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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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II. Rechtliche Aiisf'iiliriui:

Gallerie lediglich als eine Vorsieh tsmassregel, welche auslande s väterlich et Sorgfalt für das Ilerzogthum ge-schieht; als einziger Grund der Wegführung werden nur die dro-henden Gefahren genannt, denen jene Kunstsammlung hei ihremferneren Verbleiben in Düsseldorf ausgesetzt sein könnte. Es wirddaraufhingewiesen, dass dieselbe unter der Aufsicht bergi-scher Landesbeamten verbleiben, also nicht etwabayerischen Kommissarien übergeben werden soll.Auch wird niemand, der den engherzigen Sprachgebrauch jenerTage kennt, daran denken, dass die Landstände und der Landes-herr unter dem Vaterland, als dessen Stolz die Gallerie geprie-sen wird, welchen »die Vorsichtsmassregeln der landesväterlichenSorgfalt« zu Gute kommen sollen, etwas anderes gemeint hätten,als das engste Vaterland, nemlich das Ilerzogthum Berg.

Jedenfalls war der Kurfürst in seinem Rechte, wenn er alsLandesherr die Gallerie in Sicherheit brachte, wie dies schon zwei-mal früher geschehen war; mochte eine solche Vorsichtsmassregelunnöthig sein, gewiss lag sie innerhalb der Kompetenz des Landes-herrn. Das Widerrechtliche begann mit dem Momente, wo derbergische Kommissarius am 22. Januar 1806 genöthigt wurde,»das höchste Depot«, wie er es nannte, in die Hände völlig in-kompetenter bayerischer Beamten zu überantworten; vollständigins Unrecht setzte man sich aber erst bayerischer Seits, als mannach Abtretung des bergischen Landes, eine Landespertinenz zu-rückbehielt , auf welche dieses Land ein unzweifelhaftes, bayeri-scher Seits kurz vorher anerkanntes Recht hatte. Die Landstände,wie der neue Landesherr, waren von der Unrcchtmässigkeit derEntfremdung der Gallerie gleichmässig überzeugt; erstere erklärtenoffen : »Es ist jede Gelegenheit ergriffen worden Seiner KöniglichenMajestät von Bayern dieses vaterländische Anliegen dringendst zuwiederholen, indem sich hoffen Hesse, dass die Gemälde-sammlung, welche von jeher für Düsseldorf bestimmt,und von Seiner Majestät stillschweigend schon alsein Eigenthum des Landes anerkannt war, wenigstensnach erfolgtem Frieden wieder zurückgebracht werde.« Nachdemsie die Rechte des Landes kurz, aber schlagend dargelegt hatten,wenden sie sich an den neuen Landesherrn mit der lütte : »ITöehst-derselbe möge geruhen, solche Massrcgcln treffen zu lassen, wo-durch oftgedachte Gallerie, als der eigentliche Stolz unseres Vater-