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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1, Materielle Prüfung der Eigunthumsansprüehe Proussens etc. 25

In Ermangelung einer ausdrücklichen Festsetzung, sahen dieJuristen hier auf drei Momente, auf die Natur der Sache, aufdie Erwerbungsart und auf die Bestimmung welcheihr der Erwerber und seine Nachfolger gegeben; jedenfallskönnen daher nicht nur ausdrückliche Erklärungen, sondern auchkonkludente Handlungen eine Sache zum Landeseigenthumstempeln.

Allerdings hat der Erwerber der Gallerie, Kurfürst JohannWilhelm, niemals eine ausdrückliche Erklärung darüber abge-geben , ob er als Privatmann oder als Landesherr die Gallerie er-worben habe, ob er dieselbe als fürstliches Priv at eigen th umoder als Landeseigenthum betrachte. Es kommt daher darauf anzu untersuchen, oh sich aus der Natur der Sache oder aus konklu-denten Handlungen liei jhimJlx3Y_axliE-und der spätemJlestim-mun g der Bildergallerie ein ^icheres Urtheil _übex die rechtlicheQualität derselben begründen lässt.

Zuerst kom mt die Erwerbungs art in Betracht, wie A. F.H. Posse, der Hauptschriftsteller »über die Sonderung reichs-ständischer Staats- und Privatverlassenschaft« zu lleichszeiten (imJ. 1790) S. 175 §. 53 behauptet:

»Die Erwerbungsart giebt bei beweglichen Sachen so gutwie bei unbeweglichen den Avichtigsten Entscheidungsgrund andie Hand, zu welcher Verlassenschaft sie zu zählen seien.«

Lei der Erwerbungsart ist aber besonders auf die Mittel zusehen, aus welchen die fraglichen Mobilien angeschafft sind.Posse entscheidet a. a. O. in folgender Weise:

»Gewiss ist, dass alles dasjenige, welches nicht aus den'gewöhnlichen Einkünften des Regenten angeschafft ist,nicht zur Familienverlassenschaft, sondern in jedem Falle zurStaatsverlassenschaft gerechnet werden muss. Dasjenige also,was an beweglichen Gütern aus dem Aevarium erworben ist, undwas die Unterthanen zum Pesten des Landes habenherbeischaffen und erhalten müssen, gehört ohneZweifel zur Staatsverlassenschaf t. . ./77~Hatte ein LancT

zum Ameublement der Residenz, zur Anschaffung eines kostbarenTafelservices und dergleichen die Kosten hergegeben, ohne sichausdrücklich darüber zu erklären, ob es dem Lande zugehörenoder ob es ein Geschenk an das regierende Haus sein solle, dannwürde die Frage, zu welcher Verlassenschaft diese Güter zu rech-