ß(3 II. Rechtliche Ausführung.
dem bayerischen Beamten mit übergab. Aus diesen Akten, insbe-sondere dem Verzeichnisse würde die Zugehörigkeit jedes einzelnenBildes zu dem Kollektivbegriff der Düsseldorfer Gallerie überjeden Zweifel erhoben werden können. Preussen würde dahervollständig berechtigt sein, ein hierauf gerichtetes Editionsge-such an Bayern zu stellen.
Sollte sich überhaupt zur Führung des Beweises ein weiteresBedürfniss nach Urkunden herausstellen, welche sich im Besitzedes Beklagten befinden, so würden die Grundsätze des gemeinenProzessrechtes über Urkundenedition zur Anwendung kommen,wonach das Editionsgesuch mit jeder andern Parteischrift verbun-den werden kann und ein etwa entstehender Editionsstreit unterden Parteien als Incidentsache vor demselben Gerichte, also hierdem Schiedsgerichte, summarisch zu verhandeln und zu ent-scheiden ist. Der § 3 der Proposition fixirt daher nur die gemein-rechtlichen prozessualischen Grundsätze in Betreff der Edition vonUrkunden, wenn er sagt:
»Mit jedem Schriftsätze ist die bestimmte und vollständige Be-zeichnung der Beweismittel für die darin enthaltenen thatsächlichenAnführungen zu verbinden, sowie vorkommenden Falles die An-bringung und Begründung der Anträge auf Edition von Urkunden,welche sich angeblich im Besitze der Gegenpartei befinden und vonderselben edirt werden müssen. Ueber den Editionspunkt ist jedochmit der Hauptsache zu verhandeln.«
Es scheint bayerischer Seits ein blosses Missverständniss zusein, wenn man gegen diesen Passus einwendet: »Diese Wortescheinen zu der Auslegung zu führen, als ob jedem Editionsge-suche, sobald nur die gesuchstellende Partei irgend eine Urkunde,als angeblich beweisdienlich und im gegnerischen Besitze befind-lich bezeichnet, unbedingt stattgegeben werden müsse.«
An eine so weitgehende Verpflichtung hat man preussiseherSeits gar nicht denken können, sonst wäre eine Verha ndlun güber den Editionspunkt vor dem Schiedsgericht gar nicht nöthig.Es ist daher der bayerischen Auffassung beizutreten, wenn esheisst: »Es wird vielmehr, wie bezüglich aller Incidentpunkte, soauch die Entscheidung über die formelle Zulässigkeit und materielleBegründung jedes vorkommenden Editionsgesuches dem Schieds-gerichte anheimgegeben werden müssen.« Sollte daher von SeitenBayerns eine Deklaration des § 3 in diesem Sinne verlangt wer-