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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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24 II. Reohtliohe Ausführung.

im heutigen Sinne. Es wäre daher ein Anachronismus, dieseEigenschaft der Düsseldorfer Gallerie bereits im vorigen Jahr-hundert zusprechen zu wollen. Noch grössere Unkenntniss desaltern Staatsrechts würde es aber verrathen, wenn man behauptenwollte, das Land mit allen seinen Zubehörungen und Anstaltensei damals Privateigenthum des Fürsten und seiner unbedingtenund beliebigen Disposition unterworfen gewesen. Vielmehr wur-den schon damals in dem Landesherrn verschiedene Persön-lichkeiten aufs bestimmteste unterschieden, nemlich seine Privat-person und seine persona publica; in letz t er er Eigenschaftkam er als Landesherr in Betracht. Wenn man damalsvon Landeseigenthum 'sprach, so wollte man damit nichtsagen, dass dasselbe der Landschaft d. h. der Korporation derLandstände oder der noch gar nicht für sich existirenden juristi-schen Person des Staates zustehe, sondern man betrachtete denFürsten auch als Inhaber des Landes eigenthums, nichtaber den Fürsten als Privatperson, sondern lediglich in seinerEigenschaft als Landesherrn d. h. als öffentlich-rechtlichePersönlichkeit. Bei dem Tode eines Fürsten gab es natürlichhäufig Streitigkeiten über die Qualität einzelner Vermögensstücke,indem die Privaterben das eine oder andere für sich in Anspruchnahmen, während der Landessuccessor dasselbe als Landesperti-nenz betrachtete. DÜ3_Trenn ung de r Staats- und Privat-verlassen se h af-tbildete daher im vorigen Jahrhundert einender bestrittensten Punkte in Theorie und Praxis. Soviel standfest, dass alles, was der Landesherr als solcher besessen, dasLandeseigenthum, auf j eilen Successor in Land und Leute über-zugehen habe, ganz gleichgültig aus welchem Rechtstitel er succe-dirte; nur über den Umfang der Staatsverlassenschaft im Ein-zelnen stritt man sich, nicht über das Prinzip selbst, dass dasLandeseigenthum auch stets beim Lande bleiben müsse. Bei derunklaren Finanzwirthschaft jener Tage, bei der häufigen Ver-mischung des fürstlichen Privathaushaltes und des Landesver-mögens war es in solchen Fällen oft schwer zu entscheiden, obein bestimmter Gegenstand oder eine ganze universitas von demFürsten als Privatperson, oder als Landesherrn besessen wordenwar, wenn nicht eine ausdrückliche Erklärung vorlag; be-sonders schwierig war die Frage bei dem Mobiliarnachlasse,wozu die Düsseldorfer Gallerie unstreitig gerechnet werden muss.