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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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8 I. Das in Betracht kommende geschichtliche Material.

bunden und waren zu einer b ergisch-j ülischen vereinig-ten Landschaft verschmolzen. Ueberhaupt standen beideH erzoff thümerin der engste n llealunion mit einander, indem Sieausser dem landschaftlichen Körper, auch alle hohen Landes-kollegien, den Geheimen llath , das Oberappellationsgericht, denIlofrath, die Kanzlei und die Hofkammer gemeinsam zu Düssel-dorf hatten, so dass diese Stadt als die Hauptstadt der beiden inengster llealunion stehenden Herzogthümer angesehen wurde.

In diesen Landen hatte sich die alte landständische Verfassungin ihrer vollen Kraft und Bedeutung erhalten und behauptete sichauch im ganzen XVIII Jahrhundert mit ungewöhnlicher Energiewie Stry ck (bei Moser a , n O S -1"?,) beengt- »In ducatuJuliacensi et Bergensi proceres vicinorum Hollandorum liberisspiritibus adhuc sunt afftati.« Diese Lande wurden nie nach un-umschränkter monarchischer Willkühr regiert, sondern »nach desLandes Freiheiten, Privilegien, altem Herkommen,Recht und Gerechtigkeit«; die Landstände hatten auf ihrenLandtagen zu Düsseldorf nicht allein mit zujberalhschlagen , son-dern auch mit zu bestimmen und zu ent scheiden, mussten auch zuallen wichtigen Landesangelegenheiten mit zugezogen werden.In den Vergleichen von 1649, 1672 und 1075 hatten sich die Her-zöge aus dem Hause Neuburg, Wolfgang Wilhelm und Philip])Wilhelm, verpflichtet, die Jülich-bergischen Itegierungs-, Justiz-und Finanzverwaltungsstellen ausschliesslich mit Einheimischenzu besetzen, die bewilligten Steuern nur zu dem Zwecke, für wel-chen sie bestimmt waren, zu verwenden und die Lande in jederBeziehung bei ihren hergebrachten Rechten und Grundgesetzenzu erhalten. In Folge hiervon haben die beiden vereinigten Her-zogthümer Jülich und Berg, bis zum Anfange dieses Jahrhunderts,in Finanz - und Regierungssachen eine solche Selbstständigkeitbehauptet, dass man allgemein annahm »sie formirten einenStaat für sich.«

Moser von der Reichsstände Landen S. 35.

Im übrigen war das Verhältniss des Landesherrn zum Landeganz dasselbe, wie in allen Territorien, wo sich eine landständischeVerfassung erhalten hatte. Hiernach hatte der Landesherr nurüber die Einkünfte der Kammergüter, woraus die Beamten besoldetweiden mussten, frei zu verfügen, doch bedurfte er zur Veräusse-rung oder Verpfändung jener Güter stets der Genehmigung der