•■)•>
I. Das in Betracht kommende geschichtliche Material.
gewichtige Stimmen für die Wiedererlangung des alten Kleinods,so erinnerte vor allen J. Görres in seinem rheinischen Merkurmit seiner gewohnten Energie an den schweren Verlust und for-derte zu Schritten auf, um das Verlorene wieder zu gewinnen. ImJahre ISIS erwarb sich der Kreisrichter von Haupt das Ver-dienst, in einer Frivatsehrift zum erstenmal das Rechtsverhältnissder Düsseldorfer Gallerie juristisch darzulegen und mit edlerWärme das Recht seines Heimathslandes darin zu vertreten.Ueberhaupt lebte in der bergischen Bevölkerung, wie eine ehr-würdige volksthümliche Tradition, die Ueherzeugung unauslösch-lich fort, dass dem Lande ein Unrecht durch die Wegführung derGallerie geschehen sei, was dereinst gesühnt werden müsse. Am26. December 1833 richteten die rheinischen Provinzialstände einePetition an S. Maj. den König Friedrich Wilhelm III, worin umdie Ermächtigung zur Reklamation der ehemaligen DüsseldorferGallerie nachgesucht wurde. Darauf fanden diplomatische Ver-handlungen mit der königlich bayerischen Regierung statt, welcheim Jahre 1837 in einem Promemoria die Ansprüche der rheinischenProvinzialstände zurückweisen zu können vermeinte. Von demResultate dieser Verhandlungen setzte der König am 31. Mai 1837die rheinischen Stände in Kenntniss, worauf die Sache liegen blieb.Auf diese Denkschrift, als die einzige vorliegende Aeusserung vonbayerischer Seite, werden wir später näher einzugehen haben.
Selbst in der Aufregung des Jahres 1848 vergass das bergischeVolk nicht seine alte Landesbeschwerde in Betreff der entfremdetenGallerie zu erneuern, jedoch ebenfalls ohne Erfolg.
Als endlich im Jahre 1866 der Sieg der preussischen WaffenBayern zur Nachgiebigkeit nöthigte, hielt man es von Seiten derpreussischen Regierung zwar nicht für angemessen und »einescivilisirten Staates für unwürdig«, die Herausgabe der DüsseldorferGallerie dem bayerischen Staate, der sich im Besitz derselbenbefindet, ohne weiteres als Friedenshedingung aufzuerlegen; aberman verstand sich auf zahlreiche Petitionen der rheinischen Lande,der Stadt Düsseldorf, sowie der Düsseldorfer Akademie hin, zurAufnahme des Artikels XIII in den Friedensvertrag mit Bayernvom 22. August 1866. Derselbe lautet:
■ X »Da von Seiten Preussen Eigenthumsansprüche an diefrüher in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach München'gebrachte Gemäldegallerie erhoben worden sind, so wollen die