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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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L. Materielle Prüfung der Eigentliumsausprüche Preussens etc. 37

tillerie, welche zu Verwahrung der Häuser, Land und Leute ge-hörig) uff unsere noch lehende Töchter und derselben ehelicheLeibeseiben fallen solle, inmassen Wir dann dieselbigen noch über-bleibende Töchter allerdings substituirt und nachgesetzt habenwollen.« An eine durchgreifende Abgrenzung zwischen den-jenigen Mobilien, welche jeder Zeit bei dem betreffenden Landebleiben inussten und welche beim Aussterben des neub.urgisehenMannsstammes zu Gunsten der Allodialerbem von denselben ge-trennt werden konnten, wurde hier gar nicht gedacht. Allerdingswurde Geschütz, Munition und Artillerie ausdrücklich als Landes-pe r ti nenz hervorgehoben , keineswegs aber gesagt, dass garnichts weiter zu einem Lande gehöre, als diese kriegerischenVerthcidigungsmittel. Auch ist zu bedenken , dass dieses Testa-ment vom Jahre 1568 die höchst unentwickelten Verhältnisse desXVI Jahrhunderts vor Augen hatte, wo allerdings der deutscheTerritorialstaat für nicht viel anderes sorgte, als für die militärischeVerteidigung des Landes. Ganz anders hatte sich die Sachebereits im XVIII Jahrhundert gestaltet, wo der Staat schon eineMenge von Zwecken der Landeswohlfahrt verfolgte, wozu erbLeibe nde r Ans_talt en un d Einrichtu ngen bedurf te ,die ihm bei einem zufälligen Regentenwechsel nicht entzogen wer-den durften. Es muss auch in dieser Beziehung eine auf völligveränderten Zeitverhältnissen beruhende Staatspraxis, ein von einergeläuterten Rechtsanschauung getragenes Gewohnheitsrecht aner-kannt werden, so dass Sätze des Hausrechtes, welche fast nochdem Mittelalter angehören, nicht auf den entwickeltem KulturStaat des XVIII Jahrhunderts willkürlich übertragen werden kön-nen. Wollte man, nach der bayerischen Interpretation des Wolf-gangsehen Testamentes, gar nichts ausser Geschützen undMunition, als Landeszubehör gelten lassen, so würde man, beijedem, ausser der Linie vorkommenden Successionsfall, ein Landzum Besten der Allodialerben geradezu haben ausplündern, d. h.aller seiner Landesanstalten, seiner Bibliotheken, Archive, Kran-kenhäuser u. s. w. haben berauben können. Diesen Fall fasst Mel-chior von Ludolf ins Auge, wenn er sagt: (a. a. 0. S. 69.)

»Quod si heredibus illa omnia essen t tribuendasaepiusque inutaretur successor, digni ta s omnisatque vis, qua terri t orium sustinetur, faeile essetperitura. «