44 s II. Rechtliche Ausführung.
Landeseigenthum gewilligt hätte, so wäre dies rechtlich nicht ge-nügend gewesen, weil nicht nur der Fürst, sondern auch das Landeinen wohlbegründeten Anspruch auf das Landeseigenthum hatte,weil die Landstände berufen waren das Landesinteresse auch gegenwillkürliche Akten des Landesherrn auf jede Weise zu vertreten.Selbst die Fideikommisspragmatik erkennt ausdrücklich denGrundsatz des beraisc hen Hauptreeesses vom 5. November 16 72Arti kel 17 an; »dass keine dergleichen Güter ohne N oth und der) L and stände Mitkonsens a lieuirt, versetzt oder verschenkt' /werden sollen.« Bezieht sich diese Bestimmung allerdings unnxittel-I bar nur auf Immobilien, so kann sie doch analog auf denwertlivollsten Mobiliarbesitz des Landes,, auf die DüsseldorferGallerie, bezogen werden, welche wenige Monate vor dem Er-scheinen der Fideikommisspragmatik von deren Stifter selbst offi-ciell als Landeszubehör anerkannt worden war.
Im Artikel XII Nr.f. derFideikommisspragmatikheisstesferner:»Es versteht sich von selbst, dass dem regierenden Landes-fürsten freisteht, mit den unter dem Staatsvermögen begriffenenMobilien nach Zeit und Umständen zweckmässige Veränderun-gen und Verbcsserungen zu treffen. «
Daraus zieht der bayerische Deducent die Folgerung, dass derKurfürst Maximilian Joseph dadurch berechtigt worden sei, auchs. g. Lokal Veränderungen mit derartigen Mobilien vorzuneh-men, er habe also ganz nach Belieben die Düsseldorfer Galleriebleibend nach München bringen dürfen. Auch nach der Fidei-kommisspragmatik von 1804 blieb der pfalzbayerische Gesammt-besitz ein Komplex verschiedener unter demselben Landesherrnvereinigter, selbstständiger Staaten, welche ihr besonderes Landes-recht, ihre durchaus selbstständige Verfassung beibehielten,auf welche auch die Pragmatik mehrfach z. B. bei Ordnung derDoniänenverhältnisse llücksicht nimmt.*) Wie das obenerwähnte
*) Es ist von Bedeutung, dass alle diese Vorgänge noch in die Roichszcitfallen, wo die Landesherrn noch an die Landesverfassungen gebunden waren und ihreCentralisationspläne nur soweit durchführen konnten, als sie mit den Rechten dereinzelnen Lande vereinbar waren. Die Fideikommisspragmatik von 1804 nimmt nochauf die Selbstständigkeit der einzelnen Lande überall Rücksicht, wenn sie dieselbenauch einer einheitlich fideikommissarischen Succession unterwirft. In der Rhein-, bundszeit von 1806 an glaubten die Fürsten kraft ihrer Souveränität an solche Schran-ken nicht mehr gebunden zu sein und stlessen die Landesverfassungen um, wie diesauch in Rayern 1808 geschah.