Erwerb der Herzogthümer Jülich und Berg durch das Haus Pfalz-Neutmrg. 7
der Herzogthümer Jülich und Berg auf einem ganz verschiedenenRechtstitel, nämlich nach der Ansicht der neuburgischen Linieselbst auf der weiblichen Abstammung von den alten Landes-herzögen, nach der Auffassung des Hauses Brandenburg dagegenlediglich auf der Koncession der Verträge von 1614 und 1666.Soviel stand fest, dass diese beiden Herzogthümer niemalszum pfä 1 zis chen Hausbesitze gerechnet werden durf-ten, dass sie eine ganz abgesonderte staatsrechtliche Stellung,gegenüber den eigentlichen pfälzisch-wittelsbachischen Stamm-landen einnahmen, welche wirb. z. T. als Personalunion zubezeichnen pflegen. Diese besondere Stellung gründete sich :
1) auf die Erwerbung dieser Länder, welche jedenfalls derprimus acquirens Wolfgang Wilhelm nicht kraft seiner Eigenschaftals Agnat des pfälzischen Hauses gemacht hatte,
2) auf die Verträge mit Kurbrandenburg, welches nur dasHaus Neuburg im engern Sinne, nicht einmal dessen Neben-linie Sulzbach, noch weniger die andern wolfgangischen Linien,Zweibrücken und Birkenfeld, als successionsberechtigt betrachteteund zugleich die fortdauernde Union mit den brandenburgischenLändern Kleve, Mark und llavensberg stipulirt hatte,
3) auf die innere Landesverfassung dieser beiden Her-zogthümer, welche jede Einverleibung in die übrigen pfälzischenHaushesitzungen ohne der Stände Bewilligung ausschloss, wieAI o ser avon der lleich s«tii ri ']p Lnr" 1pri " ^ 1(i 0 ausdrücklich sagt:»Dergleichen Vereinigungen müssen mit Bewilligung sowohl desLandesherrn, als derer, so vereinigt werden sollen, geschehen.Der Landpsherr kann die Lande nicht wider ihren Willen dazunöthigen, weil es solchen Falls ihrer hergebrachten Landesfreiheitnachtheilig wäre, welche alle Landesherrn zu erhalten versprechen,es auch schuldig seynd.«
Uebrigens ist von den Landesherrn nicht einmal der Versuchgemacht worden, die staatliche Selbstständigkeit ihrer nieder-rheinischen Herzogthümer durch Einverleibung in ihre pfälzischenStammlande aufzuheben.
II. Verfassung der Herzogthümer Jülich und Bergzu lteichszeiten.
Die Landstände beider Herzogthümer hatten sich seit 1628und 1036 zur Erhaltung ihrer Landesfreiheiten auf's engste ver-