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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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57
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2. Verfahren vor dem Schiedsgerichte. 57

Ganz anders liegt die Sache in Betreff desProzessrechtes,wozu die Grundsätze des Bew eisveffah rens gerechnet werdenmüssen.

Nach der Bundesausträgalordnung von 1817, Art. MI, Nr. (iheisst es: »Die Instruktion des Prozesses geschieht nach der Pro-zessordnung, welche der betreuende oberste Gerichtshof überhauptbeobachtet und ganz in selbiger Art wie die sonstigen alldott zuinstruirenden Rechtssachen verbandelt werden.«

Da die Kontrabenten bei ihrer Vereinbarung über das zuköustituirende Schiedsgericht unzweifelhaft in gewisser Beziehungden Modus der Bundesausträgalinstanz vor Augen gehabt bähen,so könnte man wohl auf die Ansicht kommen, dass das zumSchiedsgerichte ernannte Gericht auch verbunden sei, nach derProzessordnung seines Landes dqn Prozess zu instruiren, insbe-sondere das Beweis verfall reu zu regeln und den erbrachtenBeweis zu beurtbeilen.

Da die Wahl unzweifelhaft auf ein nicht preussis'ches Gerichtfallen wird, so kämen nach dieser Annahme im vorliegendenSchiedsverfahren wahrscheinlich die formellen Iieweisregeln desgemeinen Ci vilprozesses zur A nwendung. Diese Annahmeberuht indessen auf falschen Voraussetzungen.

Allerdings ist in der äussern Konstituirnng des Schiedsge-richts eine gewisse Analogie mit der Einrichtung der früherenBundesausträgalinstanz vorhanden, in ihrem innern Wesen undder juristischen Natur sind beide Institutionen, AusträgalinstanzundKompromiss,, grundverschieden. Auch zu Bundeszeiten wurde dasKompromiss nicht nur von der Bundesausträgalinstanz, sondernauch von den besondern Austrügen, als ein eigentümlicher Rechts-weg unterschieden, wie dies II. A. Zachariä Staats- und Bundes-recht 15. II S. 792 § 209 (Aufl. 111) bezeugt:

»Von den rechtlich noch fortbestehenden gewillkührteii-Aus-tragen, unterscheiden sichK ompromiss e in mehrfacher HinsichtUnd besonders dadurch, dass diese aus der Willenseinigung fürden einzelnen Fall hervorgehende Schiedsrichter, jene da-gegen durch das geltende Recht anerkannte Richter mit rechts-kräftiger Entscheidungsbefugniss gewähren.«

A. W. Heffter Codex Austregalis in seinen Beiträgen zumdeutschen Staats- und Fürstenrechte (1828, S. 219).

Noch bestimmter unterscheidet sich das Schiedsgericht von