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3G II. Rechtliche Ausführung.
über, die Ländesangehörigkeit der Gallerie zu bestreiten und die-selbe als Theil eines angeblichen wittclsbachisehen oder pfalz-bayerischen Ilausfuleikommisses zu betrachten ?
Diesen Versuch macht das oben erwähnte bayerische Prome-rnoria von 1 837, indem es aus der pfal/.-bayerischen Hausgesetz-gebung die Eigenschaft der Düsseldorfer Gallerie als eines Thei-les des TTausfideikommisses darzuthun sich bemüht; in § 3 dessel-ben heisst es:
»Offenkundig ist es, dass durch das Testament des HerzogsWolf gang von 1568 (Stammvaters der pfalzneuburgischen undpfalzzweibrückenschen Linien) mittels Ausschliessung der Prin-zessinnen von aller Erbfolge der Grund gelegt wurde, wodurchselbst die hinterlassene Fahrniss der Mannessprossen blos dem Erb-gange im Mannsstamm vorbehalten, sohin dieser beweglicheTheil des Nachlasses von dem Allodium ausgeschlossen wurde.Diese Bestimmung wurde in dem pfälzischen Hause fortwährendbeobachtet, wodurch sich ein Eideikommiss in Ansehungder Mobiliarschaft bildete, welches in den durch den Tesche-ner Frieden garantirten Hausvertrag von 1771 §7 aufgenommenist. Zu den Landen selbst wurden keine andern bewegliche Ge-genstände als das Geschütz, die Munition und was zur Landwehrgehörig ist, als Zubehör anerkannt, wie dies der erwähnte Haus-vertrag von 1771 § 8 ausdrücklich zu erkennen giebt.«
Was nun das Wolfgangsche Testament betrifft, so kam esdem Testator lediglich darauf an, das ganze Vermögen an Landund Leuten, Mobüien und Rechten dem Mannsstamme zu erhalten,die Töchter und Kognaten zu Gunsten der Brüder und ihrerDescendenten möglichst auszuschliessen. Es wird hier durchausnichts anders angeordnet, wie in allen damaligen Hausgesetzendes ljphen Adels, nemlich, dass die Töchter von aller Erbschaftausgeschlossen sein sollen zu Gunsten ihrer Brüder und derenDcscendenz, dass ihr Anspruch aber Mieder aufleben soll, wennder letzte ihrer Brüder ohne eheliche Leibeserben abgehen würde.In diesem Falle sollen sie alle Fahrniss erhalten, sie komme,woher sie wolle, wie es in Artikel 22 heisst:
» So ist unser Wille und Meinung, dass alsdann unseres letztenSohnes, so der andern Tod erlebt und hernach auch ohne ehelicheLeibeserben absterben würde, all verlassene Fahrnuss , sie kommegleich woher sie wolle (ausserhalb Geschütz, Munition und Ar-