56 II. Rechtliche Ausführung.
Diu für die Bundesausträgaliustanz geltende Vorschrift: »das' Erkenntnis» in der Sache seihst, erfolgt in Ermangelung besondererEntscheidungsquellen nach den in Deutschland hergebr achteng e m ei ü~cn~ETec h ten« (Austrägaf-Ordnung von 1817, Art. III,Nr. 7) oder wie die spätere Erklärung lautet »nach den in Rechts-streitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten sub-sidiarisch befolgten Rechtsquellen, insofern solche auf die jetzigenVerhältnisse der 1 Sundesglieder noch anwendbar sind« (W. Seh.A. A. 23. B. B. vom 3. Aug. 1820. Art. 4) kann als in der Naturder Sache begründet und selbstverständlich auch für das in Aus-sicht, stehende schiedsrichterliche Verfahren angewendet werden.Als »besondere Entscheidung squellen« kommen in ersterLinie in Betracht die vertragsmässigen Vereinbarungen zwischenLaudesherrn und Ständen und das übrige bergische Terri-torialstaatsrecht, als subsidiäre Quelle die gemeinen Rechte,wie sie in Rechtsstreitigkeiten derselben Art von den Reichsge-richten befolgt worden sind.
Selbstverständlich hat man bei diesen »gemeinen Rech-ten« nicht etwa blos oder vorzugsweise an die fremden rezi-pirten Rechte zu denken, welche für die hier vorliegendenFragen, das Verhältuiss des Landesherrn zu dem Lande, zu denLandständen u. s. w. gar keine Auskunft geben würden, sondernan das gemeine deutsche Staatsrecht, wie es sich in denletzten Reichszeiten durch Gesetze, Gewohnheitsrecht und Wissen-schaft ausgebildet hatte, wie es auch von den Reichsger ichten indergleichen Fragen zur Anwendung gebracht wurde. Der gegen-wärtige Rechtsstreit muss daher, ohne Einmischung modernerStaatstheorien, lediglich nach den zur Zeit seiner Entstehung gel-tenden Rech tssätzen entschieden werden. Da die wiederherzustel-lende Rechtsverletzung, die Entfremdung der Bildergallerie, nochin die Zeit des deutschen Reiches, in das Frühjahr 1806 fällt, somuss das zu konstituirende Schiedsgericht dieselben materiellenRechtsgruudsätze zur Anwendung bringen, welche die Reichsge-richte befolgt haben würden, wenn der Herzog Joachim I oder diebergischen Landstände den Kurfürsten Maximilian Joseph damalssogleich wegen Entfremdung einer bergischen Landespertinenzbelangt hätten.