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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Erster Tlieil.Das in Betracht kommende geschichtliche Material,

I. Erwerb der Herzogthümer Jülich und Bergdurch das Haus Pfalz - Neuhurg.

Es hatten sich im Mittelalter auf beiden Ufern des Nicder-rheinSj durch Zusammenfall verschiedener Herrschaften, zwei an-sehnliche Territorien gebildet, deren eines die Herzöge vonKleve, Grafen von der Mark und Herrn von Ilavenstein, dasandere die Herzöge von Jülich und Berg und Herrn von Bavens-berg innehatten. Maria, die einzige Tochter des letzten HerzogsWilhelm von Jülich und Berg und Erbin aller väterlichen Lande,vermählte sich mit Herzog Johann III von Kleve, welcher nachdem Tode ihres Vaters Besitz von dem Erbe seiner Gemahlinnahm und dadurch jene sechs Länder vereinigte, welche auf dengemeinsamen Sohn dieses fürstlichen Ehepaares, Herzog Wil-helm den Reichen, vererbt wurden. Nach dem PrivilegiumKaiser Ferdinands I von 1559 sollten alle diese vereinigtenLänder ungesondert und ungetrennt in absteigender männ-licher und weiblicher Linie vererbt werden.

Teschenmacher Annales Cliviae cod. dipl. No. 117.

Herzog Wilhelm hatte, ausser einem schwachsinnigen SohneJohann Wilhelm, vier Töchter. Die älteste derselben, MariaEleonora, vermählte sich mit dem Herzoge Albrecht Friedrichvon Preussen und es wurde ihr und ihren Erben, für den vor-auszusehenden Fall, dass ihr Bruder kinderlos absterben sollte,die Nachfolge in dessen Ländern zugesichert.

Teschenmacher Annales Cliviae cod. dipl. No. 130.

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