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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
73
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Die Stiftung der Sinzendorflsclien FamiHerrfldeikommisäe Haggenberg etc. 73

hievor gemachten Legata und bezallung, auch etwa nach meinenAbleiben sich befindente schulden, nichts davon aussgenommenzu einem Majorat mach, in Kedenkhung ich reiflich erwogen, wienutz und gut zur Erhaltung der.Geschlechter solches sey. Es solleaber solches Majorat nach volgender gestalt hiemit 'ein- und auf-o-erichtet sein und verstanden werden: Nemlich dass nach ab-sterben besagt meines Herrn Vetters graf Theodori als Universal-erbens alle meine hinterlassenen und ihm von mir verschafftenHab und Gutter, nichts davon aussgenommen, Erstlich auf seinenEltisten Ehelichen Soh, da Er deren zeig solte und nach solchesableiben auf dessen Ersten Sohns Soh fallen solle und also jed zeit(damit dass Majorat um soviel aufrichter erhalten werden möchte,welches vor allem zu beobachten ist; von dem Vatter auf den Solinfalle und geht vornemlich meine intention dahin, dass diesesMajorat, so lange ein Mansserbe von offt besagt meines HerrnVetters Theodori lini vorhanden, bei ihnen verbleihen solle undzwar wan eine von meines Herrn Vetters Theodori Sohns linia ab-sterben würde, solle solches majorat von dess abgestorbenen, welchde Eltiste seiner lini und possessor dessen gewest, auf den Eltistenund seinen nechsten befreundeten; nemlich wenn dess TheodoriMannsssuccession abgestorben, solle alssdann desselben Eltistenverstorbenen negster und eltister Brud od Vetter von meines HerrnBruders Graf Kudolfs Seel. Söhnen herkommende succediren, nonattento da gleichselbig von meines Herrn Vettern jungem oderEltisten Söhnen einer herkomme. Sond gleich alss wan es ihnenab intestato von seinen negsten befremdeten zukomme, doch mitdiesem unterschiedt, da zwei oder mehr in gleich gradu im lebenwaren, dass auf den Eltisten von Jahren und hernach seine succes-sion in descendenti linea, biss selbige wiederum abstirbt, fallensolle. Wan aber auch diese absterben würde, so solle es, wie vor-gcmelt, auf dess abgestorbenen negsten befremdeten und Eltistenfallen, jedoch mit dieser expressen condition und Vorbehalt, dassder, welch dieses Majorats fähig will, sich gut Edl (da er in denEhestandt zu tretten willens) verheirathe, die Er zur Ehe nimbt,wenigst ihre Sechzehn ahnen Edl probiren kan, in widrigen fahl,da Er sich nicht Edl und schlechter, alss gemelt, verheiradet, sollEr dieses Majorats sambt seinen auss solch Ehe herkommendtenKindern, nicht fähig sein , sonde solle auf den negsten, Er seiesein dess übel verheiraten brud, Vetter auch Soh (da er etwa vor-