2. Vorfahren vor dem Schiedsgerichte. 55
Artikels XIII berücksichtigen könnte, so muss man preussischerSeits auf die Einfügung eines solchen Passus in den abzuschlies-senden Schiedsvertrag Gewicht legen.
II. Verfahren vor dem Schiedsgerichte.*)
Sowohl unter Privatpersonen, wie unter Staaten ist das K 0 m -promiss oder der Schiedsvertrag eine sehr übliche Weise, Rechts-streitigkeiten zu beendigen.
Das Verfahren vor dem Schiedsrichter ist ein wirklichesRech tsverfahren »ad similitudinem judiciorum« oder »quodJudicium imitatur«, durchaus verschieden von Vermittelungsver-suchen, Vergleichsvorscblägen, bons offices u. s. w. Blosse Billig-keitsrücksichten und Zweckmässigkeitsgründe kommen dabeiebensowenig zur Geltung, wie vor dem Richter. Die von demSchiedsrichter durch die Annahme der auf ihn gefalleneu Wahlübernommenen Verpflichtung besteht darin, die ihm übertrageneSache zu untersuchen und zu entscheiden und zwar muss sein Aus-spruch alle streitigen Punkte, sowie das, was davon abhängt und mitihnen nothwendig zusammenhängt, umfassen; kurz er soll »sua sen-tentia, fhiem controversiae imponere«. In dieser Beziehung trittder Schiedsrichter ganz an die Stelle des gewöhnlichen Richters:» reeepisse arbitrium videtur, qui j u dicis partes suseepit.«
Selbstverständlich können daher für die Beurtheilung einesvor dem Schiedsrichter gebrachten Rechtsstreites keine anderemateriellen jj &ihiSgmildfiäJafi zur Anwendung kommen, wievor dem ordentlichen Richter. Der vorgeschlagene Satz § 8 : »dieEntscheidung erfolgt, was das materielle Hecht betrifft, in Anwen-dung der Rechte, unter deren Herrschaft der Rechtsfall steht«, istdaher ebenso überflüssig als unbedenklich.
*j Da der Artikel XUI des Friedensvertrages nur die Konstituiiung des Schieds-gerichts in ihren allgemeinen Grundziigen feststellt, so sind noch nähere Verabredungenüber das Verfahren vor dem Schiedsgerichte nothwendig. Die ersten bestimmtemVorschlüge zur Erledigung mehrerer Vorfragen und zur spociellen Kcgulirung desschiedsgerichtlichen Verfahrens wurden, auf preussische Anregung, in einer Note des^^yerischejuMiuisteriuina vom 29. Oktober 1868 gemacht. Ein sachkundiger »for-Wulirter Gegenvorschlag« 111 12 J. J afagraphon wurde am 24. Mai 1869 von'ler königlich preussischen Regierang zu Düsseldorf dem Ministerium der geistlichen"nd Unterrichtsangclegenheilen unterbreitet, welchen wir der Kürze halber als"Proposi tionen« bezeichnen. Eine Antwort des bayerischen Staatsministeriumserfolgte dann am 19. Mai 1870, auf welche wir ebenfalls mehrfach Bezug nehmenwerden.