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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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60 !' Rechliche Ausführung.

darf; Ebenso bleibt selbstverständlich ein preussischer und einbayerischer Gerichtshof ausgeschlossen. Wenn Rayern daher nuroberste deutsche Gerichtshöfe zu denominiren hat, so ist esdabei auf die deutschen, nicht preussischen \md nicht bayerischenOberappellationsgeriohte, innerhalb und ausserhalb des norddeut-schen Bundes beschränkt. Dieselben sind jetzt folgende: das Ober-appellationsgericht zu Dresden, das Obertribunal zu Stuttgart,das Oberhofgericht zu Mannheim, das Oberappellationsgerichtzu Darmstadt, das Obergericht zu Wolfenbüttel, das Ober-appellationsgericht zu Oldenburg, das Oberappellationsgerichtzu .1 e n a, das zu Rost o c k, das der drei freien Städte zu L ü b c c k.Nachdem Bayern aus dieser Zahl der obersten deutschen Ge-richtshöfe drei namhaft gemacht buhen wird, hat Preussen ausdiesen dreien denjenigen zu wählen, welcher den Schiedsspruchzu füllen hat. Natürlich hiingt es von dem freien Willen diesesGerichtshofes ab, ob er den Auftrag übernehmen will, da hier voneiner Verpflichtung, wie bei dem Austrägalverfahren des ehe-maligen Hundes, nicht die Rede sein kann ; insbesondere wird keinGerichtshof einen solchen Auftrag ohne ausdrückliche Ge-n e h migung seiner Landesr e gi er u ng übernehmen dürfen,da es sich hier um eine Aufgabe handelt, welche ganz ausser-halb seiner regelmässigen Amtstätigkeit liegt. Es ist daherselbstverständlich, dass die Kontrahenten, che sie den Vertrag, dassog-, reeeptum arbitri, mit dem zum Schiedsgerichte designirteuobersten Gerichtshofe abscbliessen können, sich die Geneh-migung der betreffenden Staatsregierung auszuwirkenhaben. Nachdem dieselbe aber einmal ertheilt worden ist, wird dieUntersuchung und Entscheidung der übertragenen Rechtssache na-türlich lediglich Sache des Gerichtshofes, ohne dass der vorgesetztenStaalsregierung der geringste Einfluss darauf auszuüben zusteht.

III. Charakter der anzustellenden Klage.

Durch den Artikel XIII sind folgende Punkte festgestellt:

1 ) die Parteien,

2) die ParteiroUen im Prozesse,

3) die juristische Natur der zu verfolgenden Rechtsan-sprüche.

Daraus wird sich auch der Charakter der anzustellenden Klage er-geben.