Erwerbung der Sinzemlorüschen Fiiteikomniisslierrscliaften Haggenberg etc. 77
Rudolf bevorzugt hatte, so sollten, nach Erlöschen des ganzenMannsstammes, ebenfalls wieder die 'lochte r Rudolfs und ihreErben nach derselben Successionsordnung zur fideikommissari-schen Erbfolge gelangen wie die Söhne.
Heinrich LXIV Fürst Reuss legte urkundlich dar, dass er indirekter Linie von der erstgeborenen Tochter des Grafen Rudolfabstamme, dass sein Urgrossvater Heinrich XXIV der Stifter desHauses Reuss-Köstritz, der erstgeborene Sohn der Anna Elisabethvon Sinzendorf, dass sein Grossvater Heinrich VI der erstgeboreneSohn Heinrichs XXIV gewesen sei, dass nach dem kinderlosenTode Heinrichs XL sein Vater Heinrich XLIII der älteste SohnHeinrichs VI gewesen sei und dass er selbst, nach dem Tode seinesBruders Heinrichs LXI unbestritten der Primogenitus seiner gan-zen Linie und somit alleinberechtigter Repräsentant seiner Stamm-inutter Gräfin Anna Elisabeth von Sinzendorf sei.
Da nun auch der Stifter des zweiten Fideikommisses Ernst-brunn, Siegmund Rudolf, in seinem Kodicill von 1746 verordnethatte, dass auch dieses Fideikommiss gerade' so vererbt werdensolle »wie es weiter in dem Siegmund-Friedrichschen Testamente,den Ilaggenbergischcn Majorat betreffend, vorgesehen ist«: sorichtete Heinrich LXIV seine Ansprüche gleichmässig aufbeide Fideikommisse. Allein ihrer Verwirklichung standen grosseSchwierigkeiten entgegen. Es tauchten nämlich von verschie-denen Seiten andere Erbprätendenten auf, welche die Successionentweder in beide oder in eines der beiden Fideikommisse in An-spruch nahmen. Solche Prätensionen wurden erhoben: a. vonSeiten der sämmtlichen Nachkommen der Rudolfischen Töchterauf eine gleichzeitige gemeinschaftliche Nachfolge in das Fidei-kommiss Haggenberg ; b. von Seiten des Allodialerben des FürstenProsper, Grafen Georg von Thurn, auf Ernstbrunn als ein erlosche-nes allodialisirtes Fideikommiss; c. von Seiten des Grafen Joachimvon Traun als Erstgeborenem der sämmtlichen Siegmund-Rudolfi-schen Tochterstämme auf eine fideikommissarische Erbfolge inErnstbrunn; d. von Seiten der Johann-Joachimischen Kognaten,insbesondere der Familie Serbelloni, auf eine fideikommissarischeNachfolge in Haggenberg und Ernstbrunn, gegründet auf einevermeintliche Berufung am Schlüsse des Siegmund-FriedrichschenTestaments und die nähere Verwandtschaft mit dem letztenBesitzer.