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II. Rolitliehe Ausführung.
formelle Verschränkung des Rechtsweges sollte der Artikel XIIIdes Friedensvertrages beseitigen. »Es war, wie der Leiter der preus-sischen Politik den auf Wiederbeschaffung der Düsseldorfer Galleriegelichteten Petitionen gegenüber, in völkerrechtlich korrekterWeise erklärte, für Preussen moralisch unmöglich, an Bayern diepositive Forderung auf Auslieferung der Gallerie zu richten, weildies, so lange der Anspruch nicht rechtlich feststand, als ein Aktder S p o 1 i a t i o n erschienen wäre, welcher den jetzigen Verhält-nissen und Ansichten und der Stellung, welche Preussen unter dencivilisirten Staaten einnimmt, nicht entsprochen haben würde.«Preussen wollte nicht die Gewalt des Siegers gebrauchen, um einiimmerhin noch bestrittenes Recht ohne weiteres durchzusetzen; eswollte nichts anderes, als sich den Rechtsweg zur Verwirklichungeines Anspruchs eröffnen, indem es alle der Bestreitung desselbenentgegenstehenden Hindernisse aus dem Wege räumte. Dasaugenfälligste, unübersteiglichste liinderniss der Rechtsverfolgungwar die zu erwartende Verjährungseinrede von Seiten Bayerns, ihreBeseitigung somit die erste Aufgabe des den Rechtsweg ge-währenden Friedensartikels XIII. Letzterer wäre rein illusorisch,eine nichtssagende Phrase gewesen, wenn der Rechtsweg nur er-öffnet worden wäre, um denselben gleich in seinem ersten Stadiumdurch die Verjährungseinrede wieder zu verschliessen. Es würdeallen Regeln einer gesunden Auslegungskunst, allen Grundsätzender völkerrechtlichen bona fides widersprechen, wenn Bayerndurch die Einrede der Verjährung sich der llechtsverfolgung,gleich an der Schwelle des Verfahrens wieder entziehen könnte.Preussen verzichtete im Sommer 1860 auf die Gewalt des Siegers,es wollte nichts, worauf es kein wohlbegründetesRecht hatte; es machte von seiner vorteilhaften Stellung imAugust 1866 nur soweit Gebrauch, um dem materiellen RechteGeltung zu verschaffen, allen formellen Hindernissen gegen-über, wozu die Verjährungseinrede in erster Linie gerechnet wer-den musste. Obgleich die Ausschliessung der Verjährungseinredemit unabweisbarer Konsequenz aus der Absicht, der ganzen ratiodes Artikels XIII hervorgeht, so erscheint es trotzdem durch dieVorsicht geboten, den Ausschluss der Verjährungsein-rede in den noch abzuschliessenden Kompromissvertrag aus-drücklich aufzunehmen. Da ein Gerichtshof vielleicht in über-triebenem Formalismus nur den Buchstaben, nicht die ratio des