November 1554.
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schreiben, der Kaiser habe die Abtei und Verwaltung des Gotteshauses Allerheiligen zu Schaffhausen demHeinrich von Jestetten gnädig verliehen, man möge ihm zu dein, wozu er Fug und Recht habe, beholfensein. Daneben hat Heinrich von Jestetten selbst auf diesen Tag ein Schreiben an die Eidgenossen gerichtet,M welchem er begehrt, die von Schaffhausen dahin zu verhalte«, daß ihm die Verwaltung des genanntenGotteshauses nicht länger gehindert werde, ansonst er verursacht wäre, sie vor gebührlichen Rechten anzulangen.Da aber der Bote von Schaffhausen hierüber keine Instruction hat, so giebt man ihm diese Angelegenheitm den Abschied, und soll auch sonst jeder Bote auf dein nächsten Tag mit sachbezüglicher Instruction erscheinen.
Anwälte des Bischofs von Constanz erinnern, wie auf dem letzten Tage die Rechte des Bischofs in Bezugouf das Gotteshaus Münsterlingen eröffnet, anderseits ihm von den Eidgenossen das Recht angeboten mordensei- Abgesehen von den eigenthümlichen Zeitläufen sei es dem Bischof sonst ungelegen, jetzt mit den Eidgenossenöu rechten; er glaube daher, es sollte jede Partei zwei Rathsboten abordnen, die sich über die Sache vergleichensollen. Beim Abgang von Instruction wird das heimgebracht, um auf dem nächsten Tag zu antworten.
Der Anwalt des Bruders des Hans Jacob von Castion selig meldet, es wolle die Wittwe seines seligenBruders ihn wegen des Schlosses Haldenstein ins Recht fassen; er glaube, sie müsse das Recht vor denOrten suchen, wo er ihr Red und Antwort geben wolle. Ferner eröffnet er, er wünsche das SchloßHaldenstein an die Eidgenossen zu verkaufen, und würde es ihnen vor Andern gerne gönnen. Es wird ihmgeantwortet, man habe sich mit den Bündnern in Betreff der Oberherrlichkeit über das benannte Schloß nochmcht vereinbaren können, könne ihm daher noch keinen Bescheid geben, wolle aber sein Begehren in denAbschied nehmen und nächstens weitere Antwort ertheilen. p. Es wird vorgebracht, die Straße von SargansUach Wallenstadt sei in so schlechtem Zustande, daß die Säumer von Feldkirch und aus dem Allgau sie nicht"'ehr befahren können; auch sei sie so gefährlich, daß kürzlich ein rechter Mann aus dem „Walge", der seinBoß und Gut retten wollte, ertrunken sei; wenn sie nicht verbessert werde, so müssen die Säumer ihr Gewerbeaufgeben oder weitern Schaden erwarten. Dabei hat man betrachtet, daß es auch für die Unterthanen derEidgenossen sehr mißlich wäre, wenn diese Straße nicht wie von Altem her von den Salzsäumeric benütztwerden könnte, daß aber, wenn man auch den Landsäfsen oder Anstößen gebieten würde, die Straße zuverbessern, dieses doch nur sehr liederlich geschehen würde. Man hat daher Gilg Tschudi, Statthalter undbes Raths zu Glarus, Vollmacht und Auftrag gegeben, diese Straße wälschen Maurern oder Andern, die'hm hiefür tauglich scheinen, um eine bestimmte Summe Geldes zu verdingen, daß sie hergestellt werde. Dasbetreffende Geld soll der Landvogt von Sargans vorschießen; die Obern werden dann bestimmen, was dieUnterthanen und Landsäfsen und was die Obern daran beitragen sollen. Statthalter Tschudi soll auch Gewalthaben, bei der hohlen Gasse Land zu kaufen, damit die Straße daselbst erweitert werden kann und nichtObermann in diesem engen Wege stecken bleibt. «K. Der Gesandte des Kaisers und der Gubernatoren zuMailand, Ascanius Marsus, meldet, es seien dieses Jahr die Früchte im Herzogthum Mailand übel gerathen;"un aber kaufen die Unterthanen der Eidgenossen ennet dem Gebirg im Herzogthum Mailand das Getreidegroßer Menge auf und liefern es nach Graubünden, Wallis und an andere Orte, ebenso das Reis nachDeutschland, Frankreich und Flandern, und verkaufen solcher Art wider die Capitel. Obwohl das Getreideaufgeschlagen habe und der Mlltt mehr als 13 iinperialische Pfund gelte, und man gemäß den Kapiteln nur2000 Mütt zu erlauben schuldig wäre, so habe man nichtsdestoweniger, um guten Willen zu erzeigen, für"'ehr als 4000 Mütt Erlaubniß gegeben. Für den Fall aber, daß der Preis für den Mütt höher als auf^ unperialische Pfund steigen sollte, begehren die Gubernatoren zu wissen, wie man die 2000 Mütt, die