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'28 U- Rechtliche Ausführung.
nicht bloss an sein Privatvergnügen, sondern an die bleibendeVerherrlichung seiner geliebten Vaterstadt Düsseldorf und desganzen belgischen Landes, an die Hebung des Kunstsinnes undKunststudiums in dortigen Landen gedacht, dass er nicht als Privat-person, sondern als Landesherr gehandelt hat, wofür nach derAnsicht des berühmten Melchior von Ludolf, (de jure femina-rum illustr. [1734] p. 69) in solchen Fällen immer die Vermuthungspricht.
Freilich konstruirt man sich den Vorgang falsch, wenn manmeint, Johann Wilhelm habe die Gallerie erworben und alsdannihr Eigenthum auf ein anderes Rechtssubjekt, das Land oder denStaat, übertragen. Ein solcher vermeintlicher Uebertragungsaktauf das Land oder den Staat war ja überhaupt nach den Anschauun-gen des Territorialstaatsrechts undenkbar; der Fürst war und blieb
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Inhaber auch des Landeseigenthums, nur nicht nach privatein,sondern nach öffentlichem Rechte. So war und blieb Johann Wil-helm, als Herzog von Jülich-Berg, auch Eigenthümer derwesentlich aus Landesmitteln gegründeten Düsseldorfer Bilder-gallerie.
Kann somit schon aus der Erwerbsart, besonders aus dendarauf verwendeten Mitteln ein Schluss auf die Landeszuge-hörigkeit der Gallerie gezogen werden, so ergiebt sich dieselbezweitens mit voller Gewissheit aus einer Reihe von konkluden-
ten Handlungen, welche sich durch das ganze XVHIte Jahrhun-dert hindurch ziehen und am Anfange dieses Jahrhunderts durcheine ausdrückliche Erklärung ihre feierliche Bestätigung finden.J. J. Moser (Staatsr. B. XXVI S. 182) bezeichnet als solcheGegenstände, welche »vi destinationis« zu allen Zeiten beimLande bleiben sollen, auch Münzkabinette, denen er Gemälde-sammlungen, Kunstkammern und dergleichen gleichstellt. Erunterscheidet:
»Münzkabinette, alte oder neue Medaillen und dergleichenbetreffend, glaube ich abermalen, die von einem Regenten selbstbei Händen behalten und verwahrt seien, als ein Stückseiner Schatulle und Privatverlassenschaft anzusehen, was abergrosse bei Kunstkammern aufbehaltene oder sonst einem eigenenAufseher untergebene dergleichen Sammlungen sind, die gehörenmit zum Staate und Lustre und folglich zu der Staats-erbschaft.«