1, Siirc.ossinii rlor Krone Preussen etc. 51
namcn benannt werden. Unzweifelhaft ist daher der preussischeStaat der unmittelbare Successor der bergischen Staatspersönlichkeitgeworden; aber auch den völlig aufgelösten linksrheinischen Ge-bieten gegenüber, die an Preussen kamen, kann eine solche Suc-eession nicht in Abrede gestellt werden. Wollte man daher an-nehmen, dass das ehemalige Herzogthum Jülich, welches 1801an Frankreich abgetreten wurde, seinen Anspruch auf die ehemalsgemeinsame Gallerie bewahrt habe, so würde die Krone Preus-sen auch in diesen Anspruch succedirt sein; obgleich uns dieAnnahme richtiger erscheint, dass bei der Abtretung Jülichs anFrankreich die für die Hauptstadt Düsseldorf bestimmte, mit derdortigen Kunstakademie verbundene Gallerie von da ab dem Her-zogthum Berg allein verblieben sei. Für letztere Auffassung spre-chen insbesondere die Verhandlungen und Erklärungen des Landes-herrn und der Landstände von 1804, wobei beiderseits übereinstim-mend angenommen und ausdrücklich ausgesprochen wurde, dassdie Gallerie zum bergischen Lande gehöre, her gi seh esLau (lese igen tli um sei, ohne dass man nur mit einem Worteder Rechte des linksrheinischen ehemaligen Ilerzogthums Jülichdabei gedachte. Mag man aber nun Preussen als Successor vonJülich und Perg oder, was uns in Petreff der Gallerie rich-tiger erscheint, blos als Successor in die Hechte des Gross-h er zogt hu ms Berg betrachten: soviel stellt fest, dass eineUniversals necession in alle Vermögensrechte und Pflichtendieses aufgelösten Staates stattgefunden hat, wie Heffter dies inseinem Völkerrechte (Auflage V, §. 25, S. 47) als allgemein aner-kannten Grundsatz ausspricht: » V e r m ög e n sree h t e un d V e r -pflichtungen des aufgelösten Staates werden auchHoch in seinem neuen Zustande verbleiben . . . . In-sofern sagt man, der Fiskus des neuen Staates succedire univer-sell in die Rechte und Pflichten des aufgelösten».
In Betreff der V erpfli e h.tu n g e n ist niemals verkannt worden,«ass die Krone Preussen gehalten ist, allen Verbindlichkeitennachzukommen, welche von den Landesherrn des ehemaligen 11er-Zo gthums resp. Grossher/.ogthumsPerg gegen Kirchen, Gemeinden°der einzelne Privaten verfassungsmässig übernommen sind, das-selbe Verhältniss muss auch in Betreff aller Vermögensrechtedes Hevzoethums Berg eintreten.
Nachdem das Grossherzogthum Berg durch den Wiener Kon-
4*