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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1. Materielle Prüfung der Eigenthurosansprüche Preusseus etc. 31

liehen Sinne wurde, so liegt doch auch in diesem Akte unverkenn-bar die Absicht ausgesprochen, dass die Gallerie für alle Zeitendem Lande und der Stadt Düsseldorf erhalten bleiben, dass sieals Landesanstalt behandelt werden sollte.

Im Jahre 1707 wurde dann von Karl Theodor die Zeichen-akademie in engem Anschluss an die Bildergalleriegegründet, welche später zur Akademie der schönen Künsteerweitert wurde. Die Lehrer und Beamten der beiden engverbun-denen Anstalten wurden als Staatsdiener aufgeführt und aus demberaischen Kammerärarium bezahlt.

Nichts spricht deutlicher für die L a n d e s z u g e h ö r i g k e i tder Gallerie, als die enge Verbindung derselben mit einer Anstalt,welche lediglich zu einem öffentlichen Zwecke, zur Yer-breitung des Kunststudiums durch Ausbildung von Künstlern, be-stimmt war, ein Zweck, welcher wesentlich durch Kopiren derBilder der Gallerie befördert werden sollte.

Eine solche Anstalt hätte jeden festen Bodens entbehrt, wennihr eigentlicher Mittelpunkt, die Gallerie, als fürstliches Privat-oder Familieneigenthum, jeden Augenblick beliebig hätte entfernt,etwa nach einer anderen Residenz gebracht werden können. Un-zweifelhaft finden auf die mit der Kunstakademie verbundeneGallerie folgende Worte Posses a. a. O. S. 274 Anwendung:

»Alle zum Besten des Landes oder des Publikumsbestimmten öffentlichen Anstalten , als Festungen, Zeug-häuser, Akademien, Akkouchements, Arbeitshäuser, Komödien-häuser und dergl. sind, wenn sie auch ganz aus landes-herrlichem Eigenthum gestiftet wären, für immer demLande gewidmet, d e s-s e n T h e i 1 sie sind.«

Ein ausdrückliches Zeugni,ss über die Landesangehörig-keit der Gallerie aus jener Zeit besitzen wir in dem Ministerial-reskript vom 27. April 1787, wodurch die Hofkammer ermächtigtwurde, zur Vergoldung und Vermehrung der Rahmen bis zu£>00 Thlr. zu verwenden, jedoch nur in dem Falle, wenn nicht aus,den Mitteln des Landes : /

»zu dessen Besten gleich wohlen die dortige Bilder-gallerie belassen worden ist«diese Ausgaben bestritten werden müssten. Eine deutlichere Er-klärung über das Rechtsverhältniss der Gallerie ist gar nicht denk-bar; sie wird ausdrücklich als Zubehör des Landes bezeichnet, zu