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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1, Per Akt der Wegfübnlng der Gallerie. 49

landeSj ihm baldigst möge zurückgegeben werden.« D,er neueLandesherr erkennt die Gere chtigkeit des Gesuches umZurück befö r derung der Düsscldorf c r Bilder galleri e

V (i 1 1 ko mmen an und verspricht,' dass Einl eitungen getroffenWerden sollen , welche geeignet sind, das so sehr erwünschte Re-Bultat der Rückerhaltung dieser schätzbaren Kunstsammlung her-beizuführen .«

Aus dieser Antwort Joachim Murats erhellt deutlich, wieunbegründet alle die Behauptungen sind, dass Napoleon oderMurat irgendwie zu Gunsten des Kurfürsten von Bayern auf dieDüsseldorfer Gallerie ausdrücklieh oder stillschweigend verzichtethabe. Vielmehr versprach der neue Landesherr Einleitungen zutreffen, um den gerechten Anspruch des Landes aufsein ent-fremdetes Eigenthum zur Geltung zur bringen. ^ )

Allerdings hat er dabei zunächst, wohl an diplomatische Ver-handlungen mit der Krone Bayern gedacht; wären diese aber ohneErfolg geblieben, so wäre der neue Herzog von Berg berechtigtgewesen, gegen den Kurfürsten von Bayern vor den Reichs-gerichten eine Klage auf Rückgabe der entfremdeten Gallerieanzustellen, denn am 21. März ISOü war er Herzog von Bergund somit auch Inhaber des gesammten belgischen Landes-eigenthums geworden. Hätte er diese landesherrliehe Pflicht ver-säumt, so wären, nach deutschem Staatsrechte, die bergischenLandstände, als die geborenen Vertreter des Landesrechtes, legiti-rnirt gewesen, gegen ihren ehemaligen Landesherrn wegen Ent-fremdung eines werthvollen Objektes des bergischen Landeseigen-thums vor den Reichsgerichten als Kläger aufzutreten. Es unter-hegt keinem Zweifel, dass der Kurfürst zur Zurückerstattungv erurtheilt worden wäre, wenn die Sache damals auf den Rechts-weg hätte verwiesen worden können; aber schon war das Reichund die Reichsjustiz in voller Auflösung begriffen und die Beschrei-tung des Rechtsweges gegen einen Fürsten, welcher der mäch-tigste Rundesgenosse Napoleons in Deutschland und bereits im' ressburger Frieden souverän erklärt worden war, wäre zwarDach der Reichsverfassung, die noch mehrere Monate nominellfortbestand, rechtlich zulässig, ^tatsächlich aber illusorisch ge-wesen .

H- Schulze, Aus dor Praxis.*