32 II. Rechtliche Ausführung.
dessen Besten sie gestiftet, dem sie belassen worden ist und zwarnicht prekär, auf beliebigen Widerruf, sondern aus zwingendenRechtsgründen.
Könnten aber noch irgend Zweifel vorhanden sein, so würdendiese vollständig beseitigt durch die Ereignisse und Erklärungen,welche am Anfange dieses Jahrhunderts unter dem KurfürstenMaximilian Joseph stattgefunden haben. Wie oben erwähnt,wurde das Herzogthum Berg dem Herzog Wilhelm als s. g. Para-gium mit untergeordneten Regierungsrechten übergeben, wobeiaber die .ganze innere Landesverfassung ausdrücklich erhaltenblieb. Um diesen Fürsten die Summe von 150,000 Thlr. Jahres-einkünften aus den Landesdomainen zu gewähren, mussten dieKammergüter von den Landeslasten, die sie bis dahin in ersterLinie getragen hatten, möglichst befreit werden. Um dieses zubewerkstelligen, war ein Vertrag mit den Landständennothwendig, damit die früher auf dem Kammerärarium lastendenLandesausgaben auf die Steuerkasse übernommen würden. Zudiesen Ausgaben gehörten besonders die Gallerie- und Akademie-gehälter, die Unterhaltung der dazu gehörigen Gebäude, derBibliothek ü. s. w. Die Ucbernahme dieser Posten auf den Steuer-etat hing ganz von dem freien Willen der Land stände ab,sie waren daher vollständig berechtigt, dies nur unter Bedin-gungen zu thun; in ihrer Bewilligungsrelation vom 20. Aprilerklärten sie sich zu dieser Ucbernahme bereit, indem sie aus-drücklichaussprachen, dies geschehe » zum Behu fe der Gallerieals einer ganz eigenen Landeszierde und gleichfallswie die Akademie dem Lande angehörig.« Diese Worteder Bewilligungsrelation wurden in den kurfürstlichen Landtags-abschied vom 8. Mai 1804 aufgenommen, sie enthielten übrigensgar nichts neues, sondern bekundeten nur noch einmal das längstbestehende, durch Herkommen und konkludente Handlungen be-gründete Rechtsverhältniss. Man hat die hohe Bedeutung dieserErklärung dadurch entkräften wollen, dass man behauptet hat,diese Worte seien nur »so unverme rkt aus der st ändisc hen Be-willigungsrelat ion in den Landtagsabschied üb ergegangen, sie: seien nur enunciativ und nicht dispositiv und deshalb keineswegsj als eine vollgültige Erkl ärung des Landesherrn anzuseh en.« Diese' Behauptung imputirt dem Kurfürsten Maximilian Joseph und sei-nem Ministerium entweder einen unbegreiflichen Leichtsinn oder