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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1. Materielle Prüfung der Eigenttramsansprilche Preussens ete. $3

gar eine absichtliche Täuschung. Der Fürst muthet dem schondu rch Steuern schwer gedrück ten Lande eine neue Last zu, die Land-ständc lassen sich dazu herbei, sie zu übernehmen, erklären aber aus-drückl ich, da ss-sie-diase neue Last nur in der Voraussetzung über-nehmen, dass dies für eine dem Lande bleibend angehörige Anstaltgeschehe. Der Fürst nimmt das unter dieser ausdrücklichen Bedin-gung dargebotene Geld an . nimmt sogar die Worte dieser Erklä-rung in seinen Landtagsabschied auf und soll dabei dennoch dieMentalreservation gemacht haben: trotz dieser Erklärung, diezugleich als eine Bedingung der landständischen Bewilligunganzusehen ist, betrachte ich diese Gallerie nicht als dem Landeangehörig, sondern als fürstliches Familieneigenthum, Molches ichbei der ersten besten Gelegenheit dem Lande entfremden kann.Hielt der Kurfürst diese Erklärung der bergischen Stände damalsfür unberechtigt. so musste er offen aussprechen: Euere Voraus-setzung, resp. Bedingung ist unzutreffend, die Düsseldorfer Gallerieist nicht dem Lande angehörig, sie ist wittelsbachischesPri vatfi deikommiss, wollt Ihr dafür mit bergischen Lan-desmitteln aufkommen , so bin ich es zufrieden; haltet Dir anEuerer Bedingung fest, so kann ich Euere Bewilligung nichtaeeeptiren.

Aber Maximilian Joseph that das Gegentheil, er widersprachnicht nur nicht dieser landständischen Motivirung, sondern nahmdieselbe sogar in seinen eigenen Landtagsabscbied auf und aeeep-tirte das ihm unter dieser Bedingung verwilligte Geld, so dass dieKosten der Gallerie auch bis zum Untergange der ganzen land-ständischen Verfassung im Jahre 1806 wirklich aus dem Landes-steueretat getragen wurden.

Diese Erklärung: »Dass die Gallerie wie die Akademiedem Lande gehörig sei,« muss daher auch als der vollgültigeund officielle Ausspruch des Landesherrn über die rechtliche Eigen-schaft der Düsseldorfer Gallerie, als der feierlich zwischen denneiden Faktoren der Laudesverfassung, dem Landesherrn und denLandständen, zu Stande gekommene Vertrag betrachtet werden,Welcher bis auf den heutigen Tag die wichtigste Grundlage für diel>eurtheilung des Rechtsverhältnisses der Gallerie bildet.

Man hat dieser Erklärung vorgeworfen, dass sie zu unbestimmtsei, dass die Worte »dem Lande gehörig« auch eine andereDeutung zuliessen, kurz dass offen hätte ausgesprochen werden

II. Schulz o, Ans der Praxis. 3