1. Materielle Prüfung der Eigenthivmaansprilche Prenasens ete. 35
Verbindlichkeiten jedes einzelnen Reichslandes, wenn sie gleichein gemeinschaftliches Staatsoberhaupt hatten, streng von ein-ander getrennt; sie bildeten nichts destoweniger einzelne fürsich bestehende Staaten und d e r L andesherr repr äse n t i r t e
in Absicht eines j eden eine verschiedene Person. Dass__
es ebenso auch in Ansehung der kurpfiilzischen und der bayeri-sehen Staaten gehalten sei, dass die Regierungen dieser verschie-denen damals unter einem Oberhaupte vereinigten Staaten keines-wegs in einen verschmolzen, vielmehr selbige ganz besonders auchin "finanzieller Hinsicht sehr genau von einander getrennt gehaltenseien, das beruht theils in der Notorietiit, theils erhellt solchesunwidersprechlirh aus der von der Krone Bayern selbst ange-führten Suchverhaltnissen. Insofern daher von einer aus denHandlungen des Landesfürsten entspringenden Verbindlichheitdes einen oder andern dieser unter einem gemeinschaftlichen Re-genten vereinigten Staaten die Rwlc ist, kommt es darauf an, inwelcher Eigenschaft derselbe bei Eingehung der Verbindlichkeitgehandelt und als Repräsentant welches Staates er kontrahirt
hat.«*) y
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Diese Worte des anstriigalgerichtlichen Urtheils sind ganz
wie auf vorliegenden Fall gemünzt. Fragen wir, in welcherEigenschaft Maximilian Joseph im Jahre t SOI den Vertrag mitden belgischen Landständen abschloss, worin er die Landesange-hörigkeit der Gallone anerkannte, so können wir nur darauf ant-worten, dass er es als Herzog von Berg that und in dieserEigenschaft die Zusicherung crtheilte, die DüsseldorferGalleric als Landespe rtinenz zu behandeln und sie ,für alle Zeiten dem Lande zu belassen, welches nur \unter dieser Bedingung die Unterhaltungskosten |)übernommen hatte. Seine Eigenschaft als Kurfürst von/Pfalzbayern, seine Beziehungen zu einem angebliehen wittels-bachischen Familienfideikommiss waren dabei ganz irrelevant.Die bergischen Landstände kontrahirten 1804 nur mit ihremHerzoge und Landesherru, ohne jede Rücksicht auf andere Quali-täten, die derselbe zufällig in sich vereinigte.
Wie ist es nun möglich gewesen, so klaren Zeugnissen gegen-
*J Freiherr von Leonhardi, das AusträgalverfaBren des deutschen RundesFrankf. a. M. 1838. S. 548.
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