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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1. Materielle Prüfung der Eigenthuuisansprüche Preussena utc. 43

mal de- und Kupferstichsammlungen und sonstigen Gegenstände,die zum öffentlichen Gebrauche oder zur Fortpflan-zung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind.Alle diese Gegenstände können sonach im Falle einer Sonderlingder Staats- und Privatverlassenschaft in das Inventarium derAllodien nicht gebracht werden. « , ,

Ger ade in d iesem Gesetze kommt der öffentlich recht- f \ \ 'liehe Gesich tspunkt des neueren Staatsrechts zur vollen Gel-'tung. Nicht mehr wie im Wolfgangsehen Testamente werden hlosWarfen, Geschütze und Munition ausdrücklich als Landeszubehörgenannt, sondern alle Einrichtungen und Anstalten, welche öffent-lichen Zwecken dienen, sollen dem Staate verbleiben und nichtden Allodialerben hinterlassen werden dürfen. In diesem Ge-setze , welches als die Grundlage der einschlagenden Bestimmun-gen der jetzt geltenden bayerischen Verfassungsurkunde anzusehenist, hat das S t. a a, | , s i n t. e r p, s s e völlig über das fürstl iche Pri-viUänteresse gesiegt. Freilich wird dabei vorausgesetzt, dassalle Lande nach dem regelmässigen Erbgang innerhalb derp falzbayerischen Familie verbleiben, dass somit dasFai nilieninteresse in gewissem Sinne mit dem Staatsiii< ei-i-sse zu-sammenfällt: jede Veräusserung eines Landes oder eines Landos-theiles ist gegen dieses Gesetz. Auch das Herzogthum Berg wirdhier zum erstenmal als ein Bestandtheil des pfalzbayerischen Ge-sammtndeikommisses, wozu es früher wegen seines durchaus ver-scliiedenartigen Erwerbstitels und staatsrechtlichen Charaktersnicht gerechnet werden konnte, hiermit aufgeführt. Die Abtre-tung dieses Landes an Napoleon war daher entschieden eine Ver-letzung , ja ein schwerer Bruch der so eben erlassenen Fidei-koinmisspragmatik. Wurde dieses Land aber einmal aus Grün-den der höhern Politik gegen reichliche Entschädigung an Napoleonabgetreten, so durfte dasselbe selbstverständlich nicht vorher allerder werthvollen Objekte beraubt werden, welche bis dahin den ,öffentlichen Landeszwecken gedient hatten und als Landeszubehöranerkannt waren. Hatte man in dem Hauptpunkte einmal diePideikommisspragmatik verletzt, so mussten auch die Konsequen-zen dieses Aktes gezogen werden, d. h. es durfte das Landnur mit seinem Landeseigen thum und seinen Landes-anstalten abgetreten werden. Selbst wenn der neue Er-werber, Napoleon, resp. Murat in eine Abtretung von belgischen