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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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3. Charakter der anzustellenden Klage. (53

sehen Regierung in ihrer Denkschrift vom 19. Mai 1870 gemachtenEinwendungen sind daher vollständig begründet nnd es wäre alsohei Formulirung des definitiven Schiedsvertrages von diesemSchlusspassus des § 1 der Propositionen abzuseilen.

Uebrigens ist damit keineswegs gesagt, »dass der diesseitige!Anspruch auf kein anderes Fundament, als das des Eigenthums instreng technischem Sinne gegründet werden dürfe«; vielmehr istnach allgemein anerkannter Praxis zulässig, mit der eigentlichenrei vindicatio eventuell die actio publiciana zu verbinden,welche in Beziehung auf Veranlassung, Reklagten und Gegenstandder Eigenthumsklage völlig gleichstellt, nur in Betreff des Klag-grundes von der Vindikation verschieden ist und dem Kläger denBeweis erleichtert. Da die actio publiciana also der Eigenthums-klage nachgebildet und analog ist (L. 7 § 6 1). de public, act.VI 2: »Publiciana actio ad instar proprietatis, non ad instarpossessionis respicit« § 8 cod. »In publiciana actione omnia eademerunt, quae et in rei vindicatione«) , so ist dieselbe nach Art. XIIIdes Friedensvertrages ebenso zulässig, wie die rei vindicatio imstrengen Sinne.

Es fragt sich weiter, was als Gegenstand der Klage zubezeichnen ist. Der Art. XIII benennt als solchen: »die ehe-rn als in Düsseldorf befindlich gewesene, später nachMünchen gebrachte Gemäldegalleric.« Welche Galleriedamit gemeint ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Es ist dievon Johann Wilhelm gegründete, einst in einem eigenen Gebäudeverwahrte, mit der Kunstakademie verbundene, 1804 ausdrücklichals »/.um beigischen Lande gehörig« bezeichnete Gemäldegalleric,welche Maximilian Joseph im Jahre 1505 aus Düsseldorf geschafft,1800 nach Bayern gebracht hat. Nach einer loyalen Auslegung desArtikels kann es nicht darauf ankommen, ob die Gemälde geradealle nach »München« gebracht worden sind oder ob sie sich jetztW andern bayerischen Sammlungen befinden. Es kam den Kontra-henten lediglich darauf an, damit eben jene von Düsseldorf nachRayern weggebrachte Gallerie möglichst kurz zu bezeich-nen, ohne Rücksicht darauf, in welcher bayerischen Sammlungdie einzelnen Bilder gegenwärtig verwahrt sind. Dagegen sind vonder Vindikation ausgeschlossen alle Bilder, welche nicht mehr imbesitze des bayerischen Staates sind, z. 15. die 15 Bilder, welcheMaximilian Joseph dem Kaiser Napoleon geschenkt hat, und welche

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