1. Materielle Prüfung der Eigenthumsansprüche Preussens etc. 45
und auszugsweise mitgethcilte Urtheil der Bundesausträgalinstanzannimmt, war der Herzog von Berg eine ganz andere öffent-lichrech tliche Persönlichkeit, als der Kurfürst von Bayern;er war daher nicht berechtigt, unter Verletzung des belgischenLandesrechtes und seiner eigenen Versprechungen, das werth-vollste Landeseigenthum dem bayerischen Staate zum Geschenkzu machen. Würde doch seihst in einem centvalisirten Einheits-staate der Monarch nicht befugt sein, provinzielles Eigenthum,etwa eine der Provinz Schlesien gehörige Gallerie unter demNamen einer blossen Ortsveränderung, bleibend nach Stettin oderKönigsberg zu schaffen. Wie vielweniger kann eine solche Weg-führung da zulässig sein, wo derselbe Monarch mehrere selbsf-ständige Länder unter seinem Scepter vereinigt, die ihr eigenesLand es vermögen besitzen.
Aus allen diesen von uns vorgetragenen geschichtlichen That-sachen und dargelegten rechtlichen Grundsätzen lässt sich nun einsicherer Schluss ziehen, wem das Eigenthum an der DüsseldorferGallerie zur Zeit ihrer Wegführung zugestanden hat.
In Erwägung:
1} dass zur ersten Anschaffung der Düsseldorfer Gallerie grosseSummen auf das Land gelegt worden sind, ja dass dieselbe, sichernIndicien nach, wesentlich aus Landesmitteln gegründet wor-den ist,
2) dass hereits der erste Nachfolger des Gründers, der Kur-fürst Karl Philipp, während er alle Mobilien und selbst die Ge-mälde in den Kahineten des Schlosses mit sich nahm, die imGalleriegebäudc befindliche öffentliche Gallerie in Düsseldorf bc-Hess und dadurch stillschweigend die Ueberzeugung aussprach,dass er nicht berechtigt sei, die Gallerie dem Lande zu ent-fremden,
% dass Karl Theodor die im siebenjährigen Kriege nachMannheim geflüchtete Gallerie nach wiederhergestelltem Friedenohne Verlust wieder nach Düsseldorf zurückbringen Hess, wo dieBilder im Galleriegebäude aufgestellt wurden und feste, in die"lauer eingelassene Nummern erhielten,
J} dass derselbe Fürst im Jahre 1767 eine Kunstakademie!errichtete, deren Existenz wesentlich auf der Verbindung mit derDüsseldorfer Gallerie beruhte und dass somit die letztere zu einerLandesanstalt gemacht wurde,