2. Verfahren vor dem Schiedsgerichte. 59
feststellen. Jene'Regeln binden ihn daher nur, soweitsie ihm sachgem äss erscheinen.«
Auch ein Gericht, auf welches kompromittirt wird, tritt ganzin die Stellung des Schiedsrichters ein und kann sich derselbenFreiheit des Verfahrens bedienen, wie ein Privatmann, welcher zumSchiedsrichter ernannt ist.
Freilich ist wohl vorauszusehen, dass ein zum Schiedsrichter-amt berufenes Gericht sich gern innerhalb des gewohnten prozes-sualischen Ganges bewegen und sich nur schwer entschliessenwird, einem freieren Ermessen in Betreff des BeweisverfahrensKaum zu geben, wenn es in seinen übrigen gerichtlichen Streitig-keiten an die formellen Beweisregeln des gemeinen Oivil-piozesses gebunden ist. Aus diesen Gründen empfiehlt sich dervorgeschlagene Passus § 7 in hohem Grade : »Hei Feststellung desResultats der Beweisaufnahme bleiben die positiven Kegelnüber die Wirkungen der Beweise ausser Anwendung. Das Schieds-gericht hat, unter Erwägung aller vorliegenden Umstände undunter genauer Prüfung alles beigebrachten Beweismaterials nachseiner freien, aus dem Inbegriffe der stattgehabten Verhandlungengeschöpften TJeberzcugung zu entscheiden, was als bewiesen anzu-sehen ist und was nicht.«
Da diesem Passus von bayerischer Seite nicht widersprochenist, so kann derselbe als aeeeptirt angesehen werden.
Nach Artikel XIII hat Bayern drei deutsche Appellations-gerichte namhaft zu machen , unter welchen Preussen dasjenigebezeichnet, welches den Schiedsspruch zu fällen hat. Nach demWortlaut des Artikels erscheint Bayern berechtigt, Gerichte zwei-ter Instanz namhaft zumachen; nach dem Geiste der Bestim-mung, sowie nach der Analogie derBundesausträgalinstanz, ist aberanzunehmen, dass man nur Gerichtshöfe hoch s ter Instanz imSinne hatte, welche in weiterem Sinne auch als Appellationsgerichtebezeichnet werden können.
Nach den Nikolsburger Friedenspräliminarien vom 26. Juli'866 und den Bestimmungen des Prager Friedens vom 23. Augustdieses Jahres, dessen Grundsätze in Betreff der NeugestaltungDeutschlands von Bayern ausdrücklich anerkannt worden sind,versteht es sich von selbst-, dass ein österreichischer Gerichts-hof nicht mehr als ein deutscher im juristischen Sinne betrachtetwerden kann und deshalb nicht von Bayern denominirt werden