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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
62
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(J2 II- Keehtliche Ausführung.

Nicht über den Besitz, sondern nur über das Recht hat dasSchiedsgericht zu erkennen; dasselbe soll seiner ganzen Idee nachdie Sache definitiv, nicht provisorisch entscheiden. Eswäre ein Umweg, welcher vom eigentlichen Ziele des Schiedsge-richtes ablenken würde, wenn man erst in possessorio einer Parteiden Besitz zuerkennen und dann in petitorio das Eigentumsrechtabsprechen wollte. Auch würde damit prozessualisch wenig ge-wonnen, denn um zu beweisen, dass Bayern nicht Besitzer, son-dern nur unrechtmässiger detentor sei, müsste man so ziem-lich dasselbe darthun, als beim Streit um das Hecht selbst, nemlichdass Kurfürst Maximilian Joseph 1806 nicht berechtigt gewesensei, die Gallerie dem Lande zu entfremden. Am wenigsten möchtedie vorgeschlagene Behandlung der possessorischen und petitori-schen Ansprüche in einem und demselben Verfahren zu empfehlensein; es würde dadurch eine'Unklarheit und Verworrenheit her-vorgerufen werden, welche die Schwierigkeiten dieses Prozessesins Unendliche vormehren würde.

Ausgeschlossen ist ebenso jede obligatorische Klage, sowohlex contractu, wie ex delicto, und dergl. und zwar sowohl durchden Wortlaut des Artikels XIII, wie durch die ganze Sachlagedes Prozesses. Jede obligatorische Klage könnte doch Hin-gegen den Verpflichteten selbst, also den Kurfürsten MaximilianJoseph oder seine Erben angestellt werden, nur letztere wärenverbunden für die persönlichen obligatorischen Verpflichtungendesselben, insbesondere seine etwaigen Delikte, aufzukommen,aber nicht diese stehen l'reussen gegenüber, sondern nur derbayerische Staat, welcher zwar die verfassungsmässigenRegentenhandlungen, nicht etwaige Privatdelikte seiner früherenMonarchen zu vertreten hat.

Aus diesen Gründen kann daher der Schlusssatz des § 1 derPropositionen nicht gebilligt werden, wenn derselbe sagt:

»sodass durch diese Entscheidung alle possessorischen,obligatorischen und dinglichen Fundamente ihre endgültigeErledigung finden.«

Eine derartige nachträgliche Hereinziehung solcher fremd-artigen Momente verstÖsst gegen die völkerrechtliche bona fides,welche eine mächtige, stets durch ihre Loyalität ausgezeichneteRegierung eines grossen Staates anderen, besonders verbündetenStaaten schuldet. Die gegen diese Hereinziehung von der bayeri-