November 1554.
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könnte, daß die Obmänner in anderer Form und Gestalt erwählt würden, damit man nicht so in gefährlichenund „abschülichen" Rechten gegen einander kommen müsse; doch in der Meinung, daß dieses in jeder andernBeziehung den Bünden unschädlich sei. Antwort auf nächstem Tag. v. Bern und Lucern werden abermalsfreundlich gebeten und vereinigen sich, daß behufs Beilegung ihrer Späne jede Partei aus zwei ihnenbeliebigen Orten zwei Rathsboten erwähle, die dann allen Fleiß anwenden sollen, die Sache gütlich beizulegen;doch soH diese gütliche Verhandlung keinem Theil an Rechten, Bünden und Verträgen nachtheilig sein. Esist auch beschlossen worden, die Orte, aus denen die gütlichen Schiedleute gewählt werden, sollen dieselbenbazu halten, sich der Sache zu unterziehen. Darauf eröffnet Venner von Weingarten, seine Obern habenihre zwei Schiedleute schon bestimmt und zwar Ainmann Neding von Schwyz und Burgermeister Peyer vonSchaffhausen; die von Lucern mögen nun die Ihrigen auch bezeichnen, Wegen Aufstellung der Vergleichs-Mittel sin der Luggarneser Angelegenheit) hat sich dieser Tag so lange hingezogen, daß die VII Orte denRechtshandel in Betreff des Thurgau nicht an die Hand nehmen konnten. Dabei haben sich Basel, Schaff-hausen und Appenzell neuerdings erboten, wenn man ihnen Gelegenheit gebe, werden ihre Obern nochmalsAlles anwenden, um die Angelegenheit gütlich zu beseitigen. Man („wir") hat ihnen dann hierin zu vermittelnbewilligt; damit aber die Sache befördert werde, hat man wieder einen gemeineidgenössischen Tag auf Sonntagnach St. Sebastianstag den 20. Januar 1555 nach Baden angesetzt, auf welchem nebst den Boten aller Ortebie Zusätze, Redner, Rathgeber und Schreiber der VII Orte und der drei Städte und auch der gemeineSchreiber, nämlich der Stadtschreiber von Basel, erscheinen sollen, wie das auch früher angeordnet war.Sollten die drei Städte eine Vermittlung nicht bestehen, sondern im Rechten fürfahren wollen, so sollen sieZuvor auf dem gemeldten Tag die Kosten des frühern Rechtshandels erlegen, x,. In dein Streit wegen derluggarneser Angelegenheit haben die Boten der Schiedorte Glarus und Appenzell neuerdings Vergleichs-vorschläge aufgestellt, die von beiden Theilen an ihre Obern zu bringen angenommen wurden, zu welchemZwecke einige Boten heimgeritten sind, andere an ihre Obern geschrieben haben. Nachdem die allseitigenZustructionen eingekommen waren und die Boten der unparteiischen Orte deren Eröffnung anordneten, giengenste dahin-. Zürich kann nicht zu etwas helfen, wodurch die Sache den Schein gewänne, als wäre eseinverstanden gewesen, daß die von Luggarus, welche zu seinem Glauben übergetreten sind, gestraft oder desLandes verwiesen werden sollen, viel weniger können die von Zürich sich dazu verstehen, ihnen zu gebieten,bem Vertrag nachzukommen und von ihrem Glauben abzugehen. Bern, Basel und Schaffhausenwollen in dem Schreiben, das dem Landvogt und den Landsässen zu Luggarus überschickt werden soll und"l welchem man ihnen gebieten will, Allem was die Vereinigungsartikel vermögen, nachzukommen, nichtvergriffen sein; würde man ihnen dieses Gebieten nicht erlassen, so könnten sie die Mittel nicht annehmen,^lolle man aber dem Landvogt sonst schreiben, wie man sich gütlich vereinbart habe, so wollen sie sich derEssern Einigkeit wegen bei einem solchen Schreiben nicht söndern. Daneben wollen sie den VII Ortenzulassen, ab diesem oder andern Tagen denen zu Luggarus zu schreiben und ihnen zu gebieten, diesem Vertrageumzukommen; doch sollen solche Schreiben oder, wenn diesfalls Boten gesendet werden, auch solche Sendungenden Rechten der genannten Städte zu Luggarus in jeder andern Richtung unnachtheilig sein. Diese Antwort'vlrd den Gesandten von Zürich eröffnet und die Schiedorte bitten dieselben, sich von den drei Städten nichtzu söndern; man hoffe anderseits sich auch der VII Orte insoweit zu vermächtigen, daß das Wort „gebieten"lu den Vergleichsmitteln ausgelassen werde, wodann das Schreiben im Namen der XII Orte an den Landvogtabgehen sollte. Der betreffende Artikel würde dann dahin lauten: Wenn diese Mittel zu beiden Theilen