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II. Eachtliohe Ausführung.
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materielle Bedeutung hatte. Eine blosse Freigebigkeit von Seitender Landstande, deren Rechte aufs willkührlichste verletzt wordenwaren, ist ebensowenig zu vermuthen, als ein besonderer Gunst-beweis von Seiten dieses Kurfürsten gegen die Stadt Düsseldorf, fürwelche er nie das geringste Interesse bezeigte. Heide Theileschlössen vielmehr stillschweigend eine Uebereinkunft, bei welcherder Kurfürst von der rechtlichen Ueberzeugung durchdrungen war,die aus Landesmitteln beschaffte Gallerie auch dem Lande lassen ■zu müssen, während die Stände, als Vertreter des Landes, beider Anerkennung der unkonsentirten Anleihen u. s. w. nur damitihr Gewissen beruhigen konnten, dass sie dadurch dem Lande füralle Zeiten einen so werthvollen Schatz erhielten.
Eine klare Aussprache über das Rechtsverhältniss der Galleriewurde deshalb vermieden, weil über die dazu verwendeten Gelderdem Landtage niemals Rechnung gelegt worden war.
s nach dem Tode Karl Philipps (f 1742) Karl Theodor ausder Sulzbachschen Linie succedirte, brachten die Stände nochmalsdie Beschwerde vor: »dass keine Pfennigmeisterei- und Banko-rechnuugen abgelegt und auch bekanntlich aus beiden Pfennig-meistereien grosse Geldsummen zur Kriegskasse ausgezahlt, darobaber die Nachweisungen, wohin sie verwendet, verweigert wordenseien.« Die Landschaft, ja das ganze Land, wusste aber sehrwohl, worauf diese Posten verwendet worden waren. Der ganzeSachverhalt war eben ein öffentliches Geheimniss.
Unter KarlTheodor (1742—1799) begann auch für die Gallerieeine, bessere Zeit, das Gebäude wurde wiederhergestellt und besserausgestattet, eine Katalogisirung vorgenommen u. s. w. Wohlwurden die in den Schlossräumen befindlichen Marmor- und Gyps-statüen nach Mannheim geschafft, auch einige Bilder der Düssel-dorfer Gallerie gegen andere der Mannheimer ausgetauscht, aberdie Gallerie im Ganzen blieb unversehrt. Selbst als sieim siebenjährigen Kriege 1758 nach Mannheim geflüchtet wordenwar, wurde sie 1763 ohne allen Verlust nach Düsseldorf zurück-gebracht. Von nun an sollten die Gemälde nicht mehr von ihrerStelle entfernt werden und es wurde der Platz derselben durch ein-gemauerte Nummern bezeichnet. Wenn diese Art der Bezeich-nung auch nicht als »Immobilisirung« der Gallerie betrachtetwerden kann, wenn dieselbe auch dadurch nicht, wie man wohlbehauptet hat, zu einer Pertinenz des Gebäudes im privatrecht-