58 IX. Rechtliche Ausführung
der ordentlichen Austrägalinstanz des ehemaligen Bundes-rechtes. Hier war die Bundesversammlung die eigentliche Aus-trägalbehörde, der in ihrem Namen entscheidende Gerichtshof derblosse Beauftragte derselben, die Uebernahme eines solchen Auf-trages war Bundespflicht, nicht freier Wille des dazu be-stimmten Gerichtshofes. Es war daher durchaus angemessen, dassdie Austrägalinstanz vorschrieb, welches Prozessrecht der so be-auftragte Gerichtshof anzuwenden habe. Das »wohlgeordnete Aus-trägalverfahrcn« hatte die Bestimmung, das mangelnde ständigeBundesgericht zu ersetzen, es war eine nothwendige, organischeInstitution des gesammten Bundesrechts. Das Kompromiss aufeinen Schiedsrichterspruch ist dagegen ein völlig freier v ertrag s-mässiger Akt der Parteien, wobei lediglich ihre auf definitive-Beendigung eines Rechtsstreits gerichtete Absicht die Aufgabedes Schiedsrichters bestimmt. Die Verpflichtung des Schiedsrich-ters besteht darin: »ut sententiam dicat«, dass er den ganzen Streiterschöpfe, dass er bei einer Mehrzahl von Streitpunkten alle er-ledige. Zweck des Kompromisses ist ein praktisches Resultat.Wie der Schiedsrichter zu einem solchen Resultate gelange,welches Verfahren er einzuschlagen habe, ist seine Sache. »Wenndie Gerichte als Staatsanstalten schon während des Verfahrenszur Beobachtung gewisser Vorschriften angehalten werden können,so kann mit dieser Einrichtung die rein vertragsmässige Stellungdes Schiedsrichters nicht verglichen werden.« (Seuffert Ar-chiv XVI S. 85.)
In diesem Sinne sagt Wind scheid Pandektenrecht B. II,§ ^ 16:
»Die Leitung des Verfahrens ist dem vernünftigen Ermessendes Schiedsrichters überlassen. Die Behauptung, dass er an dieProzessordnung des betreffenden Landes gebundensei, ist unbegründet.«
In gleicher Weise spricht sich ein Erkenntniss des Oberge-richts zu Wolfenbüttel über die rechtliche Stellung des Schieds-richters aus (bei Seuffert B. XVI, S. 85). Ebenso sagt Prof.August Ubbeloh de in den Göttinger gelehrten Anzeigen 1863,B. I, S. 197:
»Der Schiedsrichter soll nicht nach positiven Prozessregeln,sondern nach seinem subjektiven Ermessen das Recht der Parteien