2. "Verjährungseinrede. 53
Zweiter Abschnitt.
Formelle Rechtsverfolgung der preussischen Ansprücheauf die ehemalige Düsseldorfer Gallerie.
I. Verjährungseinrcde.
Wir haben oben dargethan, dass Maximilian Joseph, alsLandesherr von Berg, berechtigt war, die Gallerie, selbst gegenden Willen der bergischen Stände, der Sicherheit halber vorüber-gehend über dieGrenze zu bringen. Das erste Unrecht von bayeri-scher Seite geschah, als unter Bruch des so eben gegebenen Ver-sprechens , dass die Gallerie auch auf der Flucht »unter be-ständiger Aufsicht und Besorgung des bergischenG alleri eper sonals« verbleiben solle , dem bergischen Kom-missarius befohlen ward, sein »allerhöchstes Depot« bayeri-schen Beamten auszuantworten. Noch aber war Maximilian Josephregierender Herzog von Berg, trotz der etwa vielleicht schon zumAbschluss gediehenen geheimen Verabredungen über die Abtretungdieses llerzogthums. Es Märe immerhin denkbar gewesen, dass erdie Gallerie blos vorläufig in seinen bayerischen Erblanden habeverwahren wollen, um sie dem neuen Landesherrn, resp. dembergischen Lande, zur rechten Zeit, zurückzugeben. Nach allge-mein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen hörte MaximilianJoseph erst mit der Uebergabe des Landes und mit der Besitz-ergreifung des neuen Regenten auf, Herzog von Berg zu sein, alsoam 21. März 1806.
A. W. Hefftor Völkerrecht (Auflage V). S. 133.
in diesem Momente war mit seinem landesherrlichen Rechteauch jedes Verfügungsrecht desselben über die Gallerie erloschen ;das Zurückbehalten derselben war eine offenbare Verletzung derfechte des Landes Berg. Unzweifelhaft war von da au actio nataUnd muss von diesem Moment an die Verjährungsfrist berechnetwerden. Es liegen also zwischen diesem Tage und der Gegenwartmehr als 64 Jahre. Mag man daher eine Verjährungsfrist anneh-men, welche man will; jedenfalls ist dieselbe längst abgelaufen.Hätte daher l'reussen z. 15. im Jahre 1805 eine Klage auf Restitu-tion der Gallerie erheben wollen, so hätte Bayern einfach nur die IVerjährungseinrede vorzuschützen gebraucht. Gerade diese