3. Charakter der anzustellenden Klage. ()]
Parteien sind die beiden hohen Kontrahenten desFriedensvertrages, d. h. die Könige von Pieu ssen und Ba y e rn, inihrer Eigenschaft als Regenten und Vertreter ihrerStaaten. Heim Könige von Preussen kann dies keinem Zweifelunterliegen; aber auch der König von Bayern, welcher liier für denbayerischen Staat einen Friedensvertrag abschliesst, kann hiernicht als Privatperson, etwa als Erbe von Maximilian Joseph, alsInhaber eines pfalzhayerisehen Familienfideikommisses und der-gleichen in Betracht kommen; auch er spricht hier lediglich alsStuatsherrscher. Somit sind es, streng genommen, zwei souveräneStaaten, Preussen und Bayern, welche sich in der vorliegendenRechtssache, als streitende Parteien gegenüberstellen.
Da von Seiten Preussens allein Ansprüche erhoben werden,Bayern sich aber im Besitze des beanspruchten Gegenstandes be-findet, so ist nach Artikel XIII klar vorgezeichnet, dass Preussenals Kläger aufzutreten hat; aber auch die juristische Natur der zuverfolgenden Rechtsansprüche ist in diesem Artikel ausdrücklichbestimmt:
»Da von Seiten Preussens Ei gen t hu ras anspr üche an diefrüher in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach Münchengebrachte Gemäldegallerie erhoben worden sind, so wollen diehohen Kontrahenten die Entscheidung über diese Ansprücheeinem Schiedsgerichte unterwerfen.«
Nur über Eigen t bums ans prüch e kann demnach dasstrikt auf seine Aufgabe beschränkte Schiedsgericht entscheiden.Ausgeschlossen bleibt nach Artikel XIII jede Besitzklage, so-wohl die actio retinendae als recupevandae possessionis. Sowohlder klare Wortlaut des Artikels, wie die Absicht der Kontrahentenspricht dafür, dass man nur die Eigenthumsfrage untersucht undentschieden haben wollte. Es ist dies keine »romanistische Spitz-findigkeit«, sondern die zwingende Logik einer gesunden Aus-legungskunst. Dass man unter dem Worte »Ei gen thums an-s Prüche« auch blos das provisorische Besitzverhältniss habeverstanden wissen wollen, ist gegen den Sprachgebrauch, wie er vonjedem nur einigermassen juristisch Gebildeten gehandhabt wird.Dass man am Ende des Satzes noch einmal aufs bestimmteste nurauf di ese Ansprüche, d. h. auf die Eigenthumsansprüche Preus-sens gegen Bayern hinweist, kann diese einzig zulässige Auslegungm unsern Augen nur verstärken.