Uebergaug des Ilerzogtliums Berg auf Preussen etc. 23
hohen Kontrahenten die Entscheidung über diese Ansprüche einemSchiedsgerichte unterwerfen. Zu diesem Behufe wird Bayern dreideutsche Appellationsgerichte namhaft machen, unter welchenPreussen dasjenige bezeichnet, welches den Schiedsspruch zufallen hat.«
Damit ist für die Geltendmachung der Ansprüche auf dieGallerie der Rechtsweg eröffnet. Es fragt sich nun:
1) in wieweit die Ansprüche des bergischen Landes, bez. derKrone Preussen auf das Eigenthum der fraglichen Gallerie mate-riell begründet sind,
2) in welcher Weise die formelle Ilechtsverfolgung dersel-ben stattzufinden hat, falls sich ihre* materielle Rechtmässigkeitals begründet herausstellen sollte.
Beide Fragen haben wir getrennt von einander zu erörtern.
Zweiter Theil.Kechtliche Ausführung.
Erster Abschnitt.
Materielle Prüfung der Eigeiitliumsansprüclie Preussensauf die Düsseldorfer Gallerie.
I. Eigenthum an der Düsseldorfer Gallerie nach den Grundsätzendes deutschen Territorialstaatsrechts.
Selbstverständlich muss die Frage nach den Rechtsverhält-nissen der Düsseldorfer Gallerie nicht aus den Grundsätzen desheutigen Staatsrechts, sondern aus den damals in Deutschlandgeltenden Prinzipien des Territorialstaatsrechts beantwortet werden.
Offenbar fehlte dem letztern im vorigen Jahrhunderte nochder eigentliche Staatsbegriff, d. h. der Staat war noch nicht alsselbstberechtigte Persönlichkeit, als Träger von Rechtenund Pflichten, anerkannt, wie dies bekanntlich das preussischeallgemeine Landrecht zum erstenmal in Deutschland gesetzlichzur Geltung bringt. Damit fehlte dem Territorialstaatsrecht aberauch der streng durchgebildete Begriff des Staat seigenthums