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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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II. Rechtliche Ausführung

Ausserdem ist zu berücksichtigen , d;iss das Testament Wolf-gangs auf die Herzogthümer Jülich und Berg keine Anwen-wendung haben konnte. Allerdings war der erste Erwerber dieserLande, Wulfgang Wilhelm, der Enkel dieses Wolfgangs; allein

nicht als Descendent desselben, nicht als Agnat des nfalz-neubur-

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gisch en Hauses ex pacto et Provident i a majorum , sondern aus

einem ganz andern Rechtstitel erwarb er diese Herzogthümer.

Auf sie fanden daher die pfalzneuburgisehen Hausgesetze keine

Anwendung, am wenigsten konnten dieselben das Landesrecht

dieser Herzogthümer, welche »einen Staat für sich formir-

ten« , irgendwie alteriren. Niclit nach pfälzischen llaus-

gesetzen, son-dern nach bergischem Staatsrechte ist

die Erage zu entscheiden , ob die Düsseldorfer Gallerie

s p e z i e 11 e L a n d e s p e r t i n e n z w a r o d e r n i c h t.

Noch weniger unterstützt der bayerischer Seife allegirte Fami-lienvertrag zwischen Kurbayern und Kurpfalz von 1771 *) die baye-rische Auffassung, vielmehr spricht derselbe klar für das guteRecht des bergischen Landes. Im Artikel VIII desselben heisstes ausdrücklich:

^-""»"Wir verstehen also unter dem Allodio, so auf gänzlichenAbgang des männlichen Stammes von ein oder dem andern Hausedenen Allodialerben vor den in den ledigen Landen succedirendeuAgnaten vermög der in den Verzichten vorbehaltenen Regress-ansprüchen und Anwartschaft zufallen solle, nichts anderes, als diewirkliche vorhandene Mobiliarverlassenschaft ausser dem Geschütz,Munition und was sonsten zur Landwehr gehörig ist.«

-------Allein dieser Satz wird durch die Schlussbestimmung des

Artikels VIII näher erläutert und modificirt. Daselbst heisst es:

»jedoch mit der Bescheidenheit, dass jedem Theile die weitereBestimmung durch selbstbeliebige Partikulardispositionvorbehalten sein solle, was zur Nothdurft oder Zierde der Resi-denzien oder fürstlichen Lustschlösser unverrückt bleibenmüsse oder sonsten ad usum publicum zur Fortpflan-zung der Künste und Wissenschaften gehörig undnothwendig ist.«

Der Grund für diese Bestimmung wird am Ende des folgendenArtikels angegeben:

*J H ermann Schulze, Die Hausgesetze. Jena 1862. B. I, S. 2U4.