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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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I . Materielle Prüfung der Eigenthumaansprüche Prensseiis etc. 29

Wenden wir diese Grundsätze auf unseren Fall an. SchonJohann Wilhelm hatte aus serlich die eigentliche Bildergallerievon den Kunstsachen und Gemälden getrennt, die er lediglich zuseinem Privatvergnügen besass. Für die zum öffentlichen Ge-brauch bestimmte Gallerie hatte er ei n eigenes Gebäu deerrichtet und dieselbe unter die Aufsicht besonderer Beamten ge-stellt ; getrennt davon war das Kabinet »der Kunstsachen und Seltenheiten« im Schlosse, in welchem ebenfalls viele Gemäldesich befanden, »letztere hatte er, nach Mosers Ausdruck, zu seinenHänden behalten und als ein Stück seiner Schatulle verwahrt.«Nach seinem Tode trat diese Unterscheidung noch bestimmterhervor. Sein Nachfolger Karl Philipp, welcher seine Resi-denz zuerst nach Heidelberg und dann nach Mannheim verlegte,Düsseldorf aher niemals besuchte, nahm alle kostbaren Mobilienund Geräthschaften aus den Schlössern von Düsseldorf und Bens-berg mit fort, worunter sich auch »die in den Kabinetten dieserletztern sich befindlichen Gemäldea befanden. Die für sich be-stehende, dem öffeirtliciipii Gebrauch gewidmete DüsseldorferRildergallerie blieb unberührt und wurde sogar um ein Mild vonvan der Werf vermehrt. Die Galleriebeamten behielten ihreStellen und wurden nach wie vor aus dem bergischen Kammeral-ärarium bezahlt. Während sich Karl Philipp mit grossem Kosten-aufwand eine neue Gallerie zu Mannheim schuf, gab er offenbardurch seine Belassung der von Johann Wilhelm gegründetenGallerie zu Düsseldorf zu erkennen, dass es ihm nicht zustehe,diese für seine niederrheinischen Lande, insbesondere die StadtDüsseldorf begründete Stiftung an einen andern Ort zu verpflanzen.Ward dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, so wusste dochdas ganze Land, mit wessen Mitteln diese Gallerie gegründet wor-den war; vor allem war es den Landständen, als den Vertreterndes Landes wohl bekannt, dass die Bankgelder und die in Hollandaufseiioinrnenen-Aiileihen wesentli ch zur Herstellung der Galler ieverwend et worden w aren. Wenn die Stände gleichwohl davonTTbsahen, die unbewilligten Steuern zurückerstattet zu verlangen,wenn sie sogar die unkonsentirten Anleihen nachträglich anerkann-ten , so wurde stillschweigend von ihnen, als Aequivalent, dieBelassung der Gallerie in Düsseldorf angesehen, welche einenWerth von mehreren Millionen repräsentirte und auch für Stadtund Land durch Heibeiziehung vieler Fremden eine nicht geringe