4 I. Uas in ISetraoht kommende geschichtliche Material.
Die Jüngern Schwestern verzichteten zu Gunsten der alternauf alle Erbansprüche. Maria Eleonora gebar mehrere Töchter,die älteste Anna heirathete Johann Sigismund, den Kurprinzenvon Brandenburg und wurde die Mutter, des nachherigen Kur-fürsten Georg Wilhelm. Hierauf gründete sich der AnspruchBrandenburgs auf die alleinige Nachfolge in allen Ländern desHerzogs Johann Wilhelm, welche ungetrennt nach dem Hechteder Erstgeburt auch in der weiblichen Linie vererbt werdensollten. Am 25. März 1609 starb Johann Wilhelm. Branden-burg beeilte sich, die erledigten Lande in Besitz zu nehmen.Aber zu gleicher Zeit erschien auch Prinz Wolfgang Wilhelm,der älteste Sohn des Pfalzgrafen Philipp Ludwig von Neuburg undder Anna, zweiten Schwester des letzten Herzogs von Jülich, wel-cher ebenfalls die gesammte Erbschaft in Anspruch nahm. Erbehauptete, als Sohn der ältesten noch lebenden Schwester desHerzogs Johann Wilhelm ein näheres Hecht zu haben, als die Ge-mahlin des Kurfürsten Johann Sigismund, die Tochter der bereitsverstorbenen ältesten Schwester.
Obgleich die brandenburgischen Ansprüche besser begründetwaren, so waren doch die politischen Verhältnisse nicht dazuangethan, sie vollständig durchzusetzen. Brandenburg vereinigtesich daher mit dem Hause Pfalz-Neuburg zum gemeinsamen Besitzder beanspruchten Länder durch den Dortmunder Recess vom31. Mai 1609. Darauf theilten die beiden s. g. possedirendenPursten durch den Xantener Vergleich vom 12. November 1614die Länder dermassen, dass die Herzogthümer Jülich undBerg an Pfalz-Neuburg, das Herzogthum Kleve, die Graf-schaften Mark und Ravensberg an Brandenburg kamen, einTheilungsvertrag, welcher durch den späteren Vergleich vom!). September 1666 bestätigt wurde.
T eschenmacher Annales Cliviae cod. dipl. No. 136.
Trotz dieser Theilung unter zwei verschiedene Landesherrnblieben diese Lande auch nach Artikel III und VI des Ver-trages von 1666 in einer ewigen, unauflöslichen Einigung undsollten keineswegs ganz von einander getrennt werden.
Auch wurde dieser Vertrag von dem grossen Kurfürsten nurzu Gunsten des Pfalzgrafen Philipp Wilhelm von Neuburg undseiner Descendenten geschlossen, während die jüngere Linie desHauses Neuburg, die Linie Neuburg-Sulzbach, unberücksichtigt