46
II. Rechtliche Ausführung.
•A
?\ dass dieser Fürst durch ein Ministerialrcskript von 1787ausdrücklich erklärte: «dass die Gallerie zum Resten desLandes belassen worden sei,«
_y dass die heimlichen Beredungen Karl Philipps von 1733/34mit Pfalz-Birkenfeld den Landesrechten keinen Eintrag fhun,noch weniger ein s. g. Gesammtmobiliarfideikomimss begründen,sondern höchstens ein obligatorisches Verhält nis? zwischenden Linien Neuburg und Birkenfeld herstellen konnten, welchesjedenfalls von dem Momente an erloschen war, wo der Chef derLinie Birkenfeld, Maximilian Joseph, auch Herzog von Bergwurde,
7) dass die pfalzbayerischen llausgesctze, besonders der Ver-trag von 1771 und die Fideikommisspragmatik von ISO] sich klardafür aussprechen, dass alles »was ad usum publicum, zur Fort-pflanzung der Künste und Wissenschaften gehörig und nothwendigist,« zum Sfaatsvermögen gehört und dem Staate nicht zu-gemut.net werden darf »wegen des Verlustes des angeborenen Lan-desfürsten, sich von dem in mehr hundert Jahren gemeiniglichdurch dessen Mittel und Kräfte erworbenen Waehsthum enlsetzt zusehen«,
8) dass endlich durch einen Vertrag von 1804 die Landstähdealle Kosten für die Erhaltung der Gallerie auf den Landessteuer-etat übernommen haben und dass dabei von ihnen erklärt wordenist: >■> dies geschehe zum Behuf e der Gallerie als einerganz eigenen Landeszierde und gleichfalls wie dieAkademie dem Lande gehörig«, — eine Erklärung, die indem Landtagsabschiede von Seiten des Landesherrn am 8. Mai 180-1aeeeptirt wurde,
kommen wir schliesslich zu dem unzweifelhaften Resultate :
dass der Kurfürst Maximilian Joseph die Düssel-dorfer Gallerie bis zum 21. März 1 806 nicht als Pri-vateigenthum oder als Bestan dtheil eines angeb-lichen pfalzbayeris.eh.en Mobi 1 i arf id eikommi sses,sond ern al s wahres Landeseigen.thum in sei ner Eigen-schaft als Herzog von Berg besass , dass dieses Eigen—thumsverh äl tniss so lange dauerte, als er Landes-herr von Rerg blieb, aber augenblicklich aufhörte,sobald er diese Eigenschaft aufgab, kurz dass dieDüsseldorfer Gallerie eine untrennbare Pertinenz