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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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II. Rechtliche Ausführung

müssen, die Gallone sei nicht fürstliches, sondern Staatseigen-tum. Dieser Einwand zeigt von einer geringen Einsicht in dasTerritorialstaatsrecht zu Reichszeiten, wo man ein Lande s-ode'r Staatseigen thura im modernen Sinne gar nicht kannte.Der noch nicht zur Existenz gekommenen Staatspersönlichkeitkonnte auch noch nicht das Eigenthum an den zum Lande gehö-rigen Sachen und Anstalten beigelegt werden, vielmehr war auchder Einst Eigenthüiner aller dieser Dinge, aber in seiner Eigen-schaft als Regent, als Landesherr. Maximilian Joseph blieb auchnach der Erklärung von 1804 Eigenthümev der Gallerie, wie diesJohann. Wilhelm, Karl Philipp und Karl Theodor gewesen waren,aber nicht als Privatmann, nicht als Inhaber eines wittelsbachschenFideikommissobjektes, sondern als Herzog von Berg. Solange er dies blieb, aber auch keinen Augenblicklänger, war er auch Träger des gesummten bergischenLande sc igenth ums.

Nach der damaligen staatsrechtlichen Auflassung konnte einFürst, der mehrere selbstständige Lande besass, auch mehreresolche offen tli ch -recht liehe Regenten Persönlichkei-ten in sich vereinigen. Dies'kam besonders häufig bei geistlichenFürsten vor, welche mehrere Bisthümer in einer Hand vereinigten,aber auch nicht selten bei weltlichen , deren aus verschiedenenRechtsti.teln erworbenen Länder ihre selbstständige Verfassung be-wahrt hatten. Der Begriff der reinen Personalunion war demvorigen Jahrhundert vollständig geläufig und wurde mit grösstorKonsequenz durchgeführt. Wie oben nachgewiesen, stand das 11 er-zog thum Berg in einem solchen Verhältniss zu den übrigen wittels-bachischen Ilausbesitzungen, es gehör te zu keinem Gcsammtstaate,so ndern »formirtc einen Staat für sich.« Maximilian Joseph,"als Herzog von Berg, war staatsrechtlich eine andere Person als Maxi-milian Joseph, Kurfürst, von Pfalz - Bayern ; der Herzog von Bergkonnte nicht ohne Zustimmung der Landstände bergisches Landes-eigenthum an den Kurfürsten von Bayern schenken. HeideEigenschaften blieben aufs strengste von einandergeschieden. Es ist wichtig, dass dieses Verhältniss gerade inBetreff der pfalzbayerischen Lande in einem Urtheile der Bundcs-austrägalinstanz vom 9. März 1S2I1 anerkannt worden ist, wo esheisst: