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November 1554.
man nach den Capiteln geben müsse, austheilen solle. Es wird ihm geantwortet, man wolle bei deneidgenössischen Unterthanen Vorsorgen, daß nichts wider den alten Brauch gehandelt werde, denn die Obernseien des Willens, die Capitel zu halten. Es soll auch jeder Bote die Sache heimbringen, damit man aufdem nächsten Tag weitere Antwort ertheilen könne. Die Boten, welche nach Luggarus gehen, sollen sich auchdaselbst erkundigen, ob der Mütt Getreide im Herzogthum Mailand mehr als 13 imperialische Pfund gelte;ebenso ob die Unterthanen ennet dem Gebirg das Getreide, welches sie zu Mailand kaufen, nach Bünden,Wallis und anderswohin außer ihr Land selbst führen und verkaufen, oder ob „sy zu inen" auf ihre Märktefahren und die Früchte aufkaufen; ebenso ob sie glauben, daß das Reis aus Mailand nicht nach Deutschlandund zu andern Nationen geführt werden sollte, und die Obern hierüber berichten. Daneben wird dem Vogt vonLauis aufgetragen, die Vögte zu Luggarus, Mendris, Mainthal, den Commissar zu Bellenz, Livinen, Bollenzund andere Vögte ennet dem Gebirg zu ihm nach Lauis zu beschreiben; diese sollen dann eine gemeineAbtheilung der 2000 Mütt Getreide, die zur Zeit der Theurung aus dem Herzogthum Mailand verabfolgtwerden müssen, auf alle Commune» nach der Anzahl ihrer Einwohner schriftlich aufstellen und auf den nächstenTag den Obern zuschicken. Derselbe Gesandte eröffnet, der Kaiser vernehme, einige seiner Feinde streuenaus, er sei bestrebt, unter den Eidgenossen Uneinigkeit zu veranlassen; hiemit geschehe dem Kaiser unrecht;er und sein geliebter Sohn, der König von England, sähen nichts lieber als Friede, Ruhe und Einigkeit inder ganzen Christenheit und namentlich in Deutschland. Das soll jeder Bote seinen Herren anzeigen, s. DerGesandte von Schaffhausen eröffnet auftragsgemäß, Herzog Christoph von Würtemberg habe seinen Oberngeschrieben, wie sein Obervogt zu Tutlingen, Pancraz von Stoffeln, bei ihm supplicirt habe wegen des drittenTheils des Dorfes Thaingen mit Gerichten, Zwingen, Bännen und Allem was dazu gehört, was denVorfahren des von Stoffeln gehört habe, nun aber von denen von Schaffhausen ihm vorenthalten werde;er verlange, daß man ihm dieses altväterliche Gut wieder zustelle. Das Dorf Thaingen sei nun vor neunzigJahren von denen von Schaffhausen mit dem Schwert erobert und seither innegehabt worden; in dem ewigenBericht zwischen dem Herzog Sigmund von Oesterreich und den Eidgenossen laute ein Artikel, jede Parteinebst ihren Zugewandten bleibe zu ewigen Zeiten bei ihren Landen, Schlössern, Städten, Dörfern und Märkten,die sie früher erobert hat; die von Schaffhausen seien daher gesinnt, bei ihrer eroberten Herrlichkeit zu Thaingenzu bleiben und begehren diesfalls den Rath der Eidgenossen. Man schreibt nun dem Herzog, er möge inBetracht des angeführten ewigen Berichts, sowie auch des Friedens von Basel und der Erbeinung mit demHaus Oesterreich den von Stoffeln, als einen Landsässen des Hauses Oesterreich, vermögen, von seiner unbefugtenForderung abzustehen, denn der Herzog möge wohl ermessen, wie viel Unwillen entstehe, wenn solche Forderungenden Obern der Orte vorgetragen werden müssen. Daneben soll jeder Bote die Sache heimbringen, zu berathen,wie man denen von Schaffhausen behülflich sein wolle, wenn sie ferner angegangen würden, t. Die Anwältegemeiner Gelten des Grafen von Greyerz nebst den Zugesetzten und Richtern verlangen, daß die eidgenössischenBoten das Urtheil und die Erkanntniß, die sie zwischen dem Grafen und seinen Gelten gegeben haben, mitihrem Spruche bestätigen und bekräftigen. Die Boten wissen, was diesfalls geredet worden ist. Da manohne Instruction ist, so soll man heimbringen, ob man das Urtheil bestätigen oder die Betreffenden nur dabeibeschützen wolle, u. Es wird angezogen, einige geschworne Bünde enthalten die Bestimmung, daß beiStreitigkeiten unter den Orten das angeklagte den Obmann nach seinem Gefallen wählen und anherbringenmöge; dieses sei gefährlich, weil man solcher Art nicht zu gleichem und gemeinem Recht gegen einander kommenmöge. Es soll das jeder Bote an seine Obern bringen, zu berathen, ob man sich irgendwie vergleichen