1. Materielle Prüfling der Eigeutuumsanspriio.rie l'rcussens etc. 39
»Zumalen keinem Staate zugemuthet werden mag-, wegen dem
Verluste des angeborenen Landesfürsten,-----------sieh von dem
in mehr hundert Jahren, gemeiniglich durch dessenMittel und Kräfte erworbenen Wachsthum entsetzetoder derentwegen in Krieg und Unruhe verwickelt zu |sehen.« a. a. (). S. 295.
Also jedem Fürsten des pfalzbayerischen Hauses steht es dar-nach frei f durch »s elbstbeliebige Pa rtikulardispu-si-tionen« gewisse Dinge zu unverrückbaren Pertinenzen einesLandes zu machen, oder »sonst.cn iuL usum publicum , zur Fort-pflanzung der Künste und Wissenschaften« zu bestimmen; beidiesen Partikulardispositionen ist natürlich nicht an reine Willkürdes Landesherrn zu denken, sondern es wird damit nur gesagt,dass er so lche unabhängig von der Zustimmung der Agnat ender übrigen Linien treffen kann, natürlich unter Berücksichtigungdes Staatsrechtes desjenigen Landes, für welche eine solche Parti-kulardisposition getroffen wird. Ist es nicht als wenn dieserPassus des Familienvertrages geradezu das Verhalten Karl Theo-dors, des einen Hauptkontrahenten, in Betreff de* Gallerie, demI belgischen Lande gegenüber, zu rechtfertigen bestimmt wäre?Karl Theodor hatte nicht lauge vorher die Akademie der schonenKünste gegründet und rnit jlieser die Gallerie aufs engste zu einerV L an d e s an s tal t verbunden , er hatte sie »ad usum publicum zur' Fortpflanzung der Künste undA Visscnsclinf'teu goroidntetr«-, sie war,wie er sich später selbst ausdrückte, »zum Besten des bergi-schen Landes belassen worden.« Unzweifelhaft war sie durch 3 ,diese vollständig berechtigte »Partikulardisposition« des Landes- > ^J Jherrn zum bleibenden Landeszubehör geworden,, wodurchsie dem Verbände jenes fiiitfirtcn Gcsammtinohiliarnduiko mniisses,wenn überhaupt jemals ein solches bestanden hätte, für immer ent-zogen worden wäre.
Ebenso unhaltbar sind die Deduktionen des bayerischenProniemorias in Betreff der Konsequenzen, welche aus einer angeb-lichen Verabredung zwischen dem Kurfürsten Karl Philipp unddetu Herzog Christian III von Birkenfeld in Betreff der Düssel-dorfer Gallerie hergeleitet werden.
In §8 wird die Behauptung aufgestellt: »Schon KurfürstJohann Wilhelm hinterliess dieses kostbare Mobiliar seinem Nach-folger in der Eigenschaft eines Fideik onnnisses, was von allen