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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1. Materielle Prüfung der Kigeiithumsaiispriiche Preusstms etc.

diese Notizen für wahr an , so sind doch die daraus gezogenenFolgerungen durchaus unrichtig. Nach bayerischer Auffassungsoll dadurch die Düsseldorfer Gallerie ausdrücklich zu einemTheilte jenes fingirten M ohiliarfideik o uimisses desGesamrrfthauses Pfalzbayern gemacht worden sein. Dabei bedenktmau aberXgar nicht, dass die Kontrahenten gar nicht berechtigtwaren, einXsolches Fideikommiss zu stiften. Allerdings war dereine Kontrahent, als Herzog von Herg, rechtmässiger, aberdurch die Landesverfassung beschränkter Inhaber des bergischenLandeseigenthums, der and ere Kontrahent war aber nicht derRepräsentant de h zunächst zur Erbfolge berufenen Linie. son-deru ein Agnat aus einer entfernten Seitenlinie, welche nur eineventuelles Warteröcht hatte. Hätte man eine wirksame fidei-kommissarische Lestijnmung treffen wollen, so hätte vor allem dernächste Successor aus\der Linie Pfalz - Sulzbach, Karl Theodu r,herbeigezogen weiden müssen, er wäre der eigentliche Paeiscen tg ewesen, nicht, ein Agnat , dessen Succession in weiter Ferne lag.Auch geht gar nicht deutlich hervor, welche Absicht man. beidieser Verabredung hatte, oft^man durch das stipulirte »Erhaltender Gallerie beim Hause* nicht nur die Ansprüche der Allo-dialerbinnen des söhnelosen Ivufl Philipps aussehliessen wollte,ohne damit die Rechte des bergiVhen Landes anzutasten, ob manmit diesem »Kommenlassen 'der Gallerie nach Mann-heim« nicht nur eine provisorische Massregel im Sinnehatte, um dieselbe bei den/damals drohenden kriegerischen Even-tualitäten in Sicherheit zi/bringen, wie es dann im siebenjährigenKriege wirklich geschah. Dass die Gallerie nicht bleibendnach Mannheim gebracht, nicht dem belgischen Lande für immerentfremdet werden durfte, hatte selbst Ka'tl Philipp durch seinganzes Verhalten nach dem Tode seines Brokers klar bewiesen.Jedenfalls war Karl Theodor an diese ihn gar nicht berührendeVerabredung nicht gebunden und also auch nicht gehindert, dieGallerie durch,eine Verbindung mit der Kunstakademie zu eineroleibendei/Landesanstalt zu machen, wozvter auch nachArtikel VIII des Hausvertrages von 1771 berechtigt \ar, ein Ver-mag, welchem auchPfalz-Pirkenfeld im Jahre 17 78 beigetreten war.Keinesfalls konnte eine solche im geheimen geschlossene, jaabsichtlich verheimlichte Verabredung dem Landesrechte der Her-zogthümer Jülich und Perg irgendwie Eintrag thun. Unbegreif-