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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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II. Rechtliche Ausführung.

nen seien , entstehen. Wenn die Absicht der Landschaft ans denUmständen nicht deutlich erhellt und die Sachen solche sind, diezum nothwendigen Gebrauche oder zum Glänze des Regentendienen, bin ich der Meinung, dass sie zur Landes Verlassen-schaft g er echn et w erden.«

Bei der Gründungsgeschichte der Düsseldorfer Galleriedurch Johann Wilhelm ist auseinandergesetzt worden, in welcherFinanzverlegenheit sich dieser Fürst durch seine beispiellose Ver-schwendung befand, wie alle Quellen seiner pfälzischen und neu-burgischen Lande durch die furchtbaren Kriegsverwüstungen ver-stopft waren und wie seine verschont gebliebenen jülich-bergischenLande mit Abgaben überbürdet, wie die bergischen Landständegezwungen wurden, mehrere Millionen Bankschulden auf dasFand zu übernehmen, wodurch der härteste Druck auf die Unter-thanen geübt wurde. Diese Umstände machen es deutlich, dassdie Gründung der Düsseldorfer Gallerie, der Millionen erforderndeAnkauf weltberühmter Gemälde italienischer und niederländischerMeister nicht »aus den regelmässigen Einkünften der fürst-lichen Kammergüter«, welche mit Schulden überbürdet waren,sondern aus den Landeskontributionsgeldern und jenenauf Landeskosten gemachten Spekulationen bestritten worden ist.Allerdings haben neuere Forschungen dargethan, dass die Ver-wendung der Landesgelder für die Gallerie absichtlich bemänteltund in den Rechnungen versteckt worden ist. Was Johann Wil-helm nicht aus unmittelbaren fürstlichen Fonds zu bestreiten ver-mochte und nicht hoffen durfte, von den Ständen offen zu erlangen,da s suchte er sich auf Umwegen zu verschaffen, inde m die geheimeKriegsk ommissariatskasse, in welche */ r , alle r ordentlichen und/ausserordentlichen Landessteuern flössen, für die beträchtlichen'Ausgaben für den Ankauf von Gemälden und die Besoldung derKünstler aufkommen musste. So oft nun auch die Landständeüber die verfassungswidrige Verwendung der-Einnahmen Be-schwerde führen, sowie darüber, dass sie nicht wüssten und manihnen zu sagen verweigere, wozu die und die Ausgabe gedienthabe, so sind sie dennoch zu diskret oder zu vorsichtig, um selbst,wenn sfe es vermöchten, den Gegenstand einer also gerügten Aus-gabe zu nennen. Nur einmal in den Deputationsverhandlungendes Jahres 172S zur Decharge der Pfennigmeistereirechnungenbegegnet uns ein auf die Gallerie bezügliches Monitum. In der