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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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11. Rechtliche Ausführung.

sich noch heute in der Sammlung des Louvre befinden sollen. Dahier jede Kontrakts- oder Deliktsklage ausgeschlossen ist, so kannlediglich der Besitz den Umfang der Kestitutionspflicht für denbayerischen Staat bestimmen, wenn Preussen mit seiner Klagedurchdringen sollte. Selbstverständlich muss der Gegenstand derKlage möglichst genau von dein Kläger bestimmt werden.

Da im Art. XIII die Düsseldorfer Gallerie, als Kollektiv-begriff zum Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens ge-macht ist, so wird sich die Klage zunächst auch auf die Gallerieim Ganzen zu richten haben. Auch scheint dieser Standpunktvon Bayern gctheilt zu werden, indem es gegen den § 12 der Pro-position keinen Widerspruch erhoben hat. obgleich derselbe voneiner solchen Gesammtvindikation ausgeht:

»Wenn sieh bei der eventuellen Ausantwortung der Gcmälde-gallerie über deren Bestand Schwierigkeilen ergeben, so bleibt, dasSchiedsgericht mit der Entscheidung darüber befasst.«

Man denkt sich also den Vorgang so, dass Preussen seineKlagt? auf die Gallerie als Ganzes richtet, dringt es mit dieserKlage durch, so kann dann ein Streit darüber entstehen, ob diesesoder jenes Bild zum Bestände derGallerie gehört hat. Auch darübersoll das Schiedsgericht entscheiden. Gewiss ist eine solche Zulas-sung der Gesammtvindikation für Preussen günstig, aber es ist zubedenken, dass die Theorie der G es am m tsache n sehr be-stritten, insbesondere die Möglichkeit einer Gesammtvindika-tion überhaupt in Frage gestellt ist.

Vergl. besonders A. Exner die Lehre vom Rechtserwerbdurch Tradition 1867, S. 2152-18,

Es wäre daher leicht möglich, dass das Schiedsgericht, indemes eine Gesammtvindikation einer Gallerie für juristisch unmöglichhielte, eine darauf gerichtete Klage abwiese. Jedenfalls verlangtes daher die Vorsicht, mit der Klage auf die Herausgabe der Gal-lerie in ihrer Gesammtheit eventuell eine Klage auf Herausgabeder einzelnen Bilder zu verbinden. Diese Bilder sind entwederin der Klagschrift selbst oder in einer Beilage zu derselben so ge-nau als möglich zu beschreiben und eventuell als Gegenstand derKlage zu bezeichnen.

vVls Grundlage für die gleich mit der Klage zu verbindendeSpezifikation der Bilder ist der grosse Galleriekatalog zu betrach-ten, welchen der erste Architekt des Kurfürsten, Herr von Pigage