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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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52 II. Rechtliche Ausführung.

gress der preussischen Krone überwiesen war, hätte man dieserneuen Erwerbung gegenüber ein verschiedenes Verfallren ein-schlagen können. Man hätte dieses Land in das Verhältniss einerblossen Personalunion zum preussischen Staate (etwa wie dasFürstenthum Neuenbürg) bringen oder denselben in der Form einerRealunion wenigstens eine gewisse staatliche Selbstständigkeitbelassen können; in beiden Fällen hätte der König von Freusscn,als Vertreter der fortbestehenden bergischen Staatspersönlichkeit,die Ansprüche des bergischen Landes auf die Gallerie geltendmachen können. Ein solches Fortbestehenlassen einer mehr oderminder selbstständischen bergischen Staatspersönlichkeit in derForm der Personal- oder Realunion wäre aber gegen alle Grund-sätze der preussischen Politik, gegen das grosse Prinzip der Staats-einheit gewesen; das Grossherzogthum Eerg wurde vielmehr indem Momente seiner Besitznahme dem preussischen Staate völligeinverleibt. Damit hörte es auf ein irgendwie selbstständigesRechtssubjekt zu sein; seine Persönlichkeit ging von nun an inder des preussischen Staates völlig auf. Es fand eine Universal-succession des inkorporirenden Staates in die Rechte des in-korporirten statt. Damit ist S. Maj. der König von Preussen resp.der preussische Staat, auch in die Eigenthumsansprüche des Her-zogthums Berg auf die ehemalige Düsseldorfer Gallerie eingetretenund insofern berechtigt, dieselben gegen den gegenwärtigen De-tentor, S. Maj. den König von Bayern resp. den bayerischen Staat,geltend zu machen. Seit der 1815 vollzogenen Einverleibung kannes sich nicht mehr um bergische, sondern nur um preussischeEigenthumsansprüche auf die früher in Düsseldorf befind-liche, später nach München gebrachte Gemäldegallerie handeln,wie dies Artikel XIII des Friedensvertrages vom 22. August 1866richtig formulirt.

Nachdem so im ersten Abschnitte des zweiten Theiles diematerielle Rechtmässigkeit der preussischen Eigenthums-ansprüche hinreichend dargethan ist, bleibt es dem nun folgendenzweiten Abschnitt vorbehalten, die durch Artikel XIII ermöglichteRechts Verfolgung dieser Ansprüche näher ins Auge zufassen.