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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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II. Rechtliche Ausführung.

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Zweigen des pfälzischen Hauses anerkannt worden ist.« Fürdieses lediglich in der Phantasie des Schreibers bestehende Fidei-kommiss kann man freilich nicht den geringsten Beleg anführen.Dann aber fahrt der § 9 des Promemorias fort: »bei dein Vertragezwischen Kurfürst Karl Philipp und Herzog Christian 111 vonHirkenfeld wegen der pfalzveldenzischen und pfalzzweibrüoken-schen Landesfolge vom 24. December 1733 wume im Artikel 12von dem Kurfürsten die Erhaltung der Düsseldorfer Gallerie beidem Kurhause zugestanden und in einem besonderen Revers des-selben vom 5. Januar 1731 nicht nur diese Verbindlichkeit wieder-holt, sondern sogar die Ueberlieferung derselben nach Mannheimversprochen. Diese Thatsache ist durch den oben erwähntenSchriftsteller*j bereits im Jahre 1 TS 1 Äer Welt kund gemachtworden und es würden ohne Zweifel jflie damaligen Landständedes Herzogthums Rerg ihre Hechte dagegen geltend gemachthaben, wenn sie von dem Bestände/derselben überzeugt gewesenwaren.« /

Allerdings kommen in Bach/manne pfalzzweibrückenschemStaatsrechte folgende aphoristische Notizen vor:

»17 33, zu Mannheim den 24. December vergleichen sich Kur-fürst Karl Philipp und Herzog Christian III von Hirkenfeld wegender pfalzveldenzischen und pfalzzweibrückenschen Lahdesfolge.

§. 12 Pfalz Hirkenfeld giebt seine Einwilligung zu des Sulz-bachischcn Prinzen Eheberedung vom 25. April L733 und einigenPfandveiSchreibungen, bedinget sich aber die Erhaltungder Düsseldorfer Gallerie beim Hause und die forder-samste möglichste Abtragung der Schulden.

1734. Zu Mannheim 5. Januar stellet Kurfürst Karl Philippnach Massgabe des § 12 des Vergleiches einen Revers aus, inwelchem er neben der Düsseldorfer Gallerie auch die MannheimerMalerkabinette benennet, auch becde wohl zu erhalten understere nach Mannheim kommeh zu lassen verspro-chen wird.« \

Auf diese dürftigen, abgerissenen Mittheilungen eines Privat-schriftstellers beschränkt sich unsere ganze Kenntniss dieser an-geblichen Verabredung über die Gallerie. Die.Urkunde selbst

ist nie vorgelegt worden. Nehmen wir indessen einmal

\*) Moli ah ii Heinrich Bachmann pfalizweibrückenscheB Staatsrecht. Tübin-gen 1784.