.. ^ ^ .. ............ ........ ... ^ ^ . -. ..^ . ° l - » -- - - WM der älter« Eidgenössischen Abschiede. Herausgegeben auf Anordnung der Bnndesbehörden unter der Directiou des eidgenössischen Archivars Jacob Kaiser. —— ^ — M e i) e r' s ch e L u c e r n. Buchdruckerei 18 8 6. (H. Keller). Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeiträume von 1549 bis 1555. Bearbeitet von Karl Defchwanden in Stans. Der amtlichen Abschied esammlnng Band 4, Abtheilung 1. v. s. ^ ü s — L u e e r n. Meyer'sche Buchdruckerei (H. Keller). 188 6. Vor m o r t. Für die Periode der eidgenössischen Abschiede von 1549—1555 lag als Vorarbeit die auch früher angeführte lleberarbeitnng der in Lueern befindlichen Abschiedesanunlung von Herrn Archivar I. K. Krntli vor. Es ist früher ebenfalls bemerkt worden, daß diese Arbeit für unfern Zweck nur benützt werden konnte, wenn eine allseitig ergänzende und berichtigende Hand hinzutrat, wie wir sie für die beiden vorhergehenden von uns bearbeiteten Abschiedebände Herrn Dr. I. Strickler zu verdanken hatten. Mit dem Jahr 1548 aber hörte diese letztere Arbeit auf und wir zogen nun vor, die Arbeit von Herrn Krütli, einzelne Vergleichrurgcrr ausgenommen, bei Seite zu legen und alles Material unmittelbar von der Quelle aus zu bearbeiten, anstatt mit sovielen Ergänzungen,' wie die Sache nöthig gehabt hätte, um Gleichförmigkeit mit den frühern Bänden zu erzielen, uns abzumühen. lieber die erreichten und benützten Quellen muß im Allgemeinen auf die frühern Einleitungsworte zu unfern Abschieden verwiesen werden. Auch für die hier verarbeitete Periode lieferten die Trümmer des Badner-Mannals, von dem wir für unfern ersten Band Einiges benützen konnten, keine Beiträge. Dagegen enthält das alte eidgenössische Archiv von Baden (jetzt im Kmttonsarchiv Aargau) euren geretteten oder nicht in den Brand gerathenen Abschiedeband von 1554—1558, der indessen vom Jahre 1554 nur den Abschied vom 19. November und vom Jahre 1555 die Abschiede vom 11. März und 7. Mai nicht enthält. Mail sollte meinen, wenigstens das uns erhaltene Material dieser Sammlung als eurer eigentlich eidgenössischen, nicht nach den zufälligen, für die Jnstructionsertheilung waltenden Bedürfnisse der einzelnen Orte angelegten, würde mit Bezug aus die Vollständigkeit der Verhandlungen nichts zu wünschen übrig lassen. Aber dennoch wiederholt sich auch hier das Erscheinen vorr Lücken; der Begriff einer eigentlichen Protokollirung im heutigen Sirrne des Wortes war auch nach dieser Richtung uoch nicht durchgedrungen. Eine andere früher nicht benütztc Quelle des gleichen Archivs (die schon für derr vorhergehenden Band hätte beansprucht ,verde» können) bilden die sogenannten katholischen Abschiede von 1541—1599, deren Inhalt indessen dem Titel irr keiner Weise entspricht und die wir arrf Seite 118 dieses Bandes irr der Note zu ji)1i) näher beschrieben VI haben. Wie früher wurde auch jetzt getrachtet, der in den Abschieden sich zeigenden Unvoll- ständigkeit der Verhandlungen, so weit sich die Exemplare der verschiedenen Archive nicht selbst ergänzen, durch Benützung anderer, auch indirecter Quellen zu Hülfe zu kommen. Aber bei aller hiefür aufgewandten Mühe wird der dicsfällige Erfolg sehr zu wünschen übrig lassen. Man denke z. B. an die Zahl von Appellationsentscheiden über Streitfälle aus den Vogteien, von denen die Abschiede zufällig kaum eine allgemeine Bemerkung fallen lassen, und von denen wir wieder nur zufällig, gleichsam wie als Beispiele, ein und anderes Stück erhalten. Sollen wir auch an dieser Stelle einen allgemeinen Blick auf die Lage der Eidgenossenschaft während des hier behandelten kurzen Zeitraumes werfen, so läßt sich, was zunächst die innern Verhältnisse anbelangt, das in den Einleitungen zu den nächst vorhergehenden Bänden des Abschiedewerks Angedeutete im Allgemeinen nur wiederholen. Der Bundesorganismus bleibt stabil. Von allen Seiten werden vermehrte Anstrengungen für die Wiederaufnahme der Beschwörung der Bünde gemacht. Aber die alten, in den konfessionellen Gegensätzen liegenden Schwierigkeiten treten immer wieder hindernd in den Weg. Ein leiser Wunsch, mehr läßt sich nicht viel sagen, nach Verbesserung der eidgenössischen Rechtspflege, wenn man diesen Ausdruck vou unserer Periode gebrauchen darf, liegt in dem Antrag einer unbefangener» Bezeichnung des Obmanns bei den zwischen einzelnen Orten waltenden Streitfällen, als wie einige Bünde solches vorschreiben. Ueber das weitere Schicksal des auf Gefalleu der Oberu beschlossenen, nach heutigen Begriffen immerhin noch sehr beschränkten Antrages lassen uns unsere Quellen im Unklaren. Die ganze Periode durchzieht der Anstand in Betreff der staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen den VII im Thurgau regierenden Orten und den Städten Bern, Freiburg und Solothurn mit Bezug auf die genannte Vogtei. Neben dem jetzt zum Entscheid gelangenden Streit über die Reisstrafen entwickelt sich unter den genannten Parteien eine weiter reichende Differenz bezüglich der Antheilnahme an der Verwaltung der thurgauischen Klöster, der für diese Herrschaft zu ertheileuden Appellations-Eutscheide und des Verhältnisses der genannten Städte zum Eid des Landvogtes im Thurgau. Nach langen und mühsamen Verhandlungen gelingt gegen den Schluß unseres Zeitraums eine Vermittlung, durch welche gewissermaßen eine Specialbundesverfassung mit Bezug auf den Thurgau aufgestellt wird; Alles ein Musterbild der Verschrobenheit der damaligen Vogteiverhältnisse. Die letzte mittelalterliche Figur, wenn wir von den Gebietern über Neuenburg absehen, im Kreise der alten Eidgenossenschaft (wie man in unserer Periode die Sache aufzufassen pflegte), ist der Graf von Greyerz. Auch er sollte während dieser Periode vom Schauplatze abtreten. Seine ökonomischen Verhältnisse nöthigen ihn, seine Herrschaften den drängenden Gläubigern zu überlassen; Bern und Freiburg kaufen diese aus und ziehen mit nicht unwesentlicher Gebietserweiterung die Grafschaft Greyerz an sich. Vit Auf dein kirchlichen Gebiete in der Eidgenossenschaft begegnen wir zunächst den sich fortan folgenden Ansprüchen von Orden und Herren auf Stifte, Klöster und Institutionen, die vor der Reformation selbstverständlich anders wie jetzt benutzt und verwaltet wurden. Es gehören dahin die Ansprüche des deutschen Ritterordens auf Köniz und Sumiswald, des Johanniter- ordens auf Buchsee, des Heinrich von Jestetten, Propsts zu Sölden, auf Allerheiligen zu Schaff- Hausen, des Prälaten von Weißenau ans Rüti zu Zürich und die nachhaltigen Forderungen des Ambros von Gumpenberg auf die Dompropstei Basel. Wenige dieser Ausflüsse der Reaction gegen die reformatorischen Bestrebungen werden indessen in unserm Zeiträume und keine unter directer Mitwirkung der Tagsatzung, bei der die betreffenden Klagen angebracht wurden, beigelegt. Ein mehr eingreifendes Ereigniß für die Eidgenossenschaft auf dem kirchlichen Gebiete dieser Zeit ist die über die evangelische Gemeinde zu Locarno erfolgte Katastrophe. Eine Interpretation einer Bestimmung des zweiten Landfriedens, deren Richtigkeit trotz Allem immer noch in Frage gestellt werden kann, sodann die, freilich auch von den evangelischen Luggarnesen selber befürwortete Zurückhaltung der evangelischen Orte mit ernsten Gegenmaßregeln, vor Allem aber die auf das Aeußerste getriebene Unduldsamkeit der VII Orte gegen Andersgläubige vollzogen eine Maßregel, von der die neuere Zeit glücklicher Weise keine Ahnung mehr hat. — Auch während dieses Zeitraumes mangelte es nicht an Einladrurgen zum Besuche des Corrcils; aber auch jetzt noch halten beide Religionsparteien zurück. Unter den Verhältnissen der Eidgenossenschaft zum Ausland nehmen nach wie vor ihre Beziehungen zu Frankreich einen hervorragenden Charakter ein. Heinrich II. betreibt eifrig und erwirkt die Erneuerung der Vereinung, ungeachtet anfänglicher Zurückhaltung vieler, doch zuletzt von eilf Orten. Truppenanshebungen für den französischen Dienst und daherige Sold- und andere Reklamationen sind selbstverständlich die obligate Folge dieses Verhältnisses. Von erheblichen Vorfällen der Waffen der eidgenössischen Soldtruppen ist indessen, wenn wir von dem Unfall der Graubündner bei Siena und der Mitwirkung eidgenössischer Truppen bei der Einnahme von Ulpian absehen, wenig zu melden. Gegen Kaiser und Reich bleibt die Eidgenossenschast im alten Verhältnis;, ebenso gegen das Haus Oesterreich und die Grafschaft Burgund, für deren Schonung bei den kriegerischen Operationen des Königs von Frankreich sich die Eidgenossenschaft bei dem König mit Erfolg verwendet. Lange Jahre ziehen sich auch während dieses Zeitraumes vereinzelte Verhandlungen über ein neues Capitulat zwischen der Eidgenossenschaft und dem vom Kaiser vertretenen Herzogthum Mailand hin. Endlich, nachdem dein betreffenden Entwürfe jeder Anflug eines militärischen Charakters benommen war, kam eine dies- fällige Vereinung, auf merkantiler und rechtlicher Unterlage ruhend, mit allen XIII Orten zu Stande. Auch jetzt wieder obliegt uns die hohe Pflicht, den allseitigen Vorständen der Archive für die bereitwillige und zutrauensvolle Darreichung ihrer archivalischen Schätze, wodurch diese vnl Arbeit einzig möglich wurde, den tiefgefühlten Dank zu bezeugen. Wir verzeichnen diesfalls die Herren: On. Paul Schweizer und dessen Stellvertreter I. H. Labhart-Labhart in Zürich; Staatsarchivar Berger und dessen Archivadjunkt Fr. Bratschi in Bern; Or. Th. von Liebenau iu Lueeru; K. Styger in Schwyz; I. Bucher in Ob- und Anton Odermatt und Landammann R. Durrer in Nidwalden und ?. Adelbert Vogel, Archivar der hochl. Stift Engelberg; A. Weber in Zug; E. Schindler in Glarus; Or. R. Wackernagel in Basel; I. Schneuwlp, Staatsarchivar, und I. Gremaud, Kantonsbibliothekar, in Freiburg; I. I. Amiet in Solothurn; Or. B. Enderis in Schaphausen; I. B. Rusch in Appenzell; I. B. Eh. Schwarzenbach für das Stadt- und G. Scherrer für das Stiftsarchiv St. Gallen; Simon Meißer in Graubünden; Friedrich Schweizer und Hans Herzog in Aaran. In vorzüglichem Maße aber zu Dank verpflichtet sind wir auch jetzt gegenüber der Oberredaction, Tit. Herrn Bundesarchivar Or. I. Kaiser in Bern, dessen aufmerksame und gütige Leitung und freundliche Mithülse nie ermüdete, auch bei diesem Bande die schwachen Kräfte des Redactors zu unterstützen. Staus, im October 1886. D. Abschiede. (1549-1555.) ' 1. Zosingen. 1549, 7. Januar. Verhandlung der Städte Zürich, Bern und Schaphausen über die von den VII Orten an die vier evangelischen Städte am 22. bis 27. October 1548 erfolgte Botschaft und das Verhältniß Berns zu Savoyen. Abgesehen von dein Schreiben von Zürich an Bern vom 31.December 1548 (Abschiede Band IV, 1 «I, Seite 1074) ergicbt sich der Tag aus folgenden Acten. 1. „Instruction und bevelch, was unser burgermeistern, schultheißen, klein und großer reten der dryen stetten Zürich, Bern und Schaffhusen verordnete ratsanwült, nämlich von Zürich Junker Bernhard von Cham, Seckelmeister, und Meister Hans Blüwler, von Bern Her Wolfgang von Wingarten, alt-Venner, und Her Antoni Tillier, jetziger Venner, von Schaffhusen Her Alexander Peyer, Burgermeister, und Her Ulrich Aberli, Pannerher, in unserm namen by unfern getrüwen lieben Eidgnossen den syben orten (genannt), jedem ort besonders vor iren klein und großen oder zwyfachen raten und vollkommnen gmelten, so sy diser zyt gehaben mögent, fürtragen und handlen söllent." Nach Vermeldung freundlicheie Grußes sollen sie ihnen sagen: Die VII Orte haben in letzter Zeit ihre Botschaft „abgetheilt" vor den Rüthen der Städte gehabt und da vortragen lassen: man möge betrachten die obschwebenden Practiken und wie die Reichsstände durch Uneinigkeit in großen Schaden gekommen seien; wie man anderseits von befreundeten Fürsten und Herren gewarnt werde, sich mit Hinsicht auf die Religion nicht trennen zu lassen. Man wäre daher, der Meinung, in friedlicher Zeit sich hierüber zu vergleichen und schlage diesfalls als gemeinsame Einungspunkte Folgendes vor: 1. Wenn an die Eidgenossenschaft in Betreff der Religion eine Anfrage geschehen sollte, so soll man antworten: wenn ein allgemeines, freies, christliches Concil gehalten werde, so wolle man das, was da aus dem heiligen Geist beschlossen werde, annehmen. 2. Wenn jemand, wer immer es sei, an die drei Städte gemeinsam oder an einzelne, oder diese gegen „inen", es seie Fremden oder Heimischen, Forderungen habe, so wolle man ziemliches und gebührliches Recht ergehen lassen. 3. Die VII Orte beklagen sich, wie Schmütz- und Schmachworte von den Prädicanten und Andern auf den Kanzeln und sonst gegen sie ausgehe», namentlich auch, sie hätten kürzlich Geld genommen und mit den Kaiserlichen zum Nachtheil der Eidgenossenschaft practicirt. Mit solchen Reden geschehe ihnen unbillig; man solle solchen Acußcrungen keinen Glauben schenken, solche abstellen und bestrafen, sie seien des Willens, den Landfrieden und was sie den Städten zu leisten schuldig seien, zu erfüllen. Sie verlangen von jedem Ort willfährige Antwort. — Die Städte nehme» diesen Vortrag, weil in guter Meinung gethan mit Dank entgegen. Da aber nicht 1 2 Januar 1549. jedes Ort zu einer Antwort von sich aus verfaßt gewesen sei und entgegnet habe, es werde bald eine Entscheidung erfolgen, nachdem man die Sache weiter überlegt haben werde, so haben sich die drei Städte und auch die von Basel, welche die Sache auch angehe, zweimal in Zürich und einmal zu Basel über die Angelegenheit berathen. Die bezügliche Antwort sei nur wegen zufälligen andern Geschäften verzögert worden. Man habe nun gefunden, es sei am Platze, die Antwort ebenfalls durch eine persönliche Botschaft ertheilen zu lassen, mit Ausnahme derer von Basel, die aus besondern Gründen schriftlich sich erklärt haben. Die verordneten Boten sollen nun im Namen der drei Städte vor die Räthe der VII Orte kehren und auf deren Vortrag Folgendes erwiedern: Den drei Städten seien die gefährlichen Zeitläufe und „in was ufsatz und findschaft" die Eidgenossenschaft zu dieser Zeit stehe, wohl bekannt und sie seien daher bereit, zu guter Einigkeit das Mögliche beizutragen. Im Einzelnen sei Folgeudes zu erklären: 1. Was das Concil anbelange, so haben die Städte vor Jahren freie Gespräche und Disputationen gehalten und ihre Glaubensbekenntnisse im Druck und sonst ausgehen lasse», und sich dabei erboten, wenn man sie eines Bessern belehren könne, so wollen sie Gott und seinem heiligen Wort demüthig gehorchen. Hiezu sei man jetzt noch entschlossen; wenn durch die Gnade Gottes zu Erfindung göttlicher Wahrheit ein allgemeines, freies, sicheres, christliches Concil gehalten werde, wolle man das, was hier durch die Anleitung des heiligen Geistes, „allein" mit rechter, heiliger, biblischer Schrift christlich erkennt und beschlossen werde, gehorsam annehmen und sich von der Kirche Christi gar nicht söndern. 2. Was das Rechtgeben und Rechtnehmen anbelange, so haben die drei Städte bisher niemand das Recht versagt, sondern gegen Fremde und Heimische solches ergehen lassen. Sie erbieten sich daher auch fernerhin, wenn sie hierum angegangen werden, mit gebührender Antwort zu begegnen, gemäß der Vorschrift der Bünde und des Landfriedens und der Freiheiten und dem alten Herkommen der Städte; in der Meinung, daß niemand sie hievon drängen werde. 3. In Betreff der Schmütz- und Schmachreden, so sei es wahr, daß solche, anbelangend das kaiserliche Geld, ausgegangen seien; diesen habe man aber keinen Glauben geschenkt, sondern den VII Orten Besseres zugetraut. An einigen Orten habe mau auch einzelne Personen, die diesfalls verzeigt worden seien, ins Gefängniß gelegt und sonst der Sache nachgefragt, aber nichts Anderes vernommen, als, es seien solche erdichtete Rede» in den VII Orten selbst und hin und wieder zu Tagen gehört worden; wäre etwas Anderes geschehen, so wäre den drei Städten hiemit gar nicht gedient worden. Sie haben auch bei ihren Gelehrten bezüglich ihrer Versammlungen und sonst bei den Ihrigen ernstlich fürgesorgt, daß dergleichen Schmütz- und Schmachreden verhütet und die Uebertreter bestraft werden, in der Hoffnung, daß bei den VII Orten ohne Ansehen der Person das Gleiche geschehe. Da diese Antwort von keiner Feindseligkeit der drei Städte zeuge, so sollen die Gesandten die VII Orte freundlich bitten, dieselbe guter Meinung, daß man nur Ehre und Nutzen der Eidgenossenschaft fördern wolle, aufzunehmen und sich damit zu befriedigen, wobei man ihnen auch vertraue, sie werden Bünde, Landfrieden und was sie schuldig seien, halten. St. A. Bern: Evangelische Abschiede f. K6, mit dem Datum: Zürich, 2. Januar (Mittwoch) 154». Die Instruction scheint ein Entwurf von Zürich zu sein, der dann als allgemeine Instruction adoptirt und formell für solche hergestellt wurde. Eine bezügliche Instruction von Bern für diesen Tag, St. A. Bern: Jnstructionsbuch v. I. 454, welche als Gesandte von Bern die gleichen aufzählt, wie die vorstehende Instruction für die Sendung an die VII Orte, bezeichnet für unfern Tag als Versammlungsort Zofingen und als Datum den 6. Januar. An einen besondern Tag zu Zürich vom 2. Januar ist daher nicht zu denken. Man vergleiche die angeführte Zürcher Missive vom 31.Dccember 1548 (Abschied Band IV, 1. ck. S. 1074). 2. 1549, 7. Januar. Bernhard von Cham und Hans Bleuler an Zürich. Den gestern erhaltenen schriftlichen Auftrag von Zürich habe man vollzogen. Heute seien nun die Boten der drei Städte zusammengekommen. Da haben die von Zürich die ihnen übergebene Instruction vorgelesen, welche den Gesandten der genannten beiden Städte zum höchsten gefallen habe, so daß sie nichts daran geändert haben. Dann haben die Boten sich vereinbart, sich nicht zu söndern, sondern gemeinschaftlich miteinander nach Lucern und dann nach Zug, Schwpz, Uri, Unterwalden, Freiburg und Solothurn zu reiten. Die Boten von Bern Januar 1549. 3 haben gemäß ihrer Instruction bei den andern Gesandten dringend angehalten, mit ihnen zu den Bundesgenossen im Wallis zu gehen und diese mündlich von der ganzen Angelegenheit, die sich zwischen den VII Orten und den drei Städten („uns") verlaufen habe, zu unterrichten, und ihnen freundlich zu danken, in der Meinung, es werde das bei denselben viele Freundschaft erwirken. Die Boten von Schasfhausen und Zürich haben hierauf erwiedert, ihre Obern finden ans verschiedenen Ursachen nicht für angemessen, eine Botschaft ins Wallis zu senden. Ans das habe man sich vereinbart, die von Zürich sollen im Namen der vier (sie) Städte denen von Wallis schriftlich auf das freundschaftlichste danken und sie kurz über das Verhältnis; berichten und melden, wenn ein gemeiner Tag gehalten werde, so werde man ihnen ans ihre beiden an gemeine Eidgenossen gerichtetenSchreiben (siehe Abschied vom 14. Januar 1549 II. Ä und ii) mündliche oder schriftliche Antwort zukommen lassen. Dieses Schreiben sollen die von Zürich an Bern senden, damit man dort dessen Inhalt erkenne; dann werde es von da weiter befördert werden. Zuletzt haben die Gesandten von Bern eröffnet, wie ein Gesandter des Herzogs von Savopen vor ihren Rathen erschienen und das neugewonnene Land wieder gefordert und zugleich die Erneuerung des alten Burgrechts begehrt habe. Da er mit der ihm ertheilten Antwort nicht befriedigt worden sei, so habe er, nach Verlauten, sich in die Länder begeben, wobei sich denken lasse, was er da thue. Die Boten von Bern seien daher beauftragt worden, die VII Orte zu verständigen, wie es mit dein neugewonnenen Lande ein Bewenden habe, und die von Bern, wenn sie diesfalls verklagt worden sein sollten, bestens zu entschuldigen. Dabei haben sie verlangt, daß die Boten von Zürich und Schaffhausen, wenn die von Bern ihren bezüglichen Vortrag thun, dabeisitzen und zuhören, und je nach Umständen auch etwa ein gutes Wort dazu reden sollen. Jene haben dann die Gesandten von Bern ersucht, mit dieser Angelegenheit, wenn es ihnen möglich sei, dermalen stillzustehen, da die VII Orte meinen möchten, es bestehe unter den drei Städten ein besonderer Anschlag und deswegen ans dieser Sache um so Weniger Fruchtbares entspringen möchte. Wenn sie aber mit dem Gegenstand sürfahren wollen, so gezieme den Gesandten der beiden andern Städte nicht, zuzuhören oder etwas dazu zu sagen, weil sie hiefür keinen Auftrag haben und die Sache eher schlimmer als besser machen würden. Die Boten von Bern haben hierauf zum höchsten gedankt und bemerkt, in Folge des ernstlichen Befehls ihrer Herren können sie ihren Vortrag nicht unterlassen, wollen aber in bester Meinung den übrigen Gesandten nicht weiter zumuthen, etwas dazu zu sagen oder zuzuhören. St. A. Zürich - Acten Tagsatzung. 2. Zosingen. 1549, 14. bis 23. Januar. Archive von Rurich, Ncru, Lucern, Scliwyz, Obwalden, Glarns, Freibnrg, Svlothttrn. I. Rechtliche Verhandlung über die Neisstrasen im Thurgan. — Richter und Anwälte ivie 19. November 1548. 1. Da in der Zivischeuzeit keine allgemeine Tagleistung augesetzt worden, so sind die Nichter samnit den Anwälten der Parteien auf den früher bestimmten Tag wieder hier erschienen. Anfänglich haben die Zusätze die Gesandten der III Städte, als die Kläger, vorgerufen und Antwort begehrt, ob sie gemäß dem letzten Abschied von Zosmgen gütlich in der Sache wollen handeln lassen; wo nicht, so würde im Rechten fortgefahren. Dieselben erklären sich, wie vormals, bereit, laut des Bundes freundlich Mitteln zu lassen. — Hierauf eröffnen die VII Orte: Nachdem ihre Herren den letzten Abschied sammt dem Gerichtshandel verlesen, vermnthen sie, daß die III Städte von ihren: Vorhaben gütlich abstehen werden; märe dies nicht der Fall, so begehre man, daß den: Recht sein ordentlicher Gang gelassen werde. Und weil auf den: letzte,: Tage eine Kundschaft vyn Constanz und anders woher wohl angerufen, gber nicht eingelegt, und erst seither nsit andern 4 Januar 1549. Abschieden zu Händen gebracht worden sei, so verlange man, daß die Nichter dieselben in Gegenwart der III Städte verhören; wenn diese dann ihrerseits etwas mehr zu bringen wissen, so sollen sie es auch thun, damit der Handel gründlich erläutert werde. Da sodann die Städte Frauenfeld, mit hohen und Niedern Gerichten, und Rheinau den VII Orten, Dießenhofen denselben sammt Bern und Schaffhausen zustehen, und künftig Mißverständnisse erwachsen könnten, wenn etwa behauptet würde, diese Städte gehörten zur Landgrasschaft, so sollen auch darüber die nöthigen Gcwahrsamen vorgelegt und verhört werden. 2. Die III Städte: Sie seien der Meinung, es solle laut des Bundes gehandelt werden, setzen aber dies den Nichtern heim; da sie die VII Orte an ihren Freiheiten und Rechten nicht verkürzen wollen und bloß die Reisstrafen ansprechen; da der Handel schon seit Jahr und Tag herumgezogen, so daß sie wohl Zeit genug gehabt; da auch bereits viel in's Recht gelegt sei, und die Herren „au der Länge mehr Verdruß denn an der Kürze gehabt"; da die VII Orte endlich bei der Schlußrede und dem Nechtsatz nichts weiter darzubringen vorbehalten haben, und die Anwälte der III Städte vermöge des Abschieds für nichts Anderes instruirt seien, als den freundlichen oder rechtlichen Spruch zu erwarten, so hoffen sie, daß es dabei bleibe und nichts mehr eingelegt werde. Was Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen betreffe, wisse mau ohnehin wohl, was für Rechte jedes Ort da habe; dabei wolle man bleiben. 3. Die VII Orte: Es sei laut des Bundes gütlich gehandelt worden; wenn die III Städte nicht nachgeben wollen, so begehre man des Rechten. Weil sie nun weitere Titel aufgefunden, so verlangen sie, daß dieselben zu genügender Ausklärung für die Richter und Andere, denen dieser Handel vorkommen möchte, verhört werden; sie setzen dies außer der Hauptsache zum Entscheid durch die Nichter. — Die III Städte: Sie seien mit keinem andern Befehl versehen, als sie oben gesagt, beharren bei ihrer Meinung und setzen dies zu der Richter Erkenntniß. 4. Die Zusätze stellen zuvor an beide Parteien die Frage, ob sie einem Spruch über diesen „Artikel" sich unterziehen werden; beide bejahen. Demnach erkennen die Richter, in Erwägung des letzten Abschieds und des Bundes (vom 22. Dec. 148t, Citat): Weil auf dem letzten Tage von beiden Seiten die fragliche Kundschaft angezogen, aber nicht verhört worden, so mögen die VII Orte sowohl diese Kundschaft als andere seither gefundene Beweise, die den jetzigen Span berühren und noch nicht eingelegt sind, verhören lassen, um alle Beschwerden zu erläutern; wenn auch die III Städte etwas Weiteres darzuthun haben, so mögen sie dasselbe thun, und hätten sie auf die Einlagen der VII Orte jetzt nicht Vollmacht zu antworten, und begehrten deßhalb Bedenkzeit oder einen Aufschub des Rechts, so soll ihnen dies nicht abgestrickt, sondern eine geziemende Frist gesetzt werden, damit niemand verkürzt sei. 5. Demzufolge eröffnen die VII Orte: Da die III Städte in die Gerechtigkeiten, die jeder Theil an den Plätzen Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen habe, nichts zu reden begehren, so wollen sie es jetzt dabei bleiben lassen, damit aber nichts vergeben haben. Es folgen nun einige Abschiede aus der Zeit vor dem Schwabenkriege, der Kürze wegen (im Original) theilweise im Auszug: Zürich 1485, 16. December („Sonntag vor Thomä," 13. Dec.) a. — Zürich 1486, 9. Januar, in.— Zug 1486, 21. März (? „Dienstag vor U. F. Tag"): „Item dem vogt im Thurgöw ist bevolchen, dem landtaman zu schryben, kundtschast uf den ritter Gächuf zehaben und wo er im mög werden, annemen und fachen." — Zürich, 1486, 2. November, ck. — Zürich, 1487, 4. Juni, ck — Hier folgen zwei Quittungen des Landvogtes im Thurgau, Gottfried Ampls für bezahlte Neisstrafen w,, d. d. 1488 (von einer ist das Datum nicht ausgeführt). — Baden, 1438, 16. Juni, gg (zum Theil). — Lucern, 1488, 19. März, , g, r, s, t, ww (zum Theil). Dazu noch folgende Artikel: „Im ist ouch bevolchen, wellich die (der?) unfern nechst unseren Eidtgnossen von Zürich knechten zugeloufen spent bpstaud zethund wider die im Thurgöw, die zu Januar 1549. 5 strafen, als jeder bot zu sagen wol weyßt." — „Deßglichen söllent die auch schweeren, so andern stetten, Herren und edlen eigen sind und im Thurgöm sitzent. Von des Puren wegen, so dem landtvogt recht boten hat, ist dem landtvogt bevolchen, in heissen zu schweeren, und demnach sölle er gwalt habe,?, mit ime zu handle»." — „Von wegen der louffendcn knechten, so jetzt in jder reiß sind, soll er gwalt haben. Von wegen der laufenden knecht, so jetz us der reiß kommen und beschriben sind und vermeinent, sy söllent un- gstraft blyben, sol ieder bot heimbringen und uf dem nechsten tag antmurten." — Diese Abschiede und Copien verstärken und bestätigen die vordem eingelegten, zum Beweise, daß die VII Orte vom I. 1460 bis (1519) das Reislaufen verboten und gestraft haben. Daß sie den III Städten, als diese an das Landgericht gekomme», nichts weiter zugelassen als ihren Antheil an dem im Krieg Eroberten, zeige der Abschied Zürich 1500, L.Januar, Irin Hierauf folgt die fragliche Kundschaft iiber die Neisgebote und Strafen, wie die VII Orte sie geübt, so lange das Landgericht bei Constanz gewesen, von „gar alten" Leuten eingenommen. Siehe Abschied Frauenfeld 1519, 7. August, o, I. Es fehlt jedoch dort, von Andeutungen abgesehen, die Hauptsache: Acht Zeugen: Junker Gorins von Noggwyl, vierjähriger Obervogt zu Constanz; I. Hans von Landenberg, Schultheiß Hans Federli von Frauenfeld, Heinrich Feer, Ammann des Gotteshauses Au; Hans Wehrli, alt Landwcibel; Heini Kauf, Landschreiber; Jacob Locher, und Landammann Heinrich Rosenegger, erklären übereinstimmend, „das kriegloufen hett allwegen ein landtvogt anstatt miner Herren der Eidtgnossen verpoten, nach inhalt des eidzädels, und die strafen inzogen, je wie er möcht, etwa von eim vil, von eim andern minder, — dann es jetzt zu Pfingsten drp und drpssig jar geweßen, da er (Locher) statt- schryber zu Frowenfeld worden sig, und war eins landtvogts schrpber onch gfin." Da die Anwälte der VII Orte bereits angezogen, daß noch eitrige Rathsherren leben, welche von dein zu Lucern geschehenen Nachlaß Näheres wissen, so fügen sie bei, daß Uri auf den Abschied Bern 1523, 7. Juli, Ic, diese Antwort gegeben: Wenn zwei Orte in das Recht stehen wollen, so trete es auch bei; wolle aber niemand rechten, so dürfe nur mit dem Beding geschenkweise entsprochen werden, „das es unser» gerechtigkeiten nütz schad und sy (die III Städte) söllichs nun hinfüro abstandint." Lege nun der Gegentheil noch etwas ein, so behalten sie sich weitere Antwort vor; sonst wollen sie hiemit den Beschluß gethan haben. 6. Die III Städte begehren die eingelegten Schriften zu ihren Händen, um sie zu prüfen und sich zu berathen, was ihnen bewilligt wird. Dann beschweren sie sich über die Ilnvollständigkeit der Kundschaft und fordern, daß der ganze Wortlaut verhört werde. Die VII Orte schlagen dies ab, weil es sich nur um die Neisstrafen handle.— Da die Parteien auf ihrer Meinung beharren und die Nichter um Entscheidung ersuchen, so erkennnen diese, in Betracht, daß die Kundschaft von beiden Theilen angerufen worden: Es solle dieselbe zunächst vollständig verhört, dann aber von den Zusätzen bestimmt werden, was in den Praceß zu schreiben sei. (Folgen einige weitere Aussagen, z. Th. Wiederholungen; schwerlich ist das Ganze anfgenommen.) 7. Die III Städte: Der Städte Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen und anderer Plätze halb wollen sie, wie schon erklärt, nichts vergeben haben. Die neu eingeführten Abschiede anbelangend, sei bekannr, wie sie die früher von der Gegenpartei vorgelegten schon genugsam verantwortet haben und gezeigt worden sei, daß alle solche Beweise, die dem oft erwähnten Abschied von Lncern vorausgehen, durch die endliche Bewilligung entkräftet seien; das gelte auch von dem Abschied von Zürich 1500, 8. Januar. Haben die VII Orte leiden mögen, daß die III Städte die Kosten, die öfter auf den Landvogt im Thnrgan gegangen, tragen geholfen, so sollen sie billig denselben auch die Nutzung nicht vorenthalten, sondern eines das andere „brechen" lassen; eben deßhalb werden die Vorder» seiner Zeit den Beschluß zu Lucern getroffen haben. Verhöre man dann die Kundschaft l> Januar 1549. nicht stückweise, sondern der Länge nach, so zeige sich deutlich in des alten Landweibels, Hans Wehrli's, Aussage, daß er zweifelhaft lasse, ob die von Constanz auch Theil an den Reisstrafen gehabt. Ferner finde man darin, daß Frauenfeld, Tutwylerberg und Aeschlikon mit hohen und Niedern Gerichten ins Landgericht gehören, daß die Weibel von Constanz Friede geboten, Etliche gefangen und in die Stadt geführt; daß sie auch Anderes gestraft, als „übereeren, übermäpen" u. dgl., zu des Landvogtes Geboten und Verboten ihren Willen gegeben, also immer Vorwissen gehabt, wie des (Gorius) von Noggwpl Kundschaft zeige; daß demnach die VII Orte auch damals nicht in rnhigem Besitz gewesen und mit denen von Constanz häufig spänig geworden, die aber als die Schmächern, wie denn die Kundschaft von Drohungen rede, haben nachgeben müssen. Was die Gegner in ihrem Vortrag betreffend Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen, anbelangend den Vorbehalt des Malefizes, angeführt haben, erkläre den im Abschied zu Lucern enthaltenen Nachlaß, der eben demjenigen, der ein Recht zum Malefiz habe, solches wahren wolle, „nämlich uf das malefiz der erst- gemelten drü orten, sover des gegentheils fürgeben nach söllichem nit in gemeinen Handel der landgrafschaft Thurgöw reisglöuffen vergriffen, das doch die gesandten der drpen stetten weder verneinen noch verjatzen (sich, sonders in sinem werd uf sin und nit sin mögen beruwen lassen." Hiernach begehren die III Städte, daß die Kundschaft vollständig in den Proceß gestellt werde. 8. Die VII Orte: Da man jetzt nur um die Reisstrafen rechte, so brauche man nichts Weiteres in den Proceß zu schreiben. Sie setzen dies zu der Richter Erkenntniß. Die III Städte erwiedern, die Kundschaft sei von den Gegnern rechtlich eingelegt; daher erwarten sie, daß dieselbe unverkürzt dem Proceß einverleibt werde, worüber sie den Spruch der Richter begehren. 9. Die Richter sind nun in ihren Entscheiden zerfallen, indem ein Theil vermeint, das vorige Beiurtheil gebe zu, daß es bei ihnen stehe, aus der Kundschaft zu nehmen, was die Reisstrafen berühre, während der andere die Ansicht festhält, daß alle verhörten Kundschaften in den Proceß zu schreiben seien, und daß man später, bei der Fällung des Haupturtheils, bestimmen könne, welche Kundschaft für diesen Handel diene, und worauf man sich stützen solle. 10. Den Anwälten der VII Orte wird dieses Zerfallen angezeigt, mit der Bitte, gütlich zu bewilligen, daß die Kundschaft vollständig in den Proceß gestellt werde, damit man in der Hauptsache nicht aufgehalten werde. Sie antworten wie vorher und wollen keinen Befehl haben, sich weiter einzulassen. Hierauf werden auch die III Städte ersucht, von ihrer Forderung abzustehen und den Richtern Vollmacht zu geben, die passende Kundschaft auszuziehen. Sie aber meinen, es geben alle Rechte zu, daß eines Mannes Sage nicht zerstückt werden dürfe; die Nichter sollen daher die VII vermögen, gütlich nachzugeben; wenn dieselben jedoch auf ihrer Meinung beharrten, so wüßten die Richter, wie man des Obmanns halb zu verfahren habe. 11. Die VII Orte werden wieder vorberufen und freundlich ersucht, in diese Kleinigkeit zu bewilligen, damit man nicht deßwegen einen Obmann erwählen müsse. Sie wollen nun gütlich entsprechen, dabei aber protestirt haben, daß sie sich auf nichts Anderes einlassen werden als auf die Neisstrafen, und meinen, um das Uebrige dürfe diesmal, kraft des Anlasses von Baden, kein Rechtsatz geschehen. Die III Städte antworten, sie wollen, wie schon oft bezeugt, um nichts Anderes rechten, jedoch ihren Herren vorbehalten, außerhalb dieses Processes auf jene Kundschaft abzustellen oder nicht. 12. Die VII Orte-. Wiewohl der Gegentheil auf die eingeführten alten Abschiede keine besondere Antwort gebe, sondern vermeine, daß der Abschied von Luccrn dieselben entkräftet habe, so seien sie doch der Zuversicht, daß die Nichter das Herkommen von jedes Theils Gerechtigkeit ermessen werden; sie haben auch genugsam bewiese», daß ihneu allein das Neisgebieten und die Strafen gehören, daß sie dieselben ruhig innegehabt und später erst die III Städte in das Landgericht, doch mit einem bestimmten Vorbehalt, aufgenommen worden seien. Weiter Januar 1549. 7 haben sie dargethan, daß der Abschied von Lucern nicht mehr bewillige als die eben damals gefallenen Strafen, weil dieselben gering gewesen, und das künftige Recht ihnen vorbehalten worden sei. Bei was für Rathschlägen und Thaten die Boten der III Städte gesessen, bedürfe auch keiner Erläuterung mehr. Wenn dieselben daraus ein Recht machen wollen, daß sie die Kosten des Landvogtcs tragen geholfen, so müsse dies billig befremden, da sie, so lange sie den Nutzen von dein Malcfiz und Landgericht beziehen, auch die darauf gehenden Kosten sollen tragen helfen, wie es nach der Eroberung des Landgerichtes geordnet und seither gehalten worden; von den Reisstrafen her werden ihnen keine Kosten verrechnet. Was die Kundschaft betreffe, so irren die VII Orte nicht, daß die Gegner den von einem Zeugen geäußerten Zweifel hervorheben; denn jeder habe gesagt, was er gewußt, und ein Zweifeln oder Vermuthen beweise nichts, da die andern Zeugen, und zwar die Mehrzahl, deutlich sagen, daß die Landvögte immer von sich aus, ohne Befragen oder Bewilligen der Constanzer, das Reislaufen verboten und bestraft haben, so daß die Kundschaft die alten Abschiede bestätige. Man hoffe auch, es könne niemand beweisen, daß den VII Orten deßhalb je Einrede geschehen sei. Auf die übrigen Anwürfe der III Städte, betreffend Frauenfeld :c., geben sie diesmal keine Antwort, da ihre Herren, wenn es ihnen daran gelegen sei, sich später genügend auslassen werden. Damit wollen sie nochmals auf alles, was sie bisher ins Recht gebracht, verwiesen haben. 13. Die III Städte: Auch sie beschränken sich jetzt auf den Handel um die Neisstrafcn das Weitere sich vorbehaltend, glauben aber nicht ohne Grund aus der Kundschaft angezogen zu haben, was die Gegner zu widerlegen versuchen; sie beharren darauf, daß die von Constanz ihren Willen zu Geboten und Verboten gegeben, daß dem Landvogt bald viel bald wenig ans den Reisstrafen geworden, und daß die Städte vorher die Bürde der Kosten haben tragen helfen. Daß der Abschied von Lücern (schlechtweg) das Strafgeld im Thurgau bewillige, sei früher schon „untz zu Verdruß" erläutert worden. Dies und alles andere bisher Vorgebrachte wollen die Anwälte wiederholt und ins Recht gesetzt haben. 14. Die VII Orte: Auf die Schlußrede der III Städte sei es nicht nöthig, weiter einzutreten; sie begehren nur, daß ihre Antwort über die Kundschaft auch dem Proceß einverleibt werde. Die Aussage des von Noggwyl berühre die Neisstrafen nicht; zudem wäre dies nur Ein Zeuge gegen mehrere. Daß der Landvogt von Einem viel, von dem Andern wenig Strafgeld beziehe, bestreite man nicht; dies rühre aber keineswegs davon her, daß jemand anders des Reifens wegen Gebote oder Verbote gethan oder von den Strafen etwas bezogen hätte. Für alles Uebrige bleibe man um der Kürze willen bei dem früher Vorgewendeten, das man „eräfert" haben wolle, um damit die Hauptsache zu beschließen und zu der Richter Erkenntniß zu setzen. 15. Die Zugesetzten haben hierauf folgenden Abschied gestellt: Nach Verhörung der neu eingelegten Abschiede und Kundschaften, sowie der vielfältigen Vorträge der Parteien, die in den Gerichtsacten aufgenommen sind, haben die Nichter es als unmöglich erachtet, in der Eile ihr Urtheil über den Haupthandel zu geben, und deßhalb beide Theile um eine Bedenkzeit ersucht, um die Acten gründlich prüfen zu können, damit niemand im Rechten verkürzt würde, und ferner um Ansehung eines Tages und Platzes gebeten, wo sie wieder erscheinen und handeln sollten. — Die Parteien hätten zwar gewünscht, daß die Sache sogleich zu Ende gebracht worden wäre, bewilligen aber die verlangte Frist und stellen den Zu" sätzen anHeim, Tag und Ort zu bestimmen, doch in der Meinung, daß sie und die Anwälte der Parteien, wenn inzwischen ein gemeiner Tag beschrieben würde, sich drei Tage früher versammeln sollen, um den Handel auszutragen. Da nun die Boten der X Orte einen allgemeinen Tag auf St. Matthias, den 24. Februar nach Baden angesetzt haben, so ist von den Nichtern verabredet, daß sie und die genannten Anwälte am Donstag vorher (2t. Februar) zu Baden erscheinen wollen; was aber dein Bunde keinen Eintrag thun soll. 8 Januar 1549. II. Widerwärtige Verhandlungen der X oder VII Orte. Im Anfang des Tages wird von Vogt a Pro von Uri angezogen, wie einer im Mainthal seinen Obern (von Uri) Dinge zugelegt habe, deren sie sich mit Recht entschlagen müssen. Da aber der Vogt im Mainthal der Zeit von Nri sei und daher als parteiischer Richter betrachtet werden möchte, so begehren seine Herren, man möge ihnen anzeige,?, wo und von wem sie die Sächer belangen sollen. Da von Basel und Schaffhausen aus diesem Tag keine Boten anwesend sind, so wird die Angelegenheit verschoben bis auf einen Tag, auf welchen? Boten aller XII Orte zusammenkommen. I». Der Herr von Boisrigault hat freundlichen Urlaub genommen und gemeinen Eidgenossen durch eine Missive seine willigen Dienste und alles Gute angeboten und ist wieder nach Frankreich verreist, e. Der päpstliche Botschafter, Hieronymus Frank, entschuldigt sich schriftlich in Betreff der ihm gemachten Zulage, als habe er sich merken lassen, daß der Kaiser Geld in die Eidgenossenschaft sende, um daselbst Trennung zu bewirken. Man antwortet ihm, weil man hierüber ohne Instruction und früher verlangt worden sei, er solle jedem Ort berichten, woher ihm solche Aeußerungen zugekommen seien, so lasse man es hierbei verbleiben. «R. Hauptmann, Rath und Gesandte der siebe?? Zehnten der Landschaft Wallis haben in Betreff der Vereinung mit Frankreich geschrieben. Ebenso liegt eine Missive des Bischofs und der Landschaft Wallis vor wegen Spans, von dem sie vernommen, daß er unter den Eigenossen entstanden sei. Das erste Schreiben wird auf den nächsten Tag gemeiner Eidgenossen verwiesen. In Betreff des zweiten wird den? Bischof, Hauptmann, Rüthen und gemeiner Landschaft ihre freundliche Fürsorge und ihr guter und geneigter Wille verdankt und beinebens geantwortet, die Eidgenossen hätten in Betreff von Herrschaftssachen miteinander zu Zofingen zu verhandeln, doch Alles freundlicher oder rechtlicher Weise und in keiner anderen Gestalt', sonst wisse man von keine??? Span, von dem für die Eidgenossen oder ihre Zugewandte?? Gefahr wegei? Aufruhr oder Empörung zu befürchten wäre. Beinebens hat man abgeredet, von „obgenanntem" Schreiben jeden? Boten eine Copie zu geben und de?? abwesenden Orten auch eine solche zuzustellen. «. Auf diese?? Tag hat der Kaiser in Betreff von Hauptmann Sebastian Schärtlin geschrieben, daß man ihn als des Kaisers und Reichs offenen Aechter, der die von Constanz wieder zur Empörung bewegen wolle, ii? der Eidgenossenschast nicht dulden, sondern verweisen solle. Einige Bote?? sind der Meinung, daß man mit Rücksicht auf die Gefahr, die der E?dgenossen- schaft von daher erfolgen möchte, entsprechen sollte. Da aber nicht von alle?? Orte?? Bote?? anwesend und die Instructionen der gegenwärtigen verschiede?? sind, so hat man den Handel ii? de?? Abschied genommen und jede??? Bote?? und de?? abwesenden Orte?? eine Copie zugestellt, um auf dem nächste?? Tag antworten zu können, t Johann Angelus Nitius, Gesandter des Kaisers und Ferrand Gonzagas, Gnbernators zu Mailand, erscheint mit einer Credenz und einen? schriftliche?? Vortrage des Inhalts, es möchte in Betreff der schon früher auf die Bahn gebrachte?? Einung zwischen den Eidgenossen und dein Herzogthum Mailand weiter geschritten, die Artikel wieder zur Hand genommen und ein Ausschuß zu ihn? geordnet werden, um in der Sache zu verhandeln und dieselbe zu gutem Ende zu bringen. Ii? seine??? Vortrage, voi? dem jede??? Bote?? eine Abschrift zu geben beredet worden ist, wird unter Anderm der „geschechei? anlaß ein ufgerichter Handel" genannt. Hierüber habe?? einige Bote?? Mißfallen, iveil bisher nichts Eigentliches aufgerichtet, sondern nur ein Anlaß geschehen sei. Der Botschafter bemerkt hierüber, er verstehe hierunter nichts Anderes als was diesfalls die Abschiede von Baden enthalten und habe auch seinen Herren nichts Anderes vorgegeben; wem? bei der Verdolmetschung seines Vortrags aus de»? Italienischen ins Deutsche geirrt worden sei, so möge jener an der Hand des Originals verbessert werden. Mai? beschließt nun, Alles in den Abschied zu nehmen und auf nächstem Tage Antwort zu geben. K. Johann Franyois von Dann (Bern: Vouda»), Gesandter des Januar 1549. 9 Herzogs Karl von Savoyen, begehrt, die Bote» mögen die von Bern, Freibnrg und Wallis vermögen, Land und Leute, die sie dem Herzog eingenommen, wieder zu erstatten. Als die Gesandten erklären, ohne Instruction zu sein, eröffnen die von Bern „für sich selbs uf beger der andern", wie der herzogliche Botschafter vor ihren Herren ans einen Brief hingewiesen habe, in welchem seinem Fürsten die „bekerung" des Landes zugesagt worden sei. Man habe dann verlangt, daß er diesen Brief darlege und dann die weitere Antwort erwarte. Man habe nun geglaubt, er begnüge sich hiemit und würde nicht nach Baden (!) kommen; weiter wissen die Boten nichts zur Sache zu reden. Auch die Gesandten von Freiburg haben nur Austrag anzuhören. Der Handel wird nun in den Abschied genommen. I». Auf den Anzug des Landvogts zu Baden betreffend den Friedrich Spät, der ein fremder argwöhnischer Mensch sei, sich nicht eines „namens", wohl aber verdächtiger Kriegspractiken mit Hin- und Herschreiben bediene und sich kürzlich zu Mellingen niedergelassen habe, wird dem Landvogt befohlen, diesen Mann ans der Eidgenossenschaft zu verweisen. I. Als auch in Betreff des Grafen von Öttingen, der unlängst nach Zürich gekommen ist, geredet wurde, berichtete Hans Escher, Stadtschreiber und Bote von Zürich, er stehe einiger Massen in der Ungnade des Kaisers, sei aber, wie er sage, weder in Acht noch Bann. Als ihm vorgehalten worden sei, er stehe mit dem genannten Spät in einiger Gemeinsame, habe er vor dem Rath zu Zürich „hoch versprochen", daß er auf kein Kriegsgeschrei, Geläuf noch Dienst warte, sondern nur in die Eidgenossenschaft gekommen sei, um sich da aufzuhalten, bis er auf sügliche Weise die Gnade des Kaisers erlangen und wieder zu dem Seineu kommen möge. Man nimmt den Handel in den Abschied, um auf dem nächsten Tage darüber zu verhandeln, ob er länger zu gedulden sei. Ii. In Betreff der Hütli zu Constanz schreibt man ihrer Gegenpartei, dem Bischof daselbst, er solle sie für die Kosten, die sie mit Recht gegen ihn gewonnen haben, wie die vom Landvogt im Thurgau taxirt worden sind, gütlich befriedigen und dem Rechtsspruch, den die X Orte auf dem Wege der Appellation gegeben haben, statt thnn, andernfalls werde der Landvogt im Thurgau durch Hüfte auf die bischöflichen Güter dem klagenden Theile zum Austrag der Sache verhelfen. I. Gesandte der Landschaft Greyerz im Namen ihrer selbst und ihrer Mithaften danken für die ihnen bisher erwiesene Gnade und Gunst und bitten, den König von Frankreich zu vermögen, daß er dein Grafen von Greyerz in Betreff dessen Ansprache zu Peterlingcn auf der March Rede und Antwort gebe. Die Gesandten des Königs erwiedcrn hierauf, der König könne nicht dahin gewiesen werden. Gemäß einer auf dem letzten hier gehaltenen Tage an die Boten der Eidgenossen gerichteten Missive habe der König sich erboten und sei des Willens noch, mit dem Grafen, sobald er zu ihm komme, in aller Billigkeit einig zu werden. Der frühere Marchtag sei angesetzt worden, ohne daß dieses Erbieten bekannt war. Solcher sei aus angegebener Ursache nicht mehr nöthig. Die Unterthanen von Greyerz hätten ihren Sold betreffend Cerisole nur deswegen noch nicht erhalten, weil sie diesen ihren Handel unter der Ansprache^ihres Herrn gehen lassen; wenn sie ihre Forderung getrennt dein König vorlegen, werden sie ohne Zweifel beförderlich befriedigt werden. Hierauf erscheint der Graf von Greyerz auch selbst; man verlangt von ihm zu vernehmen, ob er sich nicht entschließen könne, mit dem König zu unterhandeln. Er verweigert dieses gänzlich und dringt nur auf das Recht, mit dem Beifügen, wenn er nicht beförderlich dazu gelangen könne, so begehre er, daß die Eidgenossen zwei Boten ernennen, die in seinen Kosteil mit einem Edelmann, den er nach Frankreich abordne, dahingehen, zu sehen und zu hören, wie er, der Graf, von dem König Urlaub begehren und nehmen lasse; die Eidgenossen wollen auch nicht zürnen, wenn er dann unterstehe, sein und seiner Unterthanen Blut an dein König zu rächen. Danebeil verlange» die Gesandten des Königs Antwort ans ihren früher» Vortrag betreffend die Ausrichtung einer 2 10 Januar 1549. neuen Vereinung. Die Boten der X Orte, die sonst keinen andern Auftrag haben, als anzuhören, stellen die Frage, ob die Botschafter des Königs keine weitere Instruction haben; und als dieses verneint wurde, hat man die Angelegenheit in den Abschied genommen. Daneben hat mau dem Grafen von Greyerz ernstlich bemcrkt, wenn er ein Eidgenosse heiße», sein und bleiben wolle, so solle er nach eidgenössischer Art von seiner trotzigen Drohung abstehen, und vielmehr seine Sache „mit recht gütlich usfüren", der Zeit abwarten und weder mit seinen verordneten Nichtern, noch mit andern Voten, die es immer mit ihm gut gemeint haben, hadern; an dem habe niemand Gefallen. Als hierauf der Graf mit vielen Worten erörtert, wie er ein Eidgenosse ans freiem Willen, aber nicht in der Art sein wolle, daß, wenn er nicht zu seinem Recht gelangen möge, ihm jemand zu gebieten habe, sich zu mäßigen, da er ein freier Herr und niemands Unterthan sei, so wird die Sache heimzubringen in den Abschied genommen, n». Auf den Anzug des Landvogts zu Baden, daß man dem frühem Abschied gemäß das Kloster Feldbach mit Klosterfrauen versehe, ist das wieder das Mehr geworden, und soll Frau Afra Schund dahin gcthan, doch der Schaffner von Glarus, Vogt Maad, noch nicht vertrieben oder mit Schaden abzuziehen genöthigt werden, sondern noch bis nächsten St. Martini da bleiben, alle Gewalt über die Hanshaltung in seiner Hand behalten, wodann es an den Eidgenossen stehen solle, ihn, wenn es ihnen gefällig, noch ferners bleiben zu lassen. Wenn er und die Frau sich miteinander nicht sollten vertragen können, mag ein Theil, welcher will, hinwegziehen. Wenn der Schaffner jetzt oder später das Regiment aufgiebt und dasselbe der Frau zugestellt wird, so soll sie diesfalls genügende Bürgschaft geben. i>. Vogt a Pro beantragt ernsthaft, zwei Klosterfrauen zu Engelberg und eine zu Unterwalden wegen ihrer besondern Tugend und großen Frömmigkeit in ein Kloster im Thnrgan aufzunehmen. Auch läßt er den Bestallbrief für Martin Tresch als Schaffner zu Münsterlingen verlesen. Man beschließt, die drei Frauen dermalen „in ruwen anzestellen", so daß später weiter geschehen solle, was den Eidgenossen diesfalls gefällig ist. «. Hauptmann Rechberger von Nri mit Beistand Vogt a Pro's stellt für sich und seine Mithaften vor, wie sie zu Mondovi belagert gewesen und sich nach tapferer Gegenwehr, in Folge Mangels aller für einen beharrlichen Widerstand nöthigen Dinge, den Kriegsregenten des Marqnise von Guasti übergeben mußten. Diese hätten ihnen mit Brief und Siegel zugesagt, sie sicher abziehen zu lassen. Das aber sei nicht erfolgt, sondern in allem Abzug seien sie durch des Marguisen Reisige angegriffen, geschädigt und geplündert worden. Als sie diesfalls von dein Marqnise Entschädigung verlangt haben, habe er ihnen für ein Mal „doch nit an alle ansprach", 312 Kronen (wovon jedem Knecht in der Theilung gar wenig geworden sei), und dem Hauptmann Zimmermann eine goldene Kette gegeben, die er mit Wissen der Knechte, wie das Geld, doch nicht für alle Ansprache, empfangen habe. Sie bitten daher, mit dein Boten des Herrn Gonzaga, Gnbernators zu Mailand, zu reden, daß auch die von Schwyz und wen es betreffe, des Schadens enthoben werden. Als dieses dem mailändischen Gesandten mit allem Ernst vorgehalten wurde, gab er zu, sie hätten nicht mehr, als die 312 Kronen und die Kette vom Marqnise erhalten, letzterer sei aber der Meinung gewesen, sie sollten hiemit vollständig abgefertigt sein. Da nun der Marquis gestorben und niemand vorhanden sei, der statt seiner antworte, und der Gesandte diesfalls keinen Auftrag habe, so lasse er es bei der früher zu Uri diesfalls gegebenen Antwort bewenden. Das hat man in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag sich zu bedenken, wie man dem klagenden Theil ratheu könne, ungeachtet die Gesandten von Zürich und Bern sich in Betreff dieser Ansprache nicht „sonders" beladen haben. K». Dem Landschreiber im Thnrgan hat man aufgetragen, mit dein Landvogt zu trachten, daß der arme Krüppel, der vor den Boten erschienen ist, in ein Kloster oder Spital aufgenommen, und so lange er sich wohl halte, ernährt werde, «z. I. Der Januar 1549. 11 Graf von Greyerz erscheint nochmals und bittet ganz dringend, seine vorhin im Ilnmnlh gethanen Reden nicht wörtlich aufzunehmen; er sei stets der Meinung gewesen und noch, die Eidgenossen als seine Väter und Rathgeber zu betrachten, bei denen er sterben und leben wolle. 2. Sodann ersucht der Graf, es möchte die Erläuterung, auf deren Einholung Anunanu Brügger und Ulrich Nix ihr Urtheil eingestellt haben, gegeben und dann in seinem Handel mit Recht fürgefahren werden. (Folgt eine Reassummntion des Bescheides der angeführten Nichter aus dem Abschied vom 17. und 18. December 1548, I.) In Betracht, daß später ähnliche Fälle sich zutragen mögen, hat man den Handel in den Abschied genommen. Derselbe soll auch den abwesenden Orten zugeschrieben werden, damit man auf nächsten Tag mit Vollmacht erscheine. ,. Der Herr von Rolle ersucht durch eine Missive und in seinem Namen der Graf von Greyerz mündlich, in seinem Ehehandel und wegen der „entfürten" jungen Gräfin von Varrax beim König von Frankreich mit einer Fürschrift einzukommen, um ihn der Ungnade, in die er diesfalls gekommen, zu entheben. Dagegen verlangt der Gesandte des Königs (Kaisers?), Johann Carondelet, es möge der Graf angewiesen werden, sich des von Nolle zu einschlagen, und der letztere verhalten werden, die entführte Gräsin ihrer Mutler wieder zu überantworten, wie das der König selbst in einem Schreiben verlange; er fügt bei, der alten Gräfin sei es nicht genehm, das Recht bei dein Grafen von Greyerz zu sucheil, weil er und der von Rolle sich Brüder nennen und auf große Verwandtschaft hindeuteil. Darauf bemerkt der Graf von Greyerz, er wollte wohl „ußerthalb dem rechteil" Leib und Leben zu dem von Nolle setzen, wobei er aber nicht unterlasse, jedem Gericht und Recht gegen ihn zu halten. Da die Gesandten hierüber ohne Instruction sind, wird die Sache in den Abschied genoinme». Auf das vorerwähnte Schreiben der „Regenten" der Landschaft Wallis betreffend die Veredlung ist das, was man diesfalls verabschiedet hat, ihnen zugeschrieben worden, t. Jedem Boten wird eine Copie des Schreibens derer von St. Gallen au Zürich mitgetheilt. Es betrifft dasselbe den Kreistag zu Ulm, auf den der Bischof von Consta»; und der Herzog von Würtembcrg die Stadt St. Gallen eitirt haben, und Anderes. Alle Orte sollen für den nächsten Tag Vollmacht geben, zu bedenken, was in diesen sür gemeine Eidgenossenschaft schweren Läufen vom Guten sei. Und da früher verabschiedet worden ist, daß die Eidgenossen solche ausländische Tagsatzungeil weder besuchen sollen noch wollen, so sollen die von Zürich denen zu St. Gallen schreiben, sie sollen dermalen daheim bleiben. Die Boten wissen, wie sich Francisco Maltarill von der Treis lind Andere beklagen wegen einiger Teilen, die durch die mailändischen Amtleute auf ihre Güter und Gemeinden enuet dem Gebirg, auch auf Salz und andern Kaufmannsschatz gelegt werden, und was der Bote von Mailand hierüber schriftlich geantwortet hat; ebenso wie man dem Landvogt zu Lauis geschriebeil hat, sowohl diesfalls, als auch über Zuredeil eines gewissen Orlando gegen gemeine Eidgenossen Erkundigungen einzuziehen, jener Zurede wegeil Kundschaften einzunehmen und auf den nächsten Tag an gemeine Eidgenossen zu berichten, v. Ebenfalls weiß jeder Bote, wie der „Wortzank" zwischen dem Grafen von Greyerz und dem Herrn von Mesnaige beigelegt worden, wie ihnen Copieu des Spruchs gegeben worden sind, um sich bis zum nächsten Tag zu bedenken und dann zu erklären, ob sie den Spruch annehmen wollen. H». Auf den Vortrag des Herrn von Tuiguis im Namen des Kaisers betreffend den Herrn von Rolle wird geantwortet, er möge den Vortrag jedem Boten schriftlich geben oder alleil Orteil zuschreiben oder, wem, ihm das nicht gelegeil sei, den nächstell Tag erwarten, x. Da viele unerledigte Gegenstände vorhandeil sind, so habeil die Boten der X Orte einen Tag auf den 24. Februar, Nachts zu Baden an der Herberg zu sein, augesetzt. — (Verhandlungen der VII Orte), z. Schultheiß Bircher von Lucern legt etil Schreiben vor, welches seinen Obern von dein Kaiser in Betreff des Kaufs und der Schuld des Sebastian Schärtlin an Hans Kirab zugekommen ist. In 12 Januar 1549. demselben erinnert der Kaiser scharf daran, wie er vor einigen Monaten gemeiner Eidgenossenschaft, wo Schärtlin seinen Unterschlanf habe, geschrieben, daß man von diesem allerlei Drohungen vernehme, mit dein Begehren, ihn nicht länger in der Eidgenossenschaft zu gedulden. Wenn man ihn dem Kaiser überantworte, so wolle er den Hans Knab für seine Forderung vergnügen. Beinebens versehe sich der Kaiser, gemeine Eidgenossenschaft „werde Jr. Mst. jüngst änderst schrybeu". Schärtlin begnüge sich mit dem, was er bereits begangen habe nicht, sondern unterstehe sich fort und fort Kaiser und Reich von der Eidgenossenschaft ans mit gefährlichen Practiken zu behelligen. Heimzubringen, i«. Die Voten von Salothurn ziehen an, nachdem die Eidgenossen die Grafschaft Neuenburg eingenommen und eine Zeitlang besessen haben, seien Einige aus der Vogtei Thiele vor den Boten der Eidgenossenschaft erschienen und haben eröffnet, sie seien der Grafschaft Neuenburg Eigen- oder „Befelchslttt", so nämlich, daß sie die Gefangenen bewachen, und wenn man Uebel- thäter hinrichten wollte, die Leiter aufstellen mußtem Sie seien deßhalb von ihren Nachbarn verachtet worden, so daß sie ihre Töchter nicht in die Umgegend verheirathen konnten. Dieser Eigenschaft und Dienstbarkeit seien sie dann von den Eidgenossen gnädig befreit worden gemäß Brief und Siegel, die sie besitzen. Seither seien sie mit denen von Landeron, die der Stadt Solothurn reispflichtig seien, gereist. Als nun wegen des Aufruhrs zu Constanz die von Solothurn sich auch gerüstet und denen zu Landeron eine Zahl Knechte auferlegt und diese solche auch von denen zu Thiele verlaugt haben, habe der Herr von Prangin („Brenschi") die zu Thiele mit Recht belangt und sie in die alte Dienstbarkeit zu bringen verlangt, was diesen beschwerlich sei. Als die Eidgenossen die Grafschaft Neuenburg der Herzogin von Longueville zugestellt haben, sei deutlich vorbehalten worden, was die Eidgenossenschaft in der Grafschaft verfügt habe, bei dem solle es bleiben. Das werde nun eröffnet, damit, wenn die von Thiele auf dem nächsten Tag vor den Boten der Eidgenossen erscheinen, man ihnen um so besser berathen und beholfeu sei. Denen von Lucern hat mau aufgetragen, im Namen der VII Orte an den Papst und das Consistorium zu schreiben, Johann, Bischof zu Sitten, in Betreff der Confirmation gnädig halten zu wollen. KI». Ebenfalls soll Lucern an Bischof, Hauptmann und Räthe im Wallis ihr freundliches Erbieten bestens verdanken und melden, welche Antwort die vier Städte auf unfern Vortrag gegeben haben, «e. Es wird angezogen, wie der Sohn des Untervogts zu Hitzkirch dein Landvogt Jost Pfendler von Glarus au verbotenen Tagen Fleisch gekocht und dieser das genossen habe. Es soll nun Lucern den genannten Landvogt, wenn er in die Aemter kommt, und ebenso den Sohn des Untervogts im Namen der V Orte in seine Stadt berufen und sich erkundigen, warum das Erwähnte geschehen sei. «R«R. lieber den Anzug betreffend die Strafe des alten Leutpriesters zu Bremgarten zu verhandeln soll jeder Bote auf dem nächsten Tage Vollmacht haben, «v. Die Fürschrift für Herrn Bartholom« von Castelmur soll Lucern im Namen der VII Orte aufrichten und besiegeln, wenn Uri an Lucern berichtet, daß es auch in seinem Namen geschehen soll. K Schultheiß Bircher weiß seinen Herren zu berichten, wie die Boten der VII Orte „k. Mst. zu Frankrich gschriben und gebeten, daß sin Mst. irer Mst. kardinälen schryben, daß sy gedachten Herrn bischofen by voriger uflegung belyben zu lassen. Glycher gstalt ist ouch nüt k. Mst. zu Frankrych gsandteu uf diserm tag zu Zofingen geredt worden, daß sy siner Mst. anch selbst bittlichcr myse schryben wollen, welichs sy sich ze thunde gutwillig erboten habent." KK. Vogt Tschudi, Gesandter von Glarus, zieht a», es sei einer, Hans Geercr genannt, aus der Grafschaft Werdeuberg gebürtig, in der Grafschaft Sargans, wo er wohnhaft gewesen sei, gestorben. Als dann der Landvogt zu Werdeuberg wegen der Leibeigenschaft den Fall forderte, sei ihm dieser durch den Landvogt von Sargans versperrt worden. Daneben seien einige Kundschaften ohne Vorwissen derer von Glarus oder Januar 1549. 13 Anwesenheit ihrer Anwälte verhört worden, die „zum teil" gesagt haben, die Fälle jener Leute, welche aus der Grafschaft Werdenberg über den Scholberg hinauf in die Grafschaft Sargans ziehen, gehören nicht denen von Glarus, sondern den VII Orten; wogegen die Fälle derjenigen, welche aus dein Sarganserland in die Grafschaft Werdenberg ziehen und da sterben, denen von Glarus zustehen. Hieinit seien letztere nicht einverstanden, sondern getrauen sich, im erforderlichen Fall durch Kundschaften nachzuweisen, daß Fälle aus der Grafschaft Werdenberg nach Sargans hinaufgcnonnnen worden seien, wogegen einige Werdenberger, die im Sarganserland gesessen wareil, sich von der Leibeigenschaft mit Bezug auf die Herrschaft Werdenberg loskaufen mußten und (für Sargans?) gefallet worden seien. Es sei gemeines Recht, daß kein Leibeigener sich seinem Herrn entziehen möge. Die von Glarus geben auch nicht zu, daß zwischen beiden Herrschaften ein Abtausch geschehen sei, so, daß wer aus einer Herrschaft in die andere ziehe, er in der letztern leibeigen sei, sie würden auch einen solchen Tausch nicht annehmen, sondern bei ihren Briefeil und Siegeln bleiben. Im Jahre 1483 sei zwischen denen von Lucern, welche damals die Grafschaft Werdenberg innegehabt habeil, und der Grafschaft Sargans, in Betreff der March („Entscheidung") beider Grafschaften ein Spruchbrief ergangeil; der verfüge in einem Artikel: Jedem Theil seien vorbehalten seine eigenen Leute, liegende Güter mit Zugehörde, Zinse, Zehilten, Fischenzeil, Kirchensätze, Steuern, Dienste, Nutzen lind Gülten, wie Alles das bisher innegehabt und genossen wordeil sei. Es glauben daher die von Glarus, daß der jetzt in Frage liegende Fall und künftige solche ihnen gehören. Wenn man init den von ihnen angegebenen Gründen sich nicht befriedigt finde, so möge man eine Rathsbotschaft abordnen, doch denen von Glarus dieses zuvor verkünden, damit sie ihre Kundschaften auch darstellen können; sie zweifeln nicht, daß sich da ihr Vorgeben als richtig erzeigen werde. Es wird das in den Abschied genommen. I»I». Die Städte Bern, Freiburg und Solothurn wollen nicht bloß in Betreff der Neisstrafen, sondern auch bezüglich der Verwaltung der Klöster und anderer Dinge im Thurgau mit den VII Orten („uns") Gemeinschaft haben, während letztere beglaubcn, daß die Klöster und alle andere Obrigkeit iin Thurgau, mit Ausnahme des Antheils der drei Städte am Landgericht und der Rechte der nieder» Gerichtsherren, ihnen zustehen, wie aus dem letzten, zu Zofingen ergangenen Abschiede zu entnehmen sei. Man hat nun diesfalls beschlosseil, hierüber stille zu stehen, bis das Recht wegen den Neisstrafen ausgetragen sei. Jedes Ort soll hierüber nachdenken, damit die VII Orte bei ihrer Gerechtigkeit bleiben »lögen. Sir» und i>». in besonderer Ausfertigung im Landesarchiv Obwalden mit dem Datum: „angefangen am montag nach St. Hilaryen tag ao. xlviiij." lt. Verhandlung der vier evangelischen Städte, betreffend das Schreiben von Wallis; siehe Note. Zu I. Dieser Theil der Verhandlung bildet, auch in den Archiven, welche beide Abschnitte enthalten, einen formell von dem übrigen Stoff getrennten Abschied. Er findet sich im St. A. Zürich als besondere Haupturkunde: in den L. Ä. Schwyz und Obwalden: Abschiede; im K. A. Glarus: Abschiede; im K. A. Freiburg: Zofinger Abschiede No. 142; im K. A. Solothurn: Thurgauischc Handlung No. 1, S. 153. Ziffer 15 findet sich in den Sammlungen von Obwalden und Glarus in getrennter Ausfertigung mit dem Datum vom 23. Januar; das Anfangsdatum setzen die betreffenden Exemplare, wie die übrigen, auf de» 14. Januar. Ohne Datum und Veranlassung zu bezeichnen, enthält die Freiburger Sammlung bei diesem Abschied folgende Zcugenvcrhöre über die Rechte der Orte im Thurgau. Der Umstand, daß die Reisstrafen mitunter specicll erwähnt werden, läßt annehmen, das Actenstück gehöre jedenfalls in die Nähe, ganz wahrscheinlich zu I. 5. Man vergleiche übrigens den Abschied vom 19. November 1548, II <1. „Harnach volget die kundschaft der landgrafschaft Thurgöw halb, wie die gehalten, als sy in der von Costa»; Händen gestanden ist und was darzu gehören sige." 1. Gorius von Noggwyl sagt: Einer von 14 Januar 1549. Bußnang habe einen Todtschlag begangen; der sei dann gefangen worden und zu Constanz im Gefängniß gelegen und dann um 6V oder 70 Gulden bestraft worden. In den vier Jahren, während welchen er Obcrvogt zu Constanz gewesen sei, habe er diese Buße und noch 7 Gulden an die Rechnung gebracht; von Geboten und Verboten wisse er nichts; denn wie die Eidgenossen „boten thäten," darin verwilligten die von Constanz und wegen der Niedern Gerichte haben letztere keine Kosten gehabt. 2. Hans von Landenberg sagt: Die eidgenössischen Landvögte haben stets das Kriegslaufen verboten und die Leute bestraft. Als aber Einer zu Steckborn einen Andern über Frieden mit einem Beimesser gestochen habe, haben erstern die von Constanz zu Händen genommen und ihm den Kopf abhauen lassen. Das haben sie in einem ähnlichen Falle auch einem Andern gethan. 3. Schultheiß Federli sagt: Der Erzinger von Wagenhusen habe vier Faß Wein gehabt und zu diesen soviel Wasser gethan, daß es fünf Faß gegeben habe. Federli sei damals Landammann gewesen. Der Landvogt habe dann den Erzinger gefangen genommen und ihn um 60 Gulden bestraft. Da haben die Constanzer beglaubt, „er habe ein falsch brucht und gehöre inen zu," und haben sich diesfalls bei den Eidgenossen beklagt; dem Landvogt sei aber nie befohlen worden, denen von Constanz etwas herauszugeben. Einst habe auch Einer von Märstette» mit einem Siegel unrecht gehandelt; den habe der Landvogt ebenfalls um 60 Gulden bestraft. Dann sei er nach Constanz geführt und dort auch bestraft worden. Der Landvogt habe stets das Kriegslanfen verboten und die Uebertreter bestraft. 4. Heinrich Her (Feer?) Ammann des Gotteshauses Au („Ouw"), sagt: Die Landvögte haben immerhin das Kriegslaufen verboten und bestraft. 5. Hans Werli, alt-Landweibel, sagt: Er sei Knecht derer von Constanz für das Landgericht gewesen bevor dasselbe an die Eidgenossen gekommen sei. Damals habe der Landvogt stets das Kriegslanfen verboten und bestraft; er wisse aber nicht, ob die von Constanz diesfalls mit dem Landvogt eine Theilung gehabt haben oder nicht. Dagegen wisse er wohl, daß die von Constanz Einen von Märstetten, der mit einem Siegel etwas gethan hatte, gefangen genommen und um eine merkliche Summe Geldes bestraft haben. Die Knechte von Constanz haben auch oft Leute in der Landgrafschaft Thurgau gefangen und nach Constanz geführt. Der Landweibel von Constanz sei auch oft in die Grafschaft geschickt worden und habe da im erforderlichen Falle Friede geboten. Es sei aber auch vorgekommen, daß die Knechte von Constanz nicht Briefe in das Thurgau tragen durften, „dann man wöllt innen die brief zu frcßcn geben." Die hohen und Niedern Gerichte zu Frauenfeld, am Dutwylerberg und an andern Orten in der Landgrafschaft Thurgau haben der Grafschaft zugehört, „das ein vogt zu Costanz, was an denselben enden gefrevelt wurde, gestraft und die büßen inzoge» hett." 6. Rudolf Federli sagt: Er sei vor dem schwäbischen und Constanzer-Krieg einmal bei zehn Wochen derer von Constanz Statthalter der Vogtei gewesen. Da haben die hohen und Niedern Gerichte zu Frauenfeld und am Dutwylerberg der Landgrafschaft gehört. Vor dem Krieg sei einige Jahre zu Eschlikon und am Dntwylerberg kein Gericht gewesen; aber Hans Ammann, Vogt derer von Constanz, habe dann ein Gericht daselbst besetzt; er, Federli, sei damals mit jenem dahin gekommen und habe das Gericht zu Eschlikon im Anfang fertigen geholfen. 7. Heini Kauf sagt: Der Landvogt habe im Namen der Eidgenossen das Kriegslanfen verboten und von den Uebertreter» die Strafe bezogen. Diebstahl, über offene Märchen schneiden und ehren und dergleichen böse Händel haben die von Constanz bestraft. 8. Jacob Locher, Landschreiber, sagt: Soweit er wisse gehöre das hohe und niedere Gericht zu Frauenfeld, am Dut- wylerberg und an einigen andern Orten der Grafschaft und dem Landgericht und habe die daselbst verschuldeten Bußen ein Vogt von Constanz bezogen, wie ihm gebührte. Er, Locher, sei auch mehr als ein Mal beim Obervogt von Constanz als Schreiber am Rechten gesessen, da über das Blut gerichtet wurde. Das Kriegslaufen aber habe immer der Landvogt im Namen der Eidgenossen verboten, gemäß dein Eidzedel, und die Strafen bezogen, wie er mochte, vom Einen viel, vom Andern weniger. Zu Pfingsten seien zwei und dreißig Jahre verflossen, seitdem er Stadtschreiber zu Frauenfeld geworden sei; auch sei er Schreiber des Landvogts gewesen. 9. Heinrich Rosenegger, Landammann „alle bürgere zu Frouwenfeld" sagt: Das hohe und niedere Gericht zu Frauenfeld und an einigen andern Orten gehöre der Grafschaft. Das Kriegslanfen habe der Landvogt verboten und die daherigen Buße» bezogen. Alle diese Zeugen haben ihre Aussagen bei gcschwornem Eide gethan, ausgenommen Hans von Landenberg, der nicht beim Eide aufgefordert wurde. „Harnach stand Januar 1549. 15 die Niedern gericht und Höf in der landgrafschaft Thurgöw gelegen, die in das landgericht gehören sind; Was strafen gefielen, daß die dem landgericht zngehörten, vorbehalten den von Fromvenfeld ir teil, den sy an den bussen, so in irem geeicht gefallen, haben". 1. Frauenfeld; dahin gehören Kurzdorf, Felwen, Gerliken und einige Höfe mehr; Horgenbach ist auch dahin „gebrucht" worden, steht aber jetzt im Streit, weil der Amtmann von Au („Ouw") meint, es gehöre zum Gericht dieses Gotteshauses. 2. Die Höfe am Dut- wylerberg mit Eschlikon, Münchwyl, Heiterschen („Hariterschen") und andere Höfe da herum, die in Ein Gericht gezogen wurden. 3. Emmishofcn. 4. Wyler-Hugelshofen. 5. Die Höfe Veschhusen (?). 6. Der Hof Tenbrunnen. 7. Der Hof Bonau. 8. Einige Höfe am Ottenberg. 9. Der Hof auf dem Weingarten. 1V. Der Hof Niederhofen. 11. Riedt bei Sulgen. 12. Kriessibuch. 13. Büttenhard, der Hof bei Lustorf. 14. Der Hof Ochsenhart. 15. Eine Hofstatt zu Bernang, die Einer von Constanz hat. 16. „Fridelschen, onch ein Dörfli." 17. Altenburg, zwei oder drei Höfe. 18. Auf dem Riet, Höfe in Mürstetten, Keilspell (?). K. A. Frciburg: Zosfinger Abschiede N. itü, bei diesem Abschied. Zu I 5. Von dem citirten Abschied von 1486, 9. Januar, ist in der gedruckten Abschiedesammlung Band III. 1. S. 227 der betreffende Art. in allzuknrz gegeben. Die auf S. 213, 215 und 221 vorausgehenden Notizen dürften durch einen vollständigen Text in etwas ergänzt werden: „Heimbringen Gächufs wegen, so in der Eidgnossen land gsäsfen und lange zyt der Eidgnosseu knecht in krieg zu laufen nfgewiglot und damit der Eidgnossen pot veracht, und die gsellen hinweg gezogen, ir Herren gepot onch nit gehalten, darum er zu worten gstosfen, ist sin antwurt gewesen, im sölichs zu verzichen, dann er das verpot nit als wyt verstanden und nit mer tun well. Uf solichs ist jetz zu Luzern uf dem tage anbracht, wie er aber etlich gsellen ufgwiglot, mit im zu ziehen zu Herzog Maximilian, und das ansahen nnder Herrn apt von St. Gallen lüt, Appcnzäll und im Thurgöw ufzewiglen, und nachdem vor etlichen tagen von der Eidgenossen boten geordnot und angsächen ist, wie man die nfwigler halten und strafen, fülle jeglich fort?) darum wyter ratschlagen und was man mit ritter Gächuf, ald Herr oder statt von sant Gallen oder iren zugwandten, ouch denen im Thurgöw darum schryben, daß verkonnnen werd und die knecht blyben, uf den tag zu volziechen." Einen Abschied vom 21. März 1486 zeigt der angeführte Band der gedruckten Abschiede nicht. Zu II. Diesen Abschnitt enthalten specicll die Archive: St. A. Luccrn: Allg. Absch. D.S. 1; St. A. Bern: Allgem. cidgen. Abschiede bl. bl., S. 1; L. A. Schwyz: Abschiede; L. A. Oblvalden: Abschiede; dabei getrennt und als besonderer Abschied der VII Orte bezeichnet; K. A. Glarns: Abschiede; K. A. Freibnrg: Uneingcbundene Abschiede, ^—Hill» getrennt; K. A. Solothnrn: Abschiede Bd. 28; V—wird als getrennter Abschnitt dem Übrigen vorgestellt. Im Berner Exemplar fehlen g;—llk; das Schwyzer enthält nur wahrscheinlich ist da Verlust von Mannscript im Spiele; im Glarncr Exemplar fehlen ^ «l. Bern: Deutsch Msswcnbuch ^ S. 8°. Die Missivc ist mit Strichen durchzogen. Die Gesandtschaft an alle Vit Orte wird wieder erwähnt in einer Missive Berns an Glarus vom 11. März 1549, mit welcher Abschriften der erwähnten drei Aetcn- stücke auch an Glarus zugestellt werden. Ibiäom S. 93. 1549, 92. März. Vor dem Rath zu Bern „und den Burger mit der gloggen" (versammelt) berichten Venner von Weingarten und Anton Tilger, was sie bei den VII Orten verrichtet haben. Zu Lucern, nachdem sie den Vortrag gethan haben, seien die Boten von Zürich und Schaffhausen in Betreff des neugewonnene» Landes ausgestanden. (UebrigcnS) haben die von Lucern angezeigt, sie haben über der Antwort Gefallen und wollen dieselbe an den mehreren Gewalt bringen, in der Meinung, sie werde auch dem entsprechen. In Betreff des neugewonnenen Landes „tragen sy ein wolgfallen darob, sygc irs dunkcns von nöteu gsin, sigend sy (?) fro, dann durch sy hinfüro des Herzogs poten wol antworten könnind." Dabei haben sie Copien aller Schriften, Abschiede, Rechtssachen und der Absage begehrt, wodann sie darüber sitzen wollen. Die drei Städte sollen glauben, daß sie Alles halten, was Bünde und Landfricde fordern. Zu Unterwalden seien sie freundlich empfangen und in zwei Wirthshäuser vcrtheilt worden, tvo die Herren ihnen Gesellschaft geleistet haben. Obwalden und Nidwalden haben ihnen gleiche Freundschaft erwiesen, freundliche Antwort gegeben, „in ürtenen vil verdient (?)" und angezeigt, man solle sie auf den Kanzeln nicht schmähen; sie wollen das bei ihren Pfaffen auch abstellen. Dasselbe sei in Schwyz und Zug geschehen. Auch in Solothurn seien die Gesandten mit der Antwort wohl vergnügt gewesen. Auch da habe man erboten, Bünde und Landfriede wie fromme treue Mitbürger zu halten. In Freiburg sei das Gleiche geschehen. Insbesondere sei man mit ihrer Antwort wegen des neugewonnenen Landes vergnügt gewesen; sie wollen die Sache wohl im Auge behalten »nd seien sehr zufrieden mit der Vorsicht derer von Bern; die von Freiburg seien zwei Male ausgezogen, um dem stattzuthun, was sie zugesagt haben; dessen solle man sich.fröhlich getrösten. Zum dritten Male habe der Statthalter gesagt, die von Freiburg werden des neugewonnenen Landes wegen Leib, Ehre und Gut zu denen von Bern setzen. Dabei können die Gesandten «die zucht und er nit gnugsam anzeigen". Der Rath beschließt, in Betreff des neugewonnenen Landes und auch des „gemeinen fürtrags" zu warten, was für weitere Antworten eingehen werden. St. Sl. Bern: Nnthsbuch No. 307 und 308, zweite Slbtheilunn, S. 10. 4. Masel. 1540, 21. Januar. Äantonöarchiv Basel: Steten bischöfliche HandlnnjZ. „Smnmarischcr vergriff des fürtrags, den des hochwürdigen fürsteu und Herren Herren Philippe», bischofen zn Basel, gsandten, nämlichen die erwürdigen Herren Johann Vit (?) Schonb, beider recht » doctoren, osficial, Asinms Sigelmann, vogte zn Porntrut und N. (sie) canzler mentags den xr! tag Jenners anno xlix vor einem ersamen rat der statt Basel gethan haben." Nach Erbietnng freundlichen Grußes, nachbarlichen Wohlwollens und alles Guten Seitens des Bischofs eröffnen die Gesandten; Ihrem Herrn habe der Kaiser geschrieben und ihm ernstlich anfgetragen, daß er in 24 Januar 1549. Sachen der „Declaration", die auf dem jüngsten Reichstag zu Augsburg ausgegangen lind von allen Ständen des Reichs gehorsam angenommen worden sei, seiner Seits in seiner Stift und deren Jurisdiction und Kreisen „versäße (?) und wie alle Handlung in semlichem by jedem teil und stand insonderheit geschaffen und gestaltet". Würde sich hieran etwas Mangels erzeigen, so solle er mit Ernst und Fleiß jedem der Stift und deren Kreis und Bezirk Angehörigen zu gehorsamen und die genannte Declaration anzunehmen ermahnen und dazu anhalten. Was diesbezüglich von jedem für Bescheid und Antwort falle, solle er dem Kaiser beförderlich berichten, wie Alles das das kaiserliche Schreiben, das denen von Basel gemäß erhaltenem Befehle mitgetheilt werde, des weitern zeige. Da der Bischof ein Fürst des Reiches sei und dem gebietenden Schreiben des Kaisers, wenn er die höchste Ungnade und weitere Gefahr vermeiden wolle, nachzukommen sich nicht weigern dürfe, so sei er gezwungen, diesen Befehl auszurichten. Es sei daher des Bischofs gnädiges Ansinnen, die von Basel wollen diese Sachen und was daran hange bedenken und „also discm Handel vermelter declaration stattgeben". Der Bischof erwarte („vertruwe") das zu Erhaltung des Friedens und der Einigkeit und alles Guten bei denen von Basel und den Ihrigen, auch den Nachbarn und Umsässeu und zu Verhütung aller Beleidigung und „beschwerlichen angrifft", was zu erwarten wäre, wenn jenes nicht ins Werk gesetzt würde. Der Bischof könne nicht nuterlassen, diese Angelegenheit auch an andere Verwandte seiner Stift zu bringen, nämlich an die von Lauffeu, welche die Religion derer von Basel angenommen haben. Es sei nun zu erwarten, dieselben werden sich bei denen von Basel Raths erholen, wie sie sich in der Sache verhalten sollen. Für den Fall, daß dieses geschehe, ersuche der Bischof freundlich, die von Lauffen anzuweisen, das Verordnete auzuuehmen. Der Bischof sei geneigt, das Alles freundlich zu erwiederu. Die Gesandten bitten, das Vorgebrachte auch als ihre persönliche Meinung zu betrachten. Das übergebene Schreiben des Kaisers ist dntirt aus Brüssel vom 12. October 1548, ist kurz gefaßt und enthält in Hauptsache nur das im Vortrag der Gesandten Angeführte. j!. A. Vascl-Stadt: Acten bischöfl. Handlung. 1549, 2. Mai. Theodor Brand, Bürgermeister, auch klein und große Rath, die man nennt die Sechs der Stadt Basel, an den Bischof von Basel. Was seine Gesandten in Betreff des Kaisers Declaration und Erläuterungsschrift, die man auch das Interim nennt, „kurzverschiner tagen" bei denen von Basel begehrt haben, habe mau verstanden. Dieses Ansuchen habe man nicht erwartet, da der Bischof und die von Basel sich so freundlich in der jüngsten Verständnis; (10. August 1547) dahin geeinigt haben, daß jeder Thcil den andern bei seiner heiligen christlichen Religion wolle bleiben lassen. Da die von Basel bisher diesem getreulich nachgekommen seien, so hätten sie erwartet, auch der Bischof werde sie bei ihrem heiligen christlichen Glauben, de» sie aus dem „heilwertigen" wahren Gotteswort erlernt haben, bleiben lassen. Man könne sich auch nicht vorstellen, daß der Kaiser in seinem Befehl die von Basel gemeint habe, da er in verflossenen Jahren wiederholt gemeiner Eidgenossenschaft, von welcher Basel nicht das geringste Ort sei, zu erkennen gegeben habe, er wolle die Neligionssachen nicht, wie seine Mißgönner vorgeben, mit Gewalt dämpfen, sondern durch ein allgemeines freies christliches Concil entscheiden lassen. Da der Kaiser diesen, bisher getreulich nachgekommen sei, so hoffe man, er werde auch fürder vor Erörterung durch das Concil die von Basel ruhig lassen. So gerne man sonst dem Bischof gefällig sei, so könne man doch aus genannten Gründen diesen, Begehren nicht stattthun. Um übrigens dem Bischof zu zeigen, wie man mit Bezug auf die Religion gesinnt sei und sich halten wolle, wie es frommen Christenleuten gebühre, so bemerke man ihm, daß man vor fünf Jahren das Bekenntnis; des christlichen Glaubens derer von Basel im Druck habe ausgehen lassen und darin sich erboten habe, wenn man eines Bessern berichtet werde, so wolle man zu jeder Zeit Gott und seinen, heiligen Wort in Demnth gehorchen. Dessen sei man noch gesinnt. WaS nun in einen, allgemeine» freien christlichen Januar 1549. 25 Concil durch Anleitung des heilige» Geistes mit biblischer Schrift christlich erkennt und beschlossen werde, das Werde man gehorsam annehmen und sich von der heiligen Kirche Christi nicht söndern. Mittlerweile wolle man, gemäß der den Eidgenossen gegebenen Erklärung, bei dein angenommenen Glauben verbleiben, sei aber nichts desto weniger geneigt, dein Bischof und Landen -und Leuten seiner Stift freundlichen Dienst zu erweisen. Was die von Lauffen anbelange, so habe sich der Bischof mit denselben im Jahre 1532 geeinigt, wie es bis ans ein gemeines christliches Coneil gehalten werden solle! man zweifle nun nicht, daß der Bischof dieses beobachten werde. - K. A.Basci: Acten bischöfliche Handlung. Beigefügt befindet sich ein Auszug eines 14. Artikels einer Vereinbarung oder eines Abschieds vom 12. Juni 1532, wie es bis zu einem Concil mit Bezug auf Lauffen gehalten werden soll, ohne nähere Bezeichnung. Die späte Antwort erklärt sich aus der inzwischen erfolgten Correspondenz zwischen Basel, Bern und Zürich; siehe 22. Januar, Basel an Zürich und Bern, K. A. Basel-Stadt, Missivcnbuch 1547—50, S. 313, 345; 23. Januar, Zürich an Basel; 28. Januar, Bern an Basel; 22. Februar, Bern an Zürich; 20. März, Zürich an Basel. K. A. Basel-Stadt: Acten bischöfliche Handlung. Siehe ferner de» Abschied vom 22. bis 25. Februar ff. 1549, 11. Mai. Der Bischof von Basel an den Rath zu Basel. Ihre Antwort, welche „der tagen" auf den Vortrag seiner Gesandten, betreffend die Deklaration oder Erläuterungsschrift wegen der streitigen Religion, die mich gcmeinlich Interim genannt werde, eingelangt sei, habe er verstanden. Seine Meinung sei nie gewesen, dem Verständniß zwischen denen von Basel und dem Bischof entgegen zu handeln. Sie sei lediger Dingen in Folge der kaiserlichen Aufforderung ergangen, damit diesfalls keine Vorwürfe erfolgen können. K. A. Basel-Stadt: Acten bischöfliche Handlung. StttNS. 154!), 25. Januar (St. Pauls Tag, d. h. Pauli Belehrung). Laiidesarcliiu Dchwyz: Abschiede. Tag der Orte: Uri, Schmilz, Nidmaldeu. »». Dieser Tag ist beschrieben wordeil weil Einer, genannt Anton Brassy, der von Livinen herstammen und laiige Zeit zu Mailand gedient haben soll, vor Kurzem zu Bellenz beim weißen Kreuz gesagt hat, Einer von Bellenz habe sich dem Don Fernand erboten, ihm Bellenz zu überantworten, wenn er wolle. Dieses werde geschehen; Don Fernand werde eine Zahl Büchsenschützen über den Laugensee heraufschicken; der betreffende Bellenzer habe viele Freunde in der Stadt Bellenz; die öffnen ihm die Thore, ob er eine, zwei, drei, vier oder fünf Stunden Nachts hinkomme. Das hat der Commissar vernommen, hat aber den Betreffenden nicht mehr betreten können, und daher die Sache denen von Uri berichtet, für den Fall, daß jener dort getroffen würde, daß man Gründlicheres über die Sache erfahre. Inzwischen ist Anton Brassy nach Erstfeld („Orsfeld") gekommen und hat theilweise das Gleiche dem Fähnrich Zberg mitgetheilt. Hierauf hat der Fähnrich gefragt, was das für ein Bellenzer sein möge, der sich in angegebener Weise dem Don Fernand erboteil habe. Brassy hat dann, wie es heißt, dem Fähnrich geantwortet, er solle rathen, wer es märe, und jener habe dann den Miser Peter Martir geratheu; worauf Brassy antwortete, ja, der sei es. Brassy ist dann wieder entwicheil und hierauf zu Unterwalden ergriffen worden, wodann dieser Tag beschriebeil winde, sich zu unterrede», was in dieser Sache zu thuu sei. Nachdem die Bolen den genannten Anton 4 Januar 1549. über die angegebenen Reden „eigentlich erduret und erfaren und uns zum dickern mal fürgehalten", hat er ein oder zwei Male die betreffenden Worte bestätigt, zuletzt aber, als er gesehen hat, daß er diese Worte mit der Marter am Folterseil erhärten („verzechen") oder läugnen müsse, hat er sich ergeben und bekennt, daß er diese Worte in seinem eigenen Kopf erdacht und ihn diesfalls niemand aufgewiesen habe; er habe sich hiedurch bei den III Orten lieb machen wollen, und bitte um Gnade. Da die Boten der Handel zu schwer bedünkt und sie („wir") nicht missen, „woran wir recht hettin, ob wir zu vil oder zu wenig daran hancktin", so haben sie den Gegenstand in den Abschied genommen. Jedes Ort soll seinen Nathschlag denen von Unter- walden zuschreiben, damit sie in der Sache handeln können: bis auf den diesfälligen Bescheid der Orte sollen sie den genannten Anton gefangen halten. Dem Landweibel ist beinebens befohlen worden, allen Fleiß und Ernst anzuwenden, ob er bei dem Gefangenen erfahren könnte, ob er nicht von solchen Reden unterwiesen und ihm dieselben gelehrt worden seien von Leuten, die dem Peter Martir Feind seien. I». Die Boten von Uri eröffnen, bei ihnen sei ein Kaufmann, Namens Jacob Noweleßa, erschienen und habe angezeigt, es sei ihm befohlen worden, 110 Saum Hausrath oder Anderes dem jungen König in Flandern zuzuführen ; er bitte, ihn frei und ohne alle Entgeldniß fahren zu lassen; hiefür habe er auch eine Empfehlung von Don Fernand. Man nimmt das in den Abschied; jedes Ort soll seine Meinung denen von Uri zuschreiben. «. „Sind andenk, was jedes ort von wegen der alp Saffrailla kosten gehebt, unfern lieben Eidgnossen von Uri zschriben." Ein späterer Archivar übersetzt das urkundliche Datum auf dem Abschied, offenbar irrig, auf 29. Juni (St. Peter und Paul)! siehe Abschied vom 3t. Januar 15,19. k. Zürich. 1549, 28. Januar. Staatsarchiv Zürich: Jnstructionsbuch 1544—1554 s. 190. Vor Burgermeister und Rath zu Zürich erscheint Rudolf von Schauenstein, Hauptmann auf Fürstenburg, im Namen des Bischofs Lucius von Chur und des Abts von Disentis, und eröffnet: Es seien die beiden Genannten durch den Bischof zu Constanz und Herzog Ulrich von Würtemberg in Betreff der Neichsanlage auf einen Kreistag, nämlich den 3. Februar, nach Ulm berufen worden. Da kein gemeiner eidgenössischer Tag in Aussicht stehe, so lassen die Betreffenden die von Zürich um Hülfe und Rath ansuchen. Der Rath giebt dem Abgeordneten folgenden Bescheid: Vor kurzen Tagen sei eine gleiche Anforderung an die von St. Gallen gelangt. Hierüber haben die Boten der Eidgenossen von zehn Orten, die in Zofingen versammelt waren, beschlossen: In Betracht dessen, was früher diesfalls zu Tagen erkennt und vom Kaiser hierüber geantwortet wurde, sollen die von St. Gallen diesen Kreistag nicht besuchen, sondern erwarten was ihrer und Anderer wegen auf dem nächsten Tag des Weitern verhandelt werde. Da nun wegen dieser und anderer Angelegenheiten auf den 24. Februar ein gemeiner eidgenössischer Tag nach Baden angesetzt sei, so glaube man, der Bischof von Chur und der Abt zu Disentis sollten, wie die von St. Gallen, dermalen daheim bleiben und auf dem genannten Tage ihre Beschwerde vorlegen und da fernem Bescheid erwarten. Doch sollen die beiden Prälaten ihr Ausbleiben gegenüber dem Bischof von Constanz entschuldigen, damit gegen sie nicht weiter fürgefahren werde. Februar 1549. 27 7. SttMS. 1549, 31. Januar (Doustag vor Lichtmeß). LaiidcSarchi» Schwyz: Abschiede. Tag der Orte Nri, Schwyz, Nidwalden. Dieser Tag ist abermals beschrieben worden wegen der Reden, welche Anton Brassy von Livinen zu Bellenz und Erstfelden („Orßfeld") verbreitet hat. Man ist deßwegen auch früher zu Tagen versammelt gewesen, hat aber damals „kein grnnd der warheit söllicher reden von ime veriteinmen können, da er dnzinal ein mal zwei oder drü der worten ganz bestendig"; zuletzt aber, als man ihm von der Marter redete und sagte, man wolle einen Grnnd der Wahrheit haben, so hat er „der Dingen" geläugnet und angegeben, es sei Alles „erstunken und erlogen" und von ihm selbst erdichtet worden. Dieses wurde damals den Boten in den Abschied gegeben, damit ihre Herren berathen, was des Fernern zu thun sei. Hierauf ist das Mehr geworden, demgemäß („und") man den Nachrichter beschickt hat und gesinnt war, mit der Marter bei ihm zu erfinden, ob er solche Reden erdacht habe, oder ob an denselben etwas Wahres sei, wie er zuerst angegeben hat, oder ob er diesfalls aufgewiesen worden sei oder sich als Ausspäher herumgetrieben habe. Darauf hat man allen Ernst mit ihm gebraucht und ihn ein oder zwei Male aufziehen lassen und zuletzt einen Stein angehängt und das Seil gestreckt und dergleichen gethan, als ob er den Stein auch aufziehen müßte, damit man hiemit die Wahrheit erhalte. Was immer man aber mit ihm vorgenommen hat, so hat man doch von ihm nichts Anderes vernommen, als daß er die Sache erlogen und hiemit denen, welche er angezeigt, und sich selber Unrecht gethan habe; er habe sich bei den III Orten lieb machen wollen; er habe nämlich vor einem oder zwei Jahren gehört, daß man in solchen Sachen dem Peter Martir übel getraut habe; Anderes habe er nicht vernommen. Wohl sei er geständig, vor einem Jahr in Mieten gewesen zu sein und da einen Fähren bestellt zu haben, der ihn nach Bauen führe; und als er dahin gekommen sei, habe er dem Fähren aufgetragen, am Tage darauf mit dein großen Nauen zu kommen, damit er ihm eine Zahl Kühe, die er gekauft habe, herübernehmen könne. Das sei auch gelogen gewesen, da er Kühe weder gekauft hatte, noch kaufe» wollte; er habe solche Lügen aus Muthwillen („schlechtem mud") gethan, weil er nicht witziger gewesen sei; er bitte um Gnade. Da der Handel nun nicht geringfügig ist, und damit Andere sich vor Lügen hüten, wodurch Unschuldige an die Marter kommen und Leib und Leben verlieren möchten, so hat man ihn nicht unbestraft lassen wollen, sondern erkennt, weil er mit der Zunge gefehlt habe, so soll er mit der Zunge büßen; und daher dem Nachrichter befohlen, ihm einen Nagel durch die Zunge zu schlagen, von dem er sich selbst lösen soll; dann soll er die gewöhnliche Urfehde schwören, und solches für jetzt als Strafe haben und achten; würde er Aehnliches aber weiter begehen, so wird mau ihn nach seinem Verdienen bestrafen. 8. Wern. 1549, 8., 11., 13. Februar. TtautOarchi» Bern: Rathsbuch No. SO? und 308, erst- Abtheil. S. 177, 188 und soi. I. (8. Februar.) Nor dem Rathe zu Bern erscheinen Boten von Neuenburg und der Herr von Prangin. Jene begehren abermals gegen den Statthalter Recht tun ihre Ansprache, verlangen sie zu verhören und dann ein Urtheil 28 Februar 154V. zu geben, legen ihre Artikel und Begehreu in Schrift ein, die verlesen werden, und fordern Antwort, ob Prangin des Rechten sein wolle oder nicht. Prangin crwiedert, man möge es ihm nicht verübeln, daß er nicht genügende Vollmacht habe, um die er aber geschrieben habe; es sei bekannt, wie er dem Herrn von Pinqnillon Herberge bestellt habe-, inzwischen aber habe sich in Frankreich eine Heirath zugetragen und sei ihm berichtet morden, „er" werde ans Montag nach Dreikönigen (7. Januar) verreisen. Es thne ihm leid, die Herren soviel zu bemühen und den Handel verschieben zu müssen, hoffe aber, er werde bald kommen; er könne sich nicht einer Gewalt bedienen, die er nicht habe. Nebrigens hatte er geglaubt, die von Neuenbürg wären bei dem Vertrage geblieben, da sie vermöge desselben den Zehnten eingenommen haben, „her Ludi Ammanns seligen frouwen zins usgricht"; er bitte nochmals um Verschub. Die Gesandten von Neuenbürg erwiedern, der von Prangin habe Gewalt zu handeln, wie wenn der Fürst selbst gegenwärtig wäre. Sie haben wohl 900 Kronen (?) empfangen, wogegen sie aber wegen des Zehntens 600 (Kronen?) verzinsen müssen. Wenn der Hauptbrief aufgerichtet worden wäre, wie die Minute gewesen sei, so wären sie dabei geblieben; nun aber seien beide ungleich. Der von Prangin wiederholt die Einweichung mangelnder Vollmacht. Die Boten von Neuenburg verlangen den Entscheid, ob er zu Recht stehen solle oder nicht. Gemäß einem von ihnen verlesenen Abschied verlangen sie, es solle das Recht ergehen; in Betreff der Burgunder habe der von Prangin auch Vollmacht gehabt. Der Rath erkennt, ihnen das Recht ergehen zu lassen; der von Prangin soll ihnen Antwort geben, da er früher wiederholt Verschub genommen habe. „Burgrecht, abschied." II. (11. Februar.) Vordem Rath zu Bern erscheinen die von Neuenburg als Kläger gegen den Herrn von Prangin als Beklagten. Wegen Abwesenheit des Fürsprechers derer von Neuenbürg können diese (aber) nichts verhandeln. Die Sache wird auf den Mittwoch verschoben, um den Schultheißen (und?) Venner Tilger zu erwarten. III. (13. Februar.) Vor dem Nathe zu Bern klagen abermals die von Neuenburg gegen den Herrn von Prangin schriftlich und eröffnen, sie begehren Rechts wegen der Verkommniß, die sie mit den Boten des Herzogs von Longueville eingegangen haben, da ihnen vorgegeben worden sei, die Gräfin habe ihnen vieles vergäbet, wozu sie aber nicht ermächtigt gewesen, weil sie nur eine „Schlissen»" gewesen sei. Sie glauben, den Brief nicht siegeln zu müssen; er solle vorher richtig gemacht werden, was aber nicht geschehen sei; im Hauptbrief sei nämlich ausgelassen, daß alle Gefährde und Betrüge vermieden und die Sache den Freiheiten beider Theile unschädlich sein solle. Der Brief soll nach der Minute verbessert oder ganz beseitigt werden. Der von Prangin antwortet, die von Neuenburg haben keinen Grund zu klagen. Es seien vier Jahre her, seit dem man einig geworden sei, wo man ihnen heimgesetzt habe, die Artikel zu bestätigen. Sie haben sich gegen dieselben nicht beschwert, bis der Herr von Pinqnillon gekommen, „die artickel bestätiget, habe er inen anzeigt, er habe nit gwalt zu ändern, habe er inen etwas gelds verinög des Vertrags usgricht". Die von Neuenburg haben den Zehnten benützt und ebenso den Zins übernommen, Alles gemäß dem Vertrag; hätten sie bei demselben nicht bleiben wollen, so hätten sie ihm nicht Folge geben sollen. Die von Neuenburg antworten: In Betreff des Zehntens, sie haben denselben von der Frau admodirt gehabt, wovon sie guten Nutze:: bezogen habe. (Folgt eine unklare Stelle.) Wiederholung der Einwendung betreffend Uncorrect- heit des Vertrags. Anbelangend das Geld, so müssen sie 600 Kronen (?) verzinsen. Prangin crwiedert, denen von Neuenburg stehe übel au, zu sagen, es seien andere Artikel dein Herrn in Frankreich vorgegeben worden, als wie man abgeredet habe; sie sollen ihre Copie vorlegen, dann wolle er die seinige auch erzeigen, dann könne man das „eigentlichen setzen (?), da man nit wüsse, ob der Herr ratificireu wurd oder nit." Neuenbürg: Weil im Hauptbrief eine Aeuderung geschehen sei, solle derselbe nicht bestehen. Von Februar 154V. 20 Prnngin: Er wolle gerne sehen, wie die von Neuenbürg ihre Behauptung erweisen. Der Rath erkennt: Da das Burgrecht vorschreibe, daß der Rath zu Bern die Anstände der Parteien in der Freundlichkeit oder rechtlich belege, so mögen sie gütlich verhandeln lassen. Das wollen anfänglich die von Neuenburg nicht thun; dann aber, mit Rücksicht auf das Burgrecht geben sie zu, daß mit wissenhafter Thädigung ein Versuch gemacht werden möge. Hierin willigt auch der vou Prangin, obwohl er keine Gewalt habe, aber um dem Burgrecht nicht zuwider zu sein und mit Vorbehalt seines Herrn. Neuenburg: Wenn der von Prangin behaupte, keine Vollmacht zu haben, so wollen sie das erzeigen; sie verlangen einfach Antwort mit Ja oder Nein, ob er in der Freundlichkeit wolle verhandeln lassen, obwohl sie lieber das Recht hätten, aber dem Burgrecht wollen sie nicht widerstreben. Nachdem der Rath das Burgrecht „in weltsch" verhört hat und dasselbe von der Freundlichkeit nichts besagt, so beschließt er, es solle der aufgerichtete Brief und die Minute derer von Neuenburg vollständig verlesen werden, was geschieht. Hierauf erkennt der Rath des Weilern, die vou Neuenburg hereiuzuberufeu und ihnen zu eröffnen, mau finde aus deu Briefen das, was sie vorgegeben haben, nicht; Alles sei mit wissenhaster Thädigung gemacht worden ; wenn der Rath urtheilen müsse, so werden sie nichts gewinnen. Der Rath sei daher der Meinung, den Herrn von Prangin um einen Aufschub anzugehen; inzwischen mögen sie sich vergleichen und den von Pinquillon erwarten und den Handel „inen abkommen lassen". Die von Neuenburg erklären sich hiemit zufrieden und danken dem Nathe zum höchsten. Zu II. Gleichen Tags walte» vor dein Rath zu Bern Rechtsverhandlnngen zwischen dein von Prangin und dem Schultheißen von Wattenwyl. Da der Streit, wie es scheint, gegen Wattenwyl als Privatperson waltet, so verfolgen wir denselben nicht weiter. 9. Areiöurg. 1549, 14. Februar. Kantonsarchiv Freiburg: RathSbuch No. 66. Nachdem vor Rüth und Burger zu Freiburg eröffnet worden ist, was (anbelangend die Vereinung mit Frankreich) seit der letzten Antwort gethan worden sei, wird beschlosseil, die französischen Boten („sy") vor- zuberufen. Diese erscheinen und der Herr von Mesnaige eröffnet : 1. Er habe Befehl, die von Freibnrg oft zu besuchen und ihnen in möglichen Dingen zu dienen und gefällig zu sein. 2. Er erwähnt, was ihm zu Bade» und anderswo von den Boten von Freiburg und kürzlich von den Obern daselbst gefordert worden sei. Sie (die französischen Boten) haben hierauf die Hälfte hievon angeboten, obwohl sie diesfalls keinen besondern Auftrag haben, aber in der Hoffnung, der König werde solches in Anbetracht der wahrhaften Vereinung und Freundschaft bewilligen. Hierauf haben sie noch keine Antwort erhalten. Da sie aber gewillt seien, hellte zu verreiten, so haben sie hieran erinnern wollen. Hiebe! wollen sie aber auf folgende Umstände aufmerksam machen: Die vou Freiburg bekommen 5000 Fr. mehr, als andere Orte; unter guten Freunden solle man sich überhin der Billigkeit bedienen; die von Freiburg sollten sich mit dem begnügen, was sie bei Errichtung der Vereinung im Jahre 1521 gefordert habeil. Er bitte um eine freundliche Antwort, um sie dem König mittheileu zu können. Rüth und Burger beschließen: Da die Gesandten („sp") nicht mehr als 6000 Frankeil geben wollen, so soll nochmals mit ihnen in aller Freundschaft geredet lind ihnen vorgestellt 30 Februar 1S40. werde», man habe noch die gleiche Gesinnung wie früher, und bitte daher, die Arbeit und Menge (?) der Herren und Burger zu bedenken und sich um etwas weiter zu erläutern. Wenn das geschehe, „mit heil", sonst sollen die Burger wieder versammelt werden. Die gleiche Quelle enthaltet Verhandlungen des Rathes oder von Rath und Burger vom 7., 8., 9., 11. Februar über denselben Gegenstand. Es ergiebt sich aus denselben, daß Verhandlungen zwischen Abgeordneten von Freiburg und den französischen Gesandten, wahrscheinlich in Solothurn, stattgefunden haben. Der Hauptsache »ach, wie es scheint, haben sich dieselben um eine Gabe in den „Stattsäckel" gedreht. Da sie aber in unserer Quelle immerhin etwas verkürzt, nur durch Berichte u. s. w. auftreten, so glauben wir, deren Wiedergabe hier übergehen zu können. 10. Areilmrg. 1540, 18. Februar. KatttvnSarchiv Freibnrg: Nathsbuch No. 66. Vor Rüth und Burger zu Freiburg eröffnet der Graf von Greyerz nach Verdankung aller bisherigen Gutthaten: 1. Er bitte die Herren seine Beschützer zu sein und den Zugesetzten, Herrn Nix, anzuhalten, sein Urtheil zu geben, oder ihm (sonsten) zum Recht zu verhelfen. 2. Mau möge ihm die Artikel der neuen Vereinung anzeigen, damit er sich darüber berathen und ihnen auckp mittheilen könne, was ihn gut oder beschwerlich bedüuke; sonst bitte er, ihn nicht darin begreifen zu wollen. 3. Im Namen des Herrn von Rolle dankt er für alle diesem hier und zu Baden erwiesene Hülfe. 4. Da zwischen ihm und denen von Freiburg in Betreff aller spenigen Angelegenheiten ein freundlicher Tag bestimmt worden sei, so bitte er, hiebet zu bleiben und die Commissarien, welche die Bruderschaft von St. Theodul angegriffen haben, stillzustellen. 5. Ungeachtet er den angenommenen Tag auf seine AnHerkunft bestimmt habe, so könne er jetzt dem doch nicht nachkommen, weil er zu Baden erscheinen müsse; er bitte daher, einstweilen noch stillezustehen. 6. Die von Freiburg haben ihm als Antwort geschrieben, sie wollen nicht wegen fremder Leute ihre Stadt und Landschaft versetzen. Obwohl er sich nicht als einen Fremden betrachte, „so welle er sich des erlütert haben, daß man ime nit nacher verwrffen solle, daß er sin person und gut nit Hab wellen minen Herren vorab gönnen"; wenn er nun etwas Anderes zu thun oder anzunehmen gedrungen werde, so wolle man ihm dieses nicht übel halten. Es wird ihm geantwortet: l. Man habe in Betreff seiner die Boten beauftragt, für ihn das Beste zu thun. 2. Betreffend die Vereinung habe man mit dem König noch nicht capitulirt. 3. Anbelangend den Herrn von Nolle soll eine Danksagung geschehen, mit der Bitte, „sy" wollen ihm giinstig sein und helfen nach ihrem Vermögen. 4. In Betreff der Betagung derer von la Part Dei (Part-Dieu) und St. Theodul wolle man die Angelegenheit der erstem verschieben; aber anbelangend die von St. Theodul, „diewyl es einmal usgemacht ist", so lasse man es dabei bleiben; der Graf möge dieses nicht übel nehmen. „Doch so ist alles ufgeschoben bis uf montag nach Quasimodo" (29. April); das soll den Commissarien geschrieben werden. 11. Uhlmch und Oaster. 1540, vor 21. Februar. Verhandlungen zwischen Schwyz und Glarus. Es steht uns folgende Missive zu Gebot: Februar 1549. ZI 1549, 21. März. Landammann und zweifacher Rath von Schwyz an Glarus. In ihrem Schreiben vom 21. Februar melden sie, die Rathsboten derer von Glarus, die mit denen von Schwyz „zu letst mal" in Uznach und Gastcr erschienen seien, haben denen von Glarus nebst andern gemeinen Handlungen berichtet, wie auf den Befehl und durch die Boten derer von Schwyz die, beiden Orten angehörigen Hans Flury, „der Rubrecht", und Appenzeller zu Schanis in schwere Strafen und Ungnaden erkennt worden seien. Obwohl sich der Bote (sie) von Glarus ohne Befehl seiner Obern diesfalls in nichts einlassen wollte, seien doch die Boten von Schwyz zufolge ihres Befehls mit der Strafe fürgefahren, unter der Vorgabe, die Betreffenden hätten in Sachen des Glaubens mißhandelt. Die von Glarus drücken über dieses „über müssen" derer von Schwyz ihr Bedauern aus, als ob die Sache den Glauben nicht antreffen würde. Die von Schwyz müssen nicht weniger die Meinung derer von Glarus, daß der Fall nicht den Glauben berühre, bedauern. Ob denn das Abstellen, Verwerfen und Vernichten der von der christlichen Kirche eingesetzten Feiertage nicht eine Frucht des zwinglischen Glanbens sei? Die Kreuzgänge habe die Kirche zur Versöhnung der Sünden eingeführt. Wenn nun jemand über den Kreuzgang nach Einsiedeln oder an andere heilige Stätten sich äußere, er sei einige Jahre dahin gegangen, aber nicht des Betens wegen, sondern des „khiens" wegen, und die auf der Gottesfahrt befindlichen frommen Frauen „in sölichem anstrenge", so sei das auch eine Frucht des neuen Glaubens und diene zur Verkleinerung des alten wahren Glanbens. Diesen aber habe man in dem Abfall der beiderseits Angehörigen von Gaster und Wesen, als man sie auf die flehentliche Bitte der Boten von Glarus wieder zu „gnad und ungnad" angenommen habe, heiter vorbehalten. Deßhalb glaube man mit der Strafe nicht gefehlt zu haben. Die von Glarus bemerken in ihrem Schreiben, es sei das ohne ihr Wissen und Zuthun geschehen, als ob (man vorausgesetzt hätte, daß) sie das Uebel nicht wollen strafen helfen. Das sei nicht die Meinung derer von Schwyz gewesen; sie glauben aber aus Kraft „des zusagens wie obstat" zur Sache Fug und Recht zu haben. Die von Schwyz seien ganz geneigt, mit denen von Glarus die ihnen beiden Angehörigen zu regieren und die Schuldigen zu bestrafen in Sachen, die nicht den Glaube» angehen. Die von Glarus bemerken, man hätte über den Vorfall Kundschaften aufnehmen und ihnen zuschicken sollen. Das sei grundsätzlich deßwegen unterblieben, weil die Sache eben den Glauben betreffe, den die von Schwyz, und nicht die von Glarus, gemäß der Zusage der letztern, zu regieren haben. Begehren UM Antwort. LandeSarchw Schwyz: A. Gaster. 12. Maden. 1549, 22. bis 25. Februar ff. Archive Lueern, Zürich, B-r», S«hw»z, Glarus, Basel, Treiburg, Solothuru, Schaffhause», Appenzell. Gesandte: Zürich. Bernhard von Cham, Seckelmeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Snlpitins Haller, Seckelmeister. Lueern. Hans Bircher, Schultheiß. Uri. Amandus von Niederhofen, alt-Landammann. Schwyz. Dietrich Jndcrhalden, Ritter, alt-Landammann. Unterw aldeu. Niklaus Jmfeld, Ritter, Landammann zu Obwalden. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann. Glarus. Gilg Tschudi, des Raths. Basel. Beruhard Meyer, Pannerherr; Niklaus Jrmi, beide des Raths. Freibürg. Petermann Ammann, Schultheiß; Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Konrad Graf; Georg Hertwig, alt-Stadtschrciber, beide des Raths. Schafft)ausen. Hans Stierli; Hans Schaltenbrand, beide des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, alt-Landammann. E. A. A. 1. 94b. V. Rechtliche Verhandlung zwischen den III Städten und den VII Orten über die Neisstrafen im Thurgau. 32 Februar 1549. I. Die Richter stellen an die Parteien nochmals die dringende und freundliche Bitte, gütlich Mitteln zu lassen, damit sie der Bürde des Rechtsspruchs entladen würden. Da jedoch beide anzeigen, daß sie laut des letzten Abschieds von Zofingen instrnirt seien, einen rechtlichen Spruch zu gewärtigen, so haben Ulrich Nix und Konrad Graf, kraft ihrer Eidspflichten, die von beiden Theilen eingelegten Gerichtsacten vor sich genommen, um sie nochmals genau zu erwägen, und die nachfolgenden Puncte zu besonderm Bedacht geführt: l.") Daß die VII Orte den III Städten keine andere Gerechtigkeit im Thurgau zugestehen wollen, als Antheil am Landgericht und Malefiz, mit bestimmter Ausnahme der Neisstrafen. Da wird als billig und rechtmäßig bedacht, daß die Verbote des Krieglaufens, weil sie meistens bei den höchsten Strafen, bei Verlust Leibes, Gutes und Lebens gethan werden, den inalefizischen Sachen anhangen und denselben „ineer jngelpbet dann abgesüudert" sind, und daß damit den Malesizstrafen nichts benommen wird, wenn eine Obrigkeit ans besonderer Gnade und Milde die schärfere Strafe in eine Geldbuße umwandelt. 2. Weil nun die Kläger, die III Städte, in dem Schwabenkrieg mit den VII Orte» das Malefiz und Landgericht sammthaft erworben und es gemeinsam zu besitzen verabredet haben, so ist zu bedenken, wie jene Sachen zu dem Malefiz gezählt werden sollten, da man nie gehört, daß zwei Malefize neben einander bestehen. 3. In Betreff der Meinung der VII Orte, daß den Klägern nur so viel Gerechtigkeit und „Fall" zustehe, als die von Constanz gehabt, und daß die übrigen Rechtsamen, wozu sie auch die Neisstrafen ziehen, immer in ihrem Besitze gewesen seien, mag bedacht werden, daß sie in der Zeit von der Eroberung des Thurgaus bis zu»? Schwabenkrieg denen, die das Landgericht besessen, als die stärkere Hand, wenig zugelassen (wie aus der Kundschaft zu schließen ist), also daß dieselben haben schweigen müssen, womit aber, wenn solches geschehen, der Gerechtigkeit nichts benommen werden kann. 4. Wird hiebet ermesse», ivie die Kläger die Gerechtigkeit des Malefizes erlangt, seitdem immer geglaubt, daß ihnen alles zustehe, was demselben anhange, deßhalb im Jahr 1519, als ihnen darin Eintrag geschehen, ihre Gerechtigkeit gefordert, auf wiederholte Abschlüge das Recht zu brauchen beschlösse??, weßhalb Rechtslage zu Einsiedeln und Zofingen gehalten worden, zuletzt aber ans einein Tage zu Lucer?? einen unbedingten Nachlaß des Strafgelds erreicht haben, so ist dies mit den? höchsten Fleiß zu bedenken, da man nichts findet, was diesen Nachlaß abthun oder schwächen könnte oder auf die Deutung führte, daß derselbe nur für ein Mal und nicht für die Zukunft gelte, indem die Kläger nicht wegen etiva zehn Gulden eine solche Forderung thun noch einen Nechtshandel anfangen, sondern vielmehr künstigen Eintrag abwenden wollten. 5. Die Herren „Versprecher" (Antworter) sage?? ivohl, daß die Kläger ohne Ziveifel einen schriftlichen Schein begehrt hätte??, wenn ihnen der Nachlaß für die Zukunft vergönnt worden wäre; allein das eidgenössische vertraute Gemüth ist immer so aufrecht gewesen, daß es sonderlich das daraus Geflossene nicht schwächen mag, da man nicht für jedes freundliche Zusagen und „bejachßgen" Briefe aufzurichten gewohnt ist, sondern mit einen? abschiedlichen „Vergriff", wie es hier geschehe??, sich stät und stark getröstet, ti. Aus den? Darthun der Kläger ergibt sich nnwidersprechlich, daß sie oft und vielfach ii? Rathschlägen über Neisgebote und Strafen mitgesessen sind, und sonderlich daß dies gleich nach den? zu Lucern bewilligten Nachlaß auf einem Tage zu Bern 1523, 12. October, „stattlich ins werk gekommen", indem die X Orte gemeinsam gehandelt haben, und sich nirgends befindet, daß der Abschied von Lucern je abgethai? oder widerrufen worden, und daß demzufolge die Kläger ihre?? Theil ai? de?? bezüglichen Kosten immer getragen haben. — Aus diese?? ansehnlichen und hochbeweglichen Ursache??, von den eingelegte?? Kundschaften, deren Werth man dahingestellt läßt, abgesehen, haben die zwei obgenannten Nichter im Namen unsers Heilandes und des '") Das Ordinal nnmmcrirt hier die Absätze nicht, »nährend es bei ii». der Fall ist. Februar 1549. 33 allmächtigen Gottes, nach bestem Gewissen lind Verstand bei ihrem Eide dieses Urtheil eröffnet und gegeben: „Nämlichen das us kraft vorgerürter schynbaren und unsers bedunckens rechtmässigen Ursachen, und sonderlichen „der siben ordten uf (dem) tag Lutzern des bestimpten drü und ziventzigisten jares gethanen früntlichen entschlusses, „darin sy derselben zyt den dryeu stetten des spennigen und domaln nach Vermögens irer der dryen „stetteil iiberkomnen gercchtigkeit angevorderten und jetzunder gerechtvertigeten reyßstrafgelts halben gütige „uachlassung gethon haben und darob des rechten abgestanden sind :c., söstich reisstrafen jetzunder und „hinsüro zu jemermereildeil zyten lind tagen denselbeil dryen stetten nach ir gepürendcn anznl one alle iuträg „Zllston, abgericht werden und gevolgen söllen, und daß ouch dieselben dry stett von diß hin zu tagleystungen „und snilst von söllicher reisstrafen wegeil by anderen iren lieben eydgnossen der sibeil ordten sitzeil und mit „denselben darvon reden, ratschlagen, gepott, verpott, ordnung, Minderung, uachlassung oder bezug und „stattliche Vollziehung und Veränderung derselben strafeil beratschlagen und ansächen sölleil und mögen, doch „alles one nachteyl, vergriff und schaden vilgedachter siben orten andern alten gerechtigkeiten so sy mit besetzung „lind eiltsetzling der landvögten, beherrschling der Mannschaft und sunst lls vennög der nideru geeichten iil „mergeilannter landtschaft Thurgöw bißhar gehept habeil, wellicheil iren alten gerechtigkeiteil wir hiemit niitzit „abgeprochen noch genoinmen haben wellen." II. Hails Bircher und Jacob a Pro führen nach abermaliger Prüfling der Acten namentlich folgende Puncte zu Bedacht: 1. Es hat sich genugsam erfunden, daß die VII Orte die Landschaft Thurgau mit dem Schwert gewonnen, ganz ohne Hülfe der III Städte, dieselbe seither bevogtet und beherrscht und des Reislaufens halb Gebote und Verbote erlassen haben, ohne Einspruch derer von Constanz, die das Malefiz (außer den Neisstrafen) innegehabt, wofür viele Abschiede und andere Beweisstücke vorliegen. 2. Seit dem Anfang dieser Herrschaft haben die Thurgauer, edel oder unedel, jedem neuen Landvogt im Namen der VII Orte schwören müssen, in keinen Krieg zu laufen ohne Wisseil und Willen der Obrigkeit oder des Vogtes. 3. Obwohl die III Städte aus dem Beisitz in Nathschlägen über Gebote llild Strafen eine Gerechtigkeit ableiteil wollen, kann man doch nicht finden, daß dieser Anspruch begründet sei; denn man hätte ihre Voten ja wohl ausstellen können; daß man es nicht gethan, ist wahrscheinlich aus Freundschaft und Gefälligkeit geschehen, oder aus Nachlässigkeit der Boten und Anderer, wie denn in den letzten unruhigen Zeiten häufig auch bei andern Dingen das Ausstellen unterlassen worden. 4. Die III Städte berufen sich auf den früher angefailgenen Streit, auf das Recht des Malefizes, die Tragung der Kosten und den Abschied von Lucern, um eine dauernde Gerechtigkeit zu begründen; allein es zeigen die Abschiede deutlich, daß sie damals nur die Neisstrafen von dem wttrtembergischeu Zug gefordert, und daß ihnen solche nur für einmal, aus Freundschaft, nicht als Recht und bleibende Befugnis;, bewilligt worden; sonst hätte der angehängte Vorbehalt: denen, so Recht am Malefiz haben, ohne Schaden, keinen Sinn, und müßte der Abschied z. B. sagen, „das^nun hinfüro die dry stett mit den siben ordten teyl und gercchtigkeit habeil". 5. Die beschwornen Bünde weisen, daß ein Ort dem andern seine Freiheiten und Gerechtigkeiten handhaben zu helfen schuldig sei; nun haben die VII Orte die Landgrafschaft Thurgau sammt der Mannschaft und alleil Rechten außer dem Malefiz, soweit es denen von Constanz gehörte, auch die Neisgebote und Strafen lange Zeit im Besitz gehabt, ehe Freibnrg und Solothur» Orte geworden und die III Städte gemeinsam in das Malefiz (ohne die Neisstrafen) gekommeil sind. — Aus diese» Gründen und auS andern redlicheil Ursachen, welche in dein rechtlichen Proceß dargethan worden, erkennen die beiden Zusätze im Namen Gottes und bei dei, Eiden, die sie für dieses Recht geschworen: „Daß unserer Herren und lieben Eidtgnossen der dryen „stetten Bern, Fryburg und Solothur» ansprach der reUstrasen halb in der landtgrafschaft Thurgöw tod und 5 34 Februar 1549. „absin und daß sp daselbs betrüffend das reisloufeu weder zugepieten noch zuverbieten habe», eiuich straf des „reiöloufeus halb inzuzücheu nit habeut, sonder daß unser Herren von den siben orten das rcisloufeu nwgent „gepieteu und verpieten und strafen nach irem willen und gfallen, und nach dein sy jeder zyt zu rat iverdent, „von den genannten iren lieben Eidgnossen von den dryen stetten.. . ungsumpt ::nd uug(e)irt. doch inen den „dryeu stetten hicnnt ir gerechtigkeit des malefizes und landgerichts (usserthalb den reisstrafen), deßglichen „unsern Herren und obern von den siben orten ir gerechtigkeit der landtvogty, der Mannschaft und nidern geeichten, „und alles so sy Herzog Sigmund von Oesterrych angewunnen Hand, in allweg usbedingt und vorbehalten." — Diese Spruche werden von den Zusätzen besiegelt und gegeben Samstag den 23. Hornuug 1549.— II. Anderwärtige Verhandlungen. ».. Gemäß dem auf dem Tage zu Zofingen gefaßten Beschlnße sind die vier Zugesetzten und die Naths- boten der Orte in Betreff des Handels wegen der Reisstrafen im Thnrgau auf Donstag vor der gemeinen Tagsatznng zu Baden erschienen. Daselbst sind aber die Nichter in ihren llrtheilen, die jedem Bolen schriftlich tibergeben worden sind, zerfallen lind es muß daher ein Obmann ernennt werden. Die Nichter machen nun bemerkbar, gemäß dein Bunde müsse der Obmann aus der Eidgenossenschast genommen werden; nun seien seit Errichtung jenes Bundes einige Orte hinzugekommen. Sie verlangen daher eine Erläuterung, wie es mit der Wahl des ObmannS zu halten sei. Hierauf bemerken die Boten der drei Städte, dieses Anbringen sei unnöthig gewesen, da die Nichter selbst verständig genug seien. Da sie aber doch eine Erläuterung verlangen, so geben sie ihnen Folgendes zu bedenken: Der Bund fordere einen Unparteiischen als Obmann; nun aber seien alle in diesem Bunde begriffenen Orte Sächer nnd daher parteiisch; man könne daher den Obmann nicht besser bestellen, als wenn er aus einem der drei neuem Orte genommen werde; das sei übrigens nicht gesagt, um die Nichter zu belehren, da diese, wie schon bemerkt, kundig genug seien. Die Anwälte der VII Orte dagegen beglauben, der im Jahre (14)81 errichtete Bund sehe nur einen Obmann aus jenen Orten vor, die damals zur Eidgenossenschaft gehört haben; wenn auch später andere Orte aufgenommen worden seien, so sei das mit andern Bediugnisseu, gemäß dem Inhalt der diesfälligen besondern Bünde, geschehen. Nach Anhörung dieser Meinungen haben die Richter nach mancherlei unter sich gehaltenen Vorschlägen und Reden einhellig den Herrn Joachim von Watt, Doctor und alt-Burgermeister zu St. Gallen, als Obmann erwühlt und deßhnlb ihm und denen von St. Gallen geschrieben, ihn zu vermögen, daß er sich dieser Obmannschast unterziehe. Beide antworten und bitten freundlich, den Erwählten dieser Obmannschast zu entlasset:, da er dieser und mindern Sachen nicht gewachsen, auch im Alter vorgerückt sei und das Reisen ihm beschwerlich falle. Beinebens aber bemerken die von St. Gallen in ihrem Schreiben, wenn man den von Watt nicht gütlich der Obmannschast entlasse, so wollen sie ihn verhalten, sich derselben zu unterziehen. Alls dieses hat man ihnen wieder geschrieben und sie freundlich gebeten, den Gewählten zu vermögen, daß er „nach lut des punds" die Obmannschast übernehme. Da er sich beklage, daß ihm wegen llbelmögenheit das Reisen und Reite» unmöglich sei, so soll ihm der Landschreiber allen Proceß und die Urtheile beider Theile schriftlich zustelle», wodann er eine ihm beliebige Malstatt und einen Tag bestimmen und dieses durch den Landschreiber zu Baden den Orten anzeigen mag. Auf dem Tag zu Solothurn soll mau dann Gewalt haben zu bestimmen, ob auf dem Nechtstag nur die vier Zugesetzten oder auch die Anwälte der Parteien zu erscheinen haben. I». Hans Melchior Heggenzer zu Wasserstelzeu, Rath des römischen Königs, legt seine Credenz vor und eröffnet: 1. Der römische König habe die Stadt Constanz zu seinen Händen und Gewaltsame eingenommen. Nun werde er bei den Eidgenossen verdächtigt, als ob dieses ihnen zum Rachtheil gereiche oder künftig ihnen schädlich Februar 154V, 35 sei» kannte. Dein aber sei nicht so. Denn als die von Constanz in friedlichem Stande gewesen, habe der römische König sich ihrer gnädig angenommen nnd bei dem Kaiser so viel bewirkt, daß die von Constanz behufs ihrer Aussöhnung vergleitet wurden; als sie dann aber die Aussöhnung „verlengt" nnd dadurch in Acht nnd Aberacht kamen, nnd der Kaiser sie zu gebührendem Gehorsam bringen wollte, habe er, der römische König, diese „tödtliche" Handlung zurückgestellt nnd soviel verhandelt, daß sich die von Constanz mit Leib nnd Gut in seine Gnade, Schutz und Schirm begaben, in die er sie auch gnädig aufgenommen habe. Wenn von den Widerwärtigen des Königs Gegentheiliges berichtet werde, so möge man diesem keinen Glauben schenken. Der König sei entschlossen, die Erbeinung und gute Nachbarschaft zu halten, und habe seinen Commissarien zu Constanz und gemeiner Bürgerschaft befohlen, sich gegen den Eidgenossen und ihren Unter- thanen friedlich und freundlich zu benehmen, was er auch von den Eidgenossen voraussetze. 2. Als der römische König die Stadt Constanz zu seinen Händen gebracht habe, seien einige Burger daraus gewichen und halten sich in der Eidgenossenschaft in der Nähe auf, wo sie dem König widerwärtige Practik treiben möchten. Da nun gemäß der Erbeinung kein Theil den Widerwärtigen des andern Aufenthalt gewähren dürfe, so sei des Königs gnädiges Begehreil, daß die Eidgenossen die Abgetretenen von Constanz aus ihrem Gebiete verweisen. 3. Der König vernehme, wie die Gesandtschaft eines Potentateil bei den Rathsboten einiger Orte sich verlauten lasse, der König und der Prinz von Piemont habeil gegenüber einigen Orten der Eidgenossenschaft Forderungen und erwarten, daß man ihnen nicht vor dem Rechten sein werde. Den König befremde dieses sehr, da er gegenwärtig weder gegen einem noch mehreren Orten der Eidgenossenschaft eine Ansprache habe. Er glaube auch nicht, daß dem betreffenden Gesandten von seinem Herrn solches aufgetragen worden sei, sondern besorge, es fei eine practicirte Sache um zwischen dem König und den Eidgenossen Univillen zu erregen. Man möge daher solchen Reden keinen Glauben schenken, sondern sich Seiteils des Königs alles gnädigen nachbarlichen Willeiis versehen. Das Alles hat man in den Abschied genommen. 4. Auf dein letzteil Tag zu Baden habe der Gesandte im Auftrage des römischen Königs begehrt, daß die von Stein den Kauf um Bibern und Ramsen mit aller Zubehörde dem König zustellen oder ihm diesfalls gemäß der Erbeinung zu Recht steheil sollen. Das sei damals in den Abschied genommen worden und er verlange nun Eröffnung der Antwort. Hierauf ersuchen die Boten von Zürich und Abgesandte derer von Stein dem römischen König und auch der Regierung von Innsbruck zu schreiben und sie zu bitten, da Ramseil nur ein Meierhof mit Holz, Feld, Wunn und Weid sei, ihnen für ihr großes Bedürfnis; dieses zn belassen. Könne das gütlich nicht geschehen, so wollen sie mit dem König hierüber das Recht gemäß der Erbeinung bestehen. Das gewünschte Schreiben wird bewilligt, v. Die Boten von Basel, Schaffhausen und St. Gallen, ferner Abgeordnete des Bischofs von Chnr, der Aebte von St. Gallen, Krenzlingen, Einsiedeln und Disentis tragen folgende Beschwerden vor: 1. Basel: Ihm sei vom Administrator der Stift Worms und Johann, Pfalzgrafen am Rhein, ein Mandat zugekommen, wonach die von Basel wegen der Münz auf den 2. Februar zu Speyer erscheinen sollten. 2. Der Abt zn Krenzlingen hat drei Citationen für dreierlei Forderungen vor das Kammergericht zu Speyer erhalten. 3. Die von Schaffhausen nnd St. Gallen, der Bischof von Chnr, die Aebte von St. Gallen, Einsiedeln nnd Disentis sind mit Citationen vom Bischof von Constanz und Herzog Ulrich voll Würtemberg wegen der Anlagen aus den 3. Februar auf den schwäbischen Kreistag zu Ulm geladen morden. Während verflossenen Jahren sei den Obern der Gesandten von den Eidgenossen verboten worden, solche Kreis- oder Reichstage zu besuchen und sich der Anlagen wegeil zu beladen oder solche zu geben; da sie aber fortwährend in dieser Weise beunruhigt werden, so bitten sie, ihnen zu rathen, wie sie sich 36 Februar 1549. diesfalls zu verhalte» habe». Mau hat uuu das Schreibe», welches der Kaiser dieser Reichs- uud Kreistage wegen im Jahre (15)47 au die Eidgenossen gerichtet hat, besehe» uud hierauf die Botschafter des Kaisers uud des römische» Königs, Angelus Nitius und Haus Melchior Heggeuzer zu Wasserstelzen, vorberufeu uud die betreffende» Beschwerden ihnen eröffnet. Es wird hierauf namentlich vom letzter» Folgeudes erwicdert: 1. Als er vernommen habe, daß den beiden Prälaten zu Kreuzlingeu und St. Johann durch einen Kainmer- boteu Mandate zugestellt worden seien, habe er, als er zu Speyer gewesen, den Fiscal selbst auf das Schreiben des Kaisers aufmerksam gemacht, wodauu der Fiscal versprochen habe, gegen jene beiden Prälaten stillzustehen; er habe nicht gewußt, daß dieselben in der Eidgenossenschaft gesessen seien, bis der Kammerbote, der ihnen die Citation überbracht, ihm solches gemeldet habe. Da nun der Kaiser „inne" gegen allen Ständen der Eidgenossenschaft stillezustehen geboten habe, so wolle er es billig thun „und wie vorgemelt uf des cammerboten und sinen vereren bericht gegen gedachten prelaten stillston, dann es der kais. Mst. Meinung sige, deshalb unsere Herren sich dises irthnms nit so hoch beschwären sollen". 2. Die Beschreibnng einiger Orte und Prälaten der Eidgenossenschaft ans Kreistage sei nicht von den kaiserlichen Kanzleien, sonder» von denjenigen der Kreisfürsten ausgegangen und daher dem Kaiser nicht beizumessen. Angelns Nitius wolle aber dem Kaiser schreiben, daß dieser bei den Kreisfürsten am Rhein und den schwäbischen das gerügte Borgehen abschaffe. Man hat sie nun freundlich gebeten, dieses zu thun, damit die betreffenden Orte und Prälaten künftig nicht mehr mit Citationeu beunruhigt werden. Daneben wird neuerdings erkennt, daß diese Orte und Prälaten das Kammergericht und die Kreis- und Reichstage nicht besuchen, sondern erwarten sollen, was der Kaiser mit den Kreisfürsten diesfalls verhandle. Ä. Der Landvogt im Mainthal, Joachim Dürler von Uri, hat geschrieben, es seien zwei Todtschläger, Jacob de la Mota von Gerdorf (Gordevio?) und Mynou von Meyendorf, beide aus dem Mainthal, von seinem Amtsvorfahrer, Jacob Kumber von Zürich, aus der Herrschaft „verbauditet" worden. Nun haben sie sich mit der Freundschaft der Entleibten vertragen und von dieser auch Friedbriefe erhalten, die der Vogt herausgeschickt habe. Da sie nicht vermögen, behufs Erwirkung ihrer Liberation von Ort zu Ort zu kehren, und sie abgesehen von dem Todtschlage sonst fromme Biederleute seien, so haben sie ihn um Gottesmillen gebeten, solches den Obern zu schreiben und um ihre Liberation sich zu verwenden, was der Vogt wirklich thue. Da man ohne Instruction ist, so wird in den Abschied genommen, ob man sie hier liberiren oder die Sache auf die Jahrrechuung von Luggarus schlagen wolle, v. In Betreff der auf dem letzten Tage zu Zofingeu gestellten Forderung für die zu Mondovi beschädigten Knechte eröffnet der kaiserliche Gesandte, Angelus Ritius, der Statthalter von Mailand verlange, daß die Eidgenossen die Sache stillen möchten. Das Vorgefallene sei wider Willen und zu großein Leidwesen des Marguis von Guasti erfolgt; dieser habe damals die Seilügen gezwungen, Alles, was sie den eidgenössischen Knechten genommen hatten und noch zu finden war, jenen zurückzustellen; auch habe er ihnen eine goldene Kette und eine Summe Geldes, wie das früher von ihm und Panizonus gemeldet worden sei, gegeben. Hierauf erwiedert der Gesandte von Uri, die Leute von dort anerkennen nicht, daß sie für den wider alles Kriegsrecht, Brief und Siegel ihnen zugefügten Schaden zufrieden gestellt worden seien; was man ihnen gegeben habe, haben sie nehmen müssen. Sie verlangen daher miederholt zu wissen, ob die Obern ihnen beholfeu sein wollen. Auch der Gesandte von Schwyz bittet, den Angehörigen seines Orts das Beste zu thun. Da die Instructionen ungleich sind, so hat man ans Verlangen des Gesandten von Uri die Sache wieder in den Abschied genommen, um aus nächstem Tage endliche Antwort zu geben, ob man ihnen berathen sein ivolle. k. In Betreff des Spalls zwischen den sechs Orten und Lucern in den Freien Aeuitern bittet Schultheiß Bircher dringend, die van Februar 1549. 37 Luceru gütlich bei Brief und Siegel bleiben zu lassen; alle Kundschaften hätten nur vom Hörensagen geredet, mit Ausnahme eines alten Mannes, der an der Kinderstatt sei; die von Lucern („sy") wurden wohl etwas Anderes bezeugen („besetzen") können. Da die March ganz krumm und unrichtig sei, so möge man vollmächtige Anwälte hinsenden, die eine lautere, richtige March untergehen und errichten. Umgekehrt bitten die Gesandten der sechs Orte den von Lucern, jene bei ihrer langen Gewer und Posseß in den Freien Aemtern, wie solches auch die Kundschaften deutlich angegeben haben, gütlich zu belassen. Das hat mau zu allen Theilen in den Abschied genommen. Antwort aus nächstem Tag. Der Bote von Schivyz eröffnet, es habe der Papst dem Bernardin de la Croce von Lauis das Bisthum Como verliehen. Nun bewerbe sich ein Anderer von Mailand beim Kaiser um das gleiche Bisthum, um den Bernardin davon zu verdrängen. Da nun letzterer ein in der Landschaft Lauis geboruer Eidgenosse sei und den eidgenössischen Gesandten, wenn sie nach Rom kamen, in ihren Anliegen räthlich und behülflich war, so sollte mau ihn billig in dieser Sache unterstützen. Da das Bisthum Como einige Lehengüter, Zinse und Gülten in Lauis hat, so hat mau dem dortigen Landvogt befohlen, daß er einen frommen ehrbaren Mann setze, der des Bisthums Einkünfte zu Lauis beziehe und wohl bewahre; auch soll er denen zu Lauis verbieten, Lehen und Güter von jemand zu empfangen, bis die Obern zuverlässigen Bericht habe», wer der rechte Bischof sei. Diesem sollen dann die genannten Einkünfte und alle Gerechtigkeit verabfolgt werden. Dieses wird, um den Obern zur Genehmigung vorzulegen, in den Abschied genommen. I». Maltarin soll die Eidgenossen beschimpft haben, sie seien stolze Leute ohne Recht. Die Boten, welche auf die Jahrrechuung zu Lauis und Luggarus gehen, sollen seiner Handlung nachfragen und nach ihrem Befinden zu verfügen Gemalt haben, i. Meister Kaspar von Aa, Fiscal zu Luggarus, erscheint und eröffnet, wie er von Amtswegen alle Bußen einzubringe» schuldig sei. Wenn dann aber Einer in 20, 30 oder mehr Kronen mit Recht erkennt worden sei, so unterhandle der Laudvogt mit ihm und nehme viel weniger, als rechtlich erkennt wordeil sei. Ferner sei es der Brauch, daß die Bürgerschaft im Mai dem Landvogt einen Meien stecke und ihn dann bitte, die verfallenen Bußen und Strafen nachzulasseil, was dann erfolge. Hiemit aber werde die Belohnung des Fiscals verkürzt; er habe nämlich von jeder Krone 6 Kreuzer als Lohn. Er wolle gegeil das Nachlassen voll Strafen durch die Landvögte zu Gunsten biderber Leute nichts reden; aber von den rechtlich erkennten Bußen wolle er von jeder Krone 6 Kreuzer haben. Mail schreibt nun dem Vogt im Sinne des Verlangens des Fiscals. Daneben soll jeder Bote heimbringen, ob man das Meienstecken und das Nachlassen rechtlich erkannter Bußen nicht abstellen wolle, k. Der päpstliche Gesandte, Hieronymus Frank, Ritter, legt seinen Vortrag schriftlich ei». Jeder Bote erhält hievon eine Abschrift, t. Friedrich Spät, der zeitweilig zu Mellingen gewesen, verantwortet sich in Betreff der über ihn ergangeneu Verunglimpfung: 1. Daß er seinen Namen sollte verläugnet haben. Als er zu dem Freiherr» von Sax gekommen und ihm seinen Handel und Anliegeil erzählt habe, habe derselbe ihm gesagt, er solle einen andern Namen annehmen, was er ungern gethan; doch als ein Fremder, dein die Landsbräuche nicht bekannt gewesen seien, habe er gehorcht. Aber sobald er zu Hauptmann Fröhlich gekommen sei, habe er sich seines rechten Namens bedient, dessen er sich auch nicht zu scheuen habe; er stamme von frommen Eltern ab und habe sich so gehalten, daß er kaiserlicher Commissar, auch oberster Feldhauptmann über 24 Fähnlein Landsknechte und 4000 Reiter geweseil, was er mit Brief und Siegel erzeigt. 2. Es heiße, er habe dem Kaiser oder den Knechten eine Bezahlung entführt. Das werde nicht gezeigt werden können. Als er nebst einem Gehülfen über die erwähnten 24 Fähnlein und 4000 Reiter Oberst gewesen und mit seinem Kriegsvolk an einem Ort, und der Herzog von Braunschweig an einem andern Orte vor 38 Februar 1540. der Stadt Bremm gelegen, sei er wegen Geschäften der Königin Maria zum Kaiser geritten. Während dieser Zeit habe der Kaiser einige Summen Geldes, die ihm (Spät) und seinem Gehülfen gehörte», in das Lager geschickt. Ebenfalls in dieser Zeit habe der Kurfürst von Sachsen den einen Hausen angegriffen und in die Flucht geschlagen; doch sei dieser Hanfe von den andern Haufen wieder entschüttet worden, so daß man auf Ein Mal gewonnen und verloren habe. Bei diesem Vorgange haben die Knechte geplündert und sei in solchem „Trüppel" das Geld verloren gegangen. Nachdem nun sein Gehülfe gestorben sei, habe der Kaiser von ihm. Spät, für dieses Geld quittirt sein wollen. Weil er aber das Geld nicht erhalten habe, so habe er auch nicht quittiren wollen „und deßhalb in ungnad uit erfunden"; denn der Kaiser klage wegen dieses Geldes nicht auf ihn, noch schreibe er diesfalls an die Eidgenossen. 3. Er werde verunglimpft, als sollte er dem jungen Kurfürsten von Sachsen und Andern geschrieben haben und etwas Empörung und Unruhe anrichten wollen. Hierüber sage er Folgendes: Als er bei dein Papst und dem heiligen Collegium in Rom gewesen, wobei er wohl empfangen und zu dienen angenommen worden sei, und sich mit dem Papst dritthalb Stunden lang unterredet habe, da habe er unter Anderin bemerkt, daß über den Papst in Deutschland gesagt werde, er wolle die deutsche Nation mit Feuer und Schwert ausreuten. Auf dieses habe der Papst und das heilige Collegium ihm befohlen, auch Brief und Siegel gegeben, daß er den Papst bei allen Fürsten und Potentaten verantworte, was er dann auch gethan habe. Deßhalb habe er dem jungen Kurfürsten von Sachsen und Andern „by Hans Nicasius Lanntzen" solches geschrieben; Anderes werde sich nicht erfinden. Er bitte daher dringend, ihn nicht zu verweisen, sondern ihn als einen Diener des Papstes seinen Pfenning in der Eidgenossenschaft verzehren zu lassen; er werde alle Practiken und Händel, die den Obern zuwider sein möchten, sorgfältig meiden. Wenn künftig der König von Frankreich Kriegsvolk nöthig hätte, so wüßte er 4000 Pferde in dessen Dienst zu bringen. — Wird in den Abschied genommen. »»». Der Landschreiber zu Luggarus eröffnet, Peter del Fasano soll ein gar böses Weib getödtet haben. Es haben nun der Consul und die ganze Commune von Cugnasco geschrieben und bitten, ihn zu libcriren. Da man keine Instruction hat, wird der Gegenstand in den Abschied genommen und jedem Boten eine Abschrift des genannten Briefes zugestellt. Antwort auf nächstem Tag. i». Die Boten von Freiburg ziehen an, Walter Heid selig habe sich so oft verbürget und verschrieben, daß seine Erben verlangt haben, allen Ansprechern („Geltschuldncrn") auf einen Tag zu verkünden, wofür der Sonntag Mittefasten (31. März) angesetzt worden sei. Ihnen sei befohlen, dieses anzuzeigen, damit jedes Ort die Seinigen berichte, und allfällige Ansprecher gegen Walter Heid selig oder dessen Erben auf genannten Rechtstag zu Freiburg erscheinen können. «». Behufs Erwählung eines Abts zu Muri hat der Convent die Aebte von St. Gallen, Einsiedeln, Rheinau und Engelberg auf den 11. März nach Muri beschrieben, um folgenden Tags bei der Wahl behülflich zu sein. Es sollen daher die VII Orte durch ihre Nathsbotschaften ebendaselbst sich vertreten lassen, p. Hans Vogler aus dem Rheinthal bittet abermals, ihm als Gast zu vergönnen in das Nheinthal, als sein Vaterland, ein- und auszumandeln; er begehrt nicht, sich daselbst zu setzen, und wolle sich so halten, daß den Obern keine Klage zukommen solle. Man ist auch berichtet, daß vor Kurzem seine Frau gestorben sei, und die im Nheinthal ihn wohl leiden mögen. Es eröffnet auch Amman» Jmfeld von Unterwalden, seine Kinder und des genannten Voglers Kinder seien einander nahe verwandt; er bitte daher freundlich, das Beste zu thun, damit die Sache seinen Kindern nicht zum Vorwurf gemacht werde. Weil ohne Instruction nimmt man die Angelegenheit in den Abschied, um auf nächstem Tag Antwort zu geben, «z. Gesandte des Kaisers und der Gräfin von Varrax verlangen Antwort auf ihr früheres Anbringen betreffend den Herrn von Nolle. Es weisen insbesondere die Abgeordneten der Gräfin auf die große Schande, Februar 1549. Schmach und Räuberei des von Rolle hin. Sie bitten dringend, den Grafen von Greyerz, der den von Nolle nebst der Tochter in seinen Landen aufenthalte, da dieser Graf mit den Eidgenossen in Bündnissen stehe, zu verhalten, daß er den von Nolle nebst der Tochter dem Commissar des Königs von Frankreich überantworte, damit die mörderliche schmähliche Sache nicht unbestraft bleibe. Nach Vergleichung der Instructionen wird geantwortet: weil der Handel nicht in der Eidgenossenschaft Landen und Obrigkeiten verlaufen, weder der von Nolle, noch die hingeführte Tochter sich daselbst befinde, und der Graf von Greyerz ein freier Herr seines Landes sei und alle hohe und niedere Obrigkeit daselbst zu besetzen und zn entsetzen habe, sich auch erbiete, wenn er um Recht angerufen werde, der Frau Gräsin gegen den von Nolle gutes Gericht und Recht zu halten und ergehen zu lassen, und die Frau Gräfin in ihrer eingelegten Schrift anzeige, der von Rolle sammt der Tochter hätten sich aus der Obrigkeit des Grafen von Greyerz entfernt, sie möchten aber wieder dahin zurückkommen, so möge die Gräsin, wenn der von Rolle wieder dahin komme, nach ihrem Belieben den Grafen von Greyerz um Recht anrufen; man zweifle nicht, er werde gutes Gericht und Recht halten. Sollte der von Nolle sammt der Tochter in Land und Obrigkeit der Eidgenossen („unser'^) kommen, und die Gräfin oder die Ihrigen uns um Recht anrufen, so werde man dieses nach Laudesbrauch üben. i. Die Botschafter des Königs von Frankreich, der Herr von Mesnaige und der Herr von Liancourt, tragen vor: 1. wie der König die Vereinung, welche sein Vater mit den Eidgenossen gehabt habe, wieder erneuern möchte, wie schon aus vielen Tagleistungen hieran errinnert worden sei. Die Forin, wie der König diese Vereinung aufzurichten wünsche, sei den Gesandten mitgetheilt worden und werde hievon jedem Boten eine Abschrift gegeben. Damit die Sache befördert werde, bitten sie, daß Boten voll jedem Ort auf Kosteil des Königs sich auf den 31. März Nachts an der Hcrberg zu Solothurn einfinden mögen, um die Sache zu Ende zu bringe». 2. Da der König ein großes weites Land besitze, so müsse er zu dessen Schutz auch viele Diener haben. Als solchen habe er den Sebastian Schärtlin angenommen, der bei Geschäften zwischen dem Kaiser und dein König oder den Eidgenossen dem König gute Dienste leisten könnte. Der Köllig sei nun berichtet, daß die Eidgenossen diesen Schärtlin aus ihrem Gebiet verweisen sollten; anderseits schreibe der neunte Artikel des ewigen Friedens vor, daß jeder Theil die Boten und Diener des andern in des erster» Landen frei und sicher solle handeln llild wandeln lassen; der König begehre daher, daß der genannte Schärtlin aus der Eidgenossenschaft nicht verwiesen werde. Antwort: Zu 1. Die meisten Boten haben nur Auftrag anzuhören und heimzubringen. Es werden daher die angebrachten Begehren nebst den Kopien der Kapitel in den Abschied genommen. Dieselben werden auch den Bundesgenossen der III Bünde und Wallis zugeschickt. Zu 2. Betreffend Schärtlin geht die Instruction der meisten Orte dahin, ihn aus der Eidgenossenschaft zu verweisen; insbesondere eröffnen die Gesandten von Lucer», Nnterwalden und Solothurn, wenn Basel den Schärtlin fernerhin anf- enthalten wolle und ihm dadurch etwas Schaden widerführe, so würden sich die genannten Orte diesfalls nicht beladen. Anderseits hat Schärtlin den Eidgenossen auf diesen Tag geschrieben und Geleit zn einem Verhör verlangt. Es meinen nun einige Boten, man sollte ihm dieses bewilligen, damit er sich nicht betlagen könne, er sei unverhört verwiesen worden, welcher Ansicht aber wieder von andern Gesandten widersprochen wird. Da nun aber der König von Frankreich den Schärtlin als seinen Diener in Schutz nimmt und hievon die Obern der Orte bisher keine Kenntniß hatten, so hat man den Handel in den Abschied genommen. Antwort auf dem nächsten Tag. «. Die genannte» Gesandten des Königs von Frankreich erscheinen wieder und geben auf die von „unsern verordneten Gesandten" gethanen Anbringen folgende Antwort: 1. Betreffend das Friedgeld und die allgemeinen und besondcrn Pensionen habe der Köllig dem Tresorier ernstlich besohlen, 40 Februar 1549. das Geld einzubringen, damit es beförderlich erlegt werde, was hoffentlich nicht lange anstehen werde. Damit aber an den Gesandten nichts fehle, wollen sie nochmals schreiben und auf dein nächsten Tag zu Solothurn Bescheid geben, wann und wo das Geld erlegt werde. Was dannzumal eröffnet werde, dem werde dann pünktlich nachgekommen. Man erwiedert, man habe zwar erwartet, das Geld werde dem Frieden gemäß ans Lichtmeß bezahlt; nichts desto weniger wolle man ihren Bescheid auf dein Tag in Solothurn abwarten, guter Hoffnung, es werde dann demselben stattgethan werden. 2. Betreffend die Forderungen des Grafen von Greperz meine zwar derselbe, es sollte mit dem angefangenen Rechten fortgefahren werden; das aber halten die Botschafter für unnöthig, da doch der König sich stetsfort und jetzt auf das Schreiben von Bern und Freiburg wieder zu aller Billigkeit erboten habe. Zudem sollte der Graf gemäß dem Frieden seine Ansprache vorerst seiner Obrigkeit oder seinen Vundesverwandten vorlegen, und erst nachdem diese die betreffende Forderung für recht befunden hätten, sich an den König wenden, und wenn er dann nicht befriedigt würde, erst das Recht ergreifen. — Anbelangend die Ansprache des Grafen wegen des Ritterordens, den ihm König Franz selig verliehen habe, glaube der König, der Graf soll nach Ordeusbrauch das Urtheil der Ordensrichter einholen. — Mit den Ilnterthanen und'Kriegsleuten des Grafen, die im piemontesischen Zug gewesen, erbiete sich der König gütlich abzurechnen und abzukommen. Was die Person des Grafen anbelange, so wolle man zu bedenken geben, ob er im benannten Zuge gewesen sei und was er da verdient habe. Die Boten der Orte lassen erwiederu, der Graf habe auf vielen Tagleistungeu seine Forderung vorgebracht und die Obern der Gesandten sie für billig und recht befunden; im Piemontescrzug, da er wichtiger Ursachen wegen nicht vom Land konnte, habe er seineil Lieutenant bei seinein Kriegsvolk im Felde gehabt. Mail glaube daher, der König sollte de» Grafen für Alles, was er ihm und seinen Nnterthaneu vom genannten Zuge her schuldet, nebst eiiler angemessenen Kostenvergütung bezahleil. Würde das nicht erfolgen, so iverde mau ab dem nächsten Tag zu Solothurn an den König schreibeil, einen Tag ansetzen und mit dem Rechten fürfahren. Was aber die Ansprache des Grafen wegen des Ritterordens betrifft, die soll der Graf lant Ordensbrauch vor den Ordensrichtern verfolgen. — Anbelangend endlich die ausstehende Pension des Grafen sollen beide Theile versuchen, hierüber gütlich abzukommen. Könnte das nicht gescheheil, so möge der Graf seine bezügliche Ansprache mit andern eidgenössischen Ansprechern rechtlich einfordern. 3. In Betreff einiger Ansprecher in der Eidgenossenschaft bemerken die französischen Anwälte, es seien ihnen solcher nur zwei bekannt, nämlich Hauptmann Reinharts sel. Erben zu Basel und Christoph Mörikofer; mit diesen hätten sie sich gütlich vereinbart, daß sie ih.res Erachtens zufrieden seien; es sei auch auf diesem Tag niemand weiter wegen Ansprachen erschienen. Es wird ihnen geantwortet, man wisse wohl, daß noch mehrere Ansprecher vorhanden seien, die ihre Ansprachen wiederholt den Botschaftern angezeigt, aber bisher nichts als Aufzug und keinen rechten Bescheid erlangt haben. Die Boten der Orte beschließen dann, jedes Ort solle den Seinigen kund thnn, wer Ansprachen am König habe, soll dieselben vorerst seinen Obern vorlegeil, lind wenn sie von diesen für gut und recht erfunden worden, sollen sie den Gesandten des Königs eröffnet werden. Wer dann nicht gütlich befriedigt wird, der möge dann seine Forderung laut dein Frieden und der Vereinung mit Recht beziehen. Des Ferner» beschließen die Boten: 1. Auf dem Tag zu Solothurn soll jeder Bote Gewalt haben, im Falle der König voil Frankreich oder seine Anwälte mit dem Grafen von Greperz oder andern Ansprechern sich nicht gütlich vergleichen würden, einen Nechtstag zu bestimmen und zu verlangen, daß der Köllig ohne weiteres Aufziehen seine Zugesetzten hcrausschicke; würde dieses nicht geschehen, so würden die Obern der Orte ihren Zugesetzten befehlen, mit ihrem Urtheil fürzusahren, damit sie diese Ansprachen und das Nachlausen abkommen. 2. Da Februar 1549. 41 der Tag zu Solothuri? einzig wegen der Vereinung auf Kosten des Königs angesetzt worden ist, so sollen daselbst nur Gegenstände, die den König betreffen, vorgenommen werde,?, es wäre denn, daß dringende Sachen vorlägen, t. Der Gesandte des Herzogs von Savopen verlangt in? Auftrage" seines Herrn Antwort über sein auf dem Tage zu Zofingcn gethancs Anbringen, daß die Eidgenossen Bern, Freiburg und Wallis zur Zurückgabe des dem Herzog abgenommenen Landes vermögen wollen. Auf das eröffnen die Gesandten von Bern: Der Bote des Herzogs sei vor ihren Herren erschiene?? und habe daselbst Zurückstellung des eingenommenen Landes verlangt. Die von Bern hätten dann den? Gesandte?? ihre Antwort durch Schultheiß voi? Wattenmyl und Seckelmeister Haller zu Zofingen gegeben; hiebei lasse?? sie es verbleibe??. Die Bote?? von Freiburg bemerken, der Gesandte des Fürsten von Savopen sei auch vor ihre?? Obern gewesen und habe angezeigt, die übrigen Orte werden mit denen von Freiburg etwas reden; sie erwarten nun, was man mit ihnen reden wolle. Die Eröffnung der Instructionen ergiebt, daß die Gesandten beauftragt seien, die Antworten voi? Bern und Freiburg heimzubringen. Dabei wird bemerkt, der Gesandte von Savoyen habe bei denen von Bern geredet, sie hätte?? seinen? Fürsten, gemäß Brief und Siegel, die er bei Händen habe, geschrieben, daß sie ihn? das eingenommene Land wieder zustellen wollen. Auf dieses wird der savopische Gesandte wieder vorberufen, ihn? das Erwähnte vorgehalten und verlangt, daß der betreffende Brief, wenn er oder der Herzog ihn besitze, vorgewiesen werde. Der Gesandte anerkennt das ihn? Vorgehaltene vor denen von Bern geredet zu haben; es sei das auch in seiner Instruction so gestanden, die er auch vorgelegt habe. Nun aber könne sei?? Fürst solchen Brief nicht finden und müße daher der Schreiber der Instruction sich geirrt haben. Aber aus ander?? redlichen Ursachen glaube er doch, daß die von Neri?, Freiburg und Wallis das eingenommene Land zurückgeben sollten. Hierauf bemerken die Gesandte?? von Bern, es sei nicht fürstlich, einem Gesandten (etivas in) Brief und Siegel zu geben und hernach nichts davon wissen zu wollen; wenn „er" voi? denen von Bern etwas in Brief und Siegel hätte, so stünde ihn? wohl an, wenn er solches darlegen würde; sie bitten daher die Obern der übrige?? Orte, nicht jeder leichten Rede zu glaube??. Da man für weitere Verhandlung keine?? Auftrag hat, so wird Alles ii? den Abschied genommen. Als man mit den? Gesandten des Kaisers und des Statthalters zu Mailand, Johann Angelus Nitius, sich niedersetzte um in Betreff des Herzogthums Mailand zu „capituliren", und ihn? dabei anzeigte, daß die Ober?? nicht gewillt seien, ii? eine „hülsliche" (zur Kriegshülfe verpflichtende) Vereinung einzutreten, legte er, wie früher, einige Artikel für Capitel vor. Hierauf haben die Boten der Eidgenosse?? ebenfalls Artikel entworfen, voi? denen jede»? Ort eine Abschrift zugestellt wurde. Als dieselben den? Gesandte?? vorgelegt wurden, fand er, seines Bedünkens, etwas Mangel daran, und machte einige Anhänge und Zusätze und legte dieselbe?? ebenfalls vor. Auf dieses hat man ihn? nun angezeigt, daß man nicht Gewalt habe, auf diesen? Tag sich weiter einzulassen, seine Entwürfe anzunehmen oder andere Capitel zu stelle??; er möge seine Anhänge und Zusätze zu unser?? Artikel?? ii? Schrift verfassen und jeden? Ort mittheilcn, da??,? werde man ihn? auf der nächsten nach den? Tag zu Solothuri? stattfindenden Tagleistung Antwort geben. Dabei habe?? aber die Gesandten von llri die Meinung ihrer Obern den? Gesandten selber eröffnet, wie jeder Bote sage?? kann. v. Die voi? Uri ziehen an, es sei erkennt worden, die Gotteshäuser in? Thurgau mit geistliche?? Personen zu versehen; da sei zu Zosiugei? verlaugt worden, drei geistliche Frauen, gestandenen Alters, zwei voi? Uri, die jetzt zu Engelberg seien, und die dritte voi? Unterwalden nach Feldbach zu thun. Das sei nicht geschehen, sondern Frau Afra Schinid dahin gekommen. Gleichzeitig habe der Schaffner zu Münsterlingen, Marti?? Tresch von llri, einen Brief eingelegt, dem gemäß er für so lange angestellt sei, als er sich wohl halte, was der Fall sei. Da nun zu Zosiugei? voi? einige?? 6 42 Februar 1549. Boten bemerkt worden sei, weil der Tresch und auch zwei von den Frauen von Uri seien, so sollten sie sich vereinbaren und dann der Handel wieder vor die Eidgenossen kommen, so habe man sie vereinbart, damit der Gottesdienst gefördert und auch das Weltliche versehen werde. Es haben nämlich die Freunde der zwei (Urner) Frauen bewilligt, wenn die drei Frauen „dar" (nach Münsterlingen?) kommen, so wollen diese das Geistliche versehen und Tresch soll das Weltliche regieren, zugleich aber auch die Frauen in aller Verwaltung unterrichten. Nach zwei Jahren wollen dann die Frauen gegen genügsame Bürgschaft die Verwaltung auch übernehmen. Die von Uri bitten nun, die drei Frauen dahin kommen zu lassen und die Schuler als die Oberste zu bestellen und auch den Tresch gemäß ihrer Abrede bleiben zu lassen. Fällt in den Abschied; Antwort auf nächstem Tag. Hv. Die von Bremgarten haben ihren gewesenen Pfarrer wegen nnchristlicher Reden und weil er ein Eheweib genominen um eine Suinme Gelds zu Händen ihrer Pfarrkirche bestraft. Die V Orte meinen nun, weil sie in dem Landfrieden vorbehalten haben, daß die von Bremgarten ihrer Religion sein sollen, so gehöre diese Strafe ihnen. Dem widersprechen die Gesandten von Zürich, Bern und Glarus, „dann als sy in dem landsfriden vorbehalten, sigent sy domalen gstraft worden". Wollen die V Orte die fragliche Buße denen von Bremgarten nicht lassen, so soll den genannten drei Orten ihr betreffender Theil davon auch werden. Da nun die von Bremgarten den genannten Pfaffen nicht in ihren Seckel, sondern zu Händen der Kirche, die sehr arm ist, gestraft haben, so null man heimbringen, ob man es hiebet wolle verbleiben lassen oder nicht, x. Es erscheinen Anwälte derer von den kleinen Bädern zu Baden und stellen vor, bei dem in den verschienenen Jahren stattgehabten großen Brand seien ihnen alle ihre Freiheiten, Briefe und Siegel verloren gegangen. Unter denselben haben sich nun einige Freiheiten befunden, daß sie zu der Stadt Baden „gerichtszwingig" seien, auch wegen Fällen und anderer Sachen, wie das im Urbar zu Baden geschrieben stehe; sie bitten daher, ihnen diese Briefe erneuern zu wolleu. Nachdem man das Urbar zu Baden geprüft und „etlich" Artikel darin gefunden, so hat man den Landschreiber zu Baden beauftragt, das vorgetragene („ir") Begehren in eine Copie zu verfassen und auf dem nächsten Tag den Nathsboten vorzulesen; ist dieses jenen gefällig, so sollen dann hierum Brief und Siegel gefertigt werden. Die Gesandten von Basel eröffnen, nachdem die VII Orte ihre Botschaft bei ihnen gehabt, haben die von Basel eine freundliche Antwort erlassen, in der Meinung, daß man mit derselben befriedigt sein werde. Ungeachtet aber, daß damals eine Antwort verlangt worden sei, sei bisher keine eingelangt; sie seien daher beauftragt, sie jetzt zu fordern. Die Gesandten der VII Orte bitten, über diesen: langen Verzug keinen Verdruß zu habe»; man habe sich deßwegen noch nicht darüber berathen können, weil die Länder ihre Landsgemcinden noch nicht halten konnten; sobald das geschehen sei, werde man, wie die Gesandten annehmen, mit guter freundlicher Antwort begegnen. Schultheiß Bircher von Lucern erinnert an die Antwort, welche die vier Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen auf den Anzug der VII Orte („unseren Herren und obern") gegeben haben, und frägt an, ob man sich hiemit begnügen lassen oder weiter mit ihnen reden wolle. Beim Mangel an Instruction soll das jeder Bote heimbringen. Die Anzeige, ein Apotheker zu Luggarus habe geredet, er könne ebensogut Meß halten, als diejenigen, welche die „Blatten" (Tonsur) haben; daß zwei dabei gewesen seien, von denen aber einer (nicht?) Kundschaft geben wolle (letzter Satz in: Original etwas unklar), soll jeder Bote (der XII, VII, V Orte?) heimbringen, um auf nächstem Tag darüber zu berathen. ?»H». Zu gedenken, wie Rudolf Stähli, Wirth zun: Hirschen in Bremgarten, jedes Ort um sein Ehrenmappen und Fenster gebeten hat. vv. Die Landvögte von Lauis, Luggarus, Mendris und Vellen; schreiben: t. Der Herr von Musso kaufe einige au die Landschaft Lauis angrenzende Dörfer und sei ein Februar 1549. 43 Oberster über sechstausend Manu; es gehe im Geheim die Rede, er ziehe in das Piemout, denn der Kaiser wolle den Herzog von Savoyen einsetzen; Gewisses aber wisse man nichts; man sehe auch Nachts in einigen Dörfern und auf den Straßen in der Landschaft Lanis Personen aus dein Herzogthum Mailand mit Gewehr und Panzer, ohne daß man ihre Bestimmnng näher erführe. 2. Die Obern der Orte habe» in den genannten ennetbirgischen Landvogteien die Handelswaaren des Kaisers ohne Zoll fürfahren lassen; anderseits aber lasse Don Fernand den eidgenössischen Unterthanen ennct dem Gebirg allen Proviant abschlagen und ihnen viel weniger als früher verabfolgeil, iveßhalb die armen Leute große Thenrnng haben. Man schreibt den Vögten, sie sollen ihre Kundschafter bestelleil und was sie erfahren dem nächsten Ort berichteil. «I«R. Die Gesandten von Basel führen an, der Kaiser sei von seiner Krankheit genesen und halte sich zu Brüssel auf; bei ihm sei wenig Volk; im Niederland gehe die Rede, der Kaiser wolle an die „Schwytzer" und den jungen Prinzen von Savoyen wieder einsetzen. Der Herr von Büren und noch zwei große Herren an des Kaisers Hof seien schnellen Tods gestorben. („Andere nüwe zytung"). Der Kaiser sei in Brüssel und habe seinem Sohn, dem Prinzen von Spanien, 2900 Reisige entgegengeschickt; die sollen ihn zu Speyer antreffen. — Am 20. Januar sei Markgraf Albrecht von Brandenburg mit zwölf Hauptleuten nach Brüssel gekommen lind am Sonntag habe der Kaiser diesen Fürsteil vor sich kommen lassen, und hernach Morgens den 23. Januar „bin ich nach Prüssel kommeil"; da sei die Sage gewesen, der Krieg wolle nach Frankreich verlegt werden, wegen der savoyischen Lande, die der König von Frankreich eingenommen habe. — Die Könige von Frankreich und Schottland halten zusammen und bekriegen den König von England; auf den letzter« sei ein Mordversuch gemacht wordeil. — In Brabant, Seeland, Holland, in den Ländern zwischen Antorf und Lothringen, nämlich im Herzogthum Luxemburg, in Lothringen und im Elsaß sei das Korn und der Wein im gleichen Preise, wie lim Martini, geblieben, ve. Die Boten von Schaffhausen eröffnen, sie haben eineil Bürger gehabt, Bartli Koller, eineil Küfer, der einige schändliche verrätherische Briefe geschrieben und an die Zäune aufgehenkt habe, und zwar folgender Art: 1. Warnung an die Landschaft Zürich von einem guten Freund, der bei allen Rathschlägen sitze. Sie solle sich wohl in Acht nehmen; in ihrer Obrigkeit seien zwei Männer, die Stadt und Land verrathen. Solcher seien viele in den V Orteil, die vom Kaiser Geld nehmen. »Ich weiß wol, daß der landvogt 1300 taler genommen hat zu Überlingen zu dem Löwen, und die von Constanz verrathen; darby bin ich gsaßen, da ers empfangen hat." Wenn man ihm „den grind von den achslen hüwe", so würden taufende daran denken. Mahnung an das Bauernvolk, zusammenzuhalten, die Obrigkeit sei falsch. Wenn die Gemeinde wüßte, „was ich weys" in der Stadt Zürich, sie würde die Augeil besser anfthun, n. s. w. Ihre Obrigkeit habe gegen Constanz gehandelt ivie gegen Waldshut, „sy Hand inen vierhundert man in die statt gelegt und inen den wyn ustrnnken und demnach wider heimzogen und mit gehandlet"; so gehe es denen von Constanz auch, man habe ihnen vieles zugesagt aber wenig gehalten; daher werde man Feinde an ihnen haben. Der Briefsteller weise darauf hin, weil er ein Freund der Eidgenossen sei, er dürfe sich aber nicht zu erkennen geben, „wan ich ouch einer, der nit ein kleiner geachtet wirt." Man möge die Sache von Gemeinde zu Gemeinde verbreiten, an die Stadtgemeinde und wenn möglich an die Gemeinden der Länder, aber nicht an die Obrigkeit, denn alle seien auf den Fleischbank verkauft; wenn sie nicht zusammenstehen und eineil „Bundschuh" aufwerfen, so werden sie bis St. Johannstag nicht mehr Eidgenossen sein. Die Obersten der V Orte reiten häusig zu des Kaisers Anhang. Der Briefsteller habe einem Landfahrer zwei Thaler gegeben, daß er diesen Brief in das Gebiet von Zürich trage lind in einer der nächsteil Gemeinden an einen Zaun henke. Nach Verlesung dieses Briefes eröffnen die Gesandten 44 Februar 1549. von Zürich, dieser Brief sei um St. Martiustag iu ihrem Gebiet niedergelegt uud dem Vogt am Lausfett zugekommen, der ihn der Obrigkeit übermittelt habe. Diese sei hiezu stille gewesen, um desto eher den Verfasser zu entdecken. — Ein anderer Brief, gerichtet an die Metzgerzunft zu Schaffhauseu, d. d. Donstag vor unser Frauen Tag, besagt: Es sei eine Sach vorhanden, die der Eidgenossenschaft schwer fallen werde; alle seien verrathen und von der Obrigkeit auf den Fleischbank verkauft, denn der Kaiser bringe mit Geld Alles zu Stande; die Verner seien auch schon mit Geld „bestrichen": den Eidgenossen ergehe es wie den Reichsstädten, sie kommen um ihre Freiheit und um Land und Leute. Der Briefsteller beschreibt sich als „ein Metzger gen Schaffhusen". — Nach Belesung dieses Briefes eröffnen die Boten von Schaffhausen des Weiter», der erwähnte Bartli Keller habe diesen Brief an eure Staude gehängt und zu seinem Knecht, der mit ihm Reif gehauen, gesagt: sieh, was fliegt da für ein Vogel? und als der Knecht geantwortet, es sei ein Brief, habe jener die Überschrift gelesen und dem Zunftmeister der Metzger berichtet, wie ein an die Metzgerzunft gerichteter Brief, der Vieles enthalte, daaußen hange. Dadurch habe er sich so argwöhnig gemacht, daß man im Geheimere Handschriften von ihm zu erhalten suchte, worauf man ihn ins Verhör gezogen habe. Da habe er sich als Verfasser des letzten Briefes bekannt, aber anfänglich nicht als Verfasser desjenigen, der nach Zürich gekommen; doch zuletzt habe er die Urheberschaft desselben auch zugestanden. Das habe man denen von Zürich, Bern und dem Landvogt im Thurgau geschrieben und auf Dienstag nach Mathis (26. Februar) einen rechtlichen Tag angesetzt. Wegen Kürze der Zeit habe man unterlassen, diesen den V Orten anzuzeigen. Es habe aber dann ihr Großweibel im Namen der V Orte, des Landvogts im Thurgau uud Schultheiß und Rath von Schaffhausen gegen Bartli Keller als über einen aufrührerischen Menschen geklagt; dieser habe dann auch jedermann entschlagen und erklärt, von den Betreffenden nur Gutes zu wissen; die Schmachbriefe habe er aus Muthwillen, wegen großer Armut und „Widermut" geschrieben. Keller sei dann iu Anbetracht seines verrätherischen Schreibens mit dein Schwert gerichtet, hernach sein Leichnahm in vier Stücke getheilt und an den vier Reichsstraßen aufgehängt worden. Das haben die von Schaffhausen in guter eidgenössischer Meinung mittheilen wollen, damit die Boten ihre Obern berichten können, was in dieser Sache verlaufen sei. 11. Die Boten von Zürich mögen gedenken, wie die Gesandten von Schwyz und Glarus einige alte Landrechtsbriefe der Grafen von Werdenberg und Sonuenberg fordern, die ihnen gehören. KK. Auf den Anzug des Gesandten von Schwyz antworten die Boten von Zürich, es sei ein alter Brauch, demgemäß ihre Fkscher zu Lachen und in den Höfen fischen mögen; wenn man aber einen Bann darüber setze, so müssen ihre Fischer denselben halten. I»1». Der Gesandte von Glarus fordert wiederholt Antwort in Betreff der Fälle ihrer Eigenleute, die aus ihrer Herrschaft iu die Grafschaft Sargaus ziehen, iu der Meinung, daß man diese denen von Glarus gütlich überlassen sollte. Da die Boten der übrigen Orte diesfalls keinen heitern Befehl gehabt, so haben sie nochmals dem Landvogt von Sargans geschrieben, er solle sich bei den Aeltesten erkundigen, ob es von Alters her so gebraucht worden sei, und auf den nächsten Tag schriftlich berichten, 11. Die Boten von Basel („ir") mögen der freundlichen Bitte gemeiner Eidgenossen gedenken, die Ehefrau des Bat Göldli in Betreff des Abzuges gnädig und günstig zu halten. Ii.lt.» Die Boten von Schaffhausen eröffnen: ihren Obern sei ab diesem Tag (!) von den Gesandten der VIII Orte ein Schreiben zugekommen, daß die VIII Orte („wir") einem Kaufmann von Würtemberg einige Fässer „Buchs" von Coblenz („Cobollz") auf der Achse nach Schaffhausen liefern. Das sei aber denen von Zürich und Andern am Zoll uud Geleit uachtheilig. Auch kaufen die Schiffleute derer von Schaffhausen („ire") den Schiffleuten derer von Bern und Freiburg die Schiffe, welche diese auf den Zurzacher Markt bringen, ab, uud haben Febmar 1549. 45 mit denen von Coblenz einen Vertrag, wonach diese („sr>") die Bnchsfässer in diese Schiffe legen und „inen" die hinauf bis an den Lanffen führen; dann laden „ire" Schiffleute Salz und Kaufmannsgüter darein und fertigen diese den Rhein herunter. Man bitte daher, den Kaufleuten nicht mehr zu bewilligen, den Buchs auf der Achse zu führen, sondern es sollen die von Coblenz denselben, wie vor Altem, in den Schiffen heraufführen. Die VIII Orte („wir") antworten: der Kaufmann habe sich beklagt, seine Herren bedürfen des Buchses sehr dringend, derselbe sei jetzt lange Zeit zu Coblenz gelegen und einiger davon ertrunken und verdorben, daher sei die genannte Bewilligung ertheilt worden, doch jedermann an Herrlichkeiten und Rechten ohne Schaden. Man nehme auch an, das Wasser werde auf lange Zeit nicht mehr so klein, so daß man die Schiffe wohl hinaufführen könne. II. Ammann Gartenhauser hat dein Nathsboten von Zug 6 Sonneirkronen für das iir die Kirche geschenkte Fenster gegeben. im». Das Nheinthal betreffend beschließen die VIII Orte: 1. Die von Nheineck wünschen zur Erziehung ihrer Jugend einen Schulmeister, vermögen aber nicht, denselben aus ihrem Gut zu erhalten und bitten daher, ihnen von der Kirche zu Nheineck etwas verabfolgen zu lassen. Da dieses Verlangen ein löbliches ist, so soll der Landvogt den Kirchenpflegern anzeigen, daß sie vom Vermögen der Kirche jährlich 10 Gulden dem Schulmeister verabreichen mögen, doch auf Widerruf der Obern. 2. Der Pfarrer und Priester zu Thal bittet um die Bewilligung, seineu leiblichen Kindern das Seine zu vermachen. Da man sein Vermögen nicht kennt, so wird der Vogt ermächtigt, daß der genannte Priester vor ihm nach dem Gutdünken des Vogtes und je nach Verhältniß seines Vermögens seinen leiblichen Kindern ordnen und vermachen möge, doch unschädlich der Gerechtigkeit der Obern. St. A. Zürich: Nheinthnlabschdbch. S. 173. Besiegelt vom Lnndvogt zu Baden, Wolfgang Hörster, den 7. März 1549. UI». Verhandlung zwischen Zürich und Basel in Betreff des Interim; siehe Note. Im Gesandtenverzeichuiß führt das benütztc Original aus Versehen unter den: Titel Glarus die Baslcr Gesandten an und übergeht dann den Namen des Glarner Gesandten. Dagegen erscheint Gilg Tschudi als Gesandter von Glarus in dem zum Abschied vom 1. Juli 1549 in der Note zu Kit» näher beschriebenen Gesandtenverzeichuiß. Dasselbe fügt bei Uri neben Niederhofen auf dem Rande Jacob a Pro, des Raths, bei. Bei Schwyz erscheint hier neben Jnderhalden Georg Reding, des Raths. Zu I. Dieser Theil bildet einen vom Uebrigcn getrennten Abschied und findet sich speciell in den Archiven: St. A. Zürich: Haupturknnden: L. A. Schwyz: Abschiede; K. A. Frciburg: Uneingebundene Abschiede; K. A. Solothurn: Abschiede Band 28. Letzteres enthält die zwiespältige» Urtheilc.der Zugesetzten in getrennten Ausfertigungen (Copicn). Zuerst folgt das Urtheil der Richter der VII Orte, aber als einleitende urkundende Personen werden alle vier Richter aufgeführt; dann folgt das Urtheil der Zugesetzten der Städte, wobei aber nur diese im Eingange als urkundende Personen benannt werden. Das Schlußdatum für I wird in den bezüglichen Ausfertigungen auf den 23. Februar angegeben. Zu II. Dieser Abschied findet sich in getrennter Ausfertigung in den Archiven: St. A. Lucern: Allgem. Abschiede 0, k. 26; St. A. Zürich: Abschiede Band 17. t. 329; St. A. Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede bl Iii, S. 35; L. A. Schwyz: Abschiede; K. A. Glarus : Abschiede; K. A. Basel: Abschiede Band 22; K. A. Frciburg: Abschiede Band 15; K. A. Solothurn: Abschiede Band 28; K. A. Schaffhausen: Abschiede; Landcsarchiv Appenzell: Abschiede. Das Anfangsdatum für diesen Theil der Verhandlungen wird in den bezüglichen Ausfertigungen auf den 25. Februar (Montag nach St. Mathias) angegeben. Februar 1540. Beim Zürcher Abschied fehlen von 8 die Ziff. 2—5; ferner fehlen — vv; vielleicht verlöre»; im Berner t, o, p, z>, z»»., vv; im Schwyzer e«; im Glarner z^—vv; im Basler i», k, », z», V — », »:», ltI>; vv ist in der Freiburger Sammlung beim Abschied vom 4. September 1549 eingeheftet; beim Solothurner fehlen t, o, p, >v, x; beim Schaff- hauser i», 1, o, 1», V — iii», vv; beim Appenzeller i», <1, t—i, in, V — ev; lf aus dem Zürcher, aus dem Schwyzer, Iii» aus dem Glarner, ii aus dem Basler, KK aus dem Schaffhauser, U aus dem Appenzeller Exemplar. Zu II z». Der Text von dem Beschlüsse an, daß man nach St. Gallen schreiben wolle, ist, wie es der Inhalt andeutet, das Product eines spätern Stadiums der Verhandlung. Der Verfasser des Abschiedes hat diesen Theil auf einem besonder» Blatt dem Abschiede beigelegt und mit einem Verweisuugszeichen auf ein gleiches auf dieser Beilage, die sich denn auch in der Satzbildung dem übrigen Texte anschließt, hingewiesen. Zu II I>». 1. Eine Copie der Übergabsurkunde der Stadt Constanz an das Haus Oesterreich vom 26. Januar 1549 im St. A. Zürich: A. Constanz und Tschudische Documentensammlung, Band X. Ebendaselbst der Eid, den Constanz an Niklaus von Bollwyler zu Händen Königs Ferdinand zu leisten hat. Zu II v. Als Gesandter für St. Gallen war anwesend: Jacob Kromin, Steuermeister; Stadtarchiv St. Gallen: Nathsbuch 1541—1553 S. 179 und 180, vom 19. Februar und 5. März 1549. Zu II Ic. Der betreffende Vortrag besteht wahrscheinlich in Folgendem: Hieronymus Frank und Albrecht Rosin an die XIII Orte der Eidgenossenschaft, jetzt durch ihre Bolen zu Baden zu Tagen versammelt. Sie werden sich erinnern, wie schon vor ungefähr acht Jahren Papst Paul III., das heilige Collegium zu Rom und insbesondere ihre guten Freunde und Gönner, die Cardinälc von Verulau und Farnese, durch viele apostolische Breven, Ermahnungen und Bitten sie angegangen haben, sich unter einander und mit Andern zu vereinbaren, „von wegen was den glouben oder religio» betreffent were", und daß sie ein allgemeines christliches Concil, „eelichen und rechtgeschafflichen durch den heiligen Geist zusammen beruft, versamlet und angefangen worden in der statt zu Trient", besuchen möchten, damit der Seelen Heil gefördert und die vortreffliche Nation bei allen Fürsten und Herren wieder jenes Ansehen erlange, das sie vor Zeiten mit Lob und Ehre erworben habe; das würde nicht bloß der Eidgenossenschaft, sondern auch andern, namentlich dem Kirchenstaat, als dessen Freiheiten Beschirmer die Eidgenossen gelten, ersprießlich sein. Obwohl nun, wie bemerkt, seit so vielen Jahren bei gemeinen Tagsatzungen und besondern Röthen durch die päpstlichen Gesandten eine gemeinsame Vereinbarung und Verwilligung in ein allgemeines Concil angestrebt wurde, habe man doch nie eine cndschaftliche schriftliche Autwort erhalten, daß die Eidgenossen ihre Prälaten, Doctoren, Prädicanten oder Gewaltshaber, die da bei dem allgemeinen Concil „bywäsentlich bystand thetind", im Namen ihrer Nation abschicken wollen, damit sie anzeigen möchten, welche Mißbräuchc allfällig in ihren Landen mit Bezug auf Glauben und Religion aufgekommen seien. Nun seien es wieder aufs Neue der Papst, das heilige Collegium und insbesondere auch die Gönner und Väter der Eidgenossen, die Cardinäle Verulan und Farnese, welche die Eidgenossen bitten, sich zu vereinbaren, um mit den übrigen Fürsten und Potentaten der Christenheit zu bestätigen und anzunehmen „als vil oder zum wenigsten das, so da ist bestätet und beschlossen, ouch das, so sich wyter wird bestätcn und beschließen von wegen des gloubens und der religio» in einem allgemeinen künftigen eelichen und rechtschaffenlichen, vom heiligen Geist zusammen berufenen versammloten Concilio", und daß sie jetzt verordnen und erwählen ihre Prälaten, Doctoren und Prädicanten oder Gewalthaber, um dieselben zur Zeit im Namen der gesammten Nation der Eidgenossen abzusenden zu der Reformation und dem genannten Concil, so da wird gehalten, fortgesetzt und vollendet werden zu Trient oder an einem andern von dem Papst, dem Kaiser und den übrigen Fürsten und Potentaten der Christenheit erwühlten Orte. Die Eidgenosse» mögen bedenken, wohin die Fürsten und Städte hoher deutscher und anderer Lande durch den Willen Gottes, ihr Vorhabe» bezüglich den Glauben und die Religion zu Februar 1549. 47 zerbrechen, in so kurzer Zeit gebracht worden seien. Sie sollen ferner wohl betrachten, daß die kleinen Fürsten nicht durch Dinge, die den Glauben und die Religion betreffen, Anlaß geben, daß gegen ihre Städte und Länder irgend welche Neuerungen vorgenommen würden; denn in diesem Falle würde dem Papst und dem heiligen Colleginm nicht geziemen, ihnen in ihren Nöthen mit dem Kirchenschatz Rath, Gunst und Hülfe zu beweisen, wozu man sonst, wenn die Eidgenossen im Glauben und in der Religion einig seien, stets bereit sei. Da endlich bekannt sei, daß zu dieser Zeit sich einige Fürsten darum beworben haben, mit den Eidgenossen neue Bündnisse abzuschließen, so bitte man sie, hiebei den Papst, das heilige Colleginm und den apostolischen Stuhl für empfohlen zu halten. Man habe zwar kein Mißtrauen, daß da etwas jenen und den Freiheiten der Kirche Widriges vorgenommen werde; es würde aber am Platze sein, wenn sich die Eidgenossen durch die Herrschaften und Lande der betreffenden Fürsten für den Fall, daß die Eidgenossen ihre Leute in des Papstes und des apostolischen Stuhles Dienst schicken würden, den freien und sichern Durchpaß vorbehalten würden. Ermahnung für beförderliche Antwort. St. A. Luccrin Allgem. Abschiede 0 k. ist; das ActenstiiS ist ohne Datum, a toexo die Archivbezeichmma „n>4!>". Die Unterschriften, lautend auf Frank und Nosin, sind scheinbar von der gleichen (Nosins?) Hand dem Actcnstück beigefügt. Dasselbe, ohne Datum und Unterschrift im K. A. Basel: Abschiede Band 22, bei nnserm Abschied. Ebenfalls im L. A. Schwpz: A. Concil. Zu II I. 2. Anstatt „in ungnad nit erfunden" hat das Schwpzer Exemplar: „in nngnad kommen, anders werde sich mit der warheit nit erfinden". Zu II in. Das Schreiben des Consuls und der Commune Cugnasco vom 20. Februar 1549 besagt, das betreffende Weib, Balsarina, habe die Frau und das Vieh des Pedrct del Fasans geschlagen, worauf letzterer sie mit Worten bestrafe» wollte, was die Balsarina mit bösen, ehrverletzlichen Worten eriviedert habe. Hierauf habe del Fasano ihr mit einem Stock zwei Streiche um die Mitte des Leibes versetzt, doch nicht in der Meinung, sie am Leben zu schädigen. Nach dem Tode der Frau habe man auf ihrem Leibe weder Blut, noch Flecken gefunden. St. A. Zürich, bei diesem Abschied. St. A. Bern: Allgem. cidgen. Abschiede dl dl S. !>5. Ä. A. Basel, bei diesem Abschied. K. A. Frciburg: Beim Abschied vom 4. September 1S4S. K. A. Solothurin Abschiede Bandes. Zu II <». Von einem frühem Stadium der Verhandlung berichtet wohl folgende Missive: 1549, 26. Februar. Die Gesandten von Zürich an Zürich. Auf letzten Samstag (23. Februar) seien vor den Boten der (in den Freien Acmtern regierenden) VII Orte Jost Pfendler von Glarus lind der Prior zu Muri erschienen und haben eröffnet, wie dieser Tage der Abt zu Muri gestorben sei. Die Conventherren seien nun Willens gewesen, gemäß ihren Freiheiten innerhalb zehn Tagen in Beisein einiger Prälaten ihres Ordens einen netten Abt zu wähle». Da sie aber vernommen haben, daß die Gesandten der VII Orte bei einander seien, so haben sie diesen, als ihren Herren, die Sache anzeigen und weiter» Bescheid erwarten wollen. Da niemand Instruction hatte, sei man räthig geworden, die Herren sollen mit der Wahl eines neuen Prälaten stillestehcn und bis auf weitern Bescheid sei die Hanshallung dem Landvogt zu überlassen, wobei die Conventherren „der kilchen acht zu haben", sich aber sonst mit nichts Andern, zu behelligen haben. Das haben die Boten der sechs (übrigen) Orte sofort ihren Herren zugeschrieben, um weitere Instruction zu verlangen. Die Boten von Zürich hätten die Angelegenheit zwar lieber ans einen später» Tag verschoben, aber dennoch sei das Mehr geworden, daß man schon jetzt um Vollmacht schreiben wolle, was die Voten von Zürich hiemit auch gethan haben wollen. (Folgen andere Nachrichten). St. A. Zürich: Acten TagsatzunjP Zu II i». 2. Die Lucerner Sammlung I. 17 enthält ohne Datum und Ausstellungsort folgendes Schreiben des Ritter Schärtlin von Burtenbach: Er vernehme, der Kaiser habe ihn nicht bloß in die Acht erklärt, sondern auch iu die Eidgenossenschaft geschrieben, er, Schärtlin, drohe, die Stände des Reichs in der Eidgenossenschaft niederzuwerfen und zu beschädigen. Hierüber und daß er nichts vornehmen, sondern das Recht bestehen wolle, hake er schon Bericht gegeben und vor den letzten Tag Geleit und Verhör verlangt; 4L Februar 1549. er danke dafür, daß man dieses sein Gesuch willfährig heimgebracht habe, unb er zweifle nicht, er werde der „hergebrachten landsfrpheit" gemeiner Eidgenossenschaft zuwider weder rechtlos noch unverhört gelassen. Er sei wider Recht und des heiligen Reiches Ordnung durch Anstiftung seiner Mißgönner, ohne verhört noch citirt worden zu sein, in die Acht gebracht worden. Sein Leben lang habe er nie daran gedacht, wegen seiner Schulden oder sonst jemand in der Eidgenossenschaft zu beleidigen oder gar zu vergewaltigen. Durch ein Gassengeschrei habe er ferner vernommen, er oder die Seinigen sollen einem Ort Briefe zu Memmingen niedergeworfen haben. Er sei aber seit neunzehn Jahren nie zu Memmingen gewesen, geschweige denn, daß er solches gethan hätte. Immer habe er sich gegen Eidgenossen so gezeigt, daß er hoffe, dessen genießen zu können. Da er jetzt sammt seinen Kindern und Nachkommen ein Eidgenosse zu sein und zu bleiben begehre, so könne man ermessen, daß seine Mißgönner nur aus Neid ihm dergleichen Dinge zulegen. Bitte, die Boten so zu instruiren, daß er zu Verhör und Geleit komme. (Adresse fehlt). Dieses Schreiben Schärtlins bringt die Bcrner Sammlung als Beilage zu Schärtlins Verteidigung auf dem Tag vom 10. April 1550. In der Lucerner Sammlung k. 51, französisch und deutsch, ohne Adresse, Datum und Unterschrift, steht das Schreiben eines französischen Gesandten, welches erwähnt, wie der König fast seit einem Jahre für Duldung des Hauptmann Schärtlin in der Eidgenossenschaft sich verwendet habe. Bitte, die Boten auf den nächsten Tag im Sinne des Gesuchs des Königs zu instruiren. Die Lucerner Sammlung k. 52 fügt diesem Abschied irriger Weise den Vortrag der französischen Gesandten bei, der zum Abschiede vom 20. Juni 1547 als Note zu ü 1 mitgetheilt wurde. Zu II 8. 2. Hisely in seiner Geschichte der Grafschaft Greperz in den Nömoiros vt elooumonts pudlws par >-> soeiotü ilo In Luisse romanäo, 4'. XI. p. 420, stellt diese Verhandlung unter das Datum vom 18. Februar. Zu II u. Der von den Eidgenossen ausgearbeitete Entwurf für die Capitel zeigt gegenüber dem Capitulat vom 8. Januar 1533 (Band IV. 1 o. S. 1293) folgende Verschiedenheiten: Art. 1. Bei der gegenseitigen Gewährung des feile» Kaufs wird für beide Theile der Vorbehalt der Theurung weggelassen. Anderseits wird bedungen, wenn die Eidgenossen Korn oder anderes Getreide außer dem Herzogthum Mailand kaufen, sollen sie mit demselben durch letzteres freien Durchpah haben. Art. 2: Transport des Salzes. Es wird beigefügt: Verordnungen, die der Magistrat von Mailand festsetze, um Betrug zu verhüten, sollen fleißig beobachtet werden. Als Ort für Enthebung des Geleits wird nur Balasio genannt. Art. 3. Der Kaiser bestätigt den Eidgenossen ihre hergebrachte Freiheit im Herzogthum Mailand. Die Zollfreiheit soll auch verstanden werden gegenüber Zöllen, welche einzelnen Städten, Grafen, Freien, Herren, Edlen, Gemeinden und andern Personen gehören. Innerhalb des Stadtgrabens von Mailand soll der Zoll nur wie von Alters her bezogen werden, und Pferde, Ochsen und anderes Vieh vom Zoll befreit sein. Art. 4. Betreffend die persönliche Fähigkeit für den Genuß dieser Immunität, Exemtion und Freiheit (es wird nicht ausschließlich die Zollfrcihcit erwähnt) werden nebst den Eidgenossen und deren Unterthanen auch die „Verwandten" angeführt, und die Beschränkung auf die vor dem Jahre 1521 ansäßig gewesenen weggelassen. Art. 5. Für den Mißbrauch dieser Freiheit (nicht bloß Zollfreihcit) wird der Verwirkung der Zollfreiheit als Strafe nicht gedacht, sondern von Strafe im Allgemeinen geredet. Art. 6. Der Bestimmung des Gerichtsstandes für Privatpersonen wird vorangestellt, es soll keiner dem andern arrestircn, außer um gichtige Schulden oder solche, die durch genügsame Briefe und Kundschaften können bezeugt werden, oder um „schwärlich verschulden", wenn solches durch jemand auf dem Gebiet des anderen Theils geschähe; Zuwiderhandelnde sollen dem Gegner alle Kosten abtragen. Beigefügt wird dem Artikel: Wenn Angehörige beidseitiger Lande einander Kosten und Schaden abzutragen versprochen haben und dieses genüglich bezeugt werden kann, da soll diesem nachgelebt werden für Hauptschuld, Kosten und Schaden, ungeachtet aller Freiheiten und Ordnungen der Rechte und Februar 1549. 49 S-Iq-, di- bchch-» m°ch..m «. -. A>,!h.l.m,« m,d «9«--d.- andern Tbeils bleibt unverändert. Ebenso Art. 8- Fre.e Benutznng der Guter, auch der lunftig zu . < . . . , , . andern Tbeils. Der freien Benützung wird beigefugt und erwerbenden, eines leden ... den Landen des anocrn ^ t?im„sr> Art 9 - gleichgestellt das Abführen der betreffende.. Prodncte aus e.ne.n Geb.et ... das ä dere Ebenso A . ^ wt ^r5^Ä"Entwn.7-)t^? d^ Gchrndwn von z'.välf «. September 1549. — K. A. Solothurn: Abschiede Band SS. Der mailändische Gesandte beantragt ^ ^ Herzogthn.ns^M^ her durch behalt der Theurung aufgenon.n.en werden. Wer Kor» von a .tzerya.v oe. ^ .tzteres fuhren will foü den kais^iche..^^^^^^^^^^^^^^^^^ vm An-rdm.ngm W-..M aw nicht der Bezug einer Gabella oder ^ als die i» diesen Capiteln genau erläutert werde», welche ^eshetten b sta gt ^ 1 ^ diejenigen, enthaltenen gemeint sc... sollten. D.e Zollst e.hr.t ^ gehöre». Es sollen nnr Ochsen, welche einzelnen Personen und mcht der ^ ist. und nicht fremdes Vieh Pferde und anderes Vieh, das ... en an e s Lande der Eidgenosse» oder deren Zollfrei sein. Art. 4. Es sollen ^ Art. « Bei Streitigkeiten Zugewandten gezogen s.nd ^,ss n Obrigkeit zu besuchen, mit Vorbehalt der in diesem unw Privaten hat der Mge. ^ 'Klange» und auf Kosten des Artikel ausgenommenen Falle Arü -. D ^ Pnncipalen, »och als verlangenden Theils ausgeliefert werdu. - ' >,as K>cr'oatln.m Mailand unternehmen oder irgendwie Besoldete irgend eines Fürsten etwas F-mW ^ ^hn^Mm ^ ^id- begünsügen! Zuwiderhandelnde sollen m.nach ch ) ^ ^ nichts verfügt werde», das diesen «eno en und Zugewandten m.t ^ ^ Traeta.e zwischen den Cap.tcl» zuwider wäre. 0>" Gcgenthe.l M Oesterreich, Burgund, ^ll Orten und ihre» Zugewandten und ^ Stadt und Grafschaft Asti, die Grasschaft das Herzogthu». Mailand d.e Gemeinde od k ^^^„»»g begriffenen Land- und die Erbcinung selbst Burgund, das Erzherzogthum - ,„^e hiebei die Zustimmung des Kaisers und des Statt- uorbehalten werden. Uebr.gens behalte ^ Gesm.dt^hwde^^ ^ Halters von Mailand vor. Baden den >>- Ma z ^ ^ ^ Ms-hi-d- b. n>. s. ?s. - Land-sarch.v Schwyz: . A. Ziirich: Abschied- Band 17, k. S5S, Origmai. . - -»bichied - K. A. Ficiburg: beim Abschied vom 4. September 1549. — Abschiede. - K. A. Basel: Abschiede Band SS, be> d.-s-m .>°i i St. K. Sl. Solothurn: Abschiede Band SS. >l v. Dieser Artikel ist im ^ wcltlichln" Schaffner oder An.tmann ^e^^ wird'hie/...chts gesagt. Auch das Zürcher und Schwyzer Exemplar -».halten diesen Artikel mit anderer Nedaetion und an anderer Stelle. Antwort Basels und deren Wiedergabe in Band IV. 1 ä. Zu U z^. Bezüglich der hier e.va) ^ ^ ^ I 2 gegebene Note nachzusehen, Seite 1073 unserer Abschiede ist d.e bc.m Abschied von. in. 0>" und hiernach die citirtc Wiedergabe zu ergänze». z,, n ..... Im Sv'Mw' 9. iw°h> «- s-m- mch. »-N.M.1 ^ 50 März 1ä49. Zu II i»i». 1549, 20, März. Zürich an Basel. (Nach andern Mitthcilungen): Die Rathsanwältc von Zürich, die auf dem letzten Tag zu Baden gewesen seien, haben bei ihrer Heimkunft dem kleinen und großen Rathe eine Abschrift derjenigen Antwort vorgewiesen, welche die von Basel dein Bischof von Basel wegen des Interims auf geschehenes Anbringen im Einverstündniße derer von Zürich, Bern und Schaffhauscn zu übersenden Willens seien, und angezeigt, Was die Gesandten von Basel deßwegen des Weitern mit ihnen verhandelt habe». An dieser Antwort wisse man nnn nichts zu ändern oder zu verbessern, in der Meinung, dieselbe sei gegenüber von jedermann gerechfertigt. Da die von Zürich auf den nächsten Tag in Solothurn, wo es sich nur um die französischen Angelegenheiten handle, keine Boten senden werden, so haben sie ihre bezügliche Meinung jetzt berichten Wollen. K- A. Basel: Acte» bischöfl. Handlung. 13. Wremgarten und Wessingen. 1549, 1 . März (Freitag nach Mathias). Staatsarchiv Lnceru: Urkunden. I. Gesandte der V Orte verhandeln mit Schultheiß, klein und großen Rathen und den Bürgern der Stadt Bremgartcn, wobei letztere als Ergebniß dieser Verhandlung Urkunden was folgt: Bei der letzten Empörung seien sie wegen ihres Ungehorsams von den V Orten in dem Landfrieden ausgeschlossen („vorbehalten"), in der Folge aber wieder zu Gnaden aufgenommen worden, mit folgenden Bedingungen: 1. Schlüsselvcrwahrnng durch den Landvogt, wie Ziff. 1 in Band IV. 1 b. S. 1220 der Abschiede. 2. Schultheißenwahl, wie Ziff. 2 der citirten Stelle, mit dem Beisatz: der Schultheiß soll aus den Burgern der Stadt genommen werden und „inen" schwören. 3. Buße von 1000 Gulden, wie Ziff. 3 der citirten Stelle. Es folgt der Beisatz: Auf die Bitte derer von Bremgarten seien dann von dieser Strafe 500 Gulden nachgelassen worden, jedoch mit dem Vorbehalt, wenn sich die von Bremgarten mit Bezug auf die Religion nicht schicklich und nach dem Gefallen der V Orte verhalten würden, sollen letztere berechtigt sein, die nachgelassenen 500 Gulden wieder zu beziehen. 4. Wiederaufnahme der Vertriebenen und Ausgewanderte:?, deren Entschädigung, Freilassung der Gefangenen, wie Ziff. 4 der citirten Stelle; Ziff. 5 und 6 dieser Stelle fehlen hier. 5. Die von Bremgarten und ihre Nachkommen sollen bei der alten wahren christlichen Religion mit den hochwnrdigcn Sacramenten der Aemtern der heiligen Meß, Singen, Lesen und andern christlichen Bräuchen und Gottesdiensten, wie die von den lieben Altvordern auf sie gekommen sind, beharrlich verbleiben und nichts dawider thun. Wurde jemand dawider reden oder handeln, so sollen Schultheiß, klein und große Näthe schuldig fein, dieselben zu bestrafen. Würde dieses nicht geschehen, so mögen die V Orte die genannten 500 Gulden Strafe beziehen und beinebcns Schultheiß, klein und große Näthe und jene Personen, sie seien geistlich oder weltlich, welche der wahren alten christlichen Religion zuwider gehandelt haben, an Leib und Leben, Ehre und Gut bestrafen nach ihrem Willen und Gefallen, ohne Hinderung Seitens derer von Bremgarten; im Übrigen den Freiheiten, Privilegien, Gnaden, Stadtrechten und andern guten Gewohnheiten derer von Bremgarten unvorgreiflich und unschädlich. „Wellicher hochbewiesner gnaden" man nie vergessen, sondern in aller Unterthänigkeit dafür dankbar sein wolle. Die von Brenigarten hätten nnn damals versprochen, einen schriftlichen Schein dafür zu geben, daß sie diesem „erlichen vorbehält" willig nachkommen wollen. Dieses habe sich verzogen, bis man jetzt durch Näthe und Sendboten der V Orte freundlich und gütlich 1549. m . .. ?.i mor.lber- man sieb, da man überhaupt zu allein Gehorsam geneigt se., .n h.ern... angega.ige.. wordm je won.bet man , ^ ^ „ Treuen für sich und ihre Nachkom.nen, keiner Weise beschwere. S.e bekem.en daher b ^ die alte wahre christliche Religio.., bei vorbemeltem Vorbehalt der > Orte und de f ^ deren Sacra,nente und G°ttesd.enst bet.ifsen ^ nnt de... Siegel der Stadt, und den R . d große Nathc und die Burger von I. Wortlich gleich dahin angegeben: 1 und 2 wie Zisf. 1 Mellingen. Die dieser Stadt auferlegt B.ch ,,^ ^ ^ ^ und 2 bei Vre,„garten. 3. ^.e ^ Orte ha ^ . ^,.d die Stadt zu beschließen erlaubt, doch derer von Mellingen aus Gnade .med z ^ mit dem Vorbehalt, daß wenn die von ^^gwAtigt ^ ^ ^ unsch.cklich und nicht nach den. Willen der : ) ^ ^lbstverstündlich entfernen zu lassen. 4. ^ ^ ^ ^ ^^tlegi'en u s. w. wie bei Bremgarten. Der ganze übrige h.er nicht gedacht; Vorbehalt anderwe.t.ger ^r.v.teg.en f Inhalt und Schluß der Urkunde wie bc. bremgarten. ^ ^ ^ Zwei Pcrgamenturkundcn init wohl erhaltenen Siegeln. Band VI. S. roo. Das Landesarchiv SchwU. Abschiede, enthält ein Coneept für d.e Bremgart..er und Be.nerk.mgen für die Meilinger Urkunde, die einiges Licht ans die Verchand nng werfen. Nach vm. ZG . der zur Zeit über Bremgarten verhängten Buße bemerkt das bezügliche Coneept: ,.m d sun a t.ck l b schwcrmd sich die von Bren.garten und vermeinend, daß diser p.u.et wie h.ens enftat ^r » °lle ^ W f dem Rand stehen die im Text fehlenden Worte: „ns unser statt Bürgern (e betrifft dre echulthechei. wähl). Nach Zisf. 5 der Strafbcstimnmngc» (gleich wie ... unser.» Text) gesagt das Coneept : „disen fünfte» artickcl begcrend die von Bremgarten, daß der also gestellt solle werden"; folgt die Forschrift wegen Verbleiben bei der alten Religion wie im Text und dann: „so und aber wir zu Bren.garten oder by den unsern sölche hettend. mit ilnserm wissen, es wärcnd geistlich oder weltlich Personen, pemando (niema d) usgcnomme». so diser obgcmcltcn articklcn unsers alte» waren chr.ftenl.che» gloubcn,' zuwider war.nd > d wir, die von Bremgarten.'f.) nit straftind. so habent vilge.nelt unser gued.g Herren von den fru.f orten lut irs Vorbehalts u»S'zu strafen, als mit den fünfhundert guldui. zu .reu Händen z» bcz.rchcn, und fun t rn all ander weg. wie obstat, irs Vorbehalts, so wir us gnaden by rnen unsern Herren ufgcnon.n.en genM »it zuwider sin wellend noch sollend". Folgt der anderwart.ge ^or-bchalt ^r ^ ^ Schliche des Bremgartner Con-eptS fährt das Schriftstück m erzahlenden. Tone fort e ne Swche Cop e jedoch ohne Erwähnung der Geldstrafe, dagegen »ut Anfuhrung der Anshangnng der ^Me und dah r.ger Wiederbeanadiauna sei' auch denen von Mellingen gegeben worden. Diese beschwere» sich >» Betreff diw zw^^'7.d mll. der Schultheiß solle ans den acht Rüthen zu Mellnau gmo.^ Ebenso in Betreff des fünfte» (wohl vierten) Artikels, den s.e w.e d.e von Bren.garten g ste w.sfen wo u s! I B. »Iii 'II babcn die Abrede sei dahin ergangen: wenn Schultheiß und Rath sie ^m. von den Alten gch tt^ habm d ....^Beisitzer, welche wider die alte Religion n Betreff er Rel.g.on sich »w «Ww ^ ^ ^ Schultheiß. Rath und gemeine WM.' ^ bleiben zu lassen, und wollen übrigens jene die de... alten wahren christlichen Glauben entgegen handeln, so bestrasen, daß die V Orte ein Gefallen darob haben wer en - Daselbst, in getrenntem Schriftstück, eine Cop.c, beziehungsweise unverändert gebliebene Coneept der .Nel- linger Urkru.de. 52 März 1540. 14. Solothurn. 1549, 11. März (Hirsmontag). Kantonsarchi« Solothnru: RathSbuch No. 47, S. 1S1. Vor dein Nathe zu Solothurn legen die französischen Anwälte die von ihnen gestellten Eapitel in deutscher und lateinischer Sprache vor, und glauben, daß die Vereinnng so angenommen werden sollte. Beinebens verlangen sie, daß man den Schärtlin als Diener des Königs dulde. Der Rath antwortet, man wolle „alles das zethund als gut diener des küngs und daß sy mine Herren ouch für befolchen wöllen haben". Am 25. April (Marci Evang.) beschließen Rath und Burger zu Solothurn, die Boten haben Gewalt, mit andern Eidgenossen und der Mehrheit der Orte die Vereinung zu beschließen; doch soll man den Herreu vorher anzeigen, man nehme die Vereinung an, wenn der König die verlegnen Pensionen unter die Burger wieder austheile und was hernach wieder fällig werde, auch wieder unter die Bnrger, des Königs Diener, nach des Königs Gefallen austheile, und die von Solothurn in der Vereinung wie andere Eidgenossen gehalten werden, ansonst werde man sich eines Ander«: berathen. «. A. Solothurn: Rathsbuch No. 47, S. s?4. 15. Muri. 1549, 12. März (Dienstag nach Jnvoeavit). Staatsarchiv Luccrn: Allgeiu. Absch. 0. 5. SZ. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 17, t. SSS. Vaubcsarchiv Schwuz: Abschiede. KantonSarchiv GlarnS: Abschiede. Tag der VII in den Freien Aemtern regierenden Orte. Gesandte: Zürich. Hans Wegmann. Glarus. Gilg Tschudi. (Andere nicht bekannt). t». 1. Die Boteil von Lucern legen die Copie einer Missive des Landvogts in Sargans vor, worin dieser meldet, am 8. März sei der Abt von Pfäfers gestorben; er, der Vogt, habe die Schlüssel zu den besteil Gütern zu Händen genommen und die Verwaltung und Haushaltung dem Decan, Hofmeister und Schreiber übertragen. Da die Sache keinen langen Verzug erleidet, so hat man einen Tag ans Sonntag Mittefasteil (31. März) nach Pfäfers angesetzt, am benannten Tag Nachts an der Herberg zu sein und am Montag darauf einen Abt zn erwählen. 2. Die von Glarns bitten durch ein Schreiben freundlich, den Rudolf Stncki, Decan und Conventherrn zn Pfäfers, a» die Prälatnr gelangen zu lassen. Von dieser Missive erhält jeder Bote eine Copie. — Landvogt Tschudi von Glarns berichtet, daß nur genannter Rudolf Stucki und noch Einer des Convents zn Pfäfers seien. Das Gotteshaus stehe unter dem Bischof von Chnr, der, wie er glaube, bei der Abtswahl anwesend sein werde. Da Rudolf Stucki sein, Tschudis, Schivager sei, so bitte er, ihn zur Prälatnr zn befördern. Das hat man in den Abschied genommen. 3. Der Bischof von Chnr meldet, er, als rechter geistlicher Ordinarius, habe für die Wahl des Abts zu Pfäfers den Tag auf Mittefasten (31. März) angesetzt; die Obern der regierenden Orte, als Schirmherren und Kastenvögte, sollen ihre Nathsbotschasten ebenfalls da haben. Es seien »nr noch zwei Conventnalen vorhanden, der Decan, des Pannerhcrrn Stncki sel. Sohn von Glarns, ein März 1549. 53 Mm». „Mm. W.».d.«, .md °m> «°-d- WD---... -- ^ -- d.m ....d d-... -h« A'.ch w »-..»« -' S D,-m. s-i m. «„ch-.m, i.. d.r ^ W»»°d. «-«-.. d-- H.b-...»- :i.. 1 --7... um «..m.« ......Iw-U «^2 .... . c. »insskül.rei." könne, w.e das m andern Stadien und D.arr.eu nut Haber oder andern Dmgen seilten Markt „voUsn) ... nlwm kzerkominen auch der Brauch sei. Ihre Herren haben ihnen ^ bitten nun ernstlich,' Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben zu lassen um af ^ mexs-,-- .'all iedcs Ort seinen. Ii- hi.d.i >«,.. ... »Ilm. D.» WIK mm. h->,»w..g°m Fii- d-.. T°» z. P ^ i°° ^ »Mm »m.l. «.dm, dt. K-ih-i.... w,. 'd,. A.b.Pin ,. S...dm.h°I ... ^m.:7^chd.:2! 1"^.^..» .Md Ii» --».'...2° m.ch ,..s. «ch............ ^u.u .... die eine ehrbare gestandene Frau sein soll, zur Aebtipu. gewap.. ) ...» i-«i»m L...d.°»t ... dm »m...» d....ff...d dl. F«, im Th..-«u... «R. Verhandlung der vier Schmnorte des Abts von Vi. ^..u siehe Note. Das Glarner Exemplar datirt irrig: 27. Februar. D.- m.... d.d N-ch-r ^.1..».-.... der in. Texte erwähnten Missive von Glarus; St. A. ^uceru. trugen i ^ Abschiede. z.. ». I... zu-«-. «..» >»° "" °°' "" Glarns angeführt. m,"en?»vi Die Boten der verhandelnden Orte berichten an den Landvogt Zu «I. 1549, 13. Marz, - . Lucern' Der Abt von St. Gallen melde, es befinden sich m '»> Thnrgau. N.klaus Cloos. dc^ Na ) ^ Leibeigene seines Gotteshauses, die sich weigern. der Landgrafschaft Thurgan außer den Ge^ , - ^ vor verschicncn wie von Alters her dem »eu Hau^ ^ Sitzende zu geben. Zahren von den Rathsboteu .r ' oder Vieh habe so solle dasselbe gewerthct und der halbe »„Md.... G...--H...I- w s-li w« d.M.. ^um . HM.... I°ii-- dm. »dt »--ach-.,. -- I°l>- Ii« »us I-i..° l-id-i«-..-.. Nach erfolgter Besprechung h"ben d.e ^otu wohnen, in Gcmäßhcit des aufgerichteten Unterthancn, die im Thurgan auße. p aimenommen Die Boten verlangen daher, der Land- HM-«. D-- I,«d° dm», dm °«d., d... z».i ..... .....Alt..» H-- ««». w«ll. d., «-..»....t-.> UM» 1.MM - ^ ,2 s-l- Hau,.- -d-r S-.«..dI«Il, ...SMicht..., wi. dl. .. »-bm -d„ ...... ... de. ^ «y. i. d... h°h.„ ...» ui-d-m G--icht°.. d-s benannte Vertrag eS auswe.se. Hieve. l«.eu . / Abtes wohnen, heiter vorbehalten. Es siegelt .er an veg ? TUftsmchw St. G-»>c» . AUcn-AbthMu»». 54 März 154g. St. Moritzen. 1540, 13. März. Staatsarchiv Bern: Wallisbuch X, S. 273. Wallisbuch No. i, S. 313. Gesandte: Bern. Rudolf von Graffenried; Antou Tillier, beide Veuncr und des Raths. Wallis. Jos Kalbermatter; Haus Viucenz Schauben, alt-Hauptleute. 1. Die Gesandten von Bern bringen vor, der Zoller zu St. Moritzen fordere und beziehe wider alle alte Herkommenheit von den Ihrigen zu Aelen den Zoll, während sie von ihrem Kaufmannsschatz nichts zu zollen schuldig, sondern zur Zeit von Graf Amadeus von Savoyeu, Herrn daselbst, diesfalls befreit worden seien, gemäß der vorgelegten Gewahrsame vom Februar 1413. Die Boten von Wallis entgegnen, das Gerügte sei ohne Befehl geschehen; ihre Obern seien gänzlich gewillt, nichts Neues zu machen und zu sorgen, daß solches nicht mehr vorkomme und die von Aelen bei ihrer Freiheit erhalten werden. 2. Da in dem Rotten (von denen von Aelen und Monthey) abermals mit Schwellen und Fachen dem Vertrag entgegen gehandelt morden ist, so haben die Gesandten die Sache an Ort und Stelle besichtigt und den Vertrag von 1540 und den letzten Abschied vom 26. December 1545 verhört und dann erkennt: Es solle bei Vertrag und Abschied gänzlich verbleiben, die Unterthanen beider Herrschaften bei der aufgesetzten Buße denselben nachkommen und die Amtleute und Vögte beider Theile bei Eidespflicht gute Obsorge halten, daß dawider nicht gehandelt werde; sollte der genannte Abschied noch nicht ganz vollzogen worden sein, so soll dieses geschehen. (Es folgt eine Zahl ganz localer Verfügungen, die wir, analog dein Detail bei Marchbestimmungen, übergehen.) In Zukunft soll kein Theil Wehren oder Schwellen errichten ohne in Beisein und mit Bewilligung beiderseitiger Vögte, bei der im Vertrag bestimmten Buße. Würde ein Theil solches übersehen, so soll der andere es seinem („irem") Vogt anzeigen, der es dann den, andern („deren") Amtmann und Vogt verkünden soll; wodann beide die Sache besichtigen und verschaffen sollen, daß dasjenige, was wider Vertrag und Abschied gemacht worden ist, sofort wieder entfernt werde. Damit die Amtleute und Vögte desto bessere Aufsicht halten, so wird auf Gefallen beider Herrschasten verfügt, daß die Landvögte von den betreffenden Bußen den dritten Pfenning für ihre Kosten und Mühe beziehen mögen; zwei Theile aber sollen sie verrechnen. Ebenfalls auf Gefallen beiderseitiger Obern wird verfügt, es sollen sich beide Parteien in Betreff der Landwehren und Schwellen vereinbaren und den Rotten aller Länge nach an beiden Orten ausmarchen und „zilen", (um zu bestimmen), wie nun fnrhin solche Schwellen und Landmehren zu machen seien. Hiefür sollen die von Aelen sechs Männer bei denen von Monthey und diese soviel bei jenen erwählen. Diese sollen die Ausmarchnng des Nöttens vornehmen, dieselbe den vier Landvögten von Aelen, Chillon, St. Moritzen und Monthep anzeigen und gehörig verschreiben lassen. Sollten die Parteien in der Sache nicht einig werden, so sollen sie die genannten vier Landvögte dazu berufen und deren Läuterung und Entscheid entgegennehmen und denselben befolgen. Tie Landvögte sollen diesfalls gänzliche Vollmacht haben. „Hierum" sollen beide Parteien einander innert acht Tagen Bescheid und Antwort geben. Dabei bleiben Verträge und Abschiede ausrecht. 3. Die Boten von Wallis beklagen sich, daß das Vanel nicht jährlich zu Mitte März laut dem Vertrag geöffnet werde, und glauben, es solle das auf ihrer Seite und auf ihrem Grund und Boden geschehen. Die Boten von Bern erbieten sich, den Gnbernator zu Aelen anzuhalten, daß der Vertrag genau März 1549. ^ '».de. An "»Stelle ^ wollen dieses an ihre Obern bnngen d.e ° ' so wird beiden Herrschaften anheimgesetzt, auf dem Berg Azanda(A.izemdaz) untergangenen Aar ) )g^ ^ ^ ^ ^cr Streit diesfalls einen andern Tag zu bestnumen zwffchendenvouMorclesu .rdArmgnon(Arl.gn ) ' ^ ^ Men Erkanntnissen und Abschieden ru Betreff der Landmarchcn kein Anstand vorHainen, ) ^ W.M-b.ch ^ N-.1 -in- als Wall.sbuch X. Ns,onc-Marchen von den Landvögten der anliegenden Landschaften. Sprüche oder Veremlnrrm .gen über d ,„swtt ihrer Herren und Obern", zumal diese wenn auch der Ausdruck gebraucht wird, „ .N ebe» ^ immer. Sache» in der Regel rein loealspeeielle Verhältnisse betreffen, ubergehe» 17. Mern. 1549, 10. März. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch No. 307 und 303, erste Abtheilung, S. 303. Staatsarchiv Bern: - Vor dem Nathe zu Bern erscheinen Boten des Königs (von Frankreich) und eröffnen, die Gesandten von Bern („min Herren") zu Baden haben ihnen mitgetheilt, der König wolle dem Herzog das Piemonl wieder Zustellen und der- Kaiser gebe dem jungen Prinzen Kriegsvolk, „tuschen welle". Dem König sei dieses ganz unbekannt gewesen und er danke für diesen Bericht. Solche Reden gehen aber nur voir Leuten aus, die gerne sähen, „ob min Herren und der kling den kaiser entsitzind". Der König wolle sciir Land behalten laut Tractat und begehre, daß die voir Bern („min Herren") ihr Land auch behalten. Der König wisse wohl, der junge Prinz fange keinen Krieg an (einige unverständliche Worte). Alis den gestrigen Brief wegen der Burgunder, wie der Kaiser drei Haufen nahe habe, wollen sie den König berichten. Wenn der Kaiser Willens s" zu kriegen, werde der König gegen ..miner Herren" und der Eidgenossenschaft das Mögliche thnn, „die vcreinnng helfen zu enzlichen". Der Rath antwortet, ihm sei nichts Anderes bekannt: man habe berichtet, was man vernommen habe; man verdanke das gute Erbieten. 1». Areiburg. 1549, 19. März. Kantoiisal'chiv Zrcibing: RathSbuch No. 00. Vor Näth und Bürger zu Freiburg erscheinen die französischen Anwälte und eröffnen-. 1. Sie haben dein König geschrieben, wie die von Freiburg verlangen, daß jener ihnen 8000 Kronen gebe. Der König habe geantwortet, er wolle dieses bewilligen, in Anbetracht des herzlichen Vertrauens, welches die von Frciburg gegen ihn erzeigt' haben. 2. Da die von Freiburg durch ihre Verordneten ihnen ihren guten Willen haben (kund thun) lassen, so wünschen sie, der gegenwärtige Rath möge dieses bestätigen, damit sie es in besserer F°nn(„nnsechen")demKönig mittheilen können. DerNath erklärt scinenDank und ertheilt die verlangte Bestätigung. AM 1549. 19. Areiliurg. 1549, 20. März. jkantvuSarchiv Arciburg: Rathsbuch No. 66. Vor dem Rath zu Freiburg erscheiueil die französischeil Anwälte und eröffnen: 1. Sie seien im Begriffe, sich nach Solothurn zu verfügen und nehmen daher von denen von Freiburg Urlaub, unter Erbietung, jenen alle ihnen möglichen Dienste zu erweisen; sie seien auch der Hoffnung, die von Freiburg werden dem Abschluß der Vereinung nicht hinderlich sein, sondern ihn fördern, da sie schon früher „den andern den weg erzeigt haben". 2. Sie bitteil die von Freiburg, behülslich zu sein, daß dem Schärtlin, als einem Diener des Königs, in der Eidgenossenschaft Geleit und Aufenthalt gegeben werde. Der Rath erwiedert: 1. Er verdanke den Anwälten ihr Erbieten und werde in seinem geneigten Willen verharren. 2. In Betreff des Schärtlin werde er die Boten beauftragen, mit den andern Eidgenossen zu verhandeln. „Darneben soll man inen was min Herreil sinethalb müssend ....". Ferner wird beschlossen, die Anwälte anzugehen, daß sie sich nach dieser Tagsatzung anher verfügen und für („uf") den Abschluß der Vereiuuug den Tag hier halten, wie sie sich gegen Einige haben merken lassen. 20. H'fäsers. 1549, 2. April. Staatsarchiv Llicer»! Actenband N°. 86, S. VI. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 17, s. 661. Laodesarchiv Schwyz: Abschiede. Gesandte: Zürich. Marx Escher. Glarus. Vogt Tschudi. (Andere nicht bekannt.) Die Boten wissen, wer, von wem und wie derselbe zu einem Abt von Psäfers erwählt worden, und was zwischen ihm und dein jetzigen Decan wegen der Decanei und anderer Dinge geredet wordeil ist. I». Die Gotteshansleute bringen unter mancherlei andern Anliegeil vor, in dein Gerichtszwang zu Nagatz sei vor einiger Zeit der Gebrauch der Appellation aufgekommen und nun seither geübt worden; das aber sei ihnen, namentlich dein armen gemeinen Manne, zu schwer. Von Alters her sei die Sache so geübt wordeil: Wenn ein Gotteshausmauu sich über das Urtheil einer Mehrheit des Gerichts beschwert habe und das mindere Urtheil wenigstens drei Hände gehabt habe, so habe man mit 5 Schillingen Tröstung das mindere Urtheil an deil Abt von Psäfers ziehen können; welchem Urtheil dann dieser Folge gegeben habe, bei dem sei es geblieben; sie bitten, sie hierbei bleiben zn lassen, v. Der Bote von Glarus, Vogt Tschudi, zieht au, die von Glarus glauben sich berechtigt, von den eigenen Leuten, welche von Werdenberg ins Sarganserland gezogen sind oder noch ziehen, den Leibfall und andere Eigeumannspflichten zu fordern. Ebenso glaubeil sie, daß der Landvogt ihnen in Betreff des Wildbannes unter dem Trübbach keinen Eingriff thun solle. Hiebet berufen sich die Boten von Glarus auf weitere Kundschaften und es berichten auch einige Laudvögle, wie namentlich Vogt Jauch und andere, wenn sie an dem benannten Orte gejagt haben, ob sie dann etwas gefangen haben oder nicht, habe ihnen niemand etwas eingewendet, außer Ammanu Bussi, als er zu Werdenberg Laudvogt war, der habe in Betreff des Wildbannes etwas gesprochen, Jauch wisse aber nicht, ob es im Scherz oder 57 April 1549. Ernst geschehen sei; auch Hans Gaberschnler (Gaberthuler?) habe gesagt: „ir hend wildpret vorhanden", und habe ihm dasselbe fangen helfen, ohne daß jemand etwas dazwischen geredet hätte. Man hat daher nichts Weiteres verhandelt, sondern die Sache vor die Obern gewiesen, in der Meinung, daß welcher Theil hierüber Kundschaften einnehmen wolle, er hiezu dem ändern verkünden solle. «I. Zu Wallenstadt haben einige Privatpersonen das Salzgewerbe begonnen und bedienen sich zu Aeufnnng desselben und des gemeinen Nutzens des Habermakes, wahrend die von Wallenstadt sich hiergegen beklagen. In dem kürzlich zu Muri ausgegangenen Abschiede ist nun den Boten aufgetragen worden, bei denen von Wallenstadt zu vernehmen, warum sie sich gegen das Habermaß sperren, und nach Gebühr und Gestalt der Sache zu handeln. Nachdem man alle Gewahrsamen derer von Wallenstadt mündlich und schriftlich verhört hat, hat man keinen Grund gefunden, iemand den Gebrauch des Habermaßes zu verbieten, und daher die von Wallenstadt angemiesen, bis zur nächsten Jahrrechnung niemand au der Anwendung dieses Maßes zu hindern; wenn sie dann wieder vorkehren wollen oder weitere Gewahrsamen besitzen, so mögen sie dann einen sernern Bescheid erwarten. Die Anwälte des Königs zeigen an, das Geld für die Pensionen liege zu Lyon bereit; wenn man Boteil dahin schickeil wolle, so werden sie für die geineinen Pensionen bezahlt; das Geld für die besondern Pensionen werde der Tresorier „mit" den Boten herausfertigen. Erkennt: alle Boten sollen auf den Maitag (1. Mai) zu Lyon erscheinen und das Geld in Empfang nehmen. Ii. Die Gesandten des Königs erwähnen, ivie der letztere gegenüber dem König von England bisher glücklich gewesen sei. I. Doetor Joachim von Watt hat als Obmann in dem Proceß der X Orte betreffend die Neisstrasen einen Tag auf Judikate (12. Mai) nach Baden angesetzt. Da aber nnch April 1549. ^ i. ^ , z üm man den Tag des Obmanns ans die Jahrrcchnung verschoben, der Koma einen Taa anberaumt hat, so yar man ^ i I»n d.' m»Zi.g.«.-n m.d »!- ...d..n »-°.di,-..ii. di. W..M - ^ B-.oii „m, S,^ G°»m wi.d di-s.s m d.i. Z«» «.b.n, »m ° iu'u"dm^ '»- Z» ->°d.ii,m d-z all.n S>adtlchwb-rs »nd d-r Wirtin M» L-w-n IN B-»q d-l F-nftrr ». V-n-mdim» fiir Gnbri-l M-r-Mn in B.t..ss i-in-r Ant-rd-rnn» 8-°"'^ > >>'» . .. . .. ^ 8-5 Grasen von Greyerz an dem Koiug von Frank Verwendung sür Gabriel Marcellin in Aerress ;eii.ec ^ ... ... «. Verhandlnng betreffend die Anforderung des Grafen von Grepcrz an dem König von Frankreich; siehe Note. Verhandlung betreffend Jacob von Mcmdenyco; siehe Note. St. Gallen beantragt (bezüglich der Vereinung?) Artikel für eine günstige Stellung der eidgenössischen p «t Kauflcute in Frankreich; siehe Note. (Besondere Verhandlung zwischen Basel und Solothur n). Ungeachtet der unterm 15. Juli 1539 Wischen Basel und Solothurn getroffenen Abrede, betreffend die eigenen Leute, ..uamlich die in der che versehen und die jungen Personen, so noch nit versehen", wenn sie von einer Herrschaft in die andere ziehen wollen, wie sie mit dem Abzug und der Ungenossame zu halten seien, hat sich doch Mißverständniß zugetragen wegen der jungen Personen, die sich aus einer der benannten Städte in die andere hinüber verehelicht haben und dahin gezogen sind, indem man ihnen ungleiche Ungenossame aufgelegt hat. Damit solches verhütet werde und keiner wegen der Ungenossame „vereiniget" sei, sondern freien Zug habe, zu ziehen hinter welche Stadt es sei, so haben sich beide Städte dahin vereinigt; Wenn eine junge Person, welche eigen ist, sich v-rehelicht und von einer Stadt oder Landschaft in die andere zieht, soll sie ihrer Obrigkeit, von welcher sie h"'wegzieht, so oft dieses geschieht, zu rechter Ungenossame 25 Pfund, Basler Währung, geben. Ist die betreffende Person arm so hat jede Stadt Gewalt, nach den Verhältnissen der betreffenden Person die Uugenossa.ne zu mindern und nachzulassen; immerhin aber soll niemand über die 25 Pfund belastet werden. J'n Übrigen läßt mau es in Betreff der eigenen Leute bei dem genannten Abschied verbleiben. K. A. Bal.'li Mschi-d- Band -s. in dg»,.der-.' AuSs->ti»u»g. aber mit d°r »nSdrücklichcn B-m.-rk.mg, die Verhandlung sei zu Sola.hnrn vorgegangen. Die Name» der Gesandten vo» Bern aus dortigem Rathsbuch No. 307 und 308. zweite Abthcil. S. 47 vom 28 März m.d aus ihrer Instruction. St. A. Bern Jnstructwnsbuch 11 k. 403 vorso vom 29. März- von Lncern' ans ihrer Instruction. St. A. Lucern: A. Frankreich. Bünde-, von Basel ans ihrer Instruction K A Basel- Abschiede Band 22, und a torxo des Abschieds; von Frciburg aus ihrer Instruction vom 30 März. K. A. Frciburg: Jnstructionsbuch No. 5. k. 96 ; von Solothurn aus dortige». Rathsbuch No 47 S 179 vom 26. März (Dienstag nach Mariä Verkündigung). Ihre Aufgabe wird dahin vertheilt'- die drei erste» sollen sitzen ..nd Boten sein, der alte Stadtschreiber „die frag haben". D.e Namen derer von Schaffhausen aus der Note zu q; von Stadt St. Gallen aus dortige». Rathsbuch 1541 bis 1S53. S. 180 und 181 vom 18. und 22. März und 15. April. I». Glarner Exemplar fehlt I»; in i die Erwähnung der besonder.. Pensionen; es heißt »ur. der Trcsoricr werde dann mit den Boten hcrausreite»; im Basier und Schaffhauser Exemplar fehlen I», I; .... Appenzeller I; iu aus dem Baslcr. Zu ». 1 1549 27 März. Bürgermeister, klein und großer Rath der Stadt Zürich an die zu Solothurn versammelten Bote» gemeiner Eidgenossen. Durch die Boten, die auf dem letzten Tag zu Bade» waren, und durch den bezügliche» Abschied sei man berichtet morde», wie ein Tag nach Solothurn in Betreff der Vereinung mit de.» König von Frankreich angesetzt Worden sei. Da Zürich, das in der jetzigen Vcrcinung nicht begriffen sei. auf früher» Tagleistungen i» Betreff dieses Gegenstandes mit seinen Antworten nie 62 April 1549. „fürgeschoßen" sci, sondern stets seine Gesandten nur beauftragt habe airzuhören und zu hinterbringen, was angetragen werde, so sci mau auch jetzt entschlossen, bei diesen früher gegebenen Antworten stehen zu bleibe». Es sei wohl zu ermessen, daß auf diesem Tage nichts Endliches beschlossen, sondern Alles wieder an die vollkommenen Gewälte und Gemeinden gebracht werden müsse. Da man sich ferner vor vielen Jahren mit denen in der Stadt und auf der Landschaft Wider solche Vereinnngen verbunden habe, so sei man nichl gewillt, sich hinter jenen durch einzulassen. Man habe aber bisher nicht nöthig erachtet, die Sache in angegebener Richtung weiter gelangen zu lassen, sondern wolle zuerst erwarten, wie die übrigen Orte sich mit den Anwälten des Königs vergleichen. Wenn das erfolgt sei und man weiters angefragt werde, so wolle man sich weiters bedenken und antworten wie man es angemessen finde. Da auf diesem Tag mit Ausnahme der Vereinung nur dringende Geschäfte verhandelt werden können, solche aber denen von Zürich nicht an die Hand gekommen seien, so finden sie nicht für nöthig, eine Botschaft abzuordnen; mau möge das nicht ungut aufnehmen, es walte ja nicht die Absicht, bei andern Geschäften sich von den Eidgenossen zu söndern. — Laut dem letzten Abschied zu Baden wollen die Boten des Königs auf diesem Tage anzeigen, wann und wo das Friedgeld erlegt werde; in Betreff dieser Angelegenheit gebe man den Boten der übrigen Orte Vollmacht, diesfalls auch für Zürich zu verhandeln. — Da endlich am genannten Tag zu Baden bestimmt wurde, daß auf diesem Tage entschieden werden soll, ob auf dem von Bürgermeister von Watt anzusetzenden Rcchtstage nur die vier Zugesetzten oder auch die Anwälte der Parteien zu erscheineil haben, so gefalle Zürich, daß auch die letzter» sich einsinden, und Wenn die Güte nochmals nicht stattfinden könnte, das Urtheil erwarten sollen. Bitte um Mittheilung der Verhandlung. St. A. Lucer»- Allg. Abschiede o k. oa. — L. A. Schwyz: Abschiede. — K. A. Basel! Abschiede Band SS. — a. A. Freiburg: Missiven Zürich. — Zl. A. Schasshause»: Bei diesem Abschied. 2. 1549, 1t). April. (Mittwoch vor Palmtag) Die Rathöboten von Lnccrn, Uri, Untcrwaldcn, Zug, Glarus, Frcibnrg, Solothurn, Schaffhauscn und Appenzell an Zürich. Sein Ausbleiben zu Solothnrn habe man bedauert und sende gemäß seinem Begehren Bericht über die Verhandlungen. Auf Ansuchen des Königs von Frankreich und aus eigenem Antrieb bitte man die von Zürich, die gegenwärtige Lage zu bedenken. Wenn auch die von Bern, Schwyz und Basel sich nicht eingelassen haben, so hoffe man doch, sie werden sich auf dem nächsten Tage zu Solothurn mit den übrigen Orten „erlütercn." Man möge betrachten, wenn die ganze Eidgenossenschaft mit dem König, außer dem sie bei andern Fürsten und Herren wenige „und gar noch" keine Freunde habe, die Vereinung eingehe, welches Lob und welcher Nutzen ihr hieraus erfolge und wie dagegen ihren Mißgönnern Schrecken erwachse und ihr Trotz gemindert werde, und hicdurch das Vaterland und die hergebrachten Freiheiten um so besser erhalten werden mögen. Die von Zürich mögen daher auf den nächsten Tag zu Solothurn ihren bevollmächtigten Gesandten abordnen, um Vereitlung und Bündniß errichten zu helfen. St.A. Zürich: A -n» L»«r». Zu I». Im Berncr Exemplar ist nicht ganz gleichzeitig aber von derselben Hand beigefügt: Ebenso hat man ihnen eine Abschrift der gestellten Artikel der Vereinung zugeschickt, damit sie sich diesfalls besser zu verhalten wissen. Zu v. 1. Als Boten, die nur zum Anhören und Heimbringen instrnirt worden sind, bezeichnet das Zürcher Exemplar die von Bern, Basel und Schaffhausen. 2. Das Zürcher Exemplar des Abschiedes enthält als Beilage den Entwurf der neuen Vereinnng. Mit Weglassung der Eingangs- und Schlußformel stimmt derselbe genau überein mit dem unterm 7. Juni 1549 definitiv angenommenen Instrument (Beilage 1); einzig im Artikel, der von der Wahl der Haupt- lcute durch de» König handelt, wird im Entwurf beigefügt: „es wäre dann fach, daß jedes oberkeit bednchtc, daß er nit eerlich, tongenlich noch gschikt darzu wäre." Derselbe Entwurf findet sich in der Basler Sammlung beim Abschied vom K. Juni; ebendaselbst der zum Abschied vom 24. September 1548, A init- getheilte Entwurf. April 1549. <13 3. Das Berner Exemplar fügt ein - Die Gesandten von Bern haben eröffnet, ihre Obern haben nach Verhör des Abschieds des letzten Tags zu Baden ihnen anfgetragen anzuze.gen sie ble.ben be. .hrer damals geäußerten Meinnng. doch sollen sie die in Betreff der Vere.nung waltende Verhandlung ... den Abschied nehmen, dann werden sie vielleicht darüber sitzen. 4. Das Glaruer Exemplar fügt mit anderer Schrift ein. Der Bote von Glarus eröffnet, da früher seine Obern ihren Gesandten beauftragt haben, zu vernehmen, welche Orte der Vere.nung be.treten wollen, so 'wolle er (sich hiernach halten und) dieses wieder an seine Herren br.ngen. Wenn man aber art.eul.ren wolle, so habe er Gewalt, dabei zu sitzen. 5. Im Schaffhauser Exemplar ist von nicht ganz gleichzeitiger Hand eingeschoben worden- Die von Schaffhan^, haben ..erst anch eingewilligt- da aber die Eidgenoffen ungle.che Befehle hatten, se. der Bote beanftnngt worden, wenn alle Orte bis an eines oder zwei in die Vere.nung e.ntreten wollen, möge er dabeisitzen, anhören und wieder heimbringen. 6 Das Avve.nellcr Exemplar bemerkt betreffend Bern. Basel und Schaffhause» was das Zürcher und fügt mit mcht ganz gleicher Schrift -in- Der Bote von Appenzell sei ermächtigt, anznhörem und wenn man artienl.reu wolw. solll- er sich nicht söndern. aber Alles, was ver andel werde, he.m an d.e Ge.ne.nde bringen- er hoffe, wenn sie hierüber berichtet werde, werde sie eine gute Antwort geben. Zt. k. Das Basler Exe.nplar besagt- Die Boten wissen von der neuen Zeitnng zu berichte... welche die Herren aus England gebracht haben. Zu ii». Dieser Artikel ist dem Basler Exemplar mit anderer Schrift (von der BaSler Kanzlei?) angefügt. 3u .. 1549 7 Avril Die Boten der zwölf Orte (ohne Zürich) an den Co.mctable von Frankreich. D. !>?,„ S.lmhm,, i„«,.,q d-, E»,w V---im,ug wi, N-,.,,I-,ich o--,.m,,,-l. Idi-U, s-i S.H-i-l ».---II ,, --Ichi-u-u u»d h.d- «°l»-»d-S «-ch.-b-.i- H--!°l> »..,,,,,l, M.il.ud ,.i S.„»,„- «d°- Ich»>diS d-,,, .--Iw-b.,,,,, ».»,» M°I°, ih, dl- si>° -im»- S-H-- «-«,»-» I->. Eudl.chl-.-- .„Fol«- -m.- z-w,ss-„ cht-. «ill-ich, „uch °u b«-l,»s.°,.B.-Ich. hu,. m,d m-, Rmml- w,d,-R-ch ,,,,--- I---. ,s„v„ S-M-I-U. m-d-i ihm S.ch°» w.I-,, »M-. d,I.,-,,,M,bl,ch I-, -- d.,„, s,-,>^!°ch°» ,md l.M,->„II°n Wi.h--,,d d.-,-- G-I«,,,-,.Ich»I H.H, -- Sch.d-„ »» I-iu-m V-„«öz-,, m,d „och »-ob--» -m " emich-dizmiz ,» --h,,It-„ lich .„ d-u »-m-nd-l l,°d-. I-i di-I-d --I°l»>°- w S,d«„wII-„ .,, s,- , - ihn. in B-.-ch ih- II„.-»h°i. I°i. b-i d-m C.»»-t-dl° --h°sl°. h,-»°,i b-d-u-,,d-u R«^ !„ -°h,,l.-,u D-s>«-„», ,„,d i„ B-,--ch> d-- z-.W„I- .„.d R-ch,im,»-,,. d>. -- d-n G.s,,,,dw, q-,I. h»d-. si,,d„, dl- I°i» A»b-iii»°n mch> u,,b.l>-»„d->, u„d d,. -° s--„°- Ä,,.s- . ,d Si-,-I d-M-, d.s. - ,„„.hi,,d°-t di- P-iml-,i,» .„d--°° w--ih°«i d-- b-dz-u. s-m »-„.ch-,. b-ll-u d>- d-„ C „„-l.bl-, -- w«ll- >»i° d°- ---»°-b-,,° »°ms d-, w G-s»„g-,„. hm, °« v-.!°zs »„limilm,, d-sl°„ Schuld.,, zu b-i°h>-» b»»-- »i- -- I--»-- d>. ,h,„ s-I-,ft,°„ D,-»„- ,,,, «,«,».»-« ,-WII-,, l»d- ,wd wi- »»-. »b--S-iu-h »»--S-,.l-«!. B-l,«ch, I-i„°- Uulchuld. --i.-l.sl-,. w,,-d-. ,,«d »i- >-h-° Sch»d-,, z-,,,,g-,,d zu M.« --juch- ih» 1° !„ -uilchiidi»-«. d»h U-I-ch- l^ «>-»- zu fl,h„„, .,,, i-i,,,.,, »u°- «°>d- »mn ihm »us I.,«°A,,II--d-.m,, b-hu ,l,ch I-,,,. das, s„. ,h,,. ,-u- su- .,,d„- „u. R-chl >„»>„» D-,„ Im,,,- d-r C-m.-l.dl- dmch zu,- »,,,-l ,,wo,Es siegelt der Stattl,alter l luiimtanant") und Seckelmcister von Solothnrn. H.crom)»,us vo» Luternau. . ver es.ar..)a..er I„^.l.ueel.i.d K. A. So.o.hurnl Missivenbuch N°. SS, S. Sör tstmMischh. 64 April 1549. Zu a. 1549, 5. April. Die Bote» der zwölf Orte (ohne Zürich) an den Grafen von Greyerz. Sie haben sein Schreiben durch seinen Edelmann, de« Träger dieses Briefes, erhalten und seinen Inhalt verstanden. Derselbe gehe dahin, die Eidgenosse» möchten ihm bei der Angelegenheit, die er mit dem Recht zu vollführen gedenke, gemäß ihrem Beschlüsse behülflich sein. Im Anschluß an die Antwort, welche ihm zuletzt zu Baden in einem Abschied, den er wohl verstanden habe, gegeben worden sei, erklären sie, wenn er das in diesem Abschied Enthaltene vollziehe und durch die Gesandten des Königs von Frankreich abschlägig beschieden werde, seien die Eidgenossen im Falle, gemäß dem benannten Abschiede zu handeln. Ans das habe man ihn aufmerksam machen wollen, damit er sich hiernach zu richten wisse. Ihm zu Gefallen sei man bereit, ihm nach Möglichkeit Hülfe zu gewähren. Im Namen Aller siegelt Hieronymus von Luternau, des Raths zu Solothurn. K. A. Solothurn: Missivcnbuch No .20, S.jiös (französisch). Zu Z». 1549, 8. April (Montag nach Judica). Die Boten der zwölf Orte (ohne Zürich) an Leonhard Büeler, des Raths zu Schwyz, Landvogt zu Lauis. Vor ihnen sei Jacob von Mondenyco erschienen und habe eröffnet, er sei im Jahre 1544 von dem Schaffner des Bischofs von Como um einen Zins für Güter belangt worden, von denen er keines besitze, weßhalb er damals auf der Jahrrechnung von dem genannten Schaffner lcdig erkennt worden sei. Seither sei er hierum nicht mehr angesucht worden. Auf der letzten Jahrrechnung aber sei der genannte Schaffner in seiner Abwesenheit vor den Rathsboten erschienen und habe ein Urtheil erlangt und „sy um sölicheu zinse verseilt". Dessen beschwere er sich, da er gar kein Stück habe, das zu diesem Zins gehöre, und bitte, ihm beholfen zu sein, daß er nicht gedrängt werde, diesen Zins zu entrichten. Da man nun nicht wisse, aus welchem Grunde ihm zuletzt seine Widersächer obgelegen seien, damit aber anderseits dem guten Gesellen nicht unrecht geschehe, so soll der Landvogt den betreffenden Schaffner, insofern die Angabe des Jacob an und für sich richtig sei, bis auf die nächste Rechnung stillstellen, und verschaffen, daß genannter Jacob bis auf diese Zeit unangefordert bleibe. Wenn dann irgend einem Theile etwas angelegen sei, so mögen sie ihre Beschwerde den Boten anzeigen und deren Bescheid erwarten. Es siegelt Hieronymus von Luternau, Statthalter und Seckelmeister zu Solothurn. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 29, S. 2V0. Zu «z. 1549, 17. April. St. Gallen an Schaffhauscn. Der Gesandte von St. Gallen berichte ab dein Tag zu Solothurn, wie der dortige Stadtschreiber dem Gesandten von Schaffhausen, Thomann Spicgel- berg, die Abschrift dessen, was die von St. Gallen zu Gunsten der in Frankreich Handel treibenden Kaufleute gemeinen Eidgenossen übergeben und diese an ihre Herren zu bringen genommen haben, nicht mit- getheilt habe. Man wolle das nun nachholen, damit die von Schaffhausen beholfen seien, daß der Artikel im Freiburger Frieden gehörig erläutert werde. 1. Beilage: „Das ist der artickel, die kauf- und gewerbslüt gemainer l. Aidgnoschaft, so in Frankrych handlend, betreffende, und durch unfern rathsfründ und gesandten gemaine» unfern l. Aidtgnossen rathsboten uf dem tag zu Soloturn fürgehaltcn, überautwurt und zugestellt." Der ewige Friede zwischen Frankreich und den Eidgenossen schreibe vor, wie die eidgenössischen Kaufleute in Betreff der Zölle und anderer Dinge gehalten Werden sollen. Es sei nun dafür zu sorgen, daß es hiebet gänzlich bleibe, so daß diese Kalifleute bei den gewöhnlichen Zöllen, wie sie unter den Königen Karl, Ludwig, Franz und unter dem jetzigen Heinrich bis auf diesen Tag gehalten worden sind, beschützt und mit keinen höhern belästigt und auch sonst keine andern Beschwerde», als welche in benannten Zeiten geübt worden sind, eingeführt werden. Auch sollen die Kauf- und Gewerbsleute, Pilger und Boten und Andere, die aus der Eidgenossenschaft durch Frankreich verkehre», mit Bezug auf Leib und Gut frei, sicher und unbeschwert handeln und wandeln können, wie das der ewige Friede vorschreibe; würde den, entgegengehandelt, so soll der König Schaden und Kosten abzutragen schuldig sein. Endlich sollen während der Dauer der Vereinung die eidgenössischen Kaufleute zu Lyon nach dem Schlüsse jeder Messe fünfzehn Tage frei haben, wie das bei Leuten anderer Nationen bisher der Fall war. April 1549. 2. Beilage. Da die eidgenössischen Kaufleute zufolge ihrer Handtirung in Frankreich stets viele Anforderungen haben und diese mitunter nicht einbringen können, ohne das Recht z» ergreifen, wobei aber bisher zu ihrem großen Schaden die Endurtheile lange verzögert worden sind, so sollten die Eidgenossen beim König zu erwirken trachten, daß er allen seinen Richtern und Rathen befehlen würde, wenn ein Eidgenosse wegen Anforderungen das Recht anruft, ihm beförderlich dazu zu verhelfen, gutes Recht ergehen zu lassen und das Urtheil nicht über zwanzig oder längstens dreißig Tage zu verschieben; bei dem, was dann erkennt wird, soll es ohne weiteres Appelliren verbleiben. Würde der Schuldner das Recht fliehen, so soll dem Ansprecher dasselbe nichts desto weniger ergehen. Weder der Schuldner, noch dessen Hab und Gut soll einer Befreiung und eines Schutzes vor dein Rechten, weder mit Bezug auf sein Haus, noch sonst genießen, wie das sonst in Frankreich der Brauch sei. K- A. SchaMustn: Corrcspondenzen. 23. Ziern und Areiöurg. 154!), 13. und 15. April. Staatsarchiv Bern: Rathsbach No. so? und sos, zweite Abtheilung, S. 100. Kantvnsarchi» Dreibill'g ! Rathsbuch No. 66. I- (Bern, 13. April). Vor dem Rathe zu Bern erscheinen zwei Boten von Dole und legen eine Credenz be» Kaisers an Bern und Freibnrg vor. (Es folgt eine unklare Erörterung, ohne Zweifel die beabsichtigte ^ll'höhnng des Salzpreises betreffend.) Der Rath antwortet, Credenz und Instruction der Gesandten lauten "uf beide Städte; mau wolle sich darüber berathcu und mit weiterer Antwort begegnen. (Freiburg, 15. April sUostrickis palmarumj.) Vor dem Rath zu Freiburg erscheint eine Botschaft bkk Kaisers aus der Grafschaft Burgund und eröffnet nach Ilebergabe ihrer Credenz: Den: Kaiser habe ^fallen, die Grafschaft mit Munition und Zusätzen zu versehen. Da sie dieselben aus ihrem Seckel erhalten hülsen, so sei des Kaisers Bitte und Ansinnen, die von Freiburg möchten einen Aufschlag auf das Salz, ws sie von Salins beziehen, bewilligen, nämlich auf jeden Saum 3 französische Soß. Um diese Angelegen- mit denen von Bern zu verhandeln, möchten sie mit jenen einen beförderlichen Tag bestimmen. Der ' ui h beschließt: Da die von Bern diesfalls geschrieben haben und die Sache bis nach Ostern verschoben wissen wollen, so lasse mau es hierbei verbleiben. Den Gesandten soll geantwortet werden, man werde mit "uen von Bern einen baldigen Tag halten und dann ihnen Antwort ertheilen. Zu I. Wirklich hatte dieser Sache wegen am gleichen Tag Bern an Freiburg geschrieben und es ^sticht, fiw gemeinsame Berathnng einen Tag zn bestimmen. (K. A. Freiburg: Berner Missiven.) 24. Wern. 154!), 17. und 25. April. Staatsarchiv Bern ! Rathsbuch No. so? und sos, zweite Abtheil., S. IIS und IS0. I- (17. April.) Vor dein Rath zu Bern erscheinen Boten von Genf und eröffnen nach gewöhnlichem ^'uß, sie verdanken die ihnen von Bern zugekommenen Warnungen; sie seien gut auf der Hut. Mail ^uiehme aber, der Kaiser und der Prinz von Piemont wollen sie „ze urte decken" (?) (folgen noch einige s April 1549. unklare Worte). Sie begehren Hülfe und Rath, wie sie zum Beförderlichsten zu den Eidgenossen konunen können, damit es ihnen nicht wie denen von Constanz ergehe. Ter Rath weist die Sache vor Rath und Burger und dankt denen von Genf, mit Erbietuug aller Dienste. Er begehrt beinebens Abschriften der Instruction und der Missive». II. (25. April.) Vor Rüth und Burger zu Bern lassen die Boten von Genf ihren Vortrag verlesen. Es wird ihnen unter Verdankung geantwortet, was die von Berit gethan haben, sei aus bürgerlicher Pflicht und Liebe geschehen und man sei hiezu stets bereit; man bitte sie, von Allem, was sie erfahren und Land und Leute derer von Bern berühren möchte, diese zu benachrichten. Was das von ihnen begehrte Bündniß anbelange, so wissen sie wohl, wie man gegenseitig im Burgrecht stehe und daß die von Bern Alles, was das Burgrecht erheische, erfüllen, was a«ch in der Folge mit allen Treuen geschehen werde. Zwischen denen von Genf und denen von Bern sei ferner vereinbart worden, daß die von Genf ohne Einwilligung derer von Bern mit niemand ein Bündniß eingehen sollen; man rathe ihnen nun, in der gegenwärtigen besorglichen Zeit kein Bündniß zu machen und versichert zu sein, daß die von Berit das Burgrecht halten werden. „Ist inen in schrift geben." Der schriftlich den Genfern gegebene Abschied findet sich im St. A. Bern: Jnstructionsbuch I) 1. 467 und bildet eine französische, namentlich mit Bezug auf den Vortrag der Genfer Boten etwas weitläufiger gehaltene Wiederholung von Ziff. II. 25. Lncern. 1549, 24. April. Tag der V Orte. Es erübrigt folgende Missive: 1549, 24. April, Lucern. Die V Orte an (den Bischof von Constanz.) „Hochwürdiger Fürst, gnädiger Herr und puntgnoß" ! Nachdem Laurenz von Heidegg, Abt zu Muri, gestorben und an dessen Statt Johann Christoph (von Grüt) gewählt worden sei, für den beim Bischof die Bestätigung eingeholt werden müsse, so habe der Neugewählte die V Orte um eine Fürschrift in Betreff der Confirmationsgebühr angegangen. Dieses Gesuch unterstützend, bitte man, den neugewählten Abt nicht zun: Höchsten und Strengsten zu halten, und mache man aufmerksam, daß das Gotteshaus beim letzten Kriege schwer gelitten habe, so daß, wenn nicht mit der Gnade Gottes die V Orte Leib und Leben dargestreckt hätten, dasselbe zu Grunde gegange» wäre. St. A. Luccrn- Allq. Absch. 0. k. SSV und IS. 26. Areiöurg. 1549, 25. April (St. Marcus Tag). KantonSarchiv Freibiirg! Jnstructionsbttch No. f>, k. 97 vom». Conferenz der Städte Bern und Fr ei bürg. Gesandte: Bern. Anton Tillier, Venner. Dieser Tag ist ans das Verlangen einer Botschaft des Kaisers veranstaltet worden. Die letztere legt ihre Credenz vor und eröffnet: Mit Rücksicht ans den schweren Bau, den der Kaiser zum Schlitze seiner Mai 1549. 57 Grafschaft Burgund unternommen »ud vollendet habe, auch zu besserer Erhaltung des dahin gelegten Zusatzes habe» die versammelten Städte und Gemeinden der benannte» Grafschaft bewilligt, das; auf jeden Saum Salzes aus der Salzpfanne dem gewöhnlichen Preise noch 3 Soß ihrer Währung zugeschlagen werden. Die Botschaft bewerbe sich nun auch um diesfällige Bewilligung beider Städte, Bern lind Freiburg. Diese beschließen folgende Antwort zu crtheilen: Man habe jetzt und früher das Verlangen der kaiserlichen Botschaft verstanden; da schon im Jahre 1540 ein solcher Aufschlag des Salzpreises geschehen sei, und dieses nicht nur der Erbeinung, sondern auch Briefen und Siegeln, welche der Kaiser beiden Städten und einzelnen Personen, die das Salz zu Salins beziehen, zugestellt hat, gänzlich zuwider sei, so sei dieser Aufschlag den Gemeinden beider Städte ganz unleidlich und können daher die letztem denselben nicht bewilligen. Man bitte die Botschaft, sich bei dem Kaiser zu bewerben, daß die Erbeinung und Brief und Siegel gegenüber den beiden Städten gehalten und vollzogen werden. Da der frühere Aufschlag nur zeitweilig, bis es wieder besser werde, »zum teil" bewilligt, dagegen in der Folge nicht mehr widerrufen worden sei, so möge derselbe beseitigt werden, was man von dem Kaiser zuversichtlich erwarte, wie denn auch die Städte die Erbeinung und Brief und Siegel halten wollen. Als diese Antwort den Boten vor dem Rath ertheilt worden, verlangten sie dieselbe schriftlich, die ihnen dann in Abschiedsweise gegeben worden ist. Die dem Abschied umnittelbar folgende, den Gesandte» übergcbene Antwort ist französisch abgefaßt. Als Gesandte des Kaisers werden in derselben genannt: Mervcilleux und de Romain. Ein bestimmtes Jahr, i» welchem der frühere Aufschlag stattgefunden habe, wird hier nicht angegeben. Der Name des Gesandte» von Bern aus dem Rathsbnch von Freibnrg No. 66, welches diese Verhandlung in gedrängter Fassung enthält; von Seite Freiburgs handelt der dortige Rath. 27. Wern. 1549, 1. bis 6. Mai. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch v l. 469. 4 (1. Mai). Vor Schultheiß und Rath zu Bern erscheint eine Botschaft des Magnus Thüringer, Administrators des Klosters St. Peter auf dem Schwarzwald, leg: ihre Credenz vor und eröffnet mündlich 'hren Auftrag, der in der Forderung von Herzogeubuchsee besteht. II. (2. Mai). Dieselbe Botschaft wiederholt ihren Vortrag vor Rächen und Burgern. Diese beschließen, gemäß ihrem zu Tagen geschehenen Erbieten und einem zu Baden erfolgten Abschiede und den beiden Schreiben vom 16. Januar und 1. Februar an deu Abt einen Ausschuß «„Uszug") zu bestimmen, der mit den genannten Boten freundlich verhandle. III. (3- Mai). Nachdem beide Theile zusammengekommen und die Gesandten des Abts von den Verordneten derer vou Bern die Meinung derselben vernommen hatten, wiederholen sie ihre an den beiden frühern Tagen vorgetragene Forderung, begeben sich aber doch in freundliche Unterhandlung und verlangen zu wissen, mit welchen Vermittlungsanträgen man ihnen begegnen wolle. Das nimmt der Ausschuß von Bern an seine Dbern zu bringen. IV. (4. Mai). Die Gesandten und der Ausschuß verhandeln freundlich Vieles und Mancherlei, was beiden Theilen wohl im Wissen ist. V. (6. Mai.) Bei Fortsetzung der Verhandlung erklärt Mai 1549. der Ausschuß den Gesandte», er habe zwar am Samstag (4. Mai) die Sache au seine Obern, den gesessenen Rath, zu bringen genommen; aber zur Beförderung der Sache habe der Ausschuß, unter Vorbehalt der Genehmigung seiner Herren, sich entschlossen, dem Abt für seine Ansprache jährlich 100 Gulden, Berner Währung, anzubieten, mit den Bedingungen, daß diese Pension zu welcher Zeit es denen von Bern beliebe, mit 2000 Gulden abgelöst werden könne. Daneben möge der Administrator jene 855 Gulden Solothurner Währung, die Abt Jodocus selig von den acht verkauften Zehnten von den Herren von Solothurn gelöst habe, behalten, immer in der Meinung, daß wenn der Vorschlag nicht angenommen werde, denen von Bern nichts vergeben sein solle. Da auch der genannte Abt Jodocus die betreffenden Zehnten ohne Wissen und hinterrücks derer von Bern, seiner Kastvögte und Landesherren, aus ihrem Zins der Kastvogtei verkauft habe, so soll ihr diesfälliges Recht „jetz als dann und dann als jetz" nach Landesbrauch und ihrem Willen zu üben vorbehalten sein. Die Gesandten von St. Peter wenden hiergegen Vieles ein, wogegen die Verordneten derer von Bern ihnen vorführen, wie an den Nutzungen, Einkommen und dem Opfer und andern Gefällen Vieles abgegangen sei, wie man Vieles an Pfarrhäusern und Kirchen zu Buchsee, Seeberg und Huttwyl verbaut habe; das tägliche Almosen und die Wegziehung vieler Gaben und Stiftungen, welche Biederleute an die Kirche verordnet haben (nehmen vieles in Anspruch?); es mögen daher die Gesandten anzeigen, was sie für einen Vorschlag thun wollen; dann wollen die Verordneten als Mittler und nicht als „Sächer" denselben gern an ihre Obern bringen und ihr Bestes dabei thun. Die Gesandten, nach gehabtem Verdank, antworten, sie können keinen Antrag machen, und zeigen die Gründe hiefür an, weisen auf das geringe Anbieten hin und daß dasselbe ihres Erachtens ihrem Herrn nicht genehm sein werde. Sie bitten, die Sache sofort an den Rath zu bringen, damit noch Vormittags ihnen ein endlicher Bescheid gegeben werde, wobei man sich eines Bessern bedenken möge; mit gleichen Protestationen, wie die Abgeordneten von Bern gethan haben. Auf dieses haben die letztern die Sache vor Schultheiß und Rath gebracht und diese haben beschlossen: Wegen Freundschaft, Liebe und guter Nachbarschaft und um ihrem Airerbieten und den erwähnten Schreiben zu genügen, wollen sie dem Administrator die 100 Gulden jährlicher Pension unter den genannten Bedingungen ausrichten, seien aber nicht gesinnt, weiter zu gehen, und behalten hierbei die Meinung ihres größen Rathes vor, glauben aber, er werde ihren Antrag nicht abschlagen. Die Gesandten nehmen das an, ihrem Herrn zu überbringen und verlangen hierüber einen schriftlichen Abschied. Der genannte Ausschuß hatte diesfalls keine Vollmacht, sondern mußte das an den Rath („min g. Herren") bringen, welche diesen Abschied ihnen zuzustellen bewilligt haben, mit dem freundlichen Begehren an den Administrator, hierüber eine schriftliche Antwort zu erlassen. Weiter ist den genannten Gesandten vorgehalten worden, sie werden sich gut erinnern, welche Briefe man ihnen vorgelesen habe. Den Abschied unterzeichnet Peter Echro, Stadtschreiber zu Bern. 2». Wern. 1549, 2. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No, so? und sos, zweite Abtheilung S, is?. Vor dem Rath zu Bern und den Burgern, „mit der gloggen versammt", tragen die von Neuenburg vor, sie bitten, sie in der gegenwärtig waltenden Vereinung gegenüber dem König oder seinen Boten zu bedenkeil lind zwar in Betreff von Jahrgeld und Zoll für ihre Kaufleute. Es wird ihnen geantwortet, die Sache sei noch nicht so weit gekommen; wenn es so weit komme, daß die von Bern in der Sache handeln, so wollen sie derer von Neuenburg gedenken. Mai 1540, 69 2!>. Uern. 154!), 6. iu,d 7. Äiai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No, so? und SOS, zweite Abtheiluno, S. l?s. I (L. Mai). Vor de„l Rath zu Bern erscheinen Boten des Bischofs von Basel, nebst „dein ineicr von Münster"(thal?) und Boten von Solothurn und eröffnen: 1. Es sei bekannt, wie die von Munster die Religion derer von Bern angenommen und init denen von Bern und Boten von solothurn einen Vertrag eingegangen haben, in welchem bestimmt worden sei, der Propst solle die Sacristei beschlossen halten. Dessen ungeachtet sei die Sacristei jüngst gewaltsam geöffnet und Einiges zerstört worden. Auf eine diesfällige Anfrage in Münster sei geantwortet worden, sie haben es nicht gcthan und wünschten, es wäre unterblieben. Dann sei durch die Näthe (?) angezeigt worden, es seien drei Prädicanten dabei gewesen (mehrere undeutliche Worte), die haben aber nicht Hand angelegt, Eurt von Malrey (?) habe es gethan. Blair begehre nun, daß bei dem Vertrag verblieben werde, in der Meinung, die von Bern werden ab der Sache kein Gefallen haben, sondern ein nachbarliches Einsehen thuir, damit Propst und Capitel fürder solcher Dinge überhoben bleiben. Dabei wisse man, wie eine Declaration und offener öandsriede zu Augsburg durch den .lkaiser errichtet worden sei; das sei auch „irenr gnädigen Herrn" zugesendet worden, mit dem Befehl, denselben zu befolgen. Die von' Bern mögen nicht glauben, daß sie aus Haß „der religio»" Strafe fordern; sie verlangen Genugthuung gemäß dein Vertrag. 2. Die Mörschwyler haben zum dritten Male gemehret, bei der Religion vom Propst und Capitel zu bleiben; dagegen haben Vier die Religion derer von Bern angenommen; da nnn nicht billig sei, daß der mehrere Theil dem mindern folge, „sige ein mißverstand in dem, daß die vier fürgwendt. sigen vom ganzen flecken gsandt" (?) Der Rath antwortet- Der Frevel sei ihm leid; er wolle bei dem Vertrag verbleiben und Morgen denselben verhören. II. (7. Mai). Nach Verhör von Abschied und Vertrag wird den Boten des Bischofs und von Solothurn geantwortet: I. Wenn jemand dem Vertrag entgegen gehandelt habe, so sei das denen von Bern in Treuen leid, sie seien gesinnt, gänzlich bei demselben zu bleiben; Propst und Bischof aber mögen auch dabei bleiben. Dabei sei aber billig, diejenige», welche sie verklagt haben, zu verhören; man wolle sie berufen und vernehmen und dem nach Delsberg reitenden Boten auftragen, den Frevel zu besichtigen, wobei jene aber auch ihre Votschaft haben Mögen. Die von Berit seien ganz einverstanden, daß sie je nachdem sie gefehlt haben, dein Vertrag gemäß ^straft werden. 2. In Betreff der Mörschwyler wollen die von Bern sich halten wie der Bischof früher geschrieben habe; „des schrybens ein copy zuschikcn by irem potcn und darzu vermanen, mit dem prädicant Hans Rud (?) reden, sy gerüwiget lasse". Dieser Sache wegen trat später, am 19. Mai. eine Abordnung derer von Münster vor dm Rath zu Bern. Die bezügliche Aufzeichnung im Berner Rathsbuch No. 307 und 308. zweite Abthl. S. 230 ist aber so mangelhaft, daß wir den hier folgenden Auszug in Bezug auf volle Richtigkeit nur unter Vorbehalt geben: Vor dem Rath zu Bern erscheinen die von Münster, um sich zu verantworten wegen des Vertrags. "Müssen sy nüt daruinb, sygc (oder syg es?) beschcchen etlicher reden halb, daß sy irc schuh Kletzen sollend, warum (?) sy müssind »sei» laud, ob . .. kommen würde man meß halten, darüber dry druf gwcttct, sy geschwächt, also mit Worten an sy tastet; und diewyl der meier, so dein evangelio anhcngig (g)syn und 70 Mm 1549, ob . , , . holt, ouch nbgstondcn m>d der meß anhcngig, Habens ein götzcn überabglvorfcir zu stükincn und an eim stein.... obgschlagcn, hebind vermeint, der toufstein habe an des altars stein statt ghört und der götz us der kilchen gerissen, syge vorher krochen gsyn". Der von Erlach berichtet, der Bischof von Basel habe ihm angezeigt, der Vorfall betreffend die Zerstörung der Bilder sei ihm widrig. Da der Vertrag laute, die Kirche solle bleiben, wie sie früher gewesen sei, so sollen die von Bern daran sein, daß „sy" bestraft werden. Der Kaiser habe ihm sein Interim zugeschickt und er müsse des Reiches Ungnade meiden; mit Rücksicht aus die von Bern sei er sonst nicht der Meinung, ganz rachsüchtig aufzutreten; immerhin aber solle der Vertrag gehalten werden. „Der fenstern (?) halb sigend die prädicanten (?) nüt kanntlich, degert st) strafen um die x guldin (?), wie der vertrag wyßt. Der bot von Solothurn ouch daruf .... und daß mine Herren den prädicanten darzu wyseu." Anbelangend die vier Männer zu Mörschwyl verwundern sie sich, daß sie ungehorsam seien (folgt eine undeutliche Stelle), sie sollen doch wenigstens um äußerliche Sachen, bei denen sie bleiben mögen, auf einem gemeinen Rechtstng erscheinen; sie verwundern sich, daß die von Bern sie unterstützen: „wie wol nunc Herren inen des bischofs missiv sürgehalten, möge die nit vermögen, daß st) in weltlichen hendlen nit ghorsam sin füllend, sonders was inen da zuglassen (?) syge gütlich beschechen (?)"; dem Mehr sollen sie billig gehorsamen, „um artickcl, so lyb und gut, weltlich ding berürt, füllend st) ghorsam syn. Der religio» halb sygen sy untrengt bliben; mit der urteil sygend sy inen mit büßen zubekennt von der unghorsame wegen. Dargegen er ... . minen Herren begert, inen das best zethun." An der Kirche soll Alles unverändert bleiben. (Es folgt eine Verhandlung betreffend den Salzkauf zwischen Delsberg und Münster, wobei nicht ganz klar ist, ob Vortrag oder Entscheid protokollirt worden ist.) Darauf werden den drei Prädicanten aus dem Münsterthal 10 Gulden Buße auferlegt, „Dicselbigen minen Herren von Solothurn zuschiken, mit angeheulter pitt, ine» nachlaßung daran ze thun; der väler syge minen Herren leid z syge us unwißenheit beschechen", weil die von Münster keinen Vertrag gehabt haben. Um aber künftige Anstände zu verhindern, soll man ihnen auch einen Vertrag mittheilen; die von Bern wollen bei demselben verbleiben. 30. Solotßurn. 1540, 9. bis 45. Mai. Staatsarchiv Lncern: Allgem.Abschd. O. f. 71. Staatsarchiv Zürich: Abschd. Vd. 17, k. 379. Staatsarchiv Bern: Solott). Abschd. 1549—1913,1.10' LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. KantvnSarchiv (ylarnS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede Band 22. KantonSbiblivthek Freibnrg: Girard-Sammlung 'lom. III, S. 401. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Band 23. Kantvnsarchiv Schaffhansen: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Niemand. Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Snlpitius Haller, Scckclmcister. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Onofrion Holzach, der Rüthen. Freibnrg. Ulrich Nix; Niklaus Werli. St. Gallen Stadt. Martin Hux; Ambras Eigen, Seckelmeister. (Andere unbekannt). Abgeordnete derer von St. Blasien in der Grafschaft Neuenburg tragen „abermals" vor, wie sie früher des Grafen Leibeigene oder „gebietende lüt" gewesen seien. Als dann die Eidgenossen die Grafschaft inne hatten, seien sie gefreit worden, gemäß ihrer von den Boten der Eidgenossen erhaltenen Briefe und Siegel. Der letztern ungeachtet gebiete ihnen der Gubernator gehorsam zu sein wie leibeigene Knechte. Dessen weigerten sie sich; doch Zinse, Zehnten und andere Dinge zu geben, wie andere freie Uuterthanen, hätten sie nicht abgeschlagen. Daraus habe sie der Gubernator ins Recht gefaßt und wieder in die Dienstbarkeit bringen wollen. Das veranlasse sie, sich an die Eidgenossen als „rechten Währen" zu wenden, mit der Bitte, sie bei ihrer Freiheit, Brief und Si.gel zu handhaben. Hierauf erwiederu Hans Wunderlich und - Mai 1549. 71 Peter Chambrier, als Anwälte des Gubcrnators, die Befreiung der Kläger habe nur den Sinn, daß sie sich mit ihren Nachbarn verehelichen mögen; dabei aber seien sie alle Auflagen, Tagwen und Fuhren wie vorher schuldig, gemäß dem Manual; sie begehren daher, daß man die von St. Blasien und ihre Mithaften zum Gehorsam weise, und daß sie des Rechten vor den Städten gewärtig sein sollen. Dieser Handel wird bis zum nächsten gemeineidgenössischen Tage verschoben, ans welchem dann beide Parteien Klage und Antwmt vortragen mögen. Dem Guberuator wird geschrieben, daß er sie inzwischen ruhig lasse. Auf der Jahi- rechnung soll jeder Bote Befehl haben, weiter in der Sache zu handeln, damit sie bei ihrer Freiheit bleiben mögen. I». Der Secretär des Kaisers, Angelus Nitius, bewirbt sich vermittelst einer Missive um eine Antwort in Betreff der Capitel wegen des feilen Kaufs in Mailand. Da man die gestellten Artikel ihm ubergeben hat und vom Kaiser noch keine Antwort eingelangt ist, man ohnehin nicht gemeinsam versammelt 'st, so hat man die Sache auf den nächsten Tag verschoben, gewärtigcnd, ob inzwischen eine Antwort einkomme. Da Einer zu Cuguasco iu Luggarus au einer Frau einen Todtschlag verübt hat, so soll der Bogt das Urtheil darüber geben. Dabei hat man den Gegenstand in den Abschied genommen, zu beratheu, ob man den Boten, die auf die Jahrrechnung gehen, diesfalls Aufträge geben wolle, «g. Albrecht Rosin, Anwalt des Papstes, bringt im Auftrage von Hieronymus Frank, Sendboten des Papstes, vor, die Botschaft des letztern an den Kaiser sei wieder zurückgekehrt; auch sei eine Gesandtschast des Kaisers „daselbs" angelangt, in der Meinung, wegen des Concils und in Betreff von Plesenz etwas zu verhandeln. Wie er aber von Ehrenleuten aus Rom vernehme, seien die vom Kaiser vorgeschlagenen Mittel so unziemlich, daß ihre Annahme beschwerlich falle. Daher halte Frank für gut, wenn die Eidgenossen die von dem „christenlichsten" König angetragene Vereinung wohl betrachten; denn wenn diese zu Stande komme, werde sie nicht nur gemeiner Eidgenossenschast, sondern der ganzen Christenheit zum Nutzen gereichen und unfern Feinden Schrecken bereiten. Erhard Burger, für sich und seine Mithaften, begehrt ihnen in Betreff einer Ansprache gegen dm König von Frankreich zur Bezahlung oder zun, Recht zu verhelfen. Die Angelegenheit wird auf den nächsten Tag verschoben, auf dem jeder Bote Vollmacht haben solle, damit ihm in einer oder anderer Weise geholfen werde, t. Es erscheint eine Botschaft derer von Lauis, Luggarus, Mendris und Bellenz und eröffnet: i. Sie haben vernommen, des Kaisers Statthalter zu Mailand begehre mit den Obern in Betreff des feilen Kaufs zu capituliren. Sie bitten, ihrer nicht zu vergessen und ihre, jedem Ort nutgetheiltcn Artikel dein Vertrag einzuverleiben. 2. Die Vögte legen ihnen für Frevel große Bußen auf; wenn ihnen dann hieran etwas geschenkt werde, so wollen die Fiscalen doch von der ganzen Summe (auch von dein geschenkten Theil) drei Doppel-Vierer auf jede Krone beziehen. Sie bitten, diesfalls keine Neuerung einzuführen, sondern denn Frühern zu verbleiben. Beschluß: zu 1. Ihr Anbringen wird iu den Abschied genommen; jeder Bote soll bevollmächtigt werden, in Betreff der Artikel zu verhandeln; zu 2. In Betreff der Belohnung der Fisealen hat man sie wieder hineingewiescn; sie sollen auf der Jahrrechnuug mit gemeinen Boten der Eidgenossen verhandeln. Kann man sie nicht vereinbaren, so soll man sie wieder zu gemeinen Tagen herausweisen. Die betreffende Belohnung soll aber bestehen bis auf die Jahrrechnuug, wie früher zu Baden verabschiedet wurde. K-. Der Landvogt zu Lauis hat seinen Obern zu Schwyz geschrieben, deren Botschaft nun hievon Anzeige macht, daß die Drostungen schlecht gehalten und wenn Friede geboten werde, nichts darum gegeben werde. Das soll man heimbringen, um den Boten, die hineingeschickt werden, Genialt Kl geben, ein Einsehen zu thun, damit sich die Gehorsamen des Friedens möchten „getrosten". «». Der Zoster von Lauis begehrt, ihm an den 1250 Kronen, die er für den Zoll versprochen hat, aus allerlei angegebenen 72 Mm 1549. Ursachen etwas nachzulassen. Da letztes Jahr beschlossen worden ist, niemand etwas nachzulassen, so hat man es hierbei bleiben lassen; wenn er ineint, daß ihm an dem Malefizschreiber-Amt etwas Eintrags geschehe, so mag er das auf der Jahrrcchnung vorbringen; doch soll seine Gegenpart auch dabei sein und gehört werden, I Dem Vogt zu Luggarus wird geschrieben, er solle denjenigen, der an Peter Roman einen Todtschlag begangen hat, im Gefängniß behalten; und obwohl der Vogt „inen" vergönnt hat, vor uns zu appclliren, „und aber nit der bruch ist", hat man sie wieder hineingewiesen bis auf nächste Jahrrechnung, deren Entscheid man erwarten soll. It.. Die Botschaft von Schwyz berichtet, wie der Vogt zu Lauis ihnen geschrieben habe, es seien zu Lauis Einige, die wahrend vielen Jahren keine „christliche ordnung" gethan haben. Einige entschuldigen sich, sie haben das unterlassen, weil sie ihren Feinden, die an den Ihrigen Todtschläge verübt haben, nicht verzeihen können. Es sei aber zu befürchten, daß es bei etlichen in Folge falscher Lehre und aus verkehrtem Gemüt geschehen sei. Da der Vogt diesfalls ein Mandat ausgehen ließ, so hat man ihm geschrieben, er solle demselben stattthun und von den Ungehorsamen die Bußen beziehen. Ans der Jahrrechnnng soll jeder Gesandte Gewalt haben, hierin (des Weitern) zu erkennen. I. Anwälte derer im Wallis eröffnen, sie haben in Folge des letzten Abschiedes die Artikel der neugestellten Vereinung an ihre Herren gebracht; dieselben seien auch an die Gemeinden gekommen, man habe sich aber nicht vollständig vereinbaren können; doch walte keine üble Meinung; man bitte, für den Fall, daß die Eidgenossen die Artikel annehmen, die im Wallis nicht auszuschließen; es sei zu hoffen, daß mau sich von der Eidgenossenschaft nicht söndere; die Gesandten glauben auch, daß ihre Herren und die Landlente auf dem nächsten Tag durch eine bevollmächtigte Botschaft erscheinen werden, i»». Dieser Tag ist wieder von den Anwälten des Königs von Frankreich in Betreff der Vereinung angesetzt worden. Die Instructionen werden eröffnet und ungleich befunden. Zürich hat geschrieben, wie die beifolgende Copie zeigt. Desgleichen Uri. Lucern erklärt sich wie früher, es wolle die zuletzt aufgesetzten Artikel mit andern Eidgenossen oder dein mehreren Theil derselben mit dem König aufrichten. Solcher Art hat jeder Bote seine Instruction mitgetheilt. Obwohl man dieselben eben ungleich befunden, hat man doch angefangen zu verhandeln, ob man sich über die gestellten Artikel vergleichen könne. Lucern, Schwyz, Unterwalden Ob- und Nidwalden, Freiburg und Solothurn wollen dieselben unverändert annehmen; Zürich und Uri sind, wie bemerkt, nicht erschienen; Bern und Glarus wollen der Vereinung nicht beitreten; Zug, Basel. Schaffhausen und Appenzell haben mündlich und schriftlich einige Beschwerden angebracht, über die man sich nicht vereinbaren konnte. Hierauf sind die französischen Gesandten erschienen, denen man diese Ungleichheit der Instructionen eröffnet hat. Sie verdanken den geneigten Willen, womit der (Tag) besucht worden sei, und sprechen die Hoffnung aus, daß die Vereinung von allen Orten geschlossen werde. Dann machen sie bemerkbar, was sie an dem Entwürfe auszusetzen haben, und ersuchen das Betreffende in ihrem Sinne zu ändern, namentlich daß zu Hauptleuten fromme Ehrenleute gewählt werden sollen, wie das die alte Vereinung vorschreibe. Es wird nun von beiden Theilen vieles über die Sache geredet; namentlich aber sind es die fünf Orte, welche den Entwurf vom letzten Tage angenommen haben, die da erklären, keinen andern Auftrag zu haben, als hiebet zu verharren; einzig zu Ehren und Gefallen des Königs wolle man den Artikel, die Hauptlente nach seinem Gefallen zu nehmen, bleiben lassen, wie ihn die alte Vereinung enthalte, doch daß er ehrenhafte und fromme Leute hiezn verordne, und wurde das Wort: „es wer dan fach, daß jedes obcrkeit bedachte, daß er nit eerlich were", weggelassen. Die königlichen Anwälte erklären hierauf, da sie den geneigten Willen sehen, so wollen sie in Gottes Namen für den König die beredten Artikel annehmen, und bitten, die Eidgenossen wollen sämnulich sich zu Gleichem entschließen; wenn einige Mai 1549. 73 (der bisher renitente») Orte die Vereinnng annehmen wollen, mögen diese sich erklären; diejenigen Boten, welche keine Nollmacht haben, sollen die Sache an ihre Obern bringen; denn wenn die Nereinnng gemeinschaftlich beschlosseil würde, würde das die Kraft unserer Mißgünstigen schwächen und uns zn Glück und Heil gereichen. Zur Beförderung der Angelegenheit wollen sie auf Kosten des Kölligs einen fernern Tag, auf den 2. Juni" Nachts zu Solothurn an der Herberg mit vollkommener Gewalt zu erscheinen, ansetzen, in der Hoffnung, die Vereinung auch mit den andern Orteil beschließen und aufrichten zu können. Obwohl nun fünf Orte Gewalt gehabt hätten, die Vereinnng aufzurichten, hat man dennoch für dermal dieses unterlassen und will den bestimmten Tag und die Entschließung der übrigen Orte erwarten, die man au? angeführten Gründen bittet, sich der Sache nicht zn entziehen. Alls dem nächsten Tag sollen die Boten auch Vollmacht mitbringen, für den nöthigen Fall, in Orte, die der Vercinung nicht beitreten wollen. Boteil zu senden oder ihnen zu schreiben. Obwohl der nächste Tag von den Anwälten des Königs bestimmt worden ist, soll doch jeder Bote Gewalt haben, in zufallenden gemeinen Sachen zu handeln; nur in Betreff der „nüwen Ansprecher bleibt es bei dem letzten Abschied. Der Freiherr von Sax bringt an, er habe mehrere Söhne, und verlangt, umn möchte einen derselben in das Kloster Psäfers eintreten lassen; er wollte dann diesen aussteuern, damit das Gotteshaus wisse, was er für Vermöge» habe, und das Gut der übrigen Kinder dann nnberührt bleibe. «». Anwälte des Grafeil von Greyerz bitten, ihrem Herrn gegenüber dem König in Gemäßheit des Abschieds von Baden zum Recht zu verHelsen, da die (französischen) Anwälte ihn -lach Frankreich weisen 'vollen. Mail hat das in den Abschied genommen, damit, wenn er inzwischen nicht befriedigt wird, auf dem Nächsten Tag jeder Bote Vollmacht bringe, einen Nechtstag zu bestimmen. R». Zn gedenken, was die Boten von Basel in Betreff der Wacheil, die sich an ihren Grenzen befinden, angezeigt habeil. ,4. Wolfgang Schicker, de», zu Baar sein Haus verbrannt ist, begehrt eine Steuer an seinen Bau. ». Die Boten von Bösel eröffnen, ihre Obern haben einen gewissen Schultheiß Wolkensteiii im Gefängnis), weil er sich höchst ehrverletzlicher lind schmählicher Worte bedient, und sie vernommen haben, wie er, als er ein Schultheiß gewesen sei, im Picardiezng zwei Eidgenossen ohne Urtheil und Recht habe henken lassen. Da hierüber Einigen der Eidgenossenschaft Mehreres bekannt sein soll, so seien sie beauftragt, solche Leute, .venu sie solche treffen sollten, zu verhören, und daneben des Raths der Eidgenossen zu pflegen. Es wird ihnen gerathen, da sie den rechien Vogel in den Händen haben, so mögen sie sich an ihn. selbst und an Andern, die sie bekommen mögen, erkundigen und sie nach Verdienen bestrafen. «. Vor den Boten der eilf Orte erscheint der Vogt der Erben des Georg aus der Flüe und ersucht wiederholt, ihm bei den Anwälten des Königs behülflich S" sein, daß seine Vögtlinge um ihre Ansprache, die sie mit Recht erlangt und dafür Siegel nnd Brief haben, gütlich bezahlt werden. Da auf dein letzten Tag alle Ansprachen aufgeschoben worden sind bis die Vereinung Zu Stande gekommen sei, und die Ansprecher angewiesen wurden, ihre Forderungen den Boten, die zur Besieglnng der Vereinung hineinreiten, aufzutragen, um sie dem König vorzulegen, so läßt man es hierbei verbleiben, t. Da der Graf von Greyerz aus einigen Ursachen in die Vereinung aufgenommen zu werden wünscht, so wird das in den Abschied genommen. Alis dem letzten Tage sei Hauptmann Thoma Spiegclberg Gesandter von'Schaffhansen gewesen und habe seine Instruction verlesen lassen. Obwohl er dann dabei gesessen sei und zugehört habe, so habe er sich doch in keinen Artikel vertieft und nichts zur ^Sachr gerathen; zuhören habe man jedermann lasten. Man wolle ihn daher für entschuldigt halten. Verhandlung fiir Ermöglichung der Neiseinsuhr von Mailand nach Lauis, siehe Note. ^'» Verhandlung von sechs Orten in Betreff vermeintlicher Umnhen im Wallis; siehe Note. 10 Mai 154!). x.» Verwendung beim Cardinal von Ferrare (Ferrero) für Johann Baptist Gannola; siehe ^Note. Bezüglich des Anfangsdatums des Abschieds herrscht in de» Quellen etwelche Confnsion. Das Schlußdatum ist dem Solothurner Exemplar entnommen. Die Namen der Gesandten von Bern aus ihrer Instruction vom 7. Mai, St. A. Bern: Jnstructionsbuch Ii. 1. 471 vorso; von Basel aus ihrer Instruction, K. A. Basel: Abschiede Band 22, und n tarpo des Abschieds; von Frciburg aus der Instruction, K. A. Freiburg: Justrnctiousbuch No. 5 1.10(1, und Kant.- Biblioth. Freiburg: Girard-Sammlung ?om. III S. 410, und ans dem Umschlag des Abschieds; von Stadt St. Gallen aus dortigem Rathsbnch 1541—-1553, S. 184 vom 29. April. Im Zürcher Exemplar fehlt Ii; im Berner Ic, i»; im Schwyzer p; im Glarner Ic und in in die besondere Erklärung von Lucer», der Auftrag für Einholung von Vollmacht zur Absenkung von Boten oder Briefen an die renitenten Orte und die die neuen Ansprecher betreffende Bemerkung; im Basler Ic von in der zweitletzte Satz und n; im Freiburger p; im Solothurner n und x»; im Schaffhanser k und p; im Appenzeller e, t—I» in ni das Votum von Lucern und p; <> aus dem Zürcher, Berner, Schwyzer, Glarner, Basler, Schaffhanser und Appenzeller; r aus dem Basler; 8 und t aus dem Solothurner; n aus dem Schaff- hauser Abschied. Zu li. Das Schreiben an den Statthalter von Neuenburg, Georg von Rive, Herrn zu Prangin, wird vom 13. Mai (Montag nach Judikate) datirt. Als Motiv der Verschiebung wird angeführt, daß Brief und Siegel derer von St. Blasien vor gemeinen Eidgenossen aufgerichtet worden seien. Die Leibeigenschaft der St. Blasianer wird hier auch Commandrffe genannt. Es siegelt Solothurn. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 29, S. 280. Zu 1l>. 1. 1549, 26. April, Lucern. Angelus Ritius an Basel (und die übrigen Orte). Erinnerung an die Verhandlungen über die Capitel zwischen dem Herzogthum Mailand und der Eidgenossenschaft vom 14. Januar und 25. Februar, und Wie man ihm Hoffnung gemacht habe, auf dem Tag zu Solothurn vom 8. (»io) Mai Antwort zu erhalten. Bitte, dieses in Erfüllung gehen zu lassen. Mit Rücksicht auf die französische Vereinung, um die es sich gegenwärtig handle, macht er aufmerksam, keine Punkte aufzunehmen, welche der Erbeinung widersprechen und zählt weitläufig die Vortheile derselben und eines guten Vernehmens mit Oesterreich für die Eidgenossen auf. Die Missive füllt fünf Folioseiten. St. A. Lucern: A. Frankreich Bünde; St. A. Zürich: Acten Mailand; K.A.Basel: Abschied Band 22 ; K. A. Freiburg: Missiven über deutsche Angelegenheiten. DaS Basler Exemplar datirt vom 20. April und gibt den Tag zu Solothurn auf den 0. Mai an. 2. Dahin gehört Wohl auch folgendes, wenn auch von früher datirtes Schriftstück: 1549, 20. März, Lucer». Angelus Ritius (an zwölf Orte). Seit Langem habe er sich bemüht, zwischen: dem Herzogthum Mailand und der Eidgenossenschaft eine gute Freundschaft und Nachbarschaft aufzurichten. Als er diesfalls wieder auf dem letzten Tag zu Baden diesbezügliche Antwort gefordert habe, haben die Boten der zwölf Orte Sieben unter ihnen erwählt, mit ihm Capitel zu entwerfen; was geschehen sei und wovon die Orte Kenntniß genommen haben werden, „uf welche ich ein antwurt geben han durch größerer clarheit beider partyen", deren Inhalt sie ebenfalls durch Copien, die den Boten übergeben worden, vernehmen mögen. Der Kaiser und der Statthalter zu Mailand hätten zwar gern gesehen, wenn die Eid- genoffen zum Schirm des Herzogthums Capitel eingegangen wären gemäß dem Entwurf, den der Gesandte auf einem Tag zu Baden im November 1547 vorgelegt habe. Da aber den Eidgenossen gefalle, dermalen nur die gute Freundschaft und Nachbarschaft zu bestätigen, mit der Verheißung, das Herzogthum Mailand nicht zu beschädigen, so bitte er, die (letztentworfenen) Capitel und die Antwort Wohl zu betrachten und dieselben anzunehmen mit der in der genannten Antwort besonders enthaltenen Bedingung, das genannte Herzogthum nicht zu schädigen. Er habe hievon auch dem Kaiser und dem Gubernator Kenntniß gegeben und hoffe, auf dem nächsten Tag zu Baden eine endschließliche Antwort geben zu können, auf welche Zeit er auch den Entschluß der Eidgenossen erwarte. St. A. «»cm,: Au», ribsch. <>. r. no. Mm 154V. 75 I '..cs , M.i »mein Die Sendboten der drei Landschaften Lan.s, L.iggarnS n^ Zu f. 1. 1^4. 1- ^ ^ Laudschuftcu hubeu vernommen, duß.hre m. Fre.bnrg (uud zedes e.i.zcli.e de. X > ^ 1 ^ ^ Cap.tulation nugegaugen werden. Es seien Eber» durch den Kmser und die ...gu r » gemeinen Volkes von Ort zu Ort zu reiten, um m». d.e Gesandte., abgeordnet worden z u. tz ^ werden berücksichtigt werden. Da aber d.e beiliegenden Beschwerden ^ ^„„dten -«cht nn alle Orte kommen d.e Taglc.stnng zu Solothnrn nahe >e ) übermittel»! man möge das Ausbleiben einer mögen, so Wollen sie ihr Anliegen durch einen eigenen ^oren persönlichen Erscheinung nicht v°rübeü. ^ ^ Titel. Datum „..d Unterschrift. die wenigstens sachlich Beigefügt findet sich nun c.m . ^ S. 070) verwendeten und nnziveifelhaft dorthin der benn Abschied von. 0. I.. . ^8 'P.t-n.°n/ Lams. Lnggarns und Bellenz. ans die gehörende», gleich .st. ohne ..... d.e ^mcn , Erweis» auf Art. I. des Abschiedes von. 05. Juni Ich.gen Gesuchsteller zu übertragen. (Du dortige ^ Gütererwerb im All. sollte ans Art. .1 desselben W ^w ^s la..ww) W - «^ r ^ g ^ bei den genn-inen. Da« beim f^rn «and-^ ^ Eichung mit der jetzt dortigen Acten: Mailand ...cht vorfinden .» besprochene» Eingabe nicht vorgenommen werden. ^ ^ ^adisch- Abschied- Bd. »s. »ach dc» Abschi-d-n »°» .5«°. . ..gw Deren von Lowis ..»d Lngkarns begeren das herzogthn». Mailand Dieselbe Eingabe, spater betitelt- „Der ^ g^»> Abschied vom 05. Februar 1549: ans den. betreffend" auch .in K.A. Basel : A ^wgswwd von. 8. Mai 1540. Die in. Briefe an Freiburg voran- -llande .st später bemerkt, sie gehöre zun ^ K. A. Solothnrn: Abschiede Band 28. gestellte Einleitung fehlt hier. Die letztbesprocheue E.ngave ana) ^ an. Schlüsse der Abschiede von 1549. ^ . ... Mklans Wirz ist datirt vom 11. Mai (Samstag vor Jubilate) Zu i. Das Schreiben an dm ^ Zürich und Uri) erlassen. Als Thäter werden Andriota und w.rd von den Voten von zeh> < weiterer Grund für die Abweisung wird angeführt, das; Zürich Zu Piazcnia und dessen ^ohne genannt, .lw ' S°l°.h»e»: Missi°-»b»ch N°. S. ers. und Uri keine Boten da haben. Es siegelt Solothnrn. ^ nl Lauis geht von den Orten Lncern, Schwpz, Untcrwalden, Zu Ic. Das Schreiben an e 7 j-w 11 Mai (Samstag vor Jubilate) datirt. Inden.. Zug. Fre.bnrg und Solothnrn aus f ,^e auch an Uri nntgetheilt. Den. Vogt wird des silben wird des Fernern gemeldet , ^ ^e Sacraincnte deßwegen nicht gebrauche», weil sie Wettern aufgetragen, sich zu erkundige .welch „ger dieses wegen verkehrter Lehre und wegen erfolgten Todtschlägen m ) veg, dis'enthalb den. gebirg in gemeiner Verwaltung sind", dessen ^ ?.r^s- Mtt den er? soll er b.s m.f di^ Jahrrechnnng bescheiden fahren s ich bef.encn wollen, ee. F s . Jnbalt seines Mandats bestrafen, zumal der genannte Friede (Landfrieden) sie nicht angehe. Es siegelt ) o ^ ^ 's J.'wwbs vom 4 Mai verdankt die Mittheilnng der früheren Verhandlung, Zu Das Schre.be.. ^»nch. v° ^ nicht berathen köi.nen. wolle aber die ^'»c.kt. man habe sich über diesen .) g gedeihlichen Antwort entschließen, und bittet, das ^ache beförderlich wieder vornehmen und sich »u einer gcor.pi.w Ausbleibe» nicht zu verübeln. S°l°thurmsch° Abschi-d- w.o-w.z. r.a. A. Abschied- Band--: St. A. Lucern: Allgem. Abschiede t). k. 7 li. S - . - ^ Schnsfhausen: Correspondenzen; L. A. Appenzell: Abschiede. K. A. Freiburg: Uueiugebundene Abschiede, sc. S.w.hum und »US d-m d°I°>dft »»SS--.MU.U Adlchu»- h«i- m»n «»- Mai 1549. mit den Gesandten des Königs von Frankreich in Betreff einer nenen Vereinnng verhandelt worden und wie diesfalls der gegenwärtige Tag wieder angesetzt worden sei. Da die von Uri sich schon auf frühcrn Tagen nicht einlassen wollten, sondern erklärten, sich aller fremder Fürsten und Herren muffigen zu »vollen, doch ihnen zu halten, was man ihnen versprochen habe; und da ferner die für die neue Vereinnng aufgesetzten Artikel schwer und nach der Meinung derer von Uri zum Vortheil des Königs gestellt seien und den Eidgenossen („uns") zu großem Nachtheil gereichen, und in Betracht, daß man („wir") bei der frühern Vereinung wenig Glück gehabt habe und mit einer solchen, nach dem Bedünken derer von Uri, uns und unsere Kinder „vereigne", so wollenste sich dieser Vereinung gar nicht annehmen, sondern dieselbe abgeschlagen haben, und seien noch gesinnt, sich aller fremder Fürsten und Herren zu müssigen und mit solchen „jetziger zyt" nichts zu capituliren. Sie haben auch beschlossen, es solle von solchen Vereinungen bei Eiden zu Uri nirgends mehr etwas angezogen werden, außer an ganzer Landsgemeinde zu Betzligen, wo jährlich die Landesämter bestellt werden, es wäre denn, daß man zu einem Landkrieg käme und irgend ein Herr sich mit ihnen verbinden wollte und man dieses als zum Nutzen und zur Ehre des Vaterlandes reichend betrachten würde. Da dieser Tag von den Anwälten des Königs einzig wegen der Vereinung angeordnet worden sei, und sonst keine dringenden Geschäfte vorliegen und die Jahrrechnung nahe bevorstehe, so habe man nicht für nöthig befunden, diesen Tag durch eine Botschaft zu beschicken; man möge das nicht verübeln; es geschehe keineswegs in der Meinung, sich mit Bezug auf andere Tage und Geschäfte von den Eidgenossen zu föndern. Letztere bitte man, die mit Bezug auf die Vereinung waltenden Beschwerden wohl zu erwägen und der von den Altvordern hergebrachten Freiheit des gemeinen Vaterlandes eingedenk zu sein und daher die Vereinung ebenfalls abzuweisen und sich fremder Fürsten und Herren ebenfalls zu entziehen. Würde dieses nicht der Fall sein, so wären die von Uri veranlaßt, nach Inhalt der geschwornen Bünde weiter darin zu handeln. St. A. Zürich: A. Frankreich. St. A. Bern: Solothurn. Abschiede 1K49—1613, t'. 13. Kantonsarchiv Glarus: bei diesem Abschied. K. A. Basel: Abschiede Band SL K. A. Freiburq: Uneingebundene Abschiede. K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. L. A. Appenzell: Abschiede. 1549, 15. Mai. Bern, Lucern, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell an Zürich. Bedauern seines Ausbleibens auf diesem Tag. Man übermittle das Verhandelte, mit der Anzeige, daß ein fernerer Tag auf den 2. Juni nach Solothurn angesetzt worden sei. Man wolle Alles das um so eher kundgeben, als es sich nicht bloß um die Vereinung, sondern auch um andere Geschäfte handle. Gesiegelt mit dem Siegel von Solothurn. St. A. Zürich: Abschiede Bd. 17, 5. 386. (Original). Ein ganz analoges Schreiben an ungenannte Adressaten (Uri?) und nur von Lucern, Schwyz, Unterwalden, Freiburg und Solothurn, aber unter gleichem Datum ausgehend und auch von Solothurn besiegelt, enthält das K. A. Solothurn; Missivenbuch No. 29, S. 285. Im Zürcher Exemplar wird des Entschuldigungsschreibens von Zürich nicht gedacht. Betreffend das Glarner Exemplar siehe oben die Varianten. Das Berner Exemplar übergeht das Votum von Lncern und führt dagegen das von Bern folgender Art an; Die Gesandten eröffnen, ihre Obern haben die letzte Verhandlung betreffend die Vereinung vor sich genommen und in derselben Artikel gefunden, über die sie sich beschweren und daher die Vereinung nicht eingehen können. Da sie beinebens vor Jahren wegen der Kriegsläufe und Pensionen eine Ordnung gemacht haben, so lassen sie es bei derselben verbleiben. — Die Verhandlung betreffend die Einladung renitenter Orte fehlt im Berner Exemplar. Nach der Erwähnung Uris führt das Basler Exemplar das Votum der Basler Gesandten auf, dahin gehend: Ihre Obern haben sich abermals berathen und entschlossen, wie früher und später wieder angezeigt worden sei, den Tractat des ewigen Friedens mit den übrigen Eidgenossen getreulich zu halten; was aber die neue Vereinung anbelange, so wäre ihnen nichts lieber, als aller Herren und Fürsten müssig zu gehe»> Mai 1549, 77 .... ewbare und leidentliche Mittel aufgestellt, so werden sie sich ' tuest aber nnht se.n um, mr e . ^ ^ entworfenen Artikel haben sie erwogen .... »...WM,., wch. „ich, I-i, wi° ...NN H...-N .wdmch, .,z .m-n A- Gch.„d..,. ,-im inb-Is... b-n°«, v.r -, wenn dn.l.. .... Ä.l.. ... 7.-,, b-rathm und zu s-hen. ob man die beleessenbeu Punkte unttchnchar s:.": r m»/.., . ».. fehlt dagegen das Votum von Lncern, »u sheetbu... ».ttN... ws -m.m doch so- du- R-«. ««"- werden, damit die Rechtshändcl ..........zogen nnd oppos.t.on zu Ende gebracht werden. Du- So,»enww » du^ee »A b7n«t?w ».. P«sw!'m..i-H...°.. tt„d Mi. .ndeen Esd»,n°Is-u b-schlsest-u. Dt. B-s.ltu.tUUt> betreffend andere Anbringen auf dem nächsten Tag se)cn per. , u .w e - are Nu.« Nntum von Lucern; dagegen enthält elfteres mit Bezug auf auck ik e Botschaft früher bei dieser Angelegenheit gesessen sei. so sei das Schasthausen Folgendes; Wem. mal) Botschaft ^ ^ ) ...cht m der Meinung PsAb - ^ sw werden sie sich auch nicht sondern, insofern die Artikel genossen bis an ein oder zwei Orte e.nw.ll.gen, s I l U.,st,-eio sgr Nollmackt Boten besser erläutert .verde», - In. Schaffhauser Exen.plar fehlt auch der Auftrag für vollmacht. Boten oder Briefe an die renitenten Orte zn senden. -> c,r u rc- m... .Nied sueciell das Notnm von Appenzell folgender Art eingefügt! Die Boten ^m Appenzeller Exemplar st Pension für die „sonderbaren" Personen, die früher der von Appenzell haben eröffnet: venn e ^ stj^ sie ermächtigt, die Veredlung aufrichten zu verstorbene Konig bezahlt habe ... ' Fmm gebe. s° sollen sie die Sache hein.bringen. Ä7Elns5buu» »m. .mch i'-l Sch-is. t»ch> ml. den. »b-ig-u T-z. -..eichz-l.i» -M-h... zu sein). Q. e ar me-t ist !m Klarner Exemplar etwas anders gehalten. Die Greyerzer Anwälte Zu 0. Dieser -lrt.tel .st ^ Freiburg, als ihre». Beistand. Sie verlangen erscheinen mit Glado Montana lMon c . )), Grafen bezahlen oder ihn. zu Recht stehen. Die Verwendung bei den französischen G-sandte" d st s ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ 7'-.».,»........ ....->...... Abschied genommen, Zun. letztern Satz vergleiche man auch den Art, t. e e Uuk de,, Artikel ein wie das Glarner und giebt dann die weitere Ver- Das Solothnrner Exen.plar le. - verordnet und das Anbringen des Grafen vortragen andlung so: Man habe ^nu ^».ge zu dm H rr^ver^ ^ asten. (D.ese antworten) es hnm Aufrichtung der Veredlung stille stehen, und zudem st. verabsch.edet worden, d.e Ansp.ech l ^ ^ behandeln, am. selbst oder durch Anwälte an en Antwort die Anwälte des Grafen nicht befriedigte, haben das, er sch befriedigt stnden ^ ^ den. Abschied zu Baden nachgelebt werde oder das, da/Recht "ergehtdenn könne de» frühern nicht dnrchthnm Da bc. den lon.gl.chen at.. u. r s.! Nie Sacke in den Abschied genommen worden; auf de.» nächsten Tag P."S°Imhm„7°ll'A« Bms »wnki Hnben, mm., w Ken! inzwilch-n »lchi bes.«», wird, -in... R-chM.« zu bestimmen. Mai 1549. Im K, A, Freiburg: Acten Greperz No. 458 liegt von diesem Artikel ein französischer Auszug, der Alles im Text und in den Exemplaren von Glarus und Solothurn Enthalteue zusammenfaßt. Als Orte, vor denen die Verhandlung verpflogen wird, werde» hier genannt: Bern, Lucern, Schwyz, Unterwalden, Zug, GlaruS, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhauscn, Appenzell. Zu p. Diesen Artikel giebt das Zürcher Exemplar in folgender Fassung: Die Boten von Basel zeigen an, wie ihre Nachbarn diesseits und jenseits des Rheins, bis auf die March derer von Basel heran, starke Wache halten, die in den letzten Tagen „zwiefach gesterkt" worden sei. Die Ursache hievon sei unbekannt, nur sei so viel gewiß, daß in der nieder» Markgrafschaft eine Anzahl Reisiger liege. Zu i,'. Burgermeister und Rath zu Basel beauftragen für diese Angelegenheit ihre in Solothurn weilenden Gesandten mit nachträglicher Missive vom 11. Mai 1549 : Der Betreffende sei Hans Wollenstem , der früher unter den landsknechtischen Regimentern das Amt eines Schultheißen getragen habe. Seine ehrverletzliche Rede sei darin bestanden, daß er, als ihm ein Burger von Basel ein Paar gemachte Hosen schenken wollte, antwortete, „daß er der Schwizerischen und (mit ehren zemelden) kuhgehirerischen Hosen nützit welte". Ucbcr ihn sollen Leute in Solothurn etwas wissen, die verhört werden möchten, u. s. w. K. A. Basti: Abschied-, Band 22. Zu V. >549, 15. Mai. Die Boten der eilf Orte (ohne Zürich und Uri) an Don Fernand Gonzaga, des Kaisers Statthalter zu Mailand. Vor ihnen sei Peter Gurin von Lauis erschienen und habe angezeigt, er sei Willens, wenn er von dem Gubernator zu Mailand Licentie» erlangen würde, eine Anzahl Reis zu Gunsten der eidgenössischen Landschaften zu kaufen, und habe die Gesandten um eine bezügliche Empfehlung bei dem Gubernator gebeten. Da man dieses Anbringen nicht für unziemlich erachte, zumal Gurin zugesagt habe, daß er alles Reis, um das er Bewilligung erhalte, in das Gebiet der Eidgenossen fertigen wolle, so bitte man den Statthalter dringend und freundlich, aus besonderer Gunst dem Peter Gurin für anderthalb oder zweihundert Saum Reis Licentien zu geben, damit er solche kaufen und seiner Gelegenheit nach in die Landschaften der Eidgenossen zu Gunsten der Angehörigen derselben fertigen könne. Man versehe sich günstigen Willens bei dem Gubernator, so daß Gurin den Obern der Gesandten rühmen könne, er habe der Förderung jener Wohl genossen. Man werde die Sache zu verdienen trachten. Es siegelt Solothurn. K. A. Solothurn: Missivcnlmch N°. 2», S. MI. Zu 1549, 15. Mai. Die Boteu von sechs Orten (die VII katholischen Orte ohne Uri) an Hauptmann und Rath der Landschaft Wallis. Landmährsweise habe man vernommen, wie „villicht" unter ihnen und ihren Gemeinden wegen der zwischen dem König von Frankreich und den Eidgenossen und Zugewandten aufzurichtenden Vereinung, oder wegen anderer Sachen, was man nicht gründlich wisse, Mißhelle und Späne seien, so daß zu besorgen sei, es könnte Aufruhr und Empörung entstehen. Wenn dem so wäre, so wäre das den Boten der betreffenden Orte in Treuen leid. Weil man aber keine Nachricht aus dein Lande Wallis selbst habe, so schenke man der Sache um so weniger Glauben. Wenn aber etwas Uneinigkeit vorhanden wäre, so bitte man freundlich, sich zu vertragen. Sie wissen, wenn ein Reich in sich selbst gctheilt sei, so müsse es zerfallen; dabei haben die Widerwärtigen über solche Zwietracht nur Freude. Wenn wirklich einige Unruhe sich erheben sollte und man die Orte diesfalls berichte, so werden diese geneigt sein, Boten zu senden und weder Kosten noch Mühe zu scheuen-, ihr Leid sei der betreffenden Orte Leid, wo hingegen ihr brüderliches Handeln und Wandeln den letztern große Freude bereite. Sie mögen über die Sache beförderlich an die Orte berichten, damit diese sich darnach zu verhalten wissen. Es siegelt Solothurn. K. A. Solothurn: Mlsstvcnbuch No. 2!», S. MS. Zu x. 1549, 15. Mai. Die Boteu der eilf Orte (ohne Zürich und Uri) an den Cardinal von Farrare (Ferrero), Erzbischof zu Mailand. Johann Baptist Gannola von Arona habe durch seinen Anwalt, Albert von Sal, die Boten („uns") berichtet, daß Zoll und Geleit auf dem Langensee zu Arona dein Cardinal zu verleihen zustehen. Besagter Gannola wäre nun Willens, dieselben zu leihen, da hiedurch sein Mai 154V. 78 m s < ^ ^ n.a-. Kit- Noten um eine Empfehlung an den Cardinal gebeten. Weil Gewerbe befördert wurde, un )> tLidaenosscn freundlich und nachbarlich halte und man daher »m. G.MWI- sich „i, w A»g-H°-,M . i i, z°i. u»d >m. ch. .uft,-dm ,,»d Ihm ' 7,'°' ^,„ich-S.,»»,. G„« «h» M. G-i-ch i„,m-- mö-chch, «ul -« »' Ä d / w- Ob,-» d-- B-i-n ,-i„- V«,wi>, - »».ich,« 2? d,ch -- h»b- d,-S»,«i- 'vcrvc, n»v vag ver ^.nrouun ^ n. A. S°i°thmn: Missw.»b»ch N°. s», s. -ss. der Eidgenossen wohl genossen. Es siegelt Solothuru. 31. Ijern. 1549, 11. Mai. T..,a.»->rchi.. B.-r» : Rathsbuch i»°. Z»7 »nd Z0S. zw.it. Abthcilung. S. Sbl. Vor dem Nathe zu Bern erscheinen die von Saanen wegen des Friedgelde^, das sie bisher gehabt haben und wieder bei des Königs (von Frankreich) Boten crmerben möchten. Das aber wolle der Gras (von Greperz) ihnen nicht gestatten sondern habe ihnen geboten, sich gänzlich aller Fürsten und Herren zn müssigen. Die Landlente haben dann gefordert, der Graf soll sie bei ihren alten Freiheiten und Gebräuchen bleiben lassen, ihn hierum gebeten und zuletzt das Recht vor die von Bern angeboten, weil er und sie Bürger (derselben) seien. Sie begehren »nn Hülse und Rath. Der Rath antwortet: Er habe beide Vnrgrechte verhört und sei des Willens, ihnen dem Bnrgrecht gemäß in allen billigen Sachen zn Helsen. Er wolle auf Montag Abends einen Boten beim Grafen haben, wo die von Saanen auch erscheinen mögen; wolle der Graf nicht entsprechen, so mögen sie dann ihm selbst das Recht gemäß dem Bnrgrecht vor die von Bern darschlagcn. 32. Kreyerz (?). 1549, zwischen 11. und 16. Mm. Wir können nur folgende Berichterstattung geben : 1549 IN Mai Weimer Tilger berichtet vor dem Rath zu Bern über seine Verhandlung mit dem Grafen von' Grcnerz in Betreff des Spans mit denen von Saanen und Oesch, Der Anstand sei von daher gekommen, daß der Graf mit de». König in. Zerwürfnis; sei wegen seines und der Seinigen Lohns; deß- wegen habe er ihnen verboten, ohne seine Bewilligung ...it einen, fremden Herrn eine Vereinung einzugehen. Ucber das aber seien sie zugefahren, nach Solothurn geritten und haben m.t den französischen Gesandten verhandelt; was sei de». Grafen unbekannt. Auf dieses habe er ihnen Recht geboten vor dw Se.mgen. Als sie sich dann auf ihre Freiheiten berufen und verlangt haben, er solle sie bc, denselben bleiben laßen, habe er begehrt sie sollen ihm dieselben zur Einsicht vorlegen. Dessen haben sie sich geweigert und gesagt. möge zu ihm» kommen, nn, sie zu besehen. Der Graf danke denen von Bern. Er habe die von Saanen („sy") ins Recht gefaßt und ein Urtheil erlangt, wodurch sie als Ungehorsame ihn. „zubekennt" worden seien welches Urtheil er dein Gesandten gezeigt habe. Vom Siecht .volle er mm einmal nicht ablassen; aber wen» er Alles vollführt habe, so wolle er. mit Rücksicht auf die von Bern, ohne deren Vorwisse» lein Urtheil ausführen und nichts Unfreundliches oder Gewalt.geS vornehmen. Wenn aber die von Hg Mm 1549. Bern nicht gewesen wären, so Hütte er die Boten, welche nach Solothurn geritten sind, unfehlbar an die höchsten Tannen im Lande henken lassen. Er sei Herr in seinein Lande wie die von Bern in dem ihrigen. Gemäß dem Burgrecht mögen die von Bern ihm beistündig sein und die Seinigen zum Gehorsam verhalten. Der Rath beschließt , dem Grafen die dem Venner Tilger gegebene Antwort zu verdanken und von ihm zu begehren, daß er den Handel, gemäß seinem Erbieten, anher kommen lasse bevor er ein Urtheil exequire. „Die von Saanen imme engegcn (?) gan im recht und mit denen (?) Oesch harkommen wie min her Venner Tilger inen anzeigt." St. A. Bern: RathSblich N°. so? und sos, zweite AbtheilttNji, S. SIS. 33. Zürich. 154!», c. 20. Mm. Verhandlung zwischen Zürich und dem Gesandten des Kaisers und Statthalters zn Mailand, Angelus Nitius. Wir theileu folgende Missive mit: 1549, 20. Mai. Der Rath von Zürich an Freiburg (und die übrigen Orte). Der benannte Gesandte sei vor dem Rath zu Zürich („uns") erschienen und habe eröffnet: Er sei schon wiederholt wegen der Capitel, die der Kaiser und der Statthalter für die Unterhaltung guter Nachbarschaft und feilen Kaufs zwischen der Eidgenossenschaft und dem Herzogthum Mailand errichten wollen, zu Tagen vor gemeinen Rathsboten der Eidgenossen erschienen und habe die Sache auf dem Tag vom 25. Februar dahin gebracht, daß von beiden Thailen auf Heimbringen Capitel gestellt worden seien. Dabei habe auch der Kaiser an die Eidgenossen geschrieben, sie mögen den Sebastian Schärtlin, als des Reiches offenen verschriebenen Aechter, aus der Eidgenossenschaft verweisen, lieber beide Punkte habe er noch keine schließliche Antwort erhalte». Auch vom letzten Tage zu Solothurn, an den er sich gewendet habe, sei nichts Endliches erfolgt. SckM habe der König von Frankreich seiner Geschäfte wegen wieder einen Tag nach Solothurn angesetzt, den ^ keineswegs zu hindern begehre. Da aber die Sache des Kaisers und des Statthalters solcher Art Ms zurückgeschoben werde, so begehre er, um zu einer beschlüßlichen Antwort wegen der Capitel zu gelange»- daß auf seine Kosten ein gemeiner Tag in der Stadt Zürich, oder wo es gefällig sei, auf den 29. (Mittwoch vor der Auffahrt) beschrieben werde, an welchem dann auch nichts Anderes als des Kaisers Angelegenheit behandelt werden solle. Da nun gemäß dem Abschied von Solothurn vom König von Frankreich ein anderer beförderlicher Tag angesetzt worden sei und die Jahrrechnung zu Baden nahe bevorstehe, habe dem Rath von Zürich nicht angemessen geschienen, dem Gesandten zu willfahren, sondern er habe geglaubt, die Sache könne auf die Jahrrechnung verschoben werden. Damit habe der Gesandte sich dann auch begnügt- doch niit dem Begehren, es solle jedem Ort zugeschrieben werden, daß es seine Gesandten auf den genannt^ Tag über die erwähnten beide» Punkte mit gänzlicher Vollmacht ausrüste, wie er solche ebenfalls besitze. N diesem Sinne ergehe dieses Schreiben nun an die Orte. K. A. Fl'cibmg: Missivm Zürich. — K. A. Schlplhanscii - Corrcspondenzcn. Das St. A. Zürich: A. Mailand enthält einen mit der in diesem Ausschreiben von Zürich enthalten^ Wiedergabe ganz übereinstimmenden Vortrag oder Brief von Angelus Nitius an Zürich vom 20. Mai 15P>- wohl der im genannten Schreiben erwähnte Vortrag. Da indessen dieses Schriftstück formell sich von ei»ck Missive nicht unterscheidet (Ueberschrift und Siegelspuren fehlen allerdings), so zogen wir vor, das Schreib^ von Zürich als Hauptaet hinzustellen, zumal es auch die Antwort des Nathes enthaltet. Mai 1549. 81 34. Wer». 1549, 24. und 25. Mai. Staatsnrchiv B«r»: Rathsbuch No. S07 und S0S, zweite Abtheilung, S. SSV und 201. I- (24. Mai). Vor dem Nathe zu Bern erscheinen vier Boten von Genf, verrichten den gewöhnlichen Gruß und legen ihre Credenz und Instruction vor. Diese enthält eine Wiederholung des letzten von denen von Gens gestellten Verlangens. Dasselbe widerspreche dem Burgrecht nicht; ihr Begehren geschehe nicht um sich von der Freundschaft derer von Bern zu trennen, sondern zum Zwecke der Erhaltung derselben; die Practiken seien eben geschwind und listig, und sie möchten denselben gerne vorbeugen. Sie werden auf Morgen vor die Burger gewiesen. II. (25. Mai). Vor Rath und Burger verlesen die Boten von Genf ihre Instruction wieder. Es wird ihnen erwiedert, sie wissen, welche Antwort ihnen früher ertheilt worden s"; von derselben könne man in Abwesenheit vieler Herren, die damals mitgewirkt haben, nicht abgehen; ^ seien insbesondere jetzt beide Schultheißen nicht zugegen. 'Man könne daher denen von Genf jetzt ieinc schließliche Antwort geben. Man werde sich aber beförderlich wieder versammeln und ihnen dann die Antwort durch einen eigenen Boten zusenden. Inzwischen mögen sie, um Kosten zu verhüten, heimkehren. Am aber besser zu wissen, wie sie meinen, daß man ihnen rathen und helfen solle, sollen sie ihre 'Meinung Schrift verfassen und nebst der Instruction ubergeben. Von den Eidgenossen, welche nicht ihres Glaubens >Aen, werden sie schwerlich Hülfe erhalten, wie sie bei Constanz abnehme» können. Die von Bern werden >sch über die Sache berathen und erbieten sich, nach Vermögen zu leisten, was das Burgrecht verlange und ma? könne. 35. Itumentljat. 1549, 26. Mai. Staats.,rchi» B.ru - E°.°.h>..nbuch « ^ S. 2.7 und S°l°th»rnb»ch 5 «. S. Gesandte von Bern, nämlich Haus Franz Nägeli, Schultheiß, Sulpitius Haller, Seckelmcister und des Roths, und Niklaus Schöni, Vogt zu Bipp, und von Solothurn Konrad Graf. Meister Hertwig, alt- Stadtschrciber, Urs Simen, des Raths, und Niklaus Habermann, auch des Raths und Vogt zu Flumenthal, ^scheinen au/ dem Platze 'zu Flumenthal, wo in Betreff der Landmarchen Streit waltet. Nach Erörterung der Anliegen beider Städte und Besichtigung der Gelegenheit haben sie sich „einmündig" verglichen und vertragen und folgende March zu setzen geordnet (sie wird beschrieben). Dabei ist beredet worden, da durch diese Steinsetzung der Streit wegen der Landmarch entschieden ist, so wird dadurch niemand au seinen langhergebrachten Gütern etwas genommen oder gegeben, sondern jedermann bei dein Seinen, Wunn, Weide und ^rotteten nach altem Herkommen belassen. Es siegeln beide Städte. (Eopie). 11 Mai 1549. »6. Aofingen. 154!), 27.—29. Mai (Montag, Dienstag und Mittwoch nach llrbani). Staatsarchiv Lncern: Acten Bern, Territorium. Tag zwischen Bern und Lncern betreffend Knutwyl. Gesandte-. Bern. Hans Rudolf von Erlach; Crispin Fischer, beide des Raths; sammt dem Bogt zu Aarburg, Vincenz Pfister, und dem Schaffner zu Zofingen, Vincenz Dachselhofer. Lucern. Heinrich Fleckenstein, alt-Schultheiß; Wendel Sonnenberg, Pannerherr, beide des Raths, sammt dem Vogt zu Wykon (Jost Krepsinger), auch des Raths, und alt- und neu-Schultheiß zu Willisan, lllrich Heinserlin und Wolfgang Wirtz. t». Es wird der ebenfalls zu Zofingen zwischen Botschaften beider Städte erfolgte Abschied voi» lg. April 1548 von Artikel zu Artikel verlesen und darüber Folgendes verhandelt: 1. Den ersten Artikel, betreffend den Eid des Ammanns, der Vier und der übrigen Gerichtssässen (zu Knntmyl) läßt man bei der letztjührigen Fassung. 2. lieber den zweiten Artikel, daß die Freien zu Knutwyl auch an das Gericht gesetzt werden sollen, bemerken die Boten von Bern, sie lassen es bei den gethanen Vorschlägen gänzlich verbleiben, und setzen denen von Lucern anHeim, denjenigen anzunehmen, der ihnen gefällig sei. Die Boten von Lucern erörtern, wenn die Freien nicht auch an das Gericht gesetzt werden dürfen, würde das ihren Oberen einen Nachtheil, den Freien eine Beschwerde und Ungemach zwischen den Freien und Eigenen mit sich bringen, und verlangen von den Boten von Bern, da sie Mittelspersonen seien und ihre Obern denen von Luceru zugeschrieben haben, sie wollen ihre Boten mit Vollmacht, die Sache an ein Ende zu bringen abfertigen, so sollen sie etwas geschicktere Mittel suchen; die Boten von Lucern wollen auch zu Allem helfen, was Freundschaft und Nutzen befördern könne. Die Boten von Bern wollen nicht wecker gehen als ihre Instruction kantet, bemerke» aber, wenn die Boten von Lucern etwas verbessern wollen, so wollen sie es heimbringein Nach einer Bcrathung unter sich eröffnen die Boten von Lucern: Im ersten Abschied vom Mai (15)47 sei beredet und letztes Jahr wieder „fürgehalten" worden, der Ammann sammt den Vieren sollen das Gericht besetzen, ivie von Alters her, und wenn man eineil tanglichen Freien darin setze, so wolleil die von Bern es geschehen lasse». Nun glauben sie als Mittelspersonen, da die von Bern das Wörtlein: uiiverbunden fallen lassen wollen, „also, und soll hierin kein gfert brucht werden". 3. In Betreff des Friedbruchs, den Hans Mag an dein Franzosen begangen hat, ist jeder Theil bei seiner letztjährigcn Meinung gebliebeil und wird daher die Sache wieder heimgebracht. 4. Wegen des Einzugs und der Käufe der Freien geht die Instruction der Boten vo» Bern dahin, daß man es gänzlich bei der letztjährigen Antwort bleiben lasse und keine Neuerung gestatte; wenn aber die von Lucern dessen nicht zufrieden seien, so sollen die Boten die Sache wieder heimbringen; letztere fügen bei, sie hätten keine weitern Aufträge. Die Boten von Lucern erwiedern, die von Bern haben ihre» Obern zugeschrieben, sie wollen Boten mit gänzlicher Vollmacht abordnen, die von Lncern sollen das Gleiche thun, damit unnütze Kosten und Arbeit erspart werden und jedermann zur Ruhe komme. Die Boten vo» Lucern seien nnn mit solcher Vollmacht versehen wordeil, freundlich zu handeln und friedliche Mittel zu suche»- Dasselbe habeil sie van den Voten von Bern erwartet; da diese aber weder in diesem, noch in andern Artikeln zu verniitteln Gewalt haben, so wollen auch sie bei der frühern Antwort bleiben und die Angelegenheit an ih^ ! Mai 1549. 83 Obern bringen. 5. Die Boten von Bern zeigen an, ihre Obern lassen das Reisen der Freien eine gute Sache sein. Dessen sind die Boten von Lucern zufrieden und begehren, daß man die Freien dann auch nicht darum ansuchen solle. 6. Ueber den Artikel, daß den eigenen Weibern, welche freie Männer haben, Reiskosten auferlegt werden, ist von beiden Theilen Vieles geredet worden, was meistentheils im frühern Abschiede enthalten ist. Die Gesandten beharren bei ihren damaligen Meinungen. 7. Anbelangend die 10 Gnlden, die gegeben werden, wenn man die Zehnten verleiht, und den Artikel betreffend Kundschaft einer einzigen Person, haben beide Theile den letzten Abschied angenommen. 8. Auch der Artikel betreffend die Anlage des geineinen Amtskostens stößt auf die frühern Gegensätze und wird heimgebracht. 9. Die Boten von Bern (Lucern) zeigen denen von Lucern (Bern) an, ihre Obern haben in Betreff der beiden Weiber, die einander descholten haben, gefunden, das eine habe das andere als Hexe und Kindsverderberin bezeichnet und vielleicht diesfalls überweisen wollen, so daß die Buße als malefizisch ihnen, als der Obern Herrschaft, zugehöre. Sie glauben daher, die vom Schaffner zu Zosingen erwirkte Vereinbarung und verhängte Buße solle nichts gelten, mffonst ihrer Obcrherrlichkeit Abbruch geschehe. Es eröffnet nun auch der Schaffner: bei Allen, die von der Sache wissen, habe er nahezu übereinstimmend vernommen, die eine habe die andere ^ündling gescholten, vorauf diese erwiederte, wenn jene sie Fündling schelte, so nenne sie sie eine ^stidin. Da er nichts Weitere^ habe erfahren können und beide einander verwandt seien, so habe er sie vereinbart, daß sie sich aufgelassen hätten, einander überweisen zu wollen, sei ihm unbekannt. Nachdem die Boten von Lucern erwiedert hatten, es werde sich erzeigen, daß höher und ohne „Fürworte" (Bedingungen) gescholten worden sei, wurde auf Verlangen der Boten von Bern (Lucern?) der Artikel im alten Vertrag um Zureden verlesen, der also lautet: Wenn jemand dem andern zuredet, so soll hierüber vor dem Ammann zu Knutwyl und sonst nirgends Gericht gehalten werden; findet sich aber bei diesem Gericht, daß die Zurede so groß sei, daß sie den Tod, Leib oder Glieder betreffe, so soll der Ammann zu Knutwyl nicht weiter richten, sondern die Beklagten nach Willisau überantworten.' Die Boten von Bern glauben nun, wenn auch die betreffenden Scheltworte zum höchsten gebraucht worden mären und die Betheiligten sich unterstanden hätten, den Beweis zu führen, und dieses '"cht beschche.i hi, so gehöre die Bestrafung doch nicht an die Oberherrschaft. Die Boten von Lucern erwiedern, nnch zur Zeit de/ Chorherren habe der Ammann von Knutwyl solche Sachen jeweilen dem Schultheiß zu Willisau zur Kenntniß gebracht; der sei dann stets dabei gewesen, damit niemandes Herrlichkeit Abbruch geschehe; man wolle daher die Sache in den Abschied nehmen. Das haben die Boten von Bern gütlich Zugegeben. 10. Die Boten von Bern fordern die Hälfte von derjenigen Strafe, welche dem aufgelegt worden 'st, der den Lachbaum im Schiltwald abgehauen hat. Da es sich um einen Lachbaum an der Landmarch gehandelt habe, andernfalls die Strafe dem Junker zu Rued, der Eigenthümer des Waldes sei, zugehört hätte, und da der Fall eigentlich Leib und Leben betreffe, so glauben die von Bern, es hätte ohne ihr Vorwissen und oh„e ihre Mitwirkung gar nicht vorgegangen werden sollen; da es aber nun einmal geschehen sei, so wollen s« es zu Gefallen derer von Lucern gelten lassen, wenn ihnen die Hälfte der Strafe verabfolgt werde. Die Baien von Lucern erwiedern, es habe Junker Benedikt von Rued den Betreffenden bestrafen wollen, die Strafe aber dem Vogt von Büren anheimgesetzt; dieser habe den Thäter als Unterthan seiner Herren bestraft, aber auf Bitte des Junkers, die dessen Sohn dargebracht habe, ihn gnädig gehalten. Die von Bern werden nuu betrachten, daß der Bestrafte ein Unterthan von Lucern sei, und die Sache daher beruhen lassen. Da die Boten von Bern bei der Forderung der halben Strafe verbleiben, so wird die Sache in den Abschied genommen. 11. Der Schaffner zu Zosingen berichtet, wie sich der Handel mit Jacob Getteli zugetragen 84 Mai 1340. hat. Dieser habe nämlich seinen Hof zu Knntwpl einein Fremden verleihen wollen, den aber die Insassen und Eigenen nicht annehmen wollten. Das habe verschiedene Reden und Zank veranlaßt und sei mitunter gedroht worden, nach Lucern zu gehen und Anzeige zu machen, damit der Betreffende angenommen werden müsse. Dieses habe der Ammann dem Schaffner mitgetheilt und dieser geantwortet, für solche Reden dürfte er Einem eine Buße abnehmen. Dieses habe dann der Ammann einem seiner Taglöhner erzählt nnd dieser sei zu Gettcli gegangen, was er aber ihm gesagt habe, wisse er, der Schaffner, nicht. Immerhin sei dann Getteli nach Lucern gegangen und habe dort vorgegeben, der Schaffner wolle ihn um 10 Pfund bestrafen, weil er aus dem Aint ziehen und seinen Hof verleihen wolle. Hierauf haben die von Lucern ihrem Schultheißen zu Willisau geschrieben nnd dieser sei dann mit dem Getteli nach Zofingen gekommen, um mit dem Schaffner über die Sache zu reden. Dieser habe sich hierüber verwundert und bemerkt, es sei dem Getteli nichts gefordert worden; immerhin aber habe er eine Satzung, der gemäß er Einen, der ohne sein Wissen und Willen seinen Hof einem Freien verkaufe, um 20 Pfund bestrafen könne, welche Satzung der Schaffner dann vorgelesen habe. Auf dieses habe der Schultheiß dann gefragt, ob das Verleihen eines Hofes auch bestrast würde, worauf der Schaffner erwiedert habe, die Satzung werde nicht umsonst gemacht worden sein; damit man aber nicht meine, der Schaffner und die Eigenen hätten sich verbunden, keinen Freien iu das Amt zu nehmen, so wolle man die Sache ruhen lassen, bis der Handel betreffend die Eigenen und Freien beseitigt sei; was man dann dem Schaffner befehle, dem werde er stattthun. Da es somit auf einem Mißverständniß beruhe, wenn geredet worden sei, er habe den Getteli um 10 Pfund strafen wollen und sich mit den Eigenen vereint, keinen Fremden in das Amt zu lassen, so bitte er, ihn für entschuldigt zu halten. Der Schultheiß von Willisau, hierüber auch angefragt, eröffnet, bei der benannten Zusammenkunft mit dem Schaffner habe derselbe die angeführte Satzung betreffend die Käufe erwähnt und gesagt, dieselbe beziehe sich auch auf diejenigen, welche verleihen, wiewohl dieses nicht im Buche stehe; auch habe der Schaffner bemerkt, er und die Eigenen haben sich vereinbart, keinen Freien nach Knutwyl ziehen zn lassen, bis der Span wegen der Eigenen und Freien ausgetragen sei. Der Schaffner bezeichnet hinwieder die Auffassung des Schultheißen als ein Mißverständniß und bestätigt sein früheres Anbringen. Da die Boten von Lucern ohne Instruction sind, so wird die Sache in den Abschied genommen. 12. Der Schaffner berichtet auch Folgendes: Bartholomä Wirz habe sich gerühmt, er habe einem Weinführer 40 oder 50 Lucerner Gulden geliehen und erhalte hiefür jeden Monat einen Ohm Wein. Wirz sei geständig, dieses geredet zu haben, aber nur im Schimpf und als „Fatzwerch", er wolle mit dein Fuhrmann das Recht bestehen, zu zeigen, daß nichts an der Sache sei. Der Schaffner habe dann dieses nicht geschehe,? lassen und das Urtheil bis ans den nächsten Gerichtstag stillgestellt. Inzwischen habe Wirz ihm einen Brief von Lucer» gebracht, des Inhalts, daß die Sache ruhen solle, bis die Boten beider Städte zusammenkommen. t5r habe dieses befolgt und es mögen nun die Boten nach ihrem Gutbedünken verfügen. Da diese ohne Instruction sind, so wird die Sache in den Abschied genommen. 13. Die Boten von Bern verlangen Autwort, ob die von Lucern denen von Bern den Brunnen, der in den Weiher zu Uffikon gelausen ist, noch ein oder drei Jahre vergönnen wollen. Da die Boten von Lucern ohne Instruction sind, so wird die Sache heimgebracht- ll». Die Gemeinden Vrittnau und Langnau (Amt Willisau) streiten sich um eine», Feld und Wald in sich haltenden Platz. Deßwegen begeben sich die Boten beider Orte auf den 28. Mai (Dienstag nach Nrbani) an Ort und Stelle. Hier eröffnen der Untervogt von Langnau, Peter Schär, und der Nntervogt von Brittnan, Ha»s Lüscher, beide im Namen ihrer betreffenden Gemeinden, warum jede derselben den streitigen Platz für sich ansprecht! Mai 1540. 85 Langnau betont hauptsächlich den langen Besch, Brittnan behauptet unter Andern,, der streitige Platz befinde sich auf dein Gebiete derer von Bern, Im Anschluß au die Erörterung von Haus Lüscher erzählt der Vogt von Aarburg die Entstehung des Streites und eine bezügliche, resultatlos verlaufene Verhandlung zwischen ihn, und dein Schultheißen Heinserliu von Willisau. Bei dieser letztern habe sich ergeben, daß die von Langnau nicht nur Weidgang und Holzhau, sondern auch Grund und Boden behaupten, wodurch bei dem Streit auch die Laudmarch in Berührung kam. Nach den Parteivorträgen treten die Boten von Lucern der in oinein bezuglichen Schreiben derer von Bern und in dem Vortrage derer von Bnttnau enthaltenen Meinung, daß der streitige Platz zum Gebiete von Bern gehöre, entgegen und ersuchen die Boten von Bern, von dieser Behauptung abzugehen, dagegen wollen sie gerne zwischen den beiden Gemeinden vermitteln helfen. Die Boten von Bern lehnen diesfalls ihre Vollmacht ab und verweisen auf einen Marchbrief, dem folgend man die Märchen untersuchen wolle. Da die streitenden Geineinden kein gemeinsames Trattrecht haben, die Sache also einzig vv" der Landmarch abHange, diese aber beide Städte betreffe, so sollen beinebens die von Langnau bis zur Erörterung des Landmarcheustreites stillestehcn. Gegen letzteres weigern sich die von Langnau. Die Boten von Bern führen weiter aus, es seien bis zur Vollendung des Streites über die Landmarch beide Gemeinden st'lle zu stellen, weil vom Entscheid jener der Gerichtsstand für den Streit unter den beiden Gemeinden bedingt sei. Die Boten von Lucern entgegne», der Landmarchenstrcit gehe die beiden Dörfer nichts an; sehr vielen Orten erstrecke sich Feld und Holz (einer Gemeinde) tiber die Landmarch herüber. Die Gesandten reiten dann nach St. Urban und verfolgen von dort aus an Hand des erwähnten Marchbriefs die Landmarch bis auf den streitigen Platz und darüber hinaus, so lange der Tag es erlaubte, haben aber über dieselbe nichts Beschlüßliches vereinbart, sondern wollen den Handel an ihre Obern bringen. Am 20. Mai kommen die Boten wieder in Zofingen zusammen. Es ersuchen hier die von Bern die von Lucern. die Gemeinde Langnau anzuweisen, auf dem Ihrigen zu bleiben, da der im Streit befindliche Platz auf dem Gebiete von Bern liege. Die von Lucern widersprechen diesem und bemerken, sie seien übrigens nur da. um die Parteien SU vermitteln, den Landmarchenstreit wolle man den Obern überlassen. Darauf treten die Wortführer der streitigen Parteien, Schultheiß Heinserliu und der Vogt von Aarburg, wieder vor und wiederholen vor den Gesandten ihre Forderung und deren Begründung. Die Gesandten selbst ergehe» sich wiederholt in ihren Widersprüche,,. Nach dem Abtreten der Parteianwälte suchen die Gesandten Nüttel, die Gemeinden, unbeschadet dem Landmarchenstreite, zu vereinbaren. Die Boten von Bern schlagen diesfalls drei Auswege vor: Es sollen bis zum Entscheid des Landmarchenstreites beide Theile den streitigen Platz in Holz und Feld benützen; oder man soll beiden für diese Zeit den Holzhau verbieten; oder man soll mit beiden reden, sich bis zum Austrag der Sache gütlich zu vertragen. Die Boten von Lucern wollen keinen dieser Vorschläge annehmen; die von Langnau als Besitzersollen nicht in verpfändetes Recht geführt werden, sondern im Posseß verbleiben, bis sie rechtlich davon gewiesen werden; inzwischen sollen die von Brittnan stillestehen. Da beide theile auf ihren Meinungen beharren, so fällt die Sache in den Abschied. Zu». 1 Der einen: Theile dieses Abschiedes zum Grunde liegende Abschied vom 1k. April 1548 kam der Redaction leider erst nach dem Drucke von Band IV. Abtheilnng 1 ü zn Gesteht und muß daher hier als Note nachgetragen werden. Zofingcn, 1548, 16. April (Montag). An der Hand des Abschiedes von Zofingen vom 23. Mai 1547 wird Folgendes verhandelt: 1. I» Betreff des Eides des vom Schaffner der Stift zu Zofingen gesetzten Ammanns zu Knutwyl, und des Eides der Vier und der übrigen Gerichtssäßen vereinigt man sich Mai 154!). dahin: Gleich nach Besetzung des Gerichts sollen dem Ammann und den Gcrichtssäßen die Rechte derer von Bern, die wegen der Stift zu Zofingen die Niedern Gerichte und die Eigenschaft zu Knutwyl haben, und die Rechte derer von Lucern, die wegen der Grafschaft Willisau die Oberherrlichkeit daselbst haben, vorgelesen werden. Dann sollen sie auf die Gerechtigkeiten beider Orte den Eid schwören Wie vor Altem. Damit aber den Rechten derer von Lucern nicht Abbruch geschehe, soll der Ammann des Weitern schwören, Sachen, welche den von Zürich, Unterwalden und Zug errichteten Vertrag vom Donstag vor Maria Magdalena (19. Juli) 1464, und denjenigen, welchen Bern und Lucern am 23. Februar 1540 errichtet haben, betreffen, den beiden Orten nicht zu „verhalten noch zu verthädigen" ; was den Frieden oder Tröstung anbelangt dem Vogt oder Schultheißen zu Willisau anzuzeigen und überhaupt denen von Lucern an ihrer hohen Herrlichkeit nichts »erscheinen zu lassen. Die Vier sollen nebst dem alten Eide schwören, dem Ammann anzugeben, was sie vernehme», das beide Orte betrifft, es werde ihnen geklagt oder nicht. Die übrigen Gcrichtssäßen schwören nebst dem alten Eid, wenn sie dabei sind, wo zwei oder mehr Personen streitig werden, sie zu heißen, zum Recht zu geloben. Wenn dann der Ammann zu Knutwyl dem Schultheißen zu Willisau etwas dergleichen Sachen, wie dieser Artikel enthaltet, anzeigt, soll dieser jenem 2 Batzen geben, wie der frühere Abschied dieses bestimmt. 2. Der frühere Abschied bestimmt, der Ammann und die Vier sollen das Gericht besetzen wie von Altem her, und wenn ein Freier dazu tauglich wäre, daß man ihn darin setzte, so lassen das die von Bern geschehen, „doch daß sy in dem val nit verbunden syent". Die von Lucern meinen nun, man solle die Freien, die ihnen verwandt sind, nicht so gar vcrschupfen und das Gericht nicht nur aus Eigenen bestellen, wie nun eine Zeitlang geschehen sei, sondern taugliche Freie auch unter die Bier und als andere Amtleute wühlen; die letzten Worte des frühern Abschiedes seien nun dunkel und möchten zur Meinung Anlaß geben, daß Freie nicht gewählt werden dürfe»; sie verlangen daher, daß das Wort „nit verbunden" weggelassen werde. Die Gesandten von Bern wollen das zugeben, wenn man sich hiemit begnüge; die von Lucern finden aber, auch das vorhergehende Wort: „lassent wir bschechen" könnte dahin ausgelegt werden, als ob das Recht der Freien, gewählt zu werden, ein neues Zugeständniß wäre, was zu einer Verschupfung derselben Anlaß bieten möchte, während sie laut dem Vertrag die Twings- pflichten wie die Eigenen zu tragen haben. Die Boten von Bern verlesen nun die Vorschrift über die Besetzung des Gerichts, die dahin geht: Es sollen zwölf ehrbare Männer bestimmt werden; von diesen ist einer der Ammann, einer der Weibel, andere bilden die Vier, zu denen werden „von minen Herren" und dem Ammann und den Vier Sechs aus der Gemeinde gesetzt, von den Zehneu werden vier Fürsprecher ausgezogen und zwei, „die fürsprechen gelt inzüchent". Die Boten von Bern schlagen nun vor, entweder den Artikel des frühern Abschiedes, mit Auslassung des Wortes: unverbunden, oder die verlesene Bestimmung- die ja niemand ausschließe, anzunehmen. Die Boten von Lucern beantragen, in der letztern Vorschrift dem Wort: aus der Gemeinde, beizufügen: von Freien sowohl als von Eigenen und von Eigenen sowohl als von Freien, sofern sie tauglich sind, und das bei ihren Eiden. Die Boten von Bern wollen nicht weiter gehen; was sie nachgelassen haben, sei aus Freundlichkeit geschehen; sonst hätte die Oberherrschaft mit der Besetzung des Gerichts eigentlich nichts zu thun. Die Sache wird nun in den Abschied genominen. 3. I» Betreff des Friedbruchs, den Hans Mag an einem Franzosen begangen hat, verfügt der letzte Vertrag: denen von Lucern gehören alle schweren Friedbrüche, ebenso wenn Einer den Andern über Tröstung aus dem Seinen ladet oder auf freier Straße seiner wartet und ihn anfällt. Da nun Mag dem, Franzosen auf freier Straße gewartet und dem Pferd in den Zaum gefallen sei, so hätten die Gerichtssäßen, welche die Gerechtigkeit derer von Lucern nicht gekannt haben, die Buße irrig beiden Städten zubekennt; sie gehöre denen von Lucern allein. Die Boten von Bern, gestützt auf Berichte des alten und neuen Ammanns zu Knutwyl über den Vorfall, beglauben, derselbe falle nicht unter den angeführten Artikel des Vertrags (die Vorgänge zwischen den Streitenden werden ausgeführt): die Buße gehöre daher eigentlich der Stift allein! des Friedens wegen aber wollen sie es bei dem Urtheil verbleiben lassen, wenn das denen von Lucern auch so recht sei. Die Gesandten von Lucern bleiben auf ihrer Meinung; wenn auch der Vorfall im Stall geschehen sei, sei das wie auf offener Straße zu beachten, immerhin könne die Buße nicht beiden Städte» Mai 1549. 87 zukommen gehöre nur Einer. Nach mancherlei ferner» Erörterungen, wobei auch angeführt wurde, daß der Franzos später gestorben sei. wird die Sache in den Abschied genommen. 4. Zufolge Satzungen von Propst A-« d-«^....'^-w.^ «7^«.. « »..AA? s-?.cü >...°'w ...»«.««». w >auszig ^ayrc lag, Wenn weqen des Ernzugs etwas Ehrschatz sollte ZA! A-'ü A!n 'w » A .w m« s»m»>ch.s. .w ....»-« st- d°- MW P. .7 " lv miia v v bezügliche Artikel un alten Vertrag verlese», I --A2Z W!A.!!".«! .^ «n» w..-.. i. das . Am. »ist.-.« !« .ftM w.° M S-°» d'H» «» K>. »-»'«» d°- S.! « Z.st mm I »-.. z.s z.°!... «°.. d-- Am.- »,>d Tw.«»- .«-»-.. W-- ch.m. .«.- ^-egees stZvpngen ,vaca , u ^;„..„s.ba,'t aanz unvcrarttfen". Die Boten von Bern erwiedern, andere Freie bisher geleistet h"bm. und Cap.tel als sie können von der seit neun UN ° ^ . Ordnung nicht abgehen; der angerufene Vertrag bestimme Herren des Twu.gs "''d ^ E.g°usch^ zu vermnthen sei. daß diese solchen Pflichten st . die Freie» sollen AUeo eis e « unnloae Verhältnisse betreffend die Schaffnerci zu Geiß und auch nnterworfen gewesen /. "h^ "a^e . st st ^ ^ dm Hof zu Balzenwpl an; '"dlich gehe die Sache l^.^ ^ ^ Kui.Nvyl gewesen »ustandig sei. Der Schaffner insofern vorher ein Ruf geschehe; diejenigen Freien, welche ein- seicn. habe er nie geehrt Z» . ^ g^en Die Boten von Lucern bleiben auf ihrer Meinung, ..lim,.»»st... G-il, „„d .««..<« TchwT D!"M.»-Ach-!' «l.i. >>m«s°b-..ch.. 5' «. d°- E«.Ich».d.».w» w Sch«M->- ... wWch.. -- l,»b- Z--i°- Ich»---« l-II-»' »"> »-' S..I Z-st»»-.. >.. ,..st« ,»«>... stch d.° G,i...Z,«A stst--« di-i-- «ich' >»-!.- «ch-h-i!'° »Z "'»> -«'7 K.-l ...»A A kommen" sollen" mit dem freien Amt Willisau reifen, und des Tw.ngs halb der Stift leiste». was altes Herkommen? Die Boten von Bern frage» nun den alten Amman.,, woher er ..soml.chs" angezeigt habe. Er antwortet.'im Schwabenkriege seien zwei Freie mit de» Eigenen ausgezogem D.e Boten von Lueem benierken hier uf damals sei das Panner von Willisa., durch e.nen Stur.» .aufgebracht worden und ..ach Dornach gezogen wobei jeder Eidgenosse zur nächsten Roth gelm-ftn se. D.e Boten von Bern wollen nun die Sache hein.br.ngen. ll. Die Boten von Lueern beschweren sich darüber daß den eigenen We. ern. d.e Wie Männer haben. Neiskosten aufgelegt werden; das sc., so v.el man wisse, stuhei nicht geschehen. i Frau sei ohnehin nicht eigenes Gewalts, sondern stehe unter dem Mann u.id dieser reise >n.t dem Ä t «.W..., «- «Mw ,.1^ Ich..-.. Knutw.st"veAiehen "werden. werden für das (sonst geübte) Mahl 10 Gulden bezahlt. Da d.e von Lueern bei dem frühern Abschied durch den Amman» berichtet wurden, daß d.e ganze Gemeinde. Fre.e und Eigene, solches aemaclit" baben und die 10 Gulden in dm gemeinen Nutzen kommen, so lassen sie e^ eabc. ver- einzige Pe son als Kundschaft nicht gerichtet werden soll; ein gcschworner Amtmann aber gilt als zwe. Lengen. .. Die Boten von Lueern beglauben. die Freien sollten auch be. der Anlage dm AnMosten fem; die von Bern aber .vollen die Anlage »ach altem Gebrauche einfach durch den Ammann und d.e V.er geschehen lassen. Die Gesandten von Lueern erwiedern. wenn d.e Frewn auch M den V.er erwählt wurden worüber aber Span walte, so würde diese Forderung wegfallen. 10. In Betrest der beiden We.ber, d.e sich beschol.en habe», sind die Boten von Bern einverstanden, daß die von Lueern nähere Ertundig.ing e.nz.ehe» möge». 11-In Betreff des Brunnens, der früher i» die Weiher zu llff.kon gegangen, jetzt aber abgeschlagen worden Mai 1549, ist, eröffnen die Boten von Lucern, nach Belesung eines von den Chorherren an die von Lucern gerichteten Schreibens, der Abschlag des Brunnens sei nicht in schlimmer Meinung, sondern nur deßwegen erfolgt, weil die von Lucern das Wasser in ihren Weiher zu Wpkon bedürfen. Die Boten von Bern bitten, den Brunnen noch ein oder drei Jahre ihren Obern zu ihrem Weiher zu vergönnen, um sich inzwischen in Betreff des letztern berathen zu können. Die Gesandten von Lucern nehmen dieses in den Abschied. Gesandte des Tages waren: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister; Crispin Fischer, beide des Raths! nebst Vincenz Fischer, Vogt zu Aarburg und Vincenz Dachselhofer, Schaffner zu Zofingen. Lucer». Heinrich Fleckcnstein, alt-Schultheiß; Wendel Sonnenberg, Pannerherr, beide des Raths; nebst Jost Pfysfer, Vogt zu Büron, und Wolfgang Wirz, Schultheis; zu Willisau. St. A. Luc-rn: nncl»gebu»t>cne Abschiede. Ein Abschied vom 23. Mai 1547 findet sich weder im Staatsarchiv Lucern, noch in demjenigen von Bern. Der Vertrag vom 23. Februar 1540 besteht einzig in der definitiven Nerbriefung der unteri» 9. Januar 1540 (stehe den Abschied von diesem Datum ». und l>») von den Boten auf Genehmigung der Obern verabredeten Bestimmungen über die Fricdbrüche und Reisstrafen. St. A. Lncern: Pergamenturkunde mit den Siegeln beider Städte. 2. Beim Abschied vom 27.—29. Mai 1549 liegt ein Concept. Ist auch die für den Text benützte Reinschrift vielfach fleißiger und vollständiger bearbeitet, so müssen doch aus dem Concept folgende Bemerkungen nachgetragen werden: Zu Ziff. 2. Die hier angedeutete unklare Redactionsveränderung gegenüber dcw früher« Abschied giebt das Concept in folgender, allerdings auch nicht befriedigender, Weise: „daß dem wort volgens angeheult werde, als es stat lassen wirs beschechen, daß doran gehenkt werde (ja es soll kein gfa»" dorm brucht werden)." Zu Ziff. 3. Das Concept nennt den Franzos: Heini Franzosen. Hier wird auch das Votum der Boten von Bern angeführt: Ihre Obern hätten sich befriedigt, wenn die Richter zu Knut- wyl die Buße Einer Obrigkeit allein zubekennt hätten; da es nun aber anders geschehen, so wollen sie es bei dem Urtheil bleiben lassen; es werde aber nicht mehr geschehen. Zu Ziff. 5 fügt das Concept bei: Der Schaffner der Stift Zofingen habe sich verantwortet, er habe die Freien nicht schwören heißen und u»j dem letzten Tag zu Zofingen hätten die Boten von Lucern ihm geglaubt. Dabei hat man es gütlich bleibe» lassen, doch soll es nicht mehr geschehen. Zu Ziff. 7. Das Concept bemerkt, die 10 Gulden werden für das Zehntemnahl gegeben. Zu Ziff. 9. Die in unserm Text in Klammer angedeutete Verwechslung Bern n»b Lucern vermeidet das Concept, das nach unserer Correctur redigirt hat. Den Satz mit der Klammer, die das Fragezeiche» enthält, hat übrigens das Concept nicht. Zwischen Ziff. 10 und 11 enthält das Coucepk als Neues: In Betreff des Landmarchenanstandes zwischen Wykon, Kulmerau und dem von Rued haben die Boten von Bern keine Instruction. Zwischen den Ziff. 10 und 12 hat das Concept folgendes Neue: Ei» Müllerknecht, der von einem Weib um die Ehe angesprochen worden sei, sollte 10 Pfund Buße bezahlc»- sei aber entwichen und habe seinen Meister als Bürgen gestellt. Als der Schaffner diese Buße zu Kmä' wpl beziehen wollte, habe der Bauer nebst dem Schreiber von Willisau in Gegenwart des Ammanns de»' Boten des Schaffners einen Brief vorgelesen, der von Lucern nach Willisau gekommen sei und die Weisung enthalten habe, daß der Schaffner stillstehen solle bis die von Lucern nach Bern geschrieben haben; es s"' nun aber nie geschrieben worden. Zu 1t>. Dieser Artikel füllt im Original vierzehnthalbe Folioseiten. Um diese, an und für sich klei»^ Sache nicht allzusehr zu dehnen, mußte die Verhandlung in den vorliegenden Rahmen eingedrängt werde'» Mai 1549, 89 37. Krcyerz (?). 1549, e. 27. Mai. Verhandlung zwischen Bern, Freibnrg und dem Grafen von Greyerz. Wir können nur die folgenden Arten geben: I5»s, ,s. Mal, d,m R.ch- !» B--» b-.'lch,-,. Sch«l.h-l» NS»-li >md »-««,-Tll,-. «i,. ll,- V-chiMun, mi, d-m S--I-N «« >» d-l-r »«« S»»>.-» m.d O-sch. si, ,,«»-» >,,« mm,I.ch seien ^>nnn nuch ^?oten vnil Ireiöurg hlngelonunen, ^^I«"^°?.mm,ch?^s2rimch,-I..ch. °°ll,°m «.--,»«-»»-» Aiist«.. freundlich beizulegen. In dos Hobe der Graf eingew.ll.gt. Nachdem er dann der Ornge nach ferne Klage vorgebracht hatte,' die von Saauen und Ocsch aber beglaubtcn. cr^ habe rhuen ».cht zu wehren, Lundmsie einzugehen oder Fahrgelder und Pensionen zu beziehen, und ihre Frc.he.wbr.efe auflegten und die Gesand e» dann in der Sache handeln wollten, habe dann der Graf Aufschub verlaugt und Kopien der benannten Freiheitsbriefe begehrt; inzwischen Wolle er weder mit der That noch m.t den. Recht furfahrcn, sondern d.c Gewahrsamen untersuchen und dann beide Städte berMen.^ ^ ^ ^ An. 17 Mai waren Voten derer von Saanen und Oesch vor den. Rothe zu Bern gewesen. Diesfalls schrieb letzterer am gleichen Tag Folgendes an den Grafen von Greyerz: Heute habe man von den Abgeordneten von Oesch (Otmatol ck'Vzws) die Antwort vernommen, welche der Graf ihnen nach der Abre.se der Gesandte» von Bern gegeben habe. In Anbetracht der Folgen der Angelegenheit und wegen der Rucksichten, die man für den Grase» und seine Unterthane» von Saanen l.,c!°oao-m>' ) trage, und m.t Rücksicht auf den bisher vollführten Nechtsgang. endlich in. Hinblick auf das gegen .hn und denen von Saanen und Oesch bestehende Burgrecht, und damit die waltenden Anstände freundlich beseitigt werde», habe mau sich entschlossen Boten zu ilnn zu senden, die auf den 26. Mai NachtS ... Greyerz erscheinen werden. Man bitte ihn dringend, die Angelegenheit ruhen zu lassen und den Rechtstag bis zu den. angezeigten gütlichen Tag z.. verschieben. Auf demselben werden die Gesandten von Bern trachten d.e Sache freundlich zu vergleiche». Sollte das nicht gelingen, so sollen beiden Parte.en .hre Rechte gewahrt ble.ben ^am.t d.e Abgeordnete» von Saanen und Oesch aus benannten Tag sicher h.»- und herkommen tonnen, so b.tt man für sie um ein diesfälliges Geleit. Gesuch ..... Antwort. St.-..»-n.« Das Abschiedsdatu». nach dieser Missive. s«<- m» 1. »bmnM -i»- B-tlch-s, »-« 2»..,.-, »«d O-Ich d.« N«,h ... D« ZimhA.ch No. M7 >,»d SO». >>--»- Abth«ll«»s. S. S7-> ,»ch»„ d.--s.>,IS N->»-»d-s. i-m i« B-n. „ch, B°,m »°« S»«..-„ »»d O,,ch ,md d»I„, «, d„ ,« ,h,,m Sp»„ «„» «d t, M«,,,. D« -,«js„.« ,i°. w S--s h-d- -ml»- «»-- » d-° -h«-» « "dl.ch , Il- b„.m. d..s, „ „ch „,«.,dl«,s dl--s.« m>wmd°. und Im.-« d.- »-»-« m b»«» »» ? I-l<« «Ich. »-m«»., »°- di, d.-i P«m.-r i«R°ch. >» I-m«°m D--R.„h «- ' »«!, d-, z--„«dlch«st °.w°ll-» >-»«-. d«M I-, -- b°>°». D» d-r S>.»s Ich»,»., I-, so .volle man dieselbe erwarten. „Inen das gelt »...hin gschen t. 12 90 Juni 1549. 3tt. Sotothllrn. 1549, 0. Juni (Doustag vor Pfingsten). Staatsarchiv Lucer»» : Allgein. Abschiede () f. 80. Staatsarchiv Aiirich: Abschiede Band 17, f. 888. Staatsarchiv Bern: Soloth. Abschiede von 1549—1613, f. 7. jtantonSar^iv <^lar»»S: Abschiede. Kantonsarcln'v Basel: Abschiede Band SL- ÄantvliSarclnv ^reiburg: Unein^ebnndene Abschiede. .^tantvnSarchiv Scl,asfhaiisett: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Niemand. Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Sulpitius Haller, Seckelmeister- Freibnrg. Ulrich Nix; Wilhelm Jenni. (Andere unbekannt). t». Dieser Tag ist wiederum von den Anwälten des Königs von Frankreich in Betreff der Vereinnng angesetzt worden. Es sind aber nur Boten von Bern, Lnccrn, Schwyz, Nnterwalden (Ob- und Nidwalden), Zug, Glaams, Freiburg, Solothurn und Appenzell anwesend. Die übrigen Orte zeigen schriftlich an, die einen, sie wollen in die anbegehrte Vereinung nicht eintreten, die andern, daß sie dermalen mit keinem Fürsten Bündnisse zu schließen im Falle seien. Es erscheinen nun die Anwälte des Königs, verdanken de» geneigten Willen der Obern der (anwesenden) Boten und den Besuch des Tages und bitten, daß man nu» im Namen der Orte die aubegehrte Vereinnng eingehe, welche abzuschließen sie ebenfalls bevollmächtigt feie». Man hat hierauf mit den Gesandten des Königs vieles über die Aussetzungen geredet, die jedes Ort a» dem betreffenden Entwürfe zu inachen hatte. Nachdem aber die Botschafter unbedingt bei den gestellte» Artikeln zu bleiben erklärten, so hat man die Instructionen eröffnet und von acht Orten (es fehlt Ber») gleichförmig befunden, nämlich dahin gehend, die Boten seien ermächtigt, im Namen ihrer Obern die Vereinung einzugehen, die nun auch mit Mund und Hand angenommen wird. (Beilage 1.) Die königlichen Anwälte verlangen dann, daß einige Boten zu denen von Basel und Schaffhausen abgeordnet werden, sie zu bitte»/ sich von den übrigen nicht zu söndern. Die Boten von Schwyz haben diesfalls keine Instruction; die ander» aber senden Botschaften an beide Orte ab, worüber Antworten einkommen, wie die beigelegten Copieu sie enthalten. I». Es erscheinen vor den Boten der neun Orte Anwälte des Grafen von Greyerz, verbeiständet von Schultheiß Hans Franz Nägeli und Seckelmeister Haller von Bern, und Glado von Montenach u»d Wilhelm Jenni, beide der Näthe zu Freiburg, sämmtliche Beiständer im Namen ihrer Obern. Sie bitte» auf das dringendste, dem Grafen in Gemäßheit des Abschieds zu Baden beholfen zu sein, daß er von de>» König von Frankreich oder durch seine Anwälte gütlich bezahlt werde; der Graf habe dasselbe durch zwei Edelleute bei des Königs Botschaftern verlangt, aber keine endliche Antwort erhalten können. Da auf gütlichem Wege nichts zu erzwecken sei, so möge man gemäß dem letzten Abschied zu Solothurn einen Rechtstag ansetzen. Nachdem man dieses Anbringen durch die „Verordneten" des Königs Anwälten vortragen ließ/ antworteten sie, mau habe früher verabschiedet, es soll auf diesem Tag nichts Anderes vorgenommen werde»/ als was die Vereinung betreffe; die Ansprachen sollen, im Fall die Vereinung beschlossen werde, jenen Bote»/ die dieser wegen nach Frankreich gehen, übertragen werden; man hoffe, daß sie für die „ziemlichen" Ansprache» befriedigt werden. In Betracht der Abschiede von Baden und Solothurn, „und daß im vor Besiglung der Briefen dhein Rechte möchte ergan", hat man dem Grafen geratheu, er »löge, wenn er nicht selbst sich n»eß Frankreich begeben wolle, einen oder zwei seiner Edelleute „mit den Boten" dahin schicken und seine Ansprache» fordern lassen. Sollte er nicht befriedigt werden, so werde man den königlichen Anwälten, wenn keine Güte platzsmdet, einen Nechtstag bestimme». Sollte dem Grafen der zuerst bezeichnete Anrath nicht genehm st>»/ Juni 1549, 91 so mag er das auf dem nächsten eidgenössischen Tag, wo immer der stattfinde, anzeigen; „darum sal jeder Bot, so zu dem Künig ryten, darüber Bevelch haben", e. Die Boten missen, daß die in dem Handel wegen der Reisstrafen bestimmten Zusützer und Verordneten am Sonntag nach Beginn der Jahrrechnung zu Baden (7. Juli) erscheinen sollen. Dieses ist auch dem Burgermeister von Watt von Sl. Gallen als Obmann mitgetheilt worden. «R. Alle Ansprachen sind bis auf die Besieglung der Vereinung angestellt worden. Da nun Gabriel Marcellin auch eine solche gegen den König zu führe» hat, so sollen die Boten bevollmächtigt werden, auch seiner wegen zu verhandeln. «. Auch Hauptmann Jacob Fuchsberger bittet, die nach Frankreich reitenden Boten zu beaustragen, auch ihm beim König behülslich zu sein. I» Schwpz hat an Lucern eine Missive übermittelt, die der Vogt zu Lauis gesendet hat, des Inhalts, es sei zu Mailand ein Mandat ausgegangen, daß man niemand, der aus den „sorglichen" Orten und Flecken komme, in denen die Pestilenz regiert, einlassen und beherbergen solle, bei hoher Strafe. Es soll daher jedes Ort die Seinigen, die „in Mailand handtiren", warnen. K. Wiederum ist angezogen worden, wie bei diesen besorglichen Zeitumständen die Beschwörung der Bünde von großem Vortheil wäre. Das soll jeder Bote heimbringen, und auf der Jahrrechnung sollen alle Vollmacht haben, zu erklären, welches Ort die Bünde wie von Alters her schwören wolle oder nicht. I». Für den Fall, daß aus der Jahrrechnung die königlichen Gesandten eine Botschaft nach llri begehren sollten, soll jeder Gesandte Gewalt haben, eine solche zu verordnen, i. Die Gardeknechte begehren, den König zu bitten, daß er ihnen jährlich ein Kleid gebe. Es sollen diesfalls die Boten, die nach Frankreich reiten, bevollmächtigt werden. Ii.» Da nun die Vereinnng mit Frankreich von acht Orten angenommen worden ist, so werden die Boten von Solothurn von Ort zu Ort reiten und die diesfalls aufgerichteten Briefe besiegeln lassen, damit sie dann nach Frankreich gefertigt und dort mit dem königlichen Siegel versehen werden können. Für Vollzug dieses letztern soll und mag jedes Ort, das die Vereinung angenommen hat, Boten verordnen; diese sollen auf deir 1. August in Solothurn eintreffen, um von hier arrö aach Frankreich zu verreitcn. Die Freiburger Instruction (K. A. Freiburg! Jnstructionsbuch No. 5. k. 101 vorso) giebt als Datum des Tages den Sonntag Exaudi (2. Juni). Die Namen der Gesandten von Bern aus ihrer Instruction vom 91. Mai. St. A. Bern: Jnstructions- buch O k. 480; von Frciburg aus dem dortigen Rathsbuch No. 67 vom 27. Jum und dem Umschlag des Abschieds. Die Instruction enthält neben Nix Niklaus Wcrli. I». Zürcher Exemplar fehlen S, e, K-K; im Berner Exemplar fehlt in » die Verhandlung wegen des Abschickens von Boten an Basel und Schaffhausen; ferner fehlen daselbst ,1, «, I.-K; un Basler der letzte Satz (Beschluß wegen Absendung von Boten an die renitenten Orte), v —v, It-K; im Freiburger in „ die letzten in Anführungszeichen eingeschlossenen Worte; un Schafshauser m » Wie im Basler, v, a, I»—K; im Appenzeller in n wie im Basler, e, i. Zu a. 1 1549 29. Mai. Klein und große Räthe der Stadt Zürich an die zu Solothurn versammelten Boten der' Eidgenossen. Das Schreiben der Gesandten der Mehrzahl der Orte ab dem letzten Tag zu Solothurn. den diesfälligen Abschied und die Anzeige des jetzigen Tages habe man erhalten. Man habe die Artikel an' die Gemeinden in Stadt und Landschaft gelangen lassen, um deren Willen zu vernehmen. Nachdem man dann bedacht habe, wie unerträglich die vorgeschlagene Vereinnng denen von Zürich wäre und wie zum Guten ihnen gereicht habe, wenn sie sich solcher hülflicher Vcreinungen entzogen haben, so sei »mn einhellig geworden, sich dieses vorgeschlagenen Bündnisses nichts anzunehmen, sondern sich desselben Jmn 154!». und überhaupt aller Fürsten nnd Herren in Betreff hülflicher Bündnisse zn iniissigen und die Angehörigen daheini zu behalten. Was aber den ewigen Frieden mit Frankreich anbelange, bei dem wolle man bleiben und dem König Alles, was jener fordere, erstatten, und wenn in demselben etwas zu verbessern wäre, so habe man sich dessen nie geweigert. Nicht minder wolle man getreulich halten, was die Erbeinung mit dein Hans Oesterreich und Burgund erfordere, und so gegen jedermann freundlich leben, was man auch von anderer Seite erwarte. Man werde deßwegen denen von Zürich nicht vorwerfen, sie wollen sich von den übrigen Orten söudcrn. Solche Bündnisse seien jeweilen dem freien Willen eines jede» Orts überlassen worden, und wenn nicht alle Orte beigetreten seien, so habe man das nicht als eine Trennung angesehen, sondern habe stets auf die gemeiueidgenössischen ewigen Bünde, die man, nebst dem Landfrieden, mit Dar- gebung alles Vermögens ehrlich halten wolle, gesehen. Da nun die Zeitläufe gefährlich seien und solche Vereinungen der von den Altvordern hergebrachten Freiheit und dem gemeinen Vaterlande leicht schädlich sein möchten, nnd man nicht finde, daß es von Nutzen sei, sich solcher Art einem Herrn zu eignen und unterwürfig zu machen, was man redlich meine, so mahne und bitte man freundlich die übrigen Orte, die Angelegenheit reiflich zu betrachten, sich in die Vereinung nicht einzulassen, sondern sich aller Fürsten und Herren zu müssigen, und sich auf Gott und die ewigen Bünde zu verlassen und mit jedermann freundlich und nachbarlich zu leben, was Alles den Vordem Ehre und Glück gebracht habe. Da die Jahrrechnung zu Baden nahe sei, auf der alle übrigen Sachen behandelt werden sollen, so finde man unnöthig, auf diesen Tag Gesandte abzuordnen. Man möge dieses nicht ungut ausnehmen! wo die von Zürich gemeiner Eidgenossenschaft Wohlstand fördern und ihr Dienste beweisen können, da seien sie stets hiefür bereit. sc. A. Zürich: Act-» Fr-mir-i-h. 2. 1549, 1. Juni. Klein und großer Rath der Stadt Basel an die zu Solothurn versammelte» Boten der Eidgenossen. Von den Gesandten von Basel, welche auf dem letzten Tage zu Solothurn waren, habe man vernommen, was dort in Betreff der französischen Vereinung verhandelt worden sei. Ebenso seien sie in der Folge durch ein freundliches Schreiben derer von Lucern und durch eine persönliche Botschaft derer von Solothurn eingeladen worden, sich in dieser Angelegenheit nicht zu sondern. Ihnen wäre zwar am liebsten, wenn man vereint sich aller Fürsten und Herreil müssigen und freie Eidgenossen bleiben würde. Nichtsdestoweniger seien die von Basel auf Tagen stets erbötig gewesen und seien es noch, wenn gemeine Eidgenossen mit Frankreich auf gute, ehrbare, leidliche Mittel eine Vereinung annehmen, mit ihnen dieselbe einzugehen. Da nun aber sich einige Orte gesondert haben, und einige Artikel in der neuen Vereinung denen von Basel beschwerlich und nicht annehmbar seien, so haben sie sich entschlossen, dieser neuen Vereinung nicht beizutreten. Sie bitten, ihnen dieses und daß sie den gegenwärtigen Tag unbesucht lassen, nicht zu verarge». Sie wollen nichtsdestoweniger die Tractate des ewigen Friedens getreulich halten und dein König vo» Frankreich Liebes und Dienstliches erweisen und den Eidgenossen stets alle eidgenössische Treue lind Liebc nach Vermögen erzeigen. K. A. EHaMus-n: Ws-hi -d-, bei di-s-m Ws-hi-d. 3. 1549, 7. Juni (Freitag vor Pfingsten). Die Boten der auf dem Tag anwesenden Orte, ohne Bern und Appenzell, an Landammann und Rath zu Appenzell. Sie wissen, wie nach langer Werbung des Königs voi? Frankreich um Erneuerung der Vereinung sich vor dieser Tagleistung fünf Orte erklärt habe», die Artikel, wie dieselben von Ort zu Ort geschickt worden sind, anzunehmen, doch aber nicht „fürschießcn noch zusagen wollten ohne Vorwissen anderer Orte, die früher auch in der Vereinung gewesen sind. Z» diesem Ende haben die fünf Orte ihre Botschaft an die von Appenzell geschickt, sie zu bitten, sich von ihiw» nicht zu söndern. Seither seien auf freundliches Ermahnen der fünf Orte auch die von Zug und Glarus beigetreten. Die Botschaft von Appenzell aber habe nur Auftrag anzuhören und, wenn die Mehrheit der Orte die Vereinung annehme, solches wieder an ihre Obern zu berichten. Da nun heute sieben Orte („wir") die Vereinung mit Mund und Hand zugesagt, was auch die Sendboten des Königs gethan haben, so bitte man, zu bedenken, wie die Mehrheit der Orte nun hierin einig sei, wie man außer dem König bei ander» Fürsteil nnd Herren wenig gute Frennde habe, wenn sie schon frenndliche Worte geben, was Lob, Ehre n>^ Juni 1549, 93 LL S52. "Sml? »°"> s-- w. ow.»-»-.dm«...» großes Gefallen erweisen. Alan erwarte ihre freundl.che Antwort. E^wgel^ ^ ^ ^ ^ Diese Missive deutet ans eine im Abschied nicht berührte Zwischenverhandlung hin. Nach dem Abschied geschieht das Zusagen mit Mund und Hand von allen, auf dem Tag vertretenen Orten, außer Ber». a so auch von Appenzell. 4 1549 15 Juni (Samstag vor Trinitatis). ..Von stett und landen der nachgeschrieen orten Lutzern' Schwur' Un.envalde. ob und nid den. Kernwald. Zug. Glarus. Fryburg Solo.hurn und Appenzell NatsanwAwName.. unser aller Herren und Obern daselbs zu Solo.hurn vcrsanuulew - an und Nath zu Zürich In dem Schreiben derer von Zürich, m welchem sie rhr Ausbleiben entschuldige». falle besond s f das^sie melden dw Vereinung sei deßwegen nicht annehmbar, we .l »mn sich m. derselben eine.» He2 uei ne ..nd unterwürfig n.ache. Das sei weder bei der der Fall gewesen i.» Gegentheil lvürde ...an gegen e... solches Unterwursigmachen Gut und Blut einsetz n. Die jetzige Vereinung beabsichtige nur. Land. Leute und Fre.hc.te» zu schützen und zuschmnen gegen Alle. ^ e jetzige vereinung vruvji j ^ sei Man solle daher gegenthciligen Gerüchten, tvle olche, di. „-S wÄ« »--dm, --mm Ich-«-.», laut Vernehmen, zur Verkleinerung der -vereinung m .^ m« d«ll «« mch »»«., G--..chw ,u w,d. »m» d.« »Ichl-d, d.mi. st. sich fl>- d-l. ».«.m ' oem Siegel der Stadt Solothurn. 5 1549 15 -Zuui lSamstag vor Trinitatis). Die acht in der Vereinung begriffenen Orte an den -w-> ->« « «M-. während dieser Woche von Ort zu Ort tragen und daselbst besiegew las en werdem Ferner sei verabsch.ee worden, jedes Ort möge seine Bote» auf deu 1. August nach Solothurn abordne», um von h er nach Frankreich zu vcrrciten. zu welchem Zwecke der Abt seine Botschaft auch verordnen möge. Es sieget ^ , - s ^ zr. A. Solothurn: Missivcnbuch No. SS, S. sos, Solothurn. 6 1549 15 -Zum lSan.staq vor Trinitatis). Die Boten der acht in der Vereinung stehenden Orte an MMis' U.n tn-m legten Schreiben derer von Wallis habe man ersehe», daß sie der Meinung ffin . ^wem7d^ V^r^n Anfruhr "'.stehen, worüber ...an sich sehr befreue, das Gegentheil wäre den Otten leid Daß sie aber die Vereinung mit den Obern der Boten anzunehmen verwe.gern würden, hätte ...an ans das freundschaftliche Schreiben und Ermahnen, das man ihnen „ktstmalm geh n habe, nicht erwartet. Wenn die Sache ihnen aber ...cht annehmlich sc., so muffe Man glaube aber, es wäre der Eidgenossenschaft nützlicher, wenn man sich ...cht so sondern wurde. Tue Vereinung sei ja nur zu Schutz, Schiri» und Erhaltung von Land. Leuten und Freiheiten gemeiner Eid- g-nossenschaft. und werde dadurch niemand eigen, indem d.e Hülfe, d.e der Ko.r.g begehre. an de», freien Wille» eines jeden stehe. Seit den. letzten Tage seien auch d.e von Zug Glarus und Appenzell der Vere.nung beigetreten, so daß dieselbe jetzt von acht Orten angenommen worden, seu Man lege h..r -me C-p.e d-rs-wm bei. für den Fall, daß es immer möglich wäre, daß sie sich von den Orten ...cht sonderten (Bencht über das Besiegeln von Ort zu Ort und die Versammlung der Bote» auf 1, August zu Solothurn. Es siegelt Solothu ) ^ ^ Solothurn: Missiveubuch No, SS, S, so». 94 Juni 1549. 7. 1549, 15, Juni (Samstag vor Trinitatis). Die acht in der Vereinung begriffenen Orte a» Biel, Rotweil und Mühlhansen. Sie werden sich erinnern, wie ihnen von einer Tagleistung zu Bade» aus wegen der Vereinung mit dem König von Frankreich geschrieben worden sei und sie sich vorbehalte» haben, dieselbe anzunehmen oder nicht. Später haben sie weder durch Botschaften, noch Missiven geantwortet. Es haben nun die acht Orte die Vereinung, von der man eine Copie übersende (angenommen). Wenn sie ihnen gefalle, so mögen sie auf nächster Jahrrechnung diesfällige Antwort geben, damit man sich zu verhalten wisse. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 2!), S. 299. 8. 1549, 15. Juni (Samstag vor Trinitatis). Die in der Vereinung stehenden acht Orte an Chnr. Analoge Mittheilung wie an Biel, Notweil und Mühlhausen, vermehrt mit dem Bericht, wie die Besieglung von Ort zu Ort erfolge und die nach Frankreich abzuordnenden Gesandten auf 1. August in Solothur» K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 29, S. 302. Zwischen die unter Ziffer 1—3 und Ziffer 4—8 angeführten Schreiben fallen die von Solothur» aus (siehe oben l») angeordneten Verhandlungen vom 11. Juni 1549; man sehe hienach den Abschied vo» diesem Datum. Zu k. Nach Anführung der Antwort der französischen Gesandten fährt das Berner Exemplar so fort! Da man bedacht hat, was die betreffenden Abschiede von Baden und Solothurn zugeben und daß insbesondere der Graf „nit mer dann des bemondischen Zugs halb das Recht uf den Märchen nit mag erhalten" ; da zudem nicht Anwälte von der gesammten Eidgenossenschaft anwesend sind, durch die ein Rechtstag bestimmt werden könnte, und da, wenn auch ein solcher bestimmt würde, derselbe doch vor der Heimkunft der Bote», die der Besieglung wegen sich nach Frankreich begeben, nicht gehalten würde, so scheint es den Gesandten gut und ist ihr Rath, zumal der König früher und auch jetzt seine Anwälte sich in Betreff des Grase» vieles Guten erboten haben, u. s. w. (inhaltlich wie bei den übrigen Exemplaren). 39. Wltsel und SHaMtlllseit. 1549, 11. Jnni (Dienstag nach Pfingsten). Staatsarchiv viiccr»! A. Franlrclch, Bimdc. vandrSarchiv Schwyz: Abschiede. KantvnSarchIv Basel! Abschiede Baad S2. it'antoiiSarchiv Zrciburg: Nneingebundene Abschiede. KantoiiSarcl,!» Solothur»! Abschiede Band 2S. Laudcsarchiv Appenzell: Abschiede. 1. Vor dem klein und großen Nathe der Stadt Basel, die man nennt die Sechs, erscheinen Halls Hug, alt-Schnltheiß zu Lncern, und Ulrich Nix, des Raths zu Freiburg, im Namen der sechs Orte Lucer», Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg und Solothurn, und stellen in freundlichem Vortrage das Begehre», es wolle die Stadt Basel mit den „sieben" Orten, welche dem König von Frankreich die Vereinung zugesagt haben, dieselbe ebenfalls eingehen. Klein und große Räthe der Stadt Basel verdanken den sechs Orten ihr freundliches Erbieten zum besten und erwiedern beinebeus Folgendes: 1. Obwohl sie den sechs Orten ger>ü entsprechen würden, seien sie dennoch in Folge jener Gründe, die sie früher zu Tagen und in ihrem letzte» Schreiben erörtert haben, nicht im Falle, der Vereinung beizutreten und bleiben daher bei ihrer letzte» Antwort, die sie aus den Tag zu Solothurn geschickt haben, und wollen insbesondere auch zusehen, wie sich die übrigen Orte, welche der Vereinung auch noch nicht beigetreten sind, verhalten. 2. Auf das Ansucht der VII Orte (obiger mit Schweiz) iu Betreff eines gemeinen freien christlichen Concils und des Nechtgebe»s und Rechtnehmens haben klein und große Näthe der Stadt Basel ungefähr um Allerheiligen Tag (1. November Juni 1549. 95 1548) eine willfährige, freundliche Antwort gegeben, und dagegen an die VII Orte die Frage gerichtet, ob dieselben der Stadt Basel, wenn diese, von wem immer und aus welchen Ursachen immer es wäre, an Land und Leuten, Freiheiten und löblichem Herkommen vergewaltigt und beschädigt würde, Schutz und Schirm gewähren wollen. Hierüber sei von den VII Orten noch kein Bescheid erfolgt. Wenn man denselben erhalten haben werde und anderseits sehe, wie die Orte, welche bis jetzt der Vercinung noch nicht beigetreten stnd, sich benehmen, so werde man sich serner über die Sache berathen und sich so erzeigen, daß man sehen werde, daß die Stadt Basel ungern zu Trennung in der Eidgenossenschaft Anlaß gebe. II. Vor Bürgermeister, kleinen und großen Rüthen der Stadt Schaffhausen bringen Niklaus Wirz, Ammaun von Obwalden, und Urs Suri, des Raths zu Solothurn, im Namen der gleichen sechs Orte, deren Boten „jetzt" zu Solo- thurn bei einander sind, dasselbe Begehren vor. Nach Bezeugung freundlichen Dankes wird ihnen geantwortet -. Die von Schaffhansen haben sich früher erboten, wenn gemeine Eidgenossen, mit allfälliger Ausnahme von etwa einem oder zwei Orten, die Vereinung eingehen, sich nicht zu sondern, mit dem Vorbehalt, daß die Artikel der Vereinung um etwas gemildert werden. Da nun aber mehr als ein oder zwei Orte den Beitritt verweigert haben, und in kurzer Zeit, nämlich um St. Johann Baptist (24. Juni) ein Tag zu Baden sein wird, und die von Schaffhausen jetzt mit wichtigen, ihre Stadt betreffenden Geschäften beladen sind, so wollen sw sich inzwischen bedenken und auf dem genannten Tag eine Antwort geben, über die man sich nicht zu beklagen haben werde. Wenn aber auch die von Schaffhausen die Vcreinung eingehen sollten, seien sie doch von einigen Artikeln, welche die genannten Boten wohl verstanden haben, „größlich beschwert . Die Basler Quelle entbält nur Ziff. I. Die Verhandlung zu Basel unterzeichnet H. Rphiuer, Stadtschreiber zu Basel; die Schaffhauser Marsilius Bertz. Stadtschreiber zu Schaffhauscu. Zu I 2. Ein Coucept oder eine Copie der betreffenden Antwort von Basel im dortigen Kantonsarchiv: Abschiede Band 22 trägt, offenbar in Folge des Vcrschiebens der Absendnng, das hineincorrigirte Datum vom 2. Januar 1549, während dem sie, gemäß ihrer Wiedergabe in Band IV, 1 .1, Seite W7Z unserer Abschiede ursprünglich auf 22. November 1548 datirt war. Der Schluß der benannten Wiedergabe ist gcniäß nnserm hier benutzten Original im Sinne unserer Tertstelle zu ergänzen. Dieselbe Antwort, ebenfalls mit den. Datum vom 2. Januar 1549. im K. A. Frcibnrg: Missiven Lnccrn. 4«. Wern. 1549) 12. und 13. Juni. Ttan.sarchi» B-r»! Rathsbuch N°. -°7 >md Z°S. zweite Abtheil.. C. 2!>l »nd »0°. I- (12. Juni). 1. Vor dem Rath zu Bern erscheint ein Bote von Genf, verrichtet den gewöhnlichen und legt Credenz und Instruction vor. Diese enthaltet eine Erläuterung der letzten Vorträge derer von Genf, dahin gehend, daß sie eine „Verwandtnuß und Bündniß" mit gemeinen Eidgenossen begehren. Wird die Burger gewiesen. 2. Der Graf von Greyerz erscheint und dankt für alle ihm erwiesenen Gutthaten und wünscht, es möchten wegen des Spans zwischen ihm und den Seinigen von Oesch und Nötschmond auf Freitag der Schultheiß und der Venner Tilger wieder nach Greyerz abgeordnet werden, wodann er sich gegenüber seinen Gegnern entschließen werde. Der Rath antwortet, er sei geneigt, dem Grafen nach Möglichst zu dienen. Schultheiß Nägeli und Venner Tilgcr können Geschäfte wegen den benannten Tag nicht 96 Juni 1549. besuchen; „da aber villicht bis mittwuch syn passement usga», dunke mine Herren von sontag über acht tag znacht niögeu st) bas darkonunen". Inzwischen soll alle Verhandlung eingestellt sein und der Graf dieses den Seinigen verkünden. Der Graf entgegnet, er sei hiemit wohl zufrieden, sofern dieses seinen Rechten unschädlich sei. Der Rath läßt die Sache gänzlich bei dein zu Greyerz errichteten Abschiede verbleiben; der Aufschub soll den Parteien weder Vortheil noch Nachtheil bringen. 3. Vor dem Rathe zu Bern eröffnet Martin Sesinger, des Raths zu Freiburg (als Gesandter von daselbst), bei der Theilung der Güter der Karthause la Lance zwischen Bern und Freiburg seien auf die von Freiburg jene Güter gekommen, welche jene Karthause in der Grafschaft Neuenburg gehabt habe. Als sie dann in Betreff derselben das Recht gebrauchen mnßten, sei erkennt worden, die von Freiburg sollen beweisen, daß ihnen diese Güter zugetheilt worden und sie nebst denen von Bern Herren der Herrschaft Grandson seien. Der Rath zu Bern stellt nun ein diesfälliges Zeugniß aus. II. (13. Juni). Näthe und Burger zu Bern antworten auf das Anbringen der Boten vo» Genf, man könne ihr Vorhaben nicht für gut ansehen. Indessen sei bekannt, wie bei der Verlängerung des Burgrechts auf fünf Jahre bestimmt worden sei, wenn ein Theil sich in Betreff desselben über etwas zu beschweren habe, so möge man während dieser Zeit sich darüber berathen, die Sache verbessern, stärke» und mehren; dessen seien die von Bern zu Erhaltung bürgerlicher Treue und Liebe noch gesinnt. „S» dann das beschechen und dannenthin mine Herren inen gegen Eidgnossen, wie Mülhusen, St. Gallen, Rötung verhelfen können, ein pündnuß und . . . seien sie erbötig, ihnen bürgerliche Treue und Dienst zu erweise», gemäß dem Burgrccht. Zu 1. 2. Zwei andere, sehr kurz gehaltene und daher unklare Anbringen des Grafen, die übrigens nicht von Bedeutung zu sein scheinen, sind hier übergangen worden. Zu I. 3. Dieser Beschluß aus St. A. Bern: Deutsches Spruchbuch U. U., S. 370. Zu II. Im St. A. Bern: Jnstructionsbuch I) k. 481 steht, unterzeichnet vom Stadtschreiber zu Bern, die an Genf gegebene Antwort in französischer Ausfertigung, übereinstimmend mit dem Rathsbuch. D»s Verhältnis; zu den angeführten Orten wird hier klarer so bezeichnet: Die von Bern seien gewillt, denen vo» Genf behülflich zu sein, daß sie in eine Verbindung mit den Eidgenossen eintreten können, wie das >»b Bezug auf St. Gallen, Rotwcil und Mühlhausen der Fall sei. Auf Seite 298 unseres Rathsbuches steht eine analoge, mehrfach durchstrichene Antwort. In derselbe» wird auf die von Bern geleistete Unterstützung verwiesen und die Andeutung auf das Verhältnis; der zug^ wandten Orte fehlt. Uebrigens ist auch die von uns benützte Antwort (znm Zeichen geschehener A»s' fertigung, wie oft) mit einem Striche durchzogen. 41. 154!), 17. Juni. Staatsarchiv Bern: Solothurnbuch H S. 533. Haus Huber, des Raths zu Bern, Hans Güder, Burger daselbst und Schultheiß zu Büren, im Na»»'» der Stadt Bern; Konrad Graf, Meister Georg Hertwig, alt-Stadtschreiber zu Salothurn, Marx Halbenleib, alle der Näthe zu Solothurn und (der „würdige und andächtige") Johann Krnllin als Anwälte derer w'» Juni 1549. Solothnrn wegen ihres St, Ursen Stifts, und Richard Vernier von Friguligier, Schreiber iin Freienberg, und Georg Wuman aus der Hennrey, iin Namen Johannes, Abt zu Bellelay, alle als Mittler und Schied- leute in folgender Angelegenheit, treffen nachstehende Vereinbarung. Zwischen denen von Bern und Hans Echerli, Vogt zu St. Johann bei Landeron am einen, denen von Solothurn wegen ihres St. Ursen Stifts am andern, und Christoph Gigandct. Burger zu Biel, iin Namen und als Schaffner des Abts zu Bellelay, am dritten Theil hat sich ein Anstand erhoben wegen des Korn-, Haber- und Heuzehntens auf den Achern Zu Sarbachcn zwischen und unterhalb Büren und Lengnau. Hans Echerli und Christof Gigandet glauben "ninlich, die benannten Zehnten fangen bei dem neuen Graben an und gehen bis zu dem spitzen Birnbaum, während die Anwälte von St. Ursen Stift behaupten, sie sollten bei den Märchen der Herrlichkeiten bleiben und weiter keinen Zehnten aufnehmen, was jene („wir") ebenso halten wollen. Die genannten Schiedleute, nachdem sie den streitigen Platz besichtigt haben, vermitteln nun eine March (die beschrieben wird). Diese March gilt aber nur für die gemelten „beid korn- und haber-zehnden" unter den genannten drei Parteien "»d ist „unfern" Herrlichkeiten ohne Schaden. Wenn Aecker zu Matten eingeschlagen werden, so soll von diesen der Heuzehnten dahin gegeben werden, wohin der Korn- und Haberzehnten gegeben wird, laut der March. Endlich soll der Heuzehnten „enent dem Hag blyben", wie solcher von Alters her geblieben ist. Es werden hierüber drei gleichlautende besiegelte Spruchbriefe gefertigt und jeder Partei einer gegeben. (Copie). 42. 1549, 17. Juni (Montag nach hl. Dreifaltigkeit). Laud-Salchi» Schwvz: Abschiede. Unter Beizug von Jacob an der Niiti. Landammann zu Schwyz, und Kaspar Tschudi, Seckelmeister zu Glarus, als von ihren Obern verordneten Gesandten, hat Abt Diethelm von St. Gallen von allen Amtlenten des Gotieshauses St. Johann, mit Ausnahme dessen an der Clus, über Einnahmen und Ausgaben Rechnung ausgenommen, von welcher jedem Boten ein Auszug mitgetheilt worden ist. Es erzeigt sich hieraus, dast das Gotteshäuschcn in verderblichen Absall gekommen ist, so daß, wenn seine Einnahmen und seine Beschwerden und Schulden „an Hauptgut und Zins" gegen einander abgezogen werden, nur 175 Gulden 9 Batzen und 1 Pfenning übrig bleiben. Es ist nun diesfalls bestimmt worden: 1. Der Abt zu St. Gallen soll einen 'hm gefälligen Geistlichen in das Gotteshäuschen verordnen, damit derselbe im Geistlichen und Zeitlichen regiere, daß es Gott gefällig sei und Nutzen und Wohlfahrt des erster» geäufnet werde, da es sonst unmöglich 'st, Mit so geringem Gelde geistliche und weltliche Personen im Haushalt und „darlychung »uns gnedigen Herrn" z„ erhalten. 2. Diejenigen geistlichen Personen, welche des Gotteshauses und Convents sind und "erlangen, in demselben zu bleibeir und wieder darein wollen, die sollen darein gelassen werden und mit Men und Trinken, Schuhen und Hosen gehalten werden wie die Conventherren im Gotteshause St. Gallen; anderseits aber sollen sie pflichtig sein, den Gottesdienst mit allen Ceremonien, Messehalten, Beten, Singeil '">d Lesen in aller Ordnnng, wie derselbe im Gotteshanse St. Gallen nach St. Benedicts Regel geübt wird, Zu verschen. Wer aber nicht in dem Gotteshause bleiben, sondern sich anderswohin begeben will, der mag ^s thun; stach ist stas Gotteshaus nicht schuldig, diesen etwas zu thun oder zu geben, es wolle denn der 13 98 Juni 1549. gnädige Herr aus freiem Willen einein etwas verordnen. Wenn dann über kurz oder lang einer wieder ins Kloster begehrte, er sei gesund oder krank, der soll nicht mehr aufgenommen werden, allster wenn der Abt aus Gnaden mit ihm übereinkäme. 3. Der gnädige Herr hat auch zugesagt, die Gotteshausleute vo» St. Johann bei ihrem alten Herkommen, Bräuchen und Gerechtigkeiten bleiben zu lassen. — Alis diese Verabredung hat Jaeob Steiger, Conventherr des Gotteshauses, für sich und seine Mitbrüder eine Bedenkzeit vo» vier Wochen genommen, die ihm vom Abt bewilligt worden ist. Nach Verfluß derselben sollen sie alle gemeinsam oder jeder insbesondere sich erklären, ob sie „söllichs" annehmen wolleil oder nicht. Diejenige», welche es annehmen wollen, haben Zeit bis nächste Weihnacht; würden nach Verfluß derselben einer oder mehrere in das Gotteshalls begehreil, sie seien gesund oder krank, die sollen nicht mehr eingelassen werden, vorbehalte» die Gnade des Abts. Die Boten wissen auch ihren Obern zu berichten, wie der Abt ihnen angezeigt hat, daß er diese Berathschlagnng dem Bischof zu Constanz eröffnen wolle, und was er ferner mit dem Hubmeister in Betreff der Ansprache des abgesetzten Abtes Zoller verhandeln werde. Die Boten haben auch Abschrift«», ans bellen sich zeigt, was durch den liederlicheil Hallshalt der Aebte an Zinsen, Renten, Gülten und Eüsi verkauft, abgelöst worden lind verloren gegangen ist. Die beim Abschied liegenden Rechnungsauszüge, ungefähr 25, Seiten Kleinfolio füllend, bilden dre> Abcheilungen. 1. Ein weitläufiges Verzeichnist von Aktivposten, Zinsen an Getreide und Geld, auch Zehnte» und Dergleichen, mit einem kürzern Verzeichnist vo» Passivzinsen. 2. Ein Verzeichnist betitelt: „Hernach volgt was das gotzhus St. Johann noch für zins, rent und gült verstanden hat, welches us den rechnnngc», so die vergangen tag beschechcn sind, uszogen worden, usgeschlosten das Amt in der Clus, so Hans Mayer verficht." Dieses Verzeichnist schließt init: Summa Summarum alles Zinseinnehmens thue ungefähr 702 Gl. 7 Batzen 1 D. Hieran schließt sich ein Verzeichnist der alljährlichen Beschwerden und Passivzinsen des Gotteshauses. Diese werden reassummirt auf 526 Gl. 13 Batzen; thue Hauptgut 10,537 tsil 5 Batzen; dieses vom Einnehmen abgezogen bleiben vor 175 Gl. 8 S. (?) 1 D. Dann folgt ein Verzeichnist was man den Amtleuten schuldig bleibt; Summa 372 Gl. 11 Batzen 1 D.; und endlich ein Verzeichnist „sonderbar schulden", welche mit den Schulden an die Amtleute eine Summe von 2198 14 Batzen ertragen. 3. Das Verzeichnis) des Veräußerten ohne Berechnung oder Schätzung aller einzelne» Posten, daher auch ohne Reassnmmation. Von Aebten werden hier genannt: Abt Johannes, Abt H»»^ (scheinen nicht die gleichen zu sein), Abt Hans Zollcr, Abt Hans Steiger, Abt Bruno, Abt Jacob Keller' Das Verhältnis; von Ziff. 1 und 2 zu einander ist nicht ganz ersichtlich. 43. Areivurg und Wern. 1549, 2k. Jmn. KaiitouSaichi» ^reiburg: Rathsbuch No. o». Staatsarchiv Bce»: Rathsbuch No. nos, E. >7. I. Vor dem Rathe zu Fr ei bürg erscheinen Boten von Saanen und danken demselben für die und Arbeit betreffend die Sendung seiner Botschaft und die zwischen ihnen und ihrem Herrn erwirkte Ve^ mittlnng; sie werden dieses zu vergelten wissen. Dabei eröffnen sie: Ungeachtet des durch die Bot^' beider Städte mit dem Grafen getroffenen Anlasses habe derselbe Einen gepfändet und ihm auf Morgen Greyerz zu erscheinen Tag angesetzt. Sie bitten, ihnen wie früher Hülfe und Rath angedeihen zu lässig Dabei erklären sie, wie dem Grasen Abschriften ihrer Freiheiten zugestellt worden seien, und wie, bevor ^ Juni 154!). 99 von ihm geledigkt morde» seien, sich auch ein Span erhoben habe, der von beiden Theilcn beiden Städten zu sprechen übergeben worden sei. Diesem solle nachgekommen werden, und sie in diesem Falle nicht verbnnden sei», sich der Gerichte des Grafen zu bedienen, besonders bei einer so schweren Fordernng und Klage. Der Rath verdankt den Boten ihr Erbieten und abordnet Claude von Montenach und Sebastian Veillard nach Greyerz um die Sache zu Ruhe zu bringen, gemäß ihrer Instruction. ll. Vor dem Rath zu Bern erscheinen die von Saanen und Oesch, danken denen von Bern für ihre gegen den Grafen gehabte Mühe und Arbeit, und beklagen sich, wie der Graf mit dem Passeinent für- sahre; sie haben einen Boten und zwei Unparteiische zu ihm geschickt und ihn ans die von denen von Bern angesetzte Tagsatzung, mit der sie ganz einverstanden seien, aufmerksam gemacht (der Sah ist etwa« unklar), mit dem Passeinent behelligen sie sich nicht. Der Gras aber habe gestützt aus das Passeinent Einen ihrer öandleute gepfändet und ihm das Roß weggenommen und vergantet; gemäß dem Bulgrecht rufen sie um Hülfe uild Rath an. Der Rath begehrt von dem Grafen für die von Saanen Geleit in Betreff der Pfändung, mit Melden, der Rath habe sich auf seine Zusage verlassen und angenommen, die von Saanen werden mit Bezug auf Leib und Gut sicher sein und der Dag zu Greperz werde besucht. Der Graf soll ihnen (das Geleit) beförderlich übersenden, sonst werden sie (auf dem Tag) nicht erscheinen. Die von Bern seien bestrebt, Alles beizulegen. Den Boten von Oesch wird geantwortet, der Rath werde auf dem freundlichen Tage das Beste thun; sie sollen denselben besuchen und ihre Gewahrsamen vorlegen ; dem Grafeil habe man ebenfalls geschrieben, daß er sie in aller Sicherheit hin- und herkommen lasse. Zwischen 15 nnd 21. Juni scheint eine Gesandtschaft von Bern bei dem Grafen von Greyerz gewesen Zu sein. Sowohl diese Verhandlung deutet dahin, als anch werde» unterm 15. Juni Schultheiß Hans Franz Nägcli und Benner Anton Tillicr mit einer Instruction an den Grafen, die obwaltende Angelegenheit betreffend, versehen. St. A. Bern: Jnstruetionsbnch v k. 484. 44. Solothurtt. 154'.», 21. Juni (Freitag nach Corporis Christi). Ka,.w„«ar-I,i» 2olot,,»r»! RaNM.ch Ao, <7. S. SSS. Vor dem Rathe zu Solothurn erscheinen die beiden Anwälte des Königs von Frankreich, und bezeugen Ramen desselben den Dank dafür, daß die von Solothurn in Betreff der Vereinung sich so viel für den Konig bemüht haben. Wegen Geschäften desselben seien sie nun Willens, sich an andere Orte zu begeben, doch wollen sie das nicht thun, ohne vorher Urlaub zu nehmen; wenn sie denen von Solothurn dienen können, so wollen sie das Beste thun. In Betreff des Schärtlin bitten sie nochmals, ihn, geneigt zu sein, und den Boren, der nach Baden gehe, zu beaustragen, dahin zu wirken, daß Schärtlin verhört und in der Eidgenossenschaft belasseil werde. 'Man möge bedenken, daß es von Vortheil sei, wenn der König viele gute Diener in der Eidgenossenschaft habe. Der Rath antwortet, wenn er dein König vieles Gute erwiesen habe, so sei es mit geneigtem Willen geschehen. Was den Schärtlin anbetreffe, so sei mau über dem Abschied "och nicht gesessen; wenn man ihn aber verhöre und die von Solothurn etwas Gutes schaffen können, so sei Man hiezu geneigt. Dabei bitte man, die von Solothurn allzeit für cmpsohlen zu halteil. 10» Juni 1549. 45. Otitis. 154i>, 25. Juni (Dienstag nach Johannis des Täufers Tag). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: Lnuis und Luggarus Abschiede. Staatsarchiv s^üricti: Ennetbirgische Abschiede 1512—1500, f. 15<». Kantvnsarchiv -Basel: Abschiede Band 22. H antonöarcliiv ^reidurg: Ennctbirstische Jahrrechullngen No. 103. Kautonsarcliiv Svlotlinrn: Abschiede Band 26. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß. Bern. Glado Mai. Luc er n. Bat Feer. Ur i, Gotthard Aep. Schwpz. Leonhard Bneler. Unter mal den. Hans Wirz. Zug. Hans Stocker, künftiger Bogt in das Mainthal. Glarus. Fridli Tenssi (Steußi?). Basel. Onofrion Holzach. Freibnrg. Franz Gribolct. Solothurn. Ulrich Häni. Schaffhausen. Konrad Gottfried. »». 1. Der Seckelmeister entrichtet die Landsteuer mit 7026 Pfund und 19 Spagürli, das Pfund zu 10 Kreuzer. 2. Die Commune Morco giebt die Steller mit 320 Pfund. 3. Die Commune Ponte zahlt die Steuer mit 392 Pfund und 3 Spagürli. 4. Leonhard Viieler von Schmyz, Landvogt zu Lanis, hat ,vegen Bußen und Frevlen eingenommeil und verrechnet 272 Kronen; nach Abzug des dritten Theils, der ihm und den Amtleuten gehört, bleiben noch 182 Kronen. Seine Ausgaben betragen dagegen 186 Krone» lind 20Batzen. Man ist ihm daher schuldig geblieben 4 Kronen 20 V- Batzeil, was man ihm bezahlt hat. 5. Es erscheint Franciscus Cribell, Malefizschreiber und Zoller zu Lauis, lind eröffnet, er habe letztes Jahr den Zoll zu Lauis von den eidgenössischen Rathsboten auf der Gant empfangen. Da sei ihm zugesagt morden, menn Krieg, Pest oder Theurung entstehe einen verhältnißmässtgen Nachlaß zu gestatten. Da nn» in einigen Orten der Eidgenossenschaft die Pest geherrscht habe und noch herrsche, so seien die Waaren dieses Jahr gesperrt gewesen lind über den Comersee geführt morden; früher habe man auch jährlich eine groß«! Zahl Pferde und Rindvieh durch Lauis auf das Herzogthnm Mailand getrieben, was jetzt auch wegen der Pest unterblieben sei. In Folge der Theurung haben die Regenten zu Mailand einen strengern Ruf nach dem andern gethan und so wenig Korn nach Lanis führen lassen, daß der Landvogt sich veranlaßt gesunde» habe, den Verkauf desselben außer das Land zu verbieten, während drei oder vier mailündische Herrschaft«.'» am Lauisersee liegen, die ihr Korn auf dem Markt zu Lauis gekauft haben, was den größten Theil des Zolls ertragen habe. Man möge daher wohl begreisen, daß er am Zoll erheblichen Schaden empfangen habe- Wenn auch einige Boten instruirt seien, am Zoll nichts nachzulassen, so werde man ihm doch das halte», ivas auf der letzten Jahrrechnnng mit Brief und Siegel zugesagt worden sei und ihm Gnade und Nachlaß erweisen. Da nun der Lehenbrief ausdrücklich Krieg, Theurung und Pest vorbehaltet, und der Landvogl und andere Ehrenleute zu Lauis berichten, wie die Pest und einige vom Landvogt gethane Rüfe dem Zoll Eintrag gethan haben, und man annimmt, es sei nicht die Meinung der Obern, wider Brief und Siegel zu handeln, so hat man dem Zoller 250 Kronen nachgelasseil; das Übrige, nämlich 1000 Sonnenkronen hat er baar bezahlt. 6. Die Commune Sonvico giebt zu Steuer 640 Pfund. 7. Zoll und Bank zu Mendris ertragen 100 Sonnenkronen. I». Der Landvogt hat den Hauptmann Rülaus von Fleckenstein von Lucer» wegen der an Albrecht von Sala begangenen Handlung, worüber die Orte durch den auf der letzten Jahr rechnung zu Lauis ausgegangenen Abschied unterrichtet worden sind, als friedbrüchig um 300 Kronen bestraft- Hierüber beklagt sich Fleckenstein und bringt vor, er habe den Frieden mit Albrecht von Sala abgetrunke»! nachdem dieses geschehen, habe ihn Albrecht mit hitzigen und verächtlichen Worten zu der That gereizt! Ju»i 1549. dabei legt er eine Empfehlung derer von Lucern vor; mit dem Landvogt habe er sich vertragen wollen, das aber habe derselbe abgeschlagen und die Sache auf weitere Kundschaft verzogen, ihm aber dann, ohne ihm verkündet zu haben, 300 Kronen Buße aufgelegt. Nachdem sich die Boten bestrebt hatten, Alles zu erfahre,:, sind sie vorerst vom Landvogt berichtet worden, Hauptmann Niklaus sei wohl vor einigen („verschiner") Tagen mit seinem Vater in Lauis gewesen, habe aber mit ihm keine Unterhandlung angestrebt, sondern verlangt, es solle das Urtheil gegeben werden. Da der Vogt noch andere Kundschaften vernehmen «Uchte, so habe er den Handel verschoben, doch den beiden Fleckenstein heiter angezeigt, wenn sie während des ganzen Monats Mai nicht erscheinen, so werde er das Urtheil geben; er habe also weder eine Thädigung abgeschlagen, noch unverkündet geurtheilt. Was das Abtrinken des Friedens anbelange, so seien viele Ehrenleute anwesend gewesen - aber dessenungeachtet könne niemand, mit Ausnahme eines Weibels des Landvogts, sagen, daß der Friede deutlich abgetrunken worden sei. Wie übrigens der Friede gebrochen worden sei und wer dem andern Anlaß geboten habe, zeige der letztjährige Abschied. Da der Friede zu Laui» verhängt worden ist und nach dein dortigen Aussah nicht abgetrunken werden kann, auch nicht klar erwiesen ist, daß ec abgetrunken worden wäre; auch das Stadtrecht von Lucern, wenn ev hier zu Anwendung kommen könnte, das Abtrinken des Friedens mit Bezug auf die Sache, um derer wegen er aufgenommen worden ist, nicht gestattet, sondern nur in Betreff anderer Vorkommenheiten, während der gegenwärtige Vorfall von einein einzigen Handel her aufgelaufen ist, endlich sich nirgends zeigt, daß Fleckenstein von Albrecht gereizt worden W, so hat man befunden, daß der Landvogt den Fleckenstein nicht nach der Schärfe des maßgebenden Rechts, wornach er das Leben verwirkt hätte, sondern nach der Gnade bestraft habe. Da aber die Eidgenossen ab dem Tag zu Baden dem Landvogt und die von Lucern den jetzt versammelten Boten geschrieben haben, Neckenstein möchte ihrer wegen gnädig gehalten werden, und damit er sehe, daß man solche Empfehlungen beachtet habe, so hat man die Strafe gemildert und ihm nur 150 Kronen zu Händen der Obrigkeit auserlegt. Aus dieses erscheint Hauptmann Fleckenstein wieder, legt 35 Kronen ab und bittet, ihm Gnade zu erweisen, wie Andern geschehen sei, und sich mit diesen 35 Kronen zu begnügen. Auf dieses haben die Boten aus Gnaden sich des Weitern vcrmächtigt, und wollen mit diesen 35 Krone» für die zwei Theile ihrer Obern sich begnügen, dem Landvogt aber an seinem dritten Theile unbeschadet; sollte Fleckenstein hicmit nicht zufrieden s°i», so soll es bei der Buße von 150 Kronen sein Verbleiben haben. Da er sich noch nicht entschlossen, dieses anzunehmen, so wird der Handel heimgebracht, damit, wenn Fleckenstein sich beklagen sollte, die Obern Bericht haben, wie gnädig man ihn habe halte,: wollen, e. Da in diesen: Lande sich viele Priester eines unehrbaren Wesens und ebensolcher Kleider bedienen, als zerhauener kurzer Schueu (?), Hosen, Mänteln, mit Rapieren an der Seite und Bärten, so daß man sie nicht fiir Priester ansieht, auch die Pfründen oft jungen Knaben oder Andern, die noch nicht Priester sind, verliehen werden, so soll man das heimbringen, damit auf den: nächsten Tag diesfalls eine Ordnung festgesetzt werde. «I. Es waltet ein Span zwischen dem Bruder von St. Gallen und den Zollern von Lauis; letztere glauben, der Bruder sollte von den Pferden, bie er durch das Lauisergebiet treibt, wie andere Jahre den Zoll entrichten; der Bruder entgegnet, er sei «olle dreißig Jahre mit Pferden hier durchgefahren und nie sei ihn: ein Zoll gefordert worden, außer während de» letzten drei Jahren; als Eidgenosse oder Bundesgenosse von St. Gallen glaube er auch, von dem Zolle befreit zu sein. Heimbringen, damit auf nächster Tagleistung entschieden werde, wie er und Andere gehalten werden sollen. «. Als die Boten nach Lauis gekommen sind, ist anfänglich niemand erschienen, sondern sind olle Händel bis zuletzt aufgespart worden, weßhalb man sich mit großen Kosten der Obern und der Boten 102 Juni 1549, länger säumen mußte. Es wird daher verordnet, jeder Landvogt soll alle Appellazeu aufschreiben, damit, sobald die Boten hineinkommen, die Händel durch sie und nicht wie es den Parteien gefällig ist, auf alle Tage vertheilt werden. Wenn dann eine Partei nicht erscheint, so soll ein Handel auf die Rechtsame der erscheinenden Partei hin ausgemacht werden, was dann Kraft haben soll wie wenn beide Parteien anwesend gewesen wären. Wenn diese Ordnung jedem Ort gefällig ist, so soll man auf dem nächsten Tag darum Antwort geben, f. Der Markgraf von Mnsso oder jetzt von Marignano läßt durch eine Botschaft vieles Gute und seine Freundschaft zu den Eidgenossen und ihren Unterthanen erbieten. K. Wegen Vogt Wolf Hütschis seligen Tochter, die er zu Mendris bei einem gewissen Barthola gelassen hat, hat man diesen: Barthola noch zu Letzi eine Krone geschenkt und dabei beschlossen, der Landvogt solle die Tochter zu sich nehmen oder zu dem Schreiber thun, bis sie hinausgehe oder ihre („sine") Freunde von Basel sie berufen; mit diesen möge sie („es") dann gehen, „um (und?) dem Barthola, um daß er's erzogen nit mer schuldig sin z» bezalen". I». Die Boten der XII Orte sind beauftragt, darüber zu verhandeln, wie der Friede gehalten werden solle. Zu diesem Ende legen sie sich den auf der Jahrrechnung zu Lauis vom Jahre 1519 von den eidgenössischen Gesandten aufgesetzten Frieden vor (er wird wörtlich angeführt). Nach Eröffnung der Instructionen wird nun dieser Friede gänzlich bestätigt und soll derselbe bei der darin bestimmten Buße gehalten werde». Als Erläuterung wird beigefügt: Wenn der Friede zwischen einigen Personen aufgenommen wird, so soll dieser gelten für alle Sachen, die zwischen ihnen und ihren Verwandten bis zum vierten (Grade), die einander zu rächen haben, sich zutragen mögen. Doch ist bewilligt, daß die Urheber des Friedens mit einander einhellig „und nit anders mit versumungen und verkommnussen" Gewalt haben, den Frieden zwischen ihnen und ihren Verwandten aufzuheben. Es soll aber ausdrücklich gemeldet werden, daß beide Parteien beschließen, es bestehe nun fürhin zwischen ihnen kein Friede mehr. Diese Aufhebung des Friedens soll aber nur für alle ander» Sachen, und nicht für den Fall, für welchen der Friede ausgenommen wurde, verstandeil werden; würde Einer des letztern Falles wegen etwas handeln, so soll er gleichwohl nach der vorgeschriebenen Buße bestraft werde». Wem: beide Urheber des Friedens oder einer derselben mit Tod abgehen, so soll der Friede unter ihren Freunden erloschen sein. Damit sich niemand entschuldigen könne, von dein Frieden nichts gewußt Z» haben, so soll jeder Urheber, so wie er den Frieden gegeben hat oder derselbe von ihm abgefordert worden ist, beim Eid schuldig sein, dieses allen seinen Frennden bis zum Vierten, die ihn zu rächen haben, zu verkünde»' i. Die Boten beaustragen den Landvogt und Landschreiber, sich von „Arzeten" und Andern Bericht erstatte» zu lassen, uud dauu des Sauusons Ansprache festzustellen. Wenn dann des Nowyen Söhne in Monatsfrist »ach der Schätzung nicht bezahlen, soll der Sannson Gewalt haben, sie in den Thurm legen oder verrufe» zu lassen und zwar für so lange bis er bezahlt wird. Das soll künftig in allen ähnlichen Fällen so gehakte» werden, so daß Personen, die nnter des Vaters Gewalt stehen, oder sonst nicht zu bezahlen haben, in Monatsfrist, nachdem die Schätzung geschehen, aber die Vergütung nicht erfolgt ist, verrufen oder gefangen gelegi werden bis bezahlt wird. St, A, Luccrn: Statuten von Lauis S, «s. Zu Ii. Der auf der Jahrrechnung zu Lauis (Juli) 1519 aufgestellte Friede ist folgenden Inhalts' 1. Wenn zu besorgen steht, daß Einige „zu stoß kommen" möchten, ist jeder bei seinem Eid pflichtig, de» Frieden aufzunehmen. Wird der Friede von Einem drei Male gefordert, und giebt dieser ihn auch nichb „so er darüber ctwnr schlüge und den fryden bräche, so (soll) er gestraft werden wie hernach folgt n»^ gstalt syner Handlung und drp ducaton zebuß verfallen syn, welcher zum dritten mal den frpden nit gebe» JnliZl549. 103 wellte". Wenn Einer besorgt, daß ein ^ ^ihn verweigert und darüber etwas anfängt, fordern, und dieser .st schuldig, den Frwden u geben. Wem, ^h so soll er bestraft werden und d.c ^b ,. ^ zuredet, ihm flucht oder ihn. zu dennoch seinen Gegner heißt lüge» chm , ^ ^er Frieden schlage» oder werfen Ehren redet, ver .st um 5 Ducaton verfalle». ^ l ö . Frieden den Andern verwundet oder will, aber .hn ...cht trifft, ist ..... ^D.mrton verfallen. blutruns macht oder schlagt, >n welcher Gr, F^^cn" gestanden ist. tödtet. der soll vom Leben «zum geruhtet werde». 4. Wer Emen, »nt dein . Wenn man zwiespältig ist und einander schlägt. Tod gerichtet werden, wie e.» offenkundiger Ar ' ... liKtraieu und Einer um zu scheiden zückte, so hat der Landvogt ^ c va^^ Die Namen der Gesandten auf de... Umschlag des Basler Exemplars. 8°. aus de... Vasler Exemplar. 4«. St. Gallen. 1549, 30. Juni. Äa»to»Ss.cI'iv S». «alle., - RaUMnch -5>4I-I5r,g, S. IS7. Vor dem großen Ruth der Stadt St. Gallen erscheinen der Schultheiß und der Stadtschreiber von Solothurn mit den. Brief der nenen Vereinnng (mit Frankreich) lind begehren, da acht Orte und der Abt den Brief besiegelt haben, so möge die Stadt demselben ihr Siegel ebenfalls beifügen. Der große Rath deschließt, die Vcreinung zn besiegeln. 47. Waden. 1549, 1. Juli. Jahrrechnung. Staatsarchiv L.,c.rn- Allg.m. »Ibsch. 0. t. Staatsarchiv Zürich- Abschied. Band 17, s. »91. . Staatsarchiv V.r... A.Ia^, «dar,,. Abschied. »I Sl. i°>. vandrSarchi» Scii.vvz- Abschiede. .«a»tv»Sarchiv «Iar»S- Abschiede, ^«'..vnsarchjv Bas.,- Abschied" Ad SS >,'a»t»»Sarchiv ^r.iburü- Bndisch. Abschiede Bd. -5. j.antvi.Sarchiv Sv.v,Abschied. Bd. SS. Kautousarchiv Te»ass„a..s-.. - Abschiede. r'and.Sarchiv App.»,ell - Abschiede. Gesandte-. Zürich. Hans Rudolf Lavater, alt-Bnrgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Hans Franz Nageli, Schultheiß; Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lncern. Hans Bircher, Schultheiß. Uri. Jacob Arnold, Landammann; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Dietrich Jndcrhalden, Ritter, Landammann. Untermalden. Niklaus Jmfeld, Ritter, Landammann ob dem Wald. Zug. Hans Vnrkard, des Raths, von Baar. Glarus. Joachim Bäldi, Landammann. Basel. Bat Summerer, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix- Jost Freitag, beide des Raths. Solothurn. Konrad Graf; Meister Jörg Hertmig, alt-Stadtschreiber, beide des Raths. Schaffhansen. Alexander Offenbnrger; Hans Schaltenbrand, beide des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhäuser, alt-Landammann. E. A. A. k. 98. Es maltet ein langwieriger Rechtsstreit zwischen Georg Schad von Mittelbiberach zn Wnrthnsen, Dompropst der Stift Constanz, eines, und Bat Rudolf von Nappenstein zu Sulzberg andern Theils, 104 Juli 151',), weßnahen die Anwälte beider Theile vor den Boten erscheinen. Diejenigen des Rudolf von Rappenstei» eröffnen, dieser zweifle zwar nicht, daß die erfolgten Urtheile zu seineu Gunsten bestätigt würden („er db ergangnen urtheile erhalten"); allein er würde dennoch nicht zur Ruhe kommen, sondern beständig Späne und Rechtfertigungen zu bestehen haben. Daher sei er gesonnen, wenn es sich thun lasse, die Gerechtigkeit der Dompropstei zu Psyn an Gülten, Lehen und Bußen bis an die Hofjünger und den Kirchensatz zu kaufen. Könnte das beim Dompropst nicht erlangt werden, so wäre er geneigt, dem Dompropst die Zinse, Renten, Gülten, Güter nnd die Gerichtsherrlichkeit, die er, von Nappenstein, zuPfyn habe, zu kaufen zugeben, obwohl er in Anbetracht seiner vielen Kinder dergleichen „Sitz" eher kaufen als die seinigen verkaufen sollte. Die Anwälte des Dompropst^ wollen sich für keinen dieser Vorschläge erklären, sondern eröffnen, sie seien beauftragt, das Recht zu vollführen. Da sie aber die gütliche Werbung der Eidgenossen ungerne abschlagen, so wollen sie die Sache dem Dompropst anzeigen und gewärtigen, was er verfüge. Da den Boten das freundliche Erbieten Bat Rudolfs gefalle» hat, so hat man hierüber ausführlich dem Dompropst geschrieben und ihm aufgetragen, im Falle er in diese» Vorschlag eintreten wolle, solches unverzüglich denen von Zürich zu schreiben. Jede Partei soll dann innerhalb der X Orte zwei ehrbare, verständige Männer beiziehen und versuchen, über einen Auskauf einig zu werde», was man sehr wünsche, damit sie zum Frieden kommen. Könnten sie sich über einen Auskauf aber nicht vergleichen, so sei den Voten wegen anderer Geschäfte und „armen lüten halb" unmöglich, auf diesem Tage ihr weitläufiges Appellationsgeschäft anzuhören; man werde in diesem Falle ihnen hernach einen eigenen Tag auf Koste» der Parteien ansetzen, da den Obern nicht zuzumuthcn sei, einen so gar langen Proceß auf ihre (der Orte) Kosten zu verhören. Wenn die Parteien aber in angezeigter Weise gütlich verhandeln wollen und zu diese»' Ende gütliche Sprücher erwählen, so sollen dieselben von ihrer Obrigkeit verhalten werden, sich der Sacht zu unterziehe». Gelingt ein gütliches Übereinkommen nicht, so ist dieses Vorgehen beiden Thülen an ihrc» Rechten unnachtheilig. I». Jacob Ammann, Untervogt zu Ehrlibach, eröffnet, wie er ein köstliches neues Ha»6 „vom bodcn uf bis an den see Zürich" gebaut habe, und bittet deßhalb jedes Ort um sein Wappen n»b ein Fenster; er wolle das gegen die Angehörigen eines jeden Ortes, die zu ihm kommen, verdienen. Aach die Gesandten von Zürich bemerken, ihre Obern hätten ihnen geschrieben und sie beauftragt, die Voten sei»^ wegen zu bitten, indem er gar ein gastfreier Mann sei; er wünsche die Wappen und Fenster der Ehre wege» nnd nicht wegen Armut; die von Zürich seien zur Erkenntlichkeit bereit, v. Es erscheint der Abt vo» Kreuzlingen nnd zeigt an, wie er in seinem Gotteshause ein neues köstliches Haus gebaut habe; da Kre>E lingen am Rhein gelegen sei und vieles fremde Volk hier vorbei komme, so möchte zu Ehren der Eidgenosse jedes Ort sein Wappen und Fenster dem Gotteshause schenken. Heimbringen und auf nächstem Tag Antwü'l geben. «I. Seit einigen Jahren haben die von Bern, Freibnrg und Solothurn mit den VII Orten dll Rechnungen der Klöster im Thurgau abgenommen. Seit Altem her aber haben die drei erstgenannten an diesen Klöstern kein Recht, sondern es stehen dieselben unter dem Schirm der VII Orte, als reckst^ Landesherren der Landgrafschaft Thurgau, was vor nnd nach dem Erwerb des Landgerichts der Fall n>»>'' Es scheint daher am Platze, die Klosterrcchnungen „anzustellen", damit die drei Städte von diesem Gebraus abkommen. Überhin werden die Rechnungen nur von den Klöstern Mttnsterlingen, Feldbach, Dänikon Kalchrain eingenommen, was der Landvogt und Landschreiber im Thurgau vollziehen nnd ihren Obern diesf»^' Bericht erstatten könnten, wodurch für die Klöster bedeutende Kosten, die sie sonst mit den JahrrechnuuP" haben, erspart würden. Jedes Ort soll sich daher entschließen, ob ihm solches genehm sei, nnd ans nächst^' Tag Antwort geben. Der Landschreiber im Thurgau wird beaustragt, in den benannten Klöstern die Schu'^ Juli 154!). 105 und andern Bliese zu untersnchen und dasjenige, Ivns den Obern dienlich sein kann, ans dein nächsten Tag Zu berichten, v. Anmalte des Grafen von Greperz legen den letzten Abschied von Solothurn vor, mittelst welchem dem Grafen gerathen wurde, daß er entweder persönlich, oder in seinem Namen einige Edelleute "nt den Boten der Eidgenossen, welche die Vereinnng besiegeln, nach Frankreich gehen und seine Ansprache dort fordern sollen', man hoffe, er werde vergnügt werden; sollte ihm da» nicht glsäklig sein, so möge er sich auf diesem Tage erklären. Sie fähren ferner aus, wie der Graf schon zwei Mal nach Frankreich gereist sei und seine Fordernng beim frühern nnd jetzigen König geltend gemacht habe; wie er ferner länger als ein halbes Jahr einen Edelmann an des Königs Hof gehabt habe; wie die Boten der Eidgenossen, die wegen der Gevatterschaft nach Frankreich gesendet worden, mit dem König verhandelt nnd nicht» ausgerichtet haben, iu Betracht dieser Vorgänge sei der Graf nicht gewillt, eine weitere Sendung zu veranstalten, sondern rufe dringend und ernstlich die Eidgenossen an, gemäß dem letzten Abschied zu Baden einen Rechtstag ans die March anzusetzen und das Recht ergehen zu lassen; er vermöge nicht, die Sache weiter aufzuziehen. Dieses hat man durch Verordnete den königlichen Anwälten anzeigen lassen nnd sie gebeten, den Grafen gritlich zu befriedige», ansonst man in Betreff seiner vom Piemonteserzug herrührenden Ansprache einen Rechtvtag ans die Untermarch ansetzen werde. Sie antworten, der letzte Abschied zu Solothurn gehe dahin, daß der Graf persönlich oder in seinem Namen Edelleute mit den Boten der Eidgenossen nach Frankreich gehen und die Ansprache an dem König gütlich fordern sollen; diesen Abschied haben sie dem Körrig überschickt und lassen es hierbei verbleiben. In Betracht nun, daß die Sache mit dem Rechtstag sich noch lange verziehen möchte, ist die Meinung der Boten und wird dem Grafen gerathen, daß er, wenn möglich persönlich, oder für ihn n" oder mehrere seiner Edelleute, oder ein Nathsbote von Bern und Freiburg, wo der Graf Burger ist, oder aus welchem Ort es ihm gefällig ist, mit den Boten der Eidgenossen nach Frankreich gehe; welche Boten dann mit den Gesandten des Königs, gemäß deren Erbieten, allen Fleiß anwenden werden, daß der Graf gütlich bezahlt werde. Würde das nicht' erfolgen, so sollen die Boten der Eidgenossen Befehl und Gewalt haben, für die von dem Piemonteserzug herrührende Ansprache des Grafen dem König einen Rechtstag anzusetzen, mit der Anzeige, die Eidgenossen werden ihre Zusätzer auf den bestimmten Tag abordnen, was der König ebenfalls thun wolle, damit die Sache zum End komme. Es erscheint Hans Wiederkehr von Dietikon und eröffnet, ^ habe vor dem letzten Jahre in seinen Gütern eine Mühle bauen wollen; das haben ihm die Müller von Bremgarten und Dietikon versperrt, .vorüber er mit ihnen vor Schultheiß, klein und großen Rüthen zu Bremgarten ins Recht gekommen und wo ihm der Mühlebau abgesprochen worden sei. Diesen Spruch habe er vor die Eidgenossen ans einen Tag zu Baden apellirt, die aber das Nrtheil bestätigt haben. Nun aber habe er alte Briefe, welche früher nicht im Recht gewesen seien, sei auch mit dem Landvogt zu Baden «us dein Gute gewesen und habe daselbst „Wortzeichen" gefunden, daß früher eine Mühle dagewesen und eine rechte Mühlehofstatt hier sei; er bitte daher um Rechtsöffnnng. Die Müller von Bremgarten und Dietikon Mvieder», wie der Wiederkehr sie lange im Recht herumgezogen und sie von den Eidgenosse.. Brief und Siegel erlängt haben, daß er die Mühle nicht bauen dürfe; sie hoffen hierbei verbleiben zu können. Da '"an ohne Instruction ist, so wird der Handel in den Abschied genommen; ans nächstem Tag soll jeder Bote ""t Vollmacht erscheinen.' K. Bürgermeister von Watt, als Obmann in dein Handel über die Reisstrafen "" Thurgan, läßt sein Nrtheil, das jedem Boten abschriftlich mitgetheilt wird, eröffnen, und bittet, ihm dasselbe für gut zu halten- er habe es weder mit Rücksicht auf das Gefallen der drei Städte, noch der VII Srte, sandmi ans die angeführten Gründe gestützt erlassen, nnd glaube, dasselbe sei gemeiner Eidgenossenschaft Juli 1549. ehrlich und am dienlichsten. Die Gesandten der VII Orte erklären hierauf, sie verlangen für das Ilrtheil und alle bezüglichen Verhandlungen Brief und Siegel, und da die VII Orte den Haupthandel erobert haben, so erwarten sie auch, daß die drei Städte ihnen die Kosten abtragen werden. Die Gesandten der drei Städte erwiedern, sie wollen das Urtheil au ihre Obern bringen; in Betreff der Kosten sei es bisher in der Eidgenossenschaft nicht der Brauch gewesen, daß ein Ort dem andern Kosten bezahlt habe; sie begehren daher freundlich, die VII Orte möchten diese Kostenforderung fallen lassen; wäre das nicht der Fall, so wollen sie auch dieses heimbringen. Hierauf haben der Obmann und die vier Richter die Gesandten der Vll Orte freundlich gebeten, weil bisher in der Eidgenossenschaft das Geben solcher Kosten nicht üblich gewesen sei, so wollen sie die jetzt geforderten Kosten fahren lassen. Die Boten der VII Orte antworten, sie haben keinen Auftrag für einen Nachlaß, wollen aber die Sache heimbringen und was ihre Person betreffe, das Beste thun. Es haben hierauf beide Parteien den Obmann und den gemeinen Schreiber für ihre Mühe und Arbeit zu gleichen Theilen bezahlt. Dabei hat man beredet, welche Partei über die Verhandlung Brief und Siegel begehrt, die soll sie dem gemeinen Schreiber besonders bezahlen. I». Die Boten der sechs Orte vernehmen die Kundschaft und andere Gewahrsame, welche die von Glarus und der Landvogt zu Sargans, Jost Abpberg von Lucern, in Betreff der eigeneil Leute, die aus der Herrschaft Werdeilberg in die Grafschaft Sargans und umgekehrt zieheil, auch in Betreff des Wildbannes in der Herrschast Wartan aufgenommen haben, und machen hierauf denen von Glarus folgende Vorschläge: 1. Von den eigenen Leuten, die aus der Grafschaft Werdeilberg in die Grasschaft Sargans gezogen sind und noch da wohnen, sollen die von Glarus die Fastnachthühner, Fälle und andere Nechtsamcn, die man von solchen eigenen Leuten bezieht, auch beziehen mögen, und umgekehrt mögen die VII Orte von den eigenen Leuten, die aus Sargaus nach Werdeilberg gezogen sind und da nach wohnen, das Gleiche auch einnehmen. 2. In der Folge aber soll kein Theil eigene Leute des ander» annehmeil oder einziehen lassen, es wäre denn, daß sie sich der Eigenschaft und in Betreff anderer Uiigenossame» von ihrer Herrschaft freigekauft und ledig gemacht haben. 3. In Betreff des Wildbanns in der Herrschaft Wartali sei zu betrachten, daß allenthalben der Brauch sei, daß die hohe Obrigkeit auch über den Wildban» gebiete, lind die Herrschaft Wartan den VII Orten mit der hohen Obrigkeit zugehöre; man bitte daher Glarus, von seiner Forderung abzustehen und den Wildbann den VII Orteil, zu denen es auch gehöre, zu überlasse». Nach Eröffnung dieser Vorschläge bemerken die Gesandten von Glarus, sie glauben, ihre Herren werden es bei dem Antrag in Betreff der eigenen Leute bleibeil lassen; aber in Betreff des Wildbanns, obwohl der an und für sich sehr unbedeutend sei, könne man sich nicht auf die hohe Herrschast berufen, weil vielerorts und namentlich in der Landgrafschaft Thurgau die Niedern Gerichtsherren auch den Wildbanu besitzen. Wen» man aber auch hier gleiche und billige Mittel stelle, so zwar, daß die beiden Vögte zu Sargaus u»d Werdenberg den Wildbann und das Jagen gemeinsam und miteinander zu verbieten haben, und derjenige, der jage» will, von beiden Vögten Erlaubniß haben soll, so glauben sie, ihre Herren würden dieses zugeben; andernfalls könnten sie sich ohne Recht von dem Wildbann nicht drängen lassen. Da die Boten der sechs Orte keine Vollmacht haben, dieses zu bewilligen, so wird die Angelegenheit jedem Boten in den Abschied gegeben, u>» auf dem nächsten Tag antworten zu könneil. i. Der Untervogt von Dottikon in den Freien Aemteril stellt vor, es sei ihm „verschiner jareu" von einem Nachbar, zivar nicht in böser Absicht, sein Haus angezündet und verbrannt worden. Er habe es mit großen Kosten wieder aufgebaut; und da er nun lange Zeit als Untcrvogt gedieilt habe, so bitte er untcrthänig, ihm mit einer Verehrung oder Steuer behülflich zu sei». Dabei hat der alte Landvogt in den Freie» Aemtern, Jost Pfendler von Glarus, sich ebenfalls für ih» 107 Juli 1519- Juli 154!). verwendet. Muu nimmt das in den Abschied, um auf dem nächsten Tag zu entscheiden, ob man ihm Geld oder jedes Ort sein Wappen und Fenster geben wolle, k. Dabei ist angezogen worden, weil des Nachlaufens solche Schenkungen eben viel ist, ob man nicht verfugen wolle, daß kein Bote auf Tagleistnngen solche Bitten betreffend Privatpersonen vorbehalten wären Fenster für Kirchen, Rathhäuser, Gesellschafts- und Schützenhäuser, in den Abschied nehmen, sondern daß solche Bittsteller von Ort zu Ort kehren sollen, wodann jedes Ort nach seinen. Gefallen verfügen möge. I. Vor den acht Orten, welche die Vereinung mit dem König von Frankreich angenommen haben, erscheinen die Gesandten des Letztern und tragen vor, der König s" stets bemüht gewesen, die Vereinnng mit allen Orten aufzurichten. Das sei aber einigen nicht genehm M'esen. Unter diesen befinde sich namentlich auch Uri. Da die Zeit nahe, ... der stch d.e Botschaft der 6'dgenossen nach Frankreich begeben müsse, so bitte der König, die genannten acht Orte ..lochten von jeden. Ort einen der Näthe auf Kosten des Königs nach Uri abordnen, um daselbst allen Fleiß anzuwenden, oaß stch die von Uri nicht söndern, sondern die Vereinnng auch eingehen. Auf das hat ...an denen von Uri geschrieben, die Obern der acht Orte haben mit ihnen etwas zu reden, wcßhalb ste auf St. Jaeobs Tag Juli) eine Landsge.neinde halten möchten. Jedes Ort soll dann einen Nathsbo.en verordnen, ans St. Jacobs Abend zu Uri an der Herberge zu sein, um Tags darauf gemeinschastl.ch d.e von Ur. zu b.tten, stch '»ie früher von den andern nicht zu söndern, sondern mit diesen die Vereinnng zu beschließen. Hiebet aber blieben die Gesandten von Sch.vyz und Glarus bei ihrer Instruction, die sie nicht ermächtige, eine solche Botschaft z.. senden, Mm. hat sie dann freundlich gebeten, ihre Obern anzugehen, ...it den übrigen Orten 'bw Botschaft nach Uri zn verordnen; je ...ehr Orte die Vereinung eingehen, um so ehrenhafter sei es für ö>e Eidgenossenschaft. Wenn dann die von Uri die Vereinnng auch annehmen, so sollen dann me dah.n- geschickten Boten mit denjenigen Boten, welche die von Uri, als das neunte Ort, zu ihnen verordnen werden, stch vereinbaren, Boten von drei Orten nach Basel, drei Boten nach Schaffhausen und dre. nach denen .... Wallis abznsenden. sie in. Namen aller zum höchsten zn bitten, sich nicht zn söndern. .... Früher ist blossen worden, daß die Boten der acht Orte am 1. Angnst nach Frankreich verre.ten sollen. Dreses ^l hat man ...... ..... einen Monat verlängert, ..... inzwischen wo möglich noch einige Orte oder Angewandte b'e Vcreinung zu ziehen. Es soll also jedes Ort seinen Boten auf St. Verena ^ag, ^ .1. September Nachts an der Herberge in Solothurn haben, um Tags darauf gemeinschastl.ch nach Frankre.ch zu verre.ten. Schultheiß Bircher von Lncern bringt vor, vor eine... Jahr seien einige Gefangene ans den Fre.en Altern in die Stadt Lncern geführt worden, wo bezüglich der Gefangenschaft Kosten aufgelaufen se.en, von seine Herren glauben, daß der Landvogt in den Freien Aemtern sie ihnen bezahlen solle Dar., er ^"wrkt der genannte Landvogt, in. Mai vor einem Jahr, in der Zeit als einige Personen ans dem Kretzhof Z" Schongan gefangen wurden, sei Einer aus de... Gebiet von Lncern, dessen Name . ... ...Mannt se, zn Bogt nach Vilmergen gekommen und habe verlangt, daß einige Personen ans se.ne Kosen gefangen b'n°..»..en werden sollen; das habe der Vogt gethan und auch bewilligt, d.e Gefangenen ans Kos en des treffenden „ach Lncern zn führen Der Vogt glaube daher, die geforderten Kosten ...cht bezahlen zu !'/bsse"; indessen werden die von Lncern den Betreffenden wohl herausfinden und die fraglichen Kosten von ""n beziehen können «» Der Gesandte von Basel verlangt Antwort auf das Schreiben, welches seine Obern "lurzverschmer tagen" an unsere Herren" erlassen haben. Obwohl die Boten der VII Orte ungleiche ^slrnctionen besitzen geben "sie doch gemeinsam den Bescheid- die von Basel mögen sich zu den VII Orten ^Wn, daß sie an ihnen die geschwornen Bünde und den Landfrieden treulich halten und Alles thun 108 Juli 1549, werden, was fromme» Eidgenossen einander zu leisten obliege. Indessen soll doch jeder Bote die Sache wieder an seine Obern bringen, damit, wenn weitere Antwort begehrt würde, man zu begegnen wüßte. >». Die Gesandten von Basel, Schaffhansen, Appenzell und St. Gallen tragen vor, wie Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz den Zoll für die KnnfmannSgüter, die nach und von Constanz aus und in die Eidgenossenschaft gehen, gesteigert haben, für einige Waaren mehr als um die Hälfte. Als die Kanflente der genannten Orte sich dessen weigerten und Bürgschaft und Tröstung anerboten, sei das ohne Erfolg gewesen und habe der neue Zoll bezahlt werden müssen. Da nun solches den genannten Orten und gemeiner Eidgenossenschaft beschwerlich ist, so hat man dem Freiherrn von Bollwyler, als Hauptmann, und an Bürgermeister und Rath zu Constanz geschrieben und sie freundlich gebeten, diese Neuerung abzustellen und uns wie von Alters her bleiben zn lassen. Statthalter, Bürgermeister und Rath zu Constanz antworten, der Hauptmann sei nicht anwesend, sobald er ankomme, wolle man ihm das Schreiben der Eidgenossen mittheilett und diesen beförderliche Antwort zugehen lassen. Da sich dieselbe bisher verzogen hat, so hat man ihnen wieder geschrieben und sie ersucht, ihre Antwort »»verzögert nach Zürich zu senden. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen, damit, wenn die zu Constanz nicht entsprechen sollten, man Vollmacht und Auftrag habe, weiter zu verhandeln. «K. Vor den Boten erscheint Christoph, der Bischof zu Constanz, erbietet seinen Gruß und eröffnet: I.Es sei bisher mitBezug auf die Weihung der Priester etwas Mangel vorhanden gewesen! das sei daher gekommen, weil der Bischof „von vile des geltS" seine Consirmation von: Papst nicht erlangen mochte. In letzter Zeit sei nun dieselbe angelangt; ebenso habe der Kaiser die Regalien und Freiheiten des Bischofs bestätigt; daher könne er nun die Priesterweihen und Alles, was ihm als Bischof zustehe, unbehindert verrichten. 2. Wenn man frage, warum der Bischof nicht in der Stadt Constanz, in seiner „iugelibten kirche", seinen Sitz nehme, so habe er zu erwiedern, daß ihm dieses zur besondern Freude gereichen würde; aber der römische König habe den Bischof und das Domcapitel nur unter Bedingungen, die ihnen beschwerlich fallen, und die der Bischof auch gegen Gott nicht verantworten könnte, aufnehmen wollen; man möge daher den Bischof, wenn er diesfalls bei den Obern betadelt würde, verantworten; er selbst sei beinebens zu alle» Diensten gerne bereit. Dieses Erbieten wird ihm verdankt mit dem Versprechen, es in den Abschied zu nehmen, i'. Jeder Bote weiß, was dieser Bischof mit den VII Orten insbesondere geredet hat. D^ Botschafter des Königs von Frankreich eröffnen vor gemeinen Nathsboten der Eidgenossen: nachdem acht Orte die Vereiuung eingegangen seien und für alle Potentaten und Commune» nichts ersprießlicher als die Einigkeit sei, so bitten sie nochmals im Namen des Königs ganz ernstlich, daß auch die übrigen fünf Orte der Vereinung beitreten möchten, t. Dieselben Boten bringen an, da der König Franz sel. den Sebastia» Schärtlin zu seinem Diener angenommen habe, mögen ihn die Eidgenossen gemäß des Friedens und der Vereinung in ihren Gebieten wohnen und wandeln lassen. Die Instructionen hierüber lauten verschiede»! einige Orte meinen, man sollte ihm, um ein Verhör zu bestehen, Geleit geben, andere möchten ihn aus der Eidgenossenschaft verweisen, wobei insbesondere die Boten von Lucern und Uuterwalden Habermals) ihre Instruction verlesen lassen, dahin gehend, wenn Basel dem Schärtlin Aufenthalt gebe und ihm deßwegell etwas zustoße, so werden sich ihre Obern hiemit nicht beladen. Der Bote von Basel bemerkt, als sei»^ Herren den Handel in Berathung gezogen, habe der König an sie geschrieben oder seine Bolschaft gesenkt und gebeten, den Schärtlin als seineil Diener dulden zu wollen. Man beschließt nun, jeder Bote soll dieß Meinungen nochmals an seine Herren bringen, um auf dem nächsten Tag zu erkennen. «. Abt und St»^ St. Gallen sind an die Eidgenossen gelangt, sie möchten eine gelegene Malstalt ansetzen nnd die genannt Juli 1510. 109 Parteien in einen, Span, der unter ihnen malte, gütlich vergleichen oder denselben rechtlich entscheiden. Es s°ll nun zu diesen, Zwecke jedes Ort seine Botschaft ans St. Bartholomäus Tag (21. August) Nachts an der Herberg in der Stadt St. Gallen haben, v. Schultheiß Bircher eröffnet in. Auftrage derer von Lucern Betreff des Anstandes zwischen diesen und den sechs Orten wegen der Landmarch in den Freien Aemter», "'an wisse eigentlich weder durch Kundschaften noch durch Briefe, wo die wahre Landmarch sei; wenn daher die sechs Orte ihre Botschaft auf den Stoß schicken würden, so würden die von Lucern dieses auch thun, in der Meinung, daß man sich dann gütlich vereinigen könnte. Da die Gesandten der sechs Orte wiederholt auf de», Span gewesen sind so hat diese nicht fruchtbar bedünken wollen, noch»,als eine Botschaft hinzuschicke», Sumal ihre Obern mit solchen Botschaften schon uahe an 200 Gnlden Kosten gehabt haben; ihre Obern bitten daher vielmel,r die von Lucern, von ihrer Forderung gütlich abzustehen und die Sache beim bisherigen Berhältniß z» belassen; mau werde das um sie zu verdienen trachten. Wenn das aber nicht sein könne und die von Lucern die sechs Orte des Possesses mit dem Recht entsetzen wollen, so müsse man dieses erwarten. Dabei ist aber angezogen und unter den Boten beredet worden, es wäre für die Eidgenossenschaft viel löblicher, wenn man miteinander in, Frieden leben würde, und da man das friedliche Gemüt der Obern l"'ne, so soll folgender Autrag heimgebracht werden: Die von Zürich und Untcrwalden wählen, jedes Ort, ">>cn frenndlicheu schiedlichc» Mann und Nathsboten; ebenso die von Lucern zwe, solcher. D,ese gehen nnt de», Am»»,»., Gartenhauser von Appenzell, den mau als Obmann bestimmt hat, auf den Stoß, und sollen da»', Gewalt haben die Märchen zwischen Lucern und den Freien Aemtern zu setzen, wobei es dann verbleiben '°ll- „. Heinrich Gäßlcr, genannt Täppel, zu Weinfelden hat mit Hans Börner, den, Müller zu Frauenfeld. °iuen langwierigen Rechtsstreit vor den. Stadtgericht zu Frauenfeld gehabt, denselben verloren und dann "M'llationsweise auf einigen Tagleistungen an die Eidgenossen gebracht, die aber vermittelst dreier besiegelter Abschiede das Urtheil von Fraucnseld bestätigt haben. Hierauf hat Gäßler gegen die von Frauenfeld ^'verletzliche Worte gebraucht weßwegen er vor den, Landgericht in. Thurgau beklagt wurde, aber aus den, Rechten gewichen ist und dasselbe nie'„vertreten" wollte. Zuletzt wurde er nach Landgerichtsbrauch für einen "ffueu „verschribneu" Ächter ausgerufen. Nichts desto weniger ist er auf diesem Tag wieder erschienen und Hut vorgebracht, er sei in. Rechten verkürzt morden; wenn ihn, gegen dem Müller das Recht wieder aufgethan werde, wolle erzeige», daß ihn, m,gütlich geschehen sei; geschehe das nicht, so wolle er unsere Strafe erwarten. Mau hat hierauf „bewegt" die von Frauenfeld und auch den Müller berufen und die Anbringen aller Parteien angehört, ebenso von einen, bezüglichen Schreiben deS Landvogts jeden, Boten eine Abschrift zugestellt. Doch hat man nicht erachten können, daß den. genannten Täppel über soviel erlangte Urtheile und Abschiede 7'e Rechtsöffn,mg könne ertheilt werden, sondern die von Frauenfeld und Hans Müller bei ihren erlangten Urtheile» beschützt und den, Täppel denselben nachzukommen befohlen. Da er sich aber merken ließ, er wolle Ort zu Ort kehren so soll jeder Bote die Sache und was der Landvogt darüber berichtet hat, fernen H°"en anzeige», dann! wenn der Täppel vor sie kehren sollte, sie ihn desto besser abzuweisen und mit Rutwort z» begegnen wissen x. Es erscheinen die Anwälte von Schultheiß, Rathen und ganzer Gemeinde -u Kaiscrstnhl, nebst Bernhard Scgesser, Vogt daselbst in, Namen des Bischofs von Consta»;, an einem, sodann Erhard Erzli alt-Schultheiß zu Kaiserstuhl an, andern Theil. Die erste Partei eröffnet, sie habe o°r einige» Jahren einen Brunnen in ihre Stadt geführt, in der Meinung, ihrer Stadt nnd Gemeinde zu "uhcu- Dabei habe man de», Erhard Erzli gütlich vergönnt, von diesen, Brnnnen eine Röhre zu seinem Huus, das er vor der Stadt Kaiscrstnhl hat, zu nehmen. Dieser Brunnen sei während einigen Jahren I 10 Juli l54V, herein gelaufen, mittlerweile aber iu Folge heißer und dürrer Jahre „verschwyne" das Wasser wegen der Entfernung, ans der es herkomme, so daß man Mangel daran habe. Sie bekämen »nie aber an andern Orten und mit geringer» Kosten einen Brunnen, weßhalb sie der Meinung seien, den frühern Brunnen abgehen zu lassen, weil sie als arme Leute denselben nicht weiter zu unterhalten vermögen. Das wolle aber der Erzli ihnen verwehren, vermeinend, er könne sie zufolge gewissen Briefen zwingen, diesen Brunnen ferner beizubehalten, was, wenn sie es thuu müßten, manchen Bürger von Haus und Hof brächte, da sie sonst jährlich eine große Steuer geben müssen, Uberhin gebe der erste Vertragsbrief in einem Artikel heiter zu, wenn die von Kaiserstuhl den fraglichen Brunnen nicht mehr haben wollen, sollen sie von demselben auch keinen Zins mehr zu geben schuldig sein. Sie bitten daher, den Erzli zu vermögen, voll diesem Brunnen abzustehen und die diesfalls habenden Briefe von Händen zu geben. Erhard Erzli entgegnet, der erste Spruchbrief um diesen Brunnen gebe ihm zu, zu seinem Haus für eine Röhre Wasser zu haben und zu leiten. Bald nachdem dann der Brunnen in die Stadt Kaiserstuhl geleitet worden, hätten die von Kaiserstuhl aus Neid denselben abgehen lassen. Deßwegen habe er zuerst vor denen zu Zürich, in deren Gebiet der Brunnen entspringe (sich beklagt) und dann von den Rathsboten der Eidgenossen mit drei besiegelten Urtheilbriesen, die er vorlegt, erlangt, daß die von Kaiserstuhl diesen Brunnen erhalten sollen. Bei heißeil und dürren Jahren, in denen in der Stadt Mangel an Wasser sei, erbiete er sich, dannzumal alles Wasser in die Stadt gehen zu lassen. Endlich berichteil der alte Landvogt zu Baden, Wolfgang Herster von Zug, und der Landschreiber zu Baden, sie seien auf Verlangen derer von Kaiserstuhl zu dem Ursprung dieses Brunnens geritten; man möge denselben von Kaiserstuhl aus, so schnell man reite, in einer Stunde nicht erreichen; es sei eine arme Gemeinde, die nicht vermöge aus eigenen Kräften die uöthigen Dünkel zu beschaffen, in heißen Jahren verschweine ohnehin das Wasser, daß es niemand zu Nutzeil komme, deßhalb sei es der Gemeinde Kaiserstuhl unmöglich, diesen Brunnen zu erhalteil. Da die Boten nicht Gemalt haben, ohne Vorwissen ihrer Obern jemand von seinen Briefen zu drängen, so wird die Sache heimgebracht, um auf dem nächsten Tag zü entscheiden. Ab dem letzteil Tag zu Baden ist die Angelegenheit des alten Leutpriesters zu Bremgarten, Konrad Schund, der sich vom Priesterthum entfernt, eilt Weib genommen und sich grober und unchristlicher Worte bedient haben soll, in den Abschied genommen worden. Es haben nun die von Bremgarten wegen der Strafe sein Vermögen und auch dasjenige seiner Frau und Kinder, wiewohl diese unschuldig sind, mit Beschlag belegt, und ist dasselbe noch in Haft. Es bittet daher Konrad Schund durch seinen Anmalt dringend, man wolle ihm das, was er gegen uns gethau, wiewohl ihm unbekannt sei, daß er ein ungebührliches Wort gebraucht hätte, in Gnaden verzeihen, und bei denen zu Bremgarten verschaffen, daß sie ihm sein und der Seinigen Vermögen verabfolgen lassen; könne das nicht sein, so wolle er sich der gnädigen Strafe der eidgenössischen Boteil luiterziehen. Da die Instructionen ungleich laute», so wird die Sache heimgebracht, nM sie auf dem nächsten Tag zu erledigen. «. Da keine dringenden Geschäfte vorhanden sind, so hat man keilten Tag angesetzt; wenn aber einem Ort etwas zustieße, so mag das einen solchen bestimmen und diese» deil andern anzeigen, tttt. Jacob Löw, Leutpriester zu Tallwyl, früher Conventherr zu Wettingen, ist unlängst gestorben. Es glaubt daher der Abt zu Wettiugen, dem Jos („Josen") Müller, der auch Leutpriester zu Tallwpl gewesen ist, das Leibding, das er ihm bisher wegen des gedachten Jacob Löw gegeben hat, von nun an entziehen zu können. Die Eidgenossen ziehen in Betracht das Alter des Jos Müller, de» Umstand, daß der Abt von Wettingen jenen, wenn er auf der Pfarre von Tallivpl gebliebeil wäre, aber dieselbe wegen Alter und Krankheit nicht mehr hätte versehen können, sonst hätte erhalten müssen, und endlich III Juli 1549. Juli 1549. die Fürbitte derer von Zürich, und weisen daher den Abt an, dein Jos Müller das betreffende Lcibding wie bisher lebenslänglich zu'entrichten. ?»'» Rechnung der Vögte. (Es erhält jedes betheiligtc Ort) von dein Landvogt im Thurgau von den hohen und Niedern Gerichten 48 Gulden 9 Batzen 9 D(enar) Constanzcr Wahrung; vom Laudvogt zu Baden 5» Pfund Badenermünze; vom Landvogt im Rheinthal 55 Gulden Constanzer Währung; vom Landvogt zu Sargans 125 Pfund 3 Schilling Badener Währung ; vom Landvogt in den Freien Aemtern 80 Pfund Badener Währung; vom hintern Hof zu Baden 15 Kronen; vom Stadhof zu Baden 2 Kronen 4 Batzen; von der Steuer zu Dießenhofen 5 Klonen an Gold;^aw.' der Geleitsbüchse zu Bremgarteu 10 Pfund 3 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 25 Pfund 5 Schilling ; aus der Geleitsbüchse zu Klinguau 22'/- Schilling; auS der Geleitsbüchse zu Zurzach 14 Doppelvierer; aus bkr Geleitsbüchse zu Koblenz 1 Krone 2 Doppler; aus der Geleitsbüchse zu Vilmergen jedes der sechs Orte I Pfund 10 Schilling (auf den: Rande: 10 Batzen); au? der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 3 Pfund 3 Schilling; von den. Reisstrafengeld, welches den drei Orten mit Recht vorenthalten worden ist, sind jedem VII Orte, nebst den., was dem Obmann, de». Schreiber und für Siegelgeld ausgegeben wurde, noch " kaiserliche Kronen I Johannsthaler und 7'/2 Constanze.-Batzen zu Theil geworden; aus der Geleitsbüchse 5" Baden 25 Kronen an Gold 5 kaiserliche Kronen, ö dicke Pfenninge, 1 Johannsthaler 0 Pfund Zürcher- Münze 10 Pfund Vaslermünze 13 Pfund Constanzermünze; 80 Sonnenkroncn von der Hauptmanuschaft von St- Gallen übergiebt Brandolf Tschndi von Glarus; hievon wurde ausgegeben V2 Krone Trinkgeld «?«. Bar den Boten gemeiner Eidgenossenschaft erscheint ein Gesandter des Kaisers und legt e.nen schr.ftl.chen Bortrag ein, von welchem die Gesandten von Bern eine Abschrift uehnien. 'M. Vor den in. Thurgau regierenden X Orten eröffnet der Laudvogt von da, N.klaus Cloos des Raths zu Lncern, das Malefiz und die hohe Obrigkeit zu Ober- und Niedersta.nn.hei.n gehören den X Orlen, nieder» Gerichte aber denen von Zürich. Nun haben vor einiger Zeit die Amtleute derer von Zunch SU Stanimhein. einen „verleümdeten" Man», Namens Gprsperg, gefangen genommen und .hn an Vurger- ""ister und Rath der Stadt Kürich überliefert. Diese haben dann gefunden, der Betrestende habe n.alef.z.sch gehandelt, Leib und Leben verwirkt, und haben ihn dann dem Landvogt zugeschickt und dabei gefardctt, er, Landvogt, solle die Kosten bezahlen, welche die von Zürich mit den. Gprsperg gehabt haben, ^er Land- v°gt habe sich dessen geweigert, gestützt auf die Meiuung, 'venu eine verleumdete Person, d.e n.alef.z.sch handelt habe, zu Stammheim ergriffen werde, solle sie gleich Anfangs dem Landvogt zu Frauenfeld zugeführt U"d nicht denen von Zürich überliefert werden. Nebstden. erhalte der Landvogt Bericht, es gehe zu Stannu- hei". Vieles vor, das der hohen Obrigkeit zu bestrafen zustehe, das aber de... Landvogt in. Thurgau nicht °"g°Mgt werde. Solches geschehe weil die X Orte zu Stammheim keine geschwornen Amtleute haben, d.e «uf solche Sachen Acht geben Da nun die von Stau....Hein, den Gyrsperger nicht vorab de». Landvogt '"ergeben haben, so glaube dieser, sie sollen hiefür bestraft, und die geforderten Kosten sollen denen von Zürich ""ht bezahlt werden- und wenn fürder verleumdete Personen gefangen werden, sollen dieselben vorerst nach ^«-nfeld an den Laudvogt zu Händen der hohen Obrigkeit, und (nicht?) nach Zürich geführt werden. Die Gesandten "«" Zürich antworten hierauf, ihren Obern stehen zu Ober- und Niedersta.n.nhein. die Mannschaft, die nieder., trickste, Gebote und Verbote und (diesfällige) Strafen zu, nämlich wegen Schlagen, Zücken, Wunden, ^ried- ""sage». Friedbreche., mit Worten, „Nachschlüchen", Überzäunen, Uberehren, Ubermähe.., Ansprechen ..... die ^ Kriegslagen, im Zorn zu Ehre., reden und aber den bezüglichen Beweis nicht antreten wollen, und bergleickst.,, Frevel' Auch sei von Alters her gebraucht worden, daß wen» zu Ober- und Niederstammheim Juli 1540. eine als inalefizisch verschrote uud verleiundete Persou gefangen wurde, dieselbe nach Zürich geliefert worden sei; habe sich da erfunden, daß sie inalefizisch gehandelt uud Leib und Leben verwirkt habe, so sei sie dem Landvogt nach Frauenfeld überantwortet morden, wie das auch in der Grafschaft Baden, zu Bremgarten und anderwärts der Fall sei. Die Gesandten von Zürich glauben daher, es sei ine vorliegenden Falle nichts Unrechtes geschehen, und es solle der Landvogt die Kosten bezahlen; wenn der Gprsperg, der gerichtet worden sei, vieles Gut hinterlassen Hütte, so hätte dieses der Landvogt auch zu Händen der X Orte, als der hohen Obrigkeit, bezogen. Sie bitten, ihre Obern bei ihren Gerichten, Rechten und altem Herkommen zu belassenI was den X Orten, als der hohen Obrigkeit gehöre, wollen sie nicht beanstanden, und ihren Amtleuten befehlen, dem Landvogt anzuzeigen, was an jene gehöre. Nachdem die neun Orte („wir") das Anbringen beider Thcile, auch den zwischen ihnen ihm Jahre 1504 geschlossenen Vertrag gehört hatten (wird von ihnen beschlossen), die von Zürich bei ihren Gerichten, Rechten und löblichen Bräuchen, wie das der benannte Vertrag zugiebt, bleiben (zu lassen); und soll der Landvogt eiire ziemliche Vergütung der mit dem Gyrsper'g aufgelaufenen Kosten entrichten. Wenn ferner zu Ober- und Niederstammheim Personen inalefizisch oder soviel handeln, daß die Strafe der hohen Obrigkeit zugehört, so sollen sie diese Leute dem Landvogt nach Frauenfeld überantworten. Dabei sollen die von Zürich gemäß ihrem Erbieten ihre Amtleute zu Stammheim anhalten, Frevel, die der hohen Obrigkeit zu strafen gehöre!', zu beobachten und dem Landvogt anzuzeigen, andernfalls würde man gemäß des angezeigten Vertrages eigene Amtleute dahin verordnen. Es siegelt unterm 11. Jub 1540 der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus. Besondere Ausfertigung in: St. A. Zürich: A. Thurgau, und im L. A. Schwyz: Abschiede; neuere Copie; scheint nicht immer vollständig correet; Stistsarchiv St. Gallen: Archivband 1817, Thurgauer Abschiede; der Aet ist in Urkundenform gehalten; die Urkundenden sind die Gesandten der neun Orte (ohne Zürich). «v. Es waltet ein Streit zwischen denen der neuen Religion zu Oberhofen, Langmyl und Tetligkofe» in der Landgrafschaft Thurgau eines Theils und Joachim Erni, Pfarrer an St. Stephaus Stift zu Constaich anderer Seits. Die erstgenannte Partei beglaubt nämlich, der Pfarrer an St. Stephans Stift habe ihre Filialkirche mit einein Prädicanten ihrer Religion zu versehen. Dagegen erwiedert der genannte Pfarrer, die betreffenden Leute haben nur eine Filialkirche, in welcher etwa zu Zeiten Messe gehalten worden sei; sie gehöre» in die Pfarrkirche zu St. Stephan zu Constanz, als ihre rechte Pfarrei, und seien nach seiner Meinung pflichtig, dahin zur Kirche zu gehen; er sei nnu nicht schuldig, sie mit einem Prädicanten in dieser Pf»»^ kirche zu versehen. Über diesen Span sind die Parteien auf dieser Jahrrechnung vor den Nathsboten dcl X Orte um eine Erläuterung oder einen Eutscheid eingekommen. Nachdem diese sie verhört hatten, habe» sie den Johann Escher, Stadtschrciber von Zürich, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, Georg Hertwig, Stadtschreiber und des Raths zu Solothurn, Niklaus Cloos, des Raths zu Luceru, Landvogt im Thurg»"' und Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus, Landvogt zu Baden, beauftragt, die Parteien vor sich zu beruft uud zu versuchen, den Allstand gütlich zu erledige». Die Genannten haben das gethau uud die Partei nebst einigen Verträgen, Briefen und Siegeln verhört und sprechen nun mit Wissen und Willen der erstes Folgendes; Joachim Erni soll den genannten drei Gemeinden während den nächsten fünf Jahren jährlich 10 Gull»»» zu 15 Constanzer Batzen, ausrichten. Dann sollen diese sich selbst mit einem Prediger und „Gottsrechte» versehen, ohne Kosten uud Schaden des Pfarrers zu St. Stephan. Dem genannten Pfarrer sollen dageg^ alle Pfarrzinsen, Renten und Gülten, auch die t! Pfund Pfennige, die für die Messe gestiftet worden wie solches die Kirchenpfleger bisher eingenommen haben, ohne Widerrede der genannten Kirchgenossen verabf»^ werden. Wenn aber der genannte Pfarrer während diesen fünf Jahren sterben oder während dieser.8^ ZnU Ibas, IIS <>» Cm»,, gehall.« nnd ei»- »-.»ein- R.I-rma»an »eschehen sallte, I» i°» diese Verlmnmaisi erlasch.» s-,a Nach Ab,»»! dieser snns Jahr- !»!,.»> die «an den «-na»».... s-m-ind-n den Psarrer bei seinen «erträg-n, Briese» Md Rechten nnd'den. Sandsried... bleib-» lnsse.l »iid diese V-rlam.nnih beiden Th-il-n an dens-lb-n nnschädlieh sei« er« si-a-Ii der a-nannt- Landvo». in Bad -Ii d-n Iib Juli lbs». , »IN, CS sreze,, °-r^«»nl-^»^» ^ -«->»-» Abii-°rd„-I- d -r Ui „-rlh»,,-ii j,, d-r »hl in de. G,Renml .nr.1 ei»-s Thnls, iind Hans Wunderlich. als Gesandter d-r Fnrsien und Herren, d-- «an »«„»...«-, Gras.» j» Nenenbur». und d-,.n -°„d«si-g-r andern Thetls Di, ersten -rassne.n «eil sie -ige«» L-»>-, Camilla»- »mannt, g,Wesen seien, habe ihneii d-r d.azt zu d-r Aihl anf- s-.ra»-n, -«,!,.» H«,, ,« Zihlbrnck- ,u slthre», Dessen haben si- sich z-ams-rt, -« der Ri-innng, hi-j» «» ---Bichl.. !» I-in, Warans de- g.n.n».° «°». si. Rech. »«' Hab'- Da chiina -°ii d'N Xll v-l-n «on der L-ib-i,Michas, »nd «ad sie -«» daher -u leiste» Halle». l..sr.,l Warden ,..-id 1° d-b si- auch lis» iN.hr die Miel,hä.,r wi, H-lbarl.» « da- S°ch--richl «» «e D----.ich.n, s° »lanben si, anch „ich. schuld.» i» I-iil. das Hal« an die Brache be. der Zihl jn n re» V°». «»nd,.sich n„d die L.»d»flea.r .».bieten narab den Gr.« ihr« Ob..» nnd ......der», die »m, en.e s-„n »°»! »».Willi», dt. Un.er.hanm bei d-r M be. ihren. °°» de» Sid».»°Is.» -rlan»..» F-..H.Md..,.° ,n »»allen i da aber derselbe aber die be.reffmd .n z»hrl-isln»»-n MM -ii .hal,-, sa b,«.n sie. die Unter han.n -» '--che» anjichalten. in »wasche., ihrer Briese und m"l si- si-'s NNW'.»---»-) °°rr,ch.e. Hab» -da»» -rft ia jwe.en jar... ha.-, «ea» >.»- NN..'»-», 'ii°i> wall- '»i>-ii "ii»»s')'ii. di- s-li-r am s°ch»-richl °i"..mch.,a die s.si.ag.irm, die na» des «alesii wegen »lii,..ha» werden .»nsse». '». s°l an das Hachgerrch. h„„ ten sa ei »der dieses j.hi "in Sh.n nnd Hab... sie ch.e »i. w--..-> dres »si »nch ''«»'» »lftra»! sie IBen »> Baten nnr °»»-h-ii. »-«»«« -» .-w°»°n. dah dre Uit er. an.» Inn. .hrer Brich »ad anderer . »gel.»..- Scheine ni-M Weiteres b.»-h-t Hab... >'»» w »ich.- Wefteres »esre,. ward... '"-ib °ls dasi ihnen da «brlch.n Ca.nn.ans -.-»d-r. ».«» ad--«--, '»erde sa dai sie M mch. ° sandern Ui'l..ch°n.n ».».»». werden, Made, si- in. Mrig.n der Herrschaft ... Be» »»der» Psl.chl.n m« «.» Ni .d Mi. wi. ... der zremn» IN, erwach» seien, Aach Wi.de-Ha.nn- der P -....»nw„».n erlan ern d.e e.d- --»aisilchen Baten! «. >,»..r.h».r.n der Herrschaft -» der Zlhl b.rdle.hm de. rhrer Fr-lhert. B-r.s nnd S"»-l. sa das, si. «an der «».»schast, an« der «ich., di- L-il.r °i» v°chl"°ichi »»s.nftchm .». «,. Ver. »-ch-ll'-n nn. Sn,b»r.m dnhsi. d°»l...-n, nnd Mein dem, das den, „ernn.nal. ch.n »...cht Ma. . besre.. ''s» '-»-»; wns sie .her ansi den Her»-».» °°» -°n»n.«>°- >»« .-)«» Am.lm.e» i» lersw, h.den, Ans. R-iil-a. Snl.en, Zehnten. Reisen, Stenern. s»hr°» »iid Anw--, da- ft- Ich«-dl« I-il >m -ach-r »ch-d-n iiiid »..ha» hahea, das asiea sie anch liiiifti» »l- u».--th°ii.» ».d.« »iid chiiii. w'° da ft)- Sr -ch-MW- „,.i.,,. wa ».„.si der L°nd°°». i» Bade«, Gilz Tschndi, des Raths ,n GlarnS, dm S, Jnl, -- - n^n^sckreibev zu Baden. V?? aebalten. Die Spur ^uten, Gülten, Zehnten, Reisen, «siebt»».., , ""d gethan haben, das sollen sie auch künftig als UnteNhanen '"'rmag und zuglebt. Es siegelt der Laudvogt zu Baden, "3^ ' s-t-i. Den Ae, naterschreib. h.inebens K°lB-.B°w-^.''d?^ St, A, Bern: N°..-«b..rgbilch°r ^ N°, l. k, 14», D-r «-t 'st »IS d-.abg-st.u-n-..Ss°g..-tst°°rh°nd°n, Notweil und Christoph vo.t Laudenberg; SN. Verhandlung der Boten der XUl Orte ve-legn" stehe Note . . ' „ r '„iisü,l>n Netlenburq und dem Herzogthnm Burgund; >»I». Verhaitdlu.tg betreffend Zollverhaltmsse zwischen n stehe Note. Verhandlung betreffend Bibern und Ramsen, siehe Rote ^ 114 Juli 1549. Der Gesandte von Unterwalden ist in unserer Quelle (E. A. A.) nicht angegeben; wir entnehmen seinen Namen aus dem in der Note zu VI» angeführten andern Gesandtenverzeichnisse der Badener Kanzlei. Im Zürcher Exemplar fehlen v, 1 — o, im Berner »I, Ii, i — o, v, iv; im Glarner i», u, i ; im Basler u, <1, », i, »—Vi im Freibnrger «I, t', Ii—Ic, Ii, v —Vi im Solothnrner <1, k, Ii—4c, I», ii—Xi im Schaffhauser ti, «I, t—<>, r, ii —im Appenzeller ti, «I, i — Ic, in I der letzte Satz, Ii, o, r, Ii —Vi »l» und Iii» aus dem Zürcher; vv aus dem Berner, Basler, Freibnrger und Solothnrner Exemplar, mit Bezug auf die betreffenden Orte. Zu 1549, 9. Juli. Joachim von Watt, Doctor und alt-Burgermeister zu St. Gallen, urkundet: Zwischen den VII im Thurgau regierenden Orten und den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn, habe in Betreff der im Thurgau fallenden Reisstrafen Streit gewaltet, der zu Zofingen vor vier von beiden Theilen erwählten und geschwornen Sätzen und Richtern verhört worden sei. Nachdem der Versuch einer gütlichen Vermittlung fruchtlos geblieben und man zu einem Rechtsspruche geschritten sei, seien die Richter mit gleichen Stimmen und zwei Urtheilen zerfallen und zwiespältig geworden, wie das der aufgerichtete Proceß enthalte, (folgen die Anbringen aus den Abschieden vom 19. November 1548 1, 14.—23. Januar 1549 I und 22. Februar 1549). Hierauf sei von Watt als Obmann erwählt und auf Ansuchen der X Orte von Burgermeister und Rath der Stadt St. Gallen zur Uebernahme dieser Aufgabe verhalten und zu diesem Ende von seinem der Stadt St. Gallen geleisteten Eide entbunden worden. Er sei dann auf diesen Tag nebst den Richtern und Anwälten beider Theile zu Baden erschienen, dem Bunde mit Bezug auf die Malftatt unbeschadet, und habe die Sache vor Augen genommen und Anfangs gemäß seiner Eidespflicht für gütliche Beilegung des Spans allen Fleiß angewendet. Die Mehrheit der Anwälte habe aber keinen andern Auftrag gehabt, als einen Rechtsspruch zu verlangen. Aus den Anbringen der Parteien und den Urtheilen der Richter ergebe sich „Summaria" Folgendes: 1. Die drei Städte begründen ihre Ansprache auf die Neisstrafen im Thurgau hauptsächlich darauf: 1. Sie haben mit den VII Orten das Malefiz im Thurgau zu ihren gemeinen Händen gebracht. 2. Sie seien zu Tagen bei den Rathschlügen über das Reislaufett gesessen und nicht ausgestellt worden. 3. Sie kennen kein besonderes Malefiz für die Mannszucht in Kriegs' läufm, sondern glauben, es bestehe in jedem Ort nur Ein Malefiz, zu dem die Reisstrafen, die aus male- sizischen Verboten, die Ehre, Eid, Leib, Gut oder Leben betreffen, hervorgehen, auch gehören. 4. Auf einem Tag zu Lucern vom Jahre 1523 sei ihnen ihre Forderung von den VII Orten zugestanden worden. 5. Sie haben auch die bezüglichen Kosten tragen geholfen. 6. Wenn die Stadt Constanz von Eroberung der Mannschaft und Landvogtei an bis zum Schwabenkriege von den Reisstrafen nichts bezogen habe, so möge dasselbe wegen der stärkern Hand geschehen sein, da man Frieden und Ruhe zu haben bestrebt gewesen sei. II. Die VII Orte entgegnen: 1. Die Reisstrafen haben mit dem gemeinen Malefiz und andern Gerechtig' keiten des Landgerichts, die erst mit dem Schwabenkrieg an die VII Orte gekommen und dann auch den drei Städten vergönnt worden seien, nichts gemein, sondern seien von Anfang an, als die Landgrafschaft nebst der Landvogtei von den VII Orten mit dem Schwert erobert worden sei, der Regierung über die Mannschaft angehangen und nicht wegen starker Hand, da man diesfalls nicht angefochten worden sei, sondern die Sache in ruhigem Besitz gehabt habe. 2. Auf dem Tag zu Zürich vom 8. Januar 1500 habe man die drei Städte in Antheilschaft am Landgericht aufgenommen, wie dasselbe die von Constanz hatte» und mit dem Vorbehalt der Landvogtei und anderer Rechte, welche die VII Orte vor dem Schwabeukrieg einzig für sich besessen haben. 3. Die Mannschaft schwöre niemand als den Landvögten der VII Orte alle zwei Jahre, ohne Wissen und Willen ihrer Obern in keinen Krieg zu ziehen, folglich für diesfällige Übertretungen sie auch von denen bestraft werden soll, welche Gebote und Verbote über das Reislaufen ertheilen- 4. Derjenige Abschied von Lucern, auf den sich die Gegner am meisten stützen, der ihnen ein Strafgeld bewilligte, enthalte den Vorbehalt, daß dieses dem Malefiz unschädlich sein soll; diese Überlassung eines Strafgeldes wäre aber dem gemeinen Malefiz nicht nachtheilig, sondern nützlich gewesen; es müsse also die Juli 1549. 1 1 5 Ransel: „denen so recht am malefiz unschädlich", auf ein anderes Malefiz Bezug haben, an welchem nicht alle Orte Antheil haben ; dieses Malefiz könne nur das Bestrafen des Reislanfcns sein, und andere Rechte der Landvogtei, wie sie die VII Orte von Alters her besessen haben. Das ergebe sich anch aus einem Abschied von Bern vom 7. Juli 1523, auf welchem Tage die von Uri den drei Städten ein Strafgeld nur mit der Bedingung verabfolgen lassen wollten, daß es ihren Gerechtigkeiten nichts schade und in der Folge die drei Städte davon abstehen. 5. In der Eidgenossenschaft können im gleichen Bezirke zwei Malefize bestehen, was bewiesen werden könne. 6. Landgericht und Malefiz im Thurgau seien nicht Eigenthum, sondern ein angesetztes Pfand, das von römischen Kaisern und Königen vermöge gegebener Briefe und Siegel wieder an das Reich gelöst werden könne; würden nun die Reisstrafe» dem gemeinen Malefiz des Landgerichts einverleibt. so sei klar, wie sehr bei einer Auslösung die VII Orte an der Macht („Bezwang") über die Mannschaft, die ihnen gehöre, beschädigt würden; die Bünde schreiben nun aber vor. daß jede Obrigkeit die andere bei ihren wohlhergebrachtcn Rechten handhaben solle. — Der Obmann ziehe nun Folgendes in Betracht: I. Aus zwei von den X Orten in Betreff der Landgrafschaft Thurgau errichteten Verträgen ergebe sich, daß die drei Städte im Anfang, als sie zu dem Landgericht zugelassen worden sind, nm die Reisstrafen nicht besonders "achgefragt, sondern zugesehen haben, wie durch Bewilligung der VII Orte dieselben einigen besondern Ständen und Gerichtsherren im Thurgau. „ja zum teil uf die verbot hin. die das malefiz berüren", übergeben nnd zugeeignet worden seien Das ergebe sich theils aus dem Vertrag von (17. April) 1504, zu Baden errichtet, die Kriegsstrafen und die an Zürich gehörende Herrschaft Ober- und Niederstammheim betreffend: ebenso aus dem von den Boten der X Orte im Jahre l501, den 26. Januar (im andern Jahr nach dem Schwabenkrieg nm Liechtmeß) zwischen den Eidgenossen und Abt Gotthard von St. Gallen durch Vermittlung von Abt Heinrich zu Fischingen. Ulrich Mnntprat, Ritter zu Weinfelden. Lienhard Wertz (Merz?), Burgermeister zu St. Gallen, und Heinrich Sömis, Burgermeister zu Wyl, zu Wyk errichteten Vertrage, in welchem dein Abt °ou St. Gallen die Reisstrafen der Mannschaft in. Thurgau außerhalb den hohe» Gerichten des Gotteshauses, als zu Romanshorn, Keßwyl, Herrenhof und Suinmeri einzig ans der Ursache überlassen worden seien, weil diese. Mannschaft des Gotteshauses stets dem Abt geschworen habe und gewohnt gewesen sei, ohne Wissen und Willen des Abts in keinen Krieg zu ziehen; wie denn noch jetzt der Abt nut dem Hauptmann der vier Orte die „in geld verwandte.." Reisstrafen. obwohl sie als Uebertretung von Ehre und E.d gelten, einnehme, und zwar nicht bloß von „einspennigen" Knechten, sondern auch von Aufwieglern, Fähnrichen und Hauptleute... dabei sich aber des gemeinen Malefizes. welches das Landgericht berühre, nichts annehme, obwohl die genannte» Plätze mit Ausnahme des Reifens und der Reisstrafen. dem Landgericht durchaus unterworfen s^n. Da nun bei'solchen Bewilligungen der VII Orte die drei Städte anwesend gewesen se.en und aber keine Beschwerde erhoben haben, vielmehr die benannten Verträge, soweit dieselbe» das Landgcr.cht betreffen, ""«besiegelt haben so ergebe sich klar, daß sie sich mit der Erwerbung des Landgerichts begnügten und die Reisstrafen der Mannschaft die in Betreff des Reifens einzig de» VII Orten zugethan und e.despsl.cht.g .st, ""d das andere Particula'r-Malefiz", das von Anfang an den VII Orten gehörte, nicht angesprochen haben. Deswegen möge sich auch vertraulich zugetragen haben, daß die VII Orte die dre. Städte ber chren Rath- schlagen über die Reisstrafen oft gutwillig sitzen ließe» und nicht besorgten, daß v.ese freundl.chc Bewilligung 'h"°n eine» Abbruch gewähre 2.' In dein zu Wyl errichteten Vertrage finde sich auch e.ne he.terc Sondern.,g Malefize. wie sw in. Thurgau gehalten .verde, indem in de», sechsten Artikel ein „Abd.ngen oder Vorbehalten". gleichförmig de... in. Lncerner Abschied enthaltenen Vorbehalt, gemeldet werde (folgt wö^ Anführung des Artikels Abschiedeband III, 2. S. 98. nur der letzte Satz .st weggelassen). D.cser Artikel benehme den, Malefiz des Landgerichtes nichts, sondern lege „meer" (nur?) de» von den Leuten des Abts begangenen thätlichc» Friedbrnch im Namen der X Orte dem Abt zu. lvas nicht schädlich, sondern gut sc.: '"chtsdcstoweniger .verde hier mit klaren Worten vorbehalte», daß dieses Ucberlassen der Strafe des thät- l«chen F .iedbrnchs dem Malefiz unschädlich sein solle. Daraus folge, daß cm „anderes Particular-Malcfiz" vorhanden sei» müsse von den. die Anwälte der VII Orte in de». Proeesse Meldung thun, daß hieran nicht "lle. sondern nur einige Orte Antheil haben. Nach der Meinung des Obmanns sei dieses kein anderes, als 16 Juli 1549. dasjenige, dessen auch der Lucerner Abschied erwähne und welches der Zürcher Abschied vom Jahre 1500 den VII Orten vorbehalte und welches nicht erst mit dem Schwabenkrieg, sondern gleich Anfangs mit der Erwerbung der Mannschaft und der Herrlichkeit der Landgrafschnft in die Hand der Eidgenossen kam; es sei das Malefiz der drei Plätze Frauenfeld, Dießenhofen und Rheinau oder das Malefiz betreffend die Reisstrafen, das aus malefizischen Geboten und Verbote» herrühre, wie denn dieses besondere Malefiz von Anfang an die VII Orte in guter Gewehr gehabt haben. Wen» die drei Städte bemerke», dieses vorbehaltene Malefiz gehöre gleichwohl der Verwaltung des Landgerichtes zu, sei aber auf geschehene Veränderung der stärkern Hand zugefallen, so sei zu bedenken, daß auch im Kreis der Eidgenossenschaft gewaltige Landesfttrsten solches der Niedern Hand verwilligt haben; in Bünden nämlich, im Bund des Prättigaus, den man nenne de» Bund der zehn Gerichte, lasse der römische König, als Fürst zu Oesterreich und Graf zu Tirol, das gemeine Malefiz durch seinen Landvogt zu Castels verwalten, das besondere aber und namentlich die Züchtigung der Mannschaft und was Kriegen und Reisen und die daherigen Gebote und Verbote betreffe, übe nicht des Königs Amtmann, sondern die Leute daselbst, die für sich selbst eine Obrigkeit und den dritten Bund bilde», durch ihre Vorgesetzten in Verbindung mit den übrigen zwei Bünden aus. Auch an jenen Orten, an denen man die Gerechtigkeit des gemeinen Malefizes nicht habe, seien doch für das Regieren der Mannschaft, un> sie beim Land und vor gefährlichem Reislaufen zurückzubehalten, hohe und ernstliche Gebote nöthig, sonst würde man gerade an jenen Orten, wo das Bedürfniß am größten ist, der Sache nicht mächtig. 3. Bekanntlich sei nach dem Schwabenkrieg dem römische» König die Befuguiß der Auslösung des Landgerichts zugestanden worden. Wenn nun das Malefiz der Reisstrafen durch einen Rechtsspruch von der Verwaltung der Mannschaft getrennt und mit dem gemeinen Malefiz des Landgerichts vereinigt würde, so würde im Falle der Auslösung nicht nur die alte Gerechtigkeit der Reisstrafen den Eidgenossen benommen, sondern es würde auch die „Entsetzung" der Mannschaft „in etlich weg" und zu nicht geringem Schaden der Eidgenossenschaft folgen. Aus diesen Gründen und auf fleißiges Bedenken des in den Acte» enthaltenen Rechtshandels und der von den Znsätzern für ihre Urtheile aufgestellten Erwägnngsgründe, spreche der Obmann bei seiner Eidespflicht: Daß das Urtheil der Richter der VII Orte kräftig sein und den genannten VII Orten die Reisstrafen, von de» drei Städten unbeirrt, verbleiben sollen. Diesen Brief, in Libellsweise gemacht, siegelt der Obmann den 12. Juli 1549. St. A. Zürich: Urkunden No. «15. DnZ Libell ist ein Pergamentheft von 40 Blättern, Jmp. Quart, das letzte leer; das Siegel hängt. Daö Exemplar der Tschudischen Documentensammlung, St. A.Zürich: Band X zählt 84 Blätter koU»; im Kant. Archiv Freiburg: Uncingebundcne Abschiede, ein verkürzter Auszug. Im K. A. Solothurn, bei diesem Abschied. Zu p. 1. Als Gesandte von St. Gallen sind anwesend: Leonhard Koller und Heinrich Locher. Stadtarchiv St. Gallen : Nathsbuch —1553, S. 187 vom 17. Juni 1549. 2. 1549, 25. Juli. Niklaus, Freiherr zu Bollwylcr, römisch königlicher Rath und Hauptmann, auch Bürgermeister und Rath zu Constanz, an Zürich. Antwort auf den Brief der Eidgenossen von, 21. Juli, betreffend die Beschwerden wegen des Zolls. Da man vor Kurzem durch Krieg und andere Gebrechen große» Schaden erlitten habe, so habe der römische König den Zoll, der sehr gering gewesen sei, um Einigt erhöht, „üch aber und den üwern noch niemands andern zuwider". Man werde sich hoffentlich hierüber nicht beschwere», da auch einige von den Eidgenossen in den letzten Jahren ihre Zölle erhöht haben, die betreffende Erhöhung unvermeidlich gewesen sei, und aber nicht so hoch gehe, als vielleicht vorgegeben worden sei; >« der Nachbarschaft werden ebenso hohe oder höhere Zölle bezogen; man bitte daher, mit der Sache Geduld zu haben, was man zu verdienen trachten wolle. Immerhin könne» die von Constanz von sich ans kei»r Aenderung vornehmen; sie wollen das Schreiben der Eidgenossen dem römischen König mittheilen und desst» Antwort berichten. K. A. Solothurn: Abschiede Band SS. K.A.Basel: Abschiede Band LS. K. A. Freiburg: Missiven Zürich. K.A.Schafshausen: Korrespondenzen. Die Missive wird von Zürich mittelst Begleitschreiben vom 3. August den Orten übermittelt. Zu vv. 1549, 20. Juli (St. Margareten Tag). Niklaus Cloos, des Raths zu Lucern, Landvogt Thurgan, an die Boten der X Orte. Da Heinrich Gäßler, genannt Täppel, sich stets über Rechtsverkürzlwb Juli 1549. 1 17 beklagt und in Abwesenheit der frühern Landvögte. Melchior Gallati von Glarus nnd Lienhard Holzhalb v°n Zürich, sich silbst wichtig rechtfertigen mag, so scheine an. Platze, hierüber Bericht zu geben. 1. Gallati habe dem Täppel auf Verlangen des Jacob Locher einen Rechtstag angesetzt. Tappel aber Recht dargeschlagcn "»d gesagt, er nehme vor ihm kein Recht an. 2. Tappel soll sein Gelübd übertreten haben, weßhalb (..dardnrch") der Landgrafschaft Thurgan ihr Recht zu ihn. vorbehalten (worden e.) laut Br.ef und S.egel. 3. Wie den Gallati so habe er auch den Landvogt Holzhalb verachtet, auch vor -hm mcht zu Recht stehen wollen und beide bei den Eidgenossen verklagt, weßhalb Gallati vor den Boten erschienen sei nnd sich vertherd.gt der Landvogt (Holzhalb) seine Antwort überschickt habe, wobei sich dann ergab, daß der Tappel sich der Unwahrheit bed.ent habe. Dieser sei daher angehalten worden, an Galla.i die Kosten zu vergüten, und Holzhalb se. angewiesen worden den Düppel, weil er dem Landvogt Recht dargeschlagen hatte, »ach Verdienen zu bestrafen. Als Holzhnlb ih>" geboten habe. de». Gallati die Kosten zu begnten. habe er d-es-s Ge ot verachtet, und als Holzhalb ihn durch den Landgerichtsknecht zu Weinfeldcn wiederholt aufforderte, vor -hm zu erscheinen und seine Strafe K' gewärtigen, sei er ausgeblieben. Als dann Holzhalb befohlen, rhn gefangen ihn. zuzuführen und der Landgerichtsknecht dieses thun Wollte, sei Düppel entflohen und habe gesagt das se. erfolgt, well er de». Herrn von Tax einige doppelte Dumte., cntwcrl habe, „und etwas, das in der t.lchen zu Wynfeldcn gschnben nnd im die gschrift an die thür derselben kilchen gschlagen dem meßprnester und ^acob Locher zu Nachteil und den. land riden zuwider. Da aber er. der landvogt. d.ser mernung n.t gwasen und hat der Düppel sich also selbs verargwonet. daß im noch vil ...er der landvogt Holzhalb u. w. uf der Mmchnnng Zu Baden im 47 jar, dahin der Düppel ein gleit überkommen, erscheint darnf er antwort zu geben m.t sine... veter Pa.z be ert. nnd .vard darn.it abschweif. daß er nrt »wr für ... w. lam." Hierauf haben die Boten den. Landvogt befohlen, wo er ihn in der Landgrafschaft Thurgar. betreten möge soll er ihn gefangen nehmen und nach Verdienen bestrafen. Da Tappel landranm.g geworden se. rh.n er.. Gn ... Haft gelegt, ihm znr Haft verkündet worden, er aber nicht erschienen. nwrauf das Landgericht W" Gut zu H°nde» der Eidgenossen erkannt und diesfalls der Landvogt e.ne gew.sse Geldsumme bezogen habe Auf emenr Tag zu Baden, bald vor Weihnacht im genannten ^ahre, habe dann der Tappel e r Geleit und die Erlaubniß erhalten, daß der Landvogt ihn. einen Zeugen gegen Hans Muller verhören solle. D« Land-og habe das thun wollen, der Düppel aber habe den Zeugen ".cht vor den Landvogt gebracht S. Als Tappel auf einem Tag zu Baden denen von Frauenfeld, wie sie sich beklagen, zugeredet habe» sie .hn vor das Landgericht geladen, und als drei Gerichte gegen ihn „verstanden-- da er ".cht Antwort gegeben und da Recht verachtet hat. habe» sie ihn in die Acht gebracht. Obwohl es nun ».cht ^andgerichtsgebranch und Recht sei. jemand in solchen Sachen zu vergleite... so habe dennoch La.^dvog Holzha b den. Tappel em Geleit gegeben. Dieser aber habe sich desselben nicht bed.ent. sondern auf der letzten ^ahrrcchnung verlangt, baß des Landgerichts Urtheil, welches zwischen ihm und Hans Muller erlassen und rwn den Eidgenossen bestätigt worden sei, aufgehoben Werde. Das sei ».cht erfolgt, wohl aber w.e er Cloos. beuchtet sen sei ein gütlicher S ruch ergangen, des Inhalts, daß .»an au das vielfache Nachlai.fen von Tappels Frau von eu.er weiter» Besttafnng desselben absehen und sich »nt lene.n Gr.tha en begnügen wolle welches der Landvogt zu Händen der Eidgenossen vom Vermögen bes Tappet bezogen habe, dagegen oll. alle Erkanntnissc. Abschiede und Briefe, wie sie die von Frauenfeld. .Mw Rr.ßbonrer. ^r Muller "Nd vielleicht Andere gegen den Düppel erlangt haben. ...Kräften bestehen und Tappel soll as Verlaufene gegen niemand ahnden, sondern wenn er noch unenisch.edene Anstände habe solle er dieselben 'Mich austragen, andernfalls würde ...an ihn an Leib und Gut bestrafen- "chme er dieses an. so möge er wieder zu Hm.s nnd Hof kommen und sichern Wandel haben w.e vorher. Als hm solches vorgelesen. v°n ihm aber nicht angenommen worden sei. habe ...an ihn gewiesen sm.e S.cherhe.t zu suchen und zu erwarten, was ihn gemäß früherer Erkanntnisse treffe. Man möge bedenk » daß der Landvogt und das Landgericht, wenn solche unruhige Leute bei den Eidgenossen Unterstützung fanden, .n.t Rechten und Geboten wenig schaffen könnten u s w St. A. L,I Mg-M, Ads-H. o r. r°r. Auch beim Zi.rchcr und Schwer Äbschtcd. 118 Juli 1549, Zu »».. Zu einiger Erläuterung des etwas dunklen Verhältnisses vergleiche man den Abschied vom 8. Juni 1535, in in. Zu !>»>. Der letzte Rechnungsposten im Zürcher Exemplar scheint vom Stadtschreibcr von Zürich nachgetragen worden zu sein. Der Freiburger Abschied besagt einzig: Jedem der X Orte habe der Landvogt im Thurgau wegen der hohen Gerichte daselbst gegeben 6t! (!) Gulden und tO'/e D, Davon seien ausgegeben worden 13 Kronen und '/z Gulden dem Landschreiber zu Baden, als den: gemeinen Schreiber, und 8 Kronen und ^/s Gulden dem Burgermeister von Watt, als Obmann. Ebenso im Solothurner Abschied. Von diesem Artikel oder dahin gehörend hat das Appenzeller Exemplar nur Folgendes: „Item usgän 1 guldin eim von Zug, was verbruunen; nie ^2 guldin dem Kläwy von Einsidlen an ein schilt; item vom vogt im Rinthal ist jedem ort worden lv guldin." Die Schrift differirt vom übrigen Abschiedtext. Im ehemals eidgenössisch-badischen, jetzt Kantvnsarchiv Aargau liegt ein mittlerer Folioband mit dein durchgestrichenen Außentilel - Catholischer Orten Abscheide cko anno 1541 ml 1590, ll'om. 1. Dieser Band führt in chronologischer Folge die im angegebene» Zeitraum erfolgten badischen Abschiede auf; bringt aber von jedem außer dem Titel und dem Datum nur das Verzeichniß der Gesandten und bei den Jahrrechnungen Specificationen über gewisse Rechnungsposten. Es erscheinen auch diese als Theile der zwischen den Orten und einzelnen Vögten verpflogenen Verrechnung und gehören schon deßwegen den eidgenössischen Abschieden zu, geben aber auch nebenbei einen Blick auf gewisse Richtungen des damaligen eidgenössischen Staatshaushaltes. Wir lassen sie daher als Note zu den Jahrrechnungen folgen. Für unfern Abschied finden wir Folgendes verzeichnet: 1. „Gerechnet mit Josten Pfendler von Glarus, landvogt in den fryen Ämtern, von derselben siner vogty wegen, und was sin inuemmeu in einer summa" 1422 Pfund 15 Schilling, sein Ausgeben 78ö Pfund 14 Schilling, Rest 637 Pfund I Schilling. Es trifft auf jedes Ort 8t) Pfund. Das Übrige ist ihm als Verehrung geschenkt worden. Die ausstehenden Bußen und Frevel soll er fleißig einziehen und auf nächster Jahrrechnung verrechnen. Wenn den Untervögten in Betreff einer Verehrung etwas angelegen ist, so wollen die Boten diesfalls ihre Hand offen behalten haben, 2, Verrechnet mit Heinrich Zehnder, des Raths ZN Zug, als Landvogt im Rheinthal. Einnahmen: 737 Gulden 11 Schilling 3 Denar. Ausgaben: 448 Gl> „Und so jedes stuck um ein guldin gerechnet und angeschlagen", bleibt der Vogt schuldig 449 GuldeU 14 Schilling, trifft auf jedes Ort 56 Gulden 3 Schilling. 3. Rechnung mit Niklaus Cloos, des Raths zu Lucern, als Landvogt im Thurgau, Einnahmen wegen der hohen Gerichte: 1485 Gulden 5 Schilling 6 Denar. Ausgaben: 824 Gulden 11 Schilling 4 Denar. Nest: 660 Gulden 9 Schilling 2 Denar. Trifft auf jedes der X Orte 66 Gulden. Seine Einnahmen von den nieder» Gerichten: 270 Gulde» 9 Schilling 6 Denar; die Ausgaben: 392 Gulden 7 Schilling 2 Denar; der Vogt hat daher zu fordern 121 Gulden 13 Schilling, Hiera» leistet jedes Ort 17 Gulden 6 Schilling. 4. Rechnung mit Wolfgang Herster von Zug als Landvogt zu Baden, Einnahmen: 1452 Pfund 3 Schilling. Ausgaben: 980 Pfund 18 Schilling 9 Haller. Rest: 471 Pfund 4 Schilling 3 Haller. Der Vogt soll jedem Ort 50 Pfund geben; das Übrige hat man ihm nachgelassen. 5. Die Vertheilung aus den Geleitsbüchsen von Lunkhofe», Brenigarten, Coblenz, Klingnau, Zurzach, Mellingen und Vilmergen wie im Abschiedtext, mit dem Unterschied- daß hier jeweilen beigefügt wird: „Dem Gleiter (oder Gleitsmann) geben" bei Lunkhofe», Coblenz, Klingas je 2 Pfund, bei Bremgartcn 6 Pfund, bei Zurzach 1 Pfund, bei Mellingen 10 Pfund, bei VilmergeiU denen von Sololhurn 40/2 Pfund, dem Gleitsmann 1 Pfund 16 Schilling. 6. Stadhof und Hinterhos wie im Texr. 7, Neisstrafcn ebenso. 8. AuS der Geleitsbüchse zu Baden: 12 Pfund einem von CoblenZ wegen eines Findelkinds; 12 Pfund dem Schärrer (?) von Klingnau für ein Knäblein, das er vier Jah^ lang erzogen und dann versprochen hat, dasselbe für die Folge ohne Kosten der Eidgenossen zu erziehen! Juli 1549. 119 20 Pfund des Landeggers Frau zu Klingnau. daß sie eia Jahr laug em Mädchen erzogen ha - 4 Kronen den. Nachrichte.- ..... vier arn.e Menschen zu begraben, die ...an zn Zurzach gohe>>kt hat; 9 Pfund ftr 20 Tüchel zun. Brunnen; 4 Pfund den Stadtknechten zu Baden; 1 Pfund 4 SchRmg um d.e „^eckl." ; 14 Pfund den, Untervogt Jahrlohn und Besserung; 34 Pfund den beiden Gele.tsleuten m.d .hren Fmuen. "'ehr ihnen 6 Pfund geschenkt zur Besserung; 1 Pfund 4 Schilling den. Ha»s ^acob von Ager.; 20 Pfund dem Landschreiber; 6 Pfund des Landschre.bers Substitut; 4 Pfund den. Pr.ester und S.ger.ft; 2 Pfund des Landvogts Diener- 4 Pfnnd den. Zoller; 4 Pfund den. Schwere. Lorfs (am. Läufer); 6 Pfund der Frau, welche die Wortzeichen beim Thor einnimmt; 3 Pfund dm Spr-lwt-..; 2 Pftuü, de» Soners.echen; 2 Gulden des Landvogts „des nü.ven" Diener; 10 Pfund den Buchsenschutzen; 2-/2 Pfnnd den Armbrnst- Mtzen; 0 Pfund der Frau, welche das Wortzeichen beim oben. Thor emn.n.n.t; 4 Pfund der Swbenfrau ""f de.» Rathhaus; 2 Pfnnd dem „Raren" von Zug; 2 Pfund dem mommler - Pfund .M..v Meyer 30 Pfund den. alten Landvogt von Zug. ..Hut er uf der jarrechnung Uber da 'st icde.u Ort geworden wie der Abschiedtcxt lautet. 9. Rechnung m.t ^°st Upberg, des ^ ö" Sargans. Einnah..,en: 2055 Pfund 14 Schilling ^ H"""' A'wgaben- 1.9 Pfund Sch.llmg 2 Haller. Rest: 879 Pfnnd 5 Schilling 8 Haller. Trifft jedem Ort 1-0 Pfund. Zu ee 1549 16 Juli in »pMo Ballon". Angelus Ritius (an gemeine Eidgenossen) Als er vor einigen Tagen den Entschluß 'des Kaisers wegen der Capitel zwischen dem Herzogthmn Ma.land und der Eidgenossenschaft erhalten habe, „weliche capitel uf dem tage gehebt h.e zu Baden ... dem mannt hornung "echst verschinen durch die cr.veltcn Herren boten geschr.ftl.ch gestellt worden s.nd san.l der antwurt domaln d"'ch mich ge.han uf die obgenannten capitel. wie dann ü.ver ,t. e. w. haben, möge« ver emn.en durch d.e brief. so ich jeden, ort der Eidgnoschaft insunderheit geschr.ben heb. desgl.chen de» Herren boten uf den ver- schinen tagsatzunge» zu Solothurn. durch welche brief ich d.e genannten Herren all gepaten Hab. daß sy öusriden wllrent. ...it je.na.rd (niemand), wer der wäre, einiche fachen zu befchl.essen. das d-n -ap.tlm der ü-"U""ten früntschaft und guter nachpurschaft zuw.der sin .»achte, b.s daß man ^ obgenannten capitlen. ouch ü.ver st. e. W. habe» mögen vernemmcn durch d.e br.ef. 0 d.e groß.nacht.gen und gwaltigen Herren von Zürich in minem »a.nen jedem ort der genannten E.dgnoschnfl gchhr.ben und zugeschickt habent"; als nun der Gesandte in volle». Verlangen gestanden sei, den Eidgenosse» de» Entschluß des Kaisers ...itzutheilen und von ihnen eine schließliche Antwort zu erhalten, habe u.a.. vernommen, w.e ans der letzten Tagsatzung zu Solothurn acht Orte mit den Boten des Königs von H-.ankre.ch die Erneuerung der Vereinung beschlossen haben, die zu». Thcil den Capitel» n.it Ma.land entgegen sc., was der Cesandte de»' Kaiser gemeldet habe. Zufolge dieser Umstände habe der Gesandte geglaubt, von seine». erhaltenen Austrage keinen fernem Gebrauch machen zu sollen. Er habe ...cht zogern wollen .eses anzuze.gen da.n.t wisse, warum er jetzt nicht, wie früher, sich in der betreffenden Angelegenhe.t bc hut.ge ^er Gesandte bMe sodann die Eidgenossen, in Betreff des „sunderbarcn" Bast.on Schart ... ... Gemaßhe.t des Br.efes vom Kaiser, den der'Gesandte auf de.» letzten Tage zu ZofuM» »beigeben habe einen Beschluß zn fassem d°" Schärtlin aus ihren Lande» wegzuweisen. weil er ein Rebell und Gegner des Ka.sers se. und L.st w.der dich" und das ganz! heilige Reich getrieben habe. rnstm Ab,^. a.«. S°.o.hun. r.-s.m Mch.°r. Man vergleiche den Abschied von. 4. September 1549. S. Zu -r» 1549 29 Juli Stuttgart. Ulrich. Herzog zu Würtemberg. an die Rathsboten der XIII Orte g-.nei.^ Eidge»°ff-^ die auf den. letzten Tag zu Bade» vcrs»mn»lt waren. M.t Schreiben vom Juli berichten sie den Herzog über eine, zwischen seinen. D.ener Chr.stop von Laudenberg, und der Stadt Rotweil waltende Irrung und bitten den Herzog, den von Laudenberg gntl.ch dahu. weisen zu wollen. d"ß er de., zwischen seinem Vater und denen von Notweil aufgerichteten und durch d.e Eidgenosse» („euch") '.betadigte..- Verwag annehme. Dem Herzog sei dieser Span unbekannt gewesen weßha er seinen Rath, de" Doetor Philipps der in seinem Namen auf dem Tag zu D.eßenhofen gewesen se,. ..... Ber.cht angegangen 20 Juli 1549. habe, in Folge dessen der Bote um so länger aufgehalten worden sei. Der benannte Rath habe dann eröffnet, in der zwischen dem Alten von Landenberg und denen von Rotweil vollführten Verhandlung sei des Christoph von Laudenberg nicht „gedacht", doch sei seines Besinnens zuletzt geredet worden, man sollte ihn zu vermögen suchen, daß er den Vertrag auch halten würde Unter diesen Umständen und da der Herzog sonst von der Sache nicht besonders unterrichtet sei, und Christoph von Landenberg nicht bei ihm zu Hof, sondern als sein bestellter Diener sich von Hans befinde, wolle ihm der Herzog eine Abschrift des Briefes der Eidgenossen zuschicke», guter Meinung, er werde sich in Allein nach Gebühr verhalten. St. A. Zm-ich: Acte« WiMemberg. Zu Iii». 1549, 10. Juli, Baden. Die XII Orte (ohne Appenzell) an den Herzog von Guise, des Königs von Frankreich Gubernator im Herzogthum Burgund, seine Statthalter, Amtleute, Zoller und Alle, vor welche dieser Brief kommt. Vor den Boten der Eidgenossen sei Hans Wunderlich, alter Vogt an der Zihl, als Gesandter und Mitrath des Statthalters und gemeiner Einwohner der Grafschaft Neuenburg erschienen und habe Folgendes eröffnet: Die Kaufleute und Einwohner der Grafschaft Neuenburg werden im Herzogthum Burgund angehalten, den neuen Zoll, den man nenne: Fünf von Hundert, zu bezahlen, und werden nicht als Eidgenossen, sondern wie Fremde behandelt. Diese Neuerung werde erst seit dritthalb Jahren auf sie angewendet, wo ihnen ihre Waaren in Verbot gelegt und sie hierdurch zu Tröstung angehalten werden, während sie früher im Herzogthum Burgund wie die Kaufleute und Einwohner der Eidgenossenschast frei gewesen seien. Da sie nun im Cirkel der Eidgenossenschaft gesessen und derselben einverleibt, auch insbesondere den Orten Bern, Lucern, Freibnrg und Solothurn mit erblichen und ewigen Burgrechten verwandt seien, so bitten sie, ihnen berathen und beholfen zu sei», daß sie von diesem neuen Zolle befreit werden. Da nun der Graf und alle seine Unterthanen mit den genannten Städten in erblichem und ewigem Burgrecht stehen und der Graf und seine Unterthanen insbesondere mit der Stadt Bern, auch die Stadt Neuenburg und ihre Burger mit der gleiche» Stadt Bern, und die von Landeron mit denen von Solothurn reisen und im Burgunder- und Schwabenkriege und anderswo mit denen von Bern und Solothurn und gemeiner Eidgenossenschaft gezogen sind und Lieb und Leid mit ihr getheilt haben und hiezu des fernern entschlossen sind, so bitte man freundlich und dringlich, die Kaufleute und Einwohner von Neuenburg und die von Landero» der über sie verhängten Verbote und der Tröstung zu entledigen, ihnen den genannten neuen Zoll zu erlassen und sie in Betreff der Zölle zu halten wie andere Eidgenossen, gemäß dem ewigen Friede» zwischen Frankreich und der Eidgenossenschaft; das werden die Eidgenossen willig zu entgelten bestrebt sein. Gesiegelt voM Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi des Raths zu Glarus, und unterschrieben vom Amtsschreiber zu Bade», > Kaspar Bodmer. St. A. Lucern: Uneingeb. Abschiede; ein Druckexemplar, mit der Bemerkung: „Gedruckt nach einer durch den Neuenburgischen Herrn StaatS- schreiber (sio), Daniel Hory, gegen das Original gehaltenen und vidimirten Abschrist." St. A. Zürich: A. Neuenburg. St. A. Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede ül Äl. S. iiSb. mit der Randbemerkung: „dises ist eine von Neuenburg allher communieirte Abschrift, wovon der artickel weder zu Zürich, noch zu Bern hat gefunden werden können." Zu ii. 1549, 9. Juli. Die Gesandten von Zürich an Zürich. 1. (Bericht über von Watts Urtheik die Reisstrafen betreffend). 2. Gestern sei Heggcnzer in Betreff von Ramsen und Biberach vor gemeinen Eidgenossen erschienen und habe eröffnet, daß der römische König „gelegenheit der Handlung eigentlich erkew^ und mittler zr>t mit gebürlicher antwort begegnen wellte". Die Sache werde somit wieder in Verzug koinw^ und denen von Stein weiter Luft gemacht werden. St. «. Zürich: Acte» Tagsatzung. 4». Bern. 1549, 3. Juli. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch No. 303, S. 49. Vor dem Rath zu Bern erscheinen die beiden Grafen von Gccyerz und Öttingen und eröffnen: ^ " in die Ungnade des Kaisers gekommen sei, so habe er sich um einen „Sitz" in Zürich beworben. iD' 121 Juli 1549, 's ihm aber daselbst nicht gelegen sei, so möchte er sich auf das Gebiet derer von Bern, nach „Schastelard", begeben; er wolle Alles thnn was der Religion derer von Bern gemäß sei, und ihnen und der Eidgenossenschaft k""en Nachtheil bereiten Der Graf von Greyerz bittet für ihn „zu gut des Herrn von Schastelard" (Chatelard). Ferner eröffnet er er sei bei dem Herrn von Rolle gewesen; derselbe habe ihm aufgetragen, b°"°" von Bern vorzutragen, sü- möchten ihn, in Betracht seiner Frau, die ihre Bürgerin sei, und ihres Öligen Vaters, der auch ihr Burger gewesen sei, ebenfalls als Bürger aufnehmen, wobei er des von Varrax ^igen Bürgerrecht vorweist; ihn. seien keine Fürsten und Herren lieber, als die von Bern. Der Rath ""ist den Grafen von Öttingen „ufs früntlichost" ab. De». Grafen von Greyerz w.rd geantwortet: „wann er Schastelard ein, miner Herren landsaßen, der miner Herren reformatio., und rel.g.on glabt verkauft, das lasse man beschen zum besten". In Betreff des begehrten Burgrechts für den von Rolle „glatt abgw.sen . ^''belangend sein Verwenden, ...an möge „in.e" Sicherheit geben, dan.it er nicht gesangen genommen werde, kM es der Rath bei den. Geleit, wie es Näthe und Burger gegeben haben, verbleiben. 49. (Kngetterg). 1549, 8. Juli (Montag nach St. Ulrich). LandeSarcliiv Dcl»»yz! Abschiede. .. Ln...'„, NM».» »NN M«.n. RA». P°n„.ch.-> und -WSchn..«-.« Schm.,,, Ich Uk'ch. d« MM ,„,d LnndMhnnch, Obwnld.n, S-imM Zim.wn.n-n, d.s MM, N.dwnld.n, Vn'e ^gmlls d.e Schi-....-.- «n E.„>.Id--g d.n. J-sl Schi»-., d.s MM «... Schwn. Vng. ...» Schien.-- d-4 »«»». °°°-«.i.ii..ii- R.ch......g, ... d.e dl- K-sn.».-» »rch-- Wchlg.M» h.b... .„» d,n. b. I-..M, Zl-ch ...» R.ih. ,.... „SM... ....d.ns-n, Di. Sinnah...... »n Zinl-N- «"». «°en. s°w'. sl"'-n ...» «s, d-n. Niel, WWW. in Ei.,.. S ..NNN- SSM PI...» ir r s»«-r ..° AnSgab... Pin.» 2 Schilling g H»e; d.e »d. «-« !»..»>- >-' P'»» «Mn« 4 S°«°e, W-.. bl-.di d,r Ab, AI» Hans (Sch'lin, I-l, sei PI...» l SM».» w VN»--, iv-r Abi In, ...» n . .i...... S.n» >»->«..». wl-d-r U-" P«-» l»» .'ich. °.e..ch.,.. ...» zichm sich °°» den,. d.e Ad. Ich..».» b .W. s»n- s.l, n. PN.,» ,4 Schilling s °l>-rl a..sg-«.b-.. SS» Pl>n» IS -Sl'il.ns s H«»«. ,.«»» « d°.n schnldig Ps...» Z «Min, 7 S»-' G°.i.«°u- h°. nnch. 7> Enn.e I».ch-r «,in «Gnnch, «... Zlirch..,.., 4S Sim-e Zi»»- W-.n «,..' I. Mn-. »Mchnch-e .««.».... i.„ Sp-ich--. «°°» -« iw.ij.i«eig° Ms., 7» nl,° «I-. 4» ...» S-ebliknI-, « °d,e senh,. g.«,°ch, U°°r Al» ,,I»dn„ Ist Vi.«', l dr.ij-ih.ig-» S-»», > «-»"». > S»». ..... I „...gm H-ngsi, l Ichwnr,.., Tws.h.„ch ' 7 »r°I>- W-ech-«'.., 2 S.i.-nchl-n, M Kiih- ...» I g-ch... «nhsii-r. g »'i>°chl.,n S Z,il,i»d.. l l M-iS-ind.- I »ichi-e, S «-is°chs-», S» -nlwSlM. Klilb-e. „5 G-Mn, ZS ?'di. >4 Schw-m. s 'nli. ...» g jung., Anch °-i» Mnb O-i, >. Z» »»-»>-» w-g-n d.e Sch..l-r, wi- 16 die Boten wohl wissen. 122 Juli 1549. 50. Luggarus. 154V, 9. Juli. Jahrrech,umg. TtaatSarcliiv Lucer«: LauiS und Luggarus Abschiede. StaatSarcliiv Znricii: Ennetbirgische Abschiede 1512 1500, f. l«»v. Ttaatsarct iiv Bern: LauiS und Luggarus Abschiede 1549—1615, f. 4. Landesarclnv Sclnvnz: Abschiede. Kanronsarcliiv Basel: Abschiede Ad. 2 KantonSarcliiv ^reibnrg: Ennetbirgische Jahrrechnungen No. 103. 5iautonSarclnv Svlothnrn: Band 28. Gesandte: Wie bei Lauis (Abschied vom 25. Juni). t». Die von llri haben durch eine Botschaft den Hans Jacob von Cuvergno (Zürich und Schwyz und andere: Caverguio) im Mainthal berechtigt, weil er ihnen zugeredet hatte, die Bündner hätte» vor Zeite» denen von Uri das Panner abgewonnen und dem Stier den Ring in die Nase gethan, wobei sich dann aber gezeigt hat, daß dieses falsche erlogene Reden seien. Die Botschaft derer von Uri eröffnet nun vor de» Gesandten der eilf Orte, die von Uri werden wiederholt mit solchen erdichteten Lügen beunruhigt; abe> obwohl sie schon manchen berechtiget und als Lügner hingestellt haben, wolle es doch nicht besser werde», sie bitten daher, die Sache heimzubringen, damit jedes Ort die Seinigen warne und solche Reden abstelle! würden ihnen fernerhin solche vorkommen, so werden sie die Betreffenden an Leib und Gut dafür bestrafe»' Dabei wird jedem Boten abschristlich ein Brief von dem grauen Bund an die von Uri mitgetheilt, damit den Grund aller Wahrheit ersehe, welcher Brief noch im Jahre 1526 von allen III Blinden und jede»' insbesondere bestätigt worden ist. ?». Die im Mainthal haben einen schweren Brückenbau unteruonnne»/ aber nicht ganz vollenden können und deßnahen um eine Steuer gebeten. Da dieses denjenigen Boten, d>e auf der letzten Jahrrechnung gewesen sind, in den Abschied gegeben worden ist, so sind jetzt einige Boten »»^ Instruction, etwas zu schenken, erschienen und es wird nun denen im Mainthal behufs Vollendung der Brü^ ihre Landstcuer von 50 Sonnenkronen wieder zurückgestellt, und ihre erneuerte Bitte um ein ferneres Gesfltz^ in den Abschied genommen, e. Die Zaller von Luggarus legen den ihnen vor zwei Jahren ertheilü» Leheubrief vor, worin Pest, Theurnng und Krieg vorbehalten morden sind. Da nun bekannt ist, daß und Theurnng vorhanden waren, so hat man ihnen 200 Kronen nachgelassen und 1000 Kronen von ihR" empfangen. Weitere Beschwerden, die sie vorgebracht haben, wissen die Boten zu berichten. Ä. I. Einnahm^ zu Luggarus: 1. Von den Zollern 1000 Sonnenkronen. 2. Vom Seckelmeister zu Luggarus 1825 Psu»^ ein Pfund zu 5 Gros, flir die jährliche Landsteuer. 3. Von den Seckelmeistern im Mainthal des vorbei und hintern Gerichts 600 Pfund obiger Währung. 4. Vom Seckelmeister zu Verzasca 112 Pfund gleicht Währung, ebenfalls wegen der jährlichen Landstcuer. 5. Von, Seckelmeister von der Niviera di Gambarog»" 275 Pfund gleicher Währung und in Folge der gleichen Pflicht. 6. Vom Potesta von Brissago 68 Pfl»^ gleicher Währung, ebenfalls als Landsteuer. 7. Vom Landvogt Niklaus Wirz von Unterwalden Einnahme von dein Criminal 392 Kronen; davon zieht er ab den ihm und den Amtleuten gehörend^ Drittheil und die wegen der Kammer aufgelaufenen Kosten, die 95'/s Kronen betragen; verbleiben 164'/2 Kronen, die er ausbezahlt hat. II. Ausgaben: I. Dem Landschreibcr der Jahrlohn 52 Kronen; Landmeibel ebenso 42 Kronen; ebenso dem Fiscal 12 Kronen. 2. Den Edlen zu Luggarus 88 imperial'^ Pfund zu 4 Constanzer Batzen, gemäß ihres von gemeinen Eidgenosse!, erhaltenen Briefes, den sie vorgewü!^ haben. III. Nach allen Einnahmen und Ausgaben hier und zu Lauis, welche Ausgaben übungsg,'»^ bestritten werden müssen, bleiben noch jeden. Ort 136 Sonnenkronen und 60 neue italienische Kronen. ^ Abschied unterschreibt der Landschreiber zu Luggarus. Juli 1549. 123 v. Behufs Verleihung des Zolls zu Luggarus wird derselbe von deu Gesandten, uachdem die gewöhnlichen Riife erfolgt sind, auf öffentliche Gant geschlagen. Während derselbe früher stets iiber 1000 Kronen gegolten so haben sich nun, wie es die Gesandten bedünken will, einige Luggarneser vereinbart, nicht über 350 ^onen darauf zu biete». Es ist derselbe auch einigen Lauiscrn, die anderer Geschäfte wegen zu Luggarus waren, angeboten, aber die Annahme von ihnen verweigert worden. Auf dieses ist der benannte Zoll dem Landschreiber zu Luggarus Walter Noll von Uri, aus zwei Jahre, für je 1060 Sonneukronen, des Schlags ^ Frankreich, zngestellt worden, welche Summe er jc'weileu auf der Jahrrechnung den Boten zu entrichten h". Den Zoll mag er nach alten. Gebrauche beziehen, aber keine Neuerungen einführen. Würde an dem Zoll wMn Krieg, Thenrung oder Pest etwas abgehen, so haben die auf die Jahrrechnung kounnenden Boten Gewalt, nach den. Bericht von Ehrenleuten an der Pachtsumme einen ange.ne,jenen NaäM zu ges atten. Auch wenn die Obern der Orte oder ihre Laudvögte zeitweilig gewisse zollbare Maaren zu fuhren abschlugen, soll der Zoller die Vacktsumme nur nach Marchzahl zu entrichten schuldig sein. o.e ^allMUNMe IM. r Com- d -s L-lMbn-f -S -°m 1°. IM v! °°n 0sw°.d W.d.°r »°n Z-Mch. Sch«.b-r ,u M-ndr.s. Di- Nm>>-„ dm m.s d°... Uwlchlx- d-s B.-lm Mchi-d- °bm di- -.»i,m z.h--.ch..,...g^ Zm Schwpzm Abschi-d f-hlt ck; ist «->-»> ,» d-ii Abschi-d-i. «»„ lSSl^ 51. Mern. 1549, 11. Juli. Twa.«.rchi- R°.h-b»ch N°.S. 77 und 1°°. - V°c dm. N„.h ... B.rn Bnim °°» »>»-.. um N°>h. fi- °>.s l-dw. »-.Ich.-, d-d S.ns... ...im«-.-« I»»i Ii- «1-ch-". >' l.» m» R.«.m ... Dnw b-rich.-. -- «-"T« - «M «d di- d-x Ui,l.rlh»ii.i,^ Z.« fti di-S-ch- »>.I -i.i-ii „»ml.ch W 1^ AichB -mg.ft.ill ^°°>d»i^ Dm N»ih m»w°rl,t de» Bnim. -- I-i in Il-im- Z-Hl ».l1»n,..>.li I°dnl> »dn Sch.,lch-.ß Mg,l. ^rkoinme, wolle man sie berufen oder den Bescheid schriftlich uutthe.len. II. Bor demselben Nathe erscheint « «°'° s-.id.iig ....d pM..i,ii, d... Sw». «v Schnlih.il> Ii» Rnmn. D.i Rath dchniig. tu l.nd er schwört den Eid zum Amt. 3u 1 on crm- Nach zu Bern beschließt, denen von Saanen und Ösch zu antworten: Di. B°.m d-.m -m. B-m h»b-° iwisch-nd,,..-.. ...» ihm... H,m» mm. Spn.ch g-ih»... si° ...Sg,.i dm n« -°,.°h...... °d°- „ich. ->w-S S--M«»-- .-.-i«b--i wmdm °h... dm Spmch m,g-..°......m »-'dm I-im d>. B-m d°ch -.linnd d» H-m- u.» .hm» S-»-h dm b-,d-.. B.»g--ch„ Hüls, ,md »->I'-nd >„ , iih". S- wichwn »-II-» st- st» '»«"!» n 124 Juli 1549. Am 31. Juli erscheinen abermals vor dem Rathe zu Bern Abgeordnete von Saanen und Ösch und eröffnen, nach gewöhnlichem Erbieten, man wisse, wie in ihrem Anstand gegenüber dein Grasen zuletzt zu Grcyerz von denen von Bern ein Spruch gegeben worden sei. Sie wollen denselben annehme», um ^ Sache ein Ende zu machen und erstatten ihren Dank. „Bürgschaft und die krönen von jeder ßcrdsta abgschlagen." Nachdem dann der Schultheiß den Spruch erläutert hat, erkennt der Rath, er wolle ryr Antwort dem Grafen von Greyerz zuschreiben. R-ahsbuch N°. z°->. ?. 52. 1549, II. Juli. Conferenz zwischen Basel und Solothurn. Wir sind auf folgende Missive beschränkt: 1549, 15. Juli sMargarithä). Solothurn an Basel. Die Boten, welche man am letzten Donft^ (11. Juli) in Betreff der Späne zwischen denen von Basel und Solothurn zu Bärenwyl und auf dem Hol Loch bei den Boten zu Basel gehabt habe, haben berichtet, wie sie ganz und gar ungeschaffct abgeschieden seien und sich nicht haben vereinbaren können. Man verwundere sich hierüber; wenn auch die Steine gesetzt seien, so seien doch alle „flochen (Lachen?) und blätz" derselben Wohl bekannt. Um die Sache ?n vollenden, sei die Meinung derer von Solothurn, die von Basel mögen ihre Zugesetzten wieder auf deo spänigen Platz schicken, die von Solothurn wollen dieses auch thun, damit sie ihren gegebenen erläutern, und beide Theile wissen, wo und an welchen Enden sie bleiben sollen. In Betreff des Spa^ zu Loch wolle man bei dem Rechtsbot, das die Gesandten von Solothurn denen von Basel gethan ha^' verbleiben und gewärtigen, was die von Basel vornehmen wollen. K.A. Sowthmn- Mpsivenbuch N°.s°, s.sn. 53. Stanz. 1549, 20. Juli. Staatsarchiv Bern: Frankreichbuch v S. 53. Vor den auf Verlangen und Kosten des Königs von Frankreich zu Uanz versammelten Nathsboten ^ drei Bünde erscheint abermals Jacob von Castion, des Königs Anwalt und Bote, und dringt gemäß ^ frühern Meinung wieder auf eine endliche Antwort in Betreff der Errichtung und des Abschlusses der Freundsch^ und der Vereinung mit dem König, wobei er weitläufig auseinandersetzt, was Nutzen, Frommen und WoM", für beide Theile und deren Lande und Leute, ja für die ganze Christenheit erfolgen werde, wenn die Bünde im Verein mit den Eidgenossen die betreffende Vereinung einhellig annehmen würden. Die berathen sich dann hierüber und entschließen sich in Gemäßheit des Auftrages, den jeder von seiner Gemeinde zu folgender Antwort, die bei gesessenem und offenem Bundesrath des Königs Anwalt eröffnet wird: 1-^ König sage man den fleißigsten Dank für sein freundliches Erbieten, Gunst und Willen, die er gegen ^ drei Bünde früher und jetzt erzeigt habe; ebenso verdanke man seinem Boten die große Mühe und Är^' und seine freundliche Eröffnung, mit dem Erbieten, solches bei Gelegenheit willig zu vergelten. 2- Vereinung betreffend haben die Boten sich einhellig entschlossen, dieselbe in aller Weis mit ihren Juli 1549, 125 und Artikeln, wie sie von den Eidgenossen der acht Orte und Abt und Stadt St. Gallen auf de», letzte.. Tag zn Solothurn angenommen worden ist, ebenfalls anzunehmen und einander bei dieser Freundschaft und Verbindung zu erhalten und zu handhaben so weit Leib und Gut reichen mag, in. Namen Gottes des Allmächtigen, der beide Thcile und (alle) christgläubigen Menschen durch seine Barmherzigkeit gnädig erhalten wolle. Besiegelt mit dem Siegel des grauen Bundes den 20. Juli 1549. Copie. Der Titel trägt das Datum vom 17. Juli 1549. 54. Areiömg. 1549, 24., 25. und 29. Juli. Ka»to„»arch>» Z-r-ibm-,- Rathsbuch N°. 57. T (24. Juli.) Vor dem Rathe zu Freibnrg erscheinen die Anwalte des Königs von Frankreich und eröffnen: i. Nachdem Gott der Allmächtige dein König und den Eidgenossen d.e Gnade gegeben habe, d.e «---im,,,« ju MUS fl. d .U. «MUS w,ch,°t hüb.u. Hub, di.s.r si. b,-us.mg. i.ch hi.h.r zu und Mi, d-u,u »Mi Fr-iburg hi-rüb-r ... si- !->.» schuu. h,.r ... I.. ... d.s d,. B°>.» in» B.si.g,I.u,g nach zr.u.I.-Ich s-h-u, Si. s.i.u b-richt-t. di. III Bund, Hub... di. «-r-i»u»s ,»>. di. ji. Zr-iburg h-rr-..»> »..g...»»....-». di. G-su..d,-u ...» g,iuid -u»r S°Is....ug, duh di.D d.i d,u... in Mi auch -rs-IiM ».-dm Si- wurm stich,r uuh.r»,im.u»..,. «».. si, „>ch, d„ Tu, s.» S°l«.huru, hiu..rh.,t-» -»I .».ich..» ihn.., d., um, S°l°.h..r„ »°is».t huh,„. di. »m, z-.i-u.rg wdll.» »ich. b-st-S-l», d-s ,.i ihn.» sr.,»d »»rg.-»»..»-». ... «-iruch., d-l- di, in d.r V.r.iu»»S di, Erst.» uud „».„»gstr- iy g.w.s.u s-,.u. k d.„, ,„,„ch,i,b,u h»h.u, w,hh»Ib d.»u °»ch di- »°» Sr°ibu°s i-II-r »l- I-d.- O-. d-r «d-.»°l!°nlch.ft g,huli.u i ».d ihum riu. Zus-s. S-tiM w°-d-u I-i. di.°rsuil°,.w.rdm S,. h.tt.u d-h.r, dl- B.si,„li„„ „h„. „s,j„„,hm.„. D.r Ruth dm G-S-Uitmid .... d.i. G.w.ll D.i. «"l°»d.„, s«II di. Ursuch. d°r B-rlchi-huu., uu-q-i,' --»d ihr sut.r».-. »..dm« m.-d..u II d br>i,».i, « di- SM Fru.,!.., »Mi. » -S'°t.» d.r srüh,... V.,„u°ch »mst-iid-s i-t »«-»"' A»i d..M wird b-Ichi-h..., ...... «'5>°'t.-N....... °i. ...„, V.-,iuuu, d-s..s.l„. mit d.r B-diuzuug. dust ,....«. R»tlstgl..d.r °-'d di. »i« d„ „d-sichtignug d-s st-itd !°l>.» st--, b« d>- H-N-» ,ug.l°ff.u". II« I V°r d.„, Ruth. ... F-,Iburg trug... di- s,«..,»sisch,.. Auw.»., «.-»»ig. und L....°°urt. nur i st. »°b-n Sck.m uu. d,u »bg.»-du.,... d.s Ruth. d... „«..dt" d..„I....d.rl.-....» P-rs-u... °°... Jahr lSSi..... d.i.. "°d.l d,r Pm,i„m„ d.s iuustud... J.H..S »--s»ch.» 'ti'd d-w-'d--'' d°b .»> d.chuhr.g.u „Studt- >,., i°'«t.« ... d,.u „»... Juhr. ISSI uur n»ch S?t Fr»..'.» r.st>r.». w,lch. si- ...... »u«,u.h,il,u .«,„°rd...i d°b... ...,d w„d. di, AuAh.il»..g ...» i°I°>- iu- -ud.rS g°st.u.t g.w.s.u. »lz di-1-.u vr, d,n Studt» Mi. i», J»hr. lSSi »hu. Mbruch »rr»ds°l»..i ... luss,». S>. .»«li.» ub-r hi-b-i )-» «°»ig ig,.» hubm, ........ «»ig. P.«simtM m.».u Abst.rb..,- uurir... w»rd.u. duh ,r „...üchiigi >'i- -»st d,..«ch ,,i„m. Gu,dl...k-., !>. h-»d.l>> >»» 5- «>. -S ih... gut sch,>.,,^ 126 Juli 1549. Mau solle sich aber versehen, daß der König nicht geringere Liberalität als sein seliger Vater der Stadt Freiburg, die sich in seinem Dienst wohl gehalten habe, erweisen werde. Die Anwälte erbieten sich beineüens denen von Freibnrg in allen ihnen zustehenden Sachen, namentlich, wenn sie zum König kommen, gntwillig alle Dienste zu erweisen; jetzt aber seien sie genöthigt, eingetroffener Geschälte wegen nach Solothnrn zu gehen, werden aber in Kurzem wieder hier eintreffen, und bevor sie sich nach Frankreich verfugen, seien sie gesinnt, den Abschied der neuen Vereinung hier zu verzeichnen und dann gehörigen Urlaub zu nehmen. Der Rath antwortet, er danke für das freundliche Erbieten und wolle im Namen des Allmächtigen das Bessere glauben und sich aller grrten Freundschaft und Liberalität des Kölligs lind seiner Anwälte versehen; man vertraue vollständig, sie werdeil ihrem gütigen Erbieten gemäß den „Stadt" der einzelnen Personen nnverkümmert bleiben und ih» eher mehren als abgehen lassen. Man bitte, die Stadt Freiburg stets für empfohlen zu halten. 55. Mri. 1549, vor 29. Juli (Montag nach St. Jacobi). Verhandlung zwischen Boten aus Orten, welche die Vereinung mit Frankreich angenommen haben, und Uri. Der alt-Stadtschreiber von Solothnrn (Georg Hertwig) berichtet unter dem angegebenen Datum vor dem Rathe zu Solothnrn über „die Hendel, so sich von wegen der Vereinigung mit dem künig zu Uri verluffen, und daß das mere worden, in die vereinigunge ze gande mit andern Eidgnossen". K. A. Solvthurn: Rathsbuch No. 4?, S. S9S. Nach einer Missive des französischen Gesandten Du Plessis au Bern vom 31. Juli 1549 waren der Schultheiß und der Stadtschreiber („los uüvozwr st Ksorstaiis") von Solothurn als Gesandte in Uri. St. A. Bern: Frankreichbuch Ii, S. 57. 5«. Brunnen. 1549, 29. Juli. t!a»deSarchiv Tchwyzi Abschiede. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden. Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden, weil früher ans einem Tag zu Staus Bernard Paganin, auf sein Vorgeben, er habe sich in Betreff des an Sebastian Tütsch begangenen Todtschlages >»» der Mehrheit seiner Gegenpartei vertragen, mit Bezug auf gewisse Jahre (betreffend Verbannung) begnadig worden ist, wogegen nun aber des Entleibten Freunde und Brüder behaupten, daß benanntes Vorgeben snO gewesen sei. Die Betreffenden fügen bei, da sie genöthigt worden seien, gegenüber dem Thäter einen Friede» zu beschwöreil, so seien sie hinausgekommen, zu verlangen, daß jener wieder verwiesen werde, wogege» Bernard Paganin fordert, daß das Recht ergehe, indem er beglaube, sein Vorgeben als richtig erweisen p' können, und daß mail daher bei ver Liberaz verbleibe. Nach Vernehmeil beider Theile und der Kundschaft sprecht August 1549. 127 d>- Baien. -« bleib. ... B-.ress des Sandels we»en des Tod.schlag-S durchaus bei der Sinns -rlhell.en Ader»,. Ob,«hl der Tha.er aus -wem T-s !» Brunnen -IwnS Suade erlang- Hai, I» das. Ihm nnch eil. S°h- »»«...lasse., wurde, i-i das dach nachher «n den Odern wieder g-nichi-i Warden, ia dah der Tha.er '..nah der Lib-ra. die -w-i Z»hre noch auSl-ist-n I°ll. <»>» Rande steh., „diewssl und dann die -an «.bürg des sürgebenS dns, rnli in,- der.neriell ss'ft>-d->, S°»! nit S'chiig, habend nur »nch sab» ni, sn'den känne», wann das. wir NN. srid und »wen willen anch er-.nni haben, -s .. Wenn der Thäter beglaubi, i'ch ml, dem M-hrlheil der «ii-hste» Freund- besriede. ,» haben, die Freunde de» En.leib.en aber d.es-S d-k-il-n, s° ha. ...an hierüber nich.s-°.»e>« senden ,-innen und dies. Reden ausschaben, s° dah s.e l-.ne», Th->l an der Ehr. schaden sailen. Di. «°st°» !-«-» d>- P»»»-» »n sich I-ibsi Imsen, dann, sie «..einander und desto eher ,nr Rnh. s.l-n«°in »- In Be.reff der nielen W-rnuns-n, des Aussnah.»- und der »arsarse Sellens d-S Canums!-,S ha. »wn diese», sein.» N-ist »erdanl. und .hm stuners »stich, -ennlahl-n. Bei den Schlahkn.chi.n sali er «--!«">'». d-i> sie ans -Mise T »s> NU. Ssees- N.,sehen werden, dann, st, steh in. N°,hf„IIe ..hai.en lonnien. bis sie Hills- -rhieii-.» «.NN Kn -chi- e .ach.» habe. !°« -r ..ich. aste »US der G-nassa.n- ,n J.nis nehmen, sondern anch -nde-Swaher, M.i d-ee V°«i.n ,u R'nie- nnd Bei,..., s-st „ „dr.d-n, dah s.e im Fast, der Ra.h »>i. den Ihr».. ui.....s der S.ad. und den ««lSssern zuziehem Dasseibe so» er SV» «!-- »'» W-in-n .im» und st.IS aste» ..ls--..g b-..ch,..u «. D" S-sand,- „an Il-i -ieh. an, ab man »» °ns B--lh«l°m- »».st, m.i den G-sand,-.. ....... I°ch-nndls.„ Aiann nach B-«-n, schicken -o»'. um im Schein,... !„ besichii»..., was .chl..h... -de- ,u da«-., ua.hig ware^ Da die übrigen Ott- di-Ss.ilS ah»- st»d, 1° w-rd d.e Sache ... den »schied genommen. 57. Mcern. 1549, 9. August (Fnstag Vigilia Laurentii). S.a..-archto Allein, Abschuß ° Mschiad. Tag der V Orte Dieser Tag ist beschrieben worden, weil bei den Bundesgenossen in. Wallis einige Unruhen walten Wen. Da früher als die VII Orte und die vier Städte unter einander Botschaften gewechselt haben, d.e "" Wallis glaubtm es seien unter den Eidgenossen Unruhen vorhanden, und sich durch eine freundliche Missive erboten, vermitteln zu helfen, wenn es uö.hig sei. s° finden die Boten für angemessen, jetzt auch eine Botschaft ins Wallis ... schicken ihr freundliches Schreiben und getreues Aufsehen zu verdanken und ihnen ^zeigen, wenn wirklich Unruhen vorhanden wären, sei sie behufs deren Beilegung abgeord.wt^ I.. Die A"w°lte des Königs von Frankreich wünschen, die VII Orte möchte., sich durch .hre Botschaft auf Kosten des Königs bei denen von Wallis dafür verwenden, daß sie sich von den neun Orten, welche n..t den. Kön.g... der Meinung si„d nicht söndern Die Boten sind diesfalls zu verhandeln bevollmächtigt m.t Ausnahme jenes Schwyz, der nur für Anhören und Heimbringen beauftragt ist. Die übrigen beschließen nun, ihre Botschaft abgehen zu lassen da die Sache keinen länge... Verzug erleidet; der von Schwyz soll das treulich s"ne Herren bringen, damit sich diese nicht sondern, sondern ihren Boten auch senden. Die Gesandten solle., an. Dienstag (13. August) Abends in Luceru eintreffen, um Mittwochs früh zu verreite». Denen von 128 August 1549. Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell wird geschrieben, waruiu mau diese Botschaft sende; namentlich an Freiburg und Solothuru, die auch Boten zu schicken bewilligt haben, damit dieselben sich hiernach richten, v. Der Anzug, ob man eine Botschaft nach Basel und Schasfhausen senden wolle, sie ebenfalls einzuladen, mit den neun Orten der Vereinung mit dem König von Frankreich beizutreten, wird, da die Boten hierüber ohne Instruction sind, in den Abschied genommen. Die Gesandten, welche am Dienstag »ach Lucern kommen, sollen hierüber zu antworten bevollmächtigt werden. «I. In Betreff der Beschwörung der Bünde wollen tili und Zug schwören, wenn gemeine Eidgenossen schwören wie von Alters her. Die Boten der übrigen Ol"' eröffnen, ihre Herren wollen mit denjenigen Orten schwören, welche mit ihnen wie von Alters her gemäß dem Buchstaben schwören. Da man nicht einig ist, so hat man diese Meinungen in de» Abschied genommen- «. Nachdem man das Schreiben derer von Zürich und dasjenige des Landvogts im Thurgau verhört hat, hat man dem Landvogt geschrieben, wie ihm die von Zürich geschrieben haben, t Jedem Boten werden Abschriften der Briefe derer von Bremgarten und Mellingen gegeben. Die Hauptbriefe liegen zu Lucern "> der Kanzlei. K-. Verhandlungen der Boten von Uri, Schwyz und Nidwalden in Betreff des freien Kaufs zu Bellenz! siehe Note. Zu k. Das bezügliche Schreiben an Freiburg (und Wohl auch an die übrigen betreffenden Orte), unterzeichnet von den V Orten und besiegelt von Lucern, wird am gleichen Tage gefertigt. Es wird eU" gänglich gemeldet, dieser Tag sei auf Anrufen und Begehren der Anwälte des Königs von Frankreich bewilligt K.A. Freibmg: Missiven über eidgenössische Angelegenheiten. Zu v. 1. 1549, 3. August. Niklaus Cloos, Landvogt im Thurgau, an Zürich. Es gehe eine Rede, der römische König wolle die Reichenau einnehmen, weil gemäß einem von Kaiser Maximilian zwischen dem Bischof und dem Gotteshaus Reichenau errichteten Vertrag nicht der Bischof, sondern der Abt d» sein und regieren soll. Zu diesem Zweck wolle der König Kriegsvolk nach Constanz verlegen. Da der Freiherr von Bollwyler, Oberster zu Constanz, bestätigt habe, es sei das Angegebene die Meinung des Königs weil der Bischof die von Constanz mit Gebieten und Verbieten und sonst für Aechter halte nnd sich wllll weisen lasse, hievon abzugehen, der Vogt aber nicht gründlich wisse, ob Kriegsvolk nach Constanz oder jensti^ des Rheins oder Sees verlegt werde, so bitte er um Rath, ob er vermittelst Wachen oder sonst Vorsicht maßregeln treffen, und wie er sich halten solle, wenn sich zu Constanz einige Unruhe zutrüge. Es solle" ferner einige Gerichte und Gemeinden im Thurgau, namentlich am See, laut den Offnungen schuldig st'"' dem Gotteshaus Reichenau, als ihrem Gerichtsherr», in dessen Kriegsnöthen Hülfe und Zuzug zu leistet so daß sie beim Sonnenschein ausziehen und wieder heimkehre». Von daher nehmen einige Leute Veranlasst"^ aus dem Lande zu gehen und sich in den Krieg zu begeben, als ob sie hiemit nicht unrecht thätcn. Vielleicht daß der König auch unter der Vorgabe einer Unternehmung gegen die Reichenau den Thurgau anfech^" wolle, oder, wenn die Thurganer der Reichenau beistehen würden, sich zu Ersterm für berechtigt hielte. ^ die Botschaften der VII Orte jetzt nicht bei einander seien, so wende sich der Vogt an die von Zürich "" Lucern, welchen letztern er Gleiches geschrieben habe. St. si. Zürich: A. Consamz. 2. 1549, 4. August. Zürich an den Landvogt (im Thurgau). In Betreff seines Schreibens wege" der Reichenau, die der römische König einzunehmen Willens sein soll, finde man dermale» für unnöllM Wachen zu bestellen. Dagegen soll er bei vertrauten Leuten am See heimlich veranlassen, daß sie besonderes Aufsehen haben und was sie vernehmen berichten. Bei den Thurgauern am See, die dem Got^ ' Haus Reichenau als ihrem Gerichtsherrn laut der Öffnung in Kriegsnöthen einige Hülfe schuldig zu sein begla"^' soll er dahin wirken, daß sie sich der Reichenau, auch wenn ein Ueberfall geschehen sollte, nichts annehmen, so"b^ August 1549. 129 auf die Eidgenossen als ihre Herren necken- wessen "gethan habe, und diese die Sache geschrieben, das; er „d.se uua)nung auch d um Schwyz und Glarus berichtet wahrscheinlich auch andern Orten m.tthr.lu >1 «neern überschickt St. A. Luc-rn- Allg.Absch. o e.rss. und die den. Landvogt gegebene Antwort auch oencn von Lucern nberschMt. ZU Bellen;, an Uri, Schwyz und Nidwalden. Zu A-. 1549, 14. August. ^o ' ^ ^ ftcrrogthum Mailand, falls es gestattet würde, aus- Jhr Schreiben, den freien ^kt zu der die betreffende Erlaubuiß Ulfen zu lasten, habe er erhalten und soso sew-mann nach Bellcnz auf den Markt kommen möge, erhalten habe, wodann der Ruf ergangen P, s> > . ^ ^ , ^ bewilligt worden sei, da vorher Ob » d.».l U-ld-. wlsl° -> nicht, w. - 1° ?P ih.» -in B-l-s n°m Anw..» p. ohne Erlaubuiß niemand nach Bellcnz aAen n>rs - ^ Mendris im Geleit gewesen, den Vogt, Lau.s zugekommen, daß Tags zuvor d.e ' ' ^^^hur (dclla Torrc). erstochen haben. Auf dieses Schreiber und Weibel und cum. Gori.l und andere Zuverlässige nach Meudris geschickt, habe der Landvogt den Vogt^Troger, den besorgen, die Mailaudischen oder der Kaiser sich zu erkundigen, wie die Sache zugegang s - mgst..»ac.. bei Como. Bitte um Bescheid ans das Huben nichts Gutes .... Sinne. Bericht über angebliche Rüstungen frühere Schreiben in Betreff des Zusatzes ^ . Mg, Ms-h. o. k. »ss. St. A. Zürich. Ts-hudiM Docum -m-ni °mm.. x. 5». Masec. 1549, 14. August. Ka»to »sar -I >i° B sei - Abschied- Band SS. Vor den. Nathe zu Basel erscheint Wilhelm Fröhlich, Hauptmann des Königs von Frankreich, und öffnet, er sei ans Befehl des letzter., durch dessen Anwälte in der Eidgenossenschaft a,.hergesendet worden, vorerst des Königs gnädigen Willen und den Gruß und die Versicherung aller Gutwilligkeit seiner Anwälte zu vermelden' Sodann sei er beauftragt, den. Rothe zu Basel ein schreiben der genannten Anwälte 5" uberreiche., und im Sinne desselben Folgendes vorzutragen. Seit zwei Jahren sei der König bestrebt, Vereinunq, welche zwischen König Franz und den Eidgenossen bestanden habe und beiden Theilen von Scheck gewesen sei, wieder zu erneuern. Nach langer Unterhandlung sei hierüber ans dem letzten Tage zu Solothurn eine endliche Antwort crtheilt worden und sei dannznmal und ... der Folge die Sache dnh.n ^when, daß nenn Orte nämlich Lncern, Uri, Schwyz, Nn.erwalden, Zug, Glarus, Freibnrg, Solothnrn Appenzell, nebst den III grauen Bünden, dem Abt und der Stadt St. Gallen und Mühlhansen die Meinung angenommen haben und nun Willens seien, ans den l. September ihre Botschaft zum Kömg "äsenden, „m den Tractat endschaftlich zu beschließen. Man habe auch gute Hoffnung, daß Wall.s, wohin ^ neu» Orte ihre Botschaft abgesandt haben, beitreten werde. Der Rath der Stadt Baftl werde nun litten, sich ebenfalls in diesen Verein zu begeben, ans den benannten Tag auch seine Botschaft an den K°nig abzuordnen und sich hierin von den Andern nicht zu söndern. Das werde ...cht nur beiden Theilen, s°"dm. der ganzen Christenheit zum Guten gereichen und von de... König in seiner Gnade nimmermehr "°rgchen werde». Neu und alte Näthe der Stadt Basel verdanken dein König und dessen Anwälten ihr stündliches Erbieten und erklären sich ebenfalls bereit, diesen und de». Hauptmann stets dienstliches und 130 August 1549. freundliches Gefallen zu erweisen. Was die Vereinung anbelange, so sei in Betreff derselben auch schon, zuerst mit den fünf, später mit den sieben Orten verhandelt worden. Immer habe man sich mit den Sechsen, als dem mehreren Gewalt berathen und namentlich zuletzt entschlossen, und von den sieben Orten in Betreff einiger Artikel Antwort begehrt, „mit anhang und erbieten darin begriffen". Da die betreffende Autwort dem Rathe noch nicht geworden sei, so stehe es diesem nicht zu, ohne Varmissen des mehreren Gemalts von der früher gegebeneu Antwort abzuweichen, sondern man lasse es bei derselben verbleiben. Da nun aber auch der König sich um die Sache bewerbe, so wolle man dessen Gesuch beförderlich mit den Sechsen berathen und verhelfen, dasjenige zu beschließen, was Gott zum Lobe und genieiner Eidgenossenschaft zum Nutzen und Vortheil dienen möge. Der Brief von Mesnaige und Duplessis aus Solothurn vom 12. August bewegt sich ganz im Gedanken von Fröhlichs Vortrag; zu bemerken ist, daß er erwähnt, es sei die Vereinung von den betreffenden neun Orten in Solothurn besiegelt („svöllö") worden. K-A. Basti: Abschiede Band 22 französisch und deutsch?. Im gleichen Sinne schreiben die französischen Gesandten wieder unterm 21. August an Basel. Ibiclei»' 39. Sol'otljUrü. 1349, 16. August (Freitag nach Maria Himmelfahrt). KantonSarckiv Basel: Abschiede Band 22. „Von stetten und landen der nachgeschribnen orten Luzeru, Uri, Schwyz, Uuterwaldeu ob und nid de>N Keruwald, Zug, Fryburg und Solothurn ratsanwält in nameu unser aller Herren und obern zu SolotlM'" versammlet" schreiben unter genanntem Datum an klein und großen Rath, genannt die Sechs, der St»^ Basel? Durch die Mittheilung der Gesandten von Basel und den persönlichen Vortrag von Boten ans dck Orten seien die von Basel berichtet morden, wie der König von Frankreich durch seine Anwälte sich u»i Erneuerung der Vereinung bewerbe. Seither haben sich auch Uri, die III gra>len Bünde und die Mühlhausen der Vereinung angeschlossen. Es haben daher die Obern die Gesandten abgeordnet, zu dc»^ im Wallis zu reiten, sie, wie zu Basel geschehen, zu begrüßen und zu bitten, sich in dieser Vereinung zu sondern, da dieselbe nur zur Erhaltung von beider Theile Land und Leuten, wenn diesen unbillige Gew" angethan werden sollte, diene. Die Gesandten erwarten diesfalls gute Antwort. Daneben seien sie "» beauftragt, die von Basel nochmals schriftlich anzugehen. Sie bitten daher freundlich, zu bedenken, daß ^ Vereinung allen Verbündeten und der ganzen Christenheit zu gutem Frieden und zur Handhabung ^ hergebrachreu Freiheileu gereiche und sich, gleich ihren Altvordern, hierin nicht zu sönderu. Man »erb sich keines Abschlags. Ihre Antwort mögen sie an die von Solothurn überschicke». Besiegelt mit ^ Stadtsiegel von Solothurn. Gemäß einer, zwar nicht gleichzeitigen Notiz auf dem bezüglichen Conccpt des an Basel ergang^ Schreibens, wäre eine gleiche Missive unter gleichem Datum von den acht (?) den Tag besuchenden Orte» ^ an Schaffhausen gerichtet worden. K. A. S°l°,hurn: Miiswcnbuch No. so, s. August 1549. 131 Man bemerke noch folgenden Act: 1549 26 August Auf das Anbringen der Boten des Königs von Frankreich und namentlich auf d»s »»suche« derjenige» O-„, welch, ml, ihm dl- Verein»»« -l»»-g»»g-.. Hube», daß dl- «... Busel d-es-lbe» -I.ch bell,..,» milch!,«, b-schllch, dem dluch »,l> de» Sech» duselbst. - Da d>° VII O« dem Ruch !>, B-s-I I-i« B-a-Il-e« »dch l-».- »»w°» s-s-de» h..ben, 1° I»» »,»» st- »-chmuls ..... I-lch- --st.che», ...l, de», B-ls»»e», ,»,»» st- dieselbe s -b°». s° w.lle «.UN .»de», Nu».-.. G°„.s ml, lh»e» dl- V-r-.......g »..»rl,.»-.., l-, Sdll.e» ,i- de-».»,-.. ml, dn An,.--«, »u dm ...... übe- uns de... l-lllm T»g z„ B.de« »erl-ils,., m.rde» I-i, »ich« I»», >° l--»- »-» >"ch>-d-st° .«-«.»er, dem Ämug »»d d.« »,„» O„e« ju G-st.ll-», l... R..»e» G°»-- dl-V,--.»»»» -.ug-lM und s.ch »>ch> I°»d„.. D-ie. -de- «sehe »Ml. sich, -s ...e-de» die VII Olle dem B-s-h». der,. ««.. L-stl ...., »lw-r!°g-«-- d-S°S»-u, ll, D» B-s-I -ll-, «em-l«-» Elda-»°sl°»sch»st V°-l,»l »lld B-Ume-l .s, » b-l,»l,° ...... s.ch g-g-„ dm «...lg ».., -- „ ,de d°..°» »»» !» Mll-m -« « ch-» st- >->d" -» I°°l>-» h»b°», ...cht dl- Ihrige» ll,.,. juluust» >» ll.sse», ^ D- i« B-I-l ».e»»>»d Pechw» ...l,...-., durse. I- ...... der «...lg du« G-.»-i..,.u die S.ud., d-mi. die B»,»„sch°f> d-r B---.««..g doch .uch »-«.est- --«ich «ch-- b-d-u,,.., wie dem. solche- d.l.ch B.,e» -de. Sch-lsle» d-S Ruh--» ...»---.», und «--h.ud-l, «e,de. De. »„sbmch m.rd b-wllllgl, SS -»>.«-» Schon ml, B-i-s ..... IS, A-«-I. Ii-»-» dl- Im»!°sllch°» G°s..»dle.. ».. B°s-I g°.n.ld.., sie stiel. b-°us„«„, bei Bösel und ....de... O-le» »»d z«»-«m.dl-.., «»m°»>'« de. d-„,-...gm, ... ... de. V->. «»....« s-leu, sich um ,l.„» «de..» bis »»I I2M» K»-ch>° !» b-«--b°w Beirefseud Mühlhnuseu ist s-lgende M.jsive zu beuchleu. ll.il., 7, A.mus, c»I l" V r 1 >.-» Nt>»n Orten die Bereinung anzunehmen, ivorüber man groste Freude e^sü» «r.st h^ E^«^».--» d... B°-sl---st. »»d d.- S-..d... .... B...« bemchm st, » vuve. ^tl oi,it.>l,s ü Rntsckmft von Ort zu Ort und zu einigen Zugewandten um ihnen Folgendes : Die -on «-°l°th«rn h^-n ch'eV-tschast ^ ^ ^ Bünden haben ihre , es?»l und die Belest der ^e.cuull.g » -, ^ . ..schick, m.d die Briefe du besiegeln lnsscn. Es «Ulschusl... ..... ihre., -»>»«1.-«°-- ch »be. d-s Geile, des -Smlsche» K.l.ig- i«l>»u Msst^d dch-?«^ e-'i'-he. wen» dl- .... Nu,»st» ihr Sl-g-l durch -lue ,I,.s..„° «-.schus, uch Solo mr» stnd.» w-rdr«. ....... »lu..b- de- SS...»- G-s...d.e» wurde., s.ch weg... d.e. u-.ger »d e ih»e» Uber g-l-g-»-- s°.. °« s.-g-l »uch B.stl ... sch.cke», s. w°„... dl- «... S B°.Ich°s. »ebsl d-u «---l»..°g-b..-st» ....s de» T.g, der .l>...» -.«-.«, wd.de, »Uch «st. « .» ...-«- l-rub-r b-sS.d-rllch b-rlch.rm z--»-r .»-de »mu ch»-.., d.s. d.- B°.e. j-d,.u d» V-r-i »... b-ig-.-,.-«-.. O,.° u..d z..g.wu«d„» uns de» l, S-«,,..,b-- i>. s--.b»,g .... üch.luud -»I-......-..I.....»-«, ..... «°» d« ....ch S-u»k-°ich >» «---ell-m " «». «I....... -- «o. Arciiii»'!,, 'S«, >?. A»gust, Ka...°..«arci.i» Zsr°i"..rg- MgMnbuch N°. k, 178. -D-r stb... »r,.u .......Nch °°» SM». U-i. Schmgi. Ul„-,w-ld,u. Zu», F-gdurg, S»l°ll,.,.n <-!->, jeg In, ,i.,„ud-r.l j„ Fr>M'S b,I..»»..et'. Ich-eib'» ...»er d-m -,.»-g.b°..e.. Du,,.... -u Bisch-s, ^»d-h«„p„„„u„ zg.lche. ,us B-s-hl der Ob-M stiel, sie ... d-r Slgdl Frnlmrg «-rsumm-ll 132 August 1549. und von hier mit „etwas ansehnlichen befelch", der ihnen von den Obern aufgetragen worden sei, in die Landschaft Wallis zu reiten abgefertigt worden. Sie haben daher durch einen Läufersboten anzeigen wolle», daß sie nächsten Montag eilfertig nach Sitten verreisen. Sie bitten, den General- und ganzen vollkommene» Landrath in der Stadt Sitten zu versammeln, um demselben das Betreffende vorzutragen und mit stattlicher Antwort abgefertigt zu werden. Bestegelt mit dem Siegel derer von Freiburg. Nachschrift: Bitte vorzusorge», daß die Gesandten bei der Ankunft in Betreff der Beherbergung und Ivo sie einkehren sollen, richtigen Bescheid erhalten. kl. Bern. 1549, 19. August. Tkaa.sa.wi» V.r.. - Jns.rmtwnsbuch v f. 7. >.«»,.n.'°ib..rg - Muriner Abschiede .V f. SU«. Jahrrechnung der beiden Städte Bern und Frei bürg betreffend die Herrschaften Echallens und Murtew Gesandte: Frei bürg. Hans List; Peter Früyo, alt- und neu-Seckelmeister und des Raths. Baudard (Bandard) von Echallens und sein Mithaster wollen die beiden Zehnten, welche sie empfangt haben, wegen Mißwachs ausgeben, oder aber verlangen sie, daß man ihnen einen Nachlaß gestatte Es wird beschlossen, die beiden sollen die betreffenden Zehnten dreschen; dann soll der Vogt von Echallens mit ZuM unparteiischer Leute untersuchen, welcher Verlust sich ergebe., habe, und hierüber berichten. I..' D- Gubernator von Orbach begehrt im Namen der Stadt, daß man derselben eine Matte leihe damit da? anstoßende Wasser, welches den Neben der Obern und des Spitals erheblichen Schaden verursache dM'-h e.nen ... der betreffenden Matte auszuwerfenden Graben abgeleitet werden könne, und die Stadt »ich« genothigt sc., e.ne andere lange Brücke zu bauen, sondern die alte behalten könne; er bittet auch der St-- am Zins genannter Matte etwas nachzulassen. Die Boten beider Städte, welche zunächst hingeschickt werde»- sollen d.e Sache besichtigen und bevollmächtigt sein, die Matte zu leihen. «. Die von Bottens Malapal- und Andere bitten in Betracht des Hagels ..... eine Nachlassung an. Zins, auch daß ...an' ihnen M» vorsch.e e damit ste wieder säen können. Es wird beschlossen, denjenigen, welche in. letzten und in dies- Jahre behagelt worden sind, soll die Hälfte des Kornzinses, denjenigen aber, welche nur in diese... vom Hagel beschädigt worden sind, der vierte Theil nachgelassen werde». De». Vogt wird befohlen ihn- auf gute Bürgschaft Korn vorzuschießen, das sie in Jahresfrist mit einen, ziemlichen Pfenning bezahlollen «I. Claude Coley w.rd zwar in Betreff der von ihn. für sein Haus geforderten Steuer abge.vies- doch jo l .hm der Vogt UN. Gotteswillen etwas Korn gebe., weil er arm ist, viele Kinder hat und B ehrlich haltet. «. Dem Schreiber Panchaud fall der Vogt in Zie.nlichkeit Korn zu kaufen geben, wen" dessen bedarf, f. Bastian Loys von Lausanne eröffnet, der Vogt von Echallens habe ihn. 24 Köpf W^' fahrlrchen Bodenzinses in Verbot gelegt, weil er denselben nicht erkennen wolle. Der Vogt bemerkt er zwar ... den Erkanntnissen nicht, daß dieser Zins erkennt worden sei; weil aber Andere von Lausanne, ^ Zms .» der Herrschaft Echallens haben, dieselben erkennen, so glaube er, Baschian Loys solle dieses auch -h»"' Dieser er.v.edert, er habe ,n Betreff des fraglichen Zehntens gute Briefe und Siegel, die einen freien ledige" Kau we.se..; e.ne Vorder» und er haben diesen Zins bisher ohne Widerrede besessen und eingeno.»"-' litte, ,hm denselben ferner verabfolgen zu lassen; andernfalls müßte er die beiden Städte als W-'h-" August 1549. 133 belange». Die Boten von Freiburg sind diesfalls ohne Instruction und nehmen die Sache in den Abschied; bie Meinung derer von Bern dagegen geht dahin: da keine Erkanntniß vorhanden sei und Bastian Loys gute Briefe und Siegel habe und der Zins seit langer Zeit ohne Widerrede benutzet und besessen worden s", s° soll der Vogt das Verbot aufheben und dem Loys den Zins verabfolgen lassen; wenn dann beide Städte in Betreff der Erkanntniß etwas an ihm zu fordern beglauben, so sollen sie ihn hierum rechtlich belangen. K. Der Vogt erinnert, wie er letztes Jahr die Erneuerung der Erkanntnisse angezogen habe, dann aber die Sache um ein Jahr verschoben worden sei; er wolle in guter Meinung wieder hierauf aufmerksam machen, da diese Erneuerung höchst nothwendig sei. Nach viele.» Reden wird beschlossen, in Anbetracht des bedeutenden Schadens, den das Wetter in der Herrschast Schaltens verursacht hat, sollen .ich beide Städte in Betreff eines Commissars vereinbaren und einen solchen erwählen; der soll m d.esem Jahre die „Extrakt" machen und sich rüsten, aber erst über's Jahr mit den Erkanntnissen beginnen und die Zinsleute zum Erkennen anhalten. I». Der Schultheiß und der Stadtschreiber von Murteu verlangen, es Wen die von Gürbrü ( Curbrny") angewiesen werden, den Frevel gutzumachen, den sie dadurch begangen haben, daß sie Vieh auf"der Herrschaft Murteu gepfändet und auf das Gebiet derer von Bern getrieben haben; auch soll die Herrschaft reparirt werden. Dagegen erwiedern die Boten derer von Wyleroltingen '"'d Gürbrü, sie und die von Kerzers haben eine Einung mit einander, der gemäß jeder Theil den andern W seinen („iren") Gütern gleichviel in welcher Herrschaft dieselben gelegen seien, pfänden möge; das se. auch geübt worden; man möge sie hierbei bleiben lassen. Die von Mutten bemerken hingegen, da die von Gärbrü die Pfänder nach Kerzers gethan haben und dann zum Rechten nach Mutten geladen worden s"°», den. sie aber nicht stattgethan haben, so sollen sie verhalten werden, de.» erfolgten Nrtheil Genüge S" leisten. Hiezu glauben die von Wyleroltingen und Gürbrü nicht verbunden zu sein und erbieten sich, ihren, ordentlichen Richter zu Recht zu stehen. Es wird beschlossen, sich über den Gebrauch und die ^U'.ung zu erkundigen; dann soll beiden Seckelmeistern, die zunächst für Oeffnung des Stocks nach Mutten lW°", aufgetragen werden, den Span freundlich zu vergleichen, zumal die Parteien auch früher durch Boten l"Wr Städte in Betreff des Weidgangs gütlich vereinbart worden sind. i. Auf die Bitte des Claude Manby Vverdon und Jamely von Mutten wird erkennt, ».an lasse sie mit demjenigen Korn, das sie vor den. verbot gekauft habm und dann in Verbot gelegt worden ist, diesmal hinfahren. Auf der Jahrrechnung S" Freiburg soll dann eine Ordnung gemacht werden, wie u.a.. es in den gemeinen Herrschaften mit dem K°rnka..f halten wolle k. Dein Simon Florett, Wcibel zu Marten, Glando Perrodett, Statthalter, und d°>n Weibel zu Lugnorre ...erden je 5 Ellen Tuch geschenkt. Dann soll ».an daran denken, nächstes Jahr, '°wn ein „euer Amtmann nach Marten gesetzt wird, ihnen die Röcke nicht zu geben. I. Schultheiß Hans Jacob von Watteuwyl hat von I Peter»,an.. Mayor, gewesenem Schultheiß zu Marten, ein Haus und Garten für frei ledig und eigen gekauft und besitzt hiefür Brief und Siegel; anderseits fordern die °°u Marten 3 Gros Zms darauf der aber ablösig ist. Es wird nun erkennt, es soll der jetzige Schultheiß denen von Mutten das Hauptgut dieses Zinses ausrichten und somit denselben ablösen und ,n der nächsten Jahr- rechnung beiden Städten verrechnen Die von Mutten verlangen Bestäligung der von ihnen erlassenen ^besserten Ordnung für die Bannwarte. Es wird ihnen entsprochen und dafür Brief und Siegel gegeben. " Es waltet ein Anstand zwischen de». Vogt von Scholiens und Johann von Ankönne („Daulbona") 'vegen einiger Zinsen weßnahen der von Anbonne seine Erkanntnisse und Gewahrsamen darlegen wollte und ^elen hat, ihn bei denselben bleiben zu lassen. Es wird nun erkennt, Seckelmeister Peter Früyo, der 134 August 1549. Commissar Laudo und der Vogt von Echallens sollen sowohl die genannten Briese des von Aubonne, als auch die Erkanntnisse der beiden Städte untersuchen. Nachdem dieses geschehen mar, eröffnen sie, der von Aubonne habe die altern Erkanntnisse. Auf dieses geben die von Bern ihre Meinung dahin: Weil in den Erkanntnissen des von Aubonne drei Jucharte und in denjenigen derer von Echallens nur eine Juchart gefunden werde, soll der Vogl von Echallens dem von Aubonne drei Theile des Lobs, welches der Herr Tübi selig eingezogen hat, wieder gebe» und die drei Jucharte ihm, die vierte aber beiden Städten verbleibe»/ nnd soll dieses in den Erkanntnissen von Echallens geändert werden. Die Gesandten von Freiburg wolle» hierauf nicht eintreten, sondern nehmen die Sache in den Abschied. «. Zwischen dem Vogl von Nomninmotier und Niklaus Mangan von Orbe waltet ein Anstand, weil der Vogt sein Amt mit Bezug auf eine Juchart Acker geübt hat, von der er beglaubt, daß sie zur Herrschaft Romaiumotier gehöre, Mango» aber vermeint, daß sie nach Orbe diene. Die von Bern schreiben nun ihrem Amtmann zu Orbe, er solle gegen Mango» und dessen Bürgen stillestehen, jedermanns Rechten unbeschadet. Da es die Landmarch beider Herrschaften betrifft, so sollen Boten beider Städte dahingeschickt werden, den Span und die Gewahrsamen zu besichtige», den Untergang zu thuu und zu erläutern, in welche Herrschaft der fragliche Acker gehöre. Es wird hiefür der 9. Herbstmonat nächstküuftig augesetzt. >». In Betreff des Spans zwischen dein Vogt von Echallens und dem Conimissar de Neschell werden Seckelmeister Früpo, Conuuissar Lando und der Vogt von Echallens mit dem Untersuch der Gewahrsamen beider Theile beauftragt. Nachdem sie berichtet, sie können keinen lautern Bescheid geben, wird erkennt, es sollen beide Vögte von Lausaune und Echallens und zwei Commissarie» sich auf das streitige Stück begeben und gemäß den Erkanntnissen limitiren und ihren Befund an die Ober» bringen, «z. Die Boten van Freiburg beklagen sich, wie die Admodiatoren und Einzieher von Lausanne einige Unterthancn von Echallens, die Güter und Neben in der Herrschast Lausanne zu Pully (Cully?), Luit? („Lustruch"j u. s. w. haben, um Bodenzins, der hinter Echallens liege, pfänden und ihre Güter ihne» verbieten, und bitten, dieses abzustellen. Es wird ihnen geantwortet, denen von Bern sei das Verhältnis nicht bekannt-, sie wollen aber ihren, Amtmann zu Lausanne schreiben und dann weitern Bescheid ertheile»- i'. Gameli von Belleriva bittet, der Frau, welche denjenigen, der ihren Mann getödtet hat, blutruns mach^ und daher in 10 Florin Buße verfällt worden ist, die letztere zu erlassen. Es wird ihr die Hälfte vo>» Antheil beider Städte geschenkt; den Amtmann für seinen Theil soll sie befriedigen. Hans Schmies seligen Wittive verlangt Bezahlung dessen, was der gewesene Schultheiß von Mutten ihr wegen der beide» Kinder schuldig geworden ist. Man hat nun in seinen Rechnungen gefunden, daß er die betreffende Su»»^ für Ausgaben verrechnet habe; ebenso daß des Schultheißen Frau, Vogt und Freunde mit ihr gerechnet, ihr einen Zeddel gegeben und sich erboten haben, sie zu bezahlen. Sie wird daher an Petermann Mayors Fr»" gewiesen, die Schuld an dieser zu fordern, wobei die Boten von Freiburg gebeten werden, der guten Fr»" behülflich zu sein, daß sie bezahlt werde. Dem Seckelmeister Augsburger werden auf seine Bitte im Ga^ sechs Eichen erlaubt, die der Schultheiß von Marten ihm geben soll. ». Rechnung von Georg Praderw^' als Vogt und Sebastian vom Stein als Freund von Petermaun Mapors Frau, betreffe,,d die Beamt»»^ Mapors zu Marten, abgelegt an, 21. August, v. Rechnung von Hans Künzis, Landvogt zu Echallens Orbe, abgelegt den 22. August. Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionenbuch N»- k. 105, und den. Schreiben an sie von, 20. August 1549, iknlom Missivenbuch No. 14, k. 9. August 1549. 135 Zu IN. Die von beiden Städten bestätigte Ordnung von Murten findet sich UN St. A. Bonn Deutsches Spruchbuch S. 426. Der klciulocale Charactcr der Sache und da nicht d.e Errichtung nur d-e Bestätigung Sache des Tages ist, überhebt uns der Wiedergabe. Die Eigenname» in den zu Bern verpflogenen Berner-Freiburger Jahrrcchnungen wurden hauptsächlich nach den, Freiburgcr Exemplar redigirt, weil dasselbe etwas sauberer ge,chrieben gt. «2. Wärenwyl. 1549, 20. August (Dienstag vor Bartholom»). jia...o»s->rc,.i« Toloihur» - Rathsbuch R°. «7. S. -.4°. In .,».. zwischen dm beide» Städten »»d --!»««> »n! d-u, PI^, BItr.uw.tl »IS Adgeardu.te n°n Baselt J°-°d Ritde. Rill»»- Iran, «er Stad.schr.tber sHeinrich Nishiaer) und der Von! zu Waldmin»!! (Sebastian Dappettsicials non w>»lathara, Äutir Halbealetb, S«°b Hu«.. Hu» Pflug,», V°„ zu Bechbur» und «»da S„»i. »°i>- i» S°l--»Wn. Na-hd-m die z,a,ea >»I d-n Sh.„ warm. erassuen dl. »b».°.dn.,.n °°» Salach.,-«. d.e Ober,. be.der Th.tl. ha °--n,ilt.lsI Schreiben dm Aastand aas ai-r auparl-ilsch- Männer q-I-hi, »»» i-d-in zweit I» »laude» «n. es lall.» diese aeaaaa, werden. und wallen erwarten. ah d.e aaa Basel dl- ihrige» aus d-u, streitige,, P'-d- »»dm „ud wie sie shaea d>. Sache °»°.i't-°n.n wallet,. Di- Abgeardueteu »°» Basel autwart-u. i»« Ode». »„glich d„ Ansicht »-w.se». s°- diesen Sh°n Baten »ad Mchispr.nl, er aaa Bern -u b..'»se„t „der „„z F„audsch°s, and »leb. seien sie nach °nl die. Rllmie. g-Iammeu wallen dt-I-t, d« Sache gs,sch,, wie dieses -an Sei., de-,- aan Salach«,, de, »all Für d-u »-» »der. das, die Beireffeaden in ihre», Sh.„«. Msi.--». >°°il.» sie »er» d.e Re.aang de,er »au Salach,,.,, «ilichnea. wahee „tan dam. den Obmann aehm.n wall, und wie d.rse b. ».Wahl, werde» s°»e, Zudem »i.u ,wu ».id.,. Seiten »an d-a Spräche-,, ihr. Eid. .»>»»»-.>' lN- 'hrer E.°° eutlnudeu, ,.„d .haea °'n.n »Ndeea Eid „eh,,,. es sich Mihi., das. sie in der Sache ha» ein saile» ,»,. i.° es °°r Sa. «-üben »-,»„„»„„„, zu lauuem Di-W».°°dn°.en »an Saiaihaen enmeder,,. was dt, Wahl d-S Ob„,a„,.S °i'b-!°n».. sa t-all. ,»»„ im «sarderlich.,, Fall aas die Ob..» beiderlei.,».. B° °,amen, das, dt.se ,h„ i°M-n lall.,,; sie hassen »ber. derselbe werde „ich. nö.hig sei», be,-essend d-a E,° der Sprucher geh.,, s.e »iii den Baiea »»„Basel et,,.»; erster- sahen dann beide Theile. ihre Bn.se und St.».l »erharem „ad '»dsch-Itlich saii di! betresseade «arch mit Steiae» bezeichnen. Dw Abgeardue .,, -au Basel s.ud auch W-ilber eiu»,und tt-lnnet. thren Sprachern, „Suäich Hans Schals,,..' Ba». zu S.ss.ch aus den, s.«bur».r »tut. „ud Haus «„„d.rliu °°n «-ld-ilbnr», ihre «de aus uad »eben ihueu de,. ...de.» wt. °d'N ».meldet ist. Dasselbe thnu die Batet, »an Salach».,. bezüglich threr «h.acher. namltch Haus Ftsch. "i°'il> °°it Olteu „ud Clewi Lilditt »an »all»« bei ölten, «es. Shruchet, nachd-tn sie dt. Par.tUea °"-q°rt, ih„ z,eiese „eru-mmen, den Span b°sich.i«°t h«'-» »»» >>>»-» d» E»-.«-.» d-Sselb.n Übergebe,, 7-d-n war, bestitumeu Zltarchliuie «sie tbi-d b-schriebens. Diesen Spruch »eben die Vier eiuhehi», Hi'-ans beaustrazen die B°,e» beider Städte die BS»., »an «aldenburg NN» Bechbur», „„»erzägltch die ^i-iit. bereit,,, zu laffeu „ud dieselben an den bestimmten Platzen it, Beisein »an Haus Muuderliu sur Basel "ud Haus Fischthücii, sur Solothuru einzusetzen und ausjurichlea. 136 August 1549. «3. Stans. 20. August (Dienstag vor St. Bartholome). Staatsarchiv Lucern: Allgcm. Abschiede c> k. III. Tag der V Orte. ». Diesen Tag haben die von Obwalden nach Stans angesetzt und es wird da vorab eröffnet, der Erzpricster zu Meudris habe den Vogt Mertz, seinen Schreiber und einen Edelmann in sein Haus geladen, in welchem der Bogt von Banditen erstochen, „deshalb schier ärmürt" worden sei; ebenso der Edelmann; auch der Schreiber sei schwer gestochen morden; hernach sei auf der Wache ein Weibel stark verwundet worden; um» wisse nach nicht, ob der Schreiber und Weibel todt oder lebend seien. Da zn vermuthen steht, der Erzpriester trage Schuld an dem Vorfall, zumal er auch, wie aus dem Schreiben zu entnehmen ist, nicht geschiede» hat, so wird in den Abschied genommen, daß man auf nächstein Tag Antwort gebe, wie man mit ihm handeln wolle. ?». Arnold Kirsiter, des Raths von Obwalden, bittet die V Orte um Wappen und Fenster in sein neues Haus. v. (Der Vogt von Luggarus berichtet:) Der Schulmeister zu Luggarus, der die neue Secte gepredigt hat und deshalb vom Landvogt verwiesen wnrde, habe sich nach Baden begeben und eine Liberatio» erwirkt, indem ihm die VII Orte verziehen haben, mit der Bedingung, daß der Vogt ein gutes Aufsehe» auf ihn haben und wenn er sich das Gleiche wieder zu Schulden kommen lassen würde, ihn an Leib und Gut strafen solle. Nun wolle er aber hievon nicht ablassen, habe den Papst beschälten, die christliche Kirche geschmäht und geredet, es gebe kein Fegfeuer, und Anderes, das dem wahren christlichen Glaube» zuwider ist, so daß der Vogt ihn ins Gefänglich gelegt habe. Da der Schulmeister einen großen Anhang habe, seien Leute desselben in dem Wirthshause zu dem Vogt gekommen und haben ihm den Gesänge»?" abdrohen wollen, indem sie dergleichen gethan haben, als wollten sie ihn mit Gewalt befreien; dabei sei ei»?t aus dem Haufen auf den Vogt zornig zugelaufen, wobei ihm ein Messer aus dem Aermel gefallen sei; der Vogt glaube, er habe ihn erstechen wollen; dabei haben sich Einige so unruhig benommen, daß der Vog' den Gefangeilen ans Tröstung freigegeben habe. Der Vogt glaube nun, man sollte den Schulmeister »»^ seinem Verdienen bestrafen lassen, wie ihm das die VII Orte von Baden aus zugeschrieben haben, oder dal»' solle man dem Vogt nichts befehlen. Dabei hat man vernommen, daß der Schulmeister geredet hat, er ivoll? dein Vogt und dessen Amtleuten das Maul wohl „beschöuben". Hierauf hat mau im Namen der ^ Orte an Rath und Burger der Landschaft Lnggarus geschrieben, sie sollen sich erklären, ob sie gemäß ihre»' geschwornen Eide dem Landvogt wollen gehorsam sein, wessen er sich zu ihnen zu versehen habe, ob sie ih»' Schutz und Schirm geben wollen, damit er das Unrecht bestrafen und das Gute und Gerechte fördern kö»»?> hierüber sollen sie dem Landvogt nnd uns mit Ja oder Nein sofort antworten und die Antwort zu Hauden der ^ Orte an Lueern senden. Mail hat hierüber auch an Freiburg und Solothnrn geschrieben. Auf dein nächst?" Tag zu Baden soll man mit weiterer Vollmacht erscheinen; dabei soll kein Ort mit seiner Antwort den and«»" vorauseilen. ,1. Es erscheint auch der (alte) Landschreiber zu Luggarus, Gerig von Uri, und mit ih»' Bartholomä Dcinis lind Petro (alias Demißpetro) von Vairano von Gambarogno für sich nnd ihre Mithast?"' welche die Güter des Todtschlagers Andriota von Piazzogna von Gambarogno vom Landvogt Wirz um ^ Kronen gekauft haben, und verlangen, daß der Vogt den Kails aufrichte und die V Orte denselben bestätig?"' sollte der Vogt den Kalif nicht halten können, dessen man sich aber nicht versehe, so soll man ihn August 1549. 137 verhalten, daß er ihnen den Kauf abtrage. Hierauf eröffnet Landvogt Wirz nach Verlesung des betreffenden Kaufbriefes, er wollte ihnen denselben gern aufrichten und meine auch, er sei im Namen der Kammer der XII Orte zu dessen Abschluß befugt gewesen. Nun aber hätten die Boten der XII Orte auf der Jahrrechnung das betreffende Gnt des Todtschlägers Kindern „und iren geschwisterten, dann der vater mit dry sünen noch ein t°tschlag than". um 200 Kronen gegeben, also über 300 Kronen wohlfeiler als er es verkauft habe. Der Vogt glaube, daß etwa Einer diesfalls einen Trinkpfenning erhalten habe; deßwegen aber sollte doch nicht ber Verkauf der Boten sonder., der seiniqe bestätigt werden. Hierauf eröffnet auch der Schreiber Roll, er b°be mit Vollmacht der Boten der XII Orte die Guter verkauft und sei beauftragt zu verlangen, daß es bei diesen. Kauf verbleibe Lucern und Uri wollen den Kauf der XII Orte aufrecht erhalten; die Mehrheit °ber beschließt Heimbringen und auf de», nächsten Tag zu Baden vor den Boten der XII Orte mit Vollmacht Antwort zu geben. «. Vor den Boten der drei Orte Lucern, Schwpz und Unterwalden (Ob. und Nidwalden) °ls Kastenvögten von Engelberg eröffnet der Abt von daselbst, er beschwere sich sehr in Betreff der drei Klosterfrauen, die aus dem Kloster entronnen seien, veranlaßt durch einen Abschied der VII Orte zu Baden, durch den ihnen der Eintritt in das Kloster Münsterlingen bewilligt worden se.; ohne sernen Eid zu verletzen kb""e er das nicht hingehen lassen; auch widerstreite es den. Gelöbniß der Frauen. Wenn er sich auch ^enüber denen von Uri um etwas eingelassen habe, so habe er doch seither in Briefen gefunden, daß er VW' keine Gewalt gehabt habe weil sie sich für das Kloster zu Engelberg gewidmet haben und in demselben Leben beschließen müssen; 'zudem sei zu Münsterlingen und zu Engelberg nicht die gleiche Regel; er bMM also, daß ...an jene Frauen wieder in ihr Kloster weise. Den. Abt erwiedert Vogt Martin Jn.hof 7" Uri in. Namen der Freundschaft der drei Frauen, diese seien aus mehrfachen Gründen nach Munsterl.ngen Wieden worden, die Sache sei wiederholt zu Tagen verhandelt worden, hauptsächlich habe man getrachtet, Gottesdienst in Münsterlingen wieder aufzuhelfen; er bitte, die Frauen daselbst verbleiben zu lassen, ^"dlich bemerkt Herr Statthalter Kuhn in langer Rede in. Namen seiner Herren, d.ese b.tten daß man d.e ^nuen da verbleiben lasse wohin sie von den VII Orten verordnet worden seien; da können sie Gott eben,o g'Wig dienen als in Engelberg („hie"); in gleicher Weise könne ...an de... Abt (unter Unfftänden) dienen; Gelübde der Frauen .verde dieses nichts schaden. Nach Eröffnung der Instructionen stellt stch als d.e ^i"u..g der Boten heraus es sollen die drei Frauen wieder in das Kloster Engelberg kommen. Denen Uri hat ...an geschrieben und in den Abschied gegeben, sie mögen dieses gewähren lassen; in. gleichen S"me hat man den Frauen geschrieben und bemerkt, ...an habe auch mit de... Abt geredet und verhoffe, er ^de sie deswegen nicht strafen oder hassen. Übrigens soll jeder Bote allen Handel an seine Herren bringen, nllfällig weitere Antwort geben zu können. , Z" «. 1. Von den erkannten Schreiben an andere Orte besitzen wir das an Freiburg vom Tage d-5 Abschiedes. Es ist etwas wirr und enthält vielleicht auch Abweichungen von dem Text des Ab,ch>edes N°ch demselben erschein, der Landvogt Wirz selbst vor den Boten. Nachden. er erzahlt hat. w.e der Schul- "w.ster begnadigt worden und »ach Luggarus zurückgekehrt sei. fahrt er fort. Auf vcrschwnei.cn ^ohannrs haben dann dir auf der Jabrrechnung befindlichen Boten der Vit Orte e.nen ehrwürdigen Prcd.ger beschickt, daselbst de» wahren alten christlichen Glanben zu predigen. Dessen Predigten ha e er Schu meister wider- W°ch°". sei dann in eine Disputaz berufen und daselbst, nebst mugen semer M.thaftm. als nnßglaub.g "kennt worden. Und also wir sin inhalt der länge »ach verstanden und verHort, ouch s.n furhalt und Dickel, so er uns in qeschrift fürqehalten; uf stmlichs Hand wir uns ... bester Meinung, ouch angesechen. daß der tag also in .st angesechen und usgangen. daß wir üch. als ...Hern getruwen beben E.dgnossen. ...t 138 August 1549. also schnell Hand noch hätten mögen zuschriben, gwalts angenommen und geornet, daß unfern boten, so uf nechstkünftigen tag, so zu Baden im Ergouw am dritten September angesechen, gwalt geben ward, darin uf obgemelten tag ze handlen." Man bitte die von Freiburg, des Landvogts Vorhalt und Artikel, die er ihnen schriftlich zuschicke, zu verhören, und ihren Boten auf benannten Tag zu beauftragen, mit denen der V Orte zu handeln. Es siegelt Nidwalden. K- A. Fieiburg: Missiven über cidgeuöss. Angelegenheiten. 2. Die im Briefe an Freiburg unklar gehaltene Stelle bringt das Schreiben an Solothurn besser so: Nachdem die Boten den „Fürhalt" der Länge nach und ebenso einige, ihnen in Schrift vorgelegte Artikel angehört haben, so haben sie sich im Namen derer von Solothurn (und Freiburg) „GewaltS angenommen"! der Tag sei nämlich so schnell berufen worden, daß er denen von Solothurn (und Freiburg) nicht habe angezeigt werden können. Solcher Art habe man nun im Namen der VII Orte ab diesem Tag dem Rath und der ganzen Communität Luggarus zugeschrieben, sie sollen dein Vogt gemäß ihrer Eidespflicht gehorsam sein, „was under uns das mer gäbp, als ier dann wol bricht werden, wie sp im glauben widerspennig"- Die von Solothurn (und Freiburg) mögen sich in ihrer Antwort von den V Orten („uns") nicht sondern, und nicht zürnen, daß man auch in ihrem Namen hingeschrieben habe, es sei das in treuer eidgenössischer Meinung geschehen. Mau sende ihnen des Landvogts Vortrag; sie mögen ihren Gesandten für den nächste» Tag zu Baden diesfalls mit Vollmacht abfertigen und ihm auftragen, sich von den V Orten nicht zu sonder»! es sei nämlich beschlossen worden, daß die Boten derselben auf dem nächsten Tag in dieser Sache Jnstructio» und Vollmacht haben sollen. Es siegelt Nidwalden auf 20. August (Dienstag vor Bartholomä). K. A. Solothurn: Lucerner Schreiben, Band L, 1530—1560. Die Unterschrift lautet zwar auf die zu Staus versammelten Rathsboten der V Orte, aber bei Benennung der letztern fehlt Zug. Zu »1. Im K. A. Solothurn: Abschiede Band 28, liegen nicht weniger als fünf Vorträge oder En» gaben über diesen Gegenstand; eine Empfehlung für Wirz von Landammann und Rath von Ob- und Nidwalde» vom 10. August, eine Verwendung im gleichen Sinne vom Potestat, gemeinen Consuln und Anwälten »»» Gambarogno vom 7. August, eine Vertheidigung von Wirz selbst vom 20. August; alle diese laut dem Ti^ an die XII Orte gerichtet; eine Eingabe von Konrad Gerig, Landschreiber zu Uri, für Bartholomä Demißpell»' gerichtet an die einzelnen Orte zur Vorbereitung für den nächsten Tag zu Baden, vom 24. August, ^ Vortrag von demselben, „Fürsprech in diser Sach", für den Gleiche», um von Ort zu Ort zu gebrauche»' Für uns geht diese Angelegenheit aus Abschied und Tractanden verloren. (»4. Sotolhurn. 1549, 21. und 22. August (Mittwoch und Donstag vor Bartholomä). KailtoiiSarcdiu Solothnr» ! Rathsbuch No. «7, S. «üb. I. (21. August). Vor dem Nathe zu Solothurn verrichten die französischen Gesandten, von MesnlN^ und von Liancourt: 1. den Dank für allen geneigten Willen; sie werden hievon dem König mündlich schriftlich Anzeige machen und seien zu Lieb und Dienst bereit. 2. Sie verlangen, man solle den Vernum»/ brief nach Freiburg senden, und auf den letzten Tag dieses Monats sollen dort Baten erscheinen, um / folgenden Tage nach Frankreich zu verreisen. 3. Sie berichten, wie der König von England den König Frankreich in dessen Landen feindlich überzogen habe; obwohl der letztere eine Bolschaft zu den England^ geschickt habe, habe er doch so schlechten Bescheid erhalten, daß er nicht umhin könne, sich in Kriegsstand ^ versetzen; er verlange daher 12,000 Knechte oder weniger, doch nicht minder als 6000 gemäß der Verein»»^ August 1549. 139 Man möge diesfalls auf Kosten des Königs einen besondern Boten auf den genannten Tag nach Freiburg schicken, mit^ Vollmacht mit andern Eidgenossen diesen Aufbruch zu bewilligen. II. (22. August). Vor Rath ""d Burger zu Solothurn wird 1 angezogen, mau gehe damit um, den Vereinungsbrief denen von Lucern zu übergeben, damit diese ihn mitnehmen und sobald der König ihn besiegelt habe, nach Lucern bringen. Es wird """ beschlossen, der Stadtschreiber nebst Vogt Graf sollen die Briefe hineinnehmen und dann wieder in die Stadt zurückbringen auch wenn man dieselben Andern übergeben wollte. 2. Das Verlangen der Anwälte Königs, mit' andern Eidgenossen ihm eine,. Aufbruch zu bewilligen, lassen Rüth und Burger sich gefallen. «5. Mrnnllett. 1549, 23. August. SU.WM- Abschiede. c-.ttde^.-iti» Nidw-»dc.. - Abschiede. ^ag der Orte Nri, Schwyz, Nidwalden. „ . - < - s.- - - c,- « ». Dies.- Tag ist hanMchlich wa-d-n. w°il di. G-sandt... d.s «°.„g °°n F-.nI--.ch .ldgenassisch. Knecht. n.-lang-n. ad..' w-..ig°-, d°ch nicht ...ind-t -l-- -Wo wch halb d.° Bat... d-r NI v«. sich nb.. -in- An.wa-t d-.gl.lch-» Mchd°», di- s-sandt... , r. Jn»--n-..°n.n ...s n.t nnd » «°-,NN.,... nnd Hli.,d-l in B-t-ach. S-M-" h-b-n. e-mnig... ?- i'ch -es d.° «..NN... d.. S-s.nd.-n »° c>»- sall.n stch nach F-.ibn-g b.».b... und dd-ts-lds. d-n .S-.-.N" a.,j..g.n, ZW«». °.°n »h°I'.n IM. „nch wi. lSs.--lich d-r Landdag. »« »»>»-»>---' »«d-n s-'l °chh°lb Hab. .na» ... «"-"i d-. j.n,ch.- t-in-n ...dschli-hlich... N-,„schlag g-s-St. Im.d.... d.° G- nnd..» I-'-n abg-a-dn.. »«d.n. ...jnha.,„. »mhin d--Ki.„., di-«...cht- t°°°-' °d" " W Kd...g s-ldsi b. -ah s°. »,.l. ««». -- «--lang.. ».... d,° Ob--., hi-.nb.- »-ich- °ch°»-". w"d.n N- «n- g-bahm.«-. d-n An.„... -..d-il-„ Di,s,z -d,- »1 n..r »u! S.»-lM>W"S -- Ob--., h... .d.,.--d-, w°rd.n. w.lch-n, -- dich. .-DI., da»' soll dl.s-s d... °nd°... ...schr-ib-n. » D-- s -sandt. mm Schwei .-°s,...t -in „Ich-s s-i..,.. Ob--.. ..... d..,.n °°» Zii->« ist nnd ... welche... d.-s- n.-ld°n. f.. d-n in «...d-is «°-dh.nd.l. wlss.n °b°- d-mi-lb... ....... Rath.,n-.n-.d ...... di. Ansich, d-- nb-lg-n Kdg.nass... ...Hb--..' Dmch d-n G-sandt..., d,- ans d-- l.ht... mS-,-chnn..g I-i... ,i. d.-icht-, „ -d-n. d.s. «... «--! und d-- Ml-ti«.-. i» d.s .» Hand I-Na-d.t w°-M «»-- Smnz ,„i,-i,n„,d.- h»b.n. Da d-- E-id-i-s!.- d.nVagt j.. >°.n.n.n 1° H.ndl.ch -°.°.hlg, ,M. s„ ,.i j.. N.-......H-.., d.b ... «°-d NN. d.ff°n «i°.n nnd »nl-w...» g-sch- ... I-.' S,° sn- »«n Th.il .ch.nsch.!.n Mi. .« .»sch.-n di. °°« Schwei ihmn S"..°..°»- — »«» " SM... di.s-n S-jn-n-ft-- ,-g-.ls-n. ihn in, S.h.i».'n ..«« L-m- '°h--" »«„ d» °--l°-g.n l-ff-n w ans °°»-n> B,sch.id d-1 Bat,.. d.i XII O-.- °b d-m nächst.,, Tag' D.r Bd.. .... Schwei b-m-ilt >».d.., Vb--„ ha„.„ hs,„i„ -,n„.-,.„„d.n s.d. -SN...... °b.° -hn. »-.Wils-., d-- b-idm nb-ig.n O-.- »ichld .»°II.n. D... B...» d-- l-dl--« I-nnt- d-- ...» S-i°°-n. !»>»»> ....... d-... «-S- i» «»>..» «nch ich.» ««.„ ha., das, -- l... G.h.d..m «..»dsch°st ->«!»' «->> si- -b°- ah». ZnA'..-,i.n Md. wi.d di. Sach. in den Abschied aenon........ Welch.... O-. die d-nannl. Maß-.g.l nicht g-M. da-.- soll s..ne M........g d..s den nächst... Montag (Ski. Augns.) i" f-uhc- Nathdz.it nach Schwei d-tichleN' Kamin. ...ch.s, sa sali 140 August 1549. die Sache ihren Fürgang nehmen und sollen es die von Schwyz dem Vogt zu Lauis zuschreiben, v. Der Commissar berichtet, wie der Müsser mit Dreihunderten zu „Lagg" liege und zu Väris (Varese) und in> Eschenthal Knechte annehme, um das Veltlin und Bellenz zu überfallen. Gemäß der Sachlage finden die Boten, es sei nichts Anderes zu thun, als dem Commissar und seinen Rathgebern zu schreiben, sie sollen gute Sorge und Kundschafter haben, aber so, daß keiner dieser letztern von dem andern etwas misse; der Commissar soll ihnen beim Eid auferlegen, niemand als ihm Mittheilungen zu machen. Ä. Der Bote von Uri zeigt an, wie an der Allmend abgetauscht worden sei; Mauern seien zerbrochen und Graben verrissen worden, und die Ochsen gehen hinüber; Hans Zopf Naben (?) habe geredet, er wolle gar (gern?) sehen, „wie man für sin ochsen pschlan well, und der rossstock ist geetzt dis summers (?). Und Hand viij tag ein wal(t?) ghan"> Im Nidwaldner Exemplar fehlt <1. k«. Wern. 1549, 24. August. Staatsarchiv Bern: NathSbuch No. 309, S. 228. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen Gesandte von Frankreich, danken für das bisher Geschehene (?); gegenüber dem König habe man sich nur alles Guten zu versehen. Er habe an Mesnaige geschrieben, er solle zu ihm kommen und wolle den von Liancourt hier lassen; wenn er denen von Bern beim König etwas dienen könne, sei er hiefür ganz bereit; man möge ihn für empfohlen halten. Der Rath dankt den Gesandten freundlich und bittet sie, in gutem Willen zu beharren. «7. St. Kalken. 1549, 25. August bis 9. September. Staatsarchiv Lucern: Acten Abtei St. Gallen. Staatsarchiv Zürich : Gedruckte St. Galler Dokumente. Band 59. f. S7. StistSarchiv St. Gallen: Vereinzelte Abschiede, Acten- und Biicherarchiv. Gesandte (Richter): Zürich. Hans Rudolf Lavater, alt-Burgermeister. Bern. Hans Franz Nagels Schultheiß; Johann Pastor, Venuer und des Raths. Lucern. Ulrich Dulliker, Baumeister und des Raths' Schwyz. Jacob an der Rüti, alt-Landammann. Zug. Hans Letter, Amman». Glarus. Hans Brunner, des Raths. Zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen sind Anstände erwachsen, welche die Parteien unter gütlich nicht beizulegen vermochten, sondern diesfalls einander das Recht dargeschlagen und daher auf der letzten Jahrrechnung zu Baden die Eidgenossen angerufen haben. Diese, zumal die mit den Parteien Burg- und Landrecht stehenden Orte, waren begierig, die waltenden Zwistigkeiten beizulegen, und es ivw'dr daher der gegenwärtige Tag nach St. Gallen bestimmt und die Gesandten von ihren Obern zum gütliche oder rechtlichen Entscheide abgeordnet. Es wird nun Folgendes verhandelt: I. Die Anwälte der 141 August 1549. August st r bei seinem Tode in den Landen .. eröffnen: Im Jahre 1548 fei ^ sich °u^"kte», ^ 'mch derer von St. Gallen, die Parieren veum te Schwestersohn, Mlch ^ i p ^ Landschaft des übrigen Erben auskaufte, ^ Wissen und ^^^^ieses mißbilligten, habe ihnen Forderungen stellte, habe die S ) 5..,, Als die von St. firmer fei nicht schuldig, um »W Milchtet m,d I-i d»Mt d-»»M > ' , . „ m-m° ««». ^ g«-hu>, d-- M. dt- ,V Schw°°n° »» ... «77' dt- i-azlich-n Elliich»tl«ch»tk-» '" „ii da- G-t-ladl-l, -u»u>l >»>» ' ^ „,z d,r ErbwII-r n»ch ihr Burg-- --- d.S Erd- !->- Dr° S'°7 'w »rg.r b->>» ^ ^ j>„ch,„ d-z Adt-S war. worden fei, die betreffende Ansprach ) die aufgelaufen, ^ siung des Erbs durch die und Nathsfreund war. Wäre e-o um a „Jnsetzen . ,, we aemeinen Rechten vor des würden sie sich hiemit nicht beladen, wie fondern dasselbe mu , das aiigeführtc Erbin vermittelst Aussteuern^ nicht ehelligen wollten, s^ ^ ^ letzter Nhrre^ ^ Abt Abts Zwang und Gewalt gewiesen haben. ^ einversta'iden ^^e> f ^ lassen. Der Abt Rechtsbot vor den sechs Orten, wonn a ^ eingesessenen lnm Amtleute und Andere werde,iun veranlaßt, sie bei ihrer ei ^ ^si^ng iinter den Er wn .^digiiiig der letztern habe entgegnet, bei seinem Zngestandniß eunr worden. Von "'^/ieder das Seiniqe zu finden wisse, seien weitere Ansprachen an dre Erlstcha gefordert, dann ^ ^„chtigt werden sollen, er nichts gewußt, sonst hätte er Bürgschaft und andere Ansprach ^ Mörschel Er hoffe daher, daß gemäß altem Brauch erbreM ^ ^ Falle °r ^ ^ wo der Erblasser haushäblich gewesen u> ^ des Abts. Der i. setne Obrigkeit gezogen und, wenn appellirt werde, vor die Erbsübernehmerm er m s^ ^ ^ guter Vernunft und mündlich und schriftlich ^ verlange feww ^ ' uichr zii beklagen als die und zu Mörschel nach altem Brauch d^gte Lei.te hätte ^7 ^rt angenommen werden '"cht entziehen könne, lieber das Hin- und H w^geachtet erfolgender ^ ^ uns Briefen, Stadt, da seine Leute nach der Stadt zuhen ^ Übergabe der Aach aß ^ worden wäre, wurde und Schirm finden. Die Stadt beglaubt, die wenn ste nuch i ^ Gewohnheit die aus des Abts Pfalz errichtet «°rdm «e». ^ w°^en die Stadt ^ ^ ^ fech nur auf erbrechtliche Ansprüche Leute nehme d^ " " ^„yören, um vergangene Sachen und Herkommen verbleiben zu lassen; rc ) .. Ausgeben des Burgrc 1 - rechtsflüchtig sei. Die des freien Zuges bedienen, und diese müssen ^ bestreitet, daß die ^ des Erblassers 5" Recht zu stehen, wo sie gesessen härenst ^ Geblüts oder Erbgere) ^ wo der Erblasser Rlchter geben solgendeii gütlichen Sprn )- ^ Stab dk" ^bts, w Forderungen stellen ^"t Anspruch zu haben beglaubt, soll ^on St. Gallen an w - ^ ^ Sladt St. Gallen, nach gestorben ist, rechtfertigen. Wenn aber 5 g Bürgermeister und ^ isländische Personen, wegen Schulden des Erblassers, da ^ re C ^ Go'teshauM ^ ^lden des eren Brauch und Gewohnheit, zu Re) Denzen S^'^n i ' wo der Erblasser gestorben dee nicht Burger von St. Gallen und ^ Abts zu Mms ) W Erblassers belangen, so sollen sie erstere vor 142 August 1549. ist, besuchen. Wegen des Abtretens der Schirmer von St. Gallen soll dieselbe nicht bestraft werden- Wenn in der Folge jemand in des Abts Landen stirbt, und die rechte» Erben in der Stadt St. Gallen sitzen, so soll der Erbfall und sonstige Späne, sie betreffen Schulden oder Anderes, an dein Ort, wo der Todfall erfolgt ist, berechtiget werden. Stirbt jemand in der Stadt St. Gallen und sind die rechten Erben iit den Landen des Abts, so sollen bezügliche Anstände vor Burgermeister und Rath zu St. Gallen erörtert werden. Dann soll künftig kein Theil Rechtsflüchtige des Andern in Schirm nehmen, es haben denn die Betreffenden zuvor ihr Burg- oder Landrecht nach altein Brauch aufgegeben. Beide Theile bleiben bei ihren alten Freiheiten, Brief, Siegel und Verträgen. II. Der Abt und Gesandte der Stadt Wyl und des obern und untern Amts verlangen, wie das schon vorher geschehen sei, daß die Stadt sie mit Bezug auf Zoll, Feld- und Walchegeld halten solle wie früher und laut Briefen und Vertrügen und die Neuerungen abgestellt werden sollen; der Viehzoll und dergleichen Zölle sollen hiemit nicht gemeint sein. Die Stadt behauptet, sie beziehe nicht mehr, als was seit sechszig oder siebenzig Jahren bezogen worden sei und sie gegen den Abt mit einigen tausend Gulden erkauft habe; das Gleiche müssen auch ihre Bürger geben. Der Abt und seine Mithaften wollen nichts einwenden gegen den alten Zoll, nämlich von einem Leinwandtuch, das in SchaN tlitd Vleike der Stadt gebracht wird, 18 Pfenning Zoll, 3 Pfenning Mahlgeld und 1 Pfenning Bankgeld. Aber wenn ein Gotteshausmann auf der Landschaft des Abts ein Leinwandtuch kaufe und dasselbe an die Schau nach St. Gallen bringe, so müsse er die 22 Pfenning geben, und wenn er das Tuch verkaufe, fordere die Stadt vom Käufer und Verkäufer 3 Schilling Pfenning; das widerspreche dem Vertrag „des ersten Herbst- monats" (d. h. 9. September) 1480. Wenn von Tüchern, die in der Landschaft verkauft werden, Zoll bezöge» werden wolle, so gehöre dieser dem Abt. Die nun folgende Entgegnung der Stadt ist nicht ganz klar. Unter Anderm wird in Betreff der Zollsentrichtung auf eine Verschiedenheit, je nachdem an Bürger oder Gäste verkauft wird, aufmerksam gemacht; auch wird angeführt, da die von St. Gallen die Käufe mit ihrei» Zeichen beschließen und bestätigen, so können solche Käufe (auch wenn sie außerhalb der Stadt geschehen) doch nur so angesehen werden, als wären sie innerhalb der Stadt erfolgt. Käufe aber, die auf der Landschaft des Abts vor sich gehen und nicht auf Schau, Mahl und Maß derer von St. Gallen erfolgen und nicht i» die Stadt gebracht werden, von denen fordere sie nichts. Die Richter erkennen: Da die Stadt den Beweis daM anerbiete, daß die Gotteshausleute den betreffenden Zoll stets entrichtet haben, und die letztern auf das Befrage» der Richter dieses anerkennen, doch aber behaupten, daß sie sich hiergegen stets beschwert haben, so sollen si^ diesen Zoll ferner entrichten, nämlich so: Wenn ein Gotteshausmann ein Leinwandtuch, das er selbst gemacht und nicht gekauft hat, an Schau, Mahl und Reif derer von St. Gallen bringt, so soll er die 18 Pfeniü»ü Zoll, 3 Pfenning Mahlgeld und 1 Pfenning Bankgeld geben; dann »tag er dieses Tuch, wenn es bereitet ist, aus der Stadt führen oder darin verkaufen ohne weitere Beschwerde. Wenn ein Gast ihm diese Leinwaift abkauft, so soll der Käufer die 18 Pfenning Zoll geben. Wenn aber ein Gotteshausmann ein Leinwandtuch iit der Landschaft des Abts auf dem „Bank" oder sonst auf derer von St. Gallen Schau, Mahl und Zeicht kauft, so soll derjenige, dessen das Tuch gewesen ist, die genannten 22 Pfenning, und damit („um daß") det Kauf mit dein Schau- und Mahlzeichen derer von St. Gallen bestätigt werde, sollen Käufer und Verkäufe jeder, die 18 Pfenning Zoll entrichten, und mag dann der Käufer ohne weitere Beschwerde die Leiniva»^ aus der Stadt führen oder daselbst verkaufen; im letztern Falle („so") soll der Käufer die 18 Pfennig geben, und das so oft, als solche Leinwand in der Stadt gekauft oder verkauft wird. Wenn aber Gottes hausleule in der Landschaft des Abts Leinwandtücher frei kaufen und derer von St. Gallen Schau 143 August 1549. Kall 'U geben schuldig sein. (Das Ret, «anbin«..,..... st-h"«>77 ^ ^ w77s^"'7' G,.„. n.» Detai.s m.ch>. wst die - '7z.h„ sti das «M-»» ° /^"7d I--W. und die Gotteshausleute klagen, ungesa u jedes Tuch. emgest Bleichen und imd das stich.- W-°S,M Da die Stadt Herstellung des alten Verhältnis, Beaugeuscheimguug de ^ .„^cken befugt sei, auch Wasserrünsen. Die Richter, nach vorgenoim ^ Ordnungen und Satzungen z, hinleiteu St. Gallen eine eigene Obrigkeit bilde und ^^nst Wasser mtt g^ ^ Wiesenplätze („Wpßplätz") ^ ^ ^„terhalten müsse 1° Feldgeld, wie die Bürger, und die Walchen mit steter Gesahr un ^ Walchegeld und dre k K ^ ihren Walcheu Walchen und Bleichen brauchen, ^ ' 7 ^ . steigern. Wurde he a scchs Orte laden, entrichten-, doch soll die Stadt ^se Gebühren mcht^ ^ ^ die Gotteshans ent v w 'ect^ u. s. w. bedeutenden Schaden lerden, so mog und Feldgeld bestmun w ^,ie das auch wodann nach Rath und Gefallen derselbe, - Bedtttsuih verbessern Pnncipalen, in verlangt, die Stadt solle die Straßen Sttm^ ^ das dem Abt, "ls ^ früher der Fall gewesen ser. Dre s-ta Dichter sprechen nnt oss^r, M geschehen; doch dessen Gebiet die Straße sich befnne, 0 . gemacht habe, so A ^ ^ dasselbe aber nur da Da die Stadt bisher die gedeckte KrezerM cke allen^ die S^adt M da^ soll der Abt gemäß seinem Erbieten Ho z s ^cinbrücke an der ober, ° ^n zur Krezern bei nehmen, wo es ihr gezeigt wird. D» ^ewo ^ Straubenzell erhalten. ^ fallen holz nemmen"; w gemeinen Kosten und ohne Entgeldmß / , >md die mült in aines Herrn v Die Landstraße Joachim Müllers Mühle soll der Müller nur ie ,, ^ cs bisher geü' > Gallen sollen die die Stadt St. Gallen aber soll den Lohn d " ^ ^ ^ ^ derer v n ^ ^ ^ von der steinernen Brücke am „Sturze Anw lsen und zwar w, ^ Gemeinde Stadt und die Gemeinde Straubenzell eumnw ^ Gewte d - Abts n^ Straubenzell einen Drittheil tragt; H° ^ Waldungen des Erster» ^ Gemeinden erforderlich Straubenzell beziehen; doch soll das Holz oder das Anrufen . ^ ^ ^„d die oder „Gruudflüssrnen" schnell erue ^os'^ " ,^st der Stadt behnlsln^ ^ ^^-abreichen, wachen, so wird der Abt, laut seinem Erb ' ^ den Werklenten ^ern, Bürgermeister und W.d. ans ihr... S.w. ans Gnade ^^^Ihm.n, w» w.°« d°>. so soll man das mit Dank gegen berde r.) - Güter, welche nrnc , ^ Abts vor »°th ... St, «... last« «>-- 7'7m>ch'ms«°- d-m .« Kr,»,-n liegen, aber Lehe» »-"> , Kstber und S>" „ M„r nnd halte ihrem Stab Gemachte nnd BerschastnnS' L,he»q»ter nicht ander. . ' das beanstandete »«de. sti, Die Stab. -M-Mb '''7 . >^° ast n «rast b-st-h-» 'ich dnrch ..NM .an den R-thsbaien der ,,5.„d Sn-iich- d.r 7'° 7,.» -, dach ».-sehen ,-mach,tat, Di. Richter er".". '' D' Bnrz..m-ist-- N«7''°7's7. "vt Der wd da...- die Stadt besttgi stw- soll das dem Abt und Gotteshaus an ) , gder den Bau des 11 , . darüber Rechnung ^t eröffnet, Bürgermeister und Rath haben ln he ^ ^inen Amtleuten darüber Rech h°- d-» »an in Dach »nd Gemach b-st-S-" '°»>i > 144 August 1549. geben mußte. Seit der Aenderung in der Religion sei der Baumeister aber säumig und das Münster sei in Schulden gekommen; wenn man ihm den Bau übergeben wolle, so wolle er die Schulden bezahlen und den Bau in Ehren erhalten. Die Stadt entgegnet, das Münster gehöre ihr und dem Abt; die von St. Gallen haben für dessen Erbauung reichliches Almosen gegeben. Ein im Jahre 1462 von Zürich, Bern, Lncern lind Schwyz errichteter Vertrag bestimme, daß die Stadt den Baumeister setze, der die Nutzungen und Gottesgaben beziehe und mit Wissen und Willen des Abts an den Bau verwende und darüber Rechnung gebe. Wenn der Abt ohne Beihülfe dieser Nutzungen etwas bauen wolle, so möge er dieses thun. Den Baumeister wolle man verhalten, soweit das Einkommen hinreiche, den Bau zu besorgen. Die Richter sprechen mit wissenhafter Thädigung in der Güte: Die Stadt soll dem Abt überlassen, den Baumeister zu setzeil lind dem Abt des Münsters Güter, Renten, Zinsen und auch alle Schulden, sammt Rödeln und Briefen zustellen, worüber ihr ein Inventar gegeben werden soll. Der Abt und sein Baumeister dürfen das Hauptgut nicht angreifen, sondern nur die Zinsen und fallenden Gottesgaben; aus seinem eigeneil Gut ist dem Abt zu bauen gestattet. Will der Baumeister über die „Stök" (Opferstvcke) des Münsters gehen oder Rechnung ablegen, so soll man das der Stadt anzeigen, damit sie, wenn sie will, jemand dazu schicken kann. Diese Übergabe des Baumeisteramtes soll der Stadt an ihren Briefen, Kirchgang, Straßen, Wehrcnen, Herrlichkeiten und Freiheiten unschädlich sein. Wenn künftig durch ein allgemeines Concil oder sonst durch die Gnade Gottes die Eidgenossen im Glauben einig werden, so soll der Abt der Stadt den Bau des Münsters, Briefe und Siegel, Renten und Gülten, auch die Schulden wieder übergeben und sie fürder den Baumeister wieder zu besetzen haben. VII. Der Abt eröffnet, er und die Stadt haben das Heilthum miteinander beschlösse» und die Schlüssel gleich gehabt. Als er in das Gotteshaus gekommen sei, sei daselbst kein Heilthum mehr vorhanden gewesen. Er glaube nun, wenn er selbst etwas Heilthum dahin bringe oder von Fremden etwas gegebeit ivcrde, so soll er allein den Schlüssel dazu haben. Die Stadt beruft sich für die Beibehaltung des alten Verhältnisses auf den gleichen Vertrag ivie beim Baumeisteramt, und daß sie auch Almosen an das Heilthum gegeben habe. Gütlicher Spruch: Abt und Stadt sollen die Schlüssel zu dem Gehalt im Münster, in welcheiu das alte Heilthum gewesen ist, gemäß dem angerufenen Verlrag, gemeinsam behalten. Wen» man im Glauben einig wird, und dann die Stadt etwas Heilthum beschafft, so soll dasselbe in diesem Gehalt verwahrt werden. Würde aber der Abt aus seinem Guthaben oder andere fremde Ehreuleute, die nicht Bürger von St. Gallen sind, einiges Heilthum dahin ordnen, so mag der Abt allein solches behalten u»d beschließet!. VIII. Der Abt bringt an, die Stadt habe den „Umgang" (Laube) um ihre Ringmauer, soweit das Gotteshaus gehe, von unten bis oben beschlossen und in die Laden nur einige Löcher augebracht, vo» denen aus dem Gotteshause Muthwilleu durch Steinwerfen und Dergleichen geschehe; nirgends sonst sei der Umgang um die Stadtmauer so eingeschlossen. Er verlange, daß der Umgang beim Kloster wieder geöffnet werde, damit man jene, welche Muthwillen treiben, sehen könne, und daß die obere und untere Thüre g»t geschlossen und niemand als die Wächter und wer da zu thun habe, eingelassen werden. Die Stadt entgegnet, gemäß Verträgen stehe an ihnen, die Ringmauer um Stadt und Gotteshaus zu beschirmen; sie habe auch malefizische Sachen, die im letztern vorgehen, zu bestrafen. Als ein Burger in der Stadt einen TodtsckM begangen habe, sei er durch den Umgang beim Gotteshaus aus der Stadt entkommen; und als die Holzbeige» des Klosters fast bis an den Umgang reichten, seien muthwillige Conventualen da hinaufgestiegen und i» die Stadt gekommen; daher habe man den Umgang so beschlossen. Entscheid: Da nach gemeinem Gebrauch in den Städten die Umgänge der Ringmauern von oben her auf halbe Mannshöhe offen sind, so soll es August 1549. 145 hier ebenso gehalten, und nach dein Verlangen des Abts oben und unten geschlossen werden. IX. Der Abt b"ngt an, während früher ^iber das nächtliche Ein- und Auslassen seiner Räche bei den Stadtthorcn Streit gewaltet habe, habe nnn seither diesfalls ein freundschaftliches Verhältniß stattgefunden. Aber damit in der F°lge nicht Irrung entstehe, wünsche er eine Erläuterung. Die Stadt erwiedert, die Gewalt über die Stadtthore stehe bei ihr; auf Gesuch werde man dem Abt immer freundlich begegnen; für Kriegszeiteu und wegen Zollangelegenheiteu müsse man sich Verfügungen vorbehalten. Der Abt meint, gerade bei Kriegszeiteu ^ ihm die Verbindung mit seinen Unterthanen am nöthigsten. Spruch: Die Stadt bleibt bei Brief und Siegel, gemäß denen die Gewalt über die Thore ihr zusteht; laut ihrem Erbieten wird sie sich aber gegenüber be>" Abt freundlich und nachbarlich erzeigen, was man ihr wohl zutrauen darf. X. Der Abt klagt, ungeachtet Betreff der Straßen und Wegscheidel. Sprüche und Vertrüge bestehen, habe dennoch die Stadt einen neben ZoMofers Berg begangenen Frevel bestraft, während die auf der Landstraße zwischen beiden Hägen vorfallenden F'evel dem Abt zur Bestrafung zustehen, da er auch jeweilen die Gefangenen auf der Straße nach Wpl, Sb-rnburg und Norschach habe führen lasse» und somit die Straße chm gehöre. Die Stadt erw.edert, ein Spruch der acht Orte von 1462 verfüge, was „inwendig" der Straße gegen die e-tadt liege, gehöre in die Kreuze. Da nun benannter Frevel an der Höhe des Berges neben der Straße auf der Seite gegen Stadt zu begangen worden sei, so stehe dieser ihr zu bestrafen, was bei allen Freveln, die neben der Straße ans den Platzen, die stellenweise ein, zwei oder drei Schritte weit seien („sey"), stadnvärts vorgehen, der Fall sei. Der Abt betrachtet als Landstraße Alles zwischen beiden Hägen Befindliche. Mit wissenhafter ^ädigung wird gesprochen : Frevel, die außerhalb der Straße auf den Weiten oder Plätzen stadtwärts fallen, habe die Stadt, jene aber, welche auf der Straße oder auf deren anderer Sei.e gegen die L°"dschaft begangen werden, der Abt zu bestrafen Dieser .nag auch seine Gefangenen durch die Straße, ^ '.... ist, führen. Würde Einer aus List auf den Platz gegen die Stadt - „geder eingeholt werden. Übrigens hat niemand .">'iiw? ein solcher der vmiallen, habe die ^laoi, betrafen Dieser ^ aus den Ptav , Landschaft begangen werden, der Ab ° . Würde Cum ^en. ÜWgens ^ wie die wischen den Hägen gelegen^ ^ wieder em ^ . ^ ,^e em fiM WWM. 1° ...m. » d°ch °« »«w «. s" 2? «dm »»w d-m Wt d»i R-cht, .>I°id» » PiM»« w - > - S.»d, d... « I>- '°»> M«.». d» S«I Kwche befitze zu Pfand e.nen Hos, ö ^ fordert, vag ^r zu, daß der g «»-!>»>. »> H-ndm d.» Z«llh»»i-S >»>'" f wird ».M-ich. «II.«.. Di-S-»"»»« «. M. °i« °m« als freies Lehen jener Pfarrk.rche gewtz ^nannten ^ jetzt nicht vorl.egen, r Kirche zu St' Laurenzen bleibe bei Mich 0^ ^ ^ defiegelten Schein geben, daß wenn er o ^ fie frch dm" ^ das Gras auf tzuu ^ welche die behauptete Pfandfchaft fiel) ow ,oie die an. i ^ ^ ^^ert ^MtM diesfalls zu Recht stehen wolle. XU De ^ ^uthwülen ä) ^ Bürger u»d^mv°h vor der Stadt mit Spaziren, Ret u. ^in geme.net ch Verträge ergeben. ' e ^ Mißbrauches. Die Stadt behauptet, ' mögen, wre - . ledig und engen, d-r Stadt, alte und junge, ihre Kurzwe ^ ^ den Brnel s ^ ^ Tagmen, die gewisse Gottcshauslente l Brüel zum Lo s ) lü andere Güter zu verlegen. Sollten ..ins' 146 August 1549. je 1 Pfund mit 20 Pfunden ad. Dagegen giebt die Stadt dein Gotteshaus das Gut zu St. Fiden, wie das der Spital der Stadt innehat. Weil dieses das Mehrere ist, so zahlt der Abt der Stadt 1000 Gulden heraus. Die auf diesem Gut stehenden Zinsen werden von der genannten Snnune abgezogen. Die Stadt behaltet sich vor, den dasigen Wasserrnns stets für ihre Bleichen zu benützen. Alle auf die benannten Güter bezüglichen Gewahrsame» werden ebenfalls ausgewechselt. Nollzug des Tausches folgt zu Marlini (11. November). XIII. Die Stadt bringt vor, ihr Spital, Gotteshäuser und Burger leihen auf ledige und ehrschätzige Güter Geld. Wenn dann hierüber auf der Pfalz Briefe gefertigt werden, so werden des Gotteshauses vorgehende Zinsen nicht gemeldet, sondern einfach gesagt, alle Zinsen des Gotteshauses seien vorbehalten. Hieraus möchte man meinen, daß auch neuere Zinsen des Gotteshauses andern altern vorgehen würden, was wider gemeines Stadt- und Landrecht sei; sie glauben, es solle je der ältere Zins dem jünger» vorgehen. Der Abt antwortet, es sei das alter Brauch, den er dem Schreiber beizubehalten befohlen habe. Es sei auch von de» Rüthen der Eidgenossen in dem Vertrag zu Napperswyl zwischen dein Abt nnd den Gotteshausleuten bestimmt worden, wie es in Bezug auf die vor- und nachgehenden Schulden gehalten werden solle. Thädigungsweise wird gesprochen: Es bleibt bei dem zu Napperswyl von den vier Orten errichteten Vertrag. Der Abt geht bei allen chrschätzigen und zinsbaren Gütern mit Bezug auf seine Grund- und Bodenzinsen allen ander» Zinsen vor. Bei „widerköufig" und ablösigen Zinsverschreibungen soll je der ältere Brief vorgehen, wobei die voit St. Gallen, der Abt und die Gotteshausleute gleich gehalten werden sollen; die ausstehenden u»b verfallenen Zinse aber sollen bezogen werden nach Hof- und Pfalzrecht. XIV. Da in Betreff der Beschwerde derer von St. Gallen wegen Erhöhung der Lehenzinse bei ererbten, erlauschten oder erkauften Lehen die Parteien einig sind, bei Verträgen, Briefen und Siegeln zu bleiben, so sollen diese pünktlich beobachtet werde»- XV. Die Stadt klagt, der Abt weigere sich, ihren eingesessenen und geschwornen Burgern, welche Pfaffe» und geistliche Personen gewesen seien, ihre erkauften ewigen Zinsen und gelegenen Güter in nnd vor der Stadt ohne einen Trager zu leihen, was wider Brief und Siegel sei. Der Abt erwiedert, da er für die Herrschaft Schwarzenbach, die ein Lehen vom Bischof von Constanz sei, einen Lehentrager stelle, und Z» Gleichem Andreas Egli, der eine geistliche Person gewesen sei, durch die Boten der Eidgenossen dein Abt gegenüber verhalten worden sei, so glaube er, es solle mit denen von St. Galle,i bis zu einer gemeine» Reformation in der Eidgenossenschaft ebenso gehalten werden. Die Richter erkennen: Burger von St. Galle»- ivelche geistliche Personen gewesen sind, sollen für ihre erkauften ewigen Zinsen oder liegenden Güter Lehentrag^ geben; betreffend die andern Bürger bleibt es bei Brief und Siegel. XVI. Die Stadt beschwert sich, Abt und Convent behaupten, einige Burger und Einwohner der Stadt und innert den vier Kreuzen bei ihreM Tode zu erben, nämlich die Schwestern der beiden Schwesternhäuser St. Leonhard und St. Jacob, die bisher von der Stadt bevogtet und verwaltet worden seien; auch habe die Stadt die benannten Häuser arm^ guten Gesellen verliehen. Der Abt entgegnet, es sei bekannt, daß geistliche von einein Lehenherrn beleh»^ Personen vom Lehenherrn beerbt werden, wie auch seine Vorfahren das mindere Schwesternhaus zu St. Gallr" beerbt haben. Die Stadt beruft sich auf einen durch Boten von Bern errichteten Vertrag, wonach solche Erbschaften dem Abt 1000 Goldgulden und das Nachgras auf dem Brüel zugehalten worden sei, »>^ bestreitet das Erbrecht des Lehenherrn in dem vom Abt behaupteten Umfang. Mit wissenhafter Thüdig,»^ wird gütlich gesprochen: Die Stadt soll dein Abt ein Inventar über das Vermögen der beiden Schweflet' hänser zustellen; Räthe und Burger setzen für die letztern einen Vogt, der der Stadt jährlich Rechnung aber vom Hauptgut nichts veräußern soll. Wenn künftig ein allgemeines christliches Concil über das 147 August 1549- August 1549. , „ «»» »> ,f"' ^7?.- geistlichen Personen fallende Erbe ^was ^rst'gl' ^ Theile bei ihren Leihen uud duun und anderer Lehen und Erbschaften leM" l^ ^ ^ Abte LaubMt ^ ziehen. Stadt eröffnet, wenn ihre Bürger au zuerkannt werden, so w ^^.^.ggs bei jeder Veränderung diese Güter wegen Zinsen uns der 'au beglaubt, zufolge ^ st^eni Gulden 3 Vemsch als ob die Güter verkaust worden wäre O- ^ P^nng u.d v° 40 Gulden ehrschätziger Güter von jedem P'^ P"^,.er Milde aubesohle'- ^ Reiben bei Vertrag, beziehen zu können-, doch habe er für vergaß ^ ^ und Golleshau^ ^ ^ ^ und es nur ö oder K Gulden bezogen werdun ^ ^ ci>^ ehrschatzüü- ^ stehenden Zinsen dein nuheru Bries und Siegel. Wenn ein Burger ^„..g ^ uMY ^ dann in Folge Uebereiukommens oder Mg ' fahren '»erde». Verkautt der Besitzer wieder überläßt, so soll dieser m r Nuerbieten betzhei beschwert^ uch. so ist er zrun Ehrschatz verpflichtet, doch so ^ zu entrichten. ^ und Leute aus me Zinsforderer das Gut, so hat der llau, ^ ^ ^ ^ wenn er Gotteshausle.lle ru der Abt lasse i,r ihrem Gebiete bei 2, , 4 l ^ auch die Stadt niit Bezug Psalz berufen. Der Abt entgegnet, cs^ ^ das Psalzgencht ^ geschehe" lasse. a der Stadt betrete, sie srellndlich warue Landschaft thiie Warnuuge" anbrurgem ar aus ihren Spital uud ihre Gotteshauser u^ßu^ ^ andern r ndbäll^^^^ Melles die Parteien einig sind, daß jeder The'l ^ ^ ^^ber "MiM ^ ^ Personen vor jede Obrigkeit bengen ^ "wge^^^ ^vlegen, smcker ^ Die Stadt eroffne, Amtleute in des aiidcrn Obrigkeit hohe 0" Stadtknecht verrrc) r Gut gekauft habe, er der betreffenden Obrigkeit durch deren Well ^ LandscM^ (Vorspmch, bisher sei es Brauch gewesen, daß sieben Tagen uud Nack aus sechs Wochen uu Nachbar oder Gotteshausmauii aus d.eseS gegenu r - ^ Stadt forde. , Borkaus) ausüben konnte. Diesen ^»uu ^ ^ ^ ^ ^ ungleich, in den drei Tage ausgedeh.it, während bei d-n G ^ ^ ^ °nw°deU, ^ ^ Orten daß diese auch gegen die Burger beow^r beanstandete B^ull angerufen haben, sie be. i)re> sieben „Gegniuen" werde das von r" ^ Gotteshausleute i) . ^ stx von ihrem alten gehe der Termin auf Jahr und Tag- ^ Schirm schuldig flu, berufen und schauen, ob alten Bräuchen bleiben zu lassen und er ^ ^ Gotteshausleute » „ach seinem Erbieten Recht nicht trennen können. Er wo e „ürd M»i su. ^ie Bi.rger »i't ^gin sle der Stadt gütlich entsprechen w°ll"'- ^ galten lassen. XX. Die Stadt vorzugehen. Würde., die sieben GegM'M Gegeurech wal ^ SM die Vogter aus Liegenschaften in der Stadt gegen ru ^ vorhandenen von Petermaun von „Rarren ^ und die Anwälte ihres Spitals fuhren . , Schleipser, gekaus ^ einen am „Chapse Nöchlen mit allen Rechten von lhrem Bürger, ^ ^ ZelMen r« .^st-, ebenso die Gerichte und (Raron) frei zu Lehen empfangen -. c ^0 uen'von Hans vo>r Andwyl, Vogt zu v°u Hans Dugeli laut einem von llb Aghlestatt zu Ma . . Spitals geliehen habe. ^°gtei zu Matten uud einen Zins Ulrich Keller zu 4 benützt-, gegen das Bffchofzell, erworben, welche Vogtei Abt Ulrch ^ zollen, so.ller Nun haben einige Aebte diese Stücke dem Sp 148 August 1549. seit dreiundvierzig Jahren protestirt worden sei; man fordere nun Rückerstattung und Leihung mit Ersatz der vorenthaltenen Nutzung. Der Abt entgegnet, im St. Gallcrkrieg (Norschacher-Klostcrbruch), seit dem jetzt sechszig Jahre verflossen seien, habe die Stadt die Herrschaft Oberberg, die der Spital gehabt habe, den vier Orten übergeben müssen, und diese haben sie dem Gotteshause verkauft. Von später her haben die von St. Gallen um genannte Stücke keine Lehenbriefe erhalten, und habe das Gotteshaus nun lange die Sache genossen. Die Stadt erwiedert, ein ruhiger Besitz sei nicht vorhanden; die genannten Vogteien und Zehnten zu Nöchlen und Matt seien nicht mit der Herrschaft Oberberg, sondern von besondern Personen mittelst eines eigenen Kaufbriefes gekauft worden; der Spital habe jetzt noch in dieser Herrschaft Höfe, Zinse und Gülten, die er vor dem Kriege gehabt habe und die ihm jetzt noch überlassen werden. Der Abt fordert, die Stadt solle die bezüglichen, früher nicht abgegebenen Briese jetzt noch übergeben; er verbleibe beim Kauf, Zinsurbar und Besitz; was aber zu Oberberg und Anwyl dem Spital gehöre, wolle er ihm gütlich leihen. Spruch: Da Abt und Gotteshaus die benannten Vogteien, Zehnten und Anderes zu Nöchlen und Matt so lange innegehabt haben, so sollen sie dieselben ewig besitzen und die Stadt die hierauf bezüglichen Briefe übergeben. XXI. Die Stadt behauptet, sie habe die Freiheit, wenn der Spital auf der Landschaft des Abtes ehrschützige Güter kaufe, daß dieselben, so lange sie der Spital besitze und auch nachher nicht mehr ehrschützige Güter sein sollen, wie denn auch die unter Abt Ulrich ausgestellten bezüglichen Briefe, gemäß einem Vertrage zwischen Abt und Spital, stets dahin lauten, daß die betreffenden Güter von nun an freie Lehen seien. Dem werde jetzt entgegengehandelt. Auch beklagen sich einige Bürger, wenn sie freie Lehen kaufen („haben"), werde doch das Wort Ehrschatz beigefügt. Der Abt erwiedert, er habe den Kanzler angewiesen, die Lehenbriefe zu stellen, wie das unter Abt Ulrich oder andern Aebten geschehen sei, wenn ein, zwei, drei solcher Briefe gezeigt werden können. In die Lehenbriefe der Burger werde das Wort Ehrschatz eingefügt, damit, wenn etwa ein Bauer ein ehrschätziges Gut für ein freies Lehen verkaufe, dem Abt der Ehrschatz nicht verloren gehe. Spruch: Wenn der Spital Lehen kauft, so sollen die Briefe gestellt werden, wie es laut obiger Anführung unter Abt Ulrich der Fall war; wenn Burger freie Lehen kaufen, so soll bei der Fertigung das Wort Ehrschatz weggelassen werden. XXII. Die Stadt beklagt sich, der Abt verweigere, dem Spital einige Höfe und Güter nach Erblehens-Zins, Recht und Gewohnheit zu leihen, sondern wolle dieselben für ewigen Zins oder als ehrschützige Güter leihen. Daneben beziehe das Gotteshaus gewisse Zinsen, die dem Spital gehören. Der Abt entgegnet, wenn durch Lehenbriefe gezeigt werden könne, daß die Aebte Ulrich und Gotthard die fraglichen Höfe als Erblehen geliehen haben, so wolle er ebenso leihen; wenn aber solche Lehenbriefe nicht gezeigt werden können, so nehme er an, die betreffenden Stücke seien als verschwiegene Lehen verwirkt und ihm hcimgefallen. Beinebcns anerbietet er sich auch zu einem Untersuch. An Zinsen beziehe er nur was dem Gotteshause gehöre; das möge die Stadt auch so halten; „so die nit geng und geb", wolle er gutes Gericht und Recht ergehen lassen. Anbetreffend diesen letztern Punkt bemerkt die Stadt, über die Zinse» sei kein Streit, denn die seien gemäß der Briefe „geng und geb". Was die Höfe betreffe, so mögen die Meier und Inhaber derselben hinterrücks der Stadt dem Abt vorgegeben haben, jene seien freie Lehen, rn» damit ihren Nutzen zu befördern, und mögen solcher Art bezügliche Leheubriefe erlangt haben. Wenn str zeigen können, daß sie diese Güter vom Spital durch Kauf oder sonstige Überlassung erworben haben, oder daß Erblehen vergantet worden seien, so wolle man nicht bestreiten, daß sie „ewig" seien. Spruch: Da die fraglichen Höfe stets im Streit gewesen sind, so können sie nicht als verschwiegene Lehen, als verwirkt oder verfallen betrachtet werden. Laut seinem Erbieten soll der Abt den Hauptmann, Hofmeister und Kanzler August IS49. 149 Güter zu berufen; diese und Verordnete anweis.., ii« Lichtmeß die Weier w sich. ^ ioachiew «NA WM der Stadt sollen alle bezüglichen Briefe u» n : Besitzer nach Laudesbrauch rr ) ^ »ich, 1° mag die Stadt w ...«'»77777 d« ....»"de» «- -> '"7"' f m ll n geb. » --.Ich- II- M? R-ch. „.rl»..g..." 7 7777.,, °°»w StadtBelang.... 77« .77 lehen leihen. Bei solchen Strettigkerten so^ r hinterrücks der Stadt arst 'Vla)l ^ h^gcn, daß Es sollen auch jüngere Lehenbries, w. I- , , .-schätzt werden. Bio s» » .norden seien 'Hr.... Vartheil erlangt Ich"-», w dch w Git.n m.d sie Erblehcn von dem Spital erkaust oder Iva Der Abt verlang, -i> - Ans seiner da sollen si- d°d-I (als b-I s.-w> °'772.ch.z Eon-« e>»° v-d»"»- 77n/M. K» d-r Million" -v.ll-n bis ...I «> °°-"U''"77^7«.dn, nach -»« »««77 "7777Z üandschas, und au« andern Gegenden seien - - NU" !»r Stadt lonnne-, »m s Priesler und Fahnen zu seinem Gotteshause zu gcM, wollen auch nicht gc a c , Punkten »r-n. »Nterschiall.., oder ...ßerhalb »n 7 °'77i^r.h° ... «77.7 ,o 7-er auch das Sacrament aus dem Gotteshans u genannten Geluäuchen s ) . - 0. aus sMe AbHülse erfolgen. Da die von St. Gaw an den ge^ ^ 5' den Bürgern und Metzgern der Stadt ver w r ^ gegen die Gotteshaus eu ^tadt oder durch seine Landschaft zrr sichren, zunu ^ ^ Kirchen- und 5tteuzgang ^ Gotteshaus tratzlicher Schmähworte bedienen, was mehr^ 1 Gegen das Mrtkreuzge) ^ « ^e Fahnen d-»s. sich ans den Vertrag de «- »« da».«"', S-m.i»-«-..» "'» und das Vollbringen des Gottesdrenstes das ld gehalten werden, damrt ö ^ untergeschlagen oder verdeckt worden seien, ^ ^ ^ Kirchen Stta^ B« T ^ erregt werde. Das Sacrament könne den G°tte Msleuw ^ DuM s ^ Wittenbach aus ertheilt werden, ^da^^^ Wtzl; danut mcht^r^ll Fastenzeiten. Die Nichter sprechen: Es blnb gis auf ein allgememe Begehren der werde, soll es mit den Kreuzgängen un d°m Sacramen ^ ^ das s e üche Beg^)^^^^ Vereinung der Eidgenossen gehalten >me Durchtriebs von Vieh ^ ven w, Gallen ihren Vichter. der Abt möge von dem Verbot ev. ' ^ abstehen, und hinwieder so / - Prädicanten bezüglich des außer seiner Landschaft ^kauften -xratzworte zu müsstgeu- Pue ^.^^h^^^de Vurgern und Metzgern gebieten, sich der ^ ^ des andern Thecks scpua > . ^ Gallen sollen nicht wider den Landfrieden über w u Bertrage von Wyl )aun .^gg. '«.» bellras. ....de.» XX,V. 77777^ von den Capellen St. Leonhard und St. I baulich ... Ehre» halte. - Gvtteshause w°«. .»an die Capellen ihm übe-lasle». '° 7» „7h „ - -dann -- '»« '7'"7 g 7 P-lle- an« den dies... MM» «"'"7« 7ö7- « »».' >'« -» GergeM. Wohnnnll g-s-ie» habe; die b-tr-ss-nd-n »...siern die gestis»»» PI.».»»"» Ü7>,h-n »m geringe« s. Stadt angewiesen werdet, de» benann' ^ Nötkersegg sei ihr Hans ...» '. ' Stadt Den ,„N,I seinem Schutze si-h-ttde» . Gut den Schwester» wieder i>d-r»-b-n tve ^ Md »er,„„s. 7-de». er verlang, d°S "»7. '7s ... de» °"77"7 7»...e. .» , Sie bestreit, seit dem »«7 ^ „al.»»- der Stadt lieg... »»d b.vher »»de». Da beide Capellen ». de» G«'»-« 150 August 1549. unterhalten worden seien, so gehen diese den Abt nichts an und werde die Stadt sie ferner unterhalte». Zu 2. Wie die Priester, welche in das Münster zn unser Frauen Amt gedient haben, gehalten werden solle»/ sei durch Sprüche und Verträge bestimmt. Da die Stadt wider ihren Willen niemand daselbst wohnen lassen müsse, und wer sich da sehen wolle, zu schwören habe, den Geboten der Stadt zu gehorchen, was die Priester wegen ihrer Religion nicht thun können, so beglaube die Stadt, bei ihrer Freiheit zu bleiben. Wen» man künftig der Religion wegen einig werde, so wisse man, wie es in Betreff solcher Priester zu halten sei. Zu 3. Haus und Garten der betreffenden Schwestern seien vor vielen Jahren verändert worden, und man glaube, hierüber dun Abt befriedigenden Ausschluss erlheilen zu können. Spruch: 1. Wegen St. Leonhard und St. Jacob bleibt es bei dem Anerbieten der Stadt. 2. In Betreff der fraglichen Priester verbleibt die Stadt aus den von ihr angegebenen Gründen bei ihren Freiheiten. Bei Herstellung der Einigkeit in der Religion soll es nach dem Erbieten der Stadt gehalten werden. 3. Über Haus und Garten der Schwester» zu Nötkersegg soll die Stadt laut Erbieten dein Abt Bescheid geben, an den er kommen mag. XXV. Alle Anstünde unter den Parteien, über welche hier gütlich oder rechtlich gesprochen worden ist, sollen nun gänzlich abgethan und erledigt sein. Es siegeln die sieben Nichter der sechs Orte den 9. September 1549. Die Lucerner Quelle geht nur bis i» den Artikel XVI, der unvollendet abbricht und füllt 100 beschriebe»- Seüen Klemfolio, die Zürcher Quelle, welche Alles umfaßt. 58>/e gedruckte Folioseiten. Art. XXIII befindet Exemplar m besonderer Ausfertigung, 9 Seiten stark, und ebenso im St. A. Zürich- A. St. Gallen Stadt. Er trägt das Datuni vom 9. September 1549. Um der Sache in unserer Sammlung nicht überschwenglichen Raum zu widmen, mußten die in Vortrag und Antwort, Replik, Duplik nnd Trip^ o,t sehr gedehnten Anbringen auf das unmittelbar Sachliche und die Entscheide und Vergleiche auf die Hauptpunkte beschrankt werden. Das Anfangsdatum entnehmen wir aus dem Abschied vom 1. Juli ». Die Sache ist in Urkundenform gehalten. , ^ ^ ?-eser Artikel auch in besonderer Ausfertigung im St. A. Zürich: Tschudische Documenta sammlung Band X. Zu XXII Dieser Anstand wurde den 26. März (Mittwoch nach Judica) 1550 zwischen dem Abt und der Stadt durch einen Vergleich geregelt. St. A. Zürich- Gedruckte St. Galler Docun.ente Band 59. t. 131 vorso Wegen der gar specistsch localen Beziehungen des Verhandlungsgegenstandes glauben wir. hievon in unserer Sammlung n.cht weitere Notiz »chme» zu sollen. Denselben Grundsatz beobachten wir '"b Bezug auf Ausführungen einzelner anderer in der obigen Verhandlung enthaltene» Bestimmungen. 6». Ireiöurg. 1549, 26. August. Std.s, das, sei, t.d-.„-»dm Abdruch. D° -- i» Z°l°- ^ ^ z»„ » ^ ^ „ch „j> darf, so erläßt man ihm 20 Florrn, r ^^enach nicht gestatten , ^ Ebschied genommen, der der Landvogt zu Yverdon denr Zoller vor entsteht, so wer ' ihnen Brief und Sr'ge p !u Yverdon nachfragen, an diesem Z « mit dem ^^ ^hann Mllanchet von Bern um Nachlassung dieses Ber' ^hrer Jurisdiction rnc) ^ Nachlaß desse"' ' geben, daß der Bezug dieses Zolles ^ Belohnung sind. Die ZchMuw de, Ne-ichtschr-iber ... " " ,.d„°di..m >» «. er und fein Gefell an den von rhnen r daß der uorr i i NMancket überlassen soue, wird geschenkt und daneben eine Ordnnng g denr demnn en Charnblo.r bitten, r Mn , m »-.seh.» -d.r di- s-»72 'mm i. " 77 -i. I-h--- °^7 "7»d « dm», dch !.««! «i- °°ch-- °h« « 7 .. S»°d.n- di- ,7h,m. «- «.d d..-°.»°°» ». B-tr-ch, des dmch dl- «...nm« '>>^> .»<»«»» »,.d dm » ' d-IM ihres weiter» Fvrtkommmd -'»- erlasse«! die '«« ^ une S-S-« . » deanstra«. ihm» die HM- d-s «°'7" '5,, «>»« °«i 7 . " .»-hw«» d°-«°> "7 7 .».richte», Da».d.» wird d°-« 7?s., ,»d.-s.»7°«7ll ,!-». .-. D«« >« JahreSsrift di, Sache wi-d-r !» «>° - ^»hich-s ^7 7! Städte« -.>-»«> "" », »».ch des empfangenen Schadens eines lederr Verlangen berder Unterthanen nrcht «ird «««.„, er sa° di- >'1°«--. '"^ «-««-«»» '"''7' b.r 7»- »i-ii de- S-de-M dm gutem Recht den Edelleuten gehoren, arr Bonvillars wu vordere fd, ' ,»I°.d--»„«.„ be..».»hi». w«d°n. k. D-» ° »m de». I. -« ... s„ at ch > Ii. «„ ei„m. «ata ich»Idi« Ii». 7,„7 „°rlchi.!'wi '7 ^2« r im'- '7^? ! ..Hr. I°» d.r «°«. ihm» Sab.- >« 7 " "s-idi., «-» 7 7" ihr- >»» St-°« ^ di- A„d„„ b„ahl-„, «. Di- ««777 .1°^ L-nd»-». I°° d-m N 7° »«« Zra», «m»»»t Est»»'»». d'U'II'N' ^ zrr>h»,«ch> "7 ^be»ol>»>!>chii«i ist. -»»»» ^""«Gr-mds»'' samen besichtigen und irach ihrem auszugeben Ansrövel der Herrsc,as . Pvterra und „syner gespilirr" von den^ ^ die alten rm ^ ^ „icht, und nach »nachdem es in anfachen rvürt . Advoyerie schute Z ßeklagcn, ße ^ren untersuchen, ob Guillaume Neuss dre ,:Lnst schädig ßnd, und ^^, .^^ten, und nicht wctter, a izr ^ ^ ^ >si mich -rmachli»,, mit dme», 1° V,>>»«-« »j, ^ » »„d H-d-r «">-»"2»!. d'-S«.»..-», ,r„e.»«nd.w nnd»d°n d. 7' ^ - K ^.» «°-dm!"». n» k. Der,-ib. «»»dm«, wird b.«''«' 7°5d.» ° !. H-im Wi-i>!°m. «--. "«> Th-i, ihr-s H«d-rji»s-» »»->«»>»2 ' »»„ «»»»»»«»' ,»„«.» .»-»>»>-> . , . .7dr>»»» tnr Verhältniß ihres Schadens. I» De auserlegt habe, n seither diesfalls errrch ee bs..-». Ihm» di- v»v. die d-r -°nd»°-t »,.,.iS. 7777' «.-d.-»>ii.n w>''°7« iW»Mhlm z-HIit-, h°bm. w°°°'» b"-'7-.» L"Nd«°»t wird d-'»>E »'« "»»»'>, w« ih» ,»m V-rhi>»«m ->»- «,>»»« i» d-WII'N. » i»°--». >» d-r E-nichusi Gr»»dsmr, sie d-s di-s-r Ordnmi» !» sr . , « «m"»ii Mich «rb-h»»e» ' de, Serrsch«!. Gr-mds«. °W ^ .Hr.. S-ii-«rmrd de- dritte The.i d"I.»i ..»d d«..„ »» di- Ob-m «->«'" 7.!°»»' n»d Denen von Yvonand urrd Mordague, dre ar r 152 August 1549. des Korn- und Haberzinses nachgelassen; den Geldzins sollen sie bezahlen. ». Dem Pierre Bollet, den der Landvogt um 1V Flori» gestraft hat, weil er eine Fahrt »ach St. Claude vollzogen hat, schenken die Boten von Bern in Betracht seines armen blinden übelmögenden Vaters den halben Theil, die von Freiburg („min g. Herren") aber ihren ganzen. «». Claude von Arnex von Orbach, mit Beistand von Commissar de Mollendino, beschwert sich, der Landvogt von Grandson fordere von den verganteten, „edictierten" Gütern des Herrn von Arnex selig, welche genannter Claude um eine Summe „nfgehebt und verpfendt hat", das Lob. Der Landvogt aber behauptet, obwohl diese Güter „edictciert" worden seien, was nur ans Gnade geschehen sei, sei doch solche „Ediciernng" der Gerechtigkeit der Obern unnachtheilig und sollen sie wie andere Guter löbig sein! wenn Claude von seiner Forderung nicht abstehen wolle, so solle die Erläuterung vor dein Gericht zu Grandson erfolgen. Die Boten erkennen, die Angelegenheit soll an einen rechtlichen Entscheid kommen, z». Peter Vodurer (oder Bodmer?), dem Maurer, wird zur Ergötzung seiner Arbeit ein Rock erkennt. «>. Dem Claude Vionnet, dem Ziegler, werden als Steuer für Erbauung der Ziegelscheuer zwei Sack Korn gegeben, ^ Claude Monet begehrt auch eine Beisteuer wegen Hagelschaden. Der Landvogt soll sich diesfalls erkundigen und ih» halten wie man in Betreff anderer Geschädigter verfügt hat. Monet Vedrpo hat einen Holzschlag getha» und das Holz außer die Herrschaft geführt, weßhalb der Landvogt beglaubt, dieselbe sei beschädigt worden- Er wird laut der Ordnung als bußfällig erkennt und soll beiden Städten 20 Florin geben und mit dem Vogt für dessen Theil abkommen, t. In Betreff derer von Provence, die auch vom Wetter beschädigt worden sind, wird der Landvogt ermächtigt, den Schaden eines jeden zu untersuchen und jedem in Ziemlichkeit Korn und Haber, wie Andern, vorzustrecken, doch nicht jedem nach Nothdurft und Forderung. In Betreff der nachgesuchten Erlassung der Buße, in die sie wegen Holzschlagen verfällt worden sind, werden sie abgewiesen und soll Strafe und Ordnung in Kräften bleiben. Den Beschädigteil zu Mntruz („Mustrnx") soll der Vogt wie Andern mit Korn und Haber zu Hülse kommen, v. Johann Megnie ivird mit seinem Begehre» abgewiesen und soll seine Kornschuld bezahlen, Pierre Rugemont läßt eröffneil, der Landvogt wolle ih'» die fahrende Habe seines Vaters, die dieser, der nicht Vicar, sondern nur ein Diener der Kirche zu Proveno war, ihm, dein Pierre, gemäß einein Testament vergäbet habe, wegnehmeil. Der Landvogt weist dagegr» auf die Rechlsame beider Städte hin, nach welcher die fahrende Habe der abgestorbenen Priester dem Am»naM> gehöre. Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied, an ihre Obern zu bringen; die von Freibukß aber bitten den Landvogt, sich gegen dein genannten „Nndigo" und dessen Kindern zieinlich finden zu lasse»/ zur Erhaltung der Gerechtigkeit aber ihm etwas abzunehmen, x. Dem Landvogt von Grandson ist Vollmacht ertheilt, den armen Malatzigen, je nach ihrer Armuth, ein Almosen zu geben. Auch dem blinde» Nüdigo soll er ei» Almosen ertheilen. Die von Onnens, denen der Haber auch verhagelt worden ist/ soll er halten wie die Andern, sofern sie die Geld- und Kornzinsen bezahlen. »»». Dem Vogt wird a»ch aufgetragen, den Ohl- und Weinzins, den Claude Pictet von la Lance her dem Schloß von Grandson »»^ Ablösung schuldig ist, zu Geld zu schlagen und zwar so, wie er es für billig erachten wird. ?»I». Er s^ sich dem Estment (?) Simon, der auch behagelt morden ist, ebenfalls behülflich erzeigen, «v. Der Vogt deil Brandschaden des Claude Bugnets besichtigen, und je nach Verhältnis; ihm Ziegel zu halbem Da^ geben. «R«t. Die Fischer von Grandson, welche die Fischenzen empfangen haben, werden mit ihrem Begeht» abgewiesen, «v. Den drei Weitzeln zu Grandson giebt man wegen ihrer langwährigen Arbeit am Schlosse jed?'» ein Paar Hosen, tl Der Vogt soll die Erkanntnissc von Grandson besichtigen und untersuchen lassen, war»'» Pierre Grand ein Mäß Korn ab einem Stück, das dem Vogt von Font zinsbar ist, schuldig sei, und >st» 153 August U-49, ^ 5ubwstirm eine himmch hzi.m, I.. MM d-- dsiidm iusi..., SK. D-- ««' «°-w.. »- H°'"° 2 ds«. Bw..ch »-»-. ^ ^ '" im B-rhA...isi jum K-rmr.wS, «- >- ^ „chl >. .Mnz. °b-r«m>^ 'wn>, ..„„chnz... I» «d-r >näi>, »m ^ H„„z Schn» ^ GchÄ dei»ml»mmm ' dsi-HI..., d.i d-r Mri.ihl...« i» , .... M.i «»d°w" ' ' ,„i,d d-i>md-.', -M" , »-»>, ihr »u-ft-dm-« Geld I'ir dm v' d.ü «b!ch>-!»> ! ^ T>»»<» - S». ,. R....... Mi« M-. ? ?„i ...» di. d°h.r d'°M °°> --«'«"» ^° Schuld, w,lch. .,Ii,..«" A»'IS z.H.... M-- °-->«> ,„ ...» hi--»»- »-« Mm i°»,a -w»„ lall dah«. °.m Va.si d-r »»''... FW» >» »->.»-.»-»' ' »°z°. «... „im... AM. IM ich.»- ^'" 7 1 „ich.- d>» «"« ',«.» MO-.., d-m» chi- od« »...« ...» d... SM..H°l« M °»i>« °m. MM w d« ...ich.- .» V-> ' d.r.id.r R.chm...z M sü».« D-» «'» » ch„.„ .... ..ich» lGW-d»-» >'- d-..m .... Fr.ii.mz ihn Mm« b-i»-- , a.ichmk» ' ^ „m d-r »«. w°.d... i», M MM»..- ^ st,.,, S,°di °w d°- i ..F °l«-S.»»»»i' d' T-m «,ib,I .... Sch..mi-..d»»> „ ....... -i» - Hau- d-r Sch.«r„..i...rz M. .>». -- h°d- °« »« ^ ...'»»st dm. »'>»-«' '2 «»hlm.» „im" IM >--> »»d MM "l^z- md« »->"- »»! dich.» Gr..»dsi»S »->>»>». d-» d°r H- " M«„ b->ch>»ii. - . ^ Aib«»»-». "«st?M...m «».„ di.„>. K..- ...I .m ».»->-- f«'" '''?,i„d... «-d-^ m „z. d°ftw^ '""' "st «i. .°rh.r^ dm..i. d,r wd« "» ^ , Pj„„d. B-m« ^ z,.m. S.-°!- 'Ich »>!-hd- ,i... Fr»., .«-l S-M-S« -.!>>»»» ' i di, O-d..»..S d«°" ^ d-r «°i.r. d.r d.h„.z...„ w.» « .>»« «» ^ N-°b Mch-st ->» '« wnd die Halste dieser Strase erlass ^ «ud auderu ' r herausgeben uud P Lande Grasdurg „geübt, einen andern 5 .g P-und Wucher der st- ^ ^^nuch nebst erur wucher sürgesaht" wird erkennt, er sM d. ^ Schwager euren ^ ^ ^ Schwager mit dem V .".«... ».. „«.. S«......-r». d.- « > M, Pj„,.d z-d»^ »»» ".s, D.m Sch-M-- i.mm"chr,.ch h»>, I»« d-id°» « " z,dii..r.»d „ ...l dmi>. ° „ iu Vetress seines Tbeiles voir der ganzer , Städte 3 P?u>r ^ Ordnung. T.»Iia„z.l»,.ch» i»l> °.r»«» »" di- «-»>' D-r B°»i r°« b-i °°" '...- M Bim...... d.r sich »b-rn»»« ^ «M. ^^..md.r, «--«-» " ^rrnps wird um 3 Psund gestrast trrr ^ Tag, namkreh r ^ ^ch^d gegeben, er Guggisberg vorsehen, daß sie aus den Boten mm Be ^^n, steins zu Plasser)err sein sollen. Dasselbe m d A^ust Nach Verhör diezer Rechnung ^e von dort bestimmten Boten nicht am ' ^ vom 2 . ^ Vogt Gewalt gegeben, r Rechnung von Peter von Erlach, Landmg ^hangender Lober, Rechnung vorr Dretrrc) und des Anzugs betreffend die RechtserUM S ^ Eude brmgea. ^ ^ ^sohlen, derr arnre.r Deuter unparteiische Commissare zu wählen, dre ^ ^ Rxchuung hat man 20 harnnrer, Vogt zu Grasburg. 'Nach ^ 154 August 1549, Geld und Korn zu geben wie letztes Jahr. w. Nach Behandlung der beiden Rechnungen tragen die Boten von Bern vor: 1. Sie seien ermächtigt, mit denen von Freiburg zu verhandeln, wie der Kornkauf in de» gemeinen Vogteieu vorzugehen habe. 2. Auf Tagen fei von den Eidgenossen ein Anzug in Betreff der Herrschaften beider Städte gethan worden. Darauf haben die von Bern denen von Freiburg geschrieben und sie um Vorweisung des Spruchs und der Gewahrsame, vermittelst welcher diese Herrschaften erlangt worden seien, gebeten, worauf geantwortet worden sei, der betreffende Brief werde zu Freiburg („Haider Milien g. Herren") aufbehalten, worüber man eine besondere Freude empfangen habe. Da nun auf Jahr- rechnungeu beschlossen worden sei, es sollen alle die gemeinen Herrschaften betreffenden Gewahrsamen in das Gewölbe zu Murten verlegt werden, so seien sie auch beauftragt, die von Freiburg zu bitten, den benannte» Brief copiren und vidimiren zu lassen, damit das rechte Original zu den andern gelegt werden könne. D>r von Freiburg antworten: 1. Sie seien einverstanden, diesen Brief in das Gewölbe zu den andern gemeine» Briefen legen zu lassen, und wollen denselben ihrem Seckelmeister, wenn er sich zu nächst mit dem von B» sollten, so sollen jeder Stadt solche gegeben werden. Wenn sie die Quittanzen, die sie hierum auch habe»/ ebenfalls dahin thun, sollen denen von Freiburg glaubwürdige Abschriften derselben, wohl gezeichnet, überscnd^ werden. 2. Da die Boten von Bern eröffnen, wie ihre Herren in Betreff des Fürkaufs im Korn ein Ei»' sehen gethan haben und Willens seien, alle Grenzen ihres Landes, an denen das Korn ausgeführt werde» möchte, zu verwahren, so lasse man es hierbei verbleiben. Man beschließt dann, es solle jede Stadt de» Vögten der gemeinen Herrschaften, die ihnen mit Zug und Rath zudieuen, dieses zuschreiben. WBV. De» Boten von Bern wird von denen von Freiburg vorgestellt: 1. Es werden die Sachen, welche vor dem Chol' gericht zu Grandson verhandelt werden, in Appellationsweise vor die von Bern oder ihre Eherichter gezogen, obwohl Zug und Rath denen zu Freiburg heimdienen. Das gereiche zu Abbruch der Gerechtigkeit der letzter»« man bitte daher, diesem vor zu sein und solche Sachen dem Zug und Rath nach gehen zu lassen, gleich nR, als in verflossenen Jahren sich Aehnliches zu Murten unter dem Schultheiß von Mülinen zugetragen h»^ die Appellation der Ehesachen durch die von Bern an die von Freiburg gewiesen worden seien. 2. Die vo» Bern mögen die Kirche von Sant Spr zu Bösingen, in Betracht, daß die Nutzung derselben ihnen heimdie»b bedecken und in Ehren stellen. 3. Die Boten mögen sich vor dem großen und kleinen Rath, wo es wendig wäre, um ein sicheres Geleit für Sulpitius Wpßhan nach Bern und zurück bewerben. Das Alles nehi»^ die Boten von Bern in den Abschied, in der Meinung, denen von Freiburg hierüber Antwort zu verschafft Den Abschied unterzeichnet der Stadtschreiber zu Freiburg. xx. Die von Freiburg beschließen, der Landvolk von Grandson soll dem Priester von Provence einen Mütt Korn ausrichten und denselben einzig ihnen verrech»^' Das Freiburgcr Exemplar datirt den Tag auf den 25. August. Die Namen der Berner Gesandten aus dortiger Instruction vom 24. August, St. A. Bern: Instruction buch bl 1.17. Diese Instruction giebt das Datum des Tages auf den 2. September an. xx. Aus dem Freiburger Exemplar. Zu Kit». Im Freiburger Exemplar glaubt man den fraglichen Eigennamen wie: Estyvom zu lest Zu I»I». Das Freiburgcr Exemplar beklammert diesen Artikel und bemerkt am Rande: „gehört z» in abscheid von Bern und nit in den von Grandson." Dann folgt ein Verweisungszeichcn mit der Bemerk»»^ „gehört, wo ein söliches zeichen." Das entsprechende Zeichen steht dann im Freiburgcr Exemplar vor dieses Abschiedes vom 2ö. August 1549. 155 September l549- K9. "4!>. s, S-v'-md-r. ^.. Ml.-.». «and Sury, Schultheiß. (Andere jinntonsarctnv Solotliuin. > Gesandte. Basel- J--°d »d-i »" ^ >°°-d-«> Di-I-, «i« »-!-»»»- M««»- d'^ °7»°r ^ >, M- ««» »°« ' ... Dieser Tag >'t »»! »°->°««°> NM. «ia»--»" °w WS M... «« « «Mich der H-il oo» «'-..mg- >"« °" 7„„ch„. u»t°r --»> »zMz ».„. Fra»'--'« S-w»>»-». «i. 2,W° «...dstnecht.» «ch 7^7 ' °„ .der w d«7?u2d dö-mai..» »« N-M »» w° » Schot,<„ zu sichren; dich L-»d->»«l»° ,„,.z„,o,.i»>-» »»d «» » d.i.» »SMS »°» ' , >!-d... Vieh. H.b und G»> d.» Ei»w°»i« » ««>-«» '" I deschadig. nich «er«».. d°b d.. «SM» - « ° «... Sw»'^.7'd. d.. «.im»» d°b -- » ». deschwer,.., was »der «her Mch'i S-hsll z„„ x. b-«>°»' ...ch »»»ch»'-n «> di». d.. M..S. ihm.in... «w.ch °°" '77°„ch „ich."«'»°2'2I°i« ».W«««'- "7""',72 »..».«.„ 2, ..... W°°. »ich. ««7772.2 h°b' d«n b««'27ch s-sn-r«» '« '«'7 °'7 72 Alles nach Inhalt der Vereinung. 2. . ^ neuen Vereuru g Ehre und sreuui l eidgenbsWe^ten, die wegen der Bestes den B^ sind, wegsertig zu machen und zu ^ ^ ?M erklärt sich )"-> ^^Eidgenossen sanuut un Empsang begegnet morde. Herr non Mesna e ^ ^ iW °°u ^ ^ , in Händen ihrer Obern alle Freundschast, l de.n K°wS - ^ Botschaster des Km mviesen morden sei; er werde nicht e-nMnM ^ ^ ^ Lm ^ ^ ohne Zwer^l wollen die gleiche Freundschast sernem ' n e ^ ^ ^reich gehen ' ^ so bitten Vre s^"^ w bi-id., »..s«h... lasse»- . 7».s°...» dem «7» 7 I,-- "" "72 b-°>.Itragt w..d-„. »..g°blich' «»-»»«' «''.,2, O-t. M d» 77" d-. 7 ... G-I-ndi«, dich.»»..., .«Ichs Ml. d.i.. .. .... .......... I' „ dnn »suis »s» T'°" «' s d .-Im... .....2 d....Ni-d-„ °biU«'"«7„... i-in- s.r«i> «772.° °°° UN «°"7' 22' ch.° s»k..°.i...... °.s«..-», d-- 7„2-V«-.»M'»b-«77" ,7d., d-,l-.i»t-A..M «''U »«'' °„ sch„d,m«ch..d°di-°-ch>..s.-n».'-»777 2 s.,ch-i°b..' 77 °, d,«..s°..di >«m '7 «..ig ,,i..m Od°... i..B,...I! d.r d-°7 «'2 S»ch° i« m» ^ 2 sich «ch°» M'd ««°72 ,'... worden, weschnlb ...au a..s°.i0'.i...°.' 77,.dum Mailand ^"7'77 beadsrch.Mi !°M« ^«'' 27. und M-rle. «amuns-n, wie ..iunlich >« » N.mah.n- d-S »> > ' , z„diich iid-rM». der La» «rde ein üdersall d-S SchloW . . „ch »nd-r- M «7,»».de.. >->-». «°^« !..» ,» ..M..»st de. V°s°, Sch-»r. ^«2 .«.ich «»« ''^...d -l-Si..l.»«„» IM »..-. ' S-- St».,Halters Bruder s-.°d.-> »M 7 2 laise-lich« »»«u- . ^ der Sache °r»mch «7°°77 °>> diese Thal in Mg, AuM-»S S-»-.« di- °°» » ....scheide»; .»-»» »° r °d°- »an de» Bandit-» aus ««-»->» , .ich i» BM-» d°> , MI» Drohendes mal« »> «- Ii. »de. die,„de im «w... I°iw. °7''2 i.e.. !°I m'd d»b j.»-r Mord »»r ein «--> d-- 156 September 1549. dann die Anzahl der verlangten Knechte nnd wohin man sie führen und brauchen wolle, angegeben werde, so hoff? der Gesandte, man werde die Knechte nach Inhalt der Vereinung bewilligen. Zu Schweiz hat das Schreiben der königlichen Anwalte in Betreff der verlangten Knechte nur dem täglichen Nathe vorgelegen, während ein endliche Beschluß von der Landsgemeinde auszugehen hat. Zudem walten auch hier Bedenken mit Bezug auf den Mord i» Mendris. Der Gesandte hat übrigens Auftrag zu erklären, wenn der König anzeige, wie viel Knechte cr verlange und wohin er sie gebrauchen wolle, und sich solches der Vereinung gemäß erzeige und inzwischen der Eidgenossenschaft nichts Weiteres begegne, so sei anzunehmen, Schwyz werde seine Knechte mit den übrigen Eidgenossen ziehen lassen. Obwaldcn will dein König die Knechte gemäß der Vereinung bewilligen. Der Bote von Nidwalden hat gleiche Instruction wie derjenige von Schweiz. Zug will dem König in seine» Nöthen die Knechte im Sinne der Vereinung zuziehen lassen. Glarus ebenso, insofern keine andern Landes- angelegenheiten, als die in Glarus bekannten, verhanden sind. Basel will, da dermalen mit der Gnade Gottes es und die Eidgenossenschast sorgenfrei dastehen, dein König die Knechte ebenfalls überlassen. FreibuG ebenso. Solothurn will ebenfalls mit der Mehrzahl der Orte dem König die Knechte bewilligen. ^ findet aber für gut und der Eidgenossenschaft nützlich und ehrenhaft, wenn der König eine größere Zahl als nur K000 bestelle, damit man für eine geivaltige That gewachsen sei und die weite Reise desto sicherer u»d stärker bestehen könne. Schaff Hausen findet, es seien zur Zeit allerlei gefährliche Practiken und sonderbar Umstände vorhanden; da es an der Grenze liege und ihm in Abwesenheit seines Volkes, zum Leidwesen ganzen Eidgenossenschaft, leicht etwas Ungemach begegnen möchte, zumal in nicht großer Entfernung die Flecke» mit Landsknechten und Spaniern besetzt seien, so bitte es, ihm diesmal die Verabfolgung von Knechten Z» erlassen. Wenn aber das nicht sein möchte und es „überein" für Stellung seiner Knechte aufgefordert würdd hoffen die Gesandten, ihre Herren werden erstatten was Brief und Siegel vermögen, doch können sie dermalen nicht weiter einlassen. Der Bote von Appenzell eröffnet, seinen Herren sei das Schreiben ^ königlichen Anwälte spät zugekommen, so daß sie die Landsgemeinde nicht berufen konnten; er sei daher »»' abgefertigt morden, um anzuhören; er hoffe und vertraue aber, seine Obern werden, wenn sie die MeinU»ll der übrigen Orte vernehmen, sich von derselben nicht söndern. — Da solcher Art die Instructionen verschieb» lauten, zwar die Mehrheit die Knechte bewilligen will, so hat man sich vereinbart, den Anwälten des Königs als Antwort die Instruction eines jeden Ortes vorzulegen. 2. In Betreff der Ansprechet.' will man Gesandten antworten, falls sie dieselben nicht gütlich befriedigen, so verbleibe es bei dem Abschied Solothurn, dein gemäß die nach Frankreich gehenden Boten mit dem König in Sachen zu verhandeln beauftrag sind. Gemäß der unter den Boten stattgehabten Eröffnung haben die Ansprechet' ihre Forderungen ihre» Obrigkeiten vorgelegt und gut erkennen lassen, so daß der König sie diesfalls nicht zurückweisen kann. 3. D» Danksagung und das Erbieten der französischen Anwälte hat man ihnen ebenfalls verdanken und ihnen anzeigt lassen, es sei ihnen nicht jene Ehre und Freundschaft erwiesen worden, die sie verdient hätten; ihrer ^ Willigkeit sei es zuzuschreiben, wenn sie nichtsdestoweniger zufrieden gewesen seien; die Obern und jeder»!»»'' habe ihnen gern das Mögliche gethan und sie dürfen sich dessen auch für die Folge vertrösten. — Empfang dieser Antwort sind die Anwälte des Königs wieder erschienen und haben den Boten jener die dem König die begehrte Hülfe bewilligt haben, dieses verdankt; den andern gegenüber bemerken sie, ^ hätten dieses Verhalten nicht erwartet; sie müssen daran erinnern, daß nach der alten und neuen Verein»»^ der König, wenn er auf der Tagsatzung die Knechte einmal gefordert habe, in zehn Tagen nachher »h'» alles Mittel aufbrechen niöge, es wäre denn, daß die Eidgenossenschaft einen eigenen Krieg zu bestehen h»'^ 157 September 1549, s-pw». ^ ^ w-ch- sich d-r «A »d.r sich in mirllich.r G-I°h- 'l^ sii '" ?7l LL! ^7 t-sich., s-i 7 dm. Kon.» -->- >"» ^?«,w-ch..-. « d° ' °^'d-».s«». d°b °i. W'°» >« der Erdgenossen ihm in seiner Noch de ^ ^.^en- Sie begehre . ^ ,vie es die übrigen Ort mit einer Antwort gegenüber dem -Kamg ^wachsten Z^t üch ^ (EapoY, GesanMer d-ir-IImdm Ort. v.rsch»". wdl'^ B« HM«»' .'7,,k.wnnm. s-i. NM m» d.n°i°»«ss°» grthan haben. Das soll ..umring. ) . ^.sg.l gc.nasi Missim derer vom Odc.n an van dm IIIBm.de... e.G.-., "°»7" " A zn «sim- s-i "'77"-.2. es «>..- b-s» "7" .... Best-»-.....« de- B«i ».n.» m 'ch N« « das Si .g -l ^ G° si s .7. di.s-s ..ich' ...«..»., des Inhalts. fi- ° °'°7 Z»«"" "7 dm »Tinnng ««' » ausgerichteten Briesen vor dem ^)reg ' ^ Auskaiwrmg ^ hat man dann denen rm so dn.st. di .s .r 11 ...si...d einen 7B-rm-idn»- °« » °'^.7ie d-»-h-'° »""'«"s di-Eidgm-Ism, di-ssalls -... Emsth'N >" I ' ^ des.-»'» s""' , ,, »hne Srgl.st S-sch-h"' im Granen Bm.d g.sch-i.d«. d° ^ ""7." nnd «°» -- B-l-s i» ih»" War.nnmmnd-si ».che Z.rnn» nich. .o-gmo.«»." 7-"'''«7, Sache hin«»» .ing-d.nl.» » 7" »mahn, nnd di ..e ...an si- 7 »wi ....d.Ich°h°>' 7° «7» Si"»° °« n >u b-Iallen, ehre» G-r-chtigk-lt-n nnd « i z ,rb>tt-n. „ >hr,u »>>-»»-> si »bschi.d „.hn'-n. Ran will di- »««7 " „7 ,. sei ihn-» '7 7 »mossn. j.l schr-ih-n, Die Boten » ^ in d.e nene -- a« seither h" "" is- "77,-n Mündlich und schristlich ersucht '""«h' - ye.vesen. »- ^ Gesallen de. . > dieses in Folg- -inizer erhedliche. Ur.o > ,„„lich >" 7 in die V-r-innn» h'ireie'' . k-«»dlich.n Wertungen der nl>r.g« Ort- I > .M.» -»°h " . .... Bote °°" h und ..... Fried, und «-M s" '»«1'^ ' P innng a"'"'»'"" M.en « ihn.» dieses nich. »-rar».». 1°»". "' die «-rein« «7^,. aber der ihn.» m"d°» i-igt -nstragsgeniiis! a», als I-i»° ^'""77,s-rn »«-»"> h h, g,„ sie ..»» die »°« ^'M » bedünkt und seien sie daher damals ^ , diesen zu l achten nicht eimmütgen wurh, zugekomnrenen srenndlichen Bitte der ^ ^ ^ Verlangen v°n ^ ) re^ angenouunen. Sie bitten aber drmgeiu, r manches andere -r Boten der Mehrzn) weil sie an der Grenze nnd daher gchrhrUch als^ ^ ^ « Als^ ^ tm 'ucht verargen; ohne wichtige Ursache Ausbruch zu ww des Abts und er ^ e ^te eröffneten, sie seien instruirt, ein eilüg geivorec , vorznbernsen und M ntn ^ unter einander gemeinschastlich geredet "ur - ^ von Niuhl d des Abts un, eer St. Gallen, der III Bünde, der LanMch^ Es eröffnen mm w ^ ^ Meinung über das Begehren des K°mgs z ^ ,,,orden. m ^ chre Herren wollen ffch Stadt St. Gallen, sie seien von ehren O ^ der Mhrhd als sie verritten, ser ehren Eidgenossen zu vernehmen und zu dem zu s ^ III Bn ^en .veßhalb sie keieee Jnstructeon nicht von den Eidgenossen söndern. Dee ^ ^ch nicht bekannt g Angelegenheeten Herren das Begehren des Königs um einen Ausbru ^^^h,der, besitzen. Überhin habe der König bee ehncn 158 September 1549. zu verhandeln Gewalt habe, der aber, wie den Gesandten bekannt sei, auch noch keinen Befehl erhalten habe. Wenn aber seit ihrem Verreisen diesem oder ihren Herren etwas zugeschrieben worden märe, so glauben die Gesandten, daß letztere, wenn sie vernehmen, daß die Mehrheit der Orte den Aufbruch bewilligt habe, sich die Meinung derselben auch werden gefallen lassen. Tie Boten der Landschaft Wallis und Mühlhausens zeigen an, ihre Obern seien keines andern Vorhabens, als dem König den Aufbruch der Knechte mit dein Mehrtheil der Orte zu bewilligen, f. Der Gesandte von Basel zieht an, seine Herren hätten ungefähr vor einem Jahre an die VII Orte ein Schreiben gerichtet, auf welches ihnen ungeachtet mehrmaligen Verlangens keine Antwort geworden sei; einzig auf der letzten Jahrrechnung zu Baden habe Schultheiß Bircher im Namen der Boten der VII Orte auf abermalige Forderung einer Antwort freundlichen Bescheid ertheilt, der aber nicht so vollständig war, daß nicht dennoch das Begehren derer von Basel wieder in den Abschied genonnnen wurde. Er fordere daher instructionsgemäß wieder die verlaugte Antwort und bemerke namentlich, daß seine Herren meistentheils mit Rücksicht auf die VII Orte die neue Vereinnng angenommen haben; Basel seinerseits habe zur Zeit auf das Ansuchen der VII Orte sich klar ausgesprochen, so daß es nun endlichen Bescheid erwarten dürfe. Da die Boten der VII Orte auf diesen Tag nur iir Betreff des vom König voir Frankreich verlangten Aufbrnchs abgefertigt worden sind, beinebens auch verlautet, es hätten einige Orte für den bevorstehenden Tag zu Baden sachbezügliche Instruction ertheilt, so hat man den Anzug des Boten von Basel in den Abschied genommen und es soll jeder Bote bei seinen Herren mit allem Ernst darauf dringen, daß auf nächste Tagleistung, wo immer die gehalten werde, denen von Basel mit stattlicher und redlicher Antwort begegnet werde. K. Auf Verlangen des Grasen voir Greyerz bittet man die Botschafter von Frankreich/ dem erster» ein freies sicheres Geleit nach Frankreich und zurück zu verschaffen „oder aber solliches derselben (königl.) Mst. zuzeschriben", damit die Ansprache des Grasen in der Freundlichkeit bereinigt werden möge- Man hat sich auch vereinigt, daß, wen» das Geleit gewährt wird, die nach Frankreich gehenden Bote» genannten (sio) Herrn von Nolle anstatt des genannten Grafen in seiner Ansprache unterstützen sollen. Das Alles ist auch in den Abschied genommen worden. I». Verwendung bei Freiburg für Andreas Lombard und Uli Schaller; s. Note. Das K. A. Freiburg: Justrnctiousbnch No. 6, 1.1. hat zwei flüchtige Concepte dieses Abschiedes, die indessen nur die Eröffnungen der französischen Gesandten, das eine auch diese nur theilweise, wiedergeben- Die Namen der Basler Gesandten ans dem für die Note zu v benützten Material und a, tsrgo des Basler Exemplars. Summerer scheint von Freiburg wieder zurückgekehrt zu sein. Die der Solothnrner aus dortigem Rathsbuch No. 47, S. 462 vom 22. August. Solothurn scheint besondere Gesandten st^ die Verhandlung in Freiburg, unmittelbar vor der Abreise nach Frankreich, und wieder für letztere bestii»»ü zu haben. Man sehe die Abschiede vom 21. und 22. August und 12. October 1549. Zu i». Schon am 28. Auglist hatten dieser Sache wegen die französischen Gesandten einen Vorstand vor dem Rath zu Freiburg gehabt. Das Rathsbuch (No. 67) enthält diesfalls unter besagtem Datw" folgenden Eintrag: Vor dem Rathe zu Freiburg eröffnen die französischen Anwälte, ivic der König ew» England, ungeachtet des mit dem König von Frankreich errichteten Friedens, des letztern Iluterthanen au dee Grenze des Meeres mit Raub und Brand schädige. Deßwcgcn und weil der König von England kein Rea) gehalten, sondern 12,000 deutsche Knechte angenommen habe lind sich unterfange, dieselben nach England ZN führen, so sei der König veranlaßt, 12,000 eidgenössische Knechte zu verlangen, lind begehre, daß dieselbe gerüstet sein sollen, wenn er sie verlange. Die Gesandten haben diesfalls auch andern Eidgenossen geschrieben September 1549. 159 und einen Tag ans den nächsten Sonntag (1. September) anberaumt. Die Anwälte zeigen wciters an, wie der Herr von Mesnaige zufolge Befehl des Königs auf Montag (2. September) mit den Eidgenossen, die »ach Frankreich reisen werden, sich wegfertig mache. Der Herr von Lianconrt werde hier bleiben. Er danke für alles Gute und die Ehre, die ihm hier erwiesen worden sei. mit Erbietung, Alles zu vergelten. Zu v. Zwischen den französischen Anwälten und den Gesandten von Basel fand eine Vorverhandlung statt, wie sich aus der folgenden Missive ergiebt: 1549, 31. August. Die Gesandten von Basel an Basel. Heute nach Jmbis haben die französischen Anwälte sie zu Freiburg verhört und sei Folgendes verhandelt worden. 1. lieber den Vorbehalt, das), wenn sich Volk bei Basel lagere, das mau zwar nicht als Feinde erkenne, aber deswegen doch besorgt sei. die von Basel dann nicht verbunden seien, ihre Leute dem König zu überlassen, werde Bat Summerer bei seiner Heimkunft berichten, welche Antwort man erhalten habe; die Gesandten glauben, man werde mit derselben zufrieden sein. 2. Anbelangend die Besserung des genieinen Scckels wolle der König jährlich, so lange die Vereinung daure, nebst den' 2000 Franken Friedgeld und dm 1000 Franken Vereinungsgeld noch 5000 Franken, also im Ganzen 6000 Franken gebe». Das erste dicsfälligc Ziel soll anfangen auf künftige Lichtmeß (2. Februar 1550). Weiter habe man es nicht bringen können, und bitte daher um Entschuldigung. Summerer werde den bezüglichen Abschied übergeben. 3. Die Boten der VII Orte seien noch nicht angekommen! sobald die zehn Orte mit Basel, als den. eilften Orte, beisammen seien, wollen die Gesandten gegenüber den VII Orten ihrem Befehle nachkommen. Da einerseits Bat Summcrer des genannten Umstandes wegen nicht sofort vcrreitcn konnte, anderseits die Gesandten zufolge ihrer Vollmacht auf das Zusagen der königlichen Anwälte die Vereinung ebenfalls zugesagt haben, so seien sie von jenen gebeten worden, d.eses Alles ihren Obern zu melden, mit der Bitte, daß diese nun besiegeln wollen, damit man um so schneller W» König verreisen könne. Sobald die von Basel besiegelt haben, werde der Stadtschre.ber von Solo- thurn von Basel nach Schaffhausen reiten, um auch da besiegeln zu lasse»! die Boten von Schaffhausen Wen vor denen von Basel zu Freiburg gewesen. Die Herren haben auch gebeten, daß „nur hell.g (?) in b-ßernng den. gemeinen gut die dr.stusend franken halten wellen». Ebenso haben s-e gebeten, den Obern Gesandten zu berichten, daß die Walliser die Vereinung auch angenommen haben.^^ ^ ^ Zu z.-. Anläßlich dieses Artikels mag auch noch folgende Eintragung .... Freiburger Rathsbuch (Nr. g?) werden! Vor dem Rath zu Frciburg eröffnet am 2. September der Graf zu Greycrz: k- Seinen Dank für den Bericht dessen, was seiner wegen auf der Jahrrechnung zu Baden verhandelt Worden sei. 2. Er bitte, ihm zu rathen. wie er sich in dem Handel halten solle. 3. Zun. höchsten beklage sich- daß d.e von Freiburg, die ihn. zugesagt haben, die neue Vereinung ...cht zu beschließen er werde dun. darin begriffen, dieselbe ohne ihn angeiiommcn und .hu dabei ausgelassen haben. er protestne. daß, wenn er etwas anfange» sollte, das denen von Freiburg nicht gefallig Ware, dessen er »ber zctzt ...cht Hillens s°/' ^ hieran nicht schuld sein Wolle. Der Rath beschließt Folgendes zu antworte»! 1. Man betrachte ihn °is -inen lieben Bürger, dessen Angelegenheiten zu fördern man immer .... Herzen gene.gt se. weßhalb man h'" gerne über den betreffenden Abschied Bericht gegeben habe. 2. Anbelangend den begehrten Rath o "die Sache nicht weniger als ihn. denen von Freiburg angelegen! d.ese können aber ungeachtet alles Nath- Wugms zu keiner andern Ansicht gelangen, ihn. zu nützen, als w.e es zu Baden beschlossen worden se.. S°ine Protestation aber, glaube'...an, habe er im Zorn getha»! d.e von Fre.burg haben .hm h.ezu ke.ne Bloche gegeben! denn es habe gar nicht an denen von Freiburg gefehlt, daß er n.ckst ... der neuen Vere.nnng begriffen worden sei, sondern es habe das bei de» Anwälten des Kön.gs und zu.» The.l auch be. den übr.gen "dgenössische. Orten nicht durchgesetzt .verde» könne». Uebrigens sei er w.e das chon bezttgl.ch se.nes NRers Z der frühern Vereinung der Fall gewesen sei, in der neuen mit der -Gmeral.tat vorbehalten und begr.ffen. erwarte von de». Grafen nichts Anderes, als daß er sich gemäß den. Burgrecht verhalte und nur ästiges vornehme. 160 September 1549. Zu I». Vor dem Ruthe zu Freiburg bitten am 4. September Beat Feer (von Lucern?) und Schultheiß Sury von Solothurn im Namen der zehn Orte freundlich, dem Andreas Lombard und Uli Schaller Stadt und Land wieder zu erlauben. Die Sache wird vor den weitern Gewalt gewiesen. Kantonsarchiv Frcibnrg: Nathsbuch No. 67. 70. Maden. 1549, 4. September. Staatsarchiv Lncern: Allgem. Absch. 0 f. 117. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 17, t. 412. Staatsarchiv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede S. 119. 5.'a»desarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv Glarnö: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede Bd.22. zi'antvnSarchiv Freibnrg: Badische Abschiede Bd. 15. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 26. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. 5.'andeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister; Glado Mai, des Raths. Lucern. Wendel Sonnenberg, des Raths. Uri. Jacob Arnold, Landammann. Schwyz. Gorius Fürös, Seckelmeister und des Raths. Untermalden. Heinrich zum Weissenbach, Landammann in Obwalden. Zug. Stephan Zürcher, des Raths, von Mentzingen. Glarus- Dionpsius Bussi, alt-Landammann. Basel. Onosrion Holzach, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, Bürgermeister und des Raths. Solothurn. Urs Schivaller, des Raths. Schaffhausen. Hans Schalte»- brand, des Raths. Appenzell. Sebastian Törig, des Raths. E. A. A. 1.98.6. Idickom: Kathoi- Abschiede 1541—1590. l». Es erscheint Thoman Tryt, Bürger zu Chur, jetzt wohnhaft zu Como im Herzogthum Mailand, und eröffnet: Er und sein Vetter, Anton Tryt, und ihre Genossen haben seit Jahren große Summen wälschu' oder lombardischer Tücher, Sammet genannt, in die Eidgenossenschaft geführt und verkauft, wie dieses auch gegenüber Frankreich, Österreich und andern Landen der Fall sei. In diesen Landen werde ihnen »»" freies verschriebenes Geleit gegeben und zugestellt. Damit sie nun für ihre Waaren, die sie jeweilen in der Eidgenossenschast liegen haben oder dahin führen, desto sicherer seien, bitten sie, es wollen ihnen auch Eidgenossen ein freies sicheres verschriebenes Geleit geben und zustellen. Sie versprechen, keine Wafst'b Büchsen, Harnische oder Anderes, das der Eidgenossenschaft schädlich sein möchte, zu führen, sondern geleitlich zu halten und Geleit, Zoll und Anderes, das die Kauflentc von ihren Waaren zu entrichten habe», zu bezahlen. Der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi von Glarus, berichtet, daß die Tryt nur willst Tücher und mitunter Sammet und Seide führen, daß ferner des genannten Thoman Tryt Vater, Engelh»^ Tryt, stets ein guter Freund der Eidgenossen gewesen, bald nach der Marignaner oder Mailänder Schlad nach Bünden gezogen und daselbst Burger geworden sei, und das Geschlecht Tryt sich gegen die Eidgenosl«»' stets wohl gehalten habe und gute Waare führe; auch hat man in letzten Jahren den Welsern und Herwart:»' in Augsburg für ihre Kaufmannswanren in gleicher Weise verschriebenes Geleit gegeben und zugestellt. ^ aber die Boten jetzt keine Instruction haben, so hat man das in den Abschied genommen. Antwort »" dem nächsten Tag. I». Auf dein Tag zu Baden auf Mathiä (24. resp. 25. Februar) hat Ammann Vog^ aus dein Nheinthal, der jetzt in Zürich wohnt, mit seine!: Freunden und Kindern vorgestellt, er habe einigei? Jahren wegen gewisser Verhältnisse das Nheinthal verschwören müssen. Er bitte aber mit Nückll ^ auf seine Kinder, denen das an der Ehre schädlich sein möchte, ihn? zu gestatten, das Rheinthal als Gast zn bes»^ und zu durchwandeln; er wolle sich gegen jedermann freundlich und ehrlich halten. Seil? Ansuche» ' 161 September 1549, in Sacke bevollmächtigten ad ihn' dann ans der Jahrrechnung von^ diesem damalen in den Abschied genonnuen m groben wonen. ^ ^ Nebstein und von Boten bewilligt und ihm hresnr Lr s ^ Altstätten. Bernang. ^ ^ ^ ihnen und dem Tag Abgeordnete aus dem Rhernthal, Urtheilsbrief verlesen. einem Artikel, einigen Privatpersonen uud lassen im Jahre tdSd enolgt ier lüten usgschriben, Ammann Vogler von den B°tm der Crdge ^as Urthnl ^^^^^^ich vorgeläsner Hans Vogler habe bekennt, aus Verlang ^ eonseienz nit errrrneret, ^edurch große unruw st) glert und underwysen, darus nreng»r ^a tratzlich und lustm rc t oberen der mertheil ort urtheil gesolgt, onch sunst in ander we^ ck ^ gegen unstrn ^ ^ Gott und den heiligen, und Uneinigkeit entsprungen und dre rn h . ^ns Vogler schwere, und usrürrg und unghorsam gmacht. ^°ll ge^ ^ ^ ^ ^ daß er hinsür nienrer mer (nach) Alts e . unruhiger Mann stck erlangten Urtheile verbleiben «,»ch .um.,.- .. D. u.m H.U.- st. M..'.- Ii- w d» Nh.',..»°» zurückkäme, daselbst wieder Unruhe ans l , Abt von St. Gackn ^ jeder Bote zu lassen. In gleichem Sinne verwemiN ^ ändern nrcht u'M Boten der ("" Da die Boten ohne Vorwissen D ' handeln Gewalt Hadem - Windau, und die Sache heimbringen und auf nächs t ^ ^ Keller von Eons» s- ^^1 Orte, 190 Gnlren Thurgau regierenden) Orte erscheint vaup " ^ ^aube zufolge ^» e ^ jchiualkaldischcn Bunde eröffnet, wie ihm der Landvogt im T Mg ^ Thurgau als Hauptarm ^.^ukreich gedient, und Strasgeld abgefordert habe, weil er. Keller, Jahren ^ eine Satzung gemacht bezogen sei. Hienut geschehe ihm unre ) . des Kriegs (Zrer- ar ^^ige Zeit im Thurgau als dieser Treust zu Ende war und dre von i^n dürsen, M ^legen war, daseW hatten, habe er der letztern wegen srch '"cht ^ls es rhm spa ^ ^ Kindern dahin zurrrck- 'uedergelassen und die Pflichten eines Hückers ß hatte, sei er nut ^ begonnen, daselbst M wohnen, und er sich mit denen von Em s ^ und den ^ ^ ^ ^ch Sachsen gekehrt und bei zwei Jahren bevor W w i 5 angetragen wo - Sachsen geritten, von gesessen. Als dieser Krieg aber stch "h°l' ^ ^ er selbander M'" ^ ^ Da er also geraume begebe, würde er daselbst Dienst nnden, - Sachsen ein Fähnlein errr ) gehabt, auch kerne bem er eine Hanptnrannschast erlangt und m S ,^lbst kern Pst^ " ^ ^ Es liegt »->. d.U. K.st«. ,mh. ^ ^ S..W »Wh°.i»m d.. Eidgm-II« »->°°-W> »°J Ruch ich»»«»«»» B»»d auch ein Kundschastbries von Burgerurerstr and von da oer Eidgenossen angeworben Jahren mit Weib und Kind rn ihrem > ^ ^ haß Keller kernen > xn "ran aber ohne Da zudem der Landvogt inr Thurgau anbillig von ihm heimbringen und aus w.. .« d>. w d'° I- I°» ° d» «°»r- w«. Varmissen der Ober>r dieselbe zu erlassen Johann Angelus ' . „ im Namen serner d.« T-». , s. 7' «>>b-r,M«rS d-S S->i°»chU"'K?°! "d,m SM«'»«' "" - „,j. d-m ««>» »-» gi.mlr.,ch genannten Herren sich bemüht, zwrsche' ^ die Mehrhert drr Theil widerspreche, ^Pitel zu erneuern und auszurichten. Da um ^ ^^n Eaprteln zu ) ^ bie Vereinung wieder angenommen habe und utz 162 September 1549. so wolle er hinsichtlich derselben nichts Weiteres vornehmen. Daneben erbiete der Gubernator alle gute Freundschaft und Nachbarschaft, doch ohne alle Verpflichtung. 2. Er wünsche Antwort auf das Verlangcu des Kaisers betreffend Verweisung des Sebastian Schürtlin. 3. Dem Gubernator sei in Treuen leid, daß unlängst einige Banditen den Landvogt zu Mendris und einige Andere ermordet haben. Diese Banditen seien zufolge ihres Verschuldens aus dem Herzogthum Mailand verrufen und entgegen den alten Capitcln auf dem eidgenössischen Gebiete geduldet worden. Übrigens wolle der Gubernator allen Fleiß anwenden, die Thäter in seine Gewalt zu bekommen und iverde sie dann dermaßen bestrafen, daß »ran sehe, wie er das Vorgefallene verabscheue, und daß Andere hieran ein Exempcl nehmen. 4. Letzter Tage sei durch die Herren Präsidenten mit Bezrrg auf deir Gebrauch der Straße voir Mailand über den Gotthard eine Verordnung gemacht und der erstere verboten worden. Das sei in keiner argen Meinung geschehen, sondern wegen der Pest, die gegenwärtig in einigen Orten der Eidgenossenschaft regiere. Sobald diese aufgehört habe, werde diese Verordnung beseitigt und die benannte Straße wieder wie vor Altem zu gebrauchen gestattet. D>e Voten ermiedern: 1. Man verdanke dem Gubernator sein freundliches Erbieten; er solle sich nicht minder guter Nachbarschaft und aller Freundschaft zu den Eidgenossen versehen. 2. Betreffend Sebastian Schärtlin habe man ungleiche Instructionen; man wolle das nochmals heimbringen und auf dem nächsten Tage Antwort geben. Dabei äußern die Boten einiger Orte, sie fänden für gut, wenn man dein Schärtlin ein freies sicheres Geleit gäbe, damit er sich nicht beklagen könne, man habe ihn unverhört vermiesen. Nach seiuei» Verhör könnte dann immerhin verhandelt werden, was man einig würde. Die Boten der VII Orte alnt eröffnen, ihre Herren wollen es einfach bei der frühern Antwort verbleiben lassen; da die Eidgenossen ger" künftigen Nachtheil und Schaden verhüten, sei die Meinung ihrer Obern, den Schürtlin aus der Eidgenossenschaft zu verweisen. 3. Man höre gern, daß der Gubernator den in Mendris vorgefallenen Mord bedaure, u»d nehme an, er werde seinem Erbieten nachkommen. Daneben habe man Bericht, daß bei dreihundert Banditen am Langensee versammelt seien, unter denen die, welche den Mord zu Mendris vollführt haben, sich cu>ch befinden sollen. Man bitte den Gubernator, ihnen fleißig nachzustellen und sie nach Verdienen zu bestrafe»« 4. Man könnte zwar annehmen, das Verbot des Gebrauches der Gotthardstraße sei gemäß italienisch^ Gebrauch und „Furcht" angelegt worden. Man vernehme aber, daß der Gubernator jüngst ein M«»^ habe ausrufen lassen, daß niemand aus dem Herzogthum Mailand sich zu uns und umgekehrt begeben dürst, Übertreter mögen von jedem getödtet werden; von dein Gut des Getödteteu fallen zwei Driltheile bc» Kammer zu Mailand und ein Drittheil demjenigen zu, der den Betreffenden umgebracht hat. Da bei de» Unsrigen ennet dem Gebirg keine Pest vorhanden ist, so müsse man sich über ein solches Mandat bilüi! beschweren und freundlich begehren, daß es gemildert und abgeschafft werde. Daneben verlange man a»^ daß den Augehörigen der Eidgenossen von ennet dem Gebirg her feiler Kauf gewährt werde, wie das uingekeh^ auch hier der Fall sei, damit sich kein Theil über den andern zu beklagen habe. v. Dieser Tag ist angestifl morden wegen des zu Mendris von Banditen aus Mailand an dein Landvogt und an Christoph Delaü>^ (della Torre) begangenen Mordes, wobei auch der Landschreiber und Landweibel so verwundet wurden, ihr Schicksal noch ungewiß ist. Man hat erwartet, es werde von den Landvögten ennet dem Gebirg d Andern berichtet, ob dieser Mord zufolge Anstiftung und Practik einer Obrigkeit oder anderer Perso>^ geschehen sei, und daher den Gegenstand bis fast ans Ende des Tages verschoben. Es hat sich aber Anderes gefunden, als daß diese That von den Banditen aus Haß und eigenem Muthwillen vollbracht wc»'^ sei. Es werden nun folgende Maßregeln getroffen-. 1. Den Landvögten ennet dein Gebirg wird geschrieben 163 September 1549- ^„xhen sollen .. .»«>»«w» sie sollen sür sich und die N)Nge» S Decken lasse, daß die frag ' ^ erfahren, sollen ste sie fleißig knndschasten, ob sich h^ die Morder entflohen i. ^ ^ines Orts, ans dem oder anderer Leute geschehen sei, o ^ ^ waren, jeder anlv ^ höre, der E>zp u Eidgenossen oder, wenn diese "W ^besondere ge^ ^ per Pn s e ist, zuschreiben. 2. Dem ^dvogt ^ h.. gute Geselle ^ ^ ^ Trunk Balerna und der Bandit, der e c> yMen und zu ungelegen ' , . ^ beim Landschreiber ' den Landoogt Merz sel. wider seinen W°e ^ ^,h,ugt zu Mend ts ^nuswi d zu konnnen Der Landoogt soll daher ^ ,h Mgen nach Lauis sichren mch wt vertrauten Personen ganz un Geheum ^ . so soll er t)> ßtzigen Landvogt M Erzpriesters ge chehen sei. Findet er 'h ^h^ man besohke'b ^ ^ ^ ^ud von Kund'cha .n Obern Bericht geben, ll. Denselben Landet ^ ^ -,en ^ h ^r und andern Amtleuten die begangem ^d ' Mendriser z ^ ^ ven Beweis fl^. / ^ und allen übrigen Beweismitteln nach e Thater entdeckt ^^priester unschuldig üi.^ s ^ iu behalten, damit wenn über kurz o. ^ herausstellt, ^andvögten ennet dem ^e . der betreffenden Obrigkeit vorlegen könne. ^ ^zogen. es wäre flucht ' ebenfalls als Kundschaft verhört werden O Eimge Otte^gw ^ ^ Gewalt zu entziehen, Banditen zn flue> nrit dem Gu 'M ^,inen, kein ^ange, würbe gute Nachbarschaft erwecken, we ausnehmen sollt - . ^ nachkomme und Mch ^ Widerwärtige des andern ohne dessen Zu ^ wenn sein Wu er Brauch gewesen, i Banditen anders als mit der Bedingung au ^ gemacht, 'N Berräther, Ketzer oder ' wr dieses erwarten soll, wird auch ^ ^ anlange, Bandit zu einem Landvogt gekommen, so Ü wenn fern Geg nicht Gewalt )a , keine Sicherheit zugesagt und »°rbeha Landvogtei Tag zu antworten. flll er ihm zu Recht stehen oder rn m Vollmacht aus Glaubens viele Unruh ... H-Wichm. «d du- HNM.M.» « ,. Such... « Schulmeister zu Luggarus Hut m u Huden sie >h.. i. ^ mxe Odern gehuudclt )a ' »uchdeui das einigen One» ,ua» -r S-»" g stiuem Verrnenen ^ -- -«.neu „uh hu. dsi v« u W verzeihen; er wolle hievon ganzlrc, a ^ daß rhu un ^ Geleit von den ^ Es wrrrde ihni dannzunral verziehen, nut ' Predigermonch in etliche artrkel g s ' ^ Verdienen zn bestrafen habe. Nach " ^ ^ em voll w n acht One nach Luggarus gekommen, „dasei „ Bestie Saaten ' ' besolgt und danew s ) wobei der Landvogt zu Luggarus bei erner ^ Volk gepred habe, in die Kirche zn dieser Predigt ll? ^ Urt k , dre ^ ^ ^ ^ »äußert, wenn man es ihm gestatten wurde,^eh er ° n s Disputation M «der habe, vernichten. Als der Landvogt hwvon . den Schul'ms ^ sollte, hat er das nicht gekehrte Leute zn sich kommen und hat en ^ gesetzte Arn e gethanes Versprechen, st ) gestellt. Als nun der Schulmeister dem ^ Rücklicht aus ihn für seinen Fehler z gekonnt; woraus der Landvogt den Schuln s hat, ui solcher Dinge nicht weiter aiizunehmen, gfl 164 September 1549. bestrafen. Da haben sich ungefähr Dreißig in Lnggarus versammelt, sind vor das Schloß gekommen und haben dem Schulmeister zugerufen, wenn er es verlange, so wollen sie ihn mit Gewalt befreien. Ihnen erwiederte der Vater des Schulmeisters, es fei das nicht nöthig, es werde ihm wider Recht nichts Unbilliges angethan werden. Als dann der Landvogt auf dem Platz oder Markt bei andern Ehrenlenten gestanden, sind über Zwanzig auf ihn gedrungen, so daß man nicht wußte, ob sie eine Gewaltthat beabsichtigen, weßhalb einige gute Herren den Lanvogt gebeten haben, mit ihnen in ein Wirtshaus zu gehen, um da miteinander zu Jmbis zu essen. Als das geschah sind Viele dein Vogt nachgedrungen und als dieser sich umsah, ob man ihn vergewaltigen wolle, siel einem der Nachdringenden ein Messer aus dem Ermel. Hierauf bat der Rath von Lnggarus den Landvogt, er möge den Schulmeister auf Tröstung entlassen, andernfalls müßd' man weitere Unruhe besorgen. Letztere zu meiden entließ der Vogt den Gefangenen auf Tröstung und mit der Bedingung, daß er zu erwarten habe, wie er mit Recht für seine Missethat bestraft werde. Dieses der Schulmeister angelobt, aber auch übertreten, indem er das Land gemieden hat. Diese Vorgänge veranlaßteu den Vogt auf einer Tagleistung der VII (V) Orte zu Unterwalden zu erscheinen und den Handel zu entdecken. Die damals versammelten Boten schrieben dann denen von Lnggarus, es scheine Unwillen und Ungehorsam in ihnen zu steckeu und daß sie selbst lieber Herr und Meister wären; man verlange Antwort' ob sie dem Landvogt zu Händen der XII Orte gehorsam sein wollen oder nicht. Auf das haben die von Luggarus durch ihren Gesandten geschrieben und sich verantwortet, wie diesfalls jeder Bote eine Abschuß hat. Ungeachtet nun einige Orte von dieser Angelegenheit früher keine Kenntnis; hatten und daher deren Boten in Sache zu handeln sich keine Gewalt beilegen wollten, so hat man doch denen von Luggar^ geschrieben, den Obern könne nicht gefallen, wenn Einige sich unterstehen wollten, Leute, die der Landvogt um sie zu bestrafen gefangen lege, mit Gemalt zu befreien. Man nehme aber an, es liege das nicht v" Willen der Obrigkeit (des Rothes zu Luggarus) und sie werden sich ihrem Eide gemäß als gehorsam Unterthanen erzeigen und dem Landvogt bei der Bestrafung von Übelthätern beholfen und berathen f^' Daneben hat man dem Vogt zu Luggarus geschrieben, er solle Hab und Gut des Schulmeisters in Haft »'^ Verbot liegen lassen und seine Tröster und Bürgen nicht entlassen, sondern des Bescheids von: nächsten Tvö erwarten. Endlich wird der Handel in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage Gewalt zu haben S" verfügen, wie man mit dem abgetretenen Schulmeister, mit dessen Gut oder den Bürgen, mit denen, die ih" gewaltsam befreien wollten, und mit dem, welchem das Messer aus dem Ermel gefallen, verfahren, wie sie strafen, und ob man diesfalls etwas Weiteres mit denen von Luggarus reden und handeln wolle. ^ Die Gesandtschaft des Papstes, Hieronymus Frank, eröffnet: 1. Das Verlangen einer Antwort auf wiederholtes Anbringen in Betreff des Concils. 2. Er sei im Begriffe, wieder nach Rom zu reisen. er daselbst den Eidgenossen dienen könne, werde er es an gutem Willen nicht fehlen lassen. Was das 6o>^ anbelangt, haben die Boten keine Instruction und nehmen daher diese Angelegenheit in den Abschied. Das dienstu und freundliche Erbieten des Gesandten wird ihm verdankt und Seitens der Eidgenossen Gleiches verstoß l. In dem Streit zwischen Schultheiß, Rath und Burgern der Stadt Kaiserstuhl eines und dem alt-Sch»^' Erhard Erzli andern Theils betreffend einen Brunnen, erscheinen beide Theile und fordern Antwort ihre auf letzter Jahrrechnung vorgetragenen Anbringen. Da aber nicht alle Boten instruirt sind, auch gütlich nicht von seinen Briefen abgehen will, so soll man die Sache wieder in den Abschied nehme»/ letztjährigen („verndrigen", ob nicht den vom 19. Juni 1542?) Abschied prüfen und für den nächste» ^ den Boten Vollmacht geben. 1k.. Die Gesandten von Zürich und Bern eröffnen, nachdem ihre 165 September k549. , -o iei ihre Meinung, daß m obermal .»>' »M ,"G»! M..»-.. w!.rd"., werde.. °,»»,.., wie der «°>»s «°» ??"'wmi>>h-°i ««>««' dwsialls jeder.»»»» »-.»»"" ''"^d de» ..iem.t.d die Ihn«." m.werd. '»» b'7°° " „.,„.«1 fl- , H„„d iw°°Kn.., «ch M.wlw der l.e>,.->lich.» Sim.« °« '2„ M -- d» m. M"d.-'M» » »o.tS Ne-msie.» °°.. «.«» h" ? .... -«-> .S° K....W »»« w°-d'^ ^ . gedroche». Der Landvogl HM M» ''' der Eidgenolsi'. ^ Krone» betragt, »» ' Straje nachgejucht HM, isi diejelde »»' , ^ i„r ihre» »si - Hand.» genoi.»»-» "" „ >1. . ...i. M» B t.» «'7 ' Stmsi d-. '«--«»°» I ...h...... wolle», Dich HM -r dm.» °»> '^»m. IM« °W". '''^ oh.» weitem Bejchetd sich -»si'Mt, » «„„„,„b-rg »»" »,,z Verach.»»»- "leae ..»d »erdleib,.., D-gegm bittet Pm.,...h-r- S°> ^ „cht »>.S ^ b,I°-d--l>ch °'f'° bei dm 2S .... ... blech.» w!'-"' d..hw ° »i... Abgang d-- IM «« diejelb.» weggejog... HM... die «.' irr ihr... M'h'ü "^mrgm. »' D'° B°w. ^ ...ch de» »a.chvogt ...» die A».tl.»>- »» T.g V°»...»ch' »der F°w.>d'd »e .».» ^ »d er,.»..., es ,o° sid-r B°" '» 'Lwh..-» °», «'» S« ° dm.ebm dm «»-» " ^ Orte Ml» de»-.. »... Bern, Frech...» .. Eichel. Perl«'.. I» josie» «.«.» de. 2»" ° „ D- M MI- Kloster i.» «>»>»»» .»«> ». » h, lioit... .»»», d'-I-lb- J.h..°cht..,„g,t, ..ermitteist ,^lK-r,., , Dm.ed-» I«'" ««.l d.-L.t.djch--.b.r it..TH».»°» °°»d75'°^>..»..» «rest de» Lmt-lM- «« m.d hie«., d... VW. Msich »»' »»dm- -» 'Ider w^» ZT ««-he» »»> diesi ...» »»der- Kloster L-»li»i-st-r i» ^ V<>.>si 'h'"'""'„'f, dm sind-», iolcheS dm Ober» »»!»»-»' d».'« >>°^' »»».»» °°" ^ e, r>„, stich w°rd.» ist, des.»., m. «rde, N-si- .ch b B.r dm B..M d'.^ 1° zu verantworte.., daß '».» drsi«» Antwort i» / , Leutpricsters erlch.m.» »ichted o.»-....»-.., ...» °»I dm. >h-°d »«« 2". >.. »-w» D° »» ° ^ adermals Gelmchte derer von Bre».«.. ^ ,i»e s»»d.»' „I„ro»»ch-.. Pch»-" .... ^ -»....., ihr sih... .si d.» « ^ 'den.» °°» si d« d«I°Iiz i.,si...i„ sind, 1° ,'^d.l i» si'°'" ö Sandel si«-« ? «. M»»» !eine Schulden zu berechnen, in eunn Ort über ei . Thurgau eröffnet. - ^ Wen die übrigen vier Orte berichten, da Der Landvog andächtige F^n. - ««... M J»Itr..-.ch.. m» «°«ch°^ «>dd.M... « i.i, i° >>»7 " M.I! Znt fei ün Kloster zu Dänikon eure K s zu A ^ Mnnsterl g aber nicht des Ordens zu Dänikon, fom ^her ^ ,,z Münsterlingen gelaufen, »ma... ei.»».,. Wid-rwMm s-»-» ^ ,,i,„ ... da» K°'''d >° ^ den S.»«>°» »«» ' «-de, 2. Drei ...osiersi«. d« ««.r»^ .„Mm. si „„d R.»«» uicht diefes Ordens feien und ihm an ) ^ ausgc c ^ ^ber kerne I s !«.., Di. Voten ,i»i«er Orte ...M.M' 'ch g„M«s »'^l d.rha.chm sind, i° hm...m' 'ch' -»IM»..., daher iollt.» diesild... ».»- drinzm«-» «°>'ch^ deichreide.» ^ »'ch^ W, i° wird die Sache H->.»S-Hr.ch>' " , ,z .»sicht, das »>»» „„d-ri-iti «>»>»> "" ^ »>» d«....t.ti welchem Ort "«» «°!'^s »»« Caspar und Klaus Räber von Hrtzkrrch er» 166 September 1549. die Verlassenschaft ihres Vaters. Es wird beschlossen, der Landvogt in den Freien Aemtern, Hans Wegma"» von Zürich, soll Biederleute zu ihm nehmen und mit allein Fleiß versuchen, diesen Streit in Güte beizulege"' Kann dieses nicht geschehen, so mögen sie beiderseits Kundschaften aufnehmen, und soll dann das Erbgut unverändert liegen bleiben bis zur nächsten Jahrrechnung zu Bade». Da mögen sie dann beidseitig erscheine"/ Ivo man sie dann anhören und die Sache entscheiden wird. Auf dem letzten Zurzacher Markt ist Balthasar Funk von Zürich von Einigen getödtet worden. Der Landvogt von Baden hat nun etwa Sieben aus de>" Amt Leuggern erfragt, die dabei gewesen, aber keiner an der That schuldig sein will. Obwohl man "U" beglaubt, der Umgebrachte sei der Anfänger gewesen, so hat man doch denen von Zürich aufgetragen, der Verwandtschaft des Entleibten anzuzeigen, wenn sie auf ihre Kosten einen Landtag abhalten lassen und eine" Thäter oder Sächer suchen wollen, so sollen sie das in den nächsten vierzehn Tagen dem Landvogt zu wisse» thun, damit er sich darnach zu verhalten weiß. T, Zu Boswyl und Bünzen in den Freien Aemtern wird vo» Zweien alles ihnen erreichbare Korn aufgekauft und zusammengeschüttet. Es sollen nun die von Zürich de»' Landvogt in den freien Aemtent befehlen, zu Bremgarten ffch zu erkundigen, wer die beiden Aufkäufer und wenn er sie findet, diesen Vorkauf bei höchster Buße abzustellen, und wenn dieses übersehen würde, ha»" Strafe eintreten zu lassen. «. Die von Zürich sollen demselben Landvogt befehlen, wenn Josua Grebel vo» Greifensee ihn um Recht gegen Einige von Sarmeiistorf oder Andere in den Freien Aemtern anrufen würde/ ihm gutes und beförderliches Recht ergehen zu lassen und die Unterthanen oder Bauersleute, die er belangt, zu veihalten, ihm unverzüglich zu Recht zu stehen; welcher Theil sich dann beschwert beglaubt, der "i»g nach alter Gewohnheit appelliren. v. Die Bolschaft des Papstes ist wegfcrtig und begehrt ein Zeugwß ihres Thuns und Lassens und daß sie ihre Befehle bei den Eidgenossen ausgerichtet habe.' Die Boten »o» Zürich und Lucern glauben, hiefür nicht Gewalt zu besitzen. Es sollen daher ihre Obern dem Landvogt Z» Baden berichten, ob sie auf dem betreffende» Schein ebenfalls begriffen sein wollen oder nicht, De'" Gesandten von Bern („Herrn seckelmeister") wird aufgetragen, seine Obern zu veranlasse», daß sie die Ihrige" zu Brugg, welche Güter in Klingnau vorbeiführen, anhalten, daselbst, wie andere Leute, zu Händen der Eidgenossen den Zoll zu entrichten, x. In der Angelegenheit betreffend die Ermordung des Vogts Z" Mendris sind für den Vogt zu Lauis, der mit einigen „Gesellen" hinabgeschickt worden ist, einige Koste" ausgelaufen, die nun an der Frau und den Kindern des gestorbenen Landvogts gefordert werden. findet, daß die letztern mit diesen Kosten nicht belästigt werden, sondern daß dieselben der Landvogt i" Lauis bezahlen und gegen die Obern verrechnen solle. Das mögen die von Schwyz dem Landvogt in La»^ zuschreiben. 5. Der Bote von Schwyz („Herr seckelmeister") wird erinnert, wie der Ammann von Ehrlib»-^ am Zürchersee um Fenster gebeten und ihm „schier" alle Orte Fenster und Wappen geschenkt haben; die v°" Schwyz mögen auf dem nächsten Tag ebenfalls Antwort geben. 2. Der Gesandte von Freiburg (F" Marti") wolle gedenken, wie der Ammann von Ehrlibach eine Antwort verlangt habe in Betreff ^ Fensters, um das er auf der Jahrrechnung gebeten hat, wofür der Gesandte aber jetzt ohne Jnstructi»" gewesen ist. Verhandlung der X Orte betreffend Herrschaft und Kirche zu Pfyn; siehe Note. Verwendung für Hans Bnssin bei Basel; siehe Note. September 1549. 167 Theil von I und alles klebrige: der Abschied ist aber defect; im Appenzeller i—p; i—v aus dem Zürcher, w aus dem Beruer, x und z" aus dem Schwyzcr, -e aus dem Freiburger Exemplar, v auch im Berner. Zu «. Von diesem Artikel befinden sich im K. A. Freiburg: Uueiugebuudeue Abschiede, fünf Exemplare besonderer Ausfertigung. Der, mit etwas bläßcrcr Diutc, ven Actenstückeu vorgesetzte Titel datirt die Verhandlung vom 3 ' August 1549 Drei dieser Exemplare tragen die Raudtitel: Abt St. Galleu, Stadt St- Gallen,' Mühlhauseu. (Gefehlte und daher zurückbehaltene Auszüge für die zugewandten fünf Orte?) „ Schwyz hat den Vorfall zu Meudris in Begleit einer Abschrift des sachbezttglicheu Schreibens vom Commissar in Belleuz an Zürich berichtet und dieses, in der Meinung, es möchten der Sache wettere Plane Zum Grunde liegen den Tag angesetzt - Missive Zürichs an den Laudvogt im Thurgau. Nttlaus Cloos, 17- August, worin es mit Bezug auf das Vorgefallene und auch wegen der Reichenau zu sorgfältigem Aufsehen crmahnt. St. A. Luceru: Allgem. Absch. 0 1- 134. ^ Das Schreibe» des Commissars zu Belleuz. Jneob Anna, vom 14. August (Copie: siehe Abschied vom g. August 1549, -?) und das Ausschreiben von Zürich vom 17. August im tu. A. Bchel: Ab>ch>ede Band 22. „ Zu 8. 1549, 26 August „Trtiw underthaucn und diener, rat und rcgcuten der landgrafschaft Xucarus" (au die V VII Orte?). Das erhaltene Schreiben habe bei ihnen Verwunderung und Unzu- s"edenheit erregt. Die Landschaft sei stets bereit gewesen und werde es ferner sein, dem Laudvogt Wir^ ^Msnm zu erzeigen, und habe sich daher beklagt, daß der Laudvogt angezeigt habe sw sei stolz als ob Wl für den Herrn betrachte. Der Laudvogt habe dann geantwortet, er habe u.ch s Arges geredet. weder Rath „ach die Landschaft verunglimpft, sondern rühme und lobe sie wohl aber habe er steh über muge "zelne Personen beschwert. hierüber sage man. daß man stets bereit se., den Obern und ihren Amtleuten "d s° auch den, Landvogt Wirz u> allen Sachen beholfe» ui.d beratheu zu fem ww bisher und gemäß Eid- Das habe mau den. Landvogt in. Nathe geantwortet, wie der gegenwärtige Gesandte, Hieronymus b-im M-ch»-. S» Mar»»-. F«.-, S°,°ihu.^r und Schasshuusn-Mchi-d. - n. A. Basel: Abschiede Band 22. ^ Beim BMer Exemplor, nnmittelbor hinter der Verlheidigung der Locoruesec, bestodet slch folgendes "ch-tststilch. ° . »Di, sind die orti«, so »ogt «irz rem Uoderwolde», »ogt,» LnggoruS, den arme» lote» ,n Ätggnrns nnd z, schwer... ...NN et," I. De. -«misch- Bischos sei nn.-r nllen drr gros, - wohrer ° .P-tr«. de. den Vor.«..« <„s»rwts-> .nt.er den »n-st-ln --h-lt-o Hobe. « »-«»--h'°- «» « «-ff-..-- S,.,,h.l.e- Eh-isti Mi, de. g-Sstt.n G»«»lt mts Erden, s, »ner nnste.h.lb de. -..n.sch-.. -der -hnr Gln.che.,, del dnrch die Lied- wirle, sei im Stm.de d,s Hr.ls . ° er n.och ho. ,» ? »«»schlichen Srden s.i ein sreier Will-, NM dos Bös- oder Ante ,n wul-n, „de. s.sten hold». »uch ein«--dienstlich gnt», mi, drr G-g-nwort der göttltchen Goodr, 4 „Doh dise. eben ° mit de- erst». oi, -Nt-iss. den gl-.tbe», die l-r- nnd g-w-l. w.e w.l hg » ! <»-«--> des -mofindliche» «»st-- irer schnld ...llen und «S sch-.-.d l.ech, der „."k-tt,- D,e -in »-»s-n-r sei wie dos nns de» Eonri.ie», namrnlltch i» »lorenj. „und so »NM -i? «""K Ag-tlM-s »hii-t» m°-d°t- !-i, ° Z-I»t» Eh-istinn. /'» .«ogthr,...» , w.) doch »nch die Heilige» uns--- Su-bt«-- de. Gott, -bloß gebe, so »um holt, wo- !» holte» drr HSchst »>»!. dem -uch »ls ,n.d <-> der ».?'? '««-» wie Petto „ttd der -.istlich-» w lilchm no.i ost-n Eh-tste» I-» g-hd-klst s, N.e.nond ^ celebriren als jene. welche mit heiligen Orden geweiht seien, und m der Messe sei e.u we,eutl.ches 168 September 1549. Opfer des heiligen Leibes und Blutes Christi. 9. Die Bilder der Kirche sollen erhalten werden, denn ihr Gebrauch sei sehr nützlich. 1t). Die Ohrenbeicht aller tödtlichcn Sünden, derer man sich bewußt sei, vor dem eigenen Priester sei zum Heil nothwendig und auch aus göttlichem Gesetz. 11. Die Todsünde benehme den Prälaten und Priestern der Kirche die ihnen mitgethcilte Gemalt nicht. Doch gebe es einige Sünden, die sie von der Kirche „ires bruchs" entsetzen! „wie wol vor Gott entsctzung bringt ein jctliche todsünd, deren ouch etlich sind, als ketzery, die st) würdig machen eins schantlichcn absctzcns". 12. Die hochgelobtc Mutter Gottes sei „unvermasgct" und würdig der höchsten Verehrung, Reverenz und Andacht. 13. Die abgestorbene» Seelen im Fegfeuer mögen auf verschiedene Weise Hülfe empfangen, nämlich durch der Gläubigen Fürbitte, Almosen, Fasten und Meßhalte» und es sei recht, daß man für sie Messe halte. 14. Die' vierzigtägige Fasten und andere von der Kirche aufgesetzte Fasttage, mit andern aufgesetzten Geboten, seien bei Verlust des Heiles zu halten. 15. Der sei ein Ketzer, welcher freventlich Anderes halte, als diese Artikel, u»d wenn er sich nicht bekehre und abschwöre, soll man ihn ohne Verzug verbrennen. Ohne Datum und Unterschrift; die Frage über die Aechtheit des Schriftstücks überhaupt dahingestellt, frägt sich immerhin, ob es hieher gehöre. Zu l«»,. 1549, 19. September, Hohenfreiberg. Johann Georg Schad von Mittelbibcrach zu Husen an Zürich. Ihm seien von den zu Baden versammelten Rathsboten der X Orte zwei Schreibe» zugegangen, von denen er das letzte am 15. dieses Monats zu Hohenfreiberg erhalten habe. Sie betreffe» den Anstand zwischen ihm, als Dompropst, und Bat Rudolf von Rappenstcin, genannt Mötteli. Auf d»s erste habe er denen von Zürich zu Händen der X Orte unterm 2. August von Wolzach auS berichtet, war»»' er nicht sogleich einläßlich antworten könne; das Schreiben selbst habe er seinen Amtleuten nach Zell überschitlt' in der Meinung, es werde zuversichtlich denen von Zürich zukommen; man möge daher die bisherig Verzögerung entschuldigen. Anbelangend das Begehren der X Orte sei ihm zwar beschwerlich, sich in e"»' gütliche Verhandlung einzulassen; seit vielen Jahrhunderte» habe die Dompropstei Pst)» nebst der Kirche »»^ ihren zugehörigen Leuten und Gütern „der vier kelnhof einer, daruf die thumprobstp fundiert und gewidmet"' ruhig und unangefochten innegehabt; daneben sei es dem Domeapitel zu Constanz in bester Form verschriebe»' weßhalb ihm nicht geziemen wolle, die Sache zu verkaufen. Doch aber den X Orten zu freundlichem Gefalle" wolle er die Gütlichkeit nicht abschlagen ; und wenn Bat Rudolf und („oder") seine Miterbcn ihre Gerechtigkeit die sie zu Pfyn habe», verkaufen wollen und sich hiebet leidlich erzeigen, so wolle er mit dem Beistand d-" Domcapitels versuchen, mit ihnen übereinzukommen oder gewärtigen, ob durch die Unterhändler durch a»d^ Mittel mit wissenhafter Thädigung die Sache vertragen werde» möge; immerhin für den Fall des Mißlinge"" allen Rechten^unbeschadet. Wenn dem von Nappenstein dieses anch so gefalle, so möge er ihn, den Dompr»^' oder seinen Statthalter, Friedrich von Hunweil, Decan des Domstiftcs Constanz, berichten, damit man^ über Malstatt und die Zeit einer Zusammenkunft vergleiche, wodann des Dompropstes Anwälte mit Zusätzern gemäß dem Verlangen der X Orte erscheinen werden. St. A. Zürich: A. D°mp>-°pstci Constanz- Zu 1 ,1». 1549, 7. September, Baden. Die zwölf Orte (ohne Basel) an Basel. Auf diesem ^ sei Hans Bussin, der Papierer, Burger von Basel, erschienen und habe eröffnet, wie er sich seiner Zeit »" seiner Hausfrauen Base vergangen habe und daher in Strafe gefallen sei. Nebstdcm, daß er im Gefä»S'"" gelegen sei und die Geldbuße bezahlt habe, sei er von der Stadt verwiesen worden. Das sei ihm wegen seines Gewerbes von großem Nachtheil. Da der Unfall in unbesonnener, thörichter Weise erfolgt tz" seine Frau ihm verzogen habe und sie beide entschlossen seien, mit einander ehrlich und redlich zu h»"" halten, so bitte er um eine Fürschrift der Eidgenossen an Basel, in der Hoffnung, die Stadt werde 6 wieder geöffnet werden. Da der Betreffende ein junger Gesell sei und sich erbiete, mit seiner fromm und ehrlich zu haushalten, so verwende man sich bei denen von Basel im Sinne seines Ges» ' Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi. K. s:. Basel- Abschiede »and September 1549. 169 71. Wer,!. 1549, 4. und 5. September. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No. 309, S. 205 und 271. I. (4. September). Vor dem Rothe zu Bern erstatten Boten von Genf den üblichen Gruß, legen ihre Credenz ^ad Instruction vor und bewerben sich wiederum in den Bund gemeiner Eidgenossen zu kommen. Der Rath antwortet ihnen-, die Sache habe vor Rüthen und Burger gewaltet und sei ihnen da eine Antwort gegeben "°rdeu; man ersuche die von Genf, es hierbei bleiben zu lassen. II. (5. September). Die Gesandten von ^"f ersuchen den Rath zu Bern, man solle ihren gestern gethanen Vortrag vor Rüth und Burger kommen lassen, nm eine endliche Antwort zu erhalten, da der Rath den ihnen zuletzt von Rüth und Burger gegebenen Bescheid nicht ändern wollte. Ihr Begehren wird ihnen von? Rathe bewilligt. Die entsprechende Verhandlung vor Rüth und Burger findet sich im Rathsbuch nicht. Zu I. Ein kurz angedeutetes Gesuch der Genfer Boten für Rotz Monet ist hier übergangen. 72. Kersau. 1549, 19. September (Tonstag vor Mathäi). Staatsarchiv Lxccr»! Allg. Abschiede 0. t. ttl. Tag der V Orte. Dieser Tag ist ausgeschrieben worden wegen allerlei Kundschaften, die denen von Uri zugekommen ^' Insbesondere hat Einer in? Herzogthum Mailaud ganz im Geheimen sich verlaute.? lassen, wenn ihn w Eidgenosse in Betreff eines Todtschlages, den er auf ihren? Gebiete, als er da seßhaft mar, gethan, liberiren, k unc Summe Geldes geben, ihn? eine jährliche Pension versprechen, mit der e? sich erhalten könne, und beim König von Frankreich zu einer Hauptmannschaft über Italiener verhelfen, und ihn? für diese Artikel „7" Schei,? gebe», auf den er sich verlasse.? könne, so wolle er ihnen einen Anschlag, den die Kaiserlichen, """ch Don Fernand, der Müsser, Cäsar von Napolis und Andere wider die Eidgenossenschaft haben, entdecke... Boten ungleiche Instructionen haben, so wird der Schreiber Zumbrunnen mit des Vogts Sohn eilends ^rtigt. den Kundschafter noch einen Tag aufzuhalten; inzwischen sollen die Boten der drei Orte die gelegenheit ernstlich an ihre Obern bringen und deren Meinung bis morgen Abends denen von Uri X Wenn dann den drei Orten wie Uri und Schwpz gefiele, daß man mit den? Kundschafter in der der weil diese Sache gemeine Eidgenossen betrifft, markte, so soll alsdann Uri in? Namen sch/U Orte einen Boten erwählen und mit folgender Instruction absenden: Für den Fall, daß der Kund- j »l ,r I "was Namhaftes anzeigen würde, kann ihn. eine Baarverehrung bis auf 200 Kronen und eine ^ Pe„sig„ von 100 Kronen zugesichert, auch versprochen werden, daß man s.ch in Betreff der Liberation ih... " öligen VII Orten und wegen der Hauptmannschaft beim König anfs Beste verwenden wolle, wofür "" Namen der XII Orte ein Schein gegeben werden kann. Das hat man in bester Meinung verfügt, 22 170 September 1549. weil die Dringlichkeit der Sache nicht erlaubte einen gemeinen Tag zu beschreiben. Ferner soll dem Boteil von Uri, der hineingeschickt wird, in die Instruction gegeben werden, bei den Vögten ennet dem Gebirg und Andern Rath zu suchen, und es sollen ihm dieselben berathen und deholfen sein. I». Den Venedigern und einigen ihrer Amtleute hat man geschrieben, sie mögen die Unsrigen ennet dem Gebirg Büchsen, Halbarten und Spießeisen kaufen und wegführen lassen. «. Aus den Anzeig des Schreibers Zumbrunnen, daß da ennet dem Gebirg keine Spieße haben und dort keine bekommen können, hat man ihnen bewilligt, in unser» Gebieten solche zu kaufen und hineinzuführen. «I. Derselbe Schreiber eröffnet, der Erzpriester, der als de?? an Vogt Merz begangenen Mordes verdächtig gefangen gehalten werde, begehre auf Tröstung hin entlasse» zu werden. Die Boten erkennen, wenn er für 1000 Kronen gute Bürgschaft gebe, möge ihn der Vogt bis auf weitern Bescheid der Eidgenossen aus dem Gefängniß entlassen, e. Auf das Schreiben derer Bremgarten betreffend ihre» alten Leutpriester und die ihm auferlegte Strafe, haben die Boten diese Angelegeuheü in den Abschied genommen, in der Meinung, innert acht Tagen denen von Lucern den Entschluß ihrer Obern mitzutheilen. Würde der in dieser Zeit nicht erfolgen, so sollen die von Lucern ermächtigt sein, die fragliche Buße denen von Bremgarten zu belassen oder sie im Namen der V Orte von ihnen zu beziehe»- L. Da die Umstände zweifelhaft sind und schnell einfallende Verhältnisse die Beschreibung eines gemeine» Tages verunmöglichen können, so sollen die Boten ihre Obern veranlassen, auf dem nächsten Tage, der se»' wird, zu beratheu, ob man nicht besondere Personen bezeichnen wolle, die bei schnellen Vorfällen im Geheime» zu handeln ermächtigt sein sollen. Der Ort der Versammlung ist im Texttitel, wohl aus Versehen, durchgestrichen. Die Luceri»» Instructionen für und über diesen Tag, St. A. Lucern: Allgem. Abschde. 0 I. 143 bezeichnen Gersau m Ort der Conferenz. Zu 1. Unterm 20. September (Freitag vor Mathäi) wird der Abschied von Schultheiß und R»^ zu Lucern inhaltlich, mit Weglassung von Art. v, einem nicht genannten Orte mitgetheilt. Wir entnehmt dieser Mittheilung zur Ergänzung Folgendes: 1. Der Tag ist von Uri veranlaßt worden. 2. Vor de» Gesandten berichtet über die Angelegenheit Schreiber Zumbrunnen, der diesfalls vom Landvogt (zu L»»^ herausgeschickt worden sei. 3. Der Anschlag der Kaiserlichen solle auf de» sechsten Tag vollendet werd»»- „dero uf hüt der 5 ist". 4. Der Schreiber legt auch einige Artikel vor, die in Abschrift beigelegt werde» Die Mittheilung bemerkt dann, Lucern habe an Uri geschrieben, da die Sache die XII Orte berühre, b' wolle es sich ohne Wessen und Willen der sieben übrigen nicht einlassen; wenn aber Uri durch seinen im Geheim oder sonst auf gutes Vertrauen von dem Kundschafter etwas erfahre, so möge es gut sein. ^ die XII Orte gemeinsam betheiligt seien, so habe Lucern dieses dem betreffende» Ort („üch") nicht berg^' wollen, „also üwer und unser Etdgnossen von Fryburg und Solothurn ouch berichten, die übrigen ort w des alles bericht". Uri habe man aufgetragen, den Landvögten zu empfehlen, gutes Aufsehen zu und Alles zu berichten. Der Kunvschafter soll ein Diener des von Müß sein, von Don Fernand moiuü 5 Kronen beziehen und ennet Gebirgs auf eidgenössischem Gebiet siebenzehn Todtschläge begangen habe» als Mörder verrufen worden sein, weßhalb man der Sache um so Weniger Gewicht beilege; man auch an einen solchen Angriff des Kaisers nicht; doch möge Vorsicht am Platze sein. K. A. Freiburg: Missiven Uber eidgenössische Angelegenheiten. — K. A. Solothurn: Lucerner Schreiben- ^ Eine sachbezügliche Mittheilung erfolgte von Lucern unterm 20. September auch an Zürich, " der Einladung, dasselbe gegenüber Glarus, Basel und Schaffhausen zu thun. Mit Antworten vom " 25. und 28. September lehnten alle diese Orte ein näheres Eintrete» auf die Angelegenheit ab. St. A. Lucer»: Acten Lauis und uneingcbundenc Abschiede. — St. A. Zürich: Acten Lucer»' Im gleichen Sinne schreibt unterm 23. September Bern an Lucern. St. A. Lucern: A. Lauis- September 1549. 171 striikel sind ohne Zweifel folgende, zwar ohne Datum 2. Die von Schreiber Zumbrunnc» vorgetragene, . ^ ^ Landvogt von Lanis berichtet, und Unterschrift, der obigen Mittheilung beigefügten, . ^ ^^^hrt worden wie die Schiffe zu Como aufgezogen und gerüstc. », See. 2. Vor einigen Tagen feien Don seien; täglich kommen Spanier nach Como un aus ^ ^ Fraschgarin, des letztern Haus, zusammen- Fernand, Cäsar von Napolis, Peter Colonna un ^ ^ Änstößcn jenseits der Treis gewesen gekommen; später seien der Müsscr und Cosa, von ' de Caslan besichtigt. 3. Der Müfser und haben die Gegend und den. herwärts der Treis S ^ ^ ^ne Zahl Pickelhauben und Hackenhabe in Fraschgarin 25 oder 30 kleine Stuck ^e Straße gemacht, daß zwei Wagen neben büchseu gerüstet, und von Fraschgarin bis an w ftcrwathum haben sich Leute zu Fuß und zu einander passiren können. 4. An drei oder mcr Orten un - ^^^ ^ ^er unrichtig Roß. im Ganzen bis auf 2000 Bewaffnete angesammett, ^ tru.ken, gehörig bezahlen, wcbei sei, indem sie niemand etwas zu leide thun und . lt seien. 5. Vor einigen Tagen seien sechs, sie sich aber äußerten, sie wissen wohl, warum sie a Büchsenschmiede gegangen, haben sich mit acht oder zehn Gesellen auf ein Mal zu Mailand ^ ^ ^ ^ mögent'. Man Gewehren versehen und seien dann zur Stadl Hinaua. e. , " ^ Banditen oder anderwärts seien, wisse nicht, wohin sie gekommen, ob sie in der ^ Lauis reiten gesehen, die sich emc oder 6. Wiederholt habe man Leute über die ^.reis m zurückgeritten seien. 7. Bei den Zwei Stunden daselbst aufgehalten haben und dann "wm 5,^r Müsser aber habe gesagt, Mailändern fei die gemeine Sage, es werde Krieg MUi , , ^ damit sie und die Eidgenossen keinen es werden die Bünduer bekriegt werden, ihnen das ausgegangen, daß niemand auf Ab- oder Paß haben, dem Papst zuzuziehen. 8. Zu Ma-la» PN ^ ^ Landstraße bediene. Obwohl man als Fußwegen sich m das Herzogthum begebe. swUer, sch erfaren". was durch d,c Mailänder gehandelt Ursache die Pest angebe, „so mag man doch v .ll destern.mve^ der Banditen seien über den werde und wie es um die genannten Banditen stehe. - vermittelst welcher sie über den Langensee Tessin gegen Arona gezogen, wo einige SchPung gem nach Magadino, oder nach „Chum" (Thum, ^omo Baltkaser aus dem Eschenthal wegen eine ur ) einsallen können. Es sei zu bemerken, daß ^ ^ j-tzt °ber mit großem Gepränge sich °,n d-«n»m,n T.d.schi-V- sich »ichi »» ° du». l°. Im Schi» >u M.liuud s..m d-sind-. und dnh-r -in U-h-w da-I-» .AM». - i ^ ^ di-s-Ib-n ans dm Lauz-ns-- und ewige Stückbüchseu gerüstet, und die Span,er haben gr?ag ^ ewg°nLisiich° e.ng°i-g°nh°,.°n. "ach „Chum" (Thum?) schicken. 73. Wer». 1549, 26. September. ? t 2Z Ka.,to»Sarchi» Solothur..- Abschi-d-Band -S. Staatsarchiv Bern - JnstructwnSbuch N. k. 2Z. «an Tag der Städte Bern, Freiburg und Solothnrn. Fn.j b u.g. Hans Mi,. B°d.u °°m «. Sp.°mw di- VII Ott. m »-kih-i. d.r d .i Siüdi. -.-.dschi dtt h°b-u. -- 1°»°' °m..g dm zn „d„°,> n„d ».udschd.!w ..»d Mi dmch B°..u dm °i»u°m ,ch .u 0- - .»mmmum ^ widerstreitet dem Abschied vom 22. November 1547, der da vorschreibt, es sollen die Boten der Orte, 172 September 1549. an denen der Ritt sei, wie von Altem her die Rechnungen aufnehmen, an welchem kein Ort in Abwesenheit der andern etwas ändern soll. Es übermitteln nun diesfalls die drei Städte ihre Beschwerde an Zürich ^ Händen der VII Orte und verlangen, bei dem genannten Abschied zu verbleiben. Sie melden dabei, daß die von Bern ihre Botschaft für Abnahme der Klosterrcchnungen auf Martini abfertigen und solches denen von Schwyz, an denen für dieses Jahr der Ritt ebenfalls sei, zuschreiben werden, damit diese in gleicher Weise ihre Botschaft bereit halten. Die von Bern berichten denn auch sofort die Beschwerde der drei Städte denen von Schwyz, mit der Meldung, ihre Botschaft auf den 9. November (Samstag vor Martini) Nachts zu Zürich an der Herberge zu haben, um mit der Botschaft von Bern in Sachen der Jahrrechnnng im Thurgau vorgehen zu können. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch No. 67 vom 24. September, enthaltend seine Wahl. Die betreffenden Missiven der drei Städte an Zürich und von Bern an Schwyz, beide vom Tage des Abschieds, enthalten nur das im Abschiedtext selbst Angeführte. St. A. Zürich: A. Thurgau (die Originalmissivc an Zürich). St. «.Bern: Deutsch Missivenbuch X X, S.S40 und 24Z. Unterm 30. September antwortet Schwyz an Bern, gemäß dem Beschluß der VII Orte werde es keine» Boten an die Klosterrechnungen senden. In Folge dieses Schreibens und einer bezüglichen Mssive »o» Zürich berichtet Bern unterm 24. October an Freiburg, es wolle seinen Gesandten ebenfalls zurückbehalte» mit dem Vorbehalt, künftig weitere Verhandlungen anzustreben. n. ». Fr-wurg: Geistlich- Sachen N°. Das Solothurner Exemplar citirt irrig einen Abschied von Dienstag vor Katharina 1542 anstatt «o» 1547 (siehe den Abschied vom 22. November 1547, k). 74. Wern und Areiknrg. 1549, 28. bis 30. September und 1. October. I. (28. September). Vor dem Rath zu Bern begehrt der Graf von Greyerz mit laugen Wortes 1. Weitere Nachlassung in Betreff des Lob von la Bastie. 2. Die von Bern seien mit ihm unzusrieö^' gewesen, daß er ohne Wissen des Amtmanns Posseß genominen habe; er sei aber schon vorher mit gu^ Zufriedenheit derer von Bern hier (?) gewesen „und noch kein amtman gsetzt". 3. Er verantwortet sich Betreff des „inzugs" und daß er bewaffnet (über das Gebiet von Bern) geritten sei, und dankt die Warnung, „nit mer dan ein mal", mit dem Erbieten, denen von Bern zu dienen; sie mögen ilsi^ Argwohn fallen lassen. 4. Er bitte, ihm für ein Jahr oder länger 4000 Kronen zu leihen; er wolle hi^ alle seine Güter einsetzen. Der Rath erkennt: I. In Betreff des Lob ihm die Wahl zu lassen, „noch ei»'» ze besichtigen (?) oder 1000 krönen ze Wienachten". 2. „Mollons bürgschaft zugsagt." 3. Er soll befördert die Fidelität thun; sobald Steiger und Lando anwesend sind, soll man ihn berufeil. 4. Alis dein Gel'^ derer von Bern soll er nicht bewaffnet reiten. 5. Anbetreffend das Geld wird ihm vorgeschlagen, „Loinb»)' geld, so mine Herren verzinsen, wo er mit im machen kann". II. (29. September). Vor dem Rath Bern erklärt der Graf von Greyerz, man möge ihm die 9000 Pfund (?) „Lambachs geld", welche gestern angeboten worden seien, geben, auf drei Monate, dainit er die Schulden zu Freiburg bezahlen kö»^' October 1549. 173 ws. ,.°bm Sch»... >md »«w. "» «°n°«n d>- . d°lnr -mich... ..nd lich »-«»'d'"' ' m ms,-n di- «..»... d.. s . « ' „ M» °d - ...» S-b« -» 7'° B ,chm., „«'m ^ D-- G. -wchmm ....» b.sch..., »-N..H W°M« A-A. ^ M. <^5^^ Händen stellen, ouch die brief zu FnMurg.h alle Gutthatcn. D von Greyerz erscheint wieder vor dem Rat) u ^ lassen". „ud eröffnet: geschehen, sei mit gutem Willen Biburg erscheint d" Graf zu ^ ^ Nathschlag IV. (1. October). Vor dem Rathe zu ^Mete Forderung. 2. bllm v ^ I- Seinen Dank für alle bisher ihm ur hier gehaltenen TagsatuW^r ^^ Boten gemeiner Boten der Eidgenossen, der ihm f ^ an den König von F er zu Bern gewesen und habe daselbst boten") ^ gemeiner Eidgenossen und den Boten ^ Schreiben zu bewilligen, dan,^ Freiburg von Freiburg („miue herreu"), rhm auch begeben könne. - ^mn im in er nach Frankreich senden wolle, sich unterblieben sei ^ungnade?) des kungs, ewige verfallene Zinsen schuldig, deren En ine in unHalden i»'^> ^brachte sum iu'en Verheißungen gefelt und mit großer P ime angev'utct 'vor ^s sinns und gmeiner Eidgnoschast und nnner Herren z ' ^ jheins wegs rngan w , alle Mittel zu burgschast in tütschen landen zu geben, rn ^ ^ ^ thun. Ec verlange daher, willens, nünen Herren das ir ze geben u> ' ^ vrotestirt und angezeig ^aasabung, welche suchen, die alle Freundschaft zu behalten; a. ^en Schuld, auch mit Be^'g an ^ nämlich dw von Freiburg möchten ihm in Betreff er bewilligen bis ^ Barrar besuchen müsse; wegen einiger Anstände gehalteir werden so ' ^ er wegen der ^rm " . uirtersuchen und Willens, sich zu dem Herrn von Nolle ^ ^ betreffen m GeschO » ulsdann wolle er mit denen von Freiburg hievor srundlicher meu entsprechen; W erledigen trachten, und Alles das, .>> t w".^ u ^e er dem ci W verschulden". Der Rath erkennt: In Vetren - . »7 gg- für IV s°we übrigen Gesuche seien vor die Bürger gewr ' ^ Abthellung Quelle für I-Ill Berner Rathsbnch ^ ^ a.uwurt us sin Freiburger Rathsbuch N°. 6?- Rathsbuch den Titel: ..An ^g Unterm 8, October enthält das Fr ^ bes lctztern fo g hievor gethanen fürtrag und bcger , o)nc 73. Kompiegne. 1549, 12. October. "ru>i» Uuc-rn! Acten Frankreich. Winde, eandci.ar.inv T.v»,: Abschiede. .«a„»on»arcl>sv Basel: Abschied- Band SS, m. K'a„eo„»nrchiv Tchaffhauseii: Abschiede. LandeSarclii» Appenzell: Abschiede. Solotha^"^""ll zwischen Gesandten von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freibnrg, Und Schaffhausea und Appenzell; ferner von Abt und Stadt St. Gallen, den III Bünden, Wallis luusen „lit dem König von Frankreich. 174 October 1549. Gesandte: Lucern. Hans Hug, alt-Schultheiß. Solothurn. (Konrad) Graf, alt-Rath; „der allhiesige Stattschreiber" (Georg Wüel). St. Gallen Stadt. Leonhard Keller. (Andere unbekannt.) I. Als die Gesandten auf Samstag den 5. October nach Compiegne gekommen, sind sie von des Königs Fürsten und Herren mit Entgegenreiten ansehnlich empfangen worden, worauf die Gesandten dem König auch gebührliche Reverenz erwiesen und ihm den guten Willen ihrer Obern angezeigt haben. II. Morgens darauf, als am Sonntag, hat der Connctable ein großes Fest und Banquet gehalten und sich gegen die Eidgenossen vieles Guten erboten. Hierauf haben die Boten dem König die Vereinungsbriefe präsentirt, worauf der König dieselben durch seinen Kanzler in Anwesenheit Aller und öffentlich besiegeln ließ und den Gesandten in die Hand gelobte, den Inhalt dieser Briefe zu erstatten. III. Auf dieses haben die Boten den „gemeinen" Befehl ihrer Obern dem König instructionsweise überantwortet, der dann auf folgende Artikel die unten stehenden Antworten gegeben hat: 1. Auf Ansuchen des Grafen von Greyerz haben die Obern die Gesandten beauftragt, den König zu bitten, den Grafen für seine Ansprache gütlich und freundlich zu bezahlen. Auf dieses ermiedert der König, er wolle verschaffen, daß der Graf um das, was den Krieg betreffe und sich an der Hand der Bestellbriefe und Musterrödel ergebe, bezahlt werde. Diese Verhandlung haben die Gesandten dem Herrn von Rolle angezeigt, worauf dieser berichtete, er habe vom Grafen Vollmacht, wegen dessen Ansprache mit dem König zu verhandeln. Als ihm der König geschrieben habe, sei er (ohne Ausweise) in der Eile verritten; der Graf habe ihm aber versprochen, schriftliche Vollmacht nebst allen Briefen und Belegen durch einen eigenen Edelmann nachzusenden; er erwarte diesen und wisse nicht, ivas den Verzug herbeigeführt habe; er bitte, bei dem König zn bewirken, daß inzwischen wegen der Pension und dessen, was dem Grafen mit Rücksicht auf den Orden ausstehe, verhandelt werde, damit er auch hierum bezahlt werde. Atlf dieses erwiederten die Gesandten dem von Rolle, sie wollen ihm und dem Grafen gerne beholfen sein; da aber der König soviel Billigkeit und Güte erzeige, „darus man sin forderung und schulde möge erduren, so können wir im nit wyter thun"; doch wolle man sich ferners bittlich bei dem König verwenden. Sie haben dann den König gebeten, den Grafen wie seinen Herrn und Vater selig als Diener zu achten und ihn in seinen Angelegenheiten gnädig empfohlen zu halten. Ebenso haben sie sich auf die Bitte des von Nolle bei dein König verwendet, er möge ihm verzeihen und ihm seine Dienste und Aemter wieder geben und ihn in den Besitz des Vermögens seiner Frau setzen; Alles gemäß der gemeinen Instruction. Der König hat dann einige Antworten zu den Artikeln gestellt, auf einige aber keine Antwort gegeben, wie das „in derselben iustruction und fürtrag" zu ersehen ist. Den von Rolle hat der König begnadigt. 2. Die Boten von Schwyz, Unterwaldeu, Glarus und aus den III Bünden erwähnten des Soldes für die zehn Tage, de» ihre Hauplleute und Knechte von dem letzten Picardiezuge her fordern, und es hat insbesondere der Bote von Schwyz angezeigt, seine Instruction gehe dahin, dem König zu eröffnen, die von Schwyz haben die Vereinung angenommen und zugesagt, insofern der König die genannten zehn Tage bezahle. Die übrige" Boten bemerkten hierauf dem Gesandten von Schwyz, er möge die zehn Tage wohl fordern; aber weil diese Forderung weder auf dem Tage zu Solothurn, noch beim Abschluß der Vereinung, noch bei der Befiegeluvg als Vorbehalt hingestellt und beredet worden sei, so solle er diesen Ausdruck nicht gebrauchen. Über die Ansprache selbst berichtete der König, er wolle dieselbe nicht bezahlen, sie sei ganz unbegründet. Hauptlevte und Knechte seien nach Inhalt der Vereinung von Haus bis wieder zu Haus bezahlt worden; wenn ^ diesfalls nicht vergnügt seien, so erbiete er sich zur Rechnung, und wer nicht soviel erhalten habe, der so^ bezahlt werden; hätte aber jemand mehr erhalten, der soll das Betreffende herausgeben. 3. Die VII 175 October 1549. Sargans regierenden Arte) haben ihren Boten ausgetragen, mit dein König in Betreff der Pension des Abts von Pfäfers zu reden, was geschehen ist. Der König antwortete, er glaube, nichts schuldig zu sein »und fige vor langen jähren cassirt"; ohnehin gebühre den Geistlichen nicht, Pensionen zu nehmen. lV- Es erscheinen vor den Gesandten die Anwälte des Königs, nämlich die Herren von Mesnaige und Morelet, und eröffnen aus königlichem Befehl: Da den Obern der Eidgenossen gefallen habe, für die Bestätigung ^er Vereinung ihre Gesandten zum König zu senden und denselben in Freundschaft zu besuchen, so crtheile ^er König aus besonderer Freigebigkeit den Boten von allen Orten eine Verehrung, nämlich beide Boten von Ob- und Nidwalden für Ein Ort berechnet, die beiden Boten von Wallis ebenso, da es diesen früher Zu Freiburg gesagt worden sei, die Grauen Bünde werden für drei Orte geachtet „und glichlich verert, die boten von den Zugewandten auch glichlich verert"; doch soll jeder Bote „von Orten' von seiner Verehrung seinen Dienern 30 Kronen geben. Hierüber haben sich die Boten von Unterwalden und Wallis, namentlich öftere, höchlich beschwert, da sie zu allen Tagen, insbesondere zu Solothurn bei Aufrichtung der Veremung Mit zweifacher Botschaft erschienen seien, weßhalb sie auch jetzt nicht anders behandelt werden sollen, und verlangten daher den Rath der Gesandten der übrigen Orte. Diese crwiedern, sie seien abgeordnet worden W die Besiegelung, und da dieselbe nun vollzogen sei, so sei ihr Auftrag erfüllt; die Verehrungen und Gaben stehen am freien Willen des Königs; ihnen gebühre daher nicht, etwas zu fordern; doch wollen sie jenen überlassen, zu heischen, und was sie erlangen, niöge man ihnen wohl gönnen. V. Es erscheinen „us den pünten Anthoni Docobelis (Poccobello?) von Lowis anwält, hauptman Brunner und Massel), von Ories (?), Authoni Artzen (?) (alias Arger) von Pfeid", Hauptmann (Basel und Schaffhausen: Olhmar) Spiegelberg °v" Schaffhausen, deßgleichen Schifflin und seine Mithaften von Schwyz wegen der zehn Tage, und Andere mehr, U"d beklagen sich, wie sie in Betreff ihrer Ansprache., gmlich nicht bezahlt worden seien und verlangen, daß ihnen ein Rechtstag auf die March angesetzt werde. Nachdem die Gesandten dieses dein König eröffnet und ihn bittlich UM Ablichtung dieser Forderungen angesucht hatten, ließ er ihnen antworten, der Mehrtheil der Ansprecher s^ vertragen und bezahlt; die übrigen haben gar keinen Grund, etwas zu fordern; einige Ansprachen seien °°,r fünfzig Jahren aufgelaufen, inzwischen sei ein Rechtstag gehalten worden, über denselben haben die R'chter sechs Wochen gewartet, was allenthalben verkündet worden sei. Einige seien aus dem Feld ohne ^ Königs Urlaub hinweggezogen, Andere können gar keinen Schein erzeigen; der Komg begehre, daß man dmnalen keinen Rechtstag ansetze, sondern die Sache wiederum an die Obern bringe; er hoffe, wenn d.ese Forderungen nochmals gründlich untersuchen, so werde., sie finden, daß die Ansprecher ohne Grund tischen, und sie abweisen. VI. Der König erinnert auch in Betreff des Hauptmann Schärtl.n w.e der ^"chstabe der Vereinung vermöge, daß des Königs Volk und Tiener bei den Eidgenossen freien Wandel Huben sollen; da nun Schärtlin auch sein Diener sei, so möge man ihn in der Eidgenossenschaft wohnen und '»uudel.. lassen, andernfalls müßte der König den genannten Artikel zu rechtlicher Läuterung kommen lassen. ^ Ungeachtet die Boten de... König für die Verehrungen und Gaben und die Zucht, Ehre und Gutthaten, 7 ihnen in seinen Städten und Landen erwiesen worden, von ihrer Herren und Obern wegen Dank gesagt Hub-", wird dennoch verabschiedet, solches den Obern zu vermelden und zu begehren, daß auch diese den 7'wält... des Königs die Sache zum höchsten verdanken. VIII. Der König bittet mit freundlichen Worten b'e Gesandten, an ihre Obern zu bringen, nachdem nun diese Freundschaft und Vereinung wieder erneuert !?°rd°n sei, worüber er besondere Freude empfangen habe und hoffe, sie werde zum Vortheil der ganzen ^istenheit gereichen, mögen die Eidgenossen miteinander im Frieden leben, denn wenn ein Reich sich selbst 176 October 1549. zertheile, so möge es nicht bestehen, wogegen Einigkeit ein Volk stark mache. IX. Die Boten sollen gedenken der Zucht und Ehre, die ihnen zu Basel, Mühlhausen und Lothringen zu Thcil geworden ist. Datum Samstag vor Galli, den 12. October 1549. X. Verwendung der Eidgenossen für ein Handelsprivileg der Kaufleute von St. Gallen in Frankreich! siehe Note. Der Name des Lucerner Gesandten aus dessen Instruction, St. A. Lucern: A.Frankreich, Bünde: die der Solothurner aus dem dortigen Rathsbuch No. 47, S. 433 vom 17. August (Samstag nach Maria Himmelfahrt). Man sehe auch den Abschied vom 21. und 22. August 1549. In einer Missive von Solothnrn an Gras und Wüel vom 12. September (Donstag vor Exaltationis Crucis) wird ihren Namen ausdrücklich beigefügt- „setz nf der fart zu königlicher Majestät us Fraukrich." K. A. Solothnrn: Missiveubnch No. 29, S. 343. Die der St. Galler aus dortigem Ralhsbnch 1541 —1553, S. 188 und 199 vom 12. Juli und 4. November 1549. Im Schwyzer und Appenzeller Exemplar fehlen in III. 2 die Antwort des Königs, ferner VIII und lX Zu III. „Gemeiner Eidgenossen boten instruction by deni konig als die vereinung besiglet, zehandlen, ist also usgricht sampstags vor st. Galle» tag (12. October) 1549." Da diese Instruction nicht nur einen Thest der gegenwärtigen Verhandlung bildet, sondern auch offenbar ein Product gemeinsamer Berathung der betheiligten Orte ist, so fällt sie in den Kreis unserer Abschiede; da aber beim Abgang von Datum u»d Ort des Erlasses nicht klar ist, ans welchen Tag sie gehört, so scheint es am füglichsten, sie beim Tag ihrer Ausrichtung anzufügen. Sie geht dahin: 1. Die Boten sollen den König bittlich angehen, mit dem Grase» von Greyerz und andern Ansprechen! in der Eidgenossenschaft freundlich abzukommen, damit man des Nach laufens überhoben werde, oder ihnen beförderlich Recht zu halten. 2. Viele Leute in der Eidgenossensch»st haben sich für Edelleute und Andere aus Savoyen, Unterthanen des Königs, verbürget, und werden »»" zur Bezahlung gedrängt, wodurch sie zu Schaden kommen, weil sie in des Königs Landen nicht zu beförderliche»' und kurzem Recht gelangen mochten. Ebenso mögen die Kaufleute, die auf „Beit" gegeben haben, nicht Z" schnellem Recht gelangen. Man bitte daher den König, dem Tractat des Friedens nachzukommen. 3. D>' Gesandten sollen den König bitten, den eidgenössischen Kaufleuten die weitern fünf Tage nach jeder Messt zu Lyon, Wie andern deutschen Kaufleuten, die nicht in der Vereinung sind, auch frei zu lassen, da sie soüst beglauben, von den andern Kaufleuten verachtet zu werden. 4. Der König soll angegangen werden, de» Kaufleuten zu bewilligen, in seinen Städten und Landen ihre Gewehre zu tragen und daß sie nicht weh' unter den Porten untersucht werden, gemäß dem Frieden und der Vereinung. Dem Hans Roginet »o» Frciburg sei durch die Portenhüter das Geld abgenommen worden: zwar sei ihm dasselbe auf Bürgsch»st Wieder gegeben worden, aber sein Bürge sei immer noch behaftet und es werde daher verlangt, daß diest' Bürge entlastet werde. 5. Dem König möge gefallen, in dem Collegium zu Paris von den, Abt und de' Stadt St. Gallen und von Mtthlhansen je einen Schüler zu „erhalten-'. 6. Die Gesandten sollen den Ki>»'6 ersuchen, zu bedenken, daß in seinem Reiche die Zehrung theuer sei und man „vil wandle» muß". König möge daher aus geneigter Freigebigkeit jedem Gardeknecht jährlich zwei Kleider von seiner Farbe geb'"' 7. Der König möge den Eidgenossen („inen") ihre Freiheiten bestätigen wie seine Vorfahren. 8. Gesandten sollen den König auch angehen, zu betrachten den langen Dienst des Wilhelm Malliart (Mailla'w- da er Dolmetsch gewesen „und ryten in der Eidgnoschaft und daß im der tesorier Berthande 60t) fran^ sines stats entrag (versprochen habe?)", und ihm dieselben bezahlen und ihm seinen gewöhnlichen belassen wegen seines Alters. 9. Der König möge auch gedenken der Dienste, welche Franz Mall»" unter dem alten König und auch unter dem jetzigen, namentlich bezüglich der Aufrichtung der Verein»»^' gethan habe. Der verstorbene König habe ihm zur Vergütung derselben ein Priorat in Savoyen, das 1 Kronen eintrage, geschenkt; dieses habe er verloren, weil ihm der Papst seine Provision nicht ausgeriä)' 177 October 1549. habe. Der König möge ihn daher mit einem andern versehen, damit er Mittel habe, dem König während der übrigen Zeit seines Lebens zu dienen. 10. Der König wolle dein Herrn von Rolle seine Aeinter, die er gehabt hat, wieder geben und verschaffen, daß er das Gut seiner Frau benutzen könne. 11. Der König bcglaube, wegen der zwischen ihn, und den Eidgenossen bestehenden Freundschaft und Vcreinung sollen alle seine Diener frei in den Landen der Eidgenossen wohnen können. Obwohl nun Baschian Schärtlin auch sein Diener sei, „uf des königs seligen abgang", werde derselbe doch beeinträchtigt zu Folge der Anfechtung einiger Mißgönner, die ihn aus der Eidgenossenschast vertreiben möchte». „Daruni er solichs hat wellen den sendbotcn anzeigen und ff) von sinen wegen bitten, daß ff) wollen ircn Herren und ober» anzeigen den unbill, so in disem fall dem tractat wurde beschechen, der zwischen ihnen ist; deßhalb sin trungenlich pitt sye, daß sy »s schuldiger Pflicht und billigkeit gedachtem Baschian Schärtlin wolle» zulassen, daß er sin fryc wonung und wände! in iren landen möge haben, und die orcn gegen allen practiken, die man darwider möchte sürneminen, beschließen, in gestalten, daß nit wer von nötcn sye, s>) zu bckü.nbern um ein fach, die ff) sollten ihm us schuldiger pflicht und von wegen der früntschaft, die st) gegen gedachten Herrn könig tragen, wicwol die gcinelten tractat solichs nit abstricken, wie sy aber thnnd." (Zweifelhaft, ob vollständig). Am Rande befinden sich folgende Noten: Zu 1. „Diser artickel ist erstattet worden." Zu 2. Der König wolle seinem Parlament zu Savoyen und andern seinen Richtern schreibe», daß sie den Betreffenden die besten und kürzesten Gerichte, die möglich seien, »..gedeihen lassen. Zu 3. Der König wolle, daß die Eidgenossen („sy") während de» fünf Tagen frei seien, wie die andern deutschen Kausleute, welche die Messen besuchen. Zu 4. Es sei 'h»en zugelassen, im ganzen Königreich den Degen zu tragen. Zu 5 und ti. Keine Bemerkung. Zu 7. P^nn sie ihre alten Freiheitsbriefe bringen. Werden dieselben bestätigt werden. Bei den folgenden Artikeln sind keine Bemerkungen. Beim Lm°rn°r Exemplar »ud Ä. A. Base.: Abschied. Band s-: bei »-.sei fehlt aber Ziss. °. Zu III. i. Hier „wg folgende Missive eine Stelle finden: ^ m , 1S4ö, ö.December. Solothurn an zehn Orte (ohne Bern. Freiburg und Solothurn Vor ihnen sn ein Edelmann des Grafen von Grcyerz erschienen und habe eröffnet: Man werde vielleicht von den Bote», welche bei der Besicgelnng in Frankreich waren, von dem gnädigeil Erbieten des Königs Betreff ^r Ansprache des Grafen berichtet worden sein. Der Graf habe sich daher entschlossen, eu.e Botschaft den König zu senden, und derselben Vollmacht zu geben, i» seinem Namen zu handeln. Er bitte die vo» Solothurn. ihrerseits ihm zwei Boten, nämlich ali-Schultheiß Hug von Luccrn und alt-Aiuiuan» Nitlaus W.rz v°n Unterwalden. welche der Sprache kundig seien, zu vergönnen. Diesen .volle er e.nen se.ner Edelleute "Seben. der alle seine Briefe und Gewahrsan.cn mitnehmen müsse. Er hoffe, d.e Sache werde zu gute... Ende gebracht. Die von Solothurn haben nun ihrerseits ihm diese Botschaft auf seine Kosten bewilligt. D°r genannte Edelmann habe diesfalls einen schriftlichen Schein begehrt. ^the.^ hab^ Zu III. 2 und V. Im Sinne der hier crthcilten Antwort schreibt unterm 31. Ottober 1540 der ^°>"g an Ammann und Rath vo» Schwyz insbesondere mit Erwähnung einigen mehreren ^ctailo über d.e Anspreche von Schwyz und deren Ansprachen, und weist schließlich auch auf Mittheilungen seines Gesandten, Liancourt, hin L. si. Sch,^-AbM-de. Eine analoge Missive richtet der König unter gleichem Datum an Schaffhausen betreffend Thomas Spienelbera " " / ^ z, Schasshausen. (Französischer Pergamentbries). _ Zu X. 1549, 11. Ottober. Heinrich II., König von Frankreich, giebt allen seines Amtleuten und Unterthanen, Freunden. Verbündeten und Gönnern zur K-nntniß was folgt D.e Erben des ^acob Zoll.^ ^conhard „Treiller" und andere ihrer Gesellschafter, alle Kaufleute und Burger von St. Gallen m Hoch- ^utschland. hoben de... König eröffne» lasse», sie treiben seit langer Ze.t Handel m.t den wichtigsten Städten Frankreich in Leinwand, Safran und andern Handelswaaren. Sie lassen d-efe durch ihre Factoren ""d Unterhändler nach Frankreich (und in andere) fren.de Länder führe», wo sie dieselben the.ls gegen 23 178 October 1549. andere Waaren vertauschen, theils verkaufen, bald gegen baares Geld, bald auf Credit, so daß sie an den Banken und sonst an den Einwohnern von Frankreich Forderungen besitzen. Sie seien gewillt, in dieser Weise fortzufahren. Mit Rücksicht auf die große und löbliche Freundschaft und die Vereinung zwischen dem König und den Eidgenossen zweifeln sie nicht, für ihren Waarcnzug des Fernern Sicherheit und Freiheit genießen zu können. Nichtsdestoweniger, im Hinblick auf Kriege, die bevorstehen oder später erfolgen könnten, bitten sie den König inständig, er wolle zur bessern Sicherheit von ihnen, ihrer Factoren und Waaren die ihnen nöthigen Geleitsbriefe ertheilen. Sowohl mit Bezug auf diese Bitte, als auch im Hinblick auf die diesfällige Verwendung der Eidgenossen und sonst aus guten Gründen habe nun der König bewilliget und bewillige durch diesen Brief, daß die genannten Bittsteller je nach ihrer Gelegenheit den Transport ihrer Handelswaaren nach Frankreich und dessen Ländern wie früher fortsetzen können; daß sie daselbst nach ihrem Gutscheinen durch ihre Factoren, Zwischenhändler und Schaffner alle Arten nicht verbotener (non prolübsss ni äotkonckuos) Handelswaaren ein- und ausführen dürfen, und zwar sowohl über Meer, als auch über Flüsse (sau clausa) und über Land, sowohl von Spanien, als von andern Ländern und Pässen her. Die Betreffenden sollen ebenso wenig verhindert sein, ihre Waaren aus Frankreich nach anderswo hinzuziehen und zu verkaufen, wie das ihnen gelegen sein wird. Hierin soll auch der Fall eines Kriegs, er möge jetzt oder in der Folge entstehen, sie nicht hindern und zwar weder mit Bezug auf ihre Personen, noch mit Bezug auf ihre Beauftragten, noch bezüglich ihrer Güter und Schriften. Dabei seien die gewohnten Abgabe» («Worts st üovoirs) vorbehalten, und ebenso diejenigen Waaren, deren Durchfuhr verboten sei, und es sollen ihre Schriften beim Eintritt von den Beamten untersucht werden. Sollte in Folge irgend einer Störung dieses freie Geleit abgekündet werden, so sollen die betreffenden Leute drei Monate Zeit haben, mit ihre» Waaren aus Frankreich zurückzukehren. Alle Amtleute werden angewiesen, dieses getreulich zu beobachten, >» der Voraussetzung, daß genannte Kaufleute oder die, welche in ihrem Auftrage handeln, nichts thun, w»s des Königs oder dessen Königreichs und Landen Interesse zuwider oder nachtheilig wäre. Archive zu Paris: ^.lluire» etiaugöros, Suisso. Abgedruckt bei Vogel: I ^os Privileges 6os Luisses, S. 21. 76. Wrunnen. 1549, 14. October. LandeSarchiv Nidwalden: Abschiede. Tag der Orte Uri, Schwyz, Unterwalden. l». Dieser Tag ist von denen von Uri beschrieben worden, um sich von Vogt a Pro Bericht erstatte» zu lassen über das, was er als Gesandter ennet dem Gebirg erfahren hat. Nachdem a Pro in lange» hübschen Worten seinen Bericht gegeben hat, wird mit Bezug auf denselben Folgendes verfügt: 1. In Betreff des Banditen, der da anzeigt, es werde mit Einigen von Bellenz und Andern unterhandelt, hat man frühes beschlossen, es soll der Connnissar auf Alles wachen und spähen; dieses wird dem Commissar neuerdings eingeschärft. 2. Wegen der Wachen bei den Thoren und des Durchreisens der Diener und Untcrthanen Don Fernand wird beschlossen, man lasse es in Betreff der Thore und des Öffnens derselben bei der früher» Ordnung. Da aber Don Fernand die Angehörigen der Orte nicht allenthalben passiren läßt, damit >»»" weniger ausspähen könne, so entsteht die Frage, ob man die Seinigen nicht auch, anstatt sie in die St»d> Bellenz kommen zu lassen, neben derselben bei der Portun hinweisen solle. Das wird in den Absch'^ genommen; jedes Ort soll seine Meinung innert acht Tagen denen von Uri zuschreiben, damit sie die S»^' 179 October 1549. vollziehen. 3. Auf die Einfrage des Landvogts, an wem er die Kosten beziehen solle, wird ihn, geschrieben, wenn es füglich, gutwillig und ohne Geschrei („an gschry") geschehen könne, so möge er einige Kosten auf die Landleute verlegen; die Hauptkosten aber, und was nicht mit Willen ii, genannter Weise einzubringen sei, glaube man. sollen diejenigen abtragen, die ihm befohlen haben, Späher zu bestellet,, nämlich die XII Orte. 4- In Betreff der Frage, ob der Zusatz zu vermindern oder ganz aufzuheben sei, da die Rüstungen, von denen die Rede war, sich verlaufen Habel,, wird verfügt, es soll jedes Ort zwei von dein neuen Zusatz in das oberste Schloß thun; diese sollen dem Castellan und alle Castellane dem Commissar gehorsam sein, und sollen dieselben geschickte, nnvertrunkene Gesellen sein. Beinebens sollen die von Unterwalden sie mit Speise U"d Getränk versehen: das soll aber nur für die Roth gebraucht werde»; wenn aber daselbst Mangel wäre, ("«bgieng"), sollen die übrigen zwei Orte auch Helsen „abtrag thun". 5. Auf die Frage des Commissars, ob er alle Warnungen den Obern initthcilen solle, schreibt man ihm, was mcht Wichtiges se, soll er mit den Kastellanen verhandeln; was ihn aber nöthig bedünke solle er anherberichten. 6. Da Don Fernand Einigen Lauis), welche Güter in, Herzogthum haben, die Früchte verlegt, so frägt der Co.n.nissar oder Vogt v°" Lauis an, ob er den Mailändern, welche Güter in der Landschaft Lauis haben, nicht ebenfalls die Früchte verlegen solle. Man weist ihn an, bis auf weiter,, Bescheid gemeiner Eidgenossen dieses zu thun; deinebens soll man dieses auch nach Zürich und an andere Eidgenossen schreiben, damit ste steh auch entschließen können. 7. Ein Bandit begehrt Geleit; Einige „unserer Eidgenossen" aber beglauben, er sei ein Morder und böser Mensch. Man befiehlt den, Vogt, seine Handlungen zu beobachten, auch zu erfahren, was er s'üher gethan habe, und die Obern diesfalls zu berichten; bis auf deren fernem Entschluß soll er ihm Geleit ^ben. F. In Betreff des Kostens für die zehn Knechte, die aus Bollenz nach Bellenz geschickt worden und ^°gen sind, wird den, Vogt geschrieben, daß ...an „sy" freundlich ansuche, da deßwegen nicht viele Kosten Bausen sind, „sollen sy rächt die Herren jetzmal Mb zalen". 9. Da an einigen Orten sich Mehrere freundlich erboten und auch so erzeigt haben, so wird denen von Uri aufgetragen, ihnen hiefur zu danken und ste für 'hre Mühe und Arbeit zufrieden zu stellen, mit der Bitte, sie mögen in so freundlicher Weise verharren; die ^bern werden dieses anerkennen und um sie verdienen. 10. Der Vogt (von Lauts) zeigt an, es seien zu ^uis wenige Gewehre und kein Geld vorhanden. Man schreibt ihm, er soll ,n jeder Commune, ,„ welcher ^d zu bekommen ist, im Namen der drei Orte zu leihen trachten; dann soll man die übrigen Orte befragen, '»°n sie heißen wolle, die Gewehre zu bezahlen, oder was ihnen gefällig sei. Von, Comnnssar zu ^e..z ist eine Missive von. Vogt zu Luggarus anhergekommen, in Betreff des Mönchs der gehnrat e hat ""d des mit der neuen Seele behasteten Schulmeisters. Man erinnert stch, daß es auch sonst „, de" -1b Med 7"'e» werde, daß auf de.n nächsten Tag hierüber verhandelt werden solle; die Boten bedünkt, man sollte solche 6"tte) verweisen und solche Secte ganz unterdrücken, e. Benedet Ghiringhelli hat sich mit Fertigung von Briefen D°n Fernand beschäftigt, das ihm jetzt abgeschlagen worden ist. „und er bericht begert , w.e das die °" Schwyz anziehen. Da die Boten der beiden andern Orte ohne Instruction stnd, fo wird das den schied genommen. ,1. Die Gesandten von Uri bringen vor, ihre Herren haben zu Tagen angetragen - ''S? Mich tag.van uf zu legen und da.nit schloß bessere., lassen und, so es zun, nechsten komme, sy uns °uch nachlassen well.en" Das sei damals nicht angenommen worden, sondern stecken geblieben. Man nun aber jetzt „och für gut, daß die Gesandten an die Obern brächten, daß man die 1000 Franken, ber König jedem Ort für Bellenz giebt, in Einen Seckel thue, auch die gemeinen Tagwen, die man in ^ drei Vogteien „funde", auch aufnehme und das Nöthige daraus baue und den Zusatz erhalte, damit 180 October 1519. jetzt und in der Folge die Schlösser und die Stadt Bellenz versorgt wären. Das Alles wird heimgebracht, v. „Sind indenk, was her vogt a Pro hat anzeigt von wegen Franzischg.... (unklar). Das Original läßt nicht ganz klar hervortrete», welche Artikel in Folge des Berichtes von a Pro und welche in Folge sonstiger Anregung zur Verhandlung gekommen sind, e ist mit anderer Schrift nachlähig, daher theilweise unverständlich, nachgetragen. 77. Zürich. 1549, 16. October (Mittwoch). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 17, k. 427. Tag der Orte Zürich, Schwyz und Glarns. Gesandte („Verordnete"): Zürich. Burgermeister Haab; Lavater; Hans Edlibach; Vogt Bleuler. (Andere unbekannt.) a. Dieser Tag ist angeordnet worden um über den Kauf von Wädenswyl, über den zwar schon vieles geschrieben worden ist, mündlich besser zu verhandeln und die Sache vielleicht gütlich beizulegen. Es eröffne» nun im Anfang die von Zürich: Die Herrschaft Wädenswyl sei mit aller Obrigkeit, Hoheit und Niedern Gerichten, mit Zinsen, Zehnten, Renten, Nutzungen und Gülten, mit Reben, Hölzern, Gütern und aller Zugehörde ohne Ausnahme von dem obersten Meister und dem ritterlichen Orden seilgeboten worden, indei» sie mit ihrem Amtmann und mit andern Bedürfnissen so große Kosten gehabt haben, daß dieselben den Nutzen bedeutend überstiegen, auch weil die Unterthanen daselbst ihnen ungehorsam gewesen seien; es wirb dieses von den ebenfalls anwesenden Anwälten des obersten Meisters selbst bestätigt. Aus diesen Ursache» habe der Orden die benannte Herrschaft denen von Zürich zum Kaufe angetragen, namentlich auch »^ Rücksicht auf das zwischen ihnen bestehende Burgrecht und die unter ihnen langhergebrachte Liebe und Freundschaft. Dabei sei der Orden durchaus entschlossen gewesen, falls die von Zürich die Herrscht nicht kaufen würden, andere Käufer zu suchen. Denen von Zürich wäre am liebsten gewesen, wenn der Orden die Herrschaft behalten hätte, und sie hätten ihn mehrmals gebeten, dieses zu thun und in alter nachbarliche'' und bürgerlicher Gunst gegen denen von Zürich zu verharren. Als aber dieses erfolglos war, habe man bedacht, wie die genannte Herrschaft der Stadt Zürich seit mehr als zweihundert Jahren mit geschwornen Bergrechte» zugethan und die Unterthanen mit denen von Zürich zu steuern und zu reiseu schuldig seien, auch in Zolle» und andern Dingen wie andere Burger gehalten und geachtet werden, und sei man aus diesen Gründe», auch um allerlei Anstände zu verhindern, die entstehen möchten, wenn die Herrschaft in fremde Hand käi»e, zu einem Kaufe veranlaßt worden. Dieser sei also nicht aus Prachtlicbe oder um viel Land uud Le»^ zu habeu geschehen, sondern namentlich auch weil die zur Herrschaft gehörigen Hölzer und Zinse uud Zehnte», derer ein „hübscher Hort" vorhanden sei, der Stadt sehr dienlich seien. Da die Mannschaft nach de»' Burgrecht bei Reisen denen von Zürich ja ohnehin gehöre, so habe kein Gedanke an Machtvergrößern»tt obwalten können. Die von Zürich hoffen, daß zwischen ihnen und den Eidgenossen gute Nachbarsch»^ bestehen werde, zu deren Aufrechthaltung sie ihrerseits entschlossen seien, und bitten, sie gütlich bei de>» betreffenden Kaufe, der nicht zum Nachtheil der Eidgenossen eingegangen worden sei, zu belassen, oder d» 181 October lk>49. October l54v- . ..nn boste "nt dem Meister solche Antwort ^ woltenden «werden vo«wyz ^^^r geben zu können, daß der Zwrespa s ^ ^^„twortung einzutreten l» ^ ^ Beucht, sie seien nicht beauftragt in eure enrlnsstr ^chts zu thnn und bekmnn er s ^ ^schlagen versprechen") und haben "rrt dem o ers ^ dieselben aus das s'^ ^ viele Mühseligkeit Was aber die vou Zürich anbetreft . s ^iden Theilen zum Et, - ^ berichtsweise weiter und gütlich von demselben abzustehen. r ^ ^ Abschied neh'nen, w weitere und »nildere hiemit vermieden werden; doch mo r„ s^. Schwyz und Glarn» we ^ Austrag der Boten aufgebe. Die von Zürich glauben die «on,^ wird ihnen «vortch ^^^ern es bei Aufträge haben, und ersuchen, diese en >u möge mcht " ^^^bc, wollen die Boten der beiden Orte dürste vielleicht noch r Vernehmlassung schrst i - fraglichen Kause der gegebenen Antwort bleiben lassen; ^ '"^e std^ett sten« gern heimbringen. Die von Zürrch nur . ^en bleiben zu lassen, w Schwyz und Glarus bewogen haben, und die Bitte, sie w de.« ^ Ältlich ^'^ei^er selbst „-l, ^ wollen. Was die alten Vertrage ""^«^„gleichen; würde ^ Wst ^»he und Wohlsahrt wegen ßch unterreden und sich über geergne °idaenössischcu Orte, um all ^.folgen, so wollen sie Stande bringen, so würden wohl die ü uge ) . . Mrde auä) dies.-. unternehmen «ch d» S.ch- im.chm». .nd d>. P°-'7° W'i'N'-', .7^.II- si- M »ch. «>. ch-'M 'ww. »»». «° «°"° 7- Z°nch -»« I°>« -°d-n>-„. i„ G-M«NI d-r Biwdk 7«rl»wns-». d°b Ii- 7'»» II"- vb->» können denen von Zürich nun auch n, ) ^ fürzusahren, lns ?em , . ^ fg ^ befördern, daß dm Bünden zu mahnen, mit dem Kaufe m ^ ^ freundlich, dieses ^ dein Lateinischen gebracht haben werden. Die von Zürich l ..^ebcn sie den Bote,' der ^ ^^chast sie nicht in weitere Kosten versetzt werden, ^.a'r , ^.jes, aus dem ^^ und keine Gottes- ms Deutsche übersetzte Copie von de», wa )rc> ^ ^ g^ahltes, srcres, lam' Sargans schreibt an durch Kauf an den ritterlichen Orden geko.n» , Der Lanm. S ^ ^ schlagen, was Wbe sei, unbeschadet dem, was das ^-^igen, ei .ie Brricke u rr ^ ^ große», Schaden d'e (hier tagenden) drei Orte, dre von M s „üt Bezug "N , ^ f,i». Man erinnert den Leuten in seiner Vogtei und na.nentl.ch Schadens berathen u» ^ Verbindung gereiche-, er bitte, de., letzter., für Ablehnr.ng d' sts S ^ ^^lü, ^^ern er DUe ^ srch, wie vor einigen Jahren die von Mau'nft ausgehalten Kaben,u> (laut wii den vier übrigen Orten das be«., e U Üblich an die Mmdes«^'^ ^ i'er gleichen Gesinnung seien. Man schrrr ib,-er Angehörigen abstelle», .galten. Jedes Ort beiliegender Copie), sie mögen das Vorhaben uwrtcre Berat,».'- entheben wolle. Diese entsprochen werde; doch jenachdem rhre ' "tw ^ Sargans dreser ' e a » beklagen sich s°ll inzwischen seine Boten instruiren, nne «. Die Sänftm" ^ mit Huren spielen e„'ung ist auch den vier übrigen Or-> S ^ . ^ beschwerlich streu, ^ h^m Eid leiden solle, über vier in ihrem Eid befindliche Artrkcl, vorkommenden Fall-. ) . Einer » ,»n. «...Uch w »tt« ^'77 2. ^a möchte Einer leicht als memerdrg geaäft »icht „nnraß'g getrn. ^ehen hätte, daß nur in Schimpf und Freundlrchkrrt 182 October 1549. sie keine Kausmannsschaft treiben sollen; hierunter möchte auch der Wein begriffen sein; der aber sei ihnen z» kaufen und zu verkaufen allzeit frei und offen gestanden. 3. Da alle drei Schiffineister verbunden seien, Schade», der durch ihre Schuld veranlaßt worden ist, gemeinschaftlich abzutragen, so sollte jedem eine gewisse Tröstung oder Bürgschaft auferlegt werde», damit im vorkommenden Falle nicht einer für den andern bezahlen nustst- sondern jeder gleiche Last zu tragen habe. 4. Die Belohnung der Recker sei unter Umständen viel zu geringste begehren, daß zwei Batzen auf eine Ledi geschlagen werden; doch nicht in der Meinung, daß dieser Loh» stetsfort bezogen werde, sondern nur dann, wenn die Kosten und die Nolhdurft es erheischen. Hierüber st» nun nicht alle Boten instruirt. Beinebens ist man berichtet, daß noch andere Leute in Betreff dieses F»hr^ mancherlei vorzubringen haben. Da nun die Botschaften von Schwyz und Glarus auf dem nächsten St. Autonstag (17. Jauuar) anderer Geschäfte wegen in Utznach sein werden, so will man die genannte» Artikel heimbringen, damit auf dem angezeigten Tag ein endlicher Bescheid gegeben und auch in Betreff anderer Mängel und Gebrechen verhandelt werde. «R. Die Boten erhalten Abschriften eines Schreibens von Haul'^ mann, Burgermeister und Rath zu Coustanz wegen des Zolls. Jedes Ort soll diesfalls für den nächst^ Tag seine Voten instruiren. «. Verhandlung zwischen Zürich und dem Gesandten von Schwyz betreffend die Klosterrechnungen b» Thurgau; siehe Note. Die Namen der Zürcher Verordneten aus ihrer Instruction vom 9. October 1549. St. A. Zünch' Acte» Wädcnswyl. Zu I>. 1. Das Schreiben von Jost Abyberg, Landvogt zu Sargans, ist vom 9. Octob^ (St. Dionysiustag) datirt und enthält unter Anderm folgendes Einzelne: Die von Maienfcld lassen sich inerteste wollen nur über zwei Theile des Rheines brücken, als ans dem Ihrigen, für welches ihnen bei de>» frühern Vorgang nichts abgeschlagen worden sei. Der Vogt von Sargans habe beim Landvogt zu B» um Rath gefragt und auf dessen Rath an den Landvogt zu Maienfeld geschrieben. Dieser habe geantivor er habe keine Gewalt, das Unternehmen, welches von gemeinen drei Bünden erlaubt worden sei, abzustel» ' Darauf habe er zu Händen der drei Bünde nach Chur geschrieben, es möge bis auf weitern Bescheid VII Orte die Sache eingestellt werden. Diese haben erwiedert, sie wollen sich bei den beiden andern Bün verwenden, daß dem Begehren entsprochen werde. Es scheine nun aber, daß nicht viel gethan worden l denn die Zurüstnng dauere fort. Der Vogt wende sich daher um Rath an die drei Orte. St. A. ZUrich: Acte« Graubimde»' 2. Das Schreiben der drei Orte an die III Bünde ist vom 15. October datirt und hebt unter Ande hervor, wie durch die beabsichtigte Brückenanlage der Rhein ans die Seite gegen Ragatz gedrängt ^ Der Schluß geht dahin, man möge die von Maienfeld mit dein Fürfahren stillstellen, es sei denn der SP vorher gütlich oder rechtlich ausgetragen. Die Missive bemerkt, die Boten der drei Orte seien anderer wegen jetzt zu Zürich versammelt. Es siegelt Zürich. St. A. Zürich: A. Graubünd-"' Zu <1. 1549, 24. September. Niklaus, Freiherr zu Bollwyler, Rath und Hauptmann des rinnst b Königs, und Bürgermeister und Rath zu Constanz, an Zürich. Mit Schreiben vom 25. Juli 1549 1 , man in Betreff der Zollerhöhung Mittheilung der Antwort des römischen Königs verheißen. Ohne 3'»^, anderer Geschäfte wegen sei diese noch nicht eingelangt. Damit diese Zögerung nicht verübelt werde, man vorab folgende Aufklärung geben. Jedermann sei bekannt, wie die von Constanz durch Verderb» Krieg und Anderes großen Schaden gelitten haben. Ilm sich einiger Maßen zu erholen, habe der K» ihren Zoll, der im Verhältniß zu ander» sehr gering war, etwas erhöht. Die Eidgenossen werde» ^ hierüber um so weniger beschweren, als Einige der Ihrigen vor Kurzem ihre Zölle auch gesteigert haben. ^ Zoll von Constanz sei gering und nicht so, wie die Sache vorgegeben worden sei. Man bitte, nachbarliches Mitleiden zu haben und die von Constanz bei diesem Zolle bleiben zu lassen. K. A. Freibmg: Missivcn Zürich. — K. A. Schasshausen: Corresponde»»««' October 1549. 183 ^ ^ 0" 'N, Rern Wegen anderer Geschäfte seien dieser Tage Gesandte Zu e. 1549, 27, October. Zürich a> ^ - der Ammann von Schwyz denen von Zürich „neben von Schwyz und Glarus m Zürich gewesen. Dc ) . R;^es auf die Klosterrechnungen andern Reden" angezeigt, wie die von Bern die von ) )Z ^ ^ "» Thnrgau schriftlich angesucht, sie aber geiv Fr-iburg- Rathsbuch No. S7. . (25. October). Vor den. Nathe zu Freiburg eröffnet der Herr von Monlrichier im Namen des /"fen von Greyerz: I. Letzterer bitte nochmals um einen Aufschub in Betreff der verfallenen Zinse; er "we allen Fleiß an, das Geld zu bekommen, habe aber dasselbe ohne große» Schaden nicht aufbringen Dabei bemerkt der Gesandte aus sich selbst, ohne Auftrag des Grafen, die Zahlung der genannten ^ s°' einzig durch jh,. zurückgestellt worden, weil er geglaubt habe, daß das Geld nicht zum Nutzen, > ""d zur Ehre des Grafen und derer von Freiburg gefunden und aufgebrochen (werden könne), ^uch iu Betreff der für die Austragung einiger Späne angesetzten Tagsatzung bitte er um Aufschub, r ^r Graf heimgekommen und seiner großen Geschäfte entlade.: sei und die von Freiburg ihn berufen, werde °e» bestimmten Tag unfehlbar besuchen. Die Sache wird an die Burger gewiesen. II. (28. October, '°"'s und Judä). Montrichier wiederholt vor Rüth und Burger seinen Vortrag. Diese beschließen: Aeld (»im") freundlich schreiben, denen von Freiburg sei nicht bekannt gewesen, daß er das °""t Schaden hätte aufbringen müssen; er solle sich aber persönlich anherverfügen und die letzte Quittung dann werde man mit ihm abrechnen und verhandeln, daß er zufrieden sein werde. Weitere Vorstände vor de», Rath zu Freibnrg zu Betreibung seiner Angelegenheiten hatte der Graf Greyerz. theils persönlich theils durch Vertretung, am 18.. 21. und 22. November. (Iwäsm). 79. Lttcern. 1549, 29. October (Dienstag nach Simon und Inda). 2t«a.«arch.v vuc.r..- Allgem. Abschiede ° ,.,44. Landow S-Nw», - Abschiebe. Tag der V Orte ^ Der Bischof zu Constam bat die ganze Priesterschaft seines Bisthums aus Sonntag nach Oth.nar -November m.suräck nach Markdorf beschieden. Auf dieses hat die oemver) zu einem Concilium, Synode oder Gespracy nacy ^c," i , ^ ' ^keit von Lucern ihre diesfällige Citation ihrer Obrigkeit eröffnet. Da nun Zeit und Ort sehr ungelegen 184 October 1549. sind, namentlich auch mit Bezug aus die Pest, und man nicht weiß, was eigentlich daselbst verhandelt werde» soll, anderseits die V Orte wie früher gesinnt sind, Alles zu thun, was zur Förderung des wahren alte» ungezwciselten christlichen Glaubens dienen mag, (wird beschlossen, den Bischof zu ersuchen), er möchte die V Orte berichten, was auf dem benannten Tage verhandelt werden soll, wodann ihm mit gebührender Antwort begegnet werde. Auf dieses bemerkt Ammann Beroldiuger gemäß Instruction, seine Obern wollen ihtt Priester nicht hindern, dem betreffenden Mandate stattzuthun, und wollen daher in dem bezüglichen Schreibe» nicht genannt sein. Die Boten der vier übrigen Orte bitten ihn einmüthig, die Gründe des genannte» Beschlusses seinen Herren zu eröffnen, zu erwarten, ob sie sich demselben nicht auch anschließen wollen. Stimme» sie zu, so sollen sie dieses denen von Lucern berichten; andernfalls wird das betreffende Schreiben gleichwohl im Namen der vier Orte erlassen, ß». Johann Angelus Ritius erscheint vor den Boten, nimmt Urlaub und erbietet seine Freundschaft und Dienste. Es wird ihm dieses verdankt und das Bedauern in Betreff der Krankheit seines Sohnes und seiner Gemahlin ausgedrückt. Dabei wird er auch ersucht, bei dem GubernatA von Mailand dahin zu wirken, daß die sirengen unnachbarlichen Verbote aufgehoben und feiler Kauf gewählt werde und er sich werkthätig als guter Nachbar erzeigen wolle, zumal man Fleisch, Holz, Kohle u»d Anderes nach dorthin verabfolgen lasse. Auch in diesem Punkt hat sich Ammann Beroldiuger gesondert u"d für seine Herren nichts anzeigen lassen wollen. Es ist in Folge dessen die genannte Antwort im NaiM" der Mehrheit der Boten erfolgt. In Betreff des Schulmeisters zu Luggarus und Aller derer ennet dc>» Gebirg, die des neuen Glaubens sind, wird beschlossen, Freiburg und Solothurn anzufragen, ob sie auch, >»»' die V Orte, der Meinung seien, die Anhänger des neuen Glaubens zu bestrafen; ihre Meinung sollen ^ denen von Lucern zuschreiben, damit diese im Namen der VII Orte dem Landvogt zu Luggarus ernstlich anbefehlen, die Neugläubigen zu bestrafen; solcher Art mögen die VII Orte, was immer hernach auf geineiM» Tagen diesfalls verhandelt würde, die Mehrheit habe». «I. In Betreff des Hauses Wävenswpl haben d»' Boten ungleiche Instruction. Man schreibt nun denen von Zürich, da laut Bericht derer von Schwpz d» von Zürich benanntes Haus nebst Zubehörde zu kaufen wünschen, dieses aber den alten, durch den nc»^ Landfrieden bestätigten Verträgen zuwider sei, so verlangen die vier Orte wiederholt, daß man den K»^ stillstelle, den Verträgen nachlebe und hierüber Antwort gebe. Diese wird man jedem Ort mittheilen. Vor den Boten erscheinen Schultheiß Fleckenstein und Schultheiß von Meggen und eröffnen, im jüngl^ Abschied zu Baden sei ein Artikel enthalten, der ihren Sohn und Vetter, Hauptmann Niklaus Fleckens^ betreffe, „so aber änderst ergangen spge, wau der landvogt um das deu cid gnon, ouch im, dem landvolch ghörig bezalt worden, ob jüngster tag zu Baden gehalten worden", wie jeder Bot weiter zu sagen we^ t. Herr Ammann Dietrich wird gebeten, seine Herren zu Schwpz anzugehen, daß zwischen dem Gottesha»'- Engelberg und denen von Küßnacht gütliche Mittel an die Hand genommen werden, damit das Recht vermied^ bleibe. K. „Her nmmann sind ouch indenk des briefs, so üwern Heren vor langest überschickt, so in »u^'' Heren canzlp ghört." Im Schwyzer Exemplar fehlt von 18 der letzte Satz; A aus dem Schwyzer. Zu 18. Die Lucernersammlung 0 k. 168 enthält auch einen schriftlichen Abschied von Ritius a» ^ V Orte, d. d. Lucern 29. October 1549. Außer dem im Abschiedtext Enthaltenen bemerkt er hier, ^ lasse als Stellvertreter den Ascauio Marso zurück. Den übrigen Orten werde er brieflichen Bericht Ein analoges Schreiben an Frciburg vom 22. October 1549 im dortigen K. A.: Missiven deutsche Angelegenheiten. November 1549. 185 Zu v. 1. Gestützt auf Berichte des Vogts von Luggorus schreibt der Commissar zu Belleuz, Jacob Anna, über die bezüglichen kirchlichen Verhaltnisse zu Luggarus unterm 16. October 1549 an Uri, Schwpz und Nidwalden. Der Brief wird durch ei» Schreiben von Obwaldcn unterm 19. October (Samstag nach St. Gallentag) an Lucern übermittelt und hiemit die Verhandlung angeregt. St. A. Luc°r»- A-.-n Luggarus. 2. Das Schreiben au Freiburg und Solothurn vom 30. October geht etwas weniges weiter als der Abschiedtext und mag mit Bezug auf folgende Stelle auszüglich notirt werden: Beinebcus werde man sich au den Schulmeister zu Luggarus erinnern . "nringebundene Abschiede, m.t dem Datum »7. der)' g, U, Feeiburg: Missiucn Zürich; K. A. solothurn: Wadcnswyl; K. A. Basel: Abschiede Band 2Z lm.t dem Datum vom 27. ^lovcnide.), -I -r Abschiede Band SL; K. A. Schasfhausen: Correspondenzcu. s. °- Di-M A„!ühm»M-ich-,, -!n»-ichl°ü-°-S..°- zi.b. d--Schw-W-»Ichi-d i°: 1°-b-- s«- euch d-- lm.w-gl .« d-> »»d w-s-lbs ^n Baden ghalteu worden stzge." «0. Närenwyl. ist«. »er «ch o-"°wm Konferenz zwischen Basel und Solothurn. W'r geben folgende M.ssrve: ^ ^ Solothurn. welche n.it denjenigen von s.'e e November. Solothurn a ^ s - j ^ berichtet, wie dieser Streit zu Ende gebra l ^ ^ Bärenwtz nn . er viele Mühe, Arbeit und Kosten veranlaßt habe, ^bracht worden sei, Worüber »>a» wirklich erfreut sei, va er ^ i. ... 186 November 1549. Damit aber die Angehörigen derer von Basel von Bärcnwyl und die von Solothurn zu Berkiwyl künftig um so weniger gegen einander in Streit kommen, glaube man, sie sollten zwischen einander Hagen, damit das Vieh gegenseitig keinen Schaden zufüge. Wenn das denen von Basel gefalle, so möge» sie es den Ihrigen gebieten; die von Solothurn wollen dann ein Gleiches thun. «.A.Solothurn-Misfwenbuch No.ss, s.s?». Die hier erwähnte Conferenz ist nicht etwa identisch mit derjenigen vom 20. August 1549. Abgesehen von der zu stark auseinander liegenden Zeit zeigt eine Missive von Solothurn an Basel vom 4. October (Freitag nach Michaeli) 1549, K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 29, S. 359, daß dieser, bei der oberwähnten Conferenz geschlichtete Streit neuerdings aufgetaucht ist. 81. Ktarus. 1549, 17. November. Staatsarchiv Lucern: Acten Sargans-Werdenberg; Actenband No. 83. Staatsarchiv Zürich: Acten Granbnnden. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Landesarchiv Nidwalden: Abschiede. Tag der in Sargans regierenden VII Orte mit Gesandten der III Bünde. Gesandte: Zürich. Marx Escher. (Andere nicht bekannt.) Vor den Boten erscheinen Rudolf, Abt des Gotteshauses Pfäfers, und Abgeordnete des Dorfes und der Genossame Ragatz und vom Sarganserland, zu einem Theil, gegenüber den Abgeordneten der Stadt Maienfeld, am andern Theil. Vorab eröffnen die von Ragatz: Vor einigen Jahren sei mit Gunst und Willen gemeiner III Bünde eine Brücke, genannt Tardisbrücke, über den Rhein geschlagen worden. Da seien die Genossamen wider ihren Willen gezwungen worden, mit großen Kosten und Schaden, Mühe und Arbeit an einigen Orten Steg und Weg darzugeben und andere Lasten dieser Brücke und Landstraße wegen, die sie nicht verlangt haben, zu tragen. Nachdem dann die von Maienfeld gesehen haben, daß diese Brücke Bestand habe und gebraucht werde, trachteten sie, vielleicht um sich einen Vortheil zuzuwenden („us trüwen des genieß"), unterhalb an ihrem Fahr ebenfalls eine Brücke zu erhalten, ivofür sie vor den VII Orten, als Oberherren des Sarganserlandes, um Bewilligung nachgesucht haben. Die VII Orte hätten damals Vogt Stoll von Zürich, Pannerherr Schorns von Schwyz und Vogt Knobel von Glarus an Ort und Stelle hingeschickt, sich umzusehen, ob diese Brücke ohne Nachtheil derer von Ragatz und der Herrschaft Sargans, wie die Maienfelder vorgaben, erstellt werden könne. Diese drei Boten, nachdem sie die Sachlage eingesehen, haben denen von Maienfeld den Bau dieser Brücke nicht bewilligen wollen, weßhalb, wie man meinen sollte, die von Maienfeld seither auf die von Ragatz einen Unwillen geworfen haben, dem sie unlängst wieder Ausdruck gegeben, indem sie die fragliche Brücke, deren Anlage ihnen früher verweigert wurde, aus sich selbst zu bai>en vorgenommen haben. Dabei haben sie nicht nur niemand hierum befragt, sondern seien entgegen vielfältigem Bitten, Ermahnen und Widerfechten des Landvogts von Sargans, der bis zur Kenntnißgabe und Bewilligung der Obern von Sargans die Sache stillgestellt wissen wollte, fürgefahren. Ungeachtet auch die genannten drei Orte im Namen der übrigen bei denen von Maienfeld und bei den III Bünden verlangt haben, von dem Unternehmen abzustehen, bis die Sache gütlich oder rechtlich ausgetragen sei, seien sie dennoch mit gewehrter und gewaltiger Hand an Feiertageil und Werktagen vorgegangen. Als Einige von Nagatz von ungefähr hinübergekommen seien, habe man diese gefangen genommen, nach Maienfeld geführt und ihnen gedroht, sie mit dem Nachrichter zu verhören, und sei sonst denen von Nagatz mit so trotzigen Worten und Werke» November 1549. 187 begegnet worden, daß diese sich bei ihren Obern, als ihren Schirmern, beklagen müssen; sie bitten, ihnen in dieser Sache bcholfen und beralhen zu sein, und denen von Maienfeld nicht zu gestatten, diesseits dem ^hein, a»f dein Gebiete derer von Nagatz, Brücken zu schlagen; dieses gereiche nicht nur denen von Ragatz, sondern auch denen von Sargans und andern gemeinen Lehcngüten, zum Schaden, ^.ie von Maienseld handeln hierin auch den gemeinen Verträgen entgegen, die da sagen, daß der Nhein offen gehalten, und wenn ßch etwas darin verschlüge, dieses von beiden Theilen entfernt werden solle. Der Abt von Pfäfers eröffnet, bie von Maienfeld seien zu ihm gekommen und haben angezeigt, sie seien Willens auf ihre zwei Theile Nhein eine Brücke zu schlagen, der Abt möge behülflich sein, daß auch über seinen Dritthell gebrücket werde; sie wollen das gegenüber dem Abt mit Bezug auf den Zoll und Anderes, das diese Sache mir ,ich bringe, igelten. Wenn aber der Abt bedenke, wie die Seinigen zu Nagatz mit diesem Werk sehr unzufrieden seien, s° daß aus demselben für beide Theile mehr Übels als Gutes entspringen nröchie; wie ferirer diese Brücke denen von Ragatz und ihm mit Bezug auf die anstoßenden Lehengüter schädlich sein möchte, und wie endlich seinem Gotteshause hiedurch ein Theil des Fahrs entzogen werde, so finde er sich veranlaßt, die Orte, als seine Schirmherren, zu bitten, ihn bei den Rechten dieses Fahrs z» erhalten. Sodann bri.rgt An.mann Good im Auftrage derer vom Sarganserland vor, er habe mit Einigen die Sache belichtigt und gesunden, b°ß das Werk derer von Maienseld ohne großen Schaden und Nachtheil derer von Sargans nicht vorgehen könne. Ex b^te daher dringend, denen von Maienseld diese Brücke nicht zu gestatten, zumal dadurch der Ahein mehr auf die Seite vom Sarganserland gedrängt werde. Endlich eröffnet der Landvogt von Sargans: Als die von Maienseld angefangen haben, die Brücke zu schlagen, habe er allenthalben Unwillen hiergegen wahrgenommen. Zufolge seiner Pflicht und mit dem Rath einiger Verständiger seiner Unterthanen habe er s^ schriftlich a.i die von den III Bünden gewendet, daß sie die von Maienseld vermögen, von dem Brückenbau ^zustehen, zumal seine Obern nicht zugeben, daß die von Maienseld berechtigt seien, über zwei Theile des Rheins zu brücken. Dann sei er selber nach Maienseld gegangen und habe dort angezeigt, sie sollen nichts Üufriedsames wider die von Ragatz vornehmen, er wolle dieselben auch bestimmen, ruhig zu sein. Der Werkmeister habe ihm hierauf freundlich gedankt, und er, der Landvogt, habe von den,selben nichts Anderes ^standen, als daß man mit dem Werk stillestehen .volle, wie denn auch dasselbe auf Recht hin verboten w°rden sei. Dessen ungeachtet sei an Feiertagen und Werktagen gearbeitet worden. Der Landvogt habe °uch die von Ragatz zusanunenberufen und sie ermahnt, nichts Unfreundliches wider die von Maienseld vorzunehmen, da ihre Obern sie wohl mit den, Recht beschirmen werden. Die,es Bemühen wolle man den, K°udvogt gegenüber günstig aufnehmen und ihn, nicht zum Vorwurf machen, daß er denen von Nagatz nicht bkn Frieden angelegt habe, wie die von Maienseld den Ihrigen gethan haben; er habe geglaubt, dieses sei """bthig, weil er die von Nagatz mit allen, Ernst zu Frieden und Ruhe gen,ahnt habe; ihn, sei auch nicht bekannt, daß o°" Nagatz jemand beleidigt hätten; „zudem daß die gmeinen unser pünt in sölichen irrungen das recht und dhein '"deu fürschlachend" Auf dieses haben die Boten alle Schreiben, welche der Landvogt an die von Maienseld oder die Iii Blinde gelangen ließ, auch diejenigen, welche die Obern ab dem Tag zu Zürich den III Bünden ^sandt haben, verhört und verstanden, daß die Maienfelder in dieser Angelegenheit trotzig, ungebührlich ""d de., geschwornen Bünden zuwider, wider Rechtbote und freundliches Ermahnen, das von, Landvogt ^°hen ist, mit gewehrter und gewaffneter Hand an Feier- und Werktagen vorgegangen sind. Darauf 'v°rden die Gesandten der III Bünde vorberufen und die erfolgten Anbringen ihnen eröffnet und sie freundlich "sucht, die Ihrigen zu vermögen, von ihre». Vorhaben abzugehen. Die Gesandten der III Bünde eröffnen 188 November 1549. hierüber Folgendes: Der Rhein und die Landqnart kommen häufig mit solchem Ungestüm, daß niemand auf die Tardisbrücke gelangen könne, wie denn in: letzten Jahre diesfalls vieler Schaden erfolgt sei. In Folge dessen hätten die von Maienfeld ihre Obrigkeit gebeten, ihnen eine Brücke bei ihrem Fahr zu erlauben; dieselbe werde überhaupt nützlich sein. Die III Bünde hätten hierauf denen von Maienfeld bewilligt, ihre zwei Theile des Rheins zu überbrücken, in der Meinung, der Abt von Pfäfers werde seinen dritten Theil auch schlagen, wofür man ihm erkenntlich sein werde. Sie bitten daher, denen von Maienfeld zu willfahren. Würde dieses nicht geschehen, was sie aber nicht erwarten, so seien sie gesinnt, über ihre zwei Theile des Rheins die Brücke schlagen zu lassen, und zu erwarten, wer ihnen das mit Recht wehren wolle. Werde ihnen das Verlangte gütlich zugestanden, jo erbieten sie sich, die obere Brücke nicht zu schleißen oder abgehen zu lassen, sondern sie zu erhalten, bis man sehe, ob die untere Bestand haben möge. Sollte dieselbe über kurz oder lang den Angehörigen der Eidgenossen Schaden bringen, so wollen sie dieselbe wieder entfernen. Sie glauben aber, es werde das nicht der Fall sein, wenn man ihnen vergönne, auf dem Ihrigen eine Gegenwehr zu erstellen. Die von Maienfeld haben dieses Werk niemand zu Trotz, sondern in guter Meinung unternommen; wenn etwas Unziemliches unterlaufen wäre, so wäre dieses ihnen leid. Die Anwälte derer von Maienfeld glauben, der Widerspruch rühre mehr von mißgünstigen Leuten her. Früher und auch wieder dieses Jahr sei das Wasser so groß gewesen, daß man nur mit Gefahr und Besorgniß zu der Brücke gelangen konnte; zu Zeiten sei es gar nicht möglich gewesen, dahin zu kommen, ohne Leib und Gut der höchsten Gefährdung auszusetzen. Daher haben die von Maienfeld bei ihrer Obrigkeit um Erlaubniß nachgesucht, auf ihren zwei Theilen Rhein bei dem Fahr eine Brücke schlagen zu dürfen, und nachdem sie jene erlangt hatten, sich mit Holz und Anderm versehen, um das Werk zu beginnen. Da seien sie sofort von ihren Mißgönnern angefochten worden, die ihnen gedroht haben, wenn sie das Werk vornehmen, so werde man sie besuchen, daß ein Jammer an ihnen zu sehen sei, und was sie bei Tag an der Brücke baue», das wollen die von Nagatz bei Nacht wieder schleißen, und Anderes. Sie haben daher schon der Ehre wege» das Werk an die Hand nehmen müssen, wenn sie nicht als verzagte Leute gelten wollten. Nachdem nun das Werk wirklich begonnen worden, seien von Ragatz Einige zu Nacht mit Schwertern und andern Waffen an den Bau herangekommen, so daß sie genöthigt worden seien, einige Wächter zu bestellen, damit ihnen nicht, wie gedroht worden sei, die Seile und Anderes zerstört werden. Unter solchen Umständen seien zu Nacht Zwei herübergekommen, die dann von den Wächtern in die Stadt geführt worden seien. Mit diesen aber habe man nichts Weiteres vorgenommen, außer daß einige Fragen an sie gerichtet worden seien, wodann sie ohne Entgeldniß und nachdem man ihnen im Hause des Stadtvogts zu essen und zu trinken gegeben hatte, wieder entlassen worden seien. Auch seien Einige mit Gewehren und Spießen unter großem Geschrei, als ob sie angreifen wollten, anhergekommen, wodann auch Hinwider die von Maienfeld einige Gewehre und Handrohre zur Gegenwehr bei ihnen gehabt haben, aber nicht in der Meinung, die von Ragatz oder sonst jemand zu beleidigen, außer wenn ein Angriff erfolgte; denn sie trachten mehr als die von Ragatz auf Frieden und Ruhe. Hierbei seien sie einmal gutwillig gegen denen von Ragatz in Frieden gestellt und genommen worden, wodann letztere auch gegen die von Maienfeld Friede geben sollten, was aber die von Ragatz versagt haben, worauf die von Maienfeld des Friedens auch entledigt wurden. Sie bitten daher, denen von Ragatz nicht Mehreres glauben zu wollen, als was sie erweisen können („wellen"), und die von Maienfeld an ihreiu Werk, das jedermann Vortheil bringe, nicht zu hindern, damit man bei dieser gefährlichen Zeit in Lieb und Leid von dies- und jenseits des Rheines her zu einander kommen könne. Würde dieses nicht gütlich zugestanden, November 1549. 189 fe> seien sie nebst ihren Obern bereit, diesfalls gemäß den Bünden das Recht zu bestehen. Die Boten der Vll Orte haben aus dieser Eröffnung ersehen, daß die von Maienseld und die III Bünde zwei Drittheile des Rheines beansprechen, während ihnen bekannt ist, daß die VII Orte wegen der Grafschaft Sargaus oder Freudenberg die Mitte des Rheines als die rechte March betrachten; sie haben daher mit denen von Maienfeld "icht einig gehen können, sondern verlangt, daß sie bei der angegebenen March verbleiben, da die Obern °Ul dem Ihrigen ohne Recht nicht bauen lassen. Die Gesandten der III Bünde antworten, sie bestreiten "'cht, daß die hohe Obrigkeit bis in die Mitte des Rheines gehe; aber anbelangend das Recht, an der Schiffahrt eine Brücke zu schlagen, und die Fischenzen, da gehöre dem Abt von Pfäfers ein Drittheil und denen zu Maienfeld zwei Drittheile, wie das die betreffenden Vertrüge klar erzeigen; der Streit sei daher Wischen ihnen und dem Abt, wenn dieser denen von Maienfeld die zwei Drittheilc nicht anerkennen sollte, nicht aber gegen die Eidgenossen, als der hohen Obrigkeit. Die Boten der VII Orte erwiedern, es wäre das eine schlechte Obrigkeit und Landmarch, wenn ein Anderer ihnen darin und darauf etwas bauen könnte, d°s ihnen selbst nachtheilig wäre. Wenn auch zwischen dem Abt und denen von Maienfeld besondere Verträge buchen, so binden diese die Herrlichkeit der VII Orte nicht; es sei also an diesen und nicht an dem Abt, ""en daherigen Streit zu bestehen. Es solle., daher die von Maienfeld mit ihrem Werk stillestehen, bis °uf weiteres Hintersichbringen au die Obern und bis die Sache gütlich oder rechtlich erörtert sein werde, in d^ Meinung, daß sie weder auf die zwei Theile, noch irgend auf einen eine Brücke schlagen, sondern die Verträge beobachten sollen, denen gemäß der Rhein von beiden Parteien offen zu behalten sei. Bei den Verkommnissen mit dem Abt betreffend die Winterbrücke, das Fahr und die Fischenzen werden wohl beide Theile bleiben. Daneben sollen die von Bünden den Ihrigen einen Frieden anlegen, damit nichts Thä.liches Wit Worten oder Werken erfolge- dasselbe werden die VII Orte mit Bezug auf ihre Angehörigen auch verfügen. Die Boten der III Bünde (Zürich und Schwyz. „die dry boten") bemerken, sie seien nicht ermächtigt, das erlangte Einstellen des Werkes zu verfügen; ihre Obern begehren, daß der Handel jetzt gütlich oder rechtlich ausgetragen werde oder daß man doch von der Bestellung der Zugesetzten, des Obmanns und der Malstatt Die genannten „dry" Boten fügen bei, vor kurzer Zeit hätten auch die von Glarus und die zwei ^richte Waltenspurg und Disentis, die in ihrem „Pund" gelegen seien, einen Weg über den Berg zu '"achen unternommen, welcher dem größern Theil der Landschaft Blinden schädlich sei. Als nun die „zwen" V''nde die Anlage dieser Straße auf Recht verbieten wollten, seien nichtsdestoweniger die Genannten mit ^rer Sache fürgefahren; daher möge u.a.. billig auch denen von Maienfeld gestatten, des Nechtsbots ungeachtet, 'hr Werk fortzusetzen Hierauf erwiedern die Boten von Glarus, das diese Straße betreffende Verhältniß -in ganz anderes- die von Glarus haben den betreffenden Weg nicht über ihre Landn.arch heraus gemacht: °be"s° haben die beide.. Flecken die Straße nur auf dem Ihrigen gebaut; das habe niemand verwehren sodann haben die von den zwei Bünden nichts mit Recht verboten, da sie nicht ermächtigt gewesen "ien, denen von Glarus das Bauen auf dem Ihrigen zu verwehren. Aus dieses sind die Boten von Blinden "Erdings ernstlich angegangen worden, die Sache zu überlegen und daflir zu sorgen, daß die Ihrigen bis °uf weitern Bescheid der Obern der Orte stillestehe..; sie mögen selbst ermessen, was e.n gegenteiliges V°rgehen für Folgen hätte Die Boten von Blinden legen auch einen alten Absch.ed nebst einer Missive ^er von Uri an Lucern oder Zürich vor, welche». Abschiede gemäß vor ungefähr dreizehn Jahren (1535, F"li, Abschdbd IV Abthl. 1 o, Seite 525) die genannten beiden Parteien wegen des gleichen Streites Boten dreier Orte - Vogt Stoll von Zürich, Pannerherr Schorno von Schwyz und Vogt Knobel von 190 November 1549. Glarus, in Klage und Antwort gestanden sind. Man giebt hievon jedem Boten eine Abschrift. I». Der Abt von Pfäfers beklagt sich, sein Gotteshaus habe zu Fleisch und Maienfeld einen Zehnten, dessen Entrichtung verweigert werde, mit der Einwendung, der betreffende Weingarten sei neu und habe daher keinen Zehnten zu entrichten; nun aber seien um alle seine Zehnten, kleine und große, Briefe und Urbare vorhanden; er verlange daher, daß man sich für ihn für die Ausrichtung dieses Zehntens verwende. Die Boten der III Bünde antworten, der betreffende neue Weingarten rühre daher, daß ein Forst und Holz zu Grund und Acker gemacht und Reben darin gepflanzt worden seien; solche Güter seien als Herrengüter keinen Zehnten schuldig. Als nämlich der Herr von Brandis den Zehnten dem Abt verkauft, habe er seine eigenen Güter vorbehalten; nun seien diese Waldungen sein Eigenthum gewesen; daher komme es, daß diese Güter keinen Zehnten schuldig seien; sie begehren daher, daß der Abt von seinem Verlangen gütlich zurücktrete. Als man dann den Abt befragte, ob er keine Gewahrsamen besitze, die da ergeben, daß die betreffenden Güter auch zehntpflichtig seien, und er eröffnete, er habe sie nicht bei Händen, sondern müsse sie in seinem Gotteshause suchen, so hat man ihn angewiesen, dieses zu thun und das sich Vorfindende auf dem nächsten Tag z" Lucern, Sonntag nach St. Niklaustag (8. December), oder wenn derselbe früher gehalten würde, alsdann vorzulegen, damit man ihm des Fernern berathen und beholfen sein könne, v. Anderseits beklagen sich die Gesandten der III Bünde gegen den Abt von Pfäfers und die von Nagatz in Betreff der Fischenz im Rhein! es werde nämlich nicht mehr nach altem Brauch und Recht gefischet, sondern mit mancherlei Fischgarnen und andern Dingen, die sich nicht gebühren, und zu jeder Zeit; sie verlangen, daß diese Mißbräuche abgestellt und die Betreffenden angewiesen werden, zu fischen wie von Alters her und wie es recht sei. Der Abt von Pfäfers und die von Ragatz sind nicht geständig, daß sie anders fischen als wie von Alters her; man möge sie hierbei bleiben lassen und die von Maienfeld bestimmen, von solchen Gesuchen abzustehen. Gestützt aus dieses Anbringen ersuchen die Boten der VII Orte die Boten der III Blinde, den Abt von Pfäfers und die von Nagatz bei ihrem alten Gebrauch bleiben zu lassen; könnten aber die von Maienfeld nachweisen, daß jene dem Herkommen entgegen handeln, so wolle man sie anweisen, hievon abzustehen. «I. Die Boten der III Bünde ziehen an, unlängst habe der Landvogt von Sargans einige „Kürn", die nach der Stadt Eh"" bestimmt waren, abladen lassen und den betreffenden Fuhrmann genöthigt, anstatt derselben Kaufmannsgüter zu führen; das sei dem Vertrage, der zwischen den beiderseitigen Fuhrleuten bestehe, zuwider; man soll diese bei demselben bleiben lassen. Man beruft nun den genannten Landvogt, der sich in Gegenwart jener Boten dahin verantwortet: Vom Stadtvogt zu Chnr, auch in Folge Befehls des Bischofs sei ihm durch de" anwesenden Voten, Zunftmeister Jörg, und durch wiederholte Schreiben entboten worden, er möge mit alle'" Ernst Vorsorgen, daß das Kaufmannsgut besser befördert werde, als es zeitweilig der Fall gewesen sei, well sonst geineinen Bünden und seinen Obern Abbruch an den Zöllen geschehe. Um diesen Herren zu entsprechet habe er einmal einem Fuhrmann sein Korn und „Für" abgeladen und ihm Kaufmaunsgüter zu führe" befohlen; dabei seien die Kürn nur vier Tage in der Sust an trockener Stelle aufbehalten morden; er glaube nicht gefehlt zu haben; andernfalls wären die Genannten hieran schuld. Da Meister Jörg dieses Anbringe" des Landvogts bestätigt, so hat »mir denselben nicht als fehlbar betrachten können. Damit (aber) die Fuhrleute und Andere sich zu verhalten wissen, hat man sie bei ihren Verträgen, denen sie nachleben sollen, bleibe" lassen, v. Der Abt von Pfäfers beklagt sich, daß schon seinem Vorjahren einige Pensionen und Jahrgel^ von Seite des Königs von Frankreich nicht bezahlt worden seien und seine Bemühungen, dieselben zu Hände" des Gotteshauses einzubringen, seien umsonst; man möge ihm hierin berathen und beholfen sein. Heimbringe"' November 1549. 191 damit auf dem nächsten Tag jeder Bote instruirt ist. k. Die Boten der III Bünde bitten, verschaffen zu Molleu, dast Hauptmann Fridli Gerster, als erivät)iter Obmann derer von Nagatz die Obmannschast übernehme, die Sache sei bisher versperrt worden, weil Einige seiner Obrigkeit bemerkt haben, Geister sei weder im bricht noch Rath; das soll aber hoffentlich einem Ehrenmanne nichts schaden; auch schreiben die Bünde aicht vor, daß der Obmann nur aus den Rathen genommen werden dürfe. K'. Kendel von Sonnenberg erinnert auftragsgemäß, wie ans letzter Jahrrechnung ans Genehmigung der Obern in Betreff de» Marchenstreites ömischea denen von Lucern und den übrigen in den Freien Aemtern regierenden O.ten ein gütliches Recht und die Ernennung von Zusätzern und Obmann angeordnet worden sei; die von Lucern verlangen nnn, daß dieses Recht beförderlich geübt werde und man diesfalls ans dem nächsten Tag Antwort gebe. Die sechs ^te nehmen dieses Begehren in den Abschied. I». Derselbe Gesandte zieht an, wie die von Abtwyl („Apelen") den Freien Aemtern über alle Rechtsbote in den Hölzern des Herrn von Hohenrain einen Holzhau umgenommen haben; die von Lucern hätten ihnen dieses Holz verboten; sie bitten nun, die Sache beförderlich ^zutragen und inzwischen denen von Abt.vyl den Holzhau daselbst zu verbieten. Man hat nnn dem Gesandten °°u Zürich, Marx Escher, aufgetragen, dafür zu sorgen, daß der Landvogt in den Freien Aemtern ein solches Rechtsbot erlasse. Daneben soll jeder Bote auf dein nächsten Tag mit Instruction erscheinen, t. Ammann Baldi von Glarus zeigt an, einem ehrlichen Mann sei ein Brief aus Italien zugekommen, der unter Anderm "'"de, die Hofleute des Herzogs von Mantna hätten Nachricht, daß in. nächsten Jahre der Kaiser den König Frankreich und seine Helfer und Anhänger mit Krieg überziehen wolle. „Gott verlieh uns sinen gnad ""d hilf." k. Da man einsieht, daß in Bünden vielerlei Unruhe herrscht, aus welcher Schlimmeres folge.. 'Nag, wem. nicht durch geeignete Mittel vorgesorgt wird, und auf nächsten Sonntag (24. November) ein ^tag zu Jlanz gehalten wird, so hat man für angemessen gefunden, auf diesen Tag zwei Boten abzuordnen, Jülich Ammann Niederhofer von Uri und einen von Glarus. Diese sollen die möglichen Mittel anwenden, ? Ruhe und Einigkeit hergestellt werde, was denen in den III Blinden und gemeiner Eidgenossenschast zu ?°hlfahrt und Nutzen gereichen werde. I. Da dieser Tag meistentheils wegen derer von Maienfeld und ^gatz veranstaltet worden ist, unter diesen Parteien aber in der Güte nichts verhandelt werde-, konnte, die Maienfeld und aus den III Bünden aber beförderliches Recht verlangen, so wird ein anderer Tag auf °N"tag nach St. Niklaustag, den 8. Wolfmouat, nach Lucern angesetzt, Abends daselbst an der Herberge 5" snn, wo die Boten mit Vollmacht erscheinen sollen. Würde vor diesem Tag von gemeinen Eidgenossen ^ Tag galten, so sollen auf demselben auch die Artikel dieses Tags verhandelt werden. .... Zum ^Muß des Tages werden die von Blinden nochmals ernstlich angegangen und laut den geschwornen Blinden die von Maienfeld mit Bezug auf den vorgenommenen Bau bis zum rechtlichen Austrag der Sache "^zustellen. Das haben sie in erster Linie bewilligt, wenn der Handel nicht auf die lange Bank gezogen Nachher aber gaben sie die Antwort: Wenn d.e VII Orte oder Andere, die wegen der fraglichen ^ucke mit ihnen zu verhandeln haben, sie in Monatsfrist mit dem Rechten besuchen, jo wollen ste die Ihrigen während dieser Zeit stillezustehen, obwohl die Gesandten hieslir nicht besonder,. Auftrag oder °""'"cht besitzen. Die Boten der VIl Orte erwiedern, sie wollen dieses beförderlich ihren Obern anzeigen, ^sprechen aber hierbei nicht, daß dieselben in Monatsfrist als Kläger auftreten werden; wenn nun die Bünden über das ihnen gethane Rechtsbot mit der Brücke fürfahren wollten, so sollen sie das vor angesetzten Tag denen von Zürich zuschreiben, damit die Obern, wenn sie allfällig dieser Sache wegen Botschaft an die Gemeinden der III Blinde abordnen wollten, dieses beförderlich thun könnten. 192 November 1549. Der Name des Zürcher Gesandten aus dessen Instruction vom 13. November, St. A. Zürich: Jnstructions- buch 1544 — 1554, 1.208, und auf dem Rand des Zürcher Exemplars. Betreffend andere Gesandte vergleiche man de» Abschiedtcxt. Im Zürcher Exemplar fehlt v. »2. Wern. 1549, 19. November. Staatsarchiv Bern: NathSbuch No. 310 und Sil, erste Nbtheilung, S. 203. Vor dem Rath zu Bern erscheinen Boten von Lucern und eröffnen nach gewohntem Gruß, die von Bern kennen die Anstände zwischen der Stift Zofingen und Knutwyl betreffend die Freien und Eigenen! ferner zwischen Brittnau und Langnau wegen des Holzhaus, und endlich zwischen der Stadt Zofingen und Wyken, wo in Betreff einer March einige Briefe vorhanden, aber nicht aufgerichtet, noch besiegelt seien (einige unklare Worte). Sie bitten, für den Austrag von Allein dem beförderlich eine bevollmächtigte Botschaft abzuordnen und dafür einen Tag zu bestimmen. Der Rath überläßt denen von Lucern den Tag zu bezeichnen! werde derselbe frühzeitig angezeigt, so werde man ihn besuchen. »3. Trinis. 1549, 26. November. Liailtonöarcliiv Grau blinden. „Abscheid des gehaltnen tags zu Truns von dem obern grauen bund gehalten." Es erscheinen „Mangnus" (Amandus) von Niederhofen, alt-Ammann zu Uri, und Vogt Schuler vo" Glarus, und eröffnen: Die von den VII Orten seien letzter Tage zu Glarus bei einander gewesen und habe" da vernommen, wie in „unserm" Bund einige Späne und Aufruhr bei dem gemeinen Mann wider einigt Personen entstanden seien, was ihnen, wenn es wirklich der Fall sein sollte, gründlich leid wäre. 2R Gesandten seien daher von den Boten der genannten Orte abgefertigt worden, mit dem Austrage, All^/ was sich unfreundlicher Weise möchte zugetragen haben, nach bestem Vermögen zum Guten bringen zu helfet wobei sie mit ganz freundlichen Worten ermahnen, in Einigkeit zu bleiben, weil durch das Gegentheil vift Arges und Zerstörung von Land und Leuten erfolge; auch möchten bei Uneinigkeit in den schweren Läuft" „uns" desto eher fremde Herren auf den Hals (kommen?), was ihre Obern nicht möchten (?). Sie erbiete" freundlich, Leib euch Gut nicht zu sparen, um das Mögliche zu thun. Was aber gütlich nicht beigelegt werden möchte, für das soll sich jeder Theil eines billigen Rechtens begnügen. Diese Eröffnung hat »>»" ganz freundlich angenommen und verdankt, mit Erbietung aller Ehren, Leibs und Guts gegen den VII Ort?"' als lieben und getreuen Eids- und Bundesgenossen. Es sei richtig, daß einiger Widerwillen und Aufi'"^ entstanden sei; man hoffe aber, mit der Hülse Gottes Alles zu Gutem zu bringen, und was nicht gttt^ erfolgen möchte, mit billigem Mchten erdauern zu lassen. December 1549. 193 84. Lucern. 154!>, 9. December (Montag nach Maria Empfängniß). T.aa.«»r-..i» 0»°cr..- Allg-m. Msch. 0 f. .5.. T,»n.«ar-I.i» 3uric»- A. G.°.Mndo.u c»i° Tc,.w..z: Abschiede. ,dcsar«i.iv Nidwaide»: Abschiede. !ta»i»„>iarci»° t»Ia.,.S: abschiede. Tag der VII in Sargans regierende» Orte. Gesandte: Zürich. Marx Escher. (Andere unbekannt). Zwischen den III Bünden im Na,neu der Ihrigen zn Maienseld einerseits und denen von Nagatz ""d Sargans anderseits waltet abermals Streit in Beireff einer Brücke über den Rhein, welche die zn Maienfeld zu bauen begonnen haben. Es ist deswegen am 17. November ein Tag der VII Orte zu Glarus gehalten morden, auf dem aber die Sache nicht vollendet werden konnte und daher dieser Tag angesetzt wurde, ^'f den, jeder Bote mit Vollmacht erscheinen sollte. Vorab entbietet der Gesandte von den III Blinden, nämlich der Landvogt zu Maienseld, den Gruß seiner Herren, als alter Eides- und Bundesgenossen, und ^öffnet, es sei dringend nothwendiq für fremde und einheimische Kauflente, auch für jedermann, daß die ^«gliche Brücke gebaut werde. Die von den III Bünden haben nun denen von Maienseld den Bau derselben "laubt, doch nur auf ihrem Grund und Boden, wozu sie berechtigt zu sein glauben; sie bitten, mit denen "°" Nagatz zu reden, daß sie solches gütlich zulassen; wäre schon früher eine Brücke da gewesen, so wären "'cht bei der Ueberfahrt viele Leute und Güter zu Grunde gegangen. Sollte ihnen der Bau dieser Brücke '"cht gütlich Mattet werden, so wollen sie diesfalls das Recht dargeschlagen haben. (Die VII Orte ziehen '» Betracht und entgegnen): Als die zu Maienseld den Bau begonnen hatten und dieses die von Glarus, "s die nächstgelegene», wahrnahmen, haben diese den III Blinden geschrieben, sie wollen die von Maienseld vermöge», von ihren. Vorhaben abzustehen. Hierauf aber ist keine Antwort erfolgt, und mit dem Vau ""gefahren worden. In gleicher Weise haben dann Zürich, Schwyz und Glarus ab einem Tag von Zürich Namen der VII Orte den III Bünden geschrieben, daß man den Bau so lange stillstelle, bis die Sache Mich rechtlich erledigt sei Auf dieses wurde geantwortet, man könne denen von Maienseld den Bau Mt hindern; wenn ihnen aber jemand denselben wehren wolle, so wolle man gemäß den geschworneu Bünden ""über zu Recht stehen. Dieses befremdet die VII Orte sehr; denn als früher die von Maienfeld einen Bruckenbau vornehmen wollten, sind sie von Ort zn Ort geritten, um hiefür die Erlaubniß zu erhalten. """ vergessen sie auch die alten Verträge, Briefe und Siegel, die ihre». Vorhaben zuwider sind, und auf '"lche gestützt ihnen dasselbe auch früher verweigert wurde. Hierauf gegründet und weil die fragliche Brücke von Sargans, auch den VII Orten an ibren Lehengütern und Zinsen schädlich ist, bitten die Boten "r VII Orte M Vogt von Maienseld, seine Obern freundlich zn vermögen, von dem Baue abzustehen. Wenn " "uch '„einen, auf ihrem Gebiet berechtigt zu sein, eine Brücke zu schlagen, so wäre das wegen der hiemit "Mndenen Schädigung immerhin nicht freundlich und nicht nachbarlich und wider d.e Vertrüge, denen "Me kein Theil zum Nachthcil des andern im Rhein wuhren oder sonst bauen dürfe. Uebngens sei bekannt, ^ die Milte des Rheins die rechte Landmarch bilde und daher niemand auf Grund und Boden der " Orte herttberbauen dürfe. Sollte nichtsdestoweniger sürgefahren werden wollen, so wolle man hiemit früher das Recht dargeschlagen haben und verbiete den Bau fortzusetzen, bevor das letztere ergangen sei.^ dasselbe nicht lange verzögert werde, haben die VII Orte ihre Rechtsprecher verordnet, was die 194 December 1549. III Bünde auch thun mögen. In dieser Beziehung hat man festgesetzt, daß Lueern den Redner, Zürich und Schweiz die Zugesetzten, die übrigen Orte die Nathgeber und Glarus übcrhin den Schreiber geben soll. Als gemeinen Schreiber werden den III Bünden zur Auswahl der Landschreiber zu Baden und der Landschreiber zu Frauenfeld vorgeschlagen; sie mögen an Zürich berichten, welchen sie erwählt haben. Lncern eröffnet, letzter Tage sei ennet der Emmenbrücke ungefähr eine halbe Meile von der Stadt ein Ehreinnann von Zweien freventlich angefallen worden, so zwar, daß wenn er sich nicht tapfer gewehrt hätte, er nicht mit dem Leben davongekommen wäre. Der eine der Thäter sei schwarz gekleidet, der andere trage eine weiße zivilchene Jnppc und ein Paar weiße zerhauene Hosen und einen schwarzen schwäbischen Hut. Um ans diese Acht haben zu können, wird das in den Abschied genommen, v. Lucern führt Beschwerde, daß die Bauern zu Apel in de» Freien Aemtern in einem dem Herrn von Hohenrain gehörenden Walde und über der March Holz fällen, ungeachtet ihnen solches mit Recht verboten wurde, indem sie behaupten, hiezn ein Recht zu haben, und bittet, ihm ab dem Handel zu helfen. Der Herr von Hohenrain ist nicht anwesend. Es wird nun befunden, es sollen der Herr von Hohenrain, die von Lucern und die Bauern jeder Theil einen unparteiischen Man» nehmen und versuchen, die Angelegenheit gütlich zu belegen. Kann das nicht geschehen, so soll es bei dein Rechtsbot verbleiben, «l. Die von Lucern fordern Antwort, ob die sechs Orte in Betreff des Streites wegen der Landmarch in den Freien Aemtern den von der letzten Jahrrechnung zu Baden heimgebrachten Vorschlug auf Bestellung von vier Schiedleuten unter dem Ammann Gartenhauser als Obmann angenommen habe» oder nicht. Da Vollmacht und Instruction der Boten ungleich sind, so wird die Sache in den Abschied genommen, tun ans nächstem Tage Antwort zu geben. Jost von Meggen, Ritter und Gardehanptnwn» zu Rom, hat seinen Herren neue Zeitung zugeschickt, die man verlesen und ihm freundlich hat verdanke» lassen, t. Hans Kegler, als Abgeordneter der Herrschaft Sargans, eröffnet, der Vogt habe den Hanptma»» Fridli Gerster zu einem Obmann genommen, den aber wollen die von Maienfeld nicht anerkennen, weil er nicht des Nathes sei und daher den Erfordernissen des Vertrages und Bundes nicht entspreche. Da der Vertrag lautet, wenn die Vögte auf einen Span kommen und gütlich nicht einig werden, so soll der Ansprecher auf des Antworters Theil einen Obmann nehmen, aber nicht vorgeschrieben ist, derselbe müsse des Nathes sein, so soll Gerster Obmann sein und bleiben. K. Derselbe Hans Kegler im Namen des Abts von Pfiffet berichtet den Boten von dem Span gegen denen von Fläsch und Maienfeld betreffend Fischenze» und Zehnte»' Da weder beide Parteien, noch deren Briefe und Gewahrsamen jetzt vorhanden sind, so soll jeder Bote die Sache heimbringen und soll dann der Handel auf dem Tag, der im „Oberland" sein wird, und ans dem »>»" mit allem Röthigen erscheinen soll, erledigt werden. I». Es erscheint der Priester Castellano Turbin für und im Namen seines Bruders Mark Anbon (Anton?) und eröffnet, wegen des Handels und Unfalls mit Vince»i Castanea von Lauis sei er um eine Summe Geldes bestraft worden, mit der Bedingung, daß er nicht i» das Land komme, bevor er dieselbe bezahlt habe. Da er aber nicht ins Land kommen dürfe und deshalb ihm sein Pfrundeinkommen nicht verabfolgt werde, so sei ihm unmöglich, diese Strafe zu entrichten; er bitb daher, ihn wieder in das Land kommen zu lassen, dann wolle er jedermann zufrieden stellen. Die Bot^ habeil ihm nun das Land geöffnet, doch nur bis ans einen gemeinen Tag, ans dem er erscheinen lind se»^ Angelegenheit vorbringen soll; es wäre denn, daß er sich inzwischen mit seinem Gegensücher gütlich vertrat»'' .i. Der obgenannte Hans Kegler eröffnet im Namen des Abts von Pfäfers, derselbe beglaube eine Pen!»"' lind Ansprache an dem König von Frankreich zu haben und begehre, ihm diesfalls beholfen zu sein. will das an die Obern bringen, und sobald ein gemeiner Tag gehalten wird, mag der Abt sein Gesuch wü^ December 1549. 195 vordringen, wo man der Billigkeit gemäß handeln wird. Die Boten kennen den Anzug des Gesandten M Bünde in Betreff des Obmanns. I. Der Bote von Schwpz zieht die Angelegenheit betreffend das Haus und die Herrschaft Wädenswpl an. Man hat diesfalls ungleiche Instructionen. Des Friedens willen wird erkennt, an die von Zürich eine Botschaft zu schicken, sie zu bitten, von dem gethanen Kauf gütlich abzustehen; könnte das uicht erfolgen, so soll sonst zwischen Zürich einerseits und "» ihn ohne Aufruhr oder Rumor ans Rom in die Barg in St. Peters Palast geführt habe und er gleichen Abends von alten Cardinälen und Bischöfen in St. Peters Münster getragen worden sc., wo man >h» einige Zeit werde liegen lassen, bevor man ihn begrabe, und wie durch seine gründe den Ca.d.»al Farnese. Cardinal Sant Angclo, de.. Herzoge» Oratio. Gebrüder, und den Card.nal Santastor und Andere ^ Schloß Sant Angeli. die Burg und der Palast, schon bevor der Papst gestorben war mitKr.egsleutcn ""sehen worden seien, und wie die Garde (..unser gsellschaft") den Palast und ihr Quartier mnehabe und Mes ohne Auflauf und Lärm vorgegangen sei. was nie bei... Tod e.nes Papstes der Fall gewesen se.. Morgen werde von den Cardinälen die Begräbnis! angefangen; d.c werde neun ^-age dauern, wodann man, wie er vernommen habe, sofort die Cardinäle einschließen werde, damit sie einen neuen Papst Wahle» Er glanbe. dieses werde ohne Rumor geschehen. Alles werde ordentlich versehe..; wglich k-nun-n Kr.-gslmk und halte ...an gute Sorge, was auch be. seiner Gesellschaft der Fall ,e. d.e Tag und Nacht .... Harnisch dienen müsse, wobei aber niemand ..».villig sei. D.e genannten Freunde des Papstes befinden sich be. ihr "'s Palast ....d se. der Cardinal Santastor von den Cardinälen zun. Statthalter, bis e.n neuer Pap t gewählt se, ernannt worden. Dieser erbiete sich gegen der Garde vieles Guten und verheiße, sie musft Allco bekommen, - *„>,»... 1549. 16. November. Obiger an Obiges. Auf den 15. November se. em Lärm entstanden wegen A"es reichen Römers. Capazug. der von einigen alten Feinden erschossen morde., se.; doch se. d.e Sache ohne weiter» Schaden abgegangen, und haben sich die eidgenossischen („unsere ) Kmchtc „waatl.ch gestellt. u»d kommen täglich ...ehr Krieqsleute zu ihnen. An. Montag beginne d.e Begrabn.ß (des verstorbenen Papstes) '"'d dauere neun Tage; an. zehnten .verde dann ein Amt zu Ehre» des he.I.gen Ge.stes gehalten, und hernach a... Abend werden die Cardinäle bebuis der Papstwahk eingeschlossen. o.e wnromate vetM.^^ w euchw M sch.»N. R°s°.m»t.°»sg.!chicht° in. s. s°3. 1549, 30 November Rom Obiger a» Obiges. Erinnerung an seine früher» Missiven betreffend den Tod des Papstes Paul 111. Neues habe sich seither nichts zugetragen, außer daß mitunter ei» Lärm 196 December 1549. entstehe und die wälschen Kriegsleute etwa einer den andern ersteche, wie es etwa in einen« Lager vorkomme, aber ohne großen Schaden wieder vereinbart «verde. Am 28. November sei die Begräbnißfeier des Papstes vollendet worden und am folgenden Tag um Mitternacht habe das Conclave begonnen, zc. St. A. Lucern: Acten Päpste. Abgedruckt im Archiv für schweizerische ReformationSgcschichtc III, S. 501. 1550, 5. Januar, Rom. Obiger an Obiges. Postscript: Beim Schließen des Briefes seien ihm zwei Schreiben derer von Lucern und eines der VII Orte, „so daheimen bp ü. g. uf ein tag versampt", zugekommen. In einem Schreiben derer won Lucern und in demjenigen der VII Orte iverdc er ermahnt, die Knechte zu verhalten, daß sie treu, ehrlich und wohl dienen, daß die Eidgenossenschaft und er Lob und Ehre erhalte. Hiezu sei er geneigt und wolle mit Gottes Hülfe dieses thun. St. A. Lucern. Abgedruckt im Archiv für schweizerische Neformatiousgeschichte III, S. 506. Zu r. Dieser Artikel scheint mit Art. 1 im Abschied vom 17. November nicht ganz zu Harnioniren. Zu I». Am Schlüsse fügen das Zürcher und Glarner Exemplar bei: Man habe dem Turbin („im") unter dem Siegel derer von Lucern im Namen Aller einen schriftlichen Schein geben lassen. Zu I. Anstatt dieses Artikels hat das Zürcher Exemplar Folgendes: Der Bote von Zürich soll seine Herren berichten, über ihr Schreiben, die Wädenswyler Angelegenheit betreffend, habe wegen Kürze der Zeit noch nicht verhandelt werden können, so daß man ihnen jetzt in der Eile keine Antwort zugehen lassen könne, doch «verde man ihnen beförderlich schriftlich oder mündlich eine solche übermitteln. Ajern. 1549, 14. December. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No. sia und »li, erste Abtheilung, S. 2?g. Vor dein Rath zu Bern erscheint ein Bote des Königs von England, läßt seine Credenz verlesen u»d eröffnet, der König habe den guten Willen derer von Bern gegen ihn vernommen und «volle daher auch stü^ Geneigtheit bezeugen. Der König habe gehört, «vie die von Bern mit einigen Orten der Eidgenossenschast iit Betreff der wahren christlichen Religion einig gehen. Wenn nun ein gemeines Concilium stattfinde, st wünsche der König, die von Bern möchten sich mit ihm vergleichen; er nehme an, sie werden sich nicht vo>> der Religion trennen, und sonst sich nicht gegen ihn bereden lassen. Der Rath giebt dem Gesandten ei>^ verschlossene Missive an den König, des Inhalts, die von Bern seien nicht weniger geneigten Willens ihn als wie gegen seinen seligen Vater; im Fernern «verde er von dem Gesandten vernehmen, was ilM geantwortet worden sei. „Die antwort stellen, mentag vertagen, unvergriffenlich." »6. Lucern. 1549, 19. December (Donstag vor Thomä). Staatsarchiv Lucern: Aus Actenbaud No. 68. Vor Schultheiß und kleinen Rathen zu Lucern „zu den Barfnssen" eröffnen Gesandte von Untcrwaldea, nämlich Ammann (Heinrich) zum Weissenbach und Ammann (Niklaus) Wirz von Obwalden und Amma>^ (Melchior) Wilderich von Nidwalden Folgendes: 1. Man möge betrachten, «vie die Altvordern znstumw'^ 197 December 1519. bekommen ssjx,, die von Unterwalden vielleicht mehr als andere Orte mit denen von Lneern Lied und ^ld getragen haben, und ihnen daher um so eher die folgenden Begehren bewilligen. 2. Die von Unterwalden führen Anken, Käse und Anderes, was sie haben, in die ^>tadt Lucern. Da die beiden Orte Uri '"'d Schwyz zu Lucern wohl kaufen, aber nichts herfuhren, „solle man f.) des lassen gemessen". 3. Die Lucern haben früher eine Satzung gemacht, über welche die von Unterwalden sich beschwert haben; ^rauf sei ein Tag zu Brunnen gehalten worden und die von Lucern seien dann von dieser Satzung ^gestanden. 4. Die von Lucern haben ein Einsehen gethan, daß niemand mehr als 10 Mütt schweres und W Mütt leichtes Gut kaufen solle. Diesem werde nicht stattgethan. 5. Die von Lucern haben ebenfalls verordnet, daß nur guter, sauberer Kernen auf den Markt geführt werden solle. Diese Vorschrift werde ebenfalls nicht beobachtet. 6. Die von Unterwalden verlangen, es solle das Ankenhaus eine Stunde früher das Kornhaus geöffnet werden. 7. Es sei vorgeschrieben, daß keiner mehr als 10 Zentner Anken auf «nein Markt kaufen dürfe. Hiergegen beschweren sie sich und verlangen, man solle jeden taufen lassen, soviel 'h'u möglich sei und er bezahle., könne; der Markt soll frei sein. 8. Wenn Zürcher zu Unterwalden Anke., kaufen und über den See führen und Zoll und Geleit geben, so sollen sie zu Lucern nicht bestraft werden, ^nn die von Unterwalden (Anken) über den See nach Küßnacht führen, sollen sie weder Zoll noch Geleit huldig sei», g. Die von Lucern haben Satzungen errichtet, für welche sie gemäß den Blinden nicht befugt s°k°u; sie solle., den Markt frei gehen lassen, wie von Alten, her. 10. Wenn die von Unterwalden Rosse °d°r Rindvieh auf die Schützen,uatle zu Lucern führen und nicht verkaufen können, sollen sie keinen Zoll zu schuldig sei.. ; der werde aber von Einigen gefordert, von Andern nicht. 11. Wenn sie Anken herbringen, s° sollen sie denselben verkaufen dürfen, sobald sie Kaufleute haben, wie vor Altem. In Unterwalden seien °"Uge alte Leute, die noch wohl wissen, daß ...an den Anken, sobald man Käufer gehabt, verkaust und dann NM Aukenhaus geklopft habe; das sei dann geöffnet und der Anken gewogen worden, wenn man wollte; s.e fnuben, fteie Leute zu sein und zu bleiben, und das Ihrige verkaufen zu können, wann und wo sie wollen. 2' iAu Zürcher habe in Unterwalden Anken kaufen wollen und hiefur das baare Geld .... Lande l.egcn ^lossm. Er habe dann de... Schultheiß zu Lucern Anzeige gemacht, er wolle dem Nächsten nach von Unterwalden „ach Küßnacht fahren und Zoll und Geleit hiefür entrichten. Das habe der Schultheiß ihm abgeschlagen U"k> ihn aufgefordert, vor den Rath zu kommen. Das habe der Zürcher nicht thun wollen und dann den nicht gekauft. Die von Unterwalden haben diesbezüglich früher ihre Botschaft ... Lucern gehabt. ^ s°i geantwortet worden, diejenigen, welche in Unterwalden Anken gekanft haben, seien ...cht deßwegeu Alraft worden, weil sie in Unterwalden Anken kauften, sondern weil sie über den See um Gelc.t "Usührt haben; wenn jemand in Unterwalden Anken kaufe und ihn über See oder Land auf das Gebiet 7" von Lucern führe und Zoll und Geleit bezahle, so wolle ...an ihn an de... Kaufe nicht hmdern. Das man gegenüber den. genannten Zürcher nicht gehalten. 'Man sei nun der Me.nung, d.e Sache se. mcht Ziircher, sonder., denen von Unterwalden abgeschlagen und damit in ihre Fre.he.t emgegnssen worden. 7"" bitte, hievon abzustehen, damit u.a.. nicht veranlaßt werde, an gebührenden Orten Rath zu suchen, was Freundschaft brächte, und wenn ...an in Streit käme, so hätten gewisse Leute Freude, daß Lucern llnterwalden auch einmal spänig geworden seien. Die Antwort oder einen Beschluß des Rothes von Lucern enthält die Quelle ...cht; dieselbe liegt im Ebschied zwischen 16. und 22. Januar 15S0. 198 Januar 1550. «7. Zürich. 1550, 7. Januar (Dienstag nach Hl. Dreikönigen). St)stus Bussi, alt-Ammann. »». Vor den Boten erscheint Ascanius Marsus, Gesandter des Kaisers und des Statthalters zu Mailand, und eröffnet, er habe vernommen, daß Anstrengungen gemacht werden, den Sebastian Schärtlin in der Eidgenossenschaft zu behalten. Alan möge bedenken, wie in Betreff dieser Angelegenheit der Kaiser wiederholt geschrieben und auch sein Gesandter, Johann Angelus Ritius, sich mit vielem Fleiße in der Sache verwendet habe. Ans dem letzten Tag zu Baden sei diesfällige Antwort verheißen worden. Alan möge nun die Sache an gemeine Eidgenossen bringen, damit dem Kaiser eine Antwort werde. Dabei möge man wohl erwägen, ob es besser sei, eine solche Person wider Recht und Billigkeit in der Eidgenossenschaft bleiben zu lassen, oder die Huld des Kaisers zu behalten. Da »ran diesfalls ohne Instruction ist, so wird die Sache in den Abschied genommen und den übrigen Orten davon Mittheilnng gemacht, damit jedes seine Boten instruiren kann- I». Gilg Tschudi, Landvogt zu Baden, zeigt an, wie ihm schon zum zweiten Mal in den Scheuern, nämlich einmal in der Scheuer vor dem Thor gegen die kleinen Bäder, und einmal in der Scheuer unter dem Schloß, Feuer eingelegt worden und aufgegangen sei. Da damals Zigeuner oder Heiden daselbst herumgezogen, aber sofort wieder verschwunden seien, so glaube man, daß diese solches gethan haben. Es wird beschlossen, jedes Ort soll auf solche Zigeuner oder andere dergleichen „Landstrichling", denen man solche Sachen zutraue» könnte, um so fleißiger Acht halten und sie. im Betrctungsfalle nach Verdienen bestrafen, e. Da auf de» Tagen zu Glarus und Lucern angezogen worden ist, wie dein Gotteshause Pfäsers an dessen Zehnten z" Maienseld und Fläsch Abbruch geschehe, so wird dem Landvogt zu Maienseld geschrieben, er möge besorgt sein, daß der Abt laut Brief und Siegel bezahlt werde. Für den Fall, daß dieses nicht geschieht, sollen die Boten, die aus dem Tag im Oberland, den die III Bünde wegen der Brücke zu Maienfeld ansetzen werde», erscheinen, ermächtigt werden, des Fernern zu verhandeln, daß das Gotteshaus bei seiner Gerechtigkeit geschir»^ werde. «R. Der Landvogt in den Freien Aemtern, Meister (Johann) Wegmann von Zürich, zeigt an, Einer den Brunner von Au, im Amt Meyenberg, bei seiner Ehefrau auf dem Seinen in einem gefunden habe. Als der „Hüring" dann geflohen, sei der Ehemann ihm nachgeeilt, habe ihn aber erreichen mögen, und dann wieder zurückgegangen und die Frau so geschlagen, daß sie wenige Tage darnach gestorben sei. Als der „Hüring" die That eingestanden und der Ehemann weitere Rache gegen ihn gcs»^ habe, habe er, der Landvogt, Friede zwischen ihnen gemacht. Da nun aber weder die Freunde der Getödtett», noch sonst jemand um Recht anrufe, so begehre er, der Landvogt, Bescheid, wie er sich hierin mit de»' Strafen halten solle. Die Angelegenheit wird in den Abschied genommen und soll auf den nächsten jeder Bote instruirt sein, wie man diesen Handel und den Ursächer des Todtschlages von Obrigkeits weg^' Januar 1550. 199 halten und bestrasen wolle. Wenn aber der Vogt inzwischen von jemand um Recht angerufen würde, soll " dasselbe beförderlich ergehen lassen. Vincenz Castanea von Lauis beklagt sich, daß die Söhne des Bartel de Turbino auf dem letzten Tage zu Lucern bei einigen Orten hinterrücks von ihm erlangt haben, daß sie wieder in die Landschaft Lauis kommen dürfen, ungeachtet auf der letzten („hüriger") Jahrrechnung K. Lauis ein llrtheil erfolgt fei, dein zufolge sie beide ihm für Kosten, Schaden, Schmerzen und Lahmtag 2W Kronen und der Kammer 100 Kronen entrichten und bis zur Bezahlung die Landschaft Lauis meiden lallen. Da er nun um feine Ansprache noch nicht befriedigt worden sei, und durch die Anwesenheit seiner Gegenpartei leicht ferner etivas Ungeschicktes entstehen möchte, so bitte er, ihn bei dem benannten Unheil zu schirmen. Man findet das Begehren nicht unziemlich; indessen kann es den Boten nicht zustehen, den in ^ucern gefaßten Beschluß ohne fernere Ermächtigung der Obern zu entkräften, und ohnehin ist den Bet.effei.de.. das Land nur bis auf einen gemeinen Tag wieder geöffnet worden. Es wird daher dein Vincenz Castanea bewilligt, seiue Gegner auf den nächsten gemeinen Tag heranszuladen, auf welchem dann alle Boten mit Vollmacht erscheinen sollen, t. Schultheiß Fleckenstein von Luccrn berichtet, wie er mit dem Albrecht von ^ala von Lauis, seinem allen Gemeinder, wegen Schulden und Ansprachen einen Handel habe, welcher zwei "wählten Sprüchern und dein Laudvogt und Landschreiber als Obleuten auszusprechen übergeben worden Nun seien gegen den Landvogt und „etlichen" Sprüchern einige Zureden erfolgt und Unwille entstanden, verlange daher, daß man bis auf einen gemeinen Tag den Handel stillstelle.. und den Landvogt zur Nettung seiner Ehre herauscitiren wolle. Man schreibt nun dein Landvogt, er solle mit den Sprüchen. nicht ßwfahre», sondern vom nächsten Tag weitern Bescheid erwarten. Demselben mag Fleckcnstein sein Anliegen "tragen; wenn sein Gegner oder der Landvogt zu Lauis daselbst auch etwas anbringen wollen, so mögen dieses schriftlich oder mündlich ebenfalls thun, was man ihnen anheimgestellt hat. Daneben soll jeder die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht und Instruction erscheinen. Dieser ist von denen von Lucern, Uri, Unterwalden und Zug wegen des Auslandes zwischen Zürich und denen Schwyz u„d Glarus betreffend den Kauf der Herrschaft Wüdens.vpl angesetzt worden. Es sind daher Boten der vier erstgenannten Orte vorab vor dem kleinen und dann vor dem großen Nathe und dem "°llk°mmenen Gewalt derer von Zürich erschienen und haben eröffnet, wie ihre Obern und die beiden Länder Rücksicht auf die alten Verträge sich über genannten Kauf beschweren, wie es aber Unwillen und Kosten ^ Folge habe, .venu gemäß dem erfolgten Nechtsbot das Recht ergehen müßte; da indessen der jüngere ^«rag die sechs Orte 'gemeinsam berühre, so würden sich vielleicht die vier Orte mit dem Rechten ebenfalls ^igen. Um aber das letztere zu vermeiden, bitten sie dringend die von Zürich, von dem benannten Kaufe Mlich abzugehen, die Herrschaft dem St. Johanns-Orden wieder zu überlassen, bei den alten Vertragen zu und sich „m derjenigen Gerechtigkeit zu begnüge.., die sie daselbst haben. Die von Zürich haben ^°uf geantwortet, dieser Span sei ihnen leid; der Kauf sei keineswegs geschehen, ..... d.e Eidgenossen zu ^"heiligen oder zu ärger.., sondern in Folge dringender Umstände, wobei sie glauben daß ste den übrigen als Nachbaren wohl so lieb sein werden, als es Andere gewesen seien. Es sei ihnen n.e ... den Sinn °'"Men, gegenüber den Eidgenossen Festungen oder Wehren zu errichten oder .hre Gewalt und Pracht zu Lehren, vielmehr hätten sie an. liebsten gesehen, wenn der oberste Meister und der Orden die Herrschast , ""en hätten. Da dieses aber nicht erlangt werden mochte und die Herren unter allen Umständen verkaufen s° haben sie, um allerlei Anstände zu verhüten, die folgen möchten, wenn die Herrschaft in andere V"ude käme, den Kauf ..... eine schwere Summe gethan, ..." so ...ehr, als die Herrschaft bei zweihundert 200 Januar 1550. Jahren durch ein Burgrccht mit der Stadt Zürich verbündet gewesen sei, mit ihr gesteuert habe und gereist sei, und in Betreff der Zölle und anderer Dinge die von Wädenswyl in Lieb und Leid als Bürger von Zürich geachtet worden seien; auch besitze Zürich daselbst einige Lehensgerechtigkeit, und seien die Waldungen und „Gelegenheiten" daselbst der Stadt vortheilhaft. Die angezeigten Verträge zwingen den Meister und den Orden nicht, das Ihrige zu behalten, und verbieten denen von Zürich nicht, die Herrschaft zu kaufe»! würden sie nicht kaufen, so dürften sich jene um andere Käufer umsehen, die beiden Parteien nicht genchui wären. Endlich würde es denen von Zürich vom Meister und dem Orden zum Vorwurf gemacht, wenn sie von dein aufrecht geschlossenen Kaufe abgehen würden. Sie können daher ohne Recht von dem Kauf nicht zurücktreten ; die vier Orte mögen also die von Schivyz und Glarns bestimmen, sich hiebei zu beruhigen- Was das Burgsäß und die angeführten Verträge anbelange, wolle man mit den beiden Orten unter Mitwirkung der vier Orte, als angenehmer Schiedleute, niedersitzen und die Sache gütlich zu erledigen trachten, wie nia» das früher durch Schreiben und in einem Abschied erboten habe. Sie bitten, die Sache beförderlich beizulegen, da sonst für Käufer und Verkäufer täglich Kosten laufen und keine Partei des Kaufschillings genieße. Das haben die Boten der vier Orte denen von Schivyz und Glarus mitgctheilt und zufolge ihrer weitem Instruction vorgenommen, Mittel und Wege zu suchen, den Handel gütlich zu erledigen. Der Bote von Schwch entgegnete, er habe keinen Auftrag, sich hierin einzulassen, weil seine Obern erwartet haben, die von Zürich werden von dein Kaufe abstehen; was man ihm aber in den Abschied gebe, wolle er heimbringen. Ml Bote von Glarns hatte dagegen Auftrag, ans Hintersichbringcn gütlich zu verhandeln. Bei diesen ungleiche» Instructionen hat man dermalen keine Vermittlung vornehmen können, sondern einfach den „Verordneten" von Zürich angezeigt, was die Boten von Schivyz und Glarus erklärt haben. Daneben aber wird nun »^ den Gesandten und Verordneten beider Theile berathen und verabschiedet: 1. Da dieser Handel nicht längt verzögert werden soll, ohnehin seit der letzten Jahrrechnung noch viele Gegenstände unerledigt ausstehen, «>'d die Zeitlänfe sonst eigenthümlich angethan sind, so hat man einen gemeinen Tag ans den 26. Januar, S" Baden Abends an der Herberg zu sein, angesetzt. Auf dem sollen alle Boten sowohl mit Beziig auf diese» Handel wegen Wädenswyl, als auch rücksichtlich der in den alten Abschieden enthaltenen unausgetragent Sachen, auch für allfällig neu eintretende Geschäfte mit Instruction erscheinen. Die übrigen Orte hat »>»" hievon brieflich benachrichtigt. 2. Auf Ansuchen derer von Zürich und auf Gefallen der Obern beschließen die Boteii der vier Orte, es sollen die letztern noch vor dem angesetzten Tage mit denen von Schivyz M>d Glarus reden und handeln, daß sie von der Verhinderung des Kaufes gütlich abstehen, und dann anbelangt'^ die alten Verträge und die Burg von Wädenswyl die vier Orte mit und neben andern Eidgenossen vermitteln lassen. I». Der Ammann von Glarus klagt über die Liederlichkeit der Schisfleute und verlang, daß man auf dem Tag zu Utznach weiter hievon rede. Zürich und Schivyz nehmen das in den Abschied und ll»^ einverstanden, auf dem benannten Tage weiters in der Sache zu verhandeln, i. Zu gedenken, was der Wirth Hirschen von Breingartcn wegen des Appißers Todtschlag und der daherigeu Kosten weiter angezeigt hat. Dic Glarus („ir") sollen dieses dem Vogt (Joos) Pfcndler vorhalten n»d seine Antwort daranf entgegennehmt It.. Vortrag von Albrecht Nosin und Antwort darauf; siehe den Abschied vom 28. Januar 1550 ^ und die dortige Note. Das Bcrner Exemplar, betitelt „Uszng" ans dem betreffenden Abschied, enthaltet nur », v, t; Schwyzer Exemplar fehlt in I» der letzte Satz, ferner i und daS Gesandtenvcrzeichniß; im Glarner ? im Basler >» — ,1, — j- kms Freiburger Exemplar wie das Berncr. 201 Januar 1550. Januar Zu u. Beim Zürcher Abschied liegt der schriftliche Vortrag des kaiserliche» Gesandten. Der Text i.» Original ist in überwiegendem Maße eine wörtliche Wiedergabe dieses Schriftstücks. Zu t. In, K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 15, nach dem Abschied vom 28. Januar 1550, und im K. A Solothuru: Abschiede Band 29. liegt eine Zusammenstellung der vor dem Schiedsgerichte ... Lauis mit Bezug auf diesen, noch oft wiederkehrenden Rechtsstreit verflogenen Verhandlunge», gefertigt von Johann Znmbrunnen. Landschrciber zu LauiS. von. 21. Januar 1550 ger.chtet an Landammanu und Nath zu Schmilz, zum Zwecke der Rechtfertigung von Leonhard Büeler, damaligem Urndvogl zu Lams. Die Zusammcnstellunq enthält Verhandlungen vom 12. nnd 19. August, 19., 20. m.d 24. Deeember 1549. Man sollte glauben, daß mit den. Spruche von. letzten Datum die Thät.gke.t des Schiedsgerichtes vollendet gewesen wäre! es verfällt den Fleckenstci» zu Gunsten des von Snla. so daß wenig,tens hieraus ...cht klar liegt, war..», den. Landvog. geboten werden mußte, mit den Sprüchern ».cht ..fürzufahre..". wenn unter letzter... »ich, eine Art Exeeu.ion verstanden werden soll. Der materielle Inhalt des Stre.tes, e... re.ner Forderungsstreit. ist für unser» Zweck ohne Belang. Die betreffende Forderung stund ursprünglich ... Verb.ndung wit mehreren andern. Zu x. Die tagenden Orte erlasse» das Ausschreiben für den "..temander von Zürich den 9. Januar 15.5t), K. A. Basel: bei diesem Abschied; K. Ä. Solothuru: Altzch.ede Band iB; 5t. B. <-chaff- ^ Hausen: Correspondenzen. Nuinwaidn. «- »>«-» lind 22. Januar sMillwoch vor Pauli B-kchruug). St..ati>»rcl>>» viiccr»: Actc»l>a»d z-o. »di. s-sandt- oou L u r-ru, nämlich Schulihnb Ha« Hu» «d albSchnlth-ih H-umch Fl-ck-nst-m, autwort-u °>'i dm dm Gmmdim von »m.rwald-u vaa. IS. D--.,ub,r IS49 F°l»,ud-St Zu I Dl- oou 7°"» Hab«, auch b,z „dl «u> d-um vvu llu.-rwald.u uud -ud-ru »»-u°ss-u ,.m d°r V-M»lch Uit» und °«kt »ich,z Audm-z g-,han, als was st-uudlich, »ui uud -ldg-uWsch !-> »ud Glunps, ehr- uud Such! »islaIl-n " KW- Vonours- v-ranlass-u sollt-, und man s-i a-ldun, d,-s-S auch f-m-r so zu halt-u. Zu ». Hau di-i-u ZIt,j.t»t da mau doch di- oou llu.--w-ld-u ihrm Auk.„. Käs, und Aud---z ,° ih-tt-r als 7«, ..,ka,.s.tt lass-, so »laub- mau. doli Ii. „d-S" wohl ».ui-b-us iiluuchiu komm- mau .hu», m,° H- Mi, drm «-rn-ulaus zu Z-il-u gut zu Hüls-, was mau auch s-ru-r ihm, w-rd-, Zu Z. u-u-n oou i-> das Au»,drachtk uicht in Eriau-ruu», ab-r mru» -S auch »°>»-l°mm-n war-, so hab-u Ii, g-masi 7'° Statutm. P-ioil-ai-„ itud gu..u Fr-ih-ii-u. di- Ii- °°u .ömisch.u «..s.ru mW »«»» °d,u. d.- ^7»--- b-i ihum Orduuu»,,. uu« Sich»,.».,, zu m.ch.u. >md di-s-ld.» j. nach und P-rhaltu.ss-u zu 7> Zu «. Da di- oou Ilr. uud auch di, Schifjl-Ul- »°» »U---U solch-» Vor,aus »-.»-d-u uud attch I-oi-l »,kaust hab-u. dalt A„d--U w.uig s-bli-b.» s-i, so h°d° »,au aus M-Us-U d-r,r »°„ Ilut-rwald-u 7 Ws", ihu-tt. d-u-u von Schumi uud j-d-.u,°u» zum Bch-u di. V-ro-duung w-z-n d.r w Pili,, - „uud dau-b-u d.u i,.n uud d.».u «°ii Schwizj uit s-w-rt". S-ot-l mau w.ss-, s-i-tt di, oou «°d Ld--Nt, ,o,ttu so, j-u, «.rorduuu» ul«>r„-» hab-u. b.»°sl w°rd,u, was auch wusii» a-sch-h-u 20 Januar 1550. werde. Zu 5. Die von Lucern haben abermals in ihrem ganzen Gebiet herumschreiben lassen und Kornschauer geordnet und wollen das Beste thun. „Aber daneben so sigen ire (derer von Unterwalden) mutier, die sölich gute oder ringe und wolfeile (Waare) nach by den buren und Hoblern bestellen und dings abkaufen, demnach sy mit lieb nit bezalen und ouch nit by zyteu kaufen." Jin Uebrigen werde man gute saubere Waare zur Genüge finden. Zu 6. Das Ankenhaus könne nicht früher geöffnet werden. Einige von Unterwalden u»d Andere, welche den Anken weit herbringen müssen, würden sich hierüber beklagen. Würde man das Kornhaus eine Stunde „wyter oder lenger nfzethnn" verordnen, so würden sich die Bauern und Hodler noch un'hr beklagen als jetzt, daß sie nicht bei guter Zeit heimfahren können. Zum Besten Aller wolle man daher be> der jetzigen Ordnung verbleiben. Zu 7. Es sei bekannt, wie mit dem Anken großer Barkauf getrieben werdc und jedermann sich hierüber beklage. Würde jeder kaufen dürfen, soviel er wolle und zu bezahlen habe, w würde der arme geineine Mann sehr beschwert werden. Die Sache sei auch vor gemeinen Eidgenossen, denen die Rathsbotschaft von Unterwalden auch gewesen sei, angezogen worden. Zum Vortheile von jederinauu wolle man daher auch hierbei verbleiben. Zu 8. Die von Unterwalden (am Rande mit anderer Schrisi' „und die, so bp inen kaufen") mögen das Ihrige wohl führen, wohin sie wollen; doch behalten sich die vo» Lucern allerwegen ihre Gerechtigkeit vor, die Sache nach ihrem guten Bedünken zu ändern. Beinebens si^ jeder, der über die hohe Herrlichkeit derer von Lucern fährt, diesen Zoll und Geleit geben. Zu 9. Die vo» Unterwalden sollen doch anzeigen, welche Satzungen die von Luccrn gemacht haben, die den Blinden zuwider seien; denen von Lncern seien keine solche bekannt und befremde sie dieser Anzug. Zu l0. Man habe nienrcu^ befohlen, von unverkauftem Vieh Zoll zu beziehen, sondern dermalen diesen nachgelassen, doch ans fernen'- Gefallen und Widerrufen. Zu 11. Wenn auch das Angebrachte früher geschehen sein möge, so seien danach- nicht soviel „Welt" und Vorläufer vorhanden gewesen, als jetzt, und habe man brüderlich mit einander gci<^' Würde man dem Verlangen jetzt entsprechen, so würde mancher dadurch beschwert werden und hätte »»^ auch keinen freien offenen Markt. Man bleibe daher bei der Verfügung und bitte die von Unterwaldc>» von ihrer Meinung abzustehen. Zu 12. Dieses Airzugs habe man sich nicht versehen und namentlich erwartet, daß er mit so hitzigen Worten angebracht werde; man glaube auch nicht, mit denen von UiRs walden in Span zu kommen, was denen von Lucern in Treuen leid märe; diese wollen nur thun, frommen guten Eidgenossen zustehe, und in die Freiheit derer von Unterwalden nicht eingreifen, verlangen daß man die von Lucern auch bei ihren Freiheiten und guten Gewohnheiten bleiben lasse. Dem betreffe»^' Zürcher, als er die erwähnte Anzeige dem Schultheiß Bircher gemacht habe, habe dieser geantwortet, er si zum Ankenhause gehen und die Ordnung über den Ankenkanf lesen, dann werde er sich wohl zu verheb" wissen. Hiemit habe der Zürcher sich nicht begnügt, sondern vor den Rath („uns") kehren wollen; ^ Schultheiß habe ihm dann angezeigt, was man im Rath auf dem rechten Rathhans beschlossen habe, ^ werde „zu den Barfussen" nicht geändert; dabei habe der Schultheiß dem Zürcher bewilligt, vor den („uns") zu kommen; jener sei dann aber nicht erschienen, sondern hinweggefahren. Bestraft worden s<» weil er Zoll und Geleit verschwiegen habe; ohne Ursache strafe man niemand. Endlich behalten sich von Lucern vor, ihre Artikel und Satzungen nach Gelegenheit der Zeit und gutem billigein Bedünke» >> ändern oder zu beseitigen. Diese Antwort liegt in Forin einer Instruction für die genannten Gesandten vom IL. Januar vor St. Antoni) 1550 vor. Ans dem Umschlag stehen mit etwas anderer, doch ziemlich gleichzeitiger ^ die Titel: „Was mit Unterwalden gehandlct uf ire beschwerden von wegen ankcn- und kornkonfs Januar 1550. 203 andern punkten no. 1550", und „Instruction und antwort so Unlrrwaldcn sürghaltcn und gschribeu ist vor Pauli bekerung anno 1550, von wegen des ankcn- und kornkoufs". Vor jedem Punkt der Antwort wird der einschlagende Vortrag vom 19. Deccmber 1549 fast wörtlich wiederholt. Zur Ergänzung dient folgende Missivc. 1550, 22. Januar (Mittwoch vor Pauli Bekehrung). Luccrn an Ob- und Nidwalden. Als jüngst die Rathsbotschaft derer von Lucern (die angegebenen Gesandten werden genannt) in Unterwalden („by üch") gewesen seien, um über den von Gesandten von Unterwalden am 19. Dccember 1549 vor dem Rath zu Lucern mündlich gehaltenen Vortrag zu antworten, sei ihnen unter Andern, Folgendes vorgehalten worden: 1- Alan beschwere sich, daß Einer, der in Unterwalden Anken gekauft und denselben mit Entrichtung von Zoll und Geleit über das Gebiet von Luccrn geführt habe, dort bestraft worden sei. 2. Die von Luccrn haben eine Ordnung gemacht, daß Keiner auf einem Markt mehr als fünf Centncr Anken kaufen dürfe: wolle er dann aus einem folgenden Markt wieder Anken kaufen, so müsse er von dem Ort, in welchem er den frühern Anken verkauft habe, einen Schein bringen, daß dieser Ankcn wirklich verkauft worden sei; dann dürfe er wieder fünf Centncr kaufen, ll. Die von Lucern haben verordnet, die dortigen Wirthe dürfen oon denen von Unterwalden für eine ilrte einen Schilling mehr fordern, als von denen in der Stadt Lucern. 1. Den Psistern sei erlaubt worden, am Dienstag das Brod kleiner zu machen, all, an andern Tagen, bannt es an den andern Tagen denen zu Lucern in größerem Maße zukomme, lieber diese Artikel könne o>nn sich »jcht genug verwundern; das werde von Leute» vorgegeben, die Mißhelle stiften wollen. Man >°llc die Anssager angebe» und einen unverzüglichen RechtStag stellen, dann Wolle man die Betreffenden belangen. Auf einen. Markt möge jeder zehn Centncr Anken kanfen, Anderes sei nie verfügt worden. Es haben aber Einige, wie Hans Knab von Lucern und Andere, alle Dienstage zehn Centncr gekauft, dann susainmcngesotten und hernach viele hundert Centncr ans einmal den Rhein abwärts führen wollen; so haben Einige von Straßburg und anderswoher den Markt zu Luccrn ganz in ihre pände nehmen wollen, was enen von Unterwalden und den Eidgenossen, die wöchentlich Salz und Anderes liefern und Anke» kaufen, ""leidlich sc. und sei solcher Art der Markt nicht frei. Als solche Gemeinschaften entstehen wollten. seien K-'cchtc bestellt worden, von denen jeder zehn Centncr kaufte, als ob er für sich wäre, was aber nicht der »all gewesen sei. Man habe ihnen daher sagen lassen, wenn sie kaufen wollen, so solle jeder aus eigenem nt kaufen und die Sache wöchentlich verführen, nicht an Haufen sammeln und haufenweise verkaufen, und wöchentlich Bescheinigungen bringen, daß die Betreffenden weder zu Basel. Straßburg noch anderswo solche saufen sammeln, sondern die Sache wöchentlich verkaufen. Als dann Hans Knab selig und seine Mit« hofw" zu Lucern, Basel und Straßburg von solchem, in der Eidgenossenschaft nicht zu duldenden Vorkauf abgestanden seien, seien weitcrs keine Schriften mehr verlangt worden, lieber die Ankengrcmplcr. die wöchentlich bc" freien Markt besuchen, habe man nie Nachfrage gethan oder Briefe gefordert. Wenn jeder kaufen könnte, w"s er wollte, so würde der arme Mann bedrängt und wäre es kein freier Markt. So seien auch die uudern Klagepunkte nicht wahr und wolle man, wie angezeigt, darum das Recht bestehen. ^ ^ ^ Staatsarchiv Lucern - Actcnband No. 6ö. «9. Made». 1550, 28. Januar. ^'""'»arn. . Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede 0 2. k. 171- Staatsarchiv Zürich - Abschiede Band IS, r. o. ^""t°"Sa. ^- ^gemeine eidgenössische Abschiede dl dl S. IIS. Landesarchiv Schmilz: Abschiede. diantv.iSarchiv Basel: Abschiede Bd. sz. Preikiirg: Bad. Abschiede Bd. 15. KantvnSarcliiv Solothurn: Abschiede Bd. so. KantonSarchiv Schaffhause» : Abschiede. LandcSarchiv Appenzell: Abschiede. Zürich. Johann Haab, alt- Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Hans > von Erlach; Jacob Thormann, Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher, alt-Schulthciß. 204 Januar 1550, llri. Jacob Arnold, Landammann. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Ritter, Landammann. Unterwal den. Hans Sigrist, des Raths, in Obwalden, Zug. Wolfgang Herster, Seckelmeister und des Raths. Glarus. Paul Schuler, des Raths. Basel, Onofrion Holzach, des Raths. Frei bürg. Hans List/ Seckelmeister und des Raths. Solothurn. Urs Surp, Schultheiß. SchaffHausen, Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Sebastian Törig, des Raths. — E.N.A.k. 99, Unckcun: Kathol, Abschiede 1541 —15!10. Vor den VII (im Thurgau regierenden) Orten erscheinen Abgeordnete derer von Bichelsee u>ft Dußnang an einem, und der Abt von Fischingen am andern Theil. Jene eröffnen, sie haben von de» Eidgenossen „by den achzechen jaren" besiegelte Abschiede erhalten, daß das Gotteshaus Fischingen sechs Prädicanten und zwei Meßpriester erhalten solle, damit sie die Unterthanen allenthalben bedienen. Nun seien Bichelsee und Dußnang zwei alte anerkannte („eehafte") Pfarreien, bei denen stets ein Pfarrer gesessen sei und sie versehen habe. Als nun vor sechs oder sieben Jahren starker Hagel geschlagen habe und daher für dieses Jahr dein Gotteshaus weder Zins noch Zehnten entrichtet werden konnte, habe der Abt von Fischingc» sie gebeten, es möchten sich beide Gemeinden mit Einem Prädicanten begnügen. Das haben sie damals zugegeben und sei es bis jetzt so gepflogen morden. Für die Folge aber sei ihnen dieses nicht mehr gelegen; wegen der Entfernung beider Ortschaften komme ein Prädicant, wenn er an beiden Orten predigen müsse, in der einen Pfarrei immer spät an; sie bitten daher, den Abt von Fischingen zn vermögen, sie gemäß dein erwähnten Abschied mit zwei Prädicanten zu versehen. Dagegen erwiedert der Abt von Fischingen, der angeführte Abschied sei aufgehoben worden. Man habe nämlich ihn beauftragt, den Convent wieder aufzurichten und gemäß der Stiftung Priester heranzuziehen; wenn er nun den Convent erhalten und jede Kirchhöre mit einem Prädicanten versehen müsse, so gehe das über das Vermögen des Gotteshauses. Auch die von Au und Bettwysen haben einen solchen Abschied erhalten, aber auf Befehl der Obern sich mit Einein Prädicanten begnügt. Da nun Bichelsee und Dußnang nahe bei einander gelegen seien und Ein Prädicant sie wohl versehen inöge, so möge man sie anweisen sich mit Einem zu begnügen. Der Handel wird in den Abschied genommen; man will an der Jahrrechnung darüber Antwort geben. Hierbei ist auch angezogen worden, Andres Egli, der ein Mönch zu Fischingen gewesen sei, hernach aber ein Weib genommen hat, habe bei 1000 Gnlden von dem Gotteshaus gezogen, und überhin habe, ihm letzteres jährlich ein großes Leibding auszurichten; er, der nun Wirlh zu Steckboru sei und Kartenspiel und Würfel „legt", könnte die PrädicatM' versehen und eine der beiden Pfarreien annehmen, oder aber sein Leibding und seine Competenz aufgeben- Auch das soll man heimbringen, um auf dem nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen. I». Es wird angezogen, wie fast auf allen Tagleistungen Privatpersonen um Wappen und Fenster der Obrigkeiten bitte»/ was früher abgestellt worden sei. Es wird nun wiederholt erkennt, daß man auf gemeinen Tagen nur Gesuche für Kirchen, Nathhäuser, gemeine Gesellen- und Schützenhäuser und was „alt recht cehaft Tafcrnen- u»d Wirtshüser" sind, behandeln wolle. Bittgesuche für Privathäuser sollen den einzelnen betreffenden Obrigkeiten vorgetragen werden. Hierüber soll jedes Ort die Seinen berichten, e. Der Gesandte von Schaffhausen eröffnet, seine Obern haben mit allen Zünften in Betreff ihrer Gewerbe verhandelt und insbesondere der Zunst der Tuchleute folgende Ordnung gestellt: 1. Die Tuchleute, auch die welche Tücher macheu und verkauft», sollen von Ostern an keine Tücher aus ihren „Lednen" ausmessen und verkaufen, sie seien denn vorher gem'^ und geschoren, auch keine Futtertücher, die nicht vorher genetzt worden sind; das soll auch für die Fremde» gelten. 2. Wenn fremde Tuchleute kommen und Tücher oder „Barchel" bringen, sollen die Tuchleute Z" Schaffhauseu jene ihre Waare verkaufen lassen und mit ihnen nichts practicireu. Wenn aber der M»r^ Januar 1550. »°rk.ei ist „,,d den Fremden Tücher oder Barchel übergeblieben wäre, mögen die Schaffhanser solche Waare kaufen und beim Wiederverkauf ziemlichen Gewinn davon nehmen. Uebertreter dieser Borschrift werden nachdrücklich bestraft werden. 3. Wenn die Bürger Tücher kaufen und auf den Verkauf anherbrn.gen, so haben vierzehn Tage lang die Bürger zum Kauf solcher Tücher vor den Tuchleute.. das Vorrecht. Nach der Mannten Zeit mögen auch die Tnchlente solche Tücher den Burgern, die ste feilhalten, abkaufen und mit Gewinn verkaufen 4 Die Tnchlente, welche Tücher anherbringen oder inachen und verkaufen, sollen Wahrschafte Waare haben, damit ..jemand übervortheilt werde. Nnwertschafte Waare wird zu gemeiner Stadt Händen ^°gen. Neberhin ist auf die Uebertret.n.g dieses und der übrigen Artikel eine Buße von 10 Gulden bestimmt, s°s°rn nicht ein höheres Verschulden eine höhere Strafe erfordert. Die von Schaffhansen verlangen, daß diese Verordnung in den Abschied genommen, den Obern aller Orte eröffnet und dasjenige, was diesen deßhalb gefällig sei, auf dein nächsten Tag eröffnet werde, dan.it sie sich desto eher hiernach zu halten wissen. Der Landvogt zu Baden eröffnet, wie Einige, genannt die Schuhmacher, und Andere in dem Kirchspiel ^euggern in den Gebieten von Bern, Lucern, Basel und anderswo bedeutende Käufe abschließen und die Verkäufer auf Ziel und Tag zu bezahlen versprechen. Wenn dann diese auf die bestimmte Zeit kommen '."N ihre Forderung zu beziehe.., so entfernen sich die Schuldner, und nachdem jene ihnen lange nachgelaufen find, sg sie zuletzt Pfänder, die aber wieder auf lange Zeit angestellt werden. Ballte dann nach Verfluß ^selben jemand auf sein Pfand greifen, so seien etwa die Gerichte „ufgeschlagen", oder es sei im Heuet, iu der Ernte oder im Herbst, weßhalb mau nicht richten wolle; oder wenn auch die Gerichte offen seien, g°he" sie, wen» sie wissen, daß ein Forderer komme, auf einige Tage von Haus und inzwischen lasse man keinen sei„ Pfg„d verganten, so daß die Leute elendiglich herumgezogen und in große Kosten geführt .Verden. Wen., der Landvogt die Bezahlung bei der Buße gebiete und dann, wenn die drei Gebote übersehen worden, bei. Betreffenden auf Kosten des Forderers ins Gefängniß legen wolle, so heiße es, er sei hiezu nicht befugt, "Nd solle die Leute ihrem Brauche gemäß bei der Gant bleiben lassen. Dabei vernehme er, daß die Schuhmacher ub°r l000 Gulden mehr schuldig seien, als sie zu bezahlen haben. Der Landvogt verlange nun eine Weisung, er sich z„ verhalten habe. Den Boten gefällt die Sache nicht; sie wird in den Abschied genommen, um uuf de... nächste,. Tag mit Voll,nacht behandelt zu werden. «. Derselbe Landvogt eröffnet, vor einigen wahren h^e ^ ^ter Meinung einen Weingarten zu dem «schloß zu Baden erkauft. Als er, b" jetzige Vogt, zu Johannis aufgezogen sei. habe er dem Vogt H-rster von Zug 40 Pfund Haller gegeben, dieser in den Reben verbaut hatte; seither bis zum Herbst habe er selbst 20 Pfund Haller mit „rüreu" U"b Andern, verbraucht, so daß er 60 Pfund verwendet habe. An das habe er nur fünfthalben Saum erhalten; er wolle diesen den Obern belasten und gegen diese auch die Kosten verrechnen, denn man bekomme den Saum Wein für 2 Gulden zu kaufen. Ueberhiu mangle es an Rebstecken. Er halte daher ^ die Obern und für den Landvogt für zuträglicher, wenn diese Reben wieder verkauft würden. Die Angelegenheit wird in den Abschied genommen mit der Weisung, daß wenn während drei Wochen der Mehrtheil ^ Orte eine... solchen Verkaufe nicht widerspricht, der Vogt die Reben so theuer als möglich veräußern "We. f. Die Boten von Bern, Freiburg und Solothurn bringen vor, seit längerer Ze.t haben die X Orte 7" den Schaffnern und Amtsleuteu der Klöster im Thurgau die jährlichen Rechnungen eingenommen, ""geachtet wiederholt angezogen worden sei, dieses Hinausreiten abzustellen, so sei es doch bei,.. Alten hieben. An, letzten Tage zu Bade» haben dann die Gesandten der VII Orte ohne Be.se... , Wissen und ^"len der Boten der drei Städte beschlossen, künftig die Rechnungen nur durch den Landvogt und Landschreiber 2t)k> Januar 1550. im Thurgau einnehmen zu lassen. Man bedauere das hierbei stattgehabte Uebergehen der drei Städte; diese glauben, was die X Orte berathschlagl und beschlossen haben, seien acht, sieben oder sechs Orte ohne Beisein der übrigen zu ändern nicht befugt. Sie meinen daher, die Nathsboten ihrer Obern sollen bei Sachen, welche die Klöster oder andere Gegenstände der hohen Obrigkeit betreffen, theilnchmen und ohne ihr Mitwirke» nichts verhandelt werden. Nachdem sich die Voten der VII Orte hierüber unterredet hatten, wird denen der drei Städte angezeigt, das Herausreiten behufs der Nechnungsabnahme sei in bester Meinung abgestellt worden, da die Schaffner und Verwalter sich beklagen, daß hiemit solche Kosten auflausen, daß einige Gottes- Häuser hiedurch sehr beschädigt werden. Die Obern der VII Orte glauben auch, daß letztere hiezu befugt seien, weil die drei Städte mit den VII Orlen nur das zu verhandeln haben, was das Malefiz und dos Landgericht berührt, dagegen alle andere Herrlichkeit im Ober- und Nieder-Thurgnu ausschließlich de» VII Orten gehöre, was auch lange vor dem Schwabenkrieg so geübt worden sei! sie bitten daher die drei Städte, die Sache gütlich hierbei bleiben zu lassen. Die Boten der drei Städte begehreil diese Antwort, d» sie nicht erwartet haben, in den Abschied; sie wissen indessen wohl, daß ihre Obern an derselben kein Gefallen haben. Die Gesandten der VII Orte anderseits wissen ihre Herreil zu berichten, warum man den Städten diese „ustrukliche" Antwort gegebeil hat; es sei nämlich vorauszusehen, daß jene die Sache weit^ ziehen werden, und da müsse darauf hillgewirkt werden, daß Kundschaften, die jetzt noch leben, einvernomM^ werden; hätte man nach dem letzten Tag zu Zofingen, als Schultheiß Federli, der viel von diesen Dinß^' gewußt hat, noch lebte, Kundschaft eingenommen, so wäre das den VII Orten zu statten gekommen. A« erscheint der Bruder des gewesenen Schulmeisters zu Luggarus und bittet dringend, seinem Bruder ein Geleit zu geben, damit er sich vor den Boten verantworten könne. Die Mehrzähl der Orte hat instruirt, de» Schulmeister auf Betreten nach seinem Verdienen zu bestrafen; andere wollen ihm ein Geleit geben, um ihn zu verhören; würde er dann als schuldbar erfunden, so seien auch sie der Meinuug, ihn zu bestrafen; ih^ Obern haben auch kein Gefallen an denjenigen, die den Vogt überlaufen haben; auch diese, wenn sie angezeigt werden, wollen sie strafen helfen nach ihrem Verdienen. Auf das hat man dem Landvogt zu LuggaG' geschrieben, er soll auf den nächsten Tag schriftlich und gründlich berichteil, was der Schulmeister geV^ habe; ebenso was die, welche den Vogt überlaufen, gehandelt haben, und welchen die Beimesser aus de» Aermeln oder aus dem Busen entfallen seien, und was jeder gegen den Vogt geredet und gethan habe, donnt man in Betreff der Strafe mit ihnen zn verfahreil wisse. Beinebens soll jeder Bote auf dem nächsten Togt mit Vollmacht erscheinen, auch darüber zu verhandeln, ob man dem Schulmeister Geleit geben wolle nicht. I». Der Ammann von Schivyz bringt instructionsgemäß vor, in Folge der Ermordung des Landung^ Landschreibers lind Fiscals zu Mendris und der Verwundung des dortigen Weibels feien mit dem Arzt sonst bedeutende Kosten erlaufen. Es habe nun ein „Täter", den der Landvogt im Gefängniß 100 Kronen vertröstet für den Fall, daß er jemand beleidigen oder beschädigen würde; die von Sch>n>)i meinen nun, diese 100 Kronen könnte mau den „Umgebrachten und Beleidigten" an ihren Schaden lassen. Man nimmt dieses in den Abschied; dem Landvogt zn Mendris wird aufgetragen, jene 100 KrnN^ bei Paul Bollct, Wirth zu Mendris, zu beziehen und bis auf weitern Bescheid bei sich zu behalten! dein nächsten Tag will mau mit Vollmacht hierüber erkennen. I. Der genannte Ammann von Schn'h erinnert, daß der König von Frankreich vom letzten Zug in die Picardie her annoch zehn Tage schuldig > ' und frägt an, ob nicht auch andere Orte hiefür bezahlt sein wollen. Darauf eröffnen die Boten von und Schasfhaufen, die Ihrigen bcglanben, der Köllig sei diese zehn Tage schuldig; die übrigeil Gesa» 207 Januar 1550. >d d-- z.. w-em. »"d swd, W-> »i. " Zwischen Heinrich Fleckensteui, a .^^„„„cncn Sprnchleuten cu k ^ ^ ^gher die Boten de, -pan, morüber von den von den PaMlci sich beklagen zu ^ch den Landvogt zu Lams, Schultheiß Neckenstein gewisser Ursachen M erhören beide ' dem genannten Landvogt M Orte um Hülse und Rath "'"'"s ' D" ,ne von denen ^ Lu^l ^ ^ ^ssen Leonhard Vüeler, des Raths zu Schutz., f ^n deu Spruchleutc> ^ den Rath, er übermittelte Missive, den Compronnßvertrag Schultheiß Fleckenstnu r0U0 Kronen zu es gänzlich bei den letzter,^ verbleiben nn ^ ^ Compromü'' ^Mrte Flcckenstein, er wolle wöge die Sache ruhen lassen, daunt er > c Mtheilung dieses - »a e. Fvennde berathen u>>d Gunsten seiner Gegenpartei versallt un^e. die Sache selbst uwegen behaupten Schultheiß Fleckensteul auch den Rath seiner Obern von Lueern m o », Bentelw.ts behalte sich vor, je nach Umständen von O" 5 ~ „,it ehr°°Uetz äw ^^ch^theiß diessalls und der Landvoqt zl. Lauis, daß ste Zeder » und de Sala herrl.h vornehmen können, seien. Da dieses auch aus dem Span Ehrensache ach 'vM 1 ^ v°u Ort zu Ort zu reiteil gedenkt, so )a „mmten andern HaildeU an ^^^chiießen, von Ort zu sondern will dieselbe bis zn Austrag c ^ ..^n Nathes gepstogen, l ' ^ogt zu LauiS vcrküuden, Neckenstein, nachdem er gemäß stnncr 'iuga n ^brecht de Sala un e ^ den abgebrannten Ort zn reiten, so soll er solches ^ ünM Zeü d » ' m em r Fm ) ^ ^ ^ damit sie auch erscheinen können. ^ ,schließt Necken Comano sür eine Steuer. Weil ^ diessalls Besehl und ^ Walter Noll von nächste Jahrrechnung nach Lauis abgehenden dem dastgen M s oder die Jahrrechnung zn Luggarns hat man dm M ^ ^ Shennmls „ soll dem Un, um 1000 Kronen verstehen, nnt ccin welche zollbare ^^er seit Johanms bei Obern oder die Landvögte den Durchpaß für ö ^ F^lge der Pest, ,^,de>l seien, auch Pächter solches nach Gebühr abgerechnet nur ^ und die Straßm J^such einiger Märkte alis »uns" herrschte, die Kausmannsgütcr snnzw) s - gleicher Ursache , < vosür der genannte ^ Statthalter von Mailand seinen ^ ^ ^ unserer Landschast verboten habe, lUld hnwon ^ ^ diesen Zoll Oder.l aus der nächsten Schreiber schriftliche Allsweise erbriilgt, so lu - auszuschrerben Alehrheit der Orte ?we er sich bei seinem Eid, den Zo« ll-ttm » ^ , ,ch ^..zielsen, aufschreiben ^ahrrechnlmg zu verrechnen, ^ch dw von^^ ^ ihm dient. ^ ^scheinenden Voten sollen dann für Roll verwendet. Es wird beschlossen, - Rechnung geben- ^c c ^ ^^^ens nicht zu begehren, "nd darüber aus der Jahrrechnung zu Luggar - belohnen und ^ ^nz haben ihren Obern ^llluacht haben, den Schreiber Noll sür fem° M^^rger.ueister ^ ^ Mm^el llud Schlag der U-Die Gesandten von Zürich eröffnen, Haup ^ „icht, neue "".^^lls jedermann gewarnt haben. Uneben, es seien an einigen Orten, l und man wo ^ucaten mit langem Kreuz ->,»«.»«> w°-d-„ ; d.°st - - ^ Ndf"»!s » " «« -»N nannte Boteil („sy") zechen auch a'l, - ^ ^ genommen Ml Miuullg angezeigt haben, ausgegeben morden, die ül höher,>t Werth g 1 zollen auch dltscs ll 'Ucht inehr am Werth als 25 Schweizer Batzeil, 208 Januar 1550. «. Der Gesandte des römischen Königs, Hans Melchior Heggenzer zu Wasserstelzen, zeigt an: 1. Der römische König habe ihm geschrieben, er habe in Folge des freundlichen Schreibens der Obern der Orte die auf die Güter des Ulrich Hochrütiner von St. Gallen und Heinrich Hagg von Frauenfeld in der Stadt Constanz gelegten Hüfte und Arreste gnädig aufgehoben, und es mögen dieselben („sy", die Genannten oder die Eidgenosse» überhaupt?) in den Landen des Königs und im heiligen römischen Reiche frei und sicher handeln und wandeln, der König wolle der Erbeinung getrerPch nachkommen. 2. Alan verlange, daß die Ungehorsamen, die au- der Stadt Constanz auf das Gebiet der Eidgenossen entwichen sind, ebenso Sebastian Schärtlin, verwiese» werden. Da man in Betreff der Abgetretenen von Constanz ohne Instruction ist, so soll jeder Bote das heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen. >». Den Tryt von Como wird ein gemeine» Geleit gegeben, «z. Hauptmann Anton Poccobello, Seckelmeistcr zn Lauis, erscheint und eröffnet, wie e> von den Nathsboten der Eidgenossen den Zoll zu Lauis für zwei Jahre gepachtet habe gemäß dem diesfällige» Lehenbriefe. In demselben sei vorbehalten, bei Krieg, Theurung, Pest oder Hemmung des Durchpasses de» Pächter bescheioen zu halten. Nun seien in Folge der scharf regierenden Pest die Straßen leer geblieben u»b den Mailändern der Besuch der Märkte verboten worden, wodurch dem Zoll eine ganz bedeutende SuM>»^ abgegangen sei; er bitte daher, ihn in Folge dieser Verhältnisse gnädig zu halten. Da man ohne Jnstruetio» ist, so wird die Sache heimgebracht, damit jedes Ort seinem auf die Jahrrcchuung zu Lauis gehenden Bote» Vollmacht gebe, die Sache genau zu untersuchen und nach Ermessen zu handeln, i. Nachdem Schultheiß Fleckeustein bereits verritten war, erscheint Albert de Sala wieder und eröffnet, da Fleckenstein angezeigt, ^ wolle vorab den Rath seiner Obern und denjenigen guter Freunde einholen und dann bei den XII Orten »o» Ort zu Ort reiten, und er solcher Art die Sache auf die lange Bank ziehen möchte, wobei er, de Sal»/ oder einige Spruchleute inzwischen sterben könnten, so bitte er, dem Fleckenstein für das Reiten von Ort Z» Ort einen Termin zu bestimmen. Da man dieses in Abwesenheit des Fleckenstein nicht thun kann, so w>>b erkennt, wenn Fleckenstein sich entschließt, von Ort zu Ort zu reiten, so sollen die von Lucern im Rai»"' der übrigen Orte ihm ein Ziel sehen, in welchem er beginnen und umreiten solle; das soll dann zum Verhak auch dem Albert de Sala angezeigt werden. «. Der Laudvogt zu Lauis zeigt an, er habe einen Weib^' der ihm treu und redlich diene; dieser habe einen Bruder, der vor achtzehn Jahren einen Todtsch^ begangen und sich seither im Herzogthum Mailand aufgehalten habe; dieser sei zu arm, um von Ort Z" Ort zu kehren; er bitte daher dringend, ihn zu liberircu und ihm das Land wieder zu öffnen. Weil >»»" ohne Instruction ist, wird das Gesuch in den Abschied genommen; Antwort auf dem nächsten Tag. t S" Bote von Freiburg zeigt instructiousgemäß an, die verstorbenen Anton Bafalart (Pavillard) und PeterM»>»' Schmid, beide der Rüthe, nnd Petermann Maier, von dem man nicht wisse, ob er lebend oder todt sei, Hab"' dermaßen hausgehalten und sich verbürgt, daß die Obern über ihr Guthaben die Hand geschlagen und st" die Ansprecher einen rechtlichen Tag auf Sonutag Lätare (10. März) augeseht haben. Wenn daher ein ^ oder einzelne Personen Forderungen gegen einen der Genannten oder gegen alle drei zu führen haben, >»bg"' dieselben in Kenntniß geseht werden, daß sie am bezeichneten Tage Nachts mit ihren Gewahrsamen in der St» Freiburg erscheinen; man wolle jedem nach dem Recht dieser Stadt Recht ergehen lassen. «. Schult'^ Bircher von Lucern erinnert, es sei am letzten Tag vorgeschlagen worden, daß zwei Männer von Zb" und Unterwalden und zwei von Lucern mit Beizug von Ammann Gartenhauser von Appenzell als Ol»»»"'' die streitige March zwischen den VII Orten und Lucern festsehen sollen; das habe man in den Abs«)" genommen, aber noch keinen Bescheid ertheilt, ob die sechs Orte diesen Vorschlag angenommen haben. ^ 209 Januar 1550, Januar idvv, Instructionen der Baten der sechs Orte lauten übereinstimmend ans Annahme t>es genannt... Vo. schlag.?, in d-r Meinung, daß die fünf Schiedmänner Brief, Siegel, Kundschaften und alle Gewahrsamen vor sich nehmen ""d einen Eid schwören, nach ihrem Wissen und besten Verständnis; die March zu bestimmen. Als man dieses dem Schultheiß Bircher angezeigt hat, hat er sich Hieruber beschwert und beglaubt, es sollte den Fünfen überlassen werden, gütlich in der Sache zu handeln; würde nach der Meinung der sechs Orte vorgegangen, würden ftine Obern in ähnlichen Fällen gegen die sechs Orte das gleiche Verfahren beobachten. Das wird in den Abschied genommen um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, lieber die Frage, ob '"an die wegen des Handels über die Neisstrasen erlaufenen Kosten an den drei Städten fordern .volle, hat dle Mehrheit der Boten keine Jnstrnetion. Die Sache wird daher heimgebracht nm auf dem nächsten Tag "Ut Auftrag zu erscheinen. ,v. Albert Rosin erscheint zufolge Befehl gemeiner Cardinäle des heiligen Stuhls W Rom und eröffnet wie auf dem Tage zu Zürich. I. Sie seien des gnädigen Erbietens, die Eidgenoffenfchast ""d bereu Angehörige in getreue». Befehl zu haben; auch der zu erwählende Papst werde sich als gnädiger gegen die Eidgenossen erzeigen. 2. Hieronymus Frank und er, Nosin, haben auf vielen ^agleiftnngen ""gezogen, die Eidgenossen möchten ihre Doctorcn und Gelehrten zu einem allgemeinen christlichen Eoncil "bordnen; »och aber sei ihnen keine endliche Antwort geworden; er bitte um eine solche. Da nicht alle B°tm hierüber instruirt sind, so wird erwiedert. weil noch kein Papst erwählt sei und kein gemeines Coneil galten werde, so finde man dermalen für nnnöthig zu antworten. Anbelangend das freundliche Erbieten Cardi.ialcollegiin.is hat man diesen, geschrieben und zum höchste., gedankt, mit der freundlichen Bitte, wolle die Unsrigen in der Garde für empfohlen halten. An diesen. Schreiben aber wolle., die Bote.. Zürich, Bern und Basel sich nicht betheiligen. » Spanct Varell hat geschrieben, ans der letzten Jahr- "ch"""g zu Lauis sei von den Voten der Eidgenossen zwischen seinen Vogtkindcrn und ihrer Widerpart ein U«hoil erfolgt, das dann auf einem Tag zu Baden bestätigt worden sei; dessenungeachtet .volle der Landvogt Krells Vogtkinder („sy") nicht dabeibleiben lassen. Man schreibt nun dem Vogt, daß er es bei dem Uithe.l ^'wendet sein lasse und nichts darmidcr thue; überhin wird die Sache heimgebracht, sich zu entschließen, .in daß der Vogt nicht gehorchen sollte, was die Boten, die ans die Jahrrechnung gehen, mit ihn. vornehmen Der Bote von Glarns bringt an, die ans der letzte.. Jahrrechnung getroffene Abrede ... Betreff " eigenen Leute, die von Werdenberg nach Sargans und .....gekehrt gezogen sind oder noch z.ehcn (W.eder- Wlttng derselben), sei von seinen Obern angenommen worden nnd es verlangen dieselben Brief ..... Siegel °'"r; aber in Betreff des Wildbanns in der Herrschaft War.au, den die sechs Orte beanspruchen, we.l sie " rechte hohe Obrigkeit daselbst seien, könne Glarus nicht nachgeben und rufe eher das Recht an (W.eder- °l""g der Widerlegung der sechs Orte und des Vorschlags von Glarns für Erreichung e.ner Ver.mltnng). nimmt das wieder in den Abschied, ..... auf de... nächsten Tage Antwort zugeben. ^ Der Gesandte Basel begehr, instrue.ionsge.näß Antwort von den VII Orten ans das von Bafel an diesil en erlassene ^"iben. Diese unterreden sich hierüber, und nachdem der Mehr,heil der Boten ohne Instruction.st, der Handel wieder in den Abschied genommen. Jedes Ort soll das Schreiben derer von Bafel w.eder wn. verlesen und seinen. Boten ans nächsten Tag Befehl und Gewalt geben daß d.e Sache e.nmal , - oerde. Es wird angezogen, ei.» Ordnung in Betreff der Zigeuner, He.de.. und der starken "w und deutschen Bettler zu erlassen, damit ...an sie abkomme und unsere armen Leute nicht so stark ih"en beschwert werden. Es wird beschlossen, jedes Ort soll ,,b.) sine.." ein Einsehen thun, sei es, daß hnße aus den. Lande schwören, oder die Heiden und starken Bettler gefangen nehme und peinlich 27 hervorsuchen. , erledigt werde wälschen von 210 Januar 1550. verhöre und dauu Schelmen und Diebe nach Verdienen strafe und die Übrigen verweise. ?»?». Die von Basel und Schaffhauseu haben ihren Gesandten neue Zeitung, die sie von glaubwürdigen Personen erhalten haben, behufs der Mittheilung übermittelt; die von Basel: 1. Graf Hans von Nassau, der von Schauenburg und der von Bollwyler, Statthalter zu Constanz, sollen sich bei den Obersten des Kaisers befinden und ihre Hauptleute in letzteil Tagen zu ihnen berufen haben; warum, sei nicht bekannt. Auf die Verwendung des Herzogs von Savoyen soll der Kaiser ihm geantwortet haben, er wolle ihn einsetzen; wer dem entgegen sei, es wäre Frankreich oder die Eidgenossen oder wer immer, mit dem wolle er es aufnehmen. Man habe wahrhaftigen Bericht, daß der Kaiser zu dieser Zeit am Podagra krank sei, sonst wäre er längst heraufgezogein I. Der Markgraf von Brandenburg soll den: König von England zwölf Fähnlein Knechte aufbringen („auucmmeu") und einige Hauptleute bestellt haben; auch der Graf von Zollern habe Austrag, neben das Regiment des Grafen Albrecht zu ziehen. Der Kaiser sei auch des Willens, beim Heraufreiten nach Lützelburg zur Hochzeit des Herrn von Lyers, der die Wittive des Herrn von Madoutz zur Ehe genomnien habe, z» kouuuen. Die von Schaffhauseu berichten: 1. Die Hauptleute des Herzogs Wilhelm von Baieru seien in einem Kloster zwischen Donauwörth und Nördlingen versammelt und werben Knechte, ohne daß man iviße wofür, nur gehe das allgemeine Geschrei, der Krieg gelte den Eidgenossen; es sei ferner der Markgraf von Brandenburg Oberst über zwanzig Fähnlein; auch Hauptmann Schnabel von Bregenz und andere Hauptleute am Bodensee sollen Befehl und Geld haben, Knechte zu werben und heimlich Kriegsleute bestellen. 2. „Zu Saxen by den seestetten des Ungerlandes nach" sei in Betreff der Türken keine Besorgniß; man glaube, der Zug gehe nach Italien. 3. Zu Augsburg werde geredet, die jetzige Rüstung gelte den Eidgenossen; diese sollen von drei Seiten, von Constanz, Straßburg und Savoyen her angegriffen werden. Zu Fußach seien einige Munitionswagen mit aller Kriegsrüstung vorbeigegangen, einige nach Würtemberg, andere nach Straßburg- Alles das wird iu den Abschied genommen; jedes Ort, namentlich die an den Grenzen, sollen fleißig kundschaften und was sie vernehmen, den andern berichten, v«. Der Gesandte des Königs von Frankreich, Herr von Liancourt, eröffnet: 1. einen Brief des Königs, mit welchem derselbe verlangt, daß Sebastian Schärtlin, als ein Diener und Pensionär des Königs, laut dem Tractat des Friedens und der Vereinung in der Eidgenossenschaft geduldet uud nicht verwiesen werde. Hierauf erscheinen auch die Anwälte des Kaisers u»d fordern Antwort auf das bezügliche auf dem letzten Tage zu Zürich angebrachte Begehren. Es lauten »»» die Instructionen einiger Boten auf Verweisung Schärtlins aus der Eidgenossenschaft; die Mehrheit der Orte aber ist der Meinung, ihn auf sein vielfältiges Anrufen zu verhören und dann nach Maßgabe de> Freiheiten der Orte weiter in der Sache zu verhandeln. „So aber iine under uns der viij ort boten etliche kein gleit gen Baden geben wellen", so hat mau die Angelegenheit wieder in den Abschied genommen, dcnwl die Obern sich entschließen, ob man den Schärtlin in ein Ort, wohin er frei kommen möge, berufen wolle, um ihn daselbst zu verhören. 2. Die Botschaft der Eidgenossen, die bei dem König die Vereinnng besiegelt habe, habe demselben viele Ansprachen vorgelegt, von denen der König mehrere als gerechtfertigt befände» und Anordnung gegeben habe, daß dieselben bezahlt werden; mit Rücksicht auf die andern aber, ivelä» unbegründet seien, solle mau die Ansprechcr abweisen, damit der König und die Obern der Orte iu Ruh^ gelassen werden. Anderseits erscheinen die Ansprecher auf diesem Tage wieder und bitten die Eidgenossen höchsten, ihnen, wenn der König sie nicht gütlich bezahlen wolle, zum Recht zu verhelfen. Auf dieses h»' man allen Ansprecher» einen Nechtstag auf Sonntag nach Oster», das ist der 13. April, nach Peterliug^ angesetzt, in der Meinung, daß, wenn der König sich mit den Ansprechen! nichl gütlich vertrage, er Januar 1550. 211 benannte» Tag seine Nichter und Znsätzer am genannten Ort an der Herberg habe und den Ansprechen: Red und Antwort gebe, andernfalls würden die Zusätzer und Richter der Eidgenossen gemäß den Tractaten bes Ariedens und der Bereu....ig aus das Berlangen eines Theils ihr Ilrtheil geben. Alle Ansprecher solle:: ihre Forderungen ihren Obrigkeiten vorlegen, damit untersucht werde» könne, ob dieselben begründet seien °der nicht. 3. Das Friedgeld und die Pensionen, die in den geineinen Seckel der Städte und Länder kommen, "löge man zu Lyon abholen. Man beschließt hierauf, die Botschaften der Orte sollen auf den 1. März zu ^°n sein. Da soll aber auch der Tresorier herauskommen, um die besondern Pensionen zu entrichten. Schultheiß Bircher von Lucern eröffnet gemäß Instruction, da nun die Bereinnng mit Frankreich aufgerichtet und besiegelt worden sei, glauben seine Herren, es solle dieselbe zu Lucern aufbehalte:: werden. Dagegen erwiedert Schultheiß Sury von Solothurn, ebenfalls gemäß Instruction, als der Friede mit Flankreich ö" Freiburg beschlossen worden, habe man das Instrument daselbst bleiben lassen; als die frühere Be.ci..»ng üu Lucern errichtet worden sei, habe man dieselbe auch dort verwählt, obwohl damals Ben: in dieser Vereinung auch begriffen war; da nun die jetzige Nereinung zu Solothurn abgeredet worden sei, auch die oo» Solothurn durch ihre Boten die Besiegelung Seitens der Orte eingeholt haben, so beglauben die Obern des Gesandten von Solothurn, dieses Vereinungsinstrnment solle in Solothurn aufbewahrt .verde.:, diese Swdt sollte nicht minder gelten als ein anderes Ort, andernfalls müßte ...an sich hierüber beschweren. Der Gegenstand wird in den Abschied genommen: Antwort auf dein nächsten Tag. «v. D:e Boten, welche :n Frankreich gewesen sind, berichten, welche Gnaden, Ehre und Freundschaft ihnen Seitens des Königs, des Kounetable („Contendablen") und derer von Basel und Mühlhausen erwiesen worden sei. Dein König, dem 6°U"etable und denen von Mühlhausen wird schriftlich, denen von Basel gegenüber ihren. Gesandten mündlich beste Dank hiefür ausgesprochen und alle Bereitwilligkeit zu Gegendiensten erklärt. Der Landvogt dcn Freien Aemtern, Haus Weg.naun, des Raths zu Zürich, eröffnet, das Gotteshänschen Gnadeuthal h°be ein kleines Einkommen, sei aber mit so vielen Frauen besetzt, daß sie ihren Unterhalt n.cht wohl erlangen '"ögen; beßwegen habe ihnen letztes Jahr der Abt zu Wettingen Wein, Kom und Geld in. Betrage von Gulden geben müssen, weßnahen ein jährlicher Zins von 10 Gulden auf das Gotteshaus geschlagen '"°rden sei. Da nun der genannte Abt das Gotteshaus Gnadeuthal durch die Ausnahme so vieler Frauen, denen keine etwas eingebracht habe, belästigt habe, so bitte ...an, es möge dem Gotteshaus jener Zinsbrief die 200 Gulden wieder herausgegeben werden. Fällt in den Abschied; Antwort auf nächste... Tag; Annale» liegt keine Instruction vor. ' «K. Dieser Tage ist der Abt von Wettingen gestorben und muß ^er durch einen andern ersetzt werden; ...an ist nun aber berichtet, daß im Convent keiner vorhanden sei, d" sich hiefür eignet, und hat daher den Landvogt zu Baden befragt, ob ihn. jemand bekannt sei. der das in geistlichen und weltlichen Sachen gehörig versehen könnte. Räch Aufzählung einiger Leute in andern ^tteshäusern empfiehlt nun der Landvogt namentlich den Decan des Abts zu St. Gallen, der früher Statt- W-r im Kloster St. Gallen gewesen sei, Petrus Eichhorn, Bruder des Abts zu Einstedel... Da d.eser der Erzähl der Boten als ein ehrlicher und geschickter Mann bekannt ist, so hat ...an ihn auf Gefallen der F>bm. zu einen. Abt von Wettingen ernannt. Innerhalb zehn Tagen soll jedes Ort seine Meinung de... ^"öv°gt zu Baden schriftlich berichten; wenn die Mehrzahl der Orte die Wahl bestät.gt, so soll der Landvogt ö" Baden sich zu». Abt von St Gallen und den. Decan daselbst begeben und jenen ..... E.laubniß und diesen U'U Annahme bitten, und wenn beide zustimmen, den letzter., in das Gotteshaus Wettingen einsetzen. I»,.. Für ^angezeigten Geschäfte wird ein anderer Tag auf Sonntag Lä.are, den 16. März, Nachts an der Herberg zu 212 Januar 1550. sein, nach Baden angesetzt, »ii. Ans letzter Jahrrechnnng ist in den Abschied genommen worden, wie der Abt von Kreuzlingen jedes Ort um Wappen und Fenster gebeten habe. Das haben ihm alle Orte niit Ausnahme von Bern, Zug, Freiburg, Solothurn und Appenzell, deren Boteil ohne Instruction waren, bewilligt. Die Gesandten der genannten Orte sollen daher dieses wieder heimbringen und auf dem nächste» Tag mit Vollmacht erscheinen. It.lt.« Zu gedenken, daß die Fenster des Abts von Krcnzlingen jedes 4 Krone» koste. II. Der Bote von Schaffhausen eröffnet, zwischen denen von Thaingen und ihren Nachbarn ans der Grafschaft Nellenburg habe sich wegen einer Landstraße ein Span erhobeil, indem die Anwälte des von Landau diese Straße ohne derer von Schaffhansen („ir") nnd der andern Gerichtshcrren von Thainge» Allwesenheit weiter hinauf verlegt haben, wo sie seit Menschengedenken nie gegangen und auch denen von Thaingen sehr ungelegen sei. Die von Schasfhausen bitten daher um Hülfe lind Rath. Es wird ihnen geantwortet, man erachte für gut, wenn sie ihre Botschaft zu dem von Landau schicken und ihm äste Beschwerde vortragen. Wolle er ihnen dann nicht der Billigkeit gemäß begegnen, so mögen sie die Angelegenheit wieder zu Tagen anziehen, wodann man ihnen nach Möglichkeit und willig beholfen und berathen sein werde. ini»». Vor den Boten der in Baden regierenden VI I l Orte eröffnet Johann Massalatin, Propst ^ Wislikofen, gegen Rudi Mentzicker auf dem Guldenbtthl, er habe in Betreff seiner Propstei mit dein Rudi Mentzicker langwierige Späne gehabt, in Folge welcher Niklaus Jmfeld, Ritter, Landammann zu Obwalden, damaliger Landvogt zu Baden, und Wolfgang Herster von Zug. „mich" Laudvogt zu Baden, einige in Schrift verfaßte Sprüche gegeben haben, welche Rudi Mentzicker bisher nicht habe wollen aufrichteil »»d besiegeln lassen; der Propst verlangt, die diesfalls errichteten Copien zu verhören. Dieselben gehen dalchu Herster urkundet: Kaspar, Abt zu St. Bläst im Schwarzwald, und Johann Massalatin, Conveiitual dieses Gotteshauses und Propst zu Wislikon haben sich beklagt, Rudi Mentzicker besitze den Hof Guldenbühl »ls Lehen vom Abt zu St. Bläst und der Propstei Wislikon mit Bedingungen, wie diese die Lehen- und Neversbrieft enthalten. Diesen habe Rudi auf dein Guldenbühl nachzukommen verweigert und entgegen denselben u»t<» Burkard von Nyschach, Propst zu Wislikon, den Hochwald bis auf Melstorf angesprochen, denselben geschwendest und als damals einige Marchsteine gesetzt worden seien, damit es hierbei verbleibe, sei ihm ein Stück zu dem Lehe» geworden, wozu er (früher) kein Recht gehabt habe. Aber über die Marchstcine, die unter dem von Nyschach gestlst worden seien, habe Mentzicker den Hochwald iveiters angesprochen lind zwar bis zu den fünf Buchen, welche der Prop^ dem Schmid zu Kaiscrstuhl gegeben habe, und hiebci geredet, der Propst habe ihm das Seinige verfällst. Auf dieses habe der Propst („er") Jacob all der Rüti, Landammnnn zu Schivyz, damals Landvogt zu Baden, angerufen, der P angewiesen habe, einen Untergang vorzunehmen, wobei Rudi Mentzicker vor den Geschworncn die Marchst^ verläugnet habe; zuletzt aber sei es bei dem alteil Untergang nnd den Marchsteinen geblieben. spreche er den Hochwald wciterS an und meine, aus dem Stück, das ihm thädingsweise überlassen ivorde» ist, grünes und dürres Holz verkaufen zu dürfen, ivie er denn in kurzer Zeit bei fünfzehn Wagen Holz »»^ Zurzach geführt und dort verkauft habe, wodurch der Hochwald und der Wcidgang geschwächt und Vernichs werde. Daneben Halle er auch in dem Hochwald des Propstes Acste von den Bäumen, auch die jungen „Erdkyme» / wodurch der Holz,vachS sehr beschädigt werde. Ferner werde durch Brief und Siegel vorgeschrieben, er (Rudi) s»^ die Lehengüter mit Bezug auf Häge und andere Bedürfnisse („Zugehörden") ohne des Gotteshauses Kosten und Ehren erhalten, was er auch nicht thue, da er den Hochwald aller Orteil, „über das in, glichen sige, h»l^ rucke und trucke"; der Propst („er") verlange daher einen Untergang; bei demselben werde sich ergeben, »'" er (Rudi) Brief und Siegel gehalten habe. Sodann benehme sich Mentzicker auch mit Bezug auf den gr»^" 213 Januar 155(1. Zanut" — ""d kleine» Zehnten nicht wie van Alters her, namentlich auch mit Bezug aus die Schweine und Reben, d>, gegeben .„erden sollen; wi! er di-sto Fuhr dl, Garben -nsgest-tlt habe, s°>I u,u» sein, -inech,. b-inw«,. S""°r I-i in stimm Lehenbrief genieldet, ,°>e 'I Ii« mit W.»m und Wold in d,n Z-lgen seine in und diese sich gegei, ihn Holl«. !«»«., Dkm sti er NN« ,»«> nachgeloni,,,,,,. worüber dik Rachbarn 'ich sehr b-schwe-en. Endlich Kit. er das »«Ist, a.iS sei»'» Gütern aber Straffen, so da« wkdkk ,r. »°ch di- Nachbar» im Winter w,d,r zu dkl. Häusern „och zur «>,«, luununi lonnen, was dk.n Propst '»»besonder, unl.idlich sti; ,r und d». Gotteshaus Wislilon k°,innen tu,durch stets >i. uruhr «offen nnd Schaden. Da nun Nndi Alsts nur als Lrhon besitze, nnd sich aber angezeigter».»«-» Halle, so glaube der P'»pst. jener Hab. in GemSschei, des R-ne-Sbriests sein Lehen verwirlt und sei dasselbe .Nied,, srei der Propste, «islilan zngesallen. Rudi «entzicker habe sich »erantwarlet; in Betreff des Hochwaldes st, .hm «»bekannt, das, er mehr beansprncht habe, als was z„ seine», H-f „nd Lehen geh--- und der llii,ergang >"Se. Da seine Güter an den Hochwald «offen, »lägen er und sein, Söhne Aeste oder „Erdlpn," zu den Hi«-n g-han-n haben, den Hochwald -erhag.» zu Imme». B-,reisend den Verlaus owi Holz ans den, Hochwald Hab, ihm der Propst drei Wägen ooil bewillig,! »»d da er -in arnier Gesell st,, un, Salz... nnd Eisen lausen, Schniiede, Wagner, Sattler nnd andere Handwcrler zu gebrauchen, so laust er zettwe.l.g ««> denen oon Melikon und andern Nachbarn Hol,, rüste dasselbe zu und snhre -s ans den Mar»; 7' die Hochwälder UN, ergangen und oermarchet worden seien, bei den, wolle er gerne m, bleiben -k» Fitten h„b, j„„me ,chm>g ,n,richte,; in Be.ress der Schweine hätten sie sich -°r den, L-ndschr-,beiladen gütlich oerglichen; was die Reben anbelange, h-d- -- !-'»'»> .-»> -°ch.-e» Heist.» »--»che»", «»d besohl«» den, Propst seinen gebührenden Theil daoon ,» lege» Anbelangend die »lag- wegen «nun 7 Neid, das, er ,n sein,,, Nachbarn entgegen Bries nnd Siegel sahre, nernehme er oon den letzter,. '«». ^chwerd. »nd sah,, wi, non Alters her. das Wasser »»betreff., 1° I-i wahr, da« er sen.e Guter °°ch Ersordernih „«er., wod.nn er den Brnmien »nd das Waffe- i»,n »nschädlichsten „nd w,° es ihn, bt°»l>ch sei, leite „nd richte. Er glaube daher sein Lehen nicht li-rnnrlt zu haben, .pi Folge dieser Spane dann Nillans I,„seid, Ritter, jetzt Land-mma»,. ...Obwalden, Georg Mantz. Propst an. Stt Veren-ff ist i" Znrzach und Pstrr.r ja Schneisingen, »nd Kaitz». Bödmet. Landschr-ibe- zu Baden. aus d.it Stoff 7'«-» und haben .iis Vern -Hn,-,, beider Parteien ->»-» .Spruch" ».geben, „her die ^«-"» „ich, „.,.j„ba,,a sännen. Da sei er. He-ff-r, -»der.- Geschiffte weg'« nach »«an «. onunen. 7 'ich de. Props, „her Radi M.ntzicke. wegen obbenanüte. Sachen aus das ha«, b- lagt Hab« Nachdem 77« Land...»,, die »„liegen beide, Theil. -erstanden -M". « d„. genannten Spruch den der '»«- »andoog. und die Andern gegeben haben, erlänstr. und zwar dahin. >. »i Beüreff « Hochwal er 7 d-r Props, bei denselben gemäss den Nntergäng-n und March.» «-«-«-» >md Nnd. Rentzicker oder 7« S-ben dastlbs. weder Aeste „och Erdleinie, noch etwas Anderes h»n.„. da Haghol- °»s . ..» eigen.,. 77» beziehen, ff. Wenn Rnd. M.ntzicke- oder sei». Nach'»»»-» «" i»t°« '77""'77 7" "7° !» Marl, jähren, so s-ilen sie zun, nächst.» 1°'».»- »»« w-d« >» «»>-«» »° - 7»t°t"-.„, welch, zn den, Hos g-hore», weder ans- »a« -«»dm. >t»d -»- «.„.«.» -einer.« Holz '7«'°»i er so» auch „in liegendes Holz an den, Weg haben, „noch zum weg Nie.,.» ston nach legend 7' b» -r das kons, holz durchs»---, z, Nndi Mentzicker und sein. Rachk-inmen solstn den ll.inen nnd Zehnten entrichten nach g-„,ei„.„. Landesbranch und He„°n.,»°»^ s. Rudi R-ntz.cker soll se.„e "'«» »,,t.„„arch,i. nnd .„„steinen, wi- ff- »»lergang.» ,-«»-» "»» »>« B,-d,rleu„. d.e oon, Landvogt 214 Januar 1550, von Nnterwalden hierüber bei ihren Eiden angefragt worden sind, es angezeigt haben. Er soll auch Steg nnd Weg öffnen und die Zeigen nnd Brachen ausgehen lassen, damit die Nachbarn dahin zu Wunn »»d Weid fahren können, wie von Alters her. 5. Die Brunnen soll er nicht in die Gassen und Straßen leite», anderseits die Wässer, die von Alters her zu den Gütern gedient haben, dahin gehen lassen, und Steg und Weg, wenn nöthig, verbessern Helsen. 6. Der Lehenbrief des Rudi Mentzicker nnd der Neversbrief dcs Propstes sollen in allen Kräften bleiben und Nudi Mentzicker dem Propst alle Ehre, Freundschaft u»d Liebe erzeigen, wie das ein Lehenmann dem Lehenhcrrn schuldig ist. Würden er oder seine Nachkommen l>e» Lehenbrief nicht halten, und namentlich in des Propstes Waldungen Holz hauen, darin ab- oder auflade», so sollen sie für jedes Mal zu 10 Pfund Haller zu rechter Buße verfallen sein, wovon die eine Hälfte dc>» Landvogt zu Baden nnd die andere dem Propst zu Wislikon gehören soll. Würden Rudi Mentzicker od" dessen Nachkommen diese Buße nicht entrichten, so soll sein Hof nnd Lehen verwirkt und dasselbe la»i Lehen- und Reversbrief der Propstei Wislikon heimgefallcn sein. Nach Verhörung dieses „Vertrages" ließ der Propst weiter eröffnen, mau habe nun genüglich verstanden, was von beiden Landvögten gesprochen »»^ gehandelt worden sei; er bitte, diesen Spruch zu bestätigen und den Rudi Mentzicker zu verhalten, demselbe» nachzukommen. Der letztere entgegnet, er habe nichts dawider, daß die Sache so ergangen sei, und daß diesfalls Brief und Siegel aufgerichtet werden mögen. Nachdem die Boten der VIII Orte de» Lehenbricl und genannten Vertrag gegeneinander verhört hatten, wird von ihnen erkennt, es sollen beide zu Kr»si bestehen und Nudi Mentzicker und seine Erben denselben nachkommen. Besiegelt vom Landvogt zu Bade»' Gilg Tschudi, des Raths zu Glarns, den 31. Januar 1550. Ll. A. Aargau: Pergnmenturkunde mit hängendem Siegel. Negcst bei H ubcr: Die Negesten von Klingnan nnd WiSlikofcn S. 69' Verhandlungen betreffend das Rheinthal: 1. Der dortige Landvogt, Hans Zehnder, des Raths Zug, hat Haus Altmann von Glarns im Gefängniß und erstattet Bericht, welche Punkte ihm von denen »»» Glarns mitgetheilt worden und was der Gefangene auf jeden geantwortet habe. Nachdem auch die Gesandt' von Glarns eröffnet, was Ehrenleute, denen zu glauben sei, auf jeden Artikel für Kundschaft gegeben, dem Landvogt befohlen, den Hans Altmann durch den Nachrichter ernstlich nnd peinlich fragen zu lassen seines Leibes nicht zu schonen, damit seine schändlichen Thaten entdeckt werden. Wenn er trotz Pein Marter auch nichts bekennt, soll er ihn dennoch vor das Hochgericht stellen, die Kundschaften verlesen lassi" und den Richtern nnd Urtheilsprechern anzeigen, daß es der Wille und die Meinung der Obern sei, daß ^ ans solche geschworne Kundschaften bei Eiden richten, damit der Beklagte nach Verdienen gestraft 2. Auf letzter'Jahrrechnung hat man dem Ammann Vogler in Gnaden erlaubt, gastsweise ins Nhei»»^ zu kommen nnd wieder zu gehen. Dessen beschweren sich die im Rheinthal und verlangen, bei Brief Siegel geschützt zu werden, wonach Ammann Vogel nie mehr in das Nhcinthal kommen sollte, damit sie ihm Ruhe haben. Nachdem dieses an die Obern gebracht worden und die Boten nun ihre Instruction eröffnet hatten, wurde beschlossen, daß es bei der ertheilten Begnadigung verbleibe, doch soll Vogler ^ Leute der verlaufenen Sachen wegen unangefochten lassen; ebenso soll der Landvogt denen im Nhei>»^ anzeigen, daß sie ihn in Betreff dieser Dinge unangetastet als Gast sollen ein- nnd ausgehen lasse»- Kaspar und seine Schwester Anna Näf bitten, ihnen zu bewilligen, ihr Vermögen ans ihren Tod hi» Bruders Melchior Näfs seligen Kindern zu vermachen, so jedoch, daß Hans Fatzer der mntterhalb ihr ^ ist, wenn er in Armut kommen sollte, eine angemessene Unterstützung zu genießen habe. Es wird Gesuch entsprochen, mit der Bedingung, daß wenn Hans Fatzer eheliche Kinder bekommen sollte, deüsi'l Januar 1550. 215 - a 4 ^a im Rheinthal die Leute cinauder k-d.s«...d... «chM.- M» m-'»"."«:.- ^» wi.» M«. d^i» st»» stich.imm. .m. w «W-« m.d d... «-n»»«- «. ' «.». w.u. p»" - ..!257^:° »ertrösten soll; und wenn dann ;euer u> ^ ^ ^ r" ^ ^ ^ Gemeinde vor: haben. St. A. Zmich: Rh-mth!>lerab,chicdbuch 9„aaarus trägt im RaNiiN re . . ^,-.>vide Uilt ^ ....«».«wo...» Sie haben einen Brauch, Ordnung un ^ber Ermge, .iM»,, sv müssen Bezug auf das Wohne.: und den Berkehr halten sollmM ^ dres^ zugebet om.g^ Km«» »nd ».»,. ihn.» w»h».», h»»k>» >n» d>.I-!i'»> u»>°r >h"°" ...ch « «- A. ^ . «.chw.» »' wm.ch. lassen. Sie bitten daher, sie ber „solchen l ^ von Lugga - ^ dieses Begehreu nicht unziemlich erscheint, 5° " ' ^ sie hierbei schützen und Mum . ^ Ordnungen bleiben zu lassen, und es lollen auf Samstags den Landvogt zu Baden, Mg Tschudi, des Rath sur den Landvogt zu Baden, Mg Orte stellen al» -u-o n mr^isterinneu und Ber.valter ^ P».. Die VII M Thurgau reg»r"ne ) - ^-^cr, Aeblissiuneu, Prwru'mn, 1 Däniko», Feldbach Tschudi, folgenden, an alle geistlichen Hernm, . St. Katharinathal, i) um e der Gotteshäuser Rheinau, Kreuzlingen ,FWVM und Rath ,.ut Bezug aus ihre Lalchrain, und an den Commenthur zu ni-o r, ^ ^en ^ großen ""edle Gerichtsherreu im Thurgau gerichteten Art a ^ Eintrag gelchehm, '»°r. ^ ^ 7'^°..^;. .«»». d>. Kosten das Recht habe bestehen müssen. Es s ^ ihnen zustehenden Au l.> vermeinen, Senanuten Landgrasschast noch einige Gerechtrgker eu, > Orte zu suchen, nämlich iu Betreff der ^ahme^er ^ 'ws „.an ihnen aber nicht anerkenne, we. sei und ste das La ^ ^ stets den schon vor dem Schmabcnkriege den Vll Orten ^ ^ Orte wollen d.e Stae ^r , ^ l Orten angehört habe, m die „Anho g ersehen sei, wer l Schirinbriese Erlesen r.nd Gemahrsamen der Eingaugsgeiranutei ^ ^ h^igt habe, datelbst ) ch wt dem Schirm der Gotteshänser und der Lanw«^ ^ ^ Anstände LII Orte sich finden möchten, '"'d ^ ^ ° er Gerichtsherren vertragen oder rechtlich geM e ^^lge i >ur P vorzulegen r»id der sie zu den VII Orten stehen, dem M ^vuire. ^atu "'chd- M verhehlen, mas den Obern zu Haab von Zürichs ^ °du E« °s'Mt im Namen Aller drirch Bürgermeister ^ ^.ga.idelt: 1- Der dortige Laudvogt, ivd des Weitem Folgende-., r ) Bischoszell in Betreff der '"I- I» d.S '» d ^ z.«, ,md ->»' » ^7 „,.d d„ laus Cloos, des Raths von Lucern, hat , mannen, aus ^g.„-vou und 5^- G-h-...,. R«..M«>d.... d.- d»i s°s. «,.M» d.r THMM. ^ Hin.« »„I Di.!. S°I- "N'-N » 21« Januar 1550, haben aber dein dortigen Landvogt seit vielen Jahren nicht geschworen. Als nun der Landvogt vernwtff des letzten Abschiedes sie zum Schwören aufforderte, behaupteten die von Bischofzell, jene seien dieses zu th»» nicht schuldig, was der Vogt nun seinen Obern berichtet. Es eröffnen hierauf Abgeordnete des Vogtes u» der Näthe von Bischofzell, einer der betreffenden Höfe gehöre mit hohen und Niedern Gerichten ihrem ^pü» , die andern haben seit hundert Jahren dein Laudvogt nie geschworen, sondern mit denen von Bischt gesteuert und gereiset, wie das bewiesen werden könne. Da nun die Eidgenossen die van Bischofzell haben, daß sie bei ihren Gerechtigkeiten, alten guten Gebräuchen und Gewohnheiten verbleiben könne», bitten sie, sie bei dem alten Herkommen zu belasseu. Es wird nun erkennt: Wenn der Landvogt einllff Kundschaften erfahren könne, daß die benannten Höfe vor Jahren einem Landvogt geschworen haben, ff' ff' er diese ausnehmen; dasselbe mögen die von Bischofzell thun, wenn sie Kundschaften dafür haben, daß d" Höfe ihnen schwören sollen; doch soll jeder Theil dem andern zu dieser Kundschaftaufnahme'verkünden. diesen Kundschaften und allen Gewahrsamen sollen dann beide Parteien auf der nächste» Jahrrcchnung ^ Baden erscheinen, wodann die Voten der VII Orte Alles verhören und dann der Gebühr nach i» der S" ff handeln werden. 2. Da einige Märchen, welche die Landgrasschaft Thurgau und.die hohe Obrigkeit v0>' Bischofzell scheiden, umgefallen und hinweggekommen sind, so soll der Landvogt denen von Bischofzell Tag bestimmen, um anstatt der fehlenden Marchsteinc andere zu setzen. 3. Die Landstraßen sollen frei »" offen sein; Frevel, welche auf denselben vorfallen, soll der Landvogt zu Händen der Obern büßen. I- ^ Klosterfrau von Npdingen, welche der Landvogt nach Dänikon verordnet hat, ist die Schaffnerin daselbst ^ erhalten unwillig. Da nun diese Klosterfrau dem Predigerordeu angehört und derselbe vor langer ^ Münstcrlingen gewesen ist, und jetzt, wenn drei Frauen dahin kämen, durch „dispcnciren der frowen" d»ff' Predigerorden daselbst wieder ausgerichtet werden möchte, und die Frau von Npdingen, wenn sie dahin gest^ würde, die andern Frauen nach dem Brauche des Ordens singen und, beten lehren könnte, so soll bis auf den folgenden Tag vom Grafen Friedrich von Fürstenberg und ihrer Oberin, der Aebtisst» ^ Gotteshauses Npdingeu, eine Bescheinigung vorlegen, wie sie sich im benannten Orden gehalten habe. ^ diesem Falle werden dann die Boten der VII Orte sie nach Münster!ingen oder nach ihrem Bedü» ^ anderswohin verordnen. 5. Letztes Jahr wurde auf einem Tag zu Zofiugen verordnet, daß den bu^ Frauen Amalia Welter und Elsbcth Hosmeister zur Verbesserung ihrer Pfründen jeder I Mütt Viertel Haber l'/s Gulden und 2 Eimer Wein gegeben werden sollen. Da die Schaffnerin zu dieses zu verabreichen unwillig ist, so wird der Vogt von den benannten Frauen fort und fort um Ausrich des ihnen Zuerkennten angegangen. Es wird nun bestimmt, der Vogt soll die Schaffnerin vermöge», ^ betreffenden Frauen die genannte Verbesserung ohne Widerrede auszurichten; dagegen sollen die beiden die Schaffnerin in den Sachen des (Gotteshauses regiereu und schalten und walten lassen nach ihrem Wille», ^ sie diesfalls Bürgschaft und Tröstung gegeben hat, und in allen zeitlichen und billigen Sachen ihr ^ und gewärtig sein. K. Die Aebtissin zu Feldbach hat einige junge Töchter in das Gotteshaus »»fge»»^ , in der Meinung, dieselben mittlerzeit nach des Gotteshauses und Ordens Brauch weilen und ei»k' („anlegen") zu lassen. Sie frägt nun au, wer als ihr geistlicher Oberer solches vorzunehmen hcff"' ^ finde, daß der Herr von Salmansweilcr von Alters her daselbst die geistliche Obrigkeit gehabt Hab«' ^ wird beschlossen, um minderer Kosten wegen soll sich die Aebtissin mit den genannten Töchtern zum ^ Salmansweiler hinbegeben und jene daselbst einkleiden und weilen lassen; der Landvogt soll ihr ffff'^ Empfehlung an den genannten Abt zustellen. 7. Einige dem Gotteshaus Feldbnch gehörende und un»ffff' 2N Januar 1550. Januar 1550. e a nun dieselben besichtigen und nnt ihnen Dn- Landvogt soll nun Tagen vor den or demselben stehende Hauser sind bama ll ^ zu schwer, so '"W viele Nachrichten «h.m». -- D° «°'°" ° ^ . ..„d d°- »°>m dcr Sid«-«°H-n »kr !>, S-> I> Gch-W« i-»>- «»»W-st lind, «i- i.nM d-- M«>- > ° ^ n« -nndn« »' . - ^ Mnch !->. w Sid»,»»,.!«> °» »°,h°»d» l°w>; w°- .. ...... '»achen und nachsragen, ob etwelche i ^ ^andvogt zu Baden. Grlg Tschud., zuschreiben. «rm^il-dtbeil und wird besiege Thnrgau. Dcr Act besteht als gesonderter Instruction sür den Schilling von Canstatt, und bildet in dieser Gestalt zwe.sellos une ^ ^ ^chwyz ..... IN H.W. -..Pd »n Meister des St. Johauns^Ordens rn deut ch ^ geschlossenen VerN Z ^ dieser Angelege.che t md Glariis, gestutzt ans die z» ^rnhberg ^ ^ Schwyz abgcsertrg. s Antwort erhalten haben, Unterwalden und Zug ihre Botschaft zu c daselbst gütliche u» ^ acnanntcn vier Orte (die g e>c,cn, gütlich vennitteln und handeln zu lasten. - ^.^en 'tun die BoteN l^^^ Parteien zu vereinbaren, wnrde dieser Tag iiach Baden angesetzt un - ^n Ailstrage ^ Herrschast Wadenmvp wie am 7. Januar, außer sür Zug «ga^ ^^n d'r Stadt V ^ ^ und densenigen Zu diesem Ende nehmen sie das aUesü ^ den Vertrag vo> > Stadt Bern nnt Bo en vom 2g. Februar (Dienstag nach Mathm i ^ ^ Schilltherß u> e dctressend die Lehengn er von Cappel von 1450, dann euren gntlntz ^ eirdlich rrc ' der Meister rrnd der rltterlic)e v°u ll^Schwpz, Unter.valden n.id ^^.zengen stch bei»^-^ w da sie dr-ser derer von Zürich zu Wädenswrst zu ^ Mdenswist und schlagen dann solguiri Drden durchaus entschlossen sind, ^rr ) Putzen haben, mch und die von Wadeiism, ""gehorsamen Leute, von denen sie mehr . Ordens Bi.rger z ^ den genannten ^aten gütliche Mittel vor-. I.Da der Meister des ^ohc» ^ die Ab ^legen ist, als und Nichterswyl nüt denen von Zürich stene u.id diese ^geschlossenen Kanse verbleiben. U" Bürgermeister rurd Rath der Stadt Zürich ^ dem One ^ Gerechtigkeit zu d°uen vo.i Zürich so soll es bei dem nnt den Mes^ ^ uh ihre ^^rst besetze.r Da aber der Verttag von Cappel bedingt. -» '-. ^ ^ ^ Eidgen°ffm r ^ ^ ^ ^ ^adenswpl wieder zukommen, doch so. daß ' ' sondern es solle' Burg und Feste z» °der entsetzen sollen, außer mit dem Willem berd r ^h ^ - ^ ^ ^ ihnen ^U', daß kei.iem Thcile vo>r daher Schaden! ^ mögen aber a> ^ Gesangniß errichten; doch Aädensrvpl in den nächsten vier Jahren .^Seitens der Bauern, ^ Wadenswp gelegen ist, eine ziemliche Behausung gegen ^ gebaut weree . ^ werden, schworeii, W es keine Fes. sei.r und soll "ienials daselbst nne s^ Z" ^^ch.i Zürich, Schwpz wid uud Nichterswpl, iiud wer zil ihiren gehör, n atlsalligen '^^i^icr ungcsochten werden ihnen erössiret rind bedungen werdeii, ^ u>id Glarwo anB ^ stetressendeir Vcrschrcibnng wus stillsitzen, wogegen sie vo.i denw vo.i ^ ^ dichr M Gerechtigkeit derer von Wenn diese Vermittlung zu Stau , ^haM-echt, der H 5^rchberg und Cappel m »ttleibt werden. Derselbe soll indessen de.» ^nch die Vertrag. 28 ü) in seder andern Nichtr.ng unnachtheilig t , Januar 1550, allen übrigen Punkten aufrecht erhalten bleiben. Dieser Vertrag soll auch denen von Schwyz und Glarus, dem Abt von Einsiedel» und jedermann an ihren Rechten, Lehen, Zinsen und Gülten unschädlich sein. Boten der vier Orte bitten dringend, zu Vermeidung weiterer Rechtfertigung und derer mißliebigen Folge» diese Mittel anzunehmen. Diesen Vorschlag bringen die Boten von Zürich (das Berner Exemplar benem» nur: Bürgermeister Haab) an ihre Obern und erscheinen dann wieder und eröffnen: Da dieser Handel »!' dem Tag zu Zürich allen Orten zugeschrieben und deßwegen dieser gemeine Tag nach Baden angesetzt wende» sei, so finden ihre Obern, es solle diese Angelegenheit vor den Boten aller Orte erörtert werden, obwohl ^ ihnen auch recht gewesen wäre, wenn die Sache von einem oder zwei Orten vermittelt worden wäre. wiederholen nun (vor allen Gesandten) die Gründe, welche sie zum Kaufe der Herrschaft Wädcnswyl veranlaßt haben, verlesen das älteste und jüngste Burgrecht, die Verträge von Kirchberg und Cappel, den Spruch Bern, Uri, Schwyz, Untermalden. und Zug und den ältesten und jüngsten Lehenbrief, und zeigen an, der gestellte Vermittluugsvorschlag mißfalle ihren Obern; dieselben beglauben, der Vertrag von Cappel verbüß sie nicht so stark; derselbe bestimme nur, der Meister des St. Johanns-Ordens solle die Burg zu Wädensn'V besetzen und entsetzen und Vorsorgen, daß niemand von derselben her beschädigt werde. Dem würde GemN' geschehen, wenn die von Zürich sich verschreiben würden, daß bei einem Kriege zwischen ihnen und denen »»» Schwyz und Glarus der Vogt auf der Burg stillsitzen und aus derselben niemand beleidigen lassen s»^' Dessenungeachtet aber, um mit denen von Schwyz und Glarus nicht rechten zu müssen, wollen die Zürich das vorgeschlagene Mittel, betreffend die Schleifung der Burg zu Wädenswyl, annehmen, doch l" ncan ihnen hiezu einige Jahre Zeit geben, damit sie Ziegel, Träm (Holz), Steine und Linderes zu dem ne»0' Haus, das sie bauen wollen, verwenden können. Der zweite Artikel aber, betreffend das Stillsitzen den voit Wädenswyl und Nichterswyl und derer, die zu ihnen gehören, bei einem Krieg oder einer Fehde zwistl»" Zürich und Schwyz und Glarus sei nicht angenommen worden. Die von Zürich seien indessen gar >» ^ unwillig über Schwyz und Glarus und wollen Bünde und Landfrieden getreulich erfüllen; da sie aber du Burg und die Leute zu Wädenswyl und Nichterswyl thcuer erkauft haben, so glauben sie, diese Leute s»^^ ihnen in Lieb und Leid ivie andere Unterthanen gehorsam sein. Sie bitten, die von Schwyz und Gl»»"' zu vermögen, die Sache hierbei bleiben zu lassen. Die Boten der letztern Orte erwiedcrn, nachdem Gesandteit der vier Orte zu Schwyz gewesen seien, habe man ihnen zugelassen, gütliche Vcrgleichsvorsch^ zu machen; was nun die Boten der vier Orte oder diejenigen gemeiner Orte für Mittel ausstellen, die nw ^ sie heimbringen; einen andern Auftrag haben sie nicht. Auf dieses hat man die Commenthurcn, die s Ordens wegen zu Baden waren, vorbcrufen, tun auch ihre Anbringen zu vernehmen. Sie eröffnen, sie st ^ vom Meister und dem Orden abgeordnet, den Eidgenossen zu sagen, welchen großen Ungehorsam die Wädenswyl und Nichterswyl ihrem Herrn und dessen Amtleuten erzeigen, so daß jener stets in große M ^ gerathe, die mehr verzehren als die Nutzung ertrage. Der Verkauf au die von Zürich, dessen Verbrief»»!! verhören lassen, sei wohlbedacht geschehen und der Orden glaube auch, hiezu vollständig berechtigt ^ zu sein. Sie bitten, ihnen gütlich die Kaufsumme zustellen zu lassen. Die Boten der übrigen zehn ^ hätten nun gern allen Fleiß angewendet, den Spalt freundlich beizulegen. Da aber die Gesandten Theile sich nicht weiter einlassen wollen, so berufen sie dieselben nochmals vor und beauftragen die Zürich, ihre Obern zum höchsten zu bitten, daß sie die Mühe und Arbeit der vier Orte und das Unange»^^ einer rechtlichen Verhandlung betrachten und die gestellten Vergleichsmittel annehmen wollen; den Boten Schwyz und Glarus wird befohlen, ihre Obern zu vermögen, das Anerbieten derer von Zürich anzu>» st' Januar 1550, 219 Mubt dic von Schlvm und Glams würden Auf dieses eröffnen dic Boten von Zürich ^ ?i, fo soll das von ihnen geinachte Anerbieten ihren Vorschlag annehmen; nachdem das wcht S ^cht weiters anfhalten ionm , den Rechten ihrer Obern nnnachtheilig fern. ^ ^ die Malstatt bestimmt und d«- Zugehe s° sei ihre Meinung, es solle beförderlich der 3»wg bei ihrer Antwort, auch beide.. Theilen ernannt werden. Die Boten von ^ ihrer Obern in nuht. v°rgeg ff dem Vorbehalt, daß wenn die Sache nicht gütlich ver Bestellnng eines Nechtstages du"«"!, w fall. Ungeachtet die Boten von Zürich ^ haben; was man ihnen aw » 'ich die von Schwvz hieraiif nicht einlassen, we.l ffe es r ^ der ^^ 'as M g ch den Abschied ge e as wollen sie hein.bringen und fm ^ 7 der Boten von Zürich diesfalls «>-iiiiich.i„, di- G -s»i.di-i. d-id.r Th-ii. wi.d-.ch-l. g d . »77 - >h-° ii. d.r 7,., U .Mi. °hn. «°»'w 7°'"-7. .7 ?d -in-Mlich. V-r-immg sw.fmd-i I»»I° d°s "7' 7,7w,-d-n die Em»».m.>M.m lidchmals um > ^ ^ »»«-Ich. und d»z R-ch. w-rd-n, -S« «.»-- !«»» ' f «ich --.«ich mit idn.n M«. w °»-i> »'7" 77 i-d»m°m> w I°».m 7m' 7. «i- s-iih-r d.h»l,.u, dun.ii di- V-r..-»- »».>« »' zg h,„ Unw.II.n »n . ->ch. >>«-, d.r O-dm h°». d.i. NU- m...i. 777 777 d.si di- ^>wi..n'lM - 7 « °°i»iil-»chu.»> >«i°d-ch°l->> il.« ftiih-r- A.iiwm« ^ ,z „wch,.., > »ich. d.M.„mch .m. mwn.. »i> >h-..' He»»' >7 d"' 7'„ich. .««Mi 77 «>-»-. >n-ii-,n.h.n.n. «-„ 'i. -»' ° « 7 .77« dieses innso.ist sei. Sie bitten daher, ste be ^ der Boten abschlagen, foll^ s ^ Jossen, für deii Fall, daß die Ordensherren » 7' anzugehen, ^»ig »-.» Tag jeder Bote Befehl und Gewalt haben, ^nr.c ^ 2, A. ^auptungm nachzulassen, damit d" ^ ^ ^ ^ ^ ,an Mtillheini („Müllen"), vonLn-ern, zeigt v "i"i. Der Laiidvogt iin Thnrgan, Rittaus ^ ^aen gefchtoffen Mannt Gebhard Bär, habe mit vielen Ehrenleu en gekommen sei- Derselbe )a'^ ' ^ ^ ^iirgschasten für ihn einzugehen, so daß er m tUaße ^ Landgericht den Leib ^' 7. «°d'°. ...» ...i AiMil-u -°.i « »-m 77 »w l-d...- d.-sl°°s « s-°>,iid-.. d,s G-wdi-l-ii, I°ii> Mi. »."» d'i' 77 di«ni. d.s «- ...».ich. i» 7 "»US R.sll« «»°d° -VichUi. 1° «,.d-i. um. d.i. «mchm f'7'« " . AU M,ii.i. «m 7»°' 777^7 d,m..»ch W-iimm, mi° -r sich i'i »"b°'i°" 7 , di. «i>I,'l-ch-r ii. M'ddm jU b-d ii.,, benannt Karsthans, und Ulrich Schmid von M'Mhe"" en ^ dvogt vorab die Kosten, we c)e "n ee » «ich »...z d-,i. Gii.hud» d-sTh°.-i- I°» dum, pil-u di- GW,«, d-s «M.S ^.««-lichl «d-r suul. di-j,r Sich- w-S-n «si>-i"i>sm !>.S»..dm d-r X. O..< .>!>-.»>. »>««. «--dm. w.u.. dum. .>°ch -.«« «S dl-«' i-il I-W betreffend die Quelle siehe die Note.) ^ betreffend die Propstei Kliiigenzell; siehe Note. U. Verhandlung der im Thnrgan reg'ere'iien . ^ ^ Thnrthal; siehe Note. «.ch.,.dw,.s d.. V.I O... m.d sw»s 220 Januar 1550. vv. Abordnung einer Gesandtschaft und Erlaß einer Missive an den König von Frankreich für den Grafen von Greyerz; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen i, », vo» vv Ziff. 2, ,I«I, «<>; im Bcrncr », in « der letzte Satz, in 5 ebenso, ferner i, », 11, v, in «v Ziff. «I, Ii—n», Börner, Freibnrger und Appenzeller, KIc ans dem Schwyzer, II aus dem Schaffhanscr Abschied. Zu v. Die Ordnung für die Tuchlcutc wird im Schaffhanscr Exemplar nicht ausgeführt. Zu I». Diesen Artikel bringt das Berner Exemplar mit folgendem Nachsatz: I» dasselbe willige» aber die von Bern nur in soweit, als es die gemeine» Vogteien, in denen sie mitzuregieren haben, betrifft. Wenn die Tryt ein Geleit auf dem Gebiet derer von Bern begehren, so sollen sie vor dieselben komme« und sie darum begrüßen. Zu >v. 1. 1540, 20. November, Rom. „Gemeiner Cardinälcn schribc». Unser« aller liepstcn i» Christo den orten einer Eidgnossschaft des punts ober» thütsch-lanz, der kilchcn frygheitcn bcschirmere»." Ihre an Papst Paul III. gerichteten Briefe seien wenige Tage »ach des erster» Tod von Hieronymus Fr»«^ den Cardinälcn („uns") übergeben und verlesen worden. Daneben habe man von Frank vernommen, '»ie die rnhmwürdige Nation (der Eidgenossen) gegen die römische Kirche und dem apostolischen Stuhl Verchrw'S beweise und besonders im christlichen Glauben eine beständige Gottesfurcht habe. Das habe Frank sowohl im Zinnien der Orte vorgetragen, als auch mit seiner eigenen Kundschaft bestätigt. Erwähnung vom Tode des Papsts und Ermahnung zum Gebet für das Heil seiner Seele und die Ernennung eines tüchtige" Nachfolgers. Anbelangend den Umstand, daß die Orte den Hieronymus Frank und sich selbst empfehle», s" werde man beim neuen Papst nichts unterlassen, womit ihnen in Sachen, die mit Gott sind, gedient werde» könne; dessen sei auch Hieronymus Frank in Folge seiner Verdienste um den heiligen Stuhl, seiner Frömnugk'"' und mit Rücksicht auf die Fürschriftcn der Orte würdig. Alles das werde der dortige Gesandte des päpstliche" Stuhls, Albert Nosin, weiter erklären. „Gegeben unter den siglen unser dryen in der ordnung oder st»»^ die ersten oder vorgendern." St. A. Lucmi: All«-»,. Absch. <> e. IM. (üopic ciucr u„a-lc»kc„ d-»ischcn Nebtt'setzung ohne »nt-rschrisy. L. A. Schmy» - A Kirchmsta»» K. A. Basel: Abschiede Band SS. K. A. Soloihur»: Abschiede Band SS. wu)wyz. «. nnqnm 2. 1540, 28. November, Rom. Ennins, Cardinal von Veroli, an Albert Rosin. Alan habe gegta»^ die Eidgenossen seien vom Tode des Papstes unterrichtet, darum sei nicht früher ans die Briefe, welche' s" dem 'Nuntius an den Papst aufgegeben haben, geantwortet worden. Das werde übrigens auch >"" ^ weniger ausfallen, als bei solchen Verhältnissen in der Stadt Rom eben vieles zu besorgen sei; inzwische" habe das Collcgium genügend geantwortet. Ennins aber habe nach lange gebrauchter Gewohnheit de" Eidgenosse» und Rosin anzeigen wollen, daß die unüberwindliche Nation den Cardinälcn nicht weniger- gc»eh"' sei, als sie es dem verstorbenen Papst war, was auch bei seinem Nachfolger der Fall sein werde. soll aber diese Nation, die eigentlich von sich aus willig und geneigt sei. zur fortwährenden Anhänglich^ an die Kirche Gottes ermuntern, woran aber er (Ennins) und der Nuntius nicht zweifeln. Morgen »"^ der Messe beginne das Conelavc („wir uns zusammensetzen und injchließcn"). Gruß an Bnrgerincisl""' Schultheiß und Räth. St. A. Lucern: Allst. Abschd. t). f. 162 d. (Copie einer holpristen deutschen Uebersetzunst). St. A. Zürich: Acten Papst. L. A. SchwyZ' Acten Kirchenstaat. K. A. Basel: Abschiede Band 23. K. A. Solothurn: Abschiede Band 28. .4. 1540, ca. 28. Äovcmber. Albrccht Rosin an (die Eidgenossen?). I» Anbetracht des geneigt Willens des heiligen Kollegiums zur Eidgenossenschaft, der in dessen Schreiben ausgesprochen werde, gegc»^' jenen, die den Titel verdient haben, daß sie der christlichen Kirche und des apostolischen Stuhls und d^' Januar 155V. Freiheiten Beschützer und Beschir.ner seien. ^ (Äwnosstn^ glnz den, Papst, de.» heilige» Colleg.um, dem apo stolsch ^ Schreibe» ci»c a»gc.»esse»e Antwort genchm sei. Er ersuche daher man wo . auf d°- ^ anderer Schrift) andrer glegner erlasse» ..»ut samt andern E.dgnossen. lUP Z ^ .^-samnielt) oder snnderlich. toie das üwern Herren zu.» zyt (folgt ein nnlcöbar gestrichenes Wort, ^ ^ versenden; sie werde unzweifelhaft z...» füglichsten gednnken" .nag. Diese Antwort soll Rost» dann ver,en°en. , Guten gereiche». t. A. Luccrn ichen. mein: All„. Absch. o f. ISS. unmittelbare Forlsetzung der Ilebersetzung der Älissivc vom Cardinal von Vcroli vom SS. November >. mit gleicher Schrift, ohne EingangStitel. Die Nn.erschrist „des heilige» Collcgiums und apostolischen stuis diener und Bcrwaltcr: - ^ ^.-.sius ciacner Schrift. «Mch WM ^ ^ P,pst. ohne Unterschrift und Datum. Eine analoge Zuschrift erfolgte an Zürich. n > - - <> ^ ^ Woih»achtcn -1. 155V. !'. Januar, Zürich. Ulbert Rosin an T ase v.n^^ Briefe erhalten, mit dem habe er vom Cardinal-Collcgin.n in Ron. und vom Earv . ^ übergeben, und gemäß Auftrage, dieselben gemeinen Eidgenosse», wo s" Z" ^ daß ein srühcrcr ihrem Inhalt die Meinung der Absender zu cr'vst»un ^ r^ da erschienen und habe die Tag als auf den 1. Januar zu Zürich von steben Orte , , ^ den M. Januar zu Baden benannten Schreiben angezeigt. Da sei ihn. gcan im. ^ ausrichten. Damit er seiner Aufgabe um so eine gemeine Tagsatzung gehalten; ^ aus denen man sich von de.» guteil SLltlen besser uachkonlme, sende er vorläufig die betreff. c ^ ^r um die christliche Kirche der Eardinäle gegen die Eidgenossenschaft überzeugen mog. alte Freundschaft beizubehalten, und den papstliche» Stuhl verdient gemacht habe, n)er M einer gebührenden Antwort zu beauftragen, Er ersuche daher, die Gesandten für den nächsten Tag f»r^^ ^ «. «bschi.»« «.»»28. die er übermitteln werde, n. s. w. . Schluß. . , . , n knlmmdcr Gcsandtschastsbericht zu betrachte». Zu I . . 1. Für die Einleitung der Verhand ung l t ^s oon Lucern. Uri. Un.erwalden 155v. 1. Februar. Die Gesandten von Zürich "" "ste - abgeordnet und dort soviel erlangt u»d Zug haben eröffnet, wie sie eure Botschaft an den die Frage, ob d.cses haben, daß die von Schwpz erklärten, gütlich m der Sa e ) ^ Schiedleutc v°a gemeinen Eidgenossen, soweit sie unparteiisch sewn. Z" N N ) Bemühung haben d.e Gesandten sei» solle», habe» die von Schwpz sich für das ^V" . von Schwnz als Unterhändler genehm seien, von Zürich den vier Orten Dank gesagt, und da dust n . man habe die vier Orte gerne so habe man das nicht von vornherein "^schlagen koilncn, s ^ ^ ^ ^ic von Zürich mit dem als Schiedleute und bitte sie. mit Schwyz und „»belange, wolle man sie M^tel stellen >m Gegenpartei llodcihliche Vcrglcichsmittcl, u. s. w. ^gange eingeleitet. Unter den Gründen, die bu - s „nd Nichterswyl Streit bekolinne, ch aufgeführt: Wenn der Meister des Ordeiw mit d " Lebensgerechtigkeit derer von ">üsse>i sie das Recht vor Burg rmeister und Rath zu Zur.ch "eh.uen. D.e henogerech.igt t dci-r von ^ 1 ^>lll.gl.l.mcu^ Iis,er Leute und Gilt, die da gcse eil sind, oder ^U"ch zu Wädenswyl ivird hier so beschrieben. D.e Bogtc. .Wer i.e..le nl „ ! . 222 Januar 1550. das da liegt zwischen dem Mülibach und dem Melibach und dem Zürchersee und herauf bis auf die lange Egg, wo der Schnee „harwärts" in die Sihl schmilzt, mit aller Zubehörde „zu Händen der veste Wädeschwyl", sei Lehen von denen von Zürich. Zu 88. Dieser Artikel befindet sich in der Lucernersammlnng 0 2. k. 195 vom übrigen Abschiedtcxt getrennt in Form einer Urkunde mit deutlicher Siegelspur, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus, den 1. Februar 1550. Laut einem ebendaselbst k. 197 befindlichen Briefe der VII Orte vom 7. Februar aus Baden an den Landvogt im Thurgan, ist diese Urkunde den Vertretern der Ansprechen und von diesen dem Landvogt mitgetheilt worden. Mit dem benannten Briefe vom 7. Februar weisen die VII Orte den Landvogt an, jene Urkunde den Vertretern der Creditoren wieder zuzustellen, was er früher nicht thu» wollte und worüber sich jene beklagten. In dieser Urkunde wird der Beginn des Tages auf den 27. Januar angegeben. Zu 1,1. 1. 1550, 2. Februar (Lichtmeß). Johann, Abt des Gotteshauses zn Stein am Rhein, jetzt zu Radolfzell wohnend, an die zu Baden versammelten Boten der im Thurgan regierenden VII Orte- Unlängst sei der Propst von Klingenzell gestorben. Die Verleihung dieser Propstei stehe von Alters her beim Prälaten von Stein. Er habe sie nun dem Jacob von Peyern, Mitglied und Prior seines Convents, geliehen. Bitte, den Genannten ans diese Propstei kommen zu lassen und dem Landvogt im Thurga» diesfällige Weisung zu geben. St. sc Zürich: Ms-hi-d- Bd. i«, r. so- 2. 1550, 3. Februar. Niklaus Cloos, Landvogt im Thurgan, an die zn Baden versammelten Boten der VII im Thurgau regierenden Orte. Jacob von Peyern habe ihm eröffnet, wie ihm von Abt Johann zu Stein die Propstei Klingenzell geliehen worden sei, und ihn gebeten, im Namen der VII Orte, denen die weltliche Obrigkeit zn Klingenzell zustehe, ihn da einzusetzen, da der seiner Zeit von denen von Zürich dahin gesetzte Propst gestorben sei. Daneben sei der Vogt berichtet, wie vom Landvogt Melchior Heinrich von Zug alle fahrende Habe, welche genannter Abt in seinem Wegzug von Klingenzell zurückgelassen, inventirt worden, und denen von Zürich wegen des Gotteshauses Stein zugelassen worden sei, denjenigen, der >«>» gestorben sein soll, dahinzusetzen und hauszuhalten, bis auf weitern Bescheid der Obern, wodann er auf Verlangen auch Rechnung geben solle. Da dem Vogt unbekannt sei, was weiter verhandelt worden sei, s" habe er dein genannten Gesuche des von Peyern nicht entsprechen, sondern zuerst Befehl erwarten wolle»- Hierauf habe der von Peyern sich verlauten lassen, er wolle die Boten der Orte selbst angehen, was der Vogt ihm nicht abgeschlagen habe. Letzterer bitte nun um Weisung und gehe beinebens nach Klingcnzell, um neuerdings zu inventiren; wie es heiße glaube der „Herr", die fahrende Habe gehöre ihm. St. A. Zürich: Abschied- Bd. IS, k. «»- 3. 1550, 8. Februar. Die VII im Thurgau regierenden Orte an den dortigen Landvogt, Niklaus Cloos von Lucern. Er habe geschrieben, wie der Herr Jacob von Peyern gebeten habe, ihn als gesetzt Propst in die Propstei zu Klingenzell einzusetzen, was der Landvogt ohne Auftrag der Orte nicht thun wollte Aus diesen Tag sei nun Jacob von Peyern selbst erschienen und habe ein Schreiben vom Abt des Gottes Hauses Stein übergeben und dabei gebeten, ihn nach erfolgter Leihung auf die genannte Propstei kom»w" zu lassen. Auf dieses hätten die Gesandten von Zürich bemerkt, die Propstei Klingenzell gehöre de»' Gotteshaus Stein, die von Zürich haben auch den letzten Verweser nach Klingenzell verordnet; da übriges die Voten jetzt ohne Instruction seien, so begehren sie die Angelegenheit in den Abschied, was ihnen bcwill'lll worden sei. Der Vogt seinerseits werde beauftragt, der Propstei Renten, Zinsen und Gülten und alle fahre»^ Habe zu inventiren und Obsorge zu tragen, daß nichts abvcrwandelt werde. Es siegelt der Landvogt s" Baden, Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus. St. sc Lu-crn: AUg-m. MM. c>s. c. ws- Zu iin. 1550, 9. April. Diethclm, Abt zu St. Gallen, an Lucern. Alan werde sich eriniwr"' wie auf dem „nächstgehaltenen" Tage zn Baden die altgläubigen VII Orte und Glarus auf Verwend»>'b des Landvogts Schorno aus der Grafschaft Toggenburg sich erboten haben, zur Zeit, wenn wieder 0» Januar 1550. 223 ^ ^ orn, i die Verhandlung a..f den frühern Tag sin die Zeit der ^edisvacauz) fallen. ^ ...s, ,,,,^ Sendboten von Städt und Landen der Eidgenossenschaft ^Zu vv. 1550. 7. Februar. Baden. ' z» Ob.valden. Nachdem sie a» ^ohann Hug. nlt-Sch..lthe>ß z.i Lueeen, m ^ Namen der Eidgenossen („unser Herren von den. Grafen von Grcyerz bezeichnet worden ff.ci. Angelegenheiten des Grase» und und ober..") zu... König von Frankreich zu '^äs Begehre!! deo Grafen an den König auch des Herrn von Rolle das Beste zu thuu. habe g^le ...an, sich weder Mühe noch Arbeit geschrieben. wie die beiliegende Eop.e ze.ge T.e wv ^ Betreff des Grafen von Greyerz bereuen zu lassen, damit die Sache gütlich ',^e G . . ^ Abschied dem König nnzcigen, eu>c gütliche Befriedigung desselben nicht erwirken ko> . l ^j,,,,o,ucserz>ig herrühre, auf dem auf de» er solle in Betreff der Ansprache des Grafen d.e von ^«^ei Vereim.ng z« «-cht stehen. Ul. April nach Pcterlmge» angesetzte» ge"u b Frcibmoi G»y°rzcr (a°M>. Es siegelt der Landvogt zu Baden. Gilg Tschad., des Ralhs o» G.anw. ^oni ig. Februar—12. Mai 1550. 90. Ireivurg. 1550, 29. Januar (Mittwoch vor Lichtmeß). ^ yls.s.sffiade L?.,ndeSarcinv ^bwalden: Abschiede. «.a..»°..Sar»w S°I-.h..r.. - «bschl-d° Band 2°. "»»>»»>> <>,.„!»»! Mschicdc. Kalltonsarchiv ^r-ib»»!,! Nnc»n,cdnnvc>n nvnn >- a...n»»a.N.i» sc..aöt.a...v..- Abschirdc. vand-oarc...» Up.....;-»- Absch»d. Tag der Orte Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalde», Zug, Freiburg und Solothurn. Gesandte: Bern. Anton Tillier; Claude Mai. Freibürg. Ulrich Nix; Martin Sesiuger. Solo- v^'u. Konrad Graf. (Andere nicht bekannt). Bei den Bundesgenossen, Mitbürgern und Landleuten zu Wallis hat eine Empörung stattgefunden. ^ Boten der sieben Orte sind daher von ihren Obern dahin abgeordnet worden, das Bedauern der letztern '"über auszudrücken und Mittel zu suchen, diese Zwietracht zu stillen, so zwar, daß wenn jemand „.einte, "hätten Einige strafbar und gegen das Wohl der Landschaft gehandelt, diesfällige Bestrafung rechtlich und ."ü" Mit Gewalt vorgehen solle. Dem zufolge sind die Gesandten von Freiburg, als die erste», welche in Land gekommen sind, in Eile vor die ober» Zehnten und Panner geritten, und haben ihnen vorgestellt, " ^el Nachtheil ihnen und der ganzen Landschaft bei dieser Thenrnng erfolgen möchte, und sie gebeten, 224 Januar 1550, auch das Wohl gemeiner Eidgenossenschaft zu berücksichtigen und daher den Auflauf abzustellen und dahe»» zu bleiben, oder doch die Anzahl zu vermindern, und gegen allfällig Strafbare mit Recht vorzugehen. haben dann die vier ober» Zehnten GombS, Brig, Visp und Naron, jeder besonders, sich entschlossen, mit"» Recht nichts zu thun, wohl aber nach Sitten zu ziehen und zu erfahren, wie die Sachen stehen. Di<Ä» Meinung ist dann auch Lcuk beigetreten, doch nur die anwesenden Personett für sich, da nicht die g»»? Gemeinde besammelt werden konnte. Die gleiche Antwort wurde den Boten von Freiburg und SolothuG zu Sidcrs ertheilt. Da solcher Art diese sechs Zehnten nicht zurückgehalten werden konnten, sinb einigt nachdem sich inzwischen auch Gesandte von Bern den übrigen Boten angeschlossen hatten, am Sonntag, andcu am Montag vor Sebastiani (12. und 13. Januar) mit ihren Panneru, Harnischen und Gewehren eingezog^ nnd nicht minder hat sich der Zehnten zu Sitten versammelt. Obwohl nun die Meinung der Unruhig^ war, sich mit allen Panneru zu vereinigen und gemeinschaftlich zu berathen, so ist doch dieses durch Bischof, den Landeshauptmann und die übrigen Vorsteher („ein erbarkeit des landes"), die in dieser SaA einig waren, verhindert und bewirkt worden, daß jedes Panner (gesondert) berathschlaget und gemehret Hai- Ungeachtet inzwischen einige unruhige Leute mancherlei practicirten, wurde beschlossen, niemand Gewalt anzuth»"' sondern dem Recht den Gang zu lassen und dasselbe zu handhaben. Es hat dann jeder Zehnten eine Anzahl Procnratoren und Kläger ernannt, die alle Artikel, die ihnen angelegen seien, vortragen sollen. Ebe»!" wurden von jedem Zehnten sechs Nechtsprecher ernannt, um über diese Sachen zu urthcilen, mit dem Austrat nicht von einander zu gehen, bis die Angelegenheit erledigt sei. Es sind dann noch Rathsboten von Lucern n»d Unterwaldeu angelangt. Nachdem dann die Zehnten mit ihren Pannern abgezogen waren, versammelten sich ^ Räthe des Landes nebst den AuSgeschossenen bei dem Bischof und dein Landeshauptmann, wo die Boten der benannt^ fünf eidgenössischen Orte, nebst Verordneten des Grafen von Greperz, derer von Saauen und Osch ersclsi^" und die Aufträge ihrer Obern eröffneten und die Ursache dieses schweren Auflaufes zu wissen verlangt' Darauf wurde ihnen eröffnet, es hätten Einige, gestützt auf einen Artikel in der neuen französischen Verein»^' dem gemeinen Mann vorgegeben, die Landschaft Wallis stehe dem König von Frankreich offen, darein »^ daraus zu ziehen so oft es ihm gefalle; „und darnüt sy dasselb dester bas möchten zcwägen bringen, sy die Wörter: nach gelegenheit unser der Eidgnosseu, in dem artickel usgelaßen"; man bitte die Boten, betreffenden Artikel zu überlegen und den verordneten Nechtsprechern und Klägern mitzutheilcn, wie sie, ^ Boten, diesen Artikel verstehen. Die Gesandten verfügten sich dann zusammen und nahmen eine vom schreibet von Solothurn signirte Copic der Vereinung vor sich. Dabei wollten die Gesandten von Bern si von der Verhandlung ausschließen, ivcil ihre Obern nicht in der Vereinung seien. Die übrigen Gesa»^^ aber haben sie gebeten, sich nicht zu söndern, da eine solche Trennung Angesichts des gemeinen unruhig Mannes der angestrebten Vermittlung Schwierigkeiten bereiten möchte; auch handle es sich nicht darum, der Vereinnng etwas zu vermindern oder zu vermehren. Nachdem die Voten von Bern sich endlich ließen, mit den übrigen zu halten, so sind die Gesandten aller fünf Orte, nebst denen von Greperz, 6»» und Osch vor dem Bischof, dem Landeshauptmann, den ausgeschosseneu Nechtsprechern und Procura^, auf dem Kirchhof zu Sitten erschienen nnd haben den betreffenden Artikel öffentlich verlesen lassen und gezeigt, in dem Vortrag, welchen Einige von Leuk gehalten haben und der den Gesandten mitgetheilt morde» die Worte: „nach gelegenheit unser, der Eidgenossen", ausgelassen worden seien; die Gesandten glauben, " Artikel enthalte einen Vortheil für die eilf in der Vereinnng stehenden Orte und nicht für den König, ^ aus den Abend noch Boten von Ilri und Schwyz eingetroffen waren, sind am folgenden Tage si^ 225 Januar 1550. Gesandte» abermals vor dem Bischof, dem Landeshauptman», den Rathen und Ausgeschossenen erschienen und eröffneten, wenn man ihrer weiter bedürfe, so .vollen sie allen Fleiß anwenden, um der Landschaft zu lluter Ruhe zu verhelfen; andernfalls seien sie veranlaßt, sich zu beurlauben und wieder heimzurciten. Es wird ihnen ermiedert, durch die Gnade Gottes und die Bemühung der Boten sei die Empörung gestillt """den, und man hoffe, das Übrige selbst verhandeln zu können, so daß man der Gesandten weiter nicht ^dörfe, mit große». Dank an die Obern derselben und die Gesandten selbst; man möge die Landschaft Wallis ferner für empfohlen halten. Die Gesandten machen aufmerksam, daß man einander nicht solche. Art überlaufen 'ubge, mas der Landschaft zum großen Nachtheil und dem Herkommen in der Eidgenossenschaft nicht gemäß s^> andernfalls würden die Eidgenossen sich veranlaßt sehen, ein Einsehen zu thun, wozu sie laut den Bünden wichtig mären. Was sich rechtlich oder sonst in dieser Angelegenheit zutrage, solle man den Obern der berichten; diese werden jeder Zeit pflichtgemäß zur Hand sein; Denjenigen, welche den Orten solches ^reiben, solle man dieses nicht verargen, da dieses den Blinden gemäß sei. I». Heimreiten haben dann 7 Boten z.. Martinach die Gesandten von Zug angetroffen, die auch nach Sitten wollten, aber dann auf 7' Bericht, daß der Handel gestillt worden sei, mit den andern wieder heimgekehrt sind. Daneben wissen ^ Boten, mie in. GeHein, angezeigt wurde, die Unruhe sei nicht gestillt, vielmehr gedenken die Ausrührigen Gemalt meiter zu schreiten und unversehens aufzubrechen, so daß vielleicht ihre Nachbarn veranlaßt werden, Landschaft einzuziehen, wodurch dieser und gemeiner Eidgenossenschaft großer Nachtheil entspringen '"°chte; mie auch Einige sich offen geäußert haben, sie wollen jetzt heimziehen, aber bald mit der Matze wieder Das soll ...an heimbringen, und wenn sonst kein Tag angesetzt ist, so soll ...an einen solchen ^i"..nen und ein Einsehen thun, wie ».an durch Boten oder Schriften de... Besorgten zuvorkommen möge. . Die Namen der Berne- Gesandte., aus ihrer Instruction. St. A. Bern - Jnstruetionsbuch U l, 29 und d-"> Nalhsbuch; die der Freiburger aus de». Schreiben von Fre.burg an sie von, 16. ^anuar, K. A. Fre.burg: Müschenbach N°. l4. f. 185 vorso, und dortiges Rathsbuch No. 67 vom 30. Januar- d.e der Solothurner dortigem Rathsbuch No. 4«, S. 35, von. 31. Januar 1550. Wir gebe» zur Ergänzung noch folgende Acten: 1550. 11. Januar. Frciburg an Solothurn. Ein Germer, der ans dem Wallis gekommen sei. habe ""!Migt. wie d.e fünf ober., Zehnten der Landschaft Wallis in großer Volkszahl m.t e.uer Matze aufgebrochen ""d an. letzten Dienstag (7. Januar?) das Haus des Petcrmaun am Heingarten durchgelaufen und am Mittwoch g°gm Sitte., vorgerückt seien, m.t de... Vorhaben, noch Andere daselbst zu besuchen. ">.d Herr,che da e... "»ordentliches und ungestümes Wesen, dessen Ursache er ...cht kenne, ^n die Sache für Wallis rnid die ^dgenossenschaf. bedenklich sein könne, so habe Freiburg eine Botschaft bestimmt, d.e...orgen nach den. Wall, leiten werde, und berichte an Solothurn. mit der Bitte. Mi.theilung an Lucern zu machen, dam.t dieses Mit den übrigen >^Or^ ^ ,, ...... ... ^ Auf ein dieser Angelegenheit wegen von Solothurn erhaltenes Schreiben antwortet Lueern an. 13^Ja..uar: Aufruhr, der im Wallis entstanden sein soll, sei denen von Lneern .n Treuen le.d: s.e danken Solothurn "r d.e diesfällige Ke.n.tnißgabe und bitten, ihren Boten »u Wallis eiligst zn schreiben, sie sollen auch.». 7'"en von Lueer» handeln in gleicher Weise, wie sie von Solothurn zu handeln beauftragt e.ew Was W weiter vernehmen, solle» sie stets berichte». Wenn die von Lncern für fruchtbar erachten, chre Botschaft zu schicken, so werden sie diesfalls weder Kosten noch Mühe sparen. D.e Mststven von Fre.burg und solothurn liabc man wör^eb Uri, Sch.vi)Z. Unterivaldeu und Zug ni.tgethc.lt. ».ve ,vvr ^ / ,a, A, A. So.ot.Mn: Lucerner Schreiben Band s, Ibso-iseo. SN « 226 Februar 1550, 1550. 14. Januar. Sitten. Ulrich Nir und Martin Sesinger an Freiburg. Gemäß ihrem Befehl seien sie am Montag nach Sitten gekommen und haben laut Auftrag zum Hauptmann geschickt. Der sei dann mit Einigen des Raths zu ihnen gekommen. Denen haben die Boten ihren Befehl eröffnet, worüber jene eine solche Freude empfangen haben, daß man es nicht genugsam melden könne, mit der Anzeige, sw wollen das aufschreiben lassen, daß man es in Ewigkeit nicht vergessen werde. Am Abend haben sie sich dann entfernt und in der Nacht mit denen von Sitten Rath gehalten. Heute vor Tag seien sie wieder gekommen und haben die Gesandten gebeten, eilends, es sei Tag oder Nacht, nach Lenk und allenthalben "" Lande hinzureiten und ihren Auftrag zu vollziehen. Die Gesandten verrciten nun, in der Ungewißheit, wies gehen werde; den („dem") Bischofs und Hauptmanns Rath haben die Leute nicht hören wollen. Di- von Freiburg mögen die Eidgenossen mahnen, emsig nachzureiten. (Nachschrift). In dieser Stunde scie» bei 6000 oder 7000 Mann beieinander. „Matzenlüt". Wenn Eidgenossen auf der Straße seien, um in der Landschaft scheiden zu helfen, so sollen sie eilends nachreiten; es thue Roth. St. A. Am, - Fmbm-gbuch v, S. Am 17. Januar verordnet der Rath zu Bern als Boten nach Wallis „von der Matzen wegen" Venner Tilger und Glado Mai. St. A. Bern: Rathsbuch No. St» und Sil, zweite Abtheilung, S. 6t- 91. 1559, 2. Februar (Sonntag Maria Reinigung). Staatsarchiv Zürich: Acten SarganS. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Kantvnsarchiv Glarns: Abschiede. Gesandte; Zürich. Marx Escher. Lucern. Ulrich Dullikcr. (Andere nicht bekannt), t». Die Zugesetzten und Rathgeber der VII Orte sind auf den 2. Februar, als ans den angesetzte" Rechtstag, nach Wallenstadt gekommen, um daselbst gemäß ihrem Austrage vorzugehen, und haben da bw Dienstag den 4. Februar auf ihre Gegeusächer, nämlich die Rechtsprecher und Anwälte derer aus de" III Bünden und von Maienfeld, umsonst gewartet und zuletzt vernommen, daß dieselben aus Veranlass""!' ihrer Zwietracht den Obern der Orte unversehens diesen Tag abgekündet haben. I». Als dann die Abgeordnete" Wallenstadt verlassen wollten, erschienen Schuliheiß Öri und Schreiber Büntzli für sich und gemeine Bürgerst zu Wallenstadt und legten einen besiegelten Pcrgamentbrief vor, dem gemäß die VII Orte bekennen, d"ß ein Landvogt zu Sargans der Bürgerschaft zu Wallenstadt auch schwören solle, wie das von Alters h-"' geschehen sei. Hiebet bemerken sie, sie haben vernommen, daß nach Inhalt eines unlängst zu Baden erfolgte" Abschiedes die VII Orte entgegen dein benannten Briefe beschlossen haben, daß der Landvogt denen Wallenstadt nicht zu schwören habe. Sie bitten, sie bei ihrem alten Herkommen und dem gegebenen Bri^ bleiben zu lassen, was sie durch Gehorsam, Liebe und Dienst allzeit vergelten wollen. Da die Abgeordnet diesfalls ohne Instruction sind, so wird geantwortet, man wolle die Angelegenheit zn weiterer Erkannt"^ den Obern anheimgesetzt wissen und sie vor der Hand bei dem ausgegangenen Abschiede bleiben lassen. M"" also ein Landvogt hinkomme, sollen die von Wallenstadt demselben schwören, wie von Alters her. Glau't sie dann, der Landvogt solle ihnen auch schwören, so mögen sie auf der nächsten Jahrrechnung vor den Obt erscheinen. Jedes Ort soll diesfalls seine Boten instruiren. «. Ammann Bäldi von Glarns eröffnet Namen derer von Schwpz und Glarus Folgendes: Vor Kurzem habe Einer ans dem Kirchspiel M-ls Sargans seine eheliche Tochter wegen der Pest nach Quarten geflüchtet und daselbst zn einem gewissen Br-S"^ gethan. Nachdem hierauf der Vater gestorben sei, habe benannter Bregätzi jene Tochter seinem Vetter verM"!^' 227 Februar 15 5V. A"f dieses sei der Landvogt eingeschritten und habe die Tochter bis zum Austrug des Rechten hinter den Schultheis; zu Wallenstadt gethan, und dein Bregätzi eine Tröstung von 100 Gulden zugemuthet. Die beiden glauben nun, diese Trostnngssordcrung komme dem Landvogt nicht zu, sondern ihnen, als den nieder» ^uichtsherren, da die Sache nicht malesizisch sei, und bitten daher, den Landvogt zu vermögen, von dieser ^uostung abzustehen. Nachdem man den Landvogt auch vernommen hat, hat man von ihm soviel verstanden, daß die Angelegenheit, wenn sie sich wirtlich so verhielte, wohl malesizisch sein tonnte. Rum hat daher dem Landvogt befohlen, die Sache genau zu untersuchen und im Namen der VIl Orte Kundschaften cinzuvernehmen ""d hiezu den beiden Orten zu verkünden, damit sie zuhören (?) und ihrerseits auch Zeugen einvernehmen können. Was sich dann erfindet, soll er beförderlich den Obern zu wissen thun. «t. De; Landvogt zeigt ku, es sei ein Fremdling, ein Löffler (Glarus: Löuffer), zu Mels nebst seinen Kindern gestorben und habe eiuzig seiu Eheweib hinterlassen. Derselbe soll 150 Gulden oder mehr baare» Geld lnsesstn haben, welches zu Händen des Jacob Zindel gekommen sei. Der Landvogt fragt an, was er diesfalls zu thun habe, und ob zzaarschaft von dem Zindel einbringen solle. Man beauftragt den Landvogt, da-.' fragliche ^ld zu Hauben der Obern zu beziehe'., und bis auf weitern Bescheid derselben zu behalten; diesen wollen die Abgeordneten die Sache anzeigen und beim nächste» Zusammenkommen soll stder instruirt sein, wie man '^1 gegen des Abgestorbenen Ehefmu verhalten wolle, v. Nach dem Tode des Stoffel Krämer, der unehelich Evesen ist, hat der Bogt gemäß seiner Pflicht die Verlassenschaft des Gestorbenen zu Händen der Obern Ziehen wollen, ist aber hierbei auf Wiederstand gestoßen, da ihm entgegnet wurde, daß diese Verlassenschaft '"cht der Herrschaft, sondern den Erben gehöre; der Vogt verlangt hierüber ebenfalls den Bescheid der Abgeordneten. Da diese ohne Instruction sind, so haben sie ihm befohlen, daß er seiner Obern „rechlung galten und nachfrag haben söll"; die Abgeordneten wollen auch diese Angelegenheit an ihre Obern gelangen ichse", und es soll diesfalls auf dem nächsten Tag jeder Bote mit Befehl erscheinen. Der Name des Zürcher Gesandten ans den. Rande des Zürcher Exemplars mit nicht gleichzeitiger Schrift. Der des Luccrncr ans seiner Instruction; St. A. Lnccrn: Aus Actenband No. 6. . 92. 1559, 10. Februar bis 12. Mai. 1559, iu. N'ch»„dw,igm b-tr-ss-lld dl- V-rhiilmiss- d-S Graft» >>»» Srni-rz,»>„ «°>»S »°» Fralckmch. «'« »Mmr-wr-r «-..» smd «>r »„I «i° MO-ilimz s°l».»d.r Bruchstück. u-rwl.M: ,««. 1°, s-d-»-., D-- Rath W B,.»r .D-m 7 w ^ »A. Al« ««?- D-m B.»».r M - »°»"> d-°r Graft» -, ,, St. A. Bern: Rothsbuch No. sio und Sil, zweite Abthcillmg, S. »so. 1 Antoni Tilger, venner." Dem nemtv,. .. ... ^ Rothsbuch uro. umsehe», der Rath behellige sich hicm.t .»cht- ^ Greuerz. Sein Schreiben und der von u, lddo. tl>. z-d-«»-. D-. Aach !- B->° " d-r w B°i"° Mld M°». den. Herrn von Montrichier gehaltene Vortrag. Ze - ^Mwn für den Grasen an den Komg habe man verstanden und diesfalls den Weimer . > Zusagen gemacht, aber nicht gehalten worden abgeordnet. Da bezüglich dieser Fivclität Su uw Zögcrung erfüllt werden. Würde dieses seien, so verlange man nun, daß diese ^erlp.et)e ^ schlagen („>' mottrons la mmnZ, was '"cht erfolgen, so Werden die von Bern über vre ^ ^ M>il>°-nbuch o t. e«s gronzosiich,. ».an dem Grafen angezeigt habe» wolle. 228 Februar 1550. .!. 1550, 22. Februar, Basel. Der Graf von Grcycrz an Frciburg. Dank für die Sendung von alt-Schnlthciß Amman» in diese Stadt, um als Gesandter derer von Freiburg in Sachen des Grafen sich zum König von Frankreich zu begeben. Der Genannte sei mit Venncr Tilger, dem in gleicher Angelegenheit bestimmten Gesandten von Bern, hier angekommen. Zum gleichen Zwecke seien ans das Gesuch des Grase» Seitens der Eidgenossen Schultheiß Hng von Lncern und Landammann Wirz von Unterwalden verordnet worden. Diese haben nicht hinkommen können und entschuldigen sich damit, Wirz habe das Fieber und H»g- lant Schreiben seiner Obern, sei von der dort herrschenden Pest bedroht, weßhalb er seine Frau und Kinder nicht verlassen könne i sie ersuchen daher. Andere an ihrer Statt zu bezeichnen, immerhin zu betrachten, daß sie beide in den von den Eidgenossen erlassenen Briefen begriffen seien, es auch dem König auffallen könnte, wenn Einer aus einem Orte, in dem die Pest herrsche, für Verhandlungen zu ihm käme. Der Graf glaube, es sei am besten, wenn der Auftrag der eidgenössischen Boten auf die Boten von Freibnrg und Bern übertrage» würde, wie diese auch einen solchen von Freiburg und Bern erhalten haben. Er bitte, diesfalls die nächste ans Ostern in Baden stattfindende Tagsatzung zu bcnützen. In gleicher Weise möge man diese für den F»^' daß der König den Grafen nicht gütlich befriedigte, für den ans Qnasimodo (13. April) nach Payer»e angesetzten Nechtstag beauftragen. Für den nöthigen Fall sollten die Gesandten von Freiburg und Bcr» von beiden Städten in Folge des Bnrgrcchts (abgesehen von eidgenössischem Befehl) für die betreffende» Verrichtungen Auftrag und Vollmacht erhalten. Inzwischen bleiben die beiden Gesandten, in Erwartung de» Badcner Tagsatzung ans Verlangen des Grafen noch einige Tage bei ihm in Basel, um ihm die Briese und Denkschriften an den Hof ausfertigen zu helfen. Anliegend finden die Adressaten Briefe ihrer Gesandte'» Bitte um umgehende Antwort. (In gleicher Weise, mutnti» mntanckis, und unter gleichem Datum schreibt der Graf auch an Bern). g. A. Frciburg: A. Grcycrz isranzösilch, Copicn,' 4. 1550, 30. April. Vor dem Rathe zu Freibnrg läßt der Herr zu Anbonnc durch Schultheiß Ann»»»» eroffnen, er se. von dem Grafen von Greyerz abgeordnet, um denen von Freibnrg für alle Gutthaten namentlich auch um die Bewilligung (der Absendung) des Herrn Ammann zu danke», und nachdem er durch diesen sei»-" Anwalt die Antwort des Königs von Frankreich vernommen habe, von welcher er in seiner Krankheit übel berührt worden sei, die von Freiburg zu bitten, ihn, zu rathen, was neuerdings in der Sache gethan werden sollt' Dabc. verdankt er auch den. Schultheiß Amman» seine Mühe und Arbeit und verspricht. Alles gebührend zu entgelten. Der Rath vernimmt hierauf den Bericht Ammanns über das. was er und der Gesandte »"» Bern bei dem König wegen der Forderung des Grafen von Greyerz, betreffend den pien.ontesischc» Krieg »»d die vom Ritterorden herrührende verfallene Pension, verhandelt haben. Dabei wird die von den. Rothe des Königs übergebene Antwort des letzter», betreffend die Kriegsfordernng. eröffnet und' erwähnt, wie sich der Komg gegen d.c Eidgenossenschaft und die von Freibnrg vieles Guten erboten habe Der Rath beschließ' nun. dem Herrn von Anbonne anzuzeigen, man finde für gut, daß beide Städte sich ans einen Rathschlag vereinigen, und habe deßwegc», wenn es ihm gefalle, de» Schultheiß Ammann nach Bern zu sende» beschlösse"' Würde er dieses nicht annehmen, so soll dem Grafen geschrieben werden, „wie im Missivenbnch". K. A. Freiburg: Nathsbuch Band No. 67. Das einschlagende Missivenbnch des K. A. Freibnrg: No. 15, 1. ig vorso, enthält nachdem 24. Apr» eine Missive von Schultheiß und Rath zu Frciburg vom 5. Mai an den Grafen zu Grenerz, die nicht über Forderungen desselben gegen Frankreich handelt, beruft sich aber ans einen Vorstand seines Eastellans. Ä»f S. 20 v«zr«o, ibickom folgt eine Missive an den Grafen vom 27. Mai, die seine Verhältnisse gegen Frankreich betrifft, aber zwischen herein sind wieder andere bezügliche Verhandlungen erfolgt; siehe die folgende Ziff- ^ 5. 1550, 7. Mai. Schultheiß und Rath zu Bern und Petermann Ammann, alt-Schultheiß, als Gesandter von Freibnrg, an den Grafen zu Greyerz. Ans das in seinem Namen durch seine» Bruder, den von Anbonne, geschehene Rathspflcgen habe man sich heute bcrathcn und in Betreff seiner Ansprache Folgend^ befunden: Er möge des Königs Großmächtigkeit und seine Gnade, Huld und freundlichen Willen, derer der Graf in hohem Maße genieße, wohl betrachten, dagegen aber auch bedenke», daß er seines Widerwille^ ! Februar 1550. 229 und seiner Ungnade sehr entgelte» möchte; er möge ferner des Königs freundliche Antwort und die von ihm angebotene Summe betrachten. Bcinebcns seien die von Bern und Frcibnrg crböt.g, nochmals em freundliches Schreiben an den König zu richten, zu versuchen, ob für die Besoldung der achthundert Mann etwas herausgebracht .verde» möge. Wenn dem Grafen diese Meinung nicht genehm se.. so lasse man v.el lieber geschehen, dasi der Graf, um weiter» Raths zu pflegen von Ort zu Ort der E.dgenossentchaft schicke. Wen» "'«» ihm Dienste beweisen könne, sei man hiczu bereit. S.. A. Dcu.sch M,sim-..buch s. 4-°. 6. 1550 12 Mai Der Graf von Greyerz an Luccru. Lenncr Anton Tillicr von Bern und alt-Schultheiß Peter An.n.ann von Freiburg seien als Gesandte der Eidgenossen anläßlich der Geschiffte des Grafen bei de». König von Frankreich gewesen und habe» die Antwort desselben den. Grafen überbracht, d.e er denen von Luccrn mittheile. Vorab aber danke er für die Absendung der genannten Gesandten und deren Verwendung bei.» König. Von diesen, seien de... Grafen für die Dienste seiner Leute be. Ceresole 24.000 Franken angeboten worden. Der Graf erörtert dann (in nicht immer ganz klarer Weise) warn... er h.em.t ...cht Zufrieden sein könne, und berührt hiebei auch seine persönlichen Ansprachen. Er bcdaure. daß das. was den «»längst i» Compiegne gewesenen Gesandten zugesagt worden, nicht gehalten worden sei 4.iesc seien angewiesen worden, dafür besorgt zu sei», daß von Seite des Grafen einige Leute n..t seinen Belegen am Hof erscheinen, dann werde er für das. was er vom Krieg her zu fordern habe, bezahlt werwen D.e angebotenen 24.00«) Franke., bilden nicht den zehnten Theil dessen, wozu er berechtigt Er bitte daher d.e von Lueern U"d die Eidgenossen überhaupt, zu verschaffe... daß er in dieser Angelegenhe.t den nach,.en auf den 1 Inn. bestimmten March.ag zu Paperue benüüeu könne. Ntan möge die betreffenden Richter veranlassen. da,elbst ei" endliches Urtheil zu fälle». Weitere Empfehlung. -".°n Die direete Antwort auf das Anbringen der eidgenössischen Abordnung Seitens Frankreichs enthält ein vom 18. April 1550 in etwas detaillirter Ausführung. Ib.ckom. Act 93. Brunnen. 1550, 15. Februar (Sumstag vor der Pfaffen Fastnacht). LandeSarchi» Schwyz: Abschiede. von Uri, Schwvz und Nidwalden. ./ > cn. -T Vogt a Pro eröffnet, seine Obern haben den Herrn Jacob gegen den Herrn Franz „Warm. in Betreff 7 Rutsche» Pfnmd zu Bellenz dahin verglichen: Jacob stehe gütlich von der Pfründe ab; er und Franc.sc.is die ihnen dieser Pfründe wegen gegebenen Briefe hinter die von Uri; Frankens bezahle an Jacob Kronen nnd zwar 10 Kronen auf nächste Ostern, nngefähr acht Tage^orher oder nachher nnd ^dann . 7 vier nächsten Maricntage auf jeden 10 Krone», .."gefähr vierzehn Tage vorher w er nachher ; ^ranz 7 die Bezahlung den. Jacob jeweilen nach l5.terwalden entrichten; würde Franz eure Bezahlung rn 'Ebener Weise nicht entrichten, oder ohne Erlanbniß der III Orte oder des Comm.fsars ,rch entfernen, 7? " die Pfriinde verwirkt haben, dieselbe de... Jacob zugestellt und die Briefe (des Franz) vernichtet .-7") wenn aber Franz die Bezahlungen entrichtet, sollen die Briefe des Jacob zerrrhen werden. Es 7 sich nun, ob man diese Thädigung bestätigen wolle. Nachdem man sich erinnert hat. was hierin 7°"delt morde., ist und wie Brief über Brief gegeben worden sind, so hat man es be. diese... Vereinbaren d'" lasse», I». Schwan Ja. Nnsca hat den Commissar verklagt und an der Ehre bescholten. Es wird 230 Februar 1550. dcßnahen beschlossen, dein Statthalter Ghiringhelli zu schreiben, er soll den Ruica vor ihn und den ehrsann" Rath berufen und ihn auffordern, zu erklären, was er über den Conuuissar (Jacob) Anna geredet habe, sei unbedacht und unbesonnen geschehen; er wisse von dein Connnissar nichts Anderes, als daß er ehrlich und fromm gehame und gerichtet habe, wie einem frommen Nichter zustehe; wenn das geschieht, so soll der Connnissar sich tvo > verantwortet haben. «. Der Rath hat dem Connnissar nachgeschrieben, er („sy") habe die Freundschaft" gegeneinander in Betreff der Eheangelegenheit vereinigt. Die Boten haben keine Vollmacht, zu erkennen, o' es hierbei bleiben solle oder nicht, und nehmen daher die Sache in den Abschied, glauben aber, ihre Ob^" werden darwider sein. Jedes Ort soll seine Meinung in acht Tagen denen von Uri zuschreiben. «R. Amma"" Brucker und Schreiber Beßiuer eröffnen, wie Michael Pargutz (?) und seine Söhne, falls ihnen vergö""^ wurde, einen Eid zu leisten, wohl anzeigen könnten, daß ihre Schulden bezahlt werden möchten. Wird den Abschied genommen; Antwort auf dem nächsten Tag. v. Schwan di Starzit (?) von Comerin (Camorino?) hat von einer Frau in Romainen einen Kails („knff") erlangt. Die betreffende Frau meinte, sie sei Meiste Peter Gilards Tochter, ist aber zuletzt als unehelich erfundeil worden. Jo. Starzit hat hierauf das Elbs übergeben und begehrt nun eine Liberation, damit er nicht mittlerweile von Coinniissarieu belaugt und besü'"^ werden möchte. Da mau diesfalls keine Vollmacht hat, so wird die Sache heimgebracht; welches Ort der Ertheilung einer Liberation nicht einverstanden ist, soll dieses innerhalb acht Tageil nach Schwyz berichte"' erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, so soll die Liberation aufgerichtet werden, l. Die Boten s"^" eingedenk sein, den Cominissar zu verantworten „des Francisken halber". 94. Davos. 1559, 17. Februar. Es stehen uns nur folgende Missivcn zu Gebote: 1. 1550, 14. Februar. Zürich an Schwyz. Die Bundesgenossen vom Gotteshaus- und Graucnb""^ haben durch ihre Rathsbotschaften bei denen von Zürich Abschriften einiger Bündnisse und Frieden begeh / zu ersehen, wer unter ihnen die besiegelt habe, und Kenntnis; über den Vorsitz bei Tagen zu erhalten ' damit sie solches in Betreff ihres schwebenden Spans auf dem Rechtstag, der durch den dritten Blind ""bsm worden sei und auf Montag (17. Februar) zu Davos gehalten werde, im Rechten brauchen mögen- von Zürich haben den betreffenden Gesandten einige Bündnisse und Berichte, welche gemeine Eidgc""" ^ betreffen, vorlesen lassen, und auch in Betreff des Sitzens sie aus die Abschiedbücher in den Orten Baden verwiesen. Abschriften aber, noch ctivas Weiteres haben sie ihnen von den verlesenen Briefe" mehrerer Einigkeit und anderer wichtiger Ursachen wegen dermalen nicht geben wollen. Nielmehr habe" von Zürich ihre Rathsbotschaft auf den angezeigte» Rechtstag nach Davos abgeordnet, mit dem nebst dem unparteiischen Bund schiedlicher und freundlicher Weise in dem Span zu vermitteln. Da die ^ Glarus für diesen Handel das gelegenste Ort und ohne Zweifel auch gesinnet seien, gütlich in dcmselbe"^ handeln, so habe man sie ersucht, ihre Botschaft mit derjenigen von Zürich auf den genannten behufs friedlicher Beilegung abzuordnen. Sollte eine solche Vermittlung nicht gelingeil und der bis auf den von gemeinen Eidgenossen auf Mittefasteu zu Baden bestimmten Tag verziehen, so derer von Schwyz und anderer Eidgenossen Boten weiter zur Sache reden und denen von Bünden in ^ ^ ihres Begehrens um Abschriften und andere Kundschaft Bescheid geben. Wen» es möglich Ware, ^ jch von Schwyz auf den angezeigten Bundestag ihre Botschaft auch senden könnten, so würden die von d' das sehr gerne sehen. L. A. Schwyz: A. Glaube:"' Februar 1550. 231 Gleiche Schreiben ergiengen wohl an alle Orte. 2. 1550, 24. Februar (Montag nach Jnvoenvit). Ein nnbenanntes Ort an Solothurn. Die von Zürich habe,, fg, Mhig erachtet, auf den gemeinen Tag zn Davos „in den Gerichten" ihre Botschaft abzuordnen und durch ein ernstliches Schreiben die Adressanten zu gleichem Vorgehen ersucht und ermahnt, damit der Anstand und die Unruhe in den III Bünden beschwichtigt werde. Dem zufolge haben die Adressanten ebenfalls einen Rathsboten hingeschickt, der nach seiner Zurückkauft Folgendes berichtet habe: D.e Gesandten haben bei den verordneten Rechtsprechern und denen, „so zn dem rechten ires gespans gesch.ken worden", für gütliche Beilegung keine Neigung gefunden, sondern sie haben durchaus Urthe.l und Recht haben wollen- be. d-esen, Rechte., seien „unsere" Bundgenossen des ober» grauen Bundes ,n ihren, Anstand gegenüber dem Gotteshausbund mit Bezug auf den Vorsitz, „den Vorgang redend" und die Besicgelung. welchen Span die »°n Solothurn zun, guten Theil kennen, obgelegen und haben ihre Ansprache erhalten, lieber d.e andern Artikel haben sie sich'verglichen, so daß beide Parteien freundlich abgeschieden se.en. sodann habe der betreffende Gesandte von einen, „vast ernstlichen und Anglichen Handel und ufrur ... densilben Gerichten". u>'d »an,entlich zu Klosters und Castels. berichtet, wie nämlich die Leute ...ck Harmsch u..d Gewehr m cpwßer Anstnnigkeit, bis auf dreihundert Mann stark, sich zusammen verfugt und cinige Ehrenleute, nämlich Valentin Gregori von Maienfeld. Amman» Guler von Davos und andere mit Gewalt festgenommen und sich so gegen s'e gebürdet haben, als ob sie dieselben „abthun" und hinrichte» wollten, ""d Zwar entgegen allen. Rechtsten u„d Vertrösten für Leib und Gut. Da haben es dann die Boten nebst Rathsgesandten aus den A Bünden mit ernstlicher Ermahnung und Drohung, guten und bösen Worten ku.nmcrl.ch da ... bringen kb-'ne». daß sie Gewehr und .ioarnisch entfernten, haben aber nicht erwirken wogen, daß Valentin Gregor, ""d Guler auf Tröstung freigelassen worden wären. Sie wollen nun d.csf.M e.nen werter» NechtStag u»s°tM. Die genannten beiden Gerichte seien deßwegen so trotzig und übermttth.g geworden, we.l ihnen »°rgegeben worden sei, die von den Orte» der Eidgenossenschaft mit dem König von Frankreich errichteten Aereinungsartikel seien viel „gringer". nützlicher und ehrlicher als diejenigen für^d.e III Bnnde; die ^dgenossenschaft habe also eine besondere Vereinung. Solcher Art haben einige wroler und unruhige Aufwiegler die Leute in Hitze gebracht. Die gemeine Vereinung sei ihnen vorgelesen worden und habe rhnen Sellen; aber sie haben nicht glauben wollen, daß sie „.derselben und nicht m e.ner harten und gezwungenen begriffen seien. Die übrigen zwei Bünde und Andere aus den Gerichte», d.e von Obr.gke.ts wegen abgeordnet Wren. haben ihnen angezeigt, wen» sie von ihren. Vorgehen nicht abstehen d.e Bwderleute. welche sie gefangen haben, nicht freilassen, und sich des Rechtens bediene», so Werden sie in kurzen wagen j'" wildes "»d rauhee, Spiel erfahren^ denn eine solche wider Billigkeit und Recht ergehende eigenmächtige Gewalt he.ße unbund.sch handelt. Valentin Gregor, stehe nicht allein den zehn Gerichten sondern g-me.nen II Bunden zu »rrsprechen. Ebenso haben sie kein Recht, den Ammann G.iler, auch wenn er gefehlt hatte, selber zu grasen, sondern dieses stünde an de». Landvogt im Prätigau. von des römischen ÄomgS wegen Obwohl von den. Boten verstanden habe, es wäre am Platz, an diese ....ruhigen Leute e.n er» thaftes Schr ö" richte», so habe man aber doch beschlossen, auf den bedenkliche» Handel n.cht mit ^chr.f.en sondern mit °"'-r tapfer., Nathsbotschaft einzuwirken. Man bitte die von Solothurm.steh d.e es auch gefallen zu lassen «üb die übrigen . vier" Orte anzufragen, ob sie ihre Botschaft a.ich nach Davos senden wollen oder ob sie Wesfalls die von Solothurn in. Namen aller bevollmächtigen wollen D.e Adressanten Haben auch den. Grauen- U"d den. Gotteshausbunde geschrieben, ein ernstliches Aufsehen zu habe... da.n.t Wecker- n.chs Thatl.ches vorfalle, ""d eilends zu berichten, wann der Tag zu Davos oder anderwärts gehalten werde damit man d,e von Solothurn w»sfalls anch verständige» könne. In gleicher Weise habe ».an auch an d.e von Zürich ge chr.eben. (Nachschrift.) S°eben Fi ein eilender Bote mit der Nachricht gekomme», der Gotteshausbund habe d.e von Glarus 7?ahnt' den übrigen gelegensten Orten zuzuschreiben, daß der „ufrtthr.sche" Tag nach Dav^ ans D.enstag Ren.iniscere (4. März) angesetzt sei. und begehre, daß jedes Ort einen Boten schicke, Montag Abends a» der Herbcrg Mi s>in r» T°^m>rn- Bürgerliche Schreiben Bd. 5Z. No. v. 232 März 1550. Obwohl unsere Vorlage gemäß Adresse und Siegelspur wirkliches Original zu seiu scheint, so «i«a»S^ doch die Unterschrift der Adressanten. Auf der Adresse werden die von Solothurn unter Andern« Mitbürger betitelt. Das Schreiben dürfte von Lucern sein. Das Datum der Tagleistung nach unserer ersten Missive. 95. Wern. 1559, 3. März. Staatslirwiv Bern: JnsN 'ucNonSbuch k k. cs. Ki >»to »sl >rcl >i» Ki-oibiirs,! vnciNMbde. Abschiede. K»»to»SnrN>>v Svlvrl,»«'»: Abschiede Tag der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. „ Gesandte: Fr ei bürg. (Hans) List. Solothurn. Urs Sury, Schultheiß. (Die „Verordnet^ von Bern iticht bekannt.) Dieser Tag ist angesetzt worden in Folge der Antwort, welche die Boten der VII Orte auf ^ letzten Tag zu Baden auf den Vortrag der drei Städte betreffend die Klosterrechnnngen im Thnrgau g^ haben, um sich zu berathen, was weiter in der Sache vorzunehmen und auf dem auf Mittefasten «räch angesetzten Tage vorzubringen sei. Die Gesandten von Freiburg und Solothurn eröffnen die Jnstructi"'" ihrer Obern und bemerken, letztere seien nicht gesinnt, diese „Verschüpfung" von den Klosterrechnnngw Recht hingehen zu lassen, aus Grliudcn, die auf dem letzten Tage zu Baden eröffnet worden seien u andern, die jetzt angezeigt werden. Die „Verordneten" von Bern bemerken, bevor man sich in ein ^ einlasse, seien alle Dinge wohl zu bedenken; Alles, was früher zu Tagen mit Bezug auf diese Angelegen)^ verabschiedet worden sei, welche Instructionen damals die Boten der drei Städte gehabt haben, ^ gekommen sei, daß die drei Städte anfänglich zu den Rechnungen zugelassen worden seien, da dieses ^ seit der Aufruhr im Thurgau der Fall sei. müsse hervorgesucht, besehen, zusammengestellt und auf bestimmenden Tage verlesen und darüber berathen werden. Da dieses vor dem nächsten Tag nicht wohl sei, so soll ein anderer abgewartet werden. Wenn die drei Städte, die Kläger seien, die Sache auf nächsten Tage nicht anziehen, so sei anzunehmen, die VII Orte werden diesfalls auch schweigen. Da " Meinung den Boten der beiden andern Städte gefällt, so wird beschlossen, jede Stadt soll in ihren Ka»^'^ die berührten Gewahrsamen fleißig suchen lassen; es könnte auch Sebastian vom Stein, der in diesen Sa ^ vieles gethan habe, hierüber befragt werden. Nachdem dieses geschehen sein wird, sollen die drei S^ einen Tag halten, das Aufgefundene zusammentragen und sich fleißig darüber berathen. ?». Auf diest"^ ist auch die Frage in Betreff der Besiegelung des über die Neisstrafcn im Thurgau vollführten Rechtsha" ^ nämlich des vom Obmann gefällten Urtheils, gewiesen worden. Es wird hierüber mancherlei geredet bemerkt, die Bünde seien in dieser Beziehung nicht gleich; einige schreiben vor, der Obmann solle von bis zum Austrag des Streites dabei sitzen, andere, es sollen die Zugesetzten allein dabei sitzen, ^ Antwort vernehmen und das Urtheil geben und besiegeln, und wenn sie in demselben zerfallen, den dem Obmann überschicken, wie es in dem vorliegende«! Falle geschehen sei. Dabei wird durch den anmalt von Freiburg einer Kundschaft erwähnt, bezüglich welcher ans dem Nechtstag zu ZofuuM Protestation erfolgt sei. Ans dieses wird beschlossen, es soll der Seckclmeister Niklaus Zurkinden de» 233 MM 1550. MM 1550. durch die Zugesetzten, übersandten Landschrotber zu Baden nach Fretbnrg und nach ^ Urtheübries besehen, zu schauen, °b we K ^„,en mitg °th-M w°r en st, ^ ^ geschehen und sein Bescheid den G^ndtm u d Ler^^^^ ^ ^ie bechen solle die Bunde untersuchen; es schmn^wr ^ nieder besiegeln un . ^ verfahren worden "nmal besiegelt haben, den Spruch des > " srüher rn erg ^ Bescheid abgesertigt, Mwiderlause, hienüt bestätigen sollen, hergebracht haben, wer denselben besonders s-i. Die Boten, welche den benannten zu ^ou ^wau^^^. „enn dann °s seien die beiden Zugesetzten nicht ^ den nächsten ^ag n ) Ehrlich "ichts zugeschrieben; nurn neh.ne aber °u, ^ rde^^ ^ ^ ^eden. ste dem Landschreiber daselbst etwas ange egen Bern. ^ Solothurner degegnen. Den Abschied nnterzerchnet Umschlag des Freiburger Excmpl. -, Der Name des Freiburger Gesand' . ^de Band ^9- aus seiner Instruction, K. A. Solo )» 9K. Lucern. 1550, 3. März (Montag nach Reniiniscere). 2m-.e-.rc.no Luceru - A-.-n Wallis. Ua>, d--.nr.no - Abschi-dch ^ Kantvttsnrchiv Freitnirg: Lucerner Abschiede Bund No. bv. KantonSarchlv s-ag der V Orle nebst Sole.hurw G-i»nd„. Salaihnrm u-s Slln°-ll-- des Raths und Seck..»,«--' nicht bekannt, mm, « »tdeh U„ >1 I des Teiles,, ».Dieser Tag ist beschrieben ward.,,wegen derllnrnh. in der Landschast Wallis, Nachdem mm, da-schr-tb.» ° «m. „nd Frelbnrg an Bischas, L..»d °Shan»tm.tNt nnd M.h. z« »-»is nnd die hiemns ersalgi. Aniwar, -°»»»-n hatte, htt.den die Bolen, dich die »bsendung oan Gesandten d-rntal-t, ininaihtg sel Da aber «eis -» «wen. Schreiben gemeldet wnrde, die M-innng -itt-r Gemeinde geh- dahin, das, „sie Penn»»,» M werdet, sallm. sa hat man s-enndtlch an Zreibn-g geschri-i-n. -.mag- di-Ss.llS ei» -rnsti.ches , WH.N h„b,„, ^ selste. ,s -las,rag haben. NN Nam.n de. «t i-chs One >„ „erntitteln. dabei ade. dl. lehtem -ils-riig Wichte», die dann, wenn nö. ,g ihr. Baten hlnsenden t -erden, «es. Baten i°»e» dann denen im Wallis, nach Erst»,lang Ireuaditchen GrnbeS, z «»- «I. die VII Orte °°„ ihrer Unrnhe NachM.. b.Iannn.n haben, di-i-r «wiesh-ii sei ihn,» i» l ii. bitten wegen d„ Wohssahrt der Landschaft Wallis die „a-handenen Sir .itgnnN. r.ch.lich dl, v!s'" « '»Im. Wnrdm Sinig. stch gegenliw ihr.» Segne-» »ichl ml. dem Rech, begangen, I» wären de«, °--»t°g. d-S VnndeS tlnd des illngst -r-ichtet-» BargrechtS E,»sehen j„ thnn, ^ °'--h>md.n zu den. Recht j» aerhelsen »nd ihn unbilliger Gew.» !» schirm.,man bitte, nAhig jn ,nachen, I- nach Umstanden s-I-n die -iten Bände nnd das ftingsi, Bnrgrecht »d„l '»"den, Salches sali denen in, Wallis „«Zehnte» ju Z»»-» »,««», werden, Dich- Naihschlag ->ls gn„ R.inn „„ die Ober» g-brachi werden, die tneii.r in der Sache Handel» 30 Marz 1550. mögen ?». Wenn die von Basel auf ihren Vortrag von den VII Orten des Fernern Antwort verlangt würden, so soll ihnen erwiedert werden, es sei unnöthig, weitere Antwort zu geben, als was die geschwor»e» Bünde und der Landfriede weisen; was diese dem Buchstaben gemäß enthalten, wollen die VII Orte »>ll Allen beschwören, die ihnen schwören; das dürfe genügen. Was diesfalls jedem Ort zukommt, hievon s^ es eilends die andern berichten, v. Der Gesandte von Schwyz eröffnet, zu Lauis habe Einer, der ^ Priester sein soll, einen Bauer von einein Kastanienbaum herunter und todtgeschossen. Die Freundschaft d^ Entleibten verlange nun das Recht; da der Thäter aber ein Geistlicher sei, so begehre der Landvogt Bescheid, was er zu thun habe. Es wird verabschiedet. Schwyz soll dem Landvogt schreiben, er solle den TlM" nach seinem Verdienen dem Rechten gemäß bestrafen. ,1. Amman., zum Weissenbach von Obwalde" erinnert, daß der Schulmeister zu Luggarus, wie zuvor (beschlossen worden sei), verwiesen werden s"^' für den Tag zu Baden sollten die VII Orte eimnüthiger Antwort sein; der Landvogt sollte bei dem 'h'" früher gegebenen Befehl geschirmt werden, „dem dann mit gift vergeben sin sölle"; zu Luggarus sei der Rath geändert, die Altgläubigen darausgestoßcn und mit Neugläubigen ersetzt worden, v. Seckel-neM Wulflin von Zug eröffnet, der Landvogt im Rheinthal habe seinen Obern geschrieben, er habe einen Altmann im Gcfängniß und a» Eisen gehabt; der sei nun nebst den Hütern, denen Miel lind Gabe» verheißen worden seien, entronnen. Die Boten finde.., wenn die beiden Hüter, mich der Thäter, in ci"^ Ort betrete» würden, sollen sie gefangen genommen werden, damit der Landvogt im Nheinthal seine Kl"^ gegen sie führen könne. Der Landvogt möge („wirt") auf dem nächsten Tag erscheinen und seine U'ffch"" nachweisen, t. Seckelme.ster Muheim von Uri bittet, den Sohn des Lutzi (Lunzi, Leonz?) Schuhmacher wied" ins Kloster Engelberg zu nehmen. Die Boten wollen das an ihre Obern bringen. K-. Denen von Freib^ wird auch ein Abschied, auch der Appenzeller und Schwyzer Brief zugeschickt. Unter den teilnehmenden Orten wird im Freibarger Abschied genannt: Untcrwalden ob de.» Ker»".'^ N.dwalden oder einfach Untcrwalden aber nicht. Der Name des Solothnrner Gesandten ans dessen Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Band 2^- Im Zuger, Freibarger und Solothurner Exemplar fehlt k. Zu k. letzten Satzes ii» de»' de»' Dieser Artikel ist m. Lucerner Exemplar (ein flüchtiges Conccpt) durchgestrichen. Anstatt^ ^ . besagt das Schwyzer Exemplar-. Wenn aber die V>. Orte nicht einig gehen würden, s°" Abgabe einer Antwort an d.e von Basel nut den füglichsten Worten aufgezogen werden Das Zug°r "" öre.burger Exemplar hat diesen Artikel m folgender Fassung: Da die von Basel von den VII Orten Ä»«» auf .hirn. Vorirag verlangen so geht d.e gute Meinung der Boten dahin, die VI. Orte sollten sich "'ff , nach w. Tage zu Baden entschließen ob sie allen Orten, welche die Bünde und den Landfrieden ""ä) ' Buchstaben schworen wollen (auch schworen wollen Y. Wenn die V.I Orte hierüber einig sind und di- Basel (da.mzuma ?) Antwort verlangen, soll ...an ihnen sage», wenn sie die Bünde und den Landf''^ nach dem Buchstaben schworen.volleu. ,o wollen die VII Orte ihnen auch schwören, hieran habe» sie A»""' W""' "b-r d.e VII Or-te ...cht einig wären, so soll die Antwort au die von Basel ">it " fuglichsten Worten verschoben werden. Zu x. Das Schwyzer und Freiburger Exemplar reden vom Appenzeller und Schwyzer Brief das Zugcr redet von „etlichen" Briefen von Schwyz und Appenzell. 235 März 1550. 9?. Z..W.S S°l»ll>.lr„ m» d«S»,s »°« r, u ^ ,j„d di-Sl-li »« ^ ' tz,„srmg »»->--««> ^'" ">n vorab dessen Ursachen zu ersahrei. alÄ Gruiu e etwa vier reichen n Aussehen ans das beste verdankt und solg "de Art komme aber^u^^ ^„esten habe. 2. ungesahr vier und dreißig Jahr" ehrend der ^»u vorzuweisen stch zu giit, die es mit Gaben an sich staust und S'egest ^ ste^^ - im Schwabenknege. Ihres Erachtens beziehen Einige under ar ^ ^^.störung des -^u>n . ^ ^ Gemeinden Borger stenrden Herren Pensionen. Hieraus vm ,hnen zu I ^ Gidgeuosseuschast, „uit er ' Als die Bergung angenommen '^d" ^ ^ ein Ort „arden. '^^7 v" worden, es sei zugesagt, daß jeder Bund geha gerrngsugn ) ^^en. 5. Mau «nd nit der Ur- ; das werde nicht gehaltm ^ ^ ^h-i a^n^ woll" ^ ^ Siegel aus dem Lande gesührt und » ' ^ Pensionen err ^„n Sä, ( Hude den Pensionenbries, der wider das N u erschein, ^ ^ ^aun ver Uu >eu Gemeüide.i nicht genehnr sei. Wenn " ^ ,i!e.nand etwas Unsreundst s Berichtes, damit jeder zu Recht kommen ^'und wollen wider ^t^ ^ ^ h-strast werde und wordeni sie seien sonst untereinander ga».-. c Recht rw ^ Hieraus antworten u^. vornehmen. Sie bitten, ihnen behosten " rnrhig bler nn, Ordnung gemacht wor ^ 'w bei ihren Landen, alten Bräuche" um .. Besehung eure z Rath der zwcr a > Ä Betress der Aemter im Beltlin, w r ^Me "^"ls^^ ^iu Verdlerbeu Halm neben welcher sich vielleicht ein Mchbranc, . daß es her ^ dieser Bries auch du < Wmde em Einse en gethan und dasür ^ Peull ^n^^^ ^ U,nen durch d ^ Wegen des unerlaubten Bezuges »°n ^enn hrerb Wmr '»^l, '»"s dr ^"ude berühre sollten sie sich mit diesen vereinbar ^ entstanden^ ^ der Gesandten nicht ^hmen von Pensio .ren „us" dem ^1^0" Vereiuuug hatten^" ^ ^ ^^ern Büßern stäche dieses Krieges gewesen ser. ^ . iustruirt'. da sie ^halten werden; rm Aschen und letztere daher über diese.r P"" ^ „erde dieses » hl g ^ dr ^urdniß haben und ihnen etwas zugesagt ward u s, , Sreg^ haben u d w°rden sie sich hoffentlich vergleichen w"""- ^ ,vei B^e ^ Ber^ ^ da arrch sei nichr üblem Willen zuzuschrerbeii. ^ anneh'nc'd ^ habe.i, so (glauben sie), er Bnndesbrief vorschreibe, wen.i zwei Lu.id BereutiMg ^ ^ „a,r das '^uher die betreffenden beiden Bunde nebst ^er meine, daß g ^ iiia'i nichts dawider, ^ei nicht unrecht gehandelt worden; wen dieses ihr^uu ) ' beantragt, thnn. ü. Anbelaiigend die bewaffuest" LerTreuen lerd ' übrigens sei den Obern der Gesandten er r 236 März 1550. Alles zu thuu, was zu Frieden und Ruhe führe» möchte, wobei übrigens die Meinung der Obern nicht st>, sie von hergebrachten Landesbränchen zu drängen. Wenn ihnen nun gefällig sei, die Gesandten mit wisst» hafter Thädigung handeln zu lassen, und die Personen, welche gefangen sind, freizugeben und sie nebst dein», welche für Leib und Gut vertröstet haben, zu gutem unparteiischem Recht kommen zu lassen, so wollen ^ Gesandten nebst den Nichtern in Betreff der gelaufenen Kosten nach Billigkeit helfen handeln, daß die wel b gefehlt haben möchten, diese Kosten abtragen. Wenn ihnen aber dieses nicht gefalle, so sollen sie doch geist" niemand etwas Unfreundliches vornehmen, sondern mit unparteiischem Recht und ziemlichen Strafen versaht" und die Verantwortung und Kundschaft eines jeden verhören, damit der römische König sich nicht beklagt könne, daß ihm Eingriffe geschehen seien. Es sei insbesondere Hauptmann Valentin (Gregori), der Stadtvoö zu Maienfeld, berufen und wider ihren Gebrauch gefangen gelegt worden, worüber sich die von Maiew beklagen und meinen, gemäß den Bünden solle jeder da bestrast werden, wo er gesessen sei. Mit alle» Bitten erlangen aber die Gesandten nicht mehr, als daß Valentin gegen eine Tröstung von 8000 Gu^" freigelassen wurde, mit der Bedingung jedoch, daß er, wenn er berufen werde, das Recht vor „inen" bestehe» wolle. Hierauf hat, wie die Boten wissen, die „ufrürische" Gemeinde, also die Klägerschast, unter sich st ein Gericht bestellt („unter inen selbs im gerächt die kleger gesetzt"), hiebei aber ehrenhafte und gescst Leute, die früher in Gericht und Recht vorgesetzt waren, übergangen, modann bei zwanzig Männer, die »»'" als verdächtig betrachtete, „Processen und klegten »»verhört der partpcn recht und kundschaften gesteh ' und als „ein" („ein" fehlt bei Glarus und Solothurn) malefizisch dem Landvogt Fyner überantwt» ^ wurden. Der „obgemelte" (?) Landammann (Hans Guler) wird wohlverwahrt vor Gericht gestellt, wo Kläger auf ihn klagen : er habe zu Jlanz geholfen die Vereinung practiciren, in welcher die beredeten Ä?N ^ nicht enthalten seien; das sei wider Wissen und Willen der Gemeinde geschehen; dann habe er das aus dem Lande geführt und damit gesiegelt; man beglaube, daß er hiefür Miel und Gaben und entgeh dem Pensionenbrief, den er wollte brechen helfen, Pensionen erhalten habe; um den Ritt zur Besiegelung » erhalten, habe er Miet und Gaben gespendet; durch das gleiche Mittel sei er seiner Zeit Potestat im Vel^" geworden; als er „ein bpstand dasclbs und ouch ein richter gsin, da er ein urtheil geben, die im nit bestände» " davon habe er auch Miet und Gaben bezogen; endlich sei er aus dem Land und aus dem Recht gew^^ Die Kläger hoffen, er werde an Leib, Ehre und Gut bestrast. Ammann Guler verantwortet sich durch st'"' Fürsprecher, er verwundere sich über diese schwere Klage; für die Vereinung habe er nieder zu noch bei andern Gemeinden practicirt; er sei stets dagegen gewesen; da aber die zwei andern Bünde eingegangen seien und ihn als einen Boten des dritten Bundes darein gemahnt haben, sei man sth" ^ gewesen zu folgen, laut Inhalt des Bundbriefes. Nach dem Ritt zur Besiegelung habe er getrachtet; das sei aber nichts Neues, sondern vorher oft geübt worden; übrigens sei er von den Genie»» klein und großen Rüthen zur Besiegelung abgeordnet worden. Wenn einzelne Personen zu ihm gesagt h»' er solle das Landessiegcl nicht aus dem Lande führen, sondern mit seinem eigenen Siegel siegeln, so st diese keine Gemalt gehabt, wider den Beschluß der Gemeinde und der Räthe ihm solches znzumuthen. ^ der Herr von Castion ihnen etwas Weiteres verheißen habe, werde er es wohl halten; er, Guler, g^' (nicht) gefehlt zu haben, da die Eidgenossen und die andern beiden Bünde vor ihm besiegelt haben- langend den Pensionenbrief sei er allerdings dabei gewesen, als gemehret worden, denselben zu Obwohl, er nun geglaubt habe, dieser Brief gelte nach Annahme der Vereinung nichts mehr, habe er ^ nicht gemehret, ihn zu breche!?, sondern dieses gewehrt und verböte??, ivic er das Alles mit guter Kunst 237 März 1550. Mrz ivv"- c. . w'iet und Gaben genommen habe, werde erzeigen wolle. Daß er ^Mn ^oge7haw soll, werde TA ^ i:« s'ch >.w». d.» -- 2-b.n w>- °° „,.w. «>- » "U °"'7^d seine Aemter inr Veltlin habe er ehrbare oder geböte ^ Kundschaften und Warnung hin gewichen, um gröberer Nun) ^den. Dre Da beinebens Briese zu verhören-, die übrigen Klagen w ' ^^b keine Kundschaften g' seine Knndschasten m°l«ch I°>. >° 77» Swdlm'»» d«" „i»kch««d»sPm-»>>>-» sollen voraus verhört werden ; wem ' ann erkennt, daß »bcr diessällige Ausgeben von Gel . Landvogt noch srüh genug dazu. iM nur ^ .«r Besiegelnng ^demselben; über den Mangel er wider den Willen der Gemeinde und sm ^ das Siegeln w ^ Artikel offenkund.g über das Entsühren des Siegels ans dem -u das Entweichen auS d°"'Betreff der andern vorbehaltenen Artikel in der Verernung .schaften nicht verHort nur soll der Landvogt snen, die von dein Anuuann angebotenen Kundschaften zn ' e s ' ^ der Landvogt de-.- Artikel haben die Klager sich ebenfalls vor e^'ü ^ «ff ha l dann M den Klägern stehen und sich mit U)neu la e n ^sch.adigung Anunanns bemächtigt, ihm ^i" Gewehr a n e ^ ^ ^ sarsprech ,^ch in rechte reden, dann Uber Ammann Guler mit Urtheil erkenn w sürsprechen 1° erkennt 'Verden, daß darzethund, daß weder er, noch sine bystend mt d »^man solle da^ ^ h^G. allein heimlich rümen (runeny, und daß ^ alles das erkennend, ^^^„eten von jede." der acht °r selbs müsste kundschast reden, und daß an, versammel e ^esstrase abzustehen. Fünf Aus dieses wandte der Landvogt den nwgftchste ^ ^ ewer^ Gerichte besonders und drang daraus, me ^hnps, Ehre u>n der ganzen Gemernde Gemeinden willigten dann ein, daß d>c K ag ^ der M-'NUNg, vorgegangen werden, d°r srühern Klage festhalten; die Gemeinde von Davo^ ^ M-innng wird dann vorzulegen. Der Landvogt beglaubte nun, - s .^Ansicht- ^ach ' ^ hieraus ihre Klage und dw genannten beiden Gemeinden aber Man ^ Die Klager w> besiegelt, wcßhalb erkennt, daß es bei der Meinung d« Mlüh°^^ ^ er verdient zu haben fügen bei, als der Ammann die Verernung . Auunann beg' ' Ehrcnleute als richtrg °r anWmps, Ehre und Gut bestrast werwr s°«r-^^^^ ^ Mt^an^ Erachte Klage, wert Md erbietet sich, seine Verantwortung durch die Nichter, gestuß sieben Jahre lang ^ erhärten. Nach beiderseitigem Rechtss^ W ^arus") entstanden, 1°^»^ ^ ^ ^ »ie d'e Enrpörung aus dem in derselben Ansein)^ derselben entsetzt fem, lo ^ haben sollen, etwas 'u seinen Ehren und Aemtern stillgestcllt dieselben au verändern, und wenn sich Gemeinden kommen und sie (um Nachlaß br haushäblichen Srtz endlrch soll er in nachzulassen; er soll serner während WftrZ^ ^ ^n ch müßten deßwegen die °'w°s Weiteres aus ihn erfinden würde, s° ftu ^ ^cht geschehen ock. » erlegen; würde das 238 März 1550. Nichter länger warten, so soll das in seinen Kosten geschehen. Hierauf wird er nach gegebener Tröstung auf eine geschworne Urfehde ledig gelassen. Darnach führen die Kläger ihre Klage wider Hauptmann Valentin' 1. Er habe für die Vereinung practicirt, vielleicht dafür Geld genommen und gegeben, und geholfen, du Artikel zu stellen und dieselben wider den Willen der Gemeinde einzugehen und zu besiegeln. 2. Er habe helfe» wollen den Pensionenbrief brechen, was auch ohne Vorwissen der Gemeinde geschehen sei. 3. Er habe du Ritte in das Vcltlin und an andere Orte gekauft, um einige 26, um andere 15 (Glarus: 16) KroiU» gegeben; ebenso habe er von dem Amman» für dessen Ritte Geld genommen und ihm dazu verholst»' 4. Als er des Königs Diener gewesen sei, habe er vielleicht Wartgcld und Pension bezogen, was bei Leib und Gut verboten sei. 5. Er sei beim König Hauptmann gewesen, was auch bei Leib und Gut verböte» sei, und habe Knechte aus dem Laude geführt. 6. Als er Hauptmann im Veltliu war, habe er von ci»e»> armen Waislein 350 Kronen genommen, was Einer am Folterscil von ihm gesagt habe, und habe vielleicht andere arme Leute ebenso beschwert; daneben habe er die Aemtcr gekauft, wodurch ihrer Vier oder F»^ allein derselben genossen haben; wenn es fiir das Land uöthig sei, müssen die Leute, welche kein Geld »»^ Gut (Glarus einfach: klein Gut) haben, de» Leib darstrecken, was den Gemeinden zu schwer sei. er für Empfangnahme des Geldes nach Lyon geschickt worden sei, habe er 300 Kronen für sich behalte», und als ihm dieselben gefordert worden seien, habe er geantwortet, wenn die Andern das Ihrige wied0 geben, wolle er seinen Theil auch erstatten; habe aber nichts zurückgegeben. 8. Einer armen Frau habe er befohlen, ihm ein Gitzi zu bringen, und als ihm dasselbe zu wenig fett war, habe er sie um 4 Kro»e" gebüßt. Die Kläger verlangen daher, daß er an Leib, Glimpf, Ehre und Gut bestraft werde. Hauptm»»" Valentin läßt durch seinen Fürsprecher antworten, die Klage sei schwer und unbillig, er verhosfe, sie >»er^ nicht erwiesen werden, sondern er werde sich hinreichend verantworten können. 1. An der Vereinung er keine Schuld und habe nicht practicirt; bei seiner Gemeinde habe sie das Mehr erhalten, bei den andeü' Gerichten sei das allerdings nicht der Fall gewesen. Er sei als Bote in Jlanz gewesen, habe aber »ick)'- gethan, als was ihm befohlen worden sei. Nachdem die zwei andern Bünde die Vereinnng angeno»»»^ hatten, haben dieselben sie darein gemahnt, wozu sie befugt waren. Er hoffe also nicht gefehlt zu habe»' mau bringe denn Anderes auf ihn, als nur Gassenmähren. 2. Den Pensionenbrief habe er nicht brecht geHolsen; derselbe sei auch wirklich noch ganz. 3. Den Ritt ins Veltliu habe er nicht gekauft, sonder» ^ sei von seinen Herren von „spruchwegen" dahin verordnet worden, und das Geld, das er dort ausgegeben habe, sei von jenen so bestimmt worden, nämlich dem Einen 18 Kronen und dem Andern 7 Kronen, »'^ er dieses zeigen wolle. Von Amman» Guler, um ihm zu dein Ritt für die Besiegelung zu verhelfen, h»^ er kein Geld empfangen; Guler habe wohl gesagt, wenn es ihm gut gehe, wolle er ihm etwas verehrt» habe ihm aber nichts gegeben. 4. Daß er Wartgeldcr und Pensionen bezogen habe, werde sich nirge»^ erzeigen, mit Ausnahme dessen, was er in Kriegen mit seinem Leib mit Hauptmannschaften und Sölb^ gewonnen habe. Im Piemont habe er Vieles verloren; und als er sich bei dem Herrn von Castion hicl»b^ beklagt habe, habe ihm derselbe hiesür einige Ehrensölde zugeordnet, dieselben beim Tresorier bezöge» ihm 40 Kronen gegeben; 20 Kronen sei er ihm noch schuldig, gemäß einer Handschrift, welche verlesen »''^' 5. Wenn er wider das Verbot ins Piemont gezogen sei, so sei er hiefür schon einmal bestraft worde»! ^ hoffe nicht, daß er mit zwei Ruthen gezüchtigt werden solle. 6. In Betreff der 350 Kronen verhalte ^ sich so: Der Vater des betreffenden Waisleins sei ermordet worden; deßwegcn und auf Anrufen der sei er häufig verritten und habe mit Ausspähen große Kosten gehabt, die vielleicht die genannte St»"" 239 ..»..»»77^2»«. i°- '^77777.°.......».'.ch..^ ihr Lohn bezahlt und ihm zuletzt vo> i,n ^ ^eiue Acmter ,a worden; und als sie ihm ^ wien, die sie noc, ni ' ' ^ Quittanzen, die er zu ^ ^ wobei sie ihm 5 Kronen schuldig ge ^iechnnng gegeben znsolge vi ^ zum e> e ehrlich verwaltet und diessalls gehörigere ) - Hab- e ^ ^ zurückbehalten haben soll, nerwig7 Aigens klage diess^ mumM ^ »on der M00Kt^ BestrasuM -vier Wahrheit nicht genüge. 7.In Betreff La.^l ^ habe^-^ „h dieselbe nur aus - nun werde sich erzeigen, daß er nur K""" ^ ^ ,verde ßch w ^ denn, daß ' armen Frau wegen eines GM b-streüe -r M werde Kund- Gassengeschrei beruhe. Er hosse daher, u ^ Verantwortung („solichs") angez g bessere Beweise bringen; er ^.s ^ das malestzisch °r.-M ^ schasten zu erhärten. Die Kläger ^ ^d solle deßwegen i-e ^ ^ achter-.'nur " - worden, daher sei es genugsam Kundschast -n. Au ^ Bestrasung an ^ Valentin bestreitet das und verlaugt ^eibesstrase ab nn si ^ ^ müssen begeben, 0 er stehen dann die Kläger vom «n ^ v geseW lM- wolle er s ' Ehre und Gut. „Und als sich ^ ^ Biedern.aM'. «-«n ^ xheil- nurd erwmt- W erwarten", bemerkt er, er habe ^geimsetzen- Aach -em ^vd gräßlich, wir >r Rechten (Glarus-. Gott und dem AcMK ^ die ^Munä chm übugeti^ ^ Hauptmann Valentüi, „diewil iis ^ acht J»h'° ^7 io soll er in den ^„Mscheu vermeinen, gesält Hab", soll in Ehren u r srnr, s Glaubten der « g ^ Ehren unschädlich sein solle; und da nun g ihnen jetzt nicht wtllsahten, l(>00 Gulden baar bezahlen, „dann ' „iwortet worden, man „aehen; wenn aber aß °......».5. m Anbetracht der Unruhe und rer - ^ Kläaer (Appenzell, „de» ai ^en kirtheil ergienge das zu schwer wäre, so ^ ^ch die» Urthcile gnadiger z s ^ ' ».2 w. ^.'7 7- w°> «"»7 s 7 2..d....»7«° 72 d... d« V->w»m - 77 »>'>-'^72., l.w>7 .7,7 Gememdm mü,l ausg^chlvsse" w.u. , , Sims, w"t,r, ac, ^ ^,.,d nsMk» , """ ^ —»! dm.,d,.. ,»SM '»»>> I«r w d,i -»»»-«> d,n«w. M» W?- . ^ vstm, Msph.,1, g-s>»U-»^ - di, ,wch «>«-» , ,rw,r« >»-«», d,r «»„dt,,., -d-r w-g-n °» UmA . ^ ^ N, B-I-» «» ^ z,j,„ ,chr w°m» ->«>.I »«-Ich,«... w«»°» ist. »« d'° G'M-ww; i ^ ,.„d ch worden sei. Daneben wissen die Boten, wir ^ sagten oder jemand von ihnr 'mr ^r Kläger, und die Andern nicht ^ wollten, daß ^ ^lliichter einsach aus ^n ''e Aechtsprecher und die Kläger nicht gesta M ^ da ochsten San tag 'hre Unschuld beweise oder diessüllige K"n Boten beuch , ^n Slrasgericht durcheilt haben. - Durch zuverlässige Lrn ^ ^^teshai.slui'tdestag Ehur wegen der Vereinung twd der Unru)e 240 März 1550, zu bestimmen, und daß zu besorgen sei, es möchte durch unruhige Leute einiges Unglück angerichtet werden, und da den Boten bekannt ist, wie es zn Davos ergangen ist, so haben sie, um großen Krimmer und Koste» zn vermeiden, beschlossen, die Boten von sieben Orten, nämlich von Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalde», Zng und Glarus sollen als Anwälte ihrer Näthe mit Vollmacht arrf dem genannten Tag zu Chur erschein^ und Alles das vornehmen, was zu Friede und Ruhe gereichen mag, und daß diejenigen, die das 3t; verlangen, bei demselben bleiben mögen. Der Name des Zürcher Gesandten aus seiner Instruction vom 26. Februar, St. A. Zürich' Jnstructionsbuch 1544—1554, 1. 227. Die Schwyzer Sammlung enthält diesen Abschied in folgender theilweise verkürzter, theilweise etw^ ergänzender Form: Die Boten seien vor die Gemeinden gekommen und haben die Ursache ihres Spans s wissen verlangt. Diese haben ihnen durch besondere Leute folgende Antwort erthcilt. Es folgt ein suininarll gehaltenes Verzeichnis; der betreffenden Klagcvunkte, mit unser»; Text materiell übereinstimmend. Darauf st^ eine andere Gemeinde gestellt und „uf ir artickel vor derselbigen" freundlich geantwortet worden, " vilfälltiger früntlicher pitt und ermanungen". Da sei aber nur erwirkt worden, daß Hauptmann Vale> von „Fätscheri" um eine Tröstung von 8000 Gulden freigelassen worden sei. Dann sei zum dritten A in der Kirche vor die Gemeinde gekehrt und diese angesucht worden, gütlich handeln zu lassen. Es st dann Richter und Klüger von der Gemeinde gesetzt worden und Leute, das Gericht zu bewahren. Es so b nun die Klagepunkte gegen Ammann Gnler, materiell mit unfern; Text übereinstimmend. Diese Artikel ha er verantwortet und Kundschaft für seine Unschuld zu stellen begehrt. Die Kläger behaupte», der Hände ^ offenbar, sie klagen wie früher ans Leib und Gut, die Sache sei mnlcfizisch, deßwegen soll der Landvogt römischen Königs zu ihnen stehen und die Klage vollführen helfen. Das sei mit Recht erkennt worden. ^ sei der Landvogt zu ihnen gestanden und Guler zuerst für ein gefangener Mann erkennt Worden, man ihm sein Gewehr genommen habe. Nachdem der Landvogt erlangt hatte, daß von einer Klage ^ den Leib abgegangen worden sei, so sei folgendes Urtheil ergangen. Es folgt das Urtheil, übereinstimmend mit unser»; Text, nur wird des Zeitraums von 7 Jahren nicht gedacht. Sodann folge» Klagartikel gegen Valentin von „Fitscherin", materiell mit unfern; Text übereinstimmend; in Ziff. 6 st es 400 Kronen anstatt 350. Die Kläger klagen auf Leib, Glimpf, Ehr und Gut. Der verantwortet sich mit „guten fugen", fordert Beweis für die Klage, oder ihm den Nachweis der ^»>4^ zu gestatten (die Vertheidigung wird, wie bei Guler, auch hier nicht ausgeführt). „Was da durch die p ^ gehandelt, ist jede»; zewttsfe»." Die Kläger stehen nach langer Handlung von einer Lcibesstrafe ab und ^ Urtheil erfolgt, materiell mit unser»; Text übereinstimmend. Verwendung der Bote» für den Bestrafte» die, welche vertröstet haben; Antwort des Landvogts, die Geineinden seien noch zu hitzig. Beschlust Boten, daß Gesandte von sieben Orten auch an; Gotteshausbundestag in Ehnr erscheinen sollen. Als eine, theilweise ergänzende, Berichterstattung mag noch folgende Missivc einbezogen werden: 1550, 10. März (Montag vor Lätare). Davos. Joachim Bäldi an Statthalter und Rath Z» Sic werden wissen, wie die acht Gerichte ;»; Prätigau den Stadtvogt von Maienfeld zu Davos lstl» gesetzt habe». Auf das habe dessen Frau den Ammann Bnssi und ihn, Bäldi, gebeten, auf den; »»^ . Rechtstag zu erscheinen, um daselbst ihrem Manne beholfen und berathen zu sein. Sie haben diesem ^ entsprochen und seien mit den Boten von Zürich, Lucern, Uri, Schwpz, Untcrwalden, Zug, Appenzell (4 Glarus auf den betreffenden Tag anhergcritten. Da haben die Boten allen Fleiß angewendet u»^ zum dritten Male vor den Gemeinden erschienen, nämlich vor denjenigen, welche zu dieser Sache seien, nämlich von jeder Gemeinde dreißig Männer. Da haben sie aber nichts Ersprießliches erzielen >» die Gemeinden wollen mit den; von ihnen gesetzten Recht fürfahren und haben bisher den 241 Marz 1550. m,n Tröstung nehmen wollen. Heute Nachmittags Valentin nicht aus dem Gefängnis; befreien un ^ ^icr Männern „der landlüten «f Taffas endlich haben sie ihn zu „uns" herausgelassen. ^ ^ Tage das Recht zu erwarten. Das Volk sc. lDavos)" um 8000 Gulden vertrösten müssen, d s s giever» Leuten gröblich handeln, w.ewoh ganz hitzig und unri.hig, weßhalb zu besorgen liehe, ^ ^ Dinge so ohne Ordnung und ungeschickt die Bote» sich alle Mühe geben. Ein solch wckdes ^ . die Sache nicht gefalle, so halte an die Hand nehme, habe er nie gesehen. Wenn r düchen al ^ ^ Vereinung gemehret man diese für parteiisch und stelle sie aus dcr Gemeind ^ benutzt, die »nt Practik zu den med folgende Magartike. aufgestellt: 1- ^s Mtlm ha^ g. Man habe den Aemtern gekommen seien. 2. Die Ritte auf e gesiegelt; ihm sei aufgetragen gewesen, Pensionenbricf brechen wolle». 4. Amman» ' unp^ Gesiegelten Brief zu nehmen, das; er ;e u> un von des Königs Bote» zu Solothurn oder Frc.bu.g ^ Bünden vor der Stadt und dem Ab halte» wolle wie ei» Ort der Eidgenossenschaft! auch s .^ehen; deßwcge» sei Guler auch gefangen (von St. Gallen?) in de» Brief gestellt werden; das 'u ° .^cr „fast" die größten. Guler gesetzt worden. Daneben walten »och andere '^agen. v hundcrt Bewaffnete» Davos gebracht sei zu Alvenorv gefangen gewesen und dann heute °hl m ^ °b.gen Art.kel u. d worden, um morgen vor Recht gestellt Z» werden, u d Zwar^ ^ Rechtstag vollendet s . so wegen des Ritts nach Frankreich, de» er h^s Richter zum Theck hoffen, es w wollen sie dann de» Stadtvogt vornehmen. ^ S ll ^'gestellt und gcst.llet worden war . ihnen am Leben nichts geschehen; aber wenn d.e Ge.ne.ndr uw). ^ ^ ^ wäre für ihr Leben sehr zu besorgen gewc'M. Hauptmann Valentin, bei seiner ersten Das Glarner Exemplar benennt den Stadtvogt M Somplar nennt ihn em Mal so. ^m Erwähnung einfach: Hauptmann Gregory! auch dao ^ - »ichtS. und Art. 7 "i der Klage g g Urtheil über Guler .neldet jenes Exemplar von gegebener Tröstung Valentin ist hier verstümmelt. Gesandten der Vortritt vor Im Appenzeller Exemplar fehlt an. ^^>.sse die B.n. ung: ^ ^ Verhandlung die Gemeinden verweigert und sonst ihre B.tte ».cht hoch b-a-Y betreffend Chur. 9». Areivurg. l550, S., 10- und 11. März. jtantonSarchiv Freibiil'ti - Rathsbuch R°. 0?- v°..^ ^Mrz). Vor dem Rath zu Freiburg eröffnet der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr Sch^"'°"", "ach Vorweisung seiner Credenz: 1. Auf das von denen von Freiburg an den Km.ig ger.chtete Ayl Vabe derselbe bei dem Präsidenten und dem Parlament von Chamber.) veranlaßt, daß den gut z von Freiburg, welche gegen den Grafen von der Cammer» und Andern zu handeln haben, habe ^rzes Recht bis zum endlichen Entscheid gehalten werde, so daß sich diesfalls niemand zu beklagen Siech., König erachte beinebens die von Freiburg für so verständig, daß sie wohl wissen, er müsse den. H°san t ^"g lassen; aber kurz und unverzüglich müsse dasselbe erfolgen. 2. Sodann verlangt der Aies„° Abschrift desjenigen Vortrags, den er nebst den. Herrn von Liancourt (sw, wohl anstatt an. 29. J„li vor dem Rath gehalten habe, indem er einer solchen bedürfe. Die Angelegenheit 242 März 1550. wird verschoben, bis die Räthe in besserer Zahl versammelt sind. Daneben wird dem König und dem Gesandten für den freundlichen Bescheid Dank gesagt. II. (10. März). Abermals erscheint vor dem Rath der Herr von Liancourt und vermeldet den Gruß seines Königs. Daneben trägt er vor, der König bitte die von Freiburg, seinem Diener B. (Sebastian) Schürtlin Geleit zu geben, gemäß der Vereinung, welcher zufolge alle Diener des Königs in der Eidgenossenschaft wandeln und wohnen mögen. Nachdem das begehrte Geleit vor einen weitern Gewalt geschlagen worden war, verlangte er auf den folgenden Tag eine Versammlung der Bürger; er wolle das zu vergelten suchen. Diesem Gesuche wird entsprochen. III. (11. März). Rath und Burger beschließen: auf das Begehren des Gesandten von Frankreich und „Schryben" werde dem Sebastian Schärtlin ein Geleit vergönnt „für dis mal". Die Fortsetzung der Verhandlung unter Ziffer I ist im Rathsbuch nicht ersichtlich. 99. Urmmen. 1559, 14. März. Lattdesarcliiv Schwyz: Abschiede. Tag der Orte Ilri, Schwpz, Unterwalden. t». Es walten Anstände zwischen denen von Lucern und denen von Unterwalden in Betreff einiget Aufsätze und Ordnungen, welche die von Lucern erlassen haben. Dieser Span ist den übrigen Orten vo» Herzen leid und wurde deßwegen Tag verkündet, um wo möglich eine Vereinbarung eintreten zu lassen. Die Gesandte» von Obwalden, nämlich Ammann zum Weissenbach und Vogt Amgrund, zeigen an, sie seien vo» ihren Obern nicht abgefertigt worden, jemand zu verklagen, sondern nur ihre Beschwerden vorzubringe», und eröffnen dieselben mündlich und legen sie, wie in der Beilage enthalten, schriftlich vor. In „aberettirung" O des Gesandten von Nidwalden wollen die von Nidwaldcn jetzt nicht mit besonderer Antwort begegnen; doch seien diese behülflich gewesen, ihm seinen jetzigen Vortrag aufzusetzen (?). Nach Verlesung aller Vorträge u»d Antworten sind die Gesandten von Obwalden abgetreten und es eröffnet Ammann Wilderich (von Nidwaldcn) zufolge Befehl seiner Obern, es sei richtig, daß die von Nidwalden auf das Vorbringen „desselben krämers^ die betreffenden Artikel mit denen von Obwalden setzen halfen, obwohl jene ihres Bedünkens diese Artikel hoch genug angezogen haben. Dann aber haben die von Lucern ihnen freundlich geschrieben und sich erböte», gütlich mit ihnen zu verhandeln; wenn sie erfahren würde», wer sie ohne Schuld solcher Art verleumdet („vertragen") habe, wollten sie denselben berechtigen, wie das bezügliche Schreiben, in der beigelegte» Cop>e enthalten, laute. Auf das haben die von Nidwalden beglaubt, es seien einige Artikel in Folge Bedürfnis aufgestellt worden, und meinen daher, wenn mau gegenseitig zu reden käme, würde man wohl einig werde»! wäre das nicht der Fall, so wäre ihnen schon recht, wenn jemand etwas Gutes zur Sache redete. SU danken dabei den übrigen Orten für ihre Kosten, Mühe und Arbeit; sie haben sich auch noch nicht g»^' „gesundert" (von Luccrn, Obwalden?), hoffen aber, es werde beiderseitige Milderung erfolgen. Nach dem Abtreten aller drei Boten von Ob- und Nidwalden haben die der andern Orte sich berathen und befunde», es seien der Artikel viele und man wolle dieselben an die Obern bringen; doch hat man die von Nnterwalde» („sy") gebeten, in fünf oder sechs Tagen dnrch Boten oder sonst mit denen von Lucern zu verhandcl», ansonst man die nicht vereinbarten Punkte, die man ihnen anvertrane, abschiedsweise den Obern vorlege» März 1550. 243 wolle. Nachdem „sp" sich berathe» hatten, antworteten die Gesandten von Obwalden, sie wollten die Sache allerdings gerne „uns" (den beiden übrigen Orten) anvertrauen und werden die diesfällige Verhandlung ihren Herren mitthcilen, glauben aber nicht, daß die lncernischen Artikel angenommen werden, „sp bewilligen i"»e dann und so dann das helig zit vorhanden und ire Herren nntz das für über war nf unser bitt still swonden, sollen wir doch anhalten, daß dann zu stund der Handel by unfern Herren gefertiget werde". Denn ^ seien schon dem Ammann Jmfeld fünf Batzen Zoll abgenommen worden von Sachen, die er nicht verkaufen konnte und wieder heimgeführt habe, was ihm, wenn es ferner geschehen sollte, nicht leidlich wäre. Vor den Boten der III Orte erscheinen Amman» Ka.nmenzind und A. Zimmermann von Gersau und »öffnen, sie seien offene Wirthe und schuldig, jedermann für sein Geld Essen, trinken und Herberg zu geben. „Da uit minder, sy etwan gut srowen mich beherberget, onch ammann Kam.nenzinds s.u. ein arme Ü'ow rim den (klein?) zis mit einem kind in ein hns, das im Ergaw wellen zühen lassen. Hierüber sei »Mi von ihnen von ihren Obern um eine Buße gestraft worden, da doch sonst niemand über sie geklagt habe. Aus Feindschaft habe man ein altes Landrecht (Gesetz) hervorgesncht, dao seit langer Zeit nicht mehr ehalten worden sei; auch Andere, die Huren und Buben behauset und bchofet haben, seien nicht bestraft worden; ihnen sei überhin bei Eiden geboten worden, die betreffende Buße bis St. Georgentag (23. April) Z" »legen. Es wird nun denen zu Gersan geschrieben, da die Bestraften von den betreffenden Satzungen '"chts gewußt haben, „onch die töchterli niemand beschärlich gewesen", so solle» sie sie »»gebüßt lassen ...rd darüber den Obern der Gesandten beförderlich antworten. Würde nicht entsprochen, so will man auch me von Lmcrn ^richten, »in räthig zu werden, wie man den bidcrben Leuten helfen könne, „daß ine doch des eids halb ">t gefärt". Betreffend den Pfaffen ans Bollenz, Angnstin Brüne von Denntsch (Dongio?), der Übel '"'d grob gehandelt, geschworen und sonst „vil wnnders" gemacht hat, wird dem Landvogt geschrieben, er sei» Hab und Gut zu Händen der Kammer nehmen, und den Pfaffen, wenn er ihn betreten »rag, ohne Schonung als einen Buben bestrafen, und den Proceß mit aller Kundschaft sa.nmt unfern Schreiben allen Vögten ennet dem Gebirg zu wissen rhu». Die Unterthanen sollen sich um einen andern Seelsorger umsehen, d°ch in Betreff der Bestätigung den alten Gebranch beobachten, da ...an diesfalls den Obern nichts vergeben hoben wolle ,1. Es erscheint Bernardin Castanea und eröffnet, er sei zu Sch.vpz hanshäblich, weßhalb ihm die von Schwyz einen Brief gegeben haben, daß ».an ihn wie einen andern Hintersässen sein Gnt^ zollfrei solle fertigen lassen; dabei habe er auch eidlich geloben müssen, keinen Gemeinder außer den drei Orten zu Huben, „und zun. znsatz des sin lib und gut dargeboten". Das aber habe ihn. in Bellenz nicht geholfen, sondern sei ihn. dort sein Gut niedergelegt worden. Er bitte nun, de... Commissar zu schreiben, daß er die Zoller ""weise, ihn fürsahren zu lassen. Da ...an ohne Instruction ist, so wird dieses in den Abschied genommen, ^es Ort soll seine Meinung beförderlich nach Schwpz berichte». ,. Die von Lnggarns beklagen sich, sie '"üssen das Salz ans de... Herzogthu... Mailand mit großen Beschwerden beziehen nnd seien daher Willens, dasselbe ans Bünden über Bellen; kommen zu lassen; das aber wollen die zu Bellenz nicht leiden ...,d berufen ans eine daherige Freiheit. Alan schreibt de... Commissar, den Gesandten scheine, ...an sollte dieses nicht hindern, sondern sich nachbarlich benehmen; wenn sie aber damit nicht einverstanden seien, sollen sie die Obern Achten, m,f welche Freiheiten sie sich berufen, t. Die Boten von Schwpz ziehen auftragsgemäß an. ob '""n nicht die zu Bellen; laufenden Kosten dadurch vermindern wolle, daß jedes Ort seine zwei Knechte ans oberste» Schloß heimberufe. Das wird in den Abschied genommen und soll jedes Ort beförderlich seine 'bwinung nach Schwpz schreiben. 244 März 1550. 100. Waden. 1550, 17. März (Montag nach dein Sonntag Lätare zn Mittefasten). Staatsarchiv Luccr»: Allg. Abschiede o 2, k. 20l. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 18, 5 51. Staatsarchiv Bern: Allgsm. eidgenösj. Abschiede NN, S. 179. Kantonsarchiv Glarus: Abschiede. Kalironsarchiv Basel: Abschiede Band ^ Kantonsarchiv Arciburg: Badische Abschiede Bd. 15. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 29. Kantonsarchiv Schaffhausen: Abschied^ Landcsarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Haab, alt - Bürgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Hans Rudolf von Erlach; Jacob Thormann, Venner, des Raths. Lucern. Hans Vircher, alt-Schultheiß- Uri. Jacob a Pro. des Raths. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Ritter, Landammann. Nnterwalden. Hans Bünti, Landammann in Nidwalden. Zug. Stephan Zürcher, des Raths. Glarus. Paul Schuler, des Raths. Basel. Onofrion Holzach; Hans Jöichdenhammer, beide des Raths. Freiburg. H""^ List, Seckelmeister und des Raths. Solothurn. Urs Sury, Schultheiß; Konrad Graf, des Raths- Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Sebastian Törig, des Raths. — E. A. A- f. 09, d. Idiaom: Kathol. Abschiede 1541—1590. tt. Es erscheint Vogt Troger von Uri und eröffnet, der Clericus von Coino habe einige Ansprache" an Hieronymus Moresin, welche vor dreißig Jahren, als sein Schwäher noch zu Bellenz gesessen, aufgelaufen seien; auch seien einige Urtheile von den Landvögten und voll den eidgenössischeil Rathsboten zu Lanis erfolgt. Moresin habe dem Clericus Tröstung und Bürgschaft geben müssen, „was er ime hieoben mit recht anbehalte, daß er dasselbig daunden inzuziechen müsse". Nun habe er das Recht hieoben nicht geübt u»d treibe aber seine Bürgen und ,volle von ihnen bezahlt sein. Es gelange daher an die Boten die Bitte, "" Don Fernand, Statthalter des Herzogthums Mailand, zu schreiben, er wolle den Clericus vermögen, d"' Bürgen ruhig zu lassen und, falls er von seiner Anforderung nicht abstehen wolle, den Moresin zu such"' in den Gerichten, da dieser gesessen ist. In diesem Sinne wird dein Don Fernand geschrieben und s">" Antwort begehrt. Jeder Bote soll an seine Obern bringen, was man vornehmen wolle, wenn er sich nach dem alten Herkommen richten sollte. I». Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden wegen des Spans zwischen denen von Zürich und denen von Schwyz und Glarus in Betreff der Burg und Feste zu Wädensn"/ sammt Leuten, Gerichten, Zwingen, Bännen, Hölzern, Feldern und allen andern Herrlichkeiten und Gerecht'^ leiten zu Wädenswyl und Nichterswyl, welche die von Zürich dem Meister des St. Johann-Ordens u»d dem ritterlichen Orden abgekauft haben. Es sind diesfalls auf dem letzteil Tag zu Baden von den Bot"' der zehn Orte, als freundlichen Schiedleuten, gütliche Mittel aufgestellt und den Parteien in den Absch^ gegeben mordeil; auch wurde mit den Commenthuren des Meisters und des Ordens geredet, ihnen ein Abschi^ gegeben und sie gebeten, die genannte Herrschaft wieder zu ihren Händen zu zieheil und den Kails als niäM zu betrachten, damit die von Zürich, Schwyz und Glarus und jedermann daselbst bei ihren alten Herrlichkeit"' verbleiben und das Recht vermieden werde. Nachdem zu Anfang dieses Tages die Gesandten von Zt>"^ diesen Handel angezogen hatten, haben die Boten der zehn Orte die Commenthuren und Gesandten obersten Meisters, welche zu Baden gewesen sind, berufen und von ihnen Antwort begehrt. Diese legen einen Brief vom Meister des St. Johanns-Ordens au die zehn Orte vor, in welchem dieser bei dem Berka" zu verbleibeil erklärt. Als man hierauf die Boten voll Zürich um Antwort in Betreff der vorgeschlagen"' März 1550. 24g ob's^ entgegnen dieselben, da auf dem letzten Tage Schwyz und Glarus sich nicht erklären wollten, ^esg^'^ gütlichen Mittel annehmen ivollen, so sollen nun diese zuerst antworten, worauf dann sie, die ^°°rn hinwieder zuerst Antwort von denen von Zürich. Diese letztern wiederholen die angeführte Antwort, ""d hierauf ebenfalls die von Schmyz und Glarus wieder die ihrige. Darauf bemerken die von Zürich, sie wohl, daß die von Schwyz und Glarus erfahren wollen, wessen die von Zürich gewillt seien, um hernach wieder offene Hand zu behalten; damit aber die Sache angefangen und die Schiedleute nicht länger "'gehalten werden, so wollen sie in Gottes Namen ihren Auftrag eröffnen, der dahin gehe: Nachdem der ^'ster des St. Johanns-Ordens die Feste und Herrschaft Wädenswyl verkaufen wollte, und dieser Meister ^ '"ger zu Zürich sei, auch die von Wädenswyl und Richterswyl mit Allen, welche zu ihnen gehören, mit von Zürich reisen, steuern und die Appellationen vor Burgermeister und Nalh zu Züuch suchen müssen, der Mehrtheil „von iren Herren lechen sige", so sei diese Herrlichkeit zu kaufen niemand gelegener ^se», als denen von Zürich, obwohl sie dieselbe ungern gekauft haben. Sie meinen aber, wenn sie nach ^denswyl einen Vogt setzen und den beauftragen, im Falle eines Krieges zwischen Zürich, Schwyz und arus stillzusitzen und unparteiisch zu sein, so märe dem Vertrage Genüge geleistet. Aber dcffenungeachtet, ^ "'st Schwyz und Glarus nicht rechten zu müssen, wollen sie das angerathene Mittel der Schleifung der ""g und Feste Wädenswyl annehmen; jedoch soll man ihnen noch einige Jahre Ziel geben, damit sie ^ Z'°gel, Balken, Stellte und Anderes zu dem neuen Bau, den sie aufführe., wollen, besser benützen können. „ "der tonne mau deu andern Artikel, daß bei einem Kriege zwischen Zürich, Schwyz und Glauis die . « Mi annehmen. In Zürich sich unparteiisch hawn istlk, ^„Landfrieden getreubch m.d Nicht«»..! d GW..-, « l ...» Aich.«»'.! »7^ .»»- »td-llm km, N»wA- «-»-» Schw.» L-»I-» ',» . ft„t«tha»-» z-h°.la.» >. ' . ab« da dt. »°» Ziinch dt- " ^ ,„.d L-id w>- diel.lb.» „lauft hadm, I» i°w> >h f u«d GW»» «w>-d-m. »>«» IM,» »„» Schw»> »na Gw»s z>>- G»-»-»» «i-ialich- »»» «-!»>..°" ° °°° 3«ich .» ihr.» R-ch.m »»«->»"- ' hl.«.». i° a » »»». -s dn d.. »I- «» Mich di- »arz-lchw-»-» ««l ?fti»° «»'» ° !->» 1»w°r. „„f.». d. ad.» d>° Bat.» °°» Zu»« „z...ftch d« W»I » « ...d..» «»» ' «-lch-hmm Ab-°d- »»M«»w'S°»bl-» ^ «a-d-» I»- ft. GM«« d.» V»»d-s » °°» Ziirich b-m-rkm, d° ihr »-«->-»»>''> d,ftrd-«-» ^ ,mhhr°«t> „ad das G-ld. da» »>»» >>« dm B-I.» »« Schwh! ""^ S. -d-'M»»-'^-»- Hab- 1-'»- 2"I>-»->'« > ««»»-», d,„„ d,r °b«st- «->!>-- d-» traachm kamt,,li.s°mW>» - ' «M-l °°» b««"' «>-«-> °°» «.« ab« «°II»-i. -- I» -mäh. «»» »amlich °»ch » dl-I.- d-».-„. d« G-I-adt- -°» «" '^"?ch bi-I»« «» 's »«., !° will- -- '»». °N« >>»,».„ wmd.». i° w-°i.» di- °°» ..»«-chiwaU » w«. miill-. »>' ^A-rlra«.» b-g-ill-», >»i- w and«« O-W « d« R--»- »>«- ^«» «-»>-» ^°rn in dasselbe eintreten wollen oder", ) , ^öffnen, ste b')' in das Recht emstehm >d.« »« U».-.«°ld.» w» » ^.„ab.r ^»ft G-l°«d.°» °°» ZM» «...ra«.», b.i b-»°» li° °.»»>°» b..l°- M« ^den, weßhalb sie die Sache auch " den . 246 März 1550. des weitern an, ihre Herren hätten sich dieses Einzugs der vier Orte wohl versehen nnd daher die Bote» beauftragt, alle, welche die von Zürich an dein betreffenden Kaufe hindern wollen, in das Recht zu mahne» und init denselben einen Nechtstag anzusetzen; durch die Schiedleute die Sache weiter verziehen lassen könne» sie nicht; eher würden sie (einseitig) einen Rechtstag bestimmen und wer sie an dem Kaufe hindern wollte/ dazu mahnen. Nachdem nun die sechs übrigen Orte mancherlei unter sich geredet, haben sie die Commenthntt» und Gesandten des Meisters vom St. Johanns-Orden nochmals vor sich berufen und ihnen vorgestellt, d» sie sehen, daß einige Orte mehr den fraglichen Kauf sperren möchten, so möchten der Meister und der Ocdc» die Herrschaft Wädenswyl wieder zu ihren Händen nehmen, damit die Verträge in Kräften und jeder be> seinem Recht verbleibe und ein Rechtsstreit vermieden werde; man bitte hierum freundlich und ernstlich; »^ denen von Zürich würde man dann reden, daß sie die von Wädenswyl und Richterswyl vermögen sollte»/ dem Orden Alles zu erstatten, was sie ihm schuldig sind, und deßwegen künftig nicht wieder unnütze Koste" zu veranlassen. Diese Meinung hat man auch dem Meister und dem ritterlichen Orden, die nach Ostern z" Speyer zusammenkommen, ernstlich geschrieben und ihre Antwort begehrt. Endlich hat man die Gesandtc» von Zürich zu Händen ihrer Herren dringend gebeten, bis zur nächsten Tagleistung keinen Rechtstag anzusetze»/ sondern stillzustehen und die Antwort von Meister und Orden zu erwarten, e. Es erscheinen Gesandte »»^ dem Wallis und entbieten mit Darreichung ihrer Credenz den Gruß ihres Fürsten und von Hauptmann »>^ gemeinen Landleuten und verdanken auf das höchste den Dienst, der ihnen durch Abseudung einer Botsch»st der Eidgenossen bei ihrer Empörung erwiesen worden sei. Durch die Gnade Gottes und die ernsll^ Bemühung dieser Botschaft sei die Sache beruhigt und dahin gebracht worden, daß mit dem Rech^" vorgegangen und gestraft werden solle; sie seien erbötig, dieses gegenüber gemeiner Eidgenossenschaft 5" verdienen. Dieses Erbieten wird ihnen ebenfalls verdankt nnd eröffnet, ihre Empörung haben die Obern Herzen bedauert, weßhalb sie mit gutem Willen ihre Rathsbotschaft, die Mißhelle zu beschwichtigen, abgeord»^ haben; wenn man ferner in ihren Spänen etwas Gutes schaffen könne, so werde man weder Arbeit »"^ Kosten sparen; man bitte aber, sich gütlich zu vertragen, solche „Versammlung" und Empörung nicht »^ vorgehen zu lassen, nicht mit Gewalt, sondern mit Recht zu strafen, so zwar, daß wenn jemand „vcrlm»^ wäre, man diesen vor Gericht stelle, auf Begehren Kundschaften verhöre und dann gutes unparteiisches darüber ergeheil lasse, wie das in der Eidgenossenschaft geübt werde. Da die Obern einiger Orte verstäub worden sind, wie die gemeine Landschaft Wallis ans den nächsteil Sonntag nach Ostern zu Sitten Versammlung halte, so glaubt man, daß hier gute Schiedlelite nöthig seien, weil der gemeiuc unverstä»^ Mann gar ergrimmt sei, so daß die letzte Mißhelle schlimmer werden könnte als die erste. Es ist daher b» Meinung einiger Orte, daß jedes Ort seine Rathsbotschaft auf genannten Sonntag nach Sitten abord»^ nnd derselben die Bündnisse lind Burgrechte, welche die im Wallis mit einigen Orten haben, für erforderlichen Fall mitgeben soll. Jedes Ort soll seinem Boten alle Gewalt geben, nach bestem Versta»^" zu handeln, je nach Umständen vom einen der siebe» Zehnteil zum andern zu reiten und mit ihnen zu red^ daß sie sich nicht der Gewalt, sondern wie oben angegeben, des Rechts bedienen sollen. Da einige hierüber keine Instruction habe», so soll das jeder heinibringen; von denjenigen Orten, welche Boten wollen, sollen diese letztern auf Mittwoch nach Ostern (9. April) Nachts zu Frciburg an der Herberg uild Tags darauf miteinander nach Sitten verreiten. Nach dieser Berathnng wird ferner beschlösse»/ sollen alle Orte Boten schicken und diese sollen ihre Hinkunst denen im Wallis durch ein Schreibe» Freiburg zu wissen thun. «R. Abgeordnete von Luggarns eröffnen, wie die von Bellenz ihnen die F»st^' März 1550. 247 weißen Salzes verhindern, und bitten, ihnen hierin für ihr Bedürfniß bcholfe» zu sein. Man hat auf d'eses die Boten von Uri, Schwyz und Nidwalden angegangen, mit den Ihrigen zn Bellenz zu reden, daß sie denen zu Lnggarus das Salz unverhindert zukommen lassen. Für den Fall, daß sie da» nicht thun s°llten, soll jeder Bote die Sache an seine Obern bringen, zu bedenken, was weiter geschehen soll. «>. Unter d"> VII Orten wird wieder die Frage des Bnndschwörens angezogen. Die Instructionen lauten ungleich; °"'ige Orte wollen nur schwören, wenn von allen gleich, wie von Alters her, geschworen werde. Die Sache wird daher wieder in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag zu antworten. 5. Vogt Pfendler Glarns, Rudolf Stapfer, Wirth zum Hirschen in Bremgarten, und der Aeppisser werden in Betreff der Zehrungskosten, welche wegen des Aeppisser^s Todtschlag entstanden sind, gegen einander verhört. Es zeigt si^ daß Aeppisser des Landvogts Zehrung bezahlt hat, daß der Landvogt ihm eine Krone für „stn" Zehrnng ""d drei Kronen dem Nachrichter zugesandt habe. Man hat daher den Vogt Pfendler in Betreff dieser ^"spräche ledig erkennt und dabei erläutert, wenn etwas „amtshalb" aufgelaufen sei, so soll das der jetzige ^"dvogt in den (Freien) Aemtern im Namen der Obern bezahlen, x. Es erschei .it der Vater von J.tinge», Karthäuser-Orden« und beklagt sich, er habe einen Weiher nahe bei Stammheim; in demselben „flötzen und nun die von Stammheim ihren Hanf, was den Fischen nachtheilig sei; als aber der Landvogt in. ^urgau denen von Stammheim solches verboten habe, beglaubten die von Zürich, der Landvogt habe da "lchts zu verbieten; der Vater von Jttingen bittet daher, mit denen von Stammheim zu verschaffe», daß sie . Hanf nicht mehr in dem genannten Weiher rötzen sollen. Nachdem man auch den Landvogt einvernommen b°"e, was er in der Sache gethan habe und wie ihn, begegnet worden sei, eröffnen die Gesandten von ^"ch, ihre Ober» beglauben, der genannte Weiher liege zu». Theil in ihren Gerichten und es stehen die ^b°te ihnen zu; mit den. Untersuch der Sache sei der Seckelmeister von Cham beauftragt worden; da ^°ll'e jetzt einige Zeit in Bänden gewesen sei, so sei die March noch nicht Untergängen worden. Es wird "UN erkennt, die von Zürich sollen ihre Botschaft beförderlich hinausschlcken, Mit dem ^a.uvogt Uli ^hu.ga.i Märchen zu untergehen, und in welcher Obrigkeit der Weiher ganz oder theil.veise gelegen ist, da soll ^lbe das Rötzen des Hanfs in de... Weiher abstellen und verbieten, damit die Fische ...cht verdettü werden ?"rde inzwischen je»,and wider das Verbot da rötzen, den soll der Landvogt bestrafen .. Pedret del von Cugnasco eröffnet, die Frau Balsarina del Masa regio habe ihn. gar schandliche bose Motte «?ben, ntzer die er erzürnt worden sei und sie mit einem Stücken geschlagen abe, m Folge essen ,.e ^°rben sei. Es sei dann dieses von den eidgenössische.. Nathsboten als ein unehrlicher ^odbchlag betrachtet I^n. Da sie ...... aber ihn mit Worten gereizt, und er sich mit der Verwandtschaft abgefui^en habe, so er, ih„ z.. lettre... Es verwendet sich auch die Gemeinde Cugnasco freundlich f.ir .hn ..... Begnadigung; ^ der Landvogt von Lnggarus, Niklaus Wirz, zeigt an, daß nach glaubwür .gen Beuchten d.e betreffende 7"" ein gar böses Maul' gehabt habe, der Thäter aber als ein frommer l.eber Gesell gerühmt .verde, !^h°lb er auch bitte, ihn, das Beste zu thun. Bei... Abgang diesfälliger Jnstruct.on w.rd diese Angelegenheit Abschied genommen, ..... ans dem nächsten Tag zu antworten, i. Vom letzüm ^ag hat man in ;°^e des Anzugs des Amnmnns von Schwpz die Angelegenheit in Betreff er zehn 5-oldtage heimgebracht, eröffne.. die Boten von Lucer.., Freiburg und Solothurn, ihre Obern haben ihre Hauptlen.e ^zug auf diese zehn Tage abgewiesen. Der Gesandte von Uri zeigt an, daß se.ne Herren mit den gölten des Königs ..der rechnöten stau wellent"; wolle ...an aber gemeinschaftlich rechten, ,° wollen sie sich ' ^ iremum, doch wolle er die Meinung der übrigen Orte heimbringen. Der Gesandle von Untermal den 248 März 1550. eröffnet, feine Obern haben den Handel „heim gesetzt". Schwyz, Zug, Basel und Appe"»^ mollen mit den Gesandten des Königs gütlich reden, daß er die zehn Tage bezahle, andernfalls solle »w das Recht darum brauchen; die Voten von Glarus und Schaffhausen haben keine Instruction. nimmt alle diese Antworten in den Abschied; auf dem nächsten Tag soll man sich erklären, für ^ ' daß der König die zehn Tage nicht gütlich bezahlen wollte, welche Orte, das Recht mit ihm wollen, lk.« Die Gesandten von Basel fordern wiederholt Antwort von den VII Orten auf das von B" an dieselben erlassene Schreiben. Die Gesandten der letztern ermiedern, da ihre Obern auf der Jahrrechnung eröffnen ließen, die von Basel dürfen sich darauf verlassen, daß die VII Orte die gesch'"'"^ ^ Bünde und den Landfrieden getreulich an ihnen halten werden, so habe man geglaubt, sie werden sich h'"^ begnügen; da dieses aber nicht der Fall sei, so werden diejenigen Orte, welche mit den Gemeinden müssen, die Sache an ihre Landsgemeinden bringen. I. Man hat berathschlagt, kein Landvogt cnnet ^ Gebirg dürfe einen Mörder, Verräther, Dieb, Ketzer oder schändlichen Todtschläger liberiren, wie die das enthalten; ebenso sollen sie keine Banditen aus dein Herzogthum Mailand oder anderswoher, die Mörder, Ketzer oder Nerräther verrufen worden sind, vcrgleiten, noch auf dein Gebiet der Eidgenossen welche aber anderer Sachen wegen abtreten mußten und ans die Lande der Eidgenossen gewiesen sind, das recht erlyden möchten", die mögen sie vcrgleiten und ihnen Aufenthalt geben, i«. Die 100 Kro"""' welche der Wirth zu Mendris für die Banditen, die den Landschreiber und Fiscal ermordet haben, vertu" hat, soll der Landvogt einziehen. Dann sollen die Boten, welche aus die nächste Jahrrechnung lsi"^'""^ Gewalt haben, die Kosten, welche die Obern dieser Angelegenheit wegen hatten, davoir zu nehmen und u Nest an die „Hingebrachten" und Beschädigten im Verhältnis; der Kosten eines jeden zu vertheilen. Betreff der anbcgehrten Liberation des Bruders von; Landweibel zu Lauis sollen die auf die Jahrrech'" ' gehenden Boten beauftragt werden, den Proceß genau zu untersuchen und nach Befinden den Betreffende" liberiren oder nicht. «. Der Schultheiß von Lucern wird beauftragt, bei seinen Herren nachsuchen z" was in Betreff des Thurgau und der Einnahme von Frauenfeld dorr liege und auf dem nächsten Tag ^ übrige» sechs Orte hierüber zu berichten, p. Schultheiß Bircher verlangt abermals im Rainen derer Lucern, es möchte der Span betreffend die March in den Freien Aemtern gütlich erledigt werden. ^ übrigen Orte halten au der Meinung fest, daß die Kundschaften verhört und die Märchen durch gleich" ' und den Obmann bestimmt werden sollen; die von Lucern mögen hiefür den Tag festsetzen und solche" von Zürich anzeigen. Der Lnndschreiber zu Baden, sofern er denen von Luceru gefällig ist, wird gemeinen Schreiber bestimmt; endlich sollen die von Lucern den von ihnen erwählten Tag auch dem A>"" Gartenhäuser als Obmann zur Kenntniß bringen. ,K. Es erscheint der päpstliche Botschafter, Albert R" und eröffnet mit langem schriftlichem Vortrage, wie ans den 7. Februar die Cardinäle den Johann Bischof zu Palästrina („Prenestin"), Cardinal von Monte, gebürtig von „Arrutin" (Monte San Sabinol, Stadt im Florentinischcn, mit Stimmcnmehrhcit unter dem Namen Julius III. zum Papst erwählt h" „ Hieronymus Frank beglanbe, dieser Papst werde mit Bezug auf geneigten Willen zur Eidgenosse"' ^ Papst Julius II. ersetzen. Nosin übergiebt auch einen Brief von; Papst an die XIII Orte, und jedem Ort eine Copie von diesem Breve («ich zuzustellen. Ebenso übergiebt er eine Missive von Ä» ^ Philonardus, Bischof zu Veroli, des Cardinals von Veroli Bruders Sohn, worin er sich vieles Guten g^ die Eidgenossen erbietet. Darauf eröffnet er, wie Hieronymus Frank als ein treuer Freund der Eidg"" ihn; geschrieben habe, er würde für gut erachte;;, wenn eine Nathsbotschaft von zwei oder drei Orb" 249 Mrz 1550. bersten Priester und geistlichen Vater Namen aller nach Rom geschickt wurde, dem zu empsehlen, stü ^ftem!oliehes gemeiner Christenheit Glück zu wünschen um und dein Bischol Bologna und ....d w ° l dm. P-.B. -l- m.ch d,m s « « .^ch.st ....d dst Sordm 'M , ^ ...... 7.1... ...» st. ... «">. '7 ".w 77?,7z.st H-rr.» .... a..g-g.d...... S...... lalmM I «« der Post! >> „bot,., d.d. >.»d Gard,lM,...»»m .» Rom, »«hn-d-" A^chost" «>->° S»°d'.> ^ , «,l di-lidri».» «1. dm. «-»!- »st'' >°» 7777»«st°.. ,.'w. «mm« »- N°chd.m auch Sch..Ich..st »rch-- >>'"" 7 ?u. achlch.,° »...«-m-m S-d-- ^ ,i,.. V°.Ich°i> Sonntag nach Ostern (13. Aprü) nach Lue abordnen, danut wenigen Jahren ser »ach Rom zu senden, sollen ihre Gesandten ^ Pro von 1w zw) der Eidgenossen °"". - dm. 250 März 1550. v. Da keine drängende Angelegenheiten vorhanden sind, so hat man keinen Tag bestimmt; welchem ^ etwas zustößt, das mag einen ansehen und den übrigen kundthun. »» Der Gesandte von Glarus erinnert wie früher zu Tagen beschlossen worden sei, die Schiffmeister, welche die Güter von Zürich in den Wallen^ hinaufführen, auf einen bestimmten Tag nach Utzuach zu bescheiden und ihnen daselbst in Beisein v»» Nathsboten der drei Orte den ihnen gebührenden Eid zu geben. Das sei noch nicht vollzogen worden. A»» aber bedünke seine Obern, daß die Schiffmeister schlechte Obsorge zu den Waaren tragen, da fortwähre» Verlust und Schaden erfolge. Sie glauben daher, es sollte mit Beförderung ein Einsehen gethan werde»' Daneben wird angezogen, es stehen in dem Eide der Schiffmcister einige beschwerliche Artikel, die zu haltt» ihnen nicht wohl möglich sei. Mail hat nun auf Donstag nach Ostern (10. April) einen Tag nach Gla>>0 bestimmt, auf welchem Boten von Zürich, Schivpz und Glarus zusammenkommen und jedes Ort st»»" Schiffmeister auch dahin berufen soll. Da soll man die Ordnung und den Eid der Schiffmcister Z»" Hand nehmen, das allfällige Unerträgliche darin ändern, die Schiffmeister beeidigen und ein gebührliche Einsehen thun, damit jedermann zu dem Seinigen kommen und gelangen mag. Zu gedenken, daß das Fcnst» in das Gotteshaus Kreuzlingen 4 Sonnenkronen koste, damit diese auf nächstem Tag bezahlt werden. 5"» Als d0 Landschreiber zu Baden den Proeeß und die Nrtheile des Obmanns in dem Handel über die Reisstrafe» '»" Thurgau den Zugesetzten von Freiburg und Solothurn überschickt hat, in der Meinung, daß dieselben bestes werden sollen, sind ihm solche unbesiegelt wieder zurückgekommen. Nachdem nnn die Boten der Vll die von Bern, Freiburg und Solothurn hierum augegangen haben, entgegnen letztere, es walte hier kc»» arge Meinung; nachdem Proceß und Urtheil von den Zugesetzten der VII Orte und dem Obmann besiege worden seien, haben ihre Zugesetzten beglaubt, es geniige dieses; was man ihnen aber in den Abschied g^»' das wollen sie heimbringen. Es wird ihnen crwiedert, die Zugesetzten von Freiburg und Solothurn h»^ früher ihr Urtheil besiegelt und dem Obmann überschickt und werden daher meinen, sie können nicht zwc»»» siegeln. Wenn aber (der endgültige) Proceß und das Urtheil besiegelt worden sei, so wolle man ihne» v früher besiegeltes Urtheil („dasselbig") wieder zu Händen stellen. Mau bitte um Antwort auf den nächst»" Tag. Es wird angebracht, wie Vogt Maad von Glarus, der Schaffner zu Feldbach gewesen ist, da viel Wein, Korn und Anderes hinmeggesührt und sich geäußert habe, das Gotteshaus schulde ihm »^ eine erhebliche Summe. Da mau aber von ihm noch keine Rechnung hat, so sollen die von Glarus b»' Vogt Maad berufen und ihn verhören, ob er dem Vogt zu Frauenfeld in Betreff seiner Schaffnerei vollst" Rechnung gegeben habe, oder ob man ihm diesfalls noch etwas schuldig sei. Die von Solosin»' sollen denen zu Schwyz beförderlich eine Copie der Vercinung unter dem Siegel ihrer Stadt überst»^"' ?»!». Ab dem letzten Tag ist die von denen von Schaffhausen für die Tuchlcute erlassene Verordnung gebracht worden. Nach den nun auf diesem Tag eröffneten Instructionen der übrigen Boten wolle» ^ Obern derselben es dabei verbleiben lassen, daß jedes Ort in diesen und andern Sachen bei den Se>»»^ ein gebührliches Einsehen thun und Ordnungen und Anderes aufsetzen möge, wie es jede Obrigkeit ff'»' ^ und fruchtbar betrachtet. . , ee. Die zu Nüti im Nheinthal behaupten: 1. Daß von den bei ihnen vorkommenden Friedbruchm"' ^ den Obern nichts zu verabfolgen sei. 2. Bei Todtschlägen sollen von des Thäters Vermögen zehn voraus ihnen zu Theil werden. Ist der Thäter hablos, so sollen die Obern die Kosten an ihnen ff tragen. 3. Sie beglauben, daß der Wildbaun und die Fischenzen ihnen gehören und sie befugt seien, d»'" Bußen zu bestimmen. Die Gesandten vermeinen dagegen, daß diese als malesizische Sachen der 251. ^ ^ ^fi-chre AnspM- Mm lB-n. Obrigkeit zustehen. E. soll daher der Be^ung ihrer Obern Mi, d,»,„ »m, M»i »Mich- ,m- d»s Mich »ich'"' .1° 2,2 d-r H-Idl od-r d-rdri». «>)»> «->>"»») Sr-d-,ij «»« -'»-» I<>-i>-»» «b. wi,d. »' '7" ««mitt. ^ '7 ,„,1.,. w d-r Eid-.-»»!«»"- >1,1. D-r imnzSiÜch-e»ichiichi°. H"-. z,mrmm»»--' " -im» !» -">7""'"' ««Nr« plzmdm J»h°>i«i D-- »»»-« z „ »>» . z d-r »-,»->« «»»> m »m> »..ich... w2d.„. d°h di- »i°"d"ch »2» °°hm-ii. «- « ' >'«.,. di- «mm »- Smm.... sich »..».>,« IM», M- SmiMii'-Mi- T„,«n-r »- ^ mchs ,,i» d.-.g. z-°,il,.ich i-i, Mch Wi»°- ' d« ««>"»»"' w d-r Slüd, SMMIM ii°n,» .... »,,«.b-mü W-.ch° »m,-»°>»»> . G-«üüi-d wi»m WM».., mm. m- b..r»ii°.ii K.-°ii.ii ».»« gj,m» d,r "^''„..ii. ..I- i»»ii i"i°7' wi-d.r Ml«,»«, >»»»-. D-r «mü» » ^ ,,i-dmch. «-» ». ^ m- Krmi» mir ^ s 1 «. TM.ich z-M»--'. i-iid-i» .. >.a.m «. „ichch-i. - iii münz in zu ziich-n, jchmai-ii IN iiiiii i ^ ^ d,-i-d mchi -- ' ^d„st g-ich.h.,r idii--' mm «-«Ii-» lMb-». Rmi li-nn- ,»»»> ' M„„Ir-ich j» . --hiil,.»; dndmch I« 7,'" ,n >rs°I»l. nm di. imnMsch-ii Kr«»» "» ^ ,„m d»>d ch»", ,i>. i» ..«richch.n» ft-md.r ziiist-n »«»--> „„d s-m» «"->> . «i. Sids-n-I!-» >ich ««» >«°rd m sich mid-m -"'2 « m ^ -- »"ch "ich' 7'" °üd w.ii -i„. di-q,i»i». Ordmm» im i""' « ^^ch h-rdd»»«' Z»°-' S° »-»- °» d«-.».,,. «.nn d.r Mm- di. »m'77 " nni,°.»i 1° mm °1'. ' . g-schW » .2. d>° ...ch d-n. »Sh--» 7° ' ,>,ich» ! i-rich-- »« »1-° Od--» d-r KSn!« di. Di»?s>nm>W d.r ' zmchd«» -.»'»- m-I-- -i»!'^ "»' d" ' «°i.» mch,.,. di,,,» ihr.» Ob--» »>»'»'« S«»!. -i» O-i »-» d-'chi°--' W,» d„„„ wi.d,r mii d.m «'"ch" zm,° Il-imdii»«-"^ ~ «»-- ° ««->« »,id>,ib.n >»ss.ii. «- s°° nüd ii-ch N-chi^ n d.s'ch«--» i»°chch^ ^ 2 °?sni» i« i°« dichz d-n ««>. di- ins «°"7'2i- -!>«-» "»«»" Md n d.n w ««" --»7°'"° S-r-n ,» ,-d.n. d» d-r «iii» lü- nn I. » . ,dschi-d i» » dni mm. «» 2?. 2 d.z S-s°nd,.n ».h> °°»'».i 7 ,2m„d,-ii h-ib. d-- «""'72«ch-- U»i--'"""°" <'> 7 . . überschickt habe, und au-Z dem Breese ^ Ansprachen ee-g ^ Compiegne dem !ivan g °ns den 13. April angesetzt habe, ^ gesunden werden konnte, iewn a er Voten, die wegen der Besiegekung der ^ S ^ Gründlich- ^ ^auw. Da der lomg "ner Schrisi uorgetragen haben. Obwohl w ail^ nerwersen .n Pii ^ ^ ^ ^ ""ige so gar unziemlich gewesen, daß "r ^ ^ ob^r «echt "e Ansprachen zn sordern. annahm, die Eidgenossen haben dieselben M ^ beanstr^ ^teNd^ ^ Voten durch seine Räthe befragen. °b N keinen »me Solcher Art waren Geraus hätten die Boten geantwortet, tze ^ „beten rnrv augeN - kei.ter Antwort wurdtg Personen, die bei diesen Ansprachen b-^ ^ s,ch gehabt h ^e Ansprachen, auch weuir sie erneir ^ ) 252 März 1550. gewesen, da der Vertrag zwischen dem König und den Eidgenossen klar vorschreibe, daß die Obern der Ansprecher die Ansprachen prüfen und gutheißen sollen, bevor dieselben zuerst gütlich und wenn dieses fruchtk^ wäre, rechtlich am König gefordert werden können. Der König verlange daher nochmals, daß man de» Nechtstag aushebe und vorerst die Obrigkeiten die Ansprachen prüfen und die (guterfundenen) vor den Kö>»» weiseil solleil; wenn er dann nicht befriedigenden Bescheid gebe, so möge dannzumal ein Rechtstag angeste werden. Obwohl man den angesetzten Rechtstag gerne hätte bleiben lassen, so hat man doch aus das dringt Verwenden des Gesandten beschlosseil, die Ansprecher sollen sich mit ihren Briefen und Gewahrsamen zu MiR April beim Gesandteil Liancourt einfinden lind ihm ihre Beweise vorlegen; würde er mit jemand nicht g»»^ abkommen, so wäre dann der gestellte Rechtstag auf den t. Juni verlängert, an welchem Tag die RÄ^ und Zusätzer beider Theile Nachts zu Peterlingen an der Herberge sein und Morgens mit dein Recht fürsah^ sollen. 3. Der Gesandle zeigt an, der König habe nun wiederholt verlangt, daß man den Sebastian Schärf seinen Diener und Pensionär, in der Eidgenossenschast wohnen und wandeln lasse, aber niemals eine schlicht - Antwort erhalten, die er nun wieder begehre. Die Boten haben wieder ungleiche Instruction; die meM» wollen den Schärtlin verhören und dann eine Antwort ertheilen, andere ihm aber kein Geleit nach V»dc» geben. Mail hat sich daher auf keine Antwort verständigeil können und beschlossen, Schärtlin soll aus den 2- in der Stadt Frciburg im Üchtland erscheinen; dann werden ihn die Boteil jener Orte, die hiefür von ihren Ober» Auftrag erhalten, verhören; es soll dann jeder Bote Vollmacht mitbringen, aus des Königs Begehren zu antworte»' St. A. Lucern: Allgem. Absch. 0 2. k. 2tS. St. A. Zürich: Abschiede Band IS, beim Abschied vom 2S. Januar ISS0. St. A. Bern: cidgen. Abschied- ilbl. K. A. Basel: Abschiede Band 2S. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band IS, beim Abschied vom 2S. ZU" ISS2. K. A. Solothurn: Abschiede Band 2g. L. A. Appenzell: Abschiede, beim Abschied vom 2S. Januar. 15S0. «v. In dein Anstand zwischen Glarus und den übrigen sechs in der Herrschast Sargans regierende» Orten betreffend den Bezug der Fastnachthühner, Fälle und anderer Lasten, welche eigene Leute zu trage» haben, von den Leibeigenen, welche aus der Herrschaft Werdenberg in die Herrschaft Sargans ziehen, »" betreffend den Wildbann zu Wartau sind Kundschaften aufgenommen worden und haben die Parteien da Recht bestehen wollen. Beinebens haben auf „verschinen" Tagleistungen die Boten der Orte („unser heru» und obern") ans Gefallen der Obern gütliche Mittel aufgestellt. Alls Grundlage derselben wird nun d^ Anstand dahin freundlich verglichen: 1. Von den eigenen Leuten, welche aus der Herrschaft Werdenberg ' die Grasschaft Sargans gezogen sind und sich da gesetzt haben, mögen die von Glarus oder ihr Vogt 5» Werdeuberg die Fastnachthühner, Fall lind andere Rechtsamen, die man von eigenen Leuten zu pflegt, ohne Hinderung Seitens der Landvögte zu Sargans einnehmen lind beziehen. Ebenso beziehen ^ Landvögte von Sargans die betreffenden Leistungen von den eigenen Leuten der VII Orte, welche sich der Herrschaft Sargans nach Werdenberg begeben haben und daselbst wohnen, ungehindert von Seite de^ voll Glarus. In der Folge aber soll kein Thcil eigene Leute des andern, die aus einer Grafschaft in ^ andere ziehen wollen, daselbst aufnehmen, außer sie haben sich vorher von der Leibeigenschaft und ^ Ungenossame bei ihrer Herrschaft losgekauft, wofür sie einen Schein erzeigen sollen. 2. Anbelangend Wildbann zu Wartall, da derselbe kleinen Ertrages ist, so sollen die beiden Vögte von Sargans lind Werde» - denselben miteinander brauchen und nutzen, verbieteil und banneil lind die fallenden Bußen zu Hände» w Obrigkeiten miteinander theilen und kein Vogt ohne den andern solche Strafen und Bußen verthädige»- " auch daselbst jagen will, soll von beiden Landvögten Erlaubniß nehmen und jedem gleiche Pflicht davo» ^ Es siegeln zu Baden am 20. März (Donstag nach Lätare) Johann Haab, alt-Burgermeister zu Zürich, Tschudi, des Raths zu Glarus, Landvogt zu Baden, im Namen der Obern der Orte. s. A. ?>.: Truck-«, «und» 253 ... VII O->- i «-.« T-S- ^Ww--Ipl»ch- d<- D-S Sch.iM- «d-t H.» i» P°-M..°..w>l....d.. d-° Ach»« >M' ' „zi,r,nw> 0"'» wertlaustg recapitulrrt. Da^ Thurgau regre tk. Verhandlung zwischen Zürich un ^ ^ ProOei Klingenzell; siehe Note Angelegenheiten in Feldbach und dessen Verha tmtz zt 8«. Verhandlung betrcssend d ^ ^ betreffend das . M». Verhandlung der V und der ^ ^ Mauden ad-, stehe ° dem abgetretenen Vogt Maad von G arn > ^ Vorwurf, ste labe" v ^ ^ ^ U. Vertheidignng der Locarner gege ^atzl im Ber"«^^°'^^ ^ p, ^ i 1c, o u"d von s letzte Satz. "" ^ J-reiburger; un Im Zürcher Exemplar fehlen ^ ^ o, von s Solothurner W.e .11», und von 8 der letzte Satz I u> ' ^ u, V- ' letzten Satz der » Glarner, in 8 der letzte Satz. " , ^ Appenzeller », von ^ de.» Bcrncr. Freibnrger Schasshauser k, k, o, v, ^ Glarner X «nd ? ^^..^ller. Z" anet) k-p. ; >v ans dem Zürcher ^ ^ au ) NN aus dem Solothurner, vv ^ Marz (Donstag und Solothurner Exemplar. ^„Mcn an ihre Obern vom ^ ^ und den z.. », . Nw.«7»--.-. ^ ^ .o.« S«.». .... ,7 5Ä-W« 7 «^77 2 ans dem Schloß Herterschen »iebt als ^ wegen Wad^ ^6. (sich Januar erlassene, rst ügr ^ ^cincbens, daß mc ^t.«. Zunch. ««,-« daß Zürich dieses verlange, und deiner ^ Schilling von dritte Partei, nicht binden. Meister des Or en^ , mgraange. bezeichnet .. ^... w 7«: 7«»°7. w2w. w ÄI«. «lch„ S»-.. 77»?«« b» d«I> ^ des Kauses und betont, wenn d-r ^ ..^bc so ste 's - il die Leute von ^ Gilg Tschudi- Zürich und Wadenswyl ausrecht erch" c> ^rast des Bu g Landvogt Z '.-.ich.. D.d.i«...7'»L7gch°-i» ^ 777 z.h„.....O-r-..- i» daß sre gegenüber dem Orden rhre Ps ^att, Merfter des ' ^ Zaus von , 4. 15.0. 25. April, ^ man'm^^». ^ZnÄtrewr von H°rrschast Wadenswyl habe man mcht ^ unterthanen d g^"'7 ^.7ck mu gesteigert vielfachen uird unaushörlichen Ungchors sei hiezu l untcrthanen wurde hrr »»stecht und redlrch beschlossen worden, d r der Trotz der demselben würde dem Orden Vorwurfe P z 254 März 1550. werden. Als letztes Jnhr der Kanzler des Ordens, Doctor Johann Bernhard Kümnielin, Geschäfte Wege» in die genannte Herrschaft geritten und der Verkauf bekannt geworden sei, habe ihn einer der Unterthane» bedroht, vom Pferde herunter zu schlagen; was würde erst erfolgen, wenn jene ihre Sache so weit erreichte», daß der Kauf aufgegeben würde. Zwischen Zürich und Schwyz und Glarus werde der Kauf, wie w»» gründlich hoffe, keine Uneinigkeit erzeuge», sondern beide Theile bei ihrem Bündniß und hergebrachter Liebe verbleiben, wozu, wie man dringend bitte, auch die sechs Orte sie weisen werden. Zwischen den Eidgenosse" und dem Orden könne der Kauf auch keine Unfreundschaft herbeiführen, da der Orden der Eidgenossensch»! jeder Zeit zu Nutzen, Wohlfahrt und freundlichem Dienst geneigt gewesen sei und bleiben wolle. Daß ^ Orte Lucern, Uri, Unterwalden und Zug sich in dieser Angelegenheit auch dem Orden und Zä»' i entgegensetzen werden, und warum dieses geschehen sollte, könne man nicht begreifen, da die benannten L»le sich diesfalls gegen den Orden nie verlauten ließen. Da es nun höchst beschwerlich wäre, wenn jemand Verkauf seines Eigenthnms gehindert werden sollte, und Verträge, die unter zwei Parteien geschlossen wort»» sind, wie solches von denen von Schwyz und Glarus angeführt werde, eine dritte Partei, die hiebei »ich mitgewirkt hat, nicht binden können, so bitte man die sechs Orte und die Eidgenossen überhaupt, es »j»i zu verargen, wenn der Orden ihrem Ansinnen nicht stattthun könne, sondern sie angehe, solche freundlich Mittel zu ergreifen, daß die Orte Schwyz und Glarus und ihre Anhänger von ihrem Vorhaben absteht" und unter allen Theilen gute Einigkeit erhalten werde. Die Eidgenossen werden hiezu um so geneigter sein, » der Ritterorden nicht mit andern geistlichen Orden zn vergleichen sei. Er bemühe sich unablässig, ^ Christenheit gegen den Feind ihres Namens und Blutes nützlich zu sein, zu welchem Zwecke er, ohne Zuth»" Anderer, auf seine Kosten schwere Armaden unterhalte, wofür jeder fast den dritten Theil seines Einkonunc»» darbringen müsse. Diese Aufwände werden noch gesteigert werden, da der türkische Mecrräubcr die Tripolis in Barbarin gelegene Insel Gerfis, die der Orden nebst Malta als ein Port des Meeres bcw» l hatte, eingenommen und vor Kurzen: auch die afrikanischen Städte Manestery und Susa erobert, sich verstau und unweit von des Ordens Schloß und Stadt Tripolis eingenistet habe. Der Großmeister und Orden Z" Malta sei dadurch verursacht worden, eine größere Besatzung mit vierzig Ritterbrüdcrn nebst andern Perso»t" und Munition dahin zu schicken. Das sollten alle christlichen Häupter zu Gunsten des Ordens beherzig" und ihn nicht hemmen, das Seinige zum besten an Nutzen zu bringen. Man getröstc sich dessen auch Eidgenossenschaft. Diese Antwort wird von Bern mit Begleitschreiben vom 5. Mai den Orten mitgethcilt. St. A. A. Wädenswyl: K. A. Basel: Abschiede Band 23: K. A. Solothurn: Abschiede Band 29: Schaffhausc»: Corrcspondenzen. Als Aufschrift figurirt hier, wie bei Schillings Briefen überhaupt, sein A»"" und Titel: als Unterschrift steht: Gemeiner Pfleger Sanct Johanns-Ordens, jetzt im Capitel zu versammelt. Zu p. Anstatt dieses Artikels hat der Zürcher und Glarncr Abschied folgenden: Da beschlossen ist, Lucern solle den für den Untergang der Märchen in den Freien Aemtern zu bestimmenden Tag an und dieses denselben den andern der sechs Orte mittheilen, so wird abgeredet, Zürich und Unterwalden st ^ die beiden Zugesetzten, Uri den Redner, Schwyz, Zug und Glarus die Rathgeber verordnen. Zu 1. Die Lueerner Sammlung enthält ans k. 267 einen schriftlichen Vortrag Rosins mit es»^ Briefe des im Text genannten Bischofs von Verulan an die XIII Orte vom 15. März, der wahrschc»'^. hieher gehören wird. Wir fassen das fünf cnggeschriebene Folioseiten haltende Schriftstück in zusammen. Vorab wird der benannte Brief erwähnt und sein Inhalt wörtlich eingefügt. Derselbe sich in Anerkennung und Verdankung des schriftlich erzeigten Beileides über den Tod seines Oheims, Cardinals von Verulan, und hebt hervor, wie derselbe ein wahrer Vater und Beschirmer der Eidge«"^ gewesen sei. Er verdankt die Briefe der Eidgenossen, „ist da zu verstau ab dem vcrdrigen tag on leisten zu Baden an in usgangcn", in welchen Gunst und Hülfe ihn: und seinem Geschlecht erboten wc März 1550. 255 Folgt dann eine Empfehlung des genannten Bischofs in Folge eines besonder», an Rosi» gerichtete» Briefes, durch letztern. daß er den Eidgenossen gleiche Gunst wie sein verstorbener Oheim zn erzeigen bestrebt sei. Auch Hieronymus Frank habe ihm, Rost», geschrieben, wie die Eidgenossen den Tod des Eardinals von Morula» nicht genug betrauern können. Rost.. (oder wohl Frank) müsse den Eidgenossen sehr empfehlen, gegen die vom Cardinal von Vcrnlan ihnen erwiesenen Gntthatcn dankbar und dieselben zn vergelten bestrebt öu sein und seinen Bruders Sohn, den Bischof von Bernlan, sich empfohlen zn halten. De» neuen Papst wögen sie durch ein Schreiben oder eine Botschaft bitten, ihnen eine Gnade dadurch zu erweisen, daß er den genannten Bischof von Bernlan zum Cardinal erhebe; Frank glaube, diese Bitte weide gewährt; mit ihm erstehe der alte Cardinal wieder als ein Vater der Eidgenossen, zumal wenn diese das erwähnte Gesuch, von dem der Bischof nichts wisse, von sich ans ins Werk setzen u. s. w. Unterzeichnet „Im namcn Herren Hieronimnz Frank und min Albrecht Ros.)»", ohne Datum. 2. 1550. 12. Februar. Rom. Jost von Meggen an die XIII Orte. Am 10. November sei Papst Paul III. gestorben und am 15. (sie) gleichen Monats begraben worden. Die Begrabmß habe am 19. lwa) angefangen und sei erst am 28. November beendigt worden. Am 29. November se.en d.e Card.uälc "> das Conclave eingeschlossen worden und zehn Wochen daselbst geblieben. Inzwischen se.en zwei Card.näle "n Conclave gestorben, nämlich die Cardinäle Bernlan und Rudolfo. ein Florentiner. Auf den 7. Februar sei der Cardinal von Moni, welcher aus dem Städtchen Mont gebürtig sei und zu Aretin im Florentiner Land gelebt habe und zuletzt zu Bologuicn Legat gewesen sei, drei Stund in der Nacht zum Papst gewählt u»d »och an den. gleiche» Abend ausgerufen worden. Die Cardinäle aber seien noch alle », de... Conclave geblieben und sei der Papst erst am folgenden Morgen, vier Stund im Tag, recht ausgerufen, bestätigt und Julius III, gc„a„„t worden. Er sei gar ein frommer, ehrlicher Mann und gut französisch. Hierauf sei ^ »ach dem Gebrauch in St. Peters Münster getragen worden, Ivo alle Cardinalc >">t ihren Cereinoii.en Fußkuß vollzogen habe»; auf das habe ...an ihn wieder mit große... Pomp ... St. Peters Palast begleitet. Es sei nicht zu beschreiben, welche große Freude in Ron. m.t Sch.eßcn, Frendenfeuern und Ander... Tag und Nacht durch gewesen sei. Auf Sonntag über acht Tage werde man .hu bekrönen, und da..», wie der Briefsteller bcglanbe, z» Oster» die goldene Porte eröffnen; doch wisse man d.essalls noch Nichts Bestimmtes. St. A. Zürich - Tschudisch- D°cu,»e»t.>»saw».lung Ad. X - offmbar mehr Auszug als Capic. Der Inhalt stimmt zum Theil fast wörtlich überein mit eine... Schreiben des von Meggen an Lucern 9. Februar; St. A. Lueern; Acten Päpste (abgedruckt in. Archiv für schwe.zer.sck» Reforn.ations- lleschichte III, S. 507). I» beiden wird von einer persönlichen Vernehmlassung des Briefstellers bei... "".gewählten Papst nichts gemeldet. Hicvon berichtet ein zweites Schreibe» des von Meggen an Luccr» °°>" 12. Februar. St. A. Lueern; Acten Päpste (Archiv für schwe.z. Res Gesch III 508). D.eses wiederholt in einer 'Nachschrift die in de», angeführten, an die XIII Orte gerichteten ^ch.c.bcn enthaltene Bemerkung betreffend die Krönung und Oeffnung der goldenen Porte d.e .... Schreiben an Lueern von. ^ Februar nicht enthalten ist. - Haben die Nachricht von der persönliche» Zusammenkunft d.e Boten von uccrn am 17. März mündlich mitgcthcilt? ^ 3. 1550, 16. Februar. Ron.. Papst Julius III. an die XIII Orte. Nachdem sein Borgänger Z"ul HI. unter... 10. November vorigen Jahres gestorben, sei er. Jul.us unter.» 8. s-bruar von den Kardinälen einhellig (mo) zum Papst erwählt worden, wie die Eidgenossen schon vernommen haben werden. Papst sei entschlossen, den Eidgenossen in allen Sachen beiständig zu sein und Gutes zu thun, was er Gott thun könne, und hierin keine», seiner Vorfahren zu weichen. M.t Vorliebe, nan.entl.ch auch mit Bezug a„f tzw Eidgenossen, habe er. als ein Nachfolger Papst Jul.us II., den gleichen Namen angenommen. Auf die Eidgenosse» diese stärkste Nation, die den Namen - der Kirche Fre.hc.tcn Beschirmer verdient habe. er in allen seinen und des heiligen Stuhles Angelegenheiten alles Vertraue», und ermahne sie, ... schuldiger Dreue gcgc„ Gott und gewohnter Verehrung gegen den heiligen Stuhl, gleich den Altvordern, zu verharren 6 März 1550. und dm Kirchenstaat („Stadt") mit Fleiß und Liebe in Schutz und Schirm zu behalten. Von der Geneigtheit des Papstes zu den Eidgenossen, seinen liebsten Söhnen, werde der Ritter Frank, der jetzt bei ihm sei, aber bald wieder als Botschafter zu den Eidgenossen komme, Mehreres mittheilen. Unterzeichnet: Blosius. St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung X; lateinisches Pergamen-Original. — St. A. Zürich: Abschiede Bd. 18, 5. 68. — St. A. Lucern: Acten Papste. Letztere beide deutsche Uebersetzungen. Abgedruckt im Archiv für schweizerische NeformationSgeschichte III 609. — K. A. Basel: Abschiede Band 23. — K. A. Freiburg: Vadische Abschiede Bd. 1b (deutsch). — K. A. Solothurn: Abschiede Band L9 (deutsch). — K. A. Schasshausen: Abschiede. 4. Basel erklärt unterm 7. April sich mit einer persönlichen Botschaft an den Papst nicht einverstanden, Wohl aber wolle es sich bei einem gemeinen Schreiben nicht söndern. St. A. Lucern: Acten Päpstr- K. A. Basel: Abschiede Band 23. Im gleichen Sinne schreibt Solothurn unterm 19. April (Mittwoch vor Ostern) an Lucern. St. A. Lucern: Acten Päpste. Zu s. 1. Kundschaften, aufgenommen von Baptist Bricio (oder Brixio?), Statthalter und Kanzlererwählt durch de» „Richter" und Landvogt zu Luggarus, Niklaus Wirz von Unterwalden, in Folge eine» Briefes, der dem benannten Landvogt von den Boten der XII Orte ab einer Tagsatzung zu Baden vow 31. Januar 1550 zugeschickt worden ist, enthaltend den Befehl, Kundschaften aufzunehmen mit Bezug o»l den Ueberfall und Uebermuth, der dem genannten Landvogt und einem Priester, Lorenzin, damaligem Predigt zu Luggarus, wiederfahren sei, „wider die rüf", welche durch den benannten Landvogt ergangen st"^' wodurch den Kundschaften geboten worden sei, die Wahrheit bei dem Eid, den sie den Obern geschworen haben, anzugeben. 1. Miser Albert Decherna von Luggarus bezeugt bei geschwornem Eid: In Betreff bes Uebertrangs aus dem Platz und in dein Wirthshaus des Lorenzin wisse er nichts, denn er sei nicht dabc> gewesen; einzig wie er von des Statthalters (sie) Haus gekommen („gesin"), habe er ein „groß brächt gehört, eine Schaar gesehen, die nitsich gegangen sei. Und als er auf den Platz gekommen sei, habe et einige „Gesellen" gesehen, die da suchten „gwer wiles nidas (?) ze gand". Als er das gesehen habe, ff' er ihnen nachgegangen, in der Meinung, sie zu verhindern, denn ihm wollte scheinen, sie wollen in da Schloß, den Priester Johann aus demselben herauszunehmen, der da „ingeleit" war. Die Betreffenden ff'e" dann zu dem Schloß gegangen. Daselbst seien des Landvogts und des Schreibers Frauen und auf der Mauer im Schloß der Schulmeister gewesen. Der habe zu ihnen geredet: „Gand mit gott; sind ir vo w >)N, so sind voll; dann der mich hat ingleit, lat mich ouch wider us für ein bidermann." Angefragt wer die gewesen seien, die in das Schloß gegangen, antwortete der Zeuge: Vincenz, des Schulmeister Bruder, und Banada, der Apotheker; Bernhard Prowas (?) war nicht im Schloß, der kam dem Zeug^' beim „Capele" entgegen. 2. Herkulin Pavrukin sagt bei seinein Eide: Als er in seinem Haus gewetz» sei, habe er auf dem Platze ein großes Getös gehört. Dann sei er aus dem Haus zu dem Landvogt, dew Prediger und einigen Doctoren von Lauis gegangen. Da habe er gesehen, daß Vincenz, des Schulmeister Bruder, zu dem Landvogt gesagt habe, er solle seinen Bruder herauslassen, „oder aber bp dem blut g^' ich wird ine usher nämen", ihm und allen denen, die dieses nicht wollen, zum Leid. Bei Vincenz ff'^ gewesen Band« (Banada?) und Bernhard Prowas, Vartholomä „de miß de lüssett", Donat Rabazott viele Andere. Da habe Donat Rabazott geschworen: „By unsers hergotz sud, komend wir (mir?) wir wend ine ushernämmen." Hierauf sei der Zeuge zu Banada, seinem Freunde, gegangen; der habe Z" ihm gesagt, er solle sich der Sache nichts annehmen; wenn auch die Obern ein Kalb für einen Vogt schlä^' so müsse man ihm dennoch zu Händen der Obern Ehre und Gehorsam erzeigen. Was im Schloß gesch^ff'' sei, wisse Zeuge nicht, lieber eine Weile habe er gehört, daß Banada in des Lorenzin Haus heftig („vast ^ gekriegt habe; mit wem, wisse er nicht; es seien Lauiser und Luggarner dabei gewesen, die werden Hieras reden können. 3. Baptist, ein Sohn des Lorenz Scheriete, bezeugt bei seinem Eid: Als er im Sch^ gewesen sei, habe er gesehen, daß der Landvogt den Schulmeister einlegen ließ. Dann sei der Landtwg nebst dem Schreiber und den Doctoren von Lauis aus dem Schloß iu des Zeugen Haus gegangen, daffwl das Morgcnbrod einzunehmen. In diesem Moment habe er Vincenz, des Schulmeisters Bruder, Do»" Rabozott, Banada und viele Andere gesehen. Zu diesen habe der Schulmeister geredet, um seiner weg' sollen sie keine Unruhe anfangen; derjenige, welcher ihn habe einlegen lassen, lasse ihn auch wieder heraus März 1550. 257 Da Hab- Vineenz gesagt. er wolle sehen, ihn mit Gewalt herauszunehmen. der Schul... eiste.- habe aber abgewehrt, er solle das nicht thun. Zeuge sei dann here.ngegaugen und habe das M^enbrod ru ell Nach de... Morgenbrod seien Johannes de Orello. Kanzler zu Luggarus. m.t M.ser Pau de Oeo und des Sch..l...eister-s Bruder Vineenz und des Schulu.eisters Vater gekommen und haben bmn er solle den Schulmeister herauslassen, mit de.» Erbieten, für >h» Burgschaf zu le.sten. habe de. ^'d og geantwortet jeßt gebe er keinen Bescheid, sie sollen »ach einer We.le wiederkommen. Auf das hale «.nd...«eh.».. >z»i«!»---« ^7777»» Ächü m?"Z7m - -> --w» -!>- »- W.'w Z" de.» genannten Benada Paul Orello uns Percr ve ^».w>.»> . . . . ab") und ihm in Betreff seiner Worte und Handlungen böse Worte gegeben. Während diesem habe der genannte Benada ein Messer aus den Händen fallen lassen. Auf dieses sei er zu der Thürc hcrausgestoßcu worden. Mehr wisse der Zeuge nicht, außer daß. nachdem die von Lauis sich von Luggarus entfernt haben. ihnen mit „ein. bekli nachgetcuglet" worden sei? Wie er verstanden habe, sei es Christof de Prowas gewesen. L. A. Schwyz: A. Lazarus. K. A. Freiburg: Ennetbirgische Jahrrechnungen, No. 103, bei der Jahrrechnung von Lauis von 1550. Der Act datirt im Titel vom 0. März 1550. lt. s,-„h-,d Biiel« >« Schwyz. s»iid«»»t zu s-uis. «rlttudet F»l»md-S: N-lt-uS »w, «du Hut«. wnldm, dieser Zeit Couuuiss-r zu LuggnruS. h-bc ihm -»gezeigt, IM, :e » »euotseu ---> er .HI T»»l,ill»t,g zu B-d-u ihm b-s-hle» h-beii. ihm» ««I d-u s«l»,udm T-» B-uchl zu geben ,« a-tr-n d« Vugewultiguug und des n-beuuuths. de» einige Luggnr»« du» bc»-»»te» r-uuutsl--. dem P-cdtgu u»d -Mi»-» z«»il«u «zeigt hubuu Es l-i I-lch-S ,,lck,-hm M--I> u» Schldsl- zu s»gg-r>w. H-- -l»I«>i -:«->»>:> »,». Schultuei,,« „»d -i«ige» A»du« «°» -»«»«>«- i» B-t-efs d,s Gl«»l>e»s g-h-ltme» I>u>«.-d«»». d-u» -«I d-m Pl-tz-. d-u» i» d.s Sdrmziue» H-uSi -t-dlich -ls di- L-mlu hmw°»»-g-»»m h»h- -mii -h»-u «ti, ,i«e> Sch-»l- n-ch«-lling-It l..mit -i»-u: h-ckit »-ch»-d-»»el->">. swez Hub. »»» chu. -chtcht. dm D-et«, A»dre»s uud d-» Dd-td- Hin»»»«»:« dr E»»«>tu,s <->. G-b-ud«. ,» L-uu,. uud dm dsrtigm L-ndlch-eib-r. H-»s z>u»b,«»»m «»» »n. di- g-«-»w--t:g b-"°I°» I'"": »l» .Suudsch-tt-« -i»!««-.»,h»>-». Auf d«S h-b- -r di- d--i SM-«,,,-« l,°»i° »°.b«uf°» »ud ws-lbe» h-beu du g-,chi°--»-m Eid- Folgcudcs bezeugt: I. Hic-ouyttius l«o) Eouttitius: Als -r u» letzte» euouuu« zu Otggnrus gewele» I-i. h-d-'du E-mmiff-e d-t» Schultueist«. -iuuu C-»-l- Th-de. de Dmw. de«: B-.°I z-esu-ech. »tid -mig-tt Aude.» u-eg-b-i-tt. Dt-s. i-ie« --Ichi-»-» »>» it. d-»t S-.l- des E.mmtll--S -tue«, Pueft«. e»r»,,iu D-vidie- . d-e d-t>t-ls zu L »»»»r «s g-pe-dtgl H-Ite. «-»muH« g-ttetti w«>dm. ,.»:» h-b- -im», E°tt,luxm.-S «de, Schluheede« schriftlich »«I-Ht ttud t»it Erl.etbms, des EdMtt» -.s dm tht» S-g-uub..» »-h.«dm «u-g-l-I-u -t„d ,i- b-se-gt. °d Ii- w«l,- «itd mit du» -l.-i. w-h-m ch-tstch-u «.»de» »b.eum I'im°t,«d s-i,„. Zh»t h-h- du Schulttt.il.-- tuit -i«°r «di«»«-» «> -- I-i m,d glb ihm k-i», A»ti°°„. Hi.°»«s h-b- d-e E°»»ttsl---t°°°« B°->s»I>°- d„ heilige»: Sch-ift. de«: «-»!„- «-t-h-el. »-!- '» d°» Z,»ge« -«,,-te-g-«. d«h -ll. .»„ ».ch -iu°«d°- ih-e «»»»g -bg-d.» -llu .b dw bet-u, d Schl«,..-d-u w«lu »ud d,u: chulilich-» g-m« I-i-». S>° h--» g-»«.»«.t-, - I-i-u du l »»ch du heilige» cheistliche» «iech! uud I-llt.« >«» I-de». ch-.«iimi»!>-« «-»Ich-» »-'i- >-» w-.dm S«d -U« h-°- du E-mmi,!-'- ,ch» »usge mdeet. «de- di, »Hellte S--g- «»>»--- !» S-bm. Hu-.b-, h-b-» Ich »t» „.mmttich 7. Sch liueisi-- .e-kl-gt-. D--.»I h-d- du gu:-«».---»dlch-etb--. du-w e tw.e.tg g-w-u, I-i. zu d-m Ichulm-is.,- g-I-gt. u h-b- de» Ob«». <«.°,l:ch> de» V« O-.u «°w -che». ..» gi, °. «'»l-ubi-e, zu I-i» !t»d zu gl-ube«. im- ,ie. uud WM« -- Am», -udus im.eewut-u h-tte t° w.-de- d-wm. »lzuw-ii-»: im».» -- I-.»«hii. hie-»-»-» h-udl-. 1° >»-»- -> I- »-«- »»d »Ui-S »-.-»I, we-de»^ «,»»: « sich de.» »ich. ,-l.»-°- D. h-b- -, g-»»tw°->°t. ..d-'» -ll- Im. »du welch« w»,,e. d-h I-Itch h-Ichlitb-ed-u i,em »l-ub-u »lichss-mi» wii--u. d».»iu well u -.» g-w-tt :»:, :», .hu» . «»I d-s h-b, de, S-i.dlch-eib« »,,»», « wisie dech ,i- du» Gl-ub-ii d« VI, O-t- gl-u»s°mu« lue«. h,««b« w«ll- u et« 258 März 1550. Gewett mit ihm thun. Darauf der Schulmeister: wenn jene übel oder nicht recht glauben, so verlangen doch, daß er auch so glaube. Hierauf der Landschreiber: seine Herren, die VII Orte glauben recht, und da nun der Schulmeister öffentlich seinem Gelübde entgegen gehandelt habe, so sollte er nach der Erkanntnch der VII Orte gestraft werden. Als dann der genannte Priester Lorenzin die erste Schlußrede wiederholte, lautend: Der Papst sei ein Statthalter Jesu Christi auf Erden und habe die gleiche Gemalt wie Sa»ct Peter gehabt habe; er sei ein Hangt der christlichen Kirche und habe in derselben die höchste Macht, da haben die Vorbernfenen und insbesondere der Schulmeister „und Thadens" geantwortet, das finde sich nicht im Evangelium, der Papst habe nicht mehr Gewalt als ein anderer Bischof; Christus habe den Sanct nicht in vorzüglichen» Grade als die andern Apostel als Statthalter zurückgelassen, noch ihm mehr Gewall als diesen gegeben. Darauf seien ihnen zwei „Auctoritäten" aus dem Evangeliuni angezeigt worden; de« denen aber haben sie nicht bleiben wollen, sondern haben sie anders ausgelegt, nach ihrem Gefallen, und die Auslegung der heilige» Lehrer („lereren") verworfen. Nach vielen Worten habe dann der Commissar den Schulmeister in das Gefängnis; legen lassen. Als dann „der zttg samt sinen gesellen" mit dem Commissi in das Wirths(haus) gegangen, sei ihm eine große Schaar von Leuten gefolgt, welche mancherlei Drohworte über jene ausstießen; unter anderm habe der Zeuge gehört, daß Einer, den er nicht kenne, die Andern aufgewiesen habe, zu zücken, und gesagt: Laßt uns drcinschlagen und nicht dulden, daß diese gekonnnen seien, solche Dinge hier zu thun. Daun sei des Schulmeisters Bruder, als welcher der Betreffende de»« Zeugen benannt wurde, mit mehreren Andern vor den Commissar gekommen und habe mit Ungestüm gesprochen sie wollen, daß er den Schulmeister herauslasse, wobei sie drohende Worte und Geberden gebraucht haben Da habe der Commissar deutsch geantwortet, er verstehe es nicht. Als dann die Zeugen mit dem Commissi im Wirthshaus des Lorenzin gewesen seien, seien des Schulmeisters Vater und der benannte Bruder gekommen, letzterer habe beim Commissar angehalten, daß er den Schulmeister entlasse, er habe ihn mit Recht nich^ gefangen legen können, wobei er auch den Zeugen gedroht habe. lieber eine kleine Weile seien viele A»de^ gekommen; einer von denselben behelligte („hielte") den Commissar mit Schimpf- und Schmachworten u» habe ein Messer in den Händen gehabt; ein anderer, ein Bruder des Paul de Orello, habe in Anwesend des Commissars die Zeugen mit den Worten bedroht: Sie andere hätten verdient, daß man ihnen die Auge» ausstechen würde, und wenn sie nicht zum Dorfe Hinausgeheu, so werde man sie ihnen noch aussteche»' Zuletzt am Abend, als die Zeugen („die obgemälten") in das Schiff getreten waren, um heimzufahren, und vom Lande gestoßen hatten, sei ihnen ein Beckli nachgeschlagen worden. Dem Zeugen habe man gcs»^' der diesfällige Thäter sei ein Vetter des Baarfüßer-Mönchs Benadict von Luggarus. Das sei ^ Hauptsache, über welche der Zeuge sich erinnere, wenn auch (vielleicht) nicht Alles mit den gleichen Word» ausgedrückt worden sei. 2. Landschreiber Hans Zumbrunnen habe bei seinem geschwornen Eide bezeugt Auf der Jahrrechnung des Jahres 1518 sei von den Boten der VIl Orte dem Commissar ernstlich besohl' worden, den benannten Schulmeister des Landes zu verweisen. Hierauf sei der Schulmeister nach Altd» gekommen, habe angezeigt, der Landvogt habe ihm bewilligt, vor die Eidgenossen nach Baden zu gehe», »«» daselbst um Gnade zn bitten, und habe den Schreiber Magnus Besnier, des Raths zu Uri, angegangen, mit ihm nach Baden zu kommen, um daselbst sein Fürsprech zu sein; das habe Besnier nicht thun wold"' es sei denn, daß der Schulmeister von seiner Lehre abstehe. Durch Einwirkung („Mittel") der Doewu'' Frannasch, Connitio von Lauis und des Zeugen habe dann der Schulmeister versprochen, von seiner Mein»' im Glauben abzustehen und sürderhin in Uebereinstimmung mit der heiligen christlichen Kirche zu und wenn er bisher Einige anders gelehrt habe, sie wieder ab- und auf den wahren christlichen Glan V hinzuweisen, wie das in seiner hinter Schreiber Besnier liegenden Handschrift begriffen sei. Auf dieses tz er von den Obern begnadigt worden, doch mit der Bedingung, wenn sich gründlich zeigen würde, das! anders redete oder handelte, sosoll er an Leib und Gut bestraft werden; das sei dem Zeuge» so mitge"b' worden. Als dann aber weder bei ihm noch Andern zu Luggarus eine Besserung in, Glaube» sich ^nst^ seien die VIl Orte veranlaßt worden, den hochgelehrten Priester Lorenzin Davidico (?) zu bitten und ^ Gewalt zu geben, nach Luggarus zu gehen, daselbst zu predigen, mit seiner heilsame» Lehre den alten wah" 259 Mär; 1550. christliche» Glaube» zu befördern und zu erklären und die Jrrthünier anszureitten. Dieser Prediger habe dann gefunden, daß der genannte Schuliueister und die „obcrzclten" die „fürncinsten" seien, die da täglich viel Unkraut säen, doch so, daß niemand diesfalls Beweise haben mochte. Auf das seien der Prediger und der Conunissar zu rathgcworden, jener solle einige Conclusionen und Beschlußreden betreffend den Glauben, »ach Form der heiligen römischen Kirche, den Genannten vorhalten und sie anfragen, ob sie dieselben annehmen u»d glauben. Würden sie dann hiergegen reden, so bedürfte man keiner weitern Kundschaft, weß Glaubens sie seien, sondern es könne dann der Commissar, gestützt auf ihre eigene Rede, sie und insbesondere den Schulmeister nach ihrem Verdienen bestrafen: würde» sie aber die betreffenden Beschlußreden annehmen und gemäß denselben glauben wollen, so sollte der Conunissar sie anhalten, solches öffentlich zu sagen, damit das gemeine Volk sähe, wie es von ihnen verführt worden sei, und ihnen, wenn sie auch in Winkel» anders iehren sollten, desto weniger Glauben schenkte. Einzig aus dieser Ursache und nicht um sich in eine Disputation einzulassen, sei man dann später im Hanse des Comnüssars und auf dessen Befehl zusammengekommen. Daselbst, auch auf dem Platze, als sie mit dem Commissar ins Wirthshans gehen wollten, im Wirthshause selbst und auch auf dem See betreffend das Becklem haben alle Sachen und Reden stattgefunden, welche Doctor Hieronymus bezeugt habe; einzig habe der Zeuge nicht selbst einen Luggarner reden gehört: '«sset uns drcinschlagen! wohl aber, daß sie mancherlei Droh- und Tratzworte ausstießen und die Hand auf ihr Rapier legten, als ob sie alle Augenblicke zücken wollten. Ferner sei ihm gesagt worden, es hätten Einige geredet- lasset uns sie erwürgen: Andere: wir wollen sie in den See werfen: von welchen („etlichen") er das gehört habe, dessen besinne er sich nicht. Ebenso erinnere sich Zeuge .»cht, daß im Wirthshaus de . rello gegen Doctor Hieronymus vom Augenausstcchen gesprochen habe: es möge das aber wohl geschehen da jener ganz zornig und unwillig war. I» Betreff des Messers könne er so viel „.ehr bezeugen daß d-r Betreffende Banada heiße: derselbe habe zuerst das Messer im Acr.nel gehabt: als er aber d.e Arme "'"herwarf, sei das Messer herausgefallen. Als der Commissar das gesehen habe, habe er besorgt, teuer "'«cht- jemand verletzen und ihn zun. Saale Hinansstoßen wollen: da habe Ba.mda das Messer vom B°den aufgehoben und sich gegen den Com.nissar zur Wehre gestellt, und als sich Leute dazwischen gestellt haben, hntze Banada gesagt: laßt ihn komme»! mit üppigen Scheltworten und „mutzen ... ^octo. H'-ronymus (mo) Conni.ius habe bei seine», geschwornen Eide bezeugt, die zu Luggarus verlaufene Sache sich so zugetragen, wie Doctor Hieronymus (wo), sein Bruder, sie erzählt habe: e..^z.g von den. Vorfall L°renzi..s Haus wisse er nichts, weil er damals nicht dort, sondern in des Erzpr.ester Hans bc. dem Scannte» Priester Lorenz», gewesen sei. Auch jene Worte, welche Hieronymus auf dem Platze gehört habe, ^ßt uns drcinschlagen! habe er nicht gehört: wohl aber so viel mehr, daß Einer, der diw Schulmeisters Bruder sei. wie ihm jemand gesagt habe, drohend oder freventlich zu dem Commiffar sagte er solle ihm aus d"" Gefängniß seinen Bruder geben. er wolle ihn haben. Doctor H .eronymus (der Z vc.tgenannte habe ^n>> weiter bei seinem obgenanntcn Eide geredet, er besinne sich des wettern über Folgende. Als „sy. die A°"». während des Vorfalls in des Lorenzinen Hans in. Hause des Erzpr.esters gewesen se.en s-> -.» Ore.l zu ihnen gekommen und habe ihnen angezeigt, „sy" hab-n den Co.n.n.ssar en den Schulmeister zu entlassen, denn es sei jedermann in Aufruhr, und Einige seien bewaffnet gegcn^das schloß »'laufen, um den Schulmeister mit Gewalt zu befreien. - Das habe der Vogt zu Lau.s ... Schr.ft setzen mit seinen. Siegel versehen lassen. Datum 6. März 1550. v > ^ n 2,^, Schwyz: A. LuggaruZ. K. «. Freiburg: Bildische Abschiede Bd. Iii. , 3- Die Verhöre auch bei». Solothurner Exemplar: dabei ein Schreiben von Landau.manu und Rath Unterwalde,. ob und nid de... Kernwald von. 28. April 1550 an Solothurn. des Inhalts: Weder °'"ch ihre Voten, noch aus den. Abschied habe .»an vernommen, daß auf de», letzten Tag zu Bade» die '""dschaften verhört worden seien- auch sei de». Landvogt wenig aufgetragen worden, d.e betreffenden Frevel bestrafen, sondern ...anhabe diese Bestrafung der nächste» Jahrrechnung überlassen: Bitte, für dieselbe den. von Solothurn solche Instruction zu geben, daß der Vorfall exemplarisch bestraft werde. Marz 1550. ^,u «IN. Dieser Artikel bildet eine» vom übrigen Abschiedtext getrennten Thcil desselben unter dein Titel: „Uf disem tag ist vor uns erschinen k. Mst. uß Frnnkrich gsaudter, der Herr von Liancourt, und nach überantwortung sines credenz sinen fürtrag in geschrift ingelegt". Es folgen dann die beiden schriftlichen und der dritte, wie es scheint mündliche, Vortrag des Gesandten; am Schlüsse eines jeden die bezügliche» Verhandlungen der eidgenössischen Boten, in der von unserer Bearbeitung befolgten Weise. Ein Datu>» tragt dieses Schriftstück nicht; aber die Gegenstände der Verhandlung und die als bevorstehend angeführte» Tage itti April lassen nicht zweifeln, das; diese Quelle hier zu verwerthen sei. In den betreffende» Ausfertigungen für Zürich und Bern fehlt Ziff. 2. Baden. Die Rathsboten der sechs Orte an den Landvogt im Thurga»- N.klauS ClooS. Nachdem Johann, Abt des Gotteshauses Stein, und die von Zürich lange wegen Zinse» und Zehnten, auch wegen der Propstei Klingenzell Späne gehabt, habe man sie auf diesem Tag g»i-h vertragen. Da nun der Abt von e-tein den Jacob von Peyeru als Propst nach Klingcnzell verordnet habe und derselbe gemäß dem erwähnten Uebereinkon.n.en beförderlich eingesetzt werden soll, zu welchem Zwecke die von Zürich auf Mittwoch in den Osterfeiertagen (9. April) ihre Botschaft in Klingenzell haben werden, so der Vogt im Namen der sechs Orte auf gleichen Tag zu Jmbis ebenfalls zu Klingenzell erscheinen »"^ daselbst den genannten Jacob von Peyern in die Propstei einsetzen helfen. Daneben soll er ihn. von A»'ts- und Obr.gke.ts- wegen in allen Anliegen, in denen er seiner bedarf. Schutz und Schirm gewähren. ^ siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi. s, „ 2..«r.n Absch. .. 2. c. ---- ^ Die Xlll Orte an Bürgermeister und Rath zu Zürich. D»s schreiben von Zuuch. betreffend den auf den 24. März (künftigen Montag) nach Chur angesetzten Bundestag' habe man verstanden und lasse sich die Meinung derer von Zürich gefallen. Man habe auch denen >» Bunde., („unfern pundsgenossen") hierauf laut beiliegender Copie geschrieben. Daneben erachte '»"» ur gut wenn d.e von Zürich ihren. Boten Copie.. des Bundes, den die sieben Orte mit dem Gottcshausbn»d° haben, übergeben würden, um von solchen auf den. genannten Bundestage i». erforderlichen Falle Gcbra»») machen zu können. Es siegelt der Landvogt zu Baden. Gilg Tschudi. s.. A. » A. 2 155". LI März Bern an Freiburg. Die Boten von Bern, welche zu Baden gewesen si»b' haben berichtet w.e der Gesandte von Freiburg über die Verhandlung in de», grauen Bunde und deß.mhen verabsch.edet worden sei. Abschriften heimgebracht habe. Da »..., in den, nach Bern geko»"»e»-" Abschied h-evon Nichts gemeldet werde. so bitte ...an um bezügliche Copie». n. «. F.cib»w - B°.n°r MM"- ^ MmT Baden. Die Vll in. Thurgau regierende.. Orte an den dortigen Land»»-'' Nitlau^ Cloos. Laut Vernehmen fordere Vogt Maad von Glnrus, der Schaffner zu Feldbach gewesen, dicsen. Kloster c.nc erhebliche Suinine und habe ansehnliches Gut hinweggezogen. Da nun der Land»^ nebst dem Landschre.ber zu Frauenfeld im Namen der Obern von benanntem Vogt Rechnung abgcno,'"»"'' über d.e aber d.e Obern noch keinen Bericht erhalten haben, so soll der Vogt auf nächsten Tag, wo ^ gehalten werden möchte, die Rechnung des Maad einsenden nnd genau berichten, was er von dem Gottesh»'^ Feldbach hinwcggezogen und wie er da gehandelt habe. Es siegelt der Landschreiber zu Bade», Kaspar Bod»'"' St. A. Luccrn: Allg. Absch. o 2, k. 2^' Unter.» 27. März (Donstag vor Palmarum) schreiben in analoge». Sinne die V Orte dem Landows Beigefügt wird : Der Landvogt soll berichte», ob Maad ihm über seine Hanshaltung Rechnung gegeben h»^ und wie er abgeschieden sei. Alan vernehme nämlich, Maad unterstehe zu Glarus (w.e die in Bä»^, Unruhe gegen einige Ehrenpcrsonen anzurichten, weßhalb nöthig wäre, ihm das Maul znzuthun- ^ Landvogt soll seinen Bericht nach Lucern senden und so stellen, daß er gemäß der Ueberschrift an die VU ^ gerichtet sei. Gesiegelt mit dem Siegel von Dietrich Jnderhalden, Landammann zu Schwyz, im Na.ne»^'' St. A. Lucern.' Allgcm. Abschiede 0 2, ^ 261 März 1550. > ,/> wplfi»! die Boten der Commnnität LnggaruS in Zu ü. Copic des Vortrags und der Verantwor >u; ^ Aargau. Jerouimo Orello und Aloifto Betreff des Glaubens gethan haben auf dem ^ag s in Locarno I, 237, wäre sein Zuname: Gallo), Frauciso (nach Meier: Geschichte der evangelischen Geim ^ ^n Bote» der Gesandte der Commnnität Luggarns, und aus Besey ^^cn, weil diese verunglimpft werde, das; VU Orte, sie erscheinen, um die CommunUät Luggarm, Z ^ ^ unschuldig und unbillig verklagt und sie nicht des alte» wahren christlichen Glaubens sc» Z - " ^Ile bei de.nselbcn verharren, vertragen worden-, sie sei stets dem alten christlu)en > .„verschriebe» den 21- März 1550. Dessen zu mehrerer Sicherheit haben die beiden B°^u sch ^ ^ ^ St. A. Luccn, - L-»N- u»d L.tggan'S Absch.cdr, Man vergleiche übrigens den Abschied vom ^>nli 101. Mrz (Montag nach Adichi-d-. . . »..t°r«.u.°°' ^>-><>t»i>rchtv Aurict,: Abschiede Band , xand-sar ^ ^ ^ ^ ^ W i) z , d.r ON- ' „„ich D'.M-r. d-ö ««V- Verhandlungen von Boten ^ Lucern. bllr ) und Glarus arrs einem „Gotzhustag - ^ Seniums e ^ eröffnen: Ihre Gesandte-. Zürich. Bernhard ^ boten des Gotteshaus^ ^ri. Amandus von Niederhofen, a vor „„s") einige Umu daß Die Gesandten der genannten O („di und w ^ „gen T ^.^^m Vortrag Dbern feien berichtet worden, wu s ^ daher " . zsuhe komme. ^ach " ihnen für du habe, was sie sehr bedauern. Du B zu Frieden und verhört ha" ' ^ste Dank ^Angelegenheit gütlich beseitigt werde r Ytifsive der - ^ ^e erzergt had - Boten du Sache'erörtert und man ^ eme genm""^ übe, Treue, Mühe und Arbert, e ^„etgtem .,vifck>eu Frankreich r ...aefagtc Artikel ..... i.,.. G««... w 777 d» '..»'"»"55 77 «... Ä 7. S°ch° «A>. di°n..,..h° ....d s»°w...g -> «... d.r «7 ' hi.-« «» d... >i. «... ...ich«» »«7 ... d« ..dg...«---« ..ich., « «».. «.'.» ...cht ...sg............ ivord... 'ewu ,.i.dcr...h.»."""/!- s morde., iil.erg.de.. wo".- 'uhen zu lassen, bis des Königs Boich s ^uf ausgekaM' f. Gesamte uachlommen, und wenn etwas uu rech fressenden Art'ke i.u,ucheu, daß Zugestanden weich» Wem. «. °d« » ^ " «der d-«°'' 5«« » »....ochim z«l»s->. «„West .....77 ^ I>ri»s-». d« . ^ G.,-U.d>... »d. s ^ d,s orden feien, wollen die Boten an r) folgenden. Angelegenheit . ^.ie °".°...d... w.,d..i^ «dos»°....... »>'777,...! d>n-s 7'7/dohi.. 7 7/«,pig. ^ Mitte Mai nächstkünstig Mgestelll. - ^ Buudesgenoß angesetzt UN oder durch Rath und Hülse der ln ^ ^ anderer Gott.) ^"neinden zu Frieden und Ruhe kämen, s 262 April 1550, weiden, was dir Gemeinden gui bedünkt. In diesem die Vereitlung betreffenden Handel hat sich indefst» der Bote von Zürich nicht weiter eingelassen, als daß er im Namen der übrigen sechs Orte vorgekragt nnd verhandelt hat, da seine Obern in der Vereinung nicht mitbegriffen sind. Die Artikel, welche des Gesandter gemeinen III Bünden zngesagt hat, sind nnn folgende: 1. Der König soll gemeine III Bu"be nnd jeden Bnnd besonders wie drei Orte und jedes besondere Ort in der Eidgenossenschaft in Betreff Punkte und Artikel behandeln. 2. Wenn der König mehr als sechstausend Knechte annimmt, soll er gemein» III Blinden ein eigenes Regiment geben. 3. Das Jahrgeld für gemeine III Bünde soll, in Betracht, ^ sie entfernter und weniger gut gelegen sind, jährlich zu Chur, ohne Kosten des Landes entrichtet werde»' 4. Wenn Leute aus den Bünden rechtliche Anforderungen an den König haben, sollen die zwei Nichter aus de» Blinden und der Obmann aus der Eidgenossenschaft genommen werden, gemäß den Capiteln des Friede»- und der Vereinung. 5. Die Gemeinden beschweren sich, daß in der Vereinung nicht deutlich gesagt sei, d»^ niemand gehalten sei, in des Königs Dienst zu ziehen, allster diejenigen, die es freiwillig und gerne th»»- Die Eid- und Bundesgenossen werden hiebei freundlich ersucht, denen von Blinden in der oben genannt"' Zeit den rechten besiegelten Hauptbrief der Vereinung zuzuhalten. Der Abschied ist besiegelt mit dein Sieg" des gemeinen Gotteshauses. Der Name des Zürcher Gesandte» auf dem Umschlag des Abschiedes; diejenigen der Gesandt"' von Lucern und Uri aus der für die folgende Note benutzten Quelle und Artikel v des Abschiedes 10. April 1550. Das am Schlüsse des Abschieds enthaltene Gesuch um Mittheilung des rechte» Hauptbriefcs der Verein»»!! wurde vou den Gesandten von Lucern und Uri (sie werden benannt), im Namen aller Gesandten ausznfuhr"' vcr,ucht, Unterm 14. April (Montag nach Quasimodo) antwortet Solothuru au sie auf eiu Schreiben, d»° sie im Namen ihrer selbst und der übrigen Boten, die in Chur gewesen sind, in Betreff der (zu einstweilig"' Gebrauche) verlangten Mittheilung des Vereinungsbriefes an Solothuru gerichtet hatten. Solothuru l-h>" das Ansinnen ab, übermittelt aber eine vidimirte Copie. K. s Das Glarner Exemplar redet von der Besiegelung des Abschiedes nicht K, A. Solothunn Lucerner Schreibe» und Mijsivenbuch No so, S, 2 102. Areiöurg. 15!>0, 10. April. Staatsarchiv Lucern: Uneingebundene Abschiede Staatsarchiv Zürich: Acten Wallis. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede Landesarchiv Obwalden: Abschiede. KantonSarchiv Glarns: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede Band 23. KantonSarchiv Solothuru: Abschiede Band 29. Kantonsarchiv Schaffhansen: Abschiede. Tag der zwölf Orte (ohne Appenzell). ^ Gesandte: Zürich. Andreas Schmid, Pannermcister. Bern. Claude Mai. Lucern, Vogt O'' Hünenberg. Uri. Kaspar Jmhof. Schwpz. Georg Reding, Unter walden. Sebastian S»^ Zug. Hans Letter, Landammann. Glarus Basel. Niklaus Jrmi, des Raths. Martin Sesinger, Burgermeister; Hans List, Statthalter. Solothuru. Ulrich Häni. Schaff!)"" N. Schalch. 263 April l550. . Boten r oenlreit betreffend) eroffne , konnnt, sind, und wie jetzt dre Sache s ) ' ^ beigelegt, so „ Polizei dmher verbündet sind, lliecht M die Unruhe weder gütlich noch ^ aller ^"7 ^r die im Walw ^ »gt nichts, unordentliche Brauch, der im Eidgenoffenschas' ^ ^gner Instruction Abschiede von und jeder angewiejen werde, nach M ^ ^ ^ Zwch,^ ^ ^ M geben und zu nehmen. Dabei h^r r ^n, um sc" .«ollen den Schartlrn Baden hätte Hauptmann Sebastmr ^ ^«kt vcrschre - sech Sc, ^ er dieselbe Es sind aber die Instructionen über ^ ueh'neiu ^^^^igung-u Wu- SchartliN Ausenthalt anhören und seine Vertheidigung untersagt, bei er ^ ^^«egen, well ne gezieht sich uns Weise behelligen lassen und hat semen^ 7" ^ gchts d" schien hawu ^ zuhören und w den Abschied nehmen, und Protest , ^ ^ h^enut ^ ,vill, s°ll ^ Schwyz und gewähren, etwas Widriges widersa)re, ^z^Alirr steh Geineinde vorzu ' ^ ^ We sriiher gegebene Antwort; wenn b" Obern und stch aus^ ^e Vertheidigung in den Abschied nehm - thuu anzuho ^ Königs Unterwalden wollen mit dem S-Hartl an ) ^ ^ verhören und ^ Tagen gegebene Antwort. Die v^^^asel s°U ^ ^ ^ ^ w den Abschied zu nehmen, ^r "hr ^ ^rwendenl ^ ^stellt w^ ^^„rn "ou Frankreich sich zum Besten sur werde, ihm , ^ Die Boten Thören. Nachdem Kucern, weil in derselben seiner Obern Theil zu ll Gejan er seinen w. >°" d«'77 w . 7»». °°7777sch» >» sicher Art das Mehr sür Anhörung ^ ) ^ schrrstl'ch bernew. Vortrag der Länge nach mündlich gehaU ^ worden. ... Dre - «n die in ^°ten, der es verlangt hat, eine ö ^ Abschuß S ^ ^ ^ Misstve der ^ wstruirt war, so hat man seine Verther ^ ^^^tzung waren- ^ brtterr, s ^t der Uri. die mit denen der lll Bünde aus er> ^ welche i ^ lll Bund denen d°r Vereinung mit Frankreich steheudw " ^"""^hr als sechstarffend - m erlangt Trankreich dasür zu verweuden, daß er .^^ossenschajt n ll ^ vereinigt werden, ^dgenossenschast halte, und wenn °r "Ns ^,mü veV ^ die Landjä)^^ ^ "°u Bünden, wie von Akteur her, em s Ausruhr , sludet- so König w.»m.' ,.7„. ».»'7' 7 ,.h.. »°w> ^ man die betreffenden beiden Artrke « ^ werden d sse^ '^7 2t der Gesandte ^reiben an den König von Frankrcrch ^ Bern an - ^ Orte ^ Königs ^rderkich ,rzusertigen. Die Boten von Znrrch^ ^ ^ ^de ^ ^ A dem Schreiben nicht begriffen sem 'voll Lrm ^ Kön'g von .l ^"d Hosmeister des Königs von Franker ), ^ fischen rh" ou die Eidgenossen, worin der König vre 264 April 1550. Friede geschlossen worden sei, welcher nicht bloß den betreffenden beiden Neichen, sondern der ganzen Christenheit zum Gilten gereiche» werde. Der König voll Frankreich bezahle in gewissen (voll dein Gesandten benannten) Terminen dein .König von England 400,000 Kronen, wogegen dieser jenem die Stadt Bonlogne („Bolonia") nebst der Landschaft nnd den Festungen, die der König von Frankreich daselbst und jenseits des Meeres, >» Schottland, früher eingenommen hatte, wieder erstatte; für die Erfüllung dieses Vertrages haben beide stch- Geiseln zu stellen; sobald der Köllig von Frankreich die erste Zahlung mit 200,000 Kronen entrichtet Hab0 werde ihm die Stadt Bonlogne überlassen, wobei die Hälfte der Geiseln jeder Partei der Geiselschaft enthöbe» werde. 2. Der Gesandte verdanke im Raulen des Königs, daß Hauptmann Schärtlin angehört worden st» Da er über diese Angelegenheit fortmährend Antwort gefordert habe, so bitte er, ihm dieselbe jetzt oh>»' wettern Verzug zu geben; wären einige Boteil hiefür nicht instruirt, so mögen sie die Sache treulich heimbringe» und ihm auf dem nächsten Tage mit endlichem Bescheide begegnen. Mail läßt dem Gesandten die überbrach»' neue Zeitung verdankeil, mit dem Bemerken, daß man hierüber große Freude empfangen habe. Betreffs Schärtlin seien die Instructionen uugleich, einige Orte wollen sich seiner nichts annehmen; überhaupt sei >»»" nur beauftragt gewesen, seine Verantwortung anzuhören; diese habe man in den Abschied genommen, d» Obern weiter in der Sache handeln zu lassen. Beinebens wird dem Gesandten das Bedauern der Ober» über den Aufschlag des Goldes mitgetheilt; man finde diesen der Vereinung nicht gemäß nnd bitte zu verschalst»? daß „der abgang desselbigen ufschlags" jedem Ort ersetzt werde; könnte das jetzt nicht geschehen, so >»ast wenigstens der König Vorsorgen, daß in der Folge für die Jahrgelder der Eidgenossenschaft dieser Aussäst^ nicht »lehr angewendet werde, Es erscheint Franz voll Greperz, Herr zu Aubonne, mit einer Credc»1 seines Bruders, des Grafen von Greperz, dankt für alle diesem erwiesenen Gutthaten und bittet, es >»^ zil verübeln, daß dieser nicht persönlich erscheine, er sei nämlich erheblich krank geworden; er bitte aber d» Boten, ihn beim Hin- oder Zurückreiten nach und von dem Wallis besuchen zu wollen; sein Leib und 6»^ stehe im Dienst der Ober» der Botel!. Ans einem Tage zu Baden sei ihm und andern Ansprechen! den König von Frankreich auf den künftigen Montag (14. Aprils) ein rechtlicher Marchtag angesetzt word>»? der dann aber auf den I .Juni verschoben worden sei. Er bitte nun, ihm zu rathen, wie er sich diessts' halten und ob er diesen ersten Tag besuchen solle oder nicht. Da ferner die eidgenössischen Boten b» Begriffe seien, sich ins Wallis zu begeben, und der Graf früher seine Botschaft auch daselbst hatte, so »»'^ man ihm rathen, ob er auch jetzt seine Botschaft dahin abordnen solle. Die Boten verdanken das freundlst» Erbieten und drücken ihr Beileid über die Krankheit des Grafen aus. lieber seine Anfragen antworte» l» Folgendes: Da die Gesandten, die wegen des Grafen nach Frankreich geritten, noch nicht heimgeko»»»^ seien nnd man daher nicht wisse, ob seine Ansprache gütlich bereinigt worden sei oder nicht, so soll er » bis auf den zweiten Tag gedulden und inzwischen die Antwort der Boten abwarten. Was seine Botst»» ins Wallis anbetreffe, überlasse man ihm, eine solche abzusenden oder nicht. L. Verwendung von eilf Orten (ohne Bern und Appenzell) bei Bern für Pitius Wyßhan; siehe Ä» Die Namen der verzeichneten Gesandten (ohne Basel) aus dem Freibnrger Nathsbuch No. 67. „ der Spitze dieses Verzeichnisses steht die Bemerkung: „Min her schultheiß Studer hat darinnc Ilm Schlüsse hat das Verzeichnis; folgende Bemerkungen: 1. „Und ist her Ulrich Nix an der thüren und hat umgefragt." 2. „Der stattschryber H. Peter von Clery und Franz Gurmel, sin diener und schriber, sind da gesessen und schrziber gewesen; das han ich C. (Cleri?) uf den 22. Augusti etlichen mer (?) wüssendeu und angelegnen (?) erstehen, wie ich uf denselben tag andere crkanntnusst» April 1550. 265 ander lütm wegen gesucht. Hierin geschriben exxrssso, sock non ex noosssitats." — Dieses Gesandten- verzeichniß stiinmt mit anderwärtigcn Quellen übcrein. Der Name des Basier Gesandten aus seiner Instruction, K. A. Basel: Abschiede Band 23. Die Freiburger Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 0, k, 15 vorso, nennt nebst den Angezeigten auch Hans Stnder, Schultheis;. Zu n. 1550. 10. April. Die Gesandten der zwölf Orte an Wallis. Sie seien von ihren Obern Nack) Freiburg abgeordnet worden, um sich von daselbst an die Landsgemeinde zn bitten zu begeben und derselben die Aufträge ihrer Obern zu eröffnen. Sie haben indessen sich von Freibnrg nicht fortbegeben wollen, ohne vorher denen zu Wallis ihre Ankunft, welche am 14. April (nächsten Montag) erfolgen werde, anzuzeigen. Sie bitten, vorher die Landräthe nicht auseinandergehen zu lassen, sondern behufs Anhörung der Aufträge der Boten beisammen zu behalten, wofür man erkenntlich sein werde. K. A. Freiburg: Missivenbuch No. 15, k. 17. Zn v. Die Verantwortung von Sebastian Schärtlin von Burtenbach. Ritter, führt nach einer allgemein gehaltenen Einleitung Folgendes aus: 1. Seitdem der Kaiser und der römische König ..., Amt seien, habe or ihnen treu gedient lind habe nie wider sie gehandelt mit Ausnahme eines einzigen Mals, da er habe handeln müssen wie ei» verpflichteter Diener. Als nämlich die von Augsburg sich um ihn beworben haben, sei er ein Diener des römischen Königs und der Fürsten von Baiern gewesen. Aus diesen, Dienste sei er e>" Jahre (15)30 auf das Gesuch derer von Augsburg gnädig entlassen worden. Mit Wissen und Willen seiner Herren von Augsburg habe er dann in Sachsen. Hessen. Würtcmberg und bei gemeinen schmalkaldischen Ständen Dienst gethan. Inzwischen aber habe er mit Wissen seiner Herrschaft den. Ka.ser, de», römischen Könige und dem Reich wider die Türken und Andere so ritterlich gedient, daß er m.t Freiheiten und ritterlichen Gabe» begnadigt und geziert worden sei. Damals habe niemand daran gedacht, daß er wegen seines augsburgischen oder schmalkaldischen Dienstes dein Kaiser und römischen König mißfällig geworden wäre. 2. Da habe der Kaiser im Jahre (15)46 eine» Reichstag nach Ncgcnsburg ausgeschrieben, inzwischen "bcr sich g,ge.i Schärtlins Obrigkeit bereits gerüstet. Dieser letzteren habe Schärtlin von Ehre und Pflicht wegen, zumal er von ihr lange'Jahre ein Dienstgeld bezogen habe, seine D.enste widmen müssen Was unter solchen Verhältnissen zugetragen habe, sei also nicht ihn., sondern se.ner Herrschaft Zuzuschreiben Nachdem die Kriegsfürsten aus de», Felde gezogen seien und auch Würte.nberg nebst den Oberlandischen ich »"t den. Ka.ser vertragen gehabt, habe sich die Stadt Augsburg, in der er m.t v.er Fähnchen gelegen e., auch ergeben. Er wünschte nur. die Eidgenossen wüßten, was während der Verhandlungen über d.esen N-rtrag und zun, Behufe desselben durch Anton Fugger auf Geheiß des Herr.. Gannel.s (?) .... Namen des Kaisers nebst den dreizehn geheimen Rüthen zu Augsburg mit ihn., Schärtlin., verhandelt worden e., "wu würde ihn bemitleiden. Einmal z. B. habe der Fugger auf Befehl der lästerlichen Ruthe zu .hm »-sagt, er solle eine Zeitlang in das „Schwpzerland" oder etwa daher...» steh begebeii i sen.e Sache werde bald wieder gut, Fugger selbst wolle, um Schärtlins Aussöhnung zu erwirken, 10,000 Gulden dargeben; w'e Abwesenheit werde nur dauern, bis die von Augsburg gehuldigt haben. Gerne hatte man ,hm alle seu'° Güter mit baarcn. Gelde bezahlt, wenn er sie ihnen nicht sonst anvertraut hatte Obwohl er über Jahr und Tag zun. fleißigsten und glimpflichsten ..angesucht" und nicht gezwetfelt habe, daß d.c betreffenden Zusagen in Erfüllung gehen, sei solches doch nicht erfolgt, sondern es se.en thm inzwischen und zur z.st gemachts anstands sich uf dri> n.anot crstrekt", unversehens seine ^uter, die ec zu Wurtemberg habe, "°"°>muen und ihn, von der Stadt Augsburg, trotz ihrer mündlichen und briefliche., Zusagen, nichts geleistet Worden, sondern es werde ihn. ..och eine Geldsumme, die .äugst Hütte entrichtet werden sollen galten. 3. Auf dieses sei er mit den. König von Frankreich in „wptere" D.enst und Bestallung „gewachsen^ Da haben seine Mißgönnen ihn, nicht nur Hindernisse bereitet, sondern sich bemuht daß er vor Andern .„ ^ Acht erklärt und aus den Landen der Eidgenossen vertrieben werde, D.e bezügliche Miss,ve des Kaisers die Eidgenossen habe er. Schärtlin. gegenüber jedem Ort insbesondere verantwortet und wolle es hiebei bleiben lassen. Widerlege» müsse er nur »och die Stelle des kaiserliche» Achtbr.efes, welcher gcmäß er dnrch 34 266 April 1550. ein Mandat ans dein Feld abgefordert worden sei; das sei »»wahr und er diesfalls keines Ungehorsams zn zeihe». 4. Dein Kaiser habe er (nie) anders als wie ein Kriegsinann für die Zeit des Krieges Eid und Pflicht geihan und hiebei seinen Schuldigkeiten ehrlich und ritterlich genügt. 5. Des Krieges (derer von Augsburg) sei er kein Hauptfächer gewesen, sondern er habe dabei nur als verpflichteter Diener und Kriegsinann gethan, was seine Obrigkeit befohlen habe, wofür er gute Urkunden besitze. 6. Die Acht über ihn sei wider die Rcichsordnung erfolgt, ohne das; er eitirt und verhört worden sei. 7. Um ihn Z" verderben, haben seine Mifigönner wider ihn auch ein hässiges Schreiben in Betreff Constanz „erdacht"- Zu Constanz habe er sechs sichre lang gewohnt, seine Frau sei da geboren und erzogen und seine Kindr" da erzeugt worden. Er sei daher von Augsburg zunächst nach Constanz, das auch unter die Schn.alkald-r gehörte, gewichen lind da freundlich empfangen worden. Da die von Constanz neben ihm in die Äöfl gekommen, er auch bezüglich seiner Person verwarnt worden sei und auch erfahren habe, was gegenüber Constanz geschehen sei, so sei es ihm nicht zu verargen, wenn er denen von Constanz seine Theilnalpm bezeugt und sie zu trösten gesucht habe. Das aber sei ohne Nachthcil der Eidgenossen 'geschehen und »o» ihrem Gebiete aus habe er nichts Thütlichcs nnternchmen wollen; ebenso wenig habe er die Stadt Consta"? dem Reiche gegenüber zum Ungehorsam verleiten wollen, sonder» er habe ihr gerathe», sich zur ÄiilderU"3 ihrer Beschwerden in des Kaisers Gnade zu begebe». 8. Mit Unrecht werfen seine Mißgönner ihm vor. er greife nach den Kirchenglltern und überziehe die Klöster. Wenn er Feinde seiner Obrigkeit, den vo» Missa und den Herr» von Madruz, in zwei Klöster» und der Stadt Füssen aufzusuchen und zu überfalle" sich vorgenommen hatte, so sei das auf Befehl seiner Obern und des Kriegsrathcs der Stände geschehe»' denen er diesfalls genügende Rechenschaft gegeben habe. Was da unverwahrt angetroffen worden sei, d"s sei von wälschcm und andcrm Kriegsvolk, selbst ohne den Freunden zu schonen, genommen worden, weßh"^' man unbillig ihm allein zur Last lege, was auch Andere nicht verhindern konnten. 9. Da aller Ha«^ darauf beruhe, daß er als treuer Diener und ehrlicher Ritter bei seiner Herrschaft ausgeharrt habe, so ivü^' der Kaiser, wenn seine, Schärtlins, Mißgönncr nicht stets Stroh und Holz zum Feuer legten, seine Ung»"^ fallen lassen und die Eidgenossen (schon ehedem) bewogen worden sein, ihn, als einen königlicheil Dio"^' in ihren Landen zu dulden und zu beschützen. Er bitte, die Eidgenossen, als eine hochbcrühmte und gofl^^ Obrigkeit, wollen ihn insbesondere in der Stadt Basel, Ivo er jetzt eine Zeitlang gewohnt habe, ihrer Frcih^ genießen lassen. A. zz^n: Allgem. cidgcn. Abschiede bldl. S. Dieser Vertheidignng ist als Beilage angefügt das beim Abschied vom 22.-25. Februar 1549, ^ verwendete datumlosc schreiben Schärtlins. Beide auch, in gleicher Reihenfolge, im K. A. Basel: Absch'^ Band 23 und im K. A. Freiburg: bei», Abschied vom 4. September 1549; im K. A. Solothur'U Abschiede Band 29, bei diesem Abschied. Im Votum von Basel sind im Glarner und Basler Exemplar die Worte: wegen des Königs "v" Frankreich durchgestrichen. Zu «. Die Bezeichnung „eine Missive der Vündner" ist nicht ganz genau; uns liegt folgendes Schrift vor, das gleichzeitig zn einiger Ergänzung des Abschiedes vom 24. März 1550 dient. 1550, 8. April, Lncern. Ulrich Dulliker, des Raths zu Lnccrn, und Amandus von Niederhofen alt-Landannnann zu Uri, „in diser Handlung der sechs Orten von Lncern, Uri, Schwyz, Undcrwalden, 3^ und Glarns befelchhaber", an die zn Freiburg versammelten Bote» der eilf in der Vereinnng stehe"^'' Orte. Es sei bekannt, wie wegen der Unruhe in Bünden daselbst von Boten der mehreren Orte Eidgenossenschaft vier Tagleistungen gehalten worden seien. Auf der letzten Taglcistung zu Chur sei bemerkt worden, die Unruhe rühre von zwei Artikeln her, die der König mit Bezug ans die Vereis""'^ zugeben sollte (es werden die im Abschiedtcxt erwähnten zwei Artikel wiederholt; von den übrigen drei Abschied vom 24. März angeführten Artikeln wird hier nichts gemeldet). Den genannten Boten von April 1550. 267 >"'d Uei („uus") sei dann von den Gesandten der sechs Orte anfgctragen worden, den betreffenden Vortrag dein de Castion, sobald er ans Frankreich in die Eidgenossenschaft komme, anzuzeigen. Das haben sie heute verrichtet und den geuauuten Herrn sehr willfährig befunden, dem König zu schreiben und beförderliche Antwort zu verlangen, um dieselbe dem im Mai zu Chur stattfindende» Bundestage vorzulegen. Die Boten bitten, die Gesandten der eils Orte wollen, wie die beiden Boten zufolge ihres Befehls gethan haben, zu Sutern der Eidgenossenschaft und um der Ruhe Willen dem König schreiben, das; er denen von Bünden willfahre. " " ^ A. Frciburg: Missiben Wer eidgenössische Angelegenheiten. Zu k. 1 155«) 24 April Bern an die genannten Orte ohne Frciburg. Ihre Fürschrift vom W. April aus Frciburg für Pitius Wpfihau habe man erhalten und bedaure die unwahrhaften Vorgeben und Klagen des letzter», dahingehend, daß ihm in Betreff des Erbfalls seiner Tochter ke.n Recht gehalten Worden sei. Es zeige sich klar das; er durch seinen Schwager und Bevollmächtigten zuerst cnnge Klagen gestellt habe, und dann zuletzt'aller Handel durch eineu gütlichen Ausspruch, den er angenommen und zu besiegeln gebeten habe, ausgemacht worden sei. Um einen vollständigen Einblick in d.e Sache zu gewähren, sende man die Abschrift einer bezüglichen Missivc von Bern an Frciburg. Man nehme an. wenn die Eidgenossen früher die Sache gewußt' hätte», hätten sie sich zu den, betreffende» Schritte mcht bewegen lassen; dic von Bern seien auch nicht als diejenigen bekannt, die je,»and das Recht abschlagen. Zu Gefallen der Eidgenossen '"-d wegen ihrer Bitte 'volle man indessen de». Wpßhau Geleit und Sicherheit geben, w.e man denen von F«iburg geschrieben habe. ^ A. Bc...: Dc.asch MWvcnbuch ^ s. In. Anfang betitelt sich die Missive: „der VII orten poten". am Schlüsse aber werden als Adressaten bic benannten Orte einzeln angeführt. Auch in dem folgenden Schreiben an Fre.burg werden sie als solche aufgezählt. 2- 1550. 24. April. Bern an Freiburg. Das durch Freiburg besiegelte Schreiben der genannten Orte sur WHHan habe man erhalten, und daneben auch sein Schreiben vom 22. September 1549 und dasjenige v°» Freiburg von. 28. Januar dieses Jahrs besehen. W.jßhan gebe Unwahrhe.t an Aus dem Ber.cht derer von Bern von. 24 Juni 1549 ergebe sich, wie die Sache freundlich erledig, worden sei. Zur bessern Erklärung lege man hier eine Abschrift des betreffenden Briefes von Bern bu. ^venn aber d.e von Freiburg den Wyßha» vor sich beschicken und er erscheine und offen bekenne, denen von Bern unrecht gethan Zu haben, so wolle man ihn. für vierzehn Tage Geleit hin und her gebe.,, jedoch e.nz.g um sich wegen drr Schmachrcde. die er im Jahre 1536 zu Romont gegen das Ehrenzeichen derer von Bern ausgestoßen Hube» soll, zu verantworten. Hierin soll aber seine frühere Handlung, um deren wegen er abgewichen se, "icht begriffen sein; hierüber wolle man kein Wort hören, wie der Br.ef derer von Bern an Fre.burg vom ^ Oe.ober 1548. von den. man eine Eopie beilege, zeige. Wen» aber Wpßhan mcht ... angeze.gter Weise Aber.va.rdel thu» wolle, sondern auf der Sache beharre, so ver.age mau .hm ...cht nur das Gele.t, sondern werde ihn wegen seiner »»wahrhafte» Klagen vor denen zu Fre.burg m.t Recht belangen. »"„> .«»s. 103. Klarus. 1550, n. April (Freitag). S.«,r.«urU.iu Zürich - Tschudisch. Abschiedes,mg X„. N°. MX. ,.a...°..5«rchi» Abschiede. D»g der Orte Zürich, Schmilz und Glarus. Gesandte: Zürich. Bernhard von Cham. Seckelmeister. (Andere nicht bekannt.) 5. Dieser Tag ist angeordnet worden wegen der vielen und großen Klagen über die Schtfs.neister und deren ^w>>er, nüe diese den im Jahre 1532 von den Boten der drei Orte zu Utznach aufgerichteten Verträgen "d Schiffordnungen nicht nachkommen! wobei die Schiff.neister, wie man vernimmt, gegeneinander selbst Wo» führen und Streitigkeiten haben, Alles zur Unehre und zum Schaden dieses Fahrs. Es sind deßnahen 268 April 1550. die drei Schiffmeister vor die Boten berufen worden, und es werden ihnen nun die benannten Klagen und ihr eigener Zank vorgehalten. Insbesondere wird in Betreff des Meisters Hans Dettling bemerkt, daß er jetzt und lange Jahre vorher mehr mit seinem eigenen Gewerbe und seinen Kaufmannsgütern beflissen gewesen, was den genannten Verträgen ganz zuwider und dein Fahr von Nachtheil sei, woraus großer Unwille entstehe, zumal bei denen von Glarus, die das Bedürsniß am nächsten empfinden. Es könne daher nicht mehr geduldet werden und sei auch ganz unbillig, daß er in Sachen der Handelschaft besser gefreit und einen weniger bindende» Eid haben sollte, als die beiden andern Schiffmcister. Er solle sich daher entschließen, ob er Kaufmann oderSchffß meister sein wolle; wolle er die Handelschaft nicht aufgeben, so müsse er dem Schiffmeisteramt entsagen und umgekehrt; denn seinetwegen wolle man den betreffenden Artikel nicht ändern. Dettling antwortet hierauf, seine Obern zu Schwyz, deren Landschaft stets des Salzes bedürfe, haben ihm vor Jahren ihnen dieses zu kaufen und zu fertigen überlassen, was ohne Nachtheil der Schifffahrt geschehen sei, da er auf dieselbe nickst geringern Fleiß als seine. Mitgesellcn verwendet habe, was er auch fernerhin thun wolle. Bei seinem S»kz- gewerbe habe er sich mit Kaufen und Verkaufen anders als durch seinen Rath nicht besonders abgegeben- Noch erst vor Kurzem, als Vogt Scherer und sein Sohn, seine Mitgenossen in diesem Gewerbe, mit Tod abgegangen seien, habe er in Folge höchster Notwendigkeit auch seine Hülfe dargeboten, doch Alles der Schifffahrt unnachtheilig. Er bitte daher dringend, man wolle mit ihm nicht so strenge sein, da man Ü wisse, daß er, so lange er Schiffmeister sei, stets Leib und Gut redlich eingesetzt habe und seinetwegen niemand so vielen Schaden empfangen habe, wie man beglauben möchte; er wolle sich auch sürder nach besten Kräfte» befleißen und sich des Kaufmannsschatzes mit Bezug auf wirkliches Kaufen und Verkaufen oder anderwärtig^ Nachjagen müßigen. Die Boten erwiedern, sie haben an seinem Anerbieten, wenn dem wirklich stattgetha» werde, ein Begnügen; würde man aber von ihm oder seinen Mitgesellen etwas Anderes erfahren, so wolle man die Hand in Betreff alter und neuer Übertretungen gegen ihnen offen behalten haben. In Betreff d^ großen Gewerbes, an dem er, Dettling, Antheil habe, wolle man ihn nicht hindern, seinen Mitgesellen n^ Rath und „Anschlag" beholfen zu sein, doch ohne alles Nachjagen und ohne Nachtheil der Schiffordnu»^ und daß er, wenn es erforderlich sei, wie die andern Schiffmeister bei den Schiffen bleiben solle, Alles gei»»^ seinem eigenen Erbieten. — Hierauf eröffnet der Schiffmeister von Zürich, Hans Wer, er habe über keine» seiner Mitgesellen zu klagen oder Unwillen, und glaube, es sei das auch mit Bezug auf diese gegeil ihn nicht der Fall; es sei auch sein Verlangen, daß sie alle, Meister lind Knechte, einig seieil und kein Unfriede n»^ ihnen walte. Er glaubt auch, daß sie auf dem Fahr nicht in (besonders gelobtem oder gebotenem) Frieds steheil und keinen solchen geben oder nehmeil sollteil. Die Boten eröffnen hierauf, ihr ernstlicher Wille »ist Meinung sei, daß die Schiffleute mit einander einig und friedlich seien, ivie ihnen das gemäß ghres A»ü^ gezieme; wie für die Schifffahrt Wind und Wetter gefährlich seieil, so sei es auch der Unfriede der Schiffte»^ der jene Gefahr erst recht vermehre; sie sollen sich daher des Zanks und der Späne, die oft aus Weinfenckst^ entstehen, müßigen; würden solche sich dennoch ereignen, so soll unter ihnen Friede genommen und gegeben werden, den sie auch geloben sollen wie Andere. — Meister Dettling und Meister Monoser von Glarus habe» mit einander wegen einiger Worte, von denen Dettling meint, es sei ihm unrecht geschehen, einen SW' gehabt. Diesen habeil die Boten gütlich vermittelt, so daß die betreffenden Reden keinem an Glimpf und » ^ 269 April 1550. - - nämlich: daß sie nicht sollten spiele», huren und Schiffordnung, die sie beschwören müssen, zu ^'n , g^merlich' sie seien auch gebrechliche Menschen zutrinken und „einander bringen". Dieser Artikel ser lhn s ^flyß") nicht bekämpfen und mitten in der Welt. Obwohl sie die Verordnung a> ^ ^ ^ ^ enthalten, besonders ledige wollen, so möge doch zu Zeiten geschehen, daß sie nrc) hindurch mit ihren Knechten bei den Wirtheu Gesellen, die keine Ehefrauen haben. Da sie serner ^ mit Wein zu versehen, viel Geld verzehren muffen, so begehren sie, daß ^ Mrem Gelde bezahlen muffen. - Nachdem die dem Fahr (wasserfleckig) unschädlich, damit sie mcht.lUes dieselben mit guter Vorbetrachtnng Boten alle Artikel der Schiffordnnng belesen hatte.', sinden sie, ^'U Nutzen und zur Wohlfahrt der Schifffahrt aufgestellt worden, weßhalb sie dieselben in Kräften belassen t d'e Obern haben ^igt abgeändert morden: I. Die Schiffordnnng bemeldet keine bestimmte Summe, um welche die Schiffmeister einzig sind wenige Artikel auf Verlangen der Schiffmeister und gemäß dem Erforderniß der Zeit wie ihne,^" übrigen soll der betreffende Artikel bestehen. 2. Gemäß der Bitte der Schiffmeister ist ^u »achgelassen, Wirthe», bei denen sie und ihre Knechts zehren, wen» diese die Schiffmeister darum bitten, - . Kurien' das soll den Schiffmeistem ! r n soviel diese das Jahr hrndurch ' ' ^j^en und Bringen hat mr zu kaufen und sie damit ^"^he'- i ^ ^ Spielen.Hur - . Zmrinken") sollen m. >h...» Eid- MM Ich.d.m DM A. « h« »Mi. A» Man dahin gemildert: Die genau.' eu . bcncn, rmlcw betreffenden Obrigkeit ...ch wi- angegeben werden, und drese, es seien ^ll sie den Er: dlmständeu. 4 Ein Artikel nach bestem Ermeffcn bestrast werden, o ) ... Entziehung de? Fahrs, ll n denselben empfangen Weise, es sei mit dem Weinverbot oder ^ ^llen Obacht ^'^^.mngeln. Man besagt, die Schiffmeister und Knechte, >m l außer höchstens anstatt einer oder zweier und abgeben; es soll nämlich ber der ' ^ Mißbrauch getrieben wer , ^ die Schissmeister, vernimmt nun. daß mit diesem W-m Vo ^behalt ausgehoben, s ^„us getrunken °sl zehn und mehr Maß fehlen. Es wrr: ' ) die Fässer ger athcn u. ^^gen, in deren 'hre Knechte, Rccker noch sonst jemand o)i>e ^ ^.^^ben beim Eid d"llN'g - Schiffmeister zu dem werden soll. Wer Zuwiderhandelnde eutw , l schobt . ebenfalls beschwören. Gebiet die Fässer gehören. 5. Cur Artrkr ^ derselbe dw ^ Tücken") gebrauchen Fahr einen Knecht mehr als einmal brauchen ' sie Knechte b.s » ein solcher w NM. stir Ni.ch>» w°llcn, genannt Spcttknechte, und sie st ) deschwören, wie Andere, lausende Jahr '» d°r Stadt Zürich ebenfalls die Ordonna esckM Da aw m ra ^ ^ esahren. Im Übrigen hat rnan dre Orumm ^ haben, so sol Mister und Knechte, w°der Schiffmeister noch Knechte die ^ dahin dre Schonte, Namen der drei Orte sich auf den 23. Aprrl nach berufen, unr die genannte Ordonnanz ^ durch Wassersleck rurleobar geworden. w ^ ...-.A»-. St.« 1544—1554, k. 229. 270 April 1550, 104. ^ucern. 1550. 13. April (Sonntag Huasimocko). Staatsarchiv Luccru: Allgemeine Abschiede 0 s. r, SS». Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, l, 7S. LaiidcSarchiv Schwyz: Abschicd'- Kantottöarchiv (^laruS: Abschiede. Landesarcliiv 'iZippenjell: Abschiede. Tag der Orte Zürich, Lucern, Uri, Schmilz, Unterm alden (Ob- und Nidmalden), Glarus, Appenzell. Gesandte: Zürich. Hans Escher, Stadtschreibcr. (Andere nicht bekannt). »». Die Boten missen, mic man in Betreff der Gefangenschaft des Vogt Weber nach Schmilz gcschr>^" hat und mas darauf geantmorlet worden ist; von der Antwort hat man jedem Boten eine Copie gegeb^- ?». Ebenso können die Boten ihre Herren berichten, wie der Prädicant zu Wattmpl in der Grafsch^ Toggenburg, Mauriz Miller genannt, ivider den Glauben und den Landfrieden gepredigt hat, und daß >""" dem Landvogt und den Landräthen in der Grasschaft geschrieben hat, sie sollen ihn vor Recht stellen der Gebühr nach bestrafen, e. Man hat auch dein Verweser des Gotteshauses Hitzkirch geschrieben, ^ er sich wieder mit ehrlichen Priestern versehe, damit die Kirche nicht so öde stehe. Denen von Lucer» ^ man anbefohlen, mit ihm zu reden, daß er sich mit Bezug aus die Priester und die Haushaltung anders hal^ andernfalls werde man dein Landcommenthur schreiben, daß er die Verträge beobachte und die Unsrige" ehrlichen Priestern versorge, ansonsten mau das Gotteshaus wieder zu Hauden ziehen werde. «I. Ann"""" Dietrich von Schmilz eröffnet, der Abt zu Einsiedel,, besitze zwei Pfrundlehen im Thurgau, eines zu Berg' das andere zu Eschenz, die beide nahe an einander gelegen seien. Einige der dasigen Unterthanen verlang" nun einen Meßpriester, die andern wollen den Prädicautcn behalten. Dein Abt sei es nun unmöglich, Prädicanten und einen Meßpriester zu halten. Derselbe bitte daher, man wolle die Unterthanen ven>"g^ sich mit einem Prädicanten und einem Meßpriester zu begnügen; da beide Orte nahe beisammen liege", " können die, welche zur Predigt gehen wollen, an das eine, und die, welche Messe hören wollen, an das a"d^ Ort gehen. Da die Boten ohne Instruction sind, wird die Sache in den Abschied genommen; auf nächsten Tag, der da sein wird, soll man Antwort geben, wie dem Abt geholfen werden möchte, v. Ä»»"""" Dietrich bittet ebenfalls für den Abt von Einsiedeln um eine Fürschrift a» ein Kloster in Paris, um ri>"^ junge Mönche dahin zum Lernen schicken zu können; der Abt habe viele Pfründen zu verleihen, die er mit geschickten Leuten versehen und diese in des Gotteshauses Kosten lernen lasse». Im Name" V Orte wird der Bitte des Abts entsprochen; ebenso um eine Fürschrift an den Herrn von Lianconrt, ' dieser den Abt empfehlen möchte, i. Der Bote von Zug zeigt au, seine Herren haben einen Gesang""^ über den sie mit dem Rad, Feuer und Strick richten werden. Dieser habe bekannt, als er in Lucern sei, habe er zwei Gesellen gehabt, die ihm stehlen geholfen haben; der eine trage ein rothes Hütlei", schwarzes Wams, einen zerhauenen „lpdcrnen" Leibrock, ein langes Schwert und rothe Hosen; der andere ) einen „Schinhut", ein iveißes zwilchenes Wams, iveiße nicht zerhauene Hosen. Auf diese soll mau allenth" achteu und sie im Betretiuigsfalle verhafte». Dieser Tag ist zun, Theil angesetzt worden, um ' beratheu, ob mau deu neugewählten Papst durch eine Botschaft oder mit einem Schreiben beglückiM""^ wolle. Die Instructionen lauten ungleich, Zürich, Bern (!), Basel (!) und SchUffhausen (!) weder Boten senden noch schreiben, Lucern will schreiben, Uri »lud Schwyz eine Gesandtschaft abor^ 271 April 1550. Aprrl 1"^- seine Herren werden d-A der von Nidwaiden heimbringen, d-, B-t- »m> Od.»»ld°» h»t 7">m" «»"» n--» «ch nicht M-m, >«» »>°»' 77.»...» ch-t I'ch «»-- d»>- d.m P»B> d«» !>».»-> Gl-rn» >«.» stnmdlich N>r°l>"«. 7>, hat »W »>«« ' .. '.«..., S°I°. ..... w». 7. ...... -«>-«">'»" 7,7 t 'ch'«« -»« '°7 °.°».... ...» .m,w« S°-«t,.n st« « n». wn" ""7' 7t, Ann-„i°U witl ,m. n°.n v."» .«7 „ dt.st» .«7 "77 i-d.- O-> ^7 «« »I« nn- B-.'ch-st °>.«d.>... « ' °7 in d.i. ' von Appenzell konnne. Die Angelegen )» ^'^ndte von Zürich in langen hnchchcn Mächst angesetzten Tag nach Zug, Mon ag ,^z her Fracht hat. ^ damit man ich vereinbaren könne. N- Dre B°t ^ ^ j "^ktzeu Abschied von Baden, cu. ) w Worten in Bettesf des Kauss der ^schuft ^ ^ „irden w ^ ^ n Gesandten antworten hieraus, sie hätten erwar.A,^ ^^eiben und sich^ ^ . anM den zu Kirchberg und Cappel ausgenc, ^„ch „cht mehrere, ^„„ehmen, außer » haben. Die beiden Vertrüge geben den» . Wädcnsivyl u>u tr gestellten srcune ) keine Partei solle sich der Herrschast und e. Haus^^ ^ von '^rd^ ii s die andere einverstanden; andernsalls halt ^ ersuche ee. Austrag als von. Necht Mittel wohl annehmen mögen; man ) sft gemerkt, er habe ' hindern, da derselbe r> g Obern zu bringen' Dessen weigert sich d " " ^ ^ Endlich, seine Herren unbe . in reden; seine Herren haben auch mvartch ^ er Tagsatzung reden, ^mn Meinung, niemand zum Schaden, "Mtll . gemeinen Schr» ' ^ Lucern verrukt. ^ i« lassen, sonst müsse er einzig von ^ c ' Onasinwdo, Wie ' ü verlangt, ob nur da" ein vortag gen Zug angesetzt stzge us s ^ ^„besondere auc) ^ „z Recht bestehen w e , Bote von Zürich ans dieser Meinung Orten mit denen vo> nehnun entschlossen. «°n Schwyz und Glartts oder 'wch »"W^ou^ N-cht mr beschwert rc) s° haben sich Schwpz und Glarus „uu ^st dann da „schworen worden seu>, 1 d°ch sollen zuvor die Bünde deschworm w ^ u ^ ^ Bünde mcht «K ^ ^ „. w der Bote von Zürich und erwiedert, s»t ee „..^n von seiner Herren, dem M '"an doch gegen einander das Recht gebranch , ^ hüte daher u> ^ Recht in der Herrschaft Städten Bern, Freiburg und S°l°tl^ wgo " ..„ s, wird diessalls u dm Fortgang zu gewähren, zumal inznu c c Antwort ung er ) her Herberg zu sein, ' ^eke. Da M übrigen Boten sür ErtherlrM ^ ^ ^ Rachts a'Me , öderer Tag nach Zug aus Montag nach ^ ^ die übrigen Boten der h°lM ""s den jedes Ort seinen Boten nnt Ms .^„„tniß geben von der Ordnut g "erzogert werde, i. Der Bote (von ^ch scmen Ober' U'egen keine Instruction gehabt haben. - Antwort erther en. Aufzählnng derselben w dt- G.,d,ch,„». ...» dm... ->.! ^ ^ s„w. °»° ..« >»' D«s «-->»>'.»> d.» '"d d-r d°>>».. »-ch'»dw«S "» , .»i d.« "..«>»» 7777» Der Name des Zürcher üonsbnch 1 "11 i ''' i 272 April 1550. Der Zürcher Abschied enthält einzig I», welcher Artikel so eingeleitet wird: „Als dnnn ein Vortrag (irrig anstatt : Vortag) von wägen spans .... gan Zug angesetzt ist und demnach alhar in die Stadt Lucern vcrrutt worden . . ." Im Schwpzcr Exemplar fehlt ez im Glarner »—kz im Appenzeller a.—e, i und Ic aus dem Appenzeller. Zu c^chon jetzt schreiben die neun Orte (ohne die vier evangelischen Städte) an den Cardinal Farnese. Ev antwortet derselbe auf den Brief der neun Orte aus Lucern, vom 19. April, unterin 1. Ans der Antwort zu schließen enthält das Schreiben der neun Orte der Hauptsache nach eine Condolenz si^ den Tod des Papstes, Pauls III., Vetters des Cardinals. Dieser seiner Seits versichert, wie der neugewalW Papst ein trefflicher Nachfolger des verstorbenen sein werde, und erbietet sich selbst gegenüber den neun zu allen guten Diensten. St. A. Lucern - Allgcm. Abschd. 0 », k. ss» und Acten Päpste (lateinisches Original und Ucbcrschung). — L. A. Schwyz: A. Kirchenstaat- — KantonSbibliothc. Freiburg - Girardsainmlung I. V, S. SIS. — K. Sl. Solothurn: Abschiede Band so. Zu I». Das Glarner Exemplar erwähnt schon im Eingang dieses Artikels, es sei wegen des Wäde»^ Wyler Streites ein „Vortag" nach Zug angesetzt gewesen, derselbe aber nun »ach Lucern verrückt worde»- Die analoge Acnßerung im Votum des Gesandten von Zürich folgt dann gleichwohl auch wieder. T»c Antwort auf den ersten Vortrag des Voten von Zürich beschreibt das Glarner Exemplar als Antwort der Boten von sechs Orten. i,u Ii. Beim Appenzeller Exemplar liegen ohne Datum eine Ordnung für die Goldschmiede, erlaßt von. Ruthe zu Zürich, und Ordnung und Eid für die Silberkrümer. Bei... Abgang weiter» Anlasses st" die Verwcrthung dieser Schriftstücke sind wir zu keinen. Auszüge derselben veranlaßt. 105. Mein. 1550, 14. bis 19. April. Staatsarchiv Bern! Rathsbuch No. LlS und sis, erste Abtheilung, S. i»s, iso, ins, 107 v°r«° und 171. I. (14. April.) Vor dein Ruthe zu Bern erscheinen Boten von Genf, legen nach gewohntem 610'^ ihre Credenz vor und lassen dann ihre Instruction verlesen. Der Inhalt derselben ist der gleiche, wie ^ von Genf früher wiederholt au Näthe und Burger gelangt sind, nämlich wegen des Bündnisses mit Eidgenossen. Der Rath antwortet ihnen, er sei, wie sie selbst sehen, in kleiner Zahl versammelt; man »'" beförderlich die Sache berathcn und ihnen mit Antwort begegnen. 14. (16. April.) Abermals ersche^ die Voten von Genf vor dem R'athe und eröffnen, sie seien beauftragt, vor die Bürger zu kommen, ist""' einer andern Instruction, und legen einen „Memoriazedel" vor. (Nednctiou etwas undeutlich.) Der beruft sie wieder vor und erklärt ihnen, ihre Schrift sei nur ein Denkzeddel, enthalte aber kein Begehre» ' einen weiten. Bescheid. Die Genfer Boten antworten: „sp haben das instructionswps inglegt". Die von Genf werden wieder vorberufen und ihnen angezeigt, sie haben zuerst eine Instruction vorgelegt; in derselben, noch in ihrem mündlichen Vortrag sei erwähnt worden, daß sie vor die Burger gel»'"" wollen. Deswegen habe der Rath auch keine weitere Antwort geben können. Da nun eine andere Jnsta» ' da sei, die man noch nicht „verhört" (einläßlich berathen?) habe, so verlange der Rath, nach seiner Gewoh»^' daß die Instruction zuerst hier verlesen werde; man sei nicht gewohnt, jemand vor die Burger z» man wisse denn, um was es zu thun sei. Die Boten von Genf antworten, sie wollen nichts Weiteres, April 1550. 273 schon Eröffnete darthun. Der Rath erwiedert, wemi sie ihre Instruction, „die nachgendere", darlegen, "'olle man sie ... . (unklares Wort) lassen, sonst aber nicht, weil es nicht der Brauch sei. Die Genfer antworten, sie wollen dein Brauche derer von Bern nicht entgegenhandeln; sie haben aber ihren Auftrag toffnet nnd haben geglaubt, die von Bern würden ihnen den lchten Artikel bewilligen, da düses nicht geschehen sei, so verlangen sie „von der andern instrnction" vor die Burger; wenn das nicht bewilligt werde, begehren sie eine schriftliche Antwort. Der Rath beschließt, ihnen schriftlich zu antworten: Da sie vor dein ^h erschienen seien und ihren Austrag eröffnet, aber nirgends gemeldet haben, daß sie vor die Burger begehren, auch sie damals ihre Instruction vorlesen ließen, und erst heute zufolge einer andern Instruction die Burger begehren, und nur den ersten Artikel verlesen haben, so lasse der Rath, nach seine». Gebrauch, '"cht vor die Burger kommen, in Anbetracht der zwei Jnstrnctioncn, von denen sie znerst nur eine vormacht ni.d die andere in. Busen behalten haben. Die von Bern seien aber stets des Willens, Brief und M^l za halten, in der Meinung, das werde von denen von Genf auch geschehen. III. (17. April.) Bor M Rathe zn Bern eröffnen die Boten von Genf: Sie danken für alles Gute und bitten, den gestern Mhanen Fehler zn verzeihen; sie haben nämlich anstatt ihres rechten Vortrags nur einen „Denkzeddel" ^esen lassen. Sie lassen nun ihren Vortrag verlesen und eröffnen mündlich, sie haben die Antwort des ^ ' ">mn. ^e ragen nun ryren norrrag > erhalten und vermuthen aus derselben, der Rath beglaube, sie wollen vor den Burgern etwas Anderes ^ den, Nathe vortragen. Das sei nicht der Fall; dan.it sie vor die Bürger kommen können, seien sie Alles zu eröffnen, was sie in. Auftrag haben. Der Rath giebt Ausschub auf morgen, „diewpl sp . - bMen die Boten von Gens, ... Be. Aal» an.m.-.e.r ^77e^. B« " ^2«r d°°°a °W"'» '77277 s»g nnd Recht j>. Hader., h-d-». '"in B.n.ii d„ auch von Räch und Bürgern ^ Gut ztt ) des Burgrech o «.»s MW» d-lrachle».die Bern wollerr^ 2. Anbelangend ihr Begeben, gurgrech. M'" einen Verdank nnd erahnen 3M deholscn lein, „wann rd es er Niere . ^ begehren enr abereenrnlonemen. man °»n der Varrrr«»'..» d°'. Frerrrrd»!. nich'. »' I. e«i-r hnrun», Ire degehren »»' denen «r ,«„,r»e» >'« ' ^ b« der !>«>>'" ' d-iden Sei,.) »e.r.e an«»» »'» ° ' .7,» es i» Dringen. nra» »». " ichrrUrch, Der Rath ^ ,.g,„ es an ..>« s die Sache d-ra.he... e / . „ "erdleiben. degglicherr br> noriger , anhergekeMSeN' rnrd Burgern eee >.>I».d,r. ;.nd wenr. rrichl. 1° MÜS- '°' 7 'S der Tell Mu!».'- 7 " »'Wch del einer »rai.rn Ra'«»^"?,,,, dnrch de» «° «d.en n.r. Gerrl. die °°" B« ,„gge die 2' '° .».».'. ^°- « »«'» 'd">. an die »an Bern ->-->»'««>" z l»"-» °d" ««.. «wligen >»m »>h °'»w " ; ' ,r,e„ W °« stillzustchcn; übrigens bleibe n.au bc Antwort geben, sonst werde ...an snrsa)nn. 35 274 April 1550. Unten» 15. April verweigert der Rath zu Bern den Vortritt der Genfer Gesandten vor die Burger, weil ihre Znstrncüon dieses nicht enthalte und man seiner Zeit dem Schultheiß Nägeli in Genf dieses auch verweigert habe. ^ 106. Sillen. 1550, 16. April (Mittwoch nach (jrmsimocko). Staatsarchiv Luccr»: Uneingebundene Abschiede. Staatsarchiv Zürich: A. Wallis. Staatsarchiv Bern: Allgem. cidge».Abschiede SlSi. KantonSarchiv (HlaruS: Abschiede. StantonSarchiv Basel: Abschiede Band 23. StantonSarchiv Freiburg: Uneingebundcne Abschiede- Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 2g. Kautvnsarchiv Schaffhausen: Beim Abschied vom SS. Januar 15b». Gesandte: Wie beim Abschied vom 10. April. I. Vortrag der Gesandten der zwölf Orte (ohne Appenzell) vor den Bundesgenossen von Wallis. ^ Kurzem sei durch einige Personen, die sich unterfangen haben, Unruhe zu machen und Matzen aufzurichte», ein großer Aufruhr entstanden, worauf der Bischof, der Landeshauptmann und gemeine Ehrbarkeit des La»d^ Wallis eiit Einsehen gethan und mit den Hanptpanneru der sieben Zehnten aufgebrochen seien, um G"»» zu verhindern und das Recht zu schirmen. Als dieses einige Orte vernommen und es den nächstliegend''' mitgetheilt haben, seien eilfertig Voten hingeschickt worden, mit dein Austrage, allen Fleiß anzuwenden, d die Unruhe gestillt und niemand Gewalt angethan werde, sondern wenn jemand etwas Unrechtes ge'ß"" hätte, derselbe mit Recht und nicht mit Gewalt bestraft werde. Mit der Gnade Gottes sei dann d' Aufruhr beschwichtigt und die Sache auf das Recht verwiesen worden. Als die Voten heimgekommen st»'"' haben sie den Obern ausführlich über die Sache berichtet und auch gemeldet, wie viel Kostens und Schad"'^ hierdurch entstanden sei, was mau sehr bedaure. Damit fernerhin Aehnliches verhütet werde, habe man einem Tag zu Baden beschlossen, Rathsboten von jedem Ort auf den Tag, den die Zugesetzten der Zehnten von Wallis nebst dem Bischof und dein Landeshauptmann zu Sitten abhalten wollen, abzuord»"'' Das sei nun in den Personen der anwesenden Boten geschehen, die beaustragt seien, zu sorgen, daß ^ Unruhe und das Aufrichten von Matzen abgestellt werde, und zu diesem Ende von Zehnten zu Zehnt"' Z» reiten und vorzustellen, daß die Obern der Gesandten nicht weiter dulden können, daß in der Lands^" Wallis solcher Aufruhr geübt werde, sondern darauf dringen müssen, daß man nach Brauch und Herkam»»'' der Eidgenossenschaft sich mit dem Rechten begnüge; andernfalls wären die Obern entschlossen, weiteres Einst » zu thun und dem Nechtbegehrenden zum Recht zu verhelfen und ihn vor Gewalt zu beschirmen; das N" soll gegeil jedeit vor dessen rechtem Richter walten, wobei dem Beklagten verkündet, die Knndschaften b" Theile verhört und dem Armen wie dem Reichen und dem Neichen wie dein Armen gleiches und befördern Recht gehalten werden solle. Finde sich dann mit guter Kundschaft, daß jemand wider Recht und gehandelt habe, so soll der nach Form Rechtens und nicht mit Gewalt bestraft werden. Die Eidge»»' versehen sich, es werde dieses geschehen, und werde das dein Lande Wallis und der ganzen Eidgenosst»st' zur Wohlfahrt gereichen. Die Boten bitten zu Händen ihrer Obern um eine schriftliche Antwort und an, ihrem Verlangen, das in guter eidgenössischer Meinung geschehen sei, werde kein Abschlag entgegemPst ^ mau möge die gefährlichen Zcitläufe betrachten und dafür sorgen, daß man nicht in größeru Zwa»6 , Drang der Herren komme, als derjenige gewesen sei, von dem man sich mit Gottes Hülfe befreit habe. ^^ dann die Bundesgenossen und Landleute im Wallis sich noch über andere Ursachen beschweren, aus 275 Sinne ihrer Obern handeln; ^ie Voten werden un ^ ^ April). 71- d.. A.st.ch- I». » ^ Z« >»"«'- 77227 «2.» ...» 2»2 °'w' w°» ^/?Sch.°d d»AM und Abschied des Landraths zu Sttten UN WallvZ, UN B" ^ch Quasunodo (Ib. Jordan, Bischof zn Sitten, Prasect u> angefangen Vorgänge bis zu»' '...'7«, w «'7-' vollendet aus Montag darnach (2 - p ^geführt, dref vorgetragen und dann ) d-. «...Wlw.»... B.w. d« Kd«..»«'" «77,°z«ch....°.»u«°«/««».«..."«7^7 ».»„« Schm.d. des R»chs ...» P»'" 7«z Sch...id, 7 I d... »»«w»" 7 ...» ««<>> N>i>I>l.ch, d,s..«.l. .'M. »-»»m»«" - zch.»m ^ " wd.» "... ..... Od,.» d>» h»hm Da»> NU ' . M» >» ' B«>w » ,'U»Itt»z, «.»l.ch, E,...»>,......» ...» »--»« """ ° ">. »«°'7 * V. "7^ » B .» «..«...... 771« m» -»»'"» 77. «>'^7 772. -w °°m zu verrichten, nun aber die Landschaf «^aerschaft Sttten. l 1 ^ ersparen, lebe" Gemüth «Id. M,m. ...» -»., ..« d-. S.° . >7 ^.7«. ""77 1 m7d>- Östlich und eidgenössisch verbuudct w^ ^^^eses ge^b^"'" haben der ^'üe'^^ ^ das Landeshauptmann besiegelte Copw " f ^ sicher Meinung u M dein Begehren, ^ Zukunft der Landschaft Wallis zit überzeuge»- geantw° h'^nrch werde ubngen Orte und „Geschnittr" des Zeh ^ ist "t.n iMr « desiegelt der L genannte Bundniß ansgenoniinen zit ^gestellt. ^> . ^ Note. Me unziemliche Gewalt, Ansruhr ttt'd Verwendung ^trennten Schriftstücken Ul. Der Bischof von Sitten ersuc) ^ ^ schied von Wallw ^ ^ ^ Der Vortrag der eidgenössischen B°te» Schaffhanser Onelle» en ^ ausgefertigt. Die Glarner. Frecbu g Gesandtschastswuht z - Ostern) sewn s....».. D-. -»ich» "> "72«» °° »«'^22.2.2).. «27 I5ö°. 2.^ Ap..e s»-», ^.2-...'°» »77.«...» s-m«°'77 die Gesandten der zwölf Orte von F ^Aprll z»rn ö Sitten seko""nen Nachde"' ans den haben sie vernommen, derselbe sei > ^ien sie dann ^ empfangen ^ ^„dten -»>, 1»- ^ der Straße gesäumt. Ans den ^"1 ^^^lich «»d d j ^en. se>en die Ge;a Austrag Landshauptmann und den Bürgern er uilch cu'geÜ ^ erschienen m Landes Wallis 1ö. April die Sendboten der sieben Zehn^ d r b,i Z hnte.^ ^Aden sw vor dem Bischof, dem Landshauptma dieses m S ^rdanlt ivor ^eich Anfangs eröffnet und dabei erklärt, sie senn ^ pan>i ans schreiben; hatten ^ durch den Anfruir zu verrichten. Ihre Berrichtung sei ^ ihr Lan i ^ wog i 1 Urlaub wieder m 'vollen diese Gutthat zru» ftäten e . Gnade gege ' ^ sundtcn nnt si Abgeordnete der Zehnten »mV-, d» 7.,......»)"72>«»»»v"7752-b.. b«»'» 7 große Roth und Blutvergießen ents feien der L ^ank bezeugt nur bedauern ihre Herberge begleitet wurden. "2 -nben nochwals fei ihnen das . -°- d-.. G-!-.»w. --ich..mn "», 7.. z,h...... >» " Gesandten beauftragt seien, von Ze)" 276 April 1550. sie, daß die Gesandte» diesfalls große Mühe haben; Gott möge ihnen das vergelten, sie können es nicht' Dabei haben sie den Gesandten angezeigt, wohin sie Tag für Tag reiten sollen, und ihre Sendboten aus- geschickt, damit die Gesandten Wohl gehalten werden und die Gemeinden sich besammeln. Am 18. Apr> (Freitag) seien dann die Gesandten vor dem Landshauptmann, den Sendboten der sieben Zehnten und de» Burgern und Landleuten des Zehntens Sitten erschienen und haben da ihren Vortrag gehalten, von dem eine Eop>e beigelegt sei. Derselbe sei etwas schärfer, als der am 16. April vor Bischof, Landshanptmann und de» Voten (der Zehnten) gehaltene, und zwar sei das auf das Begehren derselben geschehen, damit es nnter de» gemeinen Mann etwas mehr Furcht bringe. Nach gehaltenem Vortrag seien die Gesandten wieder ehrlich ihre Gewahrsame begleitet worden. Dann seien der Landshauptmann und einige Verordnete dieses Zeh»ü" (Sitten?) vor ihnen erschienen und haben nebst Wiederholung des Dankes, folgende Antwort ertheilt: Vortrag der Gesandten habe so viel bewirkt, daß dieser Zehnten, der zum guten Theil der „fürnemst o» widerwertigist" in diesem Aufruhr gewesen sei, sich in „miltigkeit" habe bewegen lassen, was früher nicht d)^ Fall gewesen sei. In Folge dessen beglauben nun der Bischof und die Sendboten der übrigen Zehnten, ' Gesandten könnten die Blühe des weitern Umherreitens ersparen. Dabei habe man den Gesandten ci»^ neuerlich errichteten Vertrag und Bund vorgelegt, der zum großen Theil mit dem Vortrag der Ges»»^' übereinstimme. In Folge dessen haben die Gesandten selbst befunden, es sei nnnöthig, weitere Mühe st haben. Voil der genannten Vereinung folge eine Abschrift bei; die von Sitten („sy") haben auch eine Eop>e des Vortrags der Gesandten begehrt, um solche den übrigen Zehnten zu übersenden. Sie hoffen, h^ dieser Unruhe und der Matzen, gemäß dem Begehren der Gesandten, abgekommen zu sein. In dein gewiesenen Bund seien zwar nebst der Stadt und der Bürgerschaft Sitten nur fünf Zehnten (es stv ^ Siders und Sitten, ohne Stadt und Burgerschaft) begriffen; aber die fehlenden haben auch eingewilligt, » sie von der Ankunft der Gesandten Kcnntniß erhalten haben; aber die übrigen haben sie nicht wollen eint^ ^ lassen, weil sie die „fürnemsten« in dem Aufruhr gewesen seien, bis man mit dem Recht vorgefahren um jene zu bestrafen, die an dem Aufruhr Schuld tragen; dann mögen sie der Gnade erwarten, haben (nämlich) viele bestraft und werden noch andere strafen, so daß die erlaufenen Kosten ersetzt we>'d^ Manche der „fürnemsten" seien aus dem Lande entwichen; aber wenn sie betreten werden, werden sie Lohn erhalten. Der Gesandte (Schmid) habe nachgefragt, woher eigentlich die Sache entstanden sei, ^ nichts Anderes gefunden, als daß ein „pundschuh und ein purenkrieg" daraus hätte entstehen sollen, der weltliche und geistliche Gewalt vertrieben „und sie Hand Wellen Herren spn". Daß Fürsten oder dabei Practik getrieben hätten, habe der Gesandte nicht gefunden; das Sprüchwort: „wenn die gciß stat, so scharret sp", sei die Ursache; das Land stehe gnt, darum sei der gemeine Mann übermüthig. Noch ^ Alles gemäß des übersandten Abschiedes verhandelt worden war, haben die Gesandten vor dem Bischof, ^ Landshauptmann und den Boten der sieben Zehnten Urlaub genommen, die nochmals, wie früher, Z höchsten gedankt haben. Die Gesandten haben dann erklärt, ihre Obern seien fernerhin des guten W>^ gegen die von Wallis. Während den acht Tagen ihres Aufenthaltes zu Sitten seien sie auch ab der , gelöst worden und habe man ihnen das Geleit durch das Land hinab gegeben. Der Gesandte begebe I null auf seine Badenfahrt. St. A. Zim-h: Acten Zu II. 2. Das hier angeführte Bündniß ist folgendes: Es Urkunden die im Text genannten st^ Zehnten und Stadt und Burgerschaft Sitten: Vor kurzer Zeit habe sich in der Landschaft Wallis sch'^ Empörung lind Aufruhr, veranlaßt durch einige arglistige und boshafte Unglücksstiftcr, welche den Gemeinden falsche lind erdichtete Sache» vorgegeben und unwahrhafte Reden angeblasen haben, wobei auch die Unterthanen der betreffenden fünf Zehnten von Gcstelc», Eyscholl und Lötschthal („Letscho ihre Pflicht vergessend, theilgenonimen haben und Einige mit „Trünkelstiercn" und in anderer Weist ^ Nacht und Nebel ungewarnt in die Thäler des Zehnten Visp eingefallen und die Leute von ^ Heim zu ziehen gemahnt haben. Und damit sie einen um so größern Haufen zusammenbringen, vorgegeben, es seien am „zwölften tage" (6. Januar) zu Visp bei der Brücke drei oder vier B» April 1550. 277 ^schössen worden; ebenso sei verbreitet worden, laut der neuen, zwischen dein König von Frankreich und Eidgenossenschaft und Wallis errichteten Vercinung Hube der König mit seinein Volk durch die Landschaft Wallis den Durchpaß, so daß das Land verkauft worden sei, während sich von Allem dem das Gcgentheil gefunden h"bc. Da nun hierdurch der Landschaft Wallis Unruhe. Mühe und Kosten und manchen Orts Bedrängniß betreffend der Lebensmittel erfolgt sei, und wenn Gott nicht gnädig vorgesehen hätte, weiteres Übel sich hätte ^'tragen mögen, und um künftig solchem vorzuscin, gutes Recht zu erhalte» und damit die Anstifter ihren verdienten Lohn empfangen, haben sich die genannten Zehnten und Stadt und Burgerschaft Sitten für sich und jhrx ewigen Nachkommen auf folgende Artikel verbunden: I.Würde einer der fünf Zehnten oder bitten, °°rr einzelne Personen von jemand i»it Gewalt überfallen, da solle., die andern den. Angegriffene., auf dessen Erlangen mit Leib und Gut beistehen. Würde von den um Hülfe Gemahnten e-ner der Mahnung n.cht Mgcn oder sonst diesem Bündniß nicht Genüge leisten, so sind die andern berechtigt, d.esc». Säumigen das üi.d.iiß nbzukündcn, wobei aber dasselbe nichtsdestoweniger unter den andern fortbesteht. 2. Da die Uuterthancn der fünf Zehnten zu Gefielen und Lötschthal sich wider ihre Herren », Rüstung gestellt und °"'pört haben, so haben die Zehnten in ihrem Nathe beschlossen, daß die genannten Uuterthancn fernerhin ^ bisher in ewigen, unterthänige... Gehorsam verbleiben solle». 3. Der Bischof von bitten, soweit se... ^chum reicht, und die Landvögte an Orten, wo Pfarrkirchen sind, sollen Vorsorgen. dap den Unterthaneu ^ Sonntage das Evangel.u.u, das Pater »oster und Ave Maria und der christliche Glaube sa.n.nt den Zehn Geboten in „natürlicher" Sprache vorgetragen und gepredigt werden, nebst anderer christlicher ^ch.e, "v Vermisch».^ und Zusätze, die de... alten, wahren Glauben zuwider wären. Da Chr.stus nach seuwr Auferstehung, auch an. letzten Nachtu.al die zwölf Bote., und Andere m.t seu.e... he.l.geu Frieden gegrüßt "uckl Zuletzt den Frieden zurückgelassen habe, nun aber einige Prädieanten .... Lande d.e e ...cht beachte " en. sonder» ...ehr auf Unruhe trachten als zum Frieden geneigt seien und .... allerlei geschwinder Praet.k ^ Empörung hinsteuer», so soll jeder, der als ein solcher Unglücksstifter erfunden wurde, und we.uger der Christi als derjenigen des Feindes des Menschengeschlechtes nachfolgt, nach seu.e... Verdienen dem Deutliche» Rechte» gemäß bestraft werden. 4. Für den Fall, daß jemand gegenüber de», ge.ueu.eu Manu ^wult üben sollte, sollen von jede... der fünf Zehnten sechs Männer .u.d e.n.ge von der Stad und Bürgerschaft Sitten bestimmt werden, die Macht und Gewalt haben sollen, solche ^'"u "hatige nach bestrafen und jedermann beim Recht zu beschütze». Würde ,e.»a»d solchem Rechte. Widerstand leiste», f° füllen die sü„f Zehnten und Stadt und Bürgerschaft Sitte» den Wider,pe.fft.gen m.t tapferer Hülfe zum Achten verhalten und zun. Gehorsam bringen. 5. Wenn jemand in diesem ^ahr wahrend der Empörung «»der» erzürnt oder trotzig angeredet hätte, so sollen solche Rede» gänzlich hu. uud ab sein und deßhalb Feindschaft wallen nock. jemand ins Recht geladen werden, vorbehalten, daß wenn Eurer de». Andern x ich« m di Ii-M,ich.- b» R-ch> Aus- Verbindung haben Räthc und Gemeinde!, der fünf Zehnten und der Stadt Fitten m.t aufgehobenen s-schck >»-»>' uud M zu >!-«-» s°'°b> und «"> «!S «u w A. GlaruS: Abschiede. - Ä A. Basel: Abschiede Band -z. - K- A- volotlMN. ..o.a. Korrespondenzen. , Zu III tVIinasttaal Obwalden an Luccrn. Z» Zug Hube ...au beschlossen, an ,°iu-^B.isch»ft oi A-» s.nd°.» ihm zu sch.-iw, Au- d-u, «.llift. Wschi-d «.» d-u. «°» Tag, j,« Bisch«. Ws-Ibs> »«»-hr-. du» ° ^ sss, " W Um t und"'. rr anädia l.alte, ...den. se... Bisthum solches Nicht ertragen '"°ge- M m ^ ^ ^ ".öchte ...an dasselbe bis zun. Nechtstag ü, ^v»n nun .enes Schreibe» noch ...cht abgegangen se., ,e> .„ve^.e. > c e. . „ letz^'"f"beln zurückhalten, um sich nochmals zu unterrede», ob man n.cht doch Bote» sende» volle, ^»r ^ u> Fa^ ^ bespreche», wessen man stch seiner zu verschen hatte, > des Glaubens wegen zu Krieg käme, r.nd daß der Pupst d.e Garde ...cht vernundere und halte ^ von Altem her . 278 April 1550. 107. Mntcrivardcn (Sarnen, Stans). 1550, 20. April. Conferenz von U r i, S ch w y z und Unterwalden wegen des Auslandes zwischen Lucern und Untermaß in Betreff des Marktes. Wir beziehen uns auf folgende Missive: 1550, 25. April. Landammaim und Rath von Uri und Schwyz an Luccrn. Da zwischen und Unterwalden wegen des Marktes etwas Span walte, so haben Uri und Schwyz unterm 20. („jetzt Sonntag nächst verschinen") dcßwegen ihre Rathsbotschaftcn zu Ob- und Nidwalden gehabt und freundliche Gesuch gestellt, sie dazwischen reden und den Handel durch gutliche Mittel abstellen zu lwtz Die von Unterwalden habe man diesfalls gutwillig befunden und es sei dann ein Tag auf den 1- , (Philipp und Jacob) bestimmt worden, an welchem alle Theile Nachts zu Schwyz an der Hcrbcrg sollen, um dann auf Hintersichbringen freundliche Mittel zu stellen. Alan bitte daher die von Lucerw ^ benannten Tag ihre bevollmächtigte Botschaft hinzusenden. Man versehe sich keines Abschlags; UN ' Schwyz wollen das Mögliche thun, damit der Handel gütlich beigelegt werde. St. si. Lucer» : u»-i»g -bde. Ms-»«-"' 10». Entern. 1550, 24. April (Donstag vor Jubilate). Staatsarchiv Lucern: Actenband N». S8 f. 117. alS Vor klein und großen Rathen der Stadt Lucern erscheinen Aminann Lussi lind Christoph Meyer Gesandte von Nidwalden und bringen einige Beschwerden vor, über welche Folgendes verhandelt ^ 1. Die Boten von Nidwalden verlangen, es solle das Ankenhaus eine Stunde früher als das ^ geöffnet werden, damit die von Nidwalden zuerst ihren Anken verkaufen und dann den Kernen mögen; denn wenn beide Häuser gleichzeitig geöffnet werden, so sei der gute saubere Kernen, bevor sie Anken verkauft haben, schon gefaßt und verkauft, und sie finden nur noch den schlechten. Es wird 0^ dahin entsprochen, daß das Ankenhaus von St. Georgentag (23. April) bis St. Gallentag (16. October) ^ Stunde früher geöffnet werden solle; während der übrigen Zeit aber, wegen Kürze der Tage und Ankenmarkt dann nicht mehr so groß ist, sollen beide Hänser gleichzeitig geöffnet werden. 2. Sie daß man sie über den See mit ihren Waaren in und von ihrem Lande zollfrei ein- und ausfahre» ^ ^ wie vor Altem. Man antwortet ihnen, dieses Begehren falle auf, da die Nidwaldner von Allem, aus der Stadt Lucern oder von anderswoher für ihren Hausbrauch und nicht auf Vorkauf in ihr " . führen, nie Zoll haben entrichten müssen, gleichviel, ob sie es über den See oder über Land gefcrtigct h" von dem aber, was für den Vorkauf berechnet sei, habe man den Zoll bezogen und glaube hiebet zu verb t ^ weil Lucern von Kaisern und Königen gefreit sei, von Fremden und Einheimischen Zoll zu 3. Betreffend den Zoll in der Messe auf der Schützenmatt beschweren sich die von Nidwalden, daß d" ^ Lucern diesen Zoll mindern und mehren mögen nach Gelegenheit der Sache, und begehren, daß 0" ^ Zollordnung) die Worte: mindern und mehren, ausgelassen werden, und man sie halte ivie vor Altew- 219 wich di. °m »u°m s». '^7?'.^-»'" 17d.Mi °md «.d w« w'-w-d.s^^ GM-» ^ M«°ru »«dm. Arlil-l« vmI>ch-l>->>, ->>>> d-r-ch»»' '""s ,„ .»»-!>-»'>»"' - di-I-ld-« >» «»- s.- b.i ih-mN-ih-i.-» «7^ «.wnm» s» sei denen von Lucern ine ru r < ndhaben und schum 'Nachen; vielmehr werde man sie da er aber das Gleiche von ihnen. 109. .55». 2». . N.M- Wncenz Dachselhoser. Tag zwischen Bern und Luc°rm . L^'^^^on Bubeuberg. Gesandte-. Bern, ^ns Rrrd^s v°u ^ ^ ^ aU-Tchchner zu Zosingen; B""-euz ^ M^chulthersr; Wer ^ zwischen Zosingen. Lncern. Heinrich F c /"--cknilheiß zu William ^ in Betress der ar g^chließen, alt-Vogt zu Wrsiorr; Wolsgang Wrrz, vorab die Auge werden könne- ^nzrrg "> Die beiderseitigen Boten verernrg ^ nran dreM ^ streitigen Platz. Langnau rurd Brittnau vorzunehmen, r St- Urban ' hieran cnn Dren r ^ diesem Ende morgen 7r beider Parteien zu ""^^Mrvoch (39- Apr'l) "^^""die Anwendung v°» vier oder fünf altern Landleutci Untergang »m ^ Bedeutung o ^.Mai) "rch Regen verhindert waren, s° '°'rd drescr uuermg W ^ Und die beiderseitigen Botschaften an eure ^smgen- Ber der ^ ^,^igung erfolgt^ ^ sollen. Marchbrieses und reiten endlich mreder^ ^ „h ^'7 ^wäche dte Landmarchen sests m t ^ Überholen sich ungefähr die ^cheu ' ^ zu beze^M^^^ ben Antrag, ^ Anmachen nun den Vorschlag, berdersud- keine Vollmacht. ^ „„chmlich fem- - ^ ^ ^ Boten von Lucern entgegnen, sie ^'^7 werde U)re» Obern dem swMgw P ^ uuzremlich scheirre, heinrbringen, rn der Hoff . anhalten, dre haben. »'-di- .... «.... !,..ch.... di- N-g» 'U ^ di-I-«-»n w» ^... >» d-mmchiz-m dl. KM« »°« >» . , S»ch> >>>" »">" ' , ,..».».»>> >. °.ch °'°7"7 w5 mm d-- SM w-»m»m.. »> ^"Umann zu Aarbnrg die nöthigen Wersm g ^ sollen, k» ^ Mast; über dr ^«,i> .,d.,,^ dch Ii- iM-ilch.» «>« MS«»'' wi-Wh°W di. '°» >. I- w°«> «°° ch« b-id... im J.H-. IS»» " . 280 April 1550, sie bei Brief und Siegel und altem Herkommen der Stift Zosingen verbleiben. Die Bolen von Lucer» wiederholen ebenfalls ihre Instruction von 1548, dahin gehend, das Wort: aus der Gemeinde, soll dal»» erläutert werden, daß es heiße: sowohl von den Eigenen, als von den Freien und, von den Freien sowol/ als von den Eigenen, welche dazu geschickt seien, und zwar bei ihrem Eid (sollen die Wähler wählen). 2N Boten von Bern führen an, einer ihrer Vorschläge gehe dahin, zu sagen: Der Ammann sammt den Viere» sollen das Gericht besetzen wie von Alters her, und wenn ein Freier so geschickt wäre, daß man ihn bau» setzte, wollen es die von Bern geschehen lassen. Mit diesem Vorschlag, ineinen sie, Hütte sich Lucern begnüge» können; kein Gericht sei so klein, daß sich der Twingherr bezüglich der Besetzung desselben Eingriffe Sei»'»- der Oberherrschaft gefallen lassen könne. Auch das Kloster St. Urban habe Gerichte auf dem Gebiete derer von Bern, bezüglich welcher diese den gleichen Grundsatz anwenden. Wenn aber die Boten von Luce>» ziemliche Mittel vorschlagen, so haben sie Gewalt, darüber zu reden, und wenn sie angemessen erfundc» werden, sie anzunehmen. Die Boten von Lucern wissen kein anderes Mittel; mit dem von ihnen votgt' schlagenen wäre niemand genöthigt morden, das Gericht nach der Meinung derer von Lucern zu besetzen untaugliche Freie herbeizuziehen; der Vergleich mit dem Kloster zu St. Urban/passe nicht hieher; weiter ch gehen erlaube ihre Instruction nicht. 2. In Betreff des von Hans Mag begangenen Friedbruchs fordc>» die von Lucern wiederholt die beiden Städten zugesprochene Buße für sich allein. Die Boten von V^» erwiedern, da man sich stets beklage, die Gcrichtssäßen hätten den in Sache maßgebenden Vertrag gekannt, so wollen die von Bern geschehen lassen, daß das Urtheil aufgehoben werde und der Amman» b» Sache neuerdings vornehme und die Gerichtssäßen wieder darüber erkennen; doch soll ihnen vorher bck betreffende Vertrag vorgelesen werden; was dann erkennt werde, bei dem soll es verbleiben. Mit dein ^ die Boten von Lucern zufrieden und es wird dem Schaffner zu Zofingen befohlen, die Sache zu befinde»»- 3. Über den Einzug der Freien und die Käufe solcher wiederholen die Boten von Bern die auf dein vom 10. April 1548 (beziehungsweise 27.-29. Mai 1549) gegebene Antwort. Über Leibeigenschaft H»Ü man so viele Gewalt, daß man dergleichen Satzungen errichten könnte, auch wenn sie nicht altes Herkoi»»»" wären. Auch.die von Lucern wiederholen ihre früher gegebene Antwort; die Gewalt über die Leibeigc»^ bestreiten sie nicht, aber diese erstrecke sich nicht auf die Freien. Bei Balzenwpl, das von den Boten Bern auch wieder angezogen wird, sei lange aus Hinläßigkeit vom Recht nicht Gebrauch gemacht worde»' bis man in den Marchbriefen Aufschluß gefunden habe; zu Geiß habe lange Zeit ein Mißverstand gewaltet man besitze hiefür gute Scheine. Wenn man übrigens überall gleiches Maß halten wollte, so möge >»^' bedenken, daß Münster und St. Urban ihren Eigenen im Gebiete derer von Bern die Eigenschaft abzuka»!^ gestatteten, was bei denen zu Knutwpl nicht der Fall sei. Beide Theile bleiben schließlich bei ihren Jnstructi»»^' 4. Irr Betreff der Neispflicht der eigenen Weiber, welche freie Männer haben, verbleiben die Boten Bern ebenfalls bei ihrer frühern Antwort, zumal auch die freien Weiber, welche eigene Männer haben, " Willisau reisen müssen, obwohl ihre Männer mit der Stift reisen. Die Gesandten von Lucern besing Letzteres und fordern diesfälligcn Nachweis. Die Boten von Bern verlesen einen bezüglichen Bericht d» Schaffners Vincenz Dachselhofer. Dieser alt-Schasfner eröffnet dann selbst, der jetzige Ammann zu Knut»" habe ihm gesagt, seine Frau sei eine Freie, müsse aber Neiskosten nach Willisan bezahlen. Die Boten » Lucern bemerken, es bedünkte sie das unbillig; aber wenn es sich mit den freien Weibern so verholte, würde man auch in Betreff der eigenen nichts einwenden könne». Hierauf erkundigen sich die Boten » Bern bei dem genannten Ammann und erhalten folgenden Bericht: Ungefähr zu drei Jahren um >»e> 281 April 1550. April '» Willisau Sechser ausgeschickt, die, wie in das ganze Amt Willisau, so auch »ach Knutwyl kommen; '»en müsse dann der Ammanu angeben, was die eigenen Männer, welche freie grauen haben, für Vermögen Eitzen; diese Männer müssen dann eine Steuer geben, nicht bloß vom Vermögen ihrer freien Weiber, sondern e» allem Gut; die eigenen Männer dagegen, welche eigene Weiber haben, werden nicht angesucht. Die Boten '°" Bern fügen bei, diese Steuer, welche die eigenen Männer, die freie Weiber haben, von dem Vermögen letzter,. >,„d ihren, eigenen geben müssen, sei den Eigenen und auch denen von Bern eine große Beschwerde; von Lucer» hätten sich also nicht über die Reiskosten der „Eigenen" (Freien?) und untergeordnete Satzungen zu beklagen. Die Boten von Lncern nehmen das Alles in den Abschied, und befreuen suh, daß ^s Reisen der freien Weiber mit Willisau nicht nachgewiesen werden konnte. Der alte Schaffner entschuldigt sich diesfalls, bemerkend, in Betreff des Wortes Reisen habe er einen Mißverstand gehabt; doch sei ihm bekannt, daß wegen der freien Weiber, die eigene Männer haben, eine Beschwerde gewaltet habe. S. Mit Vezug auf die Anlage der Amtskosten .volle., die Boten von Bern wie früher bei... Alten verble.be». Die °°" Lucern entgegnen, sie haben wider die Anlage an und für sich nichts, sofern auch Freie so gut Eigene dazu verordnet werden, was sie um so mehr fordern zu können glauben, als diejenigen, welche Kosten anlegen, dann von denselben befreit seien. Die Gesandten von Bern antworten, diese Anlage »ehe ausschließlich den nieder.. Gerichten zu; übrigens seien der Ammann und d.e Vier wegen anderer krbeiten und Geschäften, die sie für das Amt verrichten, der Kosten enthoben. D.e von Lucern bemerken, ^ sollte gleichförmig und ohne Verschupsung zugehen, und zeigen an, ihre Obern werden dieses ohne Recht "'ckK gelten lassen. 6 Wegen der Zured der beiden Weiber geht die Instruction der Boten von Lucern bah».: Die Täd(ig)u..g, welche der Schaffner unter ihnen gemacht hat, soll aufgehoben werden und gemäß alten Vertrag das Recht vor den Gerichtssäßen zu Knutwyl ergehen und bestimmt werden, wem die ^'ße gehöre. Die Gesandten von Bern sind nur beauftragt, die Antwort derer von Lucern ... den Abschied K' nehmen. In Betreff des abgehauenen Lachbaumes bemerken die Boten von Lucern, da der Herr von ^'ed verlange, daß der Frevler von. Amtmann derer von Lucern berechtiget werde und dann ur ihn gebeten °be, und jener ihr Angehöriger sei, so glauben sie, die Buße gehöre ihnen allein und es abe sonnt be. Unheil zu verbleibe... Auch diese Antwort wollen die Boten von Bern he.mbr.nge... Uber d.e Frage, und wie .„au an die Stelle des abgehauenen Baumes einen Marchstein setzen wolle schlagen .e Gesandten Lucern vor, einen Stein mit den Wappen beider Städte hauen und dann durch Leute beider ^heile an ^.t und setzen zu lassen. Da die Boten von Bern ohne Instruction sind, nehmen sie d.chs .»den Abschied, .»der ^»nng, der Beschluß ihrer Obern .verde denen von Lucern zugeschrieben. D.e Gesandten von Bern ^»geu Antwort betreffend Jacob Getteli, der seinen Hof einem Fremden verle.hen null und vernommen der alte Schaffner habe ihn, gestützt auf eine Satzung, diesfalls bestrafen wollen. D.e Boten von äußern ihr Bedauern, sowohl in Betreff dieses Artikels als anderer Satzungen, daß ...an olche '""nu.gen ungeachtet der alten Verträge hinterrücks derer von Lucern errichte; ihre Obern werden duffes l»e Recht nicht nachlassen. Das wollen die Boten von Bern he.mbr.ngen. v. Wegen Bartholome W.rz, 7 ^redet, er beziehe von 40 oder 50 Luceruer Gulden monatlich einen Oh... Wein, glauben die von Bern, Amtmann solle die Sache untersuchen, und wenn es sich zeigt, daß er den Wein für dieses Geld bezogen ^ ihn bestrafe», wäre es aber nur ein Spaß gewesen, die Sache fallen lassen. Das wollen die Boten von geschehen lassen. 5. Den Brunne» zu Uffikou glauben die von Lucern selbst zu ihren. Weiher in ^°» („Wynikon") nöthig zu haben. Würden sie aber in der Folge seiner nicht mehr bedürfen, so .vollen 36 282 April 1550. sie ihn freundlich und nachbarlich denen von Bern leihen; doch soll hieraus keine Gerechtigkeit oder Eigenschaft entstehen. K. In Betreff der Besiegelung der Briefe zwischen Sursee und Knutwyl hat man sich dahin vereinbart: Wenn die von Sursee ihr Siegel daran hängen wollen, so soll auch der Schaffner zu Zofingen wegen Knutwyl sein Siegel anhängen; wenn aber die von Sursee die von Lucern um ihr Siegel bitten und diese entsprechen, so soll auch die Stadt Bern ihr Siegel beifügen. Man ist auch einverstanden, daß die beiden Artikel, die in dein Briefe ausgelassen sind, auf die sich aber beide Theile vereinigt haben, auch den Brief gestellt werden sollen; sie betreffen ein Mahl Fische, das die von Sursee denen von Knutwyl geben sollen, und daß die von Sursee ihres Gutes hüten sollen bis an den Graben. I». Die Boten von Lucern tragen vor, Hans Fäck habe zu Knutwyl einige Trostungsbrüche begangen, aber weder der Anuucmn noch der Weibel, noch andere Amtleute Hütten dieses geleidet, wie doch ihr Eid es vorschreibe. Die Bote» von Bern fragen hierüber den Ammann zu Knutwyl; dieser verneint die Sache nicht, entschuldigt sich aber ft"' seine Person. Man (sy) beauftragt nun den Schaffner zu Zosingen, den Fäck nach Knutwyl zu citiren »»d zu verschaffen, daß er gerechtfertigt werde, damit keinem Theil etwas »erscheine. Art. ». umfaßt im Original 18 enggeschriebene Folioseiten. 1l0. Zug. 1580, 29. April (Dienstag nach Judikate). Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede 0 2, 5.231. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 16, f.79. L'andesarchiv Schwy;: Abschiede- Landesarchiv Obwalden: Abschiede. . Tag der Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug. Gesandte: Zürich. Hans Escher, Stadtschreiber. Luceru. Jost Holdermeyer, des Raths. (Andere nicht bekannt.) »». Dieser Tag ist hauptsächlich in Betreff des Spans zwischen denen von Zürich eines und Schwyi und Glarus andern Theils, beschlagend den Kauf um die Herrschaft Wädenswyl, angesetzt morden. ^ Bolen der fünf Orte verlangen von dem Gesandteil von Zürich vorab zu wissen, was er über das letzten Tage zu Lucern gestellte Begehreil, vor der Rechtsverhandlung die Bünde zu beschwören, und an^l sollst, in seiner Instruction habe. Jener erwiedert, er habe für Beschwörung der Bünde keine Instruction; Herren betrachten dieselbe als unnöthig, weil in letzter Zeit auch das Recht geübt worden sei, ohne dav man vorher geschworen hätte. Wolle man seine Herren nicht gütlich bei dem Kaufe bleiben lassen, so langen dieselben die Ansehung eines Rechtsweges, die Ernennung eines geineinsamen Schreibers und sonst zur Sache erforderlich sei. Die Boteil der fünf Orte entgegnen, wenn die von Zürich, angesichts vor vielen Jahreil geschlossenen Verträge, von dem Kaufe nicht gütlich zurücktreten und auch die zu gestellteil gütlichen Mittel nicht annehmen wollen, so sei die Mehrzahl der Orte gesinnt, mit ihnen das A?) zu gebrauchen und deßhalb mit ihnen einen Nechtstag zu bestimmen und einen gemeinen Schreiber zu ernennt Es wird dann ein Rechtstag in die Abtei Einsiedeln auf Sonntag Trinitatis (I.Juni) angesetzt, Nachts ol der Herberg zu erscheinen, und der Landschreiber von Baden als gemeiner Schreiber bezeichnet. Die der fünf Orte unter sich bestimmen, daß Uri und Schwyz die zwei Zugesetzten, Lucern den Redner, ll»t^ walden und Zllg jedes einen Nathgeber verordneil und Schreiber Öchsli von Schwyz als Schreiber best'»" 283 April 1550. April 15 SU. „ v «KMen aus dem alten Zürcherkrieg -m I°«. Kd-- O-. M °uch MW s.°d!lch..'w -°» IM« 'der andere die Sache betreffende ausfinden laffe . . dadurch veranlaßt worde , Zemäb, es seien in Bünden abermals Unruhen eM ud u. ch Kaiser' und der Statthalter zu Mailand Botlch^an^.z^ dem Km"g v°n FmMech abgeordnet haben, mit dem Austrage, dah.n zu - ^ „Gsell", der stch von >>»u ^ «»gegangene Vcreinung ausgehoben werde. ^ ^ „ wegen der Pension und Be.e.n.i g vorgegeben, man habe in Zürich und Bern ^ „g diesen (wenn e „cht sch n Es wird daher erkennt, jedes Ort, w-^s ^^ gereuen affm, u zu genügenden Austrag habe») nachschre.be», a, ^ seine Herren verlangen Mitteln und zu scheiden. «. Der Bote von L. ^ „de„.^ besorderlichcn Rechtstages, um den Hände m ^ die J^rrechnu'^ » s Toggenburg ber Handel wegen Wädenswyl obwaltet, so n berichtet, es seien in er . ernstlich einen Rechtstag bestimmen. .1. ^'"'"^I^dortigen Landvogt d ch^ste^s^ viele Wiedertäufer, weschalb es am Platze war., den Absch.ed; ,edes O.t 1 bestrafe. Die Boten, weil ohne Instruction, 'angezogen Begrnß.mg^ binnen acht Tagen denen von Lucern ' Schreiben wird, da d.e M ^ ^ Beglückwünsch»., des Papstes durch eine B°tschast °d e ein Schreiben stim.nt, dieses beschlossen. Das Schn m soll ^ ^ Salzes zu Weesen geredet h w»d°. r. z. g.d.»,m. d.r B«.. °°n >. D-- Mm- d-- z«-ch.- S>- Rande des Zürcher Exemplars; derjenige - m.ch.d- o 2. . 2--. d-. IWI o-.. Im Zürcher Exemplar fehlen w » > und e. .aus dem Schwyzer Exemplar ^ ^ ^ verlange von wum von^a^. Zu n. Das Schwyzer Exemplar h° ^^ etwas gewmnen. ,.° -u wissen, wenn diese („sy") be. d.eser Re«).^ ^ . wollen", wie die von Schwyz. Unterporte., uf 18- Aprü In > ^ z.. ». ...d w Hieronymus Rotzono. kaiserlicher 2cc.Um , c gemeine Mann, we gemeinen Wohlstand vernommen, wie in Bünden Aufruhr her.sch . . derer Offene Vercinnng sei. nicht in die mit Fra.ckre.ch aus Veranl sjnW ^ bmommen haw. ->bg, wenig betrachtet und sich entgegen der ^ alte» angeboine» ? Kaisers stets -...treten wolle. Im Hinblick auf d^ z„„.al ^ S-waß B^ch Statthalter hierüber ke.n geringes ilAißst ^ Kaiser ""d du, .. i ^ Bünde geschickt, s.ch dm gemeine» guten Willen diese. Bol s g g ^ ^ ^ allen /^me.nvc ^ Statthalters habe. Dieser habe daher den Gesm>dte> ) ^ zubringen ^ ^ PMcht. durch die sie ihren möglichst zu bestreben, diese Widerwa. >g ^ ^ ^ Kennen wa . ) ^ ^ schuldig seien, könne das nicht wohl anders geschehen, M)t mit jenen ve.bn . Pension und Geld Gutthätern v/rbunden seien, znstehe. Leute, die ^^n ^ Für Letzteres werden sie gefangen und betrog ^ Nutze» hmtanjetzen. H.e°n ) von Frankreich nehmen und die Ehre n» 284 April 1550. beraubt werden „der Haudirung" und Zollfreiheit, die sie vom „Stat" Mailand haben mögen sowie auch anderer Hülfe und Zuschub der Nahrung, au welcher sie oft Maugel haben, und sich in vielfache Gefahr und Unzukömmlichkeiten begeben, die ihnen in der Folge an die Hand kommen dürften. Das sei sch»» früher und insbesondere letztes Jahr durch Johann Angelus Ritius im Namen des Kaisers vorgetragen »» der Botschaft derer von Bünden schriftlich übergeben worden, in der Meinung, daß dieser Vortrag an d» Gemeinden gebracht werden sollte, tvas aber, wie es scheine, nicht geschehen sei. Da sie also mit Händen greifen können, welcher Schaden und Uurath ihnen erwachse, wenn sie in dem französischen Bündniß verharren- und welcher Frucht, Kommlichkeit und Ruhe sie genießen, wenn sie in der alten Libertät verbleiben, so »' der Gesandte im Namen des Kaisers und des Statthalters, sie wollen sich entschließen, die genannte Verein»»? zu brechen. Würde dieses von allen Gemeinden geschehen und diese verlangen, mit dem Kaiser und dem Statthalter gute Freundschaft und Nachbarschaft aufzurichten und zu halten, so sollen sie nicht zweifeln, dah sie Zollfreiheit, Licenz des Getreides und andere Vortheile von dem Herzogthum Mailand her erlange» werden, was der Gesandte für diesen Fall verheiße. Es unterzeichnet der eingangsbenannte Gesandte. St. A. Ziirich: Acten Graubiiitdeit. Ebendaselbst eine Credeuz für den genannten Gesandten vom 12. April und ein zweites Exemplar des Vortrags, ohne Datum und mit nicht ganz gleichförmiger Redaction; so fehlt in demselben namentlich / in dem von uns benützten enthaltene Charakteristik der französischen Partei. Dieses letztere Exemplar (schm» Original) auch im St. A. Lucer»: Allgem. Abschiede O 2, k. 274. 1550, 6. Mai. Die zu Zug versammelten Boten der sechs Orte an Ammann und Gemeinden der Bundesgenossen in Bünden. Die Obern haben vernommen, wie Botschaften einiger fremder Fürsten Herren in Bünden herumziehe»! was ihre Absicht sei und was sie thun, wisse man nicht; da man »» berichtet sei, daß daselbst seit einiger Zeit etwas Widermillen herrsche, so besorge man, jene Botsch»^ möchten nicht sowohl zu Abstellung desselben, als zu dessen Vermehrung hingesendet worden sei». Ab'» habe daher in ganz freundlicher eidgenössischer Meinung (Boten) hingeschickt, zu erfahren und ein Anfst^ zu haben. Die Boten seien daher auf den zu Truns (Davos?) und zu Chur gehaltenen Tagen erschie»^ und haben da ihre Aufträge eröffnet. Dadurch habe man erfahren, daß „gemelter bot" seine Anwerb»»^ schriftlich den Gemeinden zusenden wolle. Man ermahne und bitte nun zum freundlichsten, wohl zu erwägt»' wie bald durch solche Ansuchen Zerrüttung und Zwietracht erfolgen könne. Die Eidgenossen begehren '»' denen von Bünden, wie die Altvordern, in treuer Einigkeit zu leben, wodurch kleine Dinge sich mehren kölN»»'" während Zwietracht große zerstöre. St. A. Zürich: Abschied- »d. w, r. Zu v. Solothurn sendet unterm 25. April (Freitag Marci) an die zu Tagen versammelten seine Meinung schriftlich, es sei wie früher der Ansicht, man solle den Papst durch eine Missive begl» wünschen. Dabei möchte es den Bischof von Verulan empfehlen, daß er zum Cardinal befördert würde. K. A. Solothurn: Misstvenbuch Ro. so, S. bS> IN. Mri. 155V) 29. April (Dienstag). LandeSarchi» Schwyz: Abschiede. Tag der Orte U r i, Sch.vyz, Nidmalden. befleck^...?aeMllt i""" seine Herren vernehmen, wie die von Misox von der neuen S"" („unser..") n. u .t 7'' '^..'^e" Z" räume»! auch begeben sie sich zn den Angehörigen der IN Or" ' "fangen steh, diesen den neuen Glauben beizubringen („iuzubilden"). Man besckM 285 April 1550. ^ Verbreitung . Miss. steundlich zu M°^ ^ ^-n ^ sca; chs^a2^ Karden Mndmh^ adernsalls wurde man veranlaßt, st ) Bellcnz mit der Lost ) kneten neuen Vereinung nrr "gezo en, wie Peter Martir GhiringhM ^ ^.,^,ch »,sger chte m ^ ^ Md daselbst in Betreff der mit dem Komg »° ^ s^ben- "st ^ die Sache des Wettern Me. Man deschließt daher, dein Peter - ^ er zu „ christlichen Glauben gere ^ Unterthau der III Orte sich unpartcistc ' wider den gesange 'r geleg W ihn „ach sich ziehe. «. Da der Psaff ^ ^ ^ ^Mist einem öffentlichen Widerrist b" ihm auch lutherische Bücher gestur von Nimer sreigelassen wor w, ^ bie Erkanutniß des letzter« und der ^ Conumssar ms ^ „ichl gcthan, ^ ^ verurtheilt worden. Nachdem er verreist und hat c" »uir Weisung, wre ^ Andern M unserer lieben Frau nach Lorete. ^r Commstsar vert , ^ „„ssar, er soll d . ..w. ^5^2 we zu halten habe, die sur den P Bürgen dre S („Luwn st rn chs was der Psaff geredet habe; auch ^ a. Dre vou ^ Vater selig ^ uberschicken, damit man hiernach ratWag ^ schuldig, ra chs eine arnre st- seien dem Johann Baptista del Bä-b-) ^ dient h bem ^ ^nes Stuck an sture^ st-Schreiber aus der Rivier gewesen stn , am vre Er an , ^struction wrrd r re wohl vermögen, dieses zu bezahl, ° ^ s ^ ^°n I ' dres.be hab^ Gritern anliegender Allmende mr aus Badrina stellt rn einen Vorhol ->u ,„ d zu b°u Abschied ge.ior.imen. «- Der Willens, für ^ ^rva sür l° Kronen A umd ^ °us ihren Feldern eine Capelle gebaut un s ^ ^ bewillig , ^ hellen vor l denselben den Platz kausen ö".kö« wws^^^ LuMin W^( ^ das Wast°^^ verlausen, k. Anwalte von Ablentsch, der Brücke " ^ von Ludn« er er letzten Jahrrechnung in Betreff re haben den ha ^ ihnen eine groste ^ Ludrin geht, versügt worden, dre vor Viertheil zu tragen- ^ ^ ^tten daher, 1 und die übrigen Landschasteu ebensall. einer erhalten ha . ^^^bst keine Brücke g iumal sie noch aridere Brücken bei ihren C u ^ ^cher «am ch i ^ wi Namen d 5U entledigen und bei der alten Freiheit verbstib^^^^^^ dermaliger La^^^ ^ dieses hat Melchior Schorns <..^1^ jedernrarrrr her einander zu Hülse zu u°u Creseiano erwiedert'. Die betreffende B Seiten b-s ^ c^uhr Leute ertrunken. ^ ^ n-rnientlich, we.in Feuer arstgeheri sollte, u» seien bei "s ^ lasseri. Da ' - Wther sei daselbst ein Fahr gewesen a - alle I Jahrrechnu.'g ^ erhalten mrstsen und ^-sciario bitten daher, es bei dem Besch uß i>i ihreri. c daselbst kerne Brücke g "banden haben, daß die andern Commune» rl ^ l nh ^ von denen von ^-Brücke meisteutheils denen von Crescmno^ (24- erlauserren und seiner s° haben sie erkennt, bis aus Barths Commuueu r Brücke zerstört wur , ^-sciano und Ludrin erhalten und re ^ durch -tuen - ^ Mun dann die Boten (au ^st-h-nden Kosten besreit sein. Wenn ^ ^ un.erhM i°ll°u die von Creseiano und Ludrin bis BartY 286 April 1550. 24. August) hineinkommen, sollen sie liebst dem Luudvogt die Brücke beschauen und scheu, wie mau an ciN" beständigen Ort mit den geringsten Kosten eine Brücke erbauen könne, und was sie finden, wieder an lP Obern bringeil, ob man eine bleibende Brücke erstellen oder es bei einem Fahr bleiben lassen, und ob für die erste Erstellung der Brücke etwas beitragen wolle. Dabei haben die Boten mit den andern Coinnnnu der Landschaft Nivier freundlich reden lassen, da die von Cresciano die jetzige Brücke in ihren Kosten elfte und die andern früher an „solche Brüggen" denen voll Cresciano zeitweilig etwas gesteuert haben, so »w) ^ sie diesmals etwas an die Kosten beitragen. Als ihnen dieses vorgestellt worden ist, haben sie so ) verweigert. K. Vogt Schorns eröffnet Namens derer von Rivier Folgendes: 1. Die von Rivier bcklaö sich, wie die von Bcllenz ihnen großen Schadeil thun bezüglich des Fischens mit großen Garnen und was ihren Bräuchen zuwider sei; sie bitteil die Obern, solches abzustellen. 2. Auch die voll Inns ihnen Schaden „mit gärn nf dem iren sischstächent nachdem und die abgenden fücher gschlagen wal 3. Die voil Nivier werden auf andere Gerichte berufen, lim über Sachen zu antworten, die zu - vorgefallen seien; sie glauben nur da antworten zu sollen, wo der Handel sich zugetragen habe. 4. Es w ^ ihnen das geistliche Amt „Vicariad" aus ihren Händen gezogen werden; sie bitten, dieses zu verhindel»,^ sei denn, daß man den Propst zum Klösterli zu diesem Amt annehme, der ein ehrlicher geistlicher Herr ihnen wohlgelegen sei, „wider Bellez noch ander stäken, do dann etlich geistlich Priester vermeinen, einen zu eriN und das zu vermiden costen und anders erhaltnus, daß sömlich vichariat kumlich und jedem priester ge ^ ^ sig". I». Ambros de Bonatha von Claro bittet, ihm zu bewilligen, unter unser lieben Frauen Kirche Kloster zu Claro ein „ruche gand" aufzubrechen, die zu bebauen und Weingärten anzulegen, was ihm ^ der Commune gestattet worden sei. Jeder Bote ist berichtet, daß dieses niemand schade, da es nicht Weid, sondern „ein ruche gand" sei, was der Landvogt von Cresciano, Vogt Schorns, bezeuget ^ I. Balthasar Ritler, Vogt zu Bollenz, legt zu Händen jeder Obrigkeit den Boteil folgende Artikel vor verlangt baldige Antwort: 1. Ein Priester, Allgustin Bruno, sei wegen Vergehen vom Lande gezogen- ' Befehl der Obrigkeit habe dann der Vogt sein Hab und Gut zu der Obrigkeit oder der Kammer Händen ^ und einen Ruf ergehen lassen, daß jeder, der dem genannten Priester etwas schulde, bei Strafe des Diebstahls da anzeigen solle. Nun zeige sich, daß die Schulden das Guthaben übersteigen; insbesondere führen zwei Sch>^^ eine Ansprache vom Erbe ihres Vaters und ihrer Mutter her. Dieser Ansprachen wegen beschwere si^ Vogt und verlange Weisung, ob er zu Händen der Obrigkeit die Güter verkaufen oder den übergeben solle. 2. Vor zivei Jahren sei bei den Obern geklagt wordeil, daß man in Bollenz ohne obrig^ ^ Erlaubniß Allmenden einschlage, weßhalb ihm ein offener Brief mit dem Siegel derer von zugekommen sei, daß die eingeschlagenen Allmenden wieder ausgeschlossen werden sollen, es sei den», ^ hiefür Erlaubniß der III Orte vorliege. Alls das habe er einen Ruf ans St. Matthäus Tag (21. 1540 ergehen lassen, daß die Besitzer eingeschlagener Allmenden in drei Monaten obrigkeitliche Bervibft^ erzeigen, oder bei 10 Kronen Buße die betreffenden Allmendeil wieder auslassen solleil. Da seieil ^ verzeigt worden, die weder das Eine noch Andere gethan haben; Instrumente haben vorgewiesen du Seinione, der Schund von Lugiacho und ein Priester zu Girong (Girone?); die Andern, welche eingesM ^ Allmenden besitzen, dürften nach der Meinung des Vogtes strafbar sein. 3. Alls der letzten haben Consnl und gemeine Nachbarn von Large (Largario?) den Boten angezeigt, ihre Kirche und P , sei ganz arm und einige Zeit ohne Priester gewesen, so daß während dieser Zeit zwei oder drei ohne Beicht und Sacrament gestorben seien; jetzt haben sie einen Priester bekommen, mit dem BersP 287 M>> -,»»»>° 27»° ... P,».'^^«..» 77-:: Stück Allmend gebe und dasielu z ^ beaustragt, elN s ^se Bestätigung östlichen Gerechte Schutz gewähre a'sts manches Lonuu Rede, der Bog .. w. ».m«.« :u« '»52d>.»»»27,-2.»« gewesen, den meisten aller '"cht- Vogtes Pogt oh,re Na ) ^ «>,,ch mch.st.°im; '»'»77:2 2'»«". w» «°^2chch2d°- lährliche Verehrungen, um mcht z - werde auch ' -.„M die Gesellen > 75 . ^ sie Alirthschasten nnd anderm Welcher s verbotener bezahlen können, s tz , ^ ber l». s«,... ....d w» d° >'.» 77. '»77 ^ d.w. °»5 2 -..IN.'-.» d- ..... »»« m.d »--> T-M .Ichch" 2 >..°». d» «2ch S'»...».' "eg, lasse diese ihnen wieder um d)U versprechen müsse' , ferner see dee Fe Geld- ^'n Fähnrich 21 Kronen schuldig see, Halle ) ^ Kroeee" ^ - sig„ Rechnung^ ) e°- ..q.,« mm. d-- 2»« «»''2- 2». 2 ""' 77 7 L2» einem Biedermann vor dem Vogt un . flaute, woher ste ,allekeeent wor ei, dessen snwmc gesordert. von welcher ungen ^^vuunen, u>ed w ^^stev ge m Fähnrich hinterrücks und bevor er u ^ ^November r'or -^^r habe in der ^ ^ ^ ^ätze, e lassen. 5. Zee Semione („stuuou ) ^,vählt ha 'e . Pesics des ^ahr - Statt die Nachbarn einen andern, Alber " jährend ^cht versehen. stachen ^nonica weder Leihung noch Bestategem bagegeu die zu geistliche Capete ., Eiland noch eine andere Seelsorge ^ "^er dee Canoeuca, s° Erwähwng ^ ^ gründe aber doch beziehen wollen. ^ " ^ch die Nachen Mahl getrosten B" ' ältliche ^ums» erkennt, die Psrund sei versallen ^ ^ and ^ die geestleche d ^ ^t in der von dem geistlichen Gesetz vorg der Vogt aber Obern habe br ^ gemeiner Obrigkeit zubekennt worden s , Angelegenh" l ^ ^ """" b,s erst "wl ^rigkeit genannt worden sei. Als dann d r - ^ -u ko^^ ^ d ^en die Nachbarn gebeten, dem vogt in ua"'^ Eredenzbrust an^ ^ "Erwählung zu erlangen, „daß sy ^ ^ ^ggt habe 'h"" ^^t der Obngke't erw ^ ^as Lehen " erwellung wider gehabeil inöchte>r . mviester sollte lue. berausgekonun Lehen «««.. 2». »--2.«''.22.°! '»>" »,522..°°»5 7.:: h-d-^ D°b. h°d. .r °.«w. «'7' , und w. N-»7"' °7„»h,m.» d« V°»> .« « -«... h°: «. ->°b. W.M ». »'52»....,.,. Sch-.».°'"w 7227 »chlm, W„,I z» Hcmd!» s.-°- zw»-... ,i»,I d.r »°°. ... >' "gel nie begrüßt worden und lue l) ) zu wählen. ^uthun des Vogts berechtigt zu sein, dust" 288 Mai 1550. wegen, sondern weil ihm, wen» die Nachbarn nnd der Priester in ihrem Beginnen fürfahren sollte», den nachfolgenden Vögten nachgeredet werden möchte, daß er „um wolthun der oberkeit und um das iro d^ in zu Händen zwysen", diese Freiheit und Gerechtigkeit verschüttet habe. Die Obrigkeit möge nun alle Artik^ bedenken und einen endlichen Nathschlag fassen. Zu i. Dieser Artikel ist durch einen Zwischenraum von anderthalb leeren Seiten vom übrigen Abschieds getrennt und durch folgenden Titel eingeleitet: „Memorial und gedächtnuß de» fromnien, fürsichtigcn, Herren gesanteu rathsbotcn der dryen alten Orte» löblicher Eidgnoschaft geben uf anzug Baltasar Nitch^- geschworner vogt in Boleuz, nachgeschribner artiklen by jeder oberkeit dersclbiger Orten ze handle» und förderlich antwurt zeschribcn. Datum Zinstags vor Philipp und Jacobstag anno 1550." IIS. Bern. 1550, 4. Mai. Staatsarchiv Bern: NathSbuch No. 312 und 313, erste Abtheilung S. 223. Vor dein Rath und den Bürgern „mit der gloggcn versammt" zu Berit eröffnen Boten von „ir befelch der nüwen püntntiß mit den Eidgnossen rutd der tcll wegen". Es wird ihnen geantwortet,^ von Bern seien mit denen von Genf verburgrechtet, namentlich auch durch den Brief vom 7. August ^ ^ der durch einen Spruch bestätets?) worden sei. 113. Schännis. 1550, 5. Mai. La»deSarcI)iv Dch»>vz: Abschiede. Tag der Orte Schwpz und Glarus „zu Schennis daselbst in unser Herrschaft Windegg und GlM Gesandte: Schwyz. Hans Bürgler, Vogt; Werni Betschart („Betschgen"), Vogt; Hans Schiffli, ^ Glarus. Jacob Vogel, Vogt; Josef Höfli, Vogt; Mathis Müller, Vogt. ^ ». Vor den Landvögten und auch vor den Boten, die je zu Zeiten in diese Herrschaft (Gaster) abg<^ werden, werden verschiedentlich „Bekanutnisse" gemacht. Da aber die betreffenden Boten wechseln, so diese Bekanntnisse und Anderes, das vor ihnen verhandelt wird, vergessen, woher viele Nachtheile erso ^ Ebenso verhält es sich mit dem Neunergericht, dessen Urtheile auch in Vergessenheit kommen. ^ daher dem Schreiber Brcndli befohlen, die Bekanntnisse und Urtheile aufzuschreiben. Dessen weigert weil er eine kleine „spöttliche" Belohnung habe; bei besserm Lohne wolle er sich der Arbeit gerne unters ^ der Landschreiber im Gaster habe als Jahclohn nur 5 gute Gulden; die Belohnung könne zum Theil au«) ^ Landschaft aufgelegt werden, die hievon ebenfalls Nutzen habe. Die Boten haben auch den Schre^'' Weesen und Ntznach befohlen, die Sprüche der Boten beider Orte, die je zu Zeiten anherkommen, aufM" ^ ^ damit nicht Alles so leicht vergessen werde; man wolle an die Obern gelangen, was sie ihnen diesf" " 289 Mai 1550, soll an seine Herren ^ » k. Vogt Hößll soll an seine Herren . , des st) wol zesMen . ' ^ Psund Haller Zins ab zu zwei Jahren um sür eine ^ ^^n" der Kirche zu Schaum^ s ,„ehr schuldig bringen, daß sie den Fridli Oswald m nwge., ^ Frul^ ^ s-inem Gut Bocken auszurichten, wre das ^ ^ das Jahrzellbr.ch ^ ^er Salz oder andere W sein, als ein „Lantpfuud", suns Batz s ^ ^,^kel im Landbuch vorden; sie meinen daher, Haller, e. Die von Wesen meinen, gemäß ^ Hausgeld ch» 1 S ^^cssenden Gebäude Kausmannswaaren in ihrer Susi oder Ha ^ern beziehen. ^7' ^gehren. ihnen zu erlauben man solle ihnen soviel vom Zoll geben - Mithastcu uu Salzg die Boten diesfalls viele Kosten haben. ... Meister Delling un e 7^'^aus große» Vorschub leiste, ..ob dem Dach am See" eine ^er Bau ^ V^g keine Vollmacht haben, und beinebens begla - ^ Delling unc H ^ das ausweisen. s° wird die Sache in de» Abschied gen^ ,,achten daß ein Obervogt sollen von ihren Kausmannswaaren den ^ ^ern wollen inch an seine Belohnung t. Vogt Bärgler trägt iustrrwtionsgemaß vm, p'W/'"'' 7 Was dann nach zwei Jahre» oder Untervogt oder sonst jemand m ^ ^.„menhaster Rechnung k°""" ' damit man desto besser sehe, etwas einnehme, sondern es soll Alles z» ß ^,ch sanune'chast ers ^ Glarus im Namen jedem sür Belohiiuiig und Ritt gcbusre, ^^nung stimmt ^ ^ bitten, ihnen den Fall na )- was allenthalben sür Kosten auslause», - juiigen Vogt S ) seien. Wird m den Wer Herren bei. K. Die Verwandten des alM ».^ Anll g st° d ^ ^ zulassen; sie beglauben, denselben nicht schul G z ^gt Scherer (^c) Rödel über die Abschied genommen. ... Die genannte ^mdsM^^.^ ^ ^ g^sen. habe nach dem Tode ihres Verwandten w ^ stnden b^ Ueae.iheit die Boten fremd bed.inkt Bußen, Schulden und Widerschulde .i smden nne Da die Auge °ge»h ^^ling tragt ben alten und neuen Untervögten ae Gegenstand heimgc ^a das Salz '»cht me)r daß da keine Bußen vorhanden sind. s° ^ d- ^ S^h» ^ ^„ne man °°r. die Schifsleute aus dem obenr Wasstr w°w ^ ^ das S lz ^ bezahlt werde, s° »ach den Säumen, sondern nach dem Maß b l ^e.i.i »ach de ^ «ich wissen, was den Schifsteuten s.» 'hr ^ ^st vor von Vergessenhell Mehe viel Trug, weil die Säume uMu s - ^ ^,hn s-'d-rn, ^ der Susi gemessen Gefährt jetzt dein Delling, dann dem Jo ° ^^e ,d s S^z ^ g v°u einem Schiff Salz zwei Löhne entr») c ^ ^ der Hausmeister w, ^ das bringe ungesa)r werde, so könne niemand unrecht ^ehe». ^ nach Wesen z» ^^^ibringeu heimgebracht. ^ Das Sre fordern von einein Mäß Salz von ^ wird dieses Waldes; derselbe gehöre s° viel, wie es nach dem Saum bezahlt de» ^ daselb g^'w^^,, ^ ^^d Zoster Rull verweigert denen von Goldinge. als Wald der e z und klemsuges schließlich dem Kloster Rull, da ihn „ud beklagen, ,vch v°n Einem von Utznach gekaust habe, w» ' ^ die biderben Leute ) austragen. Da o sei (wenn er beschwerdesrei wäre?R - , ^ den Stoß kommcu u diesfalls antworten Schaffner von Rüti und verlangt, daß « l ^ die ObeM br ll ^ s ^ Boten diese Sache zu schwer fällt, so w°ll n ^ der Grasschast lltz» ^ küssen. Diese Antwort soll beförderlich gch Geld der den Kt laß' 290 Mai 1550. ist. I. Durch Kundschaften erhält mau Bericht, daß ein gewisser Haus im Holz wiederholt mit seinem Weib in das an der Grenze liegende Haus eines Täufers „zestubenten" gegangen sei, wo mehrere Täufer zusammen' gekommen seien; dem gleichen Täufer hat Hans im Oberholz (sio) vieles gearbeitet und Kundsame mit ihm gehabt. Man will daher auch diese Angelegenheit den Obern vorlegen. »»». Derselbe Hans im Oberholz hat auch, als seine Frau und einige seiner Leute gestorben sind, dieselben nach Wald im Zürichgebiet Z» begraben geführt, wiewohl ihm früher geboten worden ist, Kirchgang und Begräbnis? nach Eschcnbach M>b nicht nach Wald zu haben. Nachdem nun die Frau zu Wald begraben worden mar und Einige ihr e»> Kreuz auf das Grab gesteckt hatten, haben Einige von Wald dasselbe ausgerissen und in das Tobe geworfen. Das Alles ist den Boten mißfällig und sie haben neuerdings erkennt, daß die im Oberholz Kirchgang und Begrübniß nach Eschenbach haben sollen, i». Die von Lucern haben beide Orte dringet gebeten, den Hans Huser von Willisau, „so saut Anthonis hus hat", in den Spital zu Utznach zu nehme»- Als nun die Boten den Huser in dem Spital gefunden haben, haben sie ihn ermahnt, sich mit ziemlicher Nahrung zu begnügen und sich rechtschaffen und gehorsam zu halten; würde er das nicht thun, so würde man ihn weder einen Monat noch einen halben da dulden; sonst aber hoffe man, die Obern werden ih»' für und für das Beste thun. Das hat man auch denen von Lucern geschrieben und sie gebeten, das ar>M Gotteshaus und den Spital ihrem Almosen empfohlen zu halten. «. Zu Utznach erlaufen für beide bedeutende Kosten wegen der Gefangenen, so daß die diesjährige Rechnung für Nachrichter, Weibel, Schreib und andere Löhnung und Zehrung bei 100 Gulden erzeigt. Um solche Kosten zu vermindern, will man die Obern bringen, ob diesen gefallen wolle, den Schreibern und Weibeln einen bestimmten Lohn für je oder zwei Jahre festzusetzen und das unziemliche Zehren dann abzustellen; soweit man verstanden hat, würde» anstatt dessen die gegenwärtigen Schreiber und Weibel auch lieber den Lohn beziehen, z». Damit in de» Herrschaften Utznach und Gaster in Bezug der Fälle desto regelhaster zu Werke gegangen und sowohl Arme als der Vermögliche nach Verhältniß behandelt werde, hat man auf einen Anzug, den der Bote »o» Schw>)z gemäß Instruction angebracht hat, den Untervögten befohle», keine Fälle ohne Wissen des Obervog^ zu vcrthädigen oder zu beziehen, sondern wenn ein Fall fällt, sollen sie diesen dem Obervogt anzeigen; dann ordentlich verlassenes Gut ist, da soll man den Fall nehmen, wo nichts oder wenig ist, da soll »^' Gnade beweisen. Die Untcrvögte sollen auch keinen Amtleuten oder Obervögten aus den Zöllen oder bet Baarschaft der Orte etwas herausgeben, sondern diese sollen ihren Lohn bis zur Jahrrechnung anstehen laist" und ihn dann sammenhaft empfangen, damit jedes Ort besser wisse, was für Kosten auf Rechnung der Ob^' laufen. «Z. Die Boten wissen, wie Vogt Bctschger (Betschart) eine schöne Rechnung gehabt hat, iiame»G auch um die Fälle zu Gams; wären diese nicht gewesen, so hätte man dieses Jahr ein kleinfüges Geld > der Rechnung gefunden. Eine spätere Hand überschreibt den Abschied: „Abscheid der Gastet- und Utzner Rechnung uf Mai 155» 114. Lucern. 1550, 9. Mai (Freitag nach Cantate). Staatsarchiv Liicer»: Actcnband No. SL, t. 118. Gesandte von Obwalden, nämlich Ammann (Niklaus) Jmfeld und Vogt Simon Jmgrund, ersäst^ zu Lucern, verrichten den Gruß ihrer Obern und tragen einige Beschwerden vor, um deren Abhülst ^ ersuchen. Es wird Folgendes verhandelt: 1. Die Boten eröffnen, in Folge einer Beschwerde ihrerseits Mai 1550. 291 ^reff des Zolls sei eine Rathsbotschaft derer von Lucern, bestehend in beiden Schultheißen, zn Obivaldcn Plenen und habe erklart, der Zoll, den die von Lucern nchnien, sei nicht neu, sondern sie seien berechtigt, "'selben in ihren Gerichten und Gebieten, auf dein Lande und auf dein Wasser, aufzunehmen und ihn zu '""'der» mehren nach ihrem Gefalle»; die von Obwalden verlangen nun, daß man von dem Mindern ""b Mehren abgehe, damit künftiger Span vermieden bleibe. Es wird ihnen geantwortet, man solle das ""gtc nicht beschwerlich ausnehmen! bisher sei gegen die von Obwalden nichts vorgenommeil worden, Silber sjx sich beklagen könnten, und man sei auch nicht gesinnt, etwas Neues einzufühlen, der Vorbehalt, widern, zu mindern und zu mehren, rühre nur von daher, weil jede Obrigkeit, wenn sie Satzungen macht, » . vorbehalte, diese Satzungen zu mindern oder zu mehren oder ganz auszuheben nach Gefallen ^ Gelegenheit. 2. Die Boten begehren ferner: Wenn der „Uberfall" des Aukens auf einem Markt °"°>»me, so „löge erlaubt sein, von der Ordnung betreffend die zehn Centner abzugehen. Oft seien um ^'Martinslag (11. November) große Haufen Anken vorhanden, die man aber (bei jener Ordnung) auf ^ "k'u Markt nicht verkaufen könne, während man Kailfleute hätte, wenn jeder soviel kaufen düifte, als er ^yle» kö„„te; soi.st aber müsse oft Einer während drei, vier oder fünf Dienstagen hinaus, bis er seine» "ken verkauft habe; das sei namentlich für den gemeinen armen Mann beschwerlich. Antwort: Es sei bei den Hoblern der Fall, daß sie ihren Kernen und Haber am einen Dienstag ausverkaufen, an, andern er wieder nicht; auch diese seien arme Gesellen und müssen oft auch wiederholt ihrer Sache »achgehe» und dabei ' Arige verzehren. Das aber (die Beschränkung des Kornkaufs auf 10 Müt. für einen einzelnen Käufer) (den Obwaldnern und Ihresgleichen) zu Gunsten aufgesetzt worden. Hinwieder sei die Verordnung «en der w Centner in Betreff des Ankenkaufs zu Gunsten der armen Burger und Hintersüssen derer von . " "»geführt worden; man möge es hierbei bleiben lassen. 3. Die Obwalöncr verlangen, ...an ...öge und jede,,, der mit Anken komme, verkaufen lassen, sobald sie Kaufleute fiuden, damit sie dann auch nach ' '" Gefalle.. Kernen kaufen könne... Man antwortet ihnen, man wolle bei der Stunde, wie sie nun d ^gesetzt ist, verbleiben; auch die Hodler und Fremde und Heimische müssen die sür die Öffnung '/aufHauses bestimmte Stunde abwarten. 4. Die Gesandten führen endlich an, es sei früher verlangt z. daß das Gut in. Kaufhause sauber aufbewahrt werde. Nun sollen sich einige ihrer Müller und haben verlauten lassen, der Kernen sei ihnen sauber genug; sie bitten, diese ihnen anzuzeigen, damit a. "°" ihren Obern bestraft werde». U». des Friedens und der Ruhe wegen will ...an der,nalen niemand ^ Doch hat man den Amtleuten befohlen, Aufsehen zu halten, damit, wenn es mehr geschähe, d.e ^-"de„ bestraft werden. l16. Kngewerg. 1550, 15. Mai. TtistSarNiiv Engciberg. »l.« «>,»»„. >md P°nmch..r. Schw,, Jost LMp. 5 Hmmch -um «-iff-nwch, d -mm-m, ,» Obwaldm; A-mld ' " „mm »m, Nidwalden, 292 Mm 1550. Zwischen Abt und Convent und der Frau Meisterin lind Convent der beiden Gotteshäuser zu Engclberg waltete Span und Stoß in Betreff der Collatur und des Pfrundlehens der Pfründe und Lcntpriesterei zu Küßnacht am Lucernersee, da jedes Convent beglaubte, es stehe nicht an ihm, sondern an dem andern Convent, die von Küßnacht mit den nöthigen Priestern zu versehen. Dieser Streit ist nun durch P>^' Nadhaller, des Raths zu Schwpz, als dermaligem Vogt des Hcrrenklosters, und Rudolf Hünenberg, des Raths zu Lucern, als Vogt des Frauenklosters zu Engelberg, mit Hülfe und Rath der benannten Gesandten, nls von eines jeden Obern bevollmächtigten Anwälten, um in dieser Sache freundlich oder rechtlich zu handeln/ beigelegt worden. Als sich nämlich diese Schiedherren im Herrenkloster zu Engelberg versammelt hatte»/ kamen vor sie die genannten Parteien beider Klöster, jede mit ihrem Vogt, und eröffneten Klage und Antwort und ihre Briefe und Gewahrsamen. Auf dieses verlangten die Schiedherren von den Parteien, sie mögen in Betracht ihrer geistlichen Verwandtschaft die Gütigkeit dein Rechten vorziehen und freundlich unterhandeln lassen, wie es geistlichen Leuten, Verwandten und Nachbarn gezieme. Dessen wurden die Parteien de» Schiedherren zu Willen und übergaben denselben ihre Mißhelle frei zu einem gütlichen Spruch. Diese habe» dann in der Güte Folgendes verhandelt, abgeredet und versprochen: Die Collatur und das Pfrnndlehen zN Küßnacht soll für jetzt und in der Folge dem Abt und Convent zu Engelberg sein und verbleiben, so ^ dieselben die genannte Pfründe zu besetzen und zu entsetzen haben, so oft die Sache es erfordert nach Gcwohnh^ und Herkommen des wahren alten christlichen Glaubens, ohne daß die Frauen oder ihre Vögte dan»" angesucht werden sollen oder diesfalls einigen Schaden zu tragen hätten. Der Zehnten zu Küßnacht „Verglichung" (Verlichung?) und aller Gerechtigkeit und Zugehörde soll der Meisterin und dein Convent des Frauenklosters verbleiben, damit zu schalten und walten nach ihrem Belieben, unbeirrt von dem HerrenkloM und dessen Vögten. Doch sollen die Frauen von diesem Zehnten jährlich dem Leutpriester zu Küßnacht, odel an wen die Herren zu Engelberg oder ihre Vögte es verordnen, 14 Malter Korn und 8 Malter H"bu geben. Diesen Spruch haben beide Parteien und ihre Vögte ans ewig zu halten gütlich angenommen soll hiemit der genannte Span beseitiget und hingelegt sein. Es siegeln die vier Schiedherren. (Copie). Die Verhandlung ist in Urkundenform gegeben. 11«. Mri. 155k, 30. Mai (Freitag). Landesarchiv Tchwyz: Abschiede. Landesarchiv Nidwaldcn: Abschiede. Tag der Orte - N r i, Schwyz, Nidwalden. t». Auf dem letzten hier gehaltenen Tag hat Vogt Ritter angezogen, wie einige zu Bollenz entgeg^ dem Aufsatz und ergangenem Rufe Allmenden eingeschlagen haben und nicht wieder öffnen wollen, weßh" dieselben nach seiner Meinung bestraft werden sollten. Es sollen nun die Boten, welche auf Barths» (24. August) hineingehen, die Sache besichtigen und wo sie finden, daß Allinenden „gfarlicher" Weise schlagen und nach ergangenem Rufe nicht wieder geöffnet worden seien, solleil sie Gewalt haben, die Betreffs"^ zu bestrafen und die eingeschlagenen Allmenden wieder öffnen zu heißeil. Welche aber von der rechteil , einen Schein habeil, daß ihnen Allmenden einzuschlagen bewilligt worden seien, bei denen soll es verb 0 Mai 1550, 293 Auf den. genannten Tag ist ebenfalls von Vogt Ritter, auch von Vogt Schorn» aus der Nivier und Andern daselbst angezogen worden, wie Einige in den genannten Landschaften gebeten haben, ihnen zu bewilligen, Allinenden, die nicht viel werth und für den geineinen Mann ohne Bedeutung seien, einzuschlagen ""d theils für den Dienst einiger Gotteshäuser oder an Privatpersonen zu verkaufen. Die auf Bartholom« hineingehenden Boten sollen die Sache besichtigen und ihren Befund an die Obern bringen. Dabei zeigen °ber die Gesandten von Unterwalde.. an, ihre Obern seien der Meinung, der Zeit keine Allmenden einschlagen W lassen, weßhalb sie in den gefaßten Beschluß nicht einwilligen. Jene Allmende aber, welche der Landvogt Bolleuz auf Geheiß der auf der letzten Jahrrechnung zu Bellenz gewesenen Voten ausgemarchet hat, damit bi- Nachbarn von Largario („Large") mit derselben ihre Pfründe verbessern und einen Priester behalten kb'""-", hat man nach Eröffnung der Instructionen zu Händen der genannte.. Pfründe einzuschlagen bewilligt. Ebenso ist dein Ambras von Bantho von Clara eine rauhe „Gand" unter der K.rche oder dem Kloster unserer lieben Frau einzuschlagen vergönnt worden, da dieses niemand schädlich und die ganze Commune d°"'it zufrieden ist «R In Betreff des auf de», letzten Tage geschehenen Anzugs von Vogt N.ttcr wegen ^ Priesters Augustin Bri.no, der wegen Übelthaten aus de... Lande gewiesen ist und dessen hinterlassenes nicht hinreicht, seine Schulden zu tilgen, wird de... benannten Landvogt geschrieben, er habe volle Gewalt, "°ch s-'ne... Ermessen zu Handel... e. Landvogt Ritter hat früher angebracht, wie der Priester Albert ^ürgisa von den Nachbarn auf die Pfrund zu Sc.uione gewählt worden sc., das Lehen aber ...cht ... der ^Wichen Zeit empfangen habe und dann durch das Capitel der Pfrund und die Nachbarn der Er.vählung ^lustig erklärt, dann aber letztere von den Obern den Nachbarn wieder zugestellt und de... Priester die ^"'"d verliehen worden sei, der Vogt aber nicht gemäß früher... Gebrauch ..... Besiegelung der Wahl ^gangen werde. Es wird den. Vogt geschrieben, er soll znfolge Befehls der Obern („nuser.n") den Nachbarn ^ Semione und den. genannten Priester anzeigen, es sei die Meinung der Obern („unser"), daß sie die Zählung und das Lehen wie von Alten, her empfangen und den. Landvogt seinen gebührenden Autheil ^g°" der Besiegelung verabfolgen lassen sollen, k. Auf die Klage derer vou Rivier gegen die von Bellenz "der das Fische derselben wird de». Co.nmissar geschrieben, er solle die Bellenzer abmahnen, m.t der Anzeige, ^ ».an im Falle des Ungehorsams weiteres Einsehen zu thun im Falle sc... werde. K. Aus die andere ^"3° derer von Rivier, daß sie ..... Sachen, die dortselbst aufgelaufen sind, vor andere Ger.chte citirt "^en, schuht den. Landvogt, er soll sie vor kein anderes Gericht vorladen lassen, sondern wer etwas hnen zu fordern habe, soll sie vor de». Richter, da sie gesessen sind, besuchen. Auf der frühem Leistung haben sich die von Nivier ebenfalls beklagt und durch ihren Landvogt, Melch.or Schorno von ^wyz. vortragen lassen, wie einige Geistliche beabsichtigen, ihnen einen Mcar zu Bellenz oder sonst an °""'» Orte außerhalb der Landschaft Nivier zu erwähle», was ihnen ungelegen wäre. Es wird deßnahcn 7" Landvogt zu Rivier geschrieben, er solle ihnen anzeigen, sie mögen nach ihren. Gefallen einen in der ^rschaft Nivier erwählen, es sei der Propst zu Ablentsch oder einen andern Tauglichen, aber nicht einen ^ Bö-lenz; wenn sie aber einen wählen würden, der den Obern nicht gefällig wäre, so wolle man Gewalt "be», denselben wieder von de... Vicariat zu verstoßen. Der Fähnrich von Böllen; verantwortet sich auf an der letzten Tagsatzung von Vogt Ritter gegen ihn vorgebrachten Klagen. Es w.rd erkennt, er soll Antwort schriftlich einreichen, damit dieselbe den Obern hinterbracht werden könne. Daneben wird den. ^ Ritter geschrieben, er solle den Obern jene Personen anzeigen, welche geredet haben, daß der Fähnrich "e in de.. III Orten habe denen er jährlich Gaben oder Pensionen zuhalte, damit sie ihn. Rücken halten, 294 Mai 1550. weßhalb der Vogt ohne Geheiß der Ober» ihn nicht strafen dürfe. Ii. Dieser Tag ist angesetzt worden wege» der Appellazen derer von Nivier gegen die von Bellenz in Betreff des Waggeloes. Da die von Bellenz durch ihr Stadtbuch lauter vorgebracht haben, daß Fremde und Heimische von Käsen, die sie in ihrer Stadt „glich ungewogen by dein oug verkaufen" oder an andere Orte versenden, ein bestimmtes Waggeld zu geben schuldig seien, und die Obern ihnen alle Statuten, Freiheiten und Gerechtigkeiten bestätet haben, nnt der Zusage, sie dabei zu schirmen, und dagegen die von Nivier nicht gezeigt haben, daß sie von dicsew Waggeld befreit seien, so hat man das von Commissar Anna gegebene und schon von den Boten auf der letzten Jahrrechnnng zu Bellenz bestätigte Urtheil zu Kräften erkennt und gefunden, daß die von Nivier übel appellirt, der Commissar und die Boten aber wohl geurtheilt haben. I. Auf das Schreiben der III ist Jeronimus Zezio von Vellcnz auf diesem Appellaztag erschienen in Betreff seines Handels gegen Alesio de Borgo von Bellcnz und hat eröffnet: Dem letzlern sei von dem Commissar ebenfalls, verkündet worden, daß er sicher möge in die Stadt Bellenz kommen und seine Kundschaften einnehmen, und dann soll er auf dieses Appellaztag erscheinen und des Rechten erwarten. Das habe der Alesius nun nicht gethan, weßhalb er/ Zezio, verhoffe, weil jener ihn so schmählich mißhandelt habe, es solle der Alexius aus der Stadt und Grafsch^ Bellenz verrufen werden. In der letzten Faßnacht nämlich, als Alexius in einein Geleit zu Bellenz war, sei er, Zezio, ungefähr drei Stunden in der Nacht aus seinem Stall gekommen, wo er sein Pferd versorgt habe; da sei Alexius hinten an ihn geschlichen, habe auf ihn gehauen und ihn verwundet und sei sof^t entflohen, so daß er Tags darauf in der Stadt nicht mehr zu finden gewesen sei. Er bitte daher, Einsehen zu thun, daß er und Andere vor diesem Manne sicher seien. Wenn man ihm aber Geleit zuw Recht geben wolle, ihn zu verhören, so bitte er, ihn zu vermögen, daß er vor Allem aus um die Kost (Verwendung für Hauptmann Schärtlin zu Ertheilung günstiger Instruction auf nächste Tagleistung). ^ Kt. A. Freiburg: Nathsbuch No. 67. Weitere Verhandlung fehlt ini Nathsbuch. 2. I. 1550, 9. Juni. Vor den Rath zu Bern bringt ein Bote von Genf. Johann Philippin, Antwort wegen des gefangenen Didato und berichtet weitläufig, wie er zu Genf arretirt worden, „da den im (?) nachgjagt (?) und er venklich inglegt worden". Tann sei der Gesandte des Königs auch dahin gekommen >'"d habe verlangt, ihn nicht ledig zu lassen, sondern wohl zu verwahren. Der Handel sei dann so lange angestanden, bis Didato begehrt habe, ihn frei zu lassen, weil kein- Klage vorliege. D.e von Genf hätten dann den Liancourt berichtet, wenn er nicht klage, so werden sie den Didato frei lassen. Dann habe der König zwei Mal verlangt, er solle ihn. übergeben werden, was die von Genf ...cht thun wollten. Zuletzt habe der König . . . (undeutliche Stelle) . . . gedroht. Hierüber haben sie sich verwundert und ihn. geantwortet, sie versehen sich dessen nicht, sondern erwarten von dem König alles Gute, haben i-nes auch "icht um ihn verdient. Der Gesandte verlangt, die von Bern möchten den Lianeourt bitten, in Anbetracht ihres billige.. Erbietens von seiner Forderung abzustehen. Der Rath beschließt, d.e Abnu-sende.. z.. beschreiben u»d berichtet an den Franzosen, man wolle am Donstag die Sache berathen. II. (12. ^un>). ^or dem Rath wird der mit Repressalien drohende Brief des Königs von Frankreich und d.e Instruction der Genfer °°rlcsen und beschlossen, an den König und an Liancourt zu schreiben, der König möge von se.nen. Vorhaben abstehen, in Betracht, daß die von Genf („sy") ihm mit de». Paß auch dienen konnex „,r° der Genfer« antwort und burgrecht melden, fride» mit(?)den. küng. doch wellend m. h. >n.t ,r putschet .vpter (?) versuchen u»d antwort". Nach Genf soll eine Botschaft abgehe», sie dringend zu ermahnen, den Didato,,.»e" aush.n- zugeben, in Bedenken, wenn er auch jetzt nicht fürfahre, er doch später ihnen »ußdienen mochte, „schaden bringen, inen einmal die rellmuna reaeben, überantworten, wider zu inen nemen . o wen einmar me recynung zegroc», ^ ^ ^ ^nd s.s. zw-u-Abth-il.,ng s. so und »s. Das weitläufige Schreiben des Raths von Bern an den König von Frankreich vom 12. Juni — Malsch Missivenbuch 0 k. 268 vor«» - besagt, die Genfer haben angeboten, über D.dato kurzes und gutes Recht walten zu lassen, wenn sie hierum angerufen werden, wollen aber jenen nicht ausliefern. 3. I. 1550, 27.Juni. Vor de». Rathe zu Genf eröffnen Gesandte von Bern, nämlich Hans Franz Nägeli und Hans Steiger, anbelangend die Angelegenheit des Königs gegen Didato. nach dargebrachter Empfehlung ihre Jnstrnctionen. Diese enthalte» verschiedene schone Erörterungen, um den Rath zu bewegen, dm Didato de». König zn überlasse... Insbesondere wird auch ange ührt w.e d.e Antworten derer von ?mf den, geheimen Rathe (omwoil privd) des Königs mitgetheilt worden seien und der König entschloffen sn- bei längerer Weigerung Repressalien zu ergreifen. Die Obern der Gesandten haben d.e von Genf aufmerksam machen .vollen, damit sie wissen, was ihnen bevorstehe- es se.en dieses Maßregeln be. denen, wmn st- ausgeführt werden, auf Recht oder Unrecht nicht geachtet werde; man möge d^er bedenken was das Bessere sei. Hiebet legen die Gesandten ein Doppel eines Briefes von. Kon.g vor Der Rath beschließt, d°" Gesandten gute Gesellschaft zu leisten, ihnen Dank zu sagen ""d '..e den. d.e Sache se. vor den Großen Rath gelangt; ohne denselben könne ...an nicht wohl eine (e.n apl.che) Antwort etthe.le», man verde denselben aber in Bälde besammcln. Am gleichen Tage nach dem E en versam.»elt sich der Na h wegen derselben Angelegenheit außerordentlich. Die beide» Gesandten von Bern legen (wieder) ihre ^nstr-ucti°nen v°r und melden, wie früher, wie der König denen von Bern geschrieben habe Als dam. über Ertheilung ""°r Antwort an die Gesandten geredet wird, ist man der Meinung, es sollewse so gehalten werden, daß in guter Freundschaft bleiben könnte, und wird dann beschlossen, die ^ache reiflich zu berathen. die Antwort geheim zu halten und auf den Sonntag die Zweihundert zu be,ammeln. 1>. (28. ^uni). Der A-tth. außerordentlich versammelt, beschließt, auf die Forderung der Gesandten von Ben. zu antworten, man den Didato übergeben, jedoch nur ..... ihn über seine Rechnung zu verhören; dann soll er. n..t de» °uf ihn. lastenden Beschuldigungen und Beweisen zurückgestellt werden, dam.t er ... Genf, gemäß de». Erlaß. 296 Mai 1550. der im Anfang lautet: „Uospmwo sur oo . . nach Gebühr beurthcilt werde. Die Angelegenheit st^ übrigens dem illath der Zweihundert vorgelegt werden, der sich Morgens 5 Uhr besammeln soll. III. (29. J«>")' ^or dem Nathe der Zweihundert eröffnen die Gesandten von Bern ihren Auftrag betreffend die Forderung, welche der König von Frankreich an die von Bern (lour) wegen der Auslieferung des Johann Baptist Did^" gestellt hat und zeigen ein Doppel des vom König an sie gerichteten Briefes. Nach Belcsung desselbc" erörtern die Gesandten mündlich, welche gefährlichen Folgen mit einer bezüglichen Weigerung verbunden st'" können, und bitten, ihn zu übergebe»; es müsse dieses nicht unbedingt geschehen und was von ihnen abhantst' wolle» sie sich zum Besten der Stadt Genf vertuenden, um für dieselbe die möglichst besten Mittel zu erreichst" Auf das wird die vom kleine» Rath entworfene Antwort angehört und für gut befunden, nur wird ihr c>" Termin von sechs Monaten beigefügt „vt quo ainsin nons soit briet on eus puroiw uckvommt, ot au Iwu ball>01' mottro: pro« tor". x RathSrcgiftcr (sran »ösisch>. ^.. . 7. Juli. Bor Rath und Burger zu Bern läßt der Herr von Liancourt im Naincn ^ Königs eine Credcnz verlesen und legt einen schriftlichen Vortrag, betreffend den in Genf gefangenen Dib" ein. Alan antwortet, es sei ihm (?) ein Läufer mit der Antwort derer von Genf zugeschickt worden. St. A. Bern: Nathsbuch No. 312 und 313, zweite Abtheiluug S. 5. 1550. 25. Juli. Vor dem Rothe zu Bern erstattet der französische Gesandte, der He" Liancourt, im Namen des Königs den besten Dank für die Gutthat, welche die von Bern ihm in Bet^ des zu Genf gefangenen Didato erwiesen haben. St. A. Are.,- Rathswch N°. -us und sis. „»m- Abteilung S. 11». Wem und "Neuenbürg. 155», 1. Juui. I. Vor Rath und Burger zu Bern erscheint ein Bote von Neuenbürg und laßt durch einen seinen Auftrag, betreffend die Erneuerung des Burgrechts, vortragen. Es wird hierauf das BuG" verlesen und beschworen und auf das Verlangen des Boten darüber ein schriftlicher Schein gegeben. II. Die vier Ministraleu, Rüth, Burger und ganze Gemeinde von Neuen bürg Urkunden: sie vor Kurzen: bei denen von Bern die Erneuerung des mit ihnen bestehenden ewige» Burgrechts ve> haben, habe» dieselben diesfalls entsprochen und begehrt, es sollen die von Neuenbürg auf den 1-^"' ^ Sonntag nach Pfingsten) ihre Boten zu Bern haben, sie werden hinwieder mich ihre Botschaft nach abfertigen. Es haben dann die von Neuenbürg ihre Gesandten hingeordnet und ebenso seien auf he»d' von Rüth und Burger zu Bern in Neuenburg erschiene». I» Gegenwart derselben sei dann der Burg"äP verlesen worden, worauf die von Neuenburg einen gelehrten Eid, den ihnen die Boten von Bern b ^ haben, mit aufgehobenen Händen zu Gott gethau haben, bei dem ewigen Burgrecht zu bleiben und da wahr und stät zu hallen. Es siegelt den I.Juni 1550 die Stadt Neuenburg. Quelle für I ist das Verner Nathsbuch No. 312 uud 313, zweite Abtheilung S. 2, und für II eine im Staatsarchiv Bern Pergameuturkunde mit anhängendem Siegel. ^ Zu I. Der „schriftliche Schein", welcher Neuenbürg als besiegelte Urkunde zugestellt wurde, zie abschriftlich im Deutsch Sprnchbnch () S. 95 deS Berner Archivs, enthält aber nichts weiter ' ^,,e formelle Erklärung, daß ans Begehren des Nencnburger Boten das Bnrgrecht am heutige» Tage M beschworen worden sei. Juni 1550. 297 119. K-instedeln. 1550, 2. bis 6. Juni. Tt«at»a.'-»w Zürich - A. Wüd .nSwyI. La..dci.ar»i° Tchw»,: Wschi-d°. Rechtstag zwischen Zürich als Kläger, und Lucern, Uri, Schwyz, Nnterwaldcn, Zug und Morris, als Beklagten. Gesandte (Richter): Für Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Georg Müller, des Raths ""d oberster Meister der Stadt Zürich. Für die übrigen Orte. Josua von Beroldingen, Ritter und ^-Landannnann zu Uri- Dietrich Jnderhalden, Ritter und Landainniann zn Schivyz. (Partcianivälte und Schreiber:) Für Zürich. Redner: Hans Escher, Stadtschreiber. Rathgeber: Hans Heinrich Sproß; Be^^ Cham. Schreiber: Hans Heinrich Reinhard. Für die übrigen Orte. Redner: Leodegar von Neustem von Lucer». Rathgeber: Logt Sigcrist von Unterwalden; Scckelmeister Wnlfli von Zug; Seckel- ^ter Tschudi von Glarus; Amman» an der Rüti von Schwyz. Schreiber: Landschreiber Ochsli. Gemeiner ^ber: Kaspar Bodmer, Landschreiber zu Baden. I. V»r d», Zus.tzru und Nicht»-,, -röffnrn i dir »NN«- von Zürich, Un.rs.hr Nor zw» J.hrru ««' Gr«,,, SchiMu» «°n E.nst.1,, R-ist-r d-S San» J°h»„n«°rd,„- >n drntschrn Lnndrn, durch s-in, Uwült, dm, Nach d-r Stadt Zürich rrSssnrt, wir ihm »iid d-,„ rittrrlichrn Ordru ans .Orrs» Urldchrn di- und dir Hrrrlchnst Sidrniwnl mit »ll.n R-chi», und Z»jl°hiird», s-il s-i-u. Dt.s-N K»„s wdüru si- "7 drr Sind, Zünch „„birtrn und zwar in »nbrirdchi dr- .l,,„ BnrsrrchtS und drr h.rgrbr»chir,, »i-b- »! T»undschast mit dirsrr, wnrdr dir Siudt Zürich zu »»»n «aiif- nicht »»>»!>, s-in, s» nnndrn st- nndrrr 7"'» unNuchrn, NN, s.ich», dir grnnnn.r s-r-sch.s' >i»i ein», höher» Prris zu abrrgch»» Di- NM, 7"? »-b° duz rinigrr M.ßr» »-.wnndr-t ,n,d ihn», nmrr WS Liebst- z-wes-n. mrnn drr Ordrn n.ch nue I ^'S-rrschnst b.h.lt,n hüttr, „», dich- h.b° NM» d.n» nnch d-n M.istr, w.°dr. dl. .uz.sucht und ,h,„ ' °"it, Pf„ch ,„,Mgr ,n °rst..t,r« und SU,», bu-.-rlich-n Schirm i„ grwnhrr,» D»- h»br« d,° d ««- .>».», bald dnmns ,n Su„-r g.h.l.e»en C°P».l ndr-el-isti »>' h°b. .„M-chi. drr Buir »°» Zürich l,.schi°ff°n, dir Hrr.sch.st I°IIr «r.,.us, «r-dr«. h.upts.chNch °u- drm Srnndr, d,r 7°' d-r V..«.l,u„g du-Ein,.,unt-n übers!».», und die Unter,h.nen widerspünft.» und „n.rhdr,.,,. s-,»n ? d« h„d. „m„ dir H-rrsch.st ilbrr iwrihund.r, Jahr. l»,„ d-r Sind. Znnch,.-rIn„sr-ch.r, «d? «eure >ind ..ist, dir Nnirrtlurnrn in ZSIe» und Ding«, wie h°l.,n inrrd», d„ ^ AZüld-rn d-r Stadl Zürich wchl grsr-s-n s», und ,me sich »Iie,ln Sp»»e «7«' «»-it. mrnu dir Hrrrschns, in .»drr. Hiind. Im»» Au- di-s», Srundru lMr st« .„ d,77'-un» drr Ob-.,, in -in-,, .Inns «n-rl-Is-m W-S»' »-«'»-"» >'«77 7/77« « 7«« >»"!>. «g-blirbrn, li- d.n» n.ch »ersiuh °°» un.rsühr -!»-». S» d.r «nw.Nr des Ord.n- 77°'»°«'. d»,«.„s z„ h-schlich»,, wi-d-r hin»«ss°k°,»„'-„ I-i-u. «°b-> Zunch °°n d.n. stuhrr «,» ,7'U »ich, -bg-h-n »onn,r,u Sdlchrr Art s-i d.nn drr «aus ersdlgt, wir er denn »uch m schnst Eid? '°°'b>u s-i. „ich, UN, srnmnd zu schüdis-n. l°»d»» °»z .-„.„Uten Grund«, und zur Ehr-der /«»Usch.,,, S°,°r, H.H. m.n Hirn.» srrnudsch.stlich und u.chb.rlich drnr» »°n Schw,„ M-ldnuz ». ?' A»i»s- drr dirsMig», Srliud» i» d-r «->»»»,!. d-si ,i° hs-m» -i» «-»»> h»brn wrrdrn. « drff», h„dr„ dir Schnn« rinigrn Brrdru« -ntpsund.» nnd h-b-n sich dir NX» Gl.ru- ihn-,, »uch 298 Juni 1550, angeschlossen. Nachdem ein in Sachen besuchter freundlicher Tag in Zürich ohne Erfolg geblieben sei, halu> die von Zürich erklärt, erwarten zu wollen, wer sie mit dem Recht des Kaufes entsetze, wofür sie jedermaw, der das thun wolle, Recht geboten haben wollen gemäß der Bünde. Auf das haben die Boten bei e genannten Orte ans Kraft der Blinde die von Zürich gemahnt, bis ans weitem Bescheid ihrer Obern >» dein Kaufe nicht fürzufahren. Diese Mahnung und das lange Ausbleiben einer Antwort habe die v Zürich nicht wenig beschwert. In Folge Berichts derer van Schwyz haben dann Lucern, llri, Nnterwa und Zug ab einem Tag zu Lucern denen von Zürich geschrieben, sie möchten von dein Kaufe abstehen u die Herrschaft dem Orden belassen. Nachdem diesen vier Orten schriftlich alle Sache auseinandergesetzt wot sei, haben sich dieselben entschlossen, einen Tag in Zürich zu besuchen und die übrigen beiden Orte o» dahin beschrieben. Da die Boten dieser letztern ungleiche Instructionen gehabt haben, so habe hier »n^ nichts Gütliches zu Stande kommen können, und sei ein Tag nach Baden bestimmt worden. Ans dcinst haben anfänglich die vier Orte einige Vergleichsvorschläge gestellt, wo dann die sechs andern (unparteiü Orte ebenfalls auf eine freundliche Vereinbarung gedrungen haben. Ihnen zu Ehren und um Koste» > Mühe zu ersparen, haben die von Zürich, dem Recht unbeschadet, vieles nachgegeben, was die Gegner ) ^ zubringen versprachen. Die Obern derselben haben sich aber hiemit nicht begnügen wollen. Als solche die gütliche Verhandlung fruchtlos gewesen sei und die Gesandten von Zürich („irer Herren") das 5 > begehrt haben, haben die Boten der vier Orte erklärt, da der Handel ihre Obern zum Theil auch so verlangen sie die Sache in den Abschied,, damit letztere sich erklären können, ob sie an dem Recht theilne) ^ wollen, weßhalb damals noch kein Nechtstag habe angesetzt werden können. Ans beiden Tagen h»dl»> übrigen sechs Schiedorte auch mit den Anwälten des Meisters verhandelt und auch an das Capitcl zu ^ geschrieben und gebeten, die Herrschaft wieder zurückzunehmen. Um die Nachtheile der Verzögerung mindern, haben dann die von Zürich die von Schwyz und Glarus gemäß der Blinde in das Recht ^ und gleiche Meinung den übrigen vier Orten zugeschickt, falls auch sie den Karls bestreiten sollten, u>o dann ein Tag zu Lncern und einer zu Zug gehalten und daselbst von der Mehrheit der Orte der Nechtstag angesetzt worden sei. Inzwischen sei die Antwort von Speyer gekommen, von welcher du' Bern eine Abschrift an Zürich geschickt haben, welche unter Andern: bestätige, daß diesem, ohne daß ^ Anlaß gegeben hätte, vorn Order: der Kauf angetragen worden sei, bei welchem übrigens der Orden verv ^ Da nun der Orden ein von ihm frei erkauftes Eigenthum veräußert habe, und weder er, noch Zürich solches zu verkaufen oder zu kaufei, gehindert seien, so bitten die Anwälte von Zürich, die zu vermögen, die von Zürich gütlich bei dem Kaufe bleiben zu lassen; andernfalls hoffen sie, daß dieses Recht erkennt werde. 2. Die Anwälte der sechs beklagten Orte eröffnen, nach einer allgemein geha ^ Recapitulation der klägerischen Anbringen, sie wissen nicht wie der fragliche Karls ergangen sei, es w? ^ über denselben wohl Brief und Siegel errichtet worden sein; sie bitten die Nichter und Zusätzer, die von ^ bestimmen, den betreffenden Kaufbrief ihnen zu behändigen, nur jenen in Form Rechtens Antwort können; würde dieses gütlich nicht geschehen, so hoffen sie, es werde mit Recht erkennt werden. 3. Die von Zürich erwicdern, sie haben geglaubt, diese Forderung wäre unterblieben, und man hätte ihnen »>» ^ Klage geantwortet. Übrigens sei der Kauf so geschehen: Sobald die „Dnantwurtlnig" des Kaufs erfolg^ die erste Bezahlung erlegt und um das Übrige Versicherung gethan und denen von Znrrch d er K « , allen andern Gewahrsamen zugestellt werden. Da der Kauf von einigen Orten war ^-jef ^ sie das Kanfgeld nicht von Händen geben, noch weniger den Verkäufern zumuten onnen, 299 Juni 1559. ^ ch dich» .» .»» Kimim. ji.zult-ll-.d d» imch »'"""i"" 7""icht Ich..«» .»«', d,»> ' ^„,st„ ,-i-.., Echi-« w» »-1ch.h-/«.«°hl «.. d.m R-ch.-« "1' °» I» »°« .« dt- "b-r d>° W-. mi,Ml)-il-«i d» »>m. di, S»ch- m«> »» d-r ->»»!- «»>>! ««ige Gewahrsanie.i zugestellt habe, kgen, wann 'na> besitzen hievon Abichr'sten, di.»-i„- ,.,ich... ...» d>-,,..d... !-i-° 7°- ,!-.. w--d-. ...» -» .°--d-.. d'-I- di- durch -im-.. ihr-- -°rd--»... i»° ^'1.d„d, >., °7 7- mm. "ch M.I -»»>'».,d^ »...«!-.» !->->., 1° d-schr- m°"- ^ d,r I'chs Ort- mit« A„„-st.ch-il i«i A..w»> - d-» di-I-ld- »l» richtig >>t>l->i-ich»'i I» ,ni»« d.« >>t»i»I!>- ->- «.. dn> v-rd-rst-» RAH-.. d-»-r P- ..'jd-'r adg-z-b-« >1°^"- dm«» I>- »d-rsi,« »,is„r» ......dthigi "° "st, E«x.-.. d°«> ö», 1»,-.»->. «>» °-r>»«-M »" «-»..... h...d-d D. ...m di- -m. Z7« st „».. ß° «..d.«i dm.« w°°°. »>rl>°rl w-rd-». >md di-I-Id->> ..>>>-.1".»- z.,g-1-«t-.. m.d ^ -mg-gm«, «"im.»-.» di-l-Id... dmch «... «-...-im.. °ch«b" V «. ».«« -- «» ^. stst„. „.» g'm.i« mchi. "- M.I dt- g.strig. KI» d.r d.. «-»1«»^ wem. -- «S'lM "" '»1 d«i dt- V-rir-t-r d-S °b-rst-»R-.st->» » --acht-.., dl-I-k» " sts,,.. w.tt.r r-d-m -» I-> d«I> di« g-strig- Erw..».« dich» .»»">.. .. ^ N- ,...«» d« " -.gmig-..-» «»»st >«d k.d.,„ dch-- d-chid- M'ch °d'° - »>» ^.«„...i z..«,i.W.. '»--- ..ich.» A..d..-» >°md-.'- ^"d^ st- »."M ^ .„... d°» >-«. »°» U..WA,-.. d,z M-V-r» I-i ...ch'- W-i»--i ^ch« -r!-.».-» di- Z..«"-d'°'d "-.... .» .Mhir. ,.i. >° Mi.-« d» M«» « °> ...ch d-m »».«ht^ d» di- i-ch» Or>° de» »«»->-»>-. d.» chrrr »».»Mi I°°"> .»»d-» -- kl.« di. S°»>°.. ». B.».»' ' ^.g«. ,-i; »°ch 72«ch».-.d d... P°-..w> ...» «--'-im.» I°»„. dich ich»»' .»-»d-m ° «chi-d -m d. ^ ^ .W..KH S.I.. »..-«-«-.Ii w.rd..« Si-rm.i wird d.r ^ -» '»"d , Rh-"chl°-..- ""d ^ d'» A««w„, d,s °d-«-» M-i"-r» u»° ~ . ^ z.chh,.»d -. , , ,«» di- S->.m>.»°. «m..»..^ SiMchch... .» M-«-" 2^->. d-- ,7 o°»°..d..> ->°d-. d°b ^ d'i'ch di- ZuiStz, dchMt, °b d-r «M.I "d ' „chdai. „rw,i> >°«rd-.' '»' d-I»h..d ^ S...,..s --«...« di- ''ch- ^.'hd, ...» °w> «1* ° 7« °d ^>°b »iid..,«w.>> ...» Nicht--».»..' m» st.z-t.ii- dii'i''« ^ st«,.. i« ch» -'»--. d,« l,st-r„ «ch di-MmmIch-st S«»» ' ^ S-Hd-I-»» '»» » ^ h-d- »°« »>.>-.' »-....Ich.lt --W.I. »°w. m» »°°» ?'^d-r«. d.->- °7 57.b.i >I°d. d-- ^ ^rschastm. 10. Die Anwälte von Znuch erhören 'b ' antworten. Sre ^.aus zu kennen verlangt, den sie ^ wolle er ans ^,ern zn dnrsen daß w Erstehen gegeben, wenn er den Kauf »enw' "^ Anzutreten, ne ^ ^uben daher nicht schuldig zu sei", ans w können beglan ' - Eidgenossen ennge >r sich erklären, warum sie den «aus ^ ^ ^ Bad n ^ ^ habe; v°" ihnen gestellte Frage komme von ^^r Haab an ^'" ^ ^n, daß die von Zürich dieselbe ^rgleichsmittel ausgestellt worden, welche B 1 Mannschast dahi> habe er die Antwort derselben Mit Bezi' 300 Juni 1550. in Lieb und Leid nicht anders halten und betrachten als wie ihre Unterthanen in andern ihren Herrschach"' Deßwegen sei man veranlaßt worden zu fragen, ob die Gegenpartei noch dieser Meinung sei, und glau hiemit nichts Unziemliches gethan zu haben. 12. Hiergegen lassen die von Zürich reden, man wisse, damals zu Baden in der Güte verhandelt worden sei, wobei beide Parteien vorbehalten haben, daß dich ihnen im Rechten unschädlich sei, weßhalb ihre Gegner von daher keinen Haltpunkt gewinnen können- ^ fordern nochmals, daß auf ihre Klage eingetreten werde, wodann sie auf die diesfälligen Anzüge, es ch ' Betreff der Mannschaft oder Anderm, weitere Antwort geben werden. 13. Die Anwälte der sechs wollen nun die aufgeworfene Frage, da sie ihrer Gegenpart mißliebig sei, ruhen lassen, und führen des W» aus: Der Kauf um die Herrschaft Wädenswyl verstoße gegen einen zwischen den Vorfahren beider geschlossenen Vertrag vom Donstag nach Sant Andres (1. Deeember) 1440, welcher heiter vorschreibe, « die von Zürich daselbst in der Folge keine Gewaltsame mehr haben sollen, weder an dem Haus zu Wädenswitt noch an den Leuten, sondern es soll der Meister und seine Nachfolger und der Orden Land und Leu innehaben, so daß von daher weder denen von Schwyz, noch denen zu Zürich in der Folge kein Nach 1 erwachse. Da nun die Copie des Kaufs in keinem Artikel diesen Vertrag vorbehalte, so glauben die Orte, daß deßwegen dieser Kauf nicht bestehen könne, es wäre denn, daß die Gegenpart jenen Vertrag Recht stürzen könnte, was nicht der Fall sein werde. 14. Die Anwälte von Zürich entgegnen: Der betreff« > Artikel des angezogenen Vertrags, auf den sich allerdings die von Schwyz nach Abschluß des Kaufes beru ^ haben, besage ein Mehreres als jetzt angeführt worden sei (folgt Citat), woraus sich ergebe, daß die ^ Zürich am Haus und an den Leuten zu Wädenswyl Gewaltsame und Gerechtigkeit gehabt haben, u>u ^ sie in dem damals gematteten Kriege gekommeil seien. Nach Abschluß dieses Vertrages aber habe nicht zwischen Zürich und Schwyz, sondern auch gegenüber den andern vier Orten Mißhelle gewaltet, welche g«">^ der Bünde auf vier Zugesetzte veranlaßt worden sei, die dann in Betreff von Wädenswyl auf Witt'" nach Ostern (8. April) 1450 die Sache dahin vermittelt haben, daß denen von Zürich wieder zukouuu solle die Gewaltsame und Gerechtigkeit, die sie früher gehabt haben an dem Haus und den Leute» Wädenswyl und Nichterswyl; vorbehalten sei hiebet worden, daß kein Theil das Haus zu Wädenswyl l'W^ oder entsetzen soll, ohne des andern Wissen und Willen, sondern es soll der oberste Meister des Sant Ordens und der Orden die Burg daselbst so besorgen, daß von daher keinem Thcile Schaden erfolge, sei der alte Vertrag in Betreff Wädenswyls aufgehoben worden und könne daher gestützt auf denselben ^ Kauf nicht gehindert werden. 15. Die sechs Orte: In der gestrigen Antwort führen die von Zürich ^ wie der Verlrag von Kirchberg und derjenige von Cappel von einer Gerechtigkeit und Gewaltsame derer Zürich reden, in welche sie durch den letztern Vertrag wieder eingesetzt wordeil seien. Da man nicht in was diese Gerechtigkeit bestehe, und doch aus derselben die Befugniß zu dem Kauf hergeleitet werden ^ so fordern sie eine Erläuterung, ivas man unter dieser Gerechtigkeit verstehe. Sodann habe die Gegeup" ^ früher angezeigt, wenn die sechs Orte in etile Antwort ans ihre Klage eintreten, so wolle sie sich ^ , Betreff des früher besprochenen Verhältnisses der Mannschaft erklären; man fordere nun, daß diesem werde. Endlich vermögen sie nicht einzusehen, daß der Vertrag von Cappel denjenigen von Ku 1 aufgelöst hätte, vielmehr sei dieser durch jeneil bestätigt worden, da es in demselben heiße, es solle zwischen Zürich und Schwyz und Glarus geschehenen Richtung in alleil andern Stücken und Artikeln uus^' lind unvorgreiflich sein. 16. Zürich: Man habe die schriftliche Antwort der Gegner verstanden und geglaubt, anstatt etile neue Frage auszuwerfen, hätten sie die Gründe entwickelt, aus denen sie den - .......„».. W-M-... '^7 «7^-.. »ch«mi°m 7>2 >»id..Mi>. A„tw»rt-.. im»»'» N>"I' wi- dn -- .„.drin,-». '°7„ 1„, »"»..z«t alz ich,-lm--' Da »>m »-> u»° d...ch m.m ....... «-».» '->7° ,^dam. »»» d>- s,, M„- ...»»", I.. d.» K°uM ^ „m»«ch°7w «7.di-d.w°°"--w^777'' "Gm. .m.d.m 1,' «° "M v« ^ "77. da «7 '2 ' d-- >«"" «.->» ^ °° -.«.... dt-«-»- »«»««» 5 d.. » «77'',,. „»,. s>° WS«»"« » « >» dm. mcht v°.d-»-»°» ^ ^ ,„... «...I. >> »« 7 ,,„d, «-->°»»w »« 7 S«ch w.-d.r ... 7 7-d- 'i° »'«> mI-m E-w-nwM»«' »«..». ,.,-d... IS.«-».«»"- °°°Much 7H-..d w..» 7 „ich. >°» I°°m d" »,MI,........ «-.«»»- >» , sm»ch. s-r-chti»'-" d-« »°» »""7 °«Ws ...„ch., .» w22«.-»'>- °°" "I t ch dm-' U'--»i°°d"°""7"2 Wim IS Di- Rich«. 1° 57', ...» „ach >-»-.. »,, d..„ H„„z ,,„d d... L-.»-» i» Wad-nSiM „j, G«-»«»''",„b,i,„...., di.sts -»»! ««» Ii, di.»Ia« b.i S».'d«> 777 >>i-rM°" '"7, °„>d -»«>.»-- °"w ^Ä'dös G«.d«...... d°«. 5» 7'^.'d.l... s«» ^,'t» «?"7d2 .2- «chch,„i dam, loch» di- P»r.»m »->> 7 dm «»MW ° " p, !« »cht- 7 «..ich '»cht mchr d-michm. «»> »">" 72 d... -'>»-«'» ^'"5 »Sdm-w»> ...» d-- Stadt Asch "°»sd.>q.z «m. IM,. «>- W°d...-«',i 5 77 ,„„ch.„ d« S-.« 77m" d" ' '» bwer des Meisters Anwälten, d. Em >,K?elben durch dw ^ >>nd Meilibach voin Jahn "°'n Jahre 1342; anstatt aller Aesta "guu^> zwischen ^ ^ z ^r Abtei Zürich. ^c^u^ch 've M vom Jahre 1547 vor. o- Ein Kansbrws "U - ^^instedeln und em Jahre 1463 nebst An demstlben werde begriffen ein Lehen vom („und") Alst ^ ^47. die rechten Kaufbrn ^e ^ 'nan beifüge wegen Einsiedeln einen Lehen l J^ch"» (E^)h°u^, Lehenbrief von 148 'er Eo^ d'es festen Lehenbriefe. v°m^^ vom ^nster en ^ '«von habe der Orden bei Händen; Wr " Jahre t ' fischen 'en Unt e 'nm, den der fetzige Oberstnmster empf ^ und Cappel, e. ^ ^Sachen, gefcheheu z - Brechte fallen vor die Verträge von K lchb S ^ ^ a ^ , Cu u °°n Wädenswyl und der Stadt Ziwch, " L zVädenswyl, ^6) ^treffend das Ae.s- 7 Jahre 1468. 0. Oer Eid der Unter .hauen ^)te.^ ebenfasts einzule^u Zürich im Jahre 1543 zwischen dem Me s unfgeforder - ^stchberg von 1440. - - ^ufen und andere Gebote. Die Gegenparte ve ». Der ^6 ^ Unruhe e nch ^ Von den Anwälten der sechs Orte werden » ^^.^-ags, der ^ ^ haben dre Rechter ^rag z/^ ' 22. Räch sie begehren '"urde, vonr 9. Mai 1489, der dre früher Anlegen wollen, von Znnch'. a. Ar Zugefetzren die Parteien befragt, ob se - d^s . e^cige sich, daß dre Herrfchaf ^g, zu reden, was nun diesfalls uolw ^ und ^m ^ ' ^ottesgabe fei. .. Das ^r Kaufbrief zwischen Herrn Rudolf von -d ,,^en ^^hltes freies eigenes verfangenes Gut, und urch, 302 Juni 1550. Burgrecht betreffend, „das da erst mit den Commenturen Sant Johanns Ordens und der statt Zürich gemacht, by 142 jaren durch schirm und fridens willen des ordens bürg zu Wädischwyl init lüten und gut, so zu derselben bürg und Herrschaft gehört, und also zu Zürich in der statt für sich und all ir nachkommen/ welichc seiner Herren zu Wädischwyl werdent, mit derselben bürg ouch lttt und gut rächte burger morde» sind, nach der statt rächt, dagegen die Herren Commenthur lobend, dasselb burgrecht in guten trüwen »»^ der statt und den burgern frnntlich zu halten und inen mit derselben veste, lüten und gnt zu raten und z» helfen, mit sölichem ernst und trüwen, als ander burger zu Zürich thund". Darum haben sie eine jährliche Vnrgrechtssteuer zu geben versprochen, welche bis heute entrichtet worden sei, und sei das Burgrecht vo» einem Meister nach dem andern bestätigt worden, mit dem Versprechen, ohne Wissen und Willen der Stadt Zürich kein anderes Bnrgrccht einzugehen, v. Wiewohl der Kaufbrief des Herrn von Wädenswyl das Schmu mit der zugehörigen Gerechtigkeit benenne, so zeige sich doch aus dem andern eingelegten Kaufbrief, daß d^ Orden daselbst nicht alle Gerechtigkeit gehabt habe, sondern erst nach 120 Jahren ihm die Vogteien »bei Leute und Gut, mit hohen und kleinen Gerichten, Zwingen und Bännen und allen zubehörigen Rechts zwischen dem Mülibach und Meilibach, von dem Zürchersee bis auf die lauge Egg, wo der Schnee in d» Sihl schmilzt, von dem Rath der Stadt Zürich, „als sy solich grechtigkeit von irem burgermeister erkow, uß bürgerlicher trüw und liebe willen gelassen worden", mit dem Vorbehalt, daß die Leute iu den benannt?» Vogteien der Stadt Zürich in allen Sachen dienstbar sein sollen, ä. Die LehenSrechte von Einsiedeln »» dem Fraumüuster seien von einigen Orten hoch angezogen worden; man habe dieses dahin zu verantworte», „daß von Einsiedlen har allein lechen, ein vogty über die gottshuslüt, aber von Frowmünster die vog über lut und gut, so nun lehensgebrnch nach etwas intrags in disen kons beschehen füllte, hetten »»^ Herren vom Frowenmünster har die mer und besser grächtigkeit dasselbig ze thund, sovil hat sich I vor den kilchbergischen und kappelischcn vertrügen", o. Aller dieser angezeigten Rechte seien die von Z»^ durch den Kilchberger-Vertrag von 1440 entsetzt, aber mit Ausnahme des Hauses von Wädenswyl »»^ ' ^ Leute daselbst durch den Vertrag von Cappel wieder dazu gelangt und dabei verblieben, wie das ihre Antwort dargethan habe. 4. Die Behauptung der Gegner, daß der Vertrag von Cappel den frühern bcstänö ^ widerlege sich von selbst, da nur dasjenige bestätigt werde, was „sunst" allen andern Artikeln nicht sei. g. Ungefähr achtzehn Jahre nach dein Spruch zu Cappel habe sich ein Span zwischen der Stadt^Z»» und den Unterthanen der Herrschaft Wädenswyl erhoben in Betreff der Steuer, worüber der Berner-Spr» in Beisein der Boten von Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug, erfolgt und von den Gesandten von S0> und Unterwalden besiegelt worden sei, welcher die von Wädenswyl und Richterswyl in die Steuer mit dem rechten Geding, daß sie der Stadt Zürich in allen Sachen mit Leib und Gut gehorsam ^ auch kein Burg- oder Laudrecht ohne deren Einwilligung annehmen sollen. Ii. Den Spruch der siebe» zwischen der Stadt Zürich und den Wädenswylern, der vor sechzig Jahren erfolgt sei, lasse man bei st» Buchstaben verbleiben, daß nämlich der Schaffner sich mit den: Schloß, den Leuten und dein Gut h»^ solle nach dem Burgrechtsbrief „und das besorgen nach anzeigung bemclter zweyen sprächen; diewyl»»» ^ burgrecht wyst, daß lüt und gut unseren Herren zugehört", und der Vertrag zu Cappel die von W ^ wiederum zu den Leuten kommen lasse, und Läuterung gebe, wie man die Burg besorgen solle, so st' zu entnehmen, daß dieser Spruch die von Zürich bei ihrer Gerechtigkeit bleiben lasse, „und diß der Cidg»» als domalen rechtsprechern erkantnus allein die by, so nach in kreften sind, einem jeden in siuem werd bestetiget, ^ oontuÄo). Im gleichen Spruch bekennen die Gesandten der sieben Orte in einem andern Artikel, daß ge>»»» Z03 Juni 1ük>0. ne »ürick Recht Bürger iNid da wie .. 9«.t' und Gut nach der Stadt 3 demselben, daß die Burgrcchtsbriescn (die Wädenswyler) nu . Anbelangend den ^ ^chworen haben, Schaden und Unterthanen nicht nur dem oberse Briese zu halten. erwirkten Vertrag in Vetren Geprüften zu wenden und das Bürgel Mister und den Nnter n ^ Verträge haben die Jahren durch Verordnete von Zürn) M ^urarechts, des Bcrnerspruc).' ^ Arr-Z diesen eingelegten der Reisgebote und dergleichen Sachen, " selbst lariter zw - neue Gerechtigkeit Unterthanen gutwillig angenonnnen, wre ersehen, woru ^ man sie daher ohne Gewahrsamen werden die Nichter »n übrigen Tinge ..„ichlossen seien, sich ""i dieser d.« »m. z«nch ». d.- di- «n Mch A„«M- stch- «rund an dm, Kau! V«d-rn ^ st„mdIch»I>M> »" ,ri»l.,«» »»>.'- h»w> Orte reden weiter: a, Gegen den Mische ^ Vnrgrecht, das zuerst biderben litt") derrerr sie nie etwas eingewendet, b. Mbelangeud w. Bn^ ^ Md-nsw l ^ die sechs ächtet worden sei, habe man wieder nrM dageg^^^ ^ »ber mM m Kiwg ^ °°n Zürich in bürgerlichen Sachen ge wr die Vogter ^ „ach dem Kans erfolgt Orte, wenn solche sich zutragen sollten. - ^ weil die Abtei von Zürich der «einen Gerichten, Zwingen und Bannen, ^ ^ Herrn rwrr Eu'W' Kilchberg nnd Cappel suen. ct. Was die Lehen anbelange, r ss «>. Was dir ^ ..-^en solle, ohrre des andern rhrer Gerechtigkeit verbleiben', das sie)e nn ^ Mädcnsivyl besetzen ^ gestehen kömre, so ser anzu- d-tresse, so sei klar, daß kein Therl das Ä' ^ Haus '"cht ahn .„cht ar.s das ode Wissen und Willerr. Da nun auch rnht g s^- ^ B!an>rscha,t rnr Sradt die Burgerichast. nehmen, daß das Wort: Besetzen und ^>N tz^ .rhalte.r ^^"'".^„„ische Vertrag beide angernse.ren Haus Bezug habe, zumal die Bürgerst) bestätige der ^ Schloß, den Lerrten rmr k-Zu mehrerer Bekräftigung des Rechts de s schwören. ^ ^m l. December 1440 Verträge, iudem er besage, der dahrn gesttM Sprüche" der ^ ^^l Schaden widerfahre, dem Gut gemäß den Vurgrechtswesen ^ von dem Schloß ^ . bei einer offenen Fehde nnd dem von zehn Jahren später zu halten, als s . daß die " ssenschast denen von Wenn man von dnu Haus rede, so sti wm Krieg g^^^^ Unfall" noch d"der Theile stillsitzen soll; was die Rtanns b seie" d'e Geruch - e vereinbart haben ^rich pflichtig sei, darein werde nicht gerc e^ ^ Orte geschult ^ wäre ihnen dieses N"A bewußt gewesen, indem sie "Nk /Botß)as wie andere ' ^. ^^^^^schen Vertrage bestätigte ^llzusitzen; wären sie deiien von Zunch ""l ' erwähnte mid un - ,„cht entgegen, da es ''cht Mattet worden. Die im ^ ^/stir 3^) stehe "/^n' dke Bnrtzrecht aus- Tkeuerpflicht der Gerichtsgenossen vo.i V>a e oder einzelne ch ^.^^^rn. b. Mit dem Eid vielen Orten der Brauch sei, daß m"" Schaft steuere, sa "">"'> die Gerechtigkeit benommen werden, anzeige, wenn 6^""" sich '"cht- Der ^en ziemlichen Sachen und dem Vertrag wegen Neehausens " von Zürich z" ^ letzten Jahren her und seien ^r, habe Macht und Gewalt gehabt, sie dieser Vertrag ^ ^ l haben, es sollen beide Aorsam zu schaffen; zudem ^ i. Da die Zugesrtz.e" stchon deßwegen) den Rechten der sechs Orte s 304 Juni 1550, Theile ihre Gewahrsamen einlegen und dann die Schlußrede thun, so könnten sie hiemit enden; da sich aber die Gegenpart noch weitere Erörterungen vorbehalten habe, so wolle man es ebenfalls so gehalten wissen. 25. Die Anwälte von Zürich lassen weiter reden: a. Die Gegner wollen sich mit der Vogtei über Leute und Gut mit hohen und Niedern Gerichten nicht behelligen, weil der Kauf derselben vor die betreffenden Verträge falle. Mit dein Vertrag zu Cappel aber sei jener Kauf wieder zu Kräften gekommen, da mit demselben denen von Zürich die frühere Gerechtigkeit wieder zugelassen worden sei, d. In Betreff der Steuer berufen sie sich auf das schon Vorgebrachte, v. Der Eid sei nichts Neues, da die Unterthanen stets von der Bürgerschaft wegen Gehorsame zu thun schuldig waren. Der Vertrag wegen des Reislausens sei erfolgt, bevor von einem Kaufe der Herrschaft die Rede gewesen sei. ck. In Betreff der gegnerischen Anbringen bezüglich der beiden alten Verträge, des Waldmannischen Spruchs und des Stillsitzens der Wädenswpler im letzteil Krieg sei Folgeildes zu bemerken: Wie schon gezeigt, sei der im Kilchberger Vertrag enthaltene Artikel betreffend Wädenswpl durch den Cappeler-Vertrag getilgt worden. Den letzter« bezüglich seiner Vorschrift, daß das Hans nur mit Wissen und Willen beider Theile besetzt und entsetzt werden dürfe, wollen die von Zürich getreulich halten; sie verstehen diese Vorschrift aber nur für den Fall eines Krieges zwischen beiden Parteien, bei welchem die Burg durch den Vogt oder sonst so besorgt werden solle, daß von daher kein Theil beschädigk werde, wie das in den bisherigen Zeiten und Läufen beobachtet worden sei; daß aber das Haus und die Mannschaft zusammenverbunden sei, werde nicht zugestanden. Die Stadt Zürich habe die Mannschaft von Wädenswpl in allen Kriegen und Reisen wider jedermann gebraucht und sei weder Brief noch Siegel vorhanden, daß diese auch gegen den Eidgenossen, wie die Burg, unparteiisch sein solle. Was den letzten Krieg anbetreffe, sei zu erwähnen: Im ersten Cappelerkrieg sei denen von Wädenswpl ihre gehörige Anzahl zu Panner und Fähnchen auferlegt worden und sei dieselbe nach Cappel und Utznach wie andere Unterthanen derer vo» Zürich ausgezogen und zu Feld gelegen, und in den damaligen Frieden wie andere Angehörige derer von Zürich einbeschlossen worden. In dem jüngsten Cappelerkrieg haben sich die von Wädenswpl mit Bezug aus den Proviantabschlag und sonst gehalten wie Andere, weßhalb ihnen von den Nachbarn mit Drohung"' begegnet worden sei. Man habe sie daher ermahnt, gute Wache zu halten, und versprochen, wenn der Krieg angehe, ihnen Hülfe zu senden, was denn auch wirklich geschehen sei, indem man ihnen ein Fähnchen Knechte zugeschickt habe. Als dann der Unfall bei Cappel erfolgt war, seien die bei dem Fähnchen räthig geworden, denen von Zürich im Felde zuzuziehen, haben die Wädenswpler in ihrer Rüstung daheim gelassen und ihnen empfohlen, daselbst Sorge zu haben, „die mit bewilligung unser Herren, als am anstoß mit iren nachpuren, etwas Verstands den krieg us gemacht; daß aber die von Wädischwpl, sobalo der krieg ergangen, zu u>ff"" Eidgnossen von den v Orten geschickt und mit inen red gehalten, still zu sitzen, mag wol nach erstem »erlittst ergangen sin, nachdem das vendli von inen kommen". Wären die Wädenswpler gemäß ältern Verträgt verpflichtet gewesen, stillzusitzen, so hätte es keines weitern Auslandes bedurft. Uetikon, das jenseits ^ Sees zwischen Meilen und Männedorf liege, gehöre ebenfalls in die Herrschaft Wädenswpl zu Gericht, u»st und steuere aber mit denen zu Meilen, wobei es im Reisen den fünften Manu gebe; auch zur Kirche da»» es mit denen von Meilen, Die von Uetikon seien nun in beiden Zügen bei Cappel gewesen und Hab"' daselbst einigen Verlust erlitten; das zeige man an, um die Abtheilung der Herrschaft klar zu machen. N" Übrigen sei auch nach dem letzten Krieg ein Friede gemacht und jeder wieder zu dem Seinigen gelöst"' worden, in welchem Frieden auch die von Wädenswpl begriffen seien, e. Da nun die Gegner für Verhindern»? des Kaufs einzig das Verhältnis! der Burg und der Mannschaft berühren, betreffend die Burg aber die vo» Juni 1550. Zürich anloben, den bezüglichen Vertrag zu beobachten, mit Bezug auf die Mannschaft sie aber nicht gebunden s"en, so hoffen sie, bei dem Kauf verbleiben zu können. 26. Die Anwälte der sechs Orte wollen es in Betreff der Vogtei, des Stenerns und des Eides bei dem von ihnen Angebrachten verbleiben lassen. Was über die Besahung des Hauses und die Mannschaft anbelange, so diu sei. diese nicht getrennt werden, zumal der Waldmannische Vertrag den Schaffner mit Bezug auf das Schloß und die Leute in angegebener Weise verpflichte. Im ersten Cappelerkrieg sei viel Ungehorsam erfolgt; das und was auch im später» erfolgt sei, man des Friedens wegen ruhen. Da Uetikon jenseits des Sees liege, sei es von den Beklagten nie augezogen worden, und werde es von den Verträgen nicht berührt. (Das Original füllt mit diese» Ve.handlung 53 Seiten). Il Nachdem die Richter alles Angebrachte verhört hatten, haben sie den geschwornen Bund v°r sich genommen; derselbe geht heiter dahin, daß die Zusätze und Richter schuldig seien, vorerst den Span der Minne beizulegen, weßhalb sie die Parteien gebeten haben, ihnen zu bewilligen, gütlich und freundlich i» der Sache zu handeln. Beide antworten, sie seien von ihren Obern abgeordnet, da» Recht zu gebrauchen und einen Entscheid entgegenzunehmen, und haben keinen Auftrag, in der Güte verhandeln zu lassen; wolle '"an ihnen aber ii» dieser Beziehung etwas in de.» Abschied geben, so »volle», sie dieses heimbringen. Auf das hat man beide Parteien ernstlich und freundlich gebeten, Klage und Antwort, sammt allen eingelegten G-wahrsamen getreulich an ihre Obern zu bringen und sie zu bitte.., auf der uächsten Jahrrechnnng die "°" Bern, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell, die früher auch gütliche Vermittlung dieser Sache anstrebten'und ohne Zweifel mit eidgenössischer Treue und Liebe wieder scheiden und mittlen '"erden, in der Sache gütlich verhandeln zu lassen; sollten die benannten Orte ohne die Zugesetzten nichts "arnehmen wollen, so möge man letztere anch ans die Jahrrechnung nach Baden beschreiben; »venu aber beide». Parteien oder auch nur einer lieber wäre, daß die Zugesetzten allein zu vermitteln suchen, so sollen die letzter.» auch auf die Jahrrechuung berufen. Wäre aber den Parteien überhaupt nicht gefällig, gütlich der Sache handeln »...d »Nittel.» zu lassen, sondern sie einen Rechtsspruch haben wollten, so bestimme man s"r diesen Fall einen Rechtstag auf Sonntag nach Sanct Jacob, den 27. Juli, wieder..,.» in das Gotteshaus Ansiedeln, wo dann die Zugesetzten, wenn die Güte nicht verfange, ein rechtliches Nrtheil geben werden. ^Ntu.n» Freitag den 6. Juni 1550. 1 und II bilden formell getrennte Theile; das Anfangsdatn.» giebt k> im Titel. Das St. A. Zürich: A. Wüdenswtzl. enthält ».eben den von der Badener Kanzlei gefertigten I n..d II z». I eme ... etwas anderer Redaetion gehaltene, übrigens parallele Wiedergabe dieses Abschmttes. wahrsche.nl.ch Prodnct des besondern Schreibers von Zürich. Die Namen der Parteiamvälte. Schreiber und des gemeinen Schreibers aus der in der Not- angeführten arste.» Zürchcrguclle. Einiges Detail enthält folgender Gesand .schaftsbericht: 1550. 4 Juni. Einsiedeln. Die Parteiamvälte von Zürich an Zürich. A». Sonntag Abends seien stc und d.e Gesandten der sechs Orte m Einsiedel., «»gekommen. Nachdem sie an. Montag früh sich in das Kloster verfugt hatten, haben d.e Anwalte von Zürich von .hrer Gegenpartei zu wissen verlangt, w.e sie „s.ch halten" und welche Orte unter .hnen ... das Recht stehen »vollen. Ans das sei ihnen geantwortet worden, d.e sechs Orte wollen geme... am n.S Recht stehe.» und sich von einander nicht sondern. Hierauf haben beide Patte,en einander dw von ihnen erwählten Zugesetzten bekannt gemacht und dann die Richter und den ge.ne.nen Schre.ber laut den Bunden schworen -äffen. Diese Verhandlung habe sich bis zum Jmbis verzogen. Als man nach demselben w.eder zusammengekommen sei. haben die Anwälte von Zürich die erste Klage gethan, wo dann b.s ans heute nach de.» J.nb.s 300 Juni 1550. einige Nebenfrngen behandelt und was man zum Recht dienlich erachtete, gegen und Wider einander geredet worden sei. Auf dieses haben die Zugesetzten beschlossen, es solle jeder Theil seine Briefe und Gewahrsaim 'N einlegen und verhören lassen, was dann geschehen sei (die von den sechs Orten angebrachten werde» aufgezählt)' Hierbei sei die Sache für heute geblieben. Morgen werden beide Parteien anbringen, wessen sie sich ""6 ihren Briefen behelfen wollen, so daß die Gegen- und Widerreden sich bis am Freitag verziehen werde», wo dann vielleicht erst die Zugesetzten die Güte versuchen wollen, von welcher bisher nichts gesagt worden st^ so daß die Gesandten erst am Samstag heimkommen werden. St. A. Zürich: Acten Wädenswyl- 120. Aeterlingen. 1550, 3. bis 12. Juui. KantoilSai'chiv FrcN'ui'g! Petcrlingcr Abschiede, Bd. IS4, „Register und Protokoll des gerichtlichen proceß, urtheileu und Handlungen zu Peterliugeu uf der march, als hienach geschribeu stat, geschecheu und ergangen, angefangen uf ziustag den dritten tag junii l55l>. Nichter und Zugesetzte: Für den König von Frankreich. (Anton) Morelet von Museau, Edelknecht Herr zu La Marche-Ferriere, des Königs von Frankreich Kammersecretür; Jaegues Cauaye, des Königs Rat) und Parlamentsherr zu Paris. Für die Eidgenossenschaft. Haus Brücker, Landammanu und Raths zu Uri-, Ulrich Nix, des Raths der Stadt Freiburg. Die genannten Richter sind vermöge des zwischen dem König von Frankreich und der Eidgenossensch^ bestehenden Friedeustractats und zufolge des Beschlusses vom letzten Tag zu Baden, gemäß welchem auf d"' 1. Juui zur Entscheidung von allerlei Ansprachen ein Marchtag angesetzt und dem König verkündet wor'veü ist, auf den I. Juni nach Petcrlingen gekommen und haben folgenden Tages sich vereinbart, den Eid Gemäßheit des Friedeirs, aus welchem der über die Procedirnng des Rechts handelnde Artikel der Lä»^' nach verhört worden ist, zu leisten. Hierauf haben sie sich erläutert, daß sie ihrer Eide gegen den und ihre Obern, die Eidgenossen, entbunden, und einzig hergeschickt worden seien, das Recht eines je^ Ausprechers wohl zu prüfen und hiernach zu uriheileu. Nachdem dann der Eid feierlich erstattet worden haben sie dein Franz Maillard, des Königs Diener und Schreiber, und dem Franz Gurmel, Stadtschrei^ zu Freiburg, der zufolge Verwilligung derer von Freiburg von den eidgenössischen Richtern als geniei»^' Schreiber (bestimmt worden ist), den Eid gegeben: Geheim zu halten, was bei den Urtheilen rathswe'tz geredet werde, bis zur Eröffnung der letztem. Hierauf wurde beschlossen, die Ansprachen den Orten nach vwP' nehmen, und den beiden Schreibern aufgetragen, die Namen der anwesenden Ansprecher zu verzeichnen, wodlü^ Nachmittags 1 Uhr mit den Verhandlungen der Anfang gemacht werden soll. Demgemäß sind nun folg^ Fälle beurtheilt worden. Unsere Quelle enthalt die folgenden Verhandlungen in ihren beiden Abthcilunge» U und 0. Abtheilung U ist gar nicht, die Abtheilung 0 nur mit Bezug auf die ersten 30 Blätter, später auch mehr foliotirt; auch zwischen b'al. 1 und 2 befinden sich zwei unfoliotirte Blätter. Wir bemerken unsere anscheinend sehr inkonsequenten Angaben der Fundstellen zu erklären. Die Abtheilung L >st l ^ unchronologisch, während dieses wenigstens der großen Hauptsache nach bei der Abtheilung 0 nicht der ist. Viele Urtheile finden sich doppelt, einmal, in der Abtheilung U als Concepte oder Ausfertigung in Urkundenform, und dann wieder, in der Abtheilung 0, mehr in gewöhnlicher Protokolls Juni 1550. 307 Wo dieser Fall eintritt, haben wir in erster Linie die, meistens auch weitläufiger gehaltene, Urknndenform benützt. Varianten zwischen der einen und andern Nedaction haben wir vorgemerkt, bei der Rcdaction nach Urkundenform wird im Original angegeben, daß die vier Richter siegeln, was wir hier ein für alle Mal bemerken. Der Procurator des Königs ist überall der gleiche, weßhalb wir ihn nur beim ersten Falle näher bezeichnen. Die oben gegebene Einleitung findet sich in der Abtheilnng 1! k. 1. I- (3. und 4. Juni.) Vor dem Schiedsgericht erscheint persönlich Mathis Tschonung von Orienz (Airolo), dem Gebiet derer von Uri, und läßt vorbringen: Er sei im letzten perpignanischen Zug Fähnrich des Hans Brunner gewesen. Als er mit andern Eidgenossen den Abzug genommen habe, sei ihn, sein Troß, Hab und Gut zwischen Perpignan und Arbunen (?) von Reisigen des Königs und Gascognern ohne Ursache 'übergeworfen und genommen worden. Er habe dieses sofort dem obersten Hauptmann des Königs, dem H"'rn von Tampes, berichtet und ihn gebeten, ihm gebührende Ersetzung zu thun. Obwohl dieser sich ibäußeet habe, das weggenommene Gut sollte dem Kläger erstattet werden, wie da^ durch Kundschaft,n bewieset, '»erden könne, und er, der Kläger, hierauf wiederholt die Anwälte des Königs um Vergütung angegangen habe, sxj dennoch solches fruchtlos gewesen. Wegen der langen Verzögerung sei er veranlaßt worden, seine Anforderung seinen Obern zu Uri, die sie für gut erkennt haben, und andern Eidgenossen zu Tagen vorzulegen, ""d diesfalls Kundschaft einzunehmen, die er nun vorlegt. Da er gütlich zu keine», Ziel gekommen sei, so ^ er gemäß den, Abschied zu Baden und namentlich gestützt auf den Tractat des Friedens das Recht auf March ergriffen. (Er legt nun ein: 1. Einen Brief vom 17. Juli 1540, wie seine Obern von Uri ^>w Ansprache gutgeheißen haben. 2. Einen Kundschaftsbrief vom 18. Angust (Mittwoch nach Assumptionis ^ariä) 1546, in welchen, Hans Bircher von Lucern zufolge Aufforderung des Klägers und Weisung von ^ultheiß ..„d Rath von Lucern bezeugt hat: Als er und andere Eidgenossen in, Dienst des Königs bei Poznan gewesen seien, sei iin Abzug der Kläger zu ihm gckommeu und habe ihm gesagt, wie ihn, zwischen ^rpignan und Arbunen das Seinige von den Wälscheu genommen worden sei. Sie haben dann beide den Hern, von Tampes um Ersatz angegangen; dieser habe entgegnet, wenn nun, ihm die Thäter anzeigen könne, w wolle er behufs Wiedererstattung des Genommenen behülflich sein. 3. Einen Brief, in welchem auf- die ^rwendung von Statthalter und Rath zu Uri und des Klägers Haus Brunner, der Hauptmann, bezeugt bei», Abzug aus den, perpignanischen Krieg, als „sy" die Nachhut halten mußten, sei der betreffende Ansprecher zu J„ (bricht in, Einband eingeklemmt ab und ist die Fortsetzung nicht gefunden worden)). ^antwortet hierauf Mathieu Coignet, Parlamentsrath zu Paris, als bestellter Procurator des Kmugs: Der 7"ig habe die Kriegsleute, namentlich die Hauptleute, die doch ihre Knechte bezahlt haben werden, um Sold bezahlt, und anerkenne nicht, ihnen denjenigen Schaden vergüten zu müsse.., den sie durch Raub 7°r andere kriegerische Zufälle erlitten haben. Überhin habe der Kläger nicht genügend bewiesen, wie ihm ^ Troß go.w„„.,eu worden sei; die Zusage des Herrn von Tampes, wenn sie anch geschehen sei, könne den nicht verbinden. Die Nichter, nachdem der Klüger auf die Ermahnung, in der Freundlichkeit zu 7"deln, von seiner Forderung nicht ablassen wollte, sonder» das Recht begehrte, erkennen: In Betracht, daß Kläger seine Ansprache nicht genügend erwiesen habe, soll der König von Frankreich, in Kraft dieses von jener losgesprochen sein. De... Kläger aber, in Betracht seiner Armut, sollen die Kosten, die „Mit sineul unrechtmeßigen fürnenunen verwendet Helte, nachgelassen sin . Die eingeklammerte, ohnehin „»ganze Stelle ist mit Strichen durchzöge.» Das Datum befindet sich uudnrchstnäM am Schlüsse. Unsere Quelle enthält dieses Urthe.l ,., der Abtheilung U. Von demselben 308 Juni 1550. aber enthält die Abtheilung 0 k. 1 vorso eine zweite Aufzeichnung, welche kürzer gehalten ist, nainentl« 1 werden die Beweise des Klägers nur summarisch angegeben. Nach dieser Verzeichnung erbat sich der Beklagte nach angehörtem Vortrage des Klägers Erlaubnis;, die Antwort am folgenden Tage zu geben, an welche dann der Schluß der Verhandlung folgte. II. (3. und 4. Juni). Franz Jenni von Livinen eröffnet: Er sei vor Parpion (Perpignan) unter Hauptmann Brunner in des Königs Dienst gewesen und daselbst krank geworden, was ihn veranlaßt habe, sich beu» Hauptmann um einen Paßport zu verwenden, um wieder heimziehen zu könne». Dieser Paßport sei ihm nicht nur von Hauptmann Brunner, sondern auch vom Obersten, dem Herrn von Catiliniere, auf Ansucht Brnnners zuerst zu Carpcntras wo er, Jenni, krank gewesen sei, zugesagt, dann aber bis zur Beurlaubung und Heimzug der eidgenössischen Läufer zu fertigen verschoben worden. Gestutzt auf diese Bewilligung Paßports und genöthigt durch den langen Verzug habe er dann mit andern Eidgenossen den HeimM angetreten, sei aber zu St. Spiritus ausgezogen worden, wobei ihm die Wälschen 37 Kronen und Roß >M Sattel genommen haben. Das habe er dem Hauptmann angezeigt und von dem genannten Oberste Entschädigung verlangt. Dieser habe ihn vertröstet, es solle ihm sein genommenes Gut wieder werden, mü durch einen vorgelegten Brief des Hauptmanns sich erzeige. Da er aber ungeachtet verschiedener Verwend»»g bei den Anwälten des Königs nichts erhalten habe, so sei er genöthigt, die Sache rechtlich zu fordern. ^ Proenrator verlangt Zeit zur Besichtigung der klägerschen Gemahrsamen bis morgen, was ihm bewillig wird. An diesem Tage antwortet er dann: Der König sei dem Jenni nichts schuldig, vielmehr sei er »" Falle, ihn, Jenni, rechtlich zu belangen. Jenni sei geständig, aus dem Lager gekommen zu sein und stiM" Hauptmann und den Dienst ohne Paßport von dem obersten Statthalter, der ein Oberster sei, verlasse» ^ haben. Wenn er auch krank gewesen sei, so hätte er dennoch ohne Urlaub nicht heimziehen sollen; indesst" sei die Krankheit nicht gennglich erwiesen. Für die behauptete Beraubung habe er gar keine Kundsch^' und wenn dieselbe auch erfolgt wäre, wäre ihn; der König diesfalls nichts schuldig, nußer er würde beweise"/ daß sie auf Befehl des Königs erfolgt sei; wenn übrigens selbst dieses der Fall wäre, so habe er, weil ^ ohne Urlaub heimgezogen sei. verdient, daß er nicht nur ausgeplündert, sondern auch bestraft werde, Zusage des Statthalters, des Obersten, daß ihm Ersatz geleistet werden solle, werde nirgends erbracht. Soie^ „Ufsätz" würden dem gemeinen Nutzen zu großein Nachtheil gereichen. Er fordere also Abweisung Klägers, „lind um den fälcr begert im darum entschlachnuß zugesprochen, wie es die richter anscchen werde» / mit Forderung von Kosten und Schaden. Die Nichter erkennen einhellig: Da des Klägers Attestati»"^ seinen Angaben widersprecheil, und weil er ohne Urlaub heimgegangen sei, so soll er abgewiesen sei»- ^ Betracht seiner Armut aber werden ihm die Kosteil erlassen. Abtheilung 0 k. 2. Von diesem Urtheil folgt eine zweite Redaction in der gleichen Abthl. 0 k. 3 III. (4. Juni). Es erscheint Erhard Burger von "Nidall, wohnhaft zu Solothurn, mit Beistand des Peter Schönt von Bern, für sich und andere Mithaften und bringt vor: Er und seine Mitgcselle» veranlaßt durch den Herrn von Boisrigault, damaligem Gesandten des Kölligs von Frankreich, der ihm ^ HauptinannSstelle versprochen habe, im letzten Picardiezug gedient. Nun stehe ihm noch der Sold vo» Z Monaten aus, während welchen er, da Boisrigault seine Zusagen nicht gehalten habe, unter Haup^'" Ludwig, dem Obersteil der Landsknechte, gestanden sei. In Betreff dieser Sölde sei, nachdem die Eidist^^ sich längere Zeit für ihn beworben haben, von den Herren von Orleans und Tampes geantwortet »'^ Juni 1550. 309 sich aus drei Kundschaftbriefen ergebe, daß er und seine Knechte wie andere Eidgenossen, zu denen sie öuletzt gethan worden seien, gehalten und bezahlt worden seien (oder: werden sollen?). Noch aber habe er Wesfalls keinen Ersatz erhalten, wohl aber dadurch sein Vaterland und Hab und Gut, welch letzteres von den Knechten, um zu ihrer Bezahlung zu gelangen, vergantet morden sei, verloren. Wenn er daher nicht öü.lich bezahlt werde, aus welchem Wege er lieber mit dem König einig würde, so müsse er da».' Recht "langen, wobei er seine Gewahrsamen und Kundschaftbriefe vorlegt; was er an seine Forderung empfangen ^be, uämlich 2 Kronen auf jeden Knecht, wolle er abrechnen lassen. Der Procurator des Königs wendet Der Kläger zeige keinen Bestellbrief von dem König oder dessen Anwälten; ebensowenig zeige sich in den "°u ihm vorgelegten Kundschaften, daß ihm seine Fordernng versprochen worden sei, viel weniger, daß ihn A°'srigault angestellt habe, sondern dieser habe sich seiner gar nicht angenommen, wie sich das aus seinen ^""dschaftsbriefcn ergebe, weßhalb der König von dieser Fordernng freizusprechen sei. Nachdem der Versuch °'"er gütlichen Vereinbarung ohne Erfolg geblieben ist, erkennen die Nichter: Der Kläger habe seine Anforderung genügend erwiesen und habe daher der König gegen ihn „das recht gezogen" und sei ihm daher nicht huldig zu begegnen. Doch in Betracht der Armut des Klägers, seiner erlittenen Kosten und daß er in »°lge Verhältnisses seines Vaterlandes und Vermögens beraubt wurde, habe man rhm die Kosten fassen. Beinebens übernehmen die Nichter, freundlich dem König zu schreiben, er möchte den Kläger in l^ade» bedenken und ihm eine gütige Steuer und Handreichung zukommen lassen. Ab.heilung K; in Abtheilung 0 k. 4 vae-w, eine zweite Abfassung. Diese bezeichnet den Peter Schöni nicht bloß als Beistand, sondern auch als „Mitgesellen" des Erhard Burger. (k. Juni). Es erscheint Anton Arzct von Livinen, in seinem und semer Mithaften Namen, und "bt eröffnen- Als sie nach drei Monaten, während welchen sie unter Hanptmann Brunner vor Perpignan l"P°rpya„«) im Dienst des Königs von Frankreich gestanden, heimwärts gezogen und nach St. Spiritus Aminen seien, seien sie von den Herren daselbst arretirt, ihnen Pferde und Geld genommen und ihnen .^°ten worden, wieder in das Lager zn ziehen (das, was sie zu St. Spiritus gelassen haben, werde wieder verschaffen). Kläger und seine Mitgesellen seien dann, lieber als das Ihrige zu verlieren, 7°"s°M gewesen und wieder hinter sich gezogen. Dort haben sie den Vorfall ihren Hanp.leuten erzählt "7 ^.1 mit diesen zu des Königs Oberst gegangen, der ihnen nach erhaltenen. Bericht versprochen habe, 5 '°lle das Hinterhaltene ihnen wieder zu Händen gestellt werden, was er durch die beide.. Hauptleute 77 Bircher und Hans Brunner vermittelst ihrer schriftlichen Kundschaft beweisen könne. Da ...... ihnen Zusage gethan worden sei, sie hierauf in den. Krieg ausgeharrt haben und sich oft bei den königlichen "'"°lten ih^ Ansprache gemeldet haben, er namentlich auch zuletzt durch den Herrn von Mesnaige mit 77"' Eidgenossen behufs Erlangung ihrer Anforderungen nach Frankreich gewiesen worden sei, auch die , 7" des Klägers seine Ansprache für rechtmäßig erkennt habe», er aber doch zu keiner Ablichtung habe 7""Sen können, so hoffe er, es werden ihn. die Richter seine Ansprache znbekennen. Der Proenrator des 7'"gs erwiedert : Der Kläger und dessen Mithafte seien ohne Erlaubniß der Anwälte des Königs und ihrer 7"ptle..te heimgegangen, was eine gebührende Strafe wohl verdiene; daneben habe er mit keiner Kundschaft daß ihn«,, das Ihrige laut vorgebrachter Klage genommen worden se., wahrend der Kläger doch ' ^ es sei das ihm und seinen Mithaften Hinterhaltene durch den Nichter oder Hauptmann von St. Spiritus '^ichnet worden Es werde daher der König ledig erkennt werden. Die N.chter erkennen einhellig: 310 Juni 1550. Weil nicht heiter gezeigt worden sei, wie die Ansprecher nach ihren: Abzug wieder in das Lager gez^" seien und den Krieg ausgedient haben und Hab und Gut, welches ihnen Hinterhalten worden, hinter den Hauptmann oder Nichter zu St. Spiritus gelegt und aufgezeichnet worden sei, so sollen Klüger und Antworter das in den nächsten drei Monalen ohne fernem Aufschub genugsam erbringen; der Klüger so^ nämlich durch solche, die nicht ohne Urlaub heimgezogen sind, oder durch Andere zeigen, daß er und se»ü Mithaften von St. Spiritus hinweg sich wieder zu den Hanptleuten begeben und bis zu Ende des Kriegs gedient haben, und der Versprecher (?) soll den laut des Klägers Angabe zu St. Spiritus liegenden Ro ^ beibringen, damit ersichtlich sei, was jeden: Knecht Hinterhalten worden sei, „und sonst, Ivo ers »rag, crwyst" was zu disem Handel, klag und siner autwurt dienen mag". Abtheilung 11. Die eingeklammerte» Worte sind im Original auf den Nand gesetzt, aber wieder gestriche"' Eine zweite Nedaetion dieses Urtheils in Abtheilung 0 k. 5, nimmt die gestrichene Stelle ungetilgt in ^ Text auf, besagt, der Kläger habe eine Vollmacht seiner Mithaftcn vorgewiesen und erwähnt als Thcil s klägerscheu Vortrages, das ihnen abgenommcnc Gut sei aufgezeichnet worden; als Bedingung der Zusage Wiedererstattung wird angegeben, die Abgezogenen sollen den Krieg ausdienen. Im Übrigen ist diese Nedaetion etwas kürzer gehalten. V. (6. Juni). Hauptmann Meinrad Tschudi von Glarus fordert anstatt seines Schwähers, Christi Krämer selig, 180 Franken vom Jahre 1540 her, da er die Lichtmeß erlebt habe; und ferner, daß »«R ihn: seinen „stat", wie er ihn früher gehabt habe, belassen und verabfolgen und ihn wiederum in denst^' einschreiben solle. Der Procurator des Königs erwiedert: Die den „stat" betreffende Angelegenheit gü)^' nicht auf die March; daneben habe er die Quittanzcn nöthig, umzusehen, ob des Klägers Schwäher beza) worden sei, oder nicht. Es vereinigen sich dann die französischen Richter mit den: Klüger gütlich dahu>^ daß sie ihm seines Schwähers „stat" von 180 Frauken bis Michaeli (29. September) auf Rechnung Königs bezahlen wollen, wofür sie ihn: einen Schein geben. Anderseits willigt ans ihre Bitte der Kbig^ ein, mit Bezug auf seinen „stat" zu warten, bis die Antwort des Königs auf das von Liancourt wegei: erfolgte Schreiben eingelaugt sei. Abtheilnng 0 t'. 0. VI. (6. Juni). Hans Widmer von Zug eröffnet als Kläger: Nachdem er zwei Jahre lang 20 Fr">^' jährlicher Pension von des Königs Anwälten und Tresoriern für seineu „stat" empfangen habe, dieselbe während sechs Jahren vor der nun erfolgten Erneuerung der Vereinuug nicht mehr bezahlt Da nun der jetzige König bei Erneuerung der Vereinung durch seine Anwälte versprechen ließ, ^ von Zug („sine Herren") nicht schlechter zu halten, als es sein Vater gethan habe, und seine von seinen Obern für gut erkennt worden sei, er aber von den Tresoriern gütlich nichts erhalten »w ^ so bitte er zu verschaffe», daß er für die sechs Jahre gütlich bezahlt werde, oder dam: das Recht "lb Er legt hierauf die Eikanntniß seiner Obern und eine Missive des Königs an die von Zug vor, die u ^ Andern: besagt, wie der König dem Hans Widmcr, als die Boten der Eigenossen wegen Besiegeluüg^^ Vereinnng in Frankreich waren, aus Freigebigkeit und nicht aus Pflicht, wegen seiner Ansprache lM habe, „daß er sich begnügsam hette gehalten". Der Procurator des Königs erwiedert: „Stat" und stehen in der freiwilligen Liberalität des Königs; es zeige sich nicht, daß der Kläger für die Zeit, auf bü ^ seine Forderung beziehe, in dein „stat" gewesen sei, ansonst er bezahlt worden märe; überdies Hain Juni 1550. 311 K°nig ihm die Pension .,erbessert", so doß sich der Kläger gemäß der angeführte!, Missive vergnügt habe, Phalli der König nichts Weiteres schuldig sei. Um dem Frieden zu geniigen, versuchen die Nichter zuerst Weg der Güte. Hiebet anerbietet der Procurator des Königs aus Freundschaft dem Kläger 40 Franken. Nachdem der Kläger dieses anzunehmen verweigert hat und auf dem Recht bestanden ist, ist erkennt worden: ^ namentlich die Forderung des Klägers und die von ihn, eingelegte Missive des Königs nicht übereinstimmen. s°ll der Kläger bis Ende dieses Monats de» Beweis erbringen, daß er während den fraglichen sechs Monaten (Jahren?) in des Königs Statrodcl enthalten gewesen sei; dann soll wieder walten, was Recht sei. Abtheilung N; mit wenig verschiedener Rcdactio» anch in Abtheilung 0 f. tl. VU. (7. Juni.) Stephan von Sala von Lauis läßt als Kläger eröffnen: Er habe im Jahre 1528 °der 1529 aus geneigten, Willen, den er jeweilen gegen den König gehabt habe, den Hauptmann Tempesta, d-r damals des Königs Diener und Hauptmann gewesen sei, wie er erweisen könne, aus de», Gefängnis, zu ^uis, in das er durch Jacob Marti selig von Lucern gebracht worden sei, durch Berburgung befre,t. In °°'g- d-ss-n h„b. -r VC« und »1° K.st-tt b-,°hl--> m-tss-n, Als -r dnnn Inn T-mx-si» i-, z-.--l.-ich, -- dmnnls g-wchn ,md in d-r z .lg. auch -M-rd-n s-i, «z.n l-i--rr V-rirösit-ng »--g,g»->g--, h.d-, s. dich- »,r,,-r«ch.--, ihn ans !--mj,nig-n S-ld- zu ich», w-lch°S ih--- d°. »ö->!g m,g,n d-r H»,-,-.---.----sch»st d,r Röd-r, non d.n.n -r -in- Echt- °°rl.„, Ichttldiz I->, D» »d-r »d- s-i-t- di-Ss.ilig- -u-i„r- B-n-Iihnng »«Im,« und Tnnp.sta u-z-msch-n g-si.rb-n i'i. I- I-i -- g-t,öchigi w.rd.», dchm Erb.-- zu l-,l.--g--,, «'>' h»bm ihm d»nn -in. »°sl --..ch, j -tg-sl-llt, di. -- »->-,»«. d>- g-tt.n-ti- Schuld b-im «Sniz z» >'«-si-in„, -Mjnbrinz-n nud d«stir i° guiltir---, B°n d,n d°-tt»ls »us -in«» «»rcht.g zu S-I-Nhurn °»I»»»»-l.-n Z-,gchtzl-n d-S Königs und d-r Eidg-n°ff--t, di- s-i-t-n s-nd-l n-chnnd.n hnd-n, ,-i -r d»n» ? d"> «°»>» g-wichn w°-d-n, s °r >---> Jahr- l.-tg in Fr.nl-.ich di-s.- »-W-.-h- -,.chg-».--g-., ^»hli-mid-,----g-- d-n KS,-ig g,.ich..i nnd R-chi l-.g,hrt h»d-, wdsn--. ich °us «°ni-iN«n-° Snppl,.».i°n,n »m ""il -r- Brich d-rust, «i- b-gr-iflich h.d- -> hi-mil ->-»»- «°sl-t> g-h.it und l-> >» Arnu-i g-r.ih-n, , °s aber s-i sruchil»s g-w-s-n und -r H.H. -hn- ll.r-n B-sch-id h-i,nk-hr>i- I -Ntsi -N, D.r.ttj h.d- ,r I-t-t- 7«-l°»-»h,il d-n zu B°d-u n-rl-nun-lt-n Eidg-n-sl-n »».»->r»g-», t°-lch- >«»' >>°r»-«i-i.tt'tt Schris, »»r°ch- st.- -,chu„«ig und dilli» --k-nn. und g.snnd-n h°b°n. d-S Königs «nmiili- s .il .n ihn '"»ig«-, „d.r »b-r n,ög. -r d.S R-chi »ns d,r M.rch d.rnn, g,dr-..ch°„, D» sich nnn dnrch ->-,- ° !«°Mch-. um, d.n d»m»ls hi-- .nw-I-nd g-w-s-n-n Anw«.» d.s Königs g-g-d.n- N-ch-n.ng --z-ig-, 7 d-r König ih„. di, g-n.n»I- Schuld »«--l.nn, h-d. <„j-l»nd sg»->, 1° «t- -- dnng-nd. zu »°-Ich»ss,n. z« ihm dichld- giiilich d-j.hl. w-.d-, -d-r g-,n« d-n T-»°.»..t, d»s N-ch, --«-h- D-- P.°°nr».°- d-S >S -rmi-d-r.- Di-s° A-,g-l.g.nh.i. g-hör- g°.n« d-»> S-i-d-n g°- tu» °..s R.rch m.d °S l,.g. ,n «q- in d-r d-r Rich.-r, h '«nb -r K- nr,h->--»^ «d»tg h» d-.t d- S«l» -nch. "«-i--«. dichr z.ig-.uch „ichi, d°h -r -ii-.n Ti.-l °d-r Attsi-r.ch- n.tt S°ttgtt»°-tt. T-tttM. -rl.„g. 7' '« dich-, ,,m.s b.,ihl, H.H. °d.r d.h d-r König d-nts-lb-ti -iw.s scht-ld.g g-w-I«. s-u D° nl>.r n. «i>»t«»m, T«nn.k. w.d.r Un,.r.h»n d-S König- »dch d-r Sidg-l.°il-t. l- -ch-» di. Tm-I»,. d,,s-n 7« °». ES s-i m.ch --ich, -rwich», d°ß d-r At -s.-d.r-r d--, T-mp-si. n°r d-ssm °.d°--.„ch--n wchi-r. I-bh°s. -°°r, b,l.ngi h.b°, wi- -- znl°lg. d-S S-'-d-ttS M« -htm I-°-td ««- .n-,glgchlö.m-g-l z 'ibtt-gt gl,chsörmig> H.-,dl>i-lg--i »»d A»sp-»ch-tt !->«> »ns s-uh-ln S.»,cht»g--> si-t» »H--, ll-thr-l i"it»-I-t, -,--d d-n <°rd---.,ich,--> Nicht,rn »nh-ttttg-g-h-t' m«rd.tt^ SS wn-d- Ichlt,Fölg,-, n»ch stch 312 Juni 1550. ziehe», wen» Nnlcrthanen des Königs oder Lente uns andern Ländern, die Anforderungen an den Köwg zu haben vermeinen, solche unter dein Schein einer Cessio» au Unterthanen der Eidgenossen abtreten u» diese dann den König hicfür ans der March belangen könnten. Das wäre anch den Tractaten znwidu, welche Ansprecher, die nicht Angehörige der Eidgenossen sind, mit ihren Forderungen an den Wohnsitz ^ Beklagten verweisen. Bevor in diesem wichtigen Handel etwas gcnrtheilt werde, soll man an den König an die Eidgenossen schreiben; denn diesen und nicht den Richtern stehe eine Erläuterung des Friedens zn, ^ nämlich der König für solche Schulden ans der March belangt werden könne. Der Kläger habe einzig papierenen Gewaltsbrief von einem de Castiau, der sich Brnder des Tempcsta nenne; dadurch aber nicht mehr Recht und keine andere Qualität erlangt, als de Castian und Tempcsta gehabt haben, wr 1 Fremde gewesen seien und sich der March nicht bedienen konnten. Es soll daher der Kläger gänzlG abgewiesen und anch in die Kosten verfällt werden. Wörden die Nichter sich in ein Urtheil einlassen, protestire er, (weiter) hiergegen zu sprechen. Der Kläger replicirt: Wenn anch Tcmpesta kein Eidgc>w gewesen sei, so „wcre er doch von gethaner bürgschaft wegen zu zahlnng des versprochnen gelds durch lO richter, der einer Eidgnossschaft unterthänig wäre, bezwungen". Er gestehe auch nicht, daß er die Anspra gekauft habe oder daß ihm dieselbe „übergeben" worden sei, sondern einzig weil der König dem TeMp die geforderte Summe laut der vorgewiesenen Rechnung schuldig sei, „daß von deßwegen und uß kraft N procnr er die march als ein Eidgnoß brachen möge", namentlich anch, weil er früher durch die zn Solol)>^ versammelt gewesenen Nichter nach Frankreich gewiesen worden med seine Ansprache von den XII Orten ^ recht erkennt worden sei. Der Proenrator des Königs verbleibt bei seiner Einwendung. Tie Richter ^ Königs betrachten hauptsächlich die Vorschrift des Friedens, die dahin geht, daß wenn eine einzelne („snnderbnre ^ Person ans der Eidgenossenschast Ansprachen an den König erhält und ihrer Obrigkeit anzeigt, wie sie keiner Bezahlung gelangen möge und diese Obern sich dann diesfalls an den König wenden und aber eben» keine Bezahlung erwirken, diese Person ans die March gelangen möge; daß aber alle andern Fordenw welche einzelne Personen, Unterthanen des Königs nnd der Eidgenossen, gegen einander haben, am lWol' ^ des Beklagten zu bcnrthcilen seien. Sic stellen daher vorab die Frage, ob der Kläger auf die March könne und geben folgende Meinung; Der Kläger könne nicht sagen, daß der König ihm verpflichtet sondern dieser sei dem Hauptmann Tempcsta schuldig geworden, nnd nur weil der Kläger wegen nnd Zahlnng Ansprecher an den letztern geworden sei, wolle er den König ans der March belangen- . aber die Forderung („schuld") eines andern Ansprechcrs („schnldners") nicht als eigene Forderung be(tr)^ werdeil könne, so sei der König nicht verpflichtet, dem Kläger ans der March zu antworten, sondern soll den Tempcsta oder dessen Erben an ihrem Wohnorte besuchen; wenn er aber den König belangen so könne er das nur im Namen seines Uebergebers. Ob er aber im Namen desselben oder in e>g Namen auftreten wolle, immerhin müsse er den König in Frankreich belangen, weil nach allgemeinen niemand durch eine Uebergabe den Gerichtsstand ändern könne. Der Friede beziehe sich nur auf die Eidgr» für ihre eigeneil Ansprachen, nicht aber auf erkaufte oder übernommene. Zudem bringe der Kläger ^ einzige Stücke vor, die nach seiner Meinung ihm behülslich sein sollteil, die Copie eines Briefs, die Richter des letzten Marchtages die Forderung an den König gewiesen nnd diesen gebeteil haben, den - ^ um das, was jener ihm schuldig sein möchte, zn vergnügeil, und etilen Snpplicationsbrief, ans er ail den Herrn von St. Paul gewiesen worden sei, der von der Sache nichts gewußt habe, als daß , einige Zeit unter ihm Hauptmann gewesen sei. Der erste Brief sei nur eine uncollationirte Abschul Il!U Juni 1550. 313 ^gebe nur, daß damals die Nichter mit dem Handsl nichts zu schaffen haben und in demselben nicht urtheilen Gilten, sondern die Sache nach Frankreich gewiesen haben; und die Supplicaz ergebe auch nicht, daß dem Klager das Recht abgeschlagen worden sei. Der Kläger beweise anch gar nicht, daß der König ihm etivas huldig sei, ungeachtet er viele Briese vorgelegt habe, namentlich auch ein Zeugniß von einem gewissen ^hicot, der sich Con.n.issar lind Verordneter über Rechnungen, welche die Kriegsangelegenheiten betreffen, "°""e; der bezeuge einzig, Tcn.pesta habe einige Knechte besoldet und dieselben haben erklärt, sie seien gut ^zahlt worden, doch nicht für welche Zeit lind ob aus dem Geld des Teinpesta. Es sei hieraus zu entnehmen, sie eher ans den. Seckel des Königs bezahlt worden seien, denn es sei selten vorgekommen, daß die H°upileute ihren Knechten Geld vorgestreckt haben. Aus Alle», ergebe sich, daß der Kläger keine gründliche ^'spräche habe, um derer Willen eine solche „nachthcilige" Interpretation des Friedens, die nur dem König ""b den Eidgenossen zukomme, (von den Nichter,.) vorgenommen werden solle. Den beiden Zugesetzten scheine S"t, daß, bevor in den. Handel weiter fürgefahren werde, der König und gemeine Eidgenossen, die den Tractat errichtet haben, angefragt werden, was diesfalls ihre Meinung gewesen sei. Sollte aber nöthig fem, "" Urtheil zu fällen, so bedttnke sie, es sei zu erkennen, der Ansprecher habe kein Recht, den König auf Marchtag zu belangen. Die Richter der Eidgenossen dagegen sind folgender Anffcht. In Betracht, 7° d„ «,>st„,ch„ Mi. Aiig.h°rlg.r d.r s.i .'»d I-lch.- »°» d.i. ii. Solo.hiirii o-rlm.,ii,,l.,i, »och F,»n,»ich -n dm »iniig g°«i.Im wnrd., nnd. n.chdmi doch« „och l-ii»,r W.rbiiiig -ich »>-dig, „„d., ,-in- Fordmiiiig n°n d-n »I.„d,m d., Xll O-i. j.i Bndm gii„°h..i,i, mord.i, >.i nnd ^ »m>.,dm ...ird., „„nii giiilich ,ni. d.i. ft-nji,«.» AiiiM'.i. »ich' °-"°'»»'-» -»»»« »>»-- --!->»- ^"»ch. NN d,r chchich „chilich o.rsolg.ii, 1° ... ml. .in .idg.n°ii'.ch.r U»i--'»°'» i'ch d°- "«mm. n..d d-iii. so« .ni.d.. R-chi-'« «°«wn d.. -i.r -ich..- idlch» « 7">ch'»ig g,„.,dm si..d, hndm st, stch ,i.ch,-°-st.i°-iii».- dnhii, -.-glich«'. >« ch-S d.i. »»iV-i-» ? ans dm Ar.i,., d.- Fn-dm- hinj.»-«,..'. d-"'i. Ii- II-» »w «»'» «»»»»> S'« ^'>- d°- Liiiidschgst W°» -.-midi...'., '--ich.- Ol»»»»» -> KI«'» .-«-»»"».-dm '»'»» D d.. ^7 d,i„K.„ch,ch.st..,. di---.-.ich.» »'»-.. »»7».»'«» I» ..!«» >i- wind chiii Mi. d. iil... Uiwiid. iiii'..ni g,°ich°» D..iii» ».'--»», .» '»-ich- "d m >ch>«. °» ^ Ii« d., «g,., mich°i»l°i. «i-d. «nch ».iid.-g°d.°»ch °..,°»g'-i' »»"dlch°s.." -u ^bre» und ... Schrift zu verfassen. m d. e« n.,r u» In qifids. u ,! «Uakil t' s 48 „stat gewesen jn. Abtheilung t? k. 8 vorno. « c.ch Junich A ..IchMi. -Iii.! C-istm, B.-°°»i-ch.'»i.- d.s »W Ri.dols Mi. ?"'°»Ich.ii, d.s ich,.... ..... S.Ap-il di.I.S »'IM. °l- «--.r. >»'d -» d" ö°»d -'».- >»iig.» d.s »bis d,stm Ford,,iiiig. dohiii s,h.i.di D.- ---st°-d°». K°'"g -°» Sr»»-.«ch h-d. d.iii Ali. 314 Juni 1550. Hans Jacob selig von Pfäfers wegen dessen vielfältiger Verdienste für die Erneuerung der Vereinung ein Beneficimn zugesagt, welches 300 Kronen ertrage, oder aber eine lebenslängliche Pension von jährlichen 200 Kronen. Diese Pension von 200 Kronen habe dann der Abt einige Jahre hindurch empfangen, wie sich das aus den Quittungen erzeigen werde, welche der Abt bis auf die Zeit, in welcher ihm diese Pension zurückbehalten worden sei, ausgestellt habe. Von dieser Zeit an habe er der Sache wiederholt nachgeworben, aber nur für einige Jahre Bezahlung erlangen mögen, die die Quittanzen ebenfalls anzeigen werden, „von welichen" er 200 Franken, doch ohne Schaden seiner behaupteten Ansprache, empfangen habe. Weil »nn dem genannten Abt solche Zusage heiter geschehen sei und er bis ins Jahr 1549 gelebt habe, sei „er" (der jetzige Abt) nach langem Bewerben veranlaßt worden, seine Ansprache seinen Schirmherren vorzustellen, welche sie für rechtmäßig erkennt und auf die March gewiesen habe». Der Bevollmächtigte bitte daher, ihn diesfalls gütlich zu vergnügen oder das Recht ergehen zu lassen. Dabei erbiete er sich, dasjenige abrechnen zu lasse», was sich aus den Quittanzen ergebe, daß es der verstorbene Abt an diese Pension bezogen habe. Der Procurator antwortet hierauf, man sei nicht gewohnt, solche Forderungen auf der March zu behandeln, sondern an den König zu weisen, der den „stat" nebst den Quittanzen bei ihm habe, bezüglich welche Quittanzen der Kläger („er") zum Theil in einer dargethanen Supplicaz anerkannt habe, sie einmal gegeben zu haben. Zudem stehe es in der Gewalt des Königs, die Pensionen dieses „stats" auszuthcilen, sie Z» mehren, zu mindern oder ganz zu widerrufen. Endlich habe der Kläger nicht genugsam bewiesen, daß die behauptete Zusage dem verstorbenen Abt gegenüber geschehen sei. Der Procurator glaube daher nicht, daß der König diesfalls etwas schuldig sei. Doch damit die Sache zu besserer Erläuterung gelange, so möge ihw Zeit gegönnt werden, den „stat" und die Quittanzen zu besehen. Die Nichter erkennen einhellig: Weil vo>n Kläger keine Bescheinigung, nicht einmal für die Zusage, auch nicht für dargethane Protestationen vorgewiesen worden sei, und die Sache nicht besser, als durch den „stat" und die darüber gegebenen Quittanzen, die a>ll beim König liegen, erläutert werden könne, so soll der Procurator in den nächsten sechs Wochen (von dein „stat", in den der verstorbene Abt gesetzt worden ist, von einem Jahr zum andern, auch von allen diesfalls vorhandenen Quittanzen glaubwürdige Copien beibringen). Dann soll weiter geschehen, was Rechtens st» Abtheilung L. Die eingeklammerte Stelle ist gestrichen und dafür Folgendes auf den Rand gesetzt' von dem „stat" vom Jahre 1527, inbegriffen, einen Auszug derjenigen Artikel bringen, die da von der Pension des verstorbenen Abtes Meldung thun, mit einem Nachweis der Jahre, während welchen er mW im „stat" des Königs gestanden ist, nebst glaubwürdige» Copien aller vom Abt gegebenen Quittanzen bis auf das Jahr 1549, in welchem er gestorben ist. Abtheilung d k. 8 vorso enthält dieses Urtheil nochnw) mit dem Datum vom 9. Juni und in verkürzter Rcdaction. Der Schlußsatz wird nach der in diesig Anmerkung enthalteneu Weise gegeben. X. (10. Juni). „Ungevarlich um das end dises tags" sind die vier Nichter einig geworden, da mehre^ Ansprecher vorhanden sein mögen, die diesen Tag nicht gewußt haben, „wie wol des künigs procurator dt- unverbunden", so wolle man noch einen andern Tag auf den 25. Juli (St. Jacobstag) bestimmen. Dick''" hat man dann in alle Orte geschrieben und verkünden lassen. Dieser Beschluß steht in Abthcilung d k. 12 am Schlüsse der Urthcile vom 12. Juni. Er muß "b" spätestens am 10. Juni erfolgt sein: 1550, 10. Juni. Peterliugen. Die vier Richter an die Orte. Der Procurator des Könitz habe auf den an, letzten Tage zu Baden in Betreff der Ansprecher erfolgten Beschluß (Rccapitulation dem Abschied vom 17. März 1550, 2), dem zufolge die Richter und der Procurator anhergekoww'' Juni IS50. 315 seien. hingewiesen. Der König zweifle nun zwar nicht, daß Alle, welche der March genösstg sc.cn und Ansprachen zu habeu bcglauben. sich jetzt da einfinden werden. Aus besonderer Gnade und freiem Willen, um Allen, die gerechtfertigte Anforderungen haben, gerecht zu werden, habe aber der König dem Procurator aufgetragen, den (allfällig'weiter vorhandene») Ansprechen, zu verkünden, auf dm 25 Juli (St Jacobstag) hier zu erscheinen und über ihre Forderungen das Urtheil zu erwarten: dabei bemerke er. daß er keinen Auftrag habe. Ansprachen gütlich zu verthädigen. Er wolle h.erbe. protest.rt haben daß diejenigen Ansprecher. welche dan.izun.al nicht erscheinen oder sich vertreten lassen, ihre Ansprache verloren haben. H.efur habe der Procurator von den Richtern einen Urtheilbrief begehrt, um noth.geu Falls s.ch des^elbe., bedienen zu können, dan.it die Eidgenossenschaft mit Bezug auf diese Ansprachen beruhigt bleibe^ D.e Richter werden also auf den genannten Tag sich wieder einfinden. ..... ihrer Pflicht nachzukommen. Man b.tte um Antwort durch den hingesandten Bote». St. A. Zürich : Acten Frankreich. (Französisches Original mit den Siegeln der vim Richter). Sll A Lucern: Acten Frankreich. K. A. Freiburg: Peterlinger Abschiede Band 124. Abthe.lung v. französisches Original und deutsche Uebersetzung. K. A. Schaffhai.se»: Correspondenzen. XI. (10 Juni) Anton Poccobello, Seckelmeistcr zu Lauis, eröffnet als Kläger: 1. Er sei im Jahre 1542 "°n des Königs Obersten. Moni.,, zu einem Hauptmann ernannt worden und habe gemäß seiner Bestellung 475 Knechte mit 300 Kronen, laut Anleitung des genannten Obersten, der sie zu mustern krochen habe, nach Grenoble geführt und daselbst ans die Musterung und Bezahlung gewartet. Nachdem ^ aber die Sache lange verzögert habe, habe er auf der Musterung zu Montalet, da in der Zwischenzeit ^le heimgezogen seien, noch 317 Mann gehabt. Da dieser „Abzug" nicht wegen einer Versäumniß von s"ner Seite erfolgt sei und er vorher jedem eine Krone gegeben habe, so fordere er ...... Ersatz dieses Ausfalles. 2' Nach der genannten Musterung habe er den. König vor Perpignan („Parpian") und im piemontesischen KUeg sechs Monate lang gedient, habe aber nur für fünfthalben Monat den Sold erhalten, weßhalb er, als " "ach gcthaner Schlacht heimgezogen, von den Knechten so gedrängt worden se., daß er s.ch genothigt gefunden ^e, zu Baden eine Erkanntniß zu erwirken, daß die Knechte mit ihrer Forderung stillstehen sollen, bis er ^ französischen Herren belangt habe. Er habe hierauf wiederholt seinen Handel den Anwälten des Königs tragen und zuletzt, ..... einen endlichen Bescheid zu erhallen, mit andern Eidgenossen einen Bevollmächtigten "°ck) Frankreich abgeordnet. Nachdem aber dieses Alles fruchtlos gewesen sei, habe er s.ch an de» Landvogt die Obern gewendet, ..... erkennen zu lassen, ob seine Ansprachen rechtmäßig seien. Diese haben die T"derungen gebilligt und erkennt, wenn ihn. nicht gütlich begegnet werde, möge er das Recht ans der March «"rufen. Der Procurator des Königs er.viedert: Der Kläger habe von. König keinen Bestellbrief, sondern '^r von Moni,. Befehl gehabt. Unter den italienischen Knechten sei es der Brauch, daß sie die Zahlung ^ Zugs den. obersten Haupt.ua.... ganz überlassen, von welchen, dann die Hauptlente und Knechte bezahlt '""den. Die Kundschaft sei in diese». Handel nicht nö.hig, da („und") durch sie nicht bezeugt werde auf Alchen Tag Dienst und Zahlung begonnen haben; der König sei daher nichts schuldig. Der Kläger replic.rt: ^wohl seine Bestellung nach italienischer Art aufgerichtet worden sei, habe er doch von dem Oberst ^°"i" nur die 300 Kronen, das Übrige aber von den königlichen Tresoriern erhalten. D.e Nichter "U'cheiden einhellig- 1 Da laut des Klägers Bestellbrief ihm nur 300 Mann unterstellt worden sind, und "'cht erwiesen worden sei, daß er für einen Zuschub von 158 Befehl gehabt habe, so soll er mit seiner ^fälligen Entschädigungsforderung abgewiesen sein. 2. Anbelangend aber den Sold von anderthalb Monaten, "'Uit die Sache klar erörtert werde, soll der Procurator des Königs in sechs Wochen, ohne ferner» Aufschub, 316 Juni 1550. den Beweis erbringen, daß der Kläger für die benannte Zeit bezahlt wurden sei (folgt eine nicht klare Ra»^ beinerknng); würde dieses nicht erfolgen, so soll der König das Betreffende dem Ansprecher gemäß seines Bestellung bezahlen. Abtheilung L. Eine etwas kürzer redigirtc Bearbeitung des gleichen Urtheils in Abthl. Li k. 9 versa, besagt im Urthcilsspruche: Der Procurator soll in sechs Wochen nachweisen, daß der Kläger von Anfang Monats Juli bis Ende December bezahlt worden sei, „und wo es in bedunkt", auf welchen Tag ^ Monats seine Besoldung angegangen und ihm Urlaub gegeben worden sei; wo nicht, soll der König die Forderung abtragen. XII. (11. Juni). Leonhard von Sonunaz von Bellenz fordert Namens der Erben des Jacob Sommaz Bezahlung für den Dienst, den Jacob zur Zeit, als Aroua hätte belagert werden sollen, auf be>" Laugensee gethan habe. Der Procurator antwortet: Es könne auf diese Ansprache nicht eingetreten werde»/ weil früher ein Marchtag zu Solothurn gehalten worden sei, auf welchem sie angebracht hätte werden falle»' zumal allenthalben ein Schreiben ausgegangen sei, wer auf diesem Tage nicht erscheine, habe keine Berichtigt seiner Ansprache mehr zu erwarten. Zudem habe der genannte Jacob sechs Jahre nachher eine gemein Quittung für alle seine von diesem Zuge herrührendeu Auspracheu ausgestellt, wie sich das aus den Register" ergebe. Es wird erkennt: In Betracht dieser Quittanz und weil die Attestation, die „er" den („de>» l Herren von Renz und St. Paul erzeigt hat, nicht genügend ergebe, daß Jacob daselbst gedient habe, s" der König freigesprochen sein. Doch werden dem Kläger aus besonderer Gnade und durch Vermittln^ 150 Kronen, auf den 25. Juli (Jacobi) zu geben, verordnet, wofür ihm „die Herren" einen Schein geben st"' Abtheilung (1 k. 10. XIII. (11. Juni). Hauptmann Jacob Schund von Lauis eröffnet: Er habe mit 300 Mann im zu Carra gedient und sei geschlagen worden. Da nun andere Eidgenossen diesfalls bezahlt worden ß't so fordere er seine Bezahlung auch; damit aber die Sache besser erläutert werde, möge mau ihm Ziel Tag bestimmen, seine Kundschaft beizubringen. Der Procurator entgegnet: Da die Sache vom Jahre herrühre und inzwischen ein Marchtag gehalten worden sei, auf welchem diese Ansprache nicht angebr» i wurde, so soll der Kläger abgewiesen werden; namentlich aber auch, weil der Herr von Müß vom keinen Befehl gehabt habe, Knechte anzunehmen, sondern vom heiligen Bunde. Es wird erkennt: Der Kläg^ soll in sechs Wochen seinen Bestellbrief beibringen; wenn nicht, so soll der König ledig erkennt sein. Abtheilung E f. 12 voisa. XIV. (12. Juni). Camill von Burgo von Bellenz fordert Bezahlung für 300 Knechte, die er picardischen Zug, da ihm vom Herrn von Boisrigault eine Hauptmannstelle verheißen worden sei, bis >» Genf geführt habe, wodann ihm die Hauptmannschaft abgekündigt und die Knechte unter andere Hm>Pw^ gestoßen worden seien. Er legt hiefür eine von Boisrigault erhaltene Schrift vor. Der Procurator >»e»^ ein: Der Kläger erbringe keinen genügenden Schein für seinen Befehl ; er habe keinen Auftrag " ^ Boisrigault gehabt, wie es sich aus des letztem dem Kläger gegebeneu Autwort erzeige. Dieser Am" wird dahin vermittelt: „Die Herren" versprechen dem Kläger und geben ihm einen schriftlichen Schein ball ' daß er der erste bestellte Hauptmann sein werde und solle, wenn der König einen Ausbruch in der Eidgenosse»! ^ thue und Kriegsleute von ennet dem Gebirg aus den Herrschaften der Eidgenossen nehme; „und das art der Italiener". Abtheilung v k. 11. Juni 1550. 317 XV. (12. Juni). Camill de Burgo („de Bourg") von Bellenz fordert im Namen des Hauptmann ^pt'st, seines Vaters selig, einen Monatssold für 400 Mann, die sein Vater in den Dienst des Königs Mhrt habe und die bei Carra geschlagen worden seien. Dieser Sold gehöre ihn: wie andern Eidgenossen S"f°lge einer Verheißung von Boisriganlt. Des Königs Procurator entgegnet: Die behauptete Zusage sei "^t heiter dargethan; ttberhin sei früher ein Nechtstag gehalten worden, auf welchem von dieser Forderung uichts bemerkt worden sei; der Kläger könne daher auf dem jetzigen Marchtage dieselbe nicht anbringen. Die Achter erkennen: Der Kläger habe Termin bis zum 25. Juli (St. Jacobs seine Beweise für die behauptete Zusage und für Anderes, das er als nützlich erachte, beizubringen. Dann solle wieder geschehen, was Achtens sei. Abtheilung L. - Eine zweite Abfassung dieses Urtheils in Abtheilung vt. 11 besagt, der Kläger habe eine Schrift eingelegt, wie ihm Boisrigault versprochen habe, er solle bczah t werden .van "ls- die andern Hauptleute. D« Procurator entgegnet nach dieser Red.wt.on . Klager ze.ge ke.ne.. Bestell nef- da damals zwei Aufbrüche geschehen seien, einer für den König durch Morelet und einer durch den Eastellan von Muß für den heiligen Bund, so möge Baptist bei dem letztern gewesen sein. XVI. (12. Juni). Nicola de Burg („Bourg") von Bellenz, im Namen der Erben seines Vaters HanS ^cob von Burg selig, fordert seines Vaters Sturmsold wegen Eroberung der Stadt Parva („Pavj'). Der ""igliche Procurator legt einige Copien der französischen Register vor, in welchen die Züge eingeschrieben und aus denen sich ergebe, daß des Klägers Vater etwas erhalten habe. Nachrem r er Klager aus '^'tere Kundschaft dringt, erkennen die Nichter: Er habe Zeit bis 25. Juli (St. Jacobstag) Alles was ihm ^ Erweisung seiner Sache geeignet scheint, beizubringen. Dann soll wieder geschehen, was Rechtens ist. Abtheilung U und Abtheilung 0 k. 12. 121. Khur (?). 155«, 8. Juni. Bundestag der III Bünde, unter Beiwohnung eidgenössischer Boten. Ä» Abgang andern Materials ist man auf das folgende Actenstück angewiesen. 1550, 4. Juni (Mittwoch vor Fronleichnamstags. Luceru an ein nichtgenanntes Ort (Zürich). Der Herr de Castion habe geschrieben, wie beiliegende Copie es erzeige, und verlange daneben von den Orlen Ne früher ihre Botschaft in Bünden hatten, abermals eine solche dahin, und zwar wenn eosun tonne d.c gleichen B°t°n. die ftüher dort waren, ^ die Angelegenheit kennen: ... sedem Fall sollen Boten hu.lo.nmen, damit che Unruhe beseitigt werde. DaBastion:" WMcher We.se^l?^emNm übI Orte" nän.^llri, Schwyz, Unterwillden ^g u„d Glarus gerieben, ^""t die gleichen sieben Orte, die früher Gesandte dort hatten, wieder Boten dalm senden ^a n.an ^Pflichtet sei, zu vermitteln, 'dan.it die Unruhigen die RechtSbcgehrenden benn Recht bleiben lassen, so sc. Luceru entschlossen, seinen Baumeister, der auch früher m Bunden war, dahin »u senden. man hosfe auf o -, r. .5°. AUen Frankreich. Unruhen in Minden. - Si. A. Mrtch- «. Granbnnden. 318 Juni 1550. 122. Kngel'kevg. 1550, 16. Juili (Montag nach Niti). Staatsarchiv Lueern: Engelbcrgbuch No. 34, k. 24. Gesandte: Lucern. Jost Holdermeyer, des Raths. Schwyz. Jost Lund (Lüönd), des Raths. Unterwal den. Niklaus Jmfeld, Ritter, alt-Landammann von Obwalßen; Hans Bünti, Landannnann von Nidwalden. t». In Gegenwart der benannten Gesandten legt Bernhard, Abt des Gotteshauses Engelberg, dein Melchior Schilter von Schwyz als Stellvertreter seines gestorbenen Naters, Jost Schilter, Vogts des genannte» Klosters, Rechnung ab. Die Boten sind mit derselben wohl zufrieden und verdanken dem Abt seinen Fleiß, Treue und Arbeit. Die Einnahmen an Zinsen, Zehnten, Gülten, Wein, Korn, Haber, Käse und Vieh betrage» 4249 Pfund 3 Schilling 10 Haller, die Ausgaben dagegen 4594 Pfund 1 Schilling II Haller; man bleibt daher dem Abt schuldig 255 Pfund 12 Schilling; der Abt hat alles sein baares Gelo ausgegeben »»d dargestreckt, auch was seiner Person heimdienct „als was jarzitbuch hat", Opfer und Anderes. Dem Kloster ist man schuldig 440 Pfund I Schilling 2 Haller. Das Kloster hat 48 Eimer Wein zu Küßnacht »A Zürichsee, 14 Eimer Wein im Keller, 30 Malter Korn zu Sins im Speicher, 8 Malter Haber ebendaselbst, 24 entwöhnte Kälber, 11 Meisriuder, 8 Meisochsen, 4 Zeitrindcr, 1 Zeilochs, 3 Stieren 1 „schwären", 1 Zeitstier, 1 Meisstier, 41 Kühe, 7 Werchochsen, 1 alten Troßhengst, 1 Stute mit 3 Hengsten, 21 Gißt, 55 Geißen, 16 alte und junge Schweine, 100 alte, jährige und zweijährige Käse, 60 Winter-, Herbst- »>^ Maienkäse, 300 Maß Öhl zu Lucern. 1». In Betreff derer von Küßnacht wegen Udligenschwyl hat gütlich nichts beseitigen können, da sie mit denen von Uoligenschwyl gar nichts zu schaffen haben wollen; R' bieten Recht auf ihre Obern von Schwyz, wollen auch Zinse und Zehnten nicht entrichten, sondern stillstelle», „des Heigent sy gstandt von ireu Herren und obern von Schwyz, da aber das gotshus in poseß sitzt, bräste inen etwas, möchten sy wol das rächt bruchen". Die Kastenvögte der beiden andern Orte stellen nun d» Anfrage an Schwyz, ob es sich als Schirmherr zum Gotteshause stellen, oder aber die von Küßnacht u»ü»'' stützen wolle, daß sie Zinse und Zehnten niederlegen können. Sobald die Antwort erfolgt ist, will '»»" dann überlegen, wo man das Recht geben oder nehmen soll; sie begehren beförderliche schriftliche AntwoG damit das Gotteshaus und die von Küßnacht weiterer Kosten überhoben werden, weil der Handel ssti^ lange angestanden nnd dem armen Gotteshaus vieles daraufgegangen ist. «. Zu gedenken an Vogt Schill Verehrung. 123. Wtldm. 1.550, 17. Juni. Jahrrechultug. Staatsarchiv Lucer»: Allg. Abschiede 0 S, k. 2St. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band IS, f. Si. Staatsarchiv Bern: Allgcm. eidgenöss. Abschiede dl dl, S. 2«Z. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. .lkantonSarchi» GlaruS: Abschiede- ^ Ka»ro»Sarchiv Basel: Abschiede Bd. 2S. jiantonSarchiv Freibueg: Badischc Abschiede Bd. 15. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede B - Kantonsnrchiv Schaffhanse»: Abschiede. Landesarchiv 'Appenzell: Abschiede.. Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt - Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Ber"' Hans Rudolf von Erlach; Peter Jmhag, Vcnner, beide des Raths. Lucern. Wendel Sonnenb^, Pannerherr. U r i. Jacob Arnold, Landammann. S ch w y z. Dietrich Jnderhalden, Ritter, Landau"»"»"' 319 Juni 1550. ^nterwalden. Melchior Wilderich, alt -Landammann in Nidwalden. Zug. Hans Meyer, des Raths. Glarus. Joachim Bäldi, Landaminaun. Basel. Niklans J.mü, des Raths; Heinrich Ryhincr, Stadtschreiber. Freiburg. Hans List, Seckelmeister und des Raths. Solothur». Konrad Graf, des Raths. Schaff- Hausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Othmar Ku.z, Landaininann. E. A. A. 1. 100. dickem: Kathol. Abschiede 1541 — 1590. Es erscheint eine Botschaft derer von Wallensiadt lind e.öffnet: Letzten Jahls habe der Laildvogt v°" Sargans, Jost Abyberg, des Raths zu Lncer», angezeigt, ihm sei bei der letzten Jahrrechnnng zu Baden ro» den Voten der Eidgenossen aufgetragen worden, ihnen zu e> öffne», daß die Landvögte zu sargaiw denen Wallenstadt nicht mehr nach altem Brauch schwören sollen. Die von Wallenstadt haben nnn aber einen kuf der Jahrrechnung zu Baden ans Samstag vor St. Onofrions Tag (11. Juni) 1502 von den Obern ausgestellten lind besiegelten Brief, des Inhalts, daß die VII Orte denen von Wallenstadt die alten Bräuche U"d Freiheiten, die sie von de» Herzogen von Österreich her gehabt haben, bestätigen. Hieranf weisen sie ''um alten pergamenen Rodel vor, der in einen. Artikel besagt: wem. denen von Wallenstadt ein Vogt Ordnet werde und derselbe sie in den Eid nehmen wolle, so soll er, bevor sie ihm huldigen, schwören, die Wallenstadt nnd welche zu ihnen gehören bei alle., ihren Freiheiten und gntem altem Herkommen zu Bitzen m.d zu schirmen nach bestem Vermögen. Sodann legen sie einen Brief vor, besiegelt von Vogt A"g ihrer Freiheiten de., alte» Brauch bestätigt haben. Sie bitten daher, sie bei dem alten Herkommen ""d den früher.. Zusagen zu belassen; sie ihrerseits werden sich auch als getreue Unterthanen erzeigen. Als Boten aber verstunden, wie die von Wallenstadt von den Grafen von Sargans der Herrschaft Österreich und dann gegenüber der letzter., von den Eidgenossen mit de». Schwert gewonnen worden sind, daß daher wie andere Unterthanen in der Grafschaft Sargans gehalten werden sollen, so hat man sie freundlich ^gefordert, von ihrem Begehren abzustehen. Sie entgegnen, daß sie h.ezu keine Vollmacht besitzen, da d,e ^Nossen ihnen die von der Herrschaft Österreich gegebenen Freiheiten confirmirt haben. Die Boten der haben keine Instruction und nehmen daher die Sache in den Abschied, ..... auf den, nächsten Tag ' "Wort zu geben I». Der Abt zu Fischings» berichtet, als er auf dem Tag hier zu Baden gewesen, sei ^WNlMus Pfau von Baden trotz einer schwer besiegelten Urfehde aus dem Gotteshanse entlaufen. Der bittet, wenn der Betreffende in die V Orte kommen sollte, ihn gefangen zu nehmen und in des Abts ^"en") Kosten nach Fischings» zu liefern. Das soll jeder Bote heimbringe», dam.t, ... welches Ort er °'"e, dasselbe ihn verhafte und nach Fischings» überantworte. .. Vor den Boten der VII (im Thurgau Werenden) Orte erscheint wieder Marcus Schenkt.), Abt des Gotteshauses zu F.sch.nge», und eröffne«. Als "bres Eglj einige Jahre Schaffner des Gotteshauses Fischinge., gewesen sei, habe er unter gewisse» Vorgaben w'ge Höfe, Stücke und Güter des Klosters um geringes Geld an sich gezogen und dann einige mit großen. 7winn wieder veräußert, Stücke und Güter, die de.» Gotteshaus wohl gelegen seien und deren Abgang , W sehr empfinde. Der Abt bitte daher dringend, die Eidgenossen .vollen verschaffen, daß d.ese Güter 7» G-tteshause wieder zugestellt werden, wobei der Abt sich erbiete, den Kaufschilling, den Andres Egli diese Giiter bezahlt habe, wieder zu erstatten; sollten einige Stücke inzwischen verbessert worden sein, so 7"° auch diese Verbesserung nach der Erkanntniß der Eidgenossen vergüten. Es hat nnn in letzten ^iren Lienhard Holzhalb, des Raths der Stadt Zürich, in Betreff dieser Giiter aus Geheiß der Eidgenossen 320 Juni 1550. sich nach Fischingcn begeben und daselbst einige Kundschaften eingenommen und hierüber Folgendes berichtet! Die Kundschaften haben eidlich angegeben, als Andres Egli nach Fischingcn gekommen sei, habe er nichts mitgebracht, als schlechte Kleider wie ein armer Schüler; man wisse auch nicht, daß ihm während der Zeit seiner Verwaltung erbsweise etwas zugefallen sei, denn sein Vater sei erst später gestorben. Einmal sei er ab einem Tag von Baden gekommen und habe vorgegeben, die Eidgenossen habeir ihm des Gotteshauses Hof Ditschwrst im Toggenburg geschenkt gemäß eines Abschiedes; hierauf habe er den Hof feilgeboten und den Bauer Uli, der auf demselben saß, mit Weib und Kindern davon verstoßen, obwohl derselbe de»> Gotteshaus fleißig gezinset hatte und nichts am Zins schuldig geblieben war, und Brauch, Recht und du Öffnung des Gotteshauses vermögen, daß welcher einen Hof in Ehren habe und gehörig zinse, sein Lebe» lang vom Abt da belassen werden soll, wenn auch ein Anderer mehr Zins gäbe oder dem Abt sonst lieber wäre. Diesen Hof habe dann Egli seines Vaters Bruders Sohn, Heini Egli, um 600 Gulden verkauft. Ferner habe Egli, oder an seiner Statt sein Sohn Ulrich, des Gotteshauses Gut Tobel, auch unter de>» Vorgeben, als sei es ihm von den Eidgenossen geschenkt worden, mit Peter Fürer in der Halden um des»'» Gut Halden vertauscht. Auf diesem Gute haben 100 Gulden Hauptgut oder 5 Gulden Zins gelastet, du der Vogt übernommen habe; es sei aber diesfalls ein „glicher" Tausch gemacht worden. Das Gelt Tode habe dann der Peter dem Hans Senn, genannt Holzsteiner, um 250 Gulden verkauft, die Halden aber benütze Egli oder sein Sohn fort; der Tausch möge deßwegen erfolgt sein, weil Egli besorgte, wenn er das Tobel verkaufe, werde der Herr von Fischingen dasselbe ziehen. Des Wcitern habe Andres Egli ges»^' das dem Kloster Fischingen gehörende Gut Au sei ihm auch von den Eidgenossen geschenkt worden; das»' ' habe er dann dem Schwarzhans Speck, der früher Kellner zu Fischingen gewesen und das Gut bei vierM Jahren als Lehen benutzt und dabei das Kirchlein versehen habe, da das Gut ein Meßmergut war, »'" 400 Gulden verkauft; 300 Gulden seien bezahlt worden; 100 Gulden werden jetzt noch verzinset; das ^ würde aber, wie es heiße, 500 Gulden oder mehr gelten. Das dem Gotteshaus nahe und wohl Gut Bül sei von Abt Stoll und dein Convent dem ledigen (unehelichen) Sohne des Abts, Stoffel, „ge>""^ oder zu Erblehen verliehen morden, doch mit der Bedingung, daß Stoffel Stoll den Vül selbst besitzen f» Als nnn der Abt Stoll aus dein Gotteshaus nach Laufen kam und sein Sohn zu Zürich wohnte, gl»" Andres Egli, das Gut Bül gemäß Brief und Siegel wieder zu Händen des Gotteshauses ziehen zu solle», Gulde» uelst und erwirkte hiebet soviel, daß der Abt oder dessen Sohn oder beide ihm, Egli, den Bül um 30 gegeben haben; dieses Gut aber, das dann Eglis Sohn benutzt habe, sei wohl 200 Gulden oder werth, denn auf demselben können 5 Kühe gcsömmert und gewintert werden. Endlich habe Egli als Sch»"^ und Namens des Gotteshauses dem Heini Schmid, genannt Karrenheini, Haus, Hof und Baumgarü'» 120 Gulden abgekauft, und der Karrenheini habe dann diese Liegenschaft dem Schorp, damaligem des Gotteshauses, zu Händen des letztern vor Gericht gefertigt und Schorp es in dieser Weise empf»»^ ,, >ch dieses Später habe Schorp das genannte Haus aus dem Vermögen des Gotteshauses verbessert. Als auch dieses Haus kaufen wollte und Heinrich Stücheli, genannt Niggel, zu Fischingen zu ihm sagte, warum er Haus wolle, ob man nicht Platz genug im Kloster habe, habe Egli geantwortet, er wolle es für das kaufen, damit, wenn etiva ein Knecht krank würde, derselbe dahin verlegt werden könne. Aus dieser > ^ habe der alte Niggel den Kauf geschehen lassen, während er sonst Willens gewesen sei, selbst zu kaufe» ^ den Kauf zu ziehen, Jetzt aber besitze mit Gunst des Andres Egli dessen Sohn Ulrich die Liegeusch" ^ die seinige. Biederleute verwundern sich sehr, wie Andres Egli solche köstliche Güter, die dein Gottes Juni 155.0. 321 >ür sich und dessen Eigenleute sehr nützlich gewesen wären, mit leichten Vorgaben, als mären sie ihm geschenkt forden, an sich gebracht habe, Guter, die bei 1500 Gulden oder mehr werth seien, was er, Egli, „zum daraus bezogen habe. Mau möge nun seine Vorgaben, die Güter seien dem Gotteshaus ungelegen und ^ sei besser, solche zu veräußern als zu behalten, würdigen! unter gleichem Schein Hütte er in letzten Jahren Feldbach etwas Gotteshausgut an sich gebracht, wenn die Eidgenossen nicht gründlich nachgefragt hätten, wobei sich tz^s Widerspiel ergeben habe. Nachdem man diesen schriftlichen Bericht augehört und auch die (srühere) Antwort des Andres Egli verstanden und sich zugleich erinnert hat, wie letzterer als armer Schüler in Kloster gekommen und aber bei seinem Tode 3000 oder 4000 Gulden hinterlassen habe, so hat man, da "wu füx sniaßgebende) Verfügungen keine Vollmacht hat, dem Landvogt im Thurgau geschrieben, er soll die "lue und Erben des Andres Egli dazu verhalten, daß sie die genannten Güter, die früher dem Gotteshaus gehört habe», nicht weiter abverwandelu, und die Kauf- und Übergabsbriefe, betreffen sie Schenkungen oder '"cht, auf dem nächsten Tage zu Baden vorlegen. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen und auf sechstem Tag Instruction und Gewalt haben, wie man dem Gotteshause in Betreff dieser Güter helfen könne. ' Der Landvogt zu Baden zieht an: I. Die Unterthanen in der Grafschaft Baden treiben einander um ^ usuge Sachen im Recht herum und appclliren von den nieder» Gerichten au den Landvogt, meistentheils "" ste, ohne Appellazgeld erlegen zu müssen, einander aufziehen können und inzwischen einander nicht ^M)le» müssen. Dadurch aber werden der Landvogt und seine Amtleute sehr belästigt, da sie oft vom ^ tgep bis in die Nacht diesen Appellationen obliegen und ihr eigenes Geld dabei verzehren müssen; wenn uppellirende Partei auch nur einen halben Gulden erlegen müßte, so würde viel weniger appellirt werden. ^Hiutersichbringen und Gefallen der Obern wird erkennt: jede Partei, die von den nieder» Gerichten an soll appelliren wolle, solle ein Pfund Haller, Badener Währung, baar erlegen; von diesem Pfund Landvogt 10 Schilling, dem Landschreiber 5 Schilling und dem Untervogt 5 Schilling werden; ^^""^kiide Thcil soll dann dem andern dessen Kosten vergüten. 2. Wenn vor den Landvogt appellirt ^ müssen die Unterthanen den Nichter und beide Fürsprecher mitbringen; diese begnügen sich dann eines Und ^""tMbrodes oder Jmbis nicht, sondern zehren noch am Abend und essen in der Stadt zu Nacht. ^ wen» sie dann in ihre Dörfer heimkommen, so gehen sie wieder in das Wirthshaus und treiben solcher vor Kosten auf. Ter Landvogt meine, man sollte dem Nichter, Fürsprechen und Kundschaften, die ^M'dvogt gestellt werden, einen bestimmten Lohn festsetzen. Auf Hintersichbringen wird erkennt: Züchter, Fürsprechen und Kundschafter, die nach Baden vor den Landvogt berufen werden, sollen zum u»d ^ für Zchrung und Lohn gegeben werden. — Diese beiden Artikel sollen die Boten heimbringen ^' "'des Ort soll seine Meinung in Monatsfrist dem Landvogt zu Baden zuschreiben, damit er sich darnach sich ^ ^ ^ ungezogen, der Abt von Salmanswylcr, der Visitator zu Feldbach ist, weigere ""Igen Frauen daselbst „zu wpchen und zu wplcn" (sie mit dem klösterlichen Weiler zu bekleiden); ^ w skge er dem neuerwählten Abt zu Wettingen mit Bezug auf diese Prälatur einige Hindernisse in den ^isii ^"ie soll heimbringen, ob man dem genannten Abt von Wettingen, der sonst von Alters her ^ "utor der Gotteshäuser Dänikon und Magdenau ist, oder einem anderen Prälaten iu der Eidgenossenschaft 'ug ,volle, die Jungfrauen zu Feldbach zu weihen und zu weilen. Autwort auf nächstem Tag. vvr^ ^sandte des Königs von Frankreich, der Herr von Liancourt, trägt l. ein Schreiben des Königs ll°hend: Damit in Bezug auf die Ansprachen in der Folge keine Zwistigkeiten entstehen, habe eine Verordnung folgenden Inhalts erlassen: Seine Anwälte und Gewalthaber, die jetzt oder in 41 322 Juni 1550. der Folge bei den Eidgenossen oder den Ihrigen verhandeln, es seie in der Eidgenossenschaft oder in Kriegen des Königs, „sollen und werden alle die zusagungen und vertrag, so sy uns und den unfern gmeinlich oder sunderlich thun werden, in gschrift geben mit iren Handzeichen underzeichnet um was fachen es joch sin werde, welichs das einzig und best mittel sige, damit sr. Mst> anwält darab ursach nemen, nützit zu versprechen noch zu vertragen, dann in reinen guten trüwen; dargegen auch unser underthanen anzunemen, damit sy sin Mst. (nit?) um einich ding anlangen, dann das pillich und rechtmessig und das sy mit gschriftlichem schin erzeugen könneil"; welche Ordnluig der König zur Erhaltung gemeiner Liebe und Freundschaft erlassen habe, damit weder er noch du Eidgenossen von den Ansprechern so oft belästigt werden. Die Boten mögen dieses den Ihrigen kundthun, daß sie keinem Versprechen vertrauen, es sei denn vom König oder seinen Anwälten unterzeichnet; ebenso sollen die Eidgenossen ihren Unterthanen nicht bewilligen, Ansprachen geltend zu machen, wenn diese nicht nach obiger Vorschrift verschrieben sind. Es soll auch in der Folge keiner eine Ansprache kaufen »och in anderer Weise an sich ziehen, da der Friede und die Vereinung „das nit vermögen und zugeben, daß man inen darum des rechten sin sölle". Wird in den Abschied genommen. 2. Der Gesandte legt ein Schreiben der zwei Zugesetzten des Königs vor, welches dahin lautet: Es sei früher in alle Orte der Eidgenossenschaft geschrieben worden, wer Anspracheil am König zu haben beglaube, soll auf dem (nächstvergangenett) Nechtstag zu Peterlingen erscheinen. Nichts desto weniger habe der König aus besonderer Gnade, um alle» Allsprechern gerecht zu werden, doch nur denen, die sich „der march der Eidgnossschaft behälfen und dero genoß sin mögen", seinem Procurator befohlen, diesen Ansprechern zu verkünden, auf St. Jacobs Tag (25> Juli) nächstkünstig zu Peterlingen zu erscheinen und in Betreff ihrer Anspracheil Recht und Urtheil zu erwarten. Dabei bemerke der Gesandte, er habe keinen Auftrag, irgend welche Allsprachen gütlich zu erledigem Hiemit wolle der Procurator protestirt haben, daß jene Ansprecher, die auf diesem Rechtstag nicht erscheinen oder sich vertreten lassen, als abgewiesen und ihre Allsprachen als verloren und der König als guittirt zu betrachten sei. 3. Ein Angehöriger der Eidgenossen zu Lauis habe von einem italienische Hauptmann, Tempesta genannt, des letztern Forderung abgekauft und wolle dieselbe nun ebenfalls zu Petei^ lingeu gegen den König geltend machen. Das sei aber ganz dem Frieden und der Vereinung entgegen und dem König ungelegen, wenn die Unsrigen von Fremden wirkliche oder vermeintliche Ansprachen erkaufen »nd der König auch hierum Antwort geben sollte; man bitte, die Angehörigen der Eidgenossen von solchem Vorgeht abzuweiseil. — Da man über diese Vorträge und Ordnungen ohne Instruction ist, so wird Alles in Abschied genommen; einzig in Betreff der Anforderung des Tempesta wird dem Gesandten angezeigt, dieselbe sei nicht ili Folge eines Kaufes, sondern in anderer rechtlicher Weise an den in Lauis gekommen. K« 30. Juni erscheint Liancourt nochmals und eröffnet, wenn die Eidgenossen auf dein, ivas ihre Nichter Betreff des Stephan de Sales (Sala) erkennt haben, beharren und ihnen nicht schriftlich befehleil woRM ihre Erkanntniß um Einiges zu vermindern, so erkläre er im Namen des Königs, daß dieser solches n>edU billig noch rechtmäßig finde; es sei das ein Span zwischen dem König und den Eidgenossen als co»trahirend0> Parteien; der König sei bereit, Verordnete von seiner Seite mit Abgeordneten der Eidgenossen an dem den man bestimmen werde, zusammentreten zu lassen, um dieses Mißverständnis; zu beseitigen; daß aber dich' Angelegenheit vor die Nichter der Eidgenossen gebracht werde oder des Königs Nichter und sein Procura^' diese annehmen, werde der König nicht zugeben („es niemant mer zu laßen"). Es wird ihm geantwolUtz man könne die gegebene Antwort nicht ändern; zwar wolle man die Sache in den Abschied nehmen, ab?' so, daß das Recht zu Peterlingen deßwegen nicht gehindert werden, sondern der Obmann sein Urtheil fnlb'" Juni 1550. folle, „oh xx 5,^- „mrch gnuiß sige oder nit". I». Der Gesandte von Lucern („ir") weiß zn sagen, was wit ihn: in Betreff der Kerze bei U. L. Frau zu Einsiedeln geredet worden ist. I. Derselbe weiß auch zu ^richten, was wegen der Kerze zu Bruder-Klausen in Unterwalden geredet worden ist. Ii. Der kaiserliche Gesandte eröffnet, auf die den: kaiserlichen General in Italien und Gubernator zu Mailand, Fernand Gonzaga, Zugeschriebenen Beschwerden der Eidgenossen habe derselbe folgende Antwort gegeben: Es möge die Eidgenossen und ihre Unterthanen nicht befremden, wenn der Durchpaß des Salzes belastet sei und sie die Beschwerde ihrer uu Herzogthum Mailand befindlichen Güter entrichten müssen, und daß man nicht gestatte, Getreide oder Korn ohne Aufschlag aus den: Herzogthum wegzuführen. Wie früher oft berichtet worden sei, habe das, was vorher ii: den angegebenen Artikeln zugelassen worden sei, in den zwischen den Eidgenossen und dem ^'rzog Franz II. errichteten Capiteln seinen Grund gehabt; diese Vercinung habe man gehalten bis die Eidgenossen selbst erklärt haben, daß sie mit dem Tode des genannten Herzogs erloschen sei; nun halte man die Eidgenossen und ihre Unterthanen wie andere Nachbarn: Venedig, dei: Herzog von Ferrara, den Herzog uon Mantua, den Herzog von Savoyeu und Genua, die alle gute Freunde des Kaisers seien, wie sich die Eidgenossen von den genannten Herrschasten selbst mögen berichten lassen. Der Statthalter schreibe ferner, die Eidgenossen können sich nnch darüber nicht beklagen, daß sie im Herzogthun: Mailand nicht erben könne::; dos sei der Fall in Folge einer uralten Satzung, die gegen jedermann, auch des Kaisers Unterthanen, wenn ^ anderswo wohnen, beobachtet werde. Die Eidgenossen mögen sich also begnügen, wie man andere gute freunde und Nachbarn halte, da man ihnen gegenüber zu Mehreren: nicht verpflichtet sei. Wenn den Eidgenossen daran liege, eine neue Capitulation mit dem Herzogthun: Mailand einzugehen, so mögen sie dnrun: nachsuchen, es werde ihnen gebührend geantwortet werden; der Kaiser habe gegen ihre Nation stets das beste Wohlwollen gehegt, obwohl jene mitunter den falschen Vorgaben seiner Gegner Gehör gegeben fwben, >vie unlängst, als es hieß, der Kaiser wolle die Eidgenossen bekriege» und Alles, was er mit denen Ur Bünden verhandle, sei hauptsächlich berechnet, diese und die Eidgenosse:: zu entzweien, was gar nicht der ö>oll sei. Dieser Vortrag wird in den Abschied genommen, um auf dem nächste» Tag darauf zu antworten. ^ Anwälte des Dompropsts zu Constanz und Bat Rudolf von Nappenstein erscheinen wegen ihrer Appellation. begehre», daß man sie an: nächste» Tag verhöre; der Dompropst sei erst kürzlich ans Osterreich zurück- LUehrt ihm daher unmöglich gewesen, auf diesen Tag zu erscheinen. Nach Verhörung beider Parteien wird erkennt, sie sollen auf den nächsten Tag mit allen ihren Beweisschriften erscheinen, an welchen auch Wder Bgie Bollmacht zu urtheilen sich einfinden soll, da doch die Güte nicht hat verfangen mögen. Hans Melchior Heggenzer, Rath des römischen Königs, wird aufgefordert, das ausstehende Erbeinungsgeld Zu entrichten. Er antwortet, der König habe ihn: geschrieben, er wolle dasselbe beförderlich beschaffen, man 'Uöge sich ngch eine kurze Zeit gedulden. 1». Der Landvogt von Baden eröffnet, am letzten Zurzacher Markt ^ geklagt worden, daß einige Tuchleute ungleiche Strpchschnnre haben. Daher habe er den Naffaloska (Ravalesca?), den Sebastian Knab von Lucern, den Müy von Straßburg und den Diener der Herbort von Augsburg mit ihren Strpchschnüren vorbeschieden und diese mit einer geschwornen Frankfurter Strpchschnur ^'glichen. Sie seien ungleich und alle vier zu kurz, doch die des Müy die kürzeste gewesen. Einige ^r Genannten sind auch erschienen und bitten, ihnen das Beste zn thun, da man ihnen in Zürich weder ^Aaß noch Strpchschnur gegeben habe. Es wird erkennt, die von Basel sollen den: Landvogt zu Bade:: ^förderlich eine rechtmäßige geschworne Frankfurter Strpchschnur zuhalten; dann soll der Landvogt allen ^uchlenten zu Zurzach gebieten, sich gleichlange Schnüre zu verschaffen und die Tücher bei diesen und keinen . 324 Juni 1550. andern Strychen zu messen. «. Auf dus Schreiben des Ambrosius von Gumpenberg in Betreff der Dompropstei zu Basel au die zwölf Orte legen die von Basel ihre Autwort schriftlich vor, ebenso die Antwort, welche sie auf Anrathen („Gefallen") der Eidgenossen dem fränkischen Adel geschrieben haben, und endlich einen Auszug einiger Abschiede, was vor dreißig Jahren in Betreff der Curtisaneu erkennt worden sei. Mau läßt es hiebet verbleiben und schreibt dein fränkischen Adel und dem von Gimpenberg (sie), sie mögen die von Basel über ihr Schreiben und genügsames Erbieten nicht weiter bedrängen. Dabei wird erkennt, die von Basel und der Landschreiber zu Baden sollen Abschriften von der Antwort jener an den fränkischen Adel und von dem Auszug der Abschiede jedem Orte zuschicken, dainit man sich je nach den einlangenden Antworten des fränkischen Adels und des von Gimpenberg zu verhalten wisse, p. Die Gesandten von Basel und Schaffhausen, auch Abgeordnete der Aebte von St. Gallen, Einsiedeln, Kreuzlingen und anderer Prälaten eröffnen, wie ihnen in letzter Zeit vom Kaiser Mandate zugekommen seien, daß sie auf den 25. Juni auf dem Reichstag zu Augsburg erscheine» sollen; es sei nun früher verabschiedet worden, daß sie die Reichs- und Bundestage nicht besuchen sollen, was auch ihre Meinung sei; nichts desto weniger wollen sie das Eröffnete anzeigen. Man schreibt nun an den Kaiser, die Citirteu halten sich an die früher von ihm gegebene Antwort und verlassen sich auf dieselbe, »z. Da einige Briefe betreffend den Thurgau und die Stadt Frauenfeld, wie diese an die VII Orte gekommen und wie sie sich gegen dieselben verschriebe!! haben, vermißt werden, und da man vermuthet, dieselben möchten zu Lucern liegen, weil der Brief über Dießenhofen vor einigen Jahren auch daselbst gefunden worden ist, sv wird Lucern beauftragt, dieselben hervorzusuchen und Abschriften davon nach Baden zu bringen, i. Die Gesandten von Glarus, Schaffhausen und Appenzell eröffne» auftragsgemäß, ihre Obern beglauben, die zehn Tage, welche im letzten picardischeu Feldzuge den Hauptleute» und Knechten abgezogen worden seien, sollen vom König bezahlt werden oder er hierum das Recht bestehe»- Man läßt nun hierüber mit dem königlichen Gesandten, dem Herrn von Liancourt, ernstlich reden, daß er gütlich bezahle oder diesfalls rechtlich Red und Antwort gebe. Dabei ist man auch der Ansicht, wenn einige Ansprechet.' auf den angesetzten Nechtstag, Sonnlag nach St. Jacob (27. Juli), nicht erscheinen können (,sir ansprach nit erjagen"), sie dcßwegen ihr Recht nicht verloren haben. Das soll jeder Bote heimbringen u»d was jedem Ort hierin gefällt, das soll es den Richtern auf den Tag zu Peterlingen zuschreiben, da»»t niemand verkürzt werde. 8. Da die Zeitläufe eigenthümlich und einige dringende Angelegenheiten vorhande» sind, auch die sieben Orte wegen ihres Spans um Wüdenswyl auf St. Laurenzentag (10. August) eine» Tag nach Baden angesetzt haben, so haben die Boten der übrigen Orte, nämlich von Bern, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell beschlossen, daß jedes Ort auch auf diesen Tag seine Botschaft nach Baden abordnen soll, um die rückständigen Geschäfte und was sonst etwa einfällt zu behandeln, t. Es »nid angezogen, der für die Jahrrechnung angesetzte Tag sei in den Orten ungleich verstanden worden, so daß einige Boten zu früh, andere zu spät eingetroffen seien, wie das bei denen von Bern der Fall gewesen si»> man sollte einen bestimmten Heiligeutag oder einen Monatstag bestimmen und eine Ordnung festsetzen, welche Orte gleich Anfangs und welche nach einigen Tagen eintreffen sollen. Nachdem man aber das Urbar nach' gesehen und sich erinnert hat, wie mitunter Geschäfte wegen fremder Fürsten und auch andere eintrete» können, bei denen alle anwesend sein müssen, so hat man es bei der alten Ordnung bleiben lassen, so d»ß die Landvögte und die Boten aller Orte je auf den zweiten Sonntag nach Corporis Christi, das ist dci dritte Sonntag nach Pfingsten, zu Baden erscheinen sollen. ». Die Boten der VII Orte fordern von de» drei Städten Antwort auf ihr letztes Begehreu, daß die drei Städte den Proceß und die Urtheile des Juni >550. 325 Obmanns betreffend die Neisstrafen im Thurgau besiegeln sollen. Die drei Städte antworten, da die Urtheile von den Zugesetzten der drei Städte („ircn") besiegelt worden, so genüge dieses, zumal es bisher nicht Übung gewesen sei, daß man die Urtheile zweimal besiegelte. Es wird ihnen entgegnet, es sei das früher auch etwa vorgekommen, und da der Proceß von dem Obmann und den Zugesetzten der Vit Orte besiegelt worden sei und dabei vorgesehen worden, daß auch die Zugesetzten der drei Städte („iie ) siegeln werden, was nicht ohne Kosten geändert werden könne, so bitte man nochmals freundlich, die Zugesetzten der drei Städte möchten den Proeeß besiegeln, wogegen man erbötig sei, ihren Zugesetzten ihre gegebenen und besiegelten Urtheile wieder zurückzustellen, v. Die Boten der drei Städte Bern, Freibnrg und Solothurn eröffnen; I. Sie seien aus dieser Jahrrechnnng im Flamen ihrer Obern erschienen, man habe sie aber nur bU drei Appellationen, die aus der Landgrafschast Thurgau hergekommen seien, sitzen lassen, mährend sie vernommen haben, daß noch andere Appellationen behandelt worden seien, die aber einzig von den VII Orten erledigt worden seien' früher seien die Boteir ihrer Obern immer bei solchen Appellationen gesessen und sei 'hnen das Appellationsgeld bezahlt worden. 2. Es seien auch der Abt von Fischingen und der Vater von Illingen zu Baden gewesen um gewisse Geschäfte zu verhandeln; auch hierbei seien die Boten der drei Otädte ausgestellt worden, während sie früher bei allen machen, welche die Gotteshäuser und Klöster betroffen haben, mitgesessen seien. 3. Ohne ihr Beisei» habe man mit Vogt Maad von Glarus, der Schaffner zu Feldbach gewesen, in Betreff seiner Rechnung verhandelt, wobei sie auch hätten theilnehmen sollen. 4. In ihrer Abwesenheit haben die Vll Orte dein Landvogt im Thurgau den Eid gegeben, der wegen der hohen Obrigkeit auch in Anwesenheit der Boten der drei Städte hätte geschworen werden sollen. Das Alles beschwere sie i'" Namen ihrer Orte und sie hätten nicht erivartet, daß man solcher Art hinter ihrem Rücken durch handle. Da ihre Obern die Besoldung des Landvogts im Thurgau auch tragen helfen, so verlangen sie freundlich, man ihnen eine Abschrift der Rechnung des Landvogts von Posten zu Posten gebe, und daß '"an dieses ihr Verlangen in den Abschied nehme. Die Gesandten der VII Orte erwiedern: 1. Weil '"a>> aus Unwissenheit und sonst die lieben Eidgenossen der drei Städte nicht immer ausgestellt habe, wollen ^ jetzt ein Recht hieraus machen; hierüber sei ein langer Nechtshandel zu Zofingen entstanden, webhalb nun hierin bedächtlicher gehandelt werde „und diewyl die appellationen darnach (da noch?) das landgricht der iiat Constanz gewesen, allwegen für unser Herren, die siben ort gangen", wie man das hinreichend beweisen ^°""e, so habe man die drei Städte bei denjenigen Appellationen, die vom Landvogt an die Orte ergiengen, ausgestellt. 2. Die VII Orte glauben, die Angelegenheiten des Abts von Fischingen, des Vaters der Karthause öu Jttingen, des Vogtes Maad und anderer Klöster mit Recht behandelt zu haben, weil das Mannschaftsrecht die Gotteshäuser und Klöster zur Zeit, als das Landgericht noch der Stadt Constanz zuständig war, dm VII Orten gehörte; was das Malefiz und das Landgericht angehe, davon schließe man die drei Städte aus; dagegen bitte man sie freundlich, die VII Orte bei dem Übrigen bleiben zu lassen. 3. In Betreff ^ Eides des Landvogts im Thurgau sei zu bemerken, daß die VII Orte noch zur Zeit, als das Landgericht d" Constanz gewesen, einen Landvogt im Thurgau gehabt haben, der ihnen geschworen habe, was den Rechten drei Städte nichts benehmen soll. 4. Anbetreffend ihr Verlangen einer Abschrift der Rechnung des ^"dvogts, so sei das nie Übung gewesen und wolle man keine Neuerung einführen; wenn ein Ort mit auf eine Rechnung Mangel finden sollte, so könne man dieselbe beim Landschreiber zu Baden einsehen, d' Da endlich die VII Orte in dem Streit wegen der Neisstrafen bedeutende Kosten erlitten haben und der öewiuueude Thcil von dem verlustigen billig entschädigt werden soll, so seien ste von ihren Obern beaustragt, 326 Juni 1550. diese Kosten zu fordern. Die Boten der drei Städte antworten, sie haben keine Instruction, ihren Anzug haben sie ans sich selbst gethan in Folge dessen, was ihnen hier begegnet sei; sie verlangen die Sache aber in den Abschied, um ans dein nächsten Tag darüber zu antworten, ». Hans Jacob von Ägeri, Wirth im hintern Hof zu Baden, entrichtet den VIII Orten 160 rheinische Gulven jährliche» Zins und eröffnet, er habe eine köstliche neue Sonnnerlaube auf die Liinmat gebaut, wie die Boten gesehen Habenz da er nun den VIII Orten einen großen Zins bezahle, so bitte er jedes derselben nni sein Wappen und Fenster. Wird heinigebracht. Der Geleitsinann zu Mellingen zeigt an, daß ihm „uf dis künftig jar" wenig Bolleten von dem Pfundzoller in Lucern zukommen und aber viel Güter unter dein Schein, als seien sie Eigenthum eingesessener Burger zu Lucern, die Nenß niedergehen, von denen dann kein Zoll entrichtet werde. Mnn giebt ihm die Weisung, jene Güter, welche von Lucern nach Mellingen kommen, die nicht durch einen SchcM vom Pfundzoller als Güter eingesessener Lucerner Burger ausgewiesen werden, auszuladen und nicht fürfahren zu lassen, zr- Pannerherr Sonnenberg von Lucern begehrt gemäß Instruction einen beförderlichen Tag wegen der Märchen in den freien Aemtern. Da Ämmann Gartenhäuser von Appenzell schwer erkrankt ist, so daß es ungewiß ist, ob er genese oder sterbe, so wird die Sache ans den nächsten Tag verschoben. 6 crhäli jedes der VIII Orte: 1. Vom Landvogt zu Baden 10 K Bad. Währung. 2. Vom Landvogt im Thnrgau von den hohen und Niedern Gerichten 70 Gl. 5 Sehl. 3 Vom Landvogt im Sarganserland 210 K Bad- Währung. 4. Vom Landvogt in den Freien Ämtern 160 K- 5. Vom Landvogt im Nheinthal 54 Gl. ^ Schl. 6. Vom Zins zu Dießenhofen 7 Kronen. 7. Vom hintern Hof zu Baden 15 Kronen. 8. VoM Stadhof zu Baden 3 Joachimsthaler und 1 Bz. 0. Aus der Geleitsbüchse zu Vilmeringen 1 K I Schl- 10. Aus der Geleitsbüchse zu Znrzach 1 K 4 Schl. 11. Aus der Geleitsbttchse zu Koblenz 4 K 5 Schl- 12. Ans der Geleitsbüchse zu Klingnatt 2 K. 13. Ans der Geleitsbüchse zu Mellingen 17^2 y, II- der Geleitsbüchse zu Bremgarten S K 15 Schl. 15. Ans der Geleilsbüchse zu Lunkhosen 1 K 10 Schl- 16. Ans der Geleitsbüchse zu Baden 21 Kronen, 8^/2 Joachimsthaler, 5 kaiserliche Kronen, 1 Gl. rheM- an Batzen, 4 Gl. und lU/2 Bz. Constanzer-Münze. Dagegen wurden ausgegeben: dein Landschretber zu Bade» 6 Kronen für das Verfassen des Processes wegen der Reisstrasen auf Pergament und für Siegelkosten, dem Landvogt zu Baden 2 Kronen, dein Landschreiber zu Franenfeld 2 Kronen für Untersuchung der Urkunde in den Gotteshäusern der Landgrafschast Thnrgau. (Des Vcnner Sonnenberg und seines Knechts Rcitloh» beträgt 30 Gl. 10 Schl.; er hat heimgebracht 440 Gl. 7 Schl. 2 Hlr.) »t» In dem Span zwisch^u Zürich einerseits und Lucern, Uri, Schivpz, Unterwalden, Zug und Glarns anderseits betreffend Wädensu") ist im Kloster zu Einsiedcln ein Rechtstag gehalten worden, an dem die Nichter und Znsätzer den Anüml stellten, die Boten der sechs unparteiischen Orte, die früher auch in der Sache gehandelt haben, nebst dM Schiedsrichtern gütlich vermitteln zu lassen, was die Parteien damals ans Hintersichbringen angenommen haben. Die Boten derselben eröffnen nun, ihre Obern haben diesen Vorschlag angenommen, in der MeinMM, daß wenn die Vermittlung nicht gelinge, diese dem Recht unbeschadet sein und der Nechtstag zu Einsiedl' > seinen Fortgang nehmen solle. Hierauf verhören die vermittelnden Boten vorerst den in Einsiedeln gefühlU'U Proceß, dann die Verträge zu Kirchberg lind Cappel, den bernischen Spruch und den Waldmannischen Vertrag/ und stellen dann folgende Mittel: 1. Da der Meister des St. Johanns-Ordens Bürger zu Zürich ist, sir»" die von Wädenswyl, Nichterswpl und wer zu ihnen gehört, mit denen von Zürich steuern und reisen »nissig die Appellationen von dorther an Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich gehören, daher diese Herrsch niemand besser als ihr zu kaufen gelegen ist, so soll diese bei ihrem Kaufe verbleiben. Weil aber in dcM Juni 1550, 327 "" Jahre 1450 zu Cappel errichteten Vertrag bedungen worden ist, daß zwar der Stadt Zürich ihre frühere Gerechtigkeit an dein Hause und den Leute» zu Wädenswyl und Richterswyl wieder zukommen soll, doch so, daß kein Theil ohne Willen des andern das genannte Hans besetzen oder entsetze» möge, sondern der Meister des Ordens und der Orden sie so besorgen soll, daß keinem Theil von daher Schaden erwachsen könne, so sollen die von Zürich in den nächsten drei Jahren die Burg und Feste zu Wadenswyl schleifen, so daß sie W keiner Wohnung mehr dienen können. An einer andern Stelle mögen sie dagegen eine Behausung gegen überfülle der Bauern und für ein Gefängnis; errichten, doch darf das keine Feste sein und darf zu keinen Inten eine solche zu Wadenswyl und NichterSwyl gebaut werden. Sollten die von Zürich das genannte Haus wegen guter Gründe in drei Jahren nicht abbrechen könne», so sollen sie vor Ablauf der drei Jahre ^ese Gründe den sechs Orten zuschreiben; diese sollen dann je nach Gestalt der obwaltenden Ursachen und Verhältnisse einen ferner» Termin gütlich verwilligen. 2. Wenn in der Folge zwischen Zürich und den sechs Orten oder einem derselben ein Span entstünde und denen von Zürich das Recht dargeschlagen würde, diese "der die Gegenpartei hierbei nicht wollte bleiben lassen und hierüber Krieg erfolgte, so sollen die von Wädenswyl und Richterswyl sich keiner Partei beladen, sondern stillsitzen; die sechs Orte oder wer von ihnen ^»n im Krieg begriffen wäre, sollen hinwieder die gedachten Leute in keiner Weise beleidigen oder beschädigen. Würde nmgekehrt in einem Span Zürich den sechs Ort.» oder einem oder mehreren das Recht darschlagen ""d diese die von Zürich hierbei nicht bleiben lasse» und deßwegen die Sache zum Krieg konunen, so mögen ^gkge» die von Wädenswyl und Richterswyl denen von Zürich, als ihren Herren, berathcn und beholfen Dasselbe ist der Fall, wenn die von Zürich mit andern Fürsten, Herren oder Städten in Krieg ^wickelt würden, wie denn die von Zürich überhaupt in Allein übrigen bei ihrem Kauf, ihren Burgrechten, ^chen, Sprüchen und Verträgen verbleiben, auch die Verträge zu Kirchberg und Cappel im llbrigen aufrecht schalte» werden sollen. Denen von Wädenswyl und Richterswyl soll, so oft ihnen die von Zürich einen ueuen Vogt geben, dieser gütliche Spruch, damit er wahr und fest gehalten werde, vorgelesen werden. Derselbe 'lt den beiden Parteien und ebenso dem Abt von Einsiedel» an ihren Lehen, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Z'"sen, Steuern und Gülten in allweg unschädlich. Diese gütlichen Mittel werden von den Boten der Parteien M ilM Obern zu bringen in den Abschied genommen. Da nun diese Jahrrechnung so lange gedauert hat auch den Boten der Parteien Zeit gegeben werden muß, ihre Obern genau in Sache zu berichten, so haben die Zugesetzten und Richter, denen solches übergeben worden ist, einen ferner» Tag der betheiligten ^te auf Sonntag St. Laurenzen Tag, das ist der 10. August, nach Baden angesetzt, an welchem die vier Achter und Zugesetzten und die Boten der betheiligten sieben Orte mit Vollmacht, diese gütlichen Mittel "Puiiehmen oder nicht, erscheinen sollen. Für den Fall, daß eine gütliche Vereinbarung nicht zu Staude "v>e hat einen sernern Rechtstag aus St. Bartholomä, das ist der 24. August, wieder in das ^°ttcshaus Einsiedeln angesetzt. Die Boten der sechs Orte haben sich dann unter sich unterredet und gefunden, 'hre Obern sollten vor dem nach Baden anberaumten Tag durch ihre Nathsboten zusammenkommen, um sich ö" vereinbaren. Es wird diesfalls ein Tag auf Sonntag vor St. Jacobstag (20. Juli) nach Brunnen ""gesetzt. e»i,. Es wird angezogen, die Frauen z» Dänikon haben mit denen von Zürich ein Burgrecht, '"eßnahcn sie jährlich denen von Zürich zwei und denen zu Winlerthur einen halben Gnlden Burgrechtsgelö ^ben und bei Kriegen denen von Zürich ein Pferd erhalten und zuschicken müssen; dessen ungeachtet aber '^en st,. ,„jt Bezug auf Zölle und andere Beschwerden wie Fremde gehalten, so daß sie von dem Burgrecht Wr keines Vortheils genießen. Wenn sie nun in Folge des Burgrechts nicht etwas vor den Fremden Juni 1550. voraushaben, so seien sie im Falle, das Bnrgrecht auszugeben. Die Gesandten von Zürich werden beauftragt, dieses au ihre Obern zu bringen und auf dem nächsten Tag Bescheid zu geben. «»«;. Der Vater von Illing?» beklagt sich abermals, wie die von Stammheim, Nußbaumen und Andere Hanf und Werch in des Gotteshauses „See" legen und damit die Fische schädigen. Die Boten der VII Orte beschließen diesfalls, es solle der Laudvogt im Thurgau und die von Zürich bei den Ihrigen zu Stammheim zum höchsten verbieten, Hanf und Werch behufs des Rößens in den benannten See zu legen, und die Übertreter bestrafen. Daneben sollen die von Zürich einen beförderlichen Tag bestimmen und diesen dem alten und neuen Landvogt "N Thurgau anzeigen, damit diese nebst Nathsbote» von Zürich und dem Landschreiber zu Fraucnfeld ans den Stoß kommen und versuchen, in Betreff der Märchen einig zu werden. Sollte dieses- nicht gelingen, so die Angelegenheit wieder zu Tagen vorgebracht werden und der gütliche Versuch keinem Theil an seinen Rechten schädlich sein. Wenn dann die Märchen gesetzt sind und der Vater zu Illingen und die von Stammheim, Nußbaumen oder Andere einander rechtlich belangen wollen, so ist jedem sein Recht vorbehalten. Da das Negensburger (sio) Capitcl sich getheilt hat und einige Priester desselben in der Grafschaft Baden sitzen, so begehren dieselben, daß das Siegel des Capitels zu gemeinen Händen gelegt und die Statute» und Ordnungen ihnen übergeben werden, da die Prädieanten im Gebiete derer von Zürich derselben nicht bedürfen, und daß man dem Landvogt zu Baden hierüber beförderliche Antwort gebe. vv. Landvogt Tschudi richtet an die von Zürich das Begehren, da er ihr und anderer der VIII Orte Diener sei lind z» Zeiten Anken, Käse, Ziger, auch etwa ein Fäßcheu Veltliner, Alles nur für den Hausbrauch berechnet, von Glarus Herabkommen lasse, so möchten die von Zürich ihn solches zollfrei durch ihre Stadt führen lassend wie das, als er früher Vogt gewesen, auch geschehen sei: er begehre das willig zu vergelten, ii ^ Gesandte des Königs von Frankreich übergiebt ein Schreiben des letztern, worin derselbe fordert, daß »>0» den Hauptmann Schärtlin als Diener und Pensionär des Königs in der Eidgenossenschaft dulden wolle. ^ Eröffnung der Instructionen bleibt Lucern bei der von ihm früher gegebeneu Antwort; Uri, Schn^Ü und Unterwalden sind der Meinung, er solle vermiesen werden; Freiburg und Solo t hurn: Nachdu" man seine Vertheidigung zu Freiburg gehört habe, wolle man ihn gastweise in ihren Städten aus- n»d einleiten lassen; Zug ist dermalen ohne Instruction; alle andern Orte berufen sich ans die schon geg?b?>^ Antwort. Die von Basel begehren diesen Bescheid in den Abschied, damit sich ihre Herren hiernach s" halten missen. KS. Niklaus Honegger ist von den VIII alten Orten wieder für das künftige Jahr Schultheiß von Bremgarten erwählt worden. Alls sein dringendes Verwenden bitten die XII Orte Baftft genanntem Schultheiß zu vergönnen, für seine Bedürfnisse frei und sicher in ihrer Stadt ein- und auszugehen was man zu entgelten bereit sei. KI». Die Gesandten von Basel („ir") wissen zu sagen, wie man du" König von Frankreich wegen der fünfzehn Tage und den neuen Zöllen zu Lyon ernstlich geschrieben h"^ daß er solche abstelle und die Eidgenosse» bei der neu aufgerichteten Vereinung bleiben lasse, Ii I» ^ Appellationssache des Lazarus von Peyern zu Dießenhofen Ehefrau und Kinder Vögten einerseits und M'athu Nßlicher, Burger daselbst, Namens seiner Ehefrau, Nosina Furtmüllcr, anderseits sprechen die IX ^ Dießcnhofen regierenden) Orte, es sei zu Dießenhofen wohl gesprochen, von der erstgenannten aber übel appcllirt worden. Kit. Der Bote von Appenzell („Herr ammann") möge gedenken der des Landvogts zu Baden, Gilg Tschudi, wegen der Schuld, die man der Frau Barbara Stucki sch»^ sei, wie er wohl wisse; er möge diesfalls das Beste thun, der Landvogt („er") begehre es freundli) zu vergelten. Juni 1550, 320 II. Verhandlung betreffend eine» Pfandbrief Herzogs Leopold von Oesterreich; siehe Note. »»»«. Verhandlungen der VIII Orte betreffend das Nheinthal. 1. Die Freundschaft des Hans Bösch stellt das Gesuch, es wolle demselben gestattet werden, wieder in die Landschaft und zu Hans und Heim öu kommen. Man antwortet ihr, da man ihn nicht habe hinausgehen heißen, so heiße man ihn nicht herein- ^»iinen. Da er aber verdächtig ist, an der Befreiung des Hans Altmann ans dem Gefäugniß Schuld zu ^'lWn, so wird dem Landvogt geschrieben, er solle ihn, im Falle er in seiner Amtsvcrwaltung betreten wird, gefangen legen, und wenn er sich in seinen Antworten zweifelhaft und widersprechend benimmt, peinlich fragen, und wenn er schuldig erfunden wird, nach Verdienen bestrafen. 2. Sebastian Brender soll von seinem Gut den Zehnten geben, er zeige denn, daß es dessen befreit sei. Das soll der Vogt in das lirbar zu Rheineck schreiben lassen. 3. Die von Nüti wollen die Artikel, welche der frühere Vogt in Betreff der Rechte der Obrigkeit vorgeschlagen, nicht annehmen. Der Landvogt soll sich daher zu ihnen verfügen und das, was er glaubt, daß es der hohen Obrigkeit gehöre, es sei von Todtschlägen, Friedbrüchen, Meineiden nud andern '"alefizischm Sachen, behaupten. Von den andern Bußen sollen sie dein Landvogt die Hülste oder den Drittheil belassen, dann werde dieser sie bei solchen Bußen, die sie selbst nicht einzutreiben vermögen, schützen "ud schirmen; sonst aber nehme sich der Landvogt diesfalls ihrer nichts an. Die Antwort solle der Vogt bann wieder berichten. 4. Es ivird berichtet, daß einige, bevor sie zum Tisch Gottes gehen, eine Suppe °ber Fleisch „fräßind", damit sie desto mehr trinken und sich füllen mögen. Da nnn der Wein von unser grauen Wein genommen und ein Unmaß gebraucht worden ist, so soll der Vogt dieses abstellen und dafür 5°rgc», daß vom benannten Wein in Bescheidenheit dazu genommen werde, und diejenigen, die sich füllen °ber essen, bevor sie zum Tische Gottes gehen, nach Verdienen bestrafen. 5. Von Burgermeister Haab ist u>au berichtet morden, wie mißbräuchlich einige Kosten auf Rechnung der Obern getrieben werden. Der Vogt soll dieses abstellen und daher künftig weder Prädicanten »och Meßpricster, wenn sie predigen oder Messe halten, auf Kosten der Obern zu ihm laden, wohl mag er das auf eigene Kosten thun; auch soll er den ^eßpriestern und Prädicanten, wenn sie auf die Kirchweihe kommen, nur ein Mahl bezahlen und sonst Niemand etwas geben. 6. Bei dein frühern Beschluß, daß jährlich zehn Gulden voir unser Frauen Grit uv de» Schulmeister verwendet werden sollen, läßt man es verbleiben und es soll der Vogt trachte», daß er "Neu gelehrten geschickten Gesellen zum Schulmeister habe, damit die Kinder ii, Kunst nnd Zucht auferzogen 'verde». 7. Es ist ein neuer Brauch aufgekommen, wonach dem Schreiber, Ammann und Weibel Röcke ^geben werden. Da man hierüber Mißfallen hat, so wird verordnet, daß dem Schreiber, weil derselbe h°"fig mit dem Vogt verkehren muß, je das zweite Jahr ein Nock und ein Paar Hosen, dem Amman» und ^ibel aber nur zu vier oder sechs Jahren ein Paar Hosen gegeben werden soll, wie das von Alters her ^»ng war. 8. Wenn es dem Vogt leibshalber möglich ist, soll er auf den nächsten Tag, den 10. August .^t. Laurenzen Tag) zu Baden eintreffen, um, wie gebräuchlich, seinen Amtscid zu leisten: inzwischen aber ^ er die Unterthanen im Nheinthal („die unfern") in Eid nehmen und alles verwalten, was einem Landvogt ö" verwalten zusteht. A. Zürich : Rhcmthalabschbch. S. isa. In Forin eines Schreibens an den Bogt; besiegelt vom Landvogt zu Baden Gilg Tschudi den ü. Juli lbbo. Ui». Vor den Boten der VII im Thurgau regierenden Orte erscheinen Gorius von Ulm zu Wellenberg ""d Christoph Blarer von Wartensee zu Bischofzell im Namen der Edlen nnd der weltlichen Gerichtsherren Landgrafschaft Thurgau und eröffnen: Als im Jahre 1548 die Spanier die Stadt Constanz angegriffen ^'en und einnehmen wollten, haben sich Einige aus dem Thurgau auf dieses Geschrei nach Kreuzlingen, 42 330 Jnni 1550. Ermnttingen, Gottlieben und an andere Orte verfügt. Als die Edlen und weltlichen Gerichtsherren solche vernommen haben, und sie und der Landvogt, Niklaus ClooS von Luccrn, der zu Kreuzlingen war, nicht wußte», „über wen die fach erdacht", haben sie, als Gehorsame, sich in Eile aufgemacht und seien zum Landvogt nach Kreuzlingen geritten und ihm »ach bestem Vermögen zur Erhaltung des Vaterlandes und von Friedeil und Ruhe behülflich gewesen, wie sie es auch in der Folge thun würdeil. In diesem Geläuf und Empörung feien zu Kreuzlingen und an andern Orten Kosten aufgelaufen. Wie viel dieselben betragen, wissen sie nicht- Deil Edlen und weltlichen Gerichtsherren seien indessen hievon 355 Gulden auferlegt und zu bezahlen gcbcm» worden, obwohl die weltlichen Gerichtsherren ihre Zehrung außerhalb dem Gotteshaus Kreuzlingen für sich und ihre Diener selbst bezahlt haben. Es seien ferner in diesem „Brauch" die geistlichen Gerichtsherren vo» den weltlichen abgesondert worden, was früher nicht Übung gewesen sei, sondern früher haben die geistliche und weltlichen Gerichtsherren mit einander gebraucht und gereist; so im Appenzeller-, St. Galler-, Schwabe»- und Constanzerkrieg, beim Winterzug nach Novara, im Piemonterkrieg, der vor der Marignaner Schloß geschehen (Chiasserzug), bei der Marignaner Schlacht und wo immer die Eidgenossen Krieg gehabt habe», „und allwegen an den uncosten der aufsgelaufen?) ain landvogt, so dann zuo zeiten im Thurgau vogt gewesen ist, gepürenden thail und das, so auf gmain gaistlich und weltlich gerichtsherren geloffen für si selbs under inen oder durch ire verordnete angelegt und bezalt", wie diesfalls einige Abschiede und Vertrags auch die alten Brauchrödel zeigen, und einige der Nettesten unter ihnen, die da geholfen haben ausziehe Brauchrödel anlegen und Anders zu besorgen, sich noch gut erinnern. Vor wenigen Jahren sei von dc» Obern den Gerichtsherren diese alte Gerechtigkeit wieder bestätigt worden, und als einige Geistliche, Prälab'» und Gotteshäuser hievon frei zu sein meinten, sei ihnen solches nicht gestattet worden. Sie glauben daha, daß die geistlichen und weltlichen Gerichtsherren nicht gesöndert werden, sondern von den betreffenden KosbW auch von den Kosten des Landvogts und seiner Diener alle ihren gebührenden Theil tragen sollen, wod»»" sie, geistliche und weltliche Gerichtsherren wie von Alters her die Anlage unter einander bestimmen lviirdcw Da aber dieses, wie sie annehmen, nicht aus Ungunst, sondern weil der Landvogt den alten Brauch gekannt habe, nicht geschehen sei, so haben sie die benannte Summe auf „Herrn comenthur zu Tobel, cc schloß und Hofs zu Steinegg und der Hellrussen brauch und auf sich selbst gelegt" und den Landvogt dar»A bezahlt. Der Landvogt oder seine Amtleute haben dann von dein Conunenthur zu Tobel, dem Schloß " Hof zu Steiueck, und dem „Heuraußen" den Brauch bezogen, und aber nichts desto weniger das ihnen (^ Edlen und weltlichen Gerichtsherren) Auferlegte auch gefordert. Sie bitten daher zu verfügen, daß su' Brauch und Steuer, welche der Conunenthur von Tobel, Steineck und die „Hürussen" bezahlt haben, noch einmal geben müssen, sondern bei dem Brauch, wie sie ihn angelegt haben, laut alter Übung ^ ' mögen und in der Folge keine solche Sonderung mehr erfolge. Sie seien erbötig, mit den geistlichen Herreil jeweilen solche Kosten und die des Laudvogts und seiner Diener tragen zu helfen, doch sollen dieß ^ jeweilen von dem Landvogt mit den Gerichtsherren („samt inen oder iren geordneten") wie von Allels unter ihnen umgelegt werden. Der genannte Landvogt, Niklaus Cloos, antwortet: Als der eilende ^ und die Empörung im Thurgau erfolgt sei und „jedermann ganz wüst gessen und trunken", wodurch Kosten entstanden seieil, habe er für Tilgung derselben zufolge Befehls der Obern einen Brauch angelegt ^ ^ dabei die geistlichen und weltlichen Gerichtsherreil nicht gesöndert, indem erdeil Gotteshäusern und je nach ihrem Vermögen ihren gebührenden Theil, und den weltlichen Gerichtsherren soviel, als sie lle>u ^ schastlich erlegen sollen, i» einer Summe aufgelegt habe, doch den Obern und den Landvögten »o > . Juni 1550. 331 Rechte» ohne Schaden; es sei bester Meinung geschehen, keinem zuviel oder zuwenig aufzuladen; das Vermögen eines jeden habe er indessen nicht gekannt und wolle daher den Obern kein Recht vergeben haben; er glaube auch, diese Sondernng werde den Gerichtsherren unnachtheilig sein. Stach Verhör der Parteien und ihrer Briefe und Siegel erkennen die Botein Die Edlen und weltlichen Gerichtsherren sollen bei ihren Briefen und Siegeln und dem alten Herkommen verbleiben, welches („dz es") auch mit Bezug auf die Geistlichen und Gotteshäuser bn Bräuchen und Steuern in der Folge beobachtet werden soll gemäß ihren Briefen, den Branchrödeln und dem aiten Herkommen. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Gilg Tschndi, den 28. Juni (Samstag vor Peter und Paul). <5 "I A ' V-rtrüa- und N-chtsame» der VII und X Ort- im Thurgau k. Iiis r-r-o. - St. A.Zürich: Thurgau« Abschied- cu VIII Zill,. s rvr^ l. I75v-r-°. - St. A. St. Gallen: Archivband -S-8, ThurgauischeS Archiv r»m. I, S. 171. «»«». Vor den Boten der VII im Thurgan regierenden Orte erscheinen wieder die gleichen Abgeordneten der Edlen und weltlichen Gerichtsherren der Grasschaft Thurgan und tragen vor: Es seien einige Landvögte uu Thurgan angegangen worden, das unmäßige Fischen mit „Wellenziehen" in der Thür zu verbieten. Das sn dann geschehen und als Einige dieses Verbot übertreten haben, habe der Landvogt dieselben „und nämlich" "er Gemeinden vor das Landgericht nach Franenfeld geladen und jede um 10 Gulden bestraft. Hierauf haben sich die Gerichtsherren durch eine Botschaft beim Landvogt beschwert, weil solche Sachen, wie von Altem her, de.i nieder» Gerichten berechtigt werden sollen, und dann sollen die Bußen, die da fallen, getheilt werden, s° daß die eine Hälfte den Obern, die andere denjenigen Gerichtsherren, in deren Gericht die betreffenden Bußen verfallen sind, zukommen solle; Alles gemäß einem Vertrag, der zu Zürich im Jahre 1500 zwischen Obern und den Gerichtsherren errichtet worden sei. Vor diesem Vertrag haben die Obern an Geboten, verboten, Freveln Bußen und Strafen, welche in die nieder» Gerichte gehören, nicht» gehabt; sie hatten nur ^"heil an dem. was zum Malefiz und den hohen Gerichten gehörte, alles Andere gehörte den Gerichtsherren °«'in. Da aber die Vorfahren den Obern den halben Theil der Bußen, welche in ihren nieder» Gerichten Kllen, „lit Ausnahme derjenigen, welche 1 Pfund Pfenning oder weniger betragen, übergeben haben, damit "w» sie andern Rechten desto fester schirme, und in dem benannten Vertrage nn 7. Artikel heiter gemeldet '^de, daß die Bußen welche in Betreff des vom Landvogt erlassenen Verbots wegen des Wildbanns fallen, ""t den Gerichtsherren getheilt werden sollen, so bitten sie. sie bei Verträgen, Abschieden, Briefen, Siegel.,, Zungen und altem Herkommen bleiben zu lassen und ihnen die Hälfte der Bußen -treffend das Fische., w der Thür z„ übergeben und die Landvögte anzuweisen, die Gerichtsherren in der Folge be. ihren ve.tragffchen ^ten u. s. w. bleiben zu lassen. Der Landvogt Niklaus Cloos erw.edert, er betrachte cas nasser cei ^hnr «« -in- freie Landstraße und habe das Fisch-., daselbst nicht anders als wie den W.l bann beachtet; da """ der letztere wegen der hohen Obrigkeit de.. Obern zustehe und das „Wellenz.ehen nur durch e.nen Laudvogt verbaten worden sei, so glaube er, die Gerichtsherren sollten von den betreffenden Bußen nichts ^eh-n. Da sie aber von ihrer Forderung nicht abstehen wollen, so habe er sie vor d.e Boten der Orte Giesen. Nach Verhör der Parteien und ihrer Schriften erkennen d.e Voten, ^a d.e Wa,ff.flnsse um Denzen meistentheils ... alle.. Obrigkeiten de... Wildba.u. gleichgehalten werden, so ollen d.e Strafen, d.e >n des Fischons in der ^hnr fallen und aber das Malefiz nicht berühren, gemäß de». Vertrag zu Znr.ch, wegen tes Wlldw..^ .2 anderer Sachen errichtet worden ist, getheilt werden. Es siegelt der Landvogt ^ Bade», Gilg Tschndi, den 28. Juni (Samstag vor ^ e-. A- A.: Berträge und Rechtsam-» der VII und X Olte »I ^ Galle». Archivband I8S8, ThurgauischeS Archiv I'vni. I, s. IIS. vorso. — St. A. Bern: Thurgaubuch k. 130 vorso. 's I 382 Juni 1550. z»K». Verwendung der Schirmorte des Abts von St. Gallen zu Gunsten desselben beim Bischof von Coustanz; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen v, I», I, x, die beiden letztern vielleicht durch Ausfall eines Blattes; im Berner s,—v, I», I, <1, x—im Schwyzer q, x—iin Glarner k, Ii, i, n seiner Verwaltung liegende Einkommen übergebe» habe, gcwaltthätig von der Dompropstei Besitz zu ergreifen. Briefliche und dann persönliche Verwendung des Dompropsts habe zu keinem Ziele geführt, vielmehr sei er mit schimpflichen Worten abgewiesen worden. Man bitte nun die Eidgenossen, sie möchten in Anbetracht des guten Rechts des Dompropsts die von Basel vermögen, jenem die in ihrer Stadt und Obrigkeit liegenden Gefälle und jährlichen Nutzungen zu überlassen, andernfalls müßte man auf rechtsgebräuchliche Wege denke», um diese Verhinderung zu beseitigen. Bitte um Antwort. St. A. Luceru: Allgcm. Abschiede 0 2. k. 265. St. A. Bern: Baselbuch I) k. 1. Kantonsbibliothek Freiburg: Girardsammluug D. V. S. 493. K. A. Solothurn: Abschiede Band 29. L. A. Appenzell: Abschiede. Die Lucerner Copie dieses Schreibens übergeht die Namen der Adressanten und Adressaten. Unter den für die übrigen Orte gefertigten Abschriften zeigen betreffend die Adressanten Freiburg und namentlich Appenzell Verschiedenheiten, die vorgemerkt worden sind. Die Lucerner und Appenzeller Copie giebt das Datum auf den 30. März an. 1550 15 April Ambrosius von Gumpenbcrg. Dompropst zu Basel, Legatus apostolicus. auch Domherr capitularis 'zu Würzburg au die Rathsbotschaften der zwölf Orte der Eidgenossenschaft, jetzt zu Obern Baden versammelt, in. Fall ihres Abwesens durch Schultheiß und Rath zu Lucern zu eröffnen. Er könne „.cht länger unterlassen, die Eidgenossen, als Liebhaber der Just.z.en und Forderer der he. .gen K.rche und des christlichen Glaubens, um Rath und Beistand anzugehen. Er habe nicht nöth.g, sich lange über das Leben und Thun des Raths und der Stadt Basel zu verbreiten und zu erzählen, von wem, w.e und warum d.e Domstift Basel gestiftet worden sei, weil das den Eidgenossen besser als ihn, bekannt se., und berühre daher nur seine eigenen Sache». Vor ungefähr dreizehn Jahren, nach den. Tode Andres Sturzels. Dompropsts ZU Basel, sei von Papst Paul III. die Dompropstei daselbst .hm, Gumpenberg. gel,ehe., worden, w.e seu.e apostolischen Schreiben und Jura klar erzeigen. Wie er nun zu den. Don.cap.tel gekommen se, und Posseß °°n Kirche., Chor und in. Capitel begehrt habe, als der rechte constrm.rte Don,propst se, von dem Don,capitel überall ohne Widerrede der Besitz eingeräumt worden, w.e er denn auch denselbeu b.s aus d.e Gegenwart genieße. Als er dann von den. Rath und der Stadt Bast verlangt habe, daß auch sie d.e Güter. Zinsen, Lehen und Unter.hanen der Domstift. die auf .lsre.u Geb.e e se.eu . ... u ergeben se. .hm geantwortet worden, diese Domstift (eine zu Gunsten des deutschen Adels err.^ gehöre der Stadt, die Canonicate nebst der Dompropstei stehen an ,hr zu verleihen und an n.emand Andern,. Die von Basel haben da»., auch die Dompropstei dem Sigmund von Pstrt verliehen und ,hn sammt se.ncm 334 Juni 1550. Eheweib und seinen Kindern in dieselbe und in den Gennß ihrer Renten und Gülten ans dem Gebiete von Hinsel eingesetzt, und gedenken hiebet zu verbleiben und meinen, der von Gumpenberg sollte gütlich zurücktreten. Dieser sei daher veranlaßt worden, das Seine vor dem ordentlichen Richter in solchen Sachen, nämlich dem Papst, wider die von Basel und Sigmund von Pfirt und dessen Weib und Kindern zu verfolge». Da habe er nicht nur sein Recht erlangt und gewonnen, sondern auch die Execntoriales nebst dem Brach»»" seeutare oder der weltlichen Acht und Abcracht wider seine Gegner erlangt, sammt der zugcurtheilten Haupl° snmnie und den Kosten, wie das die diesfülligcn Instrumente enthalten. Nichtsdestoweniger sei er so freundlich gewesen, daß er nicht gleich von seinem Recht und der Acht Gebrauch gemacht habe, damit sie nicht in ^?potl und verderbliche Kosten und Schaden gcrnthen, sondern er habe die Driginal-Litteras apostolicas ezecutoriales und Achtbriefe dem Ruthe zu Basel zugeschickt, in der Meinung, derselbe werde sie durch bie dortigen Doctorcn und Schriftgelehrtcn besehen lassen und sich mit letztern berathcn, damit die angedeuteten Nnchtheile vermieden werde», mit vielerlei Bitten und Vorschlägen zu einer Concordie, damit die kaiserliche Fundatio» und der christliche Gottesdienst unzerrissen und unverhindert bleiben, und seinein erhaltenen Reckst und Urthcil auch „zum ^eil" genug geschehe, und die Gegner selbst ruhig und zufrieden sein können. A'st das haben die von Basel einen Dag nach Neuenbürg (am Rhein) beschrieben, um daselbst Mittel und Wege au die Hand zu nehmen, damit die Sache beigelegt werde. Hierauf sei er in eigener Person nach Neuenbnrg gekommen, um das Begehren derer von Basel anzuhören. Diese haben dann ihren Stadtschreiber auhergesandt, um über einen gütlichen Tag zu verhandeln; der sollte dann von zwei Rathsglicdcr» von Basel und vo» zwei Gesandten des von Gumpenbcrg besucht werden. Dieser Tag sei auf den !lö. Decembcr des wahres 154!) zu Basel in der Stadt abzuhalten bestimmt worden. Er, von Gumpenberg, habe das nicht verachtet, sondern sei wieder persönlich nebst einem Beistand mit großen Kosten hingereist. Zuvor aber er schon in RhciwNeuenburg protestirt, daß er sich mit dem unfähigen vermeinten Dompropst, Siginnnd von Pstrt, oder dessen Weib und Kindern nicht einlasse; er habe mit ihm nicht zu tagleisten; dieser st' von denen von Basel vermittelst eines Vertrags anhergesetzt worden, der da bestimme, welchen „Schcidelo»" man ihm von den Gefällen der Dompropstei gebe; mit diesem müsse sich der arme unselige Mann mit W-ib und Kindern begnügen; es wäre daher umsonst, wenn er, Gumpenberg, etwas mit ihm verhandeln würde! es seien die von Basel diejenigen, welche die Propstei innehabe» und über deren Nutzen verfügen. Dieses haben die (sie) Gesandten von Basel ihm zugesagt; auch später habe der Rath ihm im gleichen Sinn- geschrieben, er möge ohne Anstand auf dem benannten Tage erscheinen, er brauche sich mit niemand einzulasst" als mit denen von Basel. Als er nun mit seinem Beistand und zwei Beisitzern, die neben den Beisitzer» derer von Basel niedersitzen sollten, nm die Anbringen der Parteien zu vernehmen, auf dem Rathhaust Z» Basel erschienen sei, da sei auch der unfähige aufgeworfene Dompropst, der von Pfirt. mit seinem Beistm'b als eine Widerpart gegen ihn in die Nathstube hercingetrcten, und es haben dann die von Basel eröffne er, Gumpcnberg, möge nun seine Sache vor ihren „fürdeputirten sitzern" vorbringen, wodann der von Pf^ durch seinen Fürsprech gebührende Antwort geben werde. Hierauf habe er sich beschwert, mit dein Bemerke", solches sei den mündlichen und schriftlichen Zusagen derer von Basel entgegen; ein Tractire» mit dem "»» Pfut sei nutzlos, da er ohne Erlaubnis; derer von Basel über die Dompropstei nicht verhandeln könne, er sei in dieser ^ache nur ihr Deckmantel' die rechten Principalen der Dompropstei seien sie; warum "'»» ihn so oft und so weit mit Kosten hin und wider sprenge? wenn er gewußt hätte, daß sie ihre Znsi'st'» nicht halten wollten, so wäre er nicht hingekommen; er protestire also, daß er mit dem von Psirt verhandle, sondern mit denen von Basel, ans deren Bitte er anhergckommen sei. Auf dieses habe er den deputirten Beisitzern sein Recht erörtert und verlangt, daß seine Güter, Renten, Zinse und Gülten, geistlichen und weltlichen Lehen im Gebiete derer von Basel ihm als dem rechte» confirmirten und »»»' Domcapitel anerkannten Dompropst zugestellt werden sollen, nebst Vergütung der seit dreizehn verwendeten Früchte, die sich allein auf 13,000 Gulden belaufen, und Abtragung der Koste». Die "0" Basel sollen den unfähigen vermeinten Dompropst, den von Pfirt, veranlassen, daß er die Güter der D»'»j pcopstci abtrete, und ihn, Gumpcnberg, in der Flüge mit Rücksicht auf dieselben unbeirrt lasse. Auf Juni 1550, 335 habe der unfähige vermeinte Propst durch seinen Procurntor in Gegenwart Aller unverschämte Dmge vorbringen lassen und die Raths- und Stadtbeisitzer. nämlich Theodor Brand und den obersten Zunftmeffter. angerufen, ihn bei seinem empfangene» Lehen zu beschützen; sie wissen wohl, was der Rath .hm und erden. Rathe zugesagt und verschrieben habe; er seinerseits wolle Brief und Siegel halten; dessen get.östc er sich auch von ihnen - sie mögen daher de» von Gumpenbcrg dahin halten, daß er von den. T.tel und der Dom- propstci abstehe und ihn unbehindert lasse. Auf dieses haben die von Basel, »än.l.ch die genannten Beisitzer, öffentlich und ohne Scheu als Partes und Principalen, obwohl sie zuerst sich unter dem Scheu, von Vermittlern darnieder gesetzt hatten, bemerkt, er. Gumpenbcrg. habe nun das Anbringen des Don.propstcs gehört, wie sehr er die von Basel anrufe, ihn bei Brief und Siegel als den rechten Dompropsi zu handhaben; sie anerkennen ihn als solche» und wollen wider ihre Briese und Siegel ...cht handeln und gedenken, .hn dabc. zu schützen. Da der von Gumpenberg sonst reich sei. so bitten sie ihn ernstl.ch. von der Do.npropstei abzustehen und ihren Do.npropst ruh.g zu lasse», dan.it ...an nicht zu Schr.tlcn veranlaßt werde d.e beiden Theilcn leid wären; dabei haben sie. für den Fall, daß er nicht abtreten würde, auf „e.n sacke oder klingen" gedroht. Auf das habe er. Gumpenberg, wieder geantwortet, das he.ße ...cht tagle.stcn, be, dem sie als Mittler sitzen würden, wenn sie ihm freventlich gebieten, abzustehen; wenn sie ..nfreundl.ch »nt .h». handeln wollten so hätte» sie ihn und seine Beiständer dahei.» lassen können und ...cht in solche Kosten bringen sollen - 'er habe sich zu denen von Basel eines Besser» versehen und erwarte zur Ehre und zu». Guten für sie einen bessern Abschied; diesen nehme er nicht an. Er werde von se.ne». erlangte» Recht ...cht abstehen und sich nicht abschrecke» lassen, sondern werde sich dessen an gebührende» Orten und Enden bed.cnen, Sie solle» das Recht dessen sie sich berühmen, neben dem sein.gen auflegen; zeige sich dann, daß sie cm besseres Recht hätten als er so .volle er die Rathstube nicht verlasse», ohne vorher se.ne Nechtsame vor ihren Auge» zu zerreißen, alle Kosten abzutragen und das Versprechen zu geben, ke.» Wort mehr zu verl.cre». Daß sie aber keine Gerechtigkeiten sehen lassen, sondern nur mit Drohworte., die Leute abwendig machen wollen. se. Weder ein rechtlicher noch ein evangelischer Weg. sondern lautere Gewalt. Darauf habe e.ner seiner Beisitzer, der das Beste dazu rede» wollte ...» sie. wenn möglich, auf e.nen andern Weg zu br.nge». gesagt, das heiße nicht tagleiste... das sei kein rechter Weg. in dieser Weise komme ...an ...cht zusammen; von den römischen Kaisern seien dcßwegen die Rechte gesetzt worden, daß ein The.l den andern höre und sich be.nühe. ihn zu verstehen, und dann jede Partei ihre Gerechtigkeiten auslege; wolle aber jeder nur nach seine... Kopf Handel» so würde einer zu Straßburg denken, dasjenige sei recht, was c... anderer zu Basel ganz als unrecht erfinden möchte, nnd käme ...an solcher Art nie zusammen. Die Beisitzer von Basel haben dann mit kurzen trotzigen Worten entgegnet, sie haben da nichts zu zeige» und aufzulegen; sie habe» d.e Do.npropstei und die Canonicate ein dallnist" (»u» dalame?) so lange Zeit gel.ehe» und gedenken ..sy" dabe. zu handhaben; sie begehre» wiederholt. Gumpenberg möchte von seinen. Vorhabe» zurücktreten. Dabei haben sie sich gegen den benannte» Beisitzer des von Gumpenberg gewendet und gesagt, der Herr Doctor hätte ehrlich we.sl.ch und verständlich vorder Sache geredet, wenn es an einem Ort geschehen wäre an dem d.e ka.serl.chen Rechts-Doetoren und „dieselbig münz" etwas gelten würden; aber ... Ba,el ( by uns") gelte sie n.chts. weßhalb man es bei der gegebenen Antwort bleiben lasse. Nachdem er geHort hatte, daß d.e ta.,erl.chen Rechte und alle Billigkeit und Ehrbarkeit als ungültige Münze betrachtet werde», se. er aufgeltanden und S»r Rathstube hinaus und in die Herberge gegangen. ...» die Hei,..reffe w.eder anzutreten d.e dann ohne Resolution geschehen sei. Als er dann wieder in das freie Frankenland zu fernen l.eben Vettern. Schwägern Herren und guten Freunden gekommen sei. habe er pflichtgemäß d-.ffelben den ünnzen Her.zang erzähl und sie ..... Rath und Beistand gebeten, dan.it die kaiserliche Stff.ung d.e de... Adel deutscher Nat.o. zu Gutem gegründet worden sei. und der christliche Gottesdienst nicht so elend vert.lgt und unterdrückt, auch .hm. von Gumpenberg, das Seinige nicht gewaltsam wider erhaltenes Recht gcno.nmen werde ^.e genannten Herren d°s fränkischen Kreises haben dann nach langer Berathschlagnng belch offen sie wolle.. ..ebst .hm. von Gumpenberg an den Rath und die Stadt Basel schreiben und sie b.tten (p.etten . ..... der von .hm ««gezeigten Ursachen wegen (folgt Wiederholung) von ihre... unbegründeten Handel abzustehen; was dann 836 Juni 1550, geschehen sei, wie die hier beigelegte Copie vom Schreibe» des fränkischen Adels, das mit dem seinigen durch einen eigen „splberpoten" abgeschickt worden sei, erzeige. Zum Ucberfluß und aus besondcrm Vertrauen, die Eidgenossen werden die von Basel als ihre Mitverwandten anhalten, von ihrem grundlosen Vorhaben abzugehen, wenden sie sich auch au diese, mit der höchsten Bitte, nicht bloß die Ehrbarkeit und Billigkeit, sonder» auch ihre eigene Laudesorduuug zu betrachten, die da vermöge, das; man dem Papst und der Kirche das Ihrige belasse und keine kaiserliche Stiftung oder Prälatur vertilgt, viel weniger jemand das Seinige über erlangtes Recht genommen und vorenthalten werde, wie das ihm gegenüber nun seit dreizehn Jahren geschehen sei. Die Eidgenossen werden die Sache um so begründeter finden, da die von Basel oder ihre Vorder» an die genannte Stiftung nicht den geringste» Pfenning gegeben haben, sondern einzig die Kaiser« Er, Gumpenberg, müsse über dreißig Priester und Kirchendiener und Andere täglich mit Wein, Brod und Anderm versehen, damit sie den gestifteten täglichen Gottesdienst vollbringen; hieran werde er nun Z»"' größern Theile verhindert, weil die von Basel ihm Renteu, Zinsen und Gülten einnehmen und er aus de.» Scinigcn die genannten Auslagen nicht zu bestreiten vermöge. Er bitte daher nochmals dringend, die vo» Basel zu verhalten, ihm die betreffenden Güter zuzustellen und für die während dreizehn Jahren bezogene» Früchte und Kosten und «schaden Ersatz zu leisten; Alles gemäß erlangtem Recht und Urlheil. St. A. Bern -. Aaselbuch I!, S. 5. — K. A. Freiburg: Vadische Abschiede Band 15; nach den Abschieden vom Jahr 1550. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 29. - L. A. Appenzell: Abschiede. Die Antwort, beziehungsweise Instruction, der Boten von Basel geht dahin: Dank für die MitthcilunS der an die zwölf Orte gerichteten Schreiben des von Gumpenberg. Diese Schreiben seien unbegründet, w» man aus folgendem, Wider Willen etwas länger gewordenen Bericht entnehmen wolle. Man wisse, welche Beschwerde den Stiften, Pfarrkirchen, Gotteshäusern, Aebte» und Prälaten in der Eidgenossenschaft dreißig Zähren dadurch drohte, daß fremde und heimische Curtisanen mit ihren römischen „Erdiennten" (Exspectanzen?), Provisionen, Gratie» und Bullen ledige Pfründen angefallen haben, so daß die Eidgenosse» beschlossen, diese Last nicht zu dulden, und vom Papste soviel erlangt haben, daß derselbe bewilligte, >">t solche» Curtisanen nach unser». Gefalle» zu verfahren, worauf die Curtisanerei in der Eidgenosse»sch"s' verboten worden sei. Seit dieser Zeit habe diese Belästigung aufgehört und habe man die im Papstnn'»»^ ledig werdenden Pfründen ohne Anstand verliehe». Als im Jahre 1524 einige in des Papstes Mo»»' erledigte Pfründen zu Basel tanglichen Personen geliehen und aber dann von Curtisanen angefallen wurde", habe man diesfalls auf einem Tag zu Lucern, auf 16. März genannten Jahres, gemeine Eidgenossen »»' Rath gebeten. Diese haben geantwortet, es sei der Brauch, wenn solche Curtisanen kommen, soll man ihn-» d.e Bullen an den Hals hängen, „und sy investieren in einen locken masser". Die Eidgenossen wollten "»ch nicht dulde», daß man den eurtisanischen Pfaffen Pension oder Reservate von Pfründen gebe, sondern h"^" auf der Jahrrechuung und am 28. Juui 1524 beschlossen, dieses abzustellen und mit den Curtisanen >» angegebener Weise zu verfahren, worauf man vor diesen Ruhe gehabt habe. Als dann im Jahre 1^» Johann Werner. Freiherr zu Mersperg und Befort, Dompropst der hohen Stift Basel, in des Monat gestorben sei, haben die von Basel die Dompropstei dem Doctor Andreas Sturzel von Buchh^»' confcrirl, der vom Capitel angenommen und in vollen Besitz der Propstci gelangt sei. Obwohl da>n"^ Doctor Fabri, Vicar zu Constanz, auf die benannte Dompropstei eine römische Bulle erlangt hatte, h»^ ^ doch mit Rücksicht auf das erwähnte eidgenössische Herkommen von derselben keinen Gebrauch gemacht. ^ ^ dann Andreas Sturzel auch in des Papstes Monat gestorben sei, habe man die Dompropstei de.» Sign>n" von Pfirt, Domherr der mehreren Stift Basel, geliehen, der sie gegenwärtig noch besitze. Auf daö h» ^ der genannte Johann Fabri, der mittlerweile Bischof zu Wien und Rath und Diener des römischen Könitz geworden sei, nachdem die Chorherren ihre Residenz nach Freiburg im Breisgau verlegt hatten, gestützt "» seine päpstliche Bulle, von den Domherren den Posseß der Dompropstei und von denen von Basel s» Verstoßung des von Pfirt verlangt. Schon damals habe auch der von Gumpcnbcrg von Rom aus geschu^»' wie er die Dompropstei von. Papst erhalten habe und daß man ihn in den Besitz derselben solle ko.»»»" lassen. Als man keinem willfahren wollte, habe der Bischof von Wien die von Basel bei.» Knm»»'»^^ Juni 1550, ZZ7 zu Speier verklagt und erwirkt, daß jene» ei» Pönalmandat zugekommen sei, bei einer Strafe von 20 Mark Goldes den Bischof in sechs Tagen einzusetzen und den von Pfirt zu entlassen, oder drei und dreißig Tage darauf beim Kannnergericht zu erscheine», wie das unterm 2. Dccember 1540 den Eidgenossen schriftlich angezeigt worden sei. Diese haben dann die Sache zur gemeineidgenössischen gemacht und auf ihr Verwenden seien Kammcrgericht und Bischof stillgestellt Worden. Da die Nutzungen der Stift. welche außerhalb der Stadt Basel fallen, von den Domherren zu Freiburg im Breisgau bezogen werden, diejenigen in der Stadt Basel aber von denjenigen genossen werden, die da geblieben sind und die dortigen Kirchen und Schulen bedienen, so habe man den Sigmund von Pfirt vermocht, sich mit den letztern zu begnüge» und d.e äußern den. Bischof von Wien zu überlassen. Nach den, Tode des letztern komme nun der von Gumpenberg nnd fordere gestützt auf päpstliche Provisionen. Gratien, Processe. erlangte Rechte und Executor.albriefe d.e Entlassung des Sigmund von Pfirt nnd daß er sich in Betreff der bezogenen Nutzungen m.t .hm vertrage. Als d.ese Forderung untern. 24. August 1549 abgelehnt worden sei, habe er in Aussicht gestellt, m.t dem Sigmund von Pfirt diesfalls das Recht zu bestehen und gefordert, daß man zu diesem Zwecke .h», und den Se.n.gen ungehinderten Ein- und Ausgang in und von der Stadt Basel gewähre. Untern, 5. October habe man ihm geantwortet, man sei in Basel gewohnt, jedermann ungehindert zum Rechten kommen zu lassen, und so sollen auch er und die Seinigen sicher sein, wenn sie den von Pfirt belangen .volle»! doch könne man imt demselben nichts vornehmen lassen, was den Freiheiten und wohlhergebrachten Bräuchen derer von Basel zuwider wäre; sollte hierüber Widerspruch walten, so wollen sich die von Basel gemäß .hrer goldenen Bulle vor ihre», ordentlichen Stab oder. ..»beschadet ihre» Freiheiten, vor gemeinen Eidgenossen verantworten. Auf das habe der von Gumpenberg den Jacob Plo.nv (?) von Freiburg als seinen Anwalt nach Basel geschickt, wo er an. 16 October gegenüber dem Sigmund von Pfirt vor dem Rath erschienen se. nnd gefordert habe, daß der Rath den letzteren anhalte, den. von Gumpenberg d.e Don.propste. kraft der erlangten Päpstlichen Execution abzutreten und sich in Betreff von Nutzung und Koste., m.t .hm zu verabfinden. Sigmund von Pfirt habe für Abgabe seiner Antwort Aufschub verlangt. der .h.n b.s Martin, bewilligt worden sei. Mittlerweile habe Andres. Bischof von Freiburg im Breisgau. die Dreizehn zu Basel, die man die geheimen Räthe nennt, berichtet, der von Gun.penberg beabsichtige persönlich nach Basel zu kommen, er der Bischof bitte daher für ihn ..... Geleit hin und zurück, welchem Gest,che entsprochen worden sc.. An ein schriftliches Verlangen des von Gumpenberg habe mau den 22. November den Stadtschre.ber von Basel zu de... von Gumpenberg nach Neuenbürg geschickt, zu vernehmen, was er m.t denen von Basti zu rede., habe. Von Gumpenberg habe dann beantragt, er und die von Basel sollen zede Parin zwe. Sch.edn.anner wählen, welche in Betreff der Propstei eine gütliche Verhandlung vornehme., sollen. Das habe man sich gefallen lassen und den von Gumpenberg vergleitet, der dann auf den 31. December Tagfahrt angesetzt habe. Von Gumpenberg sei dann nach Basel gekommen, ehrenhaft empfangen worden und »e st Sigmund von Pfirt auf den. Richthaus daselbst erschienen. Die von Basel haben h.erauf Blasius Scholl., neuen Obersten Zunftmeister. und Theodor Brand. alt-Burgermeister. und der von Gumpenberg Doctor Math.as (?) Held und Doctor Theobald Papst von Frciburg zu Unterthädigern ernannt Vor d.ese., habe der von Gumpenberg durch Doctor Jäger von Freiburg vortragen lasse... Nach Absterben des letzten Dompropstes habe er vom Papst die Don.propstei erhalten, sei von. Capitel der Stift als der rechte Don.propst erkannt und .hm ..die possessio., zu kilchen. chor und capitel ingeantwurtet" .vordem Als er vernommen habe, daß d.e Dompropstei einen gnten Theil ihrer Nutzung ans de... Gebiete der Stadt Bastl habe habe er dw v°n Basel angegangen, ihn. diese Nutzungen zu überlassen, welches Begehren er anm.t wiederhole. Auf d.cses habe Sigmund von Pfirt geantwortet, er und nicht der von Gumpenberg se. der rechte Dompropst - ungefähr vor zwölf Jahren, als sein Vorgänger Andreas Sturze! auch in. Papstn.onat gestorben se.. sc. er durch d.e von Basel mit der Dompropstei begabt worden und nun so lange in ruhige». Besitze derselben geblieben. D.e Vorgabe des von Gumpenberg. er besitze erlangtes Recht, könne ihn nicht beirren! er sc. m.t den. von Gumpenberg nie im Recht gestanden, noch auch nur citirt worden- daher gehe .hn das Executor.al mchts an. Wenn auch der von Gumpenberg ihn nach Rom citirt hätte, so Ware er ».cht schuldig, dort ,n, Recht 43 338 Ju»M550. zu erscheine», weil solche römische Processe und curtisanische vermeintliche Rechte in der Eidgenossenschaft mit Willen des Papstes abgestellt worden seien. Er hoffe also bei dein Besitz der Propstei beschirmt zu werden. Die Unterthädiger versuchten nun gütliche Mittel aufzustellen. Dieses sei aber ohne allen Erfolg gewesen, weßhalb sie die Sache wieder an die von Basel („uns") haben gelangen lassen, um fernern Bescheid derselben zu vernehmen. Die von Basel haben dann auf den 1. Januar 1550 neu und alte Räthe besammelt, die sich von den Vermittlern derer von Basel über die gewaltete Verhandlung Bericht erstatten ließen, welche namentlich auch betonten, wie freundlich benannte Verhandlung vor sich gegangen sei. Die von Basel haben dann dem von Gumpenberg durch Bernhard Meyer, Burgermeister, Andreas Keller und Onofrius Holzach, alle des Raths, und Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber, nicht auf dein Richthaus, wie der von Gumpenberg unrichtig angebe, sondern in der Herberg beim Storchen, in Beisein seiner Zugesetzten und Beiständer, die ihm theils von denen von Basel zugeordnet, theils von ihm von Freiburg hergebracht worden seien, folgende Antwort eröffnen lassen: Da, gemäß der Freiheit, welche die Eidgenossen vor ungefähr dreißig Jahren vom Papste erhalten haben, sie keine Curtisane» dulden müssen und die im Papstmonat ledig werdenden Pfründe» und Prälaturen verleihen können, so habe man die Dompropstei der mehreren Stift Basel dein Sigmund von Pfirt, einem Domherrn und Adelichen, wie vor fünfundzwanzig Jahren dem Andreas Sturzel von Buchheim, conferirt und geliehen. Man sei daher nicht im Falle, ohne Vorwissen und Zustimmung gemeiner Eidgenossen, welche diese Sache auch berühre, dem Begehren des von Gumpenberg zu entspreche». Da aber Sigmund von Pfirt ein alter kranker Mann sei und nicht mehr lange leben werde, so möge der von Gumpenberg bis zu des erster» Tode ruhig sein; wenn ihm dann an der Dompropstei etwas liege und er die von Basel diesfalls angehe, so werde man ihm so freundlich antworten, daß er bei denen von Basel alle Gutwilligkeit finden werde. Hierauf habe der von Gumpenberg, nach gehabter Unterredung mit seinein Beistand, erwiedert, er hätte eine bessere Antwort erwartet; der Baum falle aber nicht auf den ersten Streich! er wolle die Sache dermalen hierbei bleiben lassen und bessere Zeiten erwarten; immerhin wolle er mit denen von Basel hierüber keinen Streit habe», sondern allzeit ihr guter Freund sein. Hiemit sei man gütlich abgeschieden. Nichtsdestoweniger habe dann der von Gumpenberg die von Basel bei dein fränkischen Adel und den Eidgenossen verklagt und vorgegeben, sie besitzen keinen rechtmäßigen Titel für die Verleihung der Dompropstei, sie zerreißen die kaiserliche Stiftung, sie unterdrücken den Gottesdienst, sie nehmen die Nutzung der Propstei für sich und geben dem von Pfirt „Schidlon", und brauchen ihn zu ihrem Deckmantel! »uf der gütlichen Tagleistung habe man ihn unfreundlich behandelt, „ine uf ein sack oder clingen getröwt" (?) und die Verordneten derer von Basel haben beiseits geredet, die kaiserlichen Rechtsdoctoren und dergleichen Münze gelte bei ihnen nichts, mit andern Verunglimpfungen. Denen von Basel geschehe hiemit unrecht- Mit Verleihung der Dompropstei und einiger anderer Pfründen sei weder der kaiserlichen Stiftung, gemeinem Adel zuwider gehandelt worden, sondern die von Basel Hütten sich hierbei bezüglich des päpstliche Monats nur der eidgenössischen Freiheit bedient! die Propstei sei nur an Adelspersonen verliehen und weder die kaiserliche Stiftung zerrissen, noch der Gottesdienst, der ja in Freiburg im Breisgau gehalten werde, unterdrückt worden. Der von Pfirt sei zur Zeit der Verleihung eine freie Adelsperson und nicht im eheliche" Stande gewesen; wenn er sich seither verehelicht habe, so habe man ihn deßwegcn nicht von der Dompropst^ verstoßen können! die Nutzungen der Propstei in der Stadt und deren Gebiet genieße er, wie man überhaup zu Basel die geistlichen Güter weder in eigenen noch gemeinen Nutzen gezogen, sondern jedem Gotteshaup belassen habe; Beschwerden trage der von Pfirt keine andern als sein Vorgänger. Von den angebliche" beleidigenden Vorgängen bei der gütlichen Verhandlung werden die zahlreichen Beiständer des von Pw und des von Gumpenberg und des letztern eigene Beisitzer nichts wissen z wie er auch unrichtig vorgebe, cl sei auf Verlangen derer von Basel und ihre Zusage, daß sie und nicht der von Pfirt mit ihm verhaude" werden, von Nhein-Neuenburg nach Basel gekommen. Es sei indessen nicht zu verwundern, wenn der vo" Gumpenberg die von Basel verunglimpfe, da er dieses auch den Eidgenossen gegenüber thue. I» cnü>> an den Stadtschreiber zu Basel gerichteten Briefe besage er unter Anden», die von Basel werden mit iltzs' eigenen Eidgenossen in Uneinigkeit, Spott und Schaden kommen, das wisse er; es werden die Eidgenosst" Juni 1550, 339 die von Basel nicht vertheidigcn und haben über das Benehmen der letzter» ein Mißfallen; Gumpenberg sei bei einigen der wichtigsten Orte bekannt und „verdient" und verstehe, daß wenn die Eidgenossen durch die von Ba el in Spott oder Beschwerden geführt würden, sie dieses denen von Basel weniger schenken würden als er. Die von Basel Hal en übrigens diesem Briefe keinen Glauben geschenkt, wohlwisscnd, daß die Eidgenossen nicht gesinnt seien, das Eurtisanenwerk wieder einzuführen. Dem fränkische» Adel. bei dein der von' Gumpenberg laut des erster» Schreiben die von Basel auch schwer verklagt habe, wollen sie antworten und ihm laut ihrer goldenen Bulle das Recht biete», in der Hoffnung, über gethanes Rechtbot und entgegen dem kaiserlichen gemeinen Landfrieden werde sie niemand beunruhigen, und daß auch d.e Eidgenossen sie bei... Recht handhaben werden. Gestützt auf das Angebrachte bitte man d.e Eidgenossen, sie wollen d.e von Basel für e.upfohlcn halten. Wie früher deren Sache als geme.ne.dgenössische zu ihren Händen nelnnen, sie vor den Plackereien der Cnrtisanen beschützen und den. fränkischen Adel und den. von Gu.npenberg ernstlich schreiben, daß diese die von Basel bei den. den Eidgenossen von. Papste vergünstigten Herkommen ruhig bleiben lasten und über angebotenes Recht nichts vornehmen. ' . a / _ S. »l Bcrn: Allgcm. -idgmösi, Abschiede S. Zi>5. - L, A. Schwyz: Abschiede, - stj A. Mkibmg: BN dsts-m Abschied. - K, A, S°.°.iM,n Bei diesem Abschied. - st. A, Sch°ssh°..,°n - Beim Abschied v, ,1. August I°°°, L. A. Appenzell: Abschiede. Bei». Abschied ,n der Zürcher Sammlung, ebenso in der Freiburger, aber nach den Abschieden von 1550. und bei». Solo.hurner Exemplar liegt ein Auszug aus früher.. Abschieden betreffend Verhandlungen wegen der Curtisanen, offenbar eine Vorlage der Basier Gesandte... Es enthalt d-eser Auszug folgende Ab,ch.edc. artikcl: 1510. 5. Juli NF 15. December Iii; 1520. 9. Januar von v de» ersten Satz. 8. Februar I, 2. October I»; 1524, 16. Februar I, 6. Juni I, 28. Inn. iu. 1550 1 Juli Bürgermeister und Rath zu Basel an Wilhelm von Grumbach und Wolf von Veltbcrg. Ritter. Hans Albrecht von'Rosenberg. Martin von Rottenhan. Valentin Fuchs. Oth Groß von Trackhouw und Andere von. Adel des fränkischen Kreises. In ihre», Schreiben vom 00. Marz. das am 26. Apr. angekommen sei. betreffend den Ambros von Gunzenberg, der sich eonsirm.rter Dompropst der St.ft Basel nenne, ihren Vetter, Schwager und guten Freund, sagen sie. daß sich d.e von Basel ohne Recht se.t e.n.gen Jahren die Don.propstei und andere Canonicate des Do.nstiftes Basel ane.gnen; d.ese se.en e.ne ka.,er.che Stiftung einzig den. Adel der deutschen Nation gewidmet. So habe ...an insbesondere dem von Gu.npenberg die in der Obrigkeit derer von Basel gelegene Nutzung der Dompropstc. vorenthalte», wobei verlangt wurde, ihn. diese verabfolgen zu lassen, ansonst ...an auf weitere rechtliche Mittel denken müßte^ Von einer kaiserliche» Fundation wisse ...an nichts und ebensowenig davon daß etwas dem ge.ne.nen Adel entgegen gehandelt worden wäre. Vor fünfundzwanzig Jahren habe ...an auf Absterbm des^ohm Frecheren »°n Mersberg und Befort und Dompropst. die Dompropste, der mehreren ^t.ft Basel dem Andreas Wurzel von Bochheim conferirt. und nach dessen Tod den. Sigmund von Pf.rt e.nem damals unverh-.ratheten Adeligen und Domherrn der benannten Stift geliehen. Das se. geschehen zufolge dem Herkommen der Eidgenossenschaft, welchem gemäß man da Gewalt habe. Pfründen und Pralaturen. welche ... des Papstes Mono, vaciren. zu conferiren und zu leihen und die rom.schen Prov.stonen. Grat.en, Proeesse. Executor.ae und was die Curtisanen aufbringen, nicht zu beachten schuld.g se. was ubr.gens ...cht aus eigener Gewalt, sondern in Folg.- päpstlicher Verwilligung geschehe. Dabei se. ".des en d.e Dompropste, ......er Adelspersonen geliehen worden. Der von Gu.npenberg könne sich daher ...cht b-kag-n. daß .hm da ^'g- -..tz-gen worden sei. Derselbe behauvte auch mit Unrecht, daß d.e von Basel d.e Nutzung der Propsw. auf .h cm Gebiete genießen und den, von Psirt einen ..Scheidlohn" geben, dam.t er .hr Deckmantel se. Der von P .rt genieße alles Einkommen und trage auch alle Beschwerden se.ner Vorgänger. Gemäß der Le.hung geHorten alle Nutzungen de... von Psirt; aber seitdem die Domherren .hre Residenz nach Fre.burg .m Bre.sga.. verlegt haben, sei es gepflogen worden, daß ...an die Einkünfte ... Oesterre.ch. der Markgraf,chaft und ander wo jmen belassen habe, und diejenige... welche zu Basel geblieben se.en nur d.e das.gen E.nkunfte bez.eheu Das sei auch gegenüber de... Bischof von Wien, der nach Tturzels Tod d.e Dompropste, angefallen und 340 Juni 1550. vom Domcapitel zu Freiburg Posseß erlangt hatte, so gehalten worden, indem man ihm nur die äußern Nutzungen überlassen habe. Widerlegung des Vorwurfes, daß man dem von Gumpenberg mit Schimpf' und Drohworten begegnet sei, wie in der Instruction. Aus diesen Gründen gebe man dem von Gumpenberg außer im Rechten weder Red noch Antwort: wenn er aber einen Rechtspruch verlange, so sei man bereit, gemäß der goldenen Bulle derer von Basel zu Recht zu stehen und zu Gleichem den von Pfirt anzuhalten. Sollte, wie angedeutet werde, gegen die von Basel entgegen dem kaiserlichen Landfrieden etwas vorgenommen werden wollen, so wolle man gewärtigen, wie man mit Gottes und guter Freunde Hülfe bei dem Recht bleiben könne. Bitte um umgehende Antwort durch den gesandten Boten. St. A. Zürich: Acten Basel. — St. A. Bern: Allgein. eidgen. Abschiede blbl, S. 2L0. — L. A. Schwyz: Abschiede. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Band 15, nach den Abschieden von 1550. —K. A. Solothurn: Abschiede Band 29. — K. A. Schafshausen: Abschiede, beim Abschied vom Ii. August 1550. — L. A. Appenzell: Abschiede. Laut der bei der Freiburger Copie liegenden Missive von Basel an Freiburg vom 10. Juli sind die Instruction von Basel, der Auszug der ältern Abschiede und die Copie des Basler Schreibens vom 1. Jnli auf specielles Verlangen der Gesandten von Freiburg auf dem Tag zu Baden nach Freiburg übermittelt worden. Zu p. Wahrscheinlich mit Bezug auf diesen Punkt hatte die Stadt St. Gallen laut dem Rathsbuch 1541—1553 S. 212 und 214 vom 18. Juni und 9. Juli de» Ambros Eigen und Leonhard Koller als Gesandte auf dem Tag. Doch deutet das Rathsbuch auch auf eine im Abschiedtext nicht erwähnte Verhandlung mit Liancourt wegen Pensionen hin. Zu r. Das Schwpzer Exemplar fügt bei, es haben die Gesandten von Basel angezeigt, daß ihre Obern diese zehn Tage auch haben wollen. Der Beschluß selbst gieng noch etwas weiter. 1550, 1. September. Basel an den Landvogt ZU Baden. Auf den an der letzten Jahrrechnung erfolgten Abschied seien heute die an den fraglichen zeh» Soldtagen betheiligten Hauptleute und Knechte vor dem Rath zu Basel erschienen und haben erklärt, daß ße ohne Recht von diesen zehn Tagen nicht abstehen. Der Rath habe ihnen dann gerathen, wenn ein eidgenössisches Ort oder Angehörige desselben dieser Ansprache wegen das Recht gegen den König brauche» wollen, so sollen sie dieses ebenfalls zu Peterlingen vollführen, das nun die Hauptleute auf das Verlange» der Knechte thun werden. Vermöge des benannten Abschiedes zeige man das hiemit an, mit dem Begehre»' der Landvogt wolle ebenfalls in Gemäßheit des genannten Abschiedes berichten, wie sich die Hauptleute und Knechte der übrigen Orte in dieser Angelegenheit halten und wer das Recht ergreifen wolle. K. A. Basel: Missivenbuch IS47-so, S. ross. Zu Der Zürcher Abschied giebt das Bordereau für den Antheil von Zürich aus der Geleitsbüchse »o» Baden so: 21 Kronen 8l/z Joachimsthaler 5 kaiserliche Kronen 1 rhein. Gulden an Gold 1 alte Kro>u 1 Ducaten 33 Schwpzerbatzen 13 Batzen an Lucerner Schillingen 19 Ehurerbatzen 4 Gulden »» 9r/z Batzen an Constanzermünz. Unter den Ausgaben ist hier Venner Sonnenberg nicht bemerkt. Das Freiburger Exemplar besagt einfach, vom Landvogt im Thurgau seien jedem der X Orte 34 Gnlde» 8 Schilling geworden. Das Solothurner Exemplar hat von diesem Artikel nur, aus der Geleitsbüchse ^ Vilmergen seien dem Boten von Solothurn 4 Pfund (?) 12 Schilling, Badner Währung, und vom Landvog im Thurgau jedem der X Orte 34 Gulden 8 Schilling zuthcil geworden. Das Appenzeller Exempl^' der Landvogt im Rheinthal bleibe jedem der VIII Orte von seiner Vogtei 54 Gulden 11 Schilling 2 T>e»»^ schuldig, je 15 Constanzer Batzen für einen Gulden. Im E. A. A. : Kathol. Abschiede 1541—1590 wird die Rechnung so gegeben: 1. Verrechnet mit Jost Abyberg, des Raths zu Lucern, als Landvogt zu Sargans: Einnah»^' 2428 Pfund 5 Schilling 6 Halter. Ausgaben: 953 Pfund 17 Schilling Haller, mehr 39 Pfund H»»"' Rest 1603 Pfund 8 Schilling 6 Haller (sie). Trifft auf jedes der VII Orte 210 Pfund. 2. Rech"»"» Juni 1550. 341 mit Hans Wegmann, des Raths zu Zürich, als Landvogt in den Freien Aemter». Einnahmen 1791 Pfund 12 Schilling; „ist im ein jedes stuck für ij pfund gerechnet". Ausgaben 520 Pfund 9 Schilling. Rest 1271 Pfund 3 Schilling. Trifft jedem Ort 160 Pfund Badenerwährung; das Uebrige ist ihm zu einer Verehrung nachgelassen. 3. Rechnung mit Heinrich Zehnder von Zug, als Landvogt im Rheinthal. Einnahmen 802 Gulden 7 Schilling 2 Denar. Ausgaben 440 Gulden 7 Schilling. „Und so jedes stnck um ein guldin gerechnet und angeschlagen", bleibt der Vogt schuldig 437 Gulden 11 Schilling 3 Denar. Trifft jedem Ort 54 Gulden 11 Schilling 2 Denar. 4. Rechnung mit Niklaus Cloos, des Raths zu Lucern, als Landvogt im Thurgau. Einnahmen von den hohen Gerichten an Geld 1468 Gulden 1 Schilling 2 Denar. Ausgaben 1099 Gulden 9 Schilling 4 Denar. „Me vcrritten" 22 Gulden 10 Schilling. Rest 345 Gulden 11 Schilling 10 Denar. Trifft auf jedes Ort 34 Gulden 8 Schilling 8 Denar. Einnahmen von den Niedern Gerichten 354 Gulden 14 Schilling 6 Denar. Ausgaben 104 Gulden 6 Schilling 10 Denar. Rest 250 Gulden 7 Schilling 8 Denar. Trifft jedem Ort 35 Gulden 11 Schilling 10 Denar. 5. Rechnung mit Gilg Tschudi von Glarus, Landvogt zu Bade». Einnahmen 1271 Pfund 2 Schilling 4 Denar. Ausgaben 1163 Pfund 6 Schilling. Rest 107 Pfund 16 Schilling 4 Denar. Trifft jedem Ort 10 Pfund. 6. Aus der Geleitsbüchse zu Baden ist ausgegeben worden: 10 Pfund den Vieren von Nordorf, die verbrannt sind; 16 Pfund des Landeggers Frau wegen eines Kinds; 23 Pfund Läuferlohn »ach Speyer wegen des Wädenswyler Handels; 12 Pfund für Erziehung eines Kindes zu Coblenz; 2 Kronen 4 Schilling zu Wettingen zu Letzi; 2'/z Pfund den Schützen zu Klingnau; 10 Pfund den Schützen ZU Baden; 1 Pfnnd 4 Schilling um die Säckli; 4 Pfund den Stadtknechten; 14 Pfund dem Untervozt für seinen Jahrlohn und „Bcßcrung": 34 Pfnnd beiden Geleitslcuten und ihren Weibern und 6 Pfund zu der Besserung; 9 Pfund dem Landschreiber, „hat er darglichen": 1 Pfund 4 Schilling Hans Jacoben-, 20 Pfund dem Landschreiber; 6 Pfund seinem Substitute»; 4 Pfund dem Stubcnknccht; 5 Pfund „im von etlichen suppcn und kerzen" ; l'/s Pfund denen, so die Gcleitsbüchsen gereicht; 5 Pfund um „yprorras" (?); 4 Pfund den Priestern und Sigristen; 4 Pfund dem Zoller; 4 Pfund dem Schwecry; 6 Pfund der Frau, welche die Wortzeichen einzieht; 3 Pfund den Spielleuten; 1 Pfund dem Pfeiffer („pfyfer") von Mellingen; 2 Pfund den Sondersiechen; 2 gute Gulden des Landvogts Diener; 7 gute Gulden den Dienern der Gesandten; 8 Pfund wegen Kleidung für ein armes Kind; 2 Pfund dem Trompeter; 2 Pfund Hans Meyer; 4 Pfund dem Jacob Wyß wegen des verbrannten Heus („Haies"), das er dem Landvogt abgekauft hat; io Pfund dem Nachrichter für einen Rock. Jedes der VIII Orte erhält 8'/e Thaler 21 Sonnen- kroneu 5 kaiserliche Kronen 1 alte Krone 1 Ducaten 33 Schwyzer Batzen 13 Batzen an Lucerner Schilling 19 Churcr Batzen 4 Gulden 9'/? Batzen an Constanzer Münz. 7. Von den übrigen Geleitsbüchsen lautet die Rechnung wie der Abschiedtext; nur bei Vilmergcn wird der Anthcil eines Orts mit l'/s Pfund und 4 Denar bezeichnet und als Theilnehmer werde» sechs Orte genannt. Sodann werden als Löhnungen für die Geleitsleute angegeben für Vilmergen 12 Batzen, bei den übrigen Geleitsbüchsen wie bei der Jahrrcchnung von 1549; siehe dort Note zu ll,b. 8. Von der „Stür" zu Dießenhofen jedem Ort 7 Kronen. 9. Vom Stadhof und hintern Hof wie im Abschiedtext. Zu 2 undkk. Diese Artikel sind im Appenzeller Exemplar von anderer Schrift als der übrige Abschiedtext. Zu »t». Die Lucerner Sammlung enthält diese Verhandlung vom übrigen Abschiedstexte getrennt auf k. 261; sie trägt kein Datnm, aber die Erwähnung des Tages als Jahrrechnung und eine Vcrglcichung mit Art. s lassen die richtige Einreihung als zweifellos erscheinen. Die Vorschrift für eventuelle Verlängerung des Termins für das Abbrechen der Feste und betreffend das" Verlesen dieser Vereinung beim Aufziehen jedes neuen Vogts ist im Lucerner Exemplar auf de» Rand geschrieben und sehr möglich Product einer spätem Verhandlung. Man sehe den Abschied von, 29. Juli 1550 a und namentlich den vom 11. August Diese Verhandlung auch im L. A. Schwyz: A. Wädenswyl und im K. A. Glarus, bei diesem Abschied, »nt einem Termin für das Abbrechen der Feste von fünf Jahren und ohne die Randbemerkungen des Lucerner Epemplars; ohne Datum. 342 Jum 155V. Zu II. Der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus, weist einen Pfandbrief vor, den Herzog Leopold von Oesterreich unterm 7. August (Freitag vor St. Laurenz) 1386 Hans, dem Schund zu Baden, und dessen Söhnen gegeben hat für 600 Gulden, die dieser Hans geliehen hat und welche Hans, dem Truchseß von Waldburg, des Herzogs Landvogt, für Kosten, die er in dem Krieg wider die „Schwizer" gehabt hat, und für eine alte Geldschuld zutheil geworden sind, und wofür Hans, der Schmid, Briefe vo» des Herzogs Vater selig gehabt hat, welche er aber dann wieder herausgegeben hat. Für diese 600 Gulden, die fünfe von hundert Zins tragen, wird nun eine große Zahl (die Aufzählung füllt drei Seiten) von Geld-, Kernen-, Haber-, Pfeffer- und Salzzinsen, die dem Herzog zuständig sind und zu Baden liegen, eingesetzt' mit der Bedingung, daß der Ansprecher diese haben und genießen könne so lange bis er um die genannten 600 Gulden gänzlich bezahlt sein wird. Der Landvogt fügt bei, wenn man das jährliche Ausgeben von diesem „Lechen" abziehen würde, so würde es nicht mehr als etwa 33 „Stuk" ertragen. Dieses Lehe» und Pfandschaft stehe nun in der Hand einer Wittfrau zu Baden, die laut Vernehmen wegen des Bezugs dieser Zinse mit den Bürgern zu Baden vielen Zank und Unwillen habe. Der Landvogt weist noch einen andern Pfandbrief vor, den Herzog Leopold von Oesterreich einem, genannt Büschinger, um 20 Mark Silber, Basler Gewichts, ausgestellt hat, und wofür auch Kernen- und Geldzinse eingesetzt worden sind; von Georg von Zuber, Landvogt zu Baden, sei dann diese Pfaudschaft um 90 rheinische Goldgulden gesteigert worden: Alles auf Wiederablösung. Diese Ablösung könnten nun anstatt der Herrschaft Oesterreich die VIII Orte thun; er, der Landvogt, rathe aber nicht hiefür: denn die versetzten Zinse liegen an so vielen Orten vertheill und seien die betreffenden Lehengüter in der Folge noch weiters so sehr verstückelt worden, daß ein Landvogt diese Zinsen nur mit bedeutende» Kosten und Schaden einbringen könnte und hiefür einen besondern Knecht haben müßte. Nun aber haben sich die von Baden erboten, wenn man ihnen die verpfändeten Zinse überlasse, so wollen sie, damit die jährliche Unruhe wegen des Bezuges und namentlich auch das Mißliche, das n»t dem auf den Pfistern lastenden Pfefferzins verbunden sei, abgestellt werde, das Pfandgeld erlegen; daneben wollen sie noch die VIII Orte von 24 Pfund und 14 Schilling Hallcr, 3 Mütt Kernen und "/» Mütt Haber, 15 Eiern 1 Herbsthuhn ewigen Zinses, die der Landvogt den Gotteshäusern und Pfründen zu Bade» auszurichten habe, befreien. Der Landvogt beglaube nun, man sollte dieses Anerbieten der Stadt Baden annehmen, wodurch die VIII Orte jener „xv stuck" Zinses au die Gotteshäuser und Pfründen ohne Entgel zu geben entledigt würden. Die Boten theilen die Ansicht des Landvogts, weil aus den von ihm angeführten Gründen die versetzten Lehenstücke doch nie gelöst würden, zumal sie über den Pfandschilling heraus nichts ertragen, und man bei dem Vorschlag derer von Baden überhin noch eine Last verliert. Da man nbes ohne Instruction ist, so soll das jeder Bote heimbringen und jedes Ort soll seine Meinung in Monatsfru dem Landvogt zu Baden zuschreibe». Wenn dann die Mehrheit der Orte zustimmt, so soll der Landvogt die Sache mit denen von Baden in Ordnung stellen, doch sich auch Brief und Siegel in Betreff der vo» ihnen nachgelassenen Zinse geben lassen. Wenn aber den Obern die Sache nicht gefiele, so soll die ga>^ Abrede nichtig sein. Um die Lehensversatzung haben die Orte keine Reversbriefe, noch steht hierüber Urbar etwas, so daß keine Gewahrsamen geschwächt werden müßten. Dieser Artikel befindet sich in der Zürcher Sammlung in unserm Abschied zwischen der zu <> gegeben^ Antwort Basels und der eigentlichen Jahrrechnung, mit anderer Schrift als der übrige Abschiedtext »n ohne Datum, doch ist seine Hiehergehörigkcit durch den Abschied vom 11. August I» hergestellt. Zu pp. 1550, 1. Juli, Baden. Die Boten der vier Schirmorte des AbtS von St. Galle» Christoph, Bischof zu Constanz. Der Abt von St. Gallen habe ihnen durch seinen alten Hauptmann »" Landvogt in der Grafschaft Toggenburg, Christoph Schorns von Schwyz, eröffnen lassen, der Bischof h» ^ vor Knrzem an den Abt folgende Forderung gestellt: Vor einigen Jahren sei zwischen dem Bischof Constanz und dem Abt von St. Gallen in Betreff der vier Pfarreien Rorschach, beiden Höchst und Bernauö ein Vertrag errichtet worden, dem gemäß je nach fünfzehn Jahren der Abt wegen der Pfarrei Rorsch" 30 Gulden, wegen beider Höchst 50 Gulden und wegen Bernang auch 50 Gulden dein Bischof zu Consta Juni 1550. 343 nn das bischöfliche Siegel zu geben habe. Da nun der betreffende Termin im Jahre 1532 und wieder im Jahre 1547 herangekommen sei, ohne daß der Abt die benannten Beträge entrichtet habe, so werde der Abt aufgefordert, dieselben an den Siegler des Bischofs zu bezahlen. In Folge dieser Aufforderung habe dann der Abt dem Bischof geschrieben, wie die betreffenden Pfarreien sehr in Abgang gekommen seien, so daß das Gotteshaus St. Gallen hiedurch in großen Schaden versetzt worden sei. Wenn sie von Seite des Bischofs nicht Schutz und Schirm haben, so möge der Bischof von seiner Forderung abstehen, oder dann »lögen der Bischof und der Abt sich zusammen verfügen und sich in Betreff dieses Vertrags und wegen anderer nöthiger Geschäfte unterreden und vereinbaren. Auf dieses habe der Bischof dem Abt geantwortet und nach langer Erörterung fein Verlangen um Bezahlung des genannten Ausstandes laut Vertrag wiederholt. Hierüber beschwere sich nun der Abt sehr und zwar in Anbetracht des Zwiespaltes in der Religion und weil er zum Unterhalt der Pfarrherren an genannten Orten jährlich große Summen an Korn, Wein, Haber und Geld darstrecke. Der Abt glaube daher, der Bischof sollte sich zu dieser Zeit gedulden bis man durch die Gnade Gottes wieder zur Einigkeit in der Religion komme, und habe deßhalb seine Schirmherren um Hülfe und Rath angesucht. Da nun dein Bischof der Zwiespalt in Betreff der Religion in der Obrigkeit des Abts, wodurch das Gotteshaus sehr in Abgang gekommen sei, bekannt sei, und der Abt, wie bemerkt, für den Unterhalt der Pfarrer große Summen zu verwenden habe, so bitte man den Bischof, den Abt in Betreff des fraglichen Ausstandes zu dieser Zeit ruhig zu lassen. Wenn man, wie man hoffe, durch die Gnade Gottes in der Religion wieder einig werde, werde der Abt in Betreff des erwähnten Vertrages ohne Zweifel sich mit dem Bischof gütlich vereinbaren. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, des Raths zu Glarus. Stiftsarchiv St. Gallen: Acten-Abtheilung. 124. Lauis. 1559, 25. Juni (Mittwoch). Jahrrechnung. ^ Staatsarchiv Liicer» - Lauis und LuggaruS Abschiede. Staatsarchiv Zürich! Ennctbirgische Abschiede I6,s—ibeo, f. ISS. "dtSarchjv Bern ! Lauis und LuggaruS Abschiede i6tg—lSl5, S. l. KantonSarchiv Glarus ! Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede Bd. SS. KantonSarchiv Freidurg! Ennetbirgischc Jahrrechnungeu No. 10s. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Band LS. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß. Bern. Jacob Thorinann. Lncern. Leodegar Golder. ^i. Ulrich Megnet. Schmilz. Jost Meltler. Unterwalden (Nidmalden). Kaspar von Uri. Zug. Caspar Zobrist. Glarus. Michael Störi. Basel. Onofrins Holzach. Freiburg. Sebastian Alt. ^Kothurn. Ulrich Häni. Schaffhausen. Kaspar Stierli. l». i. Der Seckelmeister übergiebt die Landstener von Lauis im Betrage von 7026 Pfund und 19 Spagnrli, Pfund zu 10 Kreuzer. 2. Die Commune Morco zahlt ihre Steuer mit 320 Pfund. 3. Die Commune ^onvico entrichtet als Steuer 640 Pfund. 4. Die Commune Ponte giebt ihre Steuer mit 392 Pfund und ^ Spagürli. 5. Zoll und Bank zu Mendris und Balcrna haben ergeben 100 Sonncnkronen. Der Zoll ist ^der dem alten Zoller auf sechs Jahre für je 100 Sonnenkronen verliehen worden. 6. Der abtretende Lienhard Büeler von Schmilz, verrechnet für bezogene Bußen 260 Kronen und 3'/s Dicken; davon gezogen der Drittheil für den Landvogt und die Amtleute bleiben noch den Obern 173 Kronen ^ Dicken. Ferner hat der Landvogt eingenommen von Hauptmann Fleckenstcin 25 Kronen und von Miser ""ei Turbino 33 Kronen; dagegen hat er ausgegeben 216 Kronen 1 Dicken 22 Kreuzer (Zürich: ß). bleibt somit schuldig 15 Kronen, die er baar entrichtet. Mit seiner Rechnung ist man wohl zufrieden. ' Franciscus Cribel, der Zoller zu Lauis, eröffnet, er habe die letzten zwei Jahre den Zoll zu Lauis je ^ l 250 Sonnenkronen empfangen, wobei Krieg, Pest und Theurung vorbehalten worden sei. Da im letzten Jahre 344 Juni 1550, in einigen Orten der Eidgenossenschaft die Pest regiert habe, so haben die Mailänder den Ihrigen bei Verlust von Leib und Gut verboten, die Märkte von Bellenz, Roffle und Bollenz zu besuchen, und den Färisermarkt aufgehoben, was Alles bedeutenden Schaden verursacht habe, zumal auch die Kaufmannsgüter nicht „fürgeführt" wurden und das Korn nicht wie sonst anHerkommen mochte. Er wolle durch seine und seiner Diener Bücher nachweisen, daß er nach Abzug der Kosten nicht die Hülste der Pachtsumme eingenommen habe. Da er letztes Jahr ungeachtet des erfolgten Nachlasses über 200 Kronen Schaden gehabt habe und das gegenwärtige Jahr noch schlimmer gewesen sei, so bitte er, seine Rechnung zu besehen und alles von ihm eingenommene Geld anzunehmen, oder ihm einen solchen Nachlaß zu gewähren, daß er bestehen könne, und nicht wie früher nebst der Arbeit noch das Hauptgut verlieren müsse. Gemäß einem Abschied von Baden vom 29. Januar 1550 ergiebt sich nun, daß die diesbezügliche Bitte des Zollers in den Abschied genommen wurde, um die auf die nächste Jahrrechnung zu Lauis gehenden Boten zu beauftragen, den Sachverhalt zu prüfen und nach Umständen zu verfügen. Zugleich berichten der Landvogt und andere Ehrenleute, daß es sich allermeist i» verhalte, wie der Zoller angegeben habe. Nachdem man auch die Instructionen verglichen hat, hat man dem Zoller 500 Sonnenkronen (Zürich und Glarus: Kronen) nachgelassen; den Rest von 750 Kronen Hai er baar ausgerichtet. Für die nächsten zwei Jahre hat den Zoll zu Lauis Miser Andrea Turbino für st 1230 Sonnenkronen erstanden, wobei einzig Krieg und Pest vorbehalten worden ist. I». Man wird berichtet, es seien in der Landschaft Lauis sehr wenig Harnische und Gewehre vorhanden; ungeachtet früher durch die eidgenössischen Boten die Beschaffung solcher Waffen befohlen worden, habe man nur einige wenige Spieße anfertigen lassen. Da nun jetzt eine gefährliche Zeit vorhanden ist, so bittet der neue Landvogt die Bote», zu verschaffen, daß sich wenigstens diejenigen mit Gewehren versehen, welche es am Gut vermögen sie Z» kaufen, und am Leib sie zu gebrauchen; auch möchte mau einige Hakenbüchsen anschaffen, die Schiffung damit zu versehen, um nöthigenfalls den See freizuhalten; denn würde dieser vom Feinde gewonnen, so wäre das Dorf Lauis und der größte Thcil der Herrschast verloren, und damit die Lauiser sich nicht immer nur aus die Flucht, sondern auf die Waffen vertrösten und wie redliche Leute zusammenstehen und bis auf weiter» Befehl der Obern sich mehre» mögen. Die Boten haben dieses den Fürsprechen und Röthen der Landschast angezeigt und sie zur Beschaffung solcher Rüstung ermahnt. Beinebens soll jeder Bote das heimbringe», damit die Obern auf der nächsten gemeinen Tagleistung sich diesfalls aussprechen, e. Der Landschreiber von Lauis eröffnet, er habe letztes Jahr nebst seiner gewöhnlichen Arbeit, die dem Amt zugehöre, viele Mühe gehabt wegen der seltsamen Zeitläufe, die sich stündlich zugetragen haben, weßhalb er stets bereit sein m»ß^ nach Deutschland oder anderswohin zu schreiben oder selbst zu reiten, was hinwieder verursacht habe, daß ^ um so eher ein eigenes Pferd und allerlei Kosten haben mußte. Daneben sei ihm viele Nutzung, die ^ früher gehabt habe, abgegangen, während sich der gefährlichen Zeit wegen die Geschäfte für nnd für mehre» werden. Er bitte daher, ihn mit der Behausung und der Belohnung so zu halten, wie der Landschreibe' zu Luggarus gehalten werde. Da man befunden hat, daß die Sache sich so verhalte, wie der Landschreib^ berichtet hat, und er nicht mehr als 50 rheinische Gulden bezieht, aus denen er jährlich 15 Kronen HauG» entrichten muß, wogegen der Landschreiber zu Luggarus jährlich 52 Kronen und die Behausung hat, » der Landschreibcr zu Lauis sich gegen die eidgenössischen Nathsboten, die Landvögte und ihre Unlertha»^ und andere Eidgenossen und vorüberreisende arme Kriegsleute so gehalten hat, daß jeder Bote schuldig ' ^ dessen zu erwähnen, anstatt nur ihm (es verdankend) zu schreiben, er auch mehr Arbeit als der zu Luggar» hat, so finden die Boten billig, daß er wenigstens wie der letztere gehalten werde. Da sie aber ohne Vollma Juni 1550. ^ sind, so wird die Sache heimgebracht, zu gewärtigen, ob die Obern auf der nächsten Tagleistung dieser Meinung beitreten und diesfalls dem Landvogt schreiben wollen. Ä. Statthalter Gurin zu Lauis beklagt sich, er habe von den Anwälten des verstorbenen Bischofs zu Como einige Zehnten auf neun Jahre um den Zins empfangen. Ungeachtet nun blos; vier Jahre verflossen seien, habe dennoch der Lanbvogt Bneler diese Zehnten dem Hauptmann Anton Poccobello und Mithaften, welche das ganze bischöfliche Lehen erhalten haben, Zuerkennt; er hoffe, bei Brief und Siegel zu verbleiben. Poccobello und Mithafte antworten: sie haben das llcineine Lehen von dem Jnconimo von Mailand empfangen, worauf der Landvogt Biieler einige Rufe vergönnt habe, was Alles von den Nathsboten der Eidgenossen bestätigt worden sei, mit dein Borbehalt, vwnn jemand sich dessen beschwere, so möge er hierüber »da ussen" das Recht betreiben; die gegenwärtigen ^oten haben daher nicht Gewalt, hiergegen zu handeln. Man verhört dann den Hauptmann Anton znm dritten Male und betrachtet insbesondere seine Gewahrsaine, die er zu Baden erlangt hat und gegen welche vorzugehen die Boten allerdings nicht gesinnt sind. Man ist aber der Ansicht, es sei weder voir Seite de^ Jnconimo noch von Seite der Eidgenossen die Meinung gewesen, daß Hauptmann Anton biedere Leute von ihrer Gerechtigkeit drängen und Nenerungen einführen, sondern sie bei deir vom Bischof aufgerichteten Lehel,- driefen bleibeir lassen und nur gemäß denselben den Zins von ihnen beziehen solle, wie das seine Borgänger vuch gethan haben, und daß er sich hiemit begnügen solle, bis ein nener Bischof gewählt und eingesetzt sein Vierde, der dann mit deir bischöflichen Lehen und Gütern handeln möge, wie es ihn billig und recht bedünkt. Mair findet es auch nicht gedenkbar, daß die eidgenössischen Boten mit jenen Vorbehalten jedeir einzelnen Leheninann, der sich über Neuerungen zu beklagen hätte, verbinden wollten, zu ^vagen hinauszureiten, da hierbei der Arme rechtlos bliebe. Die Meinung der Eidgenossen sei vielmehr die gewesen, wenn jemand glauben sollte zu dem gemeinen Lehen, wie Hauptmann Anton dasselbe empfangen hat, besseres Recht als d^ser zu haben, solle der herausreiten und dort das Recht üben. Es wird demnach erkennt, man lasse den Hauptmann Anton und seine Mithaften, als diejenigen, welche das gemeine bischöfliche Lehen empfangen haben, bei der zu Baden erlangten Erkanntniß verbleiben; doch sollen sie den Statthalter bei seinen Lehen- driefen und in dem Verhältniß, in welchem er gewesen ist zur Zeit, als jene das gemeine Lehen empfangen haben, auch verbleiben lassen und einzig von ihm den Zins beziehen, den er laut Lchenbrief schuldig ist. dann ein neuer Bischof gewählt und in Posseß gesetzt sein wird, mag der Statthalter mit diesem oder Poccobello übereinkommen; könnte dieses nicht stattfinden, so soll weiter geschehen, was das Recht ertragen "'«g- Man läßt also den Statthalter die betreffenden Zehnten einziehen und sammeln; doch soll der Landvogt Ehrenmann verordnen, der vorher diese Zehntfrüchte besichtige und aufschreibe, damit man, wenn es "°thig wäre, Rechnung geben könnte, v. Albert Sala von Lauis eröffnet gegen Miser Peter Olgiate, den Anwalt des Schultheißen Fleckenstein: Olgiate habe ihn, betreffend das Geld, Interessen und Kosten, die er dem Neckeustein schuldig sei. eine Verkündigung geschickt. Weil aber nach der ersten Verschreibung einige Sprüche ""d Nrtheile wider den Schultheißen ergangen seien, habe er, Sala, sich erboten, mit ihm zu rechnen, und was dann finde, das er noch netto schuldig fei, ihm freundlich zu bezahlen. Das habe Olgiate nicht annehmen deßwegen wolle er in Anwesenheit der Boten und des Olgiate das Geld bei Peter Gnriu von Lauis h"tter Recht legen. Was er dem Schultheißen noch schuldig sei, betrage 6000 imperialische Pfund; Gurin i"k°"ne, dieses und noch mehr, wenn es sich mit Recht fände, daß es nöthig sei, hinter sich zu haben, und Elches de», Schultheißen verabfolgen zu wollen; Sala glaube hiemit, mit der Bezahlung nicht säumig geworden 5" s"" und weiter keine Interesse», Kosten oder Schaden trage» zu müssen. Er bitte die Voten, dieses 44 346 Juni 1550. Depositum zu bestätige», die genannte Verkündigung aufzuheben und ihn von aller in derselben gemeldete» Schuld ledig zu sprechen. Olgiate ermiedert, der Schultheiß habe ihm aufgetragen, von Miser Albrecht 16,000 imperialische Pfunde einzuziehen; wenn er ihm das gebe, so wolle er das annehmen und ihn nach Gebühr des Rechten „versichern"; andernfalls gebe er keine weitere Antwort und lasse sich in kein Recht ein, sondern bleibe bei seiner Verkündigung. Da in dieser Angelegenheit schon zu Baden genrtheilt worden ist, so habe» sich die Boten mit derselben nicht behelligen wollen, sondern wollen Alles heimbringen, damit, wenn die Ober» diesfalls angerufen werden, sie um so besser wissen, bei wem es in Betreff der Bezahlung gefehlt habe, und erkennen mögen, was sie billig und recht bedünkt. L. Gemäß einem Abschied von Baden ist verfügt worden, daß die Landvögte ennet dem Gebirg keine Banditen, die als Mörder Ketzer Verräther Diebe oder schändliche Todtschläger verrufen worden sind, vergleitcn oder ihnen auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft Aufenthalt gestatten sollen; welche aber wegen anderer Sachen aus ihrer Obrigkeit weichen und abtreten mußten und dav Recht „erliden" mögen, die mögen vergleitet und geduldet werden. Dieser Verfügung ungeachtet erscheine" die Fürsprecher und Anwälte der Landschaften Mendris und Balerna und eröffnen, wie diese von den Banditen großen Schaden an Leib, Ehre und Gut empfangen haben, wie sich bei Vogt Merz und seinen Genosse" zugetragen habe. Sie bitten daher zu verordnen, daß die Landvögte zu Mendris gar keinen Banditen messt Aufenthalt gestatten sollen; wäre dieses nicht möglich, so sollten sie doch wenigstens die Banditen anhalte", genügsame Bürgschaft gegen Beleidigungen zu geben. Heimbringen; Antwort auf dem nächsten Tag. K» Brandbeschädigten zu Coman werden nach Nergleichung der Instructionen 24 Kronen geschenkt. Ii. D" angehende Landvogt zu Lauis, Jacob Landolt, des Raths zu Glarus, bittet, ihn den Obern der Orte 5" empfehlen und sie zu ersuchen, ihm mährend seiner Amtsverwaltung beholfen und berathen zu sein. We"" Klagen über ihn kommen, wie man es denn nicht Allen recht machen könne, so sollen sie solchen nicht glaubt ohne ihn vorher gehört zu haben; wenn er sich dann nicht vertheidigcn könne, so wolle er sich der Strast willig unterziehen; er hoffe aber, sich so zu halten, daß man mit ihm zufrieden sein werde. I. Auf de> letzten Jahrrechuung zu Lauis hat mau zwei Söhue des Bartholomä de Turbino vou Lauis um 100 Kro>""> gestraft, was die Boten zu Baden bestätigt haben. Nichts destoweniger hat man auf dieser Jahrrech»""^ dem Vater, der für die Söhue zu zahlen versprochen hat, 33 Kronen nachgelassen. Ii.. Die Potcstaten Morco eröffnen, die Regenten von Mailand lassen das ganze Herzogthum Mailand vermessen; die Messt^ seien nun auch nach Porto am Lauisersee, das aber nach Mailand gehöre, gekomme», und haben das Geb"^ dieser Commune, mit Inbegriff der Güter, welche die voll Morco daselbst haben, gemessen und von jed"" Juchart einen Kreuzer Messerlohn verlangt. Als die von Morco dieses nicht bezahlen wollten, habe d" genannte Commune ihnen ein Pferd verboteil. Sie bitten, sie bei ihren alten Freiheiten zu erhalten, ihnen zu bewilligen, für Alles, was ihnen abgenommen werde, an den auf ihrem Gebiet gelegenen Gü""" der Mailänder sich schadlos zn halteil; es handle sich nämlich nicht nur um den genannten Messerl^O sondern inehr noch um andere Beschwerden, die den gemessenen Gütern auferlegt werdeu möchten. M"" ^ hierauf an Don Fernand geschriebeil, er möge die Angehörigen der Eidgenossen bei den alteil Bräuchen ble>" lassen. Er antwortet, die Angehörigen der Eidgenossen hätten bisher einzig in Folge der Capitel ^ Beschwerden entrichtet; da nun dieselben von Seite der Eidgenossen selbst widerrufen worden seien, s" billig, daß die Eidgenossen wie die Mailänder die Beschwerden bezahlen. Das soll jeder Bote hciinbri"!"^ ebenso wie die Eidgenossen keine Güter im Mailändischen kaufeil und die Früchte von den alteil Gütern >" heimführen können, „gegen den Meilendern ouch" (Freibnrg und Solothurn: „halten sölle") .... Juni 1550. 347 I. Vor dm Bolm d-r XII Ort- -rsch-i»-» Ssar «»im «Sastoria-, zürspr-ch (I-mmwr-, und Thomas Castan-a, d-id- »°>, Lugano, Im R-,n-n °°n Ehristosoro «-»»- »°» P°l°»-°. und -roffu.n -S I-i Eh-istosoro b-schnldig, m-rd-n, -r Hab. s-«-- «d g-macht. w-ßh.lb -r in «>,«»« g-I°»-°» S-l-gt. Ipiit-r g.g.n Tröstung s-->g°l°st.n. -ul-ij, -d,r °°» I--°b «--- °°» «»---»- dnm» ,g.m »°g. zu Luggarns -n- d.m -idg-nosstsch-n «... n.rwi.stu w-rd-u I-i, SM-- ,-i -- °»s -w-h-m Grund. R-. and °ng.llag. und -inig- M°u»t. in Hast WM» «-dm- ES s°i °b.r nicht --.m-s-n w°.d.>>, dah -r MM S-ld g.„.„ch, H.H. «d-r h-d- ,»°ch-n lnffm. I°ud,rn nn-. das- -r G-ld, m.lch-s !» d> O-uilich „ Z ,ch.n ausg-g-h-n Hab., Christosoro s°i Mr »°n d-n S°rr°» oon Ma.laud st-rg-sproch,» «°.d.„, Du d„ -lb° hauptsächlich in s-tr-id- Hundt- und d-sstlb. auch d°n -rdg-uo rsch-u Unt-rlhan-,. hmotirls d-s G-birg-s h»h- -ukonun-u last-», »nd Ich !«-- »»« >--»«»'» -» "»'« d>- N-rbannun« °°n »nggarns hi -mn nicht g.hind--t w.rd., s« di.t,., st. -s w°».„ auch dr- S.dg.u°s-u d-n Cadolino »b-rir-n »nd di- B-tduumn.» -nch-d-». Da «1^°.°-° »'schn d.g »«d.» - . «d in, G-bi.t d-r Sidg-nost-uschas, g-m°cht ,» h-d-n, s-ud-rn unr. d-st °r -n ..cht.s »usg g-b-n Hab., »ositr -r ad,r u°» I-in-n s-rr.n und P-Ir-U-N l,bn»I w»rd°, nud dünnt dl- °,dg-nMch.» > » -UH»mn >» di-s-r th-nr-n Z.it d-st-r »°n ihm n.it G.!--id- »-«-» w--d-n >°nn-n, s° l,b-r,..u chn d>° Bot.», krast d-- »»„ >hr.»Od--n ..Hut,-n-n Vollmach,, h-h-nPr°--b und B .rb»nnn,ng aus und g-h,-t-n i-d-m Noiar n Schxih-r in d-n «aml-i-n solch- V°r,n-rknng zu mach-n, daß dr-s-r Pr°--b und d,->- ^nbannung d-m Christ-soro ,-in-n Schüd-N dring, und -- in »II- s-bi-t-, m.lch. d-n XII Ort.» nnt-rw-rs-n imd. st-, omm.u »ad d„I.lbs, .„ohn.n dnrs., °°rb-h°l.°n, daß -- sich als Ehr.n»,°»n >m. and.r- ».t°°u-llul-rthan.» h-stag-, D-n h-si-g-l. d-r V°rsi«°nd-, S°»s S-in« «prost, G-Mg' d-» S»»' n».--i°chn.Ii Sohann znmwnm-n uou Uri, Tchr-Uar^n dmn^^^^ ^ X »,».«-», >„„„»» ,» Di, Rn„n -s lolls-um Eid d-r AnUSl-ut- g-I-ht «rd-n, W-nn sich -in H-md.I Mrag- >». Da- Vot.n -rl-nn-n, » I ° ., ^ blabnr »-NN ah-r -In Span und die Amtsleute von dem Landvogt berufen werden, ^o n og i .... ? ^ r. O- ^ -aa , .. ^ g., - ... „Isttn eeeu der Amtsleute verwandt waren, so daß sie einander unter Personen obwalten würde, die einem oder nuhrelen ocr k.a öu rächen hätten, so sollen die Betreffenden bei ihren Eiden verpflichtet fem, selbst auszustehen. Auch soll ^ ^ /Ii . St. A. Lucern: Statuten von LamS, S. 46. °uche»ige, was da geredet wird, geheim bleiben. - ^ ^ ^s ... S.--I. -wisch-» P-ll- En». lP--.»n»°y D°.°stm° und Thomas d. Sanossa; st.h. Not-, Di- N-m-n d« G-,.«d„» aus >. B-.-°st-nd d-n S-sandl-i. «' st-h- ind-l, di- b-!°»lich. Note beim Abschied vom 8. Juli 1550. I „nd >- an- d.m z».ch.- Ei-«»I-. i I M im «r-id-M- und Solo.lMu-, Ex-Mpla-, und in getrennter Ausfertigung auch beim Basler Abschied. Zu 5, Da- «i-mM- stihl b°ii >°°l d-r d -n °°» da-,„ »it h-wim»-. hat,- v 1-^-str. oa liri Konrad Gerig, Landschreiber zu Uri, a» jedes der Xll Orte. Auf d "st , , .'i dsta, i-i ««- d-n B-u-n -rschi-n-n P-ll- E>-in» tP->-»-i»»«. «>»w- von d-r Ich,-,, Mpa-chmmg !» M, - I aus d-r ftich-r» Jahrrichmmg -wisch-n M,.„n P,..r D-rosuno -°» -an. , M »,ih°il b-Il-gl, dn.ch das st. g-nnist ,s «s» «"dlrch- sich Nor...--,. ...st s.nn 348 Juni 1550, die frühere ErknmUniß gänzlich bestätigt. Doch sei ihr vergönnt worden, von Ort zu Ort zu schicken nnd dos Recht öffnen zu lassen. Da aber der Streit nicht so groß sei, daß er die Kosten ertragen möchte, so habe sie ihn ersucht, an jedes Ort zu schreiben und diese zu bitten, die Sache zu prüfen und ihre Boten, die nach Baden gehen, zu bevollmächtigen, nach Verhör beider Parteien (die Gegnerschaft werde daselbst auch erscheinen) zu handeln, wie es sich gebühre. Er bitte hierum, damit sie sich immerhin nicht beklagen könne, sie sei nicht gehört worden. K. A. Basel: Abschiede Band SS. 125. St. Morihen. 155t), 25. Juni. Staatsarchiv Bern: Wallisbuch No. l, S. SS?. Nechtstag zwischen Bern und Wallis. Gesandte (Nichter): Bern. Anton Tillier, Venner; Anibros Jmhof, beide des Raths zu Bern, von der Landschaft Wallis gewählt. Wallis. Jos. Kalberinatter; Hans Vincenz Schouwen (Schauben), alt-Hauptmanu zu Wallis, von Bern gewählt. (Parteianwälte): Bern. Michael Augsburger, alt-Seckelmeister; Peter Thormaun, des Raths zu Bern. Wallis. Hieronymus Welschen, alt-Castellan zu Brieg; Joder Kalbermatter, alt-Meier zu Raron. 1. Zwischen den Dörfern Morcles und Arbignon maltet Streit in Betreff ihrer Feldgänge; insbesondere beklagen sich die voll Arbignon, die von Morcles treten in ihre Weiden über und handeln dem im Jahre 140? errichteten Vertrage entgegen, was sie veranlaßt habe, letztes Jahr denen von Morcles einige Stücke Vieh zu pfänden und hinter den Landvogt von St. Moritzen zu treiben. Die Gesandten von Bern antworten, ihre Angehörigen von Morcles seien mit denen von Arbignon wegen der Weiden und gemeinen Tretteten in keinem Span, sondern wollen dem angeführten Vertrage nachkommen. Aber das Pfänden des Viehs der erstem durch dir letztern sei ohne Recht und auf der Stadt Bern hohen nnd Niedern Gerichten geschehen und hiemit ein großer Frevel und eine Schwächung ihrer Herrschaft erfolgt; sie verlangen daherige Reparation und Vergütung voll Kosten und Schaden ihrer Angehörigen; sie wären berechtigt, diesfalls eine schwere Geldsumme zu fordern, wollen aber das, wie allen Handel, den Zugesetzten anheimgestellt haben. Die Boten von Wallis erwiedern, der behauptete Frevel sei von denen von Arbignon unwissentlich geschehen, denn bisher habe ihnen noch niemand die Märchen der Jurisdiction gezeigt; sie haben die Pfändung „uf ire güter" gethan, wollen du Sache aber auch den Zugesetzten übergeben. Diese sprechen: Da beide Parteien den angeführten Vertrag anerkennen, so sollen sie demselben getreulich nachkommen und sich gegen einander nachbarlich verhalten- Für Kosteir und Schaden sollen die von Arbignon denen von Morcles innert nächsteil acht Tagen 6 Kronen ail baarem Geld entrichten. In Betreff der Reparation der Herrschaft sollen die von Arbignon unter dem Siegel des Laudvogts von St. Moritzen eine Urkunde errichten, daß das Betreffende unwissentlich gescheht sei und der Stadt Bern an ihrer Oberherrlichkeit zu keinem Abbruch gereichen solle. Abtrag und Buße den begangenen Frevel und die Verletzung der Jurisdiction soll um der Freundschaft und guter NachbarsaM wegen uild in Folge der Fürbitte der Gesandten von Wallis denen von Arbignon für dieses Mal erlassen ßnm 2. Die von St. Moritzen beklagen sich, wie die voll Lavey „ir" Holzhan und Eichen enuet dem Rotten oh»e.^ 349 Jum 1550. Wissen und Willen in Bann und Verbot schlagen, was ihnen zu großem Nachthcil gereiche und einem vorgelegten Vertrage vom Jahre 1306 entgegen sei. Die Boten von Lavey lassen antworten, der angeftthrte Vertrag sei eine alte Schrift und berühre sie nicht; sie haben sich auch dieses Anzuges nicht versehen und haben daher ihre Gewahrsamen nicht bei Händen; wenn die von St. Moritzen Klagen gegen sie haben, so sollen sie die »on Lavey vor deren ordentlichem Nichter besuchen. Da ungeachtet der Verwendung der Gesandten sich die v°" Lavey in keinen freundlichen Ausspruch einlassen wollen, sondern bei angebotenem Recht bleiben, so wird dieser Handel anstehen gelassen. 3. Die Boten von Wallis bringen a». die Güter derer von St. Moritzen s"en meistentheils ennet dem Rotten zu Bex und in der Landvogtei Aelen gelegen. Wenn sie nun diese «erkaufen .vollen und Käufer und Verkäufer zu St. Moritzen gesessen seien, so werde doch gefordert, den Markt bei den Schreibern zu Aelen verschreiben zu lassen; das sei ihnen beschwerlich. Die Gesandte.: von Bern antworten, sie haben zwar diesfalls keinen Auftrag, aber sie wollen nicht verschweigen, daß in dieser Beziehung die Landschaft Wallis mit „en.pfach.ing der erkanntnußcn" den ersten Ansang gethan habe. Ans das haben die von Bern eine gemeine „Institution" gemacht, daß alle Contraete bei den Schreibern, da die Güter und Lehen sich befinden, verschrieben werden solle», damit der hohen Herrlichkeit, ihren Zinsen, Löben., Berfallnussen und ander,. Rechten nichts entzogen, auch das gemeine Volk durch fremde Schreiber nicht ^glistig betrogen werde. Die Schiedleute vereinbaren sich diesfalls, es solle bei der benannten Institution verbleiben und die von beiden Theilen beobachtet werden. 4. Anbelangend den Berg Azanda (Anzeindaz) 'vollen die Gesandten von Bern gänzlich bei der March („Limitaz") der Jurisdiction, laut Erkanntnissen ""d erfolgtem Recht verbleiben. Die Boten von Wallis antworten, es sei wegen der Landmarchen kein großer ^reit; der Handel betreffe die beiderseitigen Unterthanen von Bex und Gondis (Contey) mit Bezug auf 'hre Fcldfahrt; man solle daher eine Sache mit der andern verbinden und ausmarche». Die Gesandten von Bern erwieder», es sei nicht billig, daß ihre Obern die besonder» Händel der Unterthanen in ihren Kosten ausmache»; das vermögen auch die Bünde nicht. Die Limitaz der Jurisdiction solle gleich Anfangs gesetzt werde»; und welcher Theil dann an de», andern etwas anzusprechen habe, solle denselben vor dessen ordentlichem Achter belangen. Wenn aber die Landschaft Wallis sie bei ihrer Landmarch gemäß ihrer Gewahrsame bleiben la^ so wollen sie mit denen von Bex reden, daß zu hoffen sei, sie werden ihnen vertrauen und einen W».ldlichm Spruch entgegen nehmen und halten. Nachdem dann die Boten von Wallis dieses angenommen b°tte», begaben sich die Zugesetzten und Boten auf den Berg Azanda, die Landmarchen zu untergehen, und haben dieselben festgesetzt (sie werden beschrieben). Auf dieses haben die Schiedleute und Boten Vortrag und ^rkanntniß derer von Gnndis und die Antwort derer von Bex „abermals" verHort und wegen guter Nachbarschaft und Freundschaft, auch der Landschaft Wallis zu guten. Gefallen erläutert- Man solle denen Gondis, nämlich den „Alp-Getheilen zu Geneschy" ein Stück des Berges Azanda „fürschlage.." und ""Barchen, das sie nun fürhin besonders benützen können; dann aber sollen sie auf benannten. Berg .hr ^h nicht weiter weiden lassen, „wie dann die marchen also v gezeichnet beschliessen und stirer begriffen ist der vertrag-gschrift von. 26. Juni zwischen denen von Bex und Gnndis durch den Curial von Bex und ^ Stadtschreiber von Sitten empfangen ist". Alles der Oberherrlichkeit und den Rechten besonderer ^'chnei. Lehenherren ohne Nachtheil. 650 Juni 1550. 12«. Wem und Masel. 1550, 26. Juni bis 20. August. Verhandlungen in Betreff der auf savoyische Besitzungen Genfs von Bern gelegten Tell. 1. 1550, 20. Juni. Vor dein Nathe zu Bern eröffnen Boten von Basel, es seien Gesandte von Genf bei ihnen erschienen und haben ihnen die bisher von denen von Bern erhaltenen Gutthaten nicht genug rühmen können, da sie Leib und Gut für sie dargestrcckt haben. Jetzt aber haben die von Bern eine Tell angelegt und mit derselben Burger von Genf belastet. Die Gesandten von Genf haben daher die von Basel gebeten, sich bei denen von Bern um Aufhebung dieser Tell zu verwenden. Die Boten von Basel bitten also freundlich, die Genfer von der Tell zu entlassen, zumal im Hinblick auf die eigenthümlichen Zeitkäufe und in Betracht, „daß es sunst eM selzam völkli, zun ziten unrüwig, besonders die burger und gmeind". Der Rath verdankt denen von Base ihre Mühe, mit der sie sich seiner und ihrer (?) Mitbürger annehmen. Von der Sache selbst könne nia» aber nicht abgehen. Die von Genf werden sie wohl berichtet haben, warum die Tell aufgelegt worden st» Miträthen, Burgern, Edlen und Unedlen von Bern, „so der tell heiter gfryet", auch solchen, die ihre Güter vor der Eroberung des Landes gehabt haben, sei die Tell auch aufgelegt worden, ja auch denjenigen, d>e selber Tell bezogen haben. Um so weniger könne man an der Sache ändern, als der Beschluß von Nach und Burger ausgegangen sei. St. A. Bern: Rathsbuch No. sie und SIS, zweite Abth. S. St- 2. „Uf der statt Basel fründlichs bewerben by iren vertraten lieben Eidgenossen der statt Bern vo» der statt Genf wegen gethan, ist Kescheid und antwurt uf folgende Meinung gefallen." (Der Rath Bern antwortet:) Es sei bekannt, wie der Herzog von Savopen das neugewonnene Land mit Aufnäht von großem Geld beschwert habe. Bisher habe die Stadt Bern diese Last getragen, vor Kurzem ermessen, daß ihr dieses auf die Dauer beschwerlich und ungelegen sei und daher eine Tell und Schätzung auf die im benannten neuen Lande gelegenen Flecken und Güter erkennt, und verkünden lassen, wie es diesfalls gehalten werden solle, wobei niemand befreit geblieben sei. Auch die Bundesgenossen zu Freiburg »" Wallis, gemeine Rathsfreundc und Burger zu Bern seien bezüglich jener Güter, die sie in dem neuen La» haben, in diese Tell und Schätzung gelegt worden und haben bisher willig dieselbe getragen. So man denen von Basel geneigten Willen erzeigen möchte, so könne man nun denen von Genf diese Tell »" Schätzung doch nicht erlassen. Man möge denen von Bern dieses nicht verargen; man werde bei ih>»^ jeder Zeit ein getreues eidgenössisches Aufsehen und Gemüth bereit finden. Dabei sei keine Rede, daß dcw" von Gens ein Arrest angelegt worden wäre; einzig einigen Burgern von Genf, die sich weigerten, gethanen Verkündung zu genügen, habe» sie, um Weitern Ungehorsam ihrer eigenen Landsässen zu vermeid)"' „etlicher Massen und gstalten besuchen und verzeichnen lassen". Der Rath zu Bern bitte die von B»ll' die von Genf zu vermögen, sich über diese Tell nicht zu beschweren, wofür man ihnen erkenntlich sein W^ ^ Der undatirte Bescheid wird mit einer Missive vom 1. Juli 1550 von Basel an Genf iiberschickt. K. A. Basel: Missivenbuch 1550— 5S, S. 2- Z. 1550, 16. August. Vor dem Nathe zu Bern berichtet Glado Mai die Antwort von B»s^' nämlich sie wollen Fleiß, Mühe, Arbeit und Kosten nicht sparen, nur die von Bern mit denen von zu vereinbaren; sie seien aber auch erbötig, denen von Genf nach ihrem Verstand zu rathen. Wen" von Bern aber letzteres verlangen, so könne das an Einem Tag nicht geschehen, sondern müsse mit Vorbetraäst" und Besichtigung der Verträge und des Burgrechts mit Muße erfolgen. „M. Herren schultheißen N»ld us mentag beschreiben." St. A. Bern: Rathsbuch Ro. 312 und SI3, zweite Abth. S. 223. Ob der letzte Satz zu der angezeigten Verhandlung gehört, ist nicht ganz klar. Unterm 18. A»g"i verdankt der Rath an Basel dessen Erbieten, erwiesene Zucht und Ehre und begehrt ihres Rathes; habe nie etwas Anderes verlangt, als was das Burgrecht zugebe. Ibicksm S. 226. Juni 1550. 351 4. 1550, 20. August. Basel a» Bern. Auf den 18. August habe Bern iu Folge des Berichtes seines Rathsgliedes, Gladi Meier (Glado Mai), über dasjenige geschrieben, was dem letztern auf seinen jüngst im Namen derer von Bern in Basel gehaltenen Vortrag geantwortet worden sei und Copien vom Burgrccht und Verträgen zwischen den Städten Bern und Genf beigelegt. Alan wolle die Sache möglichst bald berathen und dann die Meinung derer von Basel melden. K. si. Base,: Missivenbuch leeo-oe, s. De» Gegenstand der in den unter Ziff. .8 und 4 angeführten Verhandlungen entnehmen wir aus einer Randbemerkung der in Ziff. 4 angeführten Missive. 127. Mern und Arciliurg. 1550, 30. Juni bis 25. Juli. Verhandlungen zwischen Bern und Freibürg in Betreff der von Bern auf savoyische Guter von 8reiburgern aufgelegten Teil, uno wegen des Priorats zu Grandson. 1. 1550, 30. Juni. Vor dem Rath zu Bern eröffnen Boten von Freiburg, nämlich Ulrich Nix und Peter Früvo, Seckelmeister, die von Bern haben den Ihrigen eine Tell aufgelegt! dessen hatten sie sich gar nicht versehen; sie wollen gänzlich bei dem Buchstaben des Burgrechts bleiben welches ke.ne Steuer und keine neuen Zölle aufzurichten erlaube. Sie verlangen daher, die von Bern sollen h.evon abgehen und d.e Angehörigen derer von Freiburg ruhig lassen- ein weiteres Vorgehen werde vielleicht ».cht fruchtbar fem. Der Herzog von Savoyen habe sie auch nie getellet und sie d.e Unter.hanen derer von Bern n.cht Der Rath antwortet, ».an sehe, daß er in kleiner Zahl versammelt se.- man wolle d.e Sache bera.hen und dann St A Bern: Rathsbuch No. SIS urd SIZ, zweite Abthcil. Li. gg. Antwort ertheilen. Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction. K. A. Freiburg; Jnstructionsbuch No. 6, l. 21 vorso. s. lS. IM. B°r d-m Nii.h !» B--ii iiiid d-i, B-v-ii .mit dn gl«M„ii <«-,s.iiiiii-li> °-°ff,,-ii B-.m ««„ F--it,irg. Mich Nix >md S-«.liii°is«-- P->-° S -ich-, m s« -- dm P?i«, ,« G-imds«» h-b-». WZ«» »»d »lUh -» ch»°n «. ,i.i« „ch. i--i» schiillh-ihm . W-di-V-.l,c.ndli.ii« i« B-i-q dm P-i°-.i-«,d-,ii Aii-schiih -m-ii«. »-»-« di, T-II w„dm B-.-„ hi«»-°-dm,. .mm »mm,ich.,. T-- -iis-chm w mm«, «ch„» di, !-»ff»-i> <-> »-»-» b-idm st-»m: dir »iissw d«»m> «,,<». s. Di. N.M.« d-- z,«--»-- G-I-iidt-ii -US ih..- Iiis,. ii-.i.m «. ».«>»»-»: Siistm.iim.Siich R°. «. t. -Z. Di- Iiis,,.,->!-« isi ,«». -IM DMM». »-«> S'll-b- »°-h -»°-r>»s>i» Mch--. 9. 19. IM. Di, d-s »iisschiiss-s i-°» B--ii> si°ll,ii d-ii B°.°ii »ii A-,id.,,z »d-i Si, w.,dm sich „dm-m, d-sj di-s-, T°» dm.iiii -i»°-w°' w°,dm I-i. «il w T°d dm M-m- «.« Dichd-ch. dm I°h.w- <..«» C-mm-MMm., dm P,... m C°ii.ml,i»l Mis d-ss-i, B-w-ibiiii». »hm «mwissm d-,-- »m. «°m. Mi dm V°ch°.chm-ii Si-°- -.wähl, h-b-n, wi- WM Iii d-ii, Sch-°ib-ii d„-r »°» B-n, »»«i !>. »>>, -iich-Ilm s-i. Di-C-ll-iii- >i»d Suhmi» di-sm P,i°m» s-i M-, „i- b-idm S.iid.m ,i>I«iidig s-w- m. -iid-,i, °°ii. P«?I. !ii R-ii, iii M-i, m.d 9-Iich.ii -«--dm. Aid im J..H» .99« Rill-ii- «°n Di-ßd»ch sich .Mi di-sM P-i°-». b°i«»,d. HM- m dm SiOdiim, »l-,Mid-i,.ii- i-ii-g-HM.. N-ch l-ii»°m Zi-H-Iim iiiid »i-Iftchm. Sch-id-i d-,-.«... B--ii ii»ch N.„i ,,„d »i, ,-ii-i.ii.m C«,diii-.l hi.b- mdllch »-I-- d« d'«> «« Di-Hbi>ch. ii»chdm, ih«, d,-s-r 352 Juni 1550. eine Recompens geleistet hatte, abgetreten. Auf Verwendung beider Städte sei dann das Priorat den beiden Stiften zu Bern und Freiburg incorporirt worden, worüber eine Bulle errichtet worden sei, welche hinter die von Freiburg oder ihr Stift gekommen sei. Sollte dieselbe auch verlegt worden sein, so würden doch unter den Schriften des Niklaus von Meßbach oder anderswo Copien zu finden sein und würden mehrere Leute darüber Bericht zu geben wissen. Im Jahre I5ll0 sei dann durch beide Städte zufolge einer n»t Niklaus von Meßbach getroffenen Verkommniß dem letztern das Priorat auf lebenslang übergeben worden, Alles gemäß hierüber aufgerichteten Briefen. Nachdem sich der „Fall" nun zugetragen habe, hoffe man, die Boten von Freiburg werden von ihren Obern Auftrag haben, hierin in der Freundlichkeit zu verhandeln, andernfalls müßte die Angelegenheit verschoben werden: »ach dem Dreißigsten verreisen nämlich die von Meßbach nach Besanyon; denen müßte aufgetragen werden, die benannten Copien zu suchen, und sobald si^ wiederkämen würde man dann das Geschäft wieder zur Hand nehmen. Die Boten von Freiburg antworten nach einem Verdank, ihr Stadtschreiber habe in der Kanzlei, ebenso haben die St. Niklauser gesucht, aber nichts gefunden. Sie glauben, da die von Bern „inen vorgangind obanzogen bull syge wol alsbald hinder sy oder ir stift kommen, versächind sich ouch m. g. Herren (von bern) habind etwas hinder ine», weliched» so sy gfunden, inen nit verhieltind". Sie bitten daher wie gestern, in Betracht, daß jetzt Zug und Nat) zu Grandson denen von Freiburg zustehe, es bei dem, was diese dermalen in Betreff der Wahl des Priors gethan habe», bleiben zu lasse»: weitern Auftrag haben sie nicht: sie seien aber nicht dawider, daß des Fernern hier und zu Freiburg und zu Besanyon gesucht werde, doch möge dieses beförderlich geschehe»' Die Verordneten von Bern bemerken, sie glauben, die fragliche Bulle sei zur Zeit, als der Bischof vo» Belley den beiden Stiften zu Bern und Freiburg wegen der Ansprache an Nomainmotier 1000 Krone»' nämlich jeder 500 Kronen gegeben habe, nach Freiburg gekommen, um daselbst aufbehalten zu Werden, »» hinter die Stift oder Clergie gelegt worden; es möge daher des Fernern daselbst gesucht Werden. wiederholte Anfrage an die Boten von Freiburg verlangen dieselben, es solle» die vorhandene» Gcwahrsa»»» ihnen vorgelesen werden. Es geschieht dieses, namentlich mit Bezug auf den angeführten Brief, den Niklaus von Meßbach beiden Städten gegeben hat. Die Gesandten von Freiburg wiederholen hierauf, daß sie ke»^ andere, als die gestern eröffnete Instruction haben, wollen aber das, was ihnen begegne, in den AbsaP nehmen. Die Ausschüsse von Bern erwiedern, wenn die Gesandten von Freiburg sich nicht weiter einlassi» wollen, so können sie nichts Hierwider, doch finden sie nöthig, daß man, sobald die von Meßbach vo" Besannen wieder zurückkommen und die Copie bringen, sich wieder zusammenverfüge und inzwischen au Handel stillgestellt und dem Vogt zu Grandson befohlen werde, die Zehnten des Priorats zu Händen beider Städte zu leihen, da doch bis im Herbst noch nichts eingehe. Die Boten von Freiburg antworten, ^ Leihung der Zehnten sei in Folge des Schreibens derer von Bern erfolgt; sie verlangen ferner eine Abschr» des verlesenen Briefes; weiter können sie nicht gehen. Die begehrte Abschrift wird ihnen gegeben. T>e» Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. St. A. Bern: J»structio»sbuch n,^ 4. 21. Juli. Vor dem Rathe zu Freiburg eröffnen die Gesandten von Bern, nämlich Hans Fr»''' Nägcli, Schultheiß, und Anton Tillier, Venner, als Antwort ihrer Obern auf den Vortrag, welchen Bo»'" von Freiburg zu Bern in Betreff der Tell, welche die von Bern auf Güter von Burgern vo» Freu»»! gelegt, gehalten haben, Folgendes: Die von Frciburg haben verlangt, die fragliche Tell solle beseitigt wcrN»' sie sei dem Burgrecht nicht gemäß und mit dem, was ihnen in Betreff des savoyischen Landes worden sei, nicht vercinbarlich und zu des Herzogs Zeit habe eine solche Tell nie bestanden. 2)ic Bern haben diesen Vortrag zum Theil mit Bedauern gehört. Wider das Burgrecht und Brief haben sie ihres Wissens noch nie gehandelt und seien auch nicht gesinnet, dieses zu thun. Sie wisffn wohl, was in Betreff des savoyischcn Landes von denen von Freiburg („minen Herren") zugesagt ^ sei, und haben erfahren, daß sie dieses nicht bloß bei den Worten belassen, sondern auch mit den erfüllen wollen, was man im letzten Auszug gesehen habe und was sie denen von Freiburg verdanken > zu vergelten trachten. Es sei auch richtig, daß die von Freibnrg früher bei Anlage der Tell die Unterth'» Juli 1550. 353 derer vo» Bern befreit gelassen haben, obwohl sie für das Gegentheil befugt gewesen wären, und wären die Unterthancn derer von Bern diesfalls angegangen worden, so hätten ihre Obern sie dazu verhalten; daß jenes nicht geschehen, sei haben die Angehörigen von Bern denen von Freiburg zu verdanken. Die Ursache, warum die Teil angelegt worden sei, bestehe im Folgenden: Die von Bern müssen von dem savoyischen Land mächtig große Zinsen entrichten, welche ihnen auf die Dauer zu schwer fallen. Um diese abzulösen sei die Tell angeordnet worden. Ihre eigenen Bürger, die in der Stadt Bern sitzen und Güter im neugewonnenen Lande haben, werden geteilt. Dazu komme, daß sie dieses Land lange nach Errichtung des Burgrechts erworben haben. Wenn auch die von Freiburg die Angehörigen von Bern nicht geteilt haben, und die angeführte Zusage geschehen sei, so glauben sie doch, nicht wider das Burgrecht gehandelt, sondern zur Anlage der betreffenden Tell Fug und Macht gehabt zu haben. Die von Bern hätten auch hiemit nicht den Anfang gethan, sondern der sei von denen von Freibnrg ausgegangen, welche Güter zu Rue, die dem Spital derer von Bern zu Hautcrest gehöre», mit der Tell belastet haben, wovon sie dann aber abgestanden seien, nachdem man sich verglichen hatte, daß die hinter beiden Städten liegenden Güter der Gotteshäuser nicht getellt werden sollen. Sie bitten daher dringend, die von Bern mit der Tell fürfahren zu lassen, oder aber das eingenommene Land in das Burgrecht einzuschließen und ihnen hierüber einen Brief zuzustellen, i» welchem Falle sie von der Tell abstehen wollen. Sollte der Rath nicht begwältigt sein, ihnen hierüber Zu antworten, so bitten sie, auf morgen die Burger zu berufen. Der Rath beschließt, man wolle den Handel mit dem „Fürwort", die Räthe und Burger wären „nit wol byhandcn" verschieben, und dann aber beförderlich darüber rathen und eine mehrere Antwort ertheilen. a. A. Fr-wurg-Rathsbuch N°. °s. 5. 1550, 25. Juli. Vor dem Rath zu Bern berichten Schultheiß Nägcli und Venner Tilger, nachdem sie zu Frciburg ihren Auftrag in Betreff der Tell verrichtet haben, sei ihnen geantwortet worden, sie hätten sich dessen nicht versehen, sondern gemeint, die Sache sei richtig. Jetzt sei es im Schneidet und von Bürgern und Nöthen seien wenige zu Haus, weßhalb man die Burger nicht versammeln könne. Nach dem Schneidet aber wolle man beförderlich „übersitzcn" und eine Antwort ertheilen. Der Rath beschließt, diese abzuwarten. St. A. Bern: RathSbuch N°. SIS und SIS, zweite Abthlg. S. lül. 12». Luggarus. 155V, 8. Juli. Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: LauiS und Luggarus Abschiede. Staatsarchiv Zürich: Euuctbirgische Abschiede 1512—1500 f. 170. Landeöarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchjv GlaruS: Abschiede. Kalitonöarchiv Basel: Abschiede Band 28. HaiitvnSarchiv Freibnrg: Ennetbirgische Iahrrechnungen No. 103. KantonSarchiv Solvthnrn: Abschiede Band 20. Gesandte: Wie am 25. Juni 1550 zu Lauis. ^ Die aus dem Mainthal verdanken zum höchsten die ihnen letztes Jahr an ihren Brückenbau verabreichte ^niex von 50 Kronen. Da aber die Kosten dieses Baues gar groß und für die armen Leute schwer zu ^e» ^ sie abermals um ein Geschenk. Man schenkt ihnen wieder ihre Steuer von 50 Kronen ^ uiinmt beinebens die Altgelegenheit in den Abschied, sich zu berathen, wie man sie ferners halten wolle. ' Näthe und Gemeinde der Landschaft Luggarus klagen, wie ihre Salzfuhren auf dem Paß von Eleven ^ ^ Herzogthum Mailand mit beschwerlichen Neuerungen behelligt werden, so daß ihre Kallfleute ^hii, Paß aicht mehr gebrauchen können. Sie seien daher veranlaßt worden, ihre Nachbarn zu sei ^ anzugehen, weil ihnen hier der Paß am bestell gelegen sei. Dieser 'h»en aber daselbst gänzlich verweigert worden, in der Meinung, wenn die von Luggarus sich „desselben" 45 354 Juli 1550. Salzes bedienen wollen, so müssen sie es von den Bellenzern kaufen. Das verwundere die von Luggarus, zumal sie denen zu Bellenz bisher Korn, Vieh und Kaufmannsgüter, die durch ihre Landschaft geführt oder darin gewachsen seien, unbeschwert haben zugehen lasten; sie verwundern sich hierüber mehr als über die Mailänder, die unter einer andern Obrigkeit gesessen seien, während die Bellenzer ihre Mitbrüder und Unterthanen Einer Obrigkeit seien. Sie bitten daher, die von Bellenz zu vermögen, ihnen den verlangte» Paß zu gestatten, und wenn dieses nicht zu erreichen wäre — die von Bellenz hätten sich nämlich darauf berufen, es sei ihnen solches von ihren Herren, den Orten Uri, Schwyz und Unterwalden bewilligt worden — so möge man denen von Luggarus gestatten, gegen Bellenz mit Bezug auf Korn, Wein, Vieh, „feißer" Waaren und anderes Kaufmannsgut in gleicher Weise zu verfahren, da ihre, von den Obern bestätigten Statuten zugeben, daß die Nachbarn von den Luggarnesern gehalten werden sollen, wie jene diese halten. Die Boten sind ohne Instruction, haben aber die Briefe gesehen, welche die III Orte denen vo» Vellenz gegeben haben und nehmen daher den Gegenstand in den Abschied, um auf dem nächsten Tag darüber zu verhandeln. Würde ab demselben denen von Luggarus kein anderer Bescheid zukommen, so soll ih>»»' erlaubt sein, gegen Bellenz zu verfahren, wie dieses gegen Luggarus verfährt, v. I. Einnahmen zu Luggarus- 1. Vom Seckelmeister 1825 Pfund, zu 5 Gros, als jährliche Landsteuer. 2. Vom Seckelmeister im Mainthal, des vordem und hintern Gerichts, 600 Pfund gleicher Währung, auch als Landsteuer. 3. Vom Seckelmeist» von Verzasca 112 Pfund gleicher Währung und ebenfalls Steuer. 4. Vom Consul der Niviera di Gainba- rogno 275 Pfund, ebenfalls Steuer. 5. Vom Potesta zu Brissago 68 Pfund als Steuer in angegeben«» Währung. 6. Da letztes Jahr die Märkte zu Bellenz, Ruffle, Livinen und Bollenz abgerufen worden »»^ kein Mailänder bei Strafe des Hängens dieselben besuchen durfte, auch wegen starken Herrschens der der Paß der Kaufmannsgüter gesperrt und dadurch dem Zoll zu Luggarus großer Eintrag geschehen ist, ^ ist auf Ansuchen derer von Uri in den Orten beschlossen und zu Baden verabschiedet worden, der Zoller Z» Luggarus, Landschreiber Walther Noll, soll über das im benannten Jahre Eingenommene Rechnung und dann soll ihm ein angemessener Lohn bestimmt werden. Gemäß der nun von ihm abgelegten Rech»»»6 hat er eingenommen 632 Sonnenkronen und 3 Krenzer. Davon giebt man ihm 22 Kronen für stb»' Belohnung, auch werden 42 Kronen für die Verehrung der lctztjährigen Boten abgezogen. Nach Abzug b» Verehrung und des Lohns verbleiben 586 („fünhundert sechs und acht") Sonnenkronen lind 3 Kreuzer, ^ man von ihm erhalten hat. II. Ausgaben: 1. Löhnungeil: dem Landschreiber 52 Kronen, dem LandweU" 42 Kronen, dem Fiscal 12 Kronen. 2. Den Edlen zu Luggarus 88 imperialische Pfund (4 gute für ein Pfund) gemäß ihrem voll den Eidgenossen erhaltenen besiegelten Brief. III. Uber alle Einnah»»^ und Ausgaben hier lind zu Lauis, was den Obern auszugeben gebührt und immer üblich gewesen ist, jedes Ort 98 Sonnenkronen und 29 neue italienische Kronen. «I. Vielseitig ist über Niklans Wirz Unterwalden, abtretenden Vogt zu Luggarus, Folgendes berichtet worden: 1. Er habe einen Dieb, den M Fecr von Lucern wegen Diebstählen verbannt hatte, entgegen den Capiteln und Gebrauch und ohne bezüg ^ Gewalt wieder in das Land gelasseil und liberirt. 2. Er habe eine Frau von Borgnone (?), welche ' andere Frau getödtet hat, ebenfalls ledig erkennt, wofür er auch nicht begwältigt mar. 3. Ungeachtet >1^ durch einen auf einem gemeineil Tag zu Baden erfolgten Beschluß abgeschlagen worden sei, in einem H»" ^ vorzugehen, weil er von ihm appellirt und vor die Boten auf diese Jahrrechnung gewiesen worden, 5»^ doch darin gcurtheilt, was die Boten als kraftlos erkennt haben. 4. Endlich habe er mehrere a» ^ Sachen begangen, in Folge derer man füglich Gewalt hätte, ihn zu bestrafe», zumal dieses einigen " Juli 1550. 355 von ihren Obern aufgetragen worden sei. Nichtsdestoweniger hat man seinen Obern und seiner ehrlichen Freundschaft für diesmal verschont, die Sache so hingehen lassen „und die Handlung nit in die abscheid neinen wellen, sonder .ich n. g. l. Eidgnossen von Unterwalden rathsboten alle Meinung by inen anzuzeigen bevolchen. — Hienebens zu verantwurtung gsagts boten und zu entschuldiguug unsers landschribers zu Lugaris vüt dester minder den Handel in die abscheid Uri und Schweiz kommen laßen. v. „Harnach volgt, was miue gnedige Herren, die Eidgnossen, derohalben, so zu Lucarus angeben fleisch °der eyer in der vasten gessen hau, gehandlet haben." Junker Leodegar Golder, der Gesandte von Lucern, hat aus heute, den 12. Juli, diejenige», welche angegeben worden, daß sie zu Luggaru» in der gasten Fleisch und Eier gegessen haben und die ihm vom Landschreiber auf einem Zeddel verzeichnet eingegeben worden sind, ge'naß seiner Instruction vorbeschieden, in der Meinung sie nach ihrem Verdienen zu bestrafen. Es verlangt hierauf der Rath von Luggarus einen Vorstand vor den Eidgenossen, der ihm ohne Anstand bewilligt wurde. Daselbst eröffnete der Rath Folgendes: Die von Luggarus seien im letzten Jahre vielfach und mancherlei Ursachen wegen, namentlich Einige in Betreff des Glaubens bei den VII Orten schwer verklagt worden. Sie seien daher veranlaßt worden, behufs ihrer Entschuldigung Botschaften „dahin" zu schicken. Das sei zuletzt auf de'" in der verflossenen Fasten (17. März) zu Baden abgehaltenen Tage geschehen, wo eine ansehnliche Botschaft vor den Gesandten der VII Orte im Namen gemeiner Landschaft, nicht einzelner Personen, ihre Verantwortung dargebracht habe. Mit derselben haben die Boten der VII Orte sich begnügt; die Boten d°r Landschaft haben sich auch im Namen derselben um „etwas" verschrieben, von dem jede.» Ort eine C°pie gegeben und de.» bisher Genüge geleistet worden sei. Die Gesandten der VII Orte haben dann d" Botschaft von Luggarus durch den Schultheiß Bircher von Lucern, Vogt a Pro von Uri, der den Vortrag verdolmetscht habe, und Landammann Dietrich Jnderhalden von Schwpz Folgendes anzeigen lassen: Sie hätten denen von Luggarus um das, was sie bisher begangen haben mögen, verziehen und sie liberirt; für d'e Folge aber sollen sie ihren Zusagen besser nachkommen und sich einiger Dmge müßigen. Dabei habe j-SUworziechen" Vogt a Pro geredet: Christus sage im Evangelium, er wolle nicht den Tod des Sünders, ^"dern daß er sich bekehre und lebe; man wisse wohl, daß Eimge zu Luggarus Fleisch gegessen haben, aber d°s Vergangene soll abgethan sein. Als dann ihr Landvogt Niklaus Wirz al^ diesem Tage heimgekommen s°i und vernommen habe, daß Einige Fleisch und Eier gegessen haben und dieselben bestrafen wollte, habe "'°u ih... von der Liberirung und Verzeihung Kenntniß gegeben. Das habe er seineu Obern nach Unterwalden sieben, von woher dann die übrigen sechs Orte berichtet worden sein werden. Diese haben dann vielleicht glaubt, dieses Fleisch- und Eieresscu sei nach der erfolgten Verzeihung vor sich gegangen, und dcßwegen Auftrag z..r Bestrafung gegeben. Nun aber sei jene Voraussetzung unrichtig; und da den Betreffenden "'""al verziehen worden sei,' so bitte man, es hierbei und bei der Liberation bewendet fem zu laßen; wenn ^'"and sich seith^- verfehlt haben sollte, so mögen dieselben der Gebi.hr nach bestraft werden. ^,e,snfll»ct.anen ^ Voten der VII Orte gehen einstimmig dahin, die betreffenden Fleisch- und E.eresser gemäß ihrem Verdienen ö" bestrafe». Da aber die Luggarner anzeigen, daß ihnen verziehen worden sei. so Hut man ien Handel ruhen mn.. ^ Nie Verbaudlung unterschreibt der Land chreiber zu Luggarus. lassen und in den Abschied geuomm '. Dl^ Em«sch° Mschi°d° St. A. Lucern i LauiS und Luggarus Abschied- Band II, n diesem Abschied). — K. A. Solothurn: Abschiede 1512—15S9 k. 172 .bei diesem Abschied,. - K. A. BMi. «mn, Band 29 (bei diesem Abschied). Ei» sväterer Arcbivar lCnsat-) setzt de». Lucerner Exemplar dieser datumslosen Verhandlung die irrige Jahrzahl 1554 vor ^ Abhandlung der VII Orte liegt sie formell von. übrigen Texte getrennt. Juli 1550, Als Quelle für die Gesandtennamen verweisen wir auf die für Lauis angeführte Quelle, die mit ander» Erhebungen, so weit sie erfolgt sind, übereinstimmt; einzig als Freiburger Gesandten bezeichnet seine Instruction, K. A, Frciburg: Jnstructionsbuch No, 6 t'. 19, und eine Ucberschrift auf dem Umschlag des Freiburger Exemplars Sebastian Wcillart (Veillard). Im Glarner Exemplar fehlt v; «I aus dem Schwyzer und Freiburger Exemplar; im Schwyzer erscheint diese Verhandlung, mit Ausnahme des letzten Satzes, von anderer Schrift als der übrige Abschiedtext! der letzte Satz zeigt aber wieder die frühere Hand. 129. Arminen. 1559, 21. Juli (Maria Magdalena Abend). Staatsarchiv Luccrn: Allgem. Abschiede 0 !!, k. S77. LaudeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. Dieser Tag ist hauptsächlich bestimmt worden, um sich zu beratheu, ob man die in Betreff Spans wegen Wädeuswyl gestellten Mittel annchmen wolle oder nicht. Da nun die Instructionen ungle> l sind und die von Schwyz ihre endliche Antwort „nut gemacht" haben, so wird der Gegenstand verschöbe" und dafür ein anderer Tag auf Montag nach St. Jacob (28. Juli) zu Luceru Nachts an der Herberg Z" sein angesetzt. Zu dem soll auch Glarus eingeladen werden. I». Es wird angezogen, wie die Priester allenthalbc" so überflüssig trinken und ihre Frauen mit sich führen. Heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort gel»'"' wie man dieses abstellen wolle, e. Da früher verabschiedet wurde, es solle kein Ort einen Priester anstelle"' der nicht seine Formaten, Brief und Siegel habe, ivie er fortgegangen sei, so soll hierum ebenfalls Antwort gegeben werden. «I. Zu gedenken, was angezogen worden ist wegen zweier Mönche zu Einsiedeln, die g^ studiren möchten, v. „Denk an H. in Art. Schreiben (?), was Bellenz gebeten. Item h. ammann Arnold anzöge"' « aus dem Schwyzer Exemplar. Zu b. Das Schwyzer Exemplar erwähnt das Mitführen der Frauen nicht. 130. Aeterlingen. 1550, 25. Juli bis 8. August. Ka»to»«archiv Arcidurg: Petcrlwgcr Abschiede, Bd. No. ist. Marchtag zwischen dem König von Frankreich und Ansprechen: aus der Eidgenossensch"^' Richter: Die gleichen, wie beim Marchtag vom 3. bis 12. Juni 1550. Auf den 25. Juli sind die Nichter wieder zu Peterlingen erschienen nnd haben am folgenden Tage, " am Samstag, nicht viel Anderes verhandelt, als einige Parteien verhört und ihnen aufgetragen, ihre und Briefe verdolmetschen zu lassen und dem Proeurator zuzustellen, damit er seine Antwort darüber verft" könne, und ihre Klagen schriftlich abzufassen. Abtheilung der angeführten Quelle v k. 13. Juli 155V, 357 I (29 Juli) Erhard Burger von Nidau und Peter Schöui von Bern sind uneinig in Betreff der W0 Kronen, die 'ihnen der König ans Gnaden ans Bitte der Nichter geschenkt hat, Sie sind nun durch die Nichter dahin vereinigt worden: Erhard erhält von den 100 Kronen 70 und Peter Schönt 30 Kronen; UM diese Beträge soll jeder die Herren quittiren. Abtheilung 0! k. 13. II. (29. Juli). Es erscheint wieder Anton Poccobello in Betreff seiner noch hängenden Anforderung von anderthalb Monaten Sold und eröffnet: Wenn der Proenrator des Königs nun dem frnhcrn Urtheil nicht Genüge leiste, dadurch, daß er den Beweis der Zahlung erbringe, so solle ihn., Kläger, der Handel rechtlich zugesprochen werden. Der Procurator des Königs antwortet: Er habe nach Frankreich geschrieben, um die Auszüge zu erhalten; ans Mißverständlich seien ihm aber die unrichtigen, nämlich nicht diejenigen der Italiener, sondern die der Eidgenossen zugekommen. Das sei deßwegen geschehen, weil derjenige, welcher die Schlüssel und den Befehl gehabt habe, nicht zu Hanse sei, sondern sich in Geschäften des Königs a wesend befinde, was er durch ein Schreiben des letztern beweisen könne. Er verlange daher em längeres Ziel, um die rechten Auszüge auherbringen zu können. Der Kläger beharrt ans seinem Vortrag. Es wird aber von de.. Nichtern in der Freundlichkeit so viel mit ihm unterhandelt, daß er dem Gegner noch drei Wochen ^mun, das Nichtige beizubringen, freiwillig vergönnt. Dabei ist erkennt worden: Wenn der Proeurator in diesem Ziel nichts "achiveise, so soll er unbedingt dem frühem Urtheil durch Bezahlung der Anforderung Folge geben. Abtheilung Ii und Abtheiluug O k. 13. Iii (SS J„li>. ES -rsth-cht -b.r,„»ls L»„s «dm» Zu» ». s-tr-il sttm. MI, ,-chs Ich.« «ssthmd.,, Pmsis,,. ,,„d S- h-»- d.m st!ch-->, U-IH-iI° nach»«.,. mdiim. ,„.»-„ d-s 5°».s dnstmgm, «ich. ,,,„ di. S°ch-s.w.« h-bm. st« M "» -w- «».,,. E. b,... d -h... st„, «->«>, d-S -r dn, KS,,ig h«.. M ,.»dw.°d..K..„,«d..d»E-„-.»..„g d-° »,-.i„„„g stch h-d- .. w°«. -st" d""> »"« -'-«.hm sti. h-lim. ,,„d d-h-r i,, stin» Anstwch- d.S «. ch.„. D-- P,,O°um.'-d,l st, »,,ch ,„ch, , d,>»-»-„ h°b.„ ihm st>„- S--r-i. -m- SiihsthliM» g°g°bm, di. b.-chi-,, D-- -rwi-d-.t, D- d-.Kliig.. st» H-I-Mi-, -r »-»- »ichis «->!-.« b-,br.„g.,i m°»-„. I- st«. ,,°ch d« stich»,, n-ch-il s»sth..„ ,,,.d .„«'-dm d.mstlb.,. st-tig-ih-,, h-d- °d.. mchi. dm,,,. °° K°„i» l-d.» °.km,„ w»d-. Im Ildngm -"Mg- » I-w- stich--- «MM « -«M- «« «äg» d-s Niih.il „Icht »iiil», „iimlich nicht »»chg.wt.I.» h»h.. das, .. wchi.nd dm stch. ^»h>.„ Pmsi»,, s»d»„ ,,,, .stis," g-w.st» sei, I» st» « »>-"!-'« »>'».»».st» !->». Abtheilniig d k. 13 vorso. Man sehe die Schlußben,erkung im Urtheil vom gleichen Datum betreffend Hans Jten. IV. (29. Juli). Hans Jten („Ytten") von Zug bittet freundlich, man solle ihn in Betreff der seit Jahren ausstehenden Pension, bezüglich welcher ihn der Tresorier Bertanlt casfirt und verstoßen habe, "Us wysen»; es sei ihn, unmöglich gewesen, die Forderung des frühem Urtheils zu erfüllen. Der Procurator "'"wertet in gleicher Weise wie unter gleichem Datum gegeu Haus Widmer. Der Kläger wird aus gleichen 358 Juli 1550. Gründen wie Hans Widiner abgewiesen. Dein Widmer und Jten sind auf Geheiß der Nichter und auf ihr „müd" Ansuchen ihre Briefe wieder zu Händen gestellt worden. Abtheilung 0 k. 14. 5?. (30. Juli). Stephan von Sala zeigt an: Er habe gemäß dem frühern Urtheil einen Obmann ans dem Lande Wallis gewählt und noch weitere Kundschaften eingenommen, und begehrt, daß der Obmann ge»"w der Tractate anherbeschrieben werde. Dabei bemerkt er aber, es wäre ihm lieber, wenn die Sache in der Freundlichkeit abgethan werden könnte. Der Procurator beharrt auf seiner frühern Antwort: Kläger ^ nicht genoß der March, der Obmann soll nicht beschrieben werden, er, der Procurator protestire fort und fort, daß wenn hierin etwas erkennt würde, dieses kraftlos und nichtig sein solle. Dem Obmann komme >n) zu, den Frieden zu erläutern, ob eine von einem Fremden gekanfte Ansprache der March fähig sei; das stel/ beim König und den Eidgenossen. Die Nichter des Königs bleiben bei ihrem frühern Urtheil und wollen den Obmann nicht beschreiben lassen. Die Nichter der Eidgenossen entscheiden sich für das Gegentheil. ^ solcher Art das Urtheil wieder zwiespältig geworden ist, so ist der Handel, „ungehindert alles des vorverlüfsn^ / so weit gekommen, daß die französischen Nichter dein Kläger wegen seiner Armut 250 Kronen angelw^ haben. Nut Empfangnahme dieser Summe hat der Bevollmächtigte des Klägers, Schreiber Beßmcr von llu, auf alle Ansprüche, die jener von Hauptmann Francisc Tempesta ans dem Herzogthum Mailand herrühr^ an dem König macht, verzichtet nnd dafür guittirt und seine Gewahrsamen dem Schreiber, Franz Glü'NN' übergeben. Für die genannte Berzichtleistnng hat Beßmcr den Herren auch einen Schein übergeben. Abtheilung lZ k. 14 Vkrso. VI. (31. Juli). Hans Krumm von Bern fordert für sich nnd im Namen anderer Gläubiger des Map selig an dem König 953 Kronen, die dieser nach aller Abrechnung dem Jacob Map schuldig gebln^' sei, wofür er Schuldzeddel von Boisrigault und Maigrct gezeichnet, „als er vermeint" einlegt, »ut ^ Bemerken, die Ansprache sei von seinen Obern zu Bern für gut erkennt worden. Der Procurator des Könnt entgegnet: Es sei wohl anzunehmen, Jacob Map sei bezahlt worden, indem die Zeddel nnr Copien «nd den genannten Herren nicht gezeichnet seien. Wenn der Klüger nichts Anderes habe, so solle er abge'v"^ werden. Der Kläger fordert Quittungen als Beweis der Zahlung. Die Nichter erkennen einhellig: durch die Bücher des Königs sich ergebe, daß die Schuld bezahlt sei und es nicht der Brauch sei, auf ^ Copien zu urtheilen, so sei der Kläger ganz und gar abgewiesen. Abtheilung 13. Das gleiche Urtheil folgt wieder in Abtheilung 0 k. 17. Die Forderung, he'ß^ dort, rühre von dem Zuge nach Neapel her. Das Datum des Urtheils lautet hier auf den 1- ^ VII. (1. August). Jacob Fontana, Sohn des verstorbenen Jacob Fontana aus Bünden, eröffnet, ! Bater sei in der Nomania Hauptmann gewesen. Er habe nun zwar Quittanzen ausgestellt; nichtsdestow^^ a er zeige sich durch gute Kundschaft, die er vorlegt, daß sein Tochtermann, Jöri Schanz, der nach !' ^ " '"'t dm Herren gerechnet habe, eine Mißrechnung von 500 Kronen begangen ne?)a er diese 500 Kronen fordere. Der Procurator entgegnet: Jacob habe für den ganzen Die>n ^ tnngen gegeben, übrigens erbringe der Kläger keinen Schein, weder für die Rechnung, »och ^ Juli 1550. 359 . -55 wird -rke.mt: Da sich heiter befinde, das; Tch.„d. «.Mb Mm sch.«» wb«. 1° >°° Kläger bezahlt worden fei, obwohl er h abgewiesen fein. Abtheilung o k. 17 vorso. ^ ^ Andern vm. a. M«. Pw.d,,- -«-"« w. -M ..°bn, d.« Z.V -°r P-«"' K»-ch>-» »»6> -MM-» UM dieselben heimzuliesern. Als d cs dem Obersten Urlaub und P ßp ^ morden. Seine obwohl er seiner Herren Büchse getragen um dasselbe bis jetzt ^ ^christ erweiseu könne, und sei ihm das ausgegebene ^ .ie er b»s durch . Anforderung sei von seinen Obern ^ S" ^ot dem oberste", denr Herr ^ ^ »und über die paßport, so derselbig ges )>m ,»it Paßport )mng Aiithasten jene abgenommen worden". Seine Obern aben A , ^ a wefmde «gelassen haben, bei Eiden verHort glauben. i-.«-«- er ^ Sach° ^ ^9 Kronen erstattet werden. Wolle ma> erwicdert: Es sei "W »o 1", Spirittls Hauptleute erweise,:. Der Pr°""at°r es m der eidgenössische" aup^^ hatten, das ^ habe den Brief, den der Koiug f ^ denjenigen, we c) P denselben sei ihr ch.„, b-i S»nw>; ch. U-'«b1 wb>. bmn. Ar» „ij„ hi.iliih»»!» wordo, k>. s°"d-m ^ dcher. d.r «°m» „„„ slimn «»M« abgenommenes Gut wieder gegeben 'vor - ^ ^^te er euie Kundschaft, der aber d« d.. d.s B-..N PchM -»..!« « M ^ ^ ...z BMM «. K ^ D.. «gm k.°. w> »B. ^ H«.». m - ^ rr °.ch>s d»s i» dm, ..M" T,r «dg-r »M» ^ ,,.l„n»ch- °°,> I-i.'M uchts berichten. Hierauf erkenuen die . ) aenugsame Bewerfe S Entlegenheit seines Landes d»I-s hongmdm TM "km,,. d°b °r d«ch !° w°°m «. d»»w,n b,idr»ch>°. Doch d»,„,t -- dkl-,, T»» „W "" " «w° ».»»»>-„ °d°r «,,,„ «.dm, V-rh>,,dmi„S im« »ost,,l hi-r o-Mr „,ch,z «>.».«» Kundschaften urtheileu; doch hat ma>, ,)», m „achlaufen. "bringen wisse, so solle er dem Handel mc) ^ .n Abtheil. 0 k. 18. Abteilung 11 und mit geringer Redmuomvn ) Hainen feiner Müerben, „5 Bünden erösinet für s ^ Königs Treuer IX- (1. August). Luzi von Lumws " ^ Letzterer sei ew ocer z ^ deßwegen °r Kinder des Anton Högerli selig, ^ ^ Kronen „nfgeschlageu" 'von ^ ^stn, meßhalb ihn, vom letzten Zuge her " ^ nur 40« rn ^ ^m wollen. '^Frankreich gegangen; da habe man ihm annehmen, so"b">' Angelegten Briese auswerfen, °>iahre 100 „nf sinem ltzb"- D'^ ^ s,i vor dem und fort habe er sich um die Sach Procurator erwn - Forderungen hier nicht .. j.,.° .2«0 ..chM« ^ «obich». ,«dm. «l»> ««chwz o„w>o„st,.; d.j°-Nch d--I«« 36V Juli 1550, selig bezahlt worden sei! Es "wird'Ä"' ^"'"anz ein, wie sein Schwäher Kläger abgewiesen sein. "" Pwcurator angeführten Gründen soll der Abtheilung v k. Das N.-rü«s , mnniterbrochcn fortlnufeude» Quelle am Schlusses Datum, findet sich aber in unserer, hier duscr Q.lM ... Ab.hcilii.lg .. . ^ . Ms r'che». cbe.ifttlls l)him Dalm.i, si.id.I sich auch I« den Anbringen des Procurators und im U.-tb.i, ? ^"'">">3 Z" reden, heißt es hier in kö»nen. "" Urthe.l, der Klager habe seine Ansprache nicht genügend nachweisen Anton Travers, seines Tochternianns stlig DjÄ. " Namens der Kinder von Hauptmann von Castion zu einem Hauptmann bestellt wordÄ, ,1t ' e" k"^rdischen Zuge vor Landrecp von dem Herrn genehm gewesen sei, weßhalb er dem Herrn von Bestellungsbrief ^ ^ „jcht Hierauf habe der Herr von Eastion erwied t """t bestellnng nit ziechen". eidgenössische Hauptleute, nicht wie die mindN-' ziehe, so solle er gehalten werden, wie andere sondern auch zu Nagatz geschehen, und der von b'aüi. "ÄÄ ^ ^ ^ "" Zeige, daß andere Hauptleute dieses ?!.,aes m" ^ Travels ziehen geheißen. Da sich er für vier Monate für jeden 200 Kronen -> Äs ^habt haben als er, so fordere Bourg en Bresse gekommen sei habe er "9 ... s s e ^ Verheißung hin mit den Knechten nach Anzahl gehabt. Diese habe de/Binstert.err w-d ^ H^nischen versehene Knechte über die bestellte gesagt, er wolle in Betreff derselben an d-.ÄÄ""lassen wollen, sondern zu Hauptmann Travels jener nichts verliere; er solle sie mit hineinmt '? - daß sie bezahlt werden und befragt, ob er die 29 Mann behalte» ode,- s^'"- k)abe hierailf auch den Herrn von Catilinierc sie (mit den übrigen) ziehen lassen er acbe babe ihm geantivortet, er solle Ans das sei der Hauptmann für und für !^siport; der Hauptmann werde nichts verlieren müsse»- erlangen mögen, sondern sie vier Monate lr" ' s" ^"^en Wogen, habe aber zuletzt keine Bezahlung daß er genöthigt morden sei .f>ans ..»t. c-. "inen Kosten erhalten und daheim bezahlen müssen, so geblieben sei. Der Kläger Äcrlanae aln. s.i. r!'! ö" verkaufen und den Kindern '"ckM legt. Der Procnrator entgegnet: Diese A s ? ^"tschädigung, wobei er viele Kundschaften in das Recht habe der Hauptmann seinen Bestellbvek ,»'>^ ^^e kdinen Schein von Gründlichkeit. Ohne Zweifel Die Kundschaften seien in Abwesenheit de-'9'" Bestellbrief aber die 29 Mann ausschlief- Vogtskindern verwandt, und stehe ilme.. b ^'"""'^ors aufgenommen worden und dem Kläger oder sei""' schon beweisen würden, was der Musters,Ansprache Nutzen zu erhalten. Wenn sie noch Auftrag gehabt, über den Bestellt..-!,. V ^""Hauptmann gesagt habe, so habe jener weder Bollmacht dem Obersten des Zuges z». Er ala..t ö" "nistern oder zu Urlauben, sondern dieses ko""»e König freigesprochen werden. Der Klö„pnKläger nicht Mehreres nachweise, so solle d" ^ < V lwtleffende Verheißung genügend nachgewiesen zuhabe"- " s,^be er doch Der Procnrator duplicirt: Wenn anel. d- . > den König nicht verbindlich niachm "kö.m'^"'^ geheißen habe, so habe ' es solle für Knechte, die über ie.w t ^ äderst gewesen sei. Alle Beste».--- ''Kduig nicht schuldig stj„ ans es keine Forderung erhoben werde" -"'s e.ne solche Red und Antwort zu geben. Die Nichter erk-nn-n einhellig- Juli 1550. 361 Der Kläger soll erweisen, daß der Herr von Catiliniere Oberst des Zugs gewesen sei, dann solle geschehen, was Recht sei. Der Kläger wird angefragt, ob er dieses thun zu können beglanbe. Er verneint dieses, da unmöglich sei, Weiteres beizubringen, und bittet, ein Einsehen zu thun. 3. Derselbe Capol eröffnet im Zainen der genannten Kinder: Anton Travers sei auch in Neapel Hauptmann gewesen und habe mit seinen ^uechtm in einem Scharmuh einen spanischen Herrn gefangen, auf den ihm 5000 Kronen geboten morden seien. Er sei dann mit seinen Knechten für ihren Antheil um 400 Kronen einig geworden und habe dieselben ausbezahlt. Da sei der Graf Guido von Nangnon („Guy von Nangan") gekommen und habe den Gefangenen herausgefordert. Als der Hauptmann ihm bemerkte, was ans denselben geboten worden sei und daß er ihn vorläufig nicht herauslasse, habe der Graf entgegnet, er solle ihn machen lassen, es sei eine billige Sache, kv wolle darüber Richter sein. Auf das habe der Hauptmann den Gefangenen übergeben, und mit demselben habe der König vier andere große Herren, die von den Spaniern gefangen worden seien, ausgelöst, für welche er vielleicht großes Gut hätte geben müssen. Das Angebrachte glaube er durch eingelegte Kundschaft W erweisen. Da nun dieses dem König von großem Nutzen gewesen sei, so beglanbe er, die 5000 Kronen Ordern zu können. Der Procurator entgegnet: Seit dem Zug nach Neapel seien viele Marchtage gehalten worden, ans denen diese Anforderung nicht angebracht worden sei. Der Kläger habe nur Eine Kundschaft, ^ uur von einem Tausch rede, aber seine Forderung nicht begründe. Zudem werde nicht gezeigt, daß der derst die behauptete Zusage gethan habe, und solle daher der Kläger abgewiesen werden. Nachdem der ^oger »och bemerkt hat, er sei oft der Sache wegen nach Frankreich geritten, habe aber zu keinem Ende Hungen mögen, so urtheilen die französischen Richter: Es solle der Kläger abgewiesen werden. Die Nichter ^ Eidgenossen wollen ihm für „all ansprach" 300 Kronen zuerkennen. Ans dieses ist der Handel freundlich «hin beigelegt worden: „Die Herren" entrichten dem Kläger für „all ansprach" sofort 200 Kronen; dafür ^ «r qnittircn und seine Ansprache ganz übergeben; andernfalls („und sunst") soll der König von dieser wrderung freigesprochen sein. Abtheilung lk k. 19 vorso. . ^1- (2. August). Venner Troger von Nri eröffnet: Als der König vor einigen Jahren Knechte bei wgnon nöthig hatte, und von der Eidgenossenschaft ein Auszug geschehen sei, seien er, Troger, und andere "Uber" dcrs Gebot seiner Herren dem König zugezogen. Als er dann nach Altdorf gekommen sei, „und die ^'wm st behalten", habe sich zwischen ihm und einem Schuhmacher ein Unfall ergeben, so daß ^ Troger, jenem eine Hand lahm gehauen habe, wodurch er in große Kosten versetzt worden sei. Als er """ »ach Avignon gekommen sei, habe Hauptmann Gislcr zu ihm gesagt, der König wolle jedem „landsmaun °vw bkßrnmg thun", und ihm, Troger, wegen seines Schadens die Pension um 30 Franken verbessern, ^snr habe er sich dann oft beworben, namentlich bei den Herren von Mesuaige und Liancourt. Diese die gleiche Verheißung auch gethau, aber der Pension nur 10 Franken beifügen wollen. Er verlange daß das gethane Versprechen gehalten werde, und legt diesfalls einige Kundschaften ein. Der Procurator wt: Aus den Kundschaften könne er nicht ersehen, daß das behauptete Versprechen geschehen sei. Der hab^ s°i auch nicht verpflichtet, jedem den Schaden zu ersetzen, den er mit Schlagen oder Hadern verursacht segnet: Aus den Kundschaften könne er nicht ersehen, daß das behauptete Versprechen geschehen sei. Der »i/' b««"tragl daher Abweisung des Klägers. Es wird einhellig erkennt: Da der Kläger seine Ansprache ^ genügend erbracht habe, sei er abgewiesen. Aus „Frywilligkeit" aber werden ihm 10 Kronen geschenkt. ^ hat er mit Dank angenommen und auf scine Ansprache verzichtet. Abtheilniig 0 k. 21 vsrso. 40 362 Juli 1550. .«Schub« "«»"" » ". Schacht b.. «.« er sich diesfalls bei den Anwälten de. 6" ^ "erhechen haben. Wiederholt habe gegeben habe daß er das Reelu t ^ Eidgenossenschaft beworben, und als er zu verstehe» aufgezoge.. indem sie sagte. ^''brauchen wolle, haben die genannten Anwälte ihn mit g.Uen Worte» nichts erhalten habe, und aber sewe"An7 ^ befriedigen. Da er aber bisher er, es solle ihm dieselbe rechtlich l ^ erkennt worden sei, so verlange sei unziemlich; Überhin sei später ein Marchta ^ ^ Königs erwiedert: Die Ansprache Der König gebe den Kriegsleuten den Sold ^ '^^en, auf dem sie hätte gefordert werden solle». Schaden zu vergüten sei er nicht schuldia Da", d " ^ haben, sich zu beklagen; empfangene» sich nicht ergebe so beantrag Nr e eingelegten Kundschaft die behauptete Zusage b-m.«. «,M. d., n.ch. solle abgewiesen sein es wäre dem, "da!, - ^ ^ ^"H^er sprechen einhellig: Der Kläger I lern, es wäre denn, daß er ... drei Wochen Mehreres als jetzt erzeigen könnte. Abtheilung L und v k. 22. selig, herrührende Forderung, da diesir"nM m "'"Erholt die von seinem Vater, Hauptmann Baptist Knechten geschlagen, dafür aber noch nicht b ^genossen beim Durchzug durch Carra nnt vierhundert »UN .'»- «n,.dl«. dchsch^ d7di^L"d-- l-°wn .... .. V.«.mg .».hall-, ^ ^ K-ni»s z.ch°»- von Solothurn, sei. Er glaubt bieiiiie -r b. achten Original, verdolmetscht durch den Stadtschreiber haben. Dieses widerspricht der Vrocin-am,'"?. s"lhern Urtheil seine Forderung genügend erwiese» Z» bringe nicht das rechte Original nach pi» Königs; die Schrift des Klägers sei nur eine Copie, er einer durch den König, der andere durch "d"" ^^nef. Es haben damals zwei Aufbrüche stattgefunden, da der Kläger nun keinen Bestellbries vom°!t " ^ ^habt Hab-! bestellt morden und für denselben a>,«^ ^ ^ ^ vermuthen, er möchte vom heiligen B»»d worden seien, verboten worden durch E - Ueberhin sei den Hanptleuten, die für den König bestellt handelnde keine Bezahlung erhalten werden""^ ^"0 nwlm ihnen angezeigt worden sei, daß entgegen- diesen Zug bezahlt worden seien wobl ade'.- er. daß andere Ha.iptleute f»- Hauptmann Troger und noch ein ander.,- 5 gehaltenen Marchs seien. Der König bestelle auch keine., 5 'U't einer gleichförmigen Forderung abgewiesen morde» N.chmmg .m. Summ- Md.- w »',k ' 'w ".»» Begnm d.s Ausbruch.- °..f seine Forderung bezahlt sei. Er alanbe d"r ^äger werde soviel erhalten haben, daß er si» Königs Procurator soll in den „ich» ^gesprochen. Die Richter erkenne»: Ms geschehen, was Rechtens ist. ^ Wochen seine Einwendungen genügend erweisen, da»» s^' Laut dieser bemerkt de^K^mrMo^!,?"^ ^ Urtheils enthält unsere Quelle in Abtheil. 0 k. 27 vor»0' welchem der Kläger auch hätte erschein"» a ^oger abgewiesen worden sei und "» habe Baptist i.n^hre 1 ^ vieK^en e!ha^ galten worden. Laut Quitt»"«-" Juli 155V. 363 XIV. (5. August). Hieronymus de Zezio von Bellenz eröffnet: 1. Er und sein Bruder seien Bürgen geworden für den Herrn von Tellegnier (Tellignier?) gegen Anton Salis, dein zufolge sie 50 Kronen haben bezahlen u.üssen, welche Tellegnier ihnen gemäß seine», Briefe zu erstatten versprochen habe; das aber habe er ...cht gehalten Da nun Tellegnier in: Namen des Königs oft in den Blinden gehandelt habe, jo belangen sie nun hiefür den König. 2. Für den gleichen Herr.: habe er 72 Kronen aufgebrochen und diese n:ü 14 Kronen Kosten bezahlt. 3. Nachdem ihn: der Herr von Boisrigault :m letzten p.cardffchen Zug auf Befehl des Herrn von Orleans eine Hauptmannsstelle versprochen hatte, habe er 300 Büchsenschützen ans e.gene Kosten bis Pont-Davo geführt. Dann aber sei ihm die Hauptmannschaft wieder abgekündet worden und er habe sein Fähnchen unterschlage.: und die Knechte „unterstossen" müssen, und sei solcher Art :.: große Kosten gerathen, die er nun fordere. 4. Wegen dieser Hauptinannschaft habe er auch einen: Rottmeffter 40 .Kronen gegeben/welcher, als die Hauptinannschaft aufgehört habe, sie ihn. „entragen", und die er somit auch fordere. 5, über andere Dienste, die er dem König mannigfach geleistet habe, aber nicht gut bezahlt worden se:, wolle °r schweigen. Der Proeurator antwortet: 1. Ju Betreff der Bürgschaft für die 600 Kronen und d:e 72 Kronen, wofür der Kläger behaupte 50 und 14 Kronen Kosten erlitten zu haben, habe d.ese Anforderung keinen Schein von eine»: Grunde. Weder durch eine Schrift, noch sonst werde ein d.esfall.ger Be.vc.s erbracht. Wenn der Herr von Tellegnier den: Kläger etwas versprochen habe, so soll dieser stch an denselben wenden- der Herr von Tellegnier habe von: König nie eine bezügliche Voll»,acht gehabt, sondern von stch selbst ans einen Aufbruch thun wollen. 2. Anbelangend die vorgeschützte Hauptinannschaft, sei es der Brauch, daß jedem Hauptmann ein Bestellbrief gegeben werde; den zeige der Kläger nicht. Boisrigault se: be: der Musterung in Pont-Davo anwesend gewesen; wenn er ihn bestellt hätte oder geheißen hatte z.ehen, so hatte °r ihn auch geheißen mustern. Der Brief, den der Kläger diesfalls zeige, sei wohl dre, Monate vor dem Ausbruch gegeben worden; in der Zwischenzeit hätte er wohl einen Bestellbrief erlangen mögen. Wenn er d°n Krieg ausgedient habe, so werde er bezahlt worden sein wie andere Hauptleute und Knechte Schluß : Kläger sei abzuweisen. Der Kläger replicirt: Die Ursache, warum er die Knechte „untergestossen habe se: d:e gewesen, daß Boisrigault ihn: gesagt habe, der Kö.ng habe soviel Hanptleute in der E:dge.:°s e.:schaft «"genommen daß er ihn: die Hauptmannschaft nicht halten könne. Daß ihn: die Hauptinannschaft versprochen '"°rden sei ergebe sich aus den Copien der Briefe, die den: Herzog von Orleans deßwegen geschrieben worden s°'en, und'aus seiner diesfälligen Danksagung an die drei Orte. Übrigens glaube er, d.essalls "M) sons genügende Kundschaft beigebracht zu haben. Was die Ermächtigung des Herr.: von Tell.g.um anbetreffe s° auerbiete er de.: Beweis dafür, daß dieser Herr gar oft des Königs Anwalt ... Bünden gewesen se: und ^bezügliche Credenzbriefe vorgewiesen habe. In Betreff der 50 Kronen habe er überh.n euren uu T-ll^uer Handzeichen versehenen Brief. Der Proeurator duplicirt: Der Klager lege nur Cop.en und „.cht d:e rechten driginalbriefe vor. Die Ansprache der 40 Kronen wolle er einzig dnrch den Vineenz F°"tana bewersen^ sbr welche., der Kläger auch als Zeuge aufgetreten sei und welcher (somit) verdachtes se:. ^ ^ger »och be.nerkt hat, „es mochte argwönig sin, wenn ander sch.).: n:t da ware - w-rd eu.l^ n.ü^ D°r Kläger soll in drei Wochen dnrch die Originale der ^-edenzwefe d:e der Herr von ^u "^er dm grauen Bünden gegeben haben soll, oder durch glaubwürdige Cop.en, d:e ... rechter Form geferttgt send, "weisen, daß dieser Herr von. König Befehl gehabt habe, in dessen Namen zu Handelm Dann "'dge we.trr geschehen, was Rechtens sei. Hierauf ist dieser Handel dah.n verm.ttelt worden daß dem Klager . Krön seine wegen des Krieges gehabte Kosten gegeben werden, wogegen er auf se.ne Ansprache verzechtet. Juli 1550. jedoch mit Vorbehalt seiner Rechte auf Tellignier, den er um seine Forderung belangen möge. Sc>> Gewahrsamen beläßt der Kläger bei dein Gericht, mit Ausnahme derjenigen, welche den Tellignier betreffen- Abtheilung v k. 23 vorso. XV. (5. August). Vincenz Fontana von Bellenz zeigt an, der Herr von Castion habe ihm Austrag und Vollmacht gegebeit, 10,000 Kronen zu verheißen, „wegen der practik über die statt Chuin angesa st» - Die Nichter haben sich aber mit diesem Handel nicht befassen und nicht darum urtheilen wollen. Abtheil, v k. 25. Der Act ist ohne spccielles Datum, folgt aber unmittelbar auf das Urtheil betreffend Hieronymus de Zezio vom 5. August. XVI. (5. August). Hauptmann Thomas Spiegclberg, des Raths zu Schaffhausen, eröffnet weitläufig den Verlauf seines Handels und bemerkt, zuletzt habe der Herr von Mesnaige während seiner Unterhand n» betreffend die Vereinung ihm mehr als ein Mal zugesagt und hiebei in die Hand geschlagen, seineu zu ältesten Söhnen sofort und von da an jährlich 300 Franken Pension zu verschaffen. Hiemit wolle er auf stn anderwärtige Ansprache, die er sich für den Fall, daß ihm jene Zusage nicht erstattet würde, vorbei« ^ habe, verzichten. Letztere glaube er durch genügende Kundschaften zu erhärten, und verlange, es ^ die Ausnahme derselben gestattet werden, falls anders ihm nicht geglaubt werde. Der Proenrator des erwiedert: Der König habe damals vier Anwälte in der Eidgenossenschaft gehabt, denen er Gewalt Vist^ habe, entweder sammenthaft oder je zwei miteinander in seinem Namen zu verhandeln. Da laut des K mV Darstellung die fragliche Zusage einzig von Mesnaige in Abwesenheit der Andern geschehen wäre, so diese, wenn sie auch wirklich erfolgt wäre, den König nicht verbinden können. Die Kundschaften sollen Kläger gänzlich abgeschlagen werden, weil nicht üblich noch zulässig sei, solche Sachen, welche betreffen, auf die March kommen zu lassen, sondern daß sie vor den König, der über seine Freige ng ^ selbst verfüge, gewiesen werden sollen. Wenn auch der Kläger die Zusage erweisen würde, so stünde du'st doch au des Königs Liberalität. Der Kläger replicirt, ihm sei nichts Anderes bekannt, als daß der von Mesnaige und der Herr von Lianconrt alle Vollmacht gehabt und in Folge derselben auch die abgeschlossen haben, weßhalb sie auch für solche Zusagen ermächtigt gewesen seien. Es wird erkennt - K , ^ möge seine Kundschaften an den Orten, an welchen er sie zu erhalten beglaube, in den nächsten drei ^ o aufnehmen, wodann geschehen solle, was Rechtens sei. Abtheiluug II. Eine zweite, abgekürzte Redaction in der Abthcilung 0! k. 25 vorso. XVII. (5. August). Anton Artzet legt, um dem frühern Urtheil nachzukommen, einige Knndschns ^ ein, um nachzuweisen, wie er und seine Mithasten, von denen er eine Vollmacht vorweist, nachdem St. Spiritus ausgezogen worden seien, ans Geheiß der Herren daselbst wieder in das Lager den Krieg altsgedient haben. Er glaubt hiemit seine Forderung begründet zu haben, zumal der ge. des Königs dein benannten Urtheil nicht Folge, gegeben und die ihm auferlegten Beweise nicht erbracht ) Der Proenrator des Königs antwortet: Er habe, um dem Urtheile nachzukommen, nach St. . geschrieben und von dem Obersteil der Stadt eine schriftliche Antwort erhallen, welche unter Anderm dahin Es seien in, Jahre 1542 einige Eidgenossen und Italiener, die aus dein Lager vor Parpian heimzieheil wollten, zu St. Spiritus entwehrt und arretirt worden; man habe ihnen aber >un' . Juli 1550. 365 schlechte Harnische abgenommen und sei seines Wissens diesfalls kein Register aufgenommen worden. Er wisse daher dem Proeurator nichts weiter zu melden, als daß er wegen dieser Angelegenheit großen Schaden kwpfangen habe, wie Einer, genanunt la Chapelle, ihn weiter berichten könne. Hieraus ergebe sich, daß kein Rodel des entwehrten Gutes errichtet worden sei; daneben zeige sich aus dem Schreiben des Königs, daß allen denjenigen Knechten, die zu St. Spiritus arretirt worden und dann wieder in das Lager gezogen sind, das Ihrige bezahlt morden sei. Der Proeurator glaube daher, der König sei den Klägern nichts schuldig. Die Richter erkennen: Der Kläger habe seine Sache nicht genugsam bewiesen und sollen daher er und seine Mithaften abgewiesen werden. Doch auf die Bitte der beiden eidgenössischen Nichter schenken die beiden Richter des Königs, mit Rücksicht auf jene und die Eidgenossen von Uri, dem Anton und seineu Mithaften freiwillig 100 Kronen, welche dem Ammann Brücker übergeben werden, damit er sie seinen Obern zustelle, die sie nach ihrem Ermessen verthcilen sollen. Abtheilung II. Eine zweite Fertigung in Abtheilung L I. 26. Nach dieser Redaction schreibt der Oberst von St. Spiritus auch, die Verhaftung der Ausgezogenen sei zufolge eines Schreibens des jetzigen Königs geschehen. XVIII. (5. August.) Es erscheint wiederum Linzi Enste», Bevollmächtigter des Abts Johann Jaeob ^wn Pfäfers, als Kläger und eröffnet unter Darlegung seiner Gewahrsainen die Forderung des Abtes, wie solche in den früher» Urkunden enthalten ist, und verlangt, daß des Königs Proeurator dasjenige, was erkennt worden sei, beibringen solle, in der Meinung, wenn dieses nicht geschehe, so solle der Abt sein Recht klangt haben. Der Proeurator entgegnet: Er habe zwar auf dem letzten hier gehalteneu Marchtage erörtert, daß Sachen, die den „stat" und des Königs Liberalität betreffen, nicht auf Marchtage gehören, sondern, ü'w früher öfter geschehen sei, an den König gewiesen werden sollen, welcher Meinung er noch sei. Um wchts desto weniger dem Urtheil stattzuthun, habe er die Quittanzen suchen und glaubwürdige Copien derselben ^fertigen lassen, die er vorlege. Aus denselben ergebe sich, daß der Vorgänger des Abts ohne irgend welche Protestation, obwohl der Kläger eine solche behauptet habe, heiter bekennt habe, bezahlt worden zu ^u. Er glaube daher, es sei dem Urtheil Genüge geschehen und der König von der betreffenden Forderung ^'zusprechen. Der Kläger erwiedert: Die dem Abt selig gemachten Zusagen, die er hinreichend durch ^>Isiven nachgewiesen habe, sollen gehalten und die „verlegneu" Pensionen bezahlt werden, zumal jener Wlbillig und entgegen aller Verheißung davon gedrängt worden sei. Der Procnrator bleibt auf seiner Meinung. Die Nichter ziehen nun in Betracht, (daß die Pensionen einzig in des Königs Liberalität gestanden ^en, daß ferner der Abt selig bei sieben Jahren des „stats" priviert und verstoßen mar, und von den übrige» Jahren, da er wieder in den „stat" gekommen war, bis auf das Jahr 1548 jährlich 200 Franken ^üe allen Vorbehalt empfangen habe und hiemit gänzlich bezahlt wurde; daß ferner aus den letzten Quittanzen wohl ersehen werden könre, daß die frühern verfalleneu Pensionen bezahlt worden seien, und Uuden daher, der König sei mit Ausnahme der Jahre 1548 und 1549 freizusprechen; für jedes der benannten ^hre aber habe er dem Abt 200 Frauken zu vergüten, insofern der Kläger erzeige, daß der Abt »ach dem der Lichtmeß f2. Februar) 1549 gestorben sei). Die eingeklammerte Stelle ist im Original gestrichen und anstatt derselben angefügt: In Ansehung, d"ß sich ergeben habe, daß der Abt bis aus die Jahre 1548 und 1549 bezahlt worden sei, soll der König den Abt für die genannten zwei Jahre bezahlen, mit der übrigen Ansprache der Kläger aber abgewiesen 366 Juli 1550. sein. Die gleiche Quelle, ebenfalls Abtheiluug 11, enthält dieses Urtheil noch ein Mal, jedoch ohne die hier vorgemerkte Durchstreichung und ohne den entsprechenden Zusatz. Anderseits ist der dort im letzten Satze der von uns benutzten Ausfertigung enthaltene Zwischensatz, (wenn der Abt nach Lichtmeß 154g gestorben sei) gestrichen. Eine dritte Redaction dieses Urtheils enthält unsere Quelle in Abtheilnng 0 k. 26 vorso. Im Ganzen etwas verkürzt gehalten, was auch bei der soeben besprochenen der Fall ist, enthält sie dagegen folgenden Zusatz: Doch in Ansehung seiner (des Abts) treuen Dienste sollen die Herren den König bitten, dem jetzigen Abt jährlich 200 Franken Pension „im stat" zukommen zu lassen. XIX. (5. August). Nicola de Burg („Bourg") wiederholt seine frühere Klage iu Betreff des ausstehenden Soldes seines Bruders (sio) Hans Jacob von Burg von Pavia her und legt mehrere Kundschaften, die er in Geinäßheit des srühern Urtheils aufgenommen hat, ins Recht und glaubt, durch dieselben zu beweisen, das; sein genannter Bruder bei dem Paviersturm Hauptmann unter dem Herrn von St. Paul gewesen sei und die Stadt erobern geholfen habe, wofür er aber keine Bezahlung erhalten habe, obwohl andere Hauptlcute diesfalls befriedigt worden seien. Des Königs Procurator erwiedert: Die Kundschaften seien nicht in seiner Anwesenheit oder nach einer an ihn erfolgten Aufforderung verhört worden; sie seien dein Kläger („iure") verwandt, oder dieser Ansprache Genoß lind mögen von der Sache einigen Vortheil gewärtigen. Übrigens habe des Klägers Bruder Quittanzen ausgestellt, aus denen sich klar ergebe, daß er gehörig bezahlt worden sei. Zudem st»'» inzwischen viele Marchtage gehalten worden, auf denen diese Ansprache, wenn sie nicht getilgt worden wäre, hätte angebracht werden sollen. Obwohl er sich vielfach erkundigt habe, „ob der stürm, durch den klegit' angezogen, unter dem Herrn von St. Paul geschehen und ander houptlüt, so daran gewesen bezalt worden wcren", so habe er doch nichts erfahren können. Da endlich auch der Kläger keinen Bestellbrief vorlege, so sei derselbe abzuweisen. Der Kläger haltet seine Kundschaften für genügend; auf frühern Marchtagen st» diese Ansprache nicht gefordert worden, weil andere Hauptleute auch geschwiegen haben; da aber diese bejah worden seien, so bedünke ihn nicht unbillig, wenn er seiner Forderung auch nachgehe. Es wird erkennt - Der Kläger soll innerhalb drei Wochen durch andere Hauptleute, die bei dem Sturm gewesen sind, beweise», daß sie bezahlt worden seien, wobei dem Procurator der Beweis für das Gegentheil ebenfalls gestattet st» Erbringt der Kläger diese,; Beweis nicht, so soll der König freigesprochen sein. Würde dieser Tag »s»' Ablauf des genannten Ziels zu Ende gehen, und aber der Kläger verlangen, daß die Richter diese Sache zu Ende bringen, so habe er die auslaufenden Kosten zu tragen. Abtheilnng lt. Eine zweite, etwas verkürzte Abfassung in Abtheilnng E k. 27. XX. (6. August). Vespasian, Sohn des Francisc Borelli von Nuffle (Roveredo), als Kläger e;öfst»' Sein Vater sei im Jahre 1521 vom Gubernator zu Como („Chnm") als Hauptmann bestellt und besohlen worden, mit derjenigen Anzahl Knechte, die er bekommen möchte, in Eile nach Como zu ziehen »"' behülflich zu sein, dem Gras „Manffer von Palesin" (Manfred von Parvesin), der Como belagern »'» 0 Widerstand zu leisten, womit dein König gedient sein werde. Er sei dann mit 105 Knechten dahin gezog^ und nachdem die Belagerung einige Tage gedauert hatte, aus der Stadt gefallen und habe den Grase» die Flucht geschlagen und so weit verfolgt, daß er ihn gefangen genommen habe. Der Graf habe ihn; t>a ^ 10,000 Kronen verheißen, wenn er ihm das Leben schenke, was hierauf des Klägers Vater den; Grast' versprochen habe. Als er dann den Grafen in die Stadt Como geführt habe, habe ihn der Gubernator a Oberst haben wollen und ihm die Hälfte jener 10,000 Kronen Ranzion versprochen, es möge der Gr» Juli 1550. 367 gerichtet werden oder nicht. Borelli habe dann den Grafen dem Gubernator übergeben, doch mit der Bedingung, daß sein Leben gesichert sein solle. Über das Alles sei der Graf zu Mailand gerichtet worden. Kläger fordere nun im Namen seines Vaters die genannte Ranzion, wie er das schon wiederholt zu Solothurn und anderswo bei des Königs Anwälten gethan habe, die ihn stets mit guten Worte«? abgewiesen und verlröstet haben. Er legt diesfalls mehrere Kundschaften und Gewahrsamen ein, nnd bittet, dieselben 'vohl zu betrachten. Der Procurator des Königs erwiedert: Francisc Borelli sei des Königs Uuterthan gewesen und daher der March nicht Genoß. Es sei auch seither ein Marchtag beim Klösterli gewesen, auf dein er diese Ansprache hätte fordern mögen. Über das Alles habe er keinen Schein, wie die Ranzion ihm ^gesprochen worden sei. Der Graf sei ein Bandit gewesen, und wenn ihin, Borelli, das benannte Versprechen uuch gemacht worden «väre, so hätte der Gubernator doch keine Gewalt gehabt, Einein, der des Lasters Läsä Riajestatis überführt sei, das Leben zu verheißen. Die Kundschaft sei nicht genügend, die Sache zu erhärten und daher der Kläger abzuweisen. Dieser verneint, daß seit dein Entstehen seiner Ansprache ein Marchtag Zum Klösterli gehalten worden sei, wohl aber zu Solothurn; da sei er auch gewesen, aber von den französischen Richtern mit guten Worten abgethädigt worden und habe seither nichts erhalten. Beinebens sei er ein Bundsmaun aus den III Bünden, wofür er guten Schein erzeige. Der Procurator des Königs bleibt bei seinem Anbringen und zieht den Friedeustractat hoch an. Die Nichter erkennen einhellig: Der Kläger soll innerhalb ^rei Wochen oder wein? es geschehen könne früher, durch eii? Zeugnis? seiner Obrigkeit in Bünden nachweisen, u? welchem Jahr und Tag seil? Vater zu ihre»? Bundesgenoß un^ Burger aufgenommen wordei? sei; dann soll geschehen, was Rechtens sei. Abtheilung L. Eine Redaction auch in Abtheilung 0 k. 22 vsrso, in? Eingang mit dem Datum vom 3. August; am Schluß aber steht: „Ist die urtel erst uf den vj Augusti gangen". Über den Rechtstag von Solothurn heißt es hier, der Kläger habe dahin kommen wollen, wenn ihn nicht die Herren mit guten Worten abgewiesen hätten. XXI. (7. August). Jacob Tustan voi? Masor aus den Bünden eröffnet als Kläger: Er sei in? letzte«? "vr Landrecy erfolgten Picardiezug durch dei? Herrn voi? Castion im Namen des Königs als Hauptmann ^siellt worden und habe seinen Rodel gemäß de»? Bestellbrief erfüllt und sei dann bis nach Solothurn zum Herrn von Castioi? (gekommen und habe ihn? solches angezeigt. Daselbst seien viele Knechte gewesen, welche seilst begehrt haben und er sei durch den Herri? voi? Castioi?) aufgefordert worden, einige derselben anzu- "A)iiiei?. Obivohl ungerne, aber auf die Verheißung des Herrn voi? Castioi? und u»? ihm zu entsprechen habe er es gethan, so daß er nun 55 Knechte mehr hatte, als seil? Bestellbrief forderte. Als er dann mit Resei? auf den Musterungsplatz gekommen sei, habe der Musterherr, nämlich der Herr von Catiliniere, dieselben mustern wollen, meßhalb er mit diese«? Knechten wieder zurück wollte. Das habe aber der genannte Hkrr auch nicht geschehen lassei?, sondern zu ihm gesagt, er solle mit ihnen weiters ziehe,?, er «volle verschaffen, er hiefür entschädigt werde. Als er dann zu den? Herrn voi? Moutruel (?) kam nnd ihn? das Verhältnis? öffnete, habe dieser ihn? gesagt, er habe den? König geschrieben, daß er bezahlt «verde,? müsse. Die gleiche Antwort habe er von den? Herrn von Tampes und wieder voi? den? Herrn voi? Anibault erhalte,?, der ihn? ^'^sagt habe, er, Tustan, werde wegen seiner getreue,? Dienste beim nächsten Zuge eine Hauptmannschaft galten; hätte er voi? den? Herri? voi? Castioi? einen Schein gebracht, wie er ihm die Bezahlung seiner ^ Knechte verheiße«? habe, so wäre er sofort befriedigt worden. Er habe wiederholt beim Hof und 368 Juli 1550, anderswo seine Angelegenheit verfolgt, aber bisher zu keiner Abrichtung gelangen mögen. Er sei daher geuöthigt worden, Kundschaften über die Sache aufzunehmen, die er nebst dem Bestellbrief ins Recht legt nnd verlangt, es möge ihm seine Ansprache rechtlich zuerkennt werden. Der Procurator des Königs erwiedert. Gemäß dem Bestellbrief des Klägers selbst erscheine dessen Anforderung als unbillig; laut demselben sei nämlich der König nicht schuldig, den Kläger für jene Knechte zn bezahlen, welche dieser zuviel und über die Bestellung angenommen habe, in welcher klar angezeigt worden sei, er solle mehrere nicht annehmen, ansonst er die Bezahlung verlieren werde. Zudem habe der Klüger die Verheißung des von Castion noch nicht nachgewiesen. Der Proenrator beglanbe daher, der Kläger sei gänzlich abzuweisen. Gestützt auf den Bestellbricf und den Umstand, daß kein Schein vom Herrn von Castion vorliege, wird der Kläger von den Richtern vollständig abgewiesen. Doch bleiben ihm seine Rechte gegen den Herrn von Castion offen, wenn er von demselben etwas zu erlangen beglaubt. Abtheilung L. Die eingeklammerten Worte sind gestrichen und das dafür Hingesetzte undeutlich und, wie es scheint, theilweise wieder getilgt. Eine zweite, nicht ganz gleichförmige Redaction dieses Urtheils in Abtheilung k. 30 vsrso. Unsere eingeklammerte Stelle und das unmittelbar Anliegende geht hier dahin: Da seien ihm bis Ragatz so viele Knechte nachgekommen, daß er bekannt machen („umschlagen") mußte, wer wieder heimkehren wolle, wöge es thun, was ihm auf Rechnung gegeben worden sei, werde ihm belasse». Als aber dieses nichts genützt habe und er nach Solothurn gekommen sei und dem Herrn von Castion die Sache angezeigt habe, u. s. w. Die Zeit, für welche die Besoldung der 55 Knechte gefordert wird, wird hwr auf vier Monate angegeben. Am Schlüsse des Urtheils heißt es: Wegen des Nechtsvorbehalts gegen de» von Castion seien dem Kläger seine Briefe zurückgegeben worden. XXII, (7. August). Hauptmauu Marcquiu von Masox in Bündelt eröffnet: 1. Er habe im Jah^ 1542 unter Hauptmauu Kuhn gedient. Da habe ihn der Herr von Buctieres und Laugie, der damals Kriegsoberster war, angewiesen, schnell in die Blinde hinauszureiten, und eine Anzahl Kriegslcute in das Lager zu bringen, mit heiterer Verheißung, ihn wie andere Eidgenossen zu bezahlen. Hierauf gestützt Hab? er mit aller Beförderung 550 Mann aufgebrochen und in das Lager gebracht, und daselbst vierzehn Woche» lang auf eigene Kosten, ohne erhaltene Bezahlung unterhalten. Nachdem er gesehen habe, daß die ihm gethane Zusage nicht gehalten werden wolle, und er sich oft bei dein Herrn von Langte um Bezahlung verwendet hatte, dieselbe aber wegen Geldmaugels nicht habe erhalten können, sei er genöthigt gewesen, sein Fähmhe» zu „unterschlagen" und seine Knechte andern Hauptleuten zu übergeben. Nachdem er dann dem Herrn vo» Langte nach Frankreich und anderswohin nachgeritten, aber in Betreff seiner Entschädigung zu keinem Entsch^ gekommen sei, sei er veranlaßt, vor die Nichter („uns") zu kehren und „gütlichen" Abtrag zu verlange»- 2. In dem spätem Pieardiekrieg sei er von dem Herrn von Castion als Hauptmann bestellt worden. ^ " er mit seinem Rodel, der gemäß dem Bcstellbrief auf 350 Mann gelautet habe, nach Pondevo (alias Pontlmw, Pont-Davo) gekommen sei, haben ihm bei der Musterung 21 Mann gefehlt, die nachrücken sollten. Er h»" sich hierüber bei dem Grafen von Montruel (?) und dein Herrn von Castion, die auf der Musterung warc», beklagt. Diese haben ihm versprochen, bis auf die Ankunft der fehlenden Knechte zwei Mnsterhcrren da ^ lassen. Das sei aber nicht erfolgt, sondern diese zwei Musterherren seien Tags darauf hinweggcritten- - ^ das sei derjenige, der ihm die 21 Knechte zuführen mußte, angekommen und habe anstatt der 21 Knechtes ^ oder 55 solcher gebracht. Diese habe er dann den genannten Herren vorgeführt und verlangt, sie s" gemustert werden; das aber sei nicht geschehen, weil seit der erstell Musterung keine solche gehalteil wm^ Juli 1550. 369 sei. Er habe daher, gestützt auf das Wort des Herrn von Moutruel, der -ihm fort und fort versprochen habe, die betreffenden Knechte werden wie andere seiner Knechte bezahlt werden, dieselben in eigenen Kosten unterhalten. Als es dann auf die letzte Musterung gekommen sei, haben ihn aber die Musterherren nur auf den Rodel der ersten Musterung bezahlt und ihm für den Sold der nachher Eingerückten nichts geben wollen, weßhalb er nun daherige Vergütung fordere. Der Procurator des Königs antwortet: Die erste Forderung des Klägers entbehre aller Wahrscheinlichkeit. Wenn der König einen Aufbruch in der Eidgenossenschaft chun wolle, so gelange er gemäß dem Frieden durch seine Anwälte an die Eidgenossen und, nachdem die Bewilligung derselben erfolgt sei, gebe er jedem seiner bestellte» Hauptleute Bestellbriefe, nach welchen die Hauptleute und Knechte bezahlt werden. Der Kläger weise nun keinen Bestellbrief vor. Und da ihm nach öwei Jahren wieder ein anderer Befehl gegeben worden sei, so sei anzunehmen, er sei siir den ersten bezahlt worden. Der König sei also hier nichts schuldig; der Kläger möge denjenigen angehen, der ihn geheißen habe, den Aufbruch zu thnn. In Betreff der zweiten Forderung besitze allerdings der Kläger einen Bestellbricf, welcher aber dahin gehe, daß für Knechte, die Einer über seine Anzahl annehme, nichts bezahlt werde. Bberhin habe der Kläger siir seinen Dienst Quittanzcn ausgestellt. Es werde daher derselbe auch diesfalls abzuweisen sein. Die Richter erkennen: 1. Anbelangend die erste Anforderung habe der Kläger zwar viele Kundschaften eingelegt, aber keine Bescheinigung der behaupteten Zusage und keinen Bestellbrief von dem Herrn von Langie vorgewiesen. Deßhalb solle der Kläger abgewiesen sein, es wäre denn, daß er in Jahresfrist von dem benannten Obersten einen genügenden Schein brächte, daß er ihm die genannte Zusage gethan habe. 2- Auch rücksichtlich der andern Ansprache soll er ebenfalls innert Jahresfrist ein Zeugniß von den Muster- hkrren darlegen, daß er nicht nach Inhalt seines Bestellbriefes bezahlt worden sei; dann soll geschehen, was Achtens sei. Abtheilung lZ. Das gleiche Urtheil folgt mit etwas verschiedener Redaction wieder in der Abtheil. tl. In der zweiten Forderung wird hier die Anzahl der ursprünglich bestellten Knechte auf 321 angegeben. Am Schlnsse heißt es: Am 9. August sei man mit dem Kläger dahin übereingekommen, daß ihm die „Herren" die erste Hauptmannschaft in seinem „Viertheil" der Bünde, welche auf die allfällig schon zugesagten folge, Zusichern sollen; hiemit soll er dann von seiner Ansprache abstehen. XXIII. (7. August). Jacob Zimmermann von Uri eröffnet: Sein verstorbener Bruder, Gilg Zimmermann, sei oberster Dolmetsch in der Nomania unter dem Herru von Saluce gewesen. Diesem habe er ^0 Kronen vorgeschossen, ivofür er Schein und Briefe habe. Nachdem der benannte Bruder des Klägers ^starben sei, habe er, Jacob, diese Summe von dem genannten Herrn oft gefordert, bis er krank geworden und »in sich arznen zu lassen das Lager habe verlassen müssen. Inzwischen sei dasselbe von Neapel ^'fgebrochen und er habe dann mit Andern heimziehen müssen, wie er mochte. Der Sicherheit wegen habe M Alles, was er gehabt habe, zurückgelassen (!). Hierauf habe Panncrmeister Brunner, als Vogt der Kinder, ^ Ansprache auf einem Marchtage zu Solothurn gefordert, sei aber an den König von Frankreich, und von an den Bruder des Herrn von Saluce gewiesen worden. Dieser habe ihm geantwortet, der König "'üsse Alles bezahlen, was der von Saluce („er") in dem Zug ausgebrochen habe, denn er sei des Königs Statthalter gewesen; überhin sei er nicht sein Erbe. Der Kläger fordere die benannte Summe nun rechtlich ^vd lege hiefür einen Zeugnißbrief des Herrn von Saluce vor; er hätte auch mehrere Zeugen gehabt, die gestorben seien. Der Procurator des Königs antwortet: Der Kläger habe leine Bescheinigung seiner 47 370 Juli 1550. Ansprache, sondern nur ein Zeugniß (sie); und wenn er sie auch nachweise, so sei doch zu beachten, daß inzwischen ein Marchtag »erschienen sei, und da er seither andere Zahlungen erhalten habe, so sei zu schließen, daß er für diese Ansprache auch bezahlt worden sei; endlich sei der König nicht Erbe des Marquis von Saluce; der Kläger sei daher abzuweisen. Es wird erkennt: Der Kläger sei abzuweisen, er erzeige denn in Jahresfrist den rechten Schuldbrief von dem Herrn von Saluce. Abtheilung 0. Das Urtheil ist nicht spcciell datirt, befindet sich aber mit zwei andern undatntc» zwischen Urtheilen vom 7. und 8. August. XXIV. (7. August). Ambras Jmhof, des Raths zu Bern, eröffnet im Namen seines Schwagers, German Jentsch: Dieser habe eine Zeit lang der Markgräfin zu Saluce gedient. Bei ihrem Absterben sei es i.N Wille gewesen, daß ihre Diener bezahlt werden. Da er nun seinen Lohn, der sich auf 127 Kronen belauft und neben andern Schulden aufgeschrieben stehe, noch nicht bekommen, und aber der König das Marqmp besitze, so fordere Jmhof, daß sein Schwager freundlich befriedigt werde. Der Procurator erwiedert: D" König besitze nicht des Marquis Guter, sondern nur das Lehen, welches ihm davon zugehöre. Wenn ^ Sache auch anders wäre, so könnte doch die Forderung hier nicht angebracht werden, sondern es müß^ die Erben hierum belangt und ein Attest von dein von Castille, der Aufzeichne» der Schulden gewesen od über den Inhalt des Testaments beigebracht und die Vollstrecker desselben angegangen werden. Es >»n hierauf ohne Urtheil gerathen, daß die Herren dem König zuschreiben sollen. Abtheilung v. Der Beschluß ist ohne speciales Datum, befindet sich mit zwei i» dieser Bezieht» ö ähnlichen Verhandlungen zwischen den Urtheilen vom 7. und 8. August. XXV. (7. August). Jacob Heid von Bern, verbeiständet von Anton Tillier, des Raths und zu Bern, fordert 1400 Kronen, die sein Großvater selig dein Marquis von Saluce im Zug nach , vorgeschossen habe, wofür er Briefe gehabt habe, die aber im Abzug von Neapel, bei welchem Kaspar Wu selig, der diese Briefe bei sich hatte, gefangen worden sei, verloren gegangen seien; er könne die Sachc Kundschaften heiter erweisen. Er legt auch einige Missiven ein, die von gewissen Blanken reden, welche ^ Heid selig gefunden worden sein sollen. Obwohl angezeigt worden ist, daß Walter Heid selig die Angelegen betrieben habe, dann aber in Frankreich gestorben sei, weßhalb anzunehmen wäre, die Schuld sei u»luz^ geblieben, so wird dennoch dem Jacob Heid Ziel und Tag gegeben, so lang er will, um Weiteres zu ' das ihm nützlich sein möchte. Abthcilung I!. Die Verhandlung ist ohne spccielles Datum, befindet sich aber mit zwei andeu>, dieser Beziehung gleiche», zwischen Urtheilen vom 7. und 8. August. XXVI. (7. August). Abermals erscheint Graf Michael zu Greyerz, Ritter des köuiglichcu Frankreich, und läßt eröffnen: Auf die Forderung, die auf sein Anhalten an den König gerichtet sei, habe derselbe nicht geantwortet, sondern in dein an die Eidgenossen erlassenen Schreibe», dessen ^ ^ er gesehen habe, allerlei Artikel vorgewendet und sich nicht erklärt, ob er eine freundliche Verhau ^ ^ vornehmen oder das Recht bestehen wolle. Der Graf glaube daher, bei seiner schriftlich gestellten KW verbleiben und daß ihm nach Inhalt derselben das Recht gehalten und sein Passemcnt zubckennt solle und zwar ohne weitern Verzug. Dabei wolle er protestirt haben, daß er stets sich erboten h»^ Juli 155». 371 Mi. dem Kiwi» i„ Fremchlichlli. ... .ech»„d..„, als ,,„I de,,.».«, des Rechts, d«m er dfilchre em st»M».r Dimer des KS„i«s >„ I-m. wie -r bei G°,t «-,„> es aber -„»er- mchl sei» Imme. I« l.ch I»,«, Der P-..„r-i°r des K°,.i»s °„iw°..e>. Der KS,,.» h»b. sich ,ie ,„lich °r Di«». ».»«. d«. G,»ft„ --bei.,, d,„.„ fich -de- dich- „ich. ».»„»».„ w°IW D° der Pr°-„m,°r ,m WI«, F->- fich WS «°rbch»l,.„ hebe. ».« d°s Klii«erS F°.de.,m» !„ >md j'V WIM- das I°g° ». Bell»»,« der Gm! k°„„. die Bestimm,„ige» d-S Friedens nicht ge.n-fi-,, und daher „cht a„I d-Ma>ch ^ Er' I-, weder in d.,„ Friede,,. ,,°ch i„ der V.r.i„„„g »-„„„>» „>» b-> Errichinn» der elben „ '»„er «eil. berns«, werde,„ Di» T-aei-i- kS.m«, „ich. M„ Nach«.« des Kd,„»S »-»„de., °d°' «erde,, Der Friede besti„„„e Ii-»', dah er ,„.r je.» V-rm-md..,. de. Sid».„°II.„ b-iielse, w dem «Ich.,« der Mi. KW.» »„dwi- XII errichieien EaP»'- «d dem Adschlnfi ^ »MI «»». ^d-MI^ Friedens ihn«, ,„ii Bi>„d..iH.,. -de- B,.r»-.«>.„ werde,. ed.- ,l).° , Spreche leim, J„ di-I-„. V-rhMnifi befind.,, sich der Sims und d,° Sem,».,, „cht, „ech I i werde,, das er -in -Wz-wandte- »der Nnterthan der Sidg-„°II-„ I-i Der Ems «„».»„et, ES I-, ,-d »»»eihie hi-.iiber i„'dilp.„ire„; ,s I-i „iimlich betannt, wie er °»I s°„,.i„.„ T»«e„ ji, Baden -l- Etd»..,» , m.d ihn, die M-rch »eelfi... w°-d.n I°>. er «-„.»».> «Ich»,, dar««. W-„„ k,i„. weitere Amwer. ».b.„ walle. 1° hafie °r. 's w^d. ,h,„ ^ .1 ^ d. «.». Der P-°°„m.°- d.,p«°i.., Di. A ch'-de. d.e er »-seh.,. ^ d°r König oder seine bevollmächtigten Anwälte dabei gewesen seien oder ,ener eingewilligt habe, er er au ) hiezu nicht berufen worden; die Eidgenossen haben keine Befugnis; gehabt, den Grafen zun. Rachthc.l der Tractate als ihren Eides- oder Bundesgenossen zu erklären; auch wenn der Komg dabe. gewesen wäre so kb»Men sich diese Abschiede nicht ans die verflossene, sondern nur auf die folgende begehen. Da d ese Sache eine Auslegung des Friedens betreffe, welche nicht den Nichtern, sondern den. Komg und den Eidgenossen m« WWW» «»..,»,. -ml ihr d'-Elralen .„ il„. «erichieies Schreiben «ne Aniwar. «»b° > Hab. t„ welcher er i„ B-ir-ff der A„sl°».„.g des F-i,d.„S ewige Mittel norlchlag. „nd dabe, »lanbe, d» Mach M dm! Grasen „ich. »°°,I„e. «°iw,. -Mb d» .„ -°fi -> w. ^.w, w«w w'f welchen sich die Eidgenossen über die Antwort des Königs entschließen ii.ogen, so hoffe er. d.e Richter >,„d °°.'M "w u-iheil »ebew Weiter ... .„iwa,..,, Hab. er d.rmaw keine N^n er. ,u g-gi»- er sich vor nach dem Einlangen der Antwort der Eidgenossen weitere Einwend i-n' nikolae denen er den Grasen von der March auszuschließen beglaube. Er "°tchire'^ gmrtheilt würde, nichtig und seinen Rechten uunachtheilig sein solle^ Graf beuierkt weiter: Er sei nie vor den Eidgenossen erschienen, ohne daß d.e Anwalte des Königs °"ch dage.vch7 eiel zum Ueberfluß sei ihnen kundgethan worden, ^ des wegen v.han^ '"°rden sei Es sei unnöthig die erwähnte Erklärung zu veranlassen, da d.e Eidgenosse , .hm du March öffnet habe.., es mögen des Königs Zugesetzte erscheinen oder nicht. Beinebens ^ ^ '' ^Echge. "'cht für einer Nntertbanen sondern als einen Verwandten und alten Eidgenossen erkennt und ihn ihnen «°ch -«« danle, Di.« Rech. Mb-, -ill- 'Mi. des Fried.,.- Es °r-.„„.„ »««.> di « ä s D» der Gr°I iib« d»s, w»« die Richter <„wi.°> dem K°,„» >. di' »,°g.fi-«,». b-be. dem ».ig -u« Ich-«»«', und di-Ie. de,. Eid»-,.»,, ewe '"wort geschickt hat und darin wieder eine Antwort der Eidgenossen fordere, auch auf den nächsten Sonntag August) zu Baden ein Tag beginne, aus dem die Eidgenossen sich in Betreff ihrer Antwort eu.st) .eßen 372 Juli 155V. können, und da endlich der Proeurator sich vorbehalten habe, nachdem er diese Antwort der Eidgenosse» vernommen haben werde, weitere Einwendungen anzubringen, so wolle man diese Antwort erwarten »»^ gebühre sich nicht, vorher über die Sache zu erkennen. Die Nichter der Eidgenossen dagegen erkläre»' Nachdem die Eidgenossen dem König geschrieben haben, seine Zugesetzten auf diesen Marchtag zu sende», und die eidgenössischen Richter („si") angehalten wurden, sich hieher zu verfügen und dem Grafen und alle» andern Ansprechen: Recht zu halten; der Graf auch laut vorgewiesenem Schein für ein Eidgenoß erke»»i worden ist und sein Handel sich schon lange verzogen hat, so solle ihm ohne Aufschub ein Urtheil gesproch?» werden. Nachdem solcher Art die Nichter zerfallen sind, erscheint der Graf wieder und erklärt: Da in solche Falle der Kläger den Obmann zu wählen habe, den beide Parteien um Annahme der Obmannschaft bitte» sollen, so möge der Proeurator einwilligen, mit ihm den Obmann zu berufen. Der Proeurator weigert st dessen aus den (von ihm) angegebenen Gründen. Der Graf erklärt hierauf, er hoffe sein Passe>»e»> iä erlangen. Die Nichter erkennen dann einhellig: Weil die Urtheile zwiespältig seien, der Proeurator aber st weigere, den Obmann zu beschreiben, so solle dessen ungeachtet der Graf Gewalt und Macht haben, de» Obmann zu ernennen und zu beschreiben. Abtheilung 0. Eine zweite Abfassung dieses Urtheils in Abthl. v k. 28 voeso zeigt folgende Verschiedenheiten: 1. Als das vom König für die Auslegung des Friedens vorgeschlagene Mittel wird angegd e ,,dry uszcschiessen". 2. Anstatt der Behauptung des Grafen, die französischen Anwälte seien Z» immer anwesend gewesen, wenn er etwas vorgetragen habe, sagt er hier: Er sei nie erschienen, anwälten syend dann des bcricht gesin". 3. Am Schluß wird bemerkt: Auf die Bitte der eidgcnchstst» Richter habe der Graf eingewilligt, die Antwort der Eidgenossen zu erwarten. 4. Das Datum giebt > Redaction im Anfang ob dem Text auf den 6. August, am Schlüsse aber auf den 7. August an. ^ französische Ausfertigung »ach der zuerst benütztcn Quelle im K. A. Freiburg: Acten Grcyerz No. » XXVII. (8. August). Niklaus von Chivron, Vogt zu Siders im Wallis, eröffnet: General selig habe mit des Klägers Vater, Franz von Chivron, wegen verfallener Pensionen zu Beru eine getroffen und sei hiernach 1040 Kronen schnldig geblieben. Hievon habe er 4V Kronen bezahlt. Die 1VVV Kronen seien von dem Herrn von Grangis, königliche»: Anwalt in Bünden, um den Vetr»g ^ 5VV Kronen, die des Klägers Vater jenen: schuldig war, und von Meister Martin, den: » Bern, für den Betrag von 450 Kronen, für die dieser für des Klägers Vater gegen Venuer Weingarten BüM ^ gethan hatte, hinter Morelet („in:") verboten gewesen, wie sich das aus seinen aufgenommenen K»»bs ^ ergebe, und dieser habe (gelobt), die genannten Zwei aus diesen 1000 Kronen zu bezahlen. Das ^ nicht geschehen, sondern der Kläger sei gedrungen morden, die beiden genannten Gläubiger zu best»? ^ Da er ungeachtet vieler Bemühung keinen Abtrag erlangen mochte, so mögen die Nichter den des Königs bestimmen, solche zu leisten, oder über die Sache rechtlich urtheilen. Der Proeurator Es zeige sich, daß die Erben des Franz von Chivron auf einen: gehaltene«: Marchtage andere A»sP gefordert haben; wäre«: sie mit denselben nicht vergnügt gewesen, so hätte«: sie damals Weiteres anist' ^ So gehe aus Kuudschaften hervor, daß der Kläger „allein" 500 Krone«: den: Herr«: von Boisrigault 3^^, habe, und daß um die „vermeinte" Verheißung Briefe und Rechnung errichtet und den: Kläger z» gestellt morden seien. Da nun der Kläger diese Briefe und Rechnungen nicht vorlege, so könne der Vc wenn jener schon durch seine Kundschaft vorbringe, die Rechnung sei geschehen, dieses nicht Der Kläger glaubt, Weiteres nicht nöthig zu habe«:, da genügende Kundschaft vorhanden sei. Die Juli 1550. -rt-nnm einhellig: Well sich heiter erzeige, daß die Erben des Franz von Lh.vron auf eme.n Marchta.; gewesen seien und aber dieser Anforderung nicht erwähnt haben, und die eingelegte Kundschaft lauter rede, daß un. diese Ansprache Urkunden und Briefe vorhanden seien, so soll der Kläger abgewiesen sei.., er erzeuge denn in Jahresfrist die benannten, durch Morelet unterzeichneten Briefe. i?Ä»°°» v«- »-».«»-»77^°,°°"°'-" lsssm, A.n -chwli- b-mm» dich «I-Is..»». D-s KlSgmS Bn-s- I«-« »>l- hl.um .1.«, g-bl.-b-.., XXVM, «. Aug«. Dm P-°-um'°r d.s «B- -roll»" « - «7». B.k°nn.lich s-i aus "»..n Ts» ju Bad.» d-sii....... wordm. dich.»»... a»s dm E.dg...°sl...!ch»si. «Ach- »-...» d... Tm.w... »..i°.d,....,»m ... d... »Sni» ...nch.» zu -°.u.m b.gl°»l.-n. di-s«... d.S M. . 5 Ap..l dm. «...d m d-s mslnn moffn.n, und .»..m Ii- da.,.. ...cht b-I>>.d>»> w-.d-n, »»I dm I., M> In.» d-n «a ch.a» dq..ch-., i„ dm R°t......g, das- Ii. d°i «..IS..,.,....» dichs Tag-S n.i. il„.n Nu gr.chm -l.».w,chn I-.U so« » Sn.» u.bmsl..si I« d.U., d..M».cht.» wi.dm °ul dm SS, Juli u.-lS..».-i und d.chs ..nimm I.... «.. Ori.n zu»«.»-..., word.u, dsmi. i-d,r .ins« dch dm König ..w..°..d »...Im w°ll°, Dm, '..s.7 !.»!.. d».,., dm Pro..»«« sortwichr-nd lich «°>b-l.alt,n u..d prol-stui, daß du,,...»..., »..Ich- ch.- °«I dm l...,».„um Ts» »ich. »..MM», di-ZM »dg.wi.1... Im. soil-n. w°,u> m »»ch »°» dm K.ch ->» »» Ii.ch,il ».Isrdmt Hab., Da m.» d,r ÄS, Juli »mlchimm ,...d d-..>-»igm, w.Ich. s.ch a.>g.»>.ld.i Hab..., b-sördmlich-z R-chl ».IM... w°rd.n IM 1° d«I> .»»» »« k.i..m »..w.I°ud-., Ansgr-chnn ...chr -twa» «ch, ».d all- Billig,.!. mh-isch-, dm. Tag, dm sich lsug. g.u.i» «..-«»-.. Hab., ->.. End. i>. ...»ch.«, da...,. dm «i..i» ....d di. Eidg.nachnsch.s, »LSI-« bmuhigt dl-id... und di- Nichtm »ich. ls.,»m ....... ».osl... »°sl°u «ch him a„shalt.„ n.iU.n, 1° -..<»»»- m, >">- 1-°-''- °». "» N..h.il ».».dm wmd... d.s. d,-,-..,».» »»Id..ch°r, »..Ich. w°dm ftiih-r. »°ch -"s d'-I-m Ts» ch-. F-.d.r..,.g... ».limd ».mach Hab.., »»"M »«-wichn I-i» und ihn, IM., 'in ».»»»-»dm Sch-in b.handigi wmd.u ssll., D» w N.chl.r d,chs dm, N-ch. »nd dm Bil-iglm, »..»ab sind.». s° mch-il.u Ii. d.i i,Eid. Dab »ll. Anspr-ch-r, w°lch° F°-d...n.g... « dm «Saig ... habmi d,glaub... nud »dm »us dich... l.hl.u March,.» nicht mschi...... s.nd, ... dm Fsl». «cht >..chr dm.chii»l s°in I°ll.n, ihr. Anchrachm »»I lilusli».,, March,agm a-ltmd mach,., „nd dm !,«,„». I-i». Erl.... und Nachk«..»,,-.. dd.r Auw»», himnn, I-in. wr»m. Antwar, schuld,» s...n, Doch d-n,-ul»-n. »lch. aus dich... Tng >h. R.chi nngchob-n Hab.», nbm uicht i» -in.... ...dlich... l>„h.il ».lang-» mochim. >-i «orb.hal,... chr. Ang-l-a-nh-i,.» tnnmhalb dm. ch...» bchinnul.» Z..l d,s W,j>, umsolgm, D..sm 'I..-I wird oo» d.i. «im Nicht.rn b.si.g.li und dm. P-°-..r»t-r j..».st°l», Abtheilung L nach k. 1. xxvi i 1550 19 Juli. -Jcinrich. König von Frankreich, an seine guten Freunde. Vcrbüudctcn und In XXVI. 1. Ia.50, IN. -vj M-innts crsuckcn sie in Betreff des Grafen von Greyerz, Retters «i. Sch-..b... si-> ',-->«>-nd °°m ZV 2«»'ich... °-d-..ch d... SM» >'- 2 G-ns-..,° d....s.ld... TM. »ch P>.mo.,t od.- ondm» ^.ach ^ G-s-mdt- d-s Königs. Li»>.-o».t, ». s-.»-». b-Mh.... »nd d-s-..» - I > sw b-n»....i- zo>dn».,»m ans »..., Msrchi»». j» wmlmgm?.! »lwm...:. «-S dm E.ch ...» d.. SM.. dM »mch m» rU"52i»r^^ di- S--.I-..' «... S--»m. »ich. S°...--.h-..l... ^ Juli 1550. di7seit einer ^wissen 77777" "^^''^ündete genannt worden seien. Wenn ein Artikel besage, daß dieser Artikel beschenkt aus 'ien ?? ."'7 ^"7"^ Aufgenommenen des Friedens genießen sollen, so sei Graf behauvtc seine G-7, 7 ^ llnterthaneii der Eidgenossen und deutscher Sprache sind. Wenn der Eidgenossen so .»übte di>/7 7!. ^ Gerichtsbarkeit und Botmäßigkeit der dem König ein amtlick>u7,77" Mauzen Tagsatzung erklärt und anerkannt worden sein und sollte hicfür der Gm de7Sol ?ord^ Daneben müßte angezeigt werde., daß diejenigen, für die über die Klaae antwl-./ 7" """" 77 deutscher Sprache wohnen. In diesem Falle wolle der König nicht den fünften ^l.eil 77 baß "-au einsehen werde, der König schulde dem Grafen König Nmh z eZ bab 2b 1? 77 laut schriftlichen Belegen, die der Graf des verlange erW^5 02?2^^7.''7 oder 7000 Livres gefordert habe. (Jetzt) der Grafschaft Greuer- / e. ^ rückständige Pensionen. Anbelangend die Bemerkung, in einem Theile S--V» -lwf.M ^ WM» di- S-ch. -lchllz di- b-ir-ffmd-- Eimwlw-, d-i -t" w'"" " ^ w-l-s --folg-» wü-d-. »ilijil- d-i Gms. b-oor di- b-i--ff-»d-« S--ich,«d»r>,i,"d - «»»" »'""»? b-l-»»-», das, di-s- »»,-- d-r B-,»-chig,-i> »>» d-Äi»-^ di- Eidg-„°ss-» I-.d- „„d >,»,- F--»»d- d-- K-»?»S s-i->- ein Gegenstand der Au0 zum Genüsse der March. Wollte Anderes behauptet werde», so wäre das diese F^ Traetats und diese dürfe den Contraheuteu ..icht entzogen, werden. U." auch thnu und den a7w ^ 7 7 von seiner Seite Zwei oder Drei abzuordnen, ivas die Eidgenosse» ">'d die Antwort den. Gesand. 7 bestimmen mögen. Der König bitte, die Sache gütig aufzunehmen Antwort de... Gesandten L.ancourt zu ertheilen. der den König sofort berichten .verde. ^ ^ , K. A. Freibur«. Si. Greyerz anz°sisch, E°pi°b für dw Hülst ' Nu.b7.nd N?'7 7^2'^ an Hans Studer, Sch.ilthciß zu Freiburg. Dank Gaudio.i>P U,„„2 d7 77 7" Schultheiß und Rath zu Freiburg durch ihren alt-Schultheißen vergelten tmckM» Er 2 772 ^/."weisen, so wie für die übrigen Wohlthate»: er wolle Alles Z» wollen den Stadt'sck.reib-r 7 l"l>he.ß und die übrigen Räthe. die man in der Eile besamincln könne, Zwei Jahren zu. Baden den .7 Wenigen Abschied hervorzusuchen, d.irch welchen die Eidgenossen vor de.» alt-Schultheiß '»gesendet 7-7 " ^ wahren alten Eidgenossen erkannt haben. Dieser soll dann unverwc.lt richten, zu zeigen damit si- s t ^ '7 7» demjenigen des Grafen zu vergleichen und den Schied- da.», morgen z..rückbri..gen oder !n.d7 7' Wusch.edeuheit vorhanden sei. Der alt-Schultheiß .verde stc ' ' K. A. Freiburg: A. Greyerz (französisch)- 131. UciU'ttl'ttrg (y. l5»50, vor 28. Juli. Konferenz zwischen Bern nnd de». Statt, r. Wir müssen uns g..f die Mittl.0 . ' ' Neuenbürg. ^ ^ ^ , -ll"tthi.lnng folgender Missiven beschränken. was sie mit ihm geredet u.w was^cr il,.7"" 7 7""^"'' ^ Gesandten derer von Bern haben berichtet, ""d habe hierüber au die Herren von G.77 7 7 Man finde dieses fiir angcn.essc" em k?7^" ^>e, die ihm zu eigene», Be77 . .7^" Longucville geschrieben gemäß der h.cr wfoh e.. sei» lasse., wo^ ma7^7 ^„'77 W'' werde. Er möge sich die Sache wie bisher d ch besondere Eilboten bestellen Soll e r 7^ "^"»tlich sein .verde. Die Briefe .volle er '"W «achten, so ... er ihn z.wückbehalle.2.7'^n v7 ^»7.^27^' " ^ °b''- St. A. Bern: Wäisch Mi.swcubuch v, t. S7? Juli 1550. Z75 2. 1550, 28. Juli. Der Rath zu Bern an die Herreu von Gnise. Ohne Zweifel sei ihnen bekannt, was in Betreff des von dein Herrn von Prangin, Gouverneur von Neuenbürg, denen von Bern angebotenen Kaufs dieser Grafschaft verhandelt und geschrieben worden sei, namentlich was letzte Ostern zu Jenville und kurz vor dem Tode des seligen Herrn von Gnise über die von denen von Bern durch den Gouverneur eingesandte Minute besprochen worden sei. Während man ans Antwort über zwei oder drei Punkte gewartet habe, die man nicht so, wie die Minute sie enthielt, wollte gehen lassen, haben die vier Ministralen und der Rath der Stadt Neuenburg, Bürger derer von Bern, die letztern berichtet, sie haben an den Herzog von Longueville, Grafen von Neuenbürg, und an die Frau von Gnise ein bezügliches Gesuch („reguosts«) übersendet. Dasselbe habe die genannte Frau zurückbehalten, um es ihm („W^«) zu übersenden oder bei ihrer Rückkunft ihm und seinen Rathen vorzuweisen. Die von Bern seien dann von ihren Mitbürgern von Neuenburg gebeten worden, sie in ihren Wünschen zu unterstützen, wobei sie bemerkt haben, daß der Gouverneur, gemäß einer mit ihm verpflogenen Unterredung, gutwillig sei. Auf das habe man denen von Neuenbürg mitgetheilt, wie man in einer Kaufsverhandlung um die Grafschaft Neuenburg begriffen sei; dessen ungeachtet aber, um ihnen zu gefalle», wolle man unter gewissen Bedingungen nicht nur von diesem Kauf zurücktreten, sondern ihnen mit Briefen und Boten Unterstützung gewähren. Der betreffende Vorbehalt bestehe darin, daß wenn die von Neuenbürg nicht zu einem Abschluß des Kaufes gelangen oder die von Bern mit ihnen nicht einig werden könnten, den letztern ihr Rücktritt nicht hinderlich sein solle, die Sache (für sich) da wieder aufzugreifen, wo sie sie liegen gelassen haben. Nachdem nun die von Neuenburg und die von Bern auf diese Bedingungen nicht einig geworden seien und der Herr von Pinqnillon und die von Neuenbürg über einen Kauf zu keinem Abschluß kommen konnten, haben die von Bern beschlossen, die Angelegenheit wieder aufzunehmen und zu diesem Ende eine Gesandtschaft an den von Pinqnillon und den Gouverneur von Neuenburg geschickt, diesen die Sache vorzutragen. Und da man vernahm, daß er (Pinqnillon?) von Val Travers verreist sei, habe man ihm geschrieben und ihn gebeten, die Ankunft der betreffenden Gesandten zu erwarten. Da er schon in Pontarlier war, habe er geantwortet, er habe das an ihn und ebenso das von denen von Bern an den von Prangin gerichtete Schreiben erhalten und wolle dieselben den Herren von Guise („vous") mittheilen und darüber deren Weisung gewärtigen. Nach Val Travers Zurückzukommen sei ihm unmöglich, indem er Befehl erhalten habe, zu eilen. Man habe nun überlegt, wie das eine Sache von großer Wichtigkeit und Folge sei und wenn sie nicht gehörig behandelt würde, zu Verwirrungen und Befeindungcn führen könnte. Diesem vorzukommen habe man sich entschlossen, die Sache wieder aufzugreifen und die Herren von Guise zu bitten, sich Mühe zu geben, daß die genannte Grafschaft unter dem Herzog von Longueville bleibe und zwar im gleichen Verhältnis; wie bisher; das sei dem genannten Herrn und seinen Unterthanen von Vortheil und denen von Bern angenehm. Diese erbieten ihre gute Nachbarschaft und Freundschaft und Alles zu leisten, was das Burgrecht erheische und dem Herzog, ihrem Vurger, alle Liebe und Dienste zu erweisen. Sollte aber die Grafschaft im bisherigen Verhältnis; nicht verbleiben können und deren Veräußerung beschlossen sein, so bitte man, in Anbetracht der in der genannten Minute angeführten Gründe und mit Rücksicht ans den Umstand, daß dieselbe denen von Bern zuerst angeboten worden ist, sie denen von Bern zu überlassen und ihnen mit Bezug auf die betreffenden besprochenen Artikel keine Schwierigkeiten zu bereiten, in Betracht, daß sobald der Kauf abgeschlossen ist, die von Bern ^0,000 Kronen bezahlen werden und sie überhin 31,629 Kronen übernehmen, welche auf der Grafschaft 5ür fünf von hundert Zins versichert sind. Für den Rest dem Herzog Sicherheit ans dem Gebiete des Königs zu geben, sei denen von Bern unmöglich, Weil sie niemand in Frankreich haben, der für sie Cantion ^iste. Man möge sich befriedigen, wenn sie Brief und Siegel dafür geben, das; sie de» Nest ans Ziel und Tag bezahlen werden und dafür die Grafschaft unterpfändlich bis zur letzten Bezahlung einsetzen. Die Bestimmung, daß man in Betreff des Besitzschutzes (maintoimuoo ot guoronoo) da zu Recht stehen solle, wo der Tractat des Friedens es vorschreibe, sollte keine Schwierigkeit bereiten, da der König von Frankreich, Souverän des genannten Herzogs, einverstanden sein werde, das Recht in der angezeigten Form zu ^n, z,»M die Kaufssache (la piooo) in diesen, Lande liege und niemand daran denke, etwas zu kaufen, 376 Juli 1550. ohne in Betreff des Besitzes gesichert zu sein, auch die von Bern nicht Vesitzesschntz gegen Kriegsgewalt verlangen. Man bitte, die Sache zu berücksichtigen und baldige Antwort zu ertheilen. St. A. Bern- Malsch Misswcnbuch 0, k. 27S verso. (Französisch') 3. Die entsprechende Missive an Franz von Orleans, Herzog von Longueville, Burger derer von Bern, sührt eingänglich an, es könne ihm die von dem Herrn von Prangin, seinein Statthalter, ausgegangen)) Verhandlung mit Bern in Betreff eines Kaufs der Grafschaft Neuenburg nicht unbekannt sein. Für den weitern Inhalt der Missive verweist unser Original auf die vorstehende, an die Herren von Guise gerichtet Zuschrift. Idickvm r. 277. (Französisch.) 132. Lncern. 1550, 29. Juli (Dienstag nach Jacobi). Staatsarchiv «ncer»! Allg-m. Abschiede 0 2, k. S7S. Ka»«o»Sarchiv Glarus! Abschiede. Tag der Orte Lucern, Uri, Schweiz, Unterwalden, Zug und Glaruo. ^ Gesandte: Lucern. (Hans) Bircher, Schultheiß „und die bischenden der raten daselbst - (Jacob) a Pro. Schweiz. (Hieronrinrris) Schorns. Obwalden. (Heinrich) zum Weißenbach, ^ Nidwal den. (Melchior) Wilderich, Anunann. Zug. (Hans) Wülfle, Seckclmeister. Glarus. „ Scckelmeister". j„ t». Dieser Tag wurde angesetzt wegen des Spans zwischen Zürich und den benannten sec)>. ^ Betreff des Kaufs von Mädensivpl und Zubehörde, sich zlt berathcn, ob man die auf der Baden gestellten Vermittlungsvorschläge annehmen wolle oder nicht. Die Boten eröffnen ihre ^ dahin: Uri. Kosten zu meiden wolle es die vorgeschlagenen Mittel annehmen. S chwyz. Wenn alle bei)e ^ Orte einig seien, die Vermittlungsvorschläge anzunehmen, wolle es sich von ihnen nicht sondern, wem ein Ort das Recht bestehen wolle, so wolle es mit demselben halten und keine Mittel annehmen. Obwa ^ wäre gesinnt, das Recht auszuüben; wenn aber die Orte einhellig sind, die Vermittlungsvorschläge oder auch nur der Mehrtheil dieses beschließt, so wolle es sich nicht sondern. Nidwald en ^ mit (den?) andern Orten annehmen. Ebenso Zug. Glarus: Wenn die Mehrheit der Orte die Verg ^ vorschlüge annehme, wolle es sich nicht sondern; wenn aber die von Schwpz allein gesinnt s sich Recht zu üben, die übrigen Orte aber Schivyz bitten würden, die Vorschläge anzunehmen, so si)'^-dc Glarus dieser Bitte an. Wenn aber Schwpz nicht zurücktreten, sondern das Recht bestehen wölb, Glarus sich ihm anschließen. Lucern will sich van der Mehrheit der Orte, sei es für Annahme ^ sei es für Bestehen des Rechts, nicht sondern. Da man nicht einhellige Instruction hat, so soll ß ) ^ ^ die abgegebenen Stimmen au seine Obern bringen, die auf den nächsten Tag zu Baden ihre mpr ^ Vollmacht abfertigen sollen. Wäre man dann einhellig, die Mittel anzunehmen, so soll mau doch m' ^ ^ von Zürich anfragen, ob sie die Vorschlüge airnehmen wollen oder nicht; wollen sie dieselben ^-zew soll man ihnen zumuthen, dieselben zu mildern, nämlich den Termin für das Abbrechen der Fest) 5" " und begehren, daß, so oft die von Zürich einen Vogt nach Wädenswrst und Nichterswyl setzen, ', ^re» wenn er den Leuten daselbst den Eid giebt, ihnen auch diese Nerkomnnriß verlesen und sie von m der lasse. ?». Jedem Boten rverden Abschriften mitgetheilt von dem was Solothnrn an Lucern in ^ Grafschaft und Stadt Neuenbürg geschrieben hat. v. Ebenfalls hat jeder Bote Copien erhnlb» Juli 1550. 377 «»« ,u. Ben. deueu ,.m. S°l°ch«.u uud dies. °-"-u °m. Lu-.n, '» Betreff d.r Bnune. >h>" «--»-ich... «.ichnedeu Hude.» ». Au, der. .'°chI»"T« «diu- gebffrlig »°u Vorn, der »de. lange Zeit in Fre.bur» »«-» >ff. und u»ch B»n >» und um» Rech.'eu >,. Betreff -».-.lue- P--I°u« degehrt. n. An.u.utu. zu»,«..«»» d-ncht-t. es er eu. «°>d u«IIb.»ch, uw.de. .; de. Thüle. tmg. -in. weiff. Juhpe mit >»»».» Zw dB u.uu ff. Im.»ff» 1° u. Iwilch,», ,u,d h°d° M, „S-iMm" (Seusey -»! da» Nückau Anuu-nu W. »-..WS UN d«h es Ml wäre, wen» mit d-um »°» B»I°l geredet wurde, dui, u- st« >h"»> S.u.. «-«-»Uder dau DmupruB und dau Imukffchc» Adel des Rechten d-d.euten, d»uu, lluffwd-»-. m>-d.n wu.d.. «rd ru der. A«.ed g-umumeu. Aus ..»chsteu. T», i» Vudeu I-°.u die «- In Betreff der schlbaren Priester und entlaufenen Mönche, die an einem Ort gestrait w.irdeu und am e c. >rr», .,s,ns öoü sie ihre Abschiede, Weihdriese und Zeugnisse ihrer Fähigkeit andern uueder angenommen werden, ohne oatz sre iyre ^c, ; ' ^ . . „ . »-».tugeu muffen. wird, du hieraus nie, U-b-l- euGrlugt, b„chl°ffeu. ->» O.i W °.» Purste. »»«-..«..neu werdeu, er i-ig- denn !->»-» «-W>n-s uud Absch, eddr.es, w.° er ff« »» de». Orte , I-.2 w" ue ulieu h». «» M» Schein. « « W. -W ««« - ue-Iche». «-»» v-d.u-l,„.e solche Briese »ich. h-beu. i° 1-°-» st- '» ihre» Order, »..«gewiesen werden. -S se.eu deutsch. «>>-- wiilsch.- uersch» sich einer in ei»,m Orr, s° i°» -r »°>> I-"« -rd-ntlicheu »..giert b-sirust werde»; d'ese soll auch nicht dulden, das; sie ihre Wetzen so gar öffentlich an d;e ersten Mes en, Hochzeiten, ^ahizeiten, Wttte, Badstuben und a.idere öffentliche Orte, wo viele Ehrenpersonen zi.sani.nen on.inen sbringeu), als ob ^ Eheleute wären sondern sie sollen sich priesteilich und ehrbar halten. I». D.e Boten wissen hinnzubungen, wie angezogen worden ist, das Laufen, Kaufen, Practicireu und Bitten um Aemter , Bogte.en, Nil e zu Arsten und ^rren >ind dergleichen, a..ch das starke Zutrinken uud andere Laster abzustellen. .Ebenfalls wissen die Boten was auf diesen, Tag in Betreff des Priesters Wolfgang Zcller, Kirchherr zu Arth, geredet worden ist, der freventlich geschrieben hat, er habe vom Guardian und Eonvent der Barfüßer Urlaub erhalten, was sich aber als unwahr herausgestellt hat. Im Glanier Exemplar fehlt i. 133. Sol'otljltrn. 1550, 31. Juli (Donstag vor Petri Kettenfeier). Staats.,rciiiv Viircr»: Acten Neneiibm». KaiitonSai'chi» K>'«>l»i>'>,! Solothnrne,' Abschiede Band No. loi. ^ag der Städte Lucern, Freibürg und Solothurn. Gesandte; Lucern. (Ulrich) Dtllliker, Seckelmeister. Frcibil r g. (Hans) List, Seckelmeister; Martin Finger. Diesen Tag haben die von Solothurn beschrieben, weil sie, wie sie nun eröffnen, landmährsweise ^'wnunen haben, die von Bern seien in Unterhandlung über einen Ankauf der Grafschaft Neuenburg gestanden; aber habe sich die Stadt Neuenbürg soviel betheiligt, das; die von Bern ihr zugelassen haben, den ""s für sich selbst zu thun; anderseits habe dann die Stadt Neuenburg denen von Bern zugesagt, das w zu St. Johann uuangesproche» zu lassen und kein anderes Burgrecht oder Schirm außer bei denen 48 378 Juli 1550. von Bern zu sucheu und zu geben. Auf diesen Bericht hin hätten die von Solothuru eine Batschaft z» Hofmeister des Herzogs von Longueville, dem Herrn von Piuguillou, der behufs Aufnahme der Rechnung n von den Amtleuten zu Neuenbürg gewesen sei, abgeordnet, ihm vorzutragen, was man veinomnnu habe u hierüber seine Antwort zu hören. Der genannte Auwalt habe sich dann geäußert, es habe seine Nichtig daß über einen Verkauf geredet worden sei; er habe aber jetzt gar keinen Austrug, etwas abzuschließen, » sonst in der Sache zu verhandeln. Die von Solothuru hätten dann bemerkt, wenn die Grafschaft ver a>^ werden sollte, so hoffen sie, es werden ihnen die beiden Vogtcicu Landeron und Zihl käuflich ülnral'^ gemäß Brief und Siegel, die sie von der Frau von Longueville erlangt haben; ander» würden sie Kauf ohne Recht, das sie gemäß dem ewigen Burgrccht dem Herrn vorgeschlagen haben, nicht gestatten. Hosmeister habe dann von diesem Briefe eine Abschrift genommen, übrigens keine weitere Vollmacht )» ^ wollen, als den Vortrag derer von Solothuru Hintersich zu bringen. Die von Solothuru hätten daraus ^ Angelegenheit dem König von Frankreich, jetzigen Herrn von Gnise und dem Herzog von Longueville, >) Mitbürger, zugeschrieben und sie an Alles erinnert. Da nun ihre Mitbürger, die von Luceru und Frei » ^ dem Herrn von Longueville mit Erbburgrechteu verwandt seien, so haben sie auch diesen von der Angelegen Keuntniß geben wollen, in der Meinung, sie dürsten in Betreff einer Uebergabe der Grafschaft Neue» ^ auch etwas Vorbehalt besitzen, und in Betracht, daß durch einen Verkauf der Grasschaft das mit dein bestehende („sölich") Burgrecht aufgehoben würde. Die Instructionen werden nun eröffnet; man ^ ^ , in der Eile in Betreff der Gcwahrsameu eines jeden Orts nichts Heiteres gefunden, außer der ^ Gewahrsame derer von Solothurn. Daneben ivird man auch berichtet, es sei im Geheimen mitgethcilt rvor der Kauf sei „vast" abgestellt. Man will nun die Antworten auf die Schreiben derer von erwarten, und wenn diese komineu, auf dem nächsten Tag zu Baden, wenn nöthig, den übrigen eidgenosst Orten die Angelegenheit eröffnen. Inzwischen soll jedes Ort nach seinen Gewahrsamen sucheu, ^ auch wie die Grafschaft Neuenburg wieder zurückgestellt worden sei. — Den Abschied unterschreibt der StadtstN' ^ zu Solothuru. I». Airbelangend den Span zwischen den VII Orten und Bern, Freiburg und in Betreff der Kastvogtei über die Klöster im Thurgau wird sich aus dem Abschied von Baden vom ^ (Montag nach St. Pancraz) 1530 ergeben, daß den drei Städten, als sie den übrigen Orten da» ^ ^ vorgeschlagen haben, alle Gewahrsame, wie andere Orte sie haben, übergeben und überlassen Es sollen daher die von Freiburg denen von Bern schreiben, daß sie eine Tagsatzung für die drei " nach Arberg ansetzen, damit mau sich vereinbare, um auf dem nächsten Tag zu Baden eine gen»'»' Antwort zu geben. Die Name» der Gesandte» aus dein Nathsbuch voir Solothuru No. 48, S. 338. 1». Aus dem Freiburgcr Exemplar. Aher» Nach der angeführten Solothurner Quelle (Nathsbnch) bemerkt der Bote von Luccrn, stnne ^ ^ hätte» an diesem Kauf, wen» er zu Stande kommen sollte, ein Mißfallen, iir Betracht der Fo nach sich ziehen möchte. Im klebrigen stimmt das kurz gefaßte Nathsbnch mit der Hanptgne e August 155t). 379 134. Brunnen. 1550, 1. August. ^iiudcSarchiu Sci>»>»z! Abschiede. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwaldeu. »». Dieser Tag ist meistentheils augesetzt ivordeu wegen der nnehrbaren Handlung, deren sich Alexius -uitsch gegen Beuedet Ghiriughelli und Jeronimo de Zczio bedient hat. Alexius ist vermittelst öffentlichem ^uf aufgefordert worden, sich zum Recht zu stellen und zu verantworten, ist aber nicht erschienen, schweift Äeichwolst mörderisch mit geladener Buchse herum, schießt ans Leute und lauert in Weinbergen und anderswo, ^ daß um dieses abzustellen, ein Einsehen gethan werden muß. Nach Vergleichnng der Instructionen wird ^'schlössen, dem Commissar zu schreiben: da Alexius des Nachts so mörderisch ans Jeronimo de Zezio Chanen, auch bei der Mocsa („MoyS") ans ihn geschossen hat, und dieses einem vorbedachten Morde gleich- ^ttiint, so soll der Commissar ihn als offenen Mörder verrufen; wer ihn Hanse und Hofe, schlitze und schirme in den gleichen Banden stehen ivie er, nur daß es ihm nicht an das Leben gehe; das Gut, welches ^ü'xins »och in der Herrschaft hat, soll der Commissar zu Händen der Kammer einziehen. Dem Nicola de ^sto, seinem Bruder Jeronimo und deren Bruder- und Schwestersöhnen (ist erlaubt), den Alexius umzubringen, sie ihn in der Herrschaft Bellenz antreffen, ohne Nachrede oder Vorwurf der Obern. Kein Commissar ^ Gewalt, diesen Ruf abznlhun oder den Alexius zu liberiren. Dieser Ruf soll auch den Bundesgenossen Und den Verwesern zu Rnffle zugeschrieben werden, in der Meinung, daß wenn Alexius ihnen zu Händen u»»ne, sie gemäß der Bünde über ihn richten sollen als über einen offenen Mörder; wenn er aber nicht ^'ihin käme, sollen sie ihn in gleicher Weise verrufen. I». Der Commissar hat die Obern berichtet in ^'ittff eines Pfaffen, der lutherische Bücher gehabt habe, ans denen er disputiren wollte, dann aber ans ^uge ins Gefängniß gelegt, auf Bitte und Tröstung hin wieder befreit worden sei und einen Widerruf ^Ute thnn sollen, den er aber nicht geleistet, sondern einem Andern aufgetragen habe. Es wird dem Commissar ^schrieben, er solle den Bürgen anzeigen, daß sie diesen Pfaffen stellen, damit er dem Nrtheil stattthue, ^ernfalls werden die Obern bedenken, was mit den Bürgen vorzunehmen sei; immerhin sollen sie in der ^ustung verbleiben bis „sölichem statt beschießt", v» Es wird angezogen, wie zu Arbedo ein Dieb einen uuern verwundet habe, und „im (ein?) zig ist", seiner Frau vergeben zu haben, den der Commissar nicht habe ^^'ringen können, zumal die Bauern »erschrocken seien. Man beschließt, dem Commissar zu schreiben, er ^ durch vertraute Leute und seine Consuln ans den Betreffenden spähen und ihn fangen lassen; sollten die u»ern bei seinem Betreten zu wenig beholfen oder gewaltig sein, so sollen sie über ihn einen Sturm ergehen und wenn er sich zur Wehr stellte und jemand ihn umbrächte, soll dieser den Obern der Orte keine Allere Antwort schuldig sein. «I. Es wird geklagt, ans der Weide zu Bellenz seien einige Pferde gestohlen ^den. schreibt dem Counnissar, er soll der Sache nachspähen und im Entdecknngsfalle mit den „ach Gebühr verfahren, v. Die von Uri sollen dem Counnissar schreiben, er solle den Markt ^'ufen lassen, wie vor Altem, und soll solches auch dem Don Fernand schreiben. Wenn ein Ort hiemit ^ einverstanden sein sollte, so soll es innert vier Tagen nach Uri berichten, t. Der Gesandte von Schwyz ^"tzt vor, es haben mitunter seine Obern allein gcmünzet, oft aber die beiden übrigen Orte ohne Schwyz. Stempel seien im Hanse des Alexius Tütsch in einem Kasten verschlossen gewesen; den soll Alexius 380 August 1550. aufgebrochen haben. Wenn nun Alexius mit den Stempeln eine Falschheit verüben würde, so wäre da», denen von Schmilz unlieb und würde ihnen Nachreden zuziehen. Sie bitten daher, dem Commissar zu schreiben, daß er den (!) Stempel zu seinen Händen bringe und dann anhersende; wenn Alexirls die Stempel entführt haben sollte, so soll nach Nnffle geschrieben werden, daß die Stempel, wenn sie dort liegen sollten, übersendet werden. Das wird von allen Voten bewilligt. K. Es erscheint Nicola de Zezio und eröffnet, seine Widerpart trage Dolche; das sei früher verboten worden; da sich aber seine Gegner hieran nicht kehren, so wolle man ihm erlauben, ebenfalls einen Dolch zu tragen. Da man nicht weiß, ob es sich so verhalte, so schreibt nm» dem Commissar, er solle in Erfahrung bringen, was an der Sache sei; wenn es sich verhalte, wie Nico a berichte, so sei ihm, der des letztern Thun und Lassen kenne, überlassen, ihm sein Verlangen, wenn es ihm unschädlich scheine, zu bewilligeil. I». Zu Bellenz ist angezogen worden, die III Orte sollten im Unterwaldmc Schloß noch eine Kammer bauen, damit die Zusätzer und Knechte Raum hätten. Man ist nun aber Allsicht, jedes Ort solle sein Schloß selbst unterhalteil und ballen. Das nimmt der Gesandte von Unterwaldcn in den Abschied, in der Hoffnung, dem Handel werde guter Rath werden. 135. Aaröerg. 1550, 0. August. KatttonSarchiv Freibnrg: Aavberger Abschiede No. 12b. Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. Gesandte: Bern. Venner Jmhag. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. (Andere nicht beka»>ü> 1. Die Städte verhandeln über die Vcsiegelung des verlaufenen thnrganischen Nechtshandcls. S'«- glauben nicht, daß ihrerseits derselbe besiegelt werdeil solle. Da nämlich ihre beiden Zugesetzten ihr Urthu bei Eiden gegeben haben, dieses aber vom Obmann verworfen worden ist, und derselbe den Ausspruch ^ beiden andern Zusätzer vorgezogen hat, so würde es den erster» schwer falleil lind ihnen nachtheilig sein, et'vn zu besiegeln, das ihrem Ilrtheile und ihrer Conscienz entgegen wäre. Sollteil die VII Orte sich mit dies? Antwort nicht begnügen, so will man sie auffordern, denjenigen Bund, auf welchen gestützt sie die drei Sta e gemahnt haben, vorzulegen, um zu sehen, ob er solches wirklich enthalte und vermöge. Jede Stadt soll st l auch erkundigeil und nachsuchen, wie bei dem zwischen Zürich lind den nenn Orten verlaufenen Handel mcg? der Karthause Illingen vorgegangen worden sei, ob hier die Zugesetzten beider Theile gesiegelt haben o ^ nicht ; das gleiche Verfahren wird auch im vorliegenden Falle zu beobachteil sein. Ebenso ist der Rechtsst^ von Stein nachzusehen. 2. In Betreff des Ansstandes wird beschlosseil, die Eidgenossen nochmals l"tt ' anzugehen, die drei Städte bei ihnen sitzen zu lassen, in Betracht, daß der Abschied vom 1K. Mai (M" ^ nach Pancraz) 1530 im letzten Artikel (,») dahin gehe, daß die V Orte den drei Städten an der Kastv^N und der Schlitz- und Schirmherrschaft der Klöster im Thurgau gleichen Antheil, wie die übrigeil Orte bewilligt habeil, und in Betracht, daß die drei Städte auch jeweilen die Kosten, welche durch die Landooö ^ und Amtleute daselbst verrechnet wurden (trageil geholfen haben), lind man sie auch stets bei de» Acch"^^ und andern Sachen habe sitzen lassen. Auf dieses soll dann die Antwort der VII Ort erwartet m"^^ Für den Fall, daß von denselben keine andere Antwort zu erlangen wäre, wird verabschiedet, doch August 1550, 381 Gefallen der Ober», die Sache ohne Recht nicht fallen zu lassen, und zwar auf Grund des genannten Abschiedes. 3. In Betreff der Kosten wird erkennt, man hoffe, die Eidgenossen werden ans dieselben verzichten; ^mn sie aber auf ihrer Forderung beharren, so soll das jeder Bote wieder in den Abschied nehmen und verlangen, es solle die betreffende Summe namhaft gemacht werden. 4. Endlich wird verabschiedet, in dem Eid, den der Landvogt den X Orten leisten soll, soll er schwören, daß er keine Händel und Sachen, die an Landgericht gehören, fallen lassen, noch weniger an die Niedern Gerichte kommen lassen, sondern vor das Landgericht bringen wolle, bei dem sie gefertiget werden sollen. — Den Abschied unterschreibt Hans List. Der Name des Gesandten von Bern aus St. A. Bern- Rathsbnch No. 312 und 313, zweite Abthcil. S. 186, vom S.August; der des Solothurncr aus seiner Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 29. 13«. Sttttttmljeim (?). 1559, 7. August. Hans Locher, Landschreiber im Thurgau, Schultheiß Werli zu Frauenfeld, der Landweibel im Thurgan ""d Hans, ein Diener des alt-Landvogt Niklans Cloos, im Namen und als Stellvertreter des neuen und "^e» Landvogts im Thurgan, die von den sechs Orten beauftragt, aber beide abwesend sind, und sodann (Hans) Edlibach und (Hans) Bleuler für Zürich bereinigen auf Gefallen ihrer beiderseitigen Obern die March ""läßlich der Niedern Gerichtsbarkeit zwischen Stammheim und Thurgau. St. A. Lncern: Allgein. Abschiede O 2 1. 284. Bericht von Landschreiber Locher vom 8. August (Freitag vor Laurenz) an den alt-Landvogt Niklaus Cloos. Aus dem ziemlich weitläufigen Bericht mag für unfern Zweck das oben Mitgetheiltc genügen. 137. ZÜtldell. 1559, 1 l. August (Montag nach Laurenz). ^ Staatsarchiv Lucern: Allgein. Abschiede 0 2, 5. 236. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 18, k. 123. ^ Bern: Allgem. eidg. Abschiede dl ll, S. 337. Kautonsarchiv Glarus: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede Bavd 23. "»Sarchiv Areibnrg: Bad. Abschiede Bd. lö. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. so. Kantonsarchiv Sei,affhausen: Abschiede. Landcsarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, alt-Bnrgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern, '»ns Rudolf von Erlach, des Raths. Luc er». Lux Ritter, des Raths. Uri. Josna von Beroldingen, "lt-Landammann. Schwyz. Anton Anfdermanr, des Raths. Unterwal den. Heinrich zum ^sffnbach, Landammann in Obwalden. Zug. Hans Bolsinger, des Raths. Glarus. Joachim Bäldi, ""dammann. Basel. Niklaus Jrmi, des Raths; Heinrich Nyhiner, Stadtschreiber. Freiburg. Hans 'l, Scckelmeister und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaff Hansen. Ulrich Pannerherr und des Raths. Appenzell. Othmar Knrz, Landammann. — E. A. A. k. 100,b. Idictom: ^°l. Abschiede l541—1590. 382 August 1550. "öffnet nwlen m!d man 7!'F^tm 7 Anbringen. Nachdem die Jnstr..ctio»e.. hat, daß die Vögte denen von "Lallensmd/^ verhört, aber in denselben nicht gefunden Übung ist, so wird beschlossen die N .. ^worei. hatten, dieses auch nirgends in der Eidgenossenschaft aber sollen sie gleichwohl diese bei il7 ^ W^enstadt zu schwören; daneben schirmen. .. Auf dem l et n T 57^»" Gerechtigkeiten handhaben, sch tzen und Baden zwei verfttz. 7 !n m! M 7-7 7^"^ "' Baden erörtert, wie Schultheiß und Rath z» Jahrrcchnung heimgebracht worden fft ^Die7>7" 7'^" wünschen, wie das weitläufig im Abschied ab der Glarns wollen den Kauf ^h!n1asse7 7 a'"??? ^en nun dahin: Zürich, Nri, Schwyz und Bern und Lucern sind olme ' r der Mehrheit der Orte anschließen; die Boten von libersehen worden ist - ebenso An,7a 7 7-7 ^ unbekannt, warum der Gegenstand von ihre.. Herren (»°u Obwalden) lMe «s von Unte rwalden; er glaube aber, der Schreiber Herm. geredet!v!rden'27di7.^ 7^77,7''" er erinnere sich, daß von seinen Lehen ihnen belassen. Da nun diese- ^ .7 ^ innehaben, mehr geben wollen, so solle man die summe heraus noch 15 Stück ewiqe >l "7>üe7 ^ Z" Baden über die Versatzungsso sollen die Boten von Bern Lucern 7,7 n 7 ^'^andvogt jährlich bezahlen mußte, übernehmen wolle», ihre Meinnng innert vier Mocbe.. d» ' . ^ ihre Obern bringen und diese Abschiedes denen von Baden Ri-j.s 7 7- "7 ^"schreiben, damit er nach Vermögen des letzten erfunden hat, daß die Herrickalt 7.7 a ^ man in Brief und Siegel diese Herrschaft und den Herrn von Ealti7 77 Sargans gehört hat, so nimmt man daß wenn jemand an ihm oder der Serrickmk!" '7 Beding""^ a. Vor den Boten der XII O.-te ^ ^ b"tte, er vor den VII Orten zu Recht stehen sol- Neckenstein eine große Sunu..e Ge'^s sck ^ ^ " lei de.n Schultheiß Kronen, die Fleckenstein ih». gemäß des 77. -er Ausnahme von 1"0t) Fleckenstein die Annahme verweiaerte in 9 '^winsses schuldig geworden sei, entrichten wollen, und als das Geld nicht nehmen wolle und abe.7 ""7^^ ^t. Da er nicht wisse, warum Fleckenstei» Fleckensteins Anwalt auf diesen Taa eiti.. 77 Schnldbrief heransverlange, so habe -r möge sein Geld hinter dem Rechten b> ' 7 """ ^ine, ^ gjtte er, zu erkennen, Fleckenstei'' antwortet im Auftrage seiner Obern 7-? Schulobrief herausgeben. Auf das Bad reisen müssen und könne daher beu7»i7 .77 Neckenstein habe Leibesnoth wegen in e>» ungichtige nicht abgerechnet werden >».d a überhin könne von einer gichtigen Schuld en»' der Bote bitte also, die Sache bis ...... -7 bmterrncks von Fleckenstein kein Urtheil gegeben werde»! wegen Krankheit abwesend ist swl d 7 7 7 7'^ zu lassen. Es wird erkennt, weil Fleckenstei» Recht liegen bleiben, es wäre denn 7m 77-7'"" ^e ohne Zins und Interesse Hinte' dein de Salis den nächsten Taa >-eü>.7- ^ 77' " ^ gutwillig ivegnehmen wollte. Fleckenstei" s"" Briefe» und Urtheilen verhören. 7^ ver .mden; auf diesem will man dann beide Parteien mit ihre» trägt vor: 1. Auf dem letzten Ta,.e'i.7 ^ ^ Königs von Frankreich, der Herr von Lianconrt, keine Versprechen von Seite der An»,ö7 7777'^ ^ Königs übergeben, der eine dahingehen?, d»>' de«' Handzeichen dieser Anwälte verwt. ° c 7^ ^trachtet werden sollen, wenn sie nicht »"' Forderu.lg des Stephan von Sali! 7777 ^^angte, daß man die Richter anweise, ans d" Sal.s (^ala), der sie von einen, italienischen Hauptmann Te .npesta habe, August 1550. 383 "icht einzutreten. 2. Der König habe unlängst in Betreff des Grase., von Greperz an die Eidgenossen geschrieben- wenn sie die Autwort bereiten wollen, so wolle der Gesandle den Bries fertigen. Unter freundlicher Verdank....', der Erbiet..,igen des Königs wird geantwortet: 1. In Betreff der Ausweise für die Ansprachen glaube man, es solle bei de». Frieden und der Vereinung sein Verbleiben haben; Brief und Siegel möchte Einer in. Krieg oder sonst verlieren; auch könnten die Anwälte des Königs sich weigern, um eine wirkliche Ansprache einen Schein zu geben, wodurch die Ansprache unbillig verloren gienge. 2. Der Handel betreffend Stephan de Salis sei, wie' man vernehme, beigelegt. Da aber solche Fragen später wieder vorkommen Möchten, so hat man die Angelegenheit wieder in den Abschied genommen. 3. In Betreff d°Z Grafen von Grenerz erscheinen auch dessen Anwälte, lassen den vor den Nichtern des Königs und der Eidgenossen zu Gerlingen erfolgten Proceß verhören und beklagen sich, wie des Königs Procurator den. Obmann zu schreiben und ihn zu bitten, sich mit der Sache zu befassen, verweigert habe („den. obman n.t Hab wellen Wichen noch bitten, sich der fachen zu beladen"), ebenso, daß die königlichen Zugesetzten den Proceff n.ch haben besiegeln wollen. Da nun der Graf mit seiner Grafschaft innerhalb der March der E.dgenosjenjchajt gelegen und von den Ober., als Eidgenosse anerkennt und angenommen worden sei, so bitten s.e, de... Grajen beholfen zu sein daß er auf dem nächsten Marchtag zu», austräglichen Recht gelange. Man n.mnit^.un das Schreiben des Königs vor und findet, dasselbe sei durch das ab de», vorigen hier gehaltenen ^age "^gegangene Schreiben der Eidgenossen genugsam widerlegt worden, so daß man geglaubt hatte, der Ko.ng wurde nach dem diessälligen Bericht solche Einreden unterlassen und den Grafen nicht so aufgezogen haben; da aber nach jetzt (betreffend die Obmannswahl?) einhellig erfolgtem Urthcil der vier Zugesetzten der königliche Procurator in vorderung des ob.na.u.s nit wellen bewilligen nach Pflicht vermöge des friedens". so w.rd "kennt, mit "den Anwälten des Königs, auch dessen Procurator ernstlich zu reden und ihnen d.e Grunde vorzuhalten warn... man die Einreden des Königs und die Einwendungen und Versperrungen des Procurators M Peterlingen als unbegründet erachte, und sie zu bitten, von solchen, abzustehen. Ferner soll den ...er Zugesetzten geschrieben werden, daß sie den königlichen Procurator vermögen, dem letzten Urthe.l „.n.t "vorderung und beschr.Mng des obmanns" stattzuthun, und dann weiter in. Rechten nut der Hauptsache 'ürzufalM.i Wenn aber der königliche Procurator oder des Königs Zugesetzte diesem nicht nachkamen und w-itere Verhinderungen vornehmen würden, so sollen die beiden eidgenössischen Zugesetzten über den Haupt- houdel sitzen und dem Grafen über seine Ansprache („wie i». die vorhin zu tagen des Be.nu..d.schen Wegs halb erkennt") richten laut der jetzigen Vereinung. k. Auf die zehn Tage, herrührend aus den. P.card.ezug, wollen Hauptlcnte und Knechte einiger Orte ohne Recht nicht verzichten, andere wollten sich b.s ,etzl noch "'cht ins Recht einlassen Da diesfalls ungleiche Instructionen vorhanden sind und man ...cht klar we.s., in das Recht eintreten will, so soll der Handel hein.gebracht werden. Welche Orte oder deren Hauptleute ""d Knechte das Recht bestehen wollen, sollen ihre diesfällige Antwort schrff.lich mit emem besonder.. Boten w««ichbis «»I «-.»-» »uch S>, -!«.»» Tu» d..n Land»«. ,.. Bud.n uw'wM'b ««' -- Iii.„°i-d.- j-d-s O« dm«) Au,°- »«ich.-., -.um, »°u »..Ich... Ott... « R-cht «gr-II-n w-I-u. uud dann. d>° B.ch.ilig..n sich -.chtj-iliz julmum-u b.g.b... und ,.ch wnih.u «»-». wi. s>, d»S N,chl »»Ii,ii.M» - A-chw« >»»» b>"bb« °uch m» d,m H-uu »°n m»u.°m> IM, NN.«...-. «, « 'u V..r°ss d« ft-glich.n !-hu T°!» »ich» An««-- IM-U nls d-i- d« di. ,,.r d-u b..r.ss.ud.n Zu» ».fti'dw ll°b.i °us d-S V--WWU d« «»...«.n .»« «°». »Sui, I-in. Nicht.r und d.n Pr°.u.«>°, H«°.M-Ichick>, »n. iib« «». «„Much..., .».Ich. »n P-I..I...»,.. 384 August 155V. vorgebracht werbe», zu richte», wie das au alle Orte geschrieben warben sei; dabei lasse mau es verbleiben, mau möge sich nun bei des Königs Procurator verwenden, der Gesandte befasse sich nicht damit. Hierauf hat mau dem königlichen Procurator nach Peterliugeu geschrieben, mau habe die Angelegenheit in de» Abschied genommen, und welche Orte, Hauptlente oder Knechte das Recht brauchen wollen, die werden ihm das zuschreiben und beförderlich auf dem Rechtstag erscheinen. Dabei zeigt aber der Bote van Schwyz seine Obern haben den Handel bis zur Landsgemeinde im Mai aufgeschoben, deßhalb könne er sich an de» Sache nicht betheiligen. K. Da Ammann Gartenhauser, erwählter Obmann in dem Streit zwischen Lncer» und den sechs Orten in Betreff einiger Märchen in den Freien Aemtern, gestorben ist, so schlägt der Bob von Lucern, „als für sich selbs", den Ulrich Nix, des Raths zu Frcibnrg „als von siner Herren wegen als Obmann vor. Die sechs Orte dagegen beantragen ans Meister Georg Hertwig, alt-Stadtschrciber und des Raths zu Solothnrn. Wenn dieser denen von Lucern genehm sein sollte, sollen sie einen Tag ansehe» und diesen dem benannten Obmann und den sechs Orten, nebst dem Landschreiber zu Baden, als gemeinem Schreiber, anzeigen; wodann die von Zürich und Unlerwalden die Zugesetzten, die von Uri den Redner »»d die übrigen betheiligten Orte die Nathgeber abordnen sollen. I». Der Bote von Lucern eröffnet, als er zu Münster Vogt gewesen sei, habe Einer ans den Freien Aemtern in dem Amt Münster Einen schwer verwn»^ und sei, ohne Trostnng zu leisten, entwichen. Es werde daher verlangt, daß der Vogt in den Freien Aenller» den Thäter an das Recht in dem Amt Münster stelle, wie das von Alters her geübt worden sei. Da dm Boten hierüber ohne Instruction sind, so wird die Sache in den Abschied genommen. Jedes Ort soll st l bei seinen Leuten, die Vögte in den Freien Aemtern waren, über die frühere Übung erkundigen und da>M die nach Hitzkirch gehenden Boten mit Instruction versehen, i. Gemäß Instruction eröffnen die Boten ihn Aufträge betreffend die Kerze bei U. L. Frau zu Einsiedeln. Dem zufolge wird mit dem Gesandten Schwyz geredet, seine Obern oder der Abt von Einsiedeln möchten sich erklären, was jedes Ort jähst^ beitragen sollte, damit letzterer diese Kerze besorgen würde, oder ob nicht jedes Ort anständige „Ampeb'» , mit den Wappen jedes Orts dahin verordnen und Tag und Nacht vor U. L. Frau brennen lassen kö»»V Was dem Abt gefällig ist, soll er auf nächsten Tag berichten, In gleicher Weise haben die vier a»RU Orte mit denen von Unterwalden geredet, ob sie es nicht ebenso mit derjenigen Kerze, welche vor Br» ^ Klausen Grab brennt, haben wollen. Man erwartet Antwort ans den nächsten Tag. I. Der Gesandte ^ Kaisers und des Gubernators zu Mailand, Ascanins Marsus, verlangt Antwort auf den an der Vistu Jahrrechnung gehaltenen Vortrag. Nach Prüfung der Instructionen wird geantwortet: 1. Man sti ^ Willens, mit dem Kaiser oder dem Gnbernator zu Mailand, wenn man hiefür angesucht werde, über das, »'"' zu Frieden, Ruhe, Einigkeit, Gericht, Recht, feilem Kauf, Erbschaften, Ein- und Ausfuhr und was dergü»^ nachbarliche Verhältnisse betreffe, (sich zu vereinbaren), aber in keine hülfliche Vereinnng sich einzuüM ^ 2. Die Angehörigen der Eidgenossen ennet dem Gebirg berichten, wie dort der Gnbernator von M' einen Ruf habe ergehen lassen, daß jenen kein Korn, Mehl, Reis noch anderes Getreide verkauft noch werden solle, bei Verlust aller (verkauften) Güter, und daß die Zuwiderhandelnden und die sie begünststl^ Amtleute im Betretnngsfalle gehenkt werden sollen. 3. Die von Morco beklagen sich, wie die mailändst^ ^ Amtleute ihre Güter im Herzogthum Mailand messen und von jeder Pertica Felds einen Kreuzer Messt^st^ ordern, und als sie ihnen diesen nicht geben wollten, haben sie ihnen ein Pferd verboten, das »e»ch Verbot stehe; ebenso belege man ihre Güter, die sie im Herzogthum Mailand haben, mit Steuer» verweigere ihnen die Heimfnhr der ans denselben machsenden Früchte, oder gestatte sie nur gegen Entr» ,icht»»g August 1550. 385 „Tratte", der Andere, die solche Früchte verkaufe», unterstellt sind. Das Alles hat man dein genannten Gesandten in den Abschied gegeben, mit der Bitte, dem Gubernator vorzustellen, daß er den Unfern feilen freien Kauf zugehen und sie der betreffenden Beschwerden entheben möge. Im andern Falle würde man den Unfern auch verbieten, Vieh, Holz, Kohle und Anderes herabzuführen; ebenso würde man denen im Herzogthum Mailand, welche Güter auf eidgenössischem Gebiete haben, gleiche Beschwerden auflegen, wie es im umgekehrten Falle geschehe, was aber nicht viel freundliche Nachbarschaft erzeugen möchte. Jeder Bote soll das heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht versehen sein, sowohl init Bezug aus die Capitel als über die Frage, wie mau sich gegenüber dem Gubernator halten wolle, wenn er die erwähnten Belästigtingen der duftigen nicht aufheben würde. »»». Ein Gesandter derer von Luggarus bittet abermals, die von Bellenz ^u vermögen, jenen den Durchpaß mit dem Salz durch die Stadt Bellenz frei und ungehindert zu gestatten. ^ entgegnen die Voten von Uri, Schwpz und Nidwalden: als Bellenz sich an die genannten drei Orte ubergeben habe, da habe man ihm vorher die Bestätigung aller Freiheiten und Privilegien, die es seit Altem gehabt, verheißen und dann dieselben wirklich bestätigt. Unter diese» sei nun auch begriffe», daß niemand ^ulz durch die Stadt Bellenz führen dürfe; hievon können sie daher die von Bellenz nicht drängen. Wenn über die von Lnggarus ihre Forderung ohne Recht nicht fallen lassen wollen, werde man ihnen das Recht ba, wo es sich gebühre, nämlich vor den Obern von Bellenz, nicht hemmen; als vor Jahren die von Bellenz 'vegen einer Fischenz eine Forderung gegen Luggarus hatten, haben jene letzteres auch vor den XII Orten ^langen müssen. Nachdem man noch den Abschied von Lanis verhört hat, hat man den III Orten nochmals bringend vorgestellt, wie die von Luggarus auch ihre Unterthaneu seien lind allenthalben Landesbrauch sei, büß ein Nachbar dem andern freien feilen Kauf zu- und vongehen lasse; sie mögen daher mit denen von Allenz gütlich verschaffen, daß sie denen von Luggarus den Paß und Durchtrieb des Salzes gewähren, 'vorüber man ans dem nächsten Tag Antwort erwarte. Anderseits hat man denen von Luggarus geschrieben, ^uß sie bis auf weiter» Bescheid ihrer Obern denen von Bellenz den Durchpaß mit Korn, Vieh und anderer Koufmannsschaft durch ihre Landschaft ungehindert gestatten sollen. Auf den nächsten Tag soll jeder Bote 'veiter in der Sache zu handeln iustruirt werden, i». Der Herr von Lianconrt erinnert abermals an das klangen des Königs von Frankreich, den Hauptmann Schärtlin als seilten Diener und Pensionär in der ^'bgenossenschaft wohnen zu lassen. Da die Boten ohne Instruction sind, so bleiben sie bei der frühern Antwort ihrer Obern. Ammann zum Weissenbach bemerkt insbesondere, nachdem früher zu Tagen das Mehr ^worden sei, den Schärtlin aus der Eidgenossenschast zu verweisen, so hätte mau erwartet, es würde diesem ^"ttgethM. Hierauf antwortet der Gesandte von Basel, die dortigen Gesandten hätten nie berichtet und ""ch in den Abschieden sei nicht ersichtlich gewesen, daß der Antrag auf Verweisung das Mehr erhalten habe; ^ verlange aber die Sache in den Abschied. Es wird erkennt, jeder Bote soll die Sache heimbringen und nächstem Tag aus die Forderung des Kölligs Antwort geben. «. Ammann zum Weissenbach zieht ^»iäß sei„xx Instruction an: I. Letztes Jahr sei der Zoll zu Lnggarus um 1060 Kronen verliehen worden, "b» sine Herren vermeint, daß der nach vordrigcm anfachen vergantet füllte worden sin", auch habe man glaubt, Schreiber Noll werde seines Amtes obliegen und sich nicht mit dem Zoll befassen; nun aber "Miehme man, daß er und seine Mithaften deir Zoll gehabt und nicht mehr als 400 Kronen für denselben ^'^'chten. Seine Obern seien nun Willens, ihr Betreffniß von den 1060 Kronen zu fordern, und gewärtigen, '"elche Orte es ebenso halten wollen. 2. Franciscus Albrisch habe dem Niklaus Wirz, gewesenen Vogt zu "ägarus, Laminfleisch geschenkt. Als der Vogt der Sache nicht wohl traute und das Fleisch näher untersuchte, 49 386 August 1550. habe sich ergebe», daß es mit Pulver vergiftet gewesen sei, worauf es der Vogt durch seine Frau wegwerfe» ließ. Dasselbe habe dann eine arme Frau, welcher die Landvögtin es gezeigt hatte, genommen, gekocht u»d gegessen. Hierauf sei sie nebst ihrem Kinde sehr krank geworden und der Arzt habe gesagt, diese Krankheit rühre vom benannten Fleische her. Als dann der Vogt den Albrisch fangen und bestrafen wollte, sei dieser entwichen, habe aber zu dem Vogt und dessen Amtleuten geschickt und ihnen 50 Kronen geben wollen, wen» ihm verziehen werde, was aber der Vogt nicht thun wollte. Auf der Jahrrechnung sei dann Albrisch liberüt worden, worüber der Vogt sich höchlich beschwere. Er habe erfahren und besitze Kundschaft, daß Albrisch ^ Mailand sei und sich gerühmt habe, er habe den Vogt und seine Leute umbringen wollen. Da er nun neue'-' Recht habe, so verlange er, daß Alberisch nach Verdienen bestraft oder ihm, Wirz, das Recht geöffnet werd', damit dieser Mordhandel seine Strafe erreiche. Man schreibt nun dein Landvogt in Luggarus, er solle die Kundschaften, welche die von Unterwalden ihm namhaft machen werden, in Schrift aufnehmen, und »»'»" sich die Sache so, wie berichtet worden ist, verhalte, so soll er den Alberisch verhaften und die Kundschall'-'" und allen Handel auf den nächsten Tag zuschreibe». Auf demselben soll jeder Bote mit Vollmacht erscheü""' I». Es wird angezogen, wie auf einem Tage zu Baden dein Christoph Kadulin aus dem Herzogthum Mail»" ein Geleit gegeben worden sei, doch mit der Bedingung, daß er aufrechte, redliche Waare führe, weil et früher etwas Falschheit und Betrug gebraucht habe. Nun wurde aber Kadulin von den Boten zu L»w'- liberirt und ihm das Geleit gegeben (sie), und müsse das, was hieraußen gemäß dein Befehl der Obern verh»»d' morden sei, nichts gelten. Das soll jeder Bote heimbringen, «y. Dem Vogt zu Luggarus wird geschiiel»'"/ er soll sich beim Landschreiber daselbst erkundigen, wer jene Personen seien, die den Nathsboten »"l ^ jetzigen Jahrrechnung vorgegeben haben, diejenigen, welche an verbotenen Tagen Fleisch gegessen haben, ff" liberirt worden; es sollen dieses Schultheiß Bircher, Vogt a Pro und Ammann Dietrich Jnderhalden g'i"^ haben. Da diese Ehrenleute dessen nicht geständig sind, so soll der Vogt diejenigen, welche den Bote» d» Benannte vorgegeben haben, auf den nächsten Tag nach Baden bescheiden, sich zu verantworten, wobei ß' ^ Bote mit Instruction erscheinen soll. i». Allen Vögten ennet dem Gebirg wird geschrieben, sie solle» ' ^ Uuterthanen anzeigen, daß sie sich mit Harnisch und Gewehr verfaßt inachen, damit sie, was immer ' ^ Obern an die Hand komme, gerlistet seien. 8. Betreffend die Jahrrechuung zu Baden bleibt es bei ^ frühern Beschluß, daß jeder Bote auf den zweiten Sonntag nach Corporis Christi oder auf den Sonntag nach Pfingsten zu Baden sein soll. t. Der Bote von Lucern eröffnet, seine Obern haben Bericht, wie ein entlaufener Mönch zu Luggarus eine Frau genommen habe und deßwegen von Vogt - verwiesen worden sei. Jetzt befinde sich derselbe wieder zu Luggarus. Seine Frau soll geredet habe» - ' ^ der Teig sei, den der Priester mit der Schellen trage, was die Paternoster nützen? es sei besser, mit der Unkrauthake („Jätthäwli") in den Garten und vertilge das Unkraut und trage Christus im was es nütze, zur Messe zu gehen? Christus habe für uns das Blut vergossen, er wisse wohl, „w»v ^ ^ uns sin sol" ; endlich soll sie geredet haben, sie sei ebensogut als die Muttergottes. Es wird dem Lam geschrieben, er solle sich über die Sache erkundigen und, wenn diese sich so verhalte, soll er den Mö>") seine Frau gefangen setzen und auf den nächsten Tag Bericht erstatten. An demselben hat jeder Bo" Vollmacht zu erscheinen. ». Der Herr von Gumpeuberg hat auf das Schreiben, das ihm und dem st»» Adel ab dem letzten Tag zugekommen ist, den zwölf Orten gemeinsam und denen von Lucern '»sbes»"^ geantwortet. In dieser Antwort werden die Obern der Orte scharf mitgenommen, als ob sie dem" ^ Basel in einem unbilligen Vorgehen Vorschub leisten; in dein Schreiben an Lucern wird von diese'" August 1550. 387 besondere Antwort verlaugt. Der Bote vou Luceru eröffnet diesfalls: als der erste Brief von dem von Gumpenberg angekommen sei, habe man denselben an Zürich übersandt und dem Briefträger angezeigt, wenn °we Tagleistung stattfinde, werde mau dem vou Gumpenberg antworten; dagegen sei es nicht der Fall, daß b>e von Lucern eine besondere Antwort für sich verheißen hätten. Die von Basel haben wieder mündlich w>d schriftlich ihre Erklärung abgegeben; von der letztern erhält jeder Bote eine Copie. Die Eröffnung der Instructionen ergiebt, daß man allerseits der Meinung ist, die Sache sollte gütlich erledigt oder zu einem Mineinen unparteiischen eidgenössischen Recht eingeleitet werden; das von Basel gemäß seiner goldenen Bulle Mthane Nechtsbot will nämlich dein von Gnmpenberg nicht annehmbar sein. Nach langer Verhandlung werden folgende gütliche Mittel vorgeschlagen: Da der von Gnmpenberg „nf sin erhalten recht und acht t""gt" und bei gemeinen Eidgenossen begehrt, daß sie die zu Basel vermögen wollen, ihm als eingesetztem Dompropst die betreffenden Zinsen und Gülten verabfolgen zu lassen, die von Basel aber entgegnen, daß weder sie noch Herr Sigmund von Pfirt mit dein von Gnmpenberg in Betreff der Dompropstei sich in ein Nccht eingelassen haben, auch nie zu einem solchen berufen worden seien, auch diesfalls kein Urtheil verloren haben, so sollten die von Basel sich mit dem von Gnmpenberg in ein unparteiisches Recht einlassen. Demnach iollte jede Partei zwei Unparteiische wählen, welche an einem gelegenen Platz den Span gütlich beilegen oder ^chtlich entscheiden sollen. Können die vier in ihrem Urtheil sich nicht vereinbaren, so solle man sich über "»en unparteiischen Obmann verständigen, dessen Spruch beide Theile nachkommen sollen. Wenn die von ^usel dieses unparteiische Recht annehmen, so wolle man ihr Erbieten dem von Gnmpenberg und seinen ^haften berichten und dabei anzeigen, wenn gemeine Eidgenossen zur Vermittlung dieses Spans etwas Zutragen können, so wollen sie diesfalls Mühe und Kosten nicht sparen. Die Boten von Basel haben keine Allmacht, diesen Vorschlag anzunehmen; sie berichten jedoch an ihre Obern und dieselben lehnen den Antrag ebenfalls ab. Auf dieses haben die zwölf Orte von sich ans den betreffenden Vorschlag an die zu Basel Mffndet und sie freundlich angegange», ihn anzunehmen. Ans dieses erscheinen als Abgeordnete von Basel Bernhard Meyer. nlt-Burgermeister, und Onoffrion Holzach, des Raths, und eröffnen: aus dem an Basel ^richteten Schreiben entnehmen sie de» guten Willen der Eidgenossen und verdanken denselben freundlich. . bwohl nun die von Basel gegenüber dem von Gnmpenberg ein unparteiisches Recht nicht zu scheuen hätten, v würde ihnen dieses doch zu großem Abbruch an ihren durch die goldene Bulle ihnen gegebenen Freiheiten M>eichm. es sollte auch dem von Gnmpenberg nicht widrig sein, das Recht in Gemäßheit der goldenen Bulle ^ suche», denn der Schultheiß und die Nichter des Stadtgerichts zu Basel seien bei ihren Rechtssprüchen ^ s^i und mit Bezug ans ihren Eid der Obrigkeit so wenig verbunden, daß sie allgemein für unparteiisch Achtet werden. Dabei glauben die von Basel, mit Verleihung der Propftei nichts Anderes gethan zu haben, ? ^ Wesse» sie gemäß alter Abschiede und eidgenössischem Herkommen befugt gewesen seien. Die Eidgenossen ^ haben ihnen das angerathen, als die Angelegenheit mit Bezug ans Sigmund von Pfirt und den Bischof Wü>„ obgewaltet habe, welche Angelegenheit man auch zu einer eidgenössischen gemacht und die von ^ beim Kammergericht und beim römischen Kaiser und König vertreten habe. Auch ab der letzten Jahr- ^»nng hntze» ^e Eidgenossen dem von Gnmpenberg geschrieben, er möge von seinem Vornehmen abstehen, "w von Basel hoffen daher auch jetzt, man beachte diese Sache als eine gemeineidgenössische, man werde die Basel bei ihrer Freiheit der goldenen Bulle und altem eidgenössischem Herkommen erhalten und sich Basel sein lassen als den von Gnmpenberg und seine Anhänger; sie seien bestrebt, dieses um die Eidgenossen ^ verdienen. Ans das hat man dem von Gumpenberg wieder geschrieben, man habe sein und seiner Vettern 388 August 1550. — !» ",' »«ch, d°lchuldlg>, d»l, si. dtt>.» Meinung, unter den Parteien Brieden -» .- -e ' ^ ^ letzte Schreiben in der unparteiischen Gnmpenberg noch nicht ü. Kenntnis! acse.-/""// Antwort des von '"ltnurt seien, so ha/ n n A für eine schließliche Antwort nicht tragen in Gen.äßheit des letzten Abiebi^^« >. ^ stc^ofs von Konstanz und Abgeordnete von Bischofzell >».. st..'.» « D?7.7«. 77'"'w.-ch. st. .p..»st. h°w.. den Bischöfen von Consta»; qeaeben »>„>->,. c Freiheiten, die ihnen von Bischofzell an Statthalter und Ratb de'"//''' Appellation „g,. denen von Appelliercns im Jahre 1533 ..»te,- ö»> ^ ^ Consta»; stattfinden soll. Als in Betreff dieses Zu Baden gebracht wurde, haben diese di'"/'"/ ^^elbe an die Eidgenosse" Bestätigung Seitens der Eidaenossen Vischofzell bestätigt. Ebenfalls eine solche des Bischofs mehrere Urtheile denen ...rill ^^en eröffnen die Anwälte Statthalter und Rath des Wcho s " e r m '5 ' o°" Bischofzell "" so verpflogen werden. Die Boten »rill., r/° ^""l,e>i, es solle die Appellation des Ferner" Eidgenossen und dem Bischof von Consta»//// Betreff der Landgrafschaft Thurgan zwischen de" Bischof mit Eigenschaft zugehört ebenso die // s"/ dieser besagt im zweiten Artikel: Wer de.» dessen Gerichten rechten und mit Urbm. ? / " '"^r" Gerichten des Bischofs, wenn sie vor "ppelliren, und was hier gesprochen mir/'! '«Wen vor den Bischof oder seine Räthe den Gerichten des Bischofs wohnt vor de» '/ ^ verbleiben. Wenn aber ein Fremder, der außerhalb er auch vor den Bisch/ o//st!/ Nt//" und mit einen. Urtheil beschwert wird, das .""ll deglanbt, so mag er das Urtheil vor ' ^ hier wieder beschwert worden z» st'" der Eidgenossen diesen Vertrag vor sich » ^ehe"- Da inan glaubt, wenn früher die Bote" sm>, so hat man allen Handel in de» All.?'/""' ^e angef.ihrte Erkanntniß nicht erfolgt Instruction bringen. ,v. Da die "Im.» /' ilenommen und sollen die Boten auf den nächsten Tag weitere betreffend die Klosterrechnungen und And//- "nd Solothnrn die Angelegenheit und die Besiegelnng des Processes übe,- di. angezogen haben, so hat man auch die Koste" befohlen, den Nechtshandel unter des Ob./» // // ""erwähnt belassen und dem Landschreiber zu B"de" lst- x. Da die von Malans in Cakneis. " - ^ Altem her so geübt worde" wird dem Landvogt zu Sargans geschrieben isekauft und daraus Alpen gemacht habe", 7 ZUisbar gewesen seien, und auf den nächst. ? ^ erkundigen, ob diese Matten den Obern der O>"e soll- Es wird ein weiterer Taa a»s / berichten, auf welchem jeder Bote mit Vollmacht ersche-""' »"gesetzt. «. Der Span in Betreff d / ^."5? "? ^ ist der 5. October, nach Bode" letzten Jahrrechmmg von den vier 8..säll/ c /^"schaft Wädenswyl ist ans Grundlage der auf d" Beifügen, es sollen die von Zürich da' ^t/' / Vergleichsmittel gütlich erledigt worden, mit de"> andere ehehafte Ursachen gehindert so/n c / drei Jahren abbrechen; wiirden sie hieran durch Pest ^ dw .hnen dann nach Gestalt der Verhältnis den sechs Orten anzeig''"' Wädenswyl ihre... Vogt schwören /oll / anberan.nen sollen. So oft auch die vo" werden. Von den hierüber errichteten und" t 's l^t gehalten werde, nörgelest" chtete'' u"b besiegelten Briefen soll der eine zu Schwyz aufbewahrt werde"- » 889 August 1550. h'u. den gemeinen Schreiber und auch den Laudschreiber vou Sch.vyz für ihre Arbeit zu entschädigen, soll jedes Ort auf den künftigen Tag seinem Boten 7 Kronen mitgeben, wovon dem Landschreiber zu Baden 25, seinem Substituten 1, dem Laudschreiber zu Sch.vyz 0 und dem Ammaun von Beroldingcn und dem Ammaun Dietrich Jnderhaldcu für Siegclgeld jedem 5 Kronen sollen gegeben werden. Der Herr von Wichen bei Bourg en Bresse („Burgabreß") ist zu Bern wegen falscher Münzen und weil er Fuhrleuten, welche Kaufmnnnsgüter aus der Eidgenossenschaft nach Lyon führen und bei dem Schloß Bourg en Bresse vorbei "Uissen, mit Drohungen, sie zu erschießen, Geld abpreßte, im Gefänglich gehalten worden. Nachdem er nn» wieder frei gelassen worden ist, beklagen sich die Fuhrleute, er stelle sich mit geladener Büchse vor sie hin ""d sage, die Gefangenschaft in Bern habe ihn 150 Kronen gekostet, das wolle er ivieder von ihnen haben °ber »och einmal soviel oder er wolle sie erschießen, und zwinge so einzelnen Fuhrleuten 1 bis l'/2 bis 2 Kronen ab. Alan hat nun dem König von Frankreich und auch dem Herrn von Liancourl ernstlich ^schrieben, sie sollen mit dem Herrn von Wylen verschaffen, daß er unsere Fuhrleute sicher und frei passiren 'äffe. Daneben soll jeder Bote Instruction einholen, was man thun wolle, wenn dem gestellten Verlangen "icht entsprochen würde. I»I». Zu Ende des Tages schreiben die von Bünden mit einer beigelegten Abschrift, wie der Gubcrnntor des Herzogthums Mailand ans das Höchste bei Verlust des Korns und bei Strafe des Henkens verboten habe, den Nnsrigen Korn oder anderes Getreide ans dem Herzogthum zuzuführen; beinebens ^iße es, der Gubernator beabsichtige etwas Unfreundliches gegen die Eidgenossen und die von Bünden "orzunchmm. Man verdankt den Büudncrn dieses Schreiben und berichtet sie was man mit Ascanius Tarsus geredet und gehandelt hat, und wie er auf de» nächsten Tag, den man ihnen meldet, Antwort geben werde. «.«. Die Boten der VII Orte bestimmen auf hl. Kreuztag, das ist der 14. September, einen Tag die Stadt Lucern. ,R«I. Leodegar von Hertenstein, des Raths zu Lucern, zeigt an, er habe einen Sohn im deutsch«, Orden; da er nun bei den Ordensherren bewirkt (oder bewerbe?), daß sie seinem Sohne ihre Häuser Gebiet von Bern zustellen wollen, so bitte er die Eidgenossen um eine Verwendung bei denen von Bern, °aff sie seinem Sohne den Besitz benannter Häuser überlassen möchten. Heimzubringen. Es erscheint ^Mii.Tresch (Trösch) von Uri, Schaffner zu Müusterlingen, dankt zum besten für dieses Amt und eröffnet: 1. Es ^ 'hm versprochen worden, er werde gehalten werden, wie die frühern Schaffner gehalten worden seien. habe Martin Wehrli von dem Zehnten zu Schlatt großen Nutzen bezogen; als er, Tresch, nach - .. ncic. Knlden schuldig gewesen, die er bezahlt habe nach und die - .... . "Ui h.,be Martin Wehrli von dem Zehnten zu Schlatt groyen , ... , ^Finsterlingen gekommen, sei das Gotteshaus über 000 Gulden schuldig gewesen, die er bezahlt habe, ^"eben habe er über 2500 Gulden vorgeschlagen. Er bitte, ihn dessen genießen zu lassen und ihm ... Lüchte, die er dem Gotteshalls schulde, um ein billiges Geld anzuschlagen, ivie es auch gegenüber dem ^vrikofer geschehen sei. 2. Die Frauen, welche herausgekommen, seien mit Bezug auf den Einzug und die ^chnung nicht erfahren, verstehen auch nicht die Münze zu zählen und zu erkennen; er empfehle, daß man Jacob Husammann, Anunann zu Nomanshorn, um einen bestimmten Lohn als Hof.neister anstelle, doch ^ er außerhalb des Hauses sitze Man schreibt nun dem Laudvogt im Thurgau, er solle sich über die ^Haltung des Tresch "kundigen und auf den nächste.. Tag hierüber berichten; auch soll jeder Bote seine ^Ml veranlassen, bei den Vögten, die im Thurgau gewesen, Nachricht hierüber einzuziehen, und dann am 'Men Tage mit Vollmacht erscheinen. Die von „Pfeytt" (Faido) habe., eine.» Bauer ..... einen glichen Zi.,s eine Summe Geldes geliehen. Nun haben die Boten auf der letzten Jahrrechnuug zu Lauis Drucks „gemelter chilchen pflägern" den Zins gemindert, worüber jetzt Beschwerde geführt wird. Man '^'bt nun de... Laudvogt er solle mit dem Bauer ernstlich reden, daß er der Kirche den versprochenen 390 August 1550, Zius entrichte; im Weigerungsfall soll er ihn auf den nächsten Tag nach Baden weisen, wo jeder Bote nu Instruction erscheinen soll, KK. Früher ist zu Tagen bestimmt worden, daß jeder Priester in den V Or ^ Mannrecht und Abschied vorweiseil soll. Es ist nun heinlzubringen, ob man dieses nicht für die genuui' Vogteien vorschreiben wolle. I»I». Die Boteil von Bern und Freiburg im Namen ihrer Obern und cer' von Solothurn eröffnen zu Ende des Tages auftragsgemäß', ans dem Abschied der letzten Jahrrechnuml s Baden und dem mündlichen Berichte der Gesandten habe man entnommen, daß in Abwesenheit der d der benannten Orte Einiges verhandelt wordeil sei, worüber sich die Obern der letztern zu beschweren ha und zwar: 1. Da sie an die Besoldung des Landvogts im Thnrgau auch ihr Betresfniß beitragen mn / so sollteil ihre Gesandteil auch dabeisitzen, wenn der Landvogt schwöre, wie es von Altem her geschehen ^ 2. Sie beschweren sich, daß sie bei den Appellationen von den Urtheilen des Landgerichts oder des Landings ausgestellt werden, und verlangen hiebet »litznsitzen, wie das von früher her gepflogen morden sei. habe mail an der letzteil Jahrrechnnng die Gesandten der drei Städte bei den Verhandlungen betreffen Klöster Fischingeii und Illingen ausgestellt. Sie beziehen sich auf einen Abschied zu Baden ans ^ nach St. Pancratius Tag (15)30, (16. Mai, Abschiedeband IV. Abth. 1 b. S- 641. «»), in we enthalten sei, daß die V Orte die drei Städte mit Bezug auf die Kastenvogtei und Schlitz und Schirm ^ Gotteshäuser und Klöster im Thnrgau zu gleichen Theilen wie ein anderes Ort als berechtigt aner a^^ habeil, doch vorbehalten die Rechte der VII Orte an der Landvogtei. Da nun die drei Städte lni ^ Jttingerhandel, wieder genannte Abschied zeige, auch große Kosten erlitten haben, auch später bei c Klosterrechnnngen lind allen andern Sachen gesessen seieil, so verlangen sie, daß man es hiebei bleiben Da die Boten der VII Orte hierüber nicht instruirt sind, so wird die Sache in den Abschied genommeil, ^ aiif dem nächsten Tag Antwort zu geben, II. Ans dieses begehren die VII Orte, es solleil die Znsätze l Nichter der drei Städte den Proceß in Betreff der Neisstrafcn besiegeln und die diesfalls erlaufenen ^ entrichten. Diese antworten: 1. In Betreff der Besiegelung, es haben ihre Nichter und Zusätzer besiegelt und es sei nicht der Brauch, daß sie Mehreres siegeln; der Obmann solle sein Urtheil selber 2. Die Kosten anbelangend, wenn die VII Orte von dieser Forderung nicht zurücktreten wollen, so solle > ^ dieselbe berechnen, modann sie solche ihren Obern anzeigen wollen, wiewohl in der Eidgenossenschaft ^ nicht der Brauch geweseil sei, daß ein Ort dem andern (Rechts-)Kosten bezahlt habe. Da die der VII Orte den Betrag der Forderung ihrer Obrigkeiten nicht kennen, so wird die 'sache in den ^ genommeil. Ii.lt.. Ans letzter Jahrrechnnng sind vor den Boteil der Eidgenossen erschienen Maltul ^ ^ von Schaffhallseil gegen Hans Wisser den älter» und Hans Wisscr den jünger», von Feuerthalen, in eines Rechtsstreits über einen Erbfall, wofür sie das Recht zu Uhwiesen allgefangen, und dann an Halter lind Näthe des Bischofs von Constanz appellirt haben. Ueber das dort ergangeile Urtheil lnsc) ^ sich Martin Wisser und appellirte dasselbe vor die X Orte. Als die Parteien da erschienen, erkliutc' ^ Gesandten von Zürich, sie beglauben, diese Appellation gehöre nicht vor die Eidgenossen, sondern an Zürich, weil diesen die hohe Obrigkeit über Uhwiesen zustehe, und baten daher, die Angelegenheit ilgen ^ zuzuweisen. Mail hat dann dem Landvogt und Landschreiber zu Baden befohlen, sich zu erkundM u, früher Appellationen von Uhwiesen auch vor die Boteil der X Orte gekommen seien. Diese geben „ diesem Tag Bericht, daß sie nirgends gefunden haben, daß Appellationen von Uhwiesen nach Badens o ^ seien. Man hat hierauf erkennt, das betreffende Urtheil und alle sernern, die von Uhwiesen an und Räthe des Bischofs von Constanz gezogeil und von da wieder appellirt werden wollen, sollen an Bnlg^'» August 1550. 391 und Rath der Stadt Zürich appellirt werden, weil diesen die hohe Obrigkeit über Uhwiesen zustehe. Ü» Im letzten Abschiede von Lauis ist das Verlangen des dortigen Landschreibers um Verbesserung seines Lohnes bis auf die Höhe der Besoldung desjenigen von Luggarus heimgebracht worden. Die Mehrzahl der Orte hat dieses bewilligt; die Boten von Bern, Unterwalden und Schaffhausen aber stimmen nicht bei, weil sie ohne Auftrag sind. «iiu. Die Gesandten von Basel, Freiburg, Solothnrn mögen gedenken („Sind "'gedenk") der Bitte des Wirths im hintern Hof zu Baden um ein Fenster und ihrer Herren Ehrenwappen seine neugebaute Laube. un. Dem Landvogt zu Nheineck und im Rheinthal, Conrad Hässi, des Raths zu Glarus, wird aufgetragen: ^ Da die von Oberriet für ihr neues Rathhaus um Fenster gebeten, soll der Vogt ihnen auf Rechnung Obern acht Gulden schenken, ans denen sie Fenster mit den Ehrenwappen der VIII Orte beschaffen sollen. 2- Der Landvogt eröffnet, welche Artikel er mit denen von Riiti in Betreff der Strafen und Bußen vereinbart Hobe. Dieselben werden genehmigt, doch sollen jene, die den Frieden mit Werken brechen, um 20 Pfund Pfenning gestraft werden. Es wird denen von Riiti auch in Gnaden vergönnt, daß von ihnen nicht weiter ols vor den Landvogt appellirt werden dürfe. Hierüber will man ihnen Brief und Siegel geben. 3. Der ^ogt sucht darum nach, daß denen zu Nheineck und Thal wegen Unterhaltung eines Schulmeisters von unser grauen Gut zu den schon bewilligten 10 Gulden noch jährlich 10 Gulden überlassen werden. Da das ^'nannte Gut hiefür nicht gestiftet ist, so läßt man es bei den 10 Gulden bewenden; nichts destoweniger follen sie einen gelehrten geschickten Mann erhalten. 4. Der Vogt berichtet die Verantwortung derjenigen, Abglich welchen auf letzter Jahrrcchnung angezeigt worden, daß sie, bevor sie zum Tische Gottes gehen, O»ppe und Fleisch „frnßind", damit sie desto mehr trinken mögen. Man läßt es bei dieser Entschuldigung verbleiben, doch sollen sie gemäß ihrem Erbieten die Mandate des Landvogts befolgen. 5. Aus der von Sebastian Brendel erhobenen Kundschaft betreffend das Gut, welches er als zehutfrei betrachtet, ergiebt sich wchts; dagegen wird man berichtet, daß vor sechszig oder siebenzig Jahren hievon der Zehnten entrichtet worden sei. Es soll daher Brendel denselben auch fürderhin erstatte». Dieses soll der Landvogt in das Ptbar zu Nheineck stellen lassen. 6. Thaus Kuhn eröffnet, er habe mit seinen Schwägern einen langwierigen Rechtsstreit gehabt, der unter Vogt Sigerist begonnen habe. Als dann Vogt Zender das letzte Gericht gehalten, man ihn (Kuhn) durch ein Kind holen lassen; unbedachtsam sei er hingegangen und als unversehens das Aheil gegeben worden, sei er nicht berathen gewesen und habe daher dasselbe nicht appellirt. Da ihm nun aber doch zu großem Nachtheil gereiche, so bitte er, ihm die Appellation zu vergönnen oder ihm ^ Recht von Neuem zu eröffnen. Es wird nun der Vogt beauftragt, zu versuchen, die Parteien gütlich vereinbaren; gelingt das nicht und zeigt sich, daß Kuhn in angegebener Weise übereilt morden, so soll er 'h>n das Recht eröffnen, andern Falls soll es bei dem Urtheil verbleiben. 7. Thoma Henggler bringt an, er inst einem jenseits dem Rheine wohnenden Edelmann wegen gewisser gekaufter Güter einen Rechtsstreit, ^'n Gegner („derselbig") behaupte, daß jene Güter ein Geschenk oder getauscht seien und habe nun einen Plenen Manu hinüber geschickt, Kundschaft zu sagen, welcher vor sieben Männern einvernommen worden sei. u«n Henggler nicht wisse, wie der Handel stehe, so möchte er um Rath und Hülfe gebeten haben. Es 'Rrd dem Landvogt befohlen, sich nebst Henggler hierüber beim Abt von St. Gallen zu erkundigen, und ^n von der Eidgenossen wegen zu bitten, dem guten Gesellen zum Rechten beholfen zu sein. — Es siegelt ^ Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, den 1l>. August l 550. St. A. Zürich - Rhc>>,th>iwbschiedl»ich, s. ,N5. 392 August 1550, «»«». Genehmigung der vorgeschlagenen March zwischen dem Thnrgau und ^lammheim, steig Not' z»l». Nerwendrmg der Boten beim Bischof zu Eoustanz für Georg Vögel;; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehle» b, l, i, K, vv, 'l'I, im Berner -i, e, t—Ic, ^ «Iii, «e, im Glarner I», i, Ic, ev, in. Vasler n—v, ^ ^^»»iMer Freiburger ,i—v, Ii, K, v—x, vv, im Soloihuruer wie im Freiburger; "" ^chMb » ü-ü, l-x. l.n «-», s-,», »->. x-x, -!-»! ^ m« »» Zürcher, II aus dem Berncr und Schaffhauser, min aus dem Basier, ^reiburgcr u» oo) Exeniplar. . Zu v. 1550, 13. August. Johann Jacob von Eastion, des Königs von Sendbote, Herr zu Haldcnstcin, urkundet, die VII Orte (aufgezahlt) habe» ihn und seine Herrschaft 'V"""' ^ die zu der Grafschaft Sargans gehöre, auf seine ernstliche Bitte in ihren Schutz und schirm mit der Bedingung, das; wenn jemand an ihn und genannte Herrschaft, so lange er dieselbe bestze, . anzusprechen habe, dieses vor den Vit Orten, als der natürlichen Obrigkeit des von Castwn rec)^ ausgetragen werden solle; Alles gemäß dem ihm hierüber gegebenen Brief und Siegel, verspreche daher bei seinea Ehren und guten Treuen, für sich und seine Erben und ^>nha er er ^ Haldenstein, die VII Orte für feine rechten natürlichen Oberherren anzuerkennen und ihnen mit seluer gem ^ Herrschaft in Landesnöthcn verpflichtet und gewärtig zu sein. Wer an diese Herrschaft oder ;)», ^ Castion, so lang er dieselbe besitze, etwas zu fordern habe, dem wolle er vor den VII rten im - ^ geständig und gewärtig fein; doch unschädlich ihm an feiner Obrigkeit, Herrlichkeit ch>d Gere )t>g e> , ^ und Niedern Gerichten, Zwingen und Bünne» in der Herrschaft Haldenstcin. Es sieget Ho)ann ^ von Castion. St. A, Zürich! TIchudische Documcntcniammlmig Bd. X; Copic. — St. A, Lucern: Altcnbmid i.r Zu t. Diesen Artikel enthält das Basier Exemplar bedeutend verkürzt; die Verweisung b»nh Vogt und das Wiederkehren wird nicht erwähnt und anstatt des Details der eingeklagten Hai; ungc es nur, sie haben die Mutter Gottes und das hochwürdige Sacrament geschmäht. Zu Ii. Dieser Artikel ist im Baslcr Exemplar theils verkürzt, theils sonst anders gehaltem ^ Verhältnis; zu Lucern und dessen Erwiederung fehlt hier; das Rechtsmittel eines ^"^arteiis w" '-'s ohne Motivirnng angeführt. Der Schluß geht dahin: Nach dem Vortrag der in der p,o ge anhcrgekommencn Boten von Basel habe man de» Gesandten von Basel angezeigt, das Mittel des ""^^gege» Rechts habe man seines „Glimpfs" wegen und nicht in der Meinung, die von Basel von ^c und ihrem ehrlichen Herkommen zu drängen, sondern diesen unnachtheilig, vorgeschlagen. Da G ' Annahme desselben nicht ermächtigt seien und die Boten der Orte zu Andern; auch keine Michas so habe man die Sache in den Abschied genommen, um auf den 5. Octobcr (Sonntag nac) ^ ^ wieder hier zn erscheinen und sich zu entschließen, wie man de»; von Gumpenberg antworten, ? jjgjge" wohin man weiter schreiben wolle. Den; von Gumpenberg habe man ab diesen; Tag eine ,0 ^ Antwort geschrieben. Dieser Artikel ist in; Appenzeller Exemplar, »och mehr als im Basier, ,i»d vorgeschlagenes Mittel wird hier angeführt: Die zwölf Orte gütlich in der Sache handeln zu o wem; dieses nicht verfange, sich auf ein freies unparteiisches eidgenössisches Recht zu veranlassen. Wir fügen noch folgende Acten nn: , Die Erklärung der Gesandten von Bafel besteht offenbar in ihrer Instruction für diese» m Herrn Ambrosin von Gumpcnberg belangen", welche dahin geht: Sie sollen den Eidgenossen ^.jMkeh' denen von Lucern insbesondere die Mittheilung der von Gumpenbcrg an sie gesandte» le^ Was die von Basel in Betreff der Verleihung der Dompropstei und anderer in; päpstlichen - " gewordener Pfründen dem eidgenössischen Herkommen gemäß gcthan haben, sei früher genüglich c;o; Anglist 1550. ZgH In seinem Schreiben an Lueern werfe der von Gumpenberg Basel vor, es habe die Eidgenossen nicht richtig berichtet, weßhalb er deren Schreiben nicht als eine schließliche Antwort betrachte. Wie in andern Sachen so anch hier sei Basel mit der Wahrheit umgegangen und müsse die Verunglimpfung eines solchen Curtisanen zurückweisen. Uebrigens sei das genannte Schreiben des von Gumpenberg durch dasjenige Basels an den fränkischen Adel hinlänglich widerlegt! eine Antwort auf die Frage, wessen man sich von dieser Seite zu versehen habe, sei noch nicht eingelangt. Mit Rücksicht auf die Eidgenossen füge man Folgendes an: 1. Wenn von Gumpenberg auf ein sogenanntes erhaltenes Recht und die Acht poche, so sei Basel ihm gegenüber nie im Recht gestanden, auch nicht dahin berufen worden, viel weniger verlustig geworden! Wenn das allfällig gegen Andere geschehen wäre, so gienge es Basel nichts ani auch sei dieses nicht in die Acht erkennt worden. Auch Sigmund von Pfirt berichte, daß er weder citirt worden, noch im Rechten erschienen sei! ohnehin hätte er einer Citation nach Rom nicht folgen müssen. 2. Von Gumpenberg wolle denen von Basel ihre goldene Bulle, vermöge der sie sich zum Recht (in Basel) erboten, und dem Kaiser und römischen König und selbst .der „Papstheit" die Grenzen ihrer Gewalt disputirlich machen. Diese werden aber wohl so hoch geachtet werden, daß es bei dem, was ihre Vorfahren gemeiner Eidgenossenschaft bewilligt haben, verbleiben werde. 3. Von Gumpenberg bemerke, Basel bilde mit einigen Orten eine Secte, welche die „curtisanischen processe" nicht annehmen wolle. Es sei nun aber bekannt, daß das, was wegen der Curtisanen verabschiedet worden, stets von gemeinen Eidgenossen ausgegangen sei. 4. Er sage, es sei ein Unterschied mit Bezug auf jene Pfründen, welche die Eidgenossen mit ihrem Gut und Blut gestiftet haben, und der Dompropstei z diese sei eine kaiserliche Fundalivn i trotz den, aber wollen die von Basel nun Patronen sein, anstatt daß sie Unterthanen sein sollten. Sie bestreiten auf das Höchste, daß sie Eigene der Stift seien; sie seien freie Leute. Die kaiserliche Fundation, ob Kaiser Heinrich der Fundator oder der Restaurator der Stift gewesen sei und was bie Altvordern derer von Basel an die Stift vergäbet haben, möge dahingestellt bleiben; immerhin aber bestehe die beste Nutzung des Dompropstes nicht allein auf dem Eigenthum der Stift, sondern meistentheils >n dem, was die von Basel mit saurein Schweiß auf ihren eigenen Gütern erbauen und hingeben. 5. Von Gumpenberg schreibe, die Rosse derer von Basel fressen das Einkommen der Dompropstei, überhaupt verfügen sie über dieselbe und geben dem von Pfirt einen gemessenen jährlichen Loh», damit er ihr Deckmantel sei. Auch das sei schon in dem Brief an den fränkischen Adel widerlegt worden. Die von Basel benützen nichts von der Stift, sondern der von Pfirt beziehe alle Gefälle und trage auch billig die betreffenden Lasten, wie es auch bei seinem Vorfahr der Fall gewesen sei. Wenn der Donipropst jährlich für den Schirm einigen Haber gebe, so sollte das nicht so dargestellt werden, als ob hierin alles Einkommen der Dompropstei bestünde. Die bezüglichen Verhältnisse seien dem von Gumpenberg bekannt gegeben worden und mögen hier auch den Eidgenossen eröffnet werden. Das Gesaminteinkommen des Dompropstes betrage jährlich im Durchschnitt 500 Stuck; davon ziehen sich ab als herkömmliche Vergabungen (sie werden specisicirt, der Schirmhaber ist dabei berechnet) 125 Stuck, bleiben dem Dompropst 380 (sie) Stuck. Auch die St. Johannser und der deutsche Orden, so die Aebte zu Lützel, St. Blasien und andere Gotteshäuser zahle» ein vereinbartes Schirmgeld an Basel und genießen dafür dessen Schutz, ein Verhältnis;, das zu keinen Klagen Anlaß gebe. 6. Man bitte daher, dem Schreiben des von Gumpenberg keinen Glauben zu schenken und die von Basel b« dem löblichen eidgenössischen Herkommen, dem ruhigen Besitz und den päpstlichen Vergünstigungen 5» beschützen. St. A. Luccrn: Allg. Absch. o g, k. Sil. — St. A. Bern: Allgsm. eidgcii. Abschieds Sl St, S. sso. — Kantons - Bibliothek Frsibntg: Giradsammlung r. V, S. «70. — K. A. Solothurn: Abschiede Band so. 1550, 28. Juli, Augsburg. Hauptmann Martin von und zu Gumpenberg und Pitts?; Hans Jerg "vn Gumpenberg, römisch-kaiserlicher Majestät Hauptmann zu Augsburg, an die zu Baden versammelten Anthsboten der zwölf Orte der Eidgenossenschaft. Als sie mit ihrem Regiment Landsknechten und dem Kaiser nach Augsburg gekommen seien, haben sie den Ambras von Gumpenberg, confirmirten Dompropst zu Basel und päpstlichen Protonotar, ihren Vetter, im Domherrnhose besucht. Da haben sie unter Andern, allerlei Schriften von den Eidgenossen, anch das unbegründete Schreiben derer von Basel gelesen. Es beschwere 50 394 August 1550, sie nun, daß um» ihren Vetter über alles erhaltene Recht und Acht gegenüber denen von Basel so lang? herumziehe und ihm, als dem rechten eingesetzten und zu Kirche, Chor und Capitcl confirmirtcn Dompropst seine Gefälle im Gebiete der Stadt Basel wider den Landfrieden und die erlangten Rechte vorenthalte und ihn erst au das Recht der Stadt Basel weisen wolle, gestützt auf deren goldene Bulle. Diese beziehe sich aber gar nicht dahin. Die auf der kaiserlichen Kanzlei bekennen selbst, daß ihre goldenen Bullen nicht de» Sinn haben, daß man geistliche Sachen und namentlich fürstliche Prälatnrcn vor weltlichen Richtern und puren läutern Laien, und vor Leuten, die selbst Partei seien, behandeln könne. Sie hätten wahrlich »iäst geglaubt, daß die Eidgenossen ihrem Vetter und dem fränkischen Adel, ihren Vettern, Schwägern und gute» Freunden, Liebhabern und Handhabern der Justiz, eine solche Antwort ertheilcu würden, wenn sie über dir Sache richtig berichtet worden wären. Jetzt aber werden sie hierüber zufolge zweier Schreiben ihres an die von Lucern, die sie sich auf diesem Landtage mögen vorlegen lassen, im Klaren sein. Die Bricfstelst»' hoffen, die Eidgenossen werden die von Basel mit Ernst dahin halten, daß sie ihrem Vetter seine Gesa «- zn Basel ebenso gut einräumen, als ihm diejenigen in den Landen des Kaisers eingeräumt worden st^»' Würde man ihn aber noch länger mit flüchtigen Antworten hinhalten, so würden seine Vettern, Schwaß und Freunde nicht nur rechtliche Wege vornehmen, sondern („und") gedenken, bei dem Kaiser, dein Rcnst und wo es nöthig wäre (Hülfe zu suchen), um ihren Vetter bei erlangtem Recht und vor Gewalt zu beschütz«-'»- Sie erwarten durch den hinkommenden Boten von den Eidgenossen, nachdem sie nun durch die von Luc'«-»» unterrichtet sein werden, eine bessere Antwort als sie früher gegeben haben, die man nicht billigen könne- K, A. Basel- Abschiede Band SS, Onginal' Bei der Adresse steht die Bemerkung! Wenn am 10. August kein Landtag zu Baden wäre, so st' dieser Brief nach Lucern geliefert werden, wodann man von denen von Lucern eine Antwort erwarte. Das Schreiben der zwölf Orte an Gumpenberg vom 23. August 1550 aus Baden, besiegelt vo>» dortigen Landvogt, Gilg Tschudi, enthält in Hauptsache nur das im Abschicdtext Mitgetheilte. Bcigcfug wird, Geschäfte wegen habe man den Läufer, der am 8. August das Schreiben nach Baden gebracht h» ' bis aus den 15. (sie) August auf die Antwort warten lassen; seine Zehrung und was beim Wirth hier aufgelaust»' sei berichtigt worden z man möge also sein Ausbleiben entschuldigen. K, A. Basen Abschiede Band -»->- Ein Schreiben des von Gumpenberg an die Eidgenossen oder an Luccrn zwischen dem vom 15. April 1-'» (Abschied vom 17. Juni 1550, «) und dem vom 28. September 1550 (Abschied vom 0. October 1550, ist uns, auffallender Weise, nicht vorgekommen. Zu Einiges Detail zu dieser Verhandlung liefert folgender Gesandtschaftsbcricht: 1550, 12- Die (benannten) Gesandten von Zürich an Bürgermeister und Rath von Zürich. Gestern („nccht") st^ die Boten gemeiner Eidgenossen angekommen, namentlich auch Ammann von Bcroldingen von 1lr>- Zugesetzter in dem Wädenswyler Handel. Von Schwyz aber sei der Zugesetzte nicht, sondern einzig Anton Aufdermaur als Bote erschienen. Sich verwundernd über das Ausbleiben des Aminanns (^^ ^ ^jUderhalden) von Schwyz haben sie die Angelegenheit an der Hand des letzten Abschiedes, dein vier Richter und die Boten der sieben Orte mit Vollmacht, gütliche Mittel anzunehmen oder erscheinen sollten, heute Morgen angezogen und die Gegeupart augefragt, ob sie, ungeachtet der ^ des Aminanns von Schwyz, in Gemäßheit des letzten Abschiedes zu antworten verfaßt sei; die haben nämlich ihren beiden Zugesetzten befohlen, sobald sie beschrieben werden, hinabzugehen und dein - ^ nachzukommen. Auf das haben die Gesandten der sechs Orte diejenigen von Zürich aufgefordert, ^ Auftrag in Betreff der Mittel zu eröffnen, dann wollen auch sie ihre Autwort geben. Die Bote» Zürich haben sich hiergegen beschwert, weil dieses vor den Zugesetzten zu geschehen habe, die ^>i, vorhanden seien. Wenn aber die sechs Orte verfaßt seien, zu antworten und den Handel jetzt nusz» j so wolle man zur Beförderung der Sache auch mit gebührendem Bescheid entgegnen. Dieser Anzug st» ^ nur deswegen geschehen, um zu erfahren, welches Ort den Handel verhindern wolle. Nachdem August 1550. 395 sechs Orte darauf beharrt habe», daß die Gesandten von Zürich, als Kläger, zuerst sich erklären sollen, seien die letzter» von Ehrenlcutcn, welche die Sache gerne befördern wollten, berichtet worden, der Bote von Schwyz habe keine Vollmacht nnd möchte die Sache lieber aufziehen, und der Rath wolle hinterrücks der LandSgemeindc die Mittel weder abschlage» »och zusagen. Die übrige» fünf Orte wolle» die Mittel annehmen, aber mit dem Beifüge», daß wen» die von Wädenswyl dem Vogt schwören, rhnen d.ese Abrede anch vorgelesen werden nnd sie dieselbe auch beschwören sollen. Wenn die von Zürich h.em.t emvcrstande» wären, so würden die übrige» fünf Orte sich bei denen von Schwyz verwenden, daß sie ans den nächsten Freitag oder Sonntag eine Gemeinde halten nnd eine endliche Antwort abgeben nnd ihren Zugesetzten hmabsch.cken, danut d.e Sache beendigt werde Nachdem die Boten von Zürich dieses vernommen hatten, haben sie bei denjenigen der sechs Orte begehrt, den erster» zu bewillige», dieses ihre» Obern zu berichten und Weisung zu verlangen, ob s.e ...NN.,h. ih.-n B-sch-id j-n-n !«-», Si° HU.-N -11° »1° di--b-yi»Iich-^ii.d--Uch- ^ Eine Fortsetzung der Verhandlung giebt folgende Missive: 1550 13 Angnst Die Boten von Lucer». Uri. Untcrwalde». Zug »nd Glarns an Schwyz. Darlegung'der Verhaiidlung in aller Hauptsache in Uebereinstinunnng mit de.» Gesandtschaftsbericht von Zürich bis nnd mit dem Anerbieten der Boten von Zürich, ihre Obern über d.e Sache berichten zu wolle». ..Demnach haben .vir, der fünf orten gsandten. uns unser Herren bevelch entjchlossen und sol.ch antwnrte» »»s selbS behalten" wie die von Schwyz von ihre». Anwalt ans seinem Schreiben ersehen werden. Heute Nachn.it.ag ..... die'fünfte Stunde seien dann die Gesandten von Zürich vor ihnen erschienen und Haben eröffnet ihnen sei von ihren Obern ein Schreiben zugekommen, des Inhalts. Der kle.ne Rath habe sich »ut der Sache nicht behelligen .vollen, sondern dieselbe auf heute vor Rüth nnd Bürger gebracht, d.e nun ihnen geschrieben haben, da die Sache so lange angedauert habe, das Hauptgnt nutzlos daliege. Kosten nnd Schaden laufen nnd die Zeitläufe bedenklich seien, so wollen sie im Namen Gottes um der Ruhe und Einigkeit wegen nnd damit das Recht ver.nicden werde, die von den vier Zugesetzten gestellten gütlichen Mittel annehmen, doch solle man ihnen nichts Weiteres „daran hencken. noch darin trucken" Man bitte nun die von Schwyz auch eine endliche nnd srenndliche Antwort zu geben. Wenn ihnen gefällig se.. d.e betreffenden Mittel anzunehmen so sollen sie ..»verzögert ihren Landanunann. Dietrich Jnderhalden. als einen der Zugesetzten, »ach Baden abordnen, dan.it diese Sache ^schließlich erledigt werde. Bitte nn. Antwort durch den hinkommenden Bote.. Es siegelt der Landvogt zu Bade». Gilg Tschad., des Raths zu Glarns. ^ nvin.ni.nvcn ^ v L-md-Sarchiv Schwyz- Acte» Wädenzwyl lOrigm».). lieber die Vereinbarung enthält das L. A. Schwyz: Acten Wädenswyl. eine große Pcrgamenturkunde. ausgestellt von den vier Schiedrichtern als endliche Vereinbarung Zwischen den h.ezu bevollmächtigten Boten der betreffenden Orte die auf diesen. Tag anwesend waren. Die Urkunde wiederholt ziemlich ausführlich die Verhandlung in Einsiedel» vom 2. bis ö. Juni, und nimmt dann die in. Abschied von. 17 Juni 1ö50 »nd in diese.» Abschied 5 enthaltenen Vertragspunkte im Zu a.n.nenhang auf. S.e w.rd ans de» 20. August 1550 datirt. Die Siegel der vier Zusätzer sind wohlerhalteu vorhanden. Kn o« 1553 24 Juli (St. Jacobs Abend). Johann Edlibach, des Raths zu Zürich, und Jost Sch.nid. d-s R-ch -Vun. -.nd°°»« UN TlMg.», b-si-,-U. s-lz-nd- V--Ich--ib.„.g, Zw«-.. ZU,Ich nnd dm I-ch- -nd--n. im TH...WN .-zi,--nd-„ O-t-n -ni,»..«» I-ch »» St.« . „-.l N.II.n- S«. Z-,.d.,«z im Thn-n-n. Elm»,,. »«>. St.mn.h-Un. w.il ,i- in d-n S-° d-- G°.t-Shm,I-- s t.ng.n Hans ..j« -.-b-«- -inz-I-z. H-It-N. »nd di-I-S d-n Aisch-N I-lMich l°-°. I-ich-S °--wt-» hat, w»h--nd d>- « Innch d-f ihm I°lch,. »ich. znsl-h.. W°S-»-» d-- L-nd°°s. d-- G-»°nth-.l w-.l d.. h°h- 0d-.!I--i. »ich. nn. j» Rn,ch-.n»-n. i»d°... -uch !» 0b-" t»td Un-rlt-.»n.h-,m d-.. X O-t-n «°l,«-- nnd di- n°° M.?ch n.i, G--ich. ... Nnhbnnn.... -ich. -nd-.- z-h-It-i. t°-.d-i> I-Il-n. d.° Cd-ll-ni- «. Th...z»n mi, ih..n G-„ch,-in Hi-.°b-t tp n«. d-n s-chd V.t.« nnd d-.,-n »m. Znmch >» T-z-n h-„.m.»t August 1550. mittel entwe!fcn." Dem "ufo'lg^ r"' ^""cn der Obern Vergleichs- und Niklaus Eloos, alt-Landvogt und ^oll Deister Hans Bleuler, beide des Ruths von Zürich, diese im Namen der schs O?'a7^ ^ Z« Uri, „jetziger" Landvogt in. Thurga». Auf ciuem andern Tage sind dann di> S' ^ ^ Mgekommen, Huben sich aber nicht vereinbaren können. H°W Locher. Lundschr -ib -r u 7" ^ «nd Martin W-rli. ult-Schnltheiß. und war. „daß dewedercr solichcn tag besnchcn'"kount"^^ binden Landvögtc. du diesen zugestunden Obern sieben (beschriebene) Marllmn »r ^ ^ erschienen »nd Huben uns Gefalle» der nusscheiden sollen ^ was nämlich unterlalb di7 ivcgen Stummheiin Gericht gehöre». Diese Murchen solle» de. W°m Stammheim liegt, das soll Alles in dieses °b und ..„.er den ....7^ r e 'W Obrigkeit, die ihnen gemäß eines Vertrags Gericht zu Urschhuusen "m!d M Ur ckS c'7 "" ^1''-'" nieder... als der (strafschaft. den andern drpen orten ulldu Huben" ».. Mal t^' ^ oberkeit sin"' vorbehalten sein. Dieser Vorscl.laa d d-'be. jedermanns Trettrechte, Wunn und M>de von denselben angcnonuuen^und verküa ^ t'u 7" ^50 vorgebracht »"» Briefe gefertigt und von Johann Edllbach m und für beide Partc>r» diese nun gethan, nachdem nämliel, d,',> .... -n , Schm.d, de.» Landvogt besiegelt lverden. Das Hab.» worden sind. E. A. SM V°.t.iig° „nd ,cch.s„„»n d" VN " ^"^ltenne in Gegenwart gewisser (benannter) Leute gesetzt ^ X 0..- in. Thu.gau n.. ^.0. . S.. s.. B-.N. Th„.,n..dnch rv 5 Abschied vom 18. Novembe?i550??.^ wcnigstens theiliveisc. ihre Erklärung August 1550 nicht zu z^stln ist ^aß an den. angeführten Datum vo>" auf ansuchen Gergm" Vögetts^?ewesc!eu ^bristoph. Bischof z.. Constanz. an Zürich. „Wir fti"d A.dgenossen rathsboten ab jungst aebaU-n , ^n unseren sonders lieben fründc», d-> Hof zu Bangoltzhaim (alias Vankel'l»'i,n/">>. Poden bittlich ersucht, warum wir ime, Vögclin, schwester lehensweise genützet ist (niMm.'ii" "" eigenthu.n und von sein. Vögel'S- cine .venig klare Ai.seinandersctzm a d r K.antwort zuschreiben sollen." F° « geliehen worden; wen» Vöacli benw.u Wesentlich, der Hof sei einem Paul Appentzh"^ Bogel, beglaube. etwas zu fordern, so soll er da. ordentliche Recht ergehen lasse"- Eine spätere Suvvlieai' >, Zürich. A. Bischof Consta.» >hm zu seine.» Recht verhelfen" ermU Ucberschrift und Datum, dahin gehend, man Nlögc Boten auch ab den. Tag der ' »e,-?? Verhandlung und führt aus, es haben gemeiner EidgcnoP" Angelegenheit dem Bischof zugeschrieben" Gn ? ö" Baden gehalten" ivorden sei. in ws" ' los zugelchi.rben (betrifft wahrscheinlich de» Abschied von, LI. Oetobcr 155L). 13». Wem und Areivurg. 1550, 15. August bis 19. September. Verhandlungen zwischen Bern und Frei bürg in Betreff der von Bern auf savoyische Besitz"^ Freiburgeru gelegten Teil, und wegen des Priorats Grandson. 1. 1.55g, 15. August. Die Gesandten von Freiburg, nämlich Ulrich Nix und Peter Fricho, ^^^'^gsiec, vor de». Rathc („minen g. Herren") zu Bern den Vortrag, welche» Schultheiß Nägeli und Vennes a s Gesandte von Bern, zu Freiburg gehalten habe» und eröffnen diesfalls folgende Antwort -. ' ^ August 1550. 307 zu Frcibnrg nebst dcn Sechzig sei gestern über der Angelegenheit gesessen und es verlange» dieselben wie früher die von Bern möchten die Ausluge der Tcll fallen lassen und bei den. heitern Buchstaben des Burgrechts, den man früher, nicht in der Weise eines Vorwurfes, sondern in guter Meinung angezogen habe, verbleiben. Wie viel Gutes' und welche Freundschaft daraus folge, wenn dieses nicht geschehe, sei leicht zu ermessen. Brief und Siegel diesfalls zu errichten, bedünkc die von Frciburg unnöth.g, We.l das Bnrgrccht Heuer genug sei. Sic .vollen auch ihren vielfältigen Znsagen in Betreff des neugewonnenen Landes gcnugthun, w.e sie das früher als sich etwas „bögget" habe, mit der That erzeigt haben. Es se. n.e erhört worden, das; ein Ort der Eidgenossenschaft ein anderes getellct habe; dasselbe sei auch von den Herzogen m.t Bezug auf die von Freiburg („sv") nie geschehen. Das Burgrecht in dem Artikel von dem Zoll und der Tcll besage, es sollen beide Thcile von der Teil frei sein. Wenn die von Bern hieran mcht kommen und von ihrem Vorhaben nicht abstehen wollen, so sei die Meinung derer von Frciburg. den betreffenden Artikel des Burgrechts durch unparteiische Leute erläutern zu lassen. Indessen verlangen sie, m.t denen von Bern ohne Dazwischenkämst Anderer freundlich abzuko.nn.cn. und erbieten sich, in Betreff des neugewonnenen Landes Leib n»d Gut zu ihnen zu setze» ! sie betrachten dieses und ihr Land, wenn c.nes von beiden angegr.ffen würde, als Ein Ding und ..gumpiseh (oder pun.pischy ze sin". Sie verlangen Antwort von („vor") gesessene.» Nath Es wird ihnen crwiedert. die von Bern glauben ...cht gefehlt und w.der das Burgrecht gehandelt zu haben, als dasselbe aufgerichtet worden sei. habe ...an das savop.sche Land '"cht besessen und sei daher dasselbe in dem Burgrecht nicht begriffe»! sie verlangen aber klare Antwort, ob d.e Memung derer von Freibnrg die sei. das; das savopische Land wie die alten Lande ..»Burgrecht enthalten sc... solle. Nach verlangten, und erhaltenen. Verdank eröffnen die Boten von Fre.burg .hre Obern w.ssen ».cht besser Brief und Siegel zu errichten, als wie das Burgrecht sei. und glauben auch, dasselbe gebe he.ter z». das; das neugewonnene Land und was ...an des Fernern bekommen möchte w.e das alte Land .... Burgrecht begriffe./sein solle. Die von Bern erkläre... mit dieser Me.nung und Erwuterung Wohl zufr.eden zu se.n, 'venu ihnen diesfalls unter de... Siegel der Stadt Frciburg e.ne sehnst.che Erkanntn.s; und Besche.n.gung gegeben werde, in diese». Falle wolle» sie auch die von Fre.burg m.t Bezug auf d.e Tell ruh.g lasse». Das wollen die von Frciburg an ihre Ober» bringen. Diese Verhandlung ist in die Instruction von. 17. September 1550 für die Gesandten von Bern (St. A. Bern. Jnstruetionsbuch U. k. 07) für einen ferner» Tag zu Fr-.burg >n gle.cher A'.ge egenhe.t «ufgenommen. Dieselbe Verhandlung mit fast gleicher Redact.on .... St. A. Bern. Ra.hsbuch No. 512 und L1Z zweite Abtl.eiluna S 216 Nach dieser Quelle bringen d.e Boten von Fre.burg noch „e.nen andern artickel" wegen des PAorats zu Grandson vor. Es wird ihnen diesfalls geantwortet, d.e von Meßbach seien noch nicht aus Burgund zurück. 2 1550 18 September Gesandte von Bern, nämlich Hans Franz Nägeli. alt-Schultheisz. Sulpitius Haas P-sid-. MW» Till!---. -«»-» »°° ->.«-»> f.»«»""- >' s.,q d°s S.-.-l.- Teil m dm s-a-b-Ichm L---d--, -»-- ------l-ch d-- »a« B-m d--I- T-ll lM-- -msich-m -»-Ilm. ----- dm Ich-.----- »»- »s " I«»d°m d-, S--ib-!r» d-, Sache ------- ------ Hab---. d. di-I-lbm d-- Sw- -- G°..--h.--I-S Aal-ch (Ha»,---st,. d-- j» I------. b-I d-m AaSza« »ach N°Iw°i> ll-I-M w-° ------ B°>°» »d» F.--b«-s ja B-m --Ich------- I°im „ad «°----.-a->--- Hab---. das B-.--.-chl b-id-, Stadl- -ach,, daß ----- S.ad. U--.--lh.--m d-, «-»->-> ----- El------- Di-I-S B«-g--ch> I« »»« »>--»-»' >m»» -<>- »»H >-»>- --- - b--d--> Slädl.» ----- saaach «---»and- --was d-I-II-» ----ch.-I «a-dm. -a-d 1^ >«>ch° dl- Stadl- ---Schi-». »»- das »I-- °--»m.l,----- d----- b-s------ I-.-- fall a. « I-- dah-- »dlhwmdl-- ------- das ------ -->«d I» da- B-V-chl Ii-»-«.-» « «Ich---. S--I. «---- d-- T.,l z --Ib -"-g-< U-.„--h»--,-- s-ll,-- I--II-» -°°II-->. d,---i. ,-ch b-- d--- Rachl-m------ mch. -a-d W-d--. Ip-'-ch e-h-bc. daß -i-a-i diesfalls g-gm -a-aad-r Sch-i-ie -'--d B-kmi-l-'-sl- -----hl-- Da. fall ab-- im N-b-lg 398 August 1550, ohne Aenderung des Burgrechts geschehen. Sie bitten dnhcr die von Freiburg, ihnen einen solchen L?ch"N unter ihrem Siegel zuzustellen: dasselbe erbieten sich die von Bern ebenfalls zu thun. Sollte der Rat) hicfür nicht ermächtigt sein, so möge die Sache an einen höhern Gewalt kommen. 2. Nach Absterben ^ Priors zu Grandson haben die von Freiburg das Priorat einem Conventual conferirt, in der Mcinung- diescs komme ihnen wegen des ihnen zustehenden Zugs und Raths zu. Nun aber seien früher so Benesicicn von beiden Städten gemeinsam conferirt worden, für die dann mcistenthcils zu Rom nach ^ alten Art des Papstthums impetrirt und ihre Verleihung durch Bullen erlangt worden sei. Zug und a 1 habe hier also nichts zu bedeuten. Da die Besatzung jetzt eine andere Form angenommen habe, so wa> am Platze, daß die von Bern, als das vordere Ort, den Anfang thun und für dieses Mal die Eollatw>> haben sollten. Doch zu Gefallen derer von Frciburg ivolle man diese in der Besatzung vorgehen lassen, »u der Bedingung, daß das nächste Mal, wenn das Priorat wieder vacire, die Besatzung, ohne Eintrag der^ von Frciburg, an denen von Bern stehen und so die Sache Wechselweise umgehen solle. Oder aber, n^n es denen von Freiburg besser gefalle, möge allwegcn die Stadt, die zur Zeit einer Vacation Zug und . für Grandson hat, zur Besetzung des Priorats ermächtigt sein. Dann soll der ncngesetzte Prior die BcladmP' welche der frühere getragen hat, ohne Rinngel entrichten. Daneben sollte man die Güter und das Eiu!onwu'>- welche das Gotteshaus außerhalb der Herrschaft Grandson hat, verkaufen und aus dem erlösten ^ anderes, hinter beiden Städten liegendes, erwerben. Endlich soll der Prior, wie seine Vorgänger " verschreiben, das Hauptgut vom Vermögen des Gotteshauses in keiner Weise zu vermindern. Der . " beschließt zu antworten: 1. Alan bitte die von Bern zum höchsten, sich mit dem Burgrecht und der Zutzs^ derer von Freiburg zu begnügen und demnach von der Forderung der Teil abzustehen. Dabei sei ihnen anzuzuö ' daß die von Frciburg das Gotteshaus Aucrest nicht geteilt haben, sondern was wegen des Rotweiler-Äuszu ^ erfolgt sei, sei durch die von Rue geschehen, die unter ihnen in dieser Herrschaft wegen gewisser Kosten e ^ Anlage gemacht haben, worin aber nicht des Gotteshauses Güter, sondern nur des „Schärers Hab worden sei. 2. In Betreff des Priorats zu Grandson wolle man den Vorschlag, daß je die Stadt, we Zug und Rath zu Grandson hat, auch die Collation des BcneficiumS haben solle, annehmen. Die von ^ Gesandten von Bern „fürgcwölbten" Bedingungen Wolle man sich ebenfalls gefallen lassen, mit daß man in den Verkauf von Gütern dieses Beneficiums nicht einwilligen könne. — 19. September. Räth und Burger wiederholen die vier Gesandten von Bern ihren gestrigen Vortrag. Es wird e> e> ^ ihnen die gleiche Antwort zu geben, wie sie von dem kleinen täglichen Rathe beschlossen worden sei, u» derselben gänzlich und ohne einige Aendernng zu verbleiben. n. A. Fr-wurg-R°nM,ch s>°- Betreffend die Gesandtennamen sagt das Original: Schultheiß Nägeli und Vcnncr Tillier beiden Herren, so von der jahrrechnnng wegen hie sind". Vollständig hat die Namen das St. Jnstructionsbuch k k. 96; die Jahrrechimngsgesandten idiäom k. 95. Mit dein Original unseres AbsaP stimmt diesfalls das Rathsbuch von Bern No. 312 und 313, zweite Abtheilung S. 304 übercin. 139. Zürmmen. 1559, 25. August (Montag nach Bartholomä). Landesarcinv Seliwyz: Abschiede. Tag der Orte tl r i, S ch >v y z, N i d w a l d e n. Gesandte: Uri. Andres Gisler. Schwyz. Anunann Jnderhalden. Nid mal den. Hans Äib Landammann. August 1550. 399 tt. Dieser Tag ist angesetzt worden auf Anrufen des Gabriel de Rusca („Rüschga") wegen Martha Rusca, welche Jo. Peter de Rusca »in die Ehe angesprochen hat. In dieser Angelegenheit ist zuerst Jo. Peter vor die Obern gekommen und hat eröffnet, wie nach seiner Meinung der Commissar Anna „eben fast M)lt" lMw. Man hat dann dein Commissar geschrieben, er solle über Alles berichten, und nachdem sein bricht erfolgt war, ihm befohlen fnrzufahrcn. Auf das hat man die vom Commissar eingenommenen Kundschaften und sein Urtheil, auch die von beiden Parteien verwilligtcn Spruche des Nathes zu Bellenz Und das zu Como von den Geistlichen ergangene Urtheil zur Hand genommen. Es gehen diese dahin, daß Martha de Rusca von Jo. Peter de Nnsca ledig erkennt und er verfallt ivnrde, ihr alle Kosten zu vergüten. Puchdem nun die Parteien vor den Boten auf diesem Tag erschienen sind und die Instructionen überein- ltimnien, hat man gleichförmig, wie Commissar Anna und das geistliche Gericht zu Como gcurtheilt, wobei ^ ohne Appellation sein Verbleiben haben solle. Damit die Obern, die mit diesem Handel vielfach bemüht worden sind, hiemit nicht weiter belästigt werden, die Parteien einander ruhig lassen, auch nicht etwa nach Pom appelliren, so wird für dergleichen weitere Umtriebe eine Buße von 100 Kronen festgesetzt, und wenn Parteien ferner in der Sache trölen sollten, so wird den Obern vorbehalte», sie nebst dem Gut auch Leib zu bestrafen. Vermöge der Statuten soll Peter Rusca die erlaufenen Kosten in Ziemlichkeit ^'tragen. I». Neber die Frage, ob Martha Nnsca, des Schwan Bernards Tochter, zu lcgitimiren sei, wird "ach Vergleichnng der Instructionen die Legitimation ausgesprochen, so daß die Martha zum Gute ihres Katers vermöge des aufgerichteten Instruments und der Statnten Erbe sei» soll. «. Das Wasser Dragonato P"st oft schnell mit großem Schaden an, wodurch im Boden Vieles versarrt wird. Es ist deßnahen zur Zoit. als Ammann Dietrich Commissar war, eine Ordination gemacht worden, welche die Bürger zu bestätigen "Zangen, Es ist dessen zu gedenken. 140. Weferlingen. 1550, 25. bis 31. August. Ka»tv..sa.chi» «r-iburg: P-terli„o-r Abschiede Band N°. IS4. Marchtag zwischen dem König von Frankreich und Ansprechen, ans der Eidgenossenschaft. Richter, Die gleichen wie bei den Marchtagen von, 3. Juni und 2o.^,nli. P (25., 26. oder 27. August). Placidus Carle von Disentis ans Bünden eröffnet- Er sei ans frühern Rechtstage (1. August) mit seiner Klage zurückgewiesen worden, weil er keine Vollmacht von ^"e>. Mithaften hatte. Nun habe er nicht nur einen Gewaltsbrief von den »och lebenden verlangt, sondern Kundschaft über die Angelegenheit zu Lncern aufnehmen lassen, wie eine Schrift erzeige. Gemäß der Anzahl der Personen, von denen er Vollmacht besitze, komme die Forderung nun ans 1,9 Kronen, und 50 , die er selber als Rottmeister in dem betreffenden Zuge dem Voten übergeben habe. In diesem Betrage ,^)e n,.„ seine Forderung, obwohl sie früher ans 300 Kronen getan.et habe. Er glaube hiemit den, Urtheil Genüge geleistet, seine Sache bewahrheitet und sein Recht bezogen zu haben. Gerne hätte er "°ch besserer Aufklärung der Sache noch mehrere Gewahrsamcn betreffend diejenigen, welche gestorben mitgebracht sei aber Hiera» durch die in Chnr herrschende Pest gehindert worden; auch sei der Bote, 400 August 1550. den die III Büude zur Besiegcluug der Vereiuuug uach Solothnrn gesandt haben, im Heimreiün K Nappersivpl in einer Wasseruoth »mgekommcn; der habe alle Gerechtigkeiten und Briefe, die diese AnsoldeuMl betreffen, bei sich gehabt, die nun mit ihm im Wasser geblieben seien. Der Procurator des Königs entgegne Die Sache des Klägers sei unbegründet. Ans seiner, des Procurators, Vertheidigung gegen die van >' die sich auch beklagen, daß sie zu St. Spiritus ausgezogen morden seien, habe man gesehen, was der von daselbst geschrieben habe und wie der Brief des Königs laute, nämlich daß man ihnen um cnn.^ schlechte Harnische abgenommen habe, später aber Alles wieder zurückgegeben morden sei. Wenn du seinen Paßport oder auch nur seiner Herren Büchse bei ihm gehabt habe, so sei ihm nichts geschehen. Kläger zeige auch nirgends, daß ihm oder seinen Mithaflen etwas abgenommen worden sei und ß' ^ abzuweisen. Der Kläger replicirt, in Betreff seiner und seiner Mithasten Summe habe er ^mel ol na daß dem Boten Geld gegeben und ihm dasselbe ungeachtet seines Paßports genommen worden sei- ' Verhör der Kundschaften, Vollmachtsbriefe und des Empfehlungsschreibens, das die Herren aus den >l> Ün" dem Kläger gegeben haben, erkennen die Nichter: Abtheilnng I!. Urtheilsspruch und Datum fehlen. Eine zweite Abfassung dieses Urtheils in nnserer Abtheilung 0, ebenfalls ohne Datum, aber zwischen einem llrtheil vom 25. beziehungsweise 26. August 0 ^'^ . und einem solche» vom 28. August, schließt so: Nach langer Verhandlung sei kein heiteres llrtheil er o g^ sondern es seien dem Kläger für alle Ansprachen 60 Kronen gegeben worden, womit er sich begnügt )a Anstatt der Vertheidigung gegen „die von Uri" citirt diese Nedaction den Fall von Anton Artzet. II. (26. August). Es erscheint wieder Hauptmann Thoma Spiegelberg von Schaffhausen und eröfsi^ ^ Durch ein früheres llrtheil sei ihm vergünstigt worden, Kundschaft über die Zusage des Herrn von McsnMib, Anwalts des Königs, aufzunehmen, wo er die bekommen möchte. Er habe sich dann nach Nenenbmg » Vogt Wunderlich und nach Solothnrn zu Hauptmann Fröhlich verfügt und beide vor ihren verhören und ihre Aussagen verzeichnen lassen; er bitte diese zu verhören und das titecht weiter ergchiN lassen. Nachdem diese Kundschaft in seiner Anwesenheit verlesen worden, führt er weiter fort: Es sil daß er zu Schaffhansen, als die Vereinung dort angenommen wurde, nicht anwesend gewesen sei, „Herren (französischen Anwälte) nicht zufrieden gewesen seien; deßwegen aber habe er nicht weniger, mehr, als wenn er persönlich dagewesen wäre, zur Beförderung der Sache beigetragen, wobei er die die. ^ von ihm gebrauchten Mittel aufzählt. Er glaube daher so gehandelt zu haben, daß die Herren mit si> Fleiß und seiner Arbeit zufrieden sein und sein dem König zugeneigtes Gemüth erkennen sollten, wn denn jeweilen als dessen Diener bewiesen habe. Alls die Ermahnung der Anwälte des Königs habe er ^ erboten, seine Ansprache fallen zu lassen, wenn seinen Söhnen jährlich nur 300 Franken Pension tM wetdcn, wobei er sich stets geneigt gezeigt habe, wenn er es früher nicht verdient haben sollte, in c' ^ solchem zu verdienen und allen Fleiß anzuwenden. Hierauf eröffnet des Königs Procurator: Man eunnem, wie er früher dargethan habe, daß Sachen, die des Königs Liberalität und Pensionen nicht auf der March behandelt, sondern an den König gewiesen werden sollen, der sie nach seinem l ^ auszntheilen habe. Zur Begründung dessen habe er sich bei dein Stadtschreiber von Solothnrn, dem frühem Marchtag Schreiber gewesen sei, erkundigt und daselbst gefunden, daß alle solche Angelegen ) an den König geschickt worden seiein Zudem sageil die Kundschastcn, die Verheißung von Mesnaige ß der Bedingung geschehen, wenn der Kläger für die Annahme der Vereinung bei seinen Herren behält ^ Daß das nicht der Fall gewesen sei, zeige der Umstand, daß der Kläger damals nicht daheim gw'<1" August 1550. 40 l Der Herr von Mesnaige sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, ihm „nachwerz" eine Urkunde zu geben und habe keine Ermächtigung gehabt, allein ihm eine Zusage zu thun; denn die Credenz und Instruction, die gleich Anfangs der Verhandlungen über die Vereinung den Eidgenossen vorgelegt worden sei. laute nicht auf einen einzigen, sondern auf' beide Anwälte, wcßhalb die Zusage, wenn sie auch unbedingt geschehen wäre, den König nicht binden würde. Der Kläger replicirt, der Procurator habe ihm nicht verkünden lassen, daß °r sich lmm Stadtschreiber zu Solothuru erkundigen wolle, wie er, Kläger, mit Bezug auf die vou ihm erhobeneu Kundschaften es gethan habe. „Es were ouch nit erkennt" und des Königs Anwälte seien ermächtigt, Einem die Pension abzukünden, warum sie nicht auch Gewalt haben sollten, eine Pension zuzusagen? Die Richter erkennen einhellig- Da des Klägers Kundschaften bezeugen, die ihm gewordene Zusage sei mit Bedingungen („Fürworten") begleitet gewesen, so soll der Kläger in vierzehn Tagen, wenn es geschehen könne, durch seine Ober., von Schaffhansen erbringen, daß er durch seine Mittel zur Annahme und Aufrichtung der Vereinung geholfen habe. Wenn er dieses erbringt, so soll ihn. sein Geld gemäß der Zusage erstattet '«erden, wenn nicht, der König freigesprochen sein. Daneben wird ihm vorgeschlagen, wenn es ihn. lieb sei, '"öge er sich auf diesem Tag erklären, ob er seine Forderung wolle fallen lassen, wenn seine beiden ältesten Töhne auf nächste Lichtmeß (2. Februar) um 300 Franken auf den „stat" gestellt werden Angegebene Quelle Abthcilung N. von «-ich-» Doch IM Spi-g-Ib--» w, B«.M»S w S-M.I-» -«»-NM»«» »» » Im« N°°d--»»g «I'schm.d-N, W I°li ilM »>I« di° B-i-hl«»» l'°>,-»>»-- SM»»« »>,f «chch- Ächimch -»»-,,-», D.S »l-ich- WM si»d°. sich i» kW» W.H-il»»s N »°ch -m M»l «, j-d°ch ch. Dm,.m m» -h„- d-» ichi.» R»ch,«ch Di- -».ich- Om», I»i«sl -i»- d--..- - Msall»»!, d-.sts U»h-ils i» Ai»h-ii»»z'^ D°r !>-im»»i° R»ch!-!> -««»> h-°- -b-»s-li-, d-s >,i -h-r 25. August zu lesen. M. (27 August) Es erscheint wieder Camill de Vurgo von Bellenz in seinem und seiner Geschwister Namen, als des Hauptmann Baptista von Burqo, ihres Vaters selig, und trägt wiederholt vor - Benannter Baptista sei im ^hre 1527 als Hauptmann des Königs bestellt worden, worauf er 400 Mann angenommen habe nnd mit ^uptuiann Troger selig von Nri und andern Hauptleuteu, um auf dem kürzesten Wege zum rechten Zug 5" klangen, nach Carra gezogen sei. Daselbst aber seien sie geschlagen und Baptista gefangen nach ^land geführt worden, wo er für seine Erledigung 500 Kronen Nanzion habe geben müssen. Da habe auch seinen Bestellbrief und andere Ausweise zurücklassen nnd nachher den größten The.l der Knechte Bahlen „.üssen. Er habe ...... von den in der Eidgenossenschaft befindlichen Anwälten der Königs wiederholt ^'uäß der Vereinung für jene 400 Knechte Soldvergüt.mg für einen Monat verlangt. Dav sei soweit ^°""uen, daß die Herren Maigret und Boisrigault ihm eine Bescheinigung gegeben haben, daß er wie Hauptleute dieses Zuges bezahlt werden solle. Von dieser Verheißung legt der Kläger eine deutjche '^ue vg,„ Stndtschreiber Georg Hertwig von Solothurn mit andern Kundschaften und Briefen anf, welche ?°s°n werden. Aus diesen Briefen ergebe sich, daß andere Hauptleute bezahlt worden seien. Da aber , nach langer Bewerbung in der Eidgenossenschaft und zuletzt auch in Frankreich, als die Vereinung worden sei nichts erhalten habe, habe er sich au seine Obern gewendet, die seine Ansprache für ^ erkennt haben Hierauf sei er am 12. Juni und 4. August auf dem Marchtag erschienen und habe durch ^"Solothurn aufgeno.nmene Kundschaft nachgewiesen, daß seine Zusage eine richtige Abschrift vom wahren ^""l sei, worauf dem Procurator ein Zeil für die Erhärtung seiner Einwendungen bestimmt worden sei. 402 August 1550. Er hoffe also den geforderten Monatssold (gemäß der Vereiuuug könnte er den Sold für drei Mouab verlangen) zu erhalten, es wäre denn, daß der Procurator seine Entgegnungen nunmehr erweisen könnte. Der Procurator erwiedert neuerdings: Seit dem Zuge nach Carra sei ein (Freiburg: viele) Marchtag gehalten worden, auf welchem des Klägers Vater in Betreff seiner Ansprache geschwiegen habe; es sei dann ein Urtheil erfolgt, daß diejenigen Ansprecher, welche ihre Forderungen damals nicht vorgebracht haben, abgewiesen sein sollen, was auf den jetzigen Kläger anzuwenden sei. Der Vater desselben habe auch im Jahre 1530 einige Bezahlungen empfangen und hiefür guittirt. Es sei hieraus zu schließen, daß er auch füi diese Angelegenheit bezahlt worden sei. Damals haben auch zwei Aufbrüche in der Eidgenossenschaft stattgefunden, einer für den heiligen Bund unter dem Befehl des Müssers, und einer für den König. Wäre Baptista ein Hauptmann des Königs gewesen, so würde er seinen Bestellbrief vorweisen können; da das nicht dn ^a sei, so sei anzunehmen, er sei vom heiligen Bunde bestellt worden. Wegen der Gefahr sei den HauptluiM des Königs bei Verlust der Bezahlung geboten worden, nicht über Carra, sondern durch das Wallis sich zum lec)tttt Zug zu begeben. Dem haben alle gehorcht, mit Ausnahme von Ammann Troger und Martin Gisler, die ü'0 Carra gezogen, dort geschlagen und nachher ans einem Marchtage mit ihrer Ansprache abgewiesen worden stiem Wenn sie aber auch etwas erhalten hätten, so wäre das aus besonderer Gnade und wegen der Gevattelschm / bei welcher Ammann Troger betheiligt gewesen sei, geschehen. Zudem sollre von der Zusage nicht bloß um Abschrift, sondern das Original vorliegen; dieses möge bei der Bezahlung zurückgegeben worden sein. Wäu Baptista des Königs Hauptmann gewesen, so hätte er auch nach altem Gebrauch auf den Zug hin stmu erhalten, daß er entschädigt sein würde, (denn der Marsch von Bellen; bis Carra sei nicht so weil, la> hiefür ein Monat nöthig gewesen wäre). (Das eingeklammerte fehlt bei Freiburg.) Nirgends werde sich zeub'M daß andere Hauptleute siir diesen Zug bezahlt worden seien. Gemäß beim Stadtschreiber von Solothm'M damaligem Marchschreiber, eingezogener Erkundigung sei dem Hauptmann Troger gar kein Urtheil worden. Baptista sei damals auch erschienen (!), habe aber seine Forderung nur siir 300 Knechte gub ^ und nichts Anderes erlangen mögen, als daß ihm 100 Kronen angeboten worden seien, wie ein m> benannten Stadtschreiber dem Procurator gegebener Zedel allsweise. Es finde sich auch nicht, daß " ^ Köllig (sonst) gcdieilt hätte oder mit andern Hauptleuten in des Königs Kammer aufgezeichnet und registu worden wäre. Ein Schreiber des Königs habe ihm auch ein Zeugniß zugestellt, daß die italienischen Haupt <>> nicht im Brauch gehabt haben, den Sold ihrer Knechte zu empfangen, sondern wie die Franzosen bch" ' worden seien; von den Knechten sei nun aber niemand auf Marchtagen mit Forderungen aufgetreten. -' diese» Gründen sei der Kläger abzuweisen. Letzterer replicirt: Anbelangend den Marchtag, auf welchem Vater die Forderung geringer gestellt habe, so möge er auf demselben erschienen sein „lind ufzug die Verheißung zu lest erworben, deren, wie hievor ist geredt, ein glonbsame copp erzeigt hal^ , darum aber sei seine Ansprache nicht verschienen. Es zeige sich auch nirgends, daß er für diesen 5>ug ' deil Monat eineil einzigen Pfenning erhalten habe. Wenn damals auch zwei Aufbrüche stattgehabt ^ / so ergebe sich doch aus dem Umstände, daß Baptista mit Ammann Trogcr und Andern, die Maßen Hauptleute des Königs waren, den Aufbruch gethan, und daraus, daß ihm später Maign't Boisrigault versprochen habeil, ihn abzufertigen, wie sie andere Hauptleute bezahleil werden, daß ^ König zugezogen sei. Der Bestellbrief, wie schon angeführt worden, sei ihm genommen gefangen war, und das Original der Verheißung sei auf dein früher» Tage bei den Richtern zu ^ ^ belassen worden. Es zeige sich auch, daß Ammann Troger und Andere, anstatt daß sie auf einem Ma>c August 1550, 4gZ abgewiesen worden mären, für den Zug bezahlt worden seien, was er zum Überfluß durch eine in Uri aufgenommene Kundschaft erweisen könne. Wenn der Durchzug nach Carra verboten worden sei, so beschütze den Kläger immerhin die nachher erfolgte Zusage, welcher gemäß er verlange, wie andere eidgenössische Hauptleute, in deren Eigenschaft er sich befinde, und nicht wie Jtaliäner bezahlt zu werden. Da er die ihm gewordene Zusage und wie andere Hauptleute für den Zug und die Schlacht bezahlt worden seien, gemäß der Forderung des ersten Unheils nachgewiesen, der Procurator aber seine Einwendung nicht erbracht habe, wie er hätte sollen, so hoffe er, den verlangten Monatssold zu erhalten. Der Procurator bleibt bei seinein Anbringen. Nachdem die Ermahnung zur Freundlichkeit bei den Parteien ohne Erfolg war, geben die beiden Richter des Königs folgende Meinung ab: . . . . Abthcilung der angeführten Quelle U. Hier bricht mit Schluß eines Blattes, wahrscheinlich in Folge Verlusts der Fortsetzung, das Original ab. Eine in unserer Quelle, Abtheilung L, früher erscheinende Fertigung des gleichen Urtheils, der wir auch das Datum, das in der hier benützten Vorlage ebenfalls fehlt, entnommen haben, und welche die Parteivorträge sehr verkürzt enthält, giebt den Urtheilspruch so: Da die Richter genüglich befunden haben, daß des Klägers Vater für diese Ansprache bezahlt worden („gewesen") sei, so sei der König ledig erkennt. Weil aber der Kläger schwere Kosten gehabt habe, und sein Vater selig wegen der Gefangenschaft 500 Kronen Ranzion geben mußte, so sollen dem Kläger 500 Kronen geschenkt werden. Dieses Urtheil ist aber in der genannten Ausfertigung wieder durchgestrichen und dafür einfach hingesetzt worden: Daß dem Kläger wegen seiner Ansprache von dem Zug zu Carra her 500 Kronen ausgerichtet werden sollen. Die in unserin Text eingeklammerte Stelle ist im Original durchgestrichen. Unsere Wiedergabe der Parteiverhandlungen enthält Wiederholungen früherer Anbringen; dieselben ließen sich nicht wohl vermeiden, da dieses Referat der Vorträge früher nicht aufgeführte, nicht uninteressante Details enthaltet, die vereinzelt nicht gut gegeben werden konnten. Unsere Quelle, Abtheilung 0, enthält noch eine dritte, ebenfalls abgekürzte Redaction dieser Verhandlung. Der Urtheilspruch ist hier nach der zuletzt angegebenen Weise behandelt. Diese Verhandlung und Urtheil enthält das K. A. Freiburg: Missiven Frankreich, in Original, mit den Siegeln der vier Schiedrichter. Es trägt das Datum vom 26. August. Die Parteiverhandlungen sind mit dem Auszug aus den Peterlinger Abschieden übereinstimmend. Die in unserer Wiedergabe enthaltenen Verweisungen auf Freiburg beziehen sich auf diese Fertigung. Das Urtheil wird hier so angeführt: Die beiden Richter des Königs erkennen, der König sei dem Kläger nicht mehr schuldig, als den Sold für einen halben Monat für 300 Knechte, die sein Vater selig zu Carra haben mochte. Nach der Art der Bestellung der italienischen Hauptleute werden ihm von diesem halben Monatssold 300 Kronen, die er für seine Bestellung und den Aufbruch, wie Wohl zu gedenken sei, erhalten habe, abgezogen. Die eidgenössische» Richter dagegen urtheilen, weil der Procurator des Königs dem früher auf sein Erbieten gegebenen Urtheil, betreffend Beweis seiner Anbringen nicht Genüge geleistet habe und der Kläger die Abschrift der von ihm behaupteten Zusage durch genügsames Zeugniß erhärtet und dargebracht habe, wie andere Hauptleute in Betreff des Carrarer-Zuges bezahlt worden seien, so solle der König dem Kläger einen Monatssold für 300 Mann bezahlen, in der Art. wie andere Hauptleute dieses Zugs bezahlt worden seien, und die Zusage enthalte. Da aber die Richter des Königs „vermeinen", daß des Klägers Vater 300 Kronen darauf erhalten habe, so sollen dem Kläger diese 300 Kronen abgezogen werden, es sei denn, daß er erzeigen könne, daß sein Vater auf diesen Zug nichts erhalten habe. Nach Eröffnung dieses zwiespältigen Urtheils hat der Kläger dem Procurator drei Personen, gemäß den Tractaten, als Obmann vorgeschlagen, nämlich Ambros Krämer, Stadtvogt, Jörg Schinder, Zunftmeister zu Chur, und Burgermeister Heimo. Nach genommenem Verdank einigen sich die Parteien dahin, daß sie von den dreien denjenigen als Obmann annehmen wollen, den der Herr von Castion, der Anwalt des Königs in Bünden, erwählen werde. -Dieses Urkunden die vier Zugesetzten mit ihren Siegeln. 404 August 1550. IV. (27. August). Anton Poccobello iviederholt seine früher (10. Juui und 29. Juli) angebrachte Klage und ist gewärtig, ob der Procurator uuu dein ergangenen Urtheil Genüge zu leisten im Falle sei, wobel zum Ueberfluß seinen Bestcllbrief und die früher gebrauchten Acten wieder darlege. Der Procurator eröffnet- Er verbleibe bei feiner frühern Antwort; doch um dein letzten Urtheile nachzukommen lege er einige, am der königlichen Kammer ihm zugeschickte Verträge vor; diese enthalten den Aufbruch und die Bezahlung e Poccobello und anderer italienischer Hauptleute, die der König von Navarra durch den Herrn von Ma»> im Jahre 1542 angenommen und dann der Köllig von Frankreich vor Parpieu (Pcrpignan) und im Pie>no> gebraucht habe. Durch dieselben zeige sich, daß Poccobello für die („vom") Monate Juli, beginnend a 15. Tag, August, September und October (durchgestrichen: und December) bezahlt sei und namentlich a auch, daß er auf den beiden letzten Musterungen nur noch 269 Manu gehabt habe. Der Procurator ' hiemit dem Urtheil Genüge gethau zu haben, so daß der Kläger abgewiesen werden solle. Dieser bleibt ^ seiner Behauptung, daß er für den halben Monat Juli und für den December nicht befriedigt worden sei um den („vom") ersten Monat nur 700 Kronen empfangen habe; der Procurator habe nicht nachgewiesen, e er für die fraglichen anderthalb Monate bezahlt worden sei. Er fordere auch Bezahlung für den ^ denn er habe nicht geraden Wegs über Mailand kommen können, sondern den Abweg über Wallis ^ müssen. Dabei erörtert er den Aufbruch und seilten Dienst, wie er Aufaugs Juli von Lauis ausgeM sei und was er im December in Piemont gethan habe. Die Richter erkennen, gestützt aus die vorgc eg Auszüge, die lauter einen Monat „vom andern" (?) melden: Der König soll dem Kläger für den Ata» December und alle seine Ansprachen 1000 Kronen bezahlen. Abthcilung der angeführten Quelle 0. V. (27. August). Hans Schiffli von Schwpz fordert wieder Ersatz des bei Bicocca erlittenen Schade - wie ihm dieser verheißen worden sei, und legt Kundschaften ein, die er des Weiter» aufgenommen Der Procurator entgegnet: Die Ansprache sei unbegründet; der König sei nicht gehalten, jedem seinen deit er im Krieg erhalte, zu vergüten; er gebe jedem seinen Sold, womit er ihm Leib und Gut verg ^ Kläger sei also abzuweisen. Nachdem sich gezeigt hat, daß die Sache den Morelet alltreffe, iveil dieser fragliche Zusage gethan haben soll, so hat Morelet über diese Angelegenheit nicht richten wollen. deßuahen, ohne den Handel auszutragen, den Kläger mit einem Schein wieder heim au seine Herreit gewu Abthcilung der angeführten Quelle 0. Die Verhandlung hat kein speciclles Datum, sie befindet zwischen einer vom 27. und einer vom 28. August. VI. (28. August). Nicola von Burg von Bellen; fordert abermals im Namen seines Bruders A ^ selig den Sturmsold wegen Pavia, welche Stadt Jacob mit 700 Mann unter dem Herrn von St- einnehmen geholfen habe. Zu diesem Ende legt er seinen Bestellbrief von dem Herrn von dreizehn Kundschaften, die er vermöge des frühem Urtheils zu Unterwalden und zu Como habe, vor; aus diesen ergebe sich, daß Andern der Sturmsold auch bezahlt wordeil sei. Der Pn^üt ^ wiederholt: Diese Forderung sei auf frühem Marchtagen nicht augebracht worden. Ueberhiu habe ^ ^ Register des Herrn von St. Paul über diesen Zug nachgeschlagen, aber nicht gesunden, daß ^^^") Hauptmann des Sturms wegen bezahlt worden sei. Diese Hauptleute seieil wohl angethan gewesen, Pavia zu belagern, aber nicht die Stadt zu stürmen; es zeige sich auch, daß der genannte 0 August 1550. 405 im September um 177 Mann gehabt habe, für die er bezahlt worden sei; „er ist auch nit zu flachen ^schinen, wie er sich des daselbs erkundet hat; er hat ouch etlich kundschaft zu Baden ufgenommen, die barum nützit konnten sagen, und sind aber in dem zug gsyu". Der Kläger sei daher abzuweisen. Dieser ^plicirt: Die Einwendung wegen des frühern Marchtages falle in Folge des erlassenen Urtheils, dem er "un nachgekommen sei, hinweg. Die Richter beschließen, vom Stadtschreiber zu Solothurn eine Copie des Registers betreffend die zur Zeit behandelten Anforderungen der Hanptleute Albrecht von Salis (Sala) und (unklarer Name) zu verlangen. Nachdem dieselbe eingelangt mar, hat sich daraus ergeben, daß die beiden ^mannten gemäß erfolgtem Urtheil nur den Sold für die zwei Monate erhielten, wiewohl sie nebst demselben "uch den Sturmsold verlangt hatten. Es ivird daher der Kläger, weil er nicht genügend gezeigt habe, daß M'dere Hauptleute Stnrinsold erhalten haben, wie das frühere Urtheil ihm aufgetragen hat, abgewiesen. Abtheilung der angeführten Duelle 0. VII. (28. August). Vespasian Borelli von Ruffle fordert abermals im Namen seines Vaters, Francise Borelli, ^ Hälfte der Nanzion des Grafen Parvesin, den sein Vater gefangen nach Como geführt und dem Gnbernntor im Manien des Königs übergeben habe, welcher (Gnbernator) ihm diese Ranzion verheißen habe. Dabei bemerkt er, '"egm der in Blinden herrschenden Pest habe er den Anforderungen des frühem Urtheils (6. August) nicht ""chkommen können; der Procnrator werde aber wohl erfahren haben, wer sein Vater sei, der dem König allwcg ^dient habe. Der Proeurator antwortet: Seit dem betreffenden Vorfalle seien nenn und zwanzig Jahre verflossen ""b dazwischen Marchtag gehalten worden, bei dem diese Ansprache nicht vorgekommen sei. Zudem habe weder borelli noch der Gnbernator Gewalt gehabt, dem Grafen das Leben zu schenken, da er der Mnjestätsbcleidignng uberführt und in der Ungnade des Königs war. Neun Jahre nach dem letzten Marchtage sei der genannte Francise andere Forderungen befriedigt worden, daher sei anzunehmen, er sei auch um diese zufrieden gestellt ^"tden. Der Kläger replicirt: Sein Vater sei ans dem Marchtag erschienen, aber bis auf heute mit guten Korten abgewiesen worden; in guter Meinung habe er keine Bescheinigung gefordert. Er habe nicht für Ansprachen, sondern nur wegen des Abzuges von Neapel und wegen des Bicoccherznges gnittirt. Er ^e den Grafen in andere Lande führen können, wenn er gewußt hätte, daß er ihn nicht behalten möchte; ^ (iube aber seinen geneigten Willen gegen den König erzeigen wollen. Es werden nun in der Freundlichkeit Kläger 150 (oder 250?) Kronen zugesprochen; will er diese nicht, so soll er nichts erhalten. Er erklärt, "'(es annehmen zu wollen. Ein spcciellcs Datum trägt die Verhandlung nicht; sie steht am Schlüsse der Abtheilung 0 unserer Quelle nach einen: Urtheil von: 28. August; auf sie folgt nur »och die Bemerkung, die Procedur betreffend bei: Grafen von Greycrz sei in: „Transscript" von: 29. August 1550. ^ III. (29. August). Es erscheint Michael, Graf zu Greyerz, mit Anton Tillier, Venner und des Raths Ber>:, and Peter Ammann, alt-Schultheiß und des Raths zu Freibnrg, als Gesandten und Nathsboten . ^ Städte Bern und Freibnrg, und Beiständen des Grafen, gemäß ihrem alten Bnrgrecht. In Folge ^ si'üher gegebene,: Urtheils und der hierauf von dem Grafen ertheilten Begünstigung, bis zun: Schlüsse ^ Tages der Eidgenossen ans deren Antwort ans das Schreiben des Königs warten zu wollen, bringt nun si» dw Abschied des genannten Tages den Richtern („uns") zugesandt, aus welchen: ^ ^gebe, wie den Richtern der Weg geöffnet worden sei, in dem Handel des Grafen mit dem Rechten 406 August 1550. fürzufahren. Er habe seine Klage früher eröffnet und bleibe noch bei derselben; da diese Klage aber zwc> Artikel enthalte, nämlich die aus dem piemontesischen Krieg herrührende Forderung und die Ansprache wcgc» seiner und seines Vaters seligen Pension, so wolle er, gemäß dem Briefe der Eidgenossen dermalen nur de» ersten Artikel eröffnen, den zweiten auf gelegene Zeit sich vorbehaltend. 1. Im Jahre 1544 habe der Köwö Franz I. ihm besohlen, wenigstens 2000 der besten Kriegslcute, die er in seinem Lande habe, für den Die» des Königs zum Schutze des piemontesischen Landes aufzunehmen, und ihm versprochen, wenn er au) („was er") über 2000 Mann nach Savoyen bringen möchte, daß diese gemustert, bezahlt und ins Pienw» geführt werden, oder aber solle jedem, der den Anwälten des Königs anzunehmen nicht gefällig wäre, en>e Krone gegeben werden, damit er wieder heimkehren könne. Als williger Diener des Königs habe dann t»'' Graf in seinen und den umliegenden Landen 4000 Fußknechte aufgebracht, und dieselben mit großer Emsigkk in schneller Eile nach Cammerach befördert. Als sie dahin gekommen seien, haben des Königs Anwälte Hälfte, ohne sie zu »Ulstern und ohne ihnen einen Pfenning zu geben, wieder nach Hause geschickt. Dadr»' sei der Graf um 2000 Kronen, die er diesen heimgeschickteil Knechten vorgeschossen habe, gekommen; eben? um 700 Harnische, mit denen er sie versehen habe, in der Hoffnung, sobald die Knechte geinusteit sc»' ^ werden sie ihm jeden mit 4 Kronen, die er darum gegeben habe, vergüten. Diese 4700 (!) Kronen >»6 Zins von sieben Jahren, von 5 von 100, wie er in der Eidgenossenschaft üblich sei, ertragen bis auf l>c»^ 6480 Kronen. Zum Beweis des Angebrachten legt der Graf einen Befehlsbrief des Königs vor, in dei» ^ ihm 2000 Mann aufzubringen befohlen habe, und erbietet sich, einen Eid zu thun, daß ihm der , angezeigte Verheißung gelhan und bei Königsworten ihn aufgefordert habe, eine so große Zahl von N knechten, als er aufbringen möge, nach Savoyen zu fertigen. 2. Der Gras fordere serner den Sold 450 Mann, die er auf Befehl des Präsidenten von Savoyen nach dem Abzug der heimgeschickten 2000 ^ nach Cammcrach beordert habe; der Präsident habe ihm zu verstehen gegeben, es sei das der Willc ^ Königs, mit dem Beifügen, sobald sie nach Cammerach kommen, werden sie gemustert, bezahlt und Gebirg zu den 2000 andern Knechten befördert. Das sei aber nicht geschehen, sondern sie seien , heimgeschickt und jedem nur eine Krone gegeben worden; der Graf aber habe ihnen einen Monatsold müssen; das ertrage 1514 Kronen und 20 Tertsch, mit Inbegriff des Zinses für sieben Jahre 2044 und 18 Soß. Er erbiete sich das Angebrachte mit Briefen und Leuten zu beweisen, und legt ein ^ ^ ^ des Präsidenten von Cammerach vom 29. Januar 1543 „vor ostern" (Osterstyl) ein. 3. Er verlangt, ^ ihm sein „stat", als obersten Feldhauptmann, auf ivälsch Colone!, für sieben Monate, während Knechte im Dienst gewesen seien, bezahlt werde, nämlich für jeden Monat 1000 Franken, was »ach - dessen, was er daran erhalten habe, 6650 Franken, mit dem Zins 8977 Franken 10 Soß ertrage. ^ ^ wclA acht-" Spieße und Halbartcn, die er den Knechten, welche in beiden Malen von Cammerach wieder heiiM worden sind, gegeben habe, 180 Kronen, mit dem Interesse 243 Kronen. 5. Für die 2000 Knechü, ins Pieniont gezogen sind, fordere er den Sold für 4 Monat, nebst dem Schlachtsold, gemäß ein Vertrag, nach Abzug der 7300 Kronen, die man in Folge des Ausspruchs des Herrn von Ängnni ^ AP' habe. Das betrage 53,747 Franken, mit dem Zins von sieben Jahren 72,549 ^ranken 18 ^ress den Macherlohn der Haupt- und Schadlosbriefe, die er den Zinsherren, Bürgen und d»' des Geldes, das er dieses Dienstes wegen aufnehmen mußte; auch wegen der Aenderung der z^ste»/ theils jährlich, theils alle zwei oder drei Jahre geschah; serner für die Bürgen zu ledigen »n „ick die mit Ausnahme des Geldes erfolgt seien, und für Geschenke, die er geben mußte, <500 August 1550. 407 Inbegriff der Zinse 10,195 Kronen. 7. Für die Gysclschaft und Leistungen, die während den sieben Jahren Betreff des aufgenommenen Geldes erfolgten, weil er die Zinse, auch einige verfallene Hauptsummen auf Äel und Tag nicht bezahlt habe, da er seine Ansprache am königlichen Hof und auf gemeinen Tagen zu Vaden mit schweren Kosten verfolgen mußte, wie das augenscheinlich jetzt »och der Fall sei; auch für das, er den ihn besuchenden Fußboten und reitenden Boten (gegeben) habe, 4700 Kronen, mit den Interessen ^45 Kronen. 8. Für die Ritte, die er mit „sim stat" gethan, da er drei oder vier Monate dem Hof "achgeritten sei; auch für die Ritte, die er „inhiu in postenwps", um seine Ansprache zu fordern, gethan ^"be; auch für die Ritte, die seine Edelleute, auch in „postenwyß" oder sonst „inhin" gethan haben, inbegriffen 5'"ei Jahre, während welchen einer seiner Edelleute „dinuen" geblieben sei, 7000 Kronen, mit dem Juteresse 6450 Krone». 9. Für drei Züge, welche er in des Königs Dienst beritten, bewaffnet und wohl „nsgebntzt" ">tt vierzehn oder fünfzehn Dienern, in seinen eigenen Kosten (!) nach Landrecp, St. Desir (Dizier) und Bologna gethan habe und dem König nachgezogen sei, welche Ritte sich in die fünfzehn oder sechszehn Monate kaufen, wofür er weder Sold noch Vergütung erhalten habe, 10,000 Kronen, mit den Interessen ^,500 Kronen. Seine diesfälligen Dienste könne er nachweisen. 10. Seit vier oder fünf Jahren sei er auf Tagleistungcn zu Baden mit „sim stat", entweder persönlich oder durch seine Anwälte und Botschafter schienen, wie sich aus den Abschieden, die er ins Recht lege, zeige, um die Bezahlung seiner Ansprache zu fördern. Für diesfällige Kosten und den Macherlohn der Abschiedbriefc fordere er 7500 Kronen, mit den l0,i95 Kronen. 11. Da seine Hauptlente von ihren unbezahlten Knechten des Soldes wegen angegriffen, ""'ge zu Verderbniß, andere in schwere Kosten gerathen seien, so habe er ihnen Zahlungen geleistet. Auch " ^ wiederholt und an manchen Orten mit allen seinen Dienern und dem Troß von benannten Knechten ^U'oten und verhaftet worden. Wegen des Schadens und der Versäumnis), die ihm und seinen Hauptlenten ^'aus erwachsen seien, inbegriffen, was er denjenigen, welchen seine Herrschaften für die diesfalls aufgenommeneu . ^der verschrieben morden seien, geschenkt habe, damit ihm das Aufkündigungsziel, bei Einigen zum dritten verlängert und einige Zinse zum Hauptgut geschlagen werden, was er lieber mit großen Kosten gethan als durch seine Gläubiger seine Güter angreifen zu lassen, fordere er 9000 Kronen und keinen Zins 12. Er fordere den Sold für drei Monate, die seine Knechte über die ersten drei Monate in Piemont ^ '"U habx^ ,„it Inbegriff des Schlachtsoldcs, wie die Eidgenossen damals besoldet waren, wie solches der Diyn, des Herrn von Revers Lütcuer, und andere französische Hanptleute seinen Hauptlenten und Achten, damit sie weiter dienen, zu St. Jac (?) verheißen haben, was später durch den Herrn von Anginem ^"Anert?), des Königs Statthalter in Piemont, in Beisein des Herrn von St. Julian, damaligem Obersten ^ Eidgenossen bestätigt worden sei. Hiefür fordere er 8000 Kronen, mit den Interessen 10,800 Kronen, "thlgen Falls wolle er diese Zusage und dereit Bestätigung erweisen. Wenn nun der Procurator des Königs, . M auf den Frieden ihm nicht antworten wolle, so glaube er, es solle ihm diese Anforderung ohne Verzug sein werden und zwar mit allem Kosten und Schaden. Der Procurator antwortet: Er erinnere an sichern Einwendungen, bei denen er zufolge seines Befehls verbleibe und zwar um so mehr, als der ^ "i "icht nach eidgenössischer Art bestellt worden sei, sondern wie die Landsknechte, weßhalb er sich der »icht bedienen könne, lieber den Vorbehalt der Forderungen, welche von den Pensionen herrühren, der "^t Z" redeit. Da der Graf des Königs Orden angenommen habe, so gehöre die Angelegenheit sich ^'^oneii und des „stats" an den König und nicht auf die March. Der Graf erwiedert: Wenn er ""ch wie die Landsknechte habe bestellen lassen, so schade ihm doch dieses nicht; er habe das zu Gefallen 408 August 1550. des Königs gethan, der hieraus seinen aeneiate» den Orden betreffen habe er nieder -V ^ dienen, ersehen möge. Forderungen, die Word». sri m.d «..drn. Eid '"V " hi-r ».>.,-dr»cht, Da er ob« »ls Eido-noss- «-d.. ho,. d dö^r^i das <... drr .»rch> „rh„l..d seiner Klage und Forderuna ?,e>- ff) l>se»- Er verlange nun ein endliches Urtheil gemäß dos pie.nontesiwn^e77 w 77 Aubringen und fordert, sowohl in Betreff lassen dann dem Grafen anzeigen - Sie's 7 77 ^ ^"^°"oii ledig gesprochen zu werden. Die Richter seiner Anforderung von den, viemom 7 7 ^ 'b'" ar.f diesem Tag in Betreff sei», ihm Red und Antwort 7 .4,- ^ 7" - ^ gesprochen ,verde., und der Procurator gehalten und unter dem Vorbehalt da' 7 7 ^"7 S"erst mündlich und dann schriftlich sohlen word".7^ nür^'ö nichtigen, in Folgenden.. 1. De... Grafen 'sei nicht Musterung, die am 28 ^eeemb.r - 7 7 ""zunehmen, wie der Rodel und die ""d „sine" offenen Briest klar -r b"rch den Herrn von Chateauvienx vorgenommen wurde, so sei er vemMßt wörd7 m77°" . 77' ^ateauvie.,- n.ehrere nicht a.n.eh.nen tonnte, dienen" befand, wieder heimzuschicken. 7i"7s7' 7'-7'' " """tougenlich dem künig Z" auch die Rödel des Könias mit, "n. /. ^ b''" Befehlbrief dieses Musterherrn und des Grafen, der Graf ei7! ^.777 7 7 s-^'''7'' Herren ergebe. 2. Wegen der 45.) Mann, für n'M sei der König dessen berichtet w7 I'"" "'7 ^"^ig- Sobald sie nach Cam.nerach gekommen s---"' Bedauern, weil es auf der Liffriin ," "77' ^^^b"Uen geschrieben habe, er habe wegen dieses Kriegsvolks Obwohl er nicht angeordne." dnu 7 -"7 "imen Landleu.en liege und ihn. dermalen nicht dienen könne- l"ss-", da .nit ^e 7eder be^ bezahlen, habe er dann doch jede... eine Krone g-b-" kund geben. Er berufe sieb aus d""7 7'^'" ^ vorhanden, die kein Mißvergnügen auch hervor, daß der Graf keinen AiGr7s77''7"'''°"^" bem letztern g-l" Brief des Präsidenten von Cam .v' 7? ^ ' Riannschaft hineinzusenden. Der vom Grafen angefühlte Schreiber 7er Tr i7 d! daß er von. König Befehl gehabt, sondern, daß ihn. ei" der Graf als oberster H7. t77. fo7e '7 ^'7"^ gegeben habe. 3. Betreffend den „stat", beiden Dienst nicht persönlich verrichten- da777 "buug noch ziemlich, daß man diejenigen bezahle, diso begehre er, der Proeurator daü d " "^'""..geachtet der Graf diesfalls einen Vorschuß empfangen lM die der König deßwegen und weil d 77 7 ""d '"'t allen Kosten und Zi">^ er versprochen hatte, erlitten habe 4 7! 7" ^"lte anzufiihren, aber wisse, nne die Kriegsleute gerüstet 777 " ^Spieße und Harnische; jeder».«' Monaten für 2000 Kneckte- ,»-7 bewaffnet sein sollen. 5. Der Graf fordere den Sold von "^ oerlange... Die 2^0 K^.te . 77 "ur den Sold für dritthalb Monate f.ir 1200-^1 bezahlt worden, ivelcher a.n 5' 7 ^ " 7 ^""ber hineinschickte, seien zu Cammerach für einen M«"" ""b ge..'.lstert, wie d7 7ust7777ae 7- 7"'^ " '^e.u Monat habe man noch 7 )00 vorgefn"b" den 5. März, wie es ihnen verb 'is -7 bis auf den 5. Februar und las « Als dann aber diese Krieaslent- d 7 '7 ^ vergnügt waren, wie die Rechnungen es ' s" der Herr von Anginen 777' 7 aufgehalten und nicht ge.nustert worden s--"' herausstellte ..»d durch den 7e7""" 7 mancherlei Besichtigungen vorzunehmen, durch wel-h- l200 Knechte vorhanden seien' "7'7 77' b""dgethan wurde, daß unter fünf Fahnch-" rhaudu. st.en. Dadurch sei der Herr von Anguien veranlaßt ...orden, den Haupst-""" ^ August 1550. 409 nur 16,425 Franken zu gebe». Der Graf könne daher höchstens einen Monatssold fordern, vom März bis 5. April, im Betrage von 10,674 Franken, und dann wieder einen solchen vom 5. April bis Mai, im gleichen Betrage, und vom 5. Mai noch einen halben Monat für die „Stillstehung" und den ^zug, in welchem sie den Landleuten für ihre Nahrung nichts bezahlt haben, das betreffe 6337 Franken; b'e ganze Summe belaufe sich also auf 26,685 Franken. Hievon ziehe sich ab die erwähnte Zahlung von 16,425 Franken. Dazu kommen noch 1300 Franken fiir Munition und Spieße des Königs, welche die ^hnchen gehabt haben, wie das sich durch das Zeugniß des Obersten in Piemont ergebe, lind wieder b6l> Franken, die dem Grafen auf sein Versprechen, in Piemont dienen zu wollen, ausgerichtet worden seien; ^ gehen daher von der obigen großen Summe 18,355 (sie statt 18,255) ^ranken ab, und bleibe der König mir noch 8460 Franken schuldig. Daß nur 1200 Mann vorhanden gewesen seien, ergebe sich durch ^Zeugniß der Herren von Anginen und von Lange (Langie?); auch werde der Graf selbst nicht in Abrede ^en, daß seine Hauptleute, nämlich der Herr von Vauxmarcus und der Herr von Wippingen und viele andere der Schlacht heimgezogen seien. 6. Der Graf fordere Entschädigung wegen Kosten für Aufbrüche, Auf- ^tung vo„ Briefen und Gnselschaften, zeige aber nicht, daß der König ihm hiefür etwas schuldig sei. ^ Der Graf habe seine Knechte noch nicht befriedigt; der König sei stets bestrebt gewesen, dieselben in Billigkeit ö" bezahlen; das aber sei durch die überschwenglichen Forderungen des Grafen verhindert worden, wobei er ^rst 90,000, dann 100,000 Franken zuviel gefordert habe und jetzt eine .ibermäßige Summe hinstelle. ^ Bei allen wegen Kriegssachen erfolgten Bezahlungen sei der König nie gewohnt gewesen, Kosten und dessen zu vergüten. 9. Der Vorschlag, den der König dem Grafen gemacht habe, sei, nach dein Bedttnken ^ Procurators, mehr als ziemlich gewesen; der Graf aber habe denselben nicht annehmen wollen. 10. Auf . v°"i Grafen angezogene „stat (und?) Pension" und vermeinte Verheißung und Anderes, das den piemontesischen ^"bel nicht betreffe, soll gemäß des Friedens und zu Baden erfolgter Abschiede nicht eingetreten und dieses irgend melchenVorbehalt von der March hinweggewiescn werden. Auf dieses giebt der Graf, uach ^"ommenem Verdank, folgende schriftliche Erwiederung: 1. Der Bcstellbrief gehe allerdings nur auf Knechte, aber König Franz habe ihm mündlich befohlen, darüber heraus anzunehmen, wie viele er Nomine, unter Verheißung, ihn hiefür zu entschädigen. Das ergebe sich aus dem Briefe des Präsidenten Cammerach, und Überhin erbiete er biefür seinen Eid, da er wegen Absterben des Königs dessen mündliche „icht anders beweisen könne. 2. Die später nach Cammerach beorderten 450 Knechte habe er Kraft '"""blichen (sie) Befehls dahin geschickt, die aber nicht angenommen, sondern genöthigt wurden, in eigenen wieder heimzuziehen obwohl sie nach dem Briefe des Präsidenten gleich nach ihrer Ankunft hätten Mustert und bezahlt werden sollen; fiir diese Bezahlung reiche eine Krone für den Mann nicht aus; er sei . " unverstanden die 450 Kronen, wenn deren Bezahlung durch Quittungen nachgewiesen werde, abrechnen " ^n. Er wolle auch, zu Vermeidung langen Aufzuges, den Präsidenten sprechen lassen, ob sein Brief , , ^rch die Zuschrift eines Schreibers veranlaßt worden sei. 3. Der Graf hoffe auch seine Psiich.cn erfüllt , den „stat" eines obersten Hauptmanns verdient zu haben, da er seinen Statthalter, Hauptleute und un Feld hatte, wenn er auch persönlich nicht anwesend gewesen sei; letzteres sei wegen wichtigen Gästen der Fall gewesen, was den. König, laut den. Briefe des Präsidenten, hinreichend bekannt war. ^ Schädigung für Harnische fordere er nur deßwegen, weil jene 450 Knechte zum zweiten Male nach bl '!"u^ch geschickt und immer wieder heimgewiesen wurden, wobei sie, um nicht aus der „Lifferung" zu behufs ihres Unterhaltes die Harnische verkaufen mußten. 5.. Die Forderung des Soldes fiir vier 52 410 August 1550. Mouate habe der Procurator uicht genügend wiederlegeu könne»! dabei habe er, der Graf, sich er ^ abrechnen zu lassen, was als bezahlt nachgewiesen werde. 6. Es sei nicht gebührlich noch anständig, Kriegsleuten die Munition an dein Sold abzuziehen und würde das den Kriegsproviantmeistein An a ^ ^ die Knechte zu verderben. 7. Kosten und Interesse könne er deswegen verlangen, weil ihm s°lche^g" Ausbleibens des Soldes erlaufen seien, wie er in der Klage angezeigt habe. 8. In Bettesf dn des „stats" und anderer Dinge, bezüglich welcher ihn der Procurator der March ungcnoß ma )en bcglaube der Graf, daß bis zur Volleildung des piemontesischen Handels diesfalls gar nichts solle, wobei er seinen frühern bezüglichen Vorbehalt aufrecht erhalte. 9. Wenn der Procurator seiner Antwort seine frühere Protestatio» erneuert habe und den Grafen ganz von der March culs wolle, und meine, er sei rechtlich nicht gehalten ihm Red und Antwort zu geben, so sei solches ^ ganz widrig. Der Graf verlange, daß ihm sein Recht und Passement zubekennt werde. Der duplicirt: 1. Es sei nicht zulässig, daß der Graf Richter in eigener Sache sei und daher den Eid thue. Aus des Königs Schreiben ergebe sich, daß sich sein Befehl nicht weiter, als wie der ^ laute, erstreckt habe. 2. Der Brief des Präsidenten von Cammerach zeige nicht, daß „er ihn gehrr die 450 Mann hineinzuschicken. 3. Aus der frühern Antwort sei klar, daß dein Grafen die Beso u> Obersten nicht zukomme und vielmehr dein König vergütet werden solle, was der Graf hierauf u» ^ habe. 4. Da der König dem Grafen nicht befohlen habe, die 450 Knechte zu senden, so sei er an^ ^ schuldig, deren Harnische zu vergüten, so wenig als ihre Besoldung. 5. Es werde sich nicht zeigen, ^ ^ König für Sold mehr als dritthalb Monate schuldig sei; doch um Allem zu begegnen, möge un 13. April an, an welchem die Schlacht geschehen sei, und womit der Monat ans-und angehe, al» gerechnet werden, was dann etwas mehr als dritthalb Monate ertrage. Dann sollen aber a werden die 1300 Franken für Munition, welche den betreffenden Kriegsleuten gegeben worden - den Musterherren unrecht gethan würde. 6. Der Procurator habe auch noch keinen Beweis dafür daß der König die geforderten Kosten zu vergüten schuldig sei. 7. Was die andere Ansprache ^ betreffe, die mit dein piemontesischen Krieg nicht zusammenhange, solle der Graf, ohne Erlaß eine Urtheils, voit der March abgewiesen werden. 8. Wenn der Procurator „anzeigunswps" habe, so sei er hiedurch nicht an seiner früher vorgebrachten Protestatio» gehindert, „welichn prn und initeln (ungeachtet?) er doch zu einem beschluß verwillige und nachlasse" , daß den Partnei Anbringen Recht gehalten werde. Die Richter fragen nun die Parteien an, ob sie nicht» weiter i haben, und ob sie einig seien, ihre Sache zum rechtlichen Ausspruche zu übergeben. Die Parteiiii ^ ^ mit Ja. Die Richter ziehen dann in Betracht, wie der Graf in seiner Klage wiederholt deiner^ ^ wäre ihm lieber, mit dein König auf dein Wege der Freundlichkeit, als des Rechts übereinzukom ^^ ^ haben sich in Kraft des Friedens und damit ein Nrtheil vermieden würde, über ein Ruttel unter sind zuletzt, doch von Seite der Richter des Königs nur auf die Bitte der eidgenössischen Nichter, ^ c»^ einig geworden: Dem Grafen sollen 40,000 Franken bezahlt werden, und zwar 25 ,000 1. November (Allerheiligen) in der Stadt Freiburg, und die übrigen 15,000 Franken ans dc- folgenden 25. December (Weihnachttag) und zwar für Hauptgnt und Interessen; jedoch nur ^ ^ diesig piemontesischen Kriegs, alle andern Forderungen sollen hierin nicht begriffen sein. Rat 40,000 Franken soll der Graf verbunden sein, seine Hanptleute, Lieutenante, Fähnriche und murr ^ hjesA und Kriegsknechte zufrieden zu stellen. In Betreff aller andern Anforderung, die er an den Kömg August 1550. 411 stellt, soll er sich au dessen Guade ergebe», ohue ihu später deswegen auf eiueiu Nlarchtag belange» zu k°nnen. Die vier Richter malle» a» den König schreibe», daß er de» Grafen in Gnade» halte und ihm eine», ^>n König gefälligen „stat und Pension" gebe. Als dieser Vorschlag dem Grafen eröffnet wurde, hat er l'ch wie früher erboten, dein König mit Leib und Gilt zu dienen, und hat den Vorschlag angenommen, in Betracht des guten Erbictens, das der König nicht nur gegen ihn persönlich, sondern anch gegen die Nathsboten ^ Eidgenossen, die wegen der Bestegelung der Vereinnng in Frankreich gewesen sind, und zuletzt gegen Anton T'lger, Venner zn Bern, und Peter Ammann, alt-Schultheiß zn Freiburg, die unlängst als Gesandte beider Städte und von ihm dieser Ansprache wegen beim König waren, geäußert habe, irr der Meinung, daß hiemit ^ dieser Rechtshandlung, die er einzig auf das Drängen seiner Kriegsleute angehoben habe, nicht entgelten '"usse. „Diewpl solichs also zu end gebracht" und der Graf einen Schein begehrt, so hat man ihm einen lachen, mit den Siegeln der Richter versehen, zugestellt. Nbtheilung der- angeführten Quelle 11. Die zu diesen. Urtheil gehörenden Blätter sind in unserem Original ans drei Stellen versetzt: zuerst erscheint der Schluß: später Replik und Dnplrk der Parieren, zuletzt der Anfang: doch scheint nichts verloren zu sein. lX. (ZI. August). I. Auto» Aufdcrmaur, des Raths und alt-Seckelmeister von Schwyz, eröffnet: Auf ^ von den Richtern an alle Orte erlassene Schreiben habe er sich gerne anherverfngt, damit seine Ansprache !'"bt «erscheine und fordere- 1. Eine Ansprache von 125 Kronen, die ihm des Junkers Burkard von Erlach Erben schuldig geworden seien, und welche Snmme er hinter den, Herrn von La.net, der den benannten etwas schuldig war, mit Bewilligung der Eidgenossen habe verbieten lassen. Nichtsdestoweniger habe 7'" die genannten Erben bezahlt. Er, Kläger, habe ihn oft angegangen, ihn zu befriedigen oder ihm in zu Recht zu stehe», welches ihn. einmal zubekennt worden sei. Auf dieses habe er angelobt, daselbst 7 Recht zu erwarten, sei aber sodann hinweggeritteu. Seither habe er, der Kläger, von jenen, nichts ^"geu »lögen obwohl er auch in Frankreich der Sache »achgeworben habe, woselbst er um seine Schriften ^°'"'"°n sei, wie er durch gute Kundschaft beweise. Er fordere daher, daß der König ihn zufrieden stelle, '""^gntung von 50 Kronen für den Marchtag („uachtag") 2. Als er Seckelmeister zu Sch.vpz gewesen sei, sei ^geordnet worden, die Jahrgelder der „sonderbaren" Personen einzuholen. Da habe ,hm der Herr von ^igault einen Rodel gegeben und ihn. befohlen, die Pensionen nach Inhalt desselben zu bezahlen. Er ? das gethan. Da habe sich aber gezeigt, daß Einige „Verstössen" worden seien, die sich gegen Boisrigault haben. Nachdem „er" ihm zugeschrieben habe, daß weder er, noch der König die Betreffenden verstoßen 7- er von den letzter» rechtlich belangt und dahin gedrängt worden, daß er 800 Franken aus eigenem ,7 den Verstösse»«., habe bezahlen müssen. Da er das Geschehen- auf Geheiß von Boisrigault gethan habe ^°ber solche Art zu Schaden gekommen sei, so verlange er Abtrag desselben. 3. Im letzten pieardischen Zug .. . ^r König ihn. und andern Hauptleuten für den Heimzu« nur fiir zwanzig Tage gegeben. Da dieses der >nu..g e.ugegeu sei, und seine Knechte ihn Hierun. belangen, so verlange er Bezahlung für die übrigen zehn ,i? betreffenden Monats. Der Procurator antwortet: i. Mir die erste Forderung sei der König den. Kläger P. ' schuldig, weil er die betreffenden Erben bezahlt habe. 2. Die andere Ansprache belangend, sei die w des Königs Gewalt und Liberalität, sie zu nehmen und zu geben; deßwegen sei er ...cht gehalten, .„ diesfalls Red und Antwort zn ertheilen. 3. Was die zehn Tage anbelange, so „syend gnugsan. bezalt inhalt der vereinung für iren hein.zug und fiir alles". Der Anstand ist nun in der Freundlichkeit 412 August 1550. dahin beigelegt worden: 1. „Daß die Herren ime schin werden und sollen geben, des so ime vornacher dur) Herren Aiorelet (sie) ist verheißen worden. 2. Zum andern solleil sie dem knnig von sinentwegen zuschribe» llild in pitten, ime den stat des erst absterbens in Schwiz (zukommen zu lassen?). Damit soll er von si»^' ansprach stan von Lamets und der 800 Franken wegen. 3. Doch die zechen tag Hann unvcrgriffen, da»» ime derohalb zugelassen, by sinen knechten, mann sie die anvordcrnt, stan zu mögen." Das hat da»> Hauptmanil Anton angenommen, und hiemit seine Ansprache nebst allen seinen Briefen, mit Ausnahme de. Rodels, den ihm der Herr von Boisrigault gegeben hat, und dreier Missiven von demselben, übergebe» II. Derselbe Aufdsrmaur eröffnet auch: Er habe Vollmacht von Pannermeister Schorns von Schwpz wege> einiger ausständiger Pensionen, und von Hauptmanil Ulrichs seligeil Erben zu eröffnen. Ulrich habe eine» Tresorier des Königs für 500 Kronen verbürget; hiefür sei er allerdings bezahlt und gelöst woroeu, l»' habe aber diesfalls erhebliche Kosten gehabt, fiir die er auch bezahlt sein wolle. Die „Herren Franzost» Widerreden das, Aufdermaur aber begehrt immerhin etilen Schein, daß er die beiden Anzüge gethan h» es wird ihm daher zu seiner Rechtfertigung von den vier Richtern etil Schein an Pannermeister i^-chor» uild die Erben gegeben. Abtheilung der angeführten Quelle tch k. 15 vorn». Das Datum, obwohl deutlich aus den .stetsten Äugstmauads" lautend, kann dennoch Zweifel erregen. Der Act beginnt auf der zweiten Seite eines ^ dessen erste Seite den Schluß eines Urtheils vom 30. Juli enthält, und die unmittelbar auf »stst^ ist Handlung folgende Seite beginnt wieder mit einem solchen vom 1. August. Ob unser „letzter August "st . letzter Juli sollte heißen? Es fällt hier namentlich auch das unterm 8. August betreffend Abweisung einlangender Forderungen erlassene Urtheil in Betracht. 141. Wcssenz. 1550, 28. August (Donstag). Jahrrechuuug. Landeöarchiv Schwyz: Abschiede. ». Die Boten wissen, wie beide Statthalter zu Nivier in Altdorf beschwichtigt worden sind, »ä»^ ivie ihnen bei 100 Kronen Buße geboten worden ist, einander ohne Recht nichts zu rhun. I». DerLandoost aus dein Rainthal zeigt an, ivie einige Mainthaler geredet haben sollen, es seien die Panner aller Ol"' der Eidgenossenschaft verloren worden, mit Ausnahme desjenigen von Schwyz. lim dieser Rede nachzufors^" habe er Einige in Gefangenschaft gelegt und mit dem Nachrichter fragen lassen, sei aber nicht auf den Gr»»^ gekommen; er möchte nun Raths pflegen, was er thun solle. Alan rathet ihm, die Leute einmal ruhe» S" lassen und im Geheimen nachzufragen und zu erwarten, ob man auf den rechten Grund kommeil »wlst' v. Schwan, genannt Straschiro von Bellenz hat das Gut seiner Frau init deren Willen Zweien zu gegeben „und der frowen noch ir gut kein vogt annemen hat ,Vellen, noch unser erkantnis nit statt thwst' Wird heimgebracht. «I. Die neue Münze der halben Batzen wird hier theurcr genommen, als wie st' geschlagen wird, worüber sich Einige beschweren, v. Es befinden sich einige Münzstempel der III Orte '» s Fiscalen Haus. Diese hat der Erzpriester von Lauis als die Seinigen angesprochen, weil er sw I ater, der ein Münzmeister gewesen sei, geerbt habe. Die Boten haben ihm dieses abgeschlage» u» August 1550, 413 wollen die Sache an ihre Obern bringen, da sie berichtet sind, daß die Stempel diesen gehöre». Der Erzpriester verlangte dann die Steinpcl, die „noch mit graben sind und der dryeu orten schlag noch mit uf händ". Auch das hat man ihm bis auf iveitern Bescheid verweigert, f. Christoffel Zapun hat entgegen dem letztes Jahr durch die Boten erfolgten Ruf einen Panzer getragen, was bei 10 Kronen verboten war. Er verlaugt Rachlaß der Buße und behauptet, den Panzer nur getragen zu haben, weil seine Gegenpartei dieses auch gethan habe. Die von Codeburgo begehre», daß man ihnen erlaube Panzer zu tragen, oder dann soll die Widerpart dieses auch nicht thnn. N» Die Schloßkuechte zu Bellenz begehreu die Obern zu bitten, ihnen jährlich ein Kleid von der Farbe eines jeden Ortes zu geben: das wollen sie stets tragen, wenn sie in die Stadt gehen. I». Schwan Anton Ghiringhelli verlangt, ihm zu erlauben, eine an der Ringmauer der Stadt Bellenz befindliche Thüre zu verschließen und mit Laden zu decken, um sie wie einen Keller zur Aufbewahrung von Fässern und Anderm zu benutzen, i. Der neue Zoller zu Bellenz berichtet, es sollte die Waage zu Nüelen gefachten (gefekt) werden; es beklagen sich nämlich die Kanfleute auf der Straße, daß die Waagen zu Nüelen und zu Jrnis nicht übereinstimmen, k Den Zoll zu Bellenz haben die Boten für dieses Jahr dem Ludwig Tütsch nach altem Brauch um 800 Sonnenkronen verliehen, gemäß dein Instrument. I. Nach allem Einnehmen und Ausgeben zu Bellenz „durch Gott oder Eer" erhält der Bote von Schmilz noch llO Sonnenkronen und 2 neue Kronen und 19 Batzen an Münze, ui. Zu gedenken des Weingartens, um den sich der Bote (von Schmilz?) erkundigen sollte: da hat er gefunden, daß der „Schau" oder seine Erben ^ Kronen für Verbesserungen gefordert haben; da sind ihnen 15 geworden. «. Die Commune Jragna ja Rivicr begehrt, ihr die Eimnarchung eines Stücks Allmend zu bewilligen, um ihren Kirchthurm wieder herstellen zu können, der gebrochen worden sei. «. Die Boten wissen ihre Herren zu berichten in Betreff der Brücke bei Crischano über das Wasser Tessin („thusin") gegen Lodrino, „wie dann entivedere part der Püggen begerent, noch nit verineinent keine zu machen z'schuldig sigent". z». Einigen Bauern zu Lodrino jjj erlaubt morden, etwas Allmende einzuschlagen, um ihre Wehre wieder zu machen; sie haben aber mehr ^"geschlagen, als ihnen ausgemarchet worden ist. 14. „Diß ist das usgeben zu Belletz durch die boten nach altem bruch des 1550 jars": Den deutschen Herrn zu Bellenz 3 Kronen, den Klosterfrauen zu Sementina l Krone, dem Schreiber fiir die Abschiede 3 Kronen, den fünf Weibelu 10 Dicken, des Commissars Frau 5" Letzi 3 Kronen, des Schreibers Frau zu Letzi 2 Kronen, des Zollers Frau zu Letzt 2 Kronen, des Wirths Frau zu Letzi 1 Krone, des Wirths Knecht 3 Dicken, dem deutschen Schärer 2 Dicken, jedes Castellans ^'au 1 Krone, jedem Castellan und Schloßknecht 1 Dicken, den Barfüßer-Mönchen für das Almosen, wogegen ^ dann nicht heraus vor die Orte kommen, das Almosen zu empfangen, 6 Kronen. „Disers ist das usgeben, ja der bot dem kastelau und schloßknechten zu bellez geben hat": Dem Castellan von Schmilz 14 Sonnen- lroiien, dem Fridli Schnitt 12 Sonnenkroiien, dem Felix Lellp 10 Sonneukronen, dem Hans Psyl 10 Sonnen- lvoneii, dem Stoffel Jost 8 Sonnenkronen, dem alten Obermeibel 1 Krone. >. „Lieber bot, sind andcnk, ivie dann Gall» Schübel noch etlichen bürgern hie schuldig ist, desglichen Heiny Bürgler selig; verschaffent, daß sy dezalt werden." Bei dem Abschied befinden sich folgende fernere Schriftstücke: 1. Ein von anderer Hand verfaßtes, nicht datirtcS Schriftstück folgenden Inhalts: Melchior Zumbüel von Uri, Meinrad Schriber von Schmilz und Hans Riser von Untcrwalden, als gesandte Rathsboten von ihren Herren und Obern der III Orte zu Bollenz (sie) auf der Jahrrechnung versammelt, Urkunden über Folgendes: a. Als sie zu Lottigna auf dem Nathhausc gesessen, um sich über das Benehmen des Guliclmo 414 August 1550. gluubsanie Personen "bezeuge 7 Folgendes vorgekomme». 1. Mehrcrc böse Worte wider den cl.nvmMae,,7 ' 7 Tage u. des Am.nanns Stube zu Bollcnz viele nicht Hütt red n soll^ w2 ? 7°'° ''««"t" ^-det habe, welche er ihrer Meinem nach G/saniten beichte! wen dab d e' ","'7 ^esen wäre als ein „schwin" (?). Nwbei nberhi.e die bezeugt der Fälmrick. bab' s 7 ^ 2. Brola del Manocho von Malvaglia ihm spiew um "l?r Ar ? ^"7" S-ns- um 20 Doppler gegeben, damit -r mit Zu geben. Er habe auch verstand >,7777 "7 bekommen und sie ihm wieder um das Doppelte endlich sage man allenthalben il.r '7»7"7 '7" ""t Schweinen und Ander»-; >"it ein r Kette wob ^°""' 'b"»' »us Bollenz nicht genommen .Verden, denn es sei redet, er habe ^ 7° '""" -» Mailand und in ihre». Land. 0. Bionan von Mezola (?) er zu Johann Gnidi-ol n " 7 ^ ^ »ach Mailand schicken wollte; da sei «ed7gt°g das^ er chm ck.twti der habe ihm das Geld geliehen, doch mit der und .venu er ihn. diese b s Mit e Ma '77 ^nannten, Fähnrich 21 Krone» schuldig. genannter Giavella G) den Gn 7ol a7 d auf dieses habe Arvedono bezeugt, der Fäb..rick77 - " diese Sumn.e „verstau" müssen. 4. Johann 10.000 Pfund'; doch habe er nie aewl d 777" ^ Genossamc Olivonc („Oblivone"), ungefähr aber „gut" hier und dort n»d gesehen, daß der Fähnrich eine baare Krone ausgegeben habe; er nehme Einigt und^che Zw7a77i!7 es ^ Leuten aus und wenn er den Zins einziehe. g!be er denselben in des Fähnrichs Stube gewesen 7',. 7 "7 7" 7° °°° ^^en sei er mit Andern („Brusaschg") der Wein verboten worden sei" 7 ""7 7""" 7" ^'"° °°" habe der Fähnrich Wein in eine« R r . 7 Zez.no >e. auch m des Fähnrichs Stube gewesen; da sei dem Fähnrich gesagt worden der 7 '« 77'° den Becher genommen und getrunken; da Hinansgehalten und gesaqt babe »> ' trinke Wein, worauf der Fähnrich den Kopf zum Fenster .-ml-,, R-l,-. '»«"mSch-d-»,,,. ... »...ich. s-h- ih!. Cannüß zu Bruscschtan (mit de.» 7'' e' 7 7^" gesehen, ivie Bloeo Salzizia und habe der Fähnrich dem Eanniis- d pmch) gcsprelt haben. Hiebci habe Cannüß verloren; am Morgen Ich.»- d-- ^ »l-l-- .hu. z-h-u w.«-... sei, wie die Kundschaften aus Li, »7. " l'vrigen, er wolle es IN die Rechnung stellen, was dann geschehen Johann Weng Schctzio l^ena. 7 ""^Zeigt haben, k. Zu gedenken, wie die Boten die Allmende des v. Die drei Geschwornen »,,d « >. Nazario und diejenige derer von Semionc besichtiget habe». Uri Bote war, (nebst?) Vom Mer7 7 daß seiner Zeit, als Statthalter Kuhn vo» gegeben worden sei- ma» s».s> >. r 7" und Kaspar Mettler von Unterwaldcn, auch etwas Steuer Bote» erscheint die Schwester 77 7" 7'7"' ^° ^"'de ».an auf den Grund kommen. «I. Bor de» «Zugs", das sie in des aenamu 7 Mst>» ^'"no >»it drei oder vier Kindern und begehrt etwas «- «Bis indänk. wie der fendrick. ei» 77 H'"'" "" gcgcbcu wcr^ im istän (?) gschetzt um >r »s».,d V 7 almend hcig und rct, der Kun hcigs im mit urtcl bkend. do,) hat, miner Herren der drie» ort-»'!" krönen, doch die urtel, die vogt Kun g-b^' Giornig Herren gud (?) da. »». .. unschädlich, wie der bot sagen kann." k. „Dahinden '» boten gäben um sis wol dienet ' güben " „Jaconett, alter wcibel, daß im im gebirg von hcr^' r-la-ion ärzeigt, das il »m! 7b 7"' " »D-- schnitt von Lugia so aller ärnstlich den. vog. ' ouch ein stuck' almend gäbe» i.» -u 7 7' ^°? ^'6 oben." i. „Ziveien brudrcn zu Curpi» ^ wurden." Zt. Vom Vom 7'" Zavaschen und si.u bruoder. ouch dem statthalter ist g»b und 09 Doppler e».pfa.°geu " ^«ster in Bollen; haben alle drei Boten ...iteinander 14 Ar---» witgctheill werden. h°!0'»phw sind nachlässig gehalten und muß daher dieses Product mit Lorbeh»^ September 1550. 2. „Item das ist die rechneten, so der toufliitcn diener bi> iren eiden geben disers jars durch Bellitz gefertiget han, und Hand die rechneten gen in bywesen und us gheis des fürnemen Bteyrat Schriber von Schwyz, sandbot uf der jarrechnig zu Belitz. Beschechen uf frytag, den sybenden tag Septembers anno 1550." 1. Miser Tiberius Burgo, Factor oder Diener folgender vier Kaufleute, als Thomas Sybertt, Miser de la Portha, der Ladercr und des Galeatzer Tawesch, erzeigt durch sein Buch, daß er dieses Jahr von allen vier Kauflenten nicht mehr als 1426 Saum durch Bellen; geführt habe, indem seine Herren ihre Güter erst auf den 9. Mai wieder auf die Straße geschickt haben. 2. Miser Benedet Ghiringhelli, der Herren von Aonn sd'Anone?) Schaffner, erzeigt in gleicher Weise 1012 Saum. 3. Miser Andrea Thatt, Schaffner der Rawelascha, erzeigt in gleicher Weise 1135 Saum. 4. Francesch Tuß, Nicola Russen Diener, zeigt bei seinem Eide an, sein Herr habe erst mit dem 31. Januar angefangen Güter durch Bellenz zu schicken, und habe von da bis zum 7. September 532'/s Saum durchgeführt. Das bringt zusammen 3605'/z (sie) Saum. Jeder Saum zahlt 8 Schilling, bringt ans je 1000 Saum 100 Kronen. Die Zoller beklagen sich, daß auf die Märkte zu Rüffle, Baris (Parese), Bollenz und Livinen niemand aus dem Herzogthum herauf kommen und von oben niemand heruntergehen dürfe. Diese Rechnung hat Melchior Rosenberg auf Geheiß und in Beisein des genannten Sendboten aufgenommen. 142. Wern. 1550. 8. September. Staatsarchiv Bern: JnstructionAuch IS t. 87. Kautonsarchiv Freibutj,: Muriner Abschiede X k. S75. Jahrrechnuug der Städte Bern und Fr ei bürg in Betreff der Herrschaften Murten und Echallens. Gesandte: Fr ei bürg. Ulrich Nix, des Raths; Peter Früpo, Seckelmeister. Boten von Orbe bitten, die Matte, genannt L'Isle de Vuuxmarcus, ihrem Spital zu schenken, ^ie werden abgewiesen. Dagegen erhält der Vogt Auftrag, denen von Orbe für die Mühe und Arbeit, die dc des Grabens wegen angewendet haben, nach seinem Ermessen eine Vergütung an Geld oder Korn zu ücben. i». Dieselben Boten verlangen, daß diejenigen, welche Gärten an der Ringmauer der Stadt haben, "»gewiesen werden sollen, dieselben mit Mauern zu versehen, wie es Andere auch gethan haben. Die Sache "»cd bis eine weitere Besichtigung Seitens beider Städte verschoben. «?. Ebenso der Antrag, die ^hrlen im Moos in Baun zu legen. «1. Die genannten Boten verlangen ebenfalls, es möge denen von ^cbe bewilligt werden, diejenigen, welche auf Anderer Güter gehen und daselbst Schaden zufügen, mit dem H"lseisen zu bestrafen. Sie werden abgewiesen, doch eine Buße darauf gesetzt, nämlich wenn es am Tage ^schieht 5 Florin, bei Stacht 10 Florin. Würde jemand mit Entwendung von Frischten oder sonstigen ^chädigungm sich gröblich vergehen, so soll derselbe vor Gericht gestellt werden. «. Die Gotteslästerer, '"clche sich weigern Buße zu thun, nämlich die Erde zu küssen, sollen eingelegt und so lange gefangen gehalten ""rden, bis der Schuldige I Florin bezahlt hat; daneben soll er immerhin noch die Buße verrichten. Würde ^»and sich ch gröblich vergehen, daß er weitere Strafe verdiente, so will man diese vorbehalten haben. ^ Dem Pierre Violett wird seine Buße von 50 Florin bis auf 10 Florin erlassen, doch soll hierin der Antheil ^ Vogts nicht begriffen sei». Daneben wird erkennt, derjenige, welcher ihm („in") versetzt hat, soll acht und soviel Nächte bei Wasser und Brod gefangen gelegt werden. K. Die von Echallens beklagen sich, die von Lausanne ihnen eine neue Beschwerde auflegen, nämlich 3 Gros für jedes Fuder Wein, das sie September 1550. durch die Stadt führen; ebenso daß sie die von Echallens »in Geldschulden in der Stadt Lausanne pfände». Es wird dein Burgermeister und Rath zu Lausanne geschrieben, von solchen Neuerungen abzustehen und du voit Echallens zu halten wie vor Altem. „Wo es aber etwas anders m. g. Herren ze berichten/ I». Glau c Carrat (Freiburg-. Carraz) begehrt, es wolle ihm etwas an dem ihm vorgestreckten Korn nachgelassen u» für die Bezahlung des Rests weiteres (Ziel) gegeben werden. Er wird abgewiesen; doch soll de> Vogl >N das betreffende Korn so anschlagen, wie es gegolten hat, als es ihm geliehen morden ist; da-.' soll er bezah ei I, Den zwei armen Frauen von Echallens, Johnnnetta und Gianda Malliett, giebt man um Gottevim jeder einen Kopf Korn und einen Kopf Haber; daneben soll ihnen der Vogt 10 Schilling geben. Ii.» Anbelangu den Span in Betreff der „Schäfferien" wird nach Verhör beider Parteien erkennt, beide Seckelmeisbr u» der neue und alte Schultheiß zu Murten sollen alte unparteiische Leute zu ihnen nehmen, Klage und Antivoi , Briefe und Siegel verhören und dann die Parteien freundlich vergleichen, und zwar auf deren Ko e ^ I. Zwischen der Stadt Murten und denen ab der Landschaft waltet ein Span in Betreff der „Füru»ge> (Leitungen) zu den Brunnen. Nach dem Vernehmen beider Theile, der eingelegten Briefe, auch der Elkanntm^ die ün letzten Januar die von Bern denen von Murten gegeben haben, welche eine Erläuterung übcl " in dem Briefe beider Städte enthaltene Wörtlein-, „und anders" enthaltet, wird beschlossen: Da die ^ von Freiburg keine bezügliche Instruction besitzen, namentlich auch keilten Befehl haben, die genannte, von denen von Bern ertheilte Erläuterung zu bestätigen, es soll letztere, weil nicht von beiden ausgegangen, aufgehoben sein, und es werden beide Parteien nach Freiburg gewiesen, um daselbst übet ersten Brief eine neue Erläuterung einzuholen. Die von Berit finden indessen, die bereits gegebene Etläuterm, entspreche dem ersten Briefe am besten. m. Die ab der Landschaft Murten beschweren sich über oü ^ der letzten Jahrrechnung zu Bern unter den Siegeln beider Städte gegebene Erläuterung in Betreff Bannwarte. Es wird verabschiedet, es habe bei der benannten Erläuterung zu verbleiben; doch die Boten von Freiburg, weil sie diesfalls keinen ausdrücklichen Befehl haben, die Sache in den ^ Ii. Der neue Schultheiß von Murten weigert sich mit Bezug auf zwei Artikel den Eid zuthun: 1- die Vorschrift, nicht über drei Tage ohne Erlaubnis; von dem Schlosse fernzubleiben; 2. betreffend ^ dem Eid enthaltene Erwähnnng von Grandcour, Cudresin und Wistelach, welche Herrfchaften nicht Murten gehören, sondern nach Eroberung der savoyischen Lande an die von Bern gekommen, srühci^ c dem Herzog von Savopen zuständig gewesen sind. Es haben deßwegcn die von Berit denen von zugeschrieben, sie sollen diesen Artikel aus dem Eid entfernen, womit sich aber diese, weil es beidc angehe, nicht beladen wollten. Nachdem nun der Gegenstand auf diese Tagleistung geschobeil und der Eid verlesen worden ist, eröffnen die von Bern, die genannten Herrschaften gehöreil ihnen; den p'i Schultheißen sei der betreffende Artikel nie vorgelesen worden, worüber Commissar Lando guten Bericht ä'^ könne; der jetzige Stadtschreiber habe den fraglichen Artikel aus Unwissenheit verleseil; im alteil Eid b» ^ Artikel mit zwei Zeichen ausgesöndert; sie verlangen daher, daß er aus dem Eid entfernt werde. Boten von Freiburg ohne Instruction sind, nehmen sie die Angelegenheit in den Abschied. beschlossen, es solle der Stadtschreiber von Murten das Buch, in welchem der Eid enthalten ist, nach Fu briilgell, wo die Allgelegenheit in Betreff beider Punkte erledigt werden soll. «». Dem Jackj Bliche die Hälfte der Buße des Trostungsbruches, was de» Antheil beider Städte betrifft, nachgelassen- Lötscher und Hans Stulz bitten demüthig, ihnen m Betreff der von ihnen gethanen „Entschlach'" ^ (Satisfactionsleistungen) Gnade wiederfahren zu lassen und sie bei ihren Ehren verbleiben zu lassi» September 1550. wird erkennt man wolle sie „nüt dest böser halten" nnd soll ihnen diesfalls eine schriftliche Erkanntniß Zugestellt werden. Dem Niklaus Kilchherr ivird auf die Bitte von Seckelmeister Frtto (Früyo) die beiden Städten verfallene Buße geschenkt. .. Boten von Echallens beklagen sich über die Müller, dieselben nehmen ^i» gehäuftes Jmmi von einem Kops Korn zu Lohn, was wider die Ordnung beider Städte sei, wofür sie gute Schriften haben; sie glauben, daß sie nur ein gestrichenes Jmmi von einem Kopf nehmen dürfen. Nachdem der Sohn des Müllers zu Echallens Antwort gegeben hat und die angeführten Briefe verlesen worden sind, wird folgende Erläuterung gegeben: Wenn die in der Herrschaft Echallens ihr Korn bei gestrichenein Maß zu Mühle tragen, sollen die Müller ein gestrichenes Jmmi, wenn aber jene das Korn bei aufgehäuftem Maß hinbringen, ein gehäuftes Jmmi von einem Kopf zu Lohn nehmen. Im klebrigen soll es bei dem ougeführten Briefe fein Verbleiben haben. 8» Der Eommifsar des Eapitels von Lausanne, N. Prelaz, hat beglaubt, daß Einige von Goumoens und Andere in der Grafschaft Echallens, welche Güter, „die talliables °der de main morte syend, den prcbenden zugehörig besitzend, ire lpb ouch talliables oder de main n.orte erkennen Wind", gemäß den Erkanntnissen. Das wollten aber die von Echallens nicht zugeben, behauptend, es sei bas den Erkanntnisscn beider Städte entgegen. Nachdem die Angelegenheit auf diese Jahrrechnung verschoben "wrden ist, nnrd nun erkennt, es sollen beide Seckelmeister, der Commissar Lando, der Vogt von Echallens und der genannte Prelaz die Erkanntnisse beider Theile vergleichen und ihren Befund anzeigen. Nachdem dieses geschehen/ eröffnen die Boten von Freiburg ihre Meinung dahin: Da die Prinzen von Orange die Untcrthanen W Echallens von der Leibeigenschaft befreit und die beiden Städte sie bei dieser Befreiung gelassen haben, so h°bm sie nicht zu erkennen, daß ihre Personen leibeigen seien, sondern es soll sich der Commissar des Eapitels "°u Lausanne begnügen, wenn diejenigen, welche Präbendengüter besitzen, diese Güter mit denjenigen Bedingungen und 'Beschwerden erkennen, welche die Erkanntnisse enthalten, nicht aber ihr Leib. Wenn also Lehenslente ihr Leben verwirkte., und gerichtet winden, oder die betreffenden Giiter durch natürlichen Abfall fällig würden, sollen dieselben „unuen g. Herren", als rechten Zinsherreu, zufallen. Die von Bern (»Mine g, Herren") nach hierüber gepflogener Berathung, nehmen diese Meinung an. Die Boten von Biburg beglauben/ihre Obern werden anch nicht darwider sein; doch um sich zu entladen, nehmen sie die Wchc in den Abschied t. Der Vogt von Echallens beglaubt, von denjenigen Gütern, die er von Amtswegen Schulden „ufgehebt" und zu seinen Händen gezogen habe, kein Lob schuldig zu sein. Er wird abgewiesen nnd beschließt weil er die Güter behalten und nicht beiden Städten zugestellt hat und mit denselben „bezalung soll er'das Lob entrichten. ... Dem Peter Gutknecht und seinen Genossen wird die Buße, in die verfallen sind weil sie He., oder Gras gekauft haben, nachgelassen, doch bleibt der Antheil des Schultheißen behalten x Den, Uli Löffel wird die Buße auch nachgelassen, mit Ausnahme eines Guldens, de» er Schultheißen geben soll Ebenso wird Görg Kolb gehalten, x. Denen von W,Möllingen und ^rwi („Curbrup") wird die Einungsbuße, welche der Schultheiß von Murten von ihnen fordert, gelassen. Beive Seckelmeister sollen sich im Schlosse von Murten ersehen, wo daselbst an, geeignetsten ^»ngnisse errichtet werden können, und deren Erstellung verdingen, damit man künftig nicht benöthigt ist, " von Kurten un, Leihung ihres Gefängnisses anzugehen. Untern, 4. October 1532 ist beschlossen die von Murten sollen beiden Seckeln,eisteru, wenn diese den Zollstock aufbrechen, über die Kirchengüter ^'W,g geben Ungeachtet solches bisher aus Vergessenheit unterbliebe» ist, soll es dennoch geschehen !? sollen die beiden Seckelmeister die von Murten diesfalls angehen. Den drei Amtleuten zu Mutten, ""bsy„ und Echallens sollen Abschristen der Nachrichterordnung gegeben .verde», welche von beide» Städten 418 September 1550. im Jahre 1524 erlassen und über welche zwei Briefe aufgerichtet worden sind, damit sie sich gegenüber dem Nachrichter und seinen Geleitsmännern in Betreff des Lohnes zu verhalten wissen. Diese Ordnung soll auch in die Urbare geschrieben werden. I»I». Rechnung von Hans Künzis, Vogt zu Scholiens, abgelegt den 11. September, er. Rechnung von Franz Werro, alt-Schultheiß zu Murten, abgelegt auf obigen -^ag> «Iii. Den Anzug des Vogts von Grandson, betreffend den Fall von der fahrenden Habe des verstorbenen Priors von Meßbach, nehmen die Boten von Freibnrg in den Abschied. — Den Abschied unterschreibt dei Stadtschreiber zu Bern. v«. Die Gesandten von Freiburg eröffnen vor dem Rathe zu Bern, letzterer werde in gutem Gedächtnis' haben, was früher in dieser Angelegenheit (Verhältnis; des Burgrechts zum neugewonnenen Lande) verhandelt worden sei, und namentlich der Zusagen derer von Freibnrg in Betreff des savoyischen Landes, welche dahin gehen, daß wem; die von Bern dieses Landes wegen über kurz oder lang von wen; immer angefochten würden, die von Freiburg Leib und Gut zu denen von Bern setze;; wollen, sich erinnern. Diesen Zusage» wollen sie, wie frommen Eidgenossen und Bicderleuten zustehe, getreulich nachkommen. Weil der Artikel im Burgrecht heiter genug sei, scheine ihren Herren nicht fruchtbar, neue Brief und Siegel hierüber aufzurichten, aus neuen Briefen werde viel gearguirt und Mißverstand geschöpft, und wenn man meine, die Sachen z» erläutern, werden diese mehr verdunkelt. Ihre Obern haben sich früher hierüber hinreichend erklärt und sei bei ihnen kein anderer Verstand, als wie diesfalls erläutert worden sei. Man bitte, sich hiemit zu begnüge» und die von Freiburg in Gemäßheit des Burgrechts von der Tell zu entledigen. Der Rath zu Ber» antwortet, er sei, wie man sehe, in kleiner Zahl versammelt, werde sich aber beförderlich zusammenthun und Mit einer Antwort entgegenkommen. St. A. Bern: Jnstructionsbuch n c. so- Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction von; 5. September. K. A. Freiburg' Jnstructionsbuch No. 6, k. 28 und aus Art. e«. Zu s. Bern faßt hierüber einen Beschluß d. 18. April 1551, St. A. Bern: Jnstructionsbuch >1 » k-'^' im Sinne der Boten von Freiburg. Zu «e. Diese Verhandlung, die unztveifelhaft anläßlich der gegenwärtigen Jahrrcchnung gepsü'g^ wurde, ist in die Instruction vom 17. September 1550 für die Gesandten von Bern für Tag zu Freibnrg in gleicher Angelegenheit aufgenommen. Etwas ungehobelt redigirt befindet sie sich im Vcrner Nathsbuch No. 312 und 313, zweite Abtheilnng S. 295. Mit dieser Verhandlung dort noch zwei oder drei wenig klare Anbringen verbunden, eine Fürbitte für Gillard, alt -Stadtschreibcr Murten und ein Anzug wegen des Priorats zu Grandson und möglich noch ein besonderer Punkt. " ' bemerken hierbei überhaupt, daß der Fall wiederholt vorkommt, daß das Berncr Rathsbnch auf das D>> ^ von solchen Jahrrechnungstagen als Verhandlungen beider Städte Punkte enthält, welche sich in den Ausfertigungen der Abschiede nicht finden, und umgekehrt werden in den letzter;; zahlreiche Artikel aufge!»^ von denen das Rathsbuch schweigt, und wieder tritt der Fall ein, daß wegen mangelhafter ^^mM» ; letztern über die Identität oder Verschiedenheit einzelner Stellen in der einen und andern Quelle waltet. Bei dieser Unsicherheit verzichten wir auf vergleichende, beziehungsweise ergänzende Ansätz» aus dem Rathsbuch. September 1550. 419 143. Schännis. 1559, 8. und 9. September. jiantoilsarchiv Glaruö: Abschiede. Vor Hans Schiffli, Fridli Luchsinger und Jacob Vogel, als abgeordneten Nathsboten der beiden Länder Schmilz lind Glarus, und in Verbindung mit dem Nntervogt im Gaster, Fridli Kläger, von den Tbern bestimmten Rechtsprechern, erscheinen Bernhard Hug an einem und Heinrich Brendli am andern Thcil, Landleute im Gaster und wohnhaft zu Schännis. Hug eröffnet durch seineu Fürsprech: Er und Brendli stien vor Kurzem mit ander» guten Gesellen auf dein Rathhaus bei dem Wein gesessen und haben den Schlaftrunk gethan, wobei sie miteinander in Zerwürfniß gekommen seien. Dabei habe Brendli ihn bcscholten, ^ sti ein verlogener Leutsch, ein Schelm und ein Dieb und wäre würdig, daß er schon längst am Galgen verfault wäre. Diese Zurede habe Brendli nicht bloß damals, in einer Weinfeuchte, sondern als nüchtern 'u letzten Tage», vor Ehrenmännern von Glarus, die eine gütliche Thüdigung versuchten, wiederholt. Er, H»g, begehre nun diesfalls Gerichts und Rechts, hoffend, daß Brendli diese Scheltungen ab ihm thun müsse. Schreiber Brendli läßt durch seinen Fürsprech antworten: Bei dem benannten Anlaß sei Hug ohne Ursache »üt Spitz- und Schmachworten an ihn herangekommen, indem er ihn gefragt habe, ob er nicht zwei brendli kenne, die seine Freunde seien und die man verbrannt habe; er sei ein Hug und habe keine solche ^utc m seMe„i Geschlecht. Dartiber sei er, Brendli, zornig geworden und habe ermiedert, er kenne Brendli ^ fromme Bicderleute, diejenigen aber, welche Hug ihm vorhalte, seien nicht seines Geschlechtes, wenn sie "uch den gleichen Namen haben; dabei möge er im Zorn vielleicht Glimpf und Ehre des Hug nicht sehr gerühmt haben, mit welchen Worten wisse er nicht mehr genau. Als sie dann beide vor dein Landvogt und d"> Neunen zu Schännis mit Klage und Antwort erschienen seien, seien sie durch ein Urtheil vor die Boten der Ober,:, die zunächst in das Land kommen, gemiesen worden. Gemäß diesem Urtheil habe er jetzt seine Kundschaft in Schrift und sonst vorhanden und verlange deren Verhör. Beinebeus habe Hug ihn auch Schelm und Mörder gescholten, bald mit, bald ohne Fürivorte; auch nachher, nachdem der Span vor die ^vten geschlagen worden sei, ungefähr vor einem Monat, habe ihn Hug ohne Roth bei seinem Haus, auf dem Seine», über Frieden überlaufen und ihn mit Scheltungen Übergossen, obwohl er ihn geheißen habe, ab dem Seinigeu zu gehen, ivofür er auch Genugthunng begehre. Hug replicirt, er habe dem Brendli den vorgeschützten ^nlaß uicht gegeben, denn er habe nicht gesagt, daß die betreffenden beiden Brendli seine Freunde seien, sodann aber Brendli dennoch die genannten Scheltungen ausgestoßen habe. Darüber sei er auch zornig ^worden und habe vielleicht dem Brendli „Ursatz" getha», er sei „als gwüß" ein Mörder und ein Schelm ^ größerer Schelm als er, „als gwüß" als er ein solcher Dieb sein sollte. Das behauptete spätere Schelten und Überlaufen auf dem Seinen über Frieden habe sich so zugetragen: Brendli habe den Dorfbach ^geschlagen und hiefür wenige Leute befragt; da sei Hug zu seinem Haus gekommen und habe ihm gerufen, >nn ihn wegen des Bachs zu befragen, warum er sich solche Gewalt anmaße, da durch dieses Abschlagen ^ederleute beschädigt wurden; unter beiderseitigen Reden habe dann Brendli gesagt: du Schelm gehe mir ^ dem Meinigen, worauf Hug ermiedert habe, er sei kein Schelm und befinde sich nicht auf dem Seinen; ^ seien nämlich die Märchen mit aufgeworfener Erde bedeckt gewesen, so daß Hug glaubte, er befinde sich auf Brendli's Eigenthum; er glaube hiemit nichts wider den Frieden gehandelt zu haben. Brendli 420 September 1550. duplieirt, Hug habe ihn auch hier durch Scheltungeu, er sei ein größerer Schelm und mehr im Verdacht als er, veranlaßt, und fordert wiederholt Verhör seiner Kundschaft. Die Richter erkennen vorab: Die Parteien sollen sich erklären („usserlau"), ob sie die gegenseitigen Klagen einander geständig seien, wodann weiter geschehen werde, was Rechtens sei. Brendli bekennt sich hierauf zu den Klagen des Hug, und dieser sich zu den Klagen des Brendli mit dem Vorbehalt gewisser Fürworte und Ursatz und daß er die beiden Brendli nicht als Freunde des jetzigen Beklagten bezeichnet habe. Es wird nun die Kundschaft des Brendli vernommen und dieselbe ergiebt, daß Hug den Brendli bald mit Fürworten und Ursatz, bald ohne solche in angegebener Weise beschälten habe, und daß beide mit Worten und Geberden heftig gegen einander gestanden, doch thätlich nichts über den Frieden geschehen sei, mit Worten aber seien sie ungeschickt zu Werke gegangen. Aus der gleichen Kundschaft geht hervor, daß Hug nicht gesagt habe, die beiden Brendli seien Freunde des Brendli, übrigens sei allenthalben Wein dabei gewesen und Hug sei „irens gspans" zu beiden Malen eine groß? Ursache gewesen; wäre er, als er einmal vom Schlaftrunk hinweggegangen sei, daheim geblieben und nicht wieder gekommen und hätte dann nicht von den beiden Brendli geredet, so wären die Parteien jetzt noch gute Freunde; ebenso, wenn er später nicht zu dem Brendli gekommen wäre und ihn wegen des Bach^ augezogen hätte, da sie früher immer gute Freunde und Nachbarn waren. Auf dieses wird erkennt, da Brendli die Klage des Hug anerkenne, so solle er sich bestimmt erklären („thalame ußerlassen"), ob er sei»? Aussagen gegen den Hug erweisen wolle oder nicht. Die gleiche Frage wird an Hug gestellt. Hug antwortet mit Nein, und erbietet sich, die betreffende Rede ab ihm zu thun; dieselbe sei im Zorn geschehen und wei Brendli ihn so höchlich gescholten habe; Brendli glaubt, es sei billig, daß Hug seine Rede ab ihm thue und verlangt weitere Kundschaft, die er gegen Hug bereit habe, zu verhören. Hug erwiedert, es sei dein letzte» Urtheil nicht nachgekommen worden; Brendli's Begehren sei demselben zuwider, dem Urtheil soll stattgetha» werden. Es wird hierauf Brendli wieder von Urtheils wegen gefragt, ob er den Hug überweisen wölb', daß er ein verlogener Leutsch, Schelm und Dieb sei und längst am Galgen hätte verfaulen sollen, welche Allssage er gethan zu haben bekenne. Auf das hat Brendli Verschub begehrt bis auf den folgenden Tag, der ihm aus Gründen bewilligt worden ist. Als nach Ablauf dieses Aufschubes die gleiche Frage wieW an ihn gestellt wurde, antwortete er persönlich, er wolle das, worüber Hug klage, nicht auf denselben erweist», er bitte aber um Gottes und des jüngsten Gerichtes, um der Gerechtigkeit und Wahrheit willen, st"" Kundschaft zu verhören, wodann man seineu Glimpf und Hug's Unglimpf wohl erkennen werde. Dagelsi" läßt Hug reden, da Brendli seine Zureden beweisen weder wolle noch könne, so solle er dieselben zurückzasi» gemäß dem Landbuch und wie auch er, Hug, gegen Brendli es thun wolle; es sei daher nicht nöthig wider Landbuch und Gebrauch, unter diesen Umständen noch Kundschaften anzubieten, wiewohl er sich denselben nicht zu schellen hätte. In Folge Brendli's hoher Bitte und damit die Richter nicht get»^ werden, sie hätten jemand am Rechten gehindert, beschließen sie, beider Theile Kundschaften zu verhören, den' sowohl schriftliche als mündliche viele sind. Die meisten derselben aber haben sich nicht als so erheb' erzeigt, daß durch sie Hug an der Ehre gekränkt werden möchte, und es bedünkt die Richter, Brendli h» „nachwässig" gesucht, zumal geivisse Sachen schon früher gerichtlich und durch Erkanntniß von Boten worden sind. Einzig zwei Kundschaften haben wegen Spielens Zeugnis? gegebeil, worüber die Richter v>e geredet haben. Es fragt sich nämlich, wenn Einer mit Einem spielt, ivie diese zwei gethan haben, " jeder besonders und allein, und dann hierüber etwas aussagen, ob sie hiefür wieder als Zeugen gcbr»' ^ werden können („daß solch ir usgosseu reden bringen und darum wider als secher sagen söllten"). ^ September 1550. 421 dazu, daß diese beiden das Spiel allein in Acht genommen und sonst niemand den Hug verarget hat, obwohl er mit Vielen und oft gespielt hat. Die Richter finden nun, dieser Handel sei über ihren Verstand, wollen aber durch ihre Unwissenheit in so wichtige» Sache niemand beschweren und haben daher Klage und Antwort und die nöthigsten Kundschaften, auf welche etwas ankommen möchte, durch den Landvogt Jacob Vogel hier verschreiben lassen und die Sache an die Erkanntniß und den Ausspruch von Landammann und Rathen beider Länder Schwyz und Glarus hingewiesen. „Beschechen mentags und zinstags den viij und viiij tag erst herpstmonat Ao. 1550." Es folgt nun das Referat über eine Kundschaft des Bernhard Hug, zum Beweise, daß er redlich gespielt habe, und von vier Zeugen (unter denen auch Untervogt Kläger erscheint) für Schreiber Brendli um unredliches Spielen Seitens des Hug nachzuweisen. Mit dem Verzeichnen dieser Kundschaften will sich Brendli nicht begnügen, sondern beglaubt, auch alle andern Lundschasten, die er schriftlich und mündlich gegen den Hug gestellt habe, wenn sie schon das Spielen nicht angehen, sollen in dein Proceß verschrieben werden. Die Richter aber sind noch der Meinung, daß diese gegen Hug mcht so W Gewicht fallen, daß ihre Meldung nöthig sei, weil das, was sie bezeugen, wie oben bemerkt, früher erledigt worden ist; müßte und wollte man diese Zeugen haben, so würden sie später noch zu finden fem. 144. Mern. 1550, 12. bis 27. September. Verhandlungen des Grafen von Greyerz beim Rathe zu Bern. 1. 1550, 12. September. Der Rath zu Bern au den Graf zu Greyerz. Man habe vernommen, was er heute mündlich und schriftlich in Betreff seiner Angelegenheiten habe vortragen lassen. Da man in kleiner Anzahl versammelt sei, so sei man nicht im Falle, etwas zu ändern, das früher bei vollem Rothe erkennt worden sei. Man lasse daher die Sache in ihrem Bestand bis zu deni für ihn festgesetzten Tag. Auf demselben könne er persönlich Alles, was ihm gut scheine, auseinandersetzen. St. A. Bern: Wäisch Misswenbuch 0, t.SW. (Französisch!. 2. 1550, 22. September. Vor dem Rathe zu Bern verlangen die von Saanen im Namen des Grafen von Greyerz . . . (einige unklare Worte) einen Aufschub bis nach dein Sterbend, oder ihin einen Drt in der Nähe zu bestimmen und (jemand) anherzuschicken. Es wird ihnen geantwortet, »um lasse es bei der von ihm selbst angesetzten Tagsatzung gänzlich verbleiben. Komme er nicht, so wolle man gegen ihn surfahren. St. A. Bern: RathSbuch R->. S12 und SIS, zweite Abthi. k. WS. 3. 1550, 25. September. Der Rath zu Bern abordnet an den Grafen von Greyerz Venner Tilger, Seckelmeister Steiger, Augsburger, Huber. St. A. B-rn: Rathsbuch Na. si« und sis, erste Abthi. s. is. 4. 1550, 27. September. Vor dem Rathe zu Bern wird die Angelegenheit des Grafen von Greyerz vorgenommen und werden ihm die Artikel, welche „m. h. ..." (unklares Wort) ihm vorgeführt und wird darauf seine Antwort verlesen und erkennt: Es sei Alles verschoben bis im Herbst und der Graf gcurlaubt, weil er so schwach (?) sei, wie der Doctor, Meister Johann de Contc (?) anzeige. Sein Begehren, 'hm zu erlassen, die Proceß (?) anherzuschicken, wird „glatt" abgewiesen. (Folgt noch ein unklarer Beschluß eineA St. A. Bern: Rnthöbttch No. 314 und 315, erste Abtheil. S. 28. 422 September 1550. 145. Lucern. 1550, 16. September (Dienstag vor St. Mathäus). S»i>->,«archi» Liicern: Allgem. Abschied-v S.l ZSl. Va»d«»archi» vl»».,Idc»! Abschicke jia»to»»arch>» Zrcib»r„! Vuecu», .lbschi- .liantvnSarcliiv Solothrrrn: Abschiede Band 29. Tag der Vit Orte. Gesandte: Unterwalden. (Heinrich) zum Weissenbach. Ammann. Freiburg. (Martin) Setz g , Bürgermeister. Solothnrn. Keiner. (Andere nicht bekannt). - »». Dieser Tag ist angesetzt worden wegen des Spans zwischen denen von Basel und dem Helen . " ^ von Gumpenberg betreffend die Dompropstei zu Basel, damit die VII Orte auf dem nächsten r.ag zu ^ eine einstimmige Antwort abgeben können. Die von Solothurn haben ihre Meinung denen von l schriftlich zugeschickt. Nachdem sowohl diese als die Instructionen der übrigen Orte angehört ^ hat man, jedoch auf Hintersichbringen an jedes Orts Obere, einhellig Folgendes verabschiedet. ^Man ^ am Platze, denen von Basel zu erklären: Sie glauben, ihre Allgelegenheit stelle sich gleich der ^>a )e g ^ die Curtisancn, die vor etwa dreißig Jahreil behandelt worden ist; da ferner die Eidgenossen, als ^ Basel vom Kaiser oder römischeil König oder deren Anwälten an das Kammcrgericht, Kreistage oder ^ Anlässe beschrieben wurden, diese Angelegenheit als gemeineidgenössische betrachteten, so meinen die von ^ es sollte auch ihr jetziger Anstand von den Eidgenossen als gemeineidgenösstsche Sache an Hand gcmn ^ werden. Zinn aber sei die jetzt in Rede stehende Sache den aiigeführten Verhältnisseil gar nicht tl . weit man in diesen Verhältnissen berichtet sei, habe nur der Papst die Dompropstei zu Basel zu mr ' auch haben die von Basel vor dem Zwiespalt im Glauben keinen Dompropst gesetzt, weshalb ^ fernerhin dem Papst das Recht anerkennen und sich und Andern Unruhe ersparen sollten. Auf Tage zu Baden seien freundliche eidgenössische Mittel gestellt worden, derer sie sich wohl bedienen l wobei ihnen die Obern der VII Orte nach Möglichkeit behülslich sein würden. Für den andern Fa »lau ihnen deutlich eröffnen, daß die Obern der VII Orte und kein Rcchtsverständiger die Angelege")^^^ eineil gemeineidgenössischen Handel betrachteil können. Lallt dem Landfrieden soll jeder wieder zu dein " gelangen; dem würde zuwidergehandelt, wenn der Papst durch die von Basel an der Besetzung der Doiup verhindert werden sollte. Würde der Spall so groß, daß Krieg daraus entstünde, und man dem» helfen sollte, so wäre das wider die christliche Religion der VII Orte und würde daher diesen nicht g z solches zu thun. Auch in Betreff des Banns werde man sich in keiner Weise zum Schlitze ^ einlassen. Wenn sie aber den Span von ihnen ans beseitigen können, möge man da? ihnen wo). . Man glaube indessen ihnen nicht besser helfen zu können, als mit einem unparteiischen Recht, w>' gemeldet und verabschiedet ist". Wenn man es nöthig erachtet, mögen einige Orte diesen ^"'1^ verbessern, wcßhalb die Boten am nächsten Tag zu Baden, bevor man die Antwort abgiebt, sich ^gs, berathen mögen. I». Jedem Boten wird der Vortrag des Niklaus Wirz, gewesenen Landvogt.' zu h.r abschriftlich initgetheilt. Wirz berührt in demselben einige ihn betreffende Artikel in dem Aecht Jahrrechnung zu Lauis und Luggarus und verlangt von den Eidgenossen, sie wollen ihm Alle in ^ stellen, die ihm solche Hauptlügen zulegen. «. Dem Landvogt zu Baden wird im Namen du geschriebeil, ob er dem Landvogt zu Luggarus gemelvet habe, wie jüngst zu Badeil das Mehl elga> September 1550. 423 daß er jene anherbetagcu solle, welche auf der Jahrrcchnung z» Luggarus vorgegeben haben, sie seien in Betreff ihres Fleisch- und Eieressens in der Fasten und zn andern verbotenen Tagen liberirt worden, was aber nicht wahr ist. «I. Da Anzug gemacht morden ist in Betreff der drei Städte Bern, Freiburg und ^olothnrn, der Klöster, Reisstrasen und Kosten im Thurgau wegen, so ist man de. Ansicht, da.aus zu halten, daß ihnen nicht mehr zugegeben werde, als wozu sie Recht haben, v. Es wird verabschiedet, daß hinfiir k"n Priester in den V Orten und den gemeinen Bogteien angenommen und belehnt werden soll, er bringe de»» seinen Weihbrief, was er in geistlichen Sachen zu versehen Gewalt habe, ferner sein Maimrecht und stinen Abschied, wer und woher er sei und wie er sich gehalten habe und verabschiedet sei. I» Ans Wallis wird nnterm Ist. August au die V Orte geschrieben, ein Mörder, Hans Ekhard, der wegen Diebstahls hätte tstsanginl werden sollen, sei entwichen. Er sei ein ziemlich langer und dieler Mann, mit einem eothen Bart: M der rechten Hand trage er zwei Finger liegend und an einem Ann ein große»? Wundmal. El trage ein P°ar Hosen von weißem Trilch und sei mit einer Buchse und einem Schwert hinweggegangen. Dieser möge °"s Betreteil bestraft werden. K. Ammann zum Weissenbach beantragt, man solle auf den nächsten Tag zu Baden über den Artikel im Abschied vom 4. September 1549, betreffend Schärtlin mit Instruction und Bollmacht versehen sein. Man hat nun jedem Boten den betreffenden Artikel des genannten Abschiedes in Abschied gegebeil, um seine Obern hierüber berathen zu lassen. Der Name des Gesandten von Untcrwnlden ans Art. x des Textes, der desjenigen von Freiburg ans seiner Ji.strnction von. It. September K. A. Freiburg: Jnstruetionsbuch No. Ü. t'. 24. und ans den. Umschlag des Freibnrger Exemplars: betreffend Solothnrn siehe Art. u des Textes. I» den Exemplaren von Freiburg und v,e er vor den Boten h.nterrücks verklagt worden sei, was ihn znr Bertheidignng veranlasse, t. Er soll Emen l.ber.r. haben, den ^unter ^aeob (Feer). damals Landvoqt zn Lnggarus. wegen Diebstahls verwiesen habe, wozu er W.rz gemäß der Eap.tel "icht er»,ächtigt gewesen se,. Das verhalte sich so: Unter der Regierung des Bogt M-r haben mehrere Personen eine». Bauer. Peter Schuber anö Piemont. ein „s-nge»kalb" genommen, dasselbe rüste» laste» und gegessen und de... Bauer das Fell wieder zugestellt und ihn. nicht verhehlt was ste getha» haben, woraus hervorgehe, daß sie des Willens waren, den Bauer zu entjchadigen. Als aber dieser d.e Thater v-rklagt habe, habe Bogt Feer dreien derselben eine ziemliche Geldstrafe auferlegt , der werte ,e. ...cht dahe.m gewesen, weil er der Arbeit nachgegangen sei. und sei dann gebanditet worden Als dann er. W.rz. Geschäfte wegen zu Engnasco gewesen, sei der Berwiesene auch da gewejen und habe dem ^chre.ber angezeigt, er jol.e dr» Vogt bitten, ihn zu liberire». Der Schreiber habe ihn. dann ans sich sttbst geantworte wenn er .hm Krone» gebe, so .volle er bei,.. Bogt erwirken, daß er liber.rt .verde. Das habe der Berw.esene .„cht 'hu» wollen, sondern habe sich durch den Statthalter und andere Ehre» ente an den Bogt gewendet, datz er ih" liberire. da die Andern auch tiberirt worden seien. Der Bogt habe d.^ ...cht thun wollen Als j.ch dann begeben habe, daß man zwei verzeigte Mörder suchte, aber ».cht fand habe sich der Berw.esene w.eder durch de» Statthalter und Andere an den Bogt gewendet, es möge derselbe versprechen, .hn zu l.ber.ren, WM» er die beiden Mörder entdecken könne. Auch das habe der Bogt verweigert und .hm e.nz.g anze.gen lassm. wenn er die Mörder auffinde, so wolle er ihn. mit einer gebnhrl.chen W.twort begegnen. Nach "wler Arbeit habe dann der Berwiesene einen der beiden B-örder zu Bened.g und den andern hernach auch Pfunden Auf das habe der Bogt den Verwiesenen zu Folge v.elfalt.gcr B.ttcn und we.l er von. Statthalter "»d andern Elrenlen.en vernonunen. daß sich seine Angelegenheit so verhalte, w.e oben angegeben worden 424 September 1550. sei, libcrirt. Von der Liberaz habe der Betreffende 5 Kronen bezahlt, die der Vogt den Boten auf dc> Jahrrechnung übergeben habe; hierbei habe er ihnen den ganzen Vorfall angezeigt, ihnen anheimgebend, ob er mit der Liberaz wohlgethan habe oder nicht. Die Boten haben die fünf Kronen angenommen, ohne de»' Vogt zu bemerken, daß er nicht recht gehandelt habe. Er glaube also entschuldigt zu sein. 2. Der Vogt soll eine Frau, welche eine andere umgebracht habe, libcrirt habe». Das habe diese Bewandtniß: Ena' Frau habe eine andere beschälten, diese habe in Abwesenheit ihres Mannes die Werke der Unlauterkeit gepflogen. Hierüber seien beide in ein Recht gekommen. Dan» sei diejenige, welche die andere bescholü» hatte, bei ihrem Hause durch einen Wurf am Kopfe verwundet worden, wobei ihre Freunde beglaubten, dieser Wurf rühre von der Bescholtcnen her. Diese aber habe sich durch eine Ehrcnfrau ausgewiesen, dop sie zur Zeit, als der betreffende Vorfall begegnete, ununterbrochen bei ihr gewesen sei. Einige Zeit, nachde»' die Verwundete genese» war, sei dieselbe mit dem Schlag behaftet worden. Wieder haben ihre Freun e vermeint, dieses rühre von dem früher empfangenen Schaden her. Der Vogt habe hierauf einige Doctore», den Arzt, der früher gebraucht worden sei und andere Ehrenleute berufen und sie aufgefordert, beim 0» ihre Meinung, woher die fragliche Krankheit komme, abzugeben. Diese gieng dahin, die Krankheit nicht von der frühern Beschädigung her, sondern von dem Schlag, denn der eine Theil des Leibes sei w - Aus diesen Gründen und weil die Capitel vorschreiben, wenn jemand von einer Beschädigung genese» n und vierzig Tage darüber gesund verlebe, wie es im vorliegenden Falle geschehen sei, und dann auch st"' so soll jene Beschädigung nicht als Ursache des Todes betrachtet werden, wenn auch der Beschädiget- erinitle wäre, habe der Vogt die betreffende Frau nicht als schuldig erkenne» können, sondern freigesprochen und jedem Verständigen zu ermesse», ob er nicht richtig gehandelt habe. Ueberhin sei die Angelegenheit vor » Boten appellirt worden. Dann aber seien beide Parteien den Vogt angegangen, die Boten zu bitten, Parteien gütlich verhandeln zu lassen, zumal sie Verwandte seien und hierdurch mehr Freundschaft Eintracht erzwcckt werde; sie erbieten sich diesfalls 25 Kronen zu gebe». Auf die Bitte der Parteien w' um des Friedens willen habe dann der Vogt diese 25 Kronen den Boten („inen") gegeben, woran >1^ aber jetzt noch 5 Kronen ausstehen. 3. Der Vogt soll in einem Handel geurtheilt habe», obwohl ih>» " einem Tag zu Baden befohlen worden sei, in der Sache stillzustehen. Es sei richtig, daß ihm ^^ worden sei, in dem Streite zwischen Peter de Preß und seiner Gegenpartei, wo der eine Theil den an ^ Verräther gescholten hatte, stillezustchen; das habe der Vogt auch gethan. Nun aber seien zwischen , Parteien neue Späne erwachse»; Peter de Preß habe seinen Gegner als friedbrüchig bescholtcn erboten, dieses mit Recht zu beweisen; hinwieder habe dieser jenen als Dieb bezeichnet und hiefür , den Beweis angeboten. Damit nun allfällige Ucbelthatcn bestraft werden, habe der Vogt den befohlen, daß jede den von ihr angebotenen Beweis führe; könnte das nicht geschehen, so Hütte der die gebührende Strafe zu erwarten; es sei daher erkennt worden, daß Kundschafteinvcrnahme in M Rechtens zu geschehen habe. Peters Gegner habe hievon Gebrauch gemacht und seine Kundschaft sei Landvogl für gerecht und glaubwürdig erkennt worden. Peter aber habe keine Kundschaft aufgeno»"' ^ sondern sich damals gerüstet, dem Vogt und dessen Angehörigen zu vergeben (vergiften) und dem ^ ^ - nicht bis zum Austrag Stand gegeben. Der Vogt beglaubc, seine Verantwortung werde sich als votilouu^^ gründlich erzeigen; jedem, der etwas Anderes behaupte, wolle er vor de» Eidgenossen antworten, das; > ^ sehe, daß seine Mißgünstiger sich der Wahrheit nicht bedienen. Diese hätten den Vogt auch mehr»»» ^ Baden Hinterrucks verklagt, wodann der Vogt begehrt habe, es sollen ihm die Kläger angezeigt werde» werde sich genüglich verantworten; in gleicher Weise haben die „Fleischfresser" den Boten zu LuggarN''' , denen einige instruirt waren, sie zu bestrafen, vorgegeben, sie seien libcrirt worden. Alan möge daher w Klagen keinen Glauben schenken, sondern ihn jederzeit zur Verantwortung kommen lassen. ,.,,ch>cd- St. A. Luc«-»: Lauis und LuggaruS Abschiede, nach der Zahrrcchnung zu Luggarus roll wav. — K. A. Freilmrss: Badische AB Band w, nach den Abschieden von wlw. — N. A. Solothurn: Abschiede Band L». ^ Der Vortrag ist undatirt und dessen Hiehergehörigkeit daher nicht ganz außer Zweifel. Alan ßttz Art. «« nnd des Abschiedes vom 0 Octobcr 1550. September 1550. 425 14«. Areibmg. 1550, 18. September. - s.«bm»-r Abschicdc > k. «n. «reiburg: Instruction»»»» N°. ° t, Jahrrechnung beider Städte Bern und Freiburg in Betreff der Herrschaften Graudson und Grasburg. Gesandte: Bern. Sulpitius Halter, Seckelmeister; Hans Kastor, Benner. Die Kirchgenossen von Concise begehren, ihnen zu bewilligen, den Zins, genannt Coupe de Moisson, dm sie dem Priorat von Grandson jährlich wegen der Pfarre zu Concise schuldig sind, an ein großes Geld zu legen und zu admodireu. Sie werden abgewiesen. It. Den Bürgern zu Grandson hat der Landvogt ein «stück Wald, genannt Combe noir, mit dem übrigen daranstoßendcn Walde geliehen; sie verlangen nnn Bestätigung dieser Leihung. Cs wird erkennt, diejenigen, welche mit dem neuen Landvogt zunächst ausreiten, sollen das betreffende Stück besichtigen und Bollmacht haben, nach Ermessen zu verfügen. «. Dem Johann Nottillat Henkt man wegen seiner armen kranken Mutter zwei Kopf Korn. «I. Guillaume Loup bittet um einigen schloß an der Schuld, die er wegen des Zehntens zu Chandou entrichten sollte, in Betracht des durch den Hagel erhaltenen großen Schadens. Es wird ihm von der Restanz am Korn die Hälfte und betreffend den Haber Alles nachgelassen, da der Landvogt bezeugt, daß er gar keinen Haber aufgehoben habe. v. Johann be Bauline erbietet sich, wenn ihm beide Städte den halben Theil der Usage nachlassen, wolle er eine "'geschlissene und zerfallene Hofstatt nnd Behausung, von welcher die Städte seit langer Zeit keinen Ruhen b^gen haben, erbauen. Damit dieses nicht einen schädlichen Vorgang gegen Andere bilde, wird er abgewiesen. Wenn er «her das betreffende Haus wieder erbaut, so soll er die ersten drei Jahre, nachdem solches geschehen 'lt, von der Entrichtung der Usage befreit sein; hernach aber soll er wieder bezahlen wie Andere, r. Dem Guillaume Villanchet und seinen Mithaften, welche den Weinzehnten zu Montagny empfangen haben, wird ^ Hülste ihrer diesfalls ausstehenden Schuld in Gnaden geschenkt, weil die Reben daselbst vom Gewitter "bel beschädigt worden sind. Es soll aber allenthalben in der Herrschast Grandson vorgesorgt werden, daß durch Gewitter Schaden am Gewächs erfolgt, der Vogt den daherigen Abgang am Zehnten schätzen wodann über diese Abschätzung heraus bei den Jahrrechnungen nichts nachgelassen werden soll. x. Dem Venois Verche schenkt man Ziegel zu halbem Dach, damit er sein eingefallenes Haus wieder aufrichten möge. ^ Diejenigen, welche de./Zehnten von Montag...) („Montaigner") empfangen haben, .verde» mit ihrem Lehren um Nachlaß abgewiesen I. Den Zehntnern von Bonvillars, die vom Hagel stark beschädigt worden werden zwei Mütt Korn nachgelassen. K. De.» blinden Nodigo soll der Vogt die gleiche Steuer wie Jahr ausrichten I. Pierre Godet beklagt sich, Commissar Lucas habe sein Haus in den Erkanntnissen ^ der Nsageri pflichtig angeschrieben; hieran geschehe ihm unbillig; seine Rachbarn, die in gleichen Rechten !"'d Gewohnheiten sitzen, seien von der Usage frei nnd er selbst habe solchen Zins nie bezahlt; er bitte, den ^"""issar zu verhalten, diese Zinspflicht durchzuthun. Erkennt: Die beiden Seckelmeister, welche dieser Tage des Zollstocks nach Murten reiten, sollen diesfalls die Erkanntnisse von Grandson untersuchen und "°h ihre,./Ermessen zu verfügen Gewalt haben. .... Die von Pvonand bitten, ihnen die Usagen zu "^Hindern. Mau beschließt daselbst keine Neuerung vorzunehmen, n. Die Gebrüder Favre von Pvouand den Bachofenzins genüiß der Erkanntniß entrichten. «». Denen von Onnens. betreffend welcher der 54 September 1550. Vogt bezeugt hat, daß sie vom Hagel und Nebel beschädigt morden seien, ist der dritte Theil, den sie vom letzljährigen Zins schuldig geblieben sind, „durch den banck". p. Dem Weibel von Bonvillars schenkt man wegen seiner Mühe und Arbeit einen halben Mütt Korn. «K Dem Jacques Mayre, damit er seine arme blinde Mutter desto besser durchbringen möge, werden zwei Köpf Korn gegeben. i°. Die Dorfgenossen en Visin bewerben sich um weitern Borg für das ihnen im letzten Jahre vorgeschossene Korn. Es wird dem Vogt überlassen, ihnen länger zu warten oder nicht. Da sie aber übel behagelt worden sind, so wird ihnen der dritte Theil vom Kornzins, den sie vom letzten Jahre her schulden, erlassen. 8. Zwischen Clauda Morge von Avonand eines und Johann Morge und seineil Mlthaftcn anders Theils betreffend 10 Köpf jährliche» Zinses, herrührend von 1K0 Florin Hauptgut, haben die von Freiburg erkennt, Johann Morge und Mithafte sollen der Clauda zur Erlegung des Hauptgntes zwei Jahre Ziel geben und um die verfallenen Zinse das Geld nach Marchzahl der Hanptsumme von ihr nehmen. Die Boten von Bern wolleil hierin nicht einwillige» und bemerken, da in Betreff dieser Zinse Briefe und Siegel vorhandeil seien, so besitzen sie keine Vollmacht- hiergegen zu rathen. Es wird ihnen nun die Allgelegenheit in den Abschied gegeben, t. Der Clauda HoM»»»' wird wegen ihrer Armut die Hälfte der bisher schuldig gebliebenen Zinse erlassen. Ii. Die von Mut,»Z- welche ebenfalls bitten, ihnen in Betreff des vorgestreckten Korns länger zu warten, werden abgewiesen, do 1 mag ihnen der Vogt, wenn es ihm gefällt, von sich aus länger borgen, v. Wenn einnml Boten beider Städte nach Grandson reiten, sollen sie die Mühle zu Provence, welche nach der Mittheilnng des Vogts si) sehr in, Zerfall befindet, besichtigen und in Gebühr herstellen lassen. Inzwischen sollen die Bauern daselb verbunden sein, wie von Altem her ans den Mühlen beider Städte („miner Herren") zu mahlen. HV ob der nliw gesatztcr vogt am bannwartenamt von Provence behaltet, soll er ime in namen beider stecken ein rock geben." Beide Städte bewilligen, daß dem Jacques Franel von Provence das G" ' das ihm durch einen Dieb, der gerichtet worden ist, entfremdet wurde und jetzt hinter dem Vogt liegt, ivüde' erstattet werde, Ebenso wird das consiscirte Gut dieses armen übelthätigen Menschen, das beiden Städte verfallen ist, den, Vater und den kleineu Geschwistern auf ihre unterthäuige Bitte gnädig überlassen. 16» Anton Rolin, der um 50 Florin gebüßt worden ist, weil er einen auf ihn lautenden Schuldbrief der Gege Partei gewaltsam genommen und zerrissen hat, werden 10 Florin nachgelassen. »»». Den, Anton (MM der da bittet, ihn, einige Gnade mit Bezug auf die den, Vogt schuldig gebliebenen Zinse zu erweisen, wegen des „Überfalls" vieler kleiner Kinder jene nicht zu bezahle,, vermöge, wird ein Kopf Korn und halbe Theil der Pseuniugzinse geschenkt. I»I». Die Dorfgemeinde von Yvouand bittet, ihr die daß bestehenden Fischenzen zn accensiren, weil sie sonst die Brücke über das betreffende Wasser nicht wohl erlm ^ könne. Sie wird dessen abgewiesen. «;«?. De», Anton Tiollier werden als Steuer für sein neugebM ^ Haus 2 Säcke Koru geordnet. «I,». J>, Betreff der Röcke, um welche die drei Ziegler von Gra» gebeten haben, soll der Vogt die früher diesfalls aufgestellte Ordnung nachsehen und derselben gemäß " ihnen abkommen, vv. Den, Anton Donzel, der lange Zeit am Schloß zu Grandson gearbeitet hat, ve,e^ man ein Paar Hosen. Die Gesandten von Bern nehmen sich im Namen ihrer Obern die Gewalt, ' Jost Freitag auf sein dickliches Ansuchen denjenigen Theil des Lobs, den er denen zu Bern wegen u»b^ erkaufter Zinsen schuldig ist, wie es die von Freiburg für ihren Antheil gethan haben, zu erlassen. KS' Bürgerschaft zu Stäffis soll über das, was ihr vor zwei Jahren hier auf der Jahrrechnung des Holzhaus an den Reinen und dem See nach oberhalb Vauxmarcus erkennt worden ist, ein pergamentener Brief errichtet werden. I»I». George Perrin. dem armen Kind, 1 Kops Korns. U ^ September 1550. 427 Mathey Bernard wird in Betracht seines Elendes an dem schuldigen Zins 1 Florin Gelds nachgelassen. Kk. FrawMs Torens bittet, ihm einiges Gelände in dem Walde de Sertes zur Bebauung zu überlassen. Wird abgewiesen. II. Hugue Nectillat's von Giez Bruders Kindern, da sie arme vaterlose Waisen sind, soll der Bogt 1 Kopf Korn geben, in»». George Poyet wird die Hälfte des schuldigen Kornzinses in Gnaden erlassen, uu. Jacques Dagon wird in Betreff der von ihm verlangten Ersatzung wegen der 8ffchenzen im Arno.. abgewiesen. Da er sich aber bellagt, er habe am Zehnten zu Onnens, den er letztes Jahr „ingfnrt", wegen des Hagels verloren, so werden ihm 2 Köpf Korn und soviel Haber abgelassen. Dem Stephan Beccardie, gewesenem Pfarrer zu Vugelles, wird die Hälfte der L?oufferte von einem blausten Zehnten, der früher Edellehen gewesen ist, aus Gnaden geschenkt. I»I»> i.rm Dachdecker Jacques Torens, d'er das Schloß Grandson neu gedeckt hat, gehört ein Paar Hose» von der Farbe derer von Freiburg l„".i..er Herren") zu einem Geschenk. IK«K Jacqnes Vionnet und seine Mithaften soll der Vogt in Betreff Usagen so halten wie früher bezüglich derer von Bonvillars beschlossen worden ist. . .. Dem Johann Meine, der am Garbenzehnten von Grandson durch den Hagel beschädigt worden ist, wird die Hälfte der schuldigen Nestanz nachgelassen. 8«. Der Vogt berichtet, es sei ein Stück Matte in Folge der Confiscation Eigenthum jener armen Frau, die sich dieses Jahr zu Grandson erhenkt hat, beiden Städten zugefallen. Dieses Grundstück habe der Vogt verkaufen .vollen; es wolle es aber niemand erwerben, da es wenig werth U"d ein schlechter Boden sei. Man beschließt, diese Matte den Freunden jener armen Frau zu überlassen, wenn sie dieselbe begehren. It. 1. Der Vogt begehrt, daß man ihm alle fahrende Habe, Korn, Haber, Mein, He„, welche der Prior selig im Priorat hinterlassen habe, verabfolgen lasse. Die Boten von Bern U'Nerstützen ihn, indem sie gemäß ihrer Instruction ausführen, wegen Zugs und Raths stehe die Besetzung ^eses Beneficiums an denen von Bern, und es sei billig, daß de.» Amtmann, znmal der Fall sich unter ihm zugetragen habe, die fahrende Habe zukomme, wie das an andern Orten beim Absterben von Curaten braucht worden sei. Dagegen wenden die von Freiburg ein, dieses Priorat, „so ein gottshus und '«it brüdern und conventualen verglidert", sei nicht mit einer Pfarrei zu vergleichen; würde der Landvogt da das Korn den Wein u s w wegnehmen, so würden die Conventbrüder nicht bloß bezüglich ihrer Nahrung 'Mangel haben, sondern die auf dem Benesicium stehenden Beschwerden nicht abrichten können. Was aber ^enes Gut des Priors sei und nicht dem Gotteshause gehöre, wollen sie dem Landvogt nicht vorenthalten, Gadern soll ihm dasselbe nebst einer guten Verehrung, die ihm der neue Prior wegen der Einsetzung in den PM geben soll, verabfolgt werden. Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied. 2. Der genannte War und der Landvogt sollen auch die Früchte, die seit dem Tode des früher.. Priors den. Priorat gefallen miteinander gleichförmig theilen, und den. Vogt sollen Überhin die zwei Fuder Heu, die er von den. Wvächs des Priorats in das Schloß geführt hat, verbleiben. ««. Zwischen den. Vogt und de». Eomm.ssar d- Molendino .st ein Rechtshandel betreffend das Lob der Stücke, welche der von Molendino von dem Gut Montag...) le Corboz bezogen hat, vor einigen gesetzten unparteiischen Eon.imssar.cn vor sich gegangen, ^sichtlich desselben wird erkennt, die appellirende Partei soll gewiesen werden die Appellation da zu ^en, wohin sie gehört, und soll oann weiter Recht ergehen, vv. Diejenigen, welche nächster Tage n„t dem > Vogt zu Grandson aufreiten, sollen betrachten was der alte Vogt an de... Schloß gebaut habe und "och etwas zu erbauen nnd zu verbessern nöthig sei, und ihren Befund be. en ^ a ten beuchten. 7"'. Die Baarfüßer zu Grandson eröffnen durch ihren Guardian, vor e.n.gen Jahren haben sie wegen Mi. Bewilligung beider Städte einige Reben versetzt. Aus d.eses haben d.e von Bern .hnen d.e 428 September 1550. gestifteten Zinse so lange nicht mehr ausrichten wollen, bis die Versitzung wieder eingelöst sei. Da sie »»» die versetzten Stücke gelöst nnd wieder zu Händen des Gotteshauses gebracht haben, so bitte» sie die von Bern, jene alten, durch ihre Vorder» gestiftete» Gaben wie vorher ihnen wieder werden zu lassen. Auch die von Freiburg ersuchen die Anwälte von Bern, in Betracht der zwischen beiden Städten wegen der Kirchen guter gemachten Verkommniß bei ihren Obern zu bewirken, daß dein gestellten Verlangen entsprochen werde. Die Boten von Bern begehren ohne einigen „Jnlaß" die Sache in den Abschied. Die Boten vo» Bern eröffnen, zwischen Zverdon und Grandson sei ein Marchstein der Landmarch durch einige unbekannt gebliebene muthwillige Personen umgeworfen worden und müsse daher ivieder an die alte Stelle gesetzt werden; sie verlangen, daß die von Freiburg ihre diesfälligen Anwälte hiefür bezeichnen. Es wird entsprochen nnd beschlossen, diejenigen Räthe von Freiburg, welche nächste Woche mit dein neuen Landvogt aufrecken, sollen mit den Verordneten von Bern die betreffende March wieder aufrichten helfen, Der Landveninn' von Grasburg eröffnet im Namen der Landschaft, man muthe derselben in Betreff des Zinses der Bienenkörbe mehr zu als früher; vorher haben sie vom Korb nicht mehr als 4 Haller verzinset; jetzt heische man ihnen 8 Haller; sie bitte, sie bei dem alten Brauche ohne Neuerung bleiben zu lassen. Der Landvogt vo» Grasburg, hierüber verhört, erklärt, im neuen Urbar habe er gefunden, daß die Landleute vom Korb 8 Haller schuldig seien, im alten Urbar habe er hierüber gar nichts gesehen. Es wird nun beschlossen, stch bei den alten Vögten zu erkundigen, wie früher die Jmbzinsen entrichtet worden seien; bei dem Beschoß derselben soll es dann verbleiben. Dem Jost Tischmacher, Uli Türschis, der alten Recherin, P?^' Zwal, dem Schwarzhans und Anni Neber soll der Vogt ein Almosen wie letztes Jahr ertheilen. ^ Unterthanen derer von Freiburg im Dorfe Überstorf beklagen sich, wie die von Albligen mit einigt neuerrichteten Zäunen die Landmarch überschritten haben und sie dadurch an ihren Weidgäugen schädigt, und bitten, die von Albligen anzuweisen, die betreffenden Zäune Hintersich zu rücken. Da aber der Gesandt derer von Albligen denen von Überstorf diesfalls das Recht darschlägt und die Boten von Bern bemerke»/ sie seien diesfalls ohne Instruction, so wird ihnen die Angelegenheit in den Abschied gegeben. Beh»^ Beschwichtigung des Spans zwischen den Burgern zu Murten und der Landschaft daselbst wegen des spr» ) briefs und des Wörtleins-, „und anderes" im Artikel der „Fürungen" zu den Bruniren, hat man erkennt, den Parteien einen neuen Schein zu geben, doch dem frühern Spruch in seinem übrigen Inhalt oh» Schaden. In dem neuen soll nach dein Wörtlein-, „und anderes" zur Erläuterung gesetzt werden: „so 6" den Brunnen gehört". Hiebei solleil beide Theile verbleibeil und jeder die Kosten an sich selbst trage»- «ev. Die von Freiburg („min g. Herren") wollen den Bau des Pfarrhauses zu Merlach wegen des bevorstehenden Winters auf eine gelegenere Jahreszeit verschiebeil. In Betreff eines Gefängnisses zu M»rte» aber wollen sie ihren Seckelmeister ermächtigen, mit demjenigen von Bern ein solches Gefängniß zum Sclst»^ Murten an einem geeigneten Platze baueil zu lassen. Die Boten von Bern eröffnen, als ^ neugesetzter Schultheiß zu Murten aufgeritten und ihm daselbst der Eid, den ein Schultheiß zu sch»'»^ habe, vorgelesen worden sei, sei in demselben unter Anderm gestanden, daß er in den Gerichten, ' Steuern und Bußen der Herrschaften Cudrefin und Grandcour auch Acht haben solle. Da die gena»»^' beiden Flecken zum Amt Murten gar nicht gehöreil, so bedauern die von Bern den genannten Beisatz »^ begehren freundlich, denselben, zur Vermeidung künftigen Jrrthums, aus dein Eid des Schultheiß?» 5 entfernen; in allem Übrigen soll der Eid bei seinem alten Buchstaben verbleiben. Die von Freiburg ho ^ dieses zu Gefallen derer von Bern bewilligt, vvv. Petermann von Erlach, Landvogt zu Grandso»/ ^ Oktober 1550. 42') sei». siinste und letzt. Rechnnii« ad. In dich- hat er d MI... Korn und « «°'I und ' Mas S.W Hos- «-.t.»ji„- während süns Jahren -errechne.. Da aber die Feuerstätte.,. »u, d-n-u der Ans steht, und »oh», und öde gewesen und der Vogt von daher nichts bezogen hat, so soll ihm dieser Zms von mner ll estanz abgezogen werden. Ebenso hat der Vogt aus Unwissenheit einen Mutt Korn lahrlichen ab dem z-hi»,tt zu Sonetse, den beide Stadt- dem »ll-n Venner J°-»d Tridol.t »-.laust habm sttits Jahr, laug »-r-echu-t. De- so» ihm in gleicher «-»- -»»-i-»-" 6»«! erwähnt ^'»gt. " -,n- Kette nnd zwei grob. Eime- zu.» S°d de- Schlosses °°n Grandsan bezahlt. htttnueder -tu »°d »°i. ».igen VauMarenS bezog.», W.N.N aber nichts »errechnet B-Ich „St er soll -ine- gegen dem »nd.ru »errechue.t und den »-Mg.» Mersch,»! de» Städte» »erg-ten. Zu -tue- Berehrun« wird dem «°g. -in Fab «ein R.chuntt« °°» --- «ndh.um.e-. Bog. zu G-aSbn-g. - Den Ebschied uiiterzeichnet der Stadtschreiber zu Freiburg. Da» Tag-sdatu.» ist .ns der R-ch»»»» !«- S-.»ds°.. Ansang de- V--».„dInng I-». wahrscheinlich auf einige Tage früher. Di- Nmn-n de. Berne- Gesandt-. mW d.-.ige. Sn!.-°«.n, St. », «ns.-n-.i-i.Sb.tch U i, l>°, B-,ü«.ich -ine- «e-t-rn, bei «»las. di-I-r Jah-r-chnung °->h-nd.l.-n G-g-nstaitde- I-h- m.n den Abscht-d 15. August bis 19. September. 147. Waden. 155«, 6. October. c, eZüricti: Abschiede Balld 16, 5.143. L'a.,d°»archi» Appc»,-»: Absch.-d-. . »sandte. Zürich. Johann Sicher. Stadtschreiber, Berit. I»°°b Th-rtnann, V-iin-r und des Ln-e-i, <>ux Ritter des Raths. Nri. I-In- »°n Ber-ldiu»-», Ritter, alt-L»nda,nn>antt, ^«»i. Dietrich Jude-Halden, Ritter, L»i.d°nni>m.n. Unterw.ld.it. Heinrich zun. W-isseubach, ^»>>».ini,»n„ t» Obw°ld,ii. Zug. H-nS Aimumn,. GlarnS, S»nS Leuzinger. d.S Raths, ''i.l. «IlauS Jr.ni, d.s R»,HSi Heinrich Rhhiuer. Stadtschreib-r, z-eibnrg. H»nS List, SeMinetster ^d-S R»ths. Solothurm j!°»r»d Sr»I, des «»Ihs. Schalshanl.n. Ulrich »nn. Pannerherr. '">-»,-11. Sebastian Tön«, d,S Raths. - S. ». A. k. IM, IbiSo,,.. K..h»l, Abschiede ISSI-IStiU. „ »- Da -in Tag ang-l.ht ist ans Sanntag »ach St. Sal-uta, , O-tob-r, zu B.rich.igmn, des , ««treite» zwischen Lu-.-tt Uitd den sechs Orten i» den Freien Aetniem. »i. .».schein Tag dt. Märchen die Zug.^,u und d.i. erwählten Odmann s-stg-seht werdet, salle». so erössne. „un der Bote °°n . d.h „,,ch die March ob.it »an der Man h-r-b bis °n die Rens- «nklar sei, ,md daher s.,n. Obern dich durch die Zug-s-hten und de« Obmauu auch wer dies. March -in Spruch «gehen sohle, Dt. Ort. diese Meinung g-sal-n. » Sauplmaun Sur Ritter »au Lue.ru hat an, lchtetn Tag 430 October IQ50. instructionsgemäß angezogen, wie Einer ans den Freien Aemtern auf dein Gebiet von Lucern, anstoßend a» die Freien Aemter, einen Friedbruch begangen habe, und verlangt, daß man den Schuldigen dahin weise, wo der Fehler begangen worden, damit er bestraft werde, wie das von Alters her unter diesen Anstöße» verpflogen worden sei. Nun sei aber im Abschied nichts Anderes enthalten, als der aus den Freien Aemter» habe zu Lucern Einen verwundet. Es müsse also da ein Mangel oder Mißverstand obwalten, weßhalb 0 die Sache neuerdings eröffnet haben wolle. Das soll jeder Bote heimbringen und auf dem Tag zu Hitzkiräl mit Vollmacht zu handeln erscheinen, e. Der Landvogt im Thurgau schreibt, Vogt Cloos und er habe» auf Befehl der Obern geboten, die Landstraßen allenthalben zu verbessern Darüber beschweren sich nun »» Gerichtsherren und meinen, die Gebote über die Landstraßen stehen ihnen zu. Anderseits vernehme der Boich daß von Alters her die hohe Obrigkeit die Landstraßen zu machen geboten und die Säuinigen bestraft Hab0 welche sich dann der Strafe zu „entsagen" beglaubten, diese seien vor dem Landgericht belangt worden. Landvogt verlangt nun Weisung. Man antwortet ihm, man beglaube solche Gebote stehen unfern Hertt» der Obrigkeit wegen zu und es solle daher bei dem erlassenen Gebote verbleiben. Das soll er den Gericht Herren anzeigen; glauben sie dann besseres Recht zu haben, so werden die Obern niemand vor dem Rechne» sein. «K. Der Vater zu Illingen läßt durch den Landvogt im Thurgau vorbringen, sein Gotteshaus ha" vor einigen Jahren den Kelnhof zu Andelfingen im Gebiete derer von Zürich gekauft, wovon dem Gottesha»'- ein schöner Zins an Kernen, Geld und Haber eingehen sollte. Sobald aber etwas Mißwachs oder einfalle, weigern sich die, denen der Hof zu Erblehen geliehen sei, den Zins zu entrichten und meinen, »»" solle ihnen damit warten; wolle man sich dieses nicht gefallen lassen, sondern den Zins mit Kosten einziet/»' so bekomme man dennoch („dannacht") nichts; warte man zu, so erwachse eine große Summc und sei zu st doch wenig erhältlich. Der Vater und sein Convent seien daher schon viele Jahre gesinnt gewesen, »^ Willen der geistlichen und weltlichen Obrigkeit diesen Hof und Anderes, das sie zu Andclfingcn habe», ° verkaufen. Nun begehren die Inhaber des Hofes nebst Andern das Eigenthum desselben und alle Rechts»»»^ die das Gotteshaus da und anderswo daselbst habe, zu kaufen: von der Kaufsumme wollen sie zwei Ttst oder mehr baar bezahlen und das Übrige wohl versichern, daß das Gotteshaus bis auf die gestellte Ablas» - seinen Zins recht erhalte. Der Vater glaube nun, aus jedem Strick Kernen- und Haberzins ein Gutes >»^ zu erlösen, als wie solche gekauft worden seien. Er betrachte eine solche Verhandlung zum Vorthcil ^ Gotteshauses; bevor verkauft würde, würde er trachten, Mittel zu finden, daß die Baarzahlung Zins gelegt werden könnte. Da die Boten hierüber ohne Instruction sind, so nehmen sie die Sache in ^ Abschied und sollen mit erforderlichem Auftrag auf dem Tag zu Hitzkirch erscheine», v. Schultheiß ^ Rath zu Baden eröffnen, sie haben einen, genannt Thoma Brunner, von „Nsthala" bei Lausanw ^ Gefängniß, der nebst seinen Mitgesellen nachfolgende Diebstähle bekennt habe: 1. Er und Hans von haben zu Rickenbach bei St. Bläst (?) einen Speicher aufgebrochen und daraus 2 Gulden, einen Mannsrock und ein Paar rothe Hosen gestohlen; die Hosen seien gebrochen und der Rock verkauft ^ 2. Ebenso haben sie bei Freiburg einen Speicher aufgebrochen und daraus 0 Gulden und 2 Nocke, ^ schwarzen und einen rothen, aus einem Trog genommen, die zu Schliengen um 2 Gulden verkaust seien. 3. Zu Schiltnach im Kinzinger Thal haben er und genannter Gesell und Klaus vou Lausanne ^ Speicher aufgebrochen und darin 14 Gulden gefunden, welche die drei miteinander getheilt haben- ' ^ genannten drei und einer, genannt Langhans von Lucern, haben zu St. Bläst eine Kirche, genannt ^ Hof, ausgebrochen, aus derselben 20 Gulden gestohlen und diese unter sich vertheilt. 5. Die genannte' October 1550. 431 haben zwischen Heidelberg und Frankfurt eine Kirche aufgebrochen und darin 160 Gulden in einem Trog Pfunden; darunter seien 36 Gulden an Gold, bei 20 Thaler und das Übrige Constauzer und andere Münze gewesen. Das Alles haben sie unter sich zu gleichen Theileu getheilt. Seitdem das geschehen sei es in der letzten Fasten ein Jahr gewesen. 6. Einer, genannt Langhans aus Britannien, ziehe auch im Lande umher, ^hle nnd er und seine Gesellen kommen mitunter zu Lucern beim Falken zusammen. 7. Der, welcher ^ Alpenhorn mache und herumziehe, sei auch in einer Gesellschaft lind stehle. 8. Mathis mit der geschwollenen Hand von Genf sei nicht in seiner Gesellschaft, sondern in einer andern, helfe aber Speicher aufbrechen und ^hle was er finde. 9. Einer heiße Niklaus, sei ein Deutscher; als er ihn zuletzt bei Zurzach gesehen habe, er bekleidet gewesen wie ein Bauernknecht, habe weiße Hosen, eine Jüppe und einen schwarzen Hut tragen, w. Er und Langhans haben enncl Pillingen, wie man gegen Straßburg gegangen, einen Speicher aufgebrochen und 14 Batzen, weniger 6 Kreuzer, und einige Leinentücher daraus genommen. Dabei sei ^genannter Niklaus auch behülflich gewesen. — Ebenfalls berichten die von Baden, wie ihnen Graf Friedrich Fürstenberg die Verzicht eines Übelthäters, genannt Jörg von Genf, zugeschickt habe, der folgende hellen angegeben habe: 1. Mathis mit der geschwollenen Hand; der sei von Genf. 3. Niklaus von Lothringen, trage ein graues spanisches „wulli" Göller, das er unter den Beinen zusammenknüpfen könne. ^ »Lude us dem Schwyzcrland", er wisse aber nicht woher, eine kurze Person mit einem rothen Bart, trage "Ue weiße Zwilchjuppe. 4. Hans aus Britannien, ein langer Gesell ohne Bart, habe eine Hure bei sich, soll es wissen und jeweilen inne werden, wenn man ihn sangen wolle, weßhalb er immer entgehen s. Peter von Abendanz bei Lausanne, eine kleine, junge magere Person mit rothen Hosen und ö"ulchenen Strümpfen, an denen ein „lidery" zerhauenes Göller sei, mit einem schwarzen Barchctwamsel und rothen Baret. Dieser habe einen Gesellen gehabt. Fudin (oder Hudin?) genannt, mit dem er unter otweil einen Speicher aufgebrochen und soviel darin gefunden habe, daß jedem wohl 20 Kronen geworden li. Einer liege zu Lucern im Wirthshaus zum Falken, wo der Wirth auch ein Wälscher sei; dieser """e- die eisernen Instrumente verfertigen, mit denen man Kirchen und Speicher ausbreche. Er heiße Plasin Gurgin, sei ein Wälscher; wenn sie zusammenkomme», nehme er auch Theil am gestohlenen Gut. Die ^üfenden Instrumente haben diesen Character (folgen zwei Figuren). Die bemeldten und andere Kirchen- Speicherbrecher, deren viele seien, sollen auf den Winter nach Lucern zum Falken kommen, f. I. Von letzten Tag hat man mit Bezug auf das Begehren des Martin Tresch, Schaffners zu Müusterlingen, Landvogt im Thurgau beauftragt, Bericht über des Dreschen Haushaltung zu erstatten. Dieser sendet 'UN alle Rechnungen des Tresch von einem Jahr zum andern ein nnd hat alle recht und gut befunden. . uneben vernimmt man von dem Landvogt und andern Ehrenleuteu, daß Tresch dem Gotteshause gut "» vernumnl man von oem c > >'h«l.en. dasselbe qeansne, „>>» „bessert h». Tt'Ich " -t» t°t'd» °» i'ttm B,t.„ da „an «. Br.es und Sie et -sprachen. ihm den MM.,. S-Hi' ^»°.r. denen einigen «her den bestimmten Iahrtahn °°» (..dm . a0 »tden^n« nach .. .. ffttcht» ?"> der ..ch.nd .. Schlatt snns ja- w» -»«mm. nt.d dt- Fntchte dm ff. schitld.g nm ,n „,Ich s Geld °n».M»°> wd-den seien. s° u.iM i>mn nnch .h» Nt Gnaden b,de»,.„. ? »i'd b.schlassen es sat-en »NN dl, so Gnldm Jahrtdhn nnd so Gn!d,n PN den Abjttg WM andern nera^l«'. werden. Da er (ein. letzt. Rechnnt.« erst ans t.iichsi'tt Si. Mm'Mag geben -UN. sali sein '»"»» »„reffend Anschlag der S-ncht- »nd Verehrung dannjnm» >. na» > .stal ffner A.chnnng '"»'«i «erden. (Er sa« an» (nd aus benannt. R.chnntt» «'der "°>m t'dch «'ttt tit.hr nerkattsen. 432 October 1550. Seither hat Martin Tresch geschrieben, er habe mährend seiner Schaffnerei dein Gotteshause 628 Gulden angelegt, 700 Gulden alte Schulden bezahlt, an Restanzen stehen ungefähr 840 Gulden aus und die Güter seien mehr als um 300 Gulden verbessert worden). 2. Anbelangend einen Hofmeister für Münsterlingen, so hat Vogt Martin Jmhof von Uri für die betreffenden Frauen und die Haushaltung gebürgt; deßhalb ninniü man an, er werde die Haushaltung so besorgen lassen, daß er mit seiner Bürgschaft nicht zu kurz komme. K. 1. Die Boten der V Orte kennen die Verantwortung des Martin Tresch als Schaffner zu Münsterlingen in Betreff der Priester, daß er das Mögliche gethan, einigen über 10 Gulden auf die Hand gegeben und sie bestellt habe; diese das Geld genommen, aber keiner nach Münsterlingen gekommen sei, wie sie versprochen hatten. 2. Auf die Anzeige des Boten von Lucern, es habe sich vor einigen Tagen zu Münsterlingen auf dein Altar unter dem Betstein Unrath befunden, und als dieses deni Schaffner gemeldet morden sei, habe er gesagt/ es rühre nur von einer Katze her, verantwortet sich Tresch, es sei wahr, daß etwas Unraths auf den Altar gekommen sei; Betstein sei aber keiner hier gewesen! sobald er die Sache erfahren habe, sei er hingegangen, da hätten Einige gemeint, es rühre von einen: Menschen her, er aber habe eine Katze als Urheberschaft betrachtet > der Sache auf den Grund zu kommen, habe er fleißiges Aussehen gehalten und seine Meinung als die richtige erfunden, indem sich ergeben habe, daß eine Katze auf dem Altar gesehen worden sei; um für die Folge Ähnliches zu verhindern, habe er dann Dornen auf den Altar gelegt. I», Der Landvogt zu Baden zeigt am der Schaffner zu Leuggern, St. Johannsordens, habe ihm geschrieben, am Dienstag nach St. Bliche (30. September) sei der Vogt mit drei Pferden und zwei Fußknechten, mit Büchsen bewaffnet vor sein Ha>^ gekommen, sie haben die Pferde an die Häge gebunden, die Reiter hätten sich dann zu ihm verfügt u» ihm eine verschlossene Missive des Bischofs von Constanz übergeben. In derselben habe der Bischof verlangt, daß der Schaffner den Jörg Denzler den hergesandten Boten übergebe, damit er an den Bischof ausgeließü werde. Der Schaffner habe crwiedert, er wüßte dieses gegenüber seiner geistlichen und weltlichen Obrigket nicht zu verantworten. Er begehre nun Weisung, wie er sich zu verhalten habe. Hierauf erscheint »chrü Denzler auch und eröffnet, er habe dein Schaffner zu Leuggern zugesagt, ihm ein Jahr laiig zu dienen »» die Pfarre daselbst zu versehen, und habe nichts Unredliches gethan. Er besorge nun aber, daß wen» Vogt von Ottingen, der ihm gar aussätzig sei, oder des Bischofs Diener ihn außerhalb des Hauses zu Leugge^ betreten, sie ihn anfallen und mit Gewalt aus der Obrigkeit der Eidgenossen führen werden, weßhalb er t" letztern um Schutz und Schirm anrufe. Da einerseits das Verlangen des Bischofs etwas Auffallendes ß ' anderseits die Boten ohne Instruction sind, so wird die Sache in den Abschied genommen, damit man ^ dem nächsten Tag mit Auftrag erscheine, um zu erkennen, was man mit dein Bischof hierüber reden ü> handeln wolle, i. Abermals erscheinen Abgeordnete von Luggarus und eröffnen ihre Beschwerde in Wü des Salzkaufs zu Bellenz. Wenn sie nämlich das Salz auch an andern Orten kaufen und dasselbe ? Bellenz durchführen ,vollen und sich erbieten, dafür Zoll und Geleit zu geben, ivie das der Brauch ß'd müssen sie doch dieses Salz abladen und denen von Bellenz zu kaufen geben und es wieder von ich kaufen, in der Weise ivie es denen von Bellenz beliebe. Sie bitten um Abhülfe, zumal sie gegenn'iü aus dem Herzogthum Mailand kein Salz beziehen können. Würden die von Bellenz nicht freiwillig entsples^ sondern sich ihrer behaupteten Freiheit behelfen, so bitten die von Luggarus, daß man auch sie bei >) Freiheiten, Statuten und Satzungen handhabe, von denen einige Artikel dahin lauten: 1. Die von Lugg^^ mögen allenthalben, wo es ihnen füglich ist, Salz kaufen, von jedermann ungehindert; 2. wenn Einer ^ ^ Bellenz oder anderswoher nach Luggarus auf den Markt kommt und Korn oder anderes Getreide auf October 1550. 433 Fürkauf kaust, möge» die von Luggarus ih» darum bestrase»; 3. sie seien gefreit, sich i» der Weise gege» 'hre Nachbar» zu halte», wie sich dieselbe» gegen sie erzeige». Sie bitte» um Bestätigung dieser Freiheiten. Wenn dann die von Bellenz sich gegen ihnen freundlich beweise», so wollen sie das gegen jene auch thun. Die Boten von Uri, Schwyz und Nidwalden wiederholen die auf dem letzten Tage gegebene Antwort, mit Bitte, da die Freiheit derer von Belleuz, daß niemand Salz durch ihre Stadt führen dürfe, die ältere sei, wolle mau sie gütlich hiebet bleiben lassen, zumal die von Belleuz denen von Luggarus „mit söllichem salzkauf nit höcher und Wyler steigern, ouch inen uützit Wylers daruf Wachen, dann allein den gewonlichen iall" (!). Die Gesandten der neun übrigen Orte erwiederu, sie haben diese Antwort nicht erwartet; die drei Drte können wohl ermessen, daß wenn sie die von Bellenz bei der genannten Freiheit schirmen wollen, mau dieses auch mit Bezug auf die von Luggarus thun werde; au Luggarus haben die drei Orte auch Autheil und haben die Freiheiten desselben nebst den neun Orten errichtet; Vogt Schiffli von Schmyz habe dieselben besiegelt. Mau möge nun betrachten, wie die Sache sich gestalte, wenn die Bellcnzer im Herzogthum Mailand °der anderswo Korn kaufen und dasselbe zu Luggarus durchführen wollen und sie es aber ungeachtet der Entrichtung von Zoll und ander,» „Ufsatzgeld" denen von Luggarus verkaufen und von ihnen wieder kaufen müssen. Man bitte daher, die von Belleuz zu vermögen, im Sinne des Begehrens derer von Luggarus gütlich zu entsprechen. Wenn die drei Orte glauben (laut früherem, heute wiederholtein Anbringen), ein ullfälliger Rechtsentscheid stehe an ihnen als Obrigkeit derer von Bellenz, wie früher auch einige Commuuen ün Streit mit Luggarus wegen Fachen das Recht vor den Xll Orten suchen mußten, so sei diese Ansicht 'Uig. Der Streit wegen der Fache habe nicht die Obrigkeit, sondern einige Privatpersonen betroffen; der Dalzkauf aber beschlage die gemeine Landschaft, die der hohen Obrigkeit zuständig sei. Wenn es daher zum NW komme» sollte, so würde dasselbe gemäß der Bünde vor gleichen Zusätzen ausgetragen werden müssen. Die Boten der drei Orte replicircn, daß sie über ein anderes Recht sich einzulassen ohne allen Auftrag seien; wenn man ihnen aber etwas in den Abschied geben wolle, so wollen sie das gern an ihre Obern bringen. Die Gesandten der neun Orte dupliciren, da die drei Orte wider Erwarten zu keinem gütlichen Entgegenkommen Hand bieten, so lasse man im Name» der Obern die von Luggarus bei den von den Xll Orten ihnen gegebenen und bestätigten Freiheiten. Auf das bemerken die Boten der drei Orte weiter, sie beschweren sich, baß die Gesandten der neun Orte denen von Luggarus, an denen die drei Orte auch Antheil haben, ihre Freiheiten bestätigen, ohne daß man letztere hiebei sitzen lasse; sie haben geglaubt, nachdem sie augezeigt, daß ^ jetzt keine Aufträge haben, sondern die Sache an ihre Herren bringen wollen, man wäre hierbei stehen geblieben. Da das nicht der Fall sei, so wollen sie hiemit bezeugt haben, daß sie bei der Bestätigung der Freiheiten derer von Luggarus nicht gesessen seien, noch für dieselbe eingewilligt haben. Darauf wird von br» Boten der neun Orte ihnen angezeigt, da die Gesandten der drei Orte für die von Bellen; gehandelt ""d geantwortet haben, so sei das Gerügte nicht in verächtlicher Meinung geschehen und soll den Rechten b°r betreffenden Orte nnnachtheilig sein. lk.. Vor den Boten der XII Orte eröffnet Albrecht von Sala von auf dem letzten Tag sei verabschiedet worden, Schultheiß Fleckcusteiu von Lucern soll ihm diesen Tag ^zeitig verkünden, damit daselbst ihr Streit endlich entschieden werde. Als er nun anhergekonnnen sei, k" 'hm erst hier von Schultheiß und Rath zu Lucern durch eine Missive mitgetheilt worden, daß Fleckensteiu '^gen Krankheit nicht erscheinen könne. Er, von Sala, bedauere dieses sehr, da er solcher Art für und für üroße Kosten versetzt werde. Wenn Fleckenstein durch Krankheit am Erscheinen gehindert sei, so hätte er 'b"> das früher anzeigen fällen, damit seine Herreise unterblieben wäre. Übrigens habe Fleckenstein Söhne, 55 434 October 1550. Tochtermänner und andere gute Freunde und Verwandte, die ihn im Verhinderungsfalle gut hätten vertrete» können. Er verlange daher dringend, daß man ihm zu austräglichem Recht verhelfe und den Fleckeustei» oder seine Gewalthaber anhalte, ihm Red und Antwort zu geben. Der Bote von Lucern antwortet i>» Auftrage seiner Obern, Fleckenstein sei durch Gottes Gewalt am Erscheinen gehindert; sobald er wieder ges»»^ sei, werde er das Recht mit aller Beförderung vollführen; mau möge ihm daher diesen Aufschub gewähre!» Da aber Albrecht von Sala die Eidgenossen fort und fort um Recht anruft, so hat mau denen von Luce>» geschrieben, sie wollen bei Fleckenstein verschaffen, daß wenn er krankheitshalber nicht erscheinen könne, er eine» Bevollmächtigten nach Baden abordne, dem von Sala Red und Autwort zu geben. Sie antworten, Fleckenstc»' liege so sehr in Gottesgewalt, daß derzeit unmöglich sei, mit ihm über die fragliche Angelegenheit zu rede»- und noch weniger jemand zustehen könne, einen Gewalthaber für ihn zu ernennen; Albrecht von Sala h»^' nichts zu verlieren, „so er doch iuhends habe"; da Leibs- und Herrennoth in allen Rechten Schirm g^»'- so bitten sie, Aufschub zu ertheilen. Nach den: Allem hat mau den Handel auf den nächstfolgenden Tab zurückgestellt, mit dem Beifügen: die von Luceru sollen dem Flcckenstein oder seineu Verwandten anzeigt/ sobald Fleckenstein oder die Seinigen vernehmen, daß und wohin eine gemeine Tagsatzung bestimmt sei, so^" sie das dein Albrecht von Sala bei guter Zeit verkünden; auf demselben Tag soll auch Fleckeustei» oder wenn es krankheitswegen nicht sein könnte, durch einen Bevollmächtigten erscheinen, oder, wen» ^ inzwischen sterben sollte, sollen seine Erben ohne weiter» Aufzug im Rechten Red und Antwort geben, mögen erscheinen oder nicht, so werde man nichts desto weniger mit dem Rechten fürfahren. Albrecht »c» Sala soll auch bis auf den betreffenden Tag von dem Geld, das er dem Fleckenstein schuldet, zu kei»c>" Zins verpflichtet sein. Die Boten sollen mit Vollmacht, in der Sache zu handeln, erscheinen. > ^ Landvogt in den Freien Aemtern, Johann Wegmann, des Raths von Zürich, bringt vor, ihm sei Folge»^ angezeigt worden: Vor einigen Tagen sei der Pfarrer zu Sarmensdorf mit seinem Caplan im Wirthsha»ll gesessen; da sei ein fremder Krämer zu ihnen gekommen und habe mit ihnen getrunken. Zu diesein der Pfarrer gesagt, wenn er keine Frau habe, so wüßte er ihm eine; der Krämer habe geantwortet, sie ihm gefiele, so würde er sie nehmen, er sei unverheirathet. Der Pfarrer habe dann weiters beuielkt-^ solle sie bekommen, es sei seines Caplans Jungfrau und diese wollen nicht mehr bei einander sein. Rls ^ Krämer sich zufrieden erklärte, sei die Jungfrau zu ihnen ins Wirthshaus beschieden morden „und ha»'' dem kremer zur ce und der kremer der juukfrowen ein haftpfenig daruf geben". Nachdem der Krämer ei» oder zwei Tage dageblieben und die Jungfrau als seine Frau bei ihm gehabt habe, sei der Pfarrer zu dein Krämer gekommen und sie und ein guter Bauersmann haben mitsammen getrunken. Da habe " Pfarrer zu dem Krämer gesagt, er solle dem Herrn seine Jungfrau wieder geben, er könne ohne sie " haushalten, er müsse dann dein Krümer ein schönes Geschenk geben. Der Kramer erwiederte, je ihm geschenkt würde, so würde er es thun, worauf „sch" zu ihm sagten, für das, was sie ihm verspu') ^ müsse der Bauer Bürge sein. Auf Befragen habe der Bauer dieses bestätigt, sei dann zur Stube gegangen aber sofort wieder hereinberufen worden, worauf sie sagten, der Handel sei schon abgeschlossi"- Caplan müsse dem Krämer ein Paar Hosen schenken, damit er ihm seine Jungfrau wieder zustelle. z sei nun der Bauer Bürge geworden. Gleich hierauf sei Herr Peter, der Pfarrer, in das andere hillabgegangen und habe sich berühmt, hellte sei er an des Papstes Statt gesesseil, denn gesteril oder »Mist habe er geholfen etile Ehe schließen, heute habe er sie wieder geschieden. Das wolle der Landvogt haben lind zu ermessen geben; das Angeführte haben „sy" Alles in wälscher Sprache mit eiuandcl lll' October 1550. 435 Man befiehlt nun dein Landvogt, er solle die Angelegenheit genau untersuchen und das Ergebniß auf dein Tag zu Hitzkirch berichten. Daneben soll jeder Bote den Handel vor seine Obern bringen und auf dein benannten Tage mit Vollmacht, Strafen zu erkennen, erscheinen. »». Zu Lichtcnsteig ist Einer gefangen, welcher geredet hat, wer hinter einer Messe stehe, sei ein Dieb. Es sollen nun aus Donstag vor Simon U"d Inda (23. October) die von Lucern und Zug ihre Botschaft in Lichtensteig haben und den Betreffenden Namen der VII Orte berechtigen, i». Der Landvogt in den Freien Aemtern zieht an, er sei berichtet, b»ß das Dorf Dietwpl mit aller Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerichten den VII Orten gehöre und die von "ucern („,.mcr Herren") daselbst nur einen Anunann setzen und bis an 3 Schillinge richten können. Der Gesandte von Lucern (, ir von megen üwer Herren und obern ! bemerkt dagegen, Lucern habe das.löst alle Herrlichkeit und Gerechtigkeit mit Ausnahme der Mannschaft und des Malefiz, was den VII Orten gehöre. Wenfalls berichtet der Landvogt über den Span, den der Ammann gegen die Nichter daselbst habe, so wie Mch wie die von Dietwpl irr lebten Jahren hinter dein Nucken des Landvogts einen innen Zwingrodel »kwacht haben, der von denen vo.r Luccrn („ü.vern Herren") besiegelt worden sein soll. Es wird erkennt, von Lucern („üwer Herren") sollen auf dem nächsten Tag zu Hitzkirch ihre Rechtsamcn, die sie ans Tietivyl haben, vorweisen, wodaun jeder Bote hierin zu handeln Gewalt haben soll. «. So erscheint der von Muri und eröffnet mit Beschwerde: Obwohl sein Convent ihm als Oberherrn und Prälaten ^bedienz und Gelübd gethan habe, ihn als ihren Oberherrn zu erkennen und ihn: in allen Sache.: zu ^horchen, so sei doch bei ihnen kein Gehorsam zu finden; fast keiner komme in die Mette; sie versehen nicht ^ Seelämter, wie sie es schuldig seien; neben den: Herrentisch, dei: sie genießen, haben sie gute Pfründen, daß einige in: Jahr 100 Gulden oder mehr für sich verwenden können; das reiche aber nicht aus, sondern ^ '»achen noch Schulden; nebstden: geben sie sich mit leichtfertigen Frauen ab und betragen sich auch sonst ""p"esterlich: er bitte daher dringend, ihn: hierin berathei: und beholfen zu sein. Da von Seite des Convents "w'nand zur Verantwortung erschienen ist, so hat man den Gegenstand auf den Tag zu Hitzkirch verschoben; ^lbst sollen sich die Bote.: vereinbaren, ob sie nach Muri hinüberreiten und de.. Abt und den Convent gegen- '"'°"der verhören und dann nach Gestaltsa.ne der Sache verhandeln wollen. Zu Ende des Tages erscheint """ in seine»: und des Convents Namen Herr Dietrich und verlangt, sich zu verantworten, in der Meinung, "K wenn man ihn gehört habe, man finden werde, daß der Abt nicht sonderlichen Grund zu klagen gehabt ... Wi,dn- eröffnet der Abt von 'Muri, die Obern haben vor einigen Jahren seine Schwester, Sophie ^Mil, als Aebtissi» nach Dänikon angenommen; dieselbe habe bisher gut hausgehalten; als letztes Jahr ^ Cloos und der Landschrciber von Frauenfeld die Rechnung von ihr abgenommen, habe sich gezeigt, daß de»: Gotteshaus über 300 Gulden vorgeschlagen habe und auf der diesjährigen Rechnung werde sich noch finden, jedenfalls nicht weniger, und so werde es hoffentlich fortgehen. Nun aber werde von einigen ^« geredet sie sei nicht dahin bestätigt worden; wenn sie das Gotteshaus reich gemacht habe, werde sie ^°ßen und Andere hergesetzt werden. Sie bitte daher, sie in diese». Gotteshaus zu bestätigen, damit sie Wucher mit der Welt reden und handeln dürfe; sie wolle redlich haushalten, wie das jeweilen die Hungen zeigen werden. Fällt in den Abschied; Antwort auf den: nächsten Tag. ,z. Der Gesandte von 7"'us eröffnet gemäß seiner Instruction, die neue Münze sei bei denen von Zürich ..... etwas abgerufen und werde auch zu Glarus nicht in de... Werth genommen, wie sie geschlagen werde. Seine Obern ? daher, ».an sollte eine gemeine Ordnung erlassen, wie diese 'Münze gegeben und genommen werden damit der arme gemeine Mann nicht so stark beschädigt werde. Darauf bemerkt Haupt......... Lux N.tter 43«! Octobcr >550. von Lucern, nachdem seine Obern ihren Münzstempel ihm und seinen Genossen gelieheil und sie einige Lucerner Schillinge gemünzet hatten, haben sie dieselben denen von Zürich zum Probiren überschickt; dort seien sie aufgesetzt und als gerecht erfunden worden; nun werden die letzten den ersten, wenn man sie auf die Probe schlage, gleich sein. Stadtschreiber Escher von Zürich eröffnet, er habe keine Instruction, aber zur Aufklärung ivolle er Folgeildes mittheilen: Als die von Lucern denen von Zürich einige neue Lucerner Schillinge überschickt und gebeten haben, dieselben aufzusetzen, so habe man das gethan und geantwortet, man nehme drei für einen Batzen, doch bitte man sie, keine große Menge zu schlagen, damit man mit denselben nicht zu sehr überladen werde. Da aber eine Zeit lang keine andere Münze als Lucerner Schillinge bei ihnen im Gange gewesen sei und sie 48 für 1 Gulden genommen haben, und man aber außerhalb ihrem Gebiet 50 für 1 Gulden geben mußte, so sei man genöthigt worden, sie um etwas abzurufen und habe verordnet, daß man 50 für 1 Gulden oder 25 für V2 Gulden, „wie die gschlagen", geben und nehmen, n>^ „nach bas hinab", daß man 5 Lucerner Schillinge für 4 Zürcher Schillinge, und 1 Schilling für 0 Heller nehmen solle; weniger für gleichviel habe man nicht absetzen können. Beim Abgang von bezüglichen Instructionen wird die Sache heimgebracht, damit mit Bezug auf diese Münzen ein gemeines Einsehen geschehe. r LlV' Ritter bringt instructionsgemäß vor, auf alle Tage kommen viele Wälsche von ennet dem Gebirg heraus und beanspruchen ihre Obern so, daß man mehr verzehre als man Nutzen habe. Seine Obern seien daher der Meinung, man sollte dieses Herauslaufen abstellen, so daß niemand erscheinen dürfte, er wäre denn von den Obern beschrieben worden; das Übrige solle aus den Jahrrechnungen zu Lauis und Luggarus verhandelt werden. Heimbringen- «. Mit dem Herrn von Liancourt hat man reden lassen, er möge sich mit Vogt Schiffli von Schwyz in Betreff dessen Ansprache bis zur nächsten Tagleistung gütlich vereinbaren. Für den Fall, daß dieses mA geschehe, soll jeder Bote seine Obern berathen, ob man dem Herrn anzeigen wolle, der König möge seine Zusätzer auf den nächsten Tag heransschicken, die Sache mit Recht auszusprechen, in der Meinung, wenn e> dieses nicht thäte, daß man unsere Zusätzer das Urtheil zu geben anweisen wolle, t. Der Hauptmann des Abts von St. Gallen hat bisher keine eigene Wohnung gehabt. Nun hat der Abt von Fischingen in dc> Stadt Wr>l ein Haus, das ihm feil ist und dem Hauptmann wohl gelegen wäre; der Abt wäre geneigt, die Hälfte des Kaufpreises zu bezahlen, wenn die IV Orte die andere Hälfte tibernehmen würden. Die Bote» dieser Orte haben keine Instruction; zumal aber anständig wäre, wenn der Hauptmann eine eigene Wohnung hätte, und da die die Orte betreffende Hälfte der Kaufsumme nach und nach aus den Bußen und Strafen gedeckt werden könnte, so will man die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben- 11. Im Austrage des Abts von St. Gallen macht der Landvogt im Toggenbnrg Anzeige in Betreff des Schreibens des Grafen Niklaus von Zollern über Hans Altmann und des letztern Drohung, die er ge«ll" seinen Schwager Notmund nach Norschach gethan habe. Heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwa^ geben, ob man dem Grafen von Zollern oder andern Herren des Altmanns Handlung berichten wolle. Landvogt im Nheinthal schreibt man, er soll auf den nächsten Tag, der ans St. Othmar (16. Novei»^ angesetzt ist, über Altmanns Benehmen umständlich nach Baden berichten. Würde inzwischen der Graf van Zollern an ihn schreiben und über Altmann Bericht verlangen, so soll der ^andvogt ein solches Schees' denen zu Zürich übermitteln und ohne weitern Befehl der Obern dem von Zollern keinen Bericht schieß v. Vor den Boten der XIII Orte und denjenigen ihrer Bundesgenossen der III Bünde eröffnet Ascaiuu Marsus: 1. Es habe sein Herr, Fernand Gonzaga, Gubernator des Herzogthums Mailand, sowohl dm ^ den letzten Abschied zu Baden, als durch seinen mündlichen Bericht den geneigten Willen der Eidgeuniß Oktober 1550. 437 gegeir den Kaiser und den Gubernator, eine nachbarliche Vercinung und Eapitulation einzugehen, vernommen. Er seinerseits habe sein Gefallen daran, wolle sich aber in Betracht der Wichtigkeit der Sache zu nichts entschließen, ohne den Kaiser vorher über Alles zu berichten; er erwarte nun dessen Antwort. 2. Er erwähnt der Marchstreitigkeiten zwischen denen von Stabio einerseits und denen von Ligurno, Cazal und Clivio und ihren Mithasten im Fürstenthum Mailand anderseits, verliest die bisherigen Verhandlungen und ersucht, die Sache im Auge zu behalten und die richtige March durch beiderseitige gute Kundschaften zu erfahren und die Angelegenheit zu Ende zu bringen. Nachdem man solches verstanden, wird der genannte Gesandte wieder vorberufcn und ihm eröffnet: Auf dein letzten Tag habe man ihm einige Artikel in den Abschied gegeben, namentlich I. wie der Gubernator die Ausfuhr von Korn, Reis, Mehl und anderm Getreide an die Unsrigen' bei hoher Strafe verboten habe. 2. Er möge den Unsrigen den Durchpaß mit Salz über das Herzogthum Mailand gestatten. 3. Daß sich die von Morco beklagen, die Amtleute von Mailand haben ihre Güter gemessen und fordern von jeder Pertik einen Kreuzer Messerlohn, wofür sie ihnen einZPferd verboten haben. 4. Unsere beklagen sich, ihre Güter im Herzogthum Mailand werden mit Steuern und Beschwerden belastet, so zwar, daß man ihnen die auf diesen Gütern gewachsenen Früchte nicht wolle abführen lassen ohne eine Tratta zu geben, wie Andere, die solche Früchte kaufen. Der Gesandte antwortet, er habe diese Artikel in seinem Abschied gehabt und dem Gubernator vorgelegt; der habe dann geantwortet, da man i>> Betreff einer freundlichen Vercinung in Unterhandlung stehe, so wolle man diese Artikel jetzt vor der Hand ruhen lasten. Es wird erwiedert, man bedaure diesen Aufzug und ersehe in ihm nichts Anderes, als daß die Unsrigen gedrängt werden und man sie nur aus unseren Landen versehen müsse. Da man kein besseres Mittel findet, den Unterthanen der Eidgenossen ennet dem Gebirg zu helfen, als ihnen zu verbieten, "was herunter zu verkaufen oder führen zu lassen, so beschließt man, auf Genehmigung der Obern, daß in den Gebieten der Eidgenossen und der III Bünde bei Leib und Gut zum höchsten verboten sein soll, Holz, Kohle, Loorinde, Vieh, Käse, Wein und Anderes in das Herzogthum Mailand zu verkaufen oder führen zu lassen, so lange/ bis der Gubernator den Unsrigen wieder Korn, Reis und andere Früchte zugehen läßt. Desgleichen, wie man die Unsrigen mit den Tratten und Anderm in Mailand haltet, so will man auch die Mailänder halten. Es wird auch den Vögten von Lauis und Luggarus geschrieben, es sollen die Unterthanen daselbst („die unfern") auf den benannten Tag Boten senden, damit das Verbot mit ihrem Wissen in bester Forin geschehe. Alle Boten sollen das heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. Ammann Dietrich von Schwyz eröffnet, er habe hierüber keine Vollmacht, wolle die Sache daher in den Abschied "ehmen. Weil dieses Geschäft keine lange Verzögerung erleidet und noch andere schwebende Angelegenheiten vorhanden "sind, so wird auf Sonntag St. Othmar, das ist der 16. November, ein anderer Tag nach Baden angesetzt. ,v.Der französische Gesandte, Herr von Liancourt (Bern, Schweiz, Glarus, Freiburg, Solothurn sagen: Wilhelm Duplessts; es ist derselbe), übcrgiebt eine Missive des Königs, erlassen zu St. Germain en Kaye, den 29 August 1550, enthaltend eine Crcdenz für den genannten Botschafter, um über die im Abschied v°>n 11 August enthaltenen, den König betreffenden Geschäfte des fernem zu verhandeln. Der Gesandte '-löst überzieht einen schriftlichen Vortrag folgenden Inhalts: 1. Man erinnere sich, wie er schon auf dem Tage vom 17. Juni ein Schreiben des Königs vorgelegt habe, in welchem derselbe erkläre, daß keine Ansprachen '"ehr anerkennt werden, es seien denn die betreffenden Titel von seinen Gesandten schriftlich ausgestellt, unterschrieben und besiegelt. Ungeachtet der auf dem Tag vom II. August erfolgten Antwort müsse der König darauf beharren, daß in der Folge keine Forderungen anerkennt werden, man zeige denn dre Zusage 438 Oetober 155«. seiner Bcauftragteil in Schrift „oder den givalt, so sy deshalb von irer Mst. gehabt hetten, solich znsagunge» üch zethund. Und wo ir geinelten anwälten glonben wellen und allein crsettigen lassen, des so sy üch und andern gemeinlich oder sonderlich mit (schrift?) oder von mund versprochen Helten, und darum (nit?) einichen schriftlichen schyn nemen oder ein copy des gemalts", beglaube der König, daß man die Betreffenden, die solches versprochen haben, als persönliche Schuldner und nicht im Namen des Königs belangen solle; denn er glaube nichts zu schulden, „dann sovil man bewysen oder erschynen wurde des gewalts gemelter irer Mst. anwälten, so Mich zusagungen than Helten". Er, der Gesandte, erkläre hiemit, daß er alle Versprechen, die er leiste, schriftlich mit Unterschrift und Siegel bekräftigen, andere Anforderungen aber nicht anerkennen werde. Er bitte um freundliche Antwort lind um eine Bescheinigung seiner abgegebenen Erklärung. 2. Ebenfalls begehre er Antwort in Betreff des am letzten Tage berührten Verhältnisses, daß Angehörige der Eidgenossen Ansprache» von Fremden lausen und sie dann auf den Marchtagen geltend machen wollen, wie Stephan de Sala getha» habe, ivas den Tractaten zuwider sei. Es wird dem Botschafter erwiedert: zu 1. Man verbleibe bei der früher gegebeneil Antwort und lasse bezüglich der Traclate des Friedens und der Vereinung nichts argnire» und disputire»; zu 2. Stephan de Sala von Lauis, der eine fremde Ansprache einklagen soll, habe dieselbe nicht gekauft, sondern er habe für einen Hauptmann, der des Königs Diener war, gebürget; man glaube nicht, daß Angehörige der Eidgenossen fremde Ansprachen kaufen; wenn es aber geschehen sollte, so soll der Käufer selbst zusehen, wie er solche Ansprachen einbringe. Indessen wolle man das Schreiben des Königs und den Vortrag des Gesandten heimbringen. Dabei bemerkt Ammann von Beroldingen, er sei ohne Instruction, indem seine Herren diese Sache an die Landsgemeinde gewiesen haben, x,. Da Bern, Freiburg und Solothurn in Betreff der Klöster im Thurgau nichts angezogen haben, so hat man auch die Kosten (betreffend de» Handel über die Reisstrafen) unerwähnt gelassen. Auf dem nächsten Tag soll aber jeder Bote instruirt sein, wie viele Kasten sein Ort gehabt habe, dainit man dieselben zusammenrechnen und, wenn die drei Städte in Betreff der Klöster weitern Anzug thäten, man ihnen die Kostenforderung stellen könne. 5', Im Auftrags des Landvogts zu Luggarus eröffnet Schreiber Noll, ivie Einige für 9 Kronen l Brente Wein, die eine Krone gelte, als Zins nehmen und Andere sonst großen Wucher treiben, weßhalb der Vogt eine Weisung begehre. Heimbringeit, damit man solchen unziemlichen Zins auf dem nächsten Tag abstelle. Dem Vogt zu Luggar»s wird auch geschrieben, er soll den Mönch und dessen Frau, die das Sacramcnt und die Mutter Gottes geschmäht (haben sollen) gefangen setzen und wenn sich mit Kundschaften oder durch ihr peinliches Verhör ergebe» sollte, daß sie im einen oder in beiden Punkten schuldig wäre», soll er sie am Leib (Schivyz und Schaffhausen- und Leben) strafen, »t». Demselben Vogt wird geschrieben, er soll von Peter von Sax, Schwan Bisgn» Kundschaft aufnehmen, was in seinem Haus geredet worden sei, wo der Vogt auch dabei gewesen, Francisc Albrisch zu Mailand gesagt haben soll, er habe dem Vogt Wirz von Nnterwalden vergeben (vergistell wollen. I»I». Da der Großkanzler zu Luggarus den Rathsbolen der Eidgenossen vorgegeben hat, allen sei verziehen morden, so hat man den gemeinen Rath zu Luggarus um 49 Kronen gestrast, »üt Vorbehalt, wenn sie finden, wer die Lüge in Betreff der drei Nathsboten zuerst verbreitet habe, der ihnen diese Strafe ersetzen und jenen drei Nathsboten einen Widerruf thun. Von denjenigen, wel Fleisch gekocht und gegessen haben, hat man jeden nach seinem Verdienen bestraft. «ItR. Herr von Lianeo»^ zeigt an, der Edelmann zu Vourg cn Bresse, welcher die eidgenössischen Fuhrleute unbillig behandelt lM liege zu Bonrg gefangen; wenn jemand ihn belangen wolle, so werde demselben gutes Recht gehalten well"» Das soll jeder Bote heimbringen; man hat es auch denen von St. Gallen in Hinsicht auf ihre Kauf- u" October 1550. Fuhrleute mitgetheilt. ««. Die Boten wissen, was in der Angelegenheit des Vogt Wirz von Unterwalden geredet und gehandelt worden ist. N. Annnann znw Weissenbach eröffnet gemäß Jnstruelion: Als es sich um Errichtung der Vereinnng zwischen den Eidgenossen und dem König von Frankreich handelte, sei Hauptmann Fröhlich vor den Obrigkeiten zu Ob- und Nidwalden erschienen und habe sie freundlich gebeten, ihr ^stes zu thun, wodann sie gehalten werden wie von Alters her. Nachdem die Vereinnng beschlossen worden, haben die Gesandten des Königs an Ob- und Nidwalden, an jeden Theil, einen besonder» Brief gerichtet, daß sie ihre Botschaft ans einen Tag nach Freibnrg senden, um mit den Boten der Eidgenossen nach Frankreich Zu reiten und daselbst die Vereinnng zu besiegeln. Dieselbe sei nach Freiburg gekommen lind von dort hätten die Gesandten des Königs sie, ohne etwas Weiteres anzuzeigen, nach Frankreich verreiten lassen. Dortselbst habe aber der König mit Bezug ans die Verehrung beide Theile (Ob- und Nidwalden) nur wie Ein Ort gehalten. Man bedauere dieses sehr, nicht wegen des Geldes, sondern weil hiemit ihr altes löbliches herkommen und ihre Freiheit geschmälert werde. Seit früher her, als man mit dein König von Frankreich, dein Papst und Andern Bündnisse und Vereinungen schloß, haben stets Ob- und Nidwalden, jeder Theil, desondere Boten geschickt, die dam, mit den Verehrungen und Andern, wie Botei, besonderer Orte gehalten worden seien. Auch beim Beschwören der Bünde schicke jedes Ort eine zweifache Botschaft, nämlich nach Db- und Nidwalden. Als die Obern an den König geschrieben und ihn gebeten haben, sie nicht von dem ^wi. Herkommen zu drängen, sei eine ungenügende Antwort erfolgt. Man habe daher die Zugesetzten zu Gerlingen „in Recht angerufen; diese aber glaubten, es gebühre sich nicht, daß zwischen dem König und einen, Ort der Eidgenossen um dergleichen Dinge das Recht walte, und erboten sich, gütlich in der Sache ^ handeln und den, König diesfalls zu schreiben. Als aber keine befriedigende Antwort erfolgte und man ^ Recht anrief, anch die Zugesetzten versprachen, nicht auseinander zu gehen, sondern das Recht walten ö" lassen, seien nichts desto weniger die Anwälte des Königs verritten. Die Obern des Gesandten bedauern ^eses höchlich, da sie ja nur gemäß den Tractaten das Recht vor den vier Zngesetzlen üben wollten. Sie bitten ^her, die Eidgenossen möchten dem König schreiben, daß er seine Zusätzer und Nichter heranssende, andernfalls lbe Eidgenossen ihre Richter und Zusätzer anhalten werden, das Urtheil zu geben. Da die Boten nicht Mltrnirt sg Mrd die Sache heimgebracht, um ans dem nächsten Tag Antwort zu geben. MW« Mit Kerze bei unser lieben Frau zu Einsiedeln soll es gehalten werden wie von Alters her. I»i». In Betreff iw Kerze bei Bruder Klans sel. zu Unterwalden haben die von Unterwalden sich erboten, wenn jedes Ort "6 Gefäß, in welchem die Ampel hängen soll, in seinen Kosten beschaffe, und jedes Ort denen von Unterwalden in Münz 100 Gulden entrichte, so wollen sie dafür sorgen, daß die Ampel in Ewigkeit angezündet ü»d gebrannt werde. Heimbringen; Antwort ans dem nächsten Tag. ii. Ambros von Gumpenberg hat "Brinnis geschrieben und gebeten, ihn, gegenüber denen von Basel zu Friede und Einigkeit zu verhelfen und ^wrc zu bewegen, ihm die entfremdeten und nun seit vierzehn Jahren ausstehenden Gülten, wofür er Recht ""b Acht erlangt habe, zukommen zu lassen, mit Erstattung von Kosten und Schaden. Die von Basel Offnen, xs sei ihnen unbekannt, daß sie je gegenüber dem von Gnmpenberg in, Recht gestanden oder dahin worden wären; dasselbe sei der Fall mit Bezug auf den von Psirt; es könne also gegen sie nichts Etliches erlangt worden sein. Damit aber der von Gumpenberg sich nicht beklagen könne, daß ihm nicht gewährt werde, so erbieten sie sich, ihm in Gemäßheit ihrer Freiheit und ihrer goldenen Bulle zu zu stehen. Man hat nun mit den Gesandten von Basel soviel verhandelt, daß sie sich in ein gemeines ""parteiische eidgenössisches Recht begeben wolle». Auf dieses hat man dem Ambros von Gnmpenberg 440 October 1550, dieses geschrieben und ihn gebeten, solches ebenfalls anzunehmen; es geschehe übrigens dieses der Freiheil und der goldenen Bulle derer von Basel unbeschadet. lilt,. Am Schlüsse des Tages schreibt der Landvogt im Thurgau, im obern Thurgau und längs des Sees werde geredet, der Kaiser wolle die Eidgenosse überfallen, weßhalb er Geschütz und andern Kriegsbedarf in starker Zahl rüste. Die Thurgauer seien dahe> sehr besorgt, so daß sie an einigen Orten Wache halten. Der Landvogt könne aber nichts von Rüstnnge» des Kaisers erfahren und schenke dem genannten Gerede keinen Glauben. Blau schreibt nun ihm und de» Landvögten im Nheinthal und Sargans, sie sollen im Geheimen sich erkundigen und was sie erfahre»/ berichten. II. Dem Gesandten von Zürich wird aufgetragen, dem Meister Hans Wegmann, Landvogt den Freien Aemtern, zu befehlen, vorznsorgen, daß die Straßen und Wege im Meyenbergeramt, im Gericht van Muri und bei Gößlikcn von den Umfassen und Anstößern verbessert werden. «Ii»». Die Boten vo» Zürich sollen daran denken, daß dein Vogt zu Kyburg geschrieben werde, er solle alle Kundschaften und »ws er hilller ihm habe, das den Anstand mit denen von Lncern betrifft, dein Seckelnieister von Chain übersende»' i»i». Ammann zum Weissenbach eröffnet, auf dem letzte» Tag habe er darauf hingewiesen, es habe »A einein Tag zu Baden die Mehrheit der Boten erkennt, daß Sebastian Schärtlin verwiesen werden so^'' Damit man nun sehe, daß er nichts Anderes vorgegeben habe, als was sich zugetragen habe, so verlang er, daß der Abschied vom 4. September (1549, «I 2) mit Bezug auf den betreffenden Artikel verlesen werde- Nachdem dann dieses geschehen, fügt er bei, man werde nun wohl verstanden haben, wie die Boten de> VII Orte gestimmt haben; hiebci lasse er es mich verbleiben. Die Gesandten eröffnen nun ihre Instructionen, nämlich Zürich: Es bleibe bei seiner frühern Antwort, daß Schärtlin nicht zu verweisen sei. Bern w> es ebenfalls bei seiner frühern Meinung bleiben lassen, daß Schärtlin nicht verwiesen und keinem Ort d» Freiheit benommen werde, ihm und andern Biederleuten Aufenthalt zu gewähren. Lucern: „Endlich", d"' die von Basel ihn verweisen sollen, oder wenn seiner wegen ihnen etwas Arges erfolgen möchte, daß die von sich Hienut nicht beladen werden, „hat ir bot gruntlich ir stim sin lassen und des christenlichen künigs botsäM den bscheid gen und usen gsagt, daß er bim küng sürsechung thüe, sin majestät Schärtlis halb uns f>w rüivig und unangesncht lasse"; Schärtlin habe der Erbeinung zuwider gehandelt als er dem Haus Oesters l in seine Erblande gezogen sei. Nri: Man solle Schärtlin verweisen; würden sie ihn ans ihrem Gebiet odU in gemeinen Herrschaften betreten, so würden sie mit ihm nach seinem Verdienen handeln. Schwll^ Unterwal den, Zug und Glarus: Schärtlin sei zu verweisen; würde denen von Basel etwas 1I»uW hieraus erwachsen, so würden sie sich hiemit nicht behelligen. Fr ei bürg: Man solle denen von Basel s»ßw sie sollen sich und der Eidgenossenschast dieser Angelegenheit wegen zur Ruhe verhelfen und den Sch»A ^ um der Ruhe und des Friedens willen, verabschieden. Solothurn läßt es bei seiner früher» Anw ^ verbleiben; wenn denjenigen, die dem Schärtlin Ausenthalt gestatten, deßwegen etwas begegne, so wolls ' sich hiemit nicht beladen. Die Boten von Schaffhauscn und Appenzell haben jetzt keine Jnstrm'w ( glauben aber, ihre Herren werden es bei der früher gegebenen Antwort verbleiben lassen. Man giebt ;d ergehen lassen wolle. z»z». Der Bote von Schaffhausen stellt zufolge Befehls seiner Obern den Antrag, bei», wie die Zölle zu Lauis und Luggarus jährlich verliehen werden, soll es verbleiben, und keine ^uchlassung oder Aendcrung erfolgen. Verhandlung der VII Orte mit der Botschaft von Luggarus betreffend die Verschreibung der ^"ggarneser bezüglich der Religion; siehe Note. >». Die neun Orte (ohne die vier evangelischen Städte) schreiben an Jost von Meggen, päpstlichen ^ardehonptinanu zu Rom, und verlangen Bericht, warum der Papst ihr früheres Schreiben noch nicht beantwortet habe; siehe Note. Verwendung der VIII Orte bei Basel für Heinrich Dorer; siehe Note. Die für das Gesandte »verzeichiiiß benützteii Originalst» datiren den Abschied vom 5. October. Im Zürcher Exemplar fehlen e, m, INN >'" Bcrncr n-x, 1 ,t, «—n, x, «v-I»I»; '"> Schwyzer in t die eingeklammerte Stelle, Ii.; im Obivaldncr 1, in, >v—KK (Blattausfall?). Die Zugersammlung enthält von diesem Abschied, und zwar hinter dem Abschied vom 17. Mai 1552 nur die Artikel ^ jj, x »»«—!»!», Iclc und zwar in der hier angegebenen Reihenfolge. Der übrige Theil des Abschiedes ist wahrscheinlich verloren gegangen oder verlegt worden. In, Glarner Exemplar fehlen «, K, n», im Basler I», 1—1», i, x, ev, xx, I»I»; im Freiburger «—I», ' 1, »», x, I»I»; im Solothurner »-I», I—1», 1, »I, X, I»It; in, Schaffhauser «—x, I—p, t, u, X, <>v, xx, I»I»; im Appenzeller »— I», r, 1, x—vo, ee, xx. I»I>. 11 und «IN» aus'dein Zürcher. «« aus dein Basler, «« ans dem Freiburger, pp aus dem Schaffhauser Exemplar. 56 October 1550. ^ 7" Lucerner Sammlung bilde» die Art. »—« und dnn» wieder die Art t ^ ^ einiger leerer Rann., wodann sich die Art. mit s^äw.-/ 7/ 7 7" Die bei Art. t eingeklammerte Stelle ist. wie es scheint, beim Gl^ ^ worden. Dasselbe Verhältnis, trifft mit Bezug ans Art. t olme Vormiss..?? ^"7 7" ^""plar mit der Bemerkung: Der Bote von Bern Hab- Gleiche Bcnwrku. /" Obern in die Bestätigung der Freiheiten derer von Lnggarns nicht einwilligen wolle"- ) cmerkung nn Schaffhanser Exemplar betreffend den Boten von Schaffhansen. aefakt^-'^ ^rch-r Schwpzer und Glarner Abschiedsex. geben den Artikel zum Theil etwas anders ?inen eiam l» A ^öffnet wie d.e nieder» Gerichte zu Dietwyl denen von Lucern gehören, da sie stets 7 ick? 7^"' (»und"), wie er berichtet werde, haben sie nur bis an 3 Schilling Eid ckck. bw Richter daselbst beschälten und geredet, sie haben Ehr u"d äelchre 1 r » ' '7/ ^ ^ stehen. Die von L..eer.. beglauben nun! dieser Hande- znständia sei der Meinung des Landvogts der hohen Obrigk-ll neuer ^wiliai-nde»" ^ 7'." ^7"' denen zu Dietwyl, ohne Mitwirkung eines Landvogts, e"> Herrlichkeit mir st 7'? 7 77 '""be». Lucern behauptet, daselbst all- alten Leuten im?"k ? r 7 7 ^ Mannschaft zu habe». Beschluß: Der Landvogt soll b-> daselbst nebakt t l 77 ^'"sitsten sich erkundigen, welche Rechte jeder Theil bish-- nackiaew?.' 7'^ R'-br.ngen von Dietrich ist dem Lucerner Exemplar auf dem untern Rand des Abschuß den Rand gestellt" ^)lt es, in. Glarner Exe.nplar ist es zwischen die Zeilen und a"f Zu »». Das Zürcher und Glarner Exemplar schreiben: Sophie von Grüt. Luaa? Relaus Wirz enthält Folgendes- Als er in. Anfange seines Amtes "«-h verweisen was ">"7. .7 '7" Jahrrcchnung befohlen, den Schulmeister von Luggarns Z" worden ilun u 777' vollzogeil habe. Darauf sei der Schulmeister liberirt und dem Landvogt geschrieben Jahrreckinuna 7, ^t7 - 7 " 7' "st»en, was er wieder gcthau habe. Hierauf sei aus einer folgend-" da den wakren >t. ^ 777 Laurenz von den Obern gebeten worden, nach Luggarns zu kommen "" ihnen anne'eia 7 ^/^-che» Glanben zu predigen. Dieser habe von den Obern ein Geleit verlangt »"d und diwuta' s'"^ predigen nit gestatten, bcgäre er red und erkundniß der ges-h^ Sieacl von 7a. 7'"-' 7 1"ben". Das haben die VII Orte ihm zugestanden und ihm ein Geleit mit du" Auf das liabe s>?>. 7 . 7"'7" Gesandten derer von Lucern auf der Jahrrechnnng, versehen zugest- ' geredet liabe d,s 7^'» G--r seine Predigten begonnen, dero der schulmeister nit gestattet" und so"" d ^ Z' "°ch sei"""' Begehren zu einer Disputaz berufen habe Bei dieser i -ck.mt77l7 so d7 77 Doctoren der heiligen Schrift als ei.. Rengläubiger und böser im Glaub sich aus den »? 7 7 7 Gefängniß gelegt habe, auf welches ein Aufruhr erfolgt sei. Vogt veranlass «7 7 " ""f Befehl der Obern eingenoinnien habe, ergebe. Dadurch s-. 7 und gebeten liabe di^K 7' "77 ^ ^ Orte in Staus zu erscheinen, wo er den Hergang erZ"! den Besichten m>7»l'^ 7 7 denen von Freiburg und Solothurn mitzutheilen. Nachdem er solcher ' er, ihn für s.-7. 7 7 nachgekommen sei. wodurch ihm viele Unruhe und Kosten verursacht worden, so 7 en'tschädiaen Rnk 7 " 7 7'^^' ""ch Staus und einmal nach Baden herauszukomme», ' -'chad.ge„. Auf der letzten Jahrrechnung seien dann v .u. den Boten Einige gestraft und die Büß" October 1550. 443 .hnen bezogen worden, nämlich ..von Waning de Lanschen sun 50 kronm. von. Anton. Sehor (?) von Bednwntt Pede.nonte) 1-1 krönen". Hievon aber habe der Vogt se.nen Dr.tlhe.l ...cht erhalten; auch ...cht von der Buße jener, die ihn gewaltthätig angefallen und den Schulmeister befreien wollten. Er bitte, ihn, seinen dritten Pfenning wie früher» Landvögten werden ^ lassen ^ ^ ^ ^ I!'. Ii, A.'Zowchm,., A.chit-. wand ... Laut dem Titel dieses Vortrags im Solothurner Exemplar ist derselbe einzig an die VII Orte gerichtet worden. Zu ü Das Schreiben des von Gumpcnberg an die Eidgenossen aus Augsburg vom 28. September 1550 mthäl? das'i.n Text Angeführte, nebst einer Vertheidigung gegen den Vorwurf, er habe m seinen, früher.. Schreiben sich zu scharfer Beschuldigungen bedient. B°"d -s. Die Antwort der zwölf Orte an Gumpenberg vom 10. October 1550 wird im Berne.- Schwyzer und Basl^ Ex^ in den T^t aufgenommen. Nebst den. .... Abschiedtext Enthaltenen m.tthe.wn d.e zwölf Orte ihre Geneigtheit, m.t Willen beider Theile in der Sache fre....dl.ch zu vechandeln. Es siegelt der Landvogt zu Baden. Gilg Tschudi. des Raths zu Glarus Das,elbe Schreiben bef.noet sich be.m Zürcher Exemplar und erwähn, des Fernern- Gumpenberg habe sich gegen das .hm von Basel ... Gemaßhe.t ihrer goldenen Bulle angebotene Recht beschwert. Wunsch. °aß über geschehenes Rechtbot ke.ne Be.inruh.gung erfolge und Anerbieten, nach Kräften für Hinlegnng der Sache m.tzuw.rken. Analog .... K. A. Schaffhausen: Abschiede, und im L. A. Appenzell- Abschiede. Zu nn Dieser Artikel soweit er über Weissenbach'S Anbringen herausgeht, hat etwas Auffallendes, »am», wird',- ,uchtd».ch-in«nV°-s«»nd »«>>«->»>-1 -u.»-l.l>->! Z-i- M>- m-n mm»», dl-Vom,im. d-r B»,-n d-. Schl.« -m- »»»-lch.ä, ».., d°». F-uh«n »--d«ud.u- N-l-„°u au- -.n-m s-»h.m T»g.sb-schlu„- doch I>.» t»a» -W-» s-lch-» ums.»». W.-um --Ich«», km V-,u». o°» Bas-l. »°d Ma-um s.-ht dl-S,rh-udlll»s i» d-ssm »Ich,-d.°I-m»>°r? Hl« «Ich°»t st- uw«-n- °°lls,»ndls i» °!l<», T-xt. als d-i,,l-h,« A-Ill-l. »°d zw»- wi- d-- uwg- Thr.l a,S Pr»du-, d-- Bad«,» K-uzl-u Rtan v-rgl-ich- Ub-ig-us d-n Adschi-d vom ,7- ->,»»» labll ll» »u »» lSS» >0 O-.od« «onsul. Räch-. B»i»« u»d Laudl-ul- und Hink-M-n, «dl- und U »-dk. auch all- Elumohn«. g°lstl>ch- «»d m-llllch«. d« N--°». Dö-s-r. G-lu-ind -l,. «l-chho.-» in d-, H---Ichasl. Bu,s--sch.st und Laudschast !» -ug»a-us b-Ku»-» W-- solgt, Da l-,d-> zu dl,« Z-, »,-l Swich-al. i» Such,«, dl- d-u ch-lillich°» GI-»bm. dl- Mahr- R-I«°» »»d d-- S--K» S- ,gk,l d-mh,m »ug-n ll-g-u. llloh« schon blsh-- »l.l uud «»»»»-- «solzt ls> .lud wl-d-, -n,s,-h-„ «loch,-! uud d- anch zu Lll»,amS -lma. Spans und »«s-l,«-!»»,- --»> S«-- -,n,g-° P«s»u,d« -!,-» lo.h.-» «tchm. ml, Fl l,ch.ss-n an „».Mol,».-» T»,-n °«l.us-n n»d „.an b-sp-s--. d-ld-q-s ..uns-, gn-d-g-n H----N NN» od,--» « ll d«, sid-n 0.KN-- »nuäd-- s.ln »loch,-, so h-b° mau chu-u S-Icht-t. lh«,-uznz-la-n. -. s-l dn- d-..°. »on-u«.m-iu T--U-» «d l s.- solch« mch, w -u>g°l„ll I-ss-n, di°s° ,-i -„.schloss-u. d-n »Ik» mal,-«, chnstl.ch-u Gland-a d-n von ch--u Alwmd«» °-I--»l <-,-«!> »ab-, zu hall«, und ,« d-»,s-lb-n zu sk-d-u. -b-n dl- g-»alm,-n Od«ll d« S-ln-Idl-n O-t- -ln-n sch-istlichw Sch-ln »«laust, d-u mau lhn°» b-UI, tilgt Hab.. da <»d»ldulch I man «-will, «,n , po-zus-h-u. d-s> in d« Lands-,,.st-»»«-ms °«d«dl.ch-. Had» und zwl-tmcht ---ml-d-n ,„» ch-lstllch- Eiuigki, -lud Ruh- ->ch-l,-u w--d-n. D-h-r hall- man -uch-lllg und g -«-,l ,I .ch wum. und s°„d«s ...» s--l.», °lg-»°» ..am»«-»»- »ill°u u»° »u. gn.« U-wl-snns. -o-ad zu -od d-s Wnlächti,.». s-lu°- ll-d-» M«„-- Ran. und all« hlmmllsch-» H----S s.dauu M «WM, chnstllch« zj-g, uud «laub-ns. hl« in d« Z-l« und zum Hnl und T.os, d« S--l-n d« ,-tzt L-b-nd-u »»» -h.« Nachlommm. »n »,»°lUl »-u «»d M»-!-«'. W >,«»»» i» -tl -ll Z-„°» d,. d-n. »It,„ w-hr-n 444 October 1550. und ungezweifelten christlichen Glauben und der Religion, wie sie die heilige christliche und römische Kirchs bisher gehalten und geglaubt hat und von den frommen Vorältern an die von LuggaruS hergebracht ^ ist, fest, stät und ewig zu bleiben und nimmer davon zu weichen; insbesondere zu glauben und zu )a ^ die heiligen sieben Sacramente, die heilige Messe und alle heiligen Aemter, die sieben Zeiten, ^ die Fürbitte der auserwähltcn Gottesheiligen, die Bitte und das Nachthuir für die Seelen, die ^ng> ^ Seelgerät, die Beicht, das Empfangen des wahren Frohnleichnams Christi, die gebannten ?Z'ciertage , ^^ Meiden einiger verbotener Speisen zu gewissen Tagen und Zeiten nach altem Herkommen^ die Kirchenziel ^ alle Ceremonien, Kirchengebräuche, Pflichten, Satzungen, Ordnungen, Gewohnheiten und Herkommen, ^ im Leben und Tod bisher von der christlichen römischen Kirche gebraucht worden sind, sie seien hier gem oder nicht, und insbesondere in der Weise und Gestalt, wie es die Obern der Mehrheit der Orte, der VIl (speciell genannt) gegenwärtig in ihren Städten und Ländern halten. Es soll auch nieman > ^ irgend einen Artikel dieser Religion arguiren oder disputircn in keiner Weise, oder irgend wir dem mit oder Werken, heimlich oder öffentlich widersprechen. Die von LuggaruS haben auch gemeinlich einander versprochen und zugesagt, alles Obgenannte getreulich zu halten, im festen Glauben und hicdurch Gott dem Allmächtigen und allem himmlischen Heere wohlgefällig zu sein und der Seelen Sc n zu erlangen! geloben auch bei Ehren, Treuen, Wahrheit und Glauben diesem nachzukommen jetzt und Würden einige oder mehrere Personen hiergegen handeln, wovor Gatt sei! so sollen diese gestraft ^ in gleicher Form und Gestalt wie die genannten Vll Orte der alten Religion die Ihrigen bestrafe». " über kurz oder lang ein allgemeines christliches Concil gehalten würde - was hier geordnet und erkenn ^ dem wollen die von Luggarus zu jeder Zeit nachkomme» und stattthun. Besiegelt mit „unscrm gemein u> für uns und unser nachkommen". St. A. Zürich: Acten Luggarus und Tschudische Documcntcnsammlung X. Beim Abschied von diesem Datum ein Entwurf oder Formular! eine im St. A. Lucern befindliche Copn e . im Titel, der Hauptbrief sei durch Walter Roll nach Uri geschickt worden. L. A. Schwpz: Abschiede diesem Abschied ohne Datum und in besonderer Ausfertigung (mit dem Datum) in A. Luggarus. > ^ . Solothurn: Abschiede Bd. 30. K. A. Schasfhauscn: Corrcspondenzen. Abgedruckt bei M ei er: Die cvange Gemeinde in Locarno I S. 485. Zu »r. 1550. 28. October. Rom. Jost von Meggen an die neun Orte. Aus ihrem zuletzt Baden aus an ihn erlassenen Schreiben entnehme er, das) sie bedauern und sich verwundern, daß de» noch nicht geantwortet habe. Es sei dieses in Folge der große» Zahl anderer Geschäfte, die besonders im ersten Jahre der Regierung des Papstes und im Jubeljahr vorkommen, der Fall gewesen. J"dr'w" der Papst seit langem Auftrag gegeben, die Antwort zu besorgen; inzwischen aber sei sein oberster ^ w gestorben! der Papst habe sich aber neuerdings nur die Sache erkundigt und seinen Auftrag wie Das päpstliche Schreiben folge nun und ebenfalls eines von Aäcanius de la Corna, ihrem obersten - ^ und des Papstes Schwester Sohn, aus welchen Schreiben die Orte die Gesinnung des Papstes mögen. Sie sollen ihn wissen lassen, ob er die „geschenkte Besoldung" und die Kleidung, die den " wegen der Krönung des Papstes gehöre und von frühcrn Päpsten gegeben worden sei, des fernem solle. Dem Albert Rosin wolle er gemäß dem Wunsche der Orte in seinen Geschäften bchülflich st ^ St. A. Luccrn: Allg. Absch. 0 k. zsv. - K. Bibl. Freiburg: Girardsammlung I. V. S. 60S. - K. A. Solothurn: Abschiede v Beigelegt sind: 1. Das Schreiben des Papstes an die neun Orte (ohne die vier evangelischen Städte) sryheit beschirmer", datirt vom 22. October 1550. Es bildet eine Antwort auf die der neun Orte zu seiner Thronbesteigung und ergeht sich in allgemein gehaltener Bezeugung seines ^^^^,eigt Da dem Papst durch das Schreiben der Orte und den Bericht des Hauptmanns (Jost von Vi egge») worden sei, daß sie durch andere Geschäfte an der Absenkung einer persönliche» Botschaft verhindert Oetober 1550. 445 scic» so nehme cr diese Nachricht wie die Absendung einer besonder» Gesandtschaft entgegen. Wenn nöthig, werde cr sich der Versprechen der Orte bedienen, beinebens aber anch ihre Gutwilligkeit nnd Andacht zu vergelten o s, e lateinisches Original und deutsche U-bers-tzung. - L. SI. Schwyz. A. Kirchenstaat. - g' Ä 'e. v.'s. Abg-drutt. im Archiv si.r schwei, Resvrmatiansgesch.chte S. 2«. IN S. -N-. » Das Schreiben des Ascanins Corneus an die nenn Orte datirt von, 26. Oetober 1550. Bezeugung scines^Veranügens über die Freude der Eidgenossen, daß sein Ohein. zun. Papst erwählt worden sei. Julius III. ü!rde ihnen zugethan sein wie Julius kl. Beruhigung, daß die ans den Eidgenossen gebildete Garde nicbt vermindert werde. Versicherung seiner guten Dienste. Si. "e ^ lateinisch.--. A. Echwyst A. Kirchenstaat. Abgebracht im Archin snr schweizerische Res°r.nati°»s- geschichte III, S. 513. Pl 1550 9 Oetober, Baden. Die VIII alten Orte an Basel. Heinrich Dorer, Burger und des Raths zu Baden berichte Folgendes. Er sei vor einigen Jahren Schaffner des Gotteshauses Wettingen über'dessen .5of zu Basel, san.mt dazugehörigen Renten. Zinsen und Gülten gewesen. Später habe Basel diese» Hof mit de.» Willen der VIII Orte gekauft. Dem Dorer stehen nun noch e.n.gc Restanzen an Zinsen und Gülten unbezahlt aus. Wegen Ungelegenheit seiner Wohnung könne er dieselben ohne große Kosten nicht einziehen- würde er auch die Schuldner pfänden oder mit Recht angre.fen, so müßte cr d.c im E.genthu». derer von Basel befindlichen Güter anlangen, weil die Schuld von denselben herfließe: er besorge aber es dürste dieses denen von Basel unangenehm sein. Da letztere d.ese Schulden ohne Kosten und Nachthe.l beziehen können er sich auch erbiete, dieselben gichtig zu machen und für jedes Stuck derselbe» zu nehmen, was ziemlich und billig sei. so bitte er die VIII Orte um eine bezügliche Fürschr.ft bei Basel. Da sc.ne Bitte'nicht unziemlich scheine und er auch bei den. benannte» Kauf für d .e von Basel das Beste gethan habe so ersuche ...an die von Basel freundlich, die betreffenden Schulden, so wc.t sie g.cht.g gemacht werden, zu ihren Händen zu nehmen, und ihm für jedes Stück zu gebe.» was ihnen ziemlich und billig scheine: unter Erbietung von Gegendienste». Es siegelt der Landvogt zu Baden. G.lg GlamS. 14». Zürich. 1550, 18. Oclober. Staatsarchiv Zürich: Acten Schasshansen. Vur Imd.» Ruth.» <-i°> », Z»-ich P»"- «°n Sch-Iii>°..s.», -I- G-s-ud.» um. d-s.lbs. und «°ch B°- Ichm. »us ........ W«.ch... Sch-ffhuu!-.. US». 2S, Iuuuuch d>. d" B°"n °°n Zunch -.d. ..-, d>. nm. ^chhuusm .. >l>.°.. I-..AH ig-u V-ich d-- RI)-mwi«° und d°°°- n' .dm. „SSM..." I-. gu«.ch «-.dm D T« IM«. dl- B.w. u°n Zunch >., d-u »bschi.» s.,w....n..u S- °.N.,» um., .h». ..... ... . n.i. w l-..»««-.. «»-- di° bich..M gut- Sm>" u»d R-chw-'chuft d..„ch."uud dl- S.ud. Schuffhuus.» »« ch«» ««. ..»M -» l°N°>n D-° G- undt. .«d um, d... W.h,„ „u, s--uMich... WuN.n duhin Man .Ms. ..." d°m z.ch-u Auch dumb.- «.q°nd.w «d «°.d- . i..l.-mNI- g.dlch..»d. A.".°-N U»' .«h... >". d.- Such, u - Ruth und I°n„n,n zu l-ss-n w--d-u °°.°>dn.t Bu-»...»M-r L-nut-r. Acten Schaffhausen.) 149. ZSrunnen. 1559, 21. Ottober. Tag der Orte Uri, Schweiz und Nidwalden. Uns steht folgende blöde Missive zu Gebot: 1550, 21. October. Die genannten Orte an Lucern. Sie verdanken zun» höchsten die ihnen in Betreff Bellenz gewordene Warnung. Sie bitten die von Lucern freundlich, „in den uns wellind crnemmcn (?) von deine dannc ein apt zu saut Moritzen glaubwürdigen die beneint Warnung vernomben habe". Bitte um schriftliche Antwort. Es siegelt im Namen aller Schwyz. St. A. Lucmn unet»„cbundc>,c MMt". 150. Kihkirch. 1550, 22. Ottober. Staatsarchiv t!»ccril! Actenband os t. ts; Acten Freie Aemter. LandcSarchiv Tchwyz: Abschiede. Kantonsarchiv Slarits: Abschiede. Tag der VII in den Freien Aemtern regierenden Orte. Gesandte: Zürich. Bernhard von Cham, Seckelmeister. (Andere nicht bekannt), tt. Ab dem letzten Tag zu Baden ist heimgebracht worden, der Vater zu Jttingen bitte, ihm Z" vergönnen, den Hof und die Zinse zu Andelfingen zu verkaufen, worüber die Boten auf diesem Tag instruirt sein sollten. Da aber bei der Mehrzahl derselben dieses nicht der Fall ist, so wird die Sache in den Abseht genommen, und sollen die Boten auf dem nächsten Tag zu Baden Befehl und Gewalt haben. I». D" Boten von Lucern eröffnen, ihre Obern haben das nächtliche Spielen während der gegenwärtigen Messe verboten und Aufseher bestellt, welche bei Tag beobachten, ob jemand falsch spiele. Nun haben sich si"" oder sechs der betreffenden Gesellen nach Ebikon begeben und dort auf ihren „Thannz" gewartet. Als dessen berichtet worden sei, habe man sie gefangen nehmen wollen; da seien aber einige entronnen; drei ab" seien in die Stadt gebracht worden. Als dann dieselben wegen ihres falschen Spiels und in Betreff Gesellschaft befragt worden seien, haben sie einige Gesellschafter angegeben, von welchem Bekenntnis; jede»' Boten eine Abschrift gegeben wird. Hierüber hat man („wir") auch dem Landvogt (in den Freien Aemter"), auch denen von Baden und Mellingen, wo auch solche Gesellen sind, geschrieben, damit sie gegen dieselbe" vorzugehen wissen. Die von Lucern werden gebeten, mit ihren Gefangenen nicht zu eilen („glichen"), sond"> sie noch zeitweilig gefangen zu halten, damit, wem; jemand behaupte, schuldlos zu sein und sich verantworte zu wollen, die Gefangenen weiter befragt werdeil könnten, v. In Betreff des Spans zwischen Lucern "" den übrigen sechs Orten wegen einiger Märchen im Amt Richensee sind „us ordnung Gottes" (siehe AbstiM K. October 1550 »,) einige verordnete Rathsboten erst am Dienstag (21. October) Abends nach Hch^ ^ gekommen. Man hat dann den Obmann, die vier Zugesetzteil und den geineinen Schreiber nach " ^ Oktober 155t). 447 Brauche schwören lassen, worauf am folgenden Tage der Obmann und die Zugesetzten die Anwälte der Parteien aufforderten, ihre bezüglichen Briefe nnd Siegel, Kundschaften und Gewahrsamen zu eröffnen und sodann den Obmann und die Nichter gütlich in der Sache scheiden und Mitteln zu lassen. Die Abgeordneten beider Parteien zeigten an, sie seien oon ihren Obern angewiesen, daZ Necht zu vollführen, da aber der Bund vorschreibe, der Obmann und die Richter sollen zuerst die Minne versuchen, so wollen sie dieses geschehen lassen, doch den Rechten ihrer Herren unbeschadet. Nachdem dann das Schiedsgericht jedes Theiles Briefe, Gewahrsamen und Kundschaften, je in Abwesenheit der andern Partei, vernommen hatte, die das Gericht für sich aufbehalten will, so wollte dasselbe am Donstag (23. October) auf den Stoß reiten. Als es aber bis Mosen gekommen, ist solches Regenwetter eingetreten, daß es unmöglich war, weiter zu kommen, und, als dasselbe sich nicht verminderte, war den Schiedrichtern unmöglich, ohne Augenschein eine Vermittlung vorzunehmen. Da man aber schon' zeitweilig in großen Kosten hier gewesen ist und das Wetter sich nicht bessern will, so bitten die Schiedrichter die Parteien, ihre Obern zu vermögen, bevollmächtigte Boten auf einen zu bestimmenden Tag abzuordnen, um gütlich in der Sache zu verhandeln, oder wenn das nicht geschehen könnte, das Recht ergehen zu lassen. Da man in Kenntniß gesetzt wird, daß die im Streite befindlichen Stellen im Winter, da es gefroren ist, besser als zu andern Zeiten beritten und besehen werden können, so hat man auf den Sonntag St. Andreas (30. November) wieder Tagfahrt nach Hitzkirch bestimmt, Ivo dann der Obmann, die Zugesetzten und beider Parteien bevollmächtigte Anwälte erscheinen sollen Wenn aber die Parteien behufs Verminderung der Kosten ohne ihre persönliche Anwesenheit dem Obmann und den Zugesetzten die Sache gütlich zu vermitteln überlassen wollen, so sollen sie das dem Schiedsgericht auf den obbestimmten Tag nach Hitzkirch berichten. — Als die vier Richter und der Obmann und der gemeine Schreiber den ^d leisten sollten, und der Obmann den vier Zugesetzten und dem Schreiber den Eid zu Gott und den H"lig«m gegeben hat. so hat der Seckelmeister von Cham (von Zürich) beim Schwur nur Gott, die Heiligen °ber nicht genannt ' Da haben die übrigen Zusätzer die Parteien angefragt, ob sie sich mit diesem Eid begnügen oder ob sie verlangen, daß er nach dem Buchstaben schwören solle. Diese erwiedern, da der Herr Seckelmeister von Cham als Zugesetzter der Eidspflicht gegenüber seinen Obern entlassen sei und man anderseits "ach Laut und Sag der geschwornen Bünde das Recht üben wolle, so soll er auch vermöge des Bundes und des Buchstabens zu Gott und den Heiligen schwören. Nachdem der Obmann dem von Cham dieses öffnet hatte entgegnete derselbe, er sei von seinen Obern zu diesem Span verordnet worden, was er lieber '"cht gehabt'hätte- seine Obern haben sich nun dieses Anzugs nicht versehen; übrigens hätte derselbe U°sch°hen sollen, bevor er geschworen hatte; da hätte er seine Antwort geben können. Da beinebens die ^"dvögte, welche von denen von Zürich gesetzt werden, ebenso die Nichter und Zugesetzten derselben im Wädens- 'uyler Span zu Einsiedeln auch Doctor von Watt von St. Gallen als Obmann keinen andern Eid geschworen h°ben, so möge man mit ihm keine Neuerung anfangen; beharre man aber auf der gestellten Forderung, so Klange er die Sache an seine Obern zu bringen. Da in diesem Span schon viele Kosten gelaufen sind ^ damit derselbe nicht länger herumgezogen werde und man nicht unverrichter Dingen verreiten müsse, ,o hub-u es die Gesandten der übrigen Orte für diesmal hiebei bleiben lassen. Es soll aber jeder Bote an Herren bringen, wie es in ähnlichen Fällen oder auch in diesem Span, wenn er jetzt nicht vollendet '°°rdm sollte in der Folge gehalten werden soll. Auf dem oben festgesetzten Tage sollen der Obmann und ^ Zugesetzt!» auch Vollmacht haben, den Marchanstand in der Jllau gütlich oder rechtlich zu beseitigen. Der Landvogt in den Freien Aemtern eröffnet, er habe gemäß dem ihm auf dem letzten Tage zu Baden 448 October 1550. gewordenen Auftrag über das Nerhältniß derer von Dietwyl Erkundigung eingezogen. Da habe Einer gesagt, die von Lucern haben daselbst zu gebieten an drei Schillinge, auch zu richten um Eigen, Erb und Schulden; einmal habe auch ihr Amman» Einem wegen Geldschulden an den Eid geboten; der Betreffende habe aber das Gebot nicht annehmen wollen, und sei dann die Sache anstehen geblieben. Ein Anderer habe gesagt, die von Lucern haben in Dietwyl zu richten um Erb, Eigen und Geldschuld, und zu gebieten an 3 Schilling, und von 3 Schilling an 5 Pfund und von 5 Pfund an 10 Pfund, und von 10 Pfund an den Eid; werde durch ihren Ammann etwas an den Eid geboten und dann übertreten, von dem gehöre die Strafe denen von Lucern; was aber vom Amtmann des Landvogts beim Eid geboten und aber übersehen werde, hievon gehöre die Strafe den VII Orten. Da nun zweierlei Berichte vorhanden seien, so glaube der Landvogt, es sollten die von Lucern ihren Kaufbrief um Dietwyl vorweisen, damit man über ihre Gerechtigkeit an diesem Orte ausgeklärt würde. Die Boten von Lucern eröffnen diesfalls, sie seien hierüber ohne Instruction, weil ihr Gesandter, der auf dem Tag zu Baden gewesen sei, noch nicht heimgekommen sei und daher über die dortigen Verhandlungen noch nicht Bericht erstattet habe. Das soll jeder Bote heimbringen und auf dein nächsten Tag zu Baden mit Instruction erscheinen, v. Ans dem letzten Tag zu Baden hat der Gesandte von Lucern angezogen, es habe Einer aus den Freien Aemtern im Kellamt den Frieden gebrochen, und verlangt, es solle derselbe dahin zu Recht gewiesen werden, wo die Uebertretung geschehen sei. Man hat sich nun bei denen im Hitzkircheramt über den frühern Gebrauch erkundigt und folgenden Bericht erhalten: Wer aus ihrem Amt im Kellamt frevle oder friedbrcche, der sei dorthin ans Recht gewiesen worden und umgekehrt. Es zeigt sich uuu aber, daß derjenige, welcher den Friedbruch begangen hat, im Amt Man gesessen ist. Man hat daher die Aeltesten dieses Amts über ihren alten Gebrauch verhört. Diese gebe» einstimmig an: wenn Einer aus ihrem Amt in den Gerichten derer von Lucern frevle oder sriedbreche u»d nicht zum Rechten vertröste oder gelobe, sondern davon komme, so werde er nicht genöthigt, das Recht da zu bestehen, wo der Frevel geschehen sei; wem: er aber hernach daselbst ergriffen werde, möge ihn die dortigt Obrigkeit darum hernehmen; dasselbe gelte umgekehrt zwischen Lucern und Muri; sie bitten, sie hierbei bleiben zu lassen. Es wird Alles das in den Abschied genommen, k. Es erscheint Klaus Amstalden vo» Münster und eröffnet, wie!ihm letzter Jahre die Boten der VII Orte von jedem derselben Fenster »»d Ehrenwappen versprochen haben; Zürich, Lucern, Unterwalden und Zug haben dieselben bezahlt; er bitte, daß Uri, Schwyz und Glarns ein Gleiches thun; jedes Fenster koste 2 Kronen. Heimbringen und ihn a»l dem nächsten Tag zu Baden abfertigen. Der Name des Zürcher Gesandten aus dessen Instruction vom 16. October, St. A. Zürich: Jnstructionsbach 1544—1554, 1. 247. t aus dem Schwyzer und Glarner Exemplar. Zu e müssen folgende Ergänzungen augefügt werden: 1. Obmann ist Georg Hertwig, alt-Stadtschreibcr zu Solothnr», K. A. Solothurn: Rathsbuch No. S. 47«, vom 1«. October (Donstag Lucü). 2. 1550, 20. October. Die zu Hitzkirch versammelten Boten von Zürich, Schwyz, Unterwalden, und Glarns an Burgermeister und Rath der Stadt Zürich. Als sie nach Hitzkirch gekommen seien, sich gezeigt, daß die von Uri an Lucern und Schwyz geschrieben hatten, ihre Verordneten könne» , Dienstag in Hitzkirch sein. Daneben sei geredet worden, wie die von Luccrn ihren Stadtschreiber aw November 1550, 44g Schreiber „in dos recht setzen" und der Londschreibcr zu Bade» als gemeiner Schreiber erwählt sei und aber kein besonderer Schreiber für die sechs Orte dasitze, um Klage und Antwort aufzuschreiben, während dem man nach gemeinem Brauch eines solchen Schreibers bedürfte. Die Verordneten haben nun als solchen den Substitut des Stadtschreibers in Zürich, Hans Heinrich Reinhart, ernannt und bitten daher die von Zürich, ihn zu vermögen, dieses zu übernehmen und sich unverzüglich nach Hitzkirch zu begeben und wenn immer möglich morgen Mittags daselbst zu erscheinen, damit wegen Wartens nicht große Kosten laufen. Es siegelt der Landvogt in den Freien Aemtern, Hans Wegmann, des Raths zu Zürich. St. A. Zürich: Acten Freie Aemter. 3. Das Schwyzer Exemplar enthält nach dem Art. e folgende Specialverhandlung der Gesandten der sechs Orte: Damit der Befehl und Entschluß, den man den Gesandten in Betreff der Märchen im Amt Rychensee giebt, es sei wegen der Gütigkeit oder des Rechten, vor denen von Lucern geheimer bleibe, hat man beschlossen, daß dieser Handel nur vor die kleinen Räthe kommen und allda ausgerichtet werden solle. Die Boten von Schwpz sollen eingedenk sein, sich gegenüber dem Obmann und den Zugesetzten in Betreff einer gütlichen Verhandlung nicht weiter zu verpflichten, als, wenn sie einige Mittel vorschlagen, diese an ihre Obern zu bringen. Dabei wolle man auch begehren, daß bevor Mittel gestellt Werden, beider Parteien Gewahrsamen und Klag und Antwort verhört werden, damit den Obern um so besser Bericht crtheilt werde» kann. Die Boten wissen endlich ihre Obern zu berichten über die Rechtsame, welche die sechs Orte am Amte Rychcnsee haben. Da aber wahrscheinlich noch mehr bezügliche Briefe vorhanden sind, so haben die sechs Orte dem Landvogt in den Freien Aemtern befohlen, sich hierüber zu erkundigen und was er erfährt, den Gesandten auf dem angesetzten Tage mitzutheilen. — Das Glarner Exemplar enthält von dieser Verhandlung den ersten Satz und zwar zwischen den Art. <1 und v. !61. Mrunnen. 1550, 1k. November. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalde». Es erübriget nur folgender Act: Die Boten der genannten Orte erlassen an Lucern (und die übrigen der XII Orte) unter dem angegebenen Datum ein Schreiben folgenden Inhalts: Abermals seien Gesandte der Stadt Bellenz erschienen und haben sich beklagt, wie die zu Luggarus ihnen den Kornkauf abgeschlagen haben. Die Gesandten der III Orte seien deßhalb von den Obern abgefertigt und beauftragt worden, den übrigen Orten („üch") zu schreiben, »>an bedauere dieses sehr und hätte nicht erwartet, daß solches letzthin zu Baden, entgegen dem Rechtsbot der III Orte, bestätigt worden wäre; dieses sei weder nachbarlich, noch eidgenössisch; man hätte wohl erwarten dürfen, daß zuerst das Recht gebraucht würde, wie das von Altem her zwischen Bellenz und Luggarus geübt worden sei, und weil die Bünde vorschreiben, wie ein Theil den andern rechtlich besuchen und daß wan die Angehörigen nicht mit Gewalt von ihren Freiheiten und Besitzungen drängen solle, wodurch der l>r>ne Mann zu Roth gebracht werde. . Solches Verschließen der Straßen, die man vor vielen Jahren vom '^önig von Frankreich erobert habe, wenn es jetzt durch Freunde geschehen sollte, würde den III Orten schwer fallen. Auf dem letzten Tag haben die Gesandten der III Orte verlangt, die Sache solle in den Ebschied genommen werden, um sie an die Obern zu bringen. Zudem habe zu Luggarus ein Ort so viel Zu herrschen als das andere, und wäre schmählich, wenn den alten Bünden und der alten Freundschaft eutgegengehandelt würde. Man bitte und ermahne daher, denen von Bcllenz den Kornkauf unverzüglich Ivie vor Altem wieder zugehen zu lassen und sich mit dem Nechtbot der III Orte zu ersättige», zumal diese 57 450 November 1550. die von Bellenz vermocht Hobe», jetzt in der Zeit der Roth denen zn Lugganis »nd andern Angehörigen der Orte den Salzkauf ohne Gewinn zu gestatten. Man solle die III Orte und die von Bellen; um so weniger bedrängen, als Bellenz ein Schlüssel aller andern Bogtcien sei, und man jetzt da mit großen Kosten zum Nutzen Aller Wachen^unterhalten und den Zusatz täglich verstärken müsse. Es siegelt Ammann Jnderhalde» von Schwyz. (Man vergleiche hiezn den Abschied vom 18. Nov. 1530 Art. vv). St. A. Lucer» I llncin»cbundene Abschiede. — St. A. Zürich: Acte» L«m»r»s. — K. A. Basel: Abschiede Band 2». —xa. A. Freiburg- Missiven über eidgenössische Angelegenheiten. 152. Maden. 1550, 18. November (Dienstag nach Othmar), S.aa.saretnv Lnc-r.,- All»-»,. Abschiede » 2, t. s°°. StaatSarMio Züriek- Abschiede Staa.barcbi» Bern - Allgem. cid». Abschiede >1 »l, S. »It. Landes-, rci.i» T-i'w.iz - Abschiede Bd. .Nantansarcinv Basel - Abschied- Band 2S. .t-antu,,«.» ein» «reibur»-. Bad. Abschied- Bd. ,5. .s.a...° «°re...° S-latl)..,... bsch W Ra»to»»aret,i° Tchaffhause» - Abschiede. Landcsarchiv Appenzell - Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Wolsgang von Weingarten, Ambros Jmhof, beide des Raths. Lucern. Hans Bircher, alt-Schultheiß. Nri. Hans n ^ alt-Landammann; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz Dietrich Jnderhalden, Ritter, "" "" Unterwalden. Arnold Lussi, Landammann in Nidwalden. Zug. Christian Heß^ des Rat,s. » ' Hans Leuzinger, des Raths. Basel. Niklans Jrmi, des Raths. Frei b n r g. Hans Rst, e e und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schafshansen. Ulrich Pflnm, Ran»e ^ Appenzell. Othmar Kurz, Landammann. - E. A. A. 1. 101, b. Il-iäom: KatholWAbschiede 1541 ^ ^ «. Schultheiß Bircher von Lucern verlangt, man möge den ans dem vorigen Tage von rem ,^am^ in den Freien Aemtern angezogenen Span betreffend die Gerichte zu Dietivyl ruhen lassen, kW eel im Amt Meyenberg und bei der Jllan erledigt sei. Die Boten der übrigen Orte beschließen, da '»cge" ^ Späne eine Botschaft nach Hitzkirch geht, so soll dieselbe beauftragt werden, gütlich in der Sac)e zu ^ ^ Gelingt die Güte nicht, so soll die Angelegenheit rechtlich ausgesprochen werden. I» Zwischen dem und Hitzkircher Amt ist jeweilen der Brauch geivesen, daß diejenigen, welche Frevel begangen odel den ' ^ gebrochen haben, vor dasjenige Gericht gestellt wurden, in welchem der Frevel begangen worden ^ läßt man es verbleiben. Dagegen zwischen dem Amt Muri lind dem Kellamt mar es Uebung, >^,1 Einer im Gebiete des andern frevelte und dann ohne Gelöbniß oder Bürgschaft geleistet zn haben ^ ist, derselbe nicht ausgeliefert wurde, sondern man wartete bis der Betreffeilde wieder in auf welchem er frevelte, kam, wodann er ergriffen und bestrast wurde. Auch hierbei läßt man e^ ver ^ ^ v. Der Landvogt im Thurgan berichtet, es kommen nächtlicher Weile Reiter aus der Stadt Constanz Landgrafschast und reiten da Hill und her und es gehe das Gerede, sie besichtigen für den Fall, das, ir die Eidgenossen angreifen würde, die ihnen günstigen Plätze. Als der Abt zu Krenzlingen den Helrn Wyler, den Obersten zu Constanz, befragte, was das Erscheinen dieser Reiter zu bedeuten habe, soll dießr 6^" haben, der römische König und er haben vernommeil, der Schärtlin beabsichtige die Stadt Eonstanz zu ü e Der Landvogt habe ungeachtet seines Nachfragens nicht erfahren können, daß der Kaiser oder der röniij )e in Rüstung begriffen seien; auch stehe das Geschütz in der Stadt Constanz meistentheils gegen ein^ ^ ans die andere Seite gerichtet ; doch was der Kaiser oder der römische König vorhaben, wisse nienian November 155t), 451 »>an verschiedenes über die Sache geredet hat, meinten Einige, man sollte den Herrn von Bollwyler fragen, warum jene Reiter Nachts auf unser Gebiet kommen, und wenn dieses noch ein oder zwei Mal geschehen würde, daß man dann eine Wache aufstellen, die Reiter gesangen nehmen und sie über die Ursache dieses Reitens verhören sollte. Da man aber besorgt, es könnte hieraus etwas Unangenehmes entspringen, so hat Man die Sache in den Abschied genommen, damit die Obern dem Landvogt berichten, wie er sich zu verhalten habe, Beinebens hat man ihm befohlen, des Weitern zu kundschaften und was er erfährt nach Zürich und seinen Herren zu Uri zu berichten. »I. Es erscheinen Gesandte Sigmunds von Hornstein, des Landcommenthurs deutschen Ordens der Ballet Elsaß und Burgund, und dieser Ballet „ratsgebietigere" Commenthnre und Drdensverwandten, nämlich Wolfgang von Hoheneck, Commenthur zu Freiburg, Hans Kaspar von Jestetten, Statthalter zu Nufach, beide des deutschen Ordens, Bilgery von Nyschach zu Hohenstoffeln und Hans Konrad Bodmann zu Bodman», Bogt zu Ochsenhausen, und legen eine schriftliche Instruction vor, wovon jeder ^ote eine Abschrift erhält, Sie geht dahin: 1. Gruß an die Eidgenossen. 2. Diesen zu eröffnen: Obwohl d>e beiden Deulschhäuser Könitz und Sumiswald mit allen ihren Einkünften Eigenthum des Ordens seien, haben die von Bern vor einigen Jahren beide Häuser mit weltlichen Personen, „nebent den Herren commcn- ihuren in regierung ze sin", bevogtet, und als sich die Commenthnre und Ordensverwandten derer von Bern "s^lbsgeinachten" Reformation nicht gleichförmig machen konnten, die Häuser selbst mit allen Nutzungen und ^ugehörden zu ihren Händen gezogen und besitzen sie noch. Auf vielfaches Verwenden des Ordens und der Ritterschaft vom Adel um Restitution dieser Häuser habe ein gütlicher Tag durch Gesandte beider Theile in Schaffhausen stattgefunden, um auf Hintersichbriugen über einen Verkauf dieser Häuser au Bern zu verhandeln. aber der angebotene Kausschilling zu gering war, habe die Sache sich zerschlagen. Die von Bern seien ^Mi iu ihrer selbstangemaßten Verwaltung geblieben. Der Orden habe durch den Landcommenthur Rudolf Friediugen sel. denen von Bern angeboten, ihnen ein Inventar über beide Häuser, deren Güter, Zinse ^ Zehnten zu übergeben, mit dem Versprechen, nichts zu veräußern bis durch ein Concil oder gemeines Mische Nationalgespräch eine Reformation gemacht sein werde, wodaun man sich dein, ivas mit Bezug auf ° che geistliche Güter beschlossen würde, fügen werde. Dem ungeachtet und trotz wiederholter Verwendung ^en dem letzten Landcoinmenthur, Hans Werner von Nyschach sel., von denen von Bern abschlägige lltworteu geworden. Da aber der Orden volles Recht auf die genannten Häuser habe, so seieu nun die °ten beauftragt, die Eidgenossen freundlich zn bitten, die von Bern zu vermögen, dem Orden die beiden "user und deren Verwaltung wieder zu überlassen. Der Landcommenthur, die Ordensverwandten und die ' Erschuft vom Adel, die dessen genoß und fähig sei, wollen das um die Eidgenossenschaft jederzeit willig Dieven. Antworten, welche dem Orden von denen von Bern zugekommen seien, gehen dahin: Man habe ^ Jahren zu Bern wegen des Glaubens ein Gespräch gehabt und jedermann jdazu eingeladen, mit dem Erb Ä ^en, sich weisen zu lassen, wenn jemand mit göttlicher Schrift zeige, daß man in dein, was man zu /u>> vorgenommen, geirrt habe. Als das nicht geschehen sei, habe man eineMeformation der „verwändtcn" tesdieuste ausgehen lassen und die Klöster und Orden im Gebiete derer von Bern aufgehoben und ihr . 'Rommen Zum Unterhalt der Armen, Edler und Unedler, verwendet. Hiezu seien die von Bern in ihrem ^"Ute befugt uud glauben nur gethan zu Huben, was sie vor Gott und der Welt verantworten können. ^ die damaligen Commcnthure die Reformation nicht angenommen haben, andernfalls mau sie gemäß ^,'^dieten hätte bleiben lasse», so haben sie sich selbst ihrer Häuser entäußert. Da der Orden selbst in e» Schreiben zu verstehen gebe, solche Hänser seien ein Spital der Edellente, so habe man dieselben dein 45,2 November lbütl. edlen Hans Albert von Mülinen, weiland Eommenthur zu Hitzkirch, der dessen genoß und bedürftig ß>, zugestellt. Die Boten von Bern entgegnen, sie Hütten sich dieses Anzugs, der Hinterrucks ihrer Obern geschehe, nicht versehen und letztere werden diese Verunglimpfung bedauern; diese komme jetzt in den Abschied, »ickü aber die Vertheidigung derer von Bern. Was übrigens die Boten reden, das reden sie aus sich selbjt und verlangen den Vortrag abschriftlich. Die Gesandten des Landcoiumenthurs erwiedern, ste haben die vo» Bern nicht verunglimpft, sondern die Sache nur erzählt, wie sie sich zugetragen habe und wie sie es thu» mußten, znmal die von Bern in ihren Antworten damit schließen, daß sie es bei der dem LandcommenthM von Friedingen gegebenen Antwort bleiben lassen und kein weiteres Ansuchen erwarten. Schließlich wird du> Gesandten von Bern eine Abschrift der Bewerbung der Gesandten des Landcommenthurs gegeben und du' Sache in den Abschied genommein Antwort auf dem nächsten Tag. v Vogt Wunderlich und Hauptnww' Fröhlich schreiben, ans Mittwoch nach St. Othmar (lö. November) Vormittags 9 Uhr sei der Herr twn Lianeourt gestorben; solches haben sie dem König eilfertig geschrieben; die Sachen des letztern möge man empfohlen halten, f. Auf dem letzten Tag hat man in den Abschied genommen, wie der Gubernator de- Herzogthnms Mailand den ennetbirgischen Landschaften seilen Kauf abgeschlagen habe, und ob man letzte auch verbieten wolle, Vieh, Anken, Käse, Holz, Kohlen und Anderes ins Herzogthum zu führen. Nachdem die Baten der XII Orte ihre Jnstruetionen eröffnet und ebenso die der III Bünde und man von de>ü> von Luggarus und Lauis vernommen hat, daß auf dieses Jahr der größere Theil von dem Vieh, Ank^ Holz und Kohlen schon in das Herzogthum abgeführt worden sei, so daß für dieses Jahr mit Abschlag d>'- Kaufes den armen Leuten mehr Schaden als Nutzen bereitet werde, so hat man auf Heimbringen beschlosß'd dem Kaiser zu schreiben, wie der Gubernator den Nnsrigen den feilen Kalls abgeschlagen habe, wir ab^ denselben gegenüber dem Herzogthnm gestatten, iveßhalb der Kaiser gebeten werde, den Gubernator zu vernwg^ die Unsrigen Korn und anderes Getreide kaufen und es ihnen zuführen zu lassen. Da nicht alle Boten ß' ein solches Schreiben Vollmacht haben, so sollen diejenigen Orte, die hiezu nicht einwilligen und in du> Schreiben nicht begriffen sein wollen, ihre Meinung bis St. Niklaustag (6. December) dem Landvogt w Baden zuschreiben; wenn kein Ort etwas schreibt, so soll der Landvogt die Missive im Namen der XI> ^ und der III Bünde an den Kaiser abgeheil lassen. 55. Da der Gubernator des Herzogthnms Mailaiw ^ die Güter, welche die Unsrigen daselbst haben, Dellen und Schätzungen legt, so waltet die Meinung, könnte das im umgekehrten Falle auch gegen die Mailänder anwenden. Da aber nicht alle Boten Instruction haben, so wird die Sache heimgebracht, um am nächsten Tag darüber zu verhandeln. ^ ' dem letzten Tag ist heimgebracht worden, daß die Angehörigen der Eidgenossen ennet dem Gcbirg Z» nicht mehr herauskommen sollen. Man hat nun vor einigen Jahren eine Ordnung gemacht, wie sie hew'^ kommen sollen; bei dieser will man verbleiben und den Landvögteu schreiben, daß sie entgegen d>^ Verordnung niemand herauskommen lassen. I. Es wird angezogen, die alten Priester seien gestorben junge „mache" man wenig, und diejenigen, welche wirklich Priester werden, haben nichts studirt und g"^^ was mittlerweile dem wahren alten christlichen Glauben großen Schaden bringen möchte. Früher haben" die Klöster und Gotteshäuser einige Junge auf den hohen Schulen gehabt, die da in der heiligen ^ ^ ^ unterrichtet wurden. Es frage sich, ob man nun nicht die Aebte und Gotteshäuser St. Gallen, Rheinau, Krcuzlingen, Fischingen, Wettingen, Muri und andere in den gemeinen Herrschaften heißen daß jedes zwei oder drei Junge auf die Hoheit Schulen schicke, damit mir auch gelehrte Leute erhielten^ ^ da der Abt von St. Gallen eilt großes Einkommen hat, so iväre die Meinung, er sollte llKKl iM November 1550. dnrthun und zu Norschach für geistliche uud weltliche Jugend eine hohe Schute errichten lassen. Heimbringen, namentlich auch, ob man dieses auch denen von Zürich und Glarus anzeigen wolle. Ic. Der Landvogt im Dhurgan zieht an, Mehrere thun ihre Töchter in die Klöster -im Thurgau, um sie da geistlich werden zu lassen. Diese aber haben bisher wenig in die Gotteshäuser gebracht und es verlangen daher die Aebtissiuneu Zu Feldbach, Müusterlingeu uud Dänikon zu wissen, wie sie solche Töchter in die Gotteshäuser aufnehmen sollen, ob sie das, was von Alters her Uebuug gewesen, einbringen sollen, und wie solche junge Frauen, bevor sie „geivylet" sind, mit den Pfründen gehalten werden sollen; früher habe man ihnen nnr halbe Pfrnnd gegeben, jetzt verlangen sie die ganze. Fällt in den Abschied; der Bote von Zürich null sich indessen mit dieser Sache nicht beladen. I. Abgeordnete von Mellingen zeigen an, wie in letzter Zeit der Wind das Dach ihrer Brücke abgeworfen habe. Da sie diese Brücke mit großen Kosten unterhalten müssen und aber nur einen geringen Zoll beziehen, so bitten sie, ihnen diesen Zoll zu vermehren. Fällt in den Abschied, Antwort aus nächstem Tag. in. Ammann Lnssi von Unterwalden fordert Antwort auf den am letzten Tage durch Ammann zum Weissenbach gethanen Anzug, den König von Frankreich gütlich oder rechtlich dahin zu dringen, daß die Gesandten von Ob- nnd Nidwalven bezüglich der Verehrung gehalten werden sollen wie vor Altem. Die Mehrzahl der Orte beglaubt, weil die Verehrung eine freie Gabe des Königs sei, so könne or solche Geschenke nach seinem Gefallen ordnen, man werde daher mit Recht nicht viel erreichen, meßhalb »leinen, die von Unterwalden sollten von dieser Forderung gütlich zurücktreten. Amman» Lnssi begehrt diese Meinung in den Abschied; er bemerkt aber, er wisse, daß seine Herren ohne Recht nicht nachgeben, weil ihnen dieses an ihren hergebrachten Freiheiten und löblichen Brünchen nachtheilig wäre. i». Gesandte von luggarus tragen vor: ans dem letzten Tag zn Baden sei der Rath zu Luggarus um 40 Kroneu gestraft worden wegen einiger Reden, betreffend welcher der Rath schuldlos sei, da er solche Aeußerungen weder selbst tzothan, »och jemand damit beauftragt habe; sie bitten daher, diese Buße gnädig zu erlassen. Da diese Rede d^i Rathsboten der Eidgenossen von dem Großkanzlcr vorgetragen worden ist, so hat man nun den Rath von der Buße befreit und dieselbe dem genannten Kanzler aufgelegt, doch ihm das Recht gegen jene, die beauftragt haben, die betreffende Rede vorzutragen, vorbehalten; wäre dieser Auftrag von dein Rath ausgegangen, so hat mau vorbehalten, den Rath nicht bloß um die 40 Kronen, sondern höher zu strafen. Au den Landvogt wird geschrieben, diesfalls ein Aufsehen zu haben. Darauf treten die Gesandten von luggarus nochmals vor und zeigen an, ivie der Großkanzler auch des Rathes sei, und es möchte daher dieser Handel viele Widerwärtigkeit und Rechtens mit sich bringen. Alls ihre diesfällige dringende Bitte hat man Sache so gemildert, daß sie jedem Ort 1 Krone gegeben haben. «. Es wird auch angezogeil, wie die klaffen zu Luggarus sich mit Kleidern, zerhauenen Hosen lind sonst mit Worten und Werken so unziemlich vud bübisch halten, daß es vor Gott und der Welt eine Schande sei. Das soll jeder Bote berichten und "vf nächstem Tag Antwort geben, wie man ihnen eine Ordnung »lachen wolle, p. Ab dein letzten Tag ist ^»»gebracht worden, ivie man die Münzen geben und nehmeil wolle. Bei Eröffnung der Instructionen ^'klären die Boten der Orte, welche münzen, bei ihren Münzen und dem Korn, wie sie sie schlageil, zu "^bleiben; die Obrigkeiten ,Verden auf die Münzen ein getreues Aufsehen halten, daß gute währschafte faltige geschlagen werden; da einer Eidgenossenschaft viel au den Münzen gelegeil, „ob mau sich dann "schmalen eines korus, was linder einem batzen sige, verglichen und vereinbaren möchte". Vogt Schiffst Schwyz bittet abermals dringend, ihm in Betreff seiner Ansprache an dem König von Frankreich zum Recht verhelfen. Da aber der Herr von Liancourt dieser Tage gestorben ist, so hat die Mehrheit der Boten 454 November 155V. ihm gerathen, die Angelegenheit bis zum nächsten Tage anstehen zu lassen und die Ankunft eines innen französischen Botschafters abzuwarten, in der Hoffnung, derselbe werde sich mit dem Ansprecher gutlich vergleiche». Für den Fall, daß dieses nicht geschähe, soll jeder Bote auf dem nächsten Tag Befehl und Gewalt haben, dem Schiffli zum Recht zu verhelfen, i» Schultheiß Bircher von Luccru eröffnet, seine Herren haben einige Falschspieler im Gefängniß. wie das bereits auf dem Tage zu Hitzkirch den Boten der VlI Orte angezeigt worden sei. Ungeachtet die Spieler nun lange im Gefängniß gelegen seien, sei von keiner Seite jemand dahin geschickt oder geschrieben worden, außer von denen von Badcir zwei. Da man nun die Gefangenen fertigen und bestrafen wolle, damit sie aus der Gefangenschaft kommen, so bitten und begehren die von Luceru, wenn airdere Orte auch solche Spieler gefangen haben und man von den in Lucern befindlichen Aufschlüsse verlangen wolle, bezügliche Airzeige zu machen. Da keiir Ort noch Bogt solche Spie er gefangen hält, außer die von Baden, so mögen die von Luceru mit ihren Gefangeneu fürfahren und jedem Boten die Namen der (angegebenen) Falschspieler schriftlich mittheilen, damit dieselben im Brtrctungsfa gefangen und bestraft werden können. 8. Amman» Lussi von Nuterwalven zeigt an, Jacob Müller von daselbst, auch ein Falschspieler, habe eine Mißhandlung begangen und sei entwichen. Seine Obern begehren nun, daß man denselben im Falle der Entdeckung aufgreife und nach Verdienen bestrafe, t. Der Landvogt im Thurgau theilt mit, vor Kurzem sei im Bodensee ein Erzknab ertrunken, dessen Klerder u» übrige Verlassenschaft die Amtsleute des Bischofs zu Coustanz auf der Reichenau zu Händen genommen haben- Nun haben unsere Amtleute zu Fraueufeld dem Vogt angezeigt, der Bodeusee gehöre, so weit die La» grafschast Thurgau sich erstrecke, den Obern der letztern. Obwohl dann der Landvogt sachbezügliche Verlange gestellt habe, haben die Amtleute aus der Reichenau sich hieran nicht gekehrt und nichts zurückerstattet. Der Vogt begehre deshalb Weisung. Alan giebt ihm Auftrag, wenn künftig sich ähnliche Fälle zutragen, so jo er die Hinterlassenschaft solcher, die auf der am Thurgau anliegenden Hälfte des Bodensees ertrinken, ZU Händen nehmen. Beinebens fällt der Handel in den Abschied; weiterer Bescheid soll auf dem nächsten -vag gegeben werden, ii. Derselbe Laudvogt zeigt an, zwischen der Landgrafschaft thurgau und denen vo Stammheim sollten einige Märchen erstellt werden. Dieses habe er bisher aus folgender Ursache unterlaffeu- Die nieder» Gerichte zu Stammheim und Nußbäumen gehören denen von Zürich, die hohen aber, näin > das Malefiz, an die Landgrafschaft Thurgau. Nun tragen die hohen Gerichte den X Orten gar nichts cm. denn wenn Einer vom Leben zum Tod gerichtet werden müsse, so werde dieser dein Vogt übergeben, müsse dann alle Kosten für das Hin- und Herführen des Gefangenen bezahlen. Nun sei er von , Amtleuten und sollst berichtet, daß, wenn mit denen von Zürich ein Tausch getroffen werden könnte, so^ ^ sie den X Orten die nieder» Gerichte zu Nußbaumen und die neun Orte ihnen die hohen Gerichte ^ Stammheim überlassen würden, dieses für die X Orte viel vortheilhafter als das jetzige Verhältniß man- Wird in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag darüber zu verhandeln, v. Der Landvogt Z Baden macht die Eröffnung, es sei in der Stadt und Landschaft Baden der gemeine Brauch, ^ ausleihe, dieses nicht um Geldzins, sondern um Kernenzins ausleihe, und zwar 20 Gulden um einen Kernen; der Mütt gelte jetzt aber 2 Gnlden und sei zu befürchten, daß er bald noch höher zu stehen Obschon dieses vor Jahren verboten worden, sei es doch wieder in Uebnng gekommen. Da solches unbilliger ungöttlicher Zins ist und den armen Leuten zum Verderben gereicht und man glaubt, daß es a^ im Thurgau so geübt werde, anderseits aber die Boten ohne Instruction sind, so wird die «vache in ^ Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag mit Befehl, diesen Mißbrauch abzustellen, zu e> scheu November 1550. 455 Die Bitte des Vogt Wirz vo» Nntermolden, ihm Einiges an seine Kosten zu gebe», die er hatte, um von Luggarus herauszureiten, wird heimgebracht, x,. Vor einiger Zeit hat der römische König den von Psirt, des Regiments zu Ensisheim, iu einige Orte und Flecken geschickt, um über einige Briefe und Siegel um Versatzungen einiger hundert Mark Silbers Nachfrage zu halten, welche einige Städte, als Winterthur, Aarau, Sursee, Seckingen, Waldshut, Bremgarteu, Sempach, Mellingen, Zofingen und Lenzburg für die Herzoge von Oesterreich gegeu die von Mühlheim zu Straßburg verschrieben haben, ob nämlich diese Pfand- schaften ganz oder zum Theil und mit wie viel Hauptgut durch diese Städte oder Andere abgelöst worden seien oder nicht. Man hat nun die von Bremgarten und Mellingen vor die VIIl Orte beschieden, vor denen sie einige Briefe über benannte Versatzungen auflegen. Nachdem mau dieselben besehen, hat man jenen befohlen, wenn der König wieder zu ihnen schicken würde, dessen Boten ganz und gar nichts zu übergeben, sondern sie vor die VIII Orte zu Tagen zu weisen. Weil dann einige dieser Städte denen von Zürich, Bern und Lucern gehören, «so wird gewünscht?), daß ihre Unterthanen von sich aus auch nichts herausgeben. Endlich glaubt man, es wäre am Platze, daß beim Verlangen weitern Bescheides kein Ort von sich selbst, sondern daß man gemeinschaftlich zu Tagen antworte. Den Boten der übrigen Orte hat man dieses ebenfalls angezeigt, damit wenn der römische König auch zu ihnen schicken sollte, sie sich zu verhalten wissen, denn man weiß nicht, aus welchen Gründen solchen Dingen nachgefragt wird. Die Gesandten von Bern, Freiburg und Solothurn verlangen instructionsgemäß Antwort auf ihr an der letzten Jahrrechnung angebrachtes Begehren, ihre Orte von den Klösterrechnungen und Appellationen im Thurgau nicht auszuschließen, den Landvogt daselbst wegen der hohen Gerichtsbarkeit auch ihnen schwören zu lassen, und in Betreff anderer damals gemeldeter Sachen. Die Boten der VII Orte antworten, ein solcher Anzug sei auf dem Tag, der der Jahrrechnung folgte, geschehen; damals habe man die drei Städte freundlich gebeten, die VII Orte Mlich bei ihren Gerechtigkeiten und Obrigkeiten unangefochten bleiben zu lassen. Hierauf sei den VII Orten "och keine Antwort geworden; man wiederhole daher das damals gestellte Gesuch. Beinebens soll jeder Bote die Angelegenheit heinibringen, um auf nächstem Tag Antwort zu geben. Auf den nächsten Tag soll auch jeder Bote der VII Orte die für jedes betreffende Ort wegen des Rechtshandels aufgelaufenen Kosten schriftlich verzeichnet mitbringen, damit man sie zusammenrechnen kann. Dem Landvogt und Landschreibcr zu Baden wird aufgetragen, die Rechtsamen und Freiheiten in Betreff der benannten Ansprachen aus den alten Abschieden und Briefen zusammenzusuchen und jedem der VII Orte abschriftlich zuzuseuden, damit mau sich desto besser Zu verhalten wüßte, wenn die drei Städte von ihren Forderungen nicht abstehen sollten. Abgeordnete sieben Höfe im Nheinthal zeigen an, wie Einige jenseits des Rheins Güter, die im Rheinthal gelegen seien, einander verkaufen, vertauschen und verschenken, was ihnen zu großem Schaden gereiche, weil die Gitter hiedurch in fremde Hände kommen. Man befiehlt nun dem Landvogt, mit dein Abt von St. Gallen Artikel iu entwerfen, wie diesem vorgebogen werden könnte, und dieselben auf dem nächsten Tag den Boten der ^genossen vorzulegen, die, wenn sie sie ziemlich und billig finden, selbe bestätigen werden. Mittlerweile soll der Landvogt dergleichen Handänderungen nicht vorsichgehen lassen. Im Ucbrigen wird die Sache heum bracht uni am nächsten Tag mit Austrag in derselben zu verhandeln. »». Um den Span zu Hitzkirch SU erledigen, ist Sonntag St. Andreas (30. November) angesetzt worden. Da aber wegen des Wetters es Unmöglich ist, sich aus die Stöße zu begeben, so hat man beschlossen, es sollen der Obmann, die Richter, Nathgeber und der Schreiber auf hl. Dreikö.ügen Tag (6. Januar 1551) zu Hitzkirch an der Herberg sein, ^ü'le auf diese Zeit Unwetter ein, so sollen die von Lucern diesen Tag abbestellen und eine» andern nach 456 November 1550. ihrem Gefalle» bestimmen und denselben dem Obmann, den betheiligten Orten und dem gemeinen Schreiber bei guter Zeit berichten. I»I». Hans Melchior Heggenzer, Rath des römischen .Königs, schreibt, letzterer habe seine Kammcrräthe beauftragt, das rückstandige Erbeinungsgeld beförderlich zu erlegen; ferner möge man den Verunglimpfungen gegen den König keinen Glauben schenken, denn dieser hege gegenüber der Eidgenossenschaft ganz geneigten Willen. Ans das schreibt man ihm freundlich und bittet um baldige Am.' bezahluug des Erbeinuugsgeldes. «e. Beim Abgang dringender Geschäfte hat man keinen Tag augesetzt, wenn einem Ort etwas an die Hand kommt, mag es einen solchen bestimmen und den übrigen Orten anzeigen. Schultheiß Bircher von Lucern zieht an, wie Meister Wcgmanir, Vogt in den freien Aemtcrn, sich unterfange, den Kunz Schärer von Hitzkirch zu bestrafen, weil er in den freien Aeurternzcorn aufgekauft und in die Stadt Lucern auf den Markt geführt habe. Nun aber sei benanntem Vogt auf dein Tag zu Hitzkirch besohlen worden, er solle jenen Schärer und Andere, die nicht mehr als eine Wagenlast kaufen und dieselbe, ohne etwas aufzuschütten, sofort nach Lucern oder Zug oder anderswohin auf die Markt«, führen, rurbestraft lassen; denn nicht jeder, der einen oder drei Mütt Korn pflanze, sei mit Roß rrnö Wage» gerüstet, fein Korn selbst zu Markt zrr führen. Es sollen daher die von Zürich den Vogt Wegmann anweisen, den Kunz Schärer und Andere unbestraft zu lassen. v«. Die Voten von Uri, Schwyz und Nidwalden fordern Antwort auf ihr von Brunnen arm st dun Orte zugesandtes Schreiben. Die Gesandten der neun Orte drücken an der Hand ihrer Instructionen üdu dieses hitzige Schreiben ihr Bedauern aus; sie haben auf dem letzten Tage die Boten der drei Orte nicht ausgestellt, sondern als die Abgeordneten von Lnggarus gebeten, man wolle die von Bellenz vermögen, ihm», wenn sie Zoll und Aufsatzgeld entrichten, den Durchpaß des Salzes zrr gewähren, da haben die drei Ortt für Bellenz Antwort gegeben und sich hiedurch selbst zrr Sächern und parteiisch gemacht und seien dann selbst, ohne daß man sie geheißen hätte, ausgestanden. Auf dieses haben die Gesandten der neun Vrte gemäß ihren Instructionen die von Luggarus bei ihren Freiheiten bleiben lassen, so, daß wie sie die von BelleiF mit dem Salzverkehr halten, die voir Luggarus jene mit dem Kornkauf halten mögen. Sie bitten daher' nochmals, die von Bellcirz zu veranlassen, denen von Luggarus den Salztransport freizulassen, wodann st»u> der Kornkauf auch frei gegeben werde. Die Gesandten der drei Orte antworten, sie haben sich auf den letzten Tage nicht als Sächer oder als parteiisch gestellt, sondern sich als Vertreter der Oberherren derer vo> Bellenz benommen und eröffnet, wenn man „sy" bei ihren Rechten und Freiheiten nicht belassen wolle, bieten sie das Recht gemäß des Bundes an; auf das seien sie ausgestanden. Als sie dann vor der Thüre geivestu seien, haben die Boten der neun Orte die Freiheiten derer von Luggarus bestätigt. Tie Folge davon Ü gewesen, daß die von Luggarus denen von Bellenz den Kornkaus abgeschlagen haben; „dann daß der vogt K Luggarus geredt, er welle inen, denen von Bellenz, den kornkauf us denselben und noch einen andern nun ^ für sich plos (Zürich und Solothurn: sclbs) zugcn lassen, darum mögent sp l») iren Herren und ob>u^ um nachlaßung anhalten". Deßhalb seien die drei Orte veranlaßt worden, an die neun Orte zu sch^/ und sei jetzt noch ihr Verlangen, daß man die von Bellenz bei ihren Freiheiten bleiben lasse und „den ins ufhebe"; dann seien ihre Herren bereit, gemäß ihres Schreibens die von Bellenz zu vermögen, daß sie denen u Luggarus den Salzknuf in der Roth ohne Gewinn gewähren („gen müssen"). Als Junker Ludwig von Dü'ß Vogt zu Lauis gewesen sei, haben die von Luggarus den Salzkauf wie jetzt zu haben (verlangt); alv man a ^ die Freiheiten derer von Bellenz verhört hatte, „und daß vor etwas zyts har nit gebracht, daß salz von Bellenz hinab gefürt habe, bp demselben es ouch belyben stzge". Die Boten der neun November 1550. 457 entgegnen, sie haben denen von Luggarus nichts Weiteres erlaubt, als daß wie die von Bellenz sie mit de», Salzkauf halten, die von Luggarus jene mit dem Kornkäuf halten mögen, was ihre diesfällige Missive vom 9. September erzeige. Wenn die von Luggarus nun weiter gegangen und denen von Bellenz ben feilen Kauf abgeschlagen haben, so sei das nicht im Einverständnis; der betreffenden Orte geschehen; das Nechtsbot der drei Orte habe man nie so klar verstanden, als wie es jetzt angezeigt werde. Da in dem Schreiben der drei Orte gemeldet werde, daß die von Bellenz denen von Luggarus in der Zeit der Noth „den lalzkouf one gwiin gen müssen", so mögen sie die neun Orte berichten, wie das zu verstehen sei. Sie wiederholen dabei die Bitte, die von Bellenz vermögen zu wollen, denen von Luggarus den „paß des salzkoufs" wenn sie Zoll und Aufsatzgcld bezahlen, zu gestatten, wodann die von Luggarus ihnen den Kornkauf auch wie von Altem her zugehen lassen. Wenn dieses aber nicht Platz finden möge, so lasse man es bei dem ätzten Abschied verbleiben. Die Boten der drei Orte reden hierauf des wcitern, sie haben keinen Auftrag, auszulegen, wie die angezogene Stelle des betreffenden Schreibens zu verstehen sei, und lassen es daher bei diesem Schreiben ihrer Obern bewenden; sie hätten geglaubt, man würde sie bei ihrem Nechtsbot bleiben lassen; da der Bund einfach das Recht „und kein gegcnsatz" weise, so verlangen sie von jedem Ort besondere Antwort, welches Ort sie bei dem Bund und dem Nechtsbot wolle bleiben lassen oder nicht. Die Boten der neun Orte entgegnen, es sei nicht bräuchlich, daß jedes Ort seine Antwort für sich selbst gebe, sondern man habe bisher gemeinschaftlich und eidgenössisch miteinander gehandelt, bei dem man es bleiben lassen wolle. Da aber die drei Orte anzeigen, sie wollen die von Bcllenz vermögen, denen von Luggarus in dieser Noth den Salzlnuf ohne Gewinn zu geben, wollen dann aber diesfalls mit den neun Orten das Recht mit gleichein Zusatz gemäß des Bundes üben, so wird denen von Luggarus geschrieben, sie sollen denen von Bellenz Kauf w'd Paß des Korns frei lassen wie von Alters her, bis zum nächsten Tag, doch jedermanns Rechten unbeschadet. Der Gesandte von Basel zeigt indessen an, seine Herren haben auf das Schreiben der drei Orte eine Antwort ^sendet, bei welcher sie es bleiben lassen. Ebenso eröffnen die Boten von Frciburg und Solothurn, sie ^'eten dein genannten Beschlüsse nicht bei, iveil ihnen mit Bezug auf das Schreiben der drei Orte keine Instruction ertheilt worden sei. Die Abgeordnete» der drei Orte erwiedern, da die von Bellenz ihre Angehörigen seien, so solle man sie gemäß des Bundes vor ihren Obern berechtigen. Da nun die neun Orte ^n „Ursatz" aufheben und denen von Luggarus befehlen, den Kornkauf wie von Alters her gewähren zu ^ssen, sg lasse waii es auch hierbei bleiben. Das soll jeder Bote, doch jeder Partei an ihren Rechten Unschädlich, heimbringen und auf dem nächsten Tag Befehl und Gewalt haben, auf den Fall, daß man sich Wcht gütlich vertragen möchte, über die Anwendung des Rechts weiters reden zu können. Betreffend die Quelle siehe die Note. k'l'. Betreffend die Herrschaft Nheinthal wird Folgendes verhandelt: 1. Man erhaltet Bericht, wie das wästlichl> Gericht des Bischofs von Constanz zu Radolfzell die Leute in den Eheangelegenheiten Jahr und Tag hwuinziehe und in große Kosten bringe; auch sei unlängst eine Ehe geschieden und dann von den Procuratoren dem ^widvogt geschrieben morden, wenn die Parteien sieben Gulden schicken, wolle mau beim päpstlichen Legaten ^ Augsburg sich dafür bewerben, daß die geschiedenen Personen wieder zusammen kommen. Man verwundert hierüber, weil man der Meinung ist, wenn etwas mit Geld recht sei, sei es auch recht ohne Geld. Es diesfalls dem Bischof oder in dessen Abwesenheit dem Nicar geschrieben. Beinebens soll der Landvogt beförderlich im Namen der sieben Orte zum Vicar und den Eherichtern nach Radolfzell verfügen und 'b>ien ernstlich anzeigen, sie sollen die guten Leute nicht so lange in verderblichen Kosten herumziehen, sondern 58 458 November 1550. die Parteien sammt den Kundschaften verhören und dann ohne Verzug das Urtheil erlassen, ansonsten die Obern sich nach andern Mitteln umsehen mußten, 2. Da dem Hans Vogler vergönnt morden, für Besorgung seiner Geschäfte frei und sicher in das Rheinthal zu kommen und wieder zu gehen, doch ohne jemand der verlaufeneu Dinge wegen zu beleidigen, so soll der Vogt denen im Nheinthal anzeigen, daß auch sie ihn ungekränkt handeln und wandeln lassen sollen, St. A. Zürich: Rheinthalabschicdbuch S.lSg. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, den SS, November , v, in das »ach der Antwort der VII Orte Enthaltene, »»; im Glarner i, tt; im Basler »—v, !—1, V—»»; im Freiburger «.—v, i—I, »u; im Solothnrner »—e, i—I, <1, in ^ der Beschluß wegM der Kosten der Actenauszüge, im Schaffhauser »—v, l—I, s—tt^ —»tt; im Appenzeller t—I, », <», 4—»». e eines bezüglichen Schreibens an den Kaiser. Als verlangenstellende Orte erscheinen hier alle XIII Orte > die III Bünde. Das Schreiben datirt aus Baden vom 27. November 1550 und wird besiegelt vom La»dv0! zu Baden, Gilg Tschudi. Inhaltlich gicbt das Schreiben wenig mehr als der Abschiedtext; der istattha ^ von Mailand, heißt es da, antworte stets, er behandle die Eidgenossen wie andere anstoßende Landes"' glaube, seine Maßregeln seien ohne des Kaisers Wissen und Befehl erfolgt: der Verkehr aus den Gevu ^ der Eidgenossen in das Herzogthum Mailand sei stets frei gewesen und Werde fernerhin so gehalten w" ^ wenn der gleiche Grundsatz von Seite des Herzogthums gegen die Eidgenossen beobachtet werde. (Die An des Kaisers ist beim Abschied vom 1 Hauptmanns erwerben. St. A. Zitrich: Gedruckte St. GaUcr Documeutc Bd. so, k. IZS. Unmittelbar nach obiger Missivc verzeichnet die gleiche Quelle, inhaltsgetrcu, ivcnn auch ohue Monats- und Tagesdatnm. den Art. vom Abschied vom 8. Juni 1551 und läßt dann den betreffenden Kaufbrief von' 15. August (Freitag vor St. Bartholom«) folgen. Zu Iclc. 1551, 5. Januar, Blois. Heinrich, König von Frankreich, an die Eidgenossen. Er habe die Briefe erhalten, welche die auf dem 50. („letsten") November (1550) zu Baden versammelt gewesene» . aHoboten der Orte ihm übermittelt haben. Aus diesen habe er vernommen, wie Boten der Grassel)'^ Burgund vorgetragen haben, „unfern willen uf die Handlung der neutralitct durch sy gcvordert, wie sy das urch (ausgekrochenes Wort) boten verstendiget sind und den span und Handlung in gemelter taglcistung verloffc», »s das alles sy üch uf ersten tag mit antwurt begegnen und uns gcpätten, des zn erwarten". Dessen st' der König auch „vor" durch den in der Eidgenossenschaft wohnenden Marche-Fernere berichtet worden. ^ us Gunst zu den Eidgenossen ivolle der König die Sache halten „zwüschen inen und uns in dem stand nuc sy sind, der taglcistung lind ir antwurt erwartende". Inzwischen soll keine Neuerung erfolgen. D»s Gleiche erwarte man von denen aus der Grafschaft. Es unterzeichnen Henry und de lÄubespinc. L. A. Schwyz: ül. Fraulnich (Copic dcr Vadcncr Nattzlci). 153. Wcrn und Greyerz ('!). 1550, zwischen 5. ltnd 23. Deceinber. Verhandlungen zwischen Bern und dem Grafen von Greyerz. Wir theilen folgeitde, allerdings wenig befriedigende Auszüge mit: 1. 1550, 5. Deceinber 1. Der Rath zu Bern bcivilligt dem Grafen von Greyerz als Bote König zu reiten Venner Tilger. 2. An den Grafen abordnet dcr Rath Schultheiß Nägeli, Benncr Ti ib und (Johann) Lando. St. A. Venn Nathsbuch !>!o. SI4 »ttd SIS, crstc Abthi. S. SS» mid 2. 1550, 10. Deceinber. Der Rath zu Bern an den Grafen von Greyerz. Sein Schreiben und d> Eröffnung seiner Gesandten habe man angehört. Aus denselben könne man nicht entnehmen, daß es st' bei ihm darum handle, die zwischen ihm und denen von Bern waltenden Anstände gut und endschaf ' beurthcilcn zu lassen. Man sei daher noch des Willens, auf den ihm früher angezeigten Tag (Abgcordm ^ zn ihm zu senden. Man bitte ihn. zu verschaffen, daß Franyois Ehampion, Herr von la Bastic, erscheine, damit die Gesandten derer von Bern sehen, wie er sich in Betreff des Grafen (»sus entschuldigen wolle. Dabei bemerke man, daß wenn man auf diesem Rechtslage mit ihm in Betreff Herrschaft Chcsaulx nicht zufrieden werden könne, man auf der Herrschaft la Bastie vor dem ^ entschädigt zn werden sich vorbehalte, da er dieselbe später erworben habe. St. A. Bern: Wtilsch Missivenbuch 0, k. Sül, vvrso. (FrmizoM ' 3. 1550, 23. Deceinber. Vor dem Rath zn Bern berichten Schultheiß Nägeli und über ihre Verrichtung bei dem Grafen vo» Greyerz: 1. In Betreff dcr Fidclität habe er nicht rnisp"^ wollen, sondern habe vorgegeben, es sei das bei dem Burgrccht vorbehalten worden, wie er das llG"'^. König und Kaiser auch gethan habe (der Satz ist nicht ohne einige Unklarheit). 2. Tell habe keine annehmen wollen, die Stücke seien gefveit. 3. „Clausers von Lucern halb lind abscheid i» gl bracht." Der Rath läßt es hierbei verbleiben. St. A. Bmn R-ahst-uch No. si« und zu-, zweite Ablhcn. S. December 1550. 154. Schaffy'lUsen. 155«, 10. December (Äiittwoch »ach Nicolai). Staatsarchiv Zürich: Acten Schajihaiiscn. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß, des Raths; Hans Eschcr, Stadtschreiber; Jtclhans Thumysc», Bogt zu Kyburg; Marx Schnltheis; vom Schopf, Vogt zn Laufen. Schafshausen, Konrad Ä.eier und Alexander Peier, beide Bürgermeister; Alexander Offenburger; Johann Stierli; Hans Schaltenbrand; Ulrich Pflnm, Panncrherr; Marsilius Berz, Stadtschreiber. ^ Die Gesandten sind abgeordnet worden, den Streit beider Orte in Betreff der Rhembrncke (die Wuer- sprnche beider Parteie.. und die bisherige.: Vorgänge .verde» in. Allgemeine,, reassumirt) zu vergleiche... Nachdem sie gegenseitig ihre Eröffnungen gehalten, ihre Briefe, Öffnungen und Gewahrsan.en besehen und den Augenschein eingenommen hatten, entwerfen sie auf Gefallen ihrer Obern nachfolgenden Vergleich: 1. D.e Nheinbrücke zu Schaffhausen und der Thür», daran gegen Feuerthalen, sa.n.nt den. Brüggle.n davor und de». Erdreich darunter, soweit die beiden Ecken desselben Thurms „sind, gebärt die braite des thurn» us die nünundzwenzig werkschuh, nämlich oberhalb bis an Michaelis Maigers eck an sine... hus gegen den. Rpn, und anderthalb von. thnrn an das eck des thorhüterhüslis und dann von angezeigten beiden ecken und dem brügglin zwüschen bemelts Maigers hus und Hans Wisers schür und .....reu, die straß und das thorhüter- hüslin hinus, trifft sich von oftermeltem thurn über das brügglin darvor und dem erdnch der lcnge nach (am Rand: und husli) hinus uf die vierzig werkschuh ungevarlich", und dazu der ganze Rhein zwischen der Stadt Schaffhausen und der hohen Obrigkeit der Grafschaft Kyburg: das Alles soll mit hohen und nieder.. Gerichten der Stadt Schaffhausen auf ewig zugehören. 2. Dagegen soll Alles das, was ob und unter dem genannten Thurm und den (benannte.» Häusern und davor hinausgelegen ist, mit hohen und Niedern Gerichten der Stadt Zürich zu Händen ihrer Grasschaft Kyburg gehören, und die Stadt Schaffhausen, gemäß der obigen Bestimmung, auf dem Erdreich ennet der Brücke keine Ansprüche haben, sondern noch im nächsten Jahr Alles, was ihre March am Thorhüterhäuschen nicht begreift, hinwegschleißen, und mit den. Gatter oder Grendel hinein gegen die Brücke auf ihre Untermarch rücken. Was also der Stadt Schaffhausen Obrigkeit begreift da sollen die Inhaber des Meierhauses und der Wiscrschener kein „gesteht" machen noch haben; aber außerhalb der March soll ihnen dasselbe nicht abgeschlagen sein. Wenn man die March rückt und das Thorwärterhäuschen ändert, so fällt das betreffende Erdreich denen von Zürich zu und mögen ste 0nen Anwalt daselbst haben, dan.it diesem Vertrage gemäß gehandelt werde. 3. Weder d.e von Zun», "°ch die von Schaffhausen oder die Ihrigen sollen an den genannten Orten bei der Brücke und dem Rhen. k°ine Feste oder Wehre weiter („witer nach verer") als die jetzigen sind, errichten. 4. Beide The.le sollen de». Rhein seinen ordentlichen Gang lassen; was er jedem The.le g.ebt oder n.mmt, dabei soll es ble.ben. Doch soll niemand auf der Seite von Kyburg etwas Gefährliches ausschütten, wodurch der Rhen, gegen d.e Stadt möchte gedrängt werden. Wie die Stadt Schaffhausen die Schifflände und das Fahr hat, dabe. soll si° gemäß ihrer Freiheit und wie sie es bisher in Übung hatte, verbleiben, wobei keine Gefahr gebraucht '"erden solle. 5. Anbelangend den auf der Rheinbrücke begangenen Frevel, so soll d.e d.esfall.ge Buße "ufgehoben sein. Wenn aber die betreffende» Sächer gegen einander um Kosten und schaden Ansprachen 462 Januar 1551. am!. einander rechtfertigen, wie es sich gebührt. 6. Hienüt soll aller Span und Widerwillen für jetzt und in der Folge verglichen heißen und sein. (Folgt eine Formel für die Erklärung gehalte.?ift)'^^"'"'^ ^der Städte, wie überhaupt die Verhandlung in Urkundeuforin 155. Ziern. 155V, 17. December. TtsntSarchiv Bern: Rathsbuch No. Zl« uud ZlS, erst« Abtheilung S. Z87. Vor Rath und Burger zu Bern eröffnen vier Boten von Freiburg, ihre armen Unterthanen werden lehr mit der neuen genfischen und savoyischen Münze belästigt, „wenn sy aber hievor etwas insechen bschechen" (?)- ^e>n vorzukommen haben ihre Herren aufgesetzt die Münz „von einem stuck zum andern", (und?) finden die ünze dtter von Bern etwas geringer als die ihrige. Sie glauben daher, die von Bern werden geneigt ,mi, sich mit ihnen hierüber zu berathen. (Folgt eine unklare Stelle.) Es frage sich auch, ob die von Bern nicht gut fänden, wenn man mit denen von Solothurn in Einem Korn münzen würde; auf Heimbringe» hatten die Boten diesfalls Gewalt. Sie fragen auch, ob denen von Bern nicht gefalle, daß jede Stadt ihre ' iuize würdige, damit das arme Volk des „Fürwechsels" enthoben werde. Rath und Burger beschließen, den wälschen Amtleuten zu schreiben, es solle bis auf weitem Bescheid niemand mehr französische und neue Savoyer Münze annehmen. „Ein usschutz sols thun zu »,. h. gwardinen (?) und den poten von Frpblirg, wie man den Handel angriffen." Den Boten von Freiburg wird geantwortet, man habe ihren Vortrag verstanden und danke ihnen sehr dafür. Die von Bern seieil aber stets gewohnt gewesen, mit denen von Solothurn m Einem Korn zu münzen. Wenn diese einverstanden seien, daß die drei Städte gleich münzen, mau ihnen dieses recht. Man wolle zu gelegener Zeit Boten verordnen. 15«. IZern. 155t, 14. Januar. Staatsarchiv Bern! JnstriictioiiSbuch IS t ist. Eine Botschaft von Saanen und Oesch erzählt (vor dem Nathe zu Bern) die Angelegenheit des Ha"' Brieod von Osch lind bittet um Rath, wie sich die von Saanen auf das Verlangen ihres Herrn, des Graft» von Greyerz, den genannten Brieod ihm zuzustellen, mit ihrem Urtheil halten sollen. Es wird ihnen folgend"' Rath gegeben: Da die von Saanen angezeigt habe», sie seieil gefreit und haben es so hergebracht und gell / daß die Grafen von Greperz oder deren Amtleute bei ihnen niemand gefangen nehmen können, es sei den" dieses vorher mit Rath und Urtheil erkennt worden; ebenso, daß wenn jemand wegen Missethaten gefang"' und vor Recht gestellt werde, sie ihr Urtheil über solche Leute geben und es hierbei bleiben solle, und niewa jemand hinweggeführt oder dein Grafen überantwortet worden sei, so sollen die von Saanen, die auf nächftk Montag (19. Januar) dem Grasen ihr Urtheil zu geben zugesagt haben, die genannten Freiheiten und Bum'/ Januar 1551. 463 die sie von den Grafen haben, vor sich nehmen, und unter wörtlicher Anführung derselben und mit ausdrücklicher Meldung der Grafen, von denen ihre Vordem oder sie diese Freiheiten für Geld, aus Gnaden oder sonst erlangt haben, erklären, daß das Urtheil über den fraglichen Handel vermöge und gemäß dem Inhalt dieser Freiheiten gegeben und gefällt werde. Das sollen sie durch einen geschickten Schreiber ordentlich in Schrift stellen lassen und dem Grafen überschicken. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. Eine theilweise ausführlichere aber vielfach sehr mangelhafte Redaction derselben Verhandlung im St. A. Bern: Rathsbnch No. 214 und 315, zweite Abtheilung S. 8V. 157. Kreyerz (?). 1551, vor 23. Januar. Conferenz zwischen Gesandten von Frei bürg und dem Grafen von Greyerz. Wir müssen uns auf die folgenden Aktenstücke beziehen: 1551, 23. Januar. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten Schultheis; Ammann und Franz von Affry, was mit dem Grasen von Greperz i» Betreff der Späne und wegen der Rede, daß er denen von Bern gehuldigt habe, verhandelt worden sei. 1. Nach langer Unterredung habe sich der Graf mit ihnen entschlossen, auf den 5. April (Quasimodo) entweder persönlich oder durch eine Botschaft in Boll zu erscheinen und zu versuchen, die zwischen ihm und denen von Freiburg obwaltenden Anstände gütlich zu vertragen; würde dieses nicht gelingen, so solle man da unparteiische Schiedleute und einen Obmann erwählen, welche die betreffende» Angelegenheiten entscheiden sollen. 2. In Betreff der fraglichen Rede habe der Graf geäußert: „daß er hoch und übel für gut Hab, daß solche reden gan sollen"; er habe hieran nie gedacht und sei jetzt nicht gesinnt, denen von Bern oder Andern zu huldigen, wie er das denen von Freiburg früher erklärt habe. Franz von Affry eröffnet dann des Weitern (dieses soll aber geheim bleiben): Der Graf habe zu ihm allein gesagt, 1. es nehme ihn Wunder, warum die von Freiburg ihn also fragen lassen; er nehme dieses ungut auf und wolle jene gewarnt (?) haben, es bei dem, was er ihnen zugesagt habe, bleiben zu lassen, und ihn nicht weiter zu peinigen. 2. Ihn bedünke fremd, daß die von Freiburg ein Urtheil geben und demselben aber nicht stattthun; der Burkino sei noch immer gefangen, und doch habe er, der Graf, sein Recht bezogen, aber das Urtheil sei nicht vollführt worden. Dabei habe er zu dem lebendigen Gott geschworen und seine Seele dem Teufel übergeben dafür, daß wenn man jenen drei Monate gefangen gehalten habe, er im vierten nicht mehr Burger derer von Frciburg sein, sondern das Bnrgrecht aufgeben und Hülfe und Rath suchen wolle, wo er sie besser finde, als bei denen von Freiburg. sr. Frciburg - Rathsbuch N->. «8. 1551, 28. Januar. Der Rath zu Freiburg „uf sölliche hicvor geschribne widerbracht des Herrn grasen zu Griers antwurt" beschließt: 1. Betreffend die Rede, der Graf wolle das Bnrgrecht aufgeben, wird befunden, da das Bnrgrecht ewig ist, sei der Graf nicht befugt, ohne Urtheil dasselbe aufzugeben; doch soll dieses dermalen geheim bleiben. 2. Es soll erkennt werden, was Burkino, weil er am Rechten nicht erschienen ist und der Graf sein Recht gegen ihn bezogen hat, verdient habe. Es sollen diesfalls die Sechsziger versammelt Werden. K. A. Freiburg: Raihsbuch No. 08. 1551, 29. Januar. Vor dem Rath und den Sechszigern zu Freiburg wird vorerst das zwischen Frciburg und dem Grafen von Grcyerz bestehende Bnrgrecht verlesen „und demnach die gegebne urteil uf jeden artickel gcschriben oerhört" ; und da Burkino dem Grafen mit der Büchse gedroht und gewartet hat, 464 Januar 1551, ih» zu erschießen, was der Graf genugsam erwiesen hat, so soll Burkino gemäß dein Artikel und Ander:», welches der Graf angeführt hat, auch gemäß der Ordnung, welche über diejenigen, die die Obrigkeit bedrohen, gemacht ist, vor Gericht gestellt werden. u>!»><-->,. ILtt. Lncern (?). 1551, 2. März (Montag vor Lätare). Stiftöarcliiv (^ngelberg. L.'andeöarci)iv Schw»;: Abschiede. Gesandte: Lucern. Heinrich Flcckenstein, alt-Schultheiß; Rudolf Hüncnberg; Jost Holdermeyeu Schmilz. Dietrich Juderhalden, Landammann, Ritter; Vogt Schorns („Schorer"). Unterwald ein Sebastian Omlin von Obwalden; (Johann) Bünti, Landammann („Anna", Amma?) von Nidwalden. I. Die Gesandten verhandeln in den Anstünden zwischen dem Abt und Gotteshaus Engclberg, den Kirchgenossen von Küßnacht und den Kirchgcnossen zu Udligenschwyl. Die von Küßnacht verlangen, es sollen Abt und Convent die von Udligenschwyl versehen, dann wollen sie ihrerseits versuchen, mit dem gnädige» Herrn einig zu werden. (Oder aber) es begehren die von Küßnacht den Kirchensatz zu Küßnacht, Ha»"/ Hofstatt, Bünten, Garte», Speicher und den Weinzehnten, 22 Malter „Guts" und 400 Gulden Hauptg»5 dann wollen sie Udligenschwyl versehen; doch was das Jahrzeitbuch ungefähr ertrage, soll dem Helfer vo» Küßnacht verabreicht werden, da dieser die von Udligenschwyl zu versehen habe, weil der Kirchherr zu Küßnachi bleiben („warten") müsse. Der Abt erbietet sich für den Fall, daß die von Küßnacht Udligenschwyl übernehme», zu geben: den Kirchcnsatz, Haus, Hosstatt, Bünten, Garten, Speicher, Wcinzehnten, 22 Maller „bedcr g»t- (Korn und Haber?), auch was das Jahrzeitbuch weist, Seelgeräthe und Opfer, doch an der Trotte nicht- und mit Bezug auf die 400 Gulden sollen sie eine Milderung thun. Die von Udligenschwyl verlange»- 4 Malter Korn, 4 Malter Haber, 20 Gulden Gelds, ihr Jahrzeitbuch, Seelgeräthe, Opfer uud den Kirchensab- „Mittel: so ein priester krank wurde oder hinweg zuge sölls blieben by den v ß., so's aber us hinläßigüä geschähe, sölls by den v bazen blyben." Es wird die Frage gestellt, mit was sich die von Küßnacht begnügt wolle», wenn sie die von Udligenschwyl nicht zu versehen hätten, sondern letztere sich selber mit Priestu» versehen würden. Sie antworten, für diesen Fall verlangen sie: den Kirchcnsatz, Haus, Hofstatt, Jahrzeitbm'), Seelgeräthe, alle Psarrcchte, 20 Malter Guts. Was dann die von Udligenschwyl in Betreff des Jahrzeitbuch-/ Opfers und au Anderm haben, von dem begehren die von Küßnacht nichts. „Wyter Hand sy sich entschlösse» nämlich sie wollen den ganzen Kirchcnsatz, Haus uud Hosstatt, Bünten, Garten, Weinzehuten, den Speiste und über das Alles 18 Malter Guts, nämlich 12 Malter Korn und 0 Malter Haber; „und der trotte» halb söllc er, des wyns halb ouch, trotten lan wie vor". Hierauf anerbietet der Abt denen von Küßmü) „Erstlich der trotten halb welle er, (daß?) sy das gotzhus rüwig lassen; aber als sy die malter guts begäu»/ büt er inen 8 malter korn und 4 malter Haber." Tags darauf, am Dienstag (3. März), als die Schmyz und Küßnacht verritten waren, haben sich die von Lucern („mine gnedigen Heren") mit denen ^ Unterwalden berathen, „nämlich, wie man bis uf die xn malter korn denen von Schwyz zuschryben, du » März 1551. 465 von Küßnacht dahin zu wysen, der rechtstag, so noch, den über das heilig zyt zu leugern", inzwischen enuge andere Büttel zu suchen und die Antwort denen von Luceru („unsern herreu und ober..") zuzuschreiben. Der Abt beklagt sich auch über die großen Kosten, „diewyl sy ouch als wie knstvögt sind dem gotzhus behulfen SU syn. So das uit macht syn der xii uralter halb und die von Küsuacht das mt schetzend, ivurde mau lüte siliden, die mit her apt ze überkemen rrnd das lachen von im understau ze kaufen, diewyl her apt, ob er wytern kosten lyden wöll, ee (eher) den kilchensatz verkouseu wölk." II. Vor den Voten erscheint Hauptmann Kennet und eröffnet: Er habe nun eine Zeitlang mit einzelnen Personen im Lande Schwyz wegen der zehn Tage im Avignonerzug Streit gehabt. Da haben Einige in seiner Abwesenheit ferne Guter „gevertrgl und ihre Ansprache bezogen, aber mehr als ihnen gehört habe, was sich bei Enngen aus .er Rechnung erzeige; Einige haben an ihn. und hinwieder er gegen sie („an etlich") im Lande Schwyz Anforderungen-, wiederholt habe er seine Botschaft „do" gehabt, wodann seine Gegner Ausfluchte gesucht haben, so daß er bisher zu keinen. Ende habe kommen mögen. „Sodann er ab einer oberkeit kein clag habe- bitte er re Boten von Lncern und Ob- und Nidwalden, die beiden Gesandten von Schwyz zu vermögen diesen Handel wit Fleiß, Ernst und Treuen an ihre Obern zu bringen, damit d.ese rhre Angehorrgen, sie seien Landleute oder Unterhaneu, anhalten, mit ihn. unverzüglich ans eine ihnen zu bestimmende Zeit lautere und vollständige Rechnung zu verpflegen rrnd ohne List und Verzug zum Rechten zu stehen, damit er mrt diesen ernnral zum End komme. Für den Fall, daß er persönlich zu erscheinen hätte, möge man ihm sicheres Geleit geben, um '"it Leib rrnd Gut dar rrnd dannen zu kommen; was ihn dann seine Obern zu Schwyz rechtlich heißen thun, das wolle er getreulich erstatten. Auf dieses bitten die Boten von Lucern und Ob- und Nidwalden diesigen wn Schwyz den Handel ihren Herren vorzutragen und von wegen derer von Lucern und Unterwalden sre anzugehen, verhülflich zu sein, daß Hauptmann Kennel und seine Gegensächer so bald als möglich auseinander- k°"in.en, wie das Alles den. Vogt Schorno gründlich berichtet worden ist; Landammanu Jnderhalden ist "amlich wegen Ursachen, die er angezeigt hat, ausgestanden. iisskrr t ist eine Covie aus dem Stiftsarchiv Engelbcrg, laut einer Randbemerkung aus dem Archiv M°": .m.hiii. dc>- », «, Schwm, d-„ huum.d-- Ziff.. I. Mi. A,.-NX,,,,.- einer sehr allgemein gehaltenen Einleitungsbemerkung fehlt. Gehört vielleicht der Abschied Lueer» t. (resp. 2.) April mit diesen, zusammen und es wäre lediglich ei» Jrrthum in. Datum? 159. Mern uufl Atll/. 1551, ll. bis kl. März. Archive von Bern nnd Genf. I. <» MiirN V°r Ruch ...,d B..M.U zu B-r» drn B°,.u u»u S.us, -.-.ich..'» d», »-«SHMch-u Gl«, ihr. E..d...z °°r und di- Sn.n.kruus duz «urgruchiz, «UN »,Uw°..u> diu m>u B,.u I'i-u IM..». uiu°u,ftm,du.u D-S «ur»-.cht «-d wm «nlchu und °°u Rath«, und '«»>>,,m Vcr» dur Eid guchu.u Sd-ul- Ichwi'ruu die drct Bdlun «°u Gm., 4t!l! März 1551. II. 1. (L.März). Der Rath von Genf verhandelt über die Beschwörung des Burgrechts (mit Bern), wofür zwei Gesandte von Bern, nämlich Schultheiß Hans Franz Nägcli und Venner Thormann anhergekommen sind. Der Rath beschließt, ans morgen den Generalrath zu versammeln. Vor denselben soll man die Verbriefung des Bnrgrechts hinbringen, um dieselbe nöthigen Falls verlesen zu können. Dann soll das Bnrgrecht in gewohnter Weise beschworen werden. 2. (9. März). Der Generalrath ist wie üblich im Kloster (au olostro) versammelt, um denen von Bern den Eid ans das Burgrecht zu leisten, wie ihnen diesfalls geschrieben worden ist und für dessen Entgegennahme die beiden Gesandten anwesend sind. Nach einer Anrede an das Volk eröffnen diese Gesandten, sie seien anhergekommen weil fünfundzwanzig Jahre verflösse» seien, seitdem zwischen Bern und Genf das Bnrgrecht errichtet worden sei; dasselbe wäre erloschen, wen» es nicht von beiden Theilen verlängert worden wäre. Gemäß seinem Inhalt seien die Gesandten von ihre» Obern anhergeschickt worden, um den Eid darauf entgegen zu nehmen. Auf das Verlangen der Gesandte» wird nun das Burgrecht und dessen Verlängerung verlesen und es fordert dann der Schultheiß, Alle solle» eidlich beschwören, das Vorgetragene zu halten und zu beobachten, so wahr ihnen Gott helfe. In dieser Weise wird geschworen. Hierauf verfügt mau sich unter Dank gegen Gott zum Mittagessen. 3. (10. März)- (Der Rath behandelt sechs Punkte, in der Meinung, diesfalls mit den Gesandten von Bern zu verkehre»- Sie betreffen Einzelnheiten, und zumal eine bezügliche Verhandlung zwischen dem Rath und den Gesandte» nicht vorliegt, so übergehen wir dieselben.) 4. (11. März). 1. Der Sindic des Ars berichtet, als er heute mit dem Schultheiß Nägeli bei einem Trünke saß, habe derselbe und sein Mitgenosse Thormann gcbete», es möchten die während ihrer Anwesenheit in Genf vorgefallenen Streitigkeiten und Beleidigungen ihm'» zulieb verziehen und ungestraft gelassen werden; worauf er, Sindic, erwiederte, die Sache sei so schwer, daß zunächst darüber Erkundigungen eingezogen werden müssei?, wo dann an der Hand derselben der Rath nächste Donstag nach eines jeden Gewissen über die Angelegenheit entscheiden werde. 2. Bericht des Schatzmeister über eine Bewirthung der Berner Gesandten und deren Gefolges (Detail). I ans St. A. Bern: Nathsbuch No. 316 und 317, erste Abtheilung S. 70; 11 auS K. A. Genf- Rathsregister No. 45 k. 217 vorso (französisch). 160. Waden. 1551, 10. März (Dienstag nach dem Sonntag Lätare). Staatsarchiv Liicern: Allgcm. Abschiede c> Ä, k. ggo. Staatsarchiv Zürich! Abschiede Band 18, k. 187. Staatsarchiv Bern: Allgsm. Abschiede bl, S. 44S. LandcSarchiv Schwvz: Abschiede. KantonSarchiv GlaruS: Abschiede. K antonSarchiv Basel: Abschiede Bd. S4. KantonSarchiv Drciburg: Badische Abschiede Bd. IS. KantonSarchiv Solotliurn: Abschiede KantonSarchiv SchafsNausen: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte-: Zürich. Hans Rudolf Lavater, Bürgermeister; Johann Escher, Stadtschreibcr. Peter Jmhag, Venner; Ambros Jmhof, des Raths. Lucern. Hans Hug, alt-Schnltheiß. Uri. H"'" Vrügger, alt-Landammann; Jacob a Pro, des Raths. S ch w y z. Dietrich Jnderhalden, Ritter, Landau»'»""'' Uuterwalden. Niklans Jmfeld, Ritter, Landammann. Zug. Hans Letter, Ammann. Gl»''"-' Hans Wichser, alt-Seckelmeister. Basel. Bernhard Meyer, Burgermeister; Heinrich Nyhiner, Stadtschu»"' Freibürg. Hans List, Seckelmeister. Solothurn. Urs Schwaller, des Raths. Schaffst»»!''. Ulrich Pflum, des Raths. Appenzell. Othmar Kurz, Landammann. — E. A. A. I. 101, 1>- ll»'^' Kathol. Abschiede 1541 — 1590. März 1551. 467 »». In der Grafschaft Baden und in andern geineinen Vogteieu ist bisher großer Wucher mit dein Kernen getrieben worden, so zwar, daß einige um 20 gute Gulden, andere um 20 Münzgulden einen Mütt Kernen „Gelds" (Zins) kauften, während der Matt Kernen zu dieser Zeit mehr als 2 gute Gulden gilt. Man beschließt daher zufolge Befehl der Obern, daß künftig in keinen gemeinen Vogteieu jemand Kernen, oder Haberzins kaufen dürfe, es wäre denn Grund, oder Bodenzins. Wer in der Folge Geld ausleiht, soll von 20 Pfunden 1 Pfund oder von 20 Gulden 1 Gulden Zins nehmen und nicht mehr. Kein Vogt oder Schreiber soll einen Brief schreiben oder siegeln, der diesem widerspräche. Würde jemand dieser Verordnung entgegen handeln und heimliche Schriften um Kernenzinse errichten, den soll der betreffende Vogt nach Verdienen bestrasen. Die bisher errichteten Kernenzinse aber sollen bestehen, bis sie mit dem gebührenden Hauptgut abgelöst werden. ,». Der Bischof von Constanz schreibt in Betreff des Georg Denzler, der aus dem Gotteshause Öhningcn entwichen ist und sich jetzt zu Leuggern aufhaltet: derselbe habe sich sehr unpr,esterlich gehalten habe an, Charfreitag Hennen und Fleisch gegessen und sei Nachts über die Mauer herüber zu leichtfertigen Frauen gegangen. Nun sei unter den Vorfahren des Bischofs und unter ihn, Übung gewesen, strafwürdige Priester ohne Vorwissen der Obrigkeit, in deren Gebiet sie sich befinden, gesangen zu nehmen und nach Verdienen bestrafen zu lassen; hiefür seien sie auch gefreit und es werde das auch ,n andern Bisthümern so gebraucht. Da nun (Überhin) Jörg Denzler kein Eidgenosse sei, sondern den, B,schof und den, Gotteshaus Öhningen mit Leib und Gut angehöre, so hoffe der Bischof, man werde ihn an der Gefangennahme und Bestrafung dieses Menschen nicht hindern,. Da man hierüber ohne Instruction ist, so wird das Schreiben in den Abschied genominen, um am nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen, e. Herr Morelet, des Königs von Frankreich Rath und Kammersecretär, übergiebt eine Credenz, worin der König berichtet, er habe nach dem Tode des Herrn von Liancourt niemand als geeigneter für seinen Gesandten bei der Eidgenossenschaft als den genannten Herrn Morelet, einen Liebhaber unserer Nation, erfunden, und bitte ihn in solcher Stellung anzuerkennen. Dieses wird heimgebracht, damit sich die Obern hiernach zn richten wissen. «I. Die Botschaften Sigmunds von Hornstein, Landcommenthurs, und der Ordensverwandten des deutschen Ritterordens verlangen Antwort über ihren auf den, letzten Tage gehaltenen Vortrag in Betreff der beiden Häuser Köniz und Sumiswalv. Nachdem man hierüber von den Gesandten von Bern Bescheid begehrt hat eröffnen diese, ihre Obern haben den, genannten Orden auf seine frühern mündlichen und schriftlichen Vorstellungen gebührende Antwort gegeben und hätten erwartet, wenn er damit sich nicht begnügte, würde er. ohne die von Bern zu verunglimpfen, sich wieder an dieselben gewendet haben, die ihm w,eder mit rechten, Bescheide begegnet sein würden, wozu man im gegebenen Falle jetzt noch bereit sei. Als diese Antwort den Gesandten des Landcommenthurs und des Ordens eröffnet wurde, erwiedern dieselben, nachdem der Orden, namentlich Philipp von Ehingen und Hans Werner von Rpschach, beide frühere Landcommenthure, und auch der jetzige Landcommenthur bei denen von Bern wiederholt die Rückerstattung benannter Häujer verlangt haben, seien ihnen abschlägige Antworten zu Theil geworden, von denen einige mit der Bemerkung beglettet gewesen seien daß man die von Bern ruhig lassen und mit keinen ferner., Ansuchen behelligen wolle, w.e die auf de»,'letzten Tage vorgelegten Schreiben es zeigen; es sei daher zu besorgen, daß auch w ferner., Anforderungen Gleiches erfolgen möchte; die Gesandten wollen übrigens erwarten, was d,e Eidgenossen beschließen. Man hat nun mit den Gesandten von Bern freundlich geredet und s,e gebeten ,hre Herren 'Achten auf ein ferneres Begehren des Ordens oder eines oder mehrerer Orte der Eidgenossenschaft gütigen Bescheid geben, damit der Anstand beigelegt werde, was man erwarte, v. Hans Melchior Heggenzer von 468 März 1551. 7 """ °-b«mmss«.Ib fii. d« Hm« Owmch 16 Constamerbm-... k" ^ ^ wöbe, gemäß einer vor Jahren von den Eidgenossen ertheilten Bewilligung imm 5 ^ ^^dgl.lden zu berechuen sind. Da nun der Gesandte das Erb- deren jede zu 24 Constanzerbatzen berechnet wird, so betreffe., die erlegt e 3 Swm k' Sonnenkr-onen. Ebenso haben die Burgunder für zwei Jahre das Erbeinungsgeld jede»/Ort 7-- (ü"r.c^ Kronen) f'ir 4 rheinische Goldgnlden, bringt „beide jar" (für jedes Jahr) bis auf den g 7"^'"" Erbeinungsgeld von beiden Häusern Oesterreich und Burgund des 5e,ne. « 7"' '7 ^ 't"ittirt. Bon de». Gelde hat jeder Bote ebenso .7 '7" ^ ^ Mühe und Arbeit, auch für Quittauz und Siegelgeld 2 Kronen gegeben, ProNants 77 b 7. ^ Baden, B'ief, betreffend die Verweigerung des A.n.,.. - ^ Geb.rg, den. Kaiser nach Augsburg zu überbringen, .. Der Landvogt in den Freie» m.d W777 P B^wtzl, Besenwpl. Besenbüren und Althüsern haben ohne Wisse» A um I ?'7 -7" »or langen Jahren sei auch von Einigen von einer das .77 ! emgeichlagen, zu einer Matte gemacht und geeignet worden; es sei nun zu befürchte», sieb ... »e.s /" '^ 7 ^ü'nenden ebenso ergehen möchte; der Landvogt bitte um Weisung, wie er welche o k 7 7 J"ltructionen wird die Sache heimgebracht, dan.it die Boten, )e aus den Tag zu H.tzk.rch kommen, Auftrag und Vollmacht mitbringen. Bei Erwähnung des Spans betreffend Dwtwyl eröffnet Schultheiß Hug von Lucern in. Auftrage seiner Obern, u.a.. möge die letzte.» weniastens "^uhrgen Posseß unangefochten verbleiben lassen. Könne das nicht geschehen, so solle» I es w 77 ' aufgelaufenen und jetzt in. Rechten hängenden Späne vorerst erörtert und nicht so 7/7-7777/7 ^ Boten ^ übrigen Orte instruirt sind, so hat u.a.. die Sache ansanaen ... ss ^ '"^t '-»chher wieder ein neues Recht mit großen Koste" B ch n ^ '?brt Schultheiß Hug in seinen Abschied. ... Es erscheint als Gesandter des I ob ^ 7/'"!^ zu Kaiserstuhl, und eröffnet- Kaspar von Ulm, als Vogt des de.-Leb .7 7?" ^ babe de», Priester Konrad Bucheler die Pfarre zu Güttingen in Kraft im ^lmr,au"^77 ^ habe David von Tettikofen angefochteu und anfänglich bei dem Landvogt recht^b s "7"^^ Tag zu Baden den Boten der VII Orte vorgetragen, wie er der er sollenden Da» d 7 7" Bicar und Official des Bischofs geschrieben, bleiben lassen We.77?" " fliehen, bei dieser Verleihung beMchen lle..^7 Bucheler zur genannten Pfarre ein Recht zu haben sich dam/besebi»'>-. 777 eu. Landvogt oder dem Landgericht im Thurgau vornehineu und welcher The'l Kasva o U ' """ B°ten der Eidgenossen appelliren. Hierüber beklage sich """ welcher Ob.-i.k7 77 7 ^ 7^" ^^of supplicirt. Da nun alle Streitigkeiten über geistliche Lehen, Gericht e.-ö -t7 bieselben befinden, einzig vor dem Bischof oder seine», geistliche" nicht beb >üi 7 ^ begehre der Bischof freundlich, daß die Eidgenossen sich mit dieser Saätz aenoum.e..- 7/ 7 7 7"^ ältliches Gericht gelangen lassen wollen. Wird in den Abschied von de.. 7.77'7 7 7'" i- Der Sohn des Zollers von Lauis eröffnet, als seinen. Bater worden ,..e»n 7 bedeutende Geldsumme verliehen worden, sei vorbehalte» der Pachtü,..,>..77/^ eintreten würde, so wolle man einen angemessenen Nachlaß """ e gcsatten. Da nun die Pest einigermaßen geherrscht und der Statthalter des Herzogth"'"^ März 1551, 469 Mailand die Ausfuhr des Korus uud andern Getreides, woher der größte Ertrag des Zolles komme, abgeschlagen habe, so bitte er, dem Vater Einiges »achzulassen. Ohne Instruction, nimmt man das M den Abschied, damit die Boten, die auf die nächste Jahrrechnuug nach Lauis gehen, diesfalls Aufträge witbringen. Ii,. Albert Nosiu eröffnet, er sei vom Papst entlassen worden, und legt ein Zeugniß vor, daß er 5.: linko,. in k?,' t?iknpnnssi>nschllsl 'Mlvnngen. Elvert. ehrlich und redlich gedient habe. Da er ein armer Gesell sei und nirgends lieber als in der Eidgenossenschast dienen wurde, so bitte er, wenn etwa ein Amt oder Dienst ledig würde, ihn hiezu zu fördern. Solches bringt jeder Bote heim, damit mau gegebenen Falls an Nosin denke. I. Der Gesandte des Bischofs von ' 51^ ""ugl jener nore lMm, onunl. ^— Konstanz trägt des Weitern Folgeudes vor: 1. Es verwundere sich der Bischof, daß die Eidgenossen von den beiden Vögten von Kaiserstuhl uud Klingnau verlangen, sie sollen ihnen schwören. Das sei früher nie geübt worden; nberhin seien die beiden Vögte geborue Eidgenossen und haben unter den letztem ihr Hab und Gut; sie werden daher wohl Geschworne der Eidgenossen sein; sodann besitze der Bischof und das Domcapitel so vieles in der Eidgenossenschaft, daß man von Seite der erster» nur guten Willen erwarten könne; man möge daher den Bischof bei den Verträgen bleiben lassen. 2. Denen von Kaiserstuhl uud Klingnau werde zugemuthet, Malefizische Personen, die dort gefangen „und zu der straf erkennt" werden, auf ihre Kosten nach Baden zu fuhren. Dessen beschweren sich die von Kaiserstuhl und Klingnau sehr, da früher solches nicht verlangt, viel weniger geübt worden sei; der Bischof bitte daher, jene bei ihren alten Bräuchen zu belassen. Sollte Hur aber in diesem und dem früher angezogenen Artikel nicht entsprochen werden, so verlange er, daß solches "or unparteiischen gleichen Obmann und Zusätzen, die in der Eidgenossenschaft gesessen sind, gütlich oder rechtlich erörtert werde. Es wird das in den Abschied genommen, daneben aber dein Gesandten angezeigt, du die von Kaiserstuhl und Klingnau den Obern der Orte schwören, die hohen Gerichte und das Malefiz verwalten („vertigcn") zu helfen und auch über die armen Leute urtheilen, so sollen sie billig die Gefangenen rwn Kaiserstuhl und Klingnau nach Badeil führen. Von dem betreffenden Eid wird dem Gesandten eine Abschrift gegeben, diese dem Bischof vorzulegen und ihn zu bitten, daß er die von Kaiserstuhl und Klingnan weise, die fragliche Pflicht zu erfüllen, in. Die Boten der V Orte mögen gedenken, was der Abt von Rheinau durch seine Abordnung ihnen vorgetragen hat, wie in seinein Flecken zu Rheinau in der Fasten llknietzget und Fleisch gegessen worden sei, und zwar nicht wegen Roth, sondern aus Muthwillen. Der Abt soll bie Betreffenden bestrafeil; beklagen sie sich dann, unter Berufung auf den Landfrieden, vor den VII Orten, ^ soll man deil Abt unterstützen, daß er bei der erkannten Strafe geschirmt werde. Die von Rheinau werden nicht von dein Landfrieden, der ihnen zuläßt, bei ihrem Glauben zu bleiben, gedrängt, wenn sie ^uch verhindert werdeil, in der Fasteil, namentlich zur Verachtung ihres natürlichen Herrn, des Abts, dessen leibeigene sie sind. Fleisch zu essen; denn bekanntlich gehört alle Herrlichkeit, Leibeigenschaft uud Gerichtszwang an das Blut dem Abt. i». Der Wirth von Pedemonte von Luggarus erscheint und eröffnet, er sei "wi deil Rathsboteu der Eidgenossen um 20 Kronen bestraft worden, weil er in der Fasten Einigen Fleisch ö" essen gegeben haben solle. Er bestreite nun aber dieses gethan zn habeil; in seiner Abwesenheit hatten Einige von Luggarus Fleisch in sein Halls gebracht und solches über das Feuer gethan („überthon"); ^s er dazu gekommen, habe er den Hafen ab dem Feuer nehme» uud an eine Wand werfen wollen, worauf "der die „Geselleil" ihm den Hafen genommen haben; er sei hierüber zornig geworden und habe die ^'u^ außerhalb ihres Gebietes; alle Nutzungen im Fürstenthum Oesterreich und in der Markgrasschast ^ ^ von Gumpenbcrg, die im Gebiete von Basel der von Pfirt, der als rechter Herr und Regierer wie Vorfahren auch die bezüglichen Beschwerden trage. Die Doinpropstei, nämlich deren Nutzungen im Ge der Stadt Basel, haben die von Basel dem von Psirt in gleicher Weise geliehen wie vor fünf und zw" ö Jahren dem Herrn Sturze! sel. und wie sie nach gemeinem eidgenössischen Herkommen vermöge ^ Besitz und alten Abschieden und gemäß der ihnen auf einigen Tagen in Betreff der Eultisanen Räthe Fug uud Recht haben. Anfänglich, als der von Gumpenberg Klagen erhob, habe man ihm ist" der goldenen Bulle derer von Basel zum Recht erboten; dann aber, als ihm dieses nicht genehm » Ehren der Eidgenossen, damit der von Gnmpenberg sich nicht beklagen könne, er sei in der ^^uosst» 0^ rechtlos, anderseits aber auch die von Basel nicht als unverhört Verurtheilte dastehen, in ein b^nciiu-.' unparteiisches eidgenössisches Recht, ihren Freiheiten unbeschadet, eingewilligt. Das habe nun d;r Gumpenberg als eine unbillige Zumuthung betrachtet und spöttisch abgeschlagen und eingewendet, ^ sich um geistliche Güter, über die man vor dein Papst und nicht vor lauter Laien rechte«; müsse. Da die von Basel voi; den Nutzungen der Doinpropstei nichts beziehen, sondern der von Psirt dieselben ge> so seien sie nicht schuldig, dem von Gumpenberg Red und Antwort zu geben und habe er keimn >' sie als Inhaber geistlicher Güter zu berechtigen. Die von Basel bitten daher, es wollen die wie es vor zwölf Jahren gegen den Bischof von Wien geschehen sei, die obschwebende Angelegenheit zu eigenen machen, die von Basel bei ihren; ehrlichen Rechtbieten, eidgenössische»; Herkommen und Abschiedei; wider den von Gumpenberg und andere dergleichen Curtisanen unterstützen und den; von und seinen Anhängern schreiben, sich des angebotenen Rechts zu begnügen und außer demsellnn Unsreundliches vorzunehmen, andernfalls man die von Basel vor Gewalt und bei»; Rechten schirmen Mmz 1551. 47 l das werden die von Basel um die Eidgenossen zu verdienen trachteil. Alle Boten sind beauftragt, vorzunehmen was zu Frieden und Ruhe gereiche; dagegen haben die Gesandten von Basel keine Vollmacht, in eine gutliche Vermittlung einzutreten. Es wird ihnen daher in den Abschied gegeben, mau bitte die von Basel, ihren Rechten unbeschadet in eine solche Vermittlung einzuwilligen und beförderlich berichten zu wollen, an welcher Rialstatt, wie und durch wen verhandelt werden soll, damit man hierüber auch den von Gumpenberg berichten könne; sollten sie wider Verhoffen dieses Gesuch ablehnen und bei dem angebotenen unparteiischen Rechte bleiben wollen, so sollen sie auch dieses allen Orten zuschreiben. Da der Handel noch nie vor die mehreren Gewillte gekommen ist und bisher in der Eidgenossenschaft über Güter, die in derselben gelegen sind, niemand vor ausländische Gerichte gewiesen wurde, so sollen alle Orte die Angelegenheit vor ihren mehreren Gewalt bringen und sich zu einer Meinung entschließen. Dem von Gnmpenberg und auch dem Kaiser hat man ab biesem Tage geschrieben, wie jeder Bote eine bezügliche Abschrift erhalten hat. Da der Bote von llnterwnlden kür das Schreiben an den Kaiser keine Vollmacht hat, dasselbe aber als das nothwendigste erscheint, so bittet Ulan die von llnterwalden, sich hierin nicht zu sondern; wollen sie aber in dem Schreiben nicht begriffen sei", so sollen sie solches bis Palmtag (22. März) nach Baden berichten, damit man sie in dein Schreiben uicht melde; andernfalls soll der Brief im Namen aller Orte an den- Kaiser gefertigt werden. 2. Da die Kurtisanen wieder einreißen wollen, die Eidgenossen aber mit Bezug ans fte gefreit sind, so erachtet man für gut, dem Papst zu schreiben, ihn über das bezügliche Herkommen aufzuklären und ihn zu bitten, daß er uns >uit solchen Cnrtisanen ruhig lasse. Diese Meinung soll jeder Bote heimbringen und auf dem nächsten Tag vollmächtige Antwort geben, z». Die von Lncern sollen eingedenk sein, wie die von Basel sie um eine Abschrift des letzten von dem von Gnmpenberg an die von Lucern gesandten Briefes gebeten haben. «K. Die ^oten von Uri, Schwyz und Nidwalden verlangen von jedem Ort besondere Antwort, welches Ort ihre Obern boi dem Bund und dem Nechtsbot bleiben lassen und den „Ursatz" aufheben wolle, in welchem Falle sie die von Vellenz vermögen wollen, denen von Lnggarns in der Zeit der Roth den Salzkanf ohne Gewinn zu gewähren, wie solches jedem der nenn Orte zugeschrieben worden ist. Die Boten der letzter» antworten, es kA bisher in der Eidgenossenschaft nicht gebräuchlich gewesen, daß in einer gemeinen Sache jedes Ort besonders geantwortet habe, sondern man habe in solchen Fällen gemeinschaftlich gehandelt; hierbei wolle man verbleiben, kusonst hieraus eine Neuerung entstehen möchte; man möge sie also hierum nicht weiter ersuchen. Wenn die ^vei Orte die von Bellenz vermögen, denen von Lnggarns den Salzkanf (ohne Gewinn) zugehen zu lassen, vausijch denjenigen, die das Salz für den eigenen Bedarf und nicht ans Fnrkauf beziehen, so wolle man mit bouen von Lnggarns auch verschaffen, daß sie denen von Bellenz freien Kornkanf gewähren; wurde jenes "ber nicht geschehen und müßte man darum rechten, so mögen die drei Orte bedenken, wo am billigsten das Recht gegeben und genominen werden soll. Die Boten der drei Orte haben keinen andern Auftrag als die Antwort auf die eingangsgestellte Frage entgegen zu nehmen, wollen aber die Meinung der übrigen Orte "n Abschied heimbringen. Bcinebens gehöre der Salzkanf denen von Bellenz laut ihrer Freiheit, und der Kornkauf nicht denen von Luggarns, „dan sy die drü ort mit etlicher hilf mit der Hand gwnnnen", 'veßhalb er den XII Orten zustehe. Wenn man den Ursatz aufhebe und die drei Orte bei Bund und Rechtbot bleiben lasse, so wollen sie den Handel wieder in den Abschied nehmen, in. Es erscheinen Hans Melchior Heggenzer im Namen des römischen Königs, und Hans Othmar von Schönau, Hauptmann der vier Städte am Rhein, wegen derer von Mühlheim, die das Wylerthal besitzen, und eröffnen: Fricderich Leopold ""ö sein Bruder Heinrich, weiland Herzoge von Österreich, haben dem Heinrich von Mühlheim, Ritter, die 472 März 1551, Herrschast Ortenberg im Wplerthal nebst den Stenern ans den Städten Winterthnr, Brugg, Breingalten, Aarali, Surfte, Waldshut, Sempach, Mellingen, Zofingen und Lenzburg verpfänden Da nun der römische König die Herrschaft Ortenberg wieder an sich zu lösen wünsche, so meinen die Inhaber derselben, daß er ihnen den ganzen Pfandschilling zu erlegen habe. Er habe aber vernommen, die Erben des von Mühlheim haben von den benannten Städten die Hauptsumme, für welche die jährliche Steuer dieser Städte verpfändet gewesen, bezahlt erhalten und daß diese Städte sich dadurch von ihrer Steuer ledig gemacht haben, Waldshut finde sich eine Quittung darüber vor und darum vermuthe man, daß auch die übrigen Städte solche besitzen möchten, und habe sie darum angesucht. Der Köllig habe nun aber vernommeil, die Eidgenossen haben diesen Städten verboten, etwas hinauszugeben. Er habe sich daher mit den Inhabern des Wiste» tlpM vereinigt, Botschaften an die Eidgenossen abzusenden, diesen zu sagen, daß ste nichts Anderes bezwecken, al. der Wahrheit auf den Grund zu kommen; sie bitten daher, es möchten die betreffenden Orte ihren Städtni anbefehlen, die fraglichen Quittungen oder andere Urkunden in ihren Archiven („Gehalten") aufsuchen und solche zum Besteil beider Parteien vorweisen zu wollen; es sei dabei keine Gefährde; er, Hcggenzel, ein geborner Eidgenosse, wolle sich hiefür mit Leib und Gut verbürgen. Da nun Kundschaft der Wahrheit niemand verweigert werden kann, so haben die Boten der acht (sich Orte die Quittungen von Brenigarten und Mellingen anherverlangt, welche über die Sache heitern Aufschluß geben. Da man aber keine Vollmach hat, dieselben herauszugeben, so hat man sie bei dem Landvogt zu Baden hinterlegt, daß sie da lW Sonntag Quasimodo (5. April) sollen liegen bleiben. Jeder Bote soll die Angelegenheit heimbringen. Wenn der Mehrthe> der Orte inzwischen nicht schreibt, daß man diese Abschriften nicht solle verabfolgen lassen, so soll er ab.-dann von denselben dem Heggenzer oder seinen Beauftragten Copie und Urkunde geben; denn wenn ihnen hierin nicht entspr o )cu würde und die Eidgenossen nöthig hätten, Kundschaften auf dem Gebiete jener einzunehmen, so könnte dicft auch abgeschlagen werden. In Betreff der Städte, die denen von Zürich, Bern und Luccrn gehören, so.ü> die Boteil der betreffenden Orte den Handel heimbringen und wenn der römische König sie weite» u» Antwort anlangt, ihm gebührlichen Bescheid geben. 8. Vom letzten Tag ist heimgebracht worden, ob »na in Betreff der Münze Einen Schlag und Ein Korn festsetzen wolle. Es werden nun die ^nstiuctionu eröffnet: Die Orte, welche münzen, wollen bei ihrem Schlag und Korn verbleiben, insbesondere bemerken ^ von Basel, sie seien mit einigen Städten Münzgenossen, die sich vor langen Jahren znsammenverschlie >c> - auf Ein Korn zu münzen, namentlich 45 Doppelvierer auf 4 Loth zu münzen. Diese Doppelvierer ftu dann von Einigen in großer Zahl ausgewechselt, gesteigert und dann die geringen wieder für Doppeltere ausgegeben worden, worüber man sich beschwere; so habe an letzter Messe Benedict Stocker von Schaffhauft für einige tausend Gulden auswechseln lassen, wozu er sie brauche, wisse man »licht. Nachdem . Meinungen vorgebracht wordeil sind, hat mau beschlossen, jedes Ort und insbesondere diejenigen, M M münzen, solleil die Sache an die Obern bringen und ein getreues Aufsehen haben, daß rechte redliche »»^ gute Münze gemacht, die alte gute nicht geschwächt noch geschmolzen werde, t. Hans Melchior Heggeu»^ eröffnet auf Befehl des römischen Königs, Benedict Stocker von Schaffhausen habe einiges gekonills Vruchsilber dein Anton Schloßler zu Egenrych im Läberthal zum Abtreiben geschickt. Nachdem solches ^ Herr von Nappoltsiein berichtet hatte, habe er (der König) gemäß gemeinen Rechten und erlassenen Man a ^ dieses Silber mit Arrest belegt. Hierüber habe sich Benedict Stocker bei der Regierung zu Enst. beschwert und sich hiebet als Münzverleger derer von Bern, Solothurn und Schaffhausen angeglbnl, ' benannte Regierung dein König geschrieben habe. Hierauf habe der König aus Gnaden den An est ausg» A März ISS1. 473 und dein Stocker für dies Mol das Silber verabfolgen lassen, mit der Warnung, wenn er fernerhin im Gebiet des Königs mit gekörntem Silber betreten würde, werde ihm dasselbe weggenommen und nicht mehr Zugestellt. Der König verlange nun, daß die Eidgenossen ihre Unterthanen warnen, gekörnte^ Silber an verbotenen Orten aufzukaufen, wegzuführen und zu verhandeln; gegen die Übertreter wurde gemäß Ordnung und Recht verfahren werden. Dieses wird in den Abschied genommen, um sich hiernach halten zu tonnen. ». Angelus Nitius und Ascanius Marsus, als Gesandte des römischen Königs (sie) und des Gubernators des Herzogthums Mailand, legen einen schriftlichen Vortrag und einen Entwurf für die Capitcl vor, welche in Abschrift jedem Boten mitgetheilt werden. Es soll jedes Ort die alten mit Herzog Franz abgeschlossenen Capitcl und dann auch die auf einem Tag zu Baden im Jahre 1548 vorgeschlagenen mit den eingegebenen vergleichen, nach Gefallen daran ändern und fiir den nächsten Tag Vollmacht zur Berathnng erthcilcn. Daneben hat man mit den genannten Gesandten ernstlich geredet, wie man berichtet sei, daß der Gnbernator des Herzogthnms Mailand die Ausfuhr von Korn und anderm Getreide zu den Angehörigen der Eiogenossen ans das strengste verbiete und wie diesfalls Wachen ans den See bestellt sein sollen, was keine gute Nachbarschaft erzenge; man bitte um Verwendung, daß den Unsrigen feiler Kauf gewährt werde. Die Gesandten versprechen dein Gnbernator zu schreiben und ihr Mögliches zu thnn, in der Hoffnung, daß den betreffenden Beschwerden abgeholfen werde, v. Uri übergiebt den Gesandten von Bern die Abschrift eines angeblich von Bern wheiltcn Bettelbriefes, der einem Landstreicher abgenommen wurde. Die Gesandten von Bern senden die Copie an ihre Obern und erhalten von daher Bericht, es sei das ein wissentlicher Betrug, indem sie gar keine Bettelbriefe erthcilen; sie bitten, den Landstreicher im Betrctnngsfalle zu verhören und nach Verdienen Z» bestrafen. Der Landschreiber von Baden eröffnet, wie er ein köstliches neues Hans gebaut habe; da er den Eidgenossen nun lange Zeit diente, so bitte er jedes Ort um Wappen und Fenster. Wird in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage gute Antwort zu geben, x. Die Boten von Bern, Freibnrg und Solothnrn verlangen Antwort ans ihr Begehren, daß der Landvogt im Thurgau wegen der hohen Gerichte ihnen zu schwören habe; daß man sie bei den Appellationen aus dem Thnrgan mitsitzen lasse und Nicht von der Regierung über die Klöster ausschließe, da man sie gemäß eines im Jahre (15)30 zu Baden erfolgten Abschiedes gütlich an derselben habe Anthcil nehmen lassen, von welchem Abschied ans dein letzten Tag jedem Boten eine Abschrift in den Abschied gegeben worden sei. Die Boten der VII Orte erwiedern, 'hre Obern haben in den Kanzleien suchen lassen und einiges Sachbezügliche gefunden, weßhalb man die drei Städte bitte, die VII Orte bei ihrer Gerechtigkeit gütlich bleiben zu lassen. Umgekehrt bitten die Gesandten der drei Städte, diesen ihre Forderung zu gewähren. Alles wird in den Abschied genommen. z. Jnstrnctionsgemäß eröffnet der Bote von Schaffhausen, Heinrich Rpchermnt von Zürich gebe vor, er sei Bürger von Schaffhansen; das sei aber nicht der Fall, denn die von Schaffhansen wollen ihn nicht aufnehmen, er zeige denn vorher, wie er sich anderwärts gehalten habe und abgeschieden sei. Da keine drängenden Geschäfte vorliegen, s° wird vor der Jahrrechnnng, die ans den 7. Juni fällt, kein Tag angesetzt; wenn einem Ort etwas Besonderes an die Hand stoßt, mag es einen solchen ausschreiben. !»!». Es erscheinen Albrccht de Sala von Lauis und Heinrich Fleckenstein, alt-Schultheiß zu Lucern, und ersterer läßt vortragen: Nachdem er dem Aeckenstein die Geldsumme, wie solche die Sprttcher gesprochen und die Rüthe der Eidgenossen erkennt haben, der Stadt Lucern habe bezahlen wollen, und dagegen die Hauptverschreibnng zurückverlangt habe, habe sich Fleckenstein dessen geweigert und ihn nur für soviel guittiren wollen, als er von ihn: erhalte. Dessen deschwere sich de Sala denn nach seinem Tode könnte der Hanptbrief wieder zum Vorscheine kommen und 60 474 März 1551, geltend gemacht werden. In dem Streit hierüber seien sie vor Schultheiß und klein und große Näthe, die man nennt die Hundert, der Stadt Lucern gekommen, die ihnen gerathen, de Sala solle den Fleckenstei» bezahlen laut ihrer Rechnung; die tausend Kronen mögen gemäß dem ans dem letzten Tage zu Baden (-!) erfolgten Spruch abgezogen werden; das Instrument soll bei denen von Lucern hinterlegt werden und liegen bleiben, bis die XII Orte sich erläutert haben, ob dasselbe dem von Fleckcnstein oder dem de Sala zugestellt werden solle; um die Summe, welche de Sala dem Fleckenstein giebt, soll dieser jenen gnittiren; wollen die Parteien diesen Rath nicht befolgen, so lasse man allen Handel bleiben wie er sei und möge derselbe vor die Eidgenossen kommen. Deßwegen erscheine de Sala nun hier und bitte, den Fleckenstein zu verhalten, du Geldsumme, wie sie die Sprücher gesprochen und die Nathsboten der Eidgenossen erkennt haben, anzunehmen und ihm den Hauptbrief herauszugebeu. Fleckenstein erwiedert: de Sala sei ihm eine Summe schuldig geworden gemäß einem Schuldbrief, den er zu halten gelobt und geschworen habe. Nach Verlesung desselben bemerkt er weiter, laut diesem Instrument soll de Sala ihn bezahlen zu Lauis oder wo es ihm, Fleckenstei»/ gefällig sei; würde de Sala hierin säumig sein, so möge Fleckenstein Leib und Gilt des de Sala anfalb» und niederwerfen vor welchem Nichter es sei. Nachdem nun de Sala ihn hätte bezahlen sollen, sei er aus du letzten Jahrrechnung zu Lauis Hinterrucks von ihm vor die Boten der Eidgenossen gekehrt und habe da vorgegeln», es sei zu Baden über die Sache verhandelt worden gemäß einem diesfälligen Abschied; wieder Hinterrucks von ihm sei er, de Sala, auf einen Tag nach Baden gekommen und habe ihn verklagt, so daß er, ohne daß du Schuldbrief gehört worden sei, soviel erlangte, daß er fernerhin weder Zins noch Kosten zu bezahlen h»^' Ebenso habe er den Obern von Lucern vorgegeben, die Nathsboten der Eidgenossen haben ii? der Sache gesprochen, weßhalb die von Lucern („sine Herren") veranlaßt worden seieil, den Handel noch ein Mal vor sie kommen zu lassen. Weil er, Fleckenstein, gemäß dem Schuldbrief diesfalls Gewalt besitze, so hoffe U/ hiebei zu verbleiben; wenn er auch gegenüber den Boten der Eidgenossen kein Mißtraueil habe, wolle er sich doch jetzt vor ihnen in kein Recht einlasseil, sondern bei dein Schuldbrief verhalle» Albrecht de Sala entgegnet, er trete auf die lange Erörterung des Fleckenstcin nicht ein, sondern lm sich an den Sprüchen der Sprücher zu Lauis und an den Erkanntnissen, welche die Boten der Eidgenosse im Auftrage ihrer Obern gegebeil haben. Nach weitläufigem Verhör der Parteien erkennen die Botc» 1. Alle frühern Sprüche, Urtheile und Erkanutnisse der Eidgenossen bleiben in Kraft. 2. Schultheiß Fleckenstei soll den de Sala für die empfangene Snmme, auch die 1000 Krouen „Nrsatz", sammt allem Interesse, Kow und Schaden gnittiren. 3. In Betreff der Schulden, welche de Sala dein Fleckenstein als gichtig eingegcb' hat, wo aber Fleckenstein sich bezüglich einiger derselben beklagt (daß sie nicht eindringlich seien?), sob ^ Hauptbrief in das Schloß zu Baden gelegt werden und daselbst die nächsten zwei Jahre liegeil bleiben Wenn Fleckensteiii während dieser Zeit an den ihm als gichtig übergebenen Schuldeil Abgang Mangel erleiden würde, so soll er dieselben (ihren Betrag) nach Inhalt des Hauptbriefes beziehen Nach Eröffnung dieser Erkanutniß bemerkt Fleckensteiii, er habe zwei Angelegenheiten, die nicht in Eine gezogeil werden können, wie es in diesem Urtheile gescheheil sei, worüber er sich beschwere. Man werde > verstanden haben, daß er sich (hier) in kein Recht einlassen wolle, auch nichts ans Recht gesetzt habe.^ Betreff der 1000 Kronen habe er auf dem letzten Tag zu Baden die Eidgenossen gebeteil, mit der ^ nicht zu eilen und habe nun hinreichend sich verantwortet, wie Albrecht de Sala ihn hinterrncks verung!^ habe, während er wegen seiner Krankheit nicht habe erscheinen können, wie das seine Obern wohl >vst Die Orte haben dann ihre Instruction auf die unrichtigen Angaben des de Sala hin gegeben, wäh^ März 1551. 475 Recht und Billigkeit ersordern, daß man auch den andern Theil höre. Er habe dann in Folge dieser Ursachen und um Gottes und des Rechten willen gebeten, nicht zu eilen, sondern seine Antwort auch an die Ob rn der Orte zu bringen- er glaube nämlich den „Ursatz" nicht schuldig zu se.u, und hoffe dieses zu Ot iiii der O.te z g . , Abschiede, die da zeigen, daß er gleich Anfangs zu Tagen den we.,en dnrch d.e Sprucher und d,e r ^ ^ ^ Ursatz und alle Kosten und ha^. ^ ^ ^ anch a.igezeigt, wenn auch in der ? minier bei den Spincnn eer ^ . gemeldet", und werde sich nicht zeigen, »Ubergebnus" ein Ursatz 'vordm sei, a^ ^ „ aber nicht glaube schuldig zu aß ,e e.n Nlsatz bezogen worden P>. - ^ ^ ^ Recht verhelfe, dadurch, daß gelten sollte, so ve. ange m, . ' Rechtens gestatte; durch die Sprücher und Andere "wn ihn. die ^"vernähme von Kimdschaften ^ ^ ^ werde er zeigen, daß Albrecht wiederholt 'N ^ - ge tocy^ ^ ^^ ^ er Eidgenossen waren m der Sache in zueikennt worden seien. Da in der Eidgenossenschaft ennoch geschehen und die 10»0 abgeschlagen worden sei, so habe er die Sache Wen gehört worden, daß Emen. ... solche t das ^ Eidgenossen °r Schultheiß und Rath ^ Betreff der 1000 Kronen zum Recht zu verhelfen, um Ageben haben, in welche» sie itz.u n . , ^ entgegnet de Sala, Fleckenstein beklage sich mit was er wiederholt zu», dringendste., eu.komn.^^. ^ ^ Sprncher.. und vor den Eidgenossen "recht, er sei nicht geHort »>u M " ^der ^ache verhandelt worden, Fleckenstein sei auch von Ort zu Ort '" oft und länger als Jahr und Tag w dei^verha^ ^ ^ «"Uten und habe auf letzter ^agjatzung » ^ „jcht eiu, sondern bleibe bei der angezeigten Er, de Sala, trete daher ... die Anbringen ^ w» n.cht^ ^ k ^ ^ rauutniß und den siuhern it)e>en u » h^gAten Erkanntniß a» die Eidgenossen gewiesen " klein und großen Rathen von m. ^ ^ als daß die früher., Sprüche der eidgenössischen Vörden und diese auch jetzt u.chR' n. mitgetheilten E.kanntniß verbleiben lassen. Da ^hsboten iu Kraft bleiben sollen, so hat m" es ^der^utg ^ ^ ^cckenste», sich so sehr beschwert, daß ei a.iz. k ' Fleckenstein wirklich von Ort zu Ort H "del iu den Abschied, Oben. ^ ^ verwnden. Den Prälaten und Aebten Am w.ll, so soll er das dem . " Pfäffer«, Wettingen und Muri wird geschrieben, man habe St. Gallen, Krenzlingen, F.sch M ^ ^ herangebildet worden. Es ^"ngel an gelehrten Priestern, die ^ Schulmeister umsehe und z.. diesem '"daher der Wille der Obern, d.iß ,e es .ich um g s ^ ^ ^ Schrift E de zwei Junge auf den hohen schulen i" ^ ^ „halte' Den. Abt von St. Gallen schreiben mrm lasse, damit man wieder ge e).. . / ist so möge er sich mit gelehrten Männern » IV vr>° i»sd,I°nd-r-, d» I-i>i ^ M.dnln», ihr-«>»d-r dch« >m> -Ii. b-Ich-id-n-s N? 7» » «-»- Sch.il- ""«7' s7'^7is. ....... Tmi.ch .wl'ch... Zl'-'ch ...id d.i. ^ swd-r-n losim >»i,r-ii. ^ u„d Rchdmmi-ii die N-d-«-wchu. 476 März 1551. über dir Hanptmanuschast und entrichtet jedem der IV Orte 110 Gulden, je 15 Constanzerbatzen für einen Gulden, und zwar mit 18 Ducaten für 30 Gulden und 51 Sonnenkroncn, jede zu 25 Schwyzerbatzeli, ß> 80 Gulden. An eine Behausung und den Hausrath für den Hauptmann wül der Abt die Hälfte ' wenn die Schirmorte, welche die Hälfte der Strafen und Bußen beziehen, die andere Hälfte der Kos c übernehmen. Wird heimgebracht, vv. I. Der Abt zu Pfäfers schreibt, Näthe und Landvogte zu Schwyz und Glarus haben in Betreff einiger Lehen im Gaster eine Erkanntniß erlassen, über die er ßch lwschw" - Denn würden feine Lehen gctheilt und die Häufer nicht in Bau und (Ehren ch erhalten, so würde as Gotteshause großen Schaden bringen; er bitte, ihm hierin berathen und beholfen zu fem. Man ersuc)t >" die Boten von Schwyz und Glarus zu Händen ihrer Herren, dieselben wollen ihre Rathe und Bogte, ivc in solchen Sachen rechtsprechen, anweisen, den Abt und sein Gotteshans in Betreff der Lehen wr r) Freiheiten ungetheilt und unwüstlich bleiben zu lassen. (Dieser Artikel ift im Original durchge tric)en folgt am Schlüsse des Abschiedes nachstehender-.) II. Es erscheint ein Anwalt des Abts von Pfäfers eröffnet: Das Gotteshaus Pfäfers habe zu Quarten einige Lehen, welche Tis Meyer und Andere haben. Von diesen Lehen seien durch die Inhaber einige Stücke verkauft, andere vertheilt und cie -a überhaupt schlecht erhalten worden und mit Bezug ans Grund, Dach und Gemach in Abgang ' weßhalb sie gemäß der Lehenbriefe dein Gotteshause hcimgefallen seien. Als nun der Abt dieses zu Sc)a vor die Boten von Schwyz und Glarus gebracht habe, seien die Lehen von den Boten den srü)crn In) ^ wieder zuerkennt und dabei gesprochen worden, es sollen innert fünf Jahren die Güür und die Gc wu ' Dach und Gemach in den chevorigen Zustand hergestellt, und fürderhin der Lehenspflicht genau nacygc o> werden, Alles nach Inhalt eines Urtheilbriefes, der nebst den Lehenbriefen verlesen wird. Da der Lehen , aber deutlich vermöge, daß Lehen, die nicht in Ehren gehalten werden, fällig werden, die J»)a ^ vielfältige Warnung die Lehen in Abgang koinmen ließen und der Leheiwpflicht auch sonst nicht gc> und ihnen volle fünf Jahre verstattet werden, den ehevorigen Znstand wieder herzustellen, so H daß andere Lehenleute, wenn er bei den Lehenbriefen nicht beschützt werde, ein Gleiche^ vornehmen, w ^ das Gotteshaus um seine Lehen komme. Ferner sei Einer zu Quinten, der auch Inhaber des Lehens zu Quarten sei; der führe ab diesem Lehen Heu und Streue über den «ee auf sc ine cigencn ^ wodurch das Lehen geschwächt werde. Da dieses Ehehafte des Gotteshause» betreffe und der Abt cn einen schweren Eid geschworen habe und die VII Orte seine Schirmherren und Obern seien, so ntte ^ hierin berathen zu sein. Die Boten der fünf Orte erkennen dann, diesen Anzug den Gesandten von ^ ^ und Glarus in den Abschied zu geben, mit der Bitte und dem Begehren an deren Obern, sie wo c ^ Abt mit Bezug auf desseir iu ihre» Gebieten gelegene Lehen beholfen sein, damit das Gotte>.'haus^ ^ Lehenbriefen beschützt und gehandhabt und das Abführen von Heu und streue („strow ) bei ^ Lehens unterlassen werde, ll. Die Gesandten von Basel, Freiburg und ^olothurn eröffnen, dcr ( u der Cammern, der Herr von Aix, sein Bruder, und deren Mutter seien Bürgern der genannten Orte ^ auch haben sich einige derselben für jene verschrieben und verbürget, so daß sie zu großen kosten nur ^ kommen. Die Grasen wollen nun nicht bezahlen und Briefe und Siegel nicht halten und »cogc u ^ keinem Rechten kommen; sie bitten, ihnen diesfalls behülslich zu seiu. Man schreibt an den Köm^ ^ Frankreich und redet mit dessen Gesandten, daß auch er dem König schreibe, daß er die Grafen " . Cammern veranlasse, die Unsrigen zrr bezahlen und um ihre Verschreibungen und Bürgschaften zu auch daß er bei dem Parlament („Pailament") zu Cammerach verschaffe, daß den Unsrigen besörce März 1551. 477 Recht gehalten werde. KK. Der Gesandte von Schaffhansen eröffnet, seinen Obern sei mitgetheilt worden, es haben bei dem letzten Tag zu Baden einige Boten „gflüsset" (geflüßlet, ein gewisses Kartenspiel getrieben), und als einer einen guten „Doppel fierier" (?) gesetzt hatte, habe einer gesagt, wenn der Doppclfierier (oder Doppelvierer?) zu Schasshausen wäre, so würde man wohl zwei „Kautz daraus machen. Da soll dir Bote von Schaffhausen anwesend gewesen sein und diesem Gerede nicht widersprochen haben. Hiemit geschehe ihm ungut; er sei nicht dabei gewesen und habe diese Worte nicht gehört, weßhalb er sich hierüber entschuldigt haben wolle. I»,». Betreffend die Herrschaft Rhcinthal wird Folgendes verhandelt: 1. Der Landvogt, Konrad Hässi, des Raths zu Glarus, eröffnet, gemäß der Erkanntniß des letzten Tages habe er in Betreff der Erwerbung von Gütern im Nheinthal durch Fremde für jene Orte, in denen die Niedern Gerichte dem Abt von St. Gallen zustehen, im Verein mit diesem, für jene aber, in denen die Eidgenossen die hohen und Niedern Gerichte haben, selbst einige Artikel aufgesetzt, die er verlesen läßt. Es werden dieselben bestätigt und sollen Brief und Siegel darum errichtet werden. 2. Er berichtet ferner, in Betracht der großen Armnt, die unter den Leuten herrsche habe er sich erlaubt, von dem Kirchengut zu Thal drei halbe Mütt Kernen zu nehmen und davon hausarmen Leuten zu geben. Da nun die Leute großen Hunger haben und die Kirche vermöglich sei, so möchte u.a.. ihn. gestatten, bis auf St. Johanns Tag alle Wochen einen halben Mütt Kernen an arme Leute auszutheilen. Es wird dieses bewilligt. 3. Dem Rudi Achmüller ist, seitdem er als Mörder verrufen worden, einiges Guthabe» erbsweise zugefallen. Der Vogt frägt a», ob er dieses zu Händen der Obern beziehen solle. Er wird beauftragt, dieses zu thun. Würde ihm jemand widersprechen, so soll er die Betreffenden auf die nächste Jahrrechnung bescheiden. Inzwischen will man die Sache heimbringen, um auf benannten Tag Instruction zu erhalten. 4. Der Vogt eröffnet, er werde oft von ^trcitparteien ans Stöße und Untergänge "verlangt; da nun nicht bestimmt sei, was er in solchen Fällen für sich und seinen Knecht als Lohn fordern dürfe' so begehre er diesfalls eine Erläuterung. Es wird festgesetzt, daß nebst der Zehruug dem Vogt zum Tag ein guter Gulden und de.» Knecht vier Batzen gegeben werden sollen. 5. Da der Amman» von Sax sich selbst entleibt hat, soll der Landvogt sich erkundigen, in welcher Obrigkeit dieses beschel.cn sei Es sieaelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, den 13. März. MM-.cn lH. ocr Di- hiczu b-»iiht-Qu-Il- hat das irrig-Juhr-Sdutum so (l.>. - Stists-Archw St. GM-.N RH-WUM-r^ k. ISl. AIS l-ht-n Punkt s-igt hi-r Art. rr uus-r-z Absch.-ds. Auch da das irrig- Jahr-Sdatum tdöo. tt. Verhandlung der IV Schirmorte des Abts von St. Gallen wegen bewaffneter Begleitung eines Brädicanten durch die von Lindau »ach St. Gallen; siehe Rote. kk. Empfehlung des Bischofs von Chur beim Papst; siehe Note. ^n. E A A - Kathol. Abschiede 15,41—1590 wird Niklaus Jmfcld als alt-Landammann bezeichnet. In, Zürcher Exemplar fehlen in und p; im Berncr t—Ii, in, 1», I>1>; "" Schwyzer p; Glarner in, p; im Basler ,i, Ii, t-Ii, I, v, ^ Fre.bnrger » t-I», I, in, i-; in. Solothurner », I>, k Ii, in, P, ....Schaffhauser », v t-Ii in p, i', x, VI,; in. Appenzeller n, v, < !' >' x. V, ^ dem Zürcher Absch.ed. be. den. er auf eine». Zeddel eingebunden ist: letzterer wird von. Landschre.ber zu Baden mit Br.ef vom 27. März den Gesandten von Zürich nachträglich mitgetheilt. St. A. Zürich : Absch.ede Band 1« 1. 210. Der gleiche Art. auch beim Schwyzcr Abschied. .1.1 wird für Lucern. we.l .... Absch.ed ausgebl.eben, von Landschreibcr Kaspar Bodn.er mit Brief von. 27. März an Hans Hug, alt - Schultheiß, nachgetragen; St. A Lueern: Allgen.. Abschiede 0 2. k. 413. Derselbe Art. auch bei». Schwpzer Abschied, ev aus dem Schwpzcr und Glarner, 45 aus dem Basler und Solothurner, x? aus den. Schaffhauser Exemplar. 478 März 1551. D°°>«m.... NM. ^ Appenzeller Exemplar führt das Erträgniß für Appenzell auf. nämlich vom Erbeim,ngsgeld fMSGn^ '50 Sonnenkronen und von, burgundischen .18 Kronen. Dir Ausgaben 1 Krone 1 Baten ^ H^geazers Diener. Qnittnnz und Sicgelgeld 1 Krone, dem Läufer zu Baden Ebschied liegen zwei übel redigirte oder notirtc Zeugenaussagen über das Verhältnis; von Dietwpl, ohne Datum und Unterschrift. w» .^"^'Nosul schreibt am 28. Februar 1551 an Zürich: Er sei unlängst nach Ron. berufe» worden. iM der .liest seines Lohnes gegeben und von einem Bischof mitgethcilt worden sei. er sei seines Dienstes cntta„en: der siapst sei dermalen nicht gesinnt, bei den Eidgenossen einen Botschafter zn erhalten; er sei "nd habe genug Kosten mit den Garden zn Rom und Bononia, später möge die Sache sich wieder crn, a >u )a >e man ihm eine» ehrlichen Urlanbbrief gegeben. Daneben habe er vernommen, wie zwischen em ,^ogt zu Luggarus und dem dortigen Schreiber. Walter Noll von Uri, Mißverständnisse walten, wcßhalb » an gedenke, benannten Schreiber durch einen andern zn ersetzen. Zum letztern Zwecke hätten die vo» Wanio cme Botschaft an die Orte zu reiten herausgcschickt. Diese sei aber zu Altdorf von denen zn Uri gewendet ,vorden. unter der Vorgabe, es sei unnöthig. an alle Orte zn reiten, sie wollen ihnen den Schreiber mot ichon abnehmen und einen anderen gebe». Hierüber seien andere Orte nicht zufrieden, weil nicht ei» aueu. solchen D.ngen zu regieren habe, wobei dann er. Nosin. ermuntert ,vorden sei. diesen. Dienst, nn er ledig wurde, nachzutrachtcn. Im angegebenen Sinne hätten sich namentlich auch die von Lucer» anoge,prochen und ihrem Rathsgesandtcn sachbczüglichen Auftrag gegeben. Folgt nun eine bezügliche ^mpseyiniig auch bei Zürich, ivobci daran erinnert wird, daß Nosin auch ein geborner Zürcher sei. St. A. Zürich. Abschiede Band 18, k. s»S. Zu o. Wir theilen folgende Aelenstücke mit: s. December 1550 schreibt Ambros von Gnmpenberg an Basel im Allgemeinen im Sinne semer llüsswe vom 22. Januar 1551 an die Eidgenossen: Basel theilt dieses Schreiben behufs fcrncrcr ^erwerthung bei den Eidgenossen unterm 11. December 1550 an Zürich (und die übrigen Orte) mit. St. A. Zürich: Acten Basel. — K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. SN- ^ ' ' ^ Januar, Augsburg. Ambros von Gnmpenberg an die Nathsbotcn gemeiner Eidgenosse»- r . nrzem me deten ihm die Eidgenossen als Antwort ans sein Schreiben, sie haben die von Basel besti»»»'- oem von Gnmpenberg vor den Eidgenossen des Rechten zn sein, doch unbeschadet ihrer goldenen Bulle. Z'"-' t5'N cc "" Antwort gehindert; erstens die Unbekanntschaft mit den Landtagen der i gcnoßrn, zweitens, ivcil er so eilends seine Freundschaft nicht zusammenbringen konnte, um sich mit ihr s.,7 a. /^'danke »un vorerst die Mühe, womit die Eidgenossen die von Basel zu der angeführte» Ä ga e tWunltz haben. Aber wegen Ehre und Eid könne er von seinem ordentlichen Richter, noch weniger n/'.r"" ")""rncn Recht „brachio seeulari. ccnsnris und acht", wovon er hier authentische Copien mittheile, ^ großen Tadel zuziehen, wenn er auf sein mit Mühe und Kosten vor dem ordentliche» MMtcr ertangtcs Recht verzichten, und in geistlichen Sachen vor de.» weltlichen Richter ein neues R-cht an angen wurde^ Obwohl er schon gewußt habe, daß er den betreffende» Borschlag nicht annehmen kött«e- ».n "'h"/"ch ">ls eigenen. Kopfe nicht abweisen wollen, sondern habe seine Freundschaft von allenthalben Meide,chr.cben die dann ,» guter Anzahl eingetroffen sei. die Sache berathcn habe und ans den Schl»ß ""s 'hre'" eigenen Schreiben entnehnien möge. Ihn. sei es leid, daß die Sache si-h 1 ) mehr zu Unrath als zn Frieden und Einigkeit anschicke. Gott wisse, daß er hieran schuldlos s" März 1551. 479 und gerne Alles nachsähe, was sich mit Eid und Ehre vertrüge. Um die Sache zum Ende zu bringen, erbiete er sich zu Folgendem: Beide Parteien mögen je Zwei erwähle»; diese Vier mögen dann mit wissenden Dingen die Parteien zu vereinbaren suchen; als Malstatt soll Freiburg im Breisgau bezeichnet werden. Seinerseits bezeichne er als Vermittler Doctor Mathis Held, kaiserlichen Rath, und Doctor Theobald Bapst, die auch früher in der Sache gehandelt habeil und derselben kundig seien; er hoffe auch, sie zur Uebernahmc zu vermögen, obwohl sie als alte blöde Leute mit täglichen Krankheiten beladen seien, „welche über land krankheit und blödekeit halber nit syen ufzubringen oder zu erwögen". Wolle man diesen Vorschlag annehme», so möge man ihm das auf seine Kosten durch einen besondern Boten anzeigen. Im andern Falle sei er entschlossen („bewilliget"), alle erhaltenen Rechte, Processe, Brachium säcularc, Acht und Censuren durch das ganze Reich „aufzuschlagen" und zu publiciren und sich derselben mit seiner Freundschaft rechtlich zu bedienen, gemäß dem Inhalt alles Genannten. Er hoffe aber, die Eidgenossen werden die von Basel bewegen, ihm das Seine zukommen zu lassen und Kosten und Schaden zu erstatten. Er bitte um Antwort und daß man ihm die künftigen Landtage anzeige, damit er sie, wenn nöthig, mit Schriften besuchen könne. St. Sl. Zürich: Sl. Basel; von Lucern mit Begleitschreiben vom 12. Februar (Mittwoch vor Jnvocavit) an Zürich (und die andern Orte) mitgctheilt. — K. Sl. Freibnrg: Missiven von Lucern. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 30. —K. Sl. Schaffhauscn: Correspondenzen. 3. 1551, 22. Januar, Augsburg. Die unten verzeichneten Adclspersoncn an die Rathsbotcn gemeiner Eidgenossen. Sie werden sich erinnern, wie sich die Briefsteller („wir") im letzten Sommer mit einein Schreiben dafür verwendet haben, man möchte die von Basel dazu vermöge», daß sie den Ambros von Gumpenbcrg als eonfirmirte» Dompropst zu Basel in den Besitz und Genuß seiner Güter und Einkünfte gelangen lassen. Nun vernehme man von dem Dompropst, daß die von Basel, unter dem Schein einer goldenen Bulle, ihn wider das von dem ordentlichen Nichter erhaltene Recht bis auf den heutigen Tag aufhalten, unter der Anmaßung, daß er über geistliche Sachen vor Laien und Parteien eine neue unordentliche Rechtfertigung bestehen sollte. Dessen habe sich der Dompropst bis jetzt aus guten Gründen geweigert, da er solches mit Eid und Ehre vor seiner Obrigkeit und dem ordentliche» Richter nicht verantworten könnte und sich seines erhaltenen Rechtes begeben müßte. Bei der letzten Verhandlung sei dem Dompropst vorgeschlagen worden, gegen die von Basel vor den Eidgenossen Recht zu nehmen, doch unbeschadet der angemaßten goldenen Bulle. Diese beziehe sich aber nicht auf geistliche Sachen, in denen Kaiser und Könige selbst Recht geben und nehmen müssen. Dieses Vorschlages und Verzugs, womit der Dompropst von seinem ordentlichen Richter und erhaltenen Recht gedrängt würde, habe man sich nicht verschen. Man bitte daher dringend, ihm nicht Unbilliges anzumuthen oder ihn rechtlos zu machen, damit weiterer Unrath vermieden werde; sie (die Briefsteller) seien nämlich entschlossen, den Dompropst nicht rechtlos zu lassen, sondern ihn bei crlangteni Recht und vor Gewalt ans rechtlichen und gebührlichen Wege» zuletzt zu handhaben. Damit die Eidgenossen sehen, wie wohlbcgründet die Sache des Dompropstes sei, sende man ihnen hier zum Ucberfluß seine seither erlangten Rechte und den Gerichtsproceß, nämlich „in vocationem brachst sccularis oder geistlich acht, sowol in forma autentica", wie man im letzten Sommer die Exccutoriales geschickt habe, damit der Ungrund derer von Basel um so besser erkannt werde. Man erwarte nun, die von Basel werden nicht länger zögern, den consirmirten und eingesetzten Dompropst zu dem Seinen gelangen zu lassen, unter Abtragung von Koste» und Schaden; im widrigen Falle wären die Briefsteller veranlaßt, den Dompropst als ihren Vetter, Schwager und guten Freund bei erhaltenem Recht zu handhaben „und iren mitverwandten zu gepruchen". Bitte um beförderliche Antwort, die man an den von Gumpcnberg nach Augsburg schicken möge. Es unterzeichnen: Ladislaus, Graf zu Hag; Ulrich, Graf zu Helffstein, Freiherr zu Gundelfingen; Ernest, Graf zu Holnstein, Schauenburg, Sterneburg und Herr zu Hemmen; Wolfgang von Isenburg, Graf zu Büdingen; Cort von Bcmelburg; Vcltc von Wyngcritcr, Manschlick; Albrccht von Nosenberg zu Boxberg; Karl von Melden zu Melden und Zu Cretzheim; Hans Wolf von Schomeberg (alias Schömberg) zu Kreschcn; Albert von Rechberg von Hohen Rechberg zu Stauffeneck; Hans von Rcchberg zu Hohen Rcchberg zu AnHeini und Scharpsenberg; Heinrich von Stein zu Unterstotzingen; Niklaus von Warnstctt, römisch kaiserlicher Majestät Hauptmann; Samuel, Herr zu Heydeck; Gylla von Gcmeppa (?), römisch kaiserlicher Majestät Hauptmann; Hans von Wilmesdorf; Marz 1551. Jacob Fuchs zu Wiiufurt; Vcltc von Bcrlichiugeu zu Dursback) (alias Dörzbach); Vpt von Schaumberg! Heinrich Trnchscß von Hoffingeu; Erasiu Spanoßlcchi von Lißan (alias Lißau) ; Hans Jörg von Gumpeuberg, römisch kaiserlicher Majestät Hauptmann und oberster Lieutenant; Hans von Gnmpeuberg zu Bettmeß und Gumpeuberg, Erblandmarschalk; Marthel! von Gumpenberg zu Bettmeß und Gumpeuberg, Hauptmann. Dns Original im E. A. A.: Abschied Acta und Beilagen von ISS4-WS«, Abschriften im K. A. Freiburg: Missioen Zürich. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 30. - K. A. Schaffhansen: Korrespondenzen. Der Brief ist an Luccrn ciugekommeu, von diesem verschlossen an Zürich und von diesem mit Begleitschreiben vom 14. Februar an Solothurn (und die übrigen Orte) mitgetheilt worden; die angeführte Solothurner Quelle. 4. 1551, 23. Januar, Augsburg. Ambras von Gumpenberg an Lucern. Er könne nicht mnhm- die alten christlichen Leute von Luccrn, die Förderer der Religio» und des Rechts, noch einmal zum Zwecke der Handhabung seines erworbenen Rechtes anzurufen, wcßhalb er ihnen Briefe von ihm und seiner Freundschaft mittheile; sie mögen dieselben öffnen und den Eidgenossen vorlege», daneben aber allen Orten Copicn mittheilen und seine Sache der Art fördern, daß ihm die von Basel das Seinige überlassen und er auf dem nächsten Tage mit ihnen zu Ende komme. Bitte um Autwort durch den hingesandten Boten. St. A. Zürich: A. Luccrn. K, A. Freiburg: Missivcn Lucern. — K. A. Solothurn: Abschiede Band so. Durch Begleitschreiben vom 12. Februar (Mittwoch vor Jnvocavit) von Lucern an Zürich und Solothurn (und die übrigen Orte) mitgetheilt; die angeführte Zürcher und Solothurner Quelle. 5. 1551, 16. März. Die zwölf Orte an den Kaiser. Kurze Uebersicht der bisherigen Borgänge in der Angelegenheit zwischen dein von Gumpeuberg und Basel. Auf diesem Tage nun sei man dem no» Gumpeuberg auf sein Begehren für eine gütliche Unterhandlung mit gebührender Antwort begegnet. ^ es aber noch ungewiß sei, ob die von Basel zu einer freundlichen Verhandlung einwilligen oder auf den' vorgeschlagenen freien unparteiischen eidgenössischen Recht beharren, und aber die Schreiben des von Gumpeube'ö und seiner Verwandten au Basel bedrohlich lauten, so habe man das dem Kaiser nicht unbekannt lasßn wollen. Da die von Basel gegen den von Gumpeuberg in keinem Rechten gestanden, die vermeinten Re') ^ des letztern die von Basel nichts angehen, letztere auch die in ihrer Obrigkeit befindlichen Güter der Do"> propstei nicht sich zuwenden und in Betreff des Rechts zur Verleihung dem von Gumpeuberg in ei»c" gemeinen freien unparteiischen eidgenössischen Recht Antwort zu geben sich erboten haben, und es ^ Eidgenossenschaft nicht der Brauch sei, daß jemand um hier gelegene Güter au ausländische Gerichte werde, so bitte man den Kaiser, bei dem von Gumpeuberg und seinen verwandten Adelspersoneu ein so Einsehen zu thnn, daß sich dieselben in eine gütliche Verhandlung, oder wenn es nöthig wäre, in das oo denen von Basel vorgeschlagene Recht einlassen, und nichts Ungutes gegen sie oder ihre Verwandten vorneh'»^ St. A. Zürich: Abschiede Band 18, s. Sit. — St. A. Bern: AUgem. eidgen. Abschiede bl bt, S. 475. — Kantons - Bibliothek Frcibncü' Sirardsammlung 'vom. V, S. 4!I!>. - K. A. Solothurn: Abschiede Band so. — K. A. Schasjhauscn: Abschiede. - L. A. Abschiede. - Das E. A. A.: Abschied Acta und Beilagen 15S4—1550, enthält ein Conccpt dieses Schreibens als Misstve von cilf O>u > es schien Unterivalden und Basel. 6. Die zwölf Orte an den Herrn von Gunipenbcrg (und an die Herren Grafen und des bergers Freundschaft). Antwort auf die au Lucern gesendeten Briefe, die das Begehren einer Verhandlung enthalten. Alis (hier wiederholten) Gründen haben sich die Gesandten von Basel auf dum Tage zu einer gütliche» Verhandlung »och nicht herbeilassen wollen, zumal sie hiefür auch keine iVollnm besaßen. Man habe ihnen aber das betreffende Begehren in den Abschied gegeben lind hoffe, ihre werde», ihren Rechten unbeschadet, zustimmen, wodaun man hievou sowie von der betreffende» Malstatt ^ Kcuntniß geben werde. Wenn aber die von Basel bei ihrem vorgeschlagenen gemeinen freien unparteupl eidgenössischen Rechte verbleiben sollten, oder eine gütliche Uebcreinkuuft sonst nicht stattfinden könnte, zu beachten, daß diese Angelegenheit noch nie vor den mehreren Gewälte», nämlich den großen Näthen ^ Gemeinden gewaltet habe; vor diese werde man dann dieselbe unter Vorlage aller bezüglichen Briefe lnmg die nöthige» Beschlüsse fassen und dann auf einen beförderlichen gcmcineidgcuössischeu Tag zusainincnttc März 155l. 481 der de», von Gumpenberg (und Mithastcn) berichtet werde. Auf demselben werde man die »llseitige» Beschlüsse der Orte gegenseitig eröffne», auf diese gestützt eine Antwort verfassen und dieselbe dem von Gn.npenberg (und Mithafte») zu wissen thun, Ueber die Angelegenheit habe man auch de.» Kaiser und rom.schen Komg (!) geschrieben. (Datum nicht ^ ^ Abschi-d- s. .so. - K. si. Zug- Absiede Band 2. ^ - ZI.?n--BMWch-. Fr-ibnr'g! Gira)dsalnnNullg I.V. S, ««7. M« d.« »«UM van. ... R-N A. Sa.a.hnrn! Abschied- Vd, so, - K, A. Schasshauseni Abschiede, mit dem Datum voin Iii, Marz IS51, Zu n. Wir schließen nachfolgende Actenstücke an: 1 1550 16 December Ascanius Marsus an Freiburg. Schaffhauscu. Zürich (und die übrigen Orte). ' Da' gegenwärtig keine Tagsatzung in Aussicht stehe und aber Fernand Gonzaga ihn. geschrieben habe, so sei er veranlaßt, den Eidgenossen anzuzeigen, daß jener ,m Namen d^ Ka.sers w.ffen bege re ob d.e Eidgenossen noch, wie auf den, Tag zu Baden in. letzten August, des W.llens se.en, m.t de». Ka.ser über einen Traetat zu verhandeln, in der Meinung jedoch daß d.e Eidgenossen n.cht verbunden fem sollten. Mailand beschützen zu helfen. Wenn die Eidgenossen h.ezu gene.gk se.en und er das se.nem Herrn ber.chte, so werde dieser, wie er schreibe, nicht unterlasse», seinerse.ts zur Sache zu th.m. Da auf dem Tag zu Baden beschlossen ivorden sei. diesfalls an den Kaiser zu schreiben (!), so werde man nun v.elle.cht den. Landvogt zu Baden berichten, dieses Z» unterlassen C°r.-sv°nd-n,-n. m.. Datum °°m D.-emb-r ^.°°.mbcr t.I - ... A, .U.U. A. Maiiand. 2 Es n.aa hier die Antwort des Kaisers auf das auf den. Tage vom 18. November 1550 beschlossene Schreiben vorgemerkt werden, zumal dasselbe in dem Ausschaben des Tages von Zürich vom 14. Februar (K. A. Freibmg: Missiven Zürich) auch als Motiv für d.e Berufung de Tages angefuhrt w.rd. 1550. 28 December Auasburg Der Kaiser .... gemeine E.dgcnoffcn und d.e 11k Bunde ... Churwalchen. Ihr Schreibe» vom 27.' November beschwere sich über die von. Statthalter zu Mailand Fernand von Gonzaga verhängte Provian.sperre und füg- bei. daß derselbe au wiederholtes Gesuch s.ch stets d..ranf berufen daß er ich gegenüber den andern angrenzenden Landen ... gleicher We.se verhalle. Den E.dgenossen werde d.e in Italien herrschende Theurung bekannt sein, weßhalb s.e auch begreifen werden. daß d.e betreffenden Ver ote. ...» Mißstände in. Herzogthun. Mailand zu vermeiden, .wthwendgs geworden und d.esKben auch durch ke.ne Capitula.ion und keinen Vertrag ausgeschlossen se.en Der W.lle des Ka.sers gehe ste s dah.n, d.e gute Nachbarschaft und Freundschaft beider Theile zu ....terhalten. Da er aber zur Stunde über den ^ Stand der Sache nicht unterrichtet sei. so wolle er h.eruber vom Gubernator von Mailand Berch und dann weitere Antwort ertheilen. Inzwischen werde er de... Gubernator befehlen den E.dgenoffen alle gebttbrende Nachbarschaft zu erweisen, sofern, woran er ».cht zweifle, von .hne» ein Gleiches geschehe. gevuyrenoe MacyvMsctsNsl zu » ' ' l Ennelbikg. Absch. V. S. ins. Copic. - «. A. Base.! Abschied- Band SS. - St. A. Zürich! Abschied- Band IS, .. 240. - St. A. B-rn. ti. A. Freiburg! Missiven Zürich. S. Sch-rib-n -ia-S m-Widisch-.. G-sm,d.-., -hn- Datum. U-b-r- «ad Untchchrisl. S-itd-,,, I--...»d di-V-.,.,-Idiiia d-- H-rjochl,.««- M.il»«d >!-)-- ,--durch d-i. G-s-i.d.-i. <„««ch >. aad, , P„s.,.-,. Brich s-m- «M» w d-u C.dz-u-sstu aus--cht halt-« ...» zu d-s uti,-«. zu -.i-nn-n -s-S»-" Schon b--°r d>-E.«»-,.°ss.m durch B-,,sS-, Iis» an P-nchn»-, d,n d.walis-« «-udt-u. ««-d w «. »M>, »«, «- ^'""7,77 d-ss-u Tod .-losch-,>. l,»d- d-r Gab-ru-to- sich d-n chdMnoss-n -.«. mal,-- S- nndschas, auf.uriel.te ...... Nut.cn beider Theile. Wegen Hindermffe». d.e den Eidgenossen bekannt se.cn, sc. bisher in dich. Sach. t-i» st«d-ich°r> V-schlus. -chl»l, -Wahl d.° G-I»«d-° ,» d-r Au,-,-«,«h-.iz-»-b-i.°t Hab. nnd d-r Kais , und d-r G«l,--in»o. sl.» in, s«t°» Will-N srmu Das lch.-r- st. NN, so mchr geschebe» da man aus den. Abschied von. 11. August 1550 und aus de.» Schre.be» von Ascan.us Marsus. n.ines nachfarcrs als ich wider...» gm Aiailand verreist", erfahren habe, daß auch d.e Eidgenossen zu eapituliren geneigt'seien. Nichtsdestoweniger habe kein Beschluß erfolgen können, the.ls we.l des Kaisers 482 März 1551. und des Gubcrnators Gesandte „zu der zyt der vorder» tngsatznug" nicht koiuiucn mochte», theils weil zeitweilig keine Tagsatzung gehalten worden sei. Da nun der Gnbcrnator vernommen habe, daß jetzt ein Tag gehalten werde, so habe er den Gesandten mit „Ordnung" und Befehl abgefertigt, die Eidgenossen Z» verständigen, daß der Kaiser und er des Willens seien, mit den Eidgenossen eine wahre und rechte Verständniß zu treffen. Wenn daher die Eidgenossen noch der Meinung seien, wie am Tag vom 11. August 1550 zu Baden, so sei der Gesandte ermächtigt, eine Capitulation zu beschließen, wie die beigelegte Copie laute, die wenig von dem Entwurf der Eidgenossen vom 24. Februar 1549 abweiche, gegen welche, wie man meine, sich niemand beschwere, da diese Capitel nur enthalten, was zu Ruhe und Frieden der Eidgenossen diene und niemand zur Beschirmung des Herzogthums Mailand verpflichtet werde. Sollten die gegenwärtigen Boten in Sache nicht Gewalt haben, so mögen sie die Angelegenheit heimbringen, damit die auf die nächste Jahrrechnuug kommenden Boten für Abschluß der Capitulation ermächtigt werden. St. A. Zürich: A. Mailand. — Staatsarchiv Bern -. Allgem. eidgenöss. Abschiede vlöl, S. 043. — K. A. Basel: Abschiede Band 24. K. A. Solothurn: Abschiede Band 30. 4. Dem vorgehenden Briefe oder Vortrag reihen sich, zwar auf getrenntem Blatte, folgende, vom Archivtitel so benannte Capitel an: (Um Wiederholung zu vermeiden legen wir den mailändischen Vorschlug vom 25. Februar 1549 zum Grunde.) 1. Die Thcnrung wird nur für die Aussuhr von Mailand vorbehalten. Sie ist vorhanden, wenn der Mütt Korn 10 imperialische Pfund gilt. Die Ausfuhr muß dan» nur in einem (hier nicht angegebenen) Maße stattfinden. Vorschriften für Ausweise bei der Durchfuhr durch das Hcrzogthum Mailand werden hier nicht aufgestellt. 2. Wie 25. Februar 1549. 3. Die Verkehrsfreiheit mit Waaren Seilens der Eidgenossen wird auch auf die Erzeugnisse ihrer Laude ausgedehnt. Die Zollfreiheit betrifft nur die Zölle der kaiserlichen Kammer. 4. Diese Freiheit genießen alle Eidgenosse» und deren Angehörige dies- und jenseits des Gebirges. 5. Wie 1549, die Strafe soll aber von beide» Obrigkeiten bestimmt werden, t!. Bei Privatstreiten gilt das Forum des Beklagte», wo ohne Rücksicht auf besondere Verordnungen in Monatsfrist Recht ergehen soll. 7. Flüchtige Uebclthäter sollen augehalten, schw^ ausgeliefert werden. 8. Wie 1549; von künftig zu erwerbenden Gütern wird nichts gesagt und am End^ heißt es: wie es gepflogen worden sei seit 1521. 9. Man solle im Allgemeinen gute Nachbarschaft u»d Freundschaft halten; die Eidgenossen solle» nicht dulden, daß bei ihnen oder ihren Angehörigen etwas, dem Hcrzogthum Mailand Feindseliges vorgehe und dem letzter» den Dnrchpaß für Proviant, Geschütz, Munitw» und Kricgslente gewähren, doch nicht in Gestalt eines Heeres, sondern in kleiner Zahl, wenn der Kaiser oder die Regenten es im Vortheil des Herzogthums fänden, solches aus Germania oder andern Stände» des Kaisers hcrzuberufen. 10. Vertragsdaner: Vier Jahre über des Kaisers Tod. ^ -- St. A. Bern: Allgcm. eidgenöss. Abschiede, N öl., S. 647 (ohne Unterschrift nnd Datum). — K. Basel: Abschiede Band 24, beim Abschied v. 8. Inni 1551. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 30. Die vorstehende Missive oder Vortrag eines mailändischen Gesandten und die unmittelbar dara»i folgenden Capitel theilt die Berner Sammlung nach dem Abschied vom 23. November 1551 und demjenigen vom 4. April 1552 mit. Man ist versucht, diese Beigaben zum Abschied vom 30. September 1^'^' u,!». zu beziehen, aber folgende Umstände erregen Bedenken: 1. Das Begleitschreiben oder der Vortrag ge'l in Erwähnung früherer Verhandlungen nur ans den 11. August 1550 zurück und erwähnt vom 10. und 8. Juni 1551 nichts. 2. Als nächste Berathungsgelcgenheit wird die nächste Jahrrechnung in Ansß0 genommen, was kaum vom September des einen auf den Juni des folgenden Jahres geschehen wäre. 3. ^ den Capiteln wird die Thenrnng mit dem Preise eines Mütts Korn von 10 Pfund definirt, während der mailändischen Eingabe vom 8. Juni 1551, I» auf 12 Pfund zurückgegangen wird. Im Lauf Verhandlung wird die Forderung eher ermäßigt als erhöht worden sein. Anderseits erscheint in der betreffenden Missive (Vortrag) die mailändische Gesandtschaft nur in der Einzahl, während am 10. März 1551, n Z»"' Gesandte» thätig sind. Es hält nicht ganz leicht, die Entwürfe, beziehungsweise Entgegnungen, non> 22. November 1547 u, 25. Februar 1549 >>, 10. März (respcctivc diese Mitthcilnng) und 8. Juni 1"^' I» nnd 30. September 1551, «.u. in richtige Folge zu bringen. Zum letztern Tage würde sich »ach nnst^ oben entwickelten Ansicht in nnsern Duellen kein besonderer Entwurf vorfinden. März 1551, 483 1 1551 4 März "uggarus. Johann Jöuchdcnhammcr, Landvogt zu Luggarus, an die zu Baden «st,«-.-» d-t- XUO-t-, E- s.l schw--- T»-,.,°«°»»ich m„ «--» w-»-,, st--,»» Rilst», d,° ,w s->i°sch»,» Mall»,id g-Ichch-n, aus im, Marl, zu -„«am-, ,sich dl- „,,d dl- ,„„ll.g-,,d-,, SI--I-» da -b°„ b-I--,.-,, m°sl-u nnkon.me Durä das aroßc ,i»fallen" der Bellenzer schlage das Korn noch mehr auf. so daß ungefähr v"r ") d^ Wochen'an einen! Markt ein Star durch dieses Einfallen in einer Stunde fünf Doppler aektiea n sei Solcber Art feie» der Rath und der Landvogt genoth.gt worden, e.n Ansehen zu thun, dam.t dt Z u mg mch^llso nnt der Hand g!n.acht werde, und die Leute zu Luggarus und in, Ma.nthal um ih- Sld st,d-„,SM,-,,, «-,,,, !° W N---,, .-,,, V-t°-stmb -,»hm, >,, d- »-l,,„,„, - Hab- stch hl-«-- ,,,°„,»,,d !» b-Ii-ii-,,, D° -b-° »«» Ich l,„-ub-- V„l,- zu --d.u st :°».-'--.l!.stlchl d-l d-,, «-n d-.0-i- .--„»».„».st , w-sthaib ^stch«„stst. stst-, hier über die getroffene Maßregel zu berichten. Zu IN». Ziffer 1 enthält eine in. L. A. Schwyz: Abschiede liegende Copie in folgender bedeutend ausführlicherer Fassung: Aul dl- «l-a- D-r-- iw ,5°. !„ Thal l„, Rh-inchal, daß st- durch V--äasti-„,l<>-,> das», Gilt-. »,, z--,,,d- -.„psindilch z-schädizt lst aus d-,„ lcht-u T.» d-- «»«> ,,,, «h-,,,chal. izasst "" Gia-U-, b--,s.-a«, wd-d-u, ,.„s G-sa»-,, d-- Vlli O-t- d,°-b-z»«i,ch- A-,,stl ,,, st-»-,, „,,d d.-sAd-a. d-u. ,stichst-,. Tag- -w-iul-P», D-- «-»> hat ,,,,» »»ch »Bdischas, d„-, »um Has Thal st» ,.d. V---d,,„st „..-st,„ >, «»st ««,< „»d st-md-n P--st,,-u g-sch-h°» uud -,,, dl-l-s ab-- I„» -d-- stua wl'd, I» hat i,-a ,,«°-st-»ch l >,,,d w°,,,, »inchwahl dl. Au-M.,iz-„ „stich-,.- „,,, ,- St,Ga»-- D°-,,,,,°,,t-, u,auch aus z-l. m,d T„z H»„d-I„ s°» da- HdlS-a-s!-« Sch-d-,, l°,,d°-,, »» Anhalt-» -,,,-s Hast-a-ss-u st» d-, -audaag. zw.l „„aar.,lisch. d-m H-s d-i-,ch,,°»l d,-s- st»°,> ,w» »»,. m-d-,- „„pu-l-usch- Mä,,,,--, »,.s w-lch-,,, «ds st- w°»-„, I» »,,,», ,'chm-»l >»»- dam, d,-s- b-, Ad-,, -tk-m,-,, das, du- b-„-s,°»d- Gut »„ di-st- Z-l« ,«-->» i-d« H» »-»-II- i,-h-,„ d-, st» -- d-vhlm ,„it ba--.„, S-ld «us ZV ,»,d T-a w,- «»»st- F »>»». «, »-w«°d°,, st»d, SÄch^'SkA «TL. -u st-l.- Gab °b-.vb„, N---H,-,. ,„,d sch-al-u, d-ch st, d-st -!,, ?-»»«' °sch° stich-- A°t d-li lst-b- , s- lua-d-, dl-I- -s mit -i,,-m Eid b-stätl»-,, diustn, »u,d° stch st-,-- dust stich-- ^ .ch'iuc, ivi-d ' ^ ..... tnuscbtve.se oder m anderer Art, geschehen, so kann wieder »-,l,-l Vi-- s-i,,-„ ,„,d S " M Eüüa/Mrehrungen und Schankungen neben einen, Kaufe treffen, so tritt das gleiche st„,ch h-b-u. d-»- , i ^ ,-säbrilch-Ast- b-«„ch-», dl- ,-st nicht k-,„„, I» ,»«z «--st «mch-,,,m «-W ..... , .,..d d,-st- st ,st aus d-st-,, Must t- ^ da,uli .. «m,s „, B-.--st d-- « ^ ,Zch- „aus- „,l. G-stch- ,„,d I- „°ch - H-st-u-st-, «-,m » » '7^-a «d--,, jw°! «--.-d,wil-d»,, „,,d ,ch»tz°u, l..d»„„ di- - ,„ag w,-d-> -„> i-»,ld»»» - > s-ll-l>, «-,„, «»,,-„ -is-lz-,,, d»st d„ .. ofgenoßcn «wenn sto Ziehe ) s' so soll der Landvogt im Namen der VIII Orte andere Schätzer mit dem Würdigen ^ ^rten und dem Hof zu Thal an ihren Freiheiten und Rechten e,teilen Diese ^ VIll Orte, zufolge Vollmacht ihrer Obern, bestätigen diese Artikel, doch mit unnachthe.l.g fem Dw Bo ' dieselben zu mindern und zu mehren jeweilen Gewalt haben. Besiegelt vom L'S-,. «i,.-u-, d-„«li.. ,,.ch s°,»..,., 4 März 1551. St, Kaller Documente, St. A. Zürich: Band 59 k. 134 vorso, und daS wt.ftsarch.v St. Gallen- Vereinzelte Abschiede. Acten- und Büchernrchw (»istorwa 1^.16) enthalten das ^ouip erneut ginn Schivyzer Abschied, nämlich die von den Vlll Orten erfolgte Genehmigung der zwischen . e vereinbarten Artikel für diejenigen Höfe, in denen der Abt die niedere Gcrichts- vauelt hat. Als solche Hofe werden hier genannt: Altstätten. Marbach, Bcrnang und Balgach, die auf dc»l sruyern Tage ihre Votschaft vor den Eidgenossen hatten. Die vorliegenden und genehmigten Artikel sind materiell die gleichen, wie bei Thal, nur bei jenen Functionen, bei denen hier einfach der Landvogt thätig ^ M .r- ^ ""d ^ ^"»dvogt mitsannnen. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschad-, des Raths zu Glarus. den 12. März (Donstag nach Lätare). Zu Ii. 1551, 23. März. Bürgermeister und Rath von Lindau an den Landvogt zu Baden. Dieser 4wge ser von den Gesandten von Zürich. Lnccrn. Schwyz lind Glarus. die zu Baden versammelt waren. un schreiben angelangt, in welchem sie sich beschweren, daß der Prädicant von Lindau („unser") von eungen dortigen Bürgern und Büchsenschützen durch ihre Obrigkeit und die Landschaft des Abts von M,'l Bundesgenossen, bis in die Stadt St. Gallen geführt worden sei. Da die benannten . N ?" b" "»ander versammelt sein werden, so gebe man zu Händen derselben dem Landvogt Mm " freundlichen Bericht. Die betreffende Begleitung des Prädicantcn sei ganz ohne Wisse" un Millen des Rathes erfolgt. Nachdem man von der Sache Kcnntniß erhalten und die Betreffenden omuver befragt habe, habe sich ergeben, daß das fragliche Durchführen gar niemand zun. Trotz geschehen sei. sondern sie seien „also Mellich (schlechtlich?)" und ein Theil nnbcwchrt, still, freundlich und „schidlich" nrc)gczogcn. Da nun solches ans Versehen und ohne Gefahr und für niemand zum Verdruß geschehe" Slc'lnllck '""s" Endlich. sich hierüber nicht beschweren; der Rath werde Wiederholungen von cycin vorbeugen. St. A. Zürich: A. Abt St. Galle». Bürgermeister und Rath von St. Gallen an Zürich (und die übrigen Schirmorte). ... « v°" Rathsboten von Zürich. Lucern. Schwyz und Glarus eine ab dem letzten Tage z -uaden erlassene Missive erhalten. Dieselbe melde, die genannten Orte seien berichtet, wie der Prädicant 9,'. ^ etwas gehandelt und geredet habe, weßwegen er sich entfernen mußte, und wie dann Einige von a b? M bcwafsiret durch des Abts von St. Gallen Landschaft geführt haben. Die Obern haben Hiera» b.t 'Rißfallen. nun die von St. Gallen den benannten Prädicanten in ihre Stadt aufgenommen n' daselbst Aufenthalt geben sollen, so sei zu besorgen, daß ihnen und den IV Orten hieraus N.,^, 5 c"'üchte- Um diese zu verhindern bitte man die von St. Gallen, sie möchten diesen u"" "for er ich verweisen. Dieses freundliche und eidgenössische Schreiben und Warnen verdanke T» ü . a, Erbietung, solches allzeit zu vergelten, lieber die Sache selbst bemerke >""» llnzem sei der Prädicant von Lindau, ohne daß man (vorher) etwas wußte, in die Stadt St c« ominen und „ain oder acht" Tage daselbst gewesen. Da haben ihn die Prädicanten Z" . V"' Gewohnheit sei, zum Predigen angestellt. Man habe dann nachgefragt, sei e» » Lindau, wobei aber unbekannt geblieben sei, was er gethan habe, l.nti... r ^ / rer Wochen bei einem guten Freunde geblieben. Dann haben die von Lindau ihn wieder dann eö./m' k/"" r ' ^°u, Gallen ab dem Tage von Baden heimgekommen sei. Als letzterer übel c. ^ berichtet. Ivic die von St. Galleu bei den Eidgenossen wegen des Prädicanten aua-»».... ^ '""bten. was er gethan habe und als ob sie ihn zu einem Prädicanten U..?väbrM t a.?s Dadurch geschehe ihnen unrecht und bedauern sie. daß es Leute gebe, die solch' St Gallei ^"eu. Mau bitte, solchen keinen Glauben zu schenken, sondern die Antwort derer vo» i. l zu vernehmeil. St. A. Zürich. A. St, Gallen Stadt, - St. A. Lttcem: Uttemgebu.idenc Abschiede, vom 1^2 Nia'i 155l" Roten zum Abschied vom 3. Mai 1551, das Schreiben von Gilg Tschad' März 1551. Im Lncerncr Exemplar eingebunden befindet sich eine sechs Seiten haltende Verzicht von Simon Kost von Sursee, genannt Trnmmcnschlager, über eine Dicbsgesellschaft, der er angehörte, vom Montag nach St. Marx (27. April 1551) ohne weitem Text. t«1. An». 15SI, 23. M-irz bis g. April. V-rlMdlmM» b-i.n Nach B-rn b-trrff-nd Genf und Gr-p-r,. I, <-!>. >>>-.»». Vo, d..«. N-.H- ... B--n ,«t -in «--- »ns ---l-I-.n Scht-r. M d-hi«. I.Di- «°» B-... .n°»°., ch--n C-,t.«°n Tlchnchtl. > d-. k-p..-- zn T-...« l-di» l-ff... ,-mH wn B..-».-ch. >t»d d-.n »Ich.-d «on B. -I. lonft ...«I>t.n I>.l-n. d-n d-s A-ch, d..,«ch-n. -2. ..Ein -nd-.° i°It-»-.i°» W-S-» d« P.-d..-»t-» >.. A-m-.,- >»-. P--so..-n hoh-n Stand«, d-..-n »on S-..s -n»-j->«. w°-d-„. «°, -in - dn,ch -in°n B-.-I. -°» d-- -nd-m »IM i-lch-n. -- I-. s.ch«. dnh ...s d-n 2». od« -S. Mit» lünlhnnd«, „oh,PI--d- »°ch S.-I I°»nn°» nnd hch ... d.- H-.H-,»,.. --..H-N-» m-.d-n «lch.« S.t nd unkt...,' W-.N. «.»» Ii- st-»-. 1° w--d°° iV». !>- w-z-n d. G-°f-n «on ihm ». h-Is-n. I-in- Un.--.h-n-» «-H.-I-« MM-«-». »° >!> f'"' '"'»''d-, s... stch s°Its. 1°-»-». d-nn -S H.--II- Ii- n»d ».cht d-n G--I-» »°« G--.»-» D-- Roth d-Ichl.chu u D-- U,.,„.,..m o°» T«»i.. s.Il d-n Tlch-ch.l-o I--. t-ss-n. doch d-m Zl-ch. d-.-- «... B--,. Sch-d-n. ...... «oll. n-ch O,t«.n di- S-ch- ..«t-.lnch-« nnd d»-iid-r b-Wt-ß-n. 2«°- ».- -nd--- S»s.rn-i.o» w»ll° ...... »».«,. d-o-th-n. II. D-- G...I «°» !-i». du-ch !»" B- -» d-n U..s-H°.,«.^d.. S-....»-n »n. I-». di-is-M -in- «-»sch-is. -i» »d d-sch-i °"k III. <2t. I. Zn B-t.-sI d-tt G-.s-n «°» G-ch°-> d-M-»t d° R-th. D° »»s.«nd I-. d-n-n »«« B°.» l-id. -- s-i -d« t°-»°n d« l-n»-» I-»--°"S a>-.s°» -« st-»d-n. w-.I dch.o.»-n dm «on B->» di- S-ch- nicht ...s.n.ch-.. tonnt-». S-. d,m »b-r WM nnm-r. so soll- -. tnchts Unsl-nndlch-,. s»nd«n »II-S Ir-«»dlich- R-cht wi- -s I-in- Vo.d--n s-th-n h-d-n <°nw-..d-..->. W.S d.- «on B°.» . «m» I-. ... f.-md°n Vo k-s d-..cht-t. d-S di- »on B--n ih--. Ilnt--.h°n°n »ich. dnld.» Imn«». I" »..«>-» I.ch d--s°Id,„ --W-H.-N. »in d» LR NNKS «»-7 d-, ?»?h.n!d«, PI--»-" z°°nim°-t-I. P- 1°°-» -nndich-st-». d.« A.n.t-».-o d---r »on B-.n s-m-il-n r»cu ver suigpttnocrr ^ Rathsbuch N°. 3is und 317, erst- Abth-il. S. lW und 12s, berichten und Sorge tragen. Di- B-Ichw--d- d-S G..I-» °°n G-ch--! "> »»»-. sn mir in namen des grasen von Gryers üwer gnaden wollen anzongen, U p.» »nd bt»»o d°. n-i -l-m I-»- UI^ . ^ ^ «... d-n V°-I-h-,.. d-d G.-I -N n.it ch rhat begaren nnd h f, s ^ ^ veranlaßt, bei ihnen Rath zu suchen (dieser Satz d-..-., «on z„ di-I-n. z.ch« ISSI hnb.» -i»i»° I>..t..tlM°» d-- ..d dmch zwe. hn.ba...ch 'ou-- d ^ ^ ^ ^ ve.sn.n...cl! nnd d- vi-I- nng-büh.liche G-.s-.n „s.n,ich di. o°» G-nnd».«-.-. wchnb ' „„g,„.h...,n O-t-n «-S D.n», ,°.d-. d.» S..I-» °n^^ G- °h.ch°i. I°i. Z» di-I°n V-.I .N..N. .°.»-düh.lich nnd in R-ch.°» ° ^ Mch »id.. H.--» nnd bch-n»-»-.. d-n...»- ...VN. 486 März 1551, sie müsse» die Tsch»chll»nc und Amtleute des Grase» schlagen u»d tödten; auch haben sie geredet: „w>r sölten thu» wie die schwi», wclicher ein verletzt oder anrürt, erhebe» sich die ander all". Es sei auch die Rede davon gewesen und sie haben beschließen wollen, wider de» Grafen die Matze aufzurichten: das zeig» au, daß man seine Person und „stat" unterdrücken wolle. Auf solches habe der Graf sich entschlossen, die von Bern zu berichten und begehre deren Meinung und guten Rath. Würde er unterlassen, ein Einsehe» zu thun, wie die Billigkeit es erfordere, so möchte ihm hieraus großer Schaden erwachsen, zumal wenn er betrachte, wie früher andere seiner Unterthanc», nämlich die von Saanen, Osch, la Nonsonierc (Nossiniet^ und Charmey, ob der Tine („Tina") sich seit zwei Jahren her sehr ungehorsam erzeigt haben. Sic ha »» geredet, sie wollen den Geboten des Grafen gar nicht gehorsam sein, und auch hiernach gehandelt, so »I> der Graf denen von Saanen, Ösch und Rousoniere wegen ihres Ungehorsams vor die drei Panner Grcißrz, Montsalvens und Corbers Tag geben ließ. Die von Saanen aber, im Ungehorsam verharrend, haben »>) erscheinen wollen, worauf gegen sie, als wider ungehorsame Unterthanc», eine Urkunde gegeben worden ß» In gleicher Weise sei wider die von Ronsoniere procedirt worden. Die von Ösch seien vor den dwi Panncrn erschienen, aber nicht in der Meinung, Antwort zu geben, oder sich als gehorsam zu erzeig»»' sondcrn zu erklären, daß sie keine Antwort geben wollen, weßhalb auch gegen sie eine Urkunde geg»'»'" wurde. Das Alles sei unleidlich und möchte Böseres daraus entspringen. Alan müsse solchem um I» mehr vorbeugen, als auch die von Charmey seither so verrucht gewesen seien, daß sie zur Mittagszeit »» Amtleuten einen Gefangenen mit Gewalt weggenommen, und die von Ösch öffentlich die vom Gnu»' verordneten Beamten geschlagen haben. Damit die von Saanen ihren Ungehorsam um so mehr erzeig»"' haben sie vor vierzehn Tagen einen Gefangenen in ihrem Gefängnis; gehabt, der lange vor s»'»'"' Gefangenschaft wegen einer Missethat zum Tod vcrnrtheilt worden sei. Als nnn der Graf den Gefangen»' abgefordert habe, haben die von Saanen nicht entsprechen wollen, sondern zu einem Gespött und zu Abbr» der Obrigkeit den Gefangenen frei gelassen. Damit man nicht meine, der Graf wolle die Leute nur anfcchi»''' so könne man alles Angeführte durch glaubhafte Schriften erzeigen. Da dein Fürsten nichts lieber tviir»- als gebührlicher Gehorsam von Seite seiner Unterthanen, so bitte er gemäß dem Burgrccht um Rath, er gegen seine Unterthanen, die ihren Eid „gefelscht" haben, procediren solle, und ersuche um eine schriß Antwort. St. A. Bern: Frciburgbuch v s, k. L7. IV. (8. April). Bor dem Rothe zu Bern erscheinen die von Saanen und Ösch und eröffnen, s'» das Schreiben derer von Bern verstanden und darin ersehen, wie der Graf sie verklagt habe, daß 5'"/? . seit zwei Jahren ungehorsam gewesen seien. Es sei richtig, daß dieses geschehen sei (folgen nun »»"', Sätze, die genau nicht verständlich sind; die Reclamanten scheinen sich darauf zu beziehen, daß der ^ wider ihre Freiheiten handle). Die von Ösch nebst denen von Rossiniere tragen vor, es nehme sie Wu» ! daß der Graf sie verklage; sie seien ihm nie ungehorsam gewesen. Es sei zwar richtig, daß er vor s» Jahren sie angefragt habe, ob sie in allen Geboten und Verboten, sie seien kaiserliche, königliche » spanische, mit ihm sein wollen. Auf das haben sie geantwortet, sie wollen in Allem gehorsamen, '»^» .verpflichtet seien; dabei aber haben sie angezeigt, sie seien mit denen von Bern in einem ewigen Burg»» deßwegen sie wider die von Bern weder in Folge kaiserlicher, königlicher, noch spanischer Anfechtungen »' vornehmen können. Daneben seien sie entgegen ihrer Freiheit »ach Grcperz citirt und sei ein Passe»' Wider ihr Leib und Gut gefällt worden; „habend im sine nmtlüt nit gslagen, ettlich artickel an grase» gst» ^ Sic begehren Raths, ob sie ihm dieselben zuschicken sollen. Sie beide rufen die von Bern um Erhal > - ihrer Freiheiten an. V. (g. April). Es werden die Freiheiten derer von Saanen und Ösch vor dem a»^ zu Bern verlese», so wie das Burgrecht und die von Venen von Ösch an den Grafen gestellten Artikel, » ^ der Spruchbrief vom Jahre (1SY28 und der Abkanf der Leibeigenschaft. Dann wird denen von und Ösch geantwortet, sie sollen dem Grafen, „ob sy fug haben", ihre Botschaft schicke», oder ihm man habe von seiner Klage an die von Bern Bericht erhalten; lind sollen sich freundlich und u»w»' i» ^ entschuldigen, besonders mit Bezug auf das, was wirklich nicht wahr ist, und sich erbieten, ihm alle» b> April 1551. 487 Gehorsam zu leisten, wie von Altem her; dabei sollen sie ihn bitten, daß er v°» seinen Neuerungen die er jetzt in einigen Punkten vorgenommen habe, abstehe und sie bei ihre,, Fre,hellen ble.be., ase; wurde das nicht erfolgen, so .nutzten sie da Hülfe und Zuflucht suchen, wo ste w.e auch er. Schirm haben; s.e wollten aber lieber sonst freundlich oder rechtlich vertragen werden. ..Gs habend ouch uune Herren sy ... g alten, un, daß inen sö.nlich elag von in. fürkommen. und zu letst recht potten dah.» w.e von alter her gebracht, zun. früntlichosten entschuldigen und erpiete» (?)." Wenn ihnen inzw.schen etwas Ungewohnl.ches begegnen sollte, so mögen sie wieder die von Bern berichten. S.. «. B.n. R«.»-b..ch N°. u..d mr...... M..M. S. 1«2. gittern. 1551, ^ April (Mittwoch vor Quasimodo). Ttift»arcl>i» (Kng.Ibcrg. s-sandi,- Ln..rn, S,!..rich zl«Ir»s>-in, »l4«ch>.l,h.i« l Sonn.nb.rg , Sstial- '»«!.,r. -W Hald,rni.g,rl «.»dkl Sonn.nb.rg, Fähnrich- S«m,»- Vog, Schorn. <„Sch°r.r»»- Ilni.r- waldcn. Sebastian Oinlin, Hanplntann, von Obivaldriil (Johann. Bnnti, A.n.nann („Ana"), von ^idivalden. ». Es wird wi.-dr.ua. in Vrirrfs d-S Sjwischm d-n, »bi i.nd S-ii-ShanS Eng.Ib.rg, d,n °ff,u ... «gs-nach, nnd d.n Kirchg.nosi.» vo.i Mlig.nlch.vgl v.rhand.l>- Vor.rst ,v.rd... dl. "l-«g.n°II.n van «nbnachi ...sragi, w.ff.n «- ,») w ?->»< d.r sriih.-.. V,rhandlnng w W,il.rn ...ischloss.n >i»i-,.u Si. aniwori.n si. s.i... d.s Will.nS, zu v-rl»ch.n, »»ilich .>n>» i» w.rd... z doch s,i.n f.. .„ischloss..., 'ich »ich. ..„„.lall,.., als ...i. si- sich srnh.r .rb°,.n Hab.., z ,,.v° das nii, ...rhossm st b, d... v,r>».l>,n in (ir?> g.r.chiiak.» >»,d bin, pfarh.r z» blisb.., nnd ig das.IbS g.schirn.l .vrrd.n , Z.achd..., di.s.s ^ Ab, an„.z.ig. word... ist. .i.iq.gn.1 .r, .r iib.rs.b- d>. S-ch. d.n Kall.,,Vagi... zu b.r°.h.n und was f' di'Ssaw ...ach..., da« j,d,r,nann zur Ruh. ,°»n».. das wo». -r »»».hm-n nnd Holl..., ch-chdr... nun b» «b. d... K-s.-nv°g..n nnd di- von «nach. ,hr.n S-rr-» »»d 0'«., von Schnstz d.n H-nd.l gänzlich °b'«.,n Hab,n stich, I- Hai man hi-rnb.r >°-ii.r »»d g.hand,ll- D,° G-sandirn ..... Ln.,.., '-«>»- h,r..."> soä... aber d-s. «S di.Ss.ll- b-schloss.» .v'rd, an ihr. Ob.... br,.,»... ...,d s.nd nicht "»lichiigi. b,schli«ch ...°°S -.,zuu.h.».n- Mau Hai dann d..„n von Ildlig.n «.vgl .rofst.,, was d.r M, 7' E„».lb,rg ihn,., ihun ...°ll.l » wo»- W« »-» - 7'»>°»b»ch und S..l,.räih- nnd A..d.r.S „»an-, dazu 40° Gnld.n, lährl.ch !>' «'-'»!-» »» -» 2"'»binliis.,.. dann soll,., si. sich s-lbs, v,rs°rg.n und Di. vm. »dl.g...sch..n.l l..g.hr... ab.r 7« d... M Gnld... «ds s Mali.. Kor» und 4 »ali.r Sab.r »nd d.i. l.....n Z-Hiibn d.n ...an „.NN. »-1-» «.h»,.n- Di. Kast.nvogi. .»ihn, d.i., Mi. d-.„n von IIdl.g.nlch..stl ,wch 4 »... «orn dazn '°,»-b.n. dan.l..n soll,,., di. von «iisin-chi si« '»» d-- >° »»d 4 Mal... S°b.r b.»....g.n, 7' °°» «Ii«.,ach. w.».n d, di.s.n Vorschlag vi» -»«>!-»- Es loil.n nnn das d.. B°... von Sn..rn « Un..r..,-,d.n an ihr. Ob.... bring..., dann, von brid... Ort.» an d.. von Schnn« g.schn. ... .v.rd., ^'°°» «..«»ach, dahin zn v°,.n°,.n. da« ft. «« >»« d.» >» Mali.rn b.gnng,.i- ». Vogi Schorn, von >'« ii.h, an. .s so«, in B.ir.ss d.s H-nSh-li-S d-s »bis von Eng-Ib-rS E.ns,h.n g.ihan n.,rd.n, ' ud g.d.nl.n, Ivos A.u.nann V.lnli in Vrirrsl d.s Eis.nr.z.s ua 7>. u--i -wq- April 1551. lieber diese Verhandlung hat das L. A> Schwpz mit dem Datum vom 2. April (Doustag vor Quasimodo) einen verkürzten Auszug. Da derselbe aber in einiger Beziehung deutlicher, als die hier benützte Quelle ist, so fügeil wir folgende Hauptstelle hier an: Es wird soviel verhandelt, das; die von Udligenschwpl sich mit 8 Malter Korn und 4 Malter Haber, nebst dem nassen Zehnten und den 20 Gulden Geldes begnügen, und dann sich selbst versorgen wollen, „doch daß dann Herr apte sy um den touf und anders zu der kilchhöry dienend erwürben füllte" ; die von Küßnacht sollten, nach dem ihnen gemachten Vorschlag, ihren Kirchensatz auch allein haben und dazu 10 Bialter Korn und 4 Malter Haber erhalten. Das aber hat nicht angenommen werden wollen, sondern es vermeinte Vogt Schorn», wenn man (für Küßnacht) noch 1 Malter beifügte, daß es 15 Malter gäbe, würden sie sich weisen lassen. Da es sich nur noch um ein Malter handelt, so sc^ jeder Bote die Angelegenheit gründlich an seine Obern bringen. (Fortsetzung im Sinne unseres Textes). Artikel I» fehlt hier; v hat den Nachsatz: damit man es an die Obern bringe zu erfahren, was diesfalls jedem Ort gefällig sei. 163. SchaMusen. 1551, l!. April. Verhandlung zwischen Zürich und Schaffhauseil iu Betreff der Angelegenheit wegen der Nhciubrück>'. Daß ein bezüglicher Tag stattgefunden ergeben folgende Acten: 1550, 17. December (Mittwoch vor Thomä). Zürich instruirt Bürgermeister Rudolf Lavater, Heinrich Sproß, des Raths und Stadtschreiber Johann Eschcr nach Schaffhausen wie folgt: Anläßlich du wegen des Streites über die Rheinbrücke gestellten Mittel hätte man in Betreff der Brücke und des Rhci»s wohl einige Geduld getragen; daß aber die von Schaffhausen sich sogar Grund und Bode» vom Gebis^ derer von Zürich zueigne» wollen, hierüber beschwere man sich; nicht weil man das Land an und für ß) so hoch schätze, sondern weil die von Schaffhauscn dann daselbst Hochgericht halten und Frevlern, die eüv>' von Zürich entweichen, daselbst Unterkunft geben möchten, und weil hiemit die Grafschaft Kyburg an erblichen Gerechtigkeit erheblichen Verlust erleide. Die Gesandten sollen daher sich auf ein Neues mit dcm^ von Schaffhauscn freundlich besprechen und auf Mittel trachten, diese langwierige Sache gütlich beizulegen, ds ( so, daß kein Grund und Boden vom Gebiete derer von Zürich abgetreten werde, wogegen betreffend die Brü ^ nnd den Rhein, das Zoll- oder Wachthüuschen mit dem Gatter (dasselbe unbeschadet der Obrigkeit derer ^ Zürich s„irer"j, bleiben zu lassen) den Gesandten Vollmacht gegeben sein soll. St. A. Zunch-A. Schasshause». 1551, 28. März. Zürich an Schaffhauscn. (Nach einer ander» Mittheilung). Da der Streit wcg^ der Rheinbrücke in Folge von Schreiben beider Theile abermals auf einen gütlichen Tag veranlaßt wo^ sei, so habe man hiefür den 5. April bestimmt, Abends zu Schaffhausen zu sein und am folgenden mit dem dortigen Rath zu verhandeln. 1551, 20. April (Montag nach Judikate). Schafshausen an Zürich. Als vor Kurzem Nathsanw« ^ von Zürich vor kleinen sind große» Rüthen ihre Begehren, betreffend die Rheinbrücke angebracht haben, man die Sache verschoben, weil einige Rathsglicder nicht zu Hause waren. Wegen „des unmüßigen ^ da einige Rathsglieder krank, andere abwesend waren, sei der Gegenstand noch unerledigt geblieben: werde denselben aber beförderlich vornehmen und mündlich oder schriftlich eine Antwort ertheilcn. April 1551. 489 1«4. Kihkirch und Aietwyt. 1551, 8. und 10. April (Mittwoch nach Quasimodo). Archive von Lucern, Zürich und E. A. Aarau. I. (Hitzkirch, 8. April). Gorius Hertwig, alt-Stadtschreiber und des Raths der Stadt Solothurn, Obmann in der nachfolgenden Angelegenheit; Bernhard von Cham, des Raths der Stadt Zürich und Vogt M Wädenswpl, und Simon Jmgrund, des Raths zu Obwaldcn und alt-Landvogt in den Freien Aemtern, Zusätze und Nichter der sechs (ohne Lucern) in den Freien Aemtern regierenden Orte, und Hans Hug, °lt-Schultheiß und Niklaus Sidler, des Raths der Stadt Lucern, als Zugesetzte und Richter von Schultheiß U"d Rath von Lucern Urkunden: Zwischen den sechs Orten und Lucern habe sich ein Span zugetragen betreffend einige Höfe, Häuser, Hölzer, Felder, Allmenden und Weiden, von denen die zu Lucern beglaubten, sie laut einigen altern Marchbriefen zu ihren Aemtern Rothenburg und Kelnamt gehören, während die sechs Orte die betreffenden Grundstücke zum Amte Richensee zählen wollten, wohin sie auch bisher gedient und gehört haben. Die von Lucern haben sich nun für ihre Behauptung auf folgende Belege berufen: O Auf einen Marchbrief vom 28. December (Dienstag nach Weihnachten) 1400, vermittelst welchem Rudolf u°» Hewen, Propst zu Münster, und Hemann von Grünenberg, Ritter, wegen des St. Michelamts mit benen von Lucern wegen der Grafschaft Rothenburg gemarchet haben. Die in dem Act angegebene March u>'rd beschrieben. 2 Auf einen Spruchbrief vom 27. September (Samstag vor St. Michael) 1411, erlassen Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich in einem Streit zwischen denen von Lucern und Hemann U"d Wilhelm von Grünenberg, in welchem die obengenannte March bestätigt werde. 3. Aus einen Marchbrief "°ni 12. März (Montag nach der alten Fastnacht) 1470 zwischen denen von Bern und Lucern. Die in ^selben enthaltene March wird beschrieben. Bei diesen March- und Spruchbriefen beglaubcn die von Lucern ^bleiben zu können. Die Anwälte der sechs Orte haben hiergegen Folgendes eröffnen lassen: Nachdem ihre Ordern mit denen von Lucern dem Herzog Friedrich von Oesterreich die Freien Aemter im Krieg abgewonnen, haben die von Lucern die drei Aemter Richensee, Mepenberg und Vilmergen einige Jahre lang allein besessen. nnn die von Zürich, Schwyz, Nnterwaldcn, Zug und Glarus (Uri habe sich beim Rechten nicht betheiligen ^") glaubten, sie haben an den genannten drei Aemtern gleiche Rechte wie Lucern, so seien sie mit denen "°u Lucern vor Schultheiß und Rath der Stadt Bern zum Recht gekommen, welche ihnen mit denen von ^Uce>u djx genannten drei Aemter zu besitzen, zu bevogten und zu beherrschen zuerkennt haben, gemäß einem s^f vom 28. Juli (Samstag nach St. Jacob) 1425. Da nun diejenigen, welche in den genannten ^unigen Märchen sitzen, Steuer und Bräuche, Fastnachthennen und Anderes, das sie einer Obrigkeit schuldig ^ den Landvögten in den Freien Aemtern entrichtet haben, ebenso Kauf und Verkauf, Genrächte und ""dere dergleichen Sachen im Amt Richensee gefertigt und die Briefe unter den Landvögten in den Freien intern ausrichten ließen, von denen einige von den Landvögten aus Lucrrn bejiegelt worden seien, so Rauben die sechs Orte, bei denjenigen Märchen, welche durch alte Leute und genügsame Kundschaften angezeigt zu verbleiben.' Nachdem dann der Obmann und die Richter die Märchen besichtigt und die Anbringen ^A^ge Pgvteien verhört hatten, haben sie die letztern gemäß der grschworne» Bünde gebeten, vorerst die zv versuchen, wie sie denn auch früher angegangen worden seien, die Richter in der Gütigkeit handeln zu 02 490 April 1551. lassen, was sie an ihre Obern zu bringen in den Abschied genommen haben. Die eröffneten Instructionen seien nun dahin gegangen, die Nichter gütlich in der Sache handeln zu lassen, doch mit dem Vorbehalt, daß wenn diese gütliche Verhandlung einem oder beiden Theilen nicht genehm wäre, dieselbe ihren Rechten unnachtheilig sein soll. Die Schiedrichter haben hierauf zivischeu den Gebieten beider Parteien eine (weitläufig beschriebene) March entworfen. Dabei haben sie erkennt, es sollen die Unterthanen bei ihren Gütern, es seien Eigen, Lehen, Wunn, Weiden, Trieb, Tratt, Holzschläge, Wälder, Felder, und andere Gerechtigkeiten/ die sie bisher besessen haben,- verbleiben und Zins, Zehnten, Nent, Gült und welche andere Beschwerden ans diesen Gittern stehen, an diejenigen entrichten, denen sie solche schuldig seien. Die Unterthanen und deren Güter sollen von derjenigen Obrigkeit, unter der sie gelegen sind, beschützt und beschirmt und daselbst gerechtfertigt werden. Dagegen sollen sie diesen von ihren Personen und Giltern, die unter jeder betreffenden Obrigkeit liegen, Steuer und Bräuche und ivas sie von daher schuldig sind, ausrichten. Die von Luceru sollen bei ihrer Gerechtigkeit zu Ermensee und bei der frühern Ummarchuug von Schougau („Schonggen") gemäß Brief und Siegel verbleiben. Nach Eröffnung dieses Spruches haben die Parteien, nach gehabtem Verdank, denselben im Namen ihrer Obern angenommen. Es siegeln der Obmann und die vier Zugesetzten- II- (Dietwyl, 10. April). Unter den gleichen Parteien ivaltet Streit in Betreff der Laudmarcheu zwischen dem denen von Lucern gehörenden Amt Rothenburg lind den Aemtern Meyenberg und Nicheusee, die den sechs Orten nebst Lucern gehören, welcher Anstand ebenfalls dem genannten Obmann und Zusätzern Z» gütlicher oder rechtlicher Beilegung übertragen worden ist. Die Nichter kommen zuerst auf den Hof zu Jlla» auf dem Lindenberg, wo hinten neben dem Hause sich ein Marchstein befindet. Die von Rothenburg erkläre» nun, benanntes Haus gehöre mit Leuten und Gut, Steuern und Bräuchen in das Amt lind Gericht Rothenburg. Dagegen weisen die von Merenberg einen, von den Boten der Eidgenossen auf den 6. J»l» (Samstag nach Pfingsten) 1433 zu Raden erlassenen Brief vor, vermittelst welchem erkennt worden sei, daß der genannte Hof Jllau mit Leut und Gut lind Allem in das Amt und Gericht Meyenberg gehören solle- Biedere Leute berichten beinebens, das betreffende Haus sei seit Errichtung des genannten Briefes von dei» frühem Platze entfernt und abwärts in das Amt Rothenburg versetzt worden. Die Richter bitten nun, Gemäßheit der geschwornen Blinde, beide Parteien, ihnen zu überlassen, gütlich eine March zu bestimme»- Nach Eröffnung der Instructionen erklären die Parteien sich einverstanden, die Nichter gütlich in der Saclfi handeln zu lassen, doch mit dem Vorbehalt, daß wenn die gütlichen Vorschläge einem oder beiden Theib'» nicht gefallen würden, dieselben ihren Rechten unnachtheilig sein sollen. Die Richter setzen nun einen Marchsü»», doch mit besonderer Bewilligung derer von Meyenberg, zu Jllau auf dem Hof oben neben dem Haus; dieser soll die drei Aemter Nicheusee, Meyenberg und Rothenburg scheiden, nämlich obsich gegen den Taniiw»^ Nicheusee, gegen den Baldegger-See das Nothenburger Amt und nidsich das Amt Meyenberg. Von dicsew Marchstein hinweg scheideil sich Rothenburg und Meyenberg durch eine (weitläufig beschriebene) Marchli»»'/ die gezogen wird bis zu jener Linie, für welche die voll Lucern einen, beide Aemter betreffenden March br»'l vorlegen. Dieser Marchbrief ist auf den 17. August (Freitag vor Bartholomä) 1481 von Hans (Beßler () von Uri, Obmann, Heinrich Feer, des Raths zu Lucern, und Heinrich zu Niderist, alt-Ammc»^ zu Ridwalden, als in dieser Sache gemeine Zugesatzte, errichtet worden. (Die in diesem Brief bezeicl»»'^ Marchlinie wird nun angegeben); dieser Marchbrief soll fernerhin in Kraft bestehen. Dabei soll jede Obrigü'^ bei ihren Gütern, Lehen, Wunncn, Trieb, Tratt, Holzhau, Feldern, Wäldern und allen bisherigen Nutzu»tll" vn bleiben und sollen anderseits die darauf haftendeu Beschwerden an die Anspruchsberechtigten eiitrich^ April 1551. 491 werden. Die unter jeder Obrigkeit gelegenen Güter sollen von derselben beschirmt und daselbst gerechtfertigt werden, wogegen sie auch an diese Obrigkeit Steuer und Bräuche entrichten sollen. Nach Eröffnung dieses Spruchs haben die Parteien, nach gehabtem Versank, denselben im Namen ihrer Obern angenommen. Es Ingeln der Obmann und die vier Zusätzer. Für I und II liegen Pcrgamenturkunden im St. A. Lucern mit den Siegeln von Obmann und Zugesetzten; I auch im St. R. Zürich - Freiämter Urbar von ISS4 t. S4I. Für II auch eine Pergamenturkunde mit den fünf Siegeln im E. A. A. Die Anwälte der Parteien sind: Für die sechs Orte. Landvogt a Pro von Uri, Redner: Seckelnicister Füres (FttröS?) von Schwyz; Panncrhcrr Kolin von Zug; Landvogt Jost Pfendler von Glarus, Rathgeber; Hans Heinrich Reinhard. Schreiber. Für Lucern. Leodegar von Herteustein, Redner; Schultheiß Bircher; Landvogt Cloos, Rathgeber; der Stadtschreiber von Lucern, Schreiber. St. A. Zürich c A. Kellcramt. Ei» ununterschriebencs und undatirteS Blatt. Die Hichcrgehörigkeit der Betreffenden beweist das diesem Blatte voranstchende Verzeichniß der Richter, das mit unfern Quellen übereinstimmt. 165. Wrmmen. 1551) 9. April. L'andesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwaldeu. Dieser Tag ist beschrieben worden wegen der Klage des Baptista de Clericis gegen den Fähnrich °°n Bollenz betreffend Kosten und (wegen anderer) Anstände, die sie gegen einander haben, anbelangend einige Aschen ihnen erfolgte Reden. Die Gesandten verhören Klage und Antwort der Parteien, die zu Schwyz bk»iachte Thädiguiig und den von Bogt Würsch gegebenen Bericht, und ei kennen dann: Was früher verhandelt ""d ausgemacht worden ist, es sei durch die Thädigung in Schwyz oder durch das, was in Bollenz geurtheilt ^urde, bei dem soll es verbleiben. Was aber noch nicht im Rechten gewesen und darüber noch nicht ^"Nheilt worden ist, hierüber soll gemäß den Statuten das Recht vor dem Landvogt Wagner geübt werden. Es erscheint Mathe Thomas von Gnosca und beklagt sich, wie er einen großen Schaden erlitten habe. ^ habe an der Moesa („Moys") eine Brücke (zu bauen) übernommen; au derselben seien ihm zwei Gewölbe ^"gefallen, wobei ihm ein Sohn, der ihm hätte Hülfe leisten können, erschlagen worden sei; er bitte die ^e um eine Beisteuer. Die Gesandten haben nicht Bollmacht, eine bestimmte Summe zu erkennen; auf H'Ntersichbringen spricht Uri von 12 Kronen, die andern meinen, es wäre an 10 Kronen für jedes Ort ^"Ug. Wim nimmt nun die Sache in den Abschied; die andern Orte sollen ihre Meinung denen von Uri "Ehesten; auch ob man den guten Mann denen von Bellenz empfehlen wolle, e. Die Gesandten von ^'Uerwalden ziehen an, da Don Fernand wegen der Capitel über den feilen Kauf seine Botschaft in der ^bgenosseuschaft habe, so könnte man die Kosten für die neuen Zugesetzten ersparen, so daß man nur die yder von jedem Ort nur Eilten von den neuen bei den alten lasse. Da man ohne Instruction ist, ^ird Suche in den Abschied genommen; die zu Schwyz sollen ihren Entschluß nach Uri schreiben. <1, Es angezogen, ivie die Augustinermönche zu Bollenz in Betreff des Almosens die drei Orte altgehen. 492 April 1551. Heimbringe», ob man jährlich auf Vartholoniä (24. August) die Voten beauftragen wolle, ihnen etwas z» geben, und ob („ouch") man ihnen in Betreff des Almosens eine Empfehlung an die andern OUe geben wolle. Jedes Ort soll seine Meinung denen von Uri zuschreiben. «?. Der Fähnrich von Bollenz ist angegeben worden in Betreff von Falschspielens, Zins auf Zins machen, Bedrückung armer Leute, er sei aM Halseiseu gestanden und vom Tod erbeten worden. Auf das haben die Gesandten die Kundschaften uebs dem Fähnrich verhört und dann ihre Instructionen verglichen, die nicht durchweg übereinstimmen. Es wird beschlossen, die Gesandten von Schwyz sollen wieder an ihre Obern gelangen und eine andere Instruction zu erhalten suchen. Nachdem eine solche eingelangt war, hat man den Fähnrich wieder vorberufen und ihn angefragt, ob er Mehreres zu eröffnen verlange. Auf dieses hat er das Fähnchen zu Händen der drc> Orte übergeben, in der Meinung, die Gesandten werden hieinit zufrieden sein lind ihn nicht weiter ansuche» Nach seinem Abtreteil und der ernstlichen Erwägung der Boten habeil dieselben erkennt: 1. Der FälM'i soll „kein ziils in Bollenz nit mer »lachen", außer mit des Landvozts Wissen und Willen und gemäß de» Statllteil, nämlich von Zehn (?) Eins, und mit baarem Geld. 2. Der Fähnrich soll nicht anders ivirthe» oder spielen als nach den Statuten, die jährlich zu Bollcuz verleseil werden. 3. Was das Fähnchen anbelangst da er dasselbe gutwillig übergebeil hat, so hat mau das dem Vogt zugestellt, um es aufzubehalten, bis d> Obern und die Landschaft einig werden, Einen zu wählen. 4. Es ist ihm auch „gebredigt" und »» Nothdurft augezeigt worden, man werde ihn beobachten, und wenn er fernerhin dergleichen Übertretungen st i zu Schulden kommen lasse, werde man ihm solche nicht übersehen; er möge daher Sorge tragen; ,,so»st ^ er „um" alle verhörten Kundschaften, die vom Jahre (15)47 bis jetzt eingenommen worden und verlaufen st» ' liberirt sein. k. Bei den Obern ist auch Herr Augusti» Bruno von „Täntsch" (Dongio?) aus Bolle»i wegeii ungeschickter Händel und unmenschlichen Schwörens angegeben. Mail hat nun ihn und die Kundschnst^ verhört, auch seinen „forigen bichtbrief" (?), daß er um solche Sachen liberirt wordeil sei, besehen, und nicht weiter bestraft, sondern liberirt und ihm das Land aufgethan, und man mag ihm wohl gönnen, w^ ihn die früher» Kirchgenossen wieder annehmen, oder Andere, gemäß den Statllteil und unbeschadet ^ Bestätigung der Obern. In Betreff seines Gutes wird dem Vogt Wagner aufgetragen, ihm beholfen »» berathell zu sein, daß ihm das Seinige, was übergeblieben ist, wieder werde (einige im Original cnth» ^ Zwischenworte sind unklar). K. Da der Fähnrich in Bollenz auch anzeigt, Baptista de Clericis habe gedroht, sie zwei werden nicht einig, bis einer von beiden erschlageil sei, er wolle mit dem Fähnrich e Collazion haben, es habe ein Mal gefehlt, etil anderes Mal müsse es aber nicht fehlen: so hat man ste ^ Eid schwören lassen, den Frieden ganz und unverbrochen zu halteil und auch nicht zu veranlassen, daß derst durch Andere gebrochen werde; sie sollen denselben auch nicht abtrinken, bis es ihnen von den Obern erla» wird. I». In Betreff der Allmenden in Bollenz zu „Samiung" (Semione) und „Malirabia" ' geht die Instruction der Boten von Uri und Unterwaldeu dahin, daß keine Allmende hinweggegeben w« ' solle; wenn aber Einer Briefe zu erzeigen hätte, daß ihm Etwas gegeben wordeil sei, dem soll verbleiben. I. Die von Uri ziehen an, der die Mündung des Tages enthaltende Brief sei ihnen z" ^ geworden, weßhalb sie in Kosten gekoumien seien; der Bote von Schwyz erklärt dann, warum gekommen sei, und bittet, es nicht zu verargen. Es soll nun jeder Bote heimbriugen, ob man m Folge eigene Läufer „mit den tagsatzuugeu" schickeil wolle, damit solche Kosten vernüeden werden. ^ Uri, daß sy houptman Antoni von Marx Zwyers wegen sinen erben als sogt der frouwen." I» " ,< Unterwaldeu Hauptmann uf der Mur rüchtstag gegen vogt Würsch, dann er Hab dem zur kuutschoft w'i st April 1551. 'N. „Lieber her stathaltcr sind andenck einen so sich neinpt Hans von Lachen, ist by u. g. l. a. E. zn Uri, i"e ushar zu vermöge», ivan sin prüder kranck nnd sine kind hcige iine zn hilf ze koininen." Zu «. Auf dem Rande enthält das Original einige Benicrknngen oder Einträge, die und deren Zusammenhang mit dem übrigen Text nicht klar sind. 166. Ireilmrg und Kreyerz (?). 1551, vor 17.-24. April. Verhandlungen betreffend die Verhältnisse des Grasen von Greyerz. Wir führen aus directen und indirecten Quellen Folgendes an: Ni>,-N Gestern habe man das Schreiben derer von Bern, womit 1. 1551 17 Apr.l. I^burg ^ sie verlangen, daß der von ^ Namen beider Städte dem Grafen mitgetheilt werden solle, .n der Stadt Freiburg getroffene Rathsch a '" Na m.. beider verhört, und sei 'Mcsui, unsi ^ s der Bocken, in eine Versammlung berufen Graf ferne Unterthanen ^ ^ ^ Gewehr verfaßt zu halten und auf erfolgende Mahnung und ihnen geboten habe. ^ ""t H"rnsi^ ...w f. Willens dasselbe auf zu fem Auch ha e " e das hinziele, so habe man das wegen des Münzcns och mit andern zu thun. ^„.galten und erachte für besser, wenn beide Städte beförderlich beschlossene Schreiben noch einstweilen Zun.ckbeha Unterthanen gerichtete Empörung eine Botschaft zum Grafen W^we e..w a^,, ^faß.'en Rathschlag auch anzeigen'sollte' z i beschwichtigen trachten ^ verlangt haben, diejenigen von Freiburg („die unfern"), von cinebens habe man, wie >c ^ Betreff des Münzens mit dem Grafen halten, berufen und denen man verinuthen konnte, ^ ^merkt, wenn sie schon mit dieser Gemeinschaft nichts zu ihnen geboten, stille zu stehen. ic p Gegieten von Freiburg („unfern") Gesessene darin treten, thun haben, so werden andere, außerhalb den ^ Auburg: M>sswc»buch N°. 15, e. s->. . -n .. -Ii Bern berichten Venner Weingarten und Graffenricd, wie sie 2. 1551. 24. April. Vor dem ^ ^ ^ ^ ihn. verhandelt haben. Ans nebst den Boten von Freiburg zu ^ ^ aeantwortet, die Sache sei ihm leid: aber er sei nun >hren Vortrag betreffend ^ ^ ^iM^ auch, er könne dieselben wohl regieren! er wisse von s>... uw w H.H. d!. RA.« eniem Span, den er mit simen 1 ^ Unterthanen seien nicht Werth, daß die von zu strafen, und glaube Fug und Ncht h,ez Z ) ^ „„d über ihm sei kein Fürst und habe Bern zwischen beiden Parteien vermitteln er s ^ ^ ^ ^ ^ w.tzig Niemand ihm etwas zu verwehren, „ ) ,vas früher zwischen denen von Bern und seinen genug, bedürfe n.emand dazu. Er habe n.cht S 'i ' ^ ^ handlm.g. Jetzt aber bedürfe er niemand z.Ich.h-» s-i «M,.ch Mtt -M-- h.s. .llich, ,.h.„ w.h-.h wi° W.HI dazu; er könne uild wolle ihm »wo ) ^ Instruction angezeigt, sie zu und von ihm gegangen scie . ^ ^ Thcil, „an dem überfarn wurde, setzen wurden", "amlich, daß die von Bern in Kraft ' ^azu geredet. Darauf sei der Graf erzürnt worden Die beiden Boten von Frc.burg haben anch verhandeln; daneben habe er auch zu Bern U"d habe aufgebrannt! er sc. witzig genug. ^ Volk „schlechtlich" strafen, und Freiburg Raths gepflogen! er vergesse seiner Saa)en ma,.. ^ April 1551. wie er wolle; „in snninin dhein gütigkeit nit da fanden". 2. Ans den Vortrag in Betreff der Münze habe er geantwortet: Er sehe, wie die von Bern („m. h.") ihn in allen Dingen irren wollen: er habe sich setzen nicht versehen: er sei dessen gefreit, habe so gute Freiheiten. Briefe und Siegel wie irgend ein Fürst auf den, Erdreich: m seinen Landen sei er selber Herr und Meister: er wolle „gstrags" fttrfahren, da er e va t und Macht dazu habe. Die Boten haben dann um eine freundliche Antwort angehalten und nament ich Ulrich Nix zu ihn, gesprochen: Er habe ihn, gestern gerathen und etwas gesagt, in Folge dessen die t wsandtcn guter Hoffnung (waren?), er habe sich eines Bessern besonnen. Darauf habe der Graf crwiedcrt: ,.^a ir gebend ein guten doctor, wenn ir das tranck in mich brechtend. so hettcnd ir mich." Er ^ zu seinem Hauptgut schauen, nämlich „zu sin, lybacht", und den Herrn von Montrichier und eu . ssie) benuftragen, „vom Jurten hin" alle seine Zinse auszurichten und jedermann Red und Antwort zu geben. Er selber wolle seinem Leibe Rath thun. es sei zu la Bastie (?) oder Juone. Er wolle gänzlich verbleibe» wie ihn Gott gesetzt habe und nichts aus der Hand geben. Die Seinen, obwohl er sie eingelegt habe, wolle er nicht strecken: sie sollen aber zusehe», das; sie sich „nit" (?) brennen. „Des eine» und andern halb siend die gricht worden, das; sy nützit vergeche», habe der gras ouch nützit anzeigen könne», dann allein, das; der ein urfech geben und das Übersechen hat: doch darvor, ob er das urfcch geben, nützit mißhandlet." Der Graf habe dann ferner bemerkt, wenn es „zimlich wäre, so sig es Gott nit möglich, thein surft und Herrn zecrwarn, daß er sin potschaft zu Augsburg bim kaiscr ghebt, wie dem Franzose» anzeigt worden". Der Rath schreibt an die von Freiburg, man habe durch die Boten des Grafen Antwort verstanden und überlasse ihnen, einen andern Tag zu Freiburg oder in Bern anzusetzen. An die vo» »en und Osch wird berichtet, sie sollen sich „gwarsam" halten und nicht mehr zum Grafen schicke»- St. A. Bern: Ruthsbuch No. SIg und ZI7, crstc Abthcilung, S. SIS. Ml 5" Freiburg erstatten alt-Schultheiß (Pcterniann) Amniann »»d tuincy) A.x, die als Gesandte von Freiburg mit den Boten von Bern beim Grafen vo» Greycrz wäre", u er die dortigen Verhandlungen einen ähnliche», nur viel kürzer gehaltenen Bericht. Der Rath beschließt - „Gau Bern von wegen der grafischen hcndlen." i>, Freiburg: Rat-Much N°. ss. 1K7. Wern. 1551, 29. und 30. April und 1. Mai. Staatsarchiv B-r»: Rathsbuch No. »IS und »17, crstc Abthcilung, S. SSS, SSV, LSS und SS«. I. (29. April). 1. Vor dein Rothe zu Bern erscheine» fünf Boten von Saunen und Osch und eröff»^ nach Verdankung der Verhandlung mit dem Grafen von Greyerz, sie haben ihre Botschaft zn ihm gesckll und zwar in Betreff des Passement, ihrer Freiheiten und „Eidbrief". Darauf habe er denen von ^»» ^ geantwortet, wie er (oder sie?) denen von Bern geschrieben haben. Sie seien nun beauftragt, die von zu bitten, ihnen behnlflich zu sein, daß sie bei ihren Freiheiten und dem Eid wie ihre Altvordern können?) . . . oder als ihre Schirmer ihnen vermöge des Bnrgrechts zum Rechten zu verhelfen, 6^ ^ von Osch wird (noch besonders) bemerkt: „die begnadeten an zu schaden enthalten wie anred, daß er sy verklagt"; (es ist nicht ganz klar, ob diese wirre Stelle hieher gehört; sie trennt sich einen kleinen Strich vom Vorhergehenden). Der Graf soll denen von Ösch rechte Antwort geben. S" Amtleute wollen die Gemeinde nicht besammeln, wie das von Alter her geschehen sei. „Abermals erboten, inen helfen, damit sy zu ruiven kommen mit irem Herrn, gmeind (?) überladen, wachten gst^ Mai 1551. 495 überlugen, dürfend nit wol wandlen." Der Rath verschiebt die Antwort bis nach der Verhandlung mit ^nen von Freibnrg. 2. Vor dein gleichen Rathe eröffnen Boten von Freiburg, nämlich Petermann Annnanu, alt-Schvltheiß, nnd Ulrich Nix, beide des Raths: a) Sie seien abgefertigt wegen des Widerwillens des trafen von Greyerz gegen den Seinen, und erwähnen zum Theil die den Boten beider Städte gegebene Antwort. Sie sollen nun mir denen von Bern weiters verhandeln, was zu thnn sei, damit die Betreffenden bei ihren Freiheiten bleiben nnd den Rechthabenden geholfen werde. Der Rath verordnet zu den Boten von Freibnrg Tribolet, Tilger, Weingarten, Augsburger. l.) (Weitere Anbringen der Freibnrger Gesandten betreffen die Brücke zu Doindidier und eine Bitte für Bernhard Störchli (alias Stähelij). II. (30. Aprit). Die vier Verordneten berichten dem Rath, was sie mit den Gesandten von Freibnrg verhandelt haben; „ir stirtrag, so Niklans Zurkinden gstcllt, geläsen". Sie haben nach dem Burgrccht geschickt und wollen heute wieder zusammen, sich zu berathen, was dem Grafen zu schreiben sei. III. (1. Mai). Vor dem Rath berichten wieder die vier Verordneten über ihre gestrigen Verhandlungen mit den Gesandten von Freibnrg. Es wird beschlossen, dem Grafen von Grcyerz im Namen beider Städte zu schreiben wie Herr Sulpitius gerathen hat und im Missivenbuch enthalten ist. Die Nomen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction vom 27. April. K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. ö. f. 50. 1551, 30. April. Bern und Freiburg schreiben an den Grafen zu Grcyerz: Ihre Boten, welche jüngst bei ihm gewesen seien, haben die ans ihren Vortrag ihnen gegebene Antwort der Länge nach eröffnet nnd man habe über derselben nicht ohne Ursache ein Bedauern empfnndcn. Man habe vorausgesetzt, der Graf iverde sowohl die Angelegenheit an nnd für sich betrachten, als auch stch erinnern, was zwischen seinen Vordern, auch ihm nnd beiden Städten ans bürgerlicher Pflicht, Verwandtschaft, Liebe, Freundschaft und guter Nachbarschaft hergekommen nnd beiden Theilen zu Gutem gereicht habe. Er werde serner noch in frischem Gedächtniß haben, wie die frühem Boten der Städte mit Mühe und Arbeit zwischen ihm und den Reinigen einen freundlichen Spruch zu Stande gebracht, den die Reinigen ans ernstliches Anhalten der Boten angenommen, er aber verworfen habe. Wie dem aber immer sei, so haben die Städte sich vorgenommen, chn nochmals dringend anzugehen, sich Alles, was früher mit ihm dieser Sachen wegen geredet worden sei, zu Herzen zu führen und namentlich das unter ihnen bestehende Burgrccht zu betrachten, nnd sich deßhalb Zu einer bessern Antwort zu entschließen. Man fordere insbesondere: 1. Daß er das Passcment, welches er wider seine Unterthancn mit „Ufsatz" einer neuen, früher nicht gebrauchten Gerichts- und Rechtsordnung und Übung, deren seine Unterthancn zur Zeit seines Vaters und seiner Vorfahren überhaupt enthoben waren, «langt habe und sich dessen gegen die Unterthanen behelfcn wolle, herausgebe nnd in die Hand der letztern überantworte. 2. Daß er diejenigen von seinen Unterthanen, die ans „Entsitznng seines Zorns abgetreten sind, ans Bitte der Städte gnädig nnd ohne Entgeldniß an Leib oder Gut für jetzt nnd in der Folge wieder zu Haus und Heim kommen lasse. 3. Daß er seine Unterthanen, die Bürger der Städte, bei ihren Freiheiten, Immunitäten, alte» hergebrachten Gewohnheiten und Gebräuchen, die sie von den Vordern bes Grafen erkaust nnd vergolten oder sonst erworben haben, bleiben lasse, nnd diejenigen Freiheiten, welche er. man wisse nicht mit welchem Recht, ihnen genommen habe, ihnen gütlich wieder zu Händen stelle. 4. Daß er jene Briese und Siegel, die er seinen Unterthanen, als sie ihm geschworen haben, zu geben versprochen habe, nicht verweigere, sondern sich in diesen nnd andern Dingen wie seine Vorfahren und sei» Vater halte, was ihm zu Lob und Ruhm gereichen und ihm die Unterthanen in Liebe nnd Gehorsam erhalten werde. Wenn dann die abgetretenen oder sonst einige seiner Unterthanen sich gegen ihn vergangen, Eid und Ehre übersehen oder sonst den schuldigen Gehorsam nicht geleistet haben sollten, so wisse man, was diesfalls bas angeführte Burgrccht vermöge nnd den Städten obliege und wie sie sich hierin gegen allen Parteien zu 49(i Mai 1551, verhalten haben, dem sie auch steif nachkommen werden. Sic wollen diesfalls zum Schluß ihrer Antwort unverholen erklären, daß sie denjenigen, welche Rechts begehren und sich denn gewohnten althergebrachten und geübten Recht unterwerfen, dazu verhelfen und dieselben vor unrechtmäßiger Gewalt, Zwang und Drang schirmen wollen, wie das zur Zeit die Boten dem Grafen mündlich vorgetragen habe». Bitte um schriftliche Antwort durch den besonders gesandten Läufersboten. Mit dem Siegel der Stadt Bern. St, A, Bern: Jnftructionsbuch n r, wo. Deutsch Missitieiibuch X X S. oo«. 1«». (Sarnen, Stans?). 1551, 8. Mai (Freitag nach der Auffahrt). Staatsarchiv ZitriN,: Tschudische Docmn-ntensammluug Band XI. Vor Landammann und Rath zu Obmalden (Nidwaldcn) erscheint Ortlieb von Cappall (Capol) im Rauü» der Bundesgenossen der III Bünde und überreicht ein Schleiben derselben vom 3V. April, gerichtet an geinciR Eidgenossenschaft der XIII Orte, betreffend den Bischof zu Chur, Thomas von Planta, nebst einer Mffsi»^ derer von Glarns an den Landvogt zu Baden, und endlich ein Schreiben von Gilg Tschudi, und erösflü beinebens mündlich lind ausführlich sein Anliegen. Da die Beschwerde des Bischofs und derer aus dei III Bünden denen von Obmalden (Nidwaldcn) in Treuen leid ist, lind sie, zumal in Hinsicht auf die cid und bundesgenössische Pflicht geneigt sind, ihnen nach Vermögen behülflich zu sein, so wird beschlossen, we»» die eidgenössischen Orte oder der Mehrtheil der gleichen Meinung sind, dem Landvogt zu Baden zu befehle», ail den Papst zu schreiben, wie die Sache es erfordert und es dem Bischof und denen von Bünden nützlich st» mag. Man glaubt nämlich, es sei ein gemeinsames Schreiben ersprießlicher, als wenn jedes Ort für st ^ schriebe. Besiegelt init dein Landessiegel. Die angeführte Quelle enthaltet die besiegelten Originale beider Halborte, Ob- und Ridwaldeu, getrennt, aber ausgefertigt auf den gleichen Tag und mit ganz geringer Ausnahme wörtlich gleich geh» ^ (Noch bis in die vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts hielten beide Landcstheile gemeinsame Co»stue'»K um sich über die Instruction für die ordentliche Tagsatzung zu vergleichen.) Zur Ergänzung mögen noch folgende Aktenstücke einbezogen werden: 1551, 30. April. Die zu Chur versammelten Rathsbotcn gcmciner III Bünde an die XIII Zwei mal haben die Eidgenossen den (jetzigen) Bischof von Chur nach dessen Erwählung beim Papst dem Consistorium empfohlen und wiederholt sei das von denen von Bünden geschehen, nachdem sie haben, daß der Bischof durch seine Gegner ohne Grund bei dem Papst und den Cardinülen als angegeben werde. Um die Sache des Bischofs zu befördern haben sie dann den Hans Cnpol nach Rom ges' der aber nichts Erhebliches ausgerichtet habe, sondern es sei der Bischof persönlich zu erscheinen citirt , Gehorsam sei dieser hingegangen und als er geglaubt habe, sich bei den Cardinälen genugsam entsch» zu haben, sei der Befehl erfolgt, daß er in einem Kloster behalten werden solle, bis er cxaminirt sein ^ Capol sei dann nebst einigen Rüthen des Bischofs mit schlechtem Bescheid heimgekommen, Es sei befürchten, man handle mit demselben „im schyn der lnterischen faction", in welcher der Bischof »b" " s begriffen sei; es walte aber im Grunde" die Meinung, daß der Kaiser einen andern, ihm gefälligen B» anherordnen wolle; der Kaiser, der römische König, Don Fernando und Andere von der kaiserliche» ^ a haben den von Sälis (Salis) gefördert. Die von Bünden haben nun zwar nochmals an de» -st Rai ISSl, 4SI ,-Ich.l-b-». ,s s-i »w >» d.ß dl-s.- WM.» wchl°> S„ Wim d-h.r w G.dsm-si-» »°ch...«>- „»s.Ilch « dm P-P» -dm dl-C«-dm«l- ,., lch--.bm, «»-d. SV» dm B«°s °,wa- .«,»m°m...... ....d dm.« «... B'mdm -m -..d--°- B.sch°s -»I dm H»-- »"ch>-> »°d d« Z.»d ... W.d.» w»tti»l-ll... ..»Im., 1° w»,dm »Ich, »>-- di- i« Bimdm, I«..d--.. d., G.ds-.ws,,.. ...» ....d »Wl-sl-lt b-i-dm, D-d-i d-m P-I-st .--dm--! w°-dm, -- m.»- b-dml-.. wm« I-lch-s S-Mh-, wi. m ...i. I°l»m --».im, Bd>m »»d «»d°m G-Ich«s.m d..-ch d«S Md d-- II B....d- ^ ^ St. A. Zürich i A. Graubimdcn. verkehren möchte. ISSI, 2, Mai, La..d»....».»., ...» Nach .... Gl«-..- »., «I« MM, -..4.°°,. !» B-dm, V°r .h..->, ,-l O-.ii-d dm «.»-»- °i°I-- B-l-s--, >,..d I,«d- , -- -. «» I..»-- - L« m°»dS Ä?» 2-d?'M der?MN Glaru/sei "nun, wenn andere Eidgenosse», die sich früher "uch für den Bischof verwendet haben, für ihn schreiben wollen, so solle der Landvogt für d.e von Glarns auch sch^'ben^ lassm. ^ ^ ^ ^ 1551 12 Mai Gilg Tschudi. Landvogt zn Baden, an Freiburg. Auf letzter Tagleistung haben , , ' „iiii Clnir Thomas Planta, Empfehlungsschreiben gegeben, um .e Eidgenossen d-m «^ahdm MM ^ Ottli-b von Capol. „diser Bewyser", nach mn Papst die ^»ve> i ur zu " ^ , Schreiben von den III Bünden an die Eidgenossen übergeben, Badm g-k-.nmm und hab-^n. V. -m -°^ Klange., der lt. Bünd?. da » ch^ f'"' Bogt, gemäß . ^ , Verzug erleide, geöffnet habe. Daneben gegenwärtig k-me^gle.stung Vorhand .p mdw^che ^ ^ ^ ^ den. von „Sälis" durch jabe Eapol mündl.c) cr> ) e, wie ^ ^ beschuldigt werde, er gehöre der lutherischen Secte d.e kaiserliche FMu.n -.-ler Emttag S -schch-, '^ Msch-f von Consta»;, der ihn wohl an. Hieran aber gescheje Cnpiteln habe, daß er dieser Secte nie angehört habe, cnne, und andern nächst ...» icgen ocnannten Herren mit besiegelten Urkunden bezeugt worden sei. w.e denn fr^r s°lch^^ Sache dahw gebracht, daß der Bischof nach Dessen ungeachtet habe Zp acaanacn und habe sich vor den aufgestellte» Cardinälen Ron. eitirt worden se. Gehorsa.n W « whm Wa"gen^^ ^ entschuldigen wolle» und ^er in ei» Kloster gelegt worden und werde »och da gefühlt hätte. Trotz seiner s )U ^ g . nwrdcn solle. Einige meinen, der Bischof müsse es jetzt verwahrt und wisse man m ) , ^ . Berwandten als uralte geborne Bundeslcute jcweilen ans entgelten, daß er und alle seme Borden. "'d ^Uvandte. oder andern Orten, zu denen sich di! Seite der Eidgenossen gewesen suen, .... , ^ ^ ^ iiicnstlich und beholfen erzeigt haben, während Eidgenossen und die Bünde ^»d^ „..d p^eu Praetiken der genannte Erzpriestei und sc.. Bischof vom Kaiser, dem römischen König, von Don Fernand gefuhrt haben; auch jetzt ^ Marauis von Müß und Andern der kaiserlichen Partei wichrigc Gonzaga. Statthalter zu Mm an ^ ^,th,,jsch,„ Fnction vom Bisthum Schreiben an den Papst erlangt, sandernfallS hätte er das Schreiben der III Bünde behalten >» b-l..z-.., D- dl- S»ch° «.. B--M >- l»- ^ bis auf einen künftigen Tag) und da nach ^hre Practik zu». Nachthcil der Bisthum kommt, durch >hu und Wm Lcut - ^ ^ ^ dem Ueberbringer gerathcn, III Bünde und der Eidgcnossenschaf ^ A.^^ogonheit mündlich zu berichte». Hierauf haben Luccrn, selber von Ort zu Ort zu gehe» ^ jcdes Ort besonders, dem Vogt wieder geschrieben, gcmäß der Un Schwyz, Uuterwalden Zug g,„onu.en Zeiger z.tgestellt habe. ..... es den Orten M.ss.ve, die er nebst dem Schee ^ befördern habe der Vogt auch denen von (,.üch .„inen g'hcrren") vorweisen zu , . besonder» Boten Mitthcili.ng gemacht und erwarte Zürich. Schaffhauscn und Appenzell ... E>le durch eure» ve,.. 498 Mm 1551, ihre Antwort. Es stehe mm an den Orten, was sie thun wollen, ob jedes insbesondere ein Fürschreiben erlassen oder, wie die genannten sechs Orte es gcthan haben, durch den Landvogt ein gemeinschaftliches Verwendnngsschreiben an den Papst richten lassen wollen. Immerhin müsse das betreffende Schreiben sehr ernst gehalten werden; ein Ehrenmann ans Bünde», der selbst von Rom gekommen sei, habe dem Landvogt geschrieben, er habe in Rom Anleitung erhalten, die Schreiben der Eidgenossen dürfen scharf gestellt werden, dann werden sie beim Papst wohl verfangen, mit milden Schreiben aber werde man nichts ausrichten; ma» ersehe auch aus dem Schreiben der III Bünde, daß auch diese hitzig und erzürnt seien. „Söltc nun etwas unrats durch botschaftcn niderwerfen oder in anderer gstalt darus ervolgen, wurde beschwerlich und ein allgemeinen last mög bringen"; deßhalb mögen die Adressaten ihren Willen dem Landvogt durch diesen Zeiger schriftlich mittheilen. K. A. Frciburg: Badische Abschiede, Band 15, nach den Abschieden von 1551. Von den analogen Schreiben an die übrigen Orte ist das an Zürich vorhanden, St. A. Zürich'. A. Bischof Chur. Es datirt vom 6. Mai und ist der ganzen Hauptsache nach gleich gehalten, wie das an Freiburg, nur wird uuter Andern: berührt, daß zwar die Boten von Zürich auf der Tagleistung in dein Empfehlungsschreiben a» den Papst durchaus ausgeschlossen sein wollten; dessen ungeachtet mache der Vogt ihnen Mittheilung von der Sache und werde ihrer Weisung nachkommen. Den übrigen Orten habe er auch Bericht gegeben. Ein gleicher Vortrag des Ortlieb Capol, als Gesandter der III Bünde, erfolgt unterm 15. Mai 1551 vor dem Rath zu Solothurn, und derselbe faßt einen gleichen Beschluß wie Unterwalden. Der Beschluß ist in Urkundenform ausgestellt, uin als Ausweis zu dienen, den Gilg Tschudi für das verlangte Schreiben zu ermächtigen. «. A. Solothurn: Missivcnbuch N°. so, S. ISS. 1551, 18. Juli, Rom. Papst Paul III. an die cilf Orte (ohne Zürich und Bern). Jhr^ Bitte, womit sie den Bürger ihrer Verbündeten in den III Bünden, den Bischof („olootum") von Chur, vom Wohlwollen gegen ihre benannten Bundesgenossen durchdrungen, von einer Verurtheilung wegen Ketzerei zu befreien bemüht seien, habe der Papst jene Aufmerksamkeit geschenkt, die er allen ihren Verlangen wiedme, könne ihnen aber nichts Anderes antworten, als was er den Graubündnern mitgetheilt habe. Nämlich daß der Bischof freiwillig und nicht zufolge einer Citation des Papstes nach Rom gekommen sei, um sich über die ihm gemachten Vorwürfe zu verantworten, wahrscheinlich weil er im Bewußtsein seiner Unschuld niäsi dulden konnte, daß der Verdacht der Ketzerei irgendwie seinen unbescholtenen Ruf beeinträchtige. In Row habe er sich freiwillig dem Urtheile derjenigen Cardinäle, welche der Papst mit dem Untersuche von Klagen über Ketzerei beauftragt habe, und die aus den erproptesten, im göttlichen und menschlichen Rechte erfahrensten Männern bestehen, unterworfen, welche bei der Untersuchung dem Betreffenden auch alle billigen und milden Rücksichten «»gedeihen lassen; er wohne in einem sehr angesehenen Kloster, der Papst habe ihn sch^' wiederholt in seinen: Palast empfangen; wenn er vorziehe, sich zu entfernen anstatt das Urtheil abzuwarten, und sich keine Mühe geben wolle, den Verdacht abzulehnen, so habe er die Freiheit, zu gehen, wohin ^ wolle, da er weder eingeschlossen sei, noch bewacht werde; wenn er aber lieber warte, bis das Urtheil übe:' ihn ergehe, damit die Sache bekannt werde, so werde seinen: Recht weder ein verständiges und billige Urtheil der Richter, noch die Huld und Güte des Papstes fehlen, so daß er die Verwendung der Orte ii» hohen Grade genießen werde. St. A. LucernActen Päpste (lateinisch). Abgedruckt im Archiv für schweizerische NeformationSgeschichte II, S. 27. Ltttolf, die Schweizergarde in Rom, S. 47, besagt: Jost von Meggen habe sich im Jahre 1551 ü» Namen der neun Orte für den Bischof von Chur in Rom beworben. Mai 1551. 499 169. Ireil'ttrg und Wer». 1551, 12. bis 27. Mai. Verhandlungen in Betreff der Angelegenheiten des Grasen von Greyerz. Alan ist auf folgende Acten angewiesen: 1 (1551 12 Mai) Freibmg an Bern. Heute seien „unsere lächcnlüt", die Herren von Villarsel und Montnchier. die der Graf zn Greyerz als Statthalter in ..derselben" Grafschaft gelassen habe mit einer an beide Städte gerichteten Missive erschienen und haben begehrt daß das von Men unter... 30. Apr.l übermittelte Schreiben ins Franzosische übersetzt werde, dam.t s.e s.ch für du Antwort besser verfaßt machen können. Dabei haben sie auch die Antwort, welche der Graf letzth.n zu Gregerz gegeben habe. erläutert: dieselbe sei nicht der Art. daß die Städte darüber Bedauern haben mnssem Da du Bettenden m.t emem gleichförmigen Auftrage an Bern abgeordnet waren, so habe man .hnen da genannte Schreiben versch oben wieder zugestellt und sie damit nach Bern gewiesen; denen zu Ben. überlä se man .hnen e.ne Uebersetznng zu geben oder nicht. Dabei habe man mit den Genannten ernstl.ch reden lassen s.e sollen verschaffen, daß die biderben Leute welche abgetreten sind, ohne Entgelt, und we.tern Verz.ng wieder zn de... Jhr.gen kommen. Die von Bern n.öacn ein Gleiches thnn und ihre Entschließungen schr.ftl.ch berichten. ^).c von -ue.n mögen e.I. ^ ^ ^ F.°ibu>gbuch NN. r. 13. - K. A. Arc.burg- Missivenbuch N°. 15, 1. os. » ,15, Rai, Vor d-m Rath- zu B-rn --Ich-iu-n dir H-I> «an Billars-l und d-r H-r, -MI M-alrichi-r N.m,»s d-s G-as-u Gr-.)°.z, >-»'« ch" E-°d-°i »»d b,,i,u d« -°l>i°, °-id->. Siadl-u Sch-iid-u Malsch zu Mw, D-- Aach aa.morl.., -- l-ss- -- »ch. Sch--,i-» .°,bl-ch.n .1°,. . -s mal »--s.aa, sin »uimmi sii-d--Iich S°b°, S-S-» d-° m,in§ sum-auu-, mm d-r b„- zuzibi, w° ni. (wM d-«i-u, mi- , - , , »»»,» , -ms-llamm--t- «all--- SM- ,s. zwischen die Zeilen eingefügt denen von Fn)bnrg zu ^chn) Rathsbuch No. 316 und 317, zweite Abteilung S. 263. 3 kl 6 Mail Vor dem Nathe zu Bern erscheinen Boten von Saanen und eröffne», was ihnen von il>.,„ v d m G. » - « Gr-.--i' ia Ä-i.-ss d-s „Richch-I," K d«u-, da- il,-,u B,i.s-„ m.d Freiheiten entgegen sei- sie können und mögen das nicht leide» und wolle» auch ...cht „ruhten", bis ihnen das ^?.h7l7uw!cht ist. Dmne von deo schr»bens an grasen " Der Nach antwortet. O der arm (Y »it dm.n n tl an blnben lassen - und so er schon danncn. c.n gute fach s.n lassen. B.) .reu fr.che.tc» blibcnd. » - « ^ da ch.ch.iz mi- il,- b-i°I m„s., -s-ich.-l,» Aus da- Sch--ib-u au d-u G-.s-u had- 1Ugl.no, v.o ei ou^l ^ ^ s, ^ ^ Rathsbuch N°. 3.S und 317, erst- Wth«lu»ii S. SW. man noch keine Antwort erhalten. «, <-7, Mai,, Va, d-m «ach ,» B--u -rössa-u 1 B°,°a .an F-mdu» Ullrich zu R-rli «ad zu wlras, d.- «d,z..o-l-u-u "chü„i-i,^:T; wenn nicht, so bieten die von Fre.bnrg .hm das >m wen^l^ ^ ^ ^ ^ 5W Mai 1551. 5. (27. Mai). Schultheiß und Rath zu Bern und Rathsboten vo» Freiburg au den Gräfe» von »cyerz. Der Herr von Villnrsel habe heute de» Briefstellern das Schreibe» des Grafen vom 23. Mai übergeben. In demselben verlange der Graf Aufschub bis zum 15. Juni, wodaun er persönlich anHerkommen »nd auf das frühere Schreiben der Briefsteller antworten werde. Da der Graf nur den Flüchtigen und Abgetretenen Sicherheit gebe, zu den Ihrigen zu komme» und in ihren Häusern zu wohnen, bis er anhcr- konune, „mit etwas vorbchaltung", in Betreff der Andern ob und unter der Bocken, Allen oder Einzelnen, von ihm aber keine Meldung geschehe und daher auf das Schreiben der Adressanten keine vollkommene Antwort ecfolgt sei, so könne man sich mit seiner Erwiederung nicht begnügen, viel weniger ihm die fünfzehn Tatst Termin bewilligen, es sei denn, daß er mit klaren Worten zusage, nicht nur die Abgetretenen unentgeltlich zu ihren Häusern und Gütern kommen und daselbst wohnen zu lassen, sondern daß auch seine übrige» Unterthanen, die Burger beider Städte überall, in und außer der Grafschaft Grcyerz freien Handel und Wandel, ohne Kränkung ihrer Person und Güter, wie früher, bis zum Austrag der Sache genießen solle»- Wenn der Graf dieses schriftlich zusage, so wolle man ihm die fünfzehn Tage gewähren, andernfalls bleibe man bei dem letzte» Schreiben der beiden Städte und „Wyler, wie die gsaudten von Fryburg in name» unser Herren und obcrn üch das recht hieiuit nach vcrmög des burgrechtcn augepoten haben". St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch S. 7»l- 170. Jegistmf. 1551, 14. Mai. Staatsarchiv Bern: Justructionsbuch v k. I!S. Solothurnbuch s. S. Stl. Verhandlung zwischen Bern und Solothurn. Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmcister; Anton Tillier, Venner. Solothurn. ^ Schwallcr; Vogt Hugi. Die Boteil sind zusammengekommen wegen der Späne zwischen dem Meier zu Aeschi in der Burg u» denen von Ober-Önz. Die Boten von Bern legen ihre Instruction vor und fordern ein Gleiches von de»e> von Solothurn. Diese eröffnen Folgendes: 1. Vor Kurzem habeil ihre Obern ihre Rathsboten auf d^ streitigen Platze bei Fuchsenlöchern gehabt, wohin die von Bern ihren Rathsfrennd Lienhard Brenzik»w geschickt habeil. Nach vieler Mühe habe der letztere in Betreff der Fuchsenlöcher keine Erläuterung kh» lassen wollen, weil zweierlei solcher vorhanden seien. Damit aber hierüber Brief und Siegel aufgench^ werde, verlangen die von Solothurn wiederholt, daß man den Ort nochmals besichtige und sich daher » den Augenschein begebe. Die Voten von Bern erwiedern, der gleiche Span, auch in Betreff der Landmalcst zwischen Aarburg und Wartburg, habe sich vor einigen Jahren zugetragen, weßhalb beide Städte Botschaft wiederholt dahin geschickt und zuletzt eine» Untergang gethan haben, welcher aufgezeichnet w>ü ^ sei. Der Anstand sei also erledigt und eine weitere Besichtigung unnöthig, sondern es müsse ^ Gemäßheit der Verzeichnung Brief und Siegel errichtet werden; sie haben auch hierüber keine (weit^ Instruction. Die Boten von Solothurn bemerken, es sei in Betreff des Untergangs sonst kein ^ allster bei den Fnchslöchern; ihre Herren seieil einverstanden, dast Brief und Siegel errichtet werde; » weil zweierlei Fuchslöcher vorhanden seien, müsse eine Besichtigung und Erläuterung erfolgen; »ia» ^ 'lach Inhalt der alten Verträge und Urbare handeln. Die Voten von Bern fragen dann, ^ von Kölliken dagegen gehandelt haben. Die Gesandten von Solothurn antworten, die Ihrige» l» Mai 1551. 501 ^reiiMbach habe» einige Hölzer im Kölliker Wald gefällt, die der Vogt von Lenzbnrg verboten nnd später hiilweggeführt habe. Nachdem dann die genannte Aufzeichnung verlesen und von beiden Thcilen anerkannt worden, daß die Sache so ergangen sei, stellen die Boten von Solothurn nochmals das Verlangen um Einnahme des Augenscheins und bitten, den zunächst nach Baden gehenden Boten diesfalls Auftrag zu geben. Die Gesandten von Bern wiederholen, sie haben sich dessen nicht versehen, die letzte Missive ihrer Obern enthalte hievon nichts, sie glauben, es sei eine ausgemachte Sache und die Bauern Ursache des Spans; doch wenn es verlangt werde, wollen sie es heimbringen. 2. Die Boten von Solothurn eröffnen weiter, um den Acker des Meiers in der Burg sei bei zwölf Jahren Streit gewesen; nachdem beide Städte ihre Boten dahingeschickt haben und nach langer Verhandlung nichts berichtigen konnten, habe Schultheiß von Wengi selig hierum das Recht angeboten; seither seien (die von Soloihurn, der Meier?) im Besitze gewesen und haben erwartet, wer sie mit Recht entsetzen wolle. Schon vor fünfzig Jahren sei dieser Acker durch den Meier in der Burg gebaut worden, was sie im erforderlichen Falle mit guter Kundschaft beweisen können Kürzlich habe der Span sich wieder erneuert und seien von Solothurn Herr Graf und der Seckelschreiber und von Bern Hans Huber hingeschickt worden, die Sache gütlich beizulegen. In das aber habe Huber sich nicht einlassen wollen, sondern sofort das Recht angeboten. Sie verwundern sich hierüber; da ihr Nechtbot früher erfolgt sei, so soll es billig vorgehen. Die Boten von Bern, nach gehabtem Verdank, erwiedern Folgendes: Sie wissen wohl, wie Boten beider Städte oft auf dem Span gewesen und da die Freundlichkeit gebraucht worden sei, wobei die Gesandten von Bern stets guten ziemlichen Bescheid gegeben haben; es seien auch die Landmarchen selbst so h^er, daß man hätte glanben solleil, die Sache wäre nicht weiter auf die Bahu gebracht worden, da doch der Anstand zwischen Solothurn und Burgdorf bei der Eselbruck, Göfselsmühle und an andern Drtei, freundlich beigelegt worden sei, „und sich dheins ivegs den puren in der bürg bewegen lassen, sonders u>e abgwysen". Der Ursprung alles Spans sei das: Im Anfang des evangelischeu Glaubens sei der Bauer in Blirg nach Herzogenbuchsee zur Kirche gegangen und habe mit seinen Nachbarn zu Ober-Önz freundlich und "ochbarlich gelebt und beide einander das Beste gethan. Hiebet habe jener sich merken lassen, er wolle auf de»l fraglichen Acker ein „Säßhus" bauen und haushäblich sitzen, damit er mit Bezug auf hohe lind niedere ^Reichte Unterthan derer von Bern sei. Das haben die von Ober-Önz ihrerseits bewilligt und auf seine Riite und guten Worte hin ihm aus Freundschaft erlaubt, mit seinem Vieh zu ihnen zu fahren. Als aber seuie Obern von Solothurn dessen gewahr worden seien, haben sie ihm dieses nicht gestatteil wollen, sondern solches bei hoher Strafe verboten, was Alles mit guter Kundschaft erwiesen werden könne. Als nun die von Dber-Onz ihm den Weidgang abgeschlagen haben, er aber von demselben nicht ablassen wollte, sondern stets spülen Herren nachgelaufen sei und hiemit auch den Streit über die Lanomarch erweckt hatte, so haben beide Städte ihre Boten, nämlich Seckelmcister Tillmann selig und Scckelmeister Haller, und Schultheiß Schluni s^ig (und) Graf an Ort lind Stelle geschickt. Da habe der Bauer einen «stein, „wyt hinin bim lindlin eotiväris uidsich und durch den see, die inarch ze spn zöugt . Das sei alur nicht richtig geweseil. Nach ^Nger Verhandlung haben die von Ober-Önz dem Bauer in Betreff des Weidgangs und die Boten von ^Riu in Betreff der March das Recht angeboten. Da habe Schultheiß Schluni, als ein „schidiger Nlann, ^ Marchsteine und Lachen zu besichtigen verlangt. Dieses sei geschehen, worauf jener über „die" Bauern ^>>rnt, inst einem „Fluch" zu ihnen gesprochen habe, sie richten die Herrschaften gegen einander, man sehe '"°hl, daß sie unrecht haben und daher billig die Kosten abtragen sollten. Hierein habe Herr Graf einiger wßeu zu ihui geredet, Ivorauf Schluni gesagt habe, sie müssen doch handeln, daß e» recht sei. Dann sei 502 Mai 1551. man nach Aeschi geritten, habe dort miteinander gegessen nnd sei gut zufrieden gewesen. Herr Schluni habe gesagt, er wolle es seinen Herren anzeigen, und dabei bemerkt, wenn die Bauern wegen des Weidgangs ruhig mären, so wären die beiden Städte der Märchen wegen auch einig, worauf man freundlich geschieden sei. Die von Bern hätten daher nichts Anderes geglaubt, als es sei eine ausgemachte Sache. Was den Acker betreffe, den der Bauer iu der Burg im Gericht von Ober-Önz habe, von welchem, wie angeführt worden, der Streit entstanden sei, bestreiten sie nicht, daß er denselben bebauen, darin säen und nach gemeinem Landesbrauch nutzen möge. Da aber derselbe in derer von Bern hohen und Niedern Gerichten in einem Wald gelegeil sei, und die von Ober-Önz verlangen, er solle ausgemarchet werden, damit der Bauer in der Burg in dem Wald nicht zu iveit greife und schwende, so solle das billig geschehe», und übrigens dieser Acker der Landmarch keinen Abbruch Ihun, da die Güter, die jemand in einer andern Herrschaft hat, den Landmarchcn und Herrlichkeiten weder etivas geben, noch nehmen. Den Hag, den der Bauer auf den hohen und Niedern Gerichten derer von Bern, ohne ihre Erlaubniß und ungeachtet ergangenem Verbot um den betreffenden Acker errichtet habe, hätte man sofort entfernen lassen können, habe ihn aber um Frieden und Ruhe willen und damit das Korn geschirmt werde, „und der pur das darab genommen", bleibeil lassen, doch der Herrlichkeit derer von Bern daselbst unbeschadet, in der Meinung, wenn die von Solothurn von der Sache unterrichtet werden, werden sie sich nicht beredeil lassen, daß dieses die Landmarch angehe. Sie hosß'N noch, daß die von Solothurn sie bei ihren hohen und Niedern Gerichten und dem erlassenen Nechtsbot werde» bleiben lassen. Was weiter mit den Boten von Solothurn geredet worden ist in Betreff des Spans wegen der Fischenz in dem See, auf dem Schultheiß Nägeli, Urban Baumgarter, Henz Schleif und Schultheiß Hebold, welche letztere drei seither gestorben, gewesen sind, ebenso in Betreff der drei Marchsteine und des Wegs zum Hof zum Stein, auch was nach Verhör der Kundschaften beider Theilc bezüglich der gesetzten Marchsteim, wobei Schilltheiß Schluni selig mar, verhandelt worden, können die Boten ihren Herren wohl berichte»' Nach genommenem Verdank erwiedern die Gesandten von Solothurn, das Benehmen des Bauern in der Burg, sein Kirchgang nach Herzogenbuchsee, seine Aeußerungen wegen des Hauses auf dem Acker und Anderes könne der Gerechtigkeit und Herrlichkeit ihrer Obern nicht schaden, da solches wider deren Willen und ohne ihre Erlaubniß geschehen sei und der Baller hiefür keine Gcivalt gehabt habe. Um aber ab der Sache zn kom»»^ haben sie Briefe und Siegel bei sich, die da zeigen, daß der betreffende Acker denen von Solothurn gehöre, die wollen sie verhöreil lassen, doch ihren Rechten unbeschadet. Nachdem die Gesandten von Bern ßlh geäußert, sie wollen diese Briefe gerne hören, hat dann der Stadtschreiber von Solothurn eine Verdolmetsch»^ eines kleineil alteil pergamentenen lateinischen Brieses gelesen, während der Stadtschreibcr von Bern rechte Original vor sich genommen hat. Da die Verdolmetschung mehr Worte als das Original enthält »»^ in ihr das Wort „Weg" steht, wofür das Original mit deutscher Sprache das Wort „Weich" (?) gebraucht bemerken die Boten voi, Bern, Übersetzung und Original seieil sich nicht gleich, und verlangen eine AbsckM des lateinischen Briefchens. Sie fügen bei, dasselbe sei nur ein Lehenbrief, in welchem der Abt zu St. auf dem Schwarzmald die Wälder vorbehalten habe; aus dem Briefe ergebe sich gar nicht, daß die >» demselben gemeldeten Lachen die Gerichte betreffen, sondern diese beziehen sich nur auf die Lehengüter. ^ seieil nicht dagegen, daß der Bauer den Acker benütze, wollen ihm auch an seinem Lehen keinen Abbr» 1 thun, nur wollen sie bei den alten Märchen und ihren hohen und Niedern Gerichten, Herrlichkeiten »" hergebrachter Besitzung bleiben und sich ohne Recht, das sie vor Langem angeboten haben, nicht drä»b^ lassen. Die Boten von Solothurn verlangen wiederholt den Handel auf den Augenschein kommen zu lasß'^ Mai 1551. 503 wd dort die Briefe zu verhören, in der Hoffnung, der Span werde da freundlich beigelegt werden; für die Mittheilung einer Abschrist des Briefleius haben sie keine Vollwacht, wollen aber hierüber ihre Obern begrüßen, der Meinung diese werden dem Gesuche entsprechen. Das Alles nehmen die Boten von Bern in den Abschied, d°ch ihrem Nechtsbot und dein was ihre Obern denen von Soloihurn geschrieben haben, ohne Nachthcil. Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. I.» Solothnrnbnch ^ heißt Hugi Joeob Hugi. Auf de... Rande steht hier neben den Gesandtennamen ">it anderer Schrift mit einen. Vcrweisnngszeichen auf Hug. „Seckelme.ster und Seckel.chryber W.elste.n". 171. ^ucern. 1551? 20. Mai (Dienstag vor Corporis Chr. St«n.Sa>'e..w Luc-.'.. - Mgem. Abschied- 0 LaudeSar-M» TN.w.,,- Abschiede. i» beschrieb.,. worden. d" V O". l'ch -->»'»'» A w C»M. die d-- S.saud.e „au Mailand der Sld«-n°ss-,,sch°st ab.„Ich°.I-ea N-chdm, mm. d.. abeu Ari.kel ««Saud g.,,.,,,,,,.,, und ...» d.m Euiwurs -erglicheu ha. werde,, a.ss Geueh»,.»,,,,« der Obern Eaoikel aeslelll' > Der Flick, Fernand Sonja«», °>d Slaiihalier ...» .... staun» .-Sstailns, soll »» XIII Ott.,, der Cidg-,,«!i.„Ich..st ,,„d „«'» >»rm Z„S-w°»di.„ und Nnienha,,.,, d..s- uud »HM M «-b>r»,z a», G„Uu„«.„ „au «aar.,, Siit-rn, W-», «-»». R°S«en, F-Snus, N-,s luderes, die im s„'°a,l„„„ Mailand g.,u°«s.„ -d-r »«„acht s.„d, >„ >h-° S°r-ch°li-„ und Laud.r vhtte i.mv. m. e/ r ^ Tratten Delle und andere Auslagen zugchen lassen. Doch sollen b»ütt! d.„ »'.ich.,, «mileu..,., die d.esfa-s ans«.,..-. werden Erlnubniß und Geleit nehmen, was aber unentgeldl.ch und ohne Verzögerung erthe.lt werden soll. da.s „i.mand solch. «aatti. aus-.usen und im Mailandischen aus Fu.-a.is m,sich°».n. si. daselbst tdieder r e r ^ k n e.o i» sier kleit die in der Erlaubmß sestgeseht rvrrd, fortfuhren, ^denu die an ^ sou.cru so s .s,, Uadercs ausserhalb des Herzogthums Mailand aukanfeu, »d«.„°II.„ oder ihr. »„«-»«.„ ° ° „ s -°n die Eidgenossen und ihr. Angehari »w bi.D..rchsnh-°h,.. Si,»°rUi.« «ck°^i»w ^ Z,,.„ und „,,Iha„e,i des Kaise.ö „„ He.zo« Das Salz, wclches die Eidgenosse,,, Zugewa,idle ^chw.„.iss.„ Vieh und and... AN«. -7'»°''" ' 7uM»tt,. je doch in solg.nd.r Ordnung, zuerst zu», 5 u,.i.r.h.,„„ i„ s.tt..a„i.» -aus.,., u-' ) G.I.nd.-: za.ich. »m. Rudels Burg.-».,ist.-; SMl.lMr A...°..TM,r, »»»-. und d.s Rdtp. s-u-Sm. Schub -,s,. ü z ^lUgeu, i^a)i >. ) g, des Raths. Schwyz. Dietnch Jnderhalden, Kaspar Jinhof, Landanunann; Heinrich Trogcr, oes ma.p ^ ^ ^ ^ ' !iti^ a>»i»nich mm Weisscnbach, Landammann in Obwalden. Z u g. Biburg. Hans List, Seckelmeister. Solothurn. Nrs Schwaller, ^ Raths. SchUffhausen, ^ch Pflum, Pannerherr. Appenzell. Othmar Kurz. Landanuna.m. E. A. A. f. 102. Ilnäom: ts "kknalt ibre Vordern haben die Niedern Gerichte und die Vogtsteuer U A" '. ^^lrorduete vou Kaisers u) ero , ^ ^ ^ Blasien um 28 rheinische Gulden gekauft und °äl,re"^"" Grafschaft ^ ^ ^ von 3 bis an 9 Pfunde Gebot und Verbot 77 d.U. 2.'°:.,»., .u'd.l»u, °d..' w 'Me Gericht zu Haudeu der Eldgeucheu zu ) ^^ Fastnachthuhn zu geben schuldig ist, und utt Haber und 1 Pfund Haller ertragt um Kaiserstuhl die 28 rheinischen " alle Öerrliebkmt in die Grassel, at Baden gehört, so lM man v . 7 / . 7 ^... ».d./.u.d«Ul.d77«. 727:^27 w.. .7. w «......». 506 Juni 1551. wuhren anweisen wolle, e. Die Boten von Bern, Freiburg und Solothnrn wiederholen gegenüber den »» Thurgau regierenden VII Orten ihre früher angebrachten drei Begehren betreffend die Mitherrschast in dortig« Landvogtei und verlangen, daß man ihnen dieselben gütlich anerkenne; was den VII Orten von den nieder» Gerichten wegen zustehe, iu das begehren sie keinen Eingriff zu thun. Die Gesandten der VII Orte erwieder», lauge bevor das Malefiz und Landgericht an die Eidgenossen gekommen sei, haben sie die Mannschaft und die Gerichtsherrlichkeit innegehabt, einen Landvogt gesetzt, der den VII Orten geschworen habe, ebenso haben du' Gotteshäuser ihnen zugehört. Nichtig sei es, daß man die drei Städte eine Zeit lang bei den Appellation«'/ die vom Landgericht ausgegangen seien, habe sitzen lassen; als man aber wegen der Neisstrafen zu Zosing«' in das Recht gekommen sei, habe man gefunden, daß die drei Städte zu den Appellationen keine Rechts»»" besitzen. Wenn sie bei den von dem Landgericht anherkommendcn Appellationen sitzen könnten und d»»» der Kaiser oder der römische König das Landgericht lösen würden, so würden diese berechtigt sein, armen Leute über den Rhein oder den See hinaus zu citiren, was unerschwingliche Kosten brächte. bitte daher die drei Städte, gütlich ihre Forderungen fallen zu lassen. Was ihnen wegen des Malefiz >»» Landgerichts gehöre, werde nicht beanstandet. Die Boten der drei Städte repliciren, weil ihre Obern »»^ Kosten mit dem Landvogt habeil, soll er ihnen auch wegeil der hohen Gerichte schwöreil, und weil man ih»'» den Beisitz bei den Appellationeil lind die Autheilnahine an den Klosterrechnungeu gütlich gestattet habe, I» man sie hiebci belasseil, denn eine einmal geschenkte Sache könne nicht mehr zurückgenommen werden, ^ Rechtshandel zu Zofingeu habe nur die Neisstrafen betroffen. Die VII Orte duplieiren, ihre Meinung nicht, daß zu Zofingeu über die jetzigen Anstände etwas erkennt worden sei; man habe aber bei dies« Anlasse Einiges gefunden. Beinebens habe man keine andere Instruction als für die schon gegebeile Ant»»ü Die Gesandten der drei Städte bemerken hierauf schließlich, da die Boten der VII Orte keine Instruction haben, so wollen sie den Handel wieder an ihre Obern gelangen lassen. Die Gesandte» VII Orte gestatten nachträglich, aber allen Rechten unvorgrciflich, daß die drei Städte bei den auf difi^ Jahrrechnung vorkommenden, vom Landgericht im Thurgau herrührenden Appellationen beisitzen mögen; »' ^ die Gesandten der drei Städte behalten alle Rechte vor. «I. Die aus den III Bündeil schreiben, glaubsamen Berichten müssen sie entnehmen, daß drei Hauptlcute aus ihren Landen, die jedoch aus>«)^ wohnen, vom Kaiser oder Don Fernand (Gonzaga) bestellt seien, eine Anzahl Knechte aus B'M^n, vielleicht auch aus den Gebieten der Eidgenossen nach Italien zu führen. Die in Bünden werden sich vorsehen, wollen aber auch hierüber die Eidgenossen berichten. Man nimmt das in den Abschied und allen Vögten in den gemeinen Vogteien, sie sollen alles Ernstes verbieten, ohne Erlaubniß der Ob«»^ fremden Fürsten und Herren zu ziehen. «. Es erscheint Christoph Tschudi im Namen der Gc»>«>^ Sargans, Fluins, Mels und Wartan und trügt vor: Bisher habe in den benannten Gemetnden ,,Ä>» Ana (die Großeltern) kein Äniche (Enkel)" erben können, umgekehrt aber haben Änichle Ähni und Ahna was viel Mißverständnisse veranlaßt habe und noch weiter bewirken möge. Die vier Gemeinden daher auf Gefallen ihrer Obern zu nachfolgender Ordnung vereinbart: „So einem änichle vater und »' ^ und alle sine geschwüstcrgot mit tod abgen wurdent, daß dannethin änp und ana das änichli an vater- ^ Mutter statt erben mögent, also der äny (Großvater) zmen teil und die ana (Großmutter) den dritü'»^ des guts"; sie bitten um Bestätigung dieser Ordnung. Beim Abgang von Jnstrnctionen wird ^j>,> heimgebracht, um auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. I. Vor den Boten der VII Orte ers ^ Abgeordnete der Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau, nämlich der Abt von Kreuzlingen und Juni 1551. 507 »°» -and.»i.rg, und -ri-ssn-n, d--La..d»°,t in. Thnrgau. ZastSchnnd. d-s Rath- i» Uri. Hab. ans B.schl st- VII Or,° -in G-d°t b„--ff.nd d.n Nnl-chal. d,r «-g- ...» Sirast... °u-g°h.» last», und b-strast di. lv,d,-I,lb,n W- «d,ll-..>- Uiid B-rich.-li-rr... ad-- b-glaud-n, das, da- -In- „nd Ni.d-r- ihn.n, w-s-n d-- »i.d,„, G-rich.-bar,-.., D-rstld. Landnag. Hab- »an -in.». «...«> d.- G-.,--h»uI.S K..»i«ngm d>» Zal b-jag-n. di-I-. Kn.«. Und. »I.rdinz- .«.-halb d-- s°„.-h-....- -in L-m-ch-n ».Hab., Hab. ab.r tagl.ch « G°..--im I- g-a-N-n, D-- B-jug dich- M- I« nnu d.,F--...°i.un d.m^,°.nn,.n d--G-...-7..I. -n«id-r, d. ,n in I-in-n. s-itt-haust w.rd.» Di-n-r ad.r Ps-lind-r „g-stl.,-.". Da st» stau.-..' Ar.,1. ->-I I-i... ...» nu,nn.-° ....»andaa», aus llnwisl-.ch°i. >» di-G--.ch..g-.u ---G.r.ch,.....g-^ dich in j-n. d-r Ob-rn-ingr-ist». st glaub... in-Sd-ll...... .- mär. -an ....... d..s-»rul-l -rlan -r. >°'d in -in Urbar °.-r -ib.° ..ng°.--g-n «-.-d-n, dau... i-d°. was -r ... chun Hab., Zu d..s..n «i'd. di,i.n Ii-, Ni°i. ...°g. aus -i».n b,stimm.-.. Tag °°u i-d-.n Or. ....... Bai...da-Thu-gan abardn-n, d-«. di.st . i «... G.rich.-h--r... di. V.r.--.- ..»d »bichi.d. .rdan.rn und .......n-nd-r ..... Ordm.ng 'lach... und Ar»,-. Di. B-..U d-. VII Or.° ftnd.n a°.-d...g- d.i. »...rag sur zu. und Iruch.bar. »ch-n ali-r ahn. Varwils.« ihr.-H.r--N nicht- ».schlich.», st° d-h-r „d-r Bai. d-.Sach- -.Nil.-,,.»-,, '« «... s-iu-n Ob.rn d-r «„.-an an« M'-l >.h. »-. »andn.g. uu Thurgan ..»-» Urbar °d.r >»ch.lich. Ordnung Hai. n,i- .. lich g-g.» d>. »-ich.-h-r-.u und Un,.r.h.n-u b.zugl.ch d.-Z-.I. i-i» I-I...-, ... nrhal,... Hab-. !° I»° st. Ba.-n ans d.i. n°«.u Tag l,°°».. °ch.,-.n, ...... Tag w »h...»a. ........ -ii. 5 E- ...ird .»«.drach.. di. U»..-.h°u... UN S°rg...s..l°nd . -hn. n n°n B°-..,°g..., »--ch.s -ch-«-is. ad.r Im.» am. dar. w.«---» wi-d. d-n Abzug. und .,r.°...d... d-ustlb... zu .H-... «'».in-.. Handin, lo das. di. Ob-rn nichis danau -rhal...., w»hr-nd ... »I-n and-rn Va»,.,.n d,° »»»dnagi- d.. »...g Hand... d-r Od.ru b.st.h.m ^n-i»m ^n .mr d-- Kail.,« und Dm. s-rn-nds Ganz-«.. «.-..ha»-.- UN S.r.°g.'M» «^an . Hab... stuh-r E„.wnrs Ii. Errich,...... «°n C°ni..ln !«isch-» d» H"«""»" i»«« ha» .. di-s- und j.ns.i.- d.z G.birg.- d-i. ««. «bsch-.su., .„s-st-ll wa-d-u ^ E- nun di, °,nst-n.»°..-n ..dlsn« und nicht nu.,d-r Gqand.. d---r »an »am- und «ngg.ru- «l-r di, B-Ichw-rd-n d-r Ich..,.. »n»°m.n-u »ud hi-raul -wig- A-UI-l, m. um» glaub., dal, d» Sach. "»> b.».n -a-dn-. „,-d-n ...I-ch«. uud d-n g -n.»n..n »landw. du-ch ..zn n-rardn... Rä.h. Er,..., si.I-n ...... ih.,Sin.°°ud»»,-..g-gm -NU«. d,n B...N sch-.stl.ch „.NN n.-l-ng-u. ...an di.s.l ... ai-d.- an di- Ol,... bring., «°°.»u st. di. Lach, au« w..d-- ... d-n «..s.- .... Dan F°r»an>i s s cc n . ^ s»ll daher jeder Bote die Angelegenheit heimbringen und auf dein 'w-n Tag Mi.' «'»ach! st.r E-Nch.....g d-r Ea».,-l °-I«-i....u Da d-r »bichlnd d.r S-M-l stch -.-ii-h. "d °b.r d.n. Unstlg-n d, , il. «ani in d.i.. L-rj-«».... Mailand -bgM-gm .»»d, st »a. man ,ni. d... ""°"-l... S-sand -. g.r.d.. Ii- «a-m d.n Siatthal..- ,u Mailand W. U..sr.g-u «an, in .» ... S . »--st. «..., »n D°« S'-n-nd --1° "> '«-°d-n d-st d.. llnsrn,... dch-n g-n..».., 5:°, ^ w. «andamst...-NN-. >... .nu'chr« Ziüs.n''und'« D-- B-'-d in d.r "°-'»°ni° J.»ng-n k-sch.1,,. und ,.°ssn.l, «i° °. in I-in-.» il».- K..ch° 508 Juni 1551. gebaut habe und bitte daher jedes Ort um sein Wappen und Fenster. Ii.» Eine gleiche Bitte eröff»^ Seckelmeister List für den Landvogt Freitag, welcher außerhalb der Stadt Freiburg ein gar köstliches iu"^ Haus gebaut habe. t. Die Gesandten des Papstes, Hieronymus Frank, Ritter, und Albert Nosin, übergebt ein Breve des erstem und einen schriftlichen Vortrag, wovon jedem Boten eine Abschrift zugestellt wird- »u. Ebenso übergiebt der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Marche-Ferriere, einen schriftliche Vortrag, von dem man den Voten ebenfalls Eopien mitthcilt. Dieser Vortrag wird wie jener der päpstliche Gesandten in den Abschied genommen, i». Es wird vorgebracht, wie der Kaiser und römische König e ihren Landen den Verkauf von „Lüntsche" und andern (geringen?) Tüchern verboten haben und deßwege alle schlechten Tücher, die „gregckt und blatterächtig" sind in die Eidgenossenschaft geführt werden. In Frankst" sei es gemeines Sprüchwort, wenn grobes, nichtstaugendes Tuch in einer Balle sei, das niemand kaust" wolle: dieses gehöre in das „Schwyzerland". Auf Gefallen der Obern wird nun verordnet, in geinci"^ Eidgenossenschaft zum höchsten zu verbieten, ungenetztcs und ungeschorenes Tuch in die Eidgenossenschast st' führen oder da zu verkaufen, bei hoher Strafe. «». Die Boten von Zürich eröffnen, wie einige Krön"" die ihre Burger seien, von (an?) Othmar Kunz von St. Gallen „Meggin für Jmber vermischet" und st" gute währschafte Waare verkauft haben. Die von Zürich hätten diesfalls sowohl ihre Krämer als dc> Othmar Kunz einvernommen; diese haben angegeben, den Ingwer verkaufen sie in die Städte, den Megg" in die Länder. Nachdem sich nun der Betrug entdeckt hatte, habe man den Kunz und die betreffend" Burger nach Gestalt der Sache bestraft, deu in der Stadt befindlichen Meggin verbrannt und dessen Kc" und Verkauf verboten und verordnet, daß jede Specerei besonders gestampft und gar nichts verum werde. Die Boten von Bern, Lucern und Basel bemerken, auch ihre Obern haben den PulverstaiM'st vorgeschrieben, nicht „ungrecht" zu stampfen, noch etwas zu vermischen. Man hat nun denen von St. E" c' ernstlich geschrieben, bei den Ihrigen zu verordnen, daß kein Meggin mehr in die Gebiete der Eidgenosseust^ noch auf die Märkte in Zurzach geführt werde; würde es dennoch geschehen, so würden die Obrigkeiten ^ Übertreter nach Verdienen bestrafen. Es soll das auch jeder Bote au seine Herren bringen, damit diese e getreues Aufsehen haben, daß kein Meggin oder falsches Pulver von fremden Krämern ins Land werde, andernfalls diese nach Verdienen bestrafen. K». Der Geleiter zu Mellingen zeigt an, die welche in den Schiffen von Lucern bei Mellingen durchgeführt werden, geben die Schiffleute mcistenthc als Eigenthum der Burger von Lucern an, so daß der Geleiter hievon ganz wenig erhalte. M"" ^ hierauf mit Schultheiß Hug geredet, seine Herren sollen mit den Schifflcuten verschaffen, daß jene Gut«", ^ nicht ihren Burgern, sondern fremden Kaufleuten gehören, vergleitet werden. «A. Die sechs Orte dem Landschreiber zu Baden den Lohn für die Verträge, welche er über die Marchstreitigkeiten in den 6"'^ Aemtern zwischen Lucern und den sechs Orten aufgerichtet hat, von Vogt Wegmann aus dem beiden P"^ ^ gehörenden Gelde zu beziehein Dem Seckelmeister von Cham von Zürich und dem Vogt Simon von Unterivalden, als Zugesetzten, werden jedem 3 Kronen für ihre Siegel ausbezahlt; Lncern s"^ Schultheiß Hug und Vogt Sidler für ihre Siegel in gleicher Weise entschädigen. (Schultheiß H"ll ausgegeben 8 Kronen dem Landschreiber zu Baden, 3 Kronen seinem Diener und 3 Kronen dem ^ zu Baden für sein Fenster.) ». Bei dem auf dein letzten Tag in Betreff des Münzens gefaßten läßt man es verbleiben; die Orte, welche münzen, sollen bei den Ihrigen ernstlich dafür sorgen, daß i"' ^ gekörntes Silber „brächen" oder schmelzen. Schultheiß Hug von Lucern eröffnet, es kommen st'st" ^ Bettler und arme Leute mit Bettelbriefen vor seine Obern; in diesen Briefen werde nicht angegebe", Juni 1551, 50'.) lang, sj, s„,„ daneben treiben di- Bettler mit dich» Vriesen dm'ch B-rlaiisen, Vertausch,,, und Verwechseln mancherlei Betrugs seine Obern meiuen daher, weder di- Orte, n°ch di- Landoiigte sollten Bettelbriefe -rth-ilen, außer bei großer Rath, i B. bei Bmuden und dergleichen s »nd dann Ml- in denselben gemelde, werden, »n- lang- s>- gültig sei-»- Da di- Eidg-ndls-nschasl inj, °i-l-„ sreinden, deutschen »nd «alsch,» Bettlern belästigt wird. sa I-ll j-d-r V-i- aii I-iii. Herr.» bringe», ad iiian d°r -usländisch-u B'IIi.n wegen nicht -ine'Ordnung „lache» wolle, daß ff. iiich, in das Land kommen, ni.d daß anderseits i-d-s Land. Stadt oder Flecken die s-inigen auch daheim behalte und selber „erziehen" falle. Es soll auch kellt Ort »der »andrwgt in der Sidg-nossenschast Keinem ->»-» B-tt-lbries gebe», ei ,-i dem, wegen eitles Brandes -der anderer wichtiger Ursachen, und dann I°» tnuner In diesen Briese,. a»-g-n,.rlt werden, wie >-»«- Ii. gültig seien t. Di- Boten -an Bern eröffnen, ihr- Herren haben geschrieben, daß st- siir «ad, »-IMS Sellen, NM ttbe-ffnUg- Kaste» zu meiden, eine» gemein.» G.ltstag aus den Zl, Anguß, Rargens ill «ifltsbur» jit sein, -ngescht habe», dach i-d°-i»anns Rechte», Brie, und Siegel unbeschadet i di. Obern der Sesandten »erlangen, daß dieses aus di-s-nt Tag den Baten der Etdgeuaff.»-berichtet werde, damit dl-i-nigeu, welch, es angehen machte, den betreffende» Tag besuchen könne,u Ebenso eröffnet de. S-I-ndte »°» Fretburg sein, Obern haben wegen Pauli R-nh-rtS s-ltg-n Gütern ».meinen Selten einen gen,einen R-chtSI-g ans'Montag nach St. Jaead ,27. I'.lij in de. Stadt Fr-iburg angeseht, weßhalb die betreffenden Auswich,r da -rsch-in-u sallen. >. Di. Orte und Zugewandt.» beklagen Ii« aber di, »an Fr-iburg, wenn «- dort zins-erschreibung-n haben. 1° halt, man sich „ich, an Bri-s und Siegel sandern an ihr- Satzungen «lld au das Stadtrechi, „als» daß man dl- giiter Ich-tz-, di- °.r»-,t,„,-rn. und müsse dem nach einer sar «d tag stil ffan-s in Folg, dessen lausen grab- «°ff-w Sie ersuchen daher, di, »an Fr-iburg zn a-rmög.n, ltdermann gutes besörd-rlich-s Recht zu halten »nd nach Bri-s und Siegel z» entscheide,ts und diessalls zu ihueu. zu ,g,d großen Rath.» und Bürgern, Abgea-dn-I- int Namen g.m-ui.r Eidg-naff-nschas. zu '-"den, ff. z,, bitten, nach eidgenössischem Brauch jede-,»-»» bei Siegel und Bries bleiben zu lassen. Rachdem hierüber „ach .„.„cherlei geredet Warden ist, ha. man »au einer Sendung nach F-eibnrg sür der»,alen «»sang gen°mm-n. „nd dagegen mi, den, Gesandt-« »an Fretburg ernstlich geredet, man mag. >->l„I-i»-u b-i Bries, Siegel „nd Zins-.rlch-.ibn»g.n bleibe» lassen, hiernach richten und ,-d.m besarderltches Recht Wien, wie das unter d-u Eidgenass-n der Brauch ist und di- gesch,aar,,-»Bünde es »ermagen. Di. aar, -g Mägen dieses Verlangen aar -lein.» und graben Rüth.» und Bürgern »erhören s geschehe dann °kchl ein Einsehen in. Sinne dieses Begehrens, s- war. man »emn-aßt. Baischast zu ihnen zu s.nden «»d weiter i» der Sache zu »erhandeln. De. Gesandt. »°» Fretburg erw.. ertz er - . srch dreses Anzuges «chl »e-s°h°i, s sein. Herren Hab.« bisher jeden, gutes und g.biihrltches Rech, gehakten wt. es srdmnt.,, «d»°,.°ff.„ ge ien,,. Daß man Satzungen nach den. Stadtrecht gemach, und Schätzer g.a-dne, habe, welche ».schwarnen Eiden die Güter und Stucke schal» s»". P ->»«». das k-»° Kranen Werth sei, um gm-der °°° Kranen zieh.» und zu Hände» neh,NM walle, wadann die nb.tgen ^ip-ech-r «„Schuldner", das Ihrige »erlier.» tnüßleu. I.berhin laute» Briese aus ..... Eni chadrgung '°"b,.n Baten zum Tag -an 4, S oder ° «ran.n, >>»-»»-'« ,,„>» »era dne, ab,, daß einem -inen Tag i Kran, aber t Gulden gegeben werden sali.. »„« dt- »an F-e. urg der «il.cheu Schreibungen als ardentliche Ob-igl-i. zu -lu-m «„sehen berechtig, zu I-uts was man aber dem G. and..,, '» «schied gebe, das wall, er heimbringen. ... «„ Anwalt d-S Abts zu S. Gallen z- g. an, der A . se, »an ^i Pap,. r„,d dem Kaiser, als Beschirmer der christliche» «>-«-. »» das E-n-il etttr. und gemahn, ward.»; 510 Juni 1551. er frage nun die IV Orte um Rath, wie er sich diesfalls verhalten solle. Da der Papst ans diesen Tag in Betreff des Concils ein Breve geschielt hat, daher die Angelegenheit eine allgemein-eidgenössische ist, so hat man die Sache in den Abschied genommen, um dein Abt auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, x. Auf das in Betreff der Dompropstei Basel von den Eidgenossen erlassene Schreiben haben Ambros von Gnmpenberg, der Kaiser und der römische König geantwortet. Der erstcre zeigt an, wo und wie der Versuch für eine Ausgleichung vorgenommen werden könne, und wie und woher der Obmann genommen werden solle, wenn die „vier" in ihrem Spruch zerfielen. Von diesen Briefen hat man dem Gesandten von Basel Abschriften zugestellt, worauf derselbe am Schlüsse des Tages im Auftrage seiner Obern eröffnet, nachdem letztere zu besonderen Ehren der Eidgenossen in ein freies unparteiisches Recht und dann auf weiteres Ansuchen in die Vornahme einer gütlichen Verhandlung eingewilligt haben, so bleiben sie bei dem, was diesfalls jedem Ort zugeschrieben worden sei, und gehen nichts Anderes ein. Da sie beinebens nur das gethan haben, wozu sie laut frühem eidgenössischen Abschieden befugt seien, so hoffen sie, man werde die Sache als eidgenössische betrachten und denen von Basel, wenn ihnen diesfalls etwas zustoßen sollte, berathen und beholfen sein. Da die Instructionen alle dahin gehen, die von Basel so weit möglich zu unterstützen, so schreibt man dem Kaiser und dem von Gumpenberg, wie die von Basel in eine gütliche Verhandlung sich einlassen wollen, mit der Bitte an den Kaiser, er wolle den von Gumpenberg vermögen, den Vorschlag derer von Basel anzunehmen- Einige Boten sind auch der Meinung, man sollte an den Papst schreiben und ihn angehen, daß er den von Gumpenberg von seinem Vorhaben abweise und uns in der Folge mit solchen Curtisanen ruhig lasse- Da aber nicht alle Gesandten hierüber instruirt sind, so hat man das in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag mit Vollmacht weiter zu verhandeln, z. Abgeordnete derer von Mellingen bitten »m eine Beisteuer an ihre mit großen Kosten erbaute neue Brücke. Es erscheint Albrecht de Sala n»d eröffnet, wie Schultheiß Fleckenstein ihm verkündet habe, daß er wiederum von Ort zu Ort reiten wolle- Als er dann mit ihm in einige Orte geritten und nach Solothurn gekommen sei, habe er dem FleckensteM angezeigt, er wolle ans diesen Tag vor die Eidgenossen kehren, denn er vermöge nicht, so große Koste» aufzuwenden. Er bitte nun unterthänig, ihn bei dem Urtheil der eidgenössischen Boten zu belassen und dm Fleckenstein zu verhalten, daß er demselben stattthue. Man giebt ihm den Bescheid, zu warten bis z»»' Schlüsse des Tages; wenn dann Fleckenstein auch anherkomme, so wolle man sie gegenseitig verhören »» dann handeln, wie es sich gebühre. Als dann hierauf de Sala nach Zürich geritten, ist Fleckenstein nach Bade» gekommen, vor den Boten erschienen und hat eröffnet, er sei dem letzten Abschied gemäß von Ort zu ^ geritten, sie zu bitten, ihm das Recht gegen de Sala wieder zu öffnen; er glaube beweisen zu können, » de Sala dem Compromiß auch nicht stattgethan habe; an einigen Orten habe er nun gute Antwort erhalte», andere wollen den Handel vor ihren mehreren Gewalt bringen; an einigen Orten sei er noch nicht 3^^ ' er bitte daher, die Sache noch einstweilen ruhen zu lassen, bis er bei allen Orten gewesen sei. Man . ihm dann wie de Sala erschienen sei, was er begehrt und was man darauf beschlossen habe und wie de » dann vcrritlen sei; man wolle nun die Sache anstellen, bis jener wieder anherkomme. Als dann Flecken! ^ von Baden aus zu einige» Orten verritten war, ist de Sala wieder erschienen und hat die Boten z» höchsten gebeten, ihn bei den erfolgten Erkanntnissen zu beschirmen und den Fleckenstein anzuhalten, st»^ von ihm in Empfang zu nehmen und ihm den Brief herauszugeben und Kosten und Schaden zu ^ , Jnstructionsgemäß wird sodann von der Mehrheit der Boten erkennt, es solle bei den von den der Eidgenossen allsgegangenen Urtheilen verbleiben. Denen voll Lucern hat man geschrieben, sie solle» Juni 1551. 511 de», Fleckenstein ernstlich reden und ihn verhalten, daß er diesen Erkanntnissen nachkomme, wie denn bisher unter den Eidgenossen Übung gewesen sei, daß dem, was die Mehrheit beschlossen, stattgethau werden soll. Beinebens wird der Handel in den Abschied genommen, um sich zu berathen, was ferner zu thun wäre, wenn Fleckenstein es hiebet nicht wollte bewendet sein lassen. In Betreff einer Wohnung für den Hauptmann von St. Gallen sind die IV Orte einig, wenn der Abt eine solche kaufe, so wollen sie die Hälfte daran bezahlen; doch soll der Abt einen ziemlichen Hausrath zum Gebrauch für den Hauptmann Hineinthun und den Unterhalt der Wohnung und des Hausrathes ohne Beschwerde der IV Orte besorgen. ,»I». Weil keine dringenden Geschäfte vorhanden sind, so hat man keinen Tag angesetzt; wenn einein Ort etwas begegnet, wag es einen solchen ausschreiben, ev. Der Landvogt im Thurgau verzeigt in seiner Rechnung eine Geldsumme, um welche er Falschspieler bestraft habe; dabei bemerkt er, er habe die Bestraften auch der Ehre wtsetzt; einige derselben gehören aber .hrlichen frommen Biederleuten an; diese laufen ihm nun nach und bitten 'h>>, jenen die Ehre wieder zu geben. Es wird dem Landvogt bewilligt, nach Gestalt der Sache zu handeln. Hiezu aber haben die Gesandten von Zürich und Bern nicht stimmen wollen. «Iii. Die Geleitsleute zu Baden berichten, die Kaufleuie von Lyon und Genf „ushin" zeigen in ihrem Schreiben nicht an, was Safran °der Waaren sie führen. Die sieben Orte bitten nun die von Bern, sie wollen ihre Geleitsleute vermögen, dem Landvogt oder den Geleitsleuten zu Baden zu berichten, was Safran bei ihnen vergleitet und nach Baden geführt werde, damit sie sich hiernach verhalten können. Aus dem letzten ^rage hat man den Boten von Schwpz und Glarus in den Abschied gegeben, ihre Obern zu bestimmen, dem Abt von Pfäfers gegenüber der Beschädigung seiner Lehen beHolsen und berathen zu sein, namentlich auch dafür zu sorgen, daß von den Lehen kein Heu und Streue abgeführt werde. Da dieses noch nicht vollzogen worden ist, so werden die Gesandten von Schwyz und GlaruS neuerdings gebeten, zu verschaffen, daß der Abt bei seinen ^henbriefen beschützt werde. Der Landvogt im Thurgau entrichtet wegen der hohen Gerichte jedem Boten (der betreffenden Orte) 39 Gulden. Die Boten der VII Orte sainmt dem Landvogt Tschudi ditten die von Schasshausen dringend, den Kindern der verstorbenen Schauster der ^rau Sophie Huber, "wiche Töchter in Klöstern sind, ihren Autheil des väterlichen und mütterlichen Erbes verabfolgen zu lassen ""d zu gestatten, daß die Theilung von des Bruders Erbtheil vorgenommen werde, damit der Schwester ihr gebührender Thcil zukomme und sie ihren Nutzen damit schaffen und ihre Schulden bezahlen mögen. Man '"°lle das gegen die von Schaffhausen willig vergelten. I»I». Die Fähren von Coblenz („Cobelz"), welche ^ Buchs au den Lauffen führen, beklagen sich, sie können bei dem gesetzten Lohn nicht bestehen; ebenso sie von dem Hofmeister zu Schaffhauseu mit Worten übel behandelt und für ihren Lohn langsam ("Unverfänklich") bezahlt werden, weßhalb sie ihren Beruf („amt") aufgeben müssen. Man beauftragt daher dw Landvogt zu Baden, mit denen von Coblenz zu reden, daß sie das Fahr des Weitern versehen. Die Schaffhausen sollen mit ihrem Hofmeister verschaffen, daß er mit jenen um einen ziemlichen Lohn abkomme ""d ihnen denselben unverzögert entrichte. Ii!. Die von Schaffhausen sollen an das Fenster des Landschreibers 5" Baden gedenken; es koste 3 Kronen. Auf gutes Vertrauen hin hat der Landschreiber die Fenster aller ^Ul Orte zu Zürich machen lassen und alle andern Orte haben dieselben bezahlt. Gesandte des Abts zu St. Gallen tragen vor: 1. Ab dem letzten Tage zu Baden haben die ^ Orte dem Abt geschrieben, daß er aus seinein Coiwent zwei Junge auf Hochschulen schicke und sie daselbst der Theologie studiren lasse. Das sei dem Abt und Convent ganz wohlgefällig gewesen und sie würden ^ gerne thun. Zu dieser Zeit aber werde keine ..gcflißne disciplin, regularitet, gut ordnung und sitten uf 512 Juni 1551. den gefryten uuiversiteten und Höchen schulen" gepflanzet, sie seien in Unordnung gekommen und wel e» nicht gehalten wie vor einigen Jahren. Man könne daher nicht für fruchtbar betrachten, zu dieser Zeit die Jungen auf eine hohe Schule zu schicken. Ebenso habe man dem Abt geschrieben, er solle sich um geschic te gelehrte Männer und Professoren umsehen lind zu Norschach eilte hohe Schule errichten. Dieses liege n>m im Vermögen des Gotteshauses nicht, wenn anders nicht dem Gottesdienst und dein Almosen Abbruch cpscht/ solle. Man läßt daher die Sache auf sich beruhen, in der Meinung, der Abt werde die Jungen durch gute geschickte Schulmeister in der christlichen Lehre und Zucht erziehen lassen. 2. Die von straubeuzell beglauben, der Spital und die Burger zu St. Gallen, welche zu Straubeuzell Güter haben oder kaufen, sollen ihnei helfen die Straßen machen, wenn das Bedürfniß es erfordere. Es wird erkennt, man bleibe bei dem voi den Boten der sechs Orte errichteten Vertrag. Glauben die von Straubeuzell an ihrer Forderung festzuha teil, so mögen sie den: Spital und den genannten Burgern von St. Gallen vor jene scchv Olte verkünden ui> daselbst eine Erläuterung begehren. 3. Ab dem letzten Tage haben die sieben (im thurgau regierenden - Orte dem Abt in Betreff jener eigenen Leute, die von „uneelichcn" Weibspersonen herkommen, glschrieu Nachdem die Gesandten des Abts nun einen längern Bericht gegeben haben, wie der Abt diese Leute ha e, und man den betreffenden Vertrag besehen hat, so hat man es gänzlich bei dem eilstcn Artikel und bei^ Art, wie die Sache bisher von dem Abt gepflogen worden ist. verbleiben lassen. 4. Ab dem gleichen haben die X Orte dem Abt geschrieben, er möge den Landvögten (iin Thnrgau) gestatten, inalefizische Persom'" durch ihre Knechte in seinen Niedern Gerichten fangen zu lassen, wie das in allen Niedern Gerichten e Landgrafschaft Thurgau gebraucht werde. Nachdem nun die Gesandten des Abts erläutert haben, wie c mit dein Fangen solcher Personen gepflogen werde, und wie der Abt in seinen Gerichten im thurgau nu')^ Herrlichkeiten und Freiheiten habe, als andere Gerichtsherren, so läßt man die Sache bei dem bisherige ^ Gebrauche verbleiben; doch soll der Abt bei seinen Amtleuten Vorsorgen, daß sie bei solchem Fangen kenM Muthwillen treiben und nicht große Kosten veranlassen. 5. Zwischen dem Abt zu St. Gallen und ^ X Orten waltet seit Langem ein Span zu Lütenheid. Da die Orte in kurzer Zeit ihre Rathsbots )a anderer Geschäfte wegen in den Thurgau abordnen werden, so sollen dieselben den benannten Handel vor sich nehmen, damit derselbe ausgemacht werde. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Aiubros »imhch- Raths zu Bern, den Iii. Juni 1551. ..... lüi.d.', St. A. Zürich - »«druckte St. G-illcr Docuincntc, Band 50, k. 145. Die Artikel S und 4 auch im StistSarchiu St. Uallen: Vercmze Acten- und Vücherarchiv 1K). II. In Betreff der Herrschaft Rheinthal wird erkennt: 1. Der Ehefrau des Haus Altmaun wurden von den Verordneten von Glarus für (Ersatz) ihres zugebrachten Gutes einige dein Altmann gl hör Kleider geschätzt. Da aber dieselben von Vogt Zender als Guthaben des Altmanu verkaust worden, ^ Vogt Conrad Hässi derselben soviel vergüten, als von jenen Kleidern erlöst worden. 2. Die von der m Religion zu Bernang behaupten, daß die Pfarr- und Pfrundgüter, zu welchen Zwecken immer sie g^ ^ worden, gemäß dem Landfrieden getheilt werden sollen. Dagegen glauben die von der alten Religion ^ der Abt zu St. Gallen, als Lehenherr der Pfründe zu Veruang, daß allerdings der Pfarrcorpus > angegebener Art zu theilen sei; was aber auf Vigilieu, Vesper, Salve und dergleichen Gottesdienste gc ^ worden, soll dem Meßpriester, der den Willen der Stifter vollbringe, verabreicht werden. Es wird erb n» ^ habe bei dem zu verbleiben, was unter Burgermeister Haab von Zürich und Bat Feer von Lueern als Vögten in Betreff der Theilung der Kirchengüter festgesetzt worden. 3. Der Landvogt eröffnet, es kounuei Juni 1551. 513 Rheinthal viele Streite über Ehesachen vor. Wenn dann die Lente an das geistliche Gericht nach Constauz gewiesen werden, so werden sie lange in großen Kosten herumgezogen; er wünsche daher zu wissen, in welchen Graden die Eh/zulässig sei. Es wird erkennt: diejenigen, welche einander „zum dritten zu der Ehe gryfend U"d einander nämend", soll der Landvogt von einander weisen; wenn aber zwei einander zum „vierten" verwandt sind und ohne ihre Verwandtschaft zu kennen, sich ehelichen und beschlafeu, die soll man beisammen lassen; „dann wäger spge daß sy im etlichen staat by einander,: blichen, denn zu liederlichen lüthen gemacht". 4- Wanzener bittet, ihm zu Bernang den Bau einer Mühle zu bewilligen. Da man eine Mehrzahl von Miihlen als im Vortheile der armen Leute liegend betrachtet, so wird dem Gesuche entsprochen, doch soll er Vogt den Ehrsatz geben und der Vogt ihm nach seinem Ermessen einen ziemlichen Bodenzins auflegen. Wenn im Nheinthal Bußen fällig geworden, welche zum Theil den Obern der Orte, zum Scherl dem Abt v°" St. Gallen gehörten so wurde der den Orten zuständige Theil beim Eid zu entrichten geboten, während ^ Abt seineu An.heil 'nicht einbringen mochte. Es wird nun bestimmt, daß man denen, welche Bußen verschulden, beide Bußentheile bei Eiden auszurichten gebiete. Es siegelt der Landvogt zu Bade», A.nbros r . ^ n n, cv .St. A. Zürich: Rheinthal. Abschicdbuch S. las. ^'Nhos, des Raths zu Bern, am 17. Zum. 6 , n s ..., !-> rr srMs Ziffer 5 den Art, des Abschiedes. Unsere Ziffer 5 folgt datumlos nuch L St,«.,t. s-e-itt.e..- Adschi.de, A-.ett. ttt.dMiche., Archiv (lUstorion irns. 16.) mit dein Datum vom 19. ^uni. »».,. B«. der. B°..n w !>» «WM r°s:'r-"dm itllv« «WW Hntts Dietrich «.»«MW. >° H«imdsch..iu <«!!.. s-nns.«», »n, Veis-Nt.d Richu« °«n L-ttdenit-r» zn de. Breimninndettbe.» Nttd imn». °°-t -Ins ihn. «°n Settttnln».». sei »°u s.b.ck>-" '«uu,,u°. °°» sulenstett, e.tte S.bschu,, »esnilen t „ls ,. »de. di,s, denselden" Gericht und der Lnndgrafschaft Thtt.guu Hude ziehen ivuldn, Hude .er ^undvngl »»TH„rz»n.'J°s,Schi»id, des Ruth- jn N». »»-> diese. Erdschns' d.tt Abjtt» ».I°-d°.t, Ter «m, S,mmi»»,n »»de NN., nde. herichtet. sei. Aiten. he. «..de °°tt 1°-«'» «»!>». ° °. m.de.en Gtt.e.n tern Adzn» --I«d..i, t»e>nt sie Ntt Ott. !»» °d" »'!->'>»-> '»->»-». »eiche d.tt Abzt.» ebetts» . n.ch, «e.iun«.», I« »nn ein F.eie. nd», Adel, .Ntd dishe. sei m de. S-rtsch-st Sum.dichn.n, n, weiche, e. geich-n s.t, «»» des We»zn».s ...n. ....dien °de. Uttd.-ttGn.e-tt «. i»en..nd de-Mzn» »..«.dm «°.d,tt Dnneden l" m den. L..N e i„ Schweden de. ».meine Switch, d-ch w.m et».- »«». Mei du. Settt. «e.-Nt.I. .de. >«»» °..t«.nde «de ..de e. hie«°tt -einen Adzn» jtt »edett schttidt» i-t, -°w»d -wete "''t.nden e.t.e. °'°Att„. ,.B°den nnd S-chb-.». L-°-» zn R-.ei-t. t.nd Bnd.n»..),-. uns,- M den » ^ ttttd eitte, »nde.tt «°tt ö°ns K°n.t.d «°t. S-°tt-ttd..S K t.ttd S-n-En».,h d.O ... „d, NN Er bitte freundlich, bei der alten Gewohnheit der Landau Leuwenberg. ausgestellt den 17. Januar 1551. r.r viire irr- ^ ^ »«Ichus. Thnw-tt ,t »..dieidet. und ihn mit seiner E-dsch-». »»° «> »-»»-» »°.d,t. ttttbehinder. inhren >n inssen. Es «i.d »ttch »»« «e»w»Sb-ies, »»Sgegnt.zen »°tt d-n z.uthsd«t,n Eid»,n«s,«„ uns -itntt. Tn» j>t Vnden it.. J-H-- >d0«, »-.HM, der >n -nt-tti U.l.I-l duhm lnnieit h». ^'ü-ss ^ des Abz.t« s sei e-lii t.e-t «°.d.tt, «»' dem Thn,»nn bezteht. es ie. in S-bsttrets. «de. sonst d. I . . c ..ist non welchem der Abzug genommen wiro, der soll denselben auch geben "u einen . ,t Mflr ! , . ^ ^ ^ ^ ,Mich ^r abzug (nit?) angesprochen ^ "..den,'^e. «.ttd..°»i zeigt »tt. er Hude die ooer wurde , dem soll »er uozug ^ ^ ^ 'Dch SesIdw!s M«Ietf n..ns"w »eit°tMi.«M-t>ch-dtl.s s.il in Krusten ne-h.eiden ttttd Snns Dietrich 514 Juni 1551. von Gemmingen mit der benannten Erbschaft abzugsfrei abfahren mögen. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den 17. Juni 1551. St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede (8 VIII. ZiZ) k. izi verso. — Stistsarchiv St. Gallen: Archivband 18SS, Thurgauisches Archiv fkom. I., S. 184. NU. Unterm 11. Juni gicbt Peter (Eichhorn), Abt zu Wettingen, den Boten der VIII Orte Rechnung über Einnahmen und Ausgaben seines Gotteshauses für die Zeit vom 16. März (Sonntag Lütare) 1550 bis 24. Juni (Johann Baptist) 1551 wie folgt. Einnahmein Vasen 340 Malter, Kernen 2695 Mütt 3 Viertel, Haber 426 Malter 1 Mütt l'/s Viertel, Roggen 255 Mütt 3 Viertel, Wettinger- und Geißberger-Wein 604^ Sauin, Geld 13,581 Pfund 19 Schilling 4 Haller. Ausgabein Vasen 189 Malter, Kernen 2649 Mütt 2 Viertel, Haber 346 Malter 1 Mütt 3 Viertel, Roggen 245 Mütt 1 Viertel, Erbsen, Bohnen und Gerste wurden verbraucht, Wcttinger- und Geißberger-Wein 406'/^ Saum, Geld 12,909 Pfund 9 Schilling 9 Haller. Rest: Vasen 151 Malter, Kernen 46 Mütt 1 Viertel, Haber 79 Malter 3 Mütt 2'/s Viertel, Roggen 10 Mütt 2 Viertel, Wettinger- und Geißberger-Wein 198 Saum, Geld 672 Pfund 10 Schilling 7 Hallen Ausstehende alte Zinsen und Nestanzen: Kernen 500 Mütt 2 Viertel 2 Jmini, Roggen 26 Mütt, Haber 60 Maller, Geld 210 Pfund 17 Schilling, an den Lehenleuteu „uf Wyn" 555 Pfund 6 Schilling. E. A. A.: Kathol. Abschiede 1541—1590. «»«. Verwendung für Ulrich Hochrütiner von St. Gallen bei Niklaus Bollwyler, Hauptmann zu Constanz; siehe Note. z»K». Verwendung der XIII Orte für die „Strubischen Erben" bei Frankreich; siehe Note. Im Gesandtenverzcichniß im E. A. A.: Kathol. Abschiede 1541 — 1590 wird Heinrich zum Wcissenbach als alt-Landammann bezeichnet. Im Zürcher, Schwyzer und Glarner Exemplar fehlen p, im Berner b, v—ßs, x», <>, uu; im Basler «.—v, v—A-, p, q, wa; im Freiburger und Solothurner », Ii, «—v, Concil zu Trient einzutreffen; auf benannten Tag werde nämlich die zweite Sitzung gehalten. Mchlele-> hierüber werde ihnen Hieronymus Frank berichten; auch werde der Papst nächstens einen Prälaten abordnen, um mit den Eidgenossen in Betreff des Concils Weiteres zu verhandeln. Unterzeichnet: Romulus Ainaseu - Der Inhalt des Vortrags von Frank und Nosin ist folgender: Nebst der Uebergabc des Breve seien sie beauftragt, den Eidgenossen den geneigten Willen des Papstes zu ihrer Nation zu vermelden. Dieser gute Wille habe unter Papst Julius II. begonnen, der die Eidgenossen mit vielen Freiheiten begäbet hu e. Dieses sei geschehen auf den Rath des Cardinals von Monte, des Bruders des Vaters des jetzigen Papstes- Da letzterer gesehen habe, wie angenehm den Eidgenossen der Name Julius sei, so habe er nach seiner Wu) auch so genannt sein wollen, welche Wahl, verbunden mit der Versicherung seiner großen Geneigtheit, rc Papst den Eidgenossen »»verzögert angezeigt habe. Aber bevor der Papst weitere Zeichen seiner Gunst hu thuu können, habe er bedacht sein müssen, der gänzlich erschöpften päpstlichen Kammer zu Hülfe zu komnüN- Deswegen habe er die Garde der italienischen Reisigen entlassen; aber die Garde der Eidgenossen, verordne zum Schutze seiner Person, auch die in Bononia und Perusa (Perugia), habe er vollständig beibehalten. Der Papst habe sich daher verwundert, als es in der Eidgenossenschaft hieß, er achte diese Nation nwst' er hätte seinerseits mehr Grund zu klagen; während alle christlichen Fürsten und Potentaten den Papst dar) eigens abgeordnete Botschaften begrüßten, haben die Eidgenossen dieses nur durch einen Brief gcthan, ben ein Diener und ein Anderer, der ein Untcrthan des Papstes sei, überbracht haben. Nichtsdestoweniger s^ der Papst und das heilige Collegium wohl zufrieden gewesen, wie er denn bekanntlich dnrch ein Breve gedankt habe. Nachdem nnn Frank wieder als Botschafter zu den Eidgenossen bestimmt, und Rosin, eu Angehöriger dieser Nation, wieder als Diener und Verwalter des Papstes angenommen worden seien, sv^» sie die Eidgenossen crmahne», sich dem Beispiel der Altvordern gegenüber dem heiligen Stuhl gleichföriwS zu mache». Sodann sollen sie ihre Prälaten, Doctoren, Gelehrte und Prädicanten verhalten, auf ^ 1. September beim Concil zu Trient einzutreffen, welches, nachdem es am 1. Mai angefangen, dai »>zu >nu seine zivcite Sitzung habe. Der Papst werde übrigens einen Legaten senden, der diesfalls Mehreres uu den Eidgenossen verhandeln werde. Endlich verlange der Papst zu wissen, ob er sich der Gunst und Hu si der Eidgenosse» versehen dürfe, wozu es käme, es sei für den Schirm seiner Person, des Kirchenstaates u» dessen Freiheiten oder die ungehorsamen und ärgerlichen llntcrthnnen zu bestrafen. Die Gesandten wünscht' daß man eine schriftliche Antwort an sie übergebe. Unterzeichnet Frank und Nosin, ohne Datum. St. A. Lueern: Allgcm. Abschiede 0 2, t. 417. — St. A. Zürich: Abschiede Band IS, t. 221. — St. A. Bern: Allgel». eidg. Abschiede bl«, S. 4W. — L. A. Schw?,: Abschiede. - K. A. Basel: Bei diesem Abschied. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Band 15, nach de Abschieden von 1S50. — K. A. Solothurn: Abschiede, Band so. — K. A. Schaphausen: Correspondenzen. Das Breve ist abgcdrua bei St eitler: Schweizer Chronik II 16L. Zli in. Der etwas gedehnte Vortrag des französischen Botschafters bewegt sich in folgenden Sätzen- Nachdem Herzog Octavio gesehen, welchen Eifer diejenigen haben, welche die Stadt Parma einnehmen wolltcn- llnd in Betracht der geringen Mittel, die er zur Beschirmung derselben gehabt habe, und wie der Pups wenig Willeil habe, ihm Beistand zu leisten, so habe er den König von Frankreich zum Schutze der benannün Juni 1551. 517 Stadt angerufen. was der König nicht abgeschlagen habe: er wolle dieses den Eidgenossen, seinen Freunden, kundthnn ' Wenn jemand die Eidgenossen angehen sollte, diesem Vorhaben des Königs m nicht tractatinäß.gcr Weise durch Verwilligung von Lenten entgegenzutreten, so sollen sie gestützt ans den Frieden und d.e Vereinung solche Ansinnen abweisen. Unter den. Schein des Papstes, der ganz arm se. und ke.nen Aufbruch von KriegSlcutcn bestehen könne, wollen der Kaiser und Don Fernand Knechte aus der Eidgenossenschaft entheben, nicht sowohl, um dieselben zu gebrauchen, als ...» die Eidgenossen zu trennen und somit ihre Freil.citen ihren Bestand nnd ihr Wesen zu schwäche». Ferner habe der Kon.g den. Gesandten aufgetragen. Re L eno^ zu berichten. wie in. letzten April der Bischof von Vannes. ^ Gesandter des Königs bei den. Kaiser einen augsbnrgischen Boten an ihn. Marche-Ferner^ n..t der Buchse der Stadt und e.nen. Paguet Briefe abgefertigt habe. Als dieser unweit der Stadt Ste.n war. haben ,hm e.n.ge ..verdutzte» (vermummte) Personen die Briefe genommen. Der gesandte Läufer abe d.eses den. Bürger.»-.,.er nnd Rath der Stadt Stein angezeigt und eine bezügl.che Bescheinigung verlangt d.e .hm gegeben worden se>. Den König nehme es fremd, daß solches unter des Kaisers Obrigke.t. zur Ze.t des Fr.edens und so nahe bei de» Eidgenossen 5^' Abschied vom s. Juni Iddl eingebunden (Copie von Landschrcibcr Bödme,). — St. A. Sl. A. Zunch, Abschiede Band IS, k. S2„, ^ . L ZI, Schwyz: Abschiede (bei diesem Abschied). - K. A. Vase., ^ie^^n^,.^. 7'^^ ^i^7,V'^.d 1°'. bei diLm^.bsch^ - 5. A. S°.°N)..,n t Abschiede Band -w. bei diesem Abschied. ^as L A Schwnz' Acten Frankreich enthält ei» Schreiben vom 8. Juli 1551, womit König Heinrich II. di- MMN ihn g.ch-m-n -I- -- im Sm°..s,-ndn.» ,m> d-n M-I.n nnd dns dnh-,lq, B-n-lM-n d-- Mz-n-sl-n «»I d-, D-. B-„ ,««d .NN», W.MnsiMn Sch.-ib-n n°n »«. ,s. Juli l°Sl NN »chwW (WO...) b.gl»D„ d-,d-n NN. de», 8. Juli (10. März und 8. Juni 1551) gehaltenen Tage m Bade» geben h.efur kc.nc spec.ellen Anhaltspunkte. Ku x 1551 13 April Basel an Bern (und die übrigen Orte). Was auf dem letzten Tag zu Baden wegen der G.'.mpenbergischen Angelegenheit verhandelt, auch was in Betreff einer gütlichen Verhandlung, welche der von Gumpenberg. nachdem er das gemein- freie unparteiische e.dgenoss. che Recht, zu de», d.e Eidgenossen die von Basel vermocht haben, abgeschlagen hatte, beantragt habe, verabschiedet worden sei. auch was dem Kaiser, dem König, dem von Gumpenberg und seiner Fre..ndschaftgeschr.ebcn worden sei. a.uh midie von Basel ihre Meinung in Betreff der vorgeschlagenen gütlichen Verhandlung beförderlich von Ort zu Ort anzeigen sollen haben die Boten von Basel berichtet. Als man steh dann über die vorgeschlagenen gütlichen Mittel be'rathen habe, habe ...an, wie früher wiederholt auf Tagen angezeigt worden sei. befunden, man sei mit den. von Gu.npenberg in keinen. Recht gestanden und habe ke.n Urthc.l gegen >hn verloren, weßhalb er sich ohne Grund erlangter Rechte, des Executorial. des Brach...... und der Acht gegen d.e von Basel bertthme. wie denn auch seine curtisanischen Rechte derer von Basel nirgends erwähnen und somit sie nichts angehen. Ueberhin behelligen sich die von Basel mit den ... .hrer Obr.gke.t gelegenen Nutzungen der Dompropstei nicht, indem sie dieselben weder in ihren gemeinen noch „eigenen" Nutzen bez.ehe», w.e der von Gumpenberg irrig behanpte. sondern dieselben beziehe Sigmund von Pstrt und trage dann auch , w.e se.ne Vorgänger, die entsprechenden Beschwerden. Durch Verleihung der Dompropste. haben d.e von Basel nur ge.han, was ihnen lau. alten, eidgenössischen. Herkommen und den Absth.ede» zustund und w.e ihnen auf dem Taae ... Lucern von. IL. Februar 1524 i» Betreff der Curt.sanen gerathen worden se.. Ucbcrh.n habe mm. sich in Betreff dieser Leihung vor ein gen,eines freies unparteiisches eidgenössisches Recht erboten. Ans diesen Gründen werde man begreifen, daß sich die von Basel m.t den. von Gumpenberg ... e.ne gütliche Verhandlung nicht einlassen können. Um aber das Mögliche zn thun was zur R.che d.ene wolle u.a., wenn es unbeschadet den, angeführten alten Herkommen und nan.cntl.ch dem auf 28. ^u». 1524 ... Betreff der Pensionen Reservaten und Curtisancu ergangenen Abschied unnachthe.l.g gc,chchen könne, bewilligen, daß der von Gumpenberg. der sich in. Verhältnis) zu den Nutzungen der Dompropstei als Curt.san benehme. 518 Juni 1551. und Sigmund von Pfirt, der dieselben benutze, sich in Betreff derselben in eine gütliche wissenhaftc unverbnndene Verhandlung einlassen, wie das unter den genannten Parteien auch früher der Fall war, wobei sie aber, weil die von Basel ohne Vorwisscn der Eidgenossen nichts bewilligen konnten, das deren Herkomme» zuwider war, ohne Erfolg von einander geschieden sind. Da der von Gumpenberg seine frühcrn Unterhändler wieder ernannt habe, so wollen die von Basel ihre Zusätze, die vormals bei der Sache waren, zu Gutem beider Parteien auch wieder abordnen, und Neuenbürg am Rhein als Mnlstatt annehmen, und zwische» den beiden Dompröpsteu, den Rechten der Eidgenossen unbeschadet, verhandeln, wodann über den Erfolg de» Eidgenossen Bericht gegeben werde. Wenn aber letztere fänden, das; eine solche Verhandlung ihrem Herkomme» und ihren Abschieden nachtheilig wäre, oder der von Gumpenberg nicht einwilligen würde oder kein gütlichem Abkommen zu Stande käme, so hoffe man, die Eidgenossen werden gemäß den Bünden die von Basel beim Recht handhaben und vor Gewalt schirmen, zumal sich letztere zu einem geineinen eidgenössischen Re) erboten haben. St. A. Bern: Baselbuch o, S. ZI. — K. A. Schafshausenl Correspoud-nz-n. 1551, 30. April, Augsburg. Anibros von Gumpenberg an Lncern, zu Händen der übrigen eilf Orte. Die Antwort der Eidgenossen ab dem letzten Tag gehe dahin: Man wolle gewärtigen, ob die von Baß einen gütlichen Tag annehmen; wäre dieses nicht der Fall, „so wöllt man uns erst verkünden für c» merercn gewalt und großen rath in Schwyz, die fachen daselbst rechtlichen uszutragcn, dann sy hene» Eidtgnossen dahin gefryet sin söllent, jemands irer eerenden (?) Eydtgnosscn anderschwo zu rechten lasse»- dann vor inn in irem land". Er ivolle nun aber keinen »ergebnen Tag in „Luft" annehmen, um »^ Zeit, Blühe und Kosten zu verlieren, viel weniger ein neues Recht vor Laien bestehen. Er hätte gegla» ' die Eidgenossen würden sich ans sein Verwenden der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß anders gegen ihm »» seiner Freundschaft benehmen, anstatt die von Basel zu unterstützen. Diese haben ihn mit ihrer goldene« Bulle lange genug herumgezogen; jetzt wollen ihn erst die Eidgenossen mit unnützen Tagleiftungen »» ^ wenn dieses zu wenig sei, mit ihrem mehreren Gewalt und großen Rath, unter dem Schein angcbli )e«- Freiheitcn, mit neuer Rechtfertigung behelligen. Hieniit werde er sich nicht befassen. Wenn die Güte m ) platzfinde, so wolle er alle rechtlichen Wege an die Hand nehmen, zu sehen, wie er sich gegen böse >w ungebührliche Gewalt bei seinen erlangten Rechten erhalten könne. Dabei habe er nicht die Meinung, m er die Eidgenossen in ihrem Land beunruhigen wolle, wie man grundlos dem Kaiser vorgegeben habe, f aber hierüber von ihm, Gumpenberg, sattsam aufgeklärt worden sei. Die Eidgenossen beunruhigen sich ' indem sie das unbegründete und unehrbare Benehmen derer von Basel unterstützen, welches der von ^ Eidgenossen selbst ausgegangenen Landsordnung, daß man keinen Geistlichen vergewaltigen oder ihm ^ Seinige nehmen lassen solle, zuwider sei. Zu unlerthänigem schuldigen Gehorsam gegen den Kaiser wiederho^ er das frühere Anerbieten eines gütlichen Tages an unparteiischer sicherer Malstatt. Wenn die von Baß „vermög der römischen keiserlichen Majestät hierüber gethanen beeret" Zwei bezeichnen, so wolle er b>eß auch thun; können diese keinen Vergleich zu Stande bringen, so sollen dann der Kaiser und römische Kö»ß einen Obmann „allein in der beiden Majestäten namen (ernennen?), da sy als der hochwürdig fürst »" gnädiger Herr bischof zu Constanz, oder das ganz rcgimcnt zu Ensisheim, doch für ein pcrson allein gerec)»^ ' oder der her landvogt darus oder der her canzler desselben regiments oder der her graf Friedrich Fürstenbcrg, und wellicher einer den Herren Eydgnosscn und den Herren von Basel us discn fürgschlagnen »^ jetzt ernempten einer gfallt", denselben wolle er sich auch gefallen lassen. Die Eidgenossen und die von Baß mögen nun die Malstatt und den Tag berichten; da werde der Kaiser selbst erscheinen, um die Sache z fördern, in Maß und Form, „wie wir inen Herren Eydtgnosscn dann selbs hicmit zuschryben". Er innerhalb sechs Wochen die Antwort der Eidgenossen und derer von Lucern; inzwischen wolle er seine » « t fertigung einstellen. Wenn in dieser Zeit keine Antwort erfolge, so nehme er das auch für eine A»t>»»^ an und werde dann mit seinen erhaltenen Rechten fürfahren. Nachschrift. Er hätte die von Luccrn mit seinen Briefen nicht bemüht, wenn sich der Bote der Eidgenossen nicht so unschicklich benommen h^ ' wie sie aus dem Schreiben der (an die?) eilf Orte ersehen werden; hoffentlich werden diese solches nicht unbeste» Juni 1551. 519 lassen. Die Antwort solle man an den Herrn von Bollwyler, Statthalter Z" Consta»; richten Den Brief an die eilf Orte mögen sie öffnen »nd den Orten Copien nntthcilen, um sich fnr den nächsten Tag zu entschließen. K. S°-°"lurn - Mchi.d- Band z°. - K. A. FreiburgI Missw... Luccen. - K. «. Schasshauj-u- C°erc,p°ndenz°n. Von Lucern an Solothurn (und die übrigen Orte) mitge.heilt mit Begleitschreiben von. 3. Juni (Mittwoch nach Corporis Christi). Zu 2. In. Basler Exemplar fehlt in. Schluß der Ausdruck: Mehrheit, es redet nur von Urtheilen und Erkanntnisse» der Eidgenossen. Die eiaentlicke aewohnte Jahrrechnung. wie sie sonst i» den Jahrrcchnnngsabschieden »utgetheilt Wi.d.1mwst>ch S.,.chu-u-- hu. .i-s!» -undu.g. im Thnrgau von den hohen Gerichte solothurn) 2 Pfund Ick ^ jedem ^der VIII Orte «19 Gulden; von diesen werden drei Kronen Posten; hiernach gicbt der dort.ge Vogt lcdenl ve. > .e Zn ir. rd .... v, stnvet stch wer ve. reinem » ck < Thnrgau von den hohen Gerichten jedem Bot 39 Gulden; aus der Gele.tsbuchse zu B.ll.ner-gen (für iothurn) 2 Pfund 14 Schilling. Das Appenzeller Exemplar hat, w.e .......er, nur den Nhe.nthaler >,vsten; hiernach gicbt der dortige Vogt jedem der >111 für -in Fenster den. Landschrciber zu Bade» verausgabt. Dia i... t? A A - Katlwl Abschiede 1541-1590 enthaltene Sammlung giebt die Vogteirechm.ng so: I^Nechnuna mit Jost Schund, des Raths zu Uri. als Vogt in, Thurgau. Einnahn.cn von den hohen Gerick.ten 1119 Gulden 7 Schilling 6 Denar. Ausgaben 685 (Gulden?), „me das auch in das usgeben dlm! ' a . ß sti d - Wv gülden v ß. d. für 53 tag". Rest 398 Gulden 6 Schilling 3 Denar. Trifft jeden, der X Orte 39 Gulden 12 Schilling 7 Denar. Annahmen von den weder.. Gerichten 180 Gd. 2 Sch.llln 6 Denar. Ausgaben 60 Gulden 8 Sch.lling 3 Denar. Rest 119 Gulden nnit hinder". 2. Ab innahmen 2ck95 Pfu »geben" ck82 Pfund ?"«!!» Psm.dVs'İlW» H-«--. » »i°b. j-d-m Ott 22 „ ^ VII Orte 1? ^.uoen r e-cy.umg » z^enar, „ijr aoer i o. 9 Schlllu.g 3 Denar. . e »st 1 ^ Wegmann. des Raths zu Zürich, als Vogt der Freien Aemter. a»»t h.nder". ^ ^ ^ 2 Denar, „und sind die frücht darin vcrgriffenlich". „Ordentlich Einnahme.. 2ck95 Pfun Kaller mehr 9 Pfund 7 Schilling. Ausgaben wegen des Ncchtshandels 3.'R^m'g mi^^ros^M ^°n Urß ^Landvogt l« Sargans Einnahmen 166t. Pfund ck Sch.lln.g 11 Kaller Ansaaben 1059 Pfund 11 Schilling 6 Haller. Nach Abrechnung g.ebt der Vogt jedem Ort 80 Pfund ck Rechnung mit Konrad HM. des Raths zu Glarus. als Landvogt .... Rhe.nthal. Annahmen ^"!diu « SA?2 D«., Gu..-» «V- S«.«.» Gu,»-N SchMi,,» »°n w-,d-u » P!««d «nd I°d°>« O-. s PI°«d .. . wn ju U.I„UM» ,« Pinn« und j-d-»1 Ort s Pinn»! d->» !« »«M°« 2 PInnd «nd 1-d-m Ott . PI«»d. d.m M ZuMch 1 Mund und iedc.» Ort 1 Pfund 2 Schilling; dem zu Coblenz 2 Pfund und jedem Ort 2 Pfund 1 I, >l' c. ., wilmeracu 2 Pfund und jedem der VI Orte 1 Pfund ck Schilling; de.» zu Lunkhofen 2 Pfund "md jede».'Ort 2 Pfund 3 Schilling. 7. 2 kaiserische Kronen 11 Batzen vom Zins in. Stadhof. Magna»; 1 Krone eine», armen an...... ° - . ^, i'. . ^ ^ , n. »u,.uliuz.u «MM- » Psnnd -lu-n, Uttum »«>«> NM. DttN.mtt 2 P.uud I-SchM», d.m N.ch.nch,-. Seiler und Erendinaen - 21 Kronen denen von Ka.ferftnhl wegen der Gerichte zu Rum.ko»; 3 Krone» von °e... Wild r? " ) 10 Pfund den Schütze» zu Baden ; ck Pfund den Stadtknechten zu Baden; 14 Pfund »ls Jahrlohn und Besserung den, Untervogt; 34 Pfund den beiden Gele.tsleute» und ihren Weibern und 520 Juni 1551. 7." - Psmid s-iu-m S»bstii>„->, ^ zo Pftn.d d->« d-m Sch«. /« Pst,^ d-n PU-p-.u 4 Ps.„,t> d-m Z»,", Ps«d .»«. 7 »TL«-' «i-M- - «w» -«-°st. Sch-ii.-,.. - Pstmd -V. P.mst, - «°»d d.m T.„,...^ 2 «w» d-m H.„- M-,--i A.4 I>. Ziff. 2 c«-„m,«> Beschluß^ als Art 8 den in Abschied Art. Ziff. 5 (Bußentheilung) aufgenommenen Mist» A«/7.7,^7" m» .14 «°... d.» i>, wlsm« O,i«i,,c,l wild,, ,u.! /l4, l biff. d >ins-r-s W.chi-d-S ist i. s . 3 aw besondere Urkunde mrt den, Datum von, 19. Juni 1551 enthalten. auch m,c Rudere Urkn!ti/'5^kDruckten St. Galler Docun.eute Band 59. 5 152 der VII in. ^k.nnnn . 7° ? Spccmlitätcu erzeigt: 1. Die Verhandlung geschieht vor den Bote» unehelichen Weibsbildern^'»."' 77 7 betreffenden Kinder werden bezeichnet als Kinder, die von solche Kinder in den »irko 777" geboren worden sind. 3. Der Streit bewegte sich darüber, ob de». Abt gehören und G u' . " des Abts und in der hohen Obrigkeit der VII Orte in. Thurga" ist der vom 26. Januar' 15M) ^''^hörige der Orte seien. (Der angerufene Vertrag I,, , , c,^ . . ^ Zunch- Gcd.uckte St. Galt«' Documcnt« l>. a. O. — St.ftSinchio St. GallcNi Actenabtheilung. t- 152 voroo'cine klüw n7 gedruckten St. Galler Documente Band SS Seite der Eidgenon. 7 ' 1- Als bisheriger Gebrauch wird (vo» der hohen Obrigkeit d-r'77 Wenn der Landvogt im Thurgau Einen wegen malesizischer Sache» >» vorher den wcltllcken M.^.7 " '"7"'" Gerichten des Abts fangen lassen wollte, so habe er das fangen lassen und dn. ' ^l.»lleuten des Abts anzeigen müssen i dieselben haben dann den Uebelthätcr große des Landvogts übergeben. Dabei seien aber von den Amtleuten des Ms genügt Kütten 7 ^ worden, indem sie viele Leute zum Fangen brauchten, während zwei oder dr-> Hobe, so habe' der Vogt^ ^gelassen worden sei und kein Vermögen g-hab- Die übrigen Geriektaü?.- > e ^'irrchten müssen. was den Orten zu schwer fM- Artikel in den, Ve.t7 '7 "7" 1 Fn"ge»s malesizischer Personen gar nichts an. Der sechste sich, ungebührliche Kost?.. abMellm.^''""^' ^ ^^^rechen. 2. Der Abt anerbiet-t g ^ Gedruckte St. Kaller Documente a. a. O. — StistSarchiv St. Galleu: Actcnabtheilung. EidgenossewllmU ^ '777 ^"7^ an die zu Baden versammelten Boten der XIII Orte der w-ll^^M^eldm ?uf . r Schreibe., von. 16. Juni. Um des Ulrich Höchrütiner zu schonen- davon daß damals d'i "7 r be.m römischen Kaiser und König gestanden sei, abgesehen »icht m.sq söhn labe. "°ü 7"^"^ ^ befunden haben, was bei denen, die sid) der rö?wL^.^^ 7' Fall sei Den Eidgenossen zu Ehre., und Gefallen habe auf ihre Fürbitte waren ihn. wieder !>>. i> ü 777 ^ ^ssen. und Hochrütiners Güter, die damals noch vorhanden des Fernern befokle. ? k das weitere Verivendc» der Eidgenossen habe der König ^ Kaiser und Könia n.w bloß den gebräuchlichen Verschreibungen. ferner nicht n'iede» Vermögen i^ B ' ^ H? ^'?erreich zu dienen, sondern auch der Pflicht, in. Verhältniß zu seine'" 'vas dieser Stadt ew k 7 Constanz nüttragen zu helfen, enthob-", von C n^ W'. Gegen diese Gnade sei Höchrütiner aber undankbar, indem e- " °",ta»z und .hre Zugewandten ... den Gebieten der Eidgenossen mit unleidlichen A resteu verfolge- Juni 1551. 521 weil sie seine Güter nicht beschützt haben sollen, die doch damals außer Stand gewesen seien, sich selbst zu beschirmen. Aus diesen Gründen könne er, Bollwyler, dem auferlegt worden sei, die von Consta»;, als Unterthanen des Königs („irer Majestät") zu beschütze», ohne weitern Befehl nichts verabfolgen lassen. Wenn aber die Eidgenossen ihn vertröste», den Hochrütiner anzuhalten, daß er dasjenige, was er an denen von Constanz oder ihren Verwandten fordere, vor derer ordentlichen und rechten Obrigkeit mit Recht suchen wolle, so wolle er, Bollwyler, Alles was vorhanden und aus Wein oder sonst erlöst worden sei, ohne O-uittnugsverschreibung verabfolgen lassen. In Betreff des klebrigen soll ihm alle Billigkeit und was recht sei. geschehen; denn ihm, Bollwyler, sei aufgetragen, der Eidgenossenschaft alle Freundschaft und gute Nachbarschaft zu erweisen, was er, soweit die Ehre es erlaube, erfüllen wolle. St. A. Zürich- A. C°ns.°nz. Zu pp. 1551, 14. Juni. Die XIII Orte an den Herrn von Mandelot (laut Nachschrift auch an die Herren von Lange, Sanchy sSancy?) und Belivier sBcllievre?) und an den König selbst). Auf dieser Jahrrechnung sei von den Strubischen Erbe», die meistentheils in den Gebieten von Zürich, Schaffhausen und St. Gallen sitzen, abermals berichtet worden, daß zwar der König von Frankreich die Strubische Erbs- angelcgenheit, um sie zu beförderlichem Ende gelangen zu lassen, zu seinen Händen gezogen habe; aber dessen ungeachtet wolle man doch in dieser Sache keinen Stillstand geben und wicderfahrcn lassen und bedränge man sie mit neuen „Parischcn Commendainenten". zumal sie gezwungen worden seien, 25 Kronen Buße zu erlegen und Bezahlung der Kosten gegen den von Melier zu „leien, als ircm widertheil zu thun gethreuwt". was Alles dem Frieden zuwider sei. Sic bitte» daher die Boten wiederholt um ein freundliches Fürschreiben an die Adressaten, in der Hoffnung, dessen zu genießen. Nach den in dieser Angelegenheit erfolgten vielen Schreiben der Obern haben die Boten gehofft, die lang hingezogene Sache werde zur endlichen austräglichen Erörterung gelangen. Da dieses aber nicht erfolgt sei, so habe man das gestellte Begehren nicht verweigern können und bitte daher, um der Billigkeit und Ruhe wegen, zu verschaffen, daß nicht nur derzeit mit „solichem rechten" stillgestanden werde, sondern daß auch um die 25 Kronen von dem Sergent wiederum „Widerlegung" erfolge und die Strubischen und andere Kaufleute von „irer" wegen ruhig, unersucht und unbekümmert belassen oder sonst gütlich betragen und ihre gegebene Eaution „usgehebt" werden. Das werde den Boten und ihren Obern zu großem Wohlgefallen gereichen. Sollte aber wider Verhoffen das Genannte nicht geschehen, so würde man durch andere Mittel m der Sache handeln und sie mit dem angefangenen und veranlaßten, durch den Herrn von Sancy („Sensi"), königlichen Rath, aber abgeschafften Marchtag fürfahrcn lasse». Man hoffe aber, die Adressaten werden zur Verhütung von allerlei Weitläufigkeit das Beste thun E. A. A-- Abschied Acta und Beilagen 15S<—löse; Coneept, das nicht immer über alle Unllarheit erhaben ist. 173. K-Ngelverg. 1551, 22. Juni (Montag vor St. Johann des Täufers Tag). Staatsarchiv Luc-rn- Engelbergbuch No. S«, k. SS. Gesandte- Lucern N Dulliker, Seckel.neister und des kleinen Raths. Schwyz. Vogt Schorns („Schorer"), des Raths. Unterwal den. Vogt Sebastian Omlin, des Raths zu Obwalden; Erni Lussi, Landammann zu Nidwalden. c. > m r ^ ^ Vor den genannten Gesandten, mit Beizug Einiger aus dem Thal, und m Anwesenheit von Hans Lussi, Vogt zu Enqelberq legt Abt Bernhard Rechnung ab. Die Boten sind mit derselben wohl zufrieden und dem Ab.' stln.n ZW. «ch- »,,d Urb.,.. Di- Mm-Hm.» -» Ztchn. z -hnl-u GM.N, ->°r». Hab,.. W-in, An-'", KiiS und M.H b-.r°«.u 4S?9 Pfund IZ Schill,ng II Hall.-., mb-anff-a da» t!6 522 Juni 1551. Geld, welches der Abt entlehnen mußte. Die Allsgaben, nämlich Kosten wegen der Pfründe zu Küßnacht, für diesjährige Bauten und den Haushalt belaufen sich auf 4936 Pfund 10 Schilling 11 Haller. Das Gotteshaus schuldet somit dem Abt 256 Pfund 12 Schilling. Das Gotteshaus hat laufende Schulden 367 Pfund 9 Schilling 6 Haller. Es besitzt zu Küßnacht am Zürichsee lind im Kloster ungefähr 100 Eimer Wein, an Korn hinlänglich bis man das diesjährige brauchen kann; der Abt hat nämlich beim Bau sehr viel gebraucht; der Haber ist fast gänzlich verkauft; das Kloster hat serner bei 20 entwöhnte Kälber, 8 Meisrinder, 15 Meisochsen, 6 Zeitrinder, 3 Zeitochsen, 46 Kühe, 7 große Ochsen, bei 60 Geißen, 20 Gitzi, 6 Schweine, eine Stute mit 4 Füllen, worunter 3 Hengste, 2 alte München sind schlecht, bei 350 verschiedene Käse, bei 400 Maß Öhl zu Lucern. 174. Mern. 1551, 22. Juni bis 3. Juli. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch N k. UN. Verhandlung zwischen Bern, Freiburg und dem Grafen von Grell erz. Gesandte: Freiburg. (Petermann) Ammann, Schultheiß; Ulrich Nix. I. (22. Juni). Nachdem die beiden Städte für Beilegung der Anstände zwischen dem Grafen und dessen Unterthanen ob und unter der Bocken, Bürgern beider Städte, mit Briefeil und Botschaften viele Mühe und Kosten gehabt haben, aber Alles fruchtlos war, haben sie sich zusammen verfügt und aller Theile Burgrecht, Brief und Siegel genau untersucht und sich darauf auf einen satten Nathschlag vereinbart und dein Grafen geschriebeil und seine Antwort gefordert. Er entgegnete hierauf, wegeil seiner Krankheit und angefangenen Diät („Diet") sei er an der Antwort gehindert, und verlangte Aufschub bis zum 15. Juni, dann wolle er persönlich nach Bern („allhar") kommen. Das wurde ihm bewilligt. Seine Ankunft hat sich aber verzögert bis zum 20. Juni, wo er dann Montags den 22. Juni vor denen zu Bern und den Gesandten zu Freiburg erschienen ist. Nachdem man ihm gegenüber die betreffende Antwort neuerdings gefordert hatte, entschuldigte er vorab sein langes Ausbleiben mit der Blödigkeit seines Leibes und verlangte dann, man solle ihm etile» Punkt, in welchem er gefehlt haben solle, um den andern vorhalten, er glaube sich in Betreff von jedem zur Genüge entschuldigen zu können. Es wurde ihm geantwortet, man habe ihm die fraglichen Artikel zugeschrieben, er möge die betreffende Schrift besehen; wenn es ihm ungelegen sei, jetzt darüber zu antworten, so möge er dieses morgen thun. Dessen war er wohl zufrieden. II. (23. Juni, Dienstag). Der Graf eröffnet, es sei ihm in deutscher Sprache geschriebeil worden, der er nicht kundig sei. Als er seine hergebrachte» Schriften untersucht habe, habe sich die wälsche Verdolmetschung des betreffenden Schreibens nicht vorgefunden, seine Diener habeil dieselbe (mitzunehmen) vergessen. Er habe einen Schreiber gesucht, der ihm die fragliche Missive übersetze, habe aber erst spät einen solchen erbitten mögen; der habe die ganze Nacht geschrieben u»d sei am Morgen mit der Sache zurecht gekommen. Er wolle nun heute darüber sitzen und begehre für die Antwort Ausschub auf morgen. Es wird ihm entgegnet, man habe sich eines solchen Verzugs nicht versehe», er Hütte Zeit genug gehabt, sich über die Sache zu bedenken, doch wolle man ihm Ziel geben bis Morge» (24. Juni) oder Samstag (27. Juni). Der Graf entschuldigt sich mit vieleil Worten. III- (24. J»>», Mittwoch). Der Graf eröffnet, er habe die Verdolmetschung des Schreibeils beider Städte vor sich gcnomim» Juni 1551. 523 und eine schriftliche Antwort, die sich über jeden Artikel verbreite, aufgesetzt, die er vorlegt. Da dieselbe in wälscher Sprache abgefaßt und sehr lang ist, und daher nicht wohl möglich ist, dieselbe „ursatzlich" in deutscher Sprache zu lesen und gründlich zu verstehen, und die Boten von Freiburg wegen der Besetzung des Regiments gerne heimkehren, so wird beschlossen, die benannte Schrift soll ins Deutsche übersetzt, nichts destoweniger aber ihnen eine Abschrist der wälschen Abfassung nachgeschickt werden, dieselbe ihren Herreu vorzulegen Dann wolle man auf Samstag (27. Juni) sich wieder versammeln und die deutsche Verdolmetschung verhören Aus gewissen Ursachen hat sich dann die Sache bis Dienstag (30. Juni) verzogen. IV. (30. Juni, Dienstag) Vor dem gesessnen Rathe in Beisein der Bolen von Freiburg wird die genannte deutsche Übersetzung der Antwort des Grafen verlesen und hierauf dein Grafen folgende Meinung eröffnet: In seinem schriftlichen Vortrag habe er keine willfahrige Antwort auf das Schreiben beider Städte niedergelegt und die letztern in keinem Punkte geehrt. Man bitte ihn daher nochmals als lieben Burger beider Städte, denselben sich freundlich und willfährig zu erzeigen. Er möge bedenken, wie diese mit Mühe und Arbeit zwischen ihm und seinen Unterthanen einen freundlichen Spruch gemacht haben, der letztern sehr nachtheilig, ihm aber von Nutzen gewesen wäre; wie sie mit dringenden Worten jene beredet haben, den Spruch anzunehmen, -r aber denselben abgeschlagen habe. Wenn er auf seiner Antwort beharren würde, so wären die Städte veranlaßt ein Einsehe.: zu thun, damit ihre Bürger beim Recht, ihren Freiheiten, alten hergebrachten Bräuchen und Gewohnheiten verbleiben könnten. Nach begehrtem und bewilligtem Verdank eröffnet der Graf, er verwundere sich sehr, daß mau ihm vorhalte, er habe über keinen Artikel Antwort gegeben. Er habe sich aller Billigkeit beflissen und auf jeden Artikel so geantwortet, daß man zufrieden sein könne. Wäre das nicht geschehen, so wäre es ihm leid; er wolle Alles thun, was ziemlich, billig und recht und ihm möglich sei; namentlich wolle er die Unterthanen bei ihren Freiheiten belassen und die letztern eher vermehren als vermindern. Er erinnere sich auch nicht anders, als wie es göttlich, ziemlich und ehrlich sei, gehandelt zu haben. Wolle man sich hiemit nicht begnügen, so möge man ihm jene Punkte, in denen er gefehlt haben sollte, vorführen; er werde'weiters gebührende Antwort geben. Hierauf ist der Graf abgetreten. Nachdem '"an ihn wieder'vorberufen hat, wird ihm angezeigt, entweder habe er die Sache nicht richtig verstanden oder dann habe ihm der Schultheiß dieselbe nicht gehörig erläutert; man beschuldige ihn nicht, daß er über keinen Artikel Antwort gegeben habe, sondern daß er in keinem Punkt die Städte geehrt und ihnen willfahrt habe; er werde daher nochmals zur Antwort aufgefordert. Auf dieses bekennt der Graf, daß das Mißverständniß auf seiner Seite gelegen sei, und begehrt nochmals einen Verdank. Nach demselben eröffnet er, er glaube genug gethan zu haben und aller Billigkeit nachgekommen zu sein. In Folge der Bitte der Städte habe er seine Unterthanen ziemlich und gnädig gehalten, sei gegen sie stillgestanden und habe die abgetretenen und ungehorsamen wieder zu Haus und Heim gelassen, obwohl sie ein Anderes verdient hätten. Er bitte, ihm wie früher in diesen und andern Dingen beholfen und berathen zu sein, und möchte gerne wissen, ob die Städte ihre Unterthanen, wenn diese in gleicher Weise wider sie handeln würden, nicht in gleicher Weise halten und strafen würden Es wird ihm geantwortet, man hoffe, er werde sich eines Bessern besinnen und '"orgen mit willfähriger Antwort begegnen; denn an die bisher gegebenen Antworten könne man nicht kommen, U"d müßte man sonst zusehen, wie der Sache weiter zu begegnen märe. V. (1. Juli, Mittwoch). Auf die au den Grafen gerichtete Frage, ob er sich eines Bessern besonnen habe, erklärt er, er habe sich nach seinem Verstand und Vermögen beflissen, sich den beiden Städten willfährig zu erzeigen und legt diesfalls eine schriftliche Antwort ein, welche verlesen wird, worauf der Graf sich wieder entfernt. Die Städte vereinigen 524 Juni 1551. sich nun auf eine Entgegnung und lassen dem Grafen Folgendes eröffnen: Seine Antwort rede unter Andel m vo» einer freundlichen „Vision, das ist Besichtigung". Damit er nun erfahre, daß die beiden Städte die Sache gut meinen und ihm und seinen Unterthaneu zur Ruhe und Einigkeit verhelfen wollen, so wolle man sich mit seiner schriftlichen Antwort dermalen begnügen, wein: er alle Handlungen, die sich bisher zwischen ihm und seinen Unterthanen zugetragen haben, aufgebe und dieselben, gleich als ob sie nicht geschehen wären, nichts gelten lasse, namentlich das erlangte Passement von Händen gebe, und dann seine Unterthanen bei ihren Freiheiten, hergebrachten Rechten und Gewohnheiten, wie seine Vordem und sein Vater gethan haben, bleiben lasse, Brief und Siegel, die er ihnen verheißen habe, gebe, und überhaupt Alles, was der Sendbnef beider Städte an ihn enthalte, erstatte. Wenn dann ihm und den Scinigen, den Burgern beider Städte, etwas weiter angelegen sei und der Graf auf den freundlichen Ausspruch beider Städte kommen und (ihnen die Sache) ganz und gar übergeben wolle, so wolle man beide Parteien und ihre Gcwahrsamen verhöre» und zu Gutem und zur Ruhe beider Theile einen freundlichen Ausspruch geben, so daß für die Folge beide klar wissen, wie sie sich gegen einander zu halten haben. Würde der Graf dieses abschlagen, so müßte man Bedacht nehmen, was ferners zu thun sei, damit die Sache zu Ende gebracht werde. Räch Mitteilung dieser Antwort erwiedcrt der Graf, wegen Schwachheit seines Leibs sei ihn: unmöglich, dermalen weiters zu verhandeln; er begehre einen Verschub; der wird ihm bis morgen bewilligt. VI. (2. Juli, Donstag). Au den gestrigen Bescheid, der wegen der Krankheit des Grafen dem Herrn von Villarsel mitgetheilt worden «st, eröffnet nun der Graf, er bitte vor Allein aus die beiden Städte, die er stets als seine Väter und Schiriner betrachte, wenn er etwas vorbrächte, das ihnen nicht gefällig wäre, es nicht übel zu nehmen, sondern ihn für entschuldigt zu halten; beide Städte wissen wohl, daß wenn sich Anstände zwischen ihnen und seinen Vorder» zugetragen haben, dieselben immer gütlich beigelegt worden und die Sache nie zu einem rechtli )en Entscheid gelangt sei, was auch er verlange. Da die vorliegende Angelegenheit seine Ehre kränken wür e, wenn er sich nicht vertheidigen und zeigen würde, daß ihm unrecht geschehen sei, so bitte er dringend anzuhören, was seine Unterthanen gegen ihn gethan und er mit Recht gegen sie erlangt habe. Wenn das geschehe, so wolle er nicht verweigern, den beiden Städten zu willfahren, sie zu ehren und Alles zu thun, wwo zieinlic), billig, recht und ihm möglich sei. Die von Freiburg haben ihn: Recht angeboten, das er aber bisher ni) angenommen habe, sondern er habe stets in der Freundlichkeit und Güte handeln wollen, wessen e:' noch gesinnt sei, und bitte, ihn: bürgerliche und väterliche Liebe und Treue zu erweisen. Wein: abe: dw Alles umsonst sei, so wolle er sich des Rechten nicht entziehen, wiewohl ihm solches leid thäte. Würde n:a> sich mit dieser Antwort nicht begnügen, so begehre er vor den Städten weiter«: Bescheid und Antwort z geben. Es wird ihn: hierauf erwiedert, der Bescheid der beide«: Städte von gester«: und seine Antwort vo> heute gehe«: nicht «veit auseinander; die Meinung der Städte sei nämlich auch nicht die, daß die Sa abgemacht «verde, ohne daß er verhört «verde«: solle. Man «volle zuerst ihn, seine Klage«: und Alles, wo er mündlich oder schriftlich einwende, und dann die Beschwerden und Antworten der Bürger der sm« ^ vernehme«:, wodann in der Freundlichkeit gesprochen werden soll. Doch vor Allein, wie schon heiter und ausbedingt «vorden sei, sollen alle bisherigen Handlungen aufgehoben werden; die Städte finden ^ es sei dein Handel nicht förderlich, wenn der Graf ihre Burger gemeinlich oder sonderlich „verdamt «' e condemnirt und in vecht behalte", sondern er soll den Städten laut den: ihn: überiiüttelten Briefe «villfa Mi Da er die Städte so oft seine Väter «renne, soll er sich dessen nicht beschweren, da billig ein ^>ohn den: Va e gehorche und hinwieder keine herzlichere Liebe und Treue gesunde«: «verde, als von Seite der Väter gegen ihre Kin «o Juni 1551. 525 Der Graf antwortet, seine Unterthanen haben ihn der Art bedroht und bei beiden Städten verunglimpft, daß er dieses nicht solcher Art fallen und hingehen lassen und hierin den Städten entsprechen könne; er bitte dringend, sich mit der gegebenen Antwort zu begnügen. Mit Freiburg habe er ein besonderes Burgrccht, demgemäß ihm das Recht angeboten worden sei; in diesem Rcchtsbot stehe er noch; er sei urbietig, jedem Burgrecht besonders nachzukommen, nämlich denen von Freiburg „daheime" und denen von Bern hier zu antworten; doch dringe er stets auf die Freundlichkeit. Es wird ihn, erwiedert, man sehe wohl, daß er beide Städte trennen wolle, was man aber aus folgenden Gründen nicht zugeben könne: Dem Grafen sei bekannt, daß anfänglich die Boten beider Städte in dem Span zwischen ihm und seinen Unterthanen von Saanen gütlich gehandelt und einen gemeinschaftlichen Spruch gegeben haben. Nachher haben sie wieder ihre Boten zu dem Grafen nach Greyerz geschickt und freundlich und dringlich mit ihm reden lassen. Dann haben beide Städte sich miteinander berathen und ihm zugeschrieben. In gegenwärtiger Bei Handlung sei -r bisher vor beiden Städten erschienen, habe ihnen vereint Rede und Antwort gegeben und von ihnen Bescheid empfangen. Deshalb seien sie entschlossen, sich nicht trennen zu lassen, und wollen ihm nicht verhehlen, wenn er oder jemand seinerwegen gegen ihre Burger Gewalt brauchen wollte, so würden sie dieses nicht dulden, sondern vermöge der Burgrechte und dem oftgenannten Sendbriefe sie schützen. Er solle daher seine Unterthanen bei den Freiheiten und Rechten, die sie gehabt haben, als sie Burger beider Städte geworden sind, bleiben lassen. Wenn er sich nicht eines Bessern besinne, so werden beide Städte den Handel an ihren wehrern Gewalt, das heißt an die Burger bringen, und die weitern Beschlüsse erwarten. Als der Graf verstanden hat, daß die Angelegenheit vor die großen Räthc kommen soll, ist er dessen sehr zufrieden gewesen und hat den Herren beider Städte freundlichen Dank gesagt. Auf dieses wird ihm erläutert, es sei nicht die Meinung, daß die Angelegenheit in jeder Stadt vor den großen Rath komme und der Graf hier verhört werde, sondem man werde sich allein beratschlagen, was in der Sache des Fernern zu thun sei, wodann Man den endlich vereinbarten Entscheid dem Grafen eröffnen und unbedingt bei demselben verbleiben werde. Der Graf entgegnet hierüber, er sei anhergekommen, zu vernehmen, was er Unziemliches und Unrechtes gethan habe, und um sich hieraus zu verantworten; woraus ihm gesagt wird, „er habe noch ein gut wort hinter im, daß er sich wol entdeken möge". VII. Nachdem die Boten von Freiburg einen schriftlichen Abschied aller Verhandlung verlangt hatten und darauf verritten sind, ist Tags darauf (3. Juli, Freitag) der Graf vor dencu von Bern erschienen und hat eröffnet: die Ursache, warum er bisher den beiden Städten nicht willfahrt habe, liege in seinem kleinen Verstände. Da aber die von Bern sich väterlich gegen ihn erboten haben, habe er sich in letzter Nacht das gemeine Sprüchwort, daß übernächtiger Rath Goldes werth sei, zu Herzen geführt, und da billig ein Sohn dem Vater gehorsam sein solle, so wolle er dieses auch beobachten und sei daher geneigt, ihrem Begehren zu willfahren und sie zu ehren. Dabei getröste er sich, man werde 'hn gütig oerhören, alles Vorgefallene reiflich untersuchen, ihm zu dem, wozu er Recht habe, verhelfen und ihn bei seinen Herrlichkeiten und Herkommenheiten schützen und schirmen, wobei er sich erbiete, Leib und Gut W Diensten beider Städte zu setzen. Da er aber dermalen wegen Leibeskrankheit, wie man augenscheinlich sehen werde, die betreffende gütliche Verhandlung nicht erwarten könne, so möge man ihm eine Zeitlang Nuhe gönnen; dann wolle er sich zur Sache schicken und anherkommeu. Dieses wird ihm zugestanden und ihm sein Erbieten freundlich verdankt und bemerkt, daß man solches nicht vergessen, sondern m diesen Abschied siellen werde. Den Abschied unterschreibt der Sladtschrciber zu Bern. 52 k Juni 1551. Mit geringer Redactionsvcrschiedenheit steht der Abschied auch im Berner Rathsbnch No. 316 und 317, zweite Abtheil. S. 86, 90, 91, 117, 124, 128, 134. Die Namen der Gesandten von Freiburg aus der letzter» Quelle. Die Redaction im Jnstructionsbuch gicbt als Anfangsdatum den 22. Juli (Montag)! der folgende Context und das Rathsbuch constatiren hinlänglich den Jrrthum. Zu IV. Die Forderungen der Städte enthält der Abschied vom 29., 30. April und 1. Mai 1551. Die Antwort des Grafen besteht in Folgendem! „Herrn Grafen von Gryers antwort in Tütsch." Auf die eingänglich angefügte Erinnerung an das alte Verhältniß zwischen den Städten und dem Grafen antworte er, daß er auf Erden nichts Lieberes gehabt habe, noch haben wolle, als mit ihnen zu leben und zu bleiben, wolle daher auch das Burgrecht treulich aufrecht erhalten und glaube auch nicht, daß er in gegenwärtigen Verhältnisse« sich gegen dasselbe verfehlt habe, andernfalls bitte er, ihm schriftlich mitzutheilen, in welchen Punkten dieses geschehen sein sollte. Vck 1 (der Forderungen). Als Herr und Fürst über seine Unterthanen sei er berechtigt gewesen, diesen zu verbieten, neue Bündnisse zu machen oder ohne seine Erlaubniß in fremde Kriegsdienste zu ziehen, was ihren geschriebenen Freiheiten, von denen sie ihre Abschriften gezeigt haben, nicht widerspreche- Nun aber haben diese Unterthanen in offener Rebellion als Ungehorsame ihm unter Augen gesagt und später zugeschrieben, sie wollen diese Gebote nicht halten, wie sie denn auch wirklich gegen dieselben gehandelt habe». Da könne ihn nun kein Vorwurf treffen; er sei gelinder verfahren, als solche Rebellion verdient hätte und welcher die Strafe sofort hätte folgen sollen. Davon habe er Umgang genommen und sie nach gewohnter Ordnung zu Recht vor die drei Panner gefordert. Das nennen seine Unterthanen unbillig eine neue u»d ungebrauchte Ordnung des Rechten. Da früher die Unterthanen wider ihn oder seine Vorfahren keine Nebellion begangen haben, so sei der Anlaß hiefür nicht vorhanden gewesen und können sie sich daher nicht auf einen gewissen Nechtsgebrauch berufen und sich beklagen, der Graf hätte sie nicht in die Hauptstadt der Grafschaft vor die drei Panner zu Recht fordern sollen. Man möge hiemit die „Gewohnheit der Satzung" von Milden vergleichen. Wenn die Unterthanen sich darauf berufen wollen, sie haben im Brauch, unter ihnen in ihren Händeln rechtliche Erkanntnisse einzuholen, so geschehe das eben, wenn die Streitsachen unter und zwischen ihnen entstanden seien, aber nicht wenn sich solche zwischen ihren Fürsten und ihnen zutragen, sonst wäre ihm solche Herrlichkeit und das Fürstenthum unnütz, wenn er sich der Erkanntniß seiner Unterthanen, die ihn verletzt und gegen ihn gefrevelt haben, unterwerfen müßte und es dabei bleiben sollte, und sonnt jene in eigener Sache Nechtsprecher wären, wodurch auch für die Zukunft ihre Rechtsprüche zum Schiri« ihrer Frevel dienen würden. Das würden die Städte, als selbst ehrenhafte und tugendrciche Fürsten, >«^ Bezug auf ihre Unterthanen auch nicht gestatten. Der Graf habe diesfalls früher von den Städten Rath und Hülfe begehrt, welcher Meinung er noch sei, aber („und") er glaube, er habe das betreffende PasseineR in Betracht der Verumständungen der vorwaltenden und „der hergebrachten Gerichtsordnung" wohl und ehrlich erbracht, ^ck 2, Betreffend das straflose Hingehcnlassen einiger Unterthanen unter der Bocken antworü er, sie seien in großer Zahl auf dein Felde versammelt gewesen, in Abwesenheit der Amtleute und sonst Wider allen Brauch, und haben wider den Grafen Rath gehabt und Wider ihn und seine Amtleute Practiken aufgerichtet; einander zugesagt, sich nicht zu verlassen und seine Amtleute zu schlagen und zu überlaufe«, indem sie abgeredet haben, an welchem unter ihnen von der Herrschaft oder dem Gericht zuerst Hand angelegt werden wolle, da sollen Alle zusammenlaufen, „wie die Schwin", und Anderes. Mit Bezug auf den Gräfe« haben sie sich merken lassen, man müsse Wider ihn die Matze aufwerfen, sie haben lange genug den Narre« getrieben und müssen sich um Hülfe umsehen, wo sie auch diese finden. Das ergebe sich durch freiwillige Bekenntnisse ihrer Mithaften und andere Belege, die man in rechter Form vorlegen könne. Solche offenbare Laster beleidigter Majestät können doch nicht ungeahndet hingenommen werden. Doch habe er hiezu >««) schreiten wollen, bevor er seiner Herren guten Raths pflegte, um den er die Städte vermöge des Burgrecksiv bitte; insbesondere ersuche er auch, ihm anzuzeigen, wie sie im gleichen Falle ihre Unterthanen strafen würde«- ^ck 3 und 4. Er habe nie verstanden, daß er den Unterthanen ihre Freiheiten gebrochen oder geschwach habe und sei auch nicht Willens es zu thun, sondern eher, wenn sie hiefür Ursache bieten, sie zu mehre«, Juni 1551. 527 wl- -, da- s-ich-, nicht U°l> d.» B-t-n d-, Siiidi,. I-«d-r« d-.. Unwt-M-n 1-«'. «-!-«> h..b, »-..« di, Siädi- And-»- d--»-«nn°» h-b-n- 1° «I- >h». Ich-.,»ich ».»ich».» M S°b°« m.d !-in- An.«»,, ... «,...-h...-.« W-n« di- Sind.. M-- .aap w-achl-». «>- -- -- --w-»-» Id.« w°-d-n zum., in F.,«- d-- Misch-., ihn-« m.d ihn. d-,.-h-»d-..B«-gr-ch,-h.r ihn. «l- um-,»,.«,» d-iM..d!g I°i« Di- B...g„ch>, d-- l-h.--n I-i-« d°.» -.«».. ..°ch»-b.id-, «ad «-.... d..s-- m.ch „.»» d-, x°.l WS», ,- Iiin..„ di-,-d°ch NN- i»B-i--«'. »- M I-m- u..i--i»«n-.. ..... A..d-,« -l- .»., ch.« .... Si,-.. b-z-iff-n w»,°«, d-s G-al-n V°-I°h--n h»b°« i» da- B.„».-cht d-, ll«.-,.h-«°» -.n».w.°.z., d.- w.» »ich. »-sch-h..» .«-nn Ii- «--I».«d-° HW-«. d.i. d--,-lb- »,.« °w ch--« «»«-»«-« N-ch>««»»-» !««. Sch-W ,-!-ich-n ,«».-! D- -- -hn-hi« SV« °.-»-«d ->w-S >«».».»-- °°-«-hm-n w.ll- n«d »-gm«.,-, d-n ...» d°« Sindl-n h-si-h-nd-n B«-s--»>° nicht- l>-b- »»« ««S,» l,-«»->« i°°»,, I- d.II- ^ ^ JnsttuctionSbuch L k- WS- ihn hiebet bleiben zu lassen. ^u V Der Graf an die Städte. Dank für die ihn. stets erwiesenen Wohlthaten, selbst für die große Micke die sie kick in den Angelegenheiten seiner Unterthanen gegeben haben und noch geben. Alan möge es chm zu ^ute haltm wem. gegen einige der letzter., gemäß der gewohnten Rechtsordnung einige Urtheile erfolgt seien. Es sei nicht seine Meinung, diese Sentenzen zu vollziehen, ohne den Radien vorerst Alles nütiutkellen- auch wolle er zu Ehren derselben die betreffenden Unterthanen fre. auf se.n Geb.ct kommen d lasse ' Es schmelze ihn, zu sehen, daß trotz aller dieser Nachsicht ( ^tu.to.«) d.e beiden Städte nickt . friede seien und doch Würde er keinem Fürsten gegenüber soviel thun. wie er .hnen gegenüber get an habe Um die Städte um so mehr zu überzeugen, daß er mit Vernunft zu Werke gehe schlage er ein freundliche Einsichtnahme („vimoick) vor. die indessen zu e.ner ander.. Zeit vorge.io.nmen werden mußte. in der es n.i seiner Gesundheit besser stehe, als es setzt w.e man seh . der F. ll en Wichen wo le er zu Ehren der Städte jegliche Vollziehung oder anderwart.ge Rechtsverfolgung anläßlich dieser A.Wlegenhe.ten ^ r . cr . o?/ s,i ngee-enat die Städte werden bei der vorzunehmenden freundlichen Einsichtnahme bei G-em gut n'Willen sein Recht erkennen und dasselbe auch zufolge ihrer Freundschaft und den. Burgrecht lyicm ^ ^ J„st^cti°nSI».ch v l. res. (Franjösisch.) beschützen. 175. Arminen. 1551, 24. Juni. Landesarchiv Schwvz: Abschiede. Tag d ,r Ori- U-i, Sch.a.,j, N>d,°-ld-m ». Di-I-r T-» is. I,.,u»,i»chl'ch b-Ichri-b-u w-rd-„ d-r am» Cm.,..»IIar „. B-il,..« -».chnch, di, >.i,g,r>Ich, C...»°«»S >>»d U..,i..igk,U zu »»« »»d Na»,„da „ad d-s Schr-ib,.,- d---- °°.,R°„-r-d° an d... C-mmiffar i- wi°.rw°.'i».» »I-..'h°l,m". Da «. di-str E..,a°.m.« d-u >» v,.,u »raw Sch-d... -.»Ipri.,»-.. mach... 1° «-»»> mm. an °>° B....d--g,..°„„, ... d-a I I Bm.d.a, »°b II. di. am. Mi« und ZI.» °--m°S-». d>» »"-» ...- d„ Ca»,- d-s Bau,-s am. SI..U- w, Ca.«..«».- -M»--»"»'. --»"l-n d.-„- E.»v°n.»g d-.. III Ort-.. ««... m.d «ch°d°., ...aachl,.,, Ii- mag,., imchi.», daß mm. R.ch> S->-° und R°chl «-hm-, w>- das ... d-, E.dg,«°I,..,IchaI, «i» m-rd- Di-I« Sch--id-.> wird im N-m-n M.r durch di, ad« Uri b,i.-g,I. u.id durch -.g-.,-.. «»I-r »h„ das E-dirg g.I.riigi, D-m C°...miII°r wird S-sch-i-b,». M. m> d°.i S»«!'.. g.».- AuM,,., und All,- da- Nachih,» d,r,i„., mach!-, schl.uuig b-richi.u, ...m. w,rd, >hu si.is m.t,,ftuh,.,. In 528 Juni 1551. Betreff des Schreibens derer von Rnffle wird ihm bemerkt, wenn er ferner angesucht werden sollte, „die inen widerwertigen ufenthalten" (möge er antworten), wenn ihnen etwas angelegen sei, mögen sie das Recht brauchen, er wolle ihnen gutes Gericht und Recht ergehen lassen. Da die Empörung nicht bloß Nusfle, sondern auch andere Orte, wie „Pannen" betrifft, oder auch heimliche Aufsätze walten mögen, so findet man für gut, die als Zusätzer auf den Schlössern und iu der Stadt befindlichen Liviner bis auf weitern Beschkid der Obern beizubehalten. I». Der Bote von Nidwalden eröffnet, da die erlassenen Briefe langsam gefertigt werden, und hieraus Schaden erfolgen möchte, so fänden seine Obern für gut, wenn mau mit solchen Briefe» eigene Läufer schicken würde. Da die Boten der übrigen Orte diesfalls ohne Instruction sind, so nehmen f" diesen Anzug iu den Abschied. Zu Eine beim Abschied liegende Minute desselben erwähnt anläßlich der Veranlassung des auch der Verzicht eines von drei zu Bellenz gerichteten Mördern, der da sagte, wenn ihnen die Sackst gelungen wäre, so hätten sie mit Einigen mehr sich an der Moesnbrücke gelagert und gewartet, bis die a dem Herzogthnm Mailand heraufgekommen wären, um Bellenz anzutasten und zu versuchen, es einznnehme»- da nun die im Misoxer Thal mit gewehrter Hand gegen einander seien. 17K. Lauis. 1»51, 25. Juni (Donstag nach St. Johanns des Täufers). Jahrrechnung. Staatsarchiv Bern!' La'u""md ^"""nr.Mv Zürich: Ennctbiirgische Abschiede wlZ-iboo, 5.177. Kan.onsarch ^ Abschiede. Nantansarchi. G.aruS: Absch-->-' ,-l. Abschiede Band s«. ÄantonSarch.v w-.burg: Em.etbirgische Jahrrechnungen N°. 104. .sialltonsarchiv Solothnrn. Abschiede Band 30. alt'La777 ^"^lf Kloter. Bern. Jacob Thormauu, Veuuer. Freiburg. Jost Freitag alt.Laudvo t un des ^ Solothuru. Ulrich Hänin, des Raths. (Anwe nicht bekan.7) Pfund iu^ ""^mc.ster ^ übergiebt die Laudsteuer mit 7026 Pfund und 19 Sp .gürli, e>" 3 Dia cc...... Souvico übergiebt die Steuer mit 640 Pfund obiger WährM'S' bezahlt als Steuer 77 7^^ ^^uer mit 320 Pfund obiger Währung. 4. Die Commune Po»" Bußen Elm s ^ Spagurli, gleicher Währung. 5. Der Landvogt verrechnet iu Betreff der ^e M.^.7 77" 7 ' Dickplappart.- nach Abzug des dritte.. Theils für den Vogt schuldia 37 Krmm777^7"' hat er ausgegeben 226 Kronen 3 Dicken; mau bleibt ihm also mohl zufriede./ 7 D ? n' « ^ ^ künftigen Bußen entheben. Mit seiner Rechnung ist >""" von Krim und DM " 5 ! ^ ^ Jahrrechuung um 1230 Kronen, mit dem Vorbehal Jabr in R..s.„ si >>' verliehen worden. Es haben nun die Zoller mit Rücksicht auf die Pest, die im letzte" Vollmacb/am.b "" habe, einen Nachlaß begehrt und die meisten Orte haben diesfalls ihren Bo"'" ^e Pest eck^M nate 7 "1 """ ^ ""d °"dere Ehrenpersouen berichtet, wie zu La"'' Bellm- Ruffl. 7m 7 ^ ^"^te zu Lauis, der Jahrmarkt zu Porle-m abwü m" 7 m niemand dahin kommen durfte; ebenso sei der Markt S' sehr fl enae b mcku ^ ^es Korns, woher der „.eiste Zoll fließe, seien die Pässe von den Mailä»^'' ' yr strenge bewacht worden, was Alles den Zoll bedeutend vermindert habe. Aus diesen Ursache" Juni 1551. 529 wan den Zollern 630 Kronen nach; die übrigen 600 Kronen haben sie bezahlt. 7. Zoll und Bank zu Mendris haben 100 Sonnenkronen ertragen. I». Doctor Bartholoinä Carulus von Lauis eröffnet, er habe wit Erlaubnis; des Senats zu Mailand im Bisthuin Como ein Gut gekauft, für welches die von Como ihn besteuern wollten. Er habe dann mit diesen vor dem Senat zu Mailand gerechtet und sei in die Steuer verfallt worden. Da nun die von Como viele Güter auf dem Gebiete der Eidgenossen haben, von denselben aber keine Steuer bezahlen, so bitte er, ihm zu erlauben, jene Beschwerden, die er wegen seines Gutes in Como zu tragen habe, von jenen Gütern erheben zu dürfen, v. Die Fürsprecher von Balerna zeigen an, vor ungefähr acht Tagen seien sechs oder acht arme Gesellen von Balerna in Como gewesen, wo jeder ungefähr für 10 Schillinge Korn gekauft habe. Als sie mit demselben heim wollten, seien sie von den Commissarien angefallen worden und haben alles Korn und miteinander noch 2 Kronen dargeben müssen; ^ rufen daher um Hülfe und Beistand an. ck. Peter Gurin von Lauis führt Klage, seine Zinsleute zu Mendris besitzen einige Aecker jenseits der Märchen im Herzogthum. Als sie nun das in Garben gebundene Korn auf Karren heimführen wollten, haben ihnen die Commissarien einen Theil dieses Korns sammt einigen Ochsen genommen, was seit dreißig Jahren, seit welcher Zeit sie diese Aecker besitzen, nicht geschehen sei; sie verlangen, daß man ihnen gestatte, diesen Schaden bei den herwärts liegenden Gütern der Mailänder erheben W können. Nachdem der Abschied geschrieben war, hat man erfahren, daß jenes Korn und jene Ochsen auf Mendriser Gebiet weggenommen worden seien. Man hat daher dem Don Fernand geschrieben und ihn ougewiesen, die Antwort dem Landvogt zu Lauis zukommen zu lassen und dieser soll über die Angelegenheit bie Obern berichten, v» Ein armer Gesell von Arzo („Arzio") besitzt seit fünfzehn Jahren einen Acker ous dem Herzogthum, von dein er jährlich ohne Hinderniß die Garben heimgeführt hat. Als er dieses auch Uu gegenwärtigen Jahre thun wollte, haben ihm die Commissarien das Korn mit zwei Paar Ochsen genommen Und ih» sammt seinein Sohn gesangen gelegt. Obwohl man dann zu Mailand mit dem Großkanzler» als Stellvertreter des Don Fernand, durch den Landschreiber zu Lauis reden und für die Gefangenen bitten ließ, ^o ist nichtsdestoweniger der arme Mann lim 50 Kronen gestrast worden, die er bezahlen muß, wenn er der Czefangenschaft entledigt werden will. ll". Die Leute der Landschaft Lauis, welche Güter im Herzogthum haben, eröffnen, man habe ihnen diese Güter messen lassen und von jedem Juchart einen gewissen Messerlohn öesordert; sie besorgen, sie werden für die Folge nach Verhältnis; diese» Maßes den nach den Rechten des Herzogthums Mailand bestehenden Beschwerden unterworfen. Ferner sei es der Fall, daß sie ihre Zinse und Früchte ab diesen Gütern seit einigen Jahren ohne große Tratten nicht heimführen konnten. Da die Mailänder auf dem Gebiet der Eidgenossen auch viele Güter haben und bestimmt worden sei, diese sollen so gehalten '»erden, wie die Angehörigen der Eidgenossen im Herzogthum Mailand, dieses aber nicht zum Ziele geführt habe, so bitten sie, ihnen zu bewilligen, alle Beschwerden, die sie von ihren Gütern im Herzogthum entrichten Wusse», wieder von den herwärtigen Gütern der Mailänder erheben zu können. Von der Jahrrechnung zu Baden ist nun dem Landvogt zu Lauis eine Missive gesendet worden, die da meldet, wie in Betreff der Capitel mit Mailand noch nichts beschlossen worden sei, sondern Alles wieder an die Obern gebracht werde, wie das der Landschreiber, Johann Zumbrunnen, berichten werde. Da ferner die Angehörigen der Eidgenossen ^treffend ihre Zinse und Güter im Herzogthum Mailand Beschwerden unterworfen werden, so ergehe an alle Landvögte ennet dem Gebirg die Weisung, die Mailänder mit Bezug auf ihre Zinsen und Güter im herwärtigen Gebiet zu halten, wie die Angehörigen der Eidgenossen im Herzogthum Mailand gehalten werden. Dw Boten haben daher den Betreffenden von Lauis ihre Bitte, wiewohl sie dieselbe billig finden, nicht 67 530 Juni 1551. gutheißen wollen, sondern einzig auf Gefallen der Obern den Landvögten aufgetragen, auf die Zinse und Früchte der Mailänder die Hand zu schlagen, damit der von Baden ausgegangenen Missive Genüge geschehe. Das Alles soll heimgebracht werden, um bei der nächsten gemeinen Tagleistung zu berathen, wie man den armen Leuten behülflich sein wolle. K. Die Commune Stabio in der Herrschaft Mendris besitzt Weiden und Allmenden gegen Clivio, Catzon, Ligurno und besonders gegen Gazal (Zürich: Catzal) bis zu einein Kirchlein St. Bernhards im Herzogthum Mailand, welche die von Stabio bisher ruhig besessen haben. Letztes Jahr aber haben die mailändischen Messer eine große Strecke von dieser Allmende den benannten Gemeinden zugemessen, worauf man denen von Stabio ihr dort weidendes Vieh weggenommen und anderes dahin getrieben hat; es haben hierauf die von Stabio das Gleiche gethan und wollen sich nicht aus dem Besitze verdrängen lassen. Darüber hat Don Fernand durch eine der letzten Jahrrechnung zu Lauis vorgelegene Missive sich beklagt und verlangt, es sollen Leute verordnet werden, die gütlich entscheiden, welcher Partei die streitige Allmende gehöre. Don Fernand hat dann den Fürsprech Jean (?) Philipp Carpan und die eidgenössischen Boten den Landvogt zu Mendris, Heinrich Ambrunnen (Zumbrunnen) abgeordnet, um beider Parteien Rechtsamen zu verhören und den Span zu beschwichtigen. Als diese hinkamen, beriefen sich beide Parteien auf Marchsteine, über welche Widerspruch waltete und Kundschaften verhört wurden. Ebenso behaupteten beide Theile, die Allmende sei von ihnen zwischen den angezeigten Marchsteinen benützt worden, worüber ebenfalls Kundschaften einvernommen wurden. Ferner legten beide Parteien Briefe vor, denen zufolge gewisse Güter als auf diesem oder jenem Gebiete liegend beschrieben werden. Endlich behaupteten beide Parteien, auf dem bestrittenen Lande früher den Gerichtszwang geübt zu haben, weßhalb der Streit nicht blos als ein Streit der Unterthanen, sondern als ein Anstand betreffend die Herrlichkeit der Obern erschienen ist. Nachdem die von Stabio in dieser Suche während eines ganzen Jahres große Kosten aufgewendet hatten, haben die Fürsprecher beider Parteien ihre Reden und Meinungen in Schrift gegeben und den Handel zu Recht gesetzt, wodann die Sprücher die Gewahrsamen beider Theile empfangen und sich zu bedenken Zeit genommen haben. Während dieser Zeit hat der Vogt von Mendris den Proceß einigen Doctoren, Fürsprechen und andern Ehrenpersonen gezeigt und ihres Raths gepflogen, die alle der Meinung waren, das Recht sei auf Seite derer von Stabio. Die Sprücher kamen dann an einem Freitag Morgens zusammen, um das Urtheil zu geben, wodann Carpan Zeit bis nach dem Morgenbrod begehrte; und als sie dann wieder zusammenkamen, hat Carpan das Urtheil nicht geben wollen, worauf der Vogt zu Mendris nichtsdestoweniger seine Meinung eröffnete und die fragliche Allmende denen von Stabio zuerkennt und sie in Posseß gesetzt und die Widerpart in alle Kosten verfällt, die Angelegenheit aber in Betreff der Oberherrlichkeit an die ans der Jahrrechnung versammelten Boten („uns") gewiesen hat. Man hat ihm dieses zurückgewiesen und ihm befohlen, sein Urtheil hierüber auch zu ertheilen. Das hat er gethan und die Herrlichkeit den eidgenössische" Orten zubekennt. Hernach hat zwar der Carpan sein Urtheil auch gegeben und es haben beide Parteien diese Urtheile einander zugeschickt und appellirt, wo aber kein („entwederen") Richter die Appellaz annehmen wollte. Seit dem Urtheile des Vogts von Mendris haben indessen die von Stabio die betreffende Allmende ruhig besessen. Da nun aber zu vermuthen ist, die Gegenpartei werde es hiebet nicht bleiben lassen, so hat ma» dem Don Fernand freundlich geschrieben, er wolle die Seinigen vermögen, das Urtheil des Vogts von Mendns anzunehmen, oder aber soll dann ein Obmann bestimmt werden. Er hat hierauf geantwortet, er verwunden' sich über dieses Begehren; der Senat von Mailand glaube, das Recht sei auf seiner Seite, weßhalb " weitere Kosten für überflüssig halte; wenn man aber einen Obmann erwählen wolle aus einem unparteiische" Juni 1551. 531 0..,, so Hab. .r nicht- d-»,g-..i ...an mit»- -in solch.-Ort -o-schlagm. Man IM cht» hwraus g.Ichr.,b°». man wo». .in... Ob........ au- d.n lllBiindm °d.r -on Wa°>- .rw-hl.m Di- Antwort d,- S.a.lhalt.r- «>rd »n dt. Ob-rn »-lang.n. D°b.i .rossnm dt. Stabio. man had. .».rd.ng- gl-.ch Ansang- -l- dichr Sn.it ....stand... s-t. g-I.H-n. daß -r nicht blob di- «mmdm. ,°nd.r„ auch »>-S°r-l.ch'-,t d.r Ob-,.. d....ss-, wchha.b l,h,.r. billig schuldig «arm. dt- -°n Stabio in . r.n Kost... zu b.s«..hm. In d.r M..nnn» °b°r. di- z„,g.l.g.nh.i, ward, schn.ll nnd NN, w.nigm Kost.» .rl.dtgt, habm st. d,- Sach- ans stch s .lbst -°.°n„„m und di. Obern nicht w.i..° b,h.»igm wo«.,,, Da »»» d-r Span aber 1° lang, g.d.umt Hab. und til« Z0° Kosl.u g.'°»s.» s-i-n. di. »in zu trag.» thn-nn,..„.glich so b,.... s>. d>. Ob.-.., di.s. Kost.,. b-zahl... !» h.lf« nnd ihn.» ... rathm. wi. st. stch . .... s-°m. .«.st. st- von d-r s.g...st..t ... j.hig.nPossch i..i..r ».stört mit,dm. Man ......... .. Ort. so«... ans d.. nächst. Tag.-,stm.g d.r XII Ort. i °n Bot... S'wal. g-bm. hi°,in -> I°w°h- -"-«sl d-r Kost... °l w.g. n d,- Minaiiii-, w°h.r .r g.noiNiii.» w-rdm so«, .nid «>. 'ich di- -°st Stab.. w-.t.r zn ...halt-n habm, H»i.,Niii.ii Aiit°ii>n« P°..°b.»° iind I°>». «i'h°st-". «.Ich. d.. L-Hm d.- B.sch.1- oon Com. zu S.u.- oon dmi z„-...».,° ,u Mailand .».ps-mg-» >I°W. --».r B..° ...°«..gt. d-- B.sch.s- °.ii Eon... B-Mhardiit d-tl» Er...., illii.n °>i. g,schickt, d.i. „chosl.chm Palast zu La..,- ,.. raun,.», St. ...... ab... inKr.s. d--L.b-nb.i-s.- und d.r d.--s.»- oon d... Ob.rn d-r Orw .-.ngl... «-stalig......... b.i dm. »ch... bi- zun. «ans d-r n.nn Jahr, zn und stch von dm. Pal.st ...cht °.r.r.i ... lassm zn nnisl-n. bis di. V--b.st.°ung w°-wi s-n Daraus ...g.,..-n di. Anwalt, d.- Bischos-, d-r Jn.onin...- Hab. iib-r di. Gnt.r d-- Bischos- all- G -W .lt »-habt b.- -m ...... Bischos -i»,-I,«t wn.d., Di. «dgmoffm »ab... dann dm. Bt.chos I -.N. L.H .N m.d Gntm zub.tmnl "» ihn. t b-last.., ,i. ... b.s.b.» nnd zu m.i.b.» twch !-'».»> und ab d.r l-hw. J.hr,.ch.n.ng W B-d-n s.i d..„L°nd°°«. zu L-ni- g-schri-b.» m--°-n. M d°st.r sorg.n. da ,mm, B.schtnß-Vollzug --«.b,n .....d-i fi. glaub.., dal,°r. dast -»»- E-g..»h.ilig.- nicht b.w.».gl w-rd-, B-.--s>-nd d.. B-rb-ss-rungm >-i di.s.r Hand.l nicht „ach d.m -°„d--br»..ch °°r dm Vogt g.-°,,.m..,l d,stw,g.n wo»-., sw s.ch ... k-,n R-ch. -inlassm, I°nd.rn b-gl-nbm. d.r Palast i°»° ihn-., l-dig iib-r äff... w-rd-ni w.r dann an . ..... .» sordm. -glaub., dm. woilm st- d-- R.«..n s°in. R°ch P--«' »»d ° °r .Hr.-Br.ch «d s-wahrsam... wird b-sundm. di- Gunst-» d-- Buch.,- -.last...... Erw.... n,st- ..... hmt-rmck- d» S-g-nga,-i und °..,g-gm »,. ,.. Gunst-» d-- S-»I»m-i.» Anton »»d »thast... Urth-,.. --Idlgti a.nl) Hab. d-r Bm °-...-«ti-i-d--Bischos--Ntg-gm d°, zu-ch. .-«°..-....n B-st.t.»-ng da .schosti«. 9°s. u ^ m Man läßt daher den Poccobello und seuie Mlthaften bei i»--n »-hlbrusm°m.d'"d.n In Bad.» -rlals.n-n B-wiMgung-n nnd Erlanntnissm. so das, st. dt-I- Lch-.. '«id.» nogm snr di- ganz, in ihrm. Lch-nb-'-s. gm..-d.i° Z-»i d°ch s°°m Ii- dm. Bischos d.n Zin- -°u, -ch..chri.I ans,ich...., «mn d.U.. di-I- z -i. o-rf-oss-n .» und .H ...N d>- Kost... I..- .. V.rb-st-..n.g Patast- -.»..t,-t s-i» w-rdm. i° s«--» ki. d-» Pa--» »"» da- Lch... dm. B.schos w.-d-r ,.. s«>.d.» st,»m. Zn di-sm, Urth.« ha, d.r Bot. -°..L...,rn n.chl stunn.... wo»..,. ... B-trach, d,r zu Badm >°r d... Bischos -rlass...... V-st-tignug. d.r ...tg---» ». b-tid-ln -- „.cht gmnn lm I. Wg-ordn-t. d-r-r °°» d-r T « -rossn-n. si. Hab.» «.--halb Tr-t- ans dm. S..,.gth...„ Rackand GM-r. dm... st. »i-h.r l.i... B.schw.rd. g.trag-n hbttmi >» Z« b°b° >->- C°.n.nun- L-omo d..s- Gnt-r n.«.n und ..... d-n M.ff.rl.hn -inznbring.» Mis.r Ehr.sl.an Ms..'- d°- T--.s -.» Paar Ochsm sst- d.r.n LSsnn» -, -d-r di. L-ul- oo» d-r Tr->- d-n »N-rlohn b-,°hl-n »,uls,n. M.t 532 Juni 1551. dem aber begnüge man sich nicht; unlängst sei von denen im Herzogthum Mailand gedroht morden, »w» werde auf die gemessenen Güter eine Steuer legen und dieselbe beziehen oder die Früchte und was >»an erhalten könne, schätzen lassen; sie rufen daher um Hülfe und Beistand an und verlangen zu missen, wie sie stch in dieser Angelegenheit verhalten sollen. Diese und die früher angebrachten Magen gegen die Mailänder so man heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. Ic. Im Jahre 1546 hat ein Priester, Andrea de Bancho, Pfarrer zu Bedeliora in der Landschaft Lauis, einen Hans Campana von Dogmentia erschoßt und ist als Mörder verrufen morden. Nun wird man durch glaubwürdige Ehrenpersonen und durch ^ processualische Verzicht eines Johann Maria Gazel zu Herminaga (Zürich und Schwyz: Zerminaga) heiür berichtet, daß genannter Campana dem Priester auf Leib und Leben gedrungen sei und von ihm 50 Krow» haben wollte, weßhalb der Priester sich auch zur Wehre setzen durfte. Man hat daher den Verruf a s Mörder gemildert und soll der Betreffende als einfacher Todtschläger verrufen sein und gehalten weioM Darauf werden die Boten des Weitern angesucht, der Priester sei arm und vermöge nicht, von Ort zu OA zu kehren, man möge den Handel heimbringen, damit er auf dein nächsten Tag liberirt werden könne. man nun überhin einen Frieden besehen hat, den Campana auf dem Todbette dein Priester gegeben Hab ebenso einen solchen, den die Frau für sich und die Kinder errichtet hat, so soll man das heimbringen, u> auf dem nächsten Tage zu antworten, ob man den Priester liberircn wolle. I. Vor den Boten der MÜ Ol ^ erscheint Johannes Antonius Walp, Vicar des Bischofs von Coino, und begehrt, man möchte dem oder seinem Statthalter vergönnen, in allen die Geistlichkeit betreffenden Sachen zu handeln, wie es die Pst^ und Würde des Bischofs erheische. Insbesondere: 1. In geistlichen Sachen bei Streitigkeiten zwischen Augehoug" der Eidgenossen, die aber dein Bisthum Coino unterworfen seien, zu urtheilen. 2. Daß der Bischof o sein Statthalter die Geistlichen seines Sprengels visitiren und die Fehlbaren bestrafen möge. 3. Geists die ein Verbrechen begehen, soll der Bischof mündlich oder schriftlich vor sein Gericht citiren, über die S» ^ verhandeln und die Betreffenden bestrafen mögen. 4. Die Amtleute der Eidgenossen sollen in allen ^ . Verhältnissen dem Bischof keine Hemmnisse bereiten, sondern ihm beholfen und beratheu sein. Mau verdo> dem Vicar den guten Willen und bewilligt ihm, die Priesterschaft zu weisen, zu ermahnen und mit V.M'U zu strafen; im Übrigen wird das Begehren heimgebracht. Der Name des Zürcher Gesandten aus dessen Instruction, St. A. Zürich: Jnstructionsbnch k. 259. Der des Berner aus dortiger Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbnch L, k. 138. Der „ Freiburger aus dessen Instruction. K. A. Frciburg: Jnstructionsbnch No. 6, k. 56, übereinstimmend ^ Umschlag des Frciburger Exemplars. Der des Solothurner aus seiner Instruction vom 10. Juni (M> ' nach Medardi) K. A. Solothurn: Abschiede Band 30. Im Zürcher, Berncr und Basler Exemplar fehlt I; im Glarner und Freiburger von Ii der letzte 6 Zu Ii. Im Zürcher, Berner, Schwyzer und Basler Exemplar steht anstatt des letzten Satzes die Bcmeeb ^ Dazu hat der Herr von Zürich (Bern, Schwyz, Basel) nicht bewilliget; im Schwyzer Exemplar w> Zusatz: aus Ursachen, die er selbst anzeigen könne. Juli 1551. 533 177. Luggarus. 1551, Juli. Jahrrechnung. , u a UN.,,,-- Ablckned- Bd. U. StaatSarckiv Züri» - Ennctbirgischc Abschiede Iül2-is°o f. IS«. Staatsarchiv Lnccril- LamS und LuggaruS .ltichir r GlaruS: Abschiede. KautonSarchiv Basel: Abschiede Bd.s«. ^.«archivBern: -°uib u, Lussgaruss Abschiede i°«^ T°.°tl...r.. - Abschiede Bd. Kantonsarcdiv Freiburg : Ennctbirgische Iah ch Gesandte, (So weit bekannt wie bei der J.hrrechn„ng zu ^-ni-)- ». 1^ E,„n»hn„n, I, B-mS.«.ln,°iss..z., S.M.W- >--S Ptt,«d -aM.u-r da-Pfund ... - D°«chr, V°». SeM.neist,.- au- dem R°i,„h.l des °«rd.rn m.d hintern G.r.cht- b»° Pfund Steuer, gl..«., «Shrung, ^ Von, «elmeifter »v°> »» «-»' --»"M S..„°r und gl-,ch.r W-h-un«, t Vmn s«,„eift,r »NN der Mmer. d. Sa.nb.rdgnd 275 Pfund gleicher Währung ebens.ll- « Steuer s Steuer °°«> Pdtess. «... B-iss-g« °S Psnud -big-- Mdrung^ Der Zd° zu -,W°r„- ,fi °°° zw.. S°hr.u um W°° «reuen «..„.Heu w.rd.m Du im Lehe.« Krieg, Thenn,.,« und Pef v--b.h-l..n werden ,ft und «»» berichte, d.ff sich ...ncherlei zng-.r°g-,. habe. 1° h°, «mn dem Zelle- 2°° «rem» ...chg.l.ss..,, d'- -b-igen «0° Sennenkrenen h°, m°» e-h----»^ ^ De- L-ndneg, zu Lugg.ru- J°h.,,n J°.,chd...hm,,,n.r °°» Bafel, h.t siir d°- M.lefij °» B..i>°,. im lehten J-Hre eingenemmen . s r°„e„ . D.-.n, D..MN -'S' er 7° «reue,,, die NM,, ihm »ns der lebten z°h.--chm,ng .„-...geb.,. b-s°hl-n ha. l -beul- «errechnet « - «reuen und 3 Pl»,die er °« 1°'«°' Wehnnng «erbau. h,tt, nach wettern. Abzug de- d,tt.,n für ihn und de. Landschreiber bleib, er n°« 33 «reuen und 3 Duken fchnldt», d.e man -.„«sangen II, »..-gaben, l, Jahrlshue. und zw.r de- L.ndl«-.ib.r- 32 Senaen,reuen, de- ».ndwnb.l- -2 d« Ns.al- ,2 «rem.,, , Den M.n zu Lugg.ru- 33 Imperml.iche P.und zu t Edtis .NM Bechen gemäss »»m best,geltene Brief den sie «« den Ndg-nessen -.h.lten und °°-»-w,e en haben III All- En....hm... «°d ».-geben hier u.ch zu L-ut- w°- noch «ihr und G-branch °u-g-g-b°» »erden muh. geg.» -m.nder "rrechnet, bleiben jede», Ort l°l> Sennenkrenen und Zl »-U- ttal.-n.sch- Krenen >., Da de, Zell zu «-«.r„- je zu zw. J-hr-n um .erliehen wird. 1° w.e g.wehn au, d.e Gm. g. chl-g... d,i- dmauf bi-t-n wellt,,,, °°r°u- -««.zeigt, i-w 'n°-' '>« d»ss °r '->« Nachlaß Mas ^ ^ ' n . -sr, , gder Pest, noch irgend etwas Anderes vorbehalten, sondern Mgen werde und es werde weder Krieg, Theurung over ^c,i, ' ^ n , / .. >Na» „ "" .. ans',.,, Nm biebei desto kräftiger verbleiben zu können, hat man d,e E««el d damit die Ober» die Bete», die .„I lünstige z»hrrech„»ng gehen, .nge,„essen 7^7ul'd2i. I ^«-r°r..ch.-ch Uta« die «-k»^7«m° Attich^hM ^»- die Zeller UN. .-'NM Mchlch .»ehr .°--°n.m.n l.ssen sell.n fbricht, in-srfcheinlich unvollendet, gb), Di- Quelle, sii. d.e «.,,d.°.«°m.° ,«» die gleiche» wie bei de. z.hr,ech„„ng ... -.„i-. Keine «fchied-rem«,.-- suh« .°°i'°" V--h-.dl.ng-» .»i d.- Gl..,,-, hat nur die Mchnnn», Me„.t-. ^nd Tagesdatum fehlen in allen. 534 Juli 1551. 178. Lucern. 1551, 24. Juli (Freitag vor Jacob major). Verhandlung der V Orte betreffend Schmähungen des Prädicanten zu St. Blasien. Es stehen folgende Acten zu Gebot: 1551, 30. Juni (Dienstag nach Peter und Paul). Solothurn an Lucern. Vor kurzer Zeit sei eine Botschaft derer von Landeron, der Mitbürger derer von Solothurn, daselbst gewesen und habe berichtet, wie der Prädicant zu St. Bläst schändliche Worte wider den alten wahren christlichen Glauben geredet habe: sie ersuchen die von Solothurn um Hülfe und Rath, da sie nicht gesinnt seien, die Sache liegen zu lassen, sondern mit Recht auszutragen. Hierauf haben die von Solothurn ihre Botschaft auf den Rechtstag nach Neuenburg geschickt, jedoch nur um zuzuhören und die Sache in Schrift heimzubringen. Nachdem daselbst die Klage und Anderes ans Recht gebracht worden sei, habe der Herr von Prangin eröffnet, da nur drei Räthe anwesend seien, so könne in der Sache nicht gehandelt werden, und sei dieselbe auf einen andern Rechtstag verschoben worden. Doch habe der Bote von Solothurn soviel erwirkt, daß ihm aus des Prädicanten Predigt, die dieser selbst geschrieben habe, die betreffenden Artikel mitgetheilt worden seien; sie folgen hier in Abschrift; nach dem Bericht derer von Landeron dürfte aber noch Gröberes zum Vorschein kommen. Da hiemit alle Orte des wahren christlichen Glaubens angetastet seien, so habe man solches denen von Lucern berichten wollen, sie bittend, dieses auch den übrigen fünf (sie) Orten mitzutheilen und die Meinung aller zu überschicken. Die angezeigte Beilage enthält folgende eingeklagte Sätze: 1. Alle „arbeytsäligen" Verdammten sollen zittern, vor einem solchen Richter zu erscheinen, der keinem verschonen werde; dann sei nicht mehr die Zeit, Gnade zu begehren; diese solle man jetzt begehren. 2. Wie werden die armen Päpstischen erscheinen dürfen, die jetzt die Gnade ausschlagen, Jesum Christum verwerfen und in der unflätigen, stinkenden und gotteslästerlichen Messe verhärtet und verstockt seien! in der Messe, mit welcher dem Verdienst des Leidens und Todes Jesu Christi widersprochen werde, an dessen Statt die schändlichen Priester Heil, Gnade, Rechtfertigung und das ewige Leben in einem Stück Brod, auf welches sie Haber geblasen und es beschworen haben, suchen- 3. Der Herr möge die Augen der Armen, Unwissenden und Verführten aufthun, damit sie erkennen. 4. Cr wolle zu Grunde richten die verfluchte Papisterei, wie er Sodom und Gomorra zu Boden gerichtet habe, „und uf unser nachgeburen, damit si sechend und erkennen und verstanden die warheite, und behalten das volck in einer söllichen gottslestery und irlhum". St. A. Lucern: A. Neuenburg. Die Beilage auch im K. A. Solothurn: Rathsbuch No. 4S, S. Sl.4 sisch und deutsch). 1551, 24. Juli (Freitag vor Jacob major), Lucern. Die V Orte an Solothurn durch einen besonders hierum gesandten Boten. Dank für die im obigen Schreiben enthaltenen Mittheilungen. Die Ansicht der V Orte, vorbehalten die bessere Meinung derer von Solothurn, gehe dahin: Die von Landeron mit einem Beistande derer von Solothurn sollen das Recht anfangen; erhalten sie eine Antwort und ein Urtheil, wowck sie billig zufrieden sein können, so ist die Sache in Ordnung; wenn nicht, so sollen die von Solothurn hierüber berichten; dann seien die V Orte geneigt, mit denen von Solothurn in das Recht zu stehen und Alles vorzunehmen, was zur Erhaltung des wahren alten unzweifelhaften christlichen Glaubens diene, wie sie dessen stets gesinnt seien. Die von Solothurn mögen auch berichten, vor welchem Richter das Recht geübt und wohin die Appellationen gezogen werden müssen. Gesiegelt mit dein Siegel der Stadt Lucern. St. A. Lucern: A. Neuenbürg. (Concept). — K. A. Solothurn: Lucerner Schreiben No. l, iboo—1000. Mit Freiburg verkehrte Solothurn in dieser Sache besonders. August 1551. 535 179. Zofingen. 1551, 4. August. Staatsarchiv Lucern: Acten Bern, Territorien. Tag zwischen Bern nnd Luc ern. Gesandte: Bern. Hans Nndolf von Erlach, Herr zu Spietz; Crispinus Fischer, beide des Raths; Anton Spielmann, Vogt zu Aarburg; Adrian von Bnbenberg, Schaffner zu Zofingeii. Lucern. Heinrich Neckenstein, alt-Schultheiß; Wendel Sonncnberg, Pannerherr; Jost Krepsinger, alle des Raths; Jost von Mettenmyl, Vogt zu Wykon, des großen Raths; Ulrich Heinserlin, Schultheiß zu Willisau. ». Die Boten vereinigen sich, vorerst den Streit wegen der Landmarch vorzunehmen, und legen sich daher den Abschied vom 28. April 1550 vor. Im Anschluß an die erste dort zu Tage getretene Streitfrage, betreffend den Brunnen unter Buchelis Halden u. s. f. verlangen die Boten von Bern Antwort über ihren frühern Antrag, durch beidseitig erwählte Unparteiische in dieser Marchangelegenheit verhandeln zu lassen. Boten von Lucern antworten, sie haben sich für den Antrag derer von Bern verwendet; aber nachdem ihre Obern den Marchbries verhört und andere Erkundigungen eingezogen haben (folgen Ausführungen über obgenannte Stelle), so wollen dieselben nur bei den im Marchbrief genannten (im Original theilweise näher ausgeführten) Märchen verbleiben und schlagen denen von Bern diesfalls gemäß der Bünde das Recht dar. Nach wiederholtem (unfruchtbarem) Zwiegespräch unter den Parteien eröffnen die Boten von Bern, ihre Obern verlangen nichts wider Briefe nnd Siegel, sondern sie wollen auch bei den Marchbriefen verbleiben; der Streit rühre nur daher, daß die Marchbriefe ungleich verstanden werden; man sollte aber die Sache in Güte burch Unparteiische vereinbaren; gelinge dieses nicht, so könne man noch immer das Recht anwenden, h» Der Streit zwischen denen von Langnau und Brittnau bleibt angestellt bis der Anstand wegen der ^andinarch ausgetragen ist; die benannten Parteien sollen inzwischen freundliche Nachbarn sein. v. In betreff der Angelegenheiten von Knutwyl wird an der Hand des letztjährigen Abschiedes Folgendes verhandelt. I- Wegen der Besetzung des Gerichts mit Freien halten beide Theile ihre frühern (28. April) Anträge aufrecht; die Boten von Bern bemerken hierbei, wenn ihr vorgeschlagenes Mittel nicht angenommen werde, fv bleiben sie bei Brief und Siegel und dem ruhigen Belitz und wollen erwarten, wer sie davon dränge; ^ Gesandten von Lucern schlagen im Namen ihrer Obern das Recht dar. 2. In Betreff des Friedbruchs Hans Mag eröffnet der Schaffner zu Zosingen, Adrian von Bubenberg, er habe dem frühern Abschiede kemäß dem Ammann zu Knutwyl befohlen, die Sache neuerdings vorzunehmen und vorzusorgen, daß die ^erichtssafsen wiederum darüber erkennen, nachdem ihnen der Vertrag vorgelesen sein werde. Das sei nun 3eschehen, wie dem Schultheißen zu Willisau, Ulrich Heinserlin, bekannt sei. („Der finden ist bsalt Herrn fchultheißen Ulrich Heinserlin zu Händen in. g. h. zu Lucern, als der rechten Höchen oberkeit.") 3. Gestützt °uf die früher angebrachten Gründe verlangen die Boten von Lucern, daß man die Freien ohne irgend eine Auflage in das Amt Knutwyl einziehen und daselbst kaufen und sich bewerben lasse. Die Instruction der Voten von Bern geht dahin. Lucern freundlich zu bitten, die Sache beim Alten zu belassen, zumal die von Vern es mit dein Abt von St. Urban auch nicht zum Genauesten nehmen; andernfalls wolle Bern erwarten, '"or es mit Recht davon dränge. Die Boten fügen bei, früher seien keine Freien im Amt Knukwyl gewesen; 536 August 1551. 7' "" '° »°°° « dieser NN der S.-°° de- »»»«« A ,. 7. 7 77"^ '"°" B-I-ft l).d°i di. B°.„, «--I-s-n di-Ssn« B-rI»n,i-n- d,e Iii I und Zinth „NN Lni-rn »ilSzkMiW»-» Brief, .«Nile» »der Iing,achtet dich', '"W '» dm »«°d n-s..-t werde, !--il mitwart,n fi/ir 7 '-",7 7- d>-zsu»s aber I-in- Jnslrnrtim, ha!>-n, Di- Baten »an Liicer» di-I.r Bri'ek Ni77"7?"s 7 JnftriietianI nnch ihrer persönlichen «einiiiiz ad-r d-w-is- in dn»N,-i> '/ mll 'ern- Fr-,,n ,n das Amt «nntwpl jich-n und darin wohnen dürsen, obschoii di- aealandi ^ n »"Ml"..- s-'-rlon denen »on Lnr-rn dies, «einmig oorg-g-h-n Hab- und oieileicht ihren Wort-» ich. Warden seil dm» di- Sache lolire doch „ider den alten «er...«, der der Freien „nd der ««-»-» Herren »od "7 """ , I->-li»»»n, daß INI Amt «„Iitwyi freie L-Nt- gewohn, haben. „lind »bschon >.- ar .7 °» """ «»d di- eizenschas, -i,jini-hi„-n ,,-chg-l-li-«. Ob a, d 7"', 7' ° "°° ^"Utiopl w°n-n sa».< N-b-rhin sei in dein Brief di- «7w ,er"d ,77 "7 '°°°°" di- S-ch. an ihre H-rr.i, bringe» ...» »M« » 7".^ 7"""" '"'""s "°i°" °°u B-n> aber auch nur a» pe,s°»,'» mit Gunll Knutmyl gezogen seien; das aber habe geschehen müsse" seien r Chorherren und später der Herren zu Bern; die Güter in diesem A'"t seien na.nlich Eigenthum derselben und wer darauf ziehe» wolle, müsse daher Bewilligung haben und de" tmnzug entrichten. Schließlich wird die Angelegenheit beiderseits in den Abschied genommen. 4. Die Bote" von ^uceui erinnern, wie m Betreff der Neiskosten der eigenen und freien Weiber zwar vorgegeben morde" sei, wenn e,n eigener Mann eine freie Frau habe, müsse letztere mit der Grafschaft Willisa.- reisen, obwohl ihr Mann nnt der Stift reise; schließlich aber habe nur soviel dargethan werden können, daß die freie" ei e. un i).e eigenen Männer je zu drei oder vier Jahren um nach Willisan eine Steuer entrichten müsse"- ^ Steuer, die in Billigkeit bezogen werde; sie bitten, die von Lucern bei dieser Gerechtigkeit ver > ei en zu assen ; es habe bisher hierüber sich niemand beklagt und wäre jetzt keine Rede von dieser Steuer gewesen, wenn nicht der alte Schaffner bei der Verhandlung über das Reisen ihrer erwähnt hätte. Die Bote" ""^^ien, sie haben nichts dagegen, wenn die Freien zu Knutwpl von ihren Gütern, die nicht eigene n er ercr von Bern seien, wie andere in der Grafschaft Willisan besteuert werden; da aber die eigene" ö" "nntw'il Eigcnthnni derer von Bern seien, so glanben sie, daß die Eigenen, welche diese Güter esitzcn. Manner oder Weiber, von denselben keine Stener nach Willisan zu entrichten haben, da sie ei»e ja)r >c)c teuer an die Stift zu Josingen ausrichten. Die Boten von Lncern verlangen das Zngeständ>nh soweit ev erfolgt ist, in den Abschied. 5. Betreffend die von denen von Lucern gefordert Mitwirkung der Freien bei der Anlage der gemeinen Amtskosten wiederholen sich die frühern Widersprüche um cS ileibt schließlich bei dein angebotenen Recht laut dem letztjährigen Abschied. 6. Ans wiederholtes er angen derer von Lncern willigen die Boten von Bern gemäß ihrer Instruction ein, daß der Handel der ei cn Wci ier, welche einander beschälten haben, sofern diese noch am Leben sind, gemäß dem alten Vertrag zn Knntwyl ans Recht komme und da bestimmt werde, wem die Buße gehöre; sie wollen dem Schaffner Z" o »igen diisfälligc Weisung geben. Ä. Bezüglich der Strafe desjenigen, der den Lachbanm nmgeh""^ )a, vereinigen sich beide Theile dahin: Obwohl der Thäter ein Angehöriger derer von Lucern nnd in >lll^ Herrschaft Büren .nid Triengen berechtiget worden ist, läßt man doch die Hälfte der Strafe der Stadt Ber"- er 'etrcffende Banin ein Lachbanm war und somit der Frevel an beiden Städten begangen ivorde" August 1551. 537 >»' Es soll j-d«ch hi--»-r -in Bri.s .rricht.t w-rd-n »nd >w°r s°r»°„d.. Arn E,n. Vorr-d- loa di- «...,,l.M„» d.s S,r.it.s a„..i».n. WM soll g.sa». w.rd.„, «i. b.id. Stäb.. .„»alt d..s°s Bau, Sl.in o,i, ihr.„«°np°» a>S Land,norch g.I-l» b-b-n. .»blich so» d>. B° tu,,,»,».- s°l»-,>. da» w.m, ,„„s.,g i-»w.d .in,,, ».chbam», dar dl. La»d„,.rch b.!d.r S.iidl. b-i-ichmt, ab °d,r sonst Bqn» aus I-Ich. March.,. sr.°.l,. wnrd., dl. Stadl. in d.r.,, E-bi-t d.r Fr-°..- «°h,,- °°.r «»-«.,.,°..d d.r and^ „ad dann b.id. d.n Th°t.r b.r.ch.i».n und dl- B,ch. .h.,l.n I°°°». DM, B-..s soll.» b°.d. Stadt. b-si.»,l„. Dl. B°r,, °d--,,chn-„ d.n March»..» -llst.» j» >»» »»d wolm sobald d,.s.s «-Ichch... ist. d°„m »an »»...» °.Mnd«, »m d.» St.ln g.,n.i,,sa,n »,,s!..».°.,n D>. Bo.n von B.rn "«lanb.n, i.srr March»..,, I°- °„I ««-» °-"»°!" w-rd-n. d>. »°n d..s.s m d.„ Msch .d. «. B.t-.ss.„d dl. B-st-astM v°n S°--b °l.l'.v »nd -,,d.m Sm,°.»h„.d°n ,o°».n d>. .«,. Arn »h„. Mch. »an d.„. alt.,, P°« »»b d.r U.b,.n» „ich. °W»-»i w °°n -»---» wo ... b.. da» »„ V rtra». bl-ib-„ „nd ,-ich.->-- l)l„..r 'S--,» -»>--» «-mach« --»!«- »'«' -'-»»»-». S-ch- wird .ids.i.i» l» d.n Abschl-d ' S.,dh.nS.,.n.lt. ..»-,».».. Rai». !»«»».,-,».ha >» G„„».„ „in - o-rlass.,..,, FW», dl. .in. s-.l. lst- ->»-» Mrm.ch»»i°r..s Da s-»iwl.« °>». El».n.hn„. d-r.r °°» Brrn s.i. 1° °-rl-»--» «°'-»u»-i ^-S Bn.,.S M. d.,„r auch d.° S-r.ch.nn» d.-I°lb.„ z„ Knutw,,. „ich. ».»°tt°. w°-d-n »nd °w w«. .,, », ,s°» .rang word-n ,.» D>. Bot.,. »» L„..r„ »,,d ahn. Jnstrartlo»; w.».n d-r »rosj-n Zahl -r »» - >« d'-I-r «'--»n Word.,,. Fl - ihr. P.rs°„ °b.r blttm »-. d.n G.,,.°ch.sb-i-s d-- !»m wl-b.» .- Fr.» b.»ch.„ ... las,.» b» „Nr ,in Schlich- s,I und d-„ Erb.,, nichts -N.M-» >».rd-. Dt. Bot,,, »o» B.rn tonn.» Ntcht '«wich,.,,. „,.d".s M dch.r °l.s.r G.».n»°»d '» d.n wschi-ch «- Zwisch.» Nnb,o.s- »,ch Knutw», .» <>» March .durch ,in.» «ndstod -bg.broch-» «°°d-»^ D°r Schafs»-- ... Z°fm».n soll '>«---»°d.°-°. °° dl. R -ch „ich. ».rrii-. ward.» !«. i» M-S „ich. d-r Fa-. l° °° -.».»»-»-» St..» °- ch-ssm und « d.,„ Vogt j» R.chw„l .,„sq-„Ä»°°r °b,° d-,..„ »°» -»-.m ----»»d.». war. dr. March ab-r verrückt worden, so soll Bericht crstattetZiverden. Di. b-i ° M, - in b-»,,dlich- SM- sch-i.» Ipi»---- N-chtr-g s-i». ... - in Form eines Vertrags zwischen beiden Städten Bern Im St. A. Luccrn lieg eine ip Bemerkung, die Schiedrichtcr Georg Reding und Gilg Tschudi und Lueern. Sie wrd °"'gcwet „diS jarS« (1555) bei Bern darum beworben, haben sich n.U Schreibe" a -'" Artikel, auch jene, bei denen die Schicdrichter nicht mitgewirkt aß alle m Betreff vo Zusammengestellt werden. Das Gesuch sei dann abgewiesen worden, m haben, m eine einhcitlichr Städte selbst vereinbart haben, besonders zu verbriefen. Als der Meinung, die Pnn te, " ^ folgende in den vorhergehenden Abschiede» enthaltene Artikel Verelnbarungopunktc fuhi ^ 16. April 1548 (siehe Abschied vom 27.—29. Mai 1549, Note auf: Ziff. 1 und 7 aus un - s) Zjff g aus dem crstangegebenen Abschied; und zu a.), bestätigt im Oschle vom ^ '^,<„,11 1551, welcher Artikel angenommen worden sei, ohne de» m'somwlir.,,. m w»d »-,,-hmi-> »°» B-„> .,» Au»„s. und «o» -0. D---,„b-r .„i-r -i,»,l„^ ».» d-n St-di-a Ml V--°inba« s°.»>- di- G°,.ch,,»».,„» -°» Bn» d.„ I». Inni irever einzernes "a A Lucern. Pergnmcnturkund- mit den Hangenden Siegeln beider Städte. und vo» Lucern den 8. Juli 1552. 538 August 1551. 180. Aeschi. 1551, 10. und 24. August. Verhandlungen zwischen Bern und Solothurn über streitige Gebietsverhältnisse in der Gegend von Aeschi. Wir müssen uns mit folgenden indirecten Quellen behelfen. 1. 1551, 11. August (Dienstag nach Laurenz) Solothurn an Bern. Wie gestern die Rathsboten beider Städte in der Bnrg bei Aeschi wegen des Spans, der daselbst in Betreff der nieder» Gerichte unv Uli Stauben Weidgangs und Ackers obschwebt, erschienen und was da verlaufen und verhandelt worden sei, das haben die Anwälte von Solothurn heute berichtet, wie auch die von Bern von den ihrigen verständigt worden sein werden. Die von Solothurn hätten angenommen, die von Bern würden ihre Anwälte mit Vollmacht an beide Orte, in die Burg und zu den Fuchsenlöchern, versehen haben, um daselbst gemäß der freundlichen Abrede von Jegistorf die waltenden Späne zu erörtern. Hätten die Boten von Bern Vollmacht gehabt, wie die von Solothurn, so wäre zu hoffen gewesen, daß der Anstand an beiden Orten gütlich ausgetragen worden wäre. Da aber die Boten von Bern mit denen von Solothurn nicht an die spänigen Orte reiten und einzig unten bei den Fuchslöchern und nicht weiter zu verhandeln Auftrag haben wollten, während bei Grcnzenbach auch Streit vorhanden sei, so seien sie ungeschaffet von einander geschieden. Da nun der Span wegen der Niedern Gerichte derer von Solothurn bei der Burg seit langer Zeit obgeschwebt habe und denen von Solothurn unbekannt sei, daß er je ausgetragen worden wäre, wie die Anwälte derer von Bern haben andeuten wollen, weßhalb zum Theil auch wegen Uli Stauben Ackers Mißverstand walte, und da man vor Jahren auch zwischen Wartburg, Gösgen, Lenzburg und Aarburg gemarchet habe; da ferner in den Grenzenbacher Matten und, wie angezeigt worden, bei den Fuchslöchern auch Streit walte, betreffend welcher die von Solothurn meinen, der Urbar derer von Bern zu Lenzburg würde diesfalls Aufschluß geben und der von denen von Solothurn hingeschickten Minute gleichförmig sein, die von Bern aber an den beiden benannten Stellen andere Märchen andeuten wollen, so könne ohne Augenschein daselbst nichts Fruchtbares vorgenommen werden. Man bitte daher dringend, die von Bern wollen nochmals ihre Botschaft mit vollkommenem Gewalt und mit allen Beweismitteln versehen auf den streitigen Platz abordnen, was die von Solothurn auch thun wollen, wodann man freundlich, bürgerlich und nachbarlich, wie die Altvordern, sich gütlich vertragen wolle, was ohne Zweifel geschehen werde. Die von Bern mögen diesfalls einen beförderlichen Tag ansetzen. (Einschub auf dem Rand: Die Boten beider Städte seien übel zufrieden gewesen, daß der „unser" um seinen Acker einen festen Hag gemacht hat; man habe gemeint, er werde nur „ingeschreglet"; jener habe sich entschuldigt, er habe es wegen des „kleinen guts" sSchmalviehs so gemacht! es sei dann diesfalls auch nichts beschlossen worden. Ein anderer auf dem Rand verzeichneter Einschub ist vom Buchbinder theilweise abgeschnitten worden und kann daher nicht benützt werden). K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 30. S. 267. Gesandte waren hier von Bern: Anton Tillier, Venner; Leonhard Benzikoffer; von Solothurn: (Konrad) Graf; „der Seckelschryber" (Urs Wielstein). Die Namen der Berner Gesandten aus ihrer Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbuch IZ, k. 169, vom 7. August 1551, wo auch das Datum der Verhandlung angegeben wird; diejenigen der Solothurner Gesandten aus dortigem Rathsbuch No. 49, S. 390, vom 7. August 1551. 2. 1551, 31. August (Montag vor Vcrcnä). Solothurn an Bern. Die Anwälte von Solothurn, welche mit denjenigen von Bern in der Burg zu Aeschi waren, haben berichtet, was in Betreff des da waltende» Spans verhandelt worden sei. Die Anwälte von Bern haben nämlich erklärt, wenn die von Solothurn August 1551. 539 auf ihre Ansprüche in Betreff der Herrlichkeit an diesem Orte verzichten, so wollen sie in Betreff der Feldfahrt des „nnsern" verhandeln lassen. Man bedauere dieses sehr. Früher haben die Boten von Bern behauptet, der Span sei zur Zeit vertragen und darüber Brief und Siegel errichtet worden; (jetzt) seien sie nicht, wie diejenigen von Solothurn, mit Bollmacht erschienen, und haben nicht, was zum wenigsten hätte geschehen sollen, Copien der nach ihren. Vorgeben errichtete» Briefe gezeigt. Wenn die Sache ausgemacht und darüber Briefe errichtet worden seien, so wollen die von Solothurn hiergegen nichts vornehmen. Die von Bern vermeinen, im Besitze zu sein, was man ihnen ganz und gar nicht zugebe; da die von Solothurn vor vielen Jahren denen von Bern das Recht angeboten haben, so hoffen sie, ohne vorgängiges Recht nicht entsetzt zu sein. Da viel größere Händel unter den Städten gütlich vertragen worden seien, so habe man sich vertröstet, die von Bern würden einen Untergang bei den Fuchslöchern und in den Grenzenbachcr Matten, wo allein die rechten Märchen zu ermitteln seien, haben vorgehen lassen, zumal auch der „unser" auf ihr Begehren, nicht wegen Rechts, sondern aus Freundschaft den Hag wcggethan habe und „daniden" eine Copie des Vertrages ausgerichtet worden sei, die nur einer Erläuterung bedmsc (der i^atz ist nicht durchgängig ganz klar und ein Einschnb auf dem Rand theilwcise abgeschnitten). Man habe sich auch vertröstet, die von Bern würden dem „unfern" die Fcldfahrt. in deren Besitz er früher gewesen sei, nicht abschlagen, sondern wie früher gewähren, da bei allen beiderseitigen Untergängen die Feldfahrten und Trättetcn vorbehalten und niemand untersagt worden seien. Man könne auch („darum ) nicht glauben, daß zwischen den hohen Errichten derer von Bern und den nieder» derer von Solothurn daselbst gcmarchct worden sei. Man bitte also nochmals freundlich, die von Bern wollen die Liebe und Freundschaft der Altvordern bedenken und diesen kleinfügen Span ohne weiter» Verzug in der Freundlichkeit betragen lassen und daher ihre Botschaft nochmals mit Vollmacht an beide benannte Orte abfertigen, was die von Solothurn auch thun wollen. Wenn sie aber meinen, wie ihre Boten vorgegeben haben, der ispan in der Burg sei ausgemacht und darüber Briese und Siegel errichtet worden, was denen von itoolothnrn unbekannt sei, so bitte man, jene vorzulegen, damit man sich hiernach halten könne. Im andern Falle müsse man, da man vor vielen Jahren das Recht angeboten habe, eine (rechtliche) Erläuterung erwarten (?). Sollte das Recht gebraucht werden müssen und sich verzögern, so müßte man die Kundschaft, da sie schon alt sei, durch einen unparteiischen Schreiber aufnehmen lassen. Man hoffe, solches werde nicht abgeschlagen, verlange aber diesfällige Antwort. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 30, S. 29S. Das Datum der Verhandlung entnehmen wir aus einer Missive von Solothurn an Bern vom 20. August (Donstag nach Ascensionis Isias Mariä), in welcher gemeldet wird. Bern habe den Tag auf künftigen Montag angesetzt und Solothurn werde ihn besuchen. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 30, S. 295. l»1. Rell 'enz. 1551, 28. August. Jahrrechuuug. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. -- "->» W S.»d. B.°mj. ,. Si. jiiiMch j.dm . Km n.n j.. minchim >ch'«s: d° di- B-M ..U, di.d « ih,.m u..„s« I-i 1° hi.im Ii, ,w°i Mr, P.l ... »„SSM«. Ii- «°l-m ->'» Z»>- -»»6- und l,M„ Jahr, Zw ....d ü»M-n, V°u dm dm. d°. ....d nndm.. w°.d. dm S,»jsch.>Ii g«bm Schud.» „.».si«. und s°i u«-!°»d.-° -u b°I°-i>-», °« wmn ...«mhalb dm, »-Hm 540 August 1551. Wuhr ob der Stadt „mit grabeu oder die steiu abgeschüttet werden", der Stadt lind dem ganzen Lande großer Nachtheil wiederfahre. Da nun fremde und heimische Kaufleute jährlich Holz durch die Moesa und den Tessi» Munterfertigen und dadurch an dem Wuhr und dem Land erheblichen Schaden verursachen, so begehren sie, daß man in Zeiten, in welchen es nöthig ist, Wuhren und Wehren zu machen, den Kauflcuten, die Kaufmannsgüter über Wasser und Land führen, zum Zwecke des Unterhaltes der Straßen, eine ziemliche „Eng" (Verehrung) auflegen möge. 3. Pre Zors de Salvania ist wegen eines malesizischen Handels lim 20 Kronen gestrast worden, dann aber sein Schwager, Hans Fra, von Ort zu Ort gefahren und hat gebeten, dein genannten Pfaffen diese Buße zu erlassen. Auf das Begehren des Priesters und die Bitte seiner Freundschaft werden jenem die 20 Kronen aus Gnaden geschenkt. „Doch so hat sich der bot von Underwalden söllicher fache» halb nit wollen inlassen." I». Der Zoller wollte 1. den III Orten verrechnen: 4 Kronen für die Wächter auf dem Markt auf St. Bartholomä (24. August), die da Wache hielten, daß der Zoll nicht entführt werde; 3 Kronen, die er letztes Jahr zu gleichem Zwecke für den St. Gallusmarkt ausgegeben habe; endlich 2 Kronen, den St. Martinsmarkt zu verhüten. Die Boten haben ihm hiefür nichts vergütet, da sie meine», weil der Zoller den Zoll auf seinen Gewinn und Verlust empfangen habe, so solle er auch den Markt vermache» lassen. Damit er sich aber nicht zu beklagen habe, nimmt man die Sache in den Abschied; wie gütlich die Obern ihn, thun wollen, mögen die Boten wohl leiden. 2. Der Zoller fordert auch 4 Kronen wegen Zolls, den Thomas und Bcrnard Castian von Lauis ihm schuldig gewesen, wodann aber die Obern befohlen haben, dieseil Betrag wieder herauszugeben, weil die Genannten zollfrei seien. 3. Der Zoller beklagt sich, an dei» Zoll verloren zu haben, weßnahen die III Orte ihm einen Nachlaß thun mögen. Die Boten sind ohne 'ezugüche Vollmacht; aber in Folge der Bitte der Bürger und auf das freundliche Ansuchen des Zollers M leder Bote auf Gefallen der Obern 60 Kronen „angestellt"; mären die Obern nicht einverstanden, so soll er das Geld auf Martini (11. November) erlegen, v. Zwischen denen von Bollenz und denen von Ablentsch und Inns waltet em Span in Betreff der Brücke beiin Klösterli, die mitunter durch das Holzflößen derer vo» o enz zerstört wird, wodurch dann das Führen von Kaufmannsgut und Jedermann gehindert wird. Auf ^efa en der Obern wird verfügt, wenn die von Bollcnz Holz flößen wollen, sollen sie es bei 50 Krone» Buße unbeschadet der Brücke thun. In Betreff des Fahrs ist geordnet worden, es sollen die von Lud»' (Ludiano) und die von Cresciano gemeinschaftlich das Fahr oder eine Brücke erhalten. Die von Ludi» weigern sich dessen, v. Nach Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind jede», Boten 103 Krone» ü rig geblieben. „Item me sind mier worden": 4 Kronen Strafe von einem Priester, die sind dem Seckelmeister geworden. Davon ausgegeben: dem Portuner 6 Kronen, dem Fähnrich Wirz 5 Kronen, Felix Lilly 10 Kronen, dein Castellan 15 Kronen, dem Pfyl 14 Kronen, Stoffel Jost 2 Kronen, Kerkerlohn 28 Pfund, 10 Kreuzer für ein Pfund, endlich 12 Schwyzer Pfund und 8 Schilling, die Felix am Schloß verbaut hat- . Statthalter und Seckelmeister auf der Nivier bringen vor, unter der Amtsverwaltung von Commissar (Johann Peter) Lussi sei eine arine Frau abgethan und gerichtet worden, wobei sie sich getröstet haben, daß Glien die Obern etwas an die Kosten geben werden. Sie begehren nun, daß man ihnen die 105 Spieße, die denen von Niviera geworden sind, hieran schenken wolle. September 1551. 541 182. Schattins. 1551, 7. September. Jahrrechmmg. Landcsarchiv Schwnz: Abschiede. Tag der Orte Schwyz und Glarus. .... , . - . tt. Die Aebtissin des Gotteshauses Schimms läßt vortrage», sie (ei laiige begierig geweseir, ihre und des Gotteshauses Urbare und Rödel zu erneuern! es sei das höchst nothwend.g; sie habe diesfalls das Urbar durch eine» ordentlichen Schreiber aus der Stadt Zürich nn.schreiben lassen („vollbracht"), mit Ausnahme einiger wichtiger Artikel des alten Urbarrodels, der wahrscheinlich im Jahre 1461 aufgerichtet worden sei und wobei dein Gotteshaus in unbilliger Weise viel Eintrag geschehen sei. Die betreffenden Artikel seien folgende: 1 Das Gotteshaus Schaums hat einen Meierhof zu Knonau; der diesfällige Meier hat von des Meieramts wegen zu urtheilen um Erb und Eigen, um Geldschulden und was zu rechtigen ist, wo die Buße nicht höher als 3 Schillinge ist; in Betreff der Frevel, da urtheilt ei.. Vogt im Namen derer von Zürich über das Blut Diser artickel ist mit einer urtel, darum brief und sigel mit dein merieraint hin, und darum wvter nit" nochzefragen." 2. Die Giiter zu Knonau sind mit Grund und Grat, Holz und Feld (Eigenthum) des Gotteshauses Schimms, und der Hansgenossen und der Bauersame Erblehe..; die Güter mag niemand versetzen, verpfänden, verkaufe., oder verändern außer mit des Ammanns Hand „und die söllend °s vercken" doch unschädlich den. Gotteshaus an dessen Zinsen und Rechten. Hier vermeint jetzt die Bauersame 'sie könne die Güter als Erblehengüter versetzen, was die Aebtissin gemäß de... gedachten Artikel bestreitet 3. Wer von den Gütern sieben Schuh lang und breit hat und stirbt oder ein „ergeben mensch" wird der soll dem Gotteshause dannzumal einen Fall geben, nämlich das ziveitbeste Haupt mit einen, gespaltenen Fuß wenn er kein Vieh hat, das beste Gewand, in dem er am Feiertag zur Kirche oder zu Markt gegangen ist. Hierauf bezüglich beklagt sich die Aebtissin, wie die von Zürich solche Güter, die den Fall schuldig sind, zu ihren Herrlichkeiten kaufen; hien.it kommen die Güter und ihre Gerechtigkeit in die obere Hand und gehen dann entgegen dem benannten Artikel die Fälle verloren, denn die Obrigkeit sterbe nicht 4 Niemand soll ein Gut, das in den genannten Hof gehört, kaufe» oder verkaufen ohne Zins; mit Zins mag ».an Güter verkaufen, doch unschädlich den, Gotteshaus; wenn ...... das geschieht und Einer ein Gut mit einein Pfenning Zins verkauft, und dieses aber mehr ertragen möchte, und dann die andern so schwach würden, daß sie ihren Theil Zins von derselben Hub oder Schuppos nicht mehr ertragen könnten, s° mag ein Amtmann die Güter derselben Hub oder Schuppos sammenhaft angreifen, so daß der ganze Zins ausgerichtet wird Nun wolle die Bauersame die Güter nicht in solcher Weise hinter einander stehen lassen, b»s bessere für das bösere so daß der Amtmann verhindert werde, sie zusammenzulegen, damit der ganze Zius ausgerichtet werde 'b. Man soll jedem Zinser von jedem Mütt Kernen, wenn er den Kernen nach Arich gwert" ein Brod geben. Dieser Artikel soll erläutert, nämlich das Brod auf 4 Haller gestellt werden, 'sonst möchte u.a.. mittlerweile ein größeres haben wollen. „Ist hin und enweg mit de... gricht." 6- Welcher in einer Hub oder Schuppos der größte ist, der soll bei den übrigen die Zinsen einziehe... Dieser Artikel sei ..all. -Malt eines von Lienhard Holzhalb ausgegangenen besiegelten Briefes geändert worden, wobei .„an es bleiben lasse. 7. I.» „9" (7?) Artikel sei kein Span. 8. Der Meierhof zu Knonau Und alle Meierhöfe die das Gotteshaus im Aargau hat, sind nicht Erblehen, sondern Amtlehen; wenn ein Neier stirbt mag die Aebtissin den Meierhof demjenigen leihen, den sie als den tauglichsten und nützlichsten 542 September 1551. -M-- «rdiilsm ms » 1 V? ' ' ^G-«°rdm-n ki»R.chi IMmuI. a„w ums si- --- M «»www ,w 7 , "" "" also Arii. Hi- Ist als «on des A°b» """ b>- « Aurguu IM,- Lchm m «Ich«, ji.h.w S- Anlkl unlU ,//"!" ««Mch-u, wir Im mm. d,.->«»!«-„ j„ M-,„ stch-ndm, mit -> dri-ich«-» su" wir' sw c 7 sclbig-u ort uit I »ol husgrhalir», wir loch das in das buch foimnc" ^ s.w. si.I "'"7'"."»°' d°°m, -.. la,.„ wissr. Mr «.irr, «Ich. Höf. sind s«ch Harnisch s>,. e 77"^'- ^ «( dm Harnisch, oder das beste Gewand, wenn er weder Pferd »och Urtbeil oo t; "'cht streitig; es sei das vor Bürgermeister und Rath zu Zürich durch ei" -iuzig weigere sich die Stadt Zürich, chre Güter und w°« morüber vielleicht' "ff ' 77 "^'^reibeii zu lassen. Es sei also zu untersuchen, welche Cappelgüter seie", der gnädigen Frau sollen diese Güter billig vorgehen 10. ^ dritten Artikel l7 ff " ^rest des Forsters, ivie der pfänden soll, ist mit de» Gerichte» „hin", wie '«' hin" i" 1, . r . ^ ""achzugründen". 11. „Der xiii ist ouch mit den grichte" Das Golffsba.ff s7'7 . ^ch kon." 13. „15 wpßt der artikel"- Der Boot neb>7 7 ^Vogtsteuer 1 Pfund ö Schilling Haller und 1 Mütt Kernen gebe'" manwol" wohl d.o Steuer; wie er aber dem Gotteshause Schuh und Schirm gebe, „das befindt wird nicht »mu- des Gotteshauses, falls demselben nicht gütlich begegnet ^ihnm u e^u7 ' b-lche.. werden; ...an will daher an die von Zürich gelangen, zu schauen, Schännis) 1 7 N ^ desorderl.ch „zu ustrag dem urbar". (Andere Anstünde des Klosters Gericht beaebrl .'7 ^nzburg beklagt sich, wenn er zu Niederwpl im Aarga" gehören und iolll .77^ "wn Tro,tung von ihm, was ihn unbillig bedünke, da die Gerichte der Aebtissi" G^cht ä!w. worden sei; auch wolle ...an ihn. nur zu vierzehn Tagen -"" Ammann sertia- ^ ^ ^ sei- Man schreibt nun dem Gericht, daß es de" thun 2 7-777 °b»e Tröstung; andernfalls müßte man weiteres Einsehe" viel der mM-o? 7 ' ^as Gericht zu jeder Zeit versehen, doch nur so lang einverleibt wmd. ^""7 ^ dieser Punkt soll dem Lehenbriefe, den man jetzt errichten will, ebenfalls Heini sllli» " «"wnnte Ammann beklagt sich auch über einen „unbärtigen" Bauer, ge»""'« seinem Willen 77"' ^waltung viele Späne verursache und Alles ohne das Recht (zu üben) vermögen ob- n /"7 "n „Aargau" freundlich geschrieben, er wolle den Betreffende" des sielmtens - m" ^ Z" begnügen. 4. Derselbe Am,..an» hat Anstände in Betreff Gebsit von N'i"des Zehntens zu Triengen, da derselbe mitunter auf d"^ ernstlick, und nn" " der Aebtissi., herübergreist. Die Boten weisen den Amman» an, ff^ damit diese r'"-^"Mt zu Lucern und, wenn es nöthig ist, anderswo zu verwende"' '» »eben ... ff ", ! 'b'"" galtet hat und versprochen wurde, darüber Beschs Weitern um ^ " ^er Aebtissi.. zuschreiben, dan.it sie die Orte d-S Zehntens so m ^ 5. Ammann Balthasar bringt einen Anzug betreffend die Quart de der Herr Annua?"^'"?^" ^"sianz durch ihren Amtmann, den Landschreiber zu Baden, „füren", Z>l sagen luo» k befehlen dem genannten Balthasar, dem Landschre«'^ Antwo^oebm . ^ "" gebracht, die auf de... nächsten Tag durch ihre Boten dar^ u>. . Dem Amtmann der Aebtissi» zu Lenzburg wird befohlen, bei den Fraue" September 1551. 543 «i'°d.„ch-l .,. .rchrschm. wu- si- sii. G.M.H-.-,,,.,, um -um,- GW.,, aus Sui-r« ubm. °u, d.U.,, d,. »-«Nu auch G.ld- und N.«.,,!i„s hu,. dum» .- m.'ch- B.i.I- uur-uud u.ch».h,u Mu 7, D,. »-d'illi,, d.°„I„r„ch, d.„ Z.hu.m aus dm «ii.ru d°„. «„«.uduch s-b,^w.ch. d,. «-Im iuu.h.bm, m°».u.« di. S,»°„«.s.» dch°„M>. dui WI-rI-hui.» ,hr.r Psurrlirch. ».hm. « „ich. dm A.di.ff,u „,.».,, d-- Hüft- !U K>.„, E- ,„..d.„ d.id. Pur,.,.,, m,du. ,,°«. «°l. du di. Bwu iu du- L.„d Mi. ihm, «.s.u. K,u.d.«w .,i ,u.d G-w-hr.°mm ju .-.ch..„m. «» di,I.„ Sir.i. .„tlch.id.,, ,» lull.u, «. I. »»">"» d-S V »„„°h,».„, «««- -w «'.d .UP.uud.u.rr °^u„ ^ Haber 32 A!alt?r 2(1 Niertel' ^aknnls 25 Attltt 2 anrieh, i >««ldi° » , . S4 « ^ ° «... s°d.r 2» «uli-d - Vi.rl.li s°d„.i- l8R.il. -V. Vi-ri.l. 'g. meinen 34 4,-ntt. moggen v ^ ^ ^ hat ihm („in") wieder au das Jahr (15)o1 „engen . . - ' >° . Vi. «.r 8SR.li.r dV-Vi.-i.-i S°imi° --«... «° > Uuud S °« » «« ,» Tuch ,8 E».„i Bulchm l>5^ b-«' "«» »' «M,»» d.r AM,...,, chu .» 4 Schi-iu.» Di. A.dMu bl.il.. dm, Ammuuu B-l.hch.r «ach ull.r N.chuuu» .chu d.g '°»»d.„ 7B. .„ 8D.UUM 4^.„. G°i..q°us dl-'d- di. ,h-°m E...„.h„..„ uud A„-,.b.„ >»--di» -i>G..ld,„ », „Siud .„-.dm-, «i° h-i-- M d» Uiid d,ms.. um. „mu d.-u. S. ch h h.,.d°I °„d d"«"-ud »» °» ") mchu,-. «,° mm. w.d" .4 Iu B..M d.-L.h.u- m« UU. V..,M.»«U» d.id.r 4h..-. uus °"-.».u».,..s Nrih.il sdchmd. --.h-i-. „ud ».chwchmi Tu- L.H.U 1°-. i„ ,w« M,.. ub.r «.ii.r u„b.il w.rd.m i.„° -!w°i. di, dm «rSI,.„, Th°il hul..„, l°ll.» »,. zw., M.l. °b.„l»il. luuwu Suduuu di. J„h-d-r d.s L-H.U-, M. °°u .- u.rluu»., Au.,„u.um.„, ld vuur.ru Ulrirh.,, u.bl. .Uli«.,, uud.ru V-rdi„dlichk-i.-„, w»rub-r .,„. V.>ichl.idu„g .lnch.tt w-ldru '°V, bl,Ib. .- uas, i„ uilw,g» Mi. d.r L.h.„dri.s m.iÄ, Mi, d-uu H-rr duudauuuu,,,, „r.inch d»«°u '°v.r su»m luuu r Ziumul. d.r.r °°„ vuur..,. d-Il-IM -ich, w>. ft- .».„ „„ S.r»u«I.rl°ud ha« 5. l. 2tim ... sie daselbst crbSweise etwas himvegzieheu wollen, eiu "N und ohne Gnade ael,alten werden, rndem, wenn ne ^ arnk 1 ^ ^ 3 1 ^ die von Quarten aar kenien Abzug von zenen nehmen. «chm »;"uw.7ch1chwü w»" l°>-.° -- -w» um H-i». .„»..uchd Ti.,.- W-.d.r V... ^i.i„. °d.ru dri„».u ^ I. ^dm?.,,^.^ p m Betreff der Alpen Salnn und "Schor 1 l- ^ >r gekommen, in der Meinung, w »a- wse ^ ^ ^ Obern bringen, was man ^iter°dl°" ^ beschwert, in 4 wnchen vor beden orten erschincn, snnst bim sprnch Gliben" "e m / d!r Vostu l«) halb haben die von Glarns dem Hntmacher seine Briefe, die j - I». Werne, Gratzers, d e Posch (- HM 1 ^ ^ ^ ^.M.litt-- gegeben haben, bleiw lassen, n..^ er mcht s g ^ ^ ^ s,. /rnders ^ du sch arm "uut « E,"« Gl-',,- mld SM Huld lh.il »uch l°„ uu.wiir. dur„„. ».„,. Id. „s.d.uk ^°std. .4 r « " > »n aedenken des Caplans, den dee gnädige Frau an den ^ -- «u d.r Gh.i..ch., «Mi, «.„.-um,.,, "u d.r ',°chu, g„> m„>, .4 ^ (y duriu hu,.dl.», -d m.« du- r.chl u> lh„„ ud.r 544 September 1551. Zu a. Die Nummeration der hier citirteu Artikel des Urbars geht im Original mit der sonstige» dort angebrachten Nummeration der Verhandlungsgegenstände theiliveise parallel; ob diese Nummern gleichzeitig einer Nummeration im Urbar entsprechen ist sehr zweifelhaft, zumal im Original z. B. ein Artikel, der zufällig in zwei getrennten Sätzen besteht, mit zwei verschiedenen Nummern versehen worden ist, auch andere Unregelmässigkeiten vorkommen. Die Schreibart Amtmann und Ammann wechselt im Original ebenfalls. 183. Neuenbürg. 1551, 10. September. Staatsarchiv Lucern: A. Neuenburg, Actenband 65. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Band 30, und Actenband Neuenburg 1566 —ikvo. Verhandlung zwischen den VII (katholischen) Orten und dem Statthalter und Gubernator und den Rathen des Herzogs von Longueville, Grafen zu Neuenburg. Gesandte: Fr ei bürg. (Martin) Sesinger. Solothnrn. Urs Sury, Schultheiß; Urs Wielstei», Seckelschreiber. (Andere nicht bekannt). Die Boten der VII Orte klagen gegen den Diener des heiligen Evangeliums zu St. Blasien, daß er wider die Ehre der benannten Orte, ihren unbezweifelten alten Glauben und namentlich wider den Landsrieden und gegen die von Landeron gepredigt habe, weßhalb ihn die VII Orte mit denen von Landero» vor den Statthalter und Gubernator und die Edlen und Räthe des Herzogs von Longueville, Grafen Z» Neuenburg ins Recht gefaßt haben. Sie verlangen daher Bestrafung des genannten Dieners nach Inhalt des Landfriedens, in welchem der Graf von Neuenburg auch begriffen sei. Nachdem zwischen dem genannte» Diener und denen von Landeron vieles geredet worden ist, haben die Boten der Orte und der Gubernator der Grafschaft Neuenburg Folgendes vereinbart: 1. Auf Sonntag nach Michaeli (4. October) sollen Alle, welche an diesem Handel sich betheiligt beglauben, Abends zu Neuenburg an der Herberg sein und am Wontag darnach mit dem Rechten beginnen. Wenn aber die VII Orte nicht mehr erscheinen wollren, so will der Gubernator gemäß seinem Versprechen denen von Solothnrn das Urtheil zusenden, damit sie es den übrige» Orten übermitteln können. 2. Auf den gleichen Tag wird der Handel, der die von Landeron betrifft, verschoben; dann soll derselbe nach der Conscienz entschieden werden. 3. Die Boten der VII Orte verlange», es solle der betreffende Diener bis auf den genannten Tag in sicheren Gewahrsam gelegt werden. Hierüber hat man sich dahin vereinigt, der Gubernator soll von dein Diener Bürgschaft nehmen, daß er auf be>» angezeigten Tag erscheinen und auf die gegen ihn waltenden Klagen antworten wolle. 4. Die Voten du VII Orte nehmen auch Abschriften von Kundschaften, die vor Recht vorgetragen worden sind, in den Abschied Den Abschied unterschreibt auf Befehl des Gnbernators Nossellet. Die zweite angeführte Solothurner Quelle enthält den Abschied deutsch und französisch. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch No. 69 vom 7. September 1551: d» der Solothurner aus dortigem Rathsbuch No. 49, S. 431, vom 5. September (Samstag nach Verein'. Zu Ziff. 4. Dem Abschied beigefügt sind die Ergebnisse des Verhörs von vielen Zeugen, die Verlangen von Franz Obere, genannt Guy, Vogt zu der Zihl und Meier zu St. Blasien, wider AtuV Michel Müllet, Diener des Evangeliums zu St. Blasien, einvernommen worden sind, um einige ehrverletze» September 1551. 545 Worte zu constatiren. über die sich der Burgermeister von Lauderon vor dem Gubemator beklagt, behauptend, daß Müllet sich derselben in einer am 23. Juni 1551 be- Anlaß eurer H.nr.chtung. galten bedient habe. Einige dies« Verhöre blieben für die Klage ohne Resultat- andere bestätigen einfach, d.e Predigt ei gehalten morden, wie das ihnen vorgelesene Manuscr.pt derselben laute- wen.ge Zeugen fü ren speeiell an. daß der Prediger sich des Fernern im Allgemeinen verächtlich über d.e Messe und d.e Papisten die - B schlechter seien als der vcrurtheilte Verbrecher, äußerte- von Scheltungen. d.e Landeron speeiell betreffen wü de. wc ß niemand etwas zu berichten. Nach Aufführung d.eser Verhöre folgen noch nachstehende V«Ll^en der G^a!!^ 1. Wenn ...cht alle VII Orte ihre Botschaft auf den Rechtstag schicke.. wollen, so soll dieses doch von Lucern, Freiburg und Solothurn geschehen- die ubr.gen vier Orte solle» dann .hre Meinung und ihren Rathschlag denen von Lucern, und diese solche denen von ^olo hurn und durch diese denen nan v-i -cilura '..stellen ' 2 Die Boten sollen eingedenk sein, zu suchen. Mit welchen Bedingungen ,,»7 ^ i^M !°.dm ist. - a.» di- verhöre deutsch und französisch - die nachträglichen Verhandlungen fehlen h.er. Dieser Verhandlung unmittelbar vorher ginge» Conferenzen zwischen Landeron und Solothurn. und den VII Orten und Solothurn- wir führen diesfalls das Folgende an. 1 1551 ^ Auauff lLaurenzi). Auf das Anbringen einer Botschaft derer vo» Landeron beschließt - m'. , ... Landvogt von Neuenbürg zu schreiben um eine Tagsatzung gegen den er Rath zu ^olo h . ^ Recht verhaften lasse, wie im Missivenbuch (?). lUlv p ) ^ ^ Solothurn: Nathsbuch No. 4V, S. 39L. 2 155, « Scvtember Maria Geburt). Dcr Rath zu Solothurn verdankt den erscheinenden Boten , ^ ^ em-ls..,, womit sie sich für die Burger derer von Solothurn so viele der katholischen -h^r Instructionen. Die Boten verrichten den gewöhnlichen Gruß Muhe geben, und vor . g ^ ^ Angelegenheiten, namentlich in denjenigen, welche den Glauben und zeigen an sie seien u. d -ser u .d 'de ^ ^..^erlangen dann des Prädicanten Predigt zu hören, betreffe... geneigt Hülfe und Be s 5 zu ^ Planten zu berechtigen, damit hierauf eröffnen sie, sie suen a ^ ^ ^ ^ Solothurn. Der Rath von Solothurn (oder die er bestraft w«de. ^ Glaubend« VII Orte Conferenz?) („m. ) e> en» ) ' . Rechten beiständig sein und den Prädicanten wegen seiner berühre, so wolle man denen L-nd«m nn R a » ^ aufgeschoben ..bis zu der ehrverletzenden und gotteslästerlichen Worte berechtig . ^ A. S°l°.hurn. N« N°. 4». S. 4-°. Landeron" (?). DM di- w>> N»ch B°..„ d,. lach-«-,. O,l- I-». wird im T--I ,-lbs. „ich, g-sugl, wohl aber in einem demselben spalcr b-igcsiigl-" Schlichlich mag da- «an de» VII Orlen --wir»- Urlheil hier s«l,-n: . . ^ ^ ^ ,ra> ? IV,aber einem nnb-nannl-n s°-!chl i„ N.n-«b»-s> Ilog-N S-nat-Ie» der VII Ort,. 1a5l, 7. October. ( einer Predigt, die er daselbst gehalten habe, als man einen wie Michel Mülles Pradican zu « - ^ Schmachrcdcn die Ehre ihrer Orte und den wahren armen verwirken Menschen r. ) c.> ^„..»tastet habe, wie die Predigt und einige auf Verlangen derer alten ungezweifelte» christlichen ^ wider den Landfrieden, den die Obern der Gesandten von Landeron verHorte 3^ ^ Landgrafschaft Neuenbürg gänzlich inbegriffen worden n»t der i-tadt Bern "nch ) . ^ ^ P^.^j^„ten ins Recht zu nehmen, und hoffe», daß er vo» sei. Sic seien daher Artikel im Landfrieden und so bestraft werde, daß die Obern der Obrigkeit der Landg.afs )af '7. ' sg wollen sie den Landfrieden gegenüber der Landgrafschaft der Orte befriedigt seien - wenn ^ als ungebrochen betrachten. Der Beklagte antwortet hierauf !«ch?.^!^ ««»ig,.- »ichl, -M ob-- „ich. ig gchob.^di-VII O,l- 546 September 1551. zu beleidigen und ihre Ehre zu verletzen, sondern wollte nur in aller Ehre, Lieb und Dienst nach Vermögen seine Pflicht thun; was er gepredigt habe betreffe den Papst und diejenigen, welche die Gnade Gottes und Jesus Christus verwerfen und in der Sünde versunken und ersoffen seien, und obwohl sie die Wahrheit sehen und erkennen, dennoch das Volk in solchen Lastern behalten und die armen Unschuldigen umbringen und verbrennen; das haben die VII Orte nie gethan, sondern die haben als Christen stets zu Gott gebetet und ihren Glauben „in irer sprach angezeugt und erklärt". Der Landfriede sei ihnen unbekannt, da er ihn in der Landgrafschaft nie habe lesen hören. Die Gesandten der VII Orte erwiedern, sie glauben, der Landfriede sei in allen Orten, die er begreife, eröffnet worden; würde hieran einiger Mangel sein, so käme der nicht von ihren Obern her; im klebrigen wiederholen die Parteien in Replik und Duplik das früher Angebrachte. Die Urtheilsprecher, „als weltliche Richter", erkennen: Der genannte Herr Michel habe mit seiner Exclamation, die er in der betreffenden Predigt gebraucht hat, übel gethan und wider den Landfrieden gehandelt; es wäre besser gewesen, er hätte „irtwegen" dringend zu Gott gebeten, wie das von Gott befohlen worden sei. Die Richter glauben durch ihren Spruch den Dienst des heiligen Evangeliums nicht betroffen und gemindert zu haben; die Prüdicanten sollen immerhin denselben mit Züchtigung der Sünden, »nt Predigen und Erklären erfüllen. Damit der Landfriedc in Kraft bleibe und fleißig beobachtet werde, sollen die betreffenden Worte und großen Exclamationen verworfen und verboten sein, und werde Herr Michel nnt Bezug auf die Strafe der Hand der Obrigkeit, des Gubernators, übergeben. Geschehen in der großen Stube vom Schloß des gnädigen Herrn zu Neuenburg. St. A. Lucern! Acten Neuenbürg. — K. A. Solothnrn: Acte» Neuenbürg lkoo—lboo. 184. Lucern. 1551, 19. September (Samstag vor Mathäus). TtaatSavehlv Lueern: Allgem. Abschiede 0 L, t. 449. LandeSarcliiv Scinvyz: Abschiede. LandeSarchiv Obwalde»»: Abschiede. Kantonöarcliiv Jreiburg: Uneingebundene Abschiede. Kantonsarcliiv Tolothurn: Abschiede Band 30. Tag der V Orte. tt. Dieser Tag ist von Lucern beschrieben worden, damit die V Orte sich in Betreff des Concils einigen, um auf dem nächsten Tag zu Baden, der am 27. September (Sonntag vor Micheli) stattfindet, einhelliger Meinung zu sein. Nach Eröffnung der Instructionen hat man auf Gefallen der Obern Folgendes verabschiedet: Alle Prälaten in der Eidgenossenschaft, die es vermögen und auf das Concil citirt worden sind, oder in ihrem Namen einer oder zwei (Freiburg: zwei, drei, mehr oder minder), die gelehrt und geschi^ sind, sollen das Concil besuchen. Daneben soll man mit den neugläubigen Orten reden, (wie das früher auch geschehen ist, wobei sich einige Orte „um etwas begeben" haben), daß sie wie die übrigen („wir") dasjenige, was in einem solchen allgemeinen offenen christlichen Concil durch die heilige und biblische Schrift und durch den heiligen Geist gewirkt, beschlossen und gemacht wird, annehmen, darein willigen, sich demselben gütlich ergeben und dasselbe halten sollen. Um ihnen einen „Gegenwurf" zu thun, damit sie sich desto eher einlasse», soll man ihnen anzeigen, es möchte vielleicht das Concil an unserm Glauben wie an dein ihrigen etwas ändern, dazu oder davon thun. Da man aber die Meinung der Obern der Orte nicht kennt, so sollen sich die Boten, die nach Baden kommen, voraus zusammen verfügen und ihre Instructionen vergleicheil. I»- der Prädicant zu St. Bläst unfern alten wahren christlichen Glauben in seiner Predigt beschälten hat, »»^ das jedem Ort bekannt ist, so hat man von den VII Orten Botschaften nach Neuenburg geschickt, um dc» September 1551. 547 Betreffende., daselbst zu berechtige». Es wurde dam. aber der Haudel auf de» 4. Oetober vertagt u»d zugleich verabschiedet es sei uuuöthig, vou alle» Orte» Bote» dahin zu schicke», sonder» es genüge, wen» dieses von drei Orte» geschehe Da »u» aber gar grobe, schändliche und lästerliche Schelt.vorte erfolgt sind, und damit der Ernst gebrancht werde und die Richter und jeder.ua», . sehen, daß ...an solches nicht dulde so wird verabschiedet, Boten vou allen VII Orte» hinzuschicken (s. beim Absch. vom 10. Sept.) wobei stch kein Ort die Kosten aereuen lassen soll. Dieselben Boten sollen dann Vollmacht haben, eS sei, iaß der Handel mit ».ch. .«,-Ipr-ch-n >°-rd- „d.r »ichft »" d«, °°-> .-»ich Ich-.ib-,ft dah -- dasii- Id-Z-, dah künftig A-Hnlich.» nicht n.-h. g-sch-h- Anftr-gdg-m« !>-h. -- B°.° °°n Sch,°„. an H---M „ach.m Iii- gnft dah mn nächst.,. Tag !- «»d.» ,°i-d.r.„„ d,- B. chw.-nng d-> Band- «.da Da „hm Inft.n-,i„n ift, I- wird da- h-img-bra«, nnd soll ,-d-r B-t- b„ s.m.„ H-r--„ b.»i,I.„ snchm, dah di-!-„. An,mg b-ig-stimmt w,rd- nnd dah man NN. d-,„m,g.„ Ort,» d,- W,- '°„Aft.,g H-- Ich,.„„».in «. Di- -bs>ch.nd°n dr-i A-.i--I Ha, man d-n.F--,bn-g nnd S°i°.h„.n ,ng-Ich-i-b-,ft dann. ft. sich ih-.-fti.- NN« °,„I«IÄ« „i.d sich dm V vr.m s° -H-- '..einig,n liinnm. »ng.ln- Riiind. -l« G-I-ndi-r d-s nnd Dm, s -m-nd- S>„b°.,,a.°rS NM, «ail.ich. h-ift -iu-n V°,.,a». dahin g.hmd, -- Hab- da Tag B.dm g-hali-n ,«--d-; .. -lanb-, .» w.-d- da n».- di- E°P«.I »milch.,, dm, L-->°g.h„,n Mailand ,.»d dm E.d»-,,oss-n -iwa- °-.h°nd.I. w.rd-n; -r b-g-hr° „UN. dah >-d-r B°>. das h-imd-nig., da,»,, man V°°m°ch, mch-m-, um d>° S-ch. in End- dring.,, j„ NM,-,,' d-n Wschi.d gmnmmm. I», Freiburgcr und Solothimier Exemplar fehl, e. Si. » -r», -d.eibnraer Exemplar lautet der letzte Satz dahin, Wege» Kürze der Zeit und damit m-nigk- A,p°z ^d^n^.ch'w7,,ä«.m "Nii Ädmws !g»m?V.'.hm» ^ -ml»-» wi-di-B°.m einander weiters zu berichten wissen. Z„ Di- Sa, ^7 ^7^7« Ad-S" „ich., daß di-I-MM- -» di- auf di.sm, Tag BM.N g--ich.-. «.dm stft D-- Sichch. ftimm. d-,„ ,m Mlchi-di-x. E>-»°i-„m ub-r-m. t»5. Wrnnnen. 155l, 26. September. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag d-r Ort« Urt, Schwx», N-d>»»ld-,n . .n n , ». Di- »I-Ndim „an u,-rdff». ihr w.-, ,„-Ich-- ad d.r J .h--.ch,,„„g i„ B-ll-Nj g-,°„„„m I-i. h-d- d-.ichi.ft als di- B°,m B.ll-»j «-k°mm°» I-i°». ->°b-- -°m Z°°°- V.r.hrnng d« ZaIIS g-sard-r, da Hab. -r thnm !»-« -'aii- W--I- g-s-b-n »nd ftch g-anh-rft °r ,h„m 548 September 1551. eine Verehrung verabfolgen lassen; schließlich aber habe er ihnen nichts geben wollen und bemerkt, er s" ihnen nichts Weiteres schuldig, als die 800 Kronen, wenn sie aber etwas haben wollen, so wolle er ihnen K0 Kronen geben, aber dieselben das nächste Jahr von dem Zoll abziehen. Sodann habe er 5 Kronen ans dem Zoll genommen, um den Markt ausrufen zu lassen, und ebenso 2 Kronen, um die Quittanzen zu mache"- Dessen beschweren sie sich und beglauben, es sei laut Leheubrief heiter vorbehalten worden, nebst den 800 Kronen den Boten eine ziemliche Verehrung zu geben. Da die Boten der übrigen Orte ohne Instruction sind, so wird das heimgebracht, um auf dem nächsten Tag mit Befehl zu erscheinen, wie man künftig dem Zoller handeln und reden wolle. ?». Die Eid- und Bundesgenossen aus dem obern grauen Bund beklagen sich, daß die Zoller ihnen den Zoll steigern, und bitten, dieses abzustellen. Man beschließt, dein Commissar zu Bellenz zu schreiben, er solle den Zoller vermögen, beim Zollrodel zu verbleiben und keine Neuerungen vorzunehmen, v. Die von Schmilz ziehen an, ab dem Tag zu Baden seien Klagen gekommen, wie der Münzmeister derer von Uri böse Münze schlage, und es werde gefordert, daß dieses abgestellt wecdc- Die Boten der beiden übrigen Orte sind ohne Instruction; doch wollen die von Uri die Sache an ihre Obci" bringen, dainit mit der Münze eine Probe vorgenommen werde, obivohl bei ihnen keine Klagen vorgekommen seien. A, Die Gesandten des obern grauen Bundes beklagen sich ferner, wie die von Bellenz einen Mac t haben ausrufen lassen, dessen sie sich sehr beschweren, indem dadurch ihr Markt zu Rnffle wesentlich verkleinert werde; sie bitten, dieses abzustellen. Es wird beschlossen, an den obern Bund zu schreiben, man könne dermalen den betreffenden Markt nicht abschlagen, weil er so nahe und im Herzogthum Mailand und andern Orten ausgerufen worden sei; mittlerweile aber wolle man die von Bellenz vernehmen, was sie diesfalls haben, und mit gehöriger Antwort begegnen, v. Baptista Ponzio, Sohn von Carlo Francisco, ist angegck'^ worden, er habe die Werke der Florenzerei gebraucht oder brauchen wollen. Die Boten haben diesfalls ke>nc Instruction; nichts destoweniger hat man „zu gutem, diewil mau ouch mit gar lnters noch gwüsses fundcn , ihn aus der III Orten Gericht und Gebiet schwören lassen, und daneben dem Vogt zu Bollenz befohkci, sich über ihn und Andere zu erkundigen; es soll nämlich Einer in Piemont sein, der um die Sache >msm Sollte er den genannten Carlo Francisco in seiner Amtsverwaltung treffen, so soll er ihn ins Gesäugt legen und den Orten Bericht geben, f. Es erscheint Johann Aruardus, gewesener Statthalter in Bollenz, und eröffnet, ein armer lahmer Mann, genannt Meister Gwid Mall, aus Bollenz gebürtig, sei mit s""^ Ehefrau, die seit einem Jahre krank („betrig") sei, zu Mailand haushäblich. Da er sich mit seiner Hundorp nicht wohl ernähren könne, so bitte er, ihm zu bewilligen, sein Hab und Gütchen, das er zu Bollenz h" ^ anzugreifen und nach Mailand zu ziehen; Kinder habe er nicht. Da er keine Kinder hat, und sonst nieiiM» , der das Verlangte verwehren wollte, hier gewesen ist, so hat man bewilligt, daß der Vogt ihm und Frau für ihre Notdurft in Ziemlichkeit etwas verabfolgen lasse. K. Zu gedenken, wie sich die von beklagen, daß die zu Lauis ihnen den Zoll abnehmen, während andere Vogteien, als Crischano („crision , Livinen und Bellenz nichts geben, und bitten, ihnen behülflich zu sein und deßnahen die Sache an die Obc zu bringen. September 1SS1. 548 186. Waden. 1551, 30. September (Mittwoch nach Michaeli). n s f 4bS. Staatsarchiv Zürich! Abschiede Band IS, k,25l. .. ........... L5Ä5ASSS.» G-s-ad,-. Zn-.ch, Hans Rndals »a-a.-r, »l,Iah...., Esch,r, S.°d.s«r-sb-r B-.n, Hans Hua, all-Schu-ch-ib »->, Kaspar Jmh°s.L...d°.....,°m,.H....-,«T--z--. Raths, Sch.».,-, «-.-ich J..d°rh.ld..,, Ni»-r, «»»d-»>„>m»„, Un,..w-ld-.., H-.nr.ch ...... «»..dach, alt.-...dam........ in Obwald..., Zu» «°s».r S.a-.r, ° Glar..^ Jaachm, ««d>. «...da............ ».s.b Ondsrius Hch-ch, d-- W.H-, S". Uwch Nn, «M «.st, SM.u-is.-r, b-id-d-Z M,.)» S°l°.h>.-n, «...rad S--I. //s°"'i°uI-.n A, B..rg.r....is>.r, O.h».».«ur,, - » » » ' >> ^schiede 1541—1590. , ^ , «. «r G-sandt- .... Urs -röff»-., .... sein. s.rr°i. u°. hrah-n ,ch«.r... «dllm «NM U-...N «p.ta h-b... und dnh.r sr-undlich i-d-z Ott UN. s.iu EH.-NW.MN und F-nst-r b.... ».r ... m Ab ch,. «-..NM.... »...wart ns d-n, „nchst-n -°» D-- V°... °.» M°V ->W» »«r auf UM »--.h..n -tr-fs-nd V-mbr-ichunh «NS.»- nnd«°MN ........ n-n-K..ch,D Inn..., und -i..i„. Or.° ..ich. ...°.« h»n, w°- «» » -»-> > ' ( r « ' >» Gulden las... . .z st-h... ...... im».-- -w« S-n°-r i -- -> »r d-r M-,nu„ll >° "»Ott in -in F.,.skr .n sehen, w-s-nah-» ih»> »- >' ?°st-ni--b°d.n. sur v u z , v , » büvichisten" wolle machen lassen. Heimbringen: »°nster und Wappen zu aeben habe, wodann er die zum „liup,cymr,. » « / , ^ Antwort auf dem nächsten Tag «- Ab der letzten Jahrrechnung hat man dem Landvogt un ^hurgau bekttss n „rtt,-Nr.iideIii daß er die Hälfte des Untersees den IM Thurgau sohlen, mit dem Bischof zu Constanz zu unterhandeln, oap u.r ^ ^ u renin » " di,,i g ! Met worauf hm von dem Bsscho entgegnet worden verenden Orten belasse Der Landvoqt hat dieses verriaini, nui-., Serien vempe. ^,ei , . iil,->r die Sache erkundigt und soviel erfahren, daß n. er habe sich bei seinen Unterthanen in der Reichenau uver oie ^un,r » . . ^ die r r s- r in e-ii-ii.niimen auf dem genannten See einzig dem Herrn der ° hohe und niedere Obriakeit. Strafen und Ordnungen un, . Sieich « » r ^ miies meaen nicht abgehen. Atan chreibt ihm hierau zu, es ^ ch...... M-H-Ns hi.°... M.N- .. I-...-- «^»> "" °„d Obrig.-i. ...I d..i, h°Ib°» S°. d... Eid.^ Kundschaft-.. ii.iuMimm al andernfalls werde ...an oh... Rech. »ich. -.i........... ..... '«Is-r Ew-°°d .w ;.7smfsch.st A.u--°u liVM -w° B.r-°ndihu»i' di° S..d. Sa»,du, a-schi-kt, > ' >->iu0) , >> . römischen Königs zu Constanz, emen trotzigen d77.-I ch? -tt -andM. Hab. a,sd..... de» r t^Bleveil, oap er m f n..chtt„ichts mitgetheilt; hierau sei ihm noch keine Antwort " ^ "m. d-s H-?-In B»ch?hw wtt.-»E...fh«ch°.. -ch-b-» Man h-b-hi. d-u.-and..«., di-»...war. 550 September 1551. abzuwarten und dieselbe auf dem nächsten Tag vorzulegen; inzwischen soll jeder Bote die Sache heimbringen, um ans dein nächsten Tag Antwort geben zu können, v. Die von Mendris haben geschrieben, in Folge des Streites derer von Stabio und Einigen aus dein Herzogthum Mailand seien ihnen über 300 Kronen Kosten erlaufen; da es sich nun hauptsächlich um die Ermittlung der Landmarcheu gehandelt habe, so begehren sie, daß diese Kosten von den Orten getragen werden. Da die Mehrheit der Orte den Abschied von Lauis noch nicht verhört hat, so wird der Handel in den Abschied genommen. L. Ein Gesandter der III Bunde eröffnet: durch Regen und Schnee schwelle mitunter der Rhein so an, daß man nicht wandeln könne und Einige in den „gießen und owen, so der Rhyn ubergange, und noch dis jars ettlich ertrunken"; die Obern des Gesandten bitten daher, zu bewilligen, zwischen Maienfeld und Fläsch eine Brücke bauen zu dürfen, damit Fremde und Heimische sicher wandeln können; wenn dieses bewilligt werde, wollen sie nichts destoweniger die Brücke, welche Dardi (Medardus) sel. geschlagen habe, in Ehren erhalten. In Abgang von Instructionen wird der Gegenstand in den Abschied genommen, um ans dem nächsten Tag Bescheid zu ertheilen. K. Es erscheinen die päpstlichen Gesandten, Hieronymus Frank und Albert Rosin, und verlangen Antwort auf das von ihnen zuletzt vorgelegte Breve und ihren schriftlichen Vortrag; von ihrer diesfalls eingelegten Schrift werden den Boten Copien mitgetheilt. Man antwortet hierauf: 1. Für den geneigten Willen des Papstes zu den Eidgenossen sage man besten Dank. 2. Da in dem Breve bemerkt wird, der Papst werde einen Prälaten senden, um in Betreff des Concils den Eidgenossen weitere Mittheilungen zu inachen, nun aber bisher niemand erschienen sei, und überhin die von Bern diesen Tag nicht besucht haben, so wolle man die Sache wieder in den Abschied nehmen und auf dem nächsten Tag antworten. I». In Betreff des Concils gehen die Instructionen dahin: Die Gesandten von Zürich, Basel und Schaffhausen sind nur beauftragt anzuhören und heimzubringen. Lucern und Uri finden für gut, daß man das Concil besuche und zu diesein Zwecke die Prälateil und Gelehrten znsammenberufe und ihnen das anzeige, damit man gelehrte Leute und Botschaften an das Concil abordne und nicht als Ungehorsame und Verächter des Concils erscheine. Schwyz, Untermal den und Zug wollen das Concil ebenfalls besuchen. Der Gesandte von Glarns hat keine Instruction erhalten, weil der in dem Breve für Ertheilnng weiterer Aufklärung verheißene Prälat noch nicht erschienen ist; der Gesandte soll übrigens heimbringen, was verhandelt werde. Freibnrg: wenn die Eidgenossen insgemein oder die Mehrzahl der Orte den Besuch des Concils beschließen, so will es sich nicht söndern. Solothurn findet, da weder der König von Frankreich noch andere christliche Könige und Fürsten daselbst erscheinen, so sei es nicht nöthig, daß die Eidgenossenschast, die da keine Stimme habe, eine Botschaft abordne; wenn aber ein allgemeines Concil versammelt werde, so wolle es sich von „inen" nicht söndern; inzwischen soll der Gesandte anhören und heimbringen, was verhandelt werde. Appenzell will für Alles, was zu Frieden, Ruhe und Einigkeit dienen mag keine Kosten, Blühe und Arbeit scheuen. Es ist dann noch mancherlei in guter freundlicher Meinung geredet worden, was Alles man heimbringen will, uw auf dem nächsten Tage mit Auftrag und Vollmacht zu erscheinen, I. Der Bote von Schwyz eröffnet, da die Zeitkäufe geschwind und mancherlei Anschläge und Practiken vorhanden seien, so finden seine Obern am Platze, daß die Bünde wiederum erneuert und beschworen werden, wie das vor Jahren angerathen worden sei; es würde das der Eidgenossenschaft gegenüber fremden Fürsten und Herren zu großem Nutzen gereichen u»d manchen Anschlag brechen; man möge das als gute treue Meinung aufnehmen. Fällt in den Abschied- Ii. Auftragsgemäß eröffnen die Gesandten von Uri, ihre Herren seien berichtet, daß Fürkäufer vorhanden seien, welche Korn, Roggen, Haber und andere Frucht aufkaufen und aufschütten, wodurch der arme Man» September 1551. 551 mit Theurung belästigt werde; die von Uri halten dafür, man solle diesem zuvorkommen und es abstellen. Beschluß: Die Boten sollen dieses heimbringen, damit jedes Ort bei den Seinigen die erforderlichen Maßregeln treffe; daneben soll jeder Bote auf den nächsten Tag instruirt werden, wie man den Vorkauf in den gemeinen Bogteien abstellen wolle. I. Eine Botschaft aus der Grafschaft Burgund überreicht eine Credenz des Kaisers und einen schriftlichen Vortrag, von dem jeder Bote eine Abschrift erhält. Es wird ihr geantwortet, man besitze keine Vollmacht, eine Botschaft an den König zu bewilligen, wolle aber die Sache getreulich heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. Beinebens hat man die Angelegenheit auch dem Gesandten des Königs von Frankreich angezeigt. Auf das erscheint die Botschaft von Burgund wieder und verdankt das freundliche Erbieten, mit dem Versprechen, hierüber dem Kaiser und den Herren der Grafschaft Burgund getreuen Bericht zu geben, damit es bei Anlaß erwiedert werden könne. Da nun die Sache sich etwas verziehe und inzwischen der Grafschaft Burgund einiger Schaden oder Überfall begegnen möchte, zumal des Königs Kriegsvolk nahe bei der Grafschaft liege, so bitte der Kaiser und die Grafschaft, man möchte in ihren Kosten eilfertig einen Läufer mit einem Schreiben an den König von Frankreich absenden, des Inhalts, baß derselbe seinem Kriegsvolk und andern ihm Angehörigen befehle, die Grafschaft Burgund in keiner Weise zu beleidigen. Alan hat nun ein freundliches unverfängliches Schreiben an den König überschickt. Auf dem nächsten Tag soll jeder Bote instruirt sein, ob man den Burgundern entsprechen wolle, wenn sie auf ihre Kosten die Absenkung von zwei Rathsboten von zwei Orten begehren würden, »i, Anwälte Einiger aus dem Siggenthal ül der Grafschaft Baden eröffnen, wie einige Geineinden im Winter mit dem Mühlewerk übel bestellt seien, so daß bei großer Kälte Einige eine halbe Meile weit zu Mühle fahren müssen; nun wolle ein Biedermann eine Schiffmühle auf der Liminat bauen; sie bitten, dieses bewilligen zu wollen. Darauf verlangen die Müller in der Stadt Baden, zugleich im Namen des Müllers zu Wasserfallen im Siggenthal, nebst dem Beistand unserer Angehörigen von Baden, man möge die aus dem Siggenthal abweisen; sie wissen nichts Anderes, als daß jene Sommers- und Winterszeit mit dem Mahlen gehörig bedient worden seien; die beabsichtigte Errichtung einer Schiffmühle würde nicht nur sie, sondern auch die Obern, die Gotteshäuser Mettingen und Königsfelden und die Stadt Baden, denen sie ehrlich Zinsen, schädigen. Es wird nun dem Landvogt, Untervogt und dem Landschreiber zu Baden aufgetragen, den Platz, auf dem die fragliche Schiff- 'üühle gebaut werden soll, zu besichtigen lind auf dem nächsten Tag hierüber Bericht zu erstatten; im Übrigen sollen die Boten die Sache heimbringen und auf genannten Tag mit Instruction erscheinen, i». Im letzten Abschied voll Lauis ist heimgebracht worden, wie die Boteil der Eidgenossen, die jährlich auf die Jahrrechnungen huieingchen, denen, welche die Zölle zu Lauis und Luggarus empfangen, vieles an der Pachtsumme nachlassen 'vüssen, weil jemeilen vorgegeben wird, daß Theurung, Krieg oder Pest geherrscht habe. Die Instructionen gehen nun dahin, es solle denjenigen, welche die Zölle empfangen, zum voraus lauter angezeigt werden, daß 'h>ien in der Folge, auch wenn die genannten Verhältnisse eintreten sollten, nichts mehr nachgelassen werde; sK mögen sich bei ihren Angeboten hiernach richten; es sollen auch die auf die Jahrrechnung gehenden Boten keinerlei Vollmacht für einen Nachlaß haben. «. Wieder wird angezogen, ivie die Orte und die geineinen Bogteien mit heimischeil und fremden, wälschen und deutschen Bettlern belästigt werden, und viele Almosen k'üpfangen, die es nicht bedürfen, und solcher Art dasselbe andern dürftigen Leuten vor dem Mund wegnehmen. Es ist nun die Meinung der Ober», daß jedes Ort, jeder Flecken und jede Kirchhöre in der Eidgenossenschaft ihre armen Leute selbst nach Vermögen erhalten, und denselben nicht gestatteil solleil, Andern 'Vit Betteln beschwerlich zu fallen. Die fremden Landstreicher und wälschen Bettler sollen zurück- lind 552 September 1551. weggewiesen werden. Die Boten sollen auch Instruction einholet?, ob nicht eine gemeine Verordnung gemacht werden solle, daß in den Städten, Klöstern, Gotteshäusern und an andern Orten, wo solchen Bettlern Spend ausgetheilt wird, wälschen Bettlern und fremden Landstreichern künftig keine Spend gegebeir werden solle, damit jene um so eher ferngehalten werden können. Daneben soll jedes Ort seine Sondersiechen in den betreffenden Häusern halten und ihnen nicht gestatten, andere Leute zu beunruhigen. Das wird auch denen in den III Bünden und im Wallis und allen Vögten geschrieben, daß sie sich dieser Ordnung bedienen mögen. Jeder Bote soll auch heimbringen, wie mau die Heiden und Zigeuner vertreiben wolle, z». Früher ist in Betreff der „Lüntschen-Tücher" (Schwpz: lindischen) angezogen worden, es sollte jedes Ort seinen Tuchleuten befehlen, nur genetztes Tuch einzukaufen, damit der arine Mann wüßte, was er kaufe. Dagegen wird beinerkt, daß auch init den genetzten und geschorenen Tüchern Betrug geübt werde, da dieselben, wenn sie auch als solche gekauft werden, doch wieder eingehen (einschrumpfen); und da ohnehin nicht alle Boten instruirt sind, so wird die Sache wieder heimgebracht. Auf der letzten Jahrrechnung ist gegen die von Freiburg in Betreff der Zinsverschreibungen geklagt worden, wie viele Leute gestützt auf das Stadtrecht von ihren Unterpfändern, Brief und Siegel getrieben werden. Die Boten von Freiburg erwiedern nun auftragsgemäß, seit vierzehn Jahren sei bei ihnen das Geldentlehnen in Aufnahme gekommen, ivobei Eurer all sein Gut, ein Anderer ein Stück desselben verpfände. Wenn nun Einer seine Schulden nicht mehr bezahlen könne, übergebe er nach altem Brauch und Herkommen der Stadt sein Gut an die Obrigkeit; diese lasse jedes Strick besonders abschätzen. Wer dann die ältern Briefe und Zinsverschreibungen besitze, der gehe vor, und es werde dann dem Einen dieses, dem Andern ein anderes Stück übergeben; so komme es, daß wenn ältere Briefe vorhanden sind, nicht jeder bei seinen ihm verschriebenen Unterpfänder? bleiben könne. Die von Freiburg bitten daher, sie für entschuldigt zu halten; sie werden für die Folge ein solches Einsehen thu», daß keine Kläger? mehr vorkommen werden. Da mar? ungleiche Instructionen hat, so will man die Sache wieder heimbringen und gewärtigen, ob weitere Klagen erfolgen. >. Ambrosius vor? Guinpenberg und der Kaiser antworten auf die an sie erlassenen Zuschriften; Guinpenberg („er"): er habe sich des ihn? gemachte» „spöttlichen" Vorschlages nicht versehen, indem die Sache nicht allein den von Pfirt, sondern die von Basel als rechte Principalen berühre. Der Kaiser schlägt vor, er wolle einen unparteiischen Commissar verordne»! ebenfalls einer? solcher? sollen die zwölf Orte bestelle??; diese sollen dann versuche??, die Parteien, nämlich de» von Gumpenberg einer- und die vor? Basel und den von Pfirt anderseits, gütlich zu vertragen; er hofft' zuversichtlich, daß auf diese Weise die Sache beigelegt werde. Für de?? Fall, daß dieser Vorschlag angenomwe» werde, bestimme der Kaiser seinerseits als Commissar der? Bischof Christoph vor? Constanz und werde de» vor? Gumpenberg mit allen? Fleiß zu bewegen suche??, diese gütliche Unterhandlung vorgehe?? zu lassei? ?>»^ sich auch hierbei schiedlich zu erzeige??. Der Gesandte von Basel erklärt, keine weitere Instruction zu besitze» seine Herren haben es bei den? letzten Abschiede bewendet sein lassen; was man ihn? aber in den Abschied gebe, ,volle er heimbringen. Man giebt ihn? nun Copien der erhaltenen Missiven, solche seinen Herren zu überbringen, damit sie sich bedenke?? und auf den? nächsten Tage Antwort geben. Über die Verhandlung wird auch den? Kaiser und den? voi? Gumpenberg Bericht zugeschrieben. 8. Dieser Tag ist ii? Folge eines Schreibens derer von Lucern an Zürich veranlaßt worden. Der Gesandte von Luccrn eröffnet nun d?e Ursachen, welche seine Herren veranlaßt habe??, eine Tagleistung zu begehren; es seien folgende: 1. In bei» letzte?? Abschied voi? Lauis seiei? viele Artikel enthalten, betreffend Beschwerden, mit welchen die aus de?» Hcrzogthun? Mailand die eidgenössischen Unterthanen gewaltsam bedränge». 2. In Italic?? walte Krieg, die September 1551. 553 Zeitläufe seien geschwind und seltsam und dürfte sich bald etwas zutragen, das den Obrigkeiten beschwerlich sein möchte. 3. Ohnehin sei lange keine Tagsatzung mehr gehalten worden und man habe daher gefunden, es sei am Platze, wieder einmal zusammen zu kommen, um sich über allerlei Vorfallendes zu bereden. t. Ab dem letzten Tage hat man an den König zu Frankreich geschrieben: I. in Betreff der fünfzehn Tage der Freiheit nach dem Markt, da die Kanfleute aus der Eidgenossenschaft nur zehn Tage haben; 2. daß unsere Kaufleute mit neuen Zöllen beschwert werden; 3. in Betreff der Verschreibungen und Bürgschaften, welche Einige von Bern, Freiburg und Solothurn für die Grafen von der Cammern und Frau Barbara von Amboise und den Herrn von Aix gemacht haben; 4. daß die Grafen von der Cammern Bürger von Basel, die zu Cammerach gewesen sind, geschlagen und verwundet haben. Der König läßt nun auf diesem Tag durch den Herrn von Marche-Ferriere antworten, er habe den Amtleuten zu Lyon, auch dem Parlament zu Canunerach geschrieben, sie sollen allen Handel gründlich berichten; dann wolle er die Sache betrachten und ein solches Einsehen thun, daß den Eidgenossen in allen billigen Dingen willfahren werden soll. Auf die Bitte derer von Basel, Freiburg und Solothurn wird dem König nochmals geschrieben, er solle die Grafen von der Cammern, Frau Barbara von Amboise und den Herrn von Aix verhalten, ihre betreffenden Gläubiger um Hauptgut, Zins, Kosten und Schaden laut den Schadlosbriefen zu befreien; auch möge der König in Betreff der fünfzehn Tage unsere Kanfleute wie die schwäbischen halten und vorsehen, daß der Zoll nicht gesteigert werde. Übrigens soll das jeder Bote heimbringen, damit man sich berathe, wenn der König nicht entspräche, wie man ihnen zum Recht oder sonst beholfen sein wolle. ,i. Eine Botschaft derer von Malans eröffnet durch Vorlage von Kauf- und Lehenbriefen, wie sie von denen von Calfeusen Güter erworben haben; diese Güter haben die von Calfeusen aus Armut verkaufen müssen; die Lavinen („Louginen") haben ihnen die Häuser niedergeworfen; wären Leute in denselben gewesen, so wären diese um das Leben gekommen. Ab diesen Gütern haben die von Malans einige Zinsen abgelöst, auch denen von Calfeusen eine große Summe herausbezahlt; sie haben auch Güter inne, welche Lehen der Orte seien, wobei aber diesen weder an den Lehen noch an den Zinsen etwas abgehe. Aus diesen Gütern haben sie Alpen gemacht, weil daselbst nicht Häuser gebaut werden können. Sie bitten nun, ihnen zu vergönnen, diese Güter zu haben, zu 'nutzen und zu nießen. Zugleich berichten der alte und der jetzige Landvogt zu Sargans, daß den Obern an ihren Lehen und Zinsen nichts abgehe. Heimbringen; Antwort auf dem nächsten Tag. v. Es wird angebracht, wie der Delling zu Wallenstadt den Salzkauf an sich gebracht und dadurch einen großen Aufschlag bewirkt habe, indem in kurzer Zeit das Bläß Salz um 10 Batzen theurer geworden sei, weßhalb dieser Vorkauf abgestellt werden sollte, damit der arme Mann nicht also beschwert werde. Dabei wird bemerkt, der Delling betreibe den Salzkauf nicht allein, sondern habe einige Gesellen und Gemeinder; diese haben dieses Jahr über 1000 Gulden verloren und den Säumern über 2000 Gulden geliehen, die noch ausstehen. Heimbringen und auf dem nächsten Tag Gewalt haben, ob man den Delling vorberufen, oder wie man solchen Vorkauf und solche Gemeinschaft abstellen wolle. ,v. Schultheiß Hug bringt auftragsgemäß an, weil der Kaiser die Prädicanten aus dem Reich und seinen Landen vertrieben habe, lassen sich dieselben in der Eidgenossenschaft nieder. Da man nun mit Priestern und Prädicanten beider Religionen hinlänglich versehen sei und zu besorgen stehe, daß die Vertriebenen nicht viel Gutes schaffen, so sollte man dieselben fortweisen. Heimbringen, x Auf den Anzug der Boten von Uri soll nochmals jeder Gesandte heimbringen, ob man denen von Unterwalden eine Summe Geldes geben wolle, damit sie anstatt der Kerze bei Bruder-Klausen zu Unterwalden eine Ampel und Gefäß zurnsten und das Licht in Ewigkeit bezünden. Statthalter, 70 554 September 1551. Näthe und Burger zu Bern schreiben, sie wären ganz willig gewesen, diesen Tag zu besuchen, wenn derselbe nicht so schnell und unvermuthet herangekommen iväre und sie wegen des Herbsts, der jetzt am strengsten sei, und der Abwesenheit des MehrtheilS ihrer Miträthe, namentlich auch beider Schultheiße, nicht verhindert worden wären; überhin haben sie die jüngsten Abschiede von Lauis und Baden noch nicht verhört. Sie bitten daher freundlich, ihr Ausbleiben zu entschuldigen und die Verhandlungen ihnen auf ihre Kosten in Form eines Abschiedes zukommen zu lassen, um über dieselben, wie über die genannten Abschiede für den nächsten Tag berathschlagen zu können. Man übersendet ihnen den Abschied. Tschan Goryn von Lauis erscheint und zeigt an, die Brüder Andrea und Philipp von Colinenia haben an Franz Ampon von Sessa einen ^.odtschlag begangen. Da sie nun von den Freunden des Getödteten begnadigt worden seien, viele kleine Kinder haben, Jahr und Tag geleistet haben, und nicht vermögen, von Ort zu Ort zu kehren, so bitten sie um Liberation. Ebenfalls meldet er, wie Anton Bellino von Vira Peter, einen Priester, getödtet habe und anch Liberation begehre. Endlich ist iin Abschied von Lauis heimgebracht worden, wie ein Priester von Syfonen, genannt Andreas, unterthänig um Liberation gebeten habe. Da man hierüber ohne Instruction ist, so wird Alles in den Abschied genommen um auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. »»»,, Als man von den Gesandten des Kaisers und des Statthalters von Mailand, Johann Angclus Nitius und Ascanins Marsus, Antwort über die mit Mailand abzuschließeirden Capitel gefordert hat, legten sie abermals eine Abschrift ihres Vorschlages ein und begehrten, es möge derselbe angenommen werden. Die Instructionen stimmen aber überein, nicht nur keine Zusage betreffend Hülfe zu thun, sondern auch keinen Durchpaß für Munition oder Kriegsvolk zu gestatten. Das wird den genannten Gesandten angezeigt, mit der Bitte, den neunten Artikel fallen zu lassen und (diesfalls) bei dein zu bleiben, was die Eidgenossen auf der Jahrrechnung entworfen haben; dann wolle man versuchen, sich mit Bezug auf die übrige.. Artikel mit ihnen zn vergleichen. Die Gesandten erwiedern, ihnen sei aufgetragen, nicht nur bei dein neunten, sondern bei allen von ihnen schriftlich vorgelegten Artikeln zu verbleiben. Die Sache wird nun wieder in den Abschied genommen. Den mailändischen Gesandten werden auch die Artikel im Abschied vou Lauis augezeigt, nämlich wre von den Mallandern einigen der Unsrigen Korn und Vieh auf eidgenössischem Gebiet mit Gewalt wegguionimen morden, und Andern, die den Eidgenossen „zu versprechen" stehen, schwere Strafen auferlegt worden seien, ivas Alles nicht gute Nachbarschaft erzeuge; man möge besorgt sein, solches abzustellen und den Unsrigen feilen Kauf zugehen lassen, ansonst man des Fernern überlegen müßte, ivie diesen geholfen werden könnte. Dem entgegen zeigen die mailändischen Boten, ivie lind in welchem Maße einigen der Unsrigen das Ihrige wieder geworden sei; auch die Tröstung der fünfzig Kronen sei nachgelassen worden; beinebens erbieten ste sich, dem Statthalter zu Mailand ernstlich zu schreiben, daß Alles beobachtet werden möge, wwo geeignet sei, gute Nachbarschaft zu beweisen. Dieses freundliche Erbieten hat man ihnen verdankt und man mnimt an, daß demselben stattgethan werde. I»I». Für die vorstehenden und andere Sachen hat mail einen fernem Tag auf Sonntag vor Katharinä, das ist den 22. November, Nachts zu Baden au der Herberg zu sein, angesetzt. Jedes Ort soll die Abschiede von Baden und Lauis durchgehen und seine Boten mit Bezug auf dieselben instruireu. ee. Die kaiserlichen Gesandten übergeben einen Vortrag in Betreff des vom König von Frankreich gegen den Kaiser begonnenen Krieges. «R,t. Es erscheint der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Marche-Ferriere, und übergiebt einen Vortrag nebst einer Protestatio» und ^andern Sachen schriftlich, wovon den Boten Abschriften gegeben werde», ev. Derselbe Gesandte eröffnet, die Eidgenossen haben an den König geschrieben, er möge die Grafschaft Burgund unangetastet lassen. Schon September 1551. 555 vor einigen Jahren sei ihnen vom König Franz ^»f ein ähnliches Gesuch entsprochen worden. Nun aber haben die Einwohner der Grafschaft sich mit Reisigen, Proviantpaß und Durchpaß für die Feinde des Königs feindlich benommen, was man den Eidgenossen in guter Meinung anzeigen wolle. «f. Auf der letzten Jahrrechnung wurde dem Gesandten von Freiburg vorgehalten, ein fremder Krämer beklage sich, daß er einige Ansprachen („Schuld") und Güter zu Freiburg mit Recht erlangt habe und aber mit Recht nicht zu Bezahlung und Austrag der Sache gelangen könne. Die Gesandten von Freiburg zeigen nun mündlich und durch Schriften an, daß dieser Krämer zu Freiburg mit Recht nie etwas erlangt habe, weßhalb man ihm auch nichts zueignen könne; sie wollen deßnahen ihre Obern verantwortet haben. KK. Es erscheint Hans Schwediower als Anwalt und Diener des Stephan Gigcr, eines Kaufmanns von Nürnberg, und eröffnet: Sein Herr habe eine große Fahl Fäßer mit Buchs zu Eoblenz; von denen seien einige mehr alv Jahr und Tag dagelegen, einige gebrochen und der Buchs verdorben worden. Er habe die von Schaffhausen gebeten, 'hm zu bewilligen, einige Fäßer auf der Achse von Eoblenz nach Schaffhausen zu führen, wobei er Alles entrichten wolle, was er schuldig sei; Überhin habe er sich anerboten, „so der Ryn stände", wolle er ihnen ein leeres Schiff „unden in Louffen" führen lassen. Das Alles sei erfolglos gewesen, was seinem Herrn großen Nachtheil bringe, da er die Gewerbsleute auf den Märkten und Messen nicht versehen könne. Er bitte daher dringend, ihn, zu bewilligen, den genannten Buchs und denjenigen, den er künftig dahin bringe, wenn der Rhein „nit stände", auf der Achse zu führen. Hierauf entgegnet der Gesandte von Schaffhausen, der Buchs, welcher nach Eoblenz komme, sei stets zu Schiff bis unten an den Lauffen geführt worden, wie das früher'zu Tagen von den Ratysboten der Eidgenossen geordnet und den Schiffleuten zu Eoblenz befohlen worden sei. Der Mangel sei nicht an denen von Schaffhausen, sondern an denen von Eoblenz. Denn wenn der Rhein schon „stände", daß sie fahren könnten, so fahren sie doch nicht. Er glaube daher, die Sache sollte bleiben, wie vor Altem und die Eidgenossen sollten bei den Fähren von Eoblenz Vorsorgen, daß sie den Buchs zu Schiff fertigen. Würde derselbe auf der Achse geführt, so wäre das nicht nur denen von Schaffhausen an den Schiffen, sondern auch den VIII Orten an ihrem Zoll und denen von Zürich an dem ihrigen zu Eglisau und auch Andern mit Bezug auf Zehrung und Zoll nachtheilig. Die Gesandten der VIII Orte ( wir") befehlen nun den, Landvogt zu Baden, mit allen, Ernst mit den Fähren zu Eoblenz zu reden und sie anzuhalten, daß sie, wenn der Rhein „stände", den Buchs in den Schiffen, wie vor Altem, bis an den "auffen führe». Würde aber Buchs nach Eoblenz kommen und daselbst einen Monat lang liegen und dn Rhein nit stunde", so daß man fahren könnte, so mögen die Kaufleute, denen der Buchs gehört, solches den, Landvogt zu Baden anzeigen; der soll dann ihnen erlauben, den Buchs auf der Achse SU führen; doch soll de., Obern der Zins, Zoll und Anderes wie von Alters her bezahlt werden. I»I». Dem Landvogt in den Freien Aemtern, Joos Krepsinger, des Raths zu Lucern, wird aufgetragen: 1. Da die Obern vernehmen, daß ihre Unterthanen in den Freien Aemtern Tag und Nacht in den Wir.hs- häusern liegen und das Ihrige muthwillig und üppig verzehren und ihre Höfe und Güter belasten, so daß si° später dieselben verkaufen oder verganten lassen müssen, Weiber und Kinder es Übel entgelten müssen und zuletzt an den Bettelstab gelangen, so sei die Meinung der Obern, der Landvogt soll zun, höchsten gebieten, kein Wirth soll über ein pfund haller zergeld nüt warten noch bellen"; wer hiergegen handeln würde, dem s°ll weder Gericht noch Recht gehalten werden. Vorbehalten sind Fuhrleute, welche aus den Straßen fahren, und diejenigen, welche leisten; ebenso wenn Einer eine Kindbetten., hätte und derselben Wen, kaufte; diesen (gegen dieseB soll man das Recht wie von Altem her darum ergehen lassen. 2. Die Obern vernehmen 556 September 1551. auch, wie Eürige Tag und Nacht in den Wirthshäusern liegen, spielen und „raßlend" und ihre Weiber und Kinder in die Spend und dem Almosen nachschicken, worüber die Obern ein hohes Mißfallen haben. Es soll daher der Landvogt zum höchsten verbieten, daß alle Diejenigen, welche Weib und Kinder in die Spenden und um das Almosen schicken, in kein Wirthshaus gehen zu zehren, noch zu spielen. Die Übertreter soll der Landvogt am Leib hart bestrafen und ihren Weibern und Kindern soll die Spend und das Almosen abgeschlagen werden. 3. (Folgt Art. « als Instruction für den Vogt in den Freien Aemtern, soweit dahin bezüglich). St. A. Zürich: Frei-Aemter Urbar von 1634, t. 299, mit dem Datum vom 6. October; der Anfang des TageS aber wird auf Mittwoch nach Michaeli angegeben. 11. Besondere Verhandlung unter Gesandten der evangelischen Städte in Betreff des Concils und des Bundschwörens; siehe Note. Ii.lt,. Verhandlung betreffend französische, zu Constanz angehaltene Schiffe; siehe Note. II. Verhandlung anbelangend eine Forderung des Bischofs von Augsburg wegen seiner behaupteten Lehen zu Hütwylen; siehe Note. Verwendung von zwölf Orten (ohne Basel) beim König von Frankreich für Johann Angel Calderin und Johann Angel de Annone (alias Anon) von Basel; siehe Note. Die erstgenannte Quelle für das Gesandtenverzeichniß enthält den Gesandten von Schwyz nicht, wohl aber die zweite. Im Zürcher Exemplar fehlt in « der letzte Satz; ferner x, vv—vv; im Berner n, v, x; >w Glarner x; im Basler v, «I, in, u, v, x, im Freiburger und Solothurner f, in, u, V, x; im Schaffhauser v, <1, t) in, n, v, x; im Appenzeller v—k, in, n, n—x, x, vv— tk ans dem Freiburger, ans dem Schaffhauser Exemplar. Zu x. Zu diesem Abschied theilt die Zürcher, Berncr, Basler und Solothurner Sammlung den zuw Abschied vom 4. Juni 1543 in der Note zu U mitgetheiltcn Vortrag der päpstlichen Gesandte» ein, und es spricht Vieles dafür, daß diese Eintheilung die richtige sei. Zu I. Vortrag der Burgundischen Gesandtschaft: Der Kaiser wünsche, die Eidgenossen mögen bei ihrem bisherigen guten Willen für die Sicherheit der Grafschaft Burgund und die Erhaltung der Erbeinung verharren und sich durch nichts hievon abwendig machen lassen. Da nun die Bewohner der Grafschaft vernommen haben, wie der König von Frankreich, nachdem er den Krieg Wider den Kaiser angefangen, großes Kriegsvolk an den Grenzen der Grafschaft habe, bitte man im Namen des Kaisers und der benannte» Einwohner die Eidgenossen, zwei angesehene Abgeordnete mit einem geeigneten Schreiben zum König Zti senden, ihm anzuzeigen, daß die Grafschaft in der Erbeinung begriffen und deßwegen die Eidgenossen zu deren Beschirmung verpflichtet seien und daher den König angehen, daß er nichts wider die Grafschaft vornehme, wie sein Vater sel., der König Franz, zur Zeit der Kriege gcthau habe, und diesfalls die nöthigeu Befehle ertheilc, daß die Bewohner der Grafschaft im Herzogthum frei und ungehindert handeln und wandeln können; die betreffende Botschaft soll sich auch bemühen, vom König eine schriftliche Antwort zu erhalten. Die Gesandtschaft bittet um einen sofortigen Beschluß und entrichtet beinebens das im verflossenen Mai fälllg gewordene Erbeinungsgeld. Es erhält davon jeder Bote der XII Orte 32 Kronen. St. A. Lucer»! Allg. Abschieden I, k. oo. — St. A. Zürich: Abschieds Band lö, k. LS«. — St. A. Bern: Allg. cidg. Absch. Wl, S. sso. K. A. Basel: Abschiede Band S«. — K. A. Solothnrn: Abschiede Band Sd. Im Eidg. Archiv Aarau: Abschieds Acta und Beilagen, 1624 — 1556, unter den Acten von> Jahre 1555 befindet sich mit dem Datum vom . . . October 1551 ein französisches Concept oder eine Cop» einer Verwendung der XIII Orte bei dem König für Burgund im Sinne des im Text bemerkten Schreibens. September 1551. 557 5W i- Das Schreiben des Kaisers aus Augsburg vom 16. September 1551 wird damit eingeleitet, d-i «- s-i Al »b-°s °°n Gm..?-.»--», >n...°l d--I°>i- -- »ich. s-w°HI mr. d,»> Pp-ft -I- -i-Im-h. «u. dm.» «... B-I-l, -l- -n »,«» -I«»'- «»--w«ls »«. Er--.r,.m. ...» Hm». b-b,.n- I-in -s -rl-nzt-.. N-chl -ni dri..»,..d -NM«»«,-» >m -d-.n «-n» nun du S-ch- »ml.ch »Z m^m"«!S m» d°- Smnn.nd-.» -....»» R-ch. -»-..». h-..-. s° ,-n.nl- -st-rdr..,» d--K..s-r rhu .... d-ms-lb-n mch. n-rhi.»--». D. du Snch- -d-r »» b-st°» b-.»-l-«. «-.»- s° mach- s°lz-.»-n V-rschl-z. «°lz. d.S im T-i. «i,»-«-.»«> ^ "«. >'»» »--> »».. M, b-r» s«-°ib> »US AnzÄnr» °«m NM S-pl-.»b-° ISSl »» du R -q «b»t-n »-m-in-, Ad»-^„ Si hldm^ wu du .... B-s-l dm >« -in» ««ich-n T-, Mm w.st-.n m» ,w-r M N-r.-..b..-S .» d-« Nh-i» i d« n.°»° mm. ..... d,m G-nan...... üb« -mm V--.r-, ..».--h-nd-l.. st- ,-lbst -b-r w°°.» sich i» du S-ch- >nch. -...l- sm D-b-, I-. .hm -.n R.b--sch.-ch,n ... dm Kail-, ich-,d-i h-b- d-ml-lb-n i-z-st-««. Er -. da.... d-s «-.s,-s N-,h- d-rns -r. m.rd-n. da b-b°.n-n ihm d--g-..-M .I -Sch,-ib«. und .hn -..»ch-sn mu -- ,n S-dml-, E- M- ...... «»hrlich ..ich. »-dach,, da» dm, K-.s-r s. ->» .Ip.il.lch-- Ichl-ch.--. B°-Ich-« ... I-i.un christlich.. ,...d billi»-.. Enlich-id »-.«-» w» -hm -.vi--»-., ward-., war-, !- -.»-... 1° „s?°t..Ich-.. »-»- ZV» dm »an Psi-i mi«..mi-I-.n Dich- I°i b-. d-r S-ch- NN- .... -,»>-- -l-nd-r .-rsch-ub-.u- s s sipsi NI Äetrr?? drr Äölupropstel lvrder um melUF UO^ vlet etntasteu tänue, °?.7di Gmelm.im. jeuer ^ 1)"^» sagen nähren. Schreiben selbst, die von Basel wollen nichts ) d G n h g g 1 «ns.-.,,srd.,ften oder altkeraebrachter Handlung zuwider wäre. Der Besuch des 7 '».»...ch... °.-z..„ di- «MI B-s-l, dir »an d-r D.mp-.pst-i ...-H- »-m-sl-n ...» d-r «°n >'>.», wu .»-.. durch ihr- -ig-..-.. Schrift-., b-m-ilm ISm»-. N.ch l-nz-r «--h-ndlm.» lp.b-s.ch d .M. d . K-.I-. d-h... -...schl.s-n. <-- s.lz. d-r V.rschl-Z d-s «-is--s>. An .... G-..M°..b-» h-b- dus,n V.rschl.» -»»-..-mm-m Mm. ...°g ru... di- ... B-l-l auch hi-i« d--»»»-». w» d-«> b-!--d--ftch b--.ch.-nm» mr d-.n B-Ich.I .... m ^ s M.ilwocliten oder Neujahr bestunmcn! früher wäre ihm nicht wohl möglich zu -« .1. "I- m. 5 .M .2 Zch "ch -.-^'"--I-'-dm- 7 °-"-..r W-,l- dich- -»sschl.» ...ch. w«d..n m°ll- -- du S-ch- s... ...d d-r ^.sti> -..»s-hl -m mch« z »-ch^ der Kaiser hiebei unterstützen werde. Die bezüglichen Schreiben der zwölf Orte an den von Gumpenberg und den Kaiser vom 5. October 1551 enthalten nur das im ^ »ach den Abschi-dcn von l!>5ü, als Beilage» zu einem K. A. Basel: Abschiede Band Ar Schreiben des von Gumpenberg vom Lid Decembe . ^ Solothurner Sammlung beim Abschied vom 28. October 1555, -b -nft« r°u B-»v-n" Riss«- d-- hatr Ein Concept im Er Ar Ar - Absch-ed Acta und Beilagen 1524-1556. 5u » Die Abschicderemplare für Bern. Schwyz. Basel. Frcibi.rg, Solothurn. Schaffhausen und A. u r'r ^ J..s»n'Es soll jeder Bote den Seinigcn. die in dieser Bürgschaft sind, anzelgen. sie Appenzell haben de» 3 sdtz. ' ^„.„tbricfen beglaubigte Abschriften dem Herrn Morelet »ach.Solothurn l». "f'd^ch 7. w.r -- stch zn Mb..-,. h..r n» d« »st» - « wU S du G-chn ..n S-« 7-7'- '» H"' von Aix aller Freiheiten Rechtens und Schirms entäußert („verzigen ) haben. „r ' r r W^r....w>- lieat ein Auszug eines Briefes des Königs an Marche-Ferriere, als A...wm7»b« dU «» d,n E»«-..°ss-.. z-st-ili-» S°-d-m>V..r °°« S-ir. ZnIM stin,..., ...i, d-, im T-l. --.H-I.-..-.. R-l-'i-n d-- S-i-.»--.' >.b°-°>°' E-mm--,, 5'^ September 155l. 7 eigentlich eine Privatsache, die ihn nichts angehe! aber ans Freundschaft z« rsscn wo c e. sich auch hierüber mit dem Parlament von Cammerach in Verbindung setzen, wv 7,^77 ^reiben der Eidgenossen an den König datirt vom 5. Octobcr, besiegelt im Name» Nu«. ^ l «e (ohne Bern), und enthält nur eine Wiederholung der eidgenössischen Verlangen, mit der Bitte, um beförderliches Entsprechen. K. A. Solothurn- Abschiede Band 80. . ^ Schreiben Berns datirt vom 28. September und ist an die zu Baden versammelten Bote» zwo f rte gerichtet. Sein Inhalt ist im Abschiedtcxt erschöpft. St. A. B«,n D-msch Missivenimch xx. S. ?ss. >)«> 7" 77'. Gegenstand wird durch ein Schreiben von Angelus Nitius an die Orte vou> 7/7 »»geregt, in welchem aber nur von den auf der letzte» Jahrrechnung erwähnten drei Entwürfen, aber nicht von einem neuen die Rede ist. ^^Schass^ «ng-I-g-nh-M». - St. A. ZiNich. Acte» Mailand. mit dem Datnm v°m St. S-pt-mb-r 1S51. - N. X. Sqasshauscn- Correspoudcnzcn, mit den, Datum vom 21. Scptembcr ISSI. Zu (!"ndten bei den. Kaiser zurückzuberufen, im Moment, als er scheinbar ganz batten a^am. " 77' "7^ " Flecken im Piemont, die. tveil eben Friede war. keine Besatzung vo me ' /' 7' als von Flandern die Schiffe ihre gewöhnliche jährliche Fahrt nach Spanien u.db dn ' Hauptmann Pall.no n.it einer Anzahl bewehrter Schiffe von Frankreich ausgefahren NM, e aea 7 77t7" w slaudnsch-n Schiffe anzeigen lassen, er führe die Königin von Schottland ; ..... tzeu in wo s tt solchen jzeisoiien gewohnte Ehrcnbezcngung zu erweise», sollten sie anstatt der Büchsensteine d.e Karthanne» stoßen. Die Reg.ercr der flandrischen Schiffe ließen sich, zumal es im Frieden e^n7"? fangen'gen°n.n!en »nd. mck Kaufn.a.nrsgut beladen. aeko.mne!. .77 habe. Als Galeere» von Frankreich i>. die Nähe von Barcelona Fürsten D.,7 8 s'° Rundliche Zeichen gegeben und man habe geglaubt, es seien die Galeeren des soll W.7 "!?"7 7^ Kartete. ""d der das Königspaar von Böhme» nach Italien führe» Moe.' i.sn.e m Umstanden Franzosen eine noch nicht ganz vollendete aber bereits in das für we Ä ) , « ""l "»er Fregatte des Doria .,nd fünf n.it Proviant geladenen u"d d e ewe 77 "7 "7 bcstunu'tc» Schiffen gefangen. Auf der Festung Tripolis in „Barbar.)". Kön ^ R^ w?^^ ^ Christenheit sei. sei als Gubernator ei» Franzose gewesen - mit de», habe des ston g^otjchafter der ... eigener Person die türkische Armada begleitet habe, so unterhandelt, daß genannte >n... w m " r beschossen worden zu sein, den Türken übergeben wurde. Solcher Art erkenne 7 R.7' l!s. die auf Zerstörung und Betrübniß der Christenheit ausgehe; er habe freiwillig 7 / 7 Parma übernommen und trachte nun einen Lehenman» oder Rebell, cii.e» 7. .777 7 7^ 7"^^ fördern; man gedenke hierbei an den Angriff von des Königs Volk auf das e wt der Kirche und an die Protestatio», die im Namen des Königs ans dem Coucil zu Trident „vcrwürkt "in s° Eiliges Werk zu verhindern. Da hieraus die angegcbe»- 7' erkennt werde, so habe der Gesandte von dem Kaiser den besonder» Befehl, die Eidgenosse" er»; ») zu ermahne», nicht zu gestatten, daß Knechte von ihnen dem König zulaufen, zumal sie auch gemäß " n 7" 6ö>ug errichteten Capitulation dem König nur zur Beschirmung seiner Lande zur Hillfe verpachtet seien. Der Kaiser versehe sich dessen, zumal die ganze Welt an ihm sein friedliches Geniiith. o aß er .cRuhe gemeiner Christenheit eifriger als seine eigene Sache befördere, erkennen werde. Der Gesandt zeige be.nebens a», daß der Kaiser Augsburg verlassen und sich nach Flandern begeben wollte; aber w-il September 1551. 559 er den Angriff des Königs vernommen, habe er diese Reise verschoben nnd Werde in Deutschland bleiben »nd d-s I-Ich«, ... Schaffhauscn: Abschiede. lieber aekört der Vortrag nnd die Protestation, die irriger Weise beim Abschied vom 23 Jnni 1544°« verwendet worden ist: sie befinde» sich auch im St. A. Zürich: Abschiede Vd. 18, k »73 nnd 283 bei diesem Abschied, wohin sie auch gehören. Protestatio» nnd Vortrag anch rn der Berner Sammlnng K51. S. 567 und 659. und in der Basler Sammlung. Abschiede Band 24 be.m Absch.ed von, 8. Juni 1551; der Vortrag auch iu der Solo.hurner Sammlung be, diesem Absch.ed. Den ... Z.ff 3 des genannten Vortrags benannten „kurzen Vergriff" wie der Kaiser den Frieden gehalten habe, bildet nachstehende Auseinandersetzung. ..Demnach hat er in langen gschnfwn erzelt". 1. Als der Kaiser in Deutschland Krieg führte hätte der König von Frankreich ihn hieran wohl hindern können, aber er habe vorgezogen, den von Kon.g ^ranz eingegangene» Frieden zu halten ..und das von wegen der zw.spaltung der rel.g.on dam.t d.ese »n Frieden beseitigt werde. Gegentheilig habe sich der Ka.ler benommen der alle Hm.ptleute. d.e Frankreich gedient hatten, ungeachtet des Friedens, hinrichten ließ. 2 Als es ffch um Aufrichtung der Vere.nung m.t den Eidgenossen handelte, habe der Kaiser, um sie zu hindern ans allen Tagle.stungeu Pract.k g-Meben 3. Ferner erzählt er. was der Kaiser und Don Fernand ... Graubunden m.t Verweigerung des Salz- und Kornkaufs getrieben und Unruhe verursacht haben, in der Meinung, es dah.n zu bringen daß s.e d.e Vereinung aufsagen. 4. Alle» Verträgen entgegen werden den Unterthanen des Königs ... Flandern und de., Niederlanden feiler Kauf und Paß abgeschlagen und s.e m.t neuen Auflagen beschwert. 5 Betreffend Parn.a. so haben die Könige von Frankreich nie begehrt, der Kirche etwas zu entreißen. Wohl aber habe diese durch die Gunst jener Könige vieles erhalte», namentlich Parma und P.aeenza 6. A s der Kon.g gesehen, Wie der Kaiser Piacenza der Kirche genommen u»d betreffend Parma dasselbe vorhatte habe der König mit Papst Paul und auch nach dessen Tod so v.ele Hülfe gele.ste^ daß d.ese Stadt den. Papst erhalten worden sei. Der neue Papst, für dessen Wahl der Kon.g stch alle Muhe gegeben habe dann Parma dem Herzog Octavian Farnese übergebe... mit der Zusicherung .hm für Behalt.».g derselben monatl.ch e.ne Summe Geldes zuzuhalten. Der Papst aber habe dieses zu e.ffen n.cht vermocht und der Herzog war zu arm. die Stadt .- erhalten, und hätte, wenn er sie den. Ka.ser ubergeben hatte, Ent chad.gung ... Neapel erhalten Als die Botschaft des Königs beim Papst eine andere Meinung befürwortete, ließ es der Papst gerne geschehen, daß der König Parn.a an die Hand nah..., obwohl er nicht (ausdrücklich) einwilligte, damit der Kaiser nickt ei.wn Eifer bekomme. Den von aller Hülfe verlaffenen Herzog habe dann der Kon.g ... seinen Schirm genommen als Lehenn.ann der Kirche, und haben der Papst und Ka.ser ke.ne Ursache gehabt. ^ Kr?« i P« ° w »-Ich.» .-- wnd-n dch Dm, » des Kaisers Ze.u. zur Belageruug von Parma führe, habe er e.ne Zahl Knechte nach Mwandola gelegt, diese Stadt ck Sicherheit zu behalten. Diese, die nien.and schädigte», se.en dann von den Ka.,erl.chen, d.e von Don Fernand zur Belagerung von Mirandola abgefertigt worden ausgespäht u.ck the.ls unn.e.rschlich w» herckeigMhrt" ck der Köcks solches ohne Nachthcil seiner Ehre nicht hingehen lassen konnte. 8. Der Kaiser gebe mit Unrcckt vor der König habe den Türken in die Christenheit gebracht. Das habe der Ka.ser gethan, weil er de», Türken'über Frieden Africa und Monisier genommen; anch als d.e Anwalte des Ka.sers m.t den Feldherren des Türken bei Faar de Missinneß Regie verhandelten und letz ere sich erboten haben, .venu Africa und Monisier zurückgegeben werden, wolle der Türke m.t den. Ka.se. und se.neu Landen und Unterthan^ ^ A. Bast» Abschiede Band-,, beim Abschied vom s. Juni ibbi. ^ September 1551. Die Zürcher Sammlung hat bei diesem Abschied einen Brief des Königs von Frankreich an die Eidgenossen, aus Bresle, vom 19. October 1551. Um die Eidgenossen zu trennen und dem König ihre Hülfe zu verunmöglichen, bestreben sich die Gegner des letzter», die Eidgenossen zu bewegen, das Concil zu besuche», in der Meinung, daß sie dessen Beschlüsse annehmen und denjenigen, die dieses nicht thun, keine» Beistand leisten sollen. Die Eidgenossen aber „als protestirende" seien früher gesinnt gewesen und habe» die Meinung noch, das Concil nicht zu beschicken, weil dasselbe nicht sei, wie es sein sollte, zu ungelegener Zeit berufen worden sei, der Christenheit nichts nütze und nicht in einer freien Stadt gehalten werde. Durch die Beschlüsse des Concils, bei denen die Freunde desselben mehr die Unterstützung ihrer eigene» „Anfechtungen" als die Wohlfahrt gemeiner Christenheit beabsichtigen, möchten die Eidgenosse» mit Bezug ans ihre Freiheit gefährdet werden, so wie dieselben auch dem König Nachtheil bringen dürften. Danebe» sei der König einverstanden, daß sie einem allgemeinen christlichen freien und zu gelegener Zeit gehaltene» Concil sich unterwerfen, was auch der König thun werde, wie seine Protestatio» zeige. Damit aber dieses Concil zu Trient weder den Eidgenosse» noch dem König unter dem Schein der Religion Nachtheil bereite, bitte der König die Eidgenossen, dasselbe nicht zu besuchen, immerhin mit dem Erbieten, an einem ander», das die genannten Eigenschaften besitze, sich zu betheiligen. Unterzeichnet: Henry und Bochetel. Z» vergleichen der Abschied vom 23. November 1551 t 1. Et. A. Zürich, Ws-hi-d-Band is, r. »st. Zu il. 1551, 10. October. Basel an Schaffhauscn. Vom letzten Tag zu Baden habe der Gesandle von Basel unter Anderm berichtet, wie der Gesandte von Schaffhansen sich habe vernehmen lassen, es sollte» die vier der evangelischen Wahrheit anhangenden Städte in Betreff des Concils und anderer Sachen eine» zu bestimmenden Tag besuchen. Obwohl nun denen von Basel „sölch üwer Meinung glich wie üch" ltzll scheine, so erinnere man sich doch, ivie vor Kurzem bei einem gleichen Anlaß die von Bern einen solche» Tag für unnöthig erachtet haben. Würden sie auch jetzt nicht erscheinen, so würden die drei übrigen !^ete nicht vieles ausrichten, und wäre dann besser, keinen solchen Tag zu halten, sondern auf dem nächsten T»ö zu Baden mit einer Antwort gefaßt zu sein. a. A. Basti, Missw-nbuch isso-s-, s. ms. 1551, 12. October (Montag vor Galli). Schaffhausen an Zürich. Nachdem Bürgermeister Pcier »b dein letzten Tag zu Baden heimgekommen sei, habe er berichtet, wie Bürgermeister Lavatcr mit ihm geredet habe, es wäre gut, wenn Gesandte der vier evangelischen Städte zusammenkämen und sich über eine Antwort »»5 das Begehren des Papstes wegen des Concils und in Betreff des Bnndschwörens unterreden würde»' Denen von Schaffhansen bedünkc dieses auch gut, weßhalb die von Zürich einen bezüglichen Tag besinn»»»' und denselben den drei übrigen Städten anzeigen mögen. St. A. Zürich, Acten S-haM-msen. 1551, 7. November. Zürich an Basel. In dem Schreiben derer von Basel vom 10. Octodc'' erklären sie sich einverstanden, daß die evangelischen Städte wegen des Concils und des Bnndschwöre»^ einen gemeinsamen Tag besuchen wollen. Man habe nun ans eine diesfälligc Antwort von Bern, ,,i»h»^ der bcschcchnen abrednng zu Baden", gewartet. Das Ausbleiben einer solchen, während die drei übrige» Städte einig gewesen seien, sei schuld, daß Zürich keinen Tag angesetzt habe. Basel soll nun aber st»» Botschaft mit Instruction über die genannten Artikel ans den 12. (wohl 22; siehe Abschied vom 23. N»»' « und n») November nach Baden abgehen lassen, wodann folgenden Tags zwischen allen vier Städte» verhandelt werden soll. Gleiches schreibe man an Bern und Schaffhausen. K. A. Basti, Abschied- »and 2». Das, sich ebenfalls ans die Abrede zu Baden berufende Schreiben von Basel an Zürich 10. October 1551 im St. A. Zürich: A. Basel. Zu Iclc. 1551, 3. October. Die Gesandten von Zürich an Zürich. Was man ihnen von Z»^ aus geschrieben habe wegen der zwei Schiffe mit Kaufmannsgut, die nach Frankreich gehören und zu Const»»^ aufgehalten worden seien, haben die Gesandten gestern den Boten gemeiner Eidgenossen angezeigt. seien gewillt, vor dein Beschluß des Tages hierüber und über das was noch weiter einlangen möchte, e»»" gemeinen Rathschlag zu thun. (Folgen andere Nachrichten.) St. A. Zim-h, A. Tagsatz»"»' September 1551. 561 6» U 1551 14 November, Dillinge». Otho. Cardinal und Priester zu Augsburg, an die zu dieser Zeit zu Baden versammelten Sendboten der VII (im Thurgau regierenden) Orte. Ihr abermaliges Schreiben in Betreff des lchcnbarcn Kelnhofs und des Kirchensatzcs zu Hütwylcn. das ihn. und seinem Stift in Folge des Nichtempfangens heimgefallcn sei, sei mit dem Erbieten begleitet, dap dw Orte den Vater zu Jttingen weisen wollen durch Einen vom Adel die Lehen zu empfangen und sich m der Folge als Lehensmann gegen dm Bischof zu erzeigen. Man sei hiefür dankbar und wäre diesfalls geneigt, den verlangten Abtrag fallen iu lasten Der Pfleger, Jörg Guß. fordere aber wegen vielen Botenlöhnen und ander» Auslagen Entschädigung 'wolle sich aber mit einem ehrlichen silbernen Trinkgcschirr oder sov-cl an Geld begnüge», wobei den. Vater von Illingen gefallen möge. ihn. wie seine Vorfahren, als Lehentrager anzustellen. Würde letzteres nicht der Fall sein,'so wäre der Bischof gleichwohl geneigt, einen andern Tauglichen vom Adel als Lehentrager aufzunehmen, doch daß der Güß mit einem silbernen Trinkgeschirr dessen Werth d.e Eidgenossen bestimmen mögen, cutschädigt werde. Man hoffe, der Vater zu Jtt.ngen werde hiezu von den Eidgenossen ' . ^ St. A. Zürich: A. Bischof Augsburg. bewogen werden. Mir sMeken die bezügliche Thätigkeit der Boten der VII Orte gehöre diesem Tage an hauptsächlich aus folgenden. Umstand. Untern. 8. August 1551 schreibt der Bischof in Sache an Zürich unter Hinweisung auf eine von dorther erhaltene Antwort, dahingehend, daß Zürich seine Miteidgenossen begrüßen müsse. Er bemerkt, er begreife die Verzögerung, nehme aber an, Zürich und die übrigen Orte werden sein früheres Schreiben billigen. Ibickom. Ein übrigens nicht ganz klares Schreiben des Landvogts im Thurgau. Jost Schmid, des Raths zu n,-i nn L.irick vom 16 August 1551. läßt ebenfalls schließen, der Gegenstand werde in nicht ferner Folge deu>11 Otten vorgelegt ^ St. A. Zürich: A. Jtti.^en Möster). . . < Anderseits ist auch folgende Missive zu beachten, gemäß welcher eine Behandlung der Angelegenheit ohne Versammlung von Boten immerhin möglich wäre: 1551 31 August. Uri an Zürich. Der Landvogt im Thurgau habe an Uri ein Schreiben geschickt, betreffend den Kelnhof und Kirchensatz zu Hütwyl. von welchen der Bischof zu Augsburg behaupte, sie seien ihn. als verschwiegenes Lehen heimgefallen. Ohne Zweifel werden d.e von Zürich und die übrigen fünf Orte solche Schreiben auch erhalten haben, aus denen sie d,e Meinung und Antwort des Vaters von Attinae» verstanden haben. Da jetzt keine gemeine Tagsatzuug .n Aussicht stehe, so glaube man. wenn die übrigen Orte auch zufrieden seien, die von Zürich sollten in. Namen aller VII Orte freundlich an den Bischof von Augsburg schreibe», wie sie es für das Gotteshaus Jtt.ngen an. besten erachten. von ^.iigovurg , I St. A. Zürich: A. Thurgau, Kirchliches. Zu Nim 1551, 5> Octobcr. Basel an den König von Frankreich. Ihren Bürgern und Hintersassen Johann Angel Calderin und Johann Angel de Annone, Kaufleutc und Gewcrbsgemeinder, habe laut ihrem Bcrickt ibr bevollmächtigter Factor. Just Fryt. wohnhaft zu Lissabon in Portugal, durch Cornelius Floris von Munckaden ein Schiffhcrr. in ein Schiff, genannt Jonus. ... ihre». Namen 51 Ballen Pfeffer, bezeichnet mit de» Nummer» 16 bis 67, und mit ihrem Handelszeichen (das h.er angegeben sei) als ihr eigenes Gut bereicknet verladen und nach Renna in Seeland (Zceland?) zu führen und daselbst durch Jaconius Botegalius, ibren Beauftragten ihnen zu liefern verdingt. Da sei dann dieser Pfeffer, mit andern .», gleichen Schiffe befindlichen Ka.ffma'nnsgütern. von des Königs Kriegsvolk, ohne Zweifel rn der Unkenntniß. daß er genannten EwnchM-m qchö«. genommen und nach Rean geführt worden. Da solches der zwischen den. König und den Eidaenoste» bestehenden Frieden, Vereinung und alter Freundschaft zuwider sei, so haben die Betreffenden um ung au esucht. ^.e '"an ihnen mcht versagen könn. Da nun der fragliche Pfeffer- freies Eiaentbum der Genannten sei und dabei ke... Betrug obwalte, so bitte man den Kon.g. zu verschaffen, daß diestr Pfeffer den. Leonhard Rungkov, Factor der Eigenthümer. der nebst den, Stadtd.ener, Heinrich Meltingcr. mit dich.» Schreiben an den König abgeordnet worden sei. unentgeldl.ch übergeben werde, sowie allfällig 562 October 1551. anderes, mit dem genannten Zeichen versehenes und den von Stadt und Landen der zwölf Orte hieneben an stellen. Bitte um Antwort. Die Verwendung der Eidgenossen wird auch in an den Connetablc erwähnt. Ibidem, S. 214. Eigenthümern entwehrtes Gut, wie denn die Eidgenossen den König auch schreiben und das gleiche Begehren K. A. Basel: Missivenbuch 1550—52, S. 212. einer bezüglichen Missive gleichen Datums von Basel 1»7. Wern. 1551, 9. October und c. 7. November. Verhandlungen vor dem Rath zu Bern betreffend den Herrschaftswechsel über Neuenburg. 1. 1551, 9. October. Vor dem Rathe zu Bern erscheint im Namen des Herzogs von Nemour („Nemoux") der Herr von Marest und eröffnet: Der Herr von Nemour habe den Tod des Herzogs von Longueville vernommen, der ihm sehr leid thue. „Dannenthin im der halb teil sines verlassnen guts sammt dem marquisen von Rötelen zustande." Da die Grafschaft Neuenburg „darunter" gelegen sei, so erbiete er sich, sich gegen denen von Bern zu halten, daß sie befriedigt sein werde». Der „gemelte" Herzog habe ihn daher herausgeschickt, Possession zu nehmen, was er für seinen Theil gethan habe. Die Andern haben ihre Botschaft auch herausgeschickt, auch um Besitz zu ergreifen; man hoffe, sich über den Erbfall vergleichen zu können. Der Herzog wünsche sehr, gegenüber denen von Bern guter Nachbar und Verbündeter zu sein, wie seine Vorfahren. Möglicherweise trage sich eine Irrung zu, weil der selige Herr die Grafschaft vielleicht Andern vergäbet habe. Für den Fall, daß die von Bern hierüber erkennen müßten, möge man ihn für empfohlen halten. Der Rath beschließt, dem Herzog von Nemour zu schreiben, man verdanke sein freundliches Erbieten und wolle sich gegen ihn auch wie gegen seine Vorgänger halten. St.». Bern - Rathsbuch Ro. ms, S. ss. 2. 1551, 7. November. Der Rath zu Bern an die Marquise von Röthelcn. Ihre Briefe vom 20. October aus Paris, die der Procureur Chomont überbracht, und das was dieser im Namen der Marquise eröffnet habe, habe man verstanden. Man bedauere sehr den Tod des Herzogs von Longueville, Burgers derer von Bern. Der Marquise verdanke man sehr ihr gutes Erbieten und versichere sie, daß man zufolge der alten Freundschaft und Zuneigung, welche die Vorfahren und jetzt lebenden Berner („uous") zu den Altvordern der Marquise getragen haben, stets bereit sein werde, Allem zu genügen, was das ewige Erbburgrecht, Brief und Siegel enthalten, überzeugt, daß die Marquise und der Markgraf, ihr Sohn, gleicher Gesinnung seien. St. A. Bern: Wülsch Missivenbuch cz, t. s»s. tFranzösischj. 18». Wern. 1551, 20. bis 23. October. Staatsarchiv Bern! Jnstructionsbuch IS t. l?7. Kaiitonsarchio Frciblirg! Muriner Abschiede X k. SSS. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg für die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte; Freiburg. Hans Reif; (Peter) Fruyo. tt. Jacques Jehann bittet, ihm das Faß Wein, welches er vom letztjährigen Weinzehnten her schuldig geblieben ist, in Anbetracht seines Verlustes nachzulassen. Den, Vogt von Grandson wird aufgetragen, sich O-tob-r I5Sl. sez !„ «b .. ,» „wi „..luren h-d., u»° i» di.s.,u Fall- ihm WS halb- z »b !>, sch.,«.„ und da! °„d.r. Huld- 'in Geld .„„.schlug.,., w.lch-s « dun» b-ichl-n M D..N Miill.r um. N°°„»„d wird -In S°« «or„ n»chg.l°ff.n, w-!l s.iu. Muhl- „°.i Munu,- >»„» stiilg-s.-„d-„ «. D,m N.II.ns wird duz Huld- Duch uns s°in N.N.- s-u- «-ich.nl., w.il duz °l>. ihm „.rbrunn, is. D« Eummiffur P'i,r d. Muh.ndinu b-z-h-i, ihn b-i s-in«, B.ws.n und Si-z-ln di. -- „°.l.g. bl..b.n „, --"k». uud .„ Euunnissur L..--S ub„„°°is-„, D.r s-nd-l wird nur di. Bu.-N b-id.- S.-d,- dw „°chs.-ns uuch Grundsuu w.rd.n .,-wi-i-n, Di-s- I°II.» di. Eummissu-i-n b-rns-n, dw Bn.s. d,z MuII.nd.nu und uuch dw «.rih.idizung d-z Lu-u- u.rn.h,»-» und dünn iib-r di- Such. Ih-.ch.,u «. D-r Eluudu Nuusi NM, V-°„.„d gi.b. -nun nn, Gu.wSwill.,, - K»?I K-rw ' Der V°», nun Grunds« ,°ll „n d-r G-,„.,„d. Au-nund r.d.„, duh si. d,n B-chus.» d-huli-, wi. ihr d-.I-lb- -°» d-n Ob,r„ °,rg-„», m°-d.n ist und dw g.nuun,- urnw Wiiiw. dnrch «--kuns-n d-s B.ch°!-nS und «nfl-gung g-°i>...n Z.ni-S mchch b.schm..., n,d.,„ dw Ob..n di-s.z „ich, «-l.°,..° «d-m Fwuhuis. d-m °l..„ -rnwn dl.n Munn °°n P-°°.».-. w-rd-n und.rih.lb Such. Kurn und . Aldrin «.°-d»-d ». Philib.-i d.Mur b„.,. ,h„ u. B-.r-ch, l-m.r ».nu.t .!,»«- Su.i.zgub-N uud Stistun«.«, welch. I-u" V-rd-ri' an dw K„ch. i„ C.N.H. und UN d„ Kurth»,,,. »unc. «.g-b-n h-d-n. d-r R-s°rn.-.i«„ b-i'-h-u „i l-ii-n, Dw nun B.rn s„,d,n, w.nn .r d.u b..r,ss.nd„. V-rmundtschustSs-ud -ri-i-.u --nn. und „d.S g,,°h und „uch .°.„.°g d-r r.s°rm-.,°„ °.ch.g- 1° lunn. ihm du« B,«.hr.n „ich, -hg-schl-».n «.,d.,u Dw Buwn nun Sr-,b..rg ,,-hnwn d,° An,-l,«.„h.„ >» d-n »dcht-d i D-rs-ld- d. Rur -r-ssn-t, E-I»m..> h-d- I'in «Iw,l,nd >n s.,n.n Schirm g-nunun-n. ihm bub.n di. Fr.nnd. d°S d.n»nn>,n «nd.s d,ff,u Siiwr um -iu. suhrlich. Summ. G-ld-z ud.nudir, uud ihn. uui.rl.,, di- chnl.n, w-lch- duS Kind schuldig jährlich uuSjUricht.n, D-S h-b- nun d-r B-ir-ss-nd, nich. g-ih-n I°nd.r„ d.m-lnd. iib°l h°us«.h.l..n und s.in. «iw- „.„.„st, Er g- d°h.r. dch d-,u «nd. -in -nd-r-r Vug, d-ft-«. «.rd-, S- «r» »>»> d.„> Vug, nun Grunds« b.s°hl-n, dus «,„d >n„ -in.,,, -nd-rn Bug. „, D-r jull nun d.m Sii-sn-w- l-i°> R.chuung s°rd-rn und di-s.r ihn, solch, in V-is-in --sunis» Vugws s.d.». Dun» i°ll -r di. Ob-r» b-richw». wi- g.»un»,.r E-l-m-ti NN. d-n, B.,s-U, „g.s-»,s u-g u K,ud.rn wird uns ihr, Bit., und ,n,g-n >hr-r Ar,UN, d>- umg.gungcn s, , > , uuchgelasscn- der An.heil des Bog.s bleibt hievon nnberiihrt, I. Den, Hälfte der mein auferlegten Buße naa,gem„m, ^ ^ ^ J.. N.S D-sn» wird -i» P.»r S-!-» °«-n-d S-dust,.,. M°r-l und Ruhusw,,. FmngM «buluj „nd M.chi-l R-ini-r w.rd-n M. Th-il- sw d-n l.b.,.hr,,.n Z. schud.« ».blieb „ find, in Zulg. d.s S-g-ls und d.S Rib,°°chl.s n-chs-lu s.», ... «und. G.r.rd h-klug. Ich, s..„ Br„d.r H b- di- S-rb-ri. -mnlun--». w» «-»d-, b-iu-.» h-d'. d° s.u. B-ud-r nurh.r ««°-b.n s... „ , . . . . sl.r seinen Bruder deswegen entrichten sollte. Es wird ihm „daran" r )a,e aber wemger ei )a u, G^^r„ator von Bonvillars und Boten der Gemeinden Onnens, .- hulb. Th-il n-chs-lus,..., mW si. „UN I.H.N und Iu.«,,.- G°.-°» uun s-.s...s in der Mnpagne und St.' -ainue ^ Waldes, den sie von Anton Krunnnenstoll, damaligem Vogt ^7« 'nn Erbl-Hwish-,.. „nd d.s,.»«.....uns b.id.r S.ü°i. jÜ b-chnh... lmd dw °d-uw.'l-u, und d-n uns Pupwr g-s-d.,,-» Bchuchungs- ?n «»»Mars üch Omens b-S-iss-n s-i, >»i, der Bit.-, si- hi-b-i uuch bl.,b .,l ,,, l-ss-n, ES nnrd ok,-bsch,.d-., D.N.N „UN »°n°ia°.-z und Omwns s-i d-r g.n°»»w B,st°..S.n.gSl»ws uns P„g.m.,„ g-schrwb.n g-s-b-u 564 October 1551. werden; dann soll der Vogt von Grandson sich mit unparteiischen Leuten aus den streitigen Platz begeben, die Märchen besehen und die Briefe prüfen; wenn sich dann zeigt, daß das den genannten Gaccon geliehene Stück nicht in den Zielen nnd Märchen derer von Bonvillars ec. gelegen ist, so sollen sie hierbei verbleiben , wenn aber dasselbe in die van dem Brief derer von Bonvillars beschriebene Linutaz füllt, so sollen du' Gaccon abgewiesen und die von Bonvillars bei ihrem Lehen gehandhabt werden, p. Dem Jacques Cornuz lind seinen Gesellen wird jedem ein Rock geschenkt, iveil sie die Fischenzeil verbessert habeil. «K. Dem Mestl'^ von Montenach le Corboz wird auch ein Nock gegeben, in. Dem Claude Janin wird um Gotteswillen ein Sack Korn verabreicht. 8. Der Prädicant von Pvonand eröffnet, sein Vorfahr oder dessen Procurator habe den Zehnten von neuen Aufbrüchen nicht mehr gefordert, worauf dann Urtheile, zuerst zu Uvonand »nd dann in Appellation zu Freiburg erfolgt seien, in denen „er" unterlegen sei. Wenn es nun auch in dein Urtheil von Freiburg heiße, es seien alle Briefe und Gcmahrsamen geprüft worden, so zeige sich doch, der rechte Stiftungsbrief damals nicht eingelegt, auch nicht vorhanden geweseil sei, indem er denselben erst kürzlich gefundeil habe. Er bitte daher, ihm neues Recht ergehen zu lassen oder sonst ein Einsehen zu ihn», damit der Cur das ihr Gehörige zukomme. Der genannte Prädicant hat hiebet Johann Prestre und Johan» Carrel von Nvonand, „der zyt obgemelts rechtshandels adinodiatores", hercitiren lassen. Diese verlangen, daß man sie rnhig lasse und ihnen die Kosten vergüte; die beiden Städte mögen den Abt von Mont St. Marie und den Spital von Milden, als Herren des großeil Zehntens, darum belange«. Die Boten von Freiburg sind hierüber ohne Instruction, nehmen aber die Sache in den Abschied und bemerken beinebens, da das Endnrtheil zu Freiburg ergangen und die im Handel bethciligten Parteien nicht anwesend seien, so sei ^ nicht gilt, durch Ertheilung von neuem Recht oder sonst hierin zu handeln. Der Prädicant wird nun auf dtt Jahrrechiiuiig zu Freiburg gewiesen; da mag er sein Anliegen eröffnen und den Stiftbrief und andere Gewahrsameu verhören lassen, und will man da Gewalt haben, entweder neues Recht zu öffnen, oder de» Parteien Tag zu geben, sie zu vernehmen und überhaupt nach Gestalt der Sache zu handeln. 4. Der 3^^ Prädicant wird ebenfalls nach Freiburg gewiesen, um daselbst ein Mandcment gegen die von Cheires („Cheres'), welche der Cur von Pvonaiid zinspflichtig sind, zu erwirken, daß sie wie andere Zinsleute mit ErkennMi! gehorsam sein sollen, »i. Boten von Provence beklagen sich über das vom Vogt von Grandson erlasse Verbot des Fällens von Bauhölzern; da sie arm seien, in einer rauhen Gegend wohnen und sich zuin hieraus ernähren müssen, so bitten sie, dieses Verbot aufzuheben. Sie werden abgewiesen; doch Brennhoi soll ihnen nicht abgeschlagen sein. Dabei wird beredet, es wäre gilt, wenn die Wälder durch Boten bei?"' Städte besichtigt würden, um sich klar zu machen, was noch vorhanden sei, und ein Einsehen zu tbuil, dab die Wälder nicht also geschwendt werden, v. Thiuent Favre von Montenach, der um 60 rheinische Guld0 bestraft und für so lange aus der Herrschaft Grandson verwiesen worden ist, bis er diese Buße erlegt h"^ wird, wird die letztere bis an 10 Florin nachgelassen; doch soll er, bevor er in die Herrschaft zurückkelsi / den alten Vogt um die Kosten befriedigen und die genannten 10 Florin bezahlen. HV. Guillaume Pigni^' wird uiil Gotteswillen ein Sack Korn gegeben. Hc. Dein Bannwart Johann Rossale wird die Haushosst^ ^ auf welcher er bauen will, erlaubt und ein Kopf Korn jährlichen ewigen Bodenzinses darauf geschlag^ Auch soll ihm zu dem Bau Holz gegeben werden. Dem Franqois Rossin werden 2 Köpf Korn »n 5 Florin um Gottesmillen geordnet. Dein Johann Mapor von Bouvillars werden 10 Florin gesäp" „an den costen ze stür", den er denen von Veruea wegen des Rechtshandels geben soll. Bernard Bgi von Hverdon beklagr sich, der Vogt von Grandson wolle ihn anhalten, eine Blatte, die er und seine Voi^u 565 «,d il.« L-hml-n.- inn.»chad, h°b.», !» und d-n Z.n« dnnnn j s-b-». d-r »b.. >. nttnh.« «rdm I-i, nnd-.»,»-- d-r Vn». di- M-..- !„ H-nd-n d.r s-rrschns. »-h-n, hm d..,-» ... erlassen ^a er in Betreff dieser Matte keinen Brief besitzt nnd vorgebt, derselbe sn ,n Kriegszeiten verloren gegangen,"so wird ihn: bis Johann Baptist (24, Jnni) Zeit gegeben ihn zu suchen; dann soll er ihn ans d-r s.hrr-chnnn» °°rl-,.,n SM- -r '°>n... findm. s° s°° w'- 7 -ud-r-r Un« d.. s-,.n„,n.h .hnn, P-.-r ..NN «NN chrchch h.. d-- -°d- «-»-» d-d »°u Ar« NN. nnch dm .°mm.sl°r,.m. d- Rnlmd.nn d.lm,»..-, R-ch.s-r.i-,»,>» »-bmnch. »nd wns di-V« »-»«H..'., °nch -ins d,r i.h,,.hr,»m Jnh-, --ch,,.,,,» j» F-.i ...» n-mdschi-d-. w°-d-n » -»ch d>. chn.w-ndnn» d-s «n «°°.„d.,n> «.«.„dm hm, ch. wird dnnn »chrnchm, Wen» d-r NM, Erl.« gn l.ch . stch-n nnd .ch b-»nn».n .« !.°„m NN. sin -nsnrnch und -°».n. s° im d. Rdlmd.nn »-hm M". M.-d.,.nd.» d-.d,n S..d.m ^ , , .,^,n s», sr,n d-r Sandel wieder vor die Eomimssarien koinmen, wie gehörende Lob nachgelaffen em; wenn nicht, so ,ou oer n»» ^ c. d. m - ffuirn d. . h. ee Es wird in der Freundlichkeit ausgesprochen, daß der Pnor von lMher verabschiedet worden ist, ev» w>^ » nu, - s- >h c » Srnndsm, d-,„ Andr.- °°n D.«°ch -» di- S-s°°d-«» --«»»-« 24 Kr«.„ »,bm sn»., U,nd-r. d- Mnhmdinn. Snhn d-s P-.-- d. R°°.nd.„°. w.rd nnd >-,,,-r Frnnm Nmn-n «Ir x,„„„ich d-n «.».»nissm -ng.n-nnn-n, ch sur d,- d„ ,-,,„r Fr»,, .«-rblib-n» nnd »°n chr.r Wnt.-r h-rk°m,„-m « »»» hi-rnm Bri.j und Si-»-l »,»,b-n e«. D-,n »NN R°n.n»,ch l- ch°rd°j s«-»« "i»u di- H-ils.- d-s L.dm. ir. I»-»»-.. ch»nn„ hm -« G«ud- nnn Dorn-n » .-ihm, D-r V°»t i°il d.ch-lb- bckch«-»-» «»d >°-»n -r -,n V-rl-ch.» d.zs,lh.n dir nnschiidli« -mch.,. s°« °r -s ihm »»> ->»-» 1«.««-» B-d-njinS l-ih.n, -x, V-nn-r Trid.I,. di..-. b-id- SM.-, ihn, d.« Z-h„ch°r.i-.l, d,n dn. Z-Hn«. »««„M S. J°h.,,,.z Z.hn,„, d.w. m,d d-„ -r °n dm. H-rrn °°n M°».-».ch »---«st im ».chiM - C-u-.!- m» «m. .wl.ch.n »,'S in b-I-ff.n D-r Prinr. hi-nib-r °-fr°»>' d>-'" s-b"«d-,l <-r,r.»-> J.h,.n ei« rv» 4M-44 »nd sei ie nachdem die Jahrgänge gewesen, um 30 Kopf, halb °'Nen Mütt Korn imd einen Mutt Haber, lind sei, ie ^ ,„.d HN.H 5.d.r, „nd 2 4, n und h°ch».us :7d.5Zmn^« «i!''.°7:nd':!! di-s- PN«., dm. ,ni. d-r B-di„»nn», d«-r dnnnn ii.hr..ch hi..nm chl m's^ -r--m,-° >md dm Z.HN.-N nls Ps-ndschns, -ins-tzm, A„d°rs,i,- w ihn. -nch B»s ., d Si-z.l d.si.° ».»-w. w-rd-m "». »uf d-n An,n» d.s V°M n.n Grnndsn... d°h .4 I-Hr NS.H.» w-ir-, di- chr,.nn.,"!'° -» 7'?° 7 d-r °.».nw°.u»... Th-n-un» «»„ an! -in ^nl,r ',, °.-s«i°b-n, »- «°S> 'b-ul»»- «». -S »»„ N„h-„, ,„ d-r >n , , » „ „nnt l-s S-».ur-s, Smb„, ansg-wn-s-n wlird-n, nnr d-in Wnssrr Mjng ,u «»..- zn M-„.-„°ch, »°»°n„. 777 7 W wird -rt-nnt, V°n„.r Tritnl-. und d-r B°». wird ^n.wnr. n-rhdr!. !n..^ u»d b-M-II-u- di- An,w°r. m-Ich- H-r- R-r-l-, « A«sich, st-h, , „m„r,-n nnd d-n-h-n dm, P«d.,,.°„ und P->l°mm. °°n D°l° i„ schr-ib-n, wi° di. «°.°n nm ^chnr» «m «4 w.i... in d°- -°ch- »---d« «°°d-» »- ^ 566 Oktober 1551. Gurbrü und Wyleroltingen eines und von Kerzers andern Theils und tragen beiderseits ihre Anliegen in Betreff des zwischen ihnen hängenden Spanes vor. Nachdem die Boten von Freibnrg ihre Instruction eröffnet hatten, ersuchen die von Bern, zur Vermeidung größern Nachtheils, der hieraus erfolgen möchte, nochmals Boten von beiden Städten auf den streitigen Platz abzuordnen, um beide Theile zu verhören und zu versuchen, den Anstand beizulegen. Die von Freiburg entschuldigen sich, hiefür keinen Auftrag zu haben; es sollen sich aber beide Parteien auf nächster Jahrrechnung zu Freiburg einfinden und ihren Anstand vortragen und die Boten von Bern das obige Gesuch wiederholen; dann hoffen sie, die Sache werde zum Guten gebracht werden; sie für ihre Person wollen diesfalls das Beste thun. i»»i. Dem Bartholoms Wyenbach von Guggisberg sind 6 Miitt, halb Korn und halb Haber, an dem, was er in Folge des empfangenen Schadens schuldig geblieben ist, nachgelassen. i»i». Dein Benedict Morel werden 8 Pfund und 2 Miitt Dinkel an seinen Bau des Bads zu Steuer geschenkt. «»«. Der Venner und Statthalter von Schwarzenburg bittet dringend beide Städte, sie in Betreff der Märchen des Berges Wandel bei ihren Briefen und Siegeln bleiben zu lassen und dabei zu handhaben. Die Boten von Freibnrg begehren gemäß ihrer Instruction, daß man des weitern (Boten) ans den streitigen Platz schicke. Nachdem dann in ihrer Abwesenheit der von beiden Städten besiegelte Marchbrief verlesen worden, wurde ihnen wieder eröffnet, der Untergang sei durch Boten beider Städte erfolgt und hierüber Brief und Siegel errichtet worden, die da weisen, daß wenn ältere glaubwürdige Briefe gefunden werden, die dem jetzigen nicht gleich wären, so solle dieser ungültig sein und den ältern nachgelebt werden. Da dieser Fall noch nicht eingetreten sei, so können die von Bern nicht umhin, die von Schwarzenburg bei ihrem Briefe bleiben zu lassen; es sei daher unnöthig, nochmals auf den Stoß zu schicken. Der genannte Marchbrief wird den Boten von Freiburg ebenfalls verlesen; diese bleiben nichtsdestoweniger bei ihrer Instruction und nehmen die Sache in den Abschied. K»z». Dem Hans Zand oder Schwarzhans giebt man auf die Bitte des Venners so viel wie letztes Jahr. «Kiz, Ebenso dem Tischmacher von Schwarzenburg. » r. Der alten Recherin wird ein Mütt Dinkel und ein Gulden verabreicht. 88. Dem Benedict Seiler ein Mütt Dinkel, tt. Der Vogt von Schwarzenburg wird beauftragt, dem Ammanu von Albligen und dem Weibel gemäß Gebrauch ihre Röcke zu geben. »,». Er soll auch den Weibeln den gewöhnlichen Lohn und die Kosten ausrichten, die ihnen wegen Fertigung der Gefangenen gehören, w. Auf seinen Bericht, daß der Wind das Dach ab dem Haus neben dem Ritterthurm weggetragen habe, wird erkennt, die Boten, welche zunächst hinaufreiten, sollen das Haus besichtigen und bevollmächtigt sein, dasselbe wieder decken zu lassen. HVHV. Derselbe Vogt zieht an, es werde ihm für den Hochflug nichts verabreicht, während er glaube, es sollte derselbe ihm, wie den frühern Amtleuten gehören. Die Instruction der Boten von Freiburg geht dahin: Der Hochflug habe stets den Vögten gehört, worüber sie sich bei einigen noch lebenden erkundigt haben, „und damit laufen lassen"; würde ihnen dieses abgeschlagen, so würden sie hiedurch zu einem weitern Einsehen veranlaßt. Die von Bern aber bemerken, da die hohe Herrlichkeit ihnen allein zustehe und zu dieser der Hochflug gehöre, so glauben sie, hiebei gänzlich zu verbleiben, xx.. Rechnung von Hans Krebs, Vogt zu Grasburg. Rechnung von Hans Werst („Wernli"), Vogt zu Grandson. — Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. Das Schlußdatnm giebt der Text auf den 22. October anz die Rechmmgsablagen aber datire» vom 25. October. Der Name der Freiburger Gesandten aus dem dortigen Rathsbuch No. 69 vom 5. November 1551. October 1551. 567 189. Mern. 1551, 22. Ottober und 2. November. Verhandlungen betreffend die Angelegenheiten des Grafen von Greycrz. 1. (22. October). Vor dem Rothe zu Bern eröffnen Boten von Saanen und Osch: 1. Sie erbieten denen von Bern die Kosten zu erstatten, die sie ihrer wegen gegen den Grafen von Greyerz gehabt haben. 2. Sie bitten um Rath, wie sie sich weiters gegen den Grafen verhalten sollen, das Passement und (?) ihre Freiheiten habe er noch bei Händen nnd ihnen nicht herausgegeben; in Folge dessen wissen sie nicht, ob sie fröhlich in sein Land hinaus wandeln können. Für den erforderlichen Fall begehren sie Schutz. Im Recht solle man sie nirgends anders hinweisen, als vor die von Bern, da der Graf und sie Burger da seien. Alan möge ihnen zu ihren Freiheiten verhelfen, die sie theuer und „übel" erkauft haben. Der Rath beschließt, ihnen eine Abschrift vom Abschied zwischen „m. h." nnd dem Grafen zugeben; hiernach Mögen sie sich halten. St. A. Bern: Rathsbnch No. zw, S. «». 2. (2. November). Vor dem Rathe zn Bern entschuldigt sich der Graf von Greyerz, daß sich seine Antwort so lange verzögert habe; es sei das geschehen wegen allerlei Geschäften, die er mit Bezug auf den König und sonst gehabt habe; auch wendet er Krankheit ein. Er bittet, ihm nochmals Aufschub für Ertheilung einer Antwort in Betreff der Seinen zu geben. Er habe über die Sache nachgedacht, nämlich, daß wenn er ohne Leiberben sterbe, die Grafschaft an „Kunckl.." (Kunkelmagen?) falle, er sei daher Willens, sich zu verehelichen, wie er dessen auch von den Herren von Bern und sonst gemahnt worden sei. In Betreff des Klauser von Luccrn wolle er dorthin reiten und denen von Bern Brief und Siegel verschaffen. Er empfehle sich denen von Bern und betrachte sein Glück als das Ihrige und umgekehrt. Der Herzog von Liegnitz habe sich gegen ihn vieles Guten erboten, und ihm eine „stüre" (?) geben lassen wollen; darauf habe er ihm seine Tochter abgefordert, die er ihm wegen der ihm in Frankreich erwiesenen Gulthat zugesagt habe. Solches könne aber nicht ohne Geld vorgehen und dessen sei er jetzt mangelbar; die Herren von Bern mögen sein Glück befördern und ihn nicht verlassen. Ter Rath antwortet: In Betreff der Seinigen soll er längstens bis Weihnachten dem Abschied nachkommen. Wegen der Löber „m. h. einmal um die summ überkommen", jetzt wolle man um ein Ziel räthig werden. I» Betreff Klausers soll er seinem Erbieten stattthun „sinen und ouch andern geld halb gegen denen m. h für in bürg sind, mit usrichtung der zinsen u. s. w.". Die 4000 Kronen könne man wegen der jetzigen besorglichen Läufe nicht leihen; auch hätte man hicfür ohne die Bürger Nicht Gewalt. St. A. Bern: Rathsbnch R°. ZIS, S. WS. 199. Areiburg. 1551, 26. October. Staatsarchiv B-ru- Freibnrger Abschiede X k. I°9. .UantanSarchiv ?r.it».rg: Jns.rm.ianSbuch N°. ° e. Jahrrechnung der Städte Bern nnd Freibnrg betreffend die Herrschaften Mnrten und Orbach (mit schallen?). Gesandte: Bern. Hans Pastor; Anton Tillier. In Gegenwart des Landvogts von Orbach bittet der Gubernator von daselbst im Namen der Edlen U"d Bürger zn Orbach beide Städte, wie es letztes Jahr auf der Jahrrcchnnng zn Bern geschehen ist: 56» October 1551. 1. Sie wollen dem Spital zu Orbach eine Blatte, genannt Lißle, zueignen oder einen ziemlichen Zins daraus- schlagen. 2. Sie mögen ihnen gestatten, in einem Gestrüpp und Gestäude, in welchem die Fremden sÄ beholzen, ihren ziemlichen Hau und ihre BeHolzung zu haben und dasselbe zu bannen, damit sie die Wegsa»u desto besser unterhalten können. 3. Da sie eine Brücke über das Wasser geführt und bis an das Dach ausgebaut haben, möge ihnen eine Steuer oder Dachung gegeben werden. 4. Einige unter ihnen dehn?» ihre Krautgärten zu weit aus; man möge dieselben besichtigen. 5. Endlich wolle man ihnen eine gnädige Steuer an ihr neugebautes Nathhaus verabreichen. Nachdem man über alle diese Artikel auch den Landvogt verhört hat, wird verabschiedet, der Landvogt soll sich über Alles genau erkundigen; überhin soll eine Botschaft beider Städte sich an Ort und Stelle begeben und alle gestellten Begehren erwägen und ihren Befund a» die Obern gelangen lassen. I». Die Zehntner von Echallens stellen vor, welchen Schaden sie gemäß ein"' mit Bewilligung des Landvogts vorgenommenen Schätzung an dem Zehnten erlitten haben, und bitten »>» einen gnädigen Nachlaß. Nach Verhör des Landvogts, der den Verlust gemäß der Schätzung auf 2 Ni»tt großen Maßes angiebt, werden sie abgewiesen, damit die Sache nicht einen bösen Anfang für die Spätes bilde. Daneben wird dem Landvogt befohlen, wenn sie allen Zehnten mit Ausnahme des gehabten Verlust^ entrichtet haben und der Landvogt sich überzeugt, was hiernach mangle, ihnen Nachlaß zu gestatten- e. 1. Johann Favre von Goumoens begehrt, es wolle ihm gestattet werden, von den beiden Städte» verfallenen Gütern des George Besanson seine gehabten Kosten zu erheben. Dem Landvogt wird aufgetragen mit zweien seiner Gcschmornen diese Kosten zu schätzen und dem Favre sein ausgegebenes Geld werden lassen; doch sollen hiebet seine Versäumnisse und die große Zehrung, die seine Freunde in starker Zahl l'U Anlaß dieser Angelegenheit gcthan haben, nicht berechnet werden, und vorab sollen seine Geldschulden abgcric)ü werden. 2. Das Geld, welches der genannte Besanson wegen des Bachofens zu Goumoens von der Gemen»'' daselbst eingezogen und dem Landvogt nicht entrichtet hat, soll vorab aus des Abgcthanen Gütern abgeüag'' werden. «I. Derselbe Favre bittet im Namen der Gemeinde Goumoens, ihr die Errichtung einer MtzS daselbst zu gestatten. Wird abgewiesen, v. Die Frau und die Freunde des George Besanson, den Landvogt wegeil Übelthaten hinrichten ließ, bitten, ihnen des erster» Güter in Gnaden zu belassen. Es »">» ihnen entsprochen, mit der Bedingung, daß sie mit allen Ansprechern zur Befriedigung abkommen und » Kosten, die mit dem Dreschen des angegriffeilen Blumens gelaufeil sind, abtrageil. I'. Den Weibel» Bottens wird aus Gnaden jedem ein Nock geschenkt. K. „Genannter" Weibel bittet, ihm die Gerbene, ^ seit zwei oder drei Jahren zu Bottens erhoben wird, eine zeitlang zukommen zu lassen. Er wird abgewiG und soll die Verleihung beim alten Brauch gelassen werden. I». Loys Gachet, des Landvogts Stattha»? - bittet unterthänig um Verbesserung seiner Belohnung. Man will aber keine Neuerung einführen; wohl »" werden ihm aus Gnaden für ein Mal ein halber Mütt Korn und 10 Florin geschenkt, I. Der Weibel lw Orbach meldet sich in Betreff der Nahrung, welche er den Gefangenen, „die sich Worten halb berechtig'- ' gebeil mußte. Der Landvogt soll gütlich mit ihm abrechnen und ihn befriedigeil. Ii,. Dem Blaiso von wird der zu Gunsten beider Städte verfallene Korn- und Haberzins wegen seines Brandschadens ganz ^ gelassen. I. Der Landvogt wird ermächtigt, das Hochgericht mit Steinwerk aufzurichten, das Gefäng'^ welches ein Gefangener aufgebrochen hat, wieder zu verbessern und das Schloß decken zu lassen. ^ Boten, welche nach Grandson und anderswohin reiten, sollen die Brücke beim Schlosse Echallens besichtigen ihre Meinung fassen, wie dieselbe zu verbessern sei. ». Sie sollen auch des „Schürer hus" und räthig werden, wie es am besten gebaut werdeil möchte. «». Der Landvogt wird ermächtigt, October 1551. 569 zu Onlm- ,u n°-b.Is...„ »- Dw, Sch-.ib.- .«.. «-» L° n ... . S Fl»-.., «h-bch S.d.ss.n, und ,» N°-iu m.-dm .hm su- -m «c» ».»'» D» w °°» v-wch » °...,g.r Mass... «.iz.-n, dm, Sch-lid-- d-n Lohn n°n >-°.h.--m !„ S°b'„, «rd s.< ,°llm ».-bnudm s.u., ihm n. j-«.n. l.-.h..l, d°d .- in Anp-l,..i°nm Ich»»». - zn ».b.m ... Da zu B.-N und h... °'.l.-l.i ,n d.sich.i»m d.schl°sj... w°-dm ift. i° H-- >»°>. »°'7 «.« „» d... -,i>!°n.n.b.- D nM» mach «-»Mg-,., ». Es «,-d -- Sch..l.h..i °°u Mu-.m uud ... I-.n.- d - P-ädi°.n. NM. M.-l.ch m.-chm., „d.°" sich d. °s'. «° d.. -- -w 7 v ... .',!„»>. mssi^t lieae. dieselbe m Ehre und Rath zu halten. Das sei weder in seinein Vermögen, noch in semer chsucyr uege, ^ . „ ' .. . . Lach, d.r »andl°n.m .. bit,., di- Kirchs-.,»Ilm hi.»> anzu-M... u..d ihn d-ssm z» .n.l.d,zm; »d,r »b.r, da d°id. s ..id.° .«.».- e..r jäh-» .»S°- ...SM... d.,,° di. «irch. in Ehr.n «-.n D.-K>r«.>-n°Ii,n durch B-i-I- und n-lh-il-, d»d Ii. »«» d-m «rchmba» b.,r.., s...m D.. .«..nun» . nun dabin es sollen beide Städte die Kirche in Ehren halten, und Instrnction der Boten von Bern geht nun oayin, e» ^ i..d..n .rs.,r. sich »>, d.r S.°ll. d-s Ab.» «m. SN And-.- b.si»d..n Da».»... -w»« d« «.» d.-P-äd.m,. n°n d.r «i-ch. -.in s-ri,,-.-Ein-»,,»»,,. ......ß. und .- NN», d.s W.s-°» «n »nd--s s-sitz.- d .r Sur I-i, !° !-i -s NN ihm. di. «i-ch. in EH--N si. W.M d.. °m, B--N h.-,b -r °I.ib-n ,. lsss... und di, b.id« Siädi. «ich. d-l-s«»..- D° -° m °°„ -m. äd.° b-,-h-m Snw..i.°n « , ^ NUN Kreibura in den Ab chled gegeben, t. Der Stadtschrelber verharren, so wird ihnen tue Meinung derer von ^reiourg . " , " ^ ^ i» sh-.ibü-a I»-d°-t an d-».«-chh.°-» ZU «--lach >»«. ,...--Er,»»....>« -,».n lahrl.chm Ans °°n Z Gr»-; d-- Ki-chhm- b.rnst s.ch hi.-S°SM -ml -w-n ,, Rn-.m li-g-ndm B-i-i Di. Bm... »m. B.m ,-.hm,n un di.s. »ns.l.smh.i. in d... Adschi.d. In,«Ichm l°° -- S.-d.sch-..b.- «.ll.st.hm „nd ..d. S.«.,m-is.-M di d-hin -mm mmdm. s.d.. dm B- °, zn dmch ,s.n „ud n»ch .Hr.». E-»..ss,n .. l,«nd.ln ... D.- S-»>. d-S «--d M°r>«l°n-. d.. w,»<» «»-..n, w.lch. s>. ...... -nd.-n d-. ... Mi. »-.h.« und R.ch. -.. »uns nnd «ds.-°s° -.-.NN. w°.dm ist. mi-d NN- Gn-d-n halb. -.is.nns »nd »».. d.- G-.ds.--s° d-- Th.il d-id.- «id.. ,mch-.».m D-- »,.w. » S.s-.s.m um. «>.»,.-m. s»° d.r Sch..l.h.ih I» «und °u--i«.-m » Zw».n d-- S.°d. Mu. .u und dm «>,.dl.u... 'Ii -in S» nch .-I--S. i» «."I d-- Scha-I-. di- Ii. .........s«-.s«.ch -MM .. .d -°..I..U Dm S.ad. «II b.. di-I-m Sm». sämlich »..dl.»..,, .» d»---, di- !»- B.°b°chi.-.>s d--I-lb.n zu ».rhali.m D-g.g.u «.ig.rn Ii« s-u- Riid,- nnd s-n- in ih-m. und s -n- »--».« V-.--- Nm„.n, >»d.m si. -°.b-.„gm, sk «...., zu d..u .ng-snh-.-n Sn-nch- S°- „» ->..-'«°>i". Nach »s..n B.-HS-d.r P--..i.n «i.d b-sch allm. b.i°.TH-i-. I-il-n dm. »..-.ffmdm Sp-nch. «M.«. -.-°d. nach-°mm.n^ wch d,r E„„,k.u w.«..., ° j.d P...°i di. «°f.m a» ih- I.ld» h-b..„ 1- T.. Gub.-n-,°-°n d.n. «-s..nl-ch l.g.„ d>- OMmna di- non Mu-,m und si- in B..-M d.. F-..ud.n, d.. s.ch hn,.°- -hn.n ,„.d.-l.sl-n «°llm ---ich,., 'badm und di...» u„. d.--„ B.stä.is,mg^ E- wi-d >h»,n »midi» .n.sp-»ch-n, m>. d-- N / a. -s- !„ den alten Landen beider Städte oder in der Murtener Herrlichkeit «-dm».,»», dnh s-^d. w mch. . ^ ^ ^ dl m »-7°: l'ch- »°- di --V«dunus d°MI. .-..--'.'im sind, °°„ di.!.- Adgad. s-.i s-in »m, , . D.U. «....„ -man.. A».°n SP -..N- «i,d «.SM I-i...- m.ls°chm A-d.i. Mch s-sch.nl. ^ «..-mann Ca.. dm. -ini».- U-I-ch°n «..,m .in- „---MM »--»''M "'dl' ^ -„-di,. Mild,. .., > au« u.» »"de d-- s.i„°- F-°.„ D.m P-..-,nmm w.-d.„ Im.« L.islnus zw,I Iah-- u°chs.-»llm i b.j->S-ich s.„-.- S-°>> w.-d .- °dg.w.,s.m »». W.lh.l.u 570 Oktober 1551. Riso, Stadtschreiber zu Murten, verwendet sich für seinen Vater, dem gestern wegen eines Fehlers eine Buße von 3V Pfund auferlegt wurde, um Nachlassung derselben. Es wird ihm die Hälfte vom Antheil beider Städte geschenkt, das Übrige soll er baar bezahlen. ?»I». Zwischen den Dorfgeuossen von Wyleroltinge» und denjenigen von Kerzers waltet seit einiger Zeit ein Streit wegen eines Mooses, auf welchem die von Wyleroltingen auch eine Nechtsame zu haben behaupten. Unlängst haben beide Städte hierüber einen Spruch gegeben, bei welchem die von Wpleroltingen zu bleiben begehren; „desgleichen die von Kerzers ouch, odcc aber das recht gegen einander gebruchen", da der Span einzig wegen der Pferde entstanden ist, von welchen sie glauben, daß sie in dem Spruch begriffen und unter dem andern Vieh verstanden seien. Nach weitläufiger Erörterung Seitens der Parteien sind die Boten von Bern aufgestanden und haben erörtert, ihre Instruction gehe dahin, daß der Span nochmals durch Boten beider Städte besser erdauert, Briefe, Kundschaften u>^ der Spruch besehen und getrachtet werden solle, den Anstand durch gütliche Mittel beizulegen. Die von Freiburg haben das denen von Berit zu Gefallen, obwohl es sie nicht nöthig bedünkt hat, angenommen/ mit der Bedingung, daß der Spruch, die alten Ncchtshändel und Alles was zur Sache dient nochmals verhö0 werde, e«. Da die von Freiburg in diesem und allen andern Händeln sich willfährig gegen ihre Mitbuigcr und Brüder erwiesen haben, so gehen sie dieselben nun auch nochmals an, die von Überstorf gegen dem» von Albligen bei ihrem Gebrauch bleiben zu lassen, oder dann nochmals (Boten) auf den spänigen Platz schicken und diesen und den andern Span, der wegen des Bergs Wandel entstanden ist, besichtigeil zu lasse», wie das auf der letzten Jahrrechnung zu Bern begehrt worden ist. Der Schultheiß soll die JM^ Tschierres, die eine Zeitlang ein armes Töchterlein gehütet hat, um ihreu daherigen Lohn bezahlen, uachvew er sich über das bezügliche Verding Klarheit verschafft habe, lind da sie „dasselbig magetli" nicht länget in Hut haben will, und die von Murten zur Zeit, als ihnen von beiden Städten die Kirchengüter übergeben wurden, sich merken ließen, sie wollen die Armen der Herrschaft hieraus erziehen, so ist die Meinung beider Städte, es sollten die von Murten das genannte Töchterlein aus ihrem Spital erziehen, vv. Da die vo» Gempenach über das in Betreff der Erndte ausgegangene Verbot ohne Urlaub lind Besichtigung geschnitten haben, so sind sie zur Abtragung der gewohnten Buße rechtlich erkennt worden. Sie sind aber noch bev Meinung, daß sie zu ihrem Vorgehen berechtigt gewesen seien, weil die von Murten nicht in ihren Koste»/ wie es vor kurzen Jahren verabschiedet worden sei, sondern auf Kosten der Landleute („nit in irein sondcv in der lantlüten kosten, wie es aber verschiner jaren verabscheidet ist") hinausreiten und die Besichtigung thun wollen. Es wird beschlossen, man lasse die von Murten bei ihrem seit langen Jahren gehabten Bi»» > verbleiben, und obwohl die von Gempenach eine mehrere Strafe verdient hätten, soll doch der Schulthc>> vom ganzen Dorfe nur 10 Pfund beziehen, tt. Dem Jacob Kramer, Weibel zu Kerzers, wird ein llu' geschenkt, xx. Der Prädicant von Motier im Wistenlach begehrt, es wollen die beiden Städte die Curguw zu ihren Händen nehmen und ihm eine bestimmte Summe entrichten, oder diese Güter Einem übergeben/ bc ihm jährlich dasjenige entrichte, was ihm bestimmt werde, und auch sein Haus, das baufällig sei, iviede' herstelle. Es wird verabschiedet, den Einzug der betreffenden Zinse wie vor Altem durch den Prädicantc» („in") und die „Ministros" der Cur geschehen zu lassen; auch mit dem Hausbau wollen die Städte st i nicht beladen. Wenn aber jemand die Entrichtung des gebührenden Zinses verweigern würde, soll ^ Schultheiß dem Prädicanten behülslich sein. Der Schultheiß soll auch bei Landos seligen Erben die Erkannt»'!»' welche den der benannten Cur gehörigen Zehnten betreffen, „an welichen Hubelmanns und Landos crl»' pntrag erstatten", zu seinen Händen bringen und sich über die Rechte au dem genannten Zehnten erkundige October 1551. 571 »»d MMN die beiden S.»-lm.ist.r -inmal d-hinreit..., ihn«, d>- Snch- »«.Mm; di- werde» dann di- Sache b.id«, Stich,.., b°.ich.e.u »I>. D°n A»>°» «-«!->» °°» M».t°n. dm in Baff. und in ein, einj-hrig- -.istnng erlenn. ward-., D. wird nn«.»«« sei»-- »-««> S-Hl«- °us G...d-n d.° j u.» n°n dm lo Psnndm de. An.heil de. Stadt. »achgelals«., »- S-»- «,. >- ..... Murt«, ihn .....vielen Vag.-ien tmd »-nnnndlchnst«. »»>. und 1° °,t .. «.d..sp-nch «hebe, ,hn -,«nn .hrer d-dunn, 5 Pftn.d best..s.u. nnd di...., diessalls -in -NN .-M «...eh... t u.r Man lad. ,e van «...M b« ih... Ordnung ....bleib«» "'s. G-sandt- ... Mn-.en b.ttm ..... d.e Beftattgung solg-nd.- di. sie schriftlich ,inl--,n,t >. Beide Städt. mag... ihnen. -nde... S.r.Ich°,.°n, Schteßgabm »erab. «ch..u 2 D-Mal. welche- di. »ncht-lassm -mich«,, wm» S»,°. gerichtet m.rd sa» au dm. Sech. b->d.. StSdt. b-,°hlt werde.» Z. Es soll d-r Siitl-ns d-s K-.us °--b°'m w.rd«>. t, D-r Nbernns. .n.d «nchn, d.. d. mit Geld nnd «dm »».d.. s«° durch Strasen abgestellt merdm» b, Di. van Rurt... !°°... Attth«. Hab«. ... d... Bußen. di. in Betreff R-.°rm° °°m S-r.cht .. ..... „..d«n D.e i'idm Städt. b-rathschlag.n. l I-d- Stadt gi-ln d.» g-me...... «chn««. »n Mnrte,. I-H.l.ch ....... « 1» B«r.ff des Mal- laß. ...an 's d-i d°" "»«. »-«--» ^ S-d-n. °- I« s-'md -der »eun,,«. d-. Kam b.i dm Sans.... nnd nicht ans dm. st-i.» Marlt >n »>rl... »ad ... d>^r Landscha,, aus F.» tan, -ans, °d.. -.-kanst. ja- d.. Schutts.-.!- s°. >»«' Mi.« mn S Pftmd ° «... d.. Buße sa er «n. Dritih»- b-id... Städte... d-. an ... «» S«n-.h-« m» der drute de. S .d. »n.t... n.kan.men -da di.s.r O-dnun« ab« i» d<- S-« -°.b°h-l'-". >» d«. «n Nachbar -an d-.n and.... >» »ala. seine. N°,lchurft «>.m «!>» «"''S"' ^'^-de H°"^n°,,ch f - ^ gffider Städte, denen erlaubt ist, bei den Häusern und nicht auf dm «arftm ,n1h», G«»erb .Nid I». da- Ba-e» «°m -n k-nsm. I°«i> di-i-s nicht aus Fil-Ians geschieht s. » ! - < sl-nteres der Fall, so sollen sie wie Andere bestraft werden. Beiden > eabe, kein Betrug erso.sN Mehreres verdiente, nach ihrem Gefallen zu bestrafen. 4, Beide S adteu bleibt vorbehalten !°^n der em ^ ^ ^ ^ ^ ^ Siadt. sallm an Sä-ulch.« nnd M ° «.M ^ ^ ^ . es... werden soll, daß .....n-nd «^ h>..,.g.u handelt. sa.vohl der Nehme, als d-r «er. - lall ftch s.der mit s...» »an ->>» ^ «Wer «leid >n anderer ««>. »,,-z-li-h.n. di- ° j.dm Mal..... lo lftnld... ... id ^ ^ demselben unter.vo.fen seim Doch soll der Schuldner, «... ftch In. di-F°l->. an d'-'--M °l m ^ ..... ......chand ade. Bn.gsch.sft ...» d..A»Ä..H.. .s I°-d°rft ° „"ichem^ s, D... Ar,i.e. betreffend die Bus« .. nach dem Erkenn... dm ... mm ' mallen, sonder» die Sache bei dem alten Brauche belassen. >«m der Res»..»»,.«, -.» ...an ^ ^ betreffend da- »..schädliche G-wild, ivelche di. van Bern I .B..ae Stadt. N-.-..N-. ft«^ ^ ^ ..„h « Sah.... ...Ws«. wie di. von «...'«> »>t Z«t in Brauch »...a..«»... haben, ur, ,»»»». »rrr Scir ) s> steigern, damit die Freunde an dem Zug der Käufe verhindert » hegen -inande- ... sah. Es wird Was ausrecht und ledl'I"' neriangt w««» «« die Seftps».» nicht gqdze» Iverd... kann«.; g.sährliche TSusche dlich ah... Betrug ner,ans«, wird. I°- d ' » ° i NN ^ ^ er, die zur «,rh.nd-r...,g d-s . erstanden wird, und eitler der Freunde gleich wie di- "!?»: T°:.. .7d.7s «^-7!°. den Steige-ungs,«- »...bsalgt .v.rde.n Dieses 572 Octobcr 1551. ist auch der Fall, wenn das betreffende Stuck vor Ausgang der Steigerung vertauscht würde. »» Gegenüber Fremden, die in Murten Ansprachen besitzen und für dieselben nach dem Stadtrecht Pfänder erlangt haben, haben die von Murten den bösen Brauch mit den „uszügen der pfender», do dann sich, als anzeigt ff worden, menger verbürgt und verschlecht und also die schatzung verlcngt und verhindert". Damit dieses beseitigt und die Fremden ohne Verzug bezahlt werden, soll air Schultheiß und Rath von Murten geschrieben werden, der erwähnte Brauch sei den beideir Städten nicht gefällig, man solle daher anstatt desselben einen guten Brauch einführen. «»«. Der Schultheiß zeigt auch air, es sei zrr Murten üblich, daß eine Partei in Abwesenheit der Gegenpartei, ohire derselben zu verkünden und meistentheils wenn dieselbe rnit großen Geschäften beladen sei, ihre Kun schaften stelle, wodurch die Widerpart an ihrer Verteidigung verkürzt werde. Auch diesfalls soll denen von Murten geschrieben werden und es eine gemachte Sache sein, daß derjenige, der seine Kundschaft zrr Recht stellen w> seiner Gegenpartei den Tag verkünde; erscheint sie dann nicht, so mag der Andere mit dem Verhör der Kundschaft fürfahren; das soll ungeachtet des vorgeschützten alten Brauches so gehalten werden. PP ^ Aussätzigen, die nicht nach dem zu Murten gestellten Eide schwören, sondern nur geloben wollen, demse nachzukommen, wie wenn sie ihn geschworen hätten, soll der Schultheiß anzeigen, wenn sie diese Ordiu» ö und den Eid übersehen, werden beide Städte sie mit dem Eid von ihren Landen und Gebüten verweis ^ qq. Der Schultheiß („er") soll die 8 Pfund, die beide Städte „uf einen zechenden, so sp gegen dein zccheiidcn von Grenchen vertuscht worden", im Rodel durchthun, weil dieselben nicht bezogen werden. ii. ^.a Man ) wegen gichtiger Schulden appellirt, nur um Verzug zu gewinnen, so soll man mit den obigen Artikeln dene von Murten anzeigen, sie sollen dieses nicht mehr dulden, sondern den Creditor mit den Pfändern gG? den Schuldner sürfahren lassen. «8. Der Schultheiß berichtet, wie Einige, welche dem Schloß Zms ge die Stücke, von denen sie zinsen, nicht besitzen und nicht wissen, wohin dieselben gekommen und verkauft wol e seien, weßhalb denn auch Einige den Zins nicht mehr entrichten wollen. Es wird beschlossen, diejenig ^ welche bisher den Zins fort und fort bezahlt haben, sollen denselben auch fernerhin entrichten, es sei ew, daß sie eineir Andern an ihrer Statt als Besitzer des Stücks anzeigen lind ihn vermögen, den Zms u e sich zu nehmen, tt. Bei Laudo selig hat der Schultheiß die Copie eines Vidimusbriefes gesunden, ^ Lando auf das Verlangen derer von Lugnorre unter dem Siegel des Gubernators von Reuenbmg ^ haben soll, des Inhalts, daß die von Lugnorre („sy") von allen Zöllen befreit sein solleil. Da die bctre e» Partei nicht zugegen ist, so wird verabschiedet, die von Freiburg sollen jene berufen und besingen, veranlaßt habe, diesen Vidimusbrief errichten zu lassen, und je nachdem ihnen geantwoltet wird, nn m thun. im. Wenn die von Jeuß („Jüeß") bis nächsten St. Andres (30. Novembel) nicht zeigen wie sie in Betreff der zwei Mütt Haber wegeil des Galms befreit worden seieil, so sollen sü die dem Schultheiß im Volleil bezahleil. w. Beide Seckelmeister sollen den Ort, an welchem der Schu ) eine Kornschütte zu errichten wünscht, besichtigen und Gewalt haben, das Röthige machen zu a ^ »iv. Lienhard Stoll, dein wegen eines Trostungsbruches 20 Pfund, Verner Währung, aufgelegt sind, sind 5 Pfund in Gnaden geschenkt worden. x,x,. Der Prädicant von Pvonand stellt vor, ivic el ^ zu Bern gethan hat, wie ihm in Folge eines vollführteil Rechtsstreites und diesfalls erfolgten r Eintrag an den Zehnten der Neubrüche entstehe, was zu großem Nachtheile der Kirche zu Pvonand ger ^ Bei dein benannten Rechtsstreite seien nun nicht alle Gewahrsamen eingelegt wordeil, erst seither e ^ rechte Brief, wodurch sich zeige, wie jener Zehnten auf ewig der Kirche hcimdienen solle, gesunde» er bitte daher, ihm neues Recht zu gewähren. Ebenso bitte er die von Frciburg, die ihrigen von ) October 1551, 573 („Cheres") anzuhalten, ihn. den Zins, den sie der Kirche Yvonand schulden, „und uf sins con.n.issaris auvordrung ze erkennen" Die Instruction der Boten von Bern gehl dahin, die von Frerburg freundlich zu bitten, den. Prädicanten neues Recht zu bewilligen, weil ein früher nicht im Recht gelegener Brief erst seither gefunden worden sei; auch die von Cheires zur Erkennung der betreffenden Z.nsen gemä en. zwischen beiden Städten wegen der Kirchengüter errichteten Vertrag zu vermögen. Nw.nung .... Entschluß derer von Freiburg geht dagegeu dahin: Die von Yvonand, welche in den. berührten Nechtshandel gestanden sind, sollen ".it ihren Urkunden vorbemfen, und dann soll untersucht werden, ob der erwähnte Br.ef ...cht unter fenen begriffen sei und hiernach ein Einsehen gethan werden. Ebenso wollen die von Freiburg s.ch be. denen von Cheires erkundigen, warum sie die Erkennung der fraglichen Zinse verweigen., und dann denen von Bern mit Antwort begegne... Das hat man den Boten von Bern in den Absch.ed gegeben. D.e Boten von Bern eröffnen- 1 Ihre Herren werden berichtet, wie die von Stäsf.s den Angehörigen von Bern einen neuen Zoll abfordern den ...an zu den Zeiten des Herzogs nicht zu geben gewohnt war; sie bitten, diesen abzustellen und bei den. alten Gebrauche zu bleiben. 2. Den Gewahrsa.nen des Pnorats von Grandson, die hinter den. alten Prior sel.g gelegen sind, haben die von Bern v.e fach nachgefragt und auf Anze.gen hin sich im Namen beider Städte an das Parlament von Besang, und an e.nen gew.ssen Nocho, der ... der Sache gute Anleitung geben dürfte, gewendet, in der Hoffnung, günstige Antwort und die Briefe selbst zu erhalten Das haben sie zur Erinnerung an die Sache berichten wollen. 3. Die von Bern haben wiederholt denen von Freiburg in Betreff eines Lobbriefes anbelangend das Haus Hautcrest („Aulcrest"), der in der Kanzlei derer von Freiburg verlegt worden sei, geschrieben, aber keine endschaftliche Antwort erhalten, weßhalb sie nochmals eine solche verlangen. 4. Da die von Bern denen von Freiburg bewilligt habe.,, die "andweri" der Brücke zu Don.didier auf ihren. Geb.ete aufzuführen, doch unbeschadet der Herrl.chke.t dcrer"von Bern so bitten sie freundlich, ihnen diesfalls Brief und Siegel zu crtheilen, dan.it künftig diesfalls kein Frrthum entstehe Es wird ihnen geantwortet: 1. In Betreff des Zolls, den die von Stäfsis für das Salz fordern sollen sei man unkundig, wolle Bericht einziehen und gebührlich antworten. 2. Für die wegen des Priorats von Grandson gethanen Schreiben sage ...an denen von Bern groben Dank und wolle die Antwort gewärtigen 3. Betreffend das Lob habe man früher „die Ursachen desselbigen briefs" und wie er ungefähr verlegt worden sein möchte, berichtet; wie derselbe weder von denen von Freiburg, noch ihrem Diener in der Kanzlei absichtlich verschlagen worden sei. Wenn er gesunden werde, wollen sie ihn mit andern, die „och vorhanden seien, übergeben. Wenn sie erfahren, wer diesen Brief empfangen habe, wollen sie ihn in ihren Kosten aufrichten lassen, da er denen von Freiburg keinen Nutzen bringe. Dach mögen die von Bern l sv") den Johann Allan.an, der jetzt ihr Hintersäß zu Morges se., berufen, und .hn d.essalls befragen, »und so er denselben brief us den registern widerum ..Heben, .Völlen in darum n.ine Herren ankert haben und zefriden stellen" 4 Wegen der Brücke zu Domdidier wolle man denen von Bern einen Brief nach aller Gebühr '..stellen 2-. Da der von beiden Städten angesetzte Tag, wegen allerlei Verhandlungen auf die gemeinen Voqteien zu reiten, denen von Bern ungelegen ist, so wollen die von Freiburg ihnen überlassen, einen andern zu' bestimmen und denselben nach Freiburg zu berichte... »»». Rechnung von Ulrich Koch, Landvogt zu Orbach. Rechnung von Bernhard von Erlach, Schultheiß zu Murten. - Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Freiburg. Ni. Nn».,.. der Berner Gesandten aus dortigem Rathsbnch No. 318. S. 75 vom 23. October und .« «°»> » S. Z. B.N. Just.«»,«buch 574 November IS 51. Im Freiburger Exemplar fehlen: z^, Zu Zwei Schreiben Berns und der Gesandten von Freiburg in der Angelegenheit des Priorats Grandson an Dole und Roconcl, vom 22. October 1551, sind enthalten im St. A. Bern: Malsch Missivenbuch k. 339 und 310 (französisch). 191. Wern. 1551, 28. October. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch No. 313, S. S3. Vor dem Rathe zu Bern beklagt sich ein Bote von Neuenbnrg, wie die Burgunder ihnen den feilen Kauf im Korn verboten haben, und verlangt, ihnen Hülfe zu gewähren laut seiner Instruction. Es wird beschlossen, dem Herrn von Vergier, Gubernator in Burgund, und dem Parlament von Dole zu schreiben, daß sie denen von Neuenbürg („inen") und de» Unterthaneu derer von Bern gemäß der Erbeinung feilen Kauf zugehen lassen sollen, ansonst man sie vor gemeinen Eidgenossen verklagen müßte (mit dein Verlangen um?) „Antwort". 192. Waden. 1551, 28. November (Montag vor St. Katharina). Staatsarchiv Lucern: Allgcm. Abschiede 0 S, k. 477. Staatsarchiv Zürich: Abschied- Band tS, k. 2S7. Staatsarchiv Bern: Allgcm. eidg. Abschiede Sl Sl, S. bgs. LaiideSarchiv Scixvyz: Abschiede. KailtoilSarchiv GlaruS! Abschiede. ^ Kantonsarchiv Basel: Abschiede Band «4. KantonSarchiv Hreiburg: Bad. Abschiede Bd. IS. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede KantonSarchiv Schaffhanse»: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, alt-Burgermeister; Johann Escher, Staatsschreiber. Bcc'"' Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Anton Tillier, Venner und des Raths. Lucern. Hans alt-Schultheiß. Uri. Jacob Arnold, alt-Landammann. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Ritter, La» ammann. Unterwald en. Arnold Lussi, Landammann zu Nidwalden. Zug. Heinrich Heinrich, ^ Raths. Glarus. Joachim Bäldi, Landammann. Basel. Onosrion Holzach; Niklaus Jrmi, beide dc> Raths. Freiburg. Peter Früyo, Seckelmeister; Jost Freitag, des Raths. Solothurn. Ko»ra Graf, Schultheiß. Schaffhausen. Alexander Peyer, Burgermeister. Appenzell. Othmar Landannnann. — E. A. A. k. 103. Idiävm: Kathol. Abschiede 1541—1590. Der Vogt zu Sargans schreibt, in letzten Jahren haben die Obern der Bryta Vogt und ihl^ Kindern ein Lehen, genannt Gentilehen, geliehen. Dieses Lehen gehöre ihrem Sohne, Eberhard Genti. " aber derselbe seit zwölf Jahren abwesend sei, und niemand wisse, ober lebend oder todt sei, so habe Chnstop Vogt, Bruder der Bryta Vogt, den Landvogt gebeten, ihm dieses Lehen nach Lehensrecht lebenslänglich leihen. Wenn dann Eberhard Genti über kurz oder lang zurückkehren sollte, so wolle er ihm dieses Lih zurückstellen. Da nun Christoph Vogt ein ehrlicher Gesell sei, so bitte der Landvogt, ihm das 3^"'^ Lehen in angegebener Weise zu belassen. Beim Abgang von Instruction wird dieser Gegenstand in Abschied genommen; Antwort auf dem nächsten Tag. I». Aus dem letzten Tag hat mau dem Landvogt v November 1551. 575 S°M..s b.s°hl.u, d.„ Ab.ug d°i.-bs. -u s°»d.n w VII O» °m!umh.u..u R.,u -«.udm I.« d,. u°„ S»-»-u- uu„, d- uumd d-sii-, d.h »°M ihm» b-lus,« w.-d.i Hab... d.q.Ibm ,..».,ttu b..-g-u; «i, ...» ..bu d.. Ob.... b-b« Ii- RH- ...» m>. d--Aulug. um. S,....-.. uud Di.s.- G.such wird iu d... Adlchi.d ^ .-Ich«.- S -.U-.« um. I-ft.,.-u B.u- 0-d-»-. und «... . A-I-w -.».- B-s°,K w P-B-- und dmch ......-um..»- d-- .. .sch.u Kmu«- bi- Ab«!' b.- d.- »t-i kuuuu« « »II,., h-b... °..ch d.r Pups, und d-r Ab, um, W.iuz°r,.„ di-ssaw (NU di. Eids,„»,sm-1 g«-i-b ,. «uum,. ...» -°» MMch." Vur.« C°ui-u ub.-mii.-i, w.-b-.u Aus d..s.b --«..., «uumd um, VM-U.u Mio, des s-iu-i«, da -Im °.,İ.».ich- P.-I-U s.ch um s-um,u,° W.-, 1-w°rb,u Hub- i- s-I I- » S°h» I» «->» '«»->» SulM. °l« g-bu-u-u, habe, so st f ) S denselben einwirken, daß er mit denen von Schaffhausen genossen, das Gesuch zu gewastei , Schaffhausen entgegnet, er habe diesfalls keine Instruction, .«!-..,Mich b-u.hm-, «»---«-»--f' 7 u„ IM,.,. Hub. ul- d.U. Cm,U.U. umi Me Herreu haben sich drests aar nicht an; er sei iin Kloster Murbach im Elsaß gewesen, und Sch«M.s.u .„«.IM, di. Such. !>.h- ' ^ ^ ^ s» ,st"s "'s " ''s "s s's 'ss wb, und d>.» Ii- l-hrlich grüß. Cmupkt.uz uusrich,« miiffku, S«°«-..I-u das S°i'-»us ' '-S°° ' - ' » G-tt.-lM.s- «»-«. „uchumAb-u, d.r G-suud.- .. .b«I. .in.». Bu-g.- und Bm---» . tt '» ' ^ ^ ^ . ' duh.r, d.u «°u S-Ii«-» s« Mchluss... m. d.u M.u ,u »...I e. Wird Alles in den Abschied genommen. » ^ s ^ .. , und 9,. , . . Na en aus den dortigen Jahrrechnungen wird nach Eröffnung der Instructionen »p s- ^ ^ s, morden sind und künftig verliehen werden, so sollen sie ohne allen ra,schiedet, wie ^ ^ ^ Krieg Pest oder Anderes eintreffe; kein Ort noch Bote soll »->.»« b-juhl. «--d.U. -l.ichu.-c -b Th -» . K.» 77 ^ ^ ^ ^ ». Uuguusl... -I...- u»d.m ».«di ' ^ z.H.», N.HM« um, j-d«. Iu». d.u si- «.Ich. uns di. Ich-,.«..«-,. , M-- ...» Gub«. i- dch di. .....iu. R d. H.H.. I.ch- «-°u... uud 7''^ „u-d.u. wi. d-s di. ..Euch.,- .„.i,.,u A I « i st st, di. u»s d>. J»h.r.chnu.vu S-i-nd-t werdm, .-.«ich kwl is' ^ . "b, Valien mit Ausnahine des Appellazgelbes und was die Capitel O en, keiiie solche Geschenke, ' ue im ' mürde, diesen nach Verdienen bestrafen, damit man solcher West » ,. "ehn.e.st und wen,, stma d s „Herst ^ie von nach, und Schandreden u 'er)o , Streites betreffend die March gegen das Herzogthum ^r.s fordern bedeutende Kosten, ^ 'vegm e ^ an gehabt haben. Ev wir ^el genau zu erkundigen, ob es sich um die Landmarch rag gegeben werden, sich u er . . gehandelt habe; dann sollen sie bevollmächtigt werden, nach um Wunn und Weid d^r vo.« ^ Nach Eröffn"' "I. nun verabschiedet, jedes Ort solle bei den Seinigen den Vorkauf abstellen, Nicht ""6 ^ Instructionen w.r Hausern, Speichern, Mühlen Korn, Roggen, Haber oder »»de, "-!> " c"" sondern dieselben sollen in die „ächstgelegencn Städte und auf die ^en «t^geb^ werden; wohl .nag ein Nachbar das, was er für den Hausgebrauch November 1551, bedarf, von dem andern Nachbarn kaufen. Die Fürkäufer soll man auf den Märkten in den Städten nicht mehr, als eine ziemliche Anzahl Korn, Roggen und Haber kaufen lassen, nach Gestalt des Markts; dasselbe sollen sie aber nicht aufschütten, sondern auf dein nächsten Markt ivieder verkaufen und kein anderes kaufen, bis das alte wieder verkauft ist. Wer solches übertreten würde, der soll von derjenigen Obrigkeit, in deren Gebiet die Übertretung geschieht, hart bestraft werden. Wenn aber ein Ehrenmann aus einein Ort einen Mütt oder zwanzig solcher, die er in sein Haus braucht, kaufen will, das soll ihm gestaltet sein. I». Bei dein auf dem letzten Tag in Betreff der heimischen nnd fremden Landstreicher und Bettler gethanen Einsehen wollen die Obern es verbleiben lassen, nämlich: 1. Jedes Ort, Kirchhöre und Flecken in der Eidgenossenschaft soll seine armen Leute selbst nach Vermögeil erhalten und ihnen nicht gestatteil, andern Leuten mit dem Bettel beschwerlich zu fallen; die fremden Landstreicher und wülschen Bettler soll man allenthalben zurückweisen. 2. Jedes Ort soll seine Sondersiechen soviel möglich daheim behalten und niemand auf den Hals schicken und jetzt insbesondere auf bevorstehende Weihnacht und Neujahr dafiir sorgen, daß sie nicht so herumfahren und singen. Wo aber die „Sondersiechenhüsli" so arm sind, daß man die Sondersiechen in denselben nicht erhalteil kann, da soll ihnen das Sammeln des Almosens nicht abgeschlagen sein. 3. Wenn Heiden und Zigeuner oder andere starke Bettler in der Eidgenossenschaft betroffen werden, da sollen sie gefangen gesetzt, peinlich verhört und wegen ihrer (allfälligen) Missethaten nach Verdienen bestraft werden; haben sie aber nichts verbrochen, so soll man sie mit dem Eid aus der Eidgenossenschaft verweisen und bei Übertretung dieses Eides an Leib und Leben strafen. 4. Das schreibt man auch den Eid- und Bundesgenossen der III Bünde und bellen im Wallis lind allen Landvögten, daß sie sich in Betreff der fremden und heimischen Bettler der Ordnung der Orte bedienen mögen, il. Auf dem letzten Tag haben die sechs Orte dem Landvogt zu Baden aufgetragen, den Hans Schund, Ammann zu Dietwyl, auf diesen Tag zu beschreiben wegen ehrverletzender Worte, die er Einem zu Dietwyl gerufen und weil er Einigen zugeredet haben soll. Dieser Auftrag ist vollzogen worden. Darauf aber haben die von Lucern geschrieben, wenn jemand gegeil den gedachten Ammann etwas zu fordern habe, so soll das unter ihrem Gerichtsstab zu Dietwyl geltend gemacht werden. Da sie aber nicht wissen, was er geredet oder gehandelt habe, so verlangen sie schriftlichen Bericht hierüber, um je nach Umständen vorgehen zu können; sie haben auch den Ammann Schund vor der Hand geheißen daheim zu bleiben. Da man nun vernimmt, er habe das ganze Gericht gescholten, und die Straft' gehöre den VII Orten als der hohen Obrigkeit zu Dietwyl, und man aber nicht in die Gerechtigkeiten von jemand eingreifen will, so wünschen die sechs Orte, es mögen die von Lucern ihre Gewahrsamen, Freiheiten und Gerechtigkeiten in Betreff des Zwings von Dietwyl auf dem nächsten Tag vorlegen. Daneben soll jeder Bote sich in seinein Ort bei denen, die in den Freien Aemtern Vögte gewesen sind, erkundigen, welche Herrlichkeit und Gerechtigkeit die VII Orte zu Dietwyl haben und wie es bisher mit den malefizischen und ehrverletzliche» Sachen daselbst gehalten worden sei. Es sollen auch die von Zürich bei Vogt Wegmann sich erkundigen, was Ammann Schmid geredet und gehandelt habe, und dieses auf den nächsten Tag berichten, damit die Sache beseitigt werden kann. It.. Der Landvogt im Thurgau zeigt an, eine Ehe aus dein Thurgau sei vo» dem Ehegericht zu Zürich geschiedeil worden, weil die Frau als ehebrüchig erfunden worden sei; die FW» verlange nun ihr zugebrachtes Gut und dieses verweigere ihr der Mann, in der Meinung, es sei ffd» verfallen; da solches im Thurgau nicht vorgekommen sei, so bitte der Vogt um Weisung. Das wird in dl» Abschied genommen, um auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. I. Die Gesandten von Bern, Freiburll und Solothurn erinnern, daß man auf letzter Jahrrechnuug ihre drei Begehren betreffend die Mitherrsch»^ November 15S1. 577 -m Thurgau (sie werden wiederholt) in den Abschied genommen habe; sie verlangen nun diesfällige Antwort. Die Gesandten der VII Orte erwiedern, auf der letzten Jahrrechnung haben sie die drei Städte gebeten, von ihrer Forderung abzustehen und die VII Orte bei ihren Rechten gütlich bleiben zu lassen; das haben die Boten der drei Städte damals auf Heimbringen in den Abschied genommen, weßhalb man von ihnen Antwort zu verlangen im Falle sei Die Gesandten der drei Städte wiederholen ihr Begehren und verlangen, dasselbe in den Abschied zunehmen; sie wollen auch dasjenige der VII Orte heimbringen. Es wird dann verabschiedet, jeder Theil soll das Verlangen des andern in den Abschied nehmen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht, Antwort zu geben, erscheinen. Im Abschied zu Lauis und auch im letzten von Baden sind einige Begehren für Liberationen von Todlschlägern heimgebracht worden. Nach Eröffnung der Instructionen wird verabschiedet die Betreffenden sollen mit dem Proceß von Ort zu Ort kehren, wie das die Capitel vorschreiben. Es sollen auch in der Folge die Boten solche Sachen nicht mehr in den Abschieden heimbringen, u. Es erscheint Thomas Blaarer, alt-Burgcrmeister von Constanz, und eröffnet, seine Base, Agta (Agata?) Blaarer, welche Pröpstin zu Münsterlingeu gewesen sei, habe diesem Gotteshause 200 Gulden Hauptgut um 10 Gulden jährlichen Zins geliehen gemäß einem mit den Siegeln der Pröpstin und des Conveuts versehenen Briefe. Vor einigen Jahren habe nun er und sein Bruder selig das Gotteshaus um Rückzahlung angesucht. Da hätten die Rathsboten der Eidgenossen erkennt, das Gotteshaus sei nichts zu geben schuldig, man zeige denn, daß jene 200 Gulden in den Nutzen des Gotteshauses verwendet worden seien, gemäß einigen Abschieden, die der Landvogt im Thurgau mittheilt. Nun habe er später einen unversehrten pergamentenen Brief gefunden^ des Inhalts, daß benannte 200 Gulden in den Nutzen des Klosters Münsterlingen verwendet worden seien und zwar um dem Grafen von Tetnang einen Zins abzukaufen; er bitte somit, ihn bei Brief und Siegel bleiben zu lassen. Es wird von dem zuletzt genannten Briefe jedem Boten eine Abschrift mitgetheilt, die da auf 300 Pfund gleich 200 Gulden lautet. Da die Boten ohne Instruction sind, so wird die Sache heimgebracht. «. Es soll jedes Ort für das Fenster in den Pfarrhof zu Schwpz zwei Kronen dorthin schicken wie das zu Lucern versprochen worden ist. p. In Betreff der Lüntschen-Tücher gehen die (meisten) Instructionen dahin, es sollen die Kauf- und Tuchleute gute genetzte Tücher kaufen und einführen; diese sollen dann nicht ferner an den Rahmen geschlagen und gestreckt werden müssen. Die Gesandten von Bern dagegen eröffnen, ihre Herren haben diesfalls folgende Ordnung aufgestellt: Da beim Verkauf der Wollen- tücher ganz oder zum usschnitt", die Käufer stark übervortheilt werden, weil die Tücher an dem Nahmen zu sehr "gestreckt werden und dann wenn sie genetzt werden, sich bedeutender Verlust ergiebt, mitunter die Tücher auch blaateröchtig" werden, so soll künftig kein Tuch mit der Elle zum Ausschnitt verkauft werden, °s sei denn vorher genetzt und geschoren worden; „was aber ganze tücher ungestrekt aber doch genetzt verkauft werden bv straf und verlierung desselbigen tuchs; desglichen ob glichwol die genetzt und geschoren, wider an die'ramen gespannt wurden, daß die ouch verloren sin söllend. So nun hieneben geredt worden, diewyl solichs insächen beschächen, so möchten die verlegnen tücher und die nit wärschaft sind, in dise land gefertigot und verkauft werden, wie dann etlich kouflüt sich schon das haben merken lassen, alles zu großem Nachteil und schaden des gmeinen manns und nutzes, haben zu fürsächung desselbigen obgemelt ir Herren die verorneteu uf gvallen irer g. Herren beratschlaget, daß obgemelte ordnung angenommen und in irer g. Herren stetten landen und gepieten gehalten sölle werden, doch mit dem auhang, wann die waatlüt jemand derglichen tuch verkaufen wurden, daß sp den köufern dasselbig widerumb abzenem.nen und inen ir usgeben gelt wider ze keren schuldig sin stillend, und wann inen von sölichen sinken, so nit wärschaft sind, überblibt, daß 578 November 1551. alldaim dasselbig der Herrschaft verfallen sin solle." Da auch andere geringe Tücher gemacht und in das Gebiet derer von Bern verkauft werden, als rheinische, Harber, schwalbacher, nördlinger, freiburger und dergleichen, die man „schirt" und die aber beim Netzen eingehen oder Blatern bekommen, die soll man ungeschoren aber nicht ungenetzt verkaufen bei obiger Strafe und Zurücknahme des Tuches und Wiedererstattung des Geldes. Ebenso soll es gehalten werden mit den lombardischen, spanischen, französischen, englische», burgundischen und andern guten Tüchern, „also daß die so der bp eln guetzt und gschoren, aber die, so bp ganzen stucken verkauft allein guetzt und doch nit wider an die ramen glegt werden". Damit diesem nachgelebt werde habe man Einige bestellt, welche Acht darauf haben und die Tücher beschauen. Damit die Tuchlente an den Tüchern, die sie jetzt haben, nicht Schaden leiden müssen, habe man ihnen ein Ziel bis nächste Ostern gestellt, um dieselben abzusetzen. Um den bisher von den Waatleutcn bezogenen übertriebenen Mehrsch"^ oder Gewinn abzustellen, haben die Verordneten zwei Meinungen beredet, dieselben dem gesessenen Rath? vorzulegen: 1. den gesetzten Schauern Gewalt zu geben, die Tuchlente bei dem Eid zu befragen, wie sie die Tücher gekauft haben, und ihnen dann zu gestatten, fiir Arbeit, Kosten und einen ziemlichen Gewinn ans jedes Stück drei, vier oder fünf Gulden zu schlagen und dieses zu bestimmen, je nachdem das Stück köstlich und am Werth ist; die betreffende Auflage wird dann nach Marchzahl auf die Elle berechnet; oder: 2. es bestimmt die Obrigkeit für jede Elle einen Zuschlag, einen oder zwei Batzen, mehr oder weniger, wobei namentlich berücksichtigt werden soll, daß wenn Dings verkauft wird, die Verkäufer zeitweilig das Geld ausstehend haben müssen. Das soll nun jeder Bote heimbringen und jedes Orr bei den Seinigen ein Einsehe» thun oder sich entschließen, ob man eine gemeine Ordnung fiir alle Orte und Vogteien erlassen wolle. Schultheiß Nägeli von Bern erinnert, wie ab dem letzten Tag au Don Fernand Gonzaga, Statthalter zu Mailand, an den Markgrafen von Musso und an einen spanischen Hauptmann in Betreff der Gefangenschaft seines Sohnes, Burkhard Nägeli, geschrieben worden sei, wofür er bestens danke. Mit den betreffendes Briefen sei der geschworne Läufer derer von Bern mit der Farbe und der Büchse und in Begleit des Sohnes des Bernhard Segesser, Vogts zu Kaiserstuhl, abgeschickt worden. Nun vernehme man, daß dieser Läufer ermordet worden sei, „und wohl alsbald gemelter Segesser ouch". Er bitte daher, den mailändischen Bote» zu berufen und ihn zu befragen, wie die Sache stehe. Angelus Ritius, hierüber um Auskunft angegangen, eröffnet, er habe dein Statthalter zu Mailand in Betreff von Herrn Nägelis Sohn auch geschrieben und dabei angezeigt, wie die Eidgenossen einen Läufer von Bern mit einem Briefe an den Statthalter abgefertftl haben. Dieser habe ihm geantwortet, es sei ihm aufgefallen, daß dieser Läufer nicht angelangt sei, und habe ihn daher suchen lassen und zu seinem großen Leidwesen vernommen, daß er an der Gränze des Herzogthn»^ Mailand zwischen Aosta und Alexandrien und Montferrat getödtet worden sei, und zwar zur Zeit, als d» Franzosen den Krieg gegen den Kaiser im Piemont begonnen haben, wo die dortige Gegend, als da> Kriegsvolk von Parma gegen Alexandrien zog, sich in Aufruhr und Zerstörung befunden habe. Er hau nun allen kaiserlichen Amtleuten ernstlich befohlen, alleil Fleiß anzuwenden, die Thäter zu entdecken, u» wenn dieses geschehe, werden sie nach Verdienen bestraft werden. Der Statthalter habe auch mit bei Markgrafen von Musso und dem spanischen Hauptmann ernstlich verhandelt, daß sie den Burkhard Nage aus der Gefangenschaft entlassen sollen, habe aber dieses nicht erlangen mögen. Der Statthalter rathe »""^ es möchte Schultheiß Nägeli etilen Ehrenmann hineinsenden, um init dem Markgrafeil von Musso und de» spanischen Hauptmann um eine ziemliche Ranzion zu unterhandeln, wobei er, der Statthalter, nach beste" Vermögen behülflich sein wolle. Auf dieses eröffnet Schultheiß Nägeli weiter, nachdem er nun verstanden November 1551. 579 na, j,u„ Liius-r d-r di- Sri-s- d-r Eidg-nass.» g-irag.« I'»b- und dah.r -in Bat. d-rs-lb-n g-m-I-n I-i, „um .lsdald» auch d,r S-g-ss-r1° sch-nd»« ->m°rd.l wa-d-n, -Wahl L.iui.r a»-nthalb.n s--i und iich.r I-i» i»I,„ i„ „,Sg,n nu» dt- Sidg-nasl-n »°« E-s°rd-rni» i» d.r «ach, h-nd-l„ und ihm auch in B-.-.fs s-i»-s Sah»-- d-rach« u»d b-hals-n s.i,n Wi»°I,i di-I-r ah». s-i« «tff-n u,,d »ill-n h,n.ingqog.n I-t. 1° I,.d° -r dach nichts And-r-S g.than, als daß .- als -in Di.mr d-S König- sich nach Parma b-g,b-n wall«. uni-r d-S S-is-rS R.»i,n.nl had- -- w-d.r g-labi «ach g-schwa--n und anch van dah.r ,.in G-ld -„.»fang,,, -d-r ang.»°,n»,-ni n°chd.m .- sich lasl-n, I-l -r wi-d-r in d,,n Hau».,».,,,, »-«ang-n nnd Hab- .Hit g-h-ih-n. .wid°..°n us.hun». -- Hab. als. n.ch, »n-h-l.ch g-h-nd-l,. NN, d-w-g.» man cht» -in- solch- ua-rlM- R-Njia» a„».g.n >-»»>-. Ow-Hl s-,n Sahn Inn V-r,n°l-n b-Iih-, s° -n..bt-i- -r d,r Schulih-iß, -in- »-».lich, und billig. Naniian, I-i».m V-r„,ö».n s-mäh, snr d-n Sah» I» I-ift-n Mau hat nun d-n, Sialthal,.- !» Mailand wi-d-r g-schri-b-n «nd ihn g-b-..n, in d-r S-ch- d-s »-»- .n ihn» D»«.b-„ lall j-d-r Bai- di- «ach- h-imbrNMN nnd aus d-m nachsl-n Tag instrnir, s-in. was man in B-,r-ss d-S Liins.rS nnd d,S S-g.Is.rS Sah» aorn-hm-n wall., r. D-r G-sandl- d-z König» °°» Kranlr-i«. I-rr M-r-l-i lB-I-li M°-ch.,F.rri.r. i -s ist d-rs.ld.ch s°rd-r, aus das j-d-m Or. in B-lr-s, d-S Rnjbrnchs ,ng-s.°»i- S«r-id-n «»lwari. Di- Jnsl-u-iian.» lau.-n °.-Ich..d.n, -ung- Ba.-n smd nur d-ausiragt. anzuhar.n „nd h-nnjndring-n. NichlSd-slaw.nig-r «i.d d.,n s-sandl-n -rassn-i. w.nn d-r Kan.g Mch. aan all-,! Or..n Hau»«...'. und s-hiich-ii -»»->>m.. 1° ,°.-d- d..s.» g-ah-n rlmmll-n h-rnar-usm. d-r Mit,l,Sch-d.n bring.» mach.., di- M-innug d,r Ob.rn s-i d.h.. -s -°» I-d-in O-l -u. s.»m,»n» und -in Whnch-n °ng-»°,»m-n i°-rd°n, W-»n dann anch Ni.hr al- snr di. g-ardn-i-n Sah,,«-,, -rs-rd-rlich wörm. hlnlans.n. 1° 1°»-» °i.sm »ich. S-iiP.l,».- »an d-n Zug-wandi-n. s°„d.rn ...» d.i. Ott,., g-g-b-n w.-d.n nnd „aar aamb ans d-nj-nig-n. di- Hau». ,u,° Hab.» Ans di-I-S .»iwar... d-r G-sandt- Ich-is.lich S°I-...d.-i I. In B..r» d-S Ausbruchs snn Mg-,b.n- -- d.l.-ch..n, wns °r di--I°I- d.i. Ori.n ».Ich-i-d-» Hab., was d-n Kanig b.,.°g.n Hab., d-n Ausbruch Zinn Sw.-. d-r Bildung -in-r Sard. ,u sard-r»! s-rn.r I» b-d-nk». w-lch-r U.w.ll. msalg.n wnrd.. w.n„ d-r Ansdrnch o-rw-ig-r. ward., da sich sch°» «»-ch-- » P-«»-»- d°Md.n, «all., man S.n nn» an d-n König aarn-hm-n, so ward- das Mi. -w-i N°ch.h-.l°» °.-ln.nd,n -rsl.ni bl.-b-n di. -idg.nass.Ich-n »...«>. ahn- Di-ns., und Iii.» »»d-r- «»-d. di- S°«- »-> »'°i>- -- n,ch> »»-». °,.s..-hn,.„ w,nn ans j-n-n O,..». °u- d-n-» d-r «önig H.nv.l.nl. n-lM. „an, ich n.ch. g.nu» band...,.» ich-s..n in d-I-h-n. »m » »...dm -» li- -»> d>-K»°chw MM >- «li'd. d-r «ömg n-rnchn.», da« d..s,als -,n,g-r Unm,»- h-rrsch.,^ i° ward ... „ach d-r R-i.n„.» d.s Ä.I°»dl.„. di- Kn-ch.- -h.r ,°i°d.r h-nnw-is-n snr s° lang- bis d.r Ausbruch -r alg-, d.u d-r -anig °w d°id ö» ih»» «°d.»^ M-s-n ju b-w.-.«.n ,... .- S-s.n .-; . «-ich. d-r -lb ,n.h- d-n «ri-gsl-n.-» !».» »"» das, d-r «an,g s...... w.rll.ch b°dnrsl. B-.r-ss-u d« V.rl°n -». -S ,.,-ch.. -an l-d-m »»««»«.„ °°» M-»» ,am»,-» w.rd.n s° war. d.-s.s d-m S-iand ,,, I-I,r ana-n-hm, ,a-nn-r hi-sii-»-«.»»«->1-»-. --durs- -d-r s-,„-„ B.s.hl n.ch, „b,rschr-,t-,u ^ Das B-a-hr n d-r B-t-n, w°»» »-»- S-»!-'...».»'«-»-» im Pi.m°.„ .--ich... w-rd-,» ,„>, d-ns-lb-n di- «.ig.n O- - in b-d-n.-«. mög.» di. Eidg.n°ss.» !.lbsi d-m «»ig sch-ii.Nch »rmil..ln. d.r G-sand.- wall. d-S »ich-auch ,h„n und sich ,»-glich» das«- °...a°„-m D°- .a.rd ,n d-n Ab ch.-d g-n-mm-n, -b°,ch. »---» d-r H-rrsch»,. «-rd-nd-r«. d,. »an Lu--r„ 580 November 1551. sollen denen von Glarus hierüber eine Quittung zuschicken. T» Der Gesandte des französischen Königs, Marche-Ferriere, eröffnet weiter: 1. Er habe auf der letzten Tagleistung gezeigt, wie die Feinde des Königs unter dem Scheine des Concils trachten, zwischen dem König und den Eidgenossen Uneinigkeit zu stiften, aus zweierlei Gründen, einmal damit der König von den Eidgenossen keine Hülfe erhalten möchte; sodann weil „er" (der Kaiser) die Gewalt und Macht der Eidgenossen („unfern") zu schwächen trachte. Die Eidgenossen werden des Kölligs Protestatio» wohl verstanden haben und werden aus einer Zuschrift des Königs an sie weitern Bericht erhalten. Der König begehre nur Einigkeit, Nutzen und Wohlfahrt der Eidgenossen, als seiner besten Freunde. Der Kaiser begehre den Besuch des Conciliums nicht um der Ruhe der Christenheit oder des Vortheils der Religion willen, sondern um seine Zwecke durchzusetzen, seinen Sohn zum Statthalter in Italien zu machen und das römische Reich zu bekümmern; der Papst werde selber betrogen und der Kirche ihr Gebiet entrissen. Wie es mit der Sicherheit der Eidgenossenschaft stehe, wenn die Sache einmal so weit gekommen sei, mögen die Eidgenossen selbst ermessen. 2. Unlängst habe er auch vorgetragen, wie des Kaisers Botschafter bei den Eidgenossen nur ein Ausspäher sei, zu erfahren, was da verhandelt werde. Da nun die Eidgenossen gemäß dem Frieden und der Vereinung schuldig seien, des Königs Feinde aus ihren Landen zu verweisen, und er dieses bereits begehrt habe, so wünsche er Antwort hierüber. Die Boten verlangen nun vorab Antwort auf ihr Schreiben vom letzten Tag an den König in Betreff 1. der 15 Tage Freiheit für die eidgenössischen Kaufleute nach der Messe zu Lyon; 2. wegen der Neuerungen und Beschwerde in Betreff des Zolls; 3. in Betreff derer von Bern, Freiburg und Solothurn und von andern Orten, die sich für den Grafen von der Cammern, den Herrn von Aix und ihre Mutter verbürget haben; 4. wegen derjenigen Bürger von Basel, denen ihre Kaufmannsgüter auf dem Meere durch die Franzosen weggenommen worden sind. Der Gesandte giebt über jeden Artikel eine schriftliche Antwort, welche je den betheiligten Orten mitgetheilt werden. Man findet sich mit diesen Antworten aber nicht befriedigt und eröffnet dein Gesandten, er möge dein König mit allem Ernst schreiben, daß er unsere Kaufleute mit der Freiheit der fünfzehn Tage halte, wie die aus dem Reich, und sie nicht mit neuen Zöllen beschwere, wie das der König den Gesandten, die bei der Besiegelung der Vereinung bei ihm waren, gemäß eines Abschiedes, der beim Stadtschreiber zu Solothurn liegt, versprochen habe; ebenso soll der König den Grafen von der Cammern, den Herrn von Aix und deren Mutter vermögen, die Unsrigen, welche sich für sie verbürget haben, von der Bürgschaft und Verschreibung zu lösen; man glaube nämlich nicht, daß dieselben in ein weiteres Recht gewiesen werden sollen, da sie bei ihren Briefen und Siegeln nicht belassen wurden; den betreffenden Bürgern von Basel soll ihre Waare wieder erstattet werden, da sie bei fünfzehn Jahren Burger zu Basel sind und von der Kriegserklärung zwischen dem König und dem Kaiser nichts gewußt haben. Würden nicht alle diese Artikel erfüllt, so würde man den König gemäß den Tractaten auf die Untermarch zum Recht fordern. Daneben hat man erkennt, wenn der Graf von Greyerz eine Botschaft begehrt, um sie zum König zu senden, so soll derselben auch Vollmacht gegeben werden, über diese Punkte mit dem König ernstlich zu verhandeln, u. Angelus Ritius, Gesandter des Kaisers und des Statthalters zu Mailand, Fernand Gonzaga, hält einen langen Vortrag: 1. Über die zwischen Mailand und den Eidgenossen zu errichtenden Capitel und verlangt Annahme des neunten Artikels, wie derselbe durch ihn vorgeschlagen worden sei; der Kaiser meine die Sache ganz lauter und recht, und es werde dieselbe den Eidgenossen und ihren Unterthanen zu großem Vortheil gereichen. Nach Eröffnung der Instructionen wird geantwortet, wenn der Kaiser und Fernand Gonzaga den neunten Artikel fallen lassen und die Capitel so annehmen, wie die von den Eidgenossen ans November 1551. 581 der letzten Jahrrechnung vorgelegt worden sind, so wolle man das in den Abschied nehmen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. Der Gesandte fragt hierauf, ob man die übrigen Artikel annehmen würde, wenn man den neunten fallen ließe. Die Boten stellen die Gegenfrage, für den Fall, daß der neunte Artikel, wie solchen die Eidgenossen entworfen haben, aufrecht bliebe, ob der Gesandte dann Vollmacht hätte, die übrigen Artikel anzunehmen. Der Gesandte erwiedert, er habe Gewalt, sich zu entschließen und zu beschließen. Das Alles wird in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag mit endlichem Befehl und Gewalt zu erscheinen. 2. Der Gesandte eröffnet, er vernehme wie der Vogt zu Mendris gegen die von Como mit Bezug auf die Güter, welche dieselben auf eidgenössischem Gebiete besitzen, Neuerungen habe eintreten lassen, die jenen unleidlich seien, weßhalb er bitte, den benannten Vogt zu vermögen, von solchen Neuerungen unverzüglich abzustehen. Man antwortet: Da der Statthalter von Mailand gegenüber den Angehörigen der Eidgenossen, welche Güter im Herzogthum Mailand haben, solche Neuerungen angefangen habe, so habe man dein Vogt zu Mendris und andern befohlen, die aus dem Herzogthum Mailand in der betreffenden Beziehung so zu halten, wie die Unsrigen im Herzogthum gehalten werden. Wenn die fraglichen Neuerungen dort abgestellt werden, so werde man Weisung geben, das Gleiche auf dem eidgenössischen Gebiete eintreten zu lassen. 3. Der Gesandte eröffnet, ungeachtet der Kaiser nur Friede, Ruhe und Einigkeit in gemeiner Christenheit angestrebt habe, habe der König von Frankreich, der ein Zerstörer aller Einigkeit sei, den Krieg mit dem Kaiser begonnen. Dieses betrachtend, werden nun die Eidgenossen ihre Knechte dem König nicht zuziehen lassen, sondern daheim behalten. Das Alles wird in den Abschied genommen, v. Auf das an den König von Frankreich gerichtete Schreiben in Betreff der Grafschaft Burgund zeigt des erstem Gesandte, Morelet an der König habe ihm geschrieben und ihn beauftragt zu eröffnen, er glaube, die Erbeinung verpflichte die Eidgenossen gegenüber der Grafschaft Burgund nur, derselben mit Briefen und Botschaften behülflich zu sein; der König aber sei durch die Erbeinung nicht gebunden, und die aus der Grasschaft Burgund könnten („füllend"), wenn es ihnen gefällig wäre, wider den König, auch wider die Eidgenossenschaft ziehen. Zu Ehren der Eidgenossen aber wolle er, wenn die Burgunder Gesandte an ihn schicken, mit diesen über Aufrichtung der frühern Neutralität, wie diese unter den alten Königen bestanden habe, verhandeln, in der Meinung, daß so lange dieselbe währe, die aus der Grafschaft Burgund den Eidgenossen, ihren Unterthanen und Zugewandten allerlei Getreide und Proviant »ach Gebühr und Bedürfniß aus der Grafschaft Burgund und aus dem Herzogthum Mailand (!) ohne Widerrede und Auflage von Zöllen sollen zugehen lassen. Man zeigt dieses den Gesandten der Burgunder schriftlich an, die hierüber ebenfalls schriftlich, aber sich beschwerend antworten. Nach Eröffnung der Instructionen wird den Bolen der Grafschaft mitgetheilt, wenn dieselbe die Erbeinung halte, so wolle man ihr, wenn sie es begehre, Botschaften von einem oder zwei Orten verwilligen. Sie antworten/ man möge an den König schreiben, daß er gegenüber der Grafschaft nichts Thätliches unternehme; dann wollen sie die Sache wieder an ihre Herren der Grafschaft Burgund gelangen lassen und auf dem nächsten Tag antworten, ob sie eine Botschaft begehren oder nicht. Das soll jeder Bote heimbringen und für den nächsten Tag Instruction einholen. Die Gesandten von Zürich eröffnen, ihre Herren haben ihnen geschrieben, daß einige der Ihrigen sich in dem gegenwärtigen Kriege erheben und hinweglaufen. Die von Zürich haben nun früher ernstlich verordnet, daß kein Hauptmann noch Aufwiegler ihre Leute hinweg- führen solle, wie sie das auch schon zu Tagen angezeigt haben. Es sei daher wieder das Verlangen ihrer Obern, daß' man die Hauptleute und Andere in allen Orten und bei den Zugewandten warne, Angehörige derer von Zürich aufzuwiegeln oder in deutschen oder wälschen Landen anzunehmen; gegen Zuwiderhandelnde 582 November 1551. würde man im Betretungsfalle nach den Mandaten verfahren. Das soll jeder Bote in den Abschied nehmen, damit jedes Ort es den Seinigen anzeige, x. Ammann Lussi von Unterwalden bringt instructionsgemäß vor, seine Herren verlangen mit dein König von Frankreich ans der March das Recht zu bestehen, ob er ihnen (von Nidwalden) nicht auch die Kette nnd das Verehrungsgeld zu geben schuldig sei. Die Eidgenossen möchten daher ihre Richter verordnen und mit den Anwälten des Königs reden, daß dieser auch seine Richter hinschicke. Da man ohne Instruction ist, so wird das in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. Die von Lucern haben geschrieben und gebeten, Jost Natzenhofcrs, ihres Burgers, Töchterlein unentgeldlich in das Gotteshaus Münsterlingen aufzunehmen, zumal benannter Ratzenhofer cils lebende Kinder habe. Beim Abgang von Instruction wird das in den Abschied genommen und soll jeder Bote sich dafür verwenden, daß dem Töchterlein das Geld, das es für die Pfründe geben sollte, nachgelassen werde. In Betreff der Beschwörung der Bünde gehen alle Instructionen dahin, daß man dieselbe f»v gut und fruchtbar erachte. Einige Orte meinen nun, die Bünde sollten von allen Orten gemeinsam nach dem Buchstaben ohne alles Arguiren beschworen werden. Die Boten von Zürich erinnern auftragsgemäß hiebe« an die im Jahre 1549 diesfalls gewalteten Verhandlungen und eröffnen des Fernern, damit es nicht an ihren Obern fehle, daß die Sache nicht zum Vollzug komme, haben letztere sich dahin entschlossen: Nach altein Brauch und Herkommen soll der Gesandte von Zürich den Eid an allen übrigen Orten nnd derjenige von Bern den Eid bei denen von Zürich aufnehmen. Der Gesandte von Zürich soll dann in den V Orten »»d in den übrigen Orten ihrer Religion den Eid zu Gott und den Heiligen geben; bei denjenigen Orten aber, welche die Religion derer von Zürich haben, und ebenso wenn der Gesandte von Bern den Eid in Zürich entgegennehme, soll der Eid nur zu Gott gegeben werden. Wenn einige Orte ihnen zumnthen sollten, ^ Gott und den Heiligen zu schwöre», so wäre das ihrem Glauben zuwider, wiewohl sie die Mutter Gottes und alle ausermählten Heiligen für „heilig und liebe Gottsfründ" halten. Es wäre dieses auch dem Land- frieden entgegen, demgemäß jeder Theil bei seinem Glauben belassen werden solle. Würden einige Orte sich zu diesem Vorschlage nicht verstehen können, so möge man die Sache anstehen lassen bis Gott weitere Gnade gebe; die von Zürich werden gleichwohl Leib und Gut, Land und Leute für deu Nutzen und die Wohlfahl l der Eidgenossenschaft einsetzen und Alles erstatten, was die Bünde, die ewig dauern sollen, vermögen. Bcr» ist gleicher Meinung (?) und glaubt, man solle sie einander den Eid nach ihrer Religion geben lassen; 'volle dann ein anderer Bote die Heiligen hernach nennen, so können sie nichts darwider, doch solle nieina» gezwungen werden, bei diesen zu schwören. Einige Orte glauben, der Streit sei ganz geringfügiger Art. man könnte den Bünden unbeschadet dieselben nach der angetragenen Forin beschwören bis auf ein allgemein christliches Concil, wodann man sich wohl auch in Betreff des Schwörens werde einigen können. Da " wird auch geredet, wenn man sich auch jetzt in Betreff des Beschwörens der Blinde nicht vereinbaren soll^ so sollte man nichtsdestoweniger die Bünde in allen Orten, und zwar in den Städten vor deu klein ü» großen Rüthen und in den Ländern vor den Landsgemeinden verlesen, damit die Jungen darüber unterri) werden und wissen, ivas ein Ort dem andern zu leisten habe. Alles das soll jeder Bote heimbringen »" aus dem nächsten Tag Antwort geben, »»l». Der päpstliche Botschafter verlangt Antwort auf das vielfältig Begehren, die Prälaten, Gelehrten und Prädicanten in der Eidgenossenschaft auf das Concil nach Trient zu sen^ ^ Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen antworten, sie bleiben bei dem Bescheid, den sie im Jahre 1549 auf ^ Anbringen der VII Orte in Betreff des Concils gegeben haben, nämlich: Wenn durch die Gnade Gottes si Erfindung göttlicher Wahrheit ein allgemeines freies sicheres christliches Concil gehalten werde, werde» November 1551. 583 hi.- d...ch dt. »«.mg d.s ...,z.g .... d.. ..cht» b.dI.sch.. Sch.,s. d« , m.d . ...... T.st°m-...-s ch-iwch ...» b.Ich °.1«. w.r ».IMI»... m.»-h,i.ch .... d'. d.M.... «M. «»« ..ich« s°ndmn N..n °b.r I» das -» Tn.nt ,.... sr.,.s Mg.........z, I°nd.rn „nr Mir,.!" ...» ...» «m P°» d-"> K-is-r. d.m rSmilchm Km.ig und ihr... Unt.r, . dasselbe werde auch von den Königen von Frankreich, England, Schottland, P°>..., Dl«, M M.W.. ch.'Wchm P«.t« >"» "? N. h.h.r d°s,,d. ...cht...!»'»u- 7» 7777 7 «Im,..,. n..v»r,.iilch... Pl-H. S-HM d°z Cm», I-Il. durch di. PMntm und E.lchttm d^M^mlnllstlincht w-rd-i-i du »d.r jcht «i.d.r !>ri,g Zwilch.., d..„ K.»j.r und dm, dcd I c! kind?n sie jetzt auch die Zeit Nicht gelegen, um lemand hineui- 7"^"^ 7l d7.>>cht'i'.d.r..>»..» und Uli- P»t-.»ul... ir-i'n nud sich.rn Zugang had.n, acht. »rus-°«n- - " » di. Jns.-u°..°n... ung,.ich und di. z...°.-hä,.,M- .ig... f>r uufriichtbar, zei i z tzeimbrinaen. Der päpstliche Gesandte eröffnet des Weitern, derst 1 n ' d!w Kiüüg von Frankreich beabsichtige, eine Zahl eidgenössischer Knechte in seinen Papst habe vernommc , Vertrauen hin, die Eidgenossen, als Beschirmer der Kirche, Dienst zu nehmen. ^ Papst gebe schal d^V s ^ ^ ^ ^ werden dem König nichts gestatten, "s ^ ^si-andota gerichtet n>s'esondere wider dessen ^.or)a < gerechter Ursachen, gegen einen ihm ungehorsamen Unterthan wäre; der Papst habe letzteres um ^ Kirche überfallen und >" Lehenmann iind gcgen so ) , ^ Instruction in den Abschied genommen, ee. Uri, beHädigt haben, unter.ion.me... W w'n Ubg ^ Bri.der-Kla.isen Myz lind Uiiterwalden wo cn, ze ^ 7^,bringen, um a.if dem nächsten Tag zu antworten. «R,R. Die uszurichten. Das sollen u u instnictionsgemäß vor, es walte etwas Span und Widerwillen vtm van Uiiterwalden un Zu ^ Münsterlingen gekommen, und den alten Frauen, die in diesem M chen den Frauen, die von ^ ^ ^ ^ 0 teshause geblieben seien un c verspotten den Gottesdienst der Frauen, die von Engelberg Stuben und Gemächer im Gotteshaus Thurgau, er solle sich nach Münsterlingen begeben .lud gekommen sind. Man schreibt nun ^ ^ ^ ^ ^ trachten, die betreffenden ^ bm baß biese^.i^ u andere in ihrem Go e^> .cns ..s^ss.,,, sich zu berathen, wie man sich gegenüber den alten Frauen I.» ,d.. «... Ich..».., d., P«...n. ...7«« „..» D-- m«. ...» im. sab ...» S.u. ...isch-.id... lui!..., 1 gewichen; er, der Gubcrna o ' ^ Ebenfalls meldet er in Betreff Farels, wenn die Bitte, die er drüber er uns ein Veizei )N.ß u habe, nicht erfüllt werden könne, so wolle er gemäß dem °n d.e eidgenössischen (puffere ) ° ^ Prsidicant zu St. Bläst habe Bürgschaft und Tröstung andfnede» handeln. a» w ^ ^ ^^en, bei, Obern der Orte ihre Kosten zu vergüten. Den Leistet; es sollen nun die ^Nigu .ch»en Tag mit Instruction erscheinen, fk Da keine drängenden Farel betreffend soll jeder Bote ^em nächst^ ^ ^ >77777.7° »1°.»,... °°»M"»>b°"°" 584 November 1551. Lehen von den Frauen zn Schimms seien, zu ihrem Schloß Knonau gekauft: es sei das unwissender Weise ge chehen; fte bitten freundlich, es für diesmal gütlich hierbei bleiben zu lassen; wenn künftig solche Käufe mehr beabgchtlgt würden, so sollen solche nur mit Vergünstigung und gutem Willen der Frauen von Schimms ge,chehen. I»I». Der Gesandte von Schwyz („ir") soll den zwei Orten den Vorschlag derer von Küßnacht anzeigen, wie er denselben in Schrift hat, und sie bitten, „das etlicher gstalt dar durch gangen, wann mine Herren dem gotshus Engelberg ouch guts schuldig, wo je mit(nit?) funden mag werden, kennen min Herren die me» mt von recht trengen; und was sich ire Herren hierüber vereinbaren, minen Herren zuschriben, damit iijer Handel zur ruw bracht werde", it. Die von Glarus sollen gedenken des auf dein frühern Tage in Betreff des Abzugs gehaltenen Vortrages, kik.. Bürgermeister Peyer von Schaffhausen eröffnet laut seiner Instruction: Es sei früher verabschiedet worden, die Schiffleute zu Coblenz sollen den Buchs in den Schiffen bis an den Lauffen führen, wobei ernstlich gebeten worden sei, daß man die Schiffleute zu Coblenz hiezu anhalte. Da ans der letzten Jahrrechnung (!) die Diener einiger Kaufleute, die Buchs da hatten, sich beklagten, es seien einige Fässer Buchs Jahr und Tag dagelegen, einige gebrochen und verdorben worden, so sei damals erkennt worden, wenn das Wasser „stände" und es den Schiffleuten immer möglich sei, so sollen sie den Buchs zu Schiffe führen: wenn aber einige Fässer einen Monat lang da gelegen seien und das Wasser „nit gestünde", so daß man den Buchs in den Schiffen (nicht?) führen könnte, so mögen sie denselben ans der Achse zu agen führen: doch Zoll, Geleit und andere Schuldigkeiten entrichten. Man läßt es nun bei dieser Erkanntmß gänzlich verbleiben, einzig mit der Erläuterung, daß das Führen auf der Achse erst dann gestattet sein soll, wenn ein Faß zwei Monate lang zu Coblenz gelegen und während dieser Zeit das Führen zu Schiff nicht möglich gewesen sei. II. Vor den Boten von Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus erscheint Christof Schorns, Pannerherr zu Schwyz, Vogt des Abts Diethelm von St. Gallen in der Grafschaft Toggenburg, als Gesandter des 'enannten Abts, und eröffnet: Auf der letzten Taglcistung zu Baden sei er erschienen und habe angezeigt, der Abt se: vom Papst auf das Concil von Trient gefordert worden; er begehre daher des Raths seiner Schirmherren, wie er sich diesfalls halten solle. Das sei damals in den Abschied genommen worden, um auf diesem Tag Antwort zu geben, weßhalb die gleiche Frage nun wieder gestellt werde. Nach Eröffnung der Instructionen ergiebt sich, daß der Wille der Mehrheit der Orte dahin geht, der Abt solle das Concil durch geistliche oder weltliche Personen besuchen lassen, „oder aber solichs mit zimblichen geschriften »suchten", was er lieber wolle. Doch soll er sich beschlüßlich in nichts Anderes einlassen, als was die Religion und den Glauben berührt. Datum den 30. November und besiegelt vom Landvogt zu Baden, Ambras Jmhof, des ^ ^ Stiftsarchiv St. Gallen: ä.eta ^bliattiu Diotdolmi Band 10V, f. 1<2. Die Quelle giebt dem Tag, wenigstens scheinbar, das unrichtige Jahresdatum 1552. Im Jahr 1552 augt kein Badeuer Tag zum 30. November; man vergleiche auch den Abschied vom 8. Juni 1551, ^ Landvogt zu Luggarus, Hans Jöuchdenhammer, des Raths zu Basel, wird besohle», na ) ein Johann Peter Muralt, Johann Peter della Donada und Marty Janny an Thoman Gallisch»' einen Todtschlag begangen haben, und nachdem ihnen nach geineinem Rechtsbrauch zum Recht verkündet wor en ist, sie aber nicht erschienen sind, alle drei, nach gemeinem Landesbrauch und gemäß dem über ste ergangenen Urtheil als Todtschläger zu verrufen und ihr Hab und Gilt, das sie in seiner AmtsverwaltuUg ha en, zu Händen der Obern zu beziehen. Betregend Quelle siehe rm N°«e- November 1551. »a. Besondere Verhandlung der evangelischen Städte über das Concil und das Bundschwören- siehe Note. «». Verhandlung der in Luggarus regierenden Orte betreffend Verkuppelungen und Dergleichen; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen o, », 8, vv, ee; >m Berner u, k, j, Ic, n, u, in i» der Text der Berner Verordnung, i, s, x, z", ev—ee; im Schwyzer s; im Glarner q, ev, im Basler t», I», i—I, I», o, ee—v«; im Freiburger und Solothurner u, I,, j, Ic, u, o, 8, ev, vk; i>n Schaffhauser », d, i, Ic, », «, s, >, ve—im Appenzeller », »>, ll—t, j—o, s, z, vv-ee. ^ aus dem Schwyzer und Glarner, IM aus dem Schwyzer, ii aus dem Glarner, IM aus dem Schaffhauser Abschied. Zu v. Wir fügen folgende Acten an: 1. 1550 (anno primo llulii xapao tsrtii), 16. December. Papst Julius III. an Zürich und die übrigen Eidgenossen. Schon unter seinem Vorgänger, Paul III., habe Michael Egcnstorfer, Abt des Gotteshauses Allerheiligen oder Sant Salvnwr zu Schaffhauscn, ein Sohn des Unrechts (Iniguitatis tilius), sich vcrheirathet und die Verwaltung des benannten Klosters der Stadt Schaffhauscn übergeben, so daß nun dasselbe seit Zehn Jahren und langer ohne Abt war, wodurch das Nccht der Verleihung der Abtei gemäß dem lateranischen Eoncil und andern kirchlichen Vorschriften an den päpstlichen Stuhl gefallen sei. Derselbe habe sodann die Abtei des Klosters Allerheiligen dem Heinrich von Jestctten, Abt des Klosters zu Sedden (?) (alias Scyldcn), übertragen, wie das in den hierüber gefertigten Briefen weitläufiger beschrieben sei. Ebensalls durch ein Breve sei dem genannten Heinrich die Verwaltung des Klosters und seiner Einkünfte und der Bezug dessen, was an den Tisch des Abtes gehört, übergeben worden. Damit Heinrich gehörig in den Besitz des ihm Verliehenen gelange, bitte und ermahne der Papst die Eidgenossen, zufolge ihrer Andacht zu Gott und ihrer Ergebenheit an den päpstlichen Stuhl dem Belehnten für die Ergreifung des Besitzes der ihm übertragenen Verwaltung verhülflich zu sein. St. A. Zürich: Abschiede Band IS, k. 2S8 (lateinisch,. - St. A. Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede blbl. S. esi. - U, Basel: Abschiede Band 24 (lateinisch). — K. A. Freiburg: Vadische Abschiede, Band 15. — A. Solothurn: Abschiede Band Li. — A. A. Schaffhausen: Correspondenzen (lateinisch). 2. Gerwigk, Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, an gemeine Eidgenossen. Letztes Jahr haben er und Heinrich, Abt des Gotteshauses Wiblingen, auf dem Neichslag zu Augsburg nebst andern Eommissionen als Präsidenten und Visitatoren der Klöster des St. Bcnedicten-Ordcns der Mainzer Provinz den Auftrag erhalten, dem Heinrich von Jestetten, gewesenem Abt zu Hougschoue», Gotteshaus und Abtei genannten Ordens zu Schaffhausen, da der letzte Abt Michael von der Administration zurückgetreten und das Kloster setzt viele Jahre verwaist gewesen sei, zu leihen und ihm zum Posseß zu verhelfen. Dieses haben sie in gewöhnlicher Form mit unter ihren äbtlichen Siegeln ausgestellten Briefen gethan. Vor kurzer Zeit sei dann auch von Seite des Papstes ein gleicher Auftrag an sie gelangt, womit ein besonderer Titel für den Heinrich aon Jestetten aus das genannte Gotteshaus verbunden worden sei, woraus dieser die wirkliche Einsetzung in dasselbe verlangt habe. Sic haben nun diesfalls ein freundliches Ansuchen an Burgermeister und Rath der Stadt Schaffhauscn gerichtet, wie der von Jestetten sin sich selbst auch gethan habe. Da aber dieses ohne Erfolg gewesen sei, so seien sie veranlaßt, sich an gemeine Eidgenossen zu wenden, daß sie die von Schaffhausen vermögen, die Einsetzung des Abts vor sich gehen zu lassen. Der frühere Abt Michael habe gar keine Gewalt gehabt, das Gotteshaus Schaffhauscn, das ohnehin dem heiligen römischen Reich angehöre und unterworfen sei, an Bürgermeister und Rath «Hand tödtlich zu übergeben, die von Schaffhauscn seien als Kaien nicht befugt gewesen, das Gotteshaus, als ein geistliches Gut, zu verwalten und in ihren Nutzen zu verwenden. Die Mitwirkung der Eidgenossen zu dem beabsichtigten Ei folg wolle man mit Gebet und guten Diensten zu vergelten trachten und beim Papst und Kaisei gebühiend vermelden. Bitte um Antwort, (Ohne Datum.) 74 586 November 1551. Allerheiligen zu F^nbura "im» 7 7 6>>schrlft (Vortrag) des Heinrich von Jestetten, „Co.nmandator zu obigen L^nnam n E ^s°lb- wiederholt m Kurze... für seine Person die theil onch des orte ,msis "»""g^beinerkt er auch, er habe vernommen, daß eine ausländische „und Zw" -SNU-'« KZ Ä-W.Ä ^ mmloa dcm"an di??^' 7 ^bts Gerwick an Schaffhanscn ist datirt von. 28. Juni 1551 und stellt sich 1.7A. as nr ,m 7 "ächteten. Nach de.nselben gieng der Auftrag an Gerwick ans de... Reichstage » «- - «- " St. A. Zürichs A. Schasshausc» .Copic). - ,1t, ?t. Echasshuus«»: C°rr«sp°nd«nzen , s"! 7 "7 '7. "" Schrift Abschiedtert gefertigter da d ^b'U'deu. folgenden Inhalts. Anwälte des Haupt»,an» Anton Poecobello von Lauis' zeigen Zoll zu Lani'e 'für s 77^ 7^" ^chlassnnge» an den Zöllen ei» Mißfallen haben mögen, so .volle er de» nußer' es wü7 ' ^ ^ ^ Son.icnkroiicn cinpfangen. und keine Nachlassnnq vorbehalte»' '"ß.r ... wurde e». „rechter landskr.eg" zwischen den. Kaiser und den Eidgenossen entstehen. zwischm d^i 777' ^eser Verhandlung erfolgte die in folgender Missive angedeutete Specialverhandlnng zmiw).» vcn Gesandte» vo» Zürich und Basel. bctrcffm'd'den "" ^7'^' Widerlegung gewisser Berichte, die Felix Zimmer.»»"» nicht gedulden 'könne t".- ? 7." ^"'ch vorgegeben Hab-, und Darlegung, dafi n.au „Winkelkättsi" Baden aewele» s> ' 7> 7 Rathsbote» derer von Zürich, die auf den. letzten Tag Z» Angehörigen solck.e>7sst » ^vcrdc wegen berichtet und verlangt, daß die vo» Zürich bei ihre» einkmcke? . 77 ' 7"" "".d"' Märkten zu Basel die von Zürich und Andere desto stattlicher Zimmermann no'w 7 >7 7"Bescheid erwartet habe. Man sei entschlossen, weder den. Klsi lassen u s w inkelkäufe zu gestatte», oder das auf solchen gekaufte Korn durchführen Z» tt. Sl. Basel: Missivenbuch 1550—52, S. 230. der VM Or.7m Sa>"">lu»g der Rheinthalcr-Abschiede. S. 19K, enthält das bezügliche Schreib-» Anibros F.nboi d7"u 7 "^7"" ^b°"'thal vo». 90. November 1551, gesiegelt vo», Landvogt zu Bade», An.b.os ^.nhof, des Raths zu Bern, das mit dem Abschiedtert übereinstimmt. Z" «I. Die Bote» beauftragen auch den Landschreiber zu Lauis sachbezttglichc Erkundigungen einzuziehe»- Ratl. Johann Zumbrunnen. Landschrciber zu Lauis. an Landanimann »"^ "» dem Läufer mm N ^ Z» Bade» haben die Ralhsbotcn gemeiner Eidgenossen in Betreff de» verübten Blö de-- .t» I "7 7"^ Segesser. Vogt zu Kaiserstuhl, auf de». Herzogthu.n M"il-»'d geschehe» ob es mit 7k 7'°«" "7 aufgetragen, sich genau zu erkundigen, wo und von wem solche zu schreiben . /' - ° 7 7 lloschehen sei und wie sich Do» Fernand hiebei benehme, und hierüber beförderbch 7- Rm 7uen M 7'" ^br°gelu. d.e bezüglich Er.uittlung der Thäterschaft erfolglos w »r-»- vo» Uri77777 ' Do» Fernand bekunden. Da ihn. befohlen worden sei, sinne Antwort "» dl. XU Ou)b.nM.^ "^ o«. n-ch«-m-ii» ) tonnen. St. A. Zürich: Act«» Rem. — K. A. Schoffhmiscn: «orr«sp °nd-nt ^ ^ Basel. Abschiede Band 2«. — St. A. Lucer»' Alten Franlreich. Meinung der Orte zu verständigen. 2 l- . er i.u kick. der französische Gesandte, wie oft. oder gewöhnlich, auf den 17. November «,.»Kg «ch Oqm°ä,»-»,« -°' r.„r.^ ->.!I Undnril den Aufbruch zu betvilligen. ....er) ^er,..u.r.^ r,.». qinkw-ncb IN bewilligen; man soll aber mit dem Herrn reden, da die Bote habe Gewalt nut ' n^ul^ ^ von der Sache wenig genieße», so möge er bchülslich von Solothurn („in. >N ) Königs Diener nach seinem Gefallen ausgctheilt werden, sein, daß die verfallenen Pensionen > ^ Sowthurn. Ratysbuch N°. «a. s. dz». . ^ . .... auf einige in diesem Artikel berührte Gegenstände von den -- d°» «m» »«.S-.nl-, ich Wi, >.„m di--M- und I»»,. ,m. B,„ aus -imz-Z D°i.il «achst-h-nd- A->°» !->»->' ^ Radmer Landschreiber zu Baden, an Lienhard Keller, des Raths der 1551. IN Decem.ber^ Ka p Bod.m^ si, h„ben den. Grafen von ^tadt St. Galle». ^ -Nnu Frankrcich verwilligt, der Landschreiber zu Bade» möge daher Grcycrz den Benncr T s„ti,icu Das habe er (Bodmer) gethan und ihm daneben eine besondere Eredenz und Instruction für >) ^ ^ „„b derjenigen, die sich für die Grafen von der Cammer Credenz und Jnstrmt.M »tg-» w Kaufleute ^ ^ ^ von .vor. zu .vort" wie er m verbürgt haben, ausgesti . " Marche-Ferriere m Betreff der Kaufleute gegebene Antwort, beiliegender Copie sehe, ter senvc ^ Stadtarchiv St. Gauen. Tr»ae xx, iz 26). Die angeführten Beilagen bilden: 1. Eine Instruction für Tillier (Na.nens gemeiner Eidgenossen) in Betreff der Meßfreiheit zu Lyon und der neuen Zölle, im Sinne des Abschiedes. K ... -?.-n..kruch gsandte» antwurt. so er .„inen Herren, den Eidgnossen geben uf den xv (m°) 2 „K. ma. zu F ) ) Tage, worüber zu Compiegne eine Zusage geschehen sein soll. November anno lz. ^ „ verlange der Gesandte, daß diese ihm vorgewiesen werde, dann werde .. "..'„"er k.!.. satt verlange ver iseianoie, vag oie,c tyin vvrgvivte,eit Iveroe, oann wero« d.e zu Solochurn aufb^N^^ sc. des Willens, seine Zusagen zu halten er die Angelegenheit ö"'' ' der Gesandte nur die frühere Antwort geben, nämlich daß die n"„'eu. sonder» von Altem her im Brauch Stadtarchiv St. Gallen. Trucke XXll, 13 (bei so>. » e ' .. N..k,^an könne der Gesanore nur oie liugeec ^..l.vvee »vvc», IM.IINU) vap 01c m«. s««d°w °°» b" d" Bmuch g-w-stn !-i«u Wid°. dl, T, veieegenven ^u,liijjc» NU, Stadtarckiv St. Gallen. Trulte XXII. IZ lbe! sav der König nicht handeln. 58» November 1551. 1551, 17. December. Basel an den König von Frankreich. Erinnerung an die frühern Schreiben der Eidgenossen und derer von Basel in Betreff der beiden Johann „Angclotten", Kanfleute, Hintersäßen und Bürger zu Basel, wegen Erstattung der ihnen genommenen Waare. Auf die gemeinen Eidgenossen auf dem letzten Tag zu Baden eröffnete Antwort des Königs, die sich über diesen und andere Gegenstände verbreite, habe jenen gefallen, den Venner Anton Tillier zu einer mündlichen Verhandlung mit dem König gemäß seiner Instruction zu beauftragen, mit welchem gleichzeitig der junge Johann Angelo bei dem König erscheinen wolle. Man bitte, die Betreffenden in ihrem Begehren in Gnaden zu bedenken und gute Antwort zu ertheilen. A, -gas-u Mgswenbuch wso— ss, S. sss. 1551, 17. December. Basel an Anton Tillier. Empfehlung der beiden Johann Angclotten, für die er, so wie in andern Sachen beim König in Frankreich zu verhandeln von den Eidgenossen beauftragt sei. Auf dem Rande werden nebst den Angelotten auch die Grafen von der Cammer» genannt. iKi-><-m s. -z?- Man sehe ferner den Abschied vom 8. März 1552 und 4. April 1552 xx. Zu v. 1552, 3. Januar, Blois. König Heinrich an die Eidgenossen. Er habe das ab dem Tage zu Baden vom 30. („clornisr jour") November abgegangene Schreiben ihrer Gesandten erhalten. In demselben eröffnen sie, die Gesandten des Gubernators und der Grafschaft Burgund haben sich entschlossen, dasjenige, was ihnen von den Gesandten der Eidgenossen auf dem benannten Tage über die Gesinnung („volunts") des Königs in Betreff der von ihnen angestrebten Neutralität mitgetheilt worden sei und die diesfällige Verhandlung an ihre Obern zu bringen und auf dem nächsten Tage Antwort zu ertheilen, weßhalb die Eidgenossen den König bitten, mit Bezug auf das, was er durch seinen Gesandten in der Eidgenossenschaft, Marche-Ferriere, anzeigen („nävsrtis") ließ, zuzuwarten. Da der König in dieser und andern Sachen den Eidgenossen gerne gefällig sei, so wolle er aus Zuneigung zu diesen die betreffende Angelegenheit im gegenwärtigen Stande belassen und den genannten Tag und die verheißene Antwort erwarten; er bitte die Eidgenossen, ihm dieselbe, nachdem sie erfolgt sein werde, möglichst bald zugehen zu lassen; inzwischen werde er Befehl ertheilen, daß von seiner Seite zum Nachthcilc der Grafschaft nichts Neues erfolge, das Gleiche von ihr erwartend. Es unterzeichnen! Henry und De l'Aubespine. K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Band 15, nach den Abschieden von 15KS. Das französische Original, dem Ostcrstyl folgend, giebt die mindere Zahl des Jahresdatums mit- „omguunts st ung". K. A. Basel: Abschiede Band 24. 1552, 31. Januar. Ambros Jmhof von Bern, Landvogt zu Baden, an Freiburg (und die übrigen Orte). Nachdem Hans Jos von Baden, der wegen der Burgunder in Frankreich gewesen ist, letzter Tage heimgekommen, habe er, der Vogt, den Brief, den jener vom König gebracht hatte, sofort denen von Zürich geschickt. Diese haben ihn geöffnet und dem Vogt wieder zurückgestellt, mit der Weisung, den Burgundern hievon auf ihre Kosten eine Abschrift zu übermitteln, damit sie sich gemäß dem Erbieten des Königs Z" verhalten wissen. Der Vogt habe dieses gethan und lasse nun, ebenfalls gemäß dem Befehle derer von Zürich, gleiche Copien denen von Freiburg und allen Orten zugehen, damit diese für den nächsten Tag ihre Gesandten mit Instruction abfertigen können. unä-m. Zu x. Dieser Artikel ist im Zürcher Exemplar mit einem Strich durchzogen. Zu inin. Dieser Artikel als Auszug aus dem Abschied zu Bade», angefangen auf Dienstag vo> Katharina (24. November), besiegelt vom Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, den 27. November (Freitag nach Katharinä), bildet eine Beilage zu einer neuen Einfrage Jöuchdenhammers vom 14. Februar 1552 w' K. A. Basel: Abschiede Band 24. November 1551. 589 Zu ,»n 1551 21- November. Die Gesandten von Zürich an Zürich. Am Sonntag (22. November) seien die Boten von'Bern und Schaffhausen zu Baden angekommen und Tags darauf die von Basel. Gleichen Tags haben die Gesandten von Zürich diejenigen der drei übrige» Städte zusammenberufen. Da habe sich vorerst Bern verantwortet. ..daß s>) sit »cchsten tag nüt geschriben und der landvogt alle ding usger.cht", so daß ...an zufrieden gewesen sei. Dann habe den Boten gefallen daß gemäß den. Schreiben von Zürich die vier Städte sich in Betreff des Concils und des Buudschrvorens über eine gleichförmige Antwort vereinigen. Die Instructionen aller vier Städte haben dann auch übereingestimmt daß man bei der vor fahren den VII Orte» gegebenen Antwort verbleiben wolle, nämlich zu warte» las ein Concil gehalten werWe das da allgemein frei sicher und christlich wäre, und dermalen weiter sich ».cht einzulassen. Würden die Eidgenossen meinen, es werde jetzt ein solches Concil zu Trient gehalten, so könne man drcses weder für gemein, frei noch sicher betrachten; die Frage, ob es christlich sei. wolle ...an um weniger Unwillen zu erreaen übergeben bis man weiter in der Sache zu reden veranlaßt werde. In Betreff des Bundschworens seien die von'Bern bei ihrer früher» Antwort geblieben und haben dieselbe dahin erläutert: Wenn der Bote von Zürich der der Ordnung nach den Eid zu Bern gebe, denselben nach der Religion derer von Zürich ( unserer") zu Gott eröffne und dann ein anderer Bote die Heiligen nachher nenne, so wollen sie dieses geschehen lassen, doch daß man nicht schuldig sei die Heiligen uachzusprecheu. Da von Altem her der Bote von Bern den Eid zu Zürich eröffne, so werde derselbe den Eid emz.g zu Gott geben; wolle dann ein anderer Bote die heiligen auch dazu nennen, so könne man dieses n.cht abschlagen, werde aber denen von Zürich nichts Weiteres zumuthen. als was ihrer Religion gemäß se.. Basel wolle dahin wirken daß die Bünde beschworen werden und sich nicht beschwere», wenn daselbst der E.d zu Gott und den Heiligen g7w" werde die Ihrigen mögen die Heiligen dann nachsprechen oder n.cht. was sie wollen. Schaffhausen sei fast der Meinung wie Bern; der Bote habe übrigens Gewalt, m.t den drei Städten zu verhandeln - doch .volle man unverbunden sei», die Heiligen nachzusprechen, auch wenn man dieselben bei ihnen nenne Die Meinung derer von Zürich, daß man vorerst d.e zwei alte» Mittel hervornehme, habe den drei Städten nicht gefallen wollen, weil das bei den übrigen Eidgenossen mehr Erbitterung hervorrufen werde Sie glaube» es wäre besser, wenn die von Zürich es bei derjenigen Antwort, welche sie auf der ^hrr^iiinna vom Fahre 1518 gegeben haben, bleiben ließen und bewilligten, den Eid jedem Ort nach stinc». Gebrauch und Glaube» zu geben, was. nach der Meinung der drei Städte, auch de». Landfrieden, der jedes Ort bei seinem Glauben belasse, gemäß wäre. Obwohl nun d.e Instruction der Boten von Zür.ch nur die zwei alten Mittel i» Aussicht nehme, und den Boten auferlege, wenn von gemeinen Eidgenosse» das dritte und letzte Mittel angezogen würde, wieder hei.nzuberichtcn, seien sie nun doch im Falle, in Folge der obigen Berathung der Städte weiter» Bescheid zu verlangen. S.. A. Zünch- A. Tagung. 1551 26 November, Baden. Die Gesandten von Basel au ihre Obern. (Es folgen eingänglich «.'hermärtiae Nachrichte» ) Gemäß dem Schreiben von Zürich seien die vier Orte NM Montag (23. November) zusammengekommen und haben in Betreff des Concils und des Bundschwörens ihre Instructionen eröffnet. F. Betreff des Concils seien dieselben in der Hauptsache übereinstimmend befunden worden. Anbelangend dac Beschwören der Bünde. ..da werden unsern Eidgnosscn von Zürich unter ander» mittlen bewilligt", jede». Ort den Eid zu gebe», gemäß seinem Glauben, nämlich denen zu Basel und andern ihrer Religion ein-ia zu Gott und den übrige» Orten, die anderer Religion sind, zu Gott und den Heiligen. Was weiter diesfalls vorgehe, wissen die Gesandten noch nicht. " Zu oo 1551 24. Decembcr. Johann Jöuchdenhammer, des Raths der Stadt Basel, Landvogt 'u Luggarus'erläßt im "Namen der XII Orte eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: In seiner Amts- verwal una sei vorgekommen, daß biderben Leuten ihre Kinder „ingezogen", angesprochen, verkuppelt, auch 77h? we^en seien, wodurch zu Zeiten sich große Zwistigke.ten erhoben haben Er. der Landvogt, habe solche Verkuppler zu Händen der Obern bestraft; da aber fort und fort ...ehr solcher Falle vorgekommen seien, so habe» die „Räth und Regenten" der Landschaft Luggarus durch ihre Gesandten auf einem gemeine» 590 December 1551. Tag anziehen lassen, es möchte in Sache ein weiteres Einsehen geschehen, woranf dem Landvogt ab dein Tag zu Baden vom lld. (letzten) November 1551 eine Missive, besiegelt vom Landvogt zu Baden. AmbroS Jmhof, des Raths zu Bern, zugekommen sei. In derselben haben die Gesandten der Orte ihm befohlen, bei Leib und Gut zu verbieten, daß Einer dem Andern dessen Kinder anspreche, verkuppele, einziehe und vermähle, sie seien volljährig oder nicht, ohne des Vaters und der Mutter Wissen und Willen, und wenn sie vaterlos wären, ohne des Vogts und der Freunde und des Landvogts Bewilligung. Uebertretcr sollen an Leib und Gut nach Verdienen hart bestraft werden; der Landvogt soll diesfalls in allen Amtsverwaltungen einen offenen Ruf ergehen lassen, was er hicmit thue (Wiederholung des Verbots). Besiegelt vom Landvogt den 24. December 1551. St. A. Lucern- Statuten Lugganis S. S7. 1!>3. Wer«. 1551, 10. und 11. December. Staatsarchiv «eri»; siehe Note. (1V. December). Gesandte vv» Basel verrichten vor dem Rath zu Bern den Gruß ihrer Obern und eröffnen'. Zwischen den Landcommenthuren des deutschen Ordens und denen von Bern walte seit vicrundzivaiizig Jahren ein Span. Jene haben ihre Klage zu Baden vor den Eidgenossen geführt, dann sei der Handel ans die von Basel gekommen, um gütlich zu vermitteln, was beide Theile bewilligt haben, wodann mit wissenhafler Thädigung darin gehandelt worden sei, wie die von Bern schriftlich und mündlich von ihren Boten vernommen haben werden. Als man sich aber zuletzt „uf den abscheid" in Betreff der Restitutionen entschließen sollte, habe man sich nicht einigen können. Die Commenthurcn haben angezeigt, „dann schinbare gölten und inkouunen abgibst worden, houptgüter empfangeil". Die Abgeordneten von Bern haben stets darauf gedrungen, die Commem thuren sollen sich erklären, ob sie den Abschied annehmen wollen oder nicht. Die Unterthädiger haben dann die Commenthuren dringend gebeten, den Abschied anzunehmen, wenn nicht, doch den Handel nicht von Hanben kommen zu lassen. Die Gesandteil bitteil den Rath, sich der Sache zu erinnern, die besorglichen Läufe zn bedenken, „vergabung von fürstcn Oesterich und Herren, erkauft gült durch den orden, daß etwan ein stall Bern etlich c (?) gülden an ihren krieg gstürt", daß man ihnen viele Briefe und Siegel gegeben und darin viel verheißen habe. Die von Bern möchten bewilligen, daß der Orden etwa nach zwölf Jahren die Hänstr mit seinen Ritterbrüdern besetzeil könne, doch der Reformation derer von Bern unbeschadet. In diesem Falk wollen dann die von Basel anhalten und versuchen, „ob in übrigen artilllen allen bewilliget, und denochi gedenken, das inkonimen, so in vil jaren har gefellig ablosung empfangen und denen von m. h. dhein rechnM'g red und antwurt (?) nienent mer geben wurden". Man »löge bedenken, wenn der Handel weiters komme" oder sich zerschlagen würde, was die Folge wäre. Schließlich möge mau sich erinnern, wie die von Base in den Handel gekommen seien. Gleichen Tags wiederholen die Gesandten von Basel vor Rüth und BlUg^ zu Bern ihren Vortrag, dahin gehend, daß letztere in Betreff der vom deutschen Ritterorden gefordelün Restitution der Häuser Köniz und Sumisivald sich nähern und weiter einlassen möchten, so zwar, daß »a Verflnß von zehn oder zwölf Jahren die Nitterbrüder die benannten Häuser wieder selbst besitzeil und verwalk möchten. Räthe und Burger antworten: 1. Sie verdankeil denen von Basel zum höchsten ihren Fleiß ihre Arbeit, die sie, nicht ohne große Kosten, in dieser Angelegenheit aufgewendet habeil. 2. Zu Ehreil mru December 1551, 591 °°» B-I.I und in K°l„- ihr.« st-.»««-» -»«I- mnn sich di- MMN«, der z,H-ns-r .2 ^ m M«,.m °°n 'w« 1°°'" S°°" «"» «»" m.d mit d-,»mg.,, B-di„s..M>. b.i»ff.nd di. R-li»i°n und R-s°.m.d-r-r n°n B.-n w.. ^ d.. -rliiu.-r. und WM, n> B.rn zur Annnhm. «rs-ichl-O-n h»lm>. dnnn. d>- A«»-l.gmh.,. », End- g,brach, «..d, <11 D---mi>.) Di- B-I-n n»n B°s.l -isch-m-» >°i.d-r «». dem Rath, n-rdnnkn d-n »-ft»g.n B-sch.,« und n-,l.„d.» d-ni-lb.« sch.is.Iich, DNNN ,-ig.n si. di. s.ndlnn» -in.- «--Mh-risch-n °°n Sdnsi.n. ... und d-g-h-.n d-n M.H d...r -°n B...N .«-ig -n.-d.. ,n »ichnff ^ ...... It) December vor dcm Rath aus dem Rathsbuch No. 318. S. 217. Diejenige Die Verhandlung - ^mtructiousbuch bl k. 1'.»7. Sie erscheint hier als der deu Boten von vor Rath und Burger ^ unterzeichnet vom Stadtschreiber zu Beru mit dcm Datum vom 11. December. Basel gegebene schrift l )e ^isc)ei . ^ Verhandlung mangelhaft und thcilweise unverständlich. ls. .(d-- d.,n N...h°dnch n,.,0, -nch-wn 194. Zürich. 1551, 12. December. Staatsarchiv Zürich: Acten Schaffhausen. Nachdem früher Verordnete von Zürich (in Betreff der Rheinbrückenfrage) vor klein und großen Rätk Schaffhausen erschienen sind und ihnen nur der Bescheid geworden mar, man wolle Antwort ' -tlV" wenn man sich mit den damals nicht anwesend gewesenen Nathsgliedern berathen habe, erscheinen iekt" ^ »thcn und Burgern zu Zürich Burgermeister Peier und Zunftmeister Hiltbrand, als Gesandte von Sck">" lausen und erzählen den bisherigen Verlauf alles Handels, mit der freundlichen Bitte, die von Schafft ^ " dem langjährigen Besitz des Rheins, der Nheinbrücke, des Thurms, des Wachthüuschens, des Grendel" Und der Wehre mit hohen und nieder» Gerichten ruhig verbleiben zu lassen. Räthe und Burger antworten - der guten Nachbarschaft willen und zu Gefallen derer von Schaffhausen wolle man von der Gerechtigkeit "kr von Zürich mit Bezug auf den Rhein, die Rheinbrücke und was innerhalb des Thores ist alfft'l U"d den Thurm als March gelten lassen. Was aber außerhalb des Thurmes liege und Grund und Boden "reffe, da sollen die von Schaffhauseil die von Zürich mit hohen und Niedern Gerichten ruhig bleiben laff"' '°ch um mehrerer Freundschaft willen wolle man das Wachthäuschcn und den Grendel bleiben lgss-" "U'nerhin unbeschadet der Obrigkeit und Gerechtigkeit der Grafschaft Kyburg. Sollte denen von Schaffhausen '"es Mittel nicht gefällig sein, so soll dieser Antrag dm Rechten derer von Zürich unschädlich sei,,. Die oten von Schgffhausen entgegnen, die von Zürich sollten es bei dem von den Boten beider Theile aufgestellten "gleichsmittel bleiben lassen; sie hoffe», ihre Obern würden dasselbe nicht abschlagen. Dieses will aber ^ "then und Burgern nicht annehmlich sein, sondern es verbleiben dieselbe» bei der von ihnen gegebenen 592 December 1551. 195. Schuniz und filtern. 1551, 19. und 28. December. Verhandlung der Schirinorte des Klosters Engelberg betreffend dessen Verhältnisse zu Küßnacht (am Nierwaldstättersee) und Udligenschwyl. I. (19. December, Verhandlung zu Schwyz). Der Kirchcnsatz der Pfarrei zu Küßuacht ist bisher dem Abt zu Engelberg zugestanden. Es ist aber hierüber wegen der Priester viel Streit gewesen. Diesem abzuhelfen wird festgesetzt: 1. Der Abt von Engelberg soll für die Folge keine Ansprache am benannten Kirchensatz mehr haben, sondern derselbe denen von Kühnacht zugehören. 2. Pfarrhaus, Hofstatt und Speicher in ihrem ganzen Umfang sollen derer von Küßnacht eigener Pfarrhof sein und bleiben. Da das Haus nicht vollständig ausgebaut ist, so sollen die Kastenvögte sprechen, Was der Abt an die diesfälligen Kosten zu leisten habe; bei dem soll es dann verbleiben. 3. Ebenso sollen sie in Betreff der Trotte sprechen. Die von Küßnacht sollen aber nicht gehindert („nüt dauen gschrenzt") werden, ihren Wein zu trotten. 4. Der Weinzehnten, die Nutzungen des Jahrzeitbuchs, die Stiftungen und das Opfer sollen ohne Verhinderung von Seite des Abts dein Pfarrer bleiben. 5. Der Abt soll denen von Küßuacht jährlich 14 Malter Fäseu und 4 Malter Haber in den Pfarrspeicher liefern. 6. Wenn die von Küßnacht die Zehntscheuer der Frauen brauche», sollen sie schuldig sein, dieselbe in Dach und Gemach erhalten zu helfen. 7. Auf Johanni zu Nacht (27. December) will man zu Lucern an der Herberg sein, um diese Abrede in Form eines Briefes zu verfassen. 1Z. Der Abt von Engelberg soll auf der nächsten Jahrrechnung über seinen Haushalt von Posten zu Posten Rechnung geben. St. A. Luc-rn- Engeibergbuch N». s<, s. »s. Das verhandelnde Personal wird nicht genannt, besteht aber zweifellos in Gesandten der drei Schirmorte. II. (28. December, Verhandlung zu Lucern). Die Gesandten, nämlich von L u c e r n Rudolf Hünenberg, Ulrich Dulliker. Wendel Sonnenberg, Fähnrich, alle des Raths; von Schwyz Hans Schorns, des Raths; von Unter waldeu Sebastian Omlin, des Raths zu Obwaldenz Melchior Wilderich, alt-Landammaim zu Nidwalden, Urkunden: Lauge Zeit habe Span und Irrung gewaltet, wodurch namentlich das Gotteshaus Engelberg große Kosten erlitten habe, in Betreff der zwei Priester, welche dasselbe der Gemeinde des Kirchgangs Küßnacht, um dieselbe nach christlicher Ordnung zu versehen, zu geben verpflichtet war. Der diesfällige Kirchensatz sei von den Fürsten von Oesterreich an das untere Gotteshaus, nämlich an das Frauenkloster, zu Engelberg vergäbet worden. Lange bevor die neue Secte aufgestanden sei, sei es aber den Frauen nicht mehr möglich noch angenehm gewesen, diesen Kirchensatz zu versehen, und sei daher derselbe an das obere Gotteshaus des Abts und Conveuts zu Engelberg, „so do zemalen iro vil gsin", gelangt. Da aber auch dieses hiemit große Kosten gehabt, und wie gemeldet, diesfalls Streit gewaltet habe, so haben die Obern der Gesandten, als Kastenvögte, die Gesandten abgeordnet, um diesen Anstand gütlich hinzulegen. In Folge dessen seien letztere in Beisein und mit Zustimmung von Abt Bernhard (Ernst) und mit Willen des Convents des Gotteshauses Engelberg, unter Mitwirkung von Hans Lussi von Nidwalden, der Zelt Vogt zu Engelberg, in der Stadt Lucern zusammengekommen und auf Folgendes einig geworden: 1. 'll" und Consent zu Engelberg sollen in der Folge von dem betreffenden Kirchensatze gänzlich abstehen ""b denselben mit seiner Zugehörde, Weinzehnten, Jahrzeitbuch, Nutzungen, Stiftungen, Seclgeräth, Opfergelb und Andern» denen von Küßuacht zustellen, mit der Bedingung, daß diese nun fürderhin ihre Kirche einem oder mehrern Priestern selbst besetzen und entsetzen sollen, ohne mindesten Einspruch des Abtes vo" Engelberg. Die Gewahrsamen, welche der Abt mit Bezug auf diesen Kirchensatz bei Händen hat, solle" denen von Küßnacht herausgegeben werden, und Wenn später noch andere solche zum Vorschein koinwe" sollten, so sollen dieselben für die Folge kraftlos sein. 2. Da früher den Priestern oder dem Kirchherr" December 1551. 593 zu Küßnacht jährlich 22 Malter „beider guts" zu der Pfarrnutzung aus de>n Zehnte.. der genannten Frauen zu Engelberg gegeben worden sind, mit der Bedingung daß s.e d.e von Udl.genschwpl auch versehen sollen, letzteres aber bisher nicht wohl beschehen mochte, und dannt dw e Verpsl.chtung aufhöre u^ d.e von Kußnncht ihren Priester für sich allein haben können und sie auseinander kommen, so soll der Abt denen von Kußnacht - Mch d m Zchll-N d..' S-«-o » »7 ^ s-b--. Hogol, Rq und -nnds -ch-n, °h,.° iho.m «os.-l. s-»d°» .» d-" >7°-»' wrq-..d- Z° w »...» di.,.s l»ch. «WM «Sch«. M w « -»- ^ w '-M- be.alstcn 3 Da das Pfarrhaus zu Küßnacht noch nicht ausgebaut ist. so soll ihnen der Abt hieran auf nächste,/Martini (Ii November) 2(1 Gulden ausrichten. 4. Die Frauen zu Engelberg haben zu Küßnacht w ich- d° - °° Mb«'ch> !» D-ch »od G-m-ch ,.l «M. Ichllwi» D». »,nn ,i° «q«. d-Pl w - «-* >7«'" .» - »7» i oebraucke». Wenn sie aber nach den drei Jahren von der Scheune abstehen i,,ch 2elbe^inzwllchm baufällig geworden wäre, so sollen sie doch an den betreffenden Kosten teilnehmen, und dieselbe m wischen vausau g^ „enn si, dann die Scheuer nicht ».ehr benutze». 5. In Betreff der stv) o)»e izo ge - ' Engelberg gehört, an welcher aber die von Küßnacht gewisse Gerechtig- Trotte welche G ^Hmest^zu ^ w!it-re. Streit walte, so solle diese Trotte denen von Küßnacht ei ul ha cn. ^ ^ solle» sie in Dach und Gemach in ihren Kosten erhalten, ohne Theilnahme frei, ledig und e^ „Wümme.." (Weinlese) kommt, so sollen die es Gotteshauses 'nge in Betreff des Trottens nicht hindern, sondern vor jedermann ohne von KGn.ch. d-s Gvl.-ch.ns Eng.ib-» M ° nn-nig-ldlich n» ... -°I,NWM.-md A-.'AA;l?»d..d.ch!n.»NN,2«!mch«. ^ ^ ui der Trotte ein Weg geht, so sollen die Leute des Gotteshauses, so lange von Küßnacht ha en. . , ^ ^ ist, daß ihn auch andere Leute brauche», nicht mehr durch die die er Weg gut und der ^ beschaffen st. 3 ^ der Straßen behelfe». - Hiem.t sollen >md dl- «°» «u.ch. M„llch Mich' und »-Ich«» m.d »on -in-nw sm, w. ^ -- soll. «« -n ->« -> . üdrig-n) «nschüdlich s-i», Es si-»-l» »i und Conv-n, I» Eng->b-ig Zu.s-n, Zchnt-u, ° G» "» » R-chd°m dl- b-id-u Ki-ch-ns»,- - w G-s-ndl-.. -- «7°° ^ „nd R.qm.gon n.n d... Fuch-n «°u O-sl-.-oich dm. z>! .llnssnachi und udlig.nsmmn m„n,ibern Veraabel morden, fci diejcn lctzlern wegen Atangcl an Priestern Frauen «es „nlerlt S°..-ch,-I-- ! > ^ « di-I-n Psn-.s.s. .«Mbe», in Falge dch-n de.selb, «nd auch sonst nach. l»q. 7? v ^ I°i Da-s-lbe Hab dann sie, di, an ». ,n.d Ednven. d-S own -.h.-.en, den. j-hnl-n de. F.an-n noch »»'ai! ?? mmii- b-ia-sn-li, milder B-dingnn» i-b°ch. da« d.e »an «üsinach, de- von Udlig-nschm,l -2 Psalter ,,beider guot^ 11 « - Brauche der christlichen Religion versorgen sollen. Dieses >n ihrem Kirchgang nicht zwischen den Aebten von Engelberg und denen von Küßnacht sc. »im nicht in der Weist erf . Wiswerständniß gewaltet und große Kosten erfolgt seien, während aber und Udligenschnnil lange die bisher dem Gotteshause Zinsen und Zehnte» geben mußten, daneben die Ehrenleute von ^ „jcht etwa auf eigene Kosten und mit Hülfe ihrer Herren verwaiste ^chafle.n ohne versahen. Die Gesandten seien dann von ihren Ober», als den von Lucern sich '">t emcm ^ Engelberg. mit Vollmacht abgefertigt worden, diesen Span beizulegen rechte» Kastenvogten des > ,1 ^ ^ "»d Hans Lussi von Nidwalden. der Zeit Bogt zu Engelberg, in und zu diesem Ende mit 1 ^ ^ ^ Willen des Convents von Engelberg den Abt und der Stadt Lucen. zusaii'menge om-^ gänzlich von einander „gericht und geschlicht", wie die die von Kußnacht in ^ Udligenschwyl „von denen von Küßnacht ouch sind", und aber de^A?)^ veisehe,. und ihn. aber solches vielleicht ungelegen und Wege» Mangels^» Priestern 594 Januar 1552. nicht wohl möglich ist, so hat man zum Zwecke, damit sie auch von einander und zur Ruhe kommen und die von Udligenschwyl sich selbst versehen mögen, Folgendes beredet und beschlossen: 1. Der Abt soll denen von Udligenschwyl einen Tanfstein machen lassen und auf seine Kosten, doch mit Hülfe und Empfehlung der Obern, zu pfarrlichem Recht verhelfen und ihnen dann den Kirchensatz mit Opfer, Jahrzeitbnch und allem Zugehörigen übergeben, so daß die von Udligenschwyl fürderhin solchen Kirchcnsatz haben und den nach ihrem Willen und Gefallen besetze» und entsetzen mögen und Abt und Convent zu Engelberg in der Folge an demselben keinen weitern Antheil haben oder bekommen sollen. 2. Damit die von Udligenschwyl desto besser einen Priester erhalten können, so soll der Abt und seine Nachfolger ihnen jährlich „noch" 8 Malter Korn aus den Zinsen und Zehnten des Gotteshauses Engelberg, ebenso 4 Malter Haber aus dem Zehnten der Frauen zukommen lassen. Wenn der Zehnten der Frauen die 4 Malter Haber nicht geben möchte, so soll man dieselben aus andern Zinsen der Frauen entheben. 3. Der Abt hat denen von Udligenschwyl 400 Gulden in Münz Hauptgut, „ist 2t> gülden gelts", zu Händen der Pfarre überantwortet. Hiemit sollen das Gotteshaus Engelberg und die von Udligenschwyl, gleich wie die von Küßnacht von einander heißen und sein, und soll das in Ewigkeit von beiden Theilen gehalten werden. Dieser Vertrag soll im Übrigen weder den Abt von Engelberg, noch sonst jemand an Freiheiten, Rechten, Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten oder sonst irgendwie benachtheiligen. Es siegeln Abt und Convent von Engelberg und die genannten Anwälte von Lucern („sunderlich von wegen der von Udtigenschwyl"), von Schwyz und Unterwalden, als rechte Oberherren und Kastenvögte. SUstsarchw Engeib-rg - url»nd-n. Das Original von ^ ist Copie: von l> eine Urkunde, an der die Siegel von Lucern und Schwyz wohlerhalten, die von Abt und Convent zur Hälfte, die von Ob- und Nidwalden nicht mehr vorhanden sind. Abgedruckt im Gcschichtsfreund Band VII S. 203. 19K. Wer». 1552, vor 6. Januar (vielleicht 11. December 1551). Verhandlung zwischen Gesandten von Basel und den geheimen Rathen von Bern über Aufnahme der Stadt Genf in Bundesverhältnisse zu Bern wie gemeine Eidgenossen mit Bern verbündet seien. Wir können, auffallender Weise, nur folgende Missive mittheilen: 1652, 6. Januar. Basel an Genf. Vor einiger Zeit haben die von Genf durch eine Botschaft bei denen von Basel sich darum beworben, letztere möchten mit denen von Bern verhandeln, daß sie die Stadt Genf „mit gemeiner Eidgnossschaft früntschaft, burgrecht und verstände" annehmen. Letzter Tage haben sie nun ihre Rathsbotschaft zu Bern gehabt. Diese sei beauftragt gewesen, nebst andern Gegenständen, die vor Rüth und Burger zu behandeln waren, die genannte Angelegenheit vorerst vor den geheimen Rüthen anzu- bringen, und zwar in der Weise, als ob die Sache als etwas, das denen von Bern und gemeiner Eidgenossenschaft zum Guten gereiche, von Basel selbst ausgehe, ohne daß diesfalls die von Genf (als Veranlasser) genannt werden sollten. Je nach Umständen sollten dann die Boten mit Rüth und Burger verkehren oder dieses unterlassen. Die geheimen Räthe haben dann auf das Anbringen der Botschaft vo» Basel entgegnet: die Stadt Bern sei denen von Gens mit gutem Willen und Herzen stets geneigt gewesen und glaube, es habe diesen bei dem Rath zu Bern an Trost, Schutz und Schirm nicht gefehlt. Dieses geneigten Willens sei der Rath zu Bern noch und wolle Alles, was Brief und Siegel vermögen, getreulich halten- Es sei daher denen von Genf fernerer (weitergehender) Schirm und Verstand nicht nöthig. Würde dieses Begehren vor Rüth und Burger kommen, so wäre möglich, daß man diesen guten Willen eher („mit") Januar 1552. 595 verbitten,, als daß man etwas Fruchtbares erlangen möchte. Da die Boten von Basel solchen Bescheid erhalten haben und besorgt gewesen seien, wenn das Verlangen derer von Genf vor gemeine Eidgenossen oder einzelne Orte käme, so würde aus verschiedenen Gründen wenig zu erhalten sein, so haben sie die Sache nicht vor Rath und Bürger gebracht, sondern zuerst ihre Obern zu Händen derer von Genf berichten wollen. K. A. Basel, Missivenbuch 1550—52, S. 24». 197. St. Oall'en. 1552, 15. Jauuar. Stadtarchiv St. Galle» - Rathsbuch 154t—tS5S, S. 251, 2SS. Der Rath zu St. Galleu verhandelt mit dein Abt Folgendes in Betreff der Bettler: l. Da man bereits verordne/ hat daß die Bürger nicht mehr zur Porte (des Klosters) gehen sollen, daselbst das Frtthbrod zu nehmen/ so will man hieran festhalten und dem neuen Bettelvogt befehlen, Aufsehen zu haben -^a,leben soll der Abt die Seilten anweisen, daß sie Burger von St. Gallen, welche in seiner Landschaft bei ihnen betteln, anzeigen; man 'volle dieselben nach Verdienen bestrafen und das Ansehen (die Verfügung» der XIII Orte befolgen. Der Bcttelvogt soll auch aus die fremden starken Stirnenstößel fahnden und sie hinweg weisen- wer sich sperre., will, soll gefangen gelegt .verde... 2. Mit den Bürgern, welche die Winden Bettler und Sti. nenstößel beherbergen, soll geredet werden, daß fte das in der Folge unterlassen, sonst werde ...an auch sie bestrafe... 3. Diejenigen, welche zun, Abt verordnet werden, sollen mit ihn. reden, daß er dem was die XIII Orte festgesetzt haben, »achlebe und se.ne armen Leute „anhalte" und de» Bettel und das «misen in das Gebiet der Stadt bei den Seinigcn abstelle und diesfalls eine Ordnung mache. Die Abgeordneten sollen vernehmen, wie er sich diesfalls halten wolle, wodann des Weitern ...it ihm verhandelt werden kann. Der Abt soll auch angegangen werden, die Sttriienstoßel ... seiner Landschaft abzustellen und die Seinigen anzuweisen, diese nicht mehr zu beherbergen oder zu erhalten. 4. Die fremden Sondersiechen, welche keine Pfründen haben, soll man zu vierzehn Tage» umgehen lassen. Zum Abt werden verordnet - Reichsvogt Ambros Eigen, Seckelmeister Niklaus Schwanberg, Melchior Girtanner, des Raths. Antwort des Abts- Er habe ein Mandat ausgehen lassen, seine Angehörigen sollen die fremden Bettler auf einen Atonal verweisen - die starken Stirnenstößel und Walchen sollen ganz verwiesen werden; das Almosen zu sammeln wolle er niemand' wehren, sondern dasselbe sammeln lassen, so lange ihn. das gefalle. Die Antwort des Abts befindet sich unter Verhandlungen vom 25. Januar: zwischen dem 13. und 25. Januar ist (in. laufenden Protokolle) nichts eingetragen. 19». Sot'otliurn. 1552, 22. Januar (Freitag vor Pauli Bekehrung). KantonSarcviv Solothur» ! Abschiede Band ZI. Verhandlung zwischen Bern und solothur». Gesandte- Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Hans Pastor. Venner. Die Boten von Bern eröffnen vor dem Rathe zu Solothurn: 1. Sie seien wegen des Schreibens derer von Solothur., betreffend den Zoll zu Nidau, abgefertigt morden. Mit Bezug auf diesen Zoll bestehen gewisse Vertrag/ von denen ihre Obern die von Solothur» nicht zu drängen begehren. Diesen gemäß wollen 596 Januar 1552. sie jeden, der innerhalb der Ringmauer sitze, mit seinem eigenen Gut, sofern er nicht mit jemand, der dieser Freiheü nicht genoß sei (sich verbinde), zollfrei fahren lassen, mit der Bedingung, daß jeder sich erläutere, was er führe, damit nichts „verschlagen", sondern den Verträgen gemäß gehandelt werde. Die außerhalb der Stadt Gesessenen aber sollen sich dieser Freiheit nicht bedienen. Nun seien einige Burger von Solothurn, namentlich Fischer, die da fürfahren, und ungeachtet der Forderung der Amtleute nicht stillhalten, auch keinen Bescheid geben wollen, ob sie eigenes Gut, oder was sie führen. Sie verlangen daher, daß die Bürger von Solothurn verhalten werden, den Verträgen stattzuthun. Der Rath von Solothurn antwortet, er sei nie anderer Meinung gewesen; von Alters her genieße man diese Zollfrciheit, die durch spätere Verträge bestätigt lind erläutert worden sei. Hiergegen soll nicht gehandelt werden. Er wolle bei seinen Fischern und auch bei de» Weinleuten verschaffen, daß sie sich hiemit begnügen „und sich anderer halb sovil mit inen gemein oder theil mochtent haben, ja ouch um ir eigen gut erlütern sollen". Wenn Aeußere sich dieser Freiheit bediene» wollen, wie das der Wirth zu Lostorf gethan haben soll, so sei das denen von Solothurn kein Gefallen; sie haben aber auch hievon keine Kenntnis) gehabt. Sie wollen dafür sorgen, daß der genannte Wirth zu Nidan vorgeführt werde und um den Zoll Entschädigung leiste. Anderseits sei schon wiederholt angezogen worden, die Gelten zu Nidau seien so groß, daß sie mehr als jene 6 Maß fassen, welche die Weinleute von Solothm» laut dem Vertrag zu geben schuldig seien, mit dein Verlangen, zu verschaffen, daß sie keine größern Gelte» bringen, als das schuldige Maß betrage. Der Rath von Solothurn wiederhole dieses Begehren, begleitet mit der Bitte, vorzusorgen, daß der Zoller die Leute bescheiden halte. 2. Zu Buchegg ist Einer wegen verläumdeter Sachen, in Kraft der Niedern Gerichtsbarkeit (von Solothurn) ins Gefängnis) gelegt und da»» vom Vogt derer von Solothurn in Abwesenheit des Amtmanns des hohen Gerichts, des Freiweibels, de» man abzutreten geheißen hat, peinlich befragt worden. Die Gesandten von Bern behaupten, dieses sei wider den Vertrag und legen einen Auszug des bezügliche» Artikels vor, der uicht bloß vorschreibe, daß solche verläumdete Personen in Beisein des Freiweibels verhört werden sollen, sondern daß der Freiweibel de» Befehl für das Anbinden des Gefangenen zu ertheilen habe. Sie verlange», daß dem Vogt und den A>»b leuten befohlen werde, diesem nachzukommen. Der Rath zu Solothurn beglaubt, es sei nicht wider den Vertrag gehandelt worden. Es sei nämlich der Freiweibel bei der Gichtigung am Bucheggberg nur ein oder z»"» Mal anwesend gewesen; das sei geschehen bevor man ein Gefängnis) hatte und daher solche Person^ vor jedermann befragt wurden. Hieraus sei für das niedere Gericht kein Nachtheil entsprungen; sow sei der Freiweibel nicht beschickt worden, bevor der Betreffende malefizische Sachen bekannt hatte; da h»^' man dann einen Rechtstag bestimmt und aus Erkanntniß des nieder» Gerichts den Übesthäter dem Frciweil"' übergeben, was ohne Widerspruch geschehen sei. Daß die Betreffenden vor dem Freiweibel befragt werde» sollen vermöge der Buchstabe des Vertrages nicht; der letzte große Vertrag, der den ersten erläutere, bestim»^ es solle vor dein nieder» Gericht Alles verhandelt und niemand als malefizisch aus demselben geführt werde», bevor dieses durch das niedere Gericht rechtlich erkennt worden sei. Dein erbieten sich die von SolothnG auch fernerhin nachzuleben. Man könne überhin niemand wegen verläumdeter Sache», die nicht gichtig vor Gericht stellen, es wäre denn Sache, „daß einer den andern schuldigott und die fachen so argwcwö erfunden, daß man andrer gestalt darzu müsse thun". Ein Anderes würde auch mehr Kosten verursache", dem man gerne vorbeugen wolle, indem man wegen verläumdeter Personen, die nicht gichtig waren, sondern als unschuldig erfunden wurden, große Kosten gehabt habe. Da übrigens der Vertrag vorschreibe, daß »»'»" eine Person durch das niedere Gericht dem hohen Gericht zuerkennt werde, anch deren Leib und Januar 1552. 597 d.-s,„ gch-.,. I». s° glnudm di. -NU S°l°chum. .- i-t .-...- Ich..,d.g dtt z-h-uu» d-r lu,.l.u.. uud ihr. B-s°ldu..g zu b.j»hl°.u D°b°i sei man «Mi», «chm. w.l«. °°u Aud.ru. °,. u.ch, dnzu g-h-r«, °.rn..ig„ .°.rd,„ snm.l ...»glich di. udrigm K-s.,, d.. ,--g.u ---lnumd-t.- »i.r b.r. wi.I.„.r P,rl°«m 1-1° »ig das hch- s-richt -.rgu'm, Es I-,-» >ud.ff... uur d.. u»,lng-u «ich. du.« di.A..Ul.u., G--ich.Ss.ssm, V°gi. Schr-ib.- R-chrich.--und «.ss... E.l.i,s.un„» -rs-lg. I-i-„ .«».r.chu., «.«.dm, wShrmd d-r V--.r°» °°» V.rgii.uu» -»-rKch-u --d. und ... w-g.» -°rl-„.»d...r »b,-'....schuldig --Ii.ud.n-- P.-I°iM. 'ich 7-°' «°m. d.-V°g. ,-iu. Z-lnuug .,si „nch dm. Lnhu g-I°-d-r. d.d., !° I-i d°S g-sch-hm. w..l .- u .ch, ... d.r z-h -uug d.r G.-ich,s-ss-u s.ch d-sundm h°b-. s°»dm. un... dm A.u.l,..,. d.«.Mm w°.d.u s.u z, Dr. B°.u b-Ichu« ., sich .S i-i.„ Mch-u i>. Sülm,gm. iu dm dohm iiiid m-d,-n G--,chI-n d---r »°ii S-lnIhuru. », -NW, wo -d -ii, m-lch- -b-r zu Sl-schi, u> dm hch .u G--ich.,n d.r -r -NN B.rii, ».rsallm ....... , ...NN h-d- I-m-«--»»«. d»b d»S d,n-n .mu B.ru ,«-g-n d.r hnh.n S-Nch.- zusiiindig Witt, Mi. «ich. dchiu °-N--g.n w°-dm U-.N-. S-lch-s n.nch,. ...rch d.- V-gi- d-.,. «NN «... ,.,-Ich° di. V-N-Sg- uichl »«'!"» l-u>i -uch d-sim-gm. ,»..l d>- «NN A-Ich. NN das s..i.d.-.->'G..ich. -°u Suding... -ch°-m. ».°«.-n S°chm. d>. d.i.. H-.M »-ich. >us.chm °u-V.-s.h.u du ^ s.,,, ans,,.,, und Niedern Gerichten von Solothurn sei ev der Brauch, das; erc ) ;get wor en fem. neleqt und bestraft werden; das möchte da ohne Gefährde und diejenigen, welche Tröstung brechen, gelangen geeegr un ' > ' ' / ... °h..° d»b ...NN NN d-s h-h. G.rich. dach... g-sch-h-n 1°"'- Mich -«» «nffmiuS... --INI». Zudm, I-i d-- -S.tt.ss.nd. S-ch-, di. dns hch-S-nch, b-irch-u ,°..u., ub-°w.. .u w°.d..u D....M. Solu,hur.. s.i.u .«.ig, nuch hi-° di- V--.-»g- -- h. l-m «. Schl..ßl.ch d.,ch«-.u s.ch w B--u. -s j. -i„.T-°s.»ngg°b°°chm und Sin-, aus d-mH-uS g-.dmw°-d-u ...dd,.u°„S-l°.huru h-d.u . . crvpimeibel sei auf einem verkündeten Rechtstag er chrenen. der aber dann ... B-tt-ss-nd» . SS s.i-.ch.ig. dch.uuu m. na g-1 - >«> ' ^ ^ zr-iw-ib-l aus-in-n R.ch,s,ag ---lündr. l)Ud, Dann ab-r l)-d- B-"- --- h-d- w^°'wu» nicht I. g-d-nch-u. d.s. -r NN. ein Vogt . nstrag gege ,ücht nöthig sei). Aus diesem Grunde sei dem Freiweibel der Rechtstag UN, vuliu.rugm, d,r G-I-Ug-N. ausg-broch-n. l-i-r-u .rng- dir Nach zu Snl», ln.ru bg.-.md., w«rd..u » duw Z , ' ^ „.-uusg-h-lsm IM., I- Schuld, mu-d- um,, d.u ««» .„ch „,g„, d-g Ausdr-chms Sttns- -u.tt-.m wurde man incht nur Betreffenden, voi; ivelchcm aber denen von Solothurn nichts °x.„, «...,. d.-..... i»-'' n, d°-^ ^ ^ ^ -NN'/""» °N'7"l,N.Mi -s s.t nich.s i„nuug -rsnlg, jm.d.-u w-il ...NU glnub... dm «--.-N-.U „nnd.lu und um -Ich,, zu ... . «wttu in ^iff. 4 befindet sich am Rand, ohne daß ganz klar ist. wohin sie gehört. Die Vezug ans Ziffer t ausdrücklich als solcher in de» Der Vortrag der ^in übrigen Punkten muß er aus der Antwort von Solothurn Text aufge>>on'men wor en .u e . ^^reinschaltungen die Sache zu verdeutlichen. Dieselbe Verhandlung 598 Januar 1552 199. Mern. 1552, 27. Januar. Staatsarchiv Vera: Nathsbnch No. 319 und 320, erste Abtheilung S. 123. Nor dem Rathe zu Born erscheinen Hans Wunderlich und der Vogt zur Zihl, als Boten des Herrn von Prangin, Statthalter zu Neuenburg, und legen ihre Credenz und eine Missive der Frau von Röthelen vor, „item des kiings (der Königin?) von Schotten citatz und des marguisen (der Marguise?) antwort drüber"/ und begehren Raths. Der Rath beschließt, dem König (und) auch dem Marguisen (Marguise?) zu schreiben, wie im ivälschen Missivenbuch steht . , . „Ich morn vor rath fertigen, ouch dem conestable." Die erlassene Vorladung ist folgende: 1551, 19. November. Auf das Verlangen der Wittwc Königin von Schottland und in Folge der von dieser in der Form eines Auftrages (sn korino äs oomniittirnus) erhaltenen Briefe des Königs vom 19. November, unterzeichnet von dem Rathsgliedc de Thon und am Schlüsse mit gelbem Wachs besiegelt (a simpls guouo sn oirv saun) sei auf morgen vor die Requetenmeister des Palasts (aux rogustss äu xalais) vorgeladen die Frau Marguise von Röthelen, im Namen und als Vormünderin des Herrn Leonor von Orleans, Herzogs von Longueville, Erben des letztverstorbene» Franz von Orleans, auf eine Forderung betreffend Einsetzung in den Besitz und Entsetzung (an oas «1s saisino st äs novollsto), gestützt auf die Erbfolge in die von dein verstorbenen Franz im Lande hinterlassenen unbeweglichen Güter (staut au paxs), und das geschriebene Recht, demgemäß die Mutter die Söhne beerbt; und um die Verwirrung zu beseitigen, welche die Marguise der Königin mit Bezug auf den Besitz, die Saisinc der Grafschaft Neuenburg und andere zubehörige Besitzthümer bereitet hat, und in Gemäßheit der angeführten Klage des Fernern nach Gebühr zu processiren. Gefertigt durch Johann Grisier, sorZsiit cls la «lonsaino st ä vvrg'o au vllatolot cls Uaris, vorgelesen (xarlant) vor mehrern Leuten und Dienern der Marguise, die ihre Namen nicht angeben wollten, im Hause von Johann Rouvre zu Paris, wo die Marguise gegenwärtig wohnt. Unterzeichnet: Grisier. Abgedruckt bei Boyve: dünnten InstoriquLs, Bd. 3, S. 44, ohne Quellenangabe. (Französisch). Die Antwort der Marguise aus die Vorladung ist folgende: 1552, 5. Januar. „Naäarno la inarguiss äouairisro cls liotkslin tutrios, u. s. w., staut asournöo au «Iii. vom eu la sour äss rsguötos >1u nalais, sn oas cls saisino st cls nouvsllotö, a la rsguöto cls In roins äouairiöro ä'lZsossv, pour raison cls la uosssssion st souissanoo clu ooints äs iUsut'ollatol, st a oauso ä'ioolui ä la clits «lams au «lit nom, clroit st titrv cls souvsrainots, gut ns sonnait auoun rossort, ot somins tslls la clits «lams no psut otro traitss st poursuivis aillsurs gu'au «lit liou äo Mukollatol ou so la sustioo ä'ioolui, st mvino par los «lits droit« st appartvnanoss clu clit ournxts, soint gus xocrr raison cls la clits zwssossiou st saisins mvms clu clit oonrt«? clont ost gusstion, il aurait litisponäanos pur clslä sntrs los «litss partios, ou la clits roins clouairiörs olls msms aussi aurait prsvonu la «lito poursuite et gus partaut olls n'sst tsnuv cls rsponäro pour raison clu «lit oomtö ä la sour «1o ovans. (Datum.) Nut clonns oopio «los prosontos äokonsss ä msssirs Uiorro Ilaron, proourour cls partis aävsrso, lui stant vn son bans sn la sallo clu l'alais, gui a pris st rogu la clits sans prssuäios äs son ciokaut, gu'il xouso ötrs suAö. lkait par moi ainsi siAnö Llarnisr." Abgedruckt bei Boyve: ^nnulo-l Inkitvriquos Bd. 3, S. 47, ohne Quellenangabe. Das betreffende Schreiben an den König von Frankreich geht dahin: 1552, :lO. Januar. Der Rath sei berichtet, wie die Königin Wittwe von Schottland, verwittwcte Herzogin von Longueville, die Marguise von Röthelen, als Vormünderin des Herzogs von Longueville, Erben Januar 15SS. 599 d-s H-.MS S--U» °°» -«»i'U-m»-. «m„w I», m ^ P-l.» P«,„. «.aMd-» »«,. »->,»» m «. Bch« G-mich«s. R-u-ndm». D°r d-r Citation wird liier wiederholt.) Der Köm« ...öge nun wohl verstehen, daß d.e von Bern memand hindern .volle» de». die Erbfolge m die ge »a »»te Grafschaf, wirklich zustehe. Es soll aber d.essalls d.e Freundlichkeit aebrau'ckt werde» aei.uiß den Erbburgrechten, .vclche sc,. Lange», zw.schcn de»e» von Ber» und dem Hause Neu-nburq. de» hervorragendste» Edelleu.en und der Stadt Neuenbürg bestehe... D.ese enthalte» (für d.e ar i e. „ e>.^„»i^.»»a ienc Verburgrechteten bc. .Heer Souveranetat, ihre» Privilegien und Freiheiten 77^. -» »l-i,- »w- m.» d-,, I- m> dm»».»« »i. »IUI- w »,»»««>-« «»!»w-ii-«. I»,«n i>- Io,d-ru>m-u i« «-I.ch dm «o ? . . ^ - 9aade. und ihre Klage» »ich. in. Palast zu Paris anzubringen. Seit mehr als hundert Jahre!'bMe die'Grafschaft volle Sonveränetät. der zufolge sie die Verwaltung besorgt und endgültige Beschlüsse Fahre, bes ) ) . . . ^ daß schnelles Recht geübt werde. Der Kön.g möge auch den gefaßt habe. .„^^n bestehenden Vertrag des Friedens bedenke», aus den. sich ergebe, daß kein zwischen ihn. nn. .. . s-imm J-reikeiten oder was ihn. sonst gehört, benehmen dürfe. Man seße bei Thml d-m m.dmn «w.° »» ' 7" d( ... «... ..ch «»dm- hmld.,. . ..„dm.smk dem Kou.g ^ Fncdens eine Belangung auf der March vor sich gehen. Das wünschen aber „ l- wÄch.°. «ui» md,- Ii- N„,.im«.. o.e von ^>ern Iii»)., >ei. l ^ ^ Missivenbuch a, s. ZbS. «Französisch., Mau gewärtige seine gütige Antwort. rrv .-,»'.-5' 3!nibK von Bern au den Connetable von Frankreich von. 30. Januar verweist auf den a^dm König gesendeten Brief und verwei.de. sich bei dem Connetable dafür, er ...öge sürsorgeu. daß oe .... Sacke keine Neuerungen eintreten, entgegen dem Frieden >n dieser V ) ^ Missivenbuch v, e. z°4. «Französisch., 30 Jainiar Der Rath von Bern an die Marquisc von Röthele». Auf das Vernehmen, daß sie in Betreff der Grafschaft Neuenb.irg von der Königin von Schottland angegangen werde, habe man sie n -vetr ss < ' Kö.zisi geschrieben, gemäß der beiliegenden Cop.e, »u Vertrauen, er werde zust^e d-S ^ M 2. Bern seine Weisungen ertheilen. Das habe ...an indessen NL ÄV « un^) nnoern priesen l^eiNNy s , . ^ Bern: Wälsch Missivenbuch d, f. 354 vor»o. (Französisch.) veranlaßt d.irch die hier obschwebendcn Neuenburger Verhältnisse. Verhandl.ingen z„,«ch??.,Ä..> 2 -m.m 'md s°i°»,.u und »«»,,.«. znmni d.- An,,.bm, wir diesbezüglich folgende Missive. 133^ 2^ Januar (Pauli Bekehrung). Solothur» a» Luccrn. Nachdem die von Solothuru . . . cr> n..si.,ra-»- Kandels ihre Botschaft bei denen von Lucer» gehabt haben, haben sie 7 »°u D-. im « dm, z.w»k d-> >->m»u « R-ihichl»« „»d di- H.mdl,,,,, d-r-r »«« in.-.n »nd S-imhu-n („m,i» Hei.nl.cheu erschienen "»d Hab d ^ ^ a.ifgcno.u.nen und wie die von beider sydt") eröffnet. ^ Einkommen erkundigen und dann sollen sich die drei Städte („wir") Lueern befunde^ ^ ^..e Tagsatzung nach Solothuru auf Sonntag vereinbaren wie ^r Herberg zu sei», angesetzt worden. Man habe auch den Hof- vor Lichtmeß (3 . ^ ^ Ußes berichte» werde. ..... steh desto besser zu verhalle». Die »...sie., Pete. . s ) ^ Wenfalls hinsende» und rathschlagcn helfe». vols lllos^rll vtU)l.l l) H Lucern: Uneingebuudene Abschiede. 600 Februar IS 52. 200. Sotothnrn. 1552, 1. Februar (Montag vor Lichtmeß). Stciatsarcliiv Lncern: A. Neuenbürg, Band 65. Ktintvnöarcliiv Dolvtlnirn: Actenbnnd Neuenbürg 1500—1600. Tag zwischen Lncern, Freibürg und Solothurn, Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix. (Andere nicht bekannt.) Die Boten aller Orte legen ihre Instructionen und insbesondere auch die Aufträge ihrer geheimen Näthe betreffend die Grafschaft Neuenbürg schriftlich vor. Man sieht, daß der Herr Morelet sich der Sache anzunehmen insoweit erboten hat, daß man sich veranlaßt fand, ein (ferneres) Einsehen zu thun; zudem haben die von Freiburg ihre Anliegen und Beschwerden schriftlich angezeigt. Daneben ist zwischen den beiden Herren, dem Herzog von Nemours und dem von Longueville, erkennt worden, daß sie als nächste Blutsverwandte zu gleichem Recht erben, weßhalb sie Besitz ergriffen haben, doch mit einigen Vorbehalten. Es ist daher auf Sonntag nach Quasimodo (1. Mai) ein Nechtstag nach Neuenbürg angesetzt worden, um die Sache zu erledigen. Obwohl nun der Cardinal von Lothringen vom verstorbenen Herzog von Longueville durch ein Testament zun: Erben eingesetzt worden ist, so hat man doch für gut erachtet, das, was jedes Ort über die Grasschaft Neuenburg gefunden hat, in den Abschied zu nehmen, um sich darüber beratheu zu können, namentlich wie die Grafschaft in Gcmäßheit eines zu Baden erfolgten Abschiedes übergeben worden sei. Dabei hat man insbesondere denen von Solothurn aufgetragen, sich an Morelet zu wenden, der sich gutwillig zur Sache erboten hat. Von einer vertrauten Person sind denen von Solothurn folgende Artikel mitgetheilt worden: 1. Als ein Priester die Grafschaft denen von Freiburg habe verkaufen wollen, sei der Schultheiß von Wattenwpl angesucht morden, den Kauf verhindern zu helfen, was er nicht habe thun wollen, weil die Herzogin über ihr Gut gewaltig sei; sie habe ihm auch etwas zu kaufen gegeben, bei dein er auch gerne bleiben wolle. Zuletzt sei ihm verheißen worden, wenn er den Kauf verhindern helfe, so werde ihm die Frau die drei Klöster bestätigen, was dann geschehen sei. 2. Demselben Schultheiß von Wattenwyl, als Herr von Colombier, sei Stock und Galgen zugestellt worden. 3. Die von Neuenburg haben viele Freiheiten erlangt, wodurch die Grafschaft geschwächt worden sei, welche von den Eidgenossen bestätigt worden seien. 4. Wen» der Herr selber Krieg habe und die von Bern auch Krieg haben, so müssen die von Neuenbürg mit denen von Bern reisen, wie es nämlich heiße, doch wisse man es nicht bestimmt. 5. Wenn zwischen denen von Neuenburg und dem Herrn Streit erwächst, müssen sie zu rechtlichein Spruche vor die von Bern kommen. 6. Es seien 80 schwere Mütt Guts zu Valendis im Span, die der Grafschaft auch abgehen möchten; Valendis sei ein Lehen von Neuenburg. 7. Auch das Kloster St. Johann sei noch im Streit; früher haben sie nämlich beiderseits abwechselnd die Aebte erwählt bis die Religionsänderung eingetreten sei. 8. Die Grafschaft sei mit beiläufig 1800 Kronen jährlichen Zinses belastet, und ertrage jährlich über alle Beschwerden nicht 1000 Kronen. 0. Die Löber von den verkauften Gütern seien ungleich, je nachdem viel verkauft werde. 10. Der Herr habe vier Auflagen: wenn er einen Sohn oder eine Tochter verheirathet, müssen sie die Ehesteuer geben; wenn er reiset oder krieget mag er tellen; ebenso wenn er einen Kauf thut, doch giebt hier die Stadl etwas Bestimmtes. II. Die Grafschaft hat sonst eine schöne nnd redliche Mannschaft. 12. Auf die Grafschaft haben die von Neuenburg über alle Beschwerden 100,000 Kronen geboten ; die von Solothurn Februar 1552. haben aber den Kanf verwehrt, wegen ihres Verhältnisses zu Lauderon. Die Neuenbnrger äußern sich, sie hätten hundert Männer in der Grafschaft, die jene Summe erlegen müssen und werden. 13. Als die Frau die Grafschaft denen von Neuenbürg admodirt hatte, habeil sie über Alles nicht mehr als 1000 Kronen gegeben. 14. Es sollen Brief und Siegel vom König von Frankreich vorhanden sein, denen gemäß die Frau nicht Gemalt gehabt habe, die Grafschaft zu verkaufen; deßwegen habe sich der Kauf mit Freiburg zerschlagen. 15. Endlich finde sich in einem Abschied zu Baden vom Freitag nach der Auffahrt (7. Mai) 1529, daß die eilf Orte die Grafschaft Neuenburg der Herzogin von Longueville wieder übergeben haben. Man hat daher beschlossen, sich auch beim Landschreiber zu Baden zu erkundigen, unter welchen Bedingungen die Grafschaft wieder übergeben morden sei, „dann min Herren von Solothurn sonst dhein eigenschaft können finden". Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber von Solothurn. Der Name des Freiburger Gesandten aus der unten folgenden Instruction von Freiburg. Mit Rücksicht auf den Eingang des Abschiedes thcilcn wir auszüglich die uns erhaltene Instruction der heimlichen Räthe von Freiburg mit: 1. Verdankung an Solothurn, daß es die von Freiburg zur Mitgenossenschaft dieses Kaufs berufeil habe. 2. Vor Allem aus soll man den in Betreff der Uebergabe der Grafschaft Neuenburg ausgestellten Ncvcrsbrief besehen. 3. Dabei aber wollen die von Frciburg die beiden andern Städte auf Folgendes aufmerksam machen: Bern, das wie die drei andern Städte mit den Grafen zu Neuenburg durch Burgrechte verwandt sei, habe jene nicht zu dem Kalif berufen, werde daher sich ihnen entgegensehen und die Grafschaftsleute unterstützen. Als vor acht oder neun Jahren die Grafschaft denen voll Freiburg zu kaufen angetragen worden sei, und diese damals Bern, Lucern und Solothurn zur Antheil- nahme eingeladen haben, haben die beiden Schultheißen Wattenwyl und Nägeli zu Freiburg im Namen ihrer Obern erklärt, letztere können nicht in den Kauf eintreten, weil sie wichtige Gerechtigkeiten, Präeminenzen und Erbburgrechte gegenüber den Trafen und den Grafschaftslcuten von Neuenbürg haben, die ihnen auch bei der Zurückstellung der Grafschaft bestätigt worden seien. Namentlich seien ihnen die von Neuenbürg die Reis schuldig, und wenn zwischen dem Graf und seinen Unterthanen Streit entstehe, komme der Entscheid an die von Bern. Diese haben daher dainals zum höchsten gebeten, mit Rücksicht auf solche Rechtsinnen derer von Bern nicht zu kaufen. Da nun die von Bern sowohl als die Grafschaftsleute nicht des Glaubens der drei Städte seien, die Grafschaftsleute denen von Bern sonst zugethan seien und jetzt mit Bezug auf diesen Kauf mit ihnen einen besondern Vertrag haben, so sei klar, daß die von Bern Alles daran setzen werden, die Grafschaft sich selbst zuzuwenden und die drei Städte fernzuhalten. Dadurch aber komme man in Wiederwärtigkeit und Streit, was mau Wohl bedenken möge. Wenn man aber ohne besondere Schwierigkeiten und um ein ziemliches Geld zu dem Kauf gelangen könnte, so glaube der heimliche Rath zu Freiburg seine Obern werden sich von den andern beiden Städten nicht söndcrn. Datum 29. Januar 1552, unterschrieben vom Stadtschreibcr zu Freiburg. St. A. vucern: Bei diesem Abschied. - K. A. Solothurn: Actenband Neuenburg I5«o—isvo. 201. Provence. 1352, 9. und 15. Februar. Verhandlung von Gesandten von Bern und Freiburg betreffend die Aufnahme des Mehrs zu Provence. 1. 1552, 11. Februar. Bern an Frciburg. Die Boten von Bern, welche letzte» Dienstag (9. Februar) mit denjenigen von Freiburg zu Provence gewesen seien, haben über die dortigen Verhandlungen Bericht erstattet. Bei der Abzahlung habe sich ergeben, daß denen von Bern Wahrheit berichtet worden sei, 76 602 Februar 1552. was gegenüber denen von Freiburg nicht der Fall war, da sie in ihrem Schreiben gemeldet haben, es seien nur ihrer Zwei oder Drei, welche das Mehr verlangen. Das von denen von Freiburg erfolgte Nechtbot sei daher ohne Grund. Die Gesandten von Freiburg haben Einige, welche Unterthanen des Herrn von Vauxmarcus, aber doch Kirchgcnosscn von Provence seien, ausgeschlossen, was die Boten von Bern für dieses Mal gewähren ließen. Aus unbekannten Gründen seien ungefähr zehn Hausmeister an der Gemeinde nicht erschienen. Anderer Einreden der Boten von Freiburg wolle man nicht erwähnen. Aber ungeachtet Alles dessen habe die Mehrheit der Kirchgenossen, wie früher, so jetzt, das Mehr verlangt. Die Boten von Bern hätten daher mit dem Mehren füglich fürfahren mögen, wollten aber dieses nicht thun, bevor sie ihren Obern Bericht erstattet hätten. Die von Bern wollen die Sache nun nicht länger anstehen lassen, sondern haben in Gcmäßheit des freundlichen Spruchs zur Bollendung der Angelegenheit einen Tag, nämlich den künftigen Montag (15. Februar) Morgens zu Provence zu erscheinen angesetzt, auf welchen somit die von Freiburg ihre Boten ebenfalls abfertigen mögen. Würde dieses Wider Erwarten nicht geschehen, so würden die Boten von Bern gleichwohl fürfahren und das Mehr machen und wolle man diesfalls denen von Freiburg, da ihr Nechtsbot unbegründet sei, das Recht vorgeschlagen und angeboten haben. Ä. A. Frciburg: Bcrner Missiven. 2. 1552, 15. Februar. In Anwesenheit von Gesandten beider Städte Bern und Freiburg wird zu Provence das Mehr aufgenommen. Für die Annahme des Evangeliums erklären sich neun und vierzig, für das Verbleiben bei der Messe dreiunddreißig Stimmende (sie werden bezüglich beider Parteien namentlich angeführt). Die Gesandten von Freiburg fordern dann, es sollen die Stimmenden einen Eid schwören, daß unter ihnen keine Practik oder Aufstiftung stattgefunden habe. Die Gesandten von Bern entgegnen, sie wissen nicht, daß so etwas geschehen sei; einen Eid zu leisten haben die Unterthanen nicht, da dieses entgegen dem Gebrauche wäre. Die Gesandten von Freiburg verlangen hierauf eine Bescheinigung ihres Protestes, die ihnen verwilliget wurde. Den Act unterzeichnet im Auftrag der Gesandten I. Villanchet. K. A. Frciburg: Geistliche Sachen, No. 231. (Der Act ist französisch.) 202. Waset. 1552, 15. Februar. Staatsarchiv Bern : Abschriftensammlung von Urkunden über die deutschen Ordens-Commenden Bern, Köniz, Snmiswald, ?. III, S. iki. Der Bürgermeister, Beruhard Meyer, und der Rath der Stadt Basel Urkunden: Zwischen Sigmund von Hornstein, des deutschen Ordens Landcommenthur der Baleieu Elsaß und Burgund, und seines Ordens „Rhatsgebietigeru", den Comeuthuren und Ordensverwandteu einerseits und denen von Bern anderseits sei in Betreff der im Gebiete derer von Bern gelegenen deutschen Ordeushäuser Köniz und Suiniswald ein Span entstanden, den der deutsche Orden auf einem Tag zu Baden den Eidgenossen vorgetragen und hiebet die Restitution der genannten Häuser verlangt habe. Da die von Basel beiden Theilen mit besonder»! Willen zu dienen geneigt und sonst Friede und Einigkeit zu pflanzen begierig seien, so haben sie mit Wissen und Willen der eidgenössischen Nathsboten sich der Sache angenommen, und unter den Parteien soviel erwirkt, daß sie zu einer gütlichen „unverbundenen" Handlung eingewilligt haben. Auf die Einladung derer von Basel seien dann von Seite des Ordens der genannte Sigmund von Hornstein, Franz von Friedingcn, Commenthur in der Meinau, Wolfgang von Hoheneck, Commeuthur zu Freiburg im Breisgau. und Johann Kaspar von Jestetten, Commenthur zu Nuffach, nebst Jacob Lessenriug von Überlingen, Doctor der Rechte, und Jacob Schund, ihrem Vogt zu Altschhauseu, und von Seite derer von Bern Hans Franz Nägeli, alt- Februar 1552. 603 Schultheiß Haus Rudolf von Erlach, Wolfgaug von Weingarten, Venner, beide des Raths, und Johann von Nüte/ihr Gerichtschreiber, auf den 10. September 1551 zu Basel erschienen. Der Rath zu Basel habe zur Erwirkung einer Vermittlung Theodor Brand, alt-Burgcrmeister, Marx Heidelin, alt-Oberst-Zunftmeister, Andreas Keller und Onophrion Holzach, des Raths, ausgeschossen. Diese haben die Anbringen beider Theile verhört und als sy demnach uf einen abscheid zevor zwischen vilgesagten Partien eben diser (?) beider hüsern Sönitz und Sumißwald zu Schasfhusen ergangen, eins freigen koufs halben vilfaltig gehandelt", aber bei dem einen ^heil keine Zustimmung erlangt haben, haben sie sonst darüber vieles verhandelt, wie die genannten beideir Häuser dem deutschen Orden wieder zugestellt werden sollten, und zuletzt den beiden Parteien zu Händen ihrer Obern einen Abschied übergeben. Dabei sei beredet worden, daß die Parteien auf den 15. November wieder erscheinen und Tags darauf ihre Antworten abgeben sollen. Daselbst seien dann der genannte Land- commenthur die Commenthurcn in der Meinau, Freiburg im Breisgau und zu Rnffach mit ihrem genannten Advoeaten und Vogt und Hans Rudolf von Erlach mit Wolfgang von Weingarten eingetroffen. Ungeachtet aller B,'».ühung der Ausgeschossenen von Basel habe aber nichts Fruchtbares erreicht werden können. Auf das habe der Rath zu Basel beschlossen, eine Botschaft an beide Parteien zu senden, in der Hoffnung, da bessern Willen und mehrere Vollmacht anzutreffen. Dieses letztere sei hierauf durch die Gnade Gottes wirklich erfolgt worauf die beiden Parteien wieder nach Basel beschiedcn und durch die dortseits Verordneten nun heute in folgender Weise, mit wissenhafter Thädigung, vereinbart worden seien. 1. Die von Bern übergeben den. deutschen Orden wiederum die Häuser Köniz und Sumiswald, mit allen Zugehörden und Rechtsamen, welche die von Bern bis auf diesen Tag innehaben und dazugehören, und wollen die über diese Häuser gesetzten Pfleger und Schaffner entfernen und die Verwaltung dem Orden anheimgeben. Das aber soll der christlichen Religion und Reformation derer von Bern unnachtheilig sein. 2. Der deutsche Orden mag die beiden Häuser die nächsten zwölf Jahre mit weltlichen Schaffnern, welche geborne Berner, oder geborne Eidgenossen und eingesessene Burger der Stadt Bern sind, nach seinen. Wille» besetze., und entsetzen. Die vom Orden bestellten Schaffner sollen von demselben angemessen besoldet werden, und dagegen, doch unbeschadet ihrem" Eid mit dem sie als Burger der Stadt Bern derselben verpflichtet sind, mit gewöhnlicher Eidespflicht die benannten Häuser verwalten. Daneben sollen sie den Prädicanten, welche auf den Pfarreien, die von Altem her von 'den betreffenden Häusern confcrirt und geliehen worden sind, sich befinden, ihre Corpora ausrichten und ihre Pfrundgebäude gehörig unterhalten. Ferner sollen sie alle andern Beschwerden betreffend Leibdinge Gutjahre, Amtleute, Almosen in den „Mushafen" nach Bern wie von Altem her abrichten. Uber Alles sollen sie dem Landcommenthur oder dem, der dazu bestellt wird, Rechnung geben. 3. Nach Verfluß der betreffenden zwölf Jahre mag der Orden die beiden Häuser nach seinen. Belieben mit Nitter- brüdern des deutschen Ordens besetzen und entsetzen. Doch sollen dieselben nichts wider die Religion und Reformation derer von Bern handeln. 4. Die von Bern sollen den. Orden von allen neu aufgerichteten Urbaren beglaubigte Vidimus geben, und bcinebens alle Briefe, Register und Rödel, die in Betreff der Nutzungen beider Häuser errichtet worden sind, behändigen. Ebenso soll der Orden alle Gewahrsamen, die vor Jahren von diesen Häusern „hingefürt" worden sind, oder Vidimus derselben, wieder dahin thun und den nach obvermelter „Jaracht" dahin verordneten Schaffnern zun. Gebrauche zustellen. 5. Würde sich in der Folge zeigen daß Güter oder andere Nutzungen der beiden Häuser durch die Stadt Bern „nit verkauft, noch vermög irer reformatio» den beiden hüsern nit abzogen worden, sonder in ander weg verschwigen oder verblichen werent" so sollen die von Bern behülflich sein, daß solche Güter und Nutzungen, gütlich wieder 604 Februar 1552. „richtig und gibig" gemacht werden; sollte dieses nicht verfangen, so soll diesfällige rechtliche Erörterung vorbehalten sein. 6. Die von Bern sollen dem Orden alle fahrende Habe, die auf diesen Tag in den beiden Häusern ist und dazu gehört, verabfolgen lassen. „Aber der gefallnen und ufgehabnen Nutzungen und usgebens halben", während der Zeit, in welcher die von Bern die beiden Häuser innegehabt haben, sollen sie jeder Verantwortung entlastet sein. „Es soll aber der tntsch orden nunmer was nach gethaner und empfangner rechnnng und abrichtuug der jetzigen schaffnern ordenlichen lons bevor plibt, nüt usgenommen, desglichen jetzt und hinfllr fallt, sammt allen usstenden exstanzen, innemmen und durch ire schaffner und nach verschinnng obbestimter jaracht durch ire comenthur inzenemmen verordnen." 7. Die Stadt Bern soll den deutschen Orden bei den benannten beiden Häusern, ihren Rechten, Leuten und Nutzungen gemäß dieses und vermöge des früher aufgerichteten Vertrages und Schirmbriefes handhaben, schützen und schirmen. 8. Würde je der Orden eines der benannten Häuser oder beide, oder irgend etwas von deren Zubehörden zu verkaufen oder zu versetzeil im Falle sein, so soll er dasselbe vorab denen von Bern anbieten, und diesen gegen gleichen Kaufsoder Versetznngspreis, den der Orden gegen Andere lösen möchte, das erste Recht auf den Erwerb zustehen. Will die Stadt Bern hievon keinen Gebranch machen, so mag der Orden das Betreffende beliebig anderwärtig verkaufen oder versetzen. Geschieht dieses und will dann nichtsdestoweniger der Rath zu Bern den erfolgten Kauf oder die Verpfändung zu seinen Händen beziehen, so soll er hiefür Gewalt haben. 9. Sollten die Landcommenthuren, Rathsgebietiger, Commenthuren oder die Ihrigen in Stadt und Land derer von Bern und insbesondere in die beiden Häuser, diese nach der bestimmten Jahracht einzunehmen, oder inzwischen ihrer Geschäfte wegen, kommen, so sollen sie sich ehrbar und freundlich verhalten und namentlich der Religion und Reformation der Stadt Bern zuwider nichts vornehmen, da alle diese Verhandlung gedachter Religion und Reformation unschädlich sein soll. 10. Für den Fall, daß die Parteien in der Folge anläßlich Angelegenheiten, die von dieser Restitution herrühren, zu Spänen kommen sollten, so erbietet sich der Rath der Stadt Basel („wir") zu bezüglicher Erläuterung und, wenn die Parteien dessen gewillt sind, sie nach Möglichkeit in der Freundschaft zu vergleichen, bereit. Nachdem sich die Parteien in dieser Weise vereinigt haben, bitten der Landcommenthur und die genannten Commenthuren im Namen des Ordens, und Hans Rudolf von Erlach lind Wolfgang von Weingarten, Venner, im Namen der Stadt Bern um eine briefliche Ausfertigung, versehen mit dein Siegel der Stadt Basel; worüber ihnen entsprochen und zwei gleichlautende Briefe mit dem verlangten Siegel errichtet worden sind. Und zu Urkund, daß dieser Vertrag wahr uud stät gehalten werden solle, hängen auch die Parteien das Siegel des deutschen Ordens und dasjenige der Stadt Bern der Urkunde an. Die Originalien der hier benützten Sammlung liegen im würtembergischen Staatsarchiv, wohin sie seiner Zeit von Bern abgeliefert worden sind. Zu Abschluß des Geschäfts in unserer Sammlung mag hier noch folgender Auszug aus dem Berner Rathsbnch vom 22. Februar 1552 — No. 319 und 320, erste Abthcilung S. 205 — eine Stelle finden: Vor dem Ruthe zu Bern erscheint der Landcommenthur des deutschen Ordens und eröffnet: Da nun der Span wegen Köniz und Sumiswald verglichen sei, so sei er nun hier, um denen von Bern gar freundlich zu danken und sie zu bitten, gemäß des Vertrags sie nun einsitzen zu lassen, dem Vertrag wollen sie gern in jeder Beziehung nachkommen. Sie bitten um gute Nachbarschaft und sie bezüglich beider Häuser zu schirmen und zu schützen; gegen die von Bern und ihren Verwandten seien sie zu allen guten Diensten erbötig. Der Rath antwortet: Auch die von Bern wollen dem Vertrage nachkommen; man werde jemand verordnen, sie einzusetzen und ihnen die Gewahrsamen zu übergeben. März 1552. 605 203. AeiMS. 155^, 8. Mäi'K. Stadtarchiv St Gallen - Trinke XXII, n. A. (bei Lö). P-rgamc»- französisch- Originalurkunde mit dem großen königlichen Mai-MSsieg-l. Anton Tillier Venner zu Bern, als Gesandter der Eidgenossenschaft trägt dem König von Frankreich, Heinrich II.,"vor, 'wie die Eidgenossen mit ihm durch einen ewigen Frieden, Freundschaft und Vereinung verbunden seien, für deren Aufrechthaltung sie stets thatkräftig eingestanden seien, indem sie nichts so eifrig anstreben als das Wohl und das Glück von Frankreich; wie diese Umstände sie besonders empfehlen und zur Folge haben sollen, daß die Eidgenossen in Frankreich nicht geringeren Wohlwollens als andere Freunde des Königs genießen mögen. Nichtsdestoweniger beklagen sich ihre angehangen Handelsleute, welche die Messen zu Lyon besuchen, wie die deutschen Kaufleute, die ebenfalls dahin kommen, nach jeder Messe fünfzehn Tage frei haben, um ihre Kaufmannswaaren fortzuziehen, während die eidgenössischen Kaufleutc nur zehn freie Tage haben und somit ungleich behandelt werden; sie hätten sich hierüber wiederholt beklagt und verlangen, daß man diesfalls an den König gelange, daß er, zur Aeufnung der zwischen beiden Theilen bestehenden Freundschaft, den eidgenössischen Kaufleuten gleiche Gunst ertheile. Dem zufolge sei der genannte Gesandte von den Eidgenossen beauftragt worden, sich bei dem König inständig hierum zu bewerben. In Anbetracht des guten Willens der Eidgenossen und um ihnen seine Geneigtheit zu bezeugen, verfiigt nun der König, daß die eidgenössischen Kaufleute, welche die Messen von Lyon besuchen, über die bisher ihnen verstatteten zehn Tage nach jeder Messe noch fünf Tage frei haben, um ihre Maaren fortzuziehen, wie die Kaufleute aus dem (römischen) Reiche und in gleicher Weise, wie sie bisher der zehn Tage genossen haben, ohne Gebühren und Zölle entrichten zu müssen, indem der König sie, soweit es in seiner Macht liege, von allen solchen Lasten befreie. Der König befiehlt nun allen General-Tresoriern seiner Finanzen, den Gcneral(procuratoren) der Justiz zu Paris, dem Senechal zu Lyon, dem Oberaufseher über die Messen daselbst und allen Beamten, die die Sache angeht, mit Brief und Siegel, diese Verfügung vollständig zu beachten; bei vorkommenden Zuwiderhandlungen würden sie zur Vergütung angehalten werden; auch sollen dieser Verfügung keine, mit ihr im Widerspruche stehenden Erlasse hinderlich sein. Der Act besteht in Urkundenform, unterzeichnet! Ilmiri, par lo roi cko I'^ubospino (französisch). Abgedruckt in Vogel- Uos Privileges ckos Suissos, S. 26, und bei Zcllweger: Urkunden zur Geschichte des Appenzellischen Volkes 3 Band, 2. Abthcilung S. 272. Der Act trägt das Jahrcsdatum 1551 gemäß der damals in Frankreich bestehenden Übung, den Jahreswechsel erst mit Ostern eintreten zu lassen. Man vergleiche beincbens den Abschied vom 23. November 1551, Note zu t und den Abschied voin 4. April 1552 xx. 606 März 1552. 204. Mcrn, Sotolljurn, Zürich, Schaffßnuscn. 1552, 9. und 10. Marz f. Der König von Frankreich bewirbt sich bei einzelnen Orten um Durchpas;, Aufenthalt und Bewaffnung seiner nach Deutschland bestimmten Truppen. 1. 1552, S. März. Vor dem Rathe zu Bern erscheint Hauptmann Sebastian Schärtlin und eröffnet den Gruß des Königs von Frankreich, läßt seine Credenz verlesen und zeigt des Fernern an: die Kurfürsten und andere Fürsten des heiligen Reichs haben einen Bund mit dein König von Frankreich gegen den Kaiser gemacht! die Gründe hiefür seien jedermann bekannt. Er begehre nun, daß die von Bern ihm bewilligen, zu Aaran, Brugg, Lenzburg und Aarburg und daumher die Landsknechte zu versammeln, bis im Juli, ihnen Speise zu verkaufen und ihnen einen Prädicanten, den Herrn Müßlin oder Megger von Augsburg, zu bewilligen, „mit crpietung und anzöig, woran die fachen glägen". Der Rath beschließt, au die von Brugg, Aarau, Lcnzburg und Aarburg zu schreiben, sie sollen die Landsknechte dulden, wenn sie sich bescheiden halten, und zur Fürsorge Wachen ausstellen. Ferner werden ihnen tausend Spieße, beschlagene und unbcschlagene, bewilligt, um fünf Batzen. Ebenso wird ihnen der Prädicant Megger gestattet. St. A. Bern: Rathsbuch Ro. s>0 und 320, erste Abthl. S. St«. 2. 1552, 1(1. März. Vor dem Rathe zu Solothurn erscheint Sebastian Schärtlin im Namen des Königs von Frankreich und eröffnet, unter Darlegung einer diesfälligen Credenz, die Fürsten in Deutschland haben sich bei dem König beklagt, wie der Kaiser sie tirannischer Weise wider Brief und Siegel bedränge! zwei halte er über Zusage (?) im Gefängnis; . . . .; sie haben den König gebeten, ihnen Hülfe zu gewähren. Nachdem der König ersehen habe, daß der Kaiser Alles unter seinen spanischen Zwang bringen wolle, habe er mit dem Mehrtheil der Deutschen ein Bündnis; errichtet. Da er nun einige tausend Knechte hinführen sollte, so bitte er, diesen Durchpas; zu gewähren, bei Dörnach, Ehrlisbach und wo er die Landsknechte sammeln könne. Er wolle mit den Hauptleuteu reden, daß die Wirthe bezahlt werden sollen. Der Rath beschließt, dem König sei der verlangte Paß bewilligt, sofern die Knechte bezahlen; und dann sollen bei Strafe von Leib und Gut keine Knechte von Solothurn angenommen werden. K. A. Solothurn: Rathsbuch N°. 60, S. los. Die Schrift läßt zu wünschen übrig und muß daher das Referat mit einigem Vorbehalt gegeben werden- 3. 1552, 17. März. Zürich an Schaffhauseu. Antwort auf des letzter» Brief betreffend den Vortrag, den Gabriel Arnold im Namen des Königs von Frankreich und wegen des Hauptmanns Schärtli Zü Schaffhausen gethan hat. Der genannte Arnold habe auch an Zürich das gleiche Begehren in Betreff des Passes und der Waffen gestellt. Man habe ihm hierauf geantwortet: Zürich sei eine freie Stadt und habe bisher jedem, dem Kaiser, König und andern Fürsten Durchpaß gestattet! das werde man in Betracht des Friedens und der Verkommniß, in welcher man gegen den König stehe, demselben dermalen auch gewähren! doch sollen seine Leute nicht haufenweise und nicht mit Fähnchen, sondern ungefährlicher Weise durchziehe»i mau gestatte ihnen auch nicht, auf dem Gebiete derer von Zürich Knechte anzunehmen oder sich lange daselbst aufzuhalten. Mit Spießen und Büchsen sei man, zumal in Betracht der gefährlichen Umstände, nur fär den eigenen Bedarf versehen, und könne daher keine verkaufen. Mit solchen und andern füglichcn Worten habe man den Betreffenden abgefertigt Diesfalls einen gemeineidgenössischen Tag zu beschreiben, wie du von Schaffhausen beglaubcn, erachte man dermalen für unnöthig, da die Boten der eils Orte gegenwärtig in Solothurn versammelt seien und sich ohne Zweifel über diese Kriegsangelegenheiten auch besprechen und sich erkundigen werde», wessen Gemüths und Sinns der König von Frankreich sei, worüber die von Schaffhausen durch ihren Gesandten Wohl berichtet werden, wodann man weiter in der Sache handeln könne. Man bitte, solches auch nach Zürich zu melden und beizufügen, was die von Schaffhausen zu thun gedenken, damit Nöthiges mit den Eidgenossen verhandelt werden könne. St. A. Zürich: Mpstvenbuch iss»—isos, k.«» März 1552. 607 205. Sotothurn. 1552, 13. März (Sonntag Reminiscere). ^ .. - Allaem. Abschiede l>, k. I, Ttaatsar-iiiv :!>>>>ei,! Abschiede Band IS. k. ZSS und S25. <-Ztaat«ar , » »lülckiiedc I5t0—löl». c. SS. LanbcSarchiv Scliwvz: Abschiede. Ka»tou«ar»iv GlaruS: Abschiede. Staatsarchiv ^ ein, !-°o) ^.„.^„»a.cinv Jreibur-, - Uneingebundene Abschiede. K-»,tonsareI>j» Solothurn- Abschiede Bd.Sl. «<...to..«orN>.o Bas-.- Absch.ede -ian I-andeaareinu Bpp-n;-.. - Abschiede. Tag von eilf Orten (ohne Zürich und Bern). Gesandte- Lucern. Schultheiß Hug. Uri. Annnann Brücker; Ammann Arnet (Arnold). Schwyz. Ammann Jnderhalden. Obwalden. Vogt Sigerist. Nid mal den. Ammann Lussi. Zug. Der jung Bolsinger Glarus. Landvogt Tschudi; Heini Schlittler, Vogt. Basel. Onofrion Holzach. Frei bürg. Landvogt Freitag; Seckelmeister Reif. Solothurn. Schultheiß Graf; Schultheiß Sun); der Seckelmeister. Schaffhauseu Junker Wilhelm von Fulach. (Appenzell nicht genannt). tt. Der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Marche-Fcrriere, hat den eilf Orten Lucern. Uri Schmu- Untermalden ob und nid dem Wald, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell die mit dem König in der Vereinung stehen, geschrieben, es werde ein Aufbruch von 0000 Knechte.! aus der Eidgenossenschaft verlangt und deß.vegen dieser Tag in seinen Kosten nach Solothurn angesetzt- er wiederholt nun dieses Begehren persönlich und beruft sich hiebei auf die bestehende Vereinung. Die Instructionen lauten zwar ungleich, doch geht die Meinung der Mehrheit der Orte dahin: wenn der König halte was der Friede und die Vereinung vorschreiben, und die auf Lichtmeß verfallenen gemeinen und besondern Pensionen bezahle, so wolle man ihm solches ebenfalls halten und die Knechte verabfolgen lassen doch sollen dieselben nur nach Inhalt der Vereinung gebraucht werden. Der Bote von Schwyz hat indeffen nur Auftrag, auzuhören und heimzubringen was verhandelt wird, er glaubt aber, seine Obern werden sich von den übrigen Eidgenossen nicht söndern. Der Gesandte von Basel ist instruirt, den Aufbruch zu bewilligen; weitern Auftrag hat er nicht und will sich auch nicht weiter einlassen. Schaffhausen will mit den übrigen Orten halten was die Vereinung vorschreibt; wenn aber ein oder anderes nicht dazu stimmte, so soll der Gesandte die Sache wieder heimbringen. Der Entschluß der Mehrheit wird nun dein französischen Gesandten eröffnet, worauf derselbe entgegnet, er sei beauftragt die Knechte gemäß der Vereinung zu fordern; dieselben werden aber auch uur nach dem Buchstaben der Vereinung gebraucht werden. Die Pensionen betreffend so seien dieselben deßwegen noch nicht bezahlt worden, weil dem Tresorier das Geld dafür in Britannien angewiesen worden sei und er daher dasselbe wegen der Entfernung nicht sofort nach Lyon habe liesern können - ferner habe der Gesandte („er") mit den Knechten, die in das Piemont aufgebrochen, nach Cammerach auf die Musterung gehen müssen, was ihn verhindert habe und deßwegen habe er das Verzeichnis) ( den Stat") nicht aufstellen können. Nun aber sei das Geld zu Lyon bereit und es mögen die Eidgenossen nach acht Tagen ihre Boten hincinsenden, wodann der Tresorier sie bezahlen werde, oder aber, wenn es ihnen gefällig sei wolle man auf Mitte April die gemeinen und besondern Pensionen nach Solothurn schicken; es solle also de/Pensionen wegen der begehrte Aufbruch nicht gehindert werden. Die Boten wiederholen hierauf die Antwort wenn der König halte und zahle was er schuldig sei, so werde man ihn. auch halten und die Knechte folgen lassen; worauf „gemelter Herr Morlet" seine Verheißungen und Anerbieten in Betreff der Pensionen bestätigt; man habe ihn noch nie als lügenhaft erfunden; dabei möge man bedenken, wie der «08 März 1553. Buchstabe der Vereinung vorschreibe, daß der König in zehn Tagen nach seinein ersten Begehren sein Vorhaben ins Werk setzen möge. Die Boten bleiben bei ihrer gegebenen Antwort und lassen dem Herrn Morelet anzeigen, man nehme die Angelegenheit wieder in den Abschied; inzwischen soll er keine Knechte annehmen, sondern die Antwort erwarten. Hieranf überreicht der genannte Gesandte eine schriftliche Antwort, von welcher jedem Boten eine Abschrift zugestellt und wobei der obige Abschied bestätigt wird, mit dem Beifügen, jedes Ort soll seine Antwort, ob man Boten nach Lyon senden oder warten wolle bis Mitte April, schriftlich dein Gesandten des Königs nach Solothnrn senden; im Falle man warten will bis Mitte April, so soll dann der Tresorier das Geld herauskommen lassen; inzwischen aber mag dann mit dem Aufbruch fürgefahren werden, I». Angelus Nitius schreibt, er begehre auf dem nächsten (gegenwärtigen?) Tag Antwort in Betreff der Capitel zwischen dem Herzogthum Mailand und den Eidgenossen, welche Angelegenheit, wie man ihm berichtet habe, in den Abschied genommen worden sei. Es soll sich nun jedes Ort berathen, um Antwort zu geben. «. Der päpstliche Gesandte, Hieronymus Frank, hat geschrieben, da der Papst in der Vereinung vorbehalten worden sei, so möge man nicht gestatten, daß die eidgenössischen Knechte wider den Papst gebraucht werde». Man antwortet ihm, man wolle dieses Begehren heimbringen. Auf den nächsten Tag soll jeder Bote hierüber instruirt werden. «I. Da man vernommen hat, daß Hauptmann Schärtlin einige Eidgenossen aus dem Thurgau und ans andern gemeinen Vogteien und Orten anwerbe, so schreibt man ihm, er solle sich dessen müssigen und die allfällig schon angenommenen entlassen. Würden er oder seine Befehlsleute dieses übersehen, so hätten sie die Strafe zu erwarten. «. Den gemeinen Knechten, „so vorhanden", wird geschrieben, sie sollen unter keinen Landsknechten ziehen, sondern bei Gewärtigung der Strafe heimkehren, und wenn sie kriegen wollen, auf die Hauptleute der Eidgenossen warten. Hiezu haben die Boten von Glarus und Basel nicht einwilligen wollen. An die von Zürich lind Bern wird geschrieben, sie mögen dein Schärtlin und seinen Vefehlsleuten nicht gestatten, in ihren Landen Eidgenossen aus gemeinen Vogteien, an denen sie Anthest haben, anzuwerben. K. Da angezogen wird, wie einige Kitechte himvegziehen und dann ohne Paßport wieder heimkehren, so soll das jeder Bote heimbringen, damit man ein Einsehen thue und sich berathe, wie man sie bestrafen solle oder wolle. K». Peter Paul Castanea von Lauis hat einen langwierigen Span mit seinein Bruder gehabt. Man will sich mit demselben nicht behelligen, sondern die Sache bleiben lassen, wie sie z» Baden verlaufen ist. Daneben läßt man ihm anzeigen, er solle mit der Frau nichts Unbilliges vornehme»/ und wenn er zu gemeinen Tagen erscheinen wolle, soll er dem Bruder hiezu verkünden, i. Die Boten von Solothurn berichten instructionsgemäß, letzter Tage sei Hauptmann Schärtlin erschieneil und habe unter Vorlage einer Credenz vom König von Frankreich eröffnet, wie einige und der Mehrtheil der Fürsten und Stände der deutschen Nation bei dem König erschienen seien und sich über den Kaiser höchlich beklagt haben, wie er sie gänzlich und tirannisch unterdrücke, an ihnen weder Zusage noch Brief und Siegel halte, vielmehr sich unterstehe, nicht nur das deutsche Land sondern auch andere Fürsten und Potentaten unter seineil spanische» Zwang zu drängen und vielleicht beabsichtige, nach Unterdrückung der Deutschen Frankreich und die Eidgenosse» zu trennen. Deßhalb habe der König mit den betreffenden deutscheil Fürsten ein Verständniß geschloffen u»d sei Willens, dem Vorhaben des Kaisers Widerstand entgegen zu setzen. Da der König sich nun in starker Rüstung befinde, so habe er dein Schärtlin aufgetragen, einige tausend Landsknechte zu werben und z» versammeln wie er möge. Da die von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen ihm bewilligt hasten, solche Landsknechte an Orten, die dem Rheine zunächst gelegen seien, zu versammeln, so habe er die von Solothur» auch gebeten, ihm zu vergönnen, in ihrem Gebiet an geeigneten Orten solche Landsknechte „mit ziemlicher März 1552, 609 zerung" zu versammeln. Das sei ihm bewilligt worden; doch soll er keine Knechte von Solothurn annehmen, bei Strafe Leibs und Guts. Dieses wird in den Abschied genommen, Der Bote von Schaffhausen meldet, in der Nähe von Schaffhausen werden bei 500 Reisige und auch Fußvolk angenommen, aus der Grasschaft Tprol sei der dritte Mann ausgezogen, es seien fünf Musterplätze bestimmt, nämlich zu Donauwörth, Riedlingen, Nessclwangen, Ulm und Jngoldstadt; nach Stockach sei eine Menge Büchsenpulver geführt worden. Da man die Ursache von Allem dem nicht kenne, so finden die von Schaffhausen für gut, wenn dieser und anderer Ursachen wegen ein gemeiner Tag angesetzt würde. Es wird dieser Meinung beigestimmt und ein Tag nach Baden auf Sonntag Judica, d. i. der 3. April, Nachts daselbst an der Herberg Zu seil,, bestimmt. Man hat das auch denen von Zürich und Bern zugeschrieben. I. Auf Dienstag (15. März), als der Tag geendet war und die Boten verreiten wollten, erscheint der französische Gesandte "och einmal und meldet, das Geld für die gemeinen und besondern Pensionen liege zu Lyon bereit; jedes Ort möge seinen Boten hinsenden, so werde derselbe da bezahlt, oder man möge warten bis Mitte April, dann werde der Tresoricr das Geld nach Solothnrn herausbringen. Da nun nicht wohl möglich wäre, in der Zwischenzeit hinein und heranszureiten, so hat man gemeinsam beschlossen, bis im April zu warten; doch soll der Tresorier gute Kronen bringen und es wird die Zustimmung der Obern vorbehalten. Welches Ort seinen Boten hincinsendcn will, soll das beförderlich dem französischen Gesandten nach Solothurn berichten. Der benannte Gesandte macht Anzug, gemäß der Vereinung dürfe kein Theil auf seinem Gebiet Feinde des andern dulden- er begehre daher, daß man die Botschaft des Kaisers und andere Feinde des Königs aus dem Lande verweise Da man nicht allgemein hierüber instruirt ist, so wird das Verlangen in den Abschied genommen ,, Bischof und Rath von Wallis schreiben an die XIII Orte und legen Copien einer Misstve bei durch welche der Bischof auf den 1. Mai auf dem Concil zu Trient persönlich zu erscheinen aufgefordert wird - sie begehren diesfalls Rath. Weil ohne Instruction nimmt mau dieses in den Abschied, um auf nächstem Tag zu antworten. Als vorläufige Antwort wird dieser Beschluß an Bischof und Rath zu Wallis übermittelt ... Verwendung der eils Orte für zwei in Mailand gefangene Mendriser; siehe Note. I». Verwendnng der eils Orte bei», König von Frankreich für einen, wegen eines Todtschlags verwiesenen Edelmann; siehe Note. ... Mittheilung der Verhandlungen an Zürich und Bern; stehe Note, Verhandlung der VII (katholische») Orte betreffend Farel und den Prädicanten von St. Bläst; stehe Note. N^iüwik der Gesandte» auf der Rückseite des Basler Abschieds. Für Heini Schüttler von Glarus ist dort leerer Raum gelassen; sein Name ist ergänzt aus der Glarner Instruction, St. A. Zürich: T ck disckw Ab chi d XI (resp. V1.I, N°, 1. Für Solothurn benennt das dortige Rathsbuch No. 50. S. 93 vom 9^ Jn.-ca.it): Beide Schultheißeu und S. Schwaller. ^i-> Knreber Sammlung enthält a.a.O. diesen Abschied in doppelter Ausfertigung! gemäß den Ueber- s-bristen auf der Rückseite war das -ine Exemplar für Zürich, das andere für Schaffhausen bestimmt; in !lem fehlen i und in k der lebte Satz. Im Berner wie in. Zürcher und dann noch in I der Einleitungs-Vordcrsatz. Zu » Das Schreiben Morelets datirt von Basel den 4. März 1552 und ist, wie es scheint, an die einzelnen Orte der V-rcinung g-nchtct; enthält indessen nur was im Abschiedtext aufgenommen ist. vre einze.nen vre -> ^ St. A. Lucer»: Acten Franlrcich. — Ii. A. Schafihaustn: Correspcnidenien. 77 610 März 1552. Die hier erwähnte schriftliche Eingabe des französischen Gesandten recapitulirt die nmnittclbar vorhergehende in diesem Abschied enthaltene Verhandlung, versichert den festen Willen des Königs, die Tractatc genau zu erfüllen, die Eidgenossen mögen ihrerseits dieses auch thnn; wenn die Obern der Boten vernehmen, daß das Geld am bestimmungsgemäßen Orte sei, werden sie der Verabfolgung der Knechte gewiß nichts entgegenhalten. Der Gesandte habe deßhnlb vorgenommen, mit den Hauptleuten zu unterhandeln. Wenn einige Orte ihre Leute nicht wollten ziehen lassen, so würde er gemäß dem Befehl des Königs die betreffende Zahl anderswo aufbringen, um die Mannschaft vollzählig zu bekommen. St. A. Lucern: Allgem. Abschiede I>, k. ö. — St. A. Zürich! Abschiede Band IS, k. ZS0. — L. A. Schwyz: Abschiede. — a. A. Basel: Abschiede Band 24. — K. A. Freiburg: Badischc Abschiede Bd. 15, beim Abschied vom 4. Mai 1552. — K. A. Schaphausen: Abschiede. Zu I». 1552, 13. März (Sonntag Reminiscere). Die in Solothurn versammelten Boten von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell an Johann Angelus Ritins in Bremgarten. Antwort auf sein Schreiben aus Bremgarten vom 10. März, betreffend die Capitel zwischen dem Kaiser und den Eidgenossen wegen des Herzogthums Mailand. Da man diesfalls ohne Instruction und nicht alle Orte der Eidgenossenschaft vertreten seien, so könne man keinen andern Bescheid geben, als daß man die Sache in den Abschied genommen habe, um auf dem nächsten Tage hierüber Bescheid geben zu können. Es siegelt Solothurn. K- s>- Solothurn: Missln-nbu-h N°. si, s. «s. Zu «. Das Schreiben der eilf Orte an Hieronymus Frank in Bremgarte» als Antwort auf seine Missive vom 11. März ist datirt vom 13. März (Sonntag Reminiscere) und motivirt die Uneinläßlichkeit der Antwort mit dem Umstand, daß man nicht vollzählig versammelt und ohne Instruction sei. Es siegelt SolotHurN. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 31, S. 46. Zu <1 und v. Das Schreiben der eilf Orte an Schärtlin vom 13. März (Sonntag Reminiscere), besiegelt von Solothnrn, betont namentlich, daß Schärtlin Angehörige der Eidgenossen aus dem Thurgau, Rheinthal und von anderswoher unter die für den König geworbenen Landsknechte aufnehme. Ebenso das von den neun Orten (Art. v) an die eidgenössischen Knechte unter gleichem Datum erlassene Schreiben. Dasselbe macht den Betreffenden den Vorwurf, „daß sy die art irs Vaterlands verlougnen und sich u) laudsknechtische begeben, das aber dheinem Eidgnossen wol nnstat". K. A. Solothuru, Missivenbuch No. s>, s.und «s. 1552, 13. März (Sonntag Reminiscere). Die Boten von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell, zu Solothurn versammelt, an Zürich und Bern. Hauptmann Schärtlin, der vom König von Frankreich beauftragt sei, einige tausend Landsknechte in dessen Dienst Z" nehmen, nehme hiefür Knechte aus einigen Orten und gemeinen Vogteien. Da die meisten (in Solothurn versammelten) Orte Antheil an den Vogteien haben, so haben die Boten im Namen ihrer Obern dem Schärtlin geschrieben, er solle sich der Eidgenossenschaft müssigen, und den Knechten mit ihm zu ziehen verboten. Obwohl man nun hiefür von denen von Zürich keinen Auftrag habe, so glaube man doch, sie werden einverstanden sein- Man bitte sie daher, dem Schärtlin und den Knechten im gleichen Sinne zu schreiben. Es siegelt Solothurn. St. A. Zürich: A. Frankreich. — K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 31, S. 50. Zu i». Die Missive der eilf Orte vom 15. März (Dienstag nach Reminiscere) enthält nebst dem im Text angegebenen die Nachricht, man habe dem König den Aufbruch bewilligt, und den Inhalt von Art.!- Es siegelt Solothurn. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. ZI, S. 52. Zu v. 1552, 14. März, Solothurn. Die eilf Orte an Fernand Gonzaga, Gubernator zu Mailand. Der Vogt oder Potesta von Mendris habe ihnen geschrieben, der über das Getreide gesetzte Commissar zu Mailand habe den Johann Peter de Colesano und Laurenz de Turre (Torre) von Mendris, als sie ihrer eigenen Geschäfte wegen an die Grenzen von Mailand gekommen seien, in dem Verdacht, sie beabsichtigen ohne Erlaubmß (absguo vommissionö) Korn zu kaufen, und weil sie zur Vertheidigung bewaffnet waren, sofort nach Mailand führen lassen und daselbst vom 8. Februar bis jetzt zurückbehalten, was ihnen nicht nur mit Bezug auf März IS 52. 611 'hrcn Korper. sonder» nnch rücksichtlich ihres Gutes sehr nnchtheilig sei. Für die Gesungenen verwenden sick »nn fortwährend ihre Verwandten. Jene seien nicht in der ihnen beigelegten Absicht 'in das Mailändiscbe gekommen, sonder» nm ihre Ansprüchen zu beziehe», und bewaffnet seien sie nur deß.vegc» gewesen weil s c gewisse Nachstellungen befürchteten. Solcher Art seien die Orte dringend gebeten worden sich' bei dem Gubernator für jene zu verwenden. Die Boten bitten daher den Gubernator, er wolle die lange Gefangenschaft berücksichtigen, den Betreffenden Gnade erweisen und sie freilassen und dafür sorgen, daß ihnen ihr Eiqentbun das sie mit sich führten, es bestehe in Pferden. Waffe» oder Andern,, unentgeldlich zurückgestellt werde' Man hoffe zuversichtlich, er werde sich den Obern der Boten günstig erzeigen, was diese im gegebenen Falle auch thnn werde». n. SI. Solothum: Misswcubuch Ao. ZI, S. S7 (lateinisch,. Zu p. 15i>2, 15. März. Die eilf Orte an den König. Auf dieser Tagleistung sei ein Edelmann 'Namens Gilbert Girard. Herr von Ehastel, ein guter Freund der Eidgenossen, vor ihnen erschienen und habe eröffnet: Unglücklicherweise und in Folge seiner Jugend habe er im Jahre 1546 an Anto» Mcrcner einen Todtschlag begangen, in Folge dessen er seine Besitzungen habe meiden müssen, obwohl er sich mit der Gegenpart ausgesöhnt hatte; er bitte, sich zu seineu Gunsten bei den, König zu verwenden Da man ibn als einen guten Edelmann und tüchtigen KriegSmann kenne und eine besondere Zuneigung zu ilm, trage und ihn daher gerne in alle» ziemlichen Sachen unterstütze, so bitte man den König, zumal der Edelmann in seinem Dienste sei und ihm bisher tapfer gedient habe und ihm im Kriege wieder' dienen könne was er auch gerne thnn wolle, und in Betracht der besondern Art und Weise, wie jener Unfall an ihn herangetreten sei. wie sich das ans einem diesfalls eingezogenen Bericht ergebe, wovon man ein Doppel übersende der König möge sich mit seiner bisherigen Bcrbannung und der ganzen Schädigung begnügen ihn. aus Liebe zu den Eidgenossen verzeihen, ihn wieder auf seine Besitzungen kommen lassen und alle gegen ihn erfolgten Erlasse als erloschen erklären und bei den betreffenden Amtsstellen das zum Vollzuge dieses Gnaden,>ews Nöthige anordne». (Folgt hierauf bezügliches Detail). Man ,volle nämlich nicht, daß der genannte Gilbert der gute Freund der Eidgenosse», weiterer Bedrängniß ausgesetzt werde und zwar weil man Vieles von seinen guten Diensten, d.c er den. König und den Eidgenossen erweisen könne erwarte Man bitte wiederholt den König, zu Ehren der Eidgenossen d.e verlangte Gnade zu ertheilen und hierüber an Marcke Fernere, seinen Gesandten, Bericht zu geben, damit er ihn jenem mittheilc (pm.r w g.„. Wenn' er dieses thue. so .verde er die Eidgenossen sehr erfreuen und sie stets mehr und mehr geneigt finden. Es siegelt Solothurn. K. A. S °I°thu,„ - MWvenbuch N°. ZI. S. es (französisch,. Zu «I. 1552. 15. März (Dienstag»^ Die Boten der eilf Orte an Zürich Der Sendbote des Königs von Frankreich habe wegen eures Aufbruchs e.nen Tag nach Solothurn beschrieben Da'wisckien aber seien andere Händel eingefallen, d.e man denen von Zürich berichten müsse und die sie aus dem beiliegenden Abschied entnehmen mögen, um auf die nächste Tagleistung Instruction zu ertheilen Es siegelt solothurn. S.' «. Mich: Acten Solothurn. - a. A. Solothurn: Missioc,.buch A°. St. S. bi. Zu 1. 1552, 16. März (Mittwoch nach Reminiscere). Die Boten der Vkl Orte an Georg von Rivc. Herrn zu Prangin und ..Landvogt" zu Neuenburg. Auf Befehl der Obern sei ihm ob der letzten Tagleistung zu Baden in Betreff des Prädicanten von St. Bläsi, der für die seiner wegen nufgelanfcnen Kosten Bürgen gegeben habe, und in Betreff Farels, der ivie der andere gehandelt habe und den der von Rivc auf Verlangen dem Landfrieden gemäß zu strafen anerboten habe, geschrieben worden. Da zum Bedauern der Obern hierüber noch keine Antwort erfolgt sei. so seien die Boten neuerdings beauftragt ivorden, dem Gubernator ernstlich zu schreiben. Da der Prädicant von St. Bläsi landräumig geworden sei. so soll er dessen Bürge» anhalten, die von den Obern oder ihren Gesandten seiner wegen'gehabten Koste» zu vergüten. Ebenso soll er den Farel, iveil auch dieser wider den Landfrieden gehandelt habe bestrafen. Er möge seine Antwort durch den hinkommenden Boten denen von Solothurn übersenden. Es siegelt Solothurn. n, A. Solothuc», Missivcnlmch No. Zt. S. öö. KI2 März 1552, 20«. Lucern. 1552, 21. März (Montag vor Lätare). Staatsarchiv Lucern: Allgcm. Abschiede 1', 5.2k. Tag der V Orte. a.. Dieser Tag ist beschrieben morden, weil die von Bern, Basel und Solothurn dein Schärtlin gestatten, im Dienst des Königs von Frankreich in ihren Landen, Städten nnd Flecken Landsknechte und Eidgenossen anzunehmen und da aufzuenthalten, in der Meinung, dieselben durch das Sundgau nach Lothringen zu fuhren, wodurch die Erbeinung gebrochen würde und die Eidgenossenschast in einen tödtlichen Krieg verwickelt werden könnte; man will sich daher berathen, wie diesem vorzukommen sei. Nachdem die Boten vernommen haben, daß die von Lucern denen von Basel und Solothurn geschrieben haben und von diesen beiden Orten Antworten eingelangt seien, so hat man von diesen Missiven Copien in den Abschied genommen, um sich ans nächstem Tag mit Instruction und Vollmacht zu versehen weiter hierüber zu berathen. I». Albrecht Rosin, päpstlicher Botschafter in der Eidgenossenschaft, legt einen schriftlichen Vortrag ein, wovon jedem Boten eine Abschrift gegeben wird, damit auf dem nächste» Tag Autwort gegeben werde; man meldet dieses (auch) dein Hieronymus Frank. «. Angelus Ritius, Gesandter des Kaisers, überreicht einen Vortrag, der den Boten abschriftlich übergeben wird, um für den nächsten Tag Instruction und Vollmacht einzuholen. Dem Gesandten zeigt man an, die Obern werden an Schärtlins Verhalten kein Gefallen haben und werden nicht gestatten, daß von Seite der Ihrigen etwas der Erbeinung entgegengehandelt werde. «K. Heimzubringen, was man an die von Bern, Basel und Solothurn geschrieben hat. v. Jeder Bote soll seine Obern berichten, was im Namen der V Orte dem Schärtlin geschrieben worden ist. Jedem Boten wird eine Abschrift des Schreibens derer von Basel an die von Lucern mitgetheilt; ebenso von der Antwort derer von Solothurn an die von Lucern. x. Jeder Bote soll seine Obern berathen, was man zu Tagen mit dem Herrn Morelet in Betreff Schärtlins reden wolle, damit künftig die Eidgenossenschaft solcher Händel überhoben bleibe. I». Es wird jedem Boten eine Abschrift der Antwort mitgetheilt, welche Schärtlin auf die Zuschrift derer von Lucern geschickt hat. Zu » und f. 1. 1552, IS. März (Samstag vor Oculi). Solothurn an Lucern. Lucern melde in einem Schreiben, wie Solothurn dem Schärtlin zwei Plätze bewilligt habe, daselbst Landsknechte zn versammeln („anzunemmen"), und verlange, daß man ihn und seine Genossen von hier verweise. Schärtlin habe unter Vorlage einer Credenz des Königs von Frankreich in dessen Namen begehrt, Landsknechte, die er für den König annehme, auf einige Zeit um ihr Geld im Gebiet zu Solothurn versammelt zu halten und da durchzuführen, wie es, laut seinem Vorgeben, auch die von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen thun. Man habe das für kurze Zeit bewilligt und meine, hiemit nicht wider die Erbeinung gehandelt zu haben. Die mit dem König bestehende Vereinung schreibe daneben vor, daß man jenem Paß und Durchzug gestatten solle. Einen Musterplatz habe man dem Schärtlin nicht bewilligt, er selbst befinde sich nicht zu Solothurn und seine Knechte werden wohl bald abziehen. St. A. Lucevn: Acten Deutsches Reich. — L. A. Schwyz: Abschiede, beim Abschied vom 13. März (dort irrig 2. März benannt). 2. 1552, 21. März. Basel an Lucern. Antwort auf das Schreiben des letztern. Obwohl Manches vorgehe, das der Erbeinung widrig sei, seien die von Basel nichtsdestoweniger entschlossen, dieselbe zu halten, und weit davon entfernt, der Eidgenossenschaft einen Krieg aufzuladen. Bei dem landsknechtischen Aufbruch, März 1552. «>13 dm der Koma von Frankreich durch Sebastian Schärtlin. seine» Diener und Hauptmann zn bewerkstelligen voraenommc» habe haben sich die von Basel mit des römischen Königs Landvogt. Regenten und Rathen in. oben. Elsas; dermaßen freundlich und nachbarlich gehalten, daß diese Wohl zufrieden se.en. wie sie denn ans den beutiaen Tag ihre Rathsbotschaft zu Basel gehabt haben, d.c für alle ihnen crw.esenen Gutthaten gedankt I?wob7man sich gegenseitig allen guten Willen erboten habe und freundlich abgesch.eden sei Das Sckreiben derer von Lucern hätte daher freundl.cher geschehen und gegenüber andern Erdgenosten, um Unwillen ;u crsvaren wohl unterbleiben dürfe». Hiebe! wolle man übrigens erkläre», w.e es stch »nt de... lands- kneckt scken Aufbruche des Nähern verhalte. Ungefähr vor einem Jahre habe man den. Sebastian Schärtlin sagen lassen er möge seinen Aufenthalt anderwärtig nehmen, worauf er verr.tten. abernach wenigen Tagen «wdov . ...i^ekebrt wi und Schriften vom König von Frankreich mitgebracht und mundlich Folgendes angezeigt b.be- Der König sei Willens, für seine eigene Nothdurft eine Zahl Landsknechte anzunehme», und habe i m. 'Srbärtlin befohlen, ihm dieselbe» zuzuführen; das geschehe nicht dem Hause Oesterreich zuwider; die Krone Frankreich wolle gegenüber den Häuser» Oesterreich und Burgund Neutralität beobachten; schärtlin stlbst bmMUg! "neswegs das Haus Oesterreich zu beschädigen sondern .volle sie Landsknechte ohne u ch / <1 ^1-ankreick zuführen, was er zugesagt haben wolle; er bitte hiebe. »Ii Namen L^Zm».n S« «.,!.> lh- G-,d su. -ini», T«. «us-nch.» und Du-chM» i» «-»»>»> »i.chd.in >»»n d.-i-S «.»»nun.» >,»u^ und d« B«ftl .i». s«ie Stadt sei und eben jetzt auch den Hauptleuten des Kaisers gestatte, Landsknechte da anzunehmen m,d NU und »»-M°l>.» »ud sich i» und -Nd-Ms B-i-l d,. V...MUNS mi. S-.nI.Mu in wllckc e? durch die von Lucern und andere Eidgenossen gebracht worden sei, dem Komg von Frankreich s^n.lwn i.i so habe es dessen Gesuch nicht abschlagen können und daher de». Schärtlin und den Ki,eckten den Durchzug gestattet, wie das früher von andern eidgenössischen Orten wiederholt geschehen sei. Aus wiederhole Berichte. Schärtlin beabsichtige von den. Gebiete derer von Basel aus die Untcrthanen des sw..s^ Oesterreich zu überziehen, habe man den Schärtlin zum dritten Male berufen, ihn. solches vorgehalten n»d klar a.aereiat ' daß man solches, weil wider die Erbe.nung. nicht gestatten könnte, sondern nach allein Vermögen hindern'würde; da habe Schärtlin stets be. st.ner ritterlichen Ehre. Treue und Glauben bestätigt, tmi. .r wm. ssai-se Oesterreich kein Leid zuzufuge» gedenke; er habe auch vom Konig von Frankreich hiefur keinen Auftrag, sondern er müsse ihm die Landsknechte ohne jemandes Schaden mll Bezahlung des Proviants 'i.s.ckrc» Dieser Antwort habe man geglaubt und hievon der Regierung un ober» Elsaß schriftlich m!d mündlich 'genügsamen Bericht gegeben. Da nun Schärtlin ...it des Königs Kriegsvolk in allem Auma sei und dasselbe, wie man gemäß seinem Vertrösten und Zusage» annehme, ohne Belästigung der österreichischen Lande hinführe» werde, so wisse man über das. was bereits in dieser Sache geschehen sei. d rmalen nichts Weiteres vorzunehmen 'Man bitte d.e von Lucern den übrigen Eidgenossen, denen das Sckreiben jener bekannt gegeben worden s-., auch von dieser Antwort Kenntmß zu geben. ^tl)ltuvbn jelkrc v ^ v Sckivyz: Abschiede, beim Abschied vom 13. (dort NTig bezeichnet vom 2.) März 1552. St. A. Lucern: Acten Deutsches Reich. — ^ vs K ,» > "2 März Brcmgartcn. Hicronpnnis Frank, päpstlicher Gesandter .n der Eidgenossenschaft, an die Beschützer und Beschirmer der Freiheiten der Kirche und des heiligen Stuhles zu Rom. wie diese jetzt von den V christlichen Orten zu Lucern be. emander zu Tagen versammelt sind Wenn Nicht zwei eü.er Diener sehr krank waren und er sich »'cht selbst .».wohl befände, so wurde er sehr gerne persönlich , . V >...... s.i» Wie früher zu Baden und Soloihurn mache er aufmerksam, daß bei der Bewilligung dcr^vonFrankreich'geforderten «1000 Knechte bedacht werde, daß in der Vcreinung mit Frankreich die Person de. Vavstes und der heilig- Stuhl vorbehalten worden seien. Man werde daher die Knechte nur Mit diesem Zjd.bch . «ww und «M-M» und K>.°ch..n n--bi...,u ->w« wld» d.» P.M und n.m.nXlch e» Mii-nndola zu thun. (Erinnerung an de» eingangsgebrauchten Titel.) Dabei se. auch 75d^7 dchd^P^n 7- und dl. wlch.lA-u S.lid.- und Piq- d>. Kl.ch. wl. R .NU Roloania und Perosa (Perugia) von Eidgenossen bewacht werde». Bitte u», Antwort. Anders möge Albrcckt (Rosin) päpstlicher Anwalt in der Eidgenossenschaft, selbst ausrichten. 2iivrecyr ^ivsiNi. n ^ Absch. I>, l. «s. — L. A. Schwyz: Abschiede, beim Abschied vom IS. (dort irrig ii.) März I55S. 614 März 1552. Zu v. 1562, 22. März, Lucern. Johann Angclus Ritius au unbcnnnnte Adressaten. Aus dem Abschied von der letzten Tagsatzung zu Solothurn werde man seine» im Namen des Kaisers und Fernand Gonzagas an die versammelten Rathsbotcn geschriebenen Brief verstanden habe». Er habe in demselben gefordert: 1. Alan möge das Begehren des Königs von Frankreich um eine Anzahl Knechte wohl betrachten und die Knechte nicht bewilligen entgegen der Erbeinung und wider den Vorbehalt in dem Bündnisse der Eidgenossen mit Frankreich. Dieser Vorbehalt befasse den Kaiser, das heilige römische Reich, alle Stände, die von dein Reich „kommen und ir erbständ, die ouch von den hüsern Osterwick) und Burgund komment". 2. Daß man den Abschluß der Eapitel mit Mailand vornehme. Damals, auf Neminiscere, sei ihm geantwortet worden, man habe keine Instruction und sei nicht von gemeiner Eidgenossenschaft wegen versammelt; man könne also einzig die Sache in den Abschied nehmen, um sie auf einer künftigen gemeinen Tagsatzung zu behandeln. Da er nun vernommen, daß eine solche aus den 3. April nach Baden angesetzt sei und „zu diser zpt" eine Tagleistung der V altgläubigen Orte zu Lucern beschrieben sei, so habe er nebst Ascanius Marsus mit Bezug auf den Inhalt seines angeführten Briefes erscheinen wollen. Wiederholung von Ziff. 1 mit dem Gesuch, ihrem Inhalt nicht entgegen zu Handel». Beinebens möge man für Abschluß der Capitel ans den nächsten Tag zu Baden vollmächtige Boten absenden, wie er auch den übrigen Orte» geschrieben habe. 3. Ferner werde man sich erinnern, wie er auf frühern Tagen zu Baden sich dafür verwendet habe, daß Sebastian Schärtlin verwiesen werde. Ungeachtet die Adressaten hicfür stimmten („Anlaß gäben") sei es nicht geschehen und seit einigen Tagen vernehme man, daß er öffentlich und vielenorts in der Eidgenossenschaft, so zu Basel, Liestal, Aarnu, Lcnzburg, Brugg, Kreuzlingcn, Münster- lingen und anderswo im Thurgau Landsknechte, die gegen Kaiser und Reich ungehorsam seien, versammle, unter die sich auch viele eidgenössische Knechte vermischen und sich mit landsknechlischen Kleidern bekleiden und aber von eidgenössischen Orten und Flecken aus mit Waffen und Proviant sich verschen, was früher nicht gehört worden sei; Alles zuwider dem Kaiser und dem Reich und der Erbeinung, die der Kaiser immer gehalten habe. Bitte, diesfalls ein Einsehen zu thun, daß der Erbeinung und dem Vorbehalt in dem Bunde mit Frankreich Genüge geschehe. St. A. Luccrn: Allg. Absch. v, k. «6. - St. A. Zürich- Acten Deutscher Kaiser. — L. A. Schwhz: Abschiede, beim Abschied vom IS. (dort irrig benannt s.) März ISSS. — K. A. Basel: Abschiede Band LI, als Beilage zu einem Schreibe» von Angelus Ritius vom so. März ISSS an Basel (und die übrigen Orte). — K. A. Schaffhausen: Correspondenzcn (Beilage zu einem Brief vom SS. März ISSS). Mit Begleitschreiben vom 22. März übermittelt Johann Angelus Ritius seinen Vortrag auch an Freiburg; er bezeichnet ihn ausdrücklich als Vortrag, der von ihm auf der Tagsatzung der V Orte zu Lucern vom 22. März „ingewändt" worden sei. In seinem Begleitschreiben wiederholt er die im Vortrag enthaltenen Begehren in Kürze. Sein Zweck ist, Vollmacht und Instruction für den nächsten gemeinen Tag zu erwirken. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 15, beim Abschied vom 4. Mai 1552. Mit Schreiben vom 25. März mittheilt Angelus Ritius diesen Vortrag auch an Zürich, damit man sehe, was er den am 11. März in Solothurn versammelt gewesenen Boten geschrieben und am 22. März in Lucern vorgetragen habe, und auf den nächsten Tag instruiren könne. St. A. Zürich: Acten Deutscher Kaiser. Zu ei. 1552, 23. März (Mittwoch vor Lätare). Die zu Lucern versammelten Boten der V Orte an Solothurn. Die von Lucern seien berichtet worden, daß die von Solothurn dem Schärtlin nicht allein den Durchzug erlaubt, sondern auch zwei Plätze gezeigt haben, an denen er sich mit denen, die er annimmt, besammeln, aufenthalten und dann seinen Zug fortsetzen möge, und daß er auch auf dem Gebiete derer von Solothurn solche, die gemeinen und besondern Vogteien angehören, annehmen lasse, die sich dann landsknechtisch bekleiden. Das sei in der Eidgenossenschaft unerhört, ungebräuchlich und der Erbeinung, die in des Königs Vereitlung vorbehalten sei, ganz zuwider. Solchem vorzusein haben die von Lucern eidgenössischer Meinung auf den 18. Februar (Freitag vor Oeuli) letzthin an die von Solothurn geschrieben und von diesem Schreiben den übrigen der V Orte Copien zukommen lassen, worüber die Obern großes Wohlgefallen empfangen, und um diesem Schreiben gütlich stattzuthun, die Boten abgefertigt haben, die von Solothurn nochmals im März 1552. 615 Na,neu Aller anzusuchen. 'Man sei nicht gesinnt, einen. Ort in seine Freiheiten. Herrlichkeiten oder ,!! I! t . .V tl.nn Sie glauben aber, es solle kein Ort „fürschicßcn", we.l, wem, die ere si.g c> cn ^ ^ weniges angetastet werden soll, solches gemeine Eidgenossenschaft berühre. Die v"One'?eien"'gesin.tt die Erbeinung und auch den. König die Vereinung getreulich nach den, Buchstaben zu ü? ^ 2d^ ^^el°d^ eine trene'dgenöMch^Meinung aufzuneh.nen. Die Wolstfahr. der Etdgei.omnschaft zu betrachten sei Pflicht de Obern und der Gesandten und werden auch d.e von Solothurn de». ...cht w.dr.g ,e>». da sie ja auch ^ k' N..^s>-n K. A. So.othmnl Lucerncr Schreiben No. isov—vivo, hiezu verpflichtet seien. Es siegelt Lucern. « ir-o 21 März, Basel. Schärtlin. Ritter, an Lucern. Von den Angehörigen derer von Zu v. oo . ^ ' uersvrechen" stehen, habe er nie Einen angenommen und solches auch Lucern oder "'^'^NcfchlShabcrn zun. höchsten verboten. Würde es dennoch geschehen und er es erfahren. ^ Wulm«,.. und I-iii- Hii-bb imd B-schl-l-iU- «ach «.,di.ii.ii b-„,.s.ii, chi7i»a.".ii,d aiidnii Du»« w-rd- » j-d-° A°i> d-ii Will... d--.- »»» Lii--.i, und s-m-iu» Eids-»-ij,i, ... ihn zu bestrafen nicht Ursache haben werde. veovClHlCU, vttp uliu ) g ^ ^ Schwyz: Abschiede, beim Abschied vom 1Z. (ung benannt 2.) März i 155». -->2 og März (Mittwoch vor Lätare). Die Bote» der V Orte an schärtlin. Die von Lucern "^"'7 ^ 2 'S »md» ?--'7i°i!d..« V-Si-i-n, Mch« «-Bich» i-> «>w I-ich-i. ....... ihm di.ii.i, iass,.., --w- s? ,7."^ ..„„ider der Erbeinung mit Oesterreich und Bnrgund etwas unternehmen würde. Das '« 0H-.N w Ba.-.u S°i... au- -las., ..... 2... Md.. „« habe ...an in den Abschied genommen. Es siegelt Lucern. A. «n»rn. Nnci..neb..ndene Abschi.be. Das Schriftstück trägt auffallender Weise S.egelspuren. S07. Lucern. 1552, 28. März (Montag vor Indien). TtaiNSarchiv Lucer»: AUgem. Abschiede v, res. »^Nttlaus Freiherr zu Vollivpler, des römischen Königs Rath und Hauptmann zu Consta..;, hat au die V Orte aesckrieben sie »lögen nicht bewilligen, dab Schärtlin ihre Augehörigen ander den Kaiser und ^ " cn o u.w Mln-e sondern die zwischen den Häusern Oesterreich und Bnrgund und den Eidgenossen den ronn chen König sichre, zonve.» v z , ^ ^ ^ - s. n - - ..-r c»- > - c. ^ ,c b-stchmd. Erb.iii.ms s-t-mlich d.°b-««ii. »»« d-- m» d.z ..«»ich.., d-r Fall !.in ...rd. E- ist di-s-S Schr.ib.ilS w.»i> der H-Mig- T»s a..».°rd.,r, i«i>rd.„. Ti. Just-,.Iii»,.... Um,».,, lib-r-t» iiiid di! Bat... ii.mbMd.ii .im»««» -s >-i d°m >i°>, B°Ii°.)l.r ii.>ii.dl,ch j>. d-iik.i, im» ihm zu schr.ib.ii s° l-m«. d>. Erb->u>.us -ii d.i. V Ort... s -h«»-« w.rd., m-rd.» auch si. dichlb- b-abacht.» mi- Mi SchartliuS B.ii,h.u.i, hab.ii si. im, G,s°».i. iiiid iii. ,»lch,s schab., I« lauz. .r W ii. d.r eids.ii°II.iischast b.>hiii>,i h-b.. »- S- wird i.ii».!°g.ii, d.m «Suis i°°ii schr-ib-u, , 616 März 1552. er kriegen wolle, solle er das nicht in der Nähe der Eidgenossenschaft thnn, damit für dieselbe keine Thenrnng entstehe; sodann soll er sich der beiden Hänser Oesterreich nnd Burgund müssigen; würde er diese angreifen, so könnten die Eidgenossen ihm nicht behülflich sein; der König möge das bedenken, es betreffe das die ganze Eidgenossenschaft. Diese Meinung wird an alle Orte geschrieben, damit man ans dem nächsten Tag diesfalls mit Instruction und Nollmacht erscheine. Es wird angezogen, es frage sich, was man mit den vier Städten und andern Orten in Betreff der schweren Zeitlagc bei dem jetzt waltenden .Kriege reden wolle; es dürfte am Platze sein, daß die V Orte zu Baden (vorab) mit den Boten von Freiburg und Solothurn einen einheitlichen und satten Nathschlag faßten, und dann, wenn sie einhellig wären, auch die von Glanes nnd Appenzell angehen, um gemeinschaftlich mit den übrigen Orten reden zu können, il. Es wird auch angebracht, jedes Ort soll seinen Hauptlenten einschärfen, die Knechte nicht entgegen der Vereinung zu führen, sondern dem Buchstaben derselben gemäß zu dienen. Auch das soll zu Baden angezogen werden, damit ein gemeines Einsehen geschehe. Zu ». 1552, 22. März, Constanz. NiklauS, Freiherr zu Bollwyler, au die V Orte. Er habe von Jugend auf eine große Liebe und Neigung zu ihnen wegen ihrer Altvordern Ehrbarkeit und Mannheit und derer und ihrer Beständigkeit und ihres Eifers für den alten christlichen katholischen Glauben, weßhalb er, sofern dadurch sein Hauptgeschäft nicht gehindert werde, ihnen auch jeder Zeit bei Gelegenheit nach Vermögen behülflich sein werde. In Folge dieser seiner Zuneigung wolle er die V Orte erinnern, wie die Krone Frankreich, von Alters her eine besondere Liebhaberin und Schirmen» der alten christlichen katholischen Religion, durch Anreizung einiger ungetreuer und unruhiger Leute sich mit einigen Fürsten des neue» Glanbens in soweit vereinigt habe, daß wenn ihr Vorhaben Boden gewinne, nicht nur das Reich deutscher Nation von dem alten Glauben gedrängt, sondern auch die altgläubigen Orte der Eidgenossenschaft großem Zwang ausgesetzt werden. Dabei vernehme er, wie die Rebellen des Kaisers bei einigen andern Orten der Eidgenossen soviel erlaugt haben, daß ihnen gestattet werde, auf dem Gebiete der betreffenden Orte Landsknechte zu sammeln. Da sie solche nicht nach Wunsch bekommen, so werden Eidgenossen in Kleidung und Gestalt von Landsknechten gemustert. Nicht minder werden dieselben von einigen Eidgenossen mit Gewehr, Harnisch und Munition versehen und werde ihnen freier Paß und der Gebrauch der landsknechtischen Zeichen, Federn und „Neldstreiche" im Gebiete der betreffenden Orte gestattet, zum Zwecke, den Kaiser, der niemand Feind sei, sondern sich nur mit dem Kriege gegen die Türken beschäftige, zu überfallen. Dieses sei nicht nur der Erbeinung zwischen den Eidgenossen und den Häusern Oesterreich und Burgund, für welche jährlich das Erbeinungsgeld bezogen werde, entgegen, sondern würde bei einem Ueberziehen der österreichischen Lande mit Rücksicht auf den Bezug von Lebensmitteln auch den V Orten schwer fallen. Würde dem König von Frankreich sein Vorhaben im deutschen Reiche auch nur einigermaßen gelingen, so würde derselbe auch um so weniger die Eidgenossen brauchen und achten. Er bitte daher die V Orte, besorgt sein zu wollen, daß durch ihre Unterthnnen und gemeine Eidgenossen die Erbeinung gehalten werde, was in diesem Falle auch Seitens des Kaisers und des römischen Königs geschehen werde. Er, Bollwyler, selbst anerbiete nicht minder seine guten Dienste und bitte um freundliche Antwort auf seine Kosten durch einen gewissen Boten. Kantonsarchiv Zug: Abschiede Band 2. Zu t». Das bezügliche Schreiben der V Orte an Zürich (und die übrigen Orte) vom 2t». März (Dienstag vor Indien) enthält nur das im Abschiedtext Gegebene. St. A. Zürich: Acic» Lucern. — K. A- Solothurn: Lucerner Schreiben. — K. A. Schofshausc»: iiorrespondcnze». April 1SS2, 617 20«. Wäfels. 155Z, „an der Fahrt zu Näfels" (3. April?). Laiidcsarchiv Schwy»! Abschiede. Zwischen Pannern.eister Schorn», Rathsboten von Schwpz, und den Verordneten von Glarus an der Fahrt zu Näfels wird Folgendes verhandelt: « Job Annnanns Bruders Sohn, Peter Ammann, bewirbt sich wie früher um die Pfründe im Tönier- (St. Antonier-) Hans zu Utznach und erbietet sich daneben, etwas „darzuthnn" Man will das heimbringen und ihm nächstkünftig durch die Boten Antwort geben. ,». Es erscheint eiu Burger von Sursee mit einem besiegelten Brief seiner Obern, des Inhalts. Es habe bei ihnen ein wälscher Priester unehrbar gehandelt; derselbe befinde sich jetzt bei der Pfründe zu S. Sebastian; er, der von Sursee begehre Hülfe und Rath, wie Biederleute das Ihrige an dem benannten Priester wieder erlangen mögen Durch diese mündliche Eröffnung und aus dein verlesenen Brief ergiebt sich, daß der Wälsche nicht gehandelt hat, wie einen, frommen Priester zusteht, worüber man eis. Mißfallen empfindet. Da aber jetzt die heilige Zeit vorhanden ist und die Leute mit keinem andern Priester versehen werden könnten so antwortet man den. von Sursee, er solle getreulich heimbringen, ...an wolle den Priester handhaben, daß wenn es immer möglich sei, den Beschädigten das Ihrige wieder zugestellt und der Priester bestraft werde <- Es erscheinen der Schreiber und der Weibel und Melchior Vögeli von Wesen und lassen durch den Untervogt Joder Graf, bitten, sie alle drei wieder zu Salzmesseru zu uehmen. Man antwortet ihnen, sie sollen das Salz wie bisher ausmesse» bis auf beider Orte Ab- und Ankünden; man werde ihnen durch die nächsten Boten oder sonst Bericht geben, ob man sie dabei bleiben lasse oder nicht. Die Boten mögen gedenken ihnen das Beste zu reden; daneben auch, wie Melchior Vögeli das Amt zeitweilig durch seinen Sohn verwalten lasse, bezüglich dessen die Säumer sich beschweren, er sei mit einer Krankheit behaftet. ,1 Es wird angezogen wie zu Amdeu grobe Händel mit Friedbrüchen und Andern, verlaufe», welche die Weibel den Obervög.en nicht anzeigen; insbesondere habe der jetzige Weibel einen kürzlich verübten Friedbruch nicht angezeigt sondern der Obervogt denselben sonst erfahren. Es soll nun de.. Boten, die im künftigen Mai in das Gaster geschickt werden, Vollmacht gegeben werden, für Amden einen Weibel zu erwählen, der beiden Orten schwöre solche ungeschickte Händel, die den Obern zu bestrafen zustehen, anzuzeigen, wie die Weibel m Wesen und im Gaster auch thun müssen; denn man beklagt sich über die von Amden, sie halten weder Gebow noch Verbote der Obern, und doch komme dasselbe der Obrigkeit nie vor. v. In Betreff des Hausgeldes bitten die von Wesen, ihnen zu gestatten, von eine... Mäß Salz einen Haller zu uehmen, wie sie es vorher auch gethan habe». Man beschließt, so weit es der Gerechtigkeit beider Orte ..»nachtheilig ist, und den Ihrigen die das Salz kaufen, dieser Betrag auch nicht aufgelegt wird, mögen sie diesen Haller austreiben und nehmen f. Der Untervogt zu Utznach bringt vor, in der Grafschaft Utznach sei ein Gotteshaus.... von St Gallen oder aus de... Toggenburg gestorben und den Fall den. Abt von St. Gallen schuldig den die Erben des Gestorbenen aber nicht zu geben vermeine... De». Untervogt wird befohlen, zu vertaffen daß der Fall gegeben werde, es würde sich denn zeigen, daß er abgekauft worden sei oder gütlich erlassen werde Es solle» auch beide Orte wegen des Nachfalls des genannten „Gsellen" ihren Boten für den nächsten Tag Befehl und Gewalt geben. 5. Derselbe Untervogt eröffne., wie Joß Boyl zu Utznach mit si'iner Ehefrau unehrbar lebe, so daß sie einander mch.s Gutes erzeigen und nicht bei einander wohnen, 618 April 1552. obwohl sie vom Gericht wieder zusammen erkennt worden seien. Der Nntervogt soll dem Boich beim Eid gebieten, die Fran wieder zu sich zu nehmen und dem ergangenen Nrtheil stattzuthun; im Weigerungsfalle soll er gefangen gelegt werden; doch soll er erst nach Ostern, wenn die Boten „bald" nach Utznach kommen, diese Strafe zu erwarten haben. Ii. Die Straße über den Hummelwald nach Lichtensteig in der Grasschaft Utznach ist übel beschaffen und unsicher; der Abt von St. Gallen ist des Willens, seinen Theil zu verbessern. Man beauftragt nun den Untervogt, den Anstößen zu befehlen, innert drei Wochen oder bis zu ihrer Gemeinde die Straße in Ordnung zu stellen; zugleich soll er jedem zeigen, was er verbessern solle, gemäß dem, was den Untervogt nöthig beduntt. Wer hiergegen ungehorsam ist, soll 5 Pfund Haller beiden Orten zu Buße geben und die beim Eio in vierzehn Tagen ausrichten; dann soll der Untervogt Gewalt haben, die Straße auf Kosten der Ungehorsamen machen zu lassen. I. Der Untervogt von Utznach eröffnet ferner, er habe in Kurzen: beiden Orten über sein Amt Rechnung zu geben, vermöge aber die armen Leute nicht dahin zu bringen, daß sie entrichten, was sie schuldig geworden seien; er bitte, ihm hierin das Beste zu thun. Man antwortet ihm, er solle seines Amts wegen thun, was ihm zustehe und so gut er es könne; wo etwa große Armut vorhanden sei, werden die Boten das nächste Mal nach Gestalt der Sache erkennen. It. Zu gedenken, wie Vogt Leuzinger und Hauptmann Gallati gebeten haben, dem Knecht, der bei Hauptmann Gallati gedient hat, genannt Hans Wilhelm, an der Gemeinde das Beste zu reden und zu thun. I. Chuni Othmar bittet für seinen Vogtssohn, Kaspar Höw, ihm Geld zu leihen. Das hat man abgewiesen, zumal man diesfalls ohne Instruction ist. «». Der Weibel im Gaster, der im Krieg ist, bittet, ihn bei seinem Amt zu belassen. Die von Schwyz wollen ihm entsprechen; die Boten von Glarns wollen sein Gesuch vor einen größern Gewalt bringen, i» Pannermeister Schorns erinnert auftragsgemäß an die Handlung des Vogt Mad. Denen von Glarus ist leid, daß er sich nicht betragen hat, daß man mit ihm zufrieden sein kann. Sie wollen das gestellte Anbringen einem ganzen Rath und vollkommenen Gewalt vortragen. «. In Folge eines Schreibens derer von Glarns betreffend Bestrafung jener, die im Gaster und anderswo an Sonn- und Feiertagen gemäht und gearbeitet haben, begehrt Pannermeister Schorns gemäß Befehl seiner Obern die zu Glarus bestehende Ordnung betreffend das Halten der Sonn- und Feiertage, wodann seine Obern mit weiterer Antwort begegnen werden. Es wird ihm entsprochen und dein Landschreiber Aebli („mir") befohlen, die Ordnungen und Satzungen über die Feiertage gemäß den Mandaten und Geboten denen von Schwyz zuzuschreiben. Es stellen sich dieselben wie folgt: Zu feiern hat man aufgenommen, alle heiligen Zwölfbotentage, vier U. l. Frauentage, nämlich die im August, Herbst, Lichtmeß und im März, die drei Heiligentage und nach jeden: einen Tag oder den nächsten darnach, die Auffahrt Christi, den Frohnleichnahmstag, S. Johann des Täufers Tag, S. Fridolins und S. Hilarius Tag, Allerheiligentag, Beschneidung oder Neujahr, die Fahrt zu Näfels. Wer diese Tage nicht feiert, soll 5 Pfund zu Buße geben „nachdem sp geleidet werde«: bin: eid". Vorbehalten ist im Sommer die Aufnahme vo«: Heu und Korn in der Roth, lieber die Sonntage hatte man zu Glarus nie ein Gebot, da dieselbe«: immerhin hochgehalten und von jedermann gefeiert wurden; Uebertreter wurden mit allen: Ernst an Leib und Gut bestraft. De«: Abschied unterschreibt Kaspar Aebli, Landschreiber zu Glarus. April 1552. kl 9 209. Maden. 1552, 4. April (Montag nach dein Sonntag Judica in der Fasten). Staatsarchiv Luece»: Allgem. Abschiede I>, k. S. Traatsarchiv Zürich: Abschiede Band 18, k.szs. Staatsarchiv «er»: Maem. -Idg-nSss. Abschiede »I -il. S. «7b. Laubesarchiv Sch.vnz- Abschiede, «andesarchi» .vbwaldcn- Abschiede. üa»ta„sa.et.i» «laruS - Abschiede. KautonSarchi» Basel: Abschiede Band St. Kantonsarchiv Kreil.,,.!,: Badische Abschiede Band Ib. Kantonsarchiv Soio'ti,,,.» : Abschiede Bd. ZI. Kantonsarchiv Schaffhans-..: Abschiede. Landcsarchiv Appenzell : Abschiede.. Gesandte: Zürich. Johann Haab, altMlrgermeister; Johann ^ Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Anton Tillier, Seckelmeister. Lncern. Hans Bircher, alt-Schultheiß. Uri. Jacob Kuhn, Statthalter; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Ritter, Landammann. Unterwa/den. Hans Sigerist, des Raths zu Obmalden. Zug. Heinrich Zigerli, des Raths. Glarus. Rudolf Mad, des Raths. Basel. Onofrion Holzach; Bat Sununerer, des Raths. Freibnrg. Jost Freitag des Raths. Solothnrn. Konrad Graf, Schultheiß. Schaffhausen. Alexander Peyer, Bürgermeister; Wilhelm von Fulach, des Raths. Appenzell. Sebastian Törig, des Raths. - E. A. A. k. 103, d. lbiclom: Kathol. Abschiede 1541—1590. t». Schultheiß Bircher von Lucern eröffnet gemäß Instruction: Ehestreitigkeiten in den gemeinen Bogteien solleil an das geistliche Gericht zu Constnnz gewiesen werden. Nun aber heiße es, bald nach Aufrichtung des Landfriedens sei verabschiedet worden, wenn sich Ehezwiste unter Personen der neueil Religion zutragen, so sollen dieselben an das Ehorgericht zu Zürich gewiesen werdeil, ivie das bisher iil der Landgrafschaft Thurgau und in der Grafschaft Baden geübt worden sei. Wird in den Abschied genommen. I». Schultheiß Bircher begehrt Antwort auf sein letzthin gestelltes Begehren um Aufnahme der Tochter des Jost Ratzenhofer in das Gotteshaus Müusterlingen. Die Mehrheit stimmt dafür ihm zu entsprechen; doch soll Ratzenhofer die Tochter aussteuern nach des Klosters altem Herkommen. «-.Schultheiß Bircher übergiebt an Bürgermeister Haab von Zürich 12 Kronen zu Händen der Brandbeschädigten von Grüniilgen. «R. An die im Dienste des Königs befindlichen Hauptlente wird geschriebeil, sie sollen dem Köllig gemäß der Bereinung dienen, sich aber nicht weiter brauchen lassen und nichts wider die Erbeinung handeln, in der die Eidgenossen mit den Häusern Oesterreich und Burgund stehen. «?. Es wird angezogen, wie einige Hauptleute im gegenwärtigen Feldzug ihren Knechten weiliger als einen geineinen Sold geben, was schimpflich ist und die Leute veranlaßt, entweder zu betteln, oder genossene Speise und Getränk nicht zu bezahlen Heimbringen, ob man bei einem künftigen Aufbruch den Hauptleuten anbefehlen wolle, keinem Knecht weniger als monatlich den gemeinen Sold zu bezahle», damit er bestehen könne und bleibe, t. Es erscheint der Blatter oder Harnischer, der mit Erlaubniß der Obern von Lindau nach Frauenfeld gezogen ist und eröffnet, er führe einen köstlichen Bau auf, habe aber sein Halls und seine Güter in Lindau nicht verkauft- er bitte daher, ihm von dem Gelde, welches der Laudvogt im Thurgau im Namen seiner Obern hinter sich habe 100 Kronen zu leihen; er ,volle genugsam.- Sicherheit und Tröstung geben, es sei durch dc.l Herrn von Sax, Hans Heinrich Lanz, Schultheiß Wehrli oder Andere, und das Geld nebst gebührendem Zins in einein Jahr ohne Kosten der Darleiher zurückerstatten. Weil ohne Instruction wird die Sache in den Abschied genommen; Antwort auf dem nächsten Tag. «. Jedes Ort soll seinem Boten, der auf die nächste Jahrrechilung über das Gebirg geschickt wird, anbefehlen, ernstlich darauf zu halten, daß jedermann bei ergangenen Urtheilen und erlangteil Rechten beschirmt werde, und nicht jeder Landvogt oder auch die 620 April 1552. Boten sich unterstehen, einander in die von ihnen erlassenen Urtheile einzugreifen und dieselden zu stürzen, sondern es sollen alle Urtheile in Kräften bestehen und bleiben. Glaubt eine Partei, sie sei im Rechten verkürzt morden und habe seither etwas gefunden, das früher nicht im Recht gewesen ist, die mag heraus von Ort zu Ort vor die Obern kehren und ihre Beschwerden anzeigen; da mag ihr dann nach Gutachten das Recht wieder geöffnet werden oder nicht. I». In Betreff der wälschen Lüntschcn, rheinischen und schlechten Tücher hat man ungleiche Instructionen. Einige Orte sind noch der Meinung, es gereiche jedermann und namentlich dem armen gemeinen Mann zum Nutzen, wenn alle Tuchleute in der Eidgenossenschaft nur genetzte Lüntschen, wälsche und rheinische Tücher kaufen und verkaufen würden, weil man mit dem gereckten und gestreckten Tuch sehr übervortheilt werde. Andere Orte zeigen an, sie haben ihre Tuchleute angewiesen, gute Tücher feil zu haben; würden sie unwerthschafte Waare verkaufen, so wären sie verpflichtet, dieselbe wieder zurückzunehmen und das dafür ausgegebene Geld wieder zu erstatten. Das soll jeder Bote heimbringen und auf dem nächsten Tag mit weiterer Instruction erscheinen, I. Anbelangend die einheimischen und fremden Bettler und Landstreicher ist man einig, daß die auf dem letzten Tag zu Baden diesfalls aufgestellte Ordnung von jedem Ort und Flecken in der Eidgenossenschaft steif gehalten werden solle; insbesondere soll man sich an den Pässen versehen, daß die fremden Landstreicher und Bettler zurückgewiesen werden. Ii.. Es erscheinen Gesandte des Gubernators und der Regenten der Grafschaft Burgund und eröffnen, sie seien in Gemäßheit des letzten Abschiedes für die Aufrichtung der Neutralität abgeordnet worden; sie bitten hiebet die Grafschaft gemäß der alten Erbeinung zu schirmen und in treuem Befehl halten zu wollen. Zu Ausgang des Tages erscheinen sie wieder und zeigen an, sie haben vernommen, daß weder der Herr von Marche-Ferriere noch sonst jemand im Namen des Königs von Frankreich hier erscheine, ungeachtet von dieser Seite die Verhandlung in Betreff der Neutralität auf diese Tagleistung gewiesen worden sei, gemäß dem betreffenden Schreiben des Königs. Sie befürchten daher, dieses Ausbleiben und Verziehen der Sache möchte erfolgen, um inzwischen die Grafschaft Burgund anzugreifen. Sie bitten daher, die Grafschaft gemäß der Erbeinung zu unterstützen und mit allem Ernst dem König zu schreiben, er solle seinen Befehlshabern gebieten, die Grafschaft Burgund nicht feindlich zu behandeln, sondern die aus der Grafschaft in den Landen des Königs mit „zimlichen kaufmannschatzen" handeln und wandeln zu lassen. Ebenso soll der König auf den nächsten Tag seine Anwälte abordnen, um die Neutralität aufzurichten. Endlich verlangt die Botschaft der Grafschaft Burgund, die Eidgenossen mögen möglichst bald zwei Rathsboten zu ihnen abordnen, um bei der Erneuerung und Publicirung der Erbeinung anwesend zu sein. Da man ohne Instruction ist, so wird die Sache in den Abschied genommen um auf dem nächsten Tag zu antworten. I. Auf dem letzten Tag ist in den Abschied genommen worden das Begehren des Hauptmann Antonio Poccobello, ihm den Zoll zn Lauis auf sechs Jahre um 900 Sonnenkronen jährlich zu verleihen, wofür er hinlängliche Sicherheit leisten werde. Da die Instructionen nun meistentheils übereinstimmen, so hat man den benannten Zoll dein Hauptmann und seinen Brüdern für die nächstkommenden sechs Jahre verliehen, so zwar, daß sie ohne allen Vorbehalt, gleichviel ob Krieg, Pest oder Theurung eintrete, jährlich die 900 Sonnenkronen bezahlen und hiefür genügsame Bürgschaft leisten sollen. Ausbedingt ist jedoch der Fall, Ivo die Orte in offenem Krieg mit ihren Pannern und Landzeichen wider das Herzogthum Mailand ziehen würden, da soll nach Gestalt der Sache ein gebührender Nachlaß gewährt werden. Den Übernehmern wird auch heiter bedingt, den gewöhnlichen Zoll nicht zu steigern, sondern zu belassen wie er von Alters hergekommen ist. Auf dieses haben die Übernehmer zu rechten Gülten und Bürgen gegeben den Albrecht von Sala und Bernhard Joung (Bern, April 1552, 621 Schwyz. Glarus und Solothurn: Jovius), beide Vlirger zu Lauis. i«. Der ab dem letzten Tage heim- gebrachte Beschluß in Betreff des Fürkauss wird bestätigt, nämlich daß jedes Ort ernstliche Maßregeln zur Abstellung desselben treffe. ». Auf den letzten Tagen zu Baden und Solathurn und auch jetzt wieder verlangt der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Marche-Ferriere (Bern, Glarus: Morelet), Verweisung der Gesandtschaft des Kaisers als des Königs offenen Feindes. Nach Vergleichung der Instructionen wird befunden, daß man dieses zu dieser Zeit, da man in fortwährender Verhandlung über die Capitel zwischen dein Herzogthum Mailand und den Eidgenossen begriffen sei, mit Rücksicht auf unsere armen Leute jenseits des Gebirgs, nicht zu thun im Falle sei. «». Es erscheint die Botschaft des Papstes, Hieronymus Frank Ritter, und Albert Rosin, und legt einen schriftlichen Vortrag ein, in dein sie Folgendes eröffnet: 1. Den geneigten und guten Willen des Papstes und des Collegiums gegenüber den Eidgenossen. Wie auf dem^lctzten Tage zu Baden, so begehre der Papst auch jetzt, daß die Eidgenossen sich vergleichen und ihre Prälaten, Gelehrten und Prädicanten an das Concil von Trient abordnen, 2. Der Papst sei dringend genöthigt' wider den Herzog Octavian, als einen Ungehorsamen, den Krieg zu beginnen. Da nun einige Fürsten und Herren von den Eidgenossen Knechte in großer Anzahl begehren und annehmen, so möge man den Hauptleuten und Knechten ernstlich verbieten, gegen den Papst und die Kirche, insbesondere mit Bezug auf Parma und Mirandola zu handeln. 3. Der Papst wünsche zu wissen, wenn er zur Beschützung seiner Person, des heiligen Collegiums und der Freiheiten der Kirche in der Eidgenossenschaft einen Aufbruch veranlassen wollte, ob man denselben gestatten würde. Man antwortet: zu 1. In Betreff des Concils sei auf dein letzten Tage Antwort gegeben worden, und da man jetzt keine andere Instruction besitze, so lasse man es bei derselben verbleiben. Die Gesandtschaft von Uri eröffnet indessen, ihre Herren haben sich entschlossen, das, ivas auf dem Concil mit Bezug auf den Glauben und die Geistlichen beschlossen werde, anzunehmen, ^u 2. Den Hauptleuteu und Knechten, die zum König von Frankreich gezogen sind, habe man befohlen dein König gemäß der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft bestehenden Vereinung zu dienen und nicht weiter zu ziehen; man nehme an, sie werden gehorsam sein. Zu 3. Da man hierüber ohne Instruction ist, so wird das in den Abschied genommen um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. Die Botschaft von Uri bemerkt indessen, ihre Obern haben jedem der Ihrigen vergönnt, zu ziehen, „wie er des getruw zu gemessen" doch nicht wider Brief und Siegel. »». In Betreff der Beschwörung der Blinde sind die Antworten wieder zwiespältig; und doch erachtet man das Beschwören als eine zeitgemäße Sache, damit man die Einigkeit der Eidgenossen sehen und spüren möge, was die Practiken der Widerwärtigen schwächen werde, Man hat sich daher weiter in der Sache unterredet, wobei insbesondere die Gesandten von Zürich anzeigen, ihre Obern wollen ihre Boten beauftragen, in den VII Orten nach Verlesung der Blinde den Eid zu Gott und den Heiligen zu geben gemäß dem Buchstaben der Bünde; wenn aber die Boten von Bern denen von Zürich den Eid gebe,/ sollen sie den allein zu Gott geben, wobei ein Bote von Lucern die Heiligen dazu nennen möge- doch soll niemand gezwungen werden, diese hernach zu nennen („nemmen"); ob man dieses thue oder unierlasse so soll deßwegen niemand angefeindet und gehaßt werden. In gleicher Form soll die Sache bei denen zu' Bern Basel und Schaffhausen vor sich gehen. Das soll jeder Bote heimbringen, damit die Blinde wieder beschworen werden, da doch der Landfriede zugiebt, daß jeder Theil bei seiner Religion belassen werden solle q. Die Gesandten der Städte Bern, Freiburg und Solothurn verlangen abermals, daß man ihre Obern bei den ihnen angefochtenen drei Artikeln bezüglich der Negierung im Thurgau wolle bleiben lassen- ihre Herren werden ohne.Recht hievon nicht abstehen. Die Gesandten der VII Orte wiederholen ihre 622 April 1552. oft angeführten Gegengründe und bitten die drei Städte, ihr Begehren fallen zu lassen; andernfalls werden die Vll Orte gewärtigen, wer sie mit Recht entsetze. Ans dieses erwiedern die Gesandten der drei Städte, sie glauben, sie seien im Posseß, da ihre Boten bei den Appellationen gesessen und auf die Klosterrechuungen geritten seien; sie haben darum schon früher das Recht angeboten und glauben noch, wer sie nicht im Besitz lassen wolle, der habe sie mit Recht zu entsetzen. Die Sache wird iu den Abschied genommen. — Die Gesandten von Basel, Schaffhausen und Appenzell erscheinen und zeigen an, sie haben wahrgenommen, ivie zwischen den VII Orten und den drei Städten Bern, Freiburg lind Solothurn, über Angelegenheiten den Thurgau betreffend, ein Span walte, deßwegen sie einander das bundesgemäße Recht dargeboten haben. Dieser Zwist sei ihnen in Treuen leid; sie bitten, ihren Obern vergönnen zu wollen, daß sie den Versuch machen, die Angelegenheit gütlich beizulegen. Nachdem jede Partei ihnen ihre Rechtsgründe eröffnet hat, nimmt man dieses freundliche Ansuchen in den Abschied, um auf dein nächsten Tage Antwort zu geben. ». Hans Melchior Heggenzer, Rath des römischen Königs, zeigt an: I.Er sei von des Königs Regenten und Rathen zu Ensisheim, von den Ausschüssen der Ritterschaft, der Städte und Landschaften abgeordnet, die Eidgenossen über Folgendes zu berichteil: Sebastian Schärtliu habe an einigen Orten Kricgsvolk versammelt und es sei die Regierung gewarnt worden, wie er einige Flecken zu überfallen gedenke. Deßwegen habe sich die Regierung entschlossen, znr Vorsicht auch einige Fähnlein aufzustellen. Für den Fall, daß den Eidgenossen diesfalls etwas Anderes berichtet werden möchte, habe sie hievon Kenntniß geben wollen. 2. Die Regierung sei ebenfalls berichtet, daß der König von Frankreich und einige Fürsten im Reich in großer Rüstung stehen. Es glaube zwar die Regierung, die Sache gehe sie nichts an, wolle aber doch nicht unterlassen, zu bedenken zu gebeii, welcher Nachtheil die Eidgenossenschaft treffen würde, wenn die österreichischen Lande im ober» Elsaß beschädigt und verwüstet würden. Da nun die Häuser Oesterreich und Burgund mit der Eidgenossenschaft in einer ewigen Erbeinung stehen, so begehre die Regierung und der Ausschuß, daß man ein nachbarliches und freundliches Aufsehen auf einander habe, wogegen die Regierung und der Ausschuß im Namen des Königs sich erbieten, die Erbeinung und gute Freundschaft und Nachbarschaft in allen Treuen zu beobachten. 3. Heggenzer erscheint noch einmal und legt eine Credenz von des Königs Statthaltern, Regenten und Rüthen der oberösterreichischen Lande für seine Person vor und eröffnet eine Instruction, die mit den bereits vorgetragenen Punkten übereinstimmt, des Fernern aber anzeigt, wie Sebastian Schärtliu einige Knechte in der Eidgenossenschaft „und" im Gebiete derer von Bern, sowohl „Schwyzer" als Landsknechte angenommen und gemustert haben soll, was der Erbeinung zuwider wäre. Hierüber verantworten die Gesandten von Zürich und Bern ihre Obern, wie hernach wieder folgt, weßhalb sie beglauben, der Erbeinung nicht entgegen gehandelt zu haben; wie dieselbe aber an ihnen gehalten iverde, iverde sich mittlerweile zeigen. Dem Hans Melchior Heggenzer wird geantwortet, man bedauere die Empörung des Königs von Frankreich und einiger deutscher Fürsten im römischen Reich, denn man könne wohl ermessen, daß wenn dieselbe nicht abgewendet iverde, die ganze deutsche Nation sehr darunter zu leiden hätte. Die Eidgenossen seien aber entschlossen, die Erbeinung in allen Theilen getreu zu halten, auch Ivo man dein König und der Regierung freunduachbarlichcn Dienst erweisen könne, solchen gerne zu erstatten. 4. Heggenzer erscheint nochmals und eröffnet, er sei berichtet, wie die Eidgenossen an den König von Frankreich in Betreff der Grafschaft Burgund schreiben wollen. Da nun auch das Haus Oesterreich mit deu Eidgenossen in Erbeinung stehe, so bitte er, sich in gleicher Weise auch für dasselbe zu verwenden, daß es weder angegriffen noch beschädigt werde. Schultheiß Bircher von Lucern zeigt an, seine Obern seien der Meinung, man solle in diesem Sinne an den König April 1552. von Frankreich schreiben- die Boten von Zürich und Bern aber sind diesfalls ohne Instruction nnd wollen sich in ein solches Schreiben nicht einlassen. Es soll das jeder Bote heimbringen nnd auf dein nächsten Tag Antwort geben. Auch Niklaus, Freiherr zu Bollwpler, des römischen Königs Oberster zu Constanz, hat im gleichen Sinne geschrieben; man antwortet ihm wie den Regierungen. «. Auf diesen Tag hat der Kaiser geschrieben er vernehme, wie an einigen Orten der Eidgenossenschaft, namentlich um Basel herum, allerlei Kriegsgewerb mit Anwerben von Kriegsvolk getrieben werde, wobei namentlich des Kaisers offener erklärter Aechter Sebastian Schärtl.n, thätig sei. Der Kaiser erwarte nicht, daß die Eidgenossen bei ihnen oder ihren Mitv!rwandten etwas dulden werden, das ihm und dem Reiche Unruhe bereiten könnte; er begehre daher daß'diese« Kriegsgewerb abgestellt und dem Schärtlin und andern Aufwieglern kein Unterschlanf gewährt werde Man schreibt ihm, Schärtlin sei zum König von Frankreich gezogen und befinde sich nicht mehr in der Eidgenossenschaft- übrigens sei man ohne Instruction um auf des Kaisers Schreiben zu antworten; mau wolle dasselbe heimlwingen. t. Der Gesandte von Bern eröffnet, die V Orte hätte» ab dem letzten Tag zu Lucern denen von Bern geschrieben, wie Sebastian Schärtlin sich auf ihrem Gebiet befinde und daselbst Landsknechte und Eidgenossen werbe; so ziehe auch die Regierung von Innsbruck in ihrem Schreiben die von Bern a» wie Schärtlin auf ihrem Gebiet mustere, was der Erbeinuug zuwider sei. Durch solches Verschreien nicht nur in den V Orten sondern auch bei Kaiser und Königen geschehe denen von Bern unrecht- sie haben die Erbeinuug stets gehalten, wie dieselbe aber an ihnen gehalten worden sei. werde sich finden ' Die Sache selbst verhalte sich so: Sebastian Schärtlin sei in Bern mit einer Credenz des Königs von Frankreich erschienen und babe eröffnet, der König habe ihn: aufgetragen, ihm eine Anzahl Landsknechte zuzuführen Hiesür habe man ihm den Durchpaß durch das Gebiet derer von Bern erlaubt, mit der Bedingung daß jene niemand schädigen, Speise und Getränk und was sie sonst kaufen, ehrlich bezahlen, und daß weder Schärtlin noch seine Hauptlente Angehörige derer von Bern annehmen. Auf dieses seien sie einige Tage im Gebiet derer von Bern gelegen, haben sich gesammelt und seien weggezogen; daß in der Obrigkeit derer von Bern gemustert worden sei, oder daß man das Anwerben von bernerschen Nnterthanen gestattet habe sei unwahr- die von Bern seien entschlossen, bei ihrer Reformation und Satzung zu bleiben nnd nichts Anderes zu thuu als was zu Frieden, Ruhe und zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft gereiche. Ebenso eröffnen die Boten von Zürich, wie Anwälte des Schärtlin, gestützt auf eine Credenz des Königs von Frankreich in Zürich um den Durchpaß für Landsknechte nachgesucht und eine Zahl Spieße, Halbarten, Büchse» und Büchsenpulver zu kaufen verlangt haben. Der Durchpaß sei bewilligt worden, jedoch mit der Bedingung daß die Knechte sich nicht in Haufen sammeln und sich nicht lange auf dem Gebiet von Zürich aufhalten "Waffen und Munition aber habe man ihnen aus den Büchsenhäusern und Rüstungen derer von Zürich ni'cht^gebe» wollen, sondern einzig gestattet, solches bei den Krämern zu kaufen. Die Gesandten von Bafel bemerken ihre Obern haben die betreffende Antwort den V Orten zugeschrieben; bei dieser verbleiben sie Die Gesandten von Schaffhause., eröffne», ihre Obern hätten es mit ihrer Antwort ebenso gehalten. Das Alles wird in den Abschied genommen. ... Eine Botschaft der Eidgenossen von Rotweil trägt vor: Vor einiger -Wit habe Herzog Christoph von Würtemberg feinen Obervogt zu Balingen mit einer Credenz nach Rotweil'geschickt und das Geschütz sammt aller „Artilery", welches vor einigen Jahren der verstorbene Herzog Ulrich zu Rotweil gelassen habe, herausverlangt, mit der Anzeige, daß der Herzog in. Falle des Widerspruchs aus weitere Mittel, dieses Geschütz zu bekommen, bedacht sein werde. Run sei vor Jahren Herzog Ulrich abgesagter Feind derer von Notweil gewesen und, ohne sich mit ihnen verglichen zu haben, April 1553. in ihre Stadt gekommen, was man bedauert habe. Dann aber habe er sich in Betreff der Fehde mit denen von Rotweil vertragen und ihnen dann das Geschütz frei geschenkt und übergeben, gemäß Brief und Siegel. Vor einigen Jahren habe mm Herzog Ulrich dieses Geschütz ebenfalls zurückverlangt, wodann eine Botschaft aus einigen Orten der Eidgenossenschaft mit dem Herzog verhandelt habe. Seither sei die Sache in Ruhe geblieben. Die von Rotweil bitten nun, ihnen wieder berathen und beholfen zu sein. Hierauf eröffnen die Boten von Zürich, wie ihre Obern aus das Begehren derer von Rotweil an Herzog Christoph geschrieben haben und was ihnen geantwortet worden sei. Man schreibt nun an Herzog Christoph, da Herzog Ulrich denen von Rotweil das fragliche Geschütz frei geschenkt habe, gemäß einem Briefe, von dem eine Copie beigelegt wird, möge er ihnen dasselbe gütlich belassen; könnte er sich hiezu nicht entschließen, so möge er nichts Thätliches oder Unfreundliches vornehmen, sondern die nächste Tagsatzung erwarten. Es schreibt auch Graf Jörg von Würtemberg, er habe den Herzog Christoph, seinen Herrn und Vetter, angegangen, dieses Geschützes wegen ihn mit noch zwei oder drei Andern gütlich vermitteln zu lassen „und sich haruf gütlich zu handlen erboten". Es wird ihm dieses verdankt und sein Anerbieten den Gesandten von Notweil angezeigt. Diese aber erwiedern, sie haben keinen andern Auftrag, als den Rath der Eidgenossen einzuholen; sie wolle» aber die Sache an ihre Obern bringen. Es wird nun Alles in den Abschied genommen, sich zu berathen, wie man denen von Rotweil helfen wolle, wenn der Herzog das Geschütz ihnen nicht, gütlich belassen sollte, v. Johann Angclus Nitius und Ascanius Marsus verlangen im Namen des Kaisers und des Statthalters von Mailand: 1. Daß man nun ohne weiteres Hintersichsehen und langes Aufziehen die Capitulation errichte. Die Instructionen lauten ungleich; insbesondere eröffnet der Gesandte von Bern, da der Läufer und Bote seiner Obern so elendiglich ermordet worden und niemand wisse, wie es zugegangen sei, so wollen die von Bern bis auf weiter» Bescheid mit der Sache stillestehen. Nachdem man indessen die von den genannten Gesandten vorgelegten Capitel mit denjenigen, welche die eidgenössischen Boten auf der Jahrrechuung entworfen, verglichen und gefunden hatte, daß einige Artikel in etwas abgeändert worden sind, so hat mau einige Boten zu den Gesandten des Kaisers und des Statthalters verordnet, die sich mit diesen über die betreffenden Aenderungen verglichen und die Capitel in eine lautere Schrift verfaßt haben, von welcher jedem Boten eine Copie gegeben worden ist. Beide Theile wollen diese au ihre Obern bringen lind auf dem nächsten Tag zu Baden sollen die allseitigen Boten vollkommene Gewalt haben, die Sache ohne Aenderuug und Hintersich' bringen anzunehmen. 3. Die genannten Gesandten melden, wie der Statthalter zu Mailand auf das Schreiben der Eidgenossen soviel zu Stande gebracht habe, daß Burkard Nägeli ohne alles Lösegeld freigelassen worden sei. Es wird das dem Statthalter freundlich verdankt unter Erbietung von Gegendiensten. 3. Dieselben Gesandten berichteil endlich, wie der Statthalter eine strenge Untersuchung angeordnet habe, mn die Mörder des Läufers, der wegen Burkard Nägeli hingeschickt worden ist, zu entdecken. Alan will den diesfällige», schriftlich eingegebenen Bericht heimbringen. Schultheiß Nägeli von Bern verdankt den Eidgenossen ihre Verwendung beim Statthalter von Mailand für seinen Sohn. An den Tresorier zu Lyon wird geschrieben, er solle das Fried- und Vereiuuugsgeld auf den 15. April zu Solothurn haben, wie es la Marchc-Ferriere versprochen habe, denn man werde in den Osterfeiertagen darnach schicken, x. Die Boten wissen, wie der Burgermeister von Überlingen erschienen ist und um was er gebeten hat. Da überall große Rüstungen gemacht werde», auch einige Fähnlein in die Stadt Constanz gelegt worden sind, und niemand weiß, wo der Krieg enden wird, anderseits der Landvogt im Thurgau in den Dienst des Königs von Frankreich gezogen ist, so wird an Nri begehrt, unverzüglich einen Statthalter nach Fraueuseld zu senden, damit aus alle vorkommende» April 1552, L25 Fälle jemand da sei und die Leute im Gehorsam gehalten werden. Wegen der besorglichen Zeitumstände wird ein anderer Tag auf Sonntag den 3. Mai nach Baden angesetzt, Nachts daselbst an der Herberg zu sein Jedes Ort soll seine Boten mit Vollmacht abfertigen. Sollte einein Ort inzwischen etwas Wichtiges zustoßen so mag es einen eilenden Tag beschreiben. Würde ein Ort angegriffen, so mag es das ihm nächstliegende'mahnen und das gemahnte das ihm nächstliegende, wie die Bunde dieses vorschreiben. Es soll auch jedes Ort sich rüsten und auf Alles gefaßt sein. Der Bischof zu Sitten und Hauptmann und Rath von Wallis schreiben wie dem Ritter Peter Schinner, Herrn zu Villanova in: Herzogthum Mailand, an dieser seiner Herrschaft wider Brief und Siegel bedeutend Eintrag geschehe, und bitten um Verwendung für denselben. Es-wn-d nun Lucern bcanftragt, im Namen der XIII Orte an den Kaiser, den Statthalter zu Mailand und wohin es sonst nöthig ist, zu schreiben. ?»,». Vogt Maad von Glarus ersucht abermals, gemäß seiner Instruction den: Abt von Psäfers für die Erlangung seiner Pension behülflich zu sein. Da man wegen dieser Pension sich wiederholt mit Schriften und Botschaften an den König gewendet, aber nie etwas ausgerichtet hat so erachtet man es werde eine bezügliche Verwendung auch jetzt fruchtlos sein, zumal der König mit andern größern Geschäften behelligt sein dürfte. Man rathet daher den. Abt, eine bessere Gelegenheit zu erwarten- wenn man ihm dann behülflich sein könne, so werde man die Obern der Boten hiezn willig finden, «e Auf den Anzng des Boten von Glarus betreffend Hans Altmann hat man denen von Glarus gerathen, sie mögen selbst an die Regierung von Innsbruck oder an andere Obrigkeiten, bei denen Altmann sich aushalten .nag dessen 'Mißhandlung berichten und sie bitten, ihn nach seinen: Verdienen zu bestrafen, damit sie seiner entledigt -Verden " «I«t. Heinrich von Jestetten schreibt an die Eidgenossen. Von seinen: Briefe wird den: Gesandten von Schaffhausen eine Abschrift gegeben. Den: von Jestetten wird geantwortet, weil er in seinen: Schreiben Weiteres anziehe, als in seinen: Vortrag geschehen sei, nicht selbst persönlich erschienen und die Boten mit mehreren andern Gegenständen beschäftigt seien, so solle er dermalen die Sache bei Ruhe lassen. vv ^n Betreff der Herrschaft Rheinthal wird Folgendes verhandelt: I. Der Landvogt, Konrad Hässi von Glan.s eröffnet, man habe ihn: früher ab Tagen geschrieben, daß er und andere Landvögte in der sdolae den Amtleuten keine Kleider, Röcke oder Hosen mehr geben sollen, dan.it de.: Obern hieraus keine Neuerung und Kosten erwachsen. Nun glaube er aber, daß hieraus ...ehr Nachtheil erfolge, weil die Bußen unfleißm angezeigt -verde-:. Nach seiner Ansicht sollte man ihn: und leinen Nachfolgern Gewalt geben, an. Schlüsse der Amtsdauer des Landvogts jeden: Amtmann, je nachdem er gedient und viel oder wenig -»«murdi,. S°ch.,> l)°>. d-° S°ch- »ich, m> »d-r .» «° .,w« j» «.-IM». Es wird diese Volln.acht dem Landvogt gegebe.-; doch soll das Verehren ganz :m Gehe.men gesehen, o cza..« <5.-n mm Wnd-.au begehrt, an einem Bach eine Mühle zu bauen. Der Vogt wird nun beaustragt, die Gelegenheit zu besichtigen und, wen.: er findet, daß die Sache niemand „gar" schädlich sei, den Bau ... be-villiaen- doch soll davon den Obern jährlich ein Malter Korn ewigen Bodenzinses entrichtet werden. Es wi.I. angezogen wie in: Rheinthal Einige seien, welche die Kinder ehrlicher Leute heimlich verkuppeln m,d '«-» «l» >),..»»: """ ?? -« «'7' 7» Kmd..,«-«°7 Töcbter olme Gunst Wissen und Wille.: ihrer Vater, Mutter, Freunde oder Vogte verkuppelt und verehelicht der soll von. Landvogt nach seine... Verdienen hart bestraft werden; wenn auch zwei Personen vereyeucht versttv ^ ^ ^ wäre" ch 'sM das keine Ehe sein noch heißen und vom Landvogt vor kein geistliches Gericht gewiesen werden. 4 Zu Alt stätteu walte, ein Span in Betreff des Metzgens, da Einige meinen, wenn man metzge, solle man April 1552. die Metzg beschließen und nicht öffentlich metzgen. Da nun bisher in offener Metzg gemetzget worden ist, so soll es auch fernerhin so gepflogen werden; doch soll man mit solchem Metzgen niemand „tratzen". Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Ambrosius Jmhof, des Raths zu Bern, den 5. April 1552. St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 197. Auf „verschiner" Tagleistung haben die Boten der VII in Sargans regierenden Orte dem dortigen Landvogt, Ambros Jauch von Uri, befohlen, den Abzug von denjenigen, welche aus dem Sarganserland wegziehen oder von daher erben, zu Händen der Orte zu beziehen. Auf das ist auf der letzten Tagleistnng zu Baden eine Botschaft derer von Sargans erschienen und ist dieselbe darauf von denen von Sargans von Ort zu Ort geschickt worden. Daselbst hat sie gar ernstlich gebeten, weil die von Sargans große Kosten mit Anlage von Steuern und sonst zu Erhaltung der Gerechtigkeit der Orte haben und jeweilen sie solchen Abzug bezogen haben und ruhig dabei belassen worden seien, so möge man ihnen in diesen alten Brauch, mit dem jie an die VII Orte gekommen seien, keinen Eingriff thun. Nachdem man auch von den frühern Landvögten von Sargans verstanden hat, daß der Abzug jeweilen von Alters her von denen von Sargans bezogen worden sei, und die Instructionen eröffnet morden sind, so wird erkennt, die von Sargans bei der Einnahme des Abzugs verbleiben zu lassen; doch mit dem Vorbehalt, wenn es über kurz oder lang sich zeigte, daß die Obern ein Recht zu dem Abzug hätten, so solle mit dieser Bewilligung ihnen nichts hinweggegeben sein. Auch wenn jemand aus der Grafschaft Sargans in eines der VII Orte ziehen würde, oder einer aus diesen Orten eine Frau aus benannter Grafschaft nehmen oder aus derselben erben würde, soll derselbe keinen Abzug zu geben schuldig sein. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den 5. April (Dienstag nach Judica) 1552. L. A. Schwyz: Acten SaiqanH (Copie). Der Act ist in Form einer Urkunde der Gesandten der VII Orte gehalten. KM. Auf diesem Tag hat Anton Tillier, Seckelmeister und des Raths zu Bern, folgenden Bericht erstattet: Ab dem letzten Tag zu Baden sei er mit einer Instruction wegen zweier Artikel betreffend Beschwerden der Kaufleute in der Eidgenossenschaft über ihre Verhältnisse zu Lyon zum König von Frankreich abgeordnet worden. Über beide habe er ernstlich mit dem König verhandelt und von ihm folgende gnädige Antwort erhalten. 1. Da der König den Eidgenossen als seinen guten und liebsten Freunden günstig sei, so habe er die fünfzehn Tage nach der Messe zu Lyon „fry verwilliget", und diesfalls seilten Amtleuten zu Lyon geschrieben und werden auch die Eidgenossen diesfalls genügende Briefe erhalten. Aus diesen Tag sei dann auch der betreffende Brief dem Seckelmeister Tillier zugekommen. 2. Gemäß seinem Auftrage habe der Bote begehrt, die Kcuksleute aus der Eidgenossenschaft zu halten, wie sie unter dem verstorbenen König gehalten worden seien, laut dem Bündniß, ohne Forderung neuer Aussätze in Zöllen, Geleiten und Gabellen, ivie das jetzt zu Lyon vorgekommen sei. Der König habe nun schon auf ein früheres sachbezügliches Begehren der Eidgenossen seinen Amtleuten zu Lyon geschrieben, zu vernehmen, wie die Sache sich verhalte. Diese haben ihm geantwortet, sie wissen von keiner Neuerung. Der König ersuche daher den Boten, anzuzeigen, in welchen Stücken Neuerungen geschehen und worin dieselben bestehen; es werde dann den Amtleuten nochmals geschrieben, vermöge den zwischen dem König und den Eidgenossen bestehenden Tractaten von solchen Sachen abzustehen. Dabei wäre gut, wenn der Bote die in seiner Instruction gemeldeten Briefe und Siegel, die durch den verstorbenen König den Kauflenten gegeben worden seien, vorweisen wiirde, wodurch man leicht erfahren könnte, über was die Kausleute sich beklagen. Er, Tillier, habe nun in seiner Instruction nirgends gefunden und ebensowenig haben die Kausleute ihm angezeigt, April 1552. ivorill ihre Beschwerde wegen neuer Zölle bestehe und von welchen Waaren solche bezogen werden, sonst hatte er dein König hierüber Bericht geben können, der ihm ohne Zweifel gemäß seinem Erbieten mit willfähriger Antwort begegnet sein wurde. Deßhalb (wird nun beschlossen), es sollen die Kaufleutc von St. Gallen auf den nächsten Tag heiter und klar berichten, für welche Neuerungen des Zolls und für welche Güter sie eingetreten seien. Wenn der Brief, den König Franz ihnen gegeben hat, vorhanden ist, so sollen sie denselben mitbringen, damit man über Alles das dem König klar zuschreiben könne. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambras Jmhof. des Naths zu Bern, den 10. April 1552. -.»dwrchw s.. «au.»: T.uae xxn. ,s , v, x, im Basler t, ,v, x, im Freiburger und Solothurner »-v, t, x, ) , «»; in. ^chaffhauser »-<>, t, i , u»; im Appenzeller zr c k 1 t »». k>I> und et' aus dem Glarner, aus den, Schafshauser Abschied. n I» I», Berner und Freiburger Exemplar hat dieser Artikel folgenden Zusatz! Die Gesandten von Burgund begehren, ihnen zu bewillige», die Antwort, welche der König von Frankreich ihrer wegen an die Eidgenossen senden werde, aufzubrechen, damit die Sache sich nicht lange verzögere, was ihnen große» Schaden bringen möchte. Da dieses bisher nicht gebräuchlich war und der König de» Eidgenossen auch anderer Sachen wegen schreiben möchte, so wird ihnen zugelassen, den Boten, der vom König mit der Antwort kommt bu eigenein boten" in welches Ort eS ihnen gefällig ist, zu schicken. Dieses Ort ist dann ermächtigt, de» Brief zn öffnen und von dem. was die Grafschaft Burgund betrifft, derselben eine Abschrift zu geben. Ei» Bericht der Zürcher Gesandten an Zürich vom k. April 1552 meldet bezüglich der Verwendung 5»,. im Widerspruch oder in Ergänzung des Abschiedtextes, man habe beschlossen, dem König abermals un. einen freundlichen Stillstand zu schreiben. Alan sehe auch de» Art. i- 4. averinuto »IN > I ^ N A Zürich: A. Tagjatzung. Das St A Zürich, A. Notweil, enthält eine französische „Eopiv ck'uiw lvtti o ckon troixo oanwnos an ,..i tre/ NweKioi," vom 9. April 1552, mit angemerkter Bcsiegelung des Landvogts von Baden, AmbroS "nibof^ Gemäß derselbe» machen die Eidgenosse» dem König Mitthcilung von dem Verlange» der Gesandten NM, B.'.rannd nnd verwende» sich bei ihm im Sinne des zweiten Vortrags dieser Gesandte». Das Manuscript bietet aber für die Wiedergabe einige Schwierigkeiten und kann daher diese Note mcht ohne allen Vorbehalt gegeben werden. Unterm 12 Mai 1552 berichtet der genannte Landvogl von Baden an Zürich, gestern Abends sei .5.»' "o/"von Baden de» die Eidgenossen in Betreff der Burgunder ..abermaln" zum König von Frankreich aeickückt baben heimqekon.men und habe von. letztern einen Brief gebracht, den er mit zwei andern Missive» Z . . ' 7^ , .. ,,«n.ick»'icklten St.A.Zürich: A. Rotweil, hier übersende. Folgen Kriegsnacyricyien. 628 April 1552, Zu ni. Wohl bei diesem Anlasse erfolgte die in folgender Missive angedeutete Specialverhandlung zwischen den Gesandten von Zürich und Basel. (Man vergleiche den Abschied vom 23. November 1551, Note zu A.) 1552, 20. April. Basel an Zürich. Das Schreiben derer von Zürich als Antwort auf den Bescheid, den die Gesandten von Basel auf dem letztgehaltenen Tage zu Baden in Betreff des Kornkaufs den Gesandten von Zürich gegeben haben, habe man erhalten und nebst dem angehängten Begehren, dem Felix Zimmermann und andern Burgern von Zürich mit Korn, das sie anderswo kaufen, nach Entrichtung von Zoll und Geleit freien Durchpaß zu gewähren, und überhaupt gegenüber von Zürich den Kornmarkt zu öffnen und freizugeben, verstanden. Es folgt dann eine weitläufige Entschuldigung, wie mit Rücksicht auf die Theurung gewisse Maßregeln getroffen werden müssen, und wie man den Besuch der offenen Märkte nicht hindere, wie aber die Hodler und Fürkäufer von Zürich und namentlich Felix Zimmermann, entgegen bestehender Ordnungen, hin und wieder auf dem Lande bei Häusern, Scheuern und Mühlen kaufen u. s. w. K. A. Basel- Missive» von 1S51—SS, S. Sl. Zu «st- Das Basler, Schaffhauser und Appenzeller Exemplar haben von diesem Artikel nur den zweiten Theil, nämlich das Anerbieten der drei unparteiischen Orte, die Erörterung der Gegensätze der streitigen Parteien als Erklärung derselben über ihren Anstand für die Vermittlungsorte und die Entgegennahme des Vermittlungsanerbietens in den Abschied. Zu s. Der Brief des Kaisers, gegeben zu Innsbruck den 14. März 1552 enthält nur das im Aschiedtext Gemeldete. St. A. B-r»- Aüg-Nl. -ldgen. Abschied- « «, S. 7SS (Copie). Zu ». 1552, 3. März, Zürich an den Herzog Christoph von Würtemberg. Die von Rotweil gedenken, in Betreff der an sie ergangenen Forderung wegen des fraglichen Geschützes sich an die Eidgenossen zu wenden und haben diesfalls Zürich, als das vorderste Ort, angegangen. Da dermalen kein eidgenössischer Tag angesetzt sei, so bitte man den Herzog, Geduld zu tragen, bis ein solcher gehalten werde, und inzwischen von denen von Rotweil keine Antwort zu verlangen, wenn auch mittlerweile der Monat des genommenen Verdanks verlaufen sollte; lange könne sich die Sache nicht verziehen. St.A.Zürich-Abschied-Band is, eers. Im Appenzeller Exemplar wird die Intervention des Grafen Georg von Würtemberg einfach dahin gegeben: Er habe an die Eidgenossen geschriebeil und sich behufs gütlicher Unterhandlung zwischen dem Herzog und Rotweil anerboten, was die Gesandten von Rotweil heimbringen und auf nächstem Tag berichten wollen, ob das ihren Obern genehm sei. Zu v. 1. Der vereinbarte Entwurf für die Capitel stellt sich im Verhältnis; zum Entwurf vom 8. Juni 1551 (Abschied von diesem Datum Ii) wie folgt: Art. 1 hat den Zusatz: bei Theurung, d. h. wenn im Herzogthum Mailand 1 Mütt Waizen mehr als 13 imperialische Pfund (Mailänder Währung) und das andere Getreide verhältnißmäßig gilt, ist man nicht schuldig, zum Jahr mehr Getreide in die Eidgenossenschaft gehen zu lassen als 1000 Mütt Waizen, 500 Mütt Roggen und 500 Mütt Hirs. Der Kaiser, der Statthalter und die Gubernatoren halten Aufsehen, daß nicht durch Fürkäuf künstliche Theurung erzielt werde. Art. 2. Wenn bei Ungewitter mit Salz anderswo als sonst bestimmt ist, gelandet wird, soll man das „angends" den betreffenden Amtleuten anzeigen, und nach dem Aufhören des Gewitters das Salz sofort wieder abführen. Folgt die Vorschrift für das Nehmen von Geleit zu Menas. Verordnungen des Kaisers und des Rathes zu Mailand für Verhinderung von Betrug sollen ebenfalls beobachtet werden, doch sollen mit solchen keine Erschwerungen eingeführt werden. Wenn aber die Eidgenossen das Salz nicht aus Germania, Veltlin und Eleven zu beziehen im Falle sind, mögen sie es nehmen aus dein Herzogthum Mailand, wo es beiden Theilen am gelegensten ist, um ziemliches Geld, ebenfalls ohne Zollbeschwerde. Art. 3. Das Untersuchen der Taschen wird nicht erwähnt. Wenn Pest regiert und Angehörige der Eidgenossen ins Herzogthuin Mailand wollen, sollen sie von den betreffenden Aufgestellten Bolleten oder April 1552, 62!) Gesundhcitsjcheine nehmen, die ihnen aber unentgcldlich zu verabreichen sind. Art. 4. Zus.». allein van wegen der gittern, so sp jetzt Hand und b-sitzent oder uf das künftig ererbe» wurdent in de», hc.-ogtlnin.' nnd ganzen stad Mcyland", doch soll dieses Artikels niemand genießen, der sich künftig aus den. Kse/zogtl..... Mailand hinter die Eidgenossen setzt. Art. 5. Unverändert. Art. 6. Den Obmann wählen in erster «inie die Parteien; werden sie nicht einig auf das Begehren eines oder beider Theile. einhellig oder mit Mehrbeit die vier Schiedrichter. Art, 7. Unverändert. Art. 8. Unverändert. Art. 9. Zusatz: „auch luler und heiter wie die artickel der capitel uswysent, blyben soll". Art. 10 und 11 unverändert St, A, Zürich: Abschi-dc Band 18, r. Söl, Das Datum der Vereinbarung der Bote» beider Theile zu diesem Cntwuri >»N8 «>,- >. 8, April t°52 angegeben, - St, A, Bern: Aügem, -idg.n, Abschiede >»,. S, 70S, mit gleichen. Datum » A «I an Band 2«. - .r Gefangenschaft übernommen. Der Statthalter habe dann den Nägeli dem Ascanins Marsus übergeben in der Meinung, derselbe. Wenn er herauskomme, solle ihn zu Ritius führen und sie beide im Namen des Statt Halters ihn den Eidgenossen übergeben. Nachdem nun Nägeli einen Atonal lang in einem Hanse -u MWW..K wohl gehalten worden sc., habe er doch dem Ascanins ...cht warten wolle», sondern sei von Mailand geschieden und zu R.t.us nach Lucern gekommen, wo er gesagt habe, er wolle in sei» Vaterland' zurück 2) Betreffend die an den. Läufer von Bern und Bernhard Scgessers Sohn verübte schändliche Tkat sei' ..... die Todtschlägcr zu entdecken, e.n Ruf geschehen und de». Entdecker eine große Summe Geldes aebo en und anderes zur Entdeckung der Wahrhe.t Geeignetes angeordnet worden. Als gewiß habe man vernommen daß des Segessers Sohn ke.ne Verletzung erhalten habe, sondern lebend sei und einige Monate dem Kalle.' .... Parmesanischen und Piemonteslschen unter dem obersten Hauptmann der Landsknechte Freiherr» von S.ßneck (?). und unter den. Herrn Christoph von Vollw.ster, des Gnbernators zu Consta».'Bruder aedie». und sich wohl gehalten habe und ..... seinen Dienst bezahlt worden sei. wodann er mit guter Erlaubnis, seines Hauptmanns, w.c dieser sage, sich verabschiedet habe und z» seinem Vater. Bernhard Segcsser gekommen sc.. Des Läufers Tod se. aus den Grenze» des Herzog,hums Mailand von den Feinden und französischen Kr.egsle.iten erfolgt, zur Ze.t als daselbst jedermann wegen des vom König von Frankreich nnvc. cl.ens begonnenen Krieges in großem Aufruhr war. Nichtsdestoweniger habe man im Herzogthum Mailand jenseiw des Po. namentlich durch den Podesta von Alerandria. alle» Fleiß für die Entdeckung angewendet Da sei denn a», 24. Octobcr letzten Jahrs ... Folge der ergangenen Rüfc vor den. Bankgericht des Podesta angezeigt worden, man habe zwei todte Männer bei einem rinnenden Wasser, genannt la Bor.nida ans einer Insel, die von dem Ueberstuß dieses Wassers gemacht werde, gefunden. Der Podesta habe dann den Weibel und den criminalischen Notar hingeschickt, welche die beiden Körper in folgender Gestalt gesunden haben: Der eine sei bekleidet gewesen mit einen, rothen und schwarzen Rock, weißen Hosen, einen, wollenen Hemd und einem Schwert; der andere mit einem schwarzen Mantel, einem schürlezcn Wamsel, weißen zerbrochenen Hosen und eine». Schwert. Bei ihnen lag ein Stanggewehr, wie die bolognesischen Spieße, und eine Büchse mit einigen Wappen, die unkenntlich waren, wie sich die Eidgenossen an der Büchse, die' hier sei, selbst überzeugen können. Auf Anordnung der genannten Beamte» seien dann die beide» Leichname begraben worden; die Kleider habe man armen Leuten gegeben, welche das Begraben besorgten, "nur die Schwerter, den Spieß und die Büchse habe man behalten, die aber wenig Werth haben, wie es auch bei de» Kleidern der Fall war. Ucber die Thäterschaft habe man nur soviel erfahren': Am benannte» April 1552, 24. Oclober habe man auf offener Straße in einem Ort, genannt Lewata, nahe bei der genannten Insel, fünf Männer gesehen mit weißen Schlingen, mit Büchsen nnd Stanggcwehrcn, welche ohne Zweifel Feinde nnd französische Kriegslcute gewesen seien. Der Podesta habe dann einige in der Nähe der genannte» Insel wohnende Leute bei Eiden examinirt, aber nichts Anderes als das Angegebene erfahren können; hätte man die Thäter gefunden, so würden dieselben exemplarisch bestraft worden sei»! man solle überzeugt sein, daß das Mögliche gethan worden sei nnd man den Fall recht sehr bedauere. Wenn in der Folge, so lange der Krieg dauert, die Eidgenossen Läufer oder andere Personen in das Herzogthnm Mailand zu senden veranlaßt seien, sollen sie solches, bevor sie' ans das Herzogthnm kommen, dem Statthalter anzeigen, dann werde der Herzog einen Trompeter oder eine andere offene Person den Betreffenden entgegenschicken und sie durch das Herzogthnm und wieder zurück auf die nächste Grenze begleiten lassen, (Der Titel dieses Berichts gicbt das Datum der Tagsatzung auf den ll. April 1552 an.) St, A. Lucern: Allg, Absch, I>, k, 2Z. — St, A, Zürich: Abschiede Band 18, f. ZlS. — St, A. Bern: Allg. eidg, Absch, blbl, S, 716, ü, A. Basel: Abschiede Band 24. — ü, A, Freiburg:'Badischc Abschiede Band IS, beim Abschied vom 8. Juni ISS0, - K, A, Solothmu: Abschiede Band SI, — K, A, Schasshausen: Abschiede, beim Abschied vom 4. Mai ISS2. — L. A. Appenzell: Abschiede, Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XX, 2?. Zn Unterm 8. April 1552 geben „die Statthalter" des Landvogts im Thurgau den ans dem Tag zu Baden versammelten Eidgenossen Kenntnis; von dem Einrücken zahlreichen Kriegsvolks in die Stadt Eonstanz, St. A. Zürich: A. Frankreich (Copie ohne Unterschrift). Eii; Bericht der Gesandten von Zürich an ihre Obern fügt dein im Abschiedtert Enthaltenen bei, »mn habe den Amtleuten befohlen, gute Obsorge zu haben und sich gegenüber den Anstößen freundlich zu benehmen- St. A. Zürich: Ll. Frnitkrcich. Gemäß einem Schreiben des Landschreibers Locher zu Fraueufeld au Zürich vom 18. April 1552 beruht die in dem Zürcher Gesandtschaftsbericht angedeutete Maßregel auf einem Beschlüsse der Eidgenosse», der vermittelst bezüglicher Missiven dem Landschreiber, Landannnann und Landweibel mitgetheilt wurde. Der Landschreiber berichtet dann, welche Maßregeln er im angegebenen Sinne getroffen habe, u. f. w. St. A, Zürich: A. Thurgau. Zu tt«. Bei der Lucerner Sammlung 1. 49 liegt das Concept der Missive der X111 Orte an den Kaiser unter dem Siegel von Lucern vom 8. Mai (Freitag nach dem Maitag) (ursprünglich hieß es: Freitag nach Pascha s17. Aprils) 1552. Wir notiren aus demselben Folgendes: 1, Die Verwendung geschieht durch Niklaus von Meggen, Ritter, alt-Schultheiß und Pannerherr zu Lucern, im Namen Peter ^-chinners, Ritter-Commenthurs des St. Johauns-Ordens zu Carmuna (Carmona), und im Namen gemeiner Erben des Mathäus Schinuer, Cardinals, mit dem Titel 8. Kuckoiitianw, dessen Bruders Tochter „er" (von Meggen) zur Gemahlin habe, 2. Der Cardinal und dessen Erben seien in Folge ihrer Verdienste um die Herzoge von Mailand von diesen mit Städten, Schlössern, Herrlichkeiten, Land und Leuten begäbet worden, welche Begabungen Kaiser Maximilian, Erzherzog zn Oesterreich, und auch der jetzige Kaiser ratificirt haben- Die Begabten seien im ruhigen Besitz geblieben, bis jetzt Einige im Fürstenthum Mailand sie entsetzen wollen. 9. Bitte an den Kaiser, namentlich mit Rücksicht auf die Verdienste des Geschlechtes Schinner, dasselbe bei dem Seinigen zu beschützen, (Der Gedanke liegt nahe, dieser Gegenstand sei am 4. M<" neuerdings behandelt worden.) Zu hn ..onch hören". Das Schre.be.. wegen der durch den Markgrafen erfolgten Niederlage der Güter der Kaufleute von St. Gallen habe er erhalten und solches am 7 Av.il de... Bürgermeister (von Zürich) angezeigt. Dieser habe glc.ch »ach Essenszeit gemeine Eidgenossen, denen er sonst einigen Urlaub ertheilt hatte, berufen. Da se.c» s.e („w.r") vor^gelafsen und umständlich vergört .Vörden Es sei ihnen dann der Bescheid ertheilt worden. ...an wolle beide» Fürsten ernstlich schreiben, und bosie de./ Betreffenden werde das Ihrige wieder zu The.l. wenn ...cht, so mögen s.e ans de» nächste» TaVww/er w» und klage... eS werde bald ein anderer Tag angesetzt werden. (Folgen andere ^ Stadtarchiv St. Gallen: Gesandtschaftsberichte. Nachrichten.) 15'') 'Mai Lyon Jacob Wirtz, Benedikt Stocker, Jacob Rnmsperg, im Namen gemeiner EidaenoMn di/ jetzt z'u Lyon sind, an die Rathsboten gemeiner Eidgenosse». Als während dieser Oster.nesse .hre Güwr'zu Lyon angekommen seien, habe ...an sie ihnen ...cht verabfolge., lassen, wie früher. Sie seien dann gemeinsam vor den Rath zu Lyon getreten und haben d.e Ursache h.evon zu kennen verlangt. Da babe man iln.en Briefe vorgewiesen, wie der König .hi.en e.ne Schätzung, „.hm zu geben", auferlegt habe. dabei aber labe er ihnen bewilligt, von allen Gütern die ... d.e Stadt Lyon komme., gehören sie welcher Nation es sei von hundert Gulden zwei und c.nen halben zu beziehen, das mache ... e.ne». ^nhre zehn r gar Sakra.. t„Sasrat"), der herausgehe, werde mit vier von hundert belastet. Als sie dan./gcheten lmbe» sie bei ihren alten Bräuche» und Privilegien zu belassen, deren Inhalt ihnen wohl bekannt sei» .verde 'da sich unlängst ei» gleicher Anstand zugetragen habe, wobe, der alte König d.e Eidgenossen von alle» Neuerungen befreit habe, und angeführt haben, w.e der fetz.ge Kon.g d.e Eidgenossen mit etwas ^ reibet babe sei ihnen erlaubt worden, ihre Waarc» zu Händen zn nehme», doch sollen l„ -,-i «°m, «.ich' d.» si- s.,i „.sonst Müs .. sie bezahlen Hierüber haben sie sich beschwert, das gcz.en.e sich .hnen ...cht zu ihn., und be ner t. sie we den sieh diesfalls an ihre Obern wenden. Ans d.eses haben die Herren von Lyon e.ne.. / r . ../ -4,'as darauf die E.dgenofen wieder kern en und ihnen angezeigt, sie wollen sie I» II . N« ° il ...... Dm.ch'n ,.w s..' 5» „iichch d.. ,«m« w- Betreff der erwny e 0 ,inen schwerer., als der frühere, „ufsetzen wellen". wenn E ^?oss'n 'die-Aalls Freiheiten haben, so habe» sie dieselben vorzuweisen. ..»sonst müssen sie bezahlen, ili.bchkbinnlb« Voi.o... b.w. 'b.chb.......... b.w. .... - ... .' April 1552, Zu Iii». Der Bericht der Gesandten von Zürich an ihre Obern vom 9. April 1552 besagt: Die von Rotwcil haben einen eigenen Boten geschickt, der angezeigt habe, wie auf letzten Montag (4. April) Augsburg sich ergeben und dem König von Frankreich geschworen habe; der Haufe ziehe nun nach Ulm und man glaube, dieses werde sich nicht lange wehre»; die von Rotwcil verlangen Bescheid, wie sie sich hierin verhalten sollen. Man habe nun beschlossen, an die Kriegsfürsten zu schreiben, Rotweil sei im Bündniß mit den Eidgenossen und mit gemeiner Eidgenossenschaft in einem Frieden mit der Krone Frankreich; man möge daher die von Rotweil, als Eidgenossen, ruhig lassen. Dieses Schreiben sollen aber die von Rotweil nicht abgeben, bis sie angestrengt werden, dann sollen sie es den Kriegsfürsten überantworten. Bcinebens sollen sie gute Obsorge tragen und alles Vorfallende berichten. St. A. Zürich - s>. Frankreich. Zu ii. 1552, 24. April (Sonntag Quasimodo), Reichenau. Adam Angercr, Schreiber in der Reichenau, an Zürich. Ungeachtet die VII Orte auf dein jüngst gehaltenen Tage zu Baden auf seinen Bericht hin und aus eigenen Gründen dem Ammann zu Ermatingen seinen „unverschulten widerruf" aufgehoben und einen vernünftigen, wohlbedachten Abschied gegeben haben, dahin gehend, daß „sy" ihn als Amtmann erkennen sollen, und dann der Landweibel von Frauenfeld den Abschied vor der Gemeinde verkündet habe, und „inen" von Obrigkeits wegen auferlegt worden sei, dem Abschied zu gehorsamen, müsse man doch allen Ungehorsam erfahren. So haben sie dem Landammann von Uri, als Statthalter der Landvogtci Thurgau, der jetzt zu Kreuzlingen gewesen sei, vorgegeben, er, Angerer, habe den Abschied auf nichtige Angaben hin erlangt. Wahrscheinlich werden sie nach Baden laufen, um die Leute mit Unwahrheit Z» verunglimpfen. Er bitte, dahin zu wirken, daß ihnen ihre „ungefügten fachen" untersagt und ein Abschied gegeben werde, daß sie die Eidgenossen und ihn nicht dafür ansehen, daß sie unbedacht und auf nichtiges Anbringen Abschiede erlassen. Wenn man ihre Gerichtsacten untersuchen würde, würde sich zeigen, daß er die Wahrheit angegeben habe. St. A. Zürich - A. Bischof Const-mz. Zu Icli. 1552, 22. Juli (Maria Magdalena). Martin Zukäs von Schwyz (Landvogt) zu Sargans an Zürich. Durch ihre Bote», die auf dem Tag vom 8. April zu Baden waren, werden sie vernommen haben, wie die VII Orte ihm ab diesem Tag geschrieben haben, er solle dem Stoffel Vogt einen Theil der Gentigen Lehen leihen, mit dem Vorbehalt, daß wenn ein gewisser Aberli Genti wieder käme, daß es dann diesem heimdiencn solle. Er glaube nun, die Sache sei nicht gehörig erörtert worden, sonst würde man vo» dem Urbar nicht so sehr abgewichen sein, wodurch ei» Einbruch geschehe, worauf er aufmerksam zu machen sich verpflichtet halte. Das sogenannte Gentilehen stehe mit keinem Titel (jemand anders) zu. Da die Genti den andern Theil inhabcn, so würde (mit diesem Beschlüsse) das Lehen der Vit Orte getheilt. Laut dem Urbar sollen alle Lehen zuerst denjenigen, die schon Theile davon („vor daran") haben, angeboten Werden, und wieder laut dem Urbar sei außer den Genti niemand hiezu fähig; die Orte haben aber allerdings Gewalt, ein Loch in den Urbar zu machen. Von den Genti, die ein gutes frommes armes Volk seien, lausen sechs herum und verlangen, es solle das Lehen laut den Artikeln 1, 5 und 7 des Urbars ihnen zugestellt werden, zumal Frendenberg und „der verschribcnen" Mannslehen Eines sei. Der l. Artikel >» der Freiheit, Gerechtigkeit und dein alten Herkommen der Obern laute: das; Keiner ein den Ortenzugehörendes Lehen besitzen solle, er gehöre denn mit Leibeigenschaft zur Grafschaft der Orte oder zu andern ihrer Herr" schaften, dahin das Lehen gehört und dienen soll. Das sei nun bei Stoffel Vogt nicht der Fall, er sei weder leibeigen, leiste weder Fall, noch Tagmen noch Fastnachthühner, wie die Eigenen thun. Der 5. Artikel : „und alsdann ouch in disem urbarbuch" besage: Wenn zumal in der Herrschaft Freudenberg Mannlehc» verschrieben stehen und ein Inhaber derselben ohne männliche Leibeserben stirbt, so mögen die nächste» männlichen Erben die Lehcnsberechtigung von ihm erben, doch nur solche, die zu der Herrschaft, dahin das Manulehen dient, gehören und in der Landschaft gesessen sind. Werde der Artikel gehalten, so komme das Lehen nur an die Genti und komme auch das Lehen wieder zusammen; die Genti seien auch Steuer, Falk, Tagwen und Fastnachthühner schuldig. Der 7. Artikel laute: Die Boten der VII Orte habe» erkennt, kc>»e »P-.I .55--, ^ Frau soll von Erbrechts Wegen Lehen der Orte erben. Nun sei Brigitta Stricker, des Stoffel Voat? Schwester (sie), eine gute Mutter gewesen, habe mit Jos Bartsch hausgehalten, sei aber mit ihm nicht 'ur Kirche gegangen, er sei auch in den Krieg gezogen und habe nie anerkannt, daß sie verheirathet seien Nock bei seinem Leben habe sie sich an Martin Genti gehenkt und uneheliche Kinder bei ihm bekommen Als er im Todbett gefragt worden sei. ob er sie zur Ehe haben wolle, habe er gesagt, ja wenn der foriq" todt wäre, und sei dann gestorben. Dcßnahen beklagen sich, nach der Meinung des Vogts, die Genti nicht umsonst (?). Es sei auch von „disem" (Aberli Genti?), der als ein Unehelicher das Lehen geerbt haben soll, seit zwölf Jahren nicht gehört worden, daß er lebe. Seine Erben. Hans Zindel und Stoffel Vogt haben im „schin", er lebe und wissen doch nichts von ihm; die Ober» der Orte wären bald so gut Erben als Andere. Bei Vogt Escher sei Wohl zu erfahren, daß er dieses Lehen früher den Genti, als welchen es an, billigsten gehört, auch geliehen habe, „aber durch verwcn (?), als ob diser uneelich noch läb der Prigita zugstcllt von celich (etlich?) fürgäbcn. die setz nit gmült sind". St. ». Amch- S°rgm,s. Zu II. 1552, 23. April. Freiburg an Uri. Aus dem letzten Abschied (!) von Baden und von ihrem Gesandten werden sie vernommen haben, daß die von Freiburg und Einige von Bern und Solothnrn wegen des Grafen von der Cammer um einen Marchtag „an den könig werben lassen", wodann derselbe auf dem letzten Tag von gemeinen Eidgenossen auf den 29. Mai nächstkünftig bestimmt 'worden sei Di nun die von Uri auch einen Zugesetzten mit demjenigen von Frcibnrg dazu zu verordnen haben so bitte man sie, ans Anrufe» der Ansprccher einen Zugesetzten zu bezeichne» und ihn zu beauftragen, auf angewiaten Tag zu Peterlingcn zu erscheinen; die von Freiburg werden das Gleiche thun. ' R. A. Frciburg. Misfwenbuch No. IS, r. s« vvrso. Zu in«». 1552, 14. Mai. Solothnrn an Georg von Rive. Herrn zu Prangin. Gouverneur Neuenburg. (Nach andern Mittheilungen.) Der Gesandte von Solothnrn habe nach seiner Rückk.h,. dem letzten Tage zu Baden berichtet, die Gesandten der sechs Orte haben ihm, im Namen ihrer Obern aufgetragen, die von Solothnrn anzugehen, sie sollen über das was zuletzt dem Gouverneur geschrieben worden sei. eine endliche Antwort verlangen. Es betreffe das sein Versprechen, anbelangend die Worte die Farel dort entgegen dem Landfrieden geredet habe. Strafe eintreten zu lassen, und dast er das»,- daß die Kosten bezahlt werden, welche d.e VII Orte wegen Meister Michel. Prädicanten zu St Bläst aeb.wt haben. Man bitte wiederholt um diesfäll.gc Antwort. Wenn er die verlangte Strafe verfüge und die V? der -- die VII Orte sich sch. erkenntlich machen. Man vernehme auch. Mc.stcr M.chcl befinde sich noch ... Neuenbürg. Das sc. ...cht nur den. Landfrieden sondern auch der erlassenen Sentenz zuwider. Der Gouverneur möge daher anordnen, daß Meister Michel oder seine Bti.ae.. die Kosten bezahlen und er dann d.c Grafschaft verlasse, damit seiner wegen keine weitern Irrungen entstehe» Danut ürndte er .»cht nur das Wohlgefallen derer von Solothnrn und ihrer Bundesgenossen sondern auch dasjenige ihrer Mitbürger, der genannten Herzoge (von Nemours und Longucvillest Alan erwarte befriedigende Antwort mit dem Träger dieses Briefes. n. A. S°,°th».,>- Mgswc„b„ch N°, s. , Zu 1552, 19. April (Osterdicnstag). Solothurn an Luccrn. Schultheiß Konrad Graf habe ab dem letzten Tag zu Baden unter Ander.» heimgebracht, wie allenthalben die Nachbarn der Eidgenossen in großer Rüstung begriffen seien. Daneben haben die von Bern eine» merklichen Auszug gethan und einen Sturm „angesächcn": warum, sei nicht bekannt. Da nun die Boten der altgläubigen VII Orte zu Baden räthig geworden seien, diese Sache getreulich heimzubringen, damit man sich berathe, wie man sich halten wolle, und daß man diesfalls nach Luccrn schreiben solle, so haben die von Solothurn für angemessen befunden auch einen „tapfcrn" Auszug zu einem Panner und . . . Fähnchen zu thun und sich diesfalls gerüstet zu halten. Einen Sturm zu rüsten finde mau unnöthig. weil man die Leute auf fünf oder sechs Meilen bei einander habe und das Volk in einem Tag und einer Nacht an einem beliebigen Platze versammelt werden könne. Damit aber die von Lucer» („ir") und vie von Solothurn einander warnen können, finde man 80 634 April 1552. für gut, daß die von Lucern auf Wyken, und die von Solothurn auf Bechburg und Wartenfels „mit fiir Worten zeichen stallten", damit, wenn ein Theil zuerst das Wortzeichen giebt, der andere sich rüste, wie man das des Weitern abreden werde, zu welchem Ende Leute verordnet werden sollen, die Tag und Nacht Acht haben. Man bitte, gemäß der Abrede der Gesandten zu Baden, die Meinung der übrigen sechs Orte mittheilen zu wollen. St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede. — a. A. Solothurn: Missivenbuch No. II, S. 79. 1552, 20. April (Mittwoch in Ostern). Uri au Luccru. Mit Bezug auf die in Baden verpflogcnen diesbezüglichen Verhandlungen: Ihm gefalle, daß ein Auszug geschehe; wenn das bei den übrigen Orten auch so der Fall sei, so wolle es nach Möglichkeit rüsten. St. A.Lu»rn: unemg-bunden-Abschiede. Zu »o. 1552, 20. April (Mittwoch nach Ostern), Basel an Bern. Die von Bern werdeil durch ihre Gesandten, welche auf dem letzten Tage zu Baden gewesen seien, von dem Begehren der Boten von Schaffhausen, anbelangend die dortigen Schiffleute verständigt worden sein, daß man nämlich denselben einige Schiffe machen lasse. Da nun diese Schiffleute mit dem Führen des Salzes und anderer Dinge auch denen zu Basel nützlich seien, so würde mit der Verwilligung des betreffenden Gesuches auch diesen gedient sein. Man bitte daher, freundlich zu bewilligen, daß denen von Schaffhausen, wie bisher geschehen, Schiffe gemacht und um ihr Geld zugestellt werden. n. A. Basel: Missivenbuch isso -ss, s. sio. Wahrscheinlich nur Verhandlung zwischen Bern und Schaffhausen. 210. Merl! und Areiöurg. 1552, 11. April bis 24. Mai. Verhandlungen zwischen dem Grafen von Greperz und den Städten Bern und Freiburg, und diesen unter sich, in Betreff verschiedener Schuldverhältnisse des erstem und seiner Münze. I. 1552, 11. April. Vor dem Rathe zu Freiburg bittet der Graf von Greyerz dringend, ihm in seiner Roth und seinen drängenden Angelegenheiten behülflich zu sein, ansonst er um sein ganzes Gut komme. Die von Freiburg mögen ihm 4000 Kronen vorschießen oder aber gegen denjenigen Personen, die ihn betreiben, „darum vogt Küntzis und Vögilli verschriben sind und her Ulrich verschriben sind", versprechen! es belaufe sich die betreffende Summe auf etwa 3000 Kronen. Obwohl er sein Gut denen von Freiburg vor Andern gönne, was sich daraus ergebe, daß er ihnen je und je seine Noth geklagt und ihre Hülfe angerufen habe, so wolle er sich doch auch zu denen von Bern verfügen und ihnen vorschlagen, sie möge» um ihre Ansprache nehmen, was ihnen gefalle, da er diese Summe jetzt nicht aufbringen könne. Der Nath antwortet: „Mit der Danksagung", man sähe gerne, wenn er bei dem Seinigen verbliebe; er solle sich »och nicht zu geneigt einlassen (der Rest der Antwort ist unlesbar). K- A. Freiburg: R->thsbu-h No. so- II. 1552, 22. April. Der Rath zu Bern an den Grafen von Greperz. Seine Gesandten haben sein Schreiben übergeben und ihren Auftrag eröffnet. Man bedauere sehr seine Krankheit und bitte Gott, ihm die Gesundheit bald wieder geben zu wollen. Seinem Gesuch um Verschiebung des Rechtstags, der von ihm für Beseitigung aller gegen denen von Bern obschwebenden Angelegenheiten festgestellt worden entspreche man nicht gerne, da man ihm schon wiederholte Vorschübe zugestanden habe, in der Meinung, er werde denen von Bern gemäß seinem Versprechen auch Genüge leisten. Da er aber von einer Krankhei befallen worden sei, so wolle man den Termin auf den 1. Mai nächsthin verlängern, an welchem er persönlich hier erscheinen solle, wenn seine Krankheit dieses gestatte, sonst aber soll er seine Botschaft mit gänzlicher April 1552. «35 Instruction und Vollmacht anhersenden. >mt denen von Bern über alle Artikel endschaftlich zu verhandeln. benn die Sacke müsse einmal vollendet werde»! andernfalls werde man stch umsehen, was zu thun sei. Venn vre ^>aa)e INUN^ St. A. Bern: Malsch Missivcnbuch o, t. 305. (Französisch). III 15^ 16 Mai Boten von Freiburg, nämlich Ulrich Nix und Peter Früyo, eröffnen vor dem Na.be -,'l Bern"'sie seien bevollmächtigt, mit denen von Bern in Betreff der Münze des Grafen von Greyerz einläklick t» verhandeln Der Rath beschließt, man solle den. Grafen schrecken, er wisse, w.e Boten beider StäW früker mit ihn. geredet und ihn ermahnt haben, von dem Münzen abzustehen. Man mahne ihn diesfalls nun nun letzten Male. Thnc er es nicht, so werde man se.nc Münze ... den Landen derer von m ^, -ibnra. verbieten lassen; „m. h. wellind .ms glatt mt gstatten". Bern (und Are.burg) ^ Bern: Rathsbuch Ro. z.g und S20, zweite Abthci.ung, S. ISS. andnnmärtiae mehr nur angedeutete als ausgeführte Punkte der Verhandlung haben wir hier a ->? Namen der Freiburger Gesandten aus dortige». Rathsbuch No. 6g vom 13. Mai und ckw7?nst uetim. gİ7^..^ Kanwns.Biblio.hek Fre.burg: Girard-Samn.lung M IV. S. 271. Mit Datum von, ^age der Verhandlung und in. Sinne derselben erlassen der Rath zu Bern und die Gesandten ^o^Freckmg eck bezügliches Schreiben an den Grafen. St. A.Bern- Deutsch Missivenbuch S. 922. IV 1^5" ''3 und 24. Mai. 1. (23. Mai). Der Graf von Greyerz bittet den Rath zu Bern - ' >s' J!,.l aller dinaen" bis St. Johannis. Es wird ihm das Ziel verlängert, doch angezeigt, er"soll" dm.'n für dieses'und alle Mal erscheinen und jetzt mit den Vennern abrechnen. Gyselard(?) (Chastelard?) s . ^ ^ .V we von Bern nicht löse, so wollen sie sich selbst löse». 2. (24. Mai). Der Graf von betreffen . ve begehrt, man möge ihn dermalen „verfarn" lassen. „Herrschaft Greyerz ersch ^ ^cnm. jh„ z^ch^ bis St. Johannis. I» Betreff von bläbt ec bei der mit dem von Biliar selig getroffenen Abrede. ^.lMtelarv vlelvr co ^ ^ RathSbuch No. 310 und 320. zweite Abtheilung, S. 220 und 223. 211. Aern. 1552, 13. April. Dtaatsarci>i» Bern - Rat.M.ch N°. -US und -SS. zwcitc Abthci.ung. S. SS. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen Boten des Gubernators, der Stadt und Landschaft Neuenburg und lassen ikre Instruction verlesen. Der Rath beschließt; Dem „Küng" zu schreiben, man habe sein Schreiben in der Substan- verstanden; was die von Bern gemäß des Burgrechts für Gerechtigkeit bezüglich der Herrschaft Neue.ckura baben st> daruf begeren, von dem zug des rechtens nit dr.ngeu". Das sei von jeher so gewesen und geübt worden "die von Bern seien schuldig, sie hiebet zu handhaben nnd wollen dieses thun. „Den letst artickel in. vorigen m. h. schryben melden, nämlich die march. Antwort by disem polten." Denen von Neuenburg wird nicht abgeschlagen, ihre Botschaft nach Ostern zu schicken; inzwischen möge man weitere Kenntniß über den Handel erhalten. Das Schreiben von Bern an den Komg ist folgendes: 1662 13 April Der Rath zu Bern an den König von Frankreich. Erwiederung auf seine Antwort auf das Schreiben des'Rathes vom 30. Januar abhin betreffend d.e Angelegenheit von Neuenbürgs Man u.n-. ibn mi' der Angelegenheit nicht weiter bemuhen zu sollen, muffe .hu nun aber doch unter ULN i-!i.chm. w S.ch-'n.chm-l- S-h°. R°ch d-m Z°d- m» S»„ 636 April 1552. Herzog von Longncville und Graf von Neuenburg, seien der Herr von Neinour und die Marquise von Röthelcn, im Namen des Marquis, ihres Sohnes, als die Nächstbcrechtigten (eomo plus prousmos) durch die souveräne Justiz von Neuenbürg in den Besitz (pnssossion) dieser Grafschaft und ihrer Zubehörden eingesetzt und hernach investirt worden, gemäß der Gewohnheit des Landes und ohne daß dadurch den Ansprüchen irgend eines Andern vorgegriffen sein sollte. Später sei bei der genannten Justiz des Königs Gesandte in der Eidgenossenschaft, der Herr von Marche-Ferriere, im Namen und Auftrag der verwittweten Königin von Schottland erschienen und habe verlangt, daß sie als Mutter des verstorbenen Herzogs in den Besitz (po88os8ion) der Grafschaft eingesetzt werde. Diesem habe sich der Gesandte der Marqnise widersetzt. Dessen ungeachtet aber habe Marche-Ferriere Besitz erhalten, gemäß der Gewohnheit des Landes und ohne Nechtsnachtheil für die Parteien. Hierauf habe er investirt zu werden verlangt, mit welchem Begehren cr aber bei der Audience, welche die souveräne Justiz bilde, einschließlich abgewiesen worden sei. Dann habe die Königin die Marquise nach Paris vorgeladen, um die von ihr behaupteten Ansprüche auf die Grafschaft rechtlich zu verfolgen. Im Interesse derer von Bern sowohl, als um den Pflichten zu genügen, welche die Erbburgrechte mit dem Haus Neuenburg, den bedeutendsten Herren und Edelleuten und der Stadt Neuenburg ihnen auflegen, seien dann die von Bern veranlaßt worden, mit ihrem erwähnten Gesuche an den König zu gelangen. In seiner Antwort bemerke derselbe, er könne die Sache nicht verstehen und begreife nicht, wie dieselbe die von Bern berühren könne. Dabei vernehme man, wie in Paris ohne Verzug mit dem Rechten fürgefahren werden wolle. Das würde zu großem Rechtsabbruch derer von Bern und zur Schwächung der Souvcrnnetät, Gebräuche und Gewohnheiten der Grafschaft Neuenburg führen, wenn die souveräne Justiz daselbst solcher Art durchbrochen würde. Gemäß der genannten Burgrechte und anderer Verträge seien die von Bern verpflichtet, die Souveränetät, Privilegien, Freiheiten, Gebräuche und Gewohnheiten des Hauses und der Herren von Neuenburg, der einzelnen Edelleute, mit denen sie im Burgrecht stehen, und der Stadt und des ganzen Bezirks der Grafschaft nach Kräften zu beschirmen. Umgekehrt seien die Edelleute und alle Bewohner der Grafschaft gehalten und eidlich verbunden, in Kriegsfällen denen von Bern wie die Unterthanen derselben zu dienen. Für den genannten Schirm bezahlen die Grafen jährlich eine Mark Silbers und ebenso entrichten die einzelnen Edelleute und die Stadt gewisse Beträge für ihre Burgrechte und die diesfällige» Pflichten derer von Bern. Des Fernern, wenn zwischen den Grafen und ihren Unterthanen Streitigkeiten entstehen, so sollen (die von Bern) sie freundlich beilegen, und wenn sie nicht gütlich erledigt werden können, so stehe die rechtliche Entscheidung bei denen zu Bern, was durch die genannten Burgrechte und gütliche und rechtliche Sprüche leicht gezeigt werden könne. Die genannte souveräne Justiz habe stets Macht und Gewalt (ocmrs et viguour) gehabt, in der Grafschaft alle da entstehenden Streitigkeiten, selbst die Anstände unter den Fürsten zu entscheiden. So haben die Königin als Mutter und Vormünder«!, und andere Vormünder (tutoui'8) des letztverstorbenen Franz von Longueville selbst „kamt oitor ot, proolnmsr on lnäioto justice äulliot Roulolmstol" den verstorbenen Marquis, seinen Onkel, wie auch die Herren und Damen von Nemours und Nöthcln, seine Condescendenten, damit die Justiz von Neuenburg in dieser Sache entscheide; das verlange man auch jetzt noch. Ein gegentheiliges Vorgehen widerspräche den Verträgen, die zwischen dein König und den Eidgenossen bestehen, in denen die Grasschaft inbegriffen sei, und welche der König in seinen Briefe» aufrecht zu halten versprochen habe, was auch auf Seite derer von Bern nicht fehlen werde. Der Kömg möge auch die Vorbehalte betrachten, welche gemacht wurde», als die Grafschaft der verstorbenen Gräfin Johanna von Hochberg und ihren gesetzlichen Kindern und Nachkommen überlassen wurde, damit jene »ut den gleichen Rechten und Vorzügen walten könne wie früher. Man bitte daher den König, die König!» (von Schottland) zu bestimmen, von dem Rechtsverfahren in Paris abzugchen und, wenn sie Ansprüche aus Neuenbürg zu haben beglaube, diese, gemäß den alten Uebungen, denen sich auch der Herr von Ne»w»r und die Frau von Röthelen unterziehen, dortselbst zu verfolgen, wobei man, wie früher, zusichere, daß schnelles Recht geübt werden solle. Wenn jenem Verlangen nicht entsprochen werden sollte, so müßte »>»"' gemäß dem Vertrage des Friedens, das Recht auf der March fordern. Bitte nur Antwort durch den besonders hingesandten Herold. St. A. Berin Malsch Missivenbuch o l. SS». (Französisch» April 1552, 637 «ovvo- kistongu°5, Bd. 3. S. 18. bringt, anscheinend wörtlich, eine größere Stelle dieses Schreibens, die aber in der Redaction mit nnscr.n Original ...cht ubere.nst.mmt. Behufs Wiedergabe einiger nächstfolgender Conferenzverhandlungen fuhren wir folgendes Material an. I '>6 Aoril 1. Ein Bote des Herzogs von Nemonr bittet den Rath zu Bern, seinen Herrn in . , ' .wracke auf den halben Theil der Grafschaft Neuenburg für wohlbefohlen zu halten, semem Recht für ^ ^ Blutsfreund dessen genössig. Der Rath Laut C.knndlgm g ) ^ ^ Freundschaft zum Rechten zu verhelfen, wie andern antwortet, er u g , ^ hmngsetzt (??) (dheingstalt?) bystender ze sind". 2. Der Graf von Mal int "eröffnet wie er in langen. Span mit dem Herzog von Longueville gewesen sei und solcher jetzt Chalant eroffi . ^ ^ ^ Da das Hofgcr.cht zu Neuenburg jetzt angehen noch zwischen hm ^ f.a °v ^ ^ ^ werde. ° begeh e er. S ^ß d ». B ) ^ ^ se. verhelfen, .n d Gute ode^ mtt ^ ^ ^ ^ ^ dam v^möam "könne. Der Bote entschuldigt sich beinebens. daß denen von Bern nicht geschrieben worden c r r. - .!„ t>aü er bcsoraet die Umständlichkeiten der wärn". se. „ns das y.n, oap v > a ^ ^ Bern: Rathsbuch No. s.g und sso, zweite Abtheilung, S, .25 nnd .27, 1-^2 -)8 April Eine Botschaft der Markgräfin von Röthelen bittet den Rath zu Bern, er - - z»^..sses Rechts und auch sonst für empfohlen halten, und verlangt eine Botschaft »ach ^reaenvuttj zu ve» " ^ ^ St, A, Bern: Rathsbuch R°, s.s und sso, zweit- Abtheilung, S. rsb, im Uebrigen sei er gutw.ll.g- 212. Morlinge,,. 1552, 25. April (Sank Marxentag). Lanbesarchiv Schwyz: Abschiede. Abscheid der fünf orten der Aidtgnoschaft, nämlich Lncern, Uri, Schwyz, Underwalden und 5 u/gesandten ratsbote.. z.t Überlingen gemacht uf sant Marxen tag in. zweinndfünzigsten jar." ' Gesandte- Lncern Wendel Sonnenberg, des Raths und Pannerherr. Uri. Jacob Arnold, Landammann Schwyz Christoph Schorno, des Unterwalden. Hans Sigerist, des Raths von Obwalden, Zug. Hans Letter, Amn.a...u Herzog Moritz von Sachsen, des heiligen ronnschen Reiches Erzmarschall und Kurfurst, Johann Albrecht, Her-//. Mecklenburg und Wilhelm, Landgraf zu Hessen, haben an die zu Überlingen folgende Begehren gestellt 1 Sie sollen/inen dritten Theil des Romzugs, wie derselbe dem Kaiser bewilligt worden ist, darrte., und neben 2 Sie, ihre Mithaften und Zugeneigten sollen genüglich versichern, daß sie den Zügen und Unternehmungen („Wärchen") der genamtten Fürsten („irm") sch m k°w" Weise wid°rs-tz-n oder binderlich sein oder deren Feinde., und thren AnHangern m.t Geld, Geschütz, Mun.t.on, Gestattung von Durchpaß durch ihre Gebiete, Schlösser oder Städte, Zufuhr von Proviant heimlich oder öffentlich einigen Borschtch lei en oder den Ihrigen solches zu thun gestatten wollen 3. Sie sollen den genannten Fürsten ( in n"l und ihren Zugeneigten alle Förderung erzeigen mit Dargebung des Passes ... den Orten, über die sst zu gebieten haben, mit Zufuhr von Proviant um leidliche, gebührliche Bezahlung und mit anderen 638 April 1552. Notwendigkeiten; auch wenn es verlangt wird, „ire Posten in irem piet ligcn lassen und beste fürderung derselben tun", sich auch mit Auskundschaften nicht wider diese Stände brauchen lassen. Die von Überlingen haben sich aus verschiedenen Ursachen beschwert, diese Artikel anzunehmen, und daher die V Orte („unser Herren und obern") bittlich angesucht, ihnen gegen die benannten Kurfürsten und Fürsten beratheu und beholfcn zu sein, daß sie dieser Forderungen überhoben und bei ihrer Stadt Freiheiten, Recht und Gerechtigkeiten, auch bei dem, daß sie als eine Reichsstadt dem Kaiser und Reich verwandt seien, bleiben können. Diesem bittlichcn Begehreu haben die Obern der Orte in Betracht der Freundschaft und Nachbarschaft, welche die van Überlingen ihnen und ihren Unterthaneu erwiesen haben, entsprochen und deßhalb ihre Nathsboten („uns") nach Überlingen gesendet, um in der Sache gütlich zu vermitteln, ivas die Boten mit Ernst und Fleiß gethan haben. Ans schriftlich erhaltenes Geleit, welches die Boten auf briefliches Ansuchen von dem Landgrafen zu Hessen in seinem Namen und im Namen seiner Mithaftcn und „kriegsfolch" zuerst aus dem Feldlager zu Mengen und dann zu Stockach erwirkt haben, haben sich dieselben zum Landgrafen („sinen fürstlichen gnaden") und dessen Kriegsräthen nach Stockach und zuletzt in ihr Lager zu Salmansweiler verfügt, und im Namen ihrer Obern und auch zufolge schriftlicher Bitte einer Botschaft der Stadt St. Gallen bei dem Landgraf und dessen Kriegsräthen bei stätem Nachreiten und ernstlichem Anhalte» soviel erwirkt, daß jene sich für sich und ihre Kriegsverwandten, den Obern der Orte zu Gefallen, gegen denen von Überlingen in Folgendes gütlich eingelassen haben: 1. Die von Überlingen sollen sich dein Zug und „Wärch" des Königs von Frankreich, auch der benannten Kur- und Fürsten und ihrer zugeneigten Stände nicht widersetzen oder ihren Feinden einigen Vorschub leisten, wie oben im ersten Artikel gemelvet ist. 2. Sie sollen ihnen alle Förderung mit Gewährung des Durchpasses und Zufuhr des Proviants gemäß dem früher angeführten zweiten Artikel gewähren. 3. Sie sollen die Posten der Fürsten in ihren Gebieten liegen lassen, den Feinden jener keine Kundschaft geben und für das gemeinsame Werk eine Hülfe leisten, nämlich ungefähr den dritten Theil des Romzugs nach ihrer gebührenden Anzahl, wie solches die oberländischen Städte oder die Mehrzahl derselben au dem auf den 30. April nach Augsburg angesetzten Tag bewilligen werden. 4. Auf die Bitte der Gesandten hat der Landgraf für sich und den König von Frankreich, der seine Botschaft, nämlich den Herrn Johann Fraxinen (Dufresne), Bischof von Baponne, im Feldlager hat, und die andern Kur- und Fürsten, zu Ehren der Orte und der Gesandten, bewilligt, daß die Stadt Überlingen von Besatzungen und Durchzügen befreit sein solle. Die benannten Stände wollen auch soviel möglich ihren Durchzug und ihr Lager nicht allzu nahe bei der Stadt nehmen, und gestatten, daß die Knechte und andere Personen, welche die von Überlingen zu dieser Zeit in die Stadt angenommen haben, sicher „dadannen" passiren mögen. 5. Die von Überlingen handeln diesen: Vertrage nicht entgegen, wenn sie mit Leuten, die sich noch nicht als Freunde dieser „zugeneigten" Stände erklärt haben, Kaufmannsgewerb betreiben. 6. Wenn die von Überlingen sich bei diesem geineinen Werk mit Hülfe erzeigen, wie andere oberländische Städte oder die Mehrheit derselben, die auf deu genannten Tag nach Augsburg berufen sind, so wollen der König von Frankreich und die übrigen Kur- uud Fürsten die von Überlingen bei ihren alten hergebrachteil Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen in gnädigem Schutz und Schirm halten und sie dabei bleiben lassen. Diese Artikel haben die von Überlingen angenommen, in Betracht, daß die Macht der genannten Fürsten zu groß wäre (und die Stadt weder von dem Kaiser, noch sonst von jemand Hülfe und Trost erhallen könnte), und wenn sie auch die Stadt erhalteil möchten, ihre und der Ihrigen Güter und großes Weingewächs verderbt und Dörfer und Höfe außer der Stadt verbrannt würden, wie solches mit einem Dorfe der deutschen Herren unfern von Überlingen durch das April 1552. 689 Kriegsvolk geschehen ist, und zwei am See gelegene Dörfer derer von Überlingen gehindert und in und neben der Kirche schändlich gehandelt worden ist. Wie groß die Macht der Fürsten an Leuten zu Fuß und zu Roß und an Geschütz ist, haben alle Gesandten gesehen. Die von Überlingen haben mit allem Ernst Dank erstattet und sich gegenüber den Orten zu freundlicher Nachbarschaft und allein Guten erboten Die Boten haben auch den Fürsten und Kriegsräthen ernstlich geschrieben, vorznsorgen, daß die Häuser Scheuern und Güter, die Gotteshäusern oder andern Schirmverwandten der Eidgenossenschaft gehören, weder mit Brand noch sonst beschädigt werden, und glauben, es werde diesfalls ihnen oder den Obern eine befördert Autwort zukommen. ^ Die eingeklammerte Stelle, betreffend Mangel an Hülfe, ist mit anderer Schrift auf den Rand gesetzt Die Namen der Gesandten ans dem Verdankungsschrciben der Stadt Überlingen an d.V V 26. April 1552, St. A. Lncern: Acten Deutsches Reich. ^ vom Zur Ergänzung sind »och folgende Actenstücke eiuzubeziehen: 1. 1552, 19. April. Überlingen. Die Gesandten der V Orte an ihre Obern Als sie „ack gekommen seien, habe der Freiherr von Bollwyler. Oberster zu Constanz. sie in ihrer Herberae per önlick und freundlich empfaugcu, sich zu Händen ihrer Obern vieles Guten erboten und sie in sein Haus m». ? gebeten, welcher Einladung sie gefolgt seien. Heute sei er wieder in der Herberge der°Gesandteu ersckwnl und habe eröffnet, es sei ,hm m.tgctheilt worden, Herzog Moritz von Sachsen und seine Mitbasten w n vor Überlingen und Constanz ziehen und andere Städte am Bodensee einnehmen- er wMle i/l ? Z..s»t i>> w S..d, C...s...,z «-ch--,-... Md.. dl-s-D.-d, j.. d-s L-b... M. d-m V-tt- w» .. d°. Eidg°,w„->,sch.f, R«ch,h°il wolle die Erbemung halten, m der Memung, es geschehe das Gleiche Seitens der Eidaenossensckni. ^ .... T,,...... di- »...ig-.. dl. ...... d-. ^ unruhig werden wollten, abweisen und man möge mcht gestatten, daß von daber die ^ irgendwie belästiget werde. Auf dieses haben die Gesandten sich null, m s>-e..ndli^ ^ e? , und geantwortet/sie zweifeln nicht, ihre Obern werden die Erbeinung treu beobachte,,^ und" nickt d"!n dl. S,.d. .ld...°,lisch... B°d.» ..... b-I-.-.. ...,d° - teil gsächen", haben die Gesandten dem Statthalter im Thurqau qesckriebei, e>- s Byben zum Thurgauer sich wegen der besagten Bermehrung der Besatzung nicht bekummem und von .Thurg^ Wissen und Willen der V Orte und anderer Eidgenossen keine Belaaeruna aeswi.e» ^ haben sich dann die Gesandten nach Überlingen verfügt: daselbst haben ihnen Burgermeist^ viele Ehre und Gutes erwiese., und ihnen ihre Gräben. Basteien und BollweÄe ^ dieselben noch besser befestigen wollen, gezeigt. Die Gesandten haben hieraus ersehen daß die ,.n» lir ^ mit großem Ernst zur Gegenwehr entschlossen seien; 1500 bis 2000 Personen. Männer und Weide. täglich mit alle». Fleiß. Schanzkörbe seien aufgestellt und das GesclM auf die T ürnw et^ V' Vorsorgen getroffen Worden. Lieber aber wäre denen von Überlingen, wenn die Gesandten bei den ^eind^ vermöchten, daß das Land, auch jenes von Graf Friedrich von Fürstcnberg und andere anstoßenden G.n. d " aus denen Korn in die Eidgenossenschaft gehe, ruhig blieben. Das Mäche habe auch der gena.^ erklart, der ebenfalls bei den Gesandten gewesen sei, ihnen einiges Wildprct verehrt und ante Geseilt, r «-l.l„,. h-d-, dl- G-s...d,-„ ... dl- Flich.., i„> geschrieben. Sie hoffen, dasselbe zu erhalte., und gütlich gehört zu werde», zumal laM Vcrnelm.eu die Stadt Ulm nach achttägiger Belagerung und Beschießung sich nicht übergeben habe und die Fürsten s l! abgezogen seien; wohin und wie sie sich vertheilen, wisse man nicht; was den Gesandten weiter benenne wollen sie gründlich berichten. Morgen wollen sie die Fürsten oder deren Kricgsvolk besuchen- wem. sie 640 April 1552. das Geleit erhalten, so hoffen sie für die Überlingen Ersprießliches zu wirken. Diese besolden bis jetzt noch keine fremden Kriegsleute; die von Constanz aber haben nach der Sage 1000 Mann oder darüber in ihrer Stadt. Nachschrift. Am 20. April sei den Gesandten von denen von Überlingen angezeigt worden, Herzog Moritz nnd seine Mithaften, denen durch das Geschütz aus der Stadt Ulm großer Schaden zugefügt worden sei, seien schmählich abgezogen, haben aber einige Dörfer verbrannt und sich dann in drei Haufen getheilt, wovon zwei noch bei einander seien, der dritte aber sei im Ziehen begriffen und zwar theils nach dem Jllerthal, theils nach Ehingen, dem Bodensee zu. Wann sich der eine Haufe, in welchem zwei begriffen seien, scheide, sei unbekannt. St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede. — K. A. Solothurn: Abschiede Band SI. 2. 1552, 22. April (Freitag vor Quasimodo). Lucern an Solothurn. a) Letzter Tage seien Rathsboten von Überlingen nach Lucern gekommen und haben von den V Orten eine Rathsbotschaft begehrt, um den Herzog Moritz von Sachsen und seine Mithaften gütlich zu bestimmen, daß er die von Überlingen und ihre Nachbarn am Bodensee nicht überziehe. Ihnen sei auch zum höchsten angelegen, sich von dem wahren alten unzweifelhaften christlichen Glauben nicht drängen zu lassen; wenn sie der Eidgenossenschaft Gutes erweisen können, was bisher mit Bezug auf den Glauben und den Kornkauf geschehen sei, so seien sie dessen erbötig. Auf dieses seien ihnen von den V Orten Rathsboten vergönnt worden. Diese seien am 16. April (Osterabend) und Tags darauf (Ostertag) beim Morgenbrod in Zürich zusammengekommen und habe» sich dann nach Constanz begeben. Ihre dortigen Verhandlungen entnehme man aus beifolgender Copie (Ziff. 1). 5) Ueber die am letzten Tage zu Baden unter den Boten der VII Orte gcwaltete Frage, wie man sich in diesen gefährlichen Zeiten mit Bezug auf einen Sturm oder Auszug versehen wolle, seien, gemäß Beschluß, denen von Lucern die Stimmen der VII Orte zugekommen. Die Mehrheit derselben gehe dahin, jedes Ort solle für den erforderlichen Fall einen ansehnlichen Auszug bereit halten, aber keinen Sturm veranlassen, da ein solcher leicht mißverstanden werde und Unruhe veranlasse. Die von Lucern haben nun für eine» Anfang 1000 Mann zu einem Fähnchen ausgezogen. n. A. Solothurn: Abschied- »and ei. 3. 1552, 23. April. Die Rathsboten der V Orte zu Überlingen an Landammann Kaspar Jmhof von Uri, jetzt Statthalter in der Landvogtei Thurgau. Antwort auf seine Anfrage über den Stand der Kriegsangelegenheiten, mit kurzem Bericht über Vernommenes. Uebrigens könne man nicht finden, daß dermalen jemand die Eidgenossenschaft zu schädigen begehre; die Herren und Regenten des Kriegsvolks, wie auch der Oberst zu Constanz seien gegen die Gesandten freundlichen Erbietens. Die Gesandten seien gestern aus dem Lager wieder nach Überlingen gekommen und werden jetzt auf das vom Landgrafen schriftlich erhaltene Geleit wieder hinausreiten dem Lager zu und weiters in der Sache gütlich verhandeln. Die von Überlingen tragen gute Obsorge und halten sich zur Gegenwehr mit Leuten und Geschütz Wohl gerüstet. St. A. Lucern: Acten Deutsches Reich. (Copie). 213. Masel. 1552, 25. und 28. April. Verwendung der vorder» österreichischen Lande bei Basel in Betreff des bevorstehenden Feldzugs des Königs von Frankreich. I. 1552, 25. April. Basel an die geheimen Näthe zu Bern. Auf heute haben die von Straßburg ihren Rathschreiber nach Basel abgeordnet und Folgendes vorbringen lassen: Da man vernehme, der König von Frankreich wolle Straßburg überziehen, so möchten die von Basel mit Bern gemeine Eidgenossen bestimmen, eine Botschaft an den König zu senden, ihn zu veranlassen, seinen Zug anderswohin zu richten und Elsaß April?! 551. und Straßburg unbeschädigt zu lassen. Sollten gemeine Eidgenossen das nicht thun wollen, so sollten Bern und Basel im gleichen Sinne von sich aus eine Gesandtschaft an den König abgehen lassen. Dabei habe der Gesandte das beiliegende Schreiben zu Händen derer von Bern übergeben, das er ihnen gern selbst überbracht hätte, wenn er nicht durch die Kürze der Zeit hieran gehindert wäre. Die von Basel haben hierauf geantwortet, die beschwerlichen Zeitläufe seien ihnen in Treuen leid und wegen guter Nachbarschaft wären sie denen von Straßburg zu dienen geneigt. Da sie aber mit der Krone Frankreich in einer Vcreinung stehen und ihre Angehörigen bei dem König haben, so gebühre ihnen nicht, das Begehren derer von Straßburg bei gemeinen Eidgenossen anzubringen, noch weniger hinter diesen durch Botschaften zu senden. Wenn aber die von Straßburg ihr Verlangen auf dem nächsten Tag. der am 3. Mai zu Baden gehalten werde, gemeinen Eidgenossen vortragen wollen, so wollen die von Basel zu dessen Beförderung thun, was sie können. Die beiliegende Schrift wolle man befördern und unter allen Umständen sollen sie des guten Willens derer von Basel versichert sein. (Folgen politische und Kriegsnachrichtcn.) K. A. Basti- MWvcnbuch wbo-52, S. sw. 2. 1552, 28. April. Basel an Lucern (und die übrigen Orte). Heute Morgens habe des römischen Königs Landvogts, Regenten und Räthe im obern Elsaß und der obern österreichischen Lande Prälaten, Städte und Ritterschaft Botschaft, die ab einer eilends zu Ensishcim gehaltenen Versammlung abgeordnet worden sei, vor dem Rath zu Basel vorgetragen: Der König von Frankreich wolle in eigener Person mit seinem Kriegsvolk auf nächsten Freitag (29. April) nach Zaber» kommen, wie man durch glaubwürdige Kundschaft erfahren habe, daselbst eine Zeitlang verharren, und seien daher die Städte Straßburg, Schlettstadt und Colmar eines Ucberzuges gewärtig. Wenn dieser erfolge, so werden auch die ober» benachbarten Lande mit Streifen und sonst groß beschädigt, die vorhandenen Nahrungsmittel entfremdet und auch die von Basel und die gemeine Eidgenossenschaft verderbt werden. Man glaube, die Eidgenossenschaft solle in Folge der Erbeinung auf diese Lande ein nachbarliches Aufsehen haben und auch sonst aus nachbarlichem Willen und für sich selbst den Schaden dieser Lande abzuwenden geneigt sein. So gerne sie diesfalls vor gemeine Eidgenossen gekommen wären, so wolle die Sache jedoch keinen Verzug gestatten, weßhalb sie an die Nächsten gelangen und sie bitten, eine Botschaft an den König zu senden, ihn zu vermögen, die benannten Lande mit einem Ueberzug zu verschonen, und namentlich auch dem König keinen Anlaß für einen feindlichen Angriff zu geben. Obwohl nun der Rath zu Basel in dieser wichtigen Sache gerne sich mit gemeinen Eidgenossen bcrathen hätte, so habe man doch auf das dringende Ansuchen, die Angelegenheit zu fördern, eine Naths- botschaft verordnet, um sich im Sinne der Gesandtschaft beim König zu verwende». Alan bitte, dieses nicht ungefällig aufzunehmen. (Nachschrift.) Auf das Verlangen der Gesandtschaft übersende man auch die von derselben mitgetheilte Instruction. Die Gesandtschaft habe auch eröffnet, sie wolle auf dem nächsten Tage zu Baden erscheinen, um, wie zu Basel, so vor den Eidgenossen sich um Anwälte zu bewerben. Das hätte man gerne erwartet, wenn die Bitte der Abgeordneten nicht so gar dringend gewesen wäre. Man ersuche den diesfälligen Boten Instruction zu geben. Den andern vier Orten wollen die von Lucern das zu wissen thun. St. A. Luc-rn: Acten Deutsches Reich. Daß die Mittheilung auch an die übrigen Orte gieng, theils mittelbar durch die nüchstgelegenen, folgt aus K. A. Basel: Missivenbuch 1550—52, S. 325, mit dem irrigen Datum vom 28. Juni; K. A. Solothurn: Abschiede Band 31; K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. Gemäß der Instruction vom 27. April sind die Gesandten: Niklaus. Abt zu Lützel: Hans von Andlau, des Reiches Erbritter und Rath des römischen Königs; Hans Trnchseß von Wohlhausen; Hans Jacob von Pforr, (Burgermeister zu Breisach). Der Titel des von Pforr aus einer Missive Basels an Breisach vom 4. Mai 1552, K. A. Basel: Missivenbuch 1550—1552, S. 331. Der übrige Inhalt der Instruction entspricht der Mittheilung in der angeführten Missive; bemerkt mag nur werden: 1. Die Instruction erklärt, die gewünschte Gesandtschaft soll auf Kosten der Gesuchsteller erfolgen. 2. Den Inhalt der Nachschrift enthält die Instruction nicht. 81 642 April 1552. 214. Meggenried. 1552, 29. April (Freitag vor dem Maitag). Staatsarchiv Lnceru: Allgem. Abschiede I>, 5. 31. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. tt. Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden wegen der Kriegsempörung der deutschen Fürsten und wegen des Schreibens und des freundlichen Ansuchens der Bundesverwandten und Eidgenossen von Notweil. Es haben zwar nicht alle Boten gänzliche Vollmacht, die Mehrheit findet aber für nützlich, sofort denen von Rotweil durch einen Läufer ein Schreiben mitzutheilen, daß man Brief nnd Siegel nnd den Bund an ihnen halten und ihnen nach Vermögen Schutz und Schirm gewähren wolle. (Die von Rotweil verlangen auch eine sofortige Botschaft; die von Zürich finden eine solche aber fjetzt) nicht am Platze, weil sie nicht im Namen gemeiner Eidgenossen abgeordnet werden könnte; sie haben deßhalb den nach Baden angesetzten Tag „gefürdert", so daß derselbe nun am Dienstag s3. Mai) sein wird, wenn nicht inzwischen unter den Eidgenossen eine Uneinigkeit eintritt. Man läßt daher die Frage über Absendung einer Botschaft anstehen bis auf den Tag Crucis s3. Mai) zu Baden, in der Hoffnung, eine solche werde dann einstimmig erkennt werden, auf das man dringen werde, falls dieselbe dam? noch verlangt würde.) Welches Ort mit dem beschlossenen Schreiben nicht einverstanden sein sollte, soll dieses bis morgen Mittags denen von Luccrn anzeigen. „Doch ist unser mer, was der merteil orten will und Meinung sin wirt, in aller der fünf orten nainen beschehen sölle." I». Man will an die Gesandten des römischen Königs schreiben, daß er die Kriegsfürsten vermöge, sich so zu halten, daß den Eidgenossen und ihren Zugewandten kein Schaden widerfahre, e. Jeder Bote weiß auch heimzubringen, wenn die von Rotweil auf dem Tag zu Baden die Botschaft noch begehrten, wie manchen Boten und aus welchen Orten man dieselben geben wolle. «I. Heimzubringen in Betreff der lutherischen Büchlein, die denen von Untermalden zugeschickt morden sind, was man auf dem nächsten Tag darüber vorbringen wolle. Im Schwyzcr Exemplar fehlt «I. Zu ». Die eingeklammerte Stelle fehlt beim Schwyzcr Exemplar! dagegen besagt dasselbe hier Folgendes: Wenn denen von Rotweil der von Zürich nach Baden angesetzte Tag zu fern läge und sie dazwischen überfallen würden, so wollen die V Orte („wir") doch Leib und Gut zu ihnen setzen und ab dem nächsten Tag zu Baden ihnen unsere Rathsbotschäften in Eile zuschicken. Zu v. Das Schwyzcr Exemplar redet hier richtiger von der Botschaft des Königs anstatt des römische» Königs! es ist natürlich der Gesandte des Königs von Frankreich gemeint. Am Schlüsse dieses Artikels hat das Schwyzer Exemplar die Vorschrift: Auf morgen soll jedes Ort, welches einverstanden ist dem „Herrn" (französischen Gesandten) zu schreiben, nach Lucern berichten. Zu v. Diesen Artikel hat das Schwyzer Exemplar in folgender Gestalt: Die von Rotweil verlangen Botschaften auf ihre Kosten; da man aber hiefür dermalen keine genügende Vollmacht hat, so sollen „der Eidgnossen" (V Orte?) Rathsboten auf dem nächsten Tag zu Baden am ersten Tag, wenn sie dahin kommen, sich zusammen begeben und sich berathen, „was" und wie viele Boten man denen von Rotweil schicken wolle und von welchem Ort! die betreffenden Boten sollen dann solches sofort ihren Obern schreiben, damit die Botschaft abgefertigt werde. Mai 1552. 643 215. Wer». 1552, 3. und 4. Mai. Staatsarchiv Bern - Jnstructionsbuch k! k. S6ö. Verhandlung zwischen Bern nnd Genf. Gesandte: Genf. Peter Tissot; Peter Wandel I (3 Mai) Die Gesandten von Genf erscheinen (vor dein Nathe zn Bern), legen ehre Credenz vor, lassen dieselbe verlesen und eröffnen im Allgemeinen mundlich ihren Anftrag, welcher der Hauptsache nach einen zwischen Bern und Genf einzugehenden Tausch betrifft. Der Rath zu Bern erkennt, die Boten von Genf sollen ihre Instruction verdolmetschen lassen und sie folgenden Tags wieder vorlegen, dann wolle man darüber antworten. II (4 Mai) Die Boten von Genf erscheinen wieder und verlangen wie gestern, es wollen ihnen Zwei oder Drei maeaeben werden, denen sie ihre Instruction eröffnen und erläutern können. Für den Fall aber, daß dieses nicht beliebe haben sie ihre Instructionen verdolmetscht; sie legen sie vor und es werden dieselben, eine nach der andern verlesen. Der Rath von Bern antwortet auf dieselben Folgendes: 1. In Betreff des T-.-sch-sm«- nm„ >»«. ->->«>. >«s di. d---- I.i was ftw Stück- si. m. B.r» abtreten und welche Stücke sie hiergegen empfangen wollen, ob es Land, Leute, Lehen, Jurisdiction, Zinsen, Zehnten'oder Anderes betreffe; die Boten von Genf mögen sich hierüber erläutern, dann werde man sich über die Sache berathen. Wenn es sich aber darum handeln sollte, Unterthanen zu vertauschen, so würde dieses denen von Bern nicht gelegen sein, weil sich die Unterthanen dieses wegen der Verschiedenheit der Ceremonien und der Reformationen nicht gerne gefallen ließen. Die von Genf seien vorab durch die Hülfe und Gnade Gottes und dann durch das Zuthun derer von Bern zur Erkenntniß der evangelischen Lehre und Wahrheit qekommen und haben die Reformation derer von Bern angenommen und eine gute Zeitlang geübt, bis sie durch einiae ihrer Vorständer beredet worden seien, einige Aenverungen der Ceremonien vorzunehmen, wodurch viele Unruhe und Spaltungen veranlaßt worden seien. Wenn sie dieses bedenken und sich denen von Bern in den Ceremonien gleichförmig machen wollen, da doch m den Hauptstücken der Religion beide Herrschaften einiq sind so wolle man über einen Tausch sich bereden und einen Versuch vornehmen. 2. Die uveite Instruction betrifft die Commissarien des Königs von Frankreich, beziehungsweise die für das Meersalz einqefüln-ten neuen Beschwerden, worüber auch die Landschaft Wallis sich beklagt nnd die von Bern um ihrm Rath augegangen hat. Da diese Neuerungen, über die sich .um auch die Genfer beschweren, mcht bloß sie und die von Bern sondern auch die genannten von Wallis und d.e Unterthanen derer von Fre.burg berühren so findet man für angemessen, eine gemeinsame Berathung zu halten, und hat denen von Freiburg l,.m> di-s!« -mm T.» iü d«.m»m, -ul dm,Wm b.r-.hm wi-d M dm M.«,gm„ «>>„ Gms jü,-schn.l>.» wmdm. z, I» dm «mmm m.lch- » B«. Im.'d°» und au andern Orten auf dem Gebiete derer von Bern Mittel gesucht haben, Specere.pulver machen zu lassen, will man sich erkundigen nnd dann ein gebührliches Einsehen thun. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreibcr zu Bern. 644 Mai 1552. 216. Maden. 1552, 4. Mai (Mittwoch), Staatsarcüiv Lucern: Allgem. Abschiede p, f. 34. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 18, k. 374. Staatsarchiv Bern: Allgem. eidg. Abschiede kl KI, S. 731. Landesarchiv Scüwyz: Abschiede. Kantonsarchiv GlaruS: Abschiede. KantonSarchiv Baiel: Abschiede Band L4. KtantonSarchiv Freiburg: Badische Abschiede Band 16. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Nndolf Lavater, Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern, Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Anton Tillier, Seckelmeister und des Raths. Lucern. Hans Bircher, alt-Schultheiß. 11 ri. Hans Kuhn, Statthalter; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Ritter, alt-Landammann. Unterwalden. Arnold Lussi, alt-Landammann zu Nidwalden. Zug. Hans Letter, Annnann; Hans Burkart. Glarus. Hans Brunuer, des Raths. Basel. Onofrion Holzach, des Raths. Frei bürg. Jost Freitag, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß. Schaffhausen. Alexander Peyer, Bürgermeister. Appenzell. Sebastian Törig, des Raths. — E. A. A. k. 164. Ibickem: Kathol. Abschiede 1541—1590. « Die von Zürich zeigen an, wie sie auf das ernstliche Anhalten und Schreiben derer von Rotweil, das jedem Ort mitgetheilt worden sei, diesen Tag angesetzt haben und eröffnen, was ihnen von dem Statthalter im Thurgau, von den Ihrigen zu Stein und von anderswoher über die Kriegsfürsten bekannt geworden sei. Ebenso berichtet Aminaun Letter von Zug was durch die Boten der V Orte in Betreff Überlingens bei den Fürsten verhandelt morden sei. Darauf erscheint die Rathsbotschaft derer von Rotweil und eröffnet, sie haben das auf dem letzten Tage von den Rathsboten der Eidgenossen ausgegangene Schreiben nach deren Weisung den Kriegsfürstcn zugestellt. Diese haben ihnen wieder geschrieben und einen „Truk" zugeschickt, und verlangen, daß die von Notweil ihnen mit Proviant, Durchpaß und Andern? behülflich seien und endlich auf den letzten (30.) April eine Rathsbotschaft zu Augsburg haben, wie dann von diesem Schreiben jedes Ort eine Copie erhalten habe. Da nun die Kriegsfürsten mit „höchstem Schall" sich heute hier, morgen dort niederlassen und namentlich- die Reichsstädte nach ihrem Gefallen bedrängen und um großes Geld brandschatzen und diese in täglichen Sorgen stehen und ihnen stets Warnungen zukommen, wie sie überfallen und beschädigt werden, zu dem sie glaubwürdigen Bericht haben, daß der König von Frankreich mit großer Macht in das Elsaß und über den Rhein ziehen wolle, und sie niemand wissen, der ihnen bei solcher Lage besser berathen sein könnte als die Eidgenossen, so bitten sie, denen von Rotweil gemäß der Bünde beholfen zu sein und auf sie ein getreues Aufsehen zu haben. Auf das hat man den Kriegsfürsten ernstlich geschrieben, sie mögen unsere Eidgenossen von Notweil gänzlich unüberzogen und unbeschwert lassen. Dabei wird den Boten van Rotweil angezeigt, wenn dieses Schreiben ohne Erfolg wäre und sie berichtet würden, daß die Kriegsfürsten Rotweil überziehen wollten, so mögen sie von einem, zweien, dreien oder vier Orten der Eidgenossenschaft, welche ihnen gefällig seien, eine Botschaft begehren; siesollen diesfälligen Bericht an Zürich oder Schaffhausen, als an die nächstliegenden, erstatten, welche dann die für die Absendung von Boten bezeichneten Orte angehen werden; letztere haben dann eilfertig ihre Boten im Rainen gemeiner Eidgenossenschaft nach Rotweil zu entsenden, um dieser Stadt gegenüber den Kriegsfürsten oder wo es nöthig ist, berathen und beholfen zu sein. Die von Rotweil sollen auch dem Landschreiber (Bern, Schwyz und Glarus: Landvogt) zu Baden schreiben, von welchen Orten sie Boten verlangen, damit er (Bern, Schwyz Mai 1552. 645 und Glarus- der Landschreiber) diesen die Credenz fertigen kann. Es .verde., auch die Baten von den fünf Orten Zürich Lucern Uri, Schwyz und Basel, die zum König von Frankreich zu reiten verordnet sind, instrnirt und'beauftragt, ernstlich mit ihm zu reden, daß er die von Rotweil und ihre Unterthanen unüber- zoqen und unbeschädigt belassen wolle. ».- Herzog Christoph von Würtemberg antwortet auf das in Betreff des Geschützes an ihn erlassene Schreiben, er wolle sich mit denen von Rotweil auf gleiche Zusätze mit einen, gen,einen Obmann veranlassen, in der Meinung, daß das. was diese gütlich oder rechtlich sprechen, von beiden Theilen beobachtet werden soll. Die Gesandten von Rotweil eröffnen, ihre Obern haben diesen Vorschlag angenommen und wollen bei demselben verbleibe». Auf dieses schreibt man an den Herzog Christoph wieder, ob er auf zwei oder vier Zusätzer kommen wolle, und wo er glaube, daß die Malstatt am geeignetsten wäre, v Botschaften des Landvogts, der Regenten und gemeinen Stände der vorderösterreichischen Lande, auch der Städte Straßburq Colmar und Schlettstadt erscheinen und eröffnen, sie seien durch glaubwürdige Mittheilungen berichtet worden daß auf den letzten Freitag der König von Frankreich mit seinem Kriegsvolk aus den, und ». d-° RM-» -u eine bedeutende Menge Proviant begehrt und sei des W,llens, auf Straßburg. Colmar, Schlettstadt und ,n das Elsaß zu ziehen und sich da einige Zeit aufzuhalten. Daneben vernehme man, daß ein Haufen Kriegsvolk aus dem Hegau durch das Kintziger Thal ebenfalls nach Straßburg ziehen wolle. Die genannten Städte haben sich daher gerüstet Wenn nun das besagte Kriegsvolk sich einige Zeit im Elsaß aufhalten und da Hern»,streifen würde so würde das Land in einer Weise mitgenommen, die auch der Eidgenossenschaft schädlich wäre Uberhin laute die Erbeinnng deutlich, daß wenn diese Lande von wen, innner bedroht oder überzogen würden die Eidgenossen ein getreues Aussehen auf dieselben haben sollen, daß sie nicht wider Recht und Billigkeit beschwert werden. Diese Städte haben auch in den burgund,scheu Kriegen Leib und Gut treulich zu den Eidgenossen gesetzt und ihnen Korn, Wein und Anderes zugehen lassen und seien auch fernerhin geneigt ihnen nach Vermögen Dienste zu erweisen. Sie bitten daher die Eidgenossen, gemäß der Erbeinung und wegen guter Nachbarschaft ein getreues Aufsehen zu haben und eine ahnsehnliche Botschaft zu», König von Frankreich nach Zaber» auf Kosten der Verlangenden mit aller Beförderung abzuordnen, ihn zu bitten, ihre Lande und Leute nicht zu überziehen. Die Instructionen gehen alle dahin, wenn man den genannten Städten mit Briefen oder Botschaften behttlflich sein könne, sei man hiezu willig und geneigt. Der Gesandte von Basel zeigt an seine Herren haben auf das erste Ansuchen der Regierung und der Stände der vorder- österreickiscken Lande da die Sache keinen Verzug erleiden mochte, eine Rathsbotschaft an den König von Frankreich abgesendet' Man zeigt nun den Botschaften an, da sie eine Gesandtschaft auf ihre Kosten begehren, so mttoen sie sick. erklären welche Orte und welche Personen ihnen diesfalls genehm seien. Sie antworten, es sei bneu ein Ort und eine Person wie die andere, die Eidgenossen mögen sie wählen. Als man aber die Wahl gänzlich den benannten Botschaften anHein,stellte, bezeichneten sie folgende. Von Zürich Johann Escher, Stadtschreiber von Lucern Johann Bircher, alt-Schultheiß, von Uri Jacob a Pro oder Hans Kuhn, Statthalter und des Raths Vogt a Pro zeigt dann an. daß er krankheitshalber nicht reiten könne, daher Statt- balter Kulm reiten solle- von Schwyz wird Dietrich Jnderhalden, alt-Landammann, bezeichnet; diesen sollen die von Basel die Botschaft, die sie schon früher zum König geschickt haben, beigeben. Diese Gesandten hat man nun in Eile mit Credenz und Instruction zun, König von Frankreich abgefertigt. ,R. Es erscheint auch der Bürgermeister von Mühlhausen und meldet, zuverlässigen Nachrichten zufolge werde der König von Frankreich in das Elsaß einrücken; da niemand den Ausgang der Dinge kennen möge, so bitte er die 646 Mm 1552. Eidgenosse» um getreues Aufsehen auf die Stadt Mühlhauscn. Auf den letzten Tag zu Baden hat der Kaiser in Betreff Hauptmann Schärtlins und anderer Aufwiegler geschrieben. Da einige Boten wegen einer Antwort ohne Instruction sind, so wird wieder in den Abschied genommen, was man dein Kaiser antworten wolle, wenn er später eine Antwort forderte, l. Walter Roll, Landschreiber zu Luggarus, erscheint und eröffnet, nachdem er auf einem Tag zu Baden zum Schreiber und Dolmetsch für Luggarus angenommen worden sei, gemäß Brief und Siegel, so bitte er, ihn bei diesein Amt bleiben zu lassen. Da er Brief und Siegel für sein Amt besitzt, so hat man ihn für so lange, als er sich ehrlich und wohl haltet, dabei bleiben lassen. 55. Der Gesandte des Kaisers und des Statthalters zu Mailand, Angelus Ritius, erinnert an die auf dem letzten Tage zu Baden entworfenen Capitel, von denen behufs Einholung gänzlicher Vollmacht für ihren endlichen'Abschluß jedem Boten Abschriften mitgetheilt worden sind. Nach Vergleichung der Instructionen haben eilf Orte diese Capitel, wie sie auf dein letzten Tage zu Baden abgeredet worden sind, angenommen; doch wissen die Boten zu berichten, welche Aenderungen im zweiten und dritten Artikel vorgenommen worden sind, die den Unsrigen zum Nutzen gereichen. Es sollen nun diesfalls beförderlich Briefe und Siegel nach aller Gebühr errichtet werden. Die Gesandte» von Bern haben mit Rücksicht auf den ersten Artikel, und die von Basel wegen der Freiheiten derer von Basel keinen Auftrag, die Sache zu beschließen; doch nehmen sie die Angelegenheit in den Abschied, in der Meinung in den nächsten vierzehn Tagen dem Landvogt zu Baden zu berichten, ob ihre Obern die Capitel ebenfalls annehmen wollen oder nicht. I». Es wird kein anderer Tag angesetzt, da die Jahrrechnung zu Baden am 26. Juni abgehalten wird. Welchem Ort inzwischen etwas Wichtiges zustößt, das mag einen gemeinen Tag beschreiben. i. Bericht über den Niederwurf der Kaufleute von St. Gallen; siehe Note. K.. Verhandlung betreffend eine Botschaft an den König von Frankreich wegen der Neutralität der Grafschaft Burgund; siehe Note. Eine Missive von Basel an seine Gesandten vom 4. Mai 1552 benennt neben Onofrion Holzach auch Batt SuiNMerer. K. A. Basel: Missivenbuch 15S0-SS, S. SZ0. Im Appenzeller Exemplar fehlt k. Zu tt. 1552, 21. April (Donstag nach dem Ostertag). Burgermeister und Rath von Rotweil an Zürich. Obwohl die von Rotweil das Schreiben, welches die Eidgenossen ab dem letzten Tag zu Händen der Kriegsfürsten diesen, nebst einem eigenen Schreiben derer von Rotweil, zugehen lassen haben, so fürchten sie doch, es werde dasselbe ohne gedeihliche Folge sein. Gestern und heute vernehmen sie durch glaubwürdige Kundschaft, daß Ulm sich schon ergeben, und der Haufe, der davor gelegen sei, sich in drei Theile aufgelöst habe, wovon der eine auf Memmingen, „das was plen genant ufwerts", der andere gegen dem Bodensee und der dritte, der denen von Rotweil am meisten zugedacht worden sein möchte, über die Alb geordnet worden sei. Von den Kundschaften derer von Rotweil selbst habe man aber noch nichts Bestimmtes erfahren. Da die Zeit nicht erlaube, in Betreff dieser drohenden Umstände an alle einzelneu Orte zu gelangen, so bitte man die von Zürich um ein fleißiges getreues Aufsehen und im erforderlichen Falle durch ihr Schreiben oder ihre Botschaft, die man für ersprießlicher erachte, auf Kosten derer von Rotweil bei den Kriegsfürsten zu erwirken, daß jene unüberzoge» und unbeschädigt bleiben. Im gleichen Sinne haben die von Rotwcil denen von Lucern, Zug und Schaffhausen, als den nächsten, in der Eile zugeschrieben. Nach Abfassung dieses Briefes habe die Kundschaft von Rotweil berichtet, der eine Haufe liege noch vor Ulm, in der Meinung, die dortigen Dörfer niederzubrennen; der andere sei am 19. April (Dienstag) aufgebrochen und neben Ehingen und Riedlingen die Donau herauf gezogen, so daß er sich jetzt sechs oder sieben Meilen von Mai 1552. 647 Rotweil mit kleinem und großem Geschütz. Mann und Roß auf dem Marsche befinde; wohin derselbe aber gehe, wisse man nicht. andere Orte mitgetheiit mit Begleitschreiben ->°m sz. April (vicka Solothurn). — St. A. Lucern: St. A. Zürich: A. Rotwe.l (0«°«'°-,. ° «n° » ^ ^ ^ Selethurn: Abschiede Band 31. Acten Deutsches Relch. - «- F»wurg. o 15 5" 6 Mai. Baden. Die Boten von zwölf Orten an Lucern. Kurze Meldung der m r V. „an' in,' Tcrt Schultheiß Birchcr habe dann angezeigt, er habe sich dieser Ernennung nicht V,-Hm,dlw.s « « ,.t „N-ltMs" und jt. «miz t..-»lit.dizt »l.t.i-^ I-ltt- verlchen, er sc ) f ^ Andern verordnen. Da nun aber die Genannten von der Regierung imd"d.7S.-»d°" w «»--si>---°ichilch-» «»- d°» H---" «»- " S°»db°^ b-s,:,,-» n«d di° S-ch° nno Lucern. den alt-Schultheißen zu vermögen, I-t,t-,t , V--. - ° ^ ^ „ x's d„ L«ttw.»> Ztt Bttd-tt, »mt.°s Ittth.I tttttt B--tt. dein genannten Berlangcn zu eii-incc^ > v ^ »»eingebundene Abschiede. Zu 8^. Es sind folgende Ergänzungen anzubringen: , Berncr Exemplar führt die Voten von Bern und Basel und die auf crstcrcs erfolgte ' ^ Die Gesandten von Bern zeigen an. ihren Obern sei aufgefallen, wie man bestimmt . ^r.!„ n»a- Die Gesandten von Bern zeigen an. lyren ^ver» sei al.sgesal.en, wie man vesnmntt ngcgm g c ) - ^ Getreide über 13 imperialischc Pfund gelte, den Eidgenossen während für die Eidgenossen gegenüber Mailand kein solches Schutz- n tcl'aetroffe,. worden sei. wodurch unter Umständen die Mailänder in der Eidgenossenschaft große Theurung Mittet gctrofs I „an Bern nickt annekmbar und rn Tolae dessen kätten liiiiict tze.rosse,. t,.Aicr denen von Bern nicht annehmbar lind in Folge dessen hätten veranlassen konnte». 4 - berathen. Die Gesandten von Basel eröffnen: wenn alle sie dann auch die u "gc>> . ^ ^ ,»ollen ihre Herren dieses auch thlm, wenn aber einige Orte sich Orte die entworfene, . ^ Gesandten von Basel wegen der Freiheit derer von Basel nicht einwilligen, deffcn weigern, so sc c entgegnet, man wisse, wie das Herzogthnm Mailand ein Kornland sei; -w M»« -- - dl-Rm»nd-- K°,„ ttm. mch-nh.- w»h>-«d him ^ ^ B-bt„ttttt, d-r Güt-i z«hmd-,t war. M-S t>t sü»wg. I-ch-!lg muss-n d. p«. ^ D-s-»-» tttMt. sich dl- Attg-HS-it,-« d-t odcr sicbenzig Herzogthum bekorncn: gegenüber diesem Verhältnis;, das jährlich Eidgenossen enne hingehen lassen: gerade gegenwärtig leiden die vorkomme, dürfe m , ca. ^ Theurung Roth, während im Herzogthum der Mütt Korn 4 imperialischc Leute ennet dem c g ^ »,öge» sich daher bei ihren Herren bewerbe», daß diese mit Rücksicht m.f"die"annm Unterthanen die Capitel an..ehn,en und ihren Entschlnß ... den nächsten vierzehn Tagen de... Landvogt zu Baden berichten. - Bt.-l.- d-S d-S S-!°ttd.-,t Wl-l w S-m- Itt,..tt-.t°tt g-l,. d-hm. ^ ; rennitel annehmen, so wollen die von Basel sie auch annehmen; da aber die wenn alle Orte gemeinsam c ^ ^ Rücksicht auf ihre Freiheiten auch »och etwas von Bern sie nicht ^"^lMgc wieder heimbringen. Beide Orte werden dann von den übrigen Md«! °-«I U- -»-» b-i d-, j-«M. Th-ttmnz ,i« nicht >- find-,». die beickiechene vercnderung in den capitlen mit dem herzogthum Meyland - ^^:^itt 2» »22t >d d« Intrd It. AN. dt'. Eld«-tt^.tt ufgericht und nan ch ^ ^wz bekommen, so möge» sie es für ihren Gebrauch beziehe», in Germamen. Vc t in, dasselbe freien Transport durch ganz Mailand. Haben sie Mangel woher ihnen gefällig is, ^ Mailand, und ist man daselbst durch die Bezüge von Venedig und an Salz und verwugcn c wird man daselbst de» Eidgenossen Salz um ziemliches Geld an Genua für das B-Wr ß rer^ . In Art. 3. Anstatt des Vorbehalts von dem Zoll m ett'de.i. Gräbe.. der Vorstädte wird vorbehalten: der Zoll, der bei den neuen Thoren der Stadt Mailand bez ge>> wird - doch soll derselbe in alter Weise eingenommen werden. «. A. B°,e.: Abschiede Band 648 Mai 1552. 4. Der Bericht der Basler Gesandten vom 6. Mai an ihre Obern geht bezüglich dieses Punktes dahin: Die Gesandten von Basel haben bei den Eidgenossen die Freiheit derer von Basel vorbehalten. Die Eidgenossen haben dann geineint, der zehnte Artikel behalte alle Briefe und Siegel vor und sei daher nichts Weiteres nöthig. Die Gesandten seien dann zur Botschaft des Kaisers gegangen und haben derselben ihr Begehren eines Vorbehaltes angezeigt und bemerkt, daß dieser Vorbehalt auch in der Erbeinung gemacht worden sei, gemäß einem Beibricf. Die Gesandtschaft des Kaisers habe dann verlangt, daß ihr der Inhalt dieses Beibriefes schriftlich übergeben werde, dann wolle sie eine freundliche Antwort geben. Die Gesandten haben dann Ersteres zugestanden und bitten daher um Ucbersendung des genannten Beibriefes. K. A. Basel: Abschiedeschriften Band 5, k. 54 vorso. 5. 1552, 18. Mai. Basel an Ambros Jmhof, Landvogt zu Baden. In Betreff der auf dein letzten Tage zu Baden behandelten Capitulation mit dem Herzogthum Mailand habe man sich entschlossen, nachdem die Botschaft des Kaisers und des Statthalters zu Mailand auf diesem Tag sich erklärt haben, denen vo» Basel einen Beibrief laut anliegender Copie zu geben, dieser Capitulation auch beizutreten. Der Landvogt möge daher durch den Landschreiber auch einen solchen Beibrief fertigen lassen. K A, Basti: Missivenbuch lööl—öS, S. II!>. Theilweise langsam scheint es mit der Besiegelung der Capitel zugegangen zu sein. 1552, 9. September (Freitag nach Mariä Geburt). Vor dem Rath zu Solothurn erscheinen Angelus Ritius und Ascanius Marsus, als Gesandte des römischen Kaisers in Betreff der zwischen Don Fernand und den Eidgenossen aufgerichteten Capitel, und begehren, es mögen dieselben (von Solothurn), wie von andern Eidgenossen, besiegelt werden. Der Rath erkennt, die Capitel zu besiegeln, wie es von andern Eidgenossen geschehen sei. A. A. Solothurn: RatlMuch No. öo, S. sss. Zu i. Die Gesandten von Basel berichten unterm 6. Mai nebst anderm im Abschiedtext Enthaltenein an ihre Obern: Nachdem einigen Kaufleuten von St. Gallen und Chur ihre Güter weggenommen und „zum teil usbütet" worden, haben doch die Fürsten auf das Schreiben der Eidgenossen zugestanden, daß diese Güter wieder erstattet, oder ihr Werth bezahlt werden solle. «. A. Basti: Abichstdeschristen Band s, e. 54. Zu Ic. 1. 1552, 7. Mai. Credenz der XIII Orte für Burgermeister Johann Haab von Zürich und Jost Freitag, des Raths von Freiburg, an den König von Frankreich. Es siegelt Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, Landvogt zu Baden. 2. Datum wie oben. Instruction Obiger für die beiden Gesandten- Nach verrichtetem Gruß sollen sie anzeigen, wie die Eidgenossen wiederholt ab Tagen zu Baden an den König geschrieben haben, er möchte mit der Grafschaft Burgund die Neutralität, wie die frühere gewesen sei, errichten. Der König habe dann geantwortet, wenn die aus der Grafschaft dieser Angelegenheit wegen z» ihm schicken, so werde er ihnen, der Eidgenossen wegen, befriedigende Antwort geben. Dieses Erbieten sollen die Gesandten verdanken und anzeigen, die Eidgenossen werden dasselbe zu verdienen trachten. Dann sollen sie eröffnen, wie die aus der Grafschaft die Eidgenossen berichtet haben, sie seien entschlossen, ihre Botschaft an den König abgehen zu lassen; da nun die frühere Neutralität unter Mitwirkung der Eidgenossen zu Stande gekommen sei, so bitten sie, eidgenössische Boten mit den ihrigen abordnen zu wollen. Sollte der König einige Artikel aufnehmen wollen, aus denen zu entnehmen wäre, daß er nicht gewillt sei, die Neutralität aufzurichten, so sollten dann die eidgenössischen Boten sich mit allem Fleiß dafür verwenden, daß die Neutralität wie die frühere beschloffen werde. In diesem Sinne sollen dann die Gesandten der Eidgenossen den König zu bestimmen suchen; ihm vorführen, wie die Grafschaft Burgnnd den Eidgenossen seit langen Jahren durch die Erbeinung verinandt sei; wie erstere deßnahen verpflichtet seien, der Grafschaft zu rathen und zu helfen, daß sie bei Frieden und Ruhe bleiben könne; die Grafschaft habe sich auch gegen die Eidgenossen freundlich und nachbarlich bewiesen, was beiden Theilen zu statten gekommen sei; würde die Grafschaft befeindet, so würden auch die Eidgenossen wegen der Entziehung des Proviants und sonst darunter leiden; die Eidgenossen Mai 1552. 649 versel.cn sieb daber Seitens des Königs eines gnädigen Entsprechens und werden es gegen ihn zu entgelten ^ St. A. Bern: Allgem. eidgen. Abschiede Iii dl, S. 74S und 747. bestrebt sein. Es siegelt der icwige. Auffallend, daß diese Actenstücke nicht bei». Abschied vom 31. Mai 1552, Ii, vorkommen. 217. Aaöern. 1552, 5. Mai. Staatsarchiv «Zürich: Abschiede Band rs, k. S7°. Gesandte von Basel, nümlich Bernhard Meyer, Bürgermeister, Hans Rudolf Fäsch, Kaspar Krug und Seinrill, ^„tkner erscheinen vor dem König von Frankreich, der sie gnädig empfängt, und tragen ihm das Gesuch ilwer Obern vor, gemäß ihrer Instruction, die sie dem Herzog von Mentinermi (Moutmorency?), dem Counetable von Frankreich und obersten Statthalter in dem Heerzng des Königs, übergeben haben. Der König antwortet- Er glaube, die von Basel seien hinlänglich unterrichtet, warum er mit seinem Heerzug «..hergerückt sei- er habe denselben bisher der Art überwacht, daß derselbe, „als er mendert, dann auf (m°) seiner' freunden' land und erdrych gezogen", keinen Schaden gethan, oder etwas unbezahlt genommen habe soweit ihn. wenigstens bekannt worden sei. Er habe auch nicht rauhes Recht walten lassen, wie solches jetzt da er sich den Landen seiner Feinde nähere, ihn, wohl billig zugestanden wäre; zumal im ober.. Elsaß und in andern banden die den. römischen König gehören, in Anbetracht jener Injurien, die sie früher seinen Dienern und Nnterthanen zugefügt und noch vor Kurzen, bei seinen. Ausbruch der Landsknechte verübt haben, welche zu vergelten er stark genug gewesen wäre. Aber denen von Basel zu Gefallen, und ..... zu zeigen, daß er ihrer Freundschaft ...ehr Rechnung trage, als seinen eigenen Sachen, auch um den Schaden zu hindern, der ie treffen würde wenn er jene Länder behandeln würde, wie er das Recht dazu hätte, so verspreche er ihnen daß sie von seinen. Heerzng unberührt bleiben sollen; ihrer wegen werde er demselben eine Richtung geben daß sie nicht belästigt werden sollen. Er verlange aber, daß in den genannten Landen seine gefangenen Diener die daselbst festgehalten werden, entledigt und ihn, wieder zugestellt werden, wofür er sich bei denen von Basel verwendet haben wolle, in Betracht, daß er ihren. Begehren auch entgegen gekommen sei, dan.it er seinen Verdruß und Unwillen hü.lassen und verlieren möge; denn es sei namentlich gegen einige seiner Diener deren Leben und Blut ihn. nachgeschrien hätte, so gehandelt worden, daß er zur Strafe berechtigt gewesen wäre, die er aber aus Liebe zu denen von Basel und als milder Fürst unterlassen habe. Unterzeichnet. Henry, de l'Aubespine. I" 1 Mai Basel an Lucern. Bericht über die Verrichtung seiner Gesandten. Nachdem der « .»„mm. des gegebencii Abschiedtcxtes gegeben hat, führt er folgender Maßen fort: Bericht su"'^ Gefangenen abgehangen habe, so seien die Gesandten ans den. bmüsbeim geritten und haben den Herren der Regierung und de», gemeine» Ausschusse nächsten Wege mch Cnstshum g^ ^ ^ ^ ^ die Anlw r " s t sie endlich doch die anbegchrte Freigebung bewilligt n»d auf den I l.Mai Regierung ^ten Urfehde entlassen und dan.it des Königs Verlangen Genüge alle befangene Verhandlung zwischen den Kriegssürsten und dem römischen König sich zerschlagen habe), gethan. (Bericht, wie vir a ° Missivenbuch t55°-->s, S. Z4Z! laut diel« Quelle ergieng das Schreiben auch an Zürich, St. A. Lucern - Acten Frankreich. - K- ->> - " Bern, Soiothurn. 650 Mai 1552. 21». Lucern. 1552, 17. Mai. Staatsarchiv Lucer»: Allgem. Abschiede I> k. So. Landcsarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchi» Zug: Abschiede Band S. Tag der V Orte. t». Ainmann Bcroldingeii von Nri eröffnet, wie seine Herren berichtet worden seien, daß Meister Jacob Steinschnyder von Zürich zu Wyl im Thurgau in Gegenwart des Wolf Wyck daselbst geredet habe, die V Orte haben denen von Überlingen Hülfe zugesagt und diesfalls Brief und Siegel gegeben. Benannter Wyck habe das in Beisein des Wirths und des Aminann Vogler zu Zürich im Nothenhaus öffentlich geredet. Mau will nun denen von Zürich schreiben, sie mögen dem (hieinit beauftragten) Boteil behülflich sein, über diese Aeußerungen des Wolf Wyck bei Ammann Vogler und dem Wirth zum Rolhenhans Kundschaft einzunehmen- ?». Ammanil Neding von Schwyz hat auftragsgemäß angezogen, was Rudi Lingti (alias Linggi) von Horgen iil Pfäffikon zlnn Steinbock den V Orten zugeredet hat; es liegen diesfalls Kundschaften vor. Es wird erkennt, wenn die von Schwyz den Lingti nicht betreten mögen, so sollen zwei Orte im Namen der V Orte ihn berechtigeil. Die Boten sollen diesfalls auf dein nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen, e. Alls dein nächsten Tag soll im Namen der V Orte dem Kaiser geschrieben werden, man habe über den Aufenthalt des Schärtlin in der Eidgenossenschaft von zuerst bis zuletzt großes Mißfallen, bei den V Orten habe Schärtlin nichts vorgenommen, es seien auch keine Aufwiegler daselbst. Den Knechten, die dem König von Frankreich bewilligt worden seien, sei befohlen worden, nur gemäß der Vereiuung und nicht anders zu dienen. «R. Da die von Bern, im Fall der Kaiser eine Schlappe erlitte, gesinnt sein sollen, die Freigrafschaft Burgund einzunehmen, wie die von Freiburg und Solothurn angezogen haben, so sollen die Boten der V Orte auf dem nächsten Tag diejenigen von Freiburg und Solothurn besonders berathen, ob man die von Bern einzig oder alle drei Orte miteinander hierum anreden wolle. Die Boten solleil dann hierin zu handeln Gewalt haben. Je nach ihrer Berathung soll dann der Gegenstand auf dem nächsten Tag vorgebracht und namentlich erinnert werden, daß man Brief lind Siegel der Erbeinung betrachte, damit nicht durch ein Ort der Eidgenossenschaft ein solcher tödtlicher Krieg, wie Hieralls folgen möchte, aufgeladen werde, v. Dem Abt z» Wettingeil wird in Betreff des Kernens freundlich Dank gesagt lind geschrieben, er möge denselben auf die ihm gelegenen Märkte führen, damit der Preis desto eher abschlage. 1". Da zu Luggarus einige Personen dem lutherischen Glauben anhangen sollen, so soll man dem Erzpriester, dem Statthalter, dem Fähnrich und dem Schreiber ernstlich schreiben, daß sie sich erkundigen, wie viele und welche Personen und ivas jede hauptsächlich ividcr den alteil wahren Glauben gehandelt habe, und hierüber nach Form Rechtens glaubwürdige Kundschaften einnehmen nnd das Ergebnis; au die von Lucern übermitteln, wodann weiter in der Sache gehandelt werden soll. 55. Im Namen des Grafen von Greyerz eröffnet dessen Protonotar: 1. Wenn einige seiner Unterthailen straffällig werden, laufeil sie nach Bern und Freiburg lind möchteil da Unterstützung suchen, während er meine, diese, seine ewigen Bundesgenossen, sollteil solche Leute ab und au ihren gehörige» Herrn weisen. 2. Der Graf sei den Städten Bern, Basel und Freiburg, auch einzelnen Personen daselbst, auch Kriegsleuten vom piemontesischen Zug her Zins, Sold und Anderes schuldig, die nun große „Leistungen auf ihn treiben; er bitte daher die V Orte um eine Fürschrift, daß ihm leidentlich Ziel und Tag gestellt und die großen schwereil Leistungen aufgehoben werdeil. Da die Boten ohne Instruction sind, wird die Sache Mai 1552. 651 heimgebracht um auf dem nächsten Tag dem Grafen soviel möglich behülflich zu sein, und zwar durch eine mündliche Unterredung mit den Boten der drei Städte, was ihm nützlicher sein werde, als eine Fürschrift. I». Es wird im Namen der V Orte an Zürich geschrieben, es möchte auf Sonntag Exaudi (29. Mai) eine gemeine Tagsatzung nach Baden beschreiben, i. Zürich hat ein Schreiben der Boten der vier Orte, die im Namen gemeiner Eidgenossenschast an den König von Frankreich abgeordnet worden sind, an Luceru überschickt; von dem erhält jeder Bote eine Copie. Zu einiger Erläuterung dieses Abschiedes, auch theilweise zur Ergänzung des Abschiedes vom 4. Mai dient folgende Missive: Mai Uri au Luceru. Gemäß dem Bericht des Boten von Uri, Vogt a Pro, habe sich aus lebtc^aasatm.m nachdem der Gesandte von Lucern. Schultheiß Bircher, schon vorritten war. Einiges umetraaeu Vas m"7denen von Luceru mit.heilen müsse, u.uso.nehr weil deßwegen die Gesandten der vier Orte einen' ^aa nach Lucern auf den nächsten Montag (16. Mm). Nachts au beherberg zu fem. angesetzt habe» I A.Ü die Tagsatzung vom 4. April habe der Kaiser m Betreff des Schärtlm geschrieben; das abe nmn 'in den Abschied genommen, um ach den: letzten Tag A.ckwort zu geben Da man sich aber diesfalls nicht vergleichen tonnte, sondern die Sache weder au) d.e Zahrrechnwig geschoben habe und aber den V Orte, au dieser Angelegenheit mehr als andern l.ege, so habe ...an beschlossen, sich auf dem Tag zu Luceru -u bcratben ob die V Orte allein antworte», oder d.e Sache b.s zur Jahrrechnung anstehen lassen wollen. ° 2. Auf der letzten Tagsatzung haben die Boten von Fre.burg und Solothurn angezogen sie seien s .... c. k Veru wenn es dem Koffer ..»glücklich g.engc, vielleicht die Gra ichaft Burgund berichtet, daß d.e F^burg und Solothurn alsdann stillsitzen oder wie sie sich etwas beaeane an die V Orte zu schreiben und deren Bescheid zu erwarten; zumal da jetzt eme Gesandtschaft ^ « sw beim Könia in Frankreich befinde, soll man diese zuerst mit ihrer Antwort heimkommen d-- «MwII.» l s-i, w.. -- «».„-hm-» e "'r. h« m..>.eee den Mütt zu 45 Batzen geben. Hierauf sollte uian eine Antwort ertheilen. i DurchsN"wurde den V Orte» angezeigt, es seien einige Luggarncscr de», lutherischen Glauben ergeben und frage sich daher, w.e ...an sich diesfalls halten wolle. I Schreiben der V Orte an Zürich vom 17. Mai wird motivirt mit der Dringlichkeit Zu u. ^ t ^ Schärtlm, de», angeblichen Vorhandensein von etwas Practik Wider emer Antwort den Kaff^ ^ g die Eibunung. ei ^ - Umstände, daß die alten Abschiede »och nicht durchwegs vollzogen, die Zeit- »>. W-" u»d m... d.h.« ...s B-Wch. >u „-H..M. h„h°. mit dem Siegel der Deutschland-Buch, Kaiser. — K. A. Basel! Abschiede Baud St, Miithcilung aus Zürich vom Misiven Zürich. Zu i. Siehe Note zu.» Abschied von. 20. Mai 1552. c. l!^. -in ilückitiges Concept im St. A. Lucern: Allgem. Abschiede 0 2, k. 415, von sMere^Hmid (Cpsat?) n.it der Jahreszahl 1551 versehen und wurde daher dort zu den Abschieden von 1551 versetzt. 652 Mm 1552. 219. Zweiörücken. 1552, 20. Mai. StaatSarüiiv Liiccrn: Allgem. Abschiede I> k. 52 angefügt. LaiideSarchiv Appenzell! Abschiede. Verhandlung von Boten der Eidgenossen mit dem König von Frankreich. Die Boten der Eidgenossen (s. Abschied vom 4. Mai t» und v) eröffnen im Feldlager zn Ziveibrücken dem König: 1. Auf Ansuchen der Negierung des römischen Königs zu Eusisheini, der Prälaten, Aebte und anderer Geistlicher, des Adels und „anderer Gemeinden" der oberösterreichischen Lande bitten die Eidgenossen den König, nicht gedulden zu wollen, daß in dein gegenwärtigen Kriege diese Lande und Gelegenheiten verheert oder beschädigt werden, mit Rücksicht auf das alte Bündniß, welches diese Lande als Angehörige des Hauses Oesterreich mit den Eidgenossen haben, und in Betracht, daß die genannte Regierung auf die Bitte der Eidgenossen die gefangenen Diener des Königs freigelassen hat. Der König antwortet, nachdem schon die von Basel ihre Anwälte bei dem König zu Zabern hatten und in gleicher Weise sich für die Regierung von Ensisheim verwendeten und der König zugegeben hat, daß die betreffenden Gebiete nicht überzogen noch beschädigt werden sollen, obschon sie wegen ihrer grausamen „Unmiltigkeit" gegen des Königs Diener und Kriegsleute in diesem Aufbruche eine Strafe verdient hätten, jetzt aber der König neuerdings von den Eidgenossen angegangen werde, denen er hauptsächlich zu entsprechen begierig sei, so wolle er die genannte Unbescheidenheit vergessen und es werden die Betreffenden von seinein Kriegsheere keinen Schaden empfangen, hauptsächlich auch, weil die Eidgenossen versichern, daß die Gefangenen am eilften Tag dieses Monats befreit worden seien. 2. Ebenso hätten die Städte Straßburg, Colmar und Schlettstadt die Eidgenossen gebeten, sie möchten mit Rücksicht auf die alte Freundschaft und Nachbarschaft den König angehen, daß sie, namentlich die von Straßburg, durch den Krieg keinen Schaden erleiden müssen. Antwort: Der genannte Herr habe nie daran gedacht, diese Städte oder andere Lande seiner Freunde zu beschädigen; und wenn er dessen je gewillt gewesen wäre, so mögen die Eidgenossen versichert sein, daß das, ivas sie ihm zur Begünstigung empfehlen, jene Gunst erlangen werde, die sie von ihrem besten Freunde zu erwarten haben. 3. Die Stadt Rotweil sei von dem Herzog Moritz, Kurfürsten und andern Fürsten „zu Hüls und Rat" dieses Krieges aufgefordert worden und habe deßwegen die Eidgenossen angegangen, die auch verschafft haben, daß die von Rotweil nicht gedrängt wurden, in Augsburg zu erscheinen. Die Eidgenossen bitten nun den König, vermitteln zu wollen, daß die von Rotweil von dem Herzog Moritz oder dessen Bundesgenossen keinen Schaden empfangen. Antwort: Dem König sei unbekannt, was der Herzog Moritz und die andern Fürsten mit denen von Rotweil zu verhandeln haben oder warum die letztern nach Augsburg berufen worden seien. Wenn er aber gegenüber dem Herzog Moritz etwas wirken könne, so wolle er sich geneigt erzeigen, „wie dann jüngst durch sin befelch der fürsten halb, so gen Schaffhusen gereiset, der Herr von James und der Herr bischof von Bayons (Zürich wie: Boyene) um tröstliche beschirmung etlicher orten, da ir kriegshöre fürziecheu hat, beschehen ist". 4. Als die Boten der Eidgenossen durch Straßburg gereist sind, seien sie von denen von Straßburg gebeten worden, dein König ihre unterthänige und demüthige Recommendation anzusagen und ihm alle Freundschaft und gute Nachbarschaft anzubieten, da nun der König wegen des Herzogthums Lothringen ihr Nachbar geworden sei. Antwort: Schon der verstorbene König habe sich gegenüber der Stadt Straßburg freundlich erzeigt, was der jetzige Mai 1552. 653 König seit er zu der Krone gekommen, auch beobachtet habe, woran sich die Vornehmsten der Stadt erinnern werden- dem König sei unbekannt, woher ein allfälliger Argwohn, wenn ein solcher vorhanden wäre, komme, da er sich nie anders benommen habe. Anderseits verwundere er sich über die Rauheit, womit jüngst, als sein Heer zu Zabern gewesen, seinen Dienern begegnet worden sei, welche um einige kleinfüge Bedürfnisse zu kaufen sich in genannte Stadt begeben wollten. Er wolle dieses aber vergessen und nehme an, nachdem er nun ihr Nachbar sei, werden sie seinen guten Willen stets besser erkennen. 5. Die Eidgenossen ersuchen den König er wolle ihre Bitten nur mit gnädiger guter Meinung vermerken; dieselben haben ihren Ursprung in alter Nachbarschaft, Freundschaft und Bündnissen, die sie mit den betreffenden Städten und Landen haben; auch in der Gemeinschaft der Bedürfnisse in Speise und Getränk und Anderem. Dabei bleiben die Eidgenossen allweg des Königs geneigte unterthänige Diener, Nachbarn und Bundesgenossen, bereit, ihm und seiner königlichen Krone zu leisten, was ihnen möglich sei. Antwort: Der Herr wisse nichts Anderes zu thun, als Alles was von den Eidgenossen herkomme, gefällig aufzunehmen, wegen besonderer Begierde, die er zu ihnen trage und weil er überzeugt sei, daß sie seine Freundschaft allein Andern vorziehen; er sei entschlossen, in seinen: gute.: Willen gegen die Eidgenossen zu verharren. Geschehen in: Feldlager zu Zweibrüggen den 20. Mai 1552, unterzeichnet Henry und de l'Aubcspme. Es sind folgende Berichte anzufügen: i 155» 12 Mai. Ensisheim. Die Boten von Zürich, Lucern. Uri und Schwyz an diese vier Orte Nachdem si7auf den: letzten Tag zu Baden auf das Begehren der Regierung von Ensisheim. auch d- V"latei> Grafen Ritterschaft. Städten und Stände der vorderösterrc.chffchen Lande, auch der Städte Evl.nar n'nd Schlettstadt im Namen gemeiner Eidgenossenschaft zun: König von Frankreich abacordnet worden seien, haben sie gemäß dem Abschied am letzten Montag (7. Mai) bei guter Zeit zu Basel einander anaetroffen Da seien sie von: Bürgermeister und den Verordneten verständigt worden, daß d.e Boten von Basel welche bei«: König von Frankreich zu Zabern waren, wieder ,n. H.naufrettc» begriffen seien, und siw die vorderösterreichischen Lande Friede und Sicherheit erlangt haben, wenn nämlich d.e Regierung die ,-amRis-ben iöa.wtleute und Knechte, welche sie gefangen genommen habe, ohne Entgelt, freilasse. An: Reichen Abend lmbc ihnen Hans Melchior Hcggenzcr .... Namen der Regierung eröffnet, die Boten möchten V.i^änsiaa >u Basel bleibe», um weitere Berichte abzuwarten, was die Boten befolgt haben. Hierauf s-i'-v dem VKmaen'er zwei Schreiben von der Regierung übermittelt worden, dahin gehend: Die Boten sollen au! den Mittwoch bestimmt zu Ensisheim eintreffen, um daselbst .veiter.. Bescheid zu erwarten. Mit Wissen ^ an n ^ Na.bes der Stadt Basel, der den Gesandten sein Mitglied. Jacob Rüdi, beigeordnet hatte, slr Re Boten dmm Velten und ans der Straße den Gesandten von Basel, die an des Königs chof ' ' ^ oben gegebenen Berichte derer von Basel über den Erfolg dieser Sendung 7m-,»s siel, die beiderseitigen Boten wieder getrennt haben. Die eidgenössischen Gesandten seien 7 " " EnsiRici.») von: «andvogt Marquard. Freiherr.: zu Königscck, wohl und ehrlich empfangen worden, m'ü"l'Rev bieranf an: Donstag mit Bezug auf ihr weiteres Verhalten von der Regierung („von ir gnaden 7. ? ...er": Bescheid begehrt. Darüber sei ihnen geantwortet worden, es habe zwar die Stadt Basel 7' ^ van Trankreich etwas „Fristung" erlangt; aber dessen ungeachtet habe man noch keine r'" m sR.,».w und stehe noch in allerlei Gefahren. Der Franzos habe das Herzogthil.» Lothringen, ^»n^'de anstoße, unter seu.e Gewalt gebracht, wodnrch jenen leicht .... Wiew- wetche^ I mittlerweile großer Schaden erfolgen möchte, wie denn diesfalls aus deutschen und -mzilmmm,. !-», d--«>,i« w°-d° i». Hmnzlch» d-„ R-z l»,.ch S d°" d SM «»I Njm, nch»,°», Dl- S,°-bwz m,d Schl,..ft-d. h-bm.d-, Ne7>7mng mif gestern zugeschrieben, ».an solle die Boten nicht zurückhalte», sondern zum König vcrreitcn 654 Mai 1552. lassen. Als nämlich der König den Zug von Zabcrn herab genommen, seien der Stadt Straßburg, da ihre Gesandten in Ungnade von ihm abgeschieden seien, zwei Dörfer verbrannt und einige geplündert worden! die Stadt Hagenau sei eingenommen worden und des Königs Kriegsvolk liege um dieselbe herum! die gemeine Sage gehe, der König werde auf Speier ziehen. Die Meinung der Regierung und der Ausschüsse dieser Lande und der drei Städte sei daher, die Boten wollen zur Verhütung vielen Anraths und weil die Eidgenossen hierin vielen Ansehens genießen, sofort an den Hof und in das Lager des Königs vorreiten und ihren Auftrag verrichten. Das haben die Boten nicht abschlagen können! sie forderten jedoch, daß die Gefangenen unentgeldlich freigegeben werden, wofür die Gesandte» von Basel Hoffnung gegeben hatten. Das habe die Regierung zugesagt und es sollen diese Gefangenen, „dero von anderthalb hundert noch vier fürnemer gewäsen, darunter ein houptmann von Salzburg", heute auf gewöhnliche Urfehde ledig gelassen werden. Hiefür haben die Boten von der Regierung, nämlich von dem Landvogt und dem Kanzler, einen genügenden Schein erhalten, um denselben beim König und wo es nöthig sei, vorweisen zu können. Die Boten werden also morgen früh mit zweien vom Adel, welche die Regierung ihnen beigeordnet habe, nach Colmar, Schlettstadt und Straßburg, und dann mit dem genannten Boten von Basel zum König verreitcn, um ihren Auftrag so gut als möglich zu verrichten. In' diesen österreichischen Landen höre man von keinen Rüstungen, außer daß hier zwei Fähnchen Landsknechte liegen, die an der Stadt schanzen und sich zur Gegenwehr rüste»! ebenso soll auf heut „Hat otmar von Thönen" ein Fähnchen zu Rheinfelden mustern lassen. Im Namen Aller siegelt Hans Escher. St. A. Lucern: Acten Frankreich. — St. A. Zürich: A Frankreich. — L. A. Schwyz: Abschiede. — K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. 2. 1552, 26. Mai, Ensisheim. Hans Eschcr an Zürich. Gemäß dem letzten Schreiben seien die Gesandten („wir") von Ensisheim nach Straßburg geritten und haben da erfahren, wo der König zunächst gefunden werden möchte. Als sie nach Hagenau gekommen seien, habe der Rheingraf mit seinem Regiment den Zug wieder nach Zaber» genommen. Die Gesandten seien dann dem Nächsten nach nach Zabern gefahren, woselbst der König am letzten Donnstag (23. Mai) durchgeritten sei und sein Lager eine halbe Meile vor der Stadt aufgeschlagen habe, wohin die Gesandten sich gemäß erhaltenem Bericht verfügten. Gleichen Tags seien sie vom König angehört worden, der ihnen willfährige Antwort gegeben habe. Die bezügliche Verhandlung haben sie dann im Heimreisen den Städten Straßburg, Colmar und Schlettstadt mitgetheilt, die damit wohl zufrieden gewesen seien. Heute morgen werde der Landvogt und die Regierung zu Ensisheim ihren Bericht ebenfalls entgegennehmen i man glaube, sie werden sich auch befriedigt finden. Dann werden die Gesandten wieder heimkehren und daselbst ihren Obern des Weitern ihre Erlebnisse mittheilen. (Bericht über Kriegsverhältnisse). In dem Vortrag, der die Stadt Rotweil betroffen habe, haben die Gesandten etwas „uszubringen" beglaubt. Der König habe sich aber „erzeigt", als ob die „bemelten" Fürsten noch «guten glouben haltind", obwohl das Gerede anders gehe, wie das dann mündlich eröffnet werden könne. St.».Zürich: ».Frankreich. Alan sehe die Note zum Abschied vom 29. Juli 1552, bezüglich den Bericht vom 27. August 1552. 220. Sokot!)urlt. 1552, 21. Mai (Samstag vor der Kreuzwoche). Staatsarchiv Luccrn: Uiieingebunde»! Abschiede. ». Zufolge der iu Baden bescheheueu Beredniß erscheint Martin Sesiuger, Bürgermeister und des Raths zu Freiburg, als Gesandter der heimlichen Näthe daselbst, vor den heimlichen Rathen der Stadt Solothurn tlnd eröffnet: Seine Herren haben zuverlässigen Bericht, wie die von Bern „villicht" iin Sinne haben, wenn Mai 1552. 655 der König von Frankreich im gegenwärtigen Zuge den Kaiser besiegte oder dieser mit Tod abgienge, in das Burgund einzufallen und dasselbe zu nehmen; sie hätten deßhalb einen Sturm in Aussicht genommen und die Heimlichen angewiesen, im gegebenen Fall das Volk auf gewisse Plätze zu führen. Der Gesandte sei daher beauftragt, mit denen von Solothurn hierüber zu rathschlagen und die früher von den Heimlichen beider Städte festgesetzten Wortzeichen zu erneuern. Da anderseits auch die von Solothurn für gewiß vernommeil habeil, der König wolle seinen Heimzug durch das Sundgau und Elsaß herauf einschlagen und Burgund ciunehmen, wobei zu besorgen sei, die von Bern möchten auf Salins („Sälis") ziehen, so wird beschlossen, auf Montag nach dem Sonntag Exaudi (30. Mai) einen Tag der V Orte nach Lucern zu berufen. Nachts daselbst an der Herberg zu sein, wo die Botschaften von Freiburg lind Solothurn auch erscheinen und den übrigen die Sachlage eröffnen und sich mit ihnen berathen sollen, was in der Sache vorzunehmen sei; wie die von Bern früher das Savoyerland eingenommen haben, wodurch jedem Ort 200 rheinische Gulden abgegangen sind, so möchte es auch hier geschehen, und namentlich wichtig ist die Sache auch wegeil des Salzes. Es wird sich auch fragen, ob man für den gegebenen Fall nicht auch mit den Burgundern und den oberösterreichischen Landen unterhandeln soll, daß sie sich an die VII Orte ergeben, wofür, wie man hört, Einige guten Willen haben, oder ein Burgrecht mit ihnen aufrichten. Da die beiden Städte sich auch in Betreff der Wortzeichen vereinbart haben, so will man sich diesfalls auch mit den V Orten verständigen, damit sie sich unter Umständen zu verhalten wissen. I». Jedes Ort soll sich mit Rücksicht auf die von Neuenburg wegen Farel eingekommene Antwort berathen, was weiter zu thun sei. Unterzeichnet: Der Stadtschreiber zu Solothurn. Zu I». 1552, 19. Mai, Neuenbürg. Georg de Rivc au Solothurn. Gemäß einem Schreiben derer von Solothurn sei diesen von den sechs Orten aufgetragen worden, sich dafür zu bewerben, daß Meister Wilhelm Farel wegen der Worte, die er bei Anlaß, als die Boten der VII Orte gegen Meister Michel, Prädicant zu St. Bläst, „allhie" geklagt haben, dem Landfrieden zuwider geredet habe, bestraft werde. Die genannten Boten werden sich erinnern, wie Farel sich entschuldigt habe, es sei nicht seine Meinung gewesen, ivic die Sache jetzt von Einigen ausgelegt werde, und wie dann die Richter, die wegen Meister Michels Handel bethätigt waren, und gemeine Burger „diser statt" au die VII Orte für Farel eine Bitte gethan haben, welche die Bote» an ihre Obern zu bringen genommen haben. Seither sei keine andere Antwort erfolgt, als der Auftrag an Solothurn, zu fordern, daß Farel bestraft werde. Obwohl man etwas Anderes erwartet habe, habe man nun doch den Farel um 50 Pfund gebüßt, die er bezahlt habe, und ihm bemerkt, sich künftig dem Landfrieden gemäß zu verhalten. Was den Meister Michel anbelange, so habe dieser behufs Entrichtung der 50 Pfunde, welche an die von Landeron bezahlt werden mußten, alles sein Gut verkauft, und sei mit Weib und Kind aus der Grafschaft weggezogen. In Betreff der Kosten, welche die Orte fordern, wissen die Boten, daß nicht sie, sondern Landeron mit Meister Michel gerechtet haben. Es sei damals gefordert worden, man solle ihn ins Gefängniß legen, damit er nicht aus dem Recht entweiche. Auf das habe man geantwortet, es sei das in diesem Lande nicht der Brauch, sondern man lasse sich hiefür Bürgschaft geben, wie denn auch Meister Michel zwei Bürgen gestellt, die ihn zum Rechten verhalten und hiemit ihrem Versprechen Genüge gethan haben. Für die Kosten haben sie nichts versprochen und sei der Handel von den Boten der Orte nicht „darnach" geführt worden. Er bitte daher die von Solothurn, sich zufrieden zu geben und auch die übrigen Orte hiezu zu vermögen. L. A. Schwyz: Abschiede, beim Abschied vom 21. Mai soder .U>. April, wie er dort irrig bezeichnet wird). Mm 1552, 221. 1552, ca. 30. Mai und 22. October. Verwendung der evangelischen Städte der Eidgenossenschaft für die Evangelischen in Frankreich. Unter Anweisung auf die Abschiede von 1552, 28. Juni und 15.-29. Juli und 15. December bis 1553, 15. März sind wir auf die Wiedergabe von folgendem Vereinzeltem verwiesen. 1. 1552, 30. Mai. Zürich an Johann Nndolf Lavater und Hans Escher, jetzt zu Baden. Vor dem Rath zu Zürich seien zwei Franzosen mit Rudolf Gwalter, Diener an der Kirche derer von Zürich, erschienen, und haben vorgebracht, wie in Frankreich in Abwesenheit des Königs durch dessen Statthalter und Regenten viele Biederleute wegen des heiligen Evangeliums verfolgt werden und in Durchächtung und Gefängniß kommen. Sie bitten dringend, die von Zürich wollen mit den drei übrigen religionsverwandten Orten sich durch Botschaften oder Schreiben dahin verwenden, daß der König ein Einsehen thue und diese Verfolgung abstelle, wie denn die von Bern und Basel, bei denen sie auch gewesen seien, dessen guten Willens seien, und ohne Zweifel auch die von Schaffhausen, zu denen sie noch hingehen wollen, gleiche Gesinnung hegen werden. Da man solche und andere christliche Leute, namentlich jene, welche die Religion derer von Zürich angenommen haben, vor Bedrängung möglichst zu schützen schuldig und geneigt sei, so sollen die Gesandten von Zürich mit denjenigen der genannte» drei Orte sich berathen, ob man zum König von Frankreich Boten schicke» oder ihm schreiben wolle oder wie man der Sache am besten Vorschub leisten könne. Es würde auch nützlich sein, wenn man mit den Fürsten, die jetzt dem König verbündet seien, durch Schreiben oder sonst verhandeln würde. Wie man berichtet sei, werden die Gesandten hierüber durch Venner Tillier des Weitern verständigt. In Betreff der Kosten, die eine Botschaft erforderte, haben die Abgesandten nichts angezeigt, und wenn die Gesandten der übrigen Orte diesfalls nichts bemerken, so sollen die von Zürich hierüber auch nichts reden; zwar fände man am Platze, diese Kosten würden von den Anrufenden getragen; doch wolle man diesfalls den Gesandten Gewalt geben und schenke ihnen alles Vertrauen. St. A. Zürich: Missivmbuch 1S51—1SSS, t. St. 2. 1552, 22. Oetober, Dijon. Die Gesandten der vier evangelischen Städte, nämlich von Zürich Hans Escher, von Bern Hans Wyß, von Basel Jacob Götz und von Schafshausen Ludwig Ochsli, an Basel. Am 13. October seien sie in Bern zusammengekommen und haben sich da erkundigt, ob die Gefangenen in Frankreich befreit worden seien oder nicht, und welche Straße bei diesen Kriegsläufen die sicherste sei. Die Herren von Bern haben ihnen dann gerathen, sie sollen sich nach Neuenbürg begeben; da werden sie beim Landvogt und einigen andern Personen über beide Punkte Aufschluß erhalten. Dort sei ihnen dann mitgethcilt worden, es seien zu Paris bei hundertfünfunddrcißig Personen des Glaubens wegen gefangen gelegt worden; von denen seien drei, ein Schulmeister, ein Advocat oder Redner und eine Frau, gute Leute, gerichtet, und einige vornehme Personen auf die Fürbitte einiger Fürsten und Herren befreit worden, der größte Theil aber befinde sich noch in schwerer Gefangenschaft. Um in Gemäßheit ihres Auftrages den Gefangenen, sie seien reich oder arm, auch jenen frommen Christen, die noch in Gefahr stehen, zum Trost und zum Guten zu wirken, haben die Gesandten dann den Weg durch die Grafschaft Burgund nach Frankreich genommen. Dabei sei ihnen angezeigt worden, wie ihre Reise den guten Leuten zu Paris schon bekannt geworden sei und die Gesandten von ihnen daselbst erwartet werden. Sie seien dann nnbeleidigt durch Burgund gekommen, obwohl vierzehn Tage vorher der Bollwyler mit zwanzig Fähnchen und sechshundert oder achthundert Reisigen nach Bourg en Bresse durchgezogen war und eine halbe Tagreise nach den Gesandten, unweit von Salins, dreihundert Reisige zum Nachrücken bereit gewesen seien, und seien gestern auf des Königs Gebiet nach Dijon gekommen. Da haben sie vernommen, der König befinde sich zu St. Germain, vier wälsche Meilen von Paris; da hoffen sie ihn zu finden und ihren Befehl mit Beförderung auszurichten. Mai 1552. ^ Wegen des Ungcwitters und der großen Wasser haben sie nicht schneller reisen können. Bei denen von Bern haben die Gesandten vernommen, daß sie denen zu Dijon wegen einiger Gefangener geschrieben haben daß sie bis zur Ankunft der Gesandten nicht fürfahren sollen. Den betreffenden Läufer haben die Gesandten auf der Straße angetroffen; er habe eine schriftliche Antwort gehabt, welche die Gesandten geöffnet haben- diese habe nichts Anderes enthalten, als man habe die Gefängnisse untersuchen lassen und kenne niemand' der des Glaubens wegen gefangen sei. Der Bote habe aber gemeldet, es seien einige Tage vorher zwei Gläubige verbrannt worden. Bei ihrer Ankunft haben die Gesandten dieses als wahr befunden auch vernommen, daß Einer, der von Paris gekommen und im Gesängniß gestorben war, todt verbrannt worden sei. und sonst noch eine Person vor einiger Zeit.... was Alles sich in zwei Monaten zugetragen habe Doch werde Ungleiches geredet; es heiße auch, diejenigen, welche gerichtet worden seien, haben falsche Briefe getragen und seien deßwegen bestraft worden, was Alles zu vcrmuthen sei, „allein schryben an die Christen hin und Wider gesin sygen". (Folgen Berichte über Kriegsnachrichten.) Bitte diese Mittheilung auch denen von Zürich. Bern und Schaffhausen zukomme» zu lassen. S.. A. Zürichs Frankreich 222. Maden. 1552, 31. Mai. Staatsarchiv Vuccr»! Ailgem. Abschiede I>, k, 57. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band IS, t. Z5S. Staatsarchiv Bern: Ailgem. eidgenössische Abschied- blbl, S. 75Z. Land-Sarchiv Schwvz: Abschiede. Kantvnsarchiv Glarus- Abschiede Kantonsarchiv Basel: Abschiede Bd. s«. Kantonsarchi» Frciburg: Badische Abschiede Bd. St. Kantonsarchiv Solothnrn : Abschiede Bd Si KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Landcsarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Anton Tillier, Seckelmeister; (Jacob) Thormann, Venner, beide des Raths. Lucern. Hans Hng, Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, alt-Landammann; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Jörg Neding, Landammann. Unter mal den. Heinrich zum Weissenbach, alt-Landammann zu Obwalden. Zug. Hans Letter, Ammann; Bartholomä Merz, des Raths. Glarus. Hans Brunner, des Raths. Basel. Jacob Rudi, des Raths. Frei bürg. Jost Freitag, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß. Schaffhausen. Alexander Beyer, Bürgermeister. Appenzell. Othmar Kurz, Landammann! E. A. A. k. 104, b. Ilüäom: Kathol. Abschiede 1541—1590. tt. Es erscheinen die Boten der fünf Orte, welche beim König von Frankreich gewesen sind, und berichten, sie haben den König im Feldlager zu Ziveibrücken angetroffen; der habe ihre Anbringen gütig angehört und ihnen gnädige Antwort ertheilt, von welcher jedem Boten eine Abschrift zugestellt worden ist. Daneben sei ihnen von der Regierung zu Ensisheim, den Städten Straßburg, Colmar und Schlettstadt lind von dem Herzog von Zweibrücken und den Amtleuten der Grafen von Bitsch („Butsch") viele Zucht und Ehre erwiesen worden. Man schreibt nun an den König und verdankt ihm seinen gnädigen Willen und sein freundliches Erbieten. Ii. Schultheiß Hug von Luccrn zeigt das Schreiben und die neue Zeitung derer von Ueberlingen an. Es wird denselben wieder geschrieben, ihnen freundlich gedankt und sie gebeten, wenn ihnen weiter etwas begegne, solches denen von Lucern zu melden, e. Der Herzog Christoph von Würtemberg antwortet auf das in Betreff der Angelegenheit wegen des Geschützes an ihn gerichtete Schreiben, er sei der Meinung, es solle jeder Theil zwei Zusätzer bestimmen; er für sich iverde einen vom Adel und einen Doctor oder Nechtsgelehrten wählen; wenn aber die von Notweil hierin einiges Bedenken haben sollten, so sei er 89 658 Mai 1552. auch zufrieden, wenn zwei vom Adel und dann von der Gegenpartei auch zwei gesetzt werden. Diese sollen einen Obmann bezeichnen und dann die Angelegenheit ohne alle Appellation gütlich oder rechtlich ausgetragen werden. Sobald er die Meinung derer von Rotweil kenne, wolle er sich auch über Ort und Zeit der Verhandlung aussprechen. «I. Auf das Schreiben der Eidgenossen an Herzog Moritz, den Kurfürsten und seine Mitverwandten in Betreff Rotmeils schreibt Johann Albrecht, Herzog zu Mecheln und Fürst zu Wenden, er habe jenes Schreiben in Abwesenheit der genannten Fürsten erbrochen und gelesen, und denke, „er werdint gedachte unsere mitverwandten, wie er dann ganz willig mit berürter statt Notwyl, dahin richten, daß die one Nachteil und unbeschwert von inen bleiben", v. Die Schreiben beider Fürsten nebst der Antwort, welche die Gesandten vom König von Frankreich gebracht haben, werden denen von Notweil überschickt, um sich hiernach richten zu könuen. k. Die Boten von Zürich eröffnen, die V Orte, welche zu Lucern versammelt gewesen, haben an Zürich berichtet, man habe seiner Zeit an den Kaiser geschrieben, man wolle sein Schreiben den Obern vorlegen, die gebührende Antwort ertheilen werden. Da dieses noch nicht geschehen sei und der Kaiser über diesen Verzug unwillig werden möchte, und da mau zugleich vernehme, daß etwas wider die Erbeinuug walte, so begehren sie die Ansehung dieses Tages, damit sie anziehe» mögen, was ihren Obern diesfalls angelegen sei. Die Boten der V Orte bemerken nun, es seien mancherlei Reden gegangen, wie der König von Frankreich, nachdem er durch Lothringen auf Metz und an andere Orte gezogen sei, durch das Elsaß und die Grafschaft Burgund den Rückzug nehmen werde; ebenso seien einige Reisige nach Schaffhausen gekommen und habeu „das Geld" daselbst in Empfang genommen und es sei gesagt worden, daß einige Orte in der Grafschaft Burgund oder im Sundgau Eingriff thun möchten. Deßwcgen haben sich die V Orte versammelt und in guter Meinung die von Zürich gebeten, diesen Tag anzusetzen, denn auf allen Tagen werde verabschiedet, man solle freundlich miteinander reden, ein Ort dem andern anzeigen, was ihm augelegen sei, und nicht einige Orte oder einzelne Personen etwas anfangen, das hernach gemeiner Eidgenossenschaft Schaden bringen möchte. Wenn auch ihre Obern den genannten Reden keinen Glauben schenken, so haben sie doch für gut erachtet, daß man wieder einmal zusammenkomme und sich miteinander unterrede, damit kein Ort ohne Wissen und Willen der andern handle. Man möge daher ihr Vorgehen als aus guter eidgenössischer Meinung geschehen hinnehmen, denn ihre Obern seien gesinnt, die Bünde, die Erbeinung, Brief und Siegel zu halten und die Wohlfahrt der Eidgenossenschaft zu fördern. Die Gesandten von Zürich, Bern, Basel und Schasihausen eröffnen, sie seien einzig beauftragt anzuhören, warum dieser Tag ausgeschrieben worden sei und welche Orte gegen die Erbeinung practicirt haben sollen. Bei ihren Obern sei das nicht der Fall; diese seien entschlossen Bünde, Erbeinung, Brief und Siegel zu halten; deßwegen sollte man solchen Ohrenträgern und unnützen Reden, die von nichtswürdigen Leuten herkommen, keinen Glauben schenken. Die Gesandten von Bern und Basel bemerken insbesondere, ihren Herren werden mit Bezug auf die Burgunder und die unter dem Haus Oesterreich Sitzenden Sachen beigelegt, die ihnen beschwerlich seien lind kein Ort leiden würde. Indessen haben sie bisher solches geduldet. Auch die Gesandten von Freiburg, Solothurn und Appenzell zeigen an, wie ihre Herren nichts wider die Erbeinung practicirt haben, sondern die Bünde, Briefe und Siegel getreulich halten wollen. Nachdem noch mancherlei hierüber geredet worden, wird verabschiedet, jeder Bote soll diese Verhandlung getreulich heimbringen und auf den nächsten Tag instruirt werden, wie man solche Reden abstelleil könne, damit das Mißtrauen aufhöre und man wie die Altvordern in Friedeil und Ruhe leben könne. K. Auf das Schreiben des Kaisers wird eine Antwort festgesetzt; die Gesandten von Zürich lind Bern «vollen diese heimbringen. Sie sollen ihre Meinung bis nächsten Montag Mai 1552. 659 dem Landvogt von Baden zuschreiben; wenn auch ein Ort in der Antwort nicht begriffen sein wollte, so soll nichtsdestoweniger die letztere im Namen der übrigen Orte gefertigt werden. I». Ein Gesandter der Grafschaft Burgund eröffnet: 1. Auf dem letzten Tage haben sie gebeten, die Eidgenossen möchten zwei Boten abordnen, die der Publication der Erbeinung in der Grafschaft Burgund beiwohnen möchten. 2. Betreffend die Neutralität habe der König von Frankreich geantwortet, die von Burgund mögen zu ihm kommen, dann werde er ihnen befriedigende Antwort geben; inzwischen solle die Grafschaft vor Anfechtungen gesichert sein; der Gesandte bitte daher, die genannten Boten zu beauftragen, mit den Verordneten der Grafschaft zum König zu reiten und mit demselben zu verhandeln, daß die Neutralität wie die frühere beschlossen werde. 3. Wenn aber der König sich so benehmen würde, daß man sähe, er wäre nicht gewillt, die Neutralität aufzurichten, so möchten für diesen Fall die Gesandten instruirt werden, dein König zu erklären, die Grafschaft stehe unter dem Schutze der Eidgenossen; würde sie irgendwie beschädigt oder verwüstet, so wären die Eidgenossen vermöge der Erbeinung veranlaßt, der Grafschaft Hülfe nnd Beistand zu leisten. Nach Eröffnnng der Jnstrnctionen wird befunden, die Obern seien des Willens, der Grafschaft gemäß der Erbeinung berathen und beholfen zu sein und wenn der Gesandte, von welchen Orten er wolle, eine Botschaft an den König zu senden verlange, so sei ihm dieses gewährt. Ueber die andern beiden Artikel (1 und 3) habe man keine Instruction, wolle daher dieselben in den Abschied nehmen, um auf dein nächsten Tag zu antworten. Diese Antwort ivird dein Gesandteil von Burgund initgetheilt und beigefügt, wenn inzwischen (bevor man alle Artikel berathen hätte) der König die Grasschaft angreifen und beschädigen wollte, so sollen die von dein Gesandten erwählten Boten, nämlich Burgermeister Haab von Zürich und Jost Freitag von Freiburg, sofort mit Credeuz und Instruction zum König verleiten und behülflich sein, daß die Neutralität aufgerichtet werde uud die Grafschaft unversehrt bleibe. Der Gesandte entrichtet auch das auf den 3. Mai dieses Jahres verfallene Erbeiuungsgeld, nämlich jedem Boten 37 Sonnenkroneii. I. Vogt Brunner von Glarus bringt instructionsgemäß einen Anzug betreffend das Beschwören der Bünde. Da aber die Boten an der Hand ihrer Instructionen sich über den Eid nicht vereinigen können, und jedes Ort sich erbietet, die Bünde, den Landfrieden, Brief und Siegel zu halten, als ob sie beschworen worden wären, so läßt man die Sache hierbei beruhen, k. Der Graf von Greyerz schreibt, es sei ihm eine Frau von großem Vermögen angetragen worden, und er sei Willens, dieselbe zu ehelichen. Nun sei er einigen Orten und anch einzelnen Personen in der Eidgenossenschaft Hauptgut, Zins und Anderes schuldig, die vielleicht beabsichtigen, ihn um Bezahlung zu nöthigen und Kosten auf ihn zu treiben. Da er aber jetzt nicht bezahlen könne, so bitte er. seine Gläubiger zu vermögen, bis auf die nächste Fastnacht ffillezustehen, dann wolle er sie unfehlbar befriedigen. Das soll jeder Bote heimbringen, dainit jedes Ort soviel möglich die Seinigen bis auf die genannte Zeit abstelle, da ja doch nichts zu verlieren sei. I. Da der Dolmetsch im Mainthal die armen Lente mit Neuerungen und Aufsätzen beschweren soll, so sollen die Boten, welche auf die Jahrrechnung nach Lauis kommen, die Sache untersuchen und solche Neuerungen und Aufsätze abschaffen, damit die armen Leute nicht gedrückt werden, in. Die Zoller von Lauis erscheinen und beklagen sich höchlich über den Verlust, den sie dieses Jahr am Zoll erlitte» haben, und bitten den auf die Jahrrechnung nach Lauis gehenden Boten Vollmacht zu geben, nach Verhältniß des Verlusts einen Nachlaß zu gewähren. Heimbringen, n. Es wird augezogen, wie die Unsrigen und des Königs Zug in Piemont schwach, der Feind aber ordentlich stark sei; man sollte daher an Morelet schreiben, daß der König sie verstärke, daß sie dem Feind gewachsen seien und nicht uns und dem König Schaden wiederfahre. Es wird auch bemerkt, die Hauptleute haben nicht über 1800 Knechte, es Mai 1552, sei daher uothwendig, auch ihnen zu schreiben, daß sie die bestallungsgeinäße Anzahl halten sollen. Da man hierüber ohne Instruction ist, so soll man die Sache heimbringen, und welches Ort der Meinung ist, dem König, dem Morelet und auch den Hauptleuten zu schreiben, das soll seine Ansicht beförderlich denen von Lucern berichten, die dann im Namen aller Orte, welche Knechte im Piemont haben, unter ihrem Siegel schreiben sollen. «. Die von Bern beschweren sich in Betreff des ersten Artikels in den mit Mailand abgeredeten Capiteln, anbelangend den Kauf von Korn und andern Fruchten zur Zeit der Theurung. Sic glauben wenn ein Miitt Kernen 8 Pfund, ein Mütt Roggen 5 Pfund, ein Mütt Fasen 3 Pfund, alles Beriter Maß, gelte, so sollten die Mailänder in den Gebieten, Landen und Städten der Eidgenossenschaft auch nicht mehr als zweitausend Mütt, dem mailändischen Maß gleichförmig, kaufen dürfen. Da der Gesandte des Kaisers, Angelus Ritius, dieses zugiebt und der Artikel in die Capitel gestellt wird, so soll nun der Land schreiber zu Baden die Capitel schreiben und aufrichten. (Beilage 2.) >». Die Gesandten von Schivyz und GlarnS ziehen an, die Aebtissin zu Schännis sei Willens, einen Urbar ihrer Güterzinsen und Güter aufzurichten, die von Zürich werden daher gebeten, die Ihrigen zu vermögen, einen solchen Urbar der Gebühr nach errichten zu lassen. »K. Die Boten der V Orte eröffnen gegenüber dem von Zürich, Wolf Wicky von Wyl soll beim Nothenhaus in Zürich, in Beisein Ammann Voglers und des Wirths geredet haben, die V Orte hätten ihre Votschaft zu Ueberlingen gehabt und seien „inen" gegen die Kriegsfürsteu berathen und beholfeu geivcßn, mit dem Versprechen, wenn man ihrer weiter bedürfe, wollen sie ihnen mit Leib und Gut Hülfe und ^iost beweisen. Die V Orte bitten daher die von Zürich, sich bei Ammann Vogler, dem Wirth zum Rothenhaus und Andern, die dabei gewesen sind, zu erkundigen, was und von wem solches geredet worden sei, und dieses denen von Lucern zu berichten, damit man die Ehre des Fernern wahren könne, r. Heinrich Lochmaun, des Raths zu Zürich, zieht au, er und seine Gemeinder seien im Falle, ihren Dienern und Werklcuten, die sie auf dein Eisenwerk zu Sargans haben, Korn zugehen zu lassen; nun habe in letzter Zeit der Zoller zu Wesen hievon den Zoll gefordert, ivas früher nicht geschehen sei. Da sie dieses Korn einzig für den Unterhalt ihrer Diener hinaufsenden, so bitten sie freundlich, den Zoller zu vermögen, von seiner Forderung abzugehen. Der Gesandte von Basel („ir") weiß seinen Herren zu berichten, wie die von den zwölf Orten ihnen zum höchsten danken für die Ehre, welche sie ihren Gesandten, die beim König von Frankreich gewesen sin erwiesen haben. t. Verhandlung der IV Schirmorte des Abts von St. Gallen betreffend die bewaffnete Begleitung eines Prädicauten durch Einige von Lindau nach St. Gallen; siehe Note. Im Zürcher, Bcrner. Basler. Freiburger und Schaffhauser Exemplar fehlen I, und n, uu Glarncr b, itt; im Solothurner lt>, im Appenzeller v, i, I—n. I» aus dem Zürcher, Schwyzer und arinr, aus dem Zürcher, i aus dem Schwyzer und Glarner, 8 aus den» Basler Exemplar. Zu It. Anstatt dieses Artikels nimmt der Abschied für Schtvyz die Berichterstattung selbst in de" Text auf (Lucern, weil im Besitz der Acten, hatte diesfalls im Abschied nur eme kurze Notiz »othigtz T betreffende Bericht geht dahin: Bürgermeister und Rath der Stadt Überlingen schreiben: 1. ^hrc Bo e>, welche ailf dem Reichstag zu Augsburg gewesen sind, seien zurückgekehrt und haben eröffnet, sie wisse» m ) besonderes Neues, außer daß wieder ein Tag ailf den 26. Mai »ach Regcnsburg angesetzt sei, wo ic lfwfui und Fürsten hinkomme», und auf welchem dann über einen eigentlichen Frieden gehandelt werden, . 2. Herzog Albrecht habe die Stadt Nürnberg sieben Tage lang belagert und viele Schlosser undFIeci abgebrannt, sei dann aber auf Mahnung der Kricgsfürsten abgezogen und habe sich in das Land Franlc, in die Bisthümer Würzburg und Bamberg begebe»; was er da zu thun gedenke, werde die Fo ge zeige Mai 1552. 661 .'^,s,,,den mick eine Kopie des Augsburger Abschiedes. der der Hauptsache nach dahin geht: Herzog Moritz. KuMrst von Sachsen >nit andern Fürsten und Mithaften des Kriegs, habe vorab »ut denjenigen Städten. , , ! . , .j. /„vitulation" noch nicht angenommen und Versicherung gcthan hatten, nämlich Schwäbisch- « n «--« s».«n°b°r», Wim»!-». H-ilb-««,,. «»M. «nns»-n--u. Am.. «Mich. Ä?' Vuckliorn und Aalen („Aulen") verhandelt, so daß sie auf diesem Tage die Kapitulation m »!«m»,,n »,?d »-«»» und d-«-g-„ „«-qui-»,..,.» s°- sich n,.d ih.° Mi, dieser Verbandlung habe» die Kapitulation angenommen. Versicherung geleistet und Asscqmrat-o» M-s'-n iww, i„.d «Mch. .»NN» Mn.is.-I »--cht. «Mich». ' !, «und Ich-i» s»> N-q-nbm» NN d-r Ta>ch,i. Schwiibilch.Gwünd. DmkMahi. G,D°nn„. n N«I° und B°«si„s°n Ed h»b„, nuch di- .«,, PI„°„,d«,s ..NN» ,«,».„ ls,.-. w°r,h. W -.ss nd ,-» -m ^ ^ ^«i.nln.i.n mi, d-m Si-«-i ih... Sind, «.Ich,,, Nd" 2 d^- «NN N-smSbnrs sich nicht »b-l M d-r C-pi>ul»,i-n -rboi-n h»b-,n Ans s>-,ßiz-s «„«.bin »achden ch ^ b-williz, m»rd„I. di- «»«!-„ der Ca«itn,»,i»„ b-s,-»-l, Mnft-ll-n «d-r ' i t . Wid-.wii.ti». -rllä.t w--d-n. Di- ««„Linda» »-d-I-n. ihn-,, di-B-rbindnn» ,.i„ Hind-rm» n D-n G-s.nd.-n s-i-n d.,.,. -d-„. r.' für Besiegelung der Kapitulation bewilligt worden. 4. Nach dieser Verhandlung , e" ^.. idti-wickten aller Städte in gemeinsainer Versammlung, mit Ausnahme („us") von Ncgcnsburg („und ) sei Unternehincn betreffe hauptsächlich die Ehre des allmächtigen Schöpfers m./«' a„ck die Wiederherstellung („Ncmpcration") der Freiheit und Herrlichkeit der deutschen Nation. „ n, der Unterdrückung und unleidlichen Beschwerde, die seit einigen Jahre» den Stünden des r'u und namentlich den Städten aufgedrungen worden sei. während sonst die deutsche Nation heiligen Rc ) , ^ andern Nationen in Ehre und Ruhm gestanden sei. Seit Altem her wegen lescrl) ^ibertät in solche» Fällen Leib. Gut und Blut treulich zusammcngcthan. yaoe stc z i jnchen Knechte und sechs- nate erlegen sollen. Die i zwar de» ersten Drittheil ... vem nächstfolgenden dritten 'i?!„'ablüna soll zu Augsburg bei Bürgermeister und Rath geschehe». Würde die Angelegenheit a/- „ wickite» Monats beigelegt, so soll die weitere Erlegung aufhören. Da das Kricgsvolk, vor Ausgang ^ ^ ^ Lande unterhalten werden soll, allbercits angenommen und in kl soll die erste Einzahlung erfolgen, auch wenn vor dessen Verfallternnn eine Vereinbarung der Bestallung 'st- 's/chghunder. Reiter iind zehn Fähnchen bezahlt werden können. Da erfolgen e. ^. ^inge», Rothenburg. Hcilbronn. Gmünd nnd Dinkclsbühl den. Markgrafen Albrecht Eßlingen. R-"tl .ngen. Nord mg ^ Städte von den. ersten Drittheil der nenn allbercits ewige ause wissen auch, wie berichtet worden ist, daß Herzog Moritz und Mithaften di/Klus erobert, über Viertausend erschlagen und großes Gut gewonnen haben. (Folgt der Schlußsatz wie bei 1l» im Lucerner Exemplar.) ... ^ --->- - " "uv nun treulich zusammengetha», weßhalb auch jetzt die Städte eine hülfliche Hand reichen und entweder zehn Fähnchen Knechte und' sechshundert Reisige unterhalten oder den drittes Theil eines Romzugs für neun Monate erlcaen sott.» n-. Städte wollen nun den dritten Thcil eines Roinzuges für neun Monate leisten und .war /a in Monatsfrist den zweiten im darauf folgenden Monat und de., dritten in den, nüchstfolae .den 2" Monat. Zu Die an den Kaiser entworfene Antwort geht dahin: Recavitulatio» N c - vom 14. März 1552. Man habe denselben am 4. April verhört und de». Kaisen zum König von Frankreich gezogen, übrigens wolle man des Kaisers Brief an die^Nt ^ gebührend a.itworten werden. Die Sache habe sich nun einiger Maßen verzogen was der Kaisen der bedenklichen Zcitläufe und wc.l die Eidgenossen nicht immer zusammenkommen nicht una. ädw ' wolle. In Betreff des vom Kaiser gemeldeten Aufenthaltes des Sebastian Sck'ärtlw - M - . von Basel bereits dem Kaiser geantwortet. Schärtlin habe übrigens einige Keit Ken...- Ä e " Eidgenossen geschrieben hatte, das Gebiet der letztem verlassen. Seiner Zeit sei er alle.-di,>n? an die Eidgenossenschaft gekommen, die ihn als eine» Diener des Königs von Frankreich, eine/ Bmck/gmossm der 662 Mai 1552, Eidgenossen, geduldet haben, doch mit der Bedingung, daß er nichts wider die Ehre und Pflicht der Eidgenossenschaft vornehme. Dann haben die mit Frankreich in der Vereinung stehenden Orte in Gemäßheit der letztern ihre Knechte dem König zugehen lassen, doch so, daß sie nur nach Inhalt der Vereinung dienen sollen. Andere Aufwiegler habe man hier nicht gehabt und nicht geduldet, denn die Eidgenossen seien entschlossen, die Erbeinung, wenn sie gegen ihnen beobachtet werde, ebenfalls zu halten. Der Kaiser möge sich daher zu keinen Ungnaden gegen die Eidgenossenschaft bewegen lassen. St. A. Bern: Allgem. cidg. Abschiede Ql Al, S. 727 (a torxa: „Bewilligt 4. Juni 1552, dem landvogt von Baden zugeschryben"). Zu Ii. Das Appenzeller Exemplar führt das Bctreffniß für Appenzell auf mit 18 Kronen und 1 Dicken. Zu t. 1558, Ig. September, Baden, Die IV Schirmorte des Abts von St, Gallen an den Abt. Er werde sich erinnern, wie die Schirmorte ihm ab einer Tagleistung zu Baden, die auf den 2. („andern") Juni 1552 gehalten worden sei, geschrieben und ihn gebeten haben, dem Konrad Langensee die ihm auferlegte Strafe zu erlassen und die Übrigen, welche den Prädicanten in die Stadt St. Gallen begleitet haben, nicht zu bekümmern. Wider Erwarten werde man neuerdings von dem Gesandte» der Stadt Lindau, Stadtschreiber Joachim Lang, berichtet, daß der Bürge des Konrad Langensee seiner Bürgschaft noch nicht ledig gelassen und die Urfehde noch nicht herausgegeben worden sei, und daß die Uebrigen noch in Sorgen stehen, es möchte m gleicher Weise mit ihnen vorgegangen werden. Die Schirmorte seien daher neuerdings ernstlich gebeten worden, da die betreffenden Burger von Lindau den Prädicanten nicht gewaltmäßig begleitet, sondern „unbedachtlich" als Freunde und unbewehrt, still, freundlich und schiedlich mit ihm gegangen seien und niemand Trotz geboten haben, zu bewirken, daß dem genannten frühern Begehren entsprochen werde. Die ^chiedorte bitten daher nochmals fleißig und freundlich den Abt, diesem Ansuchen zu willfahren, damit Langensees Bürge befreit, die Urfehde herausgegeben werde und die Uebrigen frei und sicher handeln und wandeln mögen. Sollte der Abt aber hiergegen irgend eine Einrede haben, so möge er hierüber die Schirmorte auf dem nächsten Tag berichten. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, St. A. Zllrichi A. Abt St. Galle» tCopie). — L, A, Schwyz: A. Abt St, Gallen, 223. Kaster und Whnach. 1552, „uf Iiechsteil Mey". LaiibcSarchiv Schw»z: Abschiede. „Landvogts sauiint der boten, so uf nechsten mci) des 1552 jars im Gaffel und zu Utznach Handlung", tt. Vor den Boten erscheinen Ammann Mattheini und Thomas ab Scheidberg und begehren, daß der Vertrag und Spruch, der zwischen ihnen aus der Grafschaft im Thurthal und denen von Amden in Betreff der Alp Selon und „Tscholis" (? 7. Sept. 51 Schoruthan) vor Langem ausgesprochen worden sei, in Siegel, Brief und Kräften komme! sie wollen nämlich gänzlich bei demselben verbleiben und sich in keine weitere Tagsatzung und Recht einlassen. Dagegen eröffnen die von Amden, von dem benannten Spruche sei für sie großer Nachtheil und Schaden, und ebenso für die zwei Orte mit Bezug ans die Landmarchen zu erwarten. Sie verlangen daher, daß mau die alten Briefe und Siegel wieder verhöre und die Späne noch ein Mal besichtige, wodann sich heiter zeigen werde, was beiden Theilen gehöre, bei dem billig jeder bleiben solle. An dem frühern Spruch seieil weder die Rechtsbrecher oder gütlichen Sprücher, noch die Gemeinde Amden schuld, sondern die, welche von der letztern hiezu verordnet worden seien, die nicht nach ihrem Befehl gehandelt haben, indem sie die Kreuze, welche sie gefunden, vor dem Spruch verschwiegen haben. Nach Verhör der Mai 1552. 663 Parteien und in Betracht, daß auch früher die Obern beschlossen haben, daß man neuerdings auf die Späne gehe wenn dieses wegen des Schnees geschehen könne, beschließen die Boten, es soll auf nächsten St. Mar- qarethentag (15 Juli) der Landvogt im Gaster mit dem Untervogt Kläger und Andern, die hiezu tauglich sind nebst den Parteien sich auf den Stoß begeben, wobei die Parteien mit ihren Gewahrsamen, Leuten und' Briefe» erscheinen sollen. Die Obern der Orte sollen sich entschließen, was sie ihrerseits dein genannten Landvogt und denjenigen, welche auf den Stoß gehen, für Gewalt und Instruction geben wollen, oder, da es wegen der Landmarch viel antrifft, ob man von jedem Ort einen Boten dem Landvogt beigeben wolle; was solcher Art beschlossen wird, sollen dann bei guter Zeit die von Schwpz dem Landvogt in der Grafschaft Toqgenburq berichten und ihm den Tag verkünden und ihn und die Seinigen, die es antrifft, auch die, welche früher dabei gewesen und noch am Leben sind, vermögen, auf den bestimmten Tag auf den Spänen »i erscheinen ,» Die Freundschaft des Michel Serner sel., der Schreiber Vrendlis Tochtermann gewesen st eröffnet 'es verlangen Ammann Better im Namen des Gotteshanfes Schännis, und Untervogt Kläger in! Namen beider Orte den Leibfall von genanntem Michel; solcher Art sollte derselbe in Einer Herrschaft zwei Fälle geben nach der Geburt sei er den Obern fällig, nach der Wohnung, da er zuletzt zu Schännis kauskäblich gewesen sei, gehöre der Fall dem Gotteshans. Da der genannte Serner die Herrschaft nicht verändert hat indem (..und") zu Amden und zu Schännis Eine Herrschaft ist, so will die Boten nicht bedünken daß da zwei Fälle sollten gegeben werden. Sie wollen es ihren Obern zu verfügen geben, wie man es unter solchen Verhältnissen jetzt und in der Folge halten wolle. Heinrich zum Elsisser und seine Mithaften in dem Eisenwerk in Sargans haben viel Korn und allerlei Anderes von Zürich nach Flums opff/tim und davon so lang der Genannte dieses Gewerbe betreibt, zu Wesen keinen Zoll bezahlt, und meinen auch jetzt noch keinen schuldig zu sein, wie der Zoller, Melchior Vögeli, die Boten berichtet hat. Diese beauftragen den Zoller, diesen Zoll zu fordern und auch in der Folge zu beziehen; glaubt Heinrich denselben nicht schuldig m sein so mag er die beiden Orte hierum begrüßen. Der Abt zu Pfäsers hat laut einem Briefe einen jährlichen Zins von 1 Pfund Pfeffer auf der „Sanung" (Sammnung) zu Wesen, der viele Jahre nicht mehr bezahlt worden ist und vom Abt erst jetzt gefordert wird. Die Boten wollen dieses an ihre Obern bringen daß diese den Abt durch ein freundliches Schreiben „antasten", uin die verfallenen und MM« MI. sich'.Mich sind.» und dMM ... I..M. >» B..r°ch, d.s «m... s°..,q«ch.« ; namentlich sollte mit dem Abt geredet werden, ob er diese Gult mcht um em ziemliches Geld ablosen lassen wollte Für diesen Zins und Hauptgut hat nämlich das Gotteshäuschen, die Sammnung, ein schönes Lehen, .velff.es verwirkt wird und wieder dem Gotteshause Pfäsers zufällt, wenn keine Frauen oder Convent mehr in dem Häuschen gehalten werden, v. Der Kirchherr zu Wesen bittet, ihm in sein Pfrundhans Schild und Ehrenwappen beider Orte zu geben. Ebenso der Vogt Grafs für sein Haus. Da die Boten diesfalls ohne F. ffrmtion sind und es sie bedünken will, daß die betreffenden Häuser seit Langeln gebaut und alt seien, so wird die Sache in den Abschied genommen. 5 Der Bote von Glarus soll bei seinen Herren und dem Landammann sich verwenden, daß man von Eine..., genannt Rotbart, wohnhaft auf der Kirintzen (?), wider Fridli Scherer zu Amden Kundschaft einnehme, wie dann der Bote in. Gehe..,, sagen kann. Es erscheint auch eine Schwester aus dem Schwesterhaus zu Einsiedel., und begehrt Aufnahme in die „Smnlig" zu Wesen. Sie verwrickst sich wohl und recht zu halten und hat auch e.ne Empfehlung vom Abt zu Emstedeln. Be.m Abaana von Instruction wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, in der Meinung, daß die Obern sich beförderlich entscheiden sollen, ob sie entsprechen wollen oder nicht; bis das geschieht hat man die Schwester 664 Juni 1552. in der Sammlung bleiben heißen. I». Martin Blum zu Wescu eröffnet, er habe ein Erblehen laut Brief und Siegel, die er vorlegt. Von diesem Erblehen schulde er der Sammlung zu Wesen jährlich 9 Pfund Haller; er bitte nun, ihm dieses Erblehen für eigen zu kaufen zu geben; er wolle genannter Sammlnng einen guten „Fürschutz" mit Briefen oder Baargeld thun, was dem Gotteshäuschen nützlicher sei. Es wird das heimgebracht, in der Meinung, daß dem Blum durch den Obervogl beförderliche Antwort crtheilt werden soll. Soviel die Voten wahrgenommen haben, würde Blum bei diesem Kauf „zwyfalt houptgut" in Briefen oder Geld erlegen, wodann er von der Sammlung auch zweifachen jährlichen Zins verlangen würde, I. Peter Ammen (Ammann) bewirbt sich wieder um die Pfrund im Tönier (Antonier) Haus. Die Instructionen lauten aber ungleich; Schwyz will ihn nicht aufnehmen; Glarus will ihn aufnehmen, wenn er 20V Gulden baar erlegt. Die Sache wird nun in den Abschied genommen. Dabei hat auch Ammann Federlin berichtet, er glaube nicht, daß es dem Gotteshause von Nutzen sei. Ii.» Der Untervogt Nuck zeigt an, in der Grafschaft Toggenburg habe Einer mit Vieh unchristlich gehandelt und sei dann landflttchtig geworden, worauf sei» Gut, das er in der Grafschaft gehabt habe, wie billig, von der Oberhand eingezogen worden sei. Der genannte Übelthäter habe nun auch in der Grafschaft Utznach ein Gut und ein Häuschen, dem vielleicht die Oberhand auch nachjagen möchte. Da die Boten nicht wissen, was hierum Rechtens ist, auch der Übelthäter noch lebt und sein Gut durch Urtheil niemand zubekennt worden ist, so haben sie dem Untervogt befohlen, dieses Gut im Name» der Obern auf Recht zu verhaften bis auf weitern Bescheid der Herren und Obern, Ammann und Rath. I, Den Gültbrief, welchen Jacob Meyer den beiden Orten „gesetzt" hat, hat man dem Boten voll Schwyz übergeben, um ihn zu andern Briefen zu legen, welche beiden Orten gehören und die Grafschaft Utznach betreffen. Er beträgt 100 Gulden zu 5 Gulden jährlichen Zinses. Dieser Zins ist auch in den Zinsrodel gestellt worden. Zu k. Dieser Artikel ist im Original durchgestrichen. 224. Lauis. 1552, 25. Juni (Samstag nach St. Johanns des Täufers Tag). Jahrrechnung. Staatsarchiv Luccr»! LauiS und Luggarus Abschiede Bd.Il. Staatsarchiv Zürich! Ennetbirgischc Abschiede Ibis—15S», k. ISS. Staatsarchiv Bern: LauiS u.LuggaruS Abschiede I64g- Ibib, t. ig. Laiidesarchi» Schwy;: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede Bd.24. Kantonsarchiv Arcibiirg: Ennetbirgische Abschiede Band Ro. 104. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Band Si. Gesandte: Zürich. Rudolf Kloter. Bern. Bat Ludwig von Mülinen. Freibürg. Franz von Affry. Solothnrn. Urs Sury, alt-Seckelmeister und des Raths. (Andere nicht bekannt.) «.» 1. Der Seckelmeister übergiebt die Landsteuer von Lauis, 7026 Pfund und 19 Spagürli, das Pfund zu 10 Kreuzer. 2. Die Commune Morco bezahlt die Steuer mit 320 Pfund. 3. Die Commune Sonvico entrichtet die Steuer mit 640 Pfund. 4. Die Commune Ponte zahlt für die Steuer 392 Pfund und 3 Spagürli. 5. Zoll und Bank zu Mendris haben 100 Sonneilkronen abgeworfen. 6. Der abtretende Landvogt zu Lauis, Jacob Landolt von Glarus, verrechnet als Einnahmen von den Bußen 305 Kronen- Davon geht ab der Drittheil für den Vogt lind die Amtsleute und bleibeil den Obern noch 203 Kronen 1 Dicken. Die Ausgaben des Landvogts belaufen sich auf 442 Kronen 4'/^ Kreuzer. Die Obern bleiben Juni 1552. 665 hiernach dem Vogt schuldig 238 Kronen 3 Dicken 4'/e Kreuzer. (Mit anderer Schrift): Dieses Geld ist ihm allsgerichtet und bezahlt worden. I». Die Zoller von Lauis eröffnen, sie haben den Zoll für die letzten zivei Jahre für jährliche 1230 Sonnenkronen empfangen, doch mit dem Vorbehalt von Krieg und Pest. Da sich nun ein Krieg in Deutschland am Rhein erhoben habe, demzufolge die Kaufmannsgüter auf dieser Straße und durch das Lauisergebiet herauf nicht wie früher befördert wurden, sei ihnen hiemit viel Geld entgangen. Ferner haben die Mailänder Kornsperre verhängt, wodurch kein Korn, von dem der „leiste Zoll falle, ohne große Besoldungen und Kosten eingeführt werden mochte, so daß viele Leute keines, oder nur iveuig kauften. Als sie den Zoll empfangen haben, haben die Mailänder ihren Unterthailen von vier Aemtern das Korn über den Lauisersee zuführen lassen, was etilen schöllen Zoll abgeworfen habe; auch dieses sei in der Folge abgeschlageil worden. Es habe ferner auch der Landvogt einige Nüfe ergehen lassen, daß niemand Korn wieder aus dem Lande führe. In Folge des piemontesischen und parmesanischen Krieges haben die Mailänder nicht wie in andern Jahren in Deutschland oder auf den Märkten zu Nuffle, Bellenz lind Bollenz Vieh kaufen wollen, was Alles ihnen nicht weniger Schadeil als letztes Jahr die Pest verursacht habe. Sie bitten daher, sie nicht strenger zu halten, als im genannten Jahre; oder man möge ihre Rechnung einseheil; sie seien bereit, ihre Einnahme abzutreten und ihre Mühe und Arbeit an sich selbst zu haben. Der Landvogt, Statthalrer, Landschreiber und viele andere Ehrenpersonen bestätigen diese Angaben und berichten, daß wenn auch die erwähnten Umstände nicht obgewaltet hätten, die Zoller doch unmöglich die Pachtsumme eingenommen hätten. Obwohl einige Boteil iustlunt waren, keinen Nachlaß zu gestatten, so ist doch mit Mehrheit entschieden worden, ihnen 330 Kronen nachzulassen. Aus das sind die Zoller ivieder erschieneil und habeil mit thränendeu Augen hochgeschworen, daß jeder von ihnen noch 50 Kronen verliere; würde ihnen nicht ein weiterer Nachlaß gewährt, so müßten da» ihre lldeiber und vielen Kinder entgelten. Da man aus vielen Gründen diesen Verlust begreift und die Obern den Schadeil der Zoller nicht begehren, so hat man ihnen weitere 50 Kronen nachgelassen; die übrigen 8o0 ^onnenkronen habeil sie baar ausgerichtet. Meister Baptista Cribcl, Fürsprech zu Lauis, eröffnet. Jm^ahlc154/ habe ein gewisser Nampon, seßhaft zu Sessa, im Gebiete von Lauis, zu den Gebrüdern Andrea, Philipp und Peter Paul de Marzetis gesagt, es wollen ihn Einige vertreibe», aber er wolle allen Buben zulcid hier bleibe». Aus das habe ihm Einer geantwortet, wer ihn denn bekümmere, sie seien Ehrenleute. Hierauf sei von beiden Theilen gezückt, doch geschiedeil worden. Sodann habe Rampon zu seiner Schwester, der Flau des Andrea, gesagt: „du Lurin, du redest stets böses", worauf Andrea eriviederte, er rede übel, und dann zückte, aber festgehalteil wurde. Dann habe Nampon ihn verlassen, sei aus die andern Blüder zugelaufen, habe gegeil sie gehauen und sei von ihnen getödtet worden. Alle drei seien dann als einfache Todtschläger verrufen worden. Andrea und Philipp haben seither von den nächsten Freunden des Getödteten den Frieden erlangt, vermögeil aber nicht, sich von Ort zu Ort zu begebeil, um die Liberation zu bewerbeil und bitten daher, ihre Angelegenheit in den Abschied zu nehmen. Mau will mm die Sache heimblinge», um aus der nächsten Jahrrechnung zu Lauis Antwort zu geben. Der Name des Zürcher Gesandten aus dessen Instruction vom 9. Juni (Mittwoch nach Pfingsten). St. A. Zürich: Jnstructionsbuch 1544 —1554. k. 287; derjenige des Berner aus seiner Instruction vom 13. Juni, St. A. Bern: Jnstructionsbuch IP k. 217; derjenige des Freiburger auf dem Umschlag des Freiburger Exemplars; derjenige des Solothurner aus seiner Instruction, K. A. Solothuru: Abschiede Band 3l. 84 666 Juni 1552. Zu I». Der Zürcher Abschied bemerkt, zu dem letzten Artikel habe der „Herr" vo» Zürich nicht einwilligen wollen. Diesen Artikel schließt das Berner Exemplar so: Der Gesandte von Bern, Beat Ludwig von Mülinen, will keinen Nachlaß bewilligen, sondern fordert für seine Obern den diesen laut der Verleihung treffenden Theil, gemäß seiner Instruction. Die übrigen Gesandten aber hoffen, die von Bern werden nicht minder als sie sich über die armen Zoller erbarmen, sich von jenen nicht sondern und sich gefalle» lassen, was mit der mehreren Hand beschlossen wird. 225. Mailand. 1552, nach 25. Juni. Kantonöarclnv Basel: Abschiede Band 24. Äantvttsa» clnv Solothurn: Abschiede Band Kl. „Hernach volgt das anbringen und der fürtrag der Herren boten der Eidgnoschaft, so nöchst verschiner jarrechnung zu Lowis versamt und zu Meyland gsin, samt der darnf gebnen antwurt, lind durch die dnrchlüchtigen Herren dein Herrn großen canzler lind die heinilichen räth zu Meyland, alles zu erlüternng und lneren verstand der capitlen zwischen keiserlicher Majestät und Miseren Herren und oberen gemeiner Eidgnoschaft. Beschechen des monats Junii im 1552 jar." Da in Betreff der Capitel, namentlich wegen des Getreides und der Zölle, Mißverständnisse walten, so gehen die Eidgenossen („wir"), um diessällige Kosten, Mühe und Arbeit zu verhindern, den Rath zu Mailand („üwer Durchlüchtigkeit") an, in der Sache in folgenden Punkten ein erforderliches Einsehen zu thlin. 1. Vorab betreffe es die Bezahlung der Licenzien für das Getreide. Da viele eidgenössische Nnterthanen arm seien und nicht vermögen, das Korn in großer Menge zu kaufen, so scheine es angemessen, solchen armen Nnterthanen zu gestatten, vier Stär Getreide lind soviel Brod, als diese vier Stär betrageil, auf je ein Mal ohne Erlaubnißschein fortzuführen. Der Rath zu Mailand antwortet, um den guten Willen des Kaisers und des Nathes gegen die Eidgenossen zu erkennen zu geben, wolle man die gestellte Forderung für jene armen Nnterthanen, welche die Märkte von Como, Färris und in andern anliegenden Dörfern des Herzogthums besuchen, verwilligen, daß sie vier Stär und darunter Getreide oder Brod für den Hausgebranch ohne Erlaubnißscheine abführen mögen. 2. Da für das Abführen von Getreide unter fünf Saum die Kosten, nach Mailand zu kommen, sich zu hoch belaufen, so mögen unparteiische Personen auf den Grenzeil, namentlich zu Como, Olgiate („Elgia") und Färris aufgestellt werden, welche die Erlaubnißscheine hier ertheilen können. Dasselbe soll geschehen in Betreff der Ertheilung von Erlaubnißscheinen für das Abführen jeglicher Menge von Zinsen, welche die eidgenössischen Nnterthanen auf dem Herzogthum Mailand einnehmen. Wenn verlangt werde, daß für eine Menge von fünf Sauin aufwärts die Erlaubniß zu Mailand eingeholt werde, so sei nöthig, damit man rasch gefertigt werde, daß Einer aufgestellt iverde, der die Licenzien für jegliches Quantum, welches durch die zu übergebenden Briefe und Glanbsamen gefordert werde, ausstellen könne. Der Rath antwortet, das Verlangen der Eidgenossen soll für die Märkte bis auf drei Saum Getreide bewilliget werden; in Betreff der Zinse soll man sie nicht hindern, sofern ein „Warnschin" (Wahlschein) vorliege, daß es Getreide ihrer Zinsen betreffe; bezüglich der in Mailand zu empfangenden Erlaubniß, soll der Meister des Juni 1552. 667 Getreides solche crtheilen. 3. Unter den frühem Capiteln seien die Märkte zu Cauobbio, Jntra, Pallanza und Arona frei gewesen, so daß man keiner Licenzien bedurfte, um wie viel Getreide es sich auch gehandelt habe Da diese Märkte den eidgenössischen Unterthanen gut gelegen seien, so möge man jenen auch jetzt diese Freiheit anqedeihen lassen. Diese sei auch der kaiserlichen Kannner von Nutzen, weil das dahin gefertigte Getreide Zoll und Tratte bezahlt habe. „Uf solichs ist des rats bedunken zu wilfaren gemelten herreu den Eidgnossen von wegen gemelter Ursachen man vergönnen möge, daß die märcht abgedachter dorseren widerum fr./gesetzt .verbeut und sigent, doch daß die ordnung, die erloubnus zu nämen für vier stär ufgehalten wärdent und st.qent wnrt der Magistrat des getrcids Personen erwöllcn, die den gwalt habent, sölich erloubnus zu vergönnen " 4 Nach Errichtung der Capitel seien einige Commissaricn und deren Schreiber so „fräsen" gewesen daß sie den Capiteln zuwider eidgenössische Unterthanen, welche Getreide fertigten, geranzet und ihnen Geld abgenommen haben. Man ersuche, diese anzuhalten, solches Geld den Betreffenden, ohne deren Kosten wieder zu erstatten: auch sollen künftig die Unterthanen nicht schuldig sein, sich vor so vielen Commissarien und Schreibern an mehreren Orten zu stelle», sondern es soll an einem einzigen an eine,» aeleaenen Orte genügen, und von dem sollen sie schnell gefertiget werden. Der Rath erwiedert, die Capitel sollen gänzlich gehalten werden; es soll ein Einsehen geschehen, daß das betreffende Geld wieder erstattet werde Was das übrige betreffe, so werde durch die Reutmeister, an denen es stehe, wohl vorgesorgt werden. 5 Nock immer beziehe' das Dorf Porlezza von jeden: Sack Salz, der da gefertigt werde, vier Pilieu. Da dich- den Atteln gnnjli« inwider I-i. i° I» di-I- B-Ichloerd. d-Ieilig. nnd das ngch »Ichlnß der Cavitulation bezogene Geld wieder erstattet werden. Der Rath fft der Meinung, ».an solle über d.ese Anaeleaenbeit an den Magistrat der Eingänge oder Jntraden einen Denkzeddel richten, damit er ein Einsehen tlme i' Seit Errichtung der Capitel und entgegen den Mandaten des Magistrats seien einige eidgenössische U.nertbanen von Zollern in. Herzogthum Mailand, namentlich zu Co.no, Olgiate, Arona, Novarra, Lesa, Post, ich und Canobbia, gezwungen worden, Zoll zu bezahlen. Man verlange, daß diesen und allen Zollern in. ^rmatlmm Mailand bei einer gemessenen Buße befohlen werde, die Kapitulation gänzlich zu halten und das eingenommene Geld nebst Kosten und Schaden zu erstatten. Wenn e.dgenösstsche Unterthanen und solche, die auf eidgenössischem Gebiete mit ihren. Haus gesessen sind, in Mailand Feilladen, Susten oder Schaffner haben so sollen sie ..... deßwegen nicht schuldig sein, entgegen den Captteln Zoll zu bezahlen. Den Rath bedüntt dieses Verlangen „zum theil" billig und soll daher der Magistrat hierüber „begue.nlich" ein Einsehen lln.n 7 Einiae Zoller fordern den Zoll von Waaren, die ... beiden Herrschaften verarbeitet worden sind, namentlich von Tuch und Eisenwerk, mit der Behauptung, diese Waaren seien aus Zeug oder Materie, welche außerhalb den betreffenden Herrschaften gewachsen sei, verarbeitet worden. Da die Capitel hierüber , daß den Zoller., befohlen werde, solche Guter fre. paff.ren zn lassen. Den Rath ar je.en, so ver i ^ ^rürliche betrachtnuß uf die capitel gehebt habe, daß er verseche, daß glich / " ° „ .... zollern nit erwinde dieselbigen zu halten". 8. Einige eidgenössische Unterthanen ... o g.sc).. nun . Ordnung des Herzogthums Mailand übertreten und sind wegen einiger h.d.n „i. z.r»g..ng des « 2 worden Die G-I-nds.n ln...n, diese B-ndit-n in Knoden anderer soesen dieser „gliickseligen" Capitnlotion genießen mögen. Der Rath nntworlet. h» geg.» di-Sdgerwslen, nnd wer. er rmchle. dgß de. Koiser ebenso g.sii.r.- I-i. schon -ersiV- d-ü °>° B,.reffende» l.ber.» werden, „,ch. bloß I-N-, d,e wegen des Korns sondern nnch diejenigen, welche wegen -nd-r-r «ibhondlnng.n oerliinnrd-I seien. SMen solche Juni 1552. in Folge dieser Sachen ins Gefänglich gekommen sein, so sollen sie freigelassen werden. 9. Den den Eidgenossen unterworfenen Kaufleuten (im Herzogthum) ist es ganz ungelegen, wenn sie, um Kaufmannsgüter „in disere Herrschaft" zu fertigen, vorher zu Mailand eine Erlaubniß einholen müssen; man verlange daher, man möge einen solchen Kaufmann, wenn er einen genügenden Schein habe, daß er ein Nnterthan der Eidgenossen sei, frei und ohne weitere Erlanbniß passiven lassen. Der Rath ist der Meinung, wenn die Fertiger solcher Kaufmannsgüter von den Communitäten und Amtleuten der Eidgenossen Scheine haben, daß die betreffenden Waaren den Eidgenossen gehören, und die Gestalt und Menge der Güter dabei beschrieben sei, so solle man sie frei passiven lassen. 10. Den Kanfleutcn sei es sehr ungelegen, daß man sie hindere, des Nachts über den Langensee zu fahren; man möge daher die Commissarien bestimmen, Tags und Nachts mit den Güter» fahren zu lassen. Der Rath antwortet, die Magistrate der Eingänge und des Getreides werden diese Fordcumg erdauern und verschaffeil, daß die Capitel gehalten werden; immerhin könne es die Meinung nicht haben, daß mau in Zeiten des Kriegs und des Argwohns das nächtliche Schiffen nicht sollte verhindern könne». Nachdem den Gesandten („uns") diese Antwort schriftlich zugekommen war, hat der Großcanzler ihnen („uns ) Folgendes geschrieben: Verschiener Tage habe sich der Mehrtheil der Boten („ümer gnaden") hier befunden und ihm in Betreff ihrer Unterthanen einige Bemerkungen zugestellt. Diese seien dem heimlichen Nathe vorgelegt worden, und nachdem derselbe sein Gutachten darüber ertheilt hatte, sei ihnen die Antwort, wie sie Galeaz Brugora, Fiscal, auf Anordnung des genannten Nathes verfaßt habe, übergebeil worden. Nach dem Abschied der Gesandteil habe man sich angelegen sein lassen, die Schriften in eine Form zu setzen und dem Gubernator („siner durchlüchtigkeit") zu übersenden. Das habe indessen nicht so schnell geschehen könmn, wie die Gesandten (die Eidgenossen? „sh") vielleicht begehrt haben. Jetzt aber habe der Gubernator mit gewohnter Begierde, den Eidgenossen zu willfahren, „vast garn" bestätigt, was der Rath geordnet habe, ^und sei den Magistraten Weisung gegeben worden, in Betreff der Capitel die Nathsbeschlüsse zu befolgeil. „^rnh diemil ich verstanden, daß der her Einilius in denselbigen magistrateil gsin und begert, daß man ein fori» gäbe etlichen derselbigen capitlen statzethun, sölle er geschciden und zu üwer gnaden kommen sin, nit gar wo vcrnügt, und wie ivol diewil er ein zimliche und bescheidne person, ich gwüß, daß er nit unrechtes inen anzeigen werde, nütdesterminder hat mich nothwendig bedunkt, sp zu berichten, wie obgeinelt, mit dem zusatz, daß als antreffend das so in den capitlen und in dem, so man spch uf ire danckzedel entschlossen und begriffen ist, söllent üwer gnaden ganz sicher sin, daß unserthalb man kein intrag, noch Verhinderung thun wird." Immerhin aber sei nöthig, eine Form und ein Mittel zu findeil, daß nicht mit der Gutthat, welche man deil eidgenössischen Unterthailen erweise, der kaiserlichen Kammer zuwider den Capiteln lind der Meinung der Eidgenossen selbst Ungelegenheit und Schaden bereitet werde. Er hoffe, dieses Mittel werde sich bald finden und beiden Theilen gefällig sein. Die Eidgenossen (Gesandten?) sollen daher guten Gemüthes sein, un wenn ihnen etwas Anderes angezeigt würde, solches nicht glauben. Da der Kaiser und der Gubernator den Eidgenossen ganz geneigt seien, so dürfen ihre Diener auch nicht anders sein. Mailand den 14. Juli loo^- Die Basier Quelle enthält den Abschied nach der Luggarner Jahrrcchmmg von 1552, ""t der Unterschrift: Franciskus Thuierna (?) und der Adresse: An die Boten der XII Orte der Eidgcnossenschaf zu Lauis versammelt. Die Solothurner Sammlung enthält den Abschied vor der Lamscr Jahrrechnung. ohne Unterschrift. Jnni 1552. 669 22«. Waden. 1552, 28. Juni. (Dienstag). Jahrrech, mng. » ... Succr» : Allgem. Abschiede ?, k. »7. Dtaatsarci.,» Zürich: Abschiede Band IS, k, SSS. Dtaatsai > Abschiede »l dl, S.7SS. Kantonsarchiv Glaru«: Abschiede. Kaiitonsarchw Basel: Abschiede Band 21. TtaalSarchi» Bern: ^^em. veno ^ KanloiiSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. Sl. Kanton»archiv Schaffhaiisen: Abschiede. Kantausarchi» Freiburg: Bad. Absch.-d- Bd. . . Abschiede. G sandte Zürich Hans Rudolf Lavater, Bürgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. P.,-r Jmh»»; J°h.nn P»-- b» »"d d« »>iW- Lu..r,n L°n- Hu» Sch„„h-.s, >ir>. Kasvar ^mhof Landau.,nanu. Schwpz. Jörg Red.ng, Landau.,..an... Unterwalden. Haus W.rz, Seckelmeister und des Raths in Obwalden. Zug. Haus Letter, Ammauu. Glarus. Joachim Bäldi, "anda.nmanu Basel. Jacob Rudi, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solo- ^bur-u Kou'radGraf Schultheiß. Schaffhausen. Ulrich Pflum, Pannerherr und des Raths. Appen- -Ii «I- Km-, »nndmn.umnn - S.A.». i. WS. I«°m^ Msch>,d. W1.-IS»». Di' von Zürich haben jedem Ort eine Copie von dem Schreiben des Ka.sers zugeschickt. Nachdem die Instructionen eröffnet worden sind, läßt man es bei den. Schreiben verbleiben. Es wird nun allen Vögten befohlen, zun. höchsten zu verbieten, daß niemand der Nnsrigen hinwegziehe; den Ungeho.-san.en soll ibr 5ab und Gut aufgeschrieben und zu Händen der Obern gezogen werden; sollten Hauptlente oder Aufwiegler betreten werden so sollen sie gefangen gelegt und der weitere Bescheid der Obern erwartet .verde... Ebenso soll iedes Ort bei den Scinigen Vorsorgen und gebieten, daß niemand hmwegziehe. I». Angelus Ritins, Gesandter des Kaisers und des Gubernators von Mailand, bringt vor, nachdem der Landschreiber zu Baden die beiden Briefe für die Capitel zwischen de». Herzogthum Mailand und der Eidgenossenschaft aufgerichtet und ibn. u.aesandt habe, habe er dieselben de». Don Fernand übermittelt, dan.it sie vorerst von den, Kaiser und dem Gubernator und dann von jedem einzelnen Ort besiegelt werden. Nachdem der Gubernator die Briefe besehen und richtig befunden, habe er sie sofort durch einen besonder» Boten an den Kaiser gesandt. Dieser Lau er sei aber zwischen Venne und Alexandrien von den Franzosen ...edergeworfen und der benannten Nei ie und „las er sonst hatte, beraubt worden. Don Fernand verlange daher, daß wieder zwei gleichlautende Briese aesertiat werden Nachdem man auch das diesfällige Schreiben Don Fernands verhört hat. wird der Laudschreiber zu Baden beauftragt, zwei neue Briefe zu fertigen und den. Angelus Ritins zu übergeben, e ^n den gemeinen Vogteieu war es bisher der Brauch, die armen Leute, d.e sich selbst leiblos machen, 'k K. U" scblaaci.". Das verursacht aber große Kosten mit de». Einschlagen in die Fässer, und aus .e ,^ape. „z ,„au den. Nachrichter, um diese Fässer weiters zu fertigen, eine große wenn am. 'U'sollte eine gemeine Verordnung erlassen, daß solche e ohuung lü umbringen, verbrannt, oder unter die Hochgerichte oder anderswo S-«,n--d»- m. Ort und MiW w. i>° ^ ^ im Ä»r^«n h»! d°( d,n.» °« Zug S'h-r-, durch dir d-chin g.Iandi.n Wgt, nich. zu. h-.,zz.hM..I Kloster F ) , entschlossen, dieses Kloster wieder mit geistlichen Frauen zu besetzen, wo. em "">ie i Conventfrau bei St. Katharinathal zu Diebenhofen, gch.??fich">Ich»u h^d.h-n g-d-.ch'.Gn. wi.drr 670 Juni 15ö2. verabfolgt und überhaupt ihr Vorhaben von den Obern gebilligt werde. Die von Zug bitten daher, man wolle die Priorin und die Convcntfrauen zu Dießenhofen vermögen, der Anna von Fnlach in angezeigter Weise Bewilligung zn gewähren. Fällt in den Abschied; Antwort ans dem nächsten Tag. «.Der Gesandte von Basel eröffnet, es sei ihm von seinen Obern eine Schrift zugekommen, betreffend einen Span zwischen ihnen und denen von Solothnrn wegen des Zolls zu Dornach, folgenden Inhalts: Obwohl sie mit denen von Solothurn gerne im Frieden leben würden, so können sie doch nicht mehr zur Sache stillschweigen, sondern müssen ihr Anliegen, da alle gütlichen Anerbieten fruchtlos geblieben seien, gemeinen Eidgenossen anzeigen. Die Sache sei die: Seit Menschengedenken und länger sei alles Bauholz und auch Nebstecken, die auf der Birs, um sie an Heimische und Fremde zn verkaufen, nach der Stadt Basel geflößt worden seien, zollfrei zu Dornach unter der Brücke durchgeführt worden; nur vom Scheiter-Brennholz sei seit Altem der Zoll bezogen worden, gegen den sie auch jetzt nichts eimvenden. Obwohl nun die von Solothurn dieses selbst bekennen, haben sie dennoch, ohne ein Recht zn bestehen, unleidliche Neuerungen eingeführt, so zwar, daß sie auch für das Bauholz einen Zoll aufgestellt haben; und damit sie denselben durchführen können, haben sie bei ihrer Brücke das Wasser mit eisernen Ketten gesperrt. Da nun gemäß den Bünden die alten hergebrachten Zölle nicht gesteigert und niemand seines Besitzes ohne Recht entwehrt werden soll, ansonst der entwehrte Theil auf erstes Verlangen wieder eingesetzt werden soll, so verlangen die von Basel und mahnen die Eidgenossen bei den Bünden, die von Solothurn zu vermögen, den neugesetzten Zoll aufzuheben und die Kette unter der Brücke zu entfernen. Wenn dann dieses geschehen sei und die von Solothurn gleichwohl die von Basel der alteil Zollbefreiung mit Recht entsetzen wollen, in der Meinung, der genannte Artikel in den Bünden sei hier nicht anwendbar, so wolle man das erwarten und hinnehmen was eine rechtliche Erörterung ergebe. Hierauf erwiedert Schultheiß Graf von Solothurn, diese Klage befremde ihn; hätten die von Basel seinen Obern gemeldet, sie wolleil diese Angelegenheit vor geineine Eidgenossen bringen, so hätten die von Solothurn ihm hierüber eine Instruction gegeben; da aber seine Herren hievon nichts wisseil und der Bote deßnahen keinen Auftrag habe, so wolle er hierüber im Namen seiner Obern nichts antworten. Nur für seine Person bemerke er Folgendes: Die von Solothurn haben die Herrschaft Dornach vor vielen Jahren mit Zinsen, Herrlichkeiten, Zöllen und andern Freiheiten und Gerechtigkeiten erkauft und seither mit dem Schivert erhalten müssen; der fragliche Zoll sei keine Neuerung, sondern die von Solothurn habeil für denselben gute Briefe und Siegel; wenn die von Basel bemerken, es sei bisher vom Bauholz kein Zoll bezogen worden, so sollte man das denen von Solothnrn als ein aus guter Freundschaft aber nicht von Rechtens wegen gethanes Geschenk verdankeil, aber nicht zum Abbruch an ihren Herrlichkeiten benützen wollen. Wenn die Flözer, Basler und fremde, nicht so betrügerisch wären, daß sie etwa 300 oder 400 Hölzer anzeigen und dann aber über 1000 oder 1200 führen, so würdeil die von Solothurn noch weitere Geduld und Gnade bewieseil haben. Die von Basel haben in Betreff dieses Zolls an die von Solothurn ein Ansuchen gethan; wie aber letztere inne wurden, daß jene beabsichtige», sie von ihren erkauften Freiheiten zu drängen, so seien sie veranlaßt worden, denen von Basel gemäß den Bünden das Recht darzuschlagen, bei dem sie hoffentlich bleiben können, es sei denn, daß sie durch die von Basel zuerst mit Recht entsetzt würden. Der Gesandte von Basel replicirt, was er vorgetragen habe, sei nicht klagsweise, sondern in guter getreuer eidgenössischer Meinung geschehen, wie seine Obern gemäß den Bünden das schuldig zu sein glauben. Von Betrug sei seinen Obern nichts bekannt; wäre solcher geschehen, so würden die von Basel, so weit die Sache sie angieilge, solches Benehmen bestraft haben; der fragliche Zoll sei aber eine Nenerung. Wäreil die von Juni 1552. 671 Solothurn so freundlich entgegen gekommen, wie die von Basel sich erboten haben, so hätte der Span in der Gute verglichen werden können; da dieses aber nicht der Fall gewesen sei, so glauben die von Basel, sie sollen voraus des hergebrachten Besitzes der Zollsfreiheit entsetzt werden. Die eilf übrigen Orte, denen dieser Span in Treuen leid ist. geben den Parteien zu bedenken, wie gegenwärtig allerlei mißliche Zeitver- hältnissc obschweben, bei denen der Eidgenossenschaft viel besser bekomme, wenn man solche kleiufüge Sachen ruhen lasse und Friede und Einigkeit pflege, weßhalb mau die Parteien bitte, nochmals zu versuchen, sich freundschaftlich zu vertragen; wenn die Obern der übrigen Orte hiczu etwas beitragen können, so werden sie Mühe und Kosten nicht scheuen. Könnten sie sich bis zum nächsten Tag nicht gütlich vereinbaren, so sollen sie nichts desto weniger inzwischen sich freundschaftlich und nachbarlich verhalten. Beinebeus wolle man den Handel heimbringen und für den Fall, daß bis zum nächsten Tage die Sache nicht vermittelt würde, soll dann jeder Bote instruirt sein, wie mau weiter mit den Parteien reden und handeln wolle, l. Christoph von Heidcgg Schultheiß zu Waldshut, erscheint und legt einen Brief von Hans Melchior Heggenzer, Rath des römischen Königs, vor, des Inhalts, er, Heggenzer, sei von der Regierung zu Ensisheim beauftragt, als Commissar fünf Fähnlein Knechte in die Grafschaft Tirol zu führen; es habe daher der Schultheiß von Waldsbut Befehl erhalten, (an Heggenzers Stelle) bei den Eidgenossen zu wohnen und im Na,neu des Königs Alles m erstatte» was die Erbeinnng erfordere. Heimbringen. K. Als die Boten der VII Orte sich zusammengethan hatten um die Appellationen aus dem Thurgau vorzunehmen, sind die Gesandten von Bern und Freiburg erschienen und haben im Auftrage ihrer Obern 1. gebeten, die drei Städte nach altem Herkommen dabei sitzen zu lassen; man möge daher mit den Appellationen zuwarten, bis der Rathsbote von Solothurn auch erscheine; könnte das nicht geschehen, so wollen sie protestirt haben, daß sie nicht eingewilligt und ihren Obern diesfalls kein Recht vergeben haben. Die Boten der VII Orte antworten, sie haben sich dieses Anzugs nicht versehen; da auf den zwei letztgehaltencn Tagen in Betreff dieser Späne nichts angebracht worden sesi so habe man angenommen, die drei Städte wollen die VII Orte bei ihrer alte» Gerechtigkeit die auf vielen Tagleistungen erörtert worden sei, verbleiben lassen; man habe daher jetzt keine Instruction ' Da aber viele arme Leute aus dem Thurgau vorhanden seien, so könne man dieselben nicht ungehört in Kosten liegen und warten lassen, weßhalb man in der Sache fürfahren werde. Die Boten der beiden Städte wiederholen ihr Anbringen, die drei Städte bei den vor dem Landgericht (Appenzell: Landvogt oder Landgericht) ausgegangenen Appellationen sitzen zu lassen. 2. Dieselben wiederholen ihr früheres Begehren sie von den Klosterrechnungcn nicht auszuschließen. 3. Ebenso, daß ihnen der Landvogt im Thurgau'wegen der hohen Obrigkeit und des Landgerichts schwören solle; Alles mit früher angebrachter Begründung' Sollte man ihnen nicht entsprechen wollen, so .vollen sie das Recht vorgeschlagen und angeboten haben- man möge daher die Richter und Zusätzer erwählen und einen Nechtstag auf die Malstatt den, Bund! gemäß bestimmen. Die Boten der VII Orte bemerken: 1. Die vielen armen Leute, die hier seien, wolle man verhören und ihnen ab den Kosten helfen, da die Appellationen, die vor den, Landvogt ausgegangen, vor den. Schwabenkrieg stets an die VII Orte gelangt seien; es möge sein, daß die drei Städte aus Unwissenheit eine Zeitlang Antheil genommen haben; aber bei dem Nechtshandel zu Zojingen habe sich gezeigt, daß sie diesfalls kein Recht haben. 2- Die Klöster und Gotteshäuser haben vor den, Schwabenkrieg einzig den VII Orten mgehört. 3. Bevor das Landgericht und Malefiz an die Eidgenossen gekommen sei, haben die VII Orte den Laudvogt gesetzt, der ihnen geschworen habe. Sie bitten daher die drei Städte nochmals, von ihrem Borhaben abzustehen. Bei den Appellationen, die vor den, Landgericht ausgegangen sind, wolle 672 Juni 1552, man die drei Städte gütlich sitzen lassen, doch jedermanns Rechten unvorgreiflich. Es erscheinen dann vor den VII Orten die Gesandten von Basel, Schaffhausen und Appenzell und eröffnen: Auf einem frühern Tage haben sich ihre Obern bei beiden Theilen dafür verwendet, ihnen zu vergönnen, gütlich in der Sache handeln zu lassen. Da aber dieselbe auf zwei Tagen nicht mehr angezogen worden sei, so haben ihre Obern geglaubt, die Parteien Hütten sich selbst verglichen. Da sie nun vernehmen, daß dieses nicht der Fall sei, so bitten sie nochmals, ihre Herreit vermitteln zu lassen. Jedermanns Rechten unbeschadet möge man diesmal die drei Städte bei den Appellationen sitzen lassen. Die Bolen der VII Orte erklären dann den Gesandten der drei Orte den bisherigen Verlauf des ganzen Handels und daß sie allem Recht unbeschadet die drei Städte bei den vor dein Landgericht ausgegangenen Appellationen wollen sitzen lassen, und bitten sie, die Gesandten der drei Städte zu vermögen, gütlich von ihrem Begehren zurückzutreten. Hierauf erscheinen die Boten der drei Städte wieder und tragen vor, der Handel sei darum auf zwei Tagen nicht besprochen worden, weil die drei Orte gebeten haben, sie vermitteln zu lassen, weßhalb man warten wollte, bis diese die Sache anziehen; überhin sei der letzte Tag in Betreff einiger böser Practiken beschrieben worden, weßhalb ihre Herren den Handel nicht haben vorbringen können. Sie haben nun beglanbt, man lasse sie allen Rechten unbeschadet bis zum Austrag der Sache sitzen oder werde stillstehen, bis die rechtliche Erledigung vor sich gegangen sei. Wenn aber das nicht geschehe med man sie eigenmächtig und ohne Recht entsetze, so müssen sie das geschehen lassen, meinen aber, die VII Orte sollten ohne Recht nicht fttrfahren, weßnahen sie wiederholt Recht anbieten und, wie schon geschehen, einen Rechtstag verlangen. Die Boten der VII Orte erwiedcr», ihre Obern haben die Landgrafschaft Thurgau vor hundert Jahren mit Gut und Bült „überkommen" und vermeinen hiebei zu bleiben, man entsetze sie denn mit dem Recht. Wegen des Rechten haben sie keinen Austrag, und da im frühern Rechtsstreit ihnen große Kosten aufgelaufen und dieselben noch unbezahlt seien, so glauben sie, sich in kein Recht einzulassen, es seien denn diese Kosten zuvor abgetragen. Da man gegenseitig auf diesen Meinungen verharrt, so soll Alles das, sowie auch das Anbringen der drei Orte, sie vermitteln zu lassen, heimgebracht und auf dem nächsten Tag weiter verhandelt werden. I». Diejenigen von Bern, Basel, Freibnrg, Solothurn und andern Orten der Eidgenossenschaft, welche sich für den Grafen von der Cammer», den von Aix med ihre Frau Mutter verschrieben und verbürget haben, bitten sie bei dem Ilrtheil, welches die eidgenössischen („unsere") Nichter ans der llutermarch gegeben haben, zu handhaben und mit dem König von Frankreich ernstlich zu verhandeln, daß er die Grafen anhalte, diesem Urtheile stattznthun. Das hat man dem König zugeschrieben. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen und auf den nächsten Tag Instruction haben, was man weiter gegen den König vornehmen wolle, wenn inzwischen jene Ehrenleute nicht gelediget würden, i. Schultheiß Hug von Lucern bringt auftragsgemäß vor: Als vor einiger Zeit die eidgenössischen Knechte in den Dienst des Königs von Frankreich gezogen seien, haben die Hauptleute den Martin Jmhof von Uri zum obersten Hauptmann gewählt. Die von Lucern wollen es für jetzt hiebei bleiben lassen und haben nichts dagegen, weit» Jmhof in den Rüthen der Hauptlente den vordersten Sitz habe. Daneben aber beglauben die Obern des Gesandten, daß ihr Hauptmann und Fähnlein in Rüthen, „Thäten" und Schlachtordnungen den Vorgang und „Stand" haben sollen, wie das von Alters her gebraucht worden sei; andernfalls würden sie dieses nicht gelten lassen. Heimbringen, k.. Landammann Reding von Schweiz eröffnet laut Instruction, seilte Herren seien berichtet, wie der König von Frankreich die eidgenössischen Knechte in das Land Lützelburg und weiter als die Erbeinung zugebe, führe und brauche. Sie glauben daher, man sollte dem König oder den Hauptleuten schreiben, daß die Knechte nur gemäß der Erbeinung gebraucht Juni 1552. 673 werden sollen Wird beim Abgang von Instruction in den Abschied genommen. Der Burgermeister von Freiburg eröffnet laut Auftrag, die Hauptleute im Picmont und an andern Orten bezahlen dem gemeinen Mann weni er als einen vollen Sold, wobei die Leute nicht aushalten können; man sollte daher mit des Köniqs Anwälten und den Hauptleuten reden, sie sollen Bestallung geben und nehmen, daß sie dem gemeinen Knecht nicht weniger als einen Monatsold geben können. Wird heimgebracht. .... Es wird angebracht, wie einige Knechte gegen alle Verbote mit dem Schärtlin, Fugger uud andern Hanptleuten hinweggezogcn seien und andere noch wegziehen möchten; auch kommen einige ohne Paßport wieder heim; es frage sich, wie man sich mit diesen in Bezug auf die Strafen verhalten wolle. Heimbringen und Antwort auf den: nächsten Tag i» Ab dem letzten Tage ist heimgebracht worden, wenn einen: Ort gegen das andere etwas augelegen ffi m sali man uck gegenseitig solches in guter eidgenössischer Meinung anzeigen. Die Instructionen gehen NM, .»»NM., Wh»,.di- Www d°n L...ds.i-d,.> Wi,s ...» S.-gck nnd Ww O.. d°m andern u. leisten schuldig ist, als fromme Eidgenossen getreulich zu halten. Wurde eurem Ort über em anderes von unnützen liederlichen Leuten etwas zugetragen, so soll man solchem keinen Glauben schenken, sondern ie ein Ort dein andern das Vernommene treulich berichten und also tugendlich und freundlich miteinander Handel.:, wie es bei den Altvordern der Brauch war. «». Die Gesandten von Basel und Schaffbansen theilen mit, ihre Obern, die an den Grenzen liegen, werden weder Mühe noch Kosten scheuen, durch Kundschaften zu erfahren, was etwa für die Eidgenossen,chaft Schädliches sich zutrage, uud solches u r mV., .. 5a»s Delling von Schwpz eröffnet, die Wirthe un Algäu haben folgenden Brauch: "»6°" »"d 'w Smmm andern Säumer'ein Roß oder ...ehr gekauft habe, und die Verkäufer deu Wirtheu schuldig seien und aber nickt mebr iabren so sagen die Wirthe, das Roß sei diesen: oder jenen: gewesen, der sei ihnen schuldig, das Roß sei bei ihnen Übernacht gewesen, er, der neue Eigenthümer des Rostes, werde sie bezahlen. Wenn nun dieser entgegne er sei weder den Wirthen noch den: frühern Inhaber des Pferdes etwas schuldig, so nehmen die Wirtb/gleichwohl das betreffende Pferd mit Gewalt, führen es in den Stall und wollen es , ^ s,i- sj. g„ablt sind. Da dieses ihm und Andern schädlich sei, so bitte er, in seinen Kosten'"eim.:'Boten nach Innsbruck abzuordnen, un. diesen Brauch bei den Wirthen abzustellen. Bein: Mangel an Instruction wird die Sache in den Abschied genommen, q. D.e Gesandten von Zürich zeigen an Bürgermeister Haab und Vogt Freitag von Freiburg seieu von den Burgundern aufgefordert worden, sich mm König von Frankreich zu begebe.: und seien verritten, nachdem sie von, Landvogt zu Bade.: mit Cr^de..' uud Instruction in. Sinne des letzten Abschiedes versehen worden seien. Gleichzeitig fordern Gesandte aus der Kraffckaft Burgund Antwort in Betreff der beiden auf de... letzten Tag in den Abschied genommenen Artikel Es rgiebt sich um. aus den Instructionen: 1. Die Obern sind nicht der Meinung, daß die Erbeinnng sie vervstickte die Grafschaft Burgund vor Gewalt mit der Hand zu beschützen, sondern daß man ihr mit FürsckMen und Botschaften berathen und beholfen sein solle. Deßhalb hat mau unser.: Sendboten zugeschrieben, die Grafschaft bei». König auf die angezeigte Weise zu unterstützen, aber kerne Droh- oder Trotzworte zu aebrauckm 2 Da die Erbcinung mit den: Kaiser, den: die Grastchaft Burgund gehört, errichtet worden ist und derselbe eine Publicirung der Erbeinnng nicht verlangt, auch die Zeitverhältnisse eigener Art sind, c ... Nnbliciruna für unnöthig und will hiefür eine gelegenere Zeit abwarten. Das hat man dV-wV,,, M,. S»»d und «°»> Fr«w- Wi-d-rh-I....«, si- M... „,i. d,m Ks» ..... »,ch«..d->.> »»d k,m- Dr-Hw«..- S-br»»ch,»> di- G,s»..d,-„ m». B,.n 074 Juni 1552. die Meinung ihrer Obern aus ihrer Instruction, welche dahin geht: Auf die am frühern Tage erfolgte Werbung der Burgunder, zwei Boten für Publicirung der Erbeinung abzuordnen, und dieselben zu beauftragen, mit dem König in Betreff der Neutralität zu verhandeln, bleiben die von Bern bei ihrer früher zu Tagen gegebenen Antwort, daß sie keines von beiden Begehren bewilligen. Die diesfälligen Gründe seien folgende: 1. Als sich zwischen der Grafschaft und den savopischcn Landen derer von Bern wegen der Landmarch Span erhoben habe, haben die von Bern behufs freundlicher Beilegung der Sache zur Besichtigung einen Tag angeordnet und besucht und ihre Boten beaustragt, allen Fleiß anzuwenden den Zwist zu vereinbaren. Das aber habe an denen von Burgund gescheitert, die keine Vollmacht zu haben, sondern an den Kaiser gelangen zn müssen vorgaben, wodurch die Sache nun sechszehn Jahre aufgezogen worden sei. 2. Inzwischen haben die von Burgund Unterthanen von Bern, die im Vertrauen auf die Erbeinung in Burgund Korn gekauft haben, nicht nur das Korn, sondern auch Roß und Wagen weggenommen und Hinterhalten. 3. Als ein tlnterthan derer von Bern einen alten Marchstein gefunden und diesen angezeigt habe, haben die Burgunder jenen Angehörigen der Berner deßwegen gefangen genommen, in das Schloß Tönnen geführt und nachher darausgcsprengt und so ihn elendiglich ums Leben gebracht. Als dann die von Bern auf Anrufen von des Betreffenden Freunden, Weib und Kindern und wegen der auch ihnen angethanen Schmach wiederholt an das Parlament von Dole schrieben, sei keine Antwort erfolgt. 4. Als Unterthanen derer von Burgund Unterthanen derer von Bern auf dem Ihrigen gepfändet und ihnen mit Gewalt gewehrt haben, ihre Güter zu benützen, und man auch deßnahen nach Dole geschrieben habe, habe man wieder keinen Bescheid erlangt. 5. Es habe stch auch zugetragen, daß die von Bern Bauhölzer in ihren Wäldern für ihre Gebäude schlagen ließen, da die Amtleute der Burgunder zugefahren seien, die Hölzer in Verbot gelegt und diejenigen, welche sie geschlagen, gewaltthätig gepfändet und sonst mancherlei Frevel und Muthwillen verübt haben, so daß die von Bern etwas zur Sache thun müssen, was sie bisher um des Friedens nnd der Ruhe willen unterlassen haben. Es sollen daher die Burgunder denen von Bern vorab genugthun, namentlich in Betreff der Landmarch, dann werde man ihnen auf ihre Werbung gebührende Antwort geben, i. Die geistlichen und weltlichen Gerichtsherren im Thurgau erinnern, es sei dem Landvogt und dem Landschreiber zu Fraucnfeld befohlen worden, die Gerechtigkeiten und Freiheiten der Gerichtsherren aufzuschreiben, damit der Landvogt wisse, was ihm wegen der hohen, und die Gerichtsherren, was ihnen wegen der Niedern Gerichtsbarkeit zustehe. Es fei das nun geschehen. Da aber jetzt bedenkliche Zeitumstände walten und sich viel fremdes Volk um die Stadt Constanz herum befinde, so bitten sie, die iveitere Verhandlung hierüber bis auf den folgenden Tag zu verschieben. Es wird diesem Gesuche beigestimmt und soll jeder Bote auf dein folgenden Tag mit sachbezüglicher Instruction erscheinen. «. Hans Keller von Rheineck steht im Verdacht, dem Hans Altmann von Glarus zur Flucht aus dem Gefängniß verholfen zu haben, und ist deßwegen aus dem Lande gewichen. Es bittet nun seine Freundschaft, seine laiige Entfernung zu betrachten und sich mit derselben zu begnügen, zumal genannter Altmann ohne Hülfe des Keller entkommen sei. Daneben wird auch geredet, der alte Stadtknecht zu Nheineck, Bartli Kuhn, trage mehr Schuld an der betreffenden Entweichung als Hans Keller und sei deßwegen ebenfalls landräumig geworden. Das soll jeder Bote heimbringen und auf dem nächsten Tag instruirt sein, ob man den Keller begnadigen und ihm das Land wieder öffnen wolle, t. Die Voten von Zürich berichten über das init Ammann Vogler und dem Wirth zur Linden auf das am letzten Tage von den V Orten gestellte Verlangen aufgenommene Verhör. Vogler habe angegeben, als er bei der Linde gesessen sei, habe Einer von Will gesagt, wie eine Rede ausgehe, daß Einer gesagt haben solle (sia) Juni 1552. 675 die Boteil der V Orte, die wegen derer von Überlingen bei den Kriegsfürsten gewesen seien, sollen denen von Überlingen zugesagt haben, so daß, wenn diese .iberzogen würden, die VOrte ihnen Hülfe nnd Beistand leisten werden Der Wirth habe angegeben, er sei krank gewesen, ans- und eingegangen und habe auf die Rede nicht geachtet Daneben eröffnet Burgermeister Lavater, es sei Meister Jacob, der die betreffende Aeußernng gethan haben sollte, bei ihm als Amtmann erschienen und habe ihn. angezeigt, wie er von dem genannten Gerede gehört habe, er sei aber keineswegs geständig, die fragliche Aeußernng gethan zu haben. Da nnn Amman,, von Beroldingen, Ammann Dietrich nnd Andere „ine siner rede» halb wol erkennen", so sei das Begehren derer von Zürich („ir"), daß man der Sache nicht viel Gewicht beilegen möchte. Die V Orte nehmen dieses in den Abschied. Ein Gesandter der III Bünde eröffnet, sie haben vernommen, wie die Eidgenossen mit dem Kaiser und dem Statthalter zu Mailand in Betreff dieses Herzogthums einige Capitel und Artikel aufgerichtet haben. Da nun die aus den III Bünden und ihre Unterthanen viel in das Herzogthun. Mailand handeln und wandeln, auch einige für ihren Hausbrauch das Korn daselbst kaufen, so bitten die Obern des Gesandten freundlich, sie in die benannten Capi.el einzuschließen und ihnen eine beglaubigte Abschrist derselben zuzustellen, damit...an wisse, was sie enthalten. Nachdem man dieses der Botschaft des Kaisers und Don Fernands eröffnet hat, antwortet dieselbe, sie habe in Sache keinen Auftrag, .voll- aber an den Kaiser und den Statthalter von Mailand schreiben und auf dem nächsten Tag deren AntwM'berichten Es soll auch das Begehren der Eid- und Bundesgenossen aus den III Bünden jeder Bote heimbringcn und auf dem nächsten Tag zu antworten Gewalt haben, v. Gesandte von Mellingen erinnern an ihre auf der letzten Jahrrechnung vorgetragene Bitte, ihnen an ihre Brücke eine Steuer zu geben Dieses Gesuch sei damals in den Abschied genommen worden; sie wiederholen dasselbe. Es fällt bei... Abgang von Instruction in den Abschied; Antwort aus nächstem Tag. «. Der Schützenmeister von Vre»,garten 'zeigt an, wie sie mit großen Kosten ein neues Gesellen- und Schützenhaus gebaut haben und bittet jedes Ort um ein Fenster und Ehrcnwappc». Heimbringen; Antwort auf nächstem Tag. Der Gesandte des Kaisers und des Statthalters von Mailand eröffnet: I. Vor einiger Zeit habe der Kaiser geschrieben und jede». Ort eine diesfällige Abschrift mitgethe.lt; der Gesandte wünsche nun hierüber Antwort zu erhalten Es wird ihm erwiedert, ...an habe des Kaisers Schreiben verstanden und es bei den.selben gütlich bleiben lassen. Da der Kaiser in dem Schreiben keine Antwort gefordert habe, so habe man keine j ^ g Nachdem der Statthalter von Mailand berichtet worden sei, daß und wie be ondere Antwort ge.eri.gl. ^ ^ r < ^> ,>>>.. > di Cavitel ausgerichtet worden seien, sei er hierüber sehr erfreut geworden und habe d.e Cap.tel ganzen Herzog...... Mailand ausrufen und verkünden lassen, damit denselben nachgelebt werde. Er begehre nun, das- Re Eidgenossen auch ihren Amtsleuten dieses auftragen. Man antwortet .hu., die eidgenössischen Raths- boteu haben'ab den. letzten Tag ihren Landvögten nnd Amtleuten ennet den. Gebirg solches zugeschrieben. " Ob.vobl der Bote von Bern ohne Schuld der Obrigkeit oder des Kaisers Kriegsvolks ermordet worden sei ü' m,üle dock, der Statthalter von Mailand den Kindern dieses Läufers als ein Almosen 100 rheinische Gulden ausrichten Es wird diese Gabe freundlich verdankt unter Erbietung von Gegendienst. 4. Der Stattbalter bitte und begehre freundlich, vorzusorgen, daß in Betreff des Kaufens und Verkaufens weder List noch Betrug gebraucht werde, er habe diesfällige Maßregeln auch im Herzogthun. Mailand getroffen. D r Statthalter' habe auch denen zu Como befohlen, diejenigen, welche in Folge der Verbote des Kornkauss " r .. ,^-m freizulassen. Heimbringe... 5. Graf Michael von Greyerz erscheint und eröffne? .?Mr-MdeM,' wie Einige von Basel auf ihn „leisten" und auch seine Gläubiger („Schuldner") aus Juni 1552. andern Orten seine Güter angreifen und verganten wollen. Dadurch aber entstehen große Kosten. Er sei nun des Willens, seine Herrschaften und Güter selber zu verkaufen und seine Schulden zu bezahlen. Er bitte daher die von Lucern, Unterwalden, Zug und Basel zu vermögen, drei Monate Geduld zu haben, wodann er ihre Ausstände bezahlen wolle. Die übrigen Orte bitten nun die genannten vier Orte, daß sie in Betreff ihrer Obrigkeit die drei Monate, wenn möglich, gütlich zuwarten und auch besondere Personen, Bürger und Landleute, denen der Graf schuldig ist, hiezu vermögen wollen. «. Der Landvogt in den Freien Aemtern, Jost Krepsinger, des Raths von Lucern, macht die Anzeige, daß die Angehörigen seiner Vogtei einander unbilliger Weise herumziehen und um unbegründete Sachen appelliren, nur um einander aufziehen zu könneu; wenn er in ein Dorf komme und Gericht halten wolle, müsse er fast den ganzen Tag die Appellationen verhören und dann nichtsdestoweniger den Nichtern das Mahl bezahle»?, wodurch den Obern große Kosten erwachsei?, weßhalb man die Appellationen in Bescheidenheit beschränken sollte. Es wird nun verordnet: wer künftig ii? den Freie?? Aemtern vor de?? Landvogt appelliren will, der soll demselben vorab einen halbe?? Gulden erlegen; und wenn dann die Appellation auf einen? Gerichtstag behandelt wird und die Richter auch damit zu thun habe?? oder hiedurch versäumt werden, so sollen der oder diejenigen, welche appellirt haben, den? Landvogt und de?? Richter?? das Mahl bezahlen. Das soll übrigens jeder Bote heimbringen, ob man es so halte?? wolle. »«,. Der Abt zu Wettingen giebt seine Rechnung, die ordentlich und wohlgestellt ist, und läßt dabei vorstelle??: Nachdem den? Abt von Kreuzlingen, den? Commenthur von Tobel, den Aebten zu Rhema??, Fischingen und Muri und andern Gotteshäusern die Rechnung erlassen worden sei, so werde ihn? von Einigen verächtlicher Weise vorgehalten, er sei weniger als andere Prälaten. Nun aber habe er bisher ii? seinem Gotteshaus« ehrlich und redlich hausgehalten und sei Willens dieses ferner zu thun. Er bitte daher, ihn? die Rechnung ebenfalls zu erlassen. Er sei nichtsdestoweniger urbietig, jährlich seine Rechnung gehörig zu stellen und auf Verlange?? dieselbe zu jeder Zeit de?? Ober?? vorzulegen; auch mögen der Landvogt und die Amtleute zu Baden seine Haushaltung beobachte?? und nöthigbeglaubten Falls Bericht gebe??. Endlich erbiete er sich auch, den eidgenössischen Bote?? die bisher wegen der Rechnung gewohnte jährliche Verehrung auszurichten. Wird ii? den Abschied genommen um auf dein nächsten Tag darüber zu antworten. I»I». Zu Ende des Tages erscheint der kaiserliche Gesandte (ivieder) und meldet, es seien sechstausend Spanier zu Genua gelandet und habe?? zwei Tonnen Goldes mit sich gebracht. Sobald die Schiffe wieder hergestellt seien, werden diese ivieder nach Spanien fahren um noch mehr Spanier herauszubringen. In Neapel stehe?? die Sache?? g??t. vv. Die Freundschaft des Jacob W?)ß von Bade?? ersticht ihr behülflich zu sein, daß sie sich mit der Verwandtschaft des durch einen Todtschlag Umgebrachten vergleichen könnte. Man hat darauf an Schultheiß und Rath zu Bremgarten geschrieben, sie mögen des Entleibten Freundschaft anherbescheiden und sie vermögen, sich gütlich vertragen zu lassen. Schultheiß und Rath zu Bremgarten antworten, des Getödteten Bruder und seine Verwandten haben sich berathen und dann angezeigt, sie wollen bei dein Urtheil verbleiben. Man hat dann den Urtheilbrief verhört und darin verstanden, daß alle Kundschaften sagten: „eb er das thun, ee (eher) wellte er, daß der thäter ein ku ghpt hette"; ivorauf die von Baden ein Urtheil gesprochen haben, daß des Entleibten Bruder und Freundschaft den Thäter, Ivo sie ihn betreten können, keine Obrigkeit ausgenommen, vom Leben zum Tod bringen mögen. Man ninmit nun auf die dringende Bitte von des Thäters Freundschaft den Handel in den Abschied; die Boten sollen auf dem nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen. Es erscheinen der Abt von Mnri und Rudolf Stapfer, Burger zu Bremgarten, in einem Streit wegen einer Rechnung, die der alte Abt von Muri mit dein Stapfer Juni 1552. 677 verpflogen hat Nachdem man Klage und Antwort und auch ihre Rechnungen verhört hatte, .st befunden worden des Stapfers Rechenbuch sc. falsch und „nütsöllend", weil er die vordersten Blätter ausgeschnitten und die Rechnung (vom) 1541. Jahr zu hinterst gestellt hat, wo dieselbe gänzlich auf einmal und mit einer Jeder geschrieben steht Mit Rücksicht aber auf des Stapfers kleine Kinder hat mau die Rechnungen gegenseitig aufgehoben «v. Da keine drängenden Geschäfte vorhanden sind, so hat man keinen andern Tag angesetzt Welchem Ort etwas an die Hand stieße, das mag einen gemeinen Tag ausschreiben. «'5. Nechnungs- ablage der Vögte Es erhält jedes der acht Orte von den Landvögten und aus den Geleitsbüchsen: 'l Vom Landvogt im Nheinthal 78 Gl. - 2. Vom Landvogt im Thurgau 13 Gl. 7 Schl. 6 D., und vom Maleflz 60 Gl 4 Schl — 3- Vom Landvogt in, Sarganserland 136 K — 4. Vom Landvogt in den Freien Aemtern im Aargau 91 6, - 5. Vom Landvogt zu Baden 50 K. - 6. Vom Zins und der Steuer ^s.-...bosen 7 Kronen (Zürich: Sonnenkronen). - 7. Vom Hinterhof zu Baden 15 Kronen (Zürich wie oben) und von. Stadhof 2 Kronen 1 kr. 7 Schl. - 8. Aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 3 L. 18 Schl. - 9 Aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 19 Schl. - 10. Aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 4 K. 10 Schl. - 11 Aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 9 Ü. 7 Schl. - 12. Aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 8 L 6 Schl — 13- Aus der Geleitsbüchse zu Vilmeringen 18 Schl. — 14. Aus der Geleitsbüchse zu L kl sei. 2K — 15- Aus der Geleitsbüchse zu Baden 4 Sonne,.krönen, 21 kaiserliche oder neue Kronen, /portugalischer Ducaten 12 Batzen. KK. Der Graf von Greyerz bittet dringend um ein Empfehlungsschreiben an den König von Frankreich, daß dieser ihn, den Grafen, in seinem, des Königs, Kriegsdienst brauchen wolle- wo nicht, ihn doch in Betreff seiner ausstehenden Pension befriedige. Die Gesandten von Bern und Sol'othurn wollen aber ohne Vorwissen ihrer Obern in eine solche Fürschrift nicht eintreten; die von Basel Schaffhausen und Appenzell sind schon verritten; die Boten von Lucern, Uri. Schwyz, Unterwalden, K.n Glarus und Freiburg wollen dagegen ein freundliches unverfängliches Empfehlungsschreiben bewilligen, ^a^aber' der Graf glaubt, es wäre viel wirksamer, wenn das Schreiben von allen zwölf Orten ausgehen würde so sollen die von' Bern, Basel, Solothurn und Schaffhausen (sie) ....verzögert den. Landvogt zu Baden berichten ob sie ein solches freundliches Schreiben bewilligen wollen. I»I». Früher ist zu Tagen beschlossen worden jedes Ort soll den Seinen gebieten, daß jedermann mit Harnisch und Gewehr verfaßt und gerüstet sei und daß man diese Harnische und Gewehre allenthalben beschaue. Man vernimmt nun, daß dieses an einigen Orten noch nicht geschehen sei, und daß gerade die Reichsten und Vornehmsten fast keine Harnische haben. Es ist den Boten dieses sehr mißfällig und es wird daher neuerdings beschlossen, Celles Ort die Harnische noch nicht hat beschauen lassen, soll dieses beförderlich thun, und denjenigen, die mit Harnisch und Gewehr nicht verfaßt sinv, gebieten, daß derjenige, der sich für einen Mann schätze, sich mit Wehr und Harnisch versehe. U ^ie VIII Orte geben dem Landvogt in. Rheinthal, Hieronymus Knill, des Raths zu Appenzell, 1 > ^-'Weisungen- 1 Da der frühere Landvogt, Konrad Hässi von Glarus, berichtet, daß die zu Rheineck n^dnu Ratlchaus eine neue Rathsstube und Anderes gebaut haben, was den. Landvogt für seine Geschäfte beauem ist und damit viele Kosten gehabt haben, so soll ihnen der Landvogt im Namen der Orte 20 Gulden l - ck <> Dem Landschreiber zu Rheineck soll er befehlen, allen Hausrath und Hausplunder, der zum Eckstoß"und zur Vogtei Rheineck gehört, in Beisein des Landvogts in zwei gleichlautende Rödel zu verzeichnen, wovon einen der jeweilige Landvogt und einen der Landschreiber behalten soll, damit man weiß, was zun. Schloß und zur Vogtei gehöre und dieses stets da bleibe. 3. Da bisher diejenigen, welche die Strafen und Juni 1552. Bußen geleidet, in den Wirthshäusern große Kosten ausgetrieben haben, so soll der jetzige und jeder folgende Landvogt den Angebern und Leidern in seinein Haus zu essen und zu trinken geben, wie es auch Landvogt Hässi gethan hat, und die daherigen Kosten aufzeichnen und den Obern verrechnen. 4. Der Landvogt soll die Frau, welche den Vogt Dietbold mn die Ehe angesprochen hat, berufen und ihr anzeigen, wenn sie die Sache rechtlich austragen wolle, solle sie dieses beförderlich thun; wenn sie aber hievon abstehen würde, soll er den Vogt Dietbold anweisen, dein stattzuthun, was er versprochen habe. 5. Ein Pfaff zu Höchst hat in einer „Wynfüchtc" dein alten Landvogt, Konrad Hässi, einen Ning ab dein Finger gezogen, wodurch Hässi diesen Ning verloren hat. Dieser Pfaff hat sich seither anßerhalb (der Vogtei) befunden; wenn er aber wieder anherkommen sollte, soll der Landvogt ihn „zu recht enthalten" und vertrösten lassen, den Vogt Hässi zu entschädigen, oder ihm des Rechten zu sein. 6. Denen von Thal hat man von der Kirche bisher jährlich 10 Gulden verabfolgen lassen, um einen Schulmeister zu halten. Da sich nun beide Religionen über einen Schulmeister, der die Kinder im Gesang unterweisen würde, nicht vereinbaren können, so sollen sie in der Folge den Schulmeister, wenn sie einen solchen haben wollen, ans ihre Kosten unterhalten. Es siegelt den 8. Juli 1552 der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern. St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 201. I^Ii. Gesandte des Abts von St. Gallen, nämlich Heinrich Bircher, des Raths zu Lucern, des Abtes Hauptmann, und Leonhard Hensler, Kanzler, in Beisein vom Landvogt im Nhcinthal, Konrad Hässi von Glarus, eröffnen gegen Dietbold Kolb, alten Vogt zu Blatten: Derselbe habe vor einiger Zeit eine Dienstmagd gehabt und mit derselben ein Kind erzeugt, wodann ihm der Abt bei 10 Pfund Pfenning geboten habe, mit der benannten Person „zu kilchen und straß" zu gehen. Das habe Kolb übersehen, worauf ihm der Abt gemäß seiner Freiheit und Gerechtigkeit bei 20 Pfund Pfenning mit ber Betreffenden zum Opfer zu gehen geboten habe. Als Kolb auch hiergegen ungehorsam gewesen sei, haben ihn die Amtleute des Abts und der Landvogt im Nheinthal nach altem Brauch um die verfallene Buße rechtlich belangen wollen. Da habe Kolb dem Abt und dem Landvogt Recht vor die VIII Orte dargcschlagen. Der Abt bedauere dieses sehr; solches Rechtbieten gegen erfolgte Gebote und den Bezug der diesfalls verwirkten Buße würde bei dem gemeinen Mann allen Ungehorsam erzeugen, was dem Abt und den Eidgenossen unleidlich wäre. Der Abt bitte daher, den Dietbold zu weisen, den Geboten und Verboten des Abtes gehorsam zu sein und diesen und den Landvogt um die verfallene Buße zu befriedigen. Vogt Dietbold erwiedert: als ihm vom Abt bei 10 Pfund Pfenningen geboten worden sei, mit seiner Jungfrau, bei der er ein Kind bekommen habe, zum Opfer zu gehen, habe er dieses thun wollen, als sofort das zweite Gebot bei 20 Pfund Pfenningen erfolgt sei. Das bedauere er und meine begründet Recht vor die Eidgenossen geboten zu haben, da er doch Willens sei, mit der genannten Dienstmagd zum Opfer zu gehen. Nachdem man auch den Landvogt hierüber angehört hat, ist erkennt worden, Vogt Dietbold soll in den nächsten vierzehn Tagen mit genannter seiner „Ehefrau" zu Kirchen und Opfer gehen und bei seinem geschwornen Eid dem Abt und dem Landvogt, weil er des erstem Gebot übersehen hat, nach bisherigem Gebrauche vor den Vicarien (?) zu Recht stehen. Und weil Kolb dem Abt und Landvogt vor die Eidgenossen Recht geboten hat, wozu er nicht befugt war, soll er den Orten als rechte Strafe 10 Pfund Pfenning baar entrichten, und künftig von solchem Nechtbieten abstehen. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den 5. Juli 1552. St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 199. II. Es erscheint Hans Rudolf Fäsch, des Raths der Stadt Basel, im Namen und als bevollmächtigter Anwalt von Johann Angel (d'Annone?), des Kaufmanns, seines Schwagers, wohnhaft in und Burger der Juni 1552. 679 Stadt Basel, und eröffnet: Die Rathsboten der Eidgenossen haben auf verflossenen Tagleistungen wiederholt mit dem Sendboten des Königs von Frankreich, dein Herrn von Marche-Ferriere, geredet lind seien mündlich und schriftlich an den König gelangt und haben ihn gebeten, dem genannten Johann Angel, als einem Burger der Stadt Basel für den Pfeffer, den ihm des Königs Kriegsvolk auf dem Meere genommen habe, Entschädigung zu leisten was' aber bisher noch nicht geschehen sei. Der König habe aber den Rathsboten geschrieben, er gebe diesfalls seinem Gesandten, dem Herrn von Marche-Ferriere, Befehl zu antworten. Da nun der letztere jetzt hier sei so bitte er, Fäsch, freundlich, man möge von dein genannten Gesandten seine Antwort verlangen. Die Gesandten lassen dieses durch ihre verordneten Räthe thun, worauf der Anwalt des Königs eine schriftliche Antwort folgenden Inhaltes einlegt: In Betreff des dritten Punkts, anbelangend den aus dem Meere genommenen Pfeffer, von dem einige Italiener, die sich Burger von Basel nennen, behaupten, er gehöre ihnen habe man früher die Einwendungen des Königs vernommen. Er entgegne, es sei der betreffende Vorfall in aufrechten,, gutem Kriege geschehen, das fragliche Gut sei aus den Schiffen seiner Feinde genommen worden und habe kein anderes Zeichen als dasjenige der letzter» getragen. Beinebens bitte der König zu betrachten daß die betreffenden Kaufleute nicht eidgenössische („üwere") Burger seien, und die Freiheit der angerufenen Tractate nicht genießen, weil sie nicht aus der Eidgenossenschaft und nicht deutscher Zunge seien, wie das vierte Capitel der benannten Tractate es fordere. Der König bitte daher, die betreffenden Kaufleute zu «MM, IlM.' s°rd.»».g al'jBch-'., «-"» 'i- °l>.. d„z „ich, s° W °II. di. Wmz di, n.arch an die Hand nemme», die er inen anbütet von wegen sol.chs spaus nach gemelter tractate»". Nachdem man diese Antwort dem Hans Rudolf Fäsch eröffnet hat. entgegnet er, er habe dieselbe mcht erwartet, sondern geglaubt sein Schwager werde gütlich befriedigt werden. Da ihn. aber der König das Recht gemäß des Friedens und der Vereinung anbiete, so ersuche er die Boten, den Marchtag zu bestimmen und ihn dem König oder seinen Sendboten zu verkünden. Die Gesandte» setzen .um einen Rechtstag auf den 9. October an in der Meinung daß wenn der König sich inzwischen mit Johann Angel nicht gütlich vereinbaren sollte, der Köllig auf genannten Tag seine Nichter und Zusätzer nach Peterlingen sende., solle, wo die Nichter und "usätzer der Eidgenossen auch erscheinen werden. Wiirde der König dem nicht entsprechen, so würden nichts destoiveniger gemäß der Tractate die Richter der Eidgenossen auf des Klägers Anrufen das Urtheil erlassen. Alles das ist de». Herrn von Marche-Ferriere zugeschrieben und berichtet worden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, A.nbros Jmhos, .es R ^ No. SS2. Die Spur alM'saUenon Siegels ist vorhanden. Vgr den Boten der VII im Thurgau regierenden Orte» eröffnet Laurenz Koch, als Abgeordneter m.d Rath der Stadt Fraueufeld, gegen Rülaus Bollwpler, Hauptmann zu Consta..; und Bürgermeister und Rath daselbst Folgendes: Jacob Wpstler, Burger zu Consta..;, habe zu Frauenfeld eine Ehefrau aenommen die sich m.it ihn. mit Leib und Gut nach Konstanz begeben habe. Die von Frauenfcld beglaubeu nun von dem Vermögen der benannten Frau sei der Abzug zu entrichten, weil die von Constanz in gleicher Wesse den Abzug von der Frau des Schultheiß Werlis Sohn und Andern genommen haben. Die Gegenpartei nntll mte. du.Ä. .sKeronmnus Hemmst: Die von Constanz verlangen be. den alten Brauche» zu bleiben, und habe., bisher weder von Schultheiß Werlis Sohusfrau, noch von Andern, die mit ihrem eigene,. Gut von ^ ^ g-tnaen' wenn aber später jemand in Constanz etwas geerbt habe und dasselbe » eintteten lassen wollen, so .volle., die von Constanz es ebenso halten. D.e Boten der VII Orte erkennen: 680 Juni 1552, Da die von Constanz sich erbieten, bei dein alten Brauche zu bleiben, so sollen die von Frauenfeld den Jacob Wyßler mit dem Gut seiner Ehefrau ohne Abzug fürfahren lassen und bei dem alten Gebrauche ebenfalls verbleiben. Wenn aber die von Constanz in der Folge gegen die von Franenfeld diesfalls Neuerungen vornehmen sollten, so mögen letztere das zu Tagen den Nathsboten ihrer Obern anzeigen, die dann iveiter bedenken werden, wie denen von Constanz zu antworten sei. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ainbros Jmhof, des Raths zu Bern, auf den 5. Juli (Dienstag nach St. Ulrich) 1552. St, e,, Zürich: A. Constanz «5°»'»,. i»i». In den Freien Aemtern giebt es Priester und geistliche Personen, welche, wenn sie den Leute» etwas schuldig sind und die Landvögte ihnen die Schulden zu bezahlen gebieten, beglanben, die Landvögte haben ihnen, als Geistlichen, nichts zu befehlen und wollen die Leute dann nicht bezahlen. Es wird daher erkennt und dem dortigen Landvogt befohlen, wen» Priester oder andere geistliche Personen Biederleuten etwas schuldig sind oder sonst mit ihnen in weltlichen Sachen zu thun und zu handeln haben, so mag und soll jeder Landvogt ihnen Gebote und Verbote anlegen; würden sie dieselben mißachten, so mag er sie hierum gefangen nehmen und in den Thurm legen und darin behalten, bis sie den betreffenden Geboten und Verboten nachkommen. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambras Jmhof, den 5. Juli (Dienstag nach St. Ulrich) 1552. St. A. Zürich: Frei-Aemter Urbar von 1634, k. 303. Einen ersten Theil zu diesem Artikel bildet 5? unseres Textes. ««. Vor den Boten der VII im Thurgan regierenden Orte erscheinen in Appellation als Anwälte des Abts Kaspar von St. Blasien auf dem Schwarzwald Jacob Keller, Großkellcr zu St. Blasien, Christoph Waldkirch, Bürger zu Schaffhausen, Obervogt der Herrschaft Blnmeneck, und der Schreiber des Abts, gegen Jacob Locher von Weinfelden, Anwalt des Hans Jacob von Liebenfels, Lanz genannt, in folgender Angelegenheit: Lanz hat sich geweigert, den von ihm und seinein Vater jährlich dem Kloster St. Blasien ab dem Hof zu Kugelshofen geleisteten Zins von 3 Pfund Haller und Pfund Wachs des Fernern zu entrichten, und gefordert, der Abt solle mit Brief und Siegel nachweisen, von woher dieser Zins komme und ans was er stehe. Der Abt habe daher suchen lassen und einen unversehrten besiegelten Pergamentbrief gefunden, demgemäß der Hof Kugclshofen um 65 Pfund Constanzer Pfenning, „bis um widernmlegung sömlichs geltz", verpfändet sei. Dem Hauptgnt nach sollen daher 3 Pfund Pfenning und '/u Pfund Wachs gezinset werden, und der Abt es nicht zu entgelten haben, wenn in dem Briefe der Zins nicht genannt werde. Jacob von Liebenfels entgegnet, laut vorhandenen Quittungen haben sein Vater und er seit vielen Jahren nur 3 Pfund Haller und Pfund Wachs gezinset; da der vorgelegte Brief von einem Zins nichts rede, sondern nur von einer Pfandschaft, so glaube er, es sei das ein alter verlegener vernichtigter Brief. Dieser Span ist dann vor dem nieder» Gericht, auch vor dem Landgericht und vor dem Landvogt zu Franenfeld gerechtfertigt worden; von dem letztern aber ein Urtheil gegen den Abt von St. Blasien ergangen, über das der Abt sich beschwert und daher die Appellation an die Orte ergriffen habe. Die Boten der VII Orte erkennen: Da Hans Jacob von und zu Liebenfels und sein seliger Vater dem Abt zu St. Blasien und dessen Amtleuten immer nur 3 Pfund Haller und V- Pfnnd Wachs gezinset haben, so soll es hierbei sein Verbleiben haben. Die versessenen (verfallenen?) Zinse sollen allsgerichtet werden. In Betreff des Briefes wegen der Pfandschaft des Hofes Kugelshofen werden für den Fall, daß die Parteien nicht gütlich abkommen sollten, beiden ihre Rechte vorbehalten. Es siegelt im Name» der VII Orte der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den 6. Juli 1552. K, A. Aargau: Urkunde auf Papier mit zerstörtem Siegel, Regest bei Hub er: Regesten von lllingnau und Wislikofcn, S. so, l»I». Ein Gesandter derer von St. Gallen, nämlich Lienhard Girtanner, eröffnet nach Erbietung freundlichen Grußes: 1. Die Kallfleute gemeiner Eidgenossenschaft, die ihr Gewerbe zu Lyon und in Frankreich Zum 1S5S. 681 haben beklagen sich sehr über die Neuerung von Zöllen, die für ihre Maaren, die sie nach und von Lyon führen gefordert werden. Die Eidgenossen haben diesfalls dem König schon wiederholt geschrieben und auch durch Seckelmeister Tillier ihn mündlich angesucht, die Zoller und Amtleute zu Lyon anzuhalten, die eidgenössischen Kaufleute wie von Altem her bleiben zu lassen, und ihnen Brief und Siegel, wie es sein Vater gethan habe aufrichten zu lassen, um solche den betreffenden Amtleuten vorzuweisen und die Obern der Orte diesfalls nicht immer bemühen zu müssen; das aber sei bisher nicht geschehen. Der Gesandte zeigt dann schriftlich wie der Zoll früher gewesen sei, gegen den sich die Kauflcute nicht sperren, ebenso, welche Neuerungen ihnen aufgelegt worden seien. Da dieses die Kaufleute der ganzen Eidgenossenschast betreffe, so bitten die von St Gallen daß man ernstlich au den König schreibe und ihn bitte, seine Amtleute und Zoller zu Lyon zu verhalten tüe eidgenössischen („unser") Kaufleute und deren Bürgen mit solchen Zollsneuerungen ruhig zu lassen und diesfalls Brief und Siegel zu gebe», damit der König und die Eidgenossen mit dieser Angelegenheit nicht immer bemüht werden. Da man von Seckelmeister Tillier verstanden hat, der König begehre den Freiheitsbrief seines Vaters zu besehen, in der Meinung, denselben zu bessern und nicht zu schwache» dieser Brief aber auf diesem Tage nicht vorliegt, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen -^ie von Freiburg und Solothurn sollen nachsuchen, ob dieser Brief nicht bei ihnen liege; finden sie ihn so sollet sie ihn auf dem nächsten Tag vorweisen, an dem jeder Bote in der Sache zu handeln Auftrag haben solle 2 Der Bote verdankt, daß die Eidgenossen auf „verschiner" Tagleistung an Markgraf Albrecht, den jüngern geschrieben haben, weil einigen Bürgern und Kaufleuten das Ihrige entwehrt und niedergelegt worden ist-'man sei Willens, dieses zu vergelten. Der genannte Markgraf Albrccht habe sich mit den betreffenden' Burgern vereinbart, sie wegen der niedergelegten Güter auf bestimmte Ziele zu bezahlen. Da aber hierüber einige Monate verflossen seien, so bitten sie, an den Markgrafen Albrecht freundlich zu schreibe», daß er die Kausleute „um die vervalluen zil" ausrichte und bezahle. Die Boten bewilligen diese Fürschrift an d.n Markaraien Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den 6. Juli 1552. ÜN ven HmltZt.UscU. I ^ Stadtarchiv St. Gallen: Trucke XXII, 15 (Original). Verwendung für Entfernung von vermeinten Truppenanhäufuugen in der Nähe des Thurgaus; »-I- 'Mahnung ait die Vogteien und Zugewandten au der Grenze betreffend Kriegsgefahr; siehe Note. ««'Verhandlung in Betreff der Vögte zu Klingnau und Kaiserstuhl; siehe Note, tt Mittheilung an Herzog Christoph von Würtemberg wegen des Anstandes mit Notweil; siehe Note. u,i. Verhandlung der im Thurgau regierenden VII Orte betreffend den Ammann zu Ermatingen und ^uboltuMN. fleh^ ^ Ermordung von Wolf Ritter und Kaspar Heidelin von Basel; siehe Note. Verha.tdlung betreffend Ulrich Bötschi von Wuppnau; siehe Note, xx. Verhandlung evangelischer Städte in Betreff des von Magdeburg gestellten Gesuches um Geldanleihen, ^ ^stichelt Gesandten, Vortrag eines französischen Gesandten, Verhandlung der S.-id.° »' B.tt« d.r Pwi-stm».., i» sich. R°.., Kürchcr Exemplar fehlen i-n», t, V? im Berner i-iu, P, in <. die Berner Instruction, _ <,1 Pfund. 6. Rechnung mit Konrnd Hässi, des Raths zu Glarus, als Vogt im Nheinthal. Einnahmen: 935 Gulden 25 Schilling 11 Pfenning. Ausgaben: 269 Gulden 5 Schilling 1 Pfenning. Nest 658 Gulden 15 Schilling 10 Pfenning (sie). Trifft jedem Ort 82 Gulden 6^ Schilling. 4. Rechnung mit Kaspar Jmhof, Landammann zu Uri, ini Namen feines (?Stief-)Bruders, Jost Schmid, als Landvogt im Thurgau. Einnahmen von den hohen Gerichten: 1188 Gulden 9 Schilling. Ausgaben: 585 Gulden. Rest 606 Gulden „minder 9 Pfenning". Gehört jedem Ort 60 Gulden 4 Schilling. Einnahme von den Niedern Gerichten 249 Gulden 7 Schilling. Ausgaben: 45 Gulden 2 Schilling 6 Denar. Nest 204 Gulden 4 Schilling 9 Denar. Davon werden dem Plattner (Blattner) zu Frauenfeld geliehen 70Sonnenkronen, machen 109Gulden 10 Schilling; die soll er auf nächste Pfingsten wieder erlegen, nebst gebührendem Zins laut dem Schuldbrief. Nest 94 Gulden 9 Schilling 9 Denar. Gebührt jedem der VII Orte 13 Gulden. 5. Rechnung mit Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, als Landvogt zu Baden. Einnahmen: 1318 Pfund 16 Schilling 8 Haller. Ausgaben 8 64 Pfund. Rest 454 Pfund 8 Schilling 8 Haller. Gebührt jedem Ort 56 Pfund 10 Schilling. 6. Aus der Geleitsbüchse zu Baden wurde ausgegeben: 2'/e Pfund den Schützen zu Klinguau; 10 Pfund den Schützen zu Baden; 4 (verschmiert) Pfund den Stadtkncchten; 14 Pfund dem Untervogt Jahrlohn und Besserung; 34 Pfund den beiden Gleitern und ihren Weibern; 20 Pfund dein Landschreiber; 6 Pfund seinem Substitute»! 5 Pfund der Stubenfrau! 4 Pfund den Priestern und Sigerist; 4 Pfund dem Zoller; 4 Pfund dem Schwert; 6 Pfund der Frau beim obern Thor, welche die Wortzeichen einnimmt; 2 Pfund „Kropfschribcr"; 2 Pfund dem Trompeter; 2 Pfund dem Hans Meyer; 1 Pfund 4 Schilling um die Seckli; 20 Pfund den armen Leuten von Nohrdorf, welche verbrannt find; 9 Pfund 12 Schilling Läuferlohn und für Wein. Antheil jedes Orts vom Nest wie im Abschiedtext. 7. Aus den übrigen Gcleitsbüchscn werden den Geleitern gegeben: Zu Coblenz 2 Pfund, zu Zurzach 1 Pfund, zu Mellingen 10 Pfund, zu Bremgarten 6 Pfund, zu Vilmergen 2 Pfund, zu Lunkhofen 2 Pfund, zu Klingnau 2 Pfund. Antheil der Orte wie im Abschiedtext, nur bei Bremgarten heißt es 9 Pfund 12 Schilling. 8. Vom Stadhof und Schindcrshof wie im Abschicdtext. Die Steuer von Dießenhofen ist hier nicht verzeichnet. Anstatt dieses Art. haben der Freiburger und Solothurner Abschied einfach die Notiz: Der Landvogt im Thurgau habe jedem Ort wegen der hohen Gerichte 60 Gulden und 4 Schilling gegeben. Das Appenzeller Exemplar hat wie gewohnt nur das Rheinthaler Resultat, für jedes Ort 78 Gulden. Zu Basel willigt mit Schreiben vom 18. Juli 1552 an den Landvogt zu Baden in den Erlaß des verlangten Schreibens ein. K. A. Basel: MWo-nbu-h issi—ss, s. res. Zu qq. 1552, 14. Juli, Constanz. Niklaus Bollwyler an die auf dem Tag der Jahrrechnung zu Baden versammelten Boten der XIII Orte der Eidgenossenschaft. Antwort auf ihren Brief vom 6. Juli. Gleich nach Empfang desselben habe er sich zu Georg (?), Grafen von Montfort, derzeit Conimissar über die vom Kaiser angenommenen Kricgsleute daselbst begeben und haben sich dann beide an der Hand des genannten Schreibens über den Stand der Dinge erkundigt. Sie haben aber „gar kam anzal sonder gar wenig" befunden; hätte sich eine Anzahl gezeigt, so hätten sie, gemäß dem Begehren der Eidgenossen, dieselbe sofort wieder heimzuziehen angewiesen; wo sie nämlich der Eidgenossenschaft guten freundlichen Willen und nachbarlichen Dienst erweisen können, seien sie hiczu stets geneigt. St. A. Zürich: Act-» Constanz. Zu »». 1552, 10. Juli. Die Gesandten von Zürich berichten au ihre Ober» unter Anderin: Gemeine Eidgenossen habeil den Landvögten im Thurgau, Rheinthal und Sargans, auch dem Abt von St. Gallen, als den Anstößen, schriftlich und mündlich mit Ernst befohlen, die Unterthaueu daheim zu behalten, sich des Krieges nichts anzunehmen, und nach Erfordernis) gute Obsorge zu halten. St.«.Zürich: A.Fra»lr-ich. Juni 1552. 6K5 Zu «8. Eine Instruction des Bischofs von Constanz für Bernhard Segesser zu Kaiserstuhl und MilbA... von Bcrnhausen zu Güttingen für eine Sendung an die acht alten Orte von, 16. September 155^. I eingeleitet wie folgt: Auf dem jüngst gehaltenen Tag der Jahrrechnung zu Baden, nämlich am 0 ^nli""s' von den VIII Orten ei» Schreiben an den Bischof ausgegangen, welches er erst am 11 dieses Monat" zu Mersburg erhalten habe. Aus demselben habe er vernommen, wie sie seinen Vögten zu Kaiscrstubl d Klinanau einen Eid zu schwören zumutken. Dieses Kaken sieb b!,> .r... l ^ A ""b Kl.ngnau einen Eid zu schwöre» zumuthcn. Dieses haben sich die benannten Vögte ohne Auftraa de. R'l^ r. zu thun geweigert. Da jenes aber bei den jetzigen besorglichen Zeitläufen am Platze und den ?? Bischofs unschädlich sei. so bitten die Orte den Bischof, er wolle den benannten Vögten befeblen ,,»b > r er auf „jetziger" Tagleistung den betreffenden Eid zu schwören. Zulassen, St. A. Zürich: Acten Bischos Constanz. — L. A. Schwyz: Acten Constanz, I 1552 24 Juli. Tübingen. Christoph. Herzog zu Würtemberg, an die Sendboten gemeiner iib !s . iekt -u Baden versammelt. Sie haben ihm abermals in Betreff seiner Ansprache an Nottveil geschrieben.' In Gemäßheit der bisherigen Verhandlunge» sende er das Coneept eures Compromisses. ..an denen von Rotwcil beförderlich zusenden möge, m.t dem Verlange», daß ste jemand von ihnen - ^^7 st,.a..st Abends nach Oberndorf am Neckar senden sollen, um diese» Compronuß vollständig und ?"s' N ansrurick cn Zuin gleiche» Zwecke werde der Herzog einige Räthe dahin abordne». besiegelt aufzurichten. » 7 St. A. Zürich: Acten Würtemberg. sbbnwbl keine ausdrückliche Andeutung für die bezügliche Thätigkcit der Eidgenossen auf diesem Tag . c .vbliobt sick, dock die Sache an den Abschied vom 31. Mar 1552 v an; inzwischen mochte die verlanckc Anllvott von Notweil eingehen, deren Mittheilung seitens gemeiner Eidgenossen an den Herzog wohl nur auf diesem Tag erfolgen konnte. 1552 3 September. Ambros Jnihof, Landvogt, und Kaspar Bodmcr, Landschreiber zu c» c. tAn Anwalt von Ermatingen und Triboltingen, Ueberbringer dieses Schreibens, sei zu Baden, an Z )- eröffnet, wie der Bischof von Constanz, als Herr der Reichenau, den beiden ihnen gekommen ^ ^er als Ammann gegeben habe, was der auf der letzten Jahrrechnung k"?"t". tsrknnnticktz der Eidgenossen zuwider sei; er sei daher vor denen von Zürich erschienen, die ihn vor 5 « m.ttc,' ..nck Baden gewiesen haben, um daselbst einen Auszug des betreffenden Abschiedes zu enthebe», die Brlcfsll ) ^ der Eidgenossen erkennt haben, es solle bei dem Abschied, so auf j-M-? T«skll.i.«s I-i, °°>«°": w-il S-- M.-.i dm d-idm s°m-i«wc m.ch d-m M» -wi w:d Hmfli S».-- swl -u «,-m s--°d« -« D.«» h-bm ^rvy ^uti beloblen. ivcnn er berdcu Parteien den Abschied eroffne, so soll er dann m Ms /?', der Anwälte beider Gemeinden dem Gesandten des Herrn von Constanz anzeigen, die Meinung Abwesenheit . betreffenden Gemeinden einen andern Ammann geben. Das habe der Landschrciber der Boten ^ der Au habe darauf erwiedcrt, der Bischof werde den Jörg Marti mit einem dann gethan ^ ^ aus angezeigten Umständen dieser Artikel nicht in den Abschied gekommen bessern Amt wieder vor die von Zürich, gewärtigend, ob ihnen gcsällrg sei, auch diesen Punkt m!°c?V"i.«..>neben oder ob man bis zur nächsten Taglcistung warten wolle, oder ob der betreffende dem Abschied WM ^ ^ ,^,r ^ ,an beiden Gemeinden Auftrag habe. Gesandte von Ort zu Ort lehren ^ ^ ^ Zn vergleichen ist der Abschied von. 21.Oet°ber 1552 Art. t. 1552 8 August. Basel an Ambros Jmhof. Landvogt zu Bade». In letzter Zeit, alsZder .. - tiaaenau gelegen, sei Wolf Ritter von Michelfeldcn, ei» Angehöriger derer von König von Kran re ) s ' > bei sich hatte, von denen über 20» Kronen dem Gotthard Rhchmuth, Basel, der u er - ermordet und beraubt worden. Man habe nun erfahren, daß dieses von Burgern ^Whgersheim/Kun Thun, genannt, geschehen sei (der Vorfall wird in. Detail beschrieben). Das Dorf 686 Zum 1552, Wygershcim gehöre dem Bischof von Strasburg, weßhalb mit demselben die beiliegend copirten Missiven gewechselt worden seien. Man habe auch erfahren, daß ein anderer Burger von Basel, Kaspar Heidelin, der in der französischen Garde war, aber sich wegen eines Uebelbesindens heimbegebe» wollte, und noch Einer von Basel, dessen Name man nicht kenne, im Hagenauer Forst durch einige Bauern ermordet und ihm sein hübscher „Schwyzerdolch" und sein Geld genommen worden sei. Graf Philipp von Hanau soll diesfalls einige Personen in Gefangenschaft halten. Da nun genreinen Eidgenossen gefallen habe, über die ermähnten Vorfalle sich zu erkundigen, und zu erkennen, wenn die von Basel von den Eidgenossen sachbezügliche Empfehlungen nöthig hätten, sollen sie dem Landvogt über die Vorfälle Bericht geben, der dann mit dem Landschreiber solche Fürschriften zu verfertigen habe, so habe man dem Landvogt diesen Bericht zugehen lassen wollen. Da der Bischof schreibe, daß er das Dorf Wygersheim mit dein Grafen Engelhard von Leiningen in ungetheiltem Besitz habe, so bitte man de» Landvogt, betreffend den Wolf Ritter an den Bischof und diesen Grafen, und betreffend den Kaspar Heidelin und seinen Mitgesellen an den Grafen zu Hanau ernstlich zu schreiben, daß die Thäter bestraft und das geraubte Gut wieder erstattet werde, und hievon denen von Basel Abschriften zu übersenden. K. A. Vasen Missw-nbuch 1550-52, S. roz. Zu vv^v. 1555, 2. Mai. Der Landvogt im Thurgau, Martin Degen von Schwpz, schreibt an Zürich auf einen von dort erhaltenen bezüglichen Brief vom 26. April eine weitläufige Antwort. Aus dem neunthalbe enggeschriebene Folioseiten haltenden Schreiben glauben wir für unfern Zweck auszüglich uur Folgendes mittheilen zu sollen. Ulrich Bötschi von Wuppnau, Jacob Ritzin von Hopsgerbuwhl (?) und Hans Trunger von Hoßrugg (Hosenruck?) im Thurgau habeu seit Jahren wegen ehrverletzlichen Worten sich rechtlich verfolgt. Bötschi erhielt von den VII Orten ab einem nicht näher benannten Tage eine», ebenfalls nicht näher bezeichneten, Abschied und eine Fürschrift. Der Landvogt, namentlich in der Meinung, Bötschi werde zu günstig beurtheilt, macht sich nun zur Aufgabe, das Verhältniß unter den Parteien auseinander zu setzen und führt unter Auderm an: Auf der letzten („ferndrigen") Jahrrechnung habe Bötschi angeführt, das, was er dein Landvogt vorgegeben habe, dazu sei er Eides wegen verpflichtet gewesen. Der Landvogt könne nun nicht finden, daß Bötschi ihm geschworen habe oder sonst verpflichtet sei, ihm oder seinen Knechten nachzulaufen. — Weiteres ist über die damalige Verhandlung uns nichts bekannt geworden. St. si. Zürich: A. Thurgau. Zu xx. 1552, 4. August. Bern an Zürich. (Nach Erledigung eines andern Punkts). Was das Schreiben derer von Zürich wegen Magdeburg anbelange, so habe man die Boten derer von Bern, die auf der Jahrrechnung zu Baden gewesen seien, diesfalls verhört und die früher deßwegen ergangene» Schriften und eine Copie der Antwort derer von Schaffhausen geprüft und lasse letztere sich gefallen, weßhalb die von Zürich diese Antwort an die von Magdeburg mögen abgehen lassen. Doch soll man derselben beifügen, wen» mittlerweile die Kriegsläufe gestillt und die Zeit in Betreff der Theurung sich gebessert habe, so wolle mau der Bitte derer von Magdeburg gedenken und nach Gelegenheit sich freundlich und christlich gegen sie beweisen. Wenn denen von Zürich und Schaffhausen dieser Zusatz gefällig sei, so mögen die von Zürich in dieser Weise im Namen aller drei Städte hinschreiben. St. A. Zürich: A. Magdeburg. Magdeburg bewarb sich seit dem 9. Deeember 1551 durch Briefe und einen Gesandten bei den evangelischen Städten um eiu Geldanleihen oder um eine Steuer an den durch die lange Belagerung erfolgten Schaden; St. A. Zürich: A. Magdeburg; K. A. Schaffhausen: Eorrespondenzen. Dem Datum unseres Abschiedes vorgreifend und über ihn herausholend führen wir diesbezüglich Folgendes an: 1. 1552, 28. Januar. Vor dem Rathe zu Bern verrichtet ein Bote von Madenburg (sie) den Gruß seiner Obern, läßt seine Credenz verlesen und eröffnet, wie seine Herren nun lange Zeit Kriegsvolk und Roth erlitten haben und bittet, ihnen Geld vorschießen zu wollen. Er wird abgefertigt, wie ihn die zu Basel abgefertigt haben. Daneben soll man ihn von dem Wirth lösen und seinem Diener vier Kronen „um die Handlung" (geben?). St' A. Bern: Rathsbuch No. Sl9 und SSO, erste Abtheilung, S. rss. Juli 1552. 687 2. 1552. (27. August). Vor dem Rathe zu Ben. erscheint ein Bote von Magdeburg, verrichtet den gewohnten Gruß, läßt seine Crcdcnz verlesen und erörtert, wie die Stadt Magdeburg nun seit langer Zeit großen Schaden gelitten habe, und begehrt, man möge dieses gnädig bedenken, und ihr hiefür etwas schenken. Die Sache wird vor die Burger gewiesen. (28. August). Vor Rüth und Burger hat der Bote von Magdeburg nach Verhörung seiner Crcdenz den Vortrag anders als gestern gcthan; er bewirbt sich nämlich Wie im ersten (einem frühern?) Male ..... Leihuug einer Summe Gelds. Es wird beschlossen, ihm 100 Kronen zu Händen der beschädigten Burger zu geben und ihn von der Herberg zu löseu. Nach Zürich wird deßhalb geschrieben wie im Missivenbuch. s«. si. B-rn- R-mMn-h N->. ssi, s. 2» und »os. 3. 1552, 28. August. Rath und Burger von Bern an Zürich. Heute sei der Gesandte der Stadt Magdeburg, der im letzten Winter um St. Nikolai die vier evangelischen Städte um Lcihung und „Fürsatz" einer Summe Geldes angegangen habe, vor denen von Bern erschienen und habe nach Vorlage der Credenz und anderer Schriften dringend gebeten, man möge aus christlichem Mitleiden den armen beschädigten Burgern eine „Verehrung" machen, nämlich 200 Goldkronen. Da man verstanden habe, daß er sich auch nach Zürich begeben wolle, so habe man dieses in freundlicher Meinung denen von Zürich berichten wollen, sie bittend, es nicht übel zu nehmen, daß die von Bern wegen „obgcmelter" Ursachen und im Hinblick auf die Vergleichung mit denen von Zürich und Schaffhauscn um soviel „abgetreten" sind. St. A. Bern: Deutsch Misswcnbuch so. S. so. Die in unscrm Abschied vorgemerkte Verhandlung zu Baden könnte möglicher Weise auch eine Verhandlung zwischen den Gesandten von Bern und dem von Magdeburg sein. Zu 1552. 5. Juli. Baden. Die Gesandten von Zürich an Zürich. (Folgen zuerst andere Mittheilungen). Sonst ivisse man nichts Neues zu melden, als daß man wegen des Thurgaus vieles zu thun habe (Abschiedtext), auch daß des Papstes Botschaft Urlaub genommen habe und wieder heiin wolle, und daß der König in seinem Vortrag und ein Burgunder in seinem Begehren verhört und abgefertigt worden seien (Burgund im Abschiedtext). In Betreff der Gläubigen in Frankreich haben die Boten von Bern gar nicht bewilligen wollen, etwas dem Herrn Haab zuzuschreiben, worüber man sich verwundert habe! doch habe man es gewähren müssen und haben dann Basel. Schaffhansen und Zürich an Haab gemeldet was er dcßnahen mit dem König verhandeln solle. e>. Zürich: «e.en T°„, 227. SlHlv1)Z. 1552, 4. Juli (St. Ulrichs Tag). Verhandlung zwischen der Landsge.neinde von Sch.vyz „,,d Gesandten von Ol. mal den Wir beziehen uns auf folgende Missive: wS5ST «ZLÄKA s SZ 2! Man halte d.cse» für unnöthig; wohin die eidgenössischen Knechte jetzt ziehe» das gebe di Erb" an. Ueberhin haben sie auf letzten St. Ulrichs Tag eine vollkommene Lands^ eine ehrsame Botschaft derer von Obwnlden erschienen sei und wo in gleicher Weise aeredet ! Z e das genannte Schreiben enthalte. Die Landleute haben aber ^ w.e M der Meinung, daß ...an den Boten, der jetzt zu Baden auf der Jah"chnm.g sti bwu ttaae.7'ot^"'d"' Sache zu verhandel.,! was geschehen sei und wobei es die von Schwyz ihrerseits bleiben lassen, ....chmehr' als d-escs von einem großer,. Gewalt, als man heute versammelt habe, erkennt worden ei Aull? ck , man ...cht was d-esfalls zu Baden verabschiedet werde, und würde es sich Übel machen, wenn hie. Eü s und von den Boten zu Bade» ein Anderes erkennt würde ^ ^ weern: Acten Frankreich. Man sehe auch den Abschied vom 11. Juli 1552. 688 Juli 1552. 22». Kngeköerg. 1552, 4. Juli (St. Ulrichs Tag). Landesarcliiv Scliwyz: Abschiede. Gesandte: Luccrn. Niklaus von Meggen, Panuerherr und alt-Schultheiß. Schwyz. Jost Ulrich, Landsfähurich und des Raths. Obwalden. Vogt Sebastian Omlin, des Raths. Nidwaldeu. Balthasar Vonmatt, des Raths. ». Vor den Gesandten, in Beiwesen von Hans Lnssi von Unterwalde», derzeit Vogt zu Engelberg, und einiger von den Thalleuten giebt Abt Bernhard (Ernst) aufrechte, ehrliche und vollkommene Rechnung, an welcher die genannten Herren und Kastcnvögte Vergnügen und Wohlgefallen haben und dem Abt seinen Fleiß, Mühe und Arbeit freundlich verdanken. Die Einnahmen des Abts an Zinsen, Zehnten, Gülten, an Korn, Haber und Wein, an Anken, Küse, Salz nebst dem Vieh betragen 4066 Pfund 10 Schilling. Seine Ausgaben wegen der Pfründe zn Küßnacht, ohne die letztjährigen Kosten, und was er dieses Jahr verbaut und angelegt hat, auch für Ankauf einer kleinen Matte zu Engeiberg, die bei drei Kuh Winterung giebt, und „priester knecht usbezalt, usgnon ein priester", und was er in der Haushaltung gebraucht hat, betragen 4333 Pfund 9 Schilling. Das Gotteshaus schuldet dem Abt fiir das, was er seit seiner Herkunft von Küßnacht dem Gotteshans vorgestreckt hat, 260 Pfund 10 Schilling. Das Gotteshaus hat an guten gichtigen Forderungen („Schulden") wenigstens 568 Pfund 2 Schilling 2 Haller „also verrechnet und das ist nit verrechnet vorstends". Anderseits hat der Abt mit Bewilligung der Kastenvögte vom Kirchherrn zu Buochs 100 Kronen entlehnt; ebenso von einem Thalmann, Heini Hnrschler, 200 Pfund; anch ist man dem Senn oder „denen ers glichen hat", schuldig 20 Kronen; hievon giebt man den Zins. Ter Abt hat die alten Schulden an Knechte und Dienstboten, an Schlosser, Schmiede, Seiler, Küfer und andere Handwerksleute bezahlt, so daß man nichts Namhaftes schuldig ist, außer einem Priester oder Caplan bei 100 Gulden und dem Abt die obgenannte Summe und dem Vogt Schilter selig bei 180 Pfund. Das Gotteshaus hat au Habe 39 Kühe, 9 Mennochsen (Zugochsen), 7 Stierochseu zum Metzgeu, 6 Zeitriuder, 9 Meisrinder^ 60 Geißen, 9 Meisochsen, 20 Gitzi, 29 entwöhnte Kälber, „ein stuth selb triten", 3 Millich, 1 zweijährigeil Hengst, 500 Maß Ohl, bei 100 Käse, bei 91 Eimer Wein am Zürchersee und bei 60 Eimer im Kloster, und Korn und Haber für dieses Jahr genug. ?». Zu gedenken „des Herrn Melcheren halb, die antwurt, man heig im das recht dargschlagen". v. Zu gedenken des Fensters in Hans Dilgers neues Haus. 229. Lucern. 1552, 11. Juli (Montag nach Cirill). Staatsarchiv Lncer» : Allgcm. Abschiede l>, k. 01. Landcsarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der vier Orte Luceru, Nri, Unterwaldeu und Zug. Gesandte: Lucern. Schultheiß Bircher, (Niklaus) von Meggen, (Heinrich) Fleckenstein, Fähnrich Sonnen- berg, Vogt Sidler. (Andere nicht bekannt). Juli 1552. 689 Diesen Tag haben die von Unterwalden ob dein Wald beschrieben, weil sie berichtet worden sind, daß die eidgenössischen Knechte, welche im Dienste des Königs von Frankreich in der Picardie sind, wider die Erbeinnng geführt werden. Da nun gemäß derselben die Eidgenossenschaft nicht verpflichtet sei, dem König Länder, Städte und Schlösser zu erobern, so sollte jenes Vorgehen bei Zeiten abgestellt werden, damit die Eidgenossen nicht in einen Krieg verwickelt werden. Es liegt auch ein Schreiben gemeiner Hauptleute aus den Ländern in der Picardie vor. Die von Schwyz, welche keinen Boten abgeordnet haben, schreiben, sie haben ihre Meinung ihrem Boten nach Baden zugeschickt; es sei daher unnöthig, diesen Tag zu besuchen; denn würden die Boten zu Baden das Eine und dieser Tag etwas Anderes beschließen, so würde das nicht zusammendienen. Die vier Orte verabschieden nun: Weil die Boten von Baden jetzt verritten sind, so solle jedes Ort gleich nach der Heimkunft derselben den Abschied, namentlich in Betreff der Angelegenheiten des Königs, verhören; glaubt dann ein Ort, daß wegen der Knechte in der Picardie oder wegen anderer Angelegenheiten ein Tag nöthig sei, so soll es einen solchen beschreiben und die Orte, die in der Vereinung sind, über die Angelegenheit gründlich berichten, damit die Boten mit genügender Vollmacht abgefertigt werden. Diese Verhandlung wird auch denen von Schwyz mitgetheilt. Die Lncerner Gesandten aus St. A. Lncem: Allgem. Abschiede ?, 1.94 (Instruction für den 11. Juli). In der Lucerner Sanunlung 1. 92 liegt bei diesen, Abschied ein undatirter Vortrag einer Gesandtschaft des Grafen von Grcyerz, a. tor^o von neuerer Hand überschrieben: „Fürtrag Herrn Protonotari von Gryers vor den v Orten". Der Vortrag scheint aber an Bern und Freiburg gerichtet zu sein; der Graf wird „wolgeneigter ewiger Pundgnoß und gehorsamer sun" der Angeredeten benannt. Stoff des Vortrages ist: 1. Beschwerde, daß ungehorsame Unterthanen bei Bern und Freiburg Schutz suchen; Hoffnung, sie werden da abgewiesen. 2. Bitte, die Städte Bern, Freiburg und Basel und auch einzelne Gläubiger des Grafen zu vermögen, ihm für seine Schulden ein leidliches Ziel zu bewilligen. 230. LttggarllS. 1552, 14. Juli „Zinstag" (Donstag?). Jahrrechmmg. Staatsarchiv Luccr»: Lauis und Luggarus Abschiede, Band II. Staatsarchiv Zürich: Enuetbilrgische Abschiede ISIL-IS6» k. las. Staatsarchiv Bern: Lauis und Luggarus Abschiede töig—lgis, t. 23. VaIldesarchiv Schwyz: Abschiede. Kantvnsarchi» GlaruS' Abschiede KaiitvnSarchiv Basel: Abschiede Band Lt. Kantonsarchiv Zreiburg: Ennctbirgische Jahrrcchnungen, Band No. 104. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Band si. Gesandte: (Speciell bekannt von Zürich, Bern nnd Solothurn, nnd diese wie bei Lauis und aus gleichen Quellen.) ». I. Einnahmen: 1. Vom Seckelmeister zu Luggarus 1825 Pfund, das Pfnnd zn 5 Doppler, Landsteuer. 2. Vom Seckelmeister aus dem Mainthal des vordem und hintern Gerichts die Steuer 600 Pfund gleicher Währung. 3. Vom Seckelmeister von Verzasca die Steuer mit 112 Pfund gleicher Währung. 4. Vom Seckelmeister aus der Rioiera di Gambarogno 275 Pfund ebenfalls Steuer und obiger Währung. 5. Vom Potesta von Brissago die Steuer mit 68 Pfund gleicher Währung. 6 Der abtretende Landvogt, Johann Jeuchdenhammer von Basel, verrechnet für bezogene Bußen 260 Kronen und 2 Dicken - davon zieht er ab 130 Kronen, welche die lctztjährigen Boten ihm auszugeben befohlen haben, und wegen «90 Juli 1552. Bauten und Hausrath für das Schloß zu Luggarus; den Rest, nach Abzug des ihm gehörenden dritten Theils der Bußen, auuoch 34 Kronen 1 Dicken und 6 Lucerner Schilling, hat er bezahlt. II. Ausgaben: 1. Löhnungen des Landschreibers 52 Kronen, des Landweibels 42 Kronen, des Fiscals 12 Kronen. 2. Den Edlen von Luggarus 88 imperialische Pfund, das Pfund zu 4 Constanzer Batzen, gemäß ihrem besiegelten Briefe der Eidgenossen, den sie vorgewiesen haben. III. Nach Verrechnung alles Einnehmens und Ausgebens hier und zu Lauis, was die Boten nach Gebühr und Hebung auszugeben haben, erhält jedes Ort III Sonnenkronen und 50 italienische Kronen. ?». Anwälte der Landschaft Mainthal eröffnen, gemäß den von den Obern bestätigten Statuten gehören die Bußen von Faust- und Stockstreichen ohne Blutruns, von Ehebruch und Dergleichen der Landschaft; solche Bußen habe nun der alte Landvogt, Hans Stocker von Zug, bezogen; sie bitten, ihn zu vermögen, dieselben der Landschaft zurückzuerstatten und zu befehlen, daß künftig dieselben der Landschaft belassen werden. Man nimmt dieses in den Abschied, um sich bei den alten Landvögten und den Mainthalern, die in einigen Orten wohnen, über den frühern Brauch zu erkundigen und dann ab genieinen Tagen Bescheid zu geben. «. Der Landschreiber zu Luggarus, Walther Roll vou Uri, erscheint mit dem ihm von seinen Obern zugeordneten Beistand, dem Statthalter Kuhn von Uri, und eröffnet, einige seiner Mißgönner haben bei den Obern der Orte ausgestreut, er sei der Landschaft widrig und diese werde auf der gegenwärtigeu Jahrrechnung einen andern Landschreiber verlangen; er verlange nun, daß man sich allenthalben in der Landschaft erkundige, wie er seine Pflichten erfüllt habe; wen» jemand glaube, daß ihm zu kurz geschehen sei, dem wolle er vor den Boten gebührliche Antwort geben und des Rechten sein. Man hat nun die Anwälte der Landschaft Luggarus, die anderer Geschäfte wegen anwesend waren, befragt, ob man irgend eine Klage gegen den Landschreiber habe oder ob er irgend etwas Unbilliges gethan habe. Sie antworteten, daß sie keine Klage über ihn haben und er alle Ehre verdiene. Dagegen haben einige Privatpersonen den Boten schriftliche Klagen eingereicht, welche dem Landschreiber auf sein Begehren eröffnet werden. Er verlangt, diese Kläger in das Recht zu fassen, was ihm zugelassen wird. Daneben beantwortet er jeden Artikel ausführlich und weist sich in einer Weise aus, daß man mit seiner Amtsverwaltung gut befriedigt worden ist. Auf Verlangen des Landschreibers wird die Angelegenheit in den Abschied genominen, damit die Obern von seiner ehrlichen Verantwortung und seinem guten Dienen Bericht erhalten, «t. Die von Mendris haben einen Beitrag an diejenigen Kosten gefordert, die sie in Betreff des Streites über die Märchen gegen das Herzogthum Mailand gehabt haben. Die Boten sind beauftragt worden, die Angelegenheit zu untersuchen und nach Ermessen zu handeln. Der Handel ist nun noch nicht vollendet, sondern es soll ein Obmann gewählt werden, und es habeil die Boten verfügt, daß derselbe bestimmt werden soll. Beinebens hat man den Mendrisern erlaubt, die im Streite begriffene Weide bis zum Austrag des Handels zu befahren. Die Kostensfrage wird verschoben; wird inzwischen der Streit entschieden, so soll ans der nächste» Jahrrechnung hierüber Bescheid gegeben werden, e. Die Zoller von Luggarus beklagen sich höchlich über die Pachtsuinine für den Zoll. Da aber den Boten letztes Jahr die Befugniß für einen Nachlaß abgeschlagen worden ist, so hat man sie nicht angehört und die 1100 Sonnenkronen gemäß der Verleihung von ihnen gefordert, die sie erlegt haben. Da sie sich aber so hoch beklagen und man in Folge Erkundigungen vernommen hat, daß sie großen Verlust tragen müssen, so hat man in Beilage ihre Beschwerden in den Abschied genommen. Antwort auf dem nächsten Tag. i Der Dolmetsch im Mainthal. Peter Albert, wird aus verschiedenen Gründen seines Amtes entsetzt. Da einige Abschiede vorschreiben, solche Aemter sollen von Eidgenossen versehen werde», so wird Bartholomä Kuhn, Sohn des Hauptmann Kuhn, von Nri zu dieser Stelle gewählt. K-. Es Juli 1552. 691 fällt ei» Anzug in Betreff des Glanbens und wird unter den Baten das Mehr, daß einige Bücher der neuen Religion bei einer Buße dem Landvogt übergeben werden sollen, nebst andern dergleichen Sachen. Obwohl diesfalls das Mehr ergangen ist, so hat doch der Bote von Zürich hierin nicht einwilligen wollen, sondern die Angelegenheit in den Abschied begehrt. S». Dem Landvogt wird aufgetragen, sich zu erkundigen, ob dem Kinde des Anton Bonett, das zu Zürich ist, oder seinem Vater ein Erbe zugefallen sei, und wie überhaupt die Sache sich verhalte. Was er erfährt soll der Landschreiber denen zu Zürich („üch") berichten, damit der Bote sich seines Befehls zu entledigen wisse, 1. S. Bologiffen seligen Tochter legt einen Brief ein, betreffend 20 Kronen, die, wie sie sagt, ihrem Vater selig von Vogt Anton Anfdcrmaur verzeichnet und einzubringen übergeben worden seien; sie könne aber nichts finden, sich bezahlt zu machen. Man befiehlt nun den «Boten von Uri und Schmilz, sich bei dem Vogt Aufdermaur und Schreiber Gehrig zu erkundigen; was sich diesfalls findet, soll den auf nächste Jahrrechnung hineingehenden Boten inirgetheilt und ihnen diesfalls Instruction gegeben werden. x und I» aus dem Zürcher, i aus dein Schwyzcr Exemplar. Zu v. Die im Text bemerkte Beilage ist nicht eine Eingabe der Zollcr, sondern eine Art Beiabschied in welchem im Tone des Abschiedes selbst die Sache ausgeführt wird. Es heißt da, die Zollcr führen an: l. Der Krieg in Deutschland am Rhein habe mit sich gebracht, daß längere Zeit wenige Kaufmannsgüter über den Langcnsee befördert worden seien, welche früher, als sie den Zoll empfangen, einen Drittheil desselben gebildet haben. 2. Die ennetbirgischen Unterthanen der Eidgenossen haben zu dieser Zeit ihr Holz, Vieh, Käse und Anken auf das Hcrzogthum Mailand herab und das Korn herauf (zu führen) selbst „verdinget", wobei sie gemäß den Capiteln keinen Zoll zu bezahlen haben; die Zoller haben daher über 500 Kronen verloren und bitten deßwegen um Nachlaß. Da das Lehen noch ein Jahr lang andauere und aber unmöglich sei, die Pachtsumme zu erhalten, so möge man ihnen väterliche Hülfe und Beistand gewähren. Durch glaubwürdige Personen wird man berichtet, daß die Zoller großen Schaden gelitten haben und das nächste Jahr wieder leiden werden. (Schluß wie im Text) St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede Band II. vt. A. Zürich: Ennctbirgischc Abschiede 15,12—1560, f. ige. St. A. Bern: LauiS und Luggarus Abschiede 1549-1615, k. 31. — K. A. Basel: Abschiede Band 24. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 31. Zu 8°. Die Verhandlungen über die confessionellen Angelegenheiten von Luggarus dehnten sich noch weiter aus und betrafen namentlich auch die von de» Luggarnescrn den VII Orten gegebene Verschreibung; siehe Abschied vom 22. Mai 1554, «. 231. Laon und Koussy. 1552, 15. bis 29. Juli. Eidgenössische Gesandte vermitteln beim König von Frankreich den Abschluß der Neutralität zwischen der Grafschaft und dem Herzogthum Burgund, und bewerben sich um schonende Behandlung der evangelischen Franzosen. Wir haben das folgende Material anzuführen: I. 1552. 29. Juli. Cousst) in Picardic. Johann Haab an Zürich. Nachdem Burgermeister Freitag von Freiburg und er, Haab, am 1. Juli nach Salms gekommen seien, sei ihnen der Oberst oder Gubernator dieser Stadt und ganzen Vogtei Salins zugegeben worden, der mit ihnen am 3. Juli nach Dole geritten sei. Daselbst sei ihnen noch Einer vom Parlament und ein anderer Edelmann, der oberste Seckelmeister der 692 Juli 1552. ganzen Grafschaft Burgund, zugeordnet worden, um mit ihnen zum König zu reiten und sich daselbst um die Neutralität zu bewerben. Die Gesandten haben dann verlangt, die Instruction der beiden Genannten zu kennen, damit man dem König ein gleichförmiges Begehren vortrage; die Gesandten der Eidgenossen könnten sich nämlich nicht weiter einlassen, als ihre Instruction laute. Die Verordneten der Burgunder hätten indessen gerne gesehen, wenn die eidgenössischen Bolen etwas schärfer mit dem König gehandelt hätten, für den Fall nämlich, daß der König nicht eine der frühern gleiche Neutralität annehmen würde. Auf dieses haben die Gesandten bemerkt, sie seien bereit, allen Fleiß anzuwenden, um durch freundliches Bitten und Ermahnen das Mögliche in Betreff der guten Nachbarschaft, des Salzes und des gemeinen feilen Kaufes anzustreben, doch Alles nach Inhalt ihres Befehls. Hierauf haben die genannten Verordneten ihre Instruction eröffnet und angezeigt, sie seien ermächtigt, mit den eidgenössischen Boten vorzugehen, damit sie zu einer Neutralität kommen mögen. Am 4. Juli seien sie dann mitsammen, 21 Pferde stark, von Dole nach Dijon geritten. In dieser Stadt habe sie und die Burgunder des Königs Statthalter mit Gasthaltung lind sonst wohl empfangen und ihnen eröffnet, er habe vom König ein Schreiben, daß er sie zur Königin weisen solle, worauf er ihnen einen seiner Edelleute mit einem Knecht und einem Herold beigeordnet habe. Am 6. Juli seien sie dann, 24 Pferde stark, von Dijon nach Laon in der Picardie zugeritten und daselbst am 15. Juli angekommen. Noch am gleichen Tage haben sie sich durch den genannten Edelmann bei der Königin um eine gnädige Audienz beworben. Diese habe die Sache verschoben, bis sie dann am k7. Juli, Nachmittags 2 Uhr, nach den Gesandte» geschickt habe. Diese, nach verrichtetem Gruße, haben dann die Königin in Anwesenheit ihrer Räthe freundlich gebeten, ihnen ab den Kosten zu helfen. In Beisein der Gesandten habe dann die Königin ihren Rüthen mündlich befohlen, sofort mit jenen zu verhandeln. Diese seien mit den Gesandten aus dem Gemach der Königin in einen Nebensaal gegangen, wo die Räthe vorerst der Vollmacht der Burgunder nachgefragt haben, die ihnen gezeigt worden sei, sowie auch die eidgenössischen Gesandten ihre Credenz und Instruction vorgelegt haben. Darauf haben die Räthe die letzte Neutralität verlesen und dann eröffnet, sie wollen mit Fleiß darüber sitzen und ihre Ansicht („was sp darin finden") der Königin anzeigen und am folgenden Tage Antwort geben. Während dessen habe man vernommen, wie des Königs Lager, das anderthalb Tagreisen von Laon im Hennegau gewesen sei, aufgebrochen sei und wie der König alles Kriegsvolk in die Städte an die Grenzen lege, um sich wiederum zu erfrischen, und zur Zeit niemand Urlaub gebe, wie Konrad Nychmut, Haabs Schivager, der diesen Brief überbringe, berichten werde. Während die Gesandten auf die versprochene Antwort warteten, sei der Königin ein Schreiben von dem König zugekommen, sie solle mit ihrem Hof sich zu ihm in ein Städtchen, genannt la Faire, begeben. Als die Gesandten dieses vernommen haben, haben sie zu der Königin geschickt und seien sie angegangen, nicht zu verreisen, bevor die versprochene Antwort ertheilt sei. Auf das habe die Königin erwiedert, die Gesandten sollen sich hierüber nicht beschweren! die Königin gebe ohne Vorwissen des Königs keinen Bescheid; sie sollen aber versichert sein, sobald sie zum König komme, so werde sie ihr Anliegen demselben zuerst vortragen, und sobald sich der König zu einer Antwort entschlossen habe, wolle sie die Gesandten berufen und ihnen Herberge bestellen: inzwischen sollen die Gesandten zu Laon bleiben. Als dann die Königin im Begriffe war, zu verreisen, habe sie den Gesandten eine herrliche Verehrung mit mancherlei Fleisch und Wein gcthan. Nachdem hierauf die Gesandten acht Tage lang auf den Bescheid der Königin gewartet hatten, haben sie am 22. Juli einen Courier mit einer Missive zum Herrn Garde des Seaulx (Siegelbewahrer) geschickt und verlangt, daß er beim König oder der Königin verschaffe, daß den Gesandten Antwort ertheilt werde. Während dieser Courier nach la Faire geritten sei, sei der junge Herr von Boisrigault mit einer Missive vom Connetable gekommen und habe die Gesandten aufgefordert, in zwei oder drei Tagen zum König nach Coussy zu kommen, das fünf Stunden von Laon entfernt sei. Am 22. Juli sei Hans Jost von Baden mit einem Briefe der XIII Orte nach Laon gekommen. Was die zwei Artikel der Burgunder betreffe, so seien diese gütlich davon abgestanden. Wie die Gesandten bei der Königin sich gemäß ihrer Instruction um die Neutralität beworben haben, so werden sie es auch beim König thun, weiter aber nicht gehen. Anbelangend das Schreiben der drei Städte betreffend die „frommen Christen", werde er, Haab, allen Fleiß verwenden, besorge aber, es werde wenig Juli 1552. ^ Erfolg habe», da der König stets rauh wider de» evangelische» („unfern") Glaube» vorgehe- unlängst habe er Einige m seinen, Lager nnt Ruthen streichen lassen, nur weil sie Fleisch gegessen haben ' Am "1 Juli seien dann die Gesandten von Laon nach Coussy geritten und am 26. Juli vor die oberste» Rälhe des Kömgs m dessen Lusthaus zu Follembros. dreiviertel Stunden von Coussy, gewiesen worden Unter diesen Rächen befinden sich ein Cardinal, drei Herzoge, der Connetable und die Gewaltigsten in Frankreich zwölfe an der Zahl, deren Namen der Gesandte heimbringen werde. Diese haben über die Neutralität mit den Abgeordneten Vieles geredet und sei zuletzt unter ihnen ein Ausschuß gebildet worden. Derselbe sei am 27. Juli zu Coussi) mit den eidgenössische» Gesandten und den burgnndischcn Abgeordneten niedergesessen und habe mit ihnen eine Neutralität abgeredet, die aber der alten nicht ganz gleich sei. Es sei nämlich der Fall, daß die aus dem Herzogthum Burgund sich über viele Artikel gegen die aus der Grafschaft Burgund beklagen. Man habe dann eine Copk errichtet, zu sehen, ob der König den Entwurf annehn.c Dieser sei an, 28. Juli Morgens früh in das Städtchen Chauley geritten, sollte aber auf den Abend wieder^ in sein Lusthaus zurückkomme». Wenn dem König diese Neutralität gefalle, so soll dieselbe innert dritthalb Monaten vom Kaiser und König rat'sicirt werden. Die Gesandten werden eine Copie dieser Neutralität Wie lange dieselbe dauern soll, stehe bei». König. An. 26. Juli Nachmittags drei Uhr haben deä Natl.sbote von Basel und die beiden eidgenössischen Gesandten vor dem König ihren Auftrag in Betreff des Geleits der Kaufmannsgüter eröffnet. Der König habe hierüber guten Bescheid gegeben, doch mit einigem Vorbelmlt' wie der in des Königs Antwort sich finde. Hierauf sei der Gesandte von Freiburg abgetreten wm-«„f Haab, und der Bote von Basel den König freundlich gebeten haben, daß er in seinen/ Reich die Amt eute' anweise, nicht so rauh mit den Strafen gegen diejenigen, die evangelischer („unserer") Reliaim, s.i.» , verfahren. Die Meinung der drei („3") Städte sei nicht, für aufrührerische, verdorbene oder unruhiae Leute zu bitten, sondern wenn Edle. Bürger. Kaufleutc oder Gelehrte in dem Königreich seien die latcin sebe französische Büchlein von der heiligen Schr.ft .n ihre» Häufen, haben, nien.and aufweisen ohne Äe aerniü leben, sollen diese nicht wider ihr Gewissen gedrungen werden. Der König aber sei gestffelt" new,.s<.>. ,.,.ä h» m,f d.- s»«d „I.m s». von Gu.se gewesen, nnt denen habe der König heimlich geredet und dann geantwortet, es sei ihn. das schon wiederholt, auch von den Obern der Gesandten, zugemuthet worden.- er bitte aber, ihn in seinen. Köniareick. nicht zu betrüben oder zu irren, wie er dieses auch gegen die Eidgenossen beobachte- diejenigen in s?in-m Reich, welche von „d.scr" Religion se.eu, se.c» Aufruhrer und böse Leute, die er nicht haben wolle Nie Gesandten haben diesfalls eine schriftliche Antwort verlangt. Am 28. Juli haben die Gesandten warMm müssen, bis der König wieder an den Hof komme, um die Antwort zu gebe», wie lange die Ncutralitä dauern solle. Sie seien dann an diesem Tage zum Siegelbewahrer („Garde des Seaulm-") zu Couss» gegangen und haben ihn gebeten, den König zu vermögen, den betreffenden Bescheid zu ertheilen Dessen ungeachtet haben sie am gleichen Tage keine Antwort erhalte». Obwohl nun er. Naab seine.. Brief aer verzögert hätte, so wolle die Post doch nicht länger warte». Bis auf das Datum dkses Briefs von, »9 Juli sei noch keine Antwort über das betreffende Ziel erfolgt, denn der König behellige sich lieber mit ändern Geschäften, zu denen er mehr Neigung habe. 2..«. ^ 2. 1552, 27. August. Vor Räth und Burger zu Zürich berichten Bürgermeister Haab und Stadt schreiber Esther über ihre Verrichtungen als Gesandte, jener mit Bürgermeister Freitag von Flleiburg in Sachen der burgundischen Neutralität, dieser mit drei andern Voten für den Schutz der vorderösterreichischcn Lande und einiger Städte. Uebcr die bezüglichen Verhandlungen enthält unsere Quelle kein Detail Beincb-iw aber mache» sich die Gesandten zur Aufgabe, genau anzugeben, welche Geschenke ihnen bei den bcnialickcä Ritten zu Theil geworden seien. 1. Bürgermeister Haab hat erhalten zu einer Verehrung: Vom Könia von Frankreich eine Kette im Betrag von 100 Kronen; vom Statthalter der Grafschaft Burgund für d ^ Burgermeisters Frau 30 Krone» für eine Kette; dem Bürgermeister für seine große Blühe und Arbeit ivoä wem? Burgund?) 450 Krone» und für die Zehrung auf der Rückkehr 25 Kronen; des Bürgermeisters 694 Juli 1552. Sohn für seine Arbeit 60 Kronen; Felix Schnecbcrger 90 Kronen! beide Uebcrreitcr 50 Kronen; im Ganzen 745 Kronen. 2. Der Stadtschreibcr hat erhalten: Von der Regierung (zu Ensishcim) als Belohnung 100 Gulden rheinisch an Gold; von der Stadt Rotwcil sind für ihn und seine mitreitenden Boten verordnet worden „ungefarlich" 26 (man kann auch lejeu 91) Kronen, die noch beim Landschreibcr zu Baden liegen. Rüth und Bnrger ziehen diese Geschenke der Hauptsache nach zu Händen der Stadt und entschädigen die Boten anderwärtig. Felix Schneeberger aber, weil er wider die Erkanntniß mit dem Burgermeister nach Frankreich geritten ist, wird bis Montag in den Thurm gelegt und erhält von den betreffenden 90 Kronen nichts. St. A. Zürich: JnstructionSbuch 15««—155«, k. SSV. 9. Die Bestätigung der Verlängerung des benannten Tractats vom 11. Juli 1555, ertheilt durch den Kaiser unterm 14. August 1555, enthält einlcitungswcisc folgende Stelle: Im Namen Gottes Amen. Kund sei Allen, die diesen Brief sehen, wie im Jahre 1552, den 29. Juli, zu Coussi) auf Bitte und Begehren der Eidgenossen, des Königs Eid- und Bundesgenossen und guten Gevattern, eine gute, sichere und gemeine Neutralität und Freundschaft beschlossen worden sei für drei Jahre zwischen dem Herzogthum Burgund, der Vicegrafschaft Auxonne und Zubehörde einerseits, und der Freigrafschaft Burgund, der Stadt Besanyon und der darin begriffenen Herrschaften anderseits, wie denn der betreffende Vertrag laute, der diesem Brief annexirt werden soll. Siehe Abschied vom 25. Juni 1555. St. A.Zürich: Tschudischs Docummieniammlung, Bd. I. 232. Wern und Areivttrg. 1552, 22. Juli bis 12. September. Verhandlungen zwischen dein Grafen von Greperz und den beiden Städten Bern und Freiburg oder diesen unter sich. Behufs Verfolgung der Conferenzverhandlungen betreffend die Angelegenheiten des Grafen von Greperz sind wir wiederholt auf die Mittheilung wenig zusammenhängender und vielfach durch untergeordnete Gegenstände unterbrochener Vorstünde, Berathungen und Beschlüsse verwiesen. Beinebens folgt hier auch eine Neuenburg betreffende Angelegenheit. Was wir Bezügliches mittheilen können, ist Folgendes. I. 1552, 22. Juli. Vor Rüth und Bürger zu Bern bewirbt sich der Graf von Greperz, man wolle den Einfall seiner Gelten bedenken und ihm Geld vorschießen oder für ihn bürgen, damit er die von Freiburg und .... von dem Drängen lösen und sich ruhig machen könne; er erbiete, die von Bern mit der Grafschaft zu versichern, die er niemand besser als denen von Bern gönne. Es wird ihm geantwortet, er solle vorab mit denen von Bern um ihre Ansprache übereinkommen! dann wolle man weiter räthig werden. St. A. B«n: Rathsbuch No. SSI, S. IS«. II. 1552, 27. Juli. Vor dem Rath zu Bern erscheint der Graf von Greyerz und eröffnet: 1. Er beklage sich wegen der Teil; dabei erbietet er sich „wie in der berednuß m. h. der verordneten mit im stat". 2. Er beschwere sich, die 1000 Gulden Hauptgut des von Mülinen Erben zu erlegen. 9. „Item des rechten im Saanenwald, zwischen denen von Saanen, Osch und Obersibenthal, mit erbietung sunst ein gemein gut recht anzesechen." 4. „Wo m. h. nit zwillen wellen (oder welle?) werden", begehre er Verdank und wolle fünf oder sechs Wochen zu seinen Freunden. 5. In Betreff des Zehntens zu Thierrens habe er nie im Sinne gehabt, die von Bern um das Lob zu „Wengen" (?); er habe von keinem Kauf gewußt, dafür wolle er schwören, so oft man wolle; er sei urbietig, das Lob zu „machen". 6. „Begert, m. h. ansechen welle», daß er um sini kleinst kommen für VII"> krönen und .... müssen um 800." Der Rath beschließt: 1. „Der tell halb ist den alten Herrschaften halb, Aulbona, so dem grasen zugehört, angstellt", Juli 1552. 695 sich zu erkundige., ob die Unterthauen früher bei des Herzogs Zeiteu getellt worden seien. Je „all. Ergcbn.ß werde man ive.tern Bescheid gebe». „Der vogt von Morse sich erkunden: der nttwen halb abgw.scn: soll er und die unterthauen an alle widerrcd tell geben von denselben- soll ,»i. reden, sich nit tviderend." 2. Alles Andere wird verschoben bis auf den Freitag. ' St. «. Bern: NathSbuch No. »51, S. iz?, III. 1552, 29. und 96. ^uli. 1. Bor de». Rathe zu Bern erscheinen Boten von ^i-i-lbniv. - . Ulrich Nix und Hans List, und eröffnen: Sie vernehmen gerüchtsweise, der Graf von Greven Imb großen Unwilln. über die von Freibnrg, obwohl er hiefür keine Ursache habe, denn sie haben .ach hrer' Meinung .h.n Gutes erwiesen Es se. zwar r.cht.g, als er unlängst von ihnen wieder Geld entlehnen .voll und sie .hm WS abgeschlagen haben, se. er ,ehr unw.ll.g geworden und habe sich geäußert sie wollen vertre.be». Sie vernehmen, er wolle d.e Grafschaft feilbieten, was ihnen in Betreff des Bu'ra -ellua -77. bringen würde. Er thne ihnen unrecht- sie drängen ihn nicht, wohl geschehe das von ein-elne/llt ? „Was für app-llaz-n zu Corbers fallen, gangind gen Frybnrg. das u.w 77s7777uü^.^ von Bern mögen sich mit de». Grafen nicht vertiefen und sich die von Freibnrg so lieb sein wssen als 7 Grafen, und Alles guter Meinung aufnehme». 2. Der Rath behandelt dann die Angelegenbeitcn des K. 7" und beschließt: 1) In Betreff der Tell in der alten Herrschaft bleibe es bei dem Beschluß vom Mittw.ll." ebenso m Betreff der Herrschaften, die er kürzlich gekauft hat. 2) Wegen der 1V0t> K,ld.>>, k 7 die von Bern Nachwähr sind, will man ihm in dieser Zeit das Beste thun 3) J>, Bet.-eff'b. im Saancnwald wird er abgewiesen- das von ihn. erlassene Verbot soll er aufheben- antw>777 a 4) Wenn er in Betreff des Zehntens zu Thierrens wegen des Lobs eine Antwort'verlanat 7 sagen, da der Rath den Kauf heiter befunden, „den zehnten mit gricht und 777 7 " so l7t hiebei verbleiben. 5) Anbelangend das Geld, das er begehrt. seine Kleinode zu lösen will 777 °°"°7 i»"' sm ,md dch h. mlhlchlliz .lwu . ö^chehen se, d« d.-G-ld hl„»„ ,md di-K,MW». dl- dch p. chmd. s..s»s. „q, ,d„ d.st. i-.h-d ,wch w°l °h«, d„ «d-s-, G-wc», h.t. ^ die Bürger ka.ne, so w.sie er den Gebrauch derer von Bern, daß nämlich Alles offenbar werde- n.nn s nun, er werde nichts erwirken, und das wurde nun ein großes Geschrei geben und ib... N.Wt W s-m, d>- d°» F--ld..,, hl-.. »ljs. »,Sz. ,ch 5 h b- . . . . m.d ,i« b-d.»!-u. dd» d-m »n»chm°u Imm-^ s.l ? .» s s? Fre.bi.rg erstattet der Rath freundlichen Dank und zeigt ihnen an- Er wolle nicht hinter ibncn duewo 7" er sei nicht W.llens, die Grafschaft alle... zu kaufen, sondern mit denen von Freiburg freundlick. und ? zu Handel» und rälhig zu werden. In Betreff der Verunglimpfung des Grafen des möai.w ,» l sy bekennend in wol, spge unbschnitten gnug- sy sich un.sechen, ein oug nf i.7 h7ben" 7 7 7""' unleidlichen Nachbar» einsetze. Im Ucbr.gen se.en die von Bern gesinnt, gegenüber denen von 7 7" getreulich zu halten, was Brief und Siegel vermögen. Wenn den Gesandten etwas Weiteres a„so! sei so ...ögen sie es anzeige» 4. Soll der graf „, h. ein zinsverschrybung um dw zinsbaren chulden geben. Die lob sunst vcrschrpben nebenbrats dhe.n z.l darum setzen." (30 Juli 1 Ank d, -V G..s «. G.-,.r- «. h-k dl, S°l„!».„ wd V. d» -- S-Ich«-» !-i. I-. D.vona gl,che me.nung. Für se.ne Person glaube er bezüglich der neulich gekauften öerricka i schlechthin keine Tell schuldig zu sein, well er ein Eidgenosse und gegenüber denen von Bern eben/, 7 sei, als die von Genf. Was de» Saanenwald betreffe, so wolle er das Verbot aufheben und sill. da 7 bei den Gcwahrsamcn der Unterthanen derer von Bern erkundigen. Neuerungen wolle er bei den S " " nicht einführen. Er begehre daher eine» freundliche» Tag mit denen von Bern zu halten Mit der 7t!'^" 69« Juli 1552. wegen der 1666 Gulden sei er zufrieden. Wenn die von Bern hernach gelöst sein wollen, so solle man ihm das anzeigen, er wolle sich dann mit ihnen vertragen. In Betreff von Chesaulx und der Löber sei er erbötig, wie man ihn, angemuthet habe. Er verdanke die Geneigtheit in Betreff der 2666 Kronen, und sei geneigt, dieselben so anzunehmen; es sei ihm lieber, die Kleinode seien hinter denen von Bern, als wo sie jetzt seien. Der Rath möge sich auch in Betreff der Hauptsumme, die er begehrt habe, entschließen. Der Rath antwortet, er sei gestern „vast gmeinlich" bei einander gewesen und bleibe daher bei dem gestrigen Rathschlag, den er ändern weder könne, noch wolle. St. A. Bern: Rathsbuch No. »21, s. 14° und ws, IV, 1552, 2. und 4. August. (2. August.) Vor dem Rath zu Bern erscheinen die Boten von Freiburg, die das letzte Mal hier gewesen sind, vordanken das gethane Erbieten und eröffnen: ihre Herren finden, man sollte je eher je lieber die Sache mit dein Grafen von Greyerz angreifen; es sei, daß die von Bern es allein oder mit denen von Freiburg thun wollen, in Anwesenheit des Grafen oder wie man es für gut finde. Es erscheint auch der Graf von Greyerz und begehrt wie „gcstcr" (das Protokoll vom 1. August schweigt hierüber) vor Rath und Burger zu kommen. Der Rath antwortet den Gesandten von Frciburg: der Graf habe denen von Bern noch „nit vil potten", deßhalb habe man mit ihm noch nicht markten können und seien die von Bern mit Bezug auf ihre Angelegenheiten mit ihm noch nicht in der Ordnung. Am Donstag wolle man mit Rath und Burger darüber sitzen. (4. August.) Die Gesandten von Freiburg wiederholen vor Rüth und Burger ihren Vortrag wegen des Grafen von Greyerz, und bitten, ihm mit Geld und „abzekoufen" zu Hülfe zu kommen. Der Graf von Greyerz ruft Rath und Burger an wie früher; man solle sich endlich entschließen, ihm zu leihen oder Bürgschaft zu leisten; er wolle die Grafschaft sonst niemand auf dem Erdreich gönnen. ,,j'" krönen erpoten mincn h. ze schiken, räth und burgern." Räthe und Burger lassen hierauf vorerst den Burgrechtsbrief und die Zusagen zwischen beiden Städten verlesen. Auf das finden sie, sie sollen sich nicht allein und ohne die von Freiburg in die Sache einlassen, das wäre wider Brief und Siegel. Wenn aber der Graf mit beiden Städten verhandeln wolle, so sei man bereit, mit ihm und den Mitbürgern niederzusitzen, alle seine Verschreibungen zu besichtigen, auch die Schuldsumme, und dann wieder räthig zu werden, was man für gut erachte. Allein wollen die von Bern mit den« Grafen nichts zu schaffen habe». Diese Meinung wird denen von Freiburg und dem Grafen angezeigt. St. A. Bern: Rathsbuch No. »21, S. 105 und 17». Die Freiburger Gesandten sind die gleichen wie am 29. und 96. Juli. K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6, f. 84 und Rathsbuch No. 76 vom 1. August. V. 1552, 8. und 16. August. (8. August). Vor dem Rath zu Bern erscheint abermals der Graf zu Greyerz und legt wie früher vier Artikel vor: Tell, Saanenwald, Leihen oder Bürgschaft. Wird an die Bürger gewiesen. (16. August). 1. Vor Räth und Burger wiederholt der Graf seinen Vortrag. Ihm wird geantwortet: n) In Betreff des Haupthandels wegen der Grafschaft lasse man es für dieses und das letzte Mal bei dem frühern Beschlüsse verbleiben; man könne und wolle ohne die von Freiburg nicht handeln. 1>) Die 2666 Kronen, die ihm unter Bedingungen zugesagt worden seien, wolle man ihm, da sie eben zugesagt worden seien, durch Einen oder Zwei hinüberschicken und die Kleinode, welche um 466 oder 566 Kronen zu Freiburg versetzt seien, lösen. Wenn dann die Kleinode auherkoinmen und man sie für genügend finde, wolle man ihm 1566 oder 1666 Kronen, zur Erfüllung der 2666 Kronen, auf eine Zeitlang leihen, o) Die Tell wird ihm für seine Person und seine Güter für dieses Mal in Gnaden erlassen, den Seinigcn aber nicht; diese soll er anweisen, sie zu entrichte», es betreffe neue oder alte Unterthanen. Dabei behalten die von Bern sich vor, ihn später ihrer Gelegenheit nach zu tcllen wie ihre Unterthanen, Lehenslcute und Hintersassen. 2. Hans Jaeob von Bonstetten trägt dem Rathe vor: Der Graf von Longueville (habe an?) Neuenburg und ihn geschrieben, er solle anstatt des verstorbenen Herrn von Prangin die Landvogtei Neuenburg übernehmen. Die Sache wird vor Räth und Burger gewiesen und daselbst eröffnet. Diese bewilligen dem von Bonstette», die genannte Vogtei anzunehmen, wenn er sich mit keiner andern Herrschaft, als mit derjenigen von Neuenburg belade, „als dero, so er noch in Frankrych hat", und nichts wider die Reformation, Mandate Juli 1552. 697 und Ordnungen derer von Bern handle, und so lange es denen von Bern gefällia sei ..„i, „ . rr betrage. Er soll denen von Bern nichts verschweigen, was ihnen Schaden bringen könnte und All-^w w« ihn.» zum G,„.» dl-«, mich... ^ ?.S,Mmd--. S-t-lm-P-, -lft. als G-,»„d,„ zr,ld„r^ l,z, d,„, z,»,h. die Verschreibung des Grafen von Greyerz gegen „inen" nut Bezug (?) auf die Banner Corbers vor. und verlangt Bescheid und Rath, wie ...an sich diesfalls zu verhalten habe Soda.m? ? er, anbelangend den Span von Oleyres (und?) Wiflisburg, daß ihr Spital bei den Erkanntnisscn Ä das Passement aufgehoben werde und das Recht von Neuem beginne. Wegen Manael .... P- ? wird keine einläßliche Antwort gegeben. (Siehe Abschied Freiburg 29. August ' .^'gliedern St. A. Bern- Rathsbuch No.SLl. S sss Betreffend Greyerz geht die Tendenz von Frciburg dahin, einiges verpfändete Gebiet kür Schuldforderungen eliizunehinen. K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6, f. 93 vorso. ->>tehende VII. 1552. 10. September. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen die Herren von Villahs Montrichier und des Grafen von Greyerz Schreiber im Namen des Grafen und rciaen an tu t k demselben Vollmacht, mit beiden Städten i» Betreff der Grafschaft zu verhandeln Geld a'ust ..l«,-1/" einzusetzen. Sie werden „glatt" abgewiesen, mit der Anzeige, man lasse es bei der von Rätl. ,».y w' ertheiltcn Antwort verbleiben. In Sachen aber, welche die von Bern besonders betreffen .»öa- d nach der Herbstzcit selbst anherkommen. S..A.V««, «hsbuch "2°^ VIII. 1552, 7. und 12. September. (7. September). Vor dem Rathe zu Freiburq erscheint ö„>. Herr von Villarsel und eröffnet: Es seien e.n.ge Nathsglieder zu ihn, geschickt worden um ilm, a. w.e ihn die von Frciburg für einen vertrauten Bürger und alte» Unterthan betrachten- nies.,,.. m... ^ entsprechend werde er die Geschäfte des Grafen von Greyerz der Art verrichten, daß die'von Jreilmrn'wie „dargesetzt" (die Grafschaft ohne ihr Mitwirken verkauft) werden - was ihm bekannt sei »,ö.n> t-. ? Frciburg anzeige». Er habe sich nun nebst dem Herrn von Montrichier entschlossen 'denen »»., anzuzeigen: Sie seien entschlossen, sich des alten Gewaltsbriefcs zu bedienen, den der Gras ^ Jahren de», von Villarsel gegeben habe: derselbe ermächtige ihn. des Grafen Geschäfte ,n s„kn.n".' ^ wen» es ohne (spccielle») Befehl und Willen des Grafen geschehe. Dem zufolge werde.!' sie in Vr l und Bern erscheinen und beiden Städten, da diese einig geworden seien, miteinander in der Sacke n> die Angelegenheit des Grafen „übergeben", nämlich sich mit ihnen berathen, wie die Schulden de-' G l abgerichtet werden möchten, und wenn es möglich wäre, ein, zwei oder drei Stücke, für aewisse 8-w „„/-um e " verkaufen, wie die beiden Städte miteinander hierüber einig würden. Er bitte il.m Antwort zu gebe». Beinebcns bemerkt er. der Graf sei gegen die von Frcibu'rg nicht wencher""a.,tnMw ÄS f-KH--. (12. D-. H-r. »,„w« - » >» s R-ch-, ,hm °,,ch d--S-.s M G-.,,--, S.d g-z-t-n h-d-, d-„-„ »«,, „ichss Gütern zu verkaufen, so habe er doch ihm und dein von Montrichier die Sache überaebcn ,,»d / !„ HÄl-„, «,.S ,i. hl-- ,,»d h.,,d-l„. Z. B-ru h.b- ll,,,/ geantwortet, man lasse es bei derjenigen Antwort, welche sie dem Herrn selber aeacben linba» r, r ^ D-- R..H K--ld„-, --wl-d--.. ,ich. daß ,i« dl. B--„ MM- -ÄM doch finde .»an, der Graf sollte seines Nutzens wegen der Antwort derer von Bern beförderlich naä.eleu' K- A. Freiburg: Rathsbuch N°. 7u. 8« 698 August 15S2. 233. Sutern. 1652, 4. August (Donstag vor Oswaldi). Staatsarchiv Lucern: Allgcm. Abschiede?, t >ss> Landesarchiv Schwyz: Abschiede Tag der V Orte. ». Dieser Tag ist auf Verlangen derer von Schwyz beschrieben worden, weil über dieselben verbreitet wurde, daß sie lutherischen Personen bei ihnen Aufenthalt geben. Ammann Neding von Schwyz entschuldigt nun die von Schwyz, wie es sich gebührt, und eröffnet, diese seien gar nicht gesinnt, jene schädliche Secte und den neuen Glauben bei ihnen aufkommen zu lassen, sondern wollen nicht weniger als vorher an den wahren alten nugezweifelten christlichen Glauben mit den übrigen vier Orten Leib, Leben, Gut und Blut setzen; er bitte, die von Schwyz bei den Angehörigen der übrigen Orte und allenthalben treulich zu verantworten. Die Boten der vier Orte erwiedern auftragsgemäß und nach ihrer persönlichen Meinung, es sei ihnen in Treuen leid, daß die von Schwyz dieser Sache wegen unruhig seien; man habe sich zu ihnen nie eines Andern versehen, als die Verantwortung von Ammann Neding laute, an der man ein herzliches Wohlgefallen habe. Alles das wird in den Abschied genommen um die von Schwyz gehörig zu entschuldigen. I». Es soll des Kaisers Zug an der Grenze der Eidgenossenschaft liegen, was der Erbeinung zuwider wäre und eine Theurung bewirken könnte. Da aber bisher von Angehörigen der Eidgenossen keine Klagen erfolgt sind, auch jenes Kriegsvolk im Abziehen begriffen ist und die Erbeinung den Kaiser nicht verhindert, seine Leute auf dem Seinigen zu halten, so läßt man die Sache für diesmal auf sich beruhen, e. In Betreff der zu Neuenburg gelaufenen Kosten ist vom Statthalter ein Schreiben an die VII Orte eingelangt. Man theilt nun jedein Boten eine Copie mit, in der Meinung, auf dem nächsten Tag mit Vollmacht in der Sache zu verhandeln. Es werden hievon auch Freiburg und Solothurn in Kenntniß gesetzt. «I. In Betreff des Hans Schalk, Prädicanten zu Güttingen, der so ganz unruhig ist und dessen Entfernung den alten Glauben äufnen würde, soll jeder Bote seine Herren umständlich berichten und darauf dringen, daß ihm der Widerruf nicht nachgelassen werde, damit die Altgläubigen daselbst zur Ruhe kommen, v. Ammann Neding bittet die Orte im Namen seiner Herren um ihre Wappen und ein Fenster in des Kirchherrn Haus zu Schwyz. Im Schwyzer Exemplar fehlt v. Zu v. 1552, 29. Juni. Der Statthalter des Gubernators zu Neuenburg an die auf der Jahrrechnung zu Baden versammelten Boten der VII Orte. Nach dem Absterben des Herrn von Prangin, Gubernators von Neuenburg habe der Statthalter die Briefe gesehen, welche die VII Orte ab letzter Tagleistung zu Baden an den von Prangin als Antwort auf das, was er denen von Solothurn geschrieben hatte, gerichtet haben. Sie verlangen in denselben, daß die Bürgen des Meister Michel, ehemaligen Prädicanten zu St. Bläst, diejenigen Kosten entrichten sollen, welche aufgelaufen sind, als die Boten der VII Orte in Neuenburg waren und die von Landeron mit dem Benannten im Rechten stunden. Der Statthalter habe diese Bürgen berufen und ihnen das genannte Begehren eröffnet. Diese haben geantwortet, sie verwundern sich hierüber; schon der verstorbene Gubernator habe diesfalls mit ihnen geredet und sie haben ihm erwiedert, sie hätten für den Meister Michel nur gebürget, ihn in das Recht zu stellen, was geschehen sei, weiter hätten sie sich nicht verbürget. Sie bitten nun den Statthalter, die VII Orte zu ersuchen, von ihrer Forderung abzugehen oder dann die Bürgen an ihrem Wohnsitz rechtlich zu belangen. Da solcher Art das Recht angeboten worden August 1552. sei. so könne der Statthalter die Bürgen nicht weiter zwingen, und bitte, die Obern der Boten zu vermöqcn sich zu befriedige»! wenn sie aber das Recht brauchen wollen, so sei er bereit, dasselbe nach Kräfte» »» kä, St. A. Luc-rn- Acte» Neuenburg, Actenband No. S5. (Französisches Original und deutsche Uebersetzung.) - L. A. SchwyZ' Abschiede Im Schwyzer Exemplar schließt dieser Artikel mit der Bemerkung: „sy" sollen auch erfahren ob die Bürgen für die Koste» oder, nach ihrer Vorgabe, nur dafür gebürget haben, daß der Prüdicant ins Recht gestellt werde. ^ Zu ll. Diesen Artikel enthält das Schwyzer Exemplar vollständiger so: Der Prädicant zu Güttingen im Thurgau, Hans Schalk, ein sehr unruhiger Mensch, hat einem Priester zugeredet, weßhalb er demselben einen Widerruf thun muß. Wenn nun das diesfällige Urtheil bei Kräften bleibt, so wird der Prädicant mit seinem Predigen stillgestellt bleiben, wodann zu hoffen ist, daß künftig zu Güttingen der neue Glaube ausgereutet und der alte gcpflanzet werde. Man soll daher die Sache an die Obern bringen, damit wenn der Prädicant abermals zu Tagen das Urtheil zu stürzen suchen sollte, er nicht gehört und das ttrtbeil I,.i Kräften erhalten werde. 234. (Stans?). 1552, 20. August (Samstag nach Assumptionis Maria). Landesarchiv Schwyz- Abschiede. Landammann Rath und gmcin Lantlüt" der III Orte Uri, Schwyz und Nidwalden Urkunden: Es seien vor ihnen erschienen Jacob Rusca und Benedet Ghiringhelli, als Abgeordnete derer von Belleuz, der auten Jreunde Uuterthanen, Nachbarn und Mitbnrger der III Orte, und haben Folgendes vorgetragen: 1 Sie besitzen an einem Bache in gefährlicher Lage einen Spital; daneben müssen sie zu St. Bläst einen Priester und Seelsorger erhalten. Sie haben sich nun vorgenommen, den Spital an einem sichern Orte zu bauen und ihn daher nach St. Bläst zu übersetzen, die Einkünfte des Spitals und der Pfrund zusammen zu leaeu daselbst einen Seelsorger zu erhalten, und was von den Einnahmen die Bedürfnisse des Spitals und der Kirche übersteige für die Armen und Dürftigen zu verwenden; ste bitten, ihr Vorhaben zu bestätigen. Die III Orte haben'ihnen, wenn die geistliche Obrigkeit damit einverstanden ist, entsprochen. 2. Dieselben Adg-°-d,„.m dE-hrm. -» »»»«'. d-n «chamr» ...s dm O-Ww Mm Da dich- dm III Orten mit Bezug auf den Zoll von Nutzen, und auch der Stadt Bellenz von Vorthest ist, so haben die III ,Drte auck dieses bewilligt und ihren Boten aufgetragen, dafür zu sorgen, daß dieser Markt eingeführt und gehalten werde. Im Namen Aller wird gestegelt mit dem Siegel des Landes Nidwalden. Nb'ac? befindet sich als Beilage beim Abschied vom 2. August 1555 (Copie). Auf den Ort des Tages wird aus dem Siegel geschlossen, er könnte aber auch Bezgenriet, sein, wofern überhaupt dieser Act Product einer Tagleistung ist. 700 August 1552. 235. Mern. 1552, 22.-25. August. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch Ii t. SSZ. KantonSarchiv Freiburg: Muriner Abschiede > t. sog. Jahrrechnung der Städte Beru und Freiburg betreffend die Herrschaften Graudsou und Grasburg. Gesandte: Frei bürg. Hans List, Statthalter; Peter Früpo, beide alt-Seckelmeister und des Raths. t». Anbelangend die Klage des Metzgers von Grandson wegen des gestochenen Ochsen, soll der Vogt ihn und Claude Franchet freundlich vereinbaren. I». Der Jenneta von Provence wird um Gotteswillen ein halber Sack Korn geordnet, v. Dein Francis Meyoz von Dvonand werden um Gottcswilleu ein Kopf Korn, ein Kopf Haber und Haustuch zu einem Nock gegeben, «I. Dem Johann Meiny (Freiburg: Menye) von Bonvillars werden in Betracht seiner Armut 3 Köpf Korn, 1 Bichet und 16 Sols versessenen Zinses nachgelassen, v. Dem Jacquis Girard sind wegen Verkauf eines Schiffs 50 Florin Buße auferlegt worden. Mit Rücksicht auf seine Armut und seine Kinder werden ihm 30 Florin erlassen, t. Dem Galandaz von Ijvonand werden 12 Florin an den Bau seines neuen Steinhauses geschenkt, x. Dein Jacques Cornuz und seinen Gesellen, welche letztes Jahr die vier Zehnten empfangen haben, wird der dritte Theil von dem, was sie noch schuldig geblieben sind, nachgelassen. I». Ebenso läßt man dem Guillaume Loup den dritten Theil von dem, was er für den Zehnten von Montenach schuldig geblieben ist, nach. i. Der Gubernator von Provence bittet im Namen der Gemeinde, sie nicht zu zwingen, zu ihrem Müller zu Mühle zu fahren, sondern ihr zu vergönnen, anderswohin zu fahren. Er wird abgewiesen, aber dem Vogt befohlen, einige unparteiische Müller zu ihm zu nehmen, die betreffende Mühle zu besichtigen, und wenn an derselben etwas Mangelbares erfunden würde, mit dem Müller über diesfällige Verbesserung zu reden. Auch soll er ihn anweisen, den Leuten ihr Gut zu Ehren zu ziehen und recht zu mahlen, damit sie bei ihm bleiben können. Ii,. Dem Franqois Conte wird mit Rücksicht ans seine blinde Frau um Gotteswillen ein Sack Korn geordnet. I. Dem Clement Perilliat werden 6 Florin an sein Dach geschenkt, i». Auf die Bitte von Philibert de Mur für einen jungen Edelmann von Grandson in Betreff eines Lobs, wird ihn: der halbe Theil dieses Lobs, nämlich was beide Städte betrifft, erlassen. ». Commissar Lucas Dumaine hat wider Umbert du Moulin einen Nechtshandel geführt, weil „er" sich in einem Lobbrief Mitherrn zu Montenach le Corboz genannt hat. Da das Urtheil wider „in" ergangen ist, ist der Anstand anher appellirt worden. Nach Verhör beider Parteien und Vernehmlassung des Vogts zu Grandson und in Betracht, daß dem genannten „de Molendin" auf der letzten Jahrrechnung dieser Fehler nachgelassen ward, auch daß er vorher und wieder heute bekennt hat, gefehlt zu haben, und verspricht, es nicht mehr thun zu wollen, wird verabschiedet, es hiebet bleiben zu lassen; damit es aber nicht vergessen werde, soll dem Commissar befohlen werden, die Sache in die Erkanntnisse zu stellen. «. Der Vogt soll die Zehrung des Commissar Lucas für das Heraus- und wieder Heimkehren ausrichten und beiden Städten verrechnen. K». Den drei Weiblen von Grandson wird jedem Tuch zu einem Paar Hosen geschenkt. «K. Der Prädicant von Pvonand erscheint wieder und verlangt gemäß letztjährigem Anzug neues Recht in Betreff des Zehntens, indem er an die „Bekanntnuß", die ihm diesfalls zu Freiburg zu Theil geworden sei, nicht kommen möge. Wenn aber das beiden Städten nicht gefällig sei, so verlange er, daß ihm die deßwegen gehabten Kosten, die sich auf 80 Florin belaufen, vergütet August 1552. 701 werden, da das nicht seine, sondern Sache beider Städte sei. Wegen des neuen Rechtens wird er gänzlich abgewiesen. In Betreff der Kosten wollen die von Bern 30 Florin geben und bitten die Gesandten von Freiburg, auch soviel daran zu geben. Diese bemerken, sie haben hicfür keine Vollmacht, nehmen aber die Sache in den Abschied, r. Der Prädicant von Yvonand zeigt des Fernern an, das Pfarrhaus sei ganz baufällig und dachlos, er habe in demselben keinen Schutz, er muffe stets besorgen, es falle auf ihn und sein Gesinde ein. Er bitte, gemäß frühern Abschieden anzuordnen, daß wieder gebaut werde. Es wird nun beschlossen, es sollen alt-Venner Jacob Tribolet, im Namen derer von Bern, und ein Rathsbote von Freiburg das fragliche Haus besichtigen und sich erkundigen, wer es zu bauen pflichtig sei, die Kirchgenossen oder Andere; was sie diesfalls finden, soll jeder Theil an seine Obern bringen. Alt-Venner Tribolet soll hiefür einen ihm gelegenen Tag ansetzen und diesen denen von Freiburg berichten, damit sie ihren Boten absenden können. «. Der Vogt von Schwarzenburg (erwähnt) des ungeschickten Handels und der Rede, die Jost Pulver gegen ihn gethan, indem er gesagt hat, er sei nicht sein Herr. Nachdem Pulver sich diesfalls verantwortet hat, werden ihm zu Strafe 10 Pfund aufgelegt; daneben soll er zu Grasburg ins Gefängniß gelegt und aus demselben nicht entlassen werden, bis er die genannten 10 Pfund entrichtet hat, „oder aber des rechten darob erwarten", t. Der Vogt und der Venner von Schwarzenburg bitten beide Städte wiederum, die Annen mit einem Almosen zu bedenken. Dem Vogt wird aufgetragen, den Armen, die noch leben, soviel zu geben, als ihnen letztes Jahr auf der Jahrrechnung zuerkennt worden ist; in Betreff der Andern aber, die auch gemeldet worden sind, denen aber früher nichts gegeben worden ist, erhält der Vogt Vollmacht, nach seinem Ermessen und in Betracht ihrer Armut im Namen beider Städte etwas zu verabfolgen. Der Vogt von Grasburg eröffnet wie die beiden Ammänner von Ueberstorf und Albligen im Namen beider Gemeinden in Betreff des zwischen diesen waltenden Spans sich freundlich vereinigt haben und diesfalls unter dem Siegel des Vogts ein Brief errichtet worden sei. Er wolle denselben aber ohne Geheiß beider Städte nicht siegeln, sondern ihren Bescheid gewärtigen. Es wird beschlossen, der Vogt soll die Aufzeichnung hersenden „und gegen derselbigen march der brief, so hievor ufgericht ist, behalten werden", dann soll er den Bescheid, der ihm diesfalls zugeschrieben werden wird, erwarten, v. Venner Gilg von Schwarzenburg erwähnt im Namen gemeiner Landleute des langwierigen Spans zwischen diesen und den „Mischen" des Berges Wandel, in Betreff der Atzung daselbst, ivofür früher Botschaften auf den streitigen Platz gesandt und auf letzter Jahrrechnuug hier verabschiedet und sonst oft geschrieben worden sei. Der Venner bittet dringend, die von Schwarzenburg („sp") bei Brief und Siegel zu handhaben, damit weitere Unruhe verhütet werde. Hierauf verlangen die Boten von Freiburg gemäß ihrer Instruction, es sollen noch heute Boten beider Städte auf den dem Streit unterworfenen Platz gehen, die Gewahrsamen untersuchen, die Vorstände der Parteien verhören und dann die Sache freundlich zu vereinbaren trachten, zumal die „Mischen" in Betreff des Berges Wandel nichts Anderes verlangen, als bei ihrem Recht des Weidgangs wie von Altem her zu verbleiben. Dabeihaben sie angezeigt, daß sie mehr als ein Mal den Berg geschwendt haben; die Landmarchen haben mit Bezug auf die Gerechtigkeit der Weidgänge keine Bedeutung. Auf dieses wird von denen von Bern („min g. Herren") freundlich dahin willfahrt, daß nochmals beide Städte ihre Boten dahinsenden und die Sache beizulegen suchen sollen, doch unbeschadet den Landmarchen, die laut Brief und Siegel aufrecht erhalten werden sollen. Der Vogt zieht die Erneuerung der Erkanntnisse an. Die beiden Städte finden dieses für gut und glauben, der Commissar Lucas iväre dazu geeignet. Doch wird nichts Endliches beschlossen, sondern auf weitere Beratschlagung „die commission ze stellen und mit dem commissario ze überkommen". 702 August 1552. Als aber hierauf die Gesandten von Freiburg erklärten, sie haben nicht gänzliche Vollmacht, sondern wollen die Sache heimbringen, die von Bern mögen ihren Gesandten, welche sie auf die Jahrrechnung nach Freiburg schicken, in der Sache Auftrag geben, haben sich die von Bern auch eines Andern bedacht. Im Hinblick auf die Armut der Zins- und Lchcnsleute nämlich und in Betracht der seit Langem vorhanden gewesenen Theuerung, und in Bedenkung des Alters des Commissars Lucas, seiner „gäche und ruche", finden sie für gut, die Erneuerung der Erkanntnisse noch um eiu Jahr zu verschieben; sie bitten die Gesandten von Freiburg, hierin einzuwilligen. Diese, nachdem sie sich berathen hatten, antworten, sie haben keinen Austrag, und verlangen diesen Artikel nebst dem frühern in den Abschied. Die von Bern entsprechen ihnen, mit der Bemerkung, daß wenn die von Freiburg der letzten Meinung nicht beitreten sollten, die von Bern ihren Gesandten, die auf die Jahrrechnung nach Freibnrg gehen, in Sache Instruction geben werden, x. Rechnung von Hans Werli („Wernli"), Vogt zu Grandson. Rechnung von Hans Krebs, Vogt zu Grasburg. — Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. Das Schlußdatum aus deu Ncchuuugsablagen. Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6, k. 85. 23k. Ireivurg. 1552, 29. August. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede ^ t. 173. KantonSarchi« Freibnrg: Jnstructionsbuch No. s, k. S7. Jahrrechnung der Städte Bern und Fr ei bürg betreffend die Herrschaften Murtcn und Orbach (mit Tscherlitz). Gesandte: Bern. Anton Tillier, Seckelmeister; Hans Pastor, alt-Venner. tt. Gesandte von Orbach eröffnen, sie haben an der letzten Jahrrechnung begehrt, man möge ein Einsehen gegen jene thun, welche Krautgärten an der Ringmauer der Stadt gemacht haben, ferner eine Buße für diejenigen bestimmen, welche Ehrlenholz fällen, endlich ihren Gerichtstag, der bisher gewohnter Weise auf ihren Markttag am Montag gehalten worden sei, auf den Donstag verlegen. Es sei dann dem Landvogt aufgetragen worden, Alles dieses zu untersuchen, was er laut seinem Bericht gethan habe. Sie bitten nun nochmals, ihnen die angebrachten Begehren zu bewilligen. Nach Verhör des Vogts, der anzeigt, „daß es keinen schadeil sonder mer nutzes geberen mög", wird verabschiedet: 1. „Sy mögind irem begeren nach dieselbigen gerten inschlachen und nutzen." 2. Betreffend das Holz, aus dem sie ein Bannholz zu inachen verlangen, wenn nicht andere Leute und umliegende Flecken daselbst eine Nechtsaine oder Trettete haben, so soll geordnet sein, daß wer fürderhin daselbst Holz fällt, jedes Mal um 3 Pfund Buße zu Hauden beider Städte verfallen sei. Der Nntervogt zu Orbach soll diese Bußen einziehen und dein Landvogt diesfalls Rechnung halten. 3. Da auf den Donstag zu Scholiens Gericht gehalten wird, so ist der Gerichtstag für Orbach auf den Mittwoch bestimmt. ?». Die Blatte, welche am Wasser liegt und beiden Städten zinsbar gewesen ist, wird, zumal sie jährlich vom Wasser beschädigt wird, aus Gnaden auf die Bitte derer von Orbach ihrem Spital zugeeignet, mit der Bedingung, daß sie ab derselben jährlich dem Landvogt ein gutes Fuder August 1552. 703 Heu einführen e. Die Boten beider Städte, die mittler Zeit nach Orbach reiten, sollen das dortige Gerichtshaus besichtigen; je nach ihrem Bericht wird man dann denen von Orbach eine Steuer daran geben. «» Lons Dognie bittet, seinen mit der Aussätzigkeit behafteten Töchtern gnädig eine Steuer zu ertheilen. Es werden jeder aus Gnaden durch Gott für ein Mal 10 Pfund und ein halber Mütt Korn gegeben. Daneben wird der Landvogt beaustragt, den umliegenden Landlenten zu gebieten, das alte Haus der Aussätzigen wieder aufzurichten. Wenn dieses geschehen ist, sollen ihnen beide Städte auf ihr Bewerben eine Handreichung thn» e. Johann Favre und seinen Mithaften, die den letztjährigen Achram für 100 Pfund empfangen haben und sich beklagen, daß sie sich im Schaden befinden, werden in Betracht ihres Unfalles, der sie betroffen hat 20 Pfund nachgelassen. 5. Jordan Carra (?) und sein Genosse beklagen sich, wie die von Montheron'ihnen und ihren Dorfgenoffen ihr Vieh auf der Weidfahrt, wo sie seit jeher und vor beschlossener Landmarch geweidet haben, auch auf ihren eigenen Gütern pfänden und aus der Herrschaft Echallens ans die Herrschaft Lausanne nach Montheron führen, zuwider dem über die Landmarch an gerichteten Vertrag, wodurch ihnen großer Schaden und Verkümmerung ihrer Rechtsame geschehe, und bitten diesfalls ein Einsehen zu thnn. Der Landvogt bestätigt dieses und berichtet, wie einige Marchsteine »ock nickt aufaerichtet seien. Die Boten von Bern nehmen allen Handel m den Abschied, damit ihre Herren der Sacke ihr Augenmerk widmen. Der Landvogt soll sich erkundigen, was Johann du Perep bauen wolle und dann Vollmacht haben, ihm nach Gestalt der Sache das Holz zu steuern. Den. Anton Clavel, dem 00 Flor... Strafe auferlegt worden sind, weil er in Gegenwart der Boten beider Städte zu Onlens Einen lügen geheißen hat, wird die Hälfte dieser Buße nachgelassen Dieser Gnade sollen die von Bern aeaen Andern von Grandson eingedenk sein und dieselben ans Bitte derer von Freiburg auch gnädig halten. I Den. Gern.au Zarvo wird die Hälfte der Buße des von ihm begangenen Trostungsbrnches, so weit es den Antheil beider Städte betrifft (der Antheil des Vogts bleibt unberührt) in Gnaden erlassen, Die von Orbach erscheinen wieder und bitten dringend, ihren Gerichtstag auf den Donstag zu verlegen; würde er auf den Mittwoch fallen, so wäre ihnen das nachtheiliger als wenn er auf dem Montag verlegt bliebe, weil in den umliegenden Flecken ans den Mittwoch die Jahrmärkte gehalten werden. Ans dieses wird ihr Beaebren ihnen bewilligt. I. Der Landvogt berichtet, wie einige Unterthanen beider Städte, die nicht viel baben meistentheils in umliegenden „Grenzigen" hernn.schwcifen und ihre Büchsen tragen, woraus mittlerweile etwas Nnraths erfolgen dürfte. Dem Landvogt wird nun ernstlich befohlen, solche Müssiggänger und arawöl,Nische Personen vor sich zu beschicken und fte um.hr Thnn und Lassen zu befragen und .hnen ammeiaen wenn sie nicht mit gerechten Sachen umgehen und ihre Büchsen mit ihnen tragen, werden sie nickt unbestraft davonkommen. Da durch solche Leute das Hochgewild ganz verjagt und die Wälder verödet werde., so wird beschlossen, in den Herrschaften beider Städte eine Ordnung bekannt zu machen, daß derjenige der 'einiges Hochgewild, in welcher Jahreszeit es wäre, schieße, zu jeden. Rtal um 10 Pfund ver allen'sei Das soll der Landvogt in seiner Verwaltung publiciren lassen. ». Der Landvogt zeigt an, ' > ' ^ kick weigern, den Gelten Pfänder zu geben. Hierauf wird verabschiedet: Wer dem Amtmann f/eine aufrechte Schuld Pfand versagt, soll zu», ersten Mal ..... 5, zun. zweiten Mal um 10 Mund bestraft und zu», dritten Mal ins Gefängniß gelegt und nicht entlassen werden bevor er Pfänder und Buße erlegt hat Das soll der Landvogt an. Gericht öffnen lassen. «. Rudolf Gral von Mutten wird ... t seine... Begehren um Ziegel und eine Steuer an seinen Bau, ..... üble Folgen zu meiden, abgewiesen Dagegen werden ihm in Betracht seiner beiden Städten erwiesenen Dienste 10 Pfund geschenkt. 704 August 1552. z». Heini Füraben bittet, ihm die Leistung, iu die er eines Nechtshandels wegen verfallen ist, gnädig zu erlassen. Er soll aber die Leistung fiir zwei oder drei Monate an die Hand nehmen. Die Geldstrafe wird ihm geschenkt. Nach Berfluß der zwei oder drei Monate haben die von Freiburg Geivalt, ihm die übrige Leistung mich abzunehmen und zwar in Betracht seiner großen Armut. «Z. Hans Stoß soll die Buße des Nebernutzens laut der Ordnung des Schultheißen zu Murten ohne Gnade erlegen, i Pierre Froments Bruder von Münchenwylcr, der wegen zwei Trostungsbrüchen zwei Jahr leisten muß, wird die Leistung eines Jahres aus Gnaden erlassen, die andere soll er vollständig bestehen und das Geld von beiden erlegen. Dem Weibel zu Kerzers, der zwei Trostungsbrüche begangen hat, wird der eine gänzlich nachgelassen, den andern soll er büßen, t. Hans Magin von Murten, der mit seiner Frau zwei Mal, zu Freiburg und zu Murten, zur Kirche gegangen ist, und sein Kind zwei Mal taufen lassen hat, obschon er eine weitere Strafe verdient hätte, soll drei Tage und drei Nächte eingelegt werden und hieinit gebüßt haben. ». Loys Bonnel (Freiburg: Borrel) soll sein Ueberfüllen mit dreitägiger Gefangenschaft bei Wasser und Brod büßen, v. Dein Schlosser von Murten, Peter Rösch, schenkt man ein Paar Hosen. TV. Beide» Seckelmeistern wird aufgetragen, die Behausung zu Merlach zu besichtigen und was noch daran zu bauen ist, zum Besten anzuordnen und dem Maurer für seine Arbeit nach ihrem Ermessen etwas zu schöpfen, x.. Zwischen dem Schultheiß zu Murten und denen von Gurmels und Jeuß („Jüns") waltet ein Span in Betreff zweier Mütt Haber und wegen des Holzes, das ihnen der Schultheiß wegen des Galms abfordert. Die von Gurmels weigern sich, diesen Haber und dieses Holz zu entrichten, weil sie den Galm aufgegeben haben, wie es von beiden Städten verabschiedet worden sei; die von Jeuß wenden ein, die von Gurmels und sie haben den Galm gemeinschaftlich empfangen, weßhalb jene ihren Theil Zins auch abtragen sollten, was Alles weitläufig vorgetragen worden ist. Es wird verabschiedet, da denen von Gurmels im Jahre (15)43 gemäß einem Abschied der Galm verboten worden ist, so soll es bei diesem Abschied bleiben und die von Gurmels des Zinses enthoben sein; würden sie gleichwohl holzen, weiden oder freveln, so sollen sie vom Schultheiß nach altem Gebrauch gebüßt werden, Beide Städte haben dein Hans Rudolf von Erlach ein Stück Land für frei und ledig verkauft, während nun Einer von demselben einen Bodenzins von 4 Gros fordert. Es sollen nun beide Seckelmeister mit dem Schultheiß die Erkanntnisse des Ansprechens besichtigen und auf Genehmigung hin sich mit ihm vereinbaren. Commissar Collon begehrt für die Kinder des Anton Pavillard selig vom Schultheiß im Namen beider Städte einen Zins von 8 Gros. Es wird beschlossen, es sollen benannten Erben fiir diesen Zins im Namen beider Städte 20 Kronen bezahlt werden, womit dann dieser Zins ausgekauft sein soll. Dem Schultheiß wird aufgetragen, die Erkauntnisse beider Städte wegen der 12 Gros, „die im der commissar Collon dem spital von Murten ab einem stuck der pfarrkilchen von Merlach gehörig zuerkennen", nebst den Rödeln und Rechnungsbüchern zu besichtigen und den Obern Bericht zu erstatten, die dann ein Einsehen thun werden. Iii». Jacob Rudelas seligen Erben sind dem Schultheiß zu Händen beider Städte jährlich einige Bodeuzinse zu entrichten schuldig. Nun sind aber einige Stücke der Art verändert morden, daß sie einen Gros über den Zins derjenigen Stücke, welche sie besitzen, bezahlen müssen, weßhalb sie um ein diesfälliges Einsehen bitten. Es wird verabschiedet, der genannte „verlorne" Gros soll dem Rudela um ein ziemliches Geld angeschlagen und verkauft werden, mit der Bedingung, daß wenn über kurz oder lang die Stücke, auf denen dieser Gros gesetzt ist, gefunden werden, dieser Kauf aufgehoben sein und der benannte Gros beiden Städten nach wie vor heimdienen soll, ve. Der Landvogt von Grandson zieht wiederholt au, es möchten die Erkanntnisse der Herrschaft Grandson September 1552, 705 erneuert werden, behufs Berichtigung der Einzüge des Landvogts. Die Boten von Bern eröffnen hierüber gemäß ihrer Instruction, die Sache sei bisher einzig in Folge der angedauerten strengen Zeit unterblieben' ihnen schiene gut und es wäre den Armen fruchtbar, wenn man diese Erneuerung noch ein Jahr lang anstehen ließe. Nach verschiedenen Betrachtungen wird verabschiedet, mit der Erneuerung der benannten Erkanntnisse soll nach Jahressrist begonnen werden. Ans der nächsten Jahlrechnung soll bestimmt werden, welchem Schreiber und unter welchen Bedingungen die Arbeit zu übertragen sei. «I«I. Es wird angebracht, wie die von Bern einen gewissen Pulver aus der Herrschaft Grasburg um 100 Pfund bestraft haben, weil er seinen Sohn der einem Mädchen die Ehe zugesagt hatte, verborgen gehalten habe. Nachher haben die von Bern den Betreffenden ohne Beisitz und Zustimmung derer von Freiburg wieder begnadigt. Da solches denen von Freibnrg an der Herrschaft Grasburg Nachtheil bringen möchte, so bitten sie freundlich die von Bern in der Folge solches zu unterlassen und gewärtigen ihre diesfällige Antwort, ev. Rechnung des Ulrich Koch Landvogt zu Orbach. Rechnung des Bernhard von Erlach, Schultheiß zu Marten. — Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Freiburg. K-K. Die Boten von Bern antworten I. auf den von den Gesandten von Freiburg (in Bern) gehaltenen Vortrag betreffend Corbers und Greycrz: Ihre Obern haben die bezüglichen Verschreibungen noch nicht gesehen und können daher bevor sie dieselben gesehen haben, in der Sache nicht rathen; sie seien übrigens geneigt denen von Freibnrg Lieb und Dienst zu erweisen. 2. In Betreff des Passements von Wiflisburg^ welches wider Lehensleute des Spitals erlangt worden sei, seien sie geneigt, dasselbe aufzuheben, mit der Bedingung daß die erfolgten Kosten erlegt und der Rechtshandel wieder da angehoben werde, wo das Passement erlangt worden sei; auch werde gefordert, daß die von Freiburg die Ihrigen von Montagny anhalten, denen von Oleyres den Weidgang, für den sie halben Zins geben, zu gestatten. Es wird ihnen erwiedert/ 1. Was die Verschreibung des Grafen anbelange, haben die von Freiburg den Hauptinhalt derselben denen vm Bern mitgetheilt; doch wenn sie die Verschreibung selbst zu sehen verlangen, wolle man ihnen dieselbe keineswegs verhalten; bis Donstag (1. September) soll man wohl versammelt sein und einen endlichen Natlffchlag darüber thnn. 2. Betreffend die Angelegenheit des Spitals und derer von Oleyres werde man eine gütige Antwort folgen lassen. K. A. Frciburg: Ruthsbuch No. 70. beim so. August. r. 250^nd"R^ S' A.Benn Jnstructionsbuch. 237. Areiburg. 1552, 2. September. Kaiitoiisaechiv Freibnrg! Ruthsbuch No. 70. Vor dein Rothe zu Freiburg erscheint eine kaiserliche Bolschaft und verlangt, daß die zwischen Mgiland und den ennetbirgischen Vogteien angenommene Capitnlation besiegelt werde. Es wird dieses bewilligt und beschlossen, sie mit dein „Secret-Siegel" zu bewahren, da Zürich, Bern und andere Orte mit dem gleichen Siegel besiegelt haben. „Die Venner erbetten worden, die solichs nachgelassen haben." Vergleiche den Abschicd vom 4. Mai 1552, Note zu K Ziff. 5. «0 706 October 1552. 23«. Mietlingen. 1552, 10. und 11. October. KautonSarcliiv Freidling: 'l'raitüs vt Oontrnew No. 352. Marchtag. Nichter: Claude Pascal, Präsident zu Camiuerach, Matheus Coignet; Haus Brücker; Ulrich Nix; „«rat schryber ich" (Franz Gurinel?) und Antonie Coinbet. I. (1V. October). Nachdem die Zugesetzten und die Schreiber den Eid geleistet hatten, erscheinen Hans Züger und Johann Eschenberger, beide von Basel, im Namen zweier Italiener, Johann Angel Calden« und Johann Angel de Anon, ebenfalls von Basel, abgefertigt von Hans Rudolf Fäsch, Vollmachtträger der beiden letztern. Voraus läßt des Königs Procurator sie anfragen, ob sie einen Schein haben, daß ihre Anforderung für gerecht erkennt worden sei. Sie antworten: Da ihnen angezeigt worden sei, sie sollen ihr Anliegeil eröffnen, so wollen sie dieses thun. Es habe sich nämlich zugetragen, daß des Königs Kriegsvolk in verflossener Zeit zu Anfang des Kriegs einige Schiffe niedergelegt habe, in welchen die beiden Bürger 45 Ballen Pfeffer hatten. Sic haben das sofort ihren Herren gemeldet. Darauf habe Morelet geantwortet, es sei des Königs Freiheit, „daß wo ein roub geschech des sinds rock ouch macht benommen werden" (?), wobei ihnen das Recht vorgeschlagen worden sei, dessen sie sich ersättigen müssen, wodann der Tag auf heute bestimmt wurde. Inzwischen sei Fäsch in der Angelegenheit nach Frankreich geritten und von dort krank zurückgekommen, so daß es ihm unmöglich ivar, den Tag zu besuchen. Damit es nicht scheine, als schelle er das Recht, habe er sie anhergeschickt. Seine Schwäger können anch nicht kommeil; sie lasseil sich entschuldigen und bitteil, den Tag zu verschiebeil. Der Procurator antwortet, es solle der Tag nicht verlängert werden, da er nun einmal angesetzt worden sei; er verlangt dabei eine Copie ihrer Antwort, um ihnen morgen zu entgegnen; ihrem Verlangen zu entsprechen habe er jetzt keine Vollmacht. Der Klüger bezieht sich roplieanäc» auf die neulichcn Verhandlungen zu Baden, wo Morelet Recht vorgeschlagen habe, und entschuldigt sich mit ehehaster Roth; Fäsch begehre nichts Anderes, als selbst zu erscheinen; sie hoffen, man werde sie nicht übervortheilen und ihnen Dilation gewähren; sie zeigen hiebei ihre Instruction und Vollmacht. Der Procurator duplicirt, das betreffende Verlangen sei nicht zulässig, zumal es dem König große Kosten verursachen würde; das Recht soll jetzt vorgenommen werden. Der Kläger bemerkt ferner, das Recht sei gemein des Königs und der Eidgenossen; es treffe sie mehr als den König (?). Er weigert sich, Antwort in der Hauptsache zu geben und beharrt aus dem Verschub, über dessen Dauer die Nichter entscheiden mögen. II. Am folgenden Tage (II. October) eröffnet der Procurator, er habe die Instruction des Fäsch besehen; diese enthalte nur die Entschuldigung seines Nichterscheinens, aber keine Vollmacht von den beiden Italienern, den rechten Hauptfächern; und da sie Zeit genug gehabt haben, mit gehöriger Vollmacht zu erscheinen, da der König auch seine Zugesetzten und den Procurator hergesandt habe, so fordere er, die Richter sollen das Urtheil geben, und protestire wider die Kosten. Die Kläger antworten, Fäsch habe gänzliche Vollmacht seiner Schwäger; als vollkommener Gewalthaber habe er in Kraft seiner Vollmacht sie substituirt und ihnen eine Instruction gegeben. Erneuerte Einsprache gegen Erlaß eines Haupturtheils. Der Procurator meint, während den drei Monaten, da Fäsch krank sei, wäre Zeit genug gewesen, einen andern Bevollmächtigten zu bezeichnen; er schließt wie früher. (Beide Parteien ergehen sich in nochmaligen Wiederholungen ihrer Rechtsbegehren.) Es erkennen dann die Richter von Frankreich: Aus vielen und mancherlei Ursachen, (insbesondere) weil die October 1552, 707 Kläger nicht mit vollmächtigem Gewalt erschienen seien, soll der König ledig erkennt sein und kein Aufschub gestattet werde». Die eidgenössischen Nichter erkennen: Es soll ihnen ein Aufschub gegeben werden, der auch dem König gelegen sei. Würden sie dann auf dem bestimmten Tag nicht mit gänzlicher Vollmacht erscheinen, so soll dann der König freigesprochen werden. Flüchtiges Notizcn -Concept und daher einige Stellen unlesbar, andere wenigstens zweifelhaft. 1-553 28 October. Sebastian de l'Aubespine, Herr zu Bassefontaine, Gesandter des Königs von Frankreich w'der Eidgenossenschaft, urkundet: In dem Streit zwischen dem König und Hans Rudolf Fäsch, Bevollmächtigtem von Johann Angel de Anou und Johann Angel de Calden», seinen Schwägern, sollte ein Marchtag ans nächsten Martini (11. November) zu Pcterlingen gehalten werden. Nachdem derselbe aus ebcbaftcn Ursachen habe verschoben Werden müssen, so gebe er, zufolge Befehl des Königs, seinen Willen dazu wie es auch Fäsch gethan habe, daß der Marchtag auf künftigen Georgentag (23. April 1554), beiden Theilen an ihren Rechten ohne Schaden, verschoben werde. A. Frc.burg- o°°tw°w N°. srs (C°pi°,. Die Namen de Anon und Calderin werden in unserer Ueberarbeitung nach der schön ausgefertigten Vollmacht beider Genannten vom 16. März 1552 an Fäsch (K. A. Freibncg: Maltas ot vontraots No.352) geschrieben. Sonst erscheint Calderin auch als Calorin und Caldrin, und de Anon namentlich als de Annona und Anona. 239. Maden. 1552, 21. October (Freitag). St.inlsnrll.i» L..c-r.,- Allgcm. Abschiede l>. l. 07. StaatSareln» Zurill, - Abschiede Band 18, k. 4°ö. : . . Mls . eida Abschiede öl öl, S. 795. LandeSarcliiv Sckwy;: Abschiede. Kantonsarciiiv GlaruS: Abschiede. Staatsarchiv ' O ^ ' «„„tonöarclnv Freibnrg: Bad. Abschiede Bd. 15. KantonSarctnv Solothurn: Abschiede Bd. 31. -».'s-.- 0...desa.einu Appenzell - Abschiede. Gesandte- Zürich. Hans Heinrich Sproß, oberster Meister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Wolsgang von'Weingarten, Venner. Lucern. Hans Hng, Schultheiß; Peter Marti, des Raths. Uri. ^a..s Kulm Statthalter; Heinrich Troger, des Raths. Schwyz. Jörg Neding; Dietrich Jnderhalden, Ritter neuer und alter Landammann. Unterwalden. Niklaus Vonflne; Niklaus Jmfeld, Ritter, neuer und alte,-Loudammann 8ug. Wolfgang Kollin, Panue^ Glarus. Konrad ?5ässi- Vaul Scbuler beide des Raths. Basel. Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber; Kaspar Krug, des Raths Freiburg.' Martin Sesinger; Franz von Affry, beide des Raths. Solothurn. Konrad Gro -' u^ Sur» neuer und alter Schultheiß. Schaffhauseu. Alexander Peyer, Bs.rgermeister. Appenzell ' Othmar Kurz, Landammann. - E. A. A. k. 105, b. Idiäom: Kathol. Abschiede 1541-1590. » Der Landvogt zu Sargans schreibt, auf der letzten (4. April 1552?)Jahrrechnung zu Baden sei ihm besohlen morden' ein Lehen genannt das Gentin-Lehen, dem Stoffel Vogt zu leihen, weil man nicht wisse, ob der Jünalina dem das Lehen von Rechts wegen gehört, der aber acht oder neun Jahre abwesend ist, lebend oder todt sei Auf dieses werde er von den Gentin angegangen, da Stoffel Vogt kein Freudenberger und des'Lehens nicht fähig sei, so solle der Vogt ihnen dieses Lehen leihen. Da nun das Urbar zu Sargaus laute welche Lehen Freudenberger-Lehen sind, die sollen auch Freudenberger., geliehen werden, ansonst die Obern ihre eigenen "eute, die zum Schloß Freudenberg gehören, verlieren, so begehre der Vogt Weisung, wie 708 October 1552. er sich zu verhalten habe. Da die Obern früher in dieser Sache gehandelt haben, so wird dieses wieder in den Abschied genommen. I». Derselbe Landvogt hat geschrieben, wenn ein nener Landvogt aufreite, sei der alte Vogt mit seinem Volk ausgezogen und stehe das Schloß öde, und im Aufreiten laufe dann jedermann in das Schloß, ziehe die fünf „stucklp" Büchsen auf Rädern in den Vorhof und verschieße viel Zeugs und Pulver und bleiben etwa die Ladstöcke in den Hacken-Büchse»; dabei „erschellen" sich die Ziegel an den Zinnen und bleibe das Schloß etwa offen stehen, wobei nicht Alles wachse. Der Landvogt wolle dieses guter Meinung angezeigt haben, daß man eine Ordnung stelle, zum Beispiel: wenn die Burger dem Vogt schwören, daß man dann die Harnische beschaue, daß man nur mit den Hackenbllchsen schieße, daß der alte Vogt iin Schloß bleibe bis der neue aufreite, um dem letztern Alles übergeben zu können. Wird in den Abschied genommen; Antwort auf dein nächsten Tag. e. Denen von Mellingen will die Mehrheit der Orte eine Steuer für die Brücke verabfolgen lassen; da die übrigen aber ohne Vollmacht sind, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag endliche Antwort zu geben, «t. Der Zoller von Luggarus stellt vor, er und seine Mitgesellen seien auf der letzten Jahrrechnung zu Luggarus mit der Bitte eingekommen, ihnen an der Pachtsumme des Zolls einen Nachlaß zu gewähren in Anbetracht des Schadens, den sie infolge des Kriegs und der Theurung (am Rand: und Aufrichtung der Capitel) erlitten haben. Dieses Gesuch sei in den Abschied genommen worden, um auf dem jetzigen Tage Antwort zu geben. Sie wiederholen also ihre Bitte um einen Nachlaß, oder dann, daß man ihnen den Zoll noch einige Jahre um eine bescheidene Summe leihe, wie denn den Zollern zu Lauis der Zoll auch länger geliehen worden sei. Da nicht alle Boten instruirt sind, so wird die Angelegenheit nochmals in den Abschied genommen, v. Der Gesandte des Kaisers, Angelus Nitius, fordert Antwort ans des erster» Schreiben. Da die Boten der Mehrheit der Orte nur zum Anhören instruirt sind, so hat man keine schließliche Antwort geben können. Unvorgreiflich den Instructionen hat man indessen eine solche aufstellen lassen und jedem Boten eine Abschrift derselben mitgetheilt, um sie auf dem nächsten Tage endschaftlich beschließen zu können, k. Ein Gesandter des Bischofs von Constanz ist von Ort zu Ort geritten mit dem Begehren, daß man den Jörg Marti, Ammann zu Ermattingen, bei seinem Amte bleiben lasse, da doch dieses Amt der Bischof zu besetzen und zu entsetzen habe. Anderseits eröffnen die Anwälte der beiden Gemeinden Ermattingen und Triboltingen, auf der letzte» Jahrrechnung zu Baden sei zwischen ihnen ein Urtheil erfolgt gemäß einem besiegelten Briefe, den sie verlesen lassen. Nachdem den Parteien diese Erkanntniß zu Baden vom Landschreiber verlesen worden sei, habe derselbe („er") in ihrer Abwesenheit dem Kanzler in der Au und andern Rüthen des Bischofs angezeigt, es möge der Herr von Constanz, um Unfrieden und Unruhe zu beseitigen, den Jörg Marti seines Aintes entsetzen und die biedern Leute nüt einein andern ehrlichen Amtmann versehen. Das sei bisher nicht geschehen und wolle der Bischof sie mit dem Jörg Marti übersetzen, was den betreffenden Geineinden ganz unleidlich sei. Sie bitten daher dringend den Bischof zu bestimmen, ihnen, gemäß der Erkanntniß der eidgenössischen Boten, einen andern Amman» zu geben. Man hat nun das Manual des Landschreibers zu Baden untersucht und darin ersehen, daß ans letzter Jahrrechnnng beschlossen worden, der Bischof solle den Jörg Marti des Amts entsetzen und einen andern als Ammann bestellen; und als auch der Landschreiber den Anwälten des Bischofs solches angezeigt, habe der Kanzler aus der Au sofort die Antwort (gegeben), wenn Jörg Marti nicht mehr Ammann sei, so werde ihn der Bischof mit einem bessern Amt versehen. Nachdem man solches verstanden hat, wird der Handel wieder in den Abschied genommen. Dabei hat man mit den Gesandten des Bischofs ernstlich reden lassen, es bedünke die Boten zu Vermeidung mehrerer Unruhe gut, wenn jenes Aminannamt geändert Ottober 1552. 709 würde, da man doch den großen Unwillen der Gemeinden gegen den jetzigen Ammann sehe Die Amvi lt des Bischofs erwiedern, sie haben keine Vollmacht den Ammann zu entlassen, wollen aber di^ Sache V ihren Herrn bringen, der mit gebührender Antwort begegnen werde, n. Vor den Boten der eilf in't Frankreich verbündeten Orte erscheint der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Marmaianes des Königs Tresorier, und verlangt Antwort in Betreff der vom König begehrten zehntausend Knecbte' Nachdem beim letzten Zuge Einiges geschehen, was die Eidgenossen nicht unbillig beschwert so hat man d " Gesandten des Königs folgende Antwort gegeben: 1. Die obersten Hanptleute der Eidgenossen sollen wie v"'" Altem her durch die gemeinen Hauptleute der Eidgenossen und nicht durch den König oder dessen Anwalt" gewählt werden. Die Aemter sollen ebenfalls wie von Altein her besoldet werden. Der Könia s ll d." Eidgenossen einen ihnen gefälligen obersten Herrn verordnen, zu dem sie ihre Zuflucht haben" ihn, >d - ^ ihre Anliegen und Beschwerden eröffnen können und bei dem sie Hülfe und Förderung finden i'nö^' 2. Obwohl im letzten Frühling bedungen worden sei, daß die Knechte nur gemäß der Verein,..». "die^" sollen, so vernehme man doch, der König habe den „letzten" Knechten zugemuthet, zu schwören wider "jede'" nur die Eidgenossenschaft ausgenommen, zu dienen. Da solches der Vereinung entgegen sei so werde m"' das für die Folge nicht dulden. 3. Im letzten Zuge sei nicht wie von Altem her gemustert'worden FrU." sei Übung gewesen, daß wer auf der ersten Musterung für gut befunden worden sei, gemäß der Verei für drei Monate den Sold erhalten habe, gleichviel, ob er während dieser Zeit gestorben oder ain^Leb"^ geblieben sei; wer dann weiterhin iin Dienste verblieb, der sei besoldet worden, so lange er lebend im Dienst" war. gleichviel, ob einer wegen Krankheit nicht auf die Musterplätze kommen mochte Die Mein,," d " Obern sei nun, daß hierin weder Gefahr noch Betrug gebraucht, sondern ehrbar gehandelt werdet soll" 4. Den Eidgenossen seien, wie man höre, allerlei Schmachreden angethan worden, worüber man sich b llia beschwere, denn deswegen sei erfolgt, wie man sich nicht Anderes denken könne, daß die Eidgenossen ine letzten Zuge mit den Quartieren und Andern, unfreundlich und verächtlich gehalten worden seien was mau abgestellt wissen .volle. 5. Die eidgenössischen Knechte seien mit schlechter Münze bezahlt worden die ...au ihnen dann nicht mehr abnehmen wollte; man verlange, daß sie mit guter Münze bezahlt werden a die Knechte nicht verlieren müssen. 6. Die Gewerbs- und Kaufleute ans der Eidgenossenschaft werden" dem Frieden und der Vereinung zuwider in Lyon und anderswo in Frankreich fort und fort mit neuen ^ ll beschwert, wie ans den diesfälligen Beschwerden derselben zu ersehen sei. Auch wollen diejenigen von Bm." Basel, Freiburg und Solothurn, die sich für die Grafen von der Cammer., verbürgt und ihr Geld darge. b ' haben, gemäß dein zu Peterlingen erlangten Recht und wie de». König geschrieben worden ist qtt lt"" werde»; es sei aber diesfalls noch keine Antwort erfolgt; ebenfalls verlangen sie, bei den Zinsverschreibuna''" gehandhabt zu werden, da man aber jetzt nicht mehr als fünf von hundert geben wolle. Man verl daher, daß der König in ein und anderer Beziehung der Sache gerecht werde. 7. Die' Obern der O t" können in keiner Weise billigen, daß die Knechte anders als der Vereinung gemäß geführt werden andernfalls würde man die Knechte abzumahnen im Falle sein. — Wenn nun der König auf diese Beschwerden in t „genediger" willfähriger Antwort begegne, und sich dann ferner um den verlangten Ausbruch bewerbe w-rd" die Obern eine gebührende Antwort ertheilen. I». Da einige Hauptleute die Knechte mit der Bcsold."" spärlich gehalten haben, so daß demzufolge einige krank geworden sind und den. König wenig Dienst h b"^ leisten können, so soll man heimbringen, daß man in der Folge, wenn man dem König gemäß der Verein».," Knechte verabfolgen lassen will, mit den Hauptleuten übereinkommen wolle, wie sie die Knechte mit ^ 710 Ottober 1552. Besoldung und in anderer Weise befriedigen sollen; ebenso soll man mit den Knechten reden, daß sie gehorsam und gelreu dienen. Das wird in den Abschied genominen. t. Die Botschaft von Zug eröffnet, ihre Obern seien von ihren Angehörigen, die in dem letzten Zug gewesen, berichtet worden, wie ein französischer Herr die Hauptleute und Knechte der Eidgenossen übel gescholten und geredet habe, der Beste unter ihnen sei Henkerswerth. Die von Zug verlangen daher, daß man solchen Reden nachfrage; habe jemand etwas gefehlt, so möge man diesen hierum bestrafen. Da die andern Orte von solchen Sachen nichts vernommen haben, so sollen die von Zug sich gründlich erkundigen, welcher französische Herr sich solche Aeußerungen erlaubt habe; überhin soll sich jedes Ort bei den Seinigen erkundigen, ob sie von solchen Reden etwas gehört haben. Auf dem nächsten Tag soll dann Bericht erstattet werden, tr. Auf diesem Tag ist wieder der Span derer von Basel und derer von Solothuru in Betreff des Zolls zu Dornach angezogen worden. Die von Basel wiederholen ihre frühere Behauptung, vom Bauholz keinen Zoll bezahlen zu müssen; auf dem letzten Tag sei nun in den Abschied gekommen, die beiden Parteien sollen sich zu vertragen suchen. Die von Basel hätten dieses sehr gewünscht und deßwegeu an die von Solothurn geschrieben. Da seien aber beide Schultheißen von Solothurn nicht anheimsch gewesen und sei denen von Basel keine Antwort zutheil geworden. Die von Basel erwarten jetzt noch, die von Solothurn werden mit gütiger Antwort begegnen und von der in Rede stehenden Neuerung abgehen; wäre das nicht der Fall, so sollen die von Solothurn die von Basel mit Recht entsetzen, gemäß den Bünden. Die Boten von Solothurn entgegnen, ihnen sei von dem angeführten Schreiben derer von Basel nichts bekannt; ihre Obern haben angenommen, da sie zu keinem gütlichen Tag aufgefordert worden sind, die von Basel seien von ihrer Forderung abgestanden. Sie haben daher keine andere Instruction als bei ihrem Rechtsbot zu verbleiben; (Wiederholung früherer Anbringen). Sollte das nicht verfange», so verlangen sie, daß sie gemäß den Bünden ihres Besitzes entsetzt werden. Die Boten der übrigen Orte versuchen gemäß ihren Instructionen die Parteien gütlich zu vereinbaren; da aber die Boten von Solothurn erklären, sie haben keinen weiter» Auftrag, als bei dem Rechtsbot zu verbleiben, so ist verabschiedet worden, es mögen beide Theile nochmals durch bevollmächtigte Boten auf einem ihnen genehmen Platze zusammenkommen; den diessälligen Tag sollen die von Basel bestimmen. Wenn die Parteien von den andern Orten einige Vermittler begehren würden, würden ihnen dieselben wohl gern verwilligt werden. Würden sie sich auf dem betreffenden Tag nicht gütlich vereinbaren, so sollen sie dennoch gegen einander nichts Unfreundliches vornehmen, sondern den nächsten Tag erwarten, auf dem sie mit Vollmacht erscheinen sollen zu erklären, ob sie die übrigen Orte in ihrem Handel gütlich vermitteln lassen wollen, wozu auch jeder Bote von seinen Herren beauftragt werden soll. I. Die Boten von Bern, Freiburg und Solothurn eröffnen, die VII Orte haben die Antheilschaft der drei Städte am Thurgau aus eigener Gewalt und ohne Recht aufgehoben (es folgt eine Wiederholung der oft vorgebrachten Klagen in Betreff der Theilnahme an den Appellationen, an den Klosterrechnungen und wegen des Schwörens von Seite des Landvogts); man solle sie vorab in den Besitz wieder einsetzen und dann, wenn man besseres Recht zu haben vermeine, sie mit Recht entsetzen, laut den Blinden. Auf dieses tragen die Boten von Basel, Schaffhausen und Appenzell vor den VII Orten vor, dieser Streit sei ihnen in Treuen leid; die Eidgenossenschaft sollte unter den obwaltenden Zeitverhältnissen vielmehr zusammenhalten, als einzelnen Rechtfertigungen nachstreben; sie seien daher von ihren Obern beauftragt, die Parteien zu bitten, sie in der Sache vermitteln zu lassen. Die Boten der VII Orte antworten, da nach ihrer Ansicht die drei Städte Kläger seien, so sollten diese zuerst hierum augefragt werden; über deren Antwort wolle mau dann gebührenden Bescheid geben. Die drei unparteiischen October 1552. Orte haben nun dieses gethan und von den Boten der drei Städte die Antwort erhalten, sie wollen eine gütliche Vermittlung bestehen; wenn aber diese zu keinem Ziele führe, sosoll ihnen das an ihren Rechten nichts schaden. Darauf haben die Boten der drei unparteiischen Orte wieder die Boten der VII Orte auaeir ob sie es nicht ebenso halten wollen. Diese finden nun die diesfälligen Instructionen ungleich, überhin habe,! die drei Städte erboten, die Kosten wegen des frühern Rechtsstreites zu beguten (was aber noch nicht geschehen sei), daher wolle man den Handel mit allem Ernst und Fleiß heimbringen, damit die Obern der Boten auf dein nächsten Tag Autwort geben. Die Boten der VII (katholischen) Orte bringen auftragsgemäß vor ab dem letzten Zurzachermarkt seien ihnen einige Schmach- und Schandbüchlein zugekommen. Eines derselben sei laut Bezeichnung zu Bern gedruckt worden, bei den andern sei der Druckort nicht angegeben Dies- Büchlein seien ganz schändlich, unchristlich, ihrer Religion und ihrem Glauben ganz zuwider. Solche Büchlein erzeugen nur Feindschaft, die ihre Obern gerne vermeiden möchten. Zudem sei vor einigen Jahren verab" schiedet worden, es solle in den Städten, in denen Drucker sind, nichts gedruckt werden, außer die Obrigkeit habe es zuvor gutgeheißen; sie glauben, diese Büchlein seien ohne Wissen einer Obrigkeit gedruckt worden Ihre Obern fordern nnn, daß der Druck solcher Schmachbüchlein von jedem Ort den Druckern auf das höchst' verboteu werden solle. Venner von Weingarten von Bern entgegnet, er höre, es sei eines der betreffenden Büchlein in Bern gedruckt worden; da hätte er nun beglaubt, die VII Orte hätten sich vorab an die von Bern gewendet; wenn der Drucker sich verfehlt und etwas Hinterrucks der Obrigkeit gedruckt habe, so wü/d" man ihm dieses nicht geschenkt haben; ihm sei indessen wohl bekannt, daß die von Bern den Druck'dergleichen Büchlein verboten haben; wolle man ihm etwas in den Abschied geben, so wolle er es gerne heimbringen Auch die Boten von Zürich und Basel bemerken, ihre Obern haben ebenfalls verordnet, daß nichts gedruckt werden dürfe, es sei denn von der Obrigkeit geprüft und gutgeheißen worden; sie glauben daher nicht daß eines dieser Büchlein bei ihnen gedruckt worden sei, und verlangen, daß wenn von ihren Druckern so etwas ausgienge, mau solches vorerst der Obrigkeit anzeige, die mit gebührender Strafe einschreiten werde Es nll nun jeder Bote die Angelegenheit heimbringen, damit jedes Ort Vorsorge, daß solche Schmachbüchlein nicht mehr gedruckt werde». «. Burgermeister Haab von Zürich und Vogt Freitag von Freiburg, die in Betreff der Verlängerung der Neutralität der Grafschaft Burgund bei dem König von Frankreich gewesen sind haben eine Verlängerung von drei Jahre» erwirkt. Man soll das heimbringen, damit bekannt wird, was verhandelt worden ist. «». In Betreff jener armen Leute, die sich selber leiblos machen, lauten die Instructionen verschieden; doch hat man auf Gefallen der Obern verabschiedet, daß wo sich solche Fälle in den gemeinen Vogteien zutragen, man die Betreffenden unter die Hochgerichte vergraben solle. Den Orten bleibt über- lassen, die auf ihrem Gebiete vorkommenden Selbstmörder zu verbrennen, zu vergraben oder auf das Wasser zu schlagen. Ammann Neding ersucht jedes Ort um Fenster und Wappen für das neue Haus des Wirths zu Steinen an der Brugg. Heimbringen. Es geschieht oft, daß die Boten auf Tagleistungen über Sachen, die früher iin Abschied heimgebracht worden sind, keine Instruction haben oder nur zum Anhören beauftragt sind, wodurch die Geschäfte auf die lange Bank geschleppt werden und große Kosten entstehen Es wird daher beschlossen, wenn eine Tagsatzung bestimmt ist, so soll jedes Ort den vorausgegangenen Abschied zur Hand nehmen und über alle heimgebrachten Gegenstände einen satten Rathschlag thun und die Boten mit Befehl und Vollmacht abfertigen. i. Den in der Antwort an den König von Frankreich enthaltenen Artikel betreffend jene, die sich für den Grafen von der Cammer verbürgt haben, soll man heimbringen, sich berathen, wie man denselben weiter beholfen sein könne, wenn der König nicht mit gebührende/Autwort 712 October 1552, begegnen würde. «. Es wird angezogen, wie der Dolmetsch im Mainthal eine gar geringe Belohnung habe, nämlich bei 20 Kronen Münz, das betrifft 15 oder 16 Kronen von der Landschaft, voin Landvogt aber gar nichts. Überhin hat man auf diesen Tag denen aus dein Mainthal einige alte Bräuche, Herkommen und „Beschwerungen" erneuert, wodurch dem Dolmetsch einiges Einkommen an Verehrungen, Bußgeldern und Anderm weggefallen ist, so daß wenn ihm die Besoldung nicht anderwärtig verbessert wird, kein Dolmetsch daselbst bestehen kann. Man soll daher die Sache heimbringen, sich bei den alten Landvögten erkundigen und auf den nächsten Tag instruirt sein, wie und was dem Dolmetsch aus dem Seckel der Obrigkeiten oder aus den Strafen des Landvogts oder von Seite der Landschaft behufs Verbesserung seines Soldes gegeben werden könne, Die von Baden haben einen Todtschläger verrufen und den Freunden des Getödteten erlaubt, den Thäter anzufallen, wo sie ihn betreten mögen. Es halten nun einige Orte dafür, daß dieses zu weit gehe und es nicht allen Orten gelegen sei, wenn die Freundschaft auf ihrem Gebiet eigenmächtig handle. Man wird nun berichtet, das Stadtbuch und die Freiheit derer von Baden geben dieses zu, man lege aber kein besonderes Gewicht darauf, wenn diesfalls eine Aenderung getroffen werden wolle. Man will das heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen zu beschließen, ob nicht mit Bezug auf Baden und andere Vogteien zu verfügen sei, daß das Verrufen und das Erlauben den Freunden sich nicht weiter als auf den Gerichtszwang der betreffenden Vogtei zu erstrecken habe. ii. Meister Hans, der Blattner oder Harnischer von Lindau, jetzt zu Frauenfeld, zeigt an, nachdem er von Lindau nach Frauenfeld gezogen sei, habe er da „Schliff und Balliermüli" bauen müssen, was zu seinein Handwerk gehöre und müsse die Hofstatt, auf der er sitze, theuer verzinsen. Zudem haben die zu Lindau, weil er dort weggezogen, einen Unwillen gegen ihn gesaßt, weßhalb ihm niemand sein Haus, das er noch dort habe, abkaufen wolle. Die Obern haben ihm dann 70 Kronen vorgeschossen, auf Pfingsten wieder zu erlegen. Er bitte nun, ihn mit einer gnädigen Steuer zu bedenken und für die 70 Kronen weiteres Ziel zu geben; die Bürgen werden haftbar bleiben. Auch der Landvogt im Thurgau verwendet sich für ihn, er sei ein tugendlicher Mann, verstehe sein Handwerk gut, verarbeite viele Harnische nach allenthalben in der Eidgenossenschaft und mache gute Waare, wie das bekannt sei. Heimbringen, v. Es erscheint eine Botschaft der Negierung zu Ensisheim und eröffnet: 1. Den besten Dank für die Botschaft an den König von Frankreich; sie habe gute Folgen derselben genoffen und begehre diesen Dienst bei Anlaß zu vergelten. 2. Das Kloster Säckingen sei sehr in Abgang gekommen, weßhalb der König eine andere Aebtissin dahin verordnet habe. Diese habe Töchter vieler Ehrenleute dahin genommen; es sei ihr allein aber nicht möglich, dieselben zu der Ehre Gottes zu erziehen. Es habe daher der Provincial auf Ausuchen des Königs bewilligt, daß die von Neuenhansen im Kloster St. Katharinathal zu ihr nach Säckingen komme. Es bitte daher der König auch die Eidgenossen, dieses zu gestatten und dasjenige Gut, welches benannte Frau in das Kloster gebracht hat, ihr wieder verabfolgen zu lassen. Der Übertritt der von Neuenhausen aus St. Katharinathal ins Kloster Säckingen wird bewilligt; in Betreff ihres ins Kloster bei Dießenhofen gebrachten Gutes aber wird die Sache heimgebracht, ob man ihr alles oder halbes wolle verabfolgen lassen. Der Landvogt von Luggarus, Kaspar Stierli von Schaffhausen, erscheint und trägt vor: Tiberins Applan und Franz Barber, beide von Luggarus, „eiu goldschinid, so by unser Eidgnossen von Lucern säßhaft sige", seien wegen etwas ehrverletzlicher Sachen vor dem Landvogt im Rechten erschienen, und als sie da einander wieder zugeredet haben, sei er, der Landvogt, aufgestanden und habe ihnen Friede geboten, ,vorauf der Applan gesagt habe, er wolle die Rede (des Gegners) seinem Vater anzeigen und dann wieder kommen. Als dann der Vogt auf ihn beinahe eine October 1553. 713 Stunde gewartet habe und er nicht gekommen sei. sei der Vogt aufgestanden. Als nun Franz Barber heim wollte, sei Applan auf dem Platz gestanden und habe zu Barber gesagt, er solle „handanlegen". Und als Barber dieses gelhan, habe Applan ihn verwundet. Auf dieses habe der Vogt den Applan gefangen gelegt. Als dann derselbe und dessen Freundschaft um Milderung des Gefängnisses gebeten, habe der Vogt dieses zugestanden, worauf Applan geschworen habe, nicht aus dem Gefängniß zu entweichen. Diesen Eid aber habe er nicht gehalten, sondern sei entwichen. Dcßwegen sei der Landvogt herausgekommen um Weisung zu erlangen, wie er sich zu verhalten habe; die Statuten schreiben nämlich vor, wer Einen über Frieden blutruns mache, der soll vom Leben zum Tod gerichtet werden. Hierauf bemerkt der Gesandte von Lucern, Tiberius Applan sei Vogt Sidlers, ihres Nathsfreundes, Tochtermann; diesen: sei der Handel in Treuen leid und er habe die von Lucern gebeten, in der Sache das Beste zu thun; es sei daher von des alten Ehrenmannes wegen die Bitte derer von Lncern, daß man hierin das Beste thun möchte. Beim Abgang von Instruction soll die Sache heimgebracht werden, x Der Landschreiber von Luggarus zieht an als der Landvogt den genannten Applan gefangen hatte und zur gleichen Zeit „in:" (dem Landvogt) die Frau gestorben sei, so haben Francisc Bell (oder Boll? Schwpz: Poll) von Orcll und Bannada, der Apotheker, den Landvogt überlaufen und den genannten Applan aus dem Gefängniß haben wollen. Das seiei: die gleichen, die sich früher gegen Vogt Wirtz ungeschickt benommen haben und denen ein Messer aus den: Aermel'entfallen sei. Mau befiehlt hierauf den: Statthalter zu Luggarns, sich über die Sache zu erkundigen und den genannten beiden auf den nächsten Tag Herauszugebieten. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen. Derselbe Landschreiber eröffnet, eine Gemeinde zu Luggarns, Gitlin genannt, habe selber eine Statute gemacht, des Fnhalts, wer Güter habe, die an die Allmend stoßen, die mögen von der Allmend einschlagen, es sei nun vieles eingeschlagen worden, was den Armen zu großen: Schaden gereiche. Heimbringen und die Boten, welche auf die Jahrrcchnung nach Luggarus gehen, diesfalls instruiren. Zu Ende des Tages erscheint Melchior Heggenzer von Wasserstelzen, Rath des römischen Königs, und trägt vor, gestern Mittwoch den 26. October habe er e:n Schreiben der Regierung zu Ensisheim erhalten, worin gemeldet werde, man vernehme, daß Markgraf Albrecht von Brandenburg mit seinen: Hecrzug hinauf ii: die Grafschaften Burgund und Pfirt ziehen und daselbst sein Winterlager nehmen wolle. Obwohl die Regierung der Sache keine,: besondern Glauben schenke, so wolle sie doch dieselbe nicht übersehen in: Hinblick ans den früher daselbst erfolgten Schaden. Sie habe daher den Gesandten beauftragt, den Eidgenossen dieses anzuzeigen und ihnen zu bedenken zu geben, welcher Schaden nicht bloß den genannten Landen sondern auch der Eidgenossenschaft entstünde, wenn die Früchte in jenen verwüstet würden Die Negierung begehre daher in: Namen des Königs, die Eidgenossen möchten an den König von Frankreich schreiben und mit seinen Anwälten ernstlich reden, daß benannte Landschaften, die so nahe an der Eidgenossenschaft gelegen und derselben durch die Erbeinung verwandt seien, unberührt und unbeschädigt belassen werden und er de»: genannten Markgrafen, als seinen: Diener, nicht dahin zu ziehen gestatte. Sollte in Eile ein Überziehen der betreffenden Landschaften vorgenommen werden wollen, so möge die Eidgenossenschaft zu besondern: Gefallen des römischen Königs und der Regierung zwei Rathsboten von Basel und Solothurn, als den nächstgelegenen Orten, abordnen, bannt diese den möglichsten Fleiß anwenden, daß ein solcher Überfall verhütet werde. Es wird nun im Sinne dieses Begehrens an den König von Frankreich geschrieben, ebenso wird beschlossen, wenn der in Aussicht genommene Fall der Dringlichkeit eintreffe, möge die Regierung Nathsboten von Basel und Solothurn (Lucern hat irrig: Freiburg) begehren, die dann im Namen gemeiner Eidgenossen Alles vorkehren sollen, was zur Abwendung von Schaden ersprießlich sei. Indessen haben die 714 October 1552. Gesandten von Zürich und Bern ohne Wissen ihrer Obern für die Absendung einer Botschaft nicht stimmen wollen. Sie sollen nun ihre diesfällige Antwort in zehn Tagen denen von Basel und Solothurn übermitteln, sowie überhaupt jedes Ort, das die Botschaft nicht bewilligen will, solches den genannten beiden Orten zuschreiben soll. Beinebens soll jeder Bote den Handel heimbringen, damit, wenn nöthig, mehreres zur Sache gethan werden kann. Albert Rosin erscheint und meldet, Hieronymus Frank habe ihm von Rom geschrieben, er sei vom Papst und den Cardinälen wohl empfangen worden und man sei mit seinen Verrichtungen zufrieden gewesen. Sein Abmahnen sei in keiner andern Meinung („Gestalt") geschehen, als wie er auf der Jahrrechnung selbst angezeigt habe. Der Papst und die Cardinäle tragen einen besonders guten Willen zur Eidgenossenschaft und werden ihn (Frank) oder eine andere Botschaft (anher) senden. Sie haben sich auch entschlossen, einige Cardinäle an den Kaiser und den König von Frankreich abzuordnen, um Alles anzuwenden, sie zum Frieden zu bringen und zu versuchen, ob man sich in Betreff der Religion nicht einigen könne; Hieronymus Frank anerbiete sich beinebens der Eidgenossenschaft und allen ihren Unterthanen zu möglichen Diensten. I»?». Die IV Orte schreiben dem Abt von St. Gallen, er solle für das Haus des Hauptmanns einen ziemlichen Hausrath ankaufen, die Orte wollen die Hälfte bezahlen; dann soll er diesen Hausplunder inventiren lassen und soll dann jeder Hauptmann hierum Rechnung geben. Da keine dringenden Geschäfte vorliegen, so wird kein anderer Tag angesetzt, mit dem gewohnten Vorbehalt für jedes Ort, dem etivas zustoßen sollte. «I«I. Die Boten eröffnen ihre Instructionen über das auf dein letzten Tage vorgetragene Begehren des Abt^ von Wettingen, ihm die Rechnung zu erlassen. „Etliche schier oder der mertheil" der Orte wollen dem Abt entsprechen, andere haben keine Instruction, und noch andere sind der Meinung, der Abt soll wie von Altein her Rechnung geben. Da aber früher die Aebte von Wettingen nicht immer Rechnung gegeben haben, sondern dieses erst unter dem Abt Müller, der mit dem Convent Streit hatte, aufgekommen ist, so soll jeder Bote wieder heimbringen, ob man dem Abt die Rechnung erlassen und den Landvogt zu Baden beauftragen wolle, auf seine Haushaltung ein getreues Aufsehen zu haben. vv. Vor den Boten der im Thurgau regierenden VII Orte erscheinen Georg, Abt zu Kreuzlingen, Michael von Landenberg von der Breitenlandenberg, Gorius von Ulm zu Wellenberg und Jacob Egli, Vogtherr zu Berg, in ihrem und iin Namen anderer Edler und geistlicher und weltlicher Gerichtsherren in der Landgrafschaft Thurgau und eröffnen: Ab einer Tagleistung zu Baden haben die Nathsboten der Eidgenossen dem damaligen Landvogt im Thurgau, Jost Schmid von Uri, geschrieben, die Obern der VII Orte betrachten die gemeinen freien Landstraßen in der Landgrafschaft Thurgau als ihnen, als der hohen Obrigkeit, zugehörig, und daß alle diessälligen Gebote und Verbote vom Landvogt im Namen der VII Orte auszugehen haben und die daherigen Bußen zu Händen der letztern bezogen werden sollen. Dieses sei ihnen beschwerlich und dein im Jahre 1509 zu Zürich errichteten Vertrage und den Offnungen der Gerichtshcrren zuwider. Sie gestehen den Obern zu, mit Bezug auf die Landstraßen die nöthigen Gebote und Verbote zu ertheilen und durch den Landvogt bestrafen zu lassen, ivas die hohe Obrigkeit und das Malesiz berühre; aber kleinfüge Sachen, wie die Straßen zu verbessern und in Ehren zu halten und anderes Nöthige zu gebieten, „solle von demselben gerichtsherrn, darin die straß gelegen, und von aim jeden landvogt gepoten und gestraft und die büß und die straf zu gemainen Händen ingezogen werden". Da nun der Vertrag von Zürich in Betreff der Landstraßen allerdings etwas enthalte, aber keine heitere Erläuterung gebe, wie und von wem die Gebote in Betreff derselben geschehen und welche Strafen getheilt und welche nicht gethcilt werden sollen, so bitten sie, hierüber eine heitere Erläuterung zu geben, damit jeder Landvogt und auch die Gerichtsherreil October 1552. 715 wisse», was jeder diesfalls zu gebiete» »»d zu bestrafe» habe. Die Gesandte» erkenne» an der Hand ihrer Instructionen: Die freien Landstraßen in der Landgrasschaft Thurgau stehen den VII Orten, als der hohen Obrigkeit zu, nämlich so: 1. Sie mögen jetzt und in der Folge daselbst Zölle errichten, dieselben ändern mindern oder mehren oder ganz abthun. 2. Würden auf solchen Straßen Leute oder Güter niedergelegt' oder würde jemand solche Straßen sich eignen, dieselben verändern oder überfangen, oder wenn Einer auf freier Neichsstraße einem Andern in Zorn und Frevel wartete und ihn verwundete: das Alles, sammt allen Sachen, die „darin" begangen werden und das Malefiz und die hohen Gerichte angehen, sollen einzig der Obrigkeit der Eidgenossen zugehörcn und von dem Landvogt bestraft werden. 3. Wären diese Straßen irgendwo in so bösem Zustande, daß sie von den betreffenden Anstößern und Gemeinden nicht verbessert werden möchten und die Noth erforderte, ein Einsehen zu rhu», daß sie von gemeiner Landschaft gemacht werden, so soll das der Landvogt im Namen der Obern zu gebieten befugt sein. 4. Wäre aber nur erforderlich einer einzelnen Gemeinde oder einzelnen Personen und Anstößern zu gebiete», die Straßen zu verbessern, so sollen solches die Edlen und Gerichtsherren, auch die Gemeinden in ihren Gerichten und Gemeindegebieten befehlen; die hiebet vorkommenden Frevel, die oben nicht gemeldet sind und das Malefiz oder die hohe Obrigkeit nicht betreffen, sollen gemäß Verträgen und Abschieden wie von Altem her die Gerichtsherren und der Landvogt gemeinlich und miteinander strafen, den aufgerichteten Verträgen und Abschieden unbeschadet. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den 26. October 1552. E. A. A.: Verträge und Rechtsinnen der VII und X Orte im Thurgau f. 175 vorso. — St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede (V VIII, Zi3) f. 136 vorso. — St. A. Bern: Thurgaubuch V, 5.182 vorso. — Stiftsarchiv St. Gallen: Archivband 1828, ThurgauischeS Archiv lom. I, S. 167. 1 t. Hans Keller von Rheineck stund im Verdacht, dem Hans Altmann von Glarus bei dessen Flucht aus dem Gefängniß behülslich gewesen zu sein, und ist daher landräumig geworden. Auf der letzten Jahrrechnung hat nun seine Freundschaft dringend gebeten, ihm zu verzeihen und ihm die Grafschaft Rheinthal wieder zu öffnen, was damals in den Abschied genommen worden ist. Nachdem nun auf diesem Tag die bezüglichen Instructionen eröffnet worden sind, schreiben die VIII Orte an den Landvogt im Nheinthal, die Obern haben die Fürbitte der Freunde Kellers und sein langes Ausbleiben betrachtet und wollen ihm daher die Landschaft Rheinthal wieder öffnen, nm bleibend darin zn wohnen. Weil er sich aber in Betreff der Flucht des Altmann nicht vollständig entschuldigen könne, so soll der Vogt ihn sechs Tage und Nächte bei Wasser und Brod in den Thurm legen, womit er gebüßt habe» soll. Es siegelt den 27. October 1552 der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern. St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 203; iu Form des an den Landvogt gerichteten Briefes. xK. Verwendung der Boten beim König von Frankreich für Kaufleute von St. Gallen in Betreff der ihnen vom Markgraf von Brandenburg niedergelegten Maaren; siehe Note. I»I». Verhandlung betreffend die Ermordung von Kaspar Heidelin von Basel; siehe Note. II. Verwendung der Boten für Georg Vögeli beim Bischof von Constanz; siehe Note. It.lt. Verhandlung betreffend Jacob Ritzi und Ulrich Bötschi; siehe Note. II. Besondere Verhandlung zwischen Bern, Freiburg und Solothurn; siehe Note. Die beiden Verzeichnisse der Gesandten geben als Datum des Tages den 22. October. Das erste der benützten Gesandtenverzeichnisse giebt die Gesandten von Unterwalden nicht an; sie sind dem zweiten Verzeichniß enthoben. 716 October 1552. Im Zürcher Exemplar fehlen ^— i, u; im Berner k, f i, Ii, v2, 1,1» ; im Schwyzer p; im Basler n—t, t, u, v2, dll»; im Freiburger v—k, n, 1, u, v2, »»1,; im Solothurner und Schaffhauser wie im Basler; im Appenzeller »—Ä, 1, s—u, v2—zt, 1»>». vv aus dein Zürcher, Bcrner und Schwyzer Exemplar. Zu «. 1552, 24. September, Landau. Der Kaiser an gemeine Eidgenossen. Mit Herzog Moritz von Sachsen und seinen Kriegsverwandten habe sich der Kaiser durch den Vertrag von Passau, der durch den römischen König und andere Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs zu Stande gebracht worden sei, verglichen. Markgraf Albrecht von Brandenburg aber verharre in seiner sträflichen Rebellion gegen den Kaiser, habe sich mit dessen unerbittlichem Feinde, dem König von Frankreich, vereinigt und verübe, unzweifelhaft sich hierauf stützend, seit langer Zeit im heiligen Reiche eine grausame, in der Christenheit unerhörte Tirannei gegen die getreuen Stände, wie das die Eidgenossen hinreichend vernommen haben werden. Der Kaiser habe sich hiergegen namhaft gerüstet, und nachdem er jenseits des Rheines die vom benannten Markgrafen und seinen französischen Conspirationsverwandten erregte Unruhe wieder zum Frieden gebracht habe, beabsichtige er nun hier diesseits des Rheines das Gleiche zu thnn und dem Markgrafen gebührend zu begegnen, zu welchem Ende er das ganze Heer über den Rhein gesetzt habe und hier angekommen sei. Er vernehme nun durch zuverlässige Berichte, der Markgraf habe jüngst sich merken lassen, er wolle des Kaisers niedere Erblande angreifen, worauf er sich der Stadt Dudenhofen genähert und dieselbe habe berennen lassen, als ob er sie belagern wollte; dann aber habe er sich wieder zu dem Franzosen und denjenigen Städten und Flecken gewendet, die derselbe im letzten Frühling „unter dem schpn angemaßter fründschaft durch listige hindergeung" dem Reiche entzogen und noch in unerträglicher Dienstbarkeit innehabe. Zur Bewahrung dieser Städte und Flecken und um dem Markgrafen Beistand zu leisten, habe sich der König von Frankreich um fünftausend Eidgenossen beworben und dieselben allbereits an die bezeichneten Orte hingeführt. Ebenso soll der König die andern Eidgenossen, die er im verflossenen Frühling in seinen Dienst und Sold genommen hat, wider des Kaisers Erblande gebraucht haben. Das werden die Eidgenossen auch von ihren Gesandten, welche mit denen aus der Grafschaft Burgund wegen Errichtung der Neutralität in Frankreich waren, vernommen haben. Der Kaiser nehme an, es sei solches wider den Willen und Befehl der Obrigkeit geschehen, da die zwischen den Eidgenossen und Frankreich bestehende Vereinung solches nicht erfordere und dieses Benehmen der Erbeinung widerstrebe. Der Kaiser begehre daher, daß die Eidgenossen in Betracht des gnädigen und nachbarlichen Willens, den er jeweilen gegen ihnen erwiesen habe, und der von ihm stets aufrechtgehaltenen Erbeinung diejenigen, welche angegebener Maßen wider ihr Gebot und die Erbeinung gehandelt haben, gebührend bestrafen, und sodann bei denjenigen, die sich neuerdings in des Königs von Frankreich Dienst begeben haben, Vorsorgen, daß niemand, unter welchem Schein es immer wäre, sich des Fernern wider den Kaiser, das heilige Reich und des Kaisers Erblande gebrauchen lasse. Die Eidgenossen mögen sich überhaupt so verhalten, daß der Kaiser sehe, sie seien entschlossen, die Erbeinung und gute Nachbarschaft mit Fleiß zu beobachten, was auch der Kaiser seinerseits wie bisher erfüllen werde. Anstatt zu gestatten, daß die in des Königs Dienst befindlichen Eidgenossen, wie früher, wider das Reich und die Erblande gebraucht werden, mögen sie lieber dieselben beförderlich zurückrufen, damit sie nicht durch listige Practik wieder verleitet werden. St. A. Zürich: Abschieds Band 18, t. 4LS. — Ibiüom: Tschudische Documentensaminl. Bd. XI. — St. A. Bern: Mg. cidg. Abschiede blbl, S. 815. — St. A. Lucern: Acten Deutsches Reich. — Ä. A. Basel: Abschiede Band L«. — K. A. Freiburg: Missiven Lucern. — K. A. Schaphausen: Korrespondenzen. Die vorgeschlagene Antwort an den Kaiser geht dahin: Unterm 24. September schreibe der Kaiser aus Landau, Hauptleute und Knechte der eilf mit dem König von Frankreich in der Vereinung begriffenen Orte, die im Dienste des benannten Königs stehen, seien wider des Kaisers Erblande geführt und gebraucht worden, wie die Eidgenossen durch ihre Rathsboten, die wegen der Grafschaft Burgund beim König von Frankreich gewesen sind, ohne Zweifel erfahren haben werden. Der Kaiser verlange, daß diejenigen, welche solcher Art ihr Gebot übertreten und der Erbeinung zuwider gehandelt haben, bestraft und diejenigen, die sich ferner in October 1552. 717 des Königs Dienst begeben, verhindert werden, sich Wider den Kaiser und das heilige Reich und die Erblande des römischen Königs gebrauchen zu lassen. Man bedauere dieses Schreiben sehr; Hanptleutcn und Knechten sei befohlen worden, gemäß der Vcreinnng und nicht der Erbeinnng zuwider zu dienen; man nehme an, sie haben dieses befolgt, andernfalls würde man gemäß der Erbeinnng sie bestrafen. Man habe auch Hanptleute ans einigen Orten, die zurückgekehrt seien, vorbeschiedcn und ihnen des Kaisers Schreiben eröffnet; diese antworteten, sie haben dem König von Frankreich nur nach der Vereinung gedient und sei ihnen unbekannt, daß sie gegen das Haus Oesterreich oder die Grafschaft Burgund gezogen wären und der Erbeinung entgegengehandelt hätten. Die von Zürich und Bern, die in der Vereinung mit dein König von Frankreich nicht begriffen sind, haben den Ihrigen verboten irgendwo hinzuziehen; hätten Einige dieses übersehen, so werden sie bestraft werden. Man bitte daher den Kaiser, die Orte für entschuldigt zu haben; ihre Meinung und ihr Wille sei, die Erbeinnng zu halten, so lange dieselbe an ihnen erfüllt werde, wie das bisher geschehen sei und die Grafschaft Burgund und das Haus Oesterreich an der Verwendung der Eidgenossen haben ersehen können. (Bereitet für die Bcsiegclung durch den Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths der Ablchi-dc Band IS, k. 4SS. - Et. A. Lucun, Allg. Absch. I>, s. III.-K, A. Glaru«: Abschiedk.-K. A. Basti: Abschiede Band -5,' beim Abschied vom S. September 1554. - 4!. A. Solothurn: Abschiede Band St. - K. A. Schasshausen: Abschiede, dein, Abschied vom 4. Juni 1554. Zu e und 1552, 23. October, Baden. Die Gesandten von Basel an ihre Obern. Auf gestern seien die Boten, die erst am Freitag (21. October) Abends alle hergekommen seien, gemeinschaftlich im Rath erschienen und haben zuerst des Kaisers Botschaft und Schreiben, und bald darauf des Königs voll Frankreich Tresorier und Botschaft angehört. In Betreff des Kaisers seien die meiste» Gesandten bevollmächtigt gewesen, ihm sofort zu antworten; dagegen die von Unterwalden, Solothurn und Basel seien beauftragt gewesen, anzuhören und die Sache in den Abschied zu nehmen. Hierüber habe man einigen Unwillen vermerkt und Einige seien der Meinung gewesen, man wolle mehren, wer schreiben wolle und wer nicht. Auf das haben die Boten von Basel eröffnet, sie wissen wohl, daß ihre Obern die Erbeinung halten und »ut ge.ne.nen Eidgenossen dem Kaiser antworten werden; da aber dessen Schreiben Vieles enthalte, so sei die Antwort m.t Bedacht zu erlassen. Ueberhin wisse man in Basel nicht, wie es be. gemeinen Eidgenossen stehe, weßhalb sie zum Anhören und Wiederbringen abgeordnet seien. Damit man aber besser zusammenkomme, sei ihnen recht, wenn eine Antwort entworfen werde; wer dann in dieselbe einwilligen wolle, der möge cs thu» ; wer sie hei»,bringen wolle, den, möge ein Tag, sich beil., Landvogt zu erklären, bestimmt werden. Das sc, dann das Mehr geworden. Da nun alle Orte außer Bern. Schaffhausen und Appenzell e.ne doppelte Botschaft haben, so seien von Zürich. Lucern, Schwyz. Basel und Solothurn Boten verordnet worden, e.nen Entwurf zu erstellen, der den folgenden Tag geprüft werden soll. Dieser Auftrag sei heute vollzogen worden, und wenn nun der Landschreibcr die Antwort verfasse, w.e sie bcrathschlagt worden sei, so glaube man , sollte sie jedermann annehmlich sein; doch werden die Gesandten von Basel ohne Willen ihrer Obern sich ... ...cht Beschlüßliches einlassen. In Betreff des Franzosen wollen E.n.ge das Ver ch.eben u>.d Hinterstchbr.nge.. ubel an nehmen und ...einen, ...an sollte den König nicht aufziehen, sondern die Vere.nung halten und d.e Knech e be.vill.gen, aber bevor der Aufbruch geschieht, mit dem Kon.g und den Hauptleuten reden^ w.e d.e Knechte ael.alten und aefül.rt werden sollen; das möchte bei de.» Kon.g guten Willen erzeugen. Da die Boten von Basel nur zum Anhören beauftragt sind, wohl aber. °hn° sich in etwas Beschlüßliches zu vertiefen auch zur Sache reden können, so haben sie sich in dieser We.se gehalten; wollen aber d.e Sachlage berichten, damit man allfällig, je nach Umständen, den Boten mehrere Vollmacht geben könne; immerhin möge man ihnen die Meinung der Obern bis an, Dienstag früh zu wissen thun. Am Mittwoch sc. der Cardinal Farnese hier durch „ach Frankreich gereist. Man glaube, er br.nge e.nen guten Frieden oder e.nen chweren Krieg In Baden seien viele Hauptleute. die gerne Dienst hätten; sie sinden auch Knechte; aber es werde nichts gehandelt, weßhalb man glaube, es sei de... König mit de... verlangten Austruch .wch mcht re^ 718 October 1552. Zu 8°. Für das Ausschreiben des Tages hatte sich der französische Gesandte an Solothurn gewendet und dieses, wie es scheint, Copien seiner Eingabe an die Orte verschickt: 1552, zwischen 7. und 12. October (Montag Galli Markt). Vor dein Rathe zu Solothurn trägt der Gesandte des Königs von Frankreich, Marche>Ferriere, vor, der König verlange einen Aufbruch von 10,000 Knechten, und daß diesfalls auf den 20. dieses Monats auf seine Kosten zu Baden ein Tag gehalten werde; man möge dieses unter dem Siegel der Stadt Solothurn dei? übrigen zehn Orten zuschreiben. Der Rath bewilligt ihm, solche „Copien" in die Orte zu schicken. n. A. Soiothunn RatiMu-h N°. oo, S. s»?. Das Datum giebt unsere Verhandlung aus: „Montag Galli Mcrckt". Die nächst anliegenden Nathstagc fallen auf den 7. October (Freitag nach Francisci) und auf den 12. October (Mittwoch vor Galli). An Lucern und Schaffhausen (und die übrigen Orte) berichtet diesfalls Solothurn unterm 10. October (Montag nach Dionysi) und ladet zum Besuche des auf den 20. October anbegehrten Tages ei»; das sei auch andern Eidgenossen mitgethcilt worden. St. A. Lucern: Acten Frankreich; K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. 1552, 9. October. (Der französische Gesandte an die in der Vereinung stehenden Orte). Der König sehe, wie der Kaiser mit einem gewaltigen Zug sich so sehr dem Königreich nähere, daß zu befürchten stehe, er wolle dasselbe schädigen, und es heiße, er wolle auf „sinen" Frontieren das Winterlager halten. Das bewege den König, sich nicht weniger gerüstet zu halten und sich gegen den Kaiser zu legen, und wenn Zeit und Umstände es mit sich bringen, ihn zu schlagen. Da er seit Langem die Zuneigung der Eidgenossen zu seinem Reich kenne, so finde er für das Beste, sie anzugehen, wie dieses der Gesandte nun gegenwärtig thue, ihm einen Aufbruch von 10,000 Knechten aus den in der Vereinung begriffenen Orten und Bundesgenossen und gemäß der Vereinung zu bewilligen. Zu diesem Zwecke mögen die Orte ihre Botschaft auf einen Tag vom 20. October auf Kosten des Königs nach Bade» abordnen, um daselbst nach Inhalt der Tractate zu beschließen. K. A. Solothurn: Abschiede Band St, sranzöfisch und deutsch, ohne Auf- und Unterschrift. An gleicher Form auch im St. A. Luccrn: Acten Frankreich, von einem Archivar irrig aus S. Februar iSbL titulirt, und im K. A. Basel: Abschiede Band Lt. Auf den gleichen Tag (Donstag nach Galli) schreibt auch Lucern unterm 15. October in Folge des durch Zürich erhaltenen Schreibens des Kaisers und wegen anderer Ursachen einen gemeinen Tag nach Baden aus, ohne dabei der Anordnung des französischen Gesandten zu gedenken. K. A. Basel: Abschiede Bd. 24; K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 31. Zlt g'. 0. Ohne Datum. Verwendung der Kaufleute in der Eidgenossenschaft bei de» XIII Orten in Betreff der neuen Zölle. Gezwungen müssen sie ihre Beschwerden wegen der neuen Zölle in Frankreich vorbringen, welche, wenn sie fortbestehen würden, der ganzen Eidgenossenschaft lästig wäre». 1. Im Jahre 1550 sei auf die „Specery", in welcher auch der aus Spanien kommende Safran begriffen sei, von dem man nie einen Zoll gegeben habe, ein neuer Zoll gelegt worden, nämlich auf 100 „Wertt" 4. 2. Im Jahre 1549 habe der König festgesetzt, es sollen von dem zu Tolosa (Toulouse) durchgehenden Safran 5 von 100 verzollt werden. 3. Diese tolosische und lyonische Verzollung mache 9 auf 100, denn was zu Tolosa vorübergehe, das komme nachher nach Lyon. 4. Da das dem Herkommen und den Privilegien der Eidgenossen entgegen sei, so haben die Kaufleute solches nicht entrichten wollen, doch diesfalls Bürgschaft gegeben, die noch andauere. Hiergegen seien sie schon auf frühern Tagen bei den Eidgenossen um Abhülfe eingekommen, dem zufolge schriftlich und mündlich mit der Krone Frankreich verkehrt worden sei. Anstatt daß aber eine Erledigung erfolgt wäre, werden sie nun auf die Bürgschaft um Bezahlung belangt. 5. An der letzten Augustmesse sei ein neuer Aufsatz ausgerufen worden, dahin gehend, daß jeder, er sei privilegirt wie er wolle, in, vor und nach der Messe von allen aus Frankreich gehenden Waaren von 100 8 und einen Dritthcil geben solle, das betreffe für die vier zu Lyon stattfindenden Messen auf das Hundert 33 zu verzollen. Obwohl dieser Zoll den vom König gegebenen und bestätigten Freiheiten und der neuen Vereinung widerspreche, haben ihn dennoch die Kaufleute, ungeachtet ihrer und gemeiner Eidgenossen Einwendungen October 1552. 719 bezahlen müsse» und bezahlt, um nicht in weitere Ungelegenheiten zu verfallen, ungeachtet sie sich erboten haben, bis zur Austragung der bezüglichen Beschwerden den betreffenden Betrag zu hinterlegen. Daß Alles das zuwider den Privilegien und Verträgen gehe, ergebe sich aus Folgendem: a) Eine „Testifiation", die von Lyon ausgegangen sei, zeige heiter an, was die Kaufleute von Altem her verzollt haben und verzollen müssen, dessen man sich jetzt »och nicht weigere, b) Die Capitel der Tractatc und der Vercinung zeigen, wie man die Kaufleutc mit den fünfzehn Tagen nach der Lyoner Messe und in anderer Beziehung halten, anch daß man sie mit keiner weiter» Neuerung beschweren solle, o) Im Jahre 1542 sei auch ein »euer Zoll aufgesetzt worden, gegen den sich die Kaufleutc („wir") und andere der Eidgenossenschaft Verwandte bei den Eidgenossen beklagt haben, wodann nach langer Verhandlung der König sie dieser Beschwerde enthoben und denen zu Lyon geschrieben habe, sie sollen bei der alten Taxe verbleiben, die diesfalls geleisteten Bürgschaften sollen aufgehoben und wenn wegen des neuen Zolles etwas Geld ausgegeben worden sei, solle dasselbe zurückgestellt werden. Da die Boten den Nachtheil, den eine solche Beschwerung der aus Frankreich kommenden Handelswaareu bringe, leicht ermessen können, so bitte man sie, den König zu vermöge», die sich bewerbenden und alle der Eidgenossenschaft verwandten Gewcrbsleute mit dieser Beschwerde unbehelligt zu belassen, die Bürgschaften aufzuheben und das, was bei letzter Augustmesse entgegen dem alten Gebrauche ausgegeben werden mußte, wieder zu erstatten. Es sei bekannt, welche Folgen es für die letzte Zurzachcr Herbstmesse gehabt habe, „daß durch söllichc nüwc ufsatzung vil waren, die etliche unter uns dahin bracht, uspliben, und was wir nit von wegen vorversprechcns habcnt müssen erstatte», zu Lyon ligcn plibcn sind". Man zweifle nicht, die Boten werden zum Nutzen des gemeinen Vaterlandes im Sinne dieses Gesuches handeln. Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XXII, 18. Ohne Datum und Unterschrift. Vermittelst Missive aus Baden vom 27. October 1552 an den König wiederholen die Boten der X111 Orte die Anbringen der Kaufleutc betreffend die Zollerhöhungcn und ersuchen um Beseitigung derselben, Aufhebung der bezüglichen Bürgschaften und Zurückerstattung des zu viel Abgenommenen. Es siegelt der Landvogt zu Baden. Stadtarchiv St. Galle»- Trucke XXII, so. (Französisch und deutsch). Zu in. Auf dem Rande des Zürcher Abschiedes steht: „Ein büchli titel: Die heilig Freue sant Interim, daruf ein selzame figur, gedruckt zu Bern anno 52. Nota: ander buchst titel: Ein klcgliche botschaft dem Papst zukommen, antrefend das Papsttum. Das dritt buchst hat ctlich sonder bedütlich buchstabcn." Diese Randbemerkung ist von anderer Schrift als der Abschiedtext. Zu und x. Den Geschlechtsnamcn Applan schreibt der Lucerner Abschied a Plön, und anstatt Bannada Pan z wir sind hier dem Zürcher und Schwyzcr Exemplar gefolgt. Zu X. Meier: Geschichte der evangelischen Gemeinde in Locarno I, 2liv giebt die vollständigen Namen der aufrührerischen Locarner so: Franzesco Paolo Orello und Bcrnardino Benada. Zu Unterm 3. November 1552 meldet Basel an den Landvogt zu Baden die nun auch von Zürich und Bern erfolgte Zustimmung, und fordert demnach für die Gesandte» von Basel und Solothurn die Fertigung einer Credenz im Namen der ganzen Eidgenossenschaft. a- »»sei- Misswcnbuch woi-os, S. sso. Fu TA. 1552, 25. October. Die zu Baden versammelten Voten der XIII Orte an den König von Frankreich. Auf diesem Tag sei vor den Bote» erschienen Kaspar Schlumpf für sich und im Namen Jacob Zyli, Lienhard und Georg Zollikofer und Jacob Eigen, alle von St. Gallen, und für andere Mitverwandten und habe eröffnet: Vor einiger Zeit habe das Kricgsvolk von Albrccht dem jünger», Markgrafen von Brandenburg, den betreffenden Kauflcuten beim Wasser Düringen (au pro« mmo rivioro nammö Milii-mgon) einige Waarcn und Kaufmannsgüter genommen. Auf das habe sich Markgraf Albrccht gütlich mit ihnen vereinbart und ihnen versprochen, sie in drei Monaten zu bezahlen, gemäß seiner Briefe. Auf das verfallene Ziel habe aber der Markgraf sie nicht befriedigt, sie wisse» ihn nicht zu betrete»; da er aber, als sein Kriegsvolk 720 October 1552. die Waaren niedergelegt habe, im Dienste des Königs von Frankreich gewesen und noch sei, so möge man den betreffenden Kaufleuten gegenüber dem König beholfen sein, damit sie von dein König diesfalls bezahlt werden. Da nun die genannten Kaufleute von St. Gallen und ihre Mitverwandten gute besiegelte Briefe haben, von denen man Abschriften übersende, und man daneben berichtet sei, daß der König den Franz Wcrdter (?) von Plurs („Blures") aus Graubündc», dem das Kriegsvolk des Markgrafen Albrecht ebenfalls, wie den Kaufleuten von St. Gallen, Waare und Güter genommen hat, zu entschädigen versprochen habe, und da die Kaufleute von St. Gallen den Markgrafen Albrecht nicht betreten mögen, so bitte man den König dringend, zu verschaffen, daß die Kaufleute in Gemäßheit ihrer Schuldbriefe vergnügt und nicht weiter herumgezogen und in größere Kosten versetzt werden, so daß die Betreffenden rühmen mögen, der Fürsprache der Boten wohl genossen zu haben, was man um den König verdienen wolle. Bitte um Antwort. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern. Stadtarchiv St. Gallen: Trucke XXII, 19. (Französisch und deutsch). Zu Ut». 1552, 3. November. Basel an die Räthe des Grafen Philipp zu Hanau und Herrn zu Lichtenberg in Pfaffenhofen. Die Adressaten haben unterm 17. August den damals in Baden versammelten Rathsboten der Eidgenossen auf deren früheres Schreiben, betreffend Kaspar Heidelin und seine Genossen, Bürger von Basel, mitgetheilt, der Graf von Hanau habe drei Thäter, die bei der Entleibung der benannte» Personen zugegen waren, verhaftet. Sobald der Graf wieder heimkomme, was bald geschehen werde, werde er jene vor Recht stellen und was da gesprochen werde, vollziehen und dafür sorgen, daß das bei den Thätern vorhandene geraubte Gut den Erben der Gemordeten wieder erstattet oder diese sonst vergnügt werden; die Räthe wollen sich dieses angelegen sein lassen und beförderlichen Bericht geben. Da ein solcher bisher nicht erfolgt sei und die Erben der Getödteten mit Bezug des silbernen und vergoldeten „Schwpzertolchs", der silbernen Ketten und des baaren Geldes, das jene bei ihnen hatten, noch in Mangel stehen, so haben die Eidgenossen von Städt und Landen, die jetzt zu Baden bei einander versammelt gewesen seien, die von Basel beauftragt, sich bei den Adressaten um Antwort zu bewerben, was man nun freundlich gethan haben wolle. K. A. Basel: Missivenbuch 1551—56, S. 229. Zu i!. 1552, 28. November, Mersburg. Christoph, Bischof von Constanz, an Zürich. Er habe ei» Schreiben von den Boten der XIII Orte, die auf dem letzten Tag zu Baden gewesen seien, erhalten, betreffend Jörg Vögeli und dessen zu Banckholzen (Banckelzheim) gehabten Lehenhof. Der Bischof wäre geneigt gewesen, mit dem jetzigen Inhaber des Hofes, Paulus Appentzhover, zu verkehren, um zu versuchen, ob derselbe sich mit Vögeli diesfalls in eine gütliche Verhandlung einlassen wolle. Nun aber sei jener noch nicht ab dem Tag zu Ulm zurück, wohin er zur Entgegennahme des bewilligten gemeinen Pfennings geschickt worden sei. Sobald er zurückkomme, wolle man ihm das benannte Schreiben mittheilen und ihn zu bezüglicher Antwort veranlassen. St. A. Zürich: A. Bischof Constanz. Zu Iclc. In der beim Abschied vom 28. Juni 1552, in der Note zu >vw angeführten Missive des Landvogts im Thurgau, Martin Degen, heißt es des Weitern: Vom 9. Juli bis um Galli 1552 sei Jacob Ritzi den Eidgenossen, die um diese Zeit zu Baden waren, um Hülfe nachgelaufen, und habe von ihnen den Bescheid erhalten („von denen Kescheid geben sin"), daß der Bötschi beförderlich das Recht brauchen solle. Zu U. 1552, 31. October. Bern an Freiburg. Man nehme an, der auf dem letzten Tage zu Bade» gewesene Bote von Freiburg werde über das, was die Boten der drei Städte daselbst wegen des thurgauischen Geschäftes in Betreff einer Zusammenkunft und Berathschlagung beredet haben, berichtet haben, wie das auch von dem Gesandten derer von Bern geschehen sei. Alan bestimme nun hicfür einen Tag in der Stadt Bern auf den nächsten Sonntag (6. November) Abends daselbst zu erscheinen. K. A. Freibnrg: Berner Missivcn. ' der älter« Herausgegeben auf Anordnung der Bnndesbehörden unter der Direction des eidgenössischen Archivars Jacob Kaiser. L u e e r n. Meyer'sche Buchdruckerei (H. Keller). 1886. Die aus dem Zeiträume von 1549 bis 1555. Bearbeitet von Karl Deschwanden in Stans. Der amtlichen Abschiedesammlung Band 4, Abtheilunk 1. v. L u c e r n. Meyer'sche Buchdruckerei (H. Keller). 1886. October 1552. 721 240. Areiburg. 1552, 24. October bis 19. November. Verhandlung zwischen dem Grafen von Greyerz, beziehungsweise für ihn handelnden Personen, und den Städten Bern und Freiburg und diesen unter sich, betreffend die Greyerzerangelegenheit. I. 1552, 24. October. Vor dem Rache zu Freiburg erscheint der Herr von Villarsel abermals, wiederholt seinen frühern Vortrag und fügt bei, da täglich unsägliche Kosten laufen, die besorgen lassen, daß sie dem Grafen zu schwer fallen, so habe er, von seiner und des von Montrichier Meinung aus, ohne hiefür vom Grafen Gewalt und Befehl zu haben, denen von Freiburg mittheilen wollen, es bedünke ihn gut, wenn solchen Koste» abgeholfen und der Handel bald angegriffen würde; es sei zu besorgen, der Graf werde bei der Grafschaft nicht bleiben können. Der Rath erkennt, ihm zu danken und zu antworten wie früher, da die Sache zu Bern angehoben worden sei, so solle sie auch daselbst ausgemacht werden. Inzwischen sollen auf Donstag (27. October) die Burger berufen und der Handel daselbst angezogen werden. K. A. Freiburg: Rathsbuch Na. 70. Das Rathsbuch enthält bei den Verhandlungen der Burgerversammlung vom 27. October nichts über diesen Gegenstand. II. 1552, 25. October. Vor dem Rathe zu Freiburg erscheint der Graf von Greyerz persönlich und eröffnet, er habe nicht hier vorbei wollen, um in Bern oder anderswo seine Geschäfte zu besorgen, ohne die von Freiburg zu begrüßen und ihnen Liebes und Gutes und alle Ehre zu erbieten. Es seien einige Reden ausgegangen, für die er keine Veranlassung gegeben habe; er habe die „Herrschaft" stets lieb und in Ehren gehabt und sei gewillt, ihr mit Leib und Gut allen Dienst zu erweisen; was einzelne Leute ihm gethan haben, lasse er dermalen in seinem Werthc bleiben. (Es folgt eine untergeordnete Verhandlung über Liegenschaftsverhültnisse der Bruderschaft von St. Theodul). Der Rath beschließt, dem Grafen sein Erbieten zu verdanken; man sei gegen ihn desselben Willens. (Wegen des andern will man den Commissaricn schreiben). N. A. Frciburg: Rathsbuch Na. 70. III. 1552, 25. October. Freiburg an Bern. Bericht über den Vortrag des Herrn von Villarsel. I» Betreff der Antwort des Rathes wird hier gemeldet: Man habe auf diesen Vortrag keine besondere Antwort gegeben; da nämlich die Angelegenheit auch bei denen von Bern angehoben worden sei, und diese dem Grafen auch eine Antwort gegeben haben, der er vielleicht noch nicht stattgethan habe, „er solichs üch ouch fürbringen sollt; so wir nun erachten, daß er üch glichförmige anzeig geben würt, und aber hüt der her von Gryers vor uns erschinen und Willens ze sind sich merken lassen, sich zu üch und in andere ort siner geschcften Handlung nach ze fügen, one Meldung sines fürgenoinmne» Vorhabens", so berichte man, was in Freiburg vorgegangen sei und ersuche, wenn der von Villarsel oder der Graf mit denen von Bern etwas verhandeln wollte und mit ihm etwas vorgenommen würde, solches gemäß dem Anlaß beider Städte zu berichten. Man möge auch des frühern Vortrags derer von Freiburg gedenken und in Betracht der täglich laufenden, unsäglichen Kosten dein Handel einen Anfang machen. St. si. Bern: Frciburgbuch », s. »7. IV. 1552, 3. November. Vor dem Rath zu Freiburg erscheint abermals der Herr von Villarsel und ewffnct, er sei in Folge des Schreibens derer von Freiburg vor dem Rathe zu Bern erschienen und habe ""ch da vorgetragen, wie er und der Herr von Montrichier von dem Grafen von Greyerz Gewalt haben, in Betreff der Grafschaft zu verhandeln. Ihm sei geantwortet worden, man wolle mit ihnen nichts ohne l^unst, Wissen und Willen derer von Freiburg vornehmen und lasse es gänzlich bei der dem Grafen früher gegebene» Antwort, die vor Rüthen, Sechszig und Burger berathen worden sei, verbleiben. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70. 91 722 October 1552. V. 1552, 7. November. Jost von Dießbach, als Gesandter von Bern, eröffnet vor deni Rathe zu Freiburg, er sei abgeordnet, Antwort zu bringen auf die Artikel, welche ihr Bote zu berathen heimgebracht habe und auf das, was Herr List wegen der beiden Verschreibungen, welche die von Freiburg auf Corbers und Greyerz haben, zu Bern vorgetragen habe. Der Bote läßt dann seine Instruction verlesen, „deren ich ein copie von stund an behalten Hab, darin aller lenge nach die antwurt, so st) daruf gebe» Hand, vergriffen stat, ligt im gwelb im castM von Gryers". K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70. Die Instruction des Berner Gesandte», die einen wesentlichen Theil der Verhandlungen bildet, geht auszüglich dahin: Man erinnere sich der Vorträge derer von Freiburg ans der letzten Jahrrechnung und dann wieder auf dem 7. September. Sie betreffen zwei Verschreibungen des Grafen von Greyerz und die von denen von Wiflisburg gegen die von Miserach und Courtion oder ihrem Spital erlangten Passemente. In Betreff der benannten Verschreibungen verlangen die von Freiburg den Rath derer von Bern. Wegen häufiger Abwesenheit vieler Rathsglieder sei die Sache etwas verzögert worden, was man nicht verübeln Wolle. Die Angelegenheit mit dem Grafen von Greyerz sei „irrig, ouch zum theil betruglich", da seine Herrschaft dermaßen „verfielt", und soviel Geld aufgebrochen worden sei, er sich auch für Andere verbürgt und alle seine Güter verschrieben habe, daß zu besorgen stehe, es seien viele alte Briefe vorhanden. Wenn nun der Anfang des Angriffs geschehe, so werde sofort ein großer Einbruch nachfolgen. Deßhalb sei da schwer zu rathen. Doch finde man, wenn auch Betrug in der Sache vorhanden sei, so sei es doch besser, daß man diesen bei Zeiten ersehe, da es ja doch sein müsse, damit größere Kosten und Verlust vermieden werden. Die von Freiburg mögen daher nach ihrem guten Bedünken handeln und sich ihrer Briefe und Siegel behelfen. Das aber soll dem ewigen Burgrecht, welches Bern mit dem Grafen und seinen Unterthanen habe, und andern Gerechtigkeiten und Titeln unnachtheilig sein. Dabei soll der Gesandte die beiden Pergamcnt- briefe, die der Seckelmeister List hergebracht habe und die seither zu Bern gelegen seien, wieder übergeben. (Der übrige Theil der Instruction betrifft kleinliche Localverhältnisse.) Datum 4. November 1552. K. A. Freiburg: Acten Greyerz No. 463. VI. 1552, 15. November. Vor Rüth und Burger zu Freiburg wird die Instruction des Jost von Dießbach verlesen, und da die von Bern denen von Freiburg anzeigen lassen, es dünke sie angemessen, daß man mit dem Handel beginne und Brief und Siegeln nachlebe, beschließt die Versammlung: „mit hilf und im »amen Gottes, der jungfrowen Mariä und alles himmlischen Heeres" der Sache den Anfang zu machen. Zu diesem Ende soll der Herr von Villarsel beschrieben und ihm vor dem Rath eröffnet werden: wie gerne man dem Grafen behülflich wäre, so sei das doch (jetzt) nicht möglich, in Folge des Eides, den er gethan haben soll, und in Betracht der Antwort, welche die von Bern dem Grafen und ihm gegeben haben. Da die von Bern mit dem Herrn von Villarsel nicht verhandeln wollen, und der Graf nicht mit denen von Freiburg, so soll sich der Herr von Villarsel beförderlich zu dem Grasen verfügen und ihm anzeigen, die von Freiburg wollen nun ein- für allemal ausgerichtet und bezahlt sein; wenn nicht, so verlangen sie gemäß ihrer Verschreibungen in den Posseß ihrer Unterpfänder gesetzt zu werden, der Graf soll beförderlich eine endliche Antwort ertheilen. Wenn dann aus dem Wiederbringen des Herrn von Villarsel sich nicht ergeben würde, daß der Graf die von Freiburg bezahlen oder gütlich ihnen die Pfänder zu Händen stellen wolle, so sollen Boten nach Bern abgefertigt werden, sich mit denen von Bern zu berathen, wie der Handel ferner anzugreifen sei, ob man die Herrschaft Corbers einnehmen oder gemeine Eidgenossen angehen wolle. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70. VII. 1552, 19. November. Der Rath zu Freiburg läßt dem Herrn von Villarsel den in Betreff des Grafen von Greyerz von Räth und Burger gefaßten Beschluß eröffnen und fordert eine beförderliche Antwort von Seite des Grasen. K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 70. November 1552. 723 241. Der». 1552, 7. und 8. November. Staats,irchiv Bern: JiifiructionSbuch L k. 244, ZtantoaSarcltiv Zlreiburg: Uneingebundene Abschiede. Gesandte: Freiburg. Hans Reif, Seckelineister; Hans List, Statthalter, beide des Raths. Solo- thurn. Urs Sury, alt-Schultheiß; Urs Wielstein, der Rathen und Seckelschreiber. I. (7. November). Diesen Tag haben die von Bern in Folge des Berichtes ihres Gesandten, der auf dem letzten Tag zu Baden war, ausgeschrieben, um sich in Betreff der zwischen den drei Städten und dei; VII Orten waltenden, den Thurgau berührenden Anstände zu berathen. Die VII Orte verweigern nämlich den drei Städten den Beisitz bei den Appellationen, wollen nicht gestatten, daß der Landvogt im Thurgau den drei Städten ebenfalls schwöre, und schließen letztere von den Klosterrechnungen aus. Nach Eröffnung ihrer Instructionen beschließen die heute zusammengetretenen Anwälte und Verordneten, die diesfalls vorhandenen Abschiede und Gewahrsamen zu verhören. Es werden nun zuerst die alten, über das Landgericht im Thurgau handelnden Abschiede verlesen, die da zeigen, wer dasselbe halten (könne), wie die drei Städte Antheil daran erhalten haben, wie es zu besetzen sei, wie es gehalten werden solle und wie es sich mit dem Appelliren verhalte, und andere alte Abschiede vom Jahre 1499 bis zum Jahre 1503. Dann werden einige Abschiede verlesen, die Bericht über die Klosterrechnungcn geben. Da aber solcher in der Kanzlei zu Bern viele sind, so daß jetzt nicht alle gelesen werden können, dieses aber doch sein sollte, um sich in der Sache verfaßt zu machen, sei es für die gütliche Verhandlung Seitens Basel, Schaffhausen und Appenzell zu bestehen, sei es um sich der genannten Abschiede im Rechten bedienen zu können, so wird nach vielfach geäußerten Meinungen einhellig beschlossen, der Stadtschreiber zu Bern („ich") soll des Weitern, was zu diesem Handel diene, suchen und dann beförderlich mit Anführung der Daten abschreiben. Dasselbe soll zu Freiburg und Solothurn geschehen. Dann sollen die drei Städte wieder zusammenkommen, die Auszüge verhören und sich über einen satten Rathschlag vereinigen. Erst auf diesem Tag will man dann Richter und Zugesetzte bestimmen. Was weiter geredet worden ist, wissen die Gesandten und Verordneten zu berichten. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. II. (8. November). Vor dein Rathe zu Bern eröffnen die Boten von Freiburg: 1. Ihre Herren haben ihnen geschrieben, sie sollen sich bei denen von Bern verwenden, daß die Angelegenheit wegen der Grasschaft Greperz ausgetragen werde, sei es, daß man dieselbe kaufe oder was man thun wolle; täglich laufen große Kosten (eine unklare Stelle); sie begehren einen Abschied in Betreff ihrer Ansprache und Schuld. 2. Sie bitten für die von Provence in Betreff der von denen von Bern ihnen auferlegten Strafe. Der Rath antwortet: Der Graf sei hier gewesen und hätte mit denen von Bern übereinkommen sollen; das sei aber nicht erfolgt, sondern er habe ein weiteres Ziel verlangt, das ihm vergönnt worden sei „bis gester". Inzwischen seien der von Villarsel und der von Montrichier auch erschienen und haben verlangt, init denen von Bern in Betreff der Grafschaft übereinzukommen. „Habins gwalt und er der grafschaft habe verredt mit denen von Frpburg nüt . . ." Der Rath zu Bern wolle nun dieses „glatt" nicht thun, sondern lasse es bei der frühern Antwort verbleiben; ohne die von Freiburg wolle er nichts vornehmen, auch nicht mit dem von Villarsel, „und sonders mit im selbs. Darum begeren m. h. diewyl sy m. h. allein für xj" krönen 724 November 1552. gschikt (?), und aber m. h. bricht, daß er inen ob den xxx"> krönen schuldig, neme m. h. das frömd und wunder." Seckelmeister List bemerkt: „daß m. (sine?) Herren" ihnen nicht mehr Briefe gezeigt haben, sei darum geschehen, weil die übrigen nichts weisen, als wie die zwei um Corbers „und nämlich, daß sy die mögen anfallen, innemmen, besetzen". Sie begehren nun Raths, ob sie „die" einnehmen sollen oder nicht. Uebrigens soll von beiden Städten laut Zusage keine ohne die andere etwas thun. Die andern Verschreibungen seien auch nicht so scharf, darum haben sie dieselben nicht gezeigt; wenn aber St. Georgs Tag komme, so werde sich die Summe mit Hauptgut und Zinsen wohl auf 30,000 Kroueu belaufen; drei Zinse habe der Graf nicht bezahlt; lieber hätte er von ihnen Geld entlehnt (letzter Satz hat etwas Unklares). „Zuletzt inen gsagt, was m. h. inen hievor zugsagt, das wellend m. h. trüwlichen an inen halten." Auf die Anzeige derer von Freiburg, daß ihnen Oron verschrieben sei, wird ihnen bemerkt, die von Bern haben auch etwas Verschreibung darauf, daher man sie gewarnt haben wolle; die Verschreibung wolle man ihnen zeigen, wenn sie das Gleiche auch thun. St. A. Bern- Nathsbuch N°. SS» und sss, erste Abthl. S. III. Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction, K, A. Freiburg: Jnstructiousbuch No. 6, I. 98 vorso, und aus dem Schreiben von Freiburg an sie vom 7. November. K. A. Freiburg: Missivenbuch No. 15, k. 130. Diejenigen der Solothurner aus ihrer Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Band 31. Zu II. 1552, 9. December. Freiburg an Bern. Von den Boten, welche zu Bern gewesen sind, habe man unter Anderm die freundliche Antwort, welche ihnen auf die Bitte derer von Freiburg wegen derer von Provence, denen die von Bern in Betreff des Mehrs eine Buße auferlegt haben, vernommen. Dieselbe gehe dahin: Wenn die von Freiburg die von Provence, welche sie im Jahre (15)46 in gleicher Weise bestraft haben, und den von Oulens, dem sie vor Kurzem eine Strafe aufgelegt haben, in Betreff dieser Strafen ruhig lassen, so wolle inan auch den Genannten von Provence keine Buße abnehmen. Man berichte nun, daß denen von Provence, welche im Jahre 1546 bestraft worden seien, auf das Gesuch derer von Bern keine Buße abgenommen worden sei, wie sie bei ihrem Landvogt Petermaun von Erlach vernehmen Werden; die dem Anton Clavel von Oulens auserlegte Buße sei ihm zum Theil auf der letzten Jahrrechnung erlassen worden; auf das Gesuch derer von Bern wolle man ihm nun gar nichts abnehmen und diesfalls dem Vogt zu Orbach Weisung geben, was auch die von Bern mit Bezug auf den Vogt von Grandson thun wollen. K, A. Freiburg: Missivenbuch No. IS, k. ISO voroo. Eine einleitende Verhandlung notirt das Berner Rathsbuch No. 322 und 323 erste Abtheilung, S. 106 in Folgendem: Vor dem Rathe zu Bern eröffnen Urs Sury und Seckelschreiber Wielstein, als Gesandte von Solothurn, ihre Instruction betreffend allerlei Späne. Der Rath antwortet: Er wolle einmal mit denen von Solothurn und Freiburg über den thurgauischen Handel sitzen. Alle Späne, welche die Gesandten angezogen haben, sollen eingestellt sein „bis nach Martini gegen Vasnacht inen heimsetzen". (7. November). 242. Brunnen. 1552, 18. November. LandeSarehiv Schw»z: Abschiede. Gesandte: Uri. Amandus von Niederhofen, alt-Landammann; Jacob a Pro, alt-Landvogt zu Baden; Martin Jmhof, alt-Landvogt im Rheinthal. Schweiz. Stoffel Schorns, Pannermeister und Statthalter; Paul Kerngarter, alt-Pannermeister; Leonhard Büeler, alt-Landvogt zu Lauis. Nid mal den. Hans Bünti, Landammann; Arnold Lussi, alt-Landammann; Jacob Ambauen, alt-Vogt zu Bollenz. November 1552. 725 ». Seit langen Jahren waltet ein Span wegen des Weidgangs in die Allmende „Buschga" (alias: Pasque) Arbore zwischen den Communen Subiasco und Valle Marobbia einerseits und der Stadt Bellenz und der Commune Camerin (Camorino) anderseits, indem die von Subiasco fremdes Vieh auf genannte Allmende trieben, während die Bürger der Stadt Bellenz und die Commune Camerin beglaubten, daß die von Subiasco und Valle Marobbia diese Allmende wohl mit eigenem, aber nicht mit fremdem ausländischen Vieh ätzen dürfen. Nach angehörter Klage und Antwort findet man unter den eingelegten Instrumenten ein erstes Urtheil von 1504, durch welches denen von Valle Marobbia und Subiasco der Weidgang auf dem Stück Pasque de Arbore „von denen von Camertin verkouft wyder zu gmeiner weidnutzung usgelassen erobert und darüber in einer andern urtel das comun Camerin kosten abzetragen erkent". Sodann findet sich ein anderes Urtheil von den Boten, die auf der Jahrrechnung auf Bartholomä 1521 waren, mit welchem erkennt worden ist, daß der Conunifsar übel gesprochen und die von Subiasco wohl appellirt haben. Ferner liegt ein Urtheil vor vom gleichen Jahre, ergangen auf einer Appellaz zu Stans, welches ebenfalls heiter erklärt, daß die Boten wohl gesprochen haben, „und darüber die letst urtel, so miner h. die boten, die landammig und die rathe iro Herren und oberen gemelt urtheilen all in kreften gesetzt, die geben ist uf den 20. tag ougsten dis schwebenden jars, (auch die erkanntnus, so comisary Würsch des 26 tags Ougsten dis 1552 jars von unseren Herren und oberen in (oder zu) gschriben ist"). Also haben die Boten betreffend Erläuterung des Spans erkennt, daß die von Subiasco und Valle Marobbia bei allen gemeldeten Urtheilen bleiben sollen, wie die von Boten und ihren Herren und Obern gesprochen und erläutert worden sind, so nämlich, daß die genannten beiden Communen den betreffenden Weidgang mögen nutzen und brauchen wie bisher. Da die Commune Camerin sich beklagt, daß von den beiden genannten die Allmende mit fremdem Vieh geschwächt und übertrieben werde, so haben sich die von Subiasco und Valle Marobbia erboten „und gichtig, ouch teil an der gnossame Heigent, st) wellend mit denen von Camerin gütlich darum eins werden". Die Boten erkennen diesfalls, sie sollen nach „March und anzal" gütlich eins werden und wenn das nicht geschehen könnte, sollen sie das Recht brauchen gemäß ihren Statuten. In Betreff der Kosten sollen die von Bellenz und Camerin ihrer Gegenpartei eine ziemliche Vergütung geben. Hiemit sind die Urtheile von Commiffar Schorns und Statthalter Zopp und Commiffar Würsch als kraftlos erklärt. Die von Bellenz sollen ohne Schaden denen von Subiasco und Valle Marobbia das gepfändete Roß zu Händen des Kaufmanns wiederum zustellen, vermöge dem von den Obern dem Commiffar Würsch zugestellten Schreiben, oder mit dem Kaufmann abkommen, daran er kommen mag in Ziemlichkeit. I». Die Boten verhören den Streit zwischen Commiffar Würsch und Statthalter de Zezio und finden, es haben beide gefehlt, weßhalb man sie niit einem Verweis („Strafworten") abgefertigt hat; die gegenseitig geführte Rede ist nicht als ehrverletzlich befunden und aufgehoben worden, so daß sie keinem Theil an der Ehre schaden soll. Zu ». Die eingeklammerten Worte sind auf den Rand geschrieben und zwar wie es scheint von nicht ganz gleichzeitiger Hand. Bei dem von uns benützten Exemplar befinden sich zwei kürzer gefaßte Ausfertigungen des Abschieds. Eine derselben enthält auf der Rückseite folgende, sonst in keinem Exemplar erscheinende Stelle: Die von Bellcnz und Camorin lassen eröffnen, sie reden nichts wider die in den Jahren .... durch die Boten der Orte zu Bellenz und zu Stans ergangenen Urtheile, auch nichts wider das Urtheil, welches „unser Herren die lantlüt" im verflossenen August erlassen haben, wodurch denen von Subiasco und Valle Marobbia einzig gestattet worden sei, auf ihrer Allmende fremdes Vieh zu halten; sie gehen aber weiter und treiben 726 November 1552. fremdes Vieh auf das Gebiet derer von Camorin, nämlich auf den Flecken Busch Arbore, wofür sie gemäß den von den Obern ihnen gegebenen Statuten incht berechtigt seien. 243. Altona». 1552, 21. November (Montag). LaiideSarchiv Dchwyz: Abschiede. Gesandte: Zürich. Bartholomä Kachlin; Bat Bachofen, beide des Raths. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, Ritter, alt-Landammann; Martin Gupfer, des Raths und derzeit Vogt der Herrschaft Windegg und Wesen. Glarus. Kaspar Tschudi, des Raths und Seckelmeister. Die Gesandten sind von ihren Obern als Vermittler und freundliche Unterthädiger verordnet worden in dem Streit zwischen Balthasar Schnyder, derzeit Amtsverwalter der Aebtissin zu Schimms, Ursula Muntprat, zu Zürich einerseits, und der ganzen Gemeinde und Bauersame zu Knonau im Freien Amt anderseits, der von Folgendem herrührt. Vor einigen Jahren hat die genannte Aebtissin, wie das auch bei andern Klöstern der Fall war, unternommen, durch den angezeigten Amtmann die Zinse nnd Güter in den Aemtern Zürich nnd Lenzburg zu bereinigen und in Form eines Urbars zu beschreiben, zu welchem Ende jener Amtmann einen alten pergamenen Hof- oder Offnungsrodel benützte. Derselbe meldet in einein Artikel, die Güter zu Knonau, Grund und Grat, Holz und Feld, gehören dem Gotteshause zu Schaums, und seien Erblehen der Hausgenossen oder der Bauersame, mit Ausnahme des Meierhofs; diese Güter sollen ohne Hand und Gunst des Ammanns oder Meiers nicht versetzt, verpfändet, verkauft oder verändert werden. Darauf gestützt glaubte der Amtmann, daß die Güter des ganzen Zirks oder Zwings, der zu Knonau gehört, beschrieben und dem genannten Artikel Genüge geschehen solle. Dagegen fiel es der Gemeinde oder Bauersame beschwerlich, alle Güter in dem Zwing als eigen dem Gotteshaus Schimms beschreiben zu lassen, und sie glaubte auch, es stehe ihr nicht zu, hinter ihren Obervögten durch solches zuzugeben. Ebenso wollten die damaligen Obervögte, nämlich zuerst Hans Thoma Wirtz und dann Meister Ludwig Meyer, vor die dieser Handel oft gekommen ist, die benannte Beschreibung ohne Zuthun ihrer Obrigkeit nicht vor sich gehen lassen. In Folge dessen sind der Amtmann, die Obervögte und die Gemeinde wiederholt behufs Entscheidung und Erläuterung der Angelegenheit vor denen zu Zürich erschienen, wodurch die Sache aber nicht zu Ende kam und die Parteien einander nichtsdestoweniger „nit beziechen mögen". In Folge dessen wurde diese Sache mittlerweile zu Tagen angezogen und zuletzt dahin gebracht, daß von den Obern die genannten Vermittler, diesen Span hinzulegen, sofern sie darin „einander beziechen möchten", aufgestellt wurden. Nachdem man sich zu diesem Ende auf den heutigen Tag nach Knonau begeben hatte, ist aller Span vor den Verordneten und den Parteien neuerdings erörtert worden. Als man dann gütlich zu unterhandeln angefangen hatte, erklärte die ganze versammelte Gemeinde mit dem Rath und Beistand ihres jetzigen Obervogts, Ludwig Meyer, sie könne und wolle sich nicht widersetzen, die Frau zu Schimms und ihr Gotteshaus um ihre anerkannten, gängen und gäben Zinse mit genüglichen Unterpfändern zu versichern, und hat daher einhellig beschlossen, jeder, der bieher dem Gotteshause zinsbar gewesen sei nnd es noch sei, soll nach dem Betrag seines Zinses genügendes Unterpfand, an das sich die Aebtissin, der Convent und ihre Nachfolger wohl halten können, geben November 1552. 727 und verschreiben lassen. Die Gemeinde ist auch einverstanden, daß jeder, der in diesem Zwing von „disen" Gütern sieben Schuh weit und breit hat, wenn er stirbt oder ein „ergeben" Mensch wird, dem Gotteshaus Schännis einen Fall geben soll, nämlich das zweitbeste Haupt mit einem gespaltenen Fuß, oder wenn er kein Vieh hat, das beste Gewand; das gilt von allen Gütern, die in diesein Zirk liegen und Schännisgüter sind, sie seien zinsbar oder nicht. Für die Zinsen sollen die Güter hintereinander Haftpfandbar und verschrieben heißen und sein, mit Ausnahme des Meierhofs; doch soll der Meier auch fällig seilt und bleiben. Das sogenannte Cappelgütchcn aber, das gemäß Brief und Siegel des Gotteshauses Cappel frei und ledig an dasselbe vergäbet worden ist, soll von dieser Nachwährschaft und dein Fall befreit sein. Von den, Fall sind auch jene Güter enthoben, welche die von Zürich an ihr Schloß zu Knonau erkauft oder ertauscht habendoch ist der jährliche Zins, den das Gotteshaus Schännis zu beziehen hat, hiemit nicht gemeint. Sollten die von Zürich oder ihr Vogt zu Knonau in der Folge weitere Güter in diesein Zwing zu ihrer Vogtei und Besitzung kaufen wollen, so sollen sie sich zuvor mit der Frau von Schännis in Betreff ihrer Gerechtigkeit verständigen, geinäß der Abrede, die früher diesfalls zu Tagen geschehen ist. Es sollen und wollen mich diejenigen, welche außerhalb auf den eiubeschlossenen Höfen sitzen und zinsbar sind, ihre Höfe und Güter mit ihren Anstößen ebenfalls beschreiben lassen und sich des herkömmlichen Falls nicht widern. Derjenigen aber, welche außerhalb dein Zwing wohnen, es sei zu Zug oder Mettmenstetten, uud aber in diesem Zirk oder Zwing Güter haben, nimmt sich die Gemeinde nichts an und will sich für dieselben nicht verschrieben oder eingelassen haben. Diese Artikel und Anerbieten werden von den Unterhändlern, namentlich auch von denen von Schwyz und Glarus, als Schirmherren und Kastenvögten des Gotteshauses Schännis, gütlich und freundlich auf- und angenommen, und es wird von ihnen in Form eines freundlichen Spruches erläutert und beschlossen, daß es künftig bei dem Vorstehenden gänzlich verbleiben solle. Da in dem genannten Hof- oder Offnungsrodel noch andere Artikel enthalten sind, die früher weder rechtlich noch gütlich erläutert morden sind und doch aber ihrer wegen Anstände gewaltet haben, so hat man sich diesfalls in folgender freundlicher Weise vereinbart. 1. Der erste Artikel in diesem Rodel lautet, der Meierhof sei dem Gotteshaus Schännis zugehörig, und beschreibt dann, wie und um was der Meier oder Besitzer dieses Hofes im Namen des benannten Gotteshauses oder der Aebtissin zu richten habe. Später ist dieser Meierhof sammt dem Gericht von den Meiern zu Knonau an die von Zürich verkauft worden. Auf den 1. April (Samstag vor Lätare) 1508, als dieser Hof noch den Meiern von Knonau gehörte, ist zwischen den Anwälten der Aebtissin und Gerold Meyer sel., des Raths zu Zürich, ein Urtheil ergangen, dahin lautend: Die Frau von Schännis habe auf ihr „Vermessen" nicht dargebracht, daß der Meierhof zu Knonau ein Amtlehen und dem Gotteshaus Schännis heimgefallen sei, wohl aber genieße Gerold Meyer des von ihm und seinen Vordem innegehabten Besitzes dieses Hofes soviel, daß er von der Klage der Frau von Schännis ledig sein solle; aber nichtsdestoweniger habe der Meier, der auf dem Hofe sitzt, bei seinem Abgange dem Gotteshaus Schännis den Fall zu entrichten, und es soll das Lehen von der Aebtissin empfangen werden, Alles gemäß einem von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich auf genanntes Datum gegebenen Brief. Bei diesem läßt man es auch für die Folge verbleiben. 2. Ein anderer Artikel des Offnungsrodels geht dahin: Wer einen Fall giebt und einen bessern versagt, der soll den gegebenen Fall verloren haben und (noch überhin) einen andern geben; wenn Jahr und Tag ein Fall nicht ausgerichtet wird, so ist das betreffende Gut dem Gotteshause ledig, wie anderes sein eigenes Gut. Da die Gemeinde und Bauersame der Leute, die Schännisgüter haben, den Fall schuldig ist, auch wider diesen Artikel nie etwas gehabt hat, so soll es auch bei demselben sein Bestehen haben. 3. Ein weiterer 728 December 1552. Artikel schreibt unter Anderm vor, niemand soll ein Gut, das iu deu genannten Hof gehört, kaufen oder verkaufen ohne Zins; mit Zins möge es wohl geschehen. Nun sind aber in diesem Hof oder Zwing einige Güter, die nicht zinsbar sind. Man hat nun diesen Artikel cassirt und abgethan, doch mit dem Vorbehalt, daß wer in der Gemeinde Knonau Schännisgüter, die zinsbar sind, verkaufen will, Zins und Fall, auch daß das betreffende Gut hinter den andern zinsbaren Gütern hafte, anzeigen soll; welche Güter nicht zinsbar sind, sollen immerhin mit Anzeige des Falls und daß sie mit und hinter den zinsbaren Gütern pfandbar und verschrieben seien, verkauft werden. 4. Ein besonderer Artikel erläutert, wie sich ein Amtmann mit den Zinsleuten in Betreff der Zinsmähler halten solle. Dieser Artikel ist später von dem Amtmann und den Zinsleuten dahin geändert worden: Wenn der Zins nach Zürich gewährt wird, soll der Amtmann jedem Zinsmann von jedem gewährten Mütt Kernen ein 4 Haller werthiges Brod oder 4 Haller geben. Ueber das Währen oder Einziehen des Zinses besagt ein unterm 11. März (Dienstag nach der ersten Fastenwoche) 1533 von Leonhard Holzhalb, damaligem Vogt zu Knonau, besiegelter papierener Brief, enthaltend eineil mit Vogt Lemann, Vogt Stalder u. s. w. abgeredeten Vertrag: Es sollen die Zinser den Zins, wie sich derselbe gemäß der Rechnung stellt, jährlich auf St. Andresentag (30. November) nach Zürich, gemäß altem Brauch in das Haus derer von Schimms dem Amtmann währen und bezahlen ohne des Gotteshauses Kosten und Schaden. Wenn dieses nicht geschehe, möge der Anwalt des Gotteshauses nach alter Sitte die Säumigen mahnen mit Boten und Briefen oder ihnen einen Knecht auf ihre Kosten schicken; von den Säumigen sollen die Kosten mit den verfallenen Zinsen bezahlt werden. Bei dieser Verkommniß läßt man es ebenfalls verbleibeil. 5. Ein Artikel in dem genannteil Rodel verfügt, das Gotteshaus Schännis solle dem Vogt zu Knonau jährlich zu Vogtsteuer geben 1 Pfund 4 Schilling Haller und 1 Mütt Kernen. Da dieses von der Aebtissin und ihren Amtsleutcn jährlich ohne Widerrede entrichtet worden ist, so läßt man es auch hierbei verbleiben. Für das, was nebst diesen Artikeln unter den Gesandten der drei Orte weiter angezogen ivorden ist, hatten stets diejenigen, von denen der Anzug nicht ausgieng, keine Instruction, weßhalb diese Anzüge in den Abschied genommeil wordeil sind. Wenn dann diese Gegenstände ebenfalls ausgemacht sind, so sollen hierum besondere Briefe errichtet und der alte Hof- oder Offnungsrodel, damit es in der Folge weniger Streit gebe, abgethan und unnütz gemacht werden. Alles das, ivas nun hier vereinbart morden ist, soll den drei Orten, der Frau Aebtissin, ihren« Convent und Gotteshaus an Herrlichkeiten, Freiheiten und Gerechtigkeiten, Zinsen, Gülten und sonst in allanderweg unschädlich sein. Es werden zwei gleiche Briefe gefertigt, der eine für deu Amtmann der Aebtissin, der andere für den Vogt zu Knonau zu Händen der Vogtei. Es siegeln die fünf Gesandten. (Die benutzte Quelle ist Copie.) 244. Solothmn. 1552, 2. December (Donstag nach Andres). KantonSarciiiv Solothur»! Rathsbuch No. so, S. <50. Vor dem Nathe zu Solothurn erscheint der Herr von Bassefontaine, Gesaildter des Kölligs von Frankreich, und überreicht, nach gewöhnlichem Gruße, eine Credenz des Kölligs und eröffnet: 1. Nach dem Tode des Herrn von Marche-Ferriere habe der König ihn, Bassefontaine, an die Stelle von jenem erwählt und ihm befohlen, Alles zu thu», was zur Erhaltung des Bündnisses und der Freundschaft zwischen dem König und December 1552. 729 den Eidgenossen diene; er sei des Willens, seine Aufgabe zu erfüllen und anzustreben, was zum Wohle der Christenheit gereiche. Er bitte, ihn für empfohlen zu halten. 2. In Betreff der Knechte, welche, nachdem sie bezahlt worden, wieder heimgelaufen seien, «vorüber schon Wunderlich Vorstellungen gemacht habe, sei von denen von Solothurn („m. h.") eine Antwort erfolgt; der König verdanke dieselbe; denn würde solches ungestraft hingehen, so wäre das wider den Gebrauch derer von Solothurn („m. h.") und wider den Kriegsgebrauch; man möge also in der Sache fürfahren. 3. Wie man vernehme, beklagen sich die Knechte über die Bezahlung; das solle man nicht glauben; der König habe befohlen, sie gut zu bezahlen; wenn das (nicht) geschehe, so trage der König hieran keine Schuld, sondern, es müsse das von andern Ursachen herrühren. 4. Gemäß dem Bündniß sei ein Theil dem andern Hülfe schuldig und soll den Feinden kein Durchpaß gewährt werden. Nun aber ziehen täglich Feinde des Königs wohlgerüstet durch (die Eidgenossenschaft). Man möge dieses wohl bedenken und abstellen, denn es könnte solches später zu großem Nachtheil gereichen. 5. Für sich selbst begehrt der Gesandte, die von Solothurn mögen ihn in ihren Schirm nehmen, er sei Willens hier zu wohnen; da es ihm aber ungelegen sei, sich in öffentlichen Wirthshäusern aufzuhalten, und da alle andern Bote«? ehrlich gehalten (worden seien), weßhalb er sich auch vieles Guten versehe, und da er vieles Volk habe, so bitte er, daß man ihm „die Barfüßer wolle übergeben". Der Rath beschließt dem Gesandten zu antworten: 1. Die Knechte, welche heimgelaufen sind, sollen beschickt und bestrast werden; dasselbe habe auch mit den fehlbaren Hauptleuten zu geschehen. 2. In Betreff der Bezahlung werde der Gesandte zu Baden eine gemeinsame Antwort vernehmen. 3. Die von Solothurn wollen den Gesandten gern in ihrem Schirm haben, und wollen mit den Barfüßermönchen reden, daß sie ihm das Kloster übergeben. 4. In Betreff der Knechte, welche zum Kaiser ziehen, da dieselben zu Lucern (?) durchziehen, möge der Gesandte seine Beschwerde zu Baden anbringen. Den übrigen Orten hat Bassefontaine, wie es scheint, seine Wahl zum Gesandten schriftlich angezeigt. Wie Z. B. an Lucern mit Missive vom 2. December 1552. St. A. Lucerni Acten Frankreich, Gesandte. Zu 2. Mit Bezug auf die frühern Vorstellungen Wundcrlichs müssen wir auf das folgende Material verweisen. 1552, 19. November. „Vogt Hans Wunderlichs fürtrag an m. h. von Solothurn." Er habe sich seit dreißig Jahre» von dem guten Willen der Krone Frankreich zu denen von Solothurn (oder den Eidgenossen?) und von dem geneigten Gcmüthe dieser zu jener überzeugt, was auch zur Folge hatte, daß die französischen Anwälte stets daselbst ihren Wohnsitz nahmen, wie er als künftiger Anwalt wohl anch thun werde. Der König habe ihm eine Credcnz an die mit ihm in der Vereinung stehenden Orte der Eidgenossen nebst einem an ihn gerichteten Schreiben zugestellt. Da kein Tag in der Nähe sei, so finde er sich veranlaßt, wie das bei den frühern Anwälten auch der Fall gewesen sei, die von Solothurn zu bitten, seinen Auftrag genau zu prüfen und namentlich zu erwägen, wie es um die Ehre der Eidgenossen stehen würde, wenn die Ihrigen den Dienst des Königs, zumal in der Zeit der Roth, solcher Art verlassen würden, und den übrigen, in der Vcreii.ung stehenden Orten ernstlich zu schreiben, daß sie die Ihrigen wieder zu ihren Hauptleutcn weisen. Man möge bedenken, welche Freude die Feinde empfangen würden, wenn sie sähen, wie des Königs Knechte von ihm abfallen, und welches Wohlgefallen der König habe, wenn die Eidgenossen die in seinem Dienst befindlichen Hauptleute und Knechte vermögen, sich zu ihren Hauptleuten zurückzubegeben, oder andere hinsenden bis die zehn Fähnchen vollständig seien. a. A. Solothurn- Abschiede Band si. Den Beschluß bringt das Rathsbuch: Man soll den Vortrag Wundcrlichs allen Orten mittheilen und von ihnen eine Antwort verlangen. K. A. Solothurn- «athsbuch N». eo, S. 92 7 3() December 1552. Dasselbe giebt auch das im Vortrag selbst fehlende Datum (Samstag nach Othmar). Dieses crgiebt sich auch aus dem bezüglichen Schreiben Solothurns an Lucern (und die übrigen Orte) vom 19. November 1552. (Man sehe Note III zu Art. k des Abschieds: Baden 12. December.) St. A. Luccrn-A. Fr-»,lrcich. Bezüglich der im Vortrage von Wunderlich angeführten Beilagen haben wir Nachstehendes mitzutheilcn: 1552, 11. November, Chalons. Henri, durch seinen Secretär Bourdi, an Wunderlich. Er werde berichtet, wie gleich nachdem die letzte Musterung und Bezahlung der in seinem Dienst befindlichen zehn Fähnchen Eidgenossen stattgefunden hatte, was am 6. November der Fall gewesen sei, eine gute Zahl aufgebrochen, den Dienst verlassen und heimgezogen sei, und zwar ohne Urlaub von ihm oder seinem obersten Statthalter und ungeachtet seine Diener, Anwälte und ihre Hauptleutc sie gewarnt und aufmerksam gemacht haben, wie gut sie vom König sowohl mit der Bezahlung, als der Einquartirung und in allen andern Sachen gehalten werden; und dieses sei geschehen gerade in einer Zeit, in welcher der König diese Mannschaft zu gebrauchen gedachte. Als seine Diener und Anwälte von den Hauptleuten zu wissen verlangten, auf welche Zahl unter ihren Fähnchen man sich verlassen dürfe, habe es sich ergeben, dah seit der genannten Musterung bis auf den 9. November, also während nur drei Tagen, über tausend Knechte weggezogen seien, was der beigeschlossene Auszug der Musterung erzeige. Den König befremde dieses sehr, und er könne nicht glaube», daß die Eidgenossen solches dulden werden. Der Vogt solle ihnen dieses im Namen des Königs vorhalten und sie bitten, ihren Knechten entgegen zu schicken und sie zu vermögen, sich wieder in das Lager zu begeben, und diejenigen, welche bereits zu Hause angekommen sein sollten, der Art zu bestrafen, daß andere ein Beispiel daran nehmen, und anstatt derselben andere hinzusenden, damit die zehn Fähnchen, jedes zu dreihundert Mann, vollständig werden. Der König werde die Knechte freundlich und Wohl halten und bezahlen lassen. L. A. Schwyz: A. Frankreich (Copic). — K. A. Solothurn: Abschiede Band 31 (Copie). Der beigelegte Musterungsauszug erzeigt auf den 6. November, mit Inbegriff der Kranken, 2708 Mann, auf den 9. November 1980 Mann, ebenfalls mit Inbegriff der Kranken; wie die Heimgezogenen auf über 1000 Mann berechnet werden können, was am Schlüsse dieses Auszuges wiederholt wird, ist unklar; wahrscheinlich werde» die Kranken, die für den 9. November auf 284 Mann angegeben werden, den Weggezogenen beigerechnet. Ibidem. Der Brief vom 11. November und die Musterungsliste befinden sich auch beim Schnffhauscr Abschied vom 12. December 1552, anscheinend mit dem Datum vom 0. November. 245. Bern, ßoröers, Areiburg. 1552, 2. bis 20. December. Verhandlungen betreffend Besitznahme der Herrschaft Corbers durch Freiburg. I. 1552, 2. December. Vor dem Rath zu Bern erscheinen die beiden Scckelmcister Reif und List als Gesandte von Freiburg und eröffne»; Sie haben den Herrn von Villarsel nach (man glaubt fast Lucern zu lesen) zu dem Grafen von Greyerz geschickt, ihm zu melden, er solle die von Freiburg gemäß Brief und Siegel bezahlen oder sie ebenfalls laut denselben in den Posscß einsetzen. Auf das habe er ihnen geschrieben und Aufschub begehrt. Das sei ihnen ungelegen. Es möge dem Grafen gefallen oder nicht, sie wollen nun einmal ihren Briefen nach Posscß ergreifen und namentlich Corbers einnehmen. Betreffend Greyerz wollen sie noch eine Zeitlang zuwarten, bis sie sehen, wie hoch dasselbe verpfändet sei. Da beide Städte sich vereinbart haben, daß keine ohne die andere zu begrüßen vorgehe, so haben sie denen von Bern December 1552. 7Z1 dieses mittheilen wollen nnd begehren ihren Rath. Der Rath crwiedcrt, er bleibe bei seiner frühern Antwort, welche in der Jnstruetion enthalten sei, welche Jost von Meßbach denen von Freiburg verlesen habe. Wenn sie aber einsitzen wollen, so begehre man von ihnen eine Verschreibung, daß solches denen von Bern mit Bezug auf das Burgrecht, das sie mit dem Grafen haben, und sonst, wie die Instruction laute, unschädlich sein solle; das Gleiche werden die von Bern auch gegen die von Freiburg thun. St. A. Bern: Rathsbuch No. Ziig und ZSZ, erste Abtheilung S. 1SZ. II. 1552, 12. December. Frciburg an Lucern. Mit freundlichem Schreiben melden die von Lucern, wie der Graf von Greyerz ihnen das Schreiben derer von Freiburg vorgelegt und sie gebeten habe, sich für ihn bei denen von Freiburg um einen Stillstand zu verwenden. So gerne man dem Grafen entsprechen würde, könne man dieses doch aus folgenden Gründen nicht thun: 1. Um namhafte Summen habe der Graf denen von Freibnrg einige Flecken so eingesetzt, daß dieselben nach Verflnß von drei Jahren denen von Freiburg verfallen sein sollen und sie sich in Posscß derselben sollen setzen können. Diese Zeit sei längst und thcilweise sogar doppelt verflossen, ohne daß nur Hauptgut und Zinsen, deren bald drei verfallen seien, Genüge geleistet worden wäre. 2. Ungeachtet aller ihm erwiesenen Gutthatcn und väterlichen Freundschaft habe der Graf in Betreff seiner Grafschaft mit andern Leuten unterhandeln und sie denen von Frciburg entziehen wollen und öffentlich zu den Seinen gesagt, eher wollte er seine Grafschaft dem Feinde des Menschengeschlechtes als denen von Freiburg übergeben, wodurch diese billig zur Anhandnahme dessen, was ihnen gemäß Brief und Siegel gehöre, veranlaßt worden seien. 3. Täglich laufen große Kosten auf und stehe zu besorgen, der Graf sei dermaßen mit Schulde» und Bürgschaften beladen, daß man der Sache nicht trauen dürfe; man wolle daher denen von Freiburg ein Vorgehen im angezeigten Sinne nicht verargen. K. Ä. Freiburg: Missivcnbuch No. 1b, 5. 133. III. 1552, 1t>. December. Vor dem Rathc zu Freiburg berichten die Gesandten Folgendes: Auf das freundliche Erbieten haben die von Corbers denen von Frciburg Dank gesagt und sie gebeten, sie fernerhin für empfohlen zu halten und mit ihnen zu handeln wie bisher. Auf das weitere Anbringen der Gesandten habe vorerst der Statthalter eröffnet, da er dem Grafen eidespflichtig sei, so könne er denen von Frciburg nicht huldigen und schwören. Die Übrigen, derer bei vierunddrcißig anwesend gewesen seien, haben weder ja noch nein gesagt. Als diese neuerdings angefragt worden seien, ob sie denen von Frciburg huldigen und schwören wollen, haben sie geantwortet, sie können mit Ehre, Glimpf und Fug dieses nicht thun; sie bitten aber die Boten um ein Ziel bis hl. Dreikönigen (0. Januar 1553), damit sie sich berathen und die Sache ihrem Herrn anzeigen können, um auch seines Rathcs zu pflegen. Nachdem die Gesandten ihnen eröffnet haben, sie besitzen keine Vollmacht, ein solches Ziel zu gestatten, sondern haben einfach von ihnen eine Antwort zu verlangen, haben die von Corbers Weckers erwicdert, sie haben einen Boten mit einer Copie des Briefes, den die von Freibnrg ihnen gesandt haben, an den Grafen abgefertigt, wcßhalb sie hoffen, in Kurzem Antwort zu erhalten; sie bitten daher ernstlich, ihnen bis Dienstag (20. December) Verdank zu belassen, bis dann werden sie Bescheid vom Grafen haben. Daneben haben sie wie früher gebeten, die von Freiburg mögen dem Grafen das Beste thun und ihn und sie für empfohlen halten. Wenn sie einen andern Herrn haben müssen, obwohl sie keinen andern begehren, als den Grafen, so wollen sie niemand lieber huldigen und schwören, als denen von Freiburg. Einer von Broc soll verhindert haben, daß „etlich und der mertheil" der Landleute von Corbers sich nicht daselbst eingefunden haben. (Am Rand). Die von Corbers haben auch gesagt, der Graf habe nicht Gewalt, sie Wider ihr Wissen nnd Willen zu versetzen. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. ?v. Gesandte von Freiburg waren Hans Studer, alt-Schultheiß; Hans List; Jost Freitag; Peter Früyo, alle des Raths; Kaspar Helbling; Hans Belling, Venner; Jacob Käncl; Bartholomä Reynold; Hans Jerly; Benedikt Hälfer, diese des großen Rathes. Ihr Auftrag gieng an: Die Herren von Corbieres, die guten Freunde und Burger derer von Freibnrg. K. A. Frciburg: JnsiructionSbuch No. e, k. los. (Die Instruction ist französisch). IV. 1552, 20. December. Vor Rüth und Bürger zu Freiburg erscheint George .... und erbietet im Namen der drei Panner zu Greyerz deren Gruß und alles Liebe und Gute und eröffnet: Sie haben 732 December 1552. die Meinung derer von Freiburg verstanden, daß nämlich dieselben wegen ihres Geldes die eingesetzten Unterpfänder angreifen wollen. Nach ihrem Bedünken würde das dem Grafen und ihnen zu erheblichem Schaden gereichen. Sie bitten daher die von Freiburg, - die alte Vereinung, Burgrecht und Freundschaft, die bisher unter ihnen gehalten worden sei, zu betrachten und noch einmal stillezustehen; sie wollen das mit Leib und Gut verdienen. Ebenso erscheinen Boten der beiden Panner ob der Bocken und bitten in gleicher Weise, zumal die Eidgenossen der V Orte dem Grafen das Beste thun. Es erscheinen auch Boten von Galmiz und Corbers, nicht aber von Vuadens. Sie eröffnen, der Posseß, den die von Freiburg „gethan", gehe sie nichts an; sie seien Unterthanen und haben nicht Gewalt, einen (oder „mine"?) Herren einzusetzen. Was den Eid anbetreffe, so haben sie dem Grafen geschworen und wäre es daher ihnen zu verweisen, wenn sie von diesem abfallen und denen von Freiburg huldigen würden. Da aber ihr Bote, den sie dem Grafen zugesandt haben, noch nicht zurückgekehrt sei und sie des Grafen Meinung noch nicht vernommen haben, so bitten sie um ein ferneres Ziel; würde ihnen dieses nicht gewährt, so werden sie sich des Weitern erläutern. Es wird ihnen geantwortet, man wolle mit der Sache einhalten, bis der Bote derer von Freiburg, der zu Baden sei, zurückgekehrt sein werde. Inzwischen sollen sie dahin trachten, daß sie auf ein ferneres Schreiben derer von Freiburg diesen eine endschließliche Antwort geben können. Denen von Vuadens sollen sie ebenfalls anzeigen, daß sie auf nächste Aufforderung mit einer Antwort begegnen, andernfalls man überlegen werde, Was weiter in der Sache zu thun sei. ' K. A. Freiburg - Rathsbuch R°. ?», 246. Waden. 1552, 12. December. Staatsarchiv Lueern: Allgem. Abschiede I*, t. 113. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 13, f. 430. Staatsarchiv Bern: Allgem. eidgen. Abschiede klül, S. 827. Kantonsarchiv Glarus: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede Band 24. Kantonsarchiv Freibnrg: Bad. Abschiede Bd. 15. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 32. Kantonsarchiv Schaffhansen: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß, Statthalter; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Peter Jmhag; Wolfgang von Weingarten, beide Venner und des Raths. Lucern. Leodegar von Hertenstein, des Raths. Uri. Hans Kuhn, Statthalter; Heinrich Troger, des Raths. Schwpz. Jörg Reding, Landammann. Unterwalden. Arnold Lussi, Landammann zu Nidwalden. Zug. Hans Burkart, des Raths, von Baar. Glarus. Paul Schuler, des Raths. Basel. Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber; Kaspar Krug, des Raths. Frei bürg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß. Schaffhausen. Alexander Peyer, Burgermeister. Appenzell. Othmar Kurz, Landammann. — E. A. A. k. 106. Ikiäoin: Kathol. Abschiede 1541—1590. Auf dem letzten Tag ist angezeigt worden, die von Bremgarten haben ihren Fellbaum in der Reuß so hoch gestellt, daß die Fische und Lachse den Strich aufwärts nicht haben mögen. Die von Bremgarten schreiben nun, wie der Fellbaum vor zehn Jahren gelegt worden sei, so sei er noch und es haben die Fische ihren Gang wie früher. Es wird erkennt, da die von Lucern und Zug von Altein her die Reuß befahren, so mögen sie dieses, wenn man glaubt, daß etwas Mangels vorhanden sei, auch jetzt thun, doch in Beireff der Kosten wie früher verabschiedet worden. I». Priorin und Conventfrauen zu St. Katharinathal schreiben, wie einige Conventschwestern sich von ihnen absondern und in andere Gotteshäuser gehen, um da, wie sie sagen, den abgegangenen Gottesdienst und die geistliche Zucht wieder aufrichten zu helfen, wobei sie auch ihr eingebrachtes und vorgeschlagenes Gut herausverlangen. Das sei wider ihr Gelübd und Ordensbrauch; dem: December 1552. jene nehmen keinen strengern Orden oder niedrigen Stand an, sonder» begeben sich in Gotteshäuser, in denen man sie für gnädige und hohe Frauen achte und ihnen gehorsam sein müsse. Da nun das Kloster St. Katharinathal gegen solches Absondern von Päpsten, Kaisern und Königen, auch den Obern der Orte gefreit sei, und ihnen viel hieran liege, so bitten sie, im Falle, daß in Betreff solcher, die sich schon abgesondert haben oder noch absondern möchten, etwas angezogen werden sollte, hierauf keinen Bescheid zu geben, sondern zuerst des Gotteshauses Freiheiten zu prüfen. Wird in den Abschied genommen, v. Es erscheint Angelus Ritius, Gesandter des Kaisers und des Statthalters von Mailand, und es wird Folgendes verhandelt: 1. Er übermittelt den einen Hauptbrief der aufgerichteten Capitel, vom Kaiser, dem Statthalter zu Mailand und den XIII Orten besiegelt. Man übergiebt denselben denen von Zürich, ihn in ihrer Stadt aufzubehalten. 2. Da der benannte Gesandte zum Kaiser und zum Statthalter von Mailand sich begeben will, um den andern besiegelten Brief zu überreichen, so hat man ihn freundlich gebeten, bei den benannten Fürsten mit allem Fleiße dahin zu wirken, daß die aus den III Bünden und im Wallis in die Capitel eingeschlossen werden wie die Eidgenossen, wozu der Gesandte sich gutwillig erboten hat. 3. Der Gesandte zeigt an, da er zum Kaiser verreite, so werde Ascanius Marsus, der in der Eidgenossenschaft bleibe, des Kaisers und des Statthalters von Mailand Angelegenheiten besorgen; man möge diesen für empfohlen halten. 4. Der Gesandte eröffnet, der Kaiser und der Statthalter beglauben, laut dem Wortlaut der Capitel seien alle und jede Kaufleute und Unterthanen des Herzogthums Mailand und seines ganzen „Stats" frei von allen Tratten, Gabelten, Zöllen, Bezahlungen und Beschwerden, welcher Art es sei, wie diese sonst in allen Städten, Flecken, Orten und Landen der XIII Orte bezahlt werden, da sie fiir alle Kaufmannschaft, Güter und Früchte, die sie kommen zu kaufen in Städten, Dörfern, Flecken, Plätzen und Landen der XIII Orte, Sachen, die verarbeitet worden sind von Gütern, Früchten und andern Dingen, die da gewachsen sind, unbelästigt sein sollen. Er bitte daher, alle Vögte, Amtleute und Unterthanen dies- und jenseits des Gebirgs zu verhalten, daß sie solchem stattthun. Man nimmt dieses in den Abschied; Antwort auf dem nächsten Tag. «R. Albert Rosin übergiebt ein Breve des Papstes, des Inhalts, er habe benannten Nosin entlassen und werde dermalen keine Botschaft in die Eidgenossenschaft senden; der Papst wolle sich nämlich unparteiisch halten und allen Fleiß und Ernst anwenden, um den Kaiser und den König von Frankreich zum Frieden zu bringen. Nichtsdestoweniger wolle er sich der Eidgenossenschaft nicht entziehe!?, was man daraus ersehe, daß er seine Person durch drei Garden aus der Eidgenossenschaft beschirmen lasse, v. Es wird daran erinnert, wie auf dem letzten Tag verabschiedet worden ist, daß jedes Ort seine Boten um die früher im Abschied heimgebrachten Gegenstände instruiren solle, dainil die Sachen zu Ende gebracht und Biederleute nicht also in den Kosten herumgezogen werden, t. In Betreff der Selbstmörder wird nach Vergleichung der Instructionen beschlossen, die in den gemeinen Vogteien sollen von den Vögten nicht mehr auf das Wasser geschlagen, sondern verbrannt werden; in den Orten mag sich diesfalls jede Obrigkeit nach ihrem Gefallen verhalten. K. Martin Sesinger eröffnet instructionsgemäß, die von Freiburg haben vor einigen Jahren dem Grasen Michel von Greyerz nne Summe Geldes geliehen, wofür er ihnen Greyerz und Corbieres verpfändet habe, so daß, wenn benanntes Geld in einer bestimmten Anzahl Jahren nicht zurückbezahlt würde, sie die geuannten Herrschaften zu ihren ganden nehmen, sich schwören lassen und sie ivie andere ihre Unterthanen behandeln können. Die festgesetzte Zeit sei nun fast zweimal verlaufen und es stehen nahezu drei Zinsen aus. Wenn nun der Graf die gauptsumme nicht erlege, so seien die von Freiburg Willens, ihre Botschaft zu denen von Corbieres zu chicken und die sich schwören zu lassen; sollten sie dessen sich weigern, so würde man sie zum Gehorsam bringen; 734 December 1552. das sei der Bote anzuzeigen beauftragt, mit der Bitte, die von Freiburg für empfohlen zu hallen und auf sie ein getreues Aufsehen zu haben. Es erscheint der Graf von Greyerz ebenfalls und eröffnet, er besorge, die von Freiburg wolleil die genannten Herrfchaften einnehmen; wenn das geschehe, so werden andere Gelteil auch zugreifen, wodann seine Herrschaften um halbes Geld verkauft werden lind andere Ansprecher („Schuldner") das Ihrige verlieren. Würde man ein Jahr lang stille stehen und die Kosten der „Leistungen" abstelleil, so wollte er nach und nach seine Herrschaften mit gutem Nutzen verkaufen und in Beisein einiger Nathsboten der Eidgenossen mit seinen Amtleuten das jährliche Einkommen berechnen, wodann die Amtleute von der Nutzung den jährlichen Zins ausrichteil und bezahleil sollte». Er bitte, das Beste thun zn wollen; wenn man Geduld trage, so werde jedermann bezahlt und vieles Gut übrig bleiben. Der Gesandte von Lneern bemerkt, seine Obern hätten denen von Freiburg geschrieben, sie möchten zuwarten bis auf hl. Dreikönigeutag (6. Januar 1553); dann werden einige Orte ihre Botschaft „dahin" abordnen, um in der Sache gütlich zu verhandeln. Das haben die von Freiburg ihnen abgeschlagen. Es haben nnn die eilf Orte (der Gesandte von Bern ist ohne Instruction) an die von Freiburg ernstlich geschrieben und sie gebeten, bis auf hl. Dreikönigeutag, wo Boten für gütliche Unterhandlung heraufkommen wollen, stille zu stehen; im gleichen Sinne hat man mit dein Boten von Freiburg geredet, seine Herren zu bitten, der Eidgenossen wegen das benannte Begehren zu bewilligen, da es in der Eidgenossenschaft bisher nicht der Brauch gewesen sei, daß jemand sich selbst mit Gewalt eingesetzt habe; sie mögeil daher bis zu dein genannteil Tage mit dein Grafen nichts Unfreundliches vornehmen; Alles das soll ihren Briefen und Siegeln unschädlich nur zu dem Zwecke geschehen, damit andere Ehrenleute in der Eidgenossenschaft um so besser bezahlt werden. I». Der Gesandte von Lucern eröffnet, die Anwälte des Königs von Frankreich und die Hauptleute in der Picardie habeil seinen Obern geschrieben, wie nach der letzten Bezahlung die Knechte in großen Rotten und Haufen heimgezogen seien, so daß die Fähnlein bloß und leer da stehen, und man dem Feind bei der gegenwärtigen Mannschaftszahl nicht gewachsen sei; mau solle daher die heimgezogenen oder andere au ihrer statt hersenden, von welchem Schreibeil jedem Ort eine Copie mitgetheilt worden sei. Da die von Lucern befinden, daß bei dieser Lage der Dinge gar leicht gemeiner Eidgenossenschaft Schmach und Schaden wiederfahren möchte, so habeil sie diesen Tag angesetzt und denselben den eilf Orten, doch auch wegeil anderer Sachen denen von Zürich und Bern verkündet. Es erscheint dann der Gesandte des Kölligs von Frankreich, der Herr von Bassefontaine, und überreicht eine schriftliche Antwort auf die am letzten Tage dem königlichen Tresorier übergebenen Beschwerden, von der jedem Boteil eine Abschrift übergeben wird. Nachdem man diese Antwort geprüft hatte, hat man dem Herrn von Bassefontaine anzeigen lassen, man finde diese Antwort etwas dunkel und könne sich mit derselben nicht begnügen; wenn er zu sachbezüglichen Erläuterungen bevollmächtigt sei, so möge er diesfalls berichten. Der französische Gesandte antwortet hierauf, man solle ihn berichten, welche Artikel man dunkel finde und mit welchen mau sich begnüge, dann wolle er gebührlichen Bescheid geben. Es haben dann die Boten ihre Beschwerden dem Gesandten schriftlich zugestellt, und dieser hierauf wieder schriftlich geantwortet. Nach nun erfolgter langer und freundlicher Unterredung hat dann des Königs Gesandter erklärt: 1. In Betreff des ersten Artikels wolle er sich damit begnügen, daß die Obern der Orte ihren Amtleuten ennet dem Gebirg zuschreiben, daß sie keinen Durchpaß gestatteil für Couriere, Boten, Briefträger und andere, die Gewehre tragen oder sonst wegen Kriegssachen durchziehen; vorbehalten sollen sein Kaufsund Gewerbsleutc, die mit Handelswaaren verkehren, „und daß man iine um disern artickel mit sampt verwysung der botschaften uf nechsten tag daruin entlich antwurt geben welle". 2. In Betreff der Ergänzung December 1552. 735 der zehn Fähnlein Knechte meinen die Obern der Orte, sie seien gemäß der Vereinung nicht schuldig, Leute hereinzuschicken. Wenn die Hauptleute Bestallungen angenommen haben, so sollen sie die Knechte so halten, daß sie bleiben; wenn aber die Hauptleute oder jemand ihrer wegen herausgekommen wären, oder noch kommen würden, „und die fendli erfüllen wellend, wurde inen solichs uit abgschlagen werden". 3. In Betreff der eidgenössischen Obersten, da die Eidgenossen darauf beharren, es sei der Brauch gewesen, daß die Eidgenossen den Oberst erwählt haben, begehre der französische Gesandte dieses in seinen Abschied, um es dem König zu berichten. Er sei beinebens entschlossen, alles Erforderliche zu leisten, denn der König wolle unentwegt Alles beobachten, wie es bisher verpflegen worden ist. 4. Betreffend die Forderung, der König solle die Hauptleute und Knechte nur in Gemäßhcit der Vereinung brauchen, (werde entgegnet), es sei das so geschehen und man habe den Leuten auch nichts Anderes zu schwören zugemuthet. 5. Anbetreffend die Forderung, wer auf der ersten Musterung für gut angenommen worden sei, soll für die ersten drei Monate besoldet werden, gleichviel ob er dieselben überlebe oder während dieser Zeit sterbe, sei bezüglich der Lebenden diesfalls keine Widerrede, gesetzt auch, daß sie nicht die vollen drei Monate ausdienen würden; ebenso in Betreff der Kranken. In Betreff der Gestorbenen aber verhalte es sich laut den Tractaten anders. Der Gesandte habe nichts dagegen, „so ein knecht im ersten, andern oder dritten monat stirbt, daß sine erben bezalt söllen werden, als wenn er den ersten tag des angfangenen monats erlebt, und so wol uit glych uf denselbigen tag sunder vier fünf tag hernach gemusteret, so füllend doch sine erben für denselben monat bezalt werden". Der Gesandte nehme an, man werde dieses für billig erachten. K. Betreffend die Klage, daß die Eidgenossen im letzten Zuge mit den Quartieren („Lästerungen") übel gehalten worden und von daher viel Unwillen entsprungen sei, so sei die Meinung des Königs, daß die Eidgenossen ehrlich und recht gehalten werden sollen, wegen der großen Liebe und Freundschaft, die der König zu ihnen trage. 7. Anbelangend die Forderung, daß die Eidgenossen mit guter unverrufter währschafter Münze ausbezahlt werden sollen, habe der König ein Einsehen gethan, daß dieses so geschehe. 8. Betreffend die Beschwerung der eidgenössischen Kaiffleute mit den Zöllen zu Lyon und anderswo, zeigt der Köllig an, er habe solches abgestellt. Man läßt die Sache daher auf sich beruhen. 9. Mit Bezug auf die Verbürgung von Ehrenlcutcn für die Grafen von der Cammern, glaubt der französische Gesandte, das sei eine besondere Sache, derer wegen laut den Tractaten das Recht in Frankreich, nämlich zu Chamern (Chambery?), geübt werden solle, wo auch ein Urthcil ergangen sei, dem nachgelebt werden solle, und könne daher der König hierüber nicht auf die March gefordert werden; der Gesandte erbiete sich aber, dasjenige, was man ihm diesfalls austrage, mit bestem Fleiße auszurichten. Die Boten der Orte antworten, sie können sich mit diesem Bescheid nicht begnügen, in Betracht, daß sie das Recht vor dem Parlament zu Chamcrn (Chambery?) gebraucht haben und Frau Barbara und der Herr von Aix ledig erkennt, auch die starken Häuser und besten (vesten ?) Plätze, die in den Verschreibungen enthalteil, dem König vorbehalten worden seien. Die Betheiligteil haben daher nicht bei Brief lind Siegel bleiben können, sondern seieil wider Recht und Billigkeit davon erkennt worden. Ueberhin, da einige Boten hineingeschickt worden, seien dieselben von den Grafen verwundet, gestochen und geschlagen worden und einem Läufer von Basel habe man gesagt, er solle sich hcimpacken und komme er mehr, so wolle man ihn henken. Jeder Verständige möge nun überlegen, ob den Betreffenden zugemuthet werdeil könne, des Fernern „hinin" zu schicken. Die Obern haben nun dem Köllig geschrieben, er möge mit den Grafen von der Cammer (Chambre) („Chamern") verschaffen, daß die Ansprecher ihrer Bürgschaft gemäß der Verschreibnng erledigt werden. Das sei nun nicht geschehe», weßhalb man einen Rechtstag ans die March angesetzt habe; würde der König denselben mit seinen 736 December >552. Zusätzen nicht besuchen, so werden nichtsdestoweniger die eidgenössischen Nichter auf das Anrufen der betreffenden Ehrenleute ihr Urtheil geben, wie solches auch schon geschehen sei und die Tractate des Friedens und der Vereinung solches gestatten. Würde (nicht?) erkennt, daß der König die Grafen von der Cammer» vermögen solle, deren Bürgen zu lösen, oder wenn nicht der König, dem doch die besten Plätze vorbehalten worden seieit, dieses selbst thun würde, und daher die Bürgen Hauptgut und Zins ausrichten müßten, so würden sie mit Weib und Kindern von Haus und Hof an den Bettelstab gewiesen. Man bitte daher nochmals den französischen Gesandten, in diesem Sinne dem König zu schreiben und zu bedenken, was erfolgen möchte, wenn bei längerm Widerstand die Angelegenheit dem „höcheren und meieren gwalt" vorgetragen werden müßte. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen, damit man auf dem nächsten Tag instruirt sei, was vorgenommen werden wolle, wenn der König nicht entsprechen würde. I. Der Zoll zu Luggarus wird dem Hieronymus Orell, Schwan Anton von Bresegg, Schwan Peter de Bad und Miser Francisc Rusca für jährliche 800 Kronen für die sechs nachfolgenden Jahre verliehen und zwar ohne Verminderung, ob Krieg, Theurung oder Pest eintreten würde. Vorbehalten bleibt einzig der Fall, wenn die XII Orte oder einige derselben mit offenen Zeichen und Pannern gegen das Herzogthum Mailand ziehen würden. Die betreffenden Jahre beginnen zu St. Johann Baptist 1552 und endigen mit dem gleichen Tag des Jahres 1558. Ii.. Die Gesandten der VII Orte tragen vor, ungeachtet auf dem letzten Tage erkennt worden sei, die Schmutz- und Schmachbüchlein abzustellen und solche nicht mehr feilhalten zu lassen, so haben sie doch da ein Büchlein, das einer der Ihrigen in der Stadt Bern gekauft habe, und es besage dasselbe in einem Artikel von „unser frow zu den siben eichen", es sei dieses Büchlein zu Bern gemacht und gedruckt worden. Auch habeu einige der Ihrigen (solche Büchlein) zu Zürich gekauft. Man habe nun geglaubt, daß der Verkauf solcher Büchlein abgestellt worden sei, und müsse daher darauf dringen, daß das Drucken und Feilbieten derselben in der Folge unterbleibe, ansonst man auf weitere Mittel denken müßte. Hierauf verlangen die Gesandten von Bern das vorgelegte Büchlein zu ihren Händen, um dasselbe an ihre Obern zu bringen. Diese hätten ihren Buchdruckern den Druck solcher Schmach- und Schandbüchlein verboten, und wenn solche in der Stadt Bern feilgehalten werden, so geschehe es ohne Wissen der Obrigkeit, da die Buchträger solche Büchlein mitunter verborgen in Krüzen tragen. Im gleichen Sinne lassen sich die Boten von Zürich vernehmen. Es wird nun beschlossen, jeder Bote soll das nochmals heimbringen und jedes Ort soll dafür sorgen, daß solche Büchlein nicht mehr gedruckt und feilgeboten werden, ansonst man die Betreffenden an Leib und Leben strafen werde. I. Der König von Frankreich und auch sein Gesandter schreiben und verlangen, man solle jene Knechte, die nach der letzten Musterung ohne Urlaub und Paßport aus der Picardie heimgezogen sind, wieder hereinschicken und gebührend bestrafen. Nach Eröffnung der Instructionen findet man, der König habe die Knechte nicht gemäß der Vereinung angenommen, und die Hauptleute sie mit der Bezahlung so schlecht gehalten, daß sie eben elend heimgekommen seien. Deßwegen habe man sie ihrer großen Armut wegen für diesmal unbestraft belassen. Daneben aber wird geantwortet, man habe den Hauptleuten geschrieben, sie sollen in der Folge die Knechte (so) annehmen und sie so bezahlen, daß sie bei ihnen bleiben und dem König gemäß der Vereinung dienen können, und sich nicht weiter brauchen lassen. Würde ferner ein Aufbruch erfolge», so soll jedes Ort seinen Hauptleuten befehlen, die Bestallungen so anzunehmen, daß sie dem gemeinen Knecht monatlich nicht weniger als drei und eine halbe Krone geben können, damit die Knechte bei ihnen bleiben mögen. >»». Ab dem letzten Tag wurde aus Verlangen der Regierung von Ensisheim dein König von Frankreich geschrieben, daß er den Markgraf Albrecht von Brandenburg anweise, die Grafschaft Burgund, Pfyrt, Elsaß, Sundgau und andere Demnber 1552. 737 oberösterreichische Lande nicht zn überziehen, zu schädigen oder das Winterlager in denselben zu nehmen. Auf das hat der König von Frankreich geantwortet, er habe ein großes Mißfallen über dem (Brand-)Schatzen und Schädigen des Markgraf Albrecht gehabt und ihm das an den betreffenden Orten nicht gestatten wollen; auf dieses sei der Markgraf von ihm abgefallen und kaiserlich geworden und liege jetzt vor der Stadt Metz und es heiße, der Kaiser beabsichtige, einen reisigen Zug und Fußvolk in die von den Eidgenossen benannten Gegenden zu legen und daselbst das Winterlager zu beziehen; die Eidgenossen mögen bedenken mit welchem Schaden das für sie verbunden sei. Auf dieses hat mau au den römischen König und die Regierung zu Ensisheim geschrieben, da die Eidgenossen beim König von Frankreich mit Briefen und Botschaften soviel erwirkt haben, daß der König zu Gefallen der Eidgenossen die betreffenden Länder nicht überzogen habe, so möge der römische König und die Regierung zu Ensisheim auch den Kaiser bestimmen, kein Kriegsvolk dahin zu legen, in Betracht des großen Schadens, der sonst der Eidgenossenschaft und ihren Unterthanen erwachsen möchte, i». Ab dein letzten Tag ist das Anerbieten von Basel, Schaffhausen und Appenzell, in dem Span der VII Orte mit Bern, Freiburg und Solothurn betreffend die streitigen Artikel im Thurgau zu vermitteln, von den VII Orten in den Abschied genommen worden. Es wird nun diesbezügliche Antwort verlangt, die nach Verglcichung der Instructionen dahin geht: man hätte zwar geglaubt, die drei Städte würden die VII Orte gütlich und ohne Recht bei ihren alten Gerechtigkeiten bleiben lassen; wenn aber das nicht sein möge, so wollen sie, jedermanns Rechten unbeschadet, gütlich verhandeln lassen. Die Gesandten der drei Vermittlungsorte verdanken dieses und sprechen die Zuversicht aus, ihre Obern werden ihre Boten für den nächsten Tag mit der Anhandnahme der Vermittlung beauftragen. «. In letzten Jahren ist auf dem untern See von Constanz her, auf dem den Eidgenossen gehörenden Theil ein Erzknab ertrunken, wodann die Anwälte des Bischofs von Constanz als Herrn der Reichenau die Verlassenschaft des Ertrunkenen zu Händen genommen haben. Man hat nun schon zum vierten Mal au den Bischof geschrieben, er möge die Habschaft des Verunglückten den Eidgenossen zustellen, weil jener auf dem Gebiete dieser ertrunken sei; glaube er dann ein Recht auf dieses Guthaben zu besitzen, so wolle man ihm im Rechten gebührende Antwort geben. Auf dieses hat der Bischof, gewissermaßen verächtlich, nichts geantwortet. Nichtsdestoweniger ist ihm nochmals geschrieben worden, die Habschaft des Ertrunkenen dem Landvogt im Thurgau zustellen zu wollen. Das soll man heimbringen, um sich zu berathen, was weiter zu thun sei, wenn der Bischof nicht entsprechen würde, p. Der Gesandte von Lucern trägt instructionsgemäß vor, die Pfarre Eich befinde sich auf dem Gebiete derer von Lucern, die Leihung der Pfründe aber stehe den VIII Orten zu. Da uun diese Leihung den benannten Orten nichts eintrage, so bitten die von Lucern freundlich, diese Leihnng ihnen übergeben zu wollen. Beim Abgang von Instructionen wird dieses in den Abschied genommen, «z. Es wird das Heimlaufen der Knechte angezogen. Es bemerken diesfalls die Boten von Bern, die Knechte seien um kleinen Sold angenommen worden, bei dem sie nicht bestehen können; die Hauptleute haben nämlich nur ihren eigenen Nutzen im Auge ; würde aber deßwegen eine Niederlage erfolgen, so wäre das eine Schande und ein Schaden für die ganze Eidgenossenschaft; die betreffenden Orte sollten daher die Sache besser bedenken und mit den Hauptleuten so übereinkommen, daß sie die Knechte ehrlich erhalten und dieselben bleiben mögen. Dieselbe Meinung äußern die Gesandten von Zürich; ihre Obern haben zwar ihren Angehörigen verboten in den Krieg zu ziehen; nichtsdestoweniger wollten sie nichts lieber wahrnehmen als den Nutzen und die Ehre gemeiner Eidgenossenschaft. Die Gesandten von Bern eröffnen des Weitern, wie ihren Obern in Betreff der mißlichen Zeitläufe einige Warnungen zugekommen seien, namentlich folgende: Der Kaiser sei gesinnt, nachdem 93 738 Dccember 1552. die Stadt Metz überwunden sein werde, nach Frankreich, Savoyen und Piemont zu ziehen; bereits liege ein Theil seines Kriegsvolkes vor Alba und Jueri (Jvrea), die Absicht sei, den Eidgenossen den Paß nach Frankreich zu verschließen und dann nicht nur dem Herzog (von Savoyen) sein Land wieder zu verschaffen, sondern auch die Eidgenossenschaft zu besuchen. Die von Bern haben daher ihren Amtleuten befohlen, auf argwöhnische Spanier, Italiener und Andere, die von einem Lager in das andere ziehen, zu achten, sie zu „ersuchen und zu rechtfertigen", ob sie etwa Briefe tragen oder Anderes zu vernehmen sei, um gewisse Practiken zu entdecken. Dabei habe sich zugetragen, daß ein Courier, der aus dem Lager des Don Fernand in Piemont nach Metz wollte, in der Landvogtei Averdon ausgehalten worden sei; bei dem habe man in den Kleidern versteckt eine kaiserliche Büchse, einige Missiven an den Kaiser und an den Prinzen von Piemont gefunden. Die letzlern, da der Prinz ihr abgesagter^Feind sei, haben sie aufgebrochen und darin unter Anderm gefunden, wie ihm ein Oberster aus des Kaisers Lager in Piemont schreibe, wenn die Kaiserlichen nicht vor Alba ziehen, das die Franzosen vor einigen Tagen eingenommen haben, und dasselbe belagern müßten, so hätten sie dem Prinzen einen guten Dienst gethan. Da des Kaisers Courier die Büchse nicht getragen habe, wie er es hätte thun sollen, so hätte er etwas Anderes verdient, aber aus Gnade habe man ihn gehen lassen, dabei aber dem Kaiser allen Handel zugeschrieben. Da solches zum Nutzen gemeiner Eidgenossenschaft geschehen sei, so wünschen die von Bern zu vernehmen, ob sie hiemit recht oder unrecht gethan haben und was die andern Orte gut bedünke. Wird in den Abschied genommen. »». Da keine dringenden Geschäfte obwalten, so wird kein anderer Tag angesetzt, mit der gewohnten Befugniß für jedes Ort, dem etwas Besonderes begegnen möchte. «. Vogt Schuler von Glarus zieht gemäß seiner Instruction an, seinen Obern werde von den Seevögten zu Wesen berichtet, der Delling zu Wallenstadt und seine Mithaften lassen größere Schiffe machen, als früher in Uebung gewesen seien, was den gemeinen Unter- thanen und denjenigen, welche die Märkte besuchen, große Verhinderung bereite und mit der Zeit bedeutenden Nachtheil mit sich bringen möchte. Das soll jeder Bote (der drei Seeorte) heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Instruction erscheinen, t. Es erscheint abermals der Graf von Greyerz und bittet, wie früher, die Obern der (betreffenden) Orte und ihre Unterthanen möchten in Betreff der Zinsverschreibungen um Hauptgut, Zins und Kosten, die mit Leistungen aufgelaufen seien, ein Jahr lang gütlich stillestehen, wie das oben gemeldet worden ist. Daneben eröffnet er, der König von Frankreich sei ihm, abgesehen von dem Orden, 4000 Franken Pension schuldig, die seit einigen Jahren unbezahlt gebliebeil seien; er bitte um einen Beschluß, ob ihm die Eidgenossen, die ihn als Eidgenossen erkannt haben, diesfalls zum Recht verhelfen wollen; wäre das nicht zu erhalten, so möge man ihm eineil schriftlichen Schein geben, daß er seine Ansprache „nach synein vermögen" einziehen möge; er beabsichtige, dem König den Orden aufzugeben und nicht länger in dessen Dienst zu bleiben. Es wird ihm geantwortet: Da er auf dem Marchtag zu Peterlingen seine von dem Orden und der Pellsion herrührenden Anspracheil dein König frei heimgesctzt und seiner Gnade übergeben habe, so soll er hiebet billig verbleiben und den König hierum freundlich ansuchen. Für den Fall, daß ihm dieses nicht gefällig wäre, nehme man sein Begehren in den Abschied, damit diesfalls jeder Bote auf dem nächsten Tag mit Austrag erscheine. Dabei hat man mit ihm ernstlich reden lassen, da der Botschafter des Königs in der Eidgenossenschaft freies sicheres Geleit habe, so solle er weder mit diesem, noch mit andern Franzosen etwas Unfreundliches oder Thätliches mit Worten oder Werken vornehmen. Nachdem dann noch der Graf die Gesandten von Bern und Freiburg angesucht hatte, ihre Obern mögen ihm gemäß des Burgrechts berctthen und beholfen sein, habeil ihm diese Gesandten geantwortet, er möge December 1552. 739 sein Anliegen ihren Obern vortragen; die werden ihm gebührende Antwort geben, u. Zwischen Hans Konrad Thum, Erbmarschall zu Würtemberg, und Bläst Müller von Mammern waltet Streit in Betreff von drei oder vier Jahrrechnungen über die Nutzung der Herrschaft Neuenburg (Neuburg). Auf Verlangen des Marschalls wird nun beschlossen, die von Zürich und Glarus sollen zu gelegener Zeit ihre Rathsbotschaften nach Stein abordnen. Diese sollen beide Parteien vor sich berufen, sie in ihrem Streit allseitig verhören, und dann allen Fleiß anwenden, sie gütlich zu vereinbaren. Gelingt dieses nicht, so mag der Marschall die Appellation gegen die von den Landvögten im Thurgau ausgegangenen Urtheile vollführen, v. Auf dem letzten Tage hat sich der Abt von Wettingen um Erlassung der Nechnungsablage beworben. Sechs Orte (ohne Bern und Zug) wollen dem Abt entsprechen, mit der von ihm anerbotenen Bedingung, daß er die Rechnung jährlich stellen, und wenn man dieselbe verlangen würde, sie vorlegen, und jährlich den Boten, wie von Alters her, die Verehrung ausrichten solle. Daneben sollen der Landvogt und Landschreiber zu Baden auf die Haushaltung des Abts ein gutes Aufsehen haben, und wenn sie Mangelbares entdecken, dieses ihren Obern anzeigen. Die Gesandten von Bern aber eröffnen, aus den Abschieden ergebe sich, daß der Abt von Wettingen seit mehr als dreißig Jahren jährlich Rechnung gegeben habe; ihre Obern lassen es hiebet verbleibe» und willigen daher in die Erlassnng der Rechnungsablage nicht ein. Auch der Bote von Zug zeigt an, die Meinung seiner Obern sei, der Abt von Wettingen solle jährlich Rechnung geben. HV. Verhandlung betreffend die kirchlichen Verhältnisse in Luggarus; siehe Note. Hit. Verhandlung betreffend den (Freiherrn) von Bollwpler; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen in I» Ziff. 4 der die Antwort enthaltende Nachsatz, ferner i; im Berncr Ii», in I» wie Zürich; im Glarner n., I» wie Zürich ; im Basler ll>, «, p; im Freiburger und Solothnrncr «, I», z»; im Schaffhauscr wie im Basler; im Appenzeller I», j, «, p. s aus dem Zürcher, 4 aus dem Zürcher, Berner, Glarner, Basler, Solothurner und Schaffhauser, »i aus dem Zürcher, v aus dein Berner Exemplar. Zu Die Missivc der cilf Orte an Freiburg datirt vom 17. December. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jlllhof, des Raths zu Bern. K. A. Freiburg - Acten Greyer, No, 4«°. 1552, 24. December. Vor Rath und Burger zu Frciburg berichtet Martin (Sesinger) wie er zu Baden den Eidgenossen (das im Text Enthaltene) vorgetragen habe. Dann habe der Graf mit ihm Vieles geredet und sich unter Anderin in Vorwürfen ergangen (folgen Einzelheiten), so daß er, Sesinger, angenommen habe, der Graf werde die von Freiburg vor gemeinen Eidgenossen nicht sehr gerühmt habe». Er habe hierauf bei denselben angezogen, wenn der Graf seine Obern verunglimpft haben sollte, so soll man ihm dieses anzeigen, damit jene sich vertheidigen können, wie sie das Wohl zu thun im Falle seien. Die Eidgenossen haben ihm hierauf geantwortet, der Graf habe die von Frciburg nicht besonders verunglimpft; sie wissen auch wohl, daß diese nur gcthan haben, wozu sie Glimpf und Fug hatten. „Jedoch by etlichen befunden, daß min Herren mit recht Corbers und andere Herrschaften angrifen, damit sy besser glimpf haben." K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 7 0. 1552, 27. December. Rath und Bürger zu Freiburg berichten den cilf Orten, daß sie mit dem Grcyerzer- Handcl bis K. Januar 1553 stillstehen wollen. ibia-m. Zu I» lassen wir folgende Acten beigehcn: I. Der Vortrag des Herrn von Basscfontaine für den Tag vom 12. December bewegt sich in Folgendem: 1. Nach Morelcts Tod habe der König ihn, Basscfontaine, als dessen Nachfolger ernannt. 2. Seit seiner Ankunft habe er geschrieben, des Königs Credenz geschickt und bemerkt, man möge Vorsorgen, 740 December 1552. daß in der Folge die Knechte nicht ohne Paßport aus dem Lager ziehen. Hierüber wolle er weiter nichts bemerken, nachdem er vernommen habe, daß dieses eine Hauptursache sei, um derer wegen der gegenwärtige Tag gehalten werde. 3. Im benannten Schreiben habe er sich beklagt, wie die Feinde des Königs täglich in größern und kleinern Truppen durch die Eidgenossenschaft ziehen, wie in letzten Tagen Anton Drye zu Pferd und meistentheils bewaffnet, gcthan habe. Im Auftrage des Königs habe er diesfalls auf die Tractate aufmerksam zu machen und zu verlangen, daß man keine Couriere, Boten oder Briefträger in Sachen des Krieges dulde, auch keinen diesfälligen fremden Botschaften Aufenthalt gestatte. 4. Auf die am letzten Tage dem Herrn von Marmaignes, Tresorier des Königs, zugestellten Artikel habe er folgende Antwort zu übergeben: a) Den König, der die Tractate stets gehalten habe, bedünke sehr fremd, daß man Anstand nehme, den vertragsgemäßen Aufbruch der zehntausend Knechte zu bewilligen, bevor gewisse Artikel erläutert seien; er hoffe die Sache werde ohne weitere Zögerung vor sich gehen. l>) Die Wahl des Obersten, welche im ersten Artikel der benannten Antwort erwähnt werde, stehe laut den Tractaten beim König und sei auch früher so geübt worden; er wolle hiebei verbleiben und werde stets Leute wählen, mit denen man zufrieden sein könne, wie es bisher geschehen sei. Den König befremde es, daß solche Klage» vorkommen. Als der König ausgezogen sei, „ein monarchy" zu verhindern, die ihm und den Eidgenossen hätte Nachtheil bringen mögen, da er die gefangenen Fürsten befreit und den Kaiser bezwungen habe, das deutsche Land zu bitten, über das er früher geboten habe, so habe der König unter dem Befehl der Königin dem Admiral selig, der einer der geachtetsten seines Reiches gewesen sei, und den sechstausend eidgenössischen Knechten fast die ganze Verwaltung des Landes anvertraut. Man möge nun bedenken, wie der König gegen die Eidgenossen gestimmt sei, wenn er die Königin, den Delphin und das Reich unter ihrem Schirm gelassen habe, mit einem Obersts der ihnen der angenehmste gewesen sei. o) Betreffend den andern Artikel, so habe der König keinem zugemuthet, in seinem Dienst zu bleiben oder Wider seinen Willen zu schwören, sondern Alles was da geschehen sei, sei aus freiem Willen erfolgt und in Anbetracht der guten Behandlung, die den Leuten zutheil geworden sei. Der König zweifle nicht, wenn man von Ehrenleuten über die betreffenden Artikel des Eides unterrichtet werde, so werde man anderer Meinung sein, ä) Mit den Musterungen sei genau nach den mit den Hauptleuten abgeschlossenen Capitulationen verfahren worden, und es seien die Hauptleute nach Inhalt dieser Verträge der Art begnügt und bezahlt worden, daß nicht Einer sich billig beklagen könne. Die Tractate schreiben vor, wenn der König die Knechte vor Verfluß der drei ersten Monate entlasse, so habe er sie doch für volle drei Monate zu bezahlen; daß er aber auch jene bezahlen müsse, die nach dem Aufbruch gestorben seien „und innerhalb gemelten dryen monaten uf dem rodcl der ersten Musterung", sei nirgends vorgeschrieben und sei nie geübt worden. Die Kranken seien so gehalten worden, daß keiner sich zu beklagen habe, o) Ungeachtet der König sich hinreichend informirt habe, habe er nirgends vernommen, daß die Knechte so gehalten worden seien, wie der vierte Artikel des genannten Abschiedes melde, und die Hauptleute und Ehrenleute, welche den letzten Zug mitgemacht haben, und welche noch in des Königs Dienst stehen, werden das Gegentheil bezeugen. Man möge daher solchen Klagen böswilliger Leute kein Gehör schenken. Auch der König klage nicht wegen jeder Sache; doch bitte er vorzusorgen, daß nicht mehr begegne, was dem Herrn von Marche-Ferriere wiederfahren sei, dem Einer aus dem Gebiete der Eidgenossen begegnet sei und ihm eine Schmach erweisen wollte, woran er nur durch andere Anwesende verhindert worden sei. i') In Betreff des fünften Artikels dürfe versichert werden, daß der König, der von seinen Unterthanen nur genehme und gerechte Münze empfange, seinem Tresorier und seinen Kriegsleuten nur währschaftes, allenthalben im Reiche läufiges Geld zur Hand stelle. Hätten die eidgenössischen Knechte anderes erhalten, so wäre das Wider den Willen des Königs geschehen, und wenn Klagen erfolgt wären, so hätte man es an gebührenden Strafen nicht fehlen lassen, ß) In Betreff der den Kaufleuten zugemutheten neuen Zölle habe der König ein Einsehen gethan und den Amtleuten die nöthigen Weisungen für Abstellung dieser Auflagen zugeschickt, wie dessen auch die Kaufleute der Eidgenossen, die nach Lyon geritten sind, verständigt sein werden. Was aber den Handel der Grafen von der Cammern anbelange, so gehe derselbe den König nichts an; um aber das Mögliche zu thun, wie der König auf dem im Monat Juni gehaltenen Tag zu Baden durch seinen Gesandten „üch für (ge)halten", December 1552. , 741 habe er in der Folge de» Grafen schreiben lassen, sie sollen denjenigen, welche sich für sie verbürgt haben, billig begegnen und halten, was sie versprochen habe». !>) Endlich solle man sich nicht beklagen, daß der König die Knechte entgegen der Vereinung gebraucht habe; jedermann wisse, daß das nicht geschehen sei. wie denn der König entschlossen sei, die Tractate ewig aufrecht zu halten. St. A. Lucern: Allg. Abschd. I>, t. IS». — St. A. Zürich: Absch. Bd. lS, 5. 443. — St. A. Bern: Allgcm. -idgen. Abschiede Nil, S. S5I. L. A. Nidwaiden: Abschiede. — K. A. Basel: Abschiede Band 24. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Band 15. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 32. — K. A. Schaffhausen: Abschiede. II. 1552, 15. November. „Usavilla (Basel: Ansawyla) by Clermont in Lutringcn." Die am Ende verzeichneten Hauptlcute an die eilf in der Vereinung stehenden Orte. Man erinnere sich, wie im letzten April dem König von Frankreich ein Aufbruch erlaubt worden sei, in welchem die Briefsteller mit andern Hauptleuten vom König angenommen worden seien und ihm bis Mitte August zu seiner Zufriedenheit gedient haben. Zur Vermeidung der Kosten, wie man glaube, habe der König dann die zweiundzwanzig Fähnchen auf zehn vermindert, auf welches die Briefsteller mit dem Herzog von Bouillon („Bulion") auf ein Neues capitulirt und nach altem Brauch und Herkommen geschworen und dann dem Herzog von Annivers (?), ihrem damaligen und noch jetzigen Obersten, gedient, stets auf die Grenzen gezogen und sich, wie sie meinen, als redliche Kriegsleute gehalten haben. Sie seien vom König auch von Monat zu Monat ehrlich bezahlt worden, und was sie den Knechten versprochen haben, haben sie gehörig geleistet; auch habe der König mit Bezug auf sein Geschütz und seine Person ihnen vor andern Nationen großes Zutrauen geschenkt. Als sie nun am 6. November gemustert, ehrlich bezahlt und mit Munition, an der sie bisher keinen Mangel gehabt haben, um einen ziemlichen Pfenning, über den sich niemand beklagen könne, (versehen worden?) und den Knechten die ihnen zugesagte Besoldung übergeben hatten, in der Meinung, wie früher, fortzudienen, habe» sich die Knechte, ungeachtet der Feind sich oben im Lande und auch in der Picardie mit großem Schaden bemerkbar machte, heimlich rottirt und seien hinterrücks der Hauptleute in starker Zahl hinweggcschlichcn. Das könnte den Zurückgebliebenen großen Nachtheil gewähren und werde auch den Eidgenossen nicht gefallen, da man keine andere Bestallung als die piemontesischen Hauptleute angenommen habe und mit Willen der Eidgenossen Weggezogen sei. Nachdem dieses am 8. und 9. November geschehen sei, habe sie der jetzige neue Admiral und Herzog von Annivers vorbcrufen und bemerkt, man habe dieses nicht erwartet, und wenn der König dadurch in Schaden gcrathe, so werde man diesen den Eidgenossen zuschreiben. Diese sollen mit ihren Knechten handeln wie mit denen von andern Nationen, namentlich wie mit den Landsknechten verfahren werde, die neben den Eidgenossen dienen. Die Hauptleute haben hierauf geantwortet, das Geschehene sei ihnen leid, sie seien unschuldig, sie können gegenüber de» Knechten nicht mit Henken und Dergleichen verfahren, wie andere Nationen; beinebens wollen sie mit de» übrig gebliebenen Knechten dienen und gegen den Feind ziehen und ihn schädigen, so lange es ihnen möglich sei. Das haben „sy" dann dem König zugeschrieben. Die eigene und des Vaterlandes Ehre bewege nun die Hauptleute, solches den Eidgenossen zu berichten, und sie zu bitten, da die Capitulation nur das Vaterland und die Bundesvcrwandten ausnehme, und die fortgelaufenen Knechte das Geld abgenommen und unverdient empfangen haben, sie nach Verdienen zu bestrafen und wieder hineinzuschicken, da sie Eid und Ehre übersehen haben und weder mit Krankheiten noch Geschäften sich entschuldigen können. Diejenigen, welche Geschäfte wegen Paßporte begehrt haben, haben solche erhalten, „aber im schyn mit 29 oder 39 oder mer knechten darvon gcvare», der kranken keiner bclibe» Wellen, daß die königliche Majestät sich crpoten und wir mit ir, st) zu belcitcn und wägwysung geben, damit sy in ir Vaterland kommen mögend, aber als (alles?) nit helfen". Da nun die Fähnchen sehr schwach seien, so mögen die Eidgenossen gestatten, daß jeder an seinem Ort durch eine Botschaft sie ergänze. Daneben bitte man um Weisung, wie man bei künftigen ähnlichen Fällen mit solchen Uebertretern von Ehre und Eid vorgehen solle. I» Beilage folge der Eid, den man geschworen habe; sollte irgend ein Artikel desselben den Eidgenossen mißfällig sein, so hoffe man, der König werde denselben nachlassen. Es unterzeichnen: Niklaus Jrmi, Oberst, Thomas Hug und Gebhart Thaman (Basel: Donna) von Lucern; Batt Muheim von Uri, Melchior Heinrich von Zug, Peter Wichser von Glarus, Peter von Clery von Freiburg, Urs Schwaller 742 December 1552. von Solothurn, Hans Merz und Jacob Koler von Appenzell, Lutze von Loinbre (Lombris?) ans Bünden, Joß Kochli vom Gotteshaus St. Gallen, der königlichen Majestät von Frankreich Hauptleute. St. A. Lucern: Acten Frankreich. — St. A. Zürich: Acten Lucern. — K. A. Basel: Abschiede Band 24. — K. A. Freiburg: Missiven Lucern. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 31. III. 1552, 19. November. Solothurn an Schwpz (und die übrigen in der Vereinung mit Frankreich stehenden Orte). Heute sei vor dem Rath zu Solothurn Hans Wunderlich, der Dolmetsch des Königs von Frankreich, erschienen und habe eine Credenz an die XI Orte nebst einer Instruction des Königs vorgelegt und verlangt, daß man hievon jedem Ort eine Copie mittheile, weil kein gemeiner Tag vorhanden sei, und von jedem seine Meinung und Antwort verlange. Man thue dieses hiemit und bitte die Sache wohl zu bedenken, was für Lob oder Tadel der Eidgenossenschaft daraus folgen möchte, wenn die Knechte über ihre Zusage in der Roth aus dem Feld ziehen würden und dieses ungestraft hingienge. Solothurn seinerseits habe ein Einsehen gethan für den Fall, daß die Seinigen ohne Urlaub und Paßport heimkämen, so daß jeder spüren würde, daß man hierob kein Gefallen habe. Bitte, die Antwort von Schwpz (jedes betreffenden Orts) an Solothurn zu übermitteln, um sie dem Vogt Wunderlich zustellen zu könne». L. A. Schwyz: Abschiede, beim Abschied vom 13. März (irrig benennt 2. März) 1552. Zu Ii. 8. Diese Mittheilung von Seite des Königs steht mit Rücksicht auf die Zeit, in der sie hier den Eidgenossen eröffnet wird, in auffallendem Nerhältniß zum Abschied vom 15. December 1552 bis 15. März 1553. Zu n». Die Antwort des Kaisers geht dahin: 1553, 15. März, Brüssel. Der Kaiser an die XIII Orte. Die Eidgenossen haben sich beim römischen König dafür verwendet, daß in die vorder- österreichischen Lande kein Kriegsvolk gelegt werden möchte, weil dieses den eidgenössischen Gebieten wegen der Nähe beschwerlich sein möchte, wovon der König ihm, dem Kaiser, Meldung gethan habe. Der Kaiser hätte zwar zur Errettung seiner Grafschaft Burgund und anderer Grenzen und „Ortfleken" nöthig befunden, in die oberösterreichischen Lande Besatzungen zu verlegen, um seine gehorsamen Unterthanen vor muthwilligem Ueberfall zu beschützen; da er aber bestrebt sei, den Eidgenossen in diese»! und allen andern Fällen gute Nachbarschaft zu beweisen, so habe er die genannten Lande mit Kriegsvolk oder in anderer Weise zu beschweren unterlassen. Dabei versehe er sich, es werden auch die Eidgenossen gegen ihn und die Seinigen wie bisher allen nachbarlichen guten Willen erzeigen und namentlich darauf halten, daß die Neutralität der Grafschaft Burgund beobachtet werde, damit sie nicht bloß von dieser Seite freundliche Nachbarn haben, sondern damit auch die Unterthanen des Kaisers dadurch, daß er nun dem Gesuche der Eidgenossen entsprochen habe, nicht betrogen werden, und dessen nichts zu entgelten haben. St. A. Zürich: Tschudische Documentcnsammlung Band XI. — K. A. Basel: Abschiede Band 25. — K. A. Frciburg: Missiven Zürich. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 32. — K. A. Schaphausen: Correspondenzen. Zu i». Die Exemplare von Zürich, Bern und Glarus geben zu diesem Artikel folgenden Nachsatz: Die Boten der sieben Orte erkundigen sich hierauf bei dem Landschreiber zu Baden, wie es sich mit diesem Lehen und der Pfarrei verhalte. Dieser ertheilt folgenden Bericht: Als die Herrschaft Oesterreich auf dem Schloß zu Baden gesessen sei, habe sie einen Caplan bei ihr gehabt, dem die Pfründe und Nutzung zu Eich „nachgedinnet" habe; derselbe habe eine» Vicar und Verseher zu Eich gehabt, mußte aber unter der Herrschaft von Oesterreich zu Baden wohnen. Die benannte Pfarrei habe noch einige Zinsen und Gülten in der Grafschaft Baden, weßhalb „er" noch alle Wochen eine Messe in der Kapelle bei St. Niklaus auf der alten Burg zu Baden „haben und versölden" müsse. Stets haben die VIII Orte diese Pfründe verliehen; zuletzt sei sie auf die Bitte des Sebastian von Stein, Landvogts zu Baden, dem jetzigen Priester, Meister Ivos Brunner, verliehen worden. Das soll jeder Bote heimbringen, damit man desto besser in der Sache zu handeln wisse. Zu u. Im St. A. Zürich: A. Thurgau liegen Streitschriften der Parteien und ein Bericht des Landvogts, zum Theil datumslos, aber ziemlich weitläufigen Inhalts über diesen Gegenstand vor. Da der December 1552. 743 Anstand einen Privatstreit bildet, und für uns nur formelle Bedeutung hat, so nehmen wir von diesem Material nicht einläßlichere Notiz. Zu v. Das E. A. A. : Abschied Acta und Beilagen 1524—1556 enthält die Copie einer über diesen Artikel errichteten Urkunde der Gesandten der VIII Orte, des Inhalts, daß dem Abt von der Mehrheit der Orte die Rechnung unter den im Abschiedtext enthaltenen Bedingungen erlassen sei. Es siegelt unterm 15. December 1552 der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern. Die Copie giebt das Monatsdatum irrig auf den September. Abgesehen von unserm Abschiedtext geben die in beiden Quellen aufgeführten Namen der Gesandten der VIII Orte einen richtigen Wegweiser. Zu HV. 1. 1552, 9. December, Luggarus. Walter Roll, Landschreibcr zu Luggarus, an die jetzt zu Baden versammelten Boten der VII Orte. Ab dem letzt zu Lucern gehaltenen Tage habe Schultheiß Hug im Namen der VII Orte Befehl gesandt, daß in Betreff einiger Personen, die des Glaubens wegen aus dem Herzogthum Mailand gewichen seien und nach Luggarus kommen, Erkundigung eingezogen werde, „darnebent min Herr landvogt und mitt (mir?) der Luggarnern halb ufsächen zu haben, ouch angehenckt". Er, Roll, habe diesfalls allen Fleiß angewendet und gefunden, daß ein gewisser Throntan (Gianantonio Viscardi, genannt Trontorno, Meier: die evangelische Gemeinde in Locarno I S. 264) in Betreff des Glaubens zu Mailand habe angetastet werde» wollen und dann »ach Luggarus gekommen sei. Daselbst habe er sich verehelicht und haushäblich gewohnt, wiewohl er sich mitunter anderswohin begeben habe. Wie er vernehme, machen einige Luggarner eine heimliche Practik, ihn als Schulmeister anzunehmen, „damit so wird das nest vollends ful". Ebenfalls habe sich Einer vasclbst verheirathet und haushäblich eingesetzt, der des Herrn von Mesteran (Masserano) Hofmeister sei: er sei einige Jahre zu Zürich gewesen; wahrscheinlich Werde er in den VII Orten bekannt sein; er könne vieles über Sachen des Glaubens schwatzen, „zudem ist sin Wyb gar abwägen". Ein Anderer, Namens Gwarner Caßhiag (Guarnerio Castiglione, Meier a. a. O.) sei vor acht Monaten aus dem Herzogthum Mailand mit einer Frau anhergezogc»; diese Frau soll unserm Glauben sehr widerwärtig sein; Roll habe aber nie mit ihnen geredet. Endlich seien einige fremde Kaufleutc da, die mit Korn handeln ; die erlauben sich auch Aeußerungcn, doch daß man sie nicht belangen könne; man rieche aber am Athem, was sie gegessen haben. Sodann sei ein „ful nest" hier zu Luggarus; sie reden dermalen nicht vieles, gehen aber weder zur Messe, noch zu andern heiligen Aemtern, sondern begeben sich, Männer und Weiber, zusammen; was sie da thun sei unbekannt, doch sehe man gut, an welchem Fuß sie hinken. Wenn die Fasten komme, in der man beichten und zum Sacrament gehen sollte, so sei es „eins loufens und wücklens"; Einer wolle Gott beichten, aber nicht dem Pfaffen; Einer wolle das Sacrament auf diese, der Andere auf eine andere Art empfangen. Immerhin seien es Viele, die dem neuen Glauben anhangen. Wenn von Uri oder einem andern Ort jemand hinkäme, unter dem Scheine, Wein zu kaufen oder andere Geschäfte zu betreiben, so wollte er, Roll, diesem zeigen, welche die Gröbsten seien, die in ihrem Wandel und Zusammenrotten fast den Täufern gleichen. Werde nicht vorgesehen, so sei zu besorgen, daß unter den ncugläubigeu Vögten, die nach einander kommen, alle Dinge zu Scheiter gehen. Er, Noll, könne allein das Vorgehen nicht hindern, denn er sei zu schwach und es würde ihm der Hals abgestochen. Was immerhin den „Gesellen" Widerwärtiges begegne, so heiße es, „das haben sibcn (sie beim, sie vom?) landschribcr". Er sei nämlich an einigen Orten, wo er die Sache angezeigt habe, geoffenbart worden. Er bitte daher, seinen Bericht geheim zu halten und ihm Rückhalt zu gewähren; soviel ihm möglich sei, wolle er gerne thun. St. A. Lucern: Acten Luggarns (Original). — K. A. Zug: Abschiede Band 2. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 15, beim Abschied vom Sl. Mai 1552, mit dem Datum vom 1. December 1552. - K. A. Solothurn: Abschiede Band 32. 2. 1553, 1». Februar, Pfaidt (Faido). Walter Roll an den auf dem Tag zu Baden befindlichen Boten von Uri. Auf das Schreiben, welches die V Orte ab dem jüngst gehaltenen Tag zu Lucern dem Landvogt von Luggarus geschickt haben, habe derselbe ihn, Roll, abgefertigt, ihn, den Landvogt zu verantworten; 744 December 1552. er. Roll, sei aber auch sonst Willens gewesen hinauszureiten, da die Fasten sich jetzt nähere, wodann man den Glauben zu Luggarus „allerhaftigest" zurechtlegen wolle, der eine mit Beichten, der andere mit Empfang des Sacraments, damit die VII Orte ein Einsehen thun möchten, und Anderes des Glaubens wegen mit ihnen zu reden. Zu Pfaidt sei er aber mit dem Pferd auf der Straße, die sehr rauh sei, gestürzt und habe einen Schenkel verletzt, tveßhalb er jetzt der starken Kälte wegen nicht weiters kommen könne. In einem ab dem letzten Tage zu Baden dem Landvogt und ihm zugekommenen Schreiben werde verlangt, daß ein gewisser Throntan, der Guarner Catschag und derjenige, der des Herrn von Masseran Hofmeister gewesen sei, verwiesen werden sollen. Das sei mit Bezug auf die beiden erstem geschehen; der Hofmeister sei aber lange Zeit abwesend gewesen; sobald er wieder zurückkomme, soll der Befehl auch an ihm vollzogen werden. Noch seien zwei oder drei Kornkaufleute zu Luggarus gewesen; diese haben das Land freiwillig geräumt und werden lange nicht mehr hinkommen. Die Luggarner halten sich wie früher; sie reden jetzt nicht viel, aber einige rotten sich oft zusammen; was sie thun, wisse er nicht; der Erzpriester und andere altgläubige Ehrenleute aber meinen, sie lesen miteinander und verhandeln über den Glauben. Dieser Erzpriester und der Mönch bei U. l. Frau auf dem Berg (alla Madonna del Sasso) zu Luggarus, mit denen Roll oft über die Angelegenheit rede, haben ihm mitgetheilt, es Werde ihnen mancherlei berichtet, wie der Eine das, der Andere dieses wider den wahren christlichen Glauben rede; frage man aber die Ueberbringer, ob sie diesfalls als Zeugen auftreten wollen, so weigern sie sich dessen, um keinen Haß auf sich zu laden. Einige haben mit ihnen über den Glauben geredet, und als die genannten Geistlichen ihnen sagten, sie hätten irrige Meinungen und sollen diese aufgeben, haben sie geantwortet, sie wollen dieses nicht thun, und wenn sie von jenen verrathen würden, so wollen sie ihnen den Hals abstechen; die Namen dieser Personen dürfen sie in Folge ihres priesterlichen Amtes nicht angeben. Solche Leute reden öffentlich nicht viel, aber man rieche am Athen,, was sie gegessen haben. Roll glaube, es wäre gut, wenn in der Fasten ein Ehrenmann hereingeschickt würde, der unter dem Scheine, als wäre er anderer Geschäfte wegen da, das Benehmen der Betreffenden beobachten würde. Immerhin sollte dem Landvogt aufgetragen werden, einen schweren Ruf ergehen zu lassen, daß Jeder in der Fasten beichte und zum Sacrament gehe, und daß alle Priester im Dorfe Luggarus (außerhalb desselben sei in Betreff des Glaubens kein Zwiespalt) gehalten seien, jeden aufzuschreiben, der bei ihnen beichtet, und das Vcrzeichniß einzugeben; auch daß das Sacrament ungearguirt nach der Lehre der christlichen Kirche und der Anleitung des Erzpriesters empfangen werde, und daß auch sonst niemand bei Leibs- und Lebensstrafe vom Glauben rede. Wenn das Übel nicht einiger Maßen gestillt werde, so würde es ganz überhand nehmen, was namentlich der Fall sein dürfte, wenn nach dem jetzigen Landvogt einer von Zürich hinkäme, der die Gegner unterstützte, während der jetzige mit Ernst bemüht sei, die neue Gattung abzustellen, und deßwegen Lob verdiene. Dieses Schreiben möge der Gesandte nach seinem Belieben auch den sechs übrigen Orten mittheilen. Die Beiden, welche den Landvogt überfallen wollten, kommen heraus; diese seien von den rechten Gesellen im Glauben; der eine habe diesfalls soviel zu Bellenz und auf der Rivier geredet, daß er entweichen mußte; der andere habe zu Luggarus mit einem Ehrenmanne so geredet, daß dieser ihm sagte, wenn er solche Meinungen habe, so solle er wenigstens schweigen, worauf jener erwiederte, er und ihrer keiner könne schweigen, denn Gott heiße sie reden; einer dieser habe auch nach der Meinung Rolls einen falschen Eid gcthan, wie man aus dem an gemeine Eidgenossen gerichteten Schreiben ersehen möge; beide würden besser anderswo sein und sollten an Leib und Ehre bestraft werden. (Gesuch, einen eingelegten Brief dem Boten von Schaffhausen zu übergeben.) Es folgt ein Postscript d. d. Luggarus den 23. Februar. Der Hofmeister des Herrn von Masseran sei dieser Tage heimgekommen, worauf der Landvogt und Roll ihm befohlen haben, das Land zu räumen. Er habe sich merken lassen, daß er Empfehlungsschreiben von seinem Herrn bringen werde. St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede Band II, beim Abschied vom 13. Juli 1553. Abgedruckt bei Meier, die evangel. Gemeinde in Locarno I, S. 48ö. Zu x. 1552, 28. December. Basel an Kaspar Bodmer, Landschreibcr zu Baden. Die Schrift, welche gemeine Eidgenossen an den von Bollwyler haben ausgehen lassen und der Landschreibcr von Baden December 1552. 745 dem Stadtschreiber zu Basel zum Uebersendeu zugeschickt habe, stelle mau ihm wieder zurück, da denen von Basel nicht gelegen sei, dem von Bollwyler Briefe zu überliefer», »och ihn für ihren gnädigen Herrn, wie die Ueberschrift laute, anzuerkennen. «. si. Basel: Missivenbuch isso-s-, s. «5, 247. ßompiegne, Mris, St. Oermain, Lyon. 1552, 15. December bis 1553, 15. März. Verhandlung zwischen der Eidgenossenschaft und Frankreich über Zollangelegenheiten und den durch den Markgrafen von Brandeilburg erfolgten Niederwurf. Wir beziehen uns auf folgende Aktenstücke. 1. 1552, 4. November. Der Rath zu St. Gallen an den König von Frankreich. Vor dem Rath seien erschienen Ambros Eigen, Reichsvogt, und Olhmar Zollikofer, beide des Raths, nebst Jacob Zyli, Stadtainmann, für sich und seine Gesellschaft, und Kaspar Schlumpf für („och") gemeine Kauflcute, Burger von St. Gallen, und haben eröffnet, wie sie einige Empfehlungsschreiben von den Eidgenossen der XIII Orte an den König von Frankreich erhalten haben. Sie haben nun gemeinschaftlich de» Jacob Ramsperg, des Raths, (den Zeiger dieses Briefes) verordnet, jene Fürschriften dem König zu überreichen und ihm des Weitern ihre Anliegen und Beschwerden vorzutragen und sich im Sinne derselben zu bewerben. Sie bitten daher den Rath, ihnen, als Burger» von St. Galle», mit einer Fürschrift an den König behülflich zu sein. Der Rath ersuche nun den König, sich den genannten Jacob Ramsperg empfohlen sein zu lassen, was er vorbringe anzuhöre» und seinen Anbringen Glauben zu schenken. Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XXII, Li. (Französisch und deutsch.) Dieser Act wurde darum etwas weitläufiger ausgezogen, weil nach dem folgenden Actenmaterial die Frage, wen Ramsperg in Frankreich zu vertreten hatte, keine ganz einfache ist. 2. Unter dem Titel: „Acta und Handlung, so Jacob Ramsperg von wegen des nüw ufgelcgten zolls wegen (sie) zu Lyon den kouflüten in der Aidgnoschaft ufgelcgt, zu Paris vorm künig zu Frankrych und sinen räthen gehandlet und usgericht hat anno 1553", liegt im Stadtarchiv St. Gallen: Trucke XXII, 27, ein 61 Folioseiten haltendes fleißig geführtes und gut geschriebenes Tagebuch von Ramsperg über die diplomatischen Verrichtungen auf seiner Mission. Der starke Umfang der Schrift erlaubt eine einläßliche Wiedergabe nicht und müssen wir uns daher auf folgendes Wenige beschränken. Vom 15. bis 31. December 1552 bewegt sich die politische Thätigkeit unseres Gesandten in Compiegne; dann vom 1. bis 23. Januar 1553 in Paris; von da bis zum 28. Januar in St. Germain; vom 28. Januar bis 27. Februar wieder in Paris, je nachdem sich der König da oder dort aufhielt, und endlich bis zum 15. März in Lyon. Ramsperg präsentirt sich hier und gilt nicht bloß als Gesandter von St. Gallen, sondern als solcher der Eidgenossen der XIII Orte. Bei ihm befindet sich als Begleiter (allerg Herauld) Konrad Kapfmann. Der Verkehr des Gesandten mit dem König selbst beschränkt sich mehr auf das Treffe» desselben auf dem Gang nach der Kirche oder auf die Jagd als auf einläßliche Verhandlungen im Cabinet. Solche finden hauptsächlich mit dem Connetable, dem Kanzler, dem Bischof von Orleans, verschiedenen Räthen des Königs, Dolmetschen und Secretären statt, mit denen in Versammlung und einzeln mitunter lebhafte Gespräche gewechselt werden, ohne daß dieselben mit einem Beschlüsse endigen. Der Hauptsache nach bildet den Gegenstand der Verhandlung der Zoll für die eidgenössischen Kaufleute in Frankreich; daneben aber auch die Entschädigung der betreffenden Kaufleute wegen des Niederwurfs ihrer Waaren durch den Markgrafen von Brandenburg, wobei die Franzosen behaupten, der Markgraf sei damals nicht im Dienste des Königs gewesen; auch über die Angelegenheit betreffend die 94 746 December 1552. Grafen von der Cammer wird gesprochen, und am 12. Februar bitten ein von Bern hergekommener Bote, ein anwesender Hauptmann aus Basel und Ramsperg im Namen derer von Bern und gemeiner Eidgenossen (!) beim Connetable für die sechs in Lyon gefangenen evangelischen Studenten. Es wird Antwort verheißen. Eine mühsame Aufgabe für den Gesandten ist das, mit wenigen Ausnahmen, tägliche Nachlaufen an die oben bemerkten Hauptträger der Geschäfte, um bei ihnen die Sache zu befördern, wobei nicht selten der Gesandte, obwohl ein auf Zeit und Stunde bestellter Mann, ohne Vortritt den Rückzug ergreifen muß. In Hauptsache wird der Verzug mit freundlichen Worten dahin entschuldigt, daß es heißt, man müsse bezügliche Berichte von Lyon abwarten, die mit jeder Stunde eintreffen können. Wiederholt verlangt der Gesandte einen Beschluß, er möge gut oder bös sein, und stellt das Rechtsverfahren auf der March zu Peterlingen in Aussicht. Den 19. Februar bekommt Ramsperg den bezüglichen Erlaß wegen der Zölle zur Einsicht, dessen Fertigung auf morgen versprochen wird, nachdem der König und der Connetable ihn inzwischen belesen haben werden. Am 21. Februar wird dem Gesandten eine „verschlossene" Missive übergeben, welche die Antwort wegen Markgraf Albrecht enthalte; ebenfalls erhält er den Hauptbrief betreffend die Zölle, an welchem aber das große Siegel noch mangelt. Am 22. Februar endlich erfolgt auch dieses durch den Kanzler, wobei der Gesandte noch einen Anstand betreffend eine Ueberforderung des Siegelgeldes Seitens der Gehülfcn des Kanzlers zu bestehen hat. Am 21. Februar war der König wieder nach St. Germaiu verritten. Dahin sendet am 24. Februar Ramsperg den Konrad Kapfmann, um Abschriften von dem verschlossenen Briefe an gemeine Eidgenossen wegen Markgraf Albrecht zu verlangen, mit deren Fertigung schon in Paris begonnen worden war. Mit ihm geht ebenfalls dahin der Läufer von Bern in Betreff der Gefangene». Am 26. Februar kehrt Kapfmann mit den betreffenden Copien zurück und am 27. verreisen Ramsperg und er nach Lyon zu. Daselbst muß dann der Gesandte bis zum 15. März verweilen, um den betreffenden Erlaß den Amtleuten und Zollern mitzutheilen. Derselbe enthält nun auch die alte Taxe. Gemäß dem Verlangen der Amtleute zu Lyon theilt der Gesandte auch ein Vidimus des Erlasses dem Vogt zu Nantua (alias Nantera; Nanterre?) zum Verhalt der dortigen Zoller mit. Ohne Datum und Unterschrift. 3. Als Hauptact und Resultat der Mission betreffend die Zollangelegenheit erübrigt folgender Erlaß: 1553 (französisch 1552), 19. Februar. König Heinrich an seine Seneschalle von Lyon, Tonlousc (1'oloxg), die Amtleute von Dijon und Breffe und an Alle, die zur Einnahme der Zölle in seinem Reiche geordnet sind. Seine guten Freunde, die Herren der XIII Orte der Eidgenossenschaft, haben ihm durch Briefe und Boten eröffnet, wie seit dem Jahre 1515 (1516), da zwischen dem Vater des Königs und den Eidgenossen der Friedensvertrag geschlossen worden sei, die Kauflcute der Eidgenossen, die Waaren von Frankreich ausführen, in Folge des genannten Vertrages hicfür nicht mehr bezahlt haben, als was beim Abschluß desselben bräuchlich war, und so oft beim Leben des verstorbenen Königs etwas Neuerungen gemacht werden wollte», habe man Briefe dafür erlangt, daß bezahlt werden solle, wie von Altem her. Seit einiger Zeit aber habe man in Folge eines Mandats des Königs über das Erheben seiner Foraine die Kaufleute von St. Gallen, Schaffhausen und andere aus der Eidgenossenschaft anhalten wollen, die genannten Abgaben in höherm Maße, als wie sie früher gewohnt gewesen seien, zu entrichten. Die Eidgenossen haben nun dringend gebeten, sie bei dem alten Gebrauche bleiben zu lassen, und zwar in Betracht des erwähnten Tractats. Es sei nun allerdings richtig, daß die Foraine von alten Zeiten her höher taxirt Worden sei als der König in seinem Edict erlassen habe; eine Minderung derselben beruhe nur auf einem Nachlassen der Zoller, aber nicht auf einer Bewilligung des Königs. Dessen ungeachtet wolle der König, nachdem er sich bei seinen Amtleuten über die Sache näher erkundigt habe (sn attonckant nous »von» plus amplomont ackvisö sur lockits atkairo uvoo nos oklloiors) die Bitte der Eidgenossen erfüllen und ihre Kaufleute in Bezahlung der Zölle bei der alten Art belassen, und zwar in Betracht der unter beiden Theilen bestehende» Freundschaft und Vcreinung. Er verordne somit, im klebrigen seinen Rechten unbeschadet, daß die Kauflcute von St. Gallen, Schaffhauscn und andern Orten der Eidgenossenschaft für die Kaufmannswaareu, December 15,52. 747 welche sie aus Frankreich nach der Eidgenossenschaft führen, keine höher» Zölle und nicht in anderer Weise bezahlen sollen, als diese früher und zwar vor dem Abschluß des Tractates von 1515 bezahlt worden sind. Das sollen die Amtleute des Königs gegenüber den eidgenössischen Kauflenten beobachten. Wenn letztere angehalten worden wären, höhere Gebühren zu entrichten oder zu verbürgen (oonsiAnsr), das soll ihnen zurückerstattet und ihre Cautionen ihnen herausgegeben werden, so weit sie zeigen können, daß solches von ihnen geleistet worden sei. Den von diesem Briefe genommenen, durch das königliche Siegel oder von des Königs Secretären und Notaren beglaubigten Vidimus soll geglaubt werden, wie diesem Original. Gegeben vom König in seinem Rath. Unterzeichnet: Bourdin. St. A.Zürich! Acten Frankreich, Zollsachcn, enthalten IN dem bezüglichen Act des Seneschal von Lyon vom 7, März I55Z (IS5S>, französisch, mit dem JahrcSdatum 1552 — Stadtarchiv St. Gallen: Trulie XXII, so, deutsche Ucbersctzung mit der Jahrzahl IS5Z. Abgedruckt bei Zcllwcger: Urlundcn zur Geschichte des appcnzcllischc» Volkes, Z. Band, S. Abtheilung, S. 277. 4. 1553 (französisch 1552). Es erscheinen zu Lyon vor Hugues Dupuys, Herrn von la Mothe, Rath des Königs und Lieutenant particulicr in der Senechausse zu Lyon, Jacob Ramspcrg, als Gesandter, mit Konrad Kapfmann, als Herold der XIII Orte der Eidgenossenschaft, und es wird eröffnet: Man habe die eidgenössischen Kanfleutc anhalten wollen, entgegen dem zwischen ihnen und dem König von Frankreich errichteten Bertrage von 1515 (1513) höhere Zölle zu geben, als sie früher gewohnt waren. Die Eidgenossen haben dann den Gesandten mit seinem Herold an den König abgeordnet, dem vorgestellt worden sei, wie die Eidgenossen seit und in Folge des genannten Vertrages nur einen gewissen, damals üblichen Zoll entrichtet haben; stets, wenn man unter dem alten König Neuerungen habe vornehmen wollen, sei ihnen der alte Gebrauch bestätiget worden; vor einiger Zeit aber sei in Folge eines Mandats des Königs ein erhöhter Zoll verlangt worden; darauf haben die Eidgenossen den König um Beibehaltung des Gewohnten gebeten. Dem habe derselbe durch einen offenen Brief vom 19. Februar 1553 (französisch 1552), entsprochen. Der Brief wird vorgewiesen in Anwesenheit von Pierre Boulioud, dem königlichen Procurcur in der Senechausse Lyon. (Es folgt wörtliche Anführung des Acts). Der Gesandte verlangt nun, man solle die genannten Kausleute dieser Erklärung genießen lassen. Da sie angehalten worden seien, mehr zu geben oder zu verbürgen, als sie schuldig waren, so soll ihnen der Ucberrest zurückgestellt werden. Der genannte königliche Procurcur bemerkt, der angeführte Brief möge ihm mitgethcilt werden; er habe nichts gegen dessen gerichtliche Eintragung einzuwenden. Es sei aber wichtig zu wissen, was die eidgenössischen Kaufleute bezahlen; das könne man nirgends besser ersehen, als in den Registern vom Gemeindehaus der Stadt Lyon, da die Räthe und Richter von da vor, während und nach dem Jahre 1515, bis das benannte Edict erschienen sei, die Zölle gepachtet haben. Demzufolge verfügt man (nous) sich am 9. März in das Gemeindehaus, wo mehrere (namentlich angeführte) Räthe und Richter der Stadt versammelt sind. Nach Verlesung des genannten Briefes werden jene eidlich angefragt und antworten, sie haben von ihren Vorgängern gehört und wissen es aus ihren Büchern, daß ihre Vorgänger seit sünfzig Jahren, worin das Jahr 1515 begriffen sei, den Zoll gepachtet haben, bis zum Jahre 1537, da sie ihn von dem verstorbenen König eigenthümlich erworben haben (ckopuis l'aii emg vents trorito sopt gu'ils I.aeguirent cku tou llozi laut tenu en proprietv). Für diesen Zoll haben die Deutschen, Eidgenossen und Andere („taut Suissos Xllemans gue untres") seit 1515 nicht mehr bezahlt, als hier angegeben werde. (Es folgt ein cilf Posten enthaltender Tarif). Da sie sich diesfalls auf ihre Bücher berufen, was schon geschehen ist, als Jean Tignac, königlicher Rath und Generallieutenant daselbst, im Januar in dieser Angelegenheit eine Antwort auf des Königs Briefe zu besorgen hatte, so werden sie aufgefordert, diese Bücher vorzuweisen, namentlich das vom Jahre 1515. Sie weisen nun durch Guillaume Durant, der die Tarife zu verfassen pflegte, auf ein Buch hin, welches das Jahr 1515 enthält. Dabei giebt Durant eidlich an: sein verstorbener Vater und er haben, mit Ausnahme eines Jahrs, die Zolllisten gefertigt und nichts Anderes gehört, als daß für den Zoll dasjenige bezahlt worden sei, was die Räthe und Richter angegeben haben und in dem Buche von 1515 und frühern und spätern enthalten sei, wovon Einsicht genommen wird. Hierauf erscheinen der Gesandte und der Herold wieder und verlangen die gerichtliche Eintragung des vorgelesenen Briefes. Der Lieutenant particulier erklärt dann: die Kaufleute 748 Januar 1553. der Eidgenossen solle» des betreffenden königlichen Erlasses genießen und daher nicht mehr Zoll bezahlen, als wie im Jahre 1515, nämlich (hier wird der Zolltarif wiederholt). Sind sie verhalten worden, Mehrcres zu geben oder zu verbürgen, so soll das Mehr ihnen zurückgestellt werden. Wenn der königliche Premier Sergent diesfalls angerufen werde, so soll er bezüglichen Vollzug anordnen. Für de» Fall, daß dieser Erlaß außer dem herwärtigen Gerichtskreise Vollzug erfordert, werden die Leute vom Parlementshof in Savoyen, in der Provence, die Ballifs, Seneschallen, Vorgesetzten, Richter und ihre Stellvertreter und jeder, den die Angelegenheit betrifft, gebeten, der Sache Vollzug augedeihen zu lasse». Besiegelt mit dem Amtssiegel. Es unterzeichnen: Dupuyt, Croppet. St. A. Zürich: Acten Frankreich, Zollsachcn. (Französische Copie>. Der Act betitelt sich: Lonteiuzö, gm roi^le Iva ckroiots ckoubs pur los marvbancks Luissos suivant lo traitto äs 1'unno 1516 (sie), ronckuo pur lo sonosolial cko I^on, suivant I'orckrv (tu roi ot los oonolusions cko son proourour au pa^s, lo 7. Uars 1552. 5. Ohne Angabe eines Monats- und Tagesdatums, bloß mit der Jahrzahl 1552 (neuen Styls 1553) liegt ein Schreiben des Königs aus Paris an die Eidgenossen vor. Der erste und größte Theil desselben wiederholt in allgemeiner Fassung die Erledigung der Zollangelegenheit. Dann wird ausgeführt: In einem Schreiben vom 25. Oktober bitten die Eidgenossen, ihre Kaufleutc zu fördern, so daß ihnen eine Summe Geldes, die ihnen der Markgraf von Brandenburg wegen Kaufmannsgütern, die er einigen habe nehmen lassen, schuldig sei, bezahlt werde. Die Eidgenossen werden nun wohl vernommen haben, wie das Verhältniß zwischen dem König und dem Markgrafen sich gestaltet habe. Dem König stehen in Folge dessen wenige Mittel zu Gebot, ihnen zu Hülfe zu kommen. Deßwege» werde auch der König hierüber den Eidgenossen des Weitern nicht schreibe». Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XXII, 19. (Französische u. deutsche Copie). Auf der Rückseite beider steht die Jahrzahl 1553. Die Adressaten werden nur in einer nicht gleichzeitigen Bezeichnung auf der Rückseite genannt. 248. * Lucern. 1553, 6. Januar (Dreikönigen). Tag der V Orte. Wir besitzen über diesen Tag die Copie folgender Missive: Datum des Tages, Lucern. „Der V Orten (genannt) Rathsanwält uf disen tag in der statt Lucern versamt" (an Freiburg). Nachdem der Graf Michael von Grcyerz bei den V Orten, nämlich („als") bei denen, welchen er Zins schuldig ist, von Ort zu Ort gewesen und daselbst eröffnet hatte, was er vorzunehmen gedenke, damit durch ihn niemand verkürzt werde, haben die von Lucern das Alles denen von Freiburg berichtet und sie gebeten, die Botschaft der V Orte zu erwarten und inzwischen nichts Unfreundliches mit dem Grafen vorzunehmen. In der Folge sei ab dem letzten Tag zu Baden ein gleiches Gesuch Seitens der eilf Orte ergangen. Alles das habe aber nicht verhindert, daß die von Freiburg auf St. Johann Evangelist (27. December 1552) Statthalter, Regenten und Gemeinde der Herrschaft und des Panners Corbers zugemuthet haben, ihnen zu schwöre», und solcher Art fürfahren wollen, wie man es nicht vermuthct habe. Da nun zu dieser Zeit die Gesandten der V Orte zu Freiburg seien und ihre Instruction eröffnen werden, und in Betracht, daß die angeführten Schreiben derer von Lucern und der eilf Orte keinen Erfolg gehabt haben, so haben die Obern der letztern ihre Boten beauftragt, nochmals denen von Freiburg zu schreiben und zu bedenken zu geben, wie bei diesen bcsorglichen Läufen der Eidgenossenschaft besser bekomme, auf Frieden und Einigkeit zu trachten, als Widerwillen und Unruhe zu veranlassen; daß die von Freiburg selbst den Grafen von Greyerz in den Kreis der Eidgenossenschaft gebracht haben; daß derselbe andern Orten Januar 1553. 749 auch Zins schuldig sei, und daß cS in der Eidgenossenschaft, wie man aus den Bunden ersehen könne, bisher nicht der Brauch gewesen sei, daß jemand sich selber „pfänden" mochte; wenn auch die Hauptverschreibungcu solches zugebe», so müsse sich doch jeder des Rechten bedienen. Man bitte daher, den Vortrag des Grafen zu betrachten, dem gemäß er fordere, man solle seine Schulden gegenüber seinem Guthaben berechnen, wodann sich zeige» werde, daß das letztere die erster» übersteige; dann möchte es auch der Fall sein, daß andere Orte oder einzelne Personen auf denjenigen Herrschaften, welche die von Freiburg einnehmen wollen, ältere Verschreibungen haben; bei dem bisher in der Eidgenossenschaft geübten Verfahren würde sich ergeben wer die ältern und wer die jünger» Briefe habe. Man bitte daher dringend, die Bünde, Burg- und Landrcchte wohl zu besichtigen und denselben gemäß zu Handel», daher sich gegenüber dem Grafen des Rechts zu bedienen, keine Gewalt zu gebrauchen ohne Wissen und Willen der Orte gemeiner Eidgenossenschaft, sondern einen gemein- eidgenössischen Tag abzuwarten, wo man freundlich und trcucidgenössisch über die Sache verhandeln wolle, damit jedem zukomme, was ihm gehöre. Bitte, die Antwort hierauf den in Freiburg anwesenden Gesandten mitzutheilen. St. A. Lucern: Allgcm. Abschiede I> s, k. III. Die von Frciburg werden in dieser Missivc stets: Getreue liebe Eidgenossen, Mitbürger und Landleut benennt. Die Adresse fehlt, crgiebt sich aber aus dem Contcxt und steht mit neuerer Schrift a torgo. Man vergleiche beincbcns den Abschied vom 9. und 19. Januar 1553. Betreffend eine weitere Verhandlung dieses Tages, anbelangend das Verhalten des Landvogts zu Luggarus siehe den Eingang der Note zu 1 im Abschied vom 12. December 1552. 249. Areiöurg. 1553, 9. Ulid 10. Januar. KaiitoilSarchiv Hrcibnrg: RathSbuch S!o. 70. Verhandlung der Orte Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden und Zug mit Freiburg. I. (9. Januar). Seckelmeister (Ulrich) Dulliker von Lucern und Ammaun (Heinrich zum) Weifsenbach von Unterwalden, als Gesandte der V Orte, die sie nach Freiburg und au andere Orte, denen der Graf von Greyerz schuldig sein mag, abgeordnet haben, erscheinen vor dem Nathe zu Freiburg und eröffnen; 1. Der Graf von Greyerz sei vor ihren Obern, anfangs zu Lucern und dann vor den vier übrigen Orten erschienen und habe seine Schulden, und wie die Zinsen auf ungleiche Tage des Jahres fällig werden, augezeigt. Bei Verfallzeit dieser Zinsen müsse er nun mit der Bezahlung säumig werden, weil der Mehrtheil seines Einkommens auf Martini verfalle. Dadurch werde dann großer Kosten mit Gyselschaft aufgetrieben. Er sei daher entschlossen, wenn ihm ein Jahr Frist vergönnt werde, seine Schulden so zu ordnen, daß jedermann für Zinsen und Kosten befriedigt werde. Er wolle auch seine Herrschaften der Art „setzen" und Einnehmer auf dieselben thun, daß die Zinsen nun jährlich ausgerichtet werden, damit er bei seiner Grafschaft frei bleiben möge; das soll geschehen durch Ordnung und mit Wissen der Eidgenossen, deren Botschaft er hiezu gerne sich erbete. Er hoffe, seine Güter seien viel mehr werth als seine Schulden betragen. Wenn etwa ein Ort ihm eine Herrschast abkaufen wolle, möge dasselbe mit ihm übereinkommen. Er bitte daher, daß man ihm slir die Schulden, die er dem Stadtseckel in den Orten oder einzelnen Personen schuldig sei, gnädig ein Jahr Aufschub gebe, dann wolle er sich derselben entledigen oder verschaffen, daß die verfallenen Zinsen und die aufgelaufenen Kosten gänzlich bezahlt werden. Diesen Aufschub habe der Graf in den V Orten bei den 750 Januar 1553. Obrigkeiten und den einzelnen Ansprechern erlangt. Tie Boten seien nun im Namen der benannten Orte auf die Bitte und in den Kosten des Grafen abgesendet worden, die von Freiburg auf das freundlichste und dringendste anzugehen, in gleicher Weife dein Grafen einen Stillstand zu bewilligen, und ihn als ihren getreuen Burger für empfohlen zu halten; die Boten im Namen ihrer Obern erbieten sich, das denen von Freiburg zu vergelten; desselben erbiete sich auch der Gras. Sie bitten um eine willfährige freundliche Antwort, und bemerken noch, daß der Graf die von Freiburg bei ihren Herren keineswegs etwa verunglimpft habe, wie man vielleicht meinen möchte, indem er nichts Anderes begehrt oder vorgetragen habe, als daß man ihm den verlangten Stillstand bewilligen möchte, wie man ans dem Scheine, der ihm über die diesfällige Verhandlung zu Lucern von daselbst auf Mittwoch vor Katharina (23. November) 1552 gegeben worden sei, ersehen könne. 2, Den Obern der Gesandten sei bekannt geworden, wie die von Freiburg ungeachtet des freundlichen Schreibens und der Bitte nicht bloß derer von Lucern, fondern auch der eilf Orte ab dem Tag zu Baden, nichts Thätliches oder Unfreundliches vorzunehmen, sondern das Anbringen der Boten der V Orte, die ans hl. Dreikönigen (6. Januar) hier sein werden, zu erwarten, auf Johannis Evangelistä (27. December) neuerdings denen von Corbers geschrieben und Antwort verlangt haben, ob sie demjenigen stattthun wollen, was die Boten von Freiburg ihnen vorgehalten haben; init der Anzeige, daß man im widrigen Falle sich weiter umsehen werde, was in der Sache zu thun sei. In Folge dieses Schreibens, aus dem zu schließen gewesen sei, die von Freiburg möchten aus eigener Gemalt etivas Unfreundliches und Thätliches vornehmen, haben sich die Obern der V Orte auf Epiphaniä (6. Januar) zu Lucern versammelt und den Gesandten zugeschrieben, sie sollen dieses denen von Freiburg anzeigen und namentlich bemerkbar machen, daß vorerst das Recht gebraucht und nicht eine solche Unordnung vorgenommen werde, wie man diese bisher in der Eidgenossenschaft nicht gekannt habe, daß sich jemand, ohne das Recht zu bestehen, eigenmächtig in den Posseß seiner Unterpfänder gesetzt hätte, wenn auch schon die Verschreibungen solches zugaben. Die Gesandten wollen daher nochmals die von Freiburg zum freundlichsten angegangen haben, da der Graf keinen Richter habe und er sich aber nach ihrem Erachten mit dem Recht vor gemeinen Eidgenossen begnügen werde, Bund, Burgrecht und Nachbarschaft zu betrachten und in der Eidgenossenschaft keine Unruhe zu veranlassen, sondern ihrem Vortrage zu entsprechen, was sie auch anderwärts zu erlangen verhoffen. Das wollen die Gesandten in treueidgenössischer Meinung angezeigt haben. Dabei legen sie eine voir den zu Lucern versammelten Boten der V Orte an die von Freiburg gerichtete Missive vor, ähnlichen Inhaltes wie der zweite Theil des Vortrags der Gesandten. Ter Graf habe sich auch erboten, nach Verfluß des Jahres die verfallenen Zinsen nnd Kosten und die Zinsen der letztern gänzlich zu bezahlen. — Der Rath beschließt zu antworten: Er verdanke den V Orten den freundlichen Gruß nnd ihr Erbieten zum höchsten; auch die von Freiburg seien wohlgeneigten und guten Willens gegen sie. Da aber die Angelegenheit vor dem mehrern Gewalt angehoben worden sei, so gebühre dem Rath nicht, den Gesandten eine endschließliche Antwort zu geben; man habe die Sache vor die Burger gewiesen, vor denen sie morgen ihren Vortrag miederholen mögen. Daneben aber soll den Gesandten Folgendes eröffnet werden: Man habe einiges Befremden empfunden, daß der Graf den V Orten zugeschrieben habe, als ob die von Freiburg mit thätlicher Handlung vorgehen und sich mit eigener Gewalt einsetzen wollten. Das sei nie in ihrem Sinne gelegen und sie haben es auch nicht gethan. Wenn sie auch denen von Corbers in Betreff einer Antwort geschrieben haben, so sei das nicht aus Unfreundlichkeit geschehen, sondern deßwegen, weil die drei Panner die von Freiburg um eine Antwort begrüßt haben, worauf man ihnen geschrieben habe, man könne ihnen keine Antwort geben, bis die von Corbers die ihrige gegeben haben, wie man solche Januar 1553. 751 verlangt habe; das sei ohne Drohung geschehen, mit der einzigen Bemerkung, man werde des Fernern betrachten, was in der Sache zu thnn sei, nämlich, ob man den Grafen zum Halten seiner Zusagen mit Recht drängen und bringen möge. Glaube der Graf, daß man ihm etwas Unbilliges zuinuthe, so wisse er, wie das Burgrecht laute und wie er mit denen von Freiburg in das Recht zu treten habe. Die von Freiburg verlassen sich auf kein anderes Recht und glauben nicht, daß die Eidgenossen sie von diesem Burgrecht drängen wollen, sondern sie vielmehr dabei beschützen, wie sie es gemäß Bünden und Burgrecht schuldig seien, und mehr ihnen als dem Grafen, der den Eidgenossen nicht, sondern nur den beiden Städten verpflichtet sei, Beistand gewähren werden. Alan glaube daher, nichts wider den eidgenössischen Brauch vorgenommen zu haben, sondern man wolle nur den betreffenden Verschreibungen nachgehen. Zudem sei zwischen Fürsten und Herren und andern Personen mit Bezug auf die Verschreibungen ein Unterschied. Der Graf, als Herr über sein Gut, habe denen von Freiburg Corbers und Greyerz auf Ablösung verkauft, für den Fall, daß in drei Jahren, die verflossen seien, die Summe sainmt dein Zins nicht erlegt würde. Die von Freiburg haben »och andere Ansprachen an die Grafschaft, welche den V Orten unbekannt seien. Mail habe sich daher eines andern Anzugs von Seite der V Orte versehen und vorausgesetzt, daß man nicht sofort dem Grafen geglaubt hätte. II. (10. Januar). Vor Räth und Burger wiederholen die Gesandten der V Orte der Hauptsache nach ihren gestrigen Vortrag und fügen bei, wenn es auch denen von Freiburg nicht genehm sein sollte, so dürfte doch ein gemeineidgenössischer Tag beschrieben werden; man möge nichts Thätliches anfangen, damit jeder bezahlt werden möge; der Graf bitte um Verzeihung dessen, was er wider die von Freiburg geredet und gehandelt habe. Räth und Burger antworten und geben diesfalls eine Schrift: Die von Freiburg haben Fug, Glimpf und Recht gehabt, das zu thun, was sie gethan haben; sie behaupten aber, es sei von ihnen nichts mit eigener Gewalt vorgenommen worden, außer was Brief und Siegel vermögen und der Graf selbst bewilligt habe. Aus diesen Gründen finde man sich nicht bewogen, dem Grafen einen wettern Stillstand zu bewilligen, und bitte die Eidgenossen zuni höchsten, die von Freiburg gemäß den Bünden bei Brief und Siegel zu handhaben, was sie auch gegen sie zu thun geneigt seien. Wenn aber die Eidgenossen die von Frciburg versichern und Bürge sein wollen, um Alles das was der Graf ihnen schuldig sei, daß sie nach Jahresfrist bezahlt werden, so wolle man den verlangten Stillstand bewilligt haben, doch mit Vorbehalt des einigen Burgrechts mit dem Grafen und den drei Pannern unter der Bocken und aller andern Titel, Nechtsamen, Ansprachen und Gerechtigkeiten, welche die von Freiburg an der Grafschaft oder andern Herrschaften des Grasen besitzen. Zu etwelcher Ergänzung dient folgende Missive: 1553, 21. Januar. Bern an Frciburg. (Der erste Theil der Missive enthält einen andern Gegenstand). Die von Freiburg erkundigen sich über den Vortrag, den die Boten der V Orte in der Angelegenheit des Grafen zu Greyerz zu Bern gethan haben, und welche Antwort ihnen geworden sei. Hierauf sei zu bemerken, daß die Boten nicht vor den Rath gekommen und ebensowenig einen Vortrag gehalten haben. Als sie zu Bern erschienen seien und man einige Rathsglicdcr beauftragt habe, ihnen bei dem Nachtmahl Gesellschaft zu leisten, haben die letztern Tags darauf dem Rathe angezeigt, die benannten Bote» hätten nach dem Essen mit langer Rede erzählt, sie seien zu Greyerz gewesen und haben sich über die Angelegenheiten des Grafen erkundigt und werden hierüber ihren Herren Bericht erstatten. Sie glauben, diese und diejenigen, denen der Graf schuldig sei, werden demselben das Beste thun und ihn nicht „vachen", wobei sie das freundliche Ansinnen stellten, auch die von Bern möchten ihm das Beste thun und ihn nicht übereilen. Die betreffenden Rathsfrcunde haben dann in Gegenwart des Grafen, für ihre Person, geantwortet, die von Bern haben 752 Januar 1553. bisher dem Grafen das Beste gethan, wie er und jedermann wisse, und mit ihm freundlich und liebreich gehandelt. Die Boten habe» dann begehrt, die betreffenden Rathsglieder mögen dieses vor den Rath bringen, Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch i: t. SS4. KantonSarchiv Dreiburg: Berner Misswcn. KantonSarchiv Solothur»: Abschiede Band SS. Gesandte: Freiburg. Martin Sesinger; Hans List, beide des Raths. (Andere nicht bekannt.) I. Verhandlung zwischen den Städten Bern, Freiburg und Solothurn. In Bezug auf die thurgauischen Angelegenheiten finden die Gesandten: 1. Es sei ohne Nutzen, den Auszug der Abschiede der Länge nach zu verhören, sondern es sollen aus denselben alle Punkte, die zu den Appellationen dienen und was sonst noch weiter dahin Gehörendes gefunden werden möchte, ausgehoben und besonders zusammengestellt werden. Ebenso soll es in Betreff der Klosterrechnung und des Eides, wenn diesfalls etwas gefunden würde, gehalten werden. 2. Das soll Alles mit Beförderung geschehen, damit, wenn eine Tagsatzung nach Baden angesetzt wird, die Boten der drei Städte sich einen oder zwei Tage vorher da einfinden, die genannte Zusammenstellung nebst dem alten Auszuge und allen übrigen sachbezüglichen Gewahrsamen und Briefen, die jedes Ort hat oder noch finden mag, mitbringen, und sich, als die Kläger, vereinbaren können, wie sie allen Handel den drei Vermittlungsorten vortragen wollen. 3. Hiebei sollen die Boten init gänzlicher Vollmacht erscheinen. Würde die Sache freundlich verglichen, so soll jeder Bote dieselbe wieder an seine Obern gelangen lassen; wenn keine gütliche Beilegung erfolgt, sollen die Gesandten das auch heimbringen, und dann soll man erst rathen, wo und wie man für den Fall, daß man das Recht brauchen wollte, die Nichter, Redner und Zusätzer wählen wolle. 4. Da die VII Orte nicht zulassen wollen, daß der Landvogt den drei Städten schwöre, so können letztere dieses nicht ändern, wohl aber können sie verlangen, daß zum Landgericht, wie von Altem her, ein besonderer Vogt erwählt werde. 5. Endlich sollen die drei Städte einen Schreiber mitnehmen, damit ihnen dieser in allen Sachen behülflich sei. — Ten Abschied unterschreibt der Seckelschreiber zu Bern. II. Die Herren Sesinger und List eröffnen vor dem Rath zu Bern: 1. Was die V Orte mit dem Grafen von Greyerz und denen von Freiburg verhandelt haben, „nämlich ob st) die v ort st) versichern in jars frist bezalen, wellend st) in ir pitt bewilligen, dem grasen ze warten, wo nit, by brief und sigel bliben lassen". 2. Hinter Orbach sei ein Dorf, welches das Mehr begehre, „mit pit, ze warten bis sich die zr>t entschläfst". Der Rath antwortet: 1. Er verdanke die Verhandlung zwischen dem Grafen und denen von Freiburg; die von Bern wollen in gleicher Gestalt auch thun. 2. „Des mers halb zu Olms fürderlich ein was die letztern, wie bemerkt, gethan haben. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch LS, S. 109. 250. Wert!. 1553, 16. Januar (Montag). tag ansetzend." St. A. Bern: Rathsbuch No. SS2 und 8SS, zweite AbtheNung, S. 74. Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No t!, k. 1UL, und aus der Quelle für II. Januar 1553. 753 SSI. 1553, vor 21. Januar. Verhandlung zwischen Basel Stadt und dem Bischof von Basel betreffend Terwyler und Ettingen und die Landgrafschaft Sißgau. Mit Rücksicht auf das wiederholte Vorkommen des Verhältnisses von Terwyler und Ettingen fügen wir folgenden iudirecten Bericht einer bezüglichen Conferenz an. 1553, 21. Januar. Basel an den Bischof von Basel. Heute habe man vernommen, was der alt« Burgermeister Bernhard Meier zufolge seines Auftrages in Betreff der beiden Dörfer Terwyler und Ettingen und der Landgrasschaft Sißgau mit dem Bischof verhandelt habe. Da letzterer seinen Kanzler an die Regierung von Ensisheim schicken und mit derselben verhandeln wolle, so seien die von Basel hiemit auch zufrieden, und bitten den Bischof, die Sache zu befördern. Da wegen der Landgrafschaft ohne Vorwissen und Willen des Capitels nicht verhandelt werden könne, so sei man zufrieden, wenn der Bischof die mit dem Gesandten von Basel berathenen Mittel dem Capitel vorlege und dessen Meinung beförderlich denen von Basel berichten wolle. o. A. Basel: Miifwenbuch lüss—sv, s. >s. 252. ZSern und Areivurg. 1553, 23. und 27. Januar. Autrittsgruß und Eröffnungen über beide Städte gleich betreffende Verhältnisse vom französischen Botschafter (Sebastian de L'Aubespine, Sr.) von Basscfontaine. I. 1553, 23. Januar. Vor dem Rathe zu Bern eröffnet der Herr von Basscfontaine, nachdem er vom König von Frankreich auf den Tod des Herrn von Marche-Ferriere a» dessen Stelle zum Gesandten in der Eidgenossenschaft ernannt worden sei, so trete er diese Stelle damit an, daß er 1. des Königs und seinen eigenen freundlichen Gruß mit Erbietung aller guten Dienste vermelde. 2. „Nachdem sich zu tragen in der Handlung zu Baden vereinung m. h. dem küng die fach zum guten gefürdert", sei der König dessen berichtet worden und lasse in einer Missive denen von Bern freundlich danken und habe das Gleiche auch dem Gesandten aufgetragen. 3. In Betreff der Grafen von der Cammer, für welche Untcrthanen und Bürger derer von Bern sich verbürgt haben, habe der König dem Präsidenten zu Cammerach befohlen, ein Einsehen zu thun. Zwar sei das nicht Sache des Königs, da es Privatpersonen angehe, und man wisse, wie man in solchen Fällen im Recht vorzugehen habe; es sei aber aus Liebe und Freundschaft geschehen. Die Gelten werden nun zu Cammerach guten Bescheid finden; wenn auch vielleicht jetzt das baare Geld nicht vorhanden sei, so werde ihnen doch gut an die Hand gegangen werden; es sei zu hoffen, daß sie in Kurzem gelöst werden. Es sollen daher gemeine Gelten jemand erwählen und hineinschicken. 4. „Nüw Zytung anzöugt us Piemont, Jtalia." 5. Als Gesandter des Königs wolle er denen von Bern dienen, wie kein Bote es früher gethan habe. Der Rath verdankt dieses und erbietet ebenfalls vieles Gute. St. A. Bern: Rathsbuch Na. SLS und s»Z, zweite Abtheilung, S. Ivo. II. 1553, 27. Januar. Der Herr von Bassefontainc, Anwalt des Königs von Frankreich, eröffnet vor dem Rathe zu Freiburg: 1. Nach Abgang des Herrn von Marche-Ferriere sei er zur Erhaltung der Liebe und Freundschaft zwischen dem König (und den Eidgenossen, Freiburg?) herausgeschickt worden, mit 95 754 Januar 1553. dem Auftrag, des Königs freundlichen Gruß zu erzeigen und alle Liebe und Freundschaft zu erbieten. Für seine Person wolle er sich so verhalten, daß die von Freiburg seinen geneigten Willen erkennen werden. 2. Auf dem letzten Tage zu Baden sei er wegen des Grafen von der Cainmern angegangen worden. „Daruf er geantwurt" (zu Baden oder zu Freiburg?), der Graf habe einige Gelder aufgebrochen und dafür seine Schlösser und Flecken versetzt; dafür sei aber der Graf nicht befugt gewesen, weil diese Flecken dem König gehören. Dessenungeachtet habe er dem König in dem Maße zugeschrieben, daß er den Sohn des Herrn von la Vaulx nach Cammerach zum Präsidenten und dem Grafen geschickt habe, mit ihnen zu reden, um einmal diesen Handel zu Ende zu bringen. Es sei jene Sendung erfolgt und er habe hierauf von dem Präsidenten einen Brief erhalten, des Inhalts, der Graf wende allen Fleiß au, daß die Bürgen befreit werden; damit die letzter» sich dessen überzeugen, sollen sie einen Ehrenmann nach Cammerach senden. Daneben zeigt der Gesandte aus sich selbst an, wenn man einen Theil des Geldes annehmen und für den übrigen dem Grafen Ziel geben wolle, so wäre dieses dem Grafen und den Bürgen nützlicher. Den gleichen Vortrag habe er zu Bern gehalten. 3. Der Tresorier habe ihm geschrieben, er habe die Pension noch nicht in Gold umwandeln können, er bitte, ihm noch vierzehn Tage Geduld zu tragen. 4. Wenn man jemand nach Cammerach senden wolle, so erbiete er sich, denselben Empfehlungsbriefe an den Präsidenten und den Grafen mitzutheilen. 5. Letzlich theilt der Gesandte viele neue Zeitung mit. Es wird ihm nach Verdankung des geneigten Willens erwicdert: 1. Die Pension betreffe auch andere Orte, daher man deren Antwort erwarten und dann weitern Bescheid geben wolle. 2. Was den Grafen von der Cammer anbelange, so lasse man es „darby belyben" und bitte, die Sache so zu befördern, daß die Burger derer von Freiburg gelediget werden. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70. III. Schon früher fanden Confereuzen zwischen dem französischen Gesandten und Freiburg statt, wegen Pensionen und Soldangelegenheiten des letztern, dann auch betreffend Greyerz. Wir geben diesfalls folgende Notizen. 1. 1553, 7. Januar. Haus Reif und die Venner berichten vor dem Rath zu Freiburg über ihre Verhandlung mit dem „Franzosen". Auf ihr Verlangen, sich mit ihm in Betreff des „stats" zu berathe», habe er geantwortet, er habe diesfalls vom König keinen Auftrag; wenn ihm aber die Boten „etlich" in Schrift stellen, so wolle er diese dein König zuschreiben. Er glaube, der König Werde diejenigen, welche ihm in Piemont und in der Picardie gedient haben, gnädig bedenken „und demnach den übrigen anheimschen nach sinem guten bedunken geben". Im klebrigen habe der Gesandte angezeigt, wie der König gar einen guten Willen zu denen von Freiburg trage, weil sie die ersten in der Vercinung gewesen seien und auch die ersten, welche mit Knechten ihm zuziehen. Beinebens habe er den Boten mitgetheilt, man solle dem Grafen nicht trauen, er habe mit einigen „Rebellen" (?) eine Verständniß wegen Genf gehabt. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 70. 2. In einer Missive vom 7. Januar 1553, in welcher Freiburg an Bern Mittheilung in Betreff des vom französischen Gesandten berichteten angeblichen Verständnisses des Grafen von Greyerz gegen Genf macht, heißt es, der Graf habe sich mit einigen kaiserlichen Fürsten und Edelleuten, als mit dem Prinzen von Savoyen und andern von seinen Anhängern in einen Verstand für einen „unversehenlichen" Ucberfall der Stadt Genf eingelassen. K. A. Freiburg: Missivenbuch No. Ib, k. I4S. 3. Von einer Verhandlung zwischen Gesandten von Freiburg und dem Botschafter von Frankreich, Bassefontaine, redet schon eine Missive Freiburgs an letztern vom 27. December 1552. Die Verhandlung betrifft Pensionsangelegenheiten. Ob dieses die gleiche oder eine frühere Conferenz ist, ist nicht ganz klar. K, A. Freiburg: Missivenbuch No. Iö, s. izg vorao isranzösisch). Januar 1553. 755 253. Sutern. 1553, 30. Januar (Montag vor Lichtmeß). Staatsarcinv V«eern: Allgem. Abschiede ? 2, f. 163. Tag der V Orte. Die V Orte haben in Betreff der Angelegenheit des Grafen von Greyerz auf den 8. Februar einen gemcineidgenössischen Tag nach Baden beschrieben. Der Sachverhalt ist den acht Orten ausführlich zugeschrieben worden, und da die Boten der V Orte hievon sattsam unterrichtet sind, so ist unnöthig an die letztern zu schreiben. Der Tag ist nöthig geworden, weil jedes Ort in treuer eidgenössischer Freundschaft das andere bei dem Seinigen erhalten zu helfen schuldig ist. Die obschwebende Angelegenheit betrifft nämlich die meisten Orte und deren Angehörige, wie auch den Grafen von Greyerz selbst; würde hierin nicht mit Treuen, in guter Ordnung und dem Rechten nach gehandelt, so möchten einige Orte oder die Ihrigen das Ihrige verlieren und andere, die nur hundert Kronen zu fordern haben, tausend Kronen nehmen, was bei guter Ordnung vermieden werden kann; hiefür soll auf dem ausgeschriebenen Tag gewirkt werden. Den Eidgenossen, Mitbürgern und Landleuten von Frciburg, hat man auf ihre letzte Antwort freundlich geschrieben, daß Alles dieses nur in guter eidgenössischer Meinung vorgenommen werde, damit niemand zu Verlust komme und Unwillen erspart werde. ?». Die Boten wissen, was man in Betreff der Pension geredet hat, welche der König von Frankreich dem Grafen von Greyerz, abgesehen von den Verhältnissen des Ordens, schuldig ist, wie man den König zu bezüglicher gütlicher Leistung bestimmen und so dem Grafen hierin beholfen und berathen sein könne. «. Der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Bassefontaine, hat an Lucern geschrieben, er und der Tresorier bitten, man möge die Boten, um die Pension zu empfangen, nicht vor Mitte Fasten abgehen lassen. Auf Gefallen der Obern wird verabredet, auf dem nächsten Tag zu beantragen, die Boten gemeiner Eidgenossen auf Mitte Fasten verreiten zu lassen; der Tresorier zu Lyon solle sich darnach halten, daß das Geld dann bereit liege; weiterer Aufschub werde nicht gewährt, «i. Dem Landvogt zu Luggarus schreibt man, er solle die Zwei, die ihn gewaltthätig überlaufen haben, auf den benannten Tag herausschicken, und auch dem ab dem Tag zu Baden und sonst ihm gewordenen Austrag, Kundschaft über den betreffenden Hergang einzunehmen, nachkommen. «. Ammann Reding von Schwyz eröffnet das Nrtheil, welches die von Zürich über Rudolf Linggi, der den V Orten zugeredet hat, erlassen haben. Es geht dahin: Die von Zürich haben an der Handlung Linzgis gar kein Gefallen, und nach Verhör aller Kundschaft, aber auch in Betracht seines ehrlichen alten Vaters, seines Weibes und seiner Kinder und seines vielfältigen Erbietens ihn dahin bestraft, daß er, bevor er aus den: Gefängniß entlassen werde, 50 Pfund zu rechter Buße bezahle; danu soll er ehr- uud gewehrlos seilt und außer seinem Hause keine Ürte thun und zu Betenszeit in seinem Hause sein und später sich außerhalb desselben nicht mehr finden lassen; Alles bis auf Gnade und Rachlaß. Daneben wurde er von dem Bürgermeister vor dem Rath nachdrücklich gewarnt, daß er, wenn er sich hieran nicht kehreil würde, strenge Strafe und Ungnade zu erwarten habe. Dieses Urtheil sei dein Linggi Donstags den 2. Juni 1552 eröffnet worden. Die auf Verlangen erfolgte Mittheilung des Urtheils datirt vom 12. Januar 1553. l. Die von Zürich haben ebenfalls denen von Schwyz geschrieben, daß sie die 10 Schilling werthigen Pfenninge, die auf einer Seite ein Haupt und auf der andern einen Schild mit dem eidgenössischen Kreuz haben, aufgesetzt, probirt und gefundeil haben, daß ein solcher Pfenning 756 Januar 1553, nur 3 Schwyzerbatzen Werth sei. K. Die Boten von Lucern, Schwyz und Unterwalden wissen, was der Bischof von Constanz denen von Lucern in Betreff des Abts zu Engelberg und des Taufsteins zu Udligen- schwyl geschrieben hat. I». Der Graf zu Greyerz begehrt abermals eine Botschaft der V Orte an die von Bern. Da aber der obenerwähnte Tag angesetzt ist, so findet man eine solche Botschaft unnöthig, und schreibt freundlich an die von Bern, sie mögen den Leuten des Grafen nicht zuwider dem Burgrecht Telle und Leistungen auflegen und deßwegen Kosten auf den Grafen oder seine Angehörigen treiben. Dem Grafeil Hinwider wird geschrieben, er solle init den beiden Burgrechtsbriefeu betreffend Bern und Freiburg und aller Gewahrsame auf dem beschriebenen Tage erscheinen. Zu »,—v. Das bezügliche Schreiben der V Orte an die übrige» Orte vom 30. Januar enthält, mit etwas Ausführung, das im Abschiedtext Art. » Gegebene, verbreitet sich aber auch über die Art. I» und v. Et. A. Zürich: A. Lucern. — K. A. Basel: Abschiede Band es. — K.A. Schasshause»: Correspondcnzcn (datirt vom l. Februar, Mittwoch vor Lichtmeß). 254. Areiömg und Wern. 155Z, 30. Januar bis nach 7. Februar. Verhandlungen beider Städte Bern und Freiburg unter sich und mit dem Grafeil von Greyerz in Betreff dessen Angelegenheiten. I. (30. Januar). Schultheiß Nägeli und Seckelmeister Tillier, als Gesandte von Bern, erscheine» vor dem Rath zu Freiburg wegen des Grafen von Greyerz. Sie werden aber auf morgen vor die Burger gewiesen. (31. Januar). Vor Rath und Burgern eröffnen die genannten Gesandten nach dargebrachtem Gruß: Denen von Freiburg sei bekannt, wie die von Bern nach Einnahme des letztgewonnenen Landes und nach dem Tod von Hans, dem alten Grafen von Greyerz, den jetzigen Grafen zur Erkennung der Fidelität angegangen seien, wie die Altvordern des Grafen den savoyischen Fürsten sie schuldig gewesen seien und gethan haben, und wie dann die von Freiburg aus gewissen Gründen beglaubt habe», der Graf sei das zu thun nicht pflichtig, und hierüber das Recht angeboten haben. Darauf seien die von Bern stillgestanden und haben den Grafen nicht Weiter angesucht; das sei aber einzig Wege» Frieden und Einigkeit und guter Nachbarschaft und nicht in der Meinung, ein Recht aufzugeben, geschehen. Da nun der Graf übel haushalte und zu besorgen stehe, er müsse die Grafschaft verkaufen oder gemeinen Gelten abtreten, wodurch ein Fremder in ihren Besitz kommen möchte, was beiden Städten mit Bezug auf ihr Burgrecht mit dem Grafen und seinen Unterthanen zu Nachtheil gereichen könnte, so ersuchen sie die von Freiburg, von dem gethanen Rechtsbot abzustehen, unbeschadet dem Burgrecht, ihren Briefen und Siegeln und aller ihrer Ansprachen. Damit die von Freiburg nicht meinen, daß die von Bern etwas Argwöhniges beabsichtigen, so wollen diese denen von Freiburg Brief und Siegel zu Händen stellen, daß dieses allen ihren Rechten unnachthcilig sein solle. Wenn ferner die von Freiburg mit Bezug auf einen Theil oder Alles das, was diesseits der Bocken gelegen und denen von Freiburg mit Burgrecht verwandt sei, „überkommen oder erkauft wurden", so sollen alsdann die von Bern die von Freiburg um die Fidelität und Lehenschaft ganz und gar unersucht bleibe» lassen, mit der Bedingung, daß auch die von Bern mit Bezug auf ihr Burgrecht mit dem Grafen und denen ob der Bocken, und ihre Abkommnisse mit denen von Freiburg und andern Ansprechern unbenachthciligt bleiben. Würden die von Freiburg hiezu einwilligen und den Grafen (zu diesem Vorgehen?) ersuchen, so hoffe man, „werden etlich, so von dem grasen villicht ze kaufen begerten, davon stan", was beiden Städten zum Guten gereichen möge. Die Gesandten verlangen diesfalls eine gütige Antwort. A. Fcciburg - Rathsbu-h N°. w. Januar 1553. 757 II. 1553, 2. Februar. 1. Vor dem kleinen und großen Rothe zu Bern erscheinen drei Boten von Freiburg, nämlich (Hans) Reif, (Hans) List, Venner Bergoz, und eröffnen nach dem gewohnten Gruße: 1. Denen von Bern sei bekannt, daß ihr Schultheiß und S(eckelmeister) Tillier in dieser Woche zu Freiburg gewesen seien. Die von Freiburg haben dann gebeten, es zum Besten aufnehmen zu wollen, wenn sie ihre Antwort selbst anherbringcn. In Betreff der Grafschaft Greycrz haben „m. h." beschloffen, das Rechtsbot anbelangend die Huldigung aufzuheben „und irer Herren Meinung verstanden", (das folgende ist so unklar, daß es unnütz ist, einzelne besser geschriebene Worte herauszuheben). Der Rath von Bern eröffnet den Boten die Missive der V Orte von Lucern (wieder unklar). Der Rath beschließt, man lasse es bei der frühern Erkanntniß verbleiben (wieder Unklares). 2. Es erscheint der Graf von Greyerz und eröffnet ein Schreiben der V Orte von Lucern aus, die seiner wegen einen Tag angesetzt haben. Er bitte die von Bern, sie mögen diesen Tag besuchen und ihn für empfohlen halten. Er sei erbötig, mit den Boten von Bern wieder anherzukommen lind mit denen von Bern sich über Alles auszutragen. (Es folgen Zwischenverhandlungen). Mit Bezug auf die Entschuldigung des Grafen von Greycrz (wird befunden), er wisse, was er der Tell wegeil (unklare Stelle). 3. Nach gehabtem Verdank erscheinen die Boten von Freiburg wieder und eröffnen, sie haben sich dieser Antwort nicht versehen, sondern geglaubt, die von Bern werden ihren Vortrag annehmen; da das aber nicht der Fall sei, so wollen sie die Sache wieder heimbringen. Für sich selbst aber bitten sie nochmals um eine gütige Antwort in Betreff der Verhandlung wegen Vivis und dem Thür», „das ir Herren nit faren Helten lassen, denn (?) daß sy gemeint, der gras füllte hiedurch rüwig sin und blyben". Es wird geantwortet, die von Bern lassen es bei ihrem zu Freiburg gehaltenen Vortrag verbleiben, man solle die Sache wohl bedenken. (Nach andern Verhandlungen). Dem Grafen wird die Missive der V Orte von Lucern aus vorgelegt, „da zu ermessen, daß er in. h. verunglimpft" (?). Er läugnet und giebt viele gute Worte; wenn sich das erfinde, so wolle er sich in die Strafe derer von Bern ergeben. St. A. Bern: Rathsbuch No. 322 und 323, zweite Äbtheilung, S. 140. Die Namen der Freiburger Gesandte» aus dem dortigen Rathsbuch No. 7l) vom 30. Januar. Die unklare Redaction des Rathsbuches von Bern wird nicht viel klarer durch die folgende Berichterstattung der Gesandten von Freiburg: 1553, 3. Februar. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten Reif und List über ihre Verrichtung zu Bern: Sie haben auf das Anbringen der Boten von Bern die Antwort derer von Freiburg gegeben, wie die Instruction sie enthalten habe. Auf das sei ihnen geantwortet worden, was sie gefordert haben, sei zu Gutem derer von Freiburg geschehe», weßhalb sie auch beglaubt haben, die von Freiburg seien damit einverstanden. Sie lassen es nun bei dein Vortrag ihrer Boten (in Freiburg) gänzlich verbleiben und verlangen hierauf weitern Entscheid derer von Freiburg, ob sie nämlich das Rechtsbot aufheben wollen, wie das gefordert worden sei „und hievor geschriben stat". a. A. Freiburg: Rathsbuch No. ?o. III. 1553, 3. Februar. Vor dem Rathe zu Freiburg erscheint der Graf zu Greyerz persönlich und eröffnet: 1. Nachdem die Boten der V Orte zu Freiburg erschienen seien und gebeten haben, dem Grafen ein Jahr Frist zu geben, haben das die von Freiburg „mit etlichem anhang" bewilligt, worüber die V Orte einen Tag beschreiben wollen; „welicher anhang er, der gras, wol verstanden, daß sollicher unwill us etlichen Worten erwachsen, so er usgossen haben möcht". Er begehre auf das höchste, daß die von Freiburg ihm diese Worte verzeihen und nachlassen, indem dieselben aus Zorn, „dero er nit gwaltig ist", geredet worden seien; vielleicht seien sie auch durch Aeußerungcn einzelner Personen veranlaßt worden. 2. Die von Freiburg mögen ihre Boten, die auf den nächsten Tag reiten, beauftragen, in den Angelegenheiten des Grafen das Beste zu thun und ihm verhülflich zu sein, daß ihm ein Ziel vergönnt werde, mit seinen Gelten abzukommen; wenn die von Freiburg einverstanden seien, stille zu stehen, so werden Andere auch das Beste thun. 3. Er bitte, ihm den Schultheiß zu einem Beistand wider die königlichen Anwälte zu bewilligen. 4. Sodann verlange er eine Copie des zu Pctcrlingen erfolgten Urtheils. 5. „Comes anbcgert" (?). Der Rath beschließt: 1. Des Grafen Entschuldigung wegen der Worte lasse man bleiben. 2. In Betreff der Boten, 758 Januar 1553. die nach Baden gehen werden, soll die Sache an einen höhern Gewalt kommen. 3. Wegen des Schultheißen bleibe man bei dem frühem Beschluß. 4. „Comes gegeben". 5. Eine Copie des Urtheils wird ihm bewilligt. K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 70. IV. 1553, 6. Februar. Vor Rüth und Burger zu Freiburg wiederholt der Graf von Greyerz „nach langen Worten nach siner gewonheit gebrucht" seinen Vortrag vom letzten Freitag (3. Februar), daß man ihm behülflich sei, den anbegehrten Stillstand gewähre und die im Zorn geäußerten Worte nicht zum Aergsten aufnehme; man möge sich gegen ihn halten, wie sich der Vater gegen den Sohn benehme und zwar in Betracht, daß die von Freiburg das Haus Greyerz für und für gcäufnct und zwischen beiden Freundschaft bestanden habe, die noch bestehen und vermehrt werden solle; er begehre nichts mehr als in beider Städte und anderer Eidgenossen Gnade zu verharren. Endlich verlangt er, ihm gegen den König verhülflich zu sein, daß ihm seine Pension wieder bestätigt und die Ausstände derselben entrichtet werden. Es wird beschlossen, dem Grafen anzuzeigen, „daß miner Herren bot gwalt werde haben, verschwigen der verzüchung". K. A. Frciburg - Rathsbuch No. 70. Zwischen dem Vortrag des Grafen und dem Beschluß folgt die (wiederholte) Berichterstattung von Reif und Venncr Bergoz über die Conferenz zu Bern in Betreff der Grafschaft Greyerz; sie wird mit den Worten eingeleitet: „Doruf ist gemelter fürtrag stillgestellt und beschlossen, voran ze widerbringe»". Die Gesandten Reif, Bergoz und List werden wieder nach Bern abgeordnet. V. 1. 1553, 7. Februar. Freiburg instruirt Hans Studer, alt-Schultheiß, Hans List, Statthalter, beide des Raths, Peter Fruyo, Venner (!), für eine Sendung nach Bern dahin: Nach Verrichtung des Grußes sollen die Gesandten eröffnen, sie seien beauftragt, Antwort zu ertheilen auf deu Vortrag, wclchcu Boten von Bern in Freiburg gehalten haben, des Inhalts, daß, weil zu besorgen stehe, der Graf von Greyerz möchte seine Grafschaft „anderswo" verkaufen, die von Freiburg zu Gutem beider Städte das Nechtbot, welches sie wegen der Huldigung, „so si an genannt graf siner grafschaft hatten langen lassen", aufheben sollen, mit der Bedingung, daß wenn die von Freiburg über kurz oder lang ein oder mehrere Stücke, welche in ihrem Burgrecht begriffen seien, erhalten würden, man sie in Betreff des Lehens ganz und gar quittircn wolle. Die von Freiburg können denen von Bern die große Mühe, Freundschaft und Liebe, die sie hierin bewiesen haben, nicht genug verdanken und werden im zutreffenden Falle dieses vergelten. Sic hätten den Gesandten sofort Antwort ertheilt, wenn nicht die Burgerschaft die Sache bis auf heute verschoben hätte, was man nicht verübeln wolle. Die Boten sollen dann, jedoch ohne „ufhebung, noch verwysung" daran erinnern, wie die von Freiburg wegen der genannten Grafschaft denen von Bern die Stadt Vivis, Thum und Zubehörde wieder übergeben haben, damit der Graf und seine Grafschaft von der Huldigung frei bleiben, was keine kleine Sache sei. Wenn nun die von Freiburg ihr gethanes Rechtbot aufheben würden, so hätten sie für die Lande, welche sie damals fallen gelassen haben, kleinen Ersatz; man möge daher betrachten, wie schwer ihnen dieses zu thun sei. Doch aus herzlicher guter Freundschaft wollen die von Freiburg soviel eingehen: Mau soll ihnen Brief und Siegel gebe», daß wenn der Graf von denen von Bern zur Huldigung angehalten werde, sie denen von Freiburg jene Plätze, die ihnen mit Burgrecht verwandt sind, sobald die Huldigung7geschehen sei, übergeben und sie, nebst den Unterhanen „in irem Wesen" bleiben lassen wollen, so daß die von Freiburg „derselben Herrschaften oberherren syendt", doch „irem" Burgrecht, das sie mit den ober» Grafschaftsleuten ob der Bocken haben, unbeschadet. Dann wollen die von Freiburg von ihrem Rechtbot abstehen und die Huldigung des Grafen an die von Bern geschehen lassen und diesen die Ober- Herrlichkeit an dem obern Theil, der ihnen mit Burgrecht verbunden sei, überlassen. In Anbetracht alles Angeführten und daß die von Freiburg von dem neugewonnenen Lande ohne ihre Schuld wenig besitzen, bitten sie, das)Angctragene einzugehen; man werde dessen ewig gedenken. Die Boten mögen auch anzeigen, die von Freiburg seien des Willens gewesen, die Boten der V Orte um eine Antwort anzugehen, was man aber dann in bester Meinung, bis man sich mit „inen" dieses . . . Vortrags halber jvereiut habe, unterlassen habe. N' A. Frciburg I JnstructionSbuch No. e, k. 107. Februar 1553. 759 2. 1553, 1t>. Februar. Vor dem Rath zu Frciburg berichten Reif und List über ihre Verrichtungen zu Bern. Nachdem sie vor dem Rath daselbst ihren Vortrag wegen des „Anmutcns", das ihnen in Betreff der Grafschaft gethan worden sei, gemäß Instruction eröffnet hatten, sei ihnen geantwortet worden, man sei in kleiner Zahl versammelt und könne dcßhalb keinen eigentlichen Bescheid geben. Man werde aber beförderlich ihr Begehren, ohne daß ein Vorstand nöthig sei, einer zahlreicher» Versammlung vorlegen und sich dann berathen, ob man die Sache vor die Bürger wolle kommen lassen; immerhin werde man eine beförderliche Antwort zuschreiben. n. A. Fr-iburg: Rathsbuch No. 70. 255. Maden. 1553, 9. Februar (Donstag). Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede L 2, k. I6t>. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 19, 5. 2. Staatsarchiv Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede X k. i. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. LandeSarchiv Obwalden: Abschiede. Kantonsarchiv Glarus: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede Band 25. Kantonsarchiv Freibnrg: Badische Abschiede Band 10. ttantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Band 32. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß, Statthalter. Bern. Anton Tillier, Seckelmeister. Lucern. Ulrich Dulliker, Seckelmeister. Uri. Amandus von Niederhofen, alt-Laudaimnann. Schwyz. Jörg Neding, Landammann. Unter walden. Heinrich zum Weissenbach, alt-Landammann in Obwalden. Zug. Heinrich Zehnder, des Raths. Glarus. Dionysius Bussi, alt-Landammann. Basel. Kaspar Krug, des Raths. Freiburg. Petermann Ammann, Schultheiß; Wilhelm Jenni, des Raths. Solothurn. Urs Sury, Schultheiß; Urs Wielstein, Seckelschreiber. Schaff Hausen. Ulrich Pflum, Pannerherr. Appenzell. Othmar Kurz, Landammann. — E. A. A. k. 106, b. Ibiäom: Kathol. Abschiede 1541—1590. k». Der Gesandte von Zürich eröffnet auftragsgemäß, vor kurzer Zeit sei eine Botschaft derer von Colmar im Elsaß vor seinen Herren erschienen und habe für die Gesandtschaft, welche die Eidgenossen auf die Bitte derer von Colmar und einiger Verwandter und Nachbarn zum König von Frankreich abgeordnet haben, den besten Dank bezeugt, mit dein Erbieten, dieses durch gute Nachbarschaft zu erwiedern. Dainit sodann die von Colmar nicht undankbar erscheinen, haben sie jedem Boten, der damals beim König war, 20 rheinische Gulden, und jedem Knecht 3 Thaler zu einer Verehrung geschenkt. Wird in den Abschied genommen. ?». Derselbe Gesandte zeigt an, seine Obern haben einen ihrer Burger, der auch ihr Rathsfreund gewesen sei, Meister Jacob Wegmann, weil er eine zeitlang der Vernunft beraubt war, im Gefängniß gehabt, und als sie glaubten, sein Zustand habe sich gebessert, ihn aus demselben wieder entlassen. Auf dieses sei Wegmann sofort in einige Orte der Eidgenossenschaft geritten. Da man nun nicht wisse, ob er etwa mit einigen Leuten Kaufsverhandlungen abgeschlossen habe, so habe man ihn wieder ins Gefängniß gelegt und dein Boten aufgetragen, auf diesem Tag anzuzeigen, daß diejenigen Leute aus den Orten, denen Wegmann etwas schuldig sein möchte, sich nach Zürich wenden sollen; man habe dort Leute verordnet, die jedermann hierum Bescheid ertheilen werden, e. Der Gesandte des Königs von Frankreich, Herr von Bassefontaine, eröffnet, er habe gleich nach dem letzten Tage zu Baden das ihm von den Eidgenossen vorgetragene Anliegen in Betreff der Grafen von der Cammern ausführlich dem König berichtet. Dieser, um den Eidgenossen sein geneigtes Gemüth zu ihnen zu beweisen, habe den Sohn des Herrn von Lavaus (la Vaulx) zum Grafen und seinem obersten Präsidenten nach Cammerach abgeordnet, mit der Weisung, die Angelegenheit zu Ende zu bringen, welcher Abgeordnete an Fleiß und Ernst nichts mangeln lassen werde. Auf eine bezügliche Anzeige 760 Februar 1553. des Gesandten haben auch die von Freiburg eine Botschaft nach Cammerach abgeordnet, um sich von dein Fleiß und Ernst des Grafen und des Präsidenten zu überzeugen; es sei daher zu erwarten, daß die Sache einen befriedigenden Fortgang nehme. «R. Derselbe Gesandte behandelt in einem Vortrag drei Artikel, die Wahl des obersten Hauptmanns über die Eidgenossen, das Fried- und Vereinungsgeld und wie der König die zehn Fähnlein, die in seinem Dienst in der Picardie gestanden sind, entlassen habe. Von diesem Vortrag wird jedem Boten eine Abschrift gegeben, die Sache an seine Obern zu bringen. «. Der Landvogt zu Baden zieht an, es sei in der Grafschaft Baden ein Schwesterhäuschen, genannt Würenlingen. Dasselbe habe bisher eine alte Schwester besessen, die nun in letzten Tagen gestorben sei. Das Einkommen dieses Häuschens ertrage zwölf Mütt Kernen Geldes; das Häuschen selbst sei ganz baufällig; der Vogt verlange nun Weisung, ob er das Häuschen nebst der Gült verkaufen oder wie er sich halten solle. Da man ohne Instruction ist, so wird das heimgebracht, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, k. Ammann (zum) Weissenbach von Unterwalden bittet Lucern, Uri, Schwyz und Zug, dem Landweibel von Obwalden in sein neugebautes Haus Fenster zu schenken. Fällt in den Abschied. K. Auf diesem Tag hatten einige Boten über die im letzten Abschied heimgebrachten Artikel Instruction, die meisten aber wegen Kürze der Zwischenzeit nicht. Es soll nun jedes Ort den frühern Abschied nebst dem jetzigen vor sich nehmen und über alle rückständigen Punkte für den nächsten Tag Instruction ertheilen. I». Die Gesandten von Freiburg eröffnen, nachdem ihr Burger, Hans Jacob Lenzburger, in Schulden gerathen sei, sei gemeinen Gelten ein Tag nach Freiburg auf Sonntag Jubilate, den 23. April, angesetzt worden; man inöge das bekannt geben, damit allfällige Ansprecher auf diesen Tag erscheinen, l. Die Gesandten der V Orte tragen vor: Da täglich Leistungen und große Kosten auf den Grasen von Greyerz wegen seiner Geldschulden laufen, so haben sie diesen Tag in guter frommer treueidgenössischer Meinung angesetzt, dainit niemand in große Kosten geführt werde und Hauptgut und Zins verlieren müsse; doch soll das jedermann an seinen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Brief und Siegeln unschädlich sein, wie das das betreffende Schreiben der V Orte enthalte. Es erscheint hierauf der Graf von Greyerz selbst und erstattet den Eidgenossen für ihre Mühe und Arbeit und wegen der Kosten dieses Tages seinen Dank. Sodann sei seine dringende Bitte, die erfolgten Vergantungen aufzuheben und alle Leistungen stillezustellen bis auf den künftigen Tag, und daß man Einige verordne, die seine Schulden und Zinsbriefe besichtigen und in der Sache das Beste thun, damit nicht so große Kosten laufen. Endlich bittet er, die von Bern und Freiburg zu vermögen, daß sie ihm, wenn er etwas wider sie sollte geredet haben, gütlich verzeihen. Es eröffnet hierauf der Gesandte von Bern: 1. Seine Obern haben sich gegenüber dem Grafen stets aller Billigkeit beflissen und hätten gerne gesehen, daß er so hausgehalten hätte, daß er bei der Grafschaft Greyerz und andern Herrschaften hätte bleiben können; da es nun aber in Folge seines liederlichen Haushaltes so weit gekommen sei, daß ihn seine Gläubiger vermöge ihrer Briefe und Siegel rechtlich belangen, so habe man diesen solches nicht abschlagen können und werde das auch in der Folge nicht zu thun im Falle sein, sondern jedem Begehrenden gutes beförderliches Recht nach Landesgebrauch und Herkommen gegen die auf ihrem Gebiete gelegenen Güter gewähren, wie sie auch früher Einigen aus den V Orten und andern Eidgenossen solches, sogar vor ihren Unterthanen, haben ergehen lassen. Die von Bern können sich auch gar nicht dazu verstehen, daß auf diesem oder andern Tagen über Sachen, die hinter ihnen liegen, jemand den gemeinen Gelten einen Tag stelle oder sonst hierin handle. Die von Bern werden wie jedes andere Ort in ihren Landen und Gebieten regieren nach ihrem Gefallen, d. h. uin Sachen und Ansprachen, die da zu rechtfertigen sind, auf Ansuchen gemeine Geltentage zu bestimmen, diesfalls Gericht und Recht Februar 1553. 761 ergehen zu lassen, Einsetzungen in den Posseß vorzunehmen sich nicht weigern; hiebei werden sie nach gemeinem Recht die altern Verschreibungen vorgehen lassen. Wenn auch der Graf wegen seiner Grafschaft Greyerz oder wegen des ewigen Burgrechts eine Ansprache an die zu Bern zu haben vermeine, so werde man ihm zum Rechten stehen, wie und Ivo das Burgrecht es erheische. Die von Bern haben auch ein ewiges Burgrecht mit einigen Unterthanen des Grafen; auch dem werden sie pünktliche Folge geben. 2. Auf das wiederholte Schreiben derer von Lucern, dem Grafen von Greyerz den Appellaztag gegen den Herrn von La Bastie hinauszuschieben, damit er persönlich erscheinen könne, haben die von Bern beide Male entsprochen. Als nun der Graf („er") auf dem letzten Appellaztage anwesend gewesen sei, habe er doch nichts bei der Sache gethan und sei nicht vor die Richter der Appellazeu getreten, sondern habe seinen Procurator handeln lassen, woraus zu schließen sei, daß er nur Verzögerung und Ausflüchte gesucht habe. Der Gesandte von Basel eröffnet, seine Obern befassen sich mit den Angelegenheiten des Grafen nicht besonders; wenn der Graf ihren Burgern und andern Leuten etwas schuldig sei, so lassen sie jeden bei Brief und Siegel; sie bitten und verlangen, sie hieran nicht zu hindern, damit sie jeden bei seinen erlaugten Rechten schirmen können. Würde die Sache weiter verzögert, so möchten inzwischen einige Gelten sterben und dann die überlebenden und die Erben der gestorbenen sagen, warum sie nicht bei Briefen und Siegeln und ihren erlangten Rechten verbleiben konnten und denselben nicht nachgekommen worden sei? Die von Basel glauben daher keine weitere Antwort schuldig zu sein, sondern verlangen einfach, daß man ihre Bürger und jedermann bei erlangten Rechten, Brief und Siegeln bleiben lasse. Der Gesandte von Frei bürg bemerkt, nachdem im Jahre (15)45 der Gras von Greyerz die von Freiburg um eine Geldsumme angesucht und man ihm dieselbe aus Liebe und Freundschaft und wegen guter Nachbarschaft geliehen habe, habe er, um dieses Geld zu versichern, mit ausdrücklichen Worten denen von Freiburg die Herrschaften Greyerz und Corbers für frei, ledig und eigen verkauft, so daß sie hievon Besitz ergreifen und sie nutzen und nießen mögen, so lange, bis er sie mit dem Hauptgut, Zinsen und ergangeneu Kosten wieder löse; Alles gemäß diesfalls errichteten Briefen und Siegeln. Im Jahre (15)47 haben die von Freiburg dem Grafen auf bittliches Ansuchen das Ziel um drei Jahre, doch Brief und Siegel unbeschadet, erstreckt. Als nach dieser Zeit das Geld nicht erlegt worden sei, seien die von Freiburg deßwegen und wegen anderer Ursachen veranlaßt gewesen, den Grafen und das Seine anzugreifen, weßhalb sie ihm zum zweiten Mal geschrieben haben, seine Zusagen zu erfüllen und das Geld zu erlegen oder die von Freiburg in den Posseß genannter Herrschaft einzusetzen. Auf dieses habe der Graf denen von Freiburg keine Antwort gegeben, sondern sich an die V Orte und gemeine Eidgenossen gewendet und sich in Abwesenheit der Boten von Freiburg beklagt; worüber sei denen von Freiburg unbekannt. Als dann denen von Freiburg von den Rathsboten gemeiner Eidgenossen geschrieben worden sei, sie möchten stillestehen bis auf die Ankunft der Boten der V Orte, so habe man dieses gutwillig gethan. Auf den Bortrag der Boten der V Orte habe man diesen eine schriftliche Antwort gegeben, in der Meinung, von denselben in Kurzem eine Gegenantwort zu erhalten, was aber nicht geschehen sei, sondern die von Freiburg seien (einfach) mit ihrer Ansprache bis auf diesen Tag angestellt worden, was man sich auf die Bitte gemeiner Eidgenossen und der V Orte wieder habe gefallen lassen. Dabei habe man nie beabsichtigt, mit dem Grafen etwas Thätliches oder Unfreundliches vorzunehmen; wenn er aber seinen Verschreibungen nicht stattthun und sich hinterziehen wolle, so seien sie im Falle, ihn gemäß dem Burgrecht mit dem Rechten zu belangen, um ihn anzuhalten, seinen an Eidesstatt gethanen Gelübden nachzukommen. Die von Freiburg bitten daher, sie bei Brief nnd Siegel zu belassen und den Grafen zu vermögen, ihnen diesfalls Antwort zu geben. Schließlich 96 762 Februar 1553. verbitten sie sich ein Eingreifen von diesem oder andern Tagen in dergleichen Angelegenheiten, die Güter und Ansprachen betreffen, welche auf ihrem Gebiete gelegen sind (fast wörtlich wie im Votum von Bern). Der Gesandte von Zürich eröffnet, seine Obern haben sich bisher mit den Angelegenheiten des Grafen von Greyerz nicht befaßt und seien der Meinung, jedermann bei Brief und Siegel bleiben zu lassen. Wenn aber wegen versetzten Landen etwas Spans obwalte und der Gesandte zu dessen Beilegung etwas leisten könne, so sei er geneigt, solches mit andern Boten der Eidgenossenschaft zu thun. Die Gesandten der VOrte erörtern, in der Eidgenossenschaft sei der Brauch gewesen, wenn eine Person Schulden wegen ins Verderben gerathen sei, so habe dasjenige Ort, unter welchem diese Person gesessen war, die Angelegenheit den übrigen Orten zugeschrieben. Im vorliegenden Fall stehe nun der Handel so, daß der Graf von Greyerz selbst Herr seiner Grafschaft und seine Unterthanen selbst „Sächer und Schuldner" seien, deßhalb könne er nicht einen gemeinen Tag für das Erscheinen der Gelten ausschreiben. Ihre Obern finden daher für gut, daß man die mit den Leistungen laufenden Kosten abstelle und alle Gelten auf einen gemeinen Tag beschreibe, damit man sehe, wie hoch sich die Schulden belaufen und ob man bezahlt werden möge, wobei die ältesten Briefe vorgehen sollen. Hiebei soll man versuchen, den Grafen und dessen Ansprecher („Schuldner") gütlich zu vereinbaren; gelänge dieses nicht, so soll jeder bei Brief und Siegel bleiben und niemand davon gedrängt werden. In Betreff der Güter und Herrschaften, die in den Gebieten derer von Bern und Freiburg liegen, falls man auch hierüber nicht gütlich einig würde, sollen die von Bern und Freiburg um Recht und Schutz angerufen werden. Die Boten von Glarus, Solothurn, Schafshausen und Appenzell zeigen an, ihren Obern sei der Graf nichts schuldig und letztere seien der Meinung, niemand von seiner Obrigkeit, Briefen und Siegeln zu drängen. Wenn sie aber etwas beitragen können, zu verhandeln, daß jedermann soviel möglich bezahlt werde, so seien die Gesandten beauftragt, dieses zu thun. Während die Gesandten von Bern, Basel und Freiburg bei ihrer Instruction verbleiben, auch der Bote von Zürich sich nicht weiter einlassen will, haben die Gesandten der übrigen Orte zum Besten der gemeinen Ansprecher einen gemeineil Geltentag auf Sonntag Quasimodo, den 9. April, nach Peterlingen angesetzt, doch denen von Bern und Freiburg an ihrem Burgrecht, ihren Obrigkeiten und Herrlichkeiten und jedermann an Brief und Siegel unbeschadet. Es soll nun der Graf von drei oder vier Orten, von welchen es ihm genehm ist, Rathsboten erwählen; diese sollen alle Leistungen und Unkosten abstellen, die Gült-, Zins-, Schuldbriefe, Bürgschaften und Schadlosbriefe aller Gelten verhören und dann mit allem Fleiß versuchen, die Ansprecher so zu vertragen, daß jeder um Hauptgut, Zins und Kosten möglichst bezahlt werde. Nachdem die Gesandten von Bern, Basel und Freiburg hierin nicht einwilligen wollten, hat man sie dringend gebeten, die Sache an ihre Obern zu bringen, damit diese ihre Zustimmung ertheilen und die dortigen Ansprecher mit ihren bezüglichen Briefen auf den benannten Tag zu Peterlingen weisen, wie angezeigt, jedermanns Rechten unbeschadet. Die drei Orte sollen ihre Meinung unverzüglich dem Landvogt zu Baden zuschreiben; willigen sie ein, so soll dann der Landvogt allen Ansprechern des Grafen innerhalb und außerhalb der Eidgenossenschaft, wie ihm der Graf solche bezeichnen wird, von der Sache Kenntniß geben, damit sie auf dein genannten Tag zu Peterlingen erscheinen. Inzwischen soll der Graf seine Herrschaften und Güter in keiner Weise weiter verkaufen oder verändern, und würde dieses gleichwohl geschehen, so soll es kraftlos sein; er soll auch die Kosten mit seinem Hofgesinde und dem Banquettiren vermindern und abstellen. Ii,. Heinrich Bircher von Lucern giebt Rechnung über seine Hauptmannschast zu St. Gallen. Nach Abzug der Kosten, seines Lohnes und von 65 Gulden 7 Batzen und 7 Pfenningen, die er für den Kalif von Haus und Hausrath bezahlte, erhält jedes (Schirm-)Ort Februar 1553. 763 66 Soimeukronen und 14 Schwlizerbatzen. I. Da keine drängenden Gegenstände vorliegen, so wird kein anderer Tag angesetzt, mit dem gewohnten Vorbehalt für jedes einzelne Ort, dem etwas zustoßen sollte. Der auf dem letzten Tage vorgetragenen Bitte des Ammanns von Schmilz, dein Wirth zu Steinen an der Brugg in sein neues Haus Fenster zu schenken, haben Lucern und Appenzell entsprochen. Da die Boten der übrigen Orte keine Instruction haben, sollen sie das heimbringen, um auf dem nächsten Tag Antwort Zu geben, n. „Sind ingedenk dero von Walastatt den boten in befelch ze geben von irrer erbfällen wegen mit denen von Mürtschen (Murg) und Tärtschen (Terzen). Nota". «. Als der Span zwischen den VII Orten und Bern, Freiburg und Solothuru angezogen worden ist, sind Basel, Schaffhausen und Appenzell eingeladen worden, die gütlichen Unterhandlungen und Mittel, die sie vorzunehmen sich erboten haben, beförderlich an die Hand zu nehmen, damit auf künftigem Tage in dieser Sache verhandelt werden könne. I». Verhandlung der VII Orte in Betreff der kirchlichen Angelegenheiten zu Luggarus; stehe Note. IK. Verhandlung zwischen Zürich und Glarus über den Unterhalt der Kinder des verstorbenen Georg Ntzthart; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen Ii, t; im Berner I», k, im Glarner im Basler d, «, k, Ic; im Freiburger d, e, t, I», im Solothurner wie im Basler; im Schaffhauser v, L, Ii; im Appenzeller I», v—x, Ii. in aus den Exemplare» von Zürich, Bern, Obwalde», Glarus, Basel, Freiburg, Solothum und Schaffhauscn; ii aus dem Exemplar von Glarus; o aus den Exemplaren von Basel, Schaffhausen und Appenzell. Zu »I. Vortrag des von Bassefontainc. 1. Beim Verreiten der Gesandten (ab dem letzten Tag) sei noch ein anderer Punkt unausgetrageu geblieben, nämlich betreffend die Wahl des obersten Lieutenants der im Dienste des Königs von Frankreich befindlichen eidgenössischen Knechte. Da man aber dieses üben werde, wie in den früher» Zügen, „und deßhalb uf den alten bruch, so bis uf den hütigen tag gehalten, sich gclendet", so habe sich der Gesandte diesfalls nicht besonders bemüht; auch der König werde ebenso wenig als die Eidgenossen von dem alten Pfade abweichen. 2. Er wünsche Antwort über jene Punkte, die früher unerledigt in den Abschied genommen worden seien. 3. Der Herr von Marmaignes, des Königs Tresorier, habe dem Gesandten, als er zu Freiburg war, mitgetheilt, er habe seine Assignation empfangen, das Geld auf diese Lichtmeß zu Lyon zu bezahlen; da er aber das empfangene Geld in gute und genehme Währschaft für die Eidgenossen verwechseln wolle, so möchten die Boten nicht vor Mittefasten verreiten, wie er vor einigen Tagen bemerkt habe. Seither habe der König den Gesandten berichtet, er sei zufrieden, wenn das Geld zu Mittefastcn in Solothuru erlegt werde. 4. Diese Nacht habe der Gesandte vom König ein Paquet erhalten, in dem er beauftragt werde, den Eidgenossen anzuzeigen, der König sei gewillt, die eidgenössische» Knechte, die während des Sommers und Winters so große Mühe und Arbeit gehabt, daß sie ewig des Lobes und der Ehre würdig seien, zu „erfrischen" (ihnen Ruhe zu gönnen), auch seinen Untcrthanen daselbst einige Ruhe zu verschaffen, da der Feind jetzt nicht in Thätigkeit sei, damit dann der König im Sommer einen starken Aufbruch in seinen Dienst nehmen könne. Der König wolle daher sechstausend Landsknechte, die Hälfte der französischen Gesellschaft und die zehn Fähnlein Eidgenossen, welche in der Picardie liegen, beurlauben. Dabei sei dem Gesandten aufgetragen, zu eröffnen, daß kein Fürst mehr Ursache habe, zufrieden zu sein als der König mit dem besondern Dienst, der Pflicht und Tapferkeit, welche die Eidgenossen bewiesen haben, wofür der König höchste» Dank sage und hierin seine großen Freunde und Bundesgenossen erkenne. Der König habe die Kricgsleute wohl befriedigen und bezahlen lassen. Beim Lucerncr, Zürcher, Berncr, Schwyzcr, Glarner, BaSler, Fr-iburger und Schasshauser Exemplar, in den Abschicdtext ausgenommen. Zu i. Im Bcrner und Appenzeller Exemplar wird das Votum von Bern damit eingeleitet, daß der Gesandte von Bern erklärt, nachdem seinen Obern ein Schreiben von den V Orten zugekommen sei, haben sie diese Tagleistung besucht. 764 Februar 1553. Zu p. 1553, 24. März, Luggarus. Kaspar Stierli, Landvogt, an Uri. Ab dem „jüngst gehaltenen" Tage haben die Gesandten der VII Orte von ihm Antwort gefordert. Er berichte nun, daß er die Drei, in Betreff welcher man ihm geschrieben habe, verwiesen habe, bevor das betreffende (letzte) Schreiben ausgegangen sei. Ebenso habe er den Luggarnern angezeigt, daß sie in Betreff der Annahme eines Schulmeisters, der vielleicht dem neuen Glauben anhängig sei, stillestehen und jeder sich dieses Glaubens muffigen solle, sonst werde der Landvogt gemäß dem Schreiben der VII Orte jeden nach seinein Verdienen bestrafen; auch daß sich während dieser Fastenzeit jeder zur Beicht und zum Sacrament verfüge, wie das bei den Altgläubigen von Alters her der Brauch gewesen sei. Wenn weiter etwas begegne, so wolle er auf den nächsten Tag berichten. St. A. Lucern: Acten Luggarus. Uri sendet den Brief mit Begleitschreiben vom 6. April an Lucern. Die Missive wird im Begleitschreiben ausdrücklich als Antwort auf das Schreiben der VII Orte ab dem jüngsten Tag zu Baden bezeichnet. ibi 778 Mai 155g. die Ihrige wäge und probire, würde sie zu leicht sein. Dieses haben die von Freiburg denen von Solothurn anzeigen wollen, damit sie sich vor dieser Münze zu hüten wissen und damit jene ihre Münze verantwortet haben, wenn etwas Maugels zum Vorschein treten möchte. Der Rath von Solothurn verdankt die freundliche Warnung: er wolle die Sache seinen Burgern anzeigen, damit sie sich zu verhalten wissen, und erbietet sich, solches denen zu Freiburg zu vergelten. A. Solothurn - NanMuch No. m, s. i so. Das Rathsbuch vom 26. April enthält betreffend Punkt 2 der Antwort des Rathes einzig: „Gan Bern von wegen des französischen Fürtrags." Dem Herrn von Bassefontainc soll geantwortet werden, in Betreff seines Vortrags vom 24. April sei man Willens zu thun, was die Sache erfordere. 2«5. Bern. 1553, 18. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No. SS», S. sag. Vor dem Nathe zu Bern erscheint ein Bote der Frau von Röthelen und eröffnet: Man werde sich erinnern, wie vor einigen Jahren die Königin von Schottland sie nach Paris habe ciliren «vollen. Da haben die von Bern dem König hierum geschrieben, aber magere Antwort erhalten; auf ein späteres Schreiben sei dann eine gute Antwort erfolgt. Jetzt sei sie unter hoher Strafe wieder citirt. Er sei daher abgeordnet, die von Bern wie früher zu bitten, den König zu vermögen, daß er bei der frühem Antwort bleibe und er (oder sie?) sie ruhig lasse. Hierauf läßt er eine Miffive der Frau gleichen Inhaltes verlesen. Dann erwähnt er, als er hergekommen sei, habe er vernommen, daß die von Bern einigen Unwillen haben, weil „sy m. h. nit ze willen worden" in Betreff Verlängerung des freundlichen Tags; sie haben aber das Schreiben derer von Bern verstanden und darin sei kein Tag gemeldet, wie lange sie stillestehen; wäre es um einige Tage zu thun gewesen, so Hütten sie die von Bern nicht „entweret"; sie haben geglaubt, die Meinung sei, zu warten bis Martini, „wie dann der gras von Chalon an Hof gschikt, des sy aber gar dhein gwalt noch bevelch"; (einiges Unklare). Bitte, die Frau für empfohlen zu halten nnd an den König zu schreiben. Der Rath beschließt: Man wolle in gleicher Weise wie früher an den König von Frankreich schreiben, ihn hieran erinnern und freundlich anhalten, daß die Frau „nit getrungen (?) zu Paris von der Grafschaft Neuenburg wegen". Dein Boten wird angezeigt, der Rath wolle es «nit dein Schreiben versuchen. Wem« das ohne Erfolg sei, so verweigere man eine Botschaft nicht, sondern habe eine solche bewilligt. „Des andern artickels ivegen lassends m. h. by dein vorigen rathschlag blyben und irem schryben an vogt von Nüwenburg und der g . . . potten" (?). 2KK. Mern. 1553, 26. und 27. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No. 324, S. 297 und 303. I. (26. Mai). Vor dem Rath zu Bern eröffnen Boten von Gens, die von Bern haben einiges Bedauern und einige Beschwerde über ihre Cereinonien. Sie glauben, es beruhe das auf unrichtiger Meinung, andern- salls hätten die von Bern recht. Sie begehren indessen zu vernehmen, welche Artikel mit ihrer Reformation Juni 1553. 779 nicht übereinstimmen, und wollen hierüber guten Bescheid geben. Der Rath beschließt, Leute zu ihnen zu verordnen, damit man sich vergleiche. Nach Genf (wird geschrieben), man habe mit ihren Boten geredet, »hinfür dolmetsch mit inen (?) bringen oder ir instruction vertütschen". Zu „ineu" werden abgeordnet Venner Graffenried, May, Jentsch (?) und drei Prädicanten. II. (27. Mai). Vor dem Rathe zu Bern lassen (die) Boten von Genf ihre Instruction belangend den Tausch verlesen. Es wird ihnen geantwortet wie früher. „Dem die verglichung mit den ceremonien der kilchen Vorgang und sy dann ouch minen Herren sürschrott (?) und legen, wie und was sy mit minen Herren vertuschen wellind, m. h. als dann übersitzen, bsichtigen und rätig würden." 267. Waden. 1553, 12. Juni (Montag). Jahrrechnung. Staatsarchiv Sutern: Allgcm. Abschiede I» 2, f. 180. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 19, k. 12. Staatsarchiv Bern : Allgem.eidg. Abschiede A A, S. 23. KantvnSarchiv Basel: Abschiede Bd. 25. jt antonSarchiv Freibnrg : Bad.Abschiede Bd.lv. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 32. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Wolfgang von Weingarten, Venner; Glado May, beide des Raths. Lucern. Johann Hug, alt-Schultheiß; Ulrich Dulliker, Seckelmeister. Uri. Josua von Bcroldingen, Ritter, Landammann. Schwyz. Jörg Neding, Landammann. Unterwalden. Melchior Kaiser, des Raths. Zug. Johanu Letter, Ammann. ^larus. Dionysius Bussi, Landammann Basel. Jacob Nüdi; Kaspar Krug, beide des Raths. Frei- f'urg. Ulrich Nix; Martin Sesinger, beide des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß. Schaffha il sen. Ulrich Pflum, Pannermeistcr. Appenzell. Joachim Meggeli, Laudaminann. — E. A. A. ^ tÜ7. Ibicksm: Kathol. Abschiede 1541—1590. tt. Schultheiß Hug und Seckelmeister Dulliker von Lucern eröffnen auftragsgemäß, ihre Obern haben einen Münzmeister gehabt, der nicht zum besten gemünzet habe. Derselbe soll sich jetzt zu Uri befinden. Da die III Orte daselbst münzen, so mögen sie auf den benannten Münzmeister und dessen Münzen ein gutes Aufsehen haben, damit sie nicht in Ungelegenheilen gerathen. I». Der Landvogt zu Lauis schreibt, von Denjenigen, welche gegen ihn und den Landweibel so freventlich und unbillig gehandelt haben, seien drei entwichen und befinden sich in der Stadt Mailand; er habe diesen ihr Vermögen mit Arrest belegt. Einen vierten habe er im Gefängniß gehabt. Auf die Bitte seiner ehrlichen Freundschaft, die für Leib und Gut ^)n zum Recht zu stellen vertröstet habe, habe der Vogt ihn entlassen. Er bitte nun um Bescheid, wie er fnh gegen diesen und Andere, die gezückt und nicht gefriedet haben, mit Bezug auf die Strafe halten solle. wird ihm geschrieben, er soll den Thätern, die mit dem Landweibel so gehandelt haben, gemäß den Statuten vor ihn zum Recht verkünden und sie nach ihrem Verdieneil hart bestrafen. Würden einige nicht erscheinen, so soll er dieselben als inalefizische und criminalische Leute verrufen lassen und ihr Gut zu Hauden der Dbern beziehen. In Betreff derjenigen, welche gezückt und sich parteiet habeil und den Thätern zur Flucht behülflich gewesen sind, sollen die auf die Jahrrcchnung gehenden Boten mit dein Landvogt Alles genau erkundigen "ud in ihrem Abschied den Obern berichten. Beinebens sollen diese letztgemeldten Schuldbareu Bürgschaft und Tröstung gebeil, daß sie auf nächste Tagleistung, wo immer diese sein werde, erscheinen und die Sentenz ^warten werden. Auch dem Landweibel soll der Vogt auf den nächstkommenden Tag zu erscheinen befehlen. 780 Juni 1553. Diejenigen, welche auf dem Platze gewesen, aber nicht gefriedet oder geschieden haben, soll der Landvogt vor sich berufen und nach Verdienen bestrafen. Da endlich eine Botschaft der gemeinen Landschaft Lauis bei den Obern der Orte erschienen ist und die Unschuld der Landschaft dargethan hat, so wird diese gemäß den nun eröffneten Instructionen für entschuldigt angesehen; dagegen ist der Botschaft deutlich angezeigt worden, daß man diejenigen, welche ohne zu frieden und zu scheiden auf dem Platze zugesehen haben, nicht unbestraft lassen werde, e. Die Boten von Lucern ziehen an, Jacob Frankenhuser habe ein Töchterlein in das Gotteshaus Münsterlingen gethan, welches sich gut gehalten, die Ordensregel erlernt habe und nun Profeß thun sollte. Nun aber vermöge der Vater nicht, die hiefür seit Altem gewohnte Geldsumme an das Gotteshaus zu entrichten, weil er mit vielen Kindern beladen sei; er sei übrigens ein frommer redlicher Gesell, weßnahen sie dringend bitten, ihm die betreffende Geldsumme zu erlassen. Wird in den Abschied genommen; Antwort auf dem nächsten Tag. «R. Von der Steuer von Dießenhofen sind jedem der VIII Orte 7 französische Goldkronen geworden, v. Diejenigen von Bern, Basel, Freiburg und Solothurn, welche sich für die Grafen von der Cammern verbürgt haben, führen abermals Klage; nachdem die Eidgenossen ihrer wegen an den König von Frankreich geschrieben haben, sei ihnen auf Mitte Mai eine Summe Geldes versprochen worden; das sei aber nicht gehalten, sondern weiterer Aufschub bis Ende Juni verlangt worden; sie bitten daher ernstlich um Hülfe und Rath, um der betreffenden Bürgschaften erledigt zu werden. Nach Vergleichung der Instructionen, die alle dahin gehen, die Betreffenden zu unterstützen, hat man mit dein Gesandten des Königs, dem Herrn von Baffefontaine, ernstlich reden lassen, daß der König verschaffe, daß die versprochene Geldsumme auf Ende dieses Monats bezahlt werde; würde dieses nicht erfolgen, so würde das dem König in seinem Verhältniß zu den Orten sehr nachtheilig wirken. Um die Sache noch besser zu fördern, schreibt man an den König selbst in gleicher Weise wie man sich gegenüber dem Gesandten erklärt hat. Daneben soll jeder Bote auf dem nächsten Tag instruirt sein, was man weiter vornehmen wolle, wenn das Geld auf den angezeigten Termin nicht bezahlt würde, l. Der Landvogt Tschudi von Glarus hat berichtet, der Bischof Thoma von Chur sei vom Papst zu einem Legaten in die III Bünde verordnet worden mit gänzlicher Vollmacht zu dispenfiren, auch uneheliche Knaben, welche die priesterliche Würde annehmen wollen, zu legitimiren, und für Anderes dergleichen. Nun haben einige Cardinäle und andere gute Gönner des Bischofs demselben von Rom geschrieben, wenn er die Legation in der Eidgenossenschaft verlängert wünschte, so würde dieses beim Papst zu erhalten sein; doch sollten diesfalls die Eidgenossen an den Papst schreiben; den Brief würde der Bischof nach Rom senden. Da solche Dispensirung und Licenzirung den Unsrigen zum Vortheil gereicht, indem sie sonst immer mit großen Kosten zu Rom erwirkt werden mußte, man aber dermalen keine Instructionen hat, so soll die Sache heimgebracht werden, um auf dem nächsten Tag mit Auftrag zu erscheinen, zx. Die Gesandten von Bern eröffnen, ihre Obern haben ihnen geschrieben, nachdem Niklaus Schaller, ihr Burger, in große Schulden gekommen sei, so haben die Obrigkeit und die Gläubiger („Schuldner") Einige verordnet, die Angelegenheit zu untersuchen, welche aber keine Vollmacht für Verkäufe besitzen. Da aber fortwährend große Kosten mit der Gefangenschaft und den Zinsen auflaufen, so sei gemeinen Gelten ein Tag auf den 10. Juli zu Bern angesetzt worden, auf welchem jeder Ansprecher init seinen Briefen, Siegeln, Gewahrsamen, Ketten, Silbergeschirr, Kleinodien und was jeder als Pfand erhalten habe, erscheinen solle. Es seien sodann einige Räthe verordnet worden, mit den Ansprechern über die Sache zu sitzen, des Schallers Güter zu verkaufen und wenn jemand Zinsbriefe hätte, die mehr Hauptgut (für Pfand) in sich enthalten, als die Schuld beträgt, sei die Meinung, diese sollen die überschießende Summe herausgeben, damit man um so Juni 1553. 781 eher bezahlen könne. Das sollen alle Boten heimbringen, um die Ansprecher auf den benannten Tag znm Erscheinen zu veranlassen. I». In gleicher Weise zeigen die Gesandten von Freiburg an, es sei Junker Hans von Engelsperg (Englisperg) in Bürgschaften und Schulden gerathen, so daß er sein Gut den Gläubigern übergeben („fürgeschlagen") habe. Es sei deßhalb gemeinen Gelten ein Tag auf St. Jacobs Tag (25. Juli) i» Freiburg angesetzt worden. Dieses wird zu angemessener Mittheilung heimgebracht. I. Es wird angebracht, wie Heinrich Richermuth und Bat Wirz, beide von Zürich, vom Kaiser oder dem Markgrasen Albrecht bestellt worden sein sollen, ihnen Knechte zuzuführen, und deßhalb in der Stadt Constanz liegeil und einiges Geld haben nnd damit umgehen, in der Eidgenossenschaft zu werben. Es wird nun den Landvögten im Thurgau, Nhcinthal und Sargans ernstlich befohlen, die Betreffenden, wenn sie in ihren Obrigkeiten betroffen werden, gefangen zu nehmen und solches den Obern zu berichten. Auch soll das jeder Bote heimbringen, daß man die Genannten im gegebenen Fall festnehme und nach Verdienen bestrafe. iL. Es ^scheint Vogt Troger von Uri im Namen seiner Frau Barbara und Frau Magdalena Moresin zu Lauis, ihrer Schwester, und eröffnet, wie Hieronymus Moresin, sein Schwäher, und Paulus de Clericis von Como, anfänglich zu Bellenz, und dann, als die Herrschaft Lauis an die Eidgenossenschast gekommen sei, dort einen gemeinsamen Gewerb mit Schwyzer-Käsen und andern Waaren gehabt haben. Darauf sei Paulus de Clericis von Lauis nach Como gezogen und habe nach langen Jahren gegen Moresin eine Ansprache geführt. Hierüber seien einige Urtheile von den Landvögten in Lauis erfolgt, auch seien die Parteien auf einige Sprüche(r) gekommen. Während aber die Sprücher sie nicht vereinbaren mochten, sei der Sohn des Paulus de Clericis zugefahren und habe einen Commendements- und Verbotsbrief machen lassen, und da Vogt Riffli von Zug seinen Schreiber nicht bei sich hatte und er selbst weder wälsch noch lateinisch lesen konnte, so sei dieser Verbotsbrief „im" unwissentlich besiegelt worden. Vogt Riffli habe dann wegen dieser Falschheit einen Sohn bes von Clericis ins Gefängniß gelegt, aber, da dieser nicht der gleiche war, welcher die Falschheit gebraucht hatte, wieder entlassen. Gestützt auf den falschen Verbotsbrief aber seien die von Clericis zugefahren und haben die auf dem Herzogthum Mailand befindlichen Güter des Moresin in Arrest gelegt. Da man diese wegführen wollte, mußten diesfalls im Herzogthum Mailand Bürgen gestellt werden. Diese werden nun von den von Elericis für ihre Ansprache betrieben. Da aber die Gemeinschaft und Ansprache anfänglich zu Bellenz und dann Zu Lauis verlaufen sei, so bitte Trogcr, man möge mit Herrn Ascanius Marsus reden, daß er den Gubernator Zu Mailand verinöge, zu verschaffen, daß die Bürgen ledig gelassen und Trogers Frau und deren Schwester in Lauis belangt werden; sollte dieses gütlich nicht erwirkt werden, so möge man auf Kosten des Troger den Gubernator gemäß der Capitel ins Recht mahnen. Nachdem in diesem Sinne mit dem Herrn Ascanius geredet worden 'st, erklärt derselbe, weil dem Hieronymus Moresin selig bei seinen Lebenszeiten seine Güter in Mailand verboten worden seien und er daselbst Bürgen gestellt habe, so glaube er, Ascanius, der Handel solle nicht wehr an den Richter zu Lauis gewiesen werden, sondern die Erben des Moresin sollen die von Clericis vor deren ordentlichem Nichter in Mailand besuchen. Hierauf hat man dem Ascanius nochmals ernstlich vorgestellt, da der Handel anfänglich zit Bellenz und dann zu Lauis aufgelaufen sei, so gehöre er nirgends anderswohin als „ach Lauis. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen, um zu berathen, für den Fall, daß der Gubernator die von Clericis nicht herausweisen sollte, ob man ihn zum Recht mahnen oder wie man den Erben Moresins helfen wolle. I. Gesandte der Grafschaft Burgund eröffnen: 1. Den besten Dank für die wegen Errichtung der Neutralität zum König von Frankreich abgeordnete Botschaft. 2. In Betreff des Artikels der Erbeinung, der von der Hülfe handle, walte einiges Mißverständniß; ihre Meinung und Bitte 782 Juni 1553. sei, man („wir") sollte diesen Artikel erläutern, damit jeder Theil, der überfallen würde, wüßte, was für Hülfe und Trost er von dem andern zu erwarten hätte. Man antwortet ihnen hierüber, es sei auf der letzten Jahrrechnung den Gesandten der Grafschaft Burgund die Erläuterung gegeben worden, daß die Erbeinung nicht vermöge, auch nicht so zu verstehen sei, daß man die aus der Grafschaft Burgund vor Gewalt mit der Hand beschützen, sondern, daß man ihnen vermöge des Buchstabens mit Fürschrifteu und Botschaften berathen und beholfen sein solle; bei dieser Erläuterung lasse man es verbleiben. Auf die Bitte der Gesandten aber hat man die Sache wieder in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen. «». Den Gesandten von Burgund wird angezeigt, der Gesandte des Königs von Frankreich habe eröffnet, es beabsichtige Markgraf Albrecht von Brandenburg in die Grafschaft Burgund zu ziehen und aus derselben den König zu überfallen. Wenn dem so wäre, so würde der König veranlaßt, ungeachtet der Erbeinung und Neutralität, die Grafschaft Burgund zu überziehen und seinen Feind aufzusuchen. Die Gesandten mögen daher beim Kaiser ernstlich dahin wirken, daß dieser Anschlag abgestellt und die Neutralität in keiner Weise verletzt werde, u. Hierauf erscheinen die Gesandten von Burgund wieder und eröffnen, ihr früherer Vortrag bezwecke nicht sowohl eine Erläuterung der Erbeinung; die möge gegenseitig gehalten werden wie bisher. Der Wille und die Meinung des Gubernators und der Regenten gehe dahin, daß in Betreff der Hülfe ein neues Bündniß oder Vereinung errichtet werde, in der Meinung, daß wenn die Grafschaft Burgund von Fürsten, Herren oder Andern feindlicher Weise überfallen würde, die Eidgenossen verbunden sein sollen, ihr Hülfe zuzuschicken und sie zu schirmen, und so umgekehrt die Grafschaft Burgund im Verhältniß zu gemeinen Eidgenossen; sie bitten ihnen anzuzeigen, wie ein solcher neuer Bund errichtet werden könne, damit sie dieses dem römischen König, dem Gubernator und den Regenten zuschreiben können. Da man hierüber ohne Instruction ist, so wird die Sache auf Begehreit der Gesandten in den Abschied genommen, um auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. «. Die Gesandten von Zürich ziehen an, wie sie bereits den sechs Orten geschrieben haben, daß ein Wälscher, genannt Hans Bersi, Burger zu Lantzen, auf den Märkten und sonst in den Orten den Anken in großer Menge aufkaufe und auf Gewinn aus der Eidgenossenschaft führe. Ludwig Schlatter von Frauenfeld, Ludi Ntinger und Hans Meyenberg („Meigenbarg") von Zug sollen hiebei seine Geineinder sein. Da hierdurch große Theurung entstehe, so bitten die von Zürich wiederholt, daß man solches nach Vermögen abstellen wolle. Nachdem die Boten die diesfälligen Ordnungen ihrer Obern vorgeführt hatten, wird befunden, die Sache wieder getreulich heimzubringen, damit jener Wälsche und seine Diener, wo er sie in den Orten hätte, abgestellt werden. A». Der Abt von Einsiedeln erscheint und eröffnet, da unlängst der Abt zu Fischingen gestorben und nun ein junger Convent da auferzogen worden sei, so bitte er, der Abt von Einsiedeln, auch derjenige von Muri und andere Prälaten des gleichen Ordens, daß man sie und den Convent nach allem Brauch einen Abt aus dem Convent erwählen lasse, da unter demselben tugendliche geschickte Herren seien, die dem Gotteshause vorsteheu können. Dieses wird ihnen bewilligt und festgesetzt, die von Lucern, Schwyz und Zug sollen auf Sonntag nach St. Margarethen, das ist der 16. Juli, ihre Rathsboten zu Fischingen haben, um Tags darauf mit den Mannten Prälaten nach altem Brauch den Abt zu wählen. «K. Jeder Bote weiß , seinen Obern zu berichten, was der Schultheiß Graf von Solothurn mit ihnen geredet hat. r. Der Landvogt im Rheinthal zieht an, bei Wytnau sei eine Mühle in Abgang gekommen; dagegen wolle Einer daselbst eine Mühle bauen und habe diesfalls den Vogt um Erlaubniß gefragt, der aber dieselbe ohne Vorwissen der Obern nicht habe ertheileu wollen. Da man nicht weiß, ob etwa jemand sich diesem Mühlenbau widersetzen möchte, so wird dem Vogt aufgetragen, einen diesfälligen Juni 1553. 783 Kirchenruf ergehen zu lassen. Diejenigen, welche dann gedenken, sich gegen einen solchen Bau zu sperren, soll der Vogt auf dem nächsten Tag den Orten anzeigen. Inzwischen soll man die Sache heimbringen und auf dein nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen. Derselbe Vogt eröffnet, es sei höchst nothwendig, die Letzinen und Märchen zwischen der Herrschaft Nheinthal und denen von Appenzell zu untergehen. Heimbringen, wen man hiemit beauftragen wolle, t. Es wird angezogen, wie die neuen Lothringer Dickpfenninge, die erst kürzlich geschlagen worden seien, an der Probe ungerecht seien und „am march" vier Loth Silber weniger als die alten halten. Ebenso werden ungerechte Böhmische mit einem falschen Stempel, der dem Zeichen und Stempel derer von Schaffhausen gleiche, gemünzet, ohne daß man wisse, wo solches geschehe. Das soll man heimbringen, damit jedes Ort die Seinigen warne, und wenn solche Falschmünzer entdeckt würden, soll ihnen der gebührende Lohn gegeben werden. Ii. Die Boten von Zürich bringen mündlich und die von Bern schriftlich vor, ihre Obern bitten, daß jedes Ort seine Hauptleute warne, ihre Nnterthanen aufzuwiegeln und anzunehmen; im Betretungsfalle würde man die Betreffenden gemäß den diesfälligen Mandaten bestrafen. Ebenso zeigt der Schultheiß von Solothurn an, nach der Meinung seiner Herren sollen keine Hauptlcute ihre Knechte annehmen und hinwegführen, sondern es sollen dieselben auf ihre Obern warten. Das soll man heimbringen, damit die Hauptleute gewarnt werden, v. Vor einiger Zeit ist Hauptmann Jacob Schmid von Lauis von Ort zu Ort geritten und hat sich für den Herzog von Florenz um ein freies sicheres Geleit in der Eidgenossenschaft beworben und daneben den Dank des Herzogs dafür, daß man ihn und das Haus Medicis w der Vereinung mit dem König von Frankreich vorbehalten habe, erstattet, nebst andern Ansuchen. Einige Orte haben ihm das Geleit bewilligt („verlanget"). Da nun Jacob Schmid auf diesen: Tag nicht erschienen ist, noch eine Antwort begehrt hat, dagegen die Instructionen sonst eröffnet worden sind, so ist die Meinung der Mehrheit der Orte, dem Herzog kein Geleit zu geben, damit in der Eidgenossenschaft Unwillen und Practik vermieden werde. Auch soll ii: Zukunft, wenn ein solcher oder Andere um ein Geleit in gemeiner Eidgenossenschaft nachsuchen, kein Ort fürschießen und hinterrücks den andern ein Geleit geben, sondern gemeinlich zu Tagen in solchen Sachen gehandelt werden. Da endlich Jacob Schmid ein Unterthan unserer Obern ist und er ohne deren Wissen sich solcher fremder Herren Practiken, Geschäften und Trölens annimmt, so soll man das heimbringen Und auf dein nächsten Tag mit Vollmacht, was man ihm hierum geben oder sonst mit ihm reden wolle, ^scheinen. Die Gesandten voi: Basel, Schaffhausen und Appenzell eröffnen vor den VII Orten, wie die von Bern, Freiburg und Solothurn sie berichtet haben, daß die VII Orte in Betreff des Abts von Fischingen etwas verhandeln wollen; sie glauben nun, daß sie im Namen ihrer Obern hieran auch theilzunehmen haben; würden die drei Städte wieder in den Posseß eingesetzt, so hätten dann die drei unparteiischen Orte einige gütliche Mittel gestellt, die sie dann vortragen würden. Die Boten der VII Orte erwiedern, ihre Obern anerkennen gegenüber den drei Städten keinen Posseß und die Gesandten besitzen keine Vollmacht, jene bei Verhandlungen, welche die Klöster betreffen, sitzen zu lassen. Nachdem die Boten der unparteiischen Orte die Meinungen der Parteien der Länge nach angehört und keine derselbe,: von ihren: Auftrage abgehen wollte, sv haben dieselben befunden, sie wollen dermalen die von ihren Obern gestellten gütlichen Mittel nicht eröffnen, sondern es solle jeder Gesandte den Handel wieder in den Abschied nehmen. Auf dieses bemerken die Boten der drei Städte, sie wollen im Namen ihrer Obern unter diesen Umständen bezeugen, daß sie nicht abschlagen, die gütlichen Mittel anzuhören und ihren Obern zu hinterbringen, damit die Sache in dieser Hinsicht nicht an ihnen gebreche; was man ihnen aber weiter in den Abschied gebe, lassen sie geschehen. Die Boten der ^11 Orte bemerken, da man auf dem letzten Tage bewilligte, daß die drei unparteiischen Orte gütliche 784 Juni 1553, Mittel stellen mögen, so mögen sie diese, wenn sie dieselben gestellt haben, beiden Theilen eröffnen; hätten sie dieselben aber noch nicht gestellt, so mögen sie ferner über den Handel sitzen und Vorschläge bearbeiten, in denen aber keines Possesses gedacht werden soll; dann möge jeder Bote diese Mittel an seine Obern bringen. Darauf erscheinen die Boten der unparteiischen Orte wieder und eröffnen, sie seien von ihren Obern beauftragt, beide Parteien in Klage und Antwort zu verhören. Da solches aber den Parteien nicht gelegen sei, so seien sie ohne weitere Instruction und wollen Alles wieder an ihre Obern bringen; dieselben werden dann gütliche Mittel stellen und diese den Parteien schriftlich mittheilen, damit dieselben, wenn (inzwischen) die Güte nicht platzgreifen würde, ihre Boten für den nächsten Tag instruiren können, x. Gemäß der vom Landvogt im Thurgau, Martin Degen, des Raths zu Schwyz, erstatteten Rechnung über die hohe Obrigkeit, verbleibt ihm jedes der X Orte noch 10 Gulden 1 Schilling 3 Denar schuldig; anderseits stehen noch einige Strafen und Bußen aus. Es bemerken nun die Boten der drei Städte, sie haben keinen Auftrag, Geld herauszugeben, sondern hätten geglaubt, der Vogt würde die Bußen bezogen haben, dann wäre er bezahlt worden; sie verlangen übrigens eine Abschrift seiner Rechnung. In derselben erscheinen nun einige Posten, welche die Gesandten der drei Städte beanstanden. Da sich wirklich ergiebt, daß diese Posten Auslagen betreffen, die die Niedern Gerichte zu bezahlen haben, so hat man dieselben aus der Rechnung entfernt und auf die VII Orte verlegt. Darauf aber eröffnen die Boten der Städte wieder, sie haben eine Abschrift der Rechnung begehrt und verlangen, daß nichts daraus oder darein gethan werde; dergleichen Posten seien nämlich früher auch verrechnet worden; was man ihnen aber in den Abschied gebe, das wollen sie heimbringen. Man antwortet ihnen, es habe der Landschreiber zu Frauenfeld gefehlt, weßhalb man ihm aufgetragen habe, das Irrige zu entfernen und den VII Orten zur Last zu schreiben, Ascanius Marsus eröffnet im Namen von Don Fernand Gonzaga, Gubernators zu Mailand: 1. Angelus Ritius und auch der Gubernator haben dem Kaiser geschrieben, die Eidgenossen begehren, daß ihre Bundesgenossen von den III Bünden in gleicher Weise wie jene in die Capitel aufgenommen werden. Hierauf habe noch nicht geantwortet werden können, weil der Kaiser durch schwere Krankheit hieran und an andern wichtigern Geschäften verhindert gewesen sei. Da nun aber diese Krankheit verschwunden sei, so sei zu hoffen, daß eine baldige Antwort einlange, welche dann vom Gubernator und Angelus Ritius mitgetheilt werde. Dieses wird denen aus den III Bünden berichtet und Ascanius Marsus angegangen, dem Gubernator und Angelus Ritius ihre Mühe zu verdanken und sie zu bitten, die vom Kaiser einkommende Antwort unverweilt zu übermitteln. 2. Der Gesandte vernehme, der König von Frankreich verlange eine Zahl eidgenössischer Knechte, welche (ohne Zweifel) wider den Kaiser, das heilige römische Reich und andere dem Kaiser zugehörige Länder und Städte gebraucht werden wollen, wie das im letzten Zuge auch der Fall gewesen sei. Die Eidgenossen stehen nun mit dem Kaiser in der Erbeinung; unlängst haben sie mit ihm mit Bezug ans das Herzogthum Mailand Capitel errichtet, endlich sei in der Vereinung das heilige Reich vorbehalten worden. Alles das mögen die Eidgenossen ernstlich betrachten und ihre Knechte dem König nicht nur nicht erlauben, sondern jedermann zum höchsten verbieten, hinwegzuziehen; das werden der Kaiser und der Gubernator von Mailand in aller Gnade erkenneil. Da man ohne Instruction ist, so wird die Sache heimgebracht, um auf dem nächsteil Tag Antwort zu geben. Der Gesandte des Königs von Frankreich verlangt 1. Antwort in Betreff des Ausbruches der zehntausend Knechte. Auf dieses hat man einige Artikel festgestellt, ihm diese eröffnet, und es wurden dieselben angenommen. Nach Vergleichung der Instructionen hat man dann die verlangten Knechte anzunehmen bewilligt; von den aufgestellten Artikeln hat jeder Bote eine Abschrift erhalten. Dabei eröffnet Bassefontaine, der König habe Juni 1553. 785 Bericht, wie Markgraf Albrecht von Brandenburg beabsichtige, in die Grafschaft Burgund zu ziehen und aus derselben den König in dem Herzogthum Burgund und in andern Ländern zu überfallen, Alles mit Willen des Kaisers, seines Meisters. Würde dieses geschehen, so würde der König, der stark gerüstet sei, seinen Zug in die Grafschaft Burgund richten und daraus „bringen", was er möge, denn er würde erachten, daß hiemit der Kaiser die Neutralität gebrochen hätte. Das hat man, wie obsteht, denen aus der Grafschaft Burgund angezeigt. 2. Derselbe Gesandte eröffnet, von der Regierung von Ensisheim seien einige Kriegsleute, welche in den Dienst des Königs von Frankreich ziehen wollten, gefangen gesetzt, beschädigt und das Geld ihnen genommen worden. Da nun letztes Jahr der König auf das Ansuchen der Eidgenossen die Regierung von Ensisheim verschont, sie nicht angegriffen noch beschädigen lassen habe, wogegen auch die Regierung seinen Boten zugesagt Habe, die gefangenen Landsknechte unentgeldlich freizugeben, jetzt aber dieselben wieder fange, so sei der König veranlaßt, den Seiingen zu gelegener Zeit eine „Streifte" von Metz bis nach Ensisheim zu bewilligen. Man schreibt dieses der Regierung zu Ensisheim zu und ersucht sie dringend, die betreffenden Landsknechte unentgeldlich zu erledigen und dem König keinen Anlaß zu Schädigungen zu geben. 3- Endlich eröffnet der Gesandte, wie der Herzog von Florenz sich ohne Ursache zum Feind des Königs gemacht habe; man möge daher feiner Botschaft kein Geleit geben, sie nicht anhören, sondern aus der Eidgenossenschaft verweisen. Man antwortet ihm, wie vor in dem Abschied enthalten ist. »». Vogt Hünenberg von Lucern, Hans Niser von Unterwalden und Fridli Dolder von Glarus zeigen an, wie sie ueue Häuser gebaut haben, und bitten jedes Ort um Wappen und Fenster. Füllt in den Abschied. Dabei wird der frühere Beschluß erneuert, daß zu Tagen nur für Kirchen, Rathshänser, Schützen- und Wirthshäuser um Fenster gebeten werden dürfe; Gesuche für Privatpersonen sollen an die einzelnen Orte gelangen, wo die Bittsteller persönlich zu erscheinen haben. I»I». Die Boten von Zürich eröffnen ein von Rotweil ihnen Zugekommenes Schreiben des Inhalts, der Kaiser und der römische König bewerben sich bei den geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, denen vom Adel, auch bei den Frei- und Reichsstädten bes schwäbischen und rheinischen Kreises („beider schwäbischer und reinischer kreisen") um Errichtung eines neuen Bundes, ähnlich dem vor einigen Jahren bestandenen schwäbischen Bunde. Da nun einige Fürsten und Städte diesen Bund für rathsam und nützlich befunden haben, seien die von Rotweil, als dem schwäbischen Kreise einverleibt, uuch um den Beitritt angegangen worden. Weil aber auf diesen Bund täglich allerlei Kosten laufen, ferner die von Notweil auch früher in dem schwäbischen Bunde nicht begriffen gewesen seien, zumal sie der Eidgenossenschaft verwandt seien und daher keines andern Bundes zu bedürfen glauben, so haben sie das an sie gestellte Ansinnen abgewiesen. Das wollen sie den Eidgenossen anzeigen mit der Bitte, ihnen für den Fall, daß sie weiter angesucht werden sollten, guten Rath zu ertheilen. Man hat ihnen nun geschrieben, sie sollen bei ihrer Antwort verbleiben und was ihnen weiter begegne und sie über die schwebenden Zeitläufe erfahren, berichten. Beinebens soll Angelegenheit jeder Bote heimbringen, damit man sich entschließe, was man denen von Rotweil rathen wolle, wenn sie weiter in dieser Sache angegangen würden, ev. Für diese und andere vorfallenden Geschäfte s>at man einen andern Tag auf Sonntag nach St.Verenä (3. September) nach Baden angesetzt, auf dem jeder Bote mit genügender Instruction erscheinen soll. Ein wälscher Herr erscheint lind eröffnet, das Hospital ZUM heiligen Geist am Lauisersee sei in Abgang gekommen, ein frommer Herr aber habe unternommen, dasselbe wieder zu Ehren zu bringen, vermöge aber dieses nicht ohne Hülfe und Steuer guter Leute zu vollbringen. Auf der letzten Jahrrechnung haben ihm nun die Boten der Eidgenossen einen Bettelbrief ovtheilt, der aber nur ein Jahr lang in Kräften gewesen sei, welches Jahr nun zu Ende gegangen. Das 99 786 Juni 1553. genannte Hospital sei (demjenigen?) zu Rom einverleibt, in welchen: Spital zu Rom unsern Gardeknechtett und Andern viel Gutes geschehe. Er bitte daher unterthänig um einen gemeinen Bettelbrief. Fällt in den Abschied; Antwort auf dem nächsten Tag. vv. Der Landvogt zu Sargans zieht an: 1. Stoffel Koch habe eine Ehefrau gehabt. Während der Mann nichts Anderes geglaubt habe, als die Frau wolle ihre Freunde besuchen, sei sie vor das Chorgericht in den III Bünden gekehrt und habe sich von ihrem Manne scheiden lassen, ohne daß demselben je zum Rechten verkündet worden wäre. 2. Zu Flums sei Einer, genannt der Papst, der habe angezeigt, er habe die Ehe gebrochen; das sei geschehen, weil seine Frau von ihm geschieden worden sei; hierauf sei er auch vom Ehegericht in Bünden geschieden worden. 3. Wenn uneheliche Leute ohne Leiberben sterben, meinen die von Sargans dieselben beerben zu können, während der Landvogt glaubte, die Verlassenschaft derselben gehöre den Orten, als der rechten Obrigkeit. Als er sich diesfalls beim Landvogt Tschudi von Glarus erkundigt habe, habe dieser gesagt, die von Sargans hätten das schon bei seiner Zeit so gepflogen. Man soll das heimbringen und sich bei den alten Landoögten erkundigen, wie früher zu Sargans der Brauch gewesen sei, und sich berathen, ob man sie dabei wolle bleiben lassen oder nicht. 4. Nachdem die Obern durch die Landvögte in Betreff des Tanzens, Spielens und Andern: haben Mandate ausgehen lassen, meinen die von Sargans und Wallenstadt, weil die kleinen Bußen und Strafen ihnen gehören, es solle,: ihnen auch die von obigen Mandaten fallenden geringen Bußen zukommen. 5. Zu Wartau sei ein Weingarten, den Paul Gafafer an sich ziehen wolle, der Vogt aber meine, er gehöre den Obern oder einer Pfründe, lieber diese Artikel begehrt der Vogt Weisung. Sie werden in den Abschied genommen, ff. Derselbe Landvogt bringt vor, es haben die Obern den Hans Jacob von Castion selig, weil seine Herrschast Haldenstein in der Grasschaft Sargans gelegen, in ihren Schutz und Schirm genommen. Als aber dieser Herr von Castion gestorben sei und sich etwas Span zwischen seiner Frau und seinen Brüdern erhoben habe, haben die aus den III Blinden beglaubt, die Herrschaft Haldenstein liege auf ihrem Gebiet, die Inhaber dieser Herrschast seien mit ihren Unterthanen mit denen von Blinden gereist, haben Lieb und Leid mit ihnen getragen, sie um Hülfe, Schutz und Rath angegangen und sich allweg wie Bundesleute gehalten, weßhalb sie voi: den: Vogt verlangten, daß er sie hierbei verbleiben lasse. Da die Obern den von Castion in Schutz und Schirm genommen haben, und ein vor sechszig Jahren errichteter Kaufbrief vorhanden sei, dem gemäß Peter Feer von Lucern, als Landvogt zu Sargans, Anton Thig und Hans Amman,: von Flums auf Befehl der Obern die Herrschast Haldenstein dem Heinrich Ammann von Grüningen verkaust und in: Rainen der Obern dafür Währschaft geleistet haben, so bittet man die aus den III Bünden freundlich, die Orte bei ihrer Gerechtigkeit der Herrschaft Haldenstein gütlich bleiben zu lassen. Dabei soll das jeder Bote heimbringen, damit man sich bei den alten Vögten erkundige, was jeden: darüber zu wissen sei, und sich entschließe, ob man denen aus den III Bünden, falls sie nicht gütlich abstehen sollten, das Recht anbieten wolle. KK. Die Boten von Lucern eröffnen, die Gerichte zu Dietwyl gehören ihren Obern; doch aber haben die sechs Orte mit denen von Lucern auch etwas Gerechtigkeit der Gerichte wegen; diese seien nun von kleinen: Ertrage und zeitweilig sei bei der Bauernunruhe zwischen den VII (sio) Orlen und denen von Lucern der Gerichte wegen Span entstanden. Die von Lucern bitten daher, die sechs Orte möchten jenen ihren Theil an diesen Gerichten zustellen und übergeben. Bein: Abgang von Instruction soll man das heimbringen und sich bei den alten Landvögten erkundigen, was für Gerechtigkeiten die Orte zu Dietwyl haben, und auf den nächsten Tag mit Instruction versehen sein. Dieselben Boten von Lucern verlangen Antwort auf das bei»: letzten Tag in den Abschied genommene Begehren ihrer Obern, daß die Leihung der auf ihren: Gebiete befindlichen Pfarre Eich ihnen übergeben Juni 1553. 787 werden möchte. Nach Eröffnung der Instructionen findet sich, daß die Obern denen von Lucern gerne entsprechen möchten. Das Urbar von Baden meldet aber deutlich, die Stiftung sei von den Herren von Oesterreich erfolgt, so zwar, daß zu den Zeiten der Herrschast ein Priester auf der Burg und dem Schloß zu Baden sein mußte; der habe einen Vicar und Verweser zu Eich gehabt, welche Pfarrei zur St. Niklausen-Pfrund M Baden gehöre. Der Pfarrer zu Eich („er") müsse jetzt noch wöchentlich durch eineil Priester in der St. Niklausen-Capelle auf der Burg zu Baden ein Amt halten lassen, wofür er in der Grafschaft Baden einige Zinsen beziehe. Aus diesein Grunde lassen es die Obern bei dein Urbar und der Verleihung verbleiben. ^ Der Landvogt im Thurgau bringt Folgendes an: 1. Dieser Tage sei die Aebtisfin zu Kalchrain gestorben und nun keine Klosterfrau im Gotteshause; er begehre daher Weisung, wie er sich mit diesem Kloster halten solle. Man befiehlt ihm, mit besten Treuen dafür zu sorgen, daß dein Kloster nichts abgehe. Inzwischen soll jeder Bote die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Instruction, was mit dem Kloster vorzunehmeil sei, erscheinen. 2. Die Fraueil zu Münsterlingen haben keinen geistlichen Visitator; der Bischof von Constanz glaube aber, er sei ihr Oberer und Visitator. 3. Den Büchsenschützen zu Frauenfeld haben die Obern seit einigen Jahren jährlich 20 Gulden zu verschießen gegeben; nun haben sie den Vogt um eine Aufbesserung gebeten, die der Vogt selbst freundlich empfohlen haben wolle. Wird in den Abschied genommen. 4. Edelleute und Andere pflegen je nach ihrem Belieben in das Thurgau zu kommen und aus demselben zu fremdeil Fürsteil und Herren zu ziehen, und meinen dann, wenn sie wieder zurückkehren, der Landvogt habe keine Geivalt sie zu bestrafen. 5. Jacob Hellberger benehme sich gar ungeschickt und muth- willig, erzeige sich gegenüber den Landvögten sehr ungehorsam und kehre sich nicht an deren Strafen. Ueber alle diese Artikel begehrt der Landvogt Weisung. Beim Abgang von Instruction werden dieselben heimgebracht. Gesandte des Abts von St. Gallen eröffnen, wie der Abt Zinse und Gülten im Appenzellerlande habe, ober von denselben nichts einzubringen vermöge, da sich die Schuldner aller denkbaren Auszüge bedienen, weßhalb er (die IV Schirmorte?) um Hülfe und Rath ersuche. Jeder Bote soll auf dem nächsteil Tag mit Instruction versehen sein, wie man dem Abt beholfen sein wolle. II. Der Bischof von Constanz schreibt in Betreff des äußern Sees und ersucht um einigen Aufschub, damit er sich in der Sache besser erkundigen wöge. Es wird ihm Verschal, bis zur nächsten Tagleistung gegebe». Jeder Bote soll sich instruiren lassen, siir den Fall, daß der Bischof von seiner Meinung nicht absteheil sollte, ob man ihm das Recht vorschlagen wolle und wo dasselbe vor sich zu gehen hätte. Mit Bezug auf das Landgericht im Thurgau wird geklagt, es verweigere den Leuten um wichtige Sachen die Appellation an die Obern, und wenn in Betreff solcher Verweigerung auch appellirt werden wolle, so werde dieses wieder abgeschlagen. Biedere Leute werden ouf ungehörige Weise lange aufgezogen. Heimbringeil, ob man nicht das Landgerichtsbuch beschicken und in Betreff des Appellirens eine Ordnung stellen wolle. »»>. Der alte Vogt in den Freien Aemtern zieht an, bieser Tage sei ein „armer Bruder" zu Richensee gestorben. Derselbe habe dem Untervogt zu Unterlunkhofen Gulden um Zins geliehen, wofür der Brief noch beim Stadtschreiber zu Bremgarten liege. Nun zeige bor Untervogt an, jener Bruder habe zu ihm gesagt, wenn er nicht mehr komme, so solle dieses Geld ihm, bo»l Untervogt, gehören. Anderseits behaupte die Frau zu Richensee, bei welcher der benannte Bruder tzostorbeil, derselbe habe ihr die Hälfte dieses Geldes vermacht. Von dritter Seite behaupten die von Bremgarten, da sie die Niedern Gerichte zu Lunkhofen besitzen, so gehöre dieses Geld ihnen; als vierte Partei bemerken die Gesandten von Zürich, weil ihren Obern die hohe Obrigkeit daselbst zustehe, so solle dieses ^old ihnen zukommen; endlich behauptet der genannte Vogt als fünfte Partei, weil der arme Mann in den 788 Juni 1553. Freien Aemtern gestorben sei, so gehöre seine Verlassenschaft den VII Orten. Heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen. ««. Als Hans Kaspar Landsberger, Chorherr zu Zurzach, unehelicher Geburt, starb, glaubte der Landvogt zu Baden, seine Verlassenschaft gehöre den Obern der Orte und ließ sie zu diesem Zwecke inventiren; dagegen schrieb der Bischof zu Constanz, er möge hiemit einhalten, die unehelichen Priester und Pfaffen stehen dem Bischof zu beerben. Auf dieses hat der Landvogt die Hinterlassenschaft in Beisein des Vogtes von Klingnau verkauft und die Schulden daraus bezahlt; der Überrest liegt nun hinter dem Landschreiber zu Baden. Dieses hat der Vogt berichtet, damit man weiter in der Sache handeln könne. Es erscheint nun auch der bischöfliche Vogt zu Klingnau und eröffnet, es sei ein alter Brauch, dem gemäß der Bischof zu Constanz die unehelichen Priester und Pfaffen seines Bisthums geerbt habe; er bitte freundlich, es hierbei bleiben zu lassen. Der Landschreiber von Baden berichtet nun, in verflosseneu Jahren sei ein Priester in der Stadt Baden, Hans Truchseß, der auch unehelich gewesen sei, gestorben; da habe Pannerherr Schmid von Zürich, als Landvogt zu Baden, denselben auch erben wollen, wogegen der Bischof von Constanz die Verlassenschaft für sich beansprucht habe. Der Handel sei dann vor die Obern gekommen und diese haben erkennt: Da die Obern der Orte die unehelichen Kinder in der Grafschaft Baden, es sei zu Kaiserstuhl, Klingnau, Zurzach und anderswo, erziehen müssen, so wollen sie auch die unehelichen Pfaffen, die von ihnen nicht gefreit worden sind, erben. Die Sache habe sich dann so lange verzogen, daß Jost von Meggen von Lucern, als er Landvogt zu Baden geworden sei, den betreffenden Nachlaß verkauft habe; gegenwärtig noch erziehen die Obern zwei Kinder zu Klingnau. Heimbringen, Antwort auf dem nächsten Tag. pp. Der Abt von Muri erscheint und zeigt an, wie ihm von den Umsässen seines Klosters oft zu Nacht die Thüren gebrochen und aufgestoßen werden; er bittet, den Landvogt zu beauftragen, daß er die Unterthanen verhalte, solches zu unterlassen. Es wird das dem Landvogt befohlen; dabei soll die Sache jeder Bote heimbringen, sich zu berathen, wie man die Schuldigen im Betretungsfalle bestrafen wolle. «y«z. Es erscheint der Graf von Greyerz, dem vorgestellt wird, wie seine Gläubiger in und außerhalb der Eidgenossenschaft den Obern stets nachlaufen und sie anrufen, damit sie um ihre ausstehenden Zinse, die sich theilweise bis in den dritten belaufen, bezahlt werden, zumal sie auf die Bitte des Grafen und auch der Eidgenossen einige Zeit stillegestanden seien und die ihnen zugesagte Bezahlung erwartet haben, die aber nicht erfolgt sei. Sie bitten daher ernstlich, man wolle sie bei ihren Verschreibungen, Brief und Siegeln bleiben lassen und ihnen beholfen sein, daß sie um das Ihrige befriedigt werden. Der Graf möge nun Bericht geben, wie er seine Gläubiger befriedigen wolle ; man sei der Meinung, jedermann bei Brief und Siegel bleiben zu lassen. Der Graf antwortet in einem schriftlichen Vortrag Folgendes: i. Auf dem Tage zu Peterlingen seien Viele erschienen, welche große Summen als Forderungen vorgegeben haben, die aber nicht richtig seien; so haben Einige 4000 Kronen verlangt, denen er nicht 100 schuldig sei, wie er nachweisen wolle; man möge ihm hiefür ein ziemliches Ziel vergönnen und den Schreibern, welche zu Peterlingen seine Schulden aufgezeichnet haben, befehlen, einen Auszug jener Summen zu gestalten, von denen der Graf ihnen anzeigen werde, daß er sie nicht schuldig sei; wenn ihm ein solches Ziel vergönnt werde, so werde das gemeinen Gelten großen Nutzen bringen, indem sich hiedurch die Schuldsumme verringern werde' 2. In den Angelegenheiten des Grafen haben viele besondere Personen, wie der Herr von Montrichicr, Martin von Crans und Andere von gemeinen Gelten Quittanzen von Summen und Zinsen bezogen (sich Abtretungen ausstellen lassen?) und erscheinen jetzt mit ihren eigenen Geschäften und denjenigen Anderer- Man möge ihm daher das anbegehrte Ziel auch deßwegen bewilligen, damit er von diesen und andern Leuten Juni 1553. 789 die Quittanzen und Anderes „usbringen" könne. 3. Um den Gläubigern zu genügen, wolle er seine Güter verkaufen, soviel sie gelten. Man möge ihm zu diesem BeHufe zwei Herren beiordnen, die das Kaufgeld beziehen und vorab jene befriedigen, denen die Gilter als Pfand angewiesen worden sind. Auch hiefllr sei das verlangte Ziel erforderlich. 4. Denen von Bern, Freiburg, Basel oder andern Orten möge gefallen, eine Herrschast des Grafen außerhalb der Grasschaft, welche ihnen gefällig sei, um einen ziemlichen Pfenning ZU kaufen, damit er die verfallenen Zinse und andere Kosteil desto eher ausrichten könne, und die Gelten warten, bis er die andern Güter verkauft habe. Inzwischen mögen keine weitern Kosten darauf getrieben werden. 5. Ferner sollen die Gelten angewiesen werden, für Forderungen, die der Graf verbürgt habe, Zuerst die Hauptschuldner zu belangen lind nur das, was dort nicht erhältlich sei, an dem Grafeil zu fordern. 6> Da der Graf mit den Bürgschaften stark bekümmert sei, so wolle man ihm einen Boten zuordnen, damit bieser nach Savoyen oder wohin es nöthig sei, reite und in des Königs Landeil verlange, daß ihm ein solches Gericht gehalten werde, wie hier seinen Gelten gegen ihn gehalten werde; zu diesem Zwecke möge man ihm auch Briefe an den König mitgeben, damit dessen Amtleute zu Cammerach und Andere ihm solches Gericht und Recht nicht abschlagen; zwar habe der Graf vor dem Präsidenten von Savoyen gutes Recht gefunden. Hierauf berichtet Seckelmeister Dulliker von Lucern, was auf dem Tage zu Peterlingen in seiner und der Verordneten Anwesenheit verhandelt worden sei. In Anbetracht der großen Schuldsumme habe man bie Sache gegenüber den Gläubigern bis auf die nächste Tagleistung stillgestellt, doch jedermanns Rechten Unbeschadet; würde nämlich jeder die ihm verschriebenen Unterpfänder an sich ziehen und verkaufen, so würden wohl die ersten Briefe bezahlt werden, aber die spätem verloren gehen. Nach Eröffnung der Instructionen ergiebt sich, daß jeder Bote bei seiner frühern Antwort verbleibt; insbesondere erörtern die Gesandten von Bern und Freiburg, wenn jemand ihre Obern um Recht anrufe um Herrschaften oder Güter, die in ihren Gebieten gelegen seien, so werden sie jedermann bei Brief und Siegel bleiben lasseil. Zum Besten der gemeinen Gelten, damit jeder desto eher bezahlt werde, wird nun ein gemeiner Tag auf Dienstag den 1. August nach Peterlingen bestimmt, doch denen von Bern und Freiburg an ihren Burgrechten, Obrigkeiten und Herrlichkeiten, auch ledermann an Brief und Siegel unnachtheilig. Auf diesen Tag sollen gemeine Gelten und Bürgen des Grafen erscheinen; der Graf soll von zwei oder drei Orten, wo ihm gefalle, auf seine Kosten Boten erwählen; diese sollen dann allen Fleiß anwenden, den Grafen und seine Gläubiger zu vereinbaren, allen Rechten unbeschadet. Sollte dieses nicht erzweckt werden können, und die Gläubiger des Grafen Güter angreifen Wusse,, und wollen, so sollen dann gemeine Gelten oder (je) einige derselben zusanlmenstehen und benannte Güter mit Ordnung angreifen und verkaufeil, damit jeder um desto eher bezahlt werdeil möge; Alles allen Achten unvorgreiflich. Als der Landvogt und der Landschreiber zu Baden diese Antwort dem Grafen uuttheilen wollten und hiebet bis zur Erwähnung des Tages zu Peterlingen gekommen waren, wollte der Graf nicht weiter hören, sondern gieng zur Thüre hinaus, und legte dann nach den, Jmbis eine schriftliche Protestation ein folgenden Inhalts: 1. Nachdem man ihn, das verlangte Ziel nicht habe bewilligeil wollen, ^ wisse er kein besseres Mittel, als sich nach dem alten Herkommen der Eidgenossen zu richten, dem gemäß keine Gewalt mit der That oder anders gegen ihn angewendet werden solle; vielmehr soll man ihn mit seinen Gelten an das Recht weisen; das solle vor denjenigen Herren geübt werden, denen es zustehe, in der Meinung, daß dieses weder irgend welchen Herren noch ihm Nachtheil bringeil solle. Insbesondere sollen seine Güter durch unverdächtige sachkundige Personen an unargwöhnigen Orten geschätzt werden, was sw Werth seien. Zu diesem Recht wolle man ihn, behülflich sein, damit sein Gut nicht ohne vorausgegangenes 790 Juni 1553. Recht also zerstreut werde, zum Nachtheil der Gelten und wider eidgenössischen Brauch. 2. Ungeachtet auf dem letzten Tage hier und auch zu Peterlingen verabschiedet worden sei, es sollen fürder keine Kosten auf ihn getrieben werden, wie auch ihm Veräußerungen seiner Güter untersagt worden seien, was er beobachtet habe, haben nichtsdestoweniger einige Gelten große Kosten und Leistungen veranlaßt. Gegen diese protestire er. 3. Er protestire ferner gegen die unordentlichen „Ufhebungen", die zum Schaden der Gelten und ihm erfolgt seien und noch erfolgen möchten. Diese sollen seiner Ehre keinen Schaden bringen, da Güter genug vorhanden seien, um Alles zu bezahlen. 4. Was er auf dein hier gehaltenen Tag oder zu Peterlingen geredet habe, das soll ihm und den Seinigen künftig mit Bezug auf seine Güter, die Grafschaft, Lande und Gebiete uistchädlich sein, geinäß dein von den Eidgenossen zu Baden oder zu Zofingen ergangenen Urtheil. 5. Würde das anbegehrte Recht von den Eidgenossen ihm wider Verhoffen abgeschlagen, so wolle er gegen solches protestirt haben. 6. Er protestire gegen alle „Protestazen", die einige Personen wider ihn, seine Autorität und Gerechtigkeit gethan habeil mögen, namentlich gegen die Gelten ans dein Tage zu Peterlingen. 7. Man möge sein Rechtbieten nicht übel nehmen; wenn man ein besseres Mittel ivisse, daß er nicht also um das Seinige komme, so wäre ihm dieses das Liebste. Diese Protestation ist von den Boten mit Mißfallen aufgenommen worden, da Alles, was sie verfügt haben, das Beste des Grafen und seiner Ansprechen bezweckte. Da aber der Graf dieses in anderer Meinung aufnimmt, so wird der nach Peterlingen angesetzte Tag widerrufen; es mag nun jeder bei Brief und Siegel bleibeil und in Gemäßheit derselben das Recht brauchen. Nachdem dieses dein Grafen mitgetheilt worden, hat er Tags darauf einen schriftlichen Vortrag folgenden Inhalts eingereicht: Das letzte Wort in seiner gestern mitgetheilten Schrift habe nicht die Meinung, daß er seinen guteil Herren und Vätern das Recht angeboten habe, sondern er habe nur bitteil wollen, man möge es nicht verübeln, daß er verlange mit seinen Gelten ans Recht gewieseil zu werden, nicht um mit ihnen über die Summe, die er ihnen schuldig sei, zu streiten, sondern um den unbilligen „Ufhebungen" seiner Güter, welche von den Gelten geschehen, entgegenzutreten. Er bitte, die Sache in diesem Sinne aufzunehmen und mit väterlicher Gunst und Gnade nach bestem Ermessen dahin zu wirken, daß seine Gelten vergnügt werden und er in der Gunst der Eidgenossen verbleibe. Er bitte, dieses denjenigen Boten, die schon verrittcn seien, zur Kenntniß zu bringen und sie zu veranlassen, die Gelten zu vermögeil, daß er von diesen nicht übereilt werde. Die Boten lassen die Sache bei der früher» Antwort verbleiben. Jeder soll Alles heimbringen um auf dem folgenden Tag mit weiterer Instruction zu erscheinen, inin. Es erscheinen der Stadtschrciber zu Mühlhausen und Anwälte des Jacob Rych zu Rychenstein und eröffnen, wie der Graf zu Greyerz einige 1000 Gulden bei denen von Mühlhausen und Jacob Rych entlehnt habe, wofür sich der Graf und einige seiner Unterthanen aus der Grafschaft Greyerz verschrieben haben, und zwar so, daß wenn er den jährlichen Zins nicht bezahlen würde und Kosten und Schadeil erfolgte, der Graf und dessen Unterthailen den Darleihern vor den Boten gemeiner Eidgenossen des Rechten sein sollen, gemäß den hierüber errichteten Briefen, von denen sie beglaubigte Copien verhören lassen. Es wird ihnen erläutert, man lasse jedermann bei Brief und Siegel bleiben, so daß denselben gemäß jeder das Recht üben möge. (Sie entgegnen), da der Graf in seiner Grafschaft Greyerz selber Herr und Meister sei und ihren Herreil nahezu der dritte Zins ausstehe, so bitten sie dringend, ihnen berathen und beHolsen zu sein, damit ihnen diese Zinsen nebst Kosten bezahlt werden. Dieses wird in den Abschied genommen, s«. Rechnung was jedem der VIII Orte von den Vögten, aus den Geleitsbüchsen und wegen Zins geworden ist: 7 Kronen vom Zins von Dießenhofen; 15 Sonnenkronen vom Zills von dem hintern Hof zu Baden; 2 Kronen 1 Pfund 7 Schilling vom Stadhof Juni 1553. 791 Zu Baden; 107 Gulden, je 15 Constanzer Batzen für einen Gulden, vom Vogt im Nheinthal (mit etwas neuerer Schrift: „geb cronen jede zu 23'/s constanzer batzen und ein crützer"); 160 Pfund Lucerner Währung vom Vogt in den Freien Aemtern (mit etwas neuerer Schrift: „wert 40 krönen, dero jede für 40 blaphart"); l 19 Pfund Lucerner Währung vom Landvogt zu Baden (mit etwas neuerer Schrift: „tut 88 gute pfund"); dem Landvogt im Thurgau von den hohen Gerichten wegen bleibt jedes der X Orte schuldig 11 Gulden 1 Schilling 3 Denar; von den Niedern Gerichten jedem der VII Orte 57 Gulden 10 Schilling; nach Abzug dessen, was man ihm wegen der hohen Gerichte schuldet, giebt er jedem der VII Orte 46 Gulden 8 Schilling 9 Denar; 112 Pfund Lucerner Währung vom Vogt zu Sargans (mit etwas neuerer Schrift: „waren 28 krönen, jede zu 4 pfund alte münz, ist 40 blaphart"); aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 14 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 4 Pfund; aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 9 Pfund 15 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Coblenz 1 Pfund 3 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Vilmergen 1 Pfund 1 Schilling; aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 7 Pfund 15 Schilling; aus der Geleitsbüchse von Lunkhofen 2'/e Pfund; aus der Geleitsbüchse bei den großen Bädern 12 Schilling; aus der Geleitsbüchse in der Stadt Baden 24^/s Sonnenkronen 5 kaiserische Kronen 2 portugalische Ducaten und I rheinischen Gulden an Gold, 2 Gulden an Constanzer Batzen 4 Gulden an Batzen 2 Gulden allerlei Münz. Die Gesandten von Bern eröffnen, ihre Obern hätten geschrieben, als zwei Fähnchen Knechte derer von Uri in das Piemont gezogen und nach St. Julien, im Gebiete derer von Bern, gekommen seien, haben einige Knechte, die vielleicht betrunken gewesen seien, den Wirth nicht bezahlen wollen und etwas Uebermuth getrieben. Dadurch habe iich ein „Gstürchel" erhoben, wobei sechs oder sieben, auch einige der Angehörigen derer von Bern bedeutend verwundet worden seien. Aehnliche Klagen walten auch an andern Orten, wie die Knechte Hühner und Anderes nehmen und nichts dafür geben, woraus Todtschläge und anderer Schaden erfolge. Diesem Unwesen abzuhelfen begehren die von Bern freundlich, es wolle jedes Ort mit seinen Hauptleuten und Knechten ernstlich reden, daß sie bei ihrem Durchzug sich nach aller Gebühr halten, die Wirthe bezahlen und die Leute weder an Leib noch Gut schädigen. Es haben auch die von Bern ihren Angehörigen im Wälschland ernstlich geschrieben und befohlen, sich gegen Hauptleute und Knechte in allen Dingen bescheiden zu benehmen. Würde bieses nicht geschehen und Uneinigkeiten erfolgen, so soll man das den betreffenden Landvögten anzeigen, die Nach Vermögen in der Sache handeln und Unrath zu hindern bestrebt sein werden. Das soll jeder Bote auf Verlangen derer von Bern seinen Obern zuschreiben. Auf dieses bemerkt Ammaun von Beroldingen, von Uri sei nur ein Fähnchen hineingezogen, das andere sei von Glarus gewesen, und frägt die Gesandten von Bern, ob ihnen bekannt sei, daß Knechte von Uri den betreffenden Unfug verübt haben. Jene entgegnen, ^ wissen nicht, ob es Urner oder Glarner gewesen seien, u». Zu gedenken, was die von Freiburg an bie Rathsboten von Bern, Basel und Solothurn in Betreff der Grafschaft Burgund haben langen lassen. Zu gedenken, die Angelegenheit betreffend das „Mugkhen und Plerren", das einem „miner Herren" ^uterthanen von Rothenflue von Einem von Mägden begegnet ist, auf den nächsten Tag zu fördern. Der Landvogt im Rheinthal, Hieronymus Knill von Appenzell, und ein Gesandter des Abts von St. Gallen, nämlich dessen Kanzler, tragen vor: 1. Auf der letzten Jahrrechnung zu Baden sei erkennt worden, Diebold Kolb, alter Vogt auf Blatten, weil er das Gebot des Abtes übersehen habe und mit seiner Dienstmagd, die er dann geehelicht habe, nicht zu Kirche und Opfer gegangen sei, soll dem Abt und dem Landvogt nach bisherigem Gebrauch vor den Niedern Gerichten zu Recht stehen. Als man dann den benannten vor das niedere Gericht im Hof Grieffern (Kriessern) und Oberriet genommen habe, seien drei 792 Juni 1553. ganz unförmliche und dem Rechten nicht gemäße Urtheile ergangen, welche die Eingangsgenannten vorlegen und über die sie die Erläuterung der Orte begehren. Die Boten, welche hierüber ein hohes Mißfallen empfangen, erkennen: Die Amtleute des Abts und der Landvogt im Rheinthal sollen (die Buße für) die angelegten aber übersehenen Gebote und Verbote von Vogt Diebold, ohne weitere Berechtigung vor den Niedern Gerichten, einziehen. Daneben wird dem Weibel und den Richtern zu Griessern und Obcrriet geschrieben, dieses Urtheilsprecheu sei den Boten höchst mißfällig und sie sollen künftig so urtheileu, daß es dem Rechten geniäß sei. Für das Verlaufene soll jeder Richter, der eines von den betreffenden Urtheileu gefällt und ausgesprochen hat, 4 Pfund Pfenning, und jeder Richter, der gefolgt ist, 2 Pfund Pfenning zu Buße geben. 2. Als der Wynsower von Bernang einige ungeschickte Worte wider den Landfrieden geredet und sie ihn hierum vor Ammann und Gericht zu Bernang berechtigt haben, sei erkennt worden, der Landvogt ini Rheinthal soll ihm eine gnädige Strafe auferlegen, die Amtleute des Abts aber derzeit stillestehen. Ebenso sei Heini Frp, der sich in einem Handel parteiet habe, nur in eine schlechte Buße erkennt worden, worüber man sich auch beschwere lind den Entscheid der Boten verlange. Diese erkennen: Der Landvogt soll den Hans Wynsower bestrafen, wie er glaube, daß er es verdient habe. Dem Ammann und Gericht zu Bernang wird geschrieben, sie sollen künftig jeder Obrigkeit erkennen und zusprechen, was ihr von Rechts und Billigkeits wegen zugehöre, „und sich des nüt beladen noch annemmen", sondern dein Abt oder seinen Amtleuten, ebenso den Landvögten anheimstellen, wie sie jeden bestrafen oder welche Gnade sie jedem beweisen wollen. Sie sollen auch keinen, der sich so parteiet, wie Heini Fry nach eingenommener Kundschaft es gethan hat, in eine schlechte Strafe erkennen, sondern sich dessen verhüten, weßhalb man auch befehle, daß der Genannte als ein parteiischer gestraft werde. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Halls Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 23. Juni 1553. St. A. Zürich: Gedruckte St. Galler Documente, Bd. 59 f. 101. Stiftsarchiv St. Gallen: Vereinzelte Abschiede, Acten- und Bücher-Archiv. Zwischen Diethelm, Abt zu St. Gallen, und den drei Höfen Altstätteu, Marbach und Bernang waltet ein Anstand wegen des Wysterhabers auf dem Eisenried, der unter Abt Ulrich gemäß eines Kaufbriefs an das Gotteshaus St. Gallen gekommen ist. Der Abt behauptet nämlich, es sollen die Gemeinden der benannten drei Höfe wie von Altem her das Heu auf dem Eisenried jährlich zu Tristen schlageil und ihm und dem Gotteshaus von jeder Triste ein Viertel Haber ausrichteil. Die Anwälte der drei Höfe entgegnen aber, sie geben zu, daß derjenige, welcher auf dem Eisenried eine Triste schlage oder mache, dein Gotteshalls ein Viertel Haber zu geben schuldig sei; was aber Einer gleich Anfangs hineinführe oder trage und nicht an Tristen stelle, davon sei er nichts zu geben verpflichtet. Dieser Span wird nun von den Anwälten beider Parteien, nämlich für den Abt von Hans Bächi von Schwyz, des Abts Hauptmann, Wilhelm Blarer von Wartellsee und Lienhard Hensler, Kanzler des Abts, und von Seite der Gemeinden der Höfe durch Hans Bucher von Altstätten, Gallus Jann von Marbach und Hans Ritz von Bernang vor den Boten der Vlll im Rheinthal regierenden Orte verhandelt. Diese beauftragen den Seckelmeister Ulrich Dulliker von Lucern, Alnmann Hans Letter von Zug und Landammann Joachim Meggeli von Appenzell, zu versuchen, die beiden Parteien gütlich zu vergleichen. Diese geben dann „uf ir bewilligung, doch alles mit beider thail vorwissen", folgenden freundlicheil und gütlichen Spruch: Alle von den drei Höfen, die auf dein Eisenried eine Triste aufsetzen, sollen von jeder Triste ein Viertel Wpsterhaber geben und ausrichten gemäß des Abtes Kaufbrief und Gewahrsamen, die in Kraft bestehen bleibeil; diejenigen aber, deren Gelegenheit es nicht mit sich bringt, Tristen zu errichten, sondern die ihr Heu und Stroh sofort von dem Eisenried abführen, die sollen Juni 1553. 793 von jedem Roß, das sie vor einem Wagen oder Karren haben und damit führen, dem Abt und Gotteshaus drei Haller St. Galler Währung geben. Dieser Spruch solle dem Gotteshaus an seinen Kaufbriefen, Sprüchen, Verträgen, Rechten, Freiheiten und Herkommen, und denen der drei Höfe an ihren Freiheiten und altem Herkommen unschädlich sein; auch sollen andere Personen außerhalb der drei Höfe, welche Briefe und Freiheiten haben, gemäß welchen sie den Wysterhaber auf dem Eisenried nicht zu geben schuldig sind, hiedurch nicht betroffen werden. Nachdem dieser Spruch den Anwälten der Parteien geöffnet worden war, gelobten dieselben lm Namen der von ihnen Vertretenen in die Hand von Ulrich Dulliker, bei diesem Spruche zu bleiben und denselben stät und ohne Gefährde zu halten. Es siegelt auf Geheiß der Boten der VIII Orte und von wegen der Schiedleute und beider Parteien der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 25. Juni (St. Johann des Täufers Tag) 1553. StiftSarchiv St. Gallen: ä.eta Xbbatis vietdelm! Bd. 105, t. 166. Die Verhandlung wird als Urkunde der Gesandten der VIN Orte gegeben. Es waltet ein Streit zwischen Christoph, Bischof zu Constanz, einerseits und Hans Bötschi im Namen der Inhaber des Kelnhofs, und der dazugehörigen Güter zu Sirnach und der ganzen Gemeinde im Tanneggcramt anderseits. Die Anwälte des Bischofs glauben nämlich, die Kelnhöfe seien von den Besitzern derselben verwirkt worden und haben daher die letztern vor dem Gericht zu Sirnach rechtlich belangen lassen, lleber das erfolgte Urtheil beschwerten sich die Vertreter des Bischofs und appellirten dasselbe vor des Bischofs Statthalter und Näthe zu Constanz. Dieses wollte ihnen aber das Gericht nicht gestatten und hat die Appellation rechtlich aberkannt. Hierüber beschwert sich nun der Bischof. Es widerstreite das nämlich dem genieinen Landbrauch und Recht; ebenso dem zwischen dem Bischof und den VII Orten errichteten Vertrag; in allen Stiftsämtern des Bischofs sei stets die Appellation an Statthalter und Räthe gelangt. Er verlangt daher, daß der Appellation ihr Fortgang belassen und dieselbe von denen im Tanneggeramt auch des Fernern dem Bischof und andern Biedcrleuten gestattet werde. Hiergegen beklagen sich die Inhaber der Kelnhöfe und die ganze Gemeinde, als über eine Neuerung. Früher sei das nie im Brauche gewesen. Wenn auch etwa der Bischof oder ein Herr von Fischingen mit einem armen Manne einen Streit gehabt und ihre Anwälte dann vor Landgericht appellirt haben, so habe doch der Bischof auf die Klage der Gemeinde diese d" ihren Freiheiten, sie mögen geschrieben oder ungeschrieben sein, verbleiben lassen. Die Bewohner des Tanneggeramtcs haben sich nämlich vor langen Jahren mit ihrem Blute erkauft, was Andere nicht gethan haben, und seien daher billig mehr gefreit als Andere. Gemäß ihren Freiheitsbriefen von Bischof Otto vom ^ahre 1425 und vom jetzigen Bischof Christoph sollen sie bei ihren Freiheiten, altem Herkommen, Sitten, Gewohnheiten, Gebräuchen und Rechten verbleiben. Ferner laute ein Artikel in ihrer Öffnung so: „Desgleichen vnt allen vogtleuten und freien, so in den grichten sitzen um geldschuld, soll auch in den grichten bleiben, gegen den Herren und Herren gegen den armen leuten old ander in grichten säßhaft, und sollen niemand Uwnahin laden, ausgenommen geistlich fachen und pfarrlich recht, darzu soll ein ainmann die Herren schirmen." Aus diesen Gründen verlangen sie, bei ihren Freiheiten und altem Herkommen beschützt zu werden. Ueber ^esen Anstand sind die Parteien vor den Landvogt im Thurgau, Martin Degen, des Raths zu Schwyz, Klangt, der ein Urtheil gegeben hat, über das sich beide Theile beschweren, und daher vor die VII Orte, "is die rechte ordentliche Obrigkeit appellirt haben. Nachdem nun auf heute beider Parteien Anwälte vor den Gesandteil der genannten Orte erschienen und ihre Vorträge und Gegenvorträge gehalten haben, auch ^hte eingelegten Briefe besehen worden sind, ist erkennt worden: Wenn in der Folge die im Amt Tannegg üüter sich sMst 0^. „lit fremden Personeil Streit bekommen, und das niedere Gericht in Tannegg brauchen, 100 794 Juni 1553. unv dann Einer, er wäre im Amt oder außerhalb desselben, appelliren will, so möge derselbe vor den Statthalter und die Räthe des Bischofs von Constanz gelangen, gemäß dem Vertrag „im neuwen (neunten?) jar der mindern zahl in der statt Zürich aufgericht". Wenn aber der Bischof zu Constanz mit Gemeinden oder einzelnen Personen im Amt Tannegg oder umgekehrt Streit bekommen und das Recht vor den Niedern Gerichten im Amt Tannegg gebrauchen würde, so mag jeder, der sich durch das Urtheil beschwert glaubt, vor die Rathsboten der VII Orte, als die rechte ordentliche Obrigkeit, appelliren, da der angeführte Vertrag von Zürich keine Erläuterung giebt. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 27. Juni 1553. Bundcsarchiv: Thurgaucr Abschiede ?om. III. — St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede (Sammlung von Nabholz) Ion». III, S. 40. — Stiftsarchiv St. Gallen: Archivband 1318, S. 50. Dieser Artikel ist in Form einer Urkunde der Gesandten der VII Orte gehalten. Die Gesandtennamen stimmen mit unserm Verzeichniß überein. Vor den VII im Thurgau regierenden Orten wird Folgendes verhandelt: In verflossenen Jahren haben die Obern in Betracht der argen und bösen Käufe, des Wuchers und der unziemlichen Zinse bei Geldanleihen, die von Einigen in der Landgrafschaft Thurgau geübt werden, wodurch der arme Mann zum höchsten belästigt und gedrängt wird, ein Mandat und Verbot ausgehen lassen. Dessenungeachtet wird man berichtet, daß Einige sich hieran nicht kehren, sondern gleichwohl die armen Leute mit Wucher bedrängen. Diesem entgegenzutreten wird nun verordnet: Alle geistlichen und weltlichen Gerichtsherren sollen in Beisein des Landvogts oder seiner Anwälte ihre Unterthanen und Hintersassen vorberufen und sie alle bei ihren Eiden und Gelübden, die sie den Obern gethan haben und mit welchen sie den Gerichtsherren verbunden sind, befragen, wer ihnen bekannt sei, der wider das erwähnte Mandat gehandelt habe, wodann der Landvogt die Betreffenden an Leib und Gut strafen solle. Alle geistlichen und weltlichen Gerichtsherren sollen auch ihre Burger, Hintersässen und Unterthanen, ungeachtet alter Bräuche, Freiheiten und Herkommens, wenn sie in den Gerichten anderer Gerichtsherren solche Wuchergeschäfte treiben, verhalten, daß sie da, wo sie das genannte Mandat übertreten haben, zu Recht gestellt und bestraft werden. Diese Abrede und Verkommniß soll den Obern an ihrer Herrlichkeit und den Gerichtsherren an ihren Niedern Gerichten, und den früher errichteten Verträgen und Abschieden unnachtheilig sein. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 17. Juli 1553. E. A.A.: Verträge und Rechtsamen der VII und X Orte im Thurgau, k. 178. — St. A. Zürich: Thurgaucr Abschiede (II. VIII, 313) k. 139. — St. A. Bern: Thurgaubuch W, t. 185. — Stistsarchiv St. Gallen: Archivband 1323, Thurgauisches Archiv 'Ion». I, S. 191. 1. Die Landrichter im Thurgau stellen das Begehren, da theure Jahre vorhanden und ihre Besoldung und Taglohn wegen des Landgerichtes klein sei, so daß sie bei denselben nicht bestehen können, so wolle man ihnen dieselben verbessern, und wenn einer wegen ehehaften Ursachen auf eiuem oder zwei Landgerichten nicht erscheinen könnte, so möge ihm gleichwohl der Lohn von diesen Gerichten verabfolgt werden. Da den Obern aber mit dem Landgericht und den Knechten viele Kosten auslaufen, so läßt man es gänzlich bei der alten Besoldung verbleiben: und welcher Landrichter auf eiuem Landgericht nicht erscheint, der soll von diesem Tage keinen Lohn beziehen. 2. Die Gerichtsleute in den Niedern Gerichten zeigen an, sie müssen mitunter um Bußen und Strafen richten, welche die hohe Obugkeit betreffen. Da ihnen dann die nieder» Gerichtsherren nur die Hälfte des Mahls bezahlen, so verlangen sie, daß der Landvogt ihnen den andern halben Theil ausrichte. Da die Obern mit den Landgerichtskuechten und Anderm große Kosten haben, so wird erläutert, daß kein Laudvogt den Nichtern in den nieder» Gerichten Mähler bezahle oder irgend etwas als Steuer hieran gebe. 3. Es ist der Wille und die Meinung der Obern, daß die Landrichter den biderbe» Leuten, die vor dem Landgericht zu lhun haben, des Landgerichtes Brauch und Ordnung anzeigen, sie gütlich Juni 1553. 795 verhören und ihnen beförderlich ab der Sache helfen, damit niemand gefährlich und mit großen Kosten herum- gezogcn werde. Diejenigen Landrichter, welche am Landgericht in einer Sache urtheilen, sollen hernach für keine Partei vor den eidgenössischen Röthen reden, damit keiner für parteiisch geachtet werde. Im andern Falle würde man veranlaßt, ein Einsehen zu thun, daß diesen Uebelständen abgeholfen würde. „Baden 9. IM 1552 (sie), das original ligt in der canzley." Siehe Note. BundcSarchiv: Thurgauer Abschiede ?om. III. — Stiftsarchiv St. Kalle»: low. ISIS, S. 40. Verhandlung betreffend eine Chorherrenstelle in der Stift St. Pelagi zu Bischofzell; siehe Note. Der Gesandte von Solothurn mahnt die katholischen Orte zu getreuem Aufsehen gegen Bern; siehe Note. Kenntnißgabe von Verbrechern; siehe "Note. «««. Genehmigung der vereinbarten March zwischen Thurgau und Toggenburg betreffend Lütenheid; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen », t, x, l»Ii; im Bcrner », v, k, o—8, ee — i»n, pp; im Basler a,, v, ü, o—8, x, «v pp; im Frciburger und Solothurner v, Ä, o, p, r, s, vv—pp i im Schaffhauser v, »t, k, a—8, x, «v—pp; im Appenzeller a.—v, S, t, Ic, o—q, X, Äü—pp. 88 nur im Zürcher, tt im Berner und Solothurner, un und vv im Basler Exemplar: siehe Note. Zu v. 1553, 1. Juli, Ergkinigen (?). De l'Aubespinc an die Boten der acht (?) Orte zu Baden, in ihrem Abwesen an den Landschreiber daselbst. Der erste und größte Theil des Briefes handelt über die Kriegsereignisse bei Terouane. Dann fährt er fort: Gestern habe er ein Schreiben von dem Grafen von der Cammer erhalten, wodurch er beauftragt werde, die Eidgenosse» („uch") zu verständigen, daß er auf den 6. Juli persönlich mit dem Geldc, welches er zugesagt habe, zu Sissel (Scyscl?) sein werde, wie er denen von Freiburg schon berichtet habe; man möge daher Leute dahin abordnen, das Geld in Empfang zu nehmen. St. A. Lucern: Acten Frankreich. — K. A. Basel: Abschiede Band SS. Zu «. Das Schreiben von Zürich vom 10. Juni 1553 geht an die V Orte und Glarus. Als Aufkäufer werden hier bezeichnet ein Wälscher und einer von Frauenfeld, mit welchen Zwei oder Drei aus einigen Orten Gemeinschaft habe» und ihnen behülflich sein sollen. St. A. Zim-h: Missivcnbu-h wss und wst, i, s», Das übrige Detail wird nachträglich mit Missive vom 23. Juni von Zürich an dessen Gesandte berichtet. Ibi6sm k. 98. Zu Ist die bezügliche Mittheilung wohl in Folgendem zu suchen? Im St. A. Zürich: Acten Frankreich liegt ein französisch abgefaßtes Heft von Auszügen ans badischen Abschieden über Punkte, die das Berhültniß der Erbeinung zum französischen Dienst betreffen. Der erste Auszug enthält den Artikel z 2 unseres Abschiedes, dem dann die Note beigefügt wird: „Ims la mssina äiatta la Isvas äa äix mil kommos äsmanävs au noni äu roi trss odrsstien lui kaust aoeoräss, at gus lo äeputs äo Lolsurs, gui ostoit I'avo^v donraä dratk a au orära äans son instruotion äs raspvnära sur la plaiota äs I'ampla^ äs Isars Fans, /z Dicken, und für Ausgaben 255 Kronen und 2 Kreuzer. Nach Abzug seines Drittheils bleibt mau 'hm schuldig 20 Kronen, 3 Dickplappart und 2 Kreuzer, was mau ihm bezahlt hat. Mit seiner Rechnung 'st mau zufrieden. I». Johann Peter de Castanea, Consul zu Stabio in Mendris, bittet um eine Beisteuer die Kosten, die in dem langwierigen Rechtsstreit mit Mailand in Betreff der Landmarchen aufgelaufen !u>d, und legt diesfalls einige zu Baden ausgegangene Abschiede und Urtheile vor. Da die Kosten bedeutend Und einige Bote» ohne Instruction sind, so wird die Angelegenheit auf die nächste Tagsatzung zu Baden verschoben, auf welcher dann der benannte Consul wieder erscheinen mag. v. Christoffel von Marlian von Lauis übergiebt eine ab der Jahrrechnung zu Baden ausgegangene Missive des Inhalts, die Boten mögen versuchen, ihn mit seiner Widerpart, die ihm die rechte Hand abgehauen habe, gütlich zu vertragen. Sollte ^us nicht geschehen können, so sollen die Boten dem Landvogt befehlen, dem genannten Christoffel zu erlauben, gemäß den Statuten von Ort zu Ort zu kehren. Man hat nun beide Parteien vorgerufen, aber nicht vereinbaren können. Die Widerpart des Christoffel glaubt, bei dem letztjährigen Urtheil zu verbleiben, und keine neue Gewahrsame oder Kundschaft, die früher nicht im Rechten gewesen wäre, vorgebracht worden so hat man das auf der letzten Jahrrechnung zu Lauis ergangene Urtheil gänzlich bestätigt und den Parteien bei einer Buße von 100 Kronen geboten, hierbei zu verbleiben. Das soll jeder Bote seinen ^beru anzeigen, damit, wenn eine Partei herauskäme, man hievon Kenntniß hätte. «I. Baptista Riget von 101 802 Juni 1553. der Treiß eröffnet, vor Jahren habe ein gewisser Orland seinen Vater erschossen; letzter Tage vernehme er nun, daß Dionys von Brusin aus Mailand wisse, daß Bayochin von der Treiß dem Orland diesen Mord aufgetragen und ihm dafür Geld gegeben habe. Das Alles habe er dem Malefizschreiber und dieser es dem Landvogt angezeigt, der dann den Dionys aufgesucht habe. In dieser Angelegenheit seien bei 38 Kronen Kosten gelaufen. Da nun der Dionys in seinem Zeugniß den Bayochin nicht genannt habe, so habe der Landvogt erkennt, daß er, Riget, diese Kosten zu bezahlen habe. Er beschwere sich dessen und bitte, ihn dieser Last zu entheben. Anderseits bemerkt der Fiscal, wie Niget in Folge der genannteil Anzeige, die aber, nachdem Dionys verhört worden war, sich als resultatlos herausstellte, Ursache dieser Kosten gewesen sei, und sie daher bezahlen solle. Es wird beschlossen, den Handel stillzustelleu und in den Abschied zu nehmen, um den auf die nächste Jahrrechnung hineinkommenden Boten Instruction zu geben, v. Der Landvogt zu Lauis, Jacob Hugi, des Raths zu Solothurn, eröffnet, wie ein Jacob de Master Martin von Bigonio der Vernunft beraubt sei und vor einigen Monaten in seiner Verrücktheit seine Tochter getödtet habe. Er wäre nun mit Leib und Gut der Obrigkeit verfallen; da er aber viele kleine Kinder habe, so habe der Landvogt dieselben nicht von dein Gütlein stoßen wollen, sondern Vertröstung genommen und den Handel bis zur Ankunft der Boten eingestellt. Auf dieses erscheinen die Mutter und die Frau des genannten Jacob mit sechs kleinen Kindern und bitten, ihnen das Gut um Gotteswillen zu schenken, weil dasselbe nicht groß sei und die Kinder daraus erzogen werden müssen. Nachdem man von Ehrenleuten erfahren hatte, daß der genannte Jacob wirklich von Sinnen sei und den betreffenden Todtschlag in einer tauben Weise vollführt habe, so hat man das geringe Gut seinen kleinen Kindern geschenkt. In Betreff der Mißhandlung soll jeder Bote seine Obern berathen, wie man sich mit dem Jacob halten wolle, k. Es erscheint der Guardian des Klosters St. Francisci zu Lauis und eröffnet, seine geistlichen Obern, welche Minister genannt werden, haben mit Bewilligung der Bürgerschaft des Dorfes Lauis die Abhaltung eines Capitels ihrer Religion daselbst beschlossen; er bitte, hiefür Erlaubniß ertheilen zu wollen. Da man aber durch Ehrenleute berichtet worden ist, daß früher auch einige solche Capitel daselbst gehalten worden' seien, wodurch aber einiges Unkraut gepflanzet worden sei, dessen Ausreutung jetzt noch viele Mühe erfordere, so wird die Sache in den Abschied genommen, um ab der nächsten Tagleistung dem Landvogt zu Lauis Antwort zugehen zu lassen. K. Die Gebrüder Philipp und Andrea de Marzeti von Sessa bitten abermals um Liberation in Betreff des von ihnen begangenen Todtschlages. Nach Vergleichung der Instructionen wird die Liberalion ertheilt und das Vaterland den Petenten wieder geöffnet. Der Bote von Lucern, Hans (alias Jacob) Jeger, hat zwar zu dieser Liberation nicht gestimmt; nichtsdestoweniger hat man dieselbe mit der mehreren Hand erkennt. I». Es werden Johann Anton Cribell zum Malefizschreiber und Vincenz Castanea und Alexander Lag zu Fiscaleu für die nächsten fünf Jahre angenommen. Der Bote von Lucern stimmt auch hier nicht bei und behauptet, daß solche Aemter nach altem Gebrauche verliehen werden sollen; man erwartet aber, die von Lucern werden sich nicht söndern, sondern das, was die Mehrheit beschließt, sich ebenfalls gefallen lassen, i. Die Boten erkennen, es soll der Landweibel des Landvogls, Jacob Hugi, bei den Appellationen mit dein Landvogt aus dem Rath treten. Zu diesem Beschlüsse stimmt der Bote von Solothurn, Urs Wielstein, nicht, sondern glaubt, der Landweibel solle im Nathe verbleiben, weil es unter den Vorfahren auch so gepflogen worden sei. Da der betreffende Beschluß in guter Meinung erfolgt ist, so hoffen die übrigen Gesandten, die von Solothurn werden dem, was mit der mehreren Hand erkennt worden ist, nicht widersprechen. — Den Abschied unterschreibt Iowa Zumbrunnen, Landschreiber zu Lauis. Juli 1553. 803 Laut einer Randbemerkung auf dem Zürcher Exemplar ist dasselbe eine Abschrift aus dem Schaffhauser Abschied. Im Zürcher, Berner und Basler Exemplar fehlen t—im Glarncr, Freiburger und Solothurner 8°, k; ! aus dem Solothurner. 269. Wer», Ireivurg, Kleyerz (?). 1553, 6. bis 28. Juli. Verhandlungen zwischen dem Grafen von Greyerz und Bern und Freiburg, auch den drei Pannern Greyerz, Montsalvens und Corbers mit Freiburg. I. 1553, 6. Juli. Vor dem Rath zu Bern ruft der Graf von Greyerz in Betreff seiner Handlung zu Baden, anbelangend seine Gelten, um Rath und Hülfe au. Es wird ihm eine „Hofabfertigung" gegeben; der Abschied von Baden sei noch nicht anhergekommen; übrigens könne man niemand vor dem Rechten sein. St. A. Bern: Rathsbuch N°, SS5, S. llt, II. 1553, 7. Juli. Vor dem Rath zu Freiburg erscheint abermals der Graf zu Greyerz und bittet, daß man an seiner „obligendcr begerung" nichts übel nehmen möchte. Man werde wissen, was in Betreff seiner Schulden in Baden vorgegangen sei. Er sei nun im Begriffe, sich nach Frankreich zu begeben, weil er dringend veranlaßt sei, den König zu begrüßen. Damit aber seine Entfernung nicht Argwohn errege, habe er diese ohne Vorwissen derer von Freiburg nicht vornehmen wollen. Im Uebrigen legt er einen wälschen Vortrag ein: „des daß er nach hinryte miner Herren poten fürtragen, welches die 8 ort in abscheid genommen haben, die übrigen des zu verständigen, uf die Meinung, wie er etliche wort uf die antwurt miner Herren der Eidgnosscn, so sy im einen gcltentag zu Pcterlingen angestimmt hatten, usgelaffen und denselben antwurt (?) us bewegnuß des, daß wann sin güter usgeteilt, er um sin gut und eer kommen Wurde, nit (?) antwurtet, und etlicher verstand gewesen sye, daß er minen Herren, den Eidgenossen, das recht fürgeschlagen, welches er nie verstanden, sonders Hab denen fürgcschlagcn das recht, die unzimlichcr wyß angriffen wellten." Er bitte daher nochmals, die von Freiburg wollen, als seine Väter, ihn in väterlichem Schirm und Empfehlung wie bisher behalten; dann wolle er sich auch gegen sie so erzeigen, daß sie ein Wohlgefallen daran haben. Der Rath beschließt, man solle freundlich mit ihm reden und schauen, wie er sich gegen die von Freiburg halten wolle. a. A. Fr-wurg: Rathsbuch No. ?>. III. 1553, 14. Juli. 1. Vor dem Rath zu Freiburg erscheinen Boten der drei Panner Greyerz, Montsalvens und Corbers, und bitten, nach gewöhnlichem Gruß, die von Freiburg, ihnen räthlich und behülflich zu sein, daß sie mit Bezug auf das verbürgte Geld nicht zu Verlust kommen; es sei zu besorgen, sie werden von Haus und Hof und dem Ihrigen getrieben. Der Rath beschließt, ihnen freundlich zu sagen, die Sache sei denen von Freiburg leid; da aber die von Freiburg wegen ihrer eigenen Ansprachen mit dem Grafen (von Greyerz) in Verhandlung stehen und hierüber noch nichts beschlossen worden sei, so wissen sie ihnen nicht zu ratheu; die Sachen stehen vielmehr so, daß sie selbst guten Rathes bedürfen. Wenn aber ihre Verhandlung mit dem Grafen beendigt sei, und sie ihnen dann berathen und beholfcn sein können, so Wollen sie dieses gerne thun. 2. Ebendaselbst erscheint der Graf von Greyerz persönlich und eröffnet: Auf den Vortrag von Ulrich Nix und Martin Sesinger habe er keine Antwort geben können. Da die Angelegenheit nicht ihn allein, sondern auch seine Unterthanen betreffe, so sei ihm jetzt noch nicht möglich, so schnell seinen Bescheid zu ertheilen. Er bitte, ihm das Ziel zu verlängern, er werde sich die Sache so angelegen sein lassen, daß man sehen werde, er trachte nicht nur nach Verzug, sondern daß es ihm mit der Sache ernst 804 Juli 1553. sei, denn er sei immer geneigten Willens gegen der Stadt Freiburg; auf künftigen Sonntag werde er einige seiner Pauner versammeln, um dann mit einer Antwort zu begegnen. Der Rath erwiedert: Er bedaure diese Antwort; dieselbe sei nur geeignet, Verzug zu veranlassen, wodurch großer Unwille unter der Burgerschaft entstehen werde. Da aber die Sache früher vor dem mehreren Gewalt verhandelt worden sei, so wolle man sie wieder dahin gelangen lassen, obwohl anzunehmen sei, der Graf werde auch da nicht viel erlangen. Wenn er aber ein Ziel von vierzehn Tagen oder drei Wochen begehrte, mit dem Versprechen, das Geld dann zu erlegen, oder die von Freiburg gemäß Brief und Siegel in den Posseß der Güter zu setzen, so könnte ihm vielleicht geholfen werden; er möge die Sache wohl erwägen und sich einer bessern Antwort besinnen. Freiburg! Rathsduch No. 7l. Unterm 1l). Juli 1553 werden Ulrich Nix und Martin Sesinger von Frciburg als Gesandte an den Grafen abgeordnet, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6, k. 122. Gegenstand ihrer Instruction ist Verhandlung mit dem Grafen über dessen Schuldverhältnisse. Am 19. Juli berichten die Gesandten vor dem Rath über ihre Verrichtung. Dieselbe drehte sich vorab und hauptsächlich um eine, nicht klar liegende Einzelheit. Am Schlüsse verlangt der Graf in Betreff seiner Schuldangelegenheit Verschub von sechs Wochen, den die Gesandten ihm nicht bewilligen. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 71. Das spät erfolgende Referat läßt sehr bezweifeln, ob diese Verhandlung mit unserm Abschied in Verwandtschaft stehe. IV. 1. 1553, 19. Juli. Vor dem Rathe zu Freiburg bittet abermals eine Botschaft der drei Panner von Greyerz, Montsalvens und Corbers, ihnen um der alteu Liebe, Freundschaft und des Burgrechts wegen räthig und behülflich zu sein, wie sie der für den Grafen eingegangenen Bürgschaft enthoben werden möchten. Es wird ihnen geantwortet, ihre Beschwerde sei denen von Freiburg leid; doch wie gerne ihnen diese behülflich Wären, so können sie es doch nicht, weil sie nicht minder in Sorgen stehen, wie sie um das Ihrige, das sie dem Grafen vorgestreckt haben, bezahlt werden können; der Graf habe eben vieles verschrieben und zugesagt, das aber von ihm nicht geleistet werde. Was man ihnen aber laut der Burgrechtsbriese dienen könne, wolle man mit gutem Willeu thun. Nachdem diese Antwort den Boten vor Rath eröffnet worden war, bitten dieselben nochmals zum höchsten, die Angelegenheit Wohl zu betrachten; denn wenn sich dieselbe verziehe, so werden große Kosten auflaufen und werde man ihre Güter angreifen, wodurch große Unruhe im Lande entstehen, Tätlichkeiten vorfallen und sie von Haus, Hof und Vaterland getrieben werden. Dieses zu vermeiden sei ihr höchstes Begehren, die von Freiburg möchten die Summe, für welche sie, die drei Panner, sich verbürget haben, über sich nehmen, sie zu der ihrigen stellen und mit beiden gegen den Grafen fürfahren. Der Rath antwortet ihnen, sie sollen nichts Thätliches oder Gewaltiges gegen einander vornehmen, sondern einander mit Recht besuchen, wie es tapfern frommen und verständigen Leuten zustehe; über das von ihnen angezeigte Mittel, wie ihnen zu helfen wäre, werde mau sich weiter berathen. Die Boten erwiedern, sie wissen kein anderes Mittel, als das vorgeschlagene; wenn aber dasselbe nicht angenommen würde, so wären sie genöthigt, andere Mittel zu suchen. Auf die Anfrage, welche Mittel sie meinen, sagt der Bote von Greyerz: „um ein Herrn, der sich verträgte"; dabei stieß er den Boten von Montsalvens und raunte ihm in das Ohr, so daß dieser schwieg, „und doch wyter gefragt, geantwort um andere mittel, wie dann vorstat". Der Rath beläßt es hierauf bei seiner gegebenen Antwort, zumal die von Freiburg nicht wissen, wie sie sich mit ihrer Summe halten sollen; wenn die Boten aber vor den Weitern Gewalt begehren, wolle man ihnen morgen Audienz geben; doch sei zu vermuthen, sie werden da nicht viel mehr erwirken, als der Graf, der die von Freiburg angegangen habe, seine Schulden gegen Basel, Schaffhausen, Mühlhausen und Thann zu übernehmen, was man aber nicht eingehen wollte. Wenn den Boten aber etwas Weiteres angelegen sei, so mögen sie morgen vor Räth, Sechszig und Burger erscheinen. 2. 20. Juli. Vor genannter Versammlung wiederholen die Boten der drei Panner ihr gestriges Verlangen betreffend Uebernahme ihrer Bürgschaftsschuld. Es wird ihnen geantwortet, die von Freiburg haben wegen ihren eigenen Angelegenheiten Boten nach Greyerz abgeordnet; wenn die Boten der Panner verlangen, daß jene in ihrem Namen mit dein Juli 1553. 805 Grafen reden, so werden sie es thun. Im Ucbrigen sollen sie nichts vornehmen, außer mit Recht; was die von Freibnrg ihnen gemäß dem Burgrecht zum Recht verhelfen könne», werden sie mit gutem Willen thun. K. A. Freiburg i Rathsbuch No. 71. V. 1553, 22. Juli (Magdalena). Vor dem Rath zu Freiburg berichten (Ulrich) Nix und (Martin) Sesinger: Nachdem sie dem Grafen (von Greyerz) ihren Auftrag eröffnet haben und ihn angegangen seien, sich zu erklären, ob er die von Freiburg bezahlen oder in ihre Unterpfänder einsetzen wolle, habe er „als hochmachtig beschwert", namentlich wegen der Citation, geantwortet, es sei ihm unmöglich, einen Bescheid zu geben, er bitte einzig, zu warten, bis er sein Panner vollends befragt und vom König, dem er geschrieben, auch von dem Herrn von Vergie Antwort erhalten habe; er erwarte dieselbe auf den Montag (24. Juli). Doch, da die von Freiburg ihm die March angekündigt haben, so wolle er auf nächsten Montag oder Dienstag bei ihnen eintreffen und gemäß des Burgrcchts versuchen, Was in der Freundlichkeit vorgenommen werden könne. Er bedinge aber sicheres Geleit; denn als er das letzte Mal in Freiburg gewesen sei, habe ihn eine Frau mit schnöden Worten angefallen; er besorge auch, man möchte ihm sein Pferd verbieten. Der Rath beschließt, ihm zu schreiben, er solle auf den Montag anHerkommen, dann wolle man hören, was er Zu verhandeln habe; doch dem Rechtsbot unbeschadet. K. s>- Freiburg: Rathsbuch Nr. ?i. Die Verhandlung mit dem Grafen erfolgte am 21. Juli, gemäß Missive von Freiburg an den Grafen vom 22. Juli, welche meldet, die Gesandten seien gestern bei ihm gewesen. K. A. Freiburg: Missivenbuch No. 1b, k. 186 (französisch). VI. 1. 1553, 27. Juli. Vor Räth und Burger zu Freiburg trägt der Graf zu Greyerz vor: Als er gestern vor dem täglichen Rothe gewesen sei, habe er demselben eröffnet, wie er auf den Vortrag, den Ulrich Nix und Martin Sesinger im Namen derer von Freiburg an ihn gerichtet haben, und auf das an ihn gethane Rechtsbot, gemäß dem Burgrecht zu Scherwyl zu erscheinen, auf das höchste gebeten habe, mit ihm nicht rechtlich vorzugehen, sondern noch sechs Monate Geduld zu haben, denn ihm könne kein größeres Leid geschehen, als mit denen von Freiburg rechten zu müssen. Wolle man nun aber nicht länger das Beste thun, so begehre er, daß man die Herrschaft Oron (?), welche frei und von niemand belehnt sei, zu Händen ziehe. Beliebe auch dieses nicht, so wolle er „gemeinlich einem jeden" zum Rechten stehen. Er glaube aber, nicht schuldig zu sein, in Scherwyl zu erscheinen, weil die von Freiburg daselbst Oberherren seien; früher und namentlich bei der Errichtung des Burgrechts habe dieser Ort dem Bischof von Lausanne gehört und sei daher unparteiisch gewesen. Er bitte nun, freundlich mit ihm zu unterhandeln. Räth und Burger bezeichnen nun Ulrich Nix, (Martin) Sesinger, (Hans) Reif, (Hans) List und (Jost) Freitag, um nach dem Morgenbrod mit dem Grafen zu verhandeln und zu schauen, ob man die Sache vereinbaren möchte. Als die Benannten diesen Beschluß dem Grafen anzeigten, verlangte er wieder den genannten Aufschub von sechs Monaten; werde dieser gewährt, so wolle er sich denen von Freiburg verschreiben, daß wenn er sie (in diesem Ziel) nicht befriedige, sie die Herrschaft Corbers in Posseß nehmen mögen, wie wenn sie solchen mit Recht erlangt hätten; das wolle er auch vor gemeinen Eidgenossen anzeigen; er glaube, dieser Vorschlag sollte genügen. Werde derselbe nicht angenommen, so möge in der Freundlichkeit verhandelt werden. Er sei Willens, bei der Grafschaft zu bleiben; könne das nicht geschehen und müsse er sie verkaufen oder sonst von ihr zurücktreten, so wolle er sie denen von Freiburg zu einer „Letze" vor jedem lassen und präsentiren. Räth und Bürger beauftragen nun die genannten Verordneten, zu dem Grafen zu gehen und ihm anzuzeigen, wenn er mit keiner andern Antwort begegne, so seien sie beauftragt, unter Anfrechthaltung des Rechtsbotes, in der Sache fürzufahren. Es ist dieses dann sogleich geschehen. Die Verordneten berichten dann hierüber: Der Graf habe bemerkt, er hätte Wohl geglaubt, man hätte ihm auf so billige Vorschläge für so kurze Zeit entsprochen; da aber das nicht der Fall sei, so schlage er männiglichem das Recht vor und wolle dasselbe bestehen, aber aus genannten Gründen nicht zu Scherwyl, und in Betreff des Schreibers, der von beiden Seiten erwählt werden solle, wolle er nichts zu schaffen haben, und am genannten Orte werde er nicht Antwort geben, es werde denn mit Recht erkennt. Daneben habe er hoch geschworen und Himmel und Erde zu Zeugen 806 Juli 1553. angerufen, daß die Sache denen von Freibnrg zum Nachtheil gereiche. Nach Verhör dieses Wiederbringens beschließen Rath und Bürger, bis Weihnachten das Beste zu thun, mit Vorbehalt einiger Artikel, welche der Stadtschreiber aufgezeichnet hat. Alles das sollen die Verordneten mit dem Stadtschreiber dem Grafen eröffnen und seine Antwort gewärtigen. Die genannten Verordneten bringen auch vor, er begehre, daß man ihm ein Rathsglied vergönne, um mit dem Herrn von Villarsel vor dem Rath in Bern zu erscheinen und demselben das Recht anzubieten, weil die von Bern seine Herrschaften, welche auf ihrem Gebiete liegen, angegriffen haben. Endlich bitte der Graf die von Freiburg, ihn um 2000 Kronen Hauptgut gegen Bitzius Archer von Bern, für welche Schultheiß Studer und Schultheiß Ammann Bürgen seien, zu vertreten, und diese Summe über sich zu nehmen! er wolle ihnen dann die Ablösung von Jaun und Galmis abtreten. Rüth und Bürger beschliehen: 1. In Betreff der Absendung eines Boten, um ihren Mitbürgern und Brüdern das Recht anzubieten, könne man ihm, wie gerne man es thun würde, nicht willfahren; wenn man ihm aber sonst etwas zum Guten thun könne, so werde man sich gutwillig finden lassen. 2. Anbelangend die 2000 Kronen sei denen von Freiburg unbekannt, daß der Graf für Jaun und Galmis eine Ablösung habe, da ihre Briefe auf einen ewigen Kauf lauten-, wenn er aber eine Ablösung zu haben beglaube, so möge er die von Freiburg hierüber des Weitern verständigen. 3. 28. Juli. Nachdem dem Grafen von Greyerz gestern einige Artikel vorgelegt worden sind, antwortet er nun vor dem Rathe zu Freiburg: 1. Es sei ihm unmöglich, so schnell seinen Bescheid zu geben, er verlange eine Copie und acht Tage Verdank. 2. Er begehre neuerdings einen Rathsboten, um zu Bern das Rechtsbot zu thun. 3. Ebenfalls verlange er, daß die von Freiburg die 2000 Kronen, die er an Bitzius Archer schulde, gegen die Ablösung von Jaun übernehmen. 4. „Heb er minen Herren von fallis (?) wegen bewilligen Wüllen." 5. Er bitte, einem seiner Unterthanen Audienz zu geben. 6. Man möge den Anwesenden von Cammerach bewilligen, eine Attestation aufzunehmen in Betreff der Schulden, die er wegen des Herrn von Chastcaufort bezahlt habe, es sei bei Hans Hecht oder Andern. Der Rath beschließt: 1. In Betreff der drei ersten Artikel bleibe es bei dem gestrigen Beschlüsse. 2. Die Aufnahme von Kundschaften werde bewilligt, in der Meinung, daß der Großweibel oder sein Stellvertreter zugegen sei. Nach Eröffnung dieses Beschlusses bemerkt der Graf, er hätte zwar erwartet, man würde ihm die Copie und den Verdank bewilligen! er verlange nämlich nicht, mit denen von Freiburg zu rechten; wie dem aber immer sei, so wolle er Alles, was er mit Leib, Ehre und Gut vermöge, denen von Freiburg präsentirt haben. a. A. Fr-iburg: Rathsbuch No. 71. 270. Luggarus. 155Z, 13. Juli. Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: Lauiz und LuggaruS Abschiede Bd.II. Staatsarchiv Zürich: Ennctbirgische Abschiede ISIS— 1599 t. 199 StaatSarcliiv Bern: Allgcm. cidgcnöss. Abschied- UN. S. 07. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. Ziaiitonsarchiv GlarnS: Abschiede. jtantonSarehiv Basel: Abschiede Band SS. KaiitonSarchjv Freiburg: Ennctbirgische Jahrrechnungen Band No. 104. 5ta»to»Sarchiv Solothurn: Abschiede Band ZZ. Gesandte: Zürich. Rudolf Kloter, Statthalter. Bern. Jacob Güder, des Raths. Lucern. Ja cob Jeger, des Raths. Uri. Hans Troger, des Raths. Schwyz. Martin Bürgi, des Raths. Unterwal den. Melchior Lussi, Landschreiber zu Nidwalden. Zug. Hans Burkard, des Raths. Glarus. Melchior Gallati, des Raths. Basel. Jacob Götz, des Raths. Freiburg. Franz Werra, des Raths. Solothurn. Urs Wielstein, Seckelmeister. Schaff Hausen. Konrad Sorg, Zunftmeister. Der Gesandte von Uri fordert instructionsgemäß 72 Gulden 10 Schilling Urner Währung, welche der Landvogt von Livinen ans Befehl der Mehrheit der Boten, die letztes Jahr hier ans der Jahrrechnung waren, am Büchsenhause zu Jrnis, in welchem sich das gemeiner Eidgenossenschaft gehörende Geschütz befindet, Juli 15S3. 807 verbaut hat. Beim Mangel an Instruction wird die Sache in den Abschied genommen. Da man beinebens berichtet wird, das genannte Geschütz sei baulos und es gehe ihm täglich ab, so soll jeder Bote, dem es gelegen ist, auf der Heimreise dasselbe besehen, um seine Obern über den Stand desselben berichten zu können, damit man sich berathe, ob man es nicht in Rüstung stellen wolle. Daneben soll jedes Ort seine Boten beauftragen, auf dem nächsten Tag zu Baden denen von Uri oder ihrem Landvogt von Livinen das verbaute Geld zu erstatten. I». Die Erben des alten Landvogts zu Mendris, Vogt Ambrunnen (Zürich: Brunner) von Unterwalden, begehren durch ein Empfehlungsschreiben ihrer Obern Vergütung der Mühe und Arbeit, welche jener im Handel von Stabio gehabt habe. Es ist diese Angelegenheit noch nicht ausgetragen und wird im Abschied von Lauis heimgebracht; die Orte sollen aber eingedenk sein, ^e benannten Erben nach Vollendung des Handels zu befriedigen, v. Der Landvogt zu Luggarus hat vor einigen Monaten drei, welche zu Luggarus seßhaft waren, nämlich den Anton Maria Besotzo, Hofmeister des Markgrafen von Masseran, den Gwarner Catschag und den Trontan auf Befehl der VII Orte des Glaubens wegen verwiesen. Der Markgraf ersucht nun schriftlich, den genannten Anton Maria in Luggarus wohnen zu lassen, oder ihm zu vergönnen, auf eiuen gemeinen Tag zu Baden zur Verantwortung zu kommen; wenn er etwas gefehlt habe, sei der Markgraf bereit, ihn zu bestrafen. Da die betreffende Weisung an den Landvogt gerichtet worden ist und die Boten nicht Gewalt haben, diesfalls einzugreifen, so läßt man es bei der vom Landvogt verfügten Verweisung bewenden. Da man aber Bericht erhaltet, daß die Verwiesenen zeitweilig heimlich zu ihren Weibern und Kindern zurückkehren und diese letztern auch der neuen Religion anhangen, so wird dein Landvogt und Landschreiber befohlen, dieselben ebenfalls zu verweisen, so zwar, daß fw in Monatsfrist das Land geräumt haben sollen; würde man nachher jemand betreten, so sollen die Betreffenden gefangen gelegt und als Ungehorsame an Leib und Gut gestraft werden. Wenn der Landvogt leinand verschonen und diesem Befehl nicht stattthun würde, so soll er Verweis und Strafe der Obern gewärtigen. Deßwegen wird die Sache auch in den Abschied genommen, um die Obern diesfalls zu verständigen. «R. Alls die Klage der Uuterthanen, daß die Capitel mit mancherlei Neuerungen verletzt werden, hat man zu Mailand mit dem großen Kanzler hierüber geredet. Er sendet nun einen Brief nach Luggarus, worin er verlangt, wie er solches schon mündlich zu Mailand gethan hat, daß man die mailändischen Kaufleute mit den Waaren, die sie im Gebiete der Eidgenossen kaufen, zollfrei ins Herzogthum Mailand fahren lasse. Nachdem man dieses Begehren heimzubringen genommen hatte, verlangt er nun, daß man wenigstens die Zoller anweise, bis zur Erledigung des gestellten Begehrens das Zollgeld so anzunehmen, wie ^ da, wo der Zoll aufgenommen werde, läufig sei, damit Verlust am Geld vermieden werde. Es wird ihm ^schrieben, man wolle auch dieses an die Obern bringen; diese seien gesinnt, die Capitel und gute Nachbarschaft öa halten, wie man sich dessen auch von Seite der Mailänder versehe. Dabei beklagt sich Doctor Bartholomä ^arlo von Lauis, es werden ihm auf ein Gut, das er zu Como besitze, entgegen dem alten Gebrauch uud Capiteln einige Testen gelegt. Auch sonst erhält man von anderwärtigen Neuerungen Bericht. Man ^ nun den Landvögten allenthalben befohlen, den Unterthanen durch Zuschriften oder, wo es nöthig ist, urch persönliches Hinreiten nach Mailand beholfen zu sein, daß den Capiteln nachgelebt werde, v. Der Gesandte von Uri legt ein Schreiben seiner Obern folgenden Inhalts vor: Die Zoller zu Lauis wollen den iu Uri wohnenden Jacob Dawo nöthigen, von seiner Waare, die er dort durchführe, den Zoll zu geben, während er als Eidgenosse denselben nicht schuldig sei. Sie haben (ihm) befohlen, dermalen hierüber kein «cht ergehen zu lassen; wenn man die von Uri nicht wie andere Eidgenossen zollfrei fahren lassen wolle, 808 Juli 1558. so bieten sie auf eidgenössisches Recht zu gleichen Zusätzen. Da man schon zu Lauis Bericht erhalten hat, daß die Zoller von ihrer Forderung abgestanden seien, so ist eine weitere Berathuug uunöthig geworden; da aber der Bote von Nri dennoch ersucht, die Sache an die Obern zu bringen, so hat man ihm entsprochen. L. Der Landvogt von Luggarus, Kaspar Stierli von Schaffhausen, hat früher angezogen, die Commune Guliu habe Statuten aufgesetzt, daß jeder an seinen eigenen Gütern die Allmenden einschlagen und für eigen benutzen dürfe, mit der Bedingung, daß durch dieses Einschlagen weder Straßen, noch Holzzüge oder Brunnen „übernommen" werden sollen. Dieses Einschlagen gereiche aber dem gemeinen Manne zu großem Nachtheil. Der Laudvogt verlangt nun Antwort. Nach Vergleichung der Instructionen wird dem Landvogt befohlen, diese Statuten aufzuheben und die eingeschlageneu Allmenden wieder aufthun zu lassen, und wenn andere Commune» im gleichen Falle seien, soll er diesfalls zu handeln auch Gewalt haben. Es sind auch Einige aus dem Mainthal wegen Allmenden, welche die Commune Cavergno hinweggegeben hat, vor den Boten im Recht gestanden. Ueber diesen Handel aber hat man keinen endschließlichen Bescheid gegeben, sondern will denselben an die Obern bringen, die sich zu Tagen erläutern werden, ob sie es bei dem Hinweggeben wollen verbleiben lassen, oder, wie zu Luggarus, das Wiederöffnen befehlen wollen. K. Peter Albert, alt-Landschreiber im Mainthal, trägt im Namen einer armen Wittwe vor: Die Statuten verfügen, daß kein Wirth Knaben, die bevogtet und unter den Jahren seien, für mehr als 40 Kreuzer auf Borg geben soll; auch habe diesfalls der alte Landvogt im Maiuthal, Hans Stocker von Zug, einige Rüfe gethan. Dem Allem zuwider haben einige Wirthe den Sohn der benannten Wittwe so „ufgewidlet", daß sie ihm ungefähr in drei Monaten Alles, was er habe, abgezogen haben; sie glaube, daß dieses ihr und den übrigen Kindern, welche Mädchen seien, nicht zum Nachtheil gereichen solle, und bittet, ein Einsehen zu thun. Nachdem mau die Statuten, Rüfe und die von den Obern erlassenen Capitel, in welchen solche Ungebtthrlichkeiten bei Verlust der Ansprache verboteil sind, verhört hatte, so hat man das Gut der Wittwe und den kleinen Kindern zu Händen gestellt und erkennt, daß sie für die betreffenden Schuldeil unangefochten bleiben sollen, bei 100 Kronen Buße. Da aber die Ansprecher gedroht haben, hin und wieder zu laufen und Vieles daran zu setzen, daß dieser Beschluß gestürzt werde, so hat man denselben in den Abschied genommen, damit, wenn jene zu Tageil oder sonst der Sache nachlaufen würden, die Obern die Wittwe bei ihren erlangten Rechten zu beschützen wissen. I». Auf dieser Jahrrechnung sind auch noch folgende Artikel angezogeil worden: 1. Als Niklaus Wirz Landvogt zu Luggarus war, habe er einen Apotheker, genannt Bedan, wegen Beschimpfungen der Sacramente der christlichen Kirche aus der Landschaft Luggarus verwiesen; dieser aber habe sich wieder in das Land gelassen. 2. Letztes Jahr sei durch die Rathsboten zu Luggarus „des gloubens halben gegen den siben orten sich gschriftlich verbunden", (befohlen worden), daß einige neue gedruckte Büchlein, die von einem gewissen (Paul Peter) Vergerio ausgegangen seien, ebenso andere neue Bücher, die über den Glauben handeln, dein Landvogt und Landschreiber in das Schloß abgeliefert werden sollen; das sei nicht befolgt worden. 3. Der Priester Johannes de Becharps (Beccaria) sei, nachdem er ein Weib genommen hatte, aus der Landschaft Luggarus verwiesen worden und habe sich dann zu Misox in Bünden niedergelassen. Daselbst halte er Schule und einige Luggarner haben ihre Kinder zu ihm in die Schule und an den Tisch gethan. Iii Betracht der Beschreibung, welche die Luggarner des Glaubens wegen den VII Orten ausgestellt haben, wird nun erkennt: 1. Der Landvogt soll den Bedan aus der Landschaft verweisen, in der Meinung, daß derselbe in Monatsfrist mit Weib und Kindern die Landschaft geräumt haben soll; würde er wieder hereinkommen, so hätte er Strafe ail Leib und Gut zu erwarte». 2. Der Landvogt soll äbermals einen Ruf ergehen lassen, daß jeder im Juli 1553. 809 Dorfe Luggarus ihm und dem Landschreiber die Bücher des Vergerio und andere, welche die neue Religion berühren, in zehn Tagen überliefern solle, bei 1V Kronen Buße. Würden nach Verfluß dieser zehn Tage bei jemand solche Bücher entdeckt werden, so soll derselbe gemäß der Verschreibung an Leib und Gut hart bestraft werden (!). 3. Allen denen, die ihre Kinder bei dem Schulmeister zu Misox haben, soll der Landvogt gebieten, bei Verlust der Gunst und Gnade der Obern, in Monatsfrist die Kinder dort wegzunehmen. Der Gesandte von Solothurn eröffnet gemäß Instruction, seine Obern haben in letzter Zeit einen gewissen Joseph de Vitiall von Cremona (Zürich, Bern und Schwyz: Cramunen) wegen einiger Bubenstücke, die er gegen die französische Gesandtschaft habe vornehmen wollen, im Gefängniß gehabt, aus welchem er indessen ohne Leibesstrafe entlassen worden sei. Man vernehme nun aber, daß er einige Zeit zu Luggarus gewohnt habe, daß er daselbst des Glaubens wegen gefangen gewesen und wegen gleicher Ursache auch aus dem Herzogthum Mailand verwiesen worden sei". Die von Solothurn wollen nun solches anzeigen, den übrigen Drten überlassend, ob sie diesfalls ein Einsehen thun wollen. Da nun dieser Joseph ein unverschämter Mensch und aus seinem eigenen Vaterland verwiesen worden ist, so hat man dem Landvogt zu Lauis geschrieben und dem zu Luggarus mündlich besohlen, diesen Joseph, wenn er in ihre Amtsverwaltung kommen sollte, sofort zu verweisen, und wenn er wieder daselbst betreten würde, gefangen zu legen und an Leib und Gut uach Verdienen zu bestrafen. Ii.. Vogt Jeger von Lucern stellt aus Auftrag seiner Obrigkeit die Bitte, dem Diberius Aplan die 60 Kronen, um welche der Landvogt zu Luggarus mit ihm wegen des von ihm begangenen Friedbruches „bekommen", nachzulassen; wenn Leute aus andern Orten in die Strafe derer von Lucern fallen würden, werde man sie dessen genießen lassen. Da von allen Bußen dem Landvogt der dritte Theil grhört, so hat man ihm diesen nebst den Kosten verabreicht; den Rest hat man mit Rücksicht auf die von Lucern dem Tiberio geschenkt; das gute Erbieten derer von Lucern wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort daran denken kann. I. Da die Zölle zu Lauis und Luggarus letztes Jahr für eine Anzahl Jahre verliehen worden sind, so verlangen die Boten von den Zollern die 6 Krone», die ihnen nach altem Gebrauch von dem Zoll entrichtet worden sind. Die Zoller weigern sich, dieselben zu bezahlen, weil in ihren Lehenbriefen hievon nichts gemeldet sei und die Boten, welche diese Briefe errichtet haben, den Zollern diese Abgabe erlassen haben. Einige der jetzt anwesenden Boten haben sich bei denen, die bei Errichtung der Lehenbriefe iu Tagen gewesen sind, hierüber erkundigt und die Antwort erhalten, die betreffenden Kronen sollen jedem Boten nach altem Gebrauche werden. Die Sache wird nun heimgebracht, damit man sich bei den Boten, die bei der Verhandlung waren (wiederholt) erkundige und die auf die künftige Jahrrechnung gehenden iesfalls instruire. in. I. Einnahmen: 1. Vom Seckelmeister zu Luggarus 1825 Pfund, das Pfund zu 5 Doppler, als Landsteuer. 2. Vom Seckelmeister aus dein Mainthal des vordern und hintern Gerichts die Steuer mit 600 Pfund gleicher Währung. 3. Vom Potesta aus Verzasco 112 Pfund Landsteuer obiger Währung. 4. Vom Seckelmeister von der Riviera di Gambarogno 275 Pfund gleicher Währung, ebenfalls Steuer. 5. Vom Konsul von Brissago 63 Pfund Steuer derselben Währung. 6. Der Landvogt zu Luggarus, aspar Stierli von Schaffhausen, hat in Betreff des Malefiz für Bußen verrechnet 232 Kronen und 3 Dick- Pstnning; davon aber abgezogen 83 Kronen 3 Dicken und 1 Kreuzer, die die frühern Boten ihm auszugeben esohlen haben, oder von ihm für Bauten und Hausrath für das Schloß verwendet worden sind. Nach ^ZUg dessen und eines Drittheils, der ihm und dem Landschreiber von den Bußen gehört, übergiebt er noch Kronen 3 Dicken 3 Batzen und 4 Kreuzer. 7. Die Zoller erlegen 800 Sonnenkronen, des Schlags zu Frankreich, gemäß dem Briefe, den sie letztes Jahr zu Baden erlangt haben. II. Ausgaben: 1. Löhnungen: 102 810 Juli 1553. Dem Landschreiber 53 Sonnenkronen, dem Landweibel 42 Kronen, dem Fiscal 12 Kronen. 2. Den Edlen zu Luggarus 88 imperialische Pfund gemäß ihrem von den Eidgenossen erhaltenen Brief, den sie vorgewiesen haben. 3. Drei Communen im Mainthal als Steuer für eine steinerne Brücke, die sie gebaut haben, für dieses Jahr 50 Kronen; doch sollen sie jetzt nicht mehr vorkehren. III. Nach Berechnung alles Einnehmens und Ausgebens, hier und zu Lauis, was die Obern nach Gebrauch und Hebung auszugeben haben, bleiben jedem Ort 135 Kronen und 15 neue italienische Kronen. Den Abschied unterschreibt Walter Roll von Uri, Landschreiber zu Luggarus. i». Die Räthe und Regenten der Landschaft Luggarus eröffnen vor den Gesandten: Es sei früher viel Unrecht und Betrug gegen die armen Waisen und sonst dadurch geschehen, daß man jeglichen Büchern im Recht Glauben geschenkt habe. Diesem vorzukommen, haben sie mit Gunst, Wissen und Rathschlag ihres Landvogts, Kaspar Stierli, beschlossen, ihrer Statute folgende Landsatzung beizufügen und ausrufen zu lassen: 1. Der Landvogt, Statthalter oder andere Richter sollen keinem Buche, in welcherlei Geschäften immer dasselbe vorgewiesen werde, zu Gunsten desjenigen, der es auslegt, seiner Kinder und Erben Glauben schenken, es sei denn im Buch selbst die Schuld durch den Schuldner oder einen Biedermann, der anwesend gewesen ist, als jener die Waare erhalten hat, unterschrieben, oder von einem Biedermann im Buche bescheinigt worden, daß mit dem Schuldner in des erstem Gegenwart eine Rechnung verpflogen worden sei. Borbehalten sind Ansprachen bis zur Summe von 32 terzolischen Pfunden „doch allein" ein Jahr nach Verfallzeit der Schuld, „und nach (v)erschynung desselben jars, so der (welcher?) glouber des buchs ist, nit durch rechtsübungen mag kuntlich machen", daß er die Buchschuld an dem Schuldner oder dessen Erben mit Recht gefordert habe, so sollen auch Ansprachen bis zum benannten Betrage verloren sein und dem Buche kein Glaubeil gegeben werden. Dabei wird bestimmt, wenn Einer zu dem Andern im Rechten oder sonst sagt, er glaube seinem Buche nicht, so soll hiemit die Ehre des letztern oder von dessen Buch in anderweg nicht angetastet sein. 2. Wer eine vor dieser Verordnung aufgelaufene Schuld zu fordern hat, für deren Nachweis er nichts anderes besitzt als sein Buch, der soll innerhalb den nächsten sechs Monaten die Schuld gichtig machen, ansonst ihm nicht weiter zu glauben ist, als wie oben gemeldet wird. 3. Den Apothekern, wenn diese die Recepte der Doctoren in ihrem Buch oder (an der) Schnur haben, soll man glauben, daß sie die betreffenden Arzneien verabreicht haben; aber in Betreff des Werthes derselben soll man nicht schuldig sein, an ihr Buch zu kommen, sondern es soll derselbe durch einen von beiden Theilen erwählten Schätzer bestimmt werden. Wenn die Apotheker den Betrag ihrer Arzneieil in drei Jahren, nachdem jene ausgegeben worden sind, nicht einziehen, so können sie solche nicht mehr beziehen, sondern es soll angenommen werden, sie seien diesfalls bezahlt worden, es sei denn, daß sie hierüber eilten Schuldbrief verfaßt habeil oder durch Rechtsübungen darthun können, daß sie den Schuldner rechtlich belangt und die Ansprache im Rechten an ihm gefordert habeil. Wenn sie die Recepte nicht in oben beschriebener Weise besitzen, so ist man nicht schuldig^ ihren Büchern zu glauben. Da die Landschaft sehe, daß die Obern und deren Gesandte stets geneigt seien, ihr gute Satzungen und Ordnungen zu geben, so bitte sie, diese Satzung zu bestätigen und den Amtleuten zu befehlen, dieselbe ausrecht zu halten. Es wird diesem Begehreil entsprochen, doch den Anforderungen der Obern und ihrer Amtleute unnachtheilig. Es siegelt der Landvogt zu Luggarus, Kaspar Stierli von Schaffhausen, den 16. Juli 1553. St. A. Lucerni Statuten von LuggaruS S. <0. Das Gesandteuverzeichiiiß aus dem Art. n. Im Berner, Schwyzer, Glarner und Freiburger Exemplar fehlt in. Juli 1553. 811 27!. Scherwyt, bei Woche. 1553, 28. Juli. KantonSarcki» Freiburg! Urkunde». vaiiiax« r»iv Frelbnrg! Rathsbuch No, 71. Vor Räth und Burger zu Freiburg eröffnet der Graf zu Greyerz: Ulrich Nix und (Hans) Reif haben im Namen derer von Freiburg von ihm zu wissen verlaugt, ob er dem Urtheil nachkommen wolle, warum er den Prior von Part-Dieu („Pardey") gefangen genommen habe, und endlich begehrt, daß der Weibel von Corbers, den er auch eingethan hatte, freigelassen werde. Er habe ihnen geantwortet: 1. Er sei der Meinung, bevor die von Freiburg mit dem Handel fürfahren, sollte man einen friedlichen Versuch thun, ob die Sache sich vereinbaren lasse. 2. Der Prior habe so gegen ihn gehandelt, daß er Mehreres verdient hätte; wenn einer solche Fehler gegen die von Freiburg verüben würde, so würden sie nicht so milde verfahren. 3. Der Weibel habe sich ungehorsam erzeigt; auf die Bitte derer von Freiburg habe er ihn aber freigelassen. Da er nicht gesinnt sei, mit denen von Freiburg zu rechten, so sei seine höchste Bitte, ihm, in Betracht der alten Freundschaft, acht Tage zu vergönnen, um sich zu berathen und dann denen von Freiburg eine Antwort zu geben; er sei ganz des Willens, mit ihnen so zu handeln, daß sie sich begnügen werden und können. Wenn ihm das bewilligt werde, werde er sich gegen die Stadt Freiburg in dem Maße erkenntlich erzeigen, daß sie ewig daran denken werde. Beinebens bitte er um einen Boten, der mit dem Herrn von Villarsel nach Bern reite, um diesem behülflich zu sein, die von Bern zu vermögen, gegen ihn bescheidener zu sein. Räth lind Burger beschließen: 1. Dem Grasen wegen des Gefangenen Dank zu sagen. 2. Die begehrten acht Tage werden ihm bewilligt, sich zu berathen und dann Bescheid zu geben, ob er dem Urtheil nachkommen wolle oder nicht, oder mit denen von Freiburg in der Güte so zu verhandeln, daß sie hieran kommen mögen. Das soll den Rechten der Letztern und dem erlangten Urtheil unnachtheilig sein. Dabei soll der Graf keine Neuerung oder Aenderung in der Grafschaft vornehmen und die Unterthanen gänzlich ruhig lassen. August 1553. 813 Unterm 2. August berichten vor den» Rothe zu Freiburg Ulrich Nix und Hans Reif, als von jenem unterm I.August an den Grafen (der dann anhergekommen ist) instruirte Gesandte über die an diesem Morgen (2. August) zwischen ihnen und dein Grafen verpflogene Verhandlung. Sie besteht der Hauptsache nach in dein vom Grafen am 3. August vor Rath und Burger Referirten. Der Rath beschließt, den Grafen auf morgen vor Rath und Burger zu vernehmen. n, A. Frnburg - Jnstructwnslmch N°,«, t, 125, Rathsbuch No. 71. 273. Wern, Areiöurg, Koröers. 1553, 5. bis 31. August. Verhandlungen zwischen Bern und Fr ei bürg und dem Grafen von Greyerz, auch den drei Paunern Greyerz, Corbers und Montsalvens. I. 1553, 5. August. 1. Beim Rothe zu Bern eröffnet ein Bote von Freiburg, nämlich Herr List, nebst dem Herrn von Villarsel, im Namen des Grafen von Greyerz, die von Bern mögen ihm das Beste thun und ihm in Betreff der Schulden, die er ihnen erstatten sollte, einen Verschub bewilligen; in acht Tagen wolle er sich mit ihnen „stellen", daran sie wohl kommen können, mit Gütern oder sonst, damit er nicht also um das Seine komme und dasselbe ihm vergantet werde, „dann die schon ufghebt und etliche güter angriffen durch m. h. amtlüt und ander", was ihm und den übrigen Gelten zum großen Nachtheil gereiche. Der Rath beschließt: Er habe die „Ufhebung" durch die Amtleute geschehen lassen, damit die von Bern um das Ihrige versichert seien; das sei aber nicht in der Meinung geschehen, diese Güter, die viel mehr werth seien, als ihre Schuld betrage, zu eignen, wodurch Andere verkürzt würden. Wenn der Graf in acht oder vierzehn Tagen komme und die von Bern ausrichte, so seien sie zufrieden. Doch soll hiebei an allen Orten und Enden ihr Recht von der Herrlichkeit wegen vorbehalten sein. Was aber Privatpersonen anbelange, so wolle wan diesen nichts versperren. „Den amtlüten schryben, ouch so ander kämen, die ouch an sölichen stuken recht, die ouch lassind ufheben und mit dem rechten fürfaren, so m. h. des iren versichert." 2. Im Namen der Stadt Freiburg trägt der genannte Bote vor, sie habe gegen den Grafen etwas Rechtshandels „angsechen" und deßwegen gemäß dem Burgrecht einen Rechtstag nach Scherwyl angesetzt. Als sie dann denselben besucht haben, „er mit sinen zugsatzten nit verwart", und habe sich ausgeredet, der Platz sei in ihren Händen und chm daher nicht gelegen. Die von Freiburg seien hierauf nicht eingegangen, sondern in dem Rechten sürgefahren und haben ein Passement erlangt. Da auf dem Tag zu Baden erkennt worden sei, daß jedermann gegenüber dem Grafen bei Brief und Siegel bleibe, so bitten die von Freiburg um Rath, wie sie sich halten sollen, wenn sich der Graf dem Passement widersetzen sollte. Der Rath beschließt: Da der Gesandte nicht eröffnet habe, aus welchem Grunde die von Freiburg sich wider den Grafen in das Recht gelassen haben, so wisse man nicht, warum sie das Passement genommen haben oder was der Handel eigentlich sei. Deßhalb könne man nicht rathen, bis man über den Haupthandel aufgeklärt sei. St. A. Bern- RathsbuH No. s-s. S. 21s. II. 1553, 9. August. Vor dem Rathe zu Bern verlangt ein Bote von Freiburg, Herr List: 1. wieder Rath in Betreff des Grafen von Greyerz und legt schriftlich vor, was sie mit ihm gehandelt haben, „sye von der tell (?) wegen uf der Herrschaft Corbers". 2. Als sich der Admodiator von . . ? . . wegen einiger Garben Korn über ihren Amtmann zu Romont beklagt habe, daß er ihm gegen die Bauern, denen er jene abgefordert habe, nicht Recht gehalten habe, worüber die von Bern denen von Freiburg scharf geschrieben haben, haben letztere den betreffenden Amtmann verhört. Der habe erklärt, er habe dem Admodiator das Recht vorgeschlagen, sonst aber nichts gethan, „das ouch sy gnug bedunke". Die von Bern mögen daher, wenn er oder Andere wieder kkagen, nicht so rauh schreiben, sondern zuvor berichten, dann wolle man thun, was der Vertrag an der Sense 4 August 1553. und andere Briefe und Siegel zugeben. 3. Als die beiden Städte zu OulenS haben mehren lassen, sei das Mehr „gangen und nit bestanden; demnach ein anderes worden, das nun billich ein fürgang (nehmen solle?)", wogegen sie auch nicht seien. Da sie aber stets auf ihre Kosten die Mehre besuchen müssen, so sei ihnen das beschwerlich; daher haben sie „inen" wegen des ersten Mehrs etwas Kosten gefordert. Damit die von Bern aber sehen, daß sie mit „inen" freundlich und brüderlich zu handeln gesinnt seien, seien sie davon abgestanden. Der Rath antwortet: 1. Der erste Punkt werde verschoben; es seien zu wenige anwesend; die Sache wolle man abschreiben. 2. Wie die von Freiburg mit den Leuten derer von Bern („m. h. lüt") handeln, so wollen diese mit den Angehörigen derer von Freiburg auch thun; man solle den Vertrag an der Sense erfüllen; die von Bern wollen das auch. 3. Der Rath sei wohl zufrieden, daß die von Freiburg von den Kosten wegen derer von Oulens abgestanden seien; die Verträge geben nicht zu, daß man da einige Kosten fordern könne, weder sie, noch Andere. Dem Vogt zu Tscherlitz soll geschrieben werden, sie seien davongestanden. St. A. Bern: RathSbuch N-. «-S, S. »S4, III. 1553, 11. August, Die Verordneten von Freiburg berichten vor dem dortigen Rathe Wie sie „gestrigen tags" mit dem Grafen von Greyerz niedergesessen und Folgendes verhandelt haben: 1. Der Graf begehre nochmals, ihm bis Weihnachten das Beste zu thun; er wolle die von Freiburg befriedigen; unter Andern, haben „sy" beschlossen, die von Freiburg sollen den Grafen in Schirm nehmen, „und jetz und alsdann und alsdann als jetz" bis zu Weihnachten „sollen dann die panner ingesetzt sin, sover mine Herren die eltisten (?) an sich . . . Wiewohl er daran gehenkt, daß sincr unterthanen schuld och darin sollt vergriffen (sin)". 2. Für den Grafen haben sich seine Unterthanen verwendet und er sich für sie, vorbringend, er fürchte, er müsse sie von Händen lassen; wenn sie in die Hand derer von Freiburg kommen, wolle er gebeten haben, sie für empfohlen zu haben. — Auf diesen Tag hat der Graf denen zu Freiburg schriftlich einige Artikel zugestellt „uf die Meinung" (bricht ab). a. A. Fniburgi Rathsbuch N°. cmangclh°ft-s s-mc-py. IV. 1553, 11. August. Vor dem Rathe zu Freiburg lassen Boten der Panner Greyerz, Corbers und Montsalvens durch Martina (?) vortragen: 1. Sie seien abgefertigt, bei denen von Freiburg, als ihren Burgern, Zuflucht zu suchen, in Betreff der Bürgschaft, welche sie für ihren Herrn eingegangen haben, derer wegen, wie sie Wohl einsehen, sie zu leiden haben werden; ihr Herr sei unvermögend, sie zu befreien und werde vielleicht genöthigt, sich seines Gutes zu entziehen. Da der Graf gegenwärtig mit denen von Freiburg wegen ihrer Angelegenheiten in Unterhandlung stehe, und sie, die drei Panner, wie sie vernommen haben, in die Hand derer von Freiburg fallen, so bitten sie dieselben, sie als gute Unterthanen zu halten, wie sie sich denn auch als solche erzeigen wollen. Sie seien froh, an die von Freiburg zu kommen, wegen alter Freundschaft und Nachbarschaft und auch wegen der Religion, wiewohl ihnen lieb wäre, wenn ihr Herr Herr bleiben könnte. 2. Sie bitten die von Freiburg, sie auch in Betreff der 24,000 Kronen für empfohlen zu halten; ansonst müssen sie vom Lande und entstehen im Lande große Widerwärtigkeiten mit jenen, die nicht in der Bürgschaft begriffen sind; man möge ihnen vor Unglück, Zwiespalt und Kümmernuß sein. K. A. Freiburg i RathSbuch No. 71. V. 1553, 15. August. Vor dem Rathe zu Bern eröffnet ein Gesandter von Freiburg, nämlich Herr List, abermals die Angelegenheit betreffend das Wider den Grafen von Greyerz wegen der 6000 auf Corbers haftenden Kronen erlangte Paffement, wovon die von Bern eine Abschrift haben, und bittet wiederholt, denen von Freiburg rathen zu wollen. Es wird ihm geantwortet, es seien zu wenige Mitglieder da, wenn mehr anwesend seien, so werde man eine» Bescheid ertheilen. St. A. Bern: Rathsbuch N°. z-s, S. 2s«. VI. 1553, 17. August. Vor Räch und Burger zu Freiburg wird das Wiederbringen der Verordneten und die Artikel, welche der Graf von Greyerz für die Unterhandlungen gestellt hat, vernommen. Ebenso wiederholen die Boten der Panner Greyerz, Montsalvens und Corbers die Bitte, ihnen durch Uebernahme der 24,000 Kronen behülflich zu sein. Endlich berichten die zwei Boten, welche in Bern gewesen sind, daß August 1553. 815 sie dort, weil die Versammlung zu Wenig zahlreich war, für dermalen keine cndschließliche Antwort erhalten haben. Rath und Burger beschließen: 1) Bis Montag oder Dienstag zu warten, ob die Boten von Bern ihre Antwort auf der Jahrrcchnung ertheilen werden. 2) Den Landleuten soll geantwortet werden, man könne ihnen zu dieser Zeit keinen eigentlichen Bescheid geben, weil man mit ihrem Herrn noch nicht übereingekommen sei und nicht wisse, was man von der Herrschaft erhalte. Wenn aber die drei Panner an die von Freiburg kommen und in ihrem ruhigen Besitze bleiben, „und etwas fürstandes daran sin mag, damit gesagt landlüt bezalt werden mogind", wolle man ihnen gern behülflich sein und solchen Fürstand zukommen lassen und ihnen auch sonst die mögliche Unterstützung beweisen. 2. Der Graf von Greyerz erscheint abermals persönlich, verbeistandet von dem Herrn von Villarsel, und bittet „uf den ufschub des gestrigen tags, daruf sin Handel geschlagen was", seine Sachen wohl zu betrachten, sie zu Ende zu bringen und auf seine gestellten Artikel eine gütige Antwort zu geben, damit er nicht länger aufgezogen, und die von Freiburg, wie er es begehre, voraus befriedigt, und andere Gelten gütlich und um so besser zufrieden gestellt werden möge». Namentlich jetzt in der großen Roth mögen sich die von Freiburg gegen ihn erzeigen, wie sie sich je und je gegen das Haus Greyerz erwiesen haben; er sei bereit, dieses mit Einsetzung von Leib und Gut zu erwiedern. Nachdem die Artikel des Grafen noch ein Mal verlesen worden waren, Wird beschlossen: Man nehme diese Artikel keineswegs an und wolle nicht eher mit ihm weiters niedersitzen, er gebe denn vorher in Betreff der Ablösung von Corbers Bescheid, an den man kommen möge, „und er zu Bern ein entscheid, wie er sin Herrschaften mög vertrybcn" und erkläre sich, ob er dem Urtheil nachkommen wolle oder nicht. Diese Antwort wird ihm durch (Hans) List. (Jost) Freitag und dÄffry mitgetheilt. Diese bringen den Bericht zurück, der Graf verlange ein Ziel, um die Ablösung i» seineu Gewölben zu suchen, er wisse nicht bestimmt, ob er deshalb eine Schrift habe; allerdings habe ihm der junge Prinz die Ablösung vor dem Herrn von Ehalland und Andern geschenkt, „Hab aber darum kein bries". Es wird ihm ein Ziel bis von heute über acht Tag gegeben. A. Fr-iburg! Rathsbuch No. 71. VII. 1553, 19. August. Vor dem Rathe zu Bern danken Herr List und der Herr von Villarsel, »ebst einem Edelmann, im Namen des Grafen von Greyerz, daß die von Bern bewilligt haben, ihrerseits stille zu stehen und ein Ziel zu setzen, und bemerken, wenn sie andere einzelne Burger und Klöster fürfahren lassen, und von diesen jeder ein ihm gefälliges Stück, das viel mehr werth sei, angreife, so würde mancher, der sonst bezahlt würde, verlieren, „m. h. dest mer us löb ouch kon und begärt, sy sich bezalend, die güter usgerüft und übergeben nach schatzung, die plätz angryfen hinder m. h. wo nit gnug die grafschaft". Der Rath antwortet, er habe ihnen „nächermaln" ein Ziel vergönnt, wie sie es begehrt haben. Von den Seinigen sei niemand gefährlich eingefallen. Indessen sei der Rath nicht gewillt, jemand Gericht und Recht zu versperren oder von Brief und Siegel zu drängen, sondern lasse jedem gutes Gericht und Recht ergehen, was man bisher von denen von Bern gerühmt habe, welche» Ruhm man behalten wolle. Dazu seien Etlichen schon Güter zubekcnnt worden, die verlobet, was der Rath nicht zurückwerfen könne. Wenn aber gemeine Gelten dem Graf sein Begehren bewilligen, so lasse man das geschehen, daß sie zusammenstehen und wieder einwerfen und die Güter auf Schatzung nehmen, das sei nämlich ihre Sache. St.«. B-r»: N-mMu-h N°- s-s, s. »s?. VIII. 1553, 25. August. Vor Räth und Burger zu Freiburg eröffnet der Graf von Greyerz auf den genommenen Verdank: 1. Er habe den Ablosungsbrief von Corbers emsig gesucht oder suchen lassen, aber nicht gefunden und könne daher nicht Antwort geben, ob er ihn habe oder nicht. Damit man aber sthe, daß es nicht an ihm fehle, begehre er, daß man den Movina (?), einen der ältesten Diener des Hauses Greyerz, anhalte, allenthalben in seinem Hause zu suchen, oder (und?) ihn bei seinem Eid darum ermahne. Daneben wolle er nicht verhehlen, daß ihm ein Theil seiner Diener und auch einige Landleutc gesagt haben, ste haben den Brief gesehen und auch lesen hören; oder aber, damit er noch besser suchen lassen könne, möge man ihm das Ziel bis Weihnachten erstrecke», „oder elter bries, wie das billich ist, an sich ze nemmcn und im ein zil geben, die abkündung derselben ze thun". Inzwischen möge man mit dem Passcment stillestehen, 816 August 1S53. in Betracht, daß er dasselbe bestritten und dagegen protestirt habe und jetzt noch meine, es solle crörter werden, ob er an dem betreffenden Ort oder anderswo zu antworten habe; wenn das geschehen sei, so wolle er „daselbs" mit seinen Zugesetzten und dem Schreiber erscheinen und thun, was das Burgrecht vorschreibe; vorab aber begehre er stets, die Sache in der Freundlichkeit zu erledigen. 2. Da er eine schlechte Antwort von denen von Bern empfangen habe, so bitte er, ihm einen Boten zu den übrigen Orten zu vergönnen, diesen anzuzeigen, daß man ihm gegen andern Leuten solle Recht halten, wie gegen ihm gehalten worden sei. 3. Er habe ein Bedauern empfangen über den Brief, den ihm die von Freiburg wegen jener 200 Kronen, die er dem Kloster La Vaux Samte (Valsainte) aufgelegt habe, zugesandt haben, und sei ihm leid, daß er mit denen von Freiburg in diese», und andern Dingen für und für im Widerspiel liege. Er habe dieses gethan zufolge des Rothes seiner Unterthanen, da er sonst nirgends Geld gefunden habe, und mit der Bedingung, daß allein die Nutzung des versetzten Stücks im Falle die Zahlung versäumt würde, bezogen werden solle. Er bitte, das zu betrachten und namentlich auch, daß die betreffenden Stücke denen von Freiburg in keiner Weise verschrieben seien, weßhalb man ihn bei seinen Rechten bleiben lassen möge. Dieses möge um so mehr der Fall sein, als er, wenn ihm das Ziel wegen Corbers bis Weihnachten verlängert und ihm geholfen werde, für die übrigen Herrschaften ein Ziel von einem Jahr zu erwerben, denen von Freiburg die Ablösung frei geschenkt haben wolle. 4. Er Kitte, seinen Unterthanen von Oron behülflich zu sein, welche von denen von Bern der Tell wegen angestrengt werden und ihr Gut verlieren, wenn sie nicht heute mit jenen übereinkommen, in Gemäßheit des Umstandes, daß zur Zeit der Errichtung des Burgrechts „dieselben" von den Herren, seinen Altvordern, darin begriffen wurden, nebst Buche (?), Aubonne und Anderm, das er noch besitze. Rüth und Burger antworten: Betreffend den ersten Artikel, da der Graf auf den frühern Bescheid keine Antwort habe geben wollen, so wolle man von ihm wissen, ob er die von Freiburg gemäß dem Passement und Brief und Siegel einsetzen wolle: wenn er dieses abschlage, so soll ihm angezeigt werden, man werde sich hierüber vor gemeinen Eidgenossen beklagen und sich weiter umsehen, wie man in der Sache vorgehen solle. (Wenn er aber gutwillig die von Freiburg einsetzen wolle, so werde man ihn die Herrschaft bis Weihnachten benützen lassen. Im Falle des Abschlages soll protestirt werden, daß solches der Execution des Passements nichts schaden soll. Und zu besserm Zeugniß („Schin") soll man das Passement „zu execution" hinaufschicken, und wenn er es abschlägt, den Eidgenossen klagen.) „Sidmalen ers hat abgeschlagen, so sollen von sonntag über acht tag Herr Ulrich, Herr List zwen venner . . . (bricht ab)." Nach Corbers ist zu schreiben, daß sie auf bemelten Tag die Boten derer von Freiburg erwarten sollen. Die Verhandlung über den von den Unterthanen erfolgten Angriff der Klöster zu Greyerz wird verschoben, bis die Boten wieder von Corbers kommen. a. A. Fr-iburg- Rathsbuch si->. ?i. Die eingeklammerte Textstelle ist im Original durchgestrichen. Der Tag für die Sendung nach Corbers scheint vorgerückt worden zu sein; laut Abschied vom 1. September 1553 fand die Verhandlung am 31. August statt. 274. Bern. 1553, 14. bis 16. August. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch L t. S7S> Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg in Betreff der Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Freiburg. Jost Freitag, Burgermeister; Franz von Affry. ». Es erscheint vor den Gesandten Umbert de Molendino, Herr zu Montagny le Corboz, und beklagt sich, der Commissar Lucas Dumaine wolle gemisse, ihm zustehende Lehen und Gerechtigkeiten nicht aus den August 1553. 817 Erkanntnissen entfernen, wie ihm das besohlen und verabschiedet worden sei, und legt hiebei einen von beiden Städten im Jahre 1504 besiegelten Brief vor. Es wird verabschiedet: Auf der Jahrrechnung zu Freiburg sollen seine Briefe, Erkanntnisse und Gewahrsamen und ebenso diejenigen der Städte besichtigt, verglichen und bann erläutert werden, was in den Erkanntnissen der Städte durchgethan werden soll, was man dann dein genannten Lucas befehlen soll, damit de Molendino bei dem, was ihm laut seinen Erkanntnissen gehört, ohne Eintrag verbleiben könne, ib. Dem Pierre Calameti von Grandson sind die Stücke, welche Benedikt von Dießbach verkauft hat und Edellehen sind, da er nicht edelleheusgenössig ist, assouffertirt und verlobet worden, und sind ihm für Lob und Soufferte zu Händen beider Städte 27 Kronen auferlegt worden, e. Ebenso soll Glaudo Hugonin von Fontaine für das Lob wegen der Güter, die er von dem genannten Benedikt von Meßbach gekauft hat, beiden Städten 40 Kronen ausrichten. «I. Der Glauda Torene werden um Gottes- uullen, damit sie ihr Häuschen wieder aufrichten möge, 10 Florin und 1 Kopf Korn geordnet, v. Dem Schreiber von Montenach wird ein Nock gegeben. Ebenso dem Mestral von Montenach. Beiden sollen sie vom Vogt von Grandson gegeben werden, k, Nicod Bousset, Vater desjenigen, der schädlich geschwendet Hut, soll ig Florin Buße geben und dem Vogt die Kosten abtragen. A. Den Dreien von Chamblon („Chamblion"), die dem Vogt sein Heu nicht führen wollten, werden jedem 5 Florin Buße auferlegt und uebstdem sollen sie dem Vogt die Kosten abtragen. >». Bernard de Lex will in Kraft der Reformation eine von seinen Vorfahren gestiftete Jahrzeit zurückziehen. Der Vogt von Grandson hat sich hiemit nicht behelligen wollen, sondern den Betreffenden vor beide Städte gewiesen. Die von Bern sind der Meinung, da in andern gemeinen Herrschaften, die das Evangelium angenommen haben, bewilligt worden ist, die Kirchengüter !U Geinäßheit der Reformation derer von Bern zurückzuziehen, so soll de Lex vor dem Vogt die Nähe der Verwandtschaft nachweisen, und wenn er dann zeigt, daß er des Zuges genoß sei, so soll ihm das Betreffende uerabfolgt werdein Die Boten von Freiburg haben von der Angelegenheit keine Kenntniß und von ihren rn ^men Auftrag und nehmen die Sache in den Abschied, i. Dein Antoine Groz wird in Betracht inner Armut die Hälfte von drei verfallenen Jahreszinsen an Korn und Geld nachgelassen. Ii,. Den Zehntern Bonvillars und Onnens wird wegen des durch den Wind erlittenen Schadens die Hälfte ihres Rückstandes öefchenkt. K. Der Gubernator von Provence beschwert sich im Namen der Gemeinde über die von alt-Venner >iacob Tribolet und Seckelmeister Hans Reif betreffend Schirm und Bann der Wälder in den Herrschaften grandson und Montenach eingeführte Ordnung, und bittet, sie bei dem Holzhau wie vor Altem bleiben zu , en. Nachdem Tribolet die betreffende Ordnung in Schrift verfaßt dargelegt und verlesen lassen hat, wird wselbe bekräftigt und dem Vogt befohlen, dieselbe noch ein Mal, wie früher geschehen, allenthalben verkünden iu lassen und zu vollziehen („darob ze halten") „und ime die unterzeichnete überantwurt dieselbige inzesryben", "uch eine Abschrift derselben den Boten von Freiburg zu geben und eine hier zu behalten. Der Gubernator van Provence wird hiemit abgewiesen und ihm gesagt, er solle diesfalls künftig beide Städte ruhig lassen. "»> Bei diesem Anlaß ist angezogen worden, wie Petermann von Erlach viele Hölzer (Wälder) ausgeliehen und Bauhölzer an Fremde und Heimische zum Bauen erlaubt habe, nachdem dieses von beiden Städten gestellt worden sei. Es wird beschlossen, er soll vor beide Städte berufen, verhört, seine Antwort vernommen vud dann weiter in der Sache gerathschlagt und gehandelt werden, i». Alt-Venner Tribolet eröffnet, wie er Buchwald, aus welchem jeder von Grandson sich beHolze, gar sehr geschwendet und ausgereutet sei, so aß da kein Stamm mehr aufrecht stehe; es seien Aecker daraus gemacht worden, ohne daß man wisse, welcher vgt den Wald verliehen habe. Es wird verabschiedet, man solle genaue Nachfrage halteil und dann weiter 103 818 August 1553. in der Sache verhandeln. «. Die Boten von Freiburg eröffnen, laut ihrer Instruction seien sie beauftragt, die Rechte des Holzhaus derer von Stäffis gemäß ihrer Briefe und Siegel vorzubehalten. Die von Bern antworten, wenn ihre Briefe und Siegel hierauf hinweisen und noch etwas vorhanden sei, so wolle man ihnen das Betreffende vergönnen; wenn aber nichts mehr da fei, so wisse man nicht zu helfen, „und nit Wyler lassen houwen". Wie es heiße haben die von Stäffis diesfalls vor Jahren einen Brief aufgerichtet und verlangt, daß die von Bern ihn besiegeln sollten; das aber hätten diese verweigert und darüber ihren Bescheid gegeben; bei demselben lasse man es verbleiben. Das nehmen die Boten von Freiburg in den Abschied, p. Aymoz Vuillio soll den Sester Weinzins bezahlen, weil Brief und Siegel, wie er vom Prior erkauft worden, vorhanden ist; „ime den zügen unangesehen", ob er schon früher nichts bezahlt hat. ,z. Die Boten von Freiburg wissen, was auf das Gesuch des Priors von Grandson, „des glids halb zu Montfeurier in der Bräs königlicher Majestät zu Frankreich botschast ze schryben", beschlossen worden ist. >. Dem Claude Cousin von Concise und seinen Gesellen ist durch den Gubernator von Concise gestattet worden, wie Andere von Concise an dem Weidgang im Holz la Seyte Antheil zu nehmen, gemäß dein diesfalls unterm 31. Januar 1553 errichteten Briese. Das aber wollte der Vogt von Grandson nicht gestatten, sondern hat den Supplicanten vor beide Städte gewiesen. Es wird nun beschlossen, der genannte Brief soll bestätigt sein und der Supplicant und seine Mithaften dabei bleiben; doch nur so lange als es den Obern gefällig ist; und soll ihm ein Bestätigungsbrief gegeben und mit dein andern Briefe verbunden werden. «. Nachdem früher die vom Vogt von Grandson beantragte Erneuerung der Erkanntnisse wegen der Theurung verschoben worden ist, bringt er diesen Gegenstand wieder in Erinnerung, worauf die Erneuerung beschlossen wird. Hierauf bewerben sich Calameti und Bourgeoisi von Grandson demüthig darum, daß die Commission ihnen gegeben werde. Es wird ihnen entsprochen und, damit sie sich diesfalls zu verhalten wissen, beschlossen, es sollen zwei Commissarien die Commission „zu stellen" geordnet werden, wofür jede Stadt einen bezeichnen soll. Die von Bern haben diesfalls den Marcuardi von Peterlingen bezeichnet; die von Freiburg sollen auf der Jahrrechnung zu Freiburg auch einen ernennen. Diesen soll dann ab der Jahrrechnung geschrieben werden, daß sie in acht Tagen den Commissionsbrief zum besten stellen und den beiden Städten zur Bestätigung präsentiren. t. Crasso von Biliar im Wistelach erscheint und eröffnet, er habe ein neues Haus gebaut und zu dem Dach und Einbau zu Grandson eine Zahl Bauhölzer gekauft und zum Theil bezahlt, welche nun aber der Vogt von Grandson ihm nicht wolle verabfolgen lassen, weßnahen er diesfalls die Obern anrufe. Auf geschehene Anfrage derselben an den Vogt hat dieser heute berichtet, die betreffenden Bäume seien noch nicht gefällt; dieselben haben ihm die von Concise zu kaufen gegeben und darauf 10 Kronen erhalten. Es wird verabschiedet, der Kauf sei nichtig und die von Concise sollen dem Crasso sein ausgegebenes Geld wieder erstatten, »i. Dem Bartholomä Wyenbach werden an dem Zehnten zum Stein, den er im Jahre (15)51 empfangen hat, auf den Bericht des Venners Gilgen mit Rücksicht auf das Wetter 7 Mütt Haber nachgelassen, v. Rumpf soll die ihm wegen eines an Jost Pulver begangenen Trostungsbruches auferlegte Buße von 10 Pfund baar bezahlen oder aber im Gesängniß „ablegen". Dem genannten Jost Pulver, da er den Rumpf für mehreres verklagt hat, als er erweisen mochte, sind 5 Pfund auferlegt worden, die er ausrichten oder im Gesängniß abverdienen soll. x. Jutzler soll wegen des von ihm begangenen Trostungsbruches 25 Pfund geben. 5. Niklaus Rumpf soll ungeachtet des ergangenen Urtheils um den auf dem Rathhaus zu Guggisberg begangenen Frevel 10 Gulden ausrichten. Ebenso soll Germann zu Hofstetten 10 Gulden erlegen, »a,. Den sechs armen Personen zu Schwarzenburg, die vom Venner und vom August 1553. 819 Statthalter erwähnt worden sind, soll der Vogt jeder 1 Mütt Dinkel und 2 Pfund ausrichten. I»I». Der Frau des Jost Pulver giebt man um Gotteswillen 2 Pfund und 1 Mütt Dinkel, ev. Rechnung des Hans Werli, Vogts zu Grandson. Rechnung des Hans Krebs, Vogts zu Grasburg. — Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. Das Schlußdatum aus den Rechmmgsablagen. Die Namen der Gesandten von Freiburg aus ihrer Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6. k. 129. Zu q. 1553, 16. August. Der Rath zu Bern und die Gesandten von Freiburg an Bassefontaine. Gleich nach dem Tode von Niklaus von Meßbach sei Bläse Grivat, Prior von Grandson und Vaulcluse, durch Einige an der Benützung der Ländereien, Früchte und Einkünfte der Priorei von Montfeurier zu Bresse verhindert worden. Dieses (Priorat) sei ein für alle Zeiten dem Priorat von Grandson incorporirtes Glied und stets von den Prioren von Grandson ruhig besessen und benützt worden. Die beiden Städte, als Collatoren und Schirmherren des genannten, in ihren Unterthanenlanden gelegenen Priorats von Grandson, seien daher veranlaßt worden, an den königlichen Gesandten Morelet zu schreiben, er wolle den König bestimmen, zu verfügen, daß der Genannte im ruhigeil Besitze jener Nutzungen verbleibe. Morelet habe hierauf geantwortet, er werde den König über die Angelegenheit in Kenntniß setzen und wenn er von dessen Geneigtheit Kunde habe, berichten. Morelet sei dann gestorben und anstatt die erwartete Antwort zu erhalten, habe man nur vernommen, die angezeigte Verhinderung dauere fort. In der schon angegebenen Eigenschaft bitten daher die Städte den Gesandten, die dem Morelet gewordene Aufgabe zu übernehmen und beim Konig zu bewirken, daß der Prior von Grandson jetzt und in der Folge von der benannten Verhinderung befreit bleibe. Wenn er diesfällige Geneigtheit beim König vernehme, möge er berichten. St. A. B-rn- Wttlsch Misstvcnbuch v, k. <20. (Französisch.) 275. Iniömg. 1S53, 21. August. d.. «>- «r-lbu-- w S--ch,.-n ^ und 0rt.ch Gii-mi»-: B-r». AMo» TiM-r, S-ck-w-ch-r, Rechizhand-l I«<« 10 Guldm Johann Favre läßt anzeigen, m emem zu 1 ^ worden, weil „er" und seine und dem Statthalter 100 Pfund, um die er chn ver ^ ^ ^ ^te beide Städte um dies- Mithaften die der Stadt Bern versprochene Wemfuhr nc ) ^ ^ide Buße.c bis auf 10 Gulden Mige Gnade. In Betracht, daß beide Bußen "us ^ ß». Denen von Orbach, die mit nachgelassen. Mit dem Laudvogt für seinen Theü soll ^ ^ ^ Landvogt bestätigt, schenkt Erbesserung ihrer Stadtbrücken und Schwellen ^oße ^ ^ ^ Steuer. «. Der alte „Curat" von '«an ans ihre Bitte einen Jahreszins, der 20 Los(an)ner ^ ^ y^ggnnt worden sei, bis nach -mim»»-». °i- ->w°-an d.m °'b°u ^ ^ 2», d.s «I d.r Em >md w d.m PI°-lh-uI° 820 August 1553. sage. Da er aber in diesem Ziel seine Erndte nicht ausdreschen könne, und viele Kosten mit seiner Einsitzung gehabt habe und ihm schwer fiele, in dieser Zeit mit seiner Habe wegzuziehen, so bitte er, ihm das bestimmte Ziel bis Weihnachten zu verlängern. Es wird ihm das Ziel bis Martini (11. November) verlängert. In Betreff seiner Kosten soll ihm der Landvogt im Namen beider Städte für Alles, was er gefordert hat, 14 Kronen geben. «R. Der Wirth Gaudard ersucht beide Städte, ihm für seinen Brauch bezüglich seiner Wirthschaft einiges Holz zu vergönnen und das mit einem Schein zu „befestnen". Man verwilligt ihm für dieses Mal nicht mehr als 10 Fuder, am unschädlichsten, v. Der Müller zu Echallens eröffnet, wie die Mühle daselbst seinem Vater für sein Leben laug und nach seines Vaters Tod ihm für zehn Jahre verliehen worden sei. In zwei Jahren «erscheine dieses Ziel; da nun die Mühle baufällig sei, so wäre er gesinnt, dieselbe herzustellen, wenn sie ihm auf Lebenszeit verliehen würde, um was er gebeten haben wolle. Man giebt ihm über die nächsten zwei Jahre hinaus die Mühle auf weitere zehn Jahre zu nutzen, wie sie früher verliehen worden ist, mit der Bedingung, daß er dieselbe in ordentlichen Bau stellen solle, wie er es versprochen („sich begeben") hat. I. Johann Bonvalet beklagt sich, der Rathschreiber Anton Krummenstol fordere ihm ein Lob von einein Stück, das „er in beider stetten erkantnussen habe lassen vergriffen und dazu verloben", wie sich das durch dieselben erzeigen werde; er bitte, ihm dieses zu erlassen. Krummenstol bemerkt dagegen, er habe diesen Zins von dem Capitel von Lausanne gekauft; würde er mit demselben abgewiesen, so wäre er genöthigt, an seinen Währen zu gelangen. Es wird erkennt, da sich gemäß den Briefen zeigt, daß das Lob dem Krummenstol gehöre, so soll der alt-Landvogt Freitag, der das Lob „davon" empfangen, dasselbe herausgeben, „und im von beiden stetten abzogen werden". K. Dem Johann Brignet, der um eine Steuer an sein baufälliges Haus bittet, giebt man in Betracht seiner Armut 5 Florin und 3 Köpf Korn. I». Der Cathelina Jolimey, deren Ehemann selig wegen seiner ungeschickten Handlungen eine Strafe auferlegt worden ist, wird dieselbe wegen ihrer Armut nachgelassen und ihr ein Kopf Korn geschenkt. I. Die von Goumoens bitten, ihnen einen Metzger für ihr Dorf zu bewilligen, der sie mit der Metzg versehen möge, da sie mit dem von Echallens nicht zum besten versorgt seien. Da man ihnen früher ein gleichförmiges Gesuch abgeschlagen hat, so will man es hierbei verbleiben lassen. Ii,. Da Uli Bodmer, der Steinmetz, anzeigt, wie geringen Gewinn er an der Erbauung des Hochgerichts zu Echallens habe, so soll der Vogt ihm als Ersatz 20 Floriii ausrichten. I. Da der Landvogt anzeigt, wie sich zwischen dem Zehnten von Eclagens („Clagens"), der beiden Städten gehört, und dem von Goumoens Unrichtigkeiten ergeben, die meistens von daher rühren, daß beide hinter und unter einander aufgenommen werden, so wird dem Landvogt aufgetragen, einen Tausch der Stücke, die „also" hinter einander liegen, zu treffen. «>. Da der Landvogt auch wieder an die Erneuerung der Erkanntnisse erinnert und darauf aufmerksam macht, daß in Folge Verschiebung derselben die Zinsen beider Städte mit Mühe und kümmerlich eingebracht werden, wird verabschiedet, die Erkanntnisse sollen erneuert und die diesfällige Arbeit einem geschickten, beiden Städten genehmen Manne übertragen werden, u. Wenn beide Seckelmeister nach Echallens reiten, sollen sie den vom Landvogt für ein Gefängniß angezeigten Platz besichtigen und Gewalt haben, ein Gefängniß nach Gelegenheit und Erforderniß bauen zu lassen, a. Denselben wird aufgetragen, die Brücke am Schlosse zu Tscherlitz („Tscherling") mit Steinen oder wie es am nützlichsten und „wirigisten" sein mag, machen zu lassen. Hiefür soll der Landvogt den Zeug für und für zurüsten und zuführen lassen, p. Den Amtleuten, welche die Bannwarterei und die Hut der Wälder von Etagnieres und Penthereaz („Pantera") verwalten, wird jedem von beiden Städten ein Nock geschenkt, für dieses Mal. Der Landvogt bittet, ihm die August 1553. 821 fahrende Habe des gestorbenen Kirchherrn von Pollier verabfolgen zu lassen, wie das mit Bezug auf andere Landvögte, seine Vorfahren, auch geschehen sei. Als hiergegen von einigen Gelten eingwendet wird, sie sollen vorausbezahlt werden, wird verabschiedet, es sollen aus der Verlassenschaft vorab die Geldschulden befriedigt werden; der Ueberrest möge dem Landvogt verbleiben, r. Dem Landvogt wird aufgetragen, die Brücke, genannt Pont morens, nach Erfordernd machen zu lassen. 8. Peter Wolan, dem Glaser von Murten, der sich beklagt, an der Verglasung des Prädicantenhauses zu Merlach Verlust erlitten zu haben, wird aus Gnaden ein Paar Hosen geschenkt, t. Gesandte der Stadt Murten verlangen die Bestätigung folgender Artikel: 1. Vor einiger Zeit haben ihnen die von Freiburg mit Bezug auf einen Uebelthäter, den sie, die von Murten, damals in ihrer Gewalt gehabt haben, geschrieben, sie sollen ihr Urtheil geben und dann dasselbe nebst des Uebelthäters Verzicht übersenden. Das sei bisher nicht der Brauch gewesen, sondern nachdem sie die Verzicht den Obern zugesandt hatten, sei ihnen befohlen worden, ihr Urtheil ergehen zu lasten; „doch die gnad, so es inen gefellig zethun, were dameben gemeldet", ohne daß sie nach gegebenem Urtheil verhalten worden seien, die Verzicht wieder zu übersenden. Da sie sich stets ihrer Freiheiten bedient haben, so bitten fw auch jetzt, sie hierbei bleiben zu lassen. 2. Da sie mit den Gefangenen und Uebelthätern, welche gerichtet werden, große Mühe, Arbeit und Kosten haben, so bitten sie beide Städte, zu verHelsen, daß in der Folge folches ohne Schaden und Entgeltniß der Stadt Murten geschehe. 3. Man möge sie an den Wucherbußen und „andern Bussen", welche den Fehlbaren von beiden Städten auferlegt werden, wie an den „andern" teilnehmen lassen. 4. Ebenso möge man ihnen den dritten Theil der im Galm verwirkten Bußen überlasten, ui Betracht, daß die beiden Städte mit Bezug auf die Wälder derer von Murten und von Privatpersonen chren Theil der Buße wie „sy" beziehen. Sie legen Alles dieses schriftlich ein und erbieten sich beinebens Zu Allein, was guten Unterthanen zustehe. Die beiden Städte beschließen, die von Murten bei ihren Briefen und Freiheiten, ohne einige Neuerung und Mehrung, es sei wegen der Bußen oder anderer Dinge, verbleiben ZU lassen. Doch mit Bezug auf den ersten Artikel scheint es ansehnlicher und dem Rechten gemäßer, daß in Folge die von Murten in malefizischen Sachen nach gegebenem Urtheil derjenigen Stadt, welcher Zug u»d Rath zusteht, die Verzicht mit dem Urtheil übersenden, damit diese bei der Verhandlung über die Begnadigung besehen werden kann, als wie die Sache bisher verpflogen worden ist und die von Murten es verlangen. Die Gesandten von Bern finden dieses zwar auch billig, nehmen aber doch alle Artikel in den Abschied, den Bescheid ihrer Obern zu gewärtigen. >i. Hans Buchwyl und Jennili, für sich und ihre Mithaften, bitten um Nachlaß der Buße, welche sie dadurch verschuldet haben, daß sie auf einem Brautlauf Zu Gurmels getanzt haben. Es wird ihnen der Antheil beider Städte geschenkt, derjenige des Schultheißen bleibt vorbehalten, v. Dem Sohn des Moritz Tschierres, der in Strafe verfallen ist, weil er die Kiste stmer Frau aufbrechen wollte und sich ungeschickt gegen den Vater benahm, wird auf die Bitte des letztern Buße erlassen, und soll ihn der Schultheiß einen Tag und eine Nacht bei Wasser und Brod gefangen Mlten. Dem Peter Raum (?) wird die Hälfte der ihm auferlegten Wucherbuße erlassen. Da der udere, der mit benanntem Raum wegen gleicher Sache gestraft worden ist, nichts hat, so soll ihn der chultheiß auf Betreten gefangen nehmen und drei Tage und drei Nächte einschließen, womit ihm dann die uße erlassen sein soll. x. Dem Jacob Spiritus und Pierre Tavel, jedem ein Nock. Dem Jacob ranro (Granre?), nachdem man gründlich erfahren hat, warum er in einen Trostungsbruch erkennt worden - hat man den halben Theil der Buße und Leistung nachgelassen. Dem Hans Krämer, der wegen ^ ^Nutzung nach der Ordnung um 10 Gulden bestraft worden ist, wird der Antheil beider Städte nachgelassen; 822 August 1553. mit dem Schultheiß soll er übereinkommen, tt». Peter Frölich ist in Leistung erkennt worden, weil er Einen aus seinem Haus geladen hat. Er soll noch drei Monate lang leisten; der Geldbuße ist er in Betracht seiner Armut ledig erkennt. ?»?,. Jacob Hanso und Pierre Zastel haben einige Trostungsbrüche begangen und müssen drei Jahre lang leisten. Da nun Zastel wenig Gut besitzt und Hanso die Geldbuße zum Theil erlegt hat, so werden sie solgender Art begnadigt'. Da die ganze Leistung aus Zastel gesallen ist, so soll er zehn Tage und zehn Nächte gefangen gelegt werden und hiemit den Antheil beider Städte gebüßt haben, ev. Tie von Liebistorf und Jeuß sind vom Schultheiß zu einigen Holzbußen erkennt worden. Sie zeigen nun an, sie haben das betreffende Holz wie von Allem her, (in der Meinung,) die schuldige „Holzführung" dem Schultheißen zu geben, gefällt an den Orten, „do sy gemelten holz zu den fürungen gehüwen". Beide Städte haben nun ihren Antheil der Buße ihnen ganz nachgelassen und die Boten von Bern „solichs in ir abscheid genommen, an ir Herren und obern die besichtigung des Galms, der dardurch hochgeschenckt (hochgeschändt?) wird, zebringen und boten ze verordnen, dieselb ze thun". SS. Gesandte von Lugnorre eröffnen, es sei jeweilen der Brauch gewesen, daß diejenigen, welche ihr „klein gut" (Schmalvieh) zu verbotener Zeit in die Reben und Aecker fahren ließen, das erste Mal von jedem Stück nur einen Gros und dann drei Gros Buße zu geben hatten. Dem handle nun der Schultheiß entgegen, indem er jeden Fehlenden um 5 Florin büße. Sie bitten dringend, sie bei dem alten Brauche bleiben zu lassen. Hiergegen erläutert der Schultheiß, es seien Einige zu ihm gekonunen und haben sich über die von Lugnorre beklagt, wie sie zu Nacht ihr Vieh in die Reben gehen lassen und hiemit bedeutenden Schaden verüben; der Schultheiß möge daher ein ordentliches Einsehen thun, wie das an andern Orten auch der Fall sei. Er sei daher veranlaßt gewesen, mit dem Rath derer von Murten im ersten Jahr auf die genannte Uebertretung 5 Florin Strafe zu setzen, und als diese nichts verfangen wollte, im andern und dritten Jahre zu gebieten, das Vieh Nachts nicht auszulassen und Tags „dem Hirten fürzeschlachen". Er bitte um Bescheid, wie er sich weiter in der Sache zu verhalten habe. Es wird nun verabschiedet: Ungeachtet des von denen von Lugnorre vorgeschützten Gebrauches, da die Sache den Nachbarn und Güterinhabern sehr schädlich ist, so soll der Schultheiß zum Schutze der Neben und Accker mit Anwendung der früher von ihm bestimmten Buße ein Einsehen thun. Das betreffende Gebot soll dauern so lange „das läsend" vorhanden und die Reben im Blumen sind. Von der Buße soll ein Theil dem Schultheißen, ein anderer denen von Lugnorre und der dritte dem Bannwart zukommen. Der Schultheiß zieht auch an, wie die von Lugnorre einander nicht weniger an Kraut und Weide als am Korn und den Neben schädigen, und verlangt Bescheid, wie er sich auch hierin verhalten solle. Es wird nun geordnet, wenn solcher Schaden geschieht, soll der Schultheiß ihn durch ehrbare Leute schätzen lassen; bei dieser Schätzung sollen dann die Unterthanen verbleiben, bei Vermeidung der Buße beider Städte, «v. Hans Gaser meint, es sollte ihm der Antheil des Zehntens, den beide Städte („mine Herren") zu Jeuß haben, wie vor Altem belassen oder auf eine Zahl Jahre verliehen werden, er wolle ihn redlich entrichten. Laut deil Erkanntnissen seien für diesen Zehnten 2 Mütt bestimmt und so gegeben worden; dem entgegen habe der Schultheiß vorgenommen, den Zehnten Jahr für Jahr zur Steigerung zu bringen. Es wird beschloffen, der benannte Zehnten soll noch dieses Jahr dem Gaser verbleiben, nächstes Jahr aber vom Schultheiß versteigert und solcher Art in den Gang gebracht werden, zu sehen, ob er nicht ein Mehreres als bisher ertragen möchte, fk. Da sich Einige der vom Schultheißen vorgenommenen Schätzung widersetzt und den Amtmann, der die Schätzung thun wollte, geschlagen haben, so soll der Schultheiß dieselben drei Tage und drei Nächte bei Wasser und Brod gefangen halten. KK. Da Derjenige, der wegen unchristlichen Schwörens August 1553. 823 un Halseisen gestanden ist, für Abtragung der Kosten nichts hat, als ein kleines Häuschen, welches die Frau anspricht, so wird beschlossen, es sollen die benannten Kosten gegenüber beiden Städten verrechnet und das Häuschen der Frau belassen werden. I»I». Wenn Peter Schöni wieder heimkommt und nichts hat, um die 'hm auferlegten 10 Pfund zu entrichten, so soll ihn der Schultheiß drei Tage und drei Nächte bei Wasser und Brod gefangen legen und die Buße.dein Schultheißen abgezogen werden. 11. Die von Schwarzenburg verlangen, es solle der Span, der zwischen ihnen und einigen Unterthanen derer von Freiburg („miuer Herren"), Mitgenossen des Berges Wandel, obwaltet, hier freundlich ausgemacht werden. Die Boten von Bern sind instruirt, zu einer solchen Vereinbarung mitzuwirken. Da aber die Gegenpartei nicht anwesend so wird von denen zu Freiburg den Boten von Bern angezeigt, da die Angehörigen jener nicht zugegen stien, so könne jetzt in der Sache nichts gehandelt werden, ohwohl ihnen solches lieb wäre. Indessen können sie nicht verschweigen, daß die Landmarch in Abwesenheit „derselben landlüten" errichtet worden sei, sie auch früher und hernach lange Zeit den Weidgang an dem streitigen Platze gehabt haben, bis die von Schwarzen- imrg auf die neugesetzte Landmarch gestützt, ihnen denselben abgestrickt haben. Da aber die Landmarch den Landleuten die Weidfahrt nicht ausschließe, so bitte man die von Bern, die Unterthanen von Freiburg bei ihrer Weidfahrt bleiben zu lassen, und wenn die Stelle besichtigt werde, dessen eingedenk zu sein. Ii.lt.. Die Boten von Bern verlangen: 1. Antwort auf das Schreiben ihrer Obern an die von Freiburg in Betreff der Zinsen, die der Vogt zu Nue („Ruw") nach Abgang des Abts von Haucrest zu Händen derer von Freiburg („miner Herren") bezogen hat. 2. Dieselben begehren, es sollen beide Städte die Güter der Pfarre von Oulens verleihen oder sonst „vertrpben", und dem Prädicanten ein Corpus und Einkommen schöpfen, dainit er seine Nahrung haben möge. 3. Wiederholt fordern sie die dem Hause Haucrest gehörenden Briefe, die zeitweilig m der Kanzlei zu Freiburg gelegen sind, und von denen ein Lobbrief verlegt worden ist. Sollte der letztere Mcht vorhanden sein, so solle man den Schreiber Alaman vermögen, einen andern zu schreiben. 4. Sie ^öffnen, ihre Herren hätten in Betreff des Vortrages, anbelangend den mit dem Grasen (von Greyerz) vollführten Rechtshandel denen von Freiburg Antwort gegeben, wenn ihre Versammlung nicht so klein gewesen ^are und in der letzten Missive (nicht) ein Wort, „nämlich mit Herrn zu Gryers gestanden, welches sy nit können wol vermerken". Sie bitten, solches nicht übel zu nehmen; sobald ihre Versammlung zahlreicher sein werde, werden sie antworten. Es wird ihnen entgegnet: 1. In Betreff der Zinse, die dem Abt von Haucrest gewesen seien, finde sich aus Gewahrsamen, daß dieselben von denen von Jllens hergekommen und "an P^er de Pre dem Abt von Haucrest, der sich Peter Morel nannte, für sich und nicht zu Handel, des Hauses Haucrest, auf Ablösung verkauft worden seien. Da nun nach dem Tode dieses Abts diese Zinsen k'"zig von seinen Erben angesprochen werden und sich von dem Schloß von Rue „belechncn", so meinen die Freiburg, sie seien ihnen, als welchen das Lehen zuständig ist, verfallen. Sie bitten die von Bern, sie Mrbei bleiben zu lassen. 2. Anbelangend die Briefe, die zur Zeit des Schaffners Gerwer von Haucrest hinter 'e von Freiburg gelegt und inventarisirt worden seien, wobei ein Lobbrief verloren gegangen sei, sei man "vch des Willens, die vorhandenen dem Schaffner von Haucrest, wenn er sie verlange, gemäß dem Inventar Zuzustellen und den verlornen durch den Schreiber Johann Alaman, der den Brief empfangen haben soll, aufrichten zu lassen; man werde ihm auch diesfalls zuschreiben. Wäre der betreffende Brief vorfindlich gewesen, so )u>te man ihn denen von Bern längst zugestellt. 3. Betreffend die Verleihung der Güter der Pfarre Oulens Werden die von Freiburg, sobald die Boten beider Städte nach Echallens reiten, ihre Boten beauftragen, die "ker zu besichtigen und sich zu erkundigen, was die Cur für ein Einkommen habe und dann nach Ermessen 824 August 1553. handeln. 4. Um die Antwort auf den von denen von Freiburg begehrten Rath wegen des gegen den Grafen von Greyerz erlangten Passements, welche wegen unvollständiger Versammlung derer von Bern und wegen eines Wortes in der letzten Missive derer von Freiburg, welches ihnen Zweifel erregt habe, noch nicht angelangt sei, bitte man dringend. Man solle nicht glauben, daß die von Freiburg eine andere Thäding, Pactung oder Verkommniß mit dem Grafen getroffen haben, als wie denen von Bern, zugesagt worden sei. Wäre dieses der Fall gewesen, so wäre denen von Freiburg auch übel angestanden, bei denen von Bern Raths zu suchen. Sie vertrösten sich auch alles Guten Seitens derer von Bern. II. Gemäß dem Abschied von Bern sollen die Commissäre Marquardi und Brayeri von Romont von Montag über acht Tag (4. September) sich zu Peterlingen einfinden, und die „Commission" beider Commissarien, Clameti und Bourgeoisi von Grandson ordentlich auf Wiederbringen und Besichtigung beider Städte „stellen". Rechnung des Ulrich Koch, Landvogt zu Orbach und Echallens. i»i» Rechnung des Bernhard von Erlach, Schultheiß zu Mutten. Die Namen der Bcrner Gesandten aus ihrer Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbuch L k. 287. Das Freiburger Exemplar enthält von t nur Ziff. 1 und folgt dann eine leere Seite; ttk folgt im Freiburger Exemplar unmittelbar auf ÜS, wohin dieser Artikel auch offenbar gehört. 276. Wer». 1553, 31. August. K->ntoil«archiv Freiburg! Un-ing-b. Abschiede, bei dem Reisstrafenhandel von lS«9. KantoilSarchiv Solothurn: Thurgauerhandlung No. I, S. SS. Verhandlung zwischen Bern, Freiburg und Solothurn. Gesandte: Freiburg. Martin Sesinger, des Raths und alt-Burgermeister. Solothurn. (Konrad) Graf, Schultheiß; (Urs) Wielstein, Seckelschreiber. Die Gesandten der drei Städte lassen sich eine Missive von Burgermeister und Rath der Stadt Basel an die von Bern vom 16. August und eine Copie des Entscheides der Orte Basel, Schaffhausen und Appenzell vorlesen und vereinigen sich dann im Auftrage ihrer Obern auf Folgendes: Am nächsten Tag zu Baden, an welchem beide Parteien mit Ja oder Nein erklären sollen, ob sie den gemachten Entscheid oder Vortrag annehmen wollen oder nicht, soll man den Gesandten der drei Orte hohen Dank sagen und sich erbieten, dieses um ihre Obern zu verdienen. Obwohl das Begehren der drei Städte, auf den Jahrrechnungen mit den VII Orten bei allen Sachen und Appellazen zu sitzen und zu bleiben, nach ihrer Meinung göttlich, ziemlich und billig gewesen sei und zwar auf Grund des hergebrachten Besitzes und der Gewerd, so wollen sie nichtsdestoweniger in Betracht des Wohlstandes gemeiner Eidgenossenschaft und da sie stets geneigt seien, den Frieden und die Ruhe derselben anzustreben und zu erhalten, in Gottes Namen von ihrem Vorhaben zurückgehen und das vorgeschlagene Mittel, wenn die VII Orte dasselbe annehmen, ihrerseits den VII Orten und den drei Orten zu Gefallen ebenfalls gütlich annehmen und es hierbei verbleiben lassen. Der Name des Freiburger Gesandten aus dessen Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 6, k. 146 vorso. Die Namen der Solothurner Gesandten aus dem dortigen Rathsbuch No. 52 vom 28. August (Montag nach Bartholomä). Das Tagesdatum wird dort auf den 36. August (Mittwoch vor Verena) angegeben (Abends an der Herberg zu sein?). August 1553. 825 Die angerufene Missive von Basel vom 16. August beruft sich rücksichtlich der von Basel, Schaffhausen und Appenzell ausgearbeiteten Vermittlungsvorschläge auf eine beiliegende Copie. St. A. Zürich! A. Thurgau. — K. A. Solothurn: Thurgauische Handlung No. I, S. S7. Das K. A. Freiburg: Thurgauer Abschiede Band No. 50 enthaltet Copien folgender zwei Vorschläge: I. „Der dryen orten Basel, Schaffhusen und Appenzell erste mittel zu hinlegung irer getrüwen, lieben Eidgnoffen spans angesechen." 1. Bisher habe der Landvogt im Thurgau den Eid einzig den VII Orten gethan. Es sei aber billig, daß er mit Rücksicht auf die drei Städte für deren Rechte auch huldige und schwöre; und da nun das Landgericht und Malcsiz und was demselben anhängt, den X Orten zugekommen ist, und daher in dieser Beziehung die drei Städte gleich wie die andern Orte bctheiligt sind, anch an den dicsfälligcn Kosten theilnehmen müssen, so sei es billig, daß der Landvogt schwöre, den drei Städten mit Bezug auf das, was ihre Herrlichkeit und ihr Recht betrifft, hold und gewärtig zu sein und ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu wenden. 2. Da unter den Parteien Streit walte wegen der Appellationen, namentlich in Betreff derjenigen, welche von den nieder» Gerichten herkommen, so wird vermittlungsweise vorgeschlagen: Die VII Orte sollen bei denjenigen Appellationen, die von den nieder» Gerichten herkommen »und unter dieselben gehörig sin sollen und mögen", verbleiben. Wenn aber Händel, die das Landgericht und Malesiz betreffen, es wäre um Friedbruch, Ehrverletzungen, Marchenverrücken und dergleichen Sachen, die den nieder» Gerichten nicht zuständig sind, zu Appellationen und Entscheid gezogen werden, so sollen hiebei die drei Städte mit den VII Orten zu sitzen, zu rathen und zu erkennen haben. Der Landvogt soll auch ein geziemendes Aufsehen haben, daß jedem Theil der ober» und nieder» Herrlichkeit und Gerichten das Seinige nach Gebühr zugeeignet werde. 3. In Betreff der Aufnahme der Klosterrechnungen wird namentlich in Betracht gezogen, daß vor einigen Jahren von den VII Orten den drei Städten gleicher Antheil und Beisitz vergönnt worden ist und diese letztern seither solches auch genossen und geübt haben. Es wird daher vorgeschlagen: Die X Orte sollen die Klosterrechnungen gemeinschaftlich mit einander durch ihre Anwälte, oder wie sie es für gut finden, versehen und nöthige Erkanntniffe und Ordnungen treffen. II. „Der drygen orten Basel, Schaffhusen und Appenzell bedenken, wie die spen, zwischen den lieben Eidgenossen der drygen und VII orten schwebent, hinzulegen und ze vertragen sin möchten." Punkt 1 und 2 lauten wie im ersten Vorschlag. Punkt 3 geht dahin: Wenn die Grafschaft Thurgau mit Fehde oder Kriegsnoth heimgesucht würde, so daß die X Orte zur Gegenwehr veranlaßt würden, oder wenn sie die Klöster, sammenhaft oder einzelne, vor Gewalt zu beschützen im Falle wären, und diesfalls den Klöstern eine Steuer oder ein Theil des Unterhalts der Kriegslcute und Zusätzer zu tragen auferlegt würde, so sollen die drei Städte und die VII Orte an solchen Beiträge» der Klöster gleichen Genuß haben. Mehrere Gerechtigkeit an den Klöstern aber soll den drei Städten nicht zustehen, sondern es soll Kastvogtei und Schirm einzig den VII Orten gehören. Wenn sich aber in den Klöstern Sachen zutragen, die dem Landgericht und Malesiz unterworfen st"d, so soll hierin den Rechten der drei Städte nichts benommen sein, und soll der Landvogt in solchen Sachen jeweils» im Namen der drei und der VII Orte bei den Rechnungen (eher: Rechtungcn?) sitzen. Wenn bei diesem Vorschlag die drei Orte etwas Mchreres erhalten würden, als was das Landgericht und Malesiz angeht, so soll das den VII Orten im klebrigen an ihren Rechten nichts benehmen, und ebenso wenig, wenn je das Landgericht und Malesiz zur Losung kömmt, diesfalls einen Nachtheil bewirken. Die beiden Vorschläge sind undatirt und folgen in der angegebenen Quelle nach der Verhandlung vom 7- (resp. 17.) Mai, 1555. Das St. A. Zürich: A. Thurgau, enthält ven Vorschlag I und Zürich mittheilte denselben mit Missive vom 1!>. August 1553, mit der Bemerkung, er sei ihm von Basel zugesendet worden, an Lucern, mit dem Gesuch, ihn an Uri, Schwyz. Untcrwalden und Zug gelangen zu lassen. St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede. Die unter II gegebenen Vorschläge auch im K. A. Freiburg: Missive» über "dgenössische Angelegenheiten, jedoch mit Ausnahme des letzten Satzes, aber auch ohne Unterschrift und Datum. Auf dem Umschlag steht mit »euerer Schrift: „Mittel der Vereinbarung Hangenden turgouwischen 104 826 August 1553. spans halb, 4. Februarii 1555 verhört." Derselbe Vorschlag II, auch ohne den letzten Satz und ohne Datum und Unterschrift, auch im K. A. Solothnrn: Thurgauische Handlung No. 1, S. 131. Die Hierhergehörigkeit des Aktenstücks unterliegt hiernach einigem Zweifel. S77. Korbers, Areiburg, Mern. 1553, 31. August bis 5. September. Verhandlungen zwischen Bern, Freiburg, dem Grafen von Greyerz und Panneru von Greyerz. I. 1553, 1. September. Vor Rüth und Burger zu Freibnrg berichten Ulrich Nix, Hans List, die Venner von Burg und Spital und der Stadtschreiber: Als sie nach Corbers gekommen seien und den Grafen nebst andern Ehrenleuten der vier Pauner daselbst angetroffen haben, haben sie vorerst ihren Vortrag gegenüber dem Grafen und dann auch gegenüber den andern anwesenden Ehrenleuten gethan, wie nämlich auf Ansuchen des Grafen die von Freiburg demselben vor einigen Jahren eine Summe Geldes geliehen haben, mit der Bedingung, daß, wenn er dieselbe in gewisser Zeit nicht zurückzahle, ihnen die Herrschaft Corbers, jedoch auf Ablösung, verkauft sein solle. Das habe nun der Graf nicht erstattet, weßhalb die Obern der Gesandten gegen ihn das Recht haben üben müssen, gemäß dem Burgrecht. Da haben sie ein Passement erlangt und deßhalb den Grafen wiederholt freundlich angegangen, sie laut Brief und Siegel und dem Passement in Posseß zu setzen. Da er hierüber keine Antwort gegeben habe, so haben die von Freiburg wiederholt ihre Boten heraufgeschickt, diese Einsetzung in den Posseß nicht bloß von dem Grafen, sondern auch von den Landleuten, wenn der Graf sich weigern sollte, zu verlangen; würden sie das nicht thun, so wollen die von Freiburg gegen diesen Abschlag protestirt haben. Die Obern der Gesandten haben ferner vernommen, wie „sy" wegen einer Bürgschaft von 24,000 Kronen fürfahren und die Klöster und andere Güter angreifen wollen, ungeachtet „sy" jünger seien als die von Freiburg, weßhalb dieselben, „als um hinderstellung der Pfändungen und ufhebnugen" protestirt haben wollen. Auf dieses habe der Graf sich keineswegs entschlossen, sondern wieder einen Aufschub bis Weihnachten verlangt, dann wolle er. wenn er das Geld nicht erlege, denen von Freiburg die Herrschaft zur Hand stellen. Würde das nicht zugegeben, so bitte er um Stillstand bis nach diesem Tag zu Baden; würde auch dieses nicht gestattet, so wolle er das Passement widerrufen haben und des Rechten zu Scherwyl gewärtig sein, Wie er früher geschrieben habe. Die Landlcute habe» ebenfalls protestirt, „als um die besserte uf Corbers und annullation des passements". a. A. Freib»rg- Rathsbuch No. 71. Das Datum aus der Verhandlung vom 1. September 1553, von welcher diese Relation der Gesandten einen Theil des Textes bildet. II. 1553, 1. September. Vor Räth und Bürger zu Freiburg eröffnet der Graf zu Greyerz persönlich: 1. Die von Freiburg werden von ihren Boten vernommen haben, was gestern zu Corbers verhandelt und beschlossen worden sei, daß er auf heute hier erscheinen wolle. Dieses zu erstatten sei er hier und bitte abermals, freundlich mit ihm zu verhandeln und die von ihm früher verfaßten Artikel anzunehmen. Wenn das nicht geschehen könne, so bitte er um Stillstand bis nach diesem Tag zu Baden, wodann er hoffe, mit denen von Freiburg und andern Leuten zu verhandeln wie die Ehre es erheische. Könne auch das nicht geschehen, so wolle er, weil es im Lande Brauch sei, daß innert sechs Wochen ein Passement widerrufen werden könne, dasselbe widerrufen haben, und verlange nochmals zu rechten, gemäß dem Burgrecht, wobei er seine Zugesetzten zu Scherwyl haben wolle. Wollen die von Freiburg gar keinen dieser Artikel annehmen, so habe er Fug und Recht, sich über sie zu beklagen. 2. Die von Freiburg haben ihm in Betreff von Oron („Ouron") eine» Tag bestimmt, seine Zugesetzten laut dem Burgrecht dahin zu bringen, um die September 1553. 827 streitigen Punkte zu erledigen. Wegen der vorhandenen großen Geschäfte sei ihm aber dieses unmöglich, weßhalb er Verlängerung begehre. 3. Betreffend den Handel des Bastards schlägt er die Bildung eines Schiedsgerichtes vor. 4. Endlich bitte er, ihm einen Rathsboten nach Baden zu vergönnen, um mit denen von Bern zu verhandeln, damit seine Herrschaften nicht um so kleines Geld verloren gehen. Nachdem der Graf zum zweiten Male vorberufen worden, eröffnet er weiter: Wenn die von Freiburg jene 24,000 Kronen übernehmen, für welche die Unterthanen geburget habe», und die Schuld, für welche Herr Ammann dem Franz von Affry gutgesprochen habe, so wolle er ihnen die Ablösung auf Galinis schenken. Rüth und Burger verhören nun vorab das Wiederbringen der Gesandten, welche zu Corbers gewesen sind (siehe oben Ziff. 4). Hierauf beschließen sie: !. Die Boten, welche nach Baden geordnet werden, sollen vor gemeinen Eidgenossen den Handel aller Länge nach vortragen, wie die von Freiburg das Recht erlangt haben und den Grafen gütlich angegangen seien, dem Urtheil stattznthun und Brief und Siegel nachzuleben; das habe man aber nicht erlangen mögen; man wolle daher erklärt haben, daß man solches nicht ertragen könne und veranlaßt sei, Mittel zu suchen, den Grafen dahin zu bringen, daß er der Billigkeit nachkomme. Daneben sollen sie gemeine Eidgenossen bitten, denen von Freiburg behülflich zu sein. 2. Betreffend die Ablösung von Joun (Jaun) soll Ulrich (Nix) versuchen, ob „er" dieselbe denen von Freiburg schenken würde; diese würden ihm dagegen 200 Kronen schenken und die Sache in anderer Weise um ihn verdienen. 3. Anbelangend die Ansehung eines Tages wegen Oron und den Handel des Bastards von Greyerz lasse man die Sache bei dem frühern Rathschlag verbleiben. 4. Da der Graf denen von Freiburg wegen Corbers keine Antwort gegeben habe, so könne man ihm keinen Rathsboten bewilligen, um vor gemeinen Eidgenossen zu erscheinen und ihm wider die Mitbürger derer von Freiburg behülflich zu sein. K. A. Freiburg - Rathsbuch N°. ?>. III. 1553, 5. September. Vor dem Rath zu Bern begehrt der Graf von Greyerz in eigener Person wiederholt Verschub, man möge ihm mit den Eidgenossen berathcn und beholfen sein und Geld verschaffen und noch eine Zeitlang stillstehen und das ihren Boten zu Baden befehlen; er (verwende sich) jetzt des Ordens wegen „by eyd" beim König, der ihn vielleicht in der Roth bedenken werde. Der Rath bleibt bei ber Antwort, die ihm früher zwei Mal gegeben worden sei; er wisse nichts Anderes zu thun. St. A. Bern: Rathsbuch No. SS5, E. SS7. 27». Waden. 1353, 4. September (Montag). Staatsarchiv L'uccrn: Allgein. Abschiede I> S, k. SIS. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 19, k. SS. ^ taatsarchjv Bern : Allgem. eidgen. Abschied-dl S. 70. Laiid-Sarchiv Schwyz: Abschiede. LandeSarchi» «bivalde»! Abschiede. a>>t°»«archjv Glarns: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede Band 25. Kantonsarchiv Freiburg- Badische Abschiede Band IS. »ntonsarchiv Solothur»: Abschiede Band S2. Kantonsarchiv Tchaffhauscn: Abschiede. Landesarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Rudolf Lavater, Bürgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern, ^sgang von Weingarten, Venner; Glado Mai, beide des Raths. Lucern. Hans Hug, alt-Schultheiß. Uri. osua von Beroldingen, Ritter, Landainmann. Schwyz. Jörg Reding, Landammaim. Unterwalden. '^us Jmfeld, Ritter, Landammann zu Obwalden. Zug. Johann Letter, Ammaun. Glarus. Joachim " >, alt-Landammann. Basel. Kaspar Krug, des Raths. Freiburg. Jost Freitag; Martin Sesinger, und alt-Burgermeister. Solothurn. Konrad Graf, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Alexander «^(^Bürgermeister. Appenzell. Joachim Meggeli, Landammann. E. A. A. k. 107, b. Ibiäom: °H°l. Abschiede 1541—1590. 828 September 1553. ». Hans Melchior Heggenzer von Wasserstelzen, des römischen Königs Rätst, eröffnet: Auf das Begehren der Eidgenossen, sich beim römischen König in Betreff des ausstehenden Erbeimmgsgeldes zn verwenden, sei dieses geschehen und habe der König die Regierung zu Innsbruck angewiesen, dieses Geld zu erlegen, welche dann denen von Stockach geschrieben habe, daß sie das Betreffende ihm, Heggenzer, übermitteln sollen, was hierauf an Sonnenkronen, kaiserschen Kronen und Thalern geschehen sei, nämlich die Sonnenkrone für 24 Constanzer Batzen, die kaisersche Krone für 23 Constanzer Batzen, der Thaler für 17 Constanzer Batzen und 1 Kreuzer. Würde man sich beschweren, dieses Gold und diese Münze in genanntem Werthe anzunehmen, so möge man ihm Zeit geben bis zum nächsten Tag, dann wolle er die kaiserschen Kronen und die Thaler in Sonnenkronen umwechseln und zuverlässig auf dem nächsten Tag erlegen. Da nun die Zeitläufe veränderlich („geschwind") sind, so hat man geantwortet, man wolle für diesmal das Geld in genannter Währschaft annehmen, damit er nicht weiter bemüht werde. Er hat nun jedem der XII Orte das Erbeinungsgeld für die drei Jahre 1550, 1551 und 1552 bezahlt und zwar jedem Ort 200 Sonnenkronen, 17 kaisersche Kronen, 116 Thaler, 10 Bemsch, 4 Batzen, Alles in genannter Währung, was eine Summe von 450 Gulden, jeder Gulden zu 16 Constanzer Batzen berechnet, betrifft. Davon hat jedes Ort den Dienern und fiir die Quittanzen eine Sonnenkrone ausgegeben. I». Auf der Jahrrechnung zu Luggarus und jetzt wieder ist angezogen worden, es sollten mit Inbegriff des Erzpriesters zu Luggarus acht Chorherren sein; es sei aber nebst dem Erzpriester nur einer daselbst, denn wären alle acht hier, so würde einer ini Jahre 15 oder höchstens 18 Kronen Einkommen haben, wobei keiner daselbst bestehen könne. Man glaube daher, die Obern sollten bewilligen, die acht Pfründen in fünf zu vereinigen; es würde auch dann noch Einer jährlich nicht über 30 Kronen beziehen. Heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Instruction versehen sein. e. Christoph, Bischof zu Constanz und Herr der Reichenau, erscheint und trägt mündlich und schriftlich Folgendes vor: Vor etwa drei Jahren sei im sogenannten „Usser-See" ein Erzknab ertrunken, was zu einem Mißverständnisse zwischen den Eidgenossen und dem Bischof führte, wodurch er veranlaßt worden sei, ungeachtet es ihm körpershalb und mit Bezug auf seine täglichen Geschäfte ungelegen sei, sich persönlich auf diese Tagleistung zu begeben, um die Sache aufzuklären. Es sei nun bekannt, daß über Menschengedenken der Herr der Reichenau der rechte ordentliche Ober- und Schirmherr dieses Sees gewesen sei und noch sei; alle malefizischen oder bürgerlich strafwürdigen Sachen, die sich daselbst zugetragen, habe er bestraft und zwar ohne Einsprache des Landvogtes im Thurgau oder jemand anders. Zum mehreren Beweise seiner Oberherrlich- und Gerechtigkeit habe der Herr der Reichenau mit den Umsässen des Sees in Städten und Flecken je zu zehn Jahren eine Ordnung, wie man sich auf dem See mit Fischen und Werben verhalten solle, festgesetzt, welche die Umsässen zu halten dem Herrn geschworen haben; wer dieser Ordnung nicht nachgekommen sei, der sei von dem Herrn der Reichenau bestraft morden, wie denn der Bischof wirklich eine bezügliche Urfehde, die Einer von Gottlieben, der die Ordnung nicht gehalten, geleistet hat, besitze, welche verlesen wird. Diese Ober- und Schirmherrlichkeit trage jeder Herr des Gotteshauses Reichenau von dem Kaiser und dem heiligen Reiche zu Lehen; die bezügliche Lehenspflicht verbinde ihn, diese und andere Gerechtigkeiten des Gotteshauses nicht fallen zu lassen. Diese Ober- und Schirmherrlichkeit müsse der Bischof mit und neben andern Gerechtigkeiten des Gotteshauses in des Reiches Anlage versteuern. Der Erzknab habe nichts verschuldet, das den Eidgenossen Anlaß zu Span oder Irrung geben könnte; würde dem Herrn der Reichenau eine Schmälerung seiner unvordenklichen Gerechtigkeit widerfahren, so würde das eine Zerrüttung der Seeordnung und das Verderben des gemeinen Mannes nach sich ziehen. Der Bischof bitte daher, die Eidgenossen wollen von ihrer Meinung abgehen und die Sache beim September 1553. 829 Alten belassen, andernfalls aber seinen Bericht an ihre Obern bringen. Nach Eröffnung der Instructionen läßt man dein Bischof anzeigen, nach der Meinung der Obern sei der halbe See gegen dem Thurgau die rechte Landmarch und gehöre dieser Theil den Eidgenossen als der hohen Obrigkeit. Durch Biederleute lasse stch nachweisen, daß jene, die auf dein See „gegen Thnrgi" gefrevelt haben, vom Landvogt oder den betreffenden Gerichtsherren, in deren Niedern Gerichten der Frevel geschehen war, bestraft worden seien. Alan bitte daher den Bischof, von seinem Vorhaben abzugehen, denn man denke, die Obern der Orte werden ohne Recht nicht zurücktreten. Der Bischof erwiedert, es handle sich um eine wichtige („eehafte") Gerechtigkeit bes Gotteshauses Reichenau und er habe dem Kaiser einen schweren Eid gethan, nichts von des Gotteshauses Ehehaften «erscheinen zu lassen; in andern Sachen würde er den Eidgenossen gerne willfahren; er bitte "ochmals, die Obern vermögen zu wollen, das Gotteshaus Au bei seiuer lange hergebrachten Gerechtigkeit gutlich verbleiben zu lassen; wenn aber das Recht walten sollte, so solle dasselbe vor gleichen Zusätzen und nnein unparteiischen Obmann geübt werden. Auf das dringende Gesuch des Bischofs hat man den Handel wieder in den Abschied genommen; Antwort auf nächstem Tag. «R. Der genannte Bischof beschwert sich darüber, daß der Landvogt zu Baden den Nachlaß des verstorbenen Hans Kaspar Landenberger. Chorherrn Zurzach, zu Händen der Obern beziehen wolle, da bisher der Bischof von Konstanz alle unehelichen Priester geerbt habe, wie unter dem Bischof Hugo den Baldegger, Scherzinger und Gundelfinger, die alle drei Ehorherren zu Zurzach gewesen seien; man möge daher gütlich die Sache beim Alten bleiben lassen. Nach Eröffnung der Instructionen wird dem Bischof angezeigt, die Obern müssen die Findelkinder und andere uneheliche arme Kinder zu Zurzach und Klingnau, in des Bischofs Niedern Gerichten, erziehen, und haben uuch einige uneheliche Priester in der Stadt Baden und anderswo geerbt, weßhalb man glaube, auch Anspruch uns das Gut des unehelichen Landenberger zu haben; im andern Falle sollte der Bischof auch die unehelichen Binder erziehen. Der Bischof wiederholt sein früheres Anbringen; werde diesem willfahrt, so werde er sich >n Betreff der unehelichen Kinder nach aller Gebühr zu verhalten wissen; wenn die Boten diesfalls ohne ^ustruction seien, so möge man die Sache in den Abschied nehmen lind auf dem nächsten Tag Antwort geben. Aje Zurzach und Tägerfelden nebst ihrem Prädicanten eröffnen, im Laufe der Jahre seien ^ ^gestorben und junges Volk nachgewachsen; man möge daher gemäß dem Landfrieden eine neue . Heilung vornehmen; gleich nach dem Landfrieden sei zu Zurzach eine solche erfolgt; als dann nach einigen hreu der Dechant und diejenigen, welche den alten Glauben beibehalten hatten, beglaubten, daß sie sich ^rmehrt hätten, sei dann auch eine andere Abtheilung vorgenommen worden. Fällt in den Abschied, l". Es 'vird angezogen, wie Einer, genannt Bernhardin, ein Sohn des Francisc Grecklon (Zürich und Schwyz: regklon) von Luggarus, seine Ehefrau im Bett ermordet habe uud darauf vom Landvogt zu Luggarus, ^""s Jeuchdenhammer von Basel, verrufen worden sei. Dieser soll nun von Ort zu Ort kehren, um eine ' eration zu erwirken. Heimbringen, damit man sich um so besser zu verhalten weiß. K. Der Landvogt 5" Baden zieht an: An St. Verenä Tag vor einem Jahr habe Dens Thüll von Gippingen dem Landschreiber vo» Lenzburg zu Zurzach ein Roß verkauft. Als dann Thrills Sohn mit einigem Vieh nach Sur iu die ^ Vaffchaft Lenzburg kam, habe der genannte Landschreiber ihm dieses Vieh verboten und ihn genöthigt, wsfalls Bürgschaft und Tröstung zu geben, daß er daselbst ihm zu Recht stehen wolle. Thüll sei aber Zürchaus nicht geständig, deni Landschreiber etwas schuldig zu sein, und habe ihm das Recht angeboten in dx" da er gesessen sei, oder vor dem Landvogt oder vor gemeinen Untervögten zu Zurzach, wo ^ ^uf geschehen sei, was er, der Landvogt zu Baden, dem Landvogt zu Lenzburg zugeschrieben habe. 830 September 1553. Dieser habe geantwortet, zu Sur und Othmarsingen seien „Frig-Niderwürf", und solche von Alters her geübt worden; er lasse es daher bei dem Verbot und der geleisteten Bürgschaft verbleiben, und es werde der angesetzte Rechtstag vor sich gehen. Ter Landvogt von Baden habe dann wieder geschrieben, er werde seinen Unterthan nicht heraufweisen, weil er keiner Schuld geständig sei, und gemäß den Bünden der Ansprecher den Gegner in den Gerichten zu suchen habe, in denen dieser gesessen sei. Thüll selbst verlangt, vor den Gerichten seines Wohnortes belangt zu werden oder dann zu Zurzach, wo der Kauf geschehen sei, nach der Freiheit des Zurzacher Markts und altem Herkommen; weise man ihn aber nach Sur, so wolle er auch gehorsam sein. Die Boten von Bern eröffnen, der Vogt zu Lenzburg habe ihren Herren diesen Handel zugeschrieben und sie haben der Sache nachgefragt und befunden, zu Sur, Othmarsingen, Fahrwangen und anderswo seien freie Niederwürfe von Alters her, wie denn ein Artikel im Urbar der Grafschaft Lenzburg so laute: Es möge einer einen niederwerfen oder handhaben in dem Zwing und Bann zu Sur, es sei um Geldschuld oder andere Sachen, um derer wegen einer meine am andern etwas anzusprechen zu haben. Doch soll ein solcher Niederwurf mit den Bedingungen geschehen, daß derjenige, der den Niederwurf thun will, vorerst zum Amman« des genannten Zwings gehen und ihm für 10 Pfund Haller Tröstung leisten soll; ist diese geleistet, so soll einem, wenn es geschehen kann, von Stund an auf seine Kosten Recht gehalten werden. Wenn dann einer den andern unbillig niedergeworfen hat, den soll er mit Recht wieder aufrichten gemäß dem diesfalls ergangenen Urtheil. Da das eine alte Freiheit sei und auch etliche aus den Orten von Lucern und anderswo her einige daselbst zu Sur niedergeworfen haben, so glauben die von Bern, Deus Thüll sei nach Sur zum Rechten zu weisen. Da die übrigen Gesandten ohne Instruction sind, so wird die Sache in den Abschied genommen; auf dem nächsten Tag soll jeder Bote Gewalt haben. I». In Betreff des Untergangs und der Erneuerung der Letzinen und Märchen zwischen denen von Appenzell und der Herrschaft Nheinthal sollen die von Zürich und Glarus ihre Botschaft in das Rheinthal schicken und den Span besichtigen, und wenn sie die Sache ohne Nachtheil der Obern mit denen von Appenzell belegen können, so haben sie hiefür Vollmacht, andernfalls sollen sie die Angelegenheit wieder zu Tagen vorbringen. Dem Landvogt im Rheinthal wird aufgetragen, sich bei denen zu Appenzell zu erkundigen, wann ihnen die Vornahme des Untergangs gelegen sei, und dieses den genannten beiden Orten zu berichten, i. Jene von Bern, Basel, Freiburg und Solothurn, die sich für die Grafen von der Cammern verbürgt haben, eröffnen, die benannten Grafen haben die verfallenen Zinse und Kosten ausgerichtet, sie haben diese aber mit der Bedingung angenommen, daß es dem erlassenen Urtheil und den erlangten Rechten unvorgreiflich und unschädlich sei. Sie bitten nun wiederholt, mit dem französischen Gesandten, dem Herrn von Bassefontaine, zu reden, daß er den König veranlasse, zu verschaffen, daß die versprochene Hauptsumme mit Zinsen und allen Kosten auf das festgesetzte Ziel zu Mai unfehlbar bezahlt werde und dieses ihr Begehren in den Abschied zu nehmen. Man hat dieses gethan und mit dem Herrn von Bassefontaine ernstlich geredet und ihm die Angelegenheit auch in seinen Abschied gegeben, daß er im Sinne der Bittsteller vorgehe. Ii.» Peter Albert, alter Landschreiber im Mainthal, stellt vor: Bernhardin Pruwas (Schwyz und Glarus: Bruwas) von Luggarus und Peter Anton Walmanschyn seien vor dem Landvogt zu Luggarus, Kaspar Stierli, in Betreff einer Bürgschaft, welche genannter Peter Anton fiir den Buschgetten (Buscheta) eingegangen hatte, im Rechten erschienen, wobei der Landvogt erkennt habe, Bernhardin Pruwas solle vorerst den Hauptschuldner und erst dann den Bürgen belangen. Dieses Urtheil habe der genannte Bernhardin appellirt, und als diese Appellation an letzter Jahrrechnung vor die Boten der Eidgenossen gelangt sei, haben diese das Urtheil des Landvogts gestürzt September 1553. 831 und habe Peter Anton die verbürgte Summe bezahlen müssen, ungeachtet die Statuten von'Luggarus vorschreiben, daß der Hauptschuldner vor dem Bürgen belangt werden solle. Als die Genannten einzig dieser Appellation wegen vor den Boten erschienen seien, habe Buschgett auch eine Schuldklage wider Peter Anton geführt; dieser habe eingewendet, dieser Handel habe noch nicht vor dem Landvogt gewaltet und dieser kein Artheil hierum erlassen, es sei aber der Landschaft Luggarus Brauch, daß ein Handel zuerst vor den Landvogt komme; welcher Theil sich durch dessen Urtheil beschwert glaube, möge dann vor die Boten der ^genossen appelliren. Nichtsdestoweniger haben die eidgenössischen Boten auch um diese Sache geurtheilt und den Peter Anton verfällt, dem de Vuschgetta seine Forderung nach Inhalt des Schuldbriefes zu bezahlen. Darüber beschwere sich Peter Anton sehr und rufe die Eidgenossen an, ihm beholfen zu sein, daß er im Rechten nicht also verkürzt werde. Da es landbräuchig ist, einen Handel vor dem Landvogt anzufangen und erst von diesem an die eidgenössischen Rathsboten zu appelliren, dieses aber hier nicht geschehen ist, und die Boten sich mehr Gewalt als gebräuchlich ist, beigelegt haben, so hat man dieses Urtheil aufgehoben und dein Peter Anton das Recht gegen Buschgett wieder geöffnet, damit dasselbe vor dem Landvogt beginne, von dem dann der, welcher sich beschwert beglaubt, an die Rathsboten der Orte appelliren mag. Der Handel wird beinebens in den Abschied genommen, damit jeder Bote seine Obern darüber berichten kann. R. Die ^sandten von Basel, Schaffhausen und Appenzell eröffnen, ihre Obern haben den X Orten einige gütliche "icl schriftlich überschickt, und bitten dringend dieselben, namentlich auch im Hinblick auf die seltsamen Äeitläufe, anzunehmen. Die VII Orte antworten, wenn die drei Städte ihre Ansprache in Betreff der iilostcrrechmmgen und aller Gerechtigkeiten der Klöster im Thurgau fallen lassen, so werden sie über die ^dcn andern Artikel gebührlichen Bescheid geben. Die drei Städte eröffnen, obwohl die gestellten Mittel ^Mn einiger Maßen beschwerlich seien, wollen sie dennoch dieselben, um mit den VII Orten nicht rechten zu süssen, annehmen. Die Gesandten der drei unparteiischen Orte bitten nun beide Parteien, den Streit noch kmstweilen anstehen zu lassen; dann wollen sie die gegebenen Antworten an ihre Obern bringen und zweifeln Vicht, diese werden alle Mühe verwenden, tun weiter in der Sache zu vermitteln. Es wird ihnen dieses gegeben, doch Seitens der VII Orte init der deutlichen Bemerkung, daß wenn die drei Städte von den vstern nicht abstehen, jene ohne Recht nicht zurücktreten werden. »». Ammann Bäldi von Glarus eröffnet ^'Miß Instruction, die Kirche im Lintthal sei vor Alter zerspalten und an einein Ort das „Pfüllment" 'vü sammt der Mauer eingefallen, meßhalb seine Obern dieselbe von Neuem gebaut haben. Da sechs öweifache Fenster angebracht worden seien, so bitten seine Obern, es möchten je zwei Orte zusammenstehen jedes ein Fenster in diese Kirche schenken. Heimbringen; Antwort auf den nächsten Tag. u. Im schied von Lauis ist ein Artikel in Betreff der Kosten für den Bau des Hauses, in welchem das Geschütz die^"^ ^cht, heimgebracht worden. Ammann Beroldinger von Uri begehrt nun, daß man diese Kosten, sich auf 72 Gulden und 10 Schillinge belaufen, und die Vogt Zurenseller von Uri ausgelegt habe, vergüten solle, da dieser Bau von allen oder dein Mehrtheil der Orte befohlen worden sei. Aus dein vngesührten Grunde und weil der Bau nöthig war, wird beschlossen, daß jedes Ort seinen Antheil, der sich ü 3 Kronen beläuft, erlegen soll. Daneben wird berichtet, wie das betreffende Geschütz zu Iritis ganz ^"st und unrathsain, auch weder Steine noch Pulver vorhanden seien; was immer den Obern zustieße, so ^onnte man diesSs Geschütz, weil alles wüstlich und faul sei, nirgends hinbringen; überhin stehe ein Stück und^ ^ 18 Stücke Geschütz vorhanden sein, nämlich 8 Stück Mauernbrecher ^ gute starke Feldgeschütze. Es finden nun einige für gut, daß man alles dieses Geschütz zusammenführe, 832 September 1553. es fasse, in Ehren stelle und mit Stein und Pulver versehe. Heimbringen und auf den nächsten Tag Instruction erhalten. «. Den Boten ist „fürkommen und ein gmein gaßenred meerteils", wie die Nathsboten der Eidgenossen, die auf die Jahrrechnungen nach Lauis und Luggarus geschickt werden, sich den Statuten, welche denen von Lauis und Luggarus gegeben worden sind, nicht gemäß halten, namentlich auch mit Bezug auf das in diesen Statuten enthaltene Verbot für sie, Miet und Gaben zu nehmen, welches die Boten aber umkehren und Miet und Gaben nehmen und zwar nicht nur von einem Theil, sondern wenn einer kommt und ihnen eine Krone oder'fünf biete, dürfen sie unverholen sagen, der Gegentheil wolle zehn Kronen geben; wenn er nicht mehr gebenwolle, solle er an die Sache nicht denken. Sodann werden mitunter Strafen und Bußen bis auf die Ankunft der Boten verschoben. Da sei es nun von Alters her geübt worden, daß der Landvogt die von den Boten bestimmten Bußen in seine Rechnung genommen und den Obern vergütet habe. Jetzt aber eignen sich die Boten solche Strafen und Bußen selbst zu, ohne daß ihnen solches erlaubt worden wäre. Ferner werden viele Kosten veranlaßt und sei der Ertrag der Vogteien aber nicht mehr wie früher. Das komme von dem überflüssigen Aufwände her, zumal die Boten meistentheils nach Mailand reiten. Dabei ist geredet morden, Gott habe den Eidgenossen deßwegen Glück gegeben, weil die Vordern jedermann gutes gleiches gebührendes und unverzögerliches Recht gewährten; überhin sei früher den Boten anstatt der jetzigen willkürlichen Bezüge der Bußen und des Austreibens von allerlei Kosten nur erlaubt gewesen, von jeder Rechnung zu Lauis und Luggarus 10 Kronen zu nehmen, vorbehalten das Appellationsgeld und wenn sie etwas von „frpheiten und bestätnuß" erhalten haben (?); nun werde das aber so gröblich mißbraucht, daß zu besorgen stehe, daß Gott erzürnt werde und man dieses schwer zu entgelten habe. Man schreibt nun den Landvögtcn von Lauis und Luggarus ernstlich zu, sie sollen bei ihren Treuen und Ehren auf den nächsten Tag berichten, wie die eidgenössischen Boten auf der letzten Jahrrechnung die Parteien gehalten haben, was sie^vonTihnen für Geschenke und Gaben genommen, was für Bußen und Frevelstrafen sie sich selbst zugeeignet und ob^sie unziemliche Kosten, die früher nicht im Brauch gewesen seien, aufgetrieben haben. Daneben soll jeder Bote die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag instruirt sein, wie man solchen Unrath abstellen wolle, p. Den nächsten gemeinen Tag sollen die von Zürich den III Bünden und die von Lucern denen im Wallis berichten, damit sie in Betreff der Capitel mit dem Herzogthum Mailand, in die sie auch aufgenommen zu werden verlangen, erscheinen mögen. «K. Wenn Zürich von den III Bünden Antwort in Betreff von Haldenstein erhält, soll es dieselbe auch den sechs übrigen Orten zuschicken, damit die Boten instruirt werden können. Die von Luccrn, Schwpz und Zug sollen die von Nnterwalden beförderlich berichten, ob sie dem Bruder Klaus die Ampel aufrichten oder wie von Altem her die Kerze wollen brennen lassen. «. In Betreff der Verlassenschaft des zu Neichensee in den Freien Aemtern gestorbenen Landfahrers haben die VII Orte sich vereinigt, da dieses Guthaben nur 41 Münzgulden beträgt, so solle» hievon denen von Zürich 11 Gulden und jedem der sechs übrigen Orte 5 Gulden zukommen; allen an ihre» Rechten unnachtheilig. t. Betreffend das Gesuch eines wälschen Herrn um einen Bettelbrief behufs Herstellung des Hospitals am Lauisersee, sollen die Boten, welche auf die nächste Jahrrechnung nach Lauis gehen, untersuchen, was jener Herr baue und ob es angezeigt sei, ihm einen Bettelbrief zu geben oder nicht, und da»» zu handeln Gewalt haben. ». Zwischen denen von Stabio in der Herrschast Mendris und der Commune Arcisate im Gebiet von Mailand waltet ein Span betreffend gewisse Allmenden und Nutzungen von dortige» Gütern und Höfen. Beide Thcile haben Zusätzer gewählt, wobei Vogt Zumbrunnen von Obwalden Zusätzer derer von Stabio gewesen ist. Es hat derselbe in diesem Handel viele Kosten und Mühe gehabt und ist September 1553. 833 »och nicht bezahlt worden. Es soll nun jeder Bote auf dein nächsten Tag Gewalt haben zu bestimmen, was Man ihm geben wolle. Da beinebens die Zusätzer zerfallen sind und der Handel noch unausgetragen ist, so m>rd dem Landvogt zu Mendris geschrieben, er solle sich bemühen, daß der Span in Gemäßheit der Capitel durch den Obmann ausgesprochen und erledigt werde. Die von Stabio verlangen an ihre diesfälligen Kosten eme Beisteuer, weil der Streit auch die hohe Obrigkeit angehe; der Landvogt soll sich nun erkundigen, wie die ^treffenden Kosten aufgelaufen sind, und solches den Obern berichten. Auf nächsten Tag soll jeder Bote Instruction und Vollmacht haben, was man denen von Stabio an die Kosten geben wolle, v. Rudolf tapfer von Bremgarten ist bei den VIII Orten größtentheils von Ort zu Ort gekehrt und bittet auch auf dasein Tag, ihm gegen den Abt von Muri das Recht zu öffnen und ein freies unparteiisches Recht halten öu wollen. Obwohl nun die meisten Boten der VIII Orte seiner wegen von ihren Obern Schreiben empfangen haben, soll dennoch jeder Bote, damit sich niemand beklagen kann, das Recht sei ohne ihn zu hören geöffnet worden, die Sache heimbringen, und Rudolf Stapfer dem Abt von Muri auf den nächsten Tag verkünden, Modann die Boten beide Theile verhören lind Vollmacht haben sollen, das Recht zu öffnen oder nicht. (Hier 'Mederholt das Lucerner-Original den Artikel p). HV. Im letzten Abschied ist heimgebracht worden, wie die richter im Thurgau um wichtige Sachen die Appellation verweigern und wegen geringfügiger Angelegensten die Leute lange herumziehen. Nach Eröffnung der Instructionen wird dem Landvogt im Thurgau geschrieben, er solle den Landrichtern auftragen, am nächsten Tage durch eine Botschaft zu erscheinen und des » gerichts Freiheit, Recht und Ordnung und wie sie es bisher im Landgericht gepflogen haben, mitzubringen, m°bei auch jeder Bote mit Vollmacht, in der Sache zu handeln, erscheinen soll, damit die armen Leute nicht l m Kosten geführt und herumgetrieben werden, x. Es wird kein anderer Tag angesetzt, mit dem ^wohnliche,, Vorbehalt für jedes Ort. Schultheiß Hug von Lucern eröffnet auftragsgemäß wiederholt das ^^"^en seiner Obern, dieselben bei ihrer Gerechtigkeit zu Dietwyl gütlich verbleiben zu lassen; könne ^ »'cht geschehen, so verlangen sie, weil die Menschen hinfällig seien, die Einvernahme einiger Zeugen; die en mögen daher Einige bestimmen, damit dieselben beim Einvernehmen der Kundschaften anwesend seien. ) Eröffnung der Instructionen ergiebt sich, daß die Orte die von Lucern bei ihrer Gerechtigkeit der ern Gerichte zu Dietwyl gütlich wollen bleiben lassen, wogegen sie meinen, daß man auch sie bei ihrer Migkeit und altem Herkommen belassen werde; und da man berichtet ist, daß die von Lucern um die ^^ern Gerichte zu Dietwyl einen Kaufbrief haben sollen, so mögen sie denselben nebst dem Zinsrodel und knu, dgA six in Betreff der Niedern Gerichte besitzen, auf dem nächsten Tag vorlegen, dann wolle man ie verhören; sollte man sich dann nicht gütlich vertragen, so mögen die von Lucern auf dem benannten »3 die Kundschaften bezeichnen, die sie verhören lassen wollen, wobei jeder Bote mit Vollmacht, weiter zu dein, erscheinen soll. Bürgermeister Peyer von Schaffhausen bringt instructionsgemäß vor, wie len Schaffhausen und Zürich ein langer Span walte betreffend die Rheinbrücke und Zubehör. Da >er Span, ungeachtet mehrfachen Gesuchs, Schaffhausen bei seinem Besitz verbleiben zu lassen, gütlich nicht ge ragen werden mochte, so bitten die von Schaffhausen, ihnen gemäß der Bünde zum beförderlichen wenn ^ "^klsen. Die Gesandten von Zürich bemerken hierauf, dieser Anzug komme ihnen unerwartet; nickt^ ^ Schaffhansen die von Zürich um bundesgemäßes Recht angesucht hätten, so wäre ihnen dasselbe seien worden; wenn der Burgermeister von Besitz geredet habe, so glauben die von Zürich, sie in ^ Grafschaft Kyburg im Besitz. Die Parteien werden nun gebeten, die übrigen Orte gütlich ^ Sache handeln zu lassen und daher den Handel bis zum nächsten Tage zu verschieben, wodann Antwort 105 834 September 1553. gegeben werden möge, ob sie eine solche Vermittlung bestehen wollen. Die Boten von Zürich und Schaffhausen bemerken, sie hätten diesfalls keine Vollmacht, was man ihnen aber in den Abschied gebe, das wollen sie heimbringen. Auf der „ferndrigen" (1552) Jahrrechnung haben die von Bremgarten Wappen und Fenster in ihr neues Schützenhaus begehrt. Es erscheint nun der Glaser, der diese Fenster gemacht hat, und fordert Bezahlung. Beim Abgang von Instruction fällt das in den Abschied, damit man auf dem nächsten Tag Antwort gebe. Da auf den meisten Tagen Privatpersonen um Fenster bitten, so wird beschlossen, daß zu Tagen nur für Kirchen, Klöster, Rathhäuser und Schützenhäuser um Fenster gebeten werden dürfe; Privatpersonen sollen ihre Gesuche von Ort zu Ort anbringen; solche Bitten soll kein Bote weiter heimbringen und kein Schreiber in die Abschiede stellen. (Hier wiederholt das Original den Artikel r). I»?». Die Gesandten von Freiburg wiederholen, wie ihre Obern vor Jahren dem Grafen von Greyerz eine Summe Geldes geliehen und er sich ihnen verschrieben habe, wenn er dieses Geld nach gewissen Jahren nicht erstatte, so wolle er sie in die Herrschaft Corbers mit aller Nutzung einsetzen. Als die bestimmte Zeit verflossen gewesen sei und sie den Grafen gemahnt haben, das Geld zu erlegen oder ihnen die genannte Herrschaft zu übergeben, habe er sich dessen geweigert und sei vor einigen Orten und dann auch zu Tagen erschienen, damit die von Freiburg bestimmt werden, sich nicht selbst und gewaltthätig, ohne Recht einzusetzen, wie denn das ab einem Tag denen von Freiburg zugeschrieben worden sei. Diesem Ansinnen sei stattgethan morden und man habe dann den Grafen in Gemäßheit des Burgrechts an das Recht auf die Untermarch gemahnt. Die von Freiburg seien mit ihren Nichtern daselbst erschienen; der Graf auch, aber ohne seine Richter mitzubringen. Die von Freiburg haben ihre Nichter um Recht und Erlaß des Urtheils angerufen, worauf dieselben sich dahin erkennt haben: Der Graf solle denen von Freiburg die empfangene Geldsumme erlegen oder aber sie in die Herrschast Corbers einsetzen gemäß Brief und Siegel. Die von Freiburg bitten nun, den Grafen zu vermögen, daß er diesem Urtheil stattthue. Der Graf erwiedert, er glaube nicht, daß das Burgrecht soviel vermöge, daß wenn er seine Nichter nicht auf dem Marchtag habe, dann die Nichter von Freiburg das Urtheil geben können. Sodann sei der Platz Scherbin (Scherwyl) für ihn nicht mehr ein gemeiner Platz; bei der Errichtung des Burgrechts habe Scherbin dem Bischof von Lausanne gehört, jetzt aber gehöre es denen von Freiburg, weßhalb er dort nicht zu Recht zu stehen habe. Er bitte daher, ihn vor Gewalt zu schirmen und nochmals Boten von einigen Orten nach Peterlingen zu verordnen, die da die Herrschaften verkaufen und schätzen helfen, damit sie zum Besten und nach Ordnung verkauft und daß bis zu dieseni Zeitpunkt alle Gläubiger mit dem Angreifen und den Leistungen stillgestellt werden. Bei der Eröffnung der Instructionen zeigt Bern an, es bleibe bei der frühern Antwort; wenn es von jemand um Recht angerufen werde um Sachen, die auf seinem Gebiete liegen, so werde es jedermann bei Brief und Siegel bleiben lassen und niemand „Hinterstellig" machen. Ammann Jmfeld von Unterwalden zeigt an, seine Obern seien nicht des Willens stillzustehen, sondern nach Besag ihrer Briefe anzugreifen und fürzufahrcu- Basel will ebenfalls niemand von Brief und Siegel treiben und drängen. Der Stadtschreiber von Mühlhausen eröffnet im Namen seiner Obern und Einiger von Thann, auch diese seien gesinnt, ihren Briefen gemäß fürzufahren. Auf das hat man gemeinen Gelten zu gut einen Tag auf St. Gallentag (16. October) nach Peterlingen angesetzt, wofür der Graf von zwei oder drei Orten in seinen Kosten Boten erwählen möge, wen er diesfalls erbitten könne, die die Herrschaften in Ordnung verkaufen helfen. Das soll den Burgrechte» und Obrigkeiten derer von Bern und Freiburg und jedermanns Brief und Siegel unnachtheilig sein und nur die Meinung haben, zu versuchen, wessen der Graf jeden gütlich erbitten möge. Als man dann dieses 835 September 1553. ^ nut Martini (11. November) zu stellen. Nachden, Heeraus dem Grafen anzeigte, verlangte er den -r.ag Antwort, und Unterwaldcn und Mühlhausen B-.u, B.stl >md K-Ibu-S d-m-rlw>. >° di- Ich.», MM». « d°- h-> eröffneten, daß ihre Obern nicht länger s, es e iei, " Betreff von Fürfchriften und Botschaften man dem Grafen folgende schriftliche Antwort W'" ' ^aß er einen Nathsboten, aus welchem zum König von Frankreich werde feinem Begehren en fp , ^ Namen der Eidgenossen v» Ih„. »-IW« ist und wm -M..M ^ 2. Man ,-st- -- b°i d-- An.w... verrcilm und dein Grasen zum Besten dehn IM UN ^ Pelerlingeni Inhalt hier wiederholt, vom letzten Samstag (Bestimmung des Ta^es auf . hinderstellig machen wolle, es fei denn, verbleiben, doch allen Rechten unbeschadet und s° daß n „omit man den Eidgenossen daß der Graf jemand erbitten möge, auf benann u, ^ Mühlhaufen die Losung zu thun ein Gefallen erweise. 3. Da der Graf denen von ^ ander mit den verfchribnen unter- abgekündet hat „und so syn gnad dann achten w , vermeinen mir, daß rnen Pfenderen, so der ufhab kommen föllte, ^ ^ng^r los^ s^ ^lle" und andern foliche abkündung an iren re ) cn Burqrechts und andere unbetheiligte !^rte wn Der Graf glaube, daß ihn die Bern m F° g - ^ ^^en. Man meine nun er in den Bünden begriffen und als Erdgenosse erkn , ^ ^ als jeder,nanu nur aber, ihn, in Folge des letztern Umstandes m,c ... „,an niemand hindern könne. Nach Eröffnung bei Brief und Siegeln und erlangten Rechten ble, 'en w, . „nd Uri Boten für den Tag zu biefer Antwort hat der Graf von drei Orün, """" bemerkt die Beschreibung feiner Herren und Peterlingeu verlangt. Der Stadtfchreibcr ^ Ansprecher nicht vergnüge, der Handel von den derjenigen von Thann gebe zu, daß wenn rer > weßhalb feine Herren dringend bitten, chnen h,erm Rathsboten der Eidgenossen ausgesprochen werecn ' . .. Unterthancn der Grafschaft Greyerz mit berathen und beHolsen zu sein. Es erscheinen au ) . .. ^ bie Landschaft sich günstig uiiv der dringenden Bitte, den Grafen nichts „entgetten z ^ Eidgenosse erkennt worden sei, so gnädig empfohlen zu halten; und da vor einigen kennen zu wollen. Das Alles wird in den Wten sie, auch die Grafschaftsleute als Eidgenossen ,^n Gewalt haben, «v. Der Gesandte Abschied genommen; aus nächstem Tag soll man w , e z Antwort auf das Schreiben betreffend den des Königs von Frankreich, Herr von Bassefontame, f ^ verabfolgen zu laffen, doch Aufbruch der 6000 Knechte. Die meisten Orte sin e ^ ^ werden sollen. Einige Boten sind instrnirt, daß sie nur gemäß des Friedens und der Beremung ge ^ ^ ^ Kbing dieses Kricgsvolk brauchen wenn der Gesandte anzeige, der Aufbruch sei „vorhanden ^ ^ ihren Obern zuschreiben, die wolle, sollen sie anhören, was die Meinung Rr ""'gel bierauf der König habe ihm befohlen, den dann ihren Entschluß berichten werden. Bassefontame cross ^fwich „thue", und auch „des trifirieren Aufbruch zu fordern; täglich erwarte er einen ^ ,^rde. Mau beschließt, jene Boten, '"it dem gelt wartend und achte", daß der Aufbruch ..vor) ^ ^^ben und deren Antwort aus welche den Aufbruch zu bewilligen nicht ermächtigt stn , ^ ^ angezeigt, er solle die Hauptleute nut der „Post" in Eile dem von Bassefontame zustellen, ^ Die im Dienste des Kömgs den Bestallungen so halten, daß sie gute ehrliche Krugs cu e ^en Anwälten des Königs nur auf Ein v°n Frankreich stehenden Hauptleute schreiben an die Obern s ^ ^ Alters her auf zwei R-S>«,t bq»ld«, wsth-md doch I°M° W-« »- >° 836 September 1553. Regimenter besolden. Man verwendet sich in diesem Sinne bei Bassefontaine. Dieser antwortet, sie werden nicht anders besoldet und gehalten als es in andern Zügen geschehen sei; wenn man zwei Regimenter gehabt habe, so habe man die Besoldungen stets „getheilt", wie man solches bei den Aufbrüchen von Boisrigault finden werde. Den Hauptleuten und Knechten wird geschrieben, sie sollen dem König ehrlich und redlich dienen; die Obern bedauern, daß sie von ihnen keine (nicht häufigere?) Nachrichten erhalten; sie sollen schreiben, wie es ihnen gehe und wo sie jeweilen liegen, ev. An gemeine Landschaft Luggarus wird geschrieben, die Obern seien berichtet, wie Einige und zwar eine große Anzahl seien, die weder zur Messe, noch zur Predigt, noch sonst in die Kirche gehen, sondern geheime Winkelpredigten haben. Da nun die von Luggarus den Obern frei und gutwillig Brief und Siegel gegeben haben, bei dem alten wahren christlichen Glauben verharren zu wollen, so sei es die Meinung der Obern, daß sie diesem nachkommen, Messe, Predigt und andere kirchliche Anlässe besuchen und an verbot.nen Tagen kein Fleisch noch andere (verbotene) Speisen essen sollen; würde das nicht gehalten und würde man vernehmen, daß die von Luggarus sich in einer oder der andern Weise der lutherischen Secte zuneigen, so würden die Obern eine Botschaft hineinsenden und in der Weise ein Einsehen thun und die Ungehorsamen so bestrafen, daß sie zum Gehorsam gebracht werden und einsehen, daß sie unrecht gethan haben. Dem Landvogt und Landschreiber zu Luggarus schreibt man, sie sollen auf diese Sache gute Obacht haben und was sie erfahren berichten. Und da man berichtet sei, wie täglich aus andern Landen und Herrschaften Leute nach Luggarus ziehen und sich da aufhalten und solche Practiken und Zwiespälte anrichten, so sollen sie solche aus der Herrschaft Luggarus verweisen und ihnen das künftige AnHerkommen verhindern. Lt. Da man vernommen hat, daß zu Lauis eine Disputation stattfinden soll, so schreibt man dem Landvogt daselbst, man erachte, daß dieses von den Lutherischen zum Nachtheil unseres Glaubens beabsichtigt werde; er soll daher eine solche Disputation nicht gestatten, sondern zum höchsten verbieten; er soll sich auch erkundigen, wer diese Disputation ins Werk setzen wollte und was der Zweck derselben gewesen sei, und auf den nächsten Tag schriftlichen Bericht senden. KK. Der Propst von Klingnau und die Herren von Klingnau und Zurzach zeigen an, ihre „Faartschiffe" befinden sich so im Abgang, daß man die Leute nicht mehr sicher hin und herführen könne. Sie haben nun dem Meister Martin Fiderbogen, Schiffmacher zu Bern, die Schiffe zu machen verdungen, und er habe das Holz hiefür gerüstet, wodann ihm aber das Verfertigen dieser Schiffe von denen von Bern verboten worden sei. Da sie nun diese Schiffe sehr nöthig haben und nicht wissen, anderswoher dieselben zu bekommen, so bitten sie, die von Bern zu vermögen, ihnen diese Schisse verabfolgen zu lassen, ansonst Reiche und Arme in großen Schaden versetzt werden könnten. Die übrigen sieben Orte bitten nun freundlich die Gesandten von Bern, für diesmal der Verfertigung dieser Schiffe nichts entgegenzusetzen, damit namentlich während diesem Herbst die Leute geführt werden können. Die Boten von Bern erwiedern, sie seien hierüber ohne Instruction, wissen aber wohl, daß in dem Walde ihrer Obern Mangel an Holz sei; die zu Bern haben auch selbst Mangel an Schiffen; was man ihnen aber in den Abschied gebe, das wollen sie heimbringen. I»I». „Sind ingedenk" was die Boten der V Orte mit Euch in Betreff des Abts von Pfäfcrs geredet haben. N. Der Abt von St. Gallen eröffnet, wenn er und seine Amtleute bei Leuten in Appenzell Forderungen einzuklagen haben, so werden sie lange im Recht herumgezogen, während im umgekehrten Falle denen von Appenzell in den Gerichten des Abtes gutes und beförderliches Recht gehalten werde, so daß sie bald bezahlt werden; er bitte die IV Orte, mit denen von Appenzell zu reden, daß sie ihn und seine Angehörigen in Betreff der Schulden ebenso halten, andernfalls würde der Abt genöthigt sein, die von Appenzell im Rechten zu halten, wie es ihrerseits geschehe. Der Ammann (von Appenzell) soll dieses au September 1553. 837 ... , ... c l .s„,„ dab der Abt und die Seinigen nicht solcher Art aufgezogen seine Obern bringen, damit sie em Einsehen thun, p seiden. dem iiinasten Abschied zu Luggarus ist unter KK. (Verhandlung der vier evangel.schm^ S b Städte einige Personen And-rm zu mlilchm-n, wie dl- VII Ol« »US « l ^ ^ VI, Orlm chm V-rwiss-il dir iibrigm d-s «m.bms m-z... ---wich.. h»im. ^ ^ dm VII Ortm »I-ichsSrmiz h»'«.. wxllm, eine Verschreibung gegeben haben, daß sie pch n.m^rus einiae Personen mit Weibern und Di- F»lz- d»l>o>. w«, dch »us d-r l-Mm 2" ^ i„ dl. L-Hr° s-lhm, <>»»-->. S-t-'-u «md-lll «..„ich.., m.d--n. d« ^ d-. llmm N-iigim. dm. Lm.d°°«. ... wurde, dieselben zurückzunehmen und befohlen im , ^ Instruction der Boten sind nun übergeben; Alles in einer bestimmten Zeit bei schwerer^ ^ ^rte Beschwerde zu erheben und einige derselben ermächtigt, aus diesem Tage gegen ff . amtiere aber sind liur ... Idld..,.,«-».« m.d di-N-Mm. ^ WM«... I.d.l Zum Anhören und Heimbringen beauftragt. Man hat da ^ s-wdi- sch dl. Sich. .....llch ... I-l..° H-l-m w » u dl- -°.l .-'..mm. w°d mm. ml. d... VII Oll... °°r..chm... «° . ^.'°d.i dm VII O-lm d-g-h-l. sich d-- »U-MUS hiiii.» M Z.il. -IS d-r «m. B-I- -s .1^^^ ^ ^ «,rx!i,ch,.mz M F°w s-h-bt Glaubens wegen bis auf ein Concil mit ihnen zi ^ . «.-a Abschrist derselben, „dero !»., »°s ind-ss-.. dich V-.bi..d.m» W.i.--.. .»ch-«-. w.°d I-ch °«S -m-- Adsch-ch °--I "wn nachwirbt", ergeben. .......... ^ r. _ K. A. Basel: Ab,chi-d- Band 2°. - K.A. Schas,h°u,-n-. St. A. Zürich! Acten Luggarus. — St. A. Bern: - I zu Baden den Iv. September tSSS. n. Ver^"^^ s" «"'el bei dem Pfandherrn zu Rhemfelden; """ Empfehlung des Abts von b'iNi^Bis^ bewaff.-ete Begleitung »u. Verhandlung der IV Schirmorte res ^ Abschied vom 31. Mai 1552 die eines Prädicanten durch Einige von Lindau nach S. > Note zu Art. t. - n? or A Katbol Abschiede 1541—1590 bezeichnet den Niklaus Das Verzeichniß der Gesandten un E. A. A. Kathol. ^vw).co Jmfeld als alt-Landammann von Obwalden. !.« Nanuer «—8. V-?, vv—Ik; im Schwyzer p, 1, Im Zürcher Exemplar fehlen r, ev Basler v-v, x, Ii, IN, 1-8, v—Zh, von un Obwaldner p—r; im Glarner p r, «V - ? ^^ der erste Theil und «n der erste Theil, vv, tk; im Freiburger l—I, , 1 ^ ^ der erste Theil; im auffallender Weise «v—tk; im Solothurner <1, ?, ' ^e Theil. ve, tk; im Appenzeller I,—I», Schaffhauser », v-v, K, dg„, Berner. t»K aus dem Glarner, ii aus dem «, I»—>v, z^, von »«. der erste Thcu, «n n- dd Appenzeller Abschied. , ..id.au Kcklub dieses Artikels dahin; Der Gesandte übergiebt Zu n. Im Appenzeller Exen.plar laiüct der Sch p i 4g Thaler. 20 Bcmsch dem Boten von Appenzell 99 („90— 9") Sonnen r e , Summe 224 Gulden, jeder Gulden zu und V- Batzen. Alles in obgenannter Währung, was m cmer Summe 16 Constanzer Batzen, ausmacht. 838 September 1553. Zu j». Die in den Abschied eingefügte Instruction für den folgenden Tag von Seite Lucerus besagt: „Ist on not, wyl Wallis besondere capitcl Hand und dero nit begereut." Zu «e. 1553, 26. August, Solothurn. Bassefontaine an Basel (und die andern Orte in der Vereinung). Nachdem der König den Vortheil wahrgenommen habe, der sich ihm darbiete, mit Gottes Hülfe in Kurzem über seine Feinde Ehre und Sieg zu erringen, so wolle er die schöne Gelegenheit nicht vorüber gehen lassen, um sich (auch) in Italien und anderswo zu verstärken und den Krieg, soweit möglich, in den Winter hinaus fortzusetzen. Er habe daher dein Gesandten aufgetragen, die Eidgenossen gemäß den Tractatc» um einen Aufbruch von 6000 Mann anzugehen, um dieselben an jene Orte zu verlegen, über die man später verständiget werde. Der Gesandte bitte daher, den Boten für den nächsten Tag sachbezüglichc Instruction zu ertheilen. Es folgen dann Berichte über die Kricgsvorgänge in den Niederlanden (Dourlens, Arras) und die vom Papst angestrebte aber fruchtlos gebliebene Friedensverhandlung. St. A. Lucern: Acten Frankreich. — L. A. Schwyz: Actcn Frankreich. - K. A. Basel: Abschiede Band LS, lsranzösisch und deutsch). Nach Erwähnung des Umstandes, daß die meisten Instructionen für Bewilligung des Aufbruches lauteten, fährt das Appenzeller Exemplar fort: Der Ammann von Appenzell habe eröffnet, wenn der König oder seine Anwälte die von Appenzell mit Bezug auf die Hauptleute und Fähnchen nicht halten wollte wie die meisten der übrigen Orte, so werde» sie stillsitzen. Nachdem dieses dem Gesandten des Königs angezeigt worden sei, habe er geantwortet, er habe keinen Auftrag, Hauptleute anzunehmen; es werde ein Edelmann vom Hofe des Königs kommen, der hierüber Bescheid geben werde. Der Schlußsatz des Artikels lautet wie in den übrigen Exemplaren. Zu ee. Das Schreiben an Luggarus geht einzig von den VII Orten aus. Es bewegt sich ganz im Sinne des Abschiedtextes; nur wird im Anfang nachdrücklich daran erinnert, wie die Luggarneser vor Jahren sich verschrieben haben, bei der römischchristlichen Kirche zu verbleiben. Das Schreiben siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 12. September 1553. St. A. Zürich: Acten Luggarus (Copie). — K. A. Schasshausen: Corrcspondcuzen (Copic). Zu II. 1553, 12. September, Baden. Zwölf Orte an Baschian Truchsäß, Pfandherrn zu Rhein- selden. Auf diesem Tag haben die von Basel Folgendes berichtet: Einer ihrer Unterthanen habe mit einigen Andern von Büß (Buus) heimgehen wollen; als er bis Magden gekommen sei, habe Einer, der geschnitten habe, über ihn „gemuchzet und blerret", nicht nachgelassen und sich gegen jeneil gekehrt, seine Sense weggeworfen und Steine ergriffen. Darauf habe jener gefragt, was et mit diesen Steinen thun wolle; auf das habe der von Magden geantwortet, man könne die Kälber nicht mit leeren Händen abtreiben; jener habe erwiedert, er sei kein Kalb, sondern ein ehrlicher Gesell, wolle ihm aber nichts thun, sondern die Sache dein Vogt zu Magden anzeigen. Das sei geschehen; der Vogt habe dann beide gefangen genommen und nach Rheinfelden geführt. Als daselbst der Pfandherr nicht zu Hause war, seien sie vor seinen Statthalter lind Schreiber gekommen und verhört worden, wobei der von Magden seine Rede eingestanden habe, worauf von Beiden Bürgschaft zum Rechten genommen worden sei. Als sie dann nach Zeiningen ans Recht gekommen seien, habe der von Basel durch den Vogt zu Magden, den Zoller zu Rheinfelden und zwei andere Zeugen seinen Gegner überwiesen, daß er die betreffenden Worte vor dem Schreiber und ihnen kanntlich gewesen sei. Dagegen habe der von Magden auch vier Zeugen gestellt, unter denen einige Weiber und ein Knab gewesen seien; diese haben gesagt, der Beklagte habe über ven Andern nicht blärret, sondern sonst geschrieen, wie es seine Gewohnheit sei. Von den zwölf Nichtern haben dann acht erkennt, „daß söliche kundschaft einem theil wie dem andern gseit, und beid man ein man sin füllen". Drei Richter haben den Kläger, und der zwölfte Richter den Antworter ledig erkennt. Dieser Hergang befremde die von Basel mit Bezng auf ihren Angehörigen, daß er „also in recht und costen sölle gewiesen werden", in einer Sache, die der Beklagte vor dem Statthalter anerkannt habe, „und nüt desterweniger der antwurter (sie) söliche schmütz- und schmach- wort muffte tragen" ; sie seien daher veranlaßt, diesen Handel gemeinen Eidg,iossen anzuzeigen. Da nun September 1553. 839 letztere annehmen, der Pfandherr habe über solchen unchristlichen Schmachwortcn kein Gefallen, und da der Beklagte überwiesen worden sei. daß er derselben geständig war. so scheine das Urthe.l der Richter zu Zeiningen befremdend und unförmlich. Man bitte daher den Pfandherrn, die Sache genau zu untersuchen und wenn er sie so erfinde, wie sie dargestellt worden sei, seinen Angehörigen so zu bestrafen, daß sich Andere daran stoßen und man sehe, daß es ihm leid sei; auch wolle er verschaffe», daß dem Angehörigen derer von Basel die Kosten ersetzt und die Ehre wieder erstattet werde. Das wolle man in solchen und andern Fallen freundlich erwiedern. Bitte um Antwort. Es siegelt der Landvogt zu Baden. Hans Sproß, des Raths zu Zürich. K.Abschied. «°nd Zu inn». 1553, 7. October. Martin Degen. Landvogt im Thurgau, an Zürich. Die Boten, welche auf dem letzten Tage zu Baden gewesen sind, werden sich erinnern, wie der Herr zu Fischmgen sie und andere Eidgenossen um eine Fürderung bei dem Bischof zu Constanz habe bitte» aßen, damit der Bischof ihn in Betreff seines Rechtes zu ihm, als ncuerwählten Abt, mit Bezug auf die ersten fruchte gnädig halte. Er habe nun aber nicht vernommen, auch der Vogt in der ihm ab genanntem Tage zugekommenen Instruction oder Abschied nicht ersehen, daß hierüber etwas verhandelt worden sei; emz.g habe Landammann Bäldi von Glarus berichtet, es sei den Rathsboten von Bern und andern aufgetragen worden, mit dem Herrn von Constanz. der damals persönlich zu Baden war. zu reden. Ob nun das geschehen und welche Antwort erfolgt sei, werden die Gesandten von Zürich wohl wissen Ware die Sache vergessen worden ..und doch abgraten", freundlich an den Bischof zu Constanz zu schreiben so bitte der Abt d.e von Zürich für sich und Na.ne.is anderer Eidgenossen, eine solche Fürschrift zu erlassen. Der Vogt er uche daher auf das Begehren des Abts, ihm ..in obbcgriffenem ratschlag landam.nann Bäld.s, den er zu gefallen angenommen hat, willfahren" und immerhin zu berichte», wie die Sachen stehe». 279. «.t-l St. Ziems. Imibmg. N-"'. ^ neru dem Grasen von Greyerz und Pannern aus dem Gebiet Verhandlung zwischen Freiburg, Ber , von Greyerz wegen Corbers. , Areitag berichten vor Rath und Bürger zu I. 1553, 22. September. Martin Ses.nger un ^ i dem sie'bis Chatel St. Denis nachgeritten seien. Freiburg über ihre Verhandlung mit dem Grasui voi ^ wolle heute die drei Panner versammeln Nach >m.>.ch.« AuM-n ?>-b° w ^'7^.7--..- «.>,«-! 1° -- w B°--» und sich mit ihnen berathen, und wcrl ^ stme - ^ ^ heute oder morgen über acht ^age auch darum besuchen und sie berichten; er u e ^) ' Bürger beschließen, diese acht Tage stillzustehen, anzustellen, dann wolle er mit Antwort begegnen. ^ ^ anzeigen, wie man nach dem ^ag zu inzwischen aber Boten nach Bern zu verordncn. I ^ aufzufordern. dem Urtheil und Brief und Sicge Baden Boten beim Grafen gehabt habe, 'hn ab"...»! s.tzen; er habe dann euren Verdank nachzukommen und die von Fretburg rn de" berathen- obwohl man über seine Aufzuge ungehalten begehrt, seine Unterthancn ob und unter der o >> zuverlässig aber werde der Gras fei. habe man doch die Verschiebung auf morgen über) ^ ^er Gras zu Baden gemeine Eidgenoffen mit keiner Antwort begegnen, an die man Freiburg nicht leiden können, daß er ihnen um Hülfe wider Gewalt angerufen habe, un " ^ «„kaust babe .lnd sie mit Recht bezogen haben, so dasjenige vorenthalte, was er ihnen versM^.u^^^^ ^„greifen, Das wolle inan denen von Bern feren sie gesinnt, mit thätiger Hand die Herrslyas 840 September 1553. nicht verhehlen; vielmehr bitte und crmahne man sie, ein gutes Aufsehen zu haben und gemäß dem Burgrecht als getreue liebe Mitbürger und Brüder zu handeln, dessen die von Freiburg sich auch erbieten. Dem Grafen und seinen llnterthancn soll diese Meinung nicht gemeldet werden, bis nach Verfluß der acht Tage. Mahnung auf das Land, in alte und neue Herrschaften, sich gerüstet zu halten. Nach Bern werden Martin Sesinger und Jost Freitag abgeordnet. ^ Freiburg: Rathsbuch N°. 71. An den Grafen von Greyerz sind die hier referirenden Boten unterm 19. September verordnet worden. II. 1553, 26. September. Martin Sesinger und Jost Fteitag berichten vor dem Rath zu Freiburg: Auf ihren Vortrag, den sie in Betreff des Grafen von Greyerz zu Bern gethan haben, sei ihnen geantwortet worden, die von Bern bitten die von Freiburg, nicht zu eilen, sondern die Antwort abzuwarten und diese ihnen zu berichten; dann werden sie mit einer gebührenden, dem Burgrecht gemäßen Antwort begegne». Der Rath beschließt, stillezustehen bis die Antwort einlange und dann wieder nach Bern zu schreiben oder zu senden. Freiburg: Rathsbuch No. 71. III. 1553, 26. September. Vor dem Rath zu Freiburg eröffnen Boten der drei Panner zu Greyerz: Sie haben vernommen, wie die von Freiburg die drei Panner mit Gewalt angreifen wollen. Sie bitten, dieses zu unterlassen und alle Güte und das Recht zu gebrauchen und sie und ihren Herrn für empfohlen zu halten, und die 24,000 Kronen, für die sie gebürgt haben, sammt den drei Pannern zu übernehmen; dann wollen sie gute Unterthanen sein und Alles thun, was sich gebühre. Wenn die von Freiburg Corbers einnehmen wollen, so sollen sie das mit keiner andern Gewalt, als mit einer Botschaft thun, dann werde ihnen geschehen, was Recht sei. Der Rath antwortet: Die von Freiburg seien nicht gesinnt, Gewalt zu gebrauchen, sondern wollen nur Brief und Siegel nachgehen. Würde man aber sie hieran hindern Wollen, so sei leicht zu begreifen, daß sie überlegen müßten, wie sie zu dem Ihrigen gelangen können. In Betreff der 24,000 Kronen lasse man es bei der frühern Antwort verbleiben. Daneben sei man bereit, ihnen, als ihren Burgern, Liebe und Dienst zu erweisen und ihnen berathen und bcholfen zu sein. K. A. Freiburg: Rathsbuch Ro. 71. IV. 1553, 27. September. Vor dem Rath zu Bern eröffnen Boten von Freiburg den Handel, den ihre Obern mit dem Grafen von Greyerz wegen Corbers gehabt haben. Er wolle ihnen in keiner Weise begegnen. Die Eidgenossen zu Baden haben jedermann bei Brief und Siegel und erlangten Rechten bleiben lassen. Die von Freiburg („sy") wollen die Sache, wenn der Graf ihnen nicht begegne, nicht weiters verschieben und sich selbst einsetzen. Sie mahnen die von Bern, bei dem Burgrecht zu verbleiben, „wie ouch der gras hievor den boten, so zu Baden gsin, gethan, vor gewalt zu beschirmen". Wenn es soweit kommen sollte, so möge man die Ihrigen über das Land derer von Bern passiren lassen, und ihnen und andern Eidgenossen auch um ihr Geld zu essen und zu trinken geben. „Antwort: m. h. in kleiner anzal." St. A. Bern: Rathsbuch No. bSS, S. IS. V. 1553, 3. October. Vor Rüth, Sechszig und Burger zu Freiburg erscheinen Boten von Greyerz, Montsalvens und Galmis, nebst dem Herrn von Villarsel und dem Herrn von Montrichicr, und eröffnen nach Meldung des freundlichen Grußes des Grafen von Greyerz: 1. Des Grafen Entschuldigung, daß er gestern und heute nicht erschienen sei, mit der Bitte, ihn als treuen Bürger für empfohlen zu halten. 2. Sie bewilligen im Namen des Grafen denen von Freiburg von der Herrschaft Corbers Posseß zu ergreifen, an welchem Tage ihnen gefällig sei; an dem betreffenden Tage werden der Graf oder Einige in seinem Namen anwesend sein und den Unterthanen dieser Herrschaft gebieten, denen von Freiburg den Eid zu leisten, für dieses Mal mit dem Vorbehalt, daß man dein Grafen die Ablösung und die Benützung der Herrschaft bis Weihnachten gestatte, in der Meinung, daß wenn er dann seine Schuld mit 6000 Kronen erlege, ihm die Herrschaft wieder zukommen, andernfalls dieselbe denen von Freiburg verbleiben solle, immerhin unter Vorbehalt der Ablösung; dabei bitte der Graf wiederholt und dringend, ihn und die Lnndleute für empfohlen September 1553, » Harbers dem Tschachtlan von Saanen, Ulrich Bellen, dem zu halten. Diese Eröffnung wird von ^o.g Anderen die ich nit kenn", bestätigt. Venner von Broc. Dardo Gigler. dei^ Gnbcrnator vo der Graf die Herrschaft bis Weih- Es wird ihnen geantwortet : D.e von Fre.burg könne ch^ Freiburg große Kosten und nachten besitze, m Betracht, daß er tnsher no ^ Donstag (5. October) den Posseß zu ergreifen „verlegne" Gelder darauf haben; diese seien d ) g l Antwort wird den Boten vor dem und zwar ohne allen Vorbehalt, m.t Aus.iahme ^ ^ Weihnachten verweigert werde, so gestatte Rathe eröffnet. D>e,e entgegnen hierauf. Wenn ^ ,y^chcm er oder Andere für ihn da fem der Graf, die Herrschaft auf e.nen Tag m Po seß ) ^ untersuchen („erfeggen"). ob das zu werden, protestire aber m der Freundlichkeit oder n ^ ^ ^dere Ansprachen das Recht Scherwyl gegebene Urthcil rechtmäßig sei oder mch , ^ ^ ^^bene.i Bescheid unverändert zu gebrauchen, die Ablösung stets vorbehalten^ D „.uerthanen sich (auf 5. October) einfinden. Daneben bleiben und bittet die Bote», zu verschaffen, daß ) Freiburq an der Herrschaft soll bei Einnahme der Posseß in Betreff anderer Z ^ Herrschaft Bartholomä Reinald haben oder bekommen werden, protcstirt werden ' ^ diejenigen bezeichnet, die ihn hinaufbegleiten („Rennault"). der Landschreiber, als Vogt ernannt, und werden diejenigen vc, «r« N« N. ... sollen (siehe Ziff. VI). VI. 1553, 5. October. Verordnete von Freiburg. »0"^ ^ H^s^Studer. ?chM Ulrich Vogt vo» Corbers; Seitens der Räthe: Se'chsziger: Hans Curder; Peter Reif; Nix; Seitens der Venner: Jacob Folz- Peter Bergo. Hans Gutt; Hans Monco; Martin Thoma Wild; Ludwig Hans: Seitens der Burger. ) o H begeben um diese Herrschaft, die denen Odet; der Stadtschreiber (Franz Gurml) h"ben ^ ^ Ablösung ^k?uft ivorden ist. m von Freiburg durch den Grafen vo» Greyerz iliitcrm , ^ Rathe erhaltene» Auftrag P°IIch --hm--. S.- --°ü.« W U «ch°^ d.° und fordern dann von ihnen den Eid den diese zu entfernen und anstatt desselben mbs. d-m V°». d».ch ^ ^ W--, „1° W-.m-.Iis das Ehren- und Stadtzeichen derer von Freibnig s g^ Pannern: von Greyerz Jörg gewesen" (Abgeordneten von Greyerz und des ^rnf ). ^ ^ Proc. dann des Herrn von Corbers, von Saanen Ulrich Bellen, von ^roc r s a. Herren die gnad und sin von Villarsel. des Herrn vo» Montrichier. Amie amer, ^ ^ zeverwalten lang und ewig, barn.herzigkeit, dieselben untcrthanen nach allen, go . 'usan,me,i gethan und einhellig denen >»» S,-.i»r, -ng.m»th-t, ihm» >»-ch >"/ , ?,,» >wd R-ch,-», di° Ii- Ichristl.« hu ,ch»l>.»>. Nach >-»»-- h.,i. I» b>, ir.» I<,h°i>-«. «»im »-WMU geduigen und protestat.on zugelassen, boß bc, vog g ^ ^ ^ ^ müssen und nit wider min g. Herren h-tten und brächen belybe» ze lassen und ^ Hand). , ^ gevallens thun werden". Vor dem Allem tzent. daß selliches erkundiget unv nun g, hcrrc. offenen Brief, gegeben zu Greyerz den haben die Untcrthanen einen, ihnen vom Graf g 4, October 1553. verlese» lassen, des J"halts. dei ^ ^ ^ ^ ^ides hat auch der Graf durch einen nd thue, denen vo.i Freiburg zu schworen, ^o ^ ^ g,,, Burgrecht. Gerechtigkeiten, alten, denen seiner Schreiber protcstiren lassen, daß ihm diese ) ^ .,^hriaqcn begehre, und an den Edellehen. von Freiburg vorgehenden Schulden, verlegenen wurde'den Verordneten eine Copie gegeben. b>e er erkauft habe, nichts schaden solle, ^on s ^ aeschehe oder sonst, mit Bezug aus das ewige Diese protestirten ihrerseits, daß „sollichs", wen» > ,.f ^ Bezug auf andere Ansprachen, Burgrecht >„i. den Landlenten der drei Panner und mit dem G a . auch nnt z I Titel und Gerechtigkeiten, welche die von Freiburg an de». Grafen haben, jenen unj ) cy , 842 September 1553. Unterthaneil protestirten, daß dieses ihnen in Betreff der gethanen Burgschaft „und besserten der Herrschaft" unnachtheilig sein soll „und den gittern, die der gras haben mag". Das haben die Verordneten in seinem Werth, das heißt, weder als kräftig noch unkräftig, verbleiben lassen. K. A. Fr«burg - RauMich N°. ?i. Die Namen der Gesandten aus der Verhandlung über ihre Wahl vom 3. October 1553. (Siehe oben Ziff. V.) 1553, 9. October. Vor Rüth und Burger berichtet der Schultheiß über die Verhandlung zu Corbers. Ueber die von dem Schreiber angebrachten Protestatio»-» heißt es hier: Der Schreiber habe einige Protestatio»-» gethan in Betreff der ältern Schulden, des Rechtshandels und der seit der Einsatzung erfolgten Käufe. Diese habe man „also in irem wert" bleiben lassen. Fnibm-g: Rathsbuch N°. ?>. 280. Solothurn. 1553, 25. September (Montag vor Michaelis). KantonSarchiv Solothurn: Rathsbuch Na. SS, S. 17«. Als Gesandte von Basel erscheinen Kaspar Krug und Balthasar . . ., der Rathen, vor dem Nathe zu Solothurn und eröffnen: Der Vogt zu Dornach habe letzten Freitag (22. September) mit seinen Unter- thanen die Bauern zu Arleßen (Arlesheim) mit gemehrter Hand gefangen genommen und nach Dornach geführt; darunter auch einige von Ettingen und Thärwyler, (im Ganzen?) bei vierzig. So wie die von Basel das vernommen haben, haben sie ihre Botschaft zu dem Vogt geschickt; da habe man ihnen geantwortet, es sei niemand im Schloß. Die Gesandten bemerken, es verwundere ihre Herren sehr, daß der genannte Vogt („er") sammt seinen Unterthanen die benannten Dörfer und Leute so gewaltthätig angefallen, sie gedrängt und ihnen zugemuthet habe, ihre Eide und was sie ihren Obern geschworen haben, aufzugeben und seinen Herren zu schwören. Die benannten Dörfer haben . . . (das Recht?) dargeschlagen, aber nichts destoweniger seien sie nächtlicher Weise gefangen geführt und Einige verwundet worden. Die Obern der Gesandten haben auch erklärt, wenn von Andern, als denen von Solothurn solches geschehen wäre, so würden sie ein Einsehen gethan und solches nicht geduldet, sondern mit Gewalt gewehrt haben. Indessen schlagen sie doch denen von Solothurn gemäß (den Bünden das Recht) dar, denn ihr Burgrecht sei älter als derer von Solothurn (Lehen?). Der Rath antwortet: Man habe vernommen, wie die von Basel nach dem Tode des Bischofs die Schlösser Pruntrut, Pfeffingen und .... (Birseck?) besetzt und eingenommen haben; in Kraft des Lehens haben die von Solothurn dasselbe zu Ettingen und Thärwyler gethan und glauben mit Recht, damit ihre Lehenleute auch beschirmt werden. Sie geben nicht zu, daß derer von Basel („ir") Burgrecht älter sei, als das Lehen derer von Solothurn; die genannten Dörfer seien je und je ein Lehen gewesen. Man glaube daher, die von Bafel sollten denen von Solothurn deßwegen nicht das Recht vorschlagen. Die betreffenden Dörfer, da sie keinen Herrn haben, besorgten, von denen von Basel überfallen zu werden; es sei nämlich ein Geschrei erfolgt, die von Basel werden mit Macht herausfallen und Einiges einnehmen. Bünde und Burgrecht wollen die von Solothurn halten und jedermann dabei bleiben lassen, der sie an ihnen auch halte. Ein größerer Theil des Bandes No. 52 der Solothurner Rathsbücher hat mit Bezug auf den äußer» Rand der Blätter durch Feuchtigkeit oder Achnliches sehr gelitten. Auch unser Abschied blieb hievon nicht October 1553. 843 verschont. Ein fleißiger Buchbinder stellte die Sache bestmöglich her. Aber dessenungeachtet giebt es Stellen und Worte, die schwierig zu lesen oder nur aus dem Zusammenhang zu crrathen sind. Wir geben unser Referat unter dieser Bemerkung. Der vermuthctc Name Birseck findet sich auch in einem später eingefügten Titel vor. 2»1. ?«,»lii>g-i>. 1S5Z, IS. O-tob-r und M-ibnrg 19. und M,Oct °b°r. < ai R-iN ..«t, Rnraer tu Freiburg berichten Ulrich Nix. Martin Sesinger und 1. 1553. 19. October. Bor Rath und B.wger z ^ B,ten von Lucern. Basel und Schaffhausen. der Stadtschreiber: Als sie nach Petcrliugen g o s^- ^ sie wollen für Zins und Hauptgut auch der Schaffner des ^acob Rych anwesend iget s . > ^ ^ und Kosten bezahlt würden, würde bezahlt sein: einzig der Schaffner des Rpch Hab gs , . ^ ^ mitgetheilt und ihm erklärt worden, man mit Bezug auf das Hauptgut st .llc ^ ' ^ ^üter übergeben, dann wollen sie sich (unter wenn er sie nicht bezahle, solle er ihnen gem mschaftlrch stme ^ ^ ^ ^ ^ einander) vereinbaren, oder wenn ",.a"ch ) y (letztere) haben sich die Boten von Freiburg unparteiischen Orten und vor Unmenschen ^ ^ ^^urg mit nicht einlassen wollen, weil das m.t de.n l >asc s 1 Boten meinen, es wäre denen von .hm das Recht bestehen sollen. Sw er^tm ^ . we^ ^ Freiburg vortheilhaft. wenn sie gemeinsam mit ih « » . ^ ,^rde sie anhören. Des Weitern sei sonderten, so mögen jene diesfalls vor ihren ^ ^ verlegnen Zinsen erlegen Würden", so würde der den Boten mitgetheilt worden. we»n d.e von,tr " " Hauptgut zu bezahlen, oder wenn das Graf sich gegen sie verschreiben, »r eure.» oder z .r l ^. Ablösung zu Händen stellen. Das '"cht geschehe, so würde er sie einsetzen und ,h diesfalls keine Instruction hatte» und man haben die Boten von Freiburg nicht annehmen , hierüber eine gründliche Erläuterung nicht wußte, wie viele Schulden vorhanden seien: ^ ^ ^igen Orte au der Meinung »folge, so wollen sie die Sache ihren Obern vorswlle - D° dw beharrten, daß die von Freiburg gemeinsam mit «^ ihren Obern die Sache vorzulegen. haben d.e Boten von Freiburg sich entschlossen s'> ' Peterlingen anhergekommen sei. so Wolle man D°r Rath beschließt, da nebst den Boten auch der Grafen Pe^ ^ ^ ,,fi) verhöre». „Hleby ist auch zu wüsten . bas' dasselbe vor unparteiischen Richtern und an laut dem Burgrecht vorgeschlagen hat, mit der Bed g g, ^ ^ Freiburg: Rathsbuch N°. vi. einem unparteiischen Ort vorgehe. «. I. M V°- W.» uud Bmg.- und m, N»m.» »»» Sch»ith-ch ^ und nöfin». -- und K>-ck-»sI-m s-i-n dem Herrn von Greyerz. „Herr prior von Abon ' Grasen zu verhandeln und zu »ach Peterlingen abgeordnet worden, um mit de» « verkaufen, und ihm geholfen werde, vermitteln, daß ihin ein Ziel vergönnt werde, sc sollten, nicht erschienen, was man Zu Peterlingen seien die Boten von Bern, die au ^ ^ Ulisprecher („Geldschulden") verhört, die sich bedauert habe. Indessen sei man furgefahreu um ) , dieser im Original unmittelbar h-b-u. ..„u ... M" «. I hl-»°.a w °' »L" ? , GW- u»ch Sch..z.u» °d°- d.- voran). Hierauf anerbietet (oder habe anerboten?) der Gras „wen ie>. 844 October 1553. Recht; das letztere zu vermeiden, bitte er die von Freiburg, die auf der Grafschaft haftenden Zinsen zu bezahlen, die werde er in Jahresfrist erlegen, oder, wenn nicht, sie (in Besitz der Grafschaft?) einsetzen, oder im folgenden Jahre das Hauptgut erlegen mit der Bitte, Alles wohl zu betrachten. Nachdem hierauf der Graf abgetreten ist, ersucht der benannte Gesandte, den Handel gründlich zu erwägen, und zu betrachten, wie viele Mühe die von Freiburg vor einigen Jahre» der Grafschaft wegen gehabt haben, als die Berner den Grafen zur Huldigung verhalten wollten, und welche neue Unruhen, sowohl mit Bezug auf den Glauben, als sonst erfolgen möchten, wenn die von Freiburg nicht dazu thäten und die Grafschaft in andere Hände käme; mit vielen andern Ermahnungen. II. Hierauf wird der Prior von St. Moritzen verhört, welcher eröffnet: Er sei vom Bischof und den Landleuten im Wallis abgeordnet morden, denen von Freiburg freundlichen Gruß zu entbieten und ihnen zu sagen, wie sie großes Bedauern haben über die Angelegenheiten ihres Nachbarn und Landsmanns, des Grafen von Greyerz. Da ihm aber nicht anders geholfen werden könne, außer daß er mit seinem Gut bezahlen müsse, so bitten sie die von Freiburg, ihm hiebei beholfen zu sein und, wenn möglich, die ganze Grafschaft zu Händen zu ziehen, damit die Ehrenleute daselbst nicht von ihrer alten Religion gedrängt werden; Bischof und Landleute werden das um die von Freiburg zu verdienen trachten. III. Rüth und Burger antworten: Sie sagen dem Boten gemeiner Eidgenossen freundlichen Dank für deren guten Willen; es sei denen von Freiburg mächtig leid, daß des Grafen Sachen nicht besser stehen. Da aber die von Bern mit dem Grafen ein Burgrecht haben, auch „etwas Vertrags" mit denen von Bern erfolgt sei, und man nicht wisse, wie viel Schulden vorhanden seien, so könne man sich dermalen in die Sache nicht einlassen. Die von Freiburg verlangen ihr Geld „oder güter nach billigkeit der unterpfendern, so inen ingesetzt und daß sy bi) denen beliben mögent". IV. Hierauf erscheint Seckel- meister Dulliker, als Gesandter von Lucern, und Andere von Basel, Schaffhausen und von andern Orten. Dulliker trägt im Namen Aller vor: Nachdem der Graf aufgefordert worden sei, seine Schulden zu bezahlen oder von seinen Gütern abzutreten, habe er das Recht dargeschlagen vor unparteiische Richter, welche gemeine Eidgenossen wählen sollen; sie verlangen daher, daß die von Freiburg, welche auch Ansprccher seien, mit ihnen in das Recht gegen den Grasen eintreten, was dem Burgrecht unbeschadet geschehen solle. Rüth und Burger erwiedern: Da „sy" einen eidgenössischen Tag angezogen haben, so könne man sich noch nicht entscheiden, sondern wolle diesen Tag erwarten und dann durch die Boten Bescheid geben. V. (2V. October). Landvogt a Pro erscheint wieder iin Namen des Grafen vor dem Rath und eröffnet mit Bezug auf die gestern ihm und dem Grafen ertheilte Antwort: Da die von Freiburg zu wissen verlangen, wie viele Schulden auf Greyerz und den andern Herrschaften haften, so mögen sie Einen bestimmen, der auf Kosten des Grafen mit dessen Hofmeister in der Eidgenossenschaft umherreite und alle Schulden aufschreibe. Das diene dann zu einem guten Anfang, zu sehen, ob die von Freiburg es erleiden mögen, die Grafschaft an die Hand zu nehmen. Würde letzteres wegen der Größe der Schulden denen von Freiburg nicht gelegen sein, so könnte man auf ein anderes Mittel fallen und die Güter nach ihrem Werth annehmen, doch dein Grafen, wegen guter Nachbarschaft, die Ablösung vorbehaltend. Der Rath antwortet: Ihm stehe nicht zu, jemand zu verordnen, der mit des Grafen Hofmeister umherreite; das stehe an den beiden von der Eidgenossenschaft Verordneten, wenn sie finden, daß dieses von Nutzen sei. Wenn aber der Graf oder seine Mittler denen von Freiburg Palesieux oder andere unbelehnte Herrschaften anbieten, so wollen sie init ihnen hierüber niedersitzen und jene, wenn sie dabei bleiben können (es soll aber die Währschaft zugesichert werden), an ihre Anforderung annehmen. Was das Verlangen derer von Lucern, Uri und Basel betreffe, sich nicht von ihnen zu söndern, so wolle der Rath sich die Gewalt beilegen, die von Lucern zu ersuchen, in ihre»' und derer von Freiburg Namen einen Tag zu beschreiben, auf dem dann die Boten von Freiburg '»'t genügender Antwort begegnen werden; Alles dem Burgrecht, „Handlungen", Brief und Siegel ohne Schaden- VI. Vor dem Rath erscheint der Protonotar von Greyerz mit Beistand des Herrn von Martine, „nach' volgend die antwurt, die von minen Herren, rath, sechszig und burger, ime geben worden ist, in sine" substanz nit vollkommenlich, dann allein, daß sy urbütig, an ir schuld nachbiderben lüten ansechen stuck »ach irem wert ze nemmen, begert, daß mine Herren ime nochmaln ir antwurt anzeigen, in vorm (?) es ine» October 1553. 845 gesellig bescheiden wellint, so well er kommen und mit ininen Herren nidersitzen. Danne noch stattlicher ze thun. ist er erbütig, allenthalben in die Eidgnoschaft ze schiken und copie» siner schulden uszebringcn, und begert, daß Hans Heid dazu verordnet werde, ouch daß man den grasen für bevolchen und über im erbcrmd habe, ime nit ursach geben, daß er als verzwyfleter in abschlag siner pitt nit müsse etwas handlen, das minen Herren zu Nachteil reichen mög." " T">burg- Rathsbuch No. 3. 1553, 26. October (Donstag vor Simon und Juda). Lucern an Zürich. Der Graf von Grcyerz habe große Gelder aufgenommen und dafür Land und Leute verschrieben, insbesondere haben er und seine Angehörigen sich für 24,000 Kronen dahin verschrieben, daß wenn hierüber Span entstehe, der Graf und die Seinigen, da er als Eidgenosse erkennt worden und im „Zirk" der Eidgenossenschaft gesessen sei und sich bisher der eidgenössischen Rechte beholfen habe, vor den Orten der Eidgenossenschaft den betreffenden Ansprechen Zu Recht stehen sollen. Ucber diese Angelegenheiten sei nun lange auf Tagen zu Baden und Peterlingen verhandelt und auf dem letzten Tag zu Baden dem Grafen auf sein Begehren von drei Orten Anwälte, ihm berathen zu sein, erlaubt worden. Von Lucern sei alt-Schultheiß Heinrich Fleckenstein bestimmt worden. Da aber die Stadt Lucern für sich und auch einige Einzelne daselbst Ansprachen an dem Grafen haben. »Hand wir von wegen unser statt" geordnet den Seckelmeistcr und Rathsherrn Ulrich Dulliker, mit dem Auftrage, zu erfahren, wo die von Lucern das Ihrige erlangen mögen. Der habe dann berichtet, der Graf wolle die Orte der Eidgenossenschaft nicht als unparteiische Richter anerkennen. Dagegen haben die von Frciburg. Basel. Mühlhauscn und andere gemeine Ansprecher behauptet, aus angegebenen Gründen solle der Graf um die Herrschaften, Lande. Leute und Güter, die im Zirk der Eidgenossenschaft liegen, da er selbst Partei sei. nicht richten, ebenso wenig seine Angehörigen, sondern er soll gemeinen Ansprechen: des Rechten sein vor denjenigen eidgenössischen Orte», die von Obrigkeits wegen nichts an ihm zu fordern haben, oder er solle laut Brief und Siegel die Unterpfänder den Ansprechen: zustellen, oder Hauptgut, Zins und Kosten bezahlen. Aber ungeachtet aller Verhandlung sei er nicht weiter zu bringen gewesen, als daß er zuletzt bewilligt habe, es sollen die Xlll Orte erkennen, „wclich unpartiisch richter syn sollen und mögen". Das aber haben die Ansprecher nicht angenommen, sondern es sei jeder Theil auf seinem Grundsatz verblieben. Auf das haben gemeine Ansprecher^ weil bisher in der Eidgenossenschaft niemand rechtlos gelassen worden sei und sie beglauben, „die ort loblicher Eidgnoschaft sollint gmein richter syn". doch den Burgrechten und Gerechtigkeiten derer von Bern und Frciburg unbeschadet, und nur um die in der Eidgenossenschaft befindlichen Laude, denn in dem neugewonnenen Lande wisse jeder seinen Richter zu finden, und weil je länger der Graf im Lande bleibe zun: Nachtheil der Ansprecher um so mehr verbraucht werde, dem genannten Seckelmeistcr von Lucern aufgetragen, die von Lucern zu berichten und dieselben zu veranlassen, die von Zürich, als das vorderste Ort. zu ersuchen, für diese und andere Geschäfte einen beförderlichen gcmeineidgenössischcn Tag »ach Baden zu beschreiben, und daß man allen Orten die Sache ausführlich berichte, damit sie ihre Boten mstruiren können; ebenso möge der Tag den Ansprechen: und dem Grafen angezeigt werden. Diesem Gesuche entsprechend wolle man hiemit die Sache ausgerichtet haben. ^ St. A. Zürich: Acten Lucern. — K. A. Freiburg: Acten Ereyerz N°, «7Z. 282. Neuenbürg. 1553, zwischen 20. October (Freitag nach Galli) und 10. November (Martini Abend). Konferenz zwischen einer Gesandtschaft von Solothurn und dem Vogt von Neuenburg in Betreff ^eligionsverhältnisse zu Landeron. 846 November 1553. 1. 1553, 26. October (Freitag nach Galli). Der Rath zu Solothur» beschließt auf ein Schreiben derer von Landeron, wornach die Prädicanten fort und fort zu Lignieres predigen, wenn Schultheiß Graf und Urs Wielstein nach Neuenburg an das Hofgericht gehen, sollen sie diesfalls mit dem Landvogt daselbst reden, daß er das Gerügte abstelle, ansonsten werden die von Solothurn ein anderes Einsehen thun. n. A. Solothurn- RathSbuch No. 52, S. 2«0. 2. 1553, 16. November (Martini Abend) berichten vor dem Rath zu Solothurn Schultheiß Graf und der Seckelschreiber, wie sie dem Landvogt zu Neuenbürg vorgehalten haben, es hätten die Prädicanten von Neuenburg zu Lignieres gepredigt, was die von Solothurn nicht dulden könne». Der Landvogt habe dann geantwortet, „sy" haben denen von Grissach das Recht hierum vorgeschlagen, man solle es hierbei bleiben lassen und nichts Gewaltthätiges anfangen. Der Schultheiß habe dann erwiedert, „sy" haben „inen" das Recht zuvor angeboten. S. 29°. 283. 1553, 11. November. Verhandlung zwischen Schwyz und Glarus in Betreff der Vogteien Utznach und Gaster. Es erübrigt uns folgende Missive: Marti» Gupfer von Schwyz und Ammaiin Bäldi von Glarus. als Gesandte beider Länder Schwyz und Glarus, schreiben unter obigem Datum an Zürich: Im Auftrage ihrer Obern haben sie Schulden und Widerschulden des Balthasar Schinder, der sich „wegschweyf" gemacht habe, untersucht und unter Andcrin gefunden, daß ein Brief um 466 gute Gulden Hauptgut. dessen Unterpfand zu Wesen liege, in Zürich zu Gunsten der Krieg um 166 Gulden versetzt sei. Man vernehme nun, daß Leute von Zürich den Brief weiter verboten haben, um für die ganze Summe, welche sie fordern, bezahlt zu werden. Das wäre aber den übrigen Ansprechen zu schwer, da unbekannt sei, wie weit des Schuldners Gut reiche. Man glaube, die Anspreche in Zürich sollen ihre Forderung mit andern Leuten zu Gewinn und Verlust suchen, und nicht Gewalt haben, den versetzten Brief zu verbieten und sich selbst bezahlt zu machen, zumal der Auffall lang vorher erfolgt sei. bevor sich jemand von Zürich als Gelten zu erkennen gab, mit Ausnahme von Heim Hugly, dem Sacktrager, dem auch vor Andern „gestattet" soll werden nach Gebühr. Der Frau bei der der Brief versetzt liege, werde der Untervogt die 166 Gulden nebst Zins zustellen, wogegen man freundlich bitte, zu verschaffen, daß der Brief unversperrt herausgegeben werde und die Ansprccher in Zürich sich begnügen, wie sich andere auch halte» müssen und sich nach dem Recht „der landen" gebühre Würde der Brief nicht herausgegeben werden, so würde man die hinter den Obern der Gesandten liegenden Unterpfänder mit Zins und Hauptgut stillstellen und diesfalls niemand Red und Antwort geben bis der genannte Hauptbrief ausgehändigt wäre. S., u. Zürich- utznach. G °s .°r, 284. Wer«, Areiburg, Oron und Watefteux. 1553, 12. November bis N. December. Verhandlungen zwischen Bern und Freiburg und dem Grafen von Greyerz, hauptsächlich wegen der Besitznahme von Oron und Palesieux durch Freiburg. November 1553. ^ l m Bern aeben Boten von Freiburg, nämlich (Hans) List I. 1553. 12. November. Vor ^,jben derer von Bern vom 10. November. Sie bezeugen und (Niklaus) Gottrau, Antwort ^ ^ ^^^llmacht mit denen von Bern niederzusitzen und über die den Dank ihrer Obern und eroffnen, ffe Hab ^ 'antwortet: Was die von Bern ihnen geschrieben (Greyerz betreffende) Sache zu rathschlagen. - MMven von Zürich iind Lncern aufmerksam gemacht habe», wissen sie; daneben ^ werden sie ar f ^ wobei sie ihren Auftrag eröffnen mögen. (Der und ihnen bemerkt, man sei crbotlg. mit ihne , - ' Wiedergabe fruchtlos Wäre), übrige Theil der Verhandlung ist so mangelhaft reoigir , ft ^ ^ Raihsbuch N°. Z-«. s. >«,. »,-i» b-ü--- MM-U.» U-I.N sich (zu berathen, was man zu Baden wegen dc^ Gr f ^ wurq sich von ihnen söndern und vom Burgrecht Bern entgegnet, sie sehen es gar ungern, wenn le ^ ^cii Boten, auf dem Tag zu eröffnen, zurücktreten würden. Sic begehren emmal zu f dan sie es bei der früher zu Tagen gegebenen aufgetragen habe; den ihrigen hnben sw befoh cn, ' ' berufen. Näthe und Burger beschließen A«.w°.i bl-iim l-ss-„. D-- Räch b-schl» 1 " d,. Buv ! ^ ^ ^ dann, nach Bern zu schreibe», die Boten solle» z ^ ^ Frnburg: Rathsbuch No. 7i. sei, damit man sich dann weiter berathen könne. m r. Nck, weder in, Archiv zu Freiburg, noch nn Misswenbuch Die angeführte Niissive vom 10. November findet sich weder er ) s » von Bern. ^ v ..... - b.. vermeinten Ansprachen zu bleiben. ^ ^ -dreibura erscheint der Protonotar z.i Greyerz mit seine», II. 1553. 29. November. Vor dem Rath z ^ des Grafen den Brief derer von Freiburg Bogt, Georg von CorberS, und eröffnet: 0r )a e ^ Verzögerung der Antwort, die einzig empfangen, sowie das Schreiben des Vogts von ^ ^ sich gegenüber denen von des Grafen Geschäfte wegen eingetreten sei, nich s ^ ^ besitz der Herrschaften Frciburg („inen") und seinen Unterthancn erlautc, ) , . . so bitte der Abgeordnete die von Freiburg v-°» «d P.I.P... D-d-i --bi-.- -- sich. d-»-i. dringend, die Ankunft des Grafen, die diese -boche s 1 ^er Posseß sei auch nur dcßwegcn von Frciburg mit allem seinem Vermögen hierin. ^wußt haben, was der Brief enthalte; verzögert worden, weil die Vögte der genannten H-"!chaf.m ey^^ o ^ si.u.d an beschlossen gsi». °b die Versatzung auf Ablösung geschehen se, oder .. ^ ,oaru»i sy ».in Herren der daß me» die ursach des angriffs erzelt und vo>> mc s ^ baß mine Herren das dem grasen Motion, so die Berner dem grasen getha», n>t ber,c) , . . ^ und Chandom (?) .»->»... ... ........Md.. i- .hm. DM.I »°b-.' Mb - halb geschechen dein graf ganz widrig und hin». H ^ ^ Freiburg: Rathsbuch No. 71. k-i 5N Älildeu und in der Ä5aadl, nrlundet III. 1553, 30. November. Simon Wurstembcrgc. ^ „»d Vogt zu Romont. begleitet Folgendes: Am 29. November sei Peter Gnbollet. "^i gebührende Meldung zu mache», anher- voin Castellan von Nue, eigenmächtig und ohne von ) ^ de» Herrschaften Oron und Palesicux und gekommen, um im Namen der Herren von Freiburg s „kennen qcqeben daß sie ihre Pferde im Stall beren Zubehörden zu ergreifen. Sie haben dieses dadurch zu erkennen gegeben, p f 848 November 1553. des Schlosses zu Oro» unterbrachten und im Namen verer von Freiburg an die Amtleute und Unterthanen von Oron und Palesieux den Befehl erließen, den Herren von Freiburg oder andern in deren Namen Beauftragten Gehorsam zu leisten. Als dieses Simon Störchli, Burger von Bern und Verwalter von Aucrest (Hautcrest), vernommen habe, habe dieser sich nach Oron verfügt und den Vogt von Romont und die Uebrigen, die im Namen derer von Freiburg anwesend waren, aufgefordert, für ihr Vorgehen eine Bewilligung der Herren von Bern, welche Souverän von Oron und Palesieux seien, vorzuweisen. Dieser Aufforderung habe nicht entsprochen werden wollen, wodann der Genannte im Namen derer von Bern gegen diese Besitzergreifung und deren Folgen protestirt und denen von Freiburg das Recht dargeschlagen habe, wie das in solchen Fällen erforderlich sei. Auf die Anweisung derer von Bern habe sich dann auch Simon Wurstem- berger nach Oron und Palesieux begeben und dem Vogt von Nomont und dessen Begleitern vorgehalten, es sei auffallend, wie sie entgegen dem vom Verwalter von Aucrest ihnen im Namen derer von Bern gethanen Rechtsbot vorgehen, und sie aufgefordert, die Titel derer von Freiburg für die Besitznahme vorzuweisen. Hierauf haben der Vogt von Romont und seine Begleiter erklärt, die von Freibnrg behaupten die betreffenden Herrschaften wegen einer gewissen Summe Geldes. Der Vogt von Milden habe hierauf erwiedert, in diesem Falle müsse das Recht vor denen zu Bern, als den Souveränen von Oron und Palesieux geübt werde»! würde man dieses bestreiten wollen, so sei er bereit, diese Souveränität nachzuweisen: wobei er für die Aufrechthaltung der Rechte derer von Bern gegen die Verletzung ihrer Souveränität' protestire Hierauf habe der Vogt von Romont erwiedert. er habe keinen Auftrag, sich in ein Recht einzulassen er werde aber hierüber seine Obern berichten. Der Vogt von Milden habe sodann im Namen derer von Bern dem Andre von Greperz, Castellan zu Palesieux. und Antoine Doge. Castellan zu Oron. verboten den Verfügungen derer von Freiburg Folge zu geben, bevor die Sache ihre weitere Abklärung gefunden habe, und ihn (sie'-) angewiesen, dieses auch bei den Unterthanen zu verhindern. Ueber diesen Vorgang habe nun der Vogt von Milden unter seinem Siegel und dem Handzeichen von Guillaume Fiwaz, genannt Yblet. Bürger zu Milden und geschwornen Notar daselbst, eine Urkunde errichten lassen. Gegeben zu Palesieux aus dem Schloßplatze am 30. November 1553 in Gegenwart von Jacques Cerjat, Herrn von Denysyez, Guillaume Espaz Herrn zu Vlllarriard. Louis Canei), Jacques Rogmet, Rathsglieder und Bürger von Milden Andre von Greverz, Castellan von Palesieux. Antoine Doge. Castellan von Oron. Pierre Hugnet, Castellan' von Aucrest Vilienne Perrod. Geschwornen der Justiz zu Aucrest. Claude Maruglez de Costaud. Jacques Doge Jeban Falconet. Antoine Richard. Antoine des Ter, und Antoine Ardillon. die als Zeugen hierzu berufen worden seien. Unterzeichnet: Guillaume Fywaz. ^22^ 5- -X". s °r.,na. desmd.. s.ch IV 1553 30 November^ Vor dem Rath zu Bern eröffnen Boten von Freibnrg. nämlich Herr N.x und der alte Stadffchre.ber Clery. auf das am letzten Dienstag an Freiburg erlassene Schreibe» be reffend die Einnahme der Herrschaft Oron und ..Palegus» (Palesieux): Es sei das deßwegen qeschehm von Bern vorher einige Plätze und Zehnten eingenommen haben- auch habe man den Grafen wegen Oro". das „inen" versetzt sei. clt.rt- sie haben nichts angegriffen, als was ihnen verschriebe» sei- sie bitten die Sache zum Besten aufzunehmen- sie wisse., nicht, was die von Bern für Briefe darum haben- sie verlange", dieselben zu hören. Der Ra h von Bern beschließt, den Boten von Freibnrg zu antworten: Es sei ihn-" bekannt, w.e die von Bern ihnen geschrieben haben, man habe landmährsweise vernommen sie baben Leute verordnet und die Herrschaft Oron und Palegus auffordern lassen. Auf das haben die' von Bern ihre" Amtleuten befohlen, zu „achten", daß die von Freibnrg von dieser Aufforderung absiebe» andernfalls aber das Recht zu erbieten. Dessenungeachtet haben „sq" sich eingesetzt, was man bedauere weil das wider Brief und Siegel gehe. Der Angriff auf den Zehnten von Oron von Seite derer von Bern sei geschehe» '«it Gericht und Recht und vor Jahr und Tag Cerdona (Chardonne?) haben die von Bern allerdings auch angegriffen wegen einer Summe Gelds, d.e der Graf ihnen schuldig sei. Auch das sc. mit Gericht Recht geschehen. Wenn d.e von Fre.burg („sy") etwas Rechts zu haben beglauben. so ei ...an bereit ihn-" November 1553. 849 und Andern das Recht ergehen zu lassen. Wenn die von Bern den Grafen wegen Oron citirt haben, so glauben sie hiezu durch alte Erkanntnisse, die sie haben, befugt gewesen zu sein. Mit Palegus verhalte es sich wie mit Oron; es sei Lehen derer von Bern; was sie gethan haben, sei also mit Recht geschehen, „deßhalb reparativ» begärt der insatzung, so sy gethan". Die Boten von Freiburg treten wieder vor und eröffnen: Sie wissen nicht, was die von Bern für Briefe und Gewahrsameu haben, sie wissen auch von keinem Rechtsbot und „Insatzung" ; sie verlangen nichts Anderes, als um ihre Summe bezahlt zu werden; sie wollen die Sache heimbringen und glauben, wenn die von Bern abstehen, werden ihre Obern auch abstehen. Der Rath beschließt zu antworten, man könne von dem, was man mit Gericht und Recht erlangt habe, nicht abgehe»; wenn die von Freiburg Recht zu haben beglaubcn, so mögen sie das Recht brauchen; man verlange daher, „ze verschaffen, söliche insatzung abschaffen" und daß hierüber beförderlich geantwortet werde. St. A. Bern: Rathsbuch No. 326, S. 21S. V. 1553, I.December. Vor dem Rath zu Freiburg berichten die daherigen Gesandten: Nachdem sie zu Bern ihren Vortrag gehalten haben, seien sie abgetreten und nach anderthalb Stunden wieder berufen worden. Da sei ihnen geantwortet worden, die von Bern („sy") anerkennen nicht, den Vertrag gebrochen zu haben; was sie gethan haben, dazu haben sie Fug und Recht gehabt; man hätte daher geglaubt, die von Freiburg wären nicht so mit ihnen umgegangen; es sei nämlich der Vogt von Rue von Haus zu Haus gegangen, und habe „sy" gemahnt, sich mit Harnisch und Gewehr zu rüsten, und sie in Eid genommen und fürgefahren und über Rechtbieten sich in den Posscß setzen lassen. Das aber hätten die von Freiburg („sy") nicht thun sollen, in Betracht, daß der alte Graf „inen" die Herrschaft Oron und Palesieux verschrieben habe, in der Weise, daß wenn er oder seine Erben ohne Leiberbcn sterben, und dieselbe (Herrschaft) in fremde Hände kommen sollte, diese sich von denen von Bern („inen") belehnen solle, sie somit ihnen gehöre; sie verlangen daher, daß diese Herrschaft wieder reparirt werde; sie Wollen diesfalls nicht abstehen, sondern gänzlich sürfahren; sie verlangen zu wissen, ob die von Freiburg nicht abstehen wollen, damit sie sich des Weitern umsehen können. „An vogt von Romont und Rüaz." «> A. Frnburg- Rathsbuch N°. vi. VI. 1553, 2. December. Vor Rüth und Burger zu Freiburg berichten die Vögte von Rue und Romont, auf die Anfrage, was verhandelt worden sei, sie haben auf Geheiß Brayers von den beiden Herrschaften Oron und Palesieux Posseß ergriffen. Hierauf sei der Schaffner von Aucrest gekommen und habe hiegegen protestirt und eilends dem Landvogt von Milde» geschrieben; der sei dann am Donstag (W.November) gekommen, habe ebenfalls protestirt und ihnen das Recht angeboten; nachher habe er den Posseß eingenommen, dem Vogt zu Oron die Schlüssel abgefordert, das Schloß aufgethan, und sei hineingeritten und habe das Thor wieder beschlossen und sich mit „iren" Wehren und Steinen am Fenster merken lassen. Man habe auch gesehen, wie die von Milden sich rüsten, Harnisch, Spieße und Halbbarten zusammentragen; warum, wisse man nicht. Zur Entschuldigung Alles dessen abordnen Räth und Burger Ulrich Nix und (Petermann) von Clery wieder nach Bern mit ertheilter Instruction, nämlich man habe die Vögte beschickt und allen Handel von ihnen vernommen (?). K. A. Fr-wurg: Rathsbuch N°. vi. VII. 1553, 4. December. Vor Rath und Burger (?) zu Bern antworten Nix und Clery, als Boten von Freiburg, auf die letzte Vorhaltung, es sei wahr, daß ihre Vögte, je einer den ander» eingesetzt habe, aber daß sie von Haus zu Haus gegangen seien und geboten haben, daß sich jedermann für ein allfälliges Aufgebot gerüstet halte (sei unrichtig?). Sie legen hierauf ihre Instruction vor und erklären weiter, ihre Amtleute haben einander eingesetzt, „aber nun (nur?) vor dem schloß (?), daruf der vogt von Aulcrest das recht anpoten und protestirt m. h. gerechtigkeit". Sie verlangen, daß man stillstehe bis auf den nach Freiburg angesetzten Tag; sie wollen das Gleiche auch beobachten. Wenn die von Bern Verträge und Briefe haben, so möge man diese hören lassen. Es ist dann das mit Bezug auf Oron und Paleguz geschehen. Der Rath (und Burger?) beschließen >u antworten: Aus den Gewahrsamcn derer von Bern haben die Boten gehört, daß die von Bern Schutz- 850 November 1553. und Schirmherren zu Oron seien. Man habe denen von Freiburg geschrieben, sie sollen mit ihrer Einsetzung stillestehen und sich „zesam men, irer gerechtigkeit ze verneinen". Aber dessenungeachtet seien die von Freiburg fürgefahren, was die von Bern bedauert haben. Da die von Freiburg Anfänger gewesen seien und sich über Rechtsgebot eingesetzt haben, so haben die von Bern gemäß ihrer Gewahrsamen Oron eingenommen, doch „nit in der gestalt, daß m. h. . . ." (unklar). Sie haben aber ihren Amtleuten befohlen, wenn jemand ineinte, besseres Recht zu haben und um Recht anrufen würde, das Recht ergehen zu lassen. Von dein können sie nicht abgehen, „dann sölichs ouch nächstkünftig tagsatzung zu Fryburg mit farüre (?). Deßhalb, so sy anzogen, dero von Milden halb, so sich mit gwer und Harnisch gerüst, achtend m. h., es syge us der ursach beschächen, daß inen fürkommeu, daß ir amtman zu Rue glicher gstalt mit etlichen knechten uf gsyn". In Betreff der Schmützworte, die Amtleute derer von Bern denen von Freiburg gegeben haben sollen Wisse man nicht, ob es geschehen sei. St.A.Bern: Rathsbuch No.sss, S.ss». VIII. 1553. 5. December. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten die Gesandten, welche in Bern gewesen sind-. Nach Verlesung ihrer Instruction haben ihnen die von Bern einen Brief folgenden Inhalts eröffnet: Der alte Graf von Greyerz habe in Betreff von Oron und Palesieux verfügt, daß diese Herrschaften, wenn sie aus seinen und seiner Erben, männlichen oder weiblichen Stammes, Händen kommen sich von denen von Bern („inen") belehnen sollen und im klebrigen er und seine Erben, männlichen oder' weiblichen Geschlechtes, „unersucht" bleiben sollen. Zufolge diesem Briefe haben sie die Herrschaft Oron in Schirm genommen und sei dieselbe schuldig, mit ihnen zu reisen. Dieser Brief datire vom Jahre (15)39. Dann sei ein anderer Brief vom Jahre (15)46 vorgelesen worden, wie der jetzige Graf die im ersten Brief getroffene Verfügung anerkannt und wie er der Herrschaft Palesieux „allein sin leben lang Herr sige". Daneben habe der alte Graf mit denen von Bern sich dahin vereinbart, daß die von Oron und Palesieux die Reformation annehmen und wenn sie es nicht thnn wollen, so soll der Graf sie bestrafen' würde der Graf dieses nicht thun, so mögen es die von Bern thun. Sie haben daher gebeten, daß die von Freiburg „noch" abstehen; im klebrigen seien sie gutwillig, diesen zu dem Ihrigen zu verhelfen. Die trotzigen Worte, derer sich der von Aucrest und Milden gegen die Vögte von Rue und Romont bedient habe seien ihnen leid; diese seien nicht auf ihr Geheiß erfolgt; daß aber der von Milden mit einer Rotte gewaff'neter Gesellen dahergekommen sei und zu Milden sich zu rüsten befohlen habe, sei darum geschehen ' weil das Gerücht gegangen, der Vogt von Rue gehe von Haus zu Haus und mahne, sich gerüstet zu halten Die Gesandten („sy") haben denen von Bern keine Antwort gegeben, ob sie abstehen wollen oder nicht. Wird verschoben. K. A. Freibul»: RaUMuch No. ?l. . ?^ eröffnet der Protonotar von Greyerz mit dem Vogt daselbst- 1. Hans He.d habe e.ne glaubwürdige Aufzeichnung der Schulden des Grafen mit ihren Daten gebracht; er bitte nun, die von Freiburg mögen ihrem frühern Erbieten nach mit ihm niedersitze., und ein Ueberemkommen treffen. 2. Betreffend Oron („Ouron" oder „Onron") wolle er das Geschehene nicht verhehlen sondern die Citation und übrige Execution, welche schriftlich aufgezeichnet sei. verlesen lassen, was dam. geschieht 5 Daneben entschuldigt er den Grafen, weil er nicht erscheinen möge, und bittet die von Freiburg, ihn bei den Eidgenossen zu entschuldigen. ,, ^uch November 1553. 851 285. IZaden. 1553, 13. November (Montag nach St. Martinstag). Staatsarchiv Lucern : Allgem. Abschiede ? 2, k. 240. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band iv, f. 59. Staatsarchiv Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede NN, 5 .107. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. FkantonSarchiv GlaruS: Abschiede. antonSarchiv Basel: Abschiede Bd. 25. KantonSarchiv Treiburg: Bad. Abschiede Bd. ik. KantonSarchiv Solothnrn : Abschiede Bd. S2. Kantonsarchiv Schaffhausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Rudolf Lavater, alt-Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Glado Mai; Ambros Jmhof, beide des Raths. Lucern. Johann Hug, alt-Schultheiß. Uri. Jacob "Pro, des Raths. Schwpz. Jörg Reding, Laudammann. Unter mal den. Arnold Lussi, alt-Land- ammaim zu Nidwalden. Zug. Johann Elsener, von Wenzingen, des Raths. Glarus. Kaspar Tschudi, ^eckelmeister. Basel. Jacob Rudi, des Raths; Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Frei bürg. Ulrich Martin Sesinger, beide des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß. Schaff Hausen. Pkxander Peyer, Burgermeister. Appenzell. Othmar Kurz, alt-Landammanü. — E. A. A. k. 108. Idiäom: ^"thol. Abschiede 1541—1590. In Betreff der Zurüstung des ennet dein Gebirg liegenden Geschützes lauten die Instructionen "»gleich. Einige Orte meinen, wenn man das Geschütz vollständig fassen wollte, würde das bedeutende kosten verursachen, und dann, wenn man dasselbe nicht „rathsamete", so würde es in sechs oder sieben ^»hre» ivieder abgehen und die Kosten umsonst aufgewendet sein. Einige sind der Ansicht, man sollte nur ^ dichtesten Stücke fassen und die größern liegen lassen. Noch andere glauben, man sollte die Geschütze iheilen. Unter diesen Umständen wird die Sache neuerdings in den Abschied genommen. I». Der Gesandte ^ Königs von Frankreich legt seinen Vortrag in Form einer Instruction vor, von welcher jedem Boten Abschrift gegeben wird. Da in einem Artikel derselben verlangt wird, man möge denen von den Bünden schreiben, daß sie sich mit den Anwälten des Kaisers nicht weiter einlassen, als wie die Capitel äffend den seilen Kauf und die Zölle mit sich bringen, so schreibt man denselben, sie mögen den Frieden »ud die Vereinung wohl betrachten und entgegen diesen Tractaten sich in nichts einlassen, e. Dem Landvogt ^ Lauis wird in Folge des Anbringens des französischen Gesandten geschrieben, daß er dem Hauptmann "» Schmid bei dessen Heimkunft anzeige, er solle von seinem Practiciren wegen des Herzogs von Florenz "stehen, sich auch anderer fremder Fürsten und Herren Practiken müßigen, ansonst er als ein Ungehorsamer ^ werde. «R. Auf die Anzeige des Landvogts im Rheinthal, daß gegenüber denen von Appenzell '»egen einiger Lachen und Märchen Span vorhanden sei, hat man Boten von Zürich und Glarus dahin ^ordnet. Als aber dieselben hinkamen, waren keine Späne vorhandeil und konnte der Vogt keine solche "Peigem Heimbringen, ob man dem Vogt nicht die Kosten dieser Sendung auflegen wolle, v. Der Papst " die Bischöfe von Constanz zu Visitatoren des Klosters Münsterlingen bestimmt und ihnen aufgetragen, Gotteshaus in getreuem Aufsehen zu halten, die Bischöfe aber haben dieses wenig geachtet und weder »Acht >wch Obsorge gehalten. Man hat daher beschlossen, einen Prälaten in der Eidgenossenschaft zum ^ ator 5" bestimmen, der das Gotteshaus beaufsichtige und die jungen Frauen einkleide („anlegge") und ^ den Orden Sanct Benedicts, den sie angenommen haben, weihe. Da nun jetzt eine junge Tochter von ^» sich in dem Gotteshause befindet, die die Zeit und Jahre trägt, daß sie geweiht und eingekleidet 852 November 1553. werden kann, so hat man den Abt von Einsiedeln dem genannten Gotteshaus zu einem rechten ordentlichen Visitator gewählt; doch soll er demselben keine Beschwerde oder Tribut auferlegen, t. Der Landvogt im Thurgau berichtet, wie von einigen Gemeinden daselbst mit Bezug auf die Kirchen übel hausgehalten werde, was ihn im Namen seiner Obern beschwere. Es wird daher dem Landvogt und dem Landschreiber befohlen, je mit dem betreffenden Gerichtsherrn bei allen Kirchmeiern und Pflegern über die Nutzungen aller Kirchen Rechnung aufzunehmen und wo sie Mangel finden, solchen zu verbessern und fürzusorgen, daß gehörig verwaltet werde; finden sie gar grobe Fehler, so sollen sie hierüber an die Obern berichten. K. Die Gesandten des Bischofs von Constanz, die Vögte von Kaiserstuhl und Klingnau, verwenden sich wiederholt dafür, daß man den Bischof bei dem alten Herkommen und der Gerechtigkeit mit Bezug auf den äußern See wolle verbleiben lassen. Nach Eröffnung der Instructionen wird den Gesandten angezeigt, die Obern seien nicht des Willens, von der Gerechtigkeit über den halben See ohne Recht abzustehen, da es allgemeiner Gebrauch sei, daß die fließenden Gewässer die Landschaften und hohen Obrigkeiten mitten von einander scheiden, weßhalb vielmehr die Eidgenossen den Bischof bitten, sie gütlich bei der Gerechtigkeit des halben Sees verbleiben zu lassen. Die Gesandten erwiedern, sie wollen diese Meinung an ihren Herrn bringen. Für den Fall, daß das Recht entscheiden müßte, wünschen sie, daß die Eidgenossen ihre Richter und Zusätzer ernennen möchten, damit der Bischof sich hiernach auch zu verhalten wisse. Man beschließt hierauf, die von Zürich und Uri sollen die Nichter und Zusätzer, die von Glarus den Landvogt Tschudi als Redner, die von Bern Lucern und Solothurn die Rathgeber bestellen. Das soll jeder Bote heimbringen, um, wenn der Bischof nicht zurücktritt, auf dem nächsten Tage weiter zu verhandeln. I». Vor den Boten der VII Orte erscheint der Abt von St. Moritzen im Wallis und eröffnet: Als die (VII) Orte im Jahre (15)40 mit denen von Wallis ein Burgrecht errichtet (resp. erneuert) haben, haben die Rathsboten der Eidgenossen dem Vorfahren des Abts ein „Bekanntniß" gegeben, daß das Gotteshaus St. Moritz in dem benannten Burgrecht begriffen sei- der Abt glaube, daß dieses hinter dem Stadtschreiber selig von Solothurn liege; er bitte, ihm diese Erkanntmß aufrichten zu wollen. Da man ohne Instruction ist, so wird die Sache heimgebracht, l. In Betreff der auf dem letzten Tage berathenen Angelegenheit von Luggarus, worüber man an gemeine Landschaft, den Landvogt und den Landschreiber geschrieben hat, berichtet der Landschreiber Roll, der Landvogt habe sich der Sache nichts annehmen wollen, weil er besorge, daß er dessen bei seinen Herren entgelten müßte. Er, der Schreiber, habe daher das angeführte Schreiben „vollendet" und mit Erlaubniß des Landvogts den ganze" Rath im Dorf, die ganze Landschaft, alle Consuln und wohl bei vierzig der vornehmsten Männer zusammenberufen lassen und ihnen das Schreiben und den Befehl angezeigt. Sie haben ihm hierauf geantwortet, Allem dem, das sie verschrieben haben, wollen sie Genüge leisten und wenn sie ungehorsame Personen erführen, wollen sie solche anzeigen. Bei dieser Verrichtung sei Einer, genannt Francisc Boll (Paolo Orello), dem Schreiber drei oder vier Mal in die Rede gefallen, sagend, er wolle dem Volke anzeige", wer der Landschreiber sei; diese Sachen kommen alle von ihm her, er habe mit den Boten der VII Ort« zu Baden vieles geredet und ihnen Lügen vorgegeben, mit andern schmählichen Worten. Diesen habe dann der Landvogt ins Gefängniß gelegt, aber auf Begehren des Landschreibers wieder freigelassen, denn letzterer glaube, daß die Schmach nicht auf ihm, sondern auf denen, welche ihm hiefür Auftrag gegeben haben ruhe? das sei der gleiche Francisc Boll, der früher die Mißhandlung gegen Vogt Wirz von Unterwalde/verübt habe. Auf dieses wird der Landschaft Luggarus wieder geschrieben, sie soll ihr Erbieten mit dem Werk erstatten. Dem Schreiber Roll wird aufgetragen, für und für Alles genau zu beobachten und eine Klosterfrau, November 1553. 853 die sich zu Luggarus gesetzt und einen Pfaffen aus dem Herzogthum Mailand genommen haben soll, aus der Landschaft zu verweisen, und Alles was er erfahre, denen von Uri zu melden. Da man beinebens aus Rolls Bericht ersehen hat, daß sich der Landvogt mit Rücksicht auf seine Obern der Sache nicht annehmen Mll, so hat man (die VII Orte) sich untereinander beredet und gefunden, man sollte am nächsten Tag den Handel vor den Boten der fünf übrigen Orte anziehen und dem Landvogt schreiben und befehlen, er sei huldig seine Aufträge auszurichten, gleichviel ob es die Religion oder Anderes antreffe. Beinebens soll jedes L)rt den Landfrieden vor sich nehmen, indem einige der Meinung sind, daß gemäß demselben die in den gemeinen Vogteien, welche bei Errichtung des Landfriedens den alten Glauben hatten, nicht berechtigt seien, zum neuen überzutreten. Es sollen nun die Boten auf den nächsten Tag wieder instruirt werden, namentlich Me man den benannten Francisc Boll bestrafen wolle. Ii,. Ascanius Marsus, Gesandter des Kaisers, hat M die Orte geschrieben, wie das Kriegsvolk, welches zuletzt im Dienste des Königs von Frankreich in der Picardie gewesen ist, in Folge der Listigkeit und der trügerischen Vorgaben der Franzosen weiter gezogen ^ als die Vereinung vermöge und der Erbeinung entgegen gehandelt habe, und begehrt, daß Hauptleute und Knechte diesfalls bestraft werden. Schon bei den frühern Zügen und Aufbrüchen waltete die gleiche Klage, wahrend die Hauptleute und Knechte in Abrede stellten, gegen das Haus Oesterreich oder die Grafschaft Burgund, auf welche die Erbeinung sich bezieht, gezogen zu sein, was man damals dein Kaiser und seinen Gesandten als Antwort mitgetheilt hat. Auf das nun neuerdings gestellte gleichsinnige Verlangen hat man dem Kaiser geschrieben, er möge auf den nächsten Tag einläßlich berichten, welche Lande er als in der Erbeinung begriffen betrachte; dann werde man sich hierüber auch erklären, damit man diesfalls ins Reine komme. Die ehrverletzlichen Worte, die er in seinem Schreiben mit Bezug auf („von wägen") den König "on Frankreich anziehe, wolle man den König oder dessen Anwälte verantworten lasten. Es soll nun jedes ^kt überlegen, welche Länder es als in der Erbeinung begriffen erachte. I. In Betreff des Spans zwischen m VII Orten und den drei Städten über die thurgauischen Angelegenheiten bitten die drei unparteiischen ^rte wiederholt, die von ihnen gestellten gütlichen Mittel annehmen zu wollen. Die VII Orte antworten, >e vorgeschlagenen Mittel seien ihnen nicht annehmlich; wenn aber die unparteiischen Orte die drei Städte ^möchten, von dem Mitantheil an der Verwaltung der Klöster gütlich zurückzutreten, so werde man ihnen ^ber die beiden andern Artikel auch freundlichen Bescheid geben, doch auf Heimbringen und allen kchten unbeschadet. Nachdem die drei unparteiischen Orte solches den Boten der Städte angezeigt hatten, schienen die erstem wieder mit dem Bericht, daß die drei Städte den Vorschlag der VII Orte nicht ^Nehmen; dagegen bitten die unparteiischen Orte nochmals, man möge sich ihre vorgeschlagenen Mittel gefallen >stn, andernfalls, wenn die Boten hiefür keine Vollmacht haben, den Handel wieder in den Abschied nehmen "üd auf dem nächsten Tag, der nach Freiburg angesetzt sei, Antwort geben. Die VII Orte verdanken den drei ^parteiischen zum besten ihre Mühe und Arbeit und bemerken, es sei unnöthig, die Sache wieder heimzubringen; mögen den drei Städten anzeigen, daß sie ihre Boten für den Tag zu Freiburg beauftragen, vom ^ )ten, den Zugesetzten und einem gemeinen Schreiber zu reden; doch werden die VII Orte mit ihnen in M Recht eintreten, es seien denn vorher die Kosten wegen des Handels über die Reisstrasen bezahlt. Auf Mittheilung durch die unparteiischen Orte an die Boten der drei Städte erwiedern diese, die Gesandten ^ VII Orte mögen ihnen auf dem Tag zu Freiburg den Betrag der genannten Kosten anzeigen, sie glauben, ^ Herren seien verfaßt, dieselben zu erlegen. Die Boten der VII Orte sollen nun auf dem Tag zu urg Gewalt haben, vom Rechten zu reden, die Zusätze und den Schreiber zu bestimmen; zugleich soll 854 November 1553. da Bericht gegeben werden, was jedes Ort in dem frühern Streit für Kosten gehabt habe, damit man dieselben zusammenstellen und anzeigen kann. in. Heinrich Rychermuth soll zu Constanz liegen und allerlei Practik treiben. Deßhalb wird wiederholt allen Vögten geschrieben, daß sie auf ihn kundschaften und ihn im Betretungsfalle gefangen nehmen. Dasselbe soll jeder Bote bei seinen Obern zu erwirken trachten, insbesondere mögen die von Zürich bei Stein und die von Bern bei Brugg Vorsorgen, daß Rpchermuth, wenn er hinkäme, gefangen gesetzt und bis auf weitern Bericht aufbehalten werde, u. Bei der Berechtigung des Farel, Prädicanten zu Neuenburg, sind die Kosten den Klägern zuerkennt aber noch nicht bezahlt worden; derselbe („der") Prädicant soll gesagt haben, wie man ihn strafen könne, er habe die Wahrheit geredet. Es sollen nun die Boten auf dem Tag zu Freiburg instruirt sein, ob man die Kosten fordern und den Prädicanten belangen wolle. «. Die eilf Orte verlangen von den Boten von Zürich und Schaffhausen Antwort, ob ihre Obern jene in dem Span betreffend die Rheinbrücke gütlich vermitteln lassen wollen, erhalten aber abschlägigen Bescheid. Sie ersuchen nun nochmals dringend die Parteien, in Anbetracht der Zeiwmstände den eilf Orten die Vermittlung anzuvertrauen, dieses Begehren an ihre Obern zu bringen und auf dem Tag zu Freiburg diesfalls Antwort zu geben, p. Rudolf Stapfer von Bremgarten ist von Ort zu Ort gewesen und jetzt gegenüber den Anwälten des Abts von Muri nebst einem auf der Jahrrechnung von (15)52 gegebenen Urtheil verhört worden. Min hat daneben ersehen, daß „dieselben" Rathsboten Stapfers Rechnungsbuch und die eigene Handschrift des Abtes Lorenz und Alles was zu untersuchen war, geprüft haben. Hierauf wird „us gnaden" gemäß einem besiegelten Abschied ein Urtheil gegeben, man habe gefunden, daß Stapfers Vorgaben auf keinem Grund beruhen, weßhalb er abgewiesen und ihm befohlen wurde, ruhig zu sein. Das soll jeder Bote seinen Obern berichten, damit wenn Stapfer wieder in die Orte käme man ihn abweise, q. Die Gesandten von Basel erinnern 1. An die Anstände zwischen Basel und So/othurn in Betreff des Zolls zu Dornach, worüber beide Theile freundlich zusammengewiesen worden seien. Die von Basel hätten seither ihre Botschaft zwei Mal in Solothurn gehabt, aber bisher noch nichts erlangt. Da das Verfahren derer von Solothurn den Bünden, wonach jedes Ort die andern bei ihren Gerechtigkeiten, altem Herkommen und Besitzungen solle verbleiben lassen, entgegen sei, so bitten die von Basel wiederholt^ daß man die von Solothurn gütlich anweise, die Kette bei der Brücke zu Dornach zu entfernen und die Holzflöße derer von Basel unbeschwert fertigen zu lassen: glauben sie dann für ihr Vorhaben eine Gerechtigkeit erlangen zu können, so wolle man ihnen nach Herstellung des alten Besitzstandes im Rechten Red und Antwort geben. 2. Die von Solothurn erlauben sich Eingriffe in die hohe Obrigkeit derer von Basel in der Landgrafschaft Sisgau („Gysgöw") bei Jngelisfluh. Man habe diesfalls eine Botschaft auf dem Augenschein gehabt und denen von Solothurn die Gerechtigkeit derer von Basel gezeigt und sie gebeten, letztere bei derselben bleiben zu lassen; die von Solothurn haben dann geschrieben, daß sie mit der Sache fürfahren und einige Kundschaften aufnehmen lassen wollen. Da nun an Ort und Stelle unversehrte Marchsteine vorhanden seien und die von Basel diesfalls gute Briefe und Siegel besitzen, so bitten sie, die von Solothurn mit denen sie lieber im Frieden lebten, zu vermögen, die von Basel bei ihrer Obrigkeit, den gesetzten Märchen und Brief und Siegel ohne Streit bleiben zu lassen. Auf dieses verliest Schultheiß Graf von Solothurn seine, für den Fall, daß die von Basel etwas anziehen sollten, ihm gegebene Instruction, die dahin geht- Da denen von Solothurn in Betreff des Zolls zu Dornach nichts Weiteres zugeschrieben worden sei, so haben sie sich dieses Anzuges nicht versehen und habe daher der Gesandte für eine weitere Antwort keinen Auftrag. Anbelangend den andern Artikel haben seine Obern keinen Antrag erwartet weßhalb der Bote November 1553. 855 ebenfalls ohne Instruction sei. Die Boten der übrigen Orte bitten beide Theile dringend, zn betrachten die süßlichen Zeitläufe und wie sonst allerlei Späne in der Eidgenossenschaft vorhanden seien; müsse über alle diese bas Recht geübt werden, so gereiche das den Mißgönnern der Eidgenossen nur zur Freude; man möge diese Späne öur gütlichen Vermittlung den übrigen Orten anheimgeben, und sollen die Gesandten von Basel und Solothurn bie Sache in diesem Sinne heimbringen und auf dem Tag zu Freiburg diesfalls Antwort geben; inzwischen sollen !w auch nichts Unfreundliches oder Unnachbarliches gegen einander vornehmen. Beinebens soll jeder Bote auf genannten Tag instruirt sein, was man mit den Parteien reden wolle, i . Ab dem letzten Tag hat man von den Landvögten zu Lauis und Luggarus über die von den Rathsboten der Eidgenossen auf den letzten ^ahrrechnungen daselbst geübten Mißbräuche Bericht verlangt. Sie haben nun über das ihnen bekannt Gewordene Mittheilung gemacht; daneben hat sich jeder der betreffenden Boten vor seinen Obern verantwortet, ^an läßt es für dieses Mal hiebet verbleiben. Da aber Unordnungen und Mißbräuche entstanden sind und ^ große Kosten laufen, daß die Obern zu Zeiten Geld hineinschicken müssen, so wird auf Gefallen derselben Folgendes verordnet: Jedes Ort soll jährlich dem auf die Jahrrechnungen nach Lauis und Luggarus erwählten Voten in den Eid geben, daß er von keiner Rechnung, weder zu Lauis noch zu Luggarus, von keinem Zoll, "uch nicht von dem Appellationsgeld, auch von keinen Parteien, die zu rechten haben, weder Miet, Gaben »och Geschenke nehmen, sondern alles Geld, das von den Rechnungen, Zöllen, Strafen und Appellazen fällt, vollständig seinen Obern überliefern solle, wodann jedes Ort hieraus uach seinem Belieben seinen Boten 'e ohne» mag. Wollen Boten in ihren Geschäften nach Mailand reiten, so sollen sie das auf eigene Kosten lhuii und den Obern diesfalls nichts verrechnen. Es soll auch zu Lauis und Luggarus ausgerufen und bei kw. Ehr und Gut verboten werden, wegen Rechtshändeln einem Boten Miet oder Gaben oder sonst etwas ö» schenken oder zu versprechen, und daß Uebertreter ohne alle Gnade hart bestraft werden, damit das Kaufen ^»l> Verkaufen des Rechts abgestellt werde. Auf dem Tage zu Freiburg soll jeder Bote die Meinung seiner k»» in Betreff dieser Verordnung anzeigen, s. In Betreff der Angelegenheit wegen der Niedern Gerichte ö» Dietwpl eröffnet Schultheiß Hug von Lucern, seine Obern seien angegangen worden, auf diesen Tag ihre »ufbriefe, Offnungen und was sie Sachbezügliches besitzen, mitzutheilen. Die von Lucern wären hiezu nicht ^»pflichtet; im Gegentheile, wenn man diese ihrer alten hergebrachten Gerechtigkeit entsetzen wolle, so könnten ^ sordern, daß die übrigen Orte ihnen ihre Gewahrsamen eröffnen. Nichtsdestoweniger wollen sie ihren wrief und einige Kundschaften, die sie indessen nur berichtsweise aufgenommen haben, mittheilen. Er legt de"' Kaufbrief vor, der anderthalbhundert Jahre alt ist und unter Andern: zeigt, daß die von Lucern k» Zwing sammt der Taverne zu Dietwyl von einem von Moos, ihrem Burger, gekauft haben. Ebenso bei Kundschaften, daß die von Lucern vor langen Jahren den Ammann und das Gericht besetzt, daselbst ^ Eiden geboten und gestraft haben, und daß die Appellationen von dannen uach Lucern gegangen seien, des Abschied genommen, t. Dieser Tag ist in Folge des Verlangens gemeiner Gelten Grafen von Greperz auf ein diesfälliges Schreiben derer von Lucern an die von Zürich angesetzt worden, ^scheinen nun die gemeinen Ansprecher sowohl im Namen der betheiligten Orte als einzelner Personen vie""^ ^krhalb der Eidgenossenschaft und eröffnen: Es stehen ihnen an dem Grafen von Greyerz drei oder kr ^ahreszinse unbezahlt aus; sie glauben daher dem Grafen nicht länger Geduld zu tragen, sondern gemäß kn Briefen und Siegeln die Unterpfänder anzugreifen; wenn aber der Graf oder Andere ihnen Hauptgut, hesi kosten bezahlen, so wollen sie das annehmen. Da die Briefe und Siegel einiger Ansprecher ^ besagen, wenn der Graf sie um ihre Forderungen nicht befriedige und deßwegen Späne entstehen, so 854 November 1553. da Bericht gegeben werden, was jedes Ort in dem frühern Streit für Kosten gehabt habe, damit man dieselben zusammenstellen und anzeigen kann. »». Heinrich Rychermuth soll zu Constanz liegen und allerlei Practik treiben. Deßhalb wird wiederholt allen Vögten geschrieben, daß sie auf ihn kundschaften und ihn im Betretungsfalle gefangen nehmen. Dasselbe soll jeder Bote bei seinen Obern zu erwirken trachten, insbesondere mögen die von Zürich bei Stein und die von Bern bei Brugg Vorsorgen, daß Rychermuth, wenn er hinkäme, gefangen gesetzt und bis auf weitern Bericht aufbehalten werde, n. Bei der Berechtigung des Farel, Prädicanten zu Neuenburg, sind die Kosten den Klägern zuerkennt aber noch nicht bezahlt worden; derselbe („der") Prädicant soll gesagt haben, wie man ihn strafen könne, er habe die Wahrheit geredet. Es sollen nun die Boten auf dem Tag zu Freiburg instruirt sein, ob man die Kosten fordern und den Prädicanten belangen wolle. «. Die eilf Orte verlangen von den Boten von Zürich und Schaffhausen Antwort, ob ihre Obern jene in dem Span betreffend die Rheinbrücke gütlich vermitteln lassen wollen, erhalten aber abschlägigen Bescheid. Sie ersuchen nun nochmals dringend die Parteien, in Anbetracht der Zeitumstände den eilf Orten die Vermittlung anzuvertrauen, dieses Begehren an ihre Obern zu bringen und auf dem Tag zu Freiburg diesfalls Antwort zu geben, z». Rudolf Stapfer von Bremgarten ist von Ort zu Ort gewesen und jetzt gegenüber den Anwälten des Abts von Muri nebst einem auf der Jahrrechnung von (15)52 gegebenen Urtheil verhört worden. M«n hat daneben ersehen, daß „dieselben" Rathsboten Stapfers Rechnungsbuch und die eigene Handschrift des Abtes Lorenz und Alles was zu untersuchen war, geprüft haben. Hierauf wird „us gnaden" gemäß einem besiegelten Abschied ein Urtheil gegeben, man habe gefunden, daß Stapfers Vorgaben auf keinem Grund beruhen, weßhalb er abgewiesen und ihm befohlen wurde, ruhig zu sein. Das soll jeder Bote seinen Obern berichten, damit wenn Stapfer wieder in die Orte käme man ihn abweise, q. Die Gesandten von Basel erinnern 1. An die Anstände zwischen Basel und Solothurn in Betreff des Zolls zu Dornach, worüber beide Theile freundlich zusammengewiesen worden seien. Die von Basel hätten seither ihre Botschaft zwei Mal in Solothurn gehabt, aber bisher noch nichts erlangt. Da das Verfahren derer von Solothurn den Bünden, wonach jedes Ort die andern bei ihren Gerechtigkeiten, altem Herkommen und Besitzungen solle verbleiben lassen, entgegen sei, so bitten die von Basel wiederholt^ daß man die von Solothurn gütlich anweise, die Kette bei der Brücke zu Dornach zu entfernen und die Holzflöße derer von Basel unbeschwert fertigen zu lassen; glauben sie dann für ihr Vorhaben eine Gerechtigkeit erlangen zu können, so wolle man ihnen nach Herstellung des alten Besitzstandes im Rechten Red und Antwort geben. 2. Die von Solothurn erlauben sich Eingriffe in die hohe Obrigkeit derer von Basel in der Landgrafschaft Sisgau („Gysgöw") bei Jngelisfluh. Man habe diesfalls eine Botschaft auf dem Augenschein gehabt und denen von Solothurn die Gerechtigkeit derer von Basel gezeigt und sie gebeten, letztere bei derselben bleiben zu lassen; die von Solothurn haben dann geschrieben, daß sie mit der Sache fürfahren und einige Kundschaften aufnehmen lassen wollen. Da nun an Ort und Stelle unversehrte Marchsteine vorhanden seien und die von Basel diesfalls gute Briefe und Siegel besitzen, so bitten sie, die von Solothurn, mit denen sie lieber im Frieden lebten, zu vermögen, die von Basel bei ihrer Obrigkeit, den gesetzten Märchen und Brief und Siegel ohne Streit bleiben zu lassen. Auf dieses verliest Schultheiß Graf von Solothurn seine, für den Fall, daß die von Basel etwas anziehen sollten, ihm gegebene Instruction, die dahin geht'- Da denen von Solothurn in Betreff des Zolls zu Dornach nichts Weiteres zugeschrieben worden sei, so haben sie sich dieses Anzuges nicht versehen und habe daher der Gesandte für eine weitere Antwort keinen Auftrag. Anbelangend den andern Artikel haben seine Obern keinen Antrag erwartet, weßhalb der Bote November 1553. 855 ebenfalls ohne Instruction sei. Die Boten der übrigen Orte bitten beide Theile dringend, zu betrachten die mißlichen Zeitlänfe und wie sonst allerlei Späne in der Eidgenossenschaft vorhanden seien; müsse über alle diese das Recht geübt werden, so gereiche das den Mißgönnern der Eidgenossen nur zur Freude; man möge diese Späne Zur gütlichen Vermittlung den übrigen Orten anheimgeben, und sollen die Gesandten von Basel und Solothurn bie Sache in diesem Sinne heimbringen nnd auf dein Tag zu Freiburg diesfalls Antwort geben; inzwischen sollen ^ auch nichts Unfreundliches oder Unnachbarliches gegen einander vornehmen. Beinebens soll jeder Bote auf bein genannten Tag instruirt sein, was man mit den Parteien reden wolle, r. Ab dem letzten Tag hat man von den Landvögten zu Lauis und Luggarus über die von den Rathsboten der Eidgenossen auf den letzten Fahrrechnungen daselbst geübten Mißbräuche Bericht verlangt. Sie haben nun über das ihnen bekannt ^wordene Mittheilung gemacht; daneben hat sich jeder der betreffenden Boten vor seinen Obern verantwortet, ^an läßt es für dieses Mal hiebei verbleiben. Da aber Unordnungen und Mißbräuche entstanden sind und ^ große Kosten laufen, daß die Obern zu Zeiten Geld hineinschicken müssen, so wird auf Gefallen derselben Folgendes verordnet: Jedes Ort soll jährlich dein auf die Jahrrechnungen nach Lauis und Luggarus erwählten ^oten in den Eid geben, daß er von keiner Rechnung, weder zu Lauis noch zu Luggarus, von keinem Zoll, °uch nicht von dein Appellationsgeld, auch von keinen Parteien, die zu rechten haben, weder Miet, Gaben »och Geschenke nehmen, sondern alles Geld, das von den Rechnungen, Zöllen, Strafen und Appellazen fällt, vollständig seinen Obern überliefern solle, wodann jedes Ort hieraus nach seinem Belieben seinen Boten lohnen mag. Wollen Boten in ihren Geschäften nach Mailand reiten, so sollen sie das auf eigene Kosten )»» und den Obern diesfalls nichts verrechnen. Es soll auch zu Lauis und Luggarus ausgerufen und bei kw, Ehr und Gut verboten werden, wegen Rechtshändeln einem Boten Miet oder Gaben oder sonst etwas Eicken oder zu versprechen, und daß Uebertreter ohne alle Gnade hart bestraft werden, damit das Kaufen ^»l> Verkaufen des Rechts abgestellt werde. Auf dem Tage zu Freiburg soll jeder Bote die Meinung seiner een in Betreff dieser Verordnung anzeigen. «. In Betreff der Angelegenheit wegen der Niedern Gerichte ^ Dietivyl eröffnet Schultheiß Hug von Lucern, seine Obern seien angegangen worden, auf diesen Tag ihre »ibriefe, Offnungen und was sie Sachbezügliches besitzen, mitzutheilen. Die von Lucern wären hiezu nicht ^»pflichtet; im Gegentheile, wenn man diese ihrer alten hergebrachten Gerechtigkeit entsetzen wolle, so könnten ^ fordern, daß die übrigen Orte ihnen ihre Gewahrsamen eröffnen. Nichtsdestoweniger wollen sie ihren Usbrief und einige Kundschaften, die sie indessen nur berichtsweise aufgenommen haben, mittheilen. Er legt einen Kaufbrief vor, der anderthalbhundert Jahre alt ist und unter Anderm zeigt, daß die von Lucern H'ving sammt der Taverne zu Dietwyl von einem von Moos, ihrem Burger, gekauft haben. Ebenso ^»gen Kundschaften, daß die von Lucern vor langen Jahren den Ammann und das Gericht besetzt, daselbst ^ Eiden geboten und gestraft haben, und daß die Appellationen von dannen nach Lucern gegangen seien. deA Abschied genommen, t. Dieser Tag ist in Folge des Verlangens gemeiner Gelten ^ Grafen von Greperz auf ein diesfälliges Schreiben derer von Lucern an die von Zürich angesetzt worden. erscheine» nun die gemeinen Ansprecher sowohl im Namen der betheiligten Orte als einzelner Personen viex^ ^krhalb der Eidgenossenschaft und eröffnen: Es stehen ihnen an dem Grafen von Greyerz drei oder ^^eszinse unbezahlt aus; sie glauben daher dem Grafen nicht länger Geduld zu tragen, sondern gemäß e» Briefen und Siegeln die Unterpfänder anzugreifen; wenn aber der Graf oder Andere ihnen Hauptgut, n» und Kosten bezahlen, so wollen sie das annehmen. Da die Briefe und Siegel einiger Ansprecher ^ besagen, wenn der Graf sie um ihre Forderungen nicht befriedige und deßwegen Späne entstehen, so 856 November 1553. mögen die Ansprecher den Grafen vor den Rathsboten der Eidgenossen als Richtern belangen, so bitten sie dringend, ihnen zum Recht zu verhelfen, wie man das auch ihnen als Eidgenossen zu thun schuldig sei. Es erscheinen auch die Unterthanen des Grafen und bitten zum höchsten, den Grafen und die Grafschaft gnädig und günstig empfohlen zu halten und nach Möglichkeit unter ihnen gütlich zu vermitteln. Würde nicht mit Beförderung diesfalls vorgegangen, so stehe zu besorgen, daß sie in ihrem Lande einander selbst tödten; es sei nämlich der Fall, daß Einige gestehen, gemäß den Beschreibungen Gülten und Bürgen zu sein, während Andere behaupten, hierin nicht eingewilligt zu haben. Der Graf selbst hat an die von Luceru geschrieben und durch den Abt von St. Maurizen anzeigen lassen, er könne anderer Geschäfte wegen aus dieser Tagleistung nicht erscheinen; er habe Commissäre zu allen Ansprecher» geschickt, zu rechnen, was er schuldig sei; wenn die von Freiburg oder seine (anderwärtigen) Ansprecher in den zu Peterlingen gemachten Vorschlag nicht eintreten wollen, so sei er zufrieden, wenn mau von unparteiischen Orten Richter wühle, die sich an einem unparteiischen Orte zusammenfinden und seine Herrschaften („Grafschaften") schätzen sollen. Werde dieses abgeschlagen, so wolle er sich mit seinen Freunden berathen, wie der Sache weiters zu begegnen sei. Die hierauf eröffneten Instructionen der Boten lauten ungleich. Die Boten von Bern und Freiburg sind nur beaustragt, anzuhören, was angebracht werde und dasselbe wieder heimzubringen. Andere sind angewiesen, gütlich in der Sache das Mögliche handeln zu helfen, doch daß jedermann bei Brief und Siegel bleibe. Der Gesandte von Glarus eröffnet, er sei ebenfalls für gütliche Verhandlung beauftragt, doch in der Folge werden seine Obern in Betreff des Grafen von Greyerz keine Tagsatzung mehr besuchen. Zuletzt erscheint der Hofmeister des Grasen und eröffnet, der Graf verlange, daß alle Kosten und Leistungen bis auf nächste Fastnacht aufgehoben werden; wenn die von Freiburg die von seinen Commissarien aufgenommenen Verzeichnisse nicht annehmen wollen, so sollen die erwählten Richter mit dem Schätzen und Bezahlen sürfahren; doch soll dem Graf immerhin die Ablösung seiner Herrschaften und zum mindesten die Grafschaft Greyerz vorbehalten werden. Die Gesandten von Zürich berichten die Angelegenheit auf Verlangen der übrigen („unser") an ihre Obern; diese antworten, sie haben die Sache an den großen Rath gewiesen, mit dem sie früher hierüber verhandelt haben. Es wird dann noch Vieles geredet und gerathschlagt, was in der Sache zu thun sei; die Ansprecher wiederholen ihre Forderung! die Leute aus der Grafschaft machen abermals auf die drohenden Unruhen aufmerksam und bemerken man sehe, wie der diesjährige Blumen und anderes Gut schwinde und vom Grafen verthan werde daneben aber täglich Zins und Kosten laufen. Es wird nun auf Sonntag den 12. December („Wolfmonat") ein Tag nach Freiburg angesetzt; daselbst sollen alle Gelten selbst oder durch Bevollmächtigte nut ihren Briefe» und Siegeln erscheinen, in der Meinung, daß sich jeder mit der Schätzung der Grafschaften in Gemäßheit seines Hauptgutes, der Zinsen und Kosten begnügen lasse; die ältesten Verschreibungen sollen hierbei allerdings vorangehen, doch nicht so, daß jeder (unbedingt) bei Brief und Siegel verbleibe, und hiernach Einer eine Herrschaft für 2000 oder 3000 Kronen behalten könnte, die aber 8000 oder 9000 Kronen werth wäre- Nebst den Ansprechen: sollen Boten von allen Orten hinkommen und letztere Vollmacht haben unparteiische Richter zu wählen. Diese sollen dann sofort über den Handel sitzen, die Verschreibungen aller Ansprache" besehen, die ältesten vorweg durch die ihnen versicherten Herrschaften vergnügen, aber so, daß wenn eine Herrschaft mehr werth wäre, als die auf derselben versicherte Ansprache beträgt, etwa zwei oder drei Ansprecher auf die gleiche Herrschaft verwiesen werden sollen, damit die Gelten um so besser bezahlt werde» mögen. Das Alles soll denen von Bern und Freiburg an ihrem Burgrecht und altem Herkommen betreffend November 1553. 857 die Grafschaft Greyerz unnachtheilig sein. Dem Grafen selbst hat man geschrieben, daß er auf dem angesetzten Tage persönlich erscheine, damit man um so stattlicher handeln könne; für den Fall, daß er ausbliebe, soll jeder Bote Instruction und Vollmacht haben, zu beschließen, was weiter in der Sache gethan werden solle. Ti» Es erscheinen Abgeordnete von Statthalter und gemeinen Landrichtern des Landgerichts im Thurgau und eröffnen: Ab dem letzten Tage habe man dem Landvogt geschrieben, die Landrichter verweigern mitunter Ehrenleuten die Appellation; ebenso sei es der Fall, daß sie Leute gefährlich aufziehen und in große Kosten sühren; hinwieder lassen sie wegen kleiner Sachen appelliren, damit sie ihren Genuß desto besser davon haben; sie sollen daher mit des Landgerichts Freiheiten, Rechten und den daselbst geübten Gebräuchen ^scheinen. Als die Gehorsamen seien sie nun da und zwar mit dem Landgerichtsbuch, auf das bisher Mrtheilt worden sei, und eröffnen über den alten bisherigen Gebrauch des Landgerichts Folgendes: In malefizischen Sachen, die Ehre, Leib und Leben betreffen; ebenso um Lidlohn, auch um versprochene »Losungen" und um Zinsschulden, worüber Einer Brief und Siegel hat, könne vom Landgericht niemand appelliren. 2. Ebenso seien laut Inhalt des Landgerichtsbuchs auf einem Tag zu Baden im Jahre (150)4 "on den Eidgenossen die Appellationen für Beiurtheile abgestellt worden. 3. Im Jahre (15)12 sei laut dem Eintrag im Laudgerichtsbuch auch die Appellation für den Fall abgestellt worden, da Einer vor die Eidgenossen appellirt und obsiegt und dann seinen Gegner um die Kosten belangt und diese ihm rechtlich zuerkennt werden, und dann jener (?) hierum wieder appelliren wollte. 4. Laut dem eilften Artikel des von den Eidgenossen im Jahre (15)32 zwischen den Gerichtsherren und den Gemeinden im Thurgau errichteten Vertrages sei bestimmt, daß niemand um fünf Schillinge oder darunter vom Landvogt oder dem Landgericht Appelliren könne. 5. Ab dem Tag zu Baden vom 19. (21.?) October 1552 („ferndrigen jähr") haben die Vaihsboten der Eidgenossen dem Landvogt geschrieben," er und seine Nachfolger sollen keine (Bei-?)Urtheile au die Obern appelliren lassen, es wäre denn der Fall, daß ein oder mehrere Urtheile „der rechten Hauptsach" Schaden bringen möchten; diese können dann appellirt werden. Auf diese Satzungen und das Landgerichtsbuch ^i geurtheilt und sonst die Appellation niemand abgeschlagen, auch niemand gefährlich aufgezogen oder in Kosten geführt, sondern jedermann nach bestem Vermögen im Rechten gefördert und hiebet kein Genuß gesucht worden. Es wird nun in Betreff der Appellationen vom Landgericht Folgendes geordnet: 1. In malefizischen Händeln betreffend Mörder, Ketzer, Verräther, Diebe und Dergleichen, wo dieselben mit der Marter peinlich ^fragt werden und Einer Leib und Leben verwirkt hat, soll keine Appellation stattfinden. Wenn aber Zwei blander zu Ehren reden und hierüber einander mit Recht belangen, da mag derjenige, der sich durch das Unheil beschwert glaubt, dasselbe in Appellation vor die Rathsboten der Obern ziehen. 2. Um Lidlohn, versprochene Losungen und Zinsschulden, worüber Briefe und Siegel bestehen, soll vom Landgericht niemand appelliren. 3. Wenn Einer auf einer Appellation vor den Eidgenossen seine Sache erobert und dann den Verlierenden um die Kosten belangt, und dieser der Kosten wegen wieder vom Landgericht appelliren wollte, !o soll das nicht gestattet sein. Ebensowenig soll um fünf Schillinge oder was darunter ist, vom Landvogt väer Landgericht appellirt werden dürfen. 4. Beiurtheile sollen ebenfalls nicht appellirt werden können, es Ware denn, daß ein oder mehrere solcher der rechten Hauptsache Schaden bringen möchten, die mögen vor Rathsboten der Eidgenossen gezogen werden. Den Obern bleibt vorbehalten, künftig Mehreres zu verfügen, ^eser Ordnung soll nachgelebt werden. Nichtsdestominder sollen die Weisungen von den Niedern Gerichtsherren ^ut dem Vertrag vor die hohe Obrigkeit gewiesen werden, wie das bisher gebraucht worden ist. Baden den Roveiuber 1553. Bundesarchiv! Thurgauer Abschiede r. III. — St. A. Bern! Thurgaucr Abschiede (Nabholzl 1. III, S. oo. 108 g58 November 1553. v. Empfehlung des Peter Marti von Lucern an Freiburg; siehe Note. « . Verhandlung der VII Orte betreffend Franciscus Orello (man vergleiche Art. i); siehe Note. Verhandlung zwischen einem Gesandten von Basel und dem Vogt des Bischofs von Constanz zu Kaiserstuhl; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen I», i, u; im Berner <1—k, Ii, i, in I der letzte Satz, u, p; im Glarner wie im Zürcher; im Basier <1—1, von I der lctzw Satz, »i, p; im Freibnrger <1—t, p z im Solothurner <1—k, von I der letzte Satz, p; im Schaffhauscr «I—k, x—j, in I der letzte Satz, n, P , « aus dem Zürcher. Schwyzer und Glarner, t aus dem Zürcher, Basler, Freiburger und Solothurner Exemplar; siehe übrigens Note. Zu I». 1. Vortrag des französischen Gesandten. 1. Durch die Briefe des Königs, von welchen der Gesandte den Eidgenossen Abschriften mitgetheilt habe, haben diese hinlänglich ersehen, wie zufrieden der König mit den Hauptleuten und Knechten sei, die im letzten Aufbruche gedient haben; nichts destoweniger wolle der Gesandte diesen Anlaß bcnützen, um den hohen Dank des Königs für die Dienste dieses Kriegsvolkes mündlich zu bezeugen. 2. Anhänger des Kaisers, die bemüht seien, das Glück des Königs zu verkleinern und die unter gewissem Scheine sich hier aufhalten und mehr Practik als Anderes treiben, geben vor, die Eidgenossen seien entgegen der Vereinung gezogen, als ob Artois, Flandern und der größte Theil der Niederlande dem König nicht von Erbfalls wegen zugekommen wären, wobei zu beachten sei, daß sie auch von den Tractaten nicht berührt werden. Solcher Art möchten sie die Eidgenosse» als Beschirmer von Spanien, Neapel und von Allem, was die Gegner mit Unrecht besitze», hinstellen, und verhindern, daß man ihnen im Felde nirgends entgegentreten könnte; dasselbe sei der Fall gewesen, als König Franz vor vierzig Iahren mit den Eidgenossen vor Valencicnnes erschienen sei. 3. Ohne Grund werfe man dein König vor, er habe die Neutralität von Cambrai gebrochen. Diese Neutralität habe der König allerdings bewilligt, so nämlich, daß die von Cambrai beiden Parteien Proviant um das Geld und Durchpaß gestatten sollen. De», entgegen habe der Kaiser daselbst eine feste Citadelle errichtet, aus der er den Krieg wider den König führe, so daß Cambrai weder neutral noch der Rcichsfreiheit genössig, sondern dem Kaiser wie anderes sein eigenes Land unterthänig sei. Die Hauptleute der Eidgenossen werden es bezeugen, daß, als der König sich mit ihnen der benannten Stadt näherte, in der Meinung, gestützt auf die Neutralität, sie treffen hier Freunde an, sie von sechs bis siebenhundert Spaniern und Burgundern mit grobem Geschütz empfangen worden seien, und zwar ungeachtet der König zum zweiten Mal einen Herold abgeschickt hatte. Dabei seien jene gegen einige Eidgenossen, die sie überfallen haben, mit türkischer Tyrannei verfahren, indem sie ihnen die Gcmechte abschnitten. Wohl habe der Prinz von Piemont drei oder vier unverletzt gehen lassen, aber nicht aus gutem Willen zu ihnen, sondern um Trennung und Aufruhr im Lager zu bewirken, was der Brief beweise, der an Oberst Dietrich Jnderhalden geschrieben Ward, der für ganz andere Leute, als für solche ehrenhafte und verständige, wie in diesem Zug waren, berechnet war. 4. Anwälte des Kaisers seien nach Chur gekommen, um die aus dem grauen Bunde zu vermögen, in die zwischen den Eidgenossen und Mailand abgeschlossenen Capitel einzutreten, und, obwohl sie sich zur Zeit große Mühe gaben, die Eidgenossen zur Annahme der Capitel zu bewegen, sagen sie jetzt groß, es geschehe das auf die Verwendung der Eidgenossen, während dem Kaiser der Abschluß der Capitel mit Bünden sehr angelegen sei, um die Kaufmannswaare seiner Länder besser absetzen zu können. Der Kaiser fordere aber nun doch als Entgeld den Durchpaß für seine Kricgsleute und Anderes, was der Vereinung zwischen dem König und den Eidgenossen widerstrebe; der Kaiser handle also hiebei nur in seinem Eigennutz und trachte die Graubündner zu trennen. Die Eidgenossen mögen daher diesen schreiben, daß sie nichts annehmen, das den Tractaten Nachtheil bereiten könnte, wobei aber sie mit Bezug auf die Capitel nach ihrem Ermessen handeln mögen. Das Schreiben der Eidgenossen möge man dem Gesandten zustellen, da die in Bünden („sy") in Kurzem sich besammeln, um über die Sache zu entscheiden. 5. Ebenso mögen die Eidgenossen denen im Wallis schreiben, da auch sie bald Landrath halten November 1553. 859 solle». Dabei wolle» sie bemerke», sie solle» de» Verwalter» des Herzogs vo» Florenz kei» Gehör geben ; derselbe habe jetzt nebst den Genuesern seine» üble» Wille» gegen de» König je länger je mehr a» de» Tag gelegt. Dabei befremde den Gesandten, daß nach dem letzten Abschied und bezügliche» Befehl der Eidgenosse» Hauptmann Jacob Schmid vo» Lauis, ihr Unterthan, sich ins Wallis verfügen konnte und sich dort vor den, Landrath präsentirte, der die Sache bis zum nächsten Landrath zu Ende dieses Monats aufgeschoben habe. Uebrigens sei aller Grund vorhanden, anzunehmen, daß bei denen im Wallis guter Wille herrsche, so daß das Schreiben der Eidgenossen bedeutendes Ansehen genießen werde. 6. Vor zwei Tagen habe der König dem Gesandten einen Brief, den Eidgenossen zu präsentiren, übermittelt, betreffend den Grafen von Martigue, damit dieser während der Zeit seiner Gefangenschaft von den Gelten nicht überfallen werde; sein Vater sei vor vier Monaten gestorben, ebenso sein älterer Bruder, der bei Hedin verwundet worden sei; so sei das Erbe einzig auf den jünger» gekommen, der in Flandern gefangen sei, betreffend dessen Lösung man aber ernstlich verhandle. 7. Vogt Wunderlich sei »ach langem Dienen alt und blöde geworden und habe den König gebeten, ihn der täglichen Mühe zu entheben, was gerechtfertigt erschienen sei, wodann der Schreiber, Hug Schuler, sein Vetter, einzig in „dem söllichen glpchen ampt" geblieben sei, ein Mann, der seit Langem in vielen Geschäften gebraucht worden sei, und den Vogt Wunderlich als seinen Gespan und Gesellen betrachtet habe. Als nun der Gesandte sich Mühe gegeben habe, in der Eidgenossenschaft jemand zu finden, der mit genügender Fertigkeit der Sprache die nöthige Kenntniß verbinde, um dem König dienen zu können, habe letzterer ihm befohlen, den hier anwesenden Hauptmann Clery zu gebrauchen, dem seine Obern dieses bewilligt haben und den der Gesandte nun den Eidgenossen vorstelle, mit der Bitte, ihn neben genanntem Schreiber Hug anzuerkennen („annemmcn") und von seiner Tauglichkeit und seinem guten Willen, dem Befehle des Königs gemäß, dem Gesandten und den Eidgenossen zu dienen, überzeugt sein zu wollen. Datum 15. November 1553. Zu Ausgang des Tags erscheint Bassefontaine wieder und legt einen zweiten schriftlichen Vortrag folgenden Inhalts vor: Er habe vernommen, wie die Kaiserlichen den Eidgenossen neuerdings Briefe zugesendet haben, worin sie behaupten, die Knechte derselben seien vom König der Vercinung und der Erbeinung zuwider geführt worden. Der Gesandte weist diesfalls auf seine im frühern Vortrage enthaltene Widerlegung hin und bittet die Boten, ihre Obern über die Sache aufklären zu wollen. St. A. Lucern: Allg. Abschiede 2, t. 251. — K. A. Basel: Abschiede Band 25. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Band 16, nach dem Abschied vom 12. Juni. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 32. 2. Wenn auch nur indirect mit dem Gegenstand unseres Artikels in Beziehung stehend, mag doch der nachfolgende Rathsbuchauszug hier eine Stelle finden: 1553, 3. November. Vor dem Rathe zu Freiburg eröffnet der Herr von Bassefontaine mündlich: l - Die Eidgenossen und insbesondere die Hauptleute Clerp und Nix haben sich mit ihren Knechten so tapfer, fromm und eidgenössisch gehalten, daß der König großes Wohlgefallen darüber empfangen habe, so daß er ein eidgenössisches Herz gewonnen habe und ganz ein „Schwitzer" geworden sei; der Gesandte erstatte daher im Namen des Königs hohen Dank. 2. Vogt Wunderlich sei Alters halber von seinem Dienst zurückgetreten; drr König habe nun zu Hauptmann Clery ein solches Vertrauen gewonnen, daß er ihm vor Alle» aus Viesen Dienst zuwenden möchte. Er bitte die von Freiburg, dieses genehm zu halten und ihn deßwegen nicht von seinem Amt und Sitz zu verstoßen; Elery werde hiedurch keiner andern Eidespflicht unterworfen. N I» Betreff der Kaufleute habe der König dem Gesandten geschrieben, er habe vorgesorgt, daß dieselben nunmehr mit den neuen Auflagen nicht weiter behelliget werden ; würden sie nichtsdestoweniger hierum angegangen, so sollen sie dieses den Obersten anzeigen. 4. Der Gesandte bitte im Namen des Königs für Funda; da er sich im Kriege so ehrlich gehalten habe, so möge man ihm Barmherzigkeit angedeihen "^ssen; das wolle der Gesandte dann dem König berichten. Der Rath antwortet: 1. Er habe große Freude ^npfangeu über den Dienst seiner Hauptleute und Knechte, verdanke (dem Gesandten) den guten Willen und bitte, e von Freiburg stets für empfohlen zu halten und ihre Angelegenheiten zu fördern. 2. Ebenso freue man 860 November 1553. sich sehr, daß der König den Hauptmann Clery an Vogt Wunderlichs Stelle ernennen wolle, und bewillige, daß jener dieses Amt annehme, in der zuversichtlichen Hoffnung, auch er werde den Angelegenheiten derer von Freiburg allzeit Vorschub leisten. 3. Betreffend Loys Funda werde die Sache vor den höhern Gewalt gewiesen: daselbst soll man der Bitte des Königs eingedenk sein. a, ». gr-iburg- Rathsbuch N°. ?>. 3. 1553, 1. October, Solothurn. De l'Aubespine an Zürich (und die übrigen Orte). Nachdem sich der König mit so viel Ehre, wie man vernommen habe, an seinen Feinden gerächt habe, und betrachtet habe, wie das Wetter schlechter werde und die Mittel, auf dem Felde zu liegen, verschwinden, und wie der Feind schwach sei, und in Folge des Wetters ein großer Haufe, der sich im Frühling leicht wieder sammeln lasse, durch Krankheit leiden möchte, sei er von, Lager hinweggezogen und habe dem größern Theil derer, die in seinem Dienst waren, Urlaub gegeben. Er sei mit ihnen so vergnügt, wie man es mit treuen Freunden sei. und hoffe, sie werden mit ihn, auch zufrieden sein, denn er habe sie wohl tractirt, so daß sie in gutem Willen gegen ihn verharren und im Frühling wieder zur Hand sein werden. Er sende eine Copie von dem Briefe, den der König an die Eidgenossen gerichtet habe, wolle aber warten, dieselbe zu eröffnen, bis die Eidgenossen auf einem Tag beisammen seien. Der Herr von Vendome („Wandesme") und der Marschall von St. Andres bleiben mit der ganzen Reiterei (..Rütterschaft") und zwanzigtausend französischen Fußknechten in der Picardie und werden den Krieg, soweit die Umstände es erfordern, fortsetzen. St. A. Zürich: A. Frankreich. Zu v. Das Schwyzer Exemplar hat am Schlüsse den Beisatz: Es sollen auch die von Schwyz den Abt von Einsiedeln freundlich angehen, daß er die Stelle eines Visitators des Gotteshauses Münsterlingen übernehmen wolle. Zu k. Das Schreiben des Ascanius Marsus aus Uri, vom 5. November 1553, führt das im Text Enthaltene aus. Es Wird insbesondere angeführt, wie viele eidgenössische Knechte den Kriegsleuten des Kaisers bei der Stadt Cambrai begegnet seien, welche Stadt dem römischen Reich zugehöre, das in der Vereinung vorbehalten worden sei. Im gleichen Schreiben folgt dann eine Reclamation. die eidgenössischen Kaufleute und Unterthanen mißbrauchen die ihnen in den Mailänder Capiteln in Betreff des Salzes verstattete Freiheit indem sie solches Salz den Unterthanen der Stadt Mailand verkaufen, was den Eingängen des Kaisers große» Schaden bereite. Verwendungen beim Landvogt zu Luggarus seien ohne Erfolg gewesen Der Statthalter dringe daher auf Abhülfe. St. A. Zürich - A. M°il°nd. - K. A. Basel: Abschiede Band 2°. Zu i». Die Fassung im Text scheint unrichtig oder wenigstens wirr; man vergleiche, abgesehen von sachbezüglichem Vorhergehendem, den Artikel k im Abschied vom 12. December 1553 Zu q. Dieser Artikel hat in, Glarner Exemplar den nicht gleichzeitigen Nachsatz: Und sol zu alvcher gstalt zu Baden ouch gehalten werden." " Zu r. Das iin St. A. Lucern liegende Statutenbuch von Lauis nimmt auf Seite 46 diele., Artikel auch auf, bezeichnet denselben aber irrig als Beschluß der Jahrrechnung von Lauis von 1555. z>, t. Dich-A..!!-l b-smw sich d-n d-.--ss->,d-n S.mmwz«, v»„ .Mz-,. Mschi.w^ m der Frelburger Sammlung hinter dem Abschied vom 4. September 1553. gerade vor diel »I Abschied. Dem Artikel sind noch folgende Anhänge beizufügen: ' II) Tages, .mchdem einige Boten schon verritten waren, eröffnen die Gesandten von Bern, sie haben d.e Versammlung und den Beschluß, betreffend den Grafen von Greyerz ibren Obern zuaelchricbe" und von denselben folgende Antwort erhalten: Sie haben sich früher zu Tagen erklärt wenn iland di° von Bern um Herrschaften oder Landschaften die dem Grafen von Greyerz gehören, aber auf ih em Gebiete liegen, um Gericht und Recht anrufe, so werde man ihm gemäß Brief und Siegel Gericht und Recht ergehe» November 1553. 861 lassen. Was aber die Grafschaft Greycrz anbelange, so möge man wohl dulden, daß von den Rathsbotcn der Eidgenossen oder von unparteiischen Nichtern diesfalls verhandelt werde, doch dein Burgrecht mit denen von Bern in allweg unbeschadet. 6t. A. Zürich: Abschiede Band IS, k. St. Dieser Artikel ist auf einem besondern Zeddel. ohne Datum, aber von der Schrift des Abschiedes demselben bcigebunden, d. h. er befindet sich unmittelbar hinter dem zum Abschied vom 9. April 1553 verwendeten Brief vom 13. April, den aber die Zürcher Sammlung als Beilage zum Abschied vom 13. November 1553 eintheilt. 2. Unterm 16. November berichten die Gesandten von Bern über die Verhandlung, im Allgemeinen mit unscrm Text übereinstimmend, nach Bern. Anbelangend den endlichen Entschluß der Gesandten von Freiburg heißt es hier: Auch die Boten von Freiburg haben sich merken lassen, wie wohl sie wie die von Bern instruirt gewesen seien, sie mögen Wohl bewilligen, daß den biderbcn Leuten zu einem Recht geholfen werde. St. A. Bern: Frciburgbuch l!Ij, k. bs. Zu V. 1553, 10. (sie) November, Baden. Die Boten der zwölf Orte (ohne Freiburg) an Freiburg. Aus diesen Tag sei vor ihnen erschienen Peter Marti, des Raths zu Lucern, und habe einen unversehrten, besiegelten Haupt- und Zinsbrief um 3000 Gulden rheinisch und 150 Gulden rheinisch jährlichen Zinses vorgewiesen, den er auf denen von Englisperg und den Helblingen zu Freiburg habe ebenso eine Bekenntniß vom 2. Juni dieses Jahrs 1553 des Inhalts, daß Peter Marti oder seine Bevollmächtigten gemäß des Hauptbriefes Einen oder Mehrere angreifen mögen, ohne von jemand hieran gehindert zu werden. Als nun sein Anwalt in Gemäßheit dieser Briefe die in dem Hauptbriefe verzeichneten Unterpfänder habe angreifen wollen, sei ihm auf den 16. (sie) November eine Erkanntniß derer von Freiburg mitgetheilt worden, dahin gehend: Wenn er das Gut des von Englisperg, welches den Gelten dargeschlagen worden sei, angreifen wolle, so möge er dieses thun und ein Stück nach dein andern auf freier Gant, „one verfertigen anderer rechten", verkaufen, verthcilen und ausrufen lassen, so lang, bis er um Hauptgut, Zinse und Kosten befriedigt sei, Alles auf Grund des Umstandes, daß diese Güter den Gelten dargeschlagen worden seien. Wenn er aber die ihm verschriebenen Güter der Helblinge angreifen wolle, so soll er, in Betracht, daß die (den?) Gelten nicht dargeschlagen worden und mehrere Gelten zu erwarten seien, die sich des Rechts der Stadt Freiburg auf diese Güter vertrösten, mit denselben nach dem Recht benannter Stadt, damit die ältern Briefe und andere Ansprachen darüber „erbütet" (erlütert?) werden, procediren, und „nach der posseß" wieder ein Stück nach dem andern auf freier Gant verkaufen und vertreiben, bis er um seine Summe genug habe. Wenn der Wagenbach auch jene Stücke angreifen wolle, welche Schultheiß Studer mit Recht „verfertiget" habe, und seine Verfertigung älter sei, als diejenige des Schultheißen, so solle der letztere davon abstehen; wenn aber diejenige des Schultheißen älter sei, so soll er den Schultheiß gemäß dem Recht der Stadt in Betreff der Güter, die hinter demselben liegen, „davonthcilen". lieber diese Erkanntniß beschwere sich Marti, weil er gemäß seiner Zinsverschrcibung die Güter der Engelsperger und des Helblings sainmt und sonders, welche ihm gefällig, angreifen möge, wobei die Schuldner sich hiergegen aller Rechte begeben haben, und welcher Schuldbrief mit dem Siegel der Stadt Freiburg versehen sei. Marti habe daher die Boten dringend gebeten, die von Freiburg zu vermöge», ihm zu gestatten, die betreffenden Güter sammt und sonders, gemäß dem Hauptbriefe anzugreifen, ohne nach dein Stadtrecht mit denselben handeln zu müssen. Da nun die angeführten Briefe das Vorerwähnte wirklich enthalten, und bisher in gemeiner Eidgenossenschaft Hebung war. jedermann bei aufgerichteten Briefen und Siegeln zu handhaben, da es unleidlich Wäre, wenn man einander hievon drängen würde, so bitte man die von Frciburg. den Marti und feinen Anwalt bei seinem Briefe (im angegebenen hier wiederholten Sinne) bleiben zu lassen. Wenn aber ältere, aufrechte Zinsverschreibungen auf geinelten Stücken und Gütern vorhanden wären, so sollen diese billig vorgehen. Es siegelt der Landvogt Zu Baden, Hans Heinrich Sproß. a. A. Frciburg: Missivcn über eidgenössische Verhiiltnissc. Das Datum: den „zechenden novembris» beruht offenbar aus einem Schreibfehler. 862 November 1553. Zu ^v. 1554, 8. Januar. Uri an Lucern. Auf dem zuletzt gehaltenen Tag zu Baden sei durch die VII Orte des alten wahren Glaubens verabschiedet worden, wenn Franciscus de Orello, genannt Pol, von Luggarus, nach Bellenz komme, so soll er durch den dortigen Commissar im Namen der III Orte gefangen genommen werden und zwar wegen der Lutherei und anderer ungeschickter Handlungen, wie dessen die von Lucern durch ihren Boten, der ans benannter Tagleistung gewesen sei, wohl berichtet worden sein werden. Der genannte Commissar habe nun gemeldet, als Francisc am 2. Januar nach Bellenz gekommen sei, habe er ihn auf Befehl der III Orte gefangen gelegt. Da der Landschreiber von Lnggarus, Walther Roll, dieser Tage nach Uri gekommen sei und er von dem Thun des benannten Francisc meistentheils Kenntnis; habe, so habe man ihn bei Eiden verhören lassen, wie sich jener in Betreff der Religion halte. Wie den drei übrigen Orten sende man hier eine Copie des Verhörs und finde sich veranlaßt, einen Tag der V Orte auf den 12. Januar nach Lucern zu berufen. Ueber den Francisc dürfte Schultheiß Sury von Solothnrn noch Einiges berichten können. Das beigefügte Verhör mit Roll enthält 1. weitere Ausführung des in diesem Abschied Art. ! erzählten Vorfalles. 2. Letztes Jahr hätte er nach Baden kommen sollen, weil er den^Landvogt überlaufen habe. In der Meinung, er sei wegen des Glaubens verklagt, habe er Wohl zu vierzig Personen gesagt, sie müssen alle heraus, der Landschrciber habe sie des Glaubens wegen verklagt, damit er sich „verklugen" (?) könnte. Hierum und wegen anderer Sachen sei er auf der letzten Jahrrechnung zu Luggarus aller Ehren entsetzt worden. 3. Daß er der neuen Secte anhange, wisse man, wenn er schon nicht über den Glauben zu reden pflege. Wenn ein vertrauter Rathsfreund von Uri dem Erz'priester oder den Mönchen bei U. l. Frau schriebe, würde man wohl Bericht erhalten. 4. Mehreres wissen Schultheiß Sury von Solothurn und Wirz von Unterwalden, als frühere Landvögte, und Landschreiber Zumbrunnen von Uri, wie einem Gesellen des Genannten beim Ueberfall des Wirz ein Messer entfallen sei Ein beigefügter Bericht von Schreiber Zumbrunnen verbreitet sich einzig über den letztgenannten Vorfall. St. A. Lucern: Acten Luggarus. Zu x. „Memorial, wie uf tag Baden, mentags nach Martini anno vstiij gehalten durch ein früntlich gesprech, so her Jacob Rüdin. als gsandter eines ersamcn rats, und juncker Bernhard Segesscr, her» bischoss zu Constanz amtman und vogte ze Kaiserstuhl, abends und morgens mit einander gehalten." Da ist geredet worden, wie jetzt geeignete Mittel vorhanden wären, das Lehen der beiden Dörfer Terwyler und Ettingen, welche die von Solothurn von dem Bischof zu Constanz pfandweise „bestanden und bekennen" wiederum zu Händen zu bringen. Dieses wurde den Dreizehn (zu Basel), als den Geheimen, angezeigt und darauf Jacob Rüdin zu dem Domcapitel. das zu dieser Zeit wegen der Wahl des Bischofs und anderer Geschäfte zu Delsberg versammelt war. abgesandt, demselben zu eröffnen, was den Geheimen diesfalls der Ruhe u s w- wegen zu thun für gut scheine. Am 4. December 1553 hat dann Jacob Rüdin die Geheimen berichtet, das Domcapitel habe, nach Eröffnung des bisher in Sache Geschehenen, bewilligt, über die Losung des benannten Lehens mit allem Ernst zu handeln und dieselbe von nächster Weihnacht (25. Deccmbcr) bis zum 13. Januar („xx tag") 1554 zu Stande zu bringen. Doch begehre es. es möge der Rath das für die Losung benöthigte Geld darstrecken. Die Dreizehn finden dann, man solle das Domcapitel in der Angelegenheit fürfahren lassen. Würde wegen des Geldes, das man erlegen sollte ein weiterer Anzug gethan, so solle man sich dann hierüber des Fernern berathc». Jacob soll hierüber dem ? (unklares Wort) Bericht zukommen lassen. a. ^ ^ December 1553. SS«. Khur. 1553, 17. November. Staatsarchiv Lncer» : Acten SarganS-Wcrdenberg, Actenband No. SS. Staatsarchiv Zürich : Tschudische Abschiede XII (resp. S) No. III. Abschied eines Beitags der III Bünde. Vor den Nathsboten gemeiner III Bünde erscheint Christoph Tschudi, Schultheiß zu Sargans, im Namen ^ Martin Zukäs, Landvogt zu Sargans, und fordert Antwort auf den Vortrag, den benannter Landvogt "vergangener Tagen" im Namen der VII Orte betreffend die Herrschaft Haldenstein gehalten habe. Es wird Hm erwiedert, es befremde die von Bünden, daß die Eidgenossen in der Herrschast Haldenstein die hohe Obrigkeit haben und deren Schirm- und Oberherren sein wollen und verlangen, daß Alles, was die Herrschaft Zugehe, vor sie oder ihre Gerichte gezogen werden solle. Diese Herrschaft liege in den Zielen und Landmarchen mrer von Bünden; die Herren derselben seien mit ihren Unterthanen von Alters her gereiset, haben Lieb ^ud Leid mit ihnen getheilt und bei ihnen Hülfe, Rath und Schutz gesucht; man bedauere daher den vom Mannten Landvogr über die Güter dieser Herrschaft verhängten Arrest, nnd begehre freundlich dessen Auf- ^ ung; wenn aber die Eidgenossen einige Gerechtigkeiten und Briefe zu zeigen haben, so wolle man diese Zuhören und gebührliche Antwort geben. Den Abschied siegelt die Stadt Chur. Beim Abschied befinden sich zwei Beigaben, enthaltend mehr oder weniger weitläufige Notizen der historischen nnd rechtlichen Gründe, warum Haldenstein an die VII Orte gehöre, und der vermeintlichen Gcgengründe der Bündner und derer Widerlegung. Der Verfasser ist unzweifelhaft Gilg Tschudi. Indessen tragen diese Beilagen weder Datum noch Unterschrift. Ebenso wenig ist ersichtlich, daß sie irgendwie bei der vorstehenden Verhandlung verwerthet worden seien. Anderseits kehrt ihr Inhalt zum großen Theile mit Anderm in Gestalt eines officiellen Vortrags von Gilg Tschudi beim Abschied vom 2V. September 1554 wieder. Wir treten daher hier nicht näher auf den Inhalt dieser Materialien ein. Ebensowenig auf die hier ebenfalls beigefügte Copie des Kaufbriefs um Haldenstein vom 18. März 1494, die wohl nur als Belege für die in den benannten Materialien vorkommende Anführung dieses Kaufs dienen soll. Eine fernere Beigabe, die Bescheinigung des von Castion vom 13. August 1559 fand schon beim Abschied vom i i . August 1559 in der Note zu v ihre Verwerthung. 2S7. Kppenzess. 1553, vor 4. December. Verhandlung zwischen Appenzell und St. Gallen Stadt (und Abt?) in Betreff des Zolls ö" Konstanz. 1553, 29. November. Der Rath zu St. Gallen beschließt, in Betreff des Zolls zu Constanz auf den vächsten Tag zu Baden eine Botschaft zu schicken und sich daselbst zu beklagen. Auch sollen die von Appenzell ^"gegangen werden, diesfalls Beistand zu leisten. Es wird diesfalls als Bote nach Appenzell abgeordnet ^r Steuermcister Martin Hux, und da dieser krank geworden ist, Hauptmann Colibon (?) (Columban?) Alberberg. Stadtarchiv Et. Gallen: Rathsbuch lödZ, k. SS vor«». gß4 December 1553. 1553, 4. December. Vor dem Rath zu St. Gallen berichtet Hauptmann „Coli: Alberberg", wie er und der Lehenvogt, Hauptmann Schenk, in Betreff des Zolls zu Constanz zu Appenzell gewesen seien und Schenk, was ihm aufgetragen worden sei, angezeigt habe. Beim Nachtessen sei ihnen dann vom Landammann folgende Antwort geworden: Die von Appenzell hätten sich wegen des genannten Zolls noch nie beklagt: zudem seien sie mit andern Orten der Eidgenossenschaft verbunden, ohne deren Vorwissen sie nicht handeln können: wenn die Sache aber zu Tagen vorkomme, so wollen sie als treue Nachbarn ihr Bestes thun. Der Rath erkennt: Man wolle die Sache ein Ding und eine Antwort sein lassen; doch wenn „es zc feilen käme" auf künftigen Tag, so wolle man die Angelegenheit den Eidgenossen vortragen, wi-w», 102 288. Ireiöurg. 1553, 12. December (Dienstag). Staatsarchiv Luccrn: Allgem. Abschiede ? S. k. SSV. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band IS k. SZ Staatsarchiv Bern : Allgem. eidgenöss. Abschied- bin, S.1SI. Landesarchiv Schn»,,: Abschiede. »antonSarchiv «laru«: Abschiede. «antonSarchiv Basel: Abschiede Band SS. KantonSarchiv Freiburg: JnstructionSbuch No. 7. KantonSarchiv Solotliur» : Abschiede Band SS. KantonSarchiv Schaffhause»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Escher, Stadtschreiber. B e r n. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Ambrosius Jmhof. Lucern. Heinrich Fleckenstein, Schultheiß. Uri. Jacob a Pro, alt-Landvogt. Schwyz. Georg Reding, Laudammann. Unter mal den. (Niklaus) Jmfeld, Ritter, Landammaun; (Arnold) Lussi/ Landammann. Zug. Hans Burkard, von Baar. Glarus. (Kaspar) Tschudi, Seckelmeister. Basel. Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Freiburg. Hans Studer, Schultheiß; Ulrich Nix; Martin Sesinger; Jost Freitag- Solothurn. Urs Suri, Schultheiß; Konrad Graf, alt-Schultheiß. Schaff Hausen. I. Wilhelm vo» Fulach. Appenzell. Sebastian Törig. — Schreiber: Franz Gurmel, Stadtschreiber zu Freiburg. K. A. Freiburg: JnstructionSbuch No. 7, bei diesem Abschied. tt. Obschon dieser Tag meistentheils wegeu der gemeinen Ansprecher des Grafen von Greyerz angesetzt worden ist, so hat man doch den Abschied vom letzten Tage vorgenommen. Die Instructionen in Betreff des ennet dem Gebirge befindlichen Geschützes lauten zwar verschieden, doch wird zuletzt als das Beste erfunden und beschlossen, dieses Geschütz zusammenzuführen und dann das leichte („ring") vorab zu fassen. M" soll aussindig machen, wo das Holz zum „Gfeß" am gelegentsteu zu finden sei, und daß es in guter Zeit gefällt werde. Die von Lucern sollen sich dann schriftlich erkundigen, wie die Sache zum füglichsten angefangen werde und dann einen Sachverständigen mit einem von Uri hinsenden, welche eine Besichtigung vorzunehmen und den „Anschlag" der Sache zu thun Gewalt haben sollen. Doch haben die von Solothurn die Angelegenheit in den Abschied genommen, k. 1. Die Verordnung, betreffend das Abstellen von Miet und Gaben bei de» Jahrrechnungen ennet dem Gebirg wird genehmigt; doch soll dieselbe zu Vermeidung großen Nachredens Z« Lauis und Luggarus nicht öffentlich ausgerufen, sondern es soll (nur) den dahin gehenden Boten in den Eid gegeben werden, Alle, die sich solcher Schankungen bedienen, in der Meinung dadurch ihr Recht gulzumache". ohne Ansehen der Personen zu verzeigen. Die von Uri hätten zwar für besser gefunden, wenn die Sache zu Lauis und Luggarus veröffentlicht worden wäre. Der Bote von Schwyz hat die Angelegenheit in de» Abschied genommen. 2. Da nebenbei für die Jahrrechnungen große Kosten auflaufen und verrechnet werde", wodurch das Einkommen der Orte sehr vermindert wird, so hat man des Weitern verabschiedet, daß die December 1553. 865 Boten, bevor die Geschäfte der Jahrrechnung vollendet sind, weder nach Mailand noch anderswohin auf Kosten der Orte reiten sollen, sondern wenn sie das wollen, soll das nach der Jahrrechnung und auf ihre eWnen Kosten geschehen. Sie sollen auch sonst nicht mehreres ausgeben, als wie der uralte. Brauch gewesen ist, "Ke man denn noch wohl weiß und schriftlich finden kann, wie die überflüssigen Ausgaben ihren Anfang genommen haben; auch sollen die Ausgaben von Stuck zu Stuck in den Abschieden gemeldet werden, wie, und warum etwas verausgabt worden sei; was die Boten weiter schenken oder ausrichten, das sollen ^ aus eigenem Seckel bezahlen. 3. Dabei wird angezogen, es wäre ganz stattlich und gut, wenn die Miet, Gaben und Schankungen bei allen Tagleistungen, wie bei den Jahrrechnungen ennet dem Gebirg, abgestellt wurden. Da man aber hierüber nicht besonders instruirt ist, so wird die Sache in den Abschied genommen, weiter zu berathen, wie man solchen bösen Mißbräuchen abhelfen könne. «. Da der Bischof von Constanz uoch keine Antwort gegeben hat, ob er die X Orte in Betreff der Herrlichkeit über den See mit Recht klangen oder von seiner Forderung abstehen wolle, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen. Da auf die Vorgabe des Landvogts im Rheinthal, daß wegen Lachen und Märchen zwischen dieser Herrschaft und denen von Appenzell Span walte, Boten von Zürich und Glarus dahin gesprengt wurden, ber Landvogt aber keinen Span zeigen konnte, so wird er um zehn Kronen gestraft, wiewohl er mehr verdient hätte, und wird ihm solches zugeschrieben. Der Bote von Appenzell aber hat sich dieser Strafe wegen nicht betheiligen wollen, v. Auf das Begehren des Abts von St. Moritzen, ihn und sein Gotteshaus "r das Burgrecht aufzunehmen, welches die VII Orte mit Wallis haben, und ihm diesfalls einen euegelten Schein zu geben, Alles zum Schutze des Gotteshauses, hat man ihm geschrieben, er solle vorerst wit dem Bischof, dein Hauptmann und den Landräthen heimlich oder wie es ihm am füglichsten scheine, vedcn, damit Unwillen vermieden werde, und den VII Orten die Einwilligung der Genannten verschaffen, wodann zu hoffen sei, daß die Obern ihm mit freundlicher Antwort begegnen werden. Beinebens wird die uche in den Abschied genommen, damit jedes Ort sich des Weitern entschließen kann. k. Farel, der herische Prädicant zu Neuenburg, hat bei der Rechtfertigung eines andern Prädicanten, der unfern wahren uuben angetastet hat, ausgesprochen, wie man diesen strafen könne, er habe nur die Wahrheit geredet. ^ der Frage, ob man ihn diesfalls belangen und ob man auch die Koste» einziehen wolle, die mit dem »andern" aufgelaufen sind, hat man sich erinnert, daß dem Landvogt, dem Herrn von Prangin selig, schrieben worden ist, er solle „in" nach seinem Verdienen bestrafen, daß dieses aber noch nicht geschehen indem der jetzige („diser") Landvogt geschrieben hat, er habe um de» Handel nichts gewußt. Man hat vun mit dem betreffenden Landvogt, Hans Jacob von Bonstetten, ernstlich reden lassen, daß er den Farel , v und dem Landfrieden gemäß bestrafe und hierüber sofortige Antwort gebe. Uebrigens fällt die Sache ^ Heu Abschied zu berathen, was weiter zu thun wäre, wenn dem Verlangen nicht stattgethan wiirde. Ascanius Marsus, Gesandter des Kaisers und des Gubernators von Mailand, erscheint und legt einen Vortrag ein, der auf folgende Artikel schließt: 1. Das auf dem letzte» Tag gestellte Verlangen, v Kaiser wolle sich erklären, welche Lande er als in der Erbeinung begriffen betrachte, habe er dem Kaiser ^geschrieben und werde dessen Antwort mittheilen. 2. In Betreff der ehrverletzlichen Schmach- und Schmütz- ^ »die im selbigen schryben durch in von kön. Mst. anwelten und amtslüten fürtragen zesind vermeldet", abex^ daß er, der Gesandte, an jenem Tage weitergehenden Befehl gehabt hatte, nichts destoweniger de§^ ^ bescheiden vorgegangen sei, und über viele ungeschickte Handlungen und Worte, die sich die Regenten 8 Königs wider seinen Herrn haben zu Schulden kommen lassen, geschwiegen habe, „wie syn fürtrag wister 109 866 December 1553, uswyst". 3. Der Anstand zwischen den Erben des Hieronymus Moresin und dem van Clerici von Como erfordere nicht einen Entscheid, ob die Sache zu Mailand oder zu Lauis ausgesprochen werden solle. Nachdem zwischen den Parteien einige Urtheile zu Gunsten derer von Clerici erfolgt seien, haben die Parteien den Span einigen Ekstenpersonen übergeben und zwar mit Bewilligung des Castion, des Ehemannes einer der beiden Schwestern Moresin, „so somlichs den bürgen, so der Moresin selig geben hett, gerechten". In Folge dieser Uebergabe sei der Spruch erfolgt und die Sache ausgemacht worden; Castion habe dein Clerici einige Güter versetzt und zahle einen jährlichen Zins. Es habe also Castion die Schuld so gut wie bezahlt und die Bürgschaft des Moresin, die er zu vertreten versprochen hatte, gelöst. Die Clerici haben daher mit den Erben des Moresin nichts mehr zu thun, sondern mit dem Castion, der ein Mailänder sei. In Betreff der verfallenen Zinsen, die der Castion schuldet, sei durch den Senat von Mailand die Sache zum guten Theil den Boten auf der Jahrrechnung zu Lauis zugeschrieben worden, wie die Angelegenheit zwischen Castion und Clerici durch Urtheil ausgesprochen worden sei. Die Clerici haben daher nicht nöthig, weiters mit den Erben Moresin zu rechten; wenn aber diese etwas gegenüber jenen anzusprechen beglauben, so mögen sie das Recht in Mailand suchen, gemäß der Capitel, „dann dise vorgemelte fach und rechtsübung ist usgemacht vor und ee die jüngsten capitel zwüschen den Eidgnossen und dem Herzogthum Mailand ufgricht sig worden". 4. Ueber die Klage derer von Lauis, daß die Zoller von Mailand auf dem Färiser-Markt den Zoll haben beziehen wollen, was wider die Capitel sei, habe die Obrigkeit zu Mailand die obersten Zoller verhört; diese behaupten, gegen den Unterthanen der Eidgenossen die Kapitulation vollständig gehalten und solches allen Amtsleuten befohlen zu haben. Obwohl einige Angehörige der Eidgenossen keine Bescheinigung von der Obrigkeit vorgewiesen haben, daß sie Eidgenossen seien, so habe man sie nichtsdestoweniger auf ihre diesfällige Angabe hin mit ihrem Vieh und anderer Waare ungehindert auf den Färiser-Markt fahren lassen. Einzig, um Betrug zu vermeiden, habe man von denjenigen, die keinen Schein hatten, daß sie Eidgenossen seien, eine schlechte Tröstung abgenommen, die liegen bleibe, bis die betreffenden Scheine beigebracht sind. Dabei werden von den Unterthanen der Eidgenossen unter dem Scheine der Freiheit der Capitel einige Mißbräuche geübt, so zwar, daß sich Einige vor den Zollern nicht zeigen, und auch fremde Leute, die die Eidgenossen nicht angehen, mitführen und so dem Zoll namhaftes entziehen. 5. In dem Schreiben, welches letzthin von Baden aus an die III Bünde ergangen sei, heiße es, er habe auf dem benannten Tag bewilligt, die Capitel mit den III Bünden gleichförmig wie mit den andern Eidgenossen abzuschließen. Dieses habe er nicht gethan, wie das sein im verflossenen September gehaltener Vortrag und die darauf erfolgte Antwort der Eidgenossen zeigen; er habe nur das Schreiben des Kaisers erläutert, wie derselbe den Eidgenossen ein Gefallen erweisen wolle und daher den Angelus Nitius abgeordnet habe, mit denen in Blinden eine Freundschaft und Kapitulation mit „zimlichen anschlegen" zu beschließe». Er bitte daher denen in Bünden zu schreiben, wie die Sache sich verhalte, und ihm zu seiner Entschuldigung eine diesfällige Copie zu geben. Dabei möge man die in den III Bünden und ebenso auch die Walliser ernstlich ermahnen, bei Aufrichtung der Capitel sich ziemlich finde" zu lassen und billige Artikel anzunehmen. Dem Gesandten wird Folgendes geantwortet: 1. Man erwarte die Erläuterung des Kaisers in Betreff der Erbeinung. 2. Die Schmachworte, „deren er sich zum theil erklagt", seien den Eidgenossen leid. Da sie mit dem Kaiser in der Erbeinung "und mit dem König von Frankreich in einein Frieden und die meisten Orte in einer Vereinung stehen, so werden die Orte diese Tractate halten, sofern sie auch an ihnen gehalten werden. Wollen der Kaiser und der König in Betreff der angeführte" Worte das Recht brauchen, so mögen sie es thun, Ivo es sich gebührt. 3. Den Span der Erben Morest» December 1553. 867 »ut de» Cleriei von Coino habe »>an noch in frischem Gedächtniß wie er vorgetragen und verabschiedet worden sei, und lasse es hiebet verbleiben, in der Meinung, daß mit den Anwälten des Kaisers ernstlich geredet werden solle, daß dem vom letzten Tage ausgegangenen Schreiben Genüge geleistet werde; der Gubernator soll den von Cleriei vermögen, mit den Erben Moresin das Recht zu Lauis zu gebrauchen, wo ^ sich gebühre, oder aber soll er dem Vogt Troger gemäß der Capitel zu Recht stehen („gemelten vogt Kroger des rechtens gestendig sye"); man verlange hierüber beförderliche Antwort. Der Bote von Lucern glebt seine Zustimmung hiezu nicht, sondern nimmt die Sache in den Abschied, weil seine Obern die Verantwortung des Gesandten des Kaisers nicht gehört haben. 4. Die Vertheidigung des Gesandten gegenüber Klagen derer von Lauis und Luggarus nimmt man in den Abschied und giebt hievon den Amtsleuten "on Lauis und Luggarus Kenntniß, mit dem Befehl, den Capitel» genau nachzukommen; die Vögte sollen Wenigen, welche Betrug übeu, bestrafen. 5. Die Beschwerde des Gesandten über das Schreiben an die !ss Bünde nimmt man, da man nicht gründlich weiß, was er zu Baden vorgetragen und was man den Hundnern geschrieben hat, in den Abschied, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. Inzwischen soll wan (zu) Zürich und Baden suchen, was der betreffende Vortrag des Gesandten enthalte und was man ^u Bundesgenossen von den III Bünden geschrieben habe. I». Es erscheinen der Herr von Chateau ^olleau (!), Gubernator, und der Tresorier Bonnet von Salins, als Gesandte der ganzen Grafschaft Burgund, und legen einen schriftlichen Vortrag ein, betreffend die Hülfe, Schutz und Schirm, die sie in der Erbeinung ^uthalten glauben oder aufzurichten begehren und verlangen Antwort auf ihren diesfalls auf der Jahrrechnung Zu Baden gehaltenen Vortrag. Von ihrer Eingabe wird jedem Boten eine Copie mitgetheilt. Den burgundischen ^sandten wird geantwortet, man entschuldige das Ausbleiben ihrer Botschaft auf dem letzten Tag zu Baden uud verdanke ihr freundliches Erbieten. Alles was die Erbeinung enthalte, wolle man treulich beobachten; Aigens nehme mau den Handel in den Abschied, um auf dem nächsten Tag zu antworten, I. Kourad ^erig von Uri bittet, ihn in Betreff des an Bollonin de Orello zu Luggarus begangenen Todtschlages Zu liberiren, und ihm zu gestatten, in der Herrschaft Luggarus ein- und auszugehen; er habe sich gemäß Mer Bescheinigungen mit allen Freunden des Getödteten vertragen. Die Sache wird in den Abschied ^uominen und dem Vogt von Luggarus geschrieben, er solle sich über die Angelegenheit genau erkundigen ww auf dem nächsten Tag Bericht erstatten. Ii.. Der Gesandte von Zürich, eröffnet instructionsgemäß, es wuinen allerlei Lothringer-Dicke in die Eidgenossenschaft, und gewisse („etlich") Vierer und Doppler seien Z" Zürich in Stadt und Landschaft dermaßen in den Brauch gekommen, daß man einige „ufzelegen" sich ^anlaßt fand. Nachdem nun diese au der Prob und Werthschaft gering und minder gültig befunden worden seien, wolle Zürich jedes Ort aufmerksam machen, das Münzen selbst an die Hand zu nehmen oder münzenden Personen so zu überwachen, daß gute Münze, wie vor alten Zeiten, gemacht werde; andernfalls würde Zürich mit Ab- oder Verrufen der geringen Münze sich behelfen; man wolle sein diesfälliges Anbringen wcht übel nehmen. Fällt in den Abschied. I. Die Boten wissen ihren Herren anzuzeigen, wie die von Einige haben richten lassen, die keine kleine Anzahl böser Buben und Mörder angegeben haben. Von k>» diessälligen Verzicht der Gerichteten hat jeder Bote eine Copie in den Abschied genommen, damit in lkdem Ort auf die Angegebenen Acht bestellt werde. «». Abermals erscheint Ascanius Marsus und bemerkt, ^ habe verstanden, daß man seine Beschwerde in Betreff des Schreibens an die von Bünden in den Abschied Tknonnnen habe, um sich über seinen Vortrag zu erkundigen. Dieser Verzug sei nun für ihn zu lange, es ^ chm viel daran gelegen; wenn man den Bündnern nicht schreiben wolle, so bitte er wenigstens um einen 868 December 1553. beglaubigten Schein in Betreff seines Vortrages. Man schreibt nun dein Landschreiber Kaspar Bodmer, er solle diesen Vortrag hervorsuchen und dem Gesandten eine vollständige Abschrift, mit dem Siegel des Landvogts von Baden versehen, zustellen, l». Der Gesandte des Königs von Frankreich, Herr von Basse- fontaine, vermeldet des Königs Gruß und überreicht einen kurzen schriftlichen Vortrag, der diesem Abschied am Schlüsse angehängt ist. Er berichtet daneben, wie des Königs Sachen in der Picardie, Piemont und in Corsica gut stehen; wie namentlich Don Fernand Gonzaga, Gubernator zu Mailand, sein Lager in Piemont abgebrochen habe und zum Theil heimziehe, zum Theil (die Kriegsleute) in Zusätze (verlege); »ein glaubwürdiger Kriegsmann habe ihm gesagt, er habe dreißig bis vierzig Dörfer des Prinzen von Piemont verbrennen lassen; wenn der König solches vergelten sollte, so möge man ihn für entschuldigt halten, weil er nicht der Anfänger sei; den Eidgenossen verdanke er den ihm stets bewiesenen guten Willen. Man antwortet ihm, es sei Alles mit gutem Willen geschehen. In Betreff der Forderung der Burgunder werde man nichts Anderes thun, als was dem Frieden, der Vereinung und der Billigkeit gemäß sei; übrigens nehme man seinen Vortrag in den Abschied. «. Betreffend Heinrich Rychermuth und einen Andern, genannt Altmann, wird wiederholt angezogen, wie sie viele der Unsrigen aufwiegeln und mit allerlei Practiken umgehen. Es soll nun jedes Ort verschaffen, daß nicht nur diese, sondern alle Aufwiegler, die von ihnen bestellt sind, gefangen genommen und nach Verdienen bestraft werden, z». Abermals versucht man den Span zwischen Zürich und Schaffhausen wegen der Rheinbrücke gütlich beizulegen. Nachdem man die Instruction jeder Partei in Abwesenheit der andern geprüft hat, habeil sich dieselben als ungleich erzeigt. Man giebt ihnen daher die Angelegenheit nochmals in den Abschied, mit der freundlicheil Bitte, die Zeitläufe zu betrachten und zur Erhaltung eidgenössischer Liebe einander, jedes Ort dem andern, um etwas zu weichen und den übrigen Orten den Handel zur Vermittlung anzuvertrauen und hierüber auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, q. In Betreff des Anstandes zwischen Basel und Solothurn wegen des Zolls zu Dornach und bei Jngelisfluh bemerken die Boten von Solothurn, ihre Obern haben den letzten Abschied, weil er ihnen spät zugekommen sei und sie sonst keine Versammlung gehabt haben, nicht berathen können/ um auf heute mit einer Anwort verfaßt zu sein; man möge dieses nicht verübeln, auf dem nächsten Tag werden sie ihre» Bescheid eröffnen, glauben aber, die von Basel werden von ihrer Klage zurücktreten und die von Solothurn bei ihrem alten Posseß des fraglichen Zolls und bei den Marcheu, die sie theils erkauft und mit dem Schwert erhalten haben, bleiben lassen. Der Gesandte von Basel eröffnet, man werde sich dessen erinnern was er zu Tagen über die Entstehung des Spans vorgetragen habe, wie nämlich die von Solothurn denen vo" Basel einmal geschrieben haben, sie gedenken den Zoll zu Dornach zu steigern und auf eiuen Floß Holz einen Vierer zu schlagen; wer sich hierüber beschweren wollte und dieses verhindern zu können glaube dem wollen sie rechtlich Red und Antwort geben. Darüber haben die von Basel, die bisher kein Hol- außer dem Brennholz, verzollt haben, sich bei denen von Solothurn verwendet, sie den Bünden gemäß beim alte" Posseß zu belassen, was aber ohne Erfolg geblieben sei, vielmehr sei, und zwar erst vor zwei Fahren die ofterwähnte Kette angebracht worden. Der Bote habe daher Auftrag, die Eidgenossen zu ermahnen die vo» Solothurn vermögen zu wollen, von dieser Neuerung abzustehen, wodanu man ihnen wenn sie ein'Recht z» haben beglauben, gemäß den Bünden zu Recht stehen oder auch freundlich in der Sache handeln lassen wolle. Die Boten von Solothurn, die man hiezu bestimmen wollte, verbleiben gänzlich bei ihrem Auftrag - und da sie für diesen Tag auf keine weitere Antwort instruirt sind, so hat man ihnen die Sache wieder in den Abschied gegeben, ihre Obern zu vermögen, die Steigerung des Zolls und die Kette bis aus den nächste» December 1553. 869 Tag stillzustellen. Inzwischen soll nichts Unfreundliches vorgenommen werden und dann sollen beide Theile auf dem nächsten Tag mit ihren Gewahrsamen versehen erscheinen unv Vollmacht besitzen, den Span gütlich vertragen zu lassen oder sofort rechtlich Red und Antwort zu geben, i. Der Landvogt von Neuenbürg, Hans Jacob von Bonstetten, und Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß zu Bern, beschweren sich über ^n Brief, den die von Basel insbesondere und dann die Boten der XII Orte ab dem Tag zu Baden dem Handvogt von Neuenbürg auf das Anhalten der Favre von Corcelles in der Herrschaft Neuenburg überschickt haben, betreffend den vermeinten Freibrief, den die Favre von einem Prior von Corcelles erlaugt haben und den auf ihre Bitte Landvogt Hiltprand von Basel, der damals im Namen der XII Orte Landvogt zu Neuenburg war, besiegelt hat. Zufolge der Kastenvogtei, des Schirms und der Fundation, die der Herr von Wattenwyl auf dem Priorat Corcelles habe, glauben von Wattenwyl und Bonstetten, sei die Ertheilung ^ues solchen Freibriefes unberechtigt geschehen, wie das mit guteil Briefen nachgewiesen werden könne. Nmn hat auch Favres eingelegte Briefe und was beide Parteien mündlich angebracht, verhört. Da nun aber die Eidgenossen die Grafschaft nicht mehr besitzen und die Parteien sich vor ihnen in kein Recht einlassen wollen, so hat man sie dahin gewiesen, wohin die Rechtfertigung gehört, „wo fach ist, daß sy den erlangten Urtheilen nit gelebeil Wüllen". Indessen findet man die Sache so: der Landvogt Hiltprand habe den Freiungs- brief nur zu einem Zeugniß dessen, was der Prior mit den Favre in Beisein des Vogts Baillod gemacht hat, ausgestellt, wofür der Landvogt wohl berechtigt war, nicht aber, daß der Landvogt die Favre gefreit habe, weßhalb diese Besieglung weder dem Landvogt, noch seinen Erben an der Ehre nachtheilig wäre. Das will man beideil Theilen, namentlich den Favre, bemerken, damit sie gütlich mit den genannten ihren Herren übereinkommen; dabei bittet man den von Wattenwyl, er wolle jene auch gnädig „erhalten" und die Kosten vachlassen. Der Gesandte von Uri hat hierzu nichts reden noch rathen wollen. Der Landschreiber Roll von Uri schreibt den VII Orten, er habe das letzte von Baden erhaltene Schreiben dem Rath und dem mehreren ^ hell der Regenten zu Luggarus, die er zusammenberufen habe, mitgetheilt. Diese haben einhellig geantwortet, w seien des Willens, bei dem wahren alten Glauben zu bleiben, wofür sie ihm eine Bescheinigung gegeben Mben, von welcher eine deutsche Copie zu Lucern liegt. Hiebet läßt man die Sache bewendet sein. Da er Landschreiber aber beinebens anzeigt, es wäre gut, um Unrath zu vermeiden, wenn den Prädicanten, r >n der Fasten dahin (zu?) kommen (pflegen?), zu predigen, dieses untersagt und den Priestern geboten würde, sich yriesterlich zu bekleiden, nicht wie sie es sonst gewohnt sind, so hat man ihm wieder geschrieben, ym seinen Fleiß verdankt und ihn ermahnt, für und für das Beste zu thun; den Consuln und Regenten kr sagen, sie sollen sich mit der Prädicatur des Erzpriesters allzeit begnügen; der Erzpriester soll auch ui der Fasten predigen; vermöge er das nicht zu thun, so sollen sie sich an den Provincial wenden, daß er ^wn einen Gelehrten schicke, der in Uebereinstimmung mit unserm Glauben und nicht nach dem Gefallen kr Gemeinde predige; zu diesem Ende wird dem Schreiber eine Empfehlung an den Provincial gegeben; leben soll er mit den Priestern reden, daß sie sich ihrem Amte gemäß und ehrlich bekleiden, t. Ungefähr ^i Anfang des Tages erschienen vor den Boten der XIII Orte der Protonotar von Greyerz und der Vogt rg von Corbers und baten zu entschuldigen, daß der Graf von Greyerz auf dein letzten Tag selbst nicht Neuen sei; er sei hieran durch die Bewerbung nach einer Frau verhindert gewesen; auf den Samstag aber verde er zuverlässig eintreffen und mit seinen Gelten abmachen, daß sie zufrieden sein werden. Als man üia ökmeinen Gelten anzeigen ließ, erklärten sie, die Ankunft des Grafen erwarteil zu wollen, weßhalb v" dem Protonotar sagen ließ, er solle dem Grafen beförderlich und ernstlich schreiben, daß er gemäß 870 December 1553. Versprechen eintreffe, was jener versprach. Als aber der Graf auf den betreffenden Tag zum Leidwesen der Boten nicht anlangte, hat man solches dem Protonotar und dem Vogt zu Greyerz gemeldet, damit sie ihn allfällig erfragen lassen. Der Protonotar erwiederte, er habe ihm auf Verlangen der Eidgenossen geschrieben, wisse aber nicht wo er sei; bloß habe ihm des Grafen Hofmeister von Erlens gesagt, er sei zwischen Dijon und Dole in einem Schlosse bei der Frau, die er ehelichen wolle, genannt Frau von Alegre; dasselbe bestätigte der Vogt von Greperz, und der Herr von Villarsel fügte bei, des Grasen Kellermeister habe ihm mitgetheilt, der Graf sei im Schlosse de Jassens zwischen Dole und Dijon bei der benannten Frau. Die Boten wissen, was man dann dem Protonotar in Betreff seiner Angaben und des Schreibens nach Zürich, das nicht vollständig in Erfüllung gegangen ist, bemerkt hat. Da man solcher Art über die Ankunft des Grafen nichts Bestimmtes erfahren konnte, so hat man gemeine Gelten vorgenommen, die nun Folgendes vortragen: Ungeachtet an verschiedenen Tagleistungen die Angelegenheit betreffend die Schulden des Grafen zur Verhandlung gekommen sei, sei dennoch die Sache durch die listigen Ausflüchte des Grafen nur aufgezogen worden. Damit die Ansprecher nun befriedigt werden, haben sie folgende Vorschläge entworfen, doch allen Orten und jedermann an Burgrechten, Bündnissen, Briefen und Siegeln und den Landleuten an ihren Freiheiten unbeschadet und unter bester Verdankung der bisher von den Eidgenossen in dieser Sache verwendeten Mühe: Wenn der Graf die schuldigen Hauptsummcn, Zinsen und Kosten nicht baar ausrichte, so soll er ihnen gemeinschaftlich kraft ihrer Briefe seine in der Eidgenossenschaft gelegenen Herrschaften mit allen hohen und Niedern Gerichten, Rechten, Herrlichkeiten und aller Zugehör mit rechtlichem Urtheil zusprechen und zustellen. Wenn dann sie untereinander sich nicht gütlich auseinandersetzen könnten, so wollen sie andas Urtheil der Eidgenossen kommen; den Umstand, daß die von Freiburg die Herrschaft Corbers rechtlich und mit des Grafen gutem Wissen und Willen an sich gebracht haben, wollen gemeine Ansprecher dermalen dahingestellt sein lassen, doch in der Meinung, daß auch die von Freiburg („sy") gegen jedermann (erforderlichen Falls) vor den Eidgenossen zu Recht stehen. Da die von Bern das Schloß Oron ohne rechtliche Verhandlung, sondern mit Gewalt an sich gebracht haben, so bitten die Ansprecher die von Bern, von dieser Besatzung abzustehen und genanntes Schloß und Herrschaft gütlich den Ansprechen: zu lassen; andernfalls bitte man die Eidgenossen, die von Bern hiezu zu vermögen, wodann die Ansprecher denen von Bern und jedem, der Ansprüche auf die Herrschaft Oron oder andere Herrschaften des Grafen zu haben glaube, gemäß den Bünden und dem Landfrieden zu Recht stehen wollen. In Betreff jener Ansprecher, die hiebet nicht mitgewirkt haben, damit dieselben nicht eigenmächtig auf des Grafen Herrschaften greifen, bitte man zu verschaffen, daß dieselben ebenfalls vor den Eidgenossen Recht geben und Recht nehmen. Sollte auf diesem Tage nichts Endschließliches Zustandekommen, sondern ein weiterer eidgenössischer Tag hiefür angesetzt werden, so soll inzwischen niemand, wer er sei, mit Gewalt etwas vornehmen oder sonst Kosten auftreiben, sondern Alles unverändert stehen bleiben. Und damit die Sache an ein Ziel komme, bitten sie, ihnen Richter auf Kosten der Ansprecher zu bestimmen. Der Graf soll von nun an keine Gewalt haben, etwas zu verkaufen oder zu verändern. Nach diesem Vortrag und während den Verhandlungen dieses Tages langte ein Schreiben des Grafen ein, er werde am Dienstag eintreffen, wodann er auch persönlich erschienen ist. Er entschuldigt bei gemeinen Ansprechen: sein Ausbleiben mit der Bewerbung um die Frau von Mioland, die er nun auch geheirathet habe. Nachdem ihm dann der Vortrag der Ansprecher zur Kenntniß gebracht worden war, antwortet er schriftlich Folgendes: Er habe sich über die Angelegenheit mit den Anwälten des Königs vou Frankreich und andern guten Freunden berathen. Er verlange die Ansprecher zu befriedigen und ihm seie» December 1553, 871 hiefür durch Gottes Güte Hülfe und Mittel geworden, wodurch seine Kraft verstärkt und gebessert worden fei. Er bitte, ihm ein ziemliches und mäßiges Ziel zu vergönnen, daß er seinen Zusagen um so eher stattthuu könne; in diesem Ziel wolle er seinen Gelten alle verfallenen Zinsen sammt Kosten ausrichten; er habe seinem Weib und dem andern Hausvolk, da er selbst hieran durch seine Anherkunst verhindert gewesen ^i, befohlen, alles erreichbare Geld zusammenzubringen. Er bitte die Eidgenossen, seiner Widerpart, den selten, nicht in Allem zu entsprechen, damit ein so altes ehrliches Haus, das der Eidgenossenschaft stets zur Wohlfahrt und zu Dienst gereicht habe und noch gereichen werde, nicht durch so schnelles Vorgehen verderbt werde. Nm sich zu überzeugen, daß des Grafen Vorgeben auf Grund beruhen, mögen die Eidgenossen einen Sendboten ernennen, der auf Kosten des Grafen mit ihm oder einem Andern, den er als Gesellschafter ^zeichnen werde, nach Frankreich reite, wo des Grasen Frau sich befinde; werde dann die Sache anders Pfunden, als er geschildert habe, so wolle er an Leib und Gut Alles leiden, was die Eidgenossen diesfalls Drechen werden. Da es heiße, die Gelten seien erbötig, ihm, wo es ohne ihren Schaden geschehen könne, 6" dienen, so bitte er freundlich, dieses zu thun; sie werden auch in Kurzem erfahren, daß sie an ihm nichts klieren müssen. Nachdem die Gelten dieses vernommen haben, verweigern sie, dein Grasen ein Ziel zu dewilligen und verlangen, daß laut frühern Abschieden und ihrem Vortrag Richter gesetzt werden, die einen baldigen Rechtstag bestimmen. Die Instructionen der Boten selbst sind ungleich. Nach vielfacher Verhandlung man dann die Parteien zur Annahme des folgenden Anlasses vermocht: Der Graf verspricht für sich und "e Seinen und Alle, die sich mit seiner Angelegenheit behelligen wollen, bei seinem Eid, Ehre und Treuen, den ^lten innert vier Monaten vom Datum dieses besiegelten Anlasses au an Orten und Enden, wie die Briefe ^ Melden, in seinen eigenen Kosten alle verfallenen Zinsen und die ihrer wegen aufgelaufenen gebührenden ' vften zu entrichten, und inzwischen seine Freiheiten, Briefe, Erkanntnisse, Rödel, Urbare und andere Gewahrten, auch liegende und fahrende Güter in keiner Weise zu veräußern oder zu verändern; würde es gleichwohl ^fchehen, so soll eine solche Handlung kraftlos und nichtig sein. Sollte innert den benannten vier Monaten w verheißene Bezahlung von Zinsen und Kosten nicht erfolgen, so sollen sich von Stund an die hiernach Zeichneten Nichter nebst dem Obmann und den Parteien nach Freiburg verfügen und auf Anrufen der Mprecher rechtlich wider den Grafen und die in seinen Obrigkeiten gelegenen Lande und Güter procediren vnd nach Brief und Siegel richten. Was sie hierbei gütlich oder rechtlich verhandeln, dem soll der Graf °hne Widerspruch oder Appellation sofort nachkommen. Inzwischen sollen auch die Gelten gegenüber ^m Grafen oder seinen Bürgen mit der Forderung der Zinse und Kosten und „uf" Leistung gänzlich stille- e)en. Als Richter sind gewählt worden: von den gemeinen Ansprechen: Georg Neding, Landammann zu chwyz, Sury, Schultheiß zu Solothurn, von dem Gras Gilg Tschudi, Laudvogt, von Glarus, ^vd Alexander Peyer, Burgermeister zu Schaffhausen; als Obmann haben die Parteien einhellig Amandus Niederhofen, Landammann zu Uri, bestimmt; auch der Ort der Verhandlung ist von den Parteien gesetzt worden. Die Orte, aus denen die Richter und der Obmann bezeichnet worden sind, werden von k" übrigen Orten dringend gebeten, die Betreffenden zur Ueberuahme der Sache gütlich zu vermögen. — Anfang des Tages sind Gesandte der Unterthanen von Greyerz, Montsalvens und Corbers, die in der "rgfchaft der 24,000 Kronen verbunden sind, erschienen und haben angezeigt, wie sie auf das Gesuch des vasen die Bürgschaft eingegangen haben; sie bitten, sie für empfohlen zu halten, sie wollen sich als willige vener der Eidgenossen erzeigen. Man verdankt ihnen dieses und läßt im Uebrigen die Sache auf sich v'U)en, Ebenso erscheinen Franz Katela (Castella?) und einige Andere im Rainen ihrer Mithaften, deren 872 December 1553. bei hundert und dreiunddreißig seien, und eröffnen, sie haben sich fort nnd fort geweigert, mit der Bürgschaft der 24,000 Kronen, in welcher die Andern verbunden seien, etwas zu thun zu haben. Obwohl sie der Siegel wie die Andern „gnoß" seien und in den Hauptbricfen Reiche, Arme, Edle, Unedle, Junge und Alte genannt werden, haben sie doch stets protestirt; das ergebe sich aus den Briefen, die ihnen der Graf und sein Bruder selig, der Herr von Aubonne, unter ihren Siegeln gegeben haben; sie bitten daher, sie diesfalls ledig zu sprechen und sie für empfohlen zu halten. — Gesandte von Saanen zeigen an, sie vernehmen, wie der Graf von Greyerz hausgehalten habe und in große Schulden gerathen sei. Damit jedermann wisse, in welcher Pflicht sie zu ihm stehen, so wollen sie eröffnen, daß ihre Altvordern sich von ihren Herren, den Grafen, gänzlich gefreit haben bis an das Malefiz, wie ihr Freiungsbrief und Kauf klar laute. Wenn nun die Güter des Grafen in andere Hände fallen sollten, so verlangen sie, sie bei ihren erlangten Freiheiten bleiben zu lassen, oder sie auch in Betreff des Malefiz zu befreien. Man läßt das bis auf weitern Bescheid in seinem Werth verbleiben. «. Nachdem der Anstand zwischen Bern, Freiburg und Solothurn und den VII Orten in Betreff der Thurgauer Angelegenheiten wieder vorgebracht wurde, verlangen die VII Orte von den drei Städten Bescheid, ob sie ihre Forderungen gütlich fallen lassen oder sich mit derjenigen Antwort begnügen wollen, welche die VII Orte nach Eröffnung der von den unparteiischen Orten vorgeschlagenen Mittel gegeben haben. Die Boten der drei Städte erwiedern, ihre Obern hätten geglaubt, die VII Orte würden es bei den von den drei Städten angenommenen Vergleichsvorschlägen der unparteiischen Orte bleiben lassen; da aber dieses nicht der Fall sei, so können sie ihre Gerechtigkeit im Thurgau ohne Recht nicht fallen lassen. Gemäß frühern Abschiedes verlangen nun die VII Orte vorab die Kosten (vom Reisstrafenhandel), die sie auf 345 Kronen berechnen und jedem Ort hierüber eine Copie zustellen. Dabei aber suchen die unparteiischen Orte neuerdings zu vermitteln, sollte aber das Recht angewendet werden, so möge dasselbe beförderlich und freundlich geübt werden. Nach mancherlei Unterredungen hat man dann Folgendes bestimmt: Zürich verordne den Redner, Lucern und Uri die Richter, und die übrigen Orte die Kläger und Rathgebel aus Seite der VII Orte; auf Seite der drei Städte giebt Bern den Kläger und Rathgeber, Freiburg und Solothurn die Richter und Nathgeber. Zu einem gemeinen Schreiber wird Heinrich Falkner, Stadtschreiber zu Basel, als Schreiber der VII Orte der Landschreiber zu Frauenfeld, und für die drei Städte Niklaus Zurkinden von Bern bestimmt; als Tag der Verhandlung wird der Sonntag „nach Quasimodo acht tag vor Ostern" (wohl: der Sonntag Quasimodo, acht Tag nach Ostern, I.April; s. Abschied vom 19. Februar 1554) zu Baden zu erscheinen festgesetzt, den Bünden der X Orte unbeschadet, v. Bern und Lucern werden freundlich gebeten, ihren Span wegen einiger Märchen den übrigen Orten zur gütlichen Schlichtung, mit allfälliger Absendung von Boten an Ort und Stelle anzuvertrauen. Die Gesandten der genannten Orte wollen sich hierauf nicht einlassen, nehmen indessen auf Verlaugen die Sache in den Abschied. Da wieder vorgebracht wird, wie die Priester zu Luggarus unordentlich leben und sich ärgerlich bekleiden, so wird dem Landvogt geschrieben, daß er diesem Uebelstand abhelfe und die Ungehorsame» mit Gefangenschaft bestrafe. Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen wollen aber hierin nicht begriffen sein. x. Es wird der Anstand zwischen den VII Orten und den Bundesgenossen von den III Bünden, betreffend die Herrschaft Haldenstein, angezogen, und dabei das Schreiben des Vogts zu Sargans, Jacob Zukäs von Schwyz, verlesen und ebenso der Abschied derer in Bünden vom letzten Tag zu Chur, der als Antwort auf die Forderung des genannten Vogtes eingelangt ist. Da nun auf dem letzten Tag zu Baden diesfalls Einiges verhandelt worden ist, so will man die Sache bis zum nächsten Tag zu Baden ruhen lassen. Inzwischen sollen die December 1553. 873 vv» Zürich, denen allein die Sache in den Abschied gegeben worden ist, alle Verhandlung, nebst den bezüglichen ^ivahrsameii, die beim Landschrciber zu Baden liegen mögen, zu ihren Händen bringen und hievon jedem Kopien mittheilen, damit man sich weiter in der Sache ersehen kann. 5 » Die Boten von Basel mögen gedenken („sind ingedenk"), wie der Bote von Zug ihre Herren bitte, ^nen von Baar in ihr Nathhaus ein Fenster zu schenken. Besondere Verhandlung der Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen. Auf dem srühern Tag zu Baden haben sich die Gesandten der vier Städte in Betreff der Luggarneser, die sich hinter 'hnen und denen von Glarus mit den VII Orten der Religion wegen verschrieben haben, mit Bezug auf Instructionen nicht vergleichen können, was ihrerseits in dieser Sache zu thun sei, sondern haben sich ^rans um eine Copie der benannten Verschreibung und dessen, was die VII Orte ihnen „daruf" geschrieben haben, umsehen lassen, tun desto stattlicher vorgehen zu können. Da nun jedem Ort glaubhafte Abschriften ^'gekommen sind und verabschiedet worden ist, daß man auf diesen Tag verfaßt sei, mit Vollmacht in der ^oche zn verhandeln, so eröffnen die Boten ihre Instructionen. Man ist einhellig, bei dieser Angelegenheit '"cht zu schweigen, sondern die diesfälligen Beschwerden der Städte den Vll Orten zu Tagen vorzulegen, v"d zwar hat man auf Gefallen der Obern verabredet, es soll das in folgender Weise geschehen. Auf dem vachsteil Tage, auf welchem die Boten der XIII Orte zusammenkommen, sollen die Gesandten der vier Städte vortragen: Man habe vernommen, die von Luggarus haben sich den VII Orten gegenüber verschrieben und verbunden, sich in Betreff des Glaubens zu halten wie es in den Städten und Ländern der VII Orte der e rauch sei, und hierauf bei ihren Ehren mnd Treuen gelobt und versprochen, jetzt und in der Folge rerbei zu verbleiben; sollte >emand hiergegen handeln, so sollen solche bestraft werden, wie die VII Orte die o ertreter ihrer Religion auch bestrafen. Den Obern der vier Städte mißfalle dieses, daß die VII Orte ' errücks und ohne Wissen und Willen jener in den gemeinen Herrschaften solche Eingriffe zu Abbruch der ^ üe ^ Städte gethan haben, was sich in der Folge wiederholen möchte, was aus folgenden bereits gehabten Vorgängen ersichtlich sei: 1. Gemäß des letzten Abschieds zu Luggarus habe der Landvogt daselbst vuf Befehl der VII Orte eine gute Zeit vor der Jahrrechnung hinterrücks der vier Städte Einige des Landes verweisen müssen. 2. Auf der gleichen Jahrrechnung haben die Boten der VII Orte den Vertriebenen ihre ewer und Kinder nachgeschickt. 3. Ebenso sei Einigen, die ihre Kinder zu Misox in die Schule gethan on, geboten worden, dieselben zurückzunehmen, und nicht minder habe man befohleil, alle lutherischen ^v)er dem Landvogt zu überliefern; Alles innert bestimmter Zeit, bei schwerer Strafe Leibs und Guts. ^ Nach der Jahrrechnung haben die VII Orte auf einem Tag zu Baden ohne Wissen der Gesandten der o te drohend denen von Luggarus geschrieben, wie sie wider Brief und Siegel gehandelt, Ehre und Zusage Vocheu haben; bei weiterm Verharren hierbei wären die VII Orte genöthigt, Boten hineinzuschicken und ^vniaßt'u Strafen zu verhängen, daß sie ihr Unrecht erkennen und fernerhin gehorsam seien. Das Alles sei dx/^ft erwähnten Verschreibung geschehen und gereiche aber zum Abbruch der Obrigkeit und Herrlichkeit Hab ^vdte in diesen Landen, die sie mit dem Schwert und großen Kosten erobern und behalten geholfen die verlange daher, die VII Orte wollen von diesem einseitigen Vorgeheil zurücktreten und »dt^^ervvg und Verwaltung daselbst gleich und gemein sein lassen. Die vier Städte ihrerseits werden dieses ' freundlichem Dank und zu Gefallen aufnehmen, den VII Orten alle Freundschaft beweisen und sie nicht " er bei denjenigen Rechten, welche sie haben, schützeil und schirmen. Die Boten sollen hierüber eine ' "che Antwort begehreil. Diese Antwort soll man »dann erwarten und je nachdem sie erfolgt, soll von 110 874 December 1553. den Boten der vier Städte ferner über die Sache berathen werden. Wenn die Obern der Gesandten an diesem Vorschlag etwas zu verbessern wissen, so steht ihnen das anHeim. Auf dem nächsten gemeineidgenössische» Tag sollen die Boten der vier Orte mit Vollmacht erscheinen und im Sinne dieses Rathschlages das Anbringe» vor den VII Orten vollführen. Was der Bote von Glarus, als ihm die Angelegenheit vorgehalten wurde, für Bescheid gegeben hat, weiß jeder Bote anzuzeigen. St. A. Zürich: Acten Luggarus. — St. A. Beim: Evangelische Abschiede >, f. 102, besondere Ausfertigung mit eigenem Titel. — Im K. A. Schaphausen bei diesem Abschied. Die Aufgabe der vier Gesandten von Freiburg war so vertheilt: Schultheiß Studer hatte zu präsidirc», Ulrich Nix und Martin Sesinger waren „Tagherren". Jost Freitag hatte die Umfrage zu halte». , K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 71 vom 7. December. Im Zürcher Exemplar fehlen v, k, s, >v; im Berner <1—t, in r der letzte Satz; im Glarner e, t, >v; im Basler v—k, u, im Solothurner <1 und der letzte Satz in »; im Schaffhauscr v—4, in i der letzte Satz, s, u, >v; x aus dem Zürcher und Freiburger, ? aus dem Basler Exemplar. Zu » Aufrechthaltung der Capitel als in andern Dingen, wie er solches von den Eidgenossen auch erwarte, wobei er dahingestellt lasse, wie die Franzosen die Eidgenossen mit Bezug auf das, was sie diesen schuldig sind, gehalten haben; die Eidgenossen mögen selbst erwägen, was Gutes ihnen erfolgt wäre, wenn den Franzose» ihre Anschläge, die sie unlängst mit einigen deutschen Fürsten gemacht hatten, gelungen wären. Vinn möge daher ein Einsehen thun, daß die Franzosen nicht so freventlich wider den Kaiser reden. Zu I». Vortrag der burgundischen Gesandte». Sie seien abgeordnet von dem Herrn von Vergy. Gubernator der Grafschaft Burgund, und andern guten Herren und besondern Personen, denen die genau»»' Herrschaft empfohlen sei. um 1. sich zu entschuldigen, daß von ihrer Seite auf dem letzte» Tag zu Bade» keine Botschaft erschienen sei; das sei einzig deßwegen unterblieben, weil sie nicht zeitig genug Kenntmß vo» dein Tage erhalten haben. 2. „Und darum, daß villichter die genannte grafschaft Burgund gegen üwcr strenge und Höchen gnaden in verbösserung dersclbigen gefallen und als wir bericht, u. g.' angezeigt ze si»' nämlichen, daß wir u. g. uit ansuchind, dann allein wann die not sölichs ervordere, darum wir in ernstliche»' bevelch haben, sölichs u. g. das widerspil anzuzeigen und zuvcrstan geben, als da» u. g. des gnugsamliche» bericht, daß wir den guten verstand, so zwüschen üwere(n) vilgemelte(n) gnad und der grafschaft Burgund ist, wir zu jeder zyt gehalten und nit darwidcr gethon, dann allein u. g. in allweg der zall der unser» guten schirmern und protectores gchebt, wie dann u. h. w. sölichs durch die that wol ermessen können oder mögen." 3. Sie sollen freundlich um Antwort, aus ihren am 13. Juni zu Baden gehaltenen Vortrag. December 1553. 875 betreffend Errichtung eines weiter» Tractates und Bündnisses, ersuchen, damit solche dem Kaiser gemeldet und in der Sache weiter vorgegangen werden könne. Sl. A. Luccrn: Allgcm. Abschiede I> ü, k. S7S. — St. A. Zürich: Abschiede Band IS, k. so. — K. A. Basel: Abschiede Band -b. - K. A. Solothurn: Abschiede Band »2. Zu I. Das Freiburger Exemplar hat den Nachsatz: Das sollen die von Appenzell auch den Abt von St. Gallen wissen lassen. Beim Basler und Solothurner Abschied liegt unter dem Titel: „Hienach volgend Räbclausen gselen gstalt und zeichen, wie er die angebeil und anzeigt hat", das ungefähre Signalement von neun benannten Individuen ; und dann unter dem Titel: „Räbclausen von Tambach vergicht", die Angabe von zwölf durch ihn und seine Gesellen verübten Mordthaten, Brandstiftungen und Diebstählen. Zu ». Der Vortrag des französischen Botschafters ist folgenden Inhalts: 1. Der König verdanke den Eidgenossen ihr Bestreben, die in den III Bünden (Zürich und Basel: im Grauen Bund) von dem Eingehen auf die Forderunge» der Kaiserlichen zurückzuhalten, und ermuntere sie, in der Freundschaft zu ihm zu verharren. 2. Auch die aus der Grafschaft Burgund streben nach Neuerungen, die das gleiche Ziel. Trennung zwischen dem König und den Eidgenossen, verfolgen; die Eidgenossen werden ohne weitere Warnung hierauf aufmerksam sein. 3. Der Gesandte vernehme von eidgenössischen Hauptleuten, daß einer, genannt Rychmuth und ein anderer, genannt Altmann, Unterthanen der Eidgenossen, in Verbindung mit einigen Landsknechten, Dienern des römischen Königs, stehen. Diese suchen die Angehörigen der Eidgenossen im Thurgau, Rheinthal und Sargans zu gewinnen; der Gesandte nehme an, man werde ihnen kein Gehör schenken, wolle aber doch gewarnt haben, da sie sich namentlich zu Constanz und anderSwo in der Nachbarschaft ber Eidgenossenschaft täglich herumtreiben. 4. Der König habe vernommen, wie der gegenwärtige Tag hauptsächlich für die Angelegenheiten des Grafen von Greyerz bestimmt sei, wobei Viele in der Eidgenossenschaft, einige mehr, andere weniger, betheiligt seien. Der König zweifle nicht, die Eidgenossen werden ihrem löblichen Gebrauche nach so handeln, wie die Sache es erfordere; doch habe er den Gesandten beauftragt, sie zu ermahnen, daß sie betrachten, daß der gemeine Nutzen und die Sicherheit der Geineinden zunehme und sich erhalte durch gemeine wahre Liebe und Freundschaft zwischen ihnen, und durch das Wiedcrspiel unterdrückt werden. Ct. A. Lucern: Mgcm. Abschiede I> 2, k. L78. - St. A. Zürich: Abschiede Bd. lv, t. 107. K. A. Basel: Beim Abschied. - K. A. Freiburg: Bad. Abschiede Bd. 1V, nach dem Abschied vom 9. Februar I5SZ, mit der Bemerkung, der Bortrag sei „udgangcn" den 15. Deccmber I55S. — N. A. Solothurn: Bei diesem Abschied. Beim Lucerncr Abschied befindet sich eine Zahl von Kriegsberichten, z. B.: 1. Neue Zeitung aus Frankreich, durch Herrn von Basscfontaine vorgelegt, über den Fortgang der französischen Waffen in der Picardie. 2. Neue Zeitung aus Therouannes (von den eidgenössischen Hauptlcuten?). 3. Bericht des Christoph Last. Ordenscommenthur zu Würzburg vom 3. Juni über die Kriegsbegebenheiten zu Würzburg. 4. Missiv von Bürgermeister und Rath der Stadt Rotweil an die eilf Orte (ohne Zürich und Bern) vom 23. April über die Begebenheiten daselbst. 5. Brief eines Ungenannten aus Würtembcrg an Basscfontaine vom Juli über die Kriegsbegcbenheiten in Deutschland. 3. Neue Zeitung aus Picmont dem von Bassefontaine von Oberst Fröhlich zugeschrieben vom 26. August über den Krieg in Piemont. 7. Neue Zeitung aus Picardie, Piemont und England. 8. Neue Zeitung aus des Königs Lager bei Miraulniont vom September. R Bericht über den Krieg bei Valenciennes seit dem 13. „dis manods". 13. Neue Zeitung, was bis zum 3. September in der Picardie vorgefallen. „Diß kommt von Herrn Ascanio, kaiserlichen anwalt an Albrecht Rosin gschribcn." 11. Missive des Königs von Frankreich aus St. Quentin vom 21. September an die Eidgenossen, worin er meldet, daß er den größten Theil der eidgenössischen Knechte, um Kosten zu ersparen, über den Winter geurlaubt habe, beinebens ihr Verhalten belobt. 12. Missive von de lÄubespine an Schultheiß Hug zu Lucern aus Solothurn vom 13. October, worin über die Eroberung der Insel Corsica durch djx Franzosen und daß der Kaiser krank sei, berichtet wird. 876 December 1553. Zu i. Im Freiburger Exemplar ist der Beschluß der Boten durchgestrichen. Uebrigens ist dieses Exemplar zu einem Theil nur Concept. Zu s. Das Schreiben Nolls datirt vom 10. December 1553. Außer dem im Abschiedtext Angeführten meldet Roll, er („ich") habe dieser Tage auch zwei Frauen, die seines Bedünkens der neuen Secte anhangen, aus der Landschaft Luggarus verwiesen; eine sei eine Klosterfrau gewesen, die sich aber hier haushäblich gesetzt habe; die andere habe den kleinen Kindern Schule gehalten. Er glaube, daß hierüber die Leute einen heilsamen Schrecken empfunden haben werden. St. N. Luc-rn- A-w. Luggarus «original). 1553, 10. December. Consul, Rath, Gewalthaber und Regenten der ganzen Landschaft Luggarus an ihre Obern (VII Orte). Auf ihren Brief vom 17. November, ab dem letzten Tag zn Baden, haben sie sich entschlossen zu antworten, daß sie bei dem alten wahren ungezweifclten christlichen Glauben, wie die VII Orte, bleiben und verharren und demselben mit den Werken genugthun wollen. Sie wolleil auch in demselben ihre Kinder erziehen. Sollten Einige darwider handeln, so mögen die Obern („ü. g.") dieselben bestrafen. Dabei bitten sie. nicht jedem Verkläger Glauben zu schenken. s.A.Schwyz. Abschied- . Zu t. 1. Die Verhältnisse von Oron veranlaßten Zwischenverhandlungen. Rücksichtlich derselbe», soivi- zur sonstigen Ergänzung führen wir folgende Acten an: I. 1553, 19. December. Freiburg. Die Gesandten von Bern an Bern. Heute seien vor gemeinen Eidgenossen gemeine Gelten erschienen und haben in einer Supplication unter Andern, eröffnet die von Bern haben das Schloß Oron und seine Herrlichkeit eingenommen; man habe sich dessen nicht versehen da auf dem letzten Tag zu Baden bestimmt worden sei. daß jegliches Vorgehen bis auf diesen Tag eingestellt sein solle; sie verlangen, die Eidgenossen mögen erwirken, daß dieses Schloß wieder in den frühern Zustand hergestellt werde, da sie nicht zu „verpfändten" Rechten kommen zu müssen beglauben. Die Gesandten von Bern haben dann erwiedert, es komme ihnen solches unerwartet vor, weil die von Bern sich nicht weiter eingelassen haben, als was die Grafschaft Greyerz anbetreffe, um Gericht, Recht und Nichter zu rathschlageu! da Oron eine besondere Herrschaft sei, so gehe es diese nichts an; die von Bern seien ein Ort der Eidgenossenschaft wie ein anderes und wollen ihrem Erbieten nach jedermann gutes Gericht und Recht halten »ach Brief, Siegel und Landsbrauch; „hieruf erzelende den ansang unser mitbnrgern von Fryburg" und was die vo» Bern zur Einnahme des Schlosses bewogen habe. Auf das haben die von Freiburg ( gesagt unser Mitbürger") einen Verdank genommen bis auf den folgenden Tag, wodann sie auch eröffnet haben was sie darzu" (zur Einnahme von Corbers, Oron-Palesieux?) veranlaßt habe, wie Venner Nix und Hauptmann Clero die Sache vor denen vor Bern erklärt haben. Die Gesandten von Bern haben dann des Weitern verlangt es solle die Mlsstve, welche die von Bern „inen" zugeschickt haben, verlesen werden. Das sei dann aeschehew worauf die Gesandten von Bern eröffnet haben, ihre Obern haben das Schloß gemäß dem Vertrag- cmgenommen, doch jedermanns Gerechtigkeiten, Briefen und Siegeln unnachtheilig. Hieraus habe man sie („uns") „zu beiden syten" abtreten geheißen und nach lange gehabtem Rath den Bescheid aeaeben- s/ hätten wohl leiden mögen, die von Bern hätten die Sache gütlich anstehen lassen bis auf die en Taa oder hätte» di. Sach- >. B.w. ... g-m-m... »gm«... und «... -ig. g.,d gl-.ch-A».g- »aw. s>- w.m »... Zr-M-g ,„i.i>a-g-„, «hj-.,, g-id-> Th,.l... b-gch.,. da- Schkß s,.„ M l«„>, was ... ,s„, ,„,g ^ von Frelburg eingenommen haben. Da die Gesandten von Bern diesfalls ohne Vollmacht waren so habe" „sy" ihnen geantwortet, sie sollen hierüber mündlich oder schriftlich ihre Obern berichten doch soll dieses den Briefen. Siegeln, Gerechtigkeiten. Verträgen und Verkommnissen derer von Bern unnachtheilia sein «"d beförderliche Antwort geben, wie Schultheiß von Wattenwyl weiter berichten möge. ' St. A. Bern: Freiburgbuch N». k. 06. December 1553, 877 1. Man verhört einen Anzug vcr Gelte» (des Grafen von Greyerz) betreffend Oron und Palcsieux, und richtet an die Gesandten von Bern die Frage, aus welchem Grunde und aus welcher Gerechtigkeit ihre Obern die genannten Orte besitzen. Die Gesandten von Bern wenden sich diesfalls auf Verlangen der übrigen Boten an ihre Obern und erhalten von denselben folgende Antwort: Sie wollen um der Eidgenossen willen (was ihnen verdankt wird) von der Besetzung des betreffenden Schlosses zurücktreten, wenn die von Freiburg von ihrem ergriffenen Besitz auch abstehen. Die von Freiburg anerbieten sich hiezu, wenn die von Bern das gegen den Grafen von Greyerz erlangte Passement auch aufgeben. Als die Gesandten von Bern hierüber nicht eintreten wollen, hat man sie gebeten, dieses in den Abschied zu nehmen und was ihren Ober» diesfalls gefällig sei, denen von Freiburg zuzuschreiben. Man bittet sie beincbens freundlich, denen von Frciburg zu entsprechen und inzwischen nichts anders, als in Uebereinstimmung mit ihrem Burgrecht gegen einander vorzunehmen. 2. Zu den Worten: Die Instructionen der Boten selbst sind ungleich, fügen das Basler und Solothurner Exemplar die einzelnen Voten wie folgt an: Zürich will sich nur mit freundschaftlicher Verhandlung befassen und sich in kein Setzen von Richtern einlassen, noch sich sonst weiters mit der Sache beladen, wie es sich zu Tagen oft erklärt habe; den übrigen Orten zu lieb habe es bewilligt, in der Freundlichkeit zu handeln, von Rechtsprcchen aber wolle es gar nichts wissen. Die Gesandten von Bern haben Gewalt, mit den übrigen Gesandten Richter zu setzen, aber nur in Betreff der Grafschaft, ohne daß hievon die auf dem Gebiete von Bern liegenden Herrschaften berührt werden sollen, und unbeschadet seinem Burgrecht mit dem Grafen und der Landschaft ob der Bocken und allen seinen Verträgen, Briefen und Gerechtigkeiten, Lucern. Uri, Unterwalden. Zug, Basel. Freiburg. Solothurn. Schaffhausen und Appenzell ßnd ermächtigt, Richter zu setzen und de» Gelten zum Recht zu verhelfen, damit sie laut ihren Briefen und Siegeln bezahlt werden; Frciburg jedoch mit Vorbehalt seiner Burgrechte, Verträge, Herrlichkeiten und aller andern Ansprüche, wie es früher eröffnet habe. Schwyz will sich nur einlassen, wenn es gemeinschaftlich und ohne Sönderung geschieht. Der Gesandte von Glarus will sich für seine Herren mit dem Handel Zwar nicht beladen, hat aber doch Gewalt, mit den übrigen Orten vorzunehmen, was fruchtbar sein möchte. Bei diesen ungleichen Instructionen konnte man sich in Betreff der Richter nicht vergleichen. Nach vielfacher Verhandlung u. s. w, 3. Ueber die am Schlüsse dieses Artikels enthaltene Vereinbarung zwischen dein Grafen von Greyerz und seinen Gelten wurde eine besondere Vertragsnrkunde errichtet. Es Urkunden hier einerseits der Graf von Greyerz. anderseits Ulrich Dulliker. Seckelmeister und des Raths zu Lucern. im Namen seiner Obern der Stadt Lucern; Anton Aufdermaur, des Raths zu Schwyz, für sich selbst; Balthasar Hann, des Raths der Stadt Basel, als Bevollmächtigter von Burgermeister und Rath von Mühlhausen, „Anwalts" einiger besonderer Personen und für sich selbst; Peter Ammann, alt-Schultheiß. auch für sich selbst; Hans Reif, Seckelmeister und des Raths zu Freiburg, als Bevollmächtigter derer von Freiburg; Acharius Nußbaum von Basel und Hans Jörg Rych im Namen „mines lieben junckern und vaters" Jacob Rych von Rychcnstcin, gesessen zu Landskron „beid für uns selbs" ; und alle Obgenannten für alle übrigen gemeinen Ansprechcr des Grasen von Greyerz, gegenwärtigen und abwesenden, genannten und ungenannten. Aach allgemein gehaltener Recapitulatio» früherer Vorgänge folgt die in unserm Text enthaltene Vereinbarung. Für den Fall, daß der Graf innerhalb der bestimmten vier Monate die Gelten nicht befriedigte, wird der ti. Mai 1554 als endlicher Gerichtstag bestimmt. Würde der Graf auf demselben nicht erscheinen, so sind die Richter begwältigt, ohne ihn fürzufahren. Es siegeln Schultheiß und Rath der Stadt Freiburg im Namen aller und der Stadt Freiburg, sodann der Graf von Greyerz und Hans Jörg Rych. Geschehen zu Freiburg auf dein Nathhaus in der kleinen Rathstubc den 21- December 1553, St, A. Zürich: Tschudische Documentensummlung Bd, XI. (Copie.) - N, A. Freiburg: Bailliage de «ruyercs N°. 4SV, «erkür,,er Abdruck M den Nömviros et dveumont« 23, S. 320. Zu n. Die Specification der Kostennotc der VII Orte ist folgende: Für den ersten Rechtstag zu Zofingen 13 Tage; auf dem andern Rechtstag daselbst 14 Tage; auf dem Tag zu Baden, wo die Zugesetzten 878 December 1553. in ihrenZUrtheilen zerfallen sind, 6 Tage: auf der Jahrrechnung zu Baden, wo der Obmann das Urtheil gegeben^hat, 7 Tage, Summa 40 Tage; jeden Tag für Zehrung und Lohn für Herren und Knecht 1 Krone, trifft für VII Orte 280 Kronen. Dem gemeinen Schreiber haben die VII Orte gegeben 40 Kronen; dem Obmann für ihren Theil 25 Kronen. Summa aller Kosten 345 Kronen. St. A. Zürich: Abschiede Band 19, t. 383. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 32. 289. Iontainebteau. 1553, 29. December. Aijon. 1554, I .Februar. Betreffend die Quelle siehe Note. I. Der König von Frankreich, Heinrich, erklärt; Nach Erlaß seines Edictes betreffend die Zölle habe er seinen guten Freunden und Verbündeten, den Eidgenossen, bewilligt, daß ihre Kaufleute, welche in Frankreich Handel treiben, für die ihnen gestatteten Kaufinannsgüter keine andern Zölle zu entrichten haben, als welche sie zu bezahlen von Alters her gewohnt gewesen seien, wie solches die Tractate des Friedens und der Vereinung vorschreiben. Da er nichtsdestoweniger vernehme, daß die Zollbeamten in seinem Reiche und in dem Herzogthum Burgund jene Kaufleute anhalten, die Zölle in Gemäßheit des genannten Edictes zu entrichten oder durch Hinterlagen zu versichern, so verlange er, daß gegenüber den Eidgenossen die Tractate des Friedens und der Vereinung und das was er ihnen zugesagt habe, voll und ganz erfüllt werden und daher jene von dem Ausgangszolle („impositicm toraiiuz st äomaino korain") für die Handelswaaren, die sie aus den Landen des Königs und aus Burgund beziehen, um in die Eidgenossenschaft zu führen, frei sein und nur bezahlen sollen, was sie früher entrichtet haben. Der König gebiete den Mitgliedern des Parlaments zu Dijon und allen betreffenden Beamten im Lande Burgund das Gesagte gegenüber den benannten Kausleuten zu beobachten und das, was sie dem zuwider gegeben haben oder ihnen als Sicherheit abgenommen worden sei, ihnen ohne Einrede zurückzustellen. Gegeben zu Fontainebleau den 29. December 1553. II. Die Eidgenossen verlangen (zu Dijon) durch den Advocaten Maclon Popon eine gerichtlich beglaubigte Mittheilung („ontör- niemont et veritieaticm") dieser vom König besiegelten Erklärung (deren Inhalt im Allgemeinen wiederholt wird). Der Hof, nachdem er dieselbe besehen „et nuv 1e omwentement äe ckits gen« äu ,ei en reelles en az-ant eu eommunioation", verordnet, daß dieselbe verlesen, öffentlich verbreitet und in die Register des Hofes eingetragen werde, und gebietet allen Beamten und Unterthanen des Königs im Umkreise dieses Hofes, die eidgenössischen Kausleute in Gemäßheit benannter Erklärung, der die gegenwärtige unter dem Contresiegel des genannten Hofes beigefügt wird, zu behandeln. Gegeben in der Audience des Parlaments zu Dijou den I .Februar 1554, wobei die Eidgenossen durch Sebastian Martin, Bürger von Freiburg, verbeiständet durch ihren Procureur Philipp Mollet, und der Procureur general durch seinen Substituten Antoine Moriso» vertreten waren. St. A.Zürich: A.Frankreich, Zollsachen. (Französische Copie.) Abgedruckt bei Zellweger: Urkunde» zur Geschichte des appenzell. Volkes, Bd. 3, Abth. 2, S. 304. Die Acten sind in weitläufigem Kanzleistyl gehalten. Bei II lautet das Jahresdatum gemäß dem französischen Osterstyl auf 1553. Januar 1554, 879 290. Aasel. 1554, vor 4. oder am 5. Januar. Verhandlung von Gesandten des Bischofs (Capitels?) zu Basel mit dem Rath der Stadt Basel betreffend das Burgrecht mit den Unterthanen von Delsberg. Ein bezüglicher Bericht der betreffenden Gesandten vom 4. Januar, abgelegt vor den . . . geht dahin: Vorerst haben sie laut Gebrauch vor dem Rath zu Basel des Bischofs Gruß verrichtet und dann erwähnt. Wie kurzverschiener Tage die von Basel ihre Botschaft „hinein (?)" gehabt haben, welche abgefertigt worden sei, dem Bischof anzuzeigen, in welcher Meinung und Gestalt der Rath zu Basel einige Meierthum im Delsbergerthal zu Burgern angenommen habe. Hieraus könne der Bischof nichts Anderes entnehmen, als daß der Rath dem seiner Zeit zwischen Bischof Philipp und dem Capitel und der Stadt Basel errichteten Verständnis; nicht nachkommen wolle. Der Bischof glaube nicht, daß er durch die Verpfändung der Herrschaft Erguel jenem Verständniß entgegen gehandelt habe. Er glaube, wenn eine Erläuterung geschehen würde, würde er mit Recht erhalten können, daß er nicht Wider den Verstand gehandelt habe (unklarer Satz). Da aber der letztere mehrere Artikel enthalte, und der Bischof nicht wisse, wie sich mit Bezug auf dieselben Vurger und Rüth von Basel zu halten gesinnt seien (—), so bitte er, ihn zu berichten, auf welche der betreffenden Artikel sich der Bischof verlassen könne oder nicht, damit er sich hiernach auch zu halten wisse. Man begehre hierüber eine freundliche Antwort. Hierauf sei erwiedert worden, der Rath habe erwartet, der Bischof wäre ihm ans sein früheres Anbringen über die Aufnahme der Leute im Delsbergerthal als Burger mit Antwort begegnet. Da dieses nicht geschehen sei, so könne er keinen andern Bescheid geben, als daß er für gut erachte, daß man wieder zusammenkomme und über den Verstand rede, und jeder Theil dem andern anzeige, was er des Weiter» für gut ansehe. Uebrigens soll man sich gegen die von Basel nur alles Lieben und Guten versehen. K. si. B-is-u Bischöfliches Archiv xxiv Band io, Na. i. Der vorstehende Bericht ist ein sehr flüchtiges, stellenweise wirklich schlecht geschriebenes Concept und wuß daher mit vielem Vorbehalt gegeben werden. Das Datum, wie man glauben sollte, des Berichts, lautet im Titel auf den 4. Januar; am Schlüsse glaubt man zu lesen: Actum den 5. Januar vor dem Aanzen Rath. Ein unserm Bande vorangestelltes Register bezeichnet als Gesandte des Bischofs den Kanzler und den Vogt von Pfeffingen. Da, wo wir das Zeichen (—) angebracht haben, befindet sich eine, vierzehn Zeilen haltende, höchst unklare Stelle; sie ist mit einem Verweisungszeichen am Rande versehen, von dem das Komplement sich nicht findet. Die vor und nach dieser Stelle befindlichen Theilc des Berichts sind durch klare Verwcisungszeichen zusammengehängt. 291. Mern. 1554, 12. Januar. Staatsarchiv Bcr»: greiburger Abschiede I! k. 2S8. Ulrich Nix und Seckelmeister List erscheinen als Gesandte von Freiburg (vor dem Rache?) zu Bern ^ eröffnen; Die von Bern haben denen von Freiburg in Betreff des Mehrens von Orbach zugeschrieben. die von Freiburg damals mit andern Geschäften überladen gewesen seien, so haben sie eine Verschiebung ^ betreffenden Mehrs begehrt und sich erboten, denen von Bern diesfalls schriftlich oder mündlich mit einer wort zu begeguen. Die von Berit haben dann dieselbe nicht abwarten wollen, sondern einen Tag angesetzt, von Freiburg beschweren sich hierüber, und es haben daher Räthe, Sechszig und Burger die benannten 880 Januar 1554. Gesandten abgeordnet um folgende Erklärungen zu geben: 1. Es sei richtig, daß zwischen Bern und Freiburg ein Vertrag errichtet worden sei; dem wollen die von Freiburg nichts entgegen haben. Aber sie beschweren sich in Betreff des Chorgerichts zu Grandson, „da danneu die appellazen richtig herkommen" und ihnen entzogen werden. Die von Freiburg verlangen, daß diesfalls die Spieße gleich lang seien, die Appellazen wie von Alters her gewohnt ihren Gang haben und die von Bern in Betreff des Chorgerichts um soviel stillestehen und Zug und Rath, wie früher gebräuchlich, ergehen lassen sollen. 2. Die von Bern setzen die Prädicanten ein ohne Wissen derer von Freiburg, als ob sie daselbst mehr Gewalt hätten als letztere, was diesen unleidlich sei. Die Gesandten erwähnen hiebet auch des Falls des Priors daselbst und verlangen, daß man die von Freiburg auch au dem Fall der Prädicanten Antheil nehmen lasse, da sie Gewalt haben, dieselben zu setzen und zu entsetzen. 3. Das Mehr wollen sie gemäß dem Vertrag vorgehen lassen, sofern dasselbe mit freier Wahl und unaepracticirt durch Miet und Gaben vor sich gehe. Man wisse aber wohl, wie die Prädicanten einige Schaaren versammelt und „dieselben" practicirt haben. Das sei auch früher geschehen. Aus Freundschaft und Liebe habe man es „hiuschlychen" lassen ; für die Folge aber sei das unleidlich. Sie verlangen daher, daß jeder, der zu mehren begehrt, einen Eid zu Gott und den Heiligen schwöre, daß ihn einzig sein Gewissen dahin dränge und er diesfalls von niemand unterwiesen noch erpracticirt sei. Endlich sollen nur diejenigen mehren, die da haushäblich sind. Die von Bern antworten : 1. In Betreff des Mehrens wollen sie gänzlich bei dem Vertrage verbleiben, und gestützt auf denselben die Beeidigung nicht zulassen; sie wissen auch von keinem Practiciren ; würde solches vorkommen, so wäre ihnen dieses mißfällig, da der Glaube eine freie Gabe sei. Sie bitten daher die von Freiburg, hievon abzugchen; sollten sie aber hierbei bleiben wollen, so schlagen ihnen die von Bern das Recht vor und werden sich von demselben nicht drängen lassen. 2. Das Chorgericht,' welches die von Bern („mine Herren") zu Grandson halten, gereiche nicht zur Verminderung der Gerechtigkeit, sondern zur Bestrafung der Jugend und der Laster, daher von diesein keine Appellation ergehe. Daneben befasse es sich einzig mit Ehehändeln solcher, die das Evangelium angenommen haben, und mit keinen andern, „die ouch dhein appellaz habend, dann deß allein hie die erst urteil gat". Von daher folgen dann auch Strafen für die Laster, von denen die von Freiburg („sy") auch ihren Theil haben. Man bitte letztere, die von Bern hierbei bleiben zu lassen, weil sonst das Gotteswort wenig gefördert würde. Es gereiche das nicht zu Abbruch der Herrlichkeit derer von Freiburg; diese mögen mit denjenigen, welche die Reformation nicht angenommen haben, auch besonders verhandeln und sie bestrafen, doch so, daß die von Bern auch Antheil an den Bußen haben und niemand etwas „verschlagen" werde. Wäre ihnen das nicht genehm, so wollen die von Bern erwarten, wer sie hievon mit dem Recht dränge. 3. Auch in Betreff der Prädicanten geschehe denen von Freiburg kein Abbruch; (das Einsetzen derselben) sei ihnen auch nicht zuständig und enthalte dieses der Vertrag nicht in sich. Die von Freiburg setzen auch ihre Priester ohne Zuthun derer von Bern. Würden sich erstere diesfalls nicht zufrieden geben, so wolle man auch hierüber das Recht erwarten und dasselbe hiemit angeboten haben. Die Boten von Freiburg erwiedern hierauf, da ihnen das Recht angeboten worden sei, dessen sie sich nicht versehen haben, so hoffen sie, daß auch das Mehr bis nach Austrag des Rechten („bis dar") stillgestellt werden solle. Die von Bern bemerken, weil die von Freiburg sich erbieten, den Vertrag zu halten, wessen auch sie gesinnt seien, so sei in Betreff des Mehrs kein Span, da der Vertrag hierüber heitere Läuterung gebe. Die von Bern ihrerseits wollen diesem nachkommen und ihre Botschaft auf Sonntag über acht Tag (21. Januar) da haben; sie bitten die von Freiburg, ein Gleiches zu thun; denn die von Bern seien gesinnt zu mehren, ob jene zugegen seien oder nicht. Januar 1554. 881 292. Lucern. 1554, 13. Januar (Montag vor Antoni). Staatsarchiv Lueern: Allgem. Abschiede ? L, S. 300. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. a. Dieser Tag ist von Uri beschrieben worden wegen Francisc de Orello, genannt Poll, der wegen ^",es Ungehorsams und seines lutherischeil Benehmens zu Bellenz im Gefängniß liegt. Der Bruder des befangenen läßt durch den Schreiber Gerig für ihn bitten. Nach Belesung des Landfriedens wird nun verabschiedet, man wolle die Antwort auf das Schreiben, welches die von Uri an den Commifsar zu Bellenz gerichtet haben, abwarten; wird in derselben nichts Malefizisches gemeldet, so mag Francisc de Orello auf eu>c Urfehde freigelassen werden; in dieser Urfehde hat er zu schwören, auf dem nächsten Tag vor den Boten ^ ^1 Orte persönlich zu erscheinen. Die von Uri sollen sich über seine Handlungeil beim Landvogt Stierli und den beiden Priestern zu Luggarus genau erkundigen; dann soll ihm vor den XII Orten sein Benehmen vorgehalten werden lind er die diesfällige Strafe gewärtigen. Bevor er aus dem Gefängniß entlassen wird, v sein Bruder versprecheu oder verbürgen, ihn vor die XII Orte zu stellen. Wenn die Antwort vom ^ oininissar angelangt ist, so sollen die von Uri die III Orte auf eiuen Tag nach Brunnen bescheiden und eröffnen, ob die Handlung des Orello malefizisch sei oder nicht; wird sie als malefizisch befunden, so sollen ?u die Iii Orte nach seinem Verdienen und ihren Rechten bestrafen. I». Die zu Lucern haben in allen intern verboten, während der Fasten vor dem Palmtag Metzgvieh aus ihrem Gericht und Gebiet zu verkaufen, ^ solches früher auch von den V Orten verordnet worden ist. Das soll jeder Bote bei seinen Obern anzeigen vud dahin wirken, daß es in jedem Orte so gehalten werde. 293. Bern und Solothurn. 1554, 25. Januar und 30. März. Verhandlungen betreffend die consessionellen Verhältnisse in Lignieres. I. 1554, 25. Januar. Vor dem Rath zu Bern eröffnet der Gubernator von Neuenburg, es haben Einige von Lignieres das Gotteswort gehört. Darauf habeil sich die von Solothurn der Sache angenommen und ihn durch eine Botschaft gewarnt, die Sache zu hindern, und das Recht angeboten; es sei wider dao Burgrecht mit denen zu Landcron lind entgegen den, Landfrieden; die von Landeron haben auch von einem Prädicanten Kundschaft eingenommen, wer ihn da predigen geheißen habe. Weiter habe stch zugetragen, daß Einige an letzter Weihnacht in einer Scheuer das H.Nachtmahl begangen haben und auch eine Ehe iusainincn gegeben worden sei. Die von Solothurn haben ihm dann geschrieben, wie er die betreffende Missive vorlesen ließ, und ermahnt, von diese», abzustehen: wenn sie nicht bel den. Rechtbot, Landfrieden und den. Burgrecht mit denen von Landero» bleiben können, so werden sie es ge.ne.ner Eidgenossen Boten, °uch den Fürsten und de». König klagen; sie entschlagen sich dessen, was daraus entstehen möge. Der Gubernator begehrt hierüber Raths. Es wird ihn, gerathen, er solle den betreffenden Brief den Rathen d-r Fürsten anzeigen. Denen von Solothurn soll er freundlich schreibe,,, er glaube nicht, daß chr^od-r andere 882 Januar 1554. Burgrechte zugeben, daß die Fürsten nicht Gewalt haben, in ihren Landen zu regieren, und daß Andere da zu regieren hätten. Ueberhin gebe das gemeine Landvolk vor, der Markgraf selig, als er „sy" in Pflicht genommen habe, habe ihnen bewilligt, zur Predigt und zur Messe zu gehen, doch sollen sie sich hierin und sonst gebührlich und nachbarlich halten. Der Gubernator soll mit den Prädicanten verschaffen, daß sie stillstehen, soll sie vor sich und die Räthe beschicken. Den Prädicanten will man schreiben, sie sollen sich der Sache überheben, „Orbach nit mit gwalt, der zyt erwarten". Die Sache gereiche mehr zum Hinderniß, als zur Förderung der Ehre Gottes, „exsmpla prstsrita (?)". St. A. Vcrn: RathSbuch No. SS? und sss, erste Abtheilung S. II«. II. 1554, 30. März (Freitag vor Quasimodo). Vor dem Nathe zu Solothurn eröffnet der Vogt von Landeron: Unlängst habe der Gubernator von Neuenburg denen von Solothurn geschrieben, es habe zur Zeit Franz von Orleans, Herr zu Neuenburg, seine Unterthanen in Eid genommen und dabei ihnen bewilligt, sie sollen in Betreff des Glaubens nicht gezwungen werden, sondern bei dem alten oder neuen bleiben, wie ihnen gefällig sei. Der Gubernator und der Rath von Neuenburg haben nun dem Vogt („im") befohlen, denen von Solothurn anzuzeigen, daß sie die von Lignieres auch hierbei und bei ihren Freiheiten verbleiben lassen! den Prädicanten wollen sie sagen, sie sollen nicht mehr daselbst predigen, weil doch das Mehr ergangen sei, unter dem alten Glauben zu bleiben. Der Rath antwortet, er danke dein Gubernator und dem Rathe zu Neuenburg und wolle sich nun dermalen begnügen und sehen, wie die Sache beobachtet werde. K, A. Solothurn: RathSbuch No. 6» X, S. ISS. 294. Kreiöurg. 1554, 31. Januar und 1. Februar. KantonSarchi» Areiburg: RathSbuch No. 71. Gesandte: Bern. (Anton) Tillier, Venner; (Wolfgang) von Weingarten, Venner. I. (31. Januar). Die Gesandten von Bern erscheinen vor dem Nathe zu Freiburg und erinnern 1. daran, was bisher in Betreff des Mehrs zu Orbe durch Briefe und Botschaften zwischen beiden Städten verhandelt worden sei und wie die von Freiburg sich mit der letzten Antwort derer von Bern nicht begnüge» wollten, sondern sich erboten haben, das ihnen angebotene Recht zu bestehen und darauf ihre Zugesetzten, den gemeinen Schreiber und den Obmann ernannt haben, was denen von Bern zugeschrieben worden sei- Das habe die von Bern veranlaßt, die Sache vor dem Großen Nathe zu verhandeln. Der habe die Gesandte» abgefertigt, die von Freiburg auf das freundlichste und höchste zu bitten, zu betrachten, daß die von Bern ihnen in Betreff des Mehrs nichts zugemuthet haben, als was der Vertrag zugebe. Wenn sie die Prädicanten setzen und einige Chorgerichtshändel, namentlich Ehescheidungssachen, nach Bern gelangen, so kommen die a» ein besonderes Chorgericht; sie urtheilen nicht; was geordnet wird, schreiben sie dem Amtmann beider Städte zu, und wenn jemand gestraft werde, so belasse man denen von Freiburg auch ihren gebührenden Theil- Sie glauben daher, denen von Freiburg nichts von ihren Gerechtigkeiten zu benehmen, sondern sie wisse» wohl, daß dieselben soviel anzusprechen haben, als die zu Bern. Die Priester setzen die von Freiburg auch ohne Zuzug derer von Bern. Diese lassen daher nochmals freundlich ermahnen und bitten, das Mehr gemäß dem Buchstaben ergehen zu lassen, und zu Vermeidung großen Unwillens und Kostens die Angelegenheiten wie früher zu beseitigen. Wenn die von Freiburg anführen, die Prädicanten vollführen einige Practik, so geschehe so etwas wider Gunst, Wissen, Willen und Gefallen derer von Bern. Wenn aber der Rechtstag Januar 1554. 883 gleichwohl vorgehen müsse, so seien die von Bern gesinnt, ihn zu besuchen. Doch wollen sie daran erinnern, ^ laut dem Vertrag der Obmann, wenn die von Freiburg Kläger sind, nur aus dem Rath von Zürich oder Basel, und wenn die von Bern Kläger sind, von Uri oder Schwyz genommen werden soll. Sie tragen gegen Heinrich Falkner, der als Obmann bezeichnet worden sei, keine Scheu, sondern zeigen das nur an, damit es keine üblen Folgen gebe, so daß man später auch den Großweibel, Rathschreiber oder Unterschreiber ^wählen möchte. Den gemeinen Schreiber zu erwählen stehe nicht bloß einer Stadt, sondern beiden zu. Wollen die von Freiburg in Betreff des gemeinen Schreibers sich mit denen von Bern nicht vergleichen, so werden diese auch einen erwählen, der mit dem andern die Sachen ausschreibe. Sie bitten aber die von Freiburg, das Alles wohl zu bedenken und zu betrachten, wohin der Handel führen möchte. Wenn die von Vera ihnen Liebe und Dienst erweisen können, wollen sie es gerne thun. Den Unwilligen würde es eine große Freude bereiten, wenn sie miteinander rechten und zanken würden. Schließlich verlangen sie, mit ihrem Vortrag morgen vor dem Großen Rathe gehört zu werden. 2. Der Schultheiß von Stäsfis habe einigen ^terthanen derer von Bern, die Geld für Trüschen gegeben haben, verboten, dieselben hinwegzuführen, und wienigen, welche das Geld empfangen haben, befohlen, dasselbe wieder zu erstatten. Darüber sei nun ein l^'Murr, da der feile Kauf niemals verboten worden sei. Sie bitten, dieses abzustellen, ansonst würden die von Bern verursacht, an betreffenden Orten gleiche Verbote gegen die von Freiburg zu erlassen, was sie aber vngern thäten, viel lieber denen wiederstehen würden, die solches einführen möchten. Die Sache wird an und Burger gewiesen und dem Schultheiß von Stäsfis geschrieben, daß er sich morgen hier einfinde. ^ ' (U Februar). Vor Rüth und Burger wiederholen die Boten von Bern ihren gestrigen Vortrag. Auf ° gestern an sie gerichtete Frage, ob sie diejenigen, welche mit Feuer und Licht zu Orbach sitzen, wollen wehren lassen, antworten sie, sie glauben, ihre Herren wollen diejenigen mehren lassen, die zu Orbach geboren wld erzogen sind, und mit Feuer und Licht da sitzen und verehelicht sind. Rüth und Burger beschließen, ihnen ö" antworten: 1. Wenn sie anziehen, es thue ihren Herren leid, mit denen von Freiburg rechten zu müssen, so "gen an letzter»? die von Freiburg keine Schuld, weil die von Bern diesen das Recht vorgeschlagen haben. 2. Da w anerkenne??, daß jede Stadt zu Orbach gleichviel Gerechtigkeit habe, so sollten sie sich nicht weigern, denen "vu Freiburg auf ihre Mittel gütlich zu begegnen. 3. Diese werden von ihren? Vorhaben nicht abstehen w'd das Recht walten lassen. Sie verlange,? wiederholt, daß man zur Abstellung des Practicirens, des ufweisens und der Sammlungen den Eid thun lasse. Wen,? die Boten von Bern schon anziehen, dieses Practiciren '''ohne Wisse,? ihrer Obern geschehen, so sei doch bekannt, wie früher die von Freiburg zu Provence, Oulens " an andern Orten über das Practiciren sich beklagt haben, aber diesfalls kein Einsehen gethan worden ''wenn die von Freiburg die Betreffenden strafen wollten, haben die von Bern Boten nach Freiburg dex ^ ^ jene gebeten. Dieses könne man nicht mehr dulden. 4. In Betreff des Chorgerichts und ^ ^rädicanten werde angebracht, diese seien ihrer Reformation und die von Freiburg bestrafen den Ehebruch ^ Hier geschehe diese,? Unrecht; denn jeder Vogt schwöre, ihrer Reformation nach zu strafen. Mit dem wrgericht, das nach Bern komme, und nicht wohin Zug und Rath gehöre, werde denen von Freiburg ihre Wichtigkeit entzogen. Was die Prädicanten anbelange, so anerbieten sich die von Freiburg, wenn ihnen w präsentirt werde, der ein Biedermann sei und sich nicht vergangen habe, ihn anzunehmen, und in gleicher Freib ^ ^ '"'i den Priestern gehalten werden. 5. Was den Obmann anbetreffe, so glauben die von Falkner sei des Raths; sollte er dieses nicht sein, so wolle man gebeten haben, ihn, den Verträgen schadet, als Obmann anzunehmen; wenn nicht, werde man einen Andern nehmen. Den Schreiber habe 884 Februar 1554. man ihnen in bester Meinung vorgeschlagen; wenn er ihnen nicht gefällig sei, so mögen sie auf einen andern stimmen. 6. Endlich wollen die von Freiburg, daß die, welche da geboren und erzogen worden sind und mit Feuer und Licht da sitzen, sie seien verehelicht oder nicht, sollen mehren können. 1554, 3. Februar (postrickis xurikoatioiiis Narim). Vor dein Rath zu Freiburg berichten die Herren, welche den Voten von Bern Gesellschaft geleistet haben, die letztern haben an der ihnen gegebenen Antwort ein gutes Vergnügen gehabt und gesagt, sie werden den Handel getreulich an ihre Herren bringen und hoffen, es werde Alles zu Gutem gebracht. In Betreff des Mehrs glauben sie, ihre Obern seien einverstanden, alle, die daselbst haushäblich sind, sie seien verehelicht oder nicht, mehren zu lassen. K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 71. 1554, 3. Februar. Eine Berichterstattung der Gesandten von Bern vor dem dortigen Rathe wiederholt der Hauptsache nach (theils auch etwas ausführlicher) die in Freiburg in Betreff der Angelegenheit von Orbe erhaltene Antwort und fährt dann fort: In Betreff der Trischen sei von Freiburg geantwortet worden, sie wissen von keinem Verbot; sie haben ihren Amtmann von Stäffis berufen; der sei die Sache nicht „anred"! der Gegenstand sei ihm ganz neu, er wolle den Mann gern sehen, der ihm solches ins Gesicht reden würde; man solle ihm die Betreffenden anzeigen, er wolle die rechtlich besuchen, daß sie sehen, daß er unschuldig sei; er habe nichts verboten und kein Geld ausgegeben. St. A, B-m- Rathsbuch N°. s-7 und sss, erst« Abteilung 2, nach Daniel Örcll locarnill ? m c , Bd. 26. Italienischer seinen Händen befindliches Original beruft. ' ^ B"f°lgnng. der sich aus ein m Die Verordnung auch im K. A. Schaffhausen: Correspondenzen, mit folgenden. Schluß- Deßbalb verkünde man. daß obgenanntes Verbot aus hetterm. ausdrücklichem Befehl vorgemelter Herren der VII Orte (erfolge?). Februar 1554. gZ5 welcher Befehl und „comis" stehe in den Schreiben ihrer Herren an Walter Roll, nachgedachtem Kanzler und durch den Schreiber der Stadt Lucern, Freitags den 18. (sie) Februar 1554, geschrieben und mit dem Siegel derer von Lucern gegeben. „Ich Walter Roll von Uri Hab obgemelt verpot us obgenampter Herren bevälch gschriben und zu Zügnus unterschrieben." 29«. Aug. 1554, 19. Februar (Montag nach Neminiscere). ^»atSarchj» Lucern ! Allgem. Abschiede I> S, t. Z0!i. StaatSarclii» Zürich: Abschiede Band IS, k. HZ. KantonSarehiv Glarub: Abschied«. Tag der Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden, Zug und Glarus. Gesandte: Zürich. Hans Escher, Stadtschreiber. (Andere unbekannt.) Es erscheint Jacob von Ouw von Bolschhusen aus der Landgrafschafl Thurgau und eröffnet, er ^ "ut Einem, der bei ihm gedient habe, in Zerwürfniß gekoinmen. Derselbe sei dann drei oder vierthalb Monate nach Beendigung des Dienstes gestorben. Auf dieses habe des Gestorbeuen Vater ihn, Jacob, als ^ er an dem Tode des benannten schuld gewesen sei, vor dem Landgericht belangt. Eine Aufforderung an Jacob, sich mit dem Gegner abzufinden, habe er abgewiesen, weil er an dem betreffe!,den Todfalle keine Schuld trage. Obwohl er nui, seines Erachtens seine Unschuld auch durch Kundschaften dargethan habe, sei ^ ^nnoch vom Landgericht als Todtschläger erkennt worden. Als er dann die Gerichtsacten und das Urtheil lchnftlich verlangt habe, sei ihm solches abgeschlagen morden; er bitte daher, ihn, beholfen zu sein, daß ihm ^ Kundschaften und das Urtheil zugestellt werden, damit er zu Tagen die Sache erörtern könne, wo er freigesprochen zu werden. Man schreibt nun dem Landvogt im Thurgau, er solle auf den, nächsten ag zu Baden die Kundschaften, das Urtheil und den ganzen Proceß anherbringen, wo man dann, doch in Appellationsweise, die Sache untersuchen wolle. Der Landvogt soll auch dafür sorgen, daß o von Ouw bis zu dieser Zeit ungehindert zu und von den, Seinigen wandeln möge, und den Land- Uchtern anzeigen, daß sie denjenigen, welche Recht begehren, richten, doch mit der Sache des Jacob von Ouw ' den angedeuteten Zeitpunkt stillstehen sollen. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen und ""f dem nächsten Tag mit Instruction erscheinen. I». Gesandte von Arbo,, zeigen an, wie Bischof Christoph Consta,,z ihnen vorhalte, daß sie mit Bezug auf einige Artikel, die sie aufzählen, nicht ganz mit Fug ' Recht vorgehen; da sie nun meinen, gemäß Brief und Siegel zu den betreffenden Sachen berechtigt zu "b so bitten sie, ihnen zu rathen, wie sie sich zu verhalten haben. Man antwortet ihnen, sie sollen den "chof nochmals bittlich angehen, ihn, ihre Gewahrsamen eröffnen und ihn ersuchen, sie bei denselben bleiben M lassen; sollte der Bischof ihnen nicht entsprechende Antwort geben, so sollen sie ihre Angelegenheit auf Tagsatzung zu Baden vortragen, v. Rudi Sprenger von Weinfelden stellt vor, es sei ihm in dem pan, den er gegen den Präsenz-Herren zu Consta,,z in Betreff einiger Güter habe, früher zu Tagen das M geöffnet worden, mit der Bedingung, daß er den Gegner „», die Kosten verlrösten solle. Obwohl er "n Tröstung angezeigt habe, haben seine Gegner dennoch nicht ins Recht stehen wollen, weßhalb er begehre, a, beholfen zu sein, daß er zum Recht gelange. Man schreibt nun de», Landvogt im Thurgau, er solle kundigen, ob die Präsenz-Herren mit der ihnen angebotenen Tröstung versichert seien oder Sprenger 886 Februar 1554. sonst etwas Blumens und Guts habe, uin jene für die betreffenden Kosten sicher zu stellen; zeigt sich, daß die Präsenz-Herren diesfalls gesichert sind, und scheint dem Vogt, daß Sprenger bei der Sache einigermaßen im Recht sei („im etwas ... zu gewünnen sye"), so soll er den Präsenz-Herren schreiben, sie sollen sich mit der Tröstung befriedigen und dem Sprenger im Rechten antworten. «R. Hug Schuler, der Schreiber des Herrn von Bassefontaine, erscheint und legt nebst seiner Credenz einen schriftlichen Vortrag ein, von dein jedem Boten eine Copie gegeben wird. Man antwortet ihm darauf, die Obern bewilligen, daß mit den Pensionen bis Ostern gewartet werde; doch soll Schuler dem Herrn von Bassefontaine anzeigen, sich ernstlich Muhe zu geben, daß auf benannte Zeit die allgemeinen und besondern Pensionen zu Solothurn seien, ansonst würden die Obern auf des Königs Kosten Boten nach Frankreich senden, v. Den Vögten ennet dem Gebirg wird geschrieben, sie sollen nicht gestatten, daß jemand die Unsrigen ohne Bewilligung der Obern in fremder Fürsten und Herren Dienst führe, k. Auf etlichen (!) frühern Tagleistungen ist der Abt von Einsiedeln zum Visitator des Gotteshauses Münsterlingen gewählt worden; er will sich aber hiemit nicht befassen, er sei denn versichert, daß er, wenn er diesfalls augefochten würde, Schutz und Schirm genieße. Man hat nun dem Bischof zu Constanz, der früher Visitator gewesen ist, geschrieben, man habe gerüchtsweise vernommen, es sei unter Bischof Hugo selig eine Aenderung geschehen, so nämlich, daß wenn ein Bischof von Constanz sterbe und ein neuer gewählt werde, ebenso wenn die Meisterin zu Münsterlingen mit Tod abgegangen und eine andere an deren Stelle gekommen sei, man dem Bischof hundert Gulden bezahlen müsse. Den Eidgenossen sei nun nicht leidlich, daß ohne ihr Vorwisseu auf ihrem Gebiete solche Neuerungen eingeführt werden; auch habe man nach dem Abtreten der Frauen zu Münsterlingen daselbst andere Schwestern vom Benedictiner-Orden dem die frühern nicht angehört haben, eingeführt; und da der Abt von Einsiedel,! denselben Orden habe, so habe man angemessen gefunden, ihn als Visitator für das genannte Gotteshaus zu bestellen- da aber' der Abt ohne diesfällige Bewilligung des Bischofs sich mit der Sache nicht befassen wolle, so bitte man den Bischof, seine Zustimmung zu ertheilen und diesfalls auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. Der Gesandte von Zürich hat sich indessen bei dieser Angelegenheit in keiner Weise betheiligen wollen. „Wir sind volgends durch den brief, so der ietzigen frouwen uf ein tag zu Baden des 51 jars geben, daß vorhin ein pröpstin sanct Augustins ordens, und etwan ein priorin zu Münsterlingen gsyn sye, derhalben nit jetz nüwlichen sich der orden daselbs geendert Hab." K. Landvogt Tschudi von Glarus bringt instructionsgemäß vor, es sollte vorgesorgt werden, daß man die fremden Bettler und Landstreicher abkomme, und den einheimischen, die das Almosen bedürfen, sollten für die Bescheinigung ihres Gebrechens und ihrer Armut Brief und Siegel gegeben werden. Heimbringen und am nächsten Tag mit Instruction erscheinen. I». Der Landvogt von Mendris, Christian Heß, zeigt an 1. der Gubernator zu Mailand wolle in dem Span zwischen dem genannten Herzogthum und Mendris nicht gemäß der jetzigen Capitel einen Obmann aus Bünden oder Wallis annehme", indem er behaupte, der betreffende Streit sei vor Errichtung der Capitel aufgelaufen; die Richter wolle er schon hinsenden und dasselbe sollen auch die Unsrigen thun; (man möge?) versuchen, 'ob man sich gütlich vertragen könne. 2. Dem Vogt sei angezeigt worden, er solle sich erkundigen, ob dieser Span in Betreff der Märchen oder in Betreff eines Weidganges entstanden sei; er habe nun gefunden, daß es beides betreffe, indem darin Höfe und auch Häuser liegen. Man soll nun dieses heimbringen und für den nächsten Tag Instruction einholen. Zug wird beauftragt, dieses im Namen der VII Orte den übrigen Orten zuzuschreiben. I. Landvogt Tschudi von Glarus eröffnet auftragsgemäß, seine Obern vernehmen, daß Vogt Krepsinger von Lucern als Vogt in den Freien Aemtern einige Geldbußen, die er wegen Glaubenssachen bezogen habe, in letzter Jahr- Februar 1554. 887 Rechnung nur den V Orten verrechnet habe; seine Obern meinen nun, nicht weniger Recht als jene zu besitzen, und begehren sie hierbei bleiben zu lassen. Auch der Bote von Zürich bemerkt, seinen Obern sei das Gleiche bekannt geworden, und auch sie behaupten, berechtigt zu sein wie ein anderes Ort. Heimbringen. Ii.. In Betreff der Herrschaft Haldenstein will man an die III Bünde schreiben, wenn sie einen Bundestag haben, werde man eine Botschaft mit allen Gewahrsamen, die man dieser Herrschaft wegen besitze, hinsenden, wodann auch die ihrigen vorweisen sollen. Den Tag, an dem sie Bundestag halten, sollen sie dem Vogt Tschudi von Glarus, der mit dem Vogt zu Sargans als Bevollmächtigter ernannt worden sei, berichten. Wenn bw Vündner von ihrer Behauptung nicht abstehen würden, so wird Vogt Tschudi ihnen einen Rechtstag bestimmen. I. In Betreff der bösen Straßen, die allenthalben im Sarganserland sind, wird dem Landvogt befohlen, sich zu erkundigen und was er erfährt zu berichten, in. In Betreff der Anstände mit den drei Städten wegen ihrer Befugnisse im Thurgau wird Folgendes verabredet: 1. Der Landschreiber im Thurgau ^°ll sich z^ ^ Prälaten in Kreuzlingen und Rheinau, ebenso zu den Frauen zu Dießenhofen verfügen und chnen anzeigen, wie der betreffende Streit (unter Anderm) daher rühre, daß die drei Städte behaupten, mit und neben den VII Orten über die genannten und andere Klöster Schirmherren zu sein; es wäre daher but, wenn die Frauen mit ihren Schirmbriefen oder andern bezüglichen Gewahrsamen an dem auf Sonntag 'wch Qnasimodo (8. April) zu Baden angesetzten Nechtstag erschienen oder ihre Anwälte mit denselben dahin ^ en würden, mit der Anzeige, sie wollen keine andern Schirmherren haben, als die VII Orte, die einmal ->re Schirmherren geworden seien und sie in gutem Schirm gehalten haben. 2. Dann hat man sich berathen, zur Ablehnung der drei Forderungen der drei Städte im Rechten anzubringen sei, wozu man die alten Ichiede und Urkunden, wie man sie jetzt hat und sie des Fernern in den VII Orteil und anderswo gefunden werden mögen, verwenden soll. 3. Da die drei Städte früher mehrere Artikel, als nur die betreffend den Schirm der Klöster, die Appellationen und den Eid des Landvogts angezogen haben, so sollen die Obern ^ ) entschließe,,, für den Fall, daß solches im Rechten wieder geschähe, ob die Anwälte hierauf antworten oder ^ den drei veranlaßten Artikeln verbleiben sollen. 4. Da die Kosten, die wegen des frühern Handels Klausen, noch nicht bezahlt worden sind, und zu Freiburg abgeredet worden ist, daß diese entrichtet werden e», dxygx Städten weiter Red und Antwort gebe, so solleil die Obern sich entschließen, auf ^ Mll, daß die Kosten nicht gleich Anfangs erlegt würden, ob die Anwälte nichtsdestoweniger Antwort ^ kn sollen, (allfüllig) mit der Bedingung, daß kein endliches Recht erfolge, bis diese Kosten erlegt seien. ^ Den Anwälten soll Instruction gegeben werden, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie angesprocheil '^rden, gütlich verhandeln zu lassen, sei es, daß man die drei Städte von aller ihrer Gerechtigkeit im Thurgau Geld auszukaufen, oder was man diesfalls beantragen wolle. Der Name des Zürcher Gesandten ab dem Umschlag des Zürcher Abschieds und ans seiner Instruction, A.Zürich: Jnstrnctionsbuch 1544—1554, k. 349. Im Glarncr Exemplar fehlen Ic, I. Anstatt Ic heißt es hier: „Der Pünden halb sind ir, her landvogt, wol berichtet; han die Meinung in die übrigen abscheid gstellt." Zu S. Vortrag von Hug Schüler. Nachdem der Herr von Bassefontaine auf den 14. Februar aus Frankreich wieder nach Solothurn gekommen sei und dieser seine Wiederkunft den Eidgenossen melden wollte, Me er vernommen, daß sie sich Geschäfte wegen hier versammeln, und habe daher ihn, Schuler, mit folgenden ufträgen an sie abgeordnet: 1. Den Boten zu Händen ihrer Obern freundlichen Gruß und die Wiederankunft 888 Februar 1554. des Gesandten zu vermelden. 2. Der Herr von Marmaignes, des Königs Tresorier in der Eidgenossenschaft, sei angewiesen, allen Fleiß anzuwenden, um das Geld für die Pensionen zu erheben und zu wechseln, um auf künftige Ostern zu Solothurn damit zu erscheinen, wie die Eidgenossen dessen früher berichtet worden seien, wie letztes Jahr, damit sie der Mühe des weiten Weges enthoben werden; in Betracht des rauhen Wetters werde man dem Tresorier den kleinen Aufschub nicht verübeln. 3. Obwohl der Gesandte nicht bis an des Königs Hof gekommen sei und den König nicht gesehen habe, sondern, wie die Eidgenossen wissen, in eigenen Geschäften diesen Ritt gethan habe, so sei ihm doch wohlbekannt, daß der König, als er aus Frankreich hinwegzog, sich guter Gesundheit erfreute, und daß seine Angelegenheiten, zum Nachtheil seiner Feinde, so blühen, wie seit seinem Antritt der Regierung nie. Die Eidgenossen seien durch den Schreiber des Gesandten berichtet worden von dem „Widerschwall" und Aufruhr, der sich in England gegen die neue Königin erhoben habe, wie das Landvolk gesinnet sei, lieber um das Seine zu kommen, als einen Fremden im Lande anzunehmen; das hätten auch die Gesandten des Kaisers, die dahin gekommen sind, genüglich erfahren, indem sie, nachdem ihnen etwas Schmach widerfahren sei, aus Furcht, es möchte Mehreres erfolgen, sich genöthigt sahen, sich eiligst zu entfernen. Täglich erwarte man Bericht von dem Kriegsvolk, das sich allenthalben im Lande sammelt. Der Kaiser habe hierüber ein solches Mißfallen und Leid empfangen, daß er deßwegen, wie man bestimmt wisse, in eine schwere Krankheit gefallen sei, was zum Theil der Grund sei, warum er seinen Sohn und Don Fernand so sehr dränge, zu ihm zu kommen, um mit ihnen seine Angelegenheiteil zu betrachten. Dabei mögen allerdings noch andere Practiken im Spiele liegen, auf die die Eidgenossen gute Obacht halten wollen. Was die Insel Corsica betreffe, seien nun die Genueser mit den Kaiserlichen vier oder fünf Monate lang verzweifelt vor dem kleinen Platze St. Julian gelegen, in der Meinung, denselben auszuhungern, als die zu Ende des letzten Monats von Marseille abgegangene Armade des Königs diesen Platz neuerdings mit allem Röthigen versehen habe, so daß zur Zeit, zumal die Insel dem König geneigt sei, die Feinde des Königs mehr angefochten seien und in Betrübniß stehen, als diejenigen, wider welche sie ausgezogen sind. Auch an andern Orten in Italien stehe es gut. Zwar habe der Herzog voll Florenz mit des Kaisers Verwaltern in letzter Zeit sich unterstanden, Siena zu überfallen, wodann aber Peter Strossi (Strozzi). des Königs Statthalter, sie so empfangen habe, daß sie nach einem Verlust von vierhundert oder fünfhundert Mann sich zurückgezogen haben. So stehe es auch in Frankreich und allenthalben. Auf dieses Jahr Werde sich der König stärker rüsten, als je. 4. Der Herr von Bassefontaine sei gewarnt worden, daß einige Hauptleute italienische Knechte, welche Uuterthanen der Eidgenossen ennet dem Gebirg seien, annehmen und in fremde Dienste führen. Da der König überzeugt sei, daß dieses wider den Willen der Obern geschehe, so bitte er ganz freundlich, dieses abzustellen und in diesem Sinne den betreffenden Amtleute» ab diesem Tage zuzuschreiben. S.. A. Mrich: Abschied- Band k. Zu l». Dieser Artikel findet sich in alleil drei benützten Quellen vom übrigen Abschiedtext getrennt in besonderer Ausfertigung, mit eigenem, das Datum enthaltenden Titel; das St. A. Lucer» enthält de» Artikel in Actenband No. 64, Thurgau. Dieser Artikel war die Hauptveranlassung des Tages was sich aus dem Ausschreiben von Zürich an die sechs Orte vom 13. Januar 1554 eraiebt. St A Zürich- Missivenbuch 1553 und 54, k. 190. 297. Wern. 1554, 19. Februar. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede Ii k. sso. Gesandte: Bern. Johann Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Anton Tillier, Seckclmeister- Jacob Tribolet, alt-Venner; Michael Augsburger, alt-Seckelmeister, alle des Raths. Frei bürg. Ulrich Nil, Venner; Hans List, Venner; Bastian Veillard; Petermann Clery, alle des Raths. Februar 1554. Agg Die Boten sind im Auftrage beider Städte, Bern und Freiburg, zusammengekommen, um freundliche ^ttel zu suchen in Betreff ihrer streitigen Angelegenheiten beschlagend den unter ihnen errichteten Vertrag vber das Mehren in den gemeinen Herrschaften Grandson und Tscherlitz, und haben sich auf Gefallen ihrer vern über folgende Punkte vereinbart. I. Betreffend die Besetzung und Entsetzung der Prädicanten und ^eßpriester in den Herrschaften Murten, Grandson und Tscherlitz wurde beredet: An einigen Orten dieser ^ttschaften ist die Messe noch beibehalten, an andern aber durch das Mehr abgethan und das Evangelium Zugeführt worden, und es kann dieses auch in der Folge noch geschehen. Wenn nun da, wo man das Evangelium predigt, ein Prädicant abgeht oder man sonst eines solchen mangelt, und beide Städte daselbst die ^vllatur und den Kirchensatz gemein haben, so soll diejenige Stadt, die dannzumal in der betreffenden Herrschast ach und Zug hat, beförderlich einen Prädicanten verordnen und setzen, der im Evangelium wohlgelehrt ^ erfahren ist und dasselbe früher auch schou gepredigt hat. Derselbe soll dann gleich nach seiner Einsetzung k" bisher gewohnten Eid schwören. Ebenso, wenn an Orten, an denen die Messe noch gehalten wird, ein ^Priester abgeht und das Patronatsrecht gemein ist, soll die Stadt, die Zug und Rath hat, einen Meß- ^lestex verordnen, der auch schon Messe gehalten hat. Solche Prädicanten und Meßpriester soll jeweilen Amtmann derjenigen Stadt, welcher Zug und Rath gehört, präsentiren. Wenn an dem betreffenden e nur eine von beiden Städten oder eine einzelne Person die Collatur hat, so hat der Collator die gleichen Schriften zu beobachten. Auch in diesen Fällen haben die eingesetzten Prädicanten den gebührenden Eid ^ Bisten. Mit Entsetzung der Prädicanten und Meßpriester soll es so gehalten werden, daß, wenn ein va icant oder Meßpriester sich unehrlich hielte oder unehrbar betrüge, die Stadt, die daselbst Zug und t hat, den betreffenden entsetzen mag. II. Betreffend das Chorgericht, die Strafen der Unzüchten oder even Laster, Ehebruch und Hurerei, die Ehetrennung und das Ansprechen um die Ehe ist Folgendes vermittelt worden: 1. Mit den Strafen, die die Amtleute beider Städte von den Uebertretern einziehen, es wegen Neberfüllens, Spielens, zerhauener Kleider, laut der Reformation, oder wegen anderer strafwürdiger wen soll es gehalten werden wie bisher, nämlich, daß der betreffende Landvogt, er sei von Bern oder ^ ' urg, die Geldbußen zu Händen beider Städte beziehe und verrechne, da beide hiezu gleichberechtigt sind. ' ^"belangend die Leibesstrafen, die auf den Ehebruch und die Hurerei gesetzt sind, „so kein schidigung uf die ^ ^vll der Amtmann wegen wenigem Geschreis und Kostens vier oder sechs ehrbare Männer, w dazu verordnet werden, zu ihm nehmen und voraus die argwöhnischen Personen vorberufen und ^ genau untersuchen, und diejenigen, welche straffällig sind, nach der Ordnung bestrafen. 3. Wenn eniand, Mann oder Weib, Scheidung begehrt und darum das Recht anruft, soll der Amtmann hab^ ^"^res thun, als die Betreffenden vor die Obern weisen, die dannzumal Zug und Rath k"> diese sollen dann darin handeln. 4. Dasselbe soll geschehen, wenn eine Person die andere um die d^ ""^Vicht und die angesprochene die Sache bestreitet. III. Uebcr das Mehren um das Gotteswort in bezü Herrschaften ist Vieles geredet worden. Vorab werden der diesfällige Vertrag und der hierauf siehe kfferes Mittel vorzuschlagen, als daß man diejenigen, welche um das Gotteswort oder um die Messe gemäß dem !vag »! ^sugucye Schiedspruch (vom 12. Mai 1538) verlesen. (Die Hauptstelle des letztern wird wörtlich ausgeführt; Abschiedeband IV 1, o, S. 969). Hierauf eröffnen die Boten von Freiburg gemäß Instruction, ste wissen kem sie ^hren wollen, in Gegenwart von Boten beider Städte einen Eid schwören lasse, des Inhalts, daß oder ^ Practiciren, noch durch Verheißungen, noch durch Miet und Gaben dazu bewogen, erkauft verursacht worden seien, sondern aus freiem eigenem ungezwungenein unerpracticirtem und unerkauftem 112 » 390 Februar 1554. Willen und reiner Conscienz dieses oder jenes mehren. Die Boten führen dann weitläufig die Gründe für diesen Vorschlag aus. Dieser Eid sei nicht wider den Vertrag; derselbe laute, es solle ehrbarlich zugehe» und gemehret werden. Sie wüßten nun kein süglicheres Mittel, um dieses ehrbare Mehren zu veranlassen, als den angeführten Eid. Mancher, der sonst freventlich hinstehe, um zu mehren, werde durch diesen Eid erinnert, sich besser zu besinnen und nicht auf jener Seite mehren, für welche er practicirt worden sei» möchte; wäre auch Einer mit Practik, Miet und Gaben dahin gebracht worden und so verrucht, daß er de» Eid dennoch schwören wollte, und man aber wohl wüßte, daß ihn nicht sein Glaube, Conscienz oder Eifer, sondern vorhergegangene Practik dahin dränge, den möchte man wohl des Eides „stillstellen". Würde Einer aber doch den Eid thun und sich nachher etwas von dem Angeführten auf ihm erfinden, so würde ma» diesen um seinen Meineid nach Verdienen bestrasen, daß die übrigen hieran ein Exempel nehmen könnte». Sodann gebe es kein wirksameres Mittel, Friede und Einigkeit zu erhalten, als diesen Eid. Durch denselben werde das Practiciren, Parteien, Rößlen, Feindschaft, Kosten und anderes unehrbare und unleidenliche Vorgehen abgestellt. Dadurch möchten auch um so eher „die spieß glych lang sin", so daß diejenigen, welche bei der Messe zu bleiben mehren, desto länger dabei bleiben können, währenddem sie sonst gegenüber de» Andern in einem ungleichen und vervortheilten Wesen stehen. Wenn nämlich die Partei der Messe einmal von der andern, vielleicht mit Practik, übermehrt worden sei, so sei sie der Messe auf immer beraubt, und ungeachtet der Glaube eine Gabe und freie Wahl von Gott sei und daher diesfalls niemand gezwungen werden sollte, müsse dennoch die einmal übermehrte Meßpartei ihr Leben lang wider ihren Glauben und Conscienz dem Mehr folgen und könne nie mehr dazu gelangen, wieder um die Messe zu mehren. Die Ander» dagegen, wenn sie schon einmal gemehret und aber das Mehr nicht erhalten haben, können fort und fort wieder mehren bis sie ihr Ziel erreicht haben; diese seien also frei, jene aber „verpeniqet". Dabei weise» sie auf einige Orte und Personen hin, wo und von welchen gefährlich mit Practiciren gehandelt und „zu irem teil gebracht" worden sei, namentlich bei dem gegenwärtig zu Orbe begehrten Mehr. Der betreffende Artikel in dem Vertrag, durch welchen die auf Seite der Messe übervortheilt werden, dürfte wohl verbessert werden und dürften hierin die von Bern denen von Freiburg um so eher entsprechen, als diese jenen auch im Burgrecht in Betreff des Obmanns eine Aenderung zugestanden haben. Wenn in dem Vertrag und i» der sprüchlichen Erläuterung des Eides nicht gedacht werde, so sei zu bemerken, daß dazumal die Städte denselben nicht für nothwendig hielten; es sei auch nicht möglich, auf ein Mal alle künftigen Zufälle vorz»' sehen. Aber die Zeit, welche alle Dinge ändere, mache nunmehr den Eid nothwendig. Nebst dem wird vo» den Boten von Freiburg noch Vieles zur Begründung des Eides angeführt, worüber die Gesandten selbst berichten können. Auf das Gesuch an die Boten von Bern, sich den vorgeschlagenen Eid gefallen zu lasse», erwiedern dieselben, ihren Obern und ihnen sei nicht weniger als denen von Freiburg daran gelegen, Nutze» und Frommen ihrer Unterthanen und was zu Friede, Einigkeit und Wohlstand beider Städte diene, z» befördern. Den angerathenen Eid aber können sie nicht als ein Mittel betrachten, das beiden Theilen füglich und annehmlich sein möchte. Zwischen Nachbarn, Städten und Herrschaften werden durch diese selbst oder durch Vermittlung anderer Ehrenleute Bünde, Burgrechte und Verträge errichtet, damit man vom Unfrieden z»»^ Frieden gebracht werde. So habe man auch gemeine Plätze, Dingstätten und Gemeintage, auf denen Sp»»e und Stöße, über die man sich sonst nicht vereinbaren könne, rechtlich entschieden werden, welchen Entscheide» dann nachgelebt werden müsse. Jede einzelne Stadt oder Gerichtszwang könne ohne solche Ordnungen, Gerüst und Recht nicht in Einigkeit bestehen, viel weniger Obrigkeiten und Herrschaften gegen einander. Da dürfe Februar 1554. 891 "Un kein Theil ohne Zustimmung des Andern etwas ändern. Solcher Art haben nun auch die beiden Städte Bern und Freiburg, um ihre Unterthanen in den Herrschaften Grandson und Tscherlitz vor Unfrieden iu retten, den angeführten Vertrag geschlossen, ohne Zweifel wegen dringenden Bedürfnisses und ja nicht, "o eine Stadt die andere hätte übervortheilen wollen, da die Sache mit Rath und wohlbedachtem Muth er Städte erfolgt sei. Hierauf haben beider Städte Zugesetzte mit dem Obmann durch einen Spruch ungefähr sechs Punkte erledigt, von denen die von Bern drei und die von Freiburg die übrigen zu ihren Gunsten erhalten haben. Da haben auch die Zugesetzten keinen Vortheil gegen einander gebraucht, sondern "^e Dinge im Hinblick auf den Nutzen und die Nothwendigkeit beider Städte behandelt. Nun sei weder in ein Vertrag, noch in dem Spruch in dem Artikel, der von dem Mehren handle, des Eides erwähnt; derselbe "ue auch nicht daraus gefolgert werden, sondern sei eine Neuerung und laufe darwider. Wenn gesagt werde, die Aenderung der Zeitverhältnisse mache den Eid nothwendig, so müsse entgegnet werden, daß eyelbe anstatt Friede und Einigkeit zu befördern das Gegentheil bewirke, was man gerade durch den ertrag habe verhindern wollen. Dieser Eid werde Unruhe, Aufruhr, Blutvergießen, große Zwietracht, echtshändel über Ehrverletzung betreffend Meineid, falsche Kundschaften, Zureden und Entschlagungen und "wnchxz Anderes zur Folge haben. Wenn man nämlich an die Gemeind käme und mehren wollte und ^ e Theile den genannten Eid schwören sollten und man dann zu Einem sagte, er solle nicht schwören, M er sei erpracticirt, erkauft oder sonst gezwungen worden, so würde das Zorn und jähe Handlungen, ^rteiung und Schläge hervorrufen, so daß die Boten beider Städte Leibs und Lebens nicht sicher wären, "rde man nach gethanem Eid jemand mit Recht oder Gefängniß belangen, in der Meinung, er habe falschen Eid gethan, so würde erst recht große Unruhe mit Rechtshändeln wegen Ehrverletzung, Wagungen, Mühe und Arbeit entstehen und beiden Städten viele Unruhe verursacht werden. Dabei auch zu betrachten, daß trotz Auferlegung des Eides niemand an seinem Vorhaben gehindert werden W wer nach reiner Conscienz mehren wolle, der werde den Eid schwören; welcher nicht mit gutem Wsen, sondern einem Andern zu lieb in Hoffnung auf einen Vortheil mehren wolle, der werde den Eid bed ^ schwören, damit er nicht in den Verdacht komme, daß er erpracticirt sei. Dabei soll man auch , zu wie viel Streit das Wort: Practiciren Anlaß gebe; Einige würden meinen, dasselbe bedeute ^ach, jemand mit Verheißungen, Miet und Gaben auf seine Partei bringen; Andere werden aus diesem °^t „vilfaltig rechnungeu" suchen; die Einen meinten es bedeute, ihren Glauben rühmen, denselben anzu- ^Men ermahnen, den andern Glauben schelten, überhaupt Alles, was neben der Kanzel geredet, unterwiesen ermahnt würde, heiße man: Practiciren. Das wäre aber dem Vertrag zuwider, der heiter die Unter- sort ^ Ermahnung auch außer der Kanzel zugebe; es werde daher das Wort Practiciren einen neuen ^j^^enden Span erzeugen. Aus diesen Gründen könne man den vorgeschlagenen Eid nicht als ein für ^ nützliches und genehmes Mittel „fürschroten". Die Boten von Bern beantragen daher: Da ""geführte Schiedspruch besage, um Gefährde zu vermeiden, sollen (bei dem Mehren) Boten beider Städte vgr ^ so sollen diese Boten bei den betreffenden Versammlungen sich einfinden und beiden Parteien " allem Mehren zuerst den Vertrag und dann den betreffenden Artikel aus der erwähnten Erläuterung entlich verlesen und dann sie ermahnen, da der Glaube eine Gnade und Gabe Gottes sei, „und in siner aus" stände", so soll jeder, der mehren wolle, gedenken, daß er aus guter reiner Conscienz und seines Herzens Glauben mehren wolle, und dazu nicht erpracticirt, weder durch Verheißung, Miet ^"ben, meder durch Hoffnung auf zeitlichen Nutzen noch durch Furcht vor zeitlichem Schaden geleitet 892 Februar 1554. werde. Würden die Obern erfahren, daß ein Prädicant oder Meßpriester oder sonst jemand mit Practiciren, nämlich mit Verheißungen, Miet und Gaben oder Drohungen umgegangen wäre, Fände und Gefährde gebraucht oder jemand sich durch solche Mittel hätte erwerben lassen, so würde man dieselben hart bestrafen, auf welcher Partei dieses geschähe, und soll man die Betreffenden der Art bestrafen, daß Andere ein Exempel davon nehmen. Auf diesen Vorschlag entgegnen die Boten von Freiburg mancherlei und führen an, sie seien nicht ermächtigt, ein anderes Mittel anstatt des Eides beratschlagen zu helfeu und verlangen den Antrag der Boten von Bern und die beiderseitigen Bemerkungen in den Abschied. Einig sind die Abgeordnete» beider Städte darin, daß nur die Mannspersonen, nämlich die Hausmeister, die an dem Ort, wo man mehren will, mit Haus und Hof, Feuer und Licht sitzen und eingesessene Herrschaftsleute sind, mehren sollen- Von diesem Abschied befindet sich im K. A. Freiburg: Berner Abschiede Band 140 eingelegt eine Copie, die Hr. Archivar Schneuwly aus den Berner-Frciburger Abschieden im St. A. Bern, „0otö ^ L p. 23?" ausgezogen hat, die nur II, Ziffer 1 bis 4 (inclusive) enthaltet. Ein anderer im dortigen Archiv: Acten Murten No. 227 befindlicher Auszug hat nur I und II. 298. Brunnen. 1554, 20. Februar (Dienstag nach Reminiscere). LaildcSarchiv Tchwyz: Abschiede. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden. ». Dieser Tag ist meistentheils angesetzt worden, weil Fernand Gonzaga Durchpaß für eilte Anzahl Edelleute durch die Grafschaft Bellenz begehrt. Nach Vergleichung der Instructionen wird beschlossen, da die Zeitläufe sich eben eigenthümlich gestalten, so soll Uri an den Commifsar schreiben, er soll gutes Aufsehe" halten und nicht mehr als fünfzig Reiter auf ein Mal in die Stadt lassen. Zur Vorsorge soll er vierzehn Liviner in das Urner Schloß legen und in die beiden übrigen Schlösser sechszehn. Die von Uri sollen auch mit Angelus Ritius reden und ihm anzeigen, es geschehe dieses nur, dainit die Leute des Don Fernand desto besser mit Herbergen, Essen und Trinken bedient werden können. Die von Uri sollen ferner den Commissal beauftragen, für die Zeit des Durchzuges vierzig Mann aus der Landschaft in die Stadt zu verordnen und denselben vierzig Bürger beigeben, damit dieselben abwechslungsweise die Wache versehen. Um desto mehr Grund zu haben, keine große Zahl auf ein Mal in die Stadt zu lassen, will man niemand nöthigen, 5" wirthen, er thue es denn gern. I». Auf den Anzug des Andreas Tatt, in Betreff des Jnventirens für die Tochter des Nicola de Zezio selig, wird dem Commissar geschrieben, er soll es dermalen bei dem alte" Inventar belassen und einstweilen nichts aufzeichnen; hätte er etwas aufzeichnen lassen und die Copien vo» Händen gegeben, so soll er dieselben wieder zurückziehen und bis auf weitern Bescheid behalten. Von dem alte» Inventar soll er den Obern eine Copie schicken, v. Anbelangend den Span zwischen den gemeinen Vögte» der Tochter des Nicola de Zezio eines Theils und denen von Zezio und den Putzigen (Pateris?) anderseits und Allen, welche in dem Rechtshandel gehandelt haben, hat man dem Commissar im Auftrage der Ober» geschrieben, er solle zwischen den Parteien einen gemeinen Frieden inachen, wie das vor Jahren zwischen denen von Burgo und Ghiringhelli geschehen ist. «t. Jeder Bote weiß, was man dein Statthalter Gurt" geschrieben hat. März 1554. 893 299. Wrmmen. 1554, 7. März. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwaldcn. Wir berufen uns auf folgende Missive: 1554, 7. März. Brunnen. Die Boten der genannten Orte an Lucern. Johann Angelus Ritius, Gesandter des Kaisers, habe ihnen einen Artikel eines Schreibens von Fernand Gonzaga, Statthalter und Gubcrnator des Herzogthums Mailand, vorgelegt, von dem man eine Copic übersende, und in welchem der Statthalter verlange, daß ihm für seinen Durchzug der Paß für mehr Volk auf einmal, als früher beschlossen worden sei, bewilligt werden möge. Die Boten, im Austrage ihrer Obern versammelt, haben nun erwogen, daß dieser Durchzug nicht allein die Stadt und Grafschaft Bellcnz, sondern auch Lande der übrigen Orte, wie Lauis, Luggarus und andere betreffe, weßhalb man mit denen von Lucern und Zug, denen man Gleiches geschrieben habe, als den nächsten Orten, sich zu berathcn wünsche. Hiefür habe man einen Tag nach Brunnen auf den 12. März angesetzt, auf den man eine bevollmächtigte Botschaft absenden möge. Es siegelt im Namen Aller der Gesandte von Schwpz, Seckelmcister Aufdermaur. St. A.Lucern-unemg-bunden-Abschiede. Der betreffende Auszug aus dem Briefe Gonzagas vom 1. März führt weitläufig aus, wie der Durchpaß nur für fünfzig Pferde auf einmal seinem Reiseziel zuwider sei. Er habe nichts dagegen, wenn man 5l>, 100 oder 200 Mann aufstelle, um Ordnung zu halten. St.A.Luc.n>i Unnngebundcn. Abschied-. 300. ZZern. 1554, 7. März (Mittwoch). Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No. 327 und 328, zweite Abthcilung S. eo. Vor dein Rath zu Bern begehrt eine Botschaft von Biel Rath wegen einiger unruhiger Bauern, die Iren Geboten und Verboten nicht gern gehorsam sein wollen, da der Fürst gestorben sei. Die Botschaft 3 anch schriftlich einige Artikel vor, welche die aus der Herrschaft Erguel begehren, ebenso die Freiheit der ^ und verlangt, daß ihr für den nöthigen Fall eine Botschaft bewilligt werde. Der Rath antwortet, zu Allein geneigt, was er ihnen zu Lieb und Dienst thun könne und wolle ihnen mit Botschaften kr Schriften im erforderlichen Falle behülflich sein. Daneben wird ihnen gerathen, sie sollen sich bewerben, . ihnen ^r halbe Theil der Bußen „uf" denen vom Erguel, den ihnen der Bischof für sein Leben lang ^ uugt habe, vom Propst und Capitel, während diese noch beieinander seien, bestätiget werde, damit sie die " leute „Hintersich halten". Wenn es nöthig sei „mit den puren onch demnach fründlich ze reden, daß , us best thnnd, item errinnern der verpflicht im eid zur panner, darin heiter (stände), daß sy sich nit lkniands verbinden söllen, an dero von Biel vorwissen und bewilligen". 394 März 1554. 301. Mrunnen. 1554, 12. März. Staatsarchiv Luret»: Allgem. Abschiede? S, k>l7S. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte. Gesandte: Lucern. Wendel Sonnenberg. (Andere nicht bekannt.) ». Dieser Tag ist hauptsächlich beschrieben worden wegen des von Don Fernand Gonzaga, Statthalter zu Mailand, begehrten Durchpasses, und zwar verlangt er mit zwanzig Edelleuten und dem Hofgesinde zu passiven, um an des Kaisers Hof zu kommen, wohin er vom Kaiser berufen worden sei. Er habe dem Johann Angelus Ritius geschrieben, und sich über die früher zu Brunnen getroffene Ordnung beschwert, gemäß welcher nur fünfzig Pferde auf einmal passiren dürften; dadurch würde sich seine Reise zu lange verziehen; er bitte daher, sein „Gereit", das eben groß sei, etwa in einem Umkreis von sechs wälschen Meilen unterbringen zu lassen, und um einen Vorläufer auf seine Kosten, der die Quartiere bestelle; würden diese der Nähe wegen in Privathäusern angewiesen, so würde man dafür bezahlen wie in Wirthshäusern, wie das betreffende Schreiben des Fernern laute. Die Boten erkennen, man wolle durch die ihren Obern („unser") allein zustehenden Lande den verlangten Paß für etwa zwanzig Edelleute und das Hofgesinde des Gubernators für jetzt bewilligen; doch soll das Hofgesinde sich geleitlich erzeigen, nicht in kriegerischer Weise mit Büchsen oder andern Waffen erscheinen, sich der offenen Wirthshäuser und Tabernen bedienen, so weit diese ausreichen; man will nämlich niemand zwingen zu wirthen, wenn er dieses nicht gutwillig thut, da es hier nie der Brauch gewesen ist, außerhalb der Wirthshäuser Quartiere zu beziehen. Sechs Tage bevor der Gubernator herauskommt, soll er das dem Commissar von Bellenz berichten, damit die Wirthe sich um so besser versehen können. Begehrt der Gubernator einen Vorläufer, so bleibt jeder Obrigkeit, durch deren Gebiet die Reise geht, anheimgestellt, einen solchen zu bestimmen. I». Die Gesandten von Uri zeigen an, es sei Heinrich Nichermuth von Zürich als oberster Hauptmann über zwölf Fähnchen Eidgenossen im Dienst des römischen Königs erwählt worden! unter den Hauptleuten befinden sich auch der Federli und der Landammann zu Frauenfeld. Man schreibt nun dem Landvogt im Thurgau, er solle unverweilt an jedes Ort berichten, was er auf das von Zürich im Namen der VII Orte erlassene Schreiben gethan habe. v. Dein Herrn von Bassefontaine wird geschrieben, man habe dem Don Fernand gemäß den Capiteln den Durchpaß bewilligt, doch nicht in kriegerischer Weise; würde dieses nicht eingehalten werden, so würde man wieder angemessen zur Sache thun. „Jost uf der Mur cost inj batzen." «t. (Verhandlungen der III Orte.) Vor den III Orten begehrt Schwan AntoN Ghiringhelli, ihm in seinem Nechtshandel gegen Statthalter Ghiringhellis seligen Erben einen Schaffner, Beistand oder Vogt zu bewilligen, da sich seiner sonst niemand annehmen wolle. Die Boten von Unterwal den haben hierüber keine Instruction, die von Uri wollen ihm einen Beistand oder Vogt vergönnen, Schwyz aber ihm solches gänzlich abschlagen, da er gute Fürsprecher habe. Es sind dann die Boten von Unterwalden der Meinung derer von Uri beigetreten, doch auf Hintersichbringen an ihre Obern; wenn von diesen bis Sonntag kein Schreiben an die von Uri kommt, so soll es bei der Meinung derselben sein Verbleiben haben, v. 1. Vor den Boten der genannten Orte erscheinen Statthalter de Zezio und Schreiber Rosenberg, im Namen von Jeronimo de Zezio eines Theils, und Andrea Tatt andern Theils. Der Statthalter beklagt sich, er habe dem Andrea Tatto und Peret (?) del Cusa und seinen Kindern einen geschwornen Frieden geben Mrz 1554. ^ .. rrr Orten bieaußen gewesen und dann wieder hereinmüssen. Das sei geschehen, nachdem Andrea von en ^en Jeronimo in ihren Aemtern gekommen sei. Dortselbst sei dann geredet worden, ma^ ^ ^ habe m Mgestellt, was eine Ehrenkränkung sen Es sei n ^ ausgestreut. Er ruse nun W"- ^ern den III Orten, öffentlich oder heimlich, über „ ^ oder die III Orte meinen, er habe nicht °n, wenn Andrea Tatt etwas Nachtheiliges über ihi g , ^ ^ ^„n diesfalls nicht gehandelt, wie einem Biedermann zieme, so s°lle man s ^^en, Andrea Tatt antwortet hierauf, genüglich verantworten, so wolle er die ihm ^nhr nd den Statthalter de Zezio oder er habe weder vor den Obern noch einzelnen Person ^ m Orte gelangt, zu verschaffen, daß den Jeronimo etwas Ehrverletzliches geäußert, son ^ nicht finden, daß der Andrea en den „Bekanntnußen" Genüge geleistet wer^e. ^ ^der vielleicht eines unter den Hl Orten Statthalter und Jeronimo de Zezio verunglimpf ) . ^as meitli widerum überantwurten , seinerseits die Genannten in ihren Aemtern s ^e e - entsetzt seien. Sie werden nun angefragt, 1° «w,b. mch.. d°d di- 7".- lli «' «!.d.r AM ws warum sie das Mädchen noch nicht nach der ^ den Jeronimo so, daß die Boten fin en, antwortet der Statthalter für sich und Schräder -e ^ Boten eine Thädigung getroffen hatten, das Mädchen stehe nicht in ihrer Gewalt ^ ^ dasselbe an das geistliche Recht überantworten dahingehend, daß derjenige, in dessen Gewalt ^ Eh„ des Einen oder Andern Zweifel solle, so haben sie alle Worte und Handlungen, aufgehoben, so daß sie keiner Partei schädlich Mi erregen möchten und in diesem Handel ausgelaus ' ' Jeronimo del Cusa und Schreiber Rosenberg, sollen. L. 2. Der Streit zwischen Statthalter de Z^ der Frau Helena de Pateris, andern Tl^ls, Namens Jeronimo de Zezio, eines, ^ Andrea Tatt° versprechen, für Jeronimo del Cusa in Betreff der Kosten, wird dahin St al ^ ^ ^ ^ ^ Sonnenkronen auszu- Ns nächsten Martini (11. November) der Frau H ^ ^nisernt, für den Frevel, den " dadurch richten, und den III Orten, bevor er sich aus ) ^ ^alt der Obern aus eine fremde Obrigkeit begangen hat, daß er die Tochter aus dem ^ ^ ^usa die Tochter sofort vor das geistliche entführt hat, 4K Kronen bezahlen. Daneben so ^ ^ Erforderniß verhören und beurtheilcn Gericht u,id in „ire" Gewalt überantworten, damit ' sgg es hierbei verbleiben und Jeronimo del Cusa um diese Elitführung nicht weiter ^ ^ hiZ auf weitern Bescheid der Obern die Tochter hinter den Commiffar von Bellenz ges c ^ gaben, daselbst verbleiben, „doch soll dannethin er, .^bekennt wirt, soll derselbig dann die Skttonen nit unter verbunden sin, sunders so das töchter l e>in ^ besterminder an ime selbs habeii . Fin eii "legen, aber die 4K krönen von wegen des begangene ^ ^ ^ ^ Recht zil stehen und zu antworten, ^e Vögte nöthig, für das Töchterchen, in Betracht de s ^ g ^ können sie sich dann über diese so mögen sie dieses thun; doch sollen sie keine u s . ^ ^ ^ Orte entscheiden, wer diese Kosten Kosten vereinbaren, so ist es gut; andernfalls iwr en ^ Jeronimo del Cusa, auch Andrea Tatt !U tragen habe. Diesen Vertrag hat der Statthalter l ^ ^ eigenen Güter versprochen, daß sür Frau Helena de Pateris angenommen und unter Bernardin Paganin, er habe ihn eilten demselben nachgelebt werden solle. «. 3- Andrea a Abrede, sagt aber, es sei in, Zorn N-rräther seines Blutes bescholten. Bernardm stellt die Sache ey 896 März 1554. geschehen, er halte den Andrea nicht dafür, sondern für einen Biedermann. Die Boten beschließen: Paganin soll vor sie stehen und bei seinem Eid erklären, was er gegen die Ehre des Andrea geredet habe, sei im Zorn geschehen, er kenne ihn nur als Ehrenmann; hieinit soll dann Andrea Tatt wohl verantwortet sein. Paganin soll dann vor dem Commissar zu Bellenz, weil der Handel dort aufgelaufen ist, bekennen, daß er den Andrea Tatt vor den Gesandten der III Orte in genannter Weise entschlagen habe. Diese drei Artikel sind auf angezeigte Weise freundlich und gütlich vertragen worden, doch auf Hinterstchbringen au die Obern; diese sollen ihre Meinung bis Freitags an die von Schwyz berichten. I». Die Boten wissen, was der Commissar zu Bellenz wegen des Durchzugs und auch „des wuren den thüssen (Wuhre am Tessin?) halb" geschrieben hat, und wie man ihm ebenfalls gemeldet hat, man vernehnie, daß Einige zu Bellenz wider den Aufsatz (Verbot) Panzer tragen; er möge sich hierüber erkundigen und den Obern Bericht geben. Dem Lucerner Exemplar geben zwei spätere Archivare die Jahrzahl 1553, zu welchem Jahre dann auch die Lucerner Sammlung den Abschied versetzt hat. Aber abgesehen vom Schwyzer Exemplar bezeichnen im Lucerner Original der Titel und eine alte Aufschrift a torxo klar das Jahr 1554. Der Name des Lucerner Gesandten auf der Adresse des Abschieds a, tsrgo übereinstimmend mit seiner Instruction, St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede. «i—I» aus dem Schwyzer Exemplar. Beim Schwyzer Abschied liegt ein Concept, wie es scheint, desselben oder ein Stück eines solchen. Es enthält die Art. v, doch » nicht ganz vollständig; dann folgt k in nachstehender Fassung: Wegen der Kosten, die zwischen Frau Helena de Pateris und Statthalter de Zezio und Jeronimo de Zezio in Betreff des Töchterleins Klara de Zezio aufgelaufen sind, glaubt die Frau Helena, da sie einzig in der Weise eines Vogtes gegen die von Zezio im Rechten gestanden sei, behufs Aufrechthaltung des Testaments, welches ihr Ehemann, Nicolaies de Zezio, errichtet hatte, so sei nicht billig, daß sie die Kosten an sich selbst habe. Darauf ließ der Statthalter durch seinen Fürsprecher antworten, es sei nicht am Platze, daß er die Kosten ihr vergüte, da in diesem Rechtshandel erkennt worden sei, jeder Theil habe die wegen des Töchterleins erlaufenen Kosten an sich selbst zu tragen. Nach Klag und Autwort wurde der Span mit wissenhafter Thädigung zu einein gütlichen Spruch übergeben und dahin vertragen, der Statthalter der Zezio solle versprechen für Jeronimo dcl Cusa (folgen einige unklare Worte). Welche Partei eine Urkunde will, der soll sie auf ihre Kosten gegeben werden. Es siegelt im Namen aller Boten Martin Aufdermaur, Ritter, Scckelmeister zu Schwyz. — D>c übrigen Artikel des Abschiedes fehlen, vielleicht durch Wegfall eines Blattes. 302. Wern. 1554, 19. und 20. März (Montag nach Palmtag). Ttaat»arch>» Bern: Jnstructionsbuch k k. ZU. KantonSarchiv Areiburg: Berncr Abschiede Band N°. l«o. Verhandlung der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. Gesandte: Bern. Johann Franz Nägeli, Schultheiß: Wolfgang von Weingarten, alt-Venner; Glado May, beide des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, Venner und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß. I. (19. März). Die Boten sind in Folge der Anstände zwischen den drei Städten und den VII Orlen wegen der Regierung im Thurgau zusammengekommen. Nachdem sie ihre Instructionen eröffnet hatten und März 1554. 897 d>ch.b„. .w,..mch° °»mdm w.rd... stnd. w°m «-in»..,. Aus mehrfach,.. Nrfach,.., »»» de...» ^ ^ ^ -.»- b-fürderlich. MG« S«., ,m. B°.fch°st -» w ^ O-.. »M>°» ««d"n -- 1° »ach >...»-- der Rechtstag abgestellt und ,n dieser Nussive ui gif ^ ^ Freiburg vom 12.December 1553 gütlicher Verhandlung über den waltenden Span zuletz c ; ^ Richter, Kläger, Nathgeber beschlossen worden, das Recht gemäß der Bunde wa en ° ^ Sonntag Quasimodo (I.April), und Schreiber (im Allgemeinen) bezeichnet und emen ' l. F.nwischen haben die drei Städte die Abends zu Baden an der Herberg zu erscheinen. ' ^ da zwischen Fürsten, Herren, Städten seltsamen Zeitläuse, die Practikeu, Kriegsrüstungm "»d ^mporu g , ^ ^ und Ländern ringsherum vor Augen schweben, von cnei ^ drei Städte sich gegen Zum Wohle und Nutzen gemeiner Eidgenossenschaft, ^ ntüssen, welches vielleicht ihre lieben Eidgenossen von den VII Orten m ) m ^ befunden, dermalen den Nechtstag Unfreundlichkeit zur Folge haben mochte, h°ben erstere f I ^ diesen ihr freundliches Ansinnen abzustellen, und dafür ihre Botschaft zu ^ ^ Mündlich darzulegen. Man bitte daher tue VII Orte oe. ^ beförderlich besuchen, sondern denselben bei ihnen ebenfalls abzustellen, und die B° 1^, ^ hinkommen werde, zu erwarten. Das erbiete man V) ' („beredt"), was den Boten schriftliche Antwort. Hiebet haben die Verordneten von ^ ^ gegeben werden sollte und was Mit den Obrigkeiten und Gemeinden der VII Gesaiidten wohl anzeige.t kömieii. Ulrich Nutzens hierdurch geschaffen wurde, wie solche.- - ^ ^„en Zeddel nachgeschickt haben, wann Nix willigt in das vorgeschlagene Schreiben cm, ra l ^ die Sache auf die Jahrrechuung he ihre Meinung dahin äußern, der Rechtstag tnoch 1 ^ ^die.i Obern keinen Austrag iu Baden verschoben werden. Konrad Gras agegi , ^ ^ Abschiede von Freiburg nun die hat, vielmehr dieselben nichts Anderes annehmen, " - bringen, in der Meinung, daß wch.,r. Nmh«.w .md «». .-WM» >M d.s...--...hm- wenn bis morgen Dienstags zu Nacht von seu.en Gcsaiidte selbst glaube, seine Herren werden Sch.«.. im N .M... der d-.i S..W ...7... w"i.n dich » M..d..n- kemer andern Meinung sein. Auf das haben i ^ ^ ^ Meinung gefallen lassen und bem geseffenen Rathe, vorgetragen und sodann ^ mggm. IR (20. März; Verhandlung das Schreiben im Namen der drei Städte an du ^ ^ ^ Antwort wegen des Eidschwörens in tischen Bern und Freiburg). Der Bote von Tabing . erwarten, Betreff des Mehrens auf das letzte Schreiben derer von ^ - Seckelschrcibers, den der Platz sei an der Sense (bestimmt), als gemeinen S ^ Agenden Stadtschreiber von Solothurn (bezeichnet), der Tag sei an ^cs Nathes sei, wo nicht, °.s Od........ dm Eid g.MH,» !a wolle man einen andern wählen. Dabei ln e >, mgehen solle. Die Sache werde z" lassen, da der Vertrag heiter zugebe, daß A ^ ° - welche mit Miet und Gaben '"cht s° weit langen, als die von Bern fei dann wolle man ihnen erkaust werden. Der Rath verschiebt die Antwort bis er „bas versau,metr s , zuschreiben. 113 898 April 1554. Zu I. Im Sinne des Antrags von Bern wird im Namen der Verordneten und Gesandten der drei Städte mit dem Datum vom 19. März ein Schreiben an die VII Orte erlassen. St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede; St. A.Zürich: Acten Thurgau; St. A.Bern: Deutsch Missivenbuch IZIZ, S. 466. Zu II. Die Quelle dieser Verhandlung ist St. A. Bern: Rathsbuch No. 327 und 328, zweite Abtheilung S. 106. 303. Waden. 1554, 9. April. StaatSarcüiv Lucern: Allgem. Abschiede L 2, t. 30L. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 19, k. 122. Staatsarchiv Bern : Allgem. eidgcnöss. Abschiede UN, T. I7S. Landesarchiv Scdwyz: Abschiede. KantonSarchiv GlaruS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede Vd. 20. KantonSarchiv Freibnrg: Badische Abschiede Bd. io, KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. SS. KantonSarchiv Schaffhansen: Abschiede. Gesandte: Zürich. (Niemand). Bern. (Niemand). Lucern. Johann Hug, Schultheiß; Wendel Sonnenberg, Pannerherr. Uri. Jacob a Pro; Jost Schmid, beide des Raths. Schwyz. Jörg Reding! Dietrich Jnderhalden, Ritter, neu- und alt-Landammann. Unterwalden. Heinrich Omli, Landschreiber zu Obwalden; Arnold Lussi, Landammann zu Nidwalden. Zug. Jacob Schell, Statthalter; Hans Burkart, des Raths, von der Stadt und Baar. Glarus. Gilg Tschudi, Statthalter; Kaspar Tschudi, Seckelmeister und des Raths. Basel. Jacob Rudi, des Raths; Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Frei bürg. Ulrich Nix; Franz von Affry, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, alt-Schultheiß; Urs Schwaller, Seckelmeister; Werner Saler, Stadtschreiber. Schaffhausen. Ulrich Pflum, Pannerherr. Appenzell. Joachim Meggeli; Othmar Kurz, neu- und alt-Landammann. — E. A. A. k. 108, d. Ibickem: Kathol. Abschiede 1541—1590. Die Boten von Freiburg eröffnen, ihr Burger, Christoph Baffillart (Pavillard), sei so in Schulde» gerathen, daß er sein Guthaben den Obern zu Händen seiner Ansprecher übergeben habe. Da zu besorge» sei, es werde seines Guthabens wenig übrig bleiben, so sei der Gesandte beauftragt, den eidgenössischen Bote» solches anzuzeigen, damit sich allfällige Ansprecher, je früher je besser, nach Freiburg begeben und ihre Forderungen anzeigen. Das soll zur Kenntnißgabe jeder Bote heimbringen. Der Bote von Schaffhause» legt ein seinen Obern von Rotweil zugekommenes Schreiben vor, des Inhalts, es seien in ihrer Nähe allerlei Kriegsrüstungen vorhanden, ohne daß man aber deren Ziel erfinden möge. Der Bischof von Würzburg und die Stadt Nürnberg, nachdem sie den Markgrafen Albrecht in die Acht gebracht haben, suchen bei einige» Kreisen des römischeil Reichs für den Nothfall um Hülfe und Handhabung des gemeinen Landfriedens des römischen Reiches nach. Es seien deßhalb die geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälateil, Grafeil und Städte des schwäbischen Kreises zu Ulm beisammen geweseil. Die Sache betreffe aber auch andere Kreise, und diejenigen Stände, welche vertreten waren, haben deßhalb (?) einen fernern Tag auf Sonntag Judikate (15. April) bestimmt. Ob auf diesem Tage etwas vereinbart werde oder nichts zu Stande komme, wolle» die von Notweil berichten. Es wird ihnen diese Nachricht freundlich verdankt und die von Notweil werde» ersucht, dasjenige, was sie ferners erfahren denen von Schaffhauseil oder den Obern der Orte („unfern herre» und oberen") zu berichten, e. Die Gesandten von Lucern eröffnen gemäß Auftrag, auf dem Tag zu Freiburg sei in Betreff des Grafen von Greyerz beschlossen worden, daß die Spruchleute und der Obmann auf de» April 1554, 899 ersten Sonntag im Mai (K. Mai) zu Freiburg sich einfinden sollen; die von Lucern bitten und verlangen ^her, daß jedes Ort die Seinigen verhalte, auf dem genannten Tag zu Freiburg zu erscheinen, damit die Angelegenheit zu Ende gebracht werde und die Leute zur Ruhe kommen. Das soll jeder Bote heimbringen, ""f daß jedes Ort den Seinigen die nöthige Mittheilung mache, ck. Auf dein letzten Tag zu Zug haben die Boten von Zürich und Glarus gefordert, daß ihre Obern auch an den Bußen, die in den Freien Aemtern ^ Fleischessens wegen verschuldet werden, theilhaftig sein sollen. Das sei damals in den Abschied genommen worden, und es verlangt nun der Gesandte von Glarus diesfalls Antwort. Da der Mehrtheil der Orte den treffenden Abschied noch nicht verhört hat, und man daher keine Instruction besitzt, so soll die Sache heimgebracht werden und auf dem nächsten Tag jeder Bote mit Vollmacht erscheinen, v. Auf das Begehren ^erer von Lucern in Betreff der Ehefrau ihres alt-Schultheißen Niklaus von Meggen, Ritters, wird von e" Boten der eilf Orte bewilligt, daß die von Lucern unter ihrem Siegel eine freundliche und „uuvergriffne" ^ürschrift nn den Obersten zu Mailand, oder wohin es nöthig sei, erlassen mögen, t". Schultheiß und Rath Stadt Bern schreiben, da ein Aufbruch in den Dienst des Königs von Frankreich gemacht werde, sie "ber erheblicher Ursachen wegen, init Rücksicht auf drohende Kriegsrüstungen, ihre Leute daheim behalten sollen, so bitten sie in brüderlicher und eidgenössischer Meinung, den Orten mitzutheilen, daß sie ihren Muptleuten verbieten, Angehörige von Bern zu werben, da man dort bei den bezüglichen Mandaten verbleibe, wird behufs der Kenntnißgabe an die Hauptleute in den Abschied genommen, x. Auf Begehren des lullheiß Graf von Solothurn hat man mit dem französischen Gesandten, dem Herrn von Bassefontaine, geredet, er möge ernstlich dem König schreiben, daß dieser die Grafen von der Cammern verhalte, das ^'sprochene Geld bis Mitte Mai zu bezahlen. Der Gesandte entgegnet, die benannten Grafen seien bei „Eontatablen" (Connetable?) gewesen und haben verlangt, daß er an die Eidgenossen schreibe, sie möchten 1 auf genannte Zeit mit der halben Summe begnügen und für den übrigen Theil drei Monate lang . ^ uld tragen; es sei nämlich zu besorgen, daß sie das Geld auf einmal nicht aufbringen können. Isolde habe ihnen dann erwiedert, sie sollen sich vorsehen, alles Geld auf die versprochene Zeit zu ^ egen. Verlangeit der Eidgenossen wolle aber der Gesandte ihr Begehren an den König schreiben; ^ Eidgenossen selbst sollen dieses auch thun. Man hat nun im Sinne des eingangsbenannten Verlangens ^n König geschrieben. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen, sich zu berathen, wie man den kuien helfen könnte, wenn die Grafen mit Entrichtung des Geldes säumig sein sollten. I». Der Gesandte Zug eröffnet, die Büchsenschützen daselbst haben ein schönes neues Büchsenhaus erbaut und bitten für ^>Abe jedes Ort um Fenster und Wappen. Heimbringen; Antwort auf dein nächsten Tag. l. Gesandte "us der Grafschaft Burgund verlangen Antwort auf ihr früheres Anbringen und entrichten das Erbeinungs- ^ für das Jahr 1553, jedem Ort 37 Sonnenkronen, lk.. Anwälte derer von Lauis tragen vor: 1. Die ü )er, welche in ihren Seen fischen, verkaufen die Fische in das Herzogthum Mailand. Nun aber habe man in r F°ften Zu Lauis bedeutend Mangel an Fischen gehabt; sie bitten daher, zu verfügen, daß die Fischer wn ihr Geld die Fische, welche sie nöthig haben, zu kaufen geben und (nicht) allesammt haufenweise ^'vegführei,. Z. Die von Lauis und auch die von Luggarus schreiben, wie die Münze und namentlich ^ halben Batzen, die in der Eidgenossenschaft gemünzet werden, ihnen das Gold sehr beschweren und " nbend", begehren, daß man eine Ordnung mache, wie sie diese halben Batzen und die Kronen ^uen solle». 3. Der Landvogt zu Lauis, Jacob Hugi von Solothurn, und der Statthalter daselbst, "püsta Gurin, tragen vor, es befinde sich zu Lauis ein altes Bergwerk, welches sie mit zwei Andern zu 900 April IS54. bebaue» Willens seien; sie bitten daher, ihnen dasselbe zn leihen, wie es auch früher verliehen worden sei; insbesondere aber wolle man die Antheile des Landvogts und des Statthalters zwanzig oder dreißig Jahre lang zehntfrei lassen. 4. Der benannte Statthalter eröffnet, der Erzpriester zu Lauis sei ein alter Mann und habe sich daher mit einem geschickten Manne von Mailand vereinbart, das Erzpriesteramt demselben zu übergeben, doch den Rechten des Landvogts unbeschadet; er bitte, solches zu gestatten. Da die von Zürich und Bern diese Tagsatzung nicht besucht haben, so hat mau in dieser Sache nichts handeln wollen, sondern dieselbe in den Abschied genommen, um die auf die Jahrrechnung nach Lauis gehenden Boten diesfalls zu instruiren. Anderseits sind auch Anwälte der Landschaft Lauis erschienen und stellen die Forderung, es sollen diese Pfründe und andere gemäß den Capiteln durch die Landvögte und voraus an taugliche Priester von Lauis und nicht an fremde verliehen werden. I. Der Gesandte von Solothurn eröffnet: 1. In Betreff des Anstandes zwischen Solothurn und Basel wegen der March seien seine Obern entschlossen, sofern dieses auch denen von Basel genehm sei, diese Angelegenheit durch den Landvogt von Baden, Heinrich Sproß des Raths zu Zürich, aussprechen zu lassen. 2. Anbelangend den Zoll zu Dornach weisen sie den vom Grafen von Thierstein erhaltenen Kaufbrief vor, in welchem der Zoll ausdrücklich gemeldet werde. Daneben erörtern sie ihre Gerechtigkeit an der Brücke zu Dornach, die in Folgendem bestehe: g.) Der Scheiterzoll gehöre denen von Solothurn ganz und gar; d) wenn Sagbäume, Laden, Latten und anderes Bauholz verschießen, so gehöre dieses bis zu der Münchensteiner Weid ebenfalls denen von Solothurn, es wäre denn, daß der Eigenthümer des Holzes am gleichen Tage „käme" (um es zu Händen zu nehmen?); v) wer mit dem Floß an das Joch fahre sei denen von Solothurn mit Leib und Gut verfallen; ä) wenn einer in der Birs ertrinke und in die „Weid" derer von Solothurn fließe, so dürfen die Nachbarn ihn ohne Erlaubniß jener nicht herausziehen. Auch die von Basel erheben Zölle, die nicht allzeit bezogen worden seien; als namentlich Einige im Leinthal (Leimenthal?) Korn gekauft haben und durch die Birs nach St. Jacob gefahren seien und daselbst den Zoll entrichtet haben, seien sie nichtsdestoweniger gezwungen worden, durch die Stadt z" fahren und daselbst (wieder) zu verzollen. Den Zoll zu Dornach verleihen die von Solothurn dem Zoller mit der Wirtschaft. Diesen Zoll haben sie schon vor Errichtung der Blinde besessen, in welchen beredet worden sei, daß jedes Ort das andere bei seinen damals innegehabten Besitzungen und Gerechtigkeiten solle bleiben lassen. Wenn diejenigen, welche den Zoll empfangen haben, von demselben etwas nachgelassen haben, so könne das der Obrigkeit nicht schaden, weil es Hinterrucks derselben geschehen sei, zumal auch das meiste Holz, Laden und Latten ans dem Gebiete derer von Solothurn geschlagen werde. Die letztern ersuchen daher nochmals um Rath. Es wird ihnen geantwortet, da sie in Betreff der March den Landvogt Heinrich Sproß wollen handeln lassen, so mögen sie ihm auch den andern Span zu gütlicher Verhandlung anvertraue"- in. Es erscheint eine Botschaft des Landvogts und der Regenten des römischen Königs im obern Elsaß, auch der Prälaten, Grafen, Herren, der Ritterschaft vom Adel, der Städte und Landschaften der vorder- österreichischen Lande, übergiebt ihre Credenz nebst einer Instruction und eröffnet mündlich Folgendes: Ihre" Obern kommen allerlei Berichte zu, wie einige Fürsten sich anschicken, den König von Frankreich zu bewege", die vorderösterreichischen Lande zu überziehen und zu schädigen. Zwar schenken sie solchen Gerüchten keine" Glauben in Anbetracht dessen, was der König von Frankreich im Jahre 1552 auf das Ansuchen der Eidgenossen versprochen habe, und weil der römische König mit ihm in keiner Fehde stehe und zu eine'" Vorgehen der genannten Art keinen Anlaß gegeben habe. Da aber nichtsdestoweniger die Zeitläufe sieß bedenklich anlassen, so haben gemeine Stände nicht unterlassen wollen, die Eidgenossen in guten Treue" April 1554. 901 aufmerksam zu macheu, daß bei einem solchen Ueberzug nicht allein aller Vorrath von Lebensmitteln, der in Kasten und Keller befindet, sondern auch dasjenige was auf dem Felde wächst, gründlich verderbt werde, was zum großen Nachtheil der Eidgenossen und aller Nachbarschaft gereiche. Da nun gemäß der Erbeinung den Eidgenossen zukomme, auf die benannten Lande ein getreues Aufsehen zu haben, so bitten sie, ^i dem Gesandten des Königs von Frankreich oder in anderer Weise bei dem letztern dafür besorgt sein zu wollen, daß die genannten Lande, Elsaß, Breisgau und Sundgau, nicht überzogen und beschädigt werden. ^ wird der Botschaft geantwortet, den Eidgenossen thäte es sehr leid, wenn der befürchtete Ueberzug ^attfmden sollte; sie werden sich weder Mühe noch Kosten gereuen lassen, zu Abwendung desselben Alles zu ^»n, was die Erbeinung vermöge. Das Anbringen der Botschaft wolle man beinebens getreulich an die Dbern bringen und auch denen von Zürich und Bern mittheilen. Dabei hat man ganz dringend und ernstlich mit dem Gesandten des Königs von Frankreich reden lassen, daß, wenn der König oder Andere des ^orhabens sein sollten, die betreffenden Lande zu überziehen, dieses unterbleiben möge, in Betracht, daß dieselben en Eidgenossen mit der Erbeinung verwandt sind und die Eidgenossen den größern Theil ihrer Nahrung ^ Korn und Wein von daher beziehen; sollten andere Fürsten einen solchen Zug unternehmen wollen, so woge der König dieses nicht gestatten und den Betreffenden weder Hülfe noch Vorschub gewähren. Der esandte des Königs von Frankreich antwortet hierauf, er wolle dieses Begehren dem König getreulich Zuchten, könne aber nicht verhehlen, daß in letzten Tageil Franzosen bei der Stadt Breisach angefalleil, einige Schossen, einige verwundet und andere init Hab und Gut hinweggeführt morden seien; oft auch werden die Franzosen in der Umgebung der Stadt Straßburg niedergelegt und beschädigt, was der König nicht hingehen chfeil könne. Man hat dieses den Gesandten der Negierung von Ensisheim mitgetheilt und verlangt, sie ° o den Thätern nachforschen, dieselben im Bctretungsfalle bestrafeil und für die Folge dergleichen Vorfälle verhindern, damit dem König von Frankreich kein Anlaß zu einem Ueberzug gegeben werde. Die Gesandten ^Miedern, dieser Niederwurf sei ihnen in Treuen leid; sie kennen die Thäter nicht; es sei auch in diesem "Trüppill" der Sohn des Truchsessen des römischen Kölligs, der während zwei Jahren zu Straßburg studirt habe wid jetzt mit einem Schulmeister nach Paris reiten wollte, selbst erschossen worden und liege nun zu Breisach graben. Zudem seien vor kurzer Zeit Einige von den Grafen von Mannsfeld, die französisch seien, niederlegt und beschädigt worden, woran der römische Köllig und die Herren von der Regierung keine Schuld agen. Die Angelegenheit wird schließlich in den Abschied genommen, i». In Betreff der Anstände zwischen eil Vll Orten und Bern, Freiburg und Solothurn wegen der Thurgauer-Angelegenheiten, haben die von ri an die (VII) Orte geschrieben, ihre Meinung sei, die drei Städte sollten unverzüglich das Recht vollführen er von ihren Forderungen zurücktreten. Es wird nun (von sechs Orten) beschlossen, an Zürich zu schreiben, wenn es ihm gefalle, ,volle man den drei Städten mittheilen, wenn sie ihre Botschaft an die Obern der r e senden wollen, so soll dieses vor der nächsten Jahrrechnung geschehen, andernfalls sollen sie von ihren »°rderunge,i abstehen; wären sie dessen nicht Willens, so sollen sie auf nächster Jahrrechnung mit den VII Orten sei vollführen; es könnteil nämlich inzwischen Leute sterben, an denen den VII Orten vieles gelegen ' ^wn die von Zürich hieinit einverstanden seien, sollen sie dieses dem Landvogt und Landschreiber zu w melden, die sollen den übrigen der VII Orte und den drei Städten sachbezüglichen Bericht geben. Anbetracht, daß die Jahrrechnung nahe ist, wird kein anderer Tag angesetzt, mit dem gewohnten ^ Ort. Z». Die Botschaft des Kaisers und des Statthalters von Mailand legt einen langen Piche, Vortrag ein; sie wird angewiesen, jedem Boten oder Ort eine Abschrift desselben zuzustellen. 902 April 1554. «Z» Vor de» Boten der XI Orte, welche mit dem König von Frankreich in der Vereinung stehen, erscheinen des Königs Gesandte, nämlich Sebastian de l'Aubespine, Herr zu Bafsefontaine, und der Herr von Mandosse, und eröffnen: Bassefontaine habe allen Orten zugeschrieben, der König verlange zum Schutz seines Königreiches gemäß der Vereinung sechstausend Knechte, ebenso einige Freifähnchen in das Piemont zu schicken; sie verlange» nun diessällige Antwort. Die Gesandten entgegnen, ihre Obern seien des geneigten Willens, dem Verlangen des Königs zu entsprechen, doch mit folgenden Punkten und Artikeln: 1 bis 3 wie in der Capitulation vom 12. Juni 1553 (siehe den Abschied von diesem Datum, Note zu « 1.). 4. Dem entsprechenden Artikel der genannten Capitulation wird beigefügt: Die Vereinung schreibe vor, daß die Besoldung zu Anfang und in der Stunde, da man von Hanse zieht, angehe, und die erste Musterung und Bezahlung in „unserm" Lande geschehen solle. Da aber der König die erste Musterung (oft) weit von da verlege, und die Hauptleute, um die Knechte auf den Musterplatz zu führen, Geld entlehnen müssen, welches ihnen und gemeiner Eidgenossenschaft beschwerlich ist, so sollen die Anwälte des Königs von Anfang des Auszugs Geld bis aus den Musterplatz erlegen und geben, soviel der erste Monat ertragen mag, damit die Knechte mit des Königs Geld auf den Musterplatz geführt werden können. Hierüber bemerken die französischen Gesandten, wenn die Knechte viel Geld haben, so liegen sie auf der Straße und mögen von den Hauptleuten nicht fortgebracht werde», wie es im letzten Zuge geschehen sei, was dem König Nachtheil bringen möchte. 5. Wie Art. 5 in der Capitulation von 1553; anstatt des picardischen Zugs wird überhaupt auf die vergangenen Züge hingewiesen. 6. und Wie bei 1553, mit dem Beisatz: oder es soll jedes Ort die Seinigen in anderer Weise, nach seinem guten Ermessen darum strafen, es erzeige denn Einer einen Paßport von dem Hauptmann. Die Hauptleute sollen aber nur solchen Paßporte geben, welche erhebliche Ursachen haben oder krank sind. 8. Des Königs Obersten oder Anwälte sollen in einem halben Monat oder längstens in Monatsfrist den eidgenössischen Hauptleuten Briefe abnehmen, um diese auf der Post den Obern der Orte zuzufertigen, damit diese fortwährend wissen, wie es um die Ihrigen stehe. 9. Die Fähnchen, welche der König in das Piemont schicken will, will man ihm gemäß der Vereinung ebenfalls zulassen; sie sollen aber gemäß derselben und nicht wider die Erbeinung oder die Capitel oder andere ältere Briefe und Siegel geführt werden. Der König soll auch die betreffende» Hauptleute so bestallen, daß sie gute Kriegsleute bekommen können und man mit tapfern Leuten versehen sei, was immer dein König oder seinen Anwälten zustieße. Am 14. April erscheinen die Gesandten des Königs wieder und eröffnen: 1. den geflissensten Dank für den in Betreff des verlangten Aufbruches gefaßten Beschluß; die Knechte werden nur der Vereinung gemäß gebraucht werden, wenn schon die Kaiserlichen nach Beendigung des letzten Zuges den Eidgenossen etwas Anderes, aber init Unwahrheit, vorgeben wollten; es wäre denn der Fall, daß der Kaiser alles von ihm Usurpierte als in seinen Tractaten und in der Erbeinung begriffen betrachten würde; da gehen freilich in Spanien, Italien, Sicilien, in den Niederlanden, Flandern, Lützelburg und in der ganzen Christenheit spöttliche Sachen vor, die aber mit den Tractaten nichts gemein haben. Unwahre Vorgaben werden ausgebreitet, um Uneinigkeit und Zwiespalt zu erregen. 2. Der König habe durch den Bischof von Byana (Baponne) mit den III Bünden unterhandelt, daß sie ihm viertausend Knechte, in Italien oder bei Parma zu gebrauchen, überlassen; im Piemont oder in der Picardie werde der König weder Hauptleute noch Fähnchen aus den III Bünden verwenden. 3. Sie bitten, die Hauptleute, die jetzt von allenthalben in des Königs Dienst ziehen werden, ernstlich zu ermahnen, keine Savoyer, sondern u»r eidgenössische Knechte anzunehmen, die dann sich so gehorsam und dienstwillig erzeigen sollen, daß der König und die Hauptleute („sy") zufrieden seien und sie sich Lob und Ehre erholen, wie man das des bestimmten April 1554. 903 s, Zwilch.» Ob.« WM.» Fröhlich und S.M-W». Di.« tm Pi-mont g-w-i-u sind, und S.°r» Z.UM» " ' „nd du übrig», Sanpil-ul- g-ih»» -« S...Ü -u.si.ndm, Ruch »«!»»- m» "s Schr.ib.us u°u R.i.gm, .... haben und der diesfalls aufgenommenen geschwou ^ Obern bedauern. Es hat nun "'°n befunden, daß letzterer den Unfrigen sch'nnhlech zugend , Hauptleute vermögen, den Span der König und der Connetable geschriebe.. man w°lle lwn Oberst und 1 ^ ^ ^ chnen beiden und dem Marfchall von Brrssac zu IV l^mndten des Königs, diesen, den Connetable Genannten) mit Erfolg geschehen ist. Man bittet d°h°r dw Gesandten d^ ^ ^ und den Marfchall von Brifac zu verständigen, m der S ) ^ unserer Hauptleute und gemeiner Eidgenossenschaft gewast w annehmen, knechten soll geredet werden, daß sie unfern -v°uptlen e. " , von dem König und feinen Kriegs- «uch sie ungeschmützt und ungefchmaht lassen, un r s r ^ ^ ^ picardischen »bersten an Leib und Gut gestraft werden und die ° ...Da und in frühem Zügen, da man wohl ermessen konm, wa. Knechten nach Italien ziehen erörtert worden ist („als er anzogen"), wie die aus den 1 ^ c^oatbnm Mailand errichteten Capiteln sollen, und aber diese in den zwischen der Eidgenossenschast ^^e in das Herzogthum Mailand '«cht begriffen sind, und hinwieder aber der Komg o er stnw ^ ^ ^ Bundesgenossen in den führen und weiter braucheu möchten, als zene impu-l > , MNn.nnüeuichail es sei aus den Orten M Sünde», da» sie ihre S°»P.- und »- °uw-il-n, wurden einig. ober aus deutschen oder wälschen Vogteien, kenie Kne )te ^ gebührend bestrafen, damit den ^"gehorsame hinwegziehen, so würde man dieselben a" un M ,„^den können. Dieses wird mich ^bern und den Ihrigen vom König diesfalls k"ne ^or.m.rse ^ ^ Rheinthal und Sargans und denen von Zürich, dem Abt von St. Gallen, den ^an c-^umlente noch Knechte mit denen von den oll°n Landvögten ennet dem Gebirg zugeschrieben, daß ste weder Haupt Ue noch Knech UI Bünde., ziehen lassen, sondern sie anweisen, ans ihre Obern zu warten. «. Verhandlungen betreffend Haldenstem; stehe die Vercinnng t. Verhandlung betreffend die Antheilnahn.e der Gesandt,chast der Stadt St. ^ ""t Frankreich betreffenden Berathungen; siehe Note. r Il-!Z^ ki ylvril. Zürich an den Landvogt iin Thurgau, Zürich lehnt den Besuch des Tages ab '. ^ Schreibe», das er in Betreff des Tages vom Marti» Dege», des Raths zu Schwyz. Aulwort a f ^s,^ ^ ,^ne Kosten und nur für 9. April an Zürich gerichtet habe. Da ' ö ,^^eu sei. so werde es denselben .»cht besuchen, b.e mit ihm in der Vereinnng stehenden eilf O ausacacbenen Geschäfte insttniren würde, so waren Wenn es auch seine Gesandten in Betreff der > ^.^Rin e^he die Jahrrechnung nahe bevor, die Boten der übrigen Orte hierüber doch nicht verst ß . St, A. Zürich, Mssivmbuch lbör-l°db, r. ,00. Aach Bern blieb aus: man sehe die Note zu <>, 1 i r «1 v 1 » im Schwyzer «; un Glarncr t; I», Zürcher Exemplar fehlen v und 1; ' . im Schaffhauser wie im Bcrner; im Basler wie im Berner: im Freiburger und Solothurncr a, e, , betreffend «z und r siehe Note. Zu I siehe die Note zu q, r 906 'April 1554. sei, um Betrug zu verhüten. Man möge daher nicht jeder Vorgabe glauben; die Capitulation werde redlich gehalten werden, wie denn auch anderseits der Kaiser, der Statthalter und dessen Anwälte den Eidgenossen danken, daß sie vorgesorgt haben, daß diejenigen, welche Salz aus deutschen Landen führen, solches nicht mehr den Unterthanen des Herzogthums Mailand zu kaufen geben. 5. In Betreff des Anstandes zwischen denen von Clericis und den Bürgen der Erben des Moresin von Lauis müsse die frühere Antwort wiederholt werden, daß die Sache zu Mailand und nicht zu Lauis zu verhandeln sei, weil an Moresins Erben nichts gefordert werde, sondern an deren Bürgen, die mailändische Unterthanen seien; haben diese an den Erben Moresins etwas zu verlangen, so mögen sie diese vor ihrem Richter suchen, Alles nach Inhalt der Capitel. 6. Anbetreffend das oft gestellte Verlangen der Graubündner und Walliser, in die Capitel aufgenommen ZU werden, habe der Kaiser und der Statthalter von Mailand sich entschlossen, den Johann Angelus Ritins dahin zu schicken. In verflossenen Monaten sei er nun zu Chur gewesen und habe da in Rathen und ans Beitagen oft verhandelt, sei aber ohne allen Erfolg wieder hinweggezogen, weil der Kaiser und der Gubernator die Capitel nicht abschließen lassen wollten, ohne daß in dem neunten Capitel (Artikel) die Gewährung („Erlüterung") des Durchpasses für das kaiserliche Kriegsvolk aufgenommen, ferner Zollfreiheit für alle Unterthanen des Herzogthums Mailand festgesetzt und eine (nicht klar ausgedrückte) Bestimmung betreffend die Wahl des Obmanns für das bei Anständen beider Theile vorgesehene Schiedsgericht getroffen würde. Abgesehen davon, daß die Graubündner den Durchpaß zufolge der Erbeinung und dem Vorbehalt des Reiches zu gewähren schuldig seien, sei der Kaiser geneigt gewesen, jedem der III Bünde jährlich 20V rheinische Gulden zu geben, so daß man sehe, es habe nicht am Kaiser gefehlt, daß der Abschluß der Capitel nicht Z» Stande gekommen sei. 7. Der Gubernator von Mailand danke auf das beste für den ihm und seinen« Hofgesinde bewilligten Durchpaß vom Herzogthum Mailand bis Basel um sich zum Kaiser zu begeben. Inzwischen habe er vom Kaiser einen neuen Befehl erhalte», mit aller Eile an den Hof zu kommen- Dcßwegen und auch wegen einiger Geschäfte habe dann der Gubernator den Weg über Trient gewählt, was man hiemit für entschuldigt halten wolle. St. A. Lucern: Allg. Abschiede. ? 2, k. 242. — St. A. Zürich: Abschiede Vd. Ig, k. 128. — L. A. Obwolden: Abschiede. — n, A. Basel: Beim Abschied. — K. A. Freiburg: Badischc Abschiede Band lv, beim Abschied vom 12. Nov. lb52. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 22. — Beim Basier Exemplar hat dieser Vortrag das Datum: In oppiclo UuUon 12. April I5L4. (Schwieriges, mit Vorbehalt zu gebendes Original.) Zu <1 und r. Diese Art. befinden sich in getrennter Ausfertigung im St. A. Lucern: Acten Frankreich; bei de» Abschiede» von Schwyz, Obwalden (daselbst als einziger Bestandtheil dieses Abschiedes), Basel, Freiburg und Solothurn; q bei Glarus und Appenzell (am letztern Orte einziger Bestandtheil des Abschiedes). Bassefontaine schreibt aus Solothurn unterm 27. März an Basel (und die übrigen Orte) in Betreff des verlangten Aufbruches im Sinne des diesfälligen Abschiedtextes. Am Schlüsse meldet er, er sei vo» Marmaignes, des Königs Tresorier in der Eidgenossenschaft, berichtet, dieser sei im Begriffe, das Geld fw' die gemeinen und besonder» Pensionen auf den Weg zu liefern. Er hoffe es werde auf die angezeigte Tagleistung (9. April) hier sein, so daß die Gesandten, wenn sie hiefür beauftragt werden, das Geld heimbringen können. St. A. Luccrn: Acten Frankreich. - K. A. Basel: Abschiede Band 1554, 13. April. Die eilf in Baden versammelten Orte schreiben an Zürich: 1. einen Bericht über die Verhandlungen q und r; q ist allgemein, aber im Sinne des Abschiedes gehalten. Mit Bezug auf das Schreiben an Graubünden heißt es hier, es sei auf Gefallen derer von Zürich erfolgt. 2. Die vo» Zürich haben früher im Namen der Eidgenossen an die in den III Bünden geschrieben, wenn sie eine» Bundestag ansetzen, sollen sie diesen denen von Glarus berichten, damit der Landvogt Tschudi wegen der Angelegenheit der Herrschaft Haldenstein zu ihnen komme. Man sei nun berichtet worden, daß seither ei» Bundestag gehalten worden sei, ohne daß aber diesfalls denen von Glarus etwas gemeldet wurde, was man bedauere. Man ersuche daher die von Zürich, nochmals im gleichen Sinne an die III Bünde Z" schreibe». 3. Im Sinne des Abschiedtextes n; der Landvogt zu Baden wird nicht genannt und die April 1554. Mittheilung der Meinung Zürichs an die übrigen Orte wird denen von Zürich selbst "^etmgen 4 D.e Meinung, den Entscheid des Marchstreites zwischen Solothurn und Basel Landvogt ^ haben die Gesandten von Basel an ihre Herren zu bringen angenommen: als aber die Angelegenheit dein Landvogt Sproß mitgetheilt worden sei. habe dieser stch geweigert, den Spruch ^ ubemchnen D e Gesandten von Solothurn haben daher die übrigen Boten gebeten auf den Fall daß tue von Basti dm nun auch die von Zürich, iiii Falle Sproß von beid -) Der Vortrag derer von Solothurn und zu befehlen, sich mit den genannten wden l .stande z ^^p „.oähut. die Gesandten von wird nach dieser Misstve vor den Boten der „sechs I ) ... r, Nnx px« ohne Beisein von Rathsboten derer vo.t Zur.ch und B denen von Zürich auch denen von Anbringen in den Abschied genominen, den man in gleiche 6 ^ ^ ^ «°»d w. e. «z. Bern übermittle. ^ des Kerrn Jo. Jacob von Castion seligen Bruder, Zu 8. 1554, 2. Juni. Chur. Brand vo»Cch . ..vergangener" Tag- an die Herren an den Landvogt zu Sargans. Die Herren vo> ^ ^ Haldenstein nicht beladen. Nichts destoweinger von den III Bünden geschrieben, letztere sollen sich ^ ^ci ihnen zu Recht stehen solle. Er aber verlangen die von den III Bünden von ihm, > t - Arten in Betreff der Herrschaft Haldenstein bleibe dabei, wie der Herr Jo. Jacob von ^0" 'M ^-te nicht über ihn zu klagen haben: er wolle euiig geworden sei. und wolle sich so halten, ah , finden, vermittelst welche,» die VII Orte s.ch d.h„ ->»Ich.,Idis. s- d.. Bn-s die genannte Herrschaft den Vorfahren des Jo. ^ - Tichudii-h- D°cu».-»tcn,ammlunl> »°nd xi. (Orwnal.) Man sehe auch die Note zu q und r. , . . i. «i St Gallen berichtet Martin Hux über seine Zu t. 1554. 18. April. Vor dem Nathe z ^ a„gx„igt. Der Franzose habe sich gegen Verrichtungen zu Baden: Er habe seine Auftrage em ^ ^ gegenüber die Vereinung zu halten die von St. Gallen vieles Guten erboten: König sc g s ^ ^ ^ Vogel". In Betreff „und vermeint, es sölte durch die ncchi 'tcn ort (,) zug >1 Voqt Tschudi geredet; diese haben die Sache des Sitzens habe Vogel mit de», Seckelnielster von ar o Rathschlägen sitzen, sondern sie seien angezogen: doch habe es nicht gefallen, daß die von . ^ Habens min Herren selbs thun, daß s>) '"""er ausgestellt worden „ilnd das (?) s,d dem Alb o-(,) ,„an die Sache heimbringen. Die hinlessig gsin"; weil aber Zürich und Bern Nicht cn ' ^ losung halb hat man iiii den Pension von, König und von Burgund habe er erhalte . „ ^ orten eben (?) 15 krönen geben", halb theil geben, nämlich 8 krönen, V« kröne dem kmcy . ^ fallen wie andere Orte gehalten Vogel habe aber gesagt, er wolle verhandeln, daß tu"! >3 Schultheiß Grcbel rauh angefahren worden; werden. Wegen der Nonnen zu St. Katharina sei er gewesen. Dem Gesandten wird seine doch nachdem er über die Sache berichtet worden icl, s Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1554, r. so. Mühe und Arbeit verdankt „und laßt man also bl.ben . Gallen ertheilte Instruction besagt unter Anderm: Er Die unterm 5. April dem Gesandten von St. geschrieben habe, der Herr von solle mit Vogt Jacob Vogel reden, wie dieser dein - gewissen, ob man eine Botschaft Basscfontaine habe ihn, befohlen, sie zu berichten. ^ dann mit Vogel zu dem Herrn gehen schicken solle, bedauere aber, daß man ihnen nicht z s ) 908 April 1554. und diesem eröffnen, man habe es ungerne, daß die von St. Gallen, ungeachtet sie in der Vereinung seien, doch nicht gehalten werden, wie dieselbe es erfordere, es sei mit „Sitzen oder aber (ab) der Herbcrg lösen". Mit dem Nathe Vogels möge er andere ihm bekannte Boten der Eidgenossen befragen, damit die Sache zu Ende komme. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1S5«, k. 77 v°r»o. 304. Masel. 1554, zwischen 16. und 26. April. Verhandlung einer Gesandtschaft von Freiburg mit dem Nathe zu Basel betreffend Bestellung eines Obmanns in dem Anstand zwischen Bern und Freiburg wegen des Mehrs zu Orbe. 1554, 16. April. Freiburg instruirt Hans List, Venner und des Raths, beim Rathc zu Basel ein bezügliches Gesuch anzubringen. N. A. Freiburg - JnstructionSbuch No. 7. 1554, 26. April. Hans List berichtet vor dem Rathe zu Freiburg, wie er zu Basel die Angelegenheit der Länge nach vorgebracht habe, Alles laut seiner Instruction, und wie er dann mit dem Rath des Stadtschreibers den Kaspar Krug als Obmann verlangt habe, der ihm gütlich bewilligt worden sei. Gemäß geheimer Erkundigung werden, ob Gott will, die von Frciburg die Sache erobern. K. A. Frciburg: NathSbuch No. 7l. 305. Mrunnen. 1554, 18. April. Landesarchi» Tchwnz: Abschiede. Tag der Orte Uri, Schmyz, Nidwalden. ». Der Commissar zu Bellenz hat einen Brief durch eine aus Wälsch-Neuenburg gebürtige Person herausgeschickt. Diese Person hat etwas Warnungen dem Commissar und dann denen von Uri mitgetheilt- Diese haben sie verhört und ihre Angaben in Schrift stellen lassen und jedem Ort eine Copie zugeschickt, weßhalb dieser Tag, zumal auch sonst seltsame Läufe vorhanden sind, beschrieben worden ist. Die Boten berufe» die betreffende Person vor sich und lassen sich ihre Wahrnehmungen mittheilen. Da sie aber nichts besonders Neues und Wichtiges anzeigen kann, so hat man hierüber nichts Weiteres verhandeln können, sondern ihr 3 Kronen an die Zehrung und Mühwalt gegeben; diese sollen die von Uri entrichten und auf nächst Bartholom» (24. August; Jahrrechnung) wieder aus dem Zoll nehmen. Da die benannte Person anzeigt, sie („er") werde einige Briefe erhalten, so hat man sie gebeten, dieselben dem Commissar zu übermitteln, und ihr angezeigt, wenn sie etwas Weiteres erfahre und solches dem Commissar mittheile, werde man ihr nach Umstände» allweg „verehren". Der Betreffende verspricht dieses und theilt ferner mit, er habe die bezügliche Warnu»S auch dem Spitalvogt zu Lauis eröffnet, damit dieser sie den Eidgenossen mittheile; dieser habe ihm gerathe», sie dem Commissar zu Bellenz anzuzeigen. Auf dieses wird nun dein Landvogt zu Lauis geschrieben, ^ solle sich diesfalls beim Spitalvogt erkundigen, auch sonst gutes Aufsehen haben, und was er erfahre de>» 909 April 1554, . .„ff,,,d- Person hat des Fernern angezeigt, zwei Kammerlmge Couuniffar von Bellenz zuschreiben. Tue betreffen E ' ^ sei von Mailand, der andere von des Gubernators zu Como („Kum") seien in rn Mendris geflohen, wo der Bogt ihn Burgund; der letztere habe den andern erstochen un u Mendris) geschrieben, er solle einige Tage im Gefänglich gehabt habe. Es wird nu. ) ^ksertig berichten. Von der ganzen gutes Aussehen haben und wie es mit „dem" ergange. Viesen, Alles, was er erfahre, schnellstens Verhandlung wird dem Connnissar Kenntnis; gege en n> s,des Ort denen von Uri zuschreiben, in 'neldcn, gut auszuspähen und Aufsehen zn ^ ^ wolle. I». Es wird angezogen, dem °b man in Betreff der Stadt Bellenz ein wefler^ Euffe) ) Hauptmannsstelle übertragen Camilla de Codeburgo sei von den Anwälten desKMUgs ^ie Erbeinung und wider die Capitel, worden; er müffe unter den Bündnern ziehen. ' ^ . ,,„d aber gegen dieselben ziehen werden. Jeder in welchen, wie man versteht, die Bündner mcht ^ns ffn , ^ ^ Meinung jedes Ortes soll auf morgen Bote soll heimbringen, ob man das dem Cannllo gcs a Betreff der Münze verhandelt denen von Uri zugeschrieben werden, v. Jeder Bote o Münze auch etwas enthaltet, noch nicht worden ist. Da nämlich der Abschied von Baden, .er u verhört worden ist, so soll sich jedes Ort hierüber beratyen. dieses Abschiedes, welches aber nur «, In der Schwyzcr Sammlung liegt ein ^3 p^ ^ veranlaßt durch folgende Vorgänge, zwar in nachstehender Fassung enthält: ErzWerk arbeitete und sich nachher auf beschrieben. Einer von Neuenburg, derm stalle ^Behandlung hatte, zeigte denen von Ur. an Arznei verlegte und den Hauptmann »schiM z» ^ Zumute Geldes, etwa 10.000 (Kronen, der benannte Hauptmann habe dein Ka.serge)ri Eidgenossenschaft geben, danut dein Ko"ugvon Gulden?) den Eidgenossen oder cmzelncn ^ Schgier. einen Platz, an dein den Eidgenossen Frankreich keine Knechte ...ehr verabfolgt ^dm. mkönnte, damit die Ewgenoffeu selcht z gelegen sei, nämlich Bellenz „und suns , e Hauptmann habe ihn auch einen Brief ese ^ ss , schaffen hätten und zu Hause bleiben mußten. O 0 die Eidgenossenschaft sc. den. Haus Oesterreich den der Kaiser dem Hauptmann geschickt habe (m ). ^ ^en Eidgenossen »it zu wol vertruwen so . allwegen zuwider und halte sich rebellisch ''"^ 5 ^omo. meldete weiter der Neuenburgew seien sie seien Mörder oder Verräthcr am Hause Oes ^er Gubcrnator zu Como betreibe große eoachei zweihundert oder dreihundert leichte Pferde un ^ und es wird folgender Beschluß gefaß ^ und Anderes mehr. Die Instructionen w^n u^ s ^ ,z sei demselben >'ick)t besonders Nachdem die Boten das „Manl." selber mu»dl-ch ) ^ ^ Anzeigen aus gi.tcni treuem Willen inache viel Glai.be zu schenken, zumal man ...cht wi se. ^ Connuissar zu Bellen; und allen Vogt ' oder nicht. Sei indessen dem Wie da wolle, s ^ Aufsehen halten, an den Grenzen und so s. ennet den. Gebirg schreiben, sie sollen gutes Äu.st ^ ^e.» Commissar z.l Bcllcnz wird ^besonder und Alles was sie erfahren schlciiiugst den Obern Bestärkung der Schlösser für nothwendig hielte, bemerkt, wenn er etwas erführe, de», zur Folge er so möge er solche vornehmen. 910 April 1554. 30«. Aeterlingen. 1554, 25. und 26. April. KantonSarciliv Hrciburg! Iraltvs vt Lonti-act», No. ZSS, Marchtag. Richter: Für Frankreich. Claude Pascal, Präsident im Parlament zu Cammerach! Mathens Coignet, königlicher Rath. Für die Eidgenossen. Hans Brücker, Landammann zu Uri; Ulrich Nix, des Raths zu Freiburg. I. (25. April, Mittwoch post Georgii). „Der ander marchtag (Datum) vou des Pfeffers wegen durch die zugesatzten beider, küniglicher Majestät und der Eidgnossen Herrlichkeit, so vor darby gewesen. Schryber gui supra." Hans Rudolf Fäsch, Burger zu Basel, im Namen von Angel de Anon und Angel Calden» von Andua (?), und Hans Züger, Beiständer desselben Angelus Calderin, eröffnen: Nachdem den beiden Genannten von des Königs Kriegsvolk auf dem Meere ein Quantum Pfeffer genommen und darüber ein Tag gehalten worden sei, sei mit dem Herrn von Bassefontaine in der Freundlichkeit verhandelt und ihm ihre Forderung übergeben worden; aber seither habe sich dieselbe nach weiterer Erkundigung als etwas geringer herausgestellt. Die Angeli seien übrigens Hintersässen und Burger zu Basel, die Alles leisten, was ein Burger thun müsse; seien mit Einem aus Portugal in Gemeinschaft und haben denselben beauftragt, ihnen ein Quantum Pfeffer zu fertigen. Das habe ihr Schaffner gethan und 51 Ballen geladen. Diese seien ihnen auf dem Meere genommen worden, ohne daß er zu des Königs Feinden gehört oder eine Fehde mit ihm gehabt hätte oder daß ein Krieg vorhanden gewesen wäre. Davon seien Anfangs 45 Ballen gefordert worden, in der Meinung, daß es soviele seien. Es habe sich aber gezeigt, daß nur 2282 Krone» 27 Schilling 6 Denar Hauptguts ihneu, das übrige aber dem Andern gehöre. Sie fordern nun das Ihrige rechtlich. Wenn sie auch Mailänder seien, so seien sie doch in der Eidgenossenschaft erzogen worden, habe» Deutsch gelernt, sich zu Basel verheirathet und niedergelassen. Sie verlangen auch die Interessen und Kosten- Der Procurator des Königs entgegnet, sie sollen alle ihre Rechtsame bringen, die er zu sehen begehre, und behauptet, sie seien nicht des Friedens genössig gemäß den Tractaten. Diese bestimmen, daß nur der Eidgenossen Unterthanen darin begriffen seien und diejenigen, welche unter dein König Ludwig Bürger geworden seien, nicht aber die spätem; auch müssen sie deutscher und nicht wälscher Sprache sein; die Kläger seien aber Italiener und der deutschen Sprache ganz widrig; deßwegen seien sie des Friedens nicht genössig, sollen abgewiesen, in die Kosten erkennt und der König ledig gesprochen werden. Die Klägerschaft antwortet: Sie sei erbötig, Alles vorzulegen, was sie Bezügliches besitze, insofern die Klage nicht ohnehin anerkannt werde. Auffallend sei die Einwendung, die Kläger seien fremde Leute. Das Gleiche sei auch durch de» Herru von Morelet vor den Eidgenossen mit rauhen Worten gemeldet worden. Diese haben aber wenig Gefallen hierüber gehabt. Die Eidgenossenschaft sei eine Herrschaft, die zu Burgern annehmen möge, nie» sie wolle; sie habe auch Franzosen, die ihr zu versprechen stehen. Dem Kaiser haben die Kläger nie geschworen- Wären sie der March nicht fähig, so hätte Morelet ihnen dieselbe umsonst angeboten. Sie seien auch vo» den Eidgenossen gemäß deren Erkanntniß von Baden anhergewiesen worden, vermöge des Friedens, welcher der Eidgenossen Unterthanen, Bundesgenossen, Kaufleute (?), Hintersässen, Burger und Verwandte umfasse. Zu diese» gehören die Kläger, indem sie Lieb und Leid mit ihnen theilen und von nirgendsmoher Rath und HÄst 911 April 1554. . . - «ii- sie dort angenommen worden seien und wofür haben, außer von Basel. Dabei legen sie ^ erkennt werden, ob die Klager er man sie halte. Der Proeurator des Komgs sorder^ s vorgeschlagen, so habe das nur March Mg seien. Wenn angezogen werde ^ Die K agparw die Meinung gehabt, es solle entschieden werden, ^ ^ h^ten nicht Gewalt gchal , bemerkt, vor den Eidgenossen zu Baden habe Mo le ^^en, die Sache gehöre ans dre March die Kläger in ihren Schirm auszunehmen; es s" ^ verlangt, bei diesem Absch.ed ^ - wie der Abschied laute, womit Genügendes gesagt se . ^ wider den vierten Art,kel des In dens Der Proeurator erwiedert, wenn der AbMd so laute, i'Klägerschaft antwortet, es wäre auch hinterrücks des Königs könne aber nichts Eidgenossen annehmen dürfte; alle Or e nmg der zweite Artikel verletzt, wenn man nwnmnd als -bor^^^ ^ ^ Red noch An wor . ehrliche Leute annehmen und diese seien d" March ^ ^ ^^^ben nrtheilen d,e lvanzos chm Es wird nun ein Verdank bis nach dem Morgenbr g ^ Abschiedes und der von den Klagern emgel gt Richter: Nach Erdanrung der Capitel, d-s ^ Baden rrs g ^ die Forderung geltend gemach Zeugnisse könuen sie doch nicht erkennen, daß der Cur ^ ^ ^ König von der Anforderung st wird, der Freiheiten des Friedens sähig und ge"°ß - ' eidgenössischen Zugesetzten spreche,:: Auch s gesprochen und die Kläger in die Kosten verfallt w^D'^ ^ ' haben Capitel, Abschied und die eingelegten Bnest l nicht heiter melde, daß ihr Urthe gehe, ob die Kläger der March sähig seien oder und der ^ ^ diese Erläuterung vor dieses entscheiden oder ob sie „sunst us den houptha welche dieselbe auf den, "ackKeu ^ag dem Urtheil über den Haupthandel den Eidgenossen 'v,ed a.ch Nach,he,l,ges der Jahrrechnung erlassen mögen, damit we er ^ Kläger angefragt, ob sie d,c Fo, erung ". ersolge. (Nachtrag oder Beilage.) „Zu uberfluß ^ Caldern, fordere 1394 Kronen sm stch Namen von Calden., und de Anon stellen. S.e a. ^ ^ Heiden Forderungen berechtigt zu se.m selbst, und Filsch im Namen von Anon ^ D,waM, s Ealderin. entgegnet Fasch, es s« das Als dann des Weitern bemerkt wird, der Abschuß r ^ früher,, Schriftstücken stets ,., wahr, aber hieran sei der Schreiber schuld; er woll ^ Kläger sei abzuweisen, we,l er .'.cht Namen beider gehandelt worden sei. ,0°F"iwr xor ^ deutbarer Mit den uöthigen Beweisstücken erschienen sei st", '^derin und nicht aus den Andern de Anon Satz), llol^: Da der Abschied f,, so soll der König led,g erkennt laute, dieser auch kein Eidgenosse noch m der Eng l"n. ..Also sind all vier richter eins worden." Verkält., iß des Nachtrags- Dmchw.« Mch'Ä--«>d d-h°-1'°°«^ 7'^ c.ttsch.tdes ist schwer verständlich. aber doch z Verständlich bieten iii .n'.rhiil ans dem „äwtrch-n B-i>°ii. Et»-» «a«^ « ^..„g-w-ts- lStitsch-ld-, am >.,.„den ... ^ ^ ^ II- (25. April.) Es erscheint Sebastian de Gumng ^ ^ ^ Begehrens, das der Ansehung dieses Tags und Urtheil der vier Rechter v° ^ ^ de», Tag vom 7- Jul, 1552 königliche Anwalt, der Herr von Marche-Ferriere seUg, ^ ^was wirr gegeben), daß vorgebracht habe, sei er veranlaßt zu erörtern (du'se ^ 912 April 1554. Johann Angeli de Anon, als Mailänder, als unfähig und ungenössig der Tractate des Friedens erkennt werden solle, da er weder Eidgenoß, noch der Eidgenossen Hintersäß oder Unterthan sei. Er glaube, es sei daher der König ledig zu erkennen und ihm alle Kosten zu beguten. Hierauf erwiedert Johann Rudolf Fäsch von Basel, Namens Johann Angeli de Anon: Ungeachtet der Behauptung des Procurators soll seiner Partei Gericht und Recht gehalten und derselben ihre Forderung zugesprochen werden, nämlich 794 Ducaten 10 Schilling wegen des Pfeffers, der ihr auf dem Meer durch des Königs Kriegsvolk niedergelegt worden sei, und soll der König in die Kosten erkennt werden; Alles, wie es im Register enthalten ist. Die Nichter erkennen: Vermöge ihres am 11. October 1552 gegebenen Rechtsspruches sei der König in Betreff der geforderten Ansprache ledig erkennt und habe der Kläger die ziemlichen Kosten zu beguten. Doch bleibe dein Kläger vorbehalten, an demjenigen Ort, den er als angemessen erachtet, um seinen vermeinten Schaden gegen diejenigen, welche ihm denselben zugefügt haben, das Recht zu üben. Französische AuSsertigung aus dem Original von Secrettir Combct, und deutsches Concept. III. (26. April.) Vor den benannten Richtern erscheint Sebastian de Guning als Procurator des Königs und eröffnet: Zufolge Ansehung dieses Tages und des Urtheils der Nichter vom 11. October 1552 und des Begehrens, das der königliche Anwalt, der Herr von Marche-Ferriere selig, den Eidgenossen auf dein Tag vom 7. Juli 1552 vorgebracht habe, sei er veranlaßt, zu erörtern (diese Einleitung ist im Original etwas wirr gegeben), daß Johann Angeli Calderin nicht fähig sei, die Freiheit der Tractate des Friedens zu genießen, der zwischen dem König und den Eidgenossen bestehe, weßhalb der König freizusprechen und Calderin in die Kosten zu Verfällen sei. Auf dieses entgegnet im Namen von Johann Angel Calderin Hans Züger, daß ungeachtet der Entgegnungen des Procurators seiner Partei in Hauptsache ein Urtheil gegeben und der König in 1394 Ducaten (sich und 10 Sols wegen des durch des Königs Schiffe auf dem Meere dein Anspreche? genommenen Pfeffers verurtheilt und in die Interessen und Kosten verfällt werden solle; wie Alles das in dein Register enthalten ist. Auf dieses erkennen die Nichter des Königs: Da Calderin ei» geborner Mailänder sei, und die Prise, die er fordert, nicht im Gebiet des Königs, sondern auf dem Meere gemacht worden sei, wofür kein Tractat bestehe, und da er nicht gezeigt habe, daß irgend etwas von der fraglichen Prise dem König zu gute gekommen sei, so könne sich Calderin des Friedenstractats gegen de» König nicht behelfen. Der letztere sei daher freizusprechen und ihm sollen die Kosten vergütet werden. Calden» möge sich gegen denjenigen Schuldbaren wenden, gegen dein ihm gilt scheine, das Recht zu ergreifen. T»e Richter der Eidgenossen dagegen erkennen: Da unter den Parteien über die Bedeutung der in dem Friede» enthaltenen Capitel Streit walte, so wollen sie kein Urtheil fällen, bevor hierüber vom König und de» Eidgenossen, an welche sich die Parteien, wenn es ihnen gut scheine, diesfalls wenden mögen, eine Erläuterung gegebeit worden sei. ÄuZfertigung aus dem Original von Secrctär Combel. IV. (26. April.) Da der Span über die Ansprache des Johann Angel Calderin gegenüber dem König von Frankreich durch ein Urtheil nicht hat mögen erledigt werden, so hat man denselben, gemäß de» Tractaten des Friedens, in Form einer freundlichen Vermittlung vorgenommen und auf Gutheißen des Königs von Frankreich folgende Abrede getroffen: In Betracht der guten Freundschaft zwischen den Eidgenossen u»d dem König und namentlich mit Rücksicht auf die von Basel, welche bezeugt haben, daß genannter A»S^ Calderin ihr Burger und Unterthan sei, sollen demselben 500 Kronen ausgerichtet werden, woinit der Kö»ig um die fragliche Ansprache ledig und quittirt sein solle. Auf die Bitte der eidgenössischen Richter erkläre» April 1554. 913 ^ Zugesetzten von Frankreich, dieses dem König zu schreiben und ihn zu ersuchen, seinen guten Willen seinem Anwalt, dem Herrn von Bassefontaine, zu offenbaren und zwar bis zum nächsten in Baden stattfindenden ^age. Würde der König diesem Vorschlage nicht beitreten, so soll Calderin in gleichen Rechten wie früher ^hen und seinen Handel des Weitem betreiben mögen. Französische Ausfertigung aus dem Original von Eecretär Combct, und deutsches Soneept. Die Namen der Nichter sind aus II enthoben, welchem Stück sie vorangestellt sind. 307. M der Sense. "54. 3°. April. Gq°M. Wchl-r): «»>>« Nix; Z°I> Wd-V.»».. >wd d-s R-chs. Meister; Jacob Tribolet, alt-Venner. Frelbulg. von Dießbach, beide des Rath-., n Zurkinden, Generalcommiffär des "Mgewonncnn F^nz Gurmcl, Stadtschreiber. Hans List, beide Venner; Bastian Weillart, alle e ^iid erbetenen Obmann und den i ) , Vor dem von Schnltheiß und Rath b" „,d Freibnrg bestehe.tden Burgrechts verfa'nm^ als einem in Gemäßheit des zwischen beiden S adt haben die beiden Stadt g Gericht, eröffneii die Anwälte von Freiburg als Klag ^ e„ n giNleine Herrschasten miteinander. Vor einigen dieselben sich berufend habe die c Betreff ^ Religion einige Verträge errichtet w«w.. ^ ^ ^ w^n nämlich zu Murte.i und Grandson Mehreres, als die genn ^ der Prädicanten auf die Pfründe , .. d>. B.s.h.m, d.s E.,g°ttch.s >md «- votth.il des mecrcns hatb der imterlhamn .) ...deroorthttlunge» »ud HaMimge. . .°m dich. Di..,., „i... mi. d.r Z°i. „hMich d-ich«.tt »°wr S° w zuwider feien, vorgekommen, worüber die von Fr^ ^ Ungebührlichkeiten, die ^n wrg bei dem Begehren der Mehrs für Oulens nnt Practike ^ ^ ^ ^ ,^^'mnen haben^ die ganz zuwider feieu, umgegangen worden, habe man dann das Beste get Mi. Betreffenden zu bestrafen; anf die Bitte von B^ ^ ^ daß vwle durch derer von Orbe, die jetzt auch das Mehr verlang , ) ^ wordeii feien. Da feien , Gesuch, Verheißungeii, Miet u>id Gaben dazu ^ ^ zu ihrer Partei halten w . bald sechs oder so viele zufammenberufen und befrag «rehrern Haufen iint Practr e - wer dann einwilligte, den habe man aufge geben denen von Bern beklagt und sre fremid ch Nachdem die von Freibnrg solches gesehen haben, ^ Städte versucht, sich "w dies gebeten, ihnen behülflich zu fein, solches abzilstelleii. . ^ beide Städte gleiche Regierung )a cn Angelegenheiten zu vereinbaren, und in Betracht, daß Entsetzens der Pradnantcn g ma.i i.i Betreff der Besetzung des Ehegerichts gefährden habe man sich nicht vergleichen geworden, aber wegen des Mehrens und Abstellung " 914 April 1554. können. Dabei haben die von Freiburg geglaubt, es gebe diesfalls kein besseres Mittel, als wenn man denjenigen, die mehren sollen, vorher einen Eid zumuthe, daß sie frei, aus eigener Conscieuz, ungezwungen und ohne durch Practik, Miel und Gaben bewogen worden zu sein, mehren wollen. Das haben aber die von Bern nicht zugeben wollen, sondern haben andere Mittel vorgeschlagen, die aber die von Freiburg als ungenügend betrachtet haben. Die von Bern haben dann denen von Freiburg diesfalls das Recht angeboten, letztere aber, um wegen solcher kleinfügen Sache nicht das Recht gebrauchen zu müssen, haben denen von Bern noch drei oder vier Vermittluugsvorschläge gemacht, und zwar folgende: 1. Da der Glaube frei eines jeden Gewissen überlassen sein und niemand mit Gewalt oder Practik dazu gebracht werden solle, so soll man den Unterthauen, namentlich jetzt zu Orbe, jedem einzelnen die Wahl lassen, zur Messe oder zur Predigt zu gehen, wie sie bisher gethan haben; deßhalb soll man die Messe nicht einfach hinwegmehren, sondern neben dem Gottesworte bleiben lassen. 2. Der Vertrag enthalte eine Uebervortheiluug, da er vorschreibe, wenn die Messe einmal weggemehret worden sei, so dürfe für dieselbe nicht mehr geinehret werden; wenn sie aber ein, zwei oder drei Mal durch das Mehr aufrecht erhalten worden sei, so könne gleichwohl fort und fort wieder gemehret werden, ob nicht das Gotteswort eingeführt werden solle. Wenn man aber auch hierbei bleiben wolle, so soll man immerhin den Unterthauen den angezeigten Eid geben. 3. Die von Freiburg haben sich erboten, ihre Vorschläge an gemeine Eidgenossen kommen und diese darüber sprechen zu lasse»- 4. Endlich sei beantragt worden, die Sache auf die vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Basel, von denen die beiden Städte bei Nechtsanständen den Obmann zu nehmen haben, zu veranlassen, damit sie denselben in der Freundlichkeit beilegen. Auf diese Vorschläge haben die von Bern nicht eingehen wollen- Deßhalb haben die von Freiburg den genannten Vertrag nochmals betrachtet und, um deu betreffende» Uebelständen vorzubeugen, kein besseres Mittel erfunden, als den benannten Eid; und um diesen einzuführen haben sie das Recht ergriffen und glauben, daß aus folgenden Gründen in ihrem Sinne entschieden werde» sollte. Der letzte Vertrag bestimme, daß eine Kirchhöre frei aus sich selbst um das Gotteswort zu mehre» verlangen solle; ferner daß hiebet alle Fünde und Gefährden vermieden werden sollen, zu welchem BeHufe Bote» beider Städte anwesend sein sollen. Hiergegen werde nun zu Orbe wie früher zu Oulens gehandelt Nicht die gemeine Kirchhöre frei aus sich selbst begehre zu mehren, sondern einzelne Personen, welche durch den Prädicante» Viret von Lausanne und den von Orbe zu sechs oder zu vier zusaminenberufen, beredet und dann aufgeschrieben und also Gefährde gebraucht worden sei. Ferner soll der Glaube frei sein und weder erkauft noch erzwungen werden. Bei solchem Mehren werden aber die Gewissen der Unterthauen sehr beschwert; wenn unter hundert Personen zwei das Mehr bilden, so werde die andere Hälfte wider ihr eigenes Gewissen von ihrem Glaube» gedrängt. Daher solle der Eid angewendet werden, damit die Leute aus Furcht der von Gott und der Obrigkeit zu erwartende» Strafe keine Arglist gebrauchen; der Eid sei ein bei Gott abgelegtes Zeugniß, daß Einer aus freiem Herzen ungezwungen und ungepracticirt mehren wolle. Derselbe werde auch in weltliche» Sachen, die weniger wichtig seien, um Fünde und Gefährden zu verhüten, angewendet, um so mehr sei er iu göttlichen Sachen, bei denen es die Seligkeit der Seele antreffe, und namentlich bei einfältigen und leichtfertigen Leuten, die die Strafe des Meineides mehr als Gott selbst fürchten, zu gebrauchen. Nach diese«» Anbringen der Kläger berathen sich die Boten von Bern unter sich und stellen dann an die von Fceiburg die Frage: Es seien von den letztern die in den gemeinen Herrschaften für die Unterthauen errichtete» Verträge und wie denselben vielleicht nicht nachgelebt werde, vielfach angezogen worden; sie verlangen n»» zu missen, ob die von Freiburg bei dem Vertrage bleiben und demselben nachkommen wollen oder wA' >r 915 April 1554. ... -Es sei vornacher" der Wille »lud die Meinung Die Boten von Freiburg, »»ach gehabten» Verdank, an'wo» ^ ^ die Sache erläutere, nämlich daß ihrer Obern gewesen, bei den Verträgen zu ' e> e», ungez'vungcn »Nehren, uird daß hierbei euu -« WrchlM das Mchi ^ «ch-nd.» w«rd.n I« und .,«» Funde u»»d Gefährden gebraucht werden Men. nachgelebt werde. Wenil den Unterthanen, welche werde, so begehre.» sie, daß solches abgestellt und den» Ver g ^ das »verde.» Mehre.» »vollen, vorher der betreffende Eid g »ge en ne Verantworter verlangen hieraus du» ctztu» die von Freiburg gemäß dem Vertrage bleiben l ff' - ^ ^ Bewilligung der Vertrag von» 28. Mai 1538 (Abschied ^^^lesen wird. Die Boten von Bern eroffnen Kläger bis zu den» über de.» Schiedwald ha.» elnde w ^ve» ^ ^ ^ des sodann des Weitern» Man habe versta»»den, daß ÜK aber Mißverständnisse erhoben haben, »n»em »»e Mehrens ei.» Vertrag errichtet worden sc», uw Mibe.» ge.nehret worden se», daselbst^ »c» v°>» Freiburg geglaubt habe», wenn einmal ^ ^ ^ dann soll es in. »»»»gekehrten Falle Fernern um das Gotteswort nicht ».»ehr geimhrct wer Meinung derer von Bern aber sei gewesen, auch so mit dein Mehren um die 'Messe gehalten ^ aberkennt worden sei, wiederholt zu mehren, der alte Vertrag gebe nicht zu. »>"» die Messe da, wo s ^ den Unterthanen gefällig se». Da wohl aber möge das mit Bezug auf das Gotteswo»t g s^)^^ ^ .„»d in dem nene.» Vertrage haben der Obmann nnd die Nichter, auch be.de Thüle ^ der betreffende.» Stelle, Absch.edeband die Sache im Sinne derer von Bern ^.^ , a»üffe von einer ge»i»ei,»en Kirchhöre begehrt wer en, IV. i, o. S. 969). Wenn die Kläger betonen, das ^ . dede.lten; wären sie einhellig, so bedurfte so wolle das Wort Kirchhöre nicht die Einhell.gkc» » e ^ Begehrenden verstanden, »vie das b»S)er es keines Mehrens; »»"ter dem benannten Ausdrucke Ehegericht, Besehung und Entsetzung geübt worden sei. Ueber die Vorwürfe der Klager »> ^ Folgendes zu erwiedern. Betreffen der Prädicante.» und wegen betrüglicher Gefährden l ^ ^ ^ begehrt habe, so haben »hr d»e das Ehegericht sei es so gepflogen worden» Wenn e. ^ügt, indem sie gesagt haben, wenn s»e anwesenden Gesandte.» der beide.» Städte den V"'"" Bern anzunehme.» und zu halte.» »»>» I»ch d°s Evangelium mehre, so habe sie die Nef°rmaUon r Stadt^B^ ^ auch den auf allerlei Laster gesetzten Strafen zu »"> ö Nebertretern d»e bestimmten Bußu angenonunen worden sei, so habe man den Amtleute' ) ^ ^ Betracht, daß Freiburg "ut Bm» ^ beziehen. Darum sei auch das Ehegericht e.ngesuhr getheilt worden. Was das Besetzen daselbst gleiche Negierung habe, seien die Buheu unter Herrschaften, welche das Gotteswort und Entsetzen der Prädieanten betreffe, so haben d»e von L ^ ^ ^^usowemg gethan angenommen haben, fort und fort Prädicante.» o» "»>' ^cht gethan habe, ha»en »e haben, als die von Bern Meßpriester setzten- ^ ^ ihnen an dem Genuß »hre» Ha s wieder entsetzt. Das haben die von Freiburg wenn die von Freiburg gestrast und na) »)»»r nichts abgegangen sei. ebensowenig als denen von Ber , ^ Punkte an ein Recht geko.im.en, so Weise gehandelt haben, was jene auch geschehen bebe'- Uber zu Gefallen derer von Fre.burg wären sie ohne Zweisel im Sinne derer von Bern en s ) ^ herüber gütlich vertragen, so daß sre und des Friedens und der Einigkeit wegen habe ".an ) ^ andern Artikel nachgegeben daß gut zufrieden gestellt worden seien. Zum Hebers uß ,u Beschwerde der Kläger, daß Trug, Prae», uamlich nur die Hausmeister "»ehre.» sollen. Anbelangend d»e B.sch 916 April 1554. Fünde und Gefährde gebraucht werden, frage man die Kläger, ob dieser Vorwurf denen von Bern gelte, in der Meinung, daß diese an den betreffenden Orten solche Mittel anwenden und dein Vertrag zuwider handeln. Das werde mit Bezug auf die von Bern nicht nachgewiesen werden können; wenn die Unterthanen beider Städte so etwas gethan hätten, so haben die von Bern sie solches nicht geheißen, ihnen diesfalls keinen Vorschub geleistet, ja gar nichts darum gewußt. Als ihnen angezeigt worden sei, der Prädicant von Lausanne, Viret, der von Orbe gebürtig sei, befasse sich mit solchen Dingen, haben sie ihm geschrieben, er soll seiner Kirche und seines Amtes warten und sich mit solchen Sachen nicht behelligen, sondern diese beiden Städten überlassen. Auf der Meßpartei seien einige Male Fünde und Gefährde gebraucht, Practik getrieben, Miet und Gaben gespendet worden. Die Beklagten führen einzelne Beispiele dieser Art an. Wenn aber so etwas von den Unterthanen geschehe und Brief und Siegel zuwider gehandelt werde, so erfordere das wohl eine Strafe von Seite der Obern, aber breche die zwischen beiden Städten errichteten Verträge nicht, so daß dieselben aufgehoben, geändert, gemindert oder gemehrt werden sollten, sonst könnten weder Bünde, Burgrechte noch andere Verträge zwischen Obrigkeiten bestehen. Wenn die Beeidigung der Unterthanen vor dein Mehren in dem Vertrag vorgeschrieben wäre, so würden die von Bern sie geschehen lassen; ebenso, nach der Meinung der Boten, wenn kein geschriebener Vertrag vorhanden wäre, aber die von Freiburg Bern um die Vornahme einer solchen Beeidigung bitten würden. Da aber schon vor langer Zeit zwei Verträge in Sache errichtet und im letzten eine endschließliche Erläuterung gegeben worden sei, dabei des Eides aber nicht gedacht, sondern einzig bestimmt werde, es sollen keine Fünde und Gefährden geschehen, und um solchen vorzubeugen solle» Boten beider Städte anwesend sein, so könne und wolle man von dem Buchstaben des Vertrages nicht abgehen und etwas Neues annehmen, das nicht darin enthalten sei. Hätten Obmann und Zugesetzte, die den Vertrag erläuterten, gewollt, daß man die Leute vor dem Mehren beeidige, so hätten sie dieses vorgeschrieben. Es sei dieses aber nicht angemessen erschienen („sye on not gsyn"); da die Wälschen ein leichtfertiges Volk, „ouch also khybig und npdig", wenn Einer den Andern beleidige, einander zu Unehren z» bringen, so hätte man mit dem Eid das, was man hindern wollte, nur gefördert, da die Leute Anlaß genommen hätten, einander zu schelmen oder anzuklagen, es habe Einer practicirt oder er wäre practicirt worden, und ihn daher des Meineids zu beschuldigen, wodurch beiden Städten große Mühe und Arbeit entstünde. Zudem habe man nun stets, so oft gemehret worden sei, ohne den betreffenden Eid gemehret; obwohl er oft begehrt worden sei, sei er nie gestattet worden. Auf einer Tagleistung zu Bern seien für die Verhinderung von Fünden und Gefährden außer der im Vertrag enthaltenen Vorschrift der Anwesenheit vo» Gesandten beider Städte noch andere Mittel vorgeschlagen worden. Wer „darüber" Practik treibe n»d Gefahr brauche, solle bestraft werden, daß Andere daran ein Beispiel nehmen. Wenn darauf hingewiesen werde, wie schwer es sei, daß vielleicht von Zweien wegen Fünfzig ihr Leben lang im Gewissen beladen und der Messe beraubt sei» inüssen, so sei zu beinerken, daß bei allen Obrigkeiten und Communen das Mehr, und wenn es nur durch Eine Hand erwirkt werde, von allen Uebrigen, auch gegen ihre Conscienz n»d Willen, gehalten werden müsse. Die Kläger beschweren sich, daß die Messe, wo sie einmal weggemehret worden sei, nicht wieder aufgemehret werden könne, während beim Gotteswort der Vertrag dieses anders bestimme. Deßwegen aber soll der Vertrag dennoch bestehen; es seien eben viele Verträge in der Eidgenossenschaft, die einem Theile nachtheilig seien und aber doch gehalten werden müssen. Der Vertrag sei nicht hinter dem Licht gemacht worden, sondern durch den Obmann und die Zugesetzten beider Städte; beide Städte haben ihn angenommen, worauf er besiegelt und bisher gehalten worden sei, weßhalb es dabei 917 April 1551. «... M, Sie M.m da».- w °°n F-.^ 7' als ihre Schlußrede an: Die M^geuhert M M det wo^en sei, hiemit Prädicanten sei in keiner argen Memun. g^en Artikel dann zuletzt vera die von wie die Sache sich zugetragen h^ > ^ ^er gefährlichen Arglffte uu „ur zeigen seien die von Freiburg wohl zusruden. ^ Gefallen daran haben f ^actiken abzustellen, Bern nicht zeihen wollen, daß sie solche ^"bm °d^ sie v^ugen, wollen, wie biderbe Leute hintergangen um ^ Prägen, Lehren, freum r )e sömlich ding", so nwchte man vermuthen, sie wollten 'f/.^^er Fall; sie verlangen nur, ^ redungen über den Glauben verhmdcrm ^ ^ betreffe, aufrecht une re ^ gefäet da es den ungezwungenen Glauben un^ einen Ort hingehe, zu N'^^ ^ bereden Worte Practiciren verstehen sie den F , ^er Vieren aufbrmge. um s ^ Herren, es geschehe habe, Versammlungen und Rotten v°n Sech ^ ^ ^ ^durch oder mit Verheißungen, Geschehen ode ^ «ud Negnnenten em Mehr ^ Mehr auf welcher Seite es wolle. Wenn ber Owgk " ^ uut dem m Fr g ^ Wenige zu Stande gekommen ser, bcobach e verpflichten sie sich ber anerkennen, nicht zu vergleichen; bevor die Negunenter u^^ geben und ^^ ^^^Schiedleuten nicht gedacht das Mehren hier auch zulaffen, und hieran damals v besorgt, sonst Wenn im Bert«« de- S.d.- r'w '-wah»'^ 1 ,°7- -- worden; sie haben auch solche gefährlu)e Hai , Vertrag von demsi en m , von «ti... Ii- 7. Sid °»I-.N°»«N./d°- »77.z„ snr die Mi. damit doch nicht ausgeschlossen, ebensowenig a ^ mögen sie auch en ' vorkornmerr mögen. Bern dessenungeachtet solche Strasen amve. , ^ gezngelt nnd wemger oemildert oder ganz das liederliche und l-ichts-rtig- G->»nth ' Strasen »»».», >«» " Vertrag M. immer mm. auch st-as-, ,° >«»'» 7b . n dwM' °u>Ph»bm »nd st-si- sich niemand dorm., , wie immer jemand G-s-Iird- S dasi G-sahrd- «gegm «u Handel... wie .n Onw- '.7°n d,«» --n Bem «.-7^ b-Ilras, ,««,dm sei. An» diesen «»de", und da »° ^ ^ ^ werde °M U-che ^ -'brauch, worden sei, wem. auch «an beide» ^ Beschluß an. Sie !->-» ^ d seien. D°- A. Bolen von Bern sich,... als «°n-d- 7.reiw. °d°. »»' 7«777 mN .M d°n Freiburg sie nicht im Verdacht Hain.., .a . den Eid verhnn.r., ,de„, daß die alsW.ge Praetieirm der Unterchane» aber oon Bern »erlassen, daß sie I» l«. - S.,.s..u I.. dieser B..i.»....- 1°«° »» °u'7 ° de. U»'^« 7^,. «°n z,sidn-s dan». ».srieden 1-'» ^ ^ote» l-°d-n. d'-^"'77,77^ «-»-n Brie, und Sie«.! »n schmichem Le. ^ ^ V.rlrag >>>'-«' «" ^e Siadte »> h-lseisi so gehe,, sie mit diesen, An.rwt-N m« nsin.sie.t. »an °>.i, es Iran»»,.. «-°I.n nicht m. Krast des Vertrags, sonder» -»-»a' ^ chm.d.... ^ ^ »er die „...„.hane... „...» dieselbe» «-.. >»» ^ ditte» die »°» ?-->»»-- n°^' getreuen Unterthanen zustehe, Gewalt haben, sie zu 918 April 1554. von Bern zu vertrauen, daß sie den Willen haben, jene, welche überwiesen werden, daß sie init arglistige» Practiken umgehen, gebührend zu bestrafen, und daher von der Forderung des Eides abzustehen; andernfalls wolle man Obmann und Richter erinnert haben, wie die von Freiburg anerkennt haben, bei dein Vertrag zu verbleiben, sowie daß derselbe den Eid nicht enthalte, wie denn derselbe auch nie angewendet morden sei, obwohl er zu Provence und zu Oulens gefordert wurde, und hoffe, es werde unverändert bei den Vertrüge» sein Verbleiben haben. Nachdem die Kläger noch erinnerten, ivie zu Oulens und Provence gefährlich gehandelt worden sei und zu Orbe das Gleiche geschehen möchte, und man deßivegen den Eid zu Hülfe nehmen müsse, und die Beklagten wiederholten, daß man diesbezüglich füglichere Mittel habe, und beide Parteien ihre» Nechtssatz weitläufiger miederholt hatten, sind sie ausgestanden. Hierauf eröffnen die Zugesetzten vorab gegenseitig die Erkanntnisse, durch welche sie von ihren Obern ihrer Eide und Pflichten entlasten worden seien. Soda»» bitten sie die Parteien freundlich, ihnen zu überlassen, jedoch mit missenhafter Thädigung, gütliche Mittel z» suchen. Dieses wird von den Gesandten, allen Rechten unbeschadet, bewilligt. Nachdem aber die Gesandte» von Freiburg den freundlichen Spruch vernommen, erklären sie, ihnen scheine das vorgeschlagene Mittel dei» von ihrer Gegenpartei beantragten gleichförmig zu sein, letzteres aber habe bei ihren Obern keinen Eingang gesunden; deßhalb, wiewohl sie es gerne thäten, dürfen sie es nicht an ihre Obern gelangen lassen, denn sie befürchten, es werde nicht angenommen. Die Boten von Bern erklären, um des Friedens wegen und da»»! weniger Unwille entstünde, Härten sie sich unterstanden, im Namen ihrer Obern das vorgeschlageile Mitte! anzunehmen; da dieses aber denen von Freiburg nicht gefällig sei, so empfehlen sie die Sache dein Urtheil, was auch von Seite der Boten von Freiburg geschieht. Die Mehrheit der Zugesetzten findet nun, man si' dermalen nicht im Falle, ein Urtheil zu geben; ihnen sollen Klage, Antwort, Red und Widerrede der Parteie», nebst dem angerufenen Vertrage schriftlich übergeben werden, damit sie sich mit Weile über das Urtheil berathen können. Um dasselbe den Parteien zu eröffnen wird auf deu 14. Mai (Montag nach Pfingstl) ein Tag angesetzt, Morgens an der Sense zu erscheinen. (Ohne Unterschrift.) Das Datum des Tages aus den beiderseitigen Instructionen, St. A.Bern: Jnstructionsbuch U k. 31^! K. A.Freiburg: Missiven über eidgenössische Verhältnisse, und aus dem unten folgenden Obmannsspruch. Die Namen der Richter und Partcianwälte aus den unten folgenden Sprüchen und die der letzter» auch aus den Instructionen. Ohne Anführung des Tagesdatums befindet sich die Instruction von Freib»rS auch im K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7. Der Zugesetzten von Freiburg Urtheil. Ulrich Nix und Jost Freitag, Vcnner und des Raths zu Freiburg, Zugesetzte und Richter von Seite Schultheiß. Rüthen und Burgern der Stadt Freiburg in de»' Span zwischen den Städten Bern und Freiburg in Betreff des Mehrens in den Herrschaften Tscherlitz »"^ Grandson, in welchen, beide Theile mit ihren Zusätzen, und den, Obmann gemäß dem Burgrecht auf ^ gewöhnliche Dingstatt gekommen sind, nachdem die Klage derer von Freiburg und die Antwort derer Bern verhört worden, haben in Betracht gezogen, daß der zwischen beiden Städten errichtete Vertrag zuge^' daß eine Kirchhöre frei, aus ihr selbst mehren und hiebet Funde und Gefährden vermieden werden soR»' Da diesen Artikeln zu Oulens („Olens") zuwider gehandelt wurde und auch jetzt zu Orbe zuwider gehandR wird, worüber beide Städte einverstanden sind, und dieses de», Glauben ganz zuwider ist, da derselbe si^ eines jeden Gewissen anheinigesetzt sein und niemand mit Gewalt dazu gezwungen, noch mit Practikc» eingeführt werden soll, was aber bei dem Mehr durch einen einzigen erkauften Mann geschehen könnte; es nun aber kein füglicheres Mittel gebe, solche Practiken zu verhüten, als daß man allen, welche mehre" wollen, einen Eid auflade, zu schwören, daß sie frei, aus ihnen selbst, aus eigene». Gewissen, ungezwu»^"' 011 April 1554. k 5t snnst beredet auf dem einen oder andern Theil nicht dazu erpracticirt, init Miet und Gaben er au werden ja auch in rein weltlichen, nur rnehren, urrd also dein Vertrag nachkommen wo , gründen sprechen und erkennen sie im Namen das Zeitliche berührenden Sachen gebraucht. Arw l besserer Aufrechthaltung genannten Gottes bei ihren Eiden, daß es ziemlich, billig un ) ' ^ angeführter Weise gegeben werde. Vertrages den Unterthanen. die zu iiichren^verlai>ge> - n, «. Frewurg: G-isNich- Sachen N°, ers. m Mittler Seckelmeister, und Jacob Tribolet, alt-Veuncr, Entscheid der Zugesetzten von Bern. Zugesetzte, fällen in dem Anstand zwischen beide des Raths zu Bern, als von da erwählte ch ^ckiedrichter von Freiburg) solgenden Entscheid: Bern und Frciburg (gleiche Einleitung w.e un ^ Obmann und die Zugesetzten (benannt wie Am 28. Mai 1538 sei an der Sense zwischen beiden ^ao -> ^ als bevollmächtigten Anwälten i»> Abschied des angegebenen Datums) ein Vertrag ^ ^ dan.it die unter den Städten beider Städte angenommen, von Obmann "»d S - ^ und jetzt wieder erklärt, be. diesem gewalteten Späne beseitigt worden. Die von Frei nrg . , ^ vorgeschrieben, es sollen Boten be. er Vergleich zu verbleiben. In demselben sei rn Betreff r -> Seither sei denn auch zu Provence und Städte anwesend sein, eines Eides aber werde da S°°a )derselbe auch etwa angezogen Oulens nach Inhalt des Vertrages und ohne Erd geme^ ^ ^ D ^.n die Worden sei; aber die von Freiburg haben das Meh ) ^ Verordneten zu Bern und letzt wieder durch von Freiburg das freundliche Verglcichsmittel, das Zu )r angenommen haben, und die von Bern beim die vier Zugesetzten beiden Theilcn vorgetragen worden Z, von Bern bei ihren Eiden, es solle Buchstaben des Vertrags verbleiben wollen, so smden Mehren den Unterthanen auf keiner Seite gänzlich bei dem Vertrage verbleiben und weder vor >w ) sollen Boten beider Städte zugegen "n Eid zugcmuthet werden ; u», aber Fünde un st) Fünde ilnd Gefährde gebraucht Li s?«- Rath und Burgern der Stadt Freibnrg erwählter ^ m« ^ ^ als Beklagten (sie werde., benannt). Wischen Abgeordneten von Freibnrg, ^ Klägern, i s ) ^ ^heile (sie werden benannt) am Diese Parteien haben vor ihn. als Obmann und d n Z g > ^ ,wß den. zwischen beiden Städten 3V. April «erschienen au der Sense, als an der gew°h t ^^randson ihre Klage und Antwort erostnet bestehenden Burgrecht, in Betreff des Mehrens m Ts h« Obmann schuldig und genc.gt gewesen und schriftlich eingelegt. Zur Vermeidung des Rrc) bestanden, daß die Unterthanen zu Zscheilitz sreundliche Mittel vorzuschlagen, aber die Kläger W" sollen, dem die Antworter widersprochen und Grandson, die mehren wollen, zuerst m Eid gel ^ habe der Obmami keine airdern haben, da der aufgerichtete Vertrag solches „.cht verm g _ ^ erwarten wollen, um danuzumal seme Mittel vorschlagen können und daher die Urthcile Z . ^„^g nach Pstngsttag) erfolgt. Folge und das Mehr zu geben. Diese seien am Z^^d und Rcchtssatz beider Eheste, auch Nachdem er dieselben nebst Klage und Antwort. Nr . baß es göttlich, billig und recht sei. dm Vertrag vom 28. Mai 1538 besehen h"be- habe ' ^ ^ath bei Personen, der ihm daß solche Verträge gehalten werden und lasse es. na) S ) ^bleiben und wolle daher das Urthe. verstauet worden sei, bei dem benannten Vertrage v) ^ ^ Gewissen, indem er Gott der Zugesetzten von Bern geinehret und ihn» gcfo g ' gesiegelt von dem Obmann unter angesu )r cm jüngsten Gericht darum Red und Antwort geben - ^ ^ ^ N°ib..rg°r Ab,chM°i b-s.°°-ne° Original. Datum. 920 Mai 1554. 30«. ßttgelberg. 1554, 7. Mai (Montag vor Pfingsten). LaildeSarchiv Schwyj: Abschiede. „Abscheid gehaltener jahrrechnung im gottshuse zu Engelberg durch der drü orten der castvögten nämlich von Lucern, Schwpz, Unterwalden ob und nit dem Kermvald gesandten rathsanwalten, vollendet" auf genanntes Datum. ». Rechnung. 1. Die Einnahmen, nebst 500 Pfund Hauptgut, das abgelöst worden ist, betrage» 3781 Pfund 4 Schilling 1 Haller. 2. Die Ausgaben sind 3883 Pfund 10 Schilling 7 Haller. Diese Summe ist gänzlich verbraucht und nicht weiter angelegt; es sind nämlich viele alte Schulden getilgt worden« 3. Es ergeben sich also Mehrausgaben im Betrage von 97 Pfund 6 Schilling 6 Haller (sie). 4. Dem Gotteshaus ist man schuldig an laufenden Schulden und verfallenen Zinsen 464 Pfund 2 Schilling 4 Haller. 5. Das Gotteshaus besitzt an Vieh: 41 welche Kühe, 1 Wucherstier, 16 Rinder, 22 entwöhnte Kälber, 9 Mennochsen, 3 Stierochsen zum Metzgen, 2 Stuten, 1 junge zweijährige Stute, 1 jährigen Hengst, 1 zweijährigen Hengst, 2 Münch, 50 Geißen, 26 Gitzi. 6. An Wein hat das Kloster bei 120 Eimer am Zürchersee, 50 Eimer Zürcher Maß auf der Straße, die bald im Gotteshaus ankommen werden, einige Eimer Mörli- schacher, die jetzt zu Stansstad liegen; etwas Wein befindet sich noch im Kloster selbst. 7. Endlich hat das Gotteshaus 316 Stück Käse. I». Der Schaffner hat des Gotteshauses Anwalt zu Sins, Hans Lienhard, beschrieben, damit er über Korn und Haber Rechnung gebe. Dieser ist aber nicht erschienen, weßhalb der Schaffner hierüber nichts Gründliches anzugeben weiß; er verspricht aber, unverzögert den genannten Schaffner in das Gotteshaus zu vermögen und mit ihm genaue Rechnung zu verpflegen und deren Ergebniß den Orte» zuzuschreiben, e. „Hernach volgt wievil und was das gottshus Hinwider schuldig ist unter den Herren äbte» seliger gedechtniß und unzhar ufgeloufen ist." 1. Dem Brandolf Rotter (Notier?), Tuchmann in Lucer», 63 Gulden in Münz. 2. Dem Meisterknecht im Gotteshause bei 60 Gulden Lidlohn. 3. 200 Pfu»d Hauptgut, welche der Herr selig um Zins von Heini Horstler (Hurschler?) entlehnt hat. 4. 100 Krone», die der Herr selig vom Kirchherrn in Buochs um Zins aufgenommen hat. 5. Dem Ammann Jmfeld M eine alte Schuld 24 Gulden. 6. Dem Wilhelm von Moos, Krämer zu Lucern, an alter Schuld 16'/-« Gulde»- 7. Dem Peter Promettler (Barmettler?) 21 Kronen. 8. Dem Glaser zu Lucern, Jacob Boßhard, 15 Guide» 5 Schilling. 9. Dem Schultheiß von Meggen, wegen gar alter Schuld, 14 Kronen 20 Schilling. Su»n»»' 1395 Pfund. «R. Der Abt zeigt an, wie der Schaffner ihn leicht halte und wenig achte, „er im in d'he»d lugen müsse", er, der Abt, habe gar keine Gewalt, als ob er unter dem Schaffner stünde und nicht ihi» gleich wäre. Anderseits meint der Schaffner, der Abt sei ihm auch zu „hoffärtig und überlegen" und acht" ihn nicht. Der Abt behauptet hinwieder, er solle gehalten werden, wie seine Vorgänger, die als Obere des Gotteshauses alle Verwaltung gehabt haben; insbesondere habe der letzte Abt, Bernhard, alle Gewalt fü" die Haushaltung besessen und dadurch einen gehorsamen Convent erhalten. Abt Barnabas habe Alters wege» einen Schaffner begehrt; der aber sei dem Abt nicht widrig, sondern gehorsam und unter ihm und de»' Gotteshause nützlich gewesen, wobei man nichts habe verscheinen lassen, und der Convent in Gehörs»"' erhalten worden sei. Wenn der Abt unter dem Schaffner stehen müßte, so würde ihn der Name Abt iven'3 schirmen, und würde ihm billig verleiden unter jenein zu sein; nach geistlichen und billigen Rechten aber s»^ Mai 1554. 921 < . <. Die Boten wissen auch was im Frauenkloster zu Engelberg der Schaffner der untergeordnete sein, Heimbringen. . ^ern Gotteshause, „d.e verhandelt worden ist; wie sie dort auch miteinau e ^ sonderlich die srowen in zwytracht smd , Priester partigisch, die alten eins und die jungen e Gotteshäuser erhalten werden, wie sie s° daß da wo l vonnö.hen ist, ein ^ ,i Betreff der Brücke und Mistet worden sind. t. Jeder Bote weiß auch seme Obern z. der neuen Pfründe zu Wolsenschießen angezogen wor ei 309. Karau 1554, 9. Mai. , Asischiede > k. 10S- Basel - Abschied. Band Ttaattarchiv Züriev! Acten LuggaruS. TtaatS^rch.v^Bcrn^ Abschiede. Tag d-r »«- S,°d.° Zü-i». B-rü, «°i°l m.d Sch°IIH°«I°« S-°-- S-I°»d«: Zürich. J °lM» EM, «ld-bra»d. (B-rü lücht b°Ia»nt.) li.maamS ü-mblchi-d-t w-rd-n, di- VN Ol« ,» Zu Frelbur» ist in B.ir.ff d-r ' »blich« >md sich »>ch> M--V-.schr-ch>mg ^agen freundlich anzugehen, daß sie von ihrem H-nr a Abbruch der Rechte derselben errichtet wor en bedienen, die ohne Wissen der vier Städte und ^ .n° ^ ^ ^e 'st- Hiebet läßt man es verbleiben, nut dem Bus I - . Ger dieses Schreiben Antwort zu Angelegenheit schreiben und sie auffordern wolle, au ^ hGer vorschreibe, daß man einander g°ben, zumal ihr Vorgehen auch dem Landfrieden " S S ' Eidgenossen in den gemeinen Herrschasten bn allen Freiheiten, Herrlichkeiten und beschlossen, welche ihre Meinung haben, belasse., solle. Indessen wird dieses auf Geneh^ ^ ^ Glarus schreiben, doch ohne beförderlich au die von Zürich berichten sollen. ^ Gerlichen fryheit und weltlichen ansprach . hiebet der Religion zu erwähnen, sondern als m ^ Luggarnesern errichteten Verschreibung Dabei soll man ihnen eine Copie der zwischen den VI ^ ^treff des unleidenlichen Eingreifens ubermachen, damit sie auf der nächsten Jahrrechnung ^ ^ erhaltener Aiitwort der VII Orte b" VII Orte äußer., können. Denen von LuMrus " ^ Co.nniune Luggarus angenommen nicht schreiben, damil, wenn diese behaupten, ^ ^he,.den Boten sollen die vier Städte worden, man dieses ablehnen kann. Den aus W ^ ^Migige Antwort geben, gegen dieselben Allmacht geben, sei es, daß die VII Orte am'ehnMe ^ ^h^fen werde. - ^ürzufahren, .nit Nechtbieten oder andern Mitteln, Den Abschied unterzeichnet der Stadtschreiber zu Aarau. ^t. A. Zürich: Jnftructions- Die Rainen des Zürcher Gesandten aus semer Basler Exen.plarS; derjemge d^ Schaff- bnch 1544—1554. k. 361; derjenige des Badl ^ ^ ^ Mai 1554. St. A. Zürich. A. gg hanser aus der Missive von Schaffhauscn an Z Wir fügen folgende Acten an: Fünch. Obwohl Alles nach dem Rath schlage Gottes gehe, so sei es doch dessen Wi e, a^ ^ Nöthen und Aengsten Zuflucht zu enen von dargebotenen Mittel gebrauche. Daher ue)wen IN, 922 Mai 1554. Zürich, die nebst andern ihnen Gott in diesem zeitlichen Reich zu Herren gegeben habe, und berichten ihnen daher Folgendes. Als in den letzten Jahren die VII Orte gesehen haben, daß in der Landschaft Luggarus das Wort Gottes bei Vielen geleuchtet habe, so haben sie Einige aus der Gemeinsame mit Drohungen und Schrecken versammelt und sie gezwungen, einige Briefe mit dem gewohnten Siegel der Commune zu besiegeln, welche Briefe von den VII Orten hingeschickt worden seien, „doch mit der geschiklichkeit, daß die unfern und nit sy, die Herren, diser briefen dichter und autores geachtet wurden". Die Commune habe dieses gar nicht begehrt, immerhin sei kein „Gottesfürchtige::", deren über zweihundert seien, dabei gewesen oder hätte zur Sache eingewilligt. Die VII Orte seien nun aber bestrebt, die göttliche Gabe des Glaubens auszureuten und schreiben drohende Briefe, wie denen von Zürich ein solcher durch Bisutius abschriftlich mitgethcilt worden sei. Auch jetzt übermittle man ihnen einen offenen Ruf, wie der aus dem Italienischen ins Lateinische verdolmetscht und von Schreiber Walter Roll übersetzt worden sei. Man sei überhaupt entschlossen, in allen Anliegen der bedrängten Kirche sich an die von Zürich zu wenden, in der Meinung, daß, was man dahin berichte, auch den drei andern Städten geschrieben sein solle, wobei man immerhin den den XII Orten gethanc» Eid halten wolle. Wenn daher die vo» Zürich ein Mittel wissen, ohne daß der Friede und die Einigkeit Aller dadurch gestört werde, die Evangelischen zu Luggarus von dieser unchristlichen und babilonische» Dienstbarkeit zu entledigen, so mögen sie das ihrer Kirche zuwenden. Die Evangelischen zu Luggarus könne» ihre Kinder nicht ohne große Gefahr nach christlichem Gebrauche taufen und das Sacrament begehen. Taufe» sie heimlich, so nenne man sie Wiedertäufer; geschehe es öffentlich, so sei man ihnen und den Dienern aussätzig, nenne sie Ketzer und Lutherische, denn sie bedienen sich dabei weder des Salzes, Oels, Speichels noch anderer Dinge. Wenn es Gottes Wille sei, möge man sie daher aus des Antichrists („Entchristen") Dienstbarkeit erlösen. St. A. Zürich: Acten Luggarus, italienisch und deutsch. — St. A. Bern: Evangelische Abschiede k. 105. — K. A. Basel: Abschiede Band L6. — K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. 1554, 21. April. Zürich an Bern (und die übrigen evangelischen Städte). Die Evangelische» Z» Luggarus haben denen von Zürich durch ein Schreiben angezeigt, wie sie von den VII Orten gedrängt werden, von der evangelischen Religion abzugehen. Ausführliche Rekapitulation des Mandats vom 16. Februar. Dieses Fürfahren der VII Orte und diese Unterdrückung der armen Christen sei denen von Zürich im höchste» Grade mißfällig. Auf dem letzten Tage zu Freiburg sei zwar unter den Gesandten der vier Städte verabschiedet worden, wie man an dem nächsten gemeineidgenössischen Tage die VII Orte angehe» und was man von ihnen begehren wolle. Das aber verziehe sich bis zur Jahrrechnung zu Baden und inzwischen werden die biedern Leute fort und fort gedrängt und unterdrückt und geschehe den übrigen Orten Abbruch an ihrer Gerechtigkeit. Man habe daher hievon an Bern wie auch an die beiden übrigen Städte Kenntinst geben wollen und erbitte sich ihren Bescheid, ob man nicht schon vor der Jahrrechnung ein Einschen thun oder zuwarten und dannzumal gemäß dem Abschiede von Freiburg vorgehen wolle. St. A. Bern: Evangelische Abschiede ^ k. S6. — K. A- Basel: Abschiede Band - K. A. Schasshansen: Correspondenzen. Zufolge der eingekommenen Antworten schreibt dann Zürich unterm 30. April diesen Tag »us> St. A. Zürich: A. Luggarus. Vermittelst Missive an Zürich vom 12. Mai billigt Bern und mit solcher vom 16. Mai Schast' Hausen, St. A. Zürich: A. Luggarus (Basel fehlt) den Beschluß des Tages, demnach nun Zürich im Na»>e" der vier Städte folgende Schreiben erläßt: 1554, 17. Mai, Zürich. Burgermeister, Schultheiß und Räthe der vier Städte Zürich. Bern, Bass^ und Schaffhausen an die VII Orte. Man habe gründlich erfahren, die von Luggarus haben sich in Betrest des Glaubens gegenüber den VII Orten verschrieben und verbunden, sich in demselben wie die genannt Orte zu halten, und bei Ehren und Treuen gelobt, hiebet zu bleiben, so, daß wer dieses nicht halten würds, bestraft werden solle, wie das in gleichen Fällen bei den VII Orten geschehe. Man bedaure sehr, daß ^ VII Orte in dieser Angelegenheit aus sich selbst und hinterrücks der vier Städte in gemeine» Herrsch»^" Mai 1554. ^ sich solche Eingriffe ... d.e Rechte dor letzten! Abschied von Luggarus habe der Landvogt was aus folgenden Vorgangen erhelle: 1. ^ . einige Personen des Landes verwiesen, daselbst auf Geheiß der VII Orte geraume A"t vorder^ Vcrtriebe.ien ihre Weiber und Kinder 2. Auf der genannten Jahrrechnung haben die Bot ^ten zu Masox in die Schule und Lehre s. Ein».. di- ch-- Ki.d.. b-. ....d »i ,-Iha» h-II-n, I-l g--«>h-» Word,», di-ft»-» -- ^ i-stlmmt» S-P b°i S»-I- »« L-ch und Worden), daß wer Bücher der neuen Religion besitze ^ ^ Weitern enthalte. 4. Ab einem Gut dem Landvogt zustellen solle, wie der betreffen ^ übrigen, ganz drohend nach Luggarus Tag zu Bade» haben d.e Boten der ^^rte. ohne Vorw sen^der u ^g ^ ^ geschrieben, wie dort Wider Brief und Siegel gehan ' ^ ^ um sie dermaßen zu bestrafen, daß ste hierauf beharrt würde, man veranlaßt Ware. Boten h Verschreibung. Solches gereiche zu», zu». Gehorsam zurückkehren werde», Alles m Kraft d ^ ^ ^ ^ Darstreckung Leibs und Guts Abbruch der Herrlichkeit der vier Städte, die ste daselbst ^ vorschreibe, daß beide Theile einander und großer Koste» erobern geholfen habem Da nun v sMn verbleiben lasten, so bitte und m den gemeinen Herrschafte» bc. ihren Freiheiten Vorgehen. Herrsche». Gebieten und begehre man freundlich, die VII Orte wollen v ^ ^ ^ ^ und gemein sein lasten. Wie denn Strafen zurücktrete», und die Regierung und Vcrwa 3 ^as wolle man mit freundlichem Tank die vier Städte hierauf auch Anspruch zu haben g - beschützen. Bitte um Antwort auf der annehmen und die VII Orte bei dein, wozu ste Rech ) Jahrrechnung zu Bade». Besiegelt von Zürich. ^ g A.Frejburg- Missivm über cidgcnöMche V-rhäitnisle. St.A.Lu-°rn-Un-ing°bund°n°^ , «^,„sts,AK und Räthe der vier Städte Zürich, Bern, Basel 1554. 17. Mai. Zürich. Burgerme.st^, Schulth.ß^u Errechnung zu Luggarus habe man und Schaffhausen an Glarus, Aus dem Absch.e ^wrus und der vier Städte vielfach herrschen und ersehen, wie die VII Orte daselbst hinterrücks derer von G blassen, bei Strafen von Leib regiere». Leute mit Weib und Kindern verweisen un ^ ^ ^ erkundigt habe, habe man erfahren, und Gut. Als man sich um die Ursache dieses gewaltinacht S ^) übrigen fünf Orte bei Ehren d-i di- ««. sich ,-i d.» VII O-.-N d-> WIch.P di.I°. und Treuen verschrieben und verpflichtet haben, wie ^ Orte seit jener Jahrrechnung, auf Verschreibung ersehen mögen. Von daher se. es 3° ^ Mtwisten der Boten der übrigen Orte, dw genannte Verschreibung gestützt, ab einem Dag z ' ^„aaruer Eid und Ehre gebrochen, und W.e g°»z drohend nach Luggarus geschrieben haben. atStzaie^ Boten hineinsenden und mit gebührenden d-e VII Orte, falls die Luggarner in solchem Bmehi welche die Herrschaft Luggarus Strafen sie zu», Gehorsam bringen werden. Das yao ^ ^ Orten schriftlich zu auch erobern geholfen haben, zur Aufrechthaltung .)rer - ^ abzustehen und die Regierung und Verwaltung beklagen, mit dem freundlichen Begehren, von solchen ^ 3 nächsten Jahrrechnung zu Baden zu Luggarus eine gemeine Sache bleiben zu lassen . ) ^ besondere Mittheilung gemacht worden sei. Autwort zu geben, von welchem Schreiben " »erlaunen und dann das Weiter Nöthige verhandeln. Auf nächster Jahrrechnung werde man also Ilnt e Glarus Abbruch geschehe, so habe man Da durch das angezeigte Vorgehen der VII Orte a ) ^inung. daß sie auch zur rechten Zeit handeln auch ihnen von der Sache Kenntlich geben wollen, ^xi. ^Original». Eb-ndai-lbst- A. Luggarus. w«den. Es siegelt Zürich. s.. «. M.ch--.^0 924 Mai 1554. 310. Areiburg. 1554, 18. Mai. Staatsarchiv Zürich: Tschadische Documentensammlung Band XI. Kaiitonsarchiv Arcibnrg : Bailliage SruycreS. Gesandte (Obmann und Schiedrichter) - Uri. Amandus von Niederhofen, alt-Aminann (Obmann)- Schwyz. Georg Reding, Ammann. Glarus. Gilg Tschudi, alt-Landvogt zu Baden und des Raths zu Glarus. Solothurn. Urs Surr), Schultheiß. Schaffhausen. Alexander Peyer, Burgermeister. Die genannten Obmann und Zusätzer sind in Folge einer vor den Boten der XIII Orte gewalteten Verhandlung als Schiedsgericht zwischen dem Grafen Michel von Greyerz und dessen Gelten, einigen Städte» und Landen in der Eidgenossenschaft und einzelnen ihnen angehörenden Personen, auch auswärtigen Parteien, in Betreff des Erstern Schulden, von den Parteien aufgestellt und von den Eidgenossen insgemein verordnet worden. Es werden nun die Anbringen der Parteien vernommen; insbesondere legen für den Grafen dringende Bitte ein seine Gemahlin, Magdalena von Mioland, Frau Rosa von Vergie, seine Base, der Herr von Villarsel und dessen Frau, des Grafen Schwager und Schwester, und andere Freunde und Verwandte, da»» auch Schultheiß und Rath der Stadt Bern und der Herr von Vergie, Gubernator der Grafschaft Burgund- Anderseits antworten die Schuldforderer. Mit Willen aller Betheiligten wird nun folgende Vereinbarung getroffen: Die Ansprecher gestatten dem Grafen ein ferneres Ziel bis nächsten St. Gallustag (16.October) unter nachfolgenden Bedingungen: 1. Die Frau Gräfin verspricht und verbrieft in bester Form, in genanntem Ziel den gemeinen Ansprechern 15,000 Kronen in gutem Gold in der Stadt Freiburg zu erlegen. Diese sollen den Ansprechern, je dem ältesten Datum nach, ausbezahlt werden. Würde diese Summe für Tilgung der Zinse und Kosten aller Ansprecher nicht ausreichen, so mögen die jüngern Ansprecher, welche hierdurch nicht befriedigt werden, die Herrschaften und Güter des Grafen angreifen und hierum Recht ergehen lasse»- 2. Der Graf soll in Beisein von Obmann und Zusätzern mit jedem Ansprecher dessen Briefe und Siegel untersuchen und die Reihenfolge derselben feststellen. Würde sich hierbei Streit erzeigen, so soll sich der Gr»! ohne alles Sperren und Widersetzen dem Entscheide der Schiedrichter unterwerfen. 3. Bis auf benanntes Ziel sollen alle Anforderer mit der Verfolgung ihrer Ansprüche gänzlich stillestehen. 4. Die Kosten, welche den Ansprechern auf den frühern Tagen zu Freiburg und Peterlingen aufgelaufen sind, ebenso diejenige» für den Obmann und die Zugesetzten auf dem gegenwärtigen Tag sollen der Graf und die Gräfin gemäß ihrem jetzigen Erbieten bezahlen. 5. Dabei soll es im Uebrigen gänzlich bei dem früher hier beschlossene» Anlaß verbleiben, insbesondere sollen Obmann und Zusätzer nach Ablauf des jetzt gestellten Ziels wieder Z» Freiburg erscheinen und um alle spänige Sachen Recht sprechen, wofür sie jetzt von beiden Parteien gebete» wurden und wofür man sich auch bei ihren Obern durch freundliche Zuschriften vertuenden solle. Dem Allein soll unbedingt stattgethan und keine Bitte um weitern Verzug, von wem immer eine solche kommen möchte, angenommen werden. Das Alles, da es von den Parteien auf dringendes Bewerben der Schiedrichter so angenommen worden ist, sprechen die Letztern wie mit rechtlicher Erkanntniß, und es sollen daher nach Abla»! des genannten Ziels der Graf und die Ansprecher, der Obmann und die Zugesetzten auf St. Gallentag Abends zu Freiburg an der Herberg sein und daselbst in Gemäßheit des frühern Anlasses fürfahren, auch we»» der Graf nicht erscheinen würde. Es siegeln für sich und im Namen und auf die Bitte der übrigen Ansprecht Mü 1554. 925 . m,.„s.,g,. Greuerz für sich und feine Gemahlin, wobei Schultheiß und Rath der Stadt Freiburg, und der Gras vo ) z Zugesetzten. sich überhin beide unterschrieben haben, und der Obmann sur r ^ ^ Abschi-r ist i» nrkundc»i°rm »ehait-» . e> n st r: st,. sM, in demselben Heft wie der Abschied (Urtheil) vom 16. October bis Die Freiburger Quelle befindet sich m vem,cioen v , 9. November 1554. D-- »!,.» ^ B--N. ...» Vor dem Obmann und den Zugesetzten erscheint Ai ^gefertigt worden seien, den Ansprcchern Da die Richter in Folge eines letzthin hier ergangenen s 1 ^ Bern nicht nur auf frühern. des Grafen von Greyerz Recht zu halten, so '„.s-^st Greyerz und ihre Güter vor dem Schieds- sondern auch auf der letzten Taglefftung nur uiil ^ ^ Gerechtigkeiten. Burgrechte. Verträge und gericht zu rechten bewilligt haben, immerhin n , ! , Herrschaften, welche hinter ihren Obrigkeiten anderer Briefe und Siegel, daß sie aber ii. ^ haben/mit dem Erbieten, jedermann gutes und liegen, sich nicht eingelassen, fondern diesfalls Prot sür 1 ^ diejenige, welche auf dem letzten Tage beförderliches Recht zu halten, wie das die ^"s ruc .^opie zurückläßt, ausweisen. Dasselbe dem Schuds- zu Freiburg vorgetragen worden sc, und von ^auftragt wobei er die Herrschasten Oro». Palesieux. geeichte vorzutragen sei der Gesandte auch sei c^griakeiten derer von Bern liegen möchten, benennt. Chardonnay („Chardonna") und cu.dere. d,e u'°"° den alten Herren und auch dem jetzigen Dabei eröffnet der Gesandte ewige m Betreff s 0 Antwort zu ertheilen. Obmann und Zugesetzte Grafen geschlossene Verträge, und bittet, .hm ^ ^^cht. sie lassen ihm anzeigen, sie haben m der^aup s. ) das Recht nicht nöthig sei. Wenn aber der hoffen nämlich, die Sache m der Freundlichkeit s ^ - Vortraacs eingedenk sein, und würde dann Ha»d.l zu -m-r R-chis«!»»» >»»'»-» !-«>-. I» O !, » »orz->»>>I-..-.> V-rtti»- »«« ».. «,... di- «... B,.. ih.-» An,.» und^ch» sainen in Deutsch verdolmetscht allda haben wurden. - ^ ^ B»>n Fr-iburgbuch vo, e. ??. zu Freiburg den 16. (sie) Mai 1554. Sin- w-i.--. »-». in ^ AI-- Di- ZlnlMch., ..." Tn» «i-d-- !» «ich-.,.»- «i>-° ihn. --- der jetzt hier gewesen ist. z.. vermögen, auf bestim - - ^ berichten, die für diesen wider alles Verhoffen unmöglich, so wollen sie das rech U.g Äüll ermächtigt seien, einen Andern von Glarus zu ^ ^ Tschudische Documentensammlung Band XI (Original). Unmittelbar hieran schließen sich folgende ^bandlnngen. und die Zugesetzte» I. 1554. 21. Mai. Vor dem Rathe zu Ben eis ) ^ Gelten und des Grafen Namen, und für den Geldstag des Grafen von Greyerz m ihr »,. » seiner Schulden und »zählen weitläufig, was bisher ^ch die Eidge^ m ^ Gubernators vo.i Burgund und seiner letzt zu Freiburg verhandelt worden A»f Bi s ^ ^ worden, nämlich was die im Zirkel der Base sei ihm von den Gelten noch ein Anstan -> ^ -^^gof pätten." Sie bitten nun, die von Bern Grasschaft Greyerz belegenen Güter betreffe. "DaM °^ ^ gelegenen Güter stillgestanden werde, dein möchten verschaffen, daß auch nut Bezug auf die m ) '° ^rlös davon wolle er nicht verändern. Grafen auch gestattet werde, seine Herrschaften zu ! . ^ ^ ^^j^richter ihre Instruction sondern denen von Bern oder ihren Amtleutcn e)an g - ^ ^ ggg Kronen zu erlegen. Sodann vor und bemerken noch, wie die Gräfin vcrspro Begehren schriftlich vor. des Inhalts: >-«-n d-, E-.s. di- G--fi» ....d di. z--.. »m '1, ^ Och di- z--...d-.. bis »..I di-I- Di- »»., B-r» w°ll<» ihr- A..»-l)ö-i»-.. ->ch-»-». W G«»> - 926 Mai 1554. Zeit anstellen, die Gelten des Grafen, die er angegeben habe, berufen und ihm den Verkauf seiner Güter erlauben, den „Fürschutz" jeder Summe wolle er ihnen zustellen. „Item . . . Thierrens wider zustellen/ auch Chandon und Corsier nach bezalung der houptsume costen und schaden." Allen wird geantwortet, in Berücksichtigung der Bitte der Eidgenossen, des Grase», der Gräfin, seiner Base und Schwester wolle man mit Bezug auf die Forderung derer von Bern, ihrem Recht schadlos, stillestehen. Was aber die andern Forderer belange, die meistens fremde und „von Eidgnossen" seien, und von denen einige ans Schreibett und Fürsprache ihrer Obern Gericht und Recht erlangt haben und (zwar) beförderlicher, als die Unterthanen derer von Bern, auch im Posseß seien und darum Brief und Siegel erlangt haben: diesen könne man das Alles nicht Hinterstellig machen. Man wisse auch, wie die von Bern auf Tagen zu Baden, Peterlinge» und Freiburg sich jeweilen erboten haben, jedem gutes Gericht und Recht ergehen zu lassen; ihnen könne nun nicht gelegen sein, hievon abzugehen. Die von Bern wollen indessen aber gegenüber den Ihrigen das Beste thun, sie bittlich angehen, ebenfalls das Beste zu thun. Damit man beinebens den guten Wille» derer von Bern spüre, mögen „sy" im Namen gemeiner Gelten „den ussern früntlich zu bewilligen zuschrybe», darzu m. h. ouch verhelfen". In Betreff des Verkaufs der Güter, „was die früntlich zulassen, vergönne»/ doch jedem nach landsbruch und jedes lehcns rächt, ouch nachdem er dero gnoß ist". Sonst wolle man niemand zwingen, und Alles soll den Rechten derer von Bern unschädlich sein, wie das zu Tagen erklärt worden sei. St. A. Bcrn: Rathsbuch No. ZS9 und ZS0, erste Abthcilung S. d. II. 1554, 22. Mai. Vor dem Rathe zu Bern begehrt Schultheiß Sury von Solothnrn im Name» der Zugesetzten der Gelten des Grafen von Greyerz in Folge der gestrigen Antwort des Rathes, derselbe wolle in ihrem Namen an die Gelten schreiben, daß sie stillestehen und dem Grafen den Verkauf gestatten: die Zugesetzten, die weit von einander seien, wissen nicht, wo jeder, welcher erlangtes Recht habe, gesessen sei. Der Rath beschließt, es beim gestrigen Rathschlag verbleiben zu lassen. „Mit inen schryben, aber »it allein", wie man sich erboten habe, „und ouch sy selb under ein andern verlassen (?) und ine, Suri, darum hie gelassen, mit m. h. in irem namen ze schryben". In Betreff des Begehrens des Grafen wegen Uebergabe des Zehntens von Thierrens wird geantwortet, ihm sei bekannt, wie dieser mit Urtheil und Recht denen von Bern zubekennt worden sei, (wobei man indessen nicht gesinnt sei, denselben um die Summe zu behalten)! da die Gelten bis Galli angestellt seien, so wolle der Rath auch bis dann die Hand darob halten; „nachdem sich dann die Handlung verlaufen, m. h. auch aldann thun, so sy des iren vernügt. Losen als in. h. i»>e hievor bevolchen Hand über Corsier (?) und Chandon in irem namen ze schlagen von werschaft wegen Chesaust da nun der gras mit la Bastie mehr (?) inhat, Hand abziechen, ime die verndrige ingenommene Nutzung wider zustellen, was er zu inbringung dero costen ghebt, inHaben, dem grasen abziechen." Die Gräsin begehrt auch Raths, ob sie um ihre Ansprachen, die sie in Frankreich und sonst haben möchte, die Parteien auf die March bringen möchte. Antwort: Der Rath glaube, dieses könne nicht sein; was man aber mit Fürschrifte» oder sonst ihr beholfen sein könne, dazu sei man laut dein Burgrecht geneigt. In Betreff der Löber, wen« der Graf oder die Frau etwas Güter an sich bringen, wolle man ihnen das Beste thun, „g. haltt". St. A. Bern: Rathsbuch No. ZSS und »so, erste Abtheilung S. lt. 31t. a5ucern. 1554, 22. Mai (Dienstag vor Corporis Christi). Staatsarchiv Luccrn: Lauis und LuggaruS Abschiede Band II, nach dem Abschied vom SS. Juni ISSt. LandcSarchiv vbwalden: Abschiede- KantonSarchi» Hrcidnrg: Luccrner Abschiede I.iasse LS. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Band Zg. Tag der VII Orte. Gesandte: Solothurn. Konrad Graf. (Andere unbekannt; von Schwyz und Freiburg niemand ) Dieser Tag wurde beschrieben, weil in Luggarus die Lutherei Wurzeln fassen will. Die Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen haben diesfalls an die VII Orte geschrieben und verlangen auf die Mai 1554. 927 t-i- Nordel,alt der Obern ihnen Folgendes zu entgegnen: nächste Jahrrechnung Antwort. Man besch^ ^ ihnen von denen l, Dt- Stöbt- ».schweren iich w ^.se» sete», E- M»° n« ° ^ Verschreibung genommen, welche diese zu ^ den alten Glauben noch m ) ve ^ des «ondlrtedens vor. wer w den -«« s-" chch'7,, bl-lben, D° »NN d.e -nu SuM-us heimltch oder össentllch, der >°» ...wersolgt »" »» ^nMastlich, Edle nnd Un-W. »»'> - »»> sreiwi»!« d... ölll Ott.» °«W> h-i-n. d°d l>° > ^ ^ dem -lt-n w»h-e °m »et thnen Friede Md Rnh. P. °rh»n »»d ^ ^ ^ ^ ^ chnWch.» Gl-..».,, !» »>-'»-» und d° ub ° mt.Fng uud R» - ^ '»>. «-.Ichre.bnng «-d.n >M», 1° Sl-ub-n d>. >'«>" ' g wen» i-m°»d d-I°M lidui >» IM» w «U.«°.n- wm ^ ...vöhntm »NM -u handle, denselben vermöge des angeführten r »uagarus vom Jahr löö2, als an d.w .» Gwnl. ... H»N' Ans der ein Einsehe.. .H.M und sich NM w S °ch d« »...herei sich ...get-ngen, h°d.» «- ->«' ^ gewesen »nd Ii- M» ^ ^ 7" ."»«gm wollen, Das sei den Balm de. Siuw .g „i das »ich. d°r «7^ handle Hlnterrn-S ihnen. Ans das ^7r Berlchreibnng d-r-r »°» ^u«»rus , «»>> I- ihm wolle, zu dem sei man berechtig, »usolg- „d im Verein »>» .h»-» «I > .Mgegen h M-. den wo», man den Stadien <.w u ' S..d., gehandel. worden. Dm BW w I" aber mm. nd behras. »nd nichts Hinte. ^ ^ nichts delannt . >»"-'°ud--- »"» >>» Stöbt- IM... dann -..Niedert, °°» WI-- 7. nnthnn. die V« O-i- lMwi -n' wuch'U. u ihesandle von Zürich iemerll, er könne der a?- » gv.g. Ihn.., s-lbs han » die M.H .H. i, bilden, nnd der Bot. von Bern ' s «»er «»nd'n»!»' ^ Luaaar»- J°h.r.chnn..g >n -nggarns in. Jahr. , «7ngt, »« ^"^.n Ab einem Tag zu Baden haben nämlich lue Maiierau (Filiberto, Meier I 173). verwiesen werden sollen; daraus habe r" ^as v° ^ zlnderm zugeschickt habe, sich (zu ^.itwortung gewöhnlich einige Geschenke, bestehend in Zucker, s geschehen könne, zur ^ diese Zwei verende!, daß man sie nach Baden ° r w 'N , Verwiesenen zu Lug^^ kommen lasse. Da mau aber vernommen hatte aß W U ^ Schulen der 'm en S^cte neuen Religion anhangen und die Männer 5« 'M Verschreibung auch die ^ gehalten werden, habe mau in Kraft des ^ neden. »nd ^ betreffenden erwiesen. Da haben die Boten der Städte ^ das Mehr geworden, daß W B senden wieder nichts wiffen wollen; aber unter den anwese. ^,^^^uen seien dann vor allen Bote , M Monatsfrist mit Hab und Gut ausziehen sollen. O einbringen und huiwegsuhren ^ wd haben Aufschub bis Michaeli verlangt dannt w rl,e Fru ) ^s ZrU gewa^ Da habe der Bote von Zürich bei der Umfrage g , ^ der drei übrigen S a dann möge es im Uebrigen bei dem Mehr erhoben), w°be: abe wmoch der MU dem von Zürich gestimmt („ufghan", ^ Noten anwesend gewesen, a ^ u: ^ Wihere Beschluß bestätigt worde .i sei. Es seien vertriebenen Mönchs in Bünden u Mmr« ^nggarns befohlen habe, seinen Sohn aus der Luggarus zu entferne,. w». noch l-nggarns ...h...... ode. 'ich 7 ^ 5»."- B.ts.., A.tch bi. V»h°ud..mg mg... w der Confiscation seines Vermögens für die !uam 928 Mai 15S4. lutherischen Büchlein und anderer Glaubenssachen sei in Beisein aller Boten geschehen. Derjenige von Bern habe unter Anderm bei Erwähnung der Verschreibung der Luggarner geäußert: wenn sie Viel verschriebe» haben, so sollen sie Vieles halten, doch er wolle es geschehen lassen; dabei haben die Boten der Städte („sy") sich nie einlassen wollen, strafen zu helfen, sondern die Sachen immer in den Abschied begehrt, und seien allemal dabeigesessen, so daß nichts hinterrücks ihnen verhandelt worden sei; auch jüngst auf den« Tage zu Freiburg sei ihnen angezeigt worden, was und wie man damals nach Luggarus geschrieben habe. Wenn die vier Städte in der Folge wollen strafen helfen, so werde man sie hieran gar nicht hindern; andernfalls aber werdeil die VII Orte gemäß Landfrieden und der Verschreibung mit dein Strafen fortfahren. Wenn die Städte von den Bußen ihren Antheil verlangen, so wolle man ihnen denselben verabfolgen lassen. Wenn die VII Orte früher ab dem Tag zu Baden nach Luggarus geschrieben haben, so seien sie hiefür laut Laudfriede und Verschreibung befugt geweseil. 2. Wenn die vier Städte den VII Orten das Recht darschlagen würden, so wäre zu antworten, die VII Orte werden fortfahren und erwarten, wie die Städte sie mit Recht des Besitzes entsetzen wollen. Wenn den Obern diese Antwort gefällig ist, so soll jeder Bote der VII Orte auf nächster Jahrrechnung zu Baden mit Vollmacht erscheinen, zu beschließen, wie die Lutherischen zu Luggarus in der Folge bestraft werden sollen. ?». Die Regierung zu Mailand hat an die XII Orte geschrieben, wie die beigelegte Copie erzeigt. Man schreibt nu» dein Landvogt zu Luggarus, er solle init dem Gefangeneu nichts Weiteres vornehmen bis auf ferner» Bescheid gemeiner eidgenössischer Rathsboten, die auf die Jahrrechnungen zu Baden, Lauis und Luggarus komme». Der von Mailand ausgegangene lateinische Brief ist denen von Zürich zugeschickt worden, damit sie allen Orten Copien mittheilen, daß diese sich berathen und die Boten auf kommende Jahrrechnung instruiren, wie der Landvogt init dem Gefangenen sich zu benehmen habe. Von dein betreffenden Schreiben hat man auch dem Landvogt eine Abschrift übermittelt, e. Schultheiß Graf von Solothurn meldet, daß in dem Spa» zwischen Basel und Solothurn die von Basel die aufgestellten gütlichen Mittel verworfen haben, «l. Es wird auch angezogen, auf nächster Jahrrechnung Bern, Freiburg und Solothurn anzugeheil, ihre Forderunge» betreffend den Thurgau fallen zu lassen oder zum allerbeförderlichsten auszutragen, weil nicht gut sei, de» Handel länger anstehen zu lassen, v. Jeder Bote erhält eine Copie desjenigen Schreibens, welches der Herr von Bassefontaine den Gesandten zugestellt hat. t. Die Voten wissen, warum von Schmilz kein Bote erschienen ist, „von wegen als inen die tagsatzung, so dem ainmann zu lachen (oder Lachen?) geben, ine» zeschiken nit zukomme". Auch von Freiburg war kein Bote anwesend. Der Name des Solothurner Gesandten aus dessen Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Band 32. In, Obwaldner Exemplar fehlt in u 1 die Erwähnung des Vorgangs auf dem Tag zu Frciburg, «, 2 fehlt ganz, ebenso k; im Freiburgcr Exemplar u 1 wie bei Obwalden, von 2 fehlt der erste Satz' ferner fehlt «I; im Solothurner Exemplar fehlt bei a, 2 der Beschluß wegen des Rechtbietens, ferner «I. Zu ». Der Tag wird durch ein Ausschreiben von Lucern vom 9. Mai (Mittwoch vor Pfingsten) veranlaßt, womit die VII Orte auf den 29. Mai, Abends an der Herberg zu sein, eingeladen werde». Lucern findet sich hiezu veranlaßt durch ein Schreiben von Uri, mit welchem ihm eine Missive von Walter Roll, Landschreiber zu Luggarus, vom 3. Mai (Auffahrt) mitgetheilt worden ist. Die letztere ist folgende» Inhalts: Er habe schon früher wegen einiger Luggarner, die sich dem neuen Glauben anhängen, ernstlich geschrieben und hierüber zu Tagen mündliche und schriftliche Anzeige gemacht, damit allfällige Mittel ergriffe» werden möchten, diese eingewurzelte Sccte auszureuten. Die VII Orte haben ihm hierüber oft Beschs gegeben und er diesfalls vielfaches Einsehen gethan. Aber dessen ungeachtet scheine ihm, es seien Einigt Mai 1554. Marten noch durch Geldstrafen abwendig zu machen seien, von dieser Secte so befleckt, daß sie weder Mit Worten ^ letzter Fasten habe er nn Namen so.tdern die Sache je länger je mehr nn Dorfe Lugga lassen, jeder solle in dieser heiligen der VII Orte einen öffentlichen Ruf thun und m ^ erstatten, was christlichen Leuten gebühre. Zeit beichten, das hochwürdige Sacrament emp angen un ^ Verschreibung enthalte. Ebenso. bei der Strafe, die die in Betreff des Glau .^„--.iben solle damit diejenigen, welche jenes unterlassen, daß jeder Priester alle Personen, die er beichthore, auf, ) Ruf, von dem er eine Copie übersende, bestrast werden können, mit einigem andern Beifügen, Personen enthalten haben, die bei ihnen enthalte. Er habe dann von allen Priestern die Zc , Machen bei unserer lieben Frauen Kirchen gebeichtet haben, abverlangt, und mit dem Eizpne, er fünfzig Personen weder gebeichtet, noch das auf dem Berg ob Luggarus geprüft und gesunde». ß ^ ^ „,an am Charfreitag die Passion Sacrament empfangen haben. Er sei ebenfalls berM- ^beschlossen i was sie da gethan haben wisse gepredigt habe, haben sich Einige der neuen ^ec c . Er habe auch von zwei ehrenhaften er nicht, sie werden aber wohl daselbst ihre Synagoge >>). ^ bei Gelegenheit mit Einem, der auch nicht Priestern Kundschaft eingenommen, die da gesagt haven, , ) Sacrament zu empfangen; nachdem gebeichtet habe, geredet und ihn ermahnt, die Beicht r ^ erwiedcrt. er sei gewiß auch rn der er ihnen gesagt habe, warum er dieses nicht thun wo - i ^ bei dem Nachtmahl, das auch Einige Synagoge, die am Charfreitag gehalten worden sei, ^ ^^^„„„lung am Charfreitag habe stattgehabt miteinander genossen haben. Auf das habe er g b ' Osterfeiertagen miteinander em Nachtmahl aber er sei nicht dabei gewesen; er wisse auch, aß i davon gegessen und auf diese Art das genossen und zuletzt Brod genonnncn und feder el»e, n ^ ^ Kiiider getauft worden. Als Sacrament empfangen haben. Nach dem Nachtma) christlichem Gesetz zur Pfarrkirche zur Taufe dann der Erzpriester ihn gefragt habe, ob diese . . diese Kinder längst vorher geboren, „oder mit getragen worden seien, habe er geantwortet, er wlffc ' der Betreffende wahrscheinlich auch des worden, wie wol er es den vätern anzeigen Hab - einvernehmen, sondern zuerst sich erkundigen neuen Vornehmens sei, so habe er (Roll) ihn Nicht a s ^ befragt werde. Er. Roll, sei gesinnt wollen, ob man vielleicht verlange, daß er "eller^ -> Krankheit aber gehindert worden. Von gewesen, auf die Landsgemeinde zu Uri herausz» , -volaendes: Wo immer ein ausgelaufener Mönch Vielem, was noch zu schreiben wäre, erwähne er "ur > . wuben"), da werde niemand „usgeschlagcn . oder Pfaff sei. laufe derselbe nach Luggarus zu h""") ,^ise, so sei doch zu besorgen, daß ffe sich Obwohl er solche Leute und Ihresgleichen aus den ^ Einsehen thun. später werde weder zeitweilig heiinlich wieder dahin begeben. Man 1 ^erstütze sie allerdings nicht; aber man möge Wort noch Schreiben etwas helfen. Der stWe-an » Landvogt, der von Zürich komme. Unterbedenke». wie die Sache sich gestalte, wenn fle W den , finde er nicht für gut; d.e Boten stütznng finden. Ein Verweisen der Sache auf We ackM^ahrrech^^g ^ Sache seien dann mit andern Geschäften sehr beladen; best" ' es wäre denn, daß inan für besser wegen Botschaften hereinsenden, um die Betreffen en i ^ Geschwindigkeiten gen Lowis oder e enz fände. baß „ich derselben knaben einen oder zwen „.arter befragt, welche joch 'r fynagog geschikt, daselbst die landvögte sy annemmen hellen >" g ^ Orten („üwer wyshell"). Der Erz- und irs fürnemmens sigend". Er überlasse aber die ) ^ wolle» diesfalls selbst hinschreiben. Priester und der Mönch bei unserer lieben F"» haben z wcht befleckt, sondern nur Ewige damit ein Einsehen ge chehe. Die ganze Landschaft st mt d e r M de». Dorf Lnggan.s, wo aber auch noch Ack ^ ^ w ^ Schreib-., im K. A. ,ch ^ Satz von Ziffer 1 in unser.» Text In, Original ist Ziffer 2 dieses Artikels zw.sch. ^ klarer Absicht, den Zusa.nmenhang und den vorgehenden Theil dieser Ziffer cmgesugt. w i,„ Original nichts weniger als ein formelles w dieser Weise zu gestalten ; der ganze Artikel bildet r wha pt «' Meisterstück und seine Wiedergabe verursacht daher ein g 117 930 Mai 1554. Zu Il>. 1554, 17. Mai, Mailand. Präsident und kaiserlicher Rath zu Mailand an die XII Orte. Der Landvogt zu Luggarus habe einen gewissen Bartholom« Testamata, gebürtig aus dem Eschenthal, ins Gefängniß gelegt, unter der Vorgabe, er habe den Bartholom» Frantsch, auch einen Eschenthaler, im Eschenthal umgebracht. Der freundlichen Aufforderung, den Gefangenen freizugeben, weil er in der Herrlichkeit des Landvogtes nichts verbrochen habe, habe der Landvogt nicht nur nicht entsprochen, sondern den Gefangenen nur mehr gepeinigt und ihm vorgehalten, er habe auf des Kaisers Gebiet auch Diebstahl und Raub verübt, als ob ihn dieses etwas angienge. Da dieses Benehmen dem Recht und dem angenommenen Frieden und den Bünden entgegen sei, so ersuche man, den Landvogt zu warnen, daß er sich anders benehme und den Angehörigen Mailands freie offene Straße durch sein Gebiet gewähre. Wenn jemand auf den Testamata zu klagen habe, so wolle man diesem, wie immer, gutes Recht angedcihen lassen. St. A. Lucern: LauiS und Luggarus Abschiede Band II, bei diesem Abschied, deutsch und scheint doch Original. Die vom Buchbinder theilweise eingeklemmte Unterschrift lautet soweit lesbar: k'rave. I>e I>ranixro. — K. A. Freiburg: Abschiede blasse 80, die Unterschrift liest man hier wie ?anixrc>. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 33, beim Abschied vom 7. Juli 1555; die Unterschrift liest man hier wie Pampio. Zu v. 1554, 19. Mai, Solothurn. De l'Aubespine an die zu Lucern versammelten VII Orte der Eidgenossenschaft. Er habe diese Tagleistung besuchen wollen; als er aber vernommen habe, daß man nicht lange beisammen bleibe, habe er seine AnHerkunft auf die nächste Jahrrechnung verschoben, in der Meinung, daß wenn inzwischen etwas geschehe, das der Vereinung und der guten Freundschaft beider Theilc entgegen wäre, die Eidgenossen, wie bisher, sich als gute Freunde erzeigen werden. Er habe hiebet namentlich de» beabsichtigten Durchzug von Don Fernand im Auge, von dem dieser erkläre, er werde im Herausrciten aus Flandern den Weg durch „dise land" nehmen. Er berufe sich diesfalls darauf, er sei nach den Tractate» berechtigt, unbewaffnet und nicht in großer Gesellschaft und so, daß es weder „unsern" Landen, »och Italien (?) zum Schaden gereiche, durchzupassiren. Diese Sache betreffe die Eidgenossen und deren Knechte, „so da sind", ebensogut als den König. Besser wäre es, wenn jener ganz anderswo passirte, zumal er letzthin so stolz gewesen sei, daß er den Eidgenossen, nachdem er ihnen viele Mühe und Unruhe veranlaßt hatte, die Ehre, welche sie ihm erwiesen haben, verachtet habe. Der Gesandte bitte daher, vorzusorgen, daß dieser Durchzug weder den Eidgenossen, noch dem König zum Nachtheil gereiche. Es sei wahrlich am Platze, daß jeder seine Freunde bewahre und den Feinden keinen Vorschub leiste, da der Krieg allenthalben so groß und streng sei. Der Gesandte habe die Copie des Briefes, den der Kaiser kürzlich allen Orten zugeschickt habe, gesehen; es sei derselbe mit wenig Grund geschrieben und enthalte keine „Anzöigung" oder Auslegung der Erbeinung, die so oft angeführt werde. Es geschehe das einzig zum Zwecke, um diese Erbeinung auch »»! jene Lande anzuwenden, die der Kaiser widerrechtlich als Raub innehabe, wie das Niederland, Luxemburg. Spanien, Mailand, Neapel und andere, als ob die Eidgenossen und jedermann nicht längst wüßten, wie die Sache sich verhalte. Besondere Neuigkeiten wisse der Gesandte nicht zu melden, da man erst in großes Rüstung begriffen sei; der größte Kriegshaufe werde da verwendet werden, wo der Kaiser sich selbst befinde! der Gesandte hoffe von dorther bald gute Nachrichten zu erhalten. In Spanien betreiben der Herr vo» Vendome und der Herr von Navarra ebenfalls große Rüstungen; auch auf dem Meere werden veranstaltet. Der Herr von Brissac begebe sich mit fünfzchntausend Fußknechten und de» Leuten der Eidgenosse" und einem Theil der Reiter auf den Marsch gegen Siena; Peter Strossi (Strozzi) sammle allenthalben Volk. U»> die daselbst befindlichen Graubündner zu verstärken, habe der König viertausend Landsknechte und sechstausend Gascogner („Gaßgunger") über das Meer geschickt; diese seien in Corsica angekommen und begeben sich """ dort nach Siena, so daß der Herzog von Salerno und der Markgraf von Marignano („Marian") gen»g zu schaffen haben werde». Unter den Feinden („inen") sei bereits Unwille und Streit vorhanden, weil der Kaiser dem Herzog von Florenz das Geld nicht geschickt habe. Dieser Herzog habe unklug gehandelt, daß er sich ohne Ursache „unter" den Kaiser gelassen habe; die Italiener verlassen ihn. So stehe es zu Sie»" ganz gut, „und habent alle fryheit wie vor", ungeachtet den Eidgenossen vor Kurzem diesfalls einige Lüge" vorgegeben worden seien. Diejenigen, welche eine Feste an einem Ort der Stadt errichten wollen, seie" heftiger belagert, als die Andern. Was weiter sich zutrage, wolle der Gesandte in Treuen berichten. St. A. Lucern: Acte» Franlreich. — K, R. Freiburg. Bei diesem Abschied 931 Juni 1554. 312. .... , (Montag). Jahrrechnung. Waden. 1554, -> »..ria., »°nd-°. S.->a.«ara.i° ^uc-s''- ^.7o7."ch.° S»°Ma..s°n: M'Ich.-dc. Bd. 1«. «a...°..»"c".v -°"" Stadtschreiber. Bern. Ambras Jmhof, des Raths. Lucern. ^an" J°bann S'genst^ des Raths. Frei- Schwyz. Georg Neding, Landammai - Landannnann. Baseb ^ ' Urs Ruchti, des Raths. Stacker, Annnann. Glarus. DromMs Busst, L d Gras, SchuW'ß. bürg. Niktaus Gottrau, des Raths. S°l° Appenzell. Joachun Meggelr. Schasshausen. Ulrich Pstunr ,Panuer )rrr ^^^ i Er habe Anstände E. A. A. k. 109. iMam - Kathol. A ^ ^ Abt ^ Rhenmn ^Gerechtigkeiten und ». Vor den Boten der VII Orte er ^„gUsfen in serne a lyerg ' eingelassen, mit der Gräsin und dem Grasen von Sulz I ^ Herren Grasen" haben s) ersuche daher, Freiheiten; er bitte diessalls um H.che um ^ ^„en gütlichen äer eidgenössischen Orte 'NU Bezug aus die obwaltenden Sp -dsboten zu bewilligen, rh'N hat nun eine solche »M °°>. Zürich m.d LMM, i- -»>-" N° A„.,„ r-«Wd>» ^ Anltiiüd. beständig zu sein; den Tag wolle er Sache heimzubnngen, st ) z ^ Wenn die VII Orte B°iIch°I, d,m Ad, b.wW»>. '» zw w-I.-- »->>«'77. °- d-r Ad, mi.Bqüg a»! I«" mcht gütlich beigelegt würden, Thurgau rechten nrußten. so Nechtsverhandlung Mi. d.„ dr.i S.«m w.»m w ««"7.^7-... ch« »>«>»' 7 ' «'i,1 S.M..I »«>..' d.- Gotteshaus ihnen guten Bericht geben. miiae seine Bemerkungen I tz sei' er wolle nun °>-«!ichl »ich, jiizk,,», i°>, I« wiinlch' " ,z SiZrmh-rr» ml»""' "" '? Uüd Erwimtmße. »d, I.im F-.ih.i.m W..M »'«-'7' W I.!-" ^ 7 >°" niemand anders als die VII Orte als Rathsboten der die Prälaten Ue der Herr zu Rheinau zu besteheu hatte, mu rwn^ ^ ^ ^es habe er, der das an seinen Briese» klar ersehen könne. dann nach Nhemau g ^ awlle sie aber und Gotteshäuser im Thurgau Rechnung 'Vun ^ sei mit der c ,nr Städte gehe Abt, bevor ihm die Rechnung erlassen w°^n s ' Gotteshauses, a> z b . ^ shre nur den VIl'Orten, als den Schuh- ^ ^rte ^ Mch« ^u ^ ^ du Sache nichts an. Nachdem er dann den ^ ^ ^adte 3^« ' Verehrung ausgerichtet hatte, habe er zu » . ^x„ken, aber von >' Thurgau von den Boten unwerthe Gäste seien, so wolle er ihnen „da s ^ andern Klostern ^ Gotteshaus Rheinau dann dem Abt die Rechnung erlassen u diese im Henureüei gegeben und zu u°n je zwei Orten eingenommen worden. ^ ^ aus den VII S'VN eme ^ Alles genugsam gekommen seien, habe der Abt jeweilen ern n ohne Gerechvgwt. daß Meister denen von den drei Städten gesagt, das gebe er ^ ^„bsch'edet beweisen. Das soll jeder Bote heimbrrngen. » 932 Juni 1554. Thumysen von Zürich das Geschütz zu Nheineck fassen und zurüsten solle. Dieses ist dann aber unterblieben/ weil Thumysen sich auf die Vogtei Kyburg begeben hat. Da er jetzt aber Zeit und Weil dafür hätte, so wird beschloffen, daß er drei oder vier jener Stückbüchsen fassen und zurüsten solle, damit man sich ihrer im erforderlichen Falle bedienen könnte. Der Vogt zu Nheineck soll auch, wo es am füglichsten geschehen kann, einen „Winckel" einfassen und vergittern lassen, damit dieses Geschütz dahingestellt und eingeschloffen werden könne, auf daß nicht jedermann darüber komme, v. Der Landvogt zu Baden eröffnet, nachdem ihm der Untervogt im Siggamt einen Fall von einem verstorbenen Bauer, der den Obern gehöre, angezeigt und er denselben bezogen und in Rechnung gestellt habe, werde nun dieser gleiche Fall von -dein Amtmann der Chorherren zu Constanz angesprochen. Derselbe Amtmann habe sich auch vor einiger Zeit ohne Wissen des Vogts in einige Häuser begeben und daselbst einige Personen als eigene Leute aufgeschrieben. Hieraus möchte seiner Zeit Jrrthum und Span entstehen, denn es seien mehrere Herren, die eigene Leute in der Grafschaft Baden haben, wie namentlich der Herr von St. Bläst, die von Hallwyl, Heggenzer, das Gotteshaus Säckingen und andere; sobald ein reicher Bauer sterbe, seien diese Herren da und beziehen den Fall und die Orte erhalten nichts. Dem könnte vorgebogen werden, wenn fürgesorgt würde, daß jede Person, Mau» oder Frau, sich von ihrem Herrn loskaufte; wenn man ferner niemand, der einen nachjagenden Herrn habe, den Einzug iu die Grafschaft Baden gestatten würde, und auch kein Mann sich mit einer Frau, die eineil nachjagenden Herrn hätte, ehelichen dürfte, weil die Kinder der bösern Hand folgen. Da man oh»e Instruction ist, so wird die Sache heimgebracht, um auf dem nächsten Tag zu berathen, wie man in Betreff der eigenen Leute solcher fremder Herren eine Ordnung stellen könne, um solche fremden Eigenleute in der Grafschaft Baden abzukommen. «R. Ein Gesandter des Abts aus der Weißenau trägt vor: Vor einige» Jahren haben die von Zürich Abt und Consent des Gotteshauses Rüti verwiesen und ihres Ordens entsetzt- Da nun der Abt von Weißenau Oberer und Visitator des Gotteshauses Rüti sei, so meine er, es sollte dasselbe gemäß der Stiftung mit ehrbaren geistlichen Personen, die da Messehallen, singen und lesen, wieder versehen werden; der Abt sei erbötig, solche aus der Eidgenossenschaft zu nehmen. Die Gesandten vo» Zürich entgegnen, sie haben sich dieses Anzuges nicht versehen und besitzen von ihren Obern keinen Auftrag, hierüber zu antworten, gebe man ihnen aber etwas in den Abschied, so wollen sie dieses heimbringen. Es wird nun den Gesandten von Zürich und allen Boten die Sache iu den Abschied gegeben, v. Es erscheine» Propst und Custos im Namen der Stift St. Verenä zu Zurzach lind eröffnen gegen die Anwälte derer von Kadelburg: Die Stift Zurzach habe von Margaretha Sträulin und ihrem Manne, Albrecht Merler, Bürger zu Schaffhausen, deren Antheile und Rechte zu Kadelburg gekauft, nämlich den Kelnhof halb, »»t Acker und Wiesen und aller Zugehörde, die Gerichte, Zwing und Bann, Holz und Feld, Wuun und Weide und der Vogtsteuer, mit dem vierten Theil des Fahrs zu Kadelburg, mit den Weingärten im See, mit der Trotte und der Wiese im Bruggbach, mit allen bekannten und unbekannten Gülten und Rechten, Alles la»t Kaufbrief von Freitag nach Bartholomä (27. August) 1451 und gemäß einem Schirmbrief des Bischt Heinrich von Constanz auf Sonutag Cantate (11. Mai) I4K0; ebenso besitze sie einen Schirmbrief der VIII Orte von Dienstag nach St. Vit und Modest (17. Juni) 1488, wodurch sie mit alleil ihren Privilegie», Freiheiten und Besitzungen in Schutz und Schirm genommen worden sei; benannte Briefe ergeben klar, daß die Niedern Gerichte von Kadelburg au die Stift und die hohen den Grasen von Sulz gehören. De»' zufolge, und da die Stift auch das Mannschaftsrecht besitze, so glaube dieselbe, daß die von Kadelburg ihr auch in Bezug auf die Religion gehorsam und gewärtig sein sollen. Die Anwälte derer von Kadelburg 933 Juni 1554. Juni loo-t. - Males»so nämlich'. ^... °°»«»»»^ s^ 7:: Grafen zubekennt; in anderer ^eN'e M ^ Mannfchastsrecht stchr e ^^^^e zu leisten besitzen die nieder» Gerichte, >>wmg ' Stift Zurzach wegen in Betreff die von Kadelburg stets gererst Wen, 'e ^ ^ ,y^den dieses sernerhm Schönbrunner von schuldig feien, haben sie stets nnlstg erst . zwanzig Ja)rcn , erfolgt sei, nach der Religion sie nicht ferner zu drängen, ^ W, a ^ ^ ^ ^„^n Propst und Zug, Landvogt zu Baden, ^'"^^nnd'stither unangefochten ^^.n'Merl"r'auch die Mannschaft erkauft Vorschrift des Landfriedens abgezahl „^dern Gerichten von dein I (aerade) deswegen Custos repliciren: die Stift glaube, ""t " ^ ^ Adgenosfen gereifct stnen, ^ o ^ von Kadelburg der zu haben; wenn die von Kadelburg fn i „reinen daher ;etz > - wiederholen ihr früheres geschehen,'weil die Stift die Niedern ^Anwälte v^«^ech^'^ ^ Strft auch im Punkte der Religion zr g ^ ^ Zurzach dre weder > .ZZirt, wie sie denn Anbringen und fügen bei, schon bevor ^ todt und lebendig' ^ über den Rhein gekauft haben, haben die von KadeMrg „ ^ ^ Schwabe>rkrieg zu ^ ^ ^ ^ .^ch auch noch dahin gehören; ihre ^o ^ verbrennen laffen. ^ ^ Abschied gezogen und haben ihre Häufer enne i Männer bestimmt r/ikt durch einen Gesandten Rotweil ziehen wostte, seien hiefür ber ^'^^^^rin zu Münsterl^ ^ genommen; Antwort aus uächstem ^-ag. ' . bestimmte Abt von an ur werden nun vorbringen, da der zum Visitator ihres Go ^ ^ Eigenschaft ^ ^ nehmen wolle, es trete denn vorher ecr ff Ankleiden und Weihen vers rieben, er bedaure, Wurch die jungen Frauen mit au ^ diesen beholfen zu fein. Anderseits hat der v°n ^^^chen Bullen f M^ daß mau ihn, ohne ihn geHort zu ha'e . ^^^s Münsterlmgen ^ ^ des Klosters Münsterordentlicher Visitator und Reformator - Abgabe von 19V Guste eingeführt worden, an, es fei von Bischof Hugo durch ^^»3 ^ einer Meisterin erne er ^ Urbare Ungen beim Tode und der Neuwahl erne' s ^ ^er könne d" Bsichol zutreffenden und wollen hiemit fein erstes ^^"^Zeugen'darthun, daß das Kloster m ^ ^^^ationis" jährlich und Register fondern auch durch lebem ^ 7 „abe, fondern daß ernzrg „l Freiheiten bleiben zu Falle weder hundert noch weniger Gulden gu ^ und fein Susi ei ' .^selben eine Pröpstin W Batzen bezogen werden. Der ste Kosteu des Gotteshauses Müns er ^ Satzungen zu kafsen, wobei er sich erbiete, ohne nun ..^„n und zu reformiren, O Zuträglich ist, anzuordnen. >« I-tz-u, s>- m>d d-n C»»»!»t l°d«v» i" ° d-m KW« ' "" ? Stuschr-lt-» d-r »".m. u..d »d...^ w°- d.n ^ » «2« °«ch°.u « 7 dich, W. m„. d.m A.«k d-s B. ch 7^^ pudern >n M ° ^ ^„.zdwrst d°,°W >» d-r -mg-j-rgtm Rrchwns I» "> W-Wch-» bchi> dwchi«, I» d»i di- «-»-«ws «.«..U.M» !-> iuE°B°>» w'mw« d-r G°»--dw,st m.w «d«-g-»g!»; di- stüher» s-w» und Vis« i zu chm. dam« ««> ^>bern der Orte sich veranlaßt gefunden haben, 934 Juni 1554. gepflanzet und das Kloster in sein altes Wesen hergestellt werden möge. Man bitte daher den Bischof freundlich, zu bewilligen, daß es bei der Verfugung der Eidgenossen bleibe, damit die jungen Frauen eingekleidet und geweilet werden, und auf dem nächsten Tag hierüber Antwort zu geben. Für den Fall, daß der Bischof nicht entspräche, soll auf den nächsten Tag jeder Bote instruirt sein, zu beschließen, was man in Betreff des Gotteshauses Münsterlingen vornehmen wolle, ob man den Herrn von Constanz bei seinen Freiheiten wolle bleiben lassen oder nicht, x. Die Brüder und Verwandten des Johanniterbruders Karl von Bernhusen stellen vor, genannter ihr Bruder und Vetter sei von dein Großmeister und dem ritterlichen Orden zu Malta mit der Commcnthurei des Hauses zu Buchsee begäbet worden gemäß der diesfülligen Bulle. Wiederholte Begehren bei denen von Bern, dem Betreffenden den Besitz dieses Hauses einzuräumen seien ohne Erfolg gewesen. Das gleiche Haus sei früher auch dem Commenthur von Tobel zugeeignet morden, welcher die von Bern auch um Einsetzung augegangen habe, worauf er eine schriftliche Antwort erhalten habe, die sie verlesen lassen. Obwohl sie nun auf letzter Tagleistung auch erschienen seien und die Eidgenossen ihrer wegen denen von Bern freundlich geschrieben haben, sei ihnen gleichwohl bisher keine Antwort geworden; sie bitten daher miederholt, ihnen in dieser Angelegenheit gegen denen von Bern berathen und beholfcn zu sein. Der Gesandte von Bern entgegnet, er habe sich dieses Anzuges nicht versehen, sondern angenommen, wenn den Gesuchstellern etwas angelegen sei, würden sie „us die stündliche gschnft", die man verhört hat, vor seinen Obern erschienen sein; das wolle er als persönliche Meinung angezeigt haben. Die Boten der übrigen Orte lassen den Brüdern und Freunden des von Bernhusen anzeigen, sie mögen in ihrer Angelegenheit sich nochmals freundlich an die von Bern wenden; man wolle hoffen, sie werden sich gütlich vertragen! sollte das nicht der Fall sein, so mögen sie zu Tagen wieder vor die Eidgenossen treten. I». Als der Landvogt im Thurgau von Villaus Gall, dem Junge», den Fall für dessen verstorbenen Vater forderte, wurde dieser verweigert, mit der Bemerkung, der Gestorbene habe das Burgrecht zu Constanz aufgegeben, sei in das Thurgau gezogen und daselbst wie ein anderer Gerichtsherr geachtet und gehalten worden. Die Eidgenosse» erwiederten ihm, sie halten sich für den Bezug dieses Falles berechtigt, es erzeige denn der Betreffende, daß er von den Obern diesfalls gefreit worden sei. Gall ist hierauf von seiner Meinung abgestanden und hat sich mit den Orten über diesen Fall freundlich vereinbart und sie bezahlt. Nun bittet er nebst einigen Edle» und Gerichtsherren und seiner Freundschaft die Eidgenossen freundlich, da er den Sitz eines Edelmannes und auch einige niedere Gerichte habe, und mit den Gerichtsherren reise und steuere, so möge man ihn mit Bezug auf die Fälle und Anderes wie die Gerichtsherren halten, dann wolle auch er sich gegenüber den Eidgenosse» wie andere Gerichtsherren erzeigen. Da man hierüber ohne Instruction ist, so wird das heimgebracht, »>» auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. !. I. Abgeordnete der Meister Müller und Bäcker, die vor einiger Zeit wegen des Meyenrechts zu Wyl im Thurgau versammelt waren, eröffnen: I. Es werden jetzt allenthalben in der Eidgenossenschaft und anderswo ohne Vorwissen der Obrigkeiten Mühlen errichtet, wo früher bei Mannsdenken und länger keine Mühlehofstatt und keine Gerechtigkeit für eine solche vorhanden gewesen sei. Es sei ferner der Fall, daß Bauern und auch Andere, die das nöthige Vermögen besitzen, aber das Müllerhandwerk und was dazu gehört, nicht kennen, Mühlen an sich kaufen; die dingen dann Knechte, welche von der Sache noch weniger versteheil als die Bauern und Andere, wodurch manchem Biedermann das Seinige elendiglich verderbt werde. 2. Für die Bäcker wird angeführt, wie allenthalben in den Dörfer» außer den Städten Bäckereien errichtet werden und Bäcker sich daselbst niederlassen und backen, gleichviel ob währschaft oder nicht, und weder etiler Schätzung noch Strafe unterstellt seien, während die dem Meyenrecht 935 Zum 1554. 6 die Strafe zu gewärtige» haben. Do... lomm, b.h «°u.m m.b »»»-.- "(-«o» Hoch....-», «°chm°chm " ,7s»..,«. °n«.ll,... dl- d»S S-.»w..> M> ' d I..I d.m »°.'d- «°r S°chi°>w' «m w°-d°», Dosstlbo z,M>. o°.> dm «.»M m SI°d> > zz,.d dm B.^-u Mim mch.u.b»>'«-°w-'m .d° °' ^^^ ^ z, HS. d°7 H77« ,.» ....d d!. «s ,«.. °l« M. ».chm Sch-d-» wlckb« d,s R.,m«ch - -u b«ud ^ ^ ^ dringend gebeten, sie bei ihren alten .„„m dch niemand Miiltenne.stm ..... ^ von erwähnten Mißbrauche abzustellen, auch zu ^ndanreisen, daß zwen mulistetN ,na rm , ^ ^ keine.r" »zuvoran ein müli us der grub t .swar M werden; ebenso sollm u ar " ,^ch Brauch diesen Müllern gutes Mehl »ut re )tem ^ ^ ^nder sollen ^ "c" ^ Handwerk nach können und aus dem Handwerk „gewan e ^ sein und um Merster z> ^ Zürich, und Recht gelernt haben und aus de.nsi e> . Botschaft der Kupfers Mm ihnen Brauch und Recht probiren rurd gewahren. ^ versaut,nelt gewesen si> , außerhalb Schasshausen und Baden für sich und ^re^^ diesfalls geschrieben haben, trägt vor. "r aeboren, alte Kessel und am o . kaufen sie der Eidgenossenschast oder den gemeinen Bog e ^ ^ haben, seilgetragen. ,verthschast allen Orten wo die Kupferschmiede ihren f^un ^ ^ Theil neues Geschirr, Kessel, Häfen, Pfannen u. welches --n d« Sach ^ ^ sei, aus und verkaufen es wieder unter rem g haben, altes Geschut zum ^ vermögen '«»«, d.i. s.., obwohl si- d.d s-7'7^°«.h»t. t d-m. >mr .MI h'w v'.'° «»" hiemit mrd mit Ander.u das Landvolk groß ^ daher Dtebstahle Auskausen sie sich und Weib und Kinder nicht ö" »nah n,^ nd Sie bitten daher gehört werden. Es sei serner zu beachten, dß ^^^.^arkte.r großen ^ru 1 ) Da.nit aber des alten Kupfers den Städte» an ^ ^ erwähnten Wifstuntnc)e a i ^ ^ Land ziehen, dringe.td, daß diesfalls ein Einsehen gethan ^ontmen, daß ste dw ^alich h^e» sie sich die Meister nicht gescholten werden, no ) u ^.gen neues Geschirr gege^ Zgnste oder weil sie ihnen mitunter altes Kupfer a'ge ^ ^ Paße, wte 1° c,e Ha,w,verk treiben, wo vereinbart, daß in der Folge keiner solches ) ^ Orten Kupferschnm ) -° . ^aare Gesellschaften bestimmen werden. Da ferner letzt m Umgebung .u.r 'mt u. früher keine waren (soll vorgesorgt werden), ^s' ^ ^Äschen mit dem H«u'n u ll ^ j„wn. bedienen. Auch viele deutsche Keßler befassen st ) ^rug zu ' ' ^„rsernt sind, dem Reinigen des alten Geschirrs, von «w mch ^ Kupsersch.m ^ Da man aber an vielen Orten, wie »amenM cm^e.^^P ^ "'7 ' 1" ^ keine neuen solche Keßler für das Ausbessern des alten b rs ) nicht abschlagen, oc) s ^ ,^t Gtdgenossenschast geboren sind, die Vetnn mng h „hören, lausen und sc. tragru Handwerk S-ichim, dl. m b°g d-r sts m.b SM» »M«' 77». ». I» d-- oltem Kupfer Handel treiben, es könne "N solches, das er s . Handwerke redlrch g^ernt habe und kein anderes ^ ^drsselbe werthschaste Waare se»t. ^ nächsten Tag. Eidgenossenschaft gekauft habe, und dann soll dass "w ^ aus dem na )f büten, ihr Anbringen bestätigen zu wollen. 936 Juni 1554. Ii,. Konrad Gerig, Landschreiber zu Uri, eröffnet im Namen des Johann Baptist« Fießcoboldi und seiner Mithafteu von Florenz, er habe bisher allerlei Kaufmanusgüter durch die Eidgenossenschaft geführt und sei das ferner zu thuu Willens. Da aber die Zeitumstände mißlich seien, so wisse er nicht, ob er mit solcher Waare sicher sei; würde er diesfalls gesichert, so würde er um so mehr solcher Güter in und durch die Eidgenossenschaft liefern, was dieser zu großem Nutzen gereichen würde; er bitte daher ihm ein Geleit zu geben, wie solches früher auch andern Kaufleuteu zutheil geworden sei; die Betreffenden erbieten sich, überall, wo sie durchfahren, Zoll, Geleit, Zehrung, „Fllrlon" und Anderes auszurichten. Da zwar solches Geleit früher von gemeiner Eidgenossen Rathsboten andern Kaufleuten gegeben worden ist, man aber jetzt diesfalls keine Instruction hat, so wird die Sache heimgebracht. I. Gesandte des Abts und der Stadt St. Galle» bringen an: 1. Der römische König habe der Stadt Constanz bewilligt, den Zoll um die Hälfte zu erhöhen, dadurch werden auch die Unterthanen des Abts und die Bürger der Stadt St. Gallen betroffen. Da nu» die Erbeinung vorschreibe, daß kein Theil mit neuen Zöllen beschwert werden solle, so bitten sie, ihne» beholfen zu sein, daß sie dieser Neuerung enthoben werden. Da die von Constanz in der Erbeinung begriffe» sind und die Eidgenossen schon an den Herrn von Bollwpler, auch an Burgermeister und Rath der Stadt Constanz und zuletzt au den römischen König um Abschaffung dieses Zolls geschrieben, aber keine endschließliche Antwort erhalten haben, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen. 2. Der römische König habe die von Bregenz mit einem Wochenmarkt gefreit, worauf die von Bregenz durch eine Botschaft die vo» St. Gallen gebeten haben, diesen Wochenmarkt auch besuchen zu wollen, was bewilligt und während einiger Zeit vollzogen worden sei. Nun habe der römische König einige Mandate erlassen, daß die in der Herrschaff Feldkirch mit den Unterthanen der Herrschaft Bregenz und Hohenegg, ebenso die im hintern Bregenzerwald, welche in die Herrschaft Feldkirch gehören, all ihr Garn auf den Wochenmarkt nach Bregenz und nirgends anderswohin führen sollen; was sie da auf dem ersten Markt nicht verkaufen können, das dürfen sie nicht hinwegführen, sondern müssen es drei Wochenmärkte nach einander feil haben, und erst was sie am drille» Markt nicht absetzen können, mögen sie dann wieder auf andere Märkte führen. Das sei den Märkten des Abts und der Stadt St. Gallen sehr nachtheilig, auch denen, die solches Garn kaufen und verkaufe» beschwerlich, weßhalb sie bitten, ihnen auch hierin beholfen und berathen zu sein. Heimbringen, um »»5 dem nächsten Tag sich zu berathen. „Diser ratschlag ist geendert und römischer königlicher Majestät darin» geschrieben worden." ii». Die Gesandten von Lucern und Schmilz tragen instructionsgemäß vor, ihre Herren seien berichtet worden, wie der Rath der Stadt St. Gallen drei Klosterfrauen, die sich bisher i>» Kloster St. Katharina befanden, jede mit tausend Gulden ausgesteuert und aus benanntein Kloster verwiese» habe, was aber wider Willen der Betreffenden geschehen sei. Da nun das genannte Kloster auf dem Gebiete des Bischofs von Constanz und des Abts von St. Gallen einige Güter, Renten, Zinse und Gülten besitze, so beabsichtigen, wie inan vernehme, die genannten Herren, die betreffenden Nutzungen denen von St. Galle» nicht mehr verabfolgen zu lassen. Da das genannte Kloster auch einige solche Nutzungen in der Herrscht Nheineck habe, so frage es sich, ob die Orte nicht ebenfalls hierüber die Hand schlagen wollen. Dagege» wird bemerkt, es seien die genannten drei Klosterfrauen mit ihrem und ihrer Freunde Wissen und AM» um die tausend Gulden ausgekauft morden, worüber man Brief und Siegel errichtet habe; es haben a»H Schultheiß Mutschli von Bremgarten und Schultheiß Fry von Mellingen tausend Gulden, die der Keller gehören, nach Baden gebracht; man sollte daher ohne Vorwissen von Burgermeister und Rath Stadt St. Galleu in dieser Sache nichts vornehmen. Man beschließt nun in Betreff dieser Angelegen^ 931 Juni 1554 Juni 15 äs.. an die von St. Gallen zu schrei 'cn, ^ den nächsten Tag ang ^pan zwischen dem vorläufig unverändert bleiben und a er «andeln Gewalt haben soll- »- ^ ^stern" See der Land- ...hst« m» Md.- ^^2 st. hch. «« w°-d"N Bischof von Constanz und den - ^ Parteren folgen - ^ ver der us- M», Thm«°.. st» °st ^'2.7d-m Ast»u. w ^ W sts l. Von dem sogenannten äußeren z Kühorn" unteres s ^ ^ gelegene Theil den und ablangt und disen span berurt , nam ^ halbe, gegen hohe Obrigkeit, Wangerhorn hie dießhalb gegen ^ Reichenau, jedem Ther uu ^ ^ ihnen zugeschiedene Eidgenossen, der andere halbe demGotte ) Landvogt »"t Mzg Mord, Raub, iugehören. Es mögen also dre Erdge» ss dem See Malcstzrs ) - ^edbruch mit Werken, Halste Alles verhandeln und strafen, was rn lr)b und gut versn ^ ^ ^ ^ Gerichts- Diebstahl, Todtschlag, Selbstmord, SchrNbruch. ,, ^ zwischen de,t E g Eidgenossen zu ehrverletz iche Zureden und Alles, was z,„r Malestz ^hort rurd °u g ^ st.Ast.-st. °°m Ich« .l°w° ««°'l Bchm M d« b-ItrstmW-rdm st.i .>>>« Gaich« lstt. st stst» -l-ich als wäre» st »»I «Ilch-nd... »and das Galttchaas ... zast-b-» («st " f -»...ich!. d-s Gawshast-s gch°» HW° d-m wst st- >"°d. «> mch^ dem Lande in den Gerichten des Gottesha s ^ ^^st Thurgau geht- - herben, so daß der aus dem See soweit die hohe Obrigkert der LaMrasN^ ^ seilen Wses Sees v^^^ ^ soll bei seiner Herrlichkeit der F^)'rordnnm A„,välte und Verwat Gesangenschast, doch Herr von Constanz und seine Nachfolger mit oder ohne g dieser Vertrag deschwören lassen und Dawiderhandelnde n^r her gebraucht wm e bezuglich dieses unbeschadet der Ehre der Gebüßten, ^udvögte im Thurgau den: H der Fischerordnung um so mehr Beständigkeit habe, sollen w ^ jemand bei min behülflich seilt, daß aus Artikels nicht nur keine Hindernisse bereuen, f Ordnung nicht halten ' ^ werden, tMt Schwierigteiten erheben oder nach dem Mt Re^ ^ ^ Reichenau M Anrasen der Amtsleute des Bischofs dre e e begriffene Umfassen. ^ Gotteshaus dort das Recht zu erwarten, wie andere von ' hMterlassene Geld um Dieser Vertrag deseitigr sein, so daß das von dem betreffenden ^ ist, -e-Mw ^ ^ «nnach- wchenan, wie es dahin gekommen oder zum ^ ^en ^ ^ mi^ ^ ^ ^ 'st beiden Theilen an ihren Owgterten. 'd ' ^roillaut?) Gesandter e> gestellte Begehren. 'Nach Mig. «. Es erscheint ElM^ ^ das srllh«e v°n d Zither Regenten der Grafschaft Burgund, und s°rde ' gegeben: Du die Erbernung Bergleichung der Instructionen wird thin so ge außer daß ste ur Mittheilung dieser gegebenen Antwort und wollen sich werter m ) ^ ^h.^n gehalten werd . Burgmrd haben geinäß ihrem Buchstaben zu halten, sosern sie öffnet: Die Herren rn m ^ der Erbcinung Antwort erscheint der genannte Gesandte nne er daß die Eidgenossen g an ' ' anderseits d>. ww «.w.. AMw... st '«.»» "'.d ^r Grasschaft keine andere Hälse schuldig z: ^ ^ Orte seien gehalten, ^18 stien die aus der Grafschaft der festen Anficht, cu 933 Juni 1554. zu schirmen wider Alle, die sie beschädigen wollten. Sie begehren daher wiederholt, daß die Eidgenossen sie in ihren Schutz und Schirm empfangen, als gute Freunde und getreue Nachbarn, zumal die Grafschaft sich gegenüber der Eidgenossenschaft auch stets freundlich und nachbarlich erzeigt habe, wie das in den vergangene» Kriegen und Zügen geschehen sei, in denen man den eidgenössischen Knechten, die in den Dienst des Königs von Frankreich gezogen sind, nicht nur freien Paß bewilligte, sondern sie auch ehrlich und wohl gehalten habe; dieses freundnachbarliche Verhältniß wolle man auch in der Folge beobachten. Der Gesandte bitte daher nochmals, den nachgesuchten Schutz zu gewähren und diesfalls auf dem nächsten Tag entsprechende Antwort zu geben. Wenn dieses geschehe und sich anderwärts aber die Eidgenossen eine jährliche Verehrung ausbedingen wollen, so wollen die aus der Grafschaft den römischen König bitten, dieselbe zu bewilligen. Es wird dem Gesandten erwiedert, man lasse es bei der gegebenen Antwort verbleiben, worauf derselbe bittet, die Angelegenheit in den Abschied zu nehmen. Das hat man ihm nicht abschlagen können und soll daher jeder Bote auf dem nächsten Tag mit Instruction und Vollmacht erscheinen, p. Es wird berichtet, daß einige deutsche und wälsche Kaufleute parpyanisches Tuch auf die Märkte nach Zurzach führen und es Z» ganzen Stücken verkaufen ohne es zu messen oder zu „strichen", sondern den Käufern einfach sagen, es enthalte so oder so viel, womit aber die Käufer betrogen werden; es sei daher am Platze diesfalls ein Einsehen Z» thun. Man giebt nun dem Landvogt zu Baden die Weisung, auf dem nächsten Markt zu Zurzach allen Kaufleuten, deutschen und wälschen, welche parpyanische Tücher hinführen, zu gebieten, dieses Tuch nicht mehr nach der genannten Art zu verkaufen, sondern dasselbe mit einer Schnur nach dein Lyonerstab zu messe» und zu streichen. Ebenso soll der Landvogt zu Zurzach verbieten, auf deni Markt daselbst Leder oder andere Kaufmannswaaren auf Fürkauf, das heißt, um solche Waare auf diesem Markt wieder zu verkaufen, aufzukaufen! Uebertreter dieser Satzungen soll er nach Verdienen bestrafen, «z Es erscheint Hans Melchior Heggenzer vo» Wasserstelzen und eröffnet, er sei bisher Landsasse der Eidgenossen gewesen wegen des Schlößchens Schwarze»' Wasserstelzen in der Grafschaft Baden; dieses sei eine Pfandschaft vom Bischof von Constanz; aus Ungnade», die er aber nicht verdient habe, habe der Bischof dieses Pfand durch Bernhard Segesser, Vogt zu Kaiserstuhl, ablösen lassen. In Folge dessen sei er, Heggenzer, nicht mehr Landsasse der Eidgenossen; aber nichts desto weniger erbiete er sich ihnen zu allen guten Diensten. Da nun das Schloß Weißen-Wasserstelzen, welches gerade unter Kaiserstuhl am Rhein liege, ihm gehöre, so wünsche er mit Bezug auf dieses Schloß mit Leute» und Gütern, die dazu gehören, sich mit den VIII Orten sein Lebenlang zu verbinden und ein Burgrecht aufzurichten, wie das die Obern der Orte für angemessen erachten würden. Man zieht in Betracht, daß Hans Melchior Heggenzer bisher der Eidgenossenschaft viel Ehre, Treue und Dienst erwiesen hat, lind daß eine Verpflichtung des Schlosses Weißen-Wasserstelzen gegen die Eidgenossen diesen künftig zum Vorths gereichen möchte; anderseits ist man diesfalls ohne Instruction; deßnahen wird die Sache in den Abschob genommen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, r». Die Gesandten von Freiburg und Solothur» ziehen an, die Grafen von der Cammern haben die Geldsumme, welche sie auf Mitte Mai zu Peterlinge» zu entrichten versprochen haben, nicht erlegt. Es bitten daher wiederholt die Betheiligten, beim König vo» Frankreich, „so die besten und vesten plätz zubekennt", zu verschaffen, daß er gemäß dem zu Peterlinge» ergangenen Urtheil das Geld beförderlich erlege, damit die Lösung erfolgen könne und weitere Kosten unter' bleiben. Man hat nun mit dem Gesandten des Königs, dem Herrn von Bassefontaine, hierüber reden lasse», worauf derselbe erwiedert, er habe mit dem Präsidenten zu Cammerach mündlich und schriftlich verbandest und dessen Zusagen gemäß nichts Anderes geglaubt, als es werde das Geld unfehlbar erlegt werden, da er 939 Juni 1554. JUM 1554. bei 15,000 oder 1k,000 Kronen baares Geld be. ihm mitgetheilt hade, daß d.e ^»ft>^' ^ ^ König, an b°" /5o»»e a die beiden genannten Da nun dieses nicht ersolgt se>, so die Eidgenossen ie heimbringen, um sich nochmals schreiben; er finde aber am Patze, dch ^ ^ jeder ^ Abgeordnete schreiben. Dieses ist mit allem ^"5,1 wenn das Geld n.ch g ^ ^t von St. Gallen aus dem nächsten Tag zu berathen, nn . verschiedenen Tagen ange» i . Niedern Obrig- °°n Lindau bringen vor, sie haben schon ^ Giranten durch dreh hm u.^ ^ ^ Wer einige ihrer Burger srch beklagt ^ ^ Konrad von Langensee ge . ^ wollen, sondern leiten des Abts „gewaltiglich" beglertc", . chren Prädrcanten nrcht gew ^ ^ Zehrung sreundlich strasen Vorhabens sei. Nun haben .)rc ^ ^gen niemand Trotz erz ' ^ Strasen einschreiten, seien gesellschastsweise mit rh'N gegauge , sollte dressal das keinen bezahlt die Obern der Gesandten glau en ^ ,n den Ab. ^ h ^ Als dann aus ihr Ansuchen die Eidgm° en^ese. ^ ^ dasür °rgen, wb^on^ ^ andern Ersolg gehabt, als daß der A Kosten erlegt werden. ^ner Bestrasung Buße und die zu Baden und anderswo erlauft» « ^ ^ ,„zug he r i Abt eine Botschaft gesendet haben, ^ w !eder im gleiche» ^ ^ft»her ^ Umgang zu nehmen, habe derselbe n nochmals drrngend, ' ^^ g^n ungnädig ausgenommen beschrieben. Diese bitten daher d.e Eftgn ll ^ Schreiben der Erdge.ss Vorgehen zurückzutreten. Da der - ' >„an jetzt in der " 1 Instruction erschernen. und darüber derr IV Orteir geschrrc e ) , ^ denr nachs . ^ seinen Vortrag es soll jeder Bote die Angelegenhert hermbrrngen und ^ " und ^ ^ t- Der Gesandte des Königs von Frank.« ), h^von jedem Boten s ^ ,veil die Obern nebst etwas neuer Zeitung schristlrch vor. »der nicht heungebrach Burgunder könne Schreiben wird verlangt, daß das Begehren d r Bu^g» ^ A gelus Ri.ius schon zweimal hierüber Antwort gegeben abem M^i ^ beklagen ^ ^ luglich nicht abgeschlagen werde.., «»sonst »« Statthalters von Mar ^ heu. König von und Aseanius Marsus, Gesandte des Ka.h . ^ folgenden Besche. ' ' ^^en und Knechten ihr früheres Anbringen und erhalten von worden sei, habe "^» ^ ziehen. Wiederholt Frankreich gemäß der Vereinung Kriegsvolt Mi wider W Knechte wider die besohlen, dem König gemäß der Vereinung z» ^ ^^die ut°^ ^ werde von den Gesandten erwähnt, w.e un etz gestrast werden so , ^ verlange nun, Erbeinuug und das heilige Reich gezogen Burgund nicht gezogt' - .z ü, der Erbeinung «».cht. dehaupten. «id.- die St»- «--den. die d« K.»- ^ ^ d°d Mi. deutlichen Worten jene SW.e »ud ^ uuch --M-.N ^7un die Boten de- Eid. b-g-iHen beirachte, damit die E.dgenmim h'b I b,stehenden Ca?» ' u-d-rt-°I-r d°l-ldst Uebertretungen der zwischen Mailand un ^ Luggarus kommen un w untersuchen, «°.°«.n an, die Jahrrechnungeu ^mch '7,ü und d«°ul dringen, daß f'dhall lind, «oll- man de» -idg-noiliilM ' ^ „ach V-rdi-n-u - > Nn»>l-»-nh->t »>- »ng-lchnldig.... -°- stch d--ul-n M'd w ^ .,ch g.l»mb-°e ° z. In d» C-Pitel wahr und M g.h-lt-n ^ ' uM.rluchen und A- E--°m»wb besjenigen, den der Vogt zu Lauis gesangen h , 940 Juni 1554. einein von den Gesandten übergebenen Schreiben des Kaisers beschwert sich derselbe, wie einige unruhige Leute und Störer des Friedens sich bei den Eidgenossen eindrängen und unter falschein Schein allerlei Practiken wider den Kaiser, das heilige römische Reich und des Kaisers Erblande betreiben. Obwohl der Kaiser annehme, die Eidgenossen werden solchen Leuten nicht Glauben schenken und ihrem Treiben keine» Vorschub leisten, sondern die Erbeinung beobachten, habe er solches doch anzeigen wollen. Es wird diesfalls den Gesandten geantwortet, den Boten für ihre Person sei nicht bekannt, daß einiges Practiciren wider die Erbeinung, den Kaiser und das Reich oder des erstem Erblande oder sonst wider jemand im Gange wäre! doch wolle man des Kaisers Schreiben in den Abschied nehmen, den Obern eröffnen und auf dem nächste» Tag Antwort geben, v. Der Landvogt und der Landschreiber zu Frauenfeld legen die Rechnungen der Aebtissinnen zu Feldbach und Dänikon vor und berichten, daß die beiden Frauen ihren Gotteshäusern ehrlich und wohl haushalten und sie in Aufnahme bringen; es seien in dieselben junge Töchter vieler Ehrenleute aufgenommen worden, welche die Aebtissinnen („sy") selbst in geistlicher Zucht mit Schreiben, Singen u»d Lesen unterweisen. Hieran und an andern den Gotteshäusern nützlichen Sachen werden sie nun gehindert, wenn sie für und für die Rechnungen aufschreiben müssen. Da nun den meisten Gotteshäusern in der Landgrafschast Thurgau und anderswo die Rechnungen erlassen worden seien, so bitten sie dringend, es auch ihnen gegenüber so zu halten; sie erbieten sich beinebens ehrlich und redlich hauszuhalten und die junge» Frauen in aller Zucht zu erziehen und doch das Einnehmen und Ausgeben des Gotteshauses in ein Buch zu schreiben, damit sie auf jede Forderung den Obern Rechnung geben können. Beim Mangel an Jnstructio» wird das in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. Abermals hat man auf diesem Tag beschlossen, daß kein Ort weiter, als wie seine Obrigkeit gehe, Bettelbriefe ertheile» solle. Da ohnehin viele starke Bettler und Buben umherlaufen und viele Leute in Städten und auf de>» Lande belästigen, so soll jedes Ort berathen, wie man dieses abkommen möge. Jeder Bote weiß auch, wie der Gesandte von Frankreich gesagt hat, wenn man solche starke Bettler, die nicht prästhaft sind, aber doch arbeiten wollen, ihm überliefere, so wolle er sie nach Frankreich schicken, damit sie auf die Galeeren versetzt werden und man ihnen abkomme. Das soll jeder Bote heimbringen, um auf dem nächsten Tag Antwort Z» geben, x. Zu Baden und Freiburg ist verabschiedet worden, daß die Boten ennet dem Gebirg keine Wiest Gaben noch Schankungen annehmen sollen. Bei diesen Abschieden läßt man es vollständig verbleiben »ud es wird diesfalls des Weitern verfügt: 1. Welcher Bote von einem Ort hineingeschickt wird, der des kleine» Rathes ist, der soll bei dem Eide reden, daß er die genannte Satzung steif und stät halten wolle; welche aber nicht des kleinen Rathes ist, sondern aus („von") der Gemeinde als Bote gegeben wird, der soll ei»e» Eid schwören, die Satzung zu halten und dabei zu bleiben. I. Den Boten auf der Jahrrechuung zu LaU's und Luggarus wird geschrieben, sie sollen nicht ausrufen noch ausblasen lassen, daß es verboten sei, wege» Rechtshändeln, Appellationen und solchen Sachen Geld zu bieten. Wenn aber Einer einem Boten Gelb bietet, da soll dieser Bote bei seinem Eid schuldig sein, denselben anzugeben und soll dann derselbe nach sei»"» Verdienen gestraft werden. 3. Denselben Boten wird geschrieben, sie sollen die Vögte, Fiscalen, Schreibt Dolmetscher und andere Amtsleute zu Lauis und Luggarus vor sich berufen und ihnen beim Eid gebiete»- diese Ordnung steif und stät zu halten und ihr gemäß weder Miet noch Gaben zu nehmen; Uebertret"' werden nach Verdienen bestraft werden. 4. Diese Ordnung soll auch von den Boten, die nach Baden »»^ anderswohin zu Tagen reiten, steif und stät gehalten werden. Da auf der gegenwärtigen Jahrrech»»»^ die Boten von Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell einige Tage zu Baden gewesen si»^ 941 Juni 1554. der VIII alten Orte zur rechte» ch. dch». ..w°s... chm.l° ^12.^ w ?'»> »»I d-r I«hmch»u>.g ... B»dm "I »orbr...»«.; wird»., dam» und was er sonst zu verhandeln ha, gemeineidgenössischen Sa ) ' h sie solle mit der übrigen süns Orte auch erscheinen und Wmd^S ^ ^ ^sheim wrrd ^ ^ nicht umsonst große Kosten auflausem Eisen in dem ^^die 2 den Freien Aemtern wegen denen von Frick und Andern verschon, ^.„g daß dr ^ ^ ^ Die Boten von Zür .ch und Glarus ^ werden s°«°'^ - ^ Neligionssachen sollenden Bußen au) Uenrtern, auch dre zr wenn Zürich entgegnen, im letzten Kriege seien W " den ^ ^ ^^^alten worden auch st ^ dem Landfrieden heiter (ihnen) zu bestra stn ausbedung ^ ^ be ndern und Glarus ihre Vögte in den Freren Aem er ^ stressen, gestrast un ^^igkeit, der die Uirterthanen wegen ^""dmssa )en ^ hiebei zu verblerben; ^ Glarus ihreu verrechnet und bezahlt habe; dre V Orte gl bestreiten ste denen Uandiriede ihnen keinen Herrlichkeit, Strafen rurd Bußen '^'2,2crwiedert/seine Obern glauben, ^ " Kriegs nichts Antheil nicht. Ammann Bussr von Glaru -^n seien, wie sie sich d Antheil an den Nachtheil bringe, weil sie rn demselben geschieden haben, weßha ' ^ Die Boten angenonrrnen, sondern soviel möglrch ^we) ^ Anbringen fällt rn rer . ^ Orten detresfenderr Bußerr zrr haben vermernen. Ber die Obern der letzter das der VII Orte eröff.ren gegenüber de"iemgeu ^ ^ ^ Rathsboten an dre _ s^^ ^er geschrieben, wie sie in Betreff des thrrrgaurs sie wollen ihrem )" ^ hegendem s« noch nicht geschehen; man begehre^a,er ^„i Städte "'^'^"'clangten Appellationen hätte gütlich von der Sache zurücktreten, «rne ^ den aus diesen -^ag g ^ ^ ^redet RchM-t kt.h., ,o M«. si- nw°r>'t. d»I>^ s„ »»w..«'». '°°7 ^w, ,,.M sitzen lassen. Sie haben übrrgens kerne ^ nicht zurücktreten s Städte bei den haben. Sie glauben, ihre Obern werden von der S^^ ^ « teu der dre ^ Botschaften schicken. Die Gesandten eer ^ ^ si^n laffen, wrc eas ur von demselben Appellationen, die vom Landgericht ausgeg , - her heimbringen; w nächsten auch geschehe sei. Man verlange, daß sie de» S Gesandte zuschicken, s° 'S, n erörtern M)t gütlich abstehen, und seien sie noch d^ ^ , 2s mmr ihnen in den Dagleistung geschehen, andernfalls solle nranars Städte wollerr heimbrrngen, ' ^ anderer und zu Ende zu bringen. Die Gesandten ^ wr Ste^ «2 ^d^von Bern den Abschied gebe. ev. Zwischen Bern und uu in das Recht gema)N Orte bitten Angelegenheiten, worüber die von Lucern " . ^ bestimmt haben. Dre o n ^ vwge aus Bürgermeister Lavater von Zürich zrr erneu ^ vorläufig a rzrrs h > Malstatt zu einem .w-i Orw, »«ch seinem Gefallen Rachsbo.cn crw ' ^ n.ög« i.ch der ^ ^ ^ »"ch...T.« „ ch.mm . dm7'7"^ ° n . m. °7° ^m. AI-« -.. -...sind.», «. E,„ähN... M. d°m. 7 " nch, i- I°» d>.I-V.-H-.. 77, 7. °... °»wch .» «.-wl-ar-». G.ll. s . NN« schasih»..'..' seinen Rechten nachtheilig sein. Die o ei 942 Juni 1554. vorigen Tage in Betreff ihres Streites wegen der Rheinbrücke gewalteten Anzug, ihre Obern wollen um der freundlichen Bitte der übrigen Orte willen in der Sache gütlich verhandeln lassen, allein Recht unbeschadet/ wenn die Sache nicht in der Freundlichkeit beigelegt würde. Es wird diese Antwort verdankt und den Parteien anheimgestellt, „von vier orten unser Eidgnossschaft oder von denselben vier orten" Rathsboten, die ihnen gefällig sind, zu nehmen, oder den Obern der übrigen Orte („unser Herren und obern") zu überlassen, ihnen von vier Orten Boten zu bezeichnen. Diese sollen sich auf einein bestimmten Tag zu Schaffhausen einfinden, den Augenschein einnehmen, die Parteien und ihre Gewahrsamen verhören und dann die Sache gütlich zu vergleichen trachten. Das wollen die Boten von Zürich und Schaffhausen an ihre Obern bringen, vv. Jacob Rüdi, Gesandter von Basel, erinnert, wie auf letzter Tagleistung in Aussicht genommen morden sei, den Streit zwischen denen von Basel und denen von Solothurn in Betreff des Zolls zu Dornach und der diesfalls an der Brücke daselbst gespannten Kette, sowie den Anstand wegen einiger Märchen und Lachen zu Jngelisfluh durch Landvogt Sproß gütlich vermitteln zu lassen. Obwohl nun die von Basel zu benanntem Landvogt, als einem ehrlichen verständigen Manne, alles Zutrauen haben, so scheine ihnen doch nicht am Platze, daß um Sachen, für die man gute Briefe und Siegel besitze, und wo Lachen und Märchen vorhanden seien, jemand (als Vermittler) bemüht werden solle, wie sie dieses auch denen von Solothurn zugeschrieben haben. Da nun das Vorgehen der letztern der Vorschrift der Bünde, daß jedes Ort das andere bei dessen Gerechtigkeiten, altem Herkommen und Besitzungen belassen solle, zuwider sei, so bitten die von Basel die übrigen Orte, die von Solothurn gütlich zu weisen, die Kette an der Brücke zu Dornach zu entfernen und den Zoll für die Holzflöße aufzuheben und die von Basel bei den Lachen und Märchen und Brief und Siegel bleiben zu lassen, so daß Leute, die da gefrevelt haben, von denen von Basel bestraft werden können. Glauben dann die von Solothurn, nachdem das Obenverlangte erfolgt ist, die von Basel des Herkommens und Besitzes mit Recht zu entsetzen, so werden diese sich des Rechten nicht entziehen. Die Voten von Solothurn wiederholen die Erzählung von dem Kauf der Herrschaft Dornach von dem Grafen von Thierstein mit Inbegriff des Zolls zu einer Zeit, die den Bünden vorgehe, weßhalb es sich nicht um eine Neuerung handle, und andere frühere Anbringen und glauben, daß die von Basel die von Solothurn mit Recht des Besitzes entsetzen sollen. Betreffend die March bei Jngelisfluh glauben die von Solothurn, es sollten unparteiische Leute dahin verordnet werden, die den Span besichtigen und aussprechen sollen. Die Boten der übrigen Orte finden, jede Partei soll aus zwei Orten Rathsboten wählen, welche und woher ihnen beliebe; die Ernannten sollen auf einen zu bestimmenden Tag auf gelegener Malstatt sich einfinden, den Augenschein einnehmen, die Parteien mit ihren Gewahrsamen verhören und allen Fleiß anwenden, die Sachr gütlich beizulegen. Gelingt dieses nicht, so soll der Handel zu Tagen wieder vor den Rathsboten angezogen werden, wodann dieselben erkennen werden, welche Partei als Kläger aufzutreten habe. tV. Auf den Anzug von Schultheiß Hug wird denen von Lucern vergönnt, dem Schultheiß von Meggen unter dem Siegel ihrer Stadt im Namen gemeiner Eidgenossen Fürdernisse und Fürschriften nach Mailand oder wohin er solcher bedürfe, zu geben, xx. Der Landvogt im Rheinthal verrechnet in seiner Vogteirechnung den Saum Wein nur um einen Gulden, währenddem er den Wein um höhern Preis verkauft. Da die Vogtei nun umgegangen ist und wieder an denen von Zürich zu besetzen steht, so soll man heimbringen, zu berathen, wje man st^ mit diesem Wein halten wolle, zumal auch die Jahre mit Bezug aus den Preis und die Menge des Weines verschieden sind und doch alle Landvögte gleichgehalten werden sollten, ohne daß man jährlich Aenderungen sollte vornehmen müssen. Man soll berathen, ob man zu diesem Ende nicht jedem Vogt jährlich den SaU>N 943 Jnni 1554. JUNi n IN» Ebenso soll jeder Bote «... um di. s«'.. -'s d.r d!-«-w "»> dm. »ichft-» Tag Gewoll d»d'>> >>l ,, s»»- H-.nr.ch F-d-rl> »°n ^ ' R>,ch-N....lh I-l «-in. Kor., NN» «°-n. »Ä " 7«^ ,.,d «r»...w--l.l ,^ich-u «°m- «MS, Tag ein Geleit begehrt und erha ) , ^ ihm gesagt, er ) ^ ^ gegeben wolle, einmal zu ihm nach Steckborn gekonu „nt ihm zum ronul ) gemeiner einige Hauptleute zu bestellen und «^hm^ werde nrrt ^»st ^g^ ^ so wolle er ihm auch zu einer ^ ^ch bereden lassen und verritten. Als sie Eidgenossenschast geschehen. Zu em ) bie Zehrung gegeben hätte, m ^ ^vqen und zu ihnen Rychermuth ihm ^en Haller oder Psenmng^ seien, habe ^^Rnchermuth 200 Thaler gegeben, zum römischen König nach Wien m ne Kette und überhln de ) König ihnen gesagt, das seien seltene Gäste .^und jeden: .„chts erhalten habe. ^^idgenossenschast aufzubringen, von welch' letztern aber er, Federli, v quollen mit der Zustimmung ^ ^chts daraus- anzeigen lassen, er beabsichtige zwölf Fahnleu: ^ Knechte bestellt, ihm ^schehe, so und ihn, F-ederli, zu einem Haup.mmm uw smst^n^ ^ , ^7 ^;7w^ gegeben. Als er dann vernommen habe, st sei auf "gene Kost ^ ^meine Eidhabe er sich der Sache weiter ,nM a>MN ^ halten, da ^^^wortung wird heim- Wte also, ihm das, was er geth « haw, ! ^ setzen w°^ ^ ^ genostenschast nicht ziehen, ^"d°rn Le:b un ^ Gut bis j ^ gebracht und dem Landvogt un Thurgau ^ Sonntag vor St. I , Geleitsbüchsen: und Verbot zu legen. Es wird «n st rer T g^ ^ ^^Badm 15 Kronen. - nach Baden angesetzt. »I. Es erhalt ,c :o von dem Hm er)o Baden 58 L l. «°». Zins I>. Achmh°i« ' Kr-..'.'. - , Ah,, - ^ w.,ch- -- oon V°». s. Vom Zinz vom Stadhol i» B» "> - A,m»r.> SS» nnd - Thurga» o°n d-o »->>.« «chn..,z. - S. B°m V°«> >.. d-" T'° ' ^ M . 7. Vom V°° ^ NMiogm. - Vo». Soll '-l. lK-°""^ s. Wahn.,,.,. - hohen Gerichten 10 Gl. 6 Schl-, vom F z^gt von Sargans - > Wnanau 4 Ä 8 Schl. (jedem der VII Orte) 74 Gl. 1 Schl. ' ^ ^ Aus der Geleitsbuchse z . ^ ^ ^ ^ Schl. 6- Aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Ü ^ Aus der Gelertsbn ) ^.'^tsbüchse zu Vilmergen - 11. Aus der Geleitsbüchse zu Brenigarten 10 ^ ^ ^ ^ Aus der Ge« 5 -- 13. Aus der Geleitsbiichse zu Mellingen ^ 3 g. -- 16- ^ panstanierbatzen 2V« gute I T 7 Schl. - IS. A,.» d.r G-l.il««'- !" ^ » K-°.m> -» K°^° ' „ Vad». ZI So».>...Iro»->. Z >>« Kromn S >l,...>. ^ »»-»> «»ld,.. an MS.,, ?» »n W.i'...M.> tedes Ort 12K4 K 8 Heller. Göldi, des Raths zu Zmi ), ^ begehen, beide «»»»». Dem Landvogt im Nheinthal, H - rrschast Griinenstein Zwc: eu ,^st oder besten gegeben-. 1. Man hat Bericht, daß „un mit dem Inhaber : .^„„„ber freveln, zusammen nur Eine Buße geben. Der Lau g ^ ,venn in der Folge Z'v verlangt, Anwälten reden und sich dahin mit ihnen verg ' besitzt von den Obern erbiete sich, "d-r dl. B..b. »-H-. -. So»« »um«--- " daß man ihm ein Stück davon, aus dem er er: 944 Juni 1554, hiefür 2 Thaler Ehrschatz und jährlich 2 Schilling Pfenning Zins zu entrichte». Der Landvogt soll sich nun erkundigen, ob sich hierdurch der Zins des Lehens vermindern würde; ist dieses nicht der Fall, so mag er das betreffende Stück um den angebotenen Zins von 2 Schilling Pfenning zu Erblehen hingeben; andernfalls aber will man beim Alten bleiben. 3. Anna Schneggenmann zu Thal hat sich eiues Abends betrunken, wodann Vier oder Fünf nacheinander bei ihr gelegen sind, von denen drei Ehemänner sein sollen. Der Vogt soll die Sache genau untersuchen und je nach Ergebniß die Frau und die Ehemänner, die mit ihr zu schaffen gehabt haben sollen, gebührend bestrafen. 4. Nachdem Jacob Joßt (oder Joß) von Balgach und Anna Schwänd von Altstätten einander um die Ehe angesprochen haben und auch einige Tage bei einander gewesen sind, ist der Frau die Sache verleidet und sind beide vor das geistliche Gericht zu Constanz gekommen, wo sie auf ihr beider Vorgeben geschieden worden sind, worauf Jacob Joßt eine andere Frau genommen hat. Als aber der Handel nebst der Kundschaft neuerdings vor das geistliche Gericht zu Constanz gekommen ist, sind Jacob Joßt und Anna Schwänd als Eheleute wiederum zusammengekündet worden. Da sie beim ersten Mal dem Gericht nicht die lautere Wahrheit vorgegeben haben, wie nun durch die Kundschaft gezeigt worden ist, so soll der Landvogt sie hierum bestrafen, und zwar die Frau härter als den Mann, weil man Bericht erhalten hat, daß sie mehr Schuld trage. („Sy um xvi Gl. uf Galli legge» gestraft und inj Gl. dem landvogt geben an costen.") 5. Die Boten haben den Heini Fry und Konrad Jndermur von Bernang, weil sie dem Landvogt Hieronymus Knill von Appenzell zugeredet haben, jeden um 10 Gulden bestraft. Der Vogt soll diese Buße zu gelegener Zeit beziehen. Es siegelt unterm 18. Juni 1554 der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich. St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 204, Ziffer 1 des Originals ist Art. k unseres Abschiedtextes. Die eingeklammerte Stelle bei unserer Ziffer 4 ist wohl neuere Zuthat. HU. Die Boten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen eröffnen: Ihre Obern haben den VII Orte» in Betreff der Herrschaft und Regierung zu Luggarus geschrieben, indem sie der Meinung seien, weil sie mir den VII Orten und denen von Glarus diese Herrschaft erobert haben, sollten sie daselbst ebenfalls zu gebieten und zu bestrafen berechtigt sein; sie bitten die VII Orte, ihnen auf dieses Schreiben zu antworten. Auf dieses eröffnet auch Ammann Bussi von Glarus gemäß Instruction, nachdem seine Obern über die Verschreibung der Luggarner und die bezüglichen Vorgänge berichtet worden seien, seien sie im Fall zu erklären, da sie in Luggarus gleiches Recht wie andere Orte besitzen, daß nichts hinterrücks ihrer Boten gehandelt u»d verschrieben werden solle, sondern daß Alles in Beisein der Boten der XII Orte vor sich zu gehen habe. Die Boten der VII Orte erwiedern hierauf gemäß ihrer Instruction Folgendes: Ihre Obern haben über dem scharfen Schreiben der Städte ein Bedauern empfunden; man solle erstere nicht für Leute halten, die da trachten, die Städte oder Andere von ihren Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Recht zu drängen oder etwas zu beginnen, zu dem sie nicht befugt seien. Die von Luggarus haben aber den wahren alten ungezweifelte» christlichen Glauben nie verläugnet und zur Verhütung von Zwietracht und für das Heil ihrer Seele» gemeinsam und ungezwungen bei demselben zu bleiben beschlossen und, damit sie hiebei geschirmt werden, si^ gegenüber den VII Orten verschrieben und zwar in Kraft eines Artikels im Landfrieden (folgt wörtliche Anführung von Art. II a—A des Landfriedens, Abschiedeband IV. Abthl. 1. li. S. 1568). Da dieser Artikel vermöge, daß die Altgläubigen bei dem alten Glauben bleiben (sie), so seien die VII Orte berechtig! gewesen, von denen von Luggarus eine Verschreibung zu empfangen, sie bei dem alten Glauben zu beschirme» und, abgesehen davon, daß sie sonst das Mehr haben, die Ungehorsamen zu bestrafen. Man werfe de» VII Orten mit Unrecht vor, sie handeln hinterrücks der Städte; die Boten der vier Städte nebst dem vo» 945 Juni 1554. Juni 1554-. , 1552 sich in Betreff A.n., sti... .... «.», 7w ^ der Lutherei etwas zugetragen ^ d.e V ^te Man habe ihmn erw.e^ Gesandten der Städte ihnen d" «w M und^nicht hinterrücks ihrer bestrasen-, was die VII Orte thun, geschehe ^r Boten der Städte ^ ^,reibung nichts wiffen sollen; sie wollen aber dieselben uuM M.tww ung^^^^ ^ s anchum weil die VII Orte es sei aber dermalen niemand gestrast wor ^ er könne der wache m ) ^elbs thun, wollen, habe doch damals der Bote von ^r ^ote von Bern ' ^ in Betreff das Me r haben; diese haben gut zu ha"dew U' d ^ ^ "um und Zwei verwiesen selbs han." So sei auch auf der Jahrr-^^b ^ zu Baden ^ als die des Glaubens gehandelt worden, als em ^ ^ gewendete, aber »tw ^ und die beiden worden seien, für die der Gras von Mast ^ und heimliche Schule g ) der XII Orte Weiber der Verwiesenen auch neuglau ig gc> verlassen, seien wse Früchte einsammeln K«. an«....-,... >" «°"^77l^.ch°-« >.. -»7777ast- erschienen und haben gebeten, ihnen F ....brechen wollen und bcu galten worden. Es sei wögen. Der Bote von Zürich habe . )mn ^ ^ühere Beschli'ß au ^ aus Bünden von drei übrige,, Städte zu ihm gckiwm . Luggarus geboten wo,' Gutes zu Händen auch in Beisein aller XII Orte Bo „ehmen oder selbst, ^ 5^ lutherischen Büchlem dem vertriebenen Mönch heim nach LugS ^ ^ zu "ieiden. ^,ch I ^ ^er Gesandte von der Kammer und anderwärtiger Strase, . Beisein Aller verhan e Vieles halten; und anderer den Glauben betreffenden Punk e w ^ ^aw. ° M" Bern habe unter Andern, bemerkt der Städte ^ ^ ^ ^ er wolle es geschehen lassen. Doch M seien sie daliegst Schultheiß Nägeli von dw Sache immer in den Abschied genommen, ^ geschrieben haben, Sache allen Tag zu Freiburg die Boten der VII Orte ^^„^ch miteinander geredet Habens ^ ^ ^ Bern und Schultheiß Fleckenstein ^ MnM worden. Wenn dw ^ Landsrieden und Boten angezeigt und nichts Hinterruck 2 ) ^ haben, so sei das kras verabscheidet worden", zu Baden sür sich selbst nach Luggarm. g s ^ das zu Luggaru ^^ Vertreibung der der Verschreibung der Luggarner gesche)e - " . Gen.äßheit des Lau«;.. gehörenden Theil der Wenn die Städte und Glarus den VII Orten n Ge ^ ^ "' ^Falle wären, einige Luggarner wollen strafen helfen, so wo e '»a Städte und Glarus, ° wo diese Antwort »..»« ch..... «.radstst... 7-...°'-.. ..'cht »7 ? ,7N.°M S...st" M'M Punkte dieser Antwort zu widerlegen, wo Dabei bitten ue frei ,, nächsten Tag eine w Schnst. st. >h.... Od..» °°»»-» 'U 7 77 ich chr. »...«M. «- dst ih.. Od.... d°. «-».d°..-» «'«7 7.. .„.g-g...... si- " st. st st> bi-h,- »°ch g-b... B- «7° ^ ^ S.«'» ^ d.. K°m...-- Ichnftstch aarg,.-»»-» ^7 AuÄ.ch>>.- »°» h, Ui.gch-.stm-" "« stm, w-lch- ...-wand am G.ld bchiaft w°.d..., ...» ? ,a ihm» allst-«.«-". sarlal,.-.. w-s-m Am st- M v.l. g-d» mach.» st« W° °b-7 ,77„ hast st. .">. '7L? ...ch st'»°.st m-w wi. .äast.« gch°"d.st h°w., '7 «>-d.ch°lm.» d.. g,M.m Bi», um V.-,ch>-W.« 946 Juni 1554. gewinne noch verliere, zeigen die Boten der VII Orte an, sie seien von den Obern beauftragt, sich mit dein Strafen auf diesem Tag zu befassen und werden daher fürfahren; wollen die Städte und Glarus bei ihm» sitzen, so möge das geschehen, sonst gehen sie allein vor; Geldbußen sollen aber immerhin der Kaminer von Luggarus zu Händen der XII Orte fallen. Als bußfällige Personen werden insbesondere folgende angezeigt: 1. Olouis, ein Sohn des Gdani (Cataneo?) und der Giulio Ronco von Luggarus. In dessen Haus werde die Synagoge gehalten und fei da am Charfreitag unter den Lutherischen gepredigt worden; da habe man auch das Nachtmahl gehalten wie es Christus mit den Jüngern gehalten habe, in Form und Gestalt, „w>e man zugat". Nach diesem Nachtmahl sollen auch zwei Kinder getauft worden sein. 2. Einer von Domo („Thum") aus dem Eschenthal, Namens Trontano, der sei ein Ordensinann gewesen, habe dann eines Doctors, Namens Johannes Muralt, Base genommen und von derselben eine Tochter bekommen; diese sei nicht getaust worden. 3. Anna, Frau des Stephan von Jsola, zu Luggarus, habe auch eine Tochter, die sie ungeachtet der Ermahnung des Erzpriesters auch nicht habe taufen lassen. 4. Einer von Cremona, Namens Bruder Lienhard; der sei ein Mönch zu St. Francisco gewesen, habe Messe gehalten und gepredigt, sei dann vom alten Glauben abgewichen und habe eine Frau zu Luggarus genommen; er wohne verborgen im Hause des Baptist Orello und halte Schule; auch seine Frau lehre die Kinder. 5. In des Bell» Haus finden alle fremden Lutherischen, die nach Luggarus kommen, Aufnahme; seine Frau halte Schule oder lehre lutherisch' 6. Bedano (Jo. Ant.) von Lauis halte Schule für die Kinder und die lutherische Lehre. Der sei ein Urheber und der größte Verursacher des lutherischen Glaubens. Dahin zählen auch („Als nämlich") Philipp und Francisco und Michel Appiano, Francisco, des Gdanis Sohn, und Miser Gerufino (Guffrino) Orello (bei Zürich fehlt: Orello), Bartholomä Nessy und noch gar Viele, die man wohl erkennen werde, wenn man die Genannte» „erfaren" würde. 7. Als in der letzten Fasten der Provincial des Franciscaner-Ordens einen Prediger nach Luggarus schickte, seien auf diesen Prediger viele trotzige Schriften ausgegangen, die man am Morgen i» den Gassen gefunden habe. — Die Boten der Städte und Glarus beschließen, diese Antwort ihren Ober» zu überschicken und deren Entgegnung zu erwarten. Diese geht nun dahin, man bitte die VII Orte freundlich, mit dem Strafen bis zur nächsten Tagleistung stillezustehen, damit man von den Boten ausführlich vernehme, was verhandelt worden sei, denn diese hätten jetzt nicht umständlich geschrieben. Die Boten der VII haben zwar Befehl, mit dem Strafen fürzufahren und zu diesem Zwecke Boten nach Luggarus zu sende»! aber in Betracht der freundlichen Bitte wollen sie für diesmal auf Gefallen der Obern stillestehen, in der Meinung, daß wenn es den Obern nicht gefiele, die nächste Tagleistung abzuwarten, jedes Ort seine Meinung denen von Lucern schreiben solle; würde die Mehrheit der Orte diese Meinung theilen, so sollen die vo» Lucern solches nach Zürich berichten. Wollen aber die Obern die nächste Tagleistung abwarten („oder nit"), so haben weder die Orte etwas nach Lucern, noch dieses etwas nach Zürich zu berichten, sondern soll da»» jeder Bote auf dem nächsten Tag mit Instruction erscheinen. — Ammann Busst von Glarus eröffnet, ^ habe diesen Handel seinen Obern auch zugeschrieben, und nachdem diese verstanden haben, daß die VII die von Glarus bei den Strafen sitzen und den ihnen gebührenden Theil ihnen verabfolgen lassen wolle», so wollen es seine Obern hierbei verbleiben lassen. — Die Boten der VII Orte wissen, aus welchen Gründe» man die Sache bis zur nächsten Tagleistung verschieben will; welches Ort anderer Meinung ist, soll das bi6 zum 2. Heumonat nach Lucern berichten. Dieser Artikel befindet sich, getrennt vom übrigen Abschiedtext, ohne Titel, Datum und Unterschrift, »" St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede Band II, nach dem Abschied vom 7. Juli 1554. Juni 1554. 947 Datum betreffend schreibt Cysat auf den Abschied: „Ab der Jahrrcchnung zu Baden Ao. 1554", was übrigens mit dem Abschied vom 22. Mai 1554 übereinstimmt. Derselbe auch in der Zürcher Sammlung, ebenfalls getrennt, aber diesem Abschied beigelegt, mit der zwar spätem Randbemerkung: Jahrrechnung Baden 54. Derselbe Artikel im St. A. Bern: Evangelische Abschiede 1, 158, ohne den letzten Sah; aus dem Ilmschlag das Datum 4. ^uni 15.i4. ^zm L. A. Schwpz findet sich von diesem Jahrrechnungsabschied nur dieser Artikel. Ein späteres Archivdatum auf dem Umschlag lautet aber auf 1555. K. A. Basel: Bei diesem Abschied, ohne den letzten Satz. K. A. Freiburg: Bei diesem Abschied. K. A. Solothurn: Abschiede Band 33. zu den ennetbirgischen Jahrrechnungen von 1555 verlegt. K. A. Schaffhausen: Beim Abschied vom 12. Dccember 1553, ohne den letzten Satz. Besondere Verhandlung der Boten der evangelischen Städte betreffend die kirchlichen Verhältnisse ö" Lugganis; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen k und tk; im Berner », i>, k, I», n», 8, v, »», 1k ii; im Glarncr «k; im Basler n-v, e, k, I., in, n, p, s, v, an, dv, Ik-ii; im Freiburger a-v, e, k, U, P, 8, v, aa, 1k—-ii; im Solothurner wie im Freiburger; im Schaffhauser a v, e, k, I», n, p, ^>, «, v, aa, ki>, ik—Iclc. Zu e. Ueber diesen Artikel und den zubehörigen Artikel .i vom Abschied vom 23. Juli 1554 hat d°s St. A. Zürich- Acten Grafschaft Baden, in Zusammenfassung beider eme andere Fassung, zwar mit dem Datum vom 28 Juni 1554 Wir bringen dieselbe als Note zu dem genannten Artikel .i vom 23- Juli 1554 , Zu ii. Es scheint auch ab diesem Tag ein bezügliches Schreiben erlassen worden zu sein. 1554 Juni. Georg Spät von Sulzburg. Hauptmann des römischen Königs, und Bürgermeister und Rath öu Consta»; an Zürich Das Schreiben, welches die Boten gemeiner Eidgenossen für d.e von St. Gallen die Adressanten gethan haben, haben letztere heute erhalten. Dasselbe erfordere eine umfassende Antwort, d" ",an jetzt wegen geringer Versammlung nicht wohl ertheilen könne Man werde sich aber baldigst über eu>- solche vergleichen und dieselbe denen von Zürich oder de» Rathsboten geme.ner Eidgenossen zuhalten. Oder ist in Betreff von i 2 auch an Consta»; geschrieben worden? St.sl. Zunch, An-,. C°nswnz. ^ Zu 12. In Betreff des Marktes zu Bregenz und des Zolls ZU Consta..; enthält das Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbnch 1553-1555 Verhandlungen bezüglich einer Zahl Conferenzcn zwischen Stadt und St. Gallen und auch zwischen der Stadt und Gesandte» von Bregenz vom 8. November 1553 b.s 5- December 1555 (wir haben nur unsere Periode im Auge). Bei dem Umstand, daß hier keine Verhandlungen Mische., eigentlichen Orten der Eidgenossenschaft walten, der Stoff der Verhandlnngen immerhin ziemlich b°schrä.,kt-localer Natur ist und seine Ueberlieferung zu», eminent größten Theilc nur auf md.recten Quellen ^uht, nehmen wir von dem bezüglichen Material keine weitere Vormerkung. . , Zu I und in. Von St. Gallen Stadt scheint ein Abgeordneter ans dem Tage zugegen gewesen zu !°"b nämlich Martin Hux, Steuermcister. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbnch 1554 k. 127, vom 6". Mai 1554. Zu in. Das beschlossene Schreiben, datirt von. 18. Juni, geht von den im Rheinthal regierenden ^ v-t-n «,s ,md ,.«mdllch- Besch--», die ».» SS G»°m w°llm °..s dm Ts« .H-- Botschaft mit Auftrag abfertigen damit die Obern der Orte sich m dieser Angelegenheit desto besser zu '"Wm wi„m, ES st-s-,. de.- -andws. >» B»dm. H.»- Hmmch 948 Juni 1554. Zu n. Die Sammlung der Thurgauer Abschiede III im Bundesarchiv, das im St. A. Bern liegende Thurgaubuch >V, k. 23, und das Stiftsarchiv St. Gallen: Archivband 1818 enthalten diesen Artikel in Urkundenform als Vertrag zwischen dem Bischof zu Constanz, als Herrn der Reichenau, und den X Orten, mit dem Datum vom 26. Juli (Donstag nach St. Jacob) 1554. Der Eingang benennt die Gesandten der X Orte, übereinstimmend mit unserm (als richtig betrachteten) Gesandtenverzeichnisz zum Abschied vom 23. Juli 1554; die Bestätigung des Vertrags erfolgte also auf diesem Tag. Es siegeln der Bischof und der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich. Der Vertrag erwähnt, daß auf letzt« Jahrrechnung Mittel gestellt worden seien, um auf nächster Tagleistung darüber zu antworten. Zu t. „Des Herrn von Bassefontaine erster Fürtrag." Dieser Tage werde man genttglich verstanden haben, was er einigen Gesandten („undcr üch"), namentlich den zu ihm abgeordneten Boten, über seine Bemühung in Betreff der Grafen von der Cammern mitgctheilt habe, daß er Antwort vom Präsidenten von Savoyen erwarte, daß dieser, wie er ihm später von Freiburg erboten habe, hoffe, die Sache werde in Richtigkeit kommen, er selbst wolle allen Fleiß und Ernst dafür anwenden. Um die Sache noch besser zu fördern, wolle der Gesandte auf das Gesuch der Eidgenossen nochmals an den König und den Connetable schreiben, damit die Grafen ihren Zusagen Genüge leisten- Der Gesandte bedaure, vor Ende dieser Tagsatzung noch nichts über das Schicksal der Kriegsleute, die vor Langem von allenthalben mit allem Fleiß zusammengekommen seien, vernommen zu haben; es sei das ab« noch nicht wohl möglich gewesen; sobald er Nachrichten erhalte, werde er solche mittheilen. Die Eidgenosse» mögen in ihren Gebieten ennet dein Gebirg verbieten, entgegen ihren Mandaten fremden Fürsten und Herre» zuzuziehen, wie laut Vernehmen Hauptmann Pocobello, ihr Schreiber zu Luggarus (früher Lauis, Zürich hat nur Lauis) und Andere gethan haben, die gegen ihre Obern ungehorsam geworden, zumal sie dew Herzog von Florenz zugezogen seien, der sich ohne Ursach zum Feind des Königs gemacht habe. „Ander Fürtrag." 1. Seit der Ankunft des Gesandten in diesen Landen habe er beobachtet, daß die Feinde des Königs und der Eidgenossen bemüht seien, in den Orten, in Bünden und Wallis in den Artikeln und Capitulatione» Neuerungen anzubringen, um zum Schaden des Königs zwischen ihm und den Eidgenossen Verwirrung s» bereiten. Solchen Ansinnen seien die Eidgenossen stets widerstanden, was der Gesandte rühmend dein König berichtet habe (dieses Thema wird weitläufiger ausgeführt). Unter andern Neuerungen haben die aus der Grafschaft Burgund „vor einem jar verschinen" angehalten, in der Erbeinung einen Artikel zu ändern u»d aus einer bloßen Freundschaftseinigung, deren gemäß kein Theil den andern angreisen soll, ein hülfliches Bündniß zu gestalte». Das haben die Eidgenossen vor Langem und jetzt wieder neulich, wie billig, abgelehnt' Unter anderer Form aber werde das gleiche Verlangen wiederkehren, welches nur bezwecke, die Eidgenosse» zu Feinden aller Feinde des Kaisers zu machen, was dem Frieden und der Vereinung ganz widrig wäre> Längere Warnung, solchen Zumuthungen kein Gehör zu geben und dieselben nicht weiter an die Ob«» zu bringen. 2. Der Gesandte habe in seinem letzten Vortrag genüglich erklärt, wie ungründlich d« Kaiser sich über das Verhalten der eidgenössischen Knechte, die das letzte Jahr in des Königs Dienst i» der Picardie gewesen sind, beklage. Da nun wieder eidgenössische Knechte vermöge der Vercinung am gleiche» Orte sich befinden, so wolle der Gesandte wieder daran erinnern, daß die Erbeinung nur mit Bezug »"f das Haus Oesterreich und die Grafschaft Burgund errichtet worden, in keiner Weise aber Flandern, Artois oder andere Gebiete in den Niederlanden, die Lehen der Krone Frankreich sind, der Kaiser aber seit der Gefangenschaft des verstorbenen Königs mit Gewalt besitze, darin begriffen seien; früher seien die Könige »o» Frankreich daselbst Oberherren gewesen, zumal bis vor fünfundzwanzig Jahren alle Appellationen von dah« nach Frankreich gegangen seien. St. A. Lucern: Allgem. Abschiede l> 2, r. 20S. Ohne Data: beim Abschied vom 12. Juni ibSZ. — Die Ziircher Sammlung! Abschiede Band 19, k. 1S4 theiit diese Vorträge ofscnbar richtig zu diesem Abschiede ein. — St. A. Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede A ^l< S. 217, bei diesem Abschied. — K. A. Basel: Abschiede Band 29, bei diesem Abschied. — K. A. Frciburg, bei diesem Abschied. Juni 1554. 949 „Nüive Zytung us Frankrich durch den Herrn von Basscfontainc minen Herren, den Eidgenossen, fürgelcgt." Auf den 11. dieses Monats Juni sei der König noch bei Cussy in der Picardie gewesen. Er lasse seinen Zug bei Sant Cantin besammeln, um dem Kaiser entgegen zu ziehen. Dieser thue dergleichen, als wollte er persönlich in seinem Lager eintreffen, was ihm aber wegen seiner Krankheit unmöglich sei; deßwegen habe er den Don Fernand zu seinem obersten Statthalter erwählt; man sehe nun, warum er ihn berufen habe. Des Königs Zug, mit Inbegriff der eidgenössischen Knechte, betrage 40,000 Mann zu Fuß und 6000 Reiter. Der Connetable sei schon ins Lager abgegangen, um de» Zug zu führen, wie der König es haben wolle; dieser werde zu Ende dieses Monats persönlich im Lager eintreffen, um den Feind aufzusuchen und mit ihm zu schlagen und das arme Boll mit Brand zu schädigen, wie der Feind dieses auch täglich, namentlich seit den letzten vierzehn Tagen, thue. Marti) von Roß, der einige Landsknechte bei sich habe, habe zu Metz eine Verrätherei anrichten wollen; seine Gehülfen seien aber ergriffen und erwürgt worden, lueßhalb denn auch der Anschlag gefehlt habe. Im Piemont liege der Herr von Brissac schon im Felde und der König habe ihm auf's Rene sieben Banden Kürisser und acht Banden leichter Reiter zugeschickt. Bei Siena stehe es gut; der Herzog von Florenz und der Markgraf von Marignano haben die Feste vor der Stadt verlassen und ihr („syn") Volk in ihr („syn") Land führen müssen, um dasselbe vor des Königs Äug zu retten, der über Mirandola heraus sei. Die Landsknechte und Franzosen, die auf dem Meer hingesendet worden seien, haben bereits gelandet und seien zu Peter Strossis (Strozzis) Brüdern und den Italienern des Prinzen von Salcrno gestoßen. Wenn dieser Zug zusammenkomme, werde der Feind auf der Hut sein wüsten. Die Fürsten im Reich haben dem Kaiser und seinem Bruder den Besuch des angesetzten Reichstages verweigert; es werde also nichts aus demselben. St. A. Zürich- Abschied- Band l». t, lSZ. - K, A, Basel- Abschiede Band - K. A. Fre.buro- Bad.sche Abschiede Band 1°. Zu n 3. Das K. A. Schaffhausen: Korrespondenzen, besitzt das Original eines Schreibens des Kaisers, Nanz analogen Inhalts, aus Brüssel vom 8. April 1554 an Schaffhausen besonders. Zu II. Von der Rechnung enthält das Freibnrger Exemplar nur Folgendes: Vom Landvogt im Thurgau wegen der hohen Gerichte IN Gulden 6 Schilling. Da die drei Städte auf der letzten Jahr- rechuung schuldig geblieben sind, „und so dasselbig abgezogen hat er jedem daruf geben 4 V- pfund". Dieser Artikel im Solothurner Exemplar wie im Freiburger, nur daß es hier anstatt 4 /-- Pfund 4 '/s Batzen heißt. Die im E. A A - Kathol Abschiede 1541—1590 enthaltene Sammlung giebt die Rechnung so: 1. Rechnung >"it Martin Degen, des Raths zu Schwyz. als Landvogt im Thurgau. Einnahmen von den hohen Gerichte» - 719 Gulden 2Denar Ausgaben- 573 Gulden 5Schilling 1 Denar. Weitere Ausgaben 41 Gulden 5 Schilling für die Tage, die er in. verflossenen Jahre verritten ist. Rest: 104 Gulden 5 Schilling 1 Denar. Trifft jedem ^t 10 Gulden 6 Schilling 6 Denar. Mehr von Niklans Gall seligen Fall jedem Ort 1-/° Krone. Einnahme von de» Niedern Gerichten: 641 Gulden 5 Schilling 9 Denar. Ausgaben : 116 Gulden 13 Schilling 6 Denar, mehr 1 Gulden 10 Schilling für die Tage, die der Vogt in Sachen der Orte verritten ist. Rest: 519 (sie) Gulden 12 Schilling 3 Denar Trifft jedem Ort 74 Gulden 1 Schilling 9 Denar. 2. Rechnung mit Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, als Vogt zu Baden. Einnahmen: 1233 Pfund 8 Schilling 10 Haller. Ausgaben; 751 Pfund 9 Schilling 2 Hallcr. Rest 481 Pfund 19 Schilling 8 Hallcr. Gebührt jedem Ort 58 Pfund Badener Währung. 3. Rechnung mit Martin Zukäs, des Raths zu Schwyz. als Landvogt zu Sargans. Einnahmen 2022 Pfund 9 Schilling 2 Denar. Ausgaben: 972 Pfund 7 '/-> Schilling Haller. Rest: 1050 Pfund 2 Schilling 2 Denar. Mehr gehe» ab 28 Pfund an Vogt Vogel von Glarus ; ebenso 28 Pf"»d 2 Schilling für des Vogts Zchrung. Nachdem noch die Verehrung für den Landvogt. Landschrciber und Landweibel abgezogen worden ist. bleibt der Vogt schuldig 932 Pfund 2 Denar. Gebührt jedem Ort 183 Pf.„,d. 4. Rechnung mit Romanus Erb. des Raths zu Uri, als Landvogt .» den Freien Acmtern. ^ui,lahmen: 1099 Pfund 17 Schilling 2 Haller. Ausgaben: 435 Pfund 2 Schilling 4 Haller. Rest: 950 Juni 1554. 668 (sie) Pfund 13 Schilling 10 Hallcr. Gebührt jedem Ort 93 Pfund. „Wyter" 5 Pfund 14 Schilling, die er von Vogt Krepsinger noch eingezogen hat. 5. Rechnung mit Hieronymus Knill, des Raths zu Appenzell, als Landvogt im Rheinthal. Einnahmen: 1183 Gulden 8 Schilling 10 Denar. Ausgaben: 440 Gulden 12 Schilling 1 Denar. Rest: 743 Gulden 14 Schilling 7'/g Denar (sie). Gebührt jedem Ort 89 Gulden. 6. Aus der Geleitsbüchse (zu Baden) wird gegeben: 16 Pfund der Landeggeri» wegen eines Kinds; 9 Gulden Einein von Klingnau von einem Kind; 10 Pfund den Schützen zu Baden und in der Grafschaft; 2'/z Pfund den Schützen von Klingnau; 34 Pfund beiden Geleitsleuten; 20 Pfund dem Landschreiber; 6 Pfund seinem Substituten; 16 Pfund den Büchsenschützen zu Mellingen; 5 Pfund der Stubenfrau; 4 Pfund dem Schweri Läufer; 4 Pfund dem Priester und Sigristen; 10 Pfund dem Untervogt als Jahrlohn und 4 Pfund zu der Besserung; 6 Pfund dem Hans Ulrich Sumerower von dem Wortzeiche» beim obern Thor; 4 Pfund dem Zollcr; 2 Pfund Hans Meyer; 2 Pfund dem Trompeter; 2 Pfund „Kropf Schryber" ; 12 Batzen von den Geleitsbüchsen; 8 Batzen um die Säckli; 1 Pfund 5 Schilling den Sondersiechen; 20 Pfund den Dienern der Eidgenossen; 4 Pfund beiden Stadtknechten. Rest für jedes Ort wie im Abschiedtext. Die übrigen Geleitsbüchsen werden hier nicht angeführt. 7. Zins von Dießenhofen. vo»> hintern Hof und Stadhof wie im Abschiedtext. Zu v«. 1554, 24. Juni. Bern an Zürich. Der Gesandte von Bern, der auf der Jahrrechnung zu Baden gewesen sei, habe neben dem in Betreff der Luggarnerangelcgenheit erfolgten Abschied berichtet, was die Boten der vier Städte sich diesfalls unterredet und auf Heimbringen beschlossen haben. Die von Bern seien nun ganz einverstanden, daß wenn die VII Orte den über vier Wochen angesetzten Tag Z» besuchen abschlagen und mit dem Strafen vorfahren wollten, dann die von Zürich ihnen, auch im Name» derer von Bem, wie früher beschlossen worden sei, das Recht vorschlagen und anbieten sollen. St. A. Zürich: Acten Luggarus. 1554, 30. Juni. Zürich an Hans Wegmann, Gesandten auf der Jahrrechnung ennet dem Gebirg. Sum mari scher Bericht über den Beschluß der Jahrrechnung zu Baden betreffend Luggarus. Da die VII Orte vorgeben, unter denen zu Luggarus, welche sich des evangelischen Glaubens berühmen, seien allerlei Secten, Wiedertäufer und andere, welche die Evangelischen selbst nicht dulden können, und man nicht wisse, wie die Sache sich verhalte, so ergehe auf Befehl der vier Städte an ihn (Wegmann) die ernstliche Weisung, das Obgenannte den Boten der übrigen drei Städte, die jetzt bei ihm seien, im Geheimen anzuzeigen und Z» veranlassen, daß jeder von ihnen bei vertrauten Leuten nachfrage, welche und wieviele Personen evangelischer Religion seien, ob einige täuferisch seien oder andern Secten zugehören, welche fremd oder heimisch, vermöglich oder in Armuth („habend ald verderbend"), friedliche oder störrische Leute seien; ob diejenigen, welche der Religion der vier Städte angehören, auf derselben beharren und dieses öffentlich bekennen und was ihr weiteres Thun und Lassen sei; ebenso wann und wo die von Luggarus die aufgerichtete Verschreibung de» VII Orten gegeben haben, ob das gemeinschaftlich oder von einzelnen Personen geschehen sei. Was sie hierüber erfahren, soll er auf de» 18. Juli berichten, damit man sich auf den nächsten Tag verfaßt mache» und auch die Boten der übrigen Städte verständigen könne. Er solle aüch den Abschied von der letzte» Jahrrechnung von Luggarus wieder zurücksenden. St. A. Zürich - Acten Luggarus. 3t3. Ireivurg im Wreisgau. 1554, 13. und 14. Juni (Mittwoch und Donstag nach Medardi). KaiitonSarchi» Basel: Bischöfliches Archiv XXIV, Band 10, No. S. (13.Juni). Vor dem Capitel der Stift Basel erscheinen Gesandte der Stadt Basel, nämlich Bernhard Meier, Burgermeister, und Kaspar Krug, und es eröffnet der erstere, nach gebührlicher Erbietung des Raths 951 Juni 1551. -Twmcavitel dessen Hinscheid zuerst .. »,.u . °r ..WM... m>- >mch d.m ^d-« ^ dem Ruthe von Basel Zugeschrieben u.ch bee ) ^ ^ Ettingen eingenom.nen ^ ^ ^ ^ Umständen die von Solothurn die beiden ' or ^„genommenen Unterthanen wie er Rathen Stadt Basel sich in die Sache gelegt die g^n ^ ^ ^ '7^«".gerlich von Solothurn „zu ledigen, nut wytcrer z . Schwörens ails die a e P ? Zu Pruntrut und den drei Gesellschaften, " ^ Aus dem wurden, worüber der Rath zu Base mg billigt worden s«, durste em ^ erhalten, Gesellschaften beim Schwören von dem D°m ,„^che Helsen "wssen, dre P° z^ s erwachsen, was auch der Stadt Va;e ^ möchte. Der Rath zu Base ^ ^ Gesellschaften gehorsamen zu einiger Nachrede und Beschwerde gcrerc) die Unterthanen und rc re Zögerung wolle den Rathen zu Pruntrut die Hand Wtem ^ verwundere sich r^ und den Rüthen das Schuldige "Mem 2- O^ Die Unterthanen un B^th ^ 'nit der Wahl eines neuen regierenden Her schwöreti, man solle ) Schirnr sie wollen weder einem Statthalter, noch mm ^ daher andere Orte um ^ ^er geben; sie haben bei niemand Hülse um i)i ^ Burgrecht an die von 1 und Orten einlassen angehen. Wenn sie sich diesfalls um Schub "n ^ ^ ^ ^„n H°rrs )as ^ ^ Schutz und Nath entschlossen, sie auszunehmen, daunt re man solche '"cht angei ^ „mn die und das Bisthum weniger zerschrenzt werde. die Verwaltung > Stift Schw« dch-l.m. M bis 7'^' W-chu... ^ »»«->«»»>-»-» u»i,rch»»>» >«»« !»il° l2» Zw») °'"s,Basel I-'N srnmdUch-s »ch-m.de U-ckm w°°m mchl WW- °» w ^^^..e. d-m M >> » ...de-.. H... m.d «M «»'. «mm - '- 7^. Erbieten und beantwortet einen Artikel na ) Burgrecht bewerben so e>, Wenn von Ume-cham. de.-S.ss. » w d« d-m sollen und zwar in Betracht des ^gen N Unterthanen der SM ^^ten"), was Stift denen von Basel, auch Solothurn, mit Aufn ) Rechten aufwenden (,. Bernhard und Domcapitcl vermöchteii und ilber <5„mam unt der losung „d vartem" Meier zeigt ferner an „von wegen Terwyler ^ EMNg. Bernhard S eff > p Ze bringen".^ Aus dem Tage zu ^deu habe ^ ^stanz 7^^« Medet. Denen von Basel sei geantwortet w , die Verwaltung e- entschlossen", den Domeapitel nicht ; wenn aber ein anderer Herr u^ Ms ^ Domeapitel „ st mtsch^^^ ^ ^ er aus weiteres Anhalten guten Bescheid ge her Electioii oder Postu otlon v „„d Gesandten von Basel zu antworten, was " ^.^,e us ein anzal M' °ls^^ dreselbe sei wegen (Ursachen) unterlassen mm ^ „rsachen ^-"gebührlich ha.idel.i und gegen ^eratsam ingenommen. unt gnugsamer z ^ molleii „'NiN Herren g ^ thumcapitel und In Betreff der Losung von Terwyler un vertrag zwischen ^ mis m Bischof das Recht brauchen. ..Mt wn ^ ,d ^ öffnet, es ha^ ^ d» stadt Basel der restitutio« halb ufzenchte. - ^ „„den können', sobald als mögt ) Ursachen livch nicht geschehen und in Verhandlung 952 Juni 1554. Sache vorgenommen und einen fruchtbaren Ausgang nehmen. 2. Die Gesandten werden nochmals gebeten, der Rath zu Basel wolle die Unterthanen, wenn sie schon darum nachsuchen, weder in ein Burgrecht noch sonst annehmen, damit nicht auch Andern hiezu Anlaß gegeben werde, sondern bei dem aufgerichteten Verstand verbleiben; das wolle das Capitel gegen die Stadt auch thun und in Ewigkeit verdienen. Wenn aber von denen von Solothurn oder Basel („inen") etwas Anderes vorgenommen werden sollte, so müßte man das Recht zu Händen nehmen und Alles daran wagen. Unterzeichnet: Johannes Kerckher, Secretarius. Bei den Verhandlungen beider Tage heißt es unmittelbar nach dem einleitenden Datum: „Für n>i» Hern thumdechan, senger, archidiacon, custos." Die Verhandlung vom 14. Juni fügt noch den „official" bei- Eine spätere Hand übersetzt den Mittwoch nach Medardi mit 11. Juni. Den Ort der Verhandlung benennt der Act selbst nicht; er wird in dem dem Bande vorangestellten Register benennt. Wir fügen noch folgende Missiven an, die, wenn auch nur auf indirectem Wege, doch über weitere sachbezügliche Conferenzen Nachricht geben. 1554, 9. September. Die geheimen Räthe, die man nennt die XIII der Stadt Basel, an DomdecaN und Capitel der mehrern Stift Basel „by zyten" zu Pruntrut. „Nächstverrukter" Zeit und Tage habe das Capitel durch Melchior von Lichtenfels und den Kanzler die von Basel in Kenntniß setzen lassen, was es in Sachen des Bisthums Basel beim Papst und Kaiser erwirkt habe und „etlicher gestalten" ansuchen lassen, worüber den benannten Gesandten geantwortet worden sei, man wolle sich bedenken und mit beförderlicher Antwort begegnen. Hierüber „und wessen wir uns entdekt", werde das Capitel berichtet worden sein. Während dann die von Basel sich Mühe gegeben haben, zu berathschlagen, was in der Sache zu thun sei, um hierüber das Capitel zu verständigen, seien in Folge des vom Capitel bei den Unterthanen des Bisthums erfolgen Ansuchens einige der erstern zu Basel erschienen und haben Raths begehrt, wie sie sich zu verhalten haben, nachdem in Folge vorgegangener Acnderung der Oeconomie verlangt worden sei, daß sie anstatt des Bischof dem Capitel huldigen sollen. Man habe denselben verzögernden Bescheid gegeben, und glaube nun, wie >»"" denn stets geneigt sei, das Beste des Bisthums ins Auge zu fassen, es sei höchst nöthig, daß das Capit^ und die von Basel sich zusammen verfügen und die Sache besprechen. Es könnte das füglich in der Stadt Basel geschehen, wo im dasigen bischöflichen Hofe die Herren vom Capitel gelegenen Platz hätte». Man ersuche sie daher, gemeinschaftlich, oder durch ihre ansehnlichen Anwälte sich auf den 16. September Abends daselbst einzufinden, um am folgenden Tag mit den Verordneten von Basel die Verhandlung zu beginnen. Mittle weile möge das Capitel mit den Unterthanen, wenn immer möglich, in Betreff des benannten Ansuchet stillestehen. Bitte UIN Antwort. K. A. Basel: Bischösl. Archiv XXIV Band I«, No. s- 1554, 20. October, Pruntrut. Melchior, Bischof zu Basel, an die geheimen Räthe zu Bos^- „Verschiner tagen" seien im Namen der geheimen Räthe zu Basel Jacob Rüde und Kaspar Krug bei ih>" gewesen und haben unter Anderm die Angelegenheit betreffend die Ablösung der beiden Dörfer Terivsst^ und Ettingen vorgebracht und „was sich zu beiden theilcn zu halten", endschaftlich abgeredet und beschlösse"- Der Bischof habe hierauf den Esaias Dankwort, Vogt zu Birseck, »ach Basel abgeordnet, um abgeredete) Maßen die bewilligten 300 Sonnenkronen dort zu empfangen, „wogegen ein stift zu siner wolgelcgcnheü das gemein gut der statt Basel, irem wol und gutgefallen nach, mit der zyt, doch ungezwungen und ungcnötiget, widerum und in anderm ergehen, erlegen und erfrewen mag". Den benannten Vogt werde man ebenso^ mit Instruction zum Bischof von Constanz schicken und mit demselben dahin verhandeln, daß die beide" Dörfer ans der Hand derer von Solothurn gebracht werden. K.A.»asel-A. zwischen Ewdt Bnscr »nd Bischos 95S Juni 1554. » S. Z°h°n» Lams. ,»t. -ö- SMi (M°»wg ^ -'aa.-archiv L...-...- -aui- und "-''»"7^ '' ^ Venner und des Raths. Nern Petermann Tyorm» , Glado HM, G-I...W. Sü.'ch. S°n» w>ch°.. d.-RM. S°l°.h» Basel. Jacob Götz („Gotts"). Fr" '"dg ^ ^ Spagürli, das des Raths. (Andere nicht bekannt.) Landsteuer nut ^ Psund obiger 1. Der Sameister zu ^ mtrch ^ bezahlt W/^-r Commune Lauiser Psund zu 10 Kreuzer.^ 2. Dre ^ Psund Steuer gleicher Bank zu Mendrrs Währung. 3. Die Commune Morco en r ^^Men Währung- ' Lanis, verrechnet sür Ponte zahlt die Steuer mit 392 Psun Solothurn, abtretender - ^ ^ Kreuzer; nach ertragen 100 Sonnenkronen. 0. Jaco H l Ausgaben betragen Daran übergiebt man ihm bezogene Bußen 384 Kronen und 3'/- Drcken ^ 12'/'^ Dara^ ^ ^ Abzug seines dritten Theffs bleibt nmn Kronen 13 ^ ^ Ct ,nan zusrieden. 7- Dre an Rocho von Sitzerin, der bußsällrg 9""°^ H^ahlt. Mit seiner . ^nd Anwälte der Land- °°n 44 Kronen und 16 Kreuzer hat ma.^ ^Äö. Jum 1550 (k) betreffend das Zoller zu Lauis bezahlen den Zoll nu . ^tlick) ihren Vortrag v betreffend Vogt Merz und gasten Mendris und Balerna wiederholm i angesührten o .. ^esen, ohne nähere «..»l-u-.. ...» D..Id... 52'°». w' >° 7. 7- mUm..--T°d.- A..q... ich. °..I -w." >» l-«« 2! ",,2 '' ' d« °d-. °°>. d.m V-Mw. Ich««.. »d,r «W..dl.. M-nr> «»«' »«>- «... « b-nch'-t. °°»»» ^mws d-° M-d... ...°..»t IM»; si- d'2'2.^. «-d ''»-'"2 °«°7« Lrberrren vor erlangtem Fneden verbo von denen d ^ ^bern erkennt, zu Mendrrs nnige Frevel und malefizische Händel vorgeff °,,her aus ^^n ^ ^ Die Consuln aber niemals Rechnung gegeben worden ff. .^n und den Obern r ^^^stxeits mit denen von einen Fiscal auszustellen, der ^lche Eurnahn ^ ^ie Kchen ' ^ sich und Männer von Stabio bitten abermals m ^ ^ Chnstm ^ ^igt und Arcisate im Mailändergebiet. Der abgc )en ^„„nenen Mffsrve um ^^tenden Rechtsstreit laut Wsolge einer ab einein Tage zu Baden r)> Mnrenden und ^anenr ^ nicht entschieden, erfahren, daß die von Stabio in diesem ^ Span se mdesse. ^ eingegebener Rechnung über 400 Kronen .^o schreiben, daß gc> ^ Streit nicht nur die Es wird nun erkennt, an die Regenten von Marlan ^ Kosten, da der^^^ ^ ^ ^ ernemrt werde, um die Sache zu Ende ^ " ^ll jeder Bote dre a ) Anrtsverwaltuirg Allmenden, sondern auch Hohr ^ ^ ^ ^ ^ ^' ^ ^ner ^andvogt zrr Lauis, Jost Pstzffer, des Rath^ z ^ ^ inenraird es Alle, 120 iedes Ort beholseir uird berathen sein; u>rd wen , 954 Juni 1554. Eidgenossenschaft oder einzelnen Orten verklagt würde, solchen Klagen nicht sofort zu glauben, sondern ih» vorher zur Verantwortung kommen zu lassen; könne er sich dann nicht verantworten, so wolle er seine Strafe gewärtigen; er hoffe aber, daß er seinen Dienst zur Zufriedenheit der Obern erfüllen werde, k. Obwohl sich einige Personen zu Lauis erboten haben, für den Zoll 1000 Kronen nebst den gewöhnlichen Verehrungen jährlich zu geben, und ihn ohne alle Vorbehalte zu übernehmen, so hat inan dennoch den Hauptmann Anton und seine Genossen bei dem Zolle bleiben lassen gemäß ihrem zu Baden ausgegangenen Lehenbrief. Da man aber von ihnen die gewöhnliche Verehrung haben wollte, weigerten sie sich zuerst, dieselbe zu geben, zuletzt aber haben sie doch die Boten befriedigt, jedoch sich geäußert, sie wollen diesfalls sich von Ort zu Ort begeben. Das soll man heimbringen, damit die Obern sich zu verhalten wissen. K. Nach Verhör der Abschiede von den Tagleistungen zu Freiburg und Baden betreffend die zu Lauis auflaufenden Kosten hat man erkennt, auf dieser Jahrrechnung die hier verzeichneten Kosten auszurichten, wie das von Alters her geschehen ist; doch soll jeder Bote dieses seinen Obern eröffnen, die dann (für die Folge) diese Kosten nach ihrem Gefallen mindern oder mehren mögen: 1. Des Landvogts Frau als Letzi 12 Kronen; 2. des Statthalters und Landschreibers Frau, jeder 6 Kronen; 3. dem Malefizschreiber 6 Kronen; 4. beiden Fiscale» 12 Kronen; 5. des Landvogts Landweibeln 12 Kronen; 6. dem Trompeter 4 Kronen; 7. dem March oli» (Glarus: Marchonin) 1 Krone; 8. des Hans Angst sel. Frau 1 Krone; 9. des Landvogts Köchin 1 Krone! 10. des Landvogts Knecht 1 Krone; 11. dem Seckelmeister 1 Krone; 12. den Consuln von Sonvico, Ponte und Morco jedem 1 dicken Plappart; 13. dem Morgant, wälschen Weibel, 1 Krone; 14. des Zollers Knecht 1 Krone; 15. des Landschreibers Jahrlohn 52 Kronen; für die Abschiede 6 Kronen; Verehrung für das Mahl oder Barret 3 Kronen; 16. acht wälschen Weibeln jedem 1 dicken Plappart macht 2 Kronen; 17. dein Landschreiber zu Mendris 2 Kronen; 18. dem Landweibel zu Mendris l'/s Krone; 19. dem Zoller Z» Mendris 1 Krone; 20. den drei wälschen Weibeln zu Mendris 3 Kronen; 21. den drei Klöstern sind seit langer Zeit als Almosen jährlich 8 Kronen gegeben worden; die Boten sollen das ihren Obern anzeigen und auf nächster Jahrrechnung Antwort geben, ob dieses fortdauern solle oder nicht. I». Man erhaltet Bericht, daß zwei Personen zu Lauis wegen Neid und Haß seit einigen Jahren nicht gebeichtet haben, und einige ausgelaufene Mönche in die Landschaft Lauis kommen und daselbst sowohl „Sorgerien" als andere Pfründe» besitzen, wodurch etwas entstehen möchte. Man giebt nun dem Landvogt Auftrag, die, welche nicht gebeichtet haben, zu bestrafen und sie zu vermögen, daß sie sich halten wie Christenleute; in Betreff der entlaufene» Mönche soll er die Briefe und Bullen derselben besichtigen, und wenn er sie nicht in der Ordnung findet, die Mönche verweisen. Das soll man heimbringen, damit wenn zu Tagen oder in den Orten herum etwas angezogen würde, man sich zu verhalten wüßte. — Den Abschied unterschreibt: Josua Zumbrunnen von Uri, Landschreiber zu Lauis. I. Alle Erz- und Bergwerke zu Lauis hat man dem Jacob Hugi von Solothurn, dem Jeronymus Mayona, dem Baptista Gorin und dem Baptista de Domaß für die künftigen zehn Jah^ verliehen. Obwohl der Gesandte (von Freiburg) Niklaus Lanther hiezu nicht einwilligen wollte, ist das doch mit der mehrern Hand beschlossen worden. Der Name des Zürcher Gesandten aus der Missive von Zürich an ihn vom 30. Juni 1554, St. Zürich : A. Luggarus; der desjenigen von Bern aus seiner Instruction vom 1. Juni, St. A. Bern: Instructions' buch k. 326; der von Basel a tsrZo des Basler Exemplars; der von Freiburg aus dessen Instruction vom 31. Mai, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7, und aus Art.!; der Name des Solothurner a»^ dessen Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Band 32. Juli 1554. 955 Der Zürcher Abschied ist eine Abschrift desjenigen für Schaffhausen; Randbemerkung auf dem Zürcher Exemplar. Im Zürcher Exemplar fehlt Ii ; ebenso im Berner, Glarner, Baslcr; i aus dem Freiburgcr Exemplar. Zu 4. Der Zürcher Abschied hat. wohl in Folge eines Schreibfehlers, 342 Pfund. Zu ». 6. In der Buße von Rocho haben das Zürcher, Berner, Glarner und Solothurner Exemplar 3 Dickplappart anstatt 13. Zu x. 18. Das Zürcher Exemplar hat 2 Kronen. 315. An«. 1554, 2. bis 5. Juli. -r^ibura und Solothurn betreffend den Consercnzverhandlungen zwischen den Städten V"«, Anstand mit den VII Orten wegen der Verhältnisse mi ^) ungenügend redigirte Materialien lins stehen nur folgende bruchstückliche und tM iU Gebot: per drei Städte verabschiedet worden, 1 l^g^li Bern an Freiburg. Gestern sei durch d.e ^ Es sei aber nicht beschlossen in Betreff des'thurgaui'schcn Spans Botschaften ^ ^ ^ gehenhabe, was das Wichtigste worden, was diese Boten vortragen sollen °^er w.e h keinen fernem Verzug erleide, so erst ) sei. Da nun die Sache wegen der Nähe der ^e.^^ ^ „erordnet haben, anzuweistn. stch man die von Freiburg, ihre Boten, die stc sur Gesandten von Bem zu unterreden, beim Verreiten in die Stadt Bern zu verfügen und st) ^>nt derselbe an allen Orten "'gleicher was für Worten und in welcher Gestalt der Vortrag ges ) ) g.A. gr-wurg- Mysimn. Weise gethan werde. .^em der Handel mit beiden stetten 2. 1554 3. Juli. Vor Rath zu Freiburg. "Turgo'"M ^ ^schlössen, daß man von jeder des turgouwischcn Handels fürgenommcn. ist zw's )->' e ^ Juli), und der ander zu Wi ''°uw gegei statt zwen boten verordne, der ein sich zu Arow, o> s > Si habend ouch anzeigt, wie st abend finden soll, für die gemeinden der 7 orten z ) Denisy geschriben. daß er s'» S so fi von wegen Niklauscn Meyers wegen ge hau, de. ) uf doiistag »achstkunftlg z und vom kons von Hans(Y Wild von Basel B«» sye." ^ Freiburg und Solothurn. um 3. 1554, 3. Juli. Vor den Rath zu Handels vortragen wolle, damit ,. Isss. d.Iuli. V .M. I», >md BN.S-M an die VII Orte. Die Boten sollen »ach ^"grtragen: Sie erinnern sich der Anstände zwis M en i" den Ländern vor Räthen und Gemeinden Folge" ^hurgau. der Klosterr-chuungen >in ^ll Orten und den drei Städten in Betreff c . . < Tagen diesfalls verabschie e wor Eides des Landvogts daselbst und dessen, w"-- s' 956 Juli 1554. daß zuletzt die Angelegenheit zu rechtlichem Austrag gemäß der Bünde hätte kommen sollen. Die drei Städte hätten den betreffenden Rechtstag besucht, wenn nicht die bedenklichen Zeitläufe und Kriegsempörungcn eingetreten wären. In Betracht dieser haben sie für das Wohl der Eidgenossenschaft als gut erfunden, ihre Botschaft an die VII Orte zu schicken und ihnen ihr Anliegen zu entdecken, Alles geniäß dem unter»' 19. März jedem Ort insbesondere mitgetheilten Schreiben. Nachdem wegen eingefallener Geschäfte die Sendung sich verzögert habe, am letzten Tage zu Baden von den VII Orten aber wieder daran erinnert worden ff'' so seien die Gesandten nun abgefertigt, die VII Orte gemeinlich und jedes insbesondere zu bitten, daß sie vor Augen schwebenden gefährlichen Zeitläufe betrachten und sich erinnern, wie die drei Städte im Schwabenkriege Leib und Leben, Gut und Blut zu ihren „Vorder»" treulich eingesetzt haben, obwohl in ihnen keine Veranlassung zum Kriege gelegen sei; wie sie denn auch hierdurch Antheil am Landgericht und dessen Zubehörden erlangt haben. In Betreff der Kastvogtei, Schirm, Rechnungen und anderer Sachen, berührend die Klöster in> Thurgau gebe man den Gesandten einen kurzen Auszug der bezüglichen Abschiede; den sollen sie verlest», um ihren Vortrag desto füglicher thun zu können. Die Appellationen von malefizischen und andern Händel» seien früher zu Fmuenseld verhört, dann aber, um die Kosten zu vermindern, nach Baden gezogen worden i immer aber, bis vor kurzer Zeit, seien die drei Städte dabeigesessen, wie das die Abschiede zeigen. Diest Abschiede erwähnen allerdings nicht ausdrücklich des Eides des Landvogts. In dieser Beziehung sollen du Gesandten, wie es früher zu Tagen geschehen sei, erörtern, da die drei Städte einen Antheil ain Thurga» haben und diesen der Landvogt verwalte, so sei es billig, daß er um soviel den drei Städten schwöre- Schließlich sollen die Gesandten die VII Orte bitten, sie bei diesem Theil ihrer Gerechtigkeit und bei de» hergebrachten Gebräuchen und Hebungen betreffend die Appellationen und Klostcrrechnungen wie bisher Z" belassen und den Landvogt zu weisen, auch ihnen den Eid zu leisten. Die Gesandten haben beincbens Vollmacht, dieses Alles zu verbessern, zu mindern und zu mehren. Es unterzeichnet der Stadtschreiber zu Bern- St. A. Bern i JnstructionSbuch « k. 220- 1554, 30. Juni. Freiburg instruirt Franz Gribolet und Niklaus Gottrau, Venner, beide des Raths' als Gesandte in dieser Angelegenheit. a. «. Fr-ibmg: Instructions»-» N°- ?- 316. 1654, zwischen 5. und 20. Juli. Abgesandte der drei Städte Bern, Freiburg und Solothuru an die Näthe der Orte Zürich, Luret'», Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug und Glarus verhandeln mit diesen in Betreff der Verhältnisse im Thürs»"' Uns erübrigt nur folgende Berichterstattung: 1554, 20. Juli. Vor Rüth und Bürger zu Bern berichten die Boten, welche in den VII Orte» gewesen sind: Die von Lucern haben ihr freundliches Begehren verstanden und entgegnet, was sie den d»"' Städten Liebes und Gutes thun können, wollen sie gerne erweisen. Da aber der Handel schon in Rechts gekommen und Richter und Kläger verordnet worden seien, die (jetzt) nicht daheim seien, so könne >»»» keine weitere Antwort geben. Sie wollen „die beschryben", und dann mit andern Eidgenossen, welche d» Sache betreffe, sich berathen und auf dem nächsten Tag so antworten, daß die drei Städte, wie sie hoff""' daran kommen mögen. Die übrigen (Orte) haben sich auch „excusirt" wegen der kleinen Anzahl, doch versprochen, ihren Boten aufzutragen, mit andern das Beste zu handeln. Zürich habe ebenfalls geantwo»""' es wolle sich mit andern Betheiligten berathen. Glarus bitte die drei Städte, wie früher die VII oftmals begehrt haben, von der Sache abzustehen, wenn nicht, so wollen sie sich mit andern Eidgenosff" Juli 1554. 957 ^ Nortraa an einen mehreren Gewalt bringen, dann auf dem berathen und dann antworten. Zug wolle den . ^ inan den drei Städte» zu Freundschaft nächsten Tage Antwort geben, in der Meinung, i ^ A.Bnn- Rathsbuch N°.?-s und -so. -rsi- Abth-aung S.221. und Liebe erweisen könne. .. » „ls tAnwndtc - Frain Werro für Lucern, Uri, Schwyz, Der Rath zu Freiburg bezeichnete unterm > - ^u > „ z,. Freiburg- Rathsbuch N°. 72. Unterwalde», und Hans Garmiswyl für Zürich, G arus 317. Luggarus. 1554, 7. Juli (Saiustag). Jahrrechnung. Lau» und LugguruS Abschiede Band II. S.aat«ar»i° Zürich- Suppi-men.e zu den enne.birgische» Abschieden Ib.,-1672. Staatsarchiv Bern- Allgcm. eidgrnöss. Abschiede NU, S. 2SS. LandeSarchiv Schwyz - Abschiede. KantoiiSarchiv GlaruS- Abschiede. Kantonsarchiv Basel! Abschiede Band 20. Kantonsarchiv Freibnrg- Ennetbirgischc Jahrrcchnunge» No. 104. KantonSarchio Solothur»! Abschiede Band SS. Gesandte: Zürich. Johauu Wegmanu. Bern. Peter Thormann. Lucern. Kaspar Egli. Uri. Hans Tanzendem. Schwyz. Storgliy (?). Unterwalden. (Nicht verzeichnet.) Zug. Oswald Bach- Glarus. Galli Strebi („Strably"). Basel. Jacob Götz. Freiburg. Niklaus Lanther. ^°lothurn. Gladi Hugi. Schaffhausen. Ulrich Stierli. tt. Der abtretende Landvogt zu Luggarus, Kaspar Stierli von Schaffhausen, zeigt an, es haben einige ^llgarner die Uebung angenommen, ihre Söhne, wenn sie besorgen, daß sie übel aussallen, zu enterben und deren Kinder, die sie allfällig erhalten, anstatt des Vaters zu Erben einzusetzen, doch so, daß der enterbte Sohn die Früchte des väterlichen Erbes genießen soll. Das sei aber der Obrigkeit und gemeiner Landschaft schädlich; die Leute seien fort und fort in Haß und Aufruhr, und wenn Einer bestraft und zur Entschädigung Verletzten gemahnt werde, sage er, er habe nichts, das Gut gehöre den Kindern. Der Landvogt verlangt °°her Weisung, ob solches Vermögen, so lange der Betreffende keine Kinder habe, nicht für die angezeigten krhältnisse in Anspruch genommen werden könne. Es wird die Sache in den Abschied genommen und soll jetzigen Landvogt ab dem nächsten Tag Bescheid ertheilt werden. I». Bartholomä Testamata aus dem Lenthal ist seit Mittefasten wegen eines Todtschlages, den er im Escheuthal an Bartholomä Frantsch fangen hat, auf Verwenden einiger von des letztern Freunden zu Luggarus gefangen gehalten und der Handel de» Boten auf dieser Jahrrechuung auszusprechen übertragen worden. Man hat nun die Anbringen beider ^rteien gehört und daneben auch verstanden, was die mailändische Botschaft zu Lauis vorgetragen hat, '""che verlangt, daß Testamata, weil er den Todtschlag in der hohen Obrigkeit von Mailand begangen habe, °ut der Capitel dahin ausgeliefert werden solle. Es wird erkennt, dieser Handel soll zu Baden, wo er auch angezogen worden ist, auf dein nächsten Tage ausgemacht werdendahin mögen die Parteien sich ^geben, und auch der Landvogt Stierli, der den Testamata verhaftet hat, soll sich daselbst einfinden. ^ Benannter Landvogt Stierli eröffnet, er habe im letzten Mai eine gemeine Landsmusterung in seiner ""^Verwaltung abhalten lassen damit die Harnische und Gewehre, die man in letzten Jahren den Leuten ö" kaufen auferlegte, wieder gerüstet und verbessert werden. Hiemit habe er nun viele Kosten gehabt und ihm dieselben zu vergüten Dieses wird beim Abgang von Instruction in den Abschied genommen. 958 Juli 1554. «>» I. Einnahmen: 1. Vom Seckelmeister zu Luggarus 1825 Pfund, das Pfund zu 5 Doppler, als Landsteuer. 2. Vom Seckelmeister aus dem Mainthal des vordern und hintern Gerichts 600 Pfund gleicher Währung, ebenfalls für die Steuer. 3. Vom Potesta aus Verzasca die Steuer mit 112 Pfund obiger Währung. 4. Vom Seckelmeister von der Riviera di Gambarogno 275 Pfund Steuer derselben Währung. 5. Von den Consuln von Brissago die Steuer mit 68 Pfund gleicher Währung. 6. Der Zoll zu Luggarus ist letztes Jahr zu Baden auf einige Jahre für 800 Sonnenkronen verliehen worden. Die Zoller erlegen 670 Kronen; die übrigen 130 Kronen hat der Landvogt Beßler für den Bau des zu Livinen liegenden Geschützes erhalten, laut seiner Handschrift, die die Zoller diesfalls besitzen. 7. Der Landvogt Stierli verrechnet vom Criminal und eingenommenen Bußen 250 Kronen, wovon dem Landvogt und Landschreiber der dritte Theil gehört; seine übrigen Ausgaben für die Kammer und wegen Ankauf von Hausrath in das Schloß betragen 62 Kronen. Daneben verrechnet er 68^/2 Kronen, welche die Boten vom letzten Jahre ihm schuldig geblieben sind. Den Rest von 37 Kronen hat er entrichtet und man ist mit seiner Rechnung zufrieden- H. Ausgaben: 1. Die Jahrlöhne für den Landschreiber 52 Sonnenkronen, für den Landweibel 42 Kronen, dem Fiscal 12 Kronen und dem Malefizschreiber 12 Kronen. 2. Für die Abschiede 6 Kronen. 3. DeM Bader von Unterwalden 2 Kronen. 4. Der Landvögtin zu Letzi 12 Kronen. 5. Ebenso der Statthalterin und Landschreiberin, jeder 6 Kronen. 6. Dem Meister Kaspar von Aa als Letzi für des Fiscals Hausfrau 6 Kronen. 7. Des Landvogts Jungfrauen 1 Krone. 8. Dem Hausknecht 2 Kronen. 9. Den wälsche» Weibeln 9 Dicken. 10. Dem Folterer 2 Kronen. 11. Dem Landschreiber für das Mahl oder „Barret" 4 Kronen. 12. Dem Magnetten, wälschen Weibel, 2 Kronen. 13. Dem alteil Landweibel für einige Gefangene, die nicht zahlen konnten, 8 Kronen. 14. An den Bau zu St. Franciscus 6 Kronen. 15. De» vier Klöstern als Almosen 24 Dicken. 16. Dem Substitut des Landschreibers 1 Krone. 17. Der Jungfrau des Landschreibers 1 Krone. 18. Dein Seckelmeister aus dem Mainthal 2 Dicken. 19. Dem Seckelmeister zu Luggarus 1 Krone. 20. Der Landschreiberin für ihre Bemühung, das Geld zu behalten 1 Krone- 21. Den Erben des Oswald Widler, der zu Mendris ermordet worden ist, 3 Kronen. 22. Des alten Landvogts Jungfrau oder den „Weiblinen" 2 Kronen. 23. Jedem Knecht 7 Kronen, macht zusammen 84 Kronen. 24. Der Bote von Zürich hat in verschiedenen Malen für Almosen und an Spielleute 11 Kronen ausgegeben. III. lieber alle Ausgaben hier und zu Lauis bleiben jedem Ort 130 Sonnenkronen u»d 25 neue italienische Kronen. — Den Abschied unterschreibt der Landschreiber zu Luggarus. v. Vor den Gesandten erscheinen Baptist Gorin, alt-Statthalter zu Lauis, im Namen der Landschaft Lauis, und Johann Orell mit andern Ehrenmännern von Luggarus, im Namen der Landschaft Luggarus, und eröffnen: Ihre Obern haben ihnen im Jahre 1513, als sie unter den Schutz und Schirm derselbe» gekommen seien, einige Capitel aufgerichtet, unter denen eines lallte, sie mögen die Münze in demjenige» Laufe nehmen, wie es im Herzogthum Mailand gebräuchlich sei, und sich dieser Münze behelfen. Ihnen se nun jetzt und schon früher mancherlei Münze zugekommen, wodurch die Kronen in großen „Ufgang" komme», was den Landschaften nicht wenig schädlich sei. Sie bitten, sie bei dem erwähnten Capitel bleiben zu lasse», und ihnen zu gestatten, da sie ihre Geschäfte meistentheils nach dem Herzogthum Mailand betreiben u»d einen Theil ihrer Nahrung von daher beziehen müssen, allerlei Münze nicht theurer nehmen zu müssen, wie der Lauf im Herzogthum Mailand sei; die eidgenössische Münze aber wolleil sie in der Werthsch»^ nehmen, wie sie geschlagen werde und den gemeinen Gang habe. Dem Begehren wird entsprochen, in de» Meinung, daß sie die mailändische Münze nehmen mögen, wie man sie zu Mailand und die eidgenössische 959 Juli 1554. . Mime mag jeder nehmen, doch niemand wie man sie in der Eidgenossenschaft nimmt; die andere der Landvogt zu Luggarus. Esaias Rouchlm, »Wungen (?), daß einer ir müsse wider abzukommen - ^ ^ Luc-rn: Statuten °°» Luggarus, s, z. Zllnch. d.n 13. J-li 1SS4. ^ k. Virha„dl....z der B-t-ii d-r -i-r -oangei.'ch-» . .amii -».end sind... sich -w-w w den ««-n Die Namen der Gesandten aus Art. e. von uns benützten Quellen. ^.„l-lben eine Copie vom Schaffhauser. Das Zürcher Abschiedeexemplar ist. laut Randbemerkung aus demse . Im Solothurner Exemplar fehlt S ^ üalientsche Kronen. Zu ,1 III. Das Zürcher und Frc.burger Excmp ar ) ^ch. Den an Statthalter ^ut. 1554 9. Juli. Esaias Röuchlin. L°ndv°gt ^Lugg^^ ^Gesandten von Bern. Wegmann in Betreff der evangelischen Locarner gen ) ^ möglich. etwas /'moM sie geben "folge Basel und Schaffhausen m ^ zusammenkommen Mmen; u em^ ;,m>ten. so' haben nämlich so aus sie gespäht, daß sie g ^ ^ache nicht m, er von Ehrenlcuten habe. es I-.-a bei od» md ° - W.W S°I«»W> w-.ch--- ch,,.w. «d d»m I-h >°"w»27Ä«- -i-!. -2 w. noch er haben täuferische oder andere Sc merbsame Kauflente und soitz ) ^ habe Religion derer von Zürich, seien wetzte» )ei nichts von Unglückmachcrn o : ' e^^eres, besten Geschlechtern und vom Adel; man )M bie Fremden anbetreffe, ^ . ^ ^ werden beincbens auch Reiche und Arme wie anderwar . ^ien allerdings viele >0» > ^ - a'd das. s.s. a«e -and- ->-b°-°.. woedea W-°^7^s.w V.-»ch„>» aber hier anders angesehen, als in Zürich (,. ^ Mige über zweihundert >)a)ic . Geschlecht den». -..che G-schi-ch.--. °°» ^ R»»d° w.««-^ w „ ^ UM Weniges geringer als die Burger g^tem Mr ^ ^ ^ vernehme auch die „over ^ der Betreffenden; der Vogt habe „>i Dorf, keiner auf derLm^M . ^ worden sei. Doctoren und andere gelehrte Leute. All ) . Personen den > ll O z g Landvoat beharren. Ob der Brief von der Gemeinde ode z können. Aehnliche Erkundigung ) . ^ habe man („wir") bis jetzt noch nicht genau "f ^^nschen des alten oder pap^^ ^ Stierli eingezogen und hiebet mnion>u>cu. atz n gloubens sind") Schen 'n ) Wr ^ Glaubens nn ganzen Dorfe seien. Die Evangelischen l» Beiiicbens seien ihm aber dre Ar Y auch nichts auf den andern Ceremonicn des P> p - « A B-i-l: Abschied- Bd. -v. ». b-.,i.«...de. Sch.P^--!« ^ -ei de. Miss... li-«e». 1. Ei-..ad (Einzeln- oder Familien). Am Schlüsse ic.si . .. gravis aonkossia äa a. .au >°t.imsch ab-l-schi- Sanl-ili» ' »um »in -°"° »°°'° oaeramontis äominis nostris illust. guatucn > ^ unterschristslose Beilage: „lind ».im Ba-le- A-Mdw -i.i--l...ndm st.de. sich sind dis die artickel die gemelte» (!) rön'. key. "'aicpa 960 Juli 1554. 1. Einige „unserer" Unterthanen haben in „dem stadt" Mailand Reis und Korn über ihren Bedarf aufgekauft und dasselbe nach Graubünden oder an andere Orte, die in den Capiteln nicht begriffen sind, verhandelt. Diese sollen bestraft und Aehnliches in der Folge verhindert werden. 2. Mit den Anwälten der Gubernatoren von Mailand sollte man sich einigen, das Geld zu geben und zu nehmen in der Währung, wie es läufig ist. 3. Man solle Vorsorgen, daß kein Betrug geschehe mit den Zöllen und ebenso mit dein Wein, den die Unterthanen der XII Orte nach Mailand führen, sowie mit jenem, den sie dort kaufen, wie das in den Vorträgen der genannten Anwälte auf dem jetzigen und frühern Tagen erwähnt werde. 4. Die Anstände zwischen Mailand und Mcndris solle man freundlich beilegen, oder zu beiden Theilen Schiedlettte erwählen, welche die Sache rechtlich aussprechen. 31«. Areiburg. 1554, 13. Juli. KantonSarchiv Areiburg: Rathsbuch No. 7S. Vor dem Nathe zu Freiburg eröffnet der Herr von Vassefontaine (Gesandter des Königs voll Frankreich) nach gewohnter Vorrede und Gruß: 1. Auf den Brief, den ihm die von Freiburg wegen des Grafen von der Cammern geschickt haben, habe er dem Boten zu Badeil mitgetheilt, wie er vor Mitte Mai an de» Connetable geschrieben und dieser ihm auf das Ansucheil des Grafen von der Cammern Folgendes geantwortet habe: Man möge sich mit der Hälfte der Hauptsumme begnügen, und für die übrige Hälfte bis zum nächste» Mai Geduld tragen. Daneben habe ihin der Präsident von Cammerach geschrieben, der Herr von der Cammer» habe 10,000 oder 12,000 Kronen bei Handeil; er habe also seinen Fleiß nicht gespart; habe auch seither dem Präsidenten geschrieben, zu wissen, woran man sei. Da wegen dieser Angelegenheit ab dein Tag S» Baden dem König und dem Connetable geschrieben worden sei, so wolle er die bezügliche Antwort erwarte», und ill Gemäßheit derselben auf dem nächsteil Tag weiter handeln und alleil Fleiß anwenden. 2. Aus de>» letzten Abschied werde man vernommen haben, ivas die Burgundischen vorgetragen haben; diese kommen »»^ anher, um zu horchen und zwischen dem König und den Eidgenossen Zwietracht zu pflanzen. Mail werde insbesondere beachtet haben, was der von Mailand vorgetragen und wie die Grafschaftsleute verlangt habe», daß man die Grafschaft in Schirm nehme und den Artikel in der Erbeinung („Vereinung"), der davo» handelt, wie die Eidgenossen auf sie ein Aufseheil haben sollen, auslegen wollen. Da solches nach seine»' Erachten dem Frieden und der Vereinung zuwider sei, so möge man diesfalls ein Einsehen thun und die Burgundischen nicht mehr aufziehen, sondern gänzlich abziehen heißen. 3. Neue Zeitung habe er kei»e empfangen, außer daß der König von Marienburg hinweg auf die gelegensten Plätze gezogen sei; man werde bald vernehmen, daß er hier seinen Vortheil finde und weiters gethan habe. 4. Der Gesandte sei de»e» von Freiburg zu den ihm möglichen Diensten bereit. — Der Rath entgegnet: I. In Betracht der wichtige" Geschäfte des Gesandten nehme man seine Entschuldigung zu Gutem auf. 2. Man danke ihm für die '» der Angelegenheit des Grafen von der Cammern angewandte Mühe, ihn bittend, wiederholt dahin zu wirke», daß die Freiburger Bürgen gelediget und gemäß seinen Zusageil das Geld auf den künftigen Tag erlegt werde. 3. Anbelangend das Begehren der Burgunder werde man ein gebührendes Einsehen thun, daß wide' Friede und Vereinung nichts gehandelt werde. 961 Juli 1554. 319. 1S54. SS. Zu« Mdcn. » »»»«- ............. »--7,^/«!,!.".."» «^»«-7 ...d.-. .s-.. m->, JnmbSchij«. d°- N°ch-, -°u ^ NMm» G«».., « ^ >U-l. S--°bMdi,d.»R°qs. S"'°s » ^ Avv-ni-ll. Schultheiß. Schaffhaufen. Ulrich -pl ^ , .. Geschirr, das aber ^E.A.A. k. 110. Ibiäom: Kathol. Abs ),e c ^ der wälschen Keßler, ,e ^ aufkaufen. tt. Die Boten eröffnen ihre Jnstrnc ,o d ^ ^ Kessel, Pfannen, Has ^ ^ werthfchafte gering und unwerthfchaft ist, herumtragen, stud, foll vorsorgm^ fälschen und deutfchen Die Meinung der Obern ist, jedes Ort "° KnMfch ,i Betreff der Waare machen. Ebenso foll jede O wig er ^x.chrieben, daß sie auf eu ^ betrogen Keßler eine Ordnung stellen. Allen Vogten ' ^verkaufen und der 6"' . ?g ^oll man sie fleißiges Aufsehen haben, damit dieselben gu. ^ gder die Leute^ fons l Einige aus werde; würden sie geringes ""d ""»ett)! M ^ Christoph Murer, ^^^^eschäftigt 'waren, feien die gefangen nehmen und nach Verdienen ^ die Leute in den A Speise und Anderes der Grafschaft Baden eröffnen, vor ewiger , Häuser gegangen und ) „ach Döttingen «dm .../zigm..« « .ich m» ^h... h»n. weggenomnren. Als ihm dieses geklagt „Mthshaufe befanden. A einem Schwert begeben, wo die Heiden und Zigeuner st ) ^^^^lassuug von cuur entboten worden, wenn fnen sie zu den Läden hinausgefprungen , genonnnen habe, fei ihm z die zu Döttingen entflohen. Nachdem er diese Gegenstande zr -Ä hievon gewärtige, - Häuser, haben sie er dieselben nicht wieder zurückstelle, so ^ ' ^schuldigten, sie habe» k em« > ^es Ort insbesondere dw Heiden nicht beherbergen wollten nur s ^ ^„achen, Anderm. l sind, ferngehalten rhnen gedroht, sie werden ihnen weit H die Eidgenossenschas Männer als Weiber, nn den Pässen Vorsorgen, daß diejenigen, w betreten, so sollen sie, armen Bieder- '«dm; .«.dm ...» S-id... in d« ...... «B «-IMW» s-l-gt >...d ..... ihr- ^ .„st.,..,. T-r V»s> i» ^ MM- «« >-»>-» ...i, MG... ,,.,d A..d..M »-»«-» S ^ z„,„ch S-WNt, «. «- W.i, d-r ->»- h-ih- S->>i H,id-.> mcp'lichi" h°bM' ihr« Am,M-rw-»un« Z»"ch. lich ... di- G.Wch°Ii d°. ?, ,.,ch, s.iw>, ^ st. B-ill,- M.d b°M»n: stnden, einziehen und wie angegeben mit ) ^ „ian den dürftigen 121 Da es nm.h ,st dieselben abzustellen, s 962 Juli 1554. wenn aber starke Bettler und Buben, die nicht presthaft sind und wohl arbeiten können, in ein Ort konunett und die Leute belästigen, so soll jede Obrigkeit zu ihnen greifen, sie über ihr Thun und Lassen peinlich verhören, und wenn sich findet, daß sie sich mit Stehlen oder Anderm verfehlt haben, nach Verdiene» bestrafen; hierüber werden sie eine Scheu empfangen und die Eidgenossenschaft verlassen. Das hat ma» auch den Vögten zum Verhalt mitgetheilt. «!. In Betreff jener Leute, die in der Grafschaft Baden sitze», aber mit der Leibeigenschaft fremden Herren angehören, wird befunden, es sollen diese eigenen Leute trachte», sofern sie es vermögen, sich von der Leibeigenschaft loszukaufen. In der Zukunft soll ferner keiner in die Grafschaft Baden ziehen, er erzeige denn sein Mannrecht und daß er und sein Weib keinem Herrn mit Leibeigenschaft verwandt sei. Jeder Bote soll an seine Obern bringen, ob man dieses in andern Vogteien auch so halten wolle, und auf dem nächsten Tag hierüber instruirt sein. v. Statthalter Tschudi von Glarus verlangt von den fünf Orten Antwort in Betreff der Bußen wegen Uebertretung von Neligionsmandate» in den Freien Aemtern. Die Instructionen der Boten der fünf Orte gehen nun dahin: Wenn die Raths- botschaft derer von Glarus in der Folge bei der Behandlung der fraglicheil Fälle sitze und strafen helfe, so wolle man ihnen den betreffenden Theil dieser Bußen verabfolgen lassen. Wenn die Besetzung der Landvogtei in den Freien Aemtern an die von Glarus kommt, so sollen sie dem Landvogt jeweilen befehlen, Ueber- tretungen in Neligionssachen in Gemäßheit des Landfriedens zu bestrafen, k. In Folge des Abschieds vo» Freiburg betreffend das Geschütz ennet dem Gebirg haben die von Lucern und Uri dem Vogt Beß»»»' (Beßler) von Uri geschrieben, er solle sich um geeignetes Holz umsehe», um das Geschütz fassen zu könne», was er gethan und hierüber an Lucern und Uri berichtet hat. Diese Orte haben dann drei Werkmeister hineingeschickt, die das erforderliche Holzwerk zu Jrnis bearbeitet haben, nämlich Sarbachläden zu de» Schäften, Nußbaumholz zu den Naben und Velgen, eichene Speichen, Birchen zu den Vorzügen und Buche» zu den Achsen, für alles Geschütz. Es mangelt noch das Beschlagen. Das Hauen und Zurüsten dieses Holzes kostet 130 Kronen, worüber Vogt Beßmer gute Rechnung geben wolle. Das betreffende Geschütz besteht in Folgendem: Zu Jrnis 4 Doppelkartonen, 3 ganze Schlangen, 1 abgesagte Schlange, 2 Falkonette»! zu Luggarus 2 halbe Schlaugen, 8 Haggen; zu Lauis 8 Haggenbüchsen; zu Bellenz in der Stadt 3 halbe oder etwas größere Schlangen; im Urner Schloß 2 Falkonetten oder halbe Schlangen, und ein gleiches Geschütz im Unterwaldner Schloß. Die Boten von Uri, Schwpz und Unterwalden bemerken, ihre Obern finde" für besser, daß man die 2 halben Schlangen zu Luggarus daselbst bleiben lasse, damit der Landvogt und die Leute sich damit gegen die Seeseite hin wehren könnten. Da Bellenz der Schlüssel des Vorlandes sei »»d nach dessen Verlust die übrigen Landschaften ennet dem Gebirg nicht wohl behauptet werden könnten, s» sollte das zu Bellenz befindliche Geschütz ebenfalls da belassen werden. Es wird auch daran erinnert, wie zu Freiburg einige Boten der Meinung waren, man sollte nur das leichte („ringe") Geschütz fassen, de»» wenn alles auf einmal gefaßt werden sollte, so würde das zu große Kosten verursachen. Das Alles s»^ jeder Bote heimbringen, um auf dem nächsten Tag mit Instruction und Vollmacht zu erscheinen. K« erscheint ein Anwalt der Aebtissin und gemeiner Conventfrancn zu Münsterlingen und bittet, dafür besorgt sein zu wollen, daß diesem Gotteshause ein Visitator bestimmt werde, da der Abt von Einsiedeln diese Stella nicht übernehmen wolle, bevor der Bischof zu Constanz, der früher Visitator gewesen zu sein vermeine, sti'w diesfällige Gerechtigkeit, wenn er eine solche zu haben beglaube, abgetreten habe, und anderseits einige j»»^ Frauen da seien, die nach der Benedictiner Ordensregel eingekleidet und geweilet werden sollten. Anders^ erscheint auch ein Gesandter des Bischofs von Constanz und begehrt, daß man ihn und sein Stift bei be» 963 Juli 1554. JuU lv--»- könnte der Bischof hievon nicht zuruck- Päpstlichen Bullen, Freiheiten und ^chUgwten dleü ^trecke^ch "^ener "pergamener Brief «gelegt, der klar anzeigt, daß die Frauen zu M^^^ ^ ^ ,^.Ze .wr ^ ^ die Eidgenossen ihnen Brief und Siegel ^ ^ junge Frauen e g Einsiedeln zu schicken, sollen. Hiebet läßt man es verbwwn Da »n. ^ dem Wt v^ ^ Mehrheit beschlossen und der Aebtfffin 'es der Bened .ctmcr Eidgenossen wollen Diesem schreibt man, er werde gebeten, ^ sich nicht allst e man auch dem durch den Anstand mit dem Bischos zu C° ^ ^ Kosten enthebe. den Abt beim Papst und anderswo ver ^ vernonrnn ^ ^ Antwort geben, ohne Gesandten des Bischofs von Constanz ange . kein Ort eure ^n den Abschied an die Orte schicken, so hat man zu habe». ^Mr' Es wird angezogen, die Freiheiten des Gotteshauses Mnuster ^g Instruction zu Nationen 1K Kronen bezogen, genommen, um aus dem nächsten ^ ^ habe jeder B^e von ^ Appellationen vorgekommen aus den Jahrrechnungen Lams nnd 1.^ anzunehmen ser, ^ eiburg ausgestellt worden rst, rn was 192 Kronen ausmachen wurde, ^ die zu Baden und F 5 -uggarus eingeschrreben seien. Es soll daher jedes Ort die Ord "N^ ^ ^ ^^en, ^ s ^ ^^hne.r befehlen und sein Stadt- oder Landbuch schreiben', ^"s abgeord.ret werde., ^ Der Gesandte werden und jedesmal wenn Boten aus ^ das auch schon a ipr ' solle sich mit fernen ste schwören lassen, diese Ordnung zu besage , ^ (^avalart ) P s° ^ ^den; man von Freiburg eröffnet-. 1. Wer an Chust p) ^^Nholo.näustag (21- ^ s 2. Einige Burger Gewahrsamen. Briefen und Siegeln ""s , Pavillards Gut hinreiche, ^ kornrnen reitende werde je die ältesten Zinsverschre^ '77 M Diese könnten sehr verringert v°u Freibrrrg haben sich für savoyffche t^iben große Kosten - ^ die Orte sehr und seren Boten, um andere Bürgen zu fordern, leisten ^ ^ F^iburg wt ^ ^den. werden, wenn man Läufersboten Hüffen er ^ Heimbringen un ^uggarus angezogen. Da aber beinebens erbötig, jeden zu seinein Nech z' Abschieden von Lams u abschiede vor sich nehmen k. Von einigen Orten werden Artikel aus » Abs-Y^ ^ ^ ^es Ort Me AM ^ der der Mehrtheil der Gesandten hierüber '"cht - geben. I- Ar fängst von ihnen Md den Boten für den nächsten T°g Befehl »d ^ ^ ^.^^hl E« beglaube, Landvogt zu Baden angezogen, er s" ^ abgenommen ha"'"damaligen Beschlüsse, daß die von weggezogen sei, den Abzug zu Händen ^ ^ de... «mal^t^ .^^Privilegien daß er den VIII Orten, als der hohen ^' isen sollen, erscheint um Rechte, guten Gewöhn- Kaiserstuhl aus diesem Tage ihre Freistetten v ^ die ihnen alle ihre Gnade, F ^ ein besiegelter („Brevileien") von römischen Kaisern und Ko> « Herkommen bestat'g ^ Freitag vor Pfingsten Seiten, Briese und Siegel, löblichen Bra ' ^^^el der Stfft ^°i s z wegziehe, so« von Freiheitsbries von Bischos Hugo und de. dem Burgrech entrichten; wenn aber M.Mai) löl« vorgelegt, des Inhalts' ^ ^ Gulden ^ /s M ^ ^ ^ derer a«em setuen. Gut denen von Kaiserstnhl ""5^ ^er fahrendes Gut, jemand, der zu Kaiserstuhl nicht Bnrger ' ' 964 Juli 1554. von Kaiserstuhl gelegen ist, erbt und das hinwegzieht, der soll denen von Kaiserstuhl voll zehn Gulde» einen als Abzug bezahlen. Da nun die von Kaiserstuhl diesen Abzug seit länger als Menschengedenken bezogen und sie große Steuern wegen Reisen, Wachen, für das Landgericht von Baden und Anderes haben, und beinebens die Stadt kein Einkommen besitze und die von Klingnau den Abzug ebenso beziehen, so bitten sie, sie hierbei bleiben zu lassen. Der Urbar von Baden enthaltet hierüber nichts und es ist auch nicht bekannt, daß dieser Abzug je von den Orten bezogen worden wäre; anderseits ist man diesfalls ohne Instruction; es wird daher der Gegenstand in den Abschied genommen, n». Anbetreffend den Span zwischen Basel und Solothurn bringt der Gesandte von Basel instructionsgemäß an, seine Herren haben den auf der letzten Tagleistung von denen von Solothurn damals in seiner Abwesenheit ertheilten Bescheid und den Autrag der Eidgenossen auf eine Vermittlung vernommen, können aber aus wichtigen Gründen in eine solche gütliche Verhandlung nicht eintreten. (Folgt Wiederholung der oft betonten Forderung vorgängiger Wiedereinsetzung in den Besitz, mit wörtlicher Anführung der betreffenden Stelle aus dem Baslerbund); nach Wiederherstellung des Besitzstandes wolle man im Rechten antworten oder auch eine gütliche Verhandlung gescheheil lasse». Der Gesandte von Solothurn, Schultheiß Surp, eröffnet, gemäß dem im letzten Abschied enthalteilen Vorschlag der unparteiischen Orte haben seine Obern aus zwei Orten zwei Vermittler gewählt, solches denen von Basel gemeldet und verlangt, sie sollen dasselbe thun und den Tag und die Malstatt bestimmen; hierüber habe» sie aber keine Antwort erhalten. Aus schon angeführten (im Original wiederholten) Gründen bitten die von Solothurn, die von Basel zu vermögen, von ihrer Forderung abzustehen oder die von Solothurn mit Recht zu entsetzen, wie sie denn ihnen das Recht schon angeboten haben. Der Gesandte von Basel erwiedert, seine Obern haben das Nechtbot derer von Solothurn nicht angenommen, und wiederholt seineil frühern Schluß- Schultheiß Sury bemerkt, seine Herren werden das Rechtbieten derer von Basel nicht annehmen, sonder» bei ihrem vorgeschlagenen Nechtbot verbleiben. Nachdem die Gesandten der übrigen Orte mit den Bote» beider Theile geredet und sie gefragt hatten, ob sie weitere Instructionen haben, dieses aber verneint worden war, hat man die Parteien nochmals gebeten, von vier Orten Leute zu nehmen und gütlich in der Sache handeln zu lassen, was den Rechten beider Theile unschädlich geschehen soll. Sollten sich aber die von Basel zu einer solchen Verhandlung nicht verstehen, so glaubt man, es sollte Folgeildes geschehen: T>a laut dem Bunde der Obmann durch den Kläger aus dem kleinen Rathe des Allgesprochenen („Ansprechenden") genommen werden soll und dieses beide Theile scheuen werden, so sollten sie sich auf eineil Obmann ans einem andern Ort der Eidgenossenschaft vereinigen, oder wenn sie in ein Recht kommen, die Wahl des Obmanns den zugesetzten Rechtsbrechern überlassen, oder wenn auch dieses nicht belieben wollte, so mögen sie den unparteiischen Orten anheimgeben, einen Obmann aus einem Ort der Eidgenossenschaft zu bezeichnen- Sollte der Span mittlerweile nicht gütlich ausgetragen werden, so sollen die Parteien auf dem nächsten Tag den unparteiischen Orten überlassen, auszusprechen, welcher Theil im einen und andern Artikel Kläger oder Antworter sein solle. Sei es, daß die Sache zu gütlicher oder rechtlicher Verhandlung gelangt, so sollen die von Solothurn die gespannte Kette bis zur Vollendung der gütlichen Vermittlung oder des Rechts entfernt halten, doch nichtsdestoweniger den Zoll nach ihrer Meinung („Ansechen") wie bisher beziehen; sollte derselbe von jeinand entführt werden, so mögen sie denselben nach Verdienen hierum bestrafen; Alles allen Rechten unnachtheilig. Die Parteien mögen nun dieses an ihre Obern bringen, wie auch die Gesandten der übrigen Orte die Sache heimbringen wollen, uin am nächsten Tage weiter hierin zu verhandeln. »». Anwälte des Abts aus der Wyßenau verlangeil Antwort über ihr an der letzten Jahrrechnung gestelltes Anbringen tn 965 Juli 15S4. vorerst in Abwesenhert der «...est des Gotteshauses Mi.i, Ms Anwälte des Abts, ihre Obern haben rs ^ daher kerne wertere ^ das sreundlrchste begründet hielten und beider steverrerw Eidgenossen gelange, so Gerichten derer von Zürrch Da aber der Abt rnit ^r Arffprach^ hohe.r ^ m^ » Ger^^ bitten, betrachten zu wollen, wre das 'o - verkonrnrnrrssen ^^ ^n solle, und daher belegen sei, rurd wie gemäß dem Landsn^""^ und sernem Maub » b^ll^ ^ darüber beschechen", jeder Theil den an e ^^andterr von Zurr ) er , beklagen haben, den Abt abzuweisen. Aus dieses hat ^ben, danut dr^e stch Z,rich gemäß übrigen Boten den Gesandten aus der ^ ^en s°ie". ^bwoh Begehren der daß sie von der Gegenpartei ohne Mwort gelas n Zollten, ha » st ) . ihrer Instruction sich mit den Anwälten des Aw rrr^^ ^ darin keines^ ^ ^ ^ übrigen Gesandten entsprochen, nachdem su antworten oder " ^-ordneten des Abts angezergt. doch mit dem klaren Bemerken, daß ste ^ iibrigeu Boten d ^ ^i>ern Mm Rechten einlassen wollen, und haben Schrrmherren einen srühern Airzug Ihre Obern, als die rechten Kastenvögte u Schuhs Wyße.mu^ S wohl^ar s^ ^ und beschweren sich über das AnNmgur gegeben, daß ste )" ^ ,^ch Einige im Leberr seren, Äs auch aus den jetzigen haben ste sM - ^ch den Conve>rt o vertragen urrd dre ruhig belassen, denn sie haben weder d°nAb ^ sremrdschast ^ ihrer Neligron ausgestoßen, soirderir inr Ansang der n u ^grigkeitswegen verwei gegenüber denr Abt von übrigen Einkünste dieses urrd anderer >il s ^^„tworten, mrt rc» ^ dieses aus der herlrgen gehofft haben, es gegen Gott und der ^e 5 ^ Bessern belehren zu ^ . bewendet zu lassen und Wyßenau und jedenr Andern, sich eures - » ^ Gründen glaube man, regieren haben un uud göttlichen Schrist geschehen könne Aus ^ ^ ber rh e rrrM z dem Abt von Wyßenau und sernen Anha'g - Antwort schuldrg ^ ' abweisen. Dre Gesandten weder Lieb noch Leid mit ihnen ' ^^gion getroffen Verernbam g Gotteshauses werden den Abt in Folge der in ^ Besitzes ^ u M .r Wpßeuau, als des Abts antworten, der Abt ser »«M- WS) - ^ die Eonow^ ^.stern Rüti, Schnssenned Nüti gewesen; wenn der Abt zu Nim ^ge ^ wodann er au ^ieruren, einen Abt erwä)te, lhrem Obern, das Siegel uud die Schlüsse Obern und Neger ^ ^rtet vorschütze, bestehe im» die den S--n. °°° »""^«den; d'-Sch-m. d-n » ^ ,«» „nd I°>«lich so» er ohne Rech, hienan »»77° d,s G°tt.»>»77 « die »an Mn» »« darin, d« die °°n MM °» Sch«lM->' ^ Gesandt-» « » ^ ,„ch »on daher jährlich siins Gulden bezogen ^ ^ der Wnii-na ^nen, die mit „oss-n-r ian »«ich das G°li-eh»»i ,ur° Sch'M«» ^ Alt °°» Wdi,-»«» »«.hm .°».ue, lie !» bGimmeu. „ch.u; M-llm d.-»--» «d mUmdeu dm».,.- die Sa» 1"^« i» dw A«'-d . ^ ^ ^ d.e die »an Zürich mit dem Recht cv La»d»°s> "" 7", Rdewthal ist. wird nach Er»M»»s »»I der letzten Iahrrechmnitz ->-!»«>- ^ ' ' ^ b.mii-»»'» m«'- ' Rhemthal I» s-halt.n w,i«°m W». waWiler j>. »,l°«.n, als der Schla» « ^ L.nd.°«'>» - Instructionen bestätigt, und soll da 966 Juli 1554. p. Dem Landvogt im Sarganserland, weil er keine andere Nutzung hat, soll der Wein, Korn, Käse und Anderes verrechnet werden wie von Altem her, doch sollen keinem Vogt Gaben oder Geschenke gegeben werden, q. Bisher haben ausländische Edelleute lind Andere Schlösser, Herrschaften und Gerichte in der Landgrafschaft Thurgau gekauft oder geerbt und sind dann ohne Wissen und Bewilligung der Obern dahin gezogen, in der Meinung, daselbst alle Herrlichkeit und Gerechtigkeit der Niedern Gerichte auszuüben. Auf Gefallen der Obern wird nun beschlossen, daß solche fremde Käufer oder Erben von Herrschaften im Thurgau ohne Wissen und Erlaubniß der Obern nicht dahin ziehen sollen, und wenn die diesfällige Erlaubniß gegeben wird, so sollen sie dem Landvogt zu Händen der VII Orte schwören, r In Betreff der auf der letzte» Jahrrechnung von Hans Heinrich Federli gethanen Verantwortung erscheint weder er selbst noch jemand für ihn um den Bescheid entgegen zu nehmen, ob man sich mit jener begnügen wolle oder nicht; man läßt daher die Sache vor der Hand auf sich beruhen. Der Gesandte von Appenzell eröffnet, seine Obern habe» ein köstliches neues Kauf- und Gesellenhaus zu Herisau erbaut und bitten jedes der zwölf Orte um Wappr» und Fenster. Fällt in den Abschied, t. Die Gesandteil von Freiburg und Solothurn stelleil vor, ungeachtet der ab der letzten Jahrrechnung für die Ehrenleute, die sich für die Grafen von der Kammern verbürgt haben, bei dem Herrn von Bassefontaine und dem König von Frankreich geschehenen Verwendung sei die betreffende Summe nicht bezahlt worden. Da null die festesten Plätze dem König von Frankreich zugekommen seien, und Bassefontaine zu Solothurn den betreffendeil Leuten versprochen habe, das Geld werde auf d«e bestiinnlte Zeit (Mitte Mai) erlegt, so bitten sie miederholt, mit dem Köllig und dessen Gesandten s" verschaffen, daß das betreffende Geld beförderlich bezahlt werde, damit die Lösung geschehe und große Koste" vermieden werden. Als man hierüber mit dein Herrn von Bassefontaine geredet hat, hat er erwiedert, et habe weder für sich, noch im Namen des Königs das Geld zu erlegen versprochen, sondern sich nur anheisckM gemacht, nach Möglichkeit sich zu verwenden, was er gethan habe; er wisse auch wohl, daß der Graf vo» der Cammern wegen dieser Angelegenheit bei dem König etwas in Ungnade stehe; was er den Eidgenosse und den betheiligten Leuten zugesagt habe, sei nur geschehen mit Bezug auf das Schreibeil und die Zusagt des Präsidenten und des Grafen von der Cammern. Er wisse nichts Besseres, als an die beiden Benannten ernstlich zu schreiben, es solle die ausstehende Summe laut der Zusage erlegt werden, und daß man n»t diesem Schreiben einen ehrenverständigen Mann nach Cammerach sende, der mit den Genannten tapferl^ rede. Würde ihm von dem Präsidenten und den Grafen nicht Bescheid und Antwort gegeben, an dem '»a» sich begnügen könnte, so soll man ernstlich an den König von Frankreich schreiben und den betreffenden Brie? dem gleichen Ehrenmann aufgeben. Der Gesandte erbiete sich beinebens, dem König und den Grafen der Cammern mit allein Nachdruck zu schreiben, in der Hoffnung, die Sache werde so an die Hand genommen, daß den betreffenden Ehrenleuten ihr Geld bezahlt werde. »». Zürich und Schaffhausen zeigen an, daß ^ gemäß deni letzten Abschied gütliche Schiedleute von vier Orten gewählt haben, nämlich von Bern Secke^ meister Tillier, von Lucern Schultheiß Hug, von Uri Jacob a Pro und von Basel Jacob Nüdi, um durch diese eine Vermittlung ihrer Streitsache zu versuchen, im nicht gelingenden Fall allen Rechten unbeschad^' Es wird nuil beschlossen, Seckelmeister Tillier soll eilten beförderlichen gütlichen Tag nach Schaffhanse" ansetzen und denselben den Parteieil und den übrigen Schiedherren berichten; diese sollen von ihren Obet" angehalten werden, sich in genannter Weise der Angelegenheit zu unterziehen, v. Die Boten von Ber", Freiburg und Solothurn eröffnen, ihre Obern haben Nathsboten in die VII Orte geschickt, um sie freundlich zu bitten, die drei Städte in Betreff der thurgauischen Angelegenheiten bei Posseß und Recht verbleiben 961 ^ ^ >, Es betreffe eine gemeinsame ° ^ «ch. A.m«t »>»»"' -dl-M-n; di- dr« >.h.m A„ all« O,t<» I°> B°w> °«I d"'- M°vbM' k°°« Sache. d-bh»ld wo»- M« . Ml G,>»,«-" da ,üchl abst-h-a. w-bh» SW.. M. .. mm M. stamdkch.» IM-d'-chw' Ea-«'° . ,m-d.ch°l.° ' -°-I - «. ih,.- OWM. Sa«'"» "1 In. N- I«.. °« B°"l- d.m»md «..., i>. w «m ^ ^ ,..ch».M w ^ ...,.,h.m..l d« > die Z-id-rnng ihrer Ob-m. „„.gelchiag-«» Id-m >» d-wg-n. !» A.N°.V» daiür. dch w ^ 'I I VII O->- h-"'» Fall kein können so gedenken ste dre A g ^ie Gesandten Boten der tz dieselben des Weitern gütlich darin Hände n w andere entgegnen, die Antwort der daß die drei Städte nicht gütlich zuruckn ^ ^estlben ersuche'- ^ ^ zollen sie WseUe einen Nechstag anzusitzen, um was si ^eitere J"str"^°' ' Setzung eines Rech - . ' VII Orte komme ihnen unerwartet; a ^derholen rhre Sache gedrungen )» en Abschied nehmen. Die Gesandten der VII ^ ^ könnten. Dre Mral srüher die drei Städte selbst au ^„d^chasten iu br"U)^ „ ^on hin. Um nun ^ " bei längerer Zögerung Leute, dre man ^ Mangel dressa'g drei Städte einen baldrgen e Boten der drei Städte weisin wieder)» schloffen, es solle" ' Orten anzeigen. iu beordern wird von deir Boten der genreine,r Schr" e ^ Vermittlung rhrer sp" i d°» Ich.«Tag hat m°.r ->»» «»" I" 1 m°«« w °°» '""I I Sachen aus vier Orten Thädings- und S ) GesiÄ'. v^ab . , sodann auch dre^e ) dieses noch nicht geschehen sii, wiederholt man ^ von Lucer"^ der Grasschasi^Burguu^ ernennen und die Malstatt bestrnrmeir r Gubernators um ^ach Vergleichung der .n'N Schiedleute bezeichnen sollen. Em gestellte Anbrrngen.^ verbleiben last m Aus verlangt Antwort aus das aus der letzten I ) gegebenen folgenden In)» ' - wird ihm angezeigt, die Obern schrfftlrchen^^ ^ ^ ^ bas erscheint der benannte Gesandte wre ^ Gubernator un laute nun glerch Herr von Chiatereo (Chateaurollaud Y ' ^ '1 G ^ hergeschickt worden, Antwort aus sc""'' s Erbernrrng ) weiter verpfl'ch r , srühern Tagleistung ertheilten, nänr r ) habe, '«an p ^ der Grasschast g ar , werde diese Antwort nicht genügen, da m ^er Bliesen, wahre' angrersen wurde' - ^ast Burgund zu Helsen, außer ^ ^ ^^^n "^r^ die Eidgenoffen vollen Erbeinung verpflichte die Eidgenoffen d,e ^ ^ch berürendc u" annehmen wollen wr ' Gesandte bitte mm,^ „die gedachte erdew'^^^^ ,, Sch^ ^ Sch^^ ,.d denen heiter und klar anzeigen, ob sie dre Gr N ) ^ ^n wollten, Gesandten entgegnet, »«» d-r Grasjchast ,md »ach d-.» «»'>. „mwarl «rblube» >» ' ,.,a».s l°IK °i b,i d.r j.tz, m.d Ir°h-- °W »>>>"« >^>- d-- "rcht weiter behelligen werden. Als lMagen können. ^^s Karsers rrnd Abschied zu nehmen, hat man dieses "'S) ,^s das Schien ^itius und Ascanius Marsus, verlange 968 Juli 1554. Jahrrechnung gethanen Vortrag. Dabei begehren sie wiederholt, daß man den Hauptleuten und Knechten >" der Picardie und im Piemont ernstlich schreibe, sie sollen nicht weiters ziehen, als gemäß der Vereinung, n»d nicht entgegen der Erbeinung wider das heilige römische Reich, Oesterreich und Burgund und des Kaisers Erblande, wie die in der Erbeinung begriffen seien. Es wird ihnen geantwortet: 1. Betreffend das Schreibe» des Kaisers, so wisse man nichts von einem Practiciren wider die Erbeinung, das Reich und des Kaisers Erblande, und glaube auch nicht, daß jemand so etwas unternehmen werde. 2. Anbelangend die geforderte Mahnung an die Knechte, nur nach der Vereinung zu ziehen, bleibe man bei der früher gegebenen Antwort. 3. Die Aufträge, welche mau ab der letzten Jahrrechnung wegen gewisser daselbst angebrachter Artikel den auf der Jahrrechnung zu Lauis und Luggarus befindlich gewesenen Boten zugeschrieben hat, glaube »w» seien vollzogen worden. Da man aber die Abschiede von Lauis und Luggarus noch nicht verhört habe und daher nicht wisse, was in den betreffenden Angelegenheiten ausgerichtet worden sei, so lasse man diese Sache" einstweilen anstehen. 4. Die Gesandten des Kaisers eröffnen, die Gubernatoren zu Mailand haben wahrgenommen, daß das Korn je länger je theurer werde, indem es zu Como auf den Miitt schon 14 imperialische Pfund, zu Färris um 13 Pfund und 10 Kreuzer und zu Mailand wenig minder aufgeschlagen habe. Um größere Theuruug zu verhüten, habe man die Tratten oder den Kornzoll abgetha»' Man könne daher die Angehörigen der Eidgenossen nicht mehr eine so große Menge Korn auskaufen u»d aus der Stadt Mailand führen lassen, bis man sehe, wie die Sachen sich erzeigen. Da jetzt geschnitten stb so werden die Unterthanen der Eidgenossen keinen Mangel habe»; die angezeigten Maßregeln seien nur des gemeinen Nutzens wegen ergriffen worden; man sei gewillt, die Capitel in allen Theilen zu halten. Das wird in den Abschied genommen. Eine Botschaft der Stadt St. Galleu legt als Antwort auf das tlst ab der Jahrrechnung von den VII Orten zugekommene Schreiben, das Gotteshaus St. Katharina betreffend, einen schriftlichen Vortrag ein. Hievou, sowie von dem ausgerichteten Vertrag und der Quittanz wird jede»' Boten eine Abschrift gegeben, um auf dein nächsten Tag Autwort zu ertheilen. »«,. Dieser Tag ist weg?" des Spans zu Luggarus angesetzt worden. Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen geben nun ihre Antivo^ schriftlich ein, folgenden Inhalts: 1. Die genannten Städte danken den VII Orten, daß sie in der SaA stillgestanden und den Bericht jener erwartet haben. 2. Das Schreiben der vier Städte sei in keiner arge" Meinung erfolgt, sondern man habe für billig erachtet, den VII Orten die Beschwerden der Städte mitzutheile" und die Antwort darauf zu erwarten. Unrichtig werde in der letztern nun betont, es sei nichts hinterrücks der vier Städte gehandelt morden. Die VII Orte können nicht in Abrede stellen, daß die mit Einigen Luggarus im Jahre 1550 errichtete Vcrschreibung ohne Wissen und in Abwesenheit der vier Städte Z" Stande gekommen sei; in derselben haben sich die Betreffenden gegenüber den VII Orten bei ihren Elfte", Treuen, Wahrheit und Glauben verpflichtet, ohne daran zu denken, daß die vier Städte daselbst auch regieren haben, wie denn diese Unterthanen ihre Ehre und Treue gegenüber den vier Städten wenig betrachte"' Gemäß dem letztjährigen Abschiede zu Luggarus hätte ferner der Landvogt daselbst einzig auf das Schreib und den Befehl der VII Orte Einige des Landes verweisen sollen. Ebenso haben die VII Orte letztes J"lü von Baden aus in Abwesenheit der Boten der Städte ganz drohend nach Luggarus geschrieben. D>^ VII Orte bekennen endlich in ihrer Antwort selbst, sie haben ohne Wissen der Städte einen Unterthan beid<"' Theile um 12 Kronen bestraft. 3. Die VII Orte schützen vor, sie haben die betreffende Verschreibnng den Luggarneseru in Kraft des Landfriedens empfangen. Der Landfriede aber belasse die Eidgenossen ^ ihren Herrlichkeiten in den gemeinen Herrschaften, woraus folge, daß die Negierung gleich und gemein 969 Juli 1554, hmen ....hm »>. d.s m.» 2 ^ Meinung, als hätten jene im Namen Satzbau sind hier ctw Instructionen vergehen der Vertreibung gekannt. (Gedankeng S Glaubenssache. ^ erkennt worden sei (des ennet das Gebirg gesendet worden, sere» stien nicht dawgcs ä , gegebene Verschreibnng worden. Auch ihre Boten zu Baden und ander wo^ ^ ^g arnesm^b^ ^ ^ ^ Glaubens wegen) etwas hineinzuschre. m- Städte nie angezogen vorhanden sei, habe man aus den betreffenden Tagen vor den B " der^ ^ eine Ve schrechnng^^^ letztjährigen Abschied von Lnggarus erse e Kurzem den In)« ^ ^ einiger liederlicher Prüfe sich um eine Abschrist beworben und als ^ Städte em Anz I ^ ^ Anlasse haben sich ewige emem Tag zu Freiburg in Anwesenheit der konnten, und b dieselbe haben sich M Luggaru! ersolgt, worüber ^ Boten sch nicht e^ berWnt man hineinschreiben Gesandte der Vertreibung derer von - derjenigen der a ^ hierin nicht emgewi ig, damals die Boten der VII Orte rn Anwesin) ^ der SM voraus dann enuge und was man mit jenen Priestern vorneh ^ die Verschreibimg ^urch genügsame Ursache ändern sich im Rathschlag „usbedmget i ^ ^ Sache vernonmmr Wiffen der Städte zn ernstliche Reden ersolgt seien. So ha ^ ^ diese Vers ^ beschwerlich und unleidlich veranlaßt worden, Beschwerde zu sichre' - ' Herrlichkeit und G ) -st ^ung thun und sonnt Staude gekommen und diesen mit «eM «n ^ Krasi ^er Ve s ^ ^ ^ sei, die VII Orte Alles was sie hinemsch^e^^ ^ „ wäre ^ wenn die von Luggarus einem Thell me)r achten und si ) ^r Sachen wegen etwas auge ege> siermdlich, sie wollen diese Verschreibnng s Glar.bens oder gemeinsam gelobt und d«. °w ^ w'd „.gm U-W'«WNM '» sei, sollen sie sich an die XII ^ne a» derjenigen, welche ^ st^n, die der e ig geschworen haben, wenden. 6. I" ^ Städte erbötig, ^e>m un er ^ anhangen, mit en Migioussachen bestrasen wollen, seien di St ^ern r » en ^ der v°n keinem Theil angehören, sondern der ü s ^ straseu^! Verschreiwng zu ^11 Orten dieselben irach gründlicher r genölhigt wor , Landsriede besage, aß ' ^11 Orte antworten-. I. Die von Luggaru s^ da nun ^ ^ den Mn geben, sondern haben diese mit sreiem guwn ^ ^ ^ l'n» Altgläubigen bei dem alten Glauben ^ese" zu sein, dieselbe entg g ^cn Jahrrechnung gegebenen Glauben betrifft, so glauben die VII Orte besugt se ^ ^ ^en ^ ^ Luggarus sei der vier Städte nichts benehme, wie da»" ^ Städte anziehen, aus gestrast worden, mich sei Antwort dargethan worden sei (Y- 2- m>e namentlich Emer un abgegangen, so sn aus Einiges hinter ihren Voten durch verhaut und^ ^ ^ ut/uggmu^ ^ dte ^ einem Tag zu Baden ohne Bestem ihre ^ Luggarus mcht ) ^nd Bern zn solchen der angesührten Antwort genüglich ^" ^^ udcn habe, was ^ Gesan ^te („irer") ersolgt un verhandelt worden sei, zumal man wohl ver nd ) ^ der Boten ^2 Sachen geredet haben. Die angesiihrte Bestrasung 970 Juli 1554. die Buße zu Händen der Kammer der XII Orte bezahlt worden. Das Schreiben von Baden aus an die von Luggarus sei erlassen worden in Folge der Verschreibung der letztern und kraft des Landfriedens, der klar vorschreibe, daß die Altgläubigen bei dem alten Glauben bleiben, auch weil zu Luggarus verabschiede! worden sei, der Landvogt soll die Ungehorsamen bestrafen, was er nicht gethan habe; dabei habe man wohl gewußt, daß wenn mau auch den Boten der Städte hievon Mittheilung machen würde, sie sich doch dabei nicht betheiligen würden. 3. Was die Bestrafung der Ungehorsamen betreffe, glauben die VII Orte, es sollen nicht bloß die Täufer und Anhänger anderer aufrührerischer Secten, sondern alle, welche wider de» Landfrieden gehandelt haben, bestraft werden; den VII Orten wäre am liebsten, wenn die vier Städte dabeisitzen und strafen helfen würden; wenn aber dieses nicht sein könne, und da anderseits die von Glar»s auf der letzten Jahrrechnung und jetzt wieder eröffnen ließen, sie wollen an den Verhandlungen über die betreffenden Strafen theilnehmen, so werde man in der Sache fürfahreu und strafen, es sei durch Verweisung oder in anderer Art; doch sollen die Geldbußen der Kammer zu Luggarus zu Händen der XII Orte zugewendet werden. Die Gesandten der vier Städte bemerken, „daß irer Herren gesandten nit wüstend, daß sy by sollichen strafen nienert gesessen", und wiederholen ihren angebrachten Schlußantrag; der Landfriede, glauben sie, sei anders auszulegen als nach der Meinung der VII Orte, wollen aber jetzt nicht darüber arguiren, sondern die Sache heimbringen. Die Boten der VII Orte antworten, betreffend das Verlange», die Verschreibung der Luggarneser aufzuheben, haben sie keine Vollmacht und wollen das heimbringen; i» Betreff der Bestrafung der Ungehorsamen zu Luggarus wiederholen sie, daß sie aus angeführten Gründe» fürfahren werden; hier könne man die Betreffenden nicht strafen, sondern man müsse Boten hineinfinde»' Die Gesandten der vier Städte bemerken, nachdem die VII Orte ihr Begehren für Kraftloserklärung bei Verschreibung der Luggarneser in den Abschied genommen haben, und dasselbe Seitens der Städte rücksichtlieh der Auslegung des Landfriedens geschehen sei, so mögen die VII Orte dermalen mit dem Strafen fürfahren, sondern die nächste Tagleistung erwarten. Die Boten der VII Orte erwiedern, sie haben »o» ihren Obern ernstlichen Befehl, mit den Strafen fürzufahren und dieselben nicht länger aufzuziehen, welcher Instruction sie verbleiben. Darauf tragen die Boten von Glarus und Appenzell vor, aus den den Gesandten der Städte zuletzt angeführten (hier wiederholten) formellen Gründen bitten sie die VII O^e freundlich, in Betreff der Strafen bis zum nächsten Tage stillezustehen, in der Hoffnung, die Sache werde sich gütlich belegen lasten. Diesem Anbringen ungeachtet berufen sich die Boten der VII Orte aus ihre Instruction, aber auf fortwährende Bemühung der Gesandten von Glarus und Appenzell geben sie endlich zu, mit dem Strafen bis auf den nächsten Tag zu warten, mit dem Vorbehalt, daß dem Vogt zu Luggar»^ ab diesem Tag im Namen der XII Orte geschrieben werde, daß er sofort zu Luggarus bei hoher Str»^ gebieten solle, daß niemand daselbst in Betreff der Religion eine Aenderung vornehme, bis auf weiter» Bescheid der Obern; Zuwiderhandelnde sollen bestraft werden. Das Alles hat man in den Abschieb genommen, um auf dem nächsten Tag niit Vollmacht und Instruction weiter verhandeln zu kön»e»' ?»?». Es wird ein anderer Tag angesetzt auf Sonntag den 2. September nach Baden, wo jeder Bote »»l Vollmacht und Instruction Nachts an der Herberge eintreffen soll. ee. Es erscheint die Gräfin von Greils und eröffnet, wie Junker Augustin von Luternau, Burger zu Bern, bei der durch den Obmann und b>e vier Verordneten zu Freiburg getroffenen Abrede nicht verbleibe, sondern sich unterstehe, seine Bürge» nöthigen und anzugreifen, wodurch täglich Kosten laufen; sie bitte daher, zu verschaffen, daß dieses abgest^ werde. Man schreibt nun denen von Bern freundlich, sie wollen den von Luternau von seinem Vorgeht 971 Juli 1554. m. von Bern empfohlen. diese ün Thurthal abhalten. Beinebens hat man dein ^ Spans wegen des Gotteö)au e ^ ^,„5 nächstkünsttg an seine Obern zu bringen. »» ^ ^ Glarus ^ S°nntag ^ach^ ^ und dem Bucha! zu Constauz Lochen ... ^ der Herders ?a Werchschaft gebaut Hai. ihr. .» »«au. d» '»« »« ^ -edenleu (.Swd indmM. « ^ uiregeu °«-»"A w NM ein zeuw «... dag »M d-° « .... S-" 7 „d.w -e-.d-uM.e- d.e N- .Wir m» M »ud l-»d°n ^ ^ .,ich....u«u> «» »» ° und l.u..-M» S-b-» Landenberg zrr Salenstein. darum daß s) hochoberkeitbche ^ ^ ^gen sich weder letzt .roch srag entstanden, ob das landgencht >i 'er im Thurgau zu sind, etwas zu erläutern könne." Erkanntnuß: Die Landvögte um ^ den Obern au g^ Da serner der sechste künftig a.nnaßen, über Sprüche und Vertragder OwMt Jagdfreiheit wie oder zu sprechen, sondern dieses io l 'mz g ^ daß die Gen ^ Erläuterung, daß wn Artikel des im Jahre (15)43 errichteten Ver 3 ^^^ verbwwr, ^ Thurgauern m von Altem her bleiben sollen, so dem Jagen beewtra ) 3 ^ dergleichen zu erlegen, Gerichtsherr den andern in dessen Gen ) ,^e Bären, Wildschwein denen er gesessen N . d>.lem ges.a..e. «mde. w. ha.... da ».°S« 1° I°« d« die Meumug ha».", d.b d>- - «... ... -«wu z... >b-.g. es wäre denn, daß ein Gerichtsherr 0 e sagen und ers )ieß ^ B-...«-ubeu »ul >hr.u G«-» I«' "> ' ' Urkundensorm gehaltenen Einleitung. Landvogts "U - zzischof habe ,,uf »echs gc) ^ucern: «... b!.w. «»uchM f 7°u Ib«re. 27. December (Johann Evangelist) 1 ^^en em-n bez s den Abschied vom 21.^>iU Baden" durch seinen Anwalt bei bm Man sehe auch Uneingcb. Abschiede. Das Crtat ist - ^ ime huldigen, wie voi ^ m bei der rechnung lape DaS original Die um. W»-.w»n I°°°u d>» >°"7 B.w. dm S"b ^ «°n w. ^.ch.. b.r ..«m» «--- . kigt in der canzlei." u ? m Wahlsch-'»'^ benannt) eröffnet Hans Straßer, Vll Orte (sie werde ^ von Negensberg 'N». Vor de.r Boten der zu Baden ng Naineli Folgen - - ^ Meiningen an der Li'nmat Schreiber des Abts Joachim zu Einßede', GrasschastBa' ^ dem Gotteshause (..Regenspurg") haben das in der ^ ^ »ller Gerechtigkeit, ihr die besondere Freiheit belegene Ganechaus Fahr mit Leuten und Gu u^ Gotteshaus Fahr habe ^ ^ ^ ^ Einsiedeln gemäß dem Stistungswefe «^3^^^ dlebelthäter "i Wesew ^Freiheit gehabt haben, "nd Gnade gehabt, daß Todtschläger ^ Klöster'i Sichert) , und sei daher nicht MS und begreif", wie in andern Gottesha s^ ^ Gotteshaus m A 3 ^ von Einsredeln ser An Folge der stattgehabten unruhigen Ver)a seiner Frech» 3 u>id habe deßhalb wehr bekannt gewesen, was zu dem G°ttes ^ Gerechtigkeit zu s nun des Willens, das Gotteshaus iN sein 972 Juli 1554. „kurzverschiner" Tagen mit Georg Reding zu Schwyz, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, Landvogt, und Kaspar Bodmer, Landschreiber zu Baden, gegenüber den Gebrüdern Wilhelm und Gerold Meyer vo» Knonau, Vogtherren zu Weiningen, einen Untergang gehabt, zu erfahren, wie weit des Gotteshauses Fahr Gerechtigkeit gehe, gemäß diesfalls aufgerichteter Briefe und Siegel. Der Abt verlange daher, daß »ia» dem Gotteshaus Fahr innert den betreffenden Märchen bezüglich der Todtschläger und anderer Uebelthäter die benannte, von Alters her gebrauchte Freiheit gestatte, wie sie andere Klöster und Gotteshäuser auch genießen. Schließlich verlangt der Abt, daß man das Gotteshaus Fahr in seinen Ehren, Gerichten, Nutzung?» und Zubehörden, wie solche hergebracht worden seien, neuerdings bestätigen wolle. In Anbetracht der ziemlichen Bitte des Abts und des Gotteshauses Fahr alter Freiheit, beschließen die Boten, Todtschläger u»d andere Uebelthäter sollen in dem Gotteshaus Fahr und innerhalb dessen Marchsteinen Freiheit, Schutz u»d Schirm genießen, wie von Alters her und wie es in andern Klöstern Uebung sei. Davon seien aber ausgeschlossen Verräther, Mörder, Ketzer und Kirchendiebe, die bisher keiner Freiheit würdig und fähig gewesen seien. Daneben sollen dem Gotteshause Fahr alle Privilegien und Freiheiten mit allen Rechten und Zubehörden, wie die von Alters hergekommen sind, gemäß Vollmacht der Obern der Boten bestätigt sei»' Die Boten gebieten daher ihren Vögten, Amtleuten, Unterthanen, Zugehörigen und Verwandten, den Abt und das Gotteshaus bei den benannten Rechten bleiben zu lassen, doch den Obern der VIII Orte mit Bezug auf ihre Herrlichkeit und Gerechtigkeit ohne Schaden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 28. Juli 1554. s. A. S-h«?,: A-w, Fahr (C°pi-)> Der Act bewegt sich in Urkundenform. Die eingänglich namentlich angeführten Gesandten der VIII O^e stimmen mit nnserm, für den Tag überhaupt gegebenen Gesandtenverzeichniß überein. 11. Die Boten der im Thurgau regierenden X Orte und der Bischof von Constanz, als Herr der Reichenau, begloben und verbriefen den auf der letzten Jahrrechnung vorläufig beredeten Vertrag in Betreff des äußern Sees. Es siegeln der Bischof für sich und im Namen der X Orte der Landvogt zu Bade», Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, zu Baden den 26. Juli (Donstag nach St. Jacobs Tag) 1554' E. A. A.: Bundbuch t. I9l. Ibickvm : Verträge und Rcchtsamcn der VII und X Orte im Thurgau 1.18 verso. (Copien). — St. A. Zürich l Ä. Thurgau (Copien). Das im Anfang der Urkunde aufgeführte Verzeichniß der Gesandten der X Orte stimmt, so weit es überhaupt reicht, mit dem von uns im Eingang benütztcn überein. Ii.lt,. Der Streit zwischen Propst und Capitel der St. Verenastift zu Zurzach eines und der Gemeine Kadelburg anderseits wird nach Eröffnung der Instructionen dahin entschieden: Da die nieder» Gerichte Z» Kadelburg dem Propst und Capitel der genannten Stift gehören, so sollen die von Kadelburg jenen ihren Gerichtsherren in allen ziemlichen und billigen Sachen gehorsam und gewärtig sein und Alles ihn»- was sie zu leisten schuldig sind. In Betreff der Religion, da die von Kadelburg vor zwanzig Jahren Landvogt Schönbrunner selig zu den Prädicanten abgetheilt und abgezählt worden sind, sollen sie auch bei der Religion und dem Glauben derselben verbleiben. Da nun die neugläubigen Kirchgenossen zu Zurz»^ eine neue Abtheilung und Abzählung der Personen verlangen, so soll zu dieser Zeit eine solche neue Abzählen»! aber nicht vor sich gehen, sondern es sollen beide Theile bei der frühern Abtheilung der Kirchengüter verbleibe»- doch ihren Freiheiten, Gerechtigkeiten und dem Landfrieden unbeschadet. St, A. Zürich: Pergamcnturkundc mit hängendem Siegel. Abgedruckt in der Argovia Jahrgang I8» -a»d.wm.m. . S ° ^ Tdng. S»-«"" «'»- Urs Ruchti, des Raths; beiden aufgetragenen Regffter e Boten dieses Ortes geben für unfern Text dem zweiten Abschiedtext Art. v sw- benützte Quelle überein. erscheinende Gesandte von Marus mit dem » ^ ^ pw zweite von uns^ übereinstiniint. Mit diesem Verzeichnis; s „wähnen wir gelcgentli ) > Andere bezügliche Anhaltspunkte crwa )n cn ^ ^ ^ ^ Marner u; im Basler SM Mch-. A-Mpw iNl."-' ^ w^nViw--" w ^w"^ v— s, u. vo aus den, Berner UN F Nbeinthal von den VIII daselbst Zu »_«. Die sachbqüglichm f bm^ regierenden Orten erfolgen unter dem 61. Juu S.. A. Z Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich. 4. Juni 1554 enthält das z» a. Di-I-N A->. u, ° ^Sch7l!»» I« S. L Mich-, U BZM m ^ ^ Z-» "> H°u- regierenden Orte erscheint Hans 7^ - ^ Amt zu Mich' ^ ,n Endingen, gestorben. Derselbe und Capitel der hohen Stift Konstanz " l Lengnau, wohnhas z ^ des Verstorbenen Müller. Sohn des verstorbenen Uli Muller Mr ö Vogel, nun d » ^ ^ ^ sei Leibeigener von Domdeean »nd Kapitel Mvesen. ^ Amtlmt u des^^ ^ ^ Frau habe beziehen wollen, habe fie ihm ^ Meinung. Hans Mu e ^^ichtet. Da nun Hans ebenfalls um den Fall angesprochen morde . verembart und W Leute., bezeugt werden Sie habe sich dann mit den. Lnndvvg u^de.,^^ Rodlen^u. ^ Müller aber Leibeigener von Domdeean ^ genannten Fall ihm z ° ^ Ftist Constanz. die ,n könne, so bitte er. den Landvogt zu best" ' ,,„t den Eigenleute.i ^ Der Landvogt zu und zu verschaffen, daß er und seme M st ^ ^ ber F°lge Mfi seinen Amtleuten der Grafschaft Baden sterben, m Bei est ^ Tode des ^ ge, der Frau und den Baden, Hans Heinrich Sproß, erw., , - sgllen haben, wor. ihn, gekommen sc, berichtet worden, daß die VIll Orte densM ^ l Als d°"»/ » ^ fimr Erläuterung an die Kindern bezogen habe und seinen Obern ^ „ ihn behufs un Herren kommen und «nd den Fall für seine Obern verlang ) - anderer frenider Landvogt unbekannt ^11 Orte gewiesen; es mochten näml'ch « » ° beanspruchen, wöbe, W und für Leute aufschreiben und nach deren T° 974 Juli 1554. wäre, ob die Betreffenden Leibeigene dieser Herren seien. Die Boten erkennen: Von den eigenen Leute», welche die Hochstift Constanz in der Grafschaft Baden hat, gehöre der Fall den Herren der Stift. Damit aber hierin weniger Irrung entstehe, so sollen die Amtleute der Stift den Landschreiber zu Baden zu ihm» nehmen, und alle Personen, die Leibeigene der Stift sein sollen, angehen und die Namen derjenigen, welche die Leibeigenschaft anerkcnnen, aufschreiben. Von diesen mögen dann die Amtleute der Stift die Fälle beziehen, von den Landvögten ungehindert. Sie sollen aber in der Folge in diese Rödel niemand als eigen eintragen, ohne Wissen und Bewilligung des Landvogts zu Baden. Datum den 28. Juni 1554. Zu n». Auf dem Rande des Basler Exemplars, von der Schrift des Abschiedtextes und mit demselben durch Verweisungszeichen verbunden, steht folgender Zusatz zum Votum der Gesandten von Basel (als Widerlegung der Bemerkung von Solothurn im Abschied vom 9. April 1554 I): Die von Solothurn habe» Dornach nicht von dem Grafen von Thiersteiu gekauft, sondern von Einein, genannt von Esslingen, der Dornach besessen habe und unter der Landgrafschaft Sißgau gesessen gewesen sei, welche Landgrafschaft jetzt der Stadt Basel gehöre. Der von Esslingen habe daselbst keine hohe Herrlichkeit gehabt und keine Gewalt besessen, denen von Solothurn einen Zoll zu verkaufen, den sie zu Dornach an der Brücke hätte» aufrichten können. Zu i». Gemäß dem Zürcher Abschied sind die Gesandten des Abts aus der Wyßenau Adam Müller/ Magister und Conventherr zu Wyßenau, und Maximilian Schärer, beider Rechte Doctor. Diese geben ih^ Antwort auf die ihnen entgegengehaltene Vernehmlassung derer von Zürich schriftlich ein. Nebst den» unserm Text Enthaltenen besagt sie laut dem Text des Zürcher Abschiedes auch: Der Abt zu Wyßenau »»b die Seinigen seien unrechtmäßig von der Regierung des Gotteshauses Rüti verdrängt worden, ohne mit de>» Rechten belangt worden zu sein, und ohne endlichen Bescheid „der ordenlichen obrigkeit und der oberherre» der ganzen gmeinen loblichen Eidgnoschaft, vor welchen, im fall eines Zuspruchs oder mangels, der Herr abl oder rezenten' des closters Rüti beclagt uniw angevordert syn sollt worden". Zu 4. Die Boten erlassen in Betreff dieser Angelegenheit ab dem Tage folgende Missivcn: 1. 1554, 1. August, Baden. Die XHI Orte an den König von Frankreich. Ab dem letzten zu Baden haben sie dem König geschrieben und ihn gebeten, die Grafen von der Cammer» zu vermögt dasjenige Geld, um welches sich die Ehrenleute von Bern, Basel, Freiburg und Solothurn und Andere die Grafen verbürgt haben, gemäß Versprechen auf Mitte Mai zu erlegen, was man erwartet habe. (^^ wohl heißen: es sei das früher versprochen aber nicht gehalten und daher an den König geschrieben morde»! s. Absch. v. 4. Juni r.) Da dieses aber nicht geschehen sei, so sei man von den benannten Ehrenlcute» auf diesem Tag neuerdings gebeten worden, sie bei den zu Peterlingen ausgegangenen Urtheilen zu beschützt' da dem König die besten Plätze zuerkennt worden seien, auf denen jenen Ehrenleuten die Losung aufgekündct worden sei. und nun tägliche Kosten auf sie laufen werden. Der Herr von Bassefontaine, mit dem hierüber geredet habe, habe geantwortet, er habe nichts Anderes erwartet, als es werde das Geld von dc» Grafen auf benanntes Ziel erlegt, und habe auch seither mit allem Fleiß mit dem Präsidenten und de» Grafen verhandelt, die ihn auch vertröstet haben, daß das Verlangte erfüllt werde. Da dem aber »^ nachgekommen worden sei, so habe man dem Präsidenten und den Grafen zu Cammerach ernstlich geschrieben daß sie das Geld beförderlich zu Peterlingen oder Freiburg erlegen. Da auch dieses fruchtlos gewesen sej' so habe man dem hinkommenden Boten („disem zoiger") befohlen, sofort zum König zu reiten und ihn« d» ganze Angelegenheit mündlich zu eröffnen. Man bitte den König, diesen Ehrenmann gnädig anzuhören »» zu erwirke», daß das betreffende Geld beförderlichst zu Peterlingen oder Freiburg erlegt werde. Würde d»s nicht erfolgen, so könnte man nicht umhin, den Ehrenleuten, die sich für die Grafen von der Cam»'^ verbürgt haben, gemäß dem Urtheil von Peterlingen für Einbringung ihrer Ausstände berathcn und beholf^ zu sein, damit sie nicht elend von Haus und Hof vertrieben werden. Unter dem Siegel des Landvogts Z" Baden, Hans Heinrich Sproß. »> A. Fr-iburg- Bndisch- Abschiede Band w- Juli 1554. 975 2. 1554 1 August Baden Die Obige» an N.. des Königs von Frankreich obersten Präsidenten in Savoyen zu Cammerach. 'Er wisse, wie sich einige Ehrenleutc (der oben benannten Orte) für die Grafen von der Cammer» gegen einige Ehrenleute in der Eidgenossenschaft verbürgt Haben wovon ste von den Grafen gemäß deren Briefe längst hätten gelöst werden sollen. Da dieses trotz vielfachem Ansuchen nicht erfolgt s°i. so seien die Bürgen veranlaßt worden, mit dem König von Frankreich ans den Marchtag zu Gerlingen zu kommen, woselbst ein Urtheil erfolgt sei. Auf dieses haben sich die Grafen m.t ihren benannten Bürgen dahin vertragen, daß der verfallene Zins bezahlt und d.e Hauptsumme auf M.tte Ma. SU Peterlingen erlegt werden solle. Das sei nicht geschehen und später- Verwendungen (Wiederholung von .n obigem Schreiben Erzähltem) fruchtlos geblieben. Man bitte daher den Präsidenten die Grase., anzuweisen und anzuhalten, das Geld unverzüglich zu Peterlingen oder Freiburg abzulegen an onsten mußte man ffch hierüber beim König beklagen und den genannten Ehrenleuten nach schuldiger Pflicht berathen und beholfen sein. dein Siegel des Landvogts zu Baden. 3. 1554. 1. August. Baden. Obig- an Johann. Grafen zu der Cammer... Geschichtliche Einleitung wie in de». Schreiben an den Präsidenten. Hochg-flisseue und dringliche Bitte das Geld sammt erlaufenen Kosten, unverzüglich nach Peterlingen oder Freiburg zu liefern. Androhung ur dm Fall der Unterlassung wie im Schreiben an den Präsidenten. Siegel wie ebendaselbst. Im Context werden nebst dem Adressaten seine „Mitverwandten" und Mithaften genannt. w«.°n>. Dahin gehört wahrscheinlich folgender Vortrag des französischen Gesandten: 1. Warum er erst jetzt die Eidgenossen gemeinschaftlich begrüße sei dadurch verursacht worden, daß er -"'ige gute neue Nachrichten mittheilen zu können gehofft habe, die er aber seit se.ner Anherkunft von keiner Seither erhalten habe; ohnehin („über das") habe er seit dem 13. (?) zum zweiten oder dritten Male i-dem Ort insbesondere geschrieben Neben der gestern vorgebrachten neuen Ze-tung aus Siena dürfe man baldig- gute Nachrichten ans der Pieardie erwarten, wo sich beide Theile so nah- s°hen. daß es kann, °lM Kr.eg- b-wegung ablaufen werde, wenn überhaupt der Kaiser zu schlagen gewillt se. Nach Eroberung der Stadt u»d Feste Marienburg habe der König de». Gesandten insbesondere aufgetragen, den Eidgenossen seme Zufriedenheit über das Verhalten ihrer Kriegsleute zu bezeugen. Da der Kon.g vernomn.en h°b°, der Kaiser wolle sich an einigen Orten verstärken, was zwar noch nicht gewiß und be. d°r bekannten Geldnoth des Koffers zweifelhaft sei, so habe er doch dem Gesandte» aufgetragen, die eidgenössischen Boten zu bitten, iw wolle jeder seinen Obern dieses vortragen, damit im Falle es nöthig se. und weiterer BeM erfolge ohne Verzug zwölf Fähnchen eidgenössischen Kriegsvolks bewilligt werden könne» Der Gesandte wolle sich von hwr nach Solothurn beacben von wo aus er jedem Orte besonders schreiben Werde Wiw der König ihm weiter befehle; gegenwärtige Anzeige geschehe um erforderlichen Falls keine Zeit zu verlieren was ungeschickt wäre, da der Winter so nahe sei. 2. Die Eidgenossen werde» wissen, w.e ewige italienische Kauflcnte und Factoren, die zu Basel wohnen, seit den, Anfang dieses Krieges e.ne Ansprache gegen den Konig fuhren (als ob sie Eidgenossen wären) betreffend einige Kaufmannsgüter. die ihnen laut ihrem Vorgeben auf dem M°°re gmomme ^ s-i dann ans de... Marchtage ausgeführt worden D.e Anspreche.- seien aber (..dann sn sind") nicht Bürger (von Basel) gewesen oder es geworden. nachdem chnen jene Kaufmannswaaren weggenommen worden seien. Da nun w der Folge, wie der Gesandte berichtet W. Einige in gewissen Orten der Eidgenossenschaft Burgrechte annehmen u.» der Vere.nung m.t Frankreich 3-noß zu s^u ».w Art a..s betrüg rische Weise groß- Kaufmannschaft treiben. ...cht für sich, sonder» "n Name.!7i^ Span-er? die Feinde Frankreichs seien, so bitte der Gesandte. »°-I°».,>,->,d„, F.W ch i. «I.»..,». dch dl- V-mnm.» I-lch-- A-, «M-mch. w--d-^ Z. D« B°t.n h°b.» d« l.„. Mal d°m G-k»d,->. m.l»-ch-li>, S-°s »» d-- kmmmm h-d- mch> s-mch ,-m.m w'Ä.7 w°-ch- »-«>» «dm Di-I-- h-i- d-n» d-m w.»n,m G--s-n X-fGm, 976 Juli 1554. seiner Zusage beförderlich nachzukommen. Ueberhin habe der Gesandte dem obersten Präsidenten Zll Cammerach oft geschrieben, wie das der Gesandte unlängst denen zu Freiburg angezeigt habe, „dermaßen, daß gesagtem Herrn grasen und sine vermalter mir teglich brief zukommend" und sie die Sache in Ordnung bringen sollen. Die Angelegenheit verziehe sich nun allerdings etwas zu lang. Die Sache berühre indessen den König nicht; was von dieser Seite auf die Versprechen und Briefe des Grafen geschehen sei, sei erfolgt, damit die Eidgenossen nicht meinen, der König oder der Gesandte hätte ihnen ohne Grund etwas vorgegeben. Daß der Gesandte sich bei der Sache thätig erwiesen habe, habe man insbesondere daraus ersehen können, daß die seit sechs Jahren verfallenen Zinse und Kosten erfolgten, während seine Vorgänger sich mit der Sache nicht befassen wollten, weil diese weder gemeine Eidgenossen noch den König angehe. Der Gesandte bitte daher, die Ansprecher mögen die Schuld nicht ihm zuschieben, sondern versichert sein, daß, wo er etwas Gutes leisten könne, er dieses um der Eidgenossen willen geme thun Werde. 4. Was der Gesandte Neues vernehme, werde er fleißig berichten. St.A. Lucern: Allg. Abschiede I> 2, k. 395. — St. A.Zürich: Abschiede Band 19, f. 216. — St. A. Bern: Allgem. eidgen. Abschiede N ^ S. 319, bei diesem Abschied. — L. A. Schwyz: Abschiede, beim Abschied vom 11. März 1554 eingelegt. — K. A. Glarus: Bei diesem Abschied. Der Vortrag ist ohne Datum. Auf dessen Hiehergehörigkeit schließen wir aus folgenden Umständen ^ 1. Das St. A. Zürich: Abschiede Band 19 k. 218, bringt in unmittelbarer Nähe unseres Vortrags, und das K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 16 „nüwe zytung us Siena zu Baden uf die tagleistung empfangen den xxviij Juli anno 54", was mit Ziff. 1 des Vortrages übereinstimmt. 2. Ziff. 2 desselben steht im normalen Verhältniß zur betreffenden Verhandlung vom 25. und 26. April 1554. 3. Ziff- ^ entspricht dem Abschied vom 4. Juni 1554 r, und Art. 4 unseres Abschiedes. Zu 2. Der Vortrag, beziehungsweise die Instruction der Gesandten von St. Gallen geht dahin ^ Mau bedauere, daß die von St. Gallen hinterrücks ihres Nathsboten, den sie Geschäfte halb auf der Jah^ rechnung gehabt haben, verunglimpft worden seien, als ob sie mit den Klosterfrauen zu St. Katharina ungebührlich verfahren seien. Aus Folgendem ergebe sich, daß dieser Vorwurf nngründlich sei. 1. Das Kloster liege in der hohen und Niedern Obrigkeit der Stadt St. Gallen und sei keiner andern Gewalt unterworfen, wcßhalb jene ebenso gut berechtigt sei, das Kloster zu bevogten und zu verwalten, wie dießs ihre Eides- und Bundesgenossen mit Bezug auf die Klöster in ihren Gebieten und in den gemeinen Vogww" zu thun gewohnt seien. Auch die Stadt St. Gallen sei von Kaisern, Königen, Fürsten und Herren als besondere Obrigkeit privilegirt, weßhalb sie hoffe, es werde niemand in ihre vielfach bestätigten Freiheit^ eingreifen, sonder» man werde sie hierbei beschützen gemäß den beschwornen Bünden und dem errichteten Land' frieden. 2. Da bei den Religionsstreitigkeiten das benannte Kloster geöffnet worden sei, haben sich einigt Frauen aus demselben verheirathet, andere sich sonst entfernt; diese habe man gebührend ausgesteuert und sie die Stadt und das Kloster um jede weitere Ansprache quittirt. Als nur noch drei Frauen daselbst waren, habe man zur Verhütung von Zwietracht und Untreue und um das Kloster bei seinem Vermögen zu behalte»- mit diesen Frauen, unter Beisein von der Freundschaft einer jeden, ein freies aufrechtes Uebereinkonnnen getroffen, von dem die Stadt und die Frauen je einen besiegelten Brief haben. Gemäß demselben ha^" die Frauen ihr Gotteshaus und dessen Rent und Gülten, wo immer dieselben gelegen seien, der Stadt zugestellt, wogegen diese jede der Frauen mit 1600 Gulden Baargeld auszusteuern übernommen habe. Das übrige Vermögen des Klosters soll die Stadt nicht in ihren gemeinen Seckel legen, sondern unvcrinindc^ erhalten und dessen jährlichen Ertrag für die Armen und Nothleidenden verwenden. Wenn ein allgemein^ christliches Concil mit und aus der biblischen Schrift erkennen würde, daß der Klosterstand recht, gut u» Gott wohlgefällig sei und das mit Bewilligung gemeiner Eidgenossenschaft angenommen würde, so soll da benannte Kloster wieder hergestellt und das Vermögen unvermindert ihm wieder übergeben werden. Dw!^ Vertrag sei um so gerechtfertigter als vor unlanger Zeit sechs eidgenössische Orte in einem Span zwisw" dem Abt und der Stadt St. Gallen wegen der Schwesternhäuser St. Lienhard und St. Jacob im gll'^ Sinne einen Spruch erlassen haben (Inhalt aus Abschied vom 25. August 1549, XVI wiederholt). 3. So ^ Juli 1554. . 977 jemand meinen, auf Güter des Klosters deßwegen Ansprüche zu haben, weil dieselben in des Betreffenden Obrigkeit liege», so sei zu bemerken, daß solche Güter immer an den ursprünglichen Stiftungsort hingehöre»: welche Unruhe und Bertvirrung würde es geben, wenn Obrigkeiten Güter und Gefälle, die bei ihnen liegen, aber unter eine andere Obrigkeit gehören, wie das in der Eidgenossenschaft und außerhalb so oft der Fall jei, versperren und nicht an den Stiftungsort verabfolgen lassen wollten! In dieser Weise könnte auch die Stadt St. Gallen Renten und Zinsen, die dem Gotteshause St. Gallen oder anderswohin gehören, für sich Wst behalten, woran man aber nie gedacht habe, in der Meinung, es solle in gleicher Weise gegen die Stadt St. Gallen gehandelt werden, zumal die betreffenden Güter durch die von der Stadt geordneten Vögte koufen und verkoufen, verwalten, die lehenlüt der briefen von inen ufgenommen und durch die Herren blschof von Consta»; und abt St. Gallen, als die lehenherren, den koufern one intrag »ach gemainem lehen- bruch wider vergleichen (verliehen?)", davon zu geschweige», daß der Mchrtheil dieser Güter von de» Vorfahren derer von St. Gallen an das genannte Kloster gegeben worden sei. 4. Wenn jemand glauben sollte, die Frauen, wären zu dem genannten Vertrage gedrungen worden, so müsse das durchaus widerlegt werden: die Vereinbarung sei in angegebener Weise zu Stande gekommen. Man habe den Frauen, w.e sie zum The.l begehrt haben. 30 Saun, Wein 30 Mütt Kernen, 12 Malter Fäse». 9 Malter Haber und jeder wöchentlich IV- Gulden Geld und in. Kloster Stuben. Kammern. Dach und Gemach, wo es ihnen gefällig wäre, und HolZ lebenslänglich geben, und wen» mittlerweile eine das Kloster verlassen würde sie ehrenhaft und unklagbar «ussteuer» wollen. Das aber sei ihnen (doch) nicht genehm gewesen, da sie keinen Schaffner dulden und d°n Obern nicht Gehorsam leisten wollte», was aber, wie in andern Klöstern "othwend.g gewesen wäre. D°ßwegen haben sie sich entschlossen, jede 1000 Gulden zu nehmen und aus dem Kloster zu ziehen: jene S"mme habe man ihnen dann baar „samt eerlicher usstürung aller and-ren zu hushaltung notwendigen d"'gen. „ach irem begereu nf gnugsamen quittanzen" gegeben. Ueber Alles habe man durch den Stadtschreiber eine Copie verfassen und den Frauen vorlesen lassen, die dam.t zufrieden gewesen und wie ihre Beiständer, keine Einrede gethan. vielmehr darüber den Ha.idschlag gethan und das wahre und M Halten b" Treuen und Würde an Eidesstatt gelobt haben, „und demnach selbs persönlich um ...s-gel und lehentrager" u»d dann in ihrem Abschied durch die Schaffncrin um Verzeihung ihres Ungehorsams gegen die Obrigkeit Steten und für alles ihnen erwiesene Gute Dank erstattet haben. 5. Daß man das Kloster durch e.mge Burger bewachen ließ, sei aus erhebliche.. Ursachen geschehen. Die Frauen aben sich so ungehorsam benommen, man mit Strafe, einschreite, mußte, wobei die benannte Maßregel wohl der gelindeste Weg war. S.d.,,,. h.b-,. st-"« cm hi». w- ,i- M -°... N-ch. h«>., nämlich in die Landschaft des Gotteshauses St. Gallen und m die „Fryheit . wo sie zuwider Spruchen U"d Verträgen von dm Arktischen aufgenommen worden seien, wahrend man .ll.g erwartet habe, der Abt würde die unter... 9. September 1430 von den Rathsboten von sieben (m°) Orten zu Zürich erlassene Erkanntniß beobachten. Endlich haben die Frauen solche Aeußerungen gethan. daß man Unruhe und Verderben besorgen mußte. Unter solchen Umständen würde jede Obrigkeit eingeschritten sein, insbesondere habe Fra» M . ^ n. n» Treue und Würde an Eidesstatt gelobt hatte, halten wollen. «« st-^..d h». -...-st dm ».dm d.d.- - K. A. Solothurn: Abschiede Band SS. — Stadtarchiv St. Gail »-b-. st- «ch.»dm ' d-st dm »Im w»,dm I°i. d.° «l°st°.s-m,m zu nmstm. S» G.m°st»°i> ih--- «-- IKU- m... ch.m. -m, »st,- ,M di. G-iMch.» st-« ------ "«n. -I- W W-Mchm. st h.i. mm. 978 Juli 1554. es aus Gnaden bei dieser Steuer bewenden lassen. Vor dreißig Jahren, als das Kloster noch einbeschlossen war, haben Burgermeister und Rath von St. Gallen dasselbe bevogtet, so daß sie ohne Verwilligung derselben nichts verfügen konnten. Die Gesandten von St. Gallen wünschten auch, daß man ihnen anzeigen möchte, Wer solches den Boten oder ihren Obern vortrage oder „wer vorderung zu vil gemeltem kloster St. Kathrin« habe", damit diesen mit Red und Antwort begegnet werden könne, wozu ihre Obern Fug und Recht haben. Am 19. Juli sei auch die Schaffnerin vor ihren Herren erschienen und habe sie gebeten, ihr um Gotteswillen zu verzeihen und sie wieder als eine Bürgerin anzunehmen; dann wolle sie den Vertrag und alle ihre Zusagen treulich erstatten, worauf man ihr verziehen und sie begnadigt habe. Nachdem die Boten dieses Alles verstanden haben, „so habent wir irer instruction, ouch des Vertrags, desglichen der quitanz abgeschriften genommen, an unser Herren und obern zu bringen und inen uf nechsten tag uf ir begeren antwurt zu geben". Beim Vortrag befinden sich folgende Beilagen: 1. Der angerufene, sehr formenreiche Vertrag vom 3. April 1554 zwischen Elsbeth Schönwyl^ (Scheienwylerin), Schaffnerin, Regula Keller, Conventfrau, und Katharina Teschler, Schwester, mit Ambros Schlumpf, Burgermeister zu St. Gallen, Rudolf Escher, Burger zu Zürich, Lucas Teschler von Lömischwyl und Hauptmann des Gotteshauses St. Gallen für dortige Gegend, und Hans Brudermann, genannt Sthoppers, Burger zu St. Gallen, benannter Frauen Vettern, Schwägern, Brüdern und guten Freunden einerseits, u"d Burgermeister, kleinen und großen Rathen der Stadt St. Gallen anderseits. Inhalt: a. Uebergabe des Klosters St. Katharina mit aller Zubchörde an die Stadt für frei, ledig und los, außer, daß einige Höfe und Zehnten von der Stift Constanz, „und die übrigen stuck gemeinlich von dem würdigen gotteshus St. Gallen herrürend", welche der Stadt („inen") nach Lehensart und gemäß den zwischen dem Gotteshaus und der Stadt ergangenen Sprüchen und Verträgen gefertigt worden seien, b. Versprechen der Aussteuer von 1000 Gulden; Vorbehalt des Concils. Tritt der vorbehaltene Fall ein und sind die Frauen dann noch am Leben und wollen in das Kloster zurück, so sollen sie aufgenommen werden, sollen aber auch je»e 1000 Gulden und was sie jetzt sonst mit Bewilligung der Stadt als Aussteuer aus dem Kloster beziehe», demselben wieder zustellen. Sterben die Frauen vor dem Eintritt des vorbehaltenen Falls, so ist die Stadt - auch wenn später das Vorbehaltene stattfindet, den Erben der Frauen nichts schuldig, v. Unveräußerlichkeit des Klostervermögens und Verwendung von dessen Zinsen für die Armen, ä. Wenn nach Absterben der jetzt ausgesteuerten Frauen der mit Rücksicht auf das Concil vorbehaltene Fall eintritt, so soll das betreffende Vermögen dem Kloster wieder zugewendet und letzteres mit andern Frauen wieder besetzt werden; andernfalls wird es mit diesem Vermögen nach dem dritten (o) Artikel gehalten. Die Frauen siegeln mit dem Conveub siegel und überhin für Elsbeth Schönwyler Ambros Schlumpf, ihr Vetter, auf Gesuch der Regula Kell^ und ihres Schwagers Rudolf Escher Jacob Kroimn, Burger und alt-Spitalmeistcr zu St. Gallen, und aus Bitte der Katharina Teschler Und Lucas Teschler und Hans Brudermann, Bruders und Schwagers der erster», Hug von Watt, Burger zu St. Gallen; anderseits siegeln Burgermeister, klein und große Räthe mit de>» Stadtsiegel. Stadtarchiv St. Gallen: Truckc XVIII, IS; große Pergamcnturkunde. Die Ueberreste der Streifen für vier Siegel sind vorhanden, die Siegel aber abgetrennt. Abschristlich bei den meisten unserer Quellen. 2. Quittungen der Regula Keller und der Katharina Teschler für die 1000 Gulden und Verzicht auf fernere Ansprüche an das Kloster im Sinne des Vertrags. Für die Keller siegeln Jacob Kromm u»d Lienhard Keller, Burger und des Raths zu St. Gallen; für die Teschler Hug von Watt und Stoffel Weier, Schwager der Teschler, Burger zu St. Gallen. Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XVIII, 16 und 17, Pergamentblätter. Die Quittung der Keller zeigt Resten zweier Siegelbänder ohne Siegel- bei derjenigen der Teschler sind keine Siegelstreifen. Copicn der erstern bei mehrern unserer Quellen. Das Rathsbuch der Stadt St. Gallen 1554 k. 153, vorso, und das im dortigen Archiv liege»^ Exemplar der Instruction benennen als Gesandte der Stadt St. Gallen für diesen Tag Ambros Eigs»- alt-Burgermeister; Martin Hux, Steuermeister; Niklaus Schwanberg, Seckelmeistcr. Am 1. und 3. A»g"f Juli 1554. 979 berichten über die Angelegenheit vor dein Rath zu St. Gallen nur Eigeu und Schwanberg. Benanntes Rathsbuch k. 161 und 162 vorso. Bei der Abschiedesammlung von Glarus befinden sich noch Copien von folgenden Acten: 1. 1228, 27. Juni, Urkunde von Abt Konrad von St. Gallen betreffend Schirm eines den Convcntschwcstern geschenkten Hofes. 2. 1566, 27. April. Vergleich eines Auslandes wegen Steuerverhältnissen zwischen der Stadt und dem Kloster St. Katharina. 3. Klage der Frauen gegen die Stadt in Betreff der im Abschied vorkommenden Verhältnisse, ohne Unterschrist und Datum. 4. Klage des Abts an seine Schirmherren über die gleichen Verhältnisse, ebenfalls ohne Datum und Unterschrift. Da nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit diese Actenstücke auf dem Tag selbst Verwerthung fanden, namentlich auch ungewiß ist, ob die unter Ziff. 3 und 4 bemerkten allfällig nicht eher zum Abschied vom 4. Juni 1554 u» gehören, und um das Material für diesen Specialpunkt nicht zu überladen, glaubten wir, von einer Wiedergabe dieser Schriftstücke Umgang nehmen zu sollen. Einige, sonst nicht berührte Details der Verhandlung giebt der oben citirte Bericht der St. Galler Gesandten vom 3. August. Indessen sind dieselben von besonderer Erheblichkeit nicht, die Hauptsache liegt immerhin in dem der Instruction beigefügten Referat, das inhaltlich auch dieser Bericht wiederholt. Zu vv. Bei diesem Artikel, der im Freiburgcr Exemplar zwei Mal enthalten ist, hat dasselbe jedesmal den Nachsatz: Wenn die von Bern den von Luternau gütlich nicht stillezustehen vermöchten, so sollen die von Freiburg dein von Luternau das Recht gegen seinen Mitgülten und Bürgen, ihren Burgern, bis St. Gallentag verziehen, damit der zu Freiburg geschehenen Abrede Genüge geschehe. Zu II. 1554, 16. August. Zürich an Bern. Gemäß der auf dem letzten Tag zu Baden unter den Boten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen i» Betreff der Luggarneser, die ihres Glaubens sind, getroffenen Abrede, haben Basel und Schaffhausen denen von Zürich einen „Bericht ires Landfridens" zugeschickt, welche beide mit dem mit Bern geschlossenen Frieden übereinstimmen („uf üwern fridcn wysend"). Nachdem man auch den Landfrieden von Zürich und den zwischen den vier Städten und den VII Orten auf dem letzten Tag erfolgten Abschied vor sich genommen habe, finde man eine Berathung der vier Städte für höchst nothwendig, um sich über eine fernere Antwort pn die VII Orte zu berathen. Man setzte diesfalls einen Tag auf den 21. August nach Aarau an, was den beiden übrigen Städten auch mitgetheilt worden sei. St. A. Zürich: A. Luggarus. — St. A. Bern: Evangelische Abschiede ^ k. 127. — K. A. Basel: Abschiede Band 26, ein analoges Schreiben an Basel. 320. Hröe und Mern. 1554, 30. Juli, 11. und 15. August. Gesandte von Bern und Freiburg nehmen in Betreff der Confession das Mehr auf, und daherige Verhandlung. Gesandte: Fr ei bürg. Hans Reif, Seckelmeister; Hans Künzis, beide des Raths. (Bern unbekannt, s-jedoch Seite 986). Wir beziehen uns auf folgende Verhandlungen: 1. „Lonsn^vont los NVINS cko ovulx, gnont kaiot lo plus SN la vills ck'Orbö öt Notation cko ooulx, guont Vetos roisttos a^ant ung vaoat on margö. ?romioroinont oonlx cko la rokormation äo mos tros roäoubtos ot souvorains soiZnaurs et prineos äs Lsrnv.« Es folgen nun 123 Namen, bei 14 derselben steht am Rande das „vaoat", bei 16 wird bemerkt, 980 Juli 1554. sie seien verdächtig mit Bezug auf Ehrenfähigkeit oder bezüglich der Eigenschaft als Hausväter. Der Act fährt dann fort: „dsulx cko In rokormation äo mos tros rockoubtss svignours ot prinoos äs ?rlbourg- Es folgen dann 104 Namen; bei 13 derselben steht das „vaoat", bei 10 ähnliche Bemerkungen wie oben: unter Andern auch: ,0'ost äotournö äo I'uno äos ckits rokormationos a I'autro." ^^otum äio ponultima ,IuIÜ 1554." (Ohne Unterschrift.) K. A. Freiburg: Geistliche Sachen No. es?. 2. 1554, 2. August. Vor Räth, Sechszig und Burger berichten die Gesandten von Freiburg, welche zu Orbach gewesen sind, wie es daselbst mit dem Mehr zugegangen sei; die Gesandten von Bern („sy") haben die Priesterschaft nicht mehren lassen. Daneben habe Tribolet denjenigen, welche geläutet haben, und den Priestern verbieten lassen, in der Folge Messe zu halten und Vesper zu singen, ungeachtet Reif gesagt habe, dieses stehe denen von Freiburg zu. Der Landvogt habe aber dieses Gebot nicht verrichten wollen. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 72. 3. 1554, 10. August (ipso, Uaursntü). Freiburg (klein und großer Rath) an seine Gesandten za Bern. Ueber die Angelegenheit, derer wegen die Boten abgefertigt worden seien, sei man heute gesessen und habe Folgendes befunden: Als die Boten beider Städte zu Orbach bei einander gewesen seien „und gemcret haben", haben die Boten von Freiburg auch die Geistlichen zum Mehr kommen lassen, dieses aber die Gesandten von Bern nicht gestatten wollen. Auf dieses haben die Boten von Freiburg das Mehr nicht annehmen wollen, und obwohl die von Bern gesagt haben, die Messe, Vesper und Vigilien seien nunmehr abgethan und sollen fürder nicht mehr gelesen werden, haben die von Freiburg diesem nicht beistimmen wollen. Dahaben die Gesandten von Bern dennoch im Namen ihrer Obern dieses Verbot gethan, wie man annehme, weil in dem an der Sense errichteten Vertrage stehe, wenn es geinehret sei, so solle es hierbei verbleibe». Als dann die Boten von Bern von denjenigen von Freiburg angegangen worden seien, die Messe und andere Ceremonien nicht abzustellen, weil die Gesandten von Freiburg wegen des Anstandes in Betreff der Priester das Mehr nicht eingegangen, sondern dasselbe hinter sich zu bringen genommen haben, haben die von Ber» nicht einwilligen wollen. Zuletzt haben sich indessen die Boten beider Städte vereinbart, es solle weder de» Priestern und Nonnen, noch sonst jemand eine Schmach angethan werden, und im Uebrigen solle die Angelegenheit anstehen, bis die Boten dieselbe heimgebracht haben. Auch der Amtsmann von Orbach s^ vor der Hand nichts Weiteres thun, sondern fernern Bescheid erwarten. Allerdings sei den Boten von Freiburg angezeigt worden, Venner Tribolet habe Einige, die Vesperläuten wollten, mit Worten angefallen, und ihnen solches verboten; gesehen haben aber dieses die Gesandten von Freiburg nicht. Da man aber annehme, Tribolet habe nicht aus eigenem Willen gehandelt, so sollen die Gesandten von Freiburg denjenigen von Bern vorhalten, wie man großes Mißfallen empfinde, daß ungeachtet der erwähnten Verhandlungen die von Bern dein Landvogt zugeschrieben haben, er solle die Altäre und Bilder entfernen, ohne denen von Freiburg hierüber etwas zu melden, da doch Zug und Rath dermalen ihnen zustehe, weßhalb man den betreffenden Amtmann berufen habe. (Folgen weitere Mittheilungen, beziehungsweise Instructionen.) K. A. Freiburg: Missivenbuch No. 16, t. 9 vorso. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dem dortigen Rathsbuch No. 72 vom 27. Juli und aus dem dortigen Jnstructionsbuch No. 7, nach der Instruction für den 23. Juli 1554. 4. 1554 (11. August). Vor dem Rath zu Bern eröffnen (Ulrich) Nix und (Jost) Freitag (Boten von Freiburg): Vor Kurzem haben Boten beider Städte zu Orbach gemehret. Auf das haben die von Bern dem Vogt geschrieben, er solle die Altäre entfernen und die Meßgewänder und Anderes inventiren. Die von Freiburg glauben nun, sie hätten das ohne ihr Vorwissen nicht thun sollen, da Zug und Rath jetzt ihnen zustehe. Sodann habe man ihnen wegen eines Mehrs zu Montagny geschrieben. Sie seie" erbötig, ihre Botschaft auf den angesetzten Tag hinzuschicken. Da aber die Sache wegen Orbach noch nicht ausgemacht sei, so begehren sie, „ir" Botschaft zuerst dahin zu schicken, um diese Angelegenheit zu vollenden- Der Rath verschiebt die Sache auf den Montag. (Das Protokoll vom Montag enthaltet nichts Bezügliches') August 1554. 981 (15. August.) Der Rath beschließt zu antworten: Man habe die Sache nicht gethan, um ihnen einen Abbruch an ihrer Herrlichkeit zu verursachen, sondern weil der Vertrag das zugebe, das Mehr erfolgt sei und „mit den potcn verabscheidet, die iren das an st) gnommen, hindersich zu bringen". Als keine Antwort erfolgt sei, so haben die von Bern dem Amtmann geschrieben, er solle fürfahren „und inen das nit zu lag leggen". Die von Bern seien erbötig, gemäß dem gestellten Begehren, ihre Boten auf Donstag Nachts (?) zu Orbach zu haben, um die Theilung vorzunehmen, und dann am Montag zu Montagny zu mehren. St. A. Bern: Rathsbuch Na. 329 und 330, erste Abtheilung S. 297 und 314. Vermittelst Missivc vom 15. August wird die bezügliche Antwort von Bern schriftlich an Freiburg ertheilt. K. A. Frciburg! Berner Missiven. 321. Mern. 1554, 13. bis 16. August. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbnch N t. 349. KantonSarchi» Frciburg: Muriner Abschiede X k. ZU. Jahrrechnuiig der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Freiburg. Hans List, Venner; Peter Früyo, beide des Raths. Dem Franyois Bourgeois soll der Vogt an seinen Bau eine Eiche geben. ?». Die Ziegler von Grandson bitten, mit Bezug auf die wegen der Wälder geinachte Ordnung ein Einsehen zu thun, damit sie Holz erhalten können um Ziegel zu brennen, ansonst sie ihr Handwerk einstellen müssen. Es wird verabschiedet, bie Seckelmeister beider Städte, wenn sie zunächst nach Grandson reiten, sollen soweit möglich ein Einsehen thun, damit den Zieglern geholfen werde, doch der gemachten und in Schrift aufgerichteten Ordnung ohne Abbruch. Den Zehntnern in der Mestralie Bonvillars („Binwillard") ist in Anbetracht des über die Zehnten ergangenen Ungewitters und Windes Alles, was abgeschätzt worden ist, nachgelassen. «R. Der Vogt von Grandson wird ermächtigt, dem Franyois Meijo (Freiburg: Meifoz) um Gotteswillen einen Kopf Korn zu geben. Ebenso mag er der Magdalena Brunner auch etwas mittheilen, t. Den übrigen drei Frauen wird jeder die Hälfte des schuldigen Zinses nachgelassen; ebenso dem Blinden. K. Der Wirth zu Concise ^gehrt, ihm hinter seinem Haus vier Fuß Land zu geben, um daselbst eine Stallung errichten zu können. Die beiden Seckelmeister sollen den Platz besichtigen und in Sache verfügen und einen Zins darauf legen. ^ Dem Jacques Cusin von Concise werden 5 Florin an seine Dachnng geschenkt, Dem Jacques Vionet wird der halbe Theil des ausstehenden Zinses nachgelassen, k.» Claude Favre hat verlangt, ihn bei dem ^ob, welches ihm Petermann von Erlach „gemacht" und er vollzogen habe, bleiben zu lassen und ihm nicht wehr abzufordern. Nach Vernehmlassung der beiden Commissarieu von Grandson wird verabschiedet, er soll beiden Städten bezahlen was er schuldig ist und ihnen gehört. I. Da der Sohn des Commissar Lucas in °w betreffenden Lobbrief alle Güter, welche der genannte Favre und sein Vater erkauft und besessen haben, gwieinschaftlich vergriffen hat, was aber nicht richtig ist, sondern das Lob soll sich nur auf dasjenige Gut ziehen, welches Claude Favre gekauft hat, so soll er auf die Jahrrechnung zu Freiburg gewiesen werden w'd daselbst über diesen und andere solche Fehler Antwort geben, i»». Die Commissarien von Grandson kgm einige ihre Commission betreffenden Artikel schriftlich vor. Da die Boten von Freiburg nicht ermächtigt ww, hierüber zu berathen, sondern die Artikel in den Abschied nehmen, um die Meinung ihrer Obern dem "ät zu Grandson oder den Commissarien zuzuschreiben, so wollen die von Bern den gleichen Weg befolgen. 982 August 1554. n. Das Begehren des Gubernators von Grandson, der Stadt einige Hofstätten und Plätze zu vergönnen, wird an beide Seckelmeister gewiesen, mit Vollmacht, darin zu handeln. «. Dein Lieutenant und ebenso dem Weibel von Montagny wird je ein Rock geschenkt, z». Nicolaz de Borcardi hat einige Edellehen gekauft/ ist aber derselben nicht fähig und begehrt, ihm dieselben zu assouferiren. Da die Boten von Freiburg diesfalls ohne Vollmacht sind und die Sache in den Abschied verlangen, so wird, nachdem man auch die Meinung der Commissarien vernommen hat, Borcardi angewiesen, mit seinen Kaufbriefen auf der Jahrrechnung zu Freiburg zu erscheinen und sein Verlangen zu wiederholen; daselbst werden die Boten (von Bern) Gewalt haben, mit denen von Freiburg („inen") darüber zu verhandeln, «z. Pierre Notilliat verlangt, es möchten einigen armen Kindern zwei Zinsen nachgelassen werden. Es wird ihnen die Hälfte geschenkt; die andere Hälfte sollen sie bezahlen. Wenn, sie aber wegen Armut solches nicht vermögen, so soll der Vogt den Inhaber der zinsbaren Güter darum belangen oder auf die Güter greifen, i». Claude Gattolliat und sein Mitgesell soll jeder für die ihnen wegen Holzhaues auferlegte Strafe dem Grasso 10 Florin geben, das Uebrige ist ihnen geschenkt. 8. Die von Mutruz und Concise verlangen, ihnen ein Gehölz zu leihen. Die beiden Seckelmeister werden beauftragt, das Holz zu besichtigen und wenn es unbeschadet beider Städte geschehen kann, zu leihen, t. Denen von Concise wird für ihr neues Gerichtshaus die Dachung geschenkt. ,». Mannet Bron von „Vaulmarcuili" (Freiburg: Vaulmarcuz) soll für das Guthaben seiner gerichteten Stieftochter jeder Stadt 10 Kronen geben, v. Pierre Paga, dem Trommelschlager, giebt man ein Paar Hosen. HV. Schon wiederholt ist verabschiedet worden, das Pfarrhaus zu Dvonand soll gebaut werden. Es ist dieses aber noch immer unterblieben, worüber sich der Prädicant heute beklagt, er sei nicht mehr sicher darin und müsse erwarten, welche Stunde es zusammenfalle. Es wird nun beschlossen, beide Seckelmeister sollen den Bau anordnen, so daß er beförderlich ins Werk gesetzt werde, x. Dem Jehan Rasselet werden 10 Florin an den Bau seines Hauses geschenkt, weil er „miner Herren" Diener ist. In Betreff des Begehrens der Fischer im Arnon, ihnen einige Plätze zu den Fischenzen zu leihen, wird den beiden Seckelmeister» diesfalls zu verfügen Vollmacht gegeben. Ebenso wird ihnen aufgetragen, sich zu erkundigen, ob es angemessen sei, die vom Prior zu Grandson auf Gefallen beider Städte den Gemeinden von Fiez und ihren Mithaften gegebene Leihung eines Gestäudes zu bestätigen und diesfalls in der Sache zu verhandeln, tttt. Dem Marc Thorney werden 5 Florin um Gotteswillen gegeben. I»I». Dem Jehan Barbier werden an den vier unbezahlten Jahreszinsen 2 Köpf Korn und 2 Florin nachgelassen, ee. Dem Pierre Bassard wird um Gotteswillen ein Kopf Korn geschenkt. «RÄ. Etienne Dorbaz verlangt, ihm die Mühle zu Dvonand als Erblehen zu verleihen. Es werden beide Seckelmeister beauftragt, die Mühle zu besichtigen und zu handeln, wie sie es am nützlichsten finden, e«. Jedem von den Amtleuten zu Grandson wird ein Paar Hosen gegeben. LL. Die von Bullet beklagen sich in Betreff der Bußen, welche der Vogt von Grandson ihnen abfordere. Es wird beschlossen, es soll gänzlich bei der Verordnung verbleiben, welche letztes Jahr hier in Betreff der Wälder bestätigt worden ist. KK. Auf den Anzug des genannten Vogts betreffend diejenigen, welche keine Güter in der Herrschaft Grandson besitzen, und aber doch Hölzer gehauen haben, werden beide Seckelmeister bevollmächtigt, jedem nach seinem Vermögen und Verdienen Bußen aufzulegen. I»I». Der Vogt von Grandson soll beide Commissarien von daselbst um das, „so hie ufgangen, verköstigen", i». Dem Statthalter von Grandson wird anstatt der 8 Florin Jahresbesoldung ein Mütt Korn geordnet, kli.. Nachdem gestern der Artikel des frühern Abschiedes betreffend das Leihen von Wäldern, welches Petermann von Erlach als Vogt zu Grandson vorgenommen hat, verlesen und beschlossen worden, solches dem von Erlach vorzuhalten, so ist August 1554. 98 dieses heute geschehen. Von Erlach verantwortet sich und zeigt an, was für Leihungen von ihm erfolgt seien. Daneben erörtert er, es sei früher der Brauch gewesen, daß wenn jemand Wälder geschwendet habe und um daherigeu Schadenersatz mit Recht belangt worden sei und derselbe sich, mit dein Vogt „um die büß zemachen", ergeben habe, der Vogt ihn nicht weiter gedrängt, sondern „um die büß mit im gesetzt habe". Es wird nun beschlossen, es solle dieses für die Zukunft abgestellt sein, beinebens sollen die beiden Seckelmeister, wenn sie zunächst anderer Geschäfte wegen nach Grandson gehen, die betreffenden Plätze besichtigen, die Leute, denen solche geliehen worden sind, vorberufen, ihre Lehenbriefe und andere Gewahrsamen untersuchen und über Alles an die Obern behufs weiterer Verhandlung Bericht erstatten. IR. Der Vogt, der Venner und der Statthalter von Schwarzenburg empfehlen neun arme im Land gesessene Personeil um eine Handreichung. Die genannten Drei werden ermächtigt, jeder nach Verhältniß und ihrem Ermessen ein Almosen ZU geben. »»»». Es wird angezogen, den Amtleuten zu Grasburg zu drei Jahren um Röcke zu geben. Anderseits wird angerathen, sie wie in andern geineinen Herrschaften je zu fünf Jahren zu bekleiden, „und etwas ersatzung ze thun". Da aber die Boten von Freiburg in Sache nicht ermächtigt sind, so wird der Gegenstand auf die Jahrrechnuug zu Freiburg verschoben, für welche die von Bern ihre Boten instruiren werden, »i». Der Vogt von Grasburg zieht an, es sollte der Venner Norbach wegen seiner Dienste am Statthalteramt mit einer Verehrung bedacht werden. Die Boten von Freiburg nehmen dieses in den Abschied. Die von Bern werden ihre Gesandten ermächtigen, mit denen zu Freiburg auf der Jahrrechnung hierüber zu verhandeln. «». Der Ammann von Albligen bringt an, beide Städte besitzen etwas Holz, welches aber zum Theil an „Unorten, ouch besengt" und unfruchtbar sei und den Städten keinen Nutzen bringe; er glaube, wan sollte dasselbe verkaufen oder um Zins verleihen. Die Sache wird verschoben, bis beide Städte Boten dahinsenden; diese sollen dann Vollmacht haben, mit Bezug auf den betreffenden Wald zu handeln, wie es nützlich sein wird. pz». Dieselben Boten sind auch ermächtigt, die Verkommniß, welche die von Albligen und die von Ueberstorf in Betreff des Weidganges und der Trättete miteinander gemacht und verbrieft haben, zu untersuchen, ob sie zulässig sei oder nicht. Der Vogt von Grasburg wird beauftragt, das Umgeld von dem Wein, der zu Albligen eingelegt wird, gemäß Brief und Siegel zu beziehen und zu verrechnen. > r. Rechnung von Hans Werli, Vogt zu Grandson. «8. Rechnung von Hans Krebs, Vogt zu Grasburg. Die Namen der Freiburgcr Gesandten aus ihrer Instruction vom 6. August, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7, und dem Briefe an sie vom 13. August 1554. K. A. Freiburg: Missivenbuch No. 16. k. 11. Das Schlußdatum ist den Rechnungsablagen enthoben. 322. Hröe und Wontagny le Korboz. 1554, zwischen 20. und 29. August. Verhandlung zwischen Bern und Fr ei bürg betreffend die Theilung der Kirchengüter zu Orbe und des Mehrs zu Montagny. Gesandte: Bern. Jost von Meßbach; Jacob Tribolet. Freiburg. Hans Reif, Seckelmeister; der Stadtschreiber (Franz Gurmels). 984 August 1554. Bezüglich des Inhalts der Verhandlungen berufen wir uns auf folgende Berichterstattung: 1554, 29. August. Vor dem Rath zu Freiburg berichten Reif und der Stadtschreiber über ihre Sendung nach Orbach und Montagny: 1. Im Kloster (zu Orbach) haben sie ein goldenes Meßgewand, drei silberne Kelche und ein „zinmin" (?) Meßgewand gefunden. Hievon haben die Boten von Bern den Nonne» ihren Antheil überlassen; das haben die Boten von Freiburg auch gethan. Betreffend den Verkauf der Matte und der Scheuer habe man die Sache in den Abschied genommen und soll dieselbe auf dem Tag der Jahrrechnung behandelt werden. Die Cur von Orbach haben die Boten von Bern wegen der Collatur unbedingt gefordert; die Boten von Freiburg haben das heimzubringen übernommen. Was man an andern Kirchenzierden in der Pfarrkirche gefunden habe, habe man Alles behalten. 2. Als sie nach Montagny gekommen seien und gesehen haben, daß das Mehr auf die Seite der Berner falle, haben sie sich bei den Landleuten erkundigt und gefunden, daß diese das Mehr nicht gefordert haben, sondern begehren, bei der alten Weise der Prädicanten oder Priester zu bleiben, und daß die Sache nur durch Sechs „angereiset" worden sei. Die Boten von Freiburg haben daher das Mehr nicht bestätigt, in Betracht, daß es nicht von gemeiner Kirchhöre verlangt worden sei. Der Rath schreibt nach Bern, er könne aus dem angegebenen Grunde nicht einschen, daß dem Mehr von Montagny Folge zu geben sei; da die von Bern („sy") Zug und Rath haben, so sollen sie diejenigen, welche Unwahrheit vorgegeben haben, nach Verdienen bestrafen. K. A. Freiburg! Rathsbuch No. 7». Die Namen der Berner Gesandten aus ihrer Instruction vom 20. August, St. A. Bern: Jnstructionsbuch U k. 348. Diejenige der Freiburger aus ihrer undatirten Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7, und dem angeführten Bericht. Unterm 20. August verordnen Rath und Burger von Freiburg nach Orbach und Montagny Reif und Hans Künzis, in des letztern Abwesenheit Füllung (?) (Felga, Faulcon?). 323. Aarau. 1554, 22. August. Staatsarchiv Zürich: Acten LuggaruS. Staatsarchiv Bern: Evangelische Abschiede ^ k. I2S. KantonSarchiv Basel: Abschiede Band SS- Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen. Es wird verabschiedet: 1. Die VII Orte freundlich anzugehen, den init den Luggarnern, hinterrücks den vier Städten, die gleiches Recht an dieser Herrschaft haben, errichteten Brief aufzuheben und kraftlos zu erklären. 2. Wenn dieses geschieht, wie man erwartet, so soll man sie des Weitern ermahnen, die guten ehrbaren Leute nicht zu strafen, da sie ja keine Unruhe oder böse Pläne vollführen, sondern nur befolgen, was ihnen der göttliche Geist und ihr Gewissen eingegeben haben; es seien auch meistentheils ehrliche reiche alte Landsässen und friedliebende Personen; die möge man, ohne ihr Gewissen zu beschweren, frei bei dein Evangelium und „denselbigen" Ceremonien, in der Stille und ohne Verachtung ihres Gegentheils bleiben und dieselben üben lassen. 3. Wenn aber dieses nicht zu erhalten wäre, sondern die VII Orte auf der Bestrafung der Betreffenden beharren wollten, so soll man ihnen vorhalten, wie die benannten Briefe ohne Vorwissen der Stadt«' und ohne Roth errichtet worden seien; die Konsuln haben diese wichtige, jedermann berührende Angelegenheit nicht vor gemeine Kirchgenossen gebracht und doch so aufrichten lassen, als wären sie die Meinung Aller; viel billiger wäre, diese würden bestraft. Nach dem Landfrieden müssen die vier Städte den VII Orten diejenigen, welche bei dem alten Glauben, wie sie ihn nennen, bleiben, dabei beschützen helfen, daher sollten August 1554. 985 auch die VII Orte den Städten für diejenigen, die ihrer Religion anhangen, Unterstützung gewähreil, und letztere nicht „durchächten". 4. Wenn aber die VII Orte dennoch auf dem Bestrafen beharren, so sollen die Städte sich erbieten, mit ihnen niederzusitzen und sich zu erkundigen, von wein und wie dieser Handel ausgelaufen sei, und dann nach Gestalt der Personen und der Sachen fürfahren. Hiebet möge man erkennen, wessen Gemüths diese ehrbaren Leute seieil, und ob man ihnen zum glimpflichsten aus dem Handel helfen könne. Dabei könne man auch versuchen, ob es möchte zugelassen werden, daß die Luggarner auch in Betreff der Religion mehren können, wie es in andern gemeinen Vogteien der Fall ist. Dabei soll man sich nicht sa schnell in ein Recht einlassen, weil dabei viel Kosten und Mühe laufen, namentlich auch für Erwerbung eines beiden Parteien genehmen Obmanns. Man soll daher die Sache mit geschickten Anbringen zu verzögern suchen; möglich, daß Gott inzwischen etwas Kescheids, das die Liebhaber seines Wortes aus den Händen der Widersacher errette. 5. Wenn die VII Orte den betreffenden Brief nicht aufheben wollen und auf die Bestrafung jener Leute dringen, so soll man sie ermahnen, hievon abzustehen, da es unleidlich sei, sich hinterrücks den übrigen Orteil mit einzelnen („sonderbaren") Leuten, die auch letztern zu versprechen stehen, ZU vereinbaren und zu verpflichten. Das gäbe Anlaß, daß andere Secten und Orte sich auch nach ihrem Gutbedünken verbinden möchten, was aber nicht zur gemeinen Wohlfahrt gereichen würde. Es sei daher das Beste, die fragliche Schrift aufzuheben und die Religionssachen in Gemäßheit des Landfriedens gelten zu lassen, g. Würde das Alles nicht verfangen, so soll man den VII Orten in Betreff der Entkräftung des ohne Wisseil der Städte errichteten Briefes das Recht vorschlageil. 7. Das hat man auf Hintersichbringen beschlossen, und es sollen die Städte sich verfaßt halten, auf dem nächsten Tag zu Baden mit Vollmacht diesfalls autworten zu können. — Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Aarau. 324. Lucern. 1554, 25. August (Samstag nach Bartholoms). Staatsarchiv Lueern : Allgem. Abschiede? 2, k. 377. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv Freibnrg: Lucernev Abschiede Iiiasso 62. KantonSarchiv Tolothurn: Abschiede Band 17. Tag der VII Orte. Gesandte: Schwr> z. Amman» Reding. Freiburg. Sebastian Veillart, des Raths. (Andere nicht bekannt.) Dieser Tag ist von Lucern angeordnet worden in Betreff der Verschreibung, welche die von Luggarus des Glaubens wegen aus freiem gutem Willen den VII Orteil gegeben haben, nun aber die von Zürich, Bern, Basel und Schaffhauseil zu entkräfteil bestrebt sind, worüber man ihnen gemäß dem letzteil Abschied von Baden auf dem nächsten Tag Antwort geben solle, damit man sich über eine solche Antwort vereinige und die Angelegenheit nicht verzögert werde. Die Instructionen lauten ungleich; einige Orte wollen bei der betreffenden Berschreibung verbleiben, dieselbe sei dem Landfrieden gemäß, man könne und möge auch die VII Orte nicht davon treiben, da sie allweg das Mehr haben ; würde die Verschreibung aufgehoben, so würden die (Neugläubigen) von Luggarus in ihrem Vorhaben gestärkt und den VII Orten Nachtheil erwachsen; wenn die vier Städte die von Luggarus nicht in Gemäßheit des Landfriedens wollen strafen helfeil, so sollen die übrigen Orte mit 124 986 August 1554. dem Stmfeu fürfahren. Dagegen geht die Meinung der mehrern Orte dahin, mau soll die vier Städte anfragen, ob sie ein Mehr als Mehr bleiben lassen und in Gemäßheit des Landfriedens ungearguirt strafen helfen wollen. Wenn die vier Städte dieses bejahen, so solle man dann die Verschreibung aufheben, jedoch nicht herausgeben; wollen jene aber nicht strafen helfen, so sollen die übrigen Orte im Namen der XII Orte mit dem Strafen, es sei an Leib und Gut, fürfahren. Die beiden Schiedorte, Glarus und Appenzell, habe» freundlich gebeten, die Verschreibung aufzuheben; auch sei, wie die Boten wissen, im Geheimen geredet worden, es würde dieses zum Guten gereichen. Wenn die vier Städte („als man hofft") die angezeigte Frage bejahen, so habe die fragliche Verschreibung nichts mehr zu bedeuten und werde besser beseitigt. Für den Fall aber, daß die vier Städte jene Frage nicht bejahen und das Nechtbot fürschlagen würden, sollten dann die Boten, welche auf dem betreffenden Tag zu Baden sind, instruirt sein, sofort vom Rechten zu reden, damit sich die Sache nicht verziehe und die von Luggarus in ihrem neu angenommenen Glauben und bösen Secteu nicht gestärkt werden. Diese beiden Meinungen nimmt man in den Abschied um für den nächsten Tag zu Baden diesfalls zu instruiren. ?». Baptist von Insul« hat unterm 25. Juli von Mailand aus den V Orten geschrieben, wie er vernommen habe, daß die vier Städte wegen derer von Luggarus sich wider Brief und Siegel und den Landfrieden empören, was er bedauere. Wenn es zum Krieg kommen sollte, so wolle er als treuer Bürger und Landmann mit Leib, Ehre und Gut und allen seineu Freunden treulich zuziehen. Man hat ihm nun über die Angelegenheit Bericht gegeben, damit er sehe, daß dieselbe nicht soweit gekommen sei, wie er meine, und ihm bemerkt, man hoffe bei dem Landfrieden bleiben zu können, wobei ihm auch sei» Erbieten verdankt worden ist. Sein Schreiben und Erbieten sollen indessen geheim gehalten werden, v. Ammann Beroldingen von Uri erinnert, wie auf dem letzten Tag zu Baden von den XII Orten beschlossen worden sei, an den Landvogt zu Luggarus zu schreiben. Mit diesem Brief aber sei der Landschreiber hinlässig gewesen und habe ihn erst nach Fertigung der Abschiede verfaßt; inzwischen habe dann zu Luggarus eine Predigt stattgefunden und sich ein fauler Handel erhoben. Es sollte daher, wenn die Obern einverstanden sind, dieses auf dem nächsten Tag zu Baden dem Landschreiber vor allen Boten vorgehalten und ihm angezeigt werden, daß er künftig solche Briefe und andere dringende Geschäfte vor den Abschieden fertigen soll. Ebenso habe er im letzten Abschied „im artikel des laudfridens das wörtlein: söllen, bim alten glauben beharren und blyben söllen", ausgelassen; da dieses Wort eben Vieles binde, so soll ihm solches auch angezeigt werden. S. Der Landschreiber Roll zu Luggarus, der sich seit einiger Zeit in Geschäften hat brauchen lassen, fragt an, ob er sich solcher fernerhin annehmen solle. Man schreibt ihm, er solle von nun an stillestehen und nur sein Amt versehen, und was dem Laudvogt zukommt diesem überlassen. Wenn aber dem Landvogt etwas aufgetragen würde und er demselben nicht nachkäme, so soll er ihn daran mahnen; würde er es auch dann nicht thun („und so der laudvogt das ouch uit thun wurde, wölichs ime wol müssend"), soll er Alles den Obern berichten. Da der Landschreiber Willens gewesen, auf den nächsten Tag nach Baden zu kommen, so hat man ihm in guter Meinung geschrieben, er solle zu Luggarus bleiben, und wenn der Landvogt die Obern über die verflosseneu und künftige Händel nicht berichten würde, so soll er Alles im Geheimen erdauern und auf den künftigen Tag nach Baden schreiben. Wenn man ihm etwas Weiteres befehlen würde, so so^ er demselben nachkommen. «. Es wird des von den Graubündnern (zu Siena) erlittenen Unfalls erwähnt und derselbe in den Abschied genommen, um am nächsten Tage zu Baden über die Bezeugung der Theilnahine („beklagen") zu verhandeln. Daneben wird an die Hauptleute im Piemont geschrieben und sie ermahnt, sich nicht zu trennen, gute Obsorge zu halten, ehrlich und wohl zu dienen, sich an dem Unfall der August 1554. 987 Graubündner ein Beispiel zu nehmen und stets die Obern zu berichten, wie es um sie stehe. Jeder Bote weiß "uch, was man diesfalls dem „Herrn Franzosen" zu Solothurn geschrieben hat. f. Die Gesandten der III Orte berichten, ein entlaufener Mönch, Namens Canesa (Gio. Beccaria, Meier I. 169), der früher in Zünden gewesen sei, jetzt aber zu Eleven sich aufhalte und der neuen Secte ganz ergeben sei, treibe sich heimlich bei Luggarus und Bellenz herum; es wäre angemessen, wenn man dem Commissar zu Bellenz schreiben würde, daß er auf ihn fahnde und im Betretungsfalle ihn gefangen lege und bestrafe. Dieses hat den Boten der vier übrigen Orte ebenfalls gefallen und ist daher solcher Art geschrieben worden. Man soll "uch zu Baden vor den Boten der XII Orte anziehen und darauf dringen, daß allen Vögten ennet dem Gebirg geschrieben werde, sie sollen alle Personen, die früher verwiesen worden sind, gefangen setzen und nach Verdienen bestrafen. K. Dem Baptist de Jnsula wird ein Empfehlungsschreiben an den Papst für des erstern Vetter um Erlangung eines Bisthums gegeben. I». Ebenso wird dem alt-Schultheiß Heinrich Fleckenstein öu Lucern eine Fürschrift an den Gubernator oder Senat zu Mailand wegen eines Schuldners, den er zu 6omo hat, bewilligt, t. Jedem Boten wird eine Copie des Berichtes aus der Picardie gegeben, welchen b^r Herr von Bassefontaiue aus Solothurn gesendet hat. Ii.» (Vor den V Orten.) Schultheiß Hug von ^uceru eröffnet, der Leutpriester zu Bremgarten beklage sich über Mangel in Betreff des Kirchgaugs und 6Üer christlichen Ordnung; wenn nicht ein Einsehen gethan werde, so werde hieraus Nebels erfolgen. Es ^wd nun beschlossen, beim Besuch des nächsten Tages zu Baden sollen die Boten der V Orte oder von zwei oder drei Orten, nämlich von Uri, Schwyz und Zug, die Angelegenheit und wer schuldbar sei untersuchen und beim Wiederheraufrciten die Uebertreter bestrafen und mit ihnen reden, daß sie dasjenige, was ste den V Orten verschrieben haben, halten sollen. I. (Vor den drei Orten.) Es erscheint Niklaus Amlehn, Raths zu Lucern, derzeit Vogt des Gotteshauses Engelberg und beklagt sich, als er die Rechnung k'Upfangeu habe, habe sich gezeigt, daß das Gotteshaus viel schuldig sei; als Herr Lorenz Schaffner gewesen habe er übel hausgehalten, „vil cleider usgenommen" und sei ohne Urlaub aus dem Gotteshause entlaufen, "do habe er (der Vogt?) sine cleider inbeschloßen"; jetzt laufen die Leute dem Vogt („ime") nach und wollen bezahlt sein; zudem sei jetzt im Gotteshaus „ein junge hushab"; er begehre Weisung, wie er sich zu verhalten I°be. Man läßt ihm sagen, er soll etwa 200 Kronen oder soviel er uöthig zu haben glaube, aufnehmen; "bei auch untersuchen, was bezahlt und nicht bezahlt sei und was Herr Lorenz verrechnet und nicht bezahlt habe; die Kleider desselben sollen im jetzigen Verhältniß verbleiben bis der Vogt die angezeigten Sachen untersucht habe. Dabei ist auch beschlossen und dem Abt geschrieben worden, er solle nichts Erhebliches, B. Vieh und Anderes verkaufen ohne des Vogts Wissen und Willen und solle gut haushalten, ansonst die ^rte em weiteres Einsehen thuu müßten, i»». Nachdem sich die Boten der III Orte Uri, Schwyz und nterwalden in Betreff der bösen verlaufenen Mönche, nämlich Canesa und Trotton, unterredet haben, haben Üe besonders beschlossen, die von Uri sollen unter ihrem Siegel im Namen aller III Orte dem Commissar zu °^nz schreiben, er solle auf solche Mönche gute Acht und „Spcch" haben und im Betretungsfalle sie gefangen "ehinen. Derselbe soll dem Commissar von Roffle schreiben und ihn bitten, ihm beholfen zu sein, solche Personen zu fangen und zu verzeigen, i». Der Bote von Schwyz, Ammann Neding, bringt im Auftrage lewer Oberu an, wie die von Unterwalden oder die Ihrigen die Briefe derer von Schwyz nicht abnehmen ""b fertigen wollen, des kleinen Kostens wegen, damit sie nicht eigene Boten schicken müssen, „diewyl die sonst gefert haben und heimfaren". Das hat der Bote in den Abschied genommen, um Einsehen zu )un und Nachfrage zu halten. 988 August 1554. Der Name des Gesandten von Schwyz aus dem Abschiedtext; der des Freiburger Gesandten aus seiner Instruction vom 17. August, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7, und aus dem Umschlag des Freiburger Exemplars. Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlen » —I; in und n aus dem Schwyzer. Zu v. Ueber die betreffende Predigt hat Walter Roll unterm 20. August (Montag vor Bartholom«) au die zu Lucern versammelten Boten der VII Orte geschrieben, wie am vorhergehenden Tage in einem Nebendorfe ein ehemaliger Meßpriester, der sein Amt verworfen und eines Fischers Tochter geheirathet, gegen Abend über die von der Kirche bei der Taufe beobachteten Ceremonien gepredigt und nachher drei Kinder getauft habe. St. A. Lucern! Acten LuggaruS. Zu k. Am Rande steht im Lucerner Exemplar: „Diser schölm hat die falsche sect zu Luccaris des ersten yngsayt." Zu 1. 1554, 24. August, Solothurn. De lÄubespine (d. h. Bassefontaine) an die jetzt auf dem Tage zu Lucern versammelten Boten der VII Orte. Er habe mit seinem Bericht über die Vorgänge bei Siena und in der Picardie gezögert, weil er vorerst zuverlässige Nachrichten habe erwarten wollen. Auf der letzten Tagleistung werden die Boten in Kenntniß gesetzt worden sein, wie der Bollwyler bei Constanz, Freiburg im Breisgau, Straßburg und anderswo ungefähr dreißig Fähnchen unter drei Obersten, über die er den Befehl führe, und bei tausend oder zwölfhundert Reiter versammelt habe. Das sei ein seit dem Winter voin Kaiser erdachter Plan, der einen Zug durch Lothringen nach Burgund beabsichtige, um einige Plätze in Frankreich zu schädigen. Aber der König habe die Gegend bei Metz, Lothringen und Burgund dermassen versehen, daß dein Kaiser sein Vorhaben nicht leicht werde. Dazu komme, daß der Kaiser und seine Leute die von ihnen versprochenen Zahlungen nicht leisten können; Bollwyler, der „uf der post" nach Flandern geritten sei, sei nämlich ohne Geld zurückgekehrt und deßwegen genöthigt worden, Hauptleute und Knechte, die so lange in Kosten gewesen und fast verderbt und verzweifelt seien, zu entlassen. Das Gerücht gehe zwar, Bollwyler berühme sich, wie der Kaiser ihm für das künftige Jahr versichert habe; man meine, der Adel und die „Stercke" der Grafschaft Burgund seien vom Kaiser im Land behalten worden, damit sie sich mit Bollwylers Haufen vereinigen. Dem gegenüber möge man bedenken, wie oft die Burgunder („si") die Eidgenossen auf Tagleistungen anrufen und warum der Kaiser bestrebt wäre, die Eidgenossen zu Beschirmern Derjenigen zu machen, mit denen er Andere angreifen sollte. Um der beiderseitigen Freundschaft und der Ruhe und Einigkeit der Eidgenossen willen möge man solche Practiken bedenken. Gesuch, Abschriften dieses Briefes und der neuen Zeitung den übrigen vier Orten zu übersenden, „dann ich den übrigen örtercn all jedem sonders ouch copy darvon überlifert Hab". Die beigelegte „nüwe zytung us Piccardi des 16. Augusti 1554" berührt der Hauptsache nach folgende Momente: Verweilen der königlichen Armee bei Cambray, während den ersten Tagen des August, Rückzug des Kaisers, Vorrücken des Königs bis Hasdia und Terouanne und Belagerung von Renty, das zwischen den genannten beiden Plätzen liege, „die vormaln ins Frankrych zughördt"; Vorrücken und Stellung des Kaisers daselbst am 12. August, Kampf um den Besitz eines Gehölzes, Zurückweichen des Kaisers mit einem Verlust von 400 Mann; erneuerte Bemühung des Kaisers, das betreffende Gehölz zu besetzen, und daher wiederholter Kampf am 14. August; Flucht des Kaisers mit einem Verlust von 3000 oder 4000 Mann und 2000 Pferden, nebst 1000 oder 12^ Gefangenen, nach deren Aussage auch Don Fernand, Gubernator von Mailand, in der Schlacht geblieben sei; Eroberung von 27 Fahnen und 8 Geschützen; Verlust der Franzosen 300 bis 400 Mann. — Die Eidgenossen wissen, wie durch die Bosheit und Flucht der in des Königs Dienst befindlichen Italiener Peter Strozzi bei Siena einigen Verlust erlitten habe, aber nicht so bedeutend, wie ausgegeben werde, da nicht über 1200 Mann zu beiden Seiten, und zwar meistens Italiener, geblieben seien. Weder Peter Strozzi. noch sein Bruder, noch der Graf de la Mirande seien gefangen. Strozzi stehe in dem festen Platzt August 1554. 989 Montalcino („Moiitalchm") und der Gras de la Mirandc zu Chiusi; sie ziehen Verstärkung an sich, und die Stadt Siena sei für zwei Jahre mit Proviant verschen. Auf der Insel Corsica habe der Herr von Termes, des Königs oberster Lieutenant, schon wieder Alles eingenommen, was die Kaiserlichen und Genueser im frühern Jahre in ihre Gewalt gebracht hatten, mit Ausnahme der Stadt Calvi, die aber ernstlich beschossen werde. In Piemont belagere der Marschall von Brissac mit den Eidgenossen seit zwei Monaten die Feste „Walfiniere"; die werde sich wegen Hungers bald ergeben müssen. Der Gubernator zu Mailand soll sich zwar rüsten, den Platz zu entsetzen; aber auch der König sende dem Marschall Verstärkung. St. A. Luccrn: A. Frankreich. 325. Melkenz. 1554, 28. August (Dienstag). Jahrrechnung. LandcSarchiv Tchwyz: Abschiede. ». Als die Boten den jetzt angehenden Comnüssar, Heinrich Arnold, des Raths zu Uri, im Namen chrer Obern eingesetzt und er nach gewöhnlichem Brauch den Eid gethan hat, auch hinwieder die Räthe, Bürgerschaft und Grafschaft zu Bellenz ihm gelobt und geschworen haben, haben die von Bellenz und aus Grafschaft im Eid Folgendes vorbehalten: Der in italienischer Sprache geschriebene Eidzeddel enthalte Zwar, daß jeder bei seinem Eid schuldig sei, den Andern um jeden Frevel, den er wahrnehme, dein Commissar anzugeben. Seit einigen Jahren sei ihnen aber dieser Artikel zu schwören nachgelassen worden. Gemäß chren Statuten seien nämlich in den Communen die Consuln und in der Stadt der Stadtvogt bei einer bestimmten Buße schuldig, solche Frevel in gewisser Zeit, nachdem sie geschehen sind, anzuzeigen. Sie bitten, sie bei den Statuten bleiben zu lassen und nicht weiter zu drängen. Auf Gefallen der Obern wird ihnen das von den Boten bewilligt und in den Abschied genommen. ?». Vor den Boten erscheinen die hochwürdigen und geistlichen Herren, die Ordinarien des (am Rande mit anderer Schrift: Mailänder) Bisthums und eröffnen, sie seien aus mehrfachen Gründen veranlaßt, die Priesterschaft des genannten Bisthums zu rnsitiren und diejenigen, welche unzüchtiges Wesen führen, zu „reistrieren", damit sie sich ordentlich und priesterlich halten, auch die Strafwürdigen zu bestrafen; sie bitten, ihnen diese Visitation in den Gebieten der III Orte zu bewilligen und, als Altgläubige, ihnen hierbei beholfen zu sein. Nach gehaltener Unterredung wird ihnen die Visitation von den Boten erlaubt; doch soll dieselbe nach altem löblichem Gebrauche geschehen; würde weiters eingegriffen werden, so würden die Boten oder die Landvögte im Namen der Obern solches nicht gestatten, sondern das an die Obrigkeiten gelangen lassen, wie jeder Bote weiß, was man der Länge uach mit ihnen geredet hat. v. Jährlich auf Bartholomä (24. August) kommen die Spielleute von Väris (Varese) hieher und „Hoffiren" den Rathsboten auf dem Markt. Man soll sich nun berathen, was man ihnen jährlich für ihre Mühe und Arbeit geben solle. «R. Es erscheint eine Nathsbotschaft der Bundesgenossen aus den III Bünden, nämlich Ammann Hans Florin, Hauptmann Marchin und Anton Latzer, und eröffnen: 1. Am verflossenen Samstag, als man den diesjährigen Markt ausgerufen habe, sei damit auch der Viehmarkt, den die Bellenzer auf St. Franciscustag (4. October) halten wollen, bekannt gemacht worden. Dieser gereiche demjenigen Markt, den die Bündner auf St. Gallentag (16. October) halten, zu großem Nachtheil; sie bitten daher, diesen Markt den Bellenzern abzuschlagen. Die Boten der Orte entgegnen, sie seien berichtet, wie 990 August 1554. letztes Jahr eine Gesandtschaft derer von Bünden dieses Marktes wegen „daußen" vor den Obern gewesen sei; daselbst sei ihnen der Bescheid gegeben worden, da der betreffende Markt wie derjenige der Bündner bereits ausgerufen sei, so lasse man denselben dermalen vorgehen; wenn die III Bünde diesfalls ein Anliegen haben, so mögen sie wieder erscheinen und die Sache betreiben. Da sie nun seither nicht mehr erschienen seien, sondern die Sache anstehen ließen, und jetzt auf diesem Markt der andere Markt, der auf St. Francisc gehalten werdeil soll, gerufen worden ist, und zwar laut Brief und Siegel, den die Bellenzer von den III Orten haben, und gegen welche die Gesandten nichts verfügen können, so lasse man den Markt, wie er ausgerufen sei, verbleiben. Wenn aber denen aus den III Bünden dieses unleidlich sei und sie vor die Obern der III Orte schicken wollen, so soll ihnen das nicht abgeschlagen sein; doch sollen sie solches der Bürgerschaft von Bellenz bei guter Zeit verkünden, damit diese sich auch verantworten könne. 2. Die Gesandtschaft aus den III Bünden beklagt sich ferner, der Kommissar von Bellenz hindere die Ihrigen an den „frrstagen" (anstatt: fyrtagen) mit ihren Saumrossen durchzufahren, sei es, daß sie auf den Markt nach Lucern oder von da zurück gehen; sie bitten, den Kommissar zu bestimmen, hievon abzugehen und die Betreffenden nicht zu bestrafen, wie es schon geschehen sei. Die Boten der Orte antworten, ihre Obern haben einige Satzungen, wie die gebannten Feiertage gehalten werden sollen; bei diesen Ordnungen lasse man es verbleiben; man glaube, der Kommissar zu Bellenz werde die Bündner mit den Strafen nicht anders gehalten haben, als die Obern der Orte die Ihrigen halten. 3. Die Bündner Gesandtschaft beschwert sich, wie Hab und Gut der Ihrigen zu Bellenz wegen Schulden zu Recht verboten werde; das bringe mit sich, daß man in Blinden gegenüber den Bellenzern die gleiche Maßregel anwende, was aber auf die Dauer keine gute Nachbarschaft pflanze; man sollte ein Einsehen thun, daß jeder Ansprecher seinen Gegner vor dessen ordentlichein Nichter besuche. Die Boten verhören den Rath und die Bürgerschaft von Bellenz und deren Statuten- Diese gehen dahin, daß die Bellenzer jedem Fremden um Geldschulden verbieten mögen. Diese Statuten sind von den Obern bestätigt worden und die Boten lassen es hierbei verbleiben. Es soll dieses auch durch den Kommissar in den Kommunen geöffnet werden. 4. Die Boten aus den III Bünden tragen ferner vor, wie sich die Ihrigen beklagen, wie die Zoller zu Bellenz seit einigen Jahren vielerlei Neuerungen eingeführt haben, wie das von den Boten der Länge nach erörtert worden ist; sie bitten freundlich, dieses abzustellen. Die Zoller entgegnen, sie glauben, es geschehe ihnen unrecht; sie haben nicht mehr bezogen als die frühern Zoller eingenommen haben. Die Boten der III Orte antworten hierauf der Gesandtschaft der III Bünde, man wolle mit den Zollern ernstlich reden, sie sollen durchaus keine Neuerung einführen, sondern den Zoff so beziehen, wie es die alten Zoller gethan haben; wenn die aus den III Bünden diesfalls vor die Obern der Orte wollen, so sollen sie das den Zollern rechtzeitig verkünden, damit diese sich verantworten können- e. Den Boten wird angezeigt, es werde im Misoxer Thal eine „gewaltige" Straße gebaut, die bis an den Comersee gehe, so daß man mit Karren wohl fahren könne, f. Die Boten wissen die Obern zu berichten, wie die Knechte aus Livinen, die hier in den Schlössern gewesen sind, nebst der Zehrung einigen Lohn begehren. Jeder Bot gedenke, daß man dem Vogt von Lauis 9 Kronen wegen der Warnungen geben soll. I». Heimbringen, was die Ordinari-Herren von Mailand den Gesandten angezeigt haben in Betreff der Ordnungen, die sie für die zum Bisthum Mailand gehörenden Vogteien der III Orte gemacht haben, auch was sie dieser Tage bei der Visitation der Priesterschaft daselbst gefunden haben. Ebenso wie hernach der Vicar nebst aller Priesterschaft aus der Rivier vor den Boten erschienen und sich über die schweren Ordnungeu beklagt und eröffnet haben, sie glauben nicht, an die Verordnungen der Herren Ordinarier von Mailand August 1554. 991 kommen zu müssen, sondern sie seien dem Vicar des Erzbischofs von Mailand unterworfen und nebstdem den Geboten und Verboten ihrer Herren, der III Orte gewärtig; überdies haben die Ordinarier-Herren dem Vicar in der Rivier den Bestätigungsbrief seines Amtes, den der Vicar des Erzbischofs gefertigt habe, weggenommen, und ihm einen andern Brief in ihrem Namen gemacht, als ob sie und nicht der Vicar des Erzbischofs von Mailand in geistlichen Sachen ihre Herren wären, i. Der alte Statthalter, Hans Turchkhet (?), H mit Hans Dexermunt, beide von Ablentsch, vor acht oder zehn Jahren in einen Frieden gekommen, und ^ hat nun in diesem Jahre „derselbig" mit „im" geschlagen, und es meinen nun Einige, es sei hierdurch der Friede gebrocheil worden. Da nun die Sache so alt ist, und sie seither freundlich beieinander gewesen s'ad, und keine besondere Ordnung vorschreibt, wie lange der Frieden währe, so nehmen die Boten die Sache u> den Abschied, damit für diesen und andere Fälle bestimmt werde, wie lange der Frieden dauern solle. ^ Die Boten haben den Priester Nicola Mügroschg wegen einiger Worte, die er in der Kirche im Capitel geredet hat, um 8 Kronen gestraft; er erlegt nun K Kronen, die mau auf die Bitte seiner Freunde, doch "Uf Gefallen der Obern, angenommen hat. I. Ueber alles Einnehmen und Ausgeben bleiben jedem Ort 208 Sonnenkronen 11 Schilling (?) 2 (?). »»». Johann Jacob del Bon von Castro hat eine Margret, k'Ne verlassene Wittfrau des Johann de Castro aus Bollenz, um die Ehe angesprochen, worüber die Parteien vor das geistliche Gericht in Mailand gewiesen und dort mit Urtheil von einander bekennt worden sind; aus erheblichen Ursachen wurde aber verfügt, daß beide Parteien die Kosten an sich selbst zu tragen haben. Darüber beschwert sich nun die Frau und glaubt, der weltliche Richter habe über die Kosten zu sprechen, wogegen der genannte Johann Jacob vermeint, daß es beim Urtheil des geistlichen Gerichts sein Verbleibeil haben solle. Da den Boten ganz unbekannt ist, was in solchen Sachen hier der Brauch ist, so haben sie Angelegenheit in den Abschied genommen; Schwyz und Untcrwalden solleil ihre Meinung denen von ^ri zuschreiben; diese sollen dann dem Vogt in Bollenz berichten, ob man es bei dem Urtheil des geistlichen Berichtes bleiben lassen, oder die Parteien mit Bezug auf die Kosten an ein Recht weisen wolle, i». Der ^ogt in Bollenz, Melchior Wilderich, führt eine Ansprache gegen einen Albert von Malvaglia und gegen Martin Moriong von Castro aus Bollenz. Die Boten haben die Parteien auf einen Morgen berufeil, ihr Urtheil zu erwarten, wodann sie aber nicht erschienen sind. In Folge dessen ist nun dem Vogt Wilderich ^gezeigt worden, wenn er etwas gegen die beiden Genannten habe, so möge er sie vor die Obern citiren und das Recht brauchen. «. Der Consul und die Männer der Commune Crischano (Cresciano) bitten "nterthänig, ihnen in Betracht ihrer Armut zu bewilligen, ein Stück Allmend einzuschlagen und untereinander "bzutheilen, damit sie desto eher die schweren Wuhre und Straßeil erhalten können. Sie führen die Boten "uf den betreffenden Platz, der unter Crischano gegen dem Wasser liegt; er ist ganz steinig und verstaudet, wie jeder Bote weiß. p. Vor einigen Jahren haben die von Claro dem Thöni Meder (oder Weder?) selig k'U Stück Allmend zum Einschlagen verkauft, aus welchem dieser eine Matte gemacht hat. Von seinen Erben dann Martin Gegger (?) diese Gerechtigkeit gekauft. Als dann die von Claro gegen ihm Anstand bekommen ^ben („ime intrag getan"), hat er sich mit ihnen vereinbart, und ihnen den halben Theil offen gelassen, ^ dann aber offen bleiben sollte. Nun aber haben die von Claro diesen halben Theil, der offen bleiben wklte, einem Andern zu Lehen gegeben. Martin Gegger glaubt daher, diese halbe Matte solle ihm (wieder) fallen, oder es solle die Obrigkeit dieselbe zu ihren Händen zieheil, wogegen er nichts einwende. Jeder Ute weiß hierüber Weiteres zu berichten. 992 September 1554. in—p sind, mit nicht gleichzeitiger Schrift, auf einem, mit Bezug auf das Format dem übrigen Abschied nicht entsprechenden Blatte dem letztern lose beigeheftet. Die gleiche Schrift erscheint indessen schon in Art. I, der am Rande mit Zeichen verschen ist, deren Bedeutung nicht klar vorliegt; vielleicht Verweisungen auf eine nicht mehr vorhandene Specification der Rechnung. Eine weitere Einlage besteht in folgendem (wie es scheint) Concept: „Item verabscheidet in Bollenz am fierzechenden tag settember." 1. Zur Zeit, als der „Barlög" nach Bollenz gekommen ist, ist zu Brusaschg (Prugiasco) ein Mädchen gestohlen und nach Bollenz geflüchtet worden, Wo man es im Hause einer armen Wittwe entdeckt hat. Daselbst wollte der „Bianggnin", der auch von Brusaschg ist, mit Gewalt eindringen, worauf der Barlög das Mädchen ohne Erlaubniß des Vogts und des Gerichts von Bollenz nach Livinen entführt hat. Der Vogt zu Bollenz wollte dann den Barlög bestrasen, wenn er ihn in Bollenz getroffen hätte; dieser aber begab sich in Livinen vor den Vogt und den Rath, die („sy") dann meinten, der Vogt zu Bollenz habe da nicht zu bestrafen, wenn er strafen wolle, so schlage man ihm das Recht dar vor die Boten der III Orte. Auf dieses hat mau „im" ein Geleit gegeben, um vor die Boten zu kommen und sich zu verantworten. Dann aber ist er nicht erschienen, sondern es Hai der Vogt von Livinen geantwortet, wenn der Vogt in Bollenz etwas Ansprachs habe, möge er „in" ZU Livinen besuchen. Der Vogt in Bollenz aber meint, wer daselbst fehle, der stehe ihm zu bestrafen zu, wie „der bot üch witer berichten wird". 2. „Wie die us Fallg (Falliga?) mit denen armen litten gehandlet hend us Bollenz, antreffen(d) die alp Saffraila, wie dann die alp in eim ort grechtigkeit hend ghan und das ist hundert jar, daß sis erkouft hend die Bullenzer und für und für das gebracht, so schnee in der alp ist kommen, so sind sy gewichen wie obstat, so het man wellen kuntschaft stellen, die noch by der alp sitzend, die das aller bascht mögen müssen, so hends die kuntscheft abgeschlagen und deren akein Wellen verhören, weiter angezeigt, daß d' Bullenzer müssent fürhin gen von jetlichem kuh fünf haller järlich und ist hür drihundert kuh us der alp gsin, desglicheu wennt das d' Bullenzer gäby zit der musserkrieg siben rischc» (rheinische?) guldin; witer het einen die Bullenzer gepfendet und geret, st) sigend usy gfaren, daß kein schnee in der alp sig gsin, so hend die Bullenzer kundschaft wellen stellen, so hend sr> kein wellen verhören, daß kneuw hoch schnee sig gsin, so hett der ammann antwurt, es sig iren bruch, daß man dem glouby, der's pfendt und in einigerlei nüw fachen, wie der bot sagen kann." 3. Der Seckelmeister in Bollenz hat jedew Boten 7 Kronen gegeben. Vorstehendes auf einem in der Schwyzer Sammlung bei diesem Abschied lose liegenden Bogen, ohne Jahreszahl und nicht von gleicher Schrift, wie der übrige Abschiedtext: Ziffer 3 differirt in der Sch^st wieder von Ziffer 1 und 2. Auf der Rückseite liest man: „Abscheit von Schwitz." 32k. Naden. 1554, Z.September. Staatsarchiv tlucern: Allgem. Abschiede l> S, t. S8>. Gesandte: Zürich. Johann Haab, Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Glado Mai; Crispin Fischer, beide des Raths. Lucern. Johann Hug, Schultheiß. Uri. Josua von Beroldinge», Ritter, Landammann. Schmilz. Anton Aufdermaur, des Raths. Unterwalde n. Melchior Wilderich, alt-Landammann. Zug. Christian Heß, des Raths. Glarus. GilgTschudi, Statthalter und des Raths. Basel. Jacob Rudi, des Raths. Frei bürg. Ulrich Nix, Venner und des Raths. Solothurw September 1554. 993 Conrad Graf, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Ulrich Pflum, Pannerherr und des Raths. Appenzell. Joachim Meggeli, Landammann. — E. A. A. k. 110, d. Ibiäoin: Kathol. Abschiede 1541—1590. ». Der Landvogt im Thurgau zieht an, die Obern haben ein Mandat ausgehen lassen, daß niemand Ihrigen mit denen aus den III Bünden nach „Höchen Siena" noch anderswohin ziehen solle; es frage I^ch nun, wie diejenigen, welche dieses Verbot übertreten haben, wenn sie heimkommen, gestraft werden sollen. Da die Boten hierüber keine Instruction besitzen und aus andern gemeinen Vogteien dies- und jenseits des Gebirgs auch Leute hingezogen sind, so wird die Sache in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Dag Antwort zu geben, namentlich auch, wie diejenigen bestraft werden sollen, die bei der Schlacht von »inen" gewichen und heimgekommen sind. Dabei wird den Vögten geschrieben, sie sollen alle Heimkommenden in Gelübd und Tröstung nehmen, daß sie Leib und Gut nicht verändern wollen. I». Nach Eröffnung der in Betreff des ennet dem Gebirg befindlichen Geschützes ertheilten Instructionen wird beschlossen, die zu ^uggarus befindlichen zwei Halbschlangen sollen dort verbleiben; ebenso das Geschütz in der Stadt und auf den Schlössern zu Bellenz; doch sollen die von Uri, Schwyz und Nidwalden eine Schrift ausstellen, daß dieses ^schütz allen XII Orten gehöre und „sy" dasselbe gehörig unterhalten sollen; von dem Geschütz zu Jrnis soll dermalen nur das leichte Feldgeschütz gefaßt und gerüstet werden, das große aber, das man nirgends Anführen kann, vor der Hand in seinem Zustand belassen werden, bis man sieht, was das Fassen des leichten Geschützes koste. Das diesfalls geschlagene Holz soll aufbewahrt werden, damit nichts von demselben verloren llehe. Das Haus zu Jrnis, in dem das betreffende Geschütz sich befindet, soll unten mit Steinen besetzt Und dann einige Hölzer gelegt und mit Laden Überschossen und das Geschütz hierauf gestellt werden, damit ^ nicht wiederuin in Abgang komme, e. Die Boten wissen ihre Herren zu berichten, was die Gesandten von Zürich in Betreff des Kornkauss angezogen haben. «I Die Gesandten von Basel und Solothurn eröffnen, ihre Obern haben in Betreff ihres Anstandes in Gemäßheit des letzten Abschiedes von vier Orten gütliche Schiedleute und Unterhändler nebst einem gemeinen Schreiber gewählt, die aus einen bezeichneten Dag an gelegener Malstatt, nämlich zu Liestal, zusammen kommen sollen, in der Hoffnung, man werde da sich vergleichen; andernfalls soll diese Verhandlung keinem Theil im Rechten nachtheilig sein. v. Christen Heß von Zug, der zu Mendris Vogt gewesen ist, hat über die malefizischen Sachen keine Rechnung gegeben, und als er von einigen Gläubigern („Schuldnern") zu Mendris verboten (worden), soll er über das Verbot hinweggeritten sein. Beide Punkte haltet man ihm vor, worauf er antwortet, er sei von Einigen, die er gestraft habe, verboten worden, er habe aber dieselben um ihre Ansprachen ausgerichtet und vergnügt. Malesizische Sachen habe er nicht zu verrechnen gehabt, einzig ein armes Weibchen habe er hinrichten lassen; das habe ein Häuschen gehabt, welches 100 Pfund gegolten habe, wobei er aber viel mehr Kosten mit dem Nachrichter und dem Nichten gehabt habe; das habe er dem Boten von Zürich angezeigt, und dann von allen Boten Urlaub genommen und sei dann heimgeritten; wenn man meine, er habe mehr eingenommen, so solle man ihm einen Boten nach Mendris mitgeben; der Bankschreiber habe alle Bußen, die der Vogt Ziagen, aufgeschrieben; wenn es sich anders erfinde, als er sage, so wolle er den Boten bezahlen; im umgekehrten Falle solle man ihm die Kosten vergüten. Diese Antwort wird in den Abschied genommen. Auf Gefallen der Obern wird beinebens beschlossen, alle Vögte, die nach Mendris gesetzt werden, sollen alle Grasen, kleine und große, aufschreiben und hierüber den Rathsboten der Eidgenossen auf der Jahrrechnung !u Lauis Rechnung geben; nichtsdestoweniger aber sollen dem Landvogt die Bußen, welche das Malefiz nicht ^rühren, wie vor Altem verbleiben. Daneben soll jedes Ort auf diese und andere Vogteien gute, ehrliche 125 994 September 1554, und tapfere Leute setzen, die die rechten Leute recht halten ; jede Obrigkeit soll selbst betrachten, wie schimpflich es für die Orte sei, wenn man Vögte bestimme, die unbescheiden mit der „Welt" handeln. 4'. Aus den Abschieden von Lauis und Luggarus hat man entnommen, daß da einige Mißbräuche walten, die früher nicht vorhanden waren. Um dieselben zu beseitigen hat man auf Gefallen der Obern folgende Artikel beschlossen'. 1. Die Vögte zu Lauis und Luggarus und andere ennet dem Gebirg geben nur vor den Boten von vier Orten, die dazu bestimmt werden, Rechnung; sie sollen aber vor den Boten aller XII Orte Nechnnng geben; von derselben soll dann eine Abschrift dem Boten von Zürich gegeben und zu gemeinen Händen hinter den Landschreiber zu Baden gelegt werden. 2. Die Landvögte zu Lauis und Luggarus haben von den da fallenden Bußen den dritten Pfenning. Mißbräuchlich beziehen sie diesen Betrag auch von denjenigen Bußen, welche von den Vögten selbst oder von den auf die Jahrrechnung kommenden Boten nachgelassen werden. Sie sollen nun den dritten Pfenning nur von jenen Bußen entheben, welche baar der Kammer bezahlt werden, aber nichts von den nachgelassenen. 3. Wie man vernommen hat, haben die Boten, welche auf der letzten Jahrrechnung zu Lauis und Luggarus waren, zwei, die einander vor Recht lügen geheißen, um 12 Kronen gestraft, und diesen Betrag unter einander getheilt; auch habe jeder, der vor die Boten wollte, eine Krone erlegen müssen, was früher nicht Uebung war und worüber sich namentlich die Armen zu beklagen haben. Es wird nun verordnet, daß die Strafen und Bußen, die in und vor dem Rechten fallen, der Kammer zugehören und nicht von den Boten getheilt werden sollen. Wer vor die eidgenössischen Boten will ist nicht schuldig eine Krone zu geben und soll ihm keine solche abgenommen werden, er habe denn eine Appellation, da soll wie von Altem her eine Krone bezahlt werden; diese soll aber nicht von den Boten getheilt, sondern den Obern zugehalten werden; dabei soll jedes Ort seinen Boten belohnen, wie das früher zu Freiburg und zu Baden verabschiedet worden ist. 4. Aus dem Abschied von Luggarus ergiebt sich, daß jedem Knecht und Diener 7 Kronen gegeben worden sind, was früher auch nicht Uebung war. Es wird daher beschlossen, den Dienern soll das Geschenk von der Landschaft Lauis und Luggarus überlassen, dagegen nichts aus der Kammer gegeben werden; beinebens hat jedes Ort den betreffenden Knecht nach seinein Gefallen zu belohnen. 5. In den genannten Abschieden von Lauis und Luggarus zeigt sich, daß den Frauen der Landvögte von Lauis und Luggarus jeder 12 Kronen, ferner den Frauen der Landschreiber, des Statthalters, des Malefiz- schreibers und beider Fiscalen jeder 6 Kronen zu Letzi gegeben wurden, wogegen diese die Boten zu Gast gehabt und jedem ein Barret geschenkt haben. Diese Letzinen hat man nun abgestellt, wogegen die genannten Frauen auch nicht schuldig sind, die Vogtmorgensuppen-Mähler und Barreter zu geben. Aus dem Seckel der Obern soll in Zukunft nur Folgendes bezahlt werden: Der Landvögtin zu Lauis und Luggarus jeder 2 Kronen für ihre Mühe, und den Jungfrauen für das Wischen von jedem Ort 1 Krone, den Fiscalen zu Lauis und Luggarus ihre Belohnung wie von Altem her, aber keine Verehrung, dem Landschreiber zu Lauis und Luggarus jedem die Jahrlöhnung mit 52 Kronen, dem Trompeter zu Lauis 2 Kronen, dein Weibel zu Lauis und Luggarus jedem 1 Dick-Pfenning, den andern Weibeln von Mendris, den Zollern und Ander» nichts, weil früher auch nichts gegeben wurde, den Klöstern zu Lauis und Luggarus jedem als Almosen 2 Kronen, den Landweibeln der Landvögte zu Lauis und Luggarus ihre alte Belohnung, x. Vor den XII Orten weist ein Gesandter des Bischofs von Constanz abermals auf die Gerechtigkeiten hin, die der letztere vermöge einer päpstlichen Bulle über das Gotteshaus Münsterlingen besitze, gemäß denen er als rechter Ordinarius daselbst zu visitiren und zu reformiren, die Pröpstin zu setzen und zu entsetzen, Ordnungen und Satzungen zu geben habe; er bitte daher wiederholt, ihn bei diesen Rechten gütlich zu belasten, ihn September 1554. 995 jedenfalls nicht außer und ohne Recht zu entsetzen. Es wird ihm mündlich angezeigt, man sei durch Ursachen veranlaßt worden, bis auf eine Vereinbarung in Glaubenssachcn die Klosterfrauen zu Müusterlingen durch den Prälaten zu Einsiedeln nach Benedictinerrcgel visitiren und reformiren zu lassen und man sei entschlossen, hiemit fürzufahren und bitte den Bischof, dieses geschehen zu lassen; wenn aber der Bischof auf seinein jüngst erfolgten Rechtsbot beharren wolle, so könne man ihn nicht verhindern, das Recht zu bestehen. Beinebens wird die Angelegenheit in den Abschied genominen. I». Ab dein letzten Tag zu Baden hat man dem Landvogt zu Lauis geschrieben, er soll zivischeu Doctor Franciscus und Peter Martir und dessen Bruder von Lauis in Betreff der 60 Kronen ein Urtheil geben, und bei diesem Urtheil soll es dann ohne Appellation verbleiben. Nachdem der Landvogt sein Urtheil gegeben hat, wollen nun Peter Martir und sein Bruder nicht dabei bleiben, und drohen von Ort zu Ort zu reiten. Da man aber gemäß dem frühern Schreiben das Urtheil in Kräften belassen will, so soll jeder Bote hierüber seine Obern berichten, damit, wenn sie hinauskämen, man sie abweisen könne, I. Die Communen Gulino (alias Coulin) und Pedemonte in der Vogtei Luggarus zeigen an, sie haben dem Landvogt Stierli von Schaffhausen auf zwei Caplaneien 6 Kronen zu Verehrung geben müssen. Sie seien nun arme Leute und die Pfründen haben nichts als was sie von Haus zu Haus steuern; sie bitten daher, ihnen künftig solche Verehrungen zu erlassen. Wird heimgebracht. Ii,. Jnstructiousgemäß bringt Ulrich Nix, Venner von Freiburg, wieder die Angelegenheit leiier Ehrenleute vor, die sich fiir die Grasen von der Cammern verbürgt haben, und bittet dringend, den König von Frankreich und den Herrn von Bassefontaine zu vermögen, die versprochene Summe gemäß der Zusage „des Herrn" zu erlegen. Nachdem man dieses dem Herrn von Bassefontaine mitgetheilt hat, hat er eine schriftliche Antwort gegeben und darauf mündlich anzeigen lassen, er habe nichts Anderes erwartet, als baß gemäß dem letzten Abschied zu Baden die Briefe au den Präsidenten, an die Grafen von der Cammern und an den König gefertigt morden seien; er habe gemäß dem benannten Abschied geschrieben, und sei noch b?r Meinung, mau sollte solche Briese fertigen. Nachdem man über die Sache mancherlei geredet hat, wird ^schlössen, an den König von Frankreich ernstlich zu schreiben, daß er die Grafen von der Cammern veranlasse, die versprochene Summe sofort zu bezahlen, andernfalls solle man den (sie) Grafen gefangen ^gen, wie das allenthalben in Frankreich Uebung sei. Beinebens soll man die Sache heimbringen, sich zu brachen, wie mau jenen Ehrenleuten weiter helfen wolle, wenn das Geld nicht bezahlt würde. I. Im Abschied von Lauis ist heimgebracht worden, daß die Vögte ennet dein Gebirg dem Verbot, Banditen zu ^ gleiten, nicht nachkommen, was zu Zeiten ihnen selbst und auch den Unterthanen zum Schaden gereiche. ^ wird in Folge dessen den Vögten geschrieben: I. Sie sollen künftig keinen Banditen, sie seien Mörder, Ketzer, Todtschläger oder Andere, Geleit ertheilen. 2. Die Vögte ennet dem Gebirg sollen keine Todtschläger ^beriren, wie das schon früher verabschiedet worden ist. 3. Angehörige der Eidgenossen, die ennet dem Gebirg und, habx,, ungerathene Söhne, die ihr Gut unnützlich verbrauchen. Die betreffenden Väter vermachen daher as betreffende Vermögen den Kindern solcher Söhne, doch mit der Bedingung, daß dieser Kinder Väter asselbe lebenslänglich nutznießen können. Wenn dann aber diese Väter andere Leute schädigen, so haben diesen nichts zu geben, wodurch den Betreffenden Nachtheil entstehe. Daher hat man beschlossen, es möge k"l Großvater seineu Großkindern sein Gut wohl „verschaffen"; wenn aber der Sohn etwas „ufruren" ""sangen und Biederleute schädigen würde, so soll der diesfällige Schaden von der jährlichen Nutzung vergütet "ad der Thäter eingezogen und au seinem Leib bestraft werden, damit die armen Kinder nicht ganz um das kvulögen kommen, in. Anbelangend den Span zwischen Bern und Lucern, für dessen Beilegung auf der 996 September 1554. letzten Tagleistung den Parteien empfohlen worden ist, unparteiische Leute von vier Orten zu wählen und eine Nergleichung zu versuche», erklärt Bern, zu Ehren und Gefallen der Eidgenossen eine solche freundliche Verhandlung vornehmen zu wollen; „so aber im letzten abscheid nit vergriffen und iu sölichem der obmann ungmeldet usgelafsen worden, deß doch ire Herren nit enpören und noch setz wie domalen gftnnet und Vorhabens, inhalt vorusgangnen abscheids, in welchem der erkiest obmann heiter zusammt den vier schidlüten usbedinget ist, das sy ir zusagen und begeben in folg stellen", doch den Vereinungen, die zwischen Bern und Lucern errichtet worden sind, unschädlich. „Sover es aber by demselbigen nit blyben und der obmann zugelassen werden möchte, wellend ire Herren sich verer nit inlassen, sonder dem rechten begegnen und in söllichem, wie sy darzu vermant, ouch hieruf der obmann samt den zugesetzten erkiest worden, fürfaren." Sie bitten, dieses nicht ungut aufzunehmen. Der Gesandte von Lucern eröffnet, er habe keine besondere Instruction, seine Obern haben gemäß dem Abschied ein Schreiben derer von Bern erwartet; wäre ihnen etwas zugeschrieben worden, so würden sie dem Abschied stattgethan haben; er achte, daß die freundlichen Spruchleute keines Obmanns bedürfen. Man läßt nun dem Gesandten von Bern anzeigen, da der Jahrrechnungsabschied laute, wenn es beiden Parteien gefällig sei, möge ein Obmann beigezogen werden, da aber die von Lucern seiner nicht begehren und auch nicht nöthig sei, daß bei der gütlichen Verhandlung ein Obmann mitwirke, solches auch bisher nicht Uebung gewesen sei, so ersuche man nochmals die von Bern, in Gemäßheit des genannten Abschiedes ihre Schiedleute zu ernennen und dieselben denen von Lucern anzuzeigen, damit der Span beigelegt werde. ». Der Gesandte des Königs von Frankreich, Herr von Bassesontaine, legt einen schriftlichen Vortrag ein folgenden Inhalts: 1. Der König sei mit dem Verhalten der eidgenössischen Hauptleute und Knechte wohl zufrieden. Am Schlüsse des Tages berichtet er, er habe letzte Nacht Briefe erhalten, denen zufolge der König, da des Kaisers Kriegsvolk sich zurückgezogen, die eidgenössischen Knechte geurlaubt habe. 2. Aus Piemont werde man bald neue Zeitung erhalten wie es um Villeneuve (Wollffenywen) stehe, welches der Feind verproviantiren („spisen") wolle, während die Truppen des Königs dieses zu hindern streben; der Feind sei nicht so stark und die Königlichen liegen im Vortheil, auch seien zwei oder drei dem König gehörende Städte in der Nähe; der von Brissac stehe der Sache als erfahrener Kriegsmann vor. 3. Ueber die Flucht bei Siena werde man wohl unterrichtet sein; die Graubündner haben nicht über hundert und zwanzig Mann verloren; auch seien die Stadt Siena und andere Plätze daselbst mit Kriegsleuten, Geld, Proviant und Munition gut versehen; zudem haben Peter Strossi (Strozzi) und der Graf von Mirandola durch Hülfe des Cardinals Farnese („Farenes") wieder einen starken Haufen Kriegsvolk versammelt, so daß der Feind sie nicht leicht beschädigen werde. 4. Auf dein letzten Tage habe er einen Anzug in Betreff von zwölf Fähnchen gethan; da aber der Plan Bollwylers und Anderer, nach Burgund und Lothringen zu ziehen, nicht zur Ausführung gekommen sei, so danke er für den erzeigten guten Willenz der König werde sich anderseits auch als getreuer Freund der Eidgenossen bewähren. 5. Der Gesandte habe vernommen, daß die Eidgenossen unter sich einige Anstände haben; er bitte die allgemeine Wohlfahrt zu bedenken und solche Späne gütlich zu erledigen; man möge an den Nachbarn ein Beispiel nehmen, wohin der Zwiespalt führe; auch der König werde die größte Freude empfangen, wenn ihm die Einigkeit der Eidgenossen berichtet werde. «. An die Bundesgenossen in den III Bünden wird geschrieben, man bedaure ihren Unfall herzlich, sie sollen die Sache Gott befehlen und weder unter sich selbst, noch gegenüber dem französischen Gesandten etwas Unfreundliches oder Unfriedliches vornehmen, p. Da die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn in Betreff des Spans mit den VII Orten wegen der streitigen September 1554. 997 Punkte im Thurgau den letztern noch keinen Rechtstag angezeigt haben, so werden ihre Boten angefragt, ob ^ jetzt mit den VII Orten einen beförderlichen Nechtstag bestimmen oder ob ihre Herren von ihrer Forderung Zurücktreten wollen. Sie antworten, wegen Kürze der Zeit haben sich ihre Herren noch nicht zusammen ^rfügen können, zumal die Abschiede erst in letzter Zeit bei ihnen verlesen worden seien; sie seien daher jetzt Vicht instruirt und bitten, die Sache bis zur nächsten Tagleistung beruhen zu lassen. Es eröffnen nun die Gesandten von Basel, Schaffhausen und Appenzell: ab dem letzten Tag haben sie die Angelegenheit nochmals uu ihre Obern gebracht; diese bitten wiederholt beide Parteien, die früher aufgestellten Vermittlungsvorschläge anzunehmen; wenn aber das nicht sein könne, so möge man den Boten der unparteiischen Orte gestatten, die Sache noch einmal an ihre Obern gelangen zu lassen; dieselben werden sich keine Mühe gereuen lassen, andere Mittel zu finden, daß das Recht vermieden werden könnte. Die Gesandten der VII Orte eröffnen, chre Obern können die vorgeschlagenen Vergleichsmittel aus verschiedenen Gründen nicht annehmen; übrigens haben sie keine andere Instruction, als mit den Boten der drei Städte, wenn deren Obern den Streit ihrerseits 'acht fallen lassen wollen, einen Rechtstag zu bestimmen, wofür sie die Gesandten der drei Städte ansuchen. Diese erwiedern, sie haben für die Ansehung eines Rechtstages keinen Auftrag und kein Bote soll weiter Lehen als seine Instruction gestatte; sie wiederholen daher die anfänglich gestellte Bitte; was man ihnen aber in den Abschied gebe, das wollen sie heimbringen. Auf das haben die Boten der VII Orte gemäß chrer Instruction und um weitere Verzögerung zu verhindern selbst einen Rcchtstag bestimmt, und zwar gemäß dem Abschied von Freiburg nach Baden auf Sonntag nach St. Othmars Tag, das ist der 18. November, so daß jede Partei mit ihren Richtern, Zusätzen und Räthen Nachts an der Herberg erscheinen soll, es wäre denn, daß die drei Städte von ihrer Forderung zurücktreten würden. Auf das erscheinen die Gesandten von Basel, Schaffhausen und Appenzell wieder vor den Boten der VII Orte („uns") und eröffnen, ^ haben gehört, daß ein Rechtstag angesetzt worden sei, seien daneben aber auch berichtet, wie der Kaiser vder der römische König das Malefiz und Landgericht, wie solches den X Orten zustehe, uin 20,000 Gulden ivsen könne; es sollten nun die VII Orte, denen die Vogtei, Mannschaft und die anderen Gerechtigkeiten zustehen, den drei Städten ihren gebührenden Antheil an: Landgericht, nämlich jeder 2000 Gulden, herauszahlen, damit ^ese von allen Ansprüchen, die sie am Thurgau zu haben beglauben, ausgekauft würden, und in der Folge solche Zwistigkeiten nicht mehr vorkommen könnten. Diesen Vorschlag haben beide Parteien in den Abschied genommen um auf dem nächsten Tag darüber Antwort zu geben; inzwischen lassen die VII Orte den angesetzten Rechtstag unverändert bestehen, so daß jeder Theil sich mit Richtern und Zusätzen verfaßt machen soll, damit, wenn der Span nicht gütlich beigelegt würde, man mit dem Rechten fürfahren könne, q. Es 'si angezogen worden, wie die Zeit für Beschwörung des Burgrechts mit den Wallisern verflossen sei und daher dieses Burgrecht bei ihnen wieder erneuert und beschworen werden sollte, i». Ein Gesandter des Abts aus der Wyßenau fordert von denen von Zürich Antwort auf sein letztes Anbringen betreffend das Gotteshaus Rüti. Die Boten von Zürich erwiedern, ihre Herren lassen es gänzlich bei der frühern Antwort verbleiben; sie seien bisher von den Aebten in der Wyßenau ruhig gelassen worden; sie haben bei Beginn der Glaubensänderung niemand vertrieben, sondern seien mit Abt und Convent zu Rüti gütlich einig geworden; die von Zürich als die rechten Schutzherren dieses Klosters, in deren hohen und Niedern Gerichten dasselbe liege, haben da unbeanstandet von jedermann regiert und zwar so, wie sie es meinen vor Gott und d°r Welt verantworten zu können; sie lassen sich daher gegenüber dem Abt nicht weiter ein und wollen die Eidgenossen erinnert haben, daß gemäß dem Landfrieden jedes Ort in seinen Städten und Landen bei seinem 998 September 1554. Glauben belasse» werden solle, dein des Abts Begehren ganz entgegen sei. Zudem haben die Eidgenossen vor kurzen Jahren eine Verkommniß oder Abrede getroffen, daß jeder bei seinem Glauben bleiben möge bis auf ein allgemeines freies christliches Concil, und was dann aus der heiligen göttlichen Schrift, dem alten und neuen Testament festgestellt („erhalten") werde, dem soll nachgekommen werden; sie bitten daher, weitere Forderungen des Abtes abzuweisen. Diese Antwort, nachdem man sich überzeugen mußte, daß gütlich nichts verhandelt werden könne, hat man dann dem Gesandten des Abts angezeigt. 8. Zu Lauis sind einige Parteien gegen einander so feindselig, daß sie weder beichten noch das hochwürdige Sacrament empfangen (weil sie einander nicht verzeihen können?). Jedes Ort soll seinen Boten hierin zu handeln instruiren und ermächtigen, t. Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen verlangen von den VII Orten in Betreff der auf der letzten Tagleistung geforderten Aufhebung der von den Luggarnesern den letztern ausgestellten Verschreibung Antwort. Die Boten der VII Orte, nach weitläufiger Rekapitulation der bezüglichen Verhandlung der beiden vorhergehenden Tage zu Baden, erwiedern, die vier Städte sollen sich vorerst erklären, daß sie mit den VII Orten niedersitzen und die Uebertreter des Landfriedens zu Luggarus bestrafen helfen oder aber das Strafen den VII Orten und denen von Glarus, die sich dazu erboten haben, überlassen wollen, in der Meinung, daß zu Händen der Kammer von Luggarus für alle XII Orte gestraft werden soll; ebenso daß sie den Landfrieden halten und ein Mehr unter den Eidgenossen als ein Mehr bleiben lassen wollen; dann wolle man ihnen auch in Betreff der Verschreibung gebührende Antwort geben. Die Boten der vier Städte entgegnen, die Verschreibung der Luggarneser habe den Anfang alles Spans gebildet, wie sich deutlich aus dem Schreiben der Städte an die VII Orte ergebe; sie glauben daher, die VII Orte haben zuerst zu antworten; wenn das geschehen sei, so wollen sie auf die andern Anzüge dann auch ziemliche und gebührende Antwort geben. Nach diesen Erklärungen eröffnen die Gesandten von Glarus und Appenzell, Statthalter Tschudi und Ammann Meggeli, ihren Obern sei dieser Anstand in Treuen leid, weßhalb sie ihnen befohlen haben, keine Mühe und Arbeit zu scheuen, um denselben gütlich beizulegen; sie bitten daher beide Theile, sie freundlich vermitteln zu lassen. Die genannten beiden Gesandten entwerfen sodann Vergleichsvorschläge und eröffnen dieselben einer Partei nach der andern. Beide Theile haben mit Bezug auf einige Worte einige Aussetzungen zu machen und trotz langer Mühe und Arbeit ist nichts zu Stande gekommen. Auf dieses haben dann die Boten der vier Städte ihre Instruction eröffnet, die dahin geht: Da die fragliche Verschreibung ohne Wissen und Willen ihrer Obern errichtet morden und mit den Herrlichkeiten und Rechten der letztern nicht verträglich sei, so glauben ihre Herren, es solle dieselbe aufgehoben und als kraftlos geachtet werden; für den Fall, daß dieses nicht gütlich geschähe, müssen sie den VII Orten das Recht darum anbieten und darschlagen. Die VII Orte bedauern diesen Bescheid und nehmen sich Bedenkzeit bis auf den folgenden Tag um hierüber zu antworten. Dabei bemerken sie, nachdem man ab der letzten Jahrrechnung zu Baden den eidgenössischen Rathsboten zu Luggarus geschrieben habe, man solle mit den Strafen stillestehen, haben mW destoweniger die Boten der vier Städte Nachfrage gehalten, wie viele Personen sich der neuen Religio» anhängig gemacht haben; ferner, nachdem man ab der letzten Tagleistung zu Baden dem Vogt zu Luggarus geschrieben habe, er solle bei höchster Strafe verbieten, zu Luggarus bis auf weitern Bescheid Aenderuuge» in der Religion vorzunehmen, sei diesem auch nicht nachgekommen worden, sondern, wie man berichtet sei, sei ein entlaufener Mönch nach Luggarus gekommen und habe daselbst Kinder getauft, welche ihm von den Vätern und Müttern derselben selbst zugetragen worden seien. Nachdem die Boten von Glarus und Appenzell das erfolgte Rechtsbot und den daraus entstandenen Unwillen wahrgenommen haben, haben si^ September 1554. 999 beide Theile dringend angegangen, ihnen zu vergönnen, nochmals Mittel zu suchen, daß das Recht vermieden würde, und dann folgende Vergleichsvorschläge schriftlich verfaßt und zwischen beiden Parteien „abgeredet". Was der Landfriede im zweiten Artikel (es wird derselbe bis zu der Stelle, die von der Wiederaufrichtung der Sacramente etc. redet, in den Abschiedtext aufgenommen) vorschreibt, das und der Landfriede überhaupt soll von beiden Theilen treulich und ehrlich gehalten werden. 2. Betreffend die Bestrafung derer, die zu Luggarus wider den Landfrieden gehandelt haben, soll man miteinander niedersitzen und anhören was vorgebracht werde, wer strafbar fei oder nicht, und dann handeln nach der Gebühr. 3. Unter uns Eidgenossen soll man ein Mehr ein Mehr sein lassen. 4. Hiemit soll dann auch die Verschreibung derer von Luggarus Aufgehoben und kraftlos sein. 5. Die Boten der XII Orte sollen jetzt einen Tag bestimmen, an dem man wegen der Strafen zu Luggarus sein soll; was dann auch wirklich geschieht, nämlich es wird Sonntag der October bezeichnet, Nachts zu Uri an der Herberge zu sein und dann miteinander nach Luggarus zu v«ten und daselbst die Sache vorzunehmen und was man Strafbares findet miteinander zu bestrafen. Nachdem diese Mittel beiden Theilen eröffnet worden waren, erklärten die Boten der vier Städte, sie haben sür Annahme derselben keinen Auftrag und finden die Mittel auch beschwerlich; nichtsdestoweniger wollen sie dieselben für ihre Person angenommen haben, so daß ihren Obern freistehe, sie bestehen zu lassen oder ^zuschlagen. Die von Bern, Basel und Schaffhausen sollen ihre diesfälligen Entschließungen nach Zürich ^richten und zwar in den nächsten vierzehn Tagen, wodann die von Zürich diese Antworten nebst ihrer "genen sofort nach Lucern berichten sollen. Würde die Annahme der Mittel verweigert, so wäre der nach luggarus angesetzte Tag zu besuchen unnöthig. Es wird kein besonderer Tag angesetzt, wohl aber soll dvr zwischen den VII Orten und den drei Städten bestimmte Rcchtstag als allgemeiner Tag benützt werden, so daß die Boten aller XIII Orte einzutreffen haben. Sollte einem Ort inzwischen etwas begegnen, so mag das einen Tag ansetzen und den andern kund thun. v. Die von Zürich und Schaffhausen haben für ihren Span den Seckelineister Tillier von Bern und Andere als Schiedboten gewählt, mit dem Austrage, einen deförderlichen gütlichen Tag nach Schaffhausen anzusetzen und denselben den Parteien und den übrigen ^chiedleuten kund zu thun. Man ist nun berichtet worden, daß Tillier einige Zeit krank gewesen sei und fich daher weigere, die ihm zugedachte Stelle zu übernehmen. Da man nun aber auch vernimmt, daß jene Krankheit sich wieder gebessert habe, so bittet man die von Bern freundlich, Tillier zu vermögen, sich der ^oche zu unterziehen, den Nechtstag zu bestimmen und bekannt zu geben, wie der jüngste Abschied es vermag. ^ Statthalter Tschudi eröffnet laut seiner Instruction, wie zwischen denen von Glarus und Ulrich Philipp, Freiherrn zu Hohensax, ein Span walte. Es sei nämlich Leonhard Zogkh ab dem Gamserbcrg im Rheine todt gefunden worden, ohne daß man wüßte, was ihn: begegnet sei. Als nun die Amtleute des Herrn von den Todten auf dem Gebiete ihres Herrn im Rheine gefunden haben, haben sie ihn auf ein gemeines ^andgeschrei hin durch den Nachrichter verbrennen lassen. Nachdem man die zwischen beiden Theilen, auch Mischen dem von Sax und der Freundschaft (des Verunglückten) gewechselten Schreiben verhört und in denselben nichts Unbilliges gefunden hat, so wird dem Herrn von Sax geschrieben, er möchte sich nicht Reigern, solche (Schreiben) aufrichten zu lassen. Sollte er nicht entsprechen und die Sache weiter vor die ^ (?) Orte gelangen, so werden diese des Fernern hierüber verhandeln, x Auf dem letzten Tag haben die ^sandten von Freiburg angezogen und begehrt, „daß fi) die schweren leistungen abstellen wollte,:". Nach Eröffnung der Instructionen wird befunden, man lasse jeden bei Brief und Siegel und könne niemand hievon drängen; wenn aber jemand aus sich selbst die Kosten verringern würde, so wäre das den Obern das Liebste. 1000 September l554. Der Gesandte von Freiburg zieht an, wie Einige aus dem Eschenthal (im Mainthal) Vieh mit gewehrter Hand (entfuhrt?) und einiges Holz gehauen und um den Frevel Bürgschaft gegeben haben; auch haben einige Eschenthaler zu Nacht einen Marchstein ausgegraben und auf eine andere Stelle auf dem eidgenössische» Gebiet gesetzt. Da dieses geschehen sei, als Christoph Quintiu, ihr Burger, Vogt im Mainthal war, so glauben sie, daß die Strafe, wie von Alters her, ihm verabfolgt werden solle. Da man hierüber ohne Instruction ist, auch nicht weiß, wie die Sache sich verlausen hat, so wird dem jetzigen Landvogt im Mainthal geschrieben, er solle sich beim Landschreiber daselbst über allen Handel gründlich erkundigen, wie die Sache geschehen und welche Strafen und Bußen gefallen seien, und auf den nächsten Tag Bericht erstatten. Die „sieben" Orte geben (im Anschluß an den Abschied vom 23. Juli 1554 Ä) dem Landvogt im Rheinthal folgende Weisung: In den gemeinen Herrschaften entstehen viele MißHelligkeiten in Betreff derjenigen Leute, welche mit der Leibeigenschast andern Herren oder Gotteshäusern angehören wegen der Fälle und anderer Verhältnisse. Es sei deßwegen von den Obern Folgendes festgesetzt worden: Die eigenen Leute in den gemeinen Vogteien, die andern Herren oder Klöstern gehören, sollen versuchen, die Leibeigenschast abzulösen, sofern ihnen dieses immer möglich ist, wobei ihre Herren sie in Betreff des Loskaufes ziemlich und gebührlich halten sollen. Für die Folge soll keiner in eine gemeine Herrschaft aufgenommen werden, er erzeige denn sein besiegeltes Mannrecht und daß weder er noch seine Frau mit der Leibeigenschaft jemand angehöre; ebenso darf kein in einer gemeinen Herrschaft Angesessener eine Frau nehmen, die einen nachjagenden Herrn hat, weil die Kinder der bösern Hand folgen. Der Vogt soll nun besorgt sein, daß diesem Grundsatz in seiner Amtsverwaltung nachgekommen werde. Nebstdem soll dieser Artikel zu Rheincck in ein Buch geschrieben werden, damit derselbe auch von den Nachfolgern des jetzigen Landvogts beobachtet werde. Besiegelt den 10. September 1554 vom Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Ruthes zu Zürich. St. A. Zürich: Rheinlhaler Abschiede S. sos. ttt». Zwischen den Vögten der Regula Keller, gewesener Conventfrau, und der Katharina Teschler, gewesener Laienschwester zu St. Katharina in St. Gallen, und klein und großen Rüthen der Stadt St. Gallen sprechen die Rathsboten der XIII Orte in der Gütlichkeit Folgendes: 1. Die den Frauen zuerkannte Aussteuer von 1000 Gulden zu 15 Constanzerbatzen für jede, uebst Hausrath und Silbergeschirr, soll ihnen bleiben, so daß die 2000 Gulden auf gute Unterpfänder und Bürgen auf gewöhnlichen Zins angelegt werden sollen; diesen Zins haben die beiden Frauen lebenslänglich zu genießen. Wenn beide oder eine besonders junge Töchter annehmen und nach ihrem Orden erziehen, und dann jene oder eine von ihnen sterben, so soll der Zins den benannten Töchtern lebenslänglich für die Pflege ihres Ordens zukommen. Die Haupt- und Zinsbriefe sollen im Schloß zu Baden niedergelegt werden. 2. Der Rath zu St. Gallen giebt jeder der beiden Frauen lebenslänglich jährlich iin Herbst ein Seefuder Wein, wie er an den Neben des Gotteshauses zu Buchberg oder an andern gelegenen Orten wächst; ferner 12 Mütt Kernen und 4 Malter Haber St. Galler Maß, je auf St. Martinstag und dazu jeder Frau alle Fronfasten 6 Gulden, zu 15 Constanzerbatzen. Man soll ihnen dieses übergeben innerhalb einer Meile Wegs scheibenweis um die Stadt St. Gallen, wo es den Frauen am gelegensten ist, ohne ihre Kosten. Nach dem Tode einer oder beider der genannten Frauen ist die Stadt von diesem Leibgeding enthoben. 3. Wird mittlerweile ein allgemeines christliches Concil gehalten oder kommt unter den Eidgenossen in Betreff der Religion ein Vergleich zu Stande, und wird in „demselben aus der heiligen Schrift des alten uird neuen Testaments gefunden, daß die Klöster und Gotteshäuser wieder September 1554. 1001 geöffnet und der Orden nebst den Ceremonien wieder hergestellt werden solle, und leben dann die benannten Frauen oder eine derselben noch, und begehren sie wieder in das Kloster, so sollen sie daselbst wieder aufgenommen werden, so daß sie den Gottesdienst wie früher daselbst vollbringen können. Dann aber sollen sie die jetzt jeder gegebenen 1000 Gulden und was sie sonst mit ihnen aus dem Kloster genommen haben, wieder dahin bringen, und dann daselbst gehalten werden wie früher. Sterben die Frauen oder eine derselben vor dem hier vorgesehenen Falle, so hört das genannte Leibding gänzlich auf; die von den 2000 Gulden sollenden 100 Gulden Zins sollen aber den jungen Töchtern, wenn sie solche in den Orden aufgenommen haben, lebenslang verabfolgt werden; nach derselben Absterben soll Zins und Hauptgut an den Rath zu St. Gallen zu Händen des Gotteshauses St. Katharina zurückfallen. 4. Die beiden Frauen sollen dem Rath iu St. Gallen alle Briefe, Urbare, Verträge und Zinsrödel und Anderes, was sie aus dem Kloster genommen haben und noch besitzen, übergeben. Sollten sie einige Kirchenzierden mitgenommen haben, so sollen dieselben 'huen verbleiben; was aber von denselben noch im Kloster vorhanden ist, das soll bis auf ein Concil oder eine Vereinung der Eidgenossen verschlossen im Kloster bleiben. 5. Das Eigenthum des Klosters, wo immer dasselbe liege, soll der Rath nicht in den gemeinen Stadtseckel verwenden, sondern dasselbe ohne Verminderung des Hauptgutes durch einen Schaffner verwalten lassen, die Gebäude des Klosters daraus erhalten und den Nest des Einkommens einzig den Armen, ohne Unterschied der Personen, zuwenden. Den im Kloster nach der Aussteuer der Frauen bleibenden Hausrath, auch alle Zins- und Gültbriefe soll der Rath in ein Buch verzeichnen und dasselbe in das Schloß zu Baden, als gemeinen unparteiischen Ort, niederlegen. 6. Wenn Vach dem Tod der Frauen durch ein Concil oder eine Vereinung der Eidgenossen der Klosterstand und seine Zeremonien als gut und gerecht erfunden werden sollten, so soll das Kloster wieder geöffnet, das Hauptgut nebst den Urbarien und Briefen demselben wieder zugestellt und wieder Frauen und Töchter mit nothwendiger »Verfaßung" angenommen werden. Würde aber bei einem Concil oder einer Vereinung durch die göttliche Schrift nicht erfunden, daß der Klosterstand recht und gut sei, so soll das Hauptgut des Klosters zu ewigen Zeiten gesondert und ohne Verminderung verwaltet und der Zins als Gottesgabe den Armen verabreicht werden. 7. Der zwischen der Schaffnerin und den übrigen beiden Frauen einerseits und dem Rath anderseits ^richtete Vertrag und die von den „beiden frowen" für die 2000 Gulden gegebenen Quittanzen sollen hiemit aufgehoben, kraftlos und nichtig sein (!). Diese gütliche Verhandlung ist beinebens jedermann an Landfrieden, Bünden, Lehen, Obrigkeiten und Rechten unnachtheilig. Die Regula Keller und Katharina Teschler sind ^fugt, für ihr Bedürfniß gastsweise in der Stadt St. Gallen frei und sicher zu handeln und zu wandeln. die dieser Angelegenheit wegen gelaufenen Kosten sollen jeder Partei aus dem Einkommen des Klosters b» Gulden gegeben werden. 8. Wenn Elisabeth Schayenwyler, die frühere Schaffnerin, welche den Vertrag angenommen hat, von demselben abgehen und die jetzige Vereinbarung annehmen will, so soll sie das thun ^nnen und ihr das Leibding wie den andern verabfolgt werden. Nachdem dieser freundliche Spruch beiden heilen eröffnet und sie gebeten worden sind, denselben anzunehmen, erwiedern dieselben, die Vögte wollen ^>u den betreffenden Frauen, die Gesandten der Stadt an ihre Obern bringen. Sollte er von einer oder eiden Parteien nicht angenommen werden, so soll er im Rechten keinen, Theile schaden. St. A. Lueern: Acten St. Gallen, mit dem Datum vom 7. September 1554. — Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XVIII, Na. »5. Klage der bei den eidgenössischen Knechten im Dienst des Königs von Frankreich im Piemont angestellten Beamten wegen geringer Bezahlung; siehe Note. 126 1002 September 1554. Im Zürcher Exemplar fehlt x; im Berner x, n Ziff. 4, v aus dem Glarner, x und aus dem Freiburger Exemplar. Zu Ic und KV. Gemäß dem Inhalt dieser Artikel und der äußern Eintheilung des betreffenden Schriftstücks würde folgender datums- und unterschriftslose Vortrag oder Brief eines französischen Gesandten hieher gehören. 1. Man werde sich erinnern, Was auf der letzten Tagleistung „allhie" in Betreff der Grafen von der Cammern verabschiedet worden sei; dieses habe der Gesandte („ich") auch dem König und dem Connetable mitgetheilt und gebeten, den Angehörigen der Eidgenossenschaft beholfen zu sein, damit dieser Handel zu Ende komme. Seither sei der Gesandte („ich") von dem Gesandten von Frciburg berichtet worden, daß ungeachtet des erwähnten Abschiedes niemand zu den Grafen und dem König geschickt worden sei und daß die von Freiburg („sine Herren und obern") verlangen, daß der Gesandte („ich") ihnen hier Red und Antwort gebe. Man möge sich nun erinnern, daß der Gesandte jeweilen erklärt habe, daß der Handel den König nichts angehe, weil er eine private Sache sei; zum Guten der Sache aber und zum Besten der Ansprecher wolle der Gesandte das Mögliche anwenden; das habe er gethan und werde es weiter thun, wenn er hiefür Mittel habe. Daß aber die Angelegenheit, nachdem sie auf letztem Tag in Beisein des Gesandten von Freibnrg verabschiedet worden, sobald wieder geändert werden konnte, müsse er mißbilligen, weil er die Sache in Gemäßheit des Abschiedes dem König und Andern, die der Handel angehe, berichtet habe. 2. Der Gesandte sei ferner benachrichtet, daß die Amtleute des Regiments, welches dem König während den zwei letzten Jahren im Piemont gedient hat, gewisse Ansprachen erheben. Er bitte die Sache richtig zu bedenken. Die Herren von Lucern und andere, die von den Ihrigen angegangen worden seien, (ohne Zweifel werden dieses die Angehörigen der jetzigen Forderer auch gethan haben) haben gewisse Anträge gestellt. Die Sache verhalte sich nun so: Oberst Fröhlich sei mit acht Fähnchen Eidgenossen in das Piemont gezogen; da sei Herr Morelet selig nach gewohntem Brauch mit ihm und den andern Hauptleuten übereingekommen, welche bestimmte Summe für jedes Fähnchen, und welche Summe den Amtleuten des Regiments bezahlt werden solle z das diesfällige Verzeichniß („Staad") und die bezüglichen Briefe liegen in Händen des Gesandten. Als „er" (Fröhlich?) nun auf die Musterung zu Cammerach gekommen sei, seien die Amtleute des Regiments besetzt gewesen und jedem angezeigt worden, was er als Sold gemäß der durch Morelet selig geschehenen Bestallung zu beziehen habe. Auf das haben die betreffenden Amtleute zwei Jahre lang im Piemont gedient; nachdem sie wieder heimgekommen seien, haben sie mehreres gefordert, unter dem Vorwande, Oberst Fröhlich und andere Hauptleute hätten ihnen ein Mehreres versprochen, weßhalb sie auch Kundschaften gegen den Fröhlich aufgenommen haben- Sie mögen nun den Fröhlich hierum belangen, er werde wohl im Stande sein, ihnen diesfalls Rede und Antwort zu geben. Wollte man aber den König hierüber auf die March vorladen, so gebe der Gesandte zu bedenken, ob dieses billig wäre, nachdem der Oberst und die Hauptleute von: König befriedigt Wörde» seien und jeder diesfalls quittirt habe, sowohl für jedes Fähnchen, als auch für das Regiment. Wenn also einige Knechte sich zu beklagen beglauben, so sollen sie sich an die betreffenden Hauptleute wenden, den» weder der König noch seine Anwälte seien mit den Knechten übereingekommen, sondern nur mit den Haupt' leuten; weder der König noch der Gesandte wisse, was die Hauptleute den Knechten versprochen haben; auch sei es nie vorgekommen, daß die Knechte für das, was ihnen die Hauptleute zugesagt, den König angegangen hätten. Man möge nun diese klare Meinung den Ansprechern als Antwort entgegenhalten. Die Bestellbriefe für die Hauptleute und Alles, was mit ihnen abgeschlossen worden sei, liegen, wenn deren Vorweis nothwendlg sei, zu Solothurn. St. A. Lucern: Allgem. Abschiede ? 2 k. 434, unter diversen Beilagen, betitelt „Zytung", Nachrichten über militärische Vorgänge enthaltend. Ein späterer Archivar (Cysat) setzte an den Rand das Datum 24. September 1554. I» den Archiven Schwyz und 'Glarus bei diesem Abschied. K. A. Bas"- Abschiede Band 26, nach diesem Abschied. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 16, zwischen de»> Abschied vom 23. Juli und unserm. L. A. Appenzell: Bei diesem Abschied. September 1554. 1003 Zu o. Dieser Artikel steht in der benutzten Vorlage nach Ziff. 3 von n. Im Zürcher Exemplar ebenso. Zu t. Dieser Artikel als besonderes Schriftstück im St. A. Bern: Evangelische Abschiede k. 131. Zu Als Gesandte der Stadt St. Gallen waren anwesend: Alt-Burgermeister (Ainbros) Eigen, Stcuermeistcr (Martin Hux), (Niklaus) Schwanbcrg und der Stadtschreiber. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch lös«—5S, k. »: Bericht der Gesandten vom ll. September an den Rath. Zur Ergänzung der Verhandlungen auf dem Tag fügen wir folgende Acten ein: 1. „Was Herr kanzlcr des gotzhus st. Gallen und Lienhart Egger, ammann zu Tablat, als vögt frow Regula Kellerin, wistand conventfrowen, und Kathrin« Teschlerin, w»stand layschivcstcr zu st. Katharina in namen derselben zu Baden im Argoiv den K. September vor den 13 orten der loblichen Aidgnoschaft anzogen habend." Sie seien vom Abt zu St. Gallen abgefertigt worden, weil der Rath daselbst die benannten Frauen mit Gewalt aus ihrem Gotteshause verwiesen und sie sich dann in der Landschaft des Abts niedergelassen »nid ihn um Hülfe und Rath und zuletzt auch um Recht angerufen haben, weßhalb er nicht unterlassen konnte, sie zu bevogten und ihnen nach Brauch und Gewohnheit der Eidgenossenschaft Hülfe und Beistand zu leisten. Burgermeister und Rath zu St. Galleu seien mit den betreffenden Frauen gewaltsam verfahren, haben sie gefangen gesetzt und zu einem Uebereinkommen gezwungen, was durch klein und große Räthe zu beweisen sei. Die Frauen haben nämlich dieses Uebereinkommen nicht annehmen wollen, weil es wider ihr Gewissen und Gclübd ivar, und begehrten, sie bleiben zu lassen und ihnen die Aufnahme von Töchtern zu gestatten, mußten aber zuletzt dem Zwange weichen, wobei sie nun aber glauben, daß der Rath ohne Recht gehandelt habe. Ihr Kloster sei stets in eignem Wesen und Regierung gestanden und erst seit dem Jahre (15)27 her von» Rathe bevogtet worden. Laut einem durch Bischof Hugo von Constanz, als Schirmhcrrn, Zwischen der Stadt und dem Kloster errichteten Vertrage habe letzteres dem Rathe einzig 11 Pfunde Denar zu geben und sei dann ledig. Aus dem Stiftungsinstrumeut ergebe sich, daß Abt und Gotteshaus von St. Galleu Schirmherr sei und das Gotteshaus St. Katharina um einen jährlichen Zins von 1 Pfund Wachs geliehen sei, woraus folge, daß der Abt und nicht die Stadt St. Gallen Schirmcr und Schützer dieses Klosters gewesen sei. Seit dem genannten Jahre (15)27 seien 6700 und einige Gulden Hauptguts durch die dahin gesetzten Vögte vcrthan worden, »voraus man leicht entnehmen könne, in welchen Zerfall das Kloster gerathe. Sie bitten daher freundlich, den Rath zu vermöge», die armen Frauen wieder zu dem Ihrigen und in das Kloster kommen zu lassen, den Vertrag aufzuheben und das alte Wesen herzustellen, was die Frauen mit ihrem andächtigen Gebet gerne verdienen »vollen. Endlich sei zu bedenken, wie das Kloster um 3000 Florin erkauft worden sei; »venu man das Kloster den» Abt zu seinen Händen (?) gebe, so wolle er es nicht an sein Gotteshaus, sondern an „andere ort" verwenden, daß der Gottesdienst laut Stiftung geübt werde, oder den Armen, deren er in seiner Landschaft viele habe, zukommen lassen, »nit dem Erbieten, „wo es zu fallen käme, wideruin dein gottshus zuzustellen"; der Abt sei für die Sache so statthaft als die von St. Gallen. „Balthasar Tschudis, landvogt zu Lichtenstcig, von aines Herren abt st. Gallen wegen anzug." Da der Abt der rechte Lehcnsherr des Klosters St. Katharina sei, was die Frauen durch ihren Revers, den sie gegeben haben, als Leonhard von Watt als ein Trager die Lehen empfangen habe, bekenne», und aber jetzt die Frauen aicht »nehr iin Posseß seien, so sei der Abt der Meinung, das Kloster uiemand zu leihen und betrachte dasselbe als nach Lehensrecht ihm zugefallen. Wenn aber die Frauen »vicder dahin kommen und der Stiftung gemäß da leben, so »volle der Abl das Gotteshaus »»ach Lehensart und Gewohnheit ihnen leihen. Der Abt werde übrigens das Kloster nicht für sein Gotteshaus verwenden, sondern so, daß nach dein Sinne der Stiftung der Gottesdienst gefördert und geübt werde. Stadtarchiv St. Gallen: Trua- xvm, ss. 2. Eine zehn Seiten haltende, etwas unbeholfen redigirtc und theilwcise nicht ganz klar geschriebene Antwort des Rathes von St. Gallen betitelt sich: „Wie uf Herren canzlers und Herren vogts in der grafschaft 1004 September 1554. Dockenburg, als aines Herren abts von st. Gallen gesandten klag und fürbringen Wider zu antworten syge"! und s. tsrgo steht die Überschrift: „Uf frow Regula und irer vögtcn klag verantwurtung zu Baden zethun uf 7. September anno 1554." Das Datum lautet: „Donstag den 6. September 1554." Abgesehen davon, daß nach diesen Formen die Sache nur als Entwurf vorliegt, bewegt sich das Schriftstück theilweise in schon früher vorgeführten Gedanke». Speciell an das Anbringen der Gegenpartei anschließend wird betont: 1. Der von Bischof Hugo erwirkte Vertrag benehme der Gewalt der Stadt nichts. 2. Die Klosterfrauen seien im Jahre 1376 Burger der Stadt geworden und allen bürgerlichen Pflichten unterworfen. 3. Der Zins von einem Pfund Wachs habe für eine Gewalt des Abts nichts zu bedeuten, sonst würde der Abt hievon Gebrauch gemacht haben. 4. Die Vermögensabnahme rühre wesentlich von den an die ausgetretenen Klosterfrauen gegebenen Aussteuern her. 5. Unklare Entgegnung in Betreff des vom Gesandten des Abts hervorgehobenen Lehensverhältnisses. Stadtarchiv St. Gallen: Trucke XVIII. No. s«. Zu KV. Abgesehen von der Note zu Ii und VI» vergleiche man auch den beim Abschied vom 8. October 1554 Art. o verwendeten Brief von Oberst Fröhlich und den eidgenössischen Hauptleuten im Piemont. S27. Wern. 1554, 5. und 6. September. Staatsarchiv Bern : Rathsbuch No. ZS9 und ZS0, erste Abtheilung S. Söll, SSV. I. (5. September.) Vor dem Nathe zu Bern tragen Voten von Genf vor: Da das zwischen beiden Städten errichtete Burgrecht bald zu Ende gehe, nämlich in achtzehn Monaten, und sie an der Grenze („Altstößen") liegen und vielleicht einige Fürsten und Herreit Anlaß nehmen möchten, wegen dieser kurzen Zeit ihnen etwas Beschwerliches zuzufügen, was auch denen von Bern nicht nützlich wäre, so verlangen sie, zum Frommen beider Städte und ihren Widerwärtigen zum „abschüchen", das Burgrecht auf ewig zu schließen. Der Rath antwortet: Wegen der Herbstarbeiten sei man in kleiner Zahl versammelt; nach dem Herbst wolle man über ihren Vortrag rathschlagen und schriftlich antworten. II. (6. September.) Auf die gestern den Bote» von Genf ertheilte aufschlägige Antwort wiederholen sie vor dem Rath, sie seien in Gefahr, ihre Stadt sei von umsäßenden Nachbarn umgeben, die Zeitläufe geschwind, sie verlangen nochmals, das Burgrecht, wie es jetzt gewesen und von beiden Städten gehalten worden sei, auf ewig zu erneuern; mit der ertheilten Antwort können sie sich nicht begnügen; sie seien von ihren Herren beauftragt, sich nicht zu entfernen, bis sie eine Antwort haben, ob die von Bern ein ewiges Burgrecht mit ihnen errichten wollen oder nicht; sie begehren daher einen schriftlichen Bescheid. Der Rath antwortet: Sie sollen die Sache nicht verübeln; es sei ihm unmöglich, bei so kleiner Zahl und ohne Vorberathung eilends zu antworten; er bitte, die Sache zu verziehen bis zum I.November; inzwischen wolle man sich besammeln und berathen und dann mit Antwort begegnen- Dabei verfügt der Rath, wenn die von Genf sich mit dieser Antwort begnügen, so soll man einen Tag bestimmen und jemand ausschießen, darüber nachzusinnen; Schultheiß Nägeli und Steiger sollen die Amtleute und ihre Schreiber „da innen" beschicken und sie über die Beschwerden der Unterthanen derer von Bern bezüglich des Burgrechts verhören und schauen, ob diese für die Folge abgestellt werden können. Ebenso soll man das Burgrecht vornehmen, „was die alten amtlüt hievor ouch deßhalb herusgebracht". September IS 54. 1005 328. Khnr. 1554, 20. September. TtaatSarctiiv Zürich: Tschudisch« Abschiede XII stcsp.S) No.V. Vortrag von Gilg Tschudi, Statthalter zu Glarus, und Jacob Auderhalden von Unterwalden, der Zeit Landvogt zu Sargans, aus Befehl der VII Orte vor dem Bürgermeister zu Chur und dem Landrichter des obern Bundes wegen der Herrschaft Haldenstein, unter genanntem Datum in der Stadt Chur gehalten. Die VII Orte haben es bedauert, als sie vernommen haben, daß die aus Bünden Ansprüche auf die Herrschaft Haldenstein machen, die doch jeweilen der Landschaft Sargans als altes Mitglied derselben angehört habe; auch jeder Herr zu Haldenstein habe früher die Grafen von Sargans, später die VII Orte, welche die Grafen ausgekauft haben, für die rechten natürlichen Herren gehalten. Die Ansprüche derer aus Bünden auf Haldenstein haben die VII Orte bewogen, die Herrschaft in Verbot zu legen, damit jene nicht darüber verfügen, bevor diese in Gemäßheit der Bünde mit Recht entsetzt seien. In Anbetracht des fortwährenden ruhigen Besitzes der VII Orte haben diese geglaubt, die von Bünden werden gütlich von ihrer Forderung abstehen. Aus eid- und bundesgenössischer Liebe und um die Kosten des Rechtens zu meiden, haben die VII Orte sich nun entschlossen, denen aus Bünden die Beweise der erstern vorzuführen, um sie iu veranlassen, ihr Vorhaben aufzugeben. Die Boten führen diesfalls Folgendes aus: 1. Vor sechszig Jahren seien die Gebrüder Rudolf und Hans von Greifensee, die auf der Feste Haldenstein saßen, gestorben. Sie haben so übel hausgehalten, daß ihre Erben das Erbe nicht antreten wollten. Da nun die Benannten von Greifensee mit Bezug auf ihre Herrschaft Haldenstein, Leute und Gut, die VII Orte, als Inhaber der Grafschaft Sargans, wie ihre Landesherren betrachteten, seien die Gläubiger den VII Orten, als Oberherren ber Herrschaft Haldenstein, nachgelaufen und haben sie gebeten, von Obrigkeitswegen die Güter der Verstorbenen iu verkaufen und den Erlös den Gelten auszutheilen. Auf das haben die auf einem Tag zu Zürich versammelten VII Orte zwei von Sargans, den Anton Thyen und Hans Ammann von Flums, zu Vögten über das verlassene Gut verordnet und sie, nebst dem Landvogt, Peter Feer von Lucern, mit dem Verkauf Herrschaft Haldenstein und anderer Verlassenschaft der Genannten von Greifensee, und mit der Bezahlung ber Gelten beauftragt. Diese drei haben dann einen diesbezüglichen Kauf gegen Heinrich Ammann von Grüningen getroffen und in demselben bemerkt, an wen er Schulden zu bezahlen habe. In diesem Kauf werden auch die VII Orte ausdrücklich als natürliche Herren der Herrschaft Haldenstein bezeichnet, seien auch vom Käufer als solche anerkannt worden und es habe derselbe in sie sein Vertrauen gesetzt (keine Währschaft bedungen). Der Kaufbrief sei von den drei mit dem Kauf Beauftragten unterm 18. März 1493 (sie, wohl statt 1494) zu Sargans besiegelt worden; er wird von den Gesandten vorgelegt. Wäre Haldenstein nicht unter der Obrigkeit der VII Orte gelegen, wie mochte diese ankommen, sie bei dem erfolgten Auffall zu verkaufen; hätte sie den Bündnern gehört, warum seien die Gelten nicht diesen nachgegangen und warum wurde der Kauf zu Sargans und nicht in Bünden verbrieft? Und doch sei dieser Kaufbrief in Kräften geblieben und von Heinrich Ammann und nachher von Rudolf von Marmels und Andern als rechte Handveste gebraucht worden. 2. Ein pergamener Urbarrodel vom Jahre 1462, in welchem die alten Grafen von Surgans die dahin Pflichtigen Gerichtsherren berufen, benenne unter den letztern auch Peter von Greisensee, ber damals Haldenstein innegehabt habe. 3. Die Boten legen ferner vor einen pergamenen Vertragsbrief 1006 September 1554. vom Freitag in der Pfingstfronfasten 1462, den Wilhelm und Jörg von Sargans, als damalige Inhaber der Grafschaft Sargans, mit den Edelleuten und Gerichtsherren dieser Grafschaft abgeschlossen haben. In demselben sei enthalten, daß der genannte Peter von Greifensee, der damals die Herrschaft Haldenstein, sonst aber keine Herrlichkeit in Sargans gehabt habe, von seinen Leuten einen Gerichtsmann in das Gericht des Sarganserlandes abordnen solle. Damals seien zwölf Rechtsprecher gewesen. Später sei Haldenstein (auch) mit Bezug auf die Gerichte von den Eidgenossen veräußert worden, mit Vorbehalt der „natürlichen Oberherrlichkeit"; ferner sei mit Bezug auf das Schloß Wartau, das denen von Glarus gehöre, und bezüglich der Herrschaft Freudenberg eine Absönderung getroffen worden, während sonst jede Herrschaft einen Gerichtsmann setzte, so daß nun drei Nechtsprecher abgegangen seien, und man jetzt für den übrigen Theil der Herrschaft nur neun setze. Nichtsdestoweniger bleiben die Besten Wartau, Freudenberg und Haldenstein, als Mitglieder des Sarganserlandes, den VII Orten verpflichtet. 4. Die VII Orte besitzen noch einen, in den Osterfeiertagen 1440 errichteten Urbar, in welchem der Herrschaft Haldenstein Beste, Leut und Gut, auch einige Rechte im Sarganserland vermischt untereinander verschrieben stehen, woraus deutlich hervorgehe, daß die Herrschaft Haldenstein seit jeher, in Betreff ihrer Pflichten, den Herren von Sargans angehört habe. 5. Die VII Orte haben die Einvernahme von Kundschaften verlangt, was aber die von Bünden stillgestellt haben, weil sie sich erboten, man wolle versuchen, sich sonst gütlich zu vertragen. Sollte das aber ferner nöthig sein, so erbieten sich die VII Orte, durch alte Leute aus dem Sarganserland und durch den Schultheiß Grünauer von Napperswyl, der über achtzig Jahre alt ist, darzubringen, daß Haldenstein stets unter die Herrschaft Sargans gehört habe. Durch viele Ehrenleute von Glarus, Napperswyl und anderswoher lasse sich erbringen, daß Rudolf von Marmels, der ein geborner Bündner und im Schwabenkrieg ein Hauptmann der Bündner gewesen sei und damals und noch lange nachher die Herrschaft Haldenstein innegehabt Hätz einige Male Bürgermeister zu Chur war und endlich über achtzig Jahre alt zu Napperswyl gestorben ist, bis in seine letzten Zeiten stets gesagt habe, die VII Orte seien die rechten Obern der Herrschaft Haldenstein und diese gehöre zum Sarganserland. 6. Die VII Orte haben von dem von Castion selig Brief und Siegel, worin er sich gegen jenen als seinen natürlichen Herren gemäß dem alten Kaufbriefe verschreibe, was er als rechter Zwing- und Gerichtsherr über die hohen und Niedern Gerichte von Haldenstein zu thun Gewalt hatte, wogegen die von Bünden nichts dergleichen von irgend einem Herrn von Haldenstein vorzuweisen haben. Es habe auch der von Castion den Eidgenossen auf einem Tag zu Baden angezeigt, wie Rudolf von Marmels, der Jacob von Marmels seligen Kindern Vogt war, ihm beim Kauf der Herrschaft Haldenstein gesagt habe, die VII Orte seien rechte Oberherren derselben von der Grasschaft Sargans wegen; wäre das nicht geschehen, so hätte er Haldenstein nicht gekauft. Es sollen nun die von Bünden ihre Titel auch vorweisen und zwar solche, die kräftiger seien, als die hier vorgeführten, oder von ihrer Ansprache zurücktreten. Nach der Meinung der VII Orte berufen sich die von Bünden auf drei Artikel, und zwar 1. im Schwaben- und Müsserkrieg seien die von Haldenstein mit ihnen gereist. Auf dieses seien die Boten von ihren Obern Folgendes zu antworten beauftragt: Der Schwabenkrieg sei ein gemeinsamer Krieg der Eidgenossen und der Bündner gewesen; da mögen wohl die Haldensteiner als Nachbarn mit den Bündnern gezogen sein, aber nicht von Pflicht wegen; wenn sie auch damals mit den Bündnern ins Etschland gezogen seien, so seien sie deßwegen noch nicht ihre Unterthanen. Jenes mögen die Eidgenossen um so eher zugelassen haben, als damals Rudolf von Marmels Herr von Haldenstein und bündnerischer Hauptmann war, und aber zugleich die VII Orte stets als seine Obrigkeit anerkannt hatte. Vor und nach dem Schwabenkriege zeige sich nirgends, daß die September 1554. 1007 Haldensteiner mit den Bündnern gereist seien, weder im alten Luggarnerzug, noch im Marignanerzug, noch U" letzten Zug, in welchem die III Bünde ihren Bundesgenossen von Zürich zugezogen sind. Einzig im Müsserzug sei das vorgekommen, als Jacob von Marinels Herr zu Haldenstein war und wobei die Haldensteiner wegen Nachbarschaft aus freiem Willen in Folge der Landesnoth mitgezogen seien; zudem seien damals auch einige ihrer Oberherren, nämlich Zürich und Glarus, den Bündnern zugezogen. Durch Ehrenlente laste sich erweisen, daß damals Rudolf von Marmels gesagt habe, sein Vetter Jacob und die Haldensteiner ziehen jetzt wit den Bündnern wegen der Nachbarschaft, sie seien es zu thun nicht schuldig, denn die VII Orte seien ihre rechten Oberherren. 2. Die von Bünden haben den VII Orten geschrieben, Haldenstein sei diesen ungelegen und befinde sich in allem Bündnerland und könne daher jenen nicht wohl zugehören. Hierauf sei zu erwiedern: Merischwanden sei ein zu Lucern gehörender Flecken und liege im Gebiet der Freien Aeinter ohne an dasjenige derer von Lucern anzustoßen; Werdenberg liege weit vom Glarnerland und gehöre doch zu Glarus; der Graf von Sulz besitze die Herrschaft Vaduz uud die Grafschaft Klettgau, die einige Tagreisen voneinander entfernt seien, was noch bei manchen Herren der Fall sei; zudem stoße Haldenstein auf der Seite des Gebirges Maitis an das Sarganserland; Masox und andere Flecken liegen auch jenseits der Berge und gehören doch ZU Bünden. 3. Die von Bünden bemerken, es haben die Haldensteiner wiederholt zu Hochgerichten und andern unparteiischen Gerichten in Bünden Nechtsprecher geschickt. Es sei zu erwiedern, daß in „dero" Landesart als zu Sax, zu Gams, zu Werdenberg, in der Herrschaft Vaduz und zu beiden Seiten des Rheins herauf der Brauch sei, daß in „solchen" Fällen je ein Gericht das andere um Nechtsprecher ansuche, woraus aber nicht auf eine Zusammengehörigkeit dieser Gerichte mit Bezug auf die Herrschaft zu schließen sei, weil bas Genannte von Nachbarschaft wegen geschehe. — Am Schlüsse fügen die Boten an, ihren Herren sei berichtet worden, von Privatpersonen in Bünden sei geredet worden, wie die von Haldenstein vor kurzen Jahren bei denen von Bünden sich beworben haben, daß man sie als Bundesleute aufnehme, sie müssen also nicht den VII Orten angehören. Dadurch aber gebeu die von Bünden selber zu verstehen, daß die Haldensteiner "ic ihnen angehört haben, ansonst diese Werbung unnöthig gewesen wäre; überhin habe Unterthanen nicht zustehe« können, hinterrücks ihrer Herreit sich anderswohin zu verpflichten; auch die Bündner würden nicht zugeben, daß die von Eleven oder Veltlin ohne ihr Mitwirken sich an jemand verpflichten. „So sind ouch nachfolgende artickel heiter anzeigungen, daß Haldenstein die Herren von Pünten nützit angehört." 1. In Bünden ist es der Brauch, daß in den Bundesbriefen uud andern namhaften Briefen alle Gerichte in den III Bünden und namentlich die Hochgerichte benennt werden; nun aber wird Haldenstcin, obwohl es auch ein hoh^ und niederes Gericht ist, nirgends aufgeführt. 2. In Bünden müssen Alle, welche dahin gehören, ben Bund beschwören; das ist von denen zu Haldenstein nie gefordert und nie von ihnen geleistet worden. Alle Gerichte in den III Bünden senden ihre Botschaft zu den Bundestagen, die gemeinen Angelegenheiten zu berathen, gleichviel ob ein Gericht einem Herrn, z. B. dem römischen König, dem Bischof, dein Abt zu Disentis, dem Herrn zu Räzüns oder Andern gehöre. Die von Haldenstein aber senden keilte Boten und werden auch zu den Bundestagen nicht zugelassen. 4. Die Vogteien und Aeinter im Veltlin, zu Eleven und Maienfeld werden umgangsweise allen Gerichten zutheil; es ist aber nie erhört worden, daß Haldenstein hiebet berücksichtigt worden wäre. 5. Wenn Bündnisse mit Fürsten oder Herren gemacht werden, so werden diese vor alle Gerichte und Gemeinden gebracht; ebenso wird das Geld der offenen Landespension auf jedes Gericht, gehöre einein Herrn oder nicht, vertheilt. Die von Haldenstein werden aber um solche Vereinungcn nie befragt und erhalten nichts von der Pension. 6. Nie sei gehört worden, daß Mandate, Landsatzungen und 1008 September 1554. Ordnungen, die von den III Bünden ausgegangen und in allen ihren Landen verkündet und geboten worden seien, die von Haldenstein je berührt hätten, im Gegentheil, wenn in Bünden z. B. das Spieleu verboten worden sei, seien gewisse Leute oft nach Haldensteiu gegangen, weil sie dort diesfalls frei waren. 7. Wenn in Bünden ein Todtschlag erfolgt sei, und der Thäter in allen III Bünden nicht sicher mar, und er aber nach Haldenstein entwichen sei, sei er da sicher gewesen, wie noch unlängst Jörg Nul, der den Tanner umgebracht, sich längere Zeit zu Haldenstein aufgehalten habe. Aus diesen Gründen meinen die VII Orte, die aus den Bünden sollten von ihrer Forderung auf dem nächsten Bundestag zurücktreten oder dann aber gemäß der Bünde den Rechtstag nach Wallenstadt ansetzen. Im Uebrigen sprechen die VII Orte zu Haldenstein nichts an, weder hohe noch niedere Gerichte, weder Leibeigenschaft der Leute, noch Fall, Zins, Steuern oder Anderes; dieses gehöre dem Gerichtsherrn daselbst, welcher nebst der Mannschaft und dem ganzen Zwing die VII Orte für ihre natürlichen Herren und Landesobrigkeit anzuerkennen pflichtig seien. 3S9. Sotothurn. 1554, 24. September (Montag nach Mathäi). Kanto»»arcl>i» Tolothnr»: Thurgauische Handlung Na. I, S. 9l. Conferenz von Boten der Städte Bern, Freiburg uud Solothurn. Gesandte: Bern. Glado Mai. Freibürg. Hans Reif, Seckelmeister und des Raths. (Solothurn nicht bekannt.) 1. Vorab eröffnet der Bote von Bern, seine Obern bedünke nicht fruchtbar zu sein, daß sie ihres Theilcs 2000 Gulden nehmen, gestützt darauf, daß das Landgericht im Thurgau eine Versatzung von dem römische» König für 20,000 Gulden sei; denn ihnen sei weder dieses noch Anderes feil. Da die VII Orte ohne Recht nicht abstehen wollen, so sei die Meinung derer von Bern, daß man mit ihnen das Recht gemäß den Bünden bestehe. Um sich dessen zu behelfen könne man sich darauf berufen, daß die Bünde vorschreiben, es solle jeder den Andern bei dessen Besitzung und Gewer verbleiben lassen. Da die drei Städte nun bisher bei den Klosterrechnungen und Appcllazen ruhig gesessen seien, so sei zu hoffen, mau werde sie hiebet verbleibe» lassen. Die gleiche Meinung theilt der Bote von Freiburg. Auch die Verordneten von Solothurn eröffne», da die beiden übrigen Städte gleicher Ansicht seien, das Recht zu bestehen, so wollen sich auch die vo» Solothurn nicht von ihnen söndern. 2. Die allseitigen Boten glauben insbesondere, da man die drei Städte noch vor kurzer Zeit bei der Appellaz zwischen Mötteli und dem Landenberger habe bleiben lassen, so sei S» erwarten, sie werden nicht davon getrieben; man solle also den Rechtstag besuchen, und wenn die VII Orte nicht abstehen wollen, solle man verlangen, daß sie die drei Städte gemäß den Bünden zuerst des Besitzt entsetzen. Dieses wollen jedoch die Boten von Bern und Freiburg noch an ihre Herren bringen; wenn es angenommen wird, so soll man dann zusammenkommen und sich vereinbaren, was man klagen wolle. I" Betreff der Nichter, Rathgeber und Zusätzer läßt man es bei dem am 12. December 1553 zu Freiburg erfolgten Abschied verbleiben. Der Name des Gesandten von Bern aus dessen Instruction vom 19. September, St. A. Beriu Jnstructionsbuch L t. 354: derjenige des Freiburger aus dessen Instruction vom 20. September, K. A. Freiburg - October 1554. 1009 Jnstructionsbuch No. 7 und aus dem Schreiben von Frciburg an Bern vom 27. September, K. A. Freiburg: Missivenbuch No. 16, k. 21 vorso. Unmittelbar nach dem Text gicbt unsere Quelle unter bcsonderm Titel die hier unter Ziff. 2 angeführten Verhandlungen mit etwas geänderter Redactiou. Materielle Abweichungen sind folgende: 1. Die Appellaz zwischen Mötteli und dem von Laudenberg wird specielk nicht erwähnt, sondern im Allgemeinen an die bisherige Theilnahme bei den Klosterrechnnngen und Appellationen erinnert. 2. Es wird beigefügt, die drei Städt^ seien auch bei der Beeidigung des Vogts gewesen. 330. Solothurn, Wern, Areilmrg. 1554, 1. bis 9. October. Verhandlung zwischen Biel und den benannten drei Städten betreffend die Verpfändung von Erguel. I. 1554. 1. October. Vor dem Nathe zu Solothurn erscheint Heinrich Bart, als Gesandter von Biel, und eröffnet nach gewöhnlichem Gruß: Seine Herren haben Alles, was zum Mcicrthum gehöre und „hiedisent" dem gehauenen Felsen, Pierre pertuis genannt, liege, erkauft, wofür sie Briefe und Siegel von dem Statthalter und Domcapitel der hohen Stift Basel haben; doch sei es nur ein Pfandschilling und stehe wieder zu lösen. Nun seien einige Unterthanen dieses Mcierthums und der Herrschaft Erguel („Argue") nicht Willens, ihnen zu schwören und zeigen sich ungehorsam. Deßwcgen haben ihn seine Obern anhcrgcsandt, die von Solothurn zu bitten, ihnen die Ungehorsamen gehorsam machen zu helfen, es sei durch Briefe oder Botschaften oder wie immer, was sie denen von Solothurn, als ihren lieben alten Eidgenossen nach Kräften vergelten wollen. Er bitte die von Solothurn, ihre Antwort seinen Obern schriftlich zugehen zu lassen. Der Rath antwortet, er habe de» alten Bund besehen, aber nicht finden können, daß die von Solothurn schuldig seien, denen von Biel, wenn sie etwas kanfcn, dasselbe beschirmen zu helfen, zumal in dem Bund der Bischof von Basel vorbehalten worden sei. Alles, was der Bnnd vermöge, wollen sie denen von Biel getreulich halten; sie glauben aber, es sei noch nicht nöthig, hierum die von Solothurn („min Herren") zu mahnen. K. A. Solothurn: Rathsbuch No. 54 L, S. 163. II. 1554, 8. October. Vor dem Rath zu Bern eröffnen Voten von Biel, sie seien „von der hohen Stift von Basel erkauft worden", (soll Wohl heißen; haben von der hohen Stift erkauft), nämlich Alles, was „iro" in Betreff des Meierthums zugestanden sei, was dann ein Meier und Schaffner in des Fürsten Namen verwaltet haben, „mit inen", Hohes lind Niederes, Zins, Zehnten, Renten und Gülten, Herrschaften, kleines und Großes. Einige Landleute seien nun dessen Wohl zufrieden, einige aber nicht und sperren sich, einige wäre» gerne frei und möchten weder ihnen, noch dem („den") Herrn gehorsamen, ^ie bitten, ihnen, wenn nöthig, wider die Genannten beholfen zu sein, um sie zum Gehorsam zu bringen, es sei mit Botschaften, Briefen oder sonst, vermöge der Bünde. Der Rath macht die Boten ans die kleine Zahl der Mitglieder aufmerksam; wenn mittlerweile mehrere da seien, werde man ihnen antworten. Doch eröffne er ihnen schon jeht, was man ihnen zu Lieb und Dienst thnn könne, das soll nicht gespart werden, ^»dessen wissen die von Biel, daß die von Bern auch Antheil und Obrigkeit auf dem Tessenberg haben, so daß sie von daher Wohl den Ztlg des Kaufs haben möchten; doch wolle man hierüber mit ihnen nicht zu Unfrieden kommen, in der Hoffnung, sie überlassen denen von Bern dasjenige, das dem Tessenberg zuständig „und si> dcßhalb mit inen in kouf »ach anzal ze stand nach bcsichtigung des koufbriefs", damit ein Weiterer Span, der etwa hierüber mit dem Bi chof entstehen möchte, vermieden bleibe. Dieses sollen sie an ihre Herren bringen. St. A. Bern: RathSImch No. SS» und 22V, zweite Abthl. S. 2«. 127 1010 October 1554. IH. 1554, 9. October. Vor dem Rath zu Fr ei bürg eröffnen Boten von Biel, sie haben vor einiger Zeit von Herrn Melchior von Lichtenfels die Meierei und das Meieramt (?) mit Zins, Gülten (?) und Zugaben (?), in der Hoffnung, nun künftig selber zu regieren, auf Ablösung erkauft. Obwohl nun Einige sich dessen erfreuen, seien doch ihres Bedünkens Andere, welche nicht gehorsamen wollen. Sie wollen nun die von Freiburg freundlich angehen, ihnen, wenn es nöthig wäre, mit Briefen, Boten und AnderM gemäß der Bünde Hülfe zu beweisen; sie wollen auf Ermahnen solches mit Leib und Gut verdienen und Brief und Siegel treulich halten. Der Rath beschließt, ihnen zu antworten: er wünsche ihnen Glück und habe über ihr Mehren große Freude empfangen. Er hoffe, es werde mit der Hülfe Gottes nicht nöthig sein, ihnen den Beistand derer von Freiburg angedeihen zu lassen; wenn dieses aber erforderlich wäre, so werde man gemäß Brief und Siegel handeln und den Bund an ihnen halten, n. A. F«>burg: RauMuch No. 331. Lucern. 1554, 8. October (Montag nach Leodegarii). Staatsarchiv Lueern: Allgem. Abschiede? L, 5.397. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv Freiburg: Nneingebundene Abschiede Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Band 17. Tag der VII Orte. Gesandte: Frei bürg. Niklaus Gottrau, des Raths und Venner. (Andere nicht bekannt.) ». Dieser Tag ist angesetzt worden in Folge des Schreibens der vier Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen, betreffend die Bestrafung derer von Luggarus, die sich der neuen Secte anhängig gemacht haben, indem gemäß dem letzten Abschiede sich die Boten der XII Orte auf den 7. October zu Uri hätten einfinden sollen, wogegen die vier Städte inzwischen begehrt haben, daß die VII Orte altchristlicher Religion die Absenkung ihrer Boten aufschieben möchten bis zum nächsten gemeinen Tage zu Baden. Mit Rücksicht auf diese Bitte und einiger (mündlich erörterter) Ursachen wegen wird den vier Städten geantwortet, sie sollen auf dem nächsten Tag zu Baden unfehlbar bestimmte Antwort geben, dabei aber sofort dein Landvogt zu Luggarus befehlen, der früher von den XII Orten gegebenen Weisung Folge zu leisten und keine Neuerung in der Religion zu gestatten; im Uebrigen will man den nächsten Tag erwarten. Was sonst in dieser Angelegenheit geredet morden ist, wissen die Boten. An Glarus und Appenzell hat man ein Dankschreiben erlassen für die treuen Bemühungen ihrer Boten; es werden ihnen auch Abschriften mitgetheilt von diesem Schreiben der vier Städte, sowie von der Antwort der VII Orte, damit beide Orte wissen, was in der Sache gehandelt worden ist. Jeder Bote weiß auch zu berichten, was man dein Landvogt und dem Landschreiber, jedem besonders, zugeschrieben und warum man ihnen auch eine Copie des Schreibens der vier Städte überschickt hat. I». Jeder Bote soll getreulich an seine Obern gelangen lassen, was der Walliser halb geredet worden ist und daß es ersprießlich wäre, das Burgrecht mit ihnen zu erneuern, da die zehn Jahre längst verflossen sind. v. Das Schreiben der Hauptleute in Piemont an die eilf Orte in Betreff der Ansprachen wird abschriftlich jedem Ort mitgetheilt. «1. Desgleichen wird von der Autwort der Graubündner an gemeine Eidgenossen jedem Boten eine Copie gegeben, v. Da das, was der Herr von Bassefontaine in Betreff des Grafen von der Cammer geschrieben hat, hauptsächlich Angehörige von Freiburg und Solothurn berührt, die sich für den Grafen von der Cammer verbürgt haben, so wird den Boten beider Städte eine Abschrift zugestellt. L. Der Herr von Bassefontaine schreibt an die einzelnen Orte, er sei reisefertig, an seine October 1554. 1011 Stelle werde der Herr von St. Laurent konnnen, Ansprachen an ihm habe niemand, u. s. w., wie jeder Bote berichten kann. K. Jedem Boten werden Abschriften der verlesenen Nachrichten mitgetheilt. I». Es weiß jeder Bote was er seiner Obrigkeit, besonders Vertrauten und den heimlichen Rathen im Geheimen anzeigen jvll. I. Jxder Bote soll seinen Herren gründlichen Bericht erstatten über die Aeußerungen der Gesandten von Zürich und Bern auf dem letzten Tag zu Baden; ebenso (darum) soll jedes Ort Anstalt treffen, daß die Seinigen sich mit Harnisch und Gewehr versehen und man für den Nothfall gerüstet sei; denn in den letzten Zügen sind viele Waffen und Harnische in des Königs Dienst verloren gegangen. Ii.. Freiburg hat geschrieben, es verlaute und es sei zu besorgen, der Graf von Greyerz werde vom Glauben abfallen und die Kirchengüter in seinem Lande zu (seiner) Errettung und Bezahlung seiner Gläubiger angreifen, von welchem Schreiben jedes Ort eine Abschrift erhalten hat. In langem und freundlichem Vortrag ruft nun der Gesandte von Freiburg gemäß seiner Instruction die übrigen Orte behufs Sicherung der Ansprache derer von Freiburg um Rath und Beistand an, denn Freiburg müsse befürchten, daß die Berner nichts versäumen, sondern ihre heimlichen Unterhandlungen fortsetzen und ihre Sache mit Drohungen fördern. Die Boten finden, da von gemeinen Eidgenossen zwischen dem Grafen und seinen Gläubigern ein Anstand und Nechtstag festgesetzt sei, so soll derselbe wie billig seinen Lauf haben. Der Graf hat nun zwar eine Summe Zu erlegen versprochen, worauf aber nicht zu bauen ist; wenn er dem Versprechen aber stattthun würde, so joll jedem Ansprecher von dem Geld zutheil werden, was ihm gemäß seinen Briefen mit Recht gebührt und zuerkennt wird, wobei die Nichter und der Obmann bestens behülslich sein sollen. Man werde auch wohl ^zu gelangen, daß die Grafschaft auf dem Rechtswege verkauft werde und die VII Orte dareinstehen könnten, damit jene nicht in die Hand der Neugläubigen käme, wie jeder Bote weiter zu berichten weiß. Der Name des Freiburger Gesandten aus dessen Instruction vom 3. October, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7. Im Schwyzer Exemplar fehlt e. Zu i». Wir fügen folgende Acten ein: 1. Zwischen dem 3. und 29. September tauschten die vier Städte brieflich ihre Meinungen über die in der Luggarneser Angelegenheit getroffenen Einleitungen aus. Bern erklärt mittelst Missive vom 15. September und Zürich mit einer solchen vom 24. September Verwerfung, Schaffhauscn unterm 14. und Basel unterm 19. September Annahme der Vermittlungsvorschläge. Unterm 26. September willigt Basel und unterm 28. Schaffhausen in eine Verwendung bei den VII Orten für Verschiebung des nach Luggarus angesetzten Tages ein. St. A. Zürich: Acten Luggarus. — K. A. Basel: Abschiede Band 26. 2. 1554, 29. September, Zürich. Bürgermeister, Schultheiß und Räthe der vier Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen an Lucern. Aus dem Abschied vom letzten Tag zu Bade» und dem Bericht der dort gewesenen Rathsanwälte habe man entnommen, was in Betreff der Luggarneser Angelegenheit vorgebracht, wie durch die Gesandten von Glarus und Appenzell einige Vergleichsmittel vorgeschlagen und was dann in Betreff einer zu Luggarus zu haltenden Tagsatzung verabschiedet worden sei. Die vier Städte hätten zwar erwartet, die VII Orte würden gemäß dem Antrage jener die beanstandete Verschreibung ohne Bedingung frei fallen lassen. Das habe indessen nicht sein möge», sondern es seien vorab einige neue Anzüge und Fragen aufgeworfen worden, bezüglich welcher sich die vier Städte nicht versehen und ihre Boten deßnahen keine Instructionen hatten. Man habe sich auch jetzt mit denselben in Folge anderwärtiger Geschäfte. 12 October 1554. mit denen man, wie wohl bekannt, allenthalben beladen sei, und wegen Kürze der Zeit nicht behelligen können. Man bitte und begehre daher bei den VII Orten freundlich, sie wollen den nach Luggarus angesetzten Tag und alle bezügliche Verhandlung bis ans den nächsten Tag zu Baden zu Gutem der Sache beruhen lassen. Inzwischen werden sich die vier Städte über den ausgegangenen Abschied und die vorgeschlagenen Mittel berathen und auf dem betreffenden Tag zu Baden mit gebührender Antwort begegnen. Was das Halten von Bünden und Landfrieden anbelange, habe es an den vier Städten nicht gefehlt und soll auch mit der Hülfe Gottes in der Folge diesfalls kein Mangel sein. Da schon früher im Namen der XII Orte nach Luggarus geschrieben worden sei, sie sollen bis auf weiter» Bescheid keine Neuerungen oder Aenderungen vornehmen, so sei zu hoffen, diesem werde gehorsam nachgelebt. Zudem seien diejenigen, welche wider die VII Orte oder die vier Städte gehandelt haben sollen, dermaßen statthaft und pfandbar, daß der Obrigkeit diesfalls nichts »erscheine. Dieses habe man denen von Lucern zu Händen der VII Orte mittheilen wollen; daß diese Antwort sich über das bestimmte Ziel verzogen habe, wolle man nicht verübeln. Die vier Städte erwarten eine freundliche und willfährige Entgegnung. Es siegelt im Namen Aller Zürich. St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede. — St. A. Zürich: Missivenbuch 1553 und 1554, k. 196. Concept. Daselbst Tschudische Documentensammlung XI und A. Luggarus. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 33. 3. 1554, 8. October (Montag nach Leodegari). Die VII Orte au Zürich, Bern, Basel und Schaff- Hausen. (Nach einer Rekapitulation der Missive der vier Städte vom 29. September.) Ueber die fragliche Vcrschreibung haben die VII Orte sich genügend erklärt und lassen es hierbei verbleiben. Von neuen Anzügen, die an ihre Boten gebracht worden seien, wisse man nichts. Die nachgesuchte Verschiebung des Tages nach Luggarus komme den VII Orten zwar ungelegen; dennoch habe man mit Rücksicht auf die freundliche Bitte der Städte diesen Tag bis zum nächsten gemeinen Tag zu Baden abgestellt, in der Erwartung, man werde da ohne fernern Verzug gute Antwort erhalten und die Städte werden dem Landvogt zu Luggarus das früher erlassene Verbot der Vornahme von Neuerungen in Sachen der Religion einschärfen, wie denn auch die VII Orte dem Landvogt und dem Landschreibcr daselbst geschrieben haben. Wie man nämlich landmährsweise vernommen habe, seien dort unter einigen Personen (lutherische) Predigten gehalten und Kinder getauft worden, was dem erlassenen Befehl zuwider wäre. Was Bünde und Landfriede vermögen, wollen auch die VII Orte beobachten wie bisher. Gesiegelt mit dem Siegel von Luccrn. St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede Band II, nach dem Abschied vom 7. Juli 1554. Concept. — St. A. Zürich: A. LuggaruS. — St. A. Bern: Lauis und Luggarus Abschiede 1549—1615 k. 28. — K. A. Basel: Abschiede Band 26. — K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. 4. 1554, 8. October (Montag nach Leodegari). Die VII Orte an den Landvogt zu Luggarus. Äb eineni Tag zu Baden haben die XII Orte, des Landvogts Herren und Obern, deren geschworner Amtmann er nun sei, ihm geschrieben, er solle bei hoher Strafe verbieten und darauf halten, daß in seiner Amtsverwaltung weder heimlich noch öffentlich Neuerungen in der Religion eingeführt werden, bis auf weitern Bescheid der XII Orte. Man habe sich versehen, es werde diesem gehorsam nachgelebt und auch die Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen haben dieses angenommen, wie er aus der beiliegenden Copie ihres Schreibens ersehe. Man erhalte nun aber Bericht, daß heimlich und zum Theil auch öffentlich manches vorgehe, was diesen Schreiben zuwider sei und der Landvogt von Amtswegen hindern sollte. Äuf die Bitte der genannten Städte sei der nach Luggarus in Aussicht genommene Tag bis zum nächsten Tage zu Baden verschoben worden. Man erwarte nun von ihm nichts Anderes, als daß er den Befehl der XII Orte, seiner Obern, beobachte, damit er seiner Pflicht genüge; man verlange hierüber seine Antwort. Gesiegelt mit dem Siegel von Lucern. St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede Band II, nach dem Abschied vom 7. Juli 1554. Die Unterschrift der VII Orte ist durchgestrichen. — St. A. Zürich: A. LuggaruS (Copie von Räuchlin). 5. 1554, 8. October (Montag nach Leodegari). Die VII Orte an den Landschreiber zu Luggarus. Bescheinigung des Empfangs seines Schreibens. Man bedaure, daß der Landvogt zu Luggarus dem Beschs der XII Orte nicht besser nachkomme. Bericht über den gewährten Aufschub für die Verhandlung October 1554. 1013 i» B..,.ss d-. st.»-..« P--I°»-« dich- ».««» And°m d-»w^ ...Z... „-l, w 1^.. «s-w. ... Luggarus bis auf weiten. Bescheid w lctZ rn Pakten schlecht beobachtet habe, so bisher der Landvogt d.c Schreibe» der XII O t ' g „ benehme, und was ihm bekannt wird, soll der Schreiber genau beobachten, ob jener sich m der Mge mg er °e» >) . denen von Uri. als dem nächsten Ort, mittheilcn. J.m isrn' u°n«pt j die m,Urschrift der vii Ort- St. A. Luecrn - LauiS und LuggaruS Abschiede Band II. »ach de». Absch.ed vom 7. »m ist durchgestrichen. Befehl und Aemter gehabt, seien aber vom zton.gn.cht ro j g a Ansprache vergnügt Gesandten des Königs, dem Herrn von Baffefontame. zu vermag. . > s geantwortet habe wie werde» -, die Boten der Orte hatten sich dann an B»"t«me ^ Fröhlich aus beiliegender Missive verstanden habe. Die eidg.nojj.s ).n . orten .p können Fröhlich Bericht begehrt, um auf der nächsten Tagsatzung den Anspr.chern desto ^ ° ^ habe dann seine Alithauptleute berufen, die den betreffenden Zug von Ms ng b haben, ihnen den von der Tagsatzung ausgegangenen Brief vorgc ^uii Amtsleute für jeden erinnere sich „...i keines ander... als daß sie damals, ^stundzwanzig Monat in der Weise wie die Hauptleute („wir") vom ^ Tresoriern bezahlt worden sind. „Marffourier" (Biarche-Ferrierc) selig, angenommen und j qi,,,,t„n»lder um sie an die Amtleute .«»--ich« H./..NMh°ch.» auszutheilen. übergeben Worden, wodan,. er das Gel . ^ ^ daher, daß über ihn große... Fleiß verthe.lt habe, was jedem gehör Hab ^ ^ worden sei. Ueberdieß habe er. niemand klage, habe auch alle Namen ... Schrift und Hauptleuteu die Bestallung und als man zu Chamber.) d.e Aemter besetze» und ver ^..'versprochen und verordnet hatte, angezeigt. Verheißung, die der benannte Gesandte deuHauptleut ^ ^ hauptleute Wohl zufrieden und vergnügt »ainlich welche Besoldung jeder Amtmann haben we . gesetzt, so. daß wenn sich einer waren. Hierauf habe man die Aemter "ach »lwu Brmich ausgtthe.U .... ^l tz^. ^l^^ ».cht wollte begnügen »,.t der ihm zugeordnete.. B. ^ Besoldung nicht zufrieden gewesen sei; ebenso man habe aber nie vernommen, daß e.ner m.t ^ 5?^» BMac ^ Königs obersten Feldherrn und wenig st. eine Ansprache oder Klage an den M» s) ^ Eidgenossen, je herangekommen. Als Lieutenant in diesen Landen, oder an zu Baden, da discr ufbrnch von E. G. ferner er. Fröhlich. ..diser Handlung halb let tl.ch ^ ^ Bassefontaine. dem Herrn von Mandosse Wyshe.t Königlicher Mst. erlaubt ward, vor m. h. . I Schultheiß Hugen und Junker Wendel und dem Herrn Tresorieren Marmeig.w u..d ^^ ^ oon Sonnenberg. domalcn boten von Lucern. muff l entscheidung gäben und si) ofentlich vor amtlüten Galli Rächenbärger und Hans Willpe. e gar »üt versprochen noch zugeseit hctte". allen obgemelten Herren bekannt.nd. daß ich .neu d ^ .sgouig (erhalten), als in Endlich habe man in dem gegenwärtigen Knege u ^^sovwle A ^ de», früher» Zug, mit der Ausnahme, 1°v.el F ) ^ ^..be.. daher, die betreffenden Profosenweibel mehr bestellt worden se.cn Dw 'M- unterzeichnen neben Fröhlich Anspreche.- dürften mit gutem Fug von ihrer Ansprache zuiucktreteu.^^ ^ ^.choberger. noch Lux Ritter. Baschian Degen, Stoffel Noyer, St. A. Lucern: Allg. Abschiede l> S, k. «SS. (Original.) -N A- S">°> >l- 'Abschiede Band 34. 1014 October 1554. Zu «I. Unter dem hier angeführten Schreiben ist wahrscheinlich folgendes zu verstehen: 1554, 19. September. Gemeiner dreier Bünde Näthe und Sendboten, jetzt zu Chur versammelt, (an gemeine Eidgenossen). Für das freundliche Schreiben, in welchem die Eidgenossen die von den III Bünden über den in Italien erlittenen Unfall trösten und vor Unwillen und Widerwärtigkeiten warnen, sage man besten Dank und wolle solche Freundschaft bei Anlaß gerne vergelten. Die Knechte seien dem König von Frankreich nur nach Inhalt der Vereinung zu gebrauchen erlaubt und den Hauptleuten verboten worden, fremde Knechte zu führen. Man glaube, dieser Unfall sei nun geschehen, weil jener Vorschrift nicht stattgethan und die aus Bünden durch die Anwälte und Kriegsregenten des Königs weiter geführt worden seien. Man wolle die Sache Gott empfehlen. St. A. Zarich: Abschiede Band t», k. 2tö. — K. A. Solothur»: Abschiede Band s«. Zu Die mitgetheilten Nachrichten bestehen wohl in dem Briefe des französischen Gesandten de l'Aubespine vom 13. September aus Solothurn an Lucern, mit dem Gesuch um Uebcrmittlung an die übrigen vier Orte. Er berichtet, in der Picardie sei der König stets im Vortheil geblieben und entlasse nun die dortigen eidgenössischen Knechte mit vollkommener Zufriedenheit: die Krönung des Prinzen von Spanien in England wolle nicht recht vor sich gehen: im Piemont sei der Marschall von Brissac überall siegreich! Siena werde sich noch lange halten können. St. A. Lucern: Acten Frankreich. 332. Areiburg. 1554, 8. October. Staatsarchiv Bern: Freiburgcr Abschiede > f. 1S5. KantoilSarchiv Freiburg: JnstructionSbuch Na. 7. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Orbach (mit Tscherlitz) »nd Murten. Gesandte: Bern. Jost von Meßbach; Peter Jmhag. ». Dein Weibel zu Orbach, der leihungsweise die Mestralie empfangen hat und sich beklagt, er habe an derselben Verlust, wird als Ersatz, nicht von Amtswegen, sondern aus Gnaden ein Rock gescheut I». Eine Frau, Namens Colletta, deren beide Töchter mit dem Aussatz behaftet sind, bittet um eine Steuer. Man bevollmächtigt den Landvogt zu Orbach, „denselbigen ussätzigen Personen" jährlich nach Gesta^ ihrer Armut im Namen beider Städte durch Gott etwas zukommen zu lassen, v. Die Frau, Namens Pernon, deren Mann das Korn, welches ihm der Landvogt auf der letzten Jahrrechnung im Austrag beider Städte „um's gelt gelassen", verthan hat, bittet um eine Steuer an ihren Bau. Gestützt auf den früher» Abschied, dem gemäß man keinem, der auf den Jahrrechnungen des Bauens wegen erscheint, fernerhin etwas steuern solle, wird sie abgewiesen. Der Landvogt soll das Geld für das ausgegebene Korn von den Bürge" beziehen, und, wenn die Frau wirklich arm ist, ihr durch Gott zwei Köpf Korn geben, «t. Joha»" Malherba, Johann Lambert, Legier Favre, Francep (Francis?) Lege (Logo?) und Claude von Poey, dw alle um Steuer an ihren vorhabenden Bau gebeten haben, werden in Folge des angeführten Abschieds abgewiesen. Wenn aber der genannte Lambert nach der Hand etwas Ansehnliches („Verfenkliches") dm", soll der Landvogt sein Begehren auf der nächsten Jahrrechnung wieder vorbringen, wodann ihm nach Geft»^ der Sache gesteuert werden soll. «. Ungeachtet des erwähnten Abschiedes werden dem Franyois Sumi, der October 1554. 1015 ... °i»^ Steuer aeschenkt, die ihm der Landvogt heimlich ein Haus zu Echalleus gebaut hat, 4 Kronen z ^ Pener) („Piney") und und oh„e Wissen der Andern ausrechten soll ^ ihrer Dorfgenossen Namen zeigen Menne Vaultey und sein ^ von Su^ und wegführen lasse, weil sie im an, wie der Landvogt von Echallcns ihnen ehr ) ^aen zu thun berechtigt seien; sie bitten. Jurten weiden, was sie aber vermöge eungcr ^ deVsandvoat, es seien die benannten Dorfgenossen (früher) ste hierbei bleiben zu lassen. Dagegen beuch e e ^ ^ Limiten für den Weidgang ... dchw „wh-m. mm ... G-w« m-n 2' ^ enthalten und in denselben nicht angegeben est wo Laeedvogt gebrauchen, ... «wn ih... MUchs..mm Z-..md ..NM das er ihnen ohne Verzug ergehen lass s » Trostuieg vermöge und wie er Trostuiegsbwch begangen, zeigt aber bei Treuen an. er we^ ^ ^ Buße vom Antheil srch mit Bezug auf dieselbe hatte verhalten sollen- » . ^ ^ von Gouneoens bedränge bnder Städte nachgelassen. N. Johann Marro (Marco?) ' ^ ^ Frau^ ^ ihn zur Bezahlung eines Lobs, das er vor J^reu . ene ^an vo Eon, enissarien beider Städte habe, und bittet, ihn hiebei zu beschirmen. Der Landvogt " ^ g^gt habe, daß das und die genannte Frau haben ihre Erkanntnisse gegenseitig g^„'stragt, mit der benannten Frau zu betreffende Lob jener Frau gehöre Es w,rd nun ' " ^ Folge an ihrer Gerechtigkeit nichts reden, daß sie das Lob für dermalen hu,gehen aP, .-> r PMe pictet") und der »dm M.. .. s. B...« -w.s S«....- L .... -.ujmm. w°°.n Gemeinde Froideville („Freydevllle ) wegen ^ Herren beider Städte, die genannte Kund- chuen ihre Kundschaft nicht verhören lassen; ste l, ^ dem usgemachten marchbries schuft in Gegenwart der „Part" examuuren zu . , „ ^challens erzeigt möcht werden enent den jedem syn rechtsame vorbehalten und was mit ^ ^richtet der Landvogt, was Schadens die von Marchsteinen ze ligen gan Echallens gehoug ze s - ^aß der Span ohne Besichtigung des Lausanne denen von Polier le Petit in dem Ho z g, sich Boten beider Städte vom Orts nicht ausgemacht werden könne. Es wird nun w ) dem Marchbrief ersehen und den Sonntag über acht Tag (21. October) dahin versngu, ^ genannte Zeit mit ihren Gewahr- Span vertragen. Der Landvogt soll den Parieren ver un , bittet im Namen derer von sumen und Kundschaften auf dem streitigen Platze ers )e,nen. Wetter großen Schaden P«h..»-. u ,.m dm zw- „und d.s bdchch.-' empfangen haben. Nachdem auch der Landvogt hierüber ..„»s^aen haben und der Verlust nicht der baß die Betheiligten den Zehnten erst nach erfolgtem c-, )a en Clers" zu Orbach erscheinen ist, daß ein Nachlaß am Platze wäre, abgewiesen. - Mlten und des Einkommens der Cur, und ersuchen demüthig beide Städte, sie die Mtzmig .er . ^ des Gottesdienstes „verschlißen", Clergy und Kirche zu Orbach, in welcher ste ihre Jug ^ jarlich davon achtzig florin 'hr Leben lang genießen zu lassen, "- Betracht daß ste ^ . ^ ir usstand, zins und gült von denjenigen, °utncht und sonst alda erzogen und erboren sun, ^ ^ „ mögen inen ein schpn darum ze s° die noch ze thun syn inögen, ze bezächeu UN ß^^ stetten ze beschulden". Es wird nun begonnen, mit unterthenigem erbreten, das um ) ^ Städte vergleichen deese Angelegenheit bis zur Theilung der Kirchengu er zu , 1016 October 1554. sollen, verschoben, und die erfolgte Bitte den Boten von Bern in den Abschied gegeben. Doch in Betracht ihrer ziemlichen Bitte ist „denselben geistlichen Priestern" ein offener Schein unter dem Siegel derer von Freiburg im Namen beider Städte vergönnt, ihre „verlegneu" Zinse zu bezichen, m». Ebenso bittet Francis Galliand, ihn bei der Nutzung des Einkommens der St. Antons-Capelle, deren Caplan er gewesen seh lebenslänglich bleiben zu lassen, in Betracht, daß er dieselbe nicht lange benützt, dagegen aber auf bauliche Verbesserung des Hauses viel verwendet habe. Ebenso melden sich die ehrwürdigen Claude Saget, Francis Pauzard und auch Pierre a Fleur (und) Estienne Malherba im Namen der Choralisten (Chorsänger) zu Orbach und Jacques Guyot, der Weibel zu Orbach, daß ihnen die Güter der Caplaneien, von denen ihre Eltern und Freunde Fundatores und Collatores waren, wie sie sagen, übergeben werden mögen. Das Alles wird bis zur Theilung der Kirchengüter verschoben; wenn letztere vorgenommen wird, so sollen die Boten diesfalls Gewalt haben. i». Die geistlicheil Frauen von Orbach lassen vorbringen, der Laiidvogt habe ihnen im Namen der Herren von Bern ein Ziel anberaumt, innert dem sie ihr Haus und die Stadt Orbach verlassen sollen. Es sei ihnen nun dieses unmöglich; in Folge ihrer Blödigkeit wissen sie zu dieser Zeit nirgends ihre Armut unterzubringen; sie bitten daher, ihnen das Ziel bis auf den Sommer zu verlängern, und ihnen auch die Bildnisse, die noch in der Sacristei seien, aus Gnaden zu belassen. Da die Boten von Bern diesfalls ohne Instruction sind und daher keine Meinung äußern wollen, so wird ihnen die Angelegenheit in den Abschied gegeben. Dabei bitten die von Freiburg ihre Mitbürger herzlich, den armen Frauen das Beste zu thun und das Ziel bis in den Mai zu erstrecken; man werde ihnen das in andern Angelegenheiten zu vergelten trachten; sie mögen ihre diesfällige Antwort denen von Frciburg zu wissen thun. ». Die Gubernatoren von Orbach bitteil ün Namen ihrer Stadt, die Güter der Clergy und Capellen ihrem Spitale zuzustellen. Die Boten von Bern verwenden sich im gleichen Sinne bei denen von Freiburg. Das Anbringen wird in den Abschied genommen, um es mit andern Angelegenheiten bei der Theilung zu behandeln, p. Jacques Guyot, der Weibel zu Orbach, bittet, ihm den Amtslol/n zu verbessern. Es wird der Landvogt beauftragt, künftig jedem Weibel zu Orbach, anstatt wie bisher einen Kopf, vier Köpfe, Orbacher Maß, als Lohn zu geben. Nicolar Brocardi bittet wieder gemäß dem Abschied von Bern, ihm diejenigen Güter, welche er von einem Edelmann an Zahlung einer Schuld habe annehmen und rechtlich fertigen müssen, assoufertiren und ihn mit der Affoufertation gnädig halten zu wollen, in Betracht, daß er diese Güter mehr als hoch genug in der Schätzung habe annehmeil müssen; oder wenn das nicht gelegen wäre, „doch die zins mit deil synen zevertuschen, und wo er mer gebe, dann die andern ertragen möchten, ime daran ersatzung ze thun". Die Boteil von Bern sind hierüber ohne Instruction. Die von Frei bürg äußern sich auf Gefallen ihrer Obern dahin: In Betracht der guten Dienste des Brocardi soll man ihm den Antheil beider Städte an dem Lob, das er der Souferte wegen geben müßte, erlassen, und ihm als Souferte, die er geben muß, weil er nicht edel und für den Besitz eines Edellehens unfähig ist, einen Florin jährlichen Zinses der genannte" Güter wegen auflegeil. Die von Bern mögeil ihre Meinung denen von Freiburg berichte». » ^ Commissarien von Grandson bitteil abermals, ihnen die zu Bern vorgebrachten Artikel zu bewilligen. ^ wird ihnen folgende Antwort gegeben: I. Die „Admoterisation" (Admodiation?), welche sie der Gemeinde Bonvillars in Betreff einiger Güter, welche diese Gemeinde von einzelnen Lehensleuten erkauft hat, ertheile" zu lassen begehren, kann den beiden Städten nicht gelegen sein bis die genannte Gemeinde sie hierum begrüßt und dargethan wird, was die erkauften Stücke ertragen. Die Commissarien sollen daher die genannte Gemeinde ihrem Befehle gemäß angreifen. 2. Die Güter, welche die Cur von St. Maurice tauschweise October 155 4. 1017 erworben hat, mögen die Commissarien assoufertiren lassen. Was aber später solcher Art erkauft oder vertauscht werden möchte, soll hiermit nicht berührt sein und diese Assoufertation allein auf das Vergangene Bezug haben. 3. In Betreff der Klage der Commissarien, daß die Landleute ihre Kauf- und Tauschbriefe außerhalb der Herrschaft Grandson und Montagny angeben und aufrichten lassen, wodurch beiden Städten das Lob und dem Landvogt das Siegelgeld entzogen werde, wird folgende Ordnung aufgestellt und dem Landvogt zu verkünden befohlen: Wer seine Briefe über Stücke, die er verkauft, vertauscht oder verändert, anderswo, als bei den Schreibern der Herrschaft Grandson und Montagny, die von beiden Städten hiefür (bestimmt sind?), aufrichten ließe, der soll jedes Mal um 10 Florin bestraft werden und die betreffenden Kauf- und Tauschbriefe sollen ungültig sein, wobei überhin den Obern beider Städte vorbehalten bleibt, mit den solcher Art veränderten Stücken, als mit verwirktem Gut, uach Gestalt des Fehlers und ihrem guten Ermessen zu handeln. 4. Das Begehren der Commissarien, daß das Empfangen, Stipuliren und Signiren der Erkanntnisse ui Abwesenheit des einen von ihnen von dem andern allein gültig vorgenommen werden möge, wird abgewiesen, und will man bei ihrem Commissionsbrief gänzlich verbleiben. 5. Ueber die Frage der Commissarien, vb einige Stücke, die von Edellehen an Leute, die nicht lehensfähig, sondern Bauersleute sind, verkauft worden sind, assoufertirt iverden sollen oder nicht, glauben die Boten von Bern, es wäre nützlich, wenn sie assoufertirt würden. Dagegen meinen die Herren von Freiburg, solche Stücke sollten wieder zu den Lehen ^schlagen und die Assoufertation nicht vorgenommen iverden, weil die Lehen sonst geschwächt und vom Dienst, en der ^Edelmann der Lehen wegen thun sollte, soviel abgezogen werde, obwohl bei dem andern Vorgehen wehr Lob bezogen werden möchte. Die Angelegenheit wird den Boten von Bern in den Abschied gegeben, annt sie denen von Freiburg gütige Antwort zukommen lassen mögen, s. Moritz, der Scherer zu Murten, vor Gericht in einen Trostungsbrnch verfällt worden, „us dem, daß er im selbs besorgt überzüget ze Verden". Aber gemäß AiHeige des Schultheißen hat sich durch eine in Sache verhörte Kundschaft ergeben, aß ihm die Tröstung weder je abgefordert, noch von ihm gegeben worden sei. Es wird daher der genannte vritz gänzlich freigelassen, t. Es waltet ein Span zwischen Hans Andres, Statthalter zu Murten, eines, ein Schultheißen, Burgermeister und Rath daselbst ander», und den Geschwornen des Gerichts zu Galmis vüten Theils. Hans Andres glaubt nämlich, es gehöre ihm der halbe Theil aller Bußen, welche zu Galmis verschuldet werden, und stützt sich hiebet auf einen Brief, der auf einen gewissen Gazell lautet, dem gemäß ^ von beiden Städten verlangt, ihm die Bußen sammt aller Herrlichkeit zuzusprechen und nutzen zu lassen. agcgen behaupten der Schultheiß und die von Murten, der benannte Andres und seine Vorfahren haben we genutzet, was er jetzt anspreche; die Bußen seien immer dem Schultheiß und der Stadt Murten iugekommen; die Landleute gehören an das Gericht von Murten; nur in Betreff der Bannwarterei werde iu Galmis ein Gericht besetzt, welches über Bußen von 3 Gros zu erkennen habe; von denen habe man dem " res immer die Hälfte zukommen lassen. Der genannte Brief sei lange Zeit, bis Andres einige Briefe gesucht und unter diesen denselben gefunden habe, zu Murten gelegen, ein Beweis, daß dieser Brief nicht l'u, sondern der Stadt gehöre, abgesehen davon, daß er nicht auf die Altvordern des Andres laute. Sie g auben daher, der alte Brauch werde bestätigt, Andres abgewiesen und verhalten, den betreffenden Brief eum von Murten zuzustellen, wobei die Hälfte der Bußen des Gerichts zu Galmis von 3 Gros ihm nicht ^anstandet werde. Dem Schultheiß sei im Anfang seines Amtes angezeigt worden, die Bußen der Bannwarterei gehören zur Hälfte beiden Städten und zur Hälfte dein genannten Andres wegen seiner Rechtsame, un aber seien diese Bußen von den Geschwornen zu Galmis nicht so bezahlt worden, sondern sie hätten 128 1018 October 1554. die volle Hälfte für sich bezogen und der Statthalter des Gerichts den halben Theil der andern Hälfte sich zugeeignet. Die Geschwornen von Galmis eröffnen, sie haben in Betreff der Angelegenheit weder Brief noch Siegel; wohl aber sei das (obengenannte) jeweilen den Geschwornen und dein Statthalter belassen worden, weil sie stets bereit sein müssen und sonst keinen andern Lohn haben. — Da der von Andres angerufene Brief für ihn nichts enthaltet, beinebens sich zeigt, daß die Bußen der Bannwarterei nicht den Geschwornen von Galmis, sondern dem Schultheiß von Murten und dem Hans Andres gehören, und aber nicht billig ist, daß der Statthalter und die Geschwornen umsonst am Gericht sitzen müssen, so wird nun beschlossen: 1. Hans Andres soll von seiner Anforderung der Herrlichkeit und Bußen zu Galmis abgewiesen und der von ihm vorgewiesene Brief ungültig sein und soll (er) das Gericht und die Bußen wie früher gehen lassen. 2. Anderseits soll er bei seiner Nechtsame und Theil der Bannwarterei und davon abhängender Gerechtigkeit bleiben und seinen Theil der Bußen von 3 Gros wie früher beziehen. 3. Damit in der Folge kein Streit entstehe, wird bestimmt, es soll der dritte Theil der Bannwarterei-Bußen dein Schultheiß zu Händen beider Städte, der andere Drittheil dem genannten Andres und seinen Erben und der letzte Drittheil den Geschwornen von Galmis gehören. An diesem letzten Drittheil soll der Statthalter den dritten Theil für seinen Lohn beziehen und um das Uebrige gebührend Rechnung halten. Das soll der Schultheiß im Urbar aufzeichnen lassen, n. Dem Hans Boney, dem wegen einiger Klagen eine jährige Leistung und 10 Pfund Buße auferlegt worden sind, wird von der Buße der Antheil der Städte und die Leistung ganz nachgelassen, v. Ebenso wird dem Jacob Woland, altem Stadtschreiber zu Murten, „das uberenzig zil der leistung, so er von widersprechung wegen der spittelpflegery ze thun hat", auch aus Gnaden abgenommen, Dem Pierre Loup von Lugnorre, der wegen einiger Zureden, die er nicht aufrechtstellen konnte, in eine jährige Leistung und 10 Pfund Buße verfällt worden ist, wird die Leistung ganz und von der Buße der Antheil der Städte geschenkt, x, Dem Schultheiß wird aufgetragen, dem Statthalter von Lugnorre für einmal einen Sack Mischelkorn und gemäß der Ordnung seinen Rock zu geben. Ebenso soll er dem Weibel von Lugnorre einen halben Mütt Mischelkorn geben, um sein lahmes Kind damit zu erhalten. «. Jhenon, der armen Frau, wird von der Buße, die sie wegen Zuredung verschuldet hat, der halbe Antheil der Städte und die betreffende Leistung ganz nachgelassen. Anton Willan hat von seiner Buße nur die Hälfte von dem denen von Bern gehörenden Theil zu bezahlen; die von Freiburg haben ihm ihren Theil geschenkt. K»k. Ebenso soll Jacob Krämer gehalten werden, ev. Beide Städte („mine Herren") befehlen dem Schultheiß/ von der Communität Churwolf, die entgegen der Ordnung beider Städte einiges Geld dem Peter Gutknecht geliehen und davon Wucher genommen hat und deßwegen in eine Buße verfallen ist, diese Buße zu beziehen und sie anzuhalten, ihm seine 6 Kronen hinauszugeben. Dem Gutknecht ist der halbe Theil des Antheils der Städte („ircs") nachgelassen. Der Schultheiß und Gesandte der Stadt Murten eröffnen, bei ihnen sei jeweilen der Brauch gewesen, daß die gesetzten Bannmarte bei Eiden nicht nur den Schaden, den das Vieh und kleine Gut (Schmalvieh) den Neben, Korn und beschlossenen Gütern beifügt, sondern auch alle Uebertretungen der Einung, Trostungsbrüche und Bußen, die ihnen bekannt werden oder sie selbst sehen, dem Schultheiß und Burgermeister von Murten anzeigen mußten. Ebenso haben die andern Bannwarte, die zu Zeiten von den gesetzten Bannwarten bestimmt werden, die auf dem Felde liegenden Früchte zu bewache»/ geschworen, alle Bußen, wie oben gemeldet, anzugeben. Nun haben die von der Gemeinde Riviere dem durchaus nicht nachkommen und den Eid nicht leisten wollen, sondern glauben, die „nachgesetzten" Bannmarte haben nur den Schaden, der jemand vom Vieh an Reben, Korn oder Anderm zugefügt werde, anzuzeigen. Oktober 1554. 1019 D- d.-I-z d.. °°» ^ ^ ,^-d--.. s„ h.d. das «. angewiesen werden, dem Angegebenen Folg z ^ ^er Bußen und Einungen gedrängt im Brauche gehabt und seien ihre "a^ ^enen Briefe ergebe. Sie bitte, sie worden, wie sich aus eurem, wegen eures gle ) 1 Kornzelgen gehe, keine andere Buße, als hierbei bleiben zu lassen und rhr von em ), ^ Der Schultheiß und die von Murten 4 Denar von jedem Haupt, wie von A ^ ' Landschaft und nicht allein die von la Riviere antworten, der angezogene Brref, der r.brrge. ^ ^es Schultheiß von Mülinen selig erfolgten betreffe, sei durch einen vor Kurzem Buße in Betreff der Reben Abschied aufgehoben worde.tz wobe. auch g ^ Besichtigung des angeführten und des Korns bezogen werden solle. Co w ch andern vcrvffichtet sein, alle ihnen während «-ich- b-Wchm, di- n.chg.W.n B-'M'«»- Sch°i.h-.im MM».!».», b-wm. Mm u»d M.I.ch °d°r MMN. dm R.bm g-Iw.d.» wird, I°l>.» Ii- l-u. S.MVi.h. -d-, » ''U d.i Tag ° PI«. d.i Nach, -m.n SchMnz Ordnung 3 Gros, un Korn oder m beschloß kundtbun. Denen von la Riviere bleibt beziehen, und den zugesügte.r Schaden dem ^")a wr^ Mief M »m soviel entkräftet sein und uberlassen, sechs oder nur drei Bannwarte zu sttz - ^ ^ Lugnorre in dieser Sache diese Verordnung in den Urbar ^ «u ge ) ^^den s° soll der Schultheiß wemg oder keine Pol.zer haben und nut ) ^ Unterthanen der Fall ist; d.e 'hnen gebieten, über ihre Guter Ba"»warten zstz^ Ordnung gänzlich nachkommen, sollen wie die andern vor dem Schultheiß s 1 ^ eine kl'. Zwischen dem Zoller an der N.)f zu ""m um verbessern und beide gleichzustellen. -»Ipmch. d-°.ch.r- mh,.ch „.Mb. s.q.. d.m Da mm, dab d,r Z-hm-n. »"> st st ^ G,,»d„> üb.«.,, m°rd„, I-d 1° I°» »un Statthalter, der auch Zoller war. „von p - ^ zu Händen beider Städte beziehen und wie der Schultheiß von Murten diesen Zehnten von ist ^ Pfund zu Lohn andere Zehnten steigern laffen. ^dem der genannt^ ^ gegeben werden; in die Nutzung dreses Jahres so u. .e beide Städte die Verlaffenschaft Kosten gleichförmig tragen, s«. Me von Murten ""l^^ ^ ^ , ^st, zu Händen v°u Einem, der lange in ihrem Spital krank gewesen u^ nachher ^ dem^^ g^^ 'hres Spüals verabfolgen lasten. S.e werden feigen Erben, zu Murten seine Kund- chm in seinem Span gegen den Stadtschreilnr Rs , ^ ^ verhüten wird das schasten nicht verhören lassen, und bittet, ihm "^"5 ^ndesbrauch seine Ansprache auf den Zehnten Begehren verweigert und den. Perset angeMt, ^ Zuredens ihm auferlegte Leistung ganz ""t Briefen darlegen, tt. Dem Jacob Bmi ^ M^itz Mader wird die Leistung auch "achgelaffen; die Geldbuße aber soll er bezahle, ' ^em Daniele Zastanier von nachgelassen; von der Geldbuße soll er dw ^ die Leistung ganz nachgelassen. der wegen des Trostungsbruches verschulde en . ß ^ ^ Dem Hans Mader, dessen Diener, ^ M-er^g^ 1 ^ ^ beider Städte geschenkt, ^em Galm weggesührt haben, wlrd von bei <5 p 1020 October 1554. i»i». Die Boteil von Bern wissen ihre Herren zu berichten, wie sie sich mit denen von Freiburg verständiget haben, dem Vogt von Grasburg zuzuschreiben, es sei der Wille und die Meinung beider Städte, daß künftig den Amtleuten der genannten Herrschaft nur von fünf zu fünf und nicht von drei zu drei Jahren Röcke gegeben werden, und zwar soll das jeweilen geschehen, wenn ein Vogt aufgeführt und eingesetzt wird. Das soll beim Aufführen des nächsten Vogts seinen Anfang nehmen. Man hat dem Vogt aufgetragen, den Amtleuten dieses anzuzeigen. ««. Die Boten von Bern bringen einen Anzug betreffend Belohnung der guten Dienste des Venners Rorbach. Da man aber nicht weiß, warum dieser Anzug zu Bern erfolgt ist, so haben sie die Angelegenheit wieder in den Abschied genommen, in der Meinung, daß der Vogt dein genannten Venner nach Bern Tag geben solle; dann soll denen von Freiburg geschrieben iverden, „welcher Massen sy in gemeint haben". z»K». Auf der letzten Jahrrechnung zu Bern haben die Boten von Freiburg Anzüge gethan in Betreff der hängenden Späne zwischen den Unterthanen derer von Freiburg zu Courtion und Miseri („Miserach") einer und denen von Wiflisburg anderseits wegen einiger Grundstücke, welche die von Wiflisburg dem großen Spital zu Freiburg oder dessen Lehenleuten ungeachtet vorgewiesener Erkanntnisse abgezogen haben; ebenso in Betreff eines Anstandes zwischen Dompierre bei Lucens und denen von Nomont, und endlich in Betreff eines Streites zwischen Brenles und Siviriez über alle Grundstücke, welche die March geben, und hierüber gütige Antwort verlangt, an welche nunmehr erinnert wird. Da aber die Gesandten von Bern entgegnen, sie seien hierüber ohne alle Instruction, so wird ihnen die Angelegenheit neuerdings in den Abschied gegeben, mit freundlicher Bitte, denen von Freiburg beförderliche Antwort zukommen zu lassen. In Betreff der Kirchengüter zu Orbach und Erstellung eines Corpus für den Prädicanten zu Oulens haben sich die beiden Städte ohne vorher eine Theilung der genannten Güter vorzunehmen, nicht vereinbaren können. Dabei glauben die Boten von Bern, ihre Obern sollen bei der Collatur und dem Jus patronatus der Cur von Orbach, die ihnen von Peterlingen her gehöre, verbleiben, laut Verträgen und Abschieden, die diesfalls ergangen seien. Die von Freiburg aber können in Sache nicht antworten, bevor sie die Einverleibung oder Leihung, welche die Herren von Peterlingen dem Cler von Orbach gethan haben, gesehen haben. Es wird daher einstimmig die Angelegenheit verschoben, bis die Boten beider Städte nach Orbach reiten, wo die Boten dann instruirt sein sollen, ein Einsehen zu thun, wie man den Prädicanten zu Oulens halten und was man mit den Gütern der Cur zu Oulens vornehmen wolle; hierbei soll dann der Leihungsbrief des ewigen Vicariats der Cur zu Orbach, (welche Leihung) um 80 Pfund geschehen, besichtigt und von denen zu Freiburg weiter in der Sache gehandelt werden, rr. Die Boten von Bern begehren die Absendung von Abgeordneten nach Grandson, um das anverlangte Mehr gemäß dein Vertrag vorzunehmen und die Kirchengüter von Montagny aufzuzeichnen, und haben diesfalls den 16. October (Galli) festgesetzt- Die von Freiburg entgegnen, es falle sehr nahe der wegen des Grafen von Greyerz nach Freiburg angesetzte Tag, an dem die Anwesenheit ihrer Nathsglieder nöthig sei, weßhalb ihnen der genannte Tag sehr ungelegen sei. Sie bitten, den Tag von Sonntag über drei Wochen (4. November) zu verschieben; dann wollen sie ihre Botschaft abordnen und nach dem Vertrag handeln, und in Betreff der Güter von Montagny sich »nt den Boten derer von Bern berathen. Das nehmen letztere in den Abschied, «s. Gemäß dem Abschiede von Bern wird dem Benoy Dumaine, Sohn des Commissar Lucas, vorgehalten, warum er den unter Peter von Erlach, Vogt zu Grandson, dem Claude Favre gemachten gemeinen Lobbrief später geradirt und verbessert habe. Er weist nun eine Missive vor, welche genannter Landvogt seinem Vater zugesandt habe, des Inhalts, er solle den Lobbrief verbessern und darin stellen, daß Alles das „verlobt" sei, was der Favre und seine 1021 October 1554. ..-dm. d.. N-ch.^ ^ worden ist, so die Angelegenheit w,ed^ nach ^ ^ ^ ^ dm Landmann Claude Favre betagen soll. Da so ^ Lobs wegen nachgelaufen ist, nicht eine habe, und ob der Landmann, der em 6"'"'^ ^ (Schultheiß zu Murten). Rechnung Strafe verdient habe. tt. Rechnung des Bern) ' - „ Den Abschied unterschreibt d°s Ulrich Koch, Landvogt zu Orbach. Beschlossen den 12. October 1554. ^en , der Stadtschreiber von Freiburg. m ...» ikrer Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbuch ^ k. 357, Die Namen der Gesandten von Bern aus ) ^ und K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 72 vom 8. October. 333. o5iestal. 1554, 11. und 12. October. KantonSarchlv Basel: Urkunden. """""" . n ^ alt'Venner und des Raths. Schwpz, Georg Gesandte (Schiedmänner): Bern. Johann ^ ^ des Raths. Freiburg. Ulrich Rex- Reding, Landammann. Glarus. Gilg Tschüs ^ e.ustanden in Betreff des Bauholzes I (11. October.) Zwischen Basel mst. Sowthurn ^^ecken, die zu Dornach unter l.r nämlich Tillen, Latten, kleine und große Zmnn ^ , behaupten nämlich, dieses Holz se, zo frei ui Brücke auf der Birs geflößt werden. Du von Bs Zolles berechtigt halten und ^ar gemäß jeher gewesen, während die von Solothurn sich ^ ' ^^^stungen vor gemeinen Eidgenossen gewalte hat, ihrer Kaufbriefe. Nachdem dieser Anstand auf . ^rten der Eidgenossenschast, wo 'hnen gefl , sind die Parteien endlich bestimmt worden, daß 1' ^ie Parteien verhören und allen F"b, s Rathsboten nehme, dieselben sich auf gelegene Malswt l ^ ^ie beide» erstem, dre v°n gütlich zu vergleichen, anwenden sollen. Dem M F ^ ^n auch, auf Gesuch der Parteien Solothurn die beiden letztern der angegewm^ ^ ^ch dann aus den 9. Octobe u von ihren Obern die Uebernahme der Sache be,o) Jacob Rudi und Sebastmn stoppe s , Liestal versammelten. Daselbst erschienen als Parwam' - ^ Solothurn Konrad Graf, Schultheiß Urs beide des Raths, und Heinrich Falkner, Stadtschrefl , ^ ^ Seckelschreiber. Die Anwalte v Schwaller, Seckelmeister, J°°chim Scheidegger, Bauherr ^chgM.Mn und nur v°m Scherterbremchol Basel eröffnen, seit jeher sei das Bauholz zu Dornach M ^ sei nun zum Nachts Zoll bezogen worden, wogegen sie nichts emwe.^ ^seit ^ g^) ^ der Stadt Basel und ihrer Märkte auch au, das Bau) 5 ^ ^ ,iner Kette wschlo f. haben die von Solothurn die Birs, die früher ^ wM biese Neuerung seien die "°n ^um Ungeachtet vielfacher mündlicher und schriftlicher Verwm » g ) g^ ^ ^ neuen Zollen bei derselben verblieben. Da nun die Bunde he: er ^ ^ sollen diesen neuen Zoll aufheben un und Geleite,, beschweren dürfe, so glauben sie, di ^ könnten, daß sie Hiesur berechtigt die Kette entfernen, es sei denn, daß sie durch »nefe ^ ^ ^ ^ ^Schloß flim. Die Anwälte von Solothurn erwiedern, ihre Obern ) 1022 October 1554. Dornach nebst dem Kirchensatz daselbst, mit allen Herrlichkeiten, Gütern, Zinsen, hohen und Niedern Gerichten, Zwingen, Bannen, Fällen, Bußen, Zöllen, Ackermatten, Wunn und Weiden, Wasser und Wasserrünsen zum Theil von dem von Esslingen und zu einem andern Theil von Heinrich und Oswald, Grafen von Thierstein, gekauft, gemäß der vorhandenen Kaufbriefe. Diese Herrschast haben sie bisher ruhig besessen und mit dem Schwert erhalten müssen. Da sie nun den Zoll laut den Kaufbriefen erkauft haben, so haben sie daselbst keine Neuerung eingeführt. Es sei richtig, daß sie früher von dem Bauholz keinen Zoll bezogen haben, denn dasselbe sei nicht immer („alweg") durch die Birs, sondern von andern Orten und Enden her durch den Rhein der Stadt Basel zugeführt worden, wo sie keinen Zoll nehmen können. Das Anbringen der Kette haben die Holzflößer veranlaßt, da diese mitunter den Zollern zu Dornach etwa 1000 Klafter Scheiterholz auf die „Beylen" zu verzollen angegeben haben, während dem sie dann 2000 Klafter oder mehr geflößt haben, welcher Betrug verhindert werden mußte. Wenn die von Basel bemerken, hundert Jahre lang oder mehr sei von dem Bauholz kein Zoll bezahlt worden, so sei zu bedenken, daß hundert Jahre Unrecht kein Jahr Recht sei. Die von Solothurn haben früher Wirtschaft, Scheuer und Zoll zusammen verliehen und nichts Anderes gewußt, als ihre Zoller hätten den Zoll „allenklich und durchgend" eingezogen. Wenn die von Basel den Zoll vom Scheiterholz zu geben anerkennen, so sei zu erinessen, daß man von dem Mehreren, nämlich dem Bauholz, den Zoll auch entrichten müsse. Auf der Brücke zu Dornach werde der Zoll von Allein, Leuten, Vieh, Gütern, Holz, Wagnerholz und Anderm entrichtet. Wenn Bauholz zur Stadt Basel komme, was aber meistens den Rhein hinab „für nidergange", nehmen die von Basel den Zoll auch davon. Ihre Obern glauben daher, inan solle sie bei Brief und Siegel und dem Zoll verbleiben lassen. Dm Anwälte von Basel repliciren, für den Bezug des Zolls von Bauholz seien ihre Obern befreit und haben das seit zweihundert oder mehr Jahren geübt, während der Zoll zu Dornach eine Neuerung sei. Wenn die Flößer etwas verschuldet haben, so sollen das die von Basel nicht entgelten; würde man die Betreffenden angezeigt haben, so würden dieselben bestraft worden sein. Im Kaufbrief um Dornach möge der Zoll erwähnt sein, „das" (der bestrittene) sei aber ein neuer Zoll. Die Anwälte von Solothurn dupliciren, der Zoll sei auch früher schon eingenommen und mit den Vögten von Dörnach verrechnet worden, gemäß deren Rechnungsbücher, die über den Schwabenkrieg zurückgehen. Die von Basel beschweren sich auch nicht über die Höhe des Zolls; von einem Klafter Scheiterholz werden nur 3 Rappen, und von einem Floß, es möge, noch soviel daraufliegen, ein Vierer bezogen. In der Herrschaft Dörnach haben sie sonst keinen andern Zoll; da nun aber ihr Kaufbrief von dem Grafen von Thierstein den Zoll erwähne, so meinen sie, vom Bauholz, das in ihren Landen geschlagen werde, wie vom Scheiterholz den Zoll beziehen zu dürfen. Mit Einwilligung der Parteien und auf Hintersichbringen stellen nun die Schiedleute folgende gütlichen Vergleichsmittel: 1. Da die von Basel anzeigen, wie über Menschengedenken von dein Bauholz kein Zoll bezogen worden sei, dagegen die von Solothurn laut ihrem Kaufbrief vom Grafen von Thierstein einen „gemeinen durchgenden" Zoll auf der Birsbrücke haben, so sollen die von Basel, und wer da hinabflößt, von jedem Floß Bauholz, klein und groß, und Allem, was darauf liegt und angehängt wird, einen Rappen Basler Währung Zoll geben; dieser soll aber nicht höher gesteigert werden. 2. Die Kette an der Brücke betreffend, da nach der Anzeige derer vo» Basel früher eine solche nicht vorhanden war, was die von Solothurn zugeben, und aber durch diese Kette Biederleute übel gesäumt werden, auch gemäß den Bünden man einander gekauftes Gut ungehindert zugehe» lassen soll, so sollen die von Solothurn diese Kette an der Brücke entfernen. 3. Wer Bauholz unter der Brücke durchflößt und den Zoll nicht entrichtet, den mögen die von Solothurn und ihre Vögte zu Dornap 1023 October 1554. n ., sanier Art den Zoll entführen, so mögen die von Solothurn darum bestrafen; würden Unterthanen von s -xh^aen zur Entrichtung des Zolls an den das hinschreiben, wodann die von Bafel schuldig fem s , Bünden, Rechten, altem p. D°-N.ch ... 4, I.».. B.'d. »M s".d Herkommen, Kaufbriefen und guten Gewohnhei u ^ ^ ^ ^lbst. Burgerineister und Rath zu hiemit über ihren Span verglichen und jeder tragt sei. ^ ^hren Verordneten ihnen eröffneten Basel und Schultheiß und Rath zu Solothurn erklaren, b ^ die beiden Städte und aus ihr Bergleichsmittel wegen guter Nachbarschaft angmemimc ^ zwischen Basel und Solothurn waltet Ansuchen auch die vier Schiedmänner. (12. Octo ^ ^ Herrschaften Farnsburg und Gösgen em Anstand in Betreff der Märchen, welche die )) Erlismoos bis an den Fronberg und dann scheiden. Die von Basel behaupten nämlich, ^ l ^ ^ ^ das, was von über dessen Höhe der Schneeschmelze und Hassers ) ^ ^ ^ U^e liegt, denen von Solothurn solcher Linie gegen den Rhein liegt, zu Farnsdmg, ni Erlismoos bis au den Fronberg „ans gehöre. Dagegen glauben die von Solothurn, mc ^ Jngelisfluh. Nachdem dieser Anstand auf houpt" und nicht weiter, und dann vom ^ron erg ^ ^ Parteien an die gleicheil Schiedmänner einigen Tagleistungen zu Baden augezogen worden Ü, ) ^ d„eten beider Städte (es sind die gleichen (wie beim Zollstreit) gelangen lassen. Nach Verhör ^ des Augenscheins sprechen die Schiedboten wie beim Zollstreit) und ihrer Freiheiten und Brus, ^ yg.^f Johann von Basel ausgegangen, m der Güte Folgendes: Da der Marchbrief vom I ) - „ou dein Marchstein zu Erlismoos von beiden Theilen ungleich verstanden wird so o ^ ein Marchstein gestellt werden soll; von bis auf den Kopf des Fronbergs, da er mn höchsten ü ^ ^^tenberg und Jngelisfluh, wo auf Bircheu da über das Tobel auf den Bühel auf Bu M, z ^ Marchstein zu errichten ist; nicht minder an der Höhe, wo jetzt ein wildes Apfelbaum M - ^ Marchsteinen auf Fronegg und Birchen zu setzen, ist ein solcher in der Tiefe beim Tanngraben zwische. ^ das Gätterli a,n schlechten Rein, wo auch Von dem Marchstein auf Birchen geht dann die Im 1 dann der Höhe nach gegen Schafmatt, °in Marchstein zu errichten ist, und von da an die ^u g gg ^ Spruch soll keinem Theil an seinen wie der Marchbrief von 13k3 die March oes V" - ^ h^niit dieser Streit erledigt sein. Die G-r-ch.iM.» »»d R°-chbn->°'' »>>»«>, »u« gu..r N°«b°-,ch.st di-st» !-«>«'» kosten trägt jede Partei an sich selbst. Die Schiedmänner. Spruch angenommen zu haben. Nebst ihnen sieget l 5. a i„ getrennten Pergamenturkunden, jede mit den angezeigten Die Quellen beider Abteilungen bestehen S ^ offenbar auf das Spruchdatum ruckdatrrU sechs hängenden Siegeln. Annahmserklarmig und Bestes Ausfertigung dieser Verhandlung vom Für II liegt im K.A. Bafel: Acte» Anstande .it 1 es scheint, als gemeiner Schreiber 12 .Oet°ber von Heinrich Bodmer, Stadtschre.ber zu Bad dmänner hätten auch. ,n Abwesenheit wirkte. In der Einleitung dieser Ausfertigung w d Schlutzbemer ung der Parteien, einige von Solothurn «usgenomn ^ ^er. die Schiedboten bitten die Parteien betreffend die Annahme und Besiegelung des npr ^ . anzunehmen ; im andern Falle soll er keinem freundlich und dringend, diesen gütlichen Spruch beiderseitig Theilc an seinen Rechten nachtheilig sei». 1024 October 1554. 334. Wrunnen. 1554, 12. October. LaildeSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag von Uri, Schwyz, Nidwalden. Dieser Tag ist hauptsächlich beschrieben worden wegen der Theurung und des Mangels an Korn und anderin Getreide, unter welchem die zu Bellenz leiden und dem zur Folge sie durch eine Botschaft und ein Schreiben um Rath und Hülfe gebeten haben. Es haben hierüber die von Uri den beiden andern Orten ihre Meinung geschrieben, die dahin geht, daß man von jedem Ort einen Ehrenmann verordne, der für die Bellenzer Korn und Anderes kaufe. Da solches aber für diejenigen Orte, welche nicht an der Straße liegen, mit vermehrten Kosten verbunden wäre, so hat man für gut befunden, es sollen die von Uri einen oder zwei Ehrenmänner bezeichnen und diesen eine Satzung inachen, wie viel Gewinn jeder beziehen dürfe und wie viel Korn sie für einmal kaufen sollen. Dann soll man dem Commissar zu Bellenz schreiben, er solle den möglichsten Fleiß anwenden, daß keine Fürkäufer und Grempler herausfahren, sondern wenn die Bellenzer Korn bedürfen, sollen sie sich an die Verordneten wenden, wodann sie soviel, wie dann die von Uri bestimmen werden, für einmal gegen Bezahlung erhalten werden. Der Commissar soll dann den Rüthen anzeigen, sie sollen Aufsehen haben und von dem Kernen auf Einen etwa einen, zwei oder höchstens drei Ster austheilen, unter Reiche und Arme gleich, und darauf halten, daß gar kein Korn aufgeschüttet werde. Wenn nach geschehenem Hintersichbringen den Obern etwas Weiteres gefällt, so soll man das denen von Uri zuschreibe»! erfolgt in vier Tagen keine solche Zuschrift, so verbleibt es bei diesem Abschied, und sollen die von Uri im Namen Aller geinäß demselben vorgehen. 335. SototHurn. 1554, 15. October (Montag vor Galli). KantonSarchiv Solothurn! Rathsbuch No. L4 s, S. 10S. Vor dem Nathe zu Solothurn eröffnet der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Bassefontaine, der König habe ihm Urlaub gegeben, um ihm von seinen Diensten und Arbeiten Ruhe zu vergönnen; ^ wolle nun den jetzigen Sendboten, den Herrn von St. Laurent, empfohlen haben. Er werde nicht ermangeln, die genoffene gute Gesellschaft und die ihm erwiesenen Dienste dem König zu rühmen; für feine Person werde er trachten, dieselben um die von Solothurn („min Herren und die iren") zu verdienen. Dabei bitte er, wenn jemand gegen ihn Klage hätte, ihm solches anzuzeigen, damit er jedermann vergnügen könne; er glaube aber, es werden keine Beschwerden vorhanden sein. Sodann hat sich der Herr von St. Laurent erboten, nachdem er vom König anstatt des Herrn von Bassefontaine anhergeordnet worden sei, denen von Solothurn („minen Herren") mit Bezug auf den König die möglichen Dienste zu erweisen; für seine Person werde man ihn stets gutwillig finden. Er sei Willens, sich in der Stadt Solothurn zu setzen und bitte, ihn für empfohlen zu halten. Der Rath antwortet: Es wäre ihm angenehm gewesen, wenn der Herr von 1025 October 1554. Bassesontaine daselbst geblieben wäre; da aber w^omg anders ^fugt^ha nicht, so wäre Wenn dem Gesandten etwas Gutes erimesen wor ' auch gerne den Herrn von St. Laurent das nicht in der Schuld des Nathes gelegen. ' ciie ,^an ihm diessalls nach Mogltchkett empsohlen sein lassen. Da dieser zu Solothurn wo) , ^ «lögen sich den Rath und tue das Beste !hun. Der Herr von BMontame rmd r ^ Den übrigen Orten hat Bassesontame stme ^ (Absch.cd vom 8. October 0. sondern Nachfolger, schriftlich angezeigt, und ^ Mssivc vom 9. October; Lucern-, auch den andern, z.B. an Zürich un ^ Empfehlung, Missivc vom l<>. Octo cr^ benimmt sich der von St. Laurent bezugüch L. A. Schwyz: A. Frankreich; K. A. Schasthauf A. Frankreich. Gesandt-; St. A. Zürich : A. Frankreich . Correspondenzen. 33k. tS5t. i°. O-t°b°r bis I s. R-W-Mw, Ni-d-rbosen alt -Landammann, Obinann. Schwyz. Gesandte (Nichter)-. Nri. Amandus von Ne N , ^ Raths und alt-Landvogt zu Reding, alt-Landammann und des Raths.l'"r^ Alexander Peyer, alt-Burgermerster Baden. Solothurn. Urs Sury, Schultheiß. Schaffhau) und des Raths. ^ Anivrechern des Grasen Michel von Greyerz und von Die genannten fünf Abgeordneten stnd von de . (Tho,nä) 1553 errichteten Aulasse diesem selbst gemäß dem zwischen beiden Theileu cu s ^ner Eidgenossen von ihren Obern hwzu M Aich... bq-.ch,... und dann ->ul das d.° .« « verordnet worden. In Folge des benannten Anlasses ^ ^ie Forderung der Ansprecher u.id die errichteten Vertrages haben sie sich nun nach Freiburg 1 , , ^ ^ h^ndelii. Es wird dann Folgendes Verantwortung des Grasen anzuhören und gütlich vi ^ ,schienen ist, gehen die Richter an, es wollen verhandelt: 1. Die Ansprecher des Grafen, der a er n und Kosten die versprochenen dieselben den Grafen und seilte Frau vermögen, gema der Graf von den Nichtern berufeii kö,000 Kronen zu entrichten. Wegen seines laugen .U d ^ ^ ^ ^iuer Schuldforderer zu begegnen und ermahnt worden, auf den 20. October ö" lassen; zur Sicherheit seiner Person wild ihm oder in seiner Angelegenheit gütlich oder rechtli ) such s ^ Rachdem er auf genannten Tag eingetroffen ein Geleit, ausgefertigt von denen von Freiburg. öug^m ^ ^ Hans Rosse, als Bürge, und Augustin 'st, erscheinen vor den Richtern Adam von Stem, c ' Seckelineister, im Namen von Schnlthelß von Luternau, alle drei von Bern; Ulrich Dulltker, c- Meggen. alt-Schultheiß, als Vogt und Rath der Stadt Lucern und als Bevollmachngter ^ als Vogt von Jacob Feers seligen Kindern, von Jacob Marlis seligen Erben. Konrad Clauscr^. un ch ' ^ Margaretha Fleckenstein, alle von Niklaus Cloos, Lorenz Zugkler, Baumctster. a^ e ^ ^ ^ ^ ^ APderinaur von Schwyz. von Lucern; Hans Eckenthaler als Bevollmächtigter c-. c 129 1026 October 1554. Vogt in den Höfen, für sich und Namens Balthasar Tschudi von Glarus; Hans Wirz, des Raths und Seckelmeister zu Unterwaiden, im Namen seiner Obern; Balthasar Han, des Raths, für sich und für Doctor Wolfgang Wyssenburger, Heinrich Falkner, Stadtschreiber, für sich und Hans Ulrich Oügli (und) Balthasar Merckt, für Niklaus Ganser von Mörswyl (und) Hans Wilhelm Heptenring, als Vogt von Macharius Nußbaum seligen Erben, alle von Basel; Mathis von Landenberg für Frau Katharina von Landenberg, seine Mutter, Hans Rudolf von Landenberg für sich, und Benjamin Gast, auch von Basel, Bevollmächtigten von Jacob Rych von Rychenstein; Hans Reif, Seckelmeister, und Hans List, Venner, beide des Raths, im Namen ihrer Obern und für den großen Spital zu Freiburg und andere Gotteshäuser zu Stadt und Land daselbst; Peter Ammann, alt-Schultheiß, Jost Freitag und Niklaus Gottrau, beide Venner, Jacob Kenel, des Raths, als Bevollmächtigter des Franz von Affry, Sebald von Perroman, Edelknecht, für sich, Niklaus Meyer im Namen Ulmann Techtermanns seligen Erben, Hans von Perroman, Edelknecht, Karl Meyer für sich selbst, Daniel Thurß und Hans Vonderweid, als Gewalthaber von Kaspar Odet seligen Erben, Peter Reinhard, Vogt von Wilhelm Reif seligen Erben, Wilhelm von Perroman für Frau Ursula Falck, seine Mutter, Othmar Schnetzler für sich, Peter Schneegans, im Namen von Hans Hermann Ochsenbach, alle von Freiburg; Charles von Challand, Herr zu Villarsel, und Andere mehr; Georg von Corbers und Hugo von Corpateaux von Greyerz im Namen der beiden Panner Greyerz und Montsalvens; Richard Botzes im Namen derer von Corbers, Jacob Jenni und Peter Buntzo für sich und im Namen ihrer Mithaften von Rötschmont; Claude Favre, Christoffel von Greyerz, Denis Robin, Christoffel Favre; einige Landleute von Chardonna, alle für sich selbst! Gerard Chapalleis für die Vögte von Joigniers seligen Erben und viele Andere, deren Namen in „folgendem libell und urtheilbuch" verzeichnet sind. Diese verlangen für sich und ihre Auftraggeber und anstatt aller andern abwesenden Ansprechet, die an dem Grafen von Greyerz Forderungen haben und in der im verflossenen Mai vor den Richtern geschehenen Aufzeichnung begriffen sind, daß der genannte Graf und seine Frau, Magdalena von Mioland, gemäß ihren Briefen und Verheißungen nunmehr die verfallenen Kosten baar erlegen oder aber zufolge des Anlasses das Recht bestehen sollen. Der Graf erwiedert, ihm und seiner Frau sei bisher wegen der unruhigen Zeiten und den Kriegsverhältnissen in Frankreich unmöglich gewesen, das betreffende Geld aufzubringen; er bitte daher die Ansprecher dringend, ihm nochmals ein Ziel bis auf nächste Ostern zu gestatten; er wolle mit jedem um seine Ansprache so abkommen, daß er billig sich begnügen werde- Dasselbe geschieht von Seite der Gräfin vermittelst eines eingelegten Bittbriefes, init der Versicherung, allen Fleiß anzuwenden, daß die verfallenen Zinse und Kosten bezahlt werden. Hiebet weist sie auch einen Sendbricf des Königs von Frankreich vor, den derselbe gemeinen Eidgenossen auf die von denselben ihr gegebene Empfehlung geschrieben habe, in welchem der König sich erbiete, der Gräsin um ihre Ansprache, welche sie in Frankreich zu haben glaube, so beförderliches Recht zu gewähren, daß sie dasjenige, was ihr billig gehöre, ohne Verzug erhalten werde. Zur Erlangung dieses Rechts sei sie nach Zürich, Basel, Baden und an andere Orte der Eidgenossenschaft hingeritten und habe an einigen Orten in Betreff des Ziels für den Fall, daß gemeine Creditoren dasselbe annehmen, guten Bescheid erhalten; namentlich zu Zürich, von woher sie einen Empfehlungsbrief empfangen habe, in welchem gemeine Ansprecher dringend gebeten werden, der Gräfin wegen ihrer Redlichkeit das Beste zu thun, welche Missive der Länge nach verlesen wird. Es erklärt sodann Jost von Meßbach, als Gesandter von Bern, auch auf die Bitte derer von Zürich und Bern (?) und der Richter, in Betreff der Ansprache ihrer Stadt dasjenige Ziel anzunehmen, welches die Nichter bestimmen werden, wenn gemeine Schuldforderer hiemit ebenfalls einverstanden seien. 3. Auf den 22. October erlassen die Richer 1027 October 1554. Anivrecher dem Grafen und seiner Frau mit Bezug auf das nochmals von sich aus dre Bitte an gemeine A sp , Verhandlung unter sich erklären die Anspreche?, Ziel zu entsprechen. Nach gehabtem Ben an un ^ ^ F^u ihnen einmal die ausstehenden bei ihrer frühern Forderung zu verbleiben, uamtrG v vorschlagen sollen, welche ihnen diese Zinsen Zinse und Kosten entrichten oder ihnen eme o er z ^ gebührende Versicherung geben, an die und Kosten bezahlen und das Hauptgilt über st 1 . . , so wollen sie mit dem Grafen nicht anders sie gutwillig „kommen"; würde diesem Vorschlage > ) ' Verhandlung durch die Richter bittet der als in Gemäßheit des Anlasses rechtlich vorgehen. ^ ^ ^ ^ Freiburg zu gelangen, Gras die Ansprecher, ihm Ziel zu geben, voi Ablichtung seiner Schulden genehm sein möchten; um diesen Mittel und Wege vorzuschlagen, W M l ^ «icht mißbilligen werden. 4. Nachdem der er habe bereits einige Artikel ausgesetzt, die sie, wu ^ ^ ^ ^ fördern, auf den 26. October Graf hierüber nach Bern verritten war, ^ ^ von Freiburg mündlich vortragen, denen von Bern den Beschluß der Ansprecher, "" Burgrecht und Nachbarschaft zwischen den Altvordern unter freundlicher Erinnerung an die alte ^reun s , jhrem Burger, hülsreich und gütig sein und aus des Grafen, ihm und beiden Städten, wcßha ' stc m ^ ^den?) schuldvordern gethanen sürschlag den 27. October ihre Boten zu Freiburg b^n ^ ^ letztern zum Recht schreiten müssen, stattgebeii wurde", da sonst die Nichter auf Verhandlungen vorgenommen und denen Inzwischen haben auch die Richter von sich am ^ ^ ^ Parteien von Bern und Freiburg und dem Grasen vortragen U , ^ ^ 29. October (Montag vor Aller- uicht genehm erschienen sind. In Folge dessen wun e ^ Schuldforderer sämmtlich auf dem heiligen) verschoben, in der Meinung, daß ann e ^ verhört und gewärtigt werden solle, ob Rathhaus erscheinen, wodann die Anspra >e ^ uachgandem" Tag geschehen ist. 5. Inzwischen dieselbe anerkennt werde oder nicht, wie dann solche» ," ^ und zu vermitteln versucht, aber nichts zu haben die Abgeordneten beider Städte mit dein ^ Schuldforderer, damit sie und die Richter Stande gebracht, so daß die Richter aus "neuer e . ^ 5. November bestimmten, was dem ab den Kosten kommen, einen endlichen austrag i )e> Vichtern die Schuldforderer und der Graf, mit Grasen verkündet wurde. 6. Es erscheinen dann vor ^ ^ Aumont („Aultmont"), und seines dem Beistand seiner Gemahlin und ihrer Schwelle , ^ 21 .December 1553 und der Vertrag Schwagers, Karl von Challand. Vorerst werden mm e ^ ^genommen). Hierauf erstatten die vier v°m 18. Mai 1554 verlesen (sie werden wortlich i ^ ^ Antwort, Red und Widerred, Brief Zugesetzten den gebührenden Eid, in dieser Aagc egm sei, ^ Gewissen zu urtheilen, niemand und Siegel der Parteien, gemäß dem Anlaß, nach ^M>i können. Ebenso schwört der gemeine ^ Lieb noch zu Leid, wie sie es am jüngsten Gen ) ^ Pachten gegenüber seinen Obern entlassen Schreiber, Franz Gurmel, Stadtschreiber T^g- Vichter z,l sein, beider Theile Anbringen worden ist, wenn es nöthig wäre, ein gemeimr ^ .„s,,,.Mvien weder etwas dazu noch davon zu thun, "ach Erforderniß und bestem Vermögen unparteiisch s S - ^^^.ten, was heimlich bleiben soll ohne das dem Rechten Abbruch thun möchte, ferne Auftrag ^ g ^ Theil Unterricht zu geben, sondern ehrbar Wissen und Geheiß der Richter niemand zu offenbare. ^ ^ gemeinen Ansprecher schriftlich ihre Klage Alles zu thun, was seinem Amt zustehe. ^ ^nd seiner Frau verhandelt worden welche dahin geht: Was bisher zwischen ^ ^ Bereitwilligkeit, jedem mit dem Recht sti, sei bekannt. Sie verdanken den Richtern i)r 1028 October 1554. oder auf anderm billigem Weg zu dem Seiuigeu zu verhelfen, mit dein Erbieteil, solches nach Möglichkeit zu verdienen. Ihnen wäre am liebsten gewesen, wenn der Graf sie bezahlt hätte, damit die großen, noch täglich laufenden Kosten vermieden worden wären. Da dieses aber nicht geschehen sei, so seien die Ansprecher genöthigt, dem Anlaß gemäß vorzugehen, nämlich einen rechtlichen Spruch auf die Grafschaft Greyerz und deren Zubehörden, Herrlichkeiten und Güter um ihre Hauptsummen, Zinsen und Kosten zu verlangen, zumal das der Gräfin vergönnte Ziel verflossen sei, ohne daß sie ihr Versprechen erfüllt hätte, und man für die Folge nichts Besseres ersehe und auch wegen Verlust und Kosten kein weiteres Ziel bewilligen könne. Die Richter mögen daher die genannte Grafschaft mit allen Zubehörden und Rechten, gemäß Brief und Siegel der Ansprecher und nach der Billigkeit zu deren Händen und in ihre Gewalt erkennen, so daß sie mit derselben wie mit anderm ihrem Eigenthum schalten und walten mögen. Sollte die Grafschaft nicht hinreichen, die Ansprecher gänzlich zu bezahlen, so wollen dieselben ihre Rechte auf die andern Güter des Grafen vorbehalten haben- Für ihre Forderungen wollen sie, wie schon früher geschehen sei, Brief und Siegel erzeigen, und fordern, daß das Recht darüber walte, welche Ansprachen gut und aufrecht seien und welche nicht. 8. Auf dieses reicht die Frau Gräfin eine in Wälsch verfaßte Protestation folgenden Inhalts ein: Die Nichter wissen, wie sie auf dem letzten hier gehaltenen Tage mit dem Willen ihres Gemahls für denselben 15,000 Kronen zur Tilgung von Zinsen und Kosten und anderer aufgelaufener Schulden auf diesen Tag zu bezahlen versprochen, viele andere Schulden über sich genommen und einige Summen für ihn ausgegeben habe, was sie nöthigen Falls erweisen könne; wie ferner die Richter und gemeine Ansprecher ihr zugestanden haben, als Entschädigung dieser Schuldsumme und ihres ausgegebenen Geldes, auch für ihre Ehesteuer und wegen anderer Verträge, die zwischen ihnen beiden Eheleuten gemacht worden und älter seien, als die drei in dieser Stadt gehaltenen Tagsatzungen, auf die „Besserte" und andere Ablösungen und Güter ihres Gemahls, die sie finden werde, zu fallen. Sie bitte daher dringend, ihr Gericht und Recht zu halten gegen Allen, die mehr fordern, als ihnen gehöre, und daß die Aufzeichnung der Schulden besichtiget werde, wobei sich ergeben werde, daß die Hauptansprecher und die Bürgen mit den gleichen Summen erscheinen; ferner seien einige Schulden aufgezeichnet worden, welche für Güter „ufgehebt" worden, und die nicht auf der Grafschaft versichert seien; sie bitte, mit denselben die Grafschaft nicht zu belasten, und die genannten Schulden von ihren, außerhalb der Grafschaft gelegene», Unterpfändern „nit zewysen, iren selbs harin die besserung und ablosungen obvermelter grafschaft, iren gehörig, vorbehaltende, dero sy in der Notwendigkeit gnugsame erwysung thun werde, vermeinende, daß solichs Z" mindrung und schwecherung ires Unterpfands reichen und langen". Sie bitte, ihr von dieser Protestatio» eine glaubwürdige Bescheinigung zu geben, um sich derselben in allen Fällen bedienen zu können, und sie, wie andere Schuldsorderer bei ihren guten Rechten zu beschirmen. 9. Nach Verhör dieser Protestaz wird auf das Verlangen der Gräfin und der Ansprecher nochmals die Aufzeichnung aller Anforderungen vorgenommen und in Erfahrung gebracht, ob sie anerkannt werden oder nicht („gichtig und ungichtig gemacht"), wie das hiernach in diesem Libell und Urtheilbuch verschrieben steht. 10. Auf dieses erbietet sich der Graf für und für, sich mit seinen Ansprecher» gütlich zu vertragen, alle Mittel und Wege, die ihm leidlich wären anzunehmen, mit der Protestaz, daß wenn seine Gelten hierauf nicht eingehen wollten, Alles dasjenige, welches hier verhandelt werde, ihm an seiner Ehre und Ritterschaft, die er vom König von Frankreich empfangen habe, und um derer Willen er zur Errettung derselben und seiner Ehre längst an den Hof des Königs und zu dessen Anwälten in der Eidgenossenschaft geschickt habe, weder Schaden noch Nachtheil bringen solle. 11. Es folgt nun das Verzeichniß der Ansprachen; siehe unsere Note. 12. Nachdem während dem 6., 7. und 8. November 1029 October 1554. Octover rau». marde beiden Theilen auf den 9. November Tag die Besichtigung der Schulden vor sich gegangen ' , anzuhören. Auf diesen Tag aber ist der Gras m.».w >.m m S.ch. w «mch» >md «s>„ »°d -M».., n« W .d»- nicht eingetroffen, sondern abgetreten; statt Inn die Herrschaft Corbers beseffen, und gemäß der denen holung ihrer frühem Klage, Folgendes: Der Gras ^ ^ „gch die Ablösung dieser Herrschast mu von Freiburg diesfalls gegebenen Verschiebung s ) ^ Corbieres es sye mit der losung oder 6000 Kronen zu. Deßwegen begehren „sp, rast im zubekennt und durch genannt Herrn grasen -igmschaft, auch mit aller und vollkommner herrliche ) ^ dem oder inhabern zugestellt werde", damit diejenigen, ^ ^n Betreff der Herrschast Ihrigen kommen mögen. Man möge daher mc ^ versprochen haben. Die Verordneten von Corbers vor den Richtern zu Recht zu stehen, ww s s - ^oten haben, nicht stellen, sondern Freiburg antworten hierüber, sie wollen sich wider ras ,, ^ ^rrschast Corbers auf Ablösung vor den Richtern darüber Recht walten lassen, ° laute, und sie sich stets geäußert haben; verkaust (versetzt) habe, wie ihr Kaufbrief, den sie z^ese haben, gütlich übereinkommen. Hieb» sie wollen mit denjenigen, welche besseres Rechtun e ^ Oberherrlichkeit, die sie aus der Herrschast behalten sie aber vor, daß diese Einwilligung bei der Einnahme des savoyischen Landes Corbers zufolge einer Uebergabe, die ihnen vo>> cne ^ das sie früher mit den Lanoleuten behufs Beilegung einiger Späne gethan worden st ^ ^ Elches aus srühern Tagen auch vorbehalten der Herrschaft Corbers eingegangen haben, unKm ' 1 ^en Vorbehalt derer von Freiburg ruhen un haben. Die gemeinen Gelten bemerken, sie lassen ,^e. Auf dieses hat die Frau Grästn durch verlangen einfach, daß ihnen in der Sache Re ) gE Villarsel, für sich, wie srüher schriftlich. letzt ihre Schwester, die Frau von Aumout, und den H^ ^ ^rte, an die es gehöre, appellrrt werden Mündlich protestirt, daß Alles, was hier gehandelt w e , ^^rt, die der Graf persönlich hätte geben könne, und für diese Protestation einen ^ein gesorven. ^ ^ ^n anerkannter Wen, legt sie einen andern, wälschen Protestation. ^ ordnen und Mitteln werden Bundesgenosse der Eidge,rossen, habe sich erbaten, diesen um seine Grafschaft zu handeln, wie ue zwischen den beiden Städten Bern und Freiburg, zu ' ' („versprechen") wollen; hierbei wolle er seine rechtmäßigen Schulden gegenüber seinen ^ dahin trachte, daß ein Urthest wider jetzt noch verbleiben. Da er aber sehe, daß dieses n ) «„d Alle, welche Titel und Ansprachen ihn erlassen werde, so protestire er sür sich, seme Erben u ^ begehre, daß seinerwegen und v°n ihm haben, daß dieses Urtheil allen Genannten ' rechtmäßigen Schulden bezahlt werden, u. mit ihm niemand betrogen werde, und habe beim ig, ^käuflich und ablöslich seien in Ewigkeit, so, der Meinung, daß alle Briefe, die er aufrichten ließ, ^ ^der lösen mögen von denen, welche daß wenn seine Schulden bezahlt werden, die Genann ^ welichem sich etwas von stuem gut dasselbe haben. Ferner sage der Graf, „baß er dem z^ ^nie. den (dem?) lechenherren gehörig möcht belechnen, von ivas lechcn das st) oder ersun e ^ ^ begehre auch, daß ihm „Ersatzuug- z°sind, ganz und gar nützit handlen noch gehandlet )n 'en' . „ danrit er gegen diejenigen, die ihn wch-m B-.„ss «.b.n w.rd.». ft>- d'°^ entheben müffen, nach Inhalt seiner Schadlosbriese ^ seine Schulden ertragen, wie sich das gegen seine Ehre gethan werde, da er mehr ' Mutenden zu verkaufen. Dieses verlange er jetzt zeigen würde, wenn man ihm Zeit gäbe, jene an rc 1030 October 1554. noch, geneigten Willens, Alles zu bezahlen, was er schuldig sei; der Mehrtheil seiner Schulden bestehe in Bürgschaften und Nachbürgschaften. Für alles Vorgebrachte verlange er von den Nichtern einen Schein ihres Schreibers, um sich desselben erforderlichen Falls bedienen zu können. Als Zeugen hiefür rufe der Graf an Johann Miles, Abt zu St. Moritzen, Pantaleon Nigli, Prior zu St. Bernhard, Hans von Lötz/ Vogt und Venner zu Aultremont, Franyois de la Grange, Edelknecht, Gerard Berchtold, Stephan Vinas und Andere mehr, die hiefür erbeten worden seien. Die Protestation datirt vom 9. November 1554. Die gemeinen Gelten lassen antworten, die Protestationen des Grafen und der Gräsin seien dem gemeinen eidgenössischen Gebrauch und dem Anlaß, der beide Parteien verbinde, dem, wgs die Richter erkennen, ohne Weigern und Appelliren nachzukommen, zuwider und sollen daher weder den Gelten schaden noch dem Grafen oder der Gräfin nützen; sie, die Gellen, fordern, daß nunmehr die Richter über ihr Anbringen urtheilen- 13. Gestützt auf deu Anlaß sprechen nun die Nichter und Zugesetzten: Die Grafschaft Greyerz, mit allen ihren Zubehörden, Land und Leuten, Herrlichkeiten, Lehen, Nutzungen, Gefälle», Zinsen, Zehnten, Löbern, Ehrschätzen, Geleiten, Frevelbußen, Gerichten, Zwingen und Bännen, wie Alles der Graf zur Zeit, als der Anlaß errichtet wurde, besessen hat, soll zugesprochen sein: allen Schuldforderern, die auf der gesaminten Grasschaft oder auf besondern Stücken derselben ihre Hauptverschreibungen, Ausstände, Zinsen und Kosten haben; ebenso allen, denen sich der Graf als Bürge verschrieben und dafür die Grafschaft oder „unverscheidne" Güter eingesetzt hat; ebenso denjenigen, welche für den Grafen Bürge für Andere geworden sind und deren Schadlosbriefe die Grafschaft oder des Grafen „unverscheidne" Güter verHeften; ferner allen denjenigen, deren Hauptverschreibungen auf andere Güter weisen, dabei aber die Grafschaft oder des Grafen unverscheidne Güter als Zusatz oder Nachwähr der eingesetzten Unterpfänder bezeichnet werden; endlich auch allen unversicherten Ansprechen:, wie die jetzt aufgezählt worden und im Recht gegen den Grafen gestanden sind und deren Anforderungen der Graf anerkannt hat. Die Grasschaft ist den Genannten verfallen zu rechtem Eigenthuin, in Kraft ihrer Hauptverschreibungen und den Andern von „landbrüchigs angriffs und beziechen" wegen. Diese Gelten mögen die Grafschaft von nun an als ihr wahres Eigenthum besitzen, inHaben, besetzen, bevogten, entsetzen, versetzen, verkaufen und damit thun, wie mit dem Ihrigen. Der Graf soll sofort von der Grafschaft abtreten, und den Ansprechen: alle Gewahrsamen, Briefe, Urbare, Register, Rödel und was dazu dient, übergeben, und fortan auf die Grafschaft keine Ansprache besitzen. Die Grafschaftsleute sollen der Eide, die sie dem Grafen gethan haben, ledig sein, und den Ansprechen: oder welchen diese die Grafschaft zustellen, huldigen. Dabei wird Folgendes erläutert: a) Diejenigen, deren Hauptverschreibung auf die ganze Grafschaft oder besonders benannte Güter lautet, oder die, welche ihre Verbürgungs- oder Versicherungsbriefe auf der Grafschaft oder des Grafen unverscheidnen Gütern haben; auch diejenigen, welche sich für den Grafen verbürgt haben, und in deren Schadlosbriefen die Grafschaft oder des Grafen unverscheidne Güter versetzt sind, sollen voraus bezahlt werden und zwar sollen je die ältesten Verschreibungen vorgehen. Wenn aber Hauptverschreibungen oder Versicherungsbriefe besondere Stücke der Grafschaft als rechtes Unterpfand benennen und daneben andere Stücke in andern Herrschaften auch begreifen, in der Meinung, daß die Inhaber dieser Briefe Gewalt haben, jedes Unterpfand besonders oder alle sammenhaft anzugreifen, da steht dieses an der Wahl der Inhaber der Briefe; doch sollen sich dieselben innert sechs Wochen erklären, auf welche Stücke sie ihren Angriff „bedingtliH und underscheidenlich" thun wollen, damit Jrrthum und Verhinderung bezüglich Verwaltung und Verkauf der Grasschaft vermieden werde, b) Mit den genannten Ersten sollen auch jene begriffen sein, deren Haupt- verschreibungen oder Schadlosbriefe oder Versicherungsbriefe auf andere Güter außer der Grafschaft weise», 1031 October 1554. ^,-t als siusatz oder Nachwährschaft verhestet sind, aber die Grafschaft oder des Herrn unverscheidne " ^ ihre Briefe weifen, beförderlich angreifen Doch sollen dieselben voraus diejenigen Unterpfan . ein Mangel für Tilgung von Hauptgut, und beziehen, so weit es rechtlich geschehen kanm der Grafschaft haben und auch da je die ältesten Uch» ...» K°s.„. .Mbm. das I°°.» ^ d» °..j Inn Beschreibungen der Ordnung ,mch vorgehen, o) ^ h^en oder nicht, soweit ihre Anforderungen Unterpfand verwiesen sind, gemeinsam, sie ni^gni ^ noch vorhanden ist, soviel ab.- jedun vom Grasen anerkannt worden sind. Die e erha Marchzahl, ä) Wemi zu wenig Guthaben gebührt; ist aber zu wenig vorhanden, so ihn e ^llen diejenigen derselben, welche ui ^olge vorhanden ist, um auch alle versicherten Ansprecher zu b za ^ unversicherten Ansprecher au, die ihres jünger» Datums nicht zur Bezahlung gelangen wog . ^ des Grasen vor denjenigen Grafschaft keinen Anspruch haben; doch ^'bt' M ^ ^er Hauptverschreibungen auf Unterpfmideui Obrigkeiten, unter denen sie gelegen sind, m>t Rech ö . ^er des Herrn unverscheidne Guter nicht als hat, die außerhalb der Grasschaft liegen, wobei W G s N ^ keinen Theil an der Grafschaft und Nachwährschaft, Schadlosung oder Bürgschaft ver'un ^ dieses Urtheil nicht berührt, k) Wune ..hernachfolgenden" Herrfchaft Corbers habe»; solch denjenigen, welche Ansprüche darauf haben für die Grafschaft Greperz bei einem Verkaufe mehr ge , ^nen Erben oder denjenigen Ansprecher», Hauptgut, Zins und Kosten gehört, so soll der Uebers 1 ß ^nige Anforderungen wegen Knegsiolden die ihn mit Recht beziehen möchten, zukommen. F) >- verlangt, so ist zu Vermeidung großer Kosten und andern Sachen nicht anerkennt oder Rechnung ft Wochen und drei Tagen abrechnen un "kennt worden, der Graf solle mit jedem inner ren ^ der Graf in diesem Ziel die Rechnung nicht gütlich übereinkommen, oder wenn dieses nicht ges ft ," ' ^r gesessen ist, in der Sache erkennen und gestatten würde, so soll dasjenige Gericht, m we n erkannten Ansprachen sollen dann, je nachrem darum eine Urkunde geben. Die solcher Art »ls g- ch serw e^^^ ^ sie versichert oder nicht versichert sind, m den für Rechtfertigung ausdrücklich genannt und aufgezerchne hiebei nur solche Schuldforderer verstanden, welche bei ^ ^den die von Freiburg, gestützt aus eine worden sind. — Die Herrschaft Corbers mü i)i en ^a nun aber einige ältere Hauptverschreibungen Hauptverschreibung um K000 Kronen, zu ih^uHon^ngcz ^ ^„iburg den Inhabern dieser Verschreibungen auf dieselbe gehen, so wird erkennt: Es sollen" ^richten oder sich sonst mit ihnen gütlich Hauptgut, Zins und Kosten gemäß der betresft.u e^^^^ ^ ^n Freiburg auf der Herrschaft Corbers vertragen. Wären auch Einige, die neuere Vers ) . ^ ihnen vorgehenden mit Hauptgu, Wen, die aber vor dem Anlaß errichtet worden wann, ^ «uch entschädigen, oder ihnen 3ms, Kosten und Schaden ablösen wollten, diese so ^ oben in den betreffeiiden Artikeln vergönnen die Losung zu thun, und soll hiebei veua ^ der Graf alle Gewahrsamen, Briese, vorgeschrieben ist. Denjenigen, welchen die Herrschaft C rbe^ alle Herrlichkeit und Urbare, Register und Rödel, welche diese Herrschaf ' ^ vorsteht, die auf der Herrschast Corbcr. Gerechtigkeit, wie der Graf solche gehabt hat, ' ft und mehr als das betreffende Hauptgut, stehenden Hauptverschreibungen abgelöst und die . en Grasen, feinen Erben oder Ansprecher», die Nnsen und Kosten ertragen würde, so soll der Ansprecher in der Grasschaft Greyerz oder solchen mit Recht beziehen können, verabfolgt werden. ^ Rechtfertigung dabei geblieben sind und in der Herrschaft Corbers Güter „ufgehebt" haben un 1032 October 1554. ihre Forderungen nicht angegeben haben, die sollen „solcher ufhebung wegen nit myter zelangen haben"- Doch wenn jemand ältere Verschreibungen hätte, soll solchen diese Aufhebung unschädlich sein. Haben Ansprechen neuere Verschreibungen auf den aufgehobenen Gütern und wollen diese diejenigen, welche die Güter aufgehoben haben, und andere, welche vorgehen, um Hauptgnt, Zins und Kosten auslösen, das mögen sie thun. — Diejenigen nun, welche um ihre Ansprachen völlig befriedigt werden, sollen den Grafen diesfalls quittiren; würden Briefe Güter außerhalb der Grafschaft und Herrschaft Corbers begreifen, oder Bürgschaften betreffen, wobei aber die bezüglichen Summen gänzlich bezahlt worden wären, diese sollen dem Grafen auf sein Verlangen herausgegeben werden, damit die betreffenden Güter des Grafen um soviel gelediget werden, und der Graf, wo er für Andere Bürgschaft geleistet hat, sich gegen dieselben der diesfälligen Briefe bedienen kann. Der Graf soll hinwieder jedem, der ihm solche Briefe herausgiebt, einen schriftlichen, besiegelten Schein zustellen, daß er jene empfangen habe. Wenn dann diejenigen, welche Briefe herausgeben, für ihre Hauptsummen neuer Verschreibungen bedürfen, so sollen ihnen dieselben von den gemeinen Ansprechen?, oder von denen, welche die Herrschaften besitzen, aufgerichtet werden. Alle, welche für den Grafen Mitgülten, Bürgen oder Nachbürgen geworden und aber um die betreffende Summe nebst Zinsen und Kosten bezahlt worden sind, sollen den Grafen gegenüber denjenigen, welchen die Hauptforderung gehört, um dieselbe ledig machen und die Hauptverschreibungen herausschaffen, auch ihre Schadlosbriefe dem Grafen wieder übergeben und, wenn er es verlangt, mit genügender Quittung versehen; hinwieder soll der Graf jedem eine versiegelte Urkunde geben, daß er diese Briefe empfangen habe. Bedürfen diejenigen, welche Briefe herausgegeben haben, um ihre Hauptsummen neuer Verschreibungen, so sollen ihnen dieselben von den gemeinen Ansprechen?, oder denjenigen, welche die Herrschaften besitzen, errichtet werden. — Ii? Betreff der 15,000 Kronen, um die sich die Gräfin verschriebe?? hat, wird erkennt: Weder sie noch ihr Gut könne Hierun? belangt oder verheftet werden, sondern es haben die Schuldforderer ihre Ansprachen ai? des Grase?? Gut zu suchen, soiveit dieses ausreicht. Wen» aber nicht alle in diesem Recht Begriffenen mn ihre Ansprache bezahlt würden und die unbezahlten glaubten, wegen der 15,000 Krone?? Ansprache an der Gräfin zu habe??, so soll hierum ein Recht walten. — I" Betreff der Anforderung der Gräfin an dem Grafen wegei? Ausgabe??, wird erkennt: Wenn alle in diesem Rechte?? begriffenen Ansprecher im Volle?? bezahlt sind, und da???? noch einiges Guthaben des Grafen erübrigt, so mag die Gräfin für ihre Ansprache ai? de?? Orte??, wo die Güter liegen, dieselben vor den betreffende?? Obrigkeiten anlangen. Mit der Ehesteuer beladen sich die Nichter nicht. — Bei diesem Urtheil werden ausbedungen und vorbehalte?? denen von Greyerz, Saanen und Allen denen, die zur Grafschaft Greyerz »"d zur Herrschaft Corbers gehören, ihre besonder?? Briefe, Freiheiten, Gerechtigkeiten, Herkommenheiten, Rechtunge» und guten Gewohnheiten, wie sie die von Alte??? her bis auf den Anlaß gehakte??, gebraucht und mit rechte»? Titel hergebracht habe??, so daß dieser Rechtsspruch ihnen hieran nichts benehmen soll. Ebenso wird »ut lautern Worten den Städten Bern und Freiburg das ewige Burgrecht mit der Grafschaft und LandsäM Greyerz vorbehalten, so daß dasselbe jetzt und hiernach in volle?? Kräften verbleiben soll. Anbelangend die Protestatio??, welche der Graf den Nichtern zugesendet hat, nachdem er, entgegen seinem Verspreche??, abgetreten und das Haupturtheil nicht erwartet hat, wird erkennt, daß dieselbe kraftlos, unnütz und nichtig sei und de» Ansprechen keinen Nachtheil bringe?? soll, da sie dem Anlaß, in dein der Graf sich verbunden und bei Elve» und Ehren gelobt hat, dem Urtheil ohne Weigern und Appelliren nachzukommen, zuwider ist. Diesig Urtheil wird den Ansprechen in Abwesenheit der Gräfin, die nicht dabei sein wollte, öffentlich verlese»! die Ansprecher ihrerseits erbitte?? sich eine schriftliche Bescheinigung des in dein Urtheil Enthaltenen, welche October 1554. 1033 . s,aben befieaelt von dem Obmann und den die Richter ihnen in „diser" Form aufgerichtet und gegeben h - vier Nichtern. m ^Nwntbeit von 24 Blättern, betitelt: „Warhafte abgschrist Das Original befindet sich m einem m y ^ urtelbricfen. bestätigung der Eidgnoschaft. aller des grasen zu Geyers und finer verlu m, ) ^ ufzeichnung ^r geldfchulden." Am Schlüsse koufbrief Fryburg und Bern, der gelten M^tanz m vereinbart, die Originalien ihres Kaufs um die des Heftes wird bemerkt: Bern und ^-re.burg haben s ) „ zu Murtcn zulegen; zum täglichen Grafschaft Greyerz und die diesbezüglichen Gewahrsamcn ^ Gur.nel. Stadtfchreiber zu Frciburg. Gebrauche aber durch Niklaus Zurkinden, Burger z ' Siegel der andern, zu geben. wörtliche Abschriften verfassen zu lassen »"d k^r ^t ' » ^ die Uebereinstimmung Die beiden genannten „geschwornen ^aru" ihrer Obern be^ ^ dieses Transsumpts mit den Originalien. Das Sieget Das Urtheil mit Weglassung der Vorvcrhandlu^ No. 481 in vollständiger No. 478 in großer Pergamenturkunde, jcdoe) ° ^ ^ ^ Mmoires et voeumonts 1. XXIII S. 323. Ausfertigung in einem Papierheft. Ein abgekürzter Abdruck m den ^ nnn Greven ist datirt vom 8. October 1554, Zu 2. Die Empfehlung von Zürich für ^ ^ st^ auf einen Vortrag, den die Gräfin und an Obmann und die Nichter zu Frciburg gen ) c. Verlangen der Gräfin um Gestattung weitern in Zürich gehalten habe. Die Empfehlung sch >eß l , ^ ^ ^ ^ Fr-iburg- Missivm Zürich. Zieles an. St. A. Zürich- Missi--»buch rsüs >. - ne „miaiit in unserm Original 14 Folioseiten. Die Zu 11. Das Verzcichniß der Schulden des Grase ^ Verzeichnis; unter Zusammen- Schulden („Gülten") werden nach de» aufgez ) . ^ die houpt- und zinsvcrschrybungen. ziehung je der Gesammtsummen der einzelnen Gr pp ' ist Des ersten die Gülten." Bern. so genannter Herr gras zethund pflichtig und darum ig, - i-zgg Kronen. Schwyz. re.IS» (Ow-ld-n,. 1860 Kronen und 1000 Gulden rheinisch und ^6V GU o - zweifelhaft oder bestritten) und Zug. 1050 Kronen. Basel. 3237 Kro..en (hierunter ^ bestritten) und 7054 Gulden. Freiburg. 35,685 Kronen (tzeru 12 700 Kronen und 8881 Gulden und 4380 Gulden rheinisch und 139 Gulden. u ) angesetzt, nicht doppelt, für den 300 Florin. Bei verbürgten Anforderungen 0 A^af eingegangen ist: 12,776 Kronen Hauptansprecher und den Bürgen. Bürgschaften, wr, .g^^nter 2300 Kronen ganz oder theilwerse und 0100 Gulden. Laufende Schulden: H- c^^xin noch unbestimmt) und 142 Pfund streitig) und 7470 Florin 8 Gros 7 Denar (hlcrun -. ^ gerechnet). Gesammtsumme: 1V Gros. (Der Florin wurde hier zu 12 Gro^. ^ Gulden rheinisch, 142 Pfund 119.581 Kronen. 22.374 Gulden, 7782 Florin ... Vientbeils in diesen Summen verrechnet. Das 16 Gros. Die ausstehenden Zinsen sind, wenigstes nnistentyeits. Verzeichnis; enthaltet folgende Zwischenurtheile der Richter. ^-.kiibrt- Auaustin von Luternau fordere laut des Briefes 1. Unter Bern Werd en unter Ander»» aufgeführt- » > ^ November. 2000 Kronen; für den und der Landleute Schadlosbrief vom 15. Mal 1-" ' - ' ^ Hans Rosse von Bern und die drei letztjährigen und dießjährigen Zins 200 Kronen. >R f ^ Dernau oder Rosse über den Anlaß und Panner. Der Graf anerkennt die Schuld, beklagt stch - haben. Die Richter erkennen. d>° AnMunz Zi-iS °.,s S,. ,.l. d-- Z-i>. al» ihm d« b-Ia». der Graf und seine Bürgen haben die Kosten, ) izy 1034 October 1554. war, aufgetrieben hat, nicht zu beguten. Wenn Luternau die Kosten verursacht und den Rosse dazu genöthigt hat, so mögen die Bürgen, die diese Kosten erlitten, dieselben am nächsten Zins abziehen; sind aber Rosse oder Andere an diesen Kosten schuld, so sollen diese sie abtragen. 2. In Betreff derjenigen Anforderungen, für die sich der Graf als Bürge und Selbstschuldner verschrieben hat, glaubt er, es sollen vorerst die eigentlichen Schuldner angegriffen und erst, wenn da Mangel sei, seine Güter belangt werden. Die Richter erkennen, daß diejenigen, denen der Graf „wie ob nachbürg" ist, auch seine Grafschaft oder andere Güter gemäß ihren Briefen halten mögen, wie das Haupturtheil darum Erläuterung gebe; doch dem Grafen das Recht gegen denen, die ihn vertreten sollen, vorbehalten. 3. Macharius Nußbaums seligen Erben fordern laut einem ihnen von Jacob Ebstein gewordenen, ans den Grafen lautenden Brief vom 4. October 1550 1330 Kronen. Hauptmann Hans Wilhelm Heptenring, ihr Bogt, beglaubt nun zwar, es soll dieses für eine Gült geachtet werden; nichts desto weniger wird die Sache von den Richtern als eine Schuld erkennt und zwar aus Kraft der ersten dem Jacob Ebstein, und auch der andern, des Macharius Nußbaums Erben von dem Grafen gegebenen Verschreibung. Die benannten Erben mögen diese Schuld auf dem ihnen eingesetzten Unterpfand la Bastie bejagen, nach Inhalt der betreffenden Briefe; können sie sich hieran nicht erholen, so haben sie ihren Zulauf zu andern Gütern des Grasen. 4. Wilhelm von Aegremont war dem Adrian von Bubenberg 300 Kronen schuldig, wofür Ha>^ Lenzburger selig Bürge war. Es zog nun der Graf die Güter des Aegremont zu seinen Händen und verkaufte sie, ohne jene Summe auszurichten. Bubenberg belangte daher den Bürgen und dieser den Jacques Gauel, der genannte Güter von dem Grafen gekauft und wieder verkauft hatte. Es entstund ein Rechts' Handel, bei welchem Ganel in Hauptsumme und Kosten gegen denen, welchen er jene Güter verkauft hatte, verfällt und die Güter dem von Bubenberg und seinen Bürgen zuerkennt wurden. Es fordern nun Meiste Jacques Ganel und seine Mithaften ihr ausgegebenes Geld, Kosten und Lob an dem Grafen. Düste verweigert die Vergütung der Kosten, Weil diese seit dem Anlaß aufgelaufen seien, und er überhin ftH erboten habe, dafür Wär zu werden. Die Richter finden, die Ansprache des Ganel sei richtig, und zumr deßwegen, weil Bubenberg als Anforderer nicht den Grafen belangt habe, die Pfänder und Güter auch nicht vom Grafen, sondern von andern Personen besessen worden seien, weßhalb der Anlaß weder die Inhaber der Pfänder, noch den von Bubenberg betreffe, der Graf aber die genannten Güter dem Ganel verkauft, wodann sie diesem und den Nachkäufern durch den von Bubenberg mit dem Recht entrissen worden fi»d' Es wird daher erkennt, der Graf habe dem Ganel und seinen Nachkäufern das Hauptgut, um das er (Ganel) die Güter gekauft, mit allen Kosten nebst dem Lob, das er darum bezahlt hat, als rechtmäßig laufende Schuld abzutragen; doch bleibt dein Grafen anheimgesetzt, den von Bubenberg, wenn er ihn Betreff der Kosten nicht frei lassen will, mit dem Recht zu belangen. 5. Der Herr von Sales fordert wegen der Ehesteuer seiner Großmutter selig laut einem Brief 2500 Florin. Der Graf glaubt, es bestehen diesfällige Quittungen und fordert deren Abrechnung. ^ wird „geordnet", wenn der Graf keine Quittung darum findet, „daß er im die summ an den 1200 Krone», so im der Herr von Sales schuldig, abgan lassen soll". Eine andere Aufrechnung der Schulden des Grafen liegt in Folgendem: „Die gelten, so uf die Grafschaft kommen mögen und daruf geschlagen sind, mit begriff der z>nse» und kostens bis wyenechten des inganden 55 jars gevallen und noch vallend" 88,492 Kronen. ^ laufenden Schulden ungefähr 9724^/s Kronen. Mehr laufende Schulden 2300 Kronen. „Die schulde», October 1554. 1035 ..So stat uf Oron geschlagen. Wo fach. P ^ summen des seckelmeisters von Lucern, darum er 8532-/- Kronen. „So stand uf Eorberso. » 11.539V2 Kronen. Summa 132.758 Kronen, u^ Corbers fallen will, die uf der grafschast g ff ^ ^ aufgezeichnet sind. Der letzte Kosten Die Bürgschaften darm begriffen. Welche der G f g „Summarum 134.000 krönen." des Tages zu Freiburg ist Nicht gerechnet; er ly ^ ^ ^ Tschudisch- Docummtcnsammlung Band xi. fällt, wie das unser Text andeutet, eine Za) Z f ) hinwieder ziehen sich im unmittelbaren Bern und Freiburg, zwischen diesen ^ter sich «>> ^ , Mitwirkung der Richter, die Verhandlungen Anschluß an den Urthcilspruch unterdcn^ c )e Bezug auf die Zeitfolge nicht zu sehr vorzugreifen, eme Zeitlang fort. Um unserm übrigen A ) s ^ zuui 15. November (Verkauf von Corbers verfolgen wir hier d.e o"g^uteten Verhandlung s die Thätigkeit der Schicdrichter verschwindet, und Einleitung für den Verkauf von Greyerz), zumal yier au^ ^ ^ , . „ ' ^„neieiaten Stoff nicht ohne Quellenmaterial sind, so sind indessen Obwohl wir nun "ut Bezug auf SS . wünschten, »och liegt ihr Zusammenhang unter sich diese unsere Vorlagen meist weder so klar. Ww versuchte Zusammenstellung des betreffenden deutlich vor und es liefert daher d.e ... den folgenden AM ver, Materials kein umfassendes und scharfes Bild der betreffenden Verhandlung n. ^ ^ m N^n beaekrt die Gräfin von Greyerz einen Boten nach Frankreich. UM dort ihre Ansprachen zu betreiben, „m. h- patt ' 1) ^ ^ Seite und Seitens seiner Eidgenossen bewilliget". Der Rath "'"ge auch s ^ ^^ann sie die Betreffenden befriedigen Angehörigen stillgestanden werde, bis jene Anspr ) o S zuschryben." Der Graf werde. Sie habe den möglichsten Fleiß ang-w°ndeü ..Vtem de. (dem ^ ^ hMich und für sich selbst „m. h. mit ernst bevolchen"! unwr ^ ^ erwirken trachte. Der Rath bewilligt rathlich sei auf dem Geldstage und ihm w den ^ ^ ^ ^ ^bitten, im Uebrigen soll sich dieser in rhin gemäß den. Burgrecht einen Boten, um für lh . im den pot zu lassen müssen (?) und nichts einlassen. „Pitt als gebetne (?) vM wege. -> ^ ^ ' ^ ^ zg«. Abthi. S. e°. auch anhalten des poten halb in Frankrnch. ^ m ^ -kreibura legt die Gräfin zu Greyerz einen schriftlichen Vortrag 1554, 19. October. Vor dem Rath z F 1 siirasen das Ziel für die Bezahlung verlängern, em. des Inhalts- 1. Man möge ihrem Herrn, dem Grafen, das Z^s^ ^ z 1 2. Sie bitte um eine Botschaft nach F'^ech, um m Andern eingelassen habe, so könne Rath ernnedert: 1. Er wurde ihr gerne willfahren ^ ^ F^ge eines solchen bedürfe, wolle man er sich dermalen nicht söndern. 2. Einen Boten, w 1 ^ ^ Freiburg - -»-.th-buch N°. ihr beivilligen. „ r->n...»nn und die Zugesetzten an Bern. Nachdem die Schuld- s ^ F^'burg. er ^stellte Richter wieder angerufen haben, die Wderer des Grafen von Greyerz sie ^ ^ ^.er Entschuldigung des Grafen und seiner Frau. Verhandlung fortzusetze», so haben sie ... Berück » g ^ an die Richter erlassenen warum sie an der Erfüllung ihrer Zusagen ver) Dießbach, des Gesandten derer von Bern, Schreiben derer von Bern und Zürich und d. ^ Graf und die Gräfin Bi..- b». ih. dm.»-« b-i-.»., °b das begehrt haben. Das habe man dem V° s^wstelle» tvenn dieser gütliche Stillstand von den Vollmacht habe, die von Bern zu Stadt und L s z s . ^ . Der Gesandte habe dann übrigen Gelten angenommen werde, worüber man aber noch m. ungew p i 1036 October 1554. geantwortet, es sei ihm nichts Anderes aufgetragen, als eine freundliche Bitte von denen von Bern („üch", Schultheiß und Rath) in Folge der bei ihnen von dein Grafen geschehenen Bewerbung an gemeine Gelten zu richten. Die Richter seien nun beinebens berichtet, wie der Pfleger des obern Spitals zu Bern den Schultheiß Petermann Ammann, als Bürgen des Grafen gegen den Spital in die Leistung gemahnt habe, wofür Briefe gezeigt worden seien, und es möchten andere Unterthanen (von Bern) ein Gleiches zu thun beabsichtigen. Da das alle Bermittlung vereitlen würde, so habe man nicht weiter fürfahren können, bevor inan wisse, ob denen von Bern gefallen könne, die Ihrigen, denen der Graf und Andere, als seine Bürgen verpflichtet sind, zu veranlassen, den betreffenden Stillstand, wenn ein solcher bei den anwesenden Gelten erlangt werden möchte, abzuwarten. Man frage nun mit Gegenwärtigem hierum an; Alles soll den Betreffenden an Brief und Siegel unschädlich sein. Es siegelt Landammann Georg Reding. St. A. Bern: Freiburgbuch VI!, k. 70. 1554, 23. October. Der Rath zu Bern an Obmann und Zugesetzte in der Greycrzer-Angelegenheit zu Freiburg. Ihr Schreiben von gestern, betreffend Erwirkung eines neuen Aufschubes gegenüber den Schuld- forderern des Grafen von Greyerz beantworte man dahin: Zu Gutem der Sache wolle man, so viel „unsere old unserer hüseren" eigene Sachen und Ansprachen betrifft, einen weitern Stillstand bewilligen, wenn derselbe auch von den „überenzigen sinen gmeincn borgeren und ansprecheren" zugelassen werde. Derselbe soll aber Burgrechten, Verträgen, Herrlichkeiten und Herkommen unnachtheilig sein. Wenn aber seine übrigen Anspreche ihm kein weiteres Ziel geben, so werde man sich auch nicht aufhalten lassen. Was die Unterthanen betreffe, so wisse man nicht, wer an dem Grafen zu fordern habe. Wenn man hierüber berichtet werde, so wolle man sie Vorbescheiden und gütlich ermahnen, in den Verzug einzuwilligen. Wenn jemand das verweigere, so könne man sie nicht zwingen, noch ihnen im Gebiete derer von Bern das Recht versperren. St. A. Bern: Deutsch Misswenbuch VN, S. Ii«. 1554, 22.—29. October. (22. October.) Vor Rüth und Burger zu Freiburg bitten der Graf und die Gräfin zu Greyerz um einen weitern Aufschub, wofür sie sich auch an die von Zürich, Bern und andere Eidgenossen, auch an die Zugesetzten und gemeine Gelten durch Briefe und mündlich gewendet haben. Rath und Burger beschließen: Man wolle ihnen für einige Zeit, doch ohne Veränderung der Sachlage, willfahren, mit der Bedingung, daß die übrigen Ansprecher zustimmen und durch die Zugesetzten Artikel gestellt werden, an die jeder kommen möge. Dieses soll vorab den Zugesetzten angezeigt werden. (23. October.) Der Graf verdankt vor Räth und Burger das ihm ertheilte Willfahre» und bittet, ihn empfohlen zu halten; man möge ihm die Worte, die er geredet habe, verzeihen; wie (auch) ein reicher Mann, der einen Speicher mit Koru habe, bei der Theurung eine Gutthat spüre, so spüre er auch jetzt die Güte derer von Freiburg, da sei» Gut und seine Ehre in Gefahr schwebe; er bitte, ihm diejenigen, welche nicht warte» wollen, abzunehmen, und ihn nicht von der Grafschaft treiben zu lassen; er begehre in Kraft des Burgrechts, daß man ihn« behülflich sei; wenn ihm nicht geholfen werden möge, so wolle er Gott und seine Gewalt anrufen, „wan er nit Hab, das sine (oder sinen?) also von Händen geben und er möge das sine (oder sinen?) hinweg gen und schenken". Uebrigens hoffe er, die Richter werden nichts Anderes thun, als was Ehrenleuten gebühre. Räth und Burger beschließen: Ulrich (Nix), (Hans) Reif und (Niklaus) Gottrau sollen dem Grafen antworten: Was die von Freiburg ihm Gutes erwiesen haben, sei mit gutem Willen geschehen und sie seien gesinnt, ihm noch ferner nach Vermögen behülflich zu sein. Da er sich aber nicht erläutert habe, in welcher Weise er verlange, ihm zu Hülfe zu kommen, so möge er sich hierüber erklären; dann werde man ihm mit willfähriger Antwort begegnen. (24. October.) Räth und Burger beschließen, dem Grafen auf dessen gestriges Anbringen zu antworten: So gerne man ihm entsprechen möchte, so sei doch nicht möglich, wegen der Abkominnuß mit den Mitbürgern derer von Freiburg, ihm eine schließliche Antwort zu geben. Man habe jenen aber geschrieben und hoffe unverzögerte Antwort zu erhalten. Damit er aber sehe, daß man ihm gerne behülflich sei, so wolle man die 1560 Kronen von Schwyz und das Geld von Basel, das auf Corbers gesetzt worden sei und welches Schultheiß Ammann verbürgt habe, übernehmen, mit der Bedingung, daß er den Zins un October 1554. 1037 die aufgelaufenen Kosten sämmtlich erlege und die von Freiburg für diese Summen in einer Weise ^ daß sie daran kommen mögen. (25. October). Vor dem Rathe laßt tue Frau von Domont (alms Daulmont. Wohl dÄumont?), die Schwester der Gräfin, Dank sagen für die Zucht und Ehre die ihr und dem.)errn von Greyerz und „siner" Schwester bewiesen worden sei. und erbietet sich tue,es ihren. Ehen.anne ... der Weise bemerkbar zu machen. daß wenn in der Folge ein Freiburger mll ihnen ... Berührung komme, sie dieses erkennen und verdienen werden. Da der Graf auf gestern nach Bern verntten ser. habe er ihr und den. Herrn von V.llarsel aufgetragen, denen von Freiburg für ^ Mge Antwo^ geworden sei, hohe Danksagung zu erstatten. Da gefordert worden se., der Graf solle tue Schulden von Schwyz und Basel versicher», so wolle der Graf dieselben auf der Grafschaft und allen sm.en H-rr chaf en versichern und bitte, sich hiemit zu begnügen. Dabei bitte ste auch, .hre Schwester, d.e Frau Graf... für empfohlen zu halten, sie betrachte dieselbe nicht nur wie .hre Schwester, sondern (29. October.) Vor de». Rath und den Gesandten von Bern, naml.ch ^ost von Meßbach Jmhof. erscheinen der Graf und die Gräfin von Greyerz und zeigen an. . . Ra.hsduch 1554, 24. October. Die Gräfin von Greyerz legt beim Rathe zu Bern eine schriftliche Supplicatiou ein. des Inhalts er ...öge ihr und de». Grafen beholfen sein, die Gelten stillzustellen. da.n.t tue Grafschaft nicht getheilt werde, sie (wollen) die von Bern genugsam versichern. Der Rath antwortet er ble.be be. dem was er esteru dem Obn.ann und den Zugesetzten geschrieben ha e. Auf ihre Bitte wolle man n chma den Boten beauftragen, bei denen von Freiburg das Gesuch zu stellen, zu versuchen be. den Gelten einen Stillstand ru bewirken weiter aber soll er sich nicht einlassen, jemand etwas zu versprechen. «I.upano zu vew.tieu, we.ier aoer I ^ St. A.Bern: Rathsbuch No .s »9 und sso, zweite Abtheilung S.7S. 1554, 25. October. Beim Rathe zu Bern empfiehlt sich der Graf von Greyerz und ruft d.e von Bern an. ihn und sein Haus in dessen Nöthen zu bedenken Er erzahlt weitläufig, was er ^ Werburg vor den. Rath und den Gelten und Zugesetzten verhandelt habe. D.e Gelten haben drei Mittel ^rge chlageim entweder sie zu bezahlen, wie versprochen worden sei. oder es soll d.e Summe ihnen von Städten und Ländern vertröstet werden, oder es solle das Recht ergehen Da nun nichts Anderes zu machen sc., so habe er die von Freiburg angegangen, die ihm Gutes zugesagt haben, "r n e ...... am) . , Gelten zu stellen und zu vertrösten, damit er bei der Grafschaft ble.ben könne, un (7»"^ stuw Frau da Jhriae bewaeu lkabe) wollen sie es mit Leib und Gut verd.enem Der Rath antwortet, er habe sich bisher nicht gesperrt, ihn. zur Förderung zu thun. was mit Fug und Glimpf habe geschehen können und w dessn. noch gesinnt. De» Zugesetzten auf ihr Schreiben habe er geantwortet, „»..t .r suinma still zestand ouch die i.e.. zehalten des sy noch gesinnet". Auch auf das Schreiben derer von Fre.burg habe er geantwortet, .allda sy noch zugewart et?) inen wyter zu schryben". W^n sie ihre Botschaft ^sch^n von denen von Bern be ehm.. so wolle ...an gern helfen. Mittel und Wege zu suchen, w e . m geh lfen werden möge und wie die Sache vorzunehmen sei. S..A.B-rn: N0.-99 und zw°.t° Abth-..uu» S. 1554. 25. October. Vor dem Rath zu Bern erscheint der Graf von Greyerz nochmals und bittet ihm beholfen zu sein und den guten Willen derer von Bern zu er laren. naml.ch w.e ste gchm't W ^ Sache mit de..en von Freiburg. ..underthan-u» und ihm zu Gunsten zu ^mtteln. Der ^ er wolle mit denen von Freiburg an ge.nei.ie Gelten um einen ferner» Stillstand noch e.nc B.tte thun wen» die ohne Erfolg sei. so werden beide Städte in der Sache that.g (rath.g?) iverden (zu ersehen), was der Sache sonst anzuthun sei. N« N°. --9 und 999. z«°..° Ab.he.iung s. «9. 1554, 29. und 30. October. Verhandlung zu Freiburg zwischen Meßbach «nd Jmhof °ls sandten von Bern, dem Rath (oder Verordneten?) zu Fre.burg und dem Grafen und der Grasin zu G. eye z. Das Original bildet ein flüchtig geschriebenes Coneept oder Minute, deren Wiedergabe .m Einzelnen und vollständig 1038 October 1554. wir uns nicht getrauen. So weit ersichtlich ist, verwendet sich der Graf wieder bei den beiden Städten um Uebernahme seiner Schulden (ganz oder theilweise?) durch die Städte; diese befragen ihn um die ihnen zu bietende Sicherheit. Die Parteien werden nicht einig. Die Städte beschließen, die Verhandlung den Eidgenossen anzuzeigen, damit sie sich weiter in der Sache zu verhalten wissen. Die vom Grafen begehrte Schrift finden sie für unnöthig ihm zu ertheilcn; man könne nicht an seine Mittel komme». Dann sind auch die Richter auf das Rathhaus gekommen und eingelassen und gefragt worden, ob sie mit den Verordneten etwas zu reden haben; sie sagen nein, sie seien von dem Grafen heraufbeschickt worden. Es wird ihnen dann die dem Grafen gegebene Antwort angezeigt. K- A, Freiburg - Baillwg- Gruyer -z N°. «ss. 1554, 31. October und 2. November. (31. October.) 1. Der Rath zu Freiburg beschließt: Es solle Einer aus seiner Mitte dem Grafen von Greyerz eröffnen, wenn er ihnen das Lehen von Corbers in Ewigkeit erkenne, so werde man ihn gegen die von Schwyz und Basel um Hauptgut, Zins und Kosten entheben und dann die Herrschaft Corbers besitzen und nutzen, bis die genannten Summen und die 6300 Kronen, welche die von Freiburg ihm vorgestreckt „und setz inHaben", ausgerichtet und bezahlt sein werden. Wenn der Graf dieses annimmt, so soll es von den Zugesetzten beschlossen (in Urtheilsform verschrieben) werden. Dem Grafen soll ferner angezeigt werde», die von Freiburg haben sich erboten, die Schulden von Basel und Schwyz zu übernehmen, wenn er die verfallenen Zinsen und Kosten erlege; das habe die Meinung, daß sich die von Freiburg auch mit den ferners laufenden Kosten nicht befassen. Obwohl er gestern vor beiden Städten protestirt habe, er vermöge nicht, Zins und Kosten zu erlegen, wolle aber protestirt haben, daß die von Freiburg das Hanptgut übernommen haben, sei die Meinung der letztern doch die, daß, wenn er Zins und Kosten nicht erlege, man mit der Sache gar nichts zu schaffen habe und ihm für diesen Fall nichts Weiteres zugesagt worden sei. Das soll Ulrich (Nix) dem Grafen anzeigen. Daneben soll man beiseits mit Herrn Falkner reden, „daß er den Handel tribe, werden min Herren das über sich nemmen, und mit dem von Schwyz gliche Meinung reden". 2. Im Namen des Grafen von Greyerz erscheint der Herr von Villarsel und bittet, da die von Frciburg gegenüber Schwyz und Basel das Hauptgut über sich nehmen wollen, so möchten sie auch die Zinsen und Kosten bezahlen. Der Rath antwortet, da der Graf Zinsen und Kosten nicht erlege, so könne man sich nicht weiter einlassen. (2. November.) 1. Die Boten von Bern, Jost von Dießbach und (Ambros) Jmhof, fragen den Rath zu Freiburg an, ob er ihnen weitere Aufträge an ihre Herren zu geben habe, und ersuchen, an letztere stets Bericht zu erstatten. Der Rath erwiedert, die von Freiburg seien vollständig entschlossen, sich von denen von Bern nicht zu söndern. Der Graf wolle viele Herrschaften zur Grafschaft ziehen, namentlich Corbers, womit die von Freiburg nicht einverstanden seien. Sie glauben auch, der Graf sollte nicht alle Schulden auf die Grafschaft schlagen; man solle einander stets über die Sache berichten. Die Boten von Bern entgegnen, auch ihre Herren werden sich nicht von denen von Freiburg söndern; in Betreff von Corbers seien diese Keffer unterrichtet, als der Graf, daß dieses eine besondere Herrschaft bilde und nicht zur Grafschaft gehöre. 2. Es erscheint die Frau von Aumont („Daulmont") im Namen des Grafen und ihrer Schwester vor dem Rath und legt einen schriftlichen Vortrag ein und bemerkt unter Anderm, da der Graf gesonnen sei, mit beiden Städten übereinzukommen, so wolle er (vorläufig) mit denen von Freiburg, wenn es ihnen gefällig sei, zusammensitzen und über die Sache verhandeln. Der Rath beschließt, es bei der frühern Antwort verbleiben zu lassen. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 1554, 2. November. Obmann und Zugesetzte an Bern. Sie seien zwar guter Hoffnung, die von Bern werden auf die vom Grafen vorgeschlagenen gütlichen Mittel eingehen. Doch zur Förderung der Sache und da man auf das Anrufen der Gelten dem Grafen auf nächsten Montag (5. November) Tag angesetzt habe, demzufolge die Sache keinen weitern Verzug oder eine fernere Unterhandlung erleide, so haben die Richter dem Grafen (andere, von ihnen entworfene Vorschläge?) zugeschickt, in der Meinung, daß wenn denen von Bern sein Vorschlag nicht annehmlich wäre, er ihnen diese Mittel vorlegen und freundlich bitten solle, was die Nichter hiemit auch gethan haben wollen, ihm eine gnädige Antwort zu geben, ob die von October 1554. 1039 -> annehmen wollen. Letztere wolle man ebenfalls beförderlich berichten und sie angehen nut d nen v°» Bern die von Bern sehr verbinden. Sollte der Graf es den, Grafen sehr forderlich sein und die 1 SS ^ vertraulichen Bericht, ob d-nen von gegenwärtig diese Mittel nicht anneh.nen wollen. f m,„cl»ulich wären. Wäre das der Fall, so Bern, m Verbindung mit denen von "st. ^ ^ brauchen um ihn zum Willfahren zu bewegen, damit würden die Richter nnt dem Grafen den "'°güchm Niederhofen St. A. B-rn - Z.-iburgbuch im e. «>. kein Rechtsspruch erfolgen müßte. Es siegelt der Obmann R.eoeilMei ISS.. d.m Nach .. di° M »-ch.n« -S M d-r H->- »°» !»«». hin " M n mit R-ch, Burgschaft ledigen, und bezahlen, was er >h'" s l in'Betreff dieser Angelegenheit mit dem Grafen d.hm I-i Dn -°n R-°- )„«? ..d'-„.Uchn R,ch.-- I-im >m N.ch>-» n»d «Ii-» i-» -^ " ' --- I-M.M -rd-nivch-» Rchln 1° »»bm.g-n .d,,») SM- I,-»-» »»wh.ib >» ^ zz-il-i» dn Zu»-!-«,-» und Richtn ns°l->,. zu könne», daß er freigesprochen werde, ^efe »t g denen von Freiburg. Diese aber wollen sich m.t der Angelegenheit Zer von Nolle nicht Unterthan derer als Herren dieses Orts, anheimgcsetzt. Der Ra h anderswo um die Angelegenheit von Freiburg fei und seine Guter anderswo liegen. ^ ^ beinebens. so oft es gefordert werde, un Rechten stehen, so möge er sich entfernen. Der von Rolle v-.ner r - > wolle er zeigen, wie er um alle Anforderungen ml iin e Sach ^ erlesen Es wird ihm geantwortet, man Vor Rüth und Burger läßt der Graf seine gestrige " gehandelt und wolle das noch so halte»; habe bisher in dieser Angelegenheit '"^s ohne k> . mit antwort da änen ze begegnen". Was man („sp") wolle daher euie Botscha t ^fertigen. ,.s ^ Nachtheil ver dw von Bern ihn. in dieser ^helfen ^ ^ Ehre und der Stadt Bern geschehe» könne. ^>' ^ ^ -^Mructionen für die Gesandten.) Nach mcht ga..ze Vollmacht gegeben. (F°lgen Av.sche.werh dlun^ ^ die andere an die <-q«I<-> A»,w»,l Uz, G--I !>»-- ^ ^ „!,d b-Moh-u. b-i d-> ... B--u. ...i» «„»-)». w wd- S.»d>- ^ Zu ^ gegebenen Antwort zu bleiben. ^ A. Ben.. Ra.y . n. z. -» freiburg trägt der Gras von Grepcrz vor: Als er im 1554. 5. November. 1. Vor dem 'Rath z 8 ^ Beförderung ^ Sache seine Angelegenheit dem Begriffe gewesen sei, nach Bern zu »erretten Hab z übergeben, mit dem Auftrage, vor de.» Herrn von Villarsel und der Frau von Aumow ^ Antwort verstanden und mit Dank Rath zu erscheinen, was sie gethan habem t verhehlen was er zu Bern gethan habe, sondern angenommen. Dabei wolle er denen ^ ^ ^Freiburg wollen ihm hierin entsprechen und Re «..gelegten Artikel ihnen vorfuhren, m.t de Btt ^ ^ ^ ^ ^ Dießbach i.nd Ambros Jmhof. mtt den von Bern anhergeordnete» Boten das B ) ^ Obern erschienen und als Boten von Bern, tragen dem Rathe zu »reib st ' ^ . i Da aber die Angelegenheit habe emige Artikel vorgelegt, die vor den w«tem G-walt^gew.ffm ^den se.en^ Freiburg ...äst sö.wern bisher zu Freiburg verhandelt worden sei und Gesandten anhergeordnct, um wollen, so haben Räth und Burger keine Antwort ben^ ^ m.t denen von Freiburg über die Sache zu verhandeln und dann ister ' 1040 October 1554. Antwort zu begegnen; sollten die von Freiburg mit den Richtern etwas verhandelt haben, so möge man ihnen dieses eröffnen. Der Rath erwiedert: a) Er habe mit den Richtern nichts verhandelt, b) Er bedaure, daß der Graf zu Bern einige Artikel vorgelegt und dabei bemerkt habe, die von Freiburg seien hiemit einverstanden. Es sei das nicht der Fall, „daß sy ime einich zyl der posseß, noch der ablosung bewilligt haben"; sie haben einzig gesagt, er solle nach Bern, und wenn er daselbst viel Gutes erlange, so möge man das Wohl leiden. Auf dieses lassen die Boten von Bern ihre Instruction verlesen, die in Kurzem dahm geht: Wenn man mit dem Grafen nicht unterhandeln könnte, daß beide Städte daran kommen möchten, und das Urtheil erfolgen würde, so sollen die von Freiburg mit gemeinen Gelten ohne Wissen derer von Bern nicht verhandeln, wie die frühere in Betreff des Grafen erfolgte Zusage laute, daß man sich von ihnen nicht söndern wolle. Der Rath antwortet, er werde hinterrücks derer von Bern nichts vornehmen, sondern, wie bisher geschehen, ihnen Alles mittheilen, insofern die Sache die Grafschaft allein betreffe, vorbehalten die Herrschaft Corbers, die sie denen von Freiburg bewilligt und überlassen haben und die auch ein besonderes, vom Hause Savoyen belehntes Glied sei. Auf diese Antwort eröffnen die Boten von Bern, in Betreff der Grafschaft habe man es auf die vom Grafen eingelegten Artikel bei ihrer frühern Instruction bleiben lasse», weßhalb sie sich diesfalls nicht wciters einlassen können: wenn aber die von Freiburg bedünke, daß etwas Anderes nützlicher und fruchtbarer sei, so wollen sie gern nach ihrer (jetzigen) Instruction handeln. Corbers ist von den Boten nicht gedacht worden. Der Rath beschließt nun, dein Grafen auf seine eingelegten Artikel zu antworten: Beide Städte haben es bei der frühern Antwort verbleiben lassen; wolle der Graf mit beide» Städten verhandeln, so lassen sie es bei dem „Vorigen" bleiben; wenn nicht, „werd man gmein gelten das recht halben sy dahin wyst". 3. Nach dem Mittagessen versammeln sich Boten beider Städte, nämlich Josl von Dicßbach und Ambras Jmhof (von Bern), und Ulrich Nix, (Hans) Reif, (Hans) List, (Jost) Freitag, (Niklaus) Gottrau (von Freiburg). Diese geben dem Grafen von Greyerz folgende Antwort im Name» beider Städte: Seine Artikel habe man geprüft und sein Unfall sei den Städten wahrlich leid; aber da die Sache sich nun einmal so gestaltet habe, so könne man diese Artikel nicht eingehen und habe daher beschlossen, es bei „voriger" Antwort bleiben zu lassen. Der Graf verlangt hierauf, daß ihm die „vorige" Antwort schriftlich zugestellt werde, und ihm zu gestatten, sich mit den „frouwlinen" zu berathen. Es wird erkennt' Man („mine Herren") habe ihm früher solche Artikel gegeben, worüber er geantwortet und dieselben gänzlich abgeschlagen habe; man wolle ihm daher nichts mehr geben. Es sollen sich Zwei zu den Richtern verfüge» und ihnen dieses anzeigen. Nachdem auch diese Antwort dem Grafen mitgetheilt worden, bittet er dringend a) beide Städte, da die erste Stunde «erschienen und besondere „hora" vorhanden seien, in denen er den gemeinen Gelten Antwort geben müsse, so möchte man nicht eilen; d) begehrt er von denen von Freiburg» ihm vorher Rüth und Burger zu besammeln; wollte man das nicht thun, so wolle er sich vor Gott und „minen Herren" protestirt haben, daß der Buchstabe des Burgrechts an ihm nicht gehalten werde. Scho" vorher hat er beide Städte gebeten, ihm gemäß dem Burgrecht behülslich zu sein. Es beschließen nun die (Boten) von Freiburg allein, man wolle noch diesen Tag die Burger versammeln, und das aus „der ursach"- auch weil die Boten von Bern, welche die Worte des Grafen gehört haben, gesagt haben, das Burgrecht vermöge etwas, man solle ihm solches thun. 4. Vor Rüth und Bürger zu Freiburg, ihres „holtzselige»" Mitbürgers, des Grafen von Greyerz wegen versammelt, eröffnet derselbe, was er zu Bern verhandelt habe und wie er hier vor beiden Städten erschienen sei, die ihm zur Antwort gegeben haben, sie lassen es bei dem, das letzte Mal ihm von ihnen gegebenen Bescheid verbleiben. Es sei nun nochmals sein höchstes Ansinnen und Begehren, „durch Gott und sin heilig liden", daß die von Frciburg mit ihm verhandeln »»d ihm zu Hülfe kommen, der mit ihren Mitbürgern abgeschlossenen Verkommniß ohne Schaden, gemäß dein Burgrecht. Würde dieses nicht erfolgen, so wolle er das Burgrecht herausgeben, denn er wolle mit niemand im Burgrecht stehen, der ihn von dem Seinigen treiben wolle; er begehre zum höchsten, die Sache wohl z» erwägen. Im Abtreten gebot er der Frau Gräfin, das Burgrecht hinzugeben; diese hat dann eine CoM und eine Goldkrone auf den Tisch gelegt. Rüth und Burger empfinden hierüber großes Bedauern »"d beschließen: a) dem Grafen zu antworten, der Stand seiner Sachen sei ihnen sehr leid; da sie sich aber n»l October 1554. 1041 c' andern Äuiwor^ öe^eanen, llls !lüt ^)er^en!gen, ihren Mitbürgern vereint haben, so konneil ste ^ derselben verbleiben lasse, b) Was welche von beiden Städten gegeben worden sei, ß) ^ibma die Sache nicht veranlaßt und tragen das Aufgeben des Burgrechts anbelange, so haben die vo F ^ ^ ^ . die Gelten und das keine Schuld, wenn er von der Grafschaft abtreten » ff i w r n ° rtr^ d ' ^ «d. d« .. ...I».b-ach. st' -- «ch ^ „>, M.N bi... m«. ihm d.s«. h.b-m m... I5S4. N-w-mb-r, l. D-> R»ch z« M E-allchaft ^I-mm-» I-II-» gegenüber den Richtern erklären, daß die von Frei g ^ wollen. 2. „Sind abermal wollen, bcinebens aber jedermann, wie die Klage . . ^ix, (Hans) List. (Jost) Freitag, versampt uf obgemelten tag": der Schultheiß l^ ' (Hans) Lanther. (Peter) Frnyo. Garmiswyl. (Hans) Reif. Gribolct. (Niklans) Gottran, Werro (Hans) U ' z ^ ^ Obleute und Richter KM»S (-). di-l- h-.mh-i.--»i d.- «>, beider Städte Werden einige Mittel beantragt. D weitern Gewalt gegeben worden ist. Freiburg bleibe» aber bei der geswgen Antwor. auffordern, zu bewillige», sie in Betreff der 3. (Vor Freibnrg allein?) Da die Richter d>^ arafschaft. sonders bysunders die erlege", so wird Herrschaft Corbers richten zu lassen, „dann fy d> ö . Herrschaft denen von Freiburg gänzlich ihnen das hcimgesetzt und anvertraut, mit der g 3- ^ Rath zu Frciburg beschließt, wenn zugestellt werde und keine Ablösung mehr daran s ) ergeht, anzeigen, wie man sich mit die Boten von Bern anherkon,n,en. soll man ihnen, wird den vier Vennern oder ihnen über die Theilung der Grafschaft Gicycrz verein a a.A, Freiburg - Rathebuch N». rs. Verordneten aufgetragen. 1554. 7. November. ..Antwurt uf die mittel ^^en^obma^ Schultheiß. geben" (von Bern). Nach Verhör des Schreien. ^ annehmen können, sondern das Recht Rath und Bürger, daß sie die vorgeschlagenen M vcreinbart haben, mit dem Grafen von Greyerz ergehen lassen wollen. Da die von Freibnrg und s ) handeln, so sollen die Gesandten („ir") der Grafschaft wegen und ebenso mit den ^lten m>r gci ist, diesen den, Obmann und den chnen diesen Beschluß anzeigen und wenn der selb ) h^en von Freiburg („dcnselbigen") Zugesetzten als Antwort eröffnen. Es haben l Freiburg, die genannte Antwort zu geschrieben, wie die Gesandten beauftragt seien, mit i)> ' und gefällt wird, und den Gelten geben. Wenn dann das Urtheil laut dm Abschieden ^ ?h.I„tm Zusage erbötig. mit denen die Grasschaft Greyerz zuerkennt wird. w von ^ ^ werde» könne und was weiter in von Freiburg sich zu bcrathcn. wie die Grasschaf ^ unterzeichnet der Stadtschreibcr zu Bern, der Sache zu thun sei. Actum den 7. November 1^o4. ^ ^ V-m- Jnsnuctionsbuch n k. sss. ^ e . Nenner (Hans) List und Vcnner (Jost) 1554, 7. November. 1. Vor de». Rath Z" ^ aekommen seien, habe er ihnen mitgethcilt. Freitag, als sie gestern vom Grafen berufen worve» s i ^ Geleit in das Schloß gegeben; am gestrigen Abend haben ihm (Niklaus) Gottrau ^ ^ de„m von Freiburg vor. dabei habe Gottrau. aus sich selbst, ohne Auftrag ^ h^bc er denen von Frciburg °r benehme sich gegen diesen nicht anders als W-mwe . - der Graf sei unwilliger B».z-.ch. m°lk». w> B--»°.» »w »2^ d°. G-»! -i»i».n V-,wch gegen die von Freiburg als gegen die von l Meinung von Händen geben wollen, die von empfangen und erwiedert, er habe das Burgrech m erhalten; und damit s-°ib«.« »vw-ll-», ihm i» ^ ' ,z, 1042 October 1554. die Bürger zu Freiburg nicht „hinus wüschent", wie ihm zu Bern geschehen sei. „Denne so möcht er nit testiren, noch vergeben, darob er ouch bedure." Die von Freiburg wollen ihn gar hart halten mit der Herrschaft Corbers und dieselbe gar zu ihren Händen ziehen. Die Gesandte» mögen daher nochmals bei denen von Freiburg anbringen, daß man ihm das Beste thue; wenn er von seiner Grafschaft komme, so werde er zum Kaiser, König und andern Herren und Freunden reiten und ihnen klage», wie man mit ihm gehandelt habe. Der Rath antwortet, wenn dem Grafen etwas angelegen sei, möge er persönlich erscheinen oder schriftlich berichten. 2. Vor dem Rathe zu Freiburg erscheint der Herr von Villarsel und eröffnet, der Graf von Greyerz habe ihn anhergesandt, die von Freiburg zu bitten, es nicht zu Argem aufzunehmen, daß er das Burgrecht habe aufgeben wollen; es sei das in einer Bekümmermß und auch deßwegen geschehen, daß, wenn er von seinem Gut stehen müsse, er aller Eiden befreit sei. Sodann beschwere ihn der im Entwurf der Obleute enthaltene Artikel, daß er weder testiren noch vergeben dürfe; ebenso, daß in Betreff der Herrschaft Corbers die Ablösung abgezogen, und endlich, daß die Grafschaft bei einem Verkaufe auf „anscchen" zweier, aus der Eidgenossenschaft erwählter Ehrenmänner vor jedermann den beiden Städten zukommen solle. Das Verbot des Testirens und Vergebens sollte, nach seiner Meinung, nachgelassen werden; was die Ablösung von Corbers anbetreffe, so wolle er diese Herrschaft, wenn er sie verkaufe, denen von Freiburg um 1000 Kronen „nächer" lassen als Andern; die Zugesetzten oder Schiedleute halte er für unnöthig; Wenn er die Grafschaft verkaufe, soll dieselbe den beiden Städten um 4000 Kronen näher als andern Leuten zutheil werden. Der Rath entgegnet: Was das Burgrecht anbelange, bleibe es bei der frühern Antwort; die übrigen Artikel betreffend, da der Graf die andern nicht eingegangen sei, könne man ihm auch mit keiner Antwort begegnen. K. A. Fr-wurg- Rathsbuch N°.7s. 1554, 8. November. 1. Vor Räth und Burger zu Freiburg erscheinen der Obmann und die Richter und eröffnen, sie seien von der Frau Gräfin abermals angegangen worden, die von Freiburg freundlich z» bitten, die Angelegenheit in der Güte und nicht mit dem Recht zu Ende zu bringen. Da sie finden, es würde das denen von Freiburg nicht zum Nachtheil, sondern zum Guten gereichen und ehrlich sein, so haben sie dieses Gesuch nicht abschlagen können. Sie bitten daher, in Betracht des Burgrechts und der Liebe und Güte, in welcher die von Frciburg mit dem Grafen und seinen Vorder» gestanden seien, das Beste zu thu» und sich bewegen zu lassen. Der Rath beschließt, dem Obmann und den Richtern ihre Mühe, Arbeit und Freundschaft auf das höchste zu verdanken und ihnen zu eröffnen, man werde ihrer Bitte eingedenken. wenn man mit denen von Bern über die Angelegenheit verhandle. 2. Die vier Venner und der Seckelmeister berichten, sie haben diese Antwort dem Obmann und den Richtern mitgetheilt und seien dann zu den Boten von Bern gegangen und haben sie aufgefordert, ihnen ihren Entschluß zu eröffnen. Diese haben ihnen kurz angezeigt, ihre Obern haben sie beauftragt, das Urtheil einfach ergehen zu lassen und dann in Gemeinschaft mit denen von Freiburg den gemeinen Gelten die Grafschaft abzunehmen. Die Verordneten haben dann den Boten weiters gemeldet, die Meinung derer von Freiburg sei, für ihren Theil Alles unter der Bocke» zu übernehmen; würden sich diesfalls in der Folge unter den beiden Städten Anstände erheben, so solle» hierüber einzig der Obmann und die Richter zu sprechen haben; die Boten mögen sich auch hierüber erläutern. Diese haben dann erwiedert, sie wollen ihre diesfällige Instruction nach Jmbis eröffnen. Räth und Burger beschließen nun, sich in die Angelegenheit nicht einzulassen, bis die von Bern ihre Meinung, wie sie d>c Grafschaft mit denen von Freiburg theilen wollen, entdeckt haben; und zwar soll das geschehen, bevor das Urtheil gefällt werde. Die Verordneten werden daher wieder zu den Boten von Bern geschickt, sie um ihre Erläuterung anzugehen. 3. Venner und Seckelmeister berichten vor Räth und Burger, die Boten von Bern haben folgende Antwort gegeben: Vorab hätten sie etwas Widerwillen empfunden, daß man sie wegen der Theilung angehe, bevor dieses nöthig und die Grafschaft erkauft sei; sie seien guter Hoffnung und des Willens, mit denen von Freiburg freundlich übereinzukommen. Da man sie aber um ihre Meinung befrage, so wollen sie dieselbe mittheilen: Ihre Obern seien der Ansicht, die Grafschaft solle auf Grundlage einer Schätzung getheilt werden; zu diesem Ende sollen Commiffarien, die in solchen Sachen erfahren sind, die October 1554. 1043 Theilung vorschlagen („ansechen"); doch soll die Theilung laut dem Burgrecht geschehen; was unter der Bocken ist, soll denen von Freiburg, was ob der Bocken, denen von Bern zukommen. Sie hoffen, es werde kein Stoß entstehen, da sie weder List noch Gefährde verstehen oder gebrauchen wollen. Wenn sich aber auch in der Folge ein Span erheben sollte, so wissen die von Freiburg wohl, wie ein solcher in Gemäßheit des Burgrechts beizulegen sei. Auch mit Bezug auf die Theilung können sie nicht an Obmann und Richter kommen, die in Betreff der Lehen und dergleichen Sachen unerfahren seien. Rüth und Burger beschließen, sie wollen in Gottes Namen das Urthcil ergehen lassen, in der Hoffnung, ihre Mitbürger werden freundlich mit ihnen abkommen. Doch sei man der Meinung, die gemeinen Gelten werden aufgefordert, ihre Rechtsamen beiden Städten vorzuweisen. K. A. Freiburg! Rathsbuch No. 71. 1554, 9. November. 1. Die Gräfin von Greyerz und der Herr von Villarsel erscheinen vor dem Rathe zu Freiburg und eröffnen, wie der Graf wegen großer Bekümmerniß in Betreff des Urtheils, das nun erfolgen solle, von der Stadt gewichen sei; er habe sie hiehergeschickt, die von Freiburg freundlich zu bitten, ihn für einen Burger, Freund und Diener zu halten. Wäre es möglich, vor Erlaß des Urtheils mit ihm über die Ablösung von Corbers zu verhandeln, „und was ine möglich, sines guts zu bezüchen", so bitte er, dieses thun zu wollen. Der Rath erwiedert, die Sache thue ihm leid, aber er könne und möge ohne Willen seiner Mitbürger dem Grafen nicht weiter zu Hülfe kommen. K- A. Freiburg - Rathsbuch No. 72. 1554, 9. November. 1. Vor den Verordneten beider Städte erscheinen, nachdem das Urtheil in Betreff der Grafschaft Greyerz erlassen worden war, Ulrich Dulliker, Seckclmeister zu Lucern, N. (Hans) Wirz, Seckclmeister zu Unterwalden, Heinrich Falkner, Stadtschreiber zu Basel, Petermann Ammann, alt-Schultheiß zu Freiburg und andere Schuldforderer im Namen der übrigen Ansprecher, und bieten die Grafschaft Greyerz den beiden Städten, als welchen sie am gelegensten sei, zu kaufen an. Jene entgegnen: n) Sie verlangen zu wisse», wie und was sie ihnen daselbst zu verkaufen glaube» und wie sie diesfalls Währschaft tragen wollen, b) Sie begehren die Urbarbücher, Bekanntnisse, Zinsrödel, Freiheiten und allerlei Gerechtigkeiten zu besichtigen, um zu ersehen, was die Grafschaft für Einkommen habe, v) Endlich fragen sie, um welche Kaufsummc die Grafschaft angeschlagen werde. 2. Es erscheinen (vor den Verordneten beider Städte) (wieder) Seckclmeister Dulliker und Andere und eröffnen: Beide Städte hätten sie angefragt, wie sie die Grafschaft verkaufen und diesfällige Währschaft tragen wollen, auch sie angegange», die Bekanntnisse, Rödel und Anderes vorzuweise», damit man sehe, was die Grafschaft ertrage, und wie man sie anschlagen könne. Sie haben sich nun entschlossen, die beiden Städte zu bitte», die Sache zu betrachten und die Grafschaft ihnen abzunehmen. Sie mögen keinen Anstand daran nehmen, daß die Freiheiten noch nicht zur Hand seien; sie wissen, daß laut dem erlangten Urtheil der Graf ihnen alle Urbare, Zinsrödcl, Freiheiten und Gewahrsamen übergeben müsse; würde er das nicht thun wollen, so sei leicht zu ersehen, daß man ihn hiezu nöthigen könne, da er Mitbürger beider Städte („miner Herren"), von Bern belehnt, auch zufolge der Vereinung in Frankreich nicht sicher sei, und auch Wohl in Burgund aufgefunden werden möchte. Dabei mögen die beiden Städte bedenken, daß ein solches Gut nicht nach dein Maßstabe von Fünf von Hundert geschätzt werden könne; sie betrachten den Werth der Grafschaft für 110,000 Kronen, wie sie vom Obmann und den Richtern geschätzt worden sei. In Betreff der Währschaft wollen gemeine Gelten, in Bewacht, daß sie die Grafschaft mit dem Recht erlangt haben, beiden Städten alle ihre Rechtsamen zur Hand stellen. Da sie Wohl ermessen können, daß die Boten von Bern vielleicht nicht genügende Vollmacht besitzen, den Kauf abzuschließen, so begehren sie, es mögen diese Boten zurückkehren und die Sache ihren Herren anzeigen, damit sie ab den Kosten kommen. Die Verordneten beider Städte antworten, sie haben nicht so viele Gewalt, sich so schnell („stutzlingen") in den Handel einzulassen, auch könne wegen des Jahrmarkts in Bern das Geschäft nicht mit solcher Eile behandelt werden; man möge das nicht argwöhnig aufnehmen und bis Mittwoch oder Dienstag stille stehen. Inzwischen mögen die Gelten sich nach Greyerz verfügen, sich in den Posseß einsetzen lassen und die vorfindlichen Briefe, Urbare, Zinsrödel und Anderes beziehen. Um 1044 October 1554. größere Kosten zu meiden, mögen sie vier oder sechs ausschießen, die dieses vollführen und auf Donstag (15. November) sich hier oder zu Bern einfinden. Hierauf erscheinen die gemeinen Gelten wieder und begehren freundlich, zu betrachten, wie sie hier gute Freunde haben, die bis Donstag verreiten werden, und die sie aber als Mittler in diesen Sachen zu gebrauchen wünschen; es mögen daher die beiden Städte das Beste thun und den Gelten auf morgen mit einer Antwort begegnen, und betrachten, was das für ,,ei» gwaltige manschaft" sei. „Rathschlag . . . ." (bricht ab). 3. Die „bemelten Herren boten" und gemeine Schuldforderer haben sich nun eingelassen, in Beisein von dem Obmann und den Richtern die Grafschaft anschlagen zu lassen und sich zu „erinnern", um welche Summe die Sache abgeschlossen Werden könnte, doch Alles auf Heimbringen. Ziffer 1 und » aus K. A. Freiburg- Bailliage Gruyercs No. 400, Ziffer 2 aus N. A. Freiburg- Rathsbuch Na. 72! ctniaS verkürzt auch in der ersten Quelle. Gemäß einer im Freiburger Rathsbuch a. a. O. enthaltenen kurzen Eintragung sind die Abgeordneten beider Städte, wenigstens bei der unter Ziffer 1 begriffenen Verhandlung: Jost von Meßbach, Ambras Jinhof, Venner, (Ulrich) Nix, Hans Reif, (Jost) Freitag, (Hans) List, Niklaus Gottrau. 1554, 10. November. 1. Vor dem Nathe zu Freiburg berichten die Verordneten, wie ihnen heute die Geldforderer die Herrschaft Corbers um 22,000 Kronen geboten, zuletzt aber angezeigt haben, daß sie dieselbe nicht unter 20,000 Kronen erlassen, 1000 Kronen sollen baar erlegt werden. Da die Verordneten hiefür keinen Auftrag gehabt haben, so haben sie dieses wiederbringen wollen. Der Rath ermächtigt nun die Verordneten, mit gemeinen Gelten um die Herrschaft Corbers für 16,000 oder 18,000 Kronen, „wie ft) an münsten mögen überkamen", zn handeln. Auf dieses sind der Obmann und die Richter berufen worden- Diesen haben die Verordneten auf die Herrschaft Corbers 15,000 Kronen geboten. 2. Ulrich Dulliker, Seckelmeister und des Raths zu Lucern, Jost Aufdermaur von Schwyz, Hans Wirz, des Raths und Seckelmeister zu Unterwalden, Balthasar Han, des Raths zu Basel, Peter Ammann, des Raths unv alt-Schultheiß zu Freiburg, Ulrich Wyeland, Stadtschreiber zu Mühlhausen, Mathis von Landenberg und Benjamin Gast von Basel, Schaffner und Bevollmächtigte des Jacob Rych von Rychenstcin, gesessen zu Landskron, alle in ihrem und im Namen der Gläubiger des Grafen von Greyerz, denen durch das Urtheil des auf Veranlassung der Eidgenossenschaft in dieser Sache aufgestellten Schiedsgerichts vom 9. November die Grafschaft Greyerz zugefallen ist, verkaufen an Schultheiß, Rath und Gemeinde zu Freiburg die Herrschaft Corbers, die jene eine Zeitlang um 6000 Kronen Hauptgut besessen haben und die ihnen durch obiges Urtheil gegen Auslösung der ältern Verschreibungen überlassen worden ist, mit aller Zugehörde um 18,000 gute wichtige Gold- und Sonnenkronen, französischen Schlags. Die Käuferschaft hat diese Summe zum Theit baar ausgerichtet, zum Theil einige Hauptsummen, Zinsen und Kosten, welche Einige ans dieser Herrschaft gehabt haben, oder welche sonst durch Beschluß gemeiner Gelten auf die Bezahlung dieser Herrschaft angewiesen worden sind (übernommen?). „Dero Houptbriefen samt gnugsamen quittanzen der Zinsen und kosten vermelteu Herren koufern von denen, so dergestalt usgericht worden, zu Händen gestellt sind, in massen, daß die gemeinen gelten sollicher achtzehntusend krönen insonderheit wol begnügt, wie wir uns des hiemit erkennen sc." Äls Zeugen dessen sind erbeten Worden der Obmann und die vier Zugesetzten; in ihrem Namen siegelt der Obmann. Ferner siegeln Ulrich Dulliker, Hans Wirz, Balthasar Han und Ulrich Wyeland in ihrem und aller Ansprecher Namen. Ziffer 1 aus K. A. Freiburg - Rathsbuch No. 72. Ziffer 2 aus K. A. Freiburg! Bailliage de CorbiereS No. SS; große, sehr formell gehaltene Pergamenturiunde. Die Siegel, mit Ausnahme jenes von Hans Wirz, sind erhalten. Abgekürzter Druck in den blömoiro» et voouments 1. XXIII, S. 32S. 1554, 10. November. Auf die Forderung der Ansprecher an die Verordneten beider Städte, ihnen ein Angebot (auf die Grafschaft Greyerz) zu thun, bieten diese, auf Hintersichbringen, 80,000 Kronen. ^ erscheinen nun die Richter und eröffnen: Die Gelten hätten sie angegangen, bei diesem Kaufe zu Mitteln; sie wollten nun gerne beiden Städten willfahren, aber weil sie Richter seien, gezieme sich ihnen dieses nicht, October 1554. 1045 sie wünschen indessen, die beiden Städte möchten „inen" und dem Grafen darausgehen lassen, was billig sei. Auf dieses bieten die Rathsboten beider Städte auf Hintersichbringen 85,000 (?) Kronen; Zinse und Kosten, die bis Weihnachten laufen, sollen in dieser Summe inbegriffen sein, später laufende Zinsen und Kosten sollen die beiden Städte (besonders) bezahlen. Gemeine Gelten wollen auch in Betreff der verfallenen Zinsen und Kosten bis nächste Ostern stille stehen, mit der Bedingung, daß die beiden Städte die Ihrigen auch anhalten, bis auf dieses Ziel das Beste zu thun. Die betreffenden Zinse und Kosten sollen vor dem Beschluß abgerechnet werden und von der Hauptsumme abgehen. Zuletzt zeigen Obmann und Richter an, die Gelten haben sich gänzlich entschlossen, die Grafschaft nicht unter 100,000 „und etlichen tusend" Kronen zu erlassen; wollen beide Städte mit ihnen nicht markten, so wollen sie mit einer allein markten, und vorher sich nicht um andere Kaufleute umsehen. Da sie zur Vermeidung großer Kosten den Handel gerne zu Ende bringen möchten, so haben sie in bester Meinung einige Mittel gestellt, nämlich: Es sollen 102,000 Kronen geboten und 2000 Kronen „also" baar zu Abrichtung der jetzigen Kosten, die Zinsen und übrigen Kosten auf Ostern erlegt werden. Da die Boten von Bern diesfalls ohne Vollmacht sind, so nehmen sie dieses in den Abschied. Zur Vermeidung großer Kosten wollen sie auf Dienstag (13. November) Nachts wieder in Frciburg sein, um Tags darauf weitere Antwort zu geben. Die Schuldfordercr verlangen auf diesen Tag eine endliche Antwort. K. A. Frciburg: Bailliage GruyercS No. tvo: zwei unglcichvollständigc Conccpte. 1554, 13. November. Nachdem die Boten, welche zu Freiburg gewesen sind, vor Schultheiß und Rath zu Bern ihren Bericht erstattet haben, daselbst auch der Abschied und das Urtheil der Zugesetzten und des Obmanns zwischen dem Grafen von Greyerz und seinen Gelten verhört worden ist, wird Folgendes beschlossen: Da das genannte Urtheil vorschreibt, der Graf solle die Unterthancn des Eides entlassen und die Gelten sie in den Eid nehmen und sich hiemit in den Posscß setzen, dieses aber noch nicht geschehen und das Urtheil somit noch nicht vollzogen worden ist, so findet man es weder füglich noch nützlich, sich in einen Kauf einzulassen, bevor alles Genannte in Erfüllung gegangen ist. Wenn aber dieses geschehen ist, so will man mit denen von Freiburg die Sache berathen und den Gelten in Betreff des Kaufes Antwort gebe». Das sollen die Gesandten von Bern („ir") den Verordnete» von Frciburg anzeigen und sie freundlich angehen, sich diese Meinung gefallen zu lassen, und sie gemeinschaftlich den Gelten als Antwort zu eröffnen. Dabei sollen sie die von Freiburg freundlich ermahnen, mit der Sache nicht zu eilen, sonder» sich zuerst genau zu erkundigen, worin die Nutzungen der Grafschaft bestehen; die von Bern wollen das ihrerseits auch thun. Wenn das geschehen sei, solle man die Ergebnisse zusammenstellen und gegenüber den Schulden vergleichen und sollen beide Städte sich darüber berathen und sich über die Abtheilung der Kaufschaft vereinbaren; Alles gemäß frühern Zusagen. Unterzeichnet der Stadtschreiber zu Bern. «t. si. Bern: Jnstructi-msduch n,s?s. 1554, 14. November. Im Namen beider Städte sind versammelt, von Bern: Jost von Dießbach, Ambros Jmhof; von Freiburg : (Ulrich) Nix, (Hans) Reif, (Hans) List, Niklaus Gottrau, (Jost) Freitag. Die Boten von Bern fordern die von Freiburg auf, ihnen die Meinung ihrer Obern zu eröffnen; jene antworten, man sei nicht weiters über die Sache gesessen, sondern laut dem Abschied des Entscheides derer von Bern gewärtig gewesen. Nachdem nun die Boten von Bern sich erklärt und ihre Instruction verlesen lassen haben, beschließen die Abgeordneten von Freiburg, diesfalls den Rath zu berufen. Derselbe besammelt sich Nachmittags 3 Uhr und verweist das Anbringen derer von Bern an den mehreren Gewalt. K. A. Freiburg: RathSbuch No. 72. 1554, 15. November. Vor Rath und Burger zu Freiburg wird der Vortrag der Boten von Bern verlesen; er geht dahin: Es sollen sich voraus die Gelten in den Posieß setzen; dann wollen die von Bern mit denen von Freiburg sich berathen; letztere sollen sich auch über das Einkomme» und Anderes erkundigen; Re von Bern ihrerseits wollen dieses auch thun. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. ?s. Wir fügen noch einige, in unfern Quellen uns entgegentretende Vergleichsvorschläge als getrennte Beigabe vn. Nicht immer oder bei keinem liegt klar, ob der betreffende Vorschlag wirklich zur Verwendung gekommen 1046 October 1554. oder als bloßer Entwurf liegen geblieben sei. Daneben macht schon die mangelhafte Datirung einiger ihre bessere Eintheilung schwer. 1554, 30. October. „Die Mittel, so die zugesatzten samt dem obmann Herrn grasen fürgeschlagen haben, actum zinstag den 30. octobris anno 1554." 1. Die beiden Städte (Bern und Freiburg) sollen alles Hauptgut, nebst aufgelaufenen Zinsen und Kosten, was auf der Grafschaft Greyerz steht, auch die übrigen anerkennten Schulden des Grafen, die nicht auf andern Herrschaften desselben, die außerhalb der Eidgenossenschaft liegen, versichert sind, übernehmen. 2. Während der nächsten zwei Jahre soll der Graf die Grafschaft mit allen Nutzungen genießen, aber nichts veräußern oder verändern, und die während diese» beiden Jahren laufenden Zinse abrichten und die beiden Städte derselben entheben. 3. Wenn dann während diesen zwei Jahren der Graf die beiden Städte nicht von allem von ihnen übernommene» Hauptgut, Kosten und Zinsen entledigt, so soll er sofort die Grafschaft mit aller Zugehörde, Herrlichkeit und Nutzungen den beiden Städten übergeben und abtreten, so daß dieselben die Grafschaft dann mögen besetzen, beherrsche» und bevogten wie andere ihre Lande. 4. Wenn dann in den nächstfolgenden zwanzig Jahren der Graf oder seine Leiberben die beiden Städte alles Hauptguts, Zinsen und Kosten, die wegen des Grafen oder der Grafschaft auf sie gekommen sind, entledigt, so soll die Grafschaft wieder dem Grasen oder dessen Leiberben zu Händen gestellt werden. Würden die von dem Hauptgut herrührenden Kosten und Schaden (Zinse) die jährlichen Nutzungen übersteigen, so soll auch dieser Ausfall bei der Wiederlosung den beiden Städten vergütet werden. 5. Verfließen die zwanzig Jahre ohne daß eine Wiederlosung geschieht, so bleibt die Grafschaft Eigenthnm beider Städte. 6. Erfolgt während den zwanzig Jahren die Wiederlosung, so bleibt das Burgrecht zwischen dem Grafen und beiden Städten aufrecht erhalten. 7. Von jetzt an sollen der Graf oder seine Blutserben die Grafschaft in keine fremde Hand abverwandeln. Würden er oder seine Leiberben sich der Grafschaft entäußern wollen, so soll dieselbe um gebührenden Werth den beiden Städten zu kaufe» gegeben werden. „Dises haben wir noch darzu Wellen thun der fach zu besserer fürderniß, nämlich, wie es dan im ersten artickel stat, daß die beid stett alles houptgut, Zinsen, costen, so uf der grafschaft stat, uf sich nemen, so welen wir jetz, daß sy ouch uf sich nement die summa, darum die dry Herrschaften, nawlich Oron, Palesieux und Chardonne verschriben sind, damit wurde inen solichs fry ledig zc." St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung Band Xl. „November 1554. Artikel durch die Herren verordneten der statt Bern und Fryburg uf des hcrre» grasen ze Geyers fürschlag gestellt, doch uf gefalle» irer Herren und obern." Da der Graf von den Verordneten verlangt hat, ihm Mittel und Anleitung zu geben, wodurch beide Städte seine Schulden füglich und mit Sicherheit übernehmen („versprechen") könnten, so haben jene sich entschlossen, dem Grafen folgenden Vorschlag zu machen: Wenn beide Städte die Schulden des Graft»- für welche die Grafschaft verpfändet ist, übernehmen, so soll die Grafschaft von den Gelten, denen dieselbe als Pfand verzeigt ist, mit der besten Sicherheit und Versorgniß, die immer erreichbar ist, den beiden Städte» zu Händen gestellt werden. Dem Grafen wird ein bestimmtes Ablosungsrecht eingeräumt, wie sich hierüber die Städte vereinbaren werden, in der Meinung, daß wenn das betreffende Ziel verflossen ist, ohne daß die Losung geschieht, die Grafschaft alsdann beiden Städten verfallen sein und bleiben soll. Wenn der Graf die Losung wirklich in der ihm anberaumten Zeit vollzieht, so darf er diese nur zu seinen Händen und für keinen Andern thun. Der Graf ist auch nicht befugt, die Grafschaft zu verkaufen, zu vergaben oder zu verändern und soll Alles bei dem ewigen Burgrecht bleiben wie früher. Wird dieses zugestanden, so hofsi" die Abgeordneten, es werde dieses von ihren Obern (ebenfalls) angenommen werden. St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung. Band XI- „9. November 1554. Uf den leisten fürschlag durch die verordneten Herren richteren und obnia»» dem gras von Gryers gegeben." Die Richter beglauben nämlich, wenn sie beide Städte bewegen könnten, die auf der Grafschaft, Oron, Palesieux und Chardonne verschriebenen Schulden zu übernehmen und sich October 1554. 1047 gegenüber den Gläubigern zu verpflichten und dann die letztgenannten drei Herrschaften dem Graf frei, ledig und eigen blieben, so sollte der Graf sich begnügen. Ihre Meinung ist auch, wenn der Graf in zwei Jahren Hauptgut, Zins und Kosten seiner Schulden nicht entrichte» würde, so sollen die beiden Städte von seiner Grafschaft Besitz ergreifen, mit der Bedingung, daß der Graf und seine Erben zwanzig Jahre Ziel haben, die Grafschaft wieder einzulösen. „Des haben sich vermelt Herren lichteren nit gentzlich vermechtigen Wellen, wiewol sp iren gentzlichen flyß und vermögen in söllichcm zebruchen willens." Nachdem der Graf, seine Frau und die Frau von Aumont („Aultmont") die Vorschläge der Richter vernommen hatten, crwiedcrte der Graf, er bitte, die beiden Städte zu bestimmen, alle Schulden des Grafen zu übernehmen: er wolle dieselben auf der Grafschaft versichern; die letztere benütze er und entrichte jährlich den beiden Städten den Zins; würde er mit demselben zwei Jahre lang säumig sein, so mögen die beiden Städte die Grafschaft angreifen; doch sollen er und seine Erben dreißig Jahre Zeit zur Auslösung haben. Sollte der Graf die Grafschaft verkaufen wollen, so soll sie den beiden Städten vor Andern angeboten und um 2000 Kronen wohlfeiler („necher") gegeben werden. Zahlt der Graf 3000 oder 4000 Kronen, mehr oder weniger, so soll das vom Hauptgut abgerechnet werden. Der Graf, auch die beiden genannten Frauen bitten, ihm gute Väter und Schirmer zu sein. „Doch so hat gemelter Herr gras den vorgedachten fürschlag nit angenommen noch abgeschlagen. Hat ouch nit ee mögen sin artickeln und antwort darlegen, ursach, daß er verhindert ist worden durch euwere ordnung an der rechnung siner schulden." St. A. Zürich: Tschudischc Documcntcnsammlung Band XI. Die Antwort des Grafen (Entwurf?) ist in directer Sprache mit dem Eingang: „Fürsichtigen und günstigen lieben Herren" angeführt. Eine Unterschrift fehlt. „November 1554. Mittel Herren obmanns und der vier zugcsatzten Herren grasen von Gryers und den Herren von beiden stetten lestlich fürgehalten." 1. Beide Städte sollten von den Schulden des Grafen IW.WV Kronen übernehmen. In dieser Summe sollen begriffen sein alle Forderungen, die auf der Grafschaft Greyerz, auf Oron, Palesieux, Corsier und Chardonne stehen, mit allen Zinsen und Kosten derselben, die noch bis („vor") Weihnachten des Jahres 1554 verfallen. Ausgenommen hievon sind einige Löber, ^ welche die von Bern fordern und bezüglich welcher der Graf mit jenen selbst übereinkommen soll. Wenn die auf den genannten Herrschaften stehenden Schulden die Summe der 100,000 Kronen nicht erreiche», so sollen die beiden Städte den Ueberschuß an andern Hauptschulden oder an unversicherte Forderungen, die ihnen schriftlich eingegeben werden solle», verwenden. Die beiden Städte sollen Alles, was sie solcher Art übernehmen, in der Folge auf der Grafschaft Greyerz haben und von dem Grafen mit genügsamer Verschreibung, »mit begriff hienach gemelten mittlen" versichert werden. 2. Die obgenannten Zinse, Kosten „und Schulden" sollen in eine Summe zusammengerechnet und deren Betrag von dem Grafen von Martini (11. November) über ein Jahr, nebst gebührendem Zins, den beiden Städten wieder vergütet werden. 3. Der Graf soll alle Zinsen von dem Hauptgut, welches verbrieft ist und die beiden Städte über sich nehmen (in der Folge) auf die Verfallzeit selber abrichten, ohne der Städte Kosten und Schaden. 4. Würde der Graf mit Entrichtung dieser Zinse säumig sein, so daß die Städte hierum belangt würden, oder auch nach Ablauf eines Jahres die (in Ziff. 2) genannte Summe der Zinse, Kosten und „Schulden" nicht erlegen, so soll er auf Aufforderung der beiden Städte diesen die Grafschaft abtreten, so daß sie mit derselben schalten und walten können mit Bevogten und Regieren wie mit andern ihren Landen. Dabei soll ihnen der Gras alle auf die Grafschaft bezüglichen Gewahrsamen überliefern und ihnen alle Nutzungen und alles Einkommen verabfolgen lassen. Wenn dann die Grafschaft solcher Art den beiden Städten abgetreten worden ist und dann der Graf oder seine Bluterben nach rechter Linie innert den nächsten zwanzig Jahren den Städten Hauptgut, Zinsen, Kosten und Schaden, die sie auf sich genommen, und auch die Kosten, die sie des Weitern wegen des Grafen oder ber Grafschaft allfällig gehabt haben, entrichtet, so soll ihm oder seinen Blutserben die Grafschaft wieder einbehändigt werden. Wären die Zinsen und Kosten größer als die jährliche Nutzung, so soll auch ein daheriger Verlust bei der Wiederlösung den Städten vergütet werden. Geschieht die Wiederlösung in der 1048 October 1554. genannten Zeit nicht, so verbleibt die Grafschaft beiden Städten zu Eigenthnm. 6. Erfolgt die Wiederlösung, so soll es bei dem Burgrecht, das zwischen beiden Städten und dem Grafen besteht, gänzlich verbleiben. 7. In Anbetracht der Freundschaft, welche beide Städte dem Grafen in seiner Roth beweisen, gelobt derselbe, für sich und seine Erben, von jetzt an von der Grafschaft Greyerz nichts zu veräußern, zu verändern oder zu verpfänden. Sollten irgend einmal er oder seine Blutserben sich der Grafschaft entäußern wollen oder müssen, so sollen sie dieselbe einzig den beiden Städten um billigen Werth zum Kaufe antragen. Würden sich dann beide Theile über den Kauf nicht vergleichen können, so soll jeder Theil zwei ehrbare Personen aus zwei Orten der Eidgenossenschaft erwählen und bei deren Spruch soll es verbleiben; würden sie zerfallen, so sollen die Parteien einen Obmann, auch aus einem Ort der Eidgenossenschaft, erkiesen. 8. Würden diese Mittel von der einen Stadt angenommen, von der andern aber nicht, so soll dieser Unistand derjenige« Stadt, die diese Vorschläge nicht annimmt, an dem zwischen ihr und der Grafschaft Greyerz bestehenden Burgrecht nicht nachtheilig sein. 9. In diesem Vertrage werden vorbehalten alle Briefe, Freiheiten und Herkommenheiten, welche die von Greyerz und die zu ihnen gehörenden vier Panner von Alters her gebraucht und mit rechtem Titel hergebracht haben, so daß denselben diese Mittel keinen Schaden bringen sollen. 1V. In Betreff der Angelegenheit derer von Freiburg wegen der Herrschaft Corbers wird als Mittel zwischen den erstern und dem Grafen Folgendes vorgeschlagen: Der Graf soll denen von Freiburg die genannte Herrschaft zu einem freien Kauf für eigen zustellen. Können sich die Parteien über den Kauf nicht verständigen, so soll es an dem Obmann und den Zugesetzten stehen, darum zu sprechen. Die von ihnen bestimmte Sunnne soll dann auch den Schuldforderern verabfolgt werden, insbesondere denen, welche auf dieser Herrschaft versichert sind, je nach den ältesten Daten der Hauptbriefe. Reicht diese Summe nicht aus, alle zu bezahlen, so soll denjenigen, welche nicht befriedigt werden, ihr Recht vorbehalten sein, im Weitern die Güter des Grafen vor denjenigen Obrigkeiten, unter denen sie gelegen sind, anzugreifen; „dann gemein gelten uf dise mittel kommen und beid stett gemeinlich von wegen der grafschaft und unsere Eidgnossen von Fryburg betreffend Corbers nit wyter, dann um die hievorgeschribne summen, die darus gethan werden, anzelange« sich schriftlich gegen ine» verbinden sollen, wie sy sich des ouch ingelassen haben". St. A. Zürich: Tschudische Documentcnsammlung Band XI Es ist nicht ersichtlich, ob die ganze Verhandlung vorliegt. „Fürschlag der gemeinen gelten den von Gryers anwalden", den Schultheißen und Rüthen der Städte, Bern und Freiburg „beschechen", betreffend den Kauf der ganzen Grafschaft Greyerz, Montfernent (Montsalvens?) Saanen und Oesch, ob und unter der Bocken gelegen. 1. Genannte Anwälte wollen den beiden Städten verkaufen alle ihre Rechte ohne Ausnahme, wie solche durch die von der Eidgenossenschaft verordneten Obmann und Zusätzer den Gelten gemäß diesfalls ergangenem Urtheil zubekennt worden sind, und zwar sammenhaft um 102,000 Kronen. An diese Summe sollen, wenn es nöthig ist, sofort an Baar 2000 Kronen entrichtet werden. 2. Die Käufer entrichten bis künftige Ostern an Baar alle ausstehenden und bis auf Weihnächte« des gegenwärtigen Jahres 1554 verfallenden Zinse und die ausstehenden Kosten. Dieser Betrag wird ih«c« von der Kaufsumme abgerechnet. 3. Die Käufer sollen alle von Weihnacht an verfallenden Zinse über sich nehmen, ohne daß diese von der Kaufsumme abgezogen werden. Dagegen gehören den Käufern alle Nutzung^« und Gefälle, es seien Zinse, Zehnten, Bußen, Löber und Alles, wie das bis auf diesen Tag verfallen ««^ noch ausständig ist. 4. Die Käufer sollen bis nächste Ostern diejenigen Parteien, die auf der Grafsch«^ Greyerz Zinsverschreibungen haben, mit neuen Zinsverschreibunge» versichern, damit die alten Verschreibunge« herausgegeben und denjenigen zugestellt werden können, denen sie gehören. 5. Wenn über Entrichtung aller obgenannten Summe noch etwas Weiteres ausständig sein würde, das soll den „gemeine» handschulde« auch bis nächste Ostern baar bezahlt werden. . A. Bn» - Frc >b»rgb »ch u, S. ns. (Ohne Dan»» »»d Unterschrift.) October 1554. 1049 337. Wern. 1554, 22. October. KantonSarchio Solothurn: Thurg-mische Handlung No. I, S.io?. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang von Weingarten, alt-Venner, beide Raths. Fr ei bürg. Peter Früyo, Seckelmeister und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, alt-Schultheiß; Urs Schwaller, Seckelmeister, beide des Raths. Die Boten lassen sich vorerst den am 24. September letzthin zu Solothurn erfolgten und andere alte Abschiede, die den Anstand der drei Städte und der VII Orte wegen der Verhältnisse im Thurgau betreffen, "orlesen, und finden dann einhellig: 1. Man solle vorerst vor den Richtern und den VII Orten freundlich Folgendes eröffnen: Auf dem zu Freiburg gehaltenen Tag im December 1553 haben die VII Orte für den Fall, daß die drei Städte mit ihnen das Recht bestehen wollen, verlangt, sie sollen ihnen vorerst die in dem Mähern Handel (Reisstrafenhandel) erlaufenen Kosten vergüten. Man wolle sie nun ansuchen, aus ^dgenössischer Art, Freundschaft und Liebe von dieser Forderung gütlich abzustehen. Wollen sie das nicht, la soll man ihnen anzeigen, der betreffende Betrag sei vorhanden und sich erbieten, denselben zu erlegen. In jedem Falle sollen dann die drei Städte vor allein Rechten verlangen, daß man ihnen einmal das in dem genannten frühern Handel erfolgte Urtheil schriftlich zustelle, damit sie sich darin ersehen, wie sich die drei Städte mit Bezug auf dasselbe zu verhalten haben. Sollte nicht gütlich entsprochen werden wollen, so sollen die Boten hierüber den ersten Nechtssatz thun und diesfalls ein Urtheil verlangen. Das frühere Urtheil könne nämlich den drei Städten vielleicht im Rechten nützlich sein „und sy in den übrigen fachen, so dozmal 'Ut in rechtsübung gsin, blpben laßt, wie von alter har". 3. Wenn das betreffende Urtheil den drei Städten gutlich »der rechtlich zugestellt wird, so solleu sie dauu gemäß dem Abschied von Solothurn procediren, nämlich Die Bünde verlangen, es solle kein Ort ein anderes, ohne vorhergehendes Recht, mit Gewalt seines Eitzes entsetzen; die drei Städte seien nun im Pofseß der fraglichen drei Artikel, wie man das durch die Tatsache selbst und mit vielen Abschieden, die bei den Eidgenossen als Brief und Siegel gelten, beweisen könne. Mll dem Rechten seien sie dieses Besitzes noch nie entäußert worden; ihr Ausschluß sei von Seite der VII durch eigenmächtige Gewalt erfolgt, ohne daß die Städte eingewilligt hätten. Sie sollen also vor Allem wieder in den hergebrachten Posseß eingesetzt werden. Wenn dann jemand sie um die betreffenden Artikel belangen wolle, so wollen sie demselben gebührliche und dem Rechten gemäße Red und Antwort geben. ^ ganzen Rechtshandel aber sollen die Boten Gewalt haben, je nach Umständen und wie sie es für gut s'nden, Einwendungen anzubringeil. Die Boten bewerben sich bei Basel um einen gemeinen Schreiber; siehe Note. 1554, 22. October. Die zu Bern versammelten Boten der genannten Städte an Basel. Sie wissen, wie auf dem Tage zu Freiburg im December 1553 die VII Orte und die drei Städte für ihren Rechtshandel betreffend die thurgauischen Angelegenheiten den Stadtschreiber zu Basel, Heinrich Falkner, zum gemeinen Schreiber erwählt haben, und wie dann auf der letzten Tagleistung zu Baden ein Rechtstag auf den 18. November nächsthin nach Baden angesetzt worden sei. Man bitte nun die von Basel, den Erwählten auf diesen Rechtstag kommen zu lassen und ihn zu vermögen, sich der Wahl zu unterziehen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch LL, S. 642. Unter dein gleichen Datum schreiben die gleichen in, angegebenen Sinne (mutntis mut-mäis) an Heinrich Falkner selbst. uiiaem, s. e«s. 132 1050 October 1554. 338. Zürich. 1554, 25. October. Staatsarchiv Bern: Evangelische Abschiede ^ k. Its. KantonSarchiv Basel: Abschiede Band SV. KantouSarchiv Schaffhausen: Abschiede Tag der vier Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen. Gesandte: Bern. Glado Mai, des Raths; Vincenz Pfister, Hofmeister zu Königsfelden. Basel- Sebastian Doppenstein. Schaffhausen. Ulrich Pflum, Pannerherr und des Raths. Dieser Tag ist angesetzt worden wegen des Spans zwischen den VII Orten und den vier Städten '» Betreff derer von Luggarus. Es wird nun diesfalls Folgendes verhandelt: I. Aus den Instructionen ergiebt sich, daß die drei Städte (ohne Zürich) bei dem, was jede derselben beschlossen und denen von Zürich zugeschrieben hat, zu verbleiben gedenken; für den Fall aber, daß unter den Gesandten der vier Städte bessere Mittel gefunden würden, sind die Boten beauftragt, darüber zu reden und was zu Frieden, Ruhe und Einigkeit dienen möchte auf Hintersichbringen zu rathschlagen. Man hat daher den Landfrieden, die frühern Abschiede, die in denselben vorgeschlagenen Mittel und die gegenseitig erfolgten Schreiben ersehen und in Betracht gezogen, welche Gefahren aus der Sache entspringen möchten, worauf dann die Verordneten von Zürich folgende Meinung beantragen: Man soll den VII Orten ohne das Recht zu bestehen nicht zulassen, mit denen von Luggarus in Glaubenssachen nach ihrem Willen zu verhandeln; der Landfriede schirme diese („sy") nicht weniger als andere gemeine Herrschaften bei dem evangelischen („unserm") Glauben, da derselbe beide Theile („uns beidersyts") in den gemeinen Herrschaften bei der Herrlichkeit und Gerechtigkeit eines jede» bleiben lasse. Ferner besage der zweite Artikel, diejenigen, welche des evangelischen Glaubens seien, möge» bei demselben bleiben oder davon stehen, auch diejenigen, welche den alten Glauben nicht verläugnet haben, „ungefecht und ungehaßt darbt) plpben sollten". Da nun die Städte („wir") niemand des Glaubens wegen zu verfolgen oder zu hassen Willens seien, und jetzt der Streit einzig die betreffe, welche gutwillig „davon gestanden sind, so solle man diesen solches gestatten, der Landfriede stricke ihnen das nicht ab und es s»^ billig ein Theil wie der andere gehalten werden. Dieses bestätige ein anderer Artikel des Landfriedens, der da besage, diejenigen, welche die Ceremonien u. s. w. wieder aufrichten, mögen dieses wohl thun „und >»t daran gebunden werden", sondern mögen solches halten, wie der andere Theil die Prädicanten, und es solle» die Kirchengüter nach Marchzahl abgetheilt werden, und kein Theil den andern des Glaubens wegen schmütze» und schmähen; das gebe eine Erläuterung über die Freiheit des Glaubens in den gemeinen Herrschaste»' Ueberhin gebe der Friede an, wer ausgeschlossen sei, nämlich die Freien Aemter, Bremgarten und Andere, wobei aber die ennet dem Gebirg nicht abgesöndert worden seien; würde der Landfriede, wie die VII Orte meinen, dieses enthalten, so wäre die betreffende Verschreibung nicht nöthig gewesen. Daher und aus ander» Gründen glauben die von Zürich, inan solle ohne Recht nicht zurücktreten; lasse man jetzt Luggarus falle», so werden die VII Orte über Nacht in gleicher Weise mit andern Vogteien vorgehen. Die Boten der ander» drei Städte besorgen, ihre Obern werden sich mit dieser Meinung nicht einverstanden erklären. In dessen sind die Gesandten der vier Städte neuerdings zusammengesessen und haben folgende andere Meinung, auf deren Annahme sie hoffen, aufgestellt: Da die VII Orte auf das Schreiben der vier Städte den nach Luggarus angesehenen Tag bis auf die nächste Tagleistung zu Baden verschoben haben und auf den letzt- benannten Tag von den vier Städten eine freundliche Antwort erwarten, so soll man ihnen dannz»»^ October 1554. 1051 Folgendes ermiedern: Die Städte hätten sich in ihrem Ausschreiben gegen die vorgeschlagenen Mittel nicht "hne Ursache beschwert: 1. in denselben stehe rauh, man solle anerkennen, daß unter den Eidgenossen ein Mehr ein Mehr sein solle. Man verlange nun zu wissen, ob das einzig auf Luggarus Bezug habe oder sich weiter erstrecke. Da würde man erfahren, was hinter dieser Forderung stecken möchte. Wenn dann erklärt würde, es beschlage dieses nur die Unterthanen von Luggarus, berühre aber die andern Herrschaften nicht, und dabei heiter die Bünde und der Landfrieden und jedes Ortes Freiheiten, Gerechtigkeiten und altes Herkommen, Brief und Siegel vorbehalten würden, so daß diesfalls niemand den andern übermehren könnte, wie von Alters ^r, so wäre für die vier Städte („unserthalb") in diesem Artikel keine weitere Gefahr zu besorgen, und könnte "ud müßte man denselben mit Bezug auf Luggarus annehmen. 2. Anbelangend die Frage, ob man den Landfrieden halten wolle, sei zu antworten, man habe bisher denselben beobachtet und werde ihm auch in der Folge, nach seinem rechten Verstand und Inhalt, in Treuen nachkommen. Wenn die VII Orte diese Antwort genehm halten, so würde hieraus folgen, daß die Verschreibung derer von Luggarus gegen die VII Orte ohne Weiteres entkräftet wäre und in der Folge sich kein Theil derselben behelfen könnte. Wenn aber die ^11 Orte die Verschreibung derer von Luggarus bei Kräften erhalten wollten, so sollen dann die vier Städte von dem gethanen Nechtsbot nicht zurückgehen. Dasselbe lasse sich damit begründen, daß diese Verschreibung, welche den Ursprung alles Zwiespaltes bilde, ohne Wissen der vier Städte errichtet worden sei, und dennoch die VII Orte auf dieselbe gestützt zu Luggarus Gebot und Verbot erlassen haben. 3. Wenn die VII Orte »nt der Antwort der Städte in Betreff des Mehrens, des Landfriedens und auch bezüglich der Vernichtung der angezeigten Verschreibung einig gehen, so werden die Städte aufgefordert werden, sich zu erklären, ob lie den VII Orlen helfen wollen, diejenigen, welche in Glaubenssachen wider den Landfrieden gehandelt haben, 'u Gemäßheit desselben zu bestrafen. Wenn man nun den Landfrieden eigentlich betrachte, sei mit Rücksicht ouf alle Verhältnisse zu besorgen, daß für die Luggarneser mit Recht wenig zu erhalten sei, wohl aber Unwillen und weitere Späne folgen möchten. Es sei nämlich zu erwägen, daß bei der Errichtung des Landsriedens zu Luggarus keine Theilung im Glauben vorhanden gewesen sei, die von Luggarus auch im damaligen Kriege nicht als Helfer begriffen gewesen seien, weßhalb zu ihren Gunsten aus dem Landfrieden wenig zu orguiren und zu erläutern stehe. Man soll daher den VII Orten antworten: Sie wollen den Landfrieden nach ihrem Vortheil deuten, mit welcher Meinung man nicht einig gehe; aber um des Friedens und der Einigkeit wegen wolle man mit den VII Orten in Betreff der Luggarneser in keinen weitern Zwiespalt treten. Wenn die VII Orte die dortigen Evangelischen bestrafen wollen, so müsse man das geschehen lassen und ^sehen, wie sie strafen wollen, und die Sache Gott und der Zeit anheimstellen; das soll aber den Städten ihrer Herrlichkeit und Obrigkeit unschädlich sein und es sollen die Städte in den Verhandlungen über die Strafen gar nicht genannt noch vergriffen werden, sollen und wollen auch bei denselben nicht sitzen. Wenn aber unter den Luggarnesern sich Aufrührer, Täufer, Anhänger der arianischen Ketzerei oder anderer Beeten befänden, seien die Städte geneigt, dieselben bestrafen zu helfen. 4. Dabei hat man auch betrachtet, vielleicht ein Mittel in Folgendem gefunden werden möchte: Man würde die Bestrafung derjenigen Evangelischen, welche das, ohne Wissen der Städte erlassene, Gebot der VII Orte übertreten haben, und die Buße derjenigen, welche durch Errichtung der betreffenden Verschreibung verächtlich gegen die vier Städte gehandelt haben, gegeneinander aufheben. Hieinit würden die großen Kosten des Hineinreitens erspart. Oder, 'venu die Sache ohne Bestrafung nicht ablaufen sollte, würde man darauf dringen, daß diejenigen, welche wit der Verschreibung „Ursächer" sind, auch gestraft werden, wobei die Städte zum Zwecke der Bestrafung 1052 October 1554. jener, die ihres Glaubens sind, nicht hineinreiten würden. 5. Für die Folge sollen die von Luggarus, als gemeine Unterthanen der XII Orte, sich in ihren Anliegen an dieselben gemeinsam wenden; was dann hiebet unter den XII Orten das Mehr wird, bei dem soll es sein Verbleiben haben. In anderer Weise weiß man denen von Luggarus dermalen weder in der Güte, noch mit dem Recht zu helfen; ein weiteres Vorgehen würde die Sache nur schlimmer machen. — Diese Meinung ist an den kleinen und großen Rath derer von Zürich gelangt. Diese ersuchen die Gesandten freundlich, gemäß ihres ersten Vorschlags, in Betreff des Landfriedens eine rechtliche Erläuterung darüber zu verlangen, wie weit sich derselbe in den gemeine» Herrschaften erstrecke. Wenn aber diese Meinung bei den Obern der Städte nicht Anklang finden sollte, so wollen die von Zürich den Rathschlag, den ihre Verordneten mit den übrigen Boten aufgestellt haben, annehmen, damit man auf dem nächsten Tag zu Baden den VII Orten eine einhellige Antwort gebe. Diese beiden Beschlüsse nehmen die Boten der drei andern Städte an ihre Obern zu bringen und es sollen die Beschlüsse derselben beförderlich denen von Zürich berichtet werden. — H. Die VII Orte verlangen in ihrem Schreiben, den Landvogt von Luggarus zu ermahnen, daß er ernstlich vorsehe, daß gemäß einem von den XII Orten aus Badeu an ihn erlassenen Schreiben in Luggarus iu Betreff des Glaubens keine Aenderungen vorgenommen werden, bis auf weitern Bescheid der VII Orte und der vier Städte. Diesem Begehren hat man entsprochen und den Landvogt nochmals an die Befolgung des ihm von den XII Orten übermachten Schreibens erinnert. — III. Denen von Bern sind Warnungen zugekommen, wie die VII Orte wegen der Angelegenheit derer von Luggarus die vier Städte unversehens überfallen wollen. Daneben walten besondere Forderungen der V Orte gegen Zürich und Bern. Auf solche Droh- und Trotzworte, die von einzelnen Personen herrühren, legt man zwar kein Gewicht; zur bessern Vorsorge aber soll jedes Ort in der angegebene» Beziehung spähen und kundschaften, und was es vernimmt, den andern berichten. Die Namen der Gesandten von Bern aus ihrer Instruction vom 20. October, St. A. Bern: Jnstructionsbuch ^ k. 361. Derjenige des Basler aus seiner Instruction und n torgo des Basler Exemplars. Derjenige des Schaffhauser aus der Missive von Schaffhausen an Zürich vom 29. October, St. A. Zürich: A. Luggarus. Zu II. Esaias Nöuchli hatte unterm 18. October eine Vertheidigung gegen das Schreiben der VII Orte an Zürich eingesendet. Unterm Datum des Abschieds erfolgt in allgemein gehaltenen Ausdrücken eM Schreiben der vier Städte an ihn im Sinne des Abschieds. St. A. Zürich,- Acte» Luggarus. Berechnet für diesen Tag, aber zu spät einlangend, war folgende Missive, die dann Zürich mit Beglcü' schreiben vom 14. November den drei übrigen Städten mittheilte: 1554, V.November, Luggarus. Die christliche Kirche zu Luggarus an die zu Zürich versammelten vier Städte. Die Kirche zu Luggarus sei bei den Orten vielfach verschreit worden, als wäre sie der Wiedertäufern anhängig, oder von einigen Mönchen oder italiänischen Priestern, die von ihrem Mönchthum »»^ ihrem Stand („instituto") abgefallen seien, zusammengebracht worden, oder sonst nicht gehörig vereint, oder mit schlechten Sitten behaftet. Da diesfalls die Unschuld der Briefsteller durch vorhergehende Schreiben "»^ viele Gläubige den Orten klar gemacht worden sei, so habe man eine neue Vertheidigung für uimöth'g befunden und wollte die Angelegenheit zuerst Gott, und dann den Orten zur Ehre Gottes und soweit es ohne Störung ihres Friedens geschehen könne, empfehlen. Wie man früher geschrieben habe, bitte »'»" einmüthig, die Sache der Luggarner voraus der göttlichen Vorsorge zu empfehlen und sie eher lasse» Verfolgung leiden, als daß ihrer wegen unter den Eidgenossen Krieg entstehe. Sie bitten Gott, in dessen Hand die Herzen der Fürsten seien, unaufhörlich, daß er die Gemüther der Eidgenossen auf de» Weg des October 1554. 105Z Friedens und zum Dienste seines Namens lenke. Sie haben zufolge göttlicher Eingebung sich vorgenommen, die einmal erkannte christliche Wahrheit nimmermehr aufzugeben, wenn sie auch eines gewaltsamen Todes sterben müßten. Wenn man ihnen daher unbeschadet des Friedens und der Bündnisse Hülfe gewähren könne, so sei ihnen diese sehr genehm, und sie glauben, was immer ihnen durch die Orte für Beistand geleistet werde, es komme derselbe von Gott; für den andern Fall aber bitte man im Herrn, sich ihrer wegen nicht in Gefahr zu begeben; denn es sei besser, daß sie, wenn es Gottes Wille sei, leiden. Gott wolle die Orte mit seiner Güte in seinem Geiste lenken. St. A. Zürich! Acten LuggaruS, lateinisch und deutsch. — K. A. Schafshausen! Correspondenzen. 339. Wern, Ireiburg, Sotothurn. 1554, 29. October bis 12. November. Verhandlung zwischen Biel, auch Erguel mit den drei Städten wegen der Verpfändung von Erguel. I. 1554, 29. October. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen Boten von Biel und eröffnen, im Anschluß an den letzten Vortrag, in Betreff der Bauern, „so st) verkauft" (erkauft), wie sie „nächstkünftis Frytags" zusammengekommen seien und begehrt haben, ihnen zu huldigen. Da sei ihnen geantwortet worden, „sy" wollen das nicht thun, man gebe ihnen denn den frühern Eid heraus, den sie sich zu thun erboten haben. «Über (aber?) unangsächen" dessen haben sie sich vereinbart und gelobt, ihnen nicht zu huldigen, auch weder Zins noch Zehnten zu geben. Der Rath antwortet, wenn sie dieser Sachen wegen eine Botschaft oder Briefe begehren, so wolle er diese ihnen werden lassen, mit dem Auftrage, den Bauern vorzuhalten, wie sie verkauft (worden seien) und ihnen nichts Unziemliches zugcmuthet werde, nur das, was sie den Pfaffen schuldig gewesen seien; dessen sollen sie sich nicht weigern, oder eine Ursache anzeigen „warum, wo nit habind m. h. inen etwas zugseit, werden es ouch halten". Denen von Biel will der Rath eine Abschrift des Kaufs abfordern. St. A. Bern: Rathsbuch No. 329 und 330, zweite Abtheilung S. 96. II. 1554, 31. October. Vor dem Rathe zu Frei bürg erscheinen abermals Boten von Biel und eröffnen: Gemäß dem in ihrem frühern Vortrage erwähnten Kaufe seien ihre Herren fürgcfahren und haben die Unterthanen, die sie erkauft haben, berufen und ihnen angemuthet, zu huldigen und zu schwören, wie sie früher andern Herren und dem Bischof gethan haben. Auf dieses haben aber die Betreffenden denen von Biel entgegnet, sie wollen ihnen weder huldigen noch Zinse» und Zehnten bezahlen. Darüber haben die Herren der Gesandten großes Mißfallen empfunden und besorgen, die betreffenden Bauern möchten init andern Leuten ein Verständniß haben, und glauben daher, man werde mit der Hand dazu thun müsse». Sie bitten und ermahnen nun die von Freiburg, ihnen in dieser Sache mit Boten, Briefen und sonst behülflich zu sein. Der Rath antwortet, es hätte ihn gefreut, wenn die von Biel sich hätten befreien und ihr Land erweitern können, und sei ihm leid, daß die erkauften Unterthanen nicht gehorsamen wollen. Da dieselben aber erkauft worden seien und der Verkäufer ohne Zweifel Währschaft zugesagt habe, so sollen die von Biel denselben rechtlich angreifen und mit ihm das Recht verüben; hiebei wollen die von Frciburg ihnen mit Briefen und Botschaften gern behülflich sein, ältere Bünde und Verkommnissc vorbehalten und diesen unbeschadet. K, A. Frciburg: Rathsbuch No. 7L. III. 1554, 5. November. Vor dem Rathe zu Solothurn erscheinen wieder Gesandte von Biel, nämlich Heinrich Bart und Heinrich Jeger, und tragen nach gewohntem Gruße vor: Es finden sich Viele m der Herrschaft Erguel, die sich an die von Biel wollen begeben; aber die von Corgemont haben geantwortet, sie wollen vorerst den Eid von ihrem Fürsten und Herrn „ushin" haben, und wenn auch dieser herauskomme, so wollen sie sich dann erst berathen, ob sie schwören wollen oder nicht. Früher haben sie sich merken lassen, 1054 October 1554. sie würden lieber denen von Biel („inen") als jemand anderm Zinse und Zehnten geben; jetzt aber zuletzt haben sie geantwortet, sie wollen ihnen weder Zinse noch Zehnten entrichten. Die Gesandten seien daher an die von Solothurn abgefertigt worden, sie zu bitten, ihnen mit Briefen oder Botschaften berathen und beholfen zu sein. Der Rath antwortet, er habe den Bund vor sich genommen, aber in demselben nicht finden können, daß die von Solothurn denen von Biel, wenn diese etwas kaufe», dasselbe zu beschützen schuldig seien; derjenige, welcher die Sache verkauft habe, solle sie währen; zudem haben sie das Bisthuw und dessen Zubehörden vorbehalten; sie können also denen von Biel nicht helfen gegen jene, welche Angehörige des Bisthums seien; Alles aber, was der Bund enthalte, wollen sie nach dessen Buchstabe» getreulich erstatten. K. A. Solothurn: Rathsbuch No. 54 v, S. 240. IV. 1554, 8. November. Bern an Biel. Ihr Schreiben vom 6. November und den heute vorgelegten schriftlichen Vortrag der Boten aus der Tschachtlanie Ergucl habe man verstanden und antworte dahin: Die Herrschaftsleute aus dem Erguel, als die, welche früher mit denen von Bern auf deren Ansuchen gereiset (?) haben und dieses wieder zu thun gewillt sind, haben in ihrem jetzigen Anliegen die von Bern um Hülfe und Rath angegangen; anderseits haben die von Biel vorher durch ihre Botschaft zum zweitenmal einige Anmuthung gethan, worüber man Antwort gegeben und insbesondere den Kaufbrief, den sie vom Domcapitel von Basel erhalten haben, oder eine glaubwürdige Copic desselben zu sehen verlangt habe. Da dieses noch nicht erfolgt sei, so könne mau keine andere Antwort geben, sondern müsse das benannte Begehren wiederholen, damit mau denen von Biel und denen von Erguel der Billigkeit und den Bünden gemäß zu begegnen wisse. St. A. V-rn i Deutsch Missivenbuch NN, S. SSI. Hieher gehört folgendes Actenstück: „Volgend artickel, so die poten der tschachtlany zu Arguel dem frommen, fürsichtigen, ersamen, wissen schultheißen und rath der statt Bern fürtragen sollend." Gruß der ganzen Gemeinde zu Erguel. Auf den 29. August 1554 habe das Capitel des Bisthums Basel die Gemeinde und Tschachtlanei Ergucl, nebst andern Städten, Flecken, Landen und Gebieten, welche dem benannten Bisthum unterthänig seien, berufen und ihnen unter Anderm angezeigt, das Bisthum sei noch lcdig, deßwegen habe man für die Zwischenzeit einen Verweser gesetzt; das Capitel verlange nun, die Unterthanen sollen demselben den gebührlichen Eid schwören, wie das früher gehalten worden sei. Der Verwalter werde die Unterthanen bei ihren alten Gewohnheiten und Rechten erhalten. Auf das haben die betreffenden Unterthanen insgemein, um sich ZU bedenken, einen freundlichen Aufschlag genommen, der ihnen bewilligt worden sei. Inzwischen habe der Rath von Biel die von Erguel berufen und den Gesandten derselben angezeigt, (die von Biel) haben sie mit allen hohen und Niedern Gerichten, Rechte», Zwingen, Bännen, Zinsen, Zehnte» und Zubehör, worüber „sy" gut Brief und Siegel haben, gekauft; die von Biel verlangen daher, daß die von Erguel ihnen, als rechten Oberherren den gleichen Eid, den sie von Alters her zu thun schuldig gewesen seien, leisten sollen; dagegen wollen die von Biel sie bei altem Herkommen und Gewohnheiten handhaben. Hierauf haben die von Erguel diesen Kaufbrief zu sehen verlangt; das sei ihnen von denen von Biel verweigert worden. Wenn aber auch die Sache so wäre, so wissen die von Erguel nicht, ob das Capitel, da das Bisthum noch ledig stehe und ihnen keinen Oberherrn ernannt und denselben in Posseß gesetzt habe, Gewalt gehabt habe, sie zu verkaufen, ob der Kauf in der Folge gehalten und sie von dem früher dem Bisthum gethanen Eid ledig erkennt würden- Wenn auch dieses geschähe, so stünde dann an ihnen, sich zu bedenken, wem sie schwören wollen. Da sie niemand verpflichtet und verbunden seien, auch weder mit Biel noch sonst jemand Bündniß oder Burgrechl haben, viel weniger jene über sie zu gebieten haben oder sie mit ihnen zu reisen zwingen können, außer wie von Alters her Brief und Siegel weisen, und sie nur dem Bischof von Basel angehören, der sie seit lange»' beherrscht und bei ihren alten loblichen Gewohnheiten gehandhabr habe, wobei sie noch zu bleiben wünsche", so glauben sie, weder denen von Biel noch sonst jemand schwören zu müssen, es sei denn, daß der Bischof sie des von ihren Vorfahren gethanen Eides entlasse. Dabei ineinen aber die von Biel, zufolge des Eides, den sie einhellig dem Panner geschworen haben, dürfen die von Erguel ohne Gunst und Willen des Bischofs November 1554. 1055 und der Stadt Biel sich mit niemand verbinden oder Burgrcchte eingehen. Die von Erguel aber glauben, „die will sy, von Arguel, unter yemands schütz und schirm standind, inen kein oberherr gesetzt noch geben, der Hand, wie von alter har, ob inen halte", so mögen sie nach ihrem Nutzen und Ehren anderswo Burgrechte, Hülfe und Tröstung suchen. Durch Feuersnoth seien sie vor einiger Zeit um ihre Gewahrsamen, Briefe und Siegel gekommen. Wiederholt haben sie den Bischof gebeten, ihnen dieselben wieder aufzurichten und neuerdings zu bekräftigen, was heute noch ihr Verlangen sei. Die von Biel haben dann einen endlichen Entschluß verlangt, ob die von Erguel sie als ihre Oberherren anerkennen. Diese haben verlangt, sich vorerst mit dem jüngst gesetzten Bischof von Basel zu unterreden, daß er sie des von ihren Vorfahren dem Bischof geschwornen Eides entbinde und solches ihnen brieflich zustelle. Als dann die von Erguel diesfalls vor den Bischof gekehrt seien, habe er ihnen geantwortet, er befasse sich dermalen mit dieser Sache nicht, sondern wolle zuerst vollkommen in den Posseß gesetzt sein und sich dann mit dem ganzen Capitel berathen. Die Zinsen, Renten und Gülten nebst Zubehör, die sie von Altem her dem Bischof zu entrichten schuldig gewesen seien, sollen sie dem Rath zu Biel entrichten. Das haben die von Erguel angenommen, in der Meinung, daß wenn die von Biel etwas Unbilliges an ihnen fordern würden, sie das Recht darschlagen werden. Da nun die von Erguel ganz ohne Schutz und Schirm seien, so rufen sie demüthig die von Bern um deren Rath, Hülfe und Schutz an, sie vor Unbilligem zu hüten; die ganze Castlanci Erguel sei auch mehrmals in der Roth derer von Bern („ir") mit Leib und Gut ihnen zugezogen, was sie wieder thun würde; sie wollen auch Gott bitten, die von Bern vor allem Leid zu beschützen. St. A. Bern: Bischof Basel Buch v, S. 13. Auf der Rückseite steht: „Der gmeind in St. Jmertal, genannt Arguel, fürtrag, 8. Novembris 1654 beschächen." V. 1554, 12. November. Vor dem Nathe zu Solothurn erscheinen Gesandte der Vogtei Erguel und eröffnen: Die hohe Stift Basel und der Statthalter haben sie denen von Biel verkauft oder versetzt. Hierauf haben sie von dem erwählten Bischof gefordert, er solle ihnen einen Brief geben, daß sie des Eides gegen das Bisthum entlassen seien. Er habe dann erwiedert, er wolle in vierzehn Tagen zu ihnen kommen und seine Antwort geben. Nun sei „jetzt uf mitwochen" dieses Ziel verstrichen. Sie bitten daher die von Solothurn, ihnen beholfen und berathen zu sein, wie sie sich verhalten solle». Die Unterthanen im Thal seien alle einig, denen von Biel nicht zu schwöre». Der Rath antwortet ihnen, wenn sie bei ihrem Herrn bleiben können, so sollen sie sich niemand anders anhängig machen; wenn aber das nicht sein könnte, so sollen sie sich abkaufen; wenn nöthig, wollen ihnen die von Solothurn hiefür Geld leihen. K- A. Solothurn. RanMuch N°. s« v, s. soo. 340. Wer«. 1554, 16. und 17. November. Staatsarchiv Bor»; si-h- Note. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Gesandte: Frei bürg. Hans Reif, Seckelmeister; Hans List; Niklaus Gottrau, Venner, alle des Raths. I. (16. November.) Boten von Freiburg eröffnen vor dein Rath zu Bern, die Gelten des Grafen von Greyerz haben an die Antwort, über die sich die von Freiburg mit denen von Bern vereint haben, nicht kommen wollen, sondern verlangen, endlich Ja oder Nein zu wissen. Die Boten seien nun abgesandt, mit denen von Bern zu rathschlagen, um weitere Antwort ertheilen zu können. Der Rath antwortet, er lasse es ganz bei der Antwort, die ihnen die Boten von Bern am letzten Mittwoch eröffnet haben, verbleiben. Wenn die Boten von Freiburg etwas Anderes und Besseres in ihrem Auftrage haben, so sollen sie es eröffnen, damit 1056 November 1554. Rath und Burger darüber rathen können. Die Boten von Freiburg erwiedern, man habe früher den Gelten 85,000 Kronen angeboten, sei aber jetzt hievon abgegangen und habe eine andere Antwort gegeben, mit welcher ihre Herren auch einverstanden seien. Wenn nun aber die Gelten sich hierüber beklagen würden, was man ihnen antworten, ob man ein weiteres Angebot thun oder sonst verhandeln wolle? immerhin (geschehe Alles) auf Heimbringen. Der Rath beschließt, er bleibe bei der von Rüth und Burger gegebenen Antwort; diese mögen morgen weiter über die Sache sich berathen. II. (17. November.) Nachdem Schultheiß und Rath zu Bern den Bericht ihrer Boten, welche zu Freiburg gewesen und in Betreff des Kaufs der Grafschaft Greyerz laut früherer Instruction und Beschluß gehandelt haben, „gester" gehört, auch den Vortrag der Boten von Freiburg verstanden haben, und heute (17. November) vor Rathen und Burgern wieder Alles eröffnet worden ist, beschließe» letztere, den Gelten folgende Antwort zu geben: Die Gelten wollen sich mit der frühern Antwort nicht begnügen, sondern verlangen von den beiden Städten einfach mit Ja oder Nein zu wissen, ob sie die Grafschaft kaufen wollen oder nicht. Die von Bern finden nun aber nicht angemessen, der Art blindlings den Kauf anzunehmen und solcher Art zu eilen. Sie bleiben daher gänzlich bei dem frühern Beschluß, der auch denen von Freiburg gefallen hat und von ihnen angenommen und den Gelten eröffnet worden ist. Wenn aber die Gelten das Urtheil erfüllen, den Posseß einnehmen und sich entschließen, ziemliche billige vollkommene ewige freie Währschaft, wie allerwärts gemeines Recht und Landesbrauch es mit sich bringt, zuzusagen, zu tragen und zu verschreiben, so wolle man sich weiter berathen und den Gelten weitere Antwort geben. Was weiter den Boten von Freiburg gestern und heute für Bescheid gegeben worden ist, wissen sie zu berichten. Die von Bern wollen auch nicht zweifeln, die von Freiburg seien mit denen von Bern einverstanden, den obigen Beschluß den Gelten als Antwort mitzutheilen. Wenn dann die Gelten sich mit dieser Antwort begnügen, so ist den Boten von Bern („üch") wie früher Gewalt gegeben und befohlen, mit denen von Freiburg („inen") über die Abtheilung des Landes, der Mannschaft, der Städte, Dörfer, Schlöffer, geistlichen und weltlichen Gebäude und Güter, Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Einkommen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten zu berathen, doch Alles auf Gefallen der Obern. Es unterzeichnet den 17. November der Stadtschreiber zu Bern. Die Namen der Freibnrger Gesandten aus ihrer Instruction vom 15. November, K. A. Freibnrg: Jnstructionsbuch No. 7. Ziffer I des Textes aus St. A. Bern: Rathsbuch No. 329 und 330, zweite Abtheilung S. 172: Ziffer II ebendaselbst im Jnstructionsbuch L k. 374. Das Nathsbuch behandelt diese Ziffer nur kurz und verweist auf das Jnstructionsbuch. Die Verhandlung scheint nun ohne Unterbruch in Freiburg fortgesetzt worden zu sein, doch vor der Hand resultatlos. Zwei Quellenstellen scheinen hierauf hinzudeuten. Beim Mangel besserer Anschlußpunkte verwerthen wir sie hier als Nachtrag. 1. „Vergriff, was sich des Herrn grasen gemeine schuldvordcrer nach empfang der antwurt beider stette», Bern und Fryburg, von wegen der grafschaft Geyers Wylers zu handlen vereint und veranlasset haben." a) Die von Freiburg zu bitten, sich von gemeinen Gelten nicht zu söndern; auch, wenn es nöthig wäre, einige Zinsen zu Bern abzurichten, wofür ihnen gute Ersatzung gegebe» werden soll, b) Auf den Tag zu Baden sollen Rathsboten vor gemeine Eidgenossen abgeordnet werden, diesen ihren freundlichen und guten Beistand auf das höchste zu verdanken, o) Gemeine Eidgenossen sollen gebeten werden, „daß November 1554. 1057 die urtheil zuletzt zu Fryburg gegen Herrn grasen gevelt, geoffenbarct werd, und ob fach were, daß etwas Unordnung dem (?) zu bestettigung durch den dazu verordneten und gesandten oder durch den landlüten befunden wurd", daß die Eidgenossen gemeinen Gelten beiständig sein und „sy" zu allen ziemlichen Dingen halten wollen, ä) Alle Ansprecher in und außerhalb der Eidgenossenschaft sollen Bevollmächtigte ernennen, die Orte für die Orte oder Gemeinden und die andern gemeinen Schuldforderer ebenfalls einen oder mehrere, um Alles zu thun, was das Bedürfniß erfordert. Diese („jctlichcr gesandter") sollen sich auf den 13. Deccmber (Luciä) mit Vollmacht zu Freiburg einfinden. Actum den 19. November 1554. K. A. Freiburg! Bailliage GruyereS No. «79. 2. 1554, 22. November. Vor dem Rath zu Bern berichten die Boten, welche zu Freiburg waren, die von Freiburg haben sich die Meinung, welche ihnen in Betreff der Grafschaft Greyerz angezeigt worden sei, gefallen lassen und seien dabei geblieben „und ungeschaft von einandern abgcscheidcn". St. A. Bern: RathSbuch N°. 329 und SS0, zweite Abtheilung S. >97. 341. Waden. 1554, 19. November (Montag nach St. Othmars Tag). Staatsnrchiv Lucern: Allgem. Abschiede I> 2, r. «03. KantonSarchiv Aarga» (alt-eidgenössisches Archiv): Abschiede Band >. k«at«arcl>iv Zürich: Abschiede Bd. >9, r.2«8. Staatsarchiv Bern: Allgem. cidgenöss. Abschiede Ii Ii, S. 37b. Landcsarchiv Schwyz: Abschiede. Landesarchiv chZbwalde»: Abschiede. Kantonsarchiv (BlarnS: Abschiede. btantonSarchiv Basel: Abschiede Band 20. «»»onsarchiv Freiburg: Bad. Abschiede Bd. >0. Kantoiisarchiv Svlothur»: Abschiede Bd. 32. Kantonsarchiv Schaffhausen: Abschiede. LandeSarchi» Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Hans Franz Nägeli, Schultheiß; Wolfgang von Weingarten, Venner. Lucern. Heinrich Fleckenstein, alt-Schultheiß; Wendel Sonnenberg, Pannerherr und des Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landammann; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Jörg Neding, Landammann; Dietrich Jnderhalden, Ritter, alt- ^andammann. Unter mal den. Niklaus Jmfeld, Ritter, alt-Landammann in Obwalden; Melchior Wilderich, alt-Landammann zu Nidwalden. Zug. Kaspar Stocker, Ammann. Glarus. Gilg Tschudi, Statthalter; Paul Schuler, beide des Raths. Basel. Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Frei bürg. Ulrich Nix; Jost Freitag, beide Venner und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß; Urs Schwaller, Seckelmeister. SchaffHausen. Ulrich Pflum, Pannerherr.'/Appenzell. Othmar Kurz, ^t-Landammann. E. A.A. 1.111. Ibiäom: Kathol. Abschiede 1541 —1590. In Betreff des ennet dem Gebirg befindlichen Geschützes wird der Beschluß vom letzten Tage bestätigt. Vorschlag, die III Orte möchten das in der Stadt Bellenz vorhandene schwere Geschütz auf ihre Kosten ^ffen, nehmen die Boten der erstem in den Abschied. 1». Eine Botschaft derer von Rotweil eröffnet, es ^i ohne Zweifel den Eidgenossen bekannt, wie Markgraf Albrecht von Brandenburg und sein Anhang viele Stände, Städte und Glieder des heiligen römischeil Reiches überfallen und in äußerstes Verderben gebracht habe. Ex sei daher als Uebertreter des aufgerichteten kaiserlichen Landfriedens in des heiligen Reiches Acht ^klärt und ausgeschrieben worden, worauf vom Kaiser und des Reiches Kammergericht Mandate für gebührende Exemtion dieser Acht gemäß dem kaiserlichen Landfrieden und gemeinen Reichsabschieden an die inliegenden Reichskreise ausgegangen seien. Dem zufolge sei der schwäbische Kreis, in welchem die Stadt ^otweil begriffen sei, veranlaßt worden, einen Kreistag in der Stadt Ulm zu halten, wo für gut angesehen 133 1058 November 1554. wurde, auf den 14. October mit andern Reichskreisen einen gemeinen Kreistag in die Stadt Frankfurt z" berufen, damit daselbst alle Stände und Städte der betreffenden Kreise ein Uebereinkommen betreffend die Leistung von Hülfe an Leuten oder Geld eingehen, um künftig solche gewaltlhätige Friedbrecher in Schranken zu weisen und die Plackereien im römischen Reiche abzustellen. Obwohl nun die Stadt Rotweil keinen dieser Reichstage besucht, sondern sich mit glimpflichen Worten ferngehalten habe, so seien ihr doch alle Abschiede der schwäbischen Kreistage zugestellt worden, was die von Notweil veranlaßte, die Sache reiflich zu berathen- Man habe hiebet gefunden, daß es für Rotweil seine Schwierigkeiten habe, wenn mau in die angeregte Vereinung eintrete und wenn man den Beitritt verweigere. Das Bündniß zwischen Rotweil und den Eidgenossen bedinge zwar, daß Rotweil kein neues Bündniß annehme und sich an keinem neuen Kriege betheilige ohne Bewilligung der Eidgenossen. Allein hier würde es sich nicht um ein neues Bündniß handeln, sondern nur um eine bessere Erläuterung für die Handhabung des gemeinen kaiserlichen Landfriedens. Dabei aber würde diese Einrichtung zu Anlagen und Darstreckung von Geld führen, während die von Rotweil ihr Geld anderwärtig wohl zu gebrauchen hätten. Werde aber der Beitritt verweigert, so sei zu gewärtigen, mit welchen drückenden Mitteln gegen Notweil möchte vorgegangen werden. Unter diesen Umständen seien die von Notweil veranlaßt, die Eidgenossen um ihren Rath zu bitten. Diese ziehen in Betracht, wie die von Rotweil bisher alle Reichstage besucht und ihren Antheil der Anlage bezahlt haben; würden sie sich jetzt von diesem Bündniß oder dieser Einung des schwäbischen Kreises fernhalten, so möchte man sie als ein abgefallenes Glied des Reiches betrachten, was ihnen zu Abbruch ihrer Freiheiten, es sei mit Bezug auf das Hofgericht oder Anderes, gereichen könnte. Anderseits wird der Beitritt zu der Vereinbarung die Stadt fortwährend mit schweren Anlagen behelligen, und sie und die Eidgenossen können dabei in Krieg verwickelt werden. Man hat auch das Schreiben betrachtet, welches Rotweil au die von Zürich gerichtet hat und was diese jenem hierüber gerathen haben; auch hat man sich erinnert, wie die Stadt Rotweil früher ein Bündniß mit dem Haus Oesterreich wegen der Herrschaft Hohenberg gehabt habe, das aber, nachdem es ausgelaufen war, auf den Rath der Eidgenossen nicht wieder erneuert wurde. Da man übrigens ohne Instruction ist, so hat man Alles in den Abschied genommen, um denen von Rotmeil auf dem nächsten Tag den Rath und die Meinung der Obern zu berichten, e. Es erscheint Baptist Gorin, alter Statthalter zu Lauis, u"d eröffnet, wie auf der letzten Jahrrechnung zu Lauis der Landvogt Hugi von Solothurn, er und noch Andere die Rathsboten der Eidgenossen angegangen haben, ihnen die Bergwerke zu Lauis verleihen zu wollen, was für zehn Jahre geschehen sei, mit der Bedingung, daß die Uebernehmer auch Zehnten geben sollen. Als das seinen Mithaften gemeldet worden sei, haben sie in die Sache nicht eintreten wollen, denn sie müßte" im Anfang viele Kosten haben; würde die Sache gelingen, so könnten sie von andern Leuten davon verstoße" werden, würde das Unternehmen aber schlecht ausfallen, so müßten sie die Kosten an sich selbst trage"- Gorin bitte nun, das Bergwerk ihm und seinen Nachkommen zu verleihen und zwar für die ersten fünfzeh" Jahre ohne Beschwerde; dann (für die Folge?) erbiete er sich vom Ertrage des Goldes und Silbers von zwanzig Pfunden eines und vom Stahl, Eisen, Kupfer und Blei vom Centner Schilling (?) einen SchillW zu geben; dabei möge man ihm bewilligen, einen oder zwei Gesellen zu ihm zu nehmen. Mau findet, daß es nützlicher wäre, wenn etwas aus diesem Bergwerk gezogen würde, als wenn dasselbe müßig liegen bleibt- Die Sache wird in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. «I. Der König von Frankreich hat an die Obern ein Schreiben gerichtet, mit der Anzeige, er habe nach dem Rückzüge des Feindes einen Theil seines Kriegsvolkes, Franzosen und von andern Nationen, und so auch das eidgenössische November 1554. 1059 Kriegsvolk in der Picardie entlassen. Hauptleute und Knechte haben ihm treu und redlich gedient und er s" mit allen wohl zufrieden. «. Gesandte der Eidgenossen aus den III Bünden und der Stadt St. Gallen ^öffnen, ihre Herren haben vernommen, wie zwischen den VII Orten und den vier Städten etwas Mißverständlich und Unwillen entstanden sei, was sie sehr bedauern. Da Glück und Wohlfahrt der Eidgenossen "uch ihr Glück und ihre Wohlfahrt sei, so sähe man nichts lieber als Einigkeit unter den Eidgenossen. Ihre Dbern haben daher die Gesandten abgeordnet und angewiesen, allen Fleiß anzuwenden, um zu versuchen, den Anstand gütlich beizulegen. Man hat ihnen dieses zum freundlichsten verdankt und ihnen angezeigt. Man habe sich auf diesem Tage soweit genähert, daß einige Mittel und Artikel aufgestellt worden seien, daß Man auf ein gütliches Beilegen des Spanes hoffen dürfe. L» Der päpstliche Legat Oclavian, Bischof von Terracina, und der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von St. Laurent, legen ihre Vorträge schlich ein, von denen den Boten Copien mitgetheilt werden. Man verdankt ihnen ihr treues Mahnen und Warnen zum besten; wenn auch einiger Span unter den Eidgenossen gewaltet habe, so sei doch derselbe Mcht soweit gediehen, daß es znr offenen Fehde gekommen wäre; übrigens habe man sich auf diesem Tage gutlich und freundlich vereinigt, so daß aller Streit beigelegt worden sei. K. Es waltet ein Span zwischen der Commune Bignasco („Bugnasch") im Mainthal und Christoffel zu der Brugg wegen einiger Allmenden, Re sie gegen einander abgetauscht haben. Nachdem Christoffel vor dem Landvogt Quintin von Freiburg im Recht obgesiegt hatte, wurde das Urtheil von den Rathsboten der Eidgenossen auf der Jahrrechnung zu Luggarus Mffänglich bestätigt, dann aber am Schlnsse der Jahrrechnung aufgehoben und dem jetzigen Landvogt Brügler von Bern befohlen, die Sache vor sich zu nehmen, und was er dann darin spreche, bei dem soll es verbleiben, ^a man es ganz unbillig findet, daß auf einer Tagsatzung anfangs ein Urtheil bestätigt und dann aber wieder abgethan werde, so soll sich jeder Bote bei dem Boten seines Orts, der auf der Jahrrechnung zu ^vggarus war, erkundigen, aus welchen Gründen dieses geschehen sei, damit man auf dem nächsten Tag, Meiin die Parteien erscheinen, um so besser in der Sache zu handeln weiß. I». Gesandte derer von Huttwyl ^scheinen und lassen durch Schultheiß Nägeli von Bern vorbringen, es sei bekannt, wie sie durch einen Brand erheblich beschädigt worden seien; nun haben sie wieder gebaut und dabei ein neues schönes Rathhaus erstellt; sie bitten, ihnen für dasselbe Wappen und Fenster zu schenke»; hiefür verwendet sich auch der Schultheiß im Namen seiner Obern. Wird heimgebracht. I Es erscheint Wilhelm von Bernhusen, Vogt iu Güttingen, im Namen Karls von Bernhusen, Ritter des Sanct Johannsordens, seines Bruders, mit beistand der beiden Commenthuren von Leuggern und Mainz, Namens des Ritterordens und der Freundschaft ^s von Bernhusen, und eröffnet: Genannter Karl von Bernhusen sei von dem Hochmeister des St. Johannsordens und dem Ritterorden mit dem dem Orden gehörenden Hause Buchsee, das auf dem Gebiete derer von Bern liege, begäbet und belehnt worden, gemäß vorhandener Bullen, Briefe und Siegel. Wiederholt ^be man nun die von Bern angegangen, das Haus und dessen Nutzungen dem Belehnten zu übergeben; 'van habe auch diesfällige Empfehlungsschriften von den Orten („unfern Herren und Obern") an die von Vern erlangt und sich auch mündlich an dieselben gewendet; als endliche Antwort habe man nur soviel ^angt, die von Bern seien nicht gewillt, das Haus dem von Bernhusen zu übergeben; dagegen könnte man vch allfällig dazu verstehen, sich mit dem Orden durch eine Geldsumme abzufinden. Das aber sei ihnen vrchaus nicht annehmlich. Es haben die von Bern im Jahre 1548 sich mit dem von Schwallbach, Com- 'venthur zu Tobel, soweit eingelassen, daß sie ihm eröffneten, wenn er die nöthige Vollmacht bringe, so wolle 'van versuchen, mit ihm in Betreff des Hauses Buchsee einig zu werden. Da nun die Gesandten für ihren 1060 November 1554. Bruder und Vetter nichts Anderes verlangen, als daß man dem Orden die Renten, Zinse und Nutzungen verabfolgen lasse, wie das in andern Orten der Eidgenossenschaft auch der Fall sei, wobei man nicht beabsichtige, etwas gegen die Religion derer von Bern einzurichten, so bitten sie dringend, die letztern zu vermögen, dem ritterlichen Orden das Haus Buchsee als dessen Eigenthum und dem Bruder und Vetter der Gesuchsteller die jährlichen Nutzungen verabfolgen zu lassen; wenn aber das gütlich nicht geschehen könne, so bitten sie, zumal Karl Bernhuser ein geborner Eidgenosse sei und seine Vorfahre» mit den Eidgenossen Lieb und Leid getheilt haben, wozu man noch bereit sei, ihnen den Weg zu zeigen, wie sie zu dem Ihrigen kommen mögen- Schultheiß Nägeli von Bern antwortet, es sei richtig, daß der von Bernhusen die von Bern um das Haus Buchsee angegangen und auch eine Fürschrift von den Rathsboten der Eidgenossen mitgebracht habe. Die von Bern haben geantwortet, es sei ihnen nicht genehm, den von Bernhusen einsitzen zu lassen; wenn aber der Orden mit ihnen unterhandeln wolle, so wären sie bereit, sich mir demselben um ein Stück Geld zu verabfinden. Bei dieser Antwort wollen sie es bleiben lassen, und meinen, wenn die Forderung nicht zurückgezogen werde, so sei Bern ein Ort der Eidgenossenschaft, habe so gutes Gericht und Recht als andere Orte, und werde den Ansprechern, wenn sie herkommen, gebührendes Recht halten; auf Tagleistuugen ihnen um solche Sachen zu antworten sei man nicht verpflichtet. Auf dieses antworten der von Bernhusen und seine Beiständer, es sei ihnen beschwerlich und sie glauben, sie können nicht angehalten werden, das Recht bei ihrer Gegenpartei zu suchen, und man werde ihnen daher zu gemeinem unparteiischem Recht verhelfen- Nachdem Schultheiß Nägeli wiederholt hatte, daß er keine andere Instruction habe, hat man mit ihm geredet, es sei das freundliche Ansuchen und Begehren der Obern, die von Bern möchten sich mit dem Orden und dem von Bernhusen über das Haus Buchsee gütlich vergleichen, da sie sich doch erboten haben, nichts wider den Glauben derer von Bern einzurichten, auch in Betracht, daß der Landfriede zugebe, daß jeder wieder zu dem Seinigen, das ihm entwehrt worden ist, kommen möge. Könne das nicht geschehen, so können die von Bern, als die Verständigen, wohl ermessen, daß das Recht um Güter, die sie selbst bei Händen haben, bei ihnen, den Sächern, nicht genommen werden könne, sondern daß man der Gegenpartei, die als geborne Eidgenossen der Eidgenossenschaft mit Eiden und Pflichten zugethan und verwandt sei, auf weiteres Anrufen zu gemeinem gleichem und unparteiischem Recht verhelfen müsse. Die von Bern mögen sich auf dem nächsten Tag hierüber erklären. Ii,. Jacob Hellberger zeigt an, in dem Span zwischen der Frau des Vogt Kyd von Bischofzell und ihm, und wieder in demjenigen zwischen ihm und dem Wirth zu „Othmaßingen" möge er zu keinem gleichen Rechte kommen, und begehrt daher, daß man auf seine Kosten eine Botschaft hinaussende, die allen Handel untersuche; wenn er unrecht habe, so solle man ihn diesfalls bestrafen. Es wird beschlossen, die von Lucern und Zug sollen ihre Botschaft hinausschicken, die nach Gestalt der Sache darin handeln möge- I. Der Oberst und gemeine Hauptleute aus der Eidgenossenschaft im Piemont schreiben, der Herr von Rolle habe sie berichtet, es haben die Mutter seiner Frau und ihre Gehülfen, einige Burgunder, in seiner Abwesenheit im Dienste, seine Gemahlin und Einiges, was sie an Gut gefunden haben, auf das Gebiet des Kaisers nach Burgund entführt, wie der von Nolle selbst des Weitem berichten werde. Da nun der Herr von Rolle ein Liebhaber der Eidgenossenschaft sei und Hauptleuten und Knechten im Piemont viele Ehre, Liebe und Dienste erwiesen habe, so bitten sie die Eidgenossen, ihm in seinem Anliegen beholfen und berathen zu se"' Obschon nun weder der von Rolle noch jemand in seinem Namen auf diesem Tag erschienen ist, so will man doch die Sache in den Abschied nehmen, damit, wenn künftig jemand diesfalls eintreffen sollte, man beförderliche willfahren und behülflich sein könnte. iu. Der Landvogt und die Regeuten des römischen Königs zu Ensisheiw November 1554. 1061 schreiben, der Kaiser habe die Abtei und Verwaltung des Gotteshauses Allerheiligen zu Schaffhausen dem Heinrich von Jestetten gnädig verliehen, man möge ihm zu dein, wozu er Fug und Recht habe, beholfen sein. Daneben hat Heinrich von Jestetten selbst auf diesen Tag ein Schreiben an die Eidgenossen gerichtet, M welchem er begehrt, die von Schaffhausen dahin zu verhalte«, daß ihm die Verwaltung des genannten Gotteshauses nicht länger gehindert werde, ansonst er verursacht wäre, sie vor gebührlichen Rechten anzulangen. Da aber der Bote von Schaffhausen hierüber keine Instruction hat, so giebt man ihm diese Angelegenheit m den Abschied, und soll auch sonst jeder Bote auf dein nächsten Tag mit sachbezüglicher Instruction erscheinen. Anwälte des Bischofs von Constanz erinnern, wie auf dem letzten Tage die Rechte des Bischofs in Bezug ouf das Gotteshaus Münsterlingen eröffnet, anderseits ihm von den Eidgenossen das Recht angeboten morden sei- Abgesehen von den eigenthümlichen Zeitläufen sei es dem Bischof sonst ungelegen, jetzt mit den Eidgenossen öu rechten; er glaube daher, es sollte jede Partei zwei Rathsboten abordnen, die sich über die Sache vergleichen sollen. Beim Abgang von Instruction wird das heimgebracht, um auf dem nächsten Tag zu antworten. Der Anwalt des Bruders des Hans Jacob von Castion selig meldet, es wolle die Wittwe seines seligen Bruders ihn wegen des Schlosses Haldenstein ins Recht fassen; er glaube, sie müsse das Recht vor den Orten suchen, wo er ihr Red und Antwort geben wolle. Ferner eröffnet er, er wünsche das Schloß Haldenstein an die Eidgenossen zu verkaufen, und würde es ihnen vor Andern gerne gönnen. Es wird ihm geantwortet, man habe sich mit den Bündnern in Betreff der Oberherrlichkeit über das benannte Schloß noch mcht vereinbaren können, könne ihm daher noch keinen Bescheid geben, wolle aber sein Begehren in den Abschied nehmen und nächstens weitere Antwort ertheilen. p. Es wird vorgebracht, die Straße von Sargans Uach Wallenstadt sei in so schlechtem Zustande, daß die Säumer von Feldkirch und aus dem Allgau sie nicht "'ehr befahren können; auch sei sie so gefährlich, daß kürzlich ein rechter Mann aus dem „Walge", der sein Boß und Gut retten wollte, ertrunken sei; wenn sie nicht verbessert werde, so müssen die Säumer ihr Gewerbe aufgeben oder weitern Schaden erwarten. Dabei hat man betrachtet, daß es auch für die Unterthanen der Eidgenossen sehr mißlich wäre, wenn diese Straße nicht wie von Altem her von den Salzsäumeric benützt werden könnte, daß aber, wenn man auch den Landsäfsen oder Anstößen gebieten würde, die Straße zu verbessern, dieses doch nur sehr liederlich geschehen würde. Man hat daher Gilg Tschudi, Statthalter und bes Raths zu Glarus, Vollmacht und Auftrag gegeben, diese Straße wälschen Maurern oder Andern, die 'hm hiefür tauglich scheinen, um eine bestimmte Summe Geldes zu verdingen, daß sie hergestellt werde. Das betreffende Geld soll der Landvogt von Sargans vorschießen; die Obern werden dann bestimmen, was die Unterthanen und Landsäfsen und was die Obern daran beitragen sollen. Statthalter Tschudi soll auch Gewalt haben, bei der hohlen Gasse Land zu kaufen, damit die Straße daselbst erweitert werden kann und nicht Obermann in diesem engen Wege stecken bleibt. «K. Der Gesandte des Kaisers und der Gubernatoren zu Mailand, Ascanius Marsus, meldet, es seien dieses Jahr die Früchte im Herzogthum Mailand übel gerathen; "un aber kaufen die Unterthanen der Eidgenossen ennet dem Gebirg im Herzogthum Mailand das Getreide großer Menge auf und liefern es nach Graubünden, Wallis und an andere Orte, ebenso das Reis nach Deutschland, Frankreich und Flandern, und verkaufen solcher Art wider die Capitel. Obwohl das Getreide aufgeschlagen habe und der Mlltt mehr als 13 iinperialische Pfund gelte, und man gemäß den Kapiteln nur 2000 Mütt zu erlauben schuldig wäre, so habe man nichtsdestoweniger, um guten Willen zu erzeigen, für "'ehr als 4000 Mütt Erlaubniß gegeben. Für den Fall aber, daß der Preis für den Mütt höher als auf ^ unperialische Pfund steigen sollte, begehren die Gubernatoren zu wissen, wie man die 2000 Mütt, die 1062 November 1554. man nach den Capiteln geben müsse, austheilen solle. Es wird ihm geantwortet, man wolle bei den eidgenössischen Unterthanen Vorsorgen, daß nichts wider den alten Brauch gehandelt werde, denn die Obern seien des Willens, die Capitel zu halten. Es soll auch jeder Bote die Sache heimbringen, damit man auf dem nächsten Tag weitere Antwort ertheilen könne. Die Boten, welche nach Luggarus gehen, sollen sich auch daselbst erkundigen, ob der Mütt Getreide im Herzogthum Mailand mehr als 13 imperialische Pfund gelte; ebenso ob die Unterthanen ennet dem Gebirg das Getreide, welches sie zu Mailand kaufen, nach Bünden, Wallis und anderswohin außer ihr Land selbst führen und verkaufen, oder ob „sy zu inen" auf ihre Märkte fahren und die Früchte aufkaufen; ebenso ob sie glauben, daß das Reis aus Mailand nicht nach Deutschland und zu andern Nationen geführt werden sollte, und die Obern hierüber berichten. Daneben wird dem Vogt von Lauis aufgetragen, die Vögte zu Luggarus, Mendris, Mainthal, den Commissar zu Bellenz, Livinen, Bollenz und andere Vögte ennet dem Gebirg zu ihm nach Lauis zu beschreiben; diese sollen dann eine gemeine Abtheilung der 2000 Mütt Getreide, die zur Zeit der Theurung aus dem Herzogthum Mailand verabfolgt werden müssen, auf alle Commune» nach der Anzahl ihrer Einwohner schriftlich aufstellen und auf den nächsten Tag den Obern zuschicken. Derselbe Gesandte eröffnet, der Kaiser vernehme, einige seiner Feinde streuen aus, er sei bestrebt, unter den Eidgenossen Uneinigkeit zu veranlassen; hiemit geschehe dem Kaiser unrecht; er und sein geliebter Sohn, der König von England, sähen nichts lieber als Friede, Ruhe und Einigkeit in der ganzen Christenheit und namentlich in Deutschland. Das soll jeder Bote seinen Herren anzeigen, s. Der Gesandte von Schaffhausen eröffnet auftragsgemäß, Herzog Christoph von Würtemberg habe seinen Obern geschrieben, wie sein Obervogt zu Tutlingen, Pancraz von Stoffeln, bei ihm supplicirt habe wegen des dritten Theils des Dorfes Thaingen mit Gerichten, Zwingen, Bännen und Allem was dazu gehört, was den Vorfahren des von Stoffeln gehört habe, nun aber von denen von Schaffhausen ihm vorenthalten werde; er verlange, daß man ihm dieses altväterliche Gut wieder zustelle. Das Dorf Thaingen sei nun vor neunzig Jahren von denen von Schaffhausen mit dem Schwert erobert und seither innegehabt worden; in dem ewigen Bericht zwischen dem Herzog Sigmund von Oesterreich und den Eidgenossen laute ein Artikel, jede Partei nebst ihren Zugewandten bleibe zu ewigen Zeiten bei ihren Landen, Schlössern, Städten, Dörfern und Märkten, die sie früher erobert hat; die von Schaffhausen seien daher gesinnt, bei ihrer eroberten Herrlichkeit zu Thaingen zu bleiben und begehren diesfalls den Rath der Eidgenossen. Man schreibt nun dem Herzog, er möge in Betracht des angeführten ewigen Berichts, sowie auch des Friedens von Basel und der Erbeinung mit dem Haus Oesterreich den von Stoffeln, als einen Landsässen des Hauses Oesterreich, vermögen, von seiner unbefugten Forderung abzustehen, denn der Herzog möge wohl ermessen, wie viel Unwillen entstehe, wenn solche Forderungen den Obern der Orte vorgetragen werden müssen. Daneben soll jeder Bote die Sache heimbringen, zu berathen, wie man denen von Schaffhausen behülflich sein wolle, wenn sie ferner angegangen würden, t. Die Anwälte gemeiner Gelten des Grafen von Greyerz nebst den Zugesetzten und Richtern verlangen, daß die eidgenössischen Boten das Urtheil und die Erkanntniß, die sie zwischen dem Grafen und seinen Gelten gegeben haben, mit ihrem Spruche bestätigen und bekräftigen. Die Boten wissen, was diesfalls geredet worden ist. Da man ohne Instruction ist, so soll man heimbringen, ob man das Urtheil bestätigen oder die Betreffenden nur dabei beschützen wolle, u. Es wird angezogen, einige geschworne Bünde enthalten die Bestimmung, daß bei Streitigkeiten unter den Orten das angeklagte den Obmann nach seinem Gefallen wählen und anherbringen möge; dieses sei gefährlich, weil man solcher Art nicht zu gleichem und gemeinem Recht gegen einander kommen möge. Es soll das jeder Bote an seine Obern bringen, zu berathen, ob man sich irgendwie vergleichen November 1554. 1063 könnte, daß die Obmänner in anderer Form und Gestalt erwählt würden, damit man nicht so in gefährlichen und „abschülichen" Rechten gegen einander kommen müsse; doch in der Meinung, daß dieses in jeder andern Beziehung den Bünden unschädlich sei. Antwort auf nächstem Tag. v. Bern und Lucern werden abermals freundlich gebeten und vereinigen sich, daß behufs Beilegung ihrer Späne jede Partei aus zwei ihnen beliebigen Orten zwei Rathsboten erwähle, die dann allen Fleiß anwenden sollen, die Sache gütlich beizulegen; doch soH diese gütliche Verhandlung keinem Theil an Rechten, Bünden und Verträgen nachtheilig sein. Es ist auch beschlossen worden, die Orte, aus denen die gütlichen Schiedleute gewählt werden, sollen dieselben bazu halten, sich der Sache zu unterziehen. Darauf eröffnet Venner von Weingarten, seine Obern haben ihre zwei Schiedleute schon bestimmt und zwar Ainmann Neding von Schwyz und Burgermeister Peyer von Schaffhausen; die von Lucern mögen nun die Ihrigen auch bezeichnen, Wegen Aufstellung der Vergleichs- Mittel sin der Luggarneser Angelegenheit) hat sich dieser Tag so lange hingezogen, daß die VII Orte den Rechtshandel in Betreff des Thurgau nicht an die Hand nehmen konnten. Dabei haben sich Basel, Schaffhausen und Appenzell neuerdings erboten, wenn man ihnen Gelegenheit gebe, werden ihre Obern nochmals Alles anwenden, um die Angelegenheit gütlich zu beseitigen. Man („wir") hat ihnen dann hierin zu vermitteln bewilligt; damit aber die Sache befördert werde, hat man wieder einen gemeineidgenössischen Tag auf Sonntag nach St. Sebastianstag den 20. Januar 1555 nach Baden angesetzt, auf welchem nebst den Boten aller Orte bie Zusätze, Redner, Rathgeber und Schreiber der VII Orte und der drei Städte und auch der gemeine Schreiber, nämlich der Stadtschreiber von Basel, erscheinen sollen, wie das auch früher angeordnet war. Sollten die drei Städte eine Vermittlung nicht bestehen, sondern im Rechten fürfahren wollen, so sollen sie Zuvor auf dem gemeldten Tag die Kosten des frühern Rechtshandels erlegen, x,. In dein Streit wegen der luggarneser Angelegenheit haben die Boten der Schiedorte Glarus und Appenzell neuerdings Vergleichsvorschläge aufgestellt, die von beiden Theilen an ihre Obern zu bringen angenommen wurden, zu welchem Zwecke einige Boten heimgeritten sind, andere an ihre Obern geschrieben haben. Nachdem die allseitigen Zustructionen eingekommen waren und die Boten der unparteiischen Orte deren Eröffnung anordneten, giengen ste dahin-. Zürich kann nicht zu etwas helfen, wodurch die Sache den Schein gewänne, als wäre es einverstanden gewesen, daß die von Luggarus, welche zu seinem Glauben übergetreten sind, gestraft oder des Landes verwiesen werden sollen, viel weniger können die von Zürich sich dazu verstehen, ihnen zu gebieten, bem Vertrag nachzukommen und von ihrem Glauben abzugehen. Bern, Basel und Schaffhausen wollen in dem Schreiben, das dem Landvogt und den Landsässen zu Luggarus überschickt werden soll und "l welchem man ihnen gebieten will, Allem was die Vereinigungsartikel vermögen, nachzukommen, nicht vergriffen sein; würde man ihnen dieses Gebieten nicht erlassen, so könnten sie die Mittel nicht annehmen, ^lolle man aber dem Landvogt sonst schreiben, wie man sich gütlich vereinbart habe, so wollen sie sich der Essern Einigkeit wegen bei einem solchen Schreiben nicht söndern. Daneben wollen sie den VII Orten zulassen, ab diesem oder andern Tagen denen zu Luggarus zu schreiben und ihnen zu gebieten, diesem Vertrage umzukommen; doch sollen solche Schreiben oder, wenn diesfalls Boten gesendet werden, auch solche Sendungen den Rechten der genannten Städte zu Luggarus in jeder andern Richtung unnachtheilig sein. Diese Antwort 'vlrd den Gesandten von Zürich eröffnet und die Schiedorte bitten dieselben, sich von den drei Städten nicht zu söndern; man hoffe anderseits sich auch der VII Orte insoweit zu vermächtigen, daß das Wort „gebieten" lu den Vergleichsmitteln ausgelassen werde, wodann das Schreiben im Namen der XII Orte an den Landvogt abgehen sollte. Der betreffende Artikel würde dann dahin lauten: Wenn diese Mittel zu beiden Theilen 1064 November 1554. angenommen werden, so sollen die XII Orte gemeinsam eine Abschrift dieses Vertrages an den Landvogt zu Luggarus senden, damit er berichtet werde, wie die Angelegenheit vereinbart worden sei. Ferner schlagen die Schiedorte vor, dem Artikel, der von der Botschaft redet, die hineingesendet werden soll, folgenden Anhang beizufügen: Wenn die VII Orte ab diesem Tag oder hernach hineinschreiben und dem Landvogt und den Landsässen gebieten wollen, diesem Vertrage stattzuthun, so mögen sie das thun, von den übrigen Orten ungehindert; es soll aber solches Schreiben oder Senden von Boten den übrigen Orten an ihrem Theil der Herrlichkeit und Obrigkeit in der Herrschaft Luggarus in allem Andern unabbrüchig sein. Als die Gesandten von Zürich erwiederten, sie hätten zur Annahme der so gestellten Mittel keine Vollmacht, haben die beiden Schiedorte sie gebeten, es solle einer von ihnen mit den Boten der Schiedorte nach Zürich reiten, um daselbst weitere Vollmacht zu erhalten. Es ist dann dieses wirklich geschehen und es wurden die Boten von Zürich nach der Zurückkehr von den Boten der VII Orte, den Schiedboten und den Gesandten der III Bünde um Antwort über die Annahme der Vergleichsinittel und ihrer Anhänge angefragt. Sie gaben folgenden Bescheid: 1. Betreffend den ersten Artikel, seien ihre Obern entschlossen, den Landfrieden nicht nur in seinem zweiten Artikel, von dem Einiges ausgezogen worden sei, sondern seinem ganzen Inhalt nach in seinem rechten Verstand treu und redlich zu halten. 2. Den zweiten Artikel, weil hinreichend erläutert worden sei, in welchen Sachen unter gemeinen Eidgenossen ein Mehr ein Mehr sein und bleiben solle, und dabei das Nöthige vorbehalten worden sei, haben sie „zu begnügen und gefallen" auch angenommen. 3. Sie seien auch zufrieden, daß denen von Luggarus wegen des aufgerichteten Briefes und wegen des Glaubens verziehen werde. 4. Wenn aber über Alles das ihren Herren zugemuthet werde, zu bewilligen und mit Boten und Schreiben dazu zu helfen, daß die zu Luggarus, welche ihre Religion angenommen haben, wieder davon abstehen oder aus ihrem Vaterlande verwiesen werden sollen, so müssen sie das aus vielen erzählten Ursachen ablehnen. Sie bitten freundlich, den biderben Leuten zu verschonen. Wenn aber dieses nicht geschehen könne und die VII Orte in der Sache fürfahren wollen, so lassen sie dieses geschehen und wollen um des Friedens willen mit ihnen in keine fernere Rechtfertigung kommen, sondern jene mit der Bestrafung, so weit es die von Zürich betreffe, ungehindert vorgehen lassen, aber weder Hülfe, noch Rath oder That dazu geben, sondern sich dessen ganz entschlagen; doch soll solches Fürfahren den Freiheiten und Gerechtigkeiten derer von Zürich in jeder andern Weise unnachtheilig sein. Man möge diese Antwort zum Besten aufnehmen; die von Zürich wollen keinen Anlaß zu Unruhe geben, Landsrieden und Bünde halten und gemeiner Eidgenossenschaft Wohlfahrt befördern. Die Boten der VII Orte äußern über diese Antwort ihr Bedauern, worauf die Gesandten von Glarus, Appenzell und den III Bünden sie ernstlich bitten, da die von Zürich für ihren Theil jene ungehindert gegen die von Luggarus wollen vorgehen lassen, sich, um mehrerer Ruhe und Einigkeit willen, mit ihrer Antwort für diesmal zu begnügen. Die Gesandten der VII Orte („sy") fragen hierauf diejenigen der drei Städte um ihre Antwort über die Annahme der Artikel und ihrer Anhänge an. Diese geben nach gehabtem Verdank den Gesandten der Schiedboten und der III Bünde folgenden Bescheid: Mit den Artikeln betreffend den Landfrieden, das Mehr, daß den Luggarnesern verziehen und der aufgerichtete Brief entkräftet werden solle, seien ihre Obern zufrieden, und da der Artikel wegen des Gebietens mit Bezug auf die drei Städte („ires teils") entfernt worden sei, so wollen sie die Mittel, wie sie jetzt zuletzt gestellt und geändert worden seien, in Gottes Namen zu mehrerer Ruhe lind Einigkeit gütlich und freundlich annehmen, und glauben auch, daß dieselben ihren Herren an Glimpf nnd Ehre unnachtheilig seien. Da aber ein Artikel vorschreibe, daß die von den Luggarnesern den VII Orten gegebene Verschreibung aufgehoben sein solle, so verlangen sie, daß November 1554. 1065 dieser Brief ihnen oder den Schiedboten übergeben werde, damit er hin und abweg gethan werde. Sie verlangen nun auch Antwort von den Gesandten der VII Orte. Diese, nachdem die Mittel beiden Theilen vorgelesen worden (!) und sie sich auch berathen hatten, erklären: Da die Gesandten von Glarus und Appenzell und den III Bünden sich so ernsthaft in die Sache gelegt haben und sich der VII Orte vermächtigen wollen, die in den aufgestellten Mitteln angebrachten Aenderungen aber nicht so wichtig seien, daß man deßwegen in Zwietracht kommen sollte, so wolle man die Mittel mit ihren Anhängen annehmen, und sie glauben auch, daß dieses ihren Obern an Glimpf und Ehre „unverwissenlich" sei. Auf dieses bitten die Gesandten der drei Städte und die Schiedboten die Bolen der VII Orte ganz freundlich, einen Verzug zu bewilligen, damit jene die Angelegenheit an ihre Obern bringen können. Wenn diese sehen, daß es von denen von Zürich abHange, daß die Mittel nicht angenommen worden seien, so werden sie nicht ermangeln Briefe und Boten dahin zu senden, um Zürich zu bestimmen, sich von den drei Städten nicht zu söndern, damit ein Beschluß u>> Namen aller XII Orte erfolge. Die Boten der VII Orte bemerken, sie seien zwar diesfalls ohne Instruction, aber dennoch zu Gefallen der Schiedorte wollen sie einen Aufschub bis Dienstag den 18. December bewilligen, damit inzwischen die Schiedorte versuchen, ob Zürich zur Annahme der gestellten Mittel zu bewegen jU. Dabei wird bestimmt, es sollen die Schiedorte den Erfolg ihrer Bemühung an den Landvogt und den Landschreiber zu Baden berichten. Tritt Zürich bei, so soll der Landschreiber die Vermittlung im Namen der XII Orte verfassen und durch eineil eigenen Boten dem Landvogt von Luggarus im Namen der ^11 Orte schriftlich mittheilen, daß man sich in Betreff derer von Luggarus vereinigt habe, wie solches die vereinbarten Mittel zeigen; nimmt Zürich die Mittel aber nicht an, so soll alles Obgenannte im Namen der kiss Orte vollzogen werden. Jedes Ort soll sodann seine Botschaft, die es nach Luggarus senden will, aus Dreikönigentag (6. Januar 1555) Nachts zu Uri an der Herberg haben, damit die Boten Tags darauf vuteinander hinein reiten und verrichten, ivas die Mittel vorschreiben. 5 . Auf dem letzten Tag ist angezogen worden, wie man die eidgenössischen Knechte, welche mit den Graubündnern nach Hohen-Siena gezogen und bann („und sonderlich die") bei der Schlacht von ihnen gewichen und heimgekommen sind, strafen wolle. Da die Instructionen ungleich lauten und einige Boten schon verritteu sind, so soll man auf den nächsten Tag instruirt sein, ob man ihnen die Strafe erlassen oder wie man sie bestrasen wolle. 21. Die Ansprecher, welche sich für die Grafen von der Cammern verbürgt haben, glauben, weil der König von Frankreich die besten und stärksten Plätze der Grafen, die ihnen verschrieben worden seien, zu seinen Händen gezogen habe, jo sollte derselbe auf die March nach Peterlingen gemahnt werden. Dagegen ist der Anwalt des Königs, ber Herr von St. Laurent, der Ansicht, der König könne nicht wegen Schulden seiner Unterthanen angehalten werden jemand auf die March zu schicken und Red und Antwort zu geben; wer Ansprachen an den Unterthanen bes Königs habe, solle diese besuchen, wo sie gesessen seien; was aber Ansprachen am König oder am Reiche j"en, über diese werde der König niemand das Recht in Gemäßheit des Friedens und der Vereinung verweigern. Heimbringen, Antwort auf dem nächsten Tag. »». Die Boten von Freiburg und Solothurn sind von Baden verritteu, obwohl ihnen am Morgen und Abend angezeigt worden ist, daß noch mehrere Geschäfte, welche ihre Obern und gemeine Herrschaften betreffen, vorhanden seien; man weiß nicht, ob sie einigen Unwillen haben, weil dieser Tag sich so lange verzogen hat; immerhin mußten einige Angelegenheiten auf be>l nächsten Tag verschoben werden, zumal man wegen der Verhandlung über die Luggarneser Angelegenheit ^"ge aufgehalten worden ist. Das soll jeder Bote heimbringen und auf den nächsten Tag instruirt sein, k'ne Ordnung zu machen, daß jene Orte, die nicht an allen Vogteien Antheil haben, zuerst abgefertigt und 134 1066 November 1SS4. dann die übrigen Angelegenheiten verhandelt werden. ?»?». Die Boten der V Orte eröffnen, wie ihren Obern und auch den Gesandten hier allerlei Reden vorkommen, worüber sie sich zu beschweren haben; im Gebiete derer von Bern, als zu Aarau, Aarburg, Brugg und anderswo werde von vielen und unter andern von namhaften Leuten den V Orten schmählich zugeredet; so habe namentlich ein Glaserknecht zu Aarau, der von Basel gebürtig sein soll, geredet, die V Orte haben Brenner in das Gebiet derer von Bern geschickt, um Alles zu verbrennen; an einigen Orten im Gebiete derer von Bern werden auch Wachen gehalten, als ob man im offenen Kriege stünde, und als diese befragt wurden, was das zu bedeuten habe, sei erwiedert worden, man habe Nachricht, daß man sie überfallen wolle. An dem Allem geschehe den V Orten unrecht; man wolle dieses klagsweise anzeigen, behalte sich aber gleichwohl vor, jenen Glaserknecht oder Andere rechtlich zu belangen, denn die V Orte wollen nicht Leute sein, die mit solchen Mörderstücken umgehen, sondern seien gesinnt Brief und Siegel, Bünde und Landfrieden zu halten. Dabei verlangen die Obern der Boten, daß jene, welche dergleichen Reden führen, nach ihrem Verdienen bestraft werden. Auf dieses entgegnet Venner von Weingarten, dem Schultheiß Nägeli und ihm seien im Herabreiten und hier zu Baden auch seltsame Reden vorgekommen, wie man gegen die von Bern handeln wolle; daneben werde zu Bern allerlei geredet, dem man aber keinen Glauben schenke; was die Wachen betreffe, so sei er Tags und Nachts bei Aarau und anderswo im Gebiete auf- und abgeritten, habe aber keine Wachen gesehen; auf bezügliche Nachfrage habe man nichts Anderes vernommen, als es seien an einigen Orten Jahrmärkte gewesen; da habe man uin den Markt zu bewachen einige Wachen gehabt, wie von Alters her; auch die von Bern seien nichts Anderes zu thun gesinnt, als was zu Frieden und Einigkeit und zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft diene. Nachdem dieser Handel mit „M" und langen Worten angezogen worden, wird abgeredet, wenn ein Ort oder die „Fürstender" hören, daß jemand gegen einem andern Ort ohne Grund böse Reden vorbringe, so soll man zu diesem greifen und ihn bestrafen, daß Andere ein Exempel nehmen, ve. Der Ammann (von Zug) weiß zu berichten, wie die Amtleute, welche im verflossenen Zug dem König von Frankreich im Piemont gedient haben, vor den Eidgenossen erschienen sind und sie gebeten haben, ihnen gegen dem König in Betreff ihrer ausstehenden Aemterbesoldung zum Recht zu verhelfen, und wie sie diesfalls viele Kundschafteil dafür eingelegt haben, daß man ihnen versprochen habe, sie zu bezahlen wie die frühern eidgenössischen Knechte gehalten und bezahlt worden seien. Die Eidgenossen haben hierauf beschlossen, den Gesandten des Königs zu bitten, daß er sich beim König verwende, daß dieser die Angehörigen der Eidgenossen bezahle. Würde das nicht erfolgen, so soll jedes Ort die Ansprachen der Seinigen betreffend die Aemterbesoldung prüfen; werden sie für gui erfunden, so soll dann jedes Ort für die Seinigen die betreffendeil Ansprachen und daß dieselben für gerecht befunden worden seien, dem Gesandten des Königs anzeigen, der die Sache dein König mittheilen kann- Werden die Ansprecher dann nicht bezahlt und rufen sie weiter um Recht an, so mag dann jedes Ort für sich selber den König mahnen, seine Zusätzer auf die March zu schicken, wie der Friede und die Vereinung dieses vorschreiben. «R«R. Es wird vorgebracht, wie die Boten der VII Orte zum zweiten Mal ab einem Tag zu Baden dem Grafen von Sulz wegen dessen Anstand mit dein Abt zu Rheinau geschrieben und ihn gebeten haben, den betreffenden Span zu vertragen, aber keine Antwort haben erlangen mögen. Man schreibt ihm nun wieder, die Eidgenossen hätten schon an Kaiser, Könige und andere höhere Fürsten geschrieben, vo» denen sie stets mit gebührender Antwort beehrt worden seien. Man bedauere daher diesen Verzug und nehme die Sache in den Abschied; es werde sich in der Folge zeigen, wie die Obern dieses aufnehmen werden. Man ermahne den Grasen nochmals, sich mit dem Abt zu vergleichen, ansonst man nachdenken müßte, wie inan November 1554. 1067 diesen bei seiner Gerechtigkeit schirmen wolle. Beinebens soll jeder Bote die Angelegenheit heimbringen und vuf den nächsten Tag inflruirt sein, was weiter zu thun sei, wenn der Graf nicht antworten würde. Vv, Balthasar Han, Seckelmeister zu Basel, dankt im Namen gemeiner Gelten des Grafen von Greyerz für die von den Obern diesen erwiesene Gutthat, namentlich dafür, daß die Obern und die Zugesetzten in dem Handel so willfährig erschienen seien. Für den Fall, daß unter den benannten Gelten sich fernere Mißverständnisse zutragen würden, bitten sie, benannten Obmann und Zugesetzte zu vermögen, sich ferner der ^ache anzunehmen und allfällige Späne gütlich oder rechtlich zu erledigen. Man ersucht nun den Obmann und die Zugesetzten, diesem Gesuche zu entsprechen; sollte das nicht geschehen, so soll jedes Ort den seinen vermögen, im Fall die Gelten sie ihrer Späne wegen serner berufen würden, ihnen diesfalls zu Willen zu werden. Lf. Dem Statthalter Tschudi von Glarus wird aufgetragen, sich auf den 6. Januar (Hl. Dreikönigen) 'w Namen der VII Orte nach Chur zu begeben und von den Bündnern die Antwort betreffend Haldenstein W verlangen. Sollte er dannzumal wegen Krankheit am Reisen verhindert sein, so sollen die zu Glarus Gewalt haben, einen andern Rathsboten hinaufzuschicken. KK. 1. In Betreff des Spans zwischen dem Abt von St. Gallen und seinen Unterthanen in der Grafschaft Toggenburg haben die Boten von Schwyz und ^arus eine gütliche Tagleistung nach Rapperswyl auf den 3. December, Abends an der Herberge zu sein, ungeordnet. Der Abt ist damit einverstanden; die Orte sollen Boten senden, die ihnen und dem Abt genehm ünd. 2. Man soll auch gedenken, daß in Betreff der Reisstrafen in der Grafschaft Toggenburg dem Abt Uvch kein Schreiben zugekommen ist, damit verschafft werde, daß ihm ein solches zukomme. I>I». Zu gedenken un die Bitte des Stadtpfeiffers von Baden um ein Fenster sammt Ehrenwappen; er heiße Schenzlin. Pannerherr Pflum eröffnet vor den Boten der XII Orte: Hans Bäschli von Schaffhausen, als er Weibel in Luggarus gewesen sei, habe, um dem gefangenen Talmatsch (Testamata?) Essen und Trinken zu geben, Kronen aufgewendet. Dieses Geld stehe ihm noch unbezahlt aus, und er wisse nicht, ob die Orte oder Landvogt dasselbe bezahlen. Er sei ein armer Gesell und bitte, ihm anzuzeigen, wo er seine Ansprache fordern solle. Es wird geantwortet, man glaube nicht, daß die Orte diesfalls etwas zu bezahlen schuldig feien; er möge aber seine Ansprache an Vogt Stierli suchen, als an demjenigen, der ihm den Gefangenen vergeben und ihm befohlen habe, demselben Essen und Trinken zu verschaffen. Würde der Vogt ihm auch uuht entsprechen, so möge er seine Ansprache an dem oder denjenigen suchen, die den gefangenen Talmatsch uus dein Gefängniß gelassen haben. Auf den 24. November (Samstag vor St. Katharinä) eröffnet der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths von Zürich, vor den Boten der VIII zu Baden regierenden Orte, es sei kürzlich °°u geineinen Landrichtern zu Baden in Betreff einer Mißhandlung, welche Hans Knecht von Mellikon begangen habe, ein Urtheil erfolgt, welches ihm, dem Landvogt, nicht in Ordnung zu sein scheine; er glaube °uch, die Landrichter haben zum Erlaß solcher Urtheile nicht Fug und Gewalt. Als er dann dieses Urtheil ^>r die Rathsboten der Orte habe ziehen wollen, hätten einige Landrichter geglaubt, er sei hiezu nicht befugt. Nachdem nun auf den heutigen Tag sämmtliche Landrichter vorberufen worden sind und die Gesandten in ^treff des fraglichen Urtheils ihre Meinung verstanden haben, so erkennen dieselben, dieses Urtheil sei kraftlos und aufgehoben. Dabei wird beschlossen, es soll in der Folge kein Landrichter ein Urtheil auf Gnade geben, sondern jeder nach seinem Eid und Gewissen, nach der Beschaffenheit der That und nach den viserlichen Rechten urtheilen und sprechen. Würden wieder Urtheile erfolgen, die den Landvogt unziemlich Zankten, so soll er befugt sein, dieselben, ungehindert von Seite der Landrichter, zu Tagen vor die Boten rr VlII Orte zu ziehen. Urbar der Grasschast Baden, abgedruckt w der Argovia, Jahrgang 1S«2 und 1SSZ, E. 2Zi. 1068 November 1554. II. Vor den Boten der XIII Orte eröffnen Hans Cathela (Castella?), Obervogt, und Hans Murer, Burger und Landmann zu Greyerz, im Namen und als Bevollmächtigte der beiden Panner von Greyerz und Montsalvens, Folgendes: In Folge des Auffalls des Grafen von Greyerz habe er von dieser Grafschaft abtreten und dieselbe seinen Gläubigern zustellen müssen. Sie wissen aber nicht, ob hierbei ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten, alten Bräuche und Herkommen vorbehalten worden seien. Da aber diese Grafschaft aus der Hand der Gelten an fremde Herren kommen möchte, so sei fraglich, ob sie nicht mit Bezug auf die benannten Rechte, derer sie unter den Grafen von Greyerz jeweilen theilhaftig gewesen seien, verkürzt werden könnten. Sie bitten daher, diese ihre Freiheiten, alten Bräuche und Herkommen brieflich bestätigen zn wollen. Den Inhalt der betreffenden Freiheiten wollen sie von Wort zu Wort anzeigen. Sie wollen das mit Leib und Gut um die Eidgenossen zu verdienen trachten. Da man aus dem von den vier Zugesetzten der Eidgenossenschaft zwischen dem Grafen und seinen Gläubigern erlassenen Urtheil ersieht, daß die Freiheiten und Rechte der benannten Einwohner und Unterthanen in dem benannten Urtheil vorbehalten worden sind, so findet man für unnöthig, diese Freiheiten und alten Herkommen weiter zu erläutern, sondern läßt es bei dem betreffenden Urtheil und der in demselben enthaltenen Erläuterung verbleiben. Wenn die beiden Panner oder die Einwohner der Grafschaft Greyerz hierüber von den vier Zugesetzten aus ihrem Urtheil bezüglich ihrer Freiheiten und Gerechtigkeiten eine Urkunde verlangen, so soll ihnen eine solche von den vier Zugesetzten der Eidgenossen und dem Obmann unter ihren Siegeln ertheilt werden. Besiegelt voin Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den I.December (Wolfmonat) 1554. Abgedruckt in den Nomoires st ckooumsnts XXIII S. 327. Das Original dieser Urkunde, früher im K. A. Freiburg: Bailliage de Gruyeres No. 75, geht zur Zeit dort ab und befindet sich im Stadtarchiv Greyerz. Im K. A. Freiburg: a.a.O. No. 486 eine französische Copie einer Urkunde der Schiedrichter im Sinne des im Text angeführten Beschlusses und vom gleichen Datum. i»iiu. Zwischen klein und großen Rüthen der Stadt St. Gallen einerseits und Leonhard Hensler, Kanzler zu St. Gallen, und Leonhard Egger, Ammann zu Tablat, als Vögten der Regula Keller, Conventfrau, und Katharina Teschler, Laienschwester des Gotteshauses St. Katharina zu St. Gallen, mit Beistand von Balthasar Tschudi von Glarus, Landvogt der Grafschaft Toggenburg, waltete seit langem ein Streit. Der Rath zü St. Gallen hat nämlich die benannten Frauen, nebst der Frau Elsbeth Scheyenwyler, von dem Gotteshaus St. Katharina ausgekauft, indem er jeder für ihre Gerechtigkeit und Ansprache 1000 Gulden gegeben hat. Die Keller und die Teschler wollten aber später bei diesem Auskauf nicht bleiben, sondern behaupteten, sie seien hiezu gezwungen worden. Dem widersprach aber der Rath und behauptete, der Auskauf sei mit der Einwilligung der Frauen und einiger ihrer Freunde geschehen. In Betreff dieses Spans sind die Parteien ans einigen Tagen vor den Eidgenossen erschienen und ist derselbe abschiedsweise an die Obern der XIII Orte gelangt. Diese beauftragten dann auf dem letzten Tag zu Baden einige Rathsboten, zu versuchen, die Parteien zu vermitteln. Diese haben dann einige Vergleichsmittel aufgestellt, welche aber von den Frauen nicht angenommen wurden. In Folge dessen sind auf diesem Tag beide Parteien vor den XIII Orten wieder erschienen, nämlich im Namen der Stadt St. Gallen Ambros Eigen, Burgermeister, Niklaus Schwanberg/ Seckelmeister, Leonhard Keller und Josue Keßler, Stadtschreiber, und für die Frauen die genannten Leonhard Hensler und Balthasar Tschudi. Die Gesandten der Stadt eröffnen: Obwohl die aufgestellten Vergleichsmittel der Stadt einigermaßen beschwerlich gewesen seien, so haben sie doch dem Frieden zu Lieb und um die November 1554. 1069 Eidgenossen nicht ferner zu belästigen, dieselben angenommen, was aber aus ihnen unbekannten Gründen von der Gegenpartei nicht geschehen sei. Es haben dann die Frauen überhin die Renten, Zinsen und Gülten des Gotteshauses, welche auf dem Gebiete des Gotteshauses St. Gallen gelegen sind, in Hast und Verbot gelegt, was den zwischen dem Gotteshause St. Gallen und der Stadt errichteten Sprüchen und Verträgen ganz zuwider sei. Man habe daher durch eine Botschaft den Abt von St. Gallen freundlich aufgefordert, die angelegte Hast zu entschlagen, was aber nicht erfolgt sei. Sie verlangen deßwegen, daß man die Stadt bei ihrer Obrigkeit und Jurisdiction über das Gotteshaus St. Katharina und dessen Zubehörden, wie andere Orte der Eidgenossen, verbleiben lassen und den Abt vermögen wolle, den angelegten Arrest aufzuheben und dem Gotteshanse St. Katharina die auf dem Gebiete des Abts gelegenen Einkünfte wie früher verabfolgen zu lassen. Wer dann an dem Gotteshause St. Katharina eine Forderung zu haben glaube und die von St. Gallen hiefür belange, dem werde gutes Gericht und Recht gehalten werden. Die Gegenpartei erwiedert, die beiden Frauen haben die Annahme der Mittel nicht verweigert, um Unfrieden zu erregen, sondern weil sie selbst und andere verständige und gelehrte Leute gefunden haben, sie können von dein, was sie gelobt haben, nicht abfallen, und sollen sich auch nicht von ihrem Eigenthum und „ingelyben" Gotteshause trennen. Ueberhin werde in den aufgestellten Mitteln der Klosterstand in Zweifel gezogen, indem es heiße, es sei zu warten bis durch ein allgemeines christliches Concil oder durch einen Vergleich der Eidgenossen der Klosterstand als gerecht oder ungerecht erklärt werde, was nach ihrer Meinung dem Landfrieden widerspreche, der die V Orte und Andere ^i ihrem alten wahren christlichen Glauben ohne alles Arguiren und Disputiren verbleiben lasse. Des Fernern schreibe der Landfriede vor, daß jedein das Seine, dessen er entwehrt worden sei, wieder solle erstattet werden. Wenn auch die von St. Gallen glauben, es sei ihnen ungelegen, die Frauen in Folge ihres Glaubens und Ordens in ihrer Stadt und in ihrem Kloster wohnen zu lassen, so wisse man anderseits wohl, wie laut Sprüchen, Verträgeil und Abschieden dem Abt, seinem Decan (und den) Conventpriestern auf unser lieben Frauen Amt, dem Pfarrer zu St. Mang, den Priestern und Caplänen zu St. Leonhard uud zu St. Jacob, die sich vor der Glaubensänderung in der Stadt und den Gerichten derer von St. Gallen befunden haben, auch seither ihre Einkünfte gemäß ihren Rödeln fleißig und ohne Widerrede entrichtet werden; auch werde gestattet, daß die Pfarrhäuser, Stücke und Güter, die in der Stadt und deren Gerichten liegen, wenn sie auch von der Priesterschaft nicht persönlich besessen werden, doch von derselben nach ihrer Gelegenheit andern Burgern verliehen werden können, nur müssen die Pfarrer und Priester die betreffenden Häuser in Dach und Gemach erhalten. Die Frauen glauben daher, es solle das Gotteshaus und dessen Einkünfte ihnen and ihren Nachfolgerinneil zugestellt werden, damit sie und andere Frauen, die sich zu diesem Stande eignen, ^ch erhalten können; sie wollen nur brauchen, was nöthig sei, und das Hauptgut nicht vermindern. „Begerend bas ouch nit lenger bis zu der zyt, das Gott gnad mitheilte, daß durch ein allgemein christenlich concilium, oder by einer lobleichen Eidgnoschaft ein reformatio» im glouben gemacht wurde, dennzumal sy oder ir nachkommen widerum in ir gotzhus st. Kathrins, wie von alter har, ingsetzt." Da sie dermalen das Gotteshaus nicht „besitzen" können, so erbieten sie sich, was von demselben in der Stadt und deren Gerichten liege, den bürgern daselbst um ziemlichen Zins zu leihen, die Behausungen in Dach und Gemach zu erhalten, alles chnen Uebergebene aufschreiben zu lassen, die Briefe und Siegel in das Schloß zu Baden zu Händen gemeiner Eidgenossen zu legen, um das, was ihnen zu Händen gestellt wird, Bürgschaft zu leisten und jährlich ehrbare Rechnung zu geben. Das Almosen wollen sie wie früher an Heimische und Fremde austheilen. Sobald Hnen das Ihrige eingehändigt sein werde, werden sie sich auf der Landschaft des Gotteshauses um eine 1070 November 15S4. gelegene Behausung umsehen und mit Beförderung um Töchter von Ehrenleuten nachsuchen, die zu ihnen kommen, und dieselben dem Orden gemäß erziehen. Das Recht um das Ihrige vor denen von St. Gallen, die Hauptfächer seien, zu nehmen, werde ihnen niemand zumuthen. Da sie in keiner andern Weise zu dein Ihrigen gelangen konnten, so haben sie des Gotteshauses St. Katharina außerhalb der Stadt gelegene Einkünfte in Verbot legen lassen und glauben, hiemit nicht unrecht gethan zu haben. Die Gesandten der Stadt bringen weiter vor, es werde sich in keiner Weise erfinden, daß die Frauen zu dem Vertrage gedrungen und dann aus dein Gotteshaus und der Stadt verstoßen und verwiesen worden seien. Da sie aber keinen Schaffner und Vogt, den die von St. Gallen als ordentliche Obrigkeit setzten, wie das auch andere Orte der Eidgenossenschaft mit Bezug auf ihre Klöster thun, leiden, noch den Geboten und Verboten der Stadt gehorsam sein wollten, so haben sie von mehreren ihnen gemachten Vorschlägen den Vorschlag auf die 1000 Gulden, die sie jetzt noch bei Händen haben, angenommen und zwar mit Rath und Wissen ihrer nächsten Freunde und Verwandten, und dann ohne Zwang um die Besiegelung gebeten. Die von St. Gallen bedauern sehr, daß die Frauen das Gotteshaus und dessen Einkünfte als ihr Eigenthum ansprechen; das sei niemandes Eigenthum weil es ein Gemeingut sei und keiner besondern Person zugeeignet werden möge. Alle Gewaltsame über das Kloster und dessen Güter sei stets der Stadt zugestanden; würden eine oder mehrere Frauen sich Güter desselben zueignen können, so hätten diejenigen, welche früher in demselben gewohnt haben und noch leben, ebenfalls das Recht zu solchen Zueignungen. Die von St. Gallen glauben um so mehr über die im Gebiete ihrer Stadt liegenden Güter des Gotteshauses ihre Jurisdiction behalten zu können, als meistentheils ihre Burger diese Güter dahin gegeben oder doch dahin erkauft (?) haben, und die Stadt jeweilen Schutz- und Schirmherr gewesen sei. Von den Renten des Gotteshauses wollen sie nichts für den Stadtseckel, sondern Alles an die Armen verwenden. Das Gotteshaus wollen sie durch einen Schaffner verwalten und in Dach und Gemach erhalten lassen, ohne von dem Hauptgut etwas zu „verschweinern", bis auf ein allgemeines christliches Concil oder auf eine Vereinung der Eidgenossen in Sachen der Religion; was dann hier verordnet werde, dem wollen sie auch nachkommen. Nach Anhörung dieser Vorträge schlagen die Gesandten der Orte den Parteien vor, aus den erstern Schiedleute zu erwählen und zu versuchen, ob der Anstand gütlich belegt werden könne. Die Parteien gehen auf dieses ein und bezeichnen als Schiedmänner Johann Escher von Zürich, Wolfgang von Weingarten von Bern, Heinrich Fleckenstein von Lucern und Georg Reding von Schwyz, und als Obmann Gilg Tschudi. Diese stellen nun mit dem Willen der Parteianwälte und auf Genehmigung derer, welche sie vertreten, folgende Mittel: 1. Die beiden Frauen sollen die erhaltenen 2000 Gulden der Stadt St. Gallen wieder zurückstellen, damit des Gotteshauses Hauptgut hiedurch nicht vermindert werde. 2. Hiemit sollen der unter den Parteien errichtete Vertrag und die bezüglichen Quittungen aufgehoben sein. 3. Die beiden Frauen sollen der Stadt alle Briefe, Urbare, Rödel und Anderes, das sie allfällig aus dem Gotteshause mit sich genommen und noch bei Händen haben, übergeben, damit sie zu den übrigen Briefen des Gotteshauses, die der Rath in Verwahr gezogen hat, gelegt werden. Wenn die Frauen Kirchenzierden, Silbergeschirr oder Hausrath mit ihnen aus dem Gotteshause genommen hätten oder solches ihnen gegeben worden wäre, das soll ihnen verbleiben. Was aber von solchen Sachen noch im Gotteshause vorhandeil ist, das soll unverändert bis auf ein gemeines christliches Concil oder auf eine bezügliche Vereinbarung der Eidgenossen eingeschlossen und verwahrt werden. Der Rath soll hierüber und über alle Zinsen, Gülten und Briefe, die sich auf ein jährliches Einkommen beziehen, ein Buch anfertigen und dasselbe in das Schloß zu Baden legen, als an einen gemeinen, unparteiischen Ort. 4. Der Rath soll den beiden Frauen und anfälligen andern Frauen und Laienschwestern, die sie November 1554. 1071 aufnehmen und nach ihrem Orden erziehen, bis auf ein gemeines christliches Concil oder eine Neligions- vereinbarung unter den Eidgenossen, jährlich im Herbst aus dem Einkommen des Gotteshauses ausrichten: ^ Seefuder Wein, wie er jährlich an des Gotteshauses Reben am Buchberg und andern gelegenen Orten wächst; ferner 60 Mütt Kernen und 10 Malter Haber Zins, währschafte, in dem betreffenden Jahre gewachsene Waare, St. Galler Maß, zu entrichten auf St. Martinstag; ferner an jeder Fronfasten 25 Gulden, je Constanzer Batzen für einen Gulden; das Alles soll gegeben werden „ein myl wegs schybenwyt um die stat st. Gallen", an welchen Orten es den Frauen am gelegensten ist, ohne ihren Kosten. Wein. Kernen und Haber sollen ihnen für den Herbst des Jahres 1554 verfallen sein; das erste Fronfastengeld soll für die Fronsaste vom December 1554 entrichtet werden. 5. Das Einkommen des Gotteshauses, welches über die Mannten Gaben an die Frauen erübriget, soll der Rath nicht in den gemeinen Stadtseckel legen, sondern das Hauptgut unvermindert durch einen Schaffner verwalten lassen, und aus den verfügbaren Erträgnissen vorab die Klostergebäude in Dach und Gemach erhalten, und den Rest fremden und heimischen Armen ^wenden. 6. Wenn in der Folge ein allgemeines christliches Concil gehalten, oder die Eidgenossen sonst in Betreff der Religion sich dahin einigen würden, daß die Klöster wieder aufgethan und der Orden wie von Altem her solle gehalten werden, so sollen die Frauen oder Laienschwestern, die dannzumal leben, und ihre Aachfolgerinnen, wenn sie zum Orden auferzogen worden sind und zu der benannten jährlichen Gabe berechtigt 'vären, wieder in das Gotteshaus St. Katharina gelassen werden, so daß sie den Gottesdienst und den Orden daselbst wie vor Altem üben mögen. Alsdann soll auch der Rath den Frauen des Gotteshauses Hauptgut ^ allen bezüglichen Briefen, dem Hausrath und Kirchenzierden und des Gotteshauses Siegel laut dem jetzigen Inventar wieder zustellen und ihnen ihre Regierung und Haushaltung wie früher belassen, wobei sie such fromme Töchter, Frauen und Laienschwestern annehmen mögen wie vorher. Anderseits soll dann der Aach auch bei seiner Obrigkeit, Freiheit und Gerechtigkeit bezüglich das Gotteshaus St. Katharina verbleiben v"e vgx Altem. Würden aber durch ein allgemeines christliches Concil oder durch eine Vereinung der ^dgenossen die Klöster und Ordensstände abgethan, so soll dann in Ewigkeit des Gotteshauses Hauptgut für Armen benützt werden. 7. Die genannten Frauen sollen je nach ihrem Bedürfniß gastsweise in der Stadt St. Gallen frei handeln und wandeln mögen, und hiemit aller Unwillen abgethan sein. Da für beide Parteien große Kosten gelaufen sind, so soll jeder Theil 200 Gulden hieran aus dem Guthaben des Gotteshauses beziehen. Da der Rath der Schaffnerin, Elsbeth Scheyenwyler, aus dem Stadtseckel 1000 Gulden Meben hat, und sie laut Vernehmen hiemit zufrieden ist, so sollen dem Rath bis zu einer Wiederlösung jährlich aus des Gotteshauses Renten 50 Gulden vergütet werden. Diese gütliche Unterhandlung soll niemand an dem Landfrieden, Bünden, Lehen, Obrigkeiten und Rechten hinderlich sein. Hiemit sollen auch te Arreste und Verbote, welche auf des Gotteshauses Zinse und Güter gelegt worden sind, abgethan sein. Nachdem diese Vermittlung den Anwälten der Parteien auf Hintersichbringen an Burgermeister und Rath ZU St. Gallen und an die betreffenden Frauen eröffnet worden war, so haben, gemäß erfolgter Abrede, der uth zu St. Gallen dem Landvogt und Landschreiber zu Baden durch Ambros Eigen mündlich und die P°gte der Frauen schriftlich angezeigt, daß sie beiderseits diese Vermittlungsvorschläge angenommen haben ^ fest und unverbrüchlich halten wollen. Es siegeln nun der Obmann und die Schiedmänner und, weil "ser Vertrag auf Veranlassung der XIII Orte erfolgt ist, siegelt auch der Landvogt zu Baden, Hans Rurich Sproß, des Raths zu Zürich, zu Baden den 22. Januar 1555. Stadtarchiv St. Gallen - »munden e>» gehaltene Ermahnung zur Einigkeit.) Bitte um schriftliche Antwort. St. A. Lucern: Allgem. Abschiede der Christenheit obwalten, und daher um des Friedens und der Ruhe wegen von solchen Strafen abzusehen, jedoch unter folgenden Bedingungen: 1. Diejenigen zu Luggarus, welche die neue Religion angenommen haben, sollen hievon abgehen und beim alten Glauben bleiben und nicht dawider handeln, wie es der Landfriede vermöge. 2. Wenn aber von diesen Personen einige nicht sofort von dem neuen Glauben („davon") abstehen würden, so sollen diese bis zur alten Fastnacht (3. März 1555) mit Leib und Gut aus der Herrschaft Luggarus wegziehen und allda weder Wohnung noch Aufenthalt mehr haben. Das Ziel bis Zur alten Fastnacht wird ihnen in Betracht der gegenwärtigen Wintcrkälte, bei welcher sie kaum ohne Schaden mit Weibern und Kindern über das Gebirg gelangen könnten, bewilligt. Inzwischen aber sollen sie nichts Wegen der neuen Religion practiciren, sondern sich still und ruhig verhalten, bei Vermeidung von Strafe. Die Verwiesenen sollen sich nirgends, wo die VII Orte Antheil an der Regierung haben, haushäblich niederlassen. Wenn sie sich in den Städten oder besondern Landschaften der vier Städte häushäblich setzen würden, so soll ihnen gestattet sein, durch der VII Orte Städte. Landschaften und Herrschaften ihrer Geschäfte wegen Zu wandeln, in gastsweise, wie das andern Landsassen der vier Städte zugelassen wird; doch sollen sie ihre Herberge nur in offenen Wirthshäusern nehmen; ausgenommen hievon ist der Flecken und die Grafschaft Luggarus. Bei ihren Reisen sollen sie bei Vermeidung von Strafe nichts für die neue Religion practiciren. Wenn sie ihr Gut bis zur alten Fastnacht nicht fortziehen können, so sollen sie das durch Schaffner, die zu Luggarus wohnen, verwalten lassen, es wäre denn, daß ihnen der Mehrtheil der XII Orte Weiteres zulassen würde. IV. Künftig soll zu Luggarus jedermann dem alten Glauben folgen; Zuwiderhandelnde mögen die XII Orte gemeinsam, wenn sie wollen, wenn nicht, der Mehrtheil bestrafen; doch sollen diese Bußen der gemeinsamen Kammer zu Luggarus für alle XII Orte heimdienen. V. Wenn aber einige Orte sich bei diesem Strafen söndern würden, so soll ihnen das an ihrer Herrlichkeit und Obrigkeit an der betreffendeil Vogtei keinen Nachtheil bereiten. VI. Hiemit soll die Verschreibung der Luggarneser gegen die VII Orte aufgehoben und abgethan sein. VII. „Es sollend ouch alle die Hann usgeschlofsen und der straf erwarten sin, die nüwe secten, beiden der alten und nüwen religion zuwider (bilden, oder) es were mit schwächung der Mutter Gottes, (oder in Betreff) des widertoufs oder anderen dingen gehandlet" (corrupte Stelle). VIII. Wenn 1076 November 1554. diese Mittel von beiden Theilen angenommen werden, so sollen die XII Orte gemeinsam eine Abschrift dieser Abredung dem Landvogt von Luggarus übersenden, damit er weiß, wie die Sache geordnet worden ist. IX. Wenn die Orte gemeinschaftlich oder „sonderlich" Botschaften hineinsenden wollen, zu verschaffen, daß diesen Bestimmungen nachgelebt werde, oder diejenigen, die sich dessen weigern oder Wider beide Religionen, wie oben gemeldet, gehandelt hätten, zu bestrafen, so steht ihnen das frei. Wenn aber die vier Städte eine bezügliche Botschaft nicht schicken wollten, so mögen doch die andern VII Orte, oder wer mit ihnen halten will, ihre Botschaft absenden und das Genannte vollziehen. Wenn auch die VII Orte ab diesem Tag oder hernach hineinschreiben und dem Landvogt und den Landsässen gebieten wollen, diesen: Vertrage nachzukommen, das mögen sie thun ohne Hinderniß der andern. Solches Absenden von Boten oder Schreiben soll aber den andern Orten an ihrem Antheil an der Obrigkeit an der Grafschaft Luggarus im Uebrige» durchaus unschädlich sein. St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede, Band H, nach dem Abschied vom 14. Januar 1555. St. A. Zürich: Acten Luggarus, mit dem Titel: „Vertrag der einlif orten von wegen der vcrtribnen Luggarneren, uf mentag nach sant Otmars tag anno 1554 zu Baden im Ergöw ufgericht." Ebendaselbst: Abschiede Band 19 k. 265, und Tschudische Abschiede XII (resp. 8) No. VI, mit dem Datum wie oben. St. A. Bern: Evangelische Abschiede ^ k. 88, ohne Datum. K. A. Glarus: Bei diesem Abschied: den Schluß dieses Exemplars bildet eine Empfehlung für Annahme dieser Mittel. K. A. Basel: Nach dem Abschied vom 3. September 1554, mit dem Schluß wie im Solothurner Exemplar (siehe unten) und vor dem Abschied vom 25. October 1554, ohne den genannten Schlußsatz. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 16, nach dem Abschied vom 12. Juni 1553. K. A. Solothurn: Abschiede Band 32, beim Abschied vom 9. April 1554 und wieder bei diesem Abschied. Im letztern Exemplar ist Art. IX der Vorschläge etwas kürzer, anderseits ist daselbst ein dringendes Gesuch der Schiedorte für Annahme der Vergleichsvorschläge angeführt. K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. Die eilf und die VII Orte erlassen an den Landvogt zu Luggarus folgende Missiven: 1. 1554, 4. December, Baden. Die eilf Orte (ohne Zürich) an den Landvogt zu Luggarus, Esaias Rönchli, des Raths der Stadt Zürich. Unter den Eidgenossen sei etwas Spans gewesen, weil einige Personen in der Grafschaft Luggarus sich der neuen Religion anhängig gemacht und weil die Luggarneser den VII Orten in Betreff der Religion Brief und Siegel gegeben haben. Diesen Span haben nun die eilf Orte auf diesem Tag durch freundliche Mittelspersonen und die Gnade Gottes gütlich vereinbart, wie der Landvogt durch die beigelegte Schrift und Artikel sehen und vernehmen werde. Diese Mittel und Artikel sende man ihm einzig deßhalb durch einen besondern Boten, damit er dieselben den Unterthanen in der Grafschaft Luggarus vorweise und sie sich darnach zu halten und zu schicken wissen. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths der Stadt Zürich. St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede Band II, nach den Abschieden von 1555. Original. — L. A. Schwyz: Beim Abschied vom s. September 1555. — K. A. Freiburg! Badische Abschiede, Band IS, nach den Abschieden von 1555. — K. A. Solothurn: Abschiede Band Z«. 2. 1554, 4. December, Baden. Die Boten der VII Orte an Esaias Röuchliu, des Raths der Stadt Zürich, Landvogt zu Luggarus, und den Landschreiber daselbst. Der Span zwischen den VII Orten und Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen, welcher von daher entsprungen sei, daß sich Einige von Luggarus entgegen dem Landfrieden der neuen Religion anhängig gemacht haben, sei auf diesem Tag durch freundliche Mittels" Personen zwischen den VII Orten und den drei Städten Bern, Basel und Schaffhausen gütlich vertragen und vereinbart worden, auf Grundlage jener Mittel, welche hineingeschickt worden seien und derer sie sich Z" erinnern wissen werden. Es ergehe daher der Befehl, der Wille und die Meinung der VII Orte an den Landvogt und den Landschreiber zu Luggarus, gemeine Unterthanen in der Grafschaft Luggarus vorzuberufe», ihnen die Artikel und Mittel der genannten Vereinbarung vorzulesen und ihnen bei höchster Strafe und November 1554. 1077 Ungnade zu gebiete», diesem Vertrag in allen Punkten und Artikeln stattzuthun und nachzukommen; diejenigen, welche von der neuen Religion nicht abstehen wollen, sollen bis zur alten Fastnacht (3. März 1555) die Grafschaft Luggarus räumen und hinwegziehen, wie der Vertrag es vermag. Würden einige Personen unter den, Schein der neuen Religion Aufruhr und. Empörung im Volke veranlassen, oder jemand sich der Wiedertäufcrei hingeben oder die Mutter Gottes oder die lieben Heiligen mit Worten oder Werken schmutzen oder schmähen, nach denen soll Nachfrage gehalten und sie den Nathsboten, die auf Dreikönigen Tag (6. Januar) hineinkommen, angezeigt werden, die dann jeden nach seinem Verdienen bestrafen werden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths der Stadt Zürich. St. A. Lucern: Lauts und Luggarus Abschiede, Band II. (Original.) — L. A. Schwei Beim Abschied vom s. September 1555. Bezüglich der beiden Originalniissivcn vom I. Decembcr 1554 vergleiche man den Abschied vom 8. September 1555 d. — K. A. Freiburg: Badischc Abschiede, Band 16, »ach den Abschieden von 1555. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 34. Für diese Verhandlung wenigstens bestimmt war offenbar folgende Missivc: 1554, 15. November, Luggarus. Die armen Christlichen von Luggarus an die XII Orte. Man habe gehört, wie unter den Orten einiger Span walte, weil die von Luggarus der Wiedertäufern geziehen werden. Das sei ihnen in Treuen leid; sie bitten Gott, daß sie und andere Unterthanen der Eidgenossen im Frieden regiert werden. Mit der Täuferei haben sie so wenig als mit andern Secten zu schaffen, sondern haben vielmehr einen Widerwillen davor. Gerne wollen sie die gebührende Strafe leiden, wenn an ihnen etwas Sectisches erfunden werde, oder sich zeige, daß sie nach Aufruhr und Unruhe trachten. Das aber gestehen sie, daß sie derjenigen Religion anhangen, die in den Städten und Landen ihrer Obern von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen gepredigt und beobachtet werde, und zwar ohne Annahme einer Scctc oder Neuerungen. Sie bitten, gegen sie, als armen Leuten und Unterthanen gnädig zu handeln, und ihnen zu vergönnen, bei dieser Religion, die doch auch in einem großen Theil der Eidgenossenschaft geübt werde, bleiben zu lassen. In vielen Orten der Christenheit werden ja auch die Juden geduldet, die doch Feinde und Schänder Jesu Christi und seiner Mutter, der reinen Jungfrau Maria, seien. Der Glaube, welcher eine Gabe Gottes sei, möge nicht mit Zwang aufgerichtet oder widerlegt werden. Sie erbieten sich auch, sich aller andern Religionen fernzuhalten und einzig bei der genannten friedlich und ruhig zu bleiben und ihren Obern als getreue Unterthanen gehorsam zu sei». Sie bitten daher, ihrem Gewissen, ihren Weibern und Kindern zu verschonen und sie bei ihrer Religion bleiben zu lassen und sie stets in Gnaden empfohlen zu halten. St. A. Zürich: A. Luggarus. Beim Zürcher Exemplar befindet sich eine Zahl, allermeist äußerst flüchtig hingesetzter Notizen. F. Meier: Die evangelische Gemeinde in Locarno, I S. 358, betrachtet sie als die Handschrift des zürcherischen Gesandten, Stadtschreibers Escher, und als das Product einer vertraulichen Zusammenkunft der zürcherischen Gesandten mit denen der drei Städte, unmittelbar nachdem von sämmtlichen vier Orten der Entscheid der großen Räthe eingekommen war. Der genannte Schriftsteller sucht am a. O. die sehr bruchstücklichen Notizen in ein Ganzes zu bringe»! es wäre dieses der Hauptsache nach eine Opposition der nachgiebiger» Städte gegenüber dem etwas zurückhaltenden Zürich. Die äußerst große Mangelhaftigkeit des Originals bestimmt uns, hievon im Weitem Umgang zu nehmen. Die Sache ist abgedruckt bei Meier a. a. O. S. 551. Betreffend die formelle Fertigung des endlichen Vertrages siehe den Abschied vom 8. September 1555 b. Zu vv. Ob dem Artikel stehen die Worte: „In Zuger abscheid". Zu Sei. Man vergleiche den fast wörtlich gleichen Artikel t im Abschied vom 21. Januar 1555, welcher aber im bezüglichen Aargauer Exemplar fehlt. Zu xx. Dieser Artikel ist dem Glarner Abschied in Form eines besondern, mit anderer Schrift verfaßten Zeddels beigeheftet. Er trägt, wahrscheinlich aus späterer Zeit, das Datum: 1554. Zu bl». Dieser Artikel ist dem Basler Exemplar von der Basler Kanzlei nachgesetzt worden. 1078 November 1554. Zu zum. Die Quelle dieser Verhandlung bildet eine große Pergamenturkunde mit den wohlerhaltenen sechs Siegeln. Die Aufzeichnung ist in Urkundcnform gehalten, wobei als urkundende Personen die Gesandten der XIII Orte aufgeführt werden. Die Urkunde trägt das Datum der Siegelung, aber die Verhandlung gemeiner Gesandten und der Vermittlungsmänner fällt auf diesen Tag. Eine im Stadtarchiv St. Gallen: Trucke XVIll, No. 42, vorhandene, vom Landschreiber zu Baden gefertigte Abfassung der Vergleichsmittel (nicht der vorgehenden Parteiverhandlung) und ein gleichförmiges Exemplar im St. A. Lucern sind datirt: „Beschechen zu Baden im Ergöw uf den VI December anno liiij". Damit stimmt denn auch das Verzeichniß der urkundende» Gesandten überein. Die soeben besprochene Fertigung der Vergleichsmittel, entsprechend einem frühern Stadium der Verhandlung, hat dann ferner gegenüber unserer Urkunde betreffend die Bestimmung wegen Elsbeth Scheyenwyler folgende abweichende Fassung: Wenn die Scheyenwyler zu den andern beiden Frauen hinaus' ziehen und bei ihnen wohnen will, so soll der Rath zu den „vorigen zweihundert stucken" (jede Fronfasteu jeder 25 Gulden — 200 Gulden), die den beiden andern Frauen gegeben werden, jährlich weitere 1l)l) Gulden zu 15 Constanzerbatzen ausrichten, nämlich jede Fronfasten 25 Gulden und soll dann die Schaffnerin in allen den „drihundert ringen (?) und schwären stucken" mit den andern beiden Frauen Theil haben und gleichviel bekommen, wie die übrigen. Nach dem Tode der Schaffnerin sollen diese 100 Gulden bei den andern 200 Stücken bleiben und für die übrigen Frauen und die nachkommenden und Laienschwestern, die sie annehmen und erziehen, dienen. Anderseits soll dann die Schaffnerin die 1000 Gulden dem Rache wieder zurückstellen. Wenn die Schaffnerin aber in der Stadt St. Gallen bei den Ihrigen bleibt, so es bei dem zwischen ihr und dem Rath abgeschlossenen Vertrag sein Bewenden. Der Rath bezieht dann bis zur Wiederlosung diesfalls von den Renten des Gotteshauses jährlich 50 Gulden. Zu diesen Acten gehören: „Der frow Regula Kellerin und Kathrins Teschlerin supplication an gemain Aidgnossen uf zinstag den 4. December anno 1554", mit einer nachträglichen Bemerkung, daß auch der Kanzler einen bezügliche" Vortrag gehalten habe, und dann eine, sechszehn Folioseiten haltende „Antwort, so die gesandten rathsboten uf die ingelegte frow Regula Kellerin und Kathrina Teschlerin supplication zu Baden im Ergow den 13 orten einer loblichen Aidgnoschaft fürgehalten den 21. December 1554", meist Wiederholung der beim Abschied vom 3. September 1554 angedeuteten Antwort. Die Gegensätze der Parteien sind theils aus dem sch»" früher für diese Angelegenheit benützten Material zu Tage getreten, theils werden sie in dem Referat der Parteiverhandlungen in diesem Abschied wieder zusammengestellt, so daß wir uns einer weitern Ausführung der hier angedeuteten Actenstücke überhoben glaubten. Sie finden sich übrigens im Stadtarchiv St. Gallen, Trucke XVIII, No. 40 und 41. Zu nn. 1554, 23. November. Basel an die zu Baden versammelten Rathsboten der VII Orte- Antwort auf das Schreiben der letztern vom 21. November, womit sie verlangen, daß der Stadtschreiber zu Basel bestimmt werde, in der thurgauischen Streitsache die Stelle des gemeinen Schreibers zu übernehmen- Stets geneigt, nach Kräften den betreffenden Orten Freundschaft zu erweisen, habe man dem Stadtschreiber im Sinne des gestellten Verlangens zugeschrieben und Befehl ertheilt. «. A. Basen Mssivenbuch ism— es, S. Zu «v. Man sehe beim Abschied vom 11. December 1554 die Missive der in Lucern tagenden Gesandten der vier Orte an Freiburg vom 12. December. Zu pp. 1554, 20. December, Solothurn. Der französische Gesandte Laurent an Glarus (u>^ wohl an alle Orte). Auf dem letzten Tage zu Baden seien einige Kriegsknechte, die aus dem Dienst des Königs in Piemont zurückgekehrt seien, vor den Gesandten der Orte erschienen und haben sich beklagt, sie seien nicht so bezahlt und gehalten worden, daß sie in dem Dienst bleiben konnten, weßhalb sie sich genöthigt fanden, heimzukehren, was sie heimlich, ohne Urlaub und Paßport von Seite des Marschalls von Brissac und ihrer Hauptleute gethan haben. Dem Gesandten scheine diese Vorgabe nicht genügend um die Betreffenden der Strafe ihrer Obern zu entheben. Die angebrachten Klagen gehen nicht von den Hauptleuten aus, den November 1554. 1079 gemeineil Soldaten aber kommen solche nicht zu. Nichtsdestoweniger haben die Boten, ohne über eine Bestrafung zu verhandeln, einzig auf die Angabe der betreffenden Knechte, und ohne mit dem Gesandten zu reden, der doch während der ganzen Dauer des Tages sich zu Baden aufgehalten habe, ein Schreiben an den König beschlossen, um ihm zu melden, wie die Kriegsleute im Piemont bei dem kleinen Solde, den sie haben, nicht bestehen können, und ihn zu bitten, bezügliche Weisungen zu geben. Der Unterhalt der gemeinen Soldaten gehe aber den König nicht an; das sei Sache der Hauptleute, die vermöge ihrer Bestallung die Soldaten reichlich unterhalten und bezahlen können; wenn sie dieses nicht thun, so soll man an sie, nicht aber an den König schreiben. Ueberhin soll Befehl gegeben werden, daß die Knechte nicht mehr ausreißen, und diejenigen, welche ohne Paßport des Generallieutenants oder der Hauptleute heimkommen, soll man bestrafen. Würde nicht in dieser Weise vorgegangen, so wäre zu befürchten, daß dieses einmal zu großem Schaden für den Dienst des Königs und vieler Biederleute dieses Landes, die nicht in der erforderlichen Zahl vorhanden wäre», um einer andringenden Noch zu begegnen, gereichen möchte. Daß die betreffenden Klagen nicht von den Hauptleuten ausgegangen seien, habe der Gesandte zu Baden vernommen und sei dieses von Oberst Fröhlich, den er bei seiner Rückkehr hier (zu Solothurn) angetroffen habe, bestätigt worden. Wenn Klagen walten über späte Auszahlung, so soll man sich ebenfalls an die Hauptleute wenden bevor man den König angehe, in der Weise, wie Oberst Fröhlich geschrieben habe. Von anderer Seite sei es ein einziges Mal geschehen, daß die Zahlung um einige Tage verspätet worden sei, was aber den Kriegsleuten das fernere Verbleiben nicht verunmöglicht haben werde („Na dien ckut, guo los paxomovs ostoiont uns tc»)'8 soullomont arrivo? äo guolguos Mir« plustarck, guil no kailloit, inais guo ponr oola los solckats on sorto cku moncko von auviont (?) onckuror; il ms somblo, guil est on ooox ot tvutos aultros ollosos beauooup plus oro^ablv, guv oouls alapxotit äosguols los lours (!) out osto osoriptro"). Der Gesandte schreibe dieses, damit die Eidgenossen, während sie die Antwort des Königs erwarten, die Grundlosigkeit der Klagen ihrer Kriegsleute einsehen. Der König sei immer gewillt, die Tractate zu halten, u. s. w. St. A. Lucern: Acten Frankreich, französisches Original und thcilweis ^verkürzte deutsche Uebersetzung. Die von uns gegebene französische Stelle wird in dieser Uebersetzung nicht aussiihrlicher als in unserer Ueberarbcitung gegeben. — St. A. Zürich: Tschudischc Documenten- sammlung Band XI. lFranzösischcS Original,. — K. A. Freiburg: Mission, Frankreich lsranzösisch). — K. A. Schasshauscn: Corresxondcnzc» (französisches Original). : Zu 1555, 13. Januar (St. Hilaris Tag), Kaiserstuhl. Bernhard Segesier, bischöflich constanzischcr Bogt zu Kaiserstuhl, an die geheimen Räthc zu Basel. (Nach andern Mittheilungen über das Verhältniß von Ettingen und Terwyler). Er habe auch gründlich vernommen, daß Schultheiß Graf und Seckelmeister Schwaller von Solothurn auf dem letzten Tag zu Baden mit dem Obervogt von Reichenau verhandelt und ihn ernstlich gebeten haben, dem Bischof von Consta»; treulich zu berichten; wenn er seine Rechte über die beiden Dörfer „gar" verkaufen wolle, so wollen die von Solothurn solche treulich wohl bezahlen, u. s. w. K. A. Basel: Acten zwischen Stadt Basel und Bischof Basel. Zu rr. Siehe den Eingang der Note zu e im Abschied vom 29. December 1554. 342. Kraildsim und Albe. tSS4, 2Z. Rov-mb-r. B.-H°ud,un- °°n G-snud.m und d>. Ausnahm- d.s M-h-s zu G-°nds°n und d,. Th.i>uug d.e J.-.H Tnbdl.t. z -.idurg. Gesandte; Bern. Hans Jacob von Wattemvyl, ^a)miye p, Hans Reif; Hans Künzis, des Raths. 1080 November 1554. 1554, 4. December. Vor Rath und Burger zu Freiburg berichte» Reif und Künzis, das Mehr zu Grandson habe sich so gestaltet, daß auf dein alten Glauben 44 und auf der Reformation 54 Personen sich befunden haben. K. A. Freiburg! Rathsbuch No. 7». Das Datum der Verhandlung und die Namen der Berner Gesandten aus deren Instruction vom 21. November, St. A.Bern: Jnstructionsbuch L 1.376; die Namen der Freiburger Gesandten aus deren Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7. Die Instruction ist ohne Datum und befindet sich am Schlüsse der Instructionen vom Jahr 1555 (die Gesandten werden am 13. November gewählt, Freiburger Rathsbuch No. 72). Als Verhandlungsort bezeichnet die Freiburger Instruction: Grandson, Montagny, Orbach und Oulens. Die Verhandlnngsgegenstände werden in beiden Instructionen übereinstimmend angegeben. 343. Stans. 1554, 26. November (St. Konradstag). LandcSarchiv Tchwoz: Abschiebt. Appellaztag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden. ». Vor den Boten erscheint der Schreiber Gerig von Bellenz und eröffnet: 1. Nachdem Herr Nicola „Nnütziascha" und Vespasian Ghiringhelli, beide von Bellenz, miteinander etwas Span gehabt haben, fli der Priester auf Bartholom« um 6 Kronen und Vespasian „letztlichen" um 3 Kronen gestraft worden, welche 3 Kronen die Gesandten auf der Jahrrechnung ihm. Gerig, zugeordnet haben. Er habe aber dieselben bisher nicht erhalten, und bitte, ihm dazu zu verhelfen. 2. In der Commune „Cadnasch" (Cadenazzo, Castione?) schlagen Einige die Allmenden ein; die Commune bitte, dieselben anzuhalten, die Allmenden zu bezahlen oder auszulassen. Die Boten schreiben dein Commissar zu Vellenz: 1. Er soll den Vespasian Ghiringhelli anhalten, dem Schreiber Gerig die 3 Kronen zu geben. 2. Wenn die Personen, welche die Allmenden eingeschlagen haben, hiefür nicht Brief und Siegel von den III Orten haben, so soll der Commissar sie vermögen, die Allmenden wiederum auszulassen. I». Consul und Anwälte von Jragna, aus der Rivier, beklagen sich, es habe Peter del Notario vor Jahren mit seinen Burren ihnen an der Brücke Schaden gethan, wofür ihnen die Boten auf der letzten Jahrrechnung 6 Kronen zugesprochen haben, was aber von Peter appellirt worden sei. Nachdem Peter auch seine Antwort gegeben hatte, bestätigen die Boten das erlassene Urtheil. Beinebens wird die Sache in den Abschied genommen, damit die Obern einen Aufsatz machen, wie man es mit den Burren und den betreffenden Kausleuten halten wolle, v. Die Angelegenheit betreffend den Eid derer von Bellenz wird, da einige Orte nicht instruirt sind, in den Abschied genommen; auf dein nächsten Tag soll man mit bezüglicher Vollmacht erscheinen. «I. Vogt Troger erwähnt gemäß Instruction der Kosten, die jährlich an der Jahrrechnung mit den Spielleuten auflaufen, ebenso der Geschenke an die Klosterfrauen von Claro und an die Schloßknechte. Seine Obern beantragen, den Spielleuten für das jährliche Hofiren 3 Kronen, ebensoviel den genannten Klosterfrauen, und gemeinen Schloßknechten von jedem Schloß 1 Dickpfenning zu geben. Diese Satzung wird in den Abschied genommen, v. Derselbe Vogt Troger zieht ebenfalls in Folge seiner Instruction an, wie die von Nivier denen von Livinen den feilen Kauf mit He» und Anderm nicht zugehen lassen, während die von Livinen denen von der Rivier alle Kaufmannschaft, die man November 1554. 1081 bei ihnen erhalten könne, gewähren. Er bitte, denen von Livinen den feilen Kauf zu gestatten, um so mehr, da b le achbarn eien. Da mau nicht instruirt ist, f° wird die Sache in den Ab Med genommen., oewe ^.yeue "«Mar. , 2.tit-tireiben 5. Das Begehren derer von Crstchano und Jragna, i «.....'.I- »m«. ». Es «°.d.n » A-.M ^q. d«und .« «cht» «-Ib... ,in. °°7 »'»7'"d" «UN B.lt.N! d..n S«-.id°» d-s EmmnUa-s di. III c>,.< .2 «um.... g.urdn.t ....d dich d... m dm Man denen von Bellenz auflegen wolle, denen von z I ) , beaustragen sollen. 344. Hrbe. 1554, 29. November. Staatsarchiv Bern: Frciburger Abschiede Ii, 5. 175. »- °u' d.° ^n s°w.ch.mn« -..«..idmu u°-a.ch-ch» .7 «... u.a.. mm d...z..M d'7s G.iuch^°s 7» ad es werden die Bittsteller in Gemafzhett des zu Dr z 1 „ ^ tst°«t. -d si. „ach dichmM.H. und «....ab d.° d..m um. »7.»und....-M.U. >-m. °2" 7!7"u7d^.°2 «m7d.7^un» dm w-.. Ä'ü- 7'w E,.-,i- d..,.u.st. ummaa. „Ich.. I.W. mu^-7«.. °I«It I.i ,ni. d,n. G.n>« dm Friichi- »»d d-s Stnkmnm°..s, uml'chchm 24 N°.r.n 7 «ich d,. P-uM und d.U. Em.°...t ... P..-rlm--n b----» w»d... .NU.I-N «ach, »'»2772.77 v »id.. Stadt. . w°dn di- 14 Amin .«»>- I>°>»' - p°--°nnul-° >"d.».ch.n I.m -°..i D ^G. ^. 7°n B..u m°°.u »». «---» w» d" P'°»" "7 °"d'w " 2'«7 d.r «tchi.d ".id.. S«. °n «ml./»««'» »2'° 2'72?7.7.n'° »-Inndt... „m. Fr-ibuts^ dicht. Smlmn ..... Eintthut M I°». ... B.-acht dch s. 22 7,.m,.77 g°boren feien, wird ihnen keine andere Antwort zutheil, wenn ste mcht wahrend der Zcrt rhre- Aus uthal s Orbe nach dem Mehr und der Reformation derer von Bern leben wo en, um zwar un er Erweisung/ ... In gleicher Weise werden die Barfüßer und Bekenner (.vont^our. ) zu Orbe angefragt, 1062 November 1554. ob sie nach dem Mehr und der Reformation leben wollen. Sie antworten, sie wollen bei derjenigen Religion bleiben, die sie angenommen und bisher beibehalten haben, und bitten unterthänig, sie noch einige Zeit im Kloster zu dulden, da sie gegenwärtig für den Auszug unbeholfen seien; inzwischen könnten sie sich hiefür vorbereiten. Auf diesfalls gestellte Frage der Gesandten von Freiburg antworten die von Bern, sie haben keinen Auftrag, eine weitere Verwilligung zu ertheilen, als die von ihren Obern sowohl in Betreff des Termins als in Bezug ihrer Gilter gestattete; doch wollen sie noch einen Monat für den Auszug bewilligen. Die Boten von Freiburg wollen diese Angelegenheit an ihre Obern bringen, e. Francis Gaillard („Galliard") bittet, ihn für empfohlen zu halten wegen 32 Pfunden, die er der Clergie geliehen habe und die für die Gebäude derjenigen Capelle verwendet worden seien, deren Caplan er gewesen sei. Ebenso ersucht er M» den lebenslänglichen Genuß eines Gutes, das er früher besessen habe. Die Gesandten nehmen das zum Entscheid ihrer Obern in den Abschied. «I. Vier Chorknaben, (unter ihnen?) zwei Waisen, bitten, ihnen das Gut zu belassen, welches Michael de Corps für den Unterhalt von vier Chorknaben in der Stadt Orbe gegeben und verordnet hat. Beim Abgang von Instruction wird die Sache heimgebracht, v. Castellan Varncri bittet, bevorzugt zu werden bei der Admodiation der Güter dieses Michael de Corps, die er den Chorknaben gewidmet habe, welche (Admodiation?) er schon bei dreißig Jahren habe. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Gesuchsteller immer ein ergebener Diener der Herren beider Städte gewesen ist, hätten die Gesandten ihrerseits dem Begehren gerne entsprochen. Nichtsdestoweniger aber wird die Angelegenheit heimgebracht und wird kein Beschluß und keine Erläuterung ertheilt, wie man in Betreff der Kirchengüter vermittelst Vertheilung, Verleihung oder in anderer Weise verfügen wolle, f.. Die Edlen, Bürger und Räthe von Orbe bitten, diejenigen Kirchengüter, welche der Verfügung der Obern anheimgefallen sind, dem Spital in Orbe zum Unterhalt der Armen übergeben zu wollen, da dieser Spital im Verhältniß zu seinem kleinen Vermöge» sehr iil Anspruch genommen werde. Sie verwenden sich ferner dafür, daß man ihnen die Einkünfte der Bruderschaft St. Nikolaus, die von vieleil Herren der Clergie, des Nathes und Andern gegründet worden sei, überlaste und zwar ebenfalls behufs Aeufnung des Spitals. Da endlich das Patronat der Capelle St. Jacob dem Nathe zustehe, so möge man ihm auch den Genuß dieser Capelle gestatten. K. Franchise Mathieu, im Namen ihrer Kinder und des verstorbenen (?) Johann Mathieu, ihres Mannes, bittet, ihr 300 Florin zu überlasten, welche in zwei Malen von ihrem Manne für Stiftung einer Messe mit der Bedingung gegeben worden seien, daß wenn diese Messe nicht mehr gesungen werde, diese 300 Florin seine» Kindern zurückzuerstatten seieil. Ebenso (bittet sie) um ein gewisses „baut, ostant «zu l'u^liso ckuäit Orbs äsvant 1a obapollo out äo äobuoir ckiru lackito messe". I». Pierre Decoinbaz ersucht, wie schon früher bei der Jahrrechnung, ihm die Güter der Capelle der Eucharistie, die seine Vorfahren gegründet haben, zu überlassen, I. Um dasselbe ersucht Claude Dornex in Betreff der von seinen Vorfahren gestifteten Capelle der Maria Magdalena. Ii. Jacques Guiot verlangt das Gleiche in Bezug auf die Capelle der Dreifaltigkeit, die seine Vorfahren gegründet haben. I. Guillaume de Pierre Fleur bittet das Vermögen der Capelle der St. Katharina seinem Bruder Girard, der es gegenwärtig besitze, zu belassen, in Betracht, daß diejenigen vo» Pierre Fleur Mitbegründer dieser Capelle seien, und die übrigen Mitgründer ihren Theil dem genannte» Girard gegeben haben, n». Francis Paussard (oder Panssard?), aus der Zahl der Clergie, verlangt das Gleiche im Namen seiner Brüder und eines minderjährigen Neffen bezüglich der Capelle St. Maure, die vo» seinem Oheim gegründet worden sei. i». Ebenso Saget bezüglich der Capelle der Enthauptung St. Johannis, die von seinen Vorfahren gegründet worden sei lind in Betreff welcher er eine zu Bern erhaltene Erka»»t>uß November 1554. 1083 ^ ^ ^ k.'i,' newisse Gärten, Reben und 24 Sols Zins, die von vorweist. «. Pierre Bochardet verwendet ^ ^ Dasselbe geschieht von Blaise Champion "Nt Bezug auf die von stine.li Groswater g g ^ eine Jahrzeit verwendet worden vmgt«) Florm, die für Stiftung einer c ,1 , . ^iner Bruder mn gewisse „Fvrmss snen, zu überlassen. Claude Math,eu bewull)^ ^ väterlichen Oheim, im Kloster zu Orbe (oder g^no»?) äo tmtP d.e sich u, b«r »n) ^ seinem Großvater sel. herrühren, r. Ebenso gegründeten Capelle befinden, und um ei. ige ^ g ' Stiftung einer, je an den Quatemberzeiten Anton Grivat um 50 Florin die ,ner Zahlung, die sein zu haltenden Messe leg,rt habe. 8. Christoph ai.saenommen ru werden, der dann aber Bruder der Clergie zu Orbe gegeben habe um ehalten werde, t. Pierre Violet restguirte und bestimmte, daß dafür eines . einer Messe verwendet habe. u. Castellan verlangt 100 Florin, die sei.' .^lche der Kirche gegeben worden Barneri bittet die Gesandten um ^ °b ^ ^ ^ ^ Destonen, «en, an die Stifter oder deren nächste «e anwn. ^ ^ ^ ^ Vater selig der Clergie von Orbe für ' Abschied genommen, v. Um für den Instruction uiid Vollinacht iverden alle ss bestellen, wird er befragt, was Pradicanten von Orbe in Geu'Mert de^ erf g ^ ^ ^ man ihm diesfalls anweisen müsse. Er antwmt . ^er Verleihung jährlich (Faß. Fuder?) Wein, die Hälfte des Zehntens n ^7^, ^F^n, die ihn. jährlich der Vogt von - w w N..W, »d mch.. » st- st'»' d°- S°ch. °h... Roniammotier bezahle. Es bemerken nun vor s ^ ^ man vorab keinen klaren und Instruction; man wisse auch nicht gut, wie ^ ^ Verleihung über die Kirchengüter verfügen B.M,b h°i°. w.. d.- °b-m ..„.ch.ch„. ..„d R.chmm» od., .b st. M.» ... B..»st-°«.° u»"' ' „M..„ di. °m. B°-n. ihr. zu stellen (?). Hierüber walten unter den msai ^,,k Geiiebmiauna der Obern. Die Boten von Justruction gehe auf Erstellung einer Theilung, die Beamte.., oder wie es gut scheine, Freibnrg wiederholen, sie haben keinen ^ S» untersuchen, welche unzweifelhaften Güter untersuchen zu lassen. Es wird nun m. ^ ^ d welche Güter allfällige Collatoreii i.nd sowohl die Cure, als die Clergie, als auch die ^ Die Edlen Süster von Capellen zn ihren Hände» ^ ^ch in üblen baulichen Verhältnissen, habe und Burger von Orbe stellen vor, ihr ^chulh. ^ der Rector der Schule seinen Wein unter- °uch weder Keller noch Garten (,u»n oollrer u> ^ und täglich das Wort Gottes zu verkünden b"ngen könnte. Ebenso haben sie eine» ^.acon ^ ^ ^ie bitten, diese Angelegenheit für empfohlen und de„ Pradicanten zu unterstützen der die Unterthanen um so bessern Eifer haben, die zu halten, und uin eine genügende Gabe an^a^y , ^ ^ ^ ^^^ten besuchen 7'der in die Schule zu schicken und ste und si.idcn sechs solcher, alle in der Stadt gelegen. 7 Häuser der Cure, der Clergie und me tsap. ^ „^hreren von den Gesandten von Freiburg ^treffend das Corpus des Munsters von - Unh^kunft der Boten verschoben. Inzwischen soll der vorgebrachten Eröffnungen die Sache bis zur . - ^ entrichten „rußten; ebenso soll er unterzogt sich erkundigen, was die Kirchgenossen nach srnherm ^eorauu, 1034 December 1554. suchen, wie die Grundstücke der Cure verliehen worden seien, und dessen bei den Unterthanen sich vergewissern; endlich soll er in Erfahrung bringen, wie es früher bezüglich Verbesserungen des Hauses der Cure gehalten worden sei. Acht von Goumoens la Ville, für sich und andere Abwesende, bitten, ihnen einen Minister zu bewilligen, der daselbst das Wort Gottes predige, wie solches an andern Orten anch bewilligt worden sei. Die Gesandten von Bern, gestützt auf den Abschied beider Städte, stimmen dafür, daß der Prädicant von Oulens dorthin zur festgestellten Stunde zu predigen komme; die Gesandten von Freiburg wollen nicht einwilligen, noch sich sonst in die Sache mischen, sondern verlangen, der Vogt soll den erforderlichen Bericht erstatten. Die Boten von Bern nehmen hierauf über sich, die Sache an ihre Obern zu bringen und denen von Goumoens beförderliche Antwort zu geben. »».. Die Gesandten werden berichtet, wie das für den Zehnten angekaufte Gebäude im Zerfall begriffen sei. Nach mehrern hierüber verpflogenen Erörterungen/ wie dasselbe dem Bedürfniß entsprechend hergestellt werden könne, oder ob es nicht besser sei, dasselbe zu verkaufen, wird die Sache an die Obern gewiesen. I»?». Pierre Mathieu fordert gewisse Zehnten, Geld und Liegenschaften, welche sein Vater der Clergie von Orbe in seinem letzten Testamente legirt habe, ohne zu wissen, daß seine Frau damals schwanger war. Diese habe dann nach dem Tode des Genannten einen Sohn geboren. Es wird diese Angelegenheit wie andere in den Abschied genommen, ev. Die Verwendungen (nvolivraiwkk«) des Vogts von Echallens für den Prädicanten von Oulens werden nicht behandelt, sondern vor die nächste Zusammenkunft der Gesandten gewiesen. Beschloffen am 29. („lg äovant äornior") November 1554. Der Abschied ist französisch und bietet einige sprachliche Schwierigkeiten, weßhalb unsere Arbeit nicht ganz ohne Vorbehalt gegeben wird. 345. Mern, Ireiöurg. 1554, 3. bis 24. December. Verhandlungen betreffend die Grafschaft Greyerz. I. 1554, 3. December. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen Boten von Saanen, Osch und Rötsch° mund und eröffnen nach gewöhnlichem Gruß: Da der Graf, ihr Herr, leider von der Grafschaft müsse, so bitten sie, ihnen zu ratheu, wie sie sich verhalten sollen, um sich ihres Theils von den Gelten abzukaufen und zu befreien. Ebenso ob sie huldigen sollen, wie ihnen zugemuthct werde. Der Rath antwortet, der Unfall des Grafen sei denen von Bern leid. Es sei diesfalls ein Urthcil erfolgt, wodurch des Grafen Güter und Herrschaften den Gelten zuerkennt worden seien; der Rath wisse daher nichts Anderes, als daß sie, wenn sie von „den schuldnern angesucht, um das, so sy dem grasen schuldig, inen darum lut dem urthcil Huldigung thun". Was aber im klebrigen das Burgrecht vermöge, dem wollen die von Bern gern n>it Schutz und Schirm stattthun. Sie sollen das Burgrecht und andere Gerechtigkeiten vorbehalten. St. A. Bcrin Rathsbuch No. Z20 und sso, zweite Abtheilung S. 2SS. II. 1554, 14. December. Vor dem Rath zu Freiburg berichten die von daher Verordneten, was gestern mit den Gelten in Betreff des Kaufes von Greyerz verhandelt worden sei. Vorab seien Einige von Greyerz und auch von anderswoher erschienen, die ihre Forderungen noch nicht haben anschreiben lassen, nnd haben verlangt, es möchte dieses nachträglich noch geschehen; insbesondere haben die von Greyerz gebeten, December 1554. 1085 die von Freiburg wollen sie für empfohlen halten, sie begehren keinen andern Herrn. als dre von Freiburg Hierauf haben Seckelmeister Dulliker und der von Basel vorgeschlagen, man solle d.e von Saanen und Oesch berufen und sie anfragen, ob sie noch gesinnt feien, sich zu fügen, nue sie sich früher haben merken lassen; in diesen. Falle werde mau mit ihnen in Betreff des obern Theils sich berathen. Diesen Antrag haben d.e Abgeordneten an ihre Herren zu bringen übernommen. Da bc.nebcns d.e Gelten e.n für alle Iial w.he wollen, ob die von Freiburg („»..ne Herren") die Grafschaft ganz oder zum The.l kaufen wollen, und der früher von beiden Städten an sie ergangenen Aufforderung, sie sollen sich ... den Posseß setzen und dem Urtheil Genüae leisten nachzukommen sich Weigern, so wird beschlossen, den Gelten vorab anzuzeigen, sie sollen dem Urtheil nachkommen, den Posfeß ergreifen und die Unterthanen ... ^spftcht uchmen; wurden sie dieses nochmals abschlagen, so soll eine Botschaft nach Bern gesandt und dort ^ Sachlage ^ werden. Nachdem dieser Beschluß den Gelten nutgethe.lt worden, antworten dieselben, sie habm d g. Willen derer von Freiburg erkannt und deßwegen wollen sie den Kauf ihnen antragen un ^ Bern mit .oder nit-)", in aller Gestalt, wie es früher geschehen se., m.t der Ausnahme, daß sie d.e beiden untern Panner besonders und die beiden obern Panner auch besonders anschlagen wollen. Dabe. bemerken sie, sie sähen gerne, wenn die von Freiburg mit den Landleuten der obern Panner em°» 'wersuch hun ließen. Der Rath beschließt hierauf, gemäß den. vorigen Rathschlag zwei Boten, naml.ch (Haus) Re.f und (Hans) List nach Bern zu senden, mit dem in der Instruction enthaltenen Auftrag. III 1554 14 December. Vor dem Rathe zu Freiburg erscheinen Boten von Greyerz und eröffnen'nach freundlichem Gruße: Sie sehen wohl, daß ihr Herr in Folge des ergangcnenUrthe.lsvonder Grafschaft abtreten müsse und sie einen andern Herrn bekommen werden. In Anbetracht der guten Nachbarschaft Freundschaft und Liebe, die sie von Alte», her aus Kraft des Burgrechts m.t denen von Fre'burg gehab haben, bitten sie dieselben, sie wie früher für empfohlen zu haben und ihnen be.rath.g und behulfl.ch zu sein. Dabei äußern sie sich, sie verlangen in keine andern Hände als m diejenigen derer von Frefturg zu kommen, denen sie willige Unterthänigkeit erbieten. Da ferner auf sie Kosten getr.eben werden und der Graf außer Stand sei jemand zu entheben (dieser Zwischensatz ist etwas unklar) s° begehren sie ihnen zu rathen. wie sie sich hierin halten sollen; sie verlangen nur ihre Briefe und S.egell Der Rath antwortet, er habe den Vortrag der Boten mit Gefallen aufgenommen, und wenn es der Fall sei, daß die von Greyerz Unterthanen derer von Freiburg werden, zu welchem letztere nach Vermögen Helfta wollen, so werden sie gnädige Herren finden. Aber in Betreff ihrer Bürgschaft, um derer wegen Lom achers Erben und der Luwrnau Kosten auftreiben, sei jetzt unmöglich, ihnen ihre Siegel heraus ZU verschaffen; der Handel se wch ...cht Ordnung gestellt; sie sollen daher zusammenschießen und Kosten und Zu.se für dieses Mal bezahlen W n auch die von Freiburg den Kauf bestehen, Werden sie gleichwohl trachten, daß ihr Geld „versprochen / , " » v K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 7». pe geled.gct werden. IV. 1554. 15. December. Beim Rathe zu Bern eröffnen (Hans) Reif und (Hans) List als Boten von Freiburg, die Gelten des Grafen von Greyerz haben an „sy" gebracht, wenn sie m Betreff er Grafschaft Greyerz mit ihnen nicht übereinkommen oder ihnen dieselbe abkaufen, ft haben sie andere Kaufleute, mit denen sie andeln wollen; länger wollen sie die Sache nicht verziehen. Die Boten se.en abgeordnet, dieses denen von Bern anzuzeigen, weil sie einig geworden seien, daß be.de Städte miteinander kaufen wollen. Wenn denen von Bern die Sache angelegen sei. so wolle man miteinander medersitzen und schauen, wie man kaufen könne; die von Freiburg seien gesinnt, sich nachbarlich und freundlich zu erweisen. Wenn aber denen von Bern die Sache nicht gelegen sei. so können d.e von Fre.burg sie n.cht von Händen lassen und würden in diesen. Falle allein mit den Gelten markten. Dabe. bemerken sie. d.e Gelten wollen ihnen keine andere Währschaft tragen oder Posseß übergeben als das Urtheil das sie genugsam ... Posfeß s-tz-. Beinebens seien sie auch berichtet, wie der Graf und die Gräsin alle Erkanntmffe und Gewahrsamen ..verrükt und behendigt" haben; sie begehren, die von Bern mögen dazu thun. daß jene n.cht verändert 1Y86 December 1554. werden. Die Sache wird an Rath und Burger gewiesen. In Betreff der Gewahrsamen will man einen Boten zur Gräfin nach Oron schicken, „die" herauszufordern. 16. December. Vor Rath und Burger wiederholen die Boten von Freiburg ihren Vortrag. Es wird ihnen geantwortet, die von Bern haben sich gänzlich auf die Zusage, die diesfalls geschehen sei, verlassen und angenommen, daß es bei dem letzten den Gelten gegebenen Beschluß und Bescheid verbleibe. Da sie aber Ja oder Nein wissen wollen und die Boten von Freiburg heiter erklärt haben, wenn die von Bern nicht mit den Gelten markten, so wollen die von Freiburg kaufen, so müssen es die von Bern geschehen lassen (!) und hiemit ihre Ehre bewahrt haben. S>e wollen (indessen?) ihre Botschaft hinüberschicken, mit Auftrag und Vollmacht, mit den Gelten zu markte»! doch mit der Bedingung, daß, wie früher abgeredet worden, die Schätzung der Grafschaft Greyerz bezüglich der Städte, Lande, Leute, Häuser, Schlösser, Zinsen, Renten, Gülten, Güter, Alles, Geistliches und Weltliches, vorgehe, und dann die Theilung erfolge und jede Stadt nach Verhältniß dessen, das ihr zugetheilt wird, die Bezahlung übernehmen und die von Bern den Thcil ob, und die von Freiburg den unter der Bocke» he!ommen soüen. St. A. Bern: Rathsbuch No. 329 und 330, zweite Abtheilung, S. 279. V. 1554, 2V. December. Vor dem Rath zu Fr ei bürg erscheint der Ammann von Unterwalden und eröffnet nach freundlichem Gruße, seine Herren haben dem Grafen von Greyerz auf Oron etwas Geld fürgestreckt und müssen nun, um hiefür bezahlt zu werden, gemäß dem Urtheil Oron angreifen. ^ sei nun aber zu besorgen, daß sie ein Lob bezahlen müssen, was denen von Freiburg in Betreff der Bezahlung ihrer 2666 Kronen, die sie auch auf Oron zu haben behaupten, nachthcilig sein möchte. Der Gesandte sei nun hergeschickt worden, denen von Freiburg vorzuschlagen: wenn sie die Schuld übernehmen wollen, so wollen seine Obern ihnen die Briefe und alle Gewahrsamen zu Händen stellen. Ebenso haben die vo» Unterwalden eine Geldsumme auf Rötschmund; diese wollen sie denen von Freiburg auch übergeben, wen» sie dieselbe abnehmen. Der Rath beschließt zu antworten: Man erstatte freundlichen Dank; weil man aber mit denen von Bern in Betreff der Grafschaft in Verhandlung stehe und noch nichts Endliches beschlossen worden sei, so könne man keinen weitern Bescheid geben; inzwischen möge „er" auf Oron fürfahren. K. A. Freiburg: RathSbuch No. 72. Unterm 18. Januar 1555 beauftragt der Rath zu Freiburg seine (»ach Baden gehenden) Boten, »ut dem Boten von Unterwalden zu reden, daß er die Herrschaft Oron nicht ohne Vorwissen derer von Freiburg angreife. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. ?«' VI. 1554, 24. December. Nach langer Verhandlung mit den Boten von Bern, wobei diesen vorgeschlagen worden ist, denen von Freiburg die Panner Greyerz und Montsalvens mit allen Zubehörden zu belassen, wodann die von Bern die Panner Saanen und Oesch behalten würden, und die Kirchengüter ungeschätzt belassen werden sollten, berichten nun die Verordneten derer von Freiburg vor Räth und Burger daselbst Folgendes: Die Boten von Bern haben zwei Mal an ihre Obern geschrieben und die Antwort erhalte», daß sie von ihrem Burgrccht, „so ob der Bocken gezillet und heiterlich gelüteret ist", keineswegs abgehen wollen. Auf die Frage, ob ihnen in Betreff der Kirchengüter keine Antwort geworden sei, haben die Boten entgegnet, das Begehren derer von Freiburg in Betreff der Unterthanen, die ob der Bocken sttzeu- aber nach Montsalvens gehören, habe ihre Herren so unwillig gemacht, daß sie wegen der Kirchengüter keine Antwort geschickt haben. Die Verordneten haben dann die Sache gestern vor den kleinen Rath gebracht- Der habe wieder beschlossen, es soll eine Antwort in Betreff der Kirchengüter gefordert werden. Es dann dieses geschehen, ivorauf aber die Boten erklärt haben, keinen weitern Auftrag zu haben. Deßwcgen sei die Angelegenheit, da sie Stadt und Land antreffe, vor den große» Rath gewiesen worden. Dieser beschließt, man soll von den Boten voraus Antwort über die Kirchengüter fordern, mit der Anzeige, daß man denen von Bern auch in Betreff der March freundlichen Bescheid geben werde. Ferner soll verlangt werden, daß beide Städte sich über die Schiedleute, welche die Schätzung vornehmen sollen, vereinbaren und dieselben ernennen. Als den Boten von Bern dieser Beschluß angezeigt wuche, erwiederte» sie, sie habe» Hecember 1554. 1087 keinen weitern Auftrag, als den gestern mitgetheilten: sie bedauern selbst, daß ihnen nicht zugeschrieben werde; persönlich bedünke sie die Sache nicht unziemlich; sie wollen aber hinüberreiten und aufs beförderlichste Antwort geben. K, A. Frciburg: Rathsbuch No. 72. Das K. A. Freiburg: Bailliage Gruycres No. 484 hat ein sehr flüchtiges Concept oder besser gesagt Minute der Verhandlung, aus der sich das Einzelne mit Sicherheit nicht entnehmen läßt. Die beiden Städte verhandeln vorläufig über die Thcilung der Grafschaft. Mit den Gelten, als deren Repräsentanten man Dullikcr, Wild, Ammann liest, wird über den Kauf verhandelt; letztere fordern, wie es scheint 85,000 Kronen. Das Actcnstück ist datirt vom 19. Deccmbcr. Daß dieses und unser Bericht vom 24. December sich auf die gleiche Verhandlung beziehen, vermuthen wir ans einer Missive Berns an seine Boten zu Freiburg vom 22. December, welcher gemäß die Verhandlung zuverlässig schon vor diesem letztbcnannten Datum begonnen hat. Wir geben indessen Alles unter dem »öthigen Vorbehalt. s». sr. Ann - Deutsch Misswenbuch ov, s. °?s. 347. Solothm», N-rn. 1554, s, bis >7, D-c-mb-r, Verhandlungen betreffend Biel und Erguel. 1 1^-t » December Vor dem Schultheiß und den geheimen Rüthen zu Solothurn erscheint Ken! Va Ks 5 Mpicc von Vlaane l Plaigne"), im Namen der Einwohner der Herrschaft (Chastellame) Welche 'ebensogut als die vom Erguel Unterthanen des Bischofs von Ba,el seien. Sie haben daher ihren a. , . ^ nb n- ,Ui-Nt »Ii veräußern und nicht etwas zu thun, das dem Unterthanencide derer «. Da ih-. Bi...» °H..-E-I»I- .«».d I°h°b... Ii-, w.il »...RAH .md HAI--».dich, di- „.. SA- ^ stA,--.md bi...» Ii. Ich.«»»--, ,i° >» »-« Sch..« >wd >» -'»»»-«-.«> -..I.....-HM-» D» RAH an. ««, di-«... 1°»°.' 1° bald K !» S° - ,..-» »i« Am »^ »A mi »..Aich.- Voll«»» »°» d-n G-m-md... ih.-- G-s-»d, ,...d d°» »°» S-IAlM» Ich- s. ch ih - Kl«.» »»d i- n-m..l..II-, Schi» ...» B».z,.ch. b-i d.-I-.. ,.. I»ch,... »d..g°b-.. W>. ^ ih»... ,h., Ii- b-i ih--n R-ch.°», G-br-uch.» ...» S-..H-..-.. I» d-l-ss-., ...,d -b-A- b-i d« R-h»?«, R- ?. -.--.-»»lwig Hab..., m.d M-- das ... HA.-.., w» ....... I-uh« w°-d... sei. Es unterzeichnet der ^wdtschreibcr ^von^olothllni^^^^^ Schreiben Band HZ, No. IS (sranzösisch, in Urkundcnsorm,. II 1554 14 December. 1, Vor de.» Rathe zu Solothurn erscheinen abermals Gesandte von Biel. s bekannt, wie st- ftuhcr einige A.. g Gerechtigkeiten, wovon sie aber nichts Ewige geschworen. An ere aber sperren sich ^ ^ Bowwcht längcr"al? sechs^Wochm dauern sollen; wolle man ihnen diese nicht zugestehen so wollen sie nicht gehörst» ? habe gut Zuversicht zu denen von Solothurn und hoffen von d.e en zu Burgern aufgenommen Zu werden Dieses erwartm di! von Biel von denen zu Solothurn n.cht, sondern nehmen an, sie werden Bund, Brief und Siegel halten, andernfalls müssen sie diesfalls das Recht anbiete», „so v.l si zu verwa ten hätten"; doch begehren sie allweg, daß man ihnen helfe, d.e Ungehorsamen folgsam zu machen, ^.r Rath 1988 December 1554. antwortet wieder: Was Bund und Vnrgrecht betreffe, gegen das habe er nichts. Da aber der Bischof und sein Anhang vorbehalten worden sei, so seien die von Solothurn denen von Biel hierin nicht zu helfe» schuldig. Die Bauern seien vor den Rath gekommen und haben angezeigt, sie wollen nicht schwören, sonder» einen Herrn suchen. Da habe man sie allweg an ihren Bischof gewiesen; da sie sich aber mit dem Bischt nicht vereinbaren (können) und des Willens seien, Bürger derer von Solothurn zu werden, so haben diese sie nicht verstoßen können. Man begehre, daß sie die Bauern bei Ruhe und namentlich „min Herren si b>) dein rechtbottc deren zu sanct Dinker und sonst verbliben lassen und dhein ufrur anfachen, dann si nn»er Herren bnrger, durch den bischof übergeben, und si nit schweren werden lassen". Es wäre zu besorgen, daß sie mit andern Orten ein Burgrecht annehmen würden, was denen zu Biel und denen zu Solothurn schädlich wäre. Da sie mit dem Bischof nicht einig werden, so wolle man nicht verhehlen, man werde sie als Bürger annehmen und bei ihrem Recht beschütze», und glaube hiefür befugt zu sein und nichts Unbilliges hiemit z» thun. Wenn sie Bnrger derer von Solothurn werden, so werden diese sie anhalten, Alles zu leisten, was sie denen von Biel („inen") und dem Bischof zu thun schuldig sind, gemäß dem Buchstaben (des Bundes), sowie sie sich auch sonst erbieten, das Mögliche zu leisten. Die Gesandten von Biel entgegnen als ihre persönliche Meinung („für si selbs"), sie können nicht einsehen, daß die zu St. Jmer Burger derer von Solothurn seien, sondern sie (die von Biel) seien Kastenvögte, und dieses schon seit Langem her; wenn die voil Solothurn diesfalls einige Ansprache hätten, so wäre längst darein geredet worden; sie hoffen, >»»» werde das, was ihnen gehöre, ihnen nicht entziehen. Der Rath entgegnet hierauf, warum sie sich nicht als Kastenvögte gezeigt haben, als „si" zu Baden zu Tagen gewesen und „si" die von Solothurn daselbst „allhie lange in ihren Kosten behalten und zu Schirm genommen haben, „das sidt har dhein intrag beschechen"- 2. Hierauf erscheinen vor dem Rathe die aus der Herrschaft Erguel, wie jeder derselben, mit Angabe, aus welchem Dorfe er sei, aufgeschrieben worden ist. Sie stellen vor: Sie seien bisher bei denen von Solothurn um Rath eingekommen und haben sie gebeten, sie für empfohlen zu halten und bei ihrer Freiheit zu beschütze»- Als sie dann vor den Bischof gekommen seien, habe der ihnen befohlen, denen von Biel zu schwören. ^ haben sich beschwert, von dem Bischof solcher Art versetzt zu sein, und verlangt, daß die von Biel ih»e» ihre alten Freiheiten, die ihnen verbrannt seien, wieder durch unparteiische Leute in Schrift setzen lasse»- Hierin sei ihnen nicht entsprochen worden. Hierauf haben sie begehrt, die Briefe zu sehen, wie sie versetzt oder verkauft worden seien, damit sie sich hiernach zu halten wissen. Auch hierin sei ihnen nicht entspräche» worden. Daneben sei ihnen auferlegt („vorbehalten") worden, keinen Schirm und kein Bnrgrecht ohne Wisse» des Bischofs und derer von Biel anzunehmen. Da dieses ihnen beschwerlich sei, so haben sie den Vieler» heiter angezeigt, weil sie keine Hülfe von dem Bischof haben und ihre Freiheiten nicht bestätigt werden» s» werden sie Hülfe, Rath und Burgrecht suchen, wo sie können und mögen. Da die von Biel, welche Angehörige des Bischofs seien, Bnrgrechte mit andern Orten angenommen haben, so werden sie hiczn auch befugt sc>»- Sie bitten die von Solothurn ihnen beholfen zu sein, wobei sie ihre Klage in weitläufige Artikel, in Wälsch gestellt, einlegen. Der Rath eröffnet ihnen, wie heute die von Biel erschienen seien und was sie vorgebracht haben, und frägt sie an, was sie für Freiheiten haben und in welcher Meinung sie Burgrecht und Rath begehren; die von Solothurn seien des Willens, was die Billigkeit vermöge und die ihnen gegebenen Briefr und Siegel enthalten, zu erstatten, und wenn sie sich gegen die von Solothurn in ein Burgrecht begebe»' sie bei ziemlichen und billigen Rechten zu erhalten, und diesfalls mit ihnen in Betreff des Burgrechts Z» articuliren, damit man sich zu verhalten („zu getrösten") wisse. Die Abgeordneten lassen hierauf durch Seckelmeister Schwaller und Vogt Wielstein, nachdem sie sich berathen hatte», antworten: Sie habe» ci»e» Eid zum Panner gethan und begehren nun, man möchte ihnen helfen, daß derselbe ihnen nicht sch»^ („schyede") und beseitigt würde; sie wissen nicht, wie man ihnen diesen Eid vorgelesen habe, ob es der oder ein neuer sei. Wenn ihnen dieser Eid nichts schade, so wollen sie das Burgrecht, wie die von Solothur» ihnen „schine" (?) geben, annehmen. Der Rath antwortet, sie sollen sich zum Bischof begeben und verlange»' er solle ihnen den Eid geben wie vor Altem; geschähe das nicht, so soll denen von Biel in keiner Wem geschworen werden, und es bei dem verbleiben, wie die von Solothurn ihnen Brief und Siegel gegebe» December 1554. 1089 haben. Dann m. h. denen von Bielen vorab dem bischof das rechte fürgeschlagen und dargegen die von Bielen minen Herren und den puren"; in dieser Weise werde sich der Handel so lange verziehen, daß man weiter unterhandeln und zu dem Bischof Botschaften derer von S°l°thurn abse^ Ein in das Rathsbuch eingeschobener Streifen, betitelt: „Harnach volgend der gesandten us der Herrschafte Arguel namen" enthält folgendes Verzeichnis Aus dem Gericht ^t- Immer Hans Bosiet. f von Sonvllier. 3^on Eourtlnrl (Älnoi) ^5umar, Meie!' Han^Merusett^Hans Lym von Cormoret. Von Corgeinont Benedikt Loffet, Landschreiber, Hans Rolly'und Helman Lowy° von Cortebert. Von Tramelan (.,Tmmlingeir-) H^ Gunnier Rosset. Hans Dubo. Von „Sencnwo" (Sombeval? so.iccbozYHans He.nnch Peckho, alt-Mc.^ Von „der Hütten" (la Hütte) Niklaus zur Hütte». Girard Beßre von B.drich (Pery). Henzn,ann Großhans. alt-Meier zu Plentsch (Plague). III ISSt. I?. D-°°»b-r, V-r d-», R-q !» B-.N «°Is»°» >»°i B-tm »l», B.-l. Als Ii- d-n s-.h.» «nd di-B.»-.» Arlil-l g-st°l«. „di- »l« -ul-ß'-ch. ,» Bi°l -.schlmm". D» I-i »,l. ihm» lMdlich »---d-t «°>w» D>- A..M h.b-n ft- m S«- S-l« >md .»»« ,» p° b-swvni -i»is- WM» ,-«» -w zu »ml. Nach l-»^- V-,h.«d u»g h°b »,rft.»d-«, wi, s.. IH-- B°>Ich»st »ach S-I-Ih»-» »-ich«!, h-b-», „-,ch, »->-». S.wchm, >» °»w gen wo ln die von Biel die puren nit anne.nmen zu burgern (?) mit men machen, weiten sy mit wen machen". Die Boten verlangen, daß man denen von Biel beholfen sei mit Botschaften nach Solothurn mid zu dm Bauern, „abschrift des koufbriefs. artikel. Handlung m.t den v gnchten eid'. Es w.rd ihnen gerathen. man glaube, sie haben einen schlechten, bezüglichen Br.ef. „und so sy uf begaren men die u ach anzöigt. hätten >n. h. wol lyde.i -nögen. inen zu gut. so (?) sy vor vollziechung der Handlung um rat a.ike t hetten". Da sie sich aber jetzt soweit vertieft haben und von denen von Bern e.ne Botschaft verlangen so glaube man. es sei dieses dermalen nicht fruchtbar, sondern wurde das Feuer eher Wundem '.zu ft) ^ puren und denen von Solothurn, bedunkt ouch m. h. diewyl es nun (nur?) ir Pfand ist .i.iddes b. chofs igenthu n söllind sn von Biel sich nit inlassen mit den puren hierinne nützit ze endern noch zu uberkommen, habend des nit awalt sond r der bischos sich zeerklagen und das (!) halten oder nit". Da aber dieser Span zwischm l ^m" dI„'Bauern wegen des Kaufs entstanden, so sollen sie den Bischof «"^n ^ ße Zu schuldiaer Pflicht anhalte und ihnen beiderseits einen Tag bestimme, sie zu verhören und nach Bllligkel zu i^! k^s. „darum sy m vernügt (?)" und rechtsten ^ werde. Wenn sie eine solche Tagsatzung erhalten und sie denen von Bern anzeigen und deren Botschaft begehren (doch im Geheimen), so wolle man ihnen gern beholfen und bcrathen fem. wie dein Betrug vorzukommen und die Sache am besten zu belegen sei. Dabei wird den Boten auch wegen der Gcrechüg e.t auf dem Tessenberg, welche die von Bern mit dem Bischof haben, beinerlt die von Bern begehren begü) derselben, daß wem. es zu einem Kauf komme, die von B.el ßc nach Marchzahl „zu men wenn nicht, so wollen die von Bern ihre Gerechtigkeit «rhin ^vorbehält" a-'gezcigt haben, um künftigen Span zu meiden. Dabei sei ^ 137 1090 December 1554. 347. Lucern. 1554, 11. December (Dienstag vor St. Jost). Staatsarchiv Luccrn: Allgem. Abschiede v L, k. 401. Tag der Orte Lucern, Uri, Schwyz und Uuterwaldeu, zugleich mit Vollmacht der Orte Zug, Freiburg und Solothurn. ». Die Boten wissen, was mit Ammann Letter geredet oder nach Zug geschriebeu worden ist der heimliche» Räthe wegen, und was sonst weiter in Betreff der Lutherei „daselbst" unter den Boten geredet wurde. ?». Da viele Lügen ausgehen, die V Orte wollen die von Bern überfallen und schicken Brenner über sie, so findet man, es wäre gut, wenn man die Betreffenden berechtigte; weil aber die Instructionen ungleich laute», so wird die Angelegenheit heimgebracht, v. An Bischof, Landshauptmann und Räthe der Landschaft Wallis wird geschrieben, sie sollen noch vor der Fastnacht einen Tag bestimmen und denselben denen von Lucer» zu Händen der VII Orte anzeigen; dann werden diese eine Botschaft hinschickeis um das Burgrecht zu erneuern. Man hat ihnen auch eine Abschrift der zu Baden zwischen den VII Orten und den vier Städteis getroffene» Verhandlung überschickt, tl. Da der Abt von St. Moritz im Wallis sein Gotteshaus in das zwischen de» VII Orten und den Wallisern errichtete Burgrecht einzuverleiben wünscht, so soll man das heimbringen, sich zu berathen, ob man den Boten, die für die Erneuerung des Burgrechts ins Wallis gehen, diesfalls Aufträge geben wolle, v. Zu Luggarus soll eine Practik betrieben werden in Betreff der Räthe, die jährlich auf hl. Dreikönigentag ersetzt werden, „im dorf zwölf aber (ab der?) landschaft nit mer dann nün Hand". Die Boten, welche jetzt hineinkommen, sollen gründlich zu erfahren suchen, was diese Practik zu bedeuten habe und dann hierüber die Obern berichten, f. „Gemeltem" Bischof, dem Gesandten des Papstes, wird, jedoch unbesiegelt, eine Copie der letzten Antwort, welche die von Zürich zu Baden in Betreff derer von Luggarus gegeben haben, mitgetheilt. K. Mit demselben Bischof hat man geredet, daß den Aebten zu Einsiedeln und Muri Vollmacht zu weihen und zu firmen gegeben werden möchte. I». Vor den Boten der VII (sie) Orte der altchristlichen Religion erscheint als Botschafter Papsts Julius III. und des Collegiums der Cardinäle zu Rom der Herr Octavian Raverta, Bischof Z" Terracina, des Papstes Nuntius und „mit vaculat legat a latere" in gemeiner Eidgenossenschaft, u»d insbesondere bei den VII altgläubigen Orten und im Herzogthum Mailand, übergiebt ein ihm vom Papste zugesendetes Breve („perui") und eröffnet: Der Papst und das Cardinalcollegium haben vernommen, wie i» gemeiner Eidgenossenschaft wegen der Religion ein großer Zwiespalt entstanden sei, betreffend einige wälsche Unterthanen ennet dem Gebirg. Papst und Collegium bedauern dieses sehr und haben daher, als Gön»et geineiner Eidgenossenschaft und namentlich der VII Orte der altchristlichen Religion, ihn auf die gegenwärtige Tagsatzung abgefertigt, mit dem Auftrag, im Namen des Papstes und des Collegiums, als des freundlichen und liebhabenden Vaters, seine allerliebsten und andächtigen Söhne zu ermahnen und zu bitten, wenn unter ihnen etwas Uneinigkeit walte, dieselbe gütlich abzustellen und sich brüderlich miteinander zu vereinbare», wie er das vorher auf dein Tag zu Baden vor den gesaminten XIII Orten gethan habe. Den VII Orte» soll er (insbesondere) anzeigen, wenn der Papst, der heilige Stuhl, das Collegium und er, der Nuntius, f»e die Beschirmung der Religion und der Seelen Seligkeit Hülfe, Rath und Gunst erweisen können, so sei"' 5 1091 December 1554. >ie hicfür, so weit ihnen Gott Gnade verleihe, ganz willig und geneigt. Wenn auch den VII Orten dem Papst etwas mitzutheilen angelegen sei, wolle der Nuntius solche Anliegen und Begehren jenem unverzüglich Susenden. Nachdem die Boten diesen Vortrag und das Breve, auch anderer Potentaten und einiger Orte u»d Zugewandten, geistliches?) und weltliches?), Botschaften verstanden, so haben sie, gemäß dem Auftrag ihrer Obern, wie wohl sie in Betreff des Spans wegen „etlicher wenig" Personen ennet dem Gebirg mit de" Orten der neuen Religion einig geworden sind, doch in Anbetracht der an vielen Orten der Christenheit schwebenden Länfe und Practiken, dem Nuntius ihre „Wolineinung" und ihr Begehren an den Papst und das Collegium auf diesem Tage mündlich angezeigt, mit der Bitte, hierüber den Papst mündlich zu berichten und beförderlich dessen Antwort zu übermitteln. Die Orte und die Boten selbst seien gleich ihren Altvordern des Sinns, bei der alten wahren christlichen Religion zu bleiben und Seele, Ehre, Leib, Gut und Blut d°rzu zu setzen. Der Papst habe früher den Ritter Hieronymus Frank und den Albrecht Rosin geurlaubt, worüber die Orte („wir") etwas Schadens („Schattens") empfangen haben. Da er aber jetzt gemeine Eidgenossenschaft und "namentlich die VII Orte durch einen so hochwürdigen hocherfahrnen gelehrten geschickten freundlichen ehrlichen fürstlichen Prälaten besuchen und sie über sein väterliches Gemüt so gründlich verständigen iaffe, so habe man hiedurch besonders inbrünstige Liebe und große Freude empfangen. Im Auftrage der Dbern sage man dem Papst und dem Collegium für ihr gnädiges und hülfliches Erbieten und den jetzt erlittenen Kosten und dein Nuntius für seine Mühe und Arbeit den beflissensten und höchsten Dank. Abgesehen °°n seinen persönlichen (hier wiederholten) Eigenschaften sei er den Orten wegen seiner Verwandschaft mit ^'U seligen Bischof von Lundcn, ihrem ehrenden und liebsten Herrn, ganz genehm. Sie, als gehorsame S°h»e, seien jederzeit willig, alles Genannte um den Papst, das Collegium und den Nuntius nach Möglichkeit ^ verdienen. Dessen zu Urknnd lasse man im Namen der Obern und der Gesandten selbst dieses mit dem Siegel der Stadt Lucern besiegeln. ^ un°i..g-bund°n° AbM-d.. Unser Original bildet eine besondere Ausfertigung, d. h. Concept. Der Versammlungsort und das Datum ist im Titel, das Datum auch am Schlüsse deutlich vorgemerkt: dagegen wird hier nirgends angedeutet, daß Zug, Frciburg und Solothurn nur durch die Boten der übrigen vier Orte vertreten gewesen seien. 1554. 12. Deccmber (Mittwoch vor St. Jost). Die Gesandten der in Lucern tagenden vier Orte an Freiburg. Gemäß der jüngst in Baden geschehenen Abrede haben die Briefsteller „im namcn üwer, ouch als gsandten von unsern Herren und ober» im nainen der süben orten alt christlicher religio», wyl ir, als °uch unser lieb Eidgnossen von Zug und Solothurn ouch gethan, deß unseren Herren im namen üwer ouch zethun gwalt geben", dem Botschafter des Papstes für gehabte Mühe und erlittene Kosten fleißig und zum höchsten gedankt, wie die Gesandten der vier Orte denen von Freiburg zu Tagen wc.ter sagen werden. Meldung was denen im Wallis geschrieben worden sei, „inhalt jüngster abredung". Diesen Brief wollen die von Freiburg, als näher gelegene, beförderlich hinsenden. K. A. Frnbmg: MMv .n bctr.°idg°n°ss.A»g -i -g -nh -u°n. 1092 December 1554. 348. Wapperswyl. 1554, 12. December. Staatsarchiv Lnccr» : Actenband No. 31, S. 44S. KantonSarchiv GlaruS : Abschiede. Stiftsarchiv St. Galle»: Bereinzclte Abschiede, Acten- und Bücherarchiv. Gesandte: Schwyz. Christoph Schorns, Pannerherr; Martin Aufderinaur, Seckelineister. Glarus. Hans Wichser, alt-Seckelmeister; Konrad Hässi, alt-Landvogt im Rheinthal. I. Vor den Gesandten, als von ihren Obern bezeichneten Mittlern und Thädingsleuten, erscheine» Diethelm, Abt zu St. Gallen, und sein Statthalter zu Wyl, Joachim Waldmann, im Namen von Deca» und Consent des Gotteshauses St. Gallen, eines Theils; sodann Hans Millinger und Hans Mülistein, beide alt-Ammänner im Thurthal; Hans Wittenwyler, Ammann zum Wildenhaus; Jos Weltiser, Ammann, und Jacob Höutli, alt-Weibel, von Wattwyl; Joachim Steiger, alt-Ammann zu St. Johann; Hans Ochsli (Glarus: Oschli), alt-Ammann zum Wasser; Hans Scherer, Ammann zu St. Peterszell; Heinrich Ambiiel, Ammann, und Ulrich Harzenmoser, alt-Ammann auf dem Hemberg, im Namen der sieben (Glarus: f»»st Gemeinden: Thurthal, Wildenhaus, der Hofjiinger und Gotteshausleute zu Wattwyl, Gegenharzspuoch auf den« Berg Hemberg, der Gotteshausleute zu St. Johann, zum Wasser (Neßlau) und zu St. Peterszell, in Betreff der Weibel und Schreiber. Der Abt läßt eröffnen: 1. Unter seinen Vorgängern während einigen Jahren und auch unter seiner Regierung sei es Uebung gewesen, daß die Gemeinden aus eigener Gewalt dem Abt vier Männer vorgeschlagen haben, aus denen er dann den Weibel gewählt habe. Dem habe er aufgetragen, bei seinen geschworneu Eiden alles Strafbare dem Landvogt anzuzeigen. Wenn nun der Weibel das gethan habe, sei von Seite der Gemeinde großer Unwille auf ihn geworfen und ihm öffentlich gedroht worden, ihn nicht mehr vorzuschlagen, sondern stillzustellen. Die Folge hievon aber sei, daß das Böse nicht mehr verzeigt werde und die Laster unbestraft bleiben, was der Abt nicht dulden dürfe. Das Vorschlagen der vier Männer Seitens der Gemeinde» beruhe nun nicht auf einem Recht, sondern sei aus eigener Gewalt geschehen; diese Gemeinden besitzen keine mehrere Freiheit als diejenigen im untern Amt der Grafschaft Toggenburg. Daselbst ernenne der Abt eine» Weibel, der ihn ehrlich und redlich bedünke und der alle bösen Händel getreulich beim Eid anzeige. Da nun der Abt der rechte Landesherr sei, ihm hohe und niedere Gerichte und alle Gebote und Verbote zustehe», so glaube er auch, berechtigt zu sein, in allen Gerichten, mit Ausnahme von Hemberg, das nie einen Weibel gehabt habe, einen Weibel, der ehrlich und unparteiisch sei, zu nehmen und, wie im untern Amt, denselbe» schwören zu lassen, alle Frevel anzugeben und berechtigen zu helfen, damit das Uebel bestrast werde und der Weibel nicht aus Furcht, seine Stelle zu verlieren, Hintersich gestellt werde. So verpflege es auch der Bischt von Constanz zu Moßlingen, die Frau von Maggenau, Baschi Giel zu Bichwyl und Schultheiß Koller »» Rheinthal, wo diese nur die nieder» Gerichte haben, die hohen aber dem Abt zuständig seien, und obwohl sie auch wie das obere Amt mit Schwyz und Glarus in gemeinem Landrechte stehen, während der Abt »» obern Amt hohe und niedere Gerichte besitze. 2. Der Abt beklagt sich ferner, wie bei den Schreibern '» den genannten Gerichten große Unordnung herrsche, es sei in Appellationen, Gehorsambriefen, Zinsbriefe» und andern Verschreibungen, die sie durch Prädicanten oder junge Knaben oder andere unerfahrene Le»^ fertigen lassen; auch kommen mitunter in einem Briefe zweierlei oder dreierlei Schriften vor, wie durch vorhandene Briefe nachgewiesen werden könne; hierüber werde von Fremden und Heimischen sehr geklagt December 1554. ^093 . . in der Eidgenossenschaft werden nun die Schreiber und der Abt könne solches länger „.cht dul der Grasschaft Toggenburg, so bei den Gerichts- von der rechten ordentlichen Obrigkeit ernann , s Mosilinq obwohl er dort nur die Niedern Gerichte Herren im Thurgau, so halte es der B.schof von 'on ^ habe'die Gemeinde behauptet, den Schreiber habe, während die hohe Obrigkeit dem Abt zustehe . Orten habe der Bischof von Constanz zu von sich aus zu setzen; aber vor den un WMg » Verhältnisse stehe die Frau von Maggenau. Baden den gegentheiligen Grundsatz durchgeht ' , ^ ^ fordere er um so mehr, daß ihm die Da dem Abt im obern Amt hohe und niedere ^ ^ ^ ^n Geschäften erfahrenen Schreiber zu Berechtigung anerkennt werde, einen ehrlichen " ' gerichten") antwortet 1. Aimnann ernenneii. — Im Namen der sieben Gerichte si ^ Herkommen, Sitten und Rüedlinger in Betreff der Weibel: Seit Aiannesge ni ^ vier Männer, fromme tapfere Gebräuchen bleiben lassen; diesen gemäß Haien n e ^ Weibel bestimmt habe. Wenn der und redliche Leute, vorgeschlagen, aus denen der . ^ ^eses leid. Daß den Weibeln öffentlich I-im» W-M mcht ' dich- «-IH.N IM». s° i-i ihmn das -.in Dt-nst gedroht worden wäre, sei ihnen unbekannt, s Meinung sei nicht, daß die Laster verschwiegen und und würde ein solcher auch bestraft werden, .um r^heit zu belassen. Daneben irre der Abt, wenn unbestraft bleiben sollen. Sie bitten, sie be. e. "Wagens der Weibel keine Zeugsamen; sie besitzen Brief °r meine, die Gemeinde., hätten m Betreff ) . schein gen.äß ...an sie bei alten Bräuchen, und Siegel über einen zu Schwyz ergangenenNchsi^^,^ Vorschlagen der Weibel sei nun Sitten und Gewohnheiten und dein alten " Uebrigen wollen sie dem Abt Alles leisten, kein Mißbrauch, sondern gehöre zum alten ^°n ^^^^en die Gesandten aus dem Thurthal: Seit was sie ihm schuldig seien. 2. Anbelangend die ^cy. ^„.„„mn"), so daß sie glaubten, mit ihnen Mannsgedenkeu haben sie immer die S^e.b^gew^ geschworen; sie begehren, sie hierbei versorgt zu sein; diese haben .mt dem ^ f^in zu können glauben; wenn der verbleiben zu lassen; sie wollen Leute wählen, ^ören, so haben sie nichts hiergegen. Aus Abt verlange, daß die Schreiber auch 'hin o er Schreiber auch junge unerfahrene Leute das Amt das Anbringen des Abts, daß im gleichen ^ahre zw ^ Schreiber „dargschlagen". der dann versehen hätten, sei das zu ermiedern: S.e haden e haben sie einen andern wcht.. „w.-dm Im A-G«dm ^ Schre.ber nehmen müssen; übrigens wollen sie n Schreiber genommen, mit denen sie glaubten gleichen Punkt antworten die vom Wildenhaus, am) I ) ^ ^ ^ Prädicanten bedient haben; wenn aber versorgt zu sein; es sei allerdings geschehen, daß sie Zerlassen, und übrigens auch geschickte rechte dieses dem Abt zuwider sei, so wollen sie das m m ^ dieselben seien stets beeidigt worden; Leute nehmen. Die von Wattwpl antworten m -ve N Menschengedenken sei keiner entfernt worden, lle hätteli .iie Prädicanten oder Priester hiezu ge^rau , ^^^ ^ dienen, daß er kein Mißfallen außer er sei gestorben; es sei ihr Welle, daß ne ^ ^ ^ Hemberg entgegnen über diesen Artikel, habe, und bitten, sie beim alten Herkommen zu M l Giranten zu Schreibern gehabt haben; wenn aber sw bestreiten nicht, daß sie mitunter M.ge ^ ^ „.uerlassen und geschickte, dem Amt gemäße Leute das dem Abt mißfällig sei, so wollen sie .a . z,bt oder dessen Amtleuten schwören sollen. 3. D.e nehmen, und haben nichts dawider, wenn dieselbe. Folgendes: Obwohl der Abt Jacob »u St. Johann, zum Waffer und Peterzell antworten über be.de Punt 5 1094 December 1554. (von St. Johann) ihnen einige Freiheiten gegeben habe, wolle der Abt von St. Gallen diese nicht gelten lassen, weil sie ohne Wissen und Willen des Bischofs von Constanz, als des geistlichen Ordinarius, des Abts von St. Gallen, als des weltlichen Schirmherrn, und der Orte Schwyz und Glarus ertheilt worden seien. Aber ihre Freiheiten, Verträge und andere Briefe und Siegel, zuletzt einer, der von beiden Orten zu Schwyz ausgegangen sei, weisen, daß man die drei Gemeinden bei ihren alten Gewohnheiten, Herkommen und Sitten belassen solle. Sie bitten dringend den Abt, dieser Vorschrift nachzukommen; was sie ihm schuldig seien, wollen sie leisten. — Um das Mißliebige eines rechtlichen Entscheides zu vermeiden, schlagen die Gesandten beider Orte den Parteien vor, sie gütlich, mit wissenhafter Thädigung und auf Hintersichbringen in der Sache handeln zu lassen; und nachdem die Parteien dieses bewilligt hatten, wurde folgender gütliche Spruch ertheilt: 1. In Betreff der Weibel sollen alle Gemeinden (mit Ausnahme von Hemberg, das nie einen Weibel hatte; dieses fehlt bei Glarus) dem Abt aus jedem Gericht zwei ehrliche tapfere Männer vorschlagen; aus diesen zweien soll der Abt einen nehmen. Ist von den beiden Vorgeschlagenen dem Abt keiner gefällig, so soll der Abt aus dem betreffenden Gericht zwei vorschlagen und dann die Gemeinde aus diesen einen als Weibel wählen. 2. Die Schreiber soll der Abt erwählen und ihnen eine Belohnung bestimmen, die den Leuten in den Gerichten und den Schreibern genehm ist. Wenn aber die Leute meinten, sie seien mit der Taxe überladen, so sollen die von Schwyz und Glarus die Taxe mindern oder mehren nach ihrem Gefallen- Wie die Taxe vom Abt oder den beiden Orten gemacht wird, bei derselben soll es dann sein Verbleiben haben. Wenn in den Gerichten Leute sind, die sich zn Schreibern eignen, so soll der Abt dieselben wählen. Wenn es sich aber zutragen sollte, daß der Abt und die Landleute miteinander in Irrung geriethen, so mögen sie, was den Span anbelangt, schreiben lassen, wo sie wollen. 3. Hiemit soll dieser Streit geschlichtet und vertragen sein, in allen andern Beziehungen dem Abt und den fünf Gerichten, nämlich Wattwyl, Hemberg, St. Johann, zum Wasser und Peterszell, welche diesen gütlichen Spruch angenommen haben, an ihren Freiheiten, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Sprüchen, Verträgen und guten Gewohnheiten, Briefen und Siegeln ohne Schaden. Die beiden andern Gerichte, Thurthal und Wildenhaus, die diesen Spruch nicht angenommen haben, sollen in demselben nicht begriffen sein. Auf Verlangen des Abts wird ihm hierüber Brief und Siegel zu geben bewilligt. Es siegeln die vier Gesunden von Schwyz und Glarus. (Copie.) H. Verhandlung zwischen den beiden Schirmorten und dem Abt von St. Gallen in Betreff von St. Johann im Thurthal; siehe Note. Zu I. Bei Ziffer 3 des gütlichen Spruchs redet Glarus nur von fünf Gerichten ohne Aufzählung derselben, und läßt das Verhältniß der andern unberührt. Den Glarner Abschied unterschreibt Andres Wispelt, Landschreiber zu Schwyz; einer Besiegelung wird hier nicht erwähnt. Zu II. 1555, 4. Januar. Der Abt von St. Gallen an Schwyz. Aus der Copie des Schreibens derer von Schwyz an den Bischof zu Constanz habe der Abt ersehen, daß sie abermals gerne das Beste thu», damit sie und der Abt wegen der langjährigen Angelegenheit von St. Johann zur Ruhe kommen; sie mögen die Antwort des Bischofs ebenfalls berichten. Als der Abt „kurz verrückter" Tage neben den Boten derer von Schwyz und Glarus zu Napperswyl gewesen sei, habe er bei denselben einen guten Rath gefunden, daß man nämlich, da doch der Bischof auf keine Mittel eingehen wolle, beim päpstlichen Legate», der jetzt auf dem Tag zu Baden gewesen sei, sich verwenden solle, damit die Sache zu Ende gebracht werde. Die Boten von Glarus haben auch damals im Namen ihrer Obern bewilligt, die von Schwyz zu bevollmächtigen, daß sie im Namen beider Orte handeln mögen, wie Pannerhcrr Schorns und Seckelmeister Aufdcrniaur December 1554. 1095 wohl zu berichten wissen. Da man vernommen habe, der genannte päpstliche Legat habe sich nach Mailand woyi zu veuainwie. ^ h Schorns werde als Ge andter nach Lnggarus verretten, so begeben und befinde sich dort. und ^annerherr ^cy ^ ^ a.r Glarus zu schreiben). b?e^'^ d^seswch I7ken^^ eme wttT rmd'wtZZe Au^^^ u ü ^nd7 si h ^ Sollte aber denen von Schwpz von dem Bischof eme Antwort zukonimen. welcher uno Übersende pe ylcniil e- Hand nehmen wollte, so mögen sre gemäß er von semem Vorhaben abstehen oder rrgeno 1 ^ ,,^-n St.J°h°»n Thutthai. nach ihrem Ermessen handeln. ^ r des in seinen ökonomischen Verhältnissen heruntergekommenen » z.,- .d... w °d «» ch« >° ^2177 «» Em,»»«! WI°° S-ch- bllchi-pich-n A-chi» L«.,s>--i. z-u»ms !..«.ch.S C°--ch.nd-wn..... » S. »^urch » . ^ ^ ^ ^ Delegirten giebt, von der wir sonst nichts wissen. . . 5 Mi^ac-lstaai Landammann und Näth beider Länder Schwyz und Glarus 15o4, 29. September (St ? ) g)- Gotteshauses St. Johann wiederholt geschrieben mBrschof^ ^ die Boten der beiden nd M „letz ich deshalb ein ^ g ^ des Bischofs, da sie diesfalls ohne Vollmacht waren, haben Or e^ zu schicken. Da d.e e ben he.mgenommen denr B chof vor^l g ^„kommenden Boten zu übergeben. Würde sie dieselbe noch nicht erngekonunen ". s° btt ma 1 ) ^ bernthen. was in Betreff des 'ucht unverzüglich erfolgen, so wurden die ^ ^ ^ d°m bi,ch°flich°n Archw- C°ns.an>. genannten Gotteshauses zu thun sei. , M- s...d..... --- -WM». .» «MM mzw- ^ ...... e_- Masters und wie die um Hülfe Angerufenen sich zu d-.I-.^Mwf^ Miss..- «° t» S-h- hl-- «--d.»: 1.55 1-.°-.°.° w «»»^ «. l7^7'«Mch^ an den Bischof zu Constanz. Unterm 1 ' ^ entziehe und den Abt von St. Gallen dabei ruhig worden sei. daß er sich des Gotteshauses St. ^ohai n , ' ^ ^ ^ ^rte vom 14. September 1551) »»schind». .»Ii- «».». '»"»'?2'°?' " Ml dn«ch»,»s. d-b -- Ich-M-I I-i. all-.' «-»-mW. In dl-,.- Anw--, i-w-- ° " d-m Ich... >M° Gotteshäusern aus den Schulden zu helfen, und gel z ->,nn nämlich schon die geholfen werden können. Diese Mittel ^er waren unf^ ^ verinindert, das Vieh Conventherren in andere Klöster versetzt. wD-is g ^ ' ^ jn vielen Jahren und Tage» verkauft und überhaupt die angerathenen Mittt ^ g ) ^ können, und die Borger haben ÄT52: °°»z»«°°°. mmm. 1096 December 1554. Feldkirch und anderswo, bis solches länger nicht mehr möglich war. Als damals weder der Bischof noch sonst jemand die Drängenden abstellen wollte, so haben diese des Gotteshauses beste Ehehaften und Guter, ja das Gotteshaus selbst angreifen und wie auf einer Gant zu Grunde richten wollen. Da haben die beiden Orte den Spott, die Schmach und den verderblichen Abgang des ehrlichen alten Gotteshauses zu Herzen gefaßt und den Abt zu St. Gallen erbeten und genöthigt, dasselbe zu rette», auch ihm ihrestheils dasselbe im Geistlichen und Zeitlichen zu regieren gänzlich zugestellt, mit Vorbehalt der erwähnten (?) bischöfliche» Rechte, unter schriftlicher Zusicherung, ihn hiebei beschirmen zu wollen, worauf der Abt einige tausend Gulden dargestreckt habe. Nach Absterben Bischofs Johann von Constanz haben Dompropst und Capitel, als damalige Verwalter der Stift, nicht nur zu keiner Darstreckung sich erboten, sondern ihren Amtmann, Paul Appenzhofer Obervogt der Reichenau, die früher von Bischof Johann an Altmannshuser von Feldkirch dargestreckten 300 Gulden vermittelst Schreiben vom 21. Juni 1548 für den Fall, daß andere Anspreche auch angreifen, auch einzufordern beauftragt. Unterm 3. November 1548 habe dann er, der jetzige Bischof/ dem Abt von St. Gallen zugeschrieben, er wolle wegen der drängenden Gläubiger mit dem Gotteshans St. Johann keine weitern Kosten haben, er wisse kein weiteres Mittel, als die Sache Gott zu empfehle» und zu erwarten was geschehe. In dieser Roth habe man dann die genannte „Bekommnus" mit de>» Abt aufgerichtet. Man bitte, denselben hierbei bleiben zu lassen und von der vorgeschlagenen Rechtbietung vor den Papst, oder wohin dieselbe weisen würde, abzustehen. Es werde auch der Abt von St. Galle» das genannte vorgestreckte Geld, wenn es gefordert wird, erstatten. Man könne auch nicht erfinden, baß der Abt ein unbefugtes „Fürnehmen oder Vorhaben" gebraucht habe, wie das Schreiben des Bischofs sich ausdrücke, aus angegebenen (hier wiederholten) Gründen. Sollte der Abt oder die Orte vor geistlichen oder weltlichen Gerichten oder sonst diesfalls beunruhigt oder in Kosten gebracht werden, so würden sie hiesig an Orten, wo sie Fug und Glinipf zu haben glauben, Wiedervergeltung fordern. St. A. Zürich: Acten aus dem bischöfliche» Archiv Constanz. 349. Zürich. 1554, 17. und 18. December. Staatsarchiv Zürich: Acten Luggarns. Gesandte: Bern. Claudo Mai. Glarus. Paul Schuler. Basel. (Heinrich) Falkner, Stadts chreiber. Schaffhausen. (Ulrich) Pflum, Pannerherr. Appenzell. Ammann Chun (Kuon?). Drei Bünde: Ammann Florin, Vogt zu Fürstenau; Dietrich Juckli (Jeckli); Ammann Guler. (17. December). Vor dem Nathe („vor minen Herren beiden räthen") zu Zürich erscheinen Rathsboten von Bern, Glarus, Basel, Schaffhausen, Appenzell und den III Bünden und eröffnen, zwischen den vier Städten und den VII Orten habe sich ein Span erhoben wegen eines Briefs, den die von Luggar»s hinterrücks der Städte („uns") den VII Orten gegeben haben, und erwähnen, was diesfalls auf Tagen Z" Baden, Zürich und Aarau verhandelt worden sei. Zuletzt seien von Glarus und Appenzell auf dein verflossenen Tag zu Baden einige Vergleichsmittel aufgestellt worden, welche die übrigen drei Städte (olM Zürich), zwar mit einigem Bedenken, doch um des Friedens und der Einigkeit wegen angenommen haben, denen aber Zürich noch nicht beigetreten sei. Die Boten seien daher abgeordnet worden, die von Zürich Z" erinnern an die eigenthümlichen Zeitläufe und Practiken, und wie bei den VII Orten dermalen nach menschlichem Erachten nichts Anderes zu erhalteil sein werde. Daneben mögen sich die von Zürich »" Vorfälle erinnern, die sich noch zur Zeit der jetzt Lebenden zugetragen haben, bei denen man etwa z« v^ 1097 December 1554. ^ s ' nst aus wenigem großer Unrath erfolgt fei; auch mögen ste gewollt, aber wenig erhalten habe, und w°w °ft °us ^ ^ ^er zw« gedenken, zu welchem Nachtheil bei dem Reich ^ine freie Gabe und Gnade von Gott mißlichen Dingen das bessere zu wählen se.. D» um ^ freundschaftlich, um mehrerer Ruhe und nicht mit dem Schwert zu „erhalten" sei, so betreffenden Punkte nicht sondern, sondern die und Friedens wegeil, die von Zürich mochten l „ annehmen. Dann dürfe man hoffeil, er benannten Vergleichsmittel wie die übrigen i« Angelegenheiten nach seinem göttlicheil Gefallen zur Allmächtige werde durch seiue Guade diese ">^d and g^^^^ ^ie Boten erwarten hierüber eme Erhaltuiig seines Wortes und zum Wohle der Selmge. z ^ keine Antwort geben u.ld es fteundliche willfährige Antwort. Auf diesen Vor r g und Bnrger, den großen Rath, werden die Gesandten auf den folgenden Dienstag ( ' die Gesaildten ihrell Vortrag, mit dem gewieseil. Daselbst, als vor dem mehreren Geiva Anwesenheit verhöreil und die gegen dieselben weitern Verlangen, man solle die aufgestellten Mittel l ) Bericht und Bescheid darauf zu geben, waltenden Beschwerden eröffnen; die sandten stlui ^ den Boten für den Tag in Baden gege en Es werden dann die Mittel und die bezüglichen 3'^" enthalten, in Gegenwart der Gesandten worden such und die gegen die Vergleichsvorschlage ^ einzig in dem ungleichen Verstaiidmß verlesen. Diese eröffnen hierauf des Weltern, die ) Grinden und Herrschaften beziehe. Diese bezüglich der Bestimmung des Landsriedens, welche s ^ ^ verläugnet haben, weder heimlich laute-. Welche in den gemeiilen Herrschafte,i den , Gesandten finden min, der Buchstabe laffe sich u °ch öffentlich, die sollen auch dabei bleiben. V>e ^ ^ Orten und denen von Zürich („uns ) "un einmal nicht anders erzwingen; die Spnße S'm ) ^ Abschluß des Friedens gewesen s«, auf seien allerdings nicht gleich lang, wie denn cm ( es ' .^Verhandlung gewesen sei, gesagt habe, die dem letzten Tag zu Burgermeister Haab, der "»ch b« r Fr ^ ^ aber v°u Zürich („wir") hätten allerdings gern geha', " ^ ^ dieses enthalte und gemäß «nem zugestandenen haben die V Orte nicht zulassen wollen. Da nun er ^ ^ gehen laffen, und sollen sich die von Jim ) Artikel ein Mehr ein Mehr bleiben solle, so nuüü ^ie Meinung der drei Städte gehe dahin, deßwegen um so weniger beschweren, die Mittel anzu',) - bzustehen ^er hinwegzuziehen, sondern einzig "wand gebieten oder verbieten zu lassen, v°n'hrem GlM m ^ zt^ ^ ^ "ut und neben den andern Orten dem Landvogt zu st ^as" thun, so laffen es die drei Stimme und Meinung nicht zu geben. Wollen a er ^ ^ es gelinge durch Bitte Städte in Gemäßheit des Landsriedens und de. ^ beschloffen sei, so werde ste vorgehen dm Luggarnern das Ziel zu verlängern. Wenn me ^ ^en Herrschasten, welche se.ne Obern Müssen. Dabei bemerkt der Bote von Bern, u ^e Messe abgethan worden ser und das mit denen von Freiburg gemein haben, durch SckM, g ^ ehaltenenr Rath und Verdankung der von gottliche Wort geäufnet werde. Näthe und Burger, ^ folgende Antwort: Die ungleiche Auslegung de» Gesunden aufgewendeten Mühe und Arbeit ge ^ ^ Sie bleiben bei der auf dem letzten Tage des Landfriedens wollen sie ruhen laffen und Gott ) ^ ^^ben. daß er jemand, nur weil er gegebenen Antwort. Es beschwere sie nämlich st)r, e befehlen, ihn zu bestrafen. Solches brachte ihres Glaubens sei, heiße abstehen oder hi'NveWehe', ^er andere Leute dieses thun, so wollen rhnen allerlei Nachtheil und Verachtung („Abschn ) ' - Trennung in der Eidgenossenschaft si° nicht darein reden und niemand hindern, noch Anlaß zu Unu.) ^ 1098 December 1554. geben. Schon oft sei geschehen, daß von verbündeten Theilen der eine nicht wie der andere gewillt war, ohne daß deßwegen Unwillen oder Nachtheil erfolgte. Man bitte, diesen Abschlag nicht zu verübeln, sonder» sich mit dieser Antwort zn befriedigen, in der Hoffnung, es werde deßwegen keine Trennung oder Unruhe erfolgen. Man erbiete sich, Bünde, Landfrieden und was man den Eidgenossen schuldig sei, ehrlich und redlich zu halten und sich von den drei Städten in Betreff der Religion keineswegs zn trennen. Die Gesandte» erwiedern, sie haben das Ihrige gethan; könne es nicht anders sein, so wollen sie die Sache Gott empfehle»- Die Namen der Gesandten aus der hiernach folgenden Missivc. Die genannten Gesandten schreiben unterm 18. December aus Zürich an den Landvogt zu Bade», Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich: Gemäß dem Befehl ihrer Obern seien sie anhergekommen und habe» zufolge dem letzten Abschied von Baden klein und große Näthe von Zürich mit allem Fleiß gebeten, die aus dem letzten Tag in Betreff der Luggarneser Angelegenheit gestellten Vergleichsmittel wie die Städte Ber», Basel und Schaffhausen anzunehmen und zur Verhinderung alles Unwillens und aller Mißdeutungen, die daraus erfolgen möchten, sich von jenen nicht zu söndern. Auf dieses aber haben sie heute um Mittag kei»e willfährige, sondern eine abschlägige Antwort erhalten, mit dein Bescheid, daß die von Zürich es bei der letzten zu Baden gegebenen Antwort verbleiben lassen. Das habe man dem Landvogt berichten wolle», damit er und der Landschreiber sich in Gemäßheit des letzten Abschiedes zn verhalten missen. Es siegelt für Alle Claude Mai. St. A. Zürich! Abschiede Band SS- 350. Zürich. 1554, 18. December. KantonSarediv Schaffhaiiscn: Abschiede. Landcsarchiv Appenzell: Abschiede. Tag der Orte Basel, Schaffhausen und Appenzell. Die genannten Orte haben schon mancherlei Mittel und Wege versucht, um den zwischen den drei Städte» uild den VII Orten in Betreff der thurgauischcn Angelegenheiten schwebenden Anstand gütlich beizulege» und eine rechtliche Verhandlung, wie jene sie vorzunehmen Willens sind, zu vermeide», aber immer ohne Erfolg. Nichtsdestoweniger geht zufolge Auftrag der Obern die Meinung der Boten dahin, die drei Städte nochmals freundlich zu ersuchen, sich auskaufen zu lassen. Es wird nun beschlossen, die von Basel sollen i>» Namen der drei vermittelnden Orte die genannte Meinung durch ein Schreiben den drei Städten vortrage»- In demselben soll angedeutet werden, es sollte der Auskauf nicht bloß um die Summe des Pfaudschilling^/ sondern, wenn möglich, um einen höhern Betrag erfolgen. Wenn hierüber willfährige Antwort gegebe» wird, so soll dann mit den VII Orten des Weitern nach Gebühr verhandelt werden. Würde abschlägiger Bescheid ertheilt, so soll man denselben und wie und was des Fernern zu thun sei einander berichten. Boten von Schaffhausen und Appenzell stimmen im Namen ihrer Obern zum Erlaß eines solchen Schreibeiw, der Gesandte von Basel aber will die Sache an seine Herren bringen. Wenn dieselben für fruchtbarer halten würden, den Vorschlag durch eine Botschaft auszurichten, so würde das denen von Schaffhausen »»b Appenzell kundgethan und ein Tag für die Zusammenkunft angesetzt werden. Unterm 5. Januar 1555 schreibt Basel mit der Unterschrift: Burgermeister, Ammann und Näthe Z» Basel, Schaffhauscn und Appenzell im Sinne der gepflogenen Bcrathung an die drei Städte. St. A. Bern: Thurgaubuch S. 238. — K. A. Basel: Missivenbuch 1551—53, S. 727- December 1554. 1099 Beim Appenzeller Exemplar liegen ein Auszug einiger Gerechtigkeiten, derer sich die drei Städte gegen die VII Orte zu behelfen getrösten, und ein Auszug der Antwort der VII Orte gegen die drei Städte. Abgesehen von dem Umstand, daß es ungewiß ist, ob diese Schriftstücke wirklich hieher gehören, scheint die große Weitläufigkeit, womit die Parteien bei den mündlichen Anbringen zu Werke gehen, die Reproduction solcher Rechtsschriften unnöthig zu machen. Beide sind ohne Datum und Unterschrift. 351. MritttNen. 1554, 29. December (Samstag nächst nach der Kindlein Tag). Staatsarchiv L'u.cr»: Allgcm. Abschiede l> s. k. »SS. LandeSarchiv s».vy;- Abschiede. Tag der Orte Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden. Dieser Tag ist ineistentheils ausgeschrieben worden wegen einiger Kaufleute von Florenz, Mailand und Genua, die ihre Kaufmannsgüter auf und über den Ticino an den Langensee und auf eidgenössisches Gebiet führen. Da nun aber die Franzosen nach der Einnahme von Jvrea („Liffery") das Land bis an Ticino und den Langensee durchziehen, so besorgen die genannten Kaufleute, die ihre Waare aus Italien hier durch bis nach Flandern schicken, ihre Kaufmannsgüter möchten von den Franzosen genommen werden. Nun wäre es den Orten erheblicher Schaden, wenn eine andere Straße eingeschlagen würde, sowohl mit Bezug auf die Zölle und Pässe als auch weil sich hier viele Leute mit dem Führen von Maaren beschäftigen U"d ernähren-/würde diese Straße einmal verlassen, so würde sie nicht leicht wieder gebraucht werden. Nachdem man diesfalls den Vortrag, den Nicola de Ruß und Baptista Frescobaldi im Namen ihrer Gesellschaft ehalten, angehört hat, schreibt man an den Marschall von Brissac, des Königs von Frankreich obersten Feldherrn in' Piemon/ ebenso an Hauptmann Fröhlich, es möchte diesen Kaufleuten und denen, die deren Maaren führen, ein schriftliches sicheres Geleit gegeben werden. Sollte ungeachtet eines solchen Geleits den Kauflenten etwas Widriges zustoßen, so sollen die Obern diesfalls verantwortet sein, indem für sie keine Eitere Zusage gethan worden ist. Da die Angelegenheit nur den nächsten vier Orten berichtet worden ist, Neselbe aber die übrigen acht Orte auch betrifft, so soll Lucern hievon an Bern, Freiburg, Solothurn und Basel und Schwyz an die übrigen Orte Bericht geben, damit sie diesfalls ihre Boten auf den nächsten Tag zu Baden instruiren. I». Schultheiß Hug von Lucern eröffnet, der Läufer des Hauptmann Lux habe seinen Dbern angezeigt, Hauptmann Baptista von Genua („Jennower") in der Klus im Augstthal habe ihm '"itgetheilt, er möge seinen Herren berichten, er sei da und wolle die Klus erhalten, aber für sich selber, '"°der für den König noch den Kaiser; wenn es aber den VII Orten des alten christlichen Glaubens angenehm ">°re, so wolle er sie ihnen übergeben. Heimbringen, damit die Gesandten auf den nächsteil Tag zu Baden diesfalls instruirt werden, v. Schultheiß Hng zeigt ferner an, daß die von Zürich jeden Saum Salz „und Gnst" von Horgen nach Zug zu führen, um einen Schilling erhöht haben. Heimbringen und für den nächsten ^"S zu Badeil instruiren. «I. Schultheiß Hug eröffnet weiter, seine Obern haben denen von Zug geschrieben, / "lochten einige heimliche Näthe erwähleil, damit Gegenstände, die man im Geheimen behandeln sollte, vor dlese gebracht werden könnten; die von Zug aber haben geantwortet, sie wollen die Näthe behalten wie b'sher und keine Acnderung vornehmen. Beim Mangel an Instruction wird die Sache in den Abschied 1100 December 1554. genommen um die Boten für den nächsten Tag nach Baden zu instrniren. v. Jedem Boten wird eine Copie desjenigen Schreibens gegeben, welches Solothurn an Lucern gesendet hat. k. Lucern, Uri und Unterwalde» ziehen an, die von Schwyz sollten die Wehn zu Brunnen in bessern Stand stellen; dieselbe sei gebroche" und Ehrenleute hätten in Folge hievon bald („glich") großen Schaden erlitten. Der Bote von Schwyz ist hierüber nicht instruirt, will aber die Sache getreulich heimbringen und glaubt, seine Obern werden die betreffende Verbesserung möglichst bald vornehmen. Da aber in ihrem Lande das erforderliche Holz fehle, so bitte er, die Obern der übrigen Orte wollen, falls in ihren Gebieten dergleiches Holz vorhanden sei, solches für das Werk verabfolgen lassen. Die Boten der übrigen drei Orte meinen, die Sache werde bei ihren Obern keinen Anstand haben. K. Ammann Sigerist von Unterwalden macht die Anzeige, daß die Knechte im Piemont an verbotenen Tagen Fleisch essen, was seine Obern sehr bedauern. Dieses ivird beb» Abgang von Instructionen heimgebracht. I». Statthalter Zumbrunnen von Uri eröffnet im Auftrage seiner Obern, die von Bellenz, Bollenz und Riviera verlangen mitunter Appellaztage, und wenn dann dieselben angesetzt seien, so werden sie nicht besucht, ohne daß rechtzeitig abgerufen werde, wodurch die Obern in große Kosten versetzt werden. Man habe kein Mißfallen, wenn die betreffenden Streitigkeiten verglichen werden, wohl aber darüber, daß bestellte Appellaztage nicht zu gehöriger Zeit abgekündet werden. Zufolge Befehls der Obern schreibt man nun den Vögten der genannten drei Vogteien, sie sollen die Obern berichten, warum jene glauben, daß ihnen die Orte in ihren Kosten jährlich um Martini (11. November) einen Appellaztag halteil sollen. Auf dem nächsten Tag soll dann jeder Bote mit Vollmacht erscheinen, l. Auf dein Appellaztage zu Stans haben sich die Gesandten für ihre Mühe und Arbeit 12 Kronen zuerkennt; hiebet lassen die Ober» es verbleiben; über ihre Kosten aber ist noch nicht gesprochen, sondern die Sache bis auf weitern Beschs verschoben worden. It.. Statthalter Zumbrunnen thut auch einen Anzug in Betreff des Fassens des Z" Jrnis liegenden Geschützes. Da die übrigen Boten ohne Instruction sind, so wird die Sache in den Abschob genommen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. I»—K, Welche Artikel lediglich Verhandlungen der III Orte sind, aus dem Schwyzer Exemplar. Die Ausschreibung des Tages erfolgt durch Uri mit Missive, auffallender Weise dein Nativitätssty folgend, vom „St. Steffanstag des angenden lv jars". St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede. Zu Beim Schwyzer Abschied liegt ein Vortrag mit dem Datum vom 27. December Ibö-l, uuterzeichnet von: Peter Angelyno Namens Johann Baptista Frescobaldi und Gesellen, Kausleute zu Florenz- Johann Baptista de Caspar (?) im Namen der Annonen Calderin von Mailand, Johann Gronden (-) Namens Nicola de Ruß vou Genua, und Johann Philipp Julien Namens der Rutellasca. Die genannte» verwenden sich für ihre Principalen, daß man durch einen Abgeordneten an den Obersten im Piemont ei» Geleit auswirken möge; vorläufig haben sie keine Waaren auf der betreffenden Straße abgehen lassen. Zu e. 1554, 24. December (Weihnacht Abend). Solothurn an Lucern. Die Boten, welche ab dem letzten Tag zu Baden heimgekommen, haben berichtet, wie sie den Boten von Lucern („üwern") "» andern des christlichen Glaubens den Handel zwischen dein erwählten Bischof (und?) einem Domcapitel von Basel und denen von Solothurn („uns") wegen der Unterthanen im St. Jmmerthal und der Herrsch»! Erguel („Argöwe") erklärt haben. Die betreffenden Gesandten haben das in den Abschied genommen »» versprochen, die Meinung und den Rath der betreffenden Orte an Lucern („üch") zu übersenden, welches dann solches an Solothurn („uns") mittheilen werde; man sei dessen jetzt noch gewärtig und begierig. ^» die Sache sich aber verzogen habe und damit die von Solothurn („wir") nicht verunglimpft werden, st" Januar 1555. ^ aeben Im Jahre (15)27 (4. October?) sei zwischen man am Platze, von der Sache genauen Berich g g ^ Stande gekommen, dem gemäß Philipp. Bischof von Basel, und Solothun ^ Burgrecht annehmen solle. Nun aber (Art. I.Y kein Theil Unterthaneu des " Schutz Schu> der hohen habe der jetzt erwählte Bischof. „ce und ^ Solothurn mit Burgrecht verwandt sei Strft Basel dre Stift St. Immer nebst Zug . ^ Schirmherr sein sollte, dazu die von Erguel und nicht zum Basler Bisthum gehöre, da s Glauben zuwider sind, von dem Bisthum ohne Fug und Recht denen, die dem alten wah ) s ch leuien Herrn haben, bedünke die zu geäußert (mo). verkauft oder versetzt und aufgeg - ^ s ^ täglich mehren. ..ob glych wol sy Solothurn, damit diejenigen, welche unserm E> ^ .' < thein Wegs zu schwechen begereiid) nit sich mit uns verburgrechten wölltten xn^^g ^z^ ^ zewider thätend. sonders em thmnbcapitel dcns Darneben ouch die verlassnen, maß nit gwalt haben) verlassen «nd abgsu^ » ^ ^ ^ als obstat, mermalen vor uns um hilf "»d rathe ersch.nen. d^^^ g^ surften und Herrn nüt entzuchen. sonders ime s ) ^ ^ willens, denen von Bielln. so möge aber sölichs by ftucn f. g. nit ersunden w . ^ die sy beschirmen mögend und nit ouch des bischofs underthancn si>>d. sonder. °ls 5) s tt . thu.ncapitel die summ g-ltz der underthanen schweren wellend Wir haben o> ) s darnnt das bisthum erhalten und versatzung oder verkoufs. sov.l me» zuchen mag. z ^ ^ ^ ^ ^ ^ unannehmlich gehalten Worden, nit obgelütroter gestalte zertränt werde, welich ^ - besorgen ob sy schon inen schwüren, daß -wj» H.5-. ...» im,, 5,- -'77.7^ W^ Wi. m-,mi,.,nd ..ch/dch w „5 sy dem.iach Mit gwalt und unlidenlichen strafcn tt^^^ ^ obstat, unserm alten gloubcn mer ab dann dem Tellspergerthal zu Basel burger worden, d Herren bischofen dann die altgläubigen ufgat. und sy dardurch täglich gesterckt werden u g^ühre denen von Solothurn („uns") erwerben und irer fachen halb furtringen. Aus s Jmmerthal denen sehr, des Nathes derer von Lueern („üwers") z.. ^ vom ll^rgu ^ von Biel nicht schwöre... sondern eher danunlcidm ^ bestehen möchten, wenn „sy" sich ihnen von Lucern („ir") mögen überlegen, w.e d.e von ) christlichen Glaubens verständigen, damit auch d.ese ». '"N -.„..ig-,, gedenken. Dasselbe habe man auch denen von Freiburg nn g^ ^ 155.4, ohne u-b-r- u»d unt-rschnst und St. A. Luc-rn, Acten Vischel Aasel. - LaudcSarchiv Schwyi- wm sch ^,mpt„M dcm Datum vom St. Dcccmbcr (W°ih»achtab-nk>. Datum. - Das K. A. Soiothmni Missivenbuch N°. St, S. dot -n-Y 35S. Sokothur». 1SSS, s. bis Z0. Januar. V.-Wdlu..g .wisch... Salach..-». E.ga.l m.d «schal B-s-l. E-gu-l. 1. 1555. -.San,,.- °.ch von Füglistal im Namen derer von krgml -.ab ^ ^ Freiheiten mit ihnen zu „articulircu". Die Bwl bei ihnen erschienen und haben verlangt, u ll ) von Solothurn um Rath, wie von Erguel haben ihnen diesfalls keine An^'o g g^ . antwortet, er wolle eine persönliche sie sich verhalten sollen; ohne sie wollen sie ) ) «arnelnnen - wenn dann die Botschaft zurück- Botschaft an den Bischof abordnen! inzwis )cn so cn ic v Gesandte werden gewählt Schultheiß gekehrt sei. so werde ...au sie verständigen, was sie chun sollen. AU ^ ^ ^ ^ ^ Urs Sury und Seckelmeister Wielstcin. 1102 Januar 1555. II. 1555, 14. Januar (Montag nach dem xx Tag) berichten vor dem Rnthe zu Solothurn Schultheiß Urs Sury und Seckelmeister Urs Wielstein: 1. Den Abt von Bellelay haben sie befragt, warum er das Burgrccht zwischen dein Gotteshause und denen von Solothurn nicht aufrichten wolle. Er habe erwicdert, er wollte es gerne thun, aber sein Gotteshaus habe eine schwere Beschirmung Seitens derer („mit denen") von Biel, welche einer seiner Vorfahren errichtet habe. Doch bitte er die Gesandten, sich beim Bischof »M Basel zu verwenden, daß er ihn und seine Capitelsbriider dazu verhalte, mit denen von Solothurn das Burgrecht wieder zu errichten; dann wollen sie gerne schwören. Daneben sei den Gesandten ein Brief gezeigt und von demselben eine Copie gegeben worden, mit welchem der römische König Sigmund vor vierhundert (sie, anstatt einhundert) und vierzig Jahren den Städten Bern und Solothurn geboten habe/ das Gotteshaus zu beschirmen. 2. Den Bischof von Basel haben sie n) in Betreff derer von Erguel gemäß ihrer Instruction gebeten, jene wieder zum Bisthum anzunehmen, b) Sie haben ihm auch vorgetragen, er möge denen von Solothurn die beiden Lehen Nothberg und Rychenstein herausgeben. 3. Der Bischof habe crwiedert: a.) In Betreff derer von Erguel lasse er es bei der dem Seckelmeister und Urs Zurmatten früher gegebenen Antwort verbleiben, nämlich daß er die von Erguel in Jahres- und Tagesfrist wieder lösen wolle; doch sollen ihm dieselben 1000 Kronen geben, damit er desto bessern Glimpf habe, sie zu lösen. Nachdem dieses denen von Erguel angezeigt worden sei, haben sie hierin eingewilligt, insofern der Bischof ihnen ihre Freiheiten bestätige. Hiezu habe sich dann der Bischof auch erboten, nämlich in soweit, als die Sache der Billigkeit gemäß sei. Die von Erguel haben dann versprochen, alle ihre Handlunge» und Freiheiten in Schrift zu verfassen und denen von Solothurn vorzulegen, damit sie nach Billigkeit darin handeln können, b) Die Angelegenheit betreffend die beiden Lehen habe der Bischof versprochen dem Capitel vorzulegen, sobald dasselbe zusammenkomme; er wolle dann denen von Solothurn gute Antwort geben, o) Anbelangend Bellelay sollen die von Solothurn ihm („s. f. g.") ernstlich schreiben, ihm eine Copie des Burgrechts und Anderes, was fte diesfalls haben, (übersenden?), dann wolle er sie anhalten, denen von Solothurn das Burgrecht zu schwöre». Der Rath beschließt, dem Bischof zu schreiben, 1. er möge die von Bellelay veranlassen, wieder zu schwören; 2. in Betreff der Lehen wolle er eine freundliche Antwort geben; 3. mit denen von Erguel wolle man derart reden, daß der Bischof Ursache haben werde, sie wieder anzunehmen. Es wird auch an den Abt zu Bellelay wegen des Burgrechts geschrieben. a, A. Solothurn: RattMuch No. so, s. III. 1555, 30. Januar (Mittwoch vor Lichtmeß). Schultheiß Urs Sury berichtet vor dem Rathe Z" Solothurn, gemäß Auftrag habe er mit dem Bischof von Basel geredet, er möge die Herrschaft Erguel denen von Solothurn um 7000 Kronen abtreten. Der Bischof habe geantwortet, jetzt sei ihm dieses unmöglich; aber er wolle die Herrschaft wiederum lösen und dann schauen, ob es möglich sei, dieselbe de»e» von Solothurn zu versetzen; dermalen aber sollen sie die von Erguel nicht zu Burgern annehmen. K. A. Solothurn: Rothsbuch No. 50, S. 55. 353. Wern. 1555, 3. Januar. StantsarNiiv Bor»! Rathsbuch No. S31 und Z32, erste Abthcilung S. 20. Vor dein Rath zu Bern erscheinen Boten von Freiburg, nämlich (Ulrich) Nix, (Hans) Reif und (Hans) List und erzählen, wie bisher der Kauf der Grafschaft Greyerz angestellt worden sei, „in theilung der panner und kilchengüteru schatzung". Die von Bern haben ihnen letzthin schriftlich bewilligt, „der schatzung der kilchengütern abzestau", wofür sie Dank sagen. „Als aber im selben nit gemeldet, ob die guter uud inkomwen den Pfründen nachdienen, und da irer Herren verstand, die jedem theil, wie ouch sonst in andern iren landen 1103 Januar 1555. - kiemit ouch die erkantnußen ungeendert blybend in Saffoy sy gegen einandern vertragend, na )gevo ^ (?) m. h. 2 us dem kleinen old und dero costen vermitten. Wer die schatzung, s ) ^ obmans verglichen wellmd, daß die großen rat nemen wellind. Item wie st) sich, s° ' ° g. h.») sich erläutert habe, schatzung unten und oben glpch Tschechen den hosstet „angesechen die nachdiennng der pannern, das ob der Bocken zu haben und die "°" „.vi)' »as ein niiwer kons, inen um haben sy in bevelch, im namen irer h. m. g. h- trug ) Montsalvens gehörig, gevolgen ze sovil zewpchen und inen Nogemont, Rosffniere und was z p^^ erkanntnusten lassen, werdend ir h- hernach in glichen old so»s ^stellen, wellend st) in derohalb vernugen. der Herrschaft Corbers gmacht, begert inne ze ^ ^ eingestellt worden sei, um von ihnen zu Der Rath antwortet: 1. Sie wissen wohl, daß ^ Bern bei ihrem Burgrecht oberhalb wollen vernehmen, ob sie unterhalb der Bocken bleiben r ^ Frpburg antwort haben wellen der verbleiben lasse.,, wie das von Alters h-rgekonunen ' „ „ Diese Antwort wird ihnen schatzung der kilchcngütern zuvor, vermeinende, aß 1) ^ Antwort werth, nämlich ob man s.e i" gleicher Gestalt dahin: die von Bern bedune au ), Antwort ertheilt sei, könne man in dem bei dem Burgrecht ob der Bocken wolle bleiben as ^ haben nicht geglaubt, daß die von Handel nicht stirsahren. Die Boten von Freiburg a beauftragt, zu erläutern, daß dre von Bern ihnen ihre Bitte nicht gewähren würden; ^0 " ' ^ ^ ^ anderer Weise genießen Freiburg unter der Bocken bleiben wollen, m er ' : wegen Fried und Ruhe wollen >e lassen. 2. In Betreff der Kirchengiiter antwortet der ^ ) z ^ ^ ^erhalb von Bern Alles das ob der Bocken, was immer ^ , ^r das Untere noch das Obere geschätzt belassen, wie sie es selbst verlangt haben, m der A , „ z Anbelangend die Zugesetzten werden solle. „Zu Doli und sonst mit wen ^ unnöthig, bis man sehe, wie sich die Sache m und den Obmann bedünke die von Bern deren rn ^ ^rgleichen. 4. „Der schatzung hal Betreff des Kaufes gestalte, in der Hoffnung, NM wer ' ^ ^ g. h. an vorthe.l (am Rande: „sich zu berathen (?) gwalt by verst. l ' lasten, glpchs um glychs; wa? aber ""t inen handle», was in glpcher dienstbarkeit, "gl ^^ragt, jedermann das, so billich bescheche höcher, sonst und sich nit verglichen, schetzen was e „ich) bereit („gräch") und wolle daher bis b- In Betreff der Erkanntniste sei man wegen diese ^ Bern um die Gewahrsamen une Austrags derselben die Sache anstehen lasten: dann w u .^ ^ ^hmen sonst erkundigen und denen von Freiburg verschaffen n . Zoster reiben habe im thal, daß die mt bles° Antwort m.f Heimbringen. Doch erwähnen s", ^ berücksichtige nur, was die Grafschaft "ergriffen, dem clofter entzogen". Es wird ihnen gee ««gehe, Alles andere laste man in seinem Bestan . ^ e.- >. sl,„ Stellen geben nachstehende Verhandlungen. Wenige Aiifklärung über d.e duntten ^ ^ ^ Bern gewesen sind. ISSd. V-- dm. M.h -n w Sch.».mg d-- GW-. s«m «d es sei ihnen dort auf ihren Vortrag betreffend d ^de Antwort gegeben worden: 1- A"^ng Hofstetten und Wahl der Schiedlente und ^ ^Wwn t g ^ Bern von 'h^r M inung die Angehörigen von Montsalvens. d.e ob ^0 gl Das sei dann dahin gescheh.daß nicht abstehen, und bitten die von Freiburg, sich > ^ ^ ß-n Kirch engiitern soll, zu ^cr.ne.di g die von Freiburg in diesen. Punkt zurücktreten wollen. 1104 Januar 1555. des Zankes, jeder haben, was in seinem Theile liegt und ist. 3. Die Schätzung der Hofstetten anbelangend, so seien letztere ungleich, „ire" (?) Unterthanen geben Lob und Zinse; die Schätzung müsse hiernach geschehen! doch hoffe man einig zu werde»: wenn nicht, so werden sie vielleicht zwei aus ihrem Rath ernennen. 4. Wegen der Erkanntnisse werden sie sich berathen und denen von Freiburg antworten, doch (sie) nicht Hinterhalten. Wird an die Burger gewiesen. n. A, Fr-iburg: R-niMuch N°, ?s. 1555, 8. Januar. Vor Rath und Burger zu Freiburg berichten die Gesandten, welche in Bern gewesen sind: In Betreff der March und der Kirchengüter sei man einig, aber noch nicht wegen der Schätzung! über den Obmann haben die von Bern nur soviel bemerkt, man sei noch nicht stößig, würde solches erfolge», so werde man sich über Obleute vereinbaren. Räthe und Burger beschließen, nach Bern zu schreiben, über zwei Punkte sei man einig, obwohl die von Freiburg früher geglaubt haben, jedem Theil sollen die Kirchengüter verabfolgt werden; das haben aber die von Bern nicht annehmen wollen; man habe daher bewilligt, daß die Kirchengüter, welche die Gotteshäuser unter der Bocken in den beiden Pannern ob der Bocken haben, denen von Bern zudienen sollen, und umgekehrt; doch habe man hiebet nicht die Meinung, daß die Güter ob der Bocken, welche dem Spital zu Greyerz gehören, diesem entzogen werden sollen. Da man in Betreff der Schätzung noch nicht einig sei, so bitte man die von Bern, zur Vermeidung von Kosten, ihre Boten anherzusenden, um einen Vergleich zu versuche». w!a°»>. 354. Mdorf („Mi"). 1555, 8. Januar. Verhandlung der auf der Reise nach Luggarus begriffeneu Boten der VII Orte und Glarus. Abgesehen von Art. ll des Abschiedes vom 14. Januar 1555 führen wir folgende Acten an: 1555, 4. Januar, Altdorf. Ascanius Marsus an Lucern. Die Gubernatoren von Mailand nehme» zwar an, die eidgenössischen Hauptleute und Knechte, welche gegenwärtig im Dienst des Königs von Frankreich im Piemont sind, werden der zwischen der Eidgenossenschaft und Mailand errichteten Capitel gedenken und wie beim Wegzug ihnen von den Obern befohlen worden sei, nicht auf das Gebiet von Mailand ziehe», noch demselben irgend welchen Schaden zufügen. Nichtsdestoweniger zu mehrerer Sicherheit, da das französische Kriegsvolk unweit vom Herzogthum Mailand sei, bitte er dringend, dem Gesandten, der jetzt zu Altdorf ankommen und mit den übrigen Gesandten nach Luggarus reiten werde, aufzutragen, mit den Gesandten der übrigen Orte an Hauptleute und Knechte zu schreiben, sie sollen sich von den Franzosen nicht überrede» lassen, auf das Gebiet von Mailand zu ziehen oder irgendwie den Capitcln entgegen zu handeln, und Zwar bei den höchsten Bußen, welche die Obern für angemessen erachten werden. Seine Obern vertrauen, rs werde hierin entsprochen. n, A. Fr-iburg: Badische Abschied- Band Iii, beim Abschied vom ll. März li-bö. Die Copie des an Lucern gesandten Schreibens wurde von dort aus durch Baschian Alt mittelst Missive vom 6. Januar an Freiburg übersandt. ibi»°m. 1555, 8. Januar, Uri. Die VII Orte und Glarus an Wilhelm Fröhlich, obersten Hauptmann gemeine Hauptleute und Knechte der Eidgenossenschaft in des Königs von Frankreich Dienst in Pic»io»t' Sie werden sich erinnern, was die Obern mit ihnen geredet haben, als sie in des Königs Dienst gezog^ seien; daß sie sich nämlich nicht sollen verleiten lassen, wieder die Erbeinung oder andere gegebene Br>eff und Siegel zu ziehe» oder zu handeln, sondern daß sie deni König einzig in Gemäßheit der zwischen ihm Januar 1555, 1,05 ->» d-u d.-a-n I°°» M.» I-».- nahe gezogen sei. und die Eidgenossenschaft ""t . ' ° ^g^annt sei. so finden die Obern Freundschafts- und Nachbarschafts-Capitulation abgeschloss ) , s,ntt»i,tkinn und sick in keiner sich ...au,.,., aachmaw sr.„M,ch »ad v- Z,s.°„ch d-a -l-aai- »«,->-»,>>»» "ZZ" ^ ^ B -Ichnldigua» und d-a ,u Ich«„-r Vertrage sich brauchen zu lassen, was d n Own z ) ! jedermann zu halten. «,-.a.w°..na« «-«ich.» wärd^ s-a- '« d--ch-^ aar in I-.n-n der solche an ihnen auch halte, und haben die ihrigen dem no»ig gemup u inhabe.iden Landen zu gebrauchen erlaubt.^ Es ^siegelt Ur,.^^ ^ ^ 2°i°ih..r,, «u-°rn-r B.i.s.. mir», rnerde sicl> erinnern, wie man dem Herrn von Brissac, SWUH.U» „ad d-S «m»- :.n.s:?d-7 ftrtigen. sicher» Durchzug und Geleit geben möge, wa vollständiges Geleit angegangen sei. ^ Orte abgehen zu lasse». 355. Kynr. 1555, zwischen 12. und 21. Januar. ^ im» Zürich und dem Bundestag in Chur betreffend Aufnahme Verhandlung zwischen einer Gesandtschast von Z Wibach. S-ck-w-i!.--. »ad B°.»h..d I. 1555, 12. Januar. Beide Rath- zu Zunch S ^°„^ztag der III Bünde zu Chur folgende von Cham. Vogt zu Wüdenswpl. als Gcsand cn ^ Edelmann von Luggarus. für sich und Instruction. Vor beiden Rathen zu Zunch W e> von Luggarus wegziehen wollen, erschienen als Gesandte derer, welche der evangelischen Religion a ,vegen der Nähe ihren Aufenthalt und haben eröffnet, wie sie zufolge ihrer ^pra )e. > anderswo nehmen würden! sie hoffen, mit Hülfe am liebsten in den III Bünden, zu Ruffle. "" ^ klangen. Die Räthe von Zürich, die derer von Zürich solches bei de.» bevorstehende ^sonders geneigt seien, haben sodann ihren, de» fron,inen verwiesenen Christen brüderliche - s , sofort aus den Bundestag zu begeben, Ansuchen entsprochen und beauftragen die genau" e>, ^ Bünde zu eröffnen, sie a» die ihnen schon das Anliegen und Begehren jener Leute den Gesa vm „erlassen, sofern ihnen ertvicsene Freundschaft zu erinnern und ffe zu v Zürich mit besonder». Dank ihren Landen und Herrschaften Unterkunft zu ge ' . . » - Damit es nicht scheine, es geschehe dieser hinnehmen und den III Bünden stets zu vergelte» ge> g - ^ ^ ^e Gesandten, wenn es ihnen Schritt um die Luggarner ab- und auf ,°"°"e ' ° ^ Stadt und Landschaft tvohnen nöthig scheine, eröffnen, die von Zürich wur ^ ^ dessen auch erboten haben. Den Gesandten lassen, wenn sie ihnen so gelegen wären wie ' geschlossene» Vertrage mitgegeben. wird nebst dem ein Auszug aus dem von den Eidgenosse, g , ) n ^ ^ Zürich: Acten Lu»s°rui. 139 1106 Januar 1555. II. 1555, 21. Januar. Der Rath zu Zürich: „Denen von Luggarus, so der religion halb verleiben, haben die in Pünden bewilliget, underschlouf in iren landen ze geben." St. A. Zürich: Rathsmanual: abgedruckt bei Meier, die evangelische Gemeinde in Locarno I, S. «SS, Note os. III. 1555, 13. Februar. Joachim Bäldi an Bürgermeister Lavater. Näuchlin werde ihm berichtet haben, was zu Luggarus gehandelt worden sei, auch wie die Zwei, welche die Luggarneser nach Zürich („sy zu üch") geschickt haben, „vil eeren und guts anzeigt, daß ir durch üwer botschaft by den dryen pünten erworben, daß sy in ir land mögen sitzen und wonen, welliches die guten armen lüt zu Lucarus größlich erfröwt". Folgt weiterer Bericht über den Widerstand des obern grauen Bundes. St. A. Zürich: A. Luggarus, abgedruckt bei Meier, die evangelische Gemeinde in Locarno I, S. «SS, Note lOS. IV. 1555, 1V. März. Andres Sandli, Ammann zu Tschappina, an Jörg Nyg, Landrichter iw grauen Bund zu Bonaduz. Auf das Schreiben des Landrichters, ob man den wegen des Glaubens vertriebenen Locarnern Unterschlauf und Duldung in „unserm" Bund geben wolle, (auch wegen des Vicars u. s. w.) und daß man diesfalls auf den 17. März eine schriftliche Antwort nach Jlanz senden solle, habe er Gemeinde gehalten. Die sei einhellig gewesen, daß man die vertriebenen Locarner in „unserm" Bund dulden wolle, Alles nach Inhalt des Abschiedbriefes, den gemeine drei Bünde auf dem letzten Bundestag Z" Chur den ehrlichen Boten von Zürich gegeben haben. (Wegen des Vicars u. f. w.) K. A. Graubünden: Mehren der Gemeinden. Solche „Mehren» (briefliche Antworten) über diesen Gegenstand liegen mehrere daselbst. V. 1556 (sie), 3V. März. P. G. Saluz an die evangelischen Locarner in Zürich: stOmmum xriwo, guum ossont bio pro vobis ab iuolxtis Dom. missi ack oomitiu Dominorum nostrorum, rosponsuw aoooporuvt ki, pooso Doouruonsos proptor ovangolium o^ootos babitaro in Doockoribus nostris, czuoounguo in looo vollont, si ckomos aut kunckos, ut vollont, inveniront. Iloo guickom Dom. Mgurinig est rosponsuw äatum a I'oöckoribu» nostris oongroAütis. Driusguam tumon cki^rockorontur Dom. nostri, est, nosoio guo paoto, taotum, et priu» rosponsum oxpositum atguo in littorus rolatum, ut possint Doournonsos babitaro w omnibus loci» trium Dooäorum, in guibus vollont looi illius komme» pati, ut kabitaront Dooarnonsos." l^t. Stadtbibliothek Zürich: Simmlersche Sainmlung. Eine Copie, allerdings mit dem Datum Chur, 1556, 30. März, das aber wohl mit 1555 zu übersetzen ist. Der Adressant wird hier Philippus Gallicius (Vornamen von Saluz) benannt. Das Original findet sich nicht vor. Abgedruckt bei Meier: Du evangelische Gemeinde in Locarno I, S. 433, Note 99 und S. 434, Note 104. 35«. Luggarus. 1555, 14. Januar (Montag). Staatsarchiv Luccrn: LauiS und Luggarus Abschiede Bd. II. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv Glaru«: Abschiede- KantonSarchiv Freiburg : Ennetbirgische Jahrrechnungen, Band No. i(>j. KantonSarchiv Solothnrn : Abschiede Band SS. Tag der acht Orte (ohne die vier evangelischen Städte). Gesandte: Lucern. Wendel von Sonnenberg. Uri. (Josua) von Beroldingen, Ritter, Ammann- Schwyz. Christoph Schorns, Pannerherr. Unterwalden. Melchior Lussi. Zug.^ Jacob Schick^' Glarus. (Joachim) Bäldi, Ammann. Freiburg. Baschian Alt. Solothurn. Jacob Hugi, alt-Vogt zu Lauis. 1107 Januar 1555. .. eröffnet unter andern Vorträgen: Da Johann ». Octavian, Bischof zu Terracina. paps i ).r ^ ^ Anhänger des widerwärtigen seelischen Glaubens de Bacharys (Beccaria), der alte Schulmeister zu ' g. ' >ne Eidgenossenschaft in große Gesahr e und der neuen Seete im Flecken Luggarus gewesen ^ nw g^ Unglück zu stiften trachte so gekommen sei, und sich nach seiner Verweisung "i ^ Benannten den Obern der Orte ausliefern wögen die Eidgenossen den III Bünden s können; wenn dieses nicht beliebe, so möge man wollen, damit diese ihn nach seinem Verdienen b«e" ' ^ aus ihrem Lande verweisen; wenigstens sich bei den III Bünden dafür bewerben aß ^de^ ^ ^ ^ ch^chen Glauben nicht weniger seien die Bündner anzugehen, eu hinwegzubegeben haben, in den III Bün eu um abgefallen sind und gemäß beschlossener Vereinbarmg ^ ^er Bischof, habe bei der Herrschaft deren Herrschaften Niederlassung und Ausentha z keine Aufnahme finden. Da n,an Venedig und den Regenten zu Mailand ^gesorgt, tz 1 Ober» gefällig wäre oder nicht, so wird hierüber nicht instruirt ist und nicht weiß, o cm o Hieronymus von Arona zeigt an, obwo) er das Verlangen des Legate.: in den Abschied genonu ^ Jahren im Schutz und Schirm der aus dem Herzogthum Mailand verbannt se., s° s» ^ h^e sich daselbst ehrlich betragen; er bitte Eidgenossen als Hintersäße im Flecken Luggaru g wohnen und ungekrankt verbleiben daher, ih,n ein freies, sicheres Geleit zu geben, a ^ nicht versammelt sind, so kann en könne. Da aber auf dieser Tagleistung d" Boten 3 ^ ^ ^ ^aher geantwortet, man Gesandten nicht zustehen, das genannte Gesuch zu b ^ ü ^ möge, i.m größere Kosten zu ver.ne.den wolle ihm zu Gefallen sein Begehren m den Abschi de.n Landvogt geredet, daß er ihn °uf den nächsten Tag eine Supplication heraussenden. ^ bleiben lasse, v. Bernhard Franscho" bis auf weitern Bescheid der Obern zu Luggar dortigen Landschast des vordern Gerichts: Im (Franzoni), Statthalter im Mainthal, eröffnet "N ->i° ^es g^alt gewese,,; durch Hause des Laudvogts seien in der Stube die ^ ^ ^^„,mmen habe, sei dieses Gem°l° Bauten, welche der jetzige Landvogt. Sulpitms ^'33 ^ möchten hierüber ungehalten sei», und habe i'berweißt worden. Die Landschast besorge nun, Vertilgung dieses Gemäldes keine Schuld trage, ihn daher beauftragt, sie zu entschuldigen, daß ^ ° Unwille waltet, so hat man sich mit der Da die Boten wohl wissen, daß bei den Obern duMs die Obern allsall.g angebrachten Entschuldigung befriedigt und diesilb ^ Urn auf Verlangen von Ascamus Iiarsus, «n weiteres Einsehen thun mögen. » ^e Bolen ' befindlichen Eidgenossen geschrieben worden Gesandten des Kaisers, den im Dienste des König' ^ ^ Laurent, Gesandten des Königs von ist- Ungeachtet des hierauf erfolgten Schreibens ^ Ä ^ ^ abgegangenen Schreiben verbleiben lassem Frankreich, aus Solothurn, hat man es bei dem s Rath von dein Flecken Luggarus und Gemäß der Instruction berufen die Boten dw C°" » ^ die eilf Orte sich vereinbart b» ganzen Landschast vor sich und eroffnen ihnen g ^ Landschreiber Roll vorgelesen worden ist, haben, obwohl ihnen dieses schon auf dem Neui«) ^„^ne. Alle Communen auf der Laudschmt und verlangen die Meinung und den EnMub l ^ ^ ^^äugnet und kennen niemand unter ihnen, antworten, sie haben den alten wahren chr'^» ^ ^ ,,^e; sie wollen auch ferner bei diesem alten der von demselben gestanden und zur neuen Ne 'g demselben leben und sterben. Hierauf nehmen wahren ungezweiselten christlichen Glauben bleiben u ^Antwort: Alle, die in dem „nebenliegenden dii> i»» t. Verdank und ge e 1108 Januar 1555. Zedel verzeichnet stehen, haben sich entschlossen, keineswegs zum alten wahren christlichen Glauben zurückzukehren, sondern wollen bei dem neuen verbleiben. Hierauf geben ihnen -die Boten abermals die gestellten Mittel zu verstehen, gemäß denen sie bis zur alten Fastnacht (3. März) den Flecken und die ganze Grasschaft Luggarus geräumt haben und sich keiner weitern Gnade versehen sollen, k. Als in dem Haus des Landvogts ii» Mainthal das die zwölf Apostel darstellende Gemälde abgetilgt wurde, soll Peter Albert, der alte Dolmetsch, öffentlich geredet haben, die zwölf Boten seien letzte Nacht in des Landvogts Haus uneinig geworden und hätten einander geschlagen; dem einen sei ein Arm abgehauen, dem andern ein Schenkel (zerschlagen), der dritte am Kopfe verwundet worden, und habe solcher Art ein lachendes Gespött daraus machen wollen. Nachdem er vernommen hatte, daß solches über ihn geredet werde, ist er vor den Boten erschienen und hat eröffnet, es werde ihm dieses mit Unrecht zugeschrieben und nicht bewiesen werden können, und verlangt zu wisse», wer solches über ihn gesagt habe, damit er ihn rechtlich belangen könne. Als der Landvogt, Sulpitius Brüggler, die gemalten zwölf Apostel abtilgen ließ, sei er. Albert, mit dem Landschreiber und ander» Ausgeschossenen von der Landschaft zu ihm abgeordnet worden, ihn anzugehen, die zwölf Apostel wieder herstellen zu lassen, ansonst wollen die aus der Landschaft es thun; da habe der Landvogt geantwortet, er wolle es weder selbst thun, noch gestatten, daß es während seiner Amtsvermaltung geschehe, und wolle denjenigen gerne sehen, der ihm in seinem Hause wider seinen Willen etwas male. Albert begehrt, ihn hieinit für entschuldigt zu halten und die Sache in den Abschied zu nehmen. Da die Boten der Meinung sind, Albert habe die spöttischen Worte geredet, und diesfalls einigen Bericht haben, doch allein dieser Sache wegen nicht zu Luggarus bleiben können, so befehlen sie dem Landschreiber, ins Mainthal zu gehen und geschworne Kundschaften einzunehmen und die Verhöre denen von Lucern oder Uri zu überschicken. K. Bei der Besetzung des diesjährigen Ruthes für das Dorf und den Flecken Luggarus sind Einige erwählt morden, die sich entschlossen haben, hinwegzuziehen; es haben dieselben aber noch nicht geschworen. Um Gefährde zu verhüte», die von solchen Personen der Eidgenossenschaft erwachsen möchte, hat man den Zurückbleibenden befohlen, a» die Stelle der Genannten andere ehrliche alte und verständige Männer zu wählen. Da man beinebens auch vernommen hat, daß der ganze Rath nur aus einundzwanzig Mitgliedern bestehe, von denen die im Dorf zwölf und die auf der Landschaft neun darsetzen, so daß diese von jenen übermehret werden, so wird dieses in den Abschied genommen, zu gewärtigen, ob die Obern diesfalls ein Einsehen thun wollen. I». Da i» den Orten gassenmährsweise geredet worden, einige Weiber zu Luggarus hätten unchristliche Worte gebraucht, wie namentlich sie seien ehrenwerther und fürtrefflicher als die Mutter Gottes, denn sie hätten drei oder vier Kinder gehabt und jene nur eines, so hat man dieser Sache ernstlich nachgefragt und berichtsweise gefunden, daß Barbara, Meister Johann von Muralts Frau, solches geredet zu haben im Verdacht stehe- Als man zu ihr greifen lassen wollte, um sie zu persönlicher Verantwortung vorzuführen, und man sie in> Hause nicht gefunden hat, so hat man schriftliche und mündliche Gebote, in bestimmter Zeit vor den Bote» zu erscheinen, im Hause des Ehemanns zurückgelassen. Daneben hat man auch erfahren, daß sie nnd andere Weiber sich in das Haus des päpstlichen Legaten, des Bischofs von Terracina, begeben und ihn und de» Prediger, den er dieser Sachen wegen nach Luggarus geschickt hat, mit ungebührlichen und unchristliche" Worten behelligt haben, indem sie redeten, was der Prediger am Morgen vor der Messe an der Kanzel gesagt habe, das habe er erlogen, mit solchen Worten und den Sacramenten vergifte man die armen Seele»- Nach gewohntem Gebrauch hat man sie auch hiefür mit Fürgeboten citirt, aber wieder nicht finden könne»- Man hat daher dem Landvogt und dem Landschreiber zu Luggarus befohlen, Hab und Gut dieser Barbara Januar 1555. 1109 l. ' n°» und sie wenn sie wieder in die Herrschaft Luggarus zu Händen der Kammer der XII Orte zu bezu^ , ' befragen und, wenn es sich findet, daß kommt, gefangen zu nehmen und durch dm ^ ^ ^strafen oder, wenn sie es angemesien erachten, bei st- solche Worte geredet habe, nach Verdienen z l ^ und Katharina Aplan einigen Orten Rath einzuholen. Da auch Lucm, ^^^ius gegangen sind und wie angeführt (Appiana), genannt Clivia, mit g'uannter Bar^r z ^ h^t, geredet haben, aber auf mündliche und schriftliche ^ ^ die Amtleute zu Händen der Kammer landräumig geworden siiid, so hat man jede um o ^ ^ z Mehrere siiid aiigegeben, daß sie die aus dem Gut der Genannten, wenn sie soviel Häven, S , ^ lassen. Denjenigen, welche dieses Kinder entgegen dem Brauche der heiligen c)ns i Landvogt befohlen haben, in Sachen des Glaubens M Gemäßheit der neuen Religion bevor dreXll^re seilen hat man in Gemäßheit des angenommenen keine Aenderungen zuzulassen, in Kirchen vorgenommen )a . ^ Erlaß jenes Schreibens Vergleiches verziehen. Diejenigen aber, welche m Hm f ^ ^ fronen gebüßt. Da man zu dieser Zeit sich ungehorsam erzeigt haben, diese hat man, I ^ genannten Schreibens hat taufen lassen, nicht gründlich erfahren konnte, wer vor und nach °.n ^ dieses zu untersuchen dem Landvogt und die Boten dieser Sache wegen nicht hier b ci 'en e ^ ^ Landvogt die Buße, wenn und Landschreiber aufgetragen; wer als fehlbar besume , ^ ^ie beschlossene Vermittlung °r soviel hat, beziehen, k. Am Schlüsse dieser ^agst tz g^ ^ Fastnacht in Sachen des Glaubens einen offenen Ruf ergehen lassen, daß wahrend der ^ jemand sich gar stark verfehlen, so niemand disputiren oder arguiren soll ber 100 Kronu ^ alten Fastnacht sollen diejenigen, würde derselbe des fernern an Leib und Gut bestraf- ^ ^ alten wahren christlichen Glauben bleiben, welche zurückbleiben, kein neues Wesen ansangen, fon diesem Ruf „nach mitter vasten" nicht stimmen bei Strafe an Leib und Gut. Der Bote von Glaru ) ^z ^ ^ Luggarus, Esaias Röuchlin, eröffnet, es wollen, indem er keinen Austrag hiefür ha e. . ^ Neugläubigen zu beziehen aufgetragen seien ihm einige Sachen zu vollziehen, namentlich ^ p ^ ^ erlassen und einem worden, und es möchten weitere solche Auftrage erso ge - ^ ^„gnade komme, da ihm schwer falle, Andern zu übertragen, damit er hiemit mcht bei gleichen Sinne verwenden sich die von diejenigen, die seiner Religion seien, (deßwegen) zu e ^ Man nimint deit Gegei,stand in Zürich ,nit einem Schreiben, das der Gesandte von uc ^ geschworen habe, so versehe man sich, den Abschied; dem Landvogt aber wird bemerkt, da er ^ ^rn zu berichten, was der Land- daß er inzwischen seiner Pflicht genüge. »» w Herreitens in den Sachen des Glaubens schreiber von Luggarus in Betreff seiner Kosten un > ^ ^ewol ir die zechen krönen, so yedem vorgebracht, und was man ihm zuletzt aufgetragen )a - ^ ^ haben irs ouch genommen und boten worden, zu nemmen nit daran gsin, diewyl erscheint eine Botschaft aus dem Liviner ^ in üwer abscheid zu stellen bevolchen." «- zu Luggarus das Wasser genannt Thal und Anwälte derer von Bellenz und beklagen Ü ^ ^hnen großen Nachtheil bringe; »Tassin" ganz überfachen, so daß gar kem Fstc; )erm ^ ^erde, sondern frei bleibe, wenigstens mit sw bitten, ein Einsehen zu thun, daß das Wasser n Eidgenossen auf einer Jahrrechnung zu Bezug auf den dritten Theil, laut emem v'M ^ Luggarus wohl mögen Fache schlagen, doch den Luggarus ausgegangenen Urtheil, demgemäß diesfalls keine Instruction haben, so wird dritten Theil des Wassers offen belassen sollem Da dw ^ die Sache in den Abschied genommen, um zu Tagen a l 1110 Januar 1555. Die Namen der Gesandten aus Röuchlins Bericht vom 25. Januar: siehe die folgende Note. Die Instruction von Freiburg, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7 lautet auf Niklaus Gottrau, des Raths und Vcnner; auf dem Umschlag des Freiburger Abschiedexemplars aber heißt es: „Bastian Weillart 7. Martii Widerpracht". Letzterer wurde wirklich unterm 2. Januar anstatt Gottrau gewählt. K. A. Freiburg! Rathsbuch No. 72. Im Glarncr Exemplar fehlt i»; i» aus dem Schwyzer; o aus dem Schwyzer, Glarner, Freiburger und Solothurner Abschied. Der Abschied muß voraus durch folgenden Bericht von Esaias Röuchlin, Landvogt zu Luggarus, an Burgermeister und Rath zu Zürich, vom 25. Januar 1555 ergänzt werden, wenn auch einige Wiederholungen des Abschiedtextcs sich nicht wohl vermeiden lassen: Auf den 7. Januar seien die Boten der acht Orte in Altdorf zusammengekommen und haben am 8. Januar des Wetters wegen da bleiben müssen. (Es folgen die im Ansang angegebenen Namen der Gesandten.) Am 9. Januar seien sie dann verritten und am 1V. mit großen Sorgen über den Gotthard gekommen, da viele Lavinen hinter und vor „uns" hinabgegangen seien, so daß er nicht geglaubt habe, „on schaden unserthalb möchte beschächen". Auf de» 12. Januar in der Nacht, als die Glocke „nach irem bruch" Eins geschlagen habe, seien sie nach Luggarus gekommen. Am 13. sei nichts verhandelt worden. Am 14. seien die Boten in das Schloß zusammen gekommen und haben sich berathen, wie sie die Sachen vornehmen wollen und einige „fürdernußbriefe" erlaubt, und dem Landvogt befohlen, in alle Communen und Dörfer zu schicken, damit Leute („sy") wit vollem Gewalt jedes Communs auf den 15. Januar „um die sächszächni" (italienische Zählung) am Morgen im Schloß vor den Gesandten erscheinen sollen. Es seien dann aus allen Dörfern oder Communen die Potestaten und Consuln („gottenstaten und kuntzel"), nebst den Aeltesten und Gewaltigsten, mit Vollmacht der Gemeinde erschienen und mit der ganzen Gemeinde des Dorfes Luggarus, „der Mannschaft" alle miteinander vor die Herren berufen worden. Da habe ihnen Wendel von Sonnenberg eröffnet: Es habe sich zwischen den Eidgenossen Span und Zwietracht zugetragen, so daß leicht großes Blutvergießen daraus entstanden wäre. Hieran seien sie (die Luggarner), als die Ungehorsamen, mit ihrem neuen Glauben und ihren Secten schuld, so daß die Obern befugt gewesen wären, sie auszureuten und umzubringen. Aus Güte habe man das unterlassen und Mittel und Artikel gestellt, an die sie sich nun halten müssen: diese werde man ihnen vorlesen, wodann jeder zu erklären habe, ob er der neuen oder alten Religion sei und bleiben wolle. Auf geschehene Verlesung und Aufrage habe jede Commune besonders geantwortet. Die ganze Landschaft zeigte an, sie wolle bei dem wahren alten ungezweifelten christlichen Glauben bleiben, und bitte ihre Herren, sie hierbei zu beschirmen; wenn die im Dorfe Luggarus sich ungehorsam erzeigt haben, so möge» die Obern dieselben strafen, dessen aber die Gehorsamen nicht entgelten lassen. Die voin Dorfe Luggarus haben dann für ihre Antwort um Aufschub bis auf den folgenden Tag gebeten. Das sei ihnen vergönnt worden- Hierauf haben sich die im Dorf in zwei Haufen getheilt, von denen der eine bei der Messe, der andere bei dem Gotteswort bleiben wollte. Am 16. Januar vor dem Imbiß seien dann die, welche beim alten Glauben bleiben wollten, vor die Herren gekommen und haben ihre Meinung angezeigt: wenn von ihrer Seite einiger Ungehorsam vorgekommen sein sollte, so bitten sie um Verzeihung: es solle nicht mehr geschehen- Nach dem Imbiß seien die biderben Leute, die bei dem Gotteswort bleiben wollten, vor den Herren erschienen, und zwar mit Weibern und Kindern, „so in siner ordnung, erstlich giengend die mann in den saal, darnach allweg zwo frowen nebent einander, jede mit ihren kinden; es möcht ein stein erbarmet haben, aber es war by denen litten nüt, dann ein glächter". Die biderben Leute haben dann drei Vorträge und Bitten anbringen wollen; allein man habe sie nicht anhören wollen, sondern ihnen angezeigt, man sei nur da, um von ihnen zu vernehmen, ob sie von ihrem Wesen abstehen wollen oder nicht; das mögen sie mit kurzen Worten anzeigen. Die Berufenen hätten eröffnen wollen: 1. Sie seien als Wiedertäufer verschreit, was sie aber nicht seien, sie glauben wie ihre Herren von den vier Orten; 2. da sie im Falle des Verbleibens bei dem Januar 1555. 1111 neuen Glauben bis zur alten Fastnacht die Landschaft geräumt haben sollen und nimmermehr dahin zurückkehren dürfen, so haben sie fragen wollen, ob ihre Kinder, welche sie mitnehmen und die jetzt noch keinen Glauben haben oder verstehen, auch nicht mehr nach Luggarus kommen dürfen; 3. sie hätten bitten wollen, ihnen das Ziel bis zu Ostern oder Mai zu verlängern, um das Ihrige mit besserm Nutzen verkaufen und mit ihren Kindern gedeihlicher wandeln zu können. Da man sie aber nicht hören wollte und keine Barmherzigkeit zu finden war, so haben sie kurz geantwortet, sie wollen bei ihrem Glauben, den sie für wahr, recht und christlich halten, verbleiben und dabei sterben und bis zur alten Fastnacht die Grafschaft geräumt haben. Hierauf haben die Gesandten verlangt, sie sollen Alle ihre Namen schriftlich angeben. Das sei geschehen, wie die Beilage zeige, die „sy" dem Vogt selbst zugestellt haben. Auf den 16. Januar gegen die Nacht sei dann der Bischof Octavian von Terracina von wegen des Papstes nach Luggarus gekommen. Der habe, während der Vogt m Deutschland gewesen sei, zwei Mönche nach Luggarus geschickt, welche fortwährend predigen mußten und die Leute wieder auf den rechten Weg leiten sollte». Am 17. Januar sei nichts verhandelt worden, denn in Luggarus werde St. Antonstag gefeiert. An diesem Tag haben die Gesandten Zwei Mal beim Bischof speisen müssen. Am 18. Januar Morgens habe man nach dem Bischof geschickt und sein Anliegen angehört. Der habe dann 1. im Namen des Papstes mit vielen schönen Worten den Herren Dank gesagt für den großen Eifer und Ernst, den alten wahren christlichen Glauben so treu zu schirmen und daß sie die Sache gegen diese ungläubige» Leute so tapfer angegriffen haben; dasselbe haben jetzt die Vcnediger auch vorgenommen, was der ganzen Christenheit zum Nutzen gereichen werde. 2. Da die Luggarner dieses Gift und diese Verwirrung von einem Schulmeister, genannt Canassy, eingesogen haben, und derselbe jetzt in Bünden sei, so habe der Bischof im Namen des Papstes und seiner selbst gebeten, nach Bünden zu schreiben, daß man diesen Schulmeister „inen" überantworte, und ihm den gebührenden Lohn zu geben. 3. Denjenigen, welche jetzt von Luggarus hinweg wollen, möge man nicht alles ihr Gut verabfolgen lassen und ihre Kinder zu Luggarus behalten und aus dem genannten Gut erziehen lassen, damit sie im wahren Glauben unterrichtet werden. 4. Endlich habe er eine Abschrift dieser „mitel" verlangt, um solche nächstens dem Papst vorlegen zu können. Die Gesandten haben hierauf geantwortet: 1. Sie danken freundlich und nehmeil ebenso freundlich den Dank des Papstes entgegen. 2. Die Angelegenheit wegen des Schulmeisters wollen sie in den Abschied nehmen. 3. In Betreff der Kinder und ihres Gutes bedünke sie, ,,nüt von nöten syn". Dann habe der Bischof weiter eröffnet, die Priester oder Mönche zu Luggarus haben jetzt nicht mehr Gewalt, Einen, der sich bekehrt habe, zu absolviren, ohne seine Erlaubniß. Da haben ihn die Gesandten freundlich gebeten, solche Gnade und Erlaubniß „inen" mitzutheilcn. Die Gesandten haben auch ein Schreiben an den Papst gesendet, in welchem sie ihm für die Botschaft und alle Gutthat freundlich Dank gesagt haben. An einigen Abenden, wenn der Rath aus war. haben die Gesandten („sy") den armen Gefangenen, der sechszehn Wochen im Gefängniß gewesen sei, über seine Angelegenheit des weiter» befragt, und seinen Proceß, wie der Vogt solchen nach Baden geschickt habe, vorgelesen, und den Angeschuldigten verhört, ob er noch bekanntlich sei oder nicht. Da habe dieser geläugnet, gesagt zu haben, unsere Frau sei eine Hure und alle Tage voll Weins; habe auch nicht mehr anerkennen wollen, daß er gesagt habe, er lasse ss bei der Kundschaft verbleiben. Darauf habe^i sie ihn am 19. Januar mit der Marter fragen lassen, ihn zum vierten Male aufgezogen, mit dem Stein und sonst und ihm die Kundschaften unter die Augen gestellt, wobei aber er auf seiner und die Kundschaften auf ihrer Meinung beharrt seien. Kundschaften seien Zwei Frauen und ein junger Gesell gewesen. Hierauf haben „sy" ihm einen Fürsprecher erlaubt und ihn auf den 21. Januar vor Recht gestellt. Da habe ihm aber sein vielfältiges Verantworten und Bitten, wie er unsere Frau im Himmel allwcg „vorbehalten" habe, da keine heiligere nie geboren worden sei, und daß er nur die hölzerne gemeint habe, nicht helfen mögen, sondern er sei auf „disen" Tag zum Schwert verurtheilt und gerichtet worden. Zwar haben ihm drei Boten das Leben fristen wollen, die andern aber haben gesagt, ihnen sei befohlen, diesem Menschen ab der Welt zu helfen. Der Vogt glaube, wenn es sich gezeigt hätte, daß der Angeklagte unschuldig gewesen wäre, so hätte er doch sterbe» müssen. Den Gesandten («den Herren") sei dann auch berichtet worden, wie die Frau eines Schärcrs, die sich auch habe anschreiben 112 Januar 1555. lassen, daß sie fortziehen wolle, geredet haben solle, sie sei frömmer als unsere Frau, denn diese habe einen Bankert, sie aber fünf eheliche Kinder gebore». Da diese Person sich entfernt habe, obwohl man sonst keine Kundschaft finde, so sei angenommen worden, sie habe es gethan. Auf den 22. Januar haben sie dann all ihr Hab und Gut der Kammer zubekennt und den Vogt beauftragt, wenn sie wieder komme, solle er sie gefangen legen und zu „irem lib und leben" richten; wäre ihm das zu schwer, so soll er von seinen Herren Bericht nehmen und ihnen, wenn sie auf Tagen bei einander seien, von der Sache Kenntniß geben. Drei Frauen, unter denen die Schärerin auch gewesen sei, haben den Bischof in seiner Herberg „überlassen", und sich gegen den Mönch, der gepredigt hatte, geäußert, er habe heute von der Messe und dem Sacrament etwas gepredigt, das nicht wahr sei, er solle ihnen sagen, wo das geschrieben stehe, und anderes, was der Vogt nicht wisse. Da sie gewichen und nicht vor den Herren erschienen seien, so sei jede um 50 Kronen gestraft worden. Nachdem der Landvogt den ihm von den XII Orten von Baden aus befohlenen Ruf erlassen hatte, haben Einige ihre Kinder in den Häusern taufen lassen. Auch diese seien zum dritten Male vor die Herren citirt worden. Da sie aber durch das über den armen Menschen gefällte Urtheil erschreckt worden und ebenfalls gewichen seien und sich nicht verantworten konnten, so haben sie Wiedertäufer sein müssen und seien dann am 23. Januar jeder um 50 Kronen gestraft worden. Hierauf haben die Gesandten dem Vogt und dem Landschreiber befohlen, diese Bußen und was weitere Strafen bis zur alten Fastnacht erfolgen, einzuziehen. Die Gesandten („stz") haben nämlich den Ruf gemäß der gestellten Mittel ergehen lassen, mit der Bemerkung, wer hiergegen etwas Disputirens mit Büchlein, Taufen oder sonst vornehme, der soll um 100 Kronen verfallen sein und vom Landvogt und Landschreiber eingezogen werden. Dabei haben sie dem Vogt befohlen, wenn sich auch nach der alten Fastnacht mit Taufen oder Anderm Neuerungen im Glauben zeigen sollten, die Betreffenden bei seinem Eid nach ihrem Verdienen an Leib und Leben zu bestrafen, wie die Mittel besagen. Auf dieses habe der Vogt, wie ihm der Rath zu Zürich („ir") befohlen habe, unter Darlegung von dessen Schreiben gebeten, ihm das Einziehen und Bestrafen zu erlassen, und ihn zu halten wie andere Vögte, zum Beispiel die im Freien Amt, im Thurgau und Aargau, denen solches auch nie zugemuthet worden sei, sondern wo das Einziehen und Bestrafen mit „byvögten", die man hier auch finden werde, besorgt worden sei. Da die von Zürich in die Mittel nicht eingewilligt haben, so könne das ihm Aufgetragene ihm nicht geziemen und wolle er die von Zürich hiemit nicht erzürnen; dieser Dienst währe nicht ewig und er wolle nachher wieder mit jenen haushalten. Er finde auch nicht, wie er jemand strafen sollte weil er das thue, was er, der Vogt, selbst täglich thue. Wenn er sich auch mit der Sache befassen wollte, so würde man meinen, er wollte ihnen „fürhan und sr> nit strafen als aber inen gefiele". Dann sei der Vogt ausgestellt worden und die Gesandten haben sich lange über die Angelegenheit berathen. l5in Ehrenmann habe dem Vogt gesagt, die Gesandten haben kein großes Gefallen über dem Schreiben von Zürich gehabt. Nachdem der Vogt wieder einberufen worden sei, sei ihm eröffnet worden, man habe sich solcher Schreiben und Anbringen nicht versehen, sondern angenommen, er, als Diener der XII Orte hätte, wie er geschworen habe, gethan, was die eilf Orte ihm befehlen. Auf die geschehene Verwendung hin haben sie erkennt: der Vogt solle das, was sie jetzt selbst gestraft haben und noch bis zur alten Fastnacht verfalle, „da si) die büß, nämlich die hundert krönen, sälbs daruf gesetzt haben", mit dem Schreiber einziehen; da könne man nicht sagen, daß er gestraft habe; er solle auch der Kammer und den Obern in diesen Sachen nichts «erscheinen lassen. In Betreff dessen, was sich nach der alten Fastnacht zutrage, wollen sie die Sache tn den Abschied nehmen und den Vogt bald berichten, ob man ihm das Bestrafen erlassen wolle oder nicht. Auf dieses habe der Vogt geantwortet, er sei erbötig, in Allem, was Gericht und Recht anbelange und ihm sonst zustehe, mit allen Treuen zu dienen. Was das Einziehen der genannten Strafen betreffe, wolle er an die von Zürich („minen Herren") schreiben, damit er sich hierin nicht vergehe; für dasjenige, was sie den Abschied nehmen, wolle er freundlichen Bescheid erwarten. Er bitte nun um Bericht, wie er sich dem Einziehen der Strafen zu verhalten habe; wenn er sie, ohne daß es ihm gegen die Obern (von Zürich) schade, beziehen soll, so wolle er entsprechen, wiewohl das mehr Sache des Schreibers sein werde; er, der Vogt, wisse die Namen der Betreffenden nicht, die aber jener gut kenne. Anderes könne der Vogt >uch Januar 1555. 1 1 13 berichten; bei allen Sachen, welche die Evangelischen betreffen, sei er ausgestanden, wiewohl die Gesandten ihn dessen nicht geheißen haben; er habe sie aber im Anfang hiefür gebeten. Was er hier berichtet habe, das habe er als zuverlässig von einer vertrauten Person, die nicht viel Gefallen an der Sache gehabt habe. Sie beide haben oft mit einander geredet und seien der Meinung gewesen, wenn die drei Orte, wie sie vorgegeben haben, den Evangelischen etwas hätten zum Guten thun wollen, so wäre das am besten dadurch geschehen, daß sie auch ihre Botschaft geschickt hätten; da hätten sie manchem Biedermann mögen „scheiden" und den armen Menschen beim Leben erhalten. Stadtbibliothek Zürich! E. Dürsteier, Sammlung allerhand Geschichten :c. Mscr. L. IS. (Original.) Zu e. 1. Vorlage der evangelischen Locarner an die VIII Orte vom 16. Januar 1555. Gestern haben sie (die Gesandten der VIII Orte) durch ihren Schreiber an die Einreicher dieser Vorlage einen Vortrag halten lassen, der, soviel letztere verstanden haben, dahin gegangen sei, daß jeder Luggarner unverzüglich anzeige, welches Glaubens er sein wolle, des alten oder des neuen, wie die Obern zu reden pflegen. Um diesem Begehren stattzuthuu, zeigen die Einreicher eininüthig an, daß sie zwischen einem alten und einem neuen Glauben nicht unterscheiden. Sie glauben an einen Gott lind halten einzig an dem Glauben, welcher von diesem komme. Sie glauben an das, was iin alten Testament begriffen sei, und an das, was ihr einziger Meister, Fürsprech und Erlöser, Jesus Christus, und seine heiligen Apostel gelehrt, geprediget und vorgeschrieben habe», was im neuen Testament zu finden sei. Sie glauben auch an die zwölf Artikel des christlichen allgemeinen Glaubens, und halten für wahr, daß in demselben Alles das begriffen sei, was zum Heil ihrer Seelen und zum christlichen Glauben nothwendig sei. Sie verwerfen („omittontos") alle menschlichen Satzungen, die von dem jetzt gemeldeten Glauben abweichen. Diese Lehre haben sie nicht aus ihrem Kopf, »och sei ihnen dieselbe im Traume vorgekommen, sondern seit vielen Jahren her von Predigern und Lehrern, die ihnen gepredigt haben, empfangen. Dainit sie von derselben vollständig unterrichtet werden, haben sie sich der heiligen Schrift beflissen, der eine in lateinischer, der andere in italienischer Sprache, je nachdem jeder vom Herrn begäbet gewesen sei. Sic bitten Gott unaufhörlich, daß er ihr Gemüth mit seinem heiligen Geiste erleuchte, daß sie dasjenige glauben, was zu seiner Ehre und dem Heile seiner Gläubige» diene. Diese Lehre haben sie auch nicht aus Begierde nach neuen Dingen angenommen oder deßwegen, weil Einige in den Herrschaften der Eidgenossen derselben auch anhangen, oder um Aufruhr zu erregen, dessen sie nie gesinnt gewesen seien, wie ihre Schreiben und Briefe an die VII und an die vier Orte das zeigen, in welchen sie verlangt haben, die Orte sollen sie vielmehr der göttlichen Fürsorge empfehle», als ihrer wegen Krieg oder Uneinigkeit unter den Eidgenossen anfangen. Sie zweifeln nicht an der Milde und Gütigkeit der VII Orte rücksichtlich der Dinge, welche den Glauben betreffen. Was die zeitliche und irdische Herrschaft anbelange, bezüglich welcher sie durch die Vorsehung den XII Orten unterworfen worden seien, werden sie nichts unterlassen, was treuen Unterthanen gegenüber ihren Herren zustehe, mit Gut und Blut, so oft das gefordert werde, für sie einstehen und allen Geboten gehorchen. Sie bitten die Orte, durch die Liebe Gottes, Wer eine so große Zahl von Personen, ihre Armut und ihr Elend, ihre Weiber und Kinder sich zu erbarmen, so weit dieses ohne Zerstörung des Friedens und des guten Bündnisses geschehen könne. Wenn es aber die Orte anders bedünke, so wollen sie willig leiden, was ihnen der Herr durch jene zu leiden auferlege. Zuletzt müssen sie noch Folgendes beifügen. Sie seien verschreit worden, sie hangen dem Wiedertauf an und begehen mit den Weibern ohne Scheu zu Nacht Wüste Dinge. Das schmerze sie sehr, nicht bloß wegen ihrer Person, sondern mehr noch wegen ihres Bekenntnisses, das nicht solcher Art geschmäht werden sollte. Sie bitten, daß man diesfalls die Wahrheit erfahre, und wenn jemand von ihnen solchen Jrrthums überwiesen würde, ihn nach Verdienen zu bestrafen; im Falle aber die Sache anders gestaltet sei, wie sie Wohl wisse», die Verlüumder auszureuten, wobei man hoffe, Gott, als Beschirmer der Unschuld und seiner gerechten und gesunden Lehre, werde ihnen die Erkennung ihres Jrrthums verleihen. Diese Erklärung gebe man im guten Vertrauen zu den Herren der XII Orte. S>, si, Zürich: Acren L»gg°r»s, lateinisch und deutsch. 140 1114 Januar 1555. Im St. A. Zürich: A. Luggarus liegt ein Entwurf (ohne Datum und Unterschrift) der vertriebenen Luggarner (von Bullingers Hand), worin sie sich nebst Andern, dafür verwenden, daß die Geldstrafen nachgelassen werden, die von den Boten der VII Orte zu Luggarus Einigen wegen Schmähungen und Einigen deswegen aufgelegt Wurden, weil sie, erschreckt durch die Enthauptung des Schuhmachers, vor den Boten nicht erschienen seien. 2. Verzeichniß derjenigen Personen, die auf den 16. Januar 1555 zu Luggarus beim neuen Glauben zu bleiben sich entschlossen haben. 1. Doctor Martin Muralt und Frau Lucia von Orell, seine Gemahlin, sammt vier Kindern. 2. Doctor Thadä von Duno und Frau Elisabeth, seine Hausfrau, mit zwei Kindern. 3. Johann Jacob von Duno, des obigen Doctors Bruder. 4. Ludwig von Rungkh (Ronco) und Marina, seine Hausfrau, mit drei Kindern. 5. Francisc Michel Aplan mit einem Mädchen. 6. Baptista Rozollo und Bernhardin, sein Sohn. 7. Johann Constantin und Bernhardin, sein Sohn. 8. Protas Poscholona und Franccschina, seine Hansfrau, mit einer Tochter („irem meitli") und Bartholomä Poscholona, sein Bruder. 9. Johann Jacob della Cerretta und Katharina, seine Hausfrau, mit drei Kindern, und Katharina, des Johann Jacobs Mutter. 10. Alois, des Schwanetten (Johann) von Orell Sohn, und seine Hausfrau Apolonia, und Franceschg, sein Sohn, mit zwei andern Kindern. 11. Johann Anton Rossalin, Katharina von Orell, seine Hausfrau, Johann Jacob, Madalena, Cecilia und Klara nebst drei andern Kindern. 12. Johann Ambrosy Rossalin, Lucia, seine Hausfrau, mit sechs Kindern. 13. Bernhard Rossalin, Elisabeth, seine Hausfrau, Hieronymus und Laurenz, seine Söhne, nebst drei andern Kindern. 14. Peter von Thoma, Franceschina, seine Hausfrau, Johann Maria und Apolonia und drei andere Kinder. 15. Sebastian von Thoma, Klara, seine Hausfrau, mit zwei Kindern, Martha, seine Schwester. 16. Zanin Raffagno, Katharina, seine Hausfrau. 17. Evangelist« Raffagno, Margreth, seine Hausfrau, mit einem Mädchen. 18. Francisc Raffagno, Paulus Raffagno und Katharina ihre Mutter. 19. Johann Anton Ripa, Madalena, seine Hausfrau, Niklaus, Bernhardin und Anna, seine Kinder, sammt drei andern Kindern. 20. Lucia, des Meister Francisc Gaviratte Frau. 21. Baptista Cerrett. 22. Francisc Warzaschga (Verzascha), Katharina, seine Hausfrau, mit einem Mädchen, Johann Anton, Bartholomä, Johannina und Jacobina Warzaschga, mit drei andern Kindern; alle diese sind Geschwister. 23. Bartholomä von Orell. 24. Philipp Applan mit drei Kindern. 25. Andres Fasol. 26. Johann Muralt, Barbara, seine Hausfrau, Johann Jacob, sein Sohn, nebst drei andern Kindern. 27. Francisc, des Nicola Apians Sohn, Franzischina, seine Hausfrau, mit zwei Kinder» I Karl Apian, sein Bruder, und Margarita, dessen Hausfrau. 28. Andreolus Andreoli, Jppolita, seine Hausfrau, mit zwei Knaben (Freiburg: Kinden). 29. Johann Baptista de Baddis und Clara, seine Hausfrau- 30. Thomas de Baddis. 31. Albert Treweno und Antogna, seine Hausfrau, Albertin Treweno und Peter Paul Treweno, alle drei Vettern, Barbara, Peter Pauls Hausfrau, mit drei Kindern. 32. Johann Anton Pairano und Bernhardina, seine Hausfrau, mit zwei Kindern. 33. Baptista, Sohn des Alexander von Orell, und Margret, seine Hausfrau, mit vier Kindern. 34. Bartholomä Catani von Orell. 35. Baptista Albritio und Johannina, seine Hausfrau, mit zwei Kindern. 36. Philipp von Orell. 37. Paris Apia» und Margret, seine Hausfrau, mit vier Kindern. 38. Johann Anton Muralt, Lucia, seine Hausfrau, u»d Madalena, ihre Tochter. 39. Katharina Muralt. 40. Anna, die Frau des Paul von Orell. 41. Claudio della Thurre. 42. Johann Francischin Riga. 43. Johann Alois Franzos (Francios), Francesc, sein Sohn- 44. Johann Angel Lanzalott, Sosana, seine Hausfrau, mit fünf Kindern. 45. Francesc Romeri und Antogna, seine Mutter. 46. Francisc, des Anton Rozollo Sohn. 47. Johann Gordorin. 48. Johauu Peter, des Jacob Anton Thadei Sohn. 49. Johann von Thoma. 5V. Katharina Aplan (Schwyz und Freiburg: Apiana) mit drei Kindern. 51. Sebastian Aplan (Schwyz und Freiburg: Apian), Lucia, stu^ Hausfrau, mit zwei Knaben (Schwyz und Freiburg: Kinden). 52. Damian Porcio. 53. Philipp Marias») (Freiburg: Margasch; Schwyz: Marrasch), Bianka, seine Hausfrau, mit einem Knabe». 54. Johannina, Januar 1555. 1115 die Frau des Baptist Robaschottin. 55. Stephan Pebia und Anna, seine Hausfrau, mit drei Kindern. 56. Jacobina, des Peter Ragazen (Regazo) Frau, mit einem Kind. 57. Francesc de Albertin und Angela, seine Hausfrau, mit vier Kindern. 58. Francesc Grusfin (Guffrini) von Orell, Margret, seine Hausfrau, mit einem Mädchen, und Francescina, seine Schwester. 59. Antogna, Tochter des Benada Gavirato. 69. Margret, Frau des Alois Rongkh, und Ludovica, dessen Schwester. „Diser zädel ist von obgemelten Personen selbst gestellt us geheiß miner Herren, der boten, und us weltsch vertuschet worden, und ist das original hinder dem landschriber, das unterschriben ist von Johann Angel Lanzalott und Bartholome Orellen." K. A.GlaruS: Abschiede. Ein lateinisches Exemplar im St. A. Zürich; der Schlußsatz des Glarner Exemplars fehlt hier und hat dieses anstatt desselben: „Dt guia Iiio adsunt nonnulli »Iii öjusävm roliFionis, guaproptsr lloo non inksrat eis praojuäioium, no äsdito tempore ss rssolvere et äsolarare possint.« Abgedruckt bei Meier, die evangelische Gemeinde in Locarno I, S. 511. Ein zweites, ebenfalls lateinisches Exemplar auch im St. A. Zürich: Kirchenarchiv R II, S. 643. Hier lautet der Schluß: „211. sunt et alii, gui verae rslixioms tavent, si (seä nomina) .... nonäum ckeäerunt xalam." Deutsche Fertigungen auch im L. A. Schwyz: Acten Luggarns, und beim Freiburger und Solothurner Abschiedeexemplar. Zu I». Dieser Art. auch im St. A. Bern: Allgem. cidgen. Abschiede HR, S. 567. Am Schlüsse des Art. steht der nicht gleichzeitige Nachsatz: „Wiewol die ein frow under denen dryen nützit ze Luggarus verlassen hat." — Ueber die Unterredung der Barbara Muralt und ihrer Genossinnen mit dem Nuntius liegt ein Zeugniß der erstem im St. A. Zürich: A. Luggarus, abgedruckt bei Meier, die evangelische Gemeinde in Locarno I S. 516. Zu Ic. Ueber die Verhandlung in Betreff des Rufs hat das L. A. Schwyz: A. Luggarus, einen besondern Act mit folgender Einleitung: „Als dann die gesandten der acht orten (werden genannt) Hand wellen von der Personen wegen im flecken Luggarus, so sich der nüwen religio» Hand anhengig gemacht, in- sechen thon, nach lut der ufgrichten capitlen, so zu Baden von den xi orten sind angenome» und damit mencklicher im selbs vor schade» hinfür sin möge, wiewol dieselbigen badischen artickel e dann setz ouch inen eröffnet sind, aber von väterlicher liebe wägen, so ire Herren tragend gegen iren underthanen, und jetlicher darnach wüsse zu läben und sich darnach zu halten und destcr minder in straf und ungnad fallen, het sy gut ducht diser nach volgender ruf zu thund, wie Harnach heiter lutet." Das nun folgende Verbot des Disputirens und Arguirens in Sachen der neuen Religion ist mit keiner speciellen Strafandrohung begleitet; möglich, daß die folgende Strafbestimmung von 190 Kronen für Acnderungen in der neuen Religion vor der alten Fastnacht auch dahin bezogen werden soll. Unmittelbar auf letztere folgt dann die Androhung von Strafe an Leib, Ehre und Gut für solche, die diesem Ruf zuwider handeln, ohne daß das Verhältniß dieser Bestimmung zu der Strafe der 190 Kronen klar wäre. So „heiter" ist dieser Ruf gehalten. Der Act wird gegeben im Schloß Luggarus den 24. Januar 1555. Zu I. 1. 1555, 3. Januar. Zürich an die zu Luggarus versammelten Gesandten der Eidgenossen. Der Landvogt zu Luggarus, Esaias Räuchlin, habe berichtet, wie ihm die wegen der evangelischen Luggarner gestellten Mittel zugekommen seien, mit dem Auftrage, dieselben allenthalben in der Herrschaft öffentlich bekannt zu machen. Letzteres sei geschehen. Da ihm aber weitere bezügliche Befehle aufgetragen werden möchten, so bitte er um Weisung, wie er sich diesfalls zu verhalten habe. Da nun die von Zürich in die Mittel nicht eingewilligt haben, auch dem Landvogt, als ihrem Rathsfreund, beschwerlich falle, Leute ihres Glaubens von ihren, Vaterland zu verweisen oder sonst zu bestrafen, so bitte man, ihn nicht mit dergleichen Befehlen zu behelligen, sondern solche Andern ertheilen zu wollen, denen der Landvogt keine Hindernisse bereiten werde. In allen andern Dingen werde sich der Landvogt den Weisungen der Eidgenossen gehorsam erweisen. St. A. Zürich: A. Luggarus. — Et. A. Luccrn: A. Luggarus (Original). — L. A. Schwyz: A. Luggarus. 1116 Januar 1555. 2. Ein Bericht des Gesandten von Schwyz an Schwyz vom 24. Januar 1555 bemerkt mit Bezug auf die Weigerung des Landvogts, mit Strafen einzuschreiten, man habe hierüber ein großes Mißsallen empfunden und den Schreiber Roll beauftragt, in der Sache zu handeln, bis auf weitern Bescheid der Obern- L. A. Schwyz: A. LuggaruS. Zu o. Dieser Artikel liegt auf getrenntem Bogen, ohne Titel lind Datum in der Schwyzer Sammlung beim Abschied vom 14. Januar 1555, vielleicht eine besondere Verhandlung der Boten der III Orte. 357. Areiburg. 1555, 18. Januar. Kailtoniarchiv Areiburg - Bailliage de Gruycrei, No. «so. Ulrich Dulliker, des Raths und Seckelmeister zu Lucern, im Rainen von Schultheiß und Rath daselbst und einiger besonderer Burger; Hans Jacob Wild, Burger der Stadt Basel, als Bevollmächtigter der in seinen: Gewaltsbriefe Genannten; Peter Ammann, alt-Schultheiß und des Raths zu Freiburg, im Rainen von Schultheiß und Rath daselbst, der dortigen Gotteshäuser zu Stadt und Land und anderer dortiger Bürger und Unterthanen und für sich selbst; Johann Cathela, Edelknecht, Landvogt, und Hans Murer, beide Burger zu Greyerz, Claudo du Pasquier von Prachoboz (Prajoux?) und Bon Morard von Broc, alle vier als Bevollmächtigte der Stadt Greyerz und aller Gemeinden und Personen, die hinter den Pannern Greyerz, Montsalvens und la Tour de Treme gesessen sind und sich für den Grafen von Greyerz verbürgt haben oder eigene Ansprachen an demselben besitzen; Richard Bochoz, Venner zu Corbers, als Gewalthaber der Gemeinden und Personen, die unter den zwei Gerichten von Corbers und Wadens (Vuadens) gesessen und für den Grafen verpflichtet sind; und Franz Nickilli von Galmis für die Commune, Gemeinden und Personen, die im Gericht von Galmis wohnen und sich für den Grafen verpflichtet haben, nachdem die gemeinen Gelten des Grafen in ihrer Versammlung zu Freiburg Ulrich Dulliker, Hans Jacob Wild und Peter Ammann als ihre Bevollmächtigten ernannt, und die aus der Grafschaft Greyerz ihre sechs Benannten beauftragt hatten, verkaufen die den Gelten des Grafen durch den Obmann und die vier Nichter zugesprochene Grasschaft Greyerz den Städten Bern und Freiburg, denen jene gelegen und mit ewigem Burgrecht verwandt ist. Im Namen der beiden Städte handeln als bevollmächtigte Anwälte, für Bern: Hans Jacob von Wattenwyl, Schultheiß, Jost von Meßbach, Ambros Jmhof, alle drei des Raths zu Bern; für Freiburg: Ulrich Nix, Venner, Hans Reif, Seckelmeister, Hans List, Jost Freitag, beide Venner, alle des Raths, Franz Gurmel, Stadtschreiber. Die Parteien sind folgenden Handels einig geworden: Die Gelten des Grafen von Greyerz überlassen den beiden Städten käuflich die Grafschaft Greyerz mit aller Zubehörde, wie sie den genannten Schuldforderern durch das aufgestellte Gericht zuerkennt worden ist, um 80,500 Gold- und Sonnenkronen nach dem Schlag von Frankreich. Die Verkäufer haben diese Summe „zum teil bar an zalung erstlich des ufgelüffnen kostens und verfallner zinsen gewendt und merers teils gegen den Personen, dero houptsummen und schulden und die bezalung derselben uf obverkoufte grafschaft Gryers, als irem unter- und wärschaftpfand gewiesen und geschlagen gewesen, versprochen und zu nutz vermelter gemeiner gelten verwendt ze sind". Die Verkäufer übernehmen die Gewähr gegen alle weitern Anforderungen, die allfällig Januar 1555. 1117 an die Grafschaft gemacht würden, und übergeben zu diesem Zwecke den Käufern den angeführten Urtheilsbrief ^siegelt und versprechen, bei gemeinen Eidgenossen der XIII Orte einen Bestätigungs- und Handhabungsbrief dieses Urtheils zu erwirken. Die Verkäufer leisten auch Gewähr gegen Ansprecher, die allfällig nicht genannt worden wären oder in die Sache nicht eingewilligt hätten oder für den Fall, daß die Verkäufer nicht genugsam ermächtigt wordeil wären und geloben überhaupt, den Kauf ohne Gefährde in besten Treuen zu halten. Es siegeln iin Namen gemeiner Gelten Ulrich Dulliker, Hans Jacob Wild, Peter Ammann, und für Greyerz und Corbers Johann Cathela, zu Freiburg in der Herberge zum Falken, in Gegenwart von Georg von Corbers, Vogt zu Greyerz, Hugo Corpattours und Jacob de Miensie, Commissar, beide Burger zu Greyerz, Claude Favre, Venner zu Montsalvens, und Anderer mehr, die aus der Grafschaft Greyerz dazu berufen worden sind, unter dem angegebenen Datum. Der Kauf wird wieder gelobt, bestätigt und bekräftigt in Beisein voll Perrot Sovaris, Peter Chinaux, Jhenet Geno, alle von Greyerz, und Jacques Carmentrand Uon Montsalvens und Anderer mehr auf den L.Juli des gleichen Jahrs. Die im K. A. Freiburg befindliche Quelle ist die gleiche wie für den Abschied vom 16. October bis 9. November 1554 fUrtheil), Der sehr formale und schon deßwcgen weitläufig gehaltene Kaufbrief nimmt die Spccialvollmachten der angeführten handelnden Personen wörtlich auf. Ein verkürzter Abdruck in den Uvmoiros ot OooumsntL 1. XXIII, S. 333. Dem eigentlichen Kaufabschlüsse voran giengen seit und init dem 14. Januar in Freiburg Verhandlungen unter de» Parteien, die sich um die Marktbedingungen drehten, und von den (in unserm Kaufbriefe benannten) Vertreteril der beiden Städte wieder unter sich. Unsere diesfälligen Quellen sind weder ausgiebig, noch immer klar und glauben Wir daher, diese Einleitungsmarktereien übergehen zu können. Man sehe übrigens diesfalls K. A. Freiburg: Bailliagc Gruyeres, No. 491, Rathsbuch No. 72 vom 14., 15. und 18. Januar. 35». Greyerz. 1555, 20. bis 31. Januar. Betreffend die Quelle siehe die Note. Gesandte: Freiburg. Hans Reif, Seckelmeister; Hans List, Venner; Franz Gurmel, Stadtfchreiber. (Bern: nicht bekannt.) I- (20. bis 22. Januar.) Die Boten von Bern und Freiburg sind nach Greyerz abgeordnet worden, bw Unterthanen daselbst gemäß des erfolgteil Kaufes in Eid zu nehmen. Sie erkundigen sich daselbst am Januar („gestrigen tag", doch wohl 20. Januar?), ob dein Schreiben, welches die Gelten an alle vier Panner erlassen haben, nachgekommen werde. Da erscheinen vor ihnen Verordnete der Herrschaft von Montsalvens und eröffnen, sie seien gemäß ihrer althergebrachten Freiheit und Gewohnheit nicht gesinnt, den ^ in der Stadt Greyerz zu leisten, sondern bitten freundlich, den Eid in ihrem gewohnten Hauptflecken, "aiillich zu Broc, zu empfangen. Die Gesandten verwilligen ihnen dieses gutwillig. Am 22. Januar (»hütigen tag", doch wohl 21. Januar?) nehmen die Gesandten die Burger der Stadt Greyerz vor, in der Meinung, daß alle zugehörigen Dörfer, auch die von Tour de Treine, die auch zum Panner von Greyerz Thören, auf den folgenden Tag zur Eidesleistung sollten versammelt sein. Auf dieses lassen auch diese Unterthanen durch Abgeordnete sich entschuldigen, sie ,Verden nicht erscheinen, den Eid zu leisten, sie seien ein solideres Gericht und Glied und ihre Herren haben ihnen den Eid jeweilen zu Tour und nicht in der 1118 Januar 1555. Stadt gegeben. Als dann bis um Mittag die aus den übrigen Dörfern zusammengekommen waren, legen die Gesandten den Burgern der Stadt und den übrigen, welche anwesend waren, vorerst den Kauf um die Grafschaft Greyerz vor, und gebieten ihnen dann, den Gesandten zu Händen von deren Obern zu schwören. Nach genommenem Verdank lassen die Unterthanen den Gesandten anzeigen, die Grafen, welche ihre Herren gewesen seien, haben ihnen jeweilen zuerst geschworen und Brief und Siegel gegeben, sie bei ihren Freiheiten und Gewohnheiten zu handhaben; wenn das von den Gesandten geschehe, seien sie bereit, ihnen auch schwören und sich als treue Unterthanen zu erzeigen. Die Gesandten entgegnen ihnen, es sei bei ihren Obern bisher nicht bräuchlich gewesen, daß der Herr dem Unterthan den Eid zuerst gethan habe, sondern umgekehrt; die Unterthanen sollen einmal erstatten, was sie schuldig seien; wenn dann die Obern ihnen Amtleute verordnen, so werden dieselben Alles thun, was billig und recht sei, gemäß dem erfolgten Urtheil. Als die Unterthanen von ihrer Meinung nicht abgehen wollen und die Gesandten ohne weitern Befehl ihrer Obern nicht fürfahreu können, zeigen sie den Unterthanen an, sie werden die Sache ihren Obern berichte» und deren Weisung gewärtigen, und wollen in Betreff aller Kosten, Schmach und Schande und Alles, was aus solchem Ungehorsam erfolgen möchte, gegen den Gelten und den Unterthanen protestirt haben. Nachdem dann die Gesandten sich aus der Kirche entfernt hatten, schicken die Unterthanen ihnen nach und lassen ihnen anzeigen, sie wollen den Eid leisten, was dann auch geschieht. Früh am folgenden Tag (22. Januar?) kommen die Gesandten nach Oesch, wo die Leute, die Gesandten erwartend, versammelt sind. Auf die wieder geschehene Hinweisung auf den Kauf und die Forderung der Leistung des Eides entgegnen die Unterthanen, nach gehabtem Verdank, ebenfalls den Eid zu thun, wenn ihnen, wie es die Grafen gethan haben, voraus geschworen werde, sie bei ihren Freiheiten und Gewohnheiten bleiben zu lassen, wofür sie auch Brief und Siegel begehren. Bei dieser Meinung beharren sie, ungeachtet die Gesandten die gleiche Protestation wie zu Greyerz anbringen. Da die Gesandten nicht zweifeln, daß die von Rötschmont und Rossiniere, die auch beglauben, nicht mit denen von Oesch, sondern nach altem Gebrauch in ihren Gerichten von Montsalvens zu schwören, und namentlich die von Saanen, wohin die Gesandten auf den folgenden Tag kommen sollten, sich ebenso halten werden, so beschließen die Gesandten, die Sachlage ihren Obern zu berichten und ihre» Bescheid zu erwarten. II. (31. Januar). „Abscheid beider stetten (Bern und Freiburg) ratsboten, sozuGryers gewesen, die unterthanen des ends in cid ;e nemmen." 1. Die Boten wissen ihre Herren zu berichten, wie die zu Greyerz, Oesch, Montsalvens, Rougemont, Rossiniere und von Thum (Tour de Treme?) der Ordnung nach den Eid gethan haben und was mit ihnen geredet worden ist. 2. Als die Boten zuletzt gemäß ihrer Instruction nach Saanen kamen, versammelte sich die Gemeinde am letzten Montag (28. Januar) in guter Anzahl in der Kirche, wo ihr der Auftrag der Obern eröffnet wurde. Sodann erklärte vorerst Jacob Wild, als Verordneter der gemeinen Gelten, wie die Angelegenheit zwischen dem Grafen von Greyerz und dessen Schuldforderern verlaufen sei. Durch ein Urtheil sei die ganze Grafschaft den Gelten zubekennt worden- Diese haben dann ihre Rechte beiden Städten verkauft, und behufs Ballführung derselben „inen" geboten, die Geivalt, welche sie von dein Grafen gehabt haben, beiden Städten zu übergeben und diesen auch de» gebührenden Eid, den sie dem Grafen schuldig seien, zu leisten. Hierauf hat die Gemeinde von Saanen, nach gehabtem Verdank, vorerst ihre Freiheitsbriefe verlesen lassen und dann geantwortet, sie sei erbötig, den Eid und was sie zu thun schuldig sei, zu erstatten, wenn die beiden Städte ihr voran, wie die Grase», ihre seligen Herren, es gethan haben, schwören und ihr Brief und Siegel geben, sie bei ihren Freiheiten, Statuten, Privilegien und guten Gewohnheiten, wie sie dieselben erkauft oder sonst bekommen habe, verbleibe» Januar 1555. 1119 ö" lassen. Daneben solle man sie bei ihrer Religion, den sieben Sacramenten und der christlichen Ordnung verharren lassen. Die Gesandten ermiedern hierauf, sie haben von ihren Obern nur den Auftrag, die Unterthanen der Grafschaft Greyerz in den Eid zu nehmen; aber ihnen zu schwören oder Brief und Siegel zu geben, auf dieses können sie sich nicht einlassen. Sobald aber die Obern der Gesandten das Land mit Aeintern (?) besetzen, nach Verhältniß eines jeden Fleckens, so werden diese Alles thun, was ziemlich, billig und recht sei, gemäß dein Urtheil. Das habe man auch den andern Unterthanen zu Greyerz, Oesch und ^ougemont eröffnet, die, dieses überlegend, den Eid gethan haben, obwohl sie anfänglich ähnliche Erörterungen N>ie die von Saanen angebracht haben, die da besichtiget und erwogen werden sollten; man ermahne sie, von Saanen, daher freundlich, sich nicht zu weigern, das zu erstatten, was Urtheil und Recht gegeben und andere Unterthanen befolgt haben, und den beiden Städten das Vertrauen zu schenken, sie wollen die von Saanen nicht hintergehen, zumal sie schon früher ihre Burger gewesen seien. Die Landleute von Saanen erwiederten, sie weichen von ihren Freiheiten nicht, wollen aber beiden Städten alle Unterthänigkeit, die sie den trafen schuldig gewesen seien, erweisen, wenn man ihnen die verlangten Briefe und Siegel gebe; „dcsglichen tschachtlan, ee und vor das geschechen were, den stab den gelten zuzestellen, abgeschlagen". Auf das hat Jacob Wild im Namen gemeiner Gelten gegen die Unterthanen protestirt in Betreff aller Kosten und Schadens, die hieraus erfolgen würden, welcher Protestation sich die Gesandten angeschlossen und darauf sich "us der Kirche entfernt haben. Als sie auf dem Kirchhof bei einander gestanden sind, hat sie der Tschachtlan ungeladen („gewisen"), in ihre Herberge zu gehen, in der Meinung, die Landleute werden sich bis morgen weiter berathen. Es sind dann die Boten wieder vor die auf dem Nathhause versammelte Gemeinde berufen worden. Daselbst hat man ihnen angezeigt, die Gemeinde habe beschlossen, der Tschachtlan solle den Stab den Gelten übergeben, dann werde die Gemeinde den Gesandten mit weiterer Antwort begegnen. Als aber Verordnete der Gelten mit Rücksicht auf die gestrige Verhandlung und Protestation den Gerichtsstab nicht ^wpfangen wollte, bevor die Gemeinde sich erklärt habe, ob sie schwören wolle oder nicht, und ihre endliche Antwort begehrte, ließ dieselbe weiter reden, sie hätte geglaubt, die Gesandten würden sich mit ihrem vorschlage begnügen und den Eid der Gemeinde, wie sie ihn gefordert hatte, leisten („und den cid wie ob gethan"); damit man aber sehe, daß sie Alles erstatten wolle, was sich gebühre, so anerbiete sie sich, den ^ zu leisten, wenn die Gesandten ihr schriftlich mit ihrem Siegel und der Signatur des Stadtschreibers iu Freiburg versprechen, ihnen in Monatsfrist oder den nächsten sechs Wochen den „eidbrief aller gestalt", wie der Graf ihnen einen gegeben, nebst einer beglaubigten Copie des Urtheilbriefes, ebenfalls ordentlich ^siegelt, zuzustellen, und im Falle, daß dieses in der genannten Zeit nicht geschehen würde, die Gemeinde thres gethanen Eides wieder ledig sein solle. Die Gesandten erwiederten hierauf, sie haben hiefür von ihren Herren keinen Auftrag, wollen sich aber bei denselben bewerben, daß der Gemeinde eine Abschrift des Urtheils vergeben werde; und wenn dann letztere mit den erforderlichen Amtleuten versehen sein werde, so werden ^ch letztere so halten, wie es angezeigt worden sei. Hierbei blieb die Sache bis nach dem Nachtmahl. Da kamen sechs von den Geschmornen zu den Gesandten und eröffneten, wenn letztere sich weiter berathen haben ünd Willens wären, die von der Gemeinde gegebene Antwort anzunehmen und derselben Folge zu geben, so Zollen sie die Gemeinde auf morgen wieder versammeln. Die Gesandten antworteten, die Gemeinde werde Hren Befehl verstanden haben; sie seien nicht gesinnt, von deinselben abzugehen, sondern werden morgen vorreiten und die Sache ausführlich ihren Herren berichten. Hiebei blieb die Sache stehen. Was beiseits "ruber geredet worden ist, wissen die Boten ihren Obern mitzutheilen. 1120 Januar 1555. Zu I. Dieser Theil der Verhandlung befindet sich im K. A. Freiburg: Bailliage Gruyeres No. 492- Er ist in Form einer Missive an die Obern der Gesandten gehalten; zwar ohne Ueber- und Unterschrift! er ist datirt vom 22. Januar; aber es werden, abgesehen von dem in Aussicht genommenen Tage in Saanen, drei Verhandlungstage angeführt und schon der zweite wird als der „hütige" Tag bezeichnet; es muß daher in dieser Beziehung ein Jrrthum walten. Die Namen der Freiburger Gesandten aus der Antwort des dortigen Rathes vom 26. Januar. K. A. Freiburg: Bailliage Gruyeres No. 493. Der Rath adoptirt den diesbezüglichen Beschluß von Bern, der dahin geht: Die Gesandten sollen die von Oesch nochmals auffordern, den Eid zu thun, wie die von Greyerz, unter gleicher Zusage, wie sie diesen geleistet worden ist, und im Falle des Widerstandes die Protestatio» nochmals anbringen. Unter allen Umständen sollen sie sich auch nach Saanen und Montsalvens begeben und den Eid ebenfalls fordern; können sie da nichts ausrichten, so sollen sie heimkommen; man werde sich dann mit denen von Freiburg berathen, was weiters zu thun sei. Eine Missive des Raths zu Bern an seine Gesandten vom 25. Januar 1555. Copie im K. A. Freiburg: Bailliage Gruyeres No. 494. Zu II. Dieser Theil der Verhandlung aus K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7. Gemäß den Missivcn von Bern an „Poten zu Ösch" und an Freiburg, beide vom 25. Januar, ist zu schließen, daß die Verhandlung mindestens schon mit dem letztern Datum begonnen habe. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch VN, S. 712, 7l«. Als Schlußnote mag noch folgende Verhandlung angeführt werden: 1555, 15. Februar. Vor dem Rath und den mit der Glocke versammelten Burgern zu Bern eröffne" Boten von Saanen, sie haben sich hieher begeben, denen von Bern die Eidespflicht zu thun, welche sie dem Grafen schuldig gewesen seien, sie wollen lieber mit denen von Bern, als sonst mit jemand einig sei»! sie bitten, ihnen den Verzug nicht zu verübeln; „abschrift der urteil begärt, versiglet, wie m. h. den kous than und sy an sich gebracht ... sich m. h. bevolchen". Rath und Burger antworten, man habe geglaubt, sie hätten sich eher ergeben und gethan wie Andere und denen von Bem, die bisher ihre Unterthanen wohl gehalten haben, vertraut, sie werden das gegen sie auch thun. Wenn sie schwören wie die Andern, Namen Gottes, so werde man sie auch halten und wie die Andern in Eidespflicht empfangen. Fryburg schryben, ein tag ansetzen, doch der protestaz, darob geschechen, unnachtheilig." St. A. Bern: RathSbuch No. Sil und SS2, erste Abtheilung S. lSS. 359. Waden. 1555, 21. Januar (Montag nach St. Sebastianstag). Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede lj, k. l. Eidg. Archiv Aaraii: Band l. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band li>, t.Stt- Staatsarchiv Bern: Allgem.cidgenöss.Abschiede NU, S. 417. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. KaiitonSarchiv GlaruS: Abschiede. KaiitonSarchiv Basel: Abschiede lSSb-lSbii. KaiitonSarchiv Areibnrg: Bad. Abschiede Bd. 10. KaiitonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. ^ KaiitonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Wolfgang von Erlach; Wolfgang Weingarten, Venner und beide des Raths. Lucern. Heinrich Fleckenstein; Johann Hug, beide alt-Schuld heiße. Uri. Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Georg Reding, Landammann. Unt erwald eu. Niklaus Jmfeld, Ritter, alt-Landammann in Obwalden; Melchior Wilderich, alt-Landammann in Nidwalde». Januar 1555, 1121 Aug. Kaspar Stocker, Ammann. Glarus. Gilg Tschudi, Statthalter und des Raths. Basel. Jacob ^öz, des Raths; Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Frei bürg. Ulrich Nix; Jost Freitag; beide Venner und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß: Urs Schwaller, Seckelmeister. Schaffhausen. Alexander Peyer, Burgermeister; Christoph Waldkirch, Seckelmeister. Appenzell. Othmar Kurz, nlt-Landammann; Sebastian Törig, des Raths. E. A. A. I. III, l>. Ibiäom: Kathol. Absch. 1541—1590. ». Uri, Schwyz und Nidwalden werden angefragt, ob sie die drei Stuckbüchsen, die zu Bellenz in der Stadt sind, fassen oder nach Jrnis hinaufführen wollen. Die Boten der genannten Orte antworten, ihre Dbern wollen diese drei Stücke in ihren Kosten fassen und in der Stadt Bellenz zu Händen gemeiner Eidgenossen stehen lassen. Als man dann von ihnen sowohl für dieses als auch für das auf den Schlössern befindliche Geschütz eine Verschreibung forderte, daß dasselbe den XII Orten gehöre, erwiederten sie, man wisse eigentlich nicht genau, was alles für Stuckbüchsen seien; sie haben daher ihren Boten, die jetzt nach ^uggarus gehen, aufgetragen, sich hierüber genau zu erkundigen, und „was die bringen, dann werden ire Herren die in gschrift lassen verfassen" und auf dem nächsten Tag die Verschreibung ausstellen, d. Martin ^gen von Schwyz, alter Landvogt im Thurgau, läßt anzeigen, er habe noch einige Strafen und Bußen, bie unter ihm verfallen seien und die hohen und Niedern Gerichte betreffen, einzuziehen und den Obern zu Errechnen. Man befiehlt ihm, beförderlich hinaus zu reiten, diese Strafen und Bußen getreulich zu beziehen und seinen Obern von Schwyz diesfalls Rechnung zu geben und dann jedem Ort seinen Theil zuzuschicken. In Betreff der auf dem letzten Tage dem Statthalter Tschudi von Glarus übertragenen Verbesserung der Straße von Wallenstadt nach Sargans berichtet er nun, er sei nach Wallenstadt heraufgeritten und habe Werkleute bestellt, so daß er glaubte, die Straße sollte recht und gut gemacht werden. Als er aber die übelbeschaffene Straße besichtigt habe, habe er an vielen Orten Möser und Sumpf gefunden. Es sollten üun die Eigenthümer der anstoßenden Liegenschaften, so weit diese sich ausdehnen, die Straße in ihren Kosten erhalten; das aber seien arme Leute und würden eher ihre Güter verlassen. Er möchte daher voraus wissen, ü>as jedes Ort an diese Straße leisten wolle; ihn bedünkte nicht zuviel, wenn jedes Ort 20 Kronen beitragen würde. Da man noch nicht weiß, ob der angerathene Betrag zuviel oder zuwenig sein würde, so läßt man ^ bei dem frühern Beschlüsse verbleiben. Wenn aber die Straße gemacht und die Kosten berechnet sind, 5° werden die Orte eine Steuer geben, die aller Billigkeit gemäß sein wird. ,R. Statthalter Tschudi von Ikarus berichtet ebenfalls, er habe sich im Auftrage der VII Orte nach Chur vor die III Bünde begeben und ihnen die Gerechtigkeit der erstem mit Bezug auf das Schloß und die Herrschaft Haldenstein dargelegt und verlangt, die VII Orte hiebei gütlich verbleiben zu lassen oder aber sie mit dem Recht zu entsetzen. Die III Bünde haben ihm anfänglich mündlich den Bescheid gegeben, sie verlangen Aufschub bis St. Margarethen Juli), wo der andere Bundestag sein werde, um sich hierüber des weitern zu bedenken. Dann aber haben sie ihm doch einen schriftlichen Abschied zustellen lassen des Inhalts: da die VII Orte von ihrer Ansprache auf die Herrschaft Haldenstein nicht abstehen wollen und ihnen aber die III Bünde solche ohne ^cht nicht anerkennen können, weil die genannte Herrschaft im Gebiete der III Bünde liege und letztere uon Seite der erstem jeweilen als ihre rechten natürlichen Herren geachtet worden seien, so wolle man diesfalls das Recht bestehen. Auf Tschudis Verlangen sei dann der Rechtstag auf St. Margarethentag, den 15. Juli ^stimmt worden. Dabei habe man einen Tag festgesetzt, auf dem jede Partei nach Ordnung des Rechts ^undschaffm aufnehmen möge, nämlich auf Mittefasten (21. März). Man schreibt nun denen der III Bünde, "wn sei nicht einverstanden, daß die VII Orte als Kläger aufzutreten haben, anerkenne auch nicht, daß die 141 1122 Januar 1555. Herrschaft Haldenstein innerhalb der Märchen der III Bünde gelegen sei lind sie je etwas über dieselbe zu gebieten gehabt haben; es werde sich vielmehr das Gegenthal zeigen, daß nämlich die VII Orte wegen der Grafschaft Sargans rechte natürliche Ober- und Schirmherren über die Grafschaft Haldenstein gewesen seien; die von den III Bünden mögen daher von ihrer Ansprache abstehen oder die VII Orte gemäß den Bünden entsetzen. Beinebens hat man beschlossen, Statthalter Tschudi soll im Namen der VII Orte die nöthigen und erreichbaren Kundschaften einnehmen. Ueberhin soll man die Sache heimbringen, damit auf dein nächsten Tag jeder Bote Instruction und Vollmacht habe, die Zugesetzten, Nathgeber und Redner zu wählen- e. Ammann Jmfeld eröffnet zufolge Auftrag von Ob- und Nidwalden, man höre, der Sohn des Kaisers, der Prinz von Spanien, sei jetzt gewaltiger König in England. Da der Krieg zwischen beiden Häuptern der Christenheit, dem Kaiser und dem König von Frankreich immer noch fortdauere, wodurch viel christliches Blut vergossen und Land und Leute elend verderbt werdeil, und man nicht vernehme, daß sich jemand Mühe gebe, die beiden Mächte zum Frieden zu bewegen, so fänden seine Obern für gut, daß man den Papst oder andere Potentaten dazu zu bestimmen suchte oder die Eidgenossenschaft von sich aus trachten würde, die kriegführenden Parteien zu einem Frieden zu bewegen. Heimbringen, f. Vor den Boten der XIII Orte erscheint ein Gesandter des Gubernators, der Regenten und der Einwohner der Grasschaft Burgund, nämlich der Herr „Chatero" (Chateau-Roillaut? Schwyz: Cpaterio) und eröffnet Folgendes: 1. Ein Schreiben des Kaisers des Inhalts: Vor einigen Jahren sei durch die Mitwirkung der Eidgenossen zwischen dem König von Frankreich und der Grafschaft Burgund eine Neutralität errichtet worden, wodurch dem Kaiser ein großes Wohlgefallen geschehen sei und er werde hiefür der Eidgenossenschaft erkenntlich sein. Da nun diese Neutralität bald zu Ende gehe, so sei das Verlangen des Kaisers, es möchten die Eidgenossen auf das Anrufen der Grafschaft Burgund beim König von Frankreich mit allein Fleiß dahin wirken, daß die Neutralität um vier oder fünf Jahre verlängert werde; der Kaiser werde hiefttr dankbar sein. Der Gesandte legt dann einen Vortrag ein, in welchem er das gleiche Gesuch im Namen der Bewohner der Grasschaft Burgund wiederholt, mit dem Beifügen, man wünsche, daß die Verlängerung der Neutralität hier zu Baden vor den Eidgenosse» erfolge. Man schreibt nun ernstlich und freundlich an den König, er möge seinem Gesandten, dem Herr» von St. Laurent, Befehl ertheilen, auf dem nächsten Tag zu Baden die Neutralität um vier oder fünf Jahre zu verlängern. Die Boten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhauseil haben aber ohne Vorwissen ihrer Obern nicht einwilligen wollen. Auf dieses hat der Gesandte aus der Grafschaft Burgund den letztern geschrieben und sie gebeten, sich nicht zu söndern und ihre Meinung unverzüglich dem Landvogt zu Baden zuzuschreiben. 2. Der Gesandte entrichtet das Erbeinungsgeld für das Jahr 1554, wovon jedem ^t 37 Sonnenkronen zutheil werdeil. K. Der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von St. Laurent, eröffnet: Nachdem der König die Stadt Jvrea („Liffery") im Augstthal unlängst unter seinen Gehorsam gebracht habe, haben die von Wallis eine Botschaft an den Herrn von Brissac, des Königs obersteil Statthalter im Piemont, geschickt und ihm vorgebracht, die im Augstthal habeil sie angerufen, ihnen behülflich zu sei» wider diejenigen, die sie anzugreifeil unterstehen möchten. Die von Wallis seien nun der Meinung, dieses Land mit Gewalt einzunehmen; dasselbe sei ihnen früher um 60,000 rheinische Gulden versetzt worden; das Aufgebot („der uszug") sei schon erfolgt, die Knechte gerüstet und versammelt um diese Execution zu vollbringen; sie bitten den von Brissac, sich zu erklären, welches Verhalten er zu beobachten gedenke; die Meinung derer von Wallis gehe keineswegs dahin, etwas gegen den König zu thun ; sie glauben auch, meil sie gute Freunde und Bundesgenossen des Königs seien, derselbe werde ihr Vorgehen nicht übel aufnehmen, Januar 1555. 1123 denn sie beabsichtigen das Land und den Paß dem König und ihnen zu gut offen zu behalten. Ueberhin hätten die Augstthaler bei denen im Wallis erklärt, wenn letztere nicht in genannter Weise vorgehen, so werden sie sich der Spanier und Italiener behelfen; auch der verstorbene König Franz habe früher „sy" dieses zu thun ermahnt. Der Marschall habe dann geantwortet, warum („daß") sich die Augstthaler in solche Unruhe begeben wollen, da („dwpl") er ihnen doch selbst angezeigt habe, der König werde den Anstand und die Neutralität, die er mit ihnen habe, halten, und er habe vom König auch keinen Befehl, etwas Gegen- cheiliges zu thun. Als dann die Botschaft von Wallis auf weitere Antwort gedrungen, habe der Marschall ihr einzig erwiedert, er glaube, der König werde die Walliser eher begünstigen als hindern, doch bitte er, nichts vorzunehmen, das wider die Vereinung wäre; er wolle den König über Alles berichten und dessen Wille und Meinung vernehmen. Der König, eröffnet der Gesandte weiter, habe nun dem Marschall entboten, ^ solle gegenüber dem Augstthal keine Neuerung vornehmen, die dem Anstand zwischen dem König und den Augstthalern entgegen wäre; der König wolle denselben in allen Artikeln halten. Dabei verwundere sich der König, daß die von Wallis beabsichtigen, zum Nachtheil der zwischen dem König und ihnen bestehenden Freundschaft und der Vereinung das Augstthal 'einzunehmen, unter dem Schein, daß es ihnen um 60,000 Gulden versetzt sei. Die Eidgenossen mögen nun dieses Alles ermessen und ihren Bundesgenossen kW Wallis zu bedenken geben, welchen Nachtheil dem König bereitet würde, wenn sie ihr Vorhaben ausführen würden; der Gesandte bitte, eine Botschaft im Namen der gesummten Eidgenossenschaft an die im Wallis abgehen zu lassen und dieselben von ihrem Vorhaben abzuwenden und vorzusorgen, daß sie sich in keinen Tractat mit den Augstthalern oder sonst in Practiken einlassen, die dem König nachtheilig sein möchten. Wan antwortet dem Gesandten, man sei ohne Instruction und wolle daher die Sache in den Abschied nehmen. Der Gesandte läßt darauf wieder vortragen, man möge die Sache mit der möglichsten Beförderung an die Dbern bringen; dann mögen die näher bei Lucern gelegenen Orte ihre Meinung dorthin, die übrigen nach Solothurn schicken; nachdem ihm dieselben zugekommen sein werden, werde er aus denjenigen Orten, die angemessen scheinen, eine Botschaft begehren, damit diese im Namen aller abgefertigt werde; wenn aber inzwischen die von Wallis in ihrem Unternehmen fürfahren sollten, so bitte er, ihnen zu schreiben und sie zu ermahnen, keine Neuerung vorzunehmen, bevor sie weitern Bericht erhalten haben werden. Man antwortet dem Gesandten, man habe weder für die Absendung von Boten noch hinzuschreiben Vollmacht, wolle aber die Sache beförderlich an die Obern gelangen lassen. Dabei wird abgeredet, daß die Orte bis St. Agatatag dkn 5. Februar ihre Antworten zu Lucern oder Solothurn haben sollen. Ii. Nach Eröffnung der Instructionen bezüglich der Wahl des Obmanns bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Orten, welchen Obmann nach der Vorschrift von drei Bünden der Kläger aus der Obrigkeit des Beklagten nehmen soll, wird auf Gefallen der Dbern folgende Ordnung aufgestellt: Wenn bei Streitigkeiten unter den Orten die Zusätzer zerfallen, so sollen dwse Zusätzer bei ihrem Gewissen und ihren Eiden im Umfange der Eidgenossenschaft durch die Mehrheit der Stimmen oder mit „Loosbriefen", doch den Bünden unbeschadet, einen gemeinen unparteiischen Obmann zu ^wählen Gewalt haben. I. Es wird auch angezogen, wie einige Landschreiber und Dolmetscher ennet dem ^ebirg den Parteien, die da zum Rechten kommen, ihre Sachen verdolmetschen und vortragen und sich sodann "ü eine Partei hängen und die andere zurückwerfen; das thun sie nicht bloß in der Landvogtei, in der sie Hr Amt haben, sondern sie kommen auch zu Tagen heraus und verfechten ihre Partei in gleicher Weise, was aber einem gemeinen Schreiber mit Bezug auf Ehre und Eid nicht wohl anstehe. Man schreibt nun den wägten ennet dem Gebirg, sie sollen das den Schreibern und Dolmetschen nicht mehr gestatten, sondern diese 1124 Januar 1555. sollen in derjenigen Vogtei, in der sie ihr Amt haben, beiden Parteien dienen und weder hieraußen noch >>> andern Vogteien einer Partei mehr als der andern behülflich sein; auch sollen sie sich gegen ihre Amtsverwandten unparteiisch benehmen. Heimbringen. It.. Auf dem letzten Tag hat Heinrich von Jestetten, Propst zu Sölden, gegenüber denen von Schaffhausen Forderungen in Betreff der Abtei Allerheiligen angebracht, vorgebend, er habe vom Kaiser diesfällige Promitoriales. Nachdem man nun von denen von Schaffhausen verstanden hat, daß der genannte von Jestetten nie ein eingeleibtes Glied des betreffenden Gotteshauses gewesen sei, so hat man der Regierung von Ensisheim, die sich früher für ihn verwendet hat, wieder geschrieben, sie möge ihn aus genannten Gründen abweisen; weder denen von Schaffhausen noch andern Orten sei es gelegen, in ihren Gotteshäusern Curtisanerei aufkommen zu lassen, zumal die Eidgenossen mit Bezug auf die Curtisanen vor vielen Jahren durch den Papst gefreit worden seien. I. Auf das Schreibelt der Obern an den König von Frankreich in Betreff der Knechte, die arm und elend aus dein Piemont heimgekommen sind, hat der König geantwortet, er glaube nicht, daß man sich über ihn zu beklagen habe; den Hauptleuten werde fortwährend ausgerichtet, was man mit ihnen in Betreff der Bestallung vereinbart habe; wenn sie den Knechten nicht soviel geben; daß sie im Dienst verbleiben können, so sei hieran der Geiz der Hauptleute schuld; die Knechte gehen übrigens meist ohne Paßport von ihren Fähnchen hinweg und geben dann vor, sie werden schlecht gehalten, so daß sie nicht bleiben können. Der König stelle nicht in Abrede, daß die Zahlungen mitunter zu spät eintreffen; das geschehe durch die Säumniß der Tresoriers; indessen haben bisher weder Hauptleute noch Knechte an dein König etwas verloren; er bezahle sie besser als irgend ein Fürst in der Christenheit seine Kriegsleute halte; man möge daher sowohl mit Bezug auf die Hauptleute als die Knechte ein Einsehen thun, da man nun wisse, wo der Fehler liege („da man gspüre der Mangel und fähler harkomme"). Auch gemeine Hauptleute haben geschrieben und sich entschuldigt, gemeine Fähnchen haben noch so viele Harnische als ihre Bestallung ausweise und sie zu unterhalten schuldig seien, womit sie bezüglich der Rüstung andere Nationen, die neben ihnen dienen, gleichstehen und nicht als die geringsten geachtet werden; diese schweren Söldner müssen sie mit großen Kosten erhalten; wenn ihre Bestallung nicht gebessert werde, so können sie den Knechten nicht mehr geben; daneben seien auch einige Knechte ganz liederlich; sobald man ihnen etwas gebe, sei es verspielt und vertrunken, andere, wenn man ihnen nicht fortwährend Geld gebe, „wüschen sy uf" und laufen ohne Paßport hinweg; sie bitten, auch diesfalls ein gebührliches Einsehen zu thun. Das soll jeder Bote heimbringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen, n». In Betreff derjenigen, die sich für den Grafen von der Cammern verbürgt haben, schreibt der König, laut dem Frieden und der Vereinung sei er nicht verpflichtet, um Schulden und Sachen seiner Unterthanen auf dem Marchtag Rede und Antwort zu geben. Obwohl er hienach nichts Anderes zu thun hätte, als den Ansprechen: in seinen Landen gutes und beförderliches Recht angedeihen zu lassen, schreibe er nichtsdestoweniger, damit man seinen guten Willen sehe, an den Grafen, und gebiete ihm ausdrücklich, daß er die Ansprecher innerhalb zwei Monaten zufrieden stelle; würde das nicht geschehen, so werde der König procediren lassen, nämlich gestatten, daß man die Personen der Schuldner arrestire und gefangen lege gemäß den Verschreibungen, und daß die Gelten in den Posseß der (verpfändeten) Güter gesetzt werden und diese benützen mögen, bis sie gänzlich bezahlt seien. Das hat man dem König bestens verdankt und ihm geschrieben, man habe seinen Brief den Ansprechen: und Bürgen mitgetheilt, die das Erbieten des Königs ebenfalls verdanken und sich auf dasselbe gänzlich verlassen. Das soll auch jeder Bote heimbringen, damit wenn wider alles Verhoffen dem Versprechen nicht stattgethan würde, man sich weiter berathen könnte, wie Januar 1555. 1125 d°. Ang.hörlgm d-r Eid»...«.» zu H.Is... Mr.. ». Als di. VII Ort. und tu. d-.l Stadt. aus dm Januar m B«r.ff ihr-s Spans «.,»> d-r Ihurgauischm V.rliaUmist »ul..ua»d-- m du» »cht tr.Im ««? wd Wi.d5di. Bot... von Bas... Schasshaustn und Appm..° oor b-id.n Part...» -rschimm.uch h.b,n ..oft.,... obwohl mm, Ihr. Ir°h.r «.»Mm «t,.l »--w°-stn »nd dal», zu --rs-hm - ^m »« ' d« d.m Hand.. „Ich.- w.I.°- mrzuchun I.I. als .».s°ch da- R.ch. d°r»b.r ^ doch von ihr.» Ob,m ftrmgm Auftrag. ».cht- i» uut-rl»II-u. da- zu gnlftch... V-r«l°.ch I h ZI. wllsm °b.r I-In-u aud.rn Vorschlag zu mach-». dm AnSIauI von d.r Losung Land' »--lchis. wi. d»»s,lb- dm X Ort.» im Schwab.,,Iri.g v-rscht m°-d-» st» S,. M.» daher ^m d-.i S.ad .-N vor, das. <- ftch .ndschli-Wch >»» um -I» S>gm.hnm. s°»d..n doch nur ° h-»dl., dl. das römisch. Reich °d.r da- Hau- O-».r-.ich lSft» -°»»-. '»«-» I> ftch durch dt. V Ort. »«ans.» l-ft.n soll..» Obwohl dl. Bat.» d.r dr.I Stadl, ftch nicht w.,t,r -mlass-n malm, Hab.» dach dl-G-jand,-» d.r unp-rt-ils»-.. Ort. ftch ihr.-s-w-i. °-rm°ch.i,.t. d°°'i' d-n Vorschlag d.- Au-^ »» Ihr. S.rr.u bring.» mall.». T- nun dl. S-saudtm d.r Sch.-da-t. hassm. d.r Span m.rd. ft» >-»> m.hr s^hkr l-r »ft.«ch.n V.-»-ndigun- »ah .ru. 1° bttt.u ft. dl. Bat.» d.r VII Ort. < .... st. ch auch w>.d.rjmig.u ».. drei Stadt, g.»müb.r ihr.» Ob.r» -.rmSchtigm w°llm>, S °ch. w^ Obwohl -inig- Bat.» d-r VII Ort. nur das R.chr aarn-hm-n wall-n, smd ft- dach »an dm a-ch.-dlolm nnd dm «gm Bat... dahin d...d.t ward.», uud Hab.» lcht.r. sich I°m.l 75 777''°''"2rd°Im »»«.,.an,mm-, dah ft- ml. dm übrig... G-sandt.» »an d.n VII Ort.» d«Sch..db°..n °m. man wolle den Handel zu beiden Theilen wieder vor die Obern gelangen lassen; wenn diedreiStae ch d°n Auskauf ihrer Gerechtigkeit um ihren Antheil am Pfandschilling wollen gefallen lasse., s° ° 'h Antwort bis auf Sonntag vor St. Mathias, den 17. Februar, an d.e von Basel senden, d e dann Zürich uud Lueern zu Händen der übrigen Orte übermitteln wollen. Wenn dmm °lcher Art d.e Gütigkeit platzfindet so soll auf den Sonntag Reminiscere, den 10. Marz, e.n gememe.dgenosfifcher ^.ag z Baden gehalten werden, um diese und andere Sachen zu Ende zu bringen. Wenn aber die dre. Städte den Auskauf nicht annehmen, sondern das Recht bestehen wollen, sollen ^ 'bensalls auf d Fe ru°r nach Basel berichten, damit von dort Zürich und Lucern zu Händen der ubr.gen der VII Orte m Kennü ß gesetzt werden In diesem Falle sollen auf den 10. März nur die beiden Parteien mit ihren Zusätzen, Raihg-b..., R-dmrn. «I. w schon °.-°-dn.' wordm sind, ihr.,» Sch-.ib.r und dm. g.m..n.n Schr..b-r -«.in,,, und T-gS daraus d-S Mcht au dl. Hand n.hmm, V°rh.r °b.r soll.» d-u.» dt- dr-. Stadt, d,. »«skn d.s sruh-r» R-ch.-h°»d.l- b.z°hlm. gm.« d-m Abschi-d um, Fr. bürg. Dt. b-.d.u ^ul. .« °°» LN..M m«°u »b.r °°» ihr.- Snftrn..i°u uud dm. R.ch.m nicht Mchm. '77'7'° -NM bat... lr... gm...- auguommm Hab...-. » ».-».»>- '7^ "7 . «ttingm. Na....... Carl -°n B-rnhusm, N....r d.s St. J°h-»uS°-d-»S. I-....S Brud.r-, ... «-»»»,nthurm mm L.u«g°r» und ».in, snr dm rt.,.r°chm Ordm. und sord-rt non dm G-sandt.» -°n V-r» Antwort aus im. l.h,.s Anbringm in B-tr-ft d,S Haus.« Buchs... D>. Bot... °°» B-rn .rw.,d-rn, °»d...r G-schast. w.gm Hab... ihr. S°rr.n d-n l.htm Abschl-d -rst um.».t.lb-r nor dm. V.--..t.» d.r Bot... «orn-hmm lonum. D-r Ar,il.l b-ir-IImd das Ä»n- Buchst. ..»halt, »uu V.-l.-l -- ' M.r Th-il d,r Rath, zu Fr.lburg. and.r. auch --»»k g-w-stus d.ßw,g.n Hab. mau d.. Sach. o.ilch°i.» bis ,iu ganzer Nach vorhand-n I-i; d.r w-rd. dann aus dm nachftm Tag g.buhrmd. ».»wart -rlhilstn. Daraus mtg-g».. d°r oou B-ruhustn. mau h-l>- ftch di-st- Antwort nicht °°-sth<». I°»d.r» angmommm. 1126 Januar 1555. die von Bern werden dem letzten Abschiede nachkommen und sie nicht nutzlos so in Kosten führen; er bitte daher die Eidgenossen nochmals, die von Bern zu vermögen, daß sie ihren Bruder und Freund zu dem Hause Buchsee gelangen lassen, oder dann dem Ansprecher zu einem gemeinen unparteiischen Recht zu verhelfen. Die Boten von Bern bleiben bei ihrer gegebenen Antwort und fügen als persönliche Meinung bei, die von Bern seien ein Ort der Eidgenossenschaft und bilden für sich selbst eine Obrigkeit, die jedem gutes Gericht und Recht ergehen lasse; die von Bernhusen mögen sich mit demselben begnügen. Nach Verhör der Parteien wird denen von Bern der Aufschub bis zum nächsten Tag in Folge der von ihnen angeführten Gründe von den Boten der übrigen Orte gütlich zugelassen, doch aber mit ihnen freundlich geredet, ihre Obern möchten die Angelegenheit zu einer gütlichen Verhandlung kommen lassen, so daß jede Partei von je zwei Orten der Eidgenossenschaft Nathsboten wähle, die dann allen Fleiß anwenden sollen, eine freundliche Vereinbarung zu erwirken; die von Bern, als die „Hochverständigen", mögen erwägen, daß weil sie die fraglichen Güter in ihrer Hand haben, sie doch nicht Richter und Antworter (zugleich) sein können. Es glaube auch die Mehrheit der unparteiischen Orte, daß sie denen von Bernhusen, als ihren Unterthanen und Landsässen, zu einem unparteiischen Recht zu verhelfen pflichtig sei; es sollen daher die Gesandten den Handel mit allem Fleiß heimbringen und auf nächstem Tag Antwort geben, z». Mit dem Gesandten des Königs von Frankreich wird geredet in Betreff des Friedgeldes und der Penstonen, sowohl der gemeinen als der besondern, und er wird befragt, ob er nicht wisse, ob das betreffende Geld herausgeschickt werde, oder ob und auf wann die Orte ihre Botschaften hineinsenden sollen. Er bittet, Geduld zu tragen bis auf den nächste» Tag, dann wolle er hierüber genaue Antwort geben. Von der Mehrheit der Orte haben die Boten Auftrag, denen von Rotweil auf ihr letztes Anbringen Antwort zu geben. Da aber niemand erschienen ist, eine solche entgegen zu nehmen, so wird die Sache wieder heimgebracht, damit auf dem nächsten Tag alle Boten mit Instruction erscheinen, um auf Verlangen Bescheid zu geben, was man ihnen rathen wolle- »», Obwohl die Boten der VII Orte beauftragt waren anzuziehen, ob man nicht die Bünde beschwören wolle, so ist dennoch unter ihnen das Mehr geworden, diesen Anzug zu unterlassen bis die VII Orte sich vereinbart haben, wie der Antrag gestellt werden soll. s. Es wird angezogen, in den Gebieten der VII Orte werden Bücher, die in den lutherischen Städten gedruckt worden seien, feilgetragen, gekauft und gelesen, wodurch Nachtheil für die Religion und Streit und Zwietracht erfolgen möchte. Es wird daher beschlossen, jedes der VII Orte solle bei den Seinen das Feilbieten, Kaufen und Lesen solcher Bücher verbieten, t. Ab dein frühern Tag zu Baden haben die Boten der VII Orte an den Grafen von Sulz geschrieben, er möchte sich mit dem Abt von Rheinau in Betreff des zwischen ihnen beiden waltenden Spans vergleichen, es ist aber bis jetzt noch keine Antwort erfolgt. Es wird daher ab diesem Tage dem Grafen wieder geschrieben, die Obern der Orte haben schon an Kaiser, Könige und viele höhere Fürsten geschrieben; diese haben sie geehrt und seien ihnen stets mit gebührender Antwort begegnet; man müsse daher das Zögern des Grafen sehr bedauern und wolle den Obern überlassen, wie sie dasselbe beurtheilen. Dem Grafen rathe man nochmals, sich mit dem Abt zu vergleichen, andernfalls würden die Obern sich bedenken, wie sie den Abt bei seiner Gerechtigkeit schirmen wollen. Das soll auch jeder Bote heimbringen, um für den nächsten Tag Instruction zu erhalten, was zu thun wäre, wenn der Graf nicht antworten würde, i». Es erscheint Ammann Vogler, wohnhaft zu Zürich, und übergiebt ein Schreiben von einem seiner Schwäger, der ein Factor einiger Kaufleute sei, folgenden Inhalts: Ein ehrlicher Mann wollte gern die acht Orte oder gemeine Eidgenossen, die herwärts (jenseits) dem Gebirg Bellenz, Lauis und andere Flecken bevogten, mit Salz versehen, ebenso die III Bünde, Januar 1555. 1127 welche es bisher von Pavia bezogen haben, nun aber mit den betreffenden Lieseranten in etwas Span Mathen seien. Der Genannte würde ein Abkommen für einige Jahre schließen und das Salz in die Lande Käufer liefern, wohin mau wollte, nur müßten ihm die Eidgenossen für Erlangung des Passes oder Durchzugs behlllflich sein. Gewalt für solche Lieferungen habe er vorab vom Kaiser, dann von den Venedigern und andern Fürsten, auch vom Herzogthum Mailand. Der Betreffende anerbiete sich, die Eidgenossen gut und besser zu halten als sie bisher von Andern gehalten worden seien, mit Mehreren?, wie solches er, der Briefsteller, seinem Vater geschrieben habe. Der Uebernehmer besitze ein großes Vermögen, 300,000 Kronen °der mehr. In die III Bünde habe der Briefsteller auch geschrieben und ihnen gemäß erhaltenem Auftrage k'u Muster gesendet, was er gegenüber den Eidgenossen unterlassen habe, bis sein Vater und Vogler („ir") sich der Sache annehmen. Wenn die Eidgenossen es für angemessen erachten, so wolle der Betreffende mit ch»i, dem Briefsteller, zu ihnen herauskommen und sich zu erkennen geben. Es ivird dem Ammann Vogler geantwortet, man wolle seinen Vortrag in dem Abschied an die Obern bringen und auch den Vögten ennet dem Gebirg mittheilen, mit der Weisung, sie sollen sich erkundigen, ob den dortigen Unterthanen solcher ^ulzkauf genehm iväre und ob derselbe nicht den Capiteln zuwider sei, und auf den nächsten Tag berichten, uuf welchen auch jeder Bote instruirt werden soll. v. Es erscheint Seckelmeister Dulliker von Lucern im sauren der gemeinen Gelten des Grafen von Greyerz und verdankt vorerst alle väterlichen Gutthaten, die 'huen Seitens der Eidgenossen in dieser Angelegenheit erwiesen worden seien, und bittet sodann, sie bei dem ^Nheil, das sie gegen den benannten Grafen erlangt haben, zu beschützen. Nach Eröffnung der Instructionen erinnert man sich, ivie der Graf sich selbst gegenüber seinen Gelten in ein Recht veranlaßt, seine Zugesetzten aus der Eidgenossenschaft gewählt und sich verschrieben hat, bei dem, was diese sprechen, gänzlich zu verbleiben, und wie die Obern der Eidgenossen seine und der Gelten Zugesetzte gedrängt haben, sich der Sache anzunehmen. Da nun der Graf und sein Vetter, der Gubernator in Burgund, in ihren Schreiben etwas „anläßige" Worte brauchen, wodurch die Urtheilsprecher oder Gelten sich gefährdet erachten, so finden die Boten der eilf Drte, weil die Obern die Zugesetzten beider Theile genöthigt haben, sich mit der Angelegenheit zu behelligen, sei es auch der Wille der Obern, wenn jemand den Urtheilsprechern wegen ihres Spruches etwas „zusuchen" uder die Gelten von ihrem erlangten Urtheil drängen wollte, beide bei Spruch und erhaltenem Urtheil zu schirmen. Der Stadtschreiber von Zürich zeigt indessen an, er habe hiefür von seinen Obern keinen Auftrag, Klange die Sache in den Abschied und wolle die Meinung seiner Herren dein Landvogt von Baden zusenden. Ulrich Nix von Freiburg und Schultheiß Graf von Solothurn eröffnen in ihrem und ihrer Mitgesandten amen, auf dem letzten Tage sei ein Beschluß betreffend das Schreiben an den König (von Frankreich) wegen er Grafen von der Lämmern abgeändert worden, nachdem sie schon verritten waren. Nachdem ihnen dann der Abschied zugekommen sei, sei in demselben ein Artikel gestanden, der sie übel beschwere. Es heiße nämlich demselben, man ivisse nicht, ob sie, die Gesandten von Freiburg und Solothurn, etwas Unwillens tragen, uder mit Unwillen abgeschieden seien; hieraus möchte man schließen, sie trachten nicht auf Frieden und Ruhe Uder sie hätten ihrer Obern und gemeiner Eidgenossen Geschäfte nicht ausgerichtet. Sie verlangen, daß man chnen erkläre, wie dieses „Nachschryben" zu verstehen sei, ob man mit Bezug auf ihre Personen etwas Mangels habe; wenn sie gewußt hätten, daß noch wichtige Geschäfte vorhanden wären, so wären sie vorher '"cht verritten. Es wird ihnen geantwortet, man trage gegen ihre Person ganz und gar keinen Unwillen; ^her und auch jetzt haben sie im Namen ihrer Obern auf Tagen stets so gehandelt, wie es zu Friede, uügkeit und zum Lob gemeiner Eidgenossenschaft gedient habe, was man ihnen auch ferner zutraue und 1128 Januar 1555. wobei man sie in allen Ehren halte. Die Aenderung des Beschlusses wegen des Schreibens betreffend die Grafen von der Cammer» sei mit guter Vorbetrachtung geschehen, indem man nicht Gewalt gehabt hätte, den König wegen Schulden seiner Unterthanen auf die March zu laden; diese Aenderung sei auch, wie man aus des Königs Antwort entnehmen könne, den gemeinen Gelten nicht übel bekommen, sondern habe ihnen zum Guten gereicht. Man bitte, solches in keiner argen Meinung aufzunehmen. x. „Wir von stett und landen der VII orten .... Kläger Ulrich von Landenberg contra Herr bischof von Costanz, als ein eingesäßner gerichtsherr anzusechen und deßwegen in seinen reichenauischen nidern grichten jagen dürfe." Erkanntniß: Es soll in Betreff des Wildbanns bei dem Artikel? im Vertrag von Zürich vomJahre 1509, ferner beim Vertrag von Frauenfeld vom Jahre (15) 32 und bei dem Abschied vom Jahre 1554 gänzlich verblieben werden, in der Meinung, daß der Bischof von Constanz von des Gotteshauses Reichenau wegen wie ein anderer Edler und Gerichtsherr im Thurgau in den nieder» Gerichten des Gotteshauses Reichenau Hagen und jagen möge, doch solches mit keinen Fremden, die nicht geschworne Einsassen und Landsaffen der Landgrafschaft Thurgau sind, es wäre denn, daß er persönlich in den Gerichten des benannten Gotteshauses jagen und etwa einen Abtsmann oder Jägermeister mit ihm nehmen wollte; das soll ihm erlaubt sein. W sollen auch die Edlen, Landsassen und Gerichtsherren „in iren nidern gerichten" weder dem Herrn der Reichenau noch andern Gerichtsherren in ihren Niedern Gerichten jagen, es geschehe denn mit Erlaubniß wie von Altem her und gemäß dem Vertrage von Zürich. Bundesarchiv: Thurgauer Abschiede III. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede III, S. 92, mit dem Datum vom 84. Januar I5K5. ^ Verhandlung betreffend Konrad Clauser; siehe Note. Verhandlung zwischen den Gesandten von Basel und Bernhard Segesser, bischöflich constanzischew Rath zu Kaiserstuhl; siehe Note. «.». Verhandlung der V (VII?) Orte betreffend Erguel; siehe Note. Im Exemplar vom Eid. Archiv Aarau fehlen i» und 4; im Zürcher I, in i» der letzte Satz, r, s; im Berner v, Ä, I, in i» der letzte Satz, r—4; im Glarner r, s; im Basler v, «I, in » der letzte Satz betreffend Lucern, r—4; im Freiburger ll, in i» der letzte Satz, s, 4; im Solothurncr k—el, in n der letzte Satz, 4; im Schaffhauser wie im Solothurncr und überhin r und s; im Appenzeller a,—S, i, in n der letzte Satz, r—4; u aus dem Aarauer, Berner und Basler, V aus dem Aarauer, Zürcher und Basler, ans dem Aarauer, Freiburger und Solothurncr Exemplar. Zu t. Das Aarauer Exemplar enthält diesen Artikel nur theilweise. Zu t. 1. Das kaiserliche Schreiben datirt von Brüssel in Brabant den 14. November 1554. tB enthält in der Hauptsache nur das im Text Mitgetheilte. Eine bestimmte Anzahl Jahre für die Verlängerung der Neutralität wird hier nicht angegeben. K. A. Gsarus: Abschiede (beim Abschied vom eigentlich ll. März IbS5>. Gemäß Missive des Raths von Zürich an seinen Gesandten Escher vom 28. Januar fand auch ein Vorstand der burgundischen Gesandten über dieselbe Angelegenheit zu Zürich statt. Der dortige Rath instruirt seinen Gesandten, dem Gesuche zu entsprechen, wenn die übrigen Orte einig seien. St. A. Zürich- Missivenband lübü-Iöö7, t. l«- Vermittelst Missive vom 29. Januar 1555 willigt der Rath von Bern ein, daß seine Gesandten das Schreiben an den König nebst denen der übrigen zwölf Orte unterzeichnen mögen. Die Missive wird au den Gesandten von Burgund zu Baden gerichtet, der hier N. Mochet heißt. St. A. Bern: WSIsch Missivenbuch v, t. SS ,°r-°. (Französisch » Januar 1555. 1129 Zu L. 2. Das Appenzeller Exemplar giebt als Antheil am Erbeinungsgeld für Appenzell 18 Kronen und 1 Dickpfenning an. Zu A. Zürich lehnt mit Missive an Lucern vom 5. Februar ein derinaliges Eintreten ab; der Handel sei ihm fremd und es habe sich sonst mit fremden Fürsten und Herren jetzt nicht mehr behelligt. St. A. Zürich: Misswenbuch 1555—1557, t. SI. Zu 1c. Im E. A. A.: Abschieds'Acta und Beilagen 1524—1556, liegt folgende bezügliche Missive in Original: 1555, 11. Januar, Brüssel. Kaiser Karl an die zwölf Orte gemeiner Eidgenossenschaft (ohne Schaffhausen) oder deren Rathsboten. Heinrich von Jestetten, Abt des Gotteshauses Allerheiligen zu Schaffhausen, habe ihm eröffnet: In letzten Jahren sei ihm die Abtei genannten Gotteshauses ordentlich conferirt und vom Papste confirmirt worden. Als ihm aber dann die wirkliche Possession vom Rathe zu Schaffhausen verweigert worden sei, habe er die Eidgenossen um Hülfe und Beförderung angegangen. Diese haben sich dann auch der Sache angenommen, in der Meinung, dieselbe zwischen ihm und dem Rathe von Schaffhausen gütlich beizulegen. In Folge der eingetretenen Kriegsläufe aber sei dann diese gütliche Unterhandlung bis jetzt unterblieben. Er rufe daher den Kaiser um Förderung bei den Eidgenossen an, welcher er zu genießen hoffe. Da der Kaiser den von Jestetten zu der genannten Abtei vor Andern gern befördert sähe, so richte er sein gnädiges Begehren an die Eidgenossen, sie wollen mit der vorgenommenen gütlichen Unterhandlung fortfahren, um den Rath zu Schaffhausen mit dem von Jestetten wegen des benannten Gotteshauses und der bisher aufgehobenen Nutzungen gütlich zu vergleichen und ihn in den Posseß der Abtei kommen zu lassen. Unterzeichnet: Haller. Eine Copie im K. A. Schaphausen: R. Allerheiligen-Jestetten. Das Schreiben der zwölf Orte an die Regierung von Ensisheim, im Sinne des Abschieds gehalten, datirt vom 26. Januar. Es erwähnt beinebens, auf diesem Tag sei ein Anwalt des Heinrich von Jestetten, Propsts zu Sölden, erschienen und habe Antwort auf das von jenem auf dem letzten Tag gestellte Anbringen wegen Allerheiligen verlangt. o. A. Basel: Abschiede Band 1555—1550. — K, A. Schafshausen: Acten Allerheiligen-Jestetten. Im K. A. Schaffhausen a. a. O. befinden sich fernere unsere Periode und diesen Gegenstand mit Bezug auf die Eidgenossenschaft beschlagende Actenstücke: 1555, 19. April. Verwendung des römischen Königs bei den Eidgenossen. Erwähnung einer Vermittlung wie im oben angeführten Schreiben. 1555, 20. Mai. Abt Gerwik verwendet sich bei den Eidgenossen um vermittelnde Dazwischenkunst. 1555, 19. Juni. Wiederholte Verwendung von Landvogt und Regenten von Ensisheim bei den Eidgenossen. (Copien.) Unser Abschiedmaterial bietet zu weiterer Verwerthung dieser Actenstücke nicht Anlaß. Zu I. Hieher gehört wohl das beim Abschied vom 19. November 1554 mit Bezug auf dortige Verhandlungen in der Note zu pp verwendete Schreiben vom 20. December 1554. Zu n. Das Schwyzer und Glarner Exemplar übergehen die letzte Bemerkung der Gesandten von Lucern und fügen dagegen Folgendes ein: Obwohl die angeführte Beredniß von der Mehrheit der VII Orte an ihre Obern gebracht werden will, auch die Boten der drei Schiedorte „unser harin vermechtiget und mit disen ernstlichen Worten fürgehalten, daß sy gern wellten sehen, daß wir inen von irer Herren und oberen wegen dise leiste pitt der fach halb (nit?) Welten abschlachen, diewyl sy doch in dem Handel vil costens, müy und arbeit erlitten", so haben doch Amman» Reding von Schwyz und Statthalter Tschudi von Glarus, zufolge Auftrags ihrer Ober», keineswegs abtreten, noch mit ihrem Willen „darin" etwas ändern lassen. 1130 Januar 1555. sondern sofort mit dem Rechten fürsahren wollen. Man hat sie nun gebeten, dieses nochmals in ihren Abschied stellen zu lassen, mit der Bemerkung, es wäre schimpflich, wenn zwei Orte allein sich diesmal ins Recht stellen wollten. Obwohl im Aarauer Exemplar der Hauptartikel fehlt, ist daselbst doch die Bemerkung von Schwyz und Glarus vorhanden, überschrieben: „In Schwyz und Glarus abscheid." Zu u. Der betreffende Brief ist in den Abschiedtext aufgenommen. Dieser Artikel, in besonderer Ausfertigung, ist in der Lucerner Sammlung dem Abschied vom 11. März 1555 beigeordnet, gehört aber hieher; siehe die Note zu z^. Die Zürcher Sammlung schließt den Artikel unmittelbar dem Abschied vom 21. Januar an. Der Artikel befindet sich auch in der Glarner Sammlung, aber ebenfalls auf besonderin Blatt diesem Abschied beigefügt. Zu v. Im Basler Exemplar fehlt bei diesem Artikel der letzte Satz wegen Zürich; dagegen heißt es dort: Es haben auch die Gesandten von Basel diese Angelegenheit in den Abschied begehrt, an ihre Obern zu bringen, in der Meinung, daß wenn diese nicht in acht Tagen an den Landvogt zu Baden schreiben, anzunehmen sei, sie treten dem Beschlüsse bei und wollen in demselben begriffen sein. Das Aarauer Exemplar enthält den Artikel mit den beiden Schlußsätzen vom Zürcher und Basler Exemplar und der Ueberschrift - „in Zürich und Basel abscheid." Dieser Artikel in Urkundenform im K. A. Freiburg: Bailliage Gruyeres No. 48V. Es Urkunden die Gesandten der XIII Orte im Namen ihrer Obern; die Urkunde wird besiegelt vom Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, den 26. Januar 1555. Die Bemerkung wegen Zürich und Basel fehlt hier. Abgedruckt in den blsmvirs- st vosumsnt» 1. XXIII, S. »31. Zürich hat indessen erst mittelst Missive vom 5. Februar 1555 an den Landvogt zu Baden seine Zustimmung erklärt. St. A. Zürich! Missivenbuch IS5S-S7, k. 31 vcrso. Zu X. Dieser Artikel, dessen Einleitung der Compilator unserer Quelle sehr abgekürzt hat, steht, ohne daß ihm ein specielles Datum beigegebe» wäre, zwischen dem Artikel « vom Abschied vom 25. Juni 1555 und dem, in unserer, gar nicht immer chronologisch gehaltenen Quelle später folgenden Artikel Ii des Abschiedes vom 21. Januar 1555. Zu welchem er eigentlich gehört und ob überhaupt zu einem dieser beiden Abschiede, ist unklar. Wir wählten unter den genannten beiden Abschieden vorläufig den vom Januar, weil Jagd' streitigkeiten sich eher im Winter als im Sommer entspinnen. Zu zr. 1555, 5. Februar. Kaspar Bodmer, Landschreiber zu Baden, an Heinrich Fleckenstein, alt- Schultheiß zu Lucern. Der Artikel, den Ammann Vogler angezogen habe, sei im Abschied aus Versehen ausgeblieben und werde hiemit übersendet, um ihn dem Abschied beizulegen. Sodann sende er eine Cos»e des Schreibens, Welches die Eidgenossen in Betreff des Konrad Clauser an den König von Frankreich erlassen haben; da die Grafen von Vysconte u. s. w. alle Kosten bezahlen werden, so fordern der Landvogt und er, der Landschreiber, für die Missive und die Copie einen Gulden. St. A. Lucern- Allg. Abschiede q, S. SS. Zu 1555, 3. Februar, Kaiserstuhl. Bernhard Segesser an die geheimen Räthe zu Basel. ^ habe dem Bischof unter Anderm geschrieben, wie die Nathsboten von Basel ans dem Tag zu Baven abermals mit ihm (Segesser) wegen der beiden Dörfer Ettingen und Terwyler, die denen von Solothurn verpfändet seien, geredet und verhandelt haben; er glaube, der Bischof von Basel oder die Stadt Basel werde» baldigst eine Botschaft zu ihm (dem Bischof) schicken und über diese Angelegenheit soviel verhandeln, daß dieselbe hoffentlich an ein End komme. Der Bischof habe dann geantwortet, die Sendung einer Botschaft sei unnöthlg- wenn ihm Segesser als Bürge und Selbstzahler gegeben werde, so wolle er sich diesmal begnügen und mü denen von Solothurn zu verhandeln beginnen. Wenn nun der Bischof oder die Stadt Basel an den Bischt von Constanz Boten schicken oder ihm schreiben wollen, so möge gemeldet werden, sie haben ihn, Segesfi^ Februar 1555. 11Z1 vermocht, daß er verspreche» werde, Bürge und Selbstschuldner zu sein, daß die 200 Kronen, um welche die beiden Dörfer verpfändet seien, nebst allen schon gelaufenen und noch laufenden Kosten und einer fürstlichen Verehrung dem Bischof bezahlt werden. Wenn dem Bischof von Basel und der Stadt Basel hiemit gedient sei, und ihm, Segesser, ein Schein zugestellt werde, daß man ihn schadlos halten wolle, so sei er geneigt, das genannte Versprechen zu thun, damit die Sache an ein Ende komme. K. A. Basel: Acte» zwischen Stadt Basel und Bischos Basel. Zu 1555, 1. Februar („Frytag der Lichtmeß Abend.") Solothurn an Lucern. Allgemein gehaltene Erinnerung an frühere Mittheilungen über die Angelegenheiten des Erguel und St. Jmmerthals. Man zweifle nicht, daß die von Lucern auch die „andern örter" darüber verständigt haben werden, „zudem ir. als uns unsere ratsboten, so uf jüngster tagleistung zu Baden gewesen, bericht, samt andern üwern und unfern getrüwen lieben Eidtgnosscn und Mitbürgern alts gloubens Herrn bischofe von Basel obgemelt etwas diser fachen halb zugeschriben". Beste Verdankung für Alles dieses. Bitte, die Antwort des Bischofs auf das Schreiben der Orte möglichst bald an Solothurn mitzutheilen. St. A. Luc-rn- A. Bisch-, Basei. 360. Wern. 1555, 4. Februar. Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn betreffend die thnrgauischen Angelegenheiten. Wir berufen uns ans folgende Missive: 1555, 4. Februar. Freiburg an seine Miträthe, Hans Reif, Seckelmeister, und Hans List, jetzt zu Bern. Gemäß dein gestern an Bern erlassenen Schreiben habe man die Sache berathen und beschloffen, die Adressaten sollen sich vorab bei den Rathsboten von Solothurn erkundigen. Wolle dieses sich auskaufen lassen, so könnte sich Freiburg hiezu auch verstehen, sofern jeder Stadt zutheil werde, was die Sache (auch) über die Versatzung herauf werth sei. Das würde um des Friedens und der Ruhe wegen geschehen. Wenn aber die von Solothurn oder Bern nicht in den Verkauf einwilligen, so sollen sich die Boten von Freiburg („ir") von jenen nicht sondern, sondern sich mit jenen berathen, was, sei es mit Bestehen des Rechts oder sonst, am besten zu thun sei. „Verborgener wys" möchten sie wohl anzeigen, was daraus erfolgen möchte, und daß mit Rechten wenig Gewinns zu erhalten sein werde. Im Uebrigen haben sie Gewalt, das Erforderliche zu verhandeln und den drei Schiedorten gebührend zu antworten. n,A, Frnburg- Miss,--» ue-r ewgcnoss. Angci-g-nh-it-n, 361. Dasei. 1555, 5. Februar. Kantondarchlv Basel! Acten zwischen Stadt Basel und Bischos Basel. Vor den Rathen zu Basel erscheinen als Gesandte des Bischofs von Basel Georg von Rynach und Hieronymus (Beza), der Kanzler, und eröffnen nach Erstattung des Grußes ihres Herrn Folgendes: Der Rath zu Basel habe an ihren Herrn eine Botschaft abgeschickt und ihm anzeigen lassen, wie und unter welchen Bedingungen er einige „Meygerthum" im Delsbergerthal zu Burgern angenommen habe. Der Bischof habe 1132 Februar 15SS. damals jener Botschaft keine bestimmte Antwort geben können, da er niemand bei sich gehabt habe und aber die Sache hoch und wichtig sei. Als er nun die Herren vom Capitel und auch die „Fürnemsten" voin Adel „der Mannen" versammelt und auf diesem Tag noch beieinander habe, werde er berichtet, wie der Rath zu Basel die betreffenden „Meygerlhum" in Eid zu nehmen Willens sei. Da nun hieraus, wenn es erfolgen sollte, viel Widerwärtiges entstehen möchte und man auch sagen könnte, daß hiemit Brief lind Siegel entgegen gehandelt werde, so begehre der Bischof, der Rath möchte von seinem Vorhaben gütlich abstehen, da der Stift aus demselben viele Unruhe, Mühe und Kosten erfolgen würden. Da die Sache dem Willen des Bischofs entgegen sei, so seien die Gesandten beauftragt, anzuzeigen, daß der Bischof das betreffende Vorhaben ohne Recht nicht vorgehen lassen könne. Da schon Einige geschworen haben, so solle man diese wieder ledig lassen und ihnen das Burgrecht wieder aufsagen. Wenn dieses nicht geschehe, so werde der Bischof gegen die Eidgenossen und einige Orte insbesonders sich bei dem Kaiser und dem römischen König beklagen und Rath, Hülfe und Trost suchen. Die Gesandten bitten um eine bezügliche Antwort. Der Rath entgegnet, er erwiedere den Gruß und das Erbieten des Bischofs. In Betreff der Hauptsache habe man sich dieser Entgegnung nicht versehen; nachdem der Rath dem Bisthum viel Gutes erwiesen habe, so habe man eine andere Antwort erwartet, und zwar namentlich aus dem Grunde, weil das Domcapitel nach dem Tode des Bischofs Philipp sich frei entschlossen habe, bei niemand Anderm Hülfe, Rath und Trost zu suchen, als bei dem Rath der Stadt Basel. Da nun aber die Sache sich jetzt so verhalte, wie die Gesandten berichtet haben, welche Antwort sich lange verzogen habe, und aber die Rathsglieder nicht vollzählig versammelt seien, so werde man sich vollzählig zusammenthun, den Vortrag der Gesandten berathen und eine Antwort geben, in Betreff welcher man Glimpf, Ehre und Fug habe. Eine Ausfertigung des Burgrechts mit Delsberg auf Papier, mit dem Datum vom 8. December 1554 geht dahin: Bürgermeister und Rath zu Basel Urkunden: Seit Langem haben sie auf Stift und Bisthum Basel ein treues Aufsehen gehabt, damit dasselbe bei seinem Wesen, Landen und Leuten erhalten und unverschrenzt bleibe, und nichts gespart, um ihm Hülfe und Vorschub zu gewähren, was sie auch jetzt und in der Folge zu thun ganz geneigt seien, da sie gerne sehen, wenn das Bisthum nicht nur nicht geschmälert, sondern auch dessen Unterthanen in billigem Wesen und guter Wohlfahrt erhalten und der Stift und dem Bisthum nicht entfremdet werden. Aus diesen und keinen andern Ursachen habe der Rath zu Basel für sich und seine Nachkommen die Meier und die Leute gemeinlich in den Dörfern Lüterstorf, Sollendorf, Mutzwyl, Mederschwyl und Bürgis im Delsbergerthal, welche zu der Stift Basel gehören, und damit sie bei derselben auch fernerhin bleiben können, zu Burgern empfangen und ihnen auf ewig das Burgrecht derer von Basel zugesagt. Das sei aber geschehen, ohne daß hiedurch dem Bischof und seinen Nachfolgern, der Stift und dem Capitel an ihren Rechten, Freiheiten, Nutzungen und Einkommen Schaden erfolgen solle. Auch sollen die genannten Unterthanen und Burger derer von Basel bei ihrem Glauben und ihrer Religion, die sie bis auf jetzt hergebracht haben, verbleiben und ihnen hierin von denen von Basel kein Eintrag geschehen, sondern soll dieselbe allweg zu ihrem freien Willen stehen. Der Rath zu Basel gelobe auch, den genannten Leuten treulich berathen und beholfen zu sein, sie zu schirmen und zu handhaben zum Rechten in allen ihren Sachen gegen jedermann, der sie wider Recht beschweren und bekümmern wollte, in gleicher Weise, wie man die eingesessenen Burger halte. Die von Basel sollen auch die Genannten bleiben lassen bei allen ihren alten Freiheiten und guten Gewohnheiten und sie hiebet schirmen gegen jedermann. Dagegen sollen die genannten Meier und Leute von dieses Burgrechts wegen dem Rathe der Stadt Basel in folgenden Punkten verpflichtet sein: Wenn die von Basel in Kraft der eidgenössischen Bünde oder wegen besonderer Angelegenheiten ihrer Stadt oder ihrer Lande mit jemand zu Fehde oder Krieg kommen und mit Panner oder Fähnchen ausziehen oder Februar 1555. 1133 sonst zu Bewahrung von Stadt und Land sich versehen müssen, so sollen sie mit der von ihnen geforderten Anzahl, oder wenn nöthig. mit allem ihrem Vermögen in der ihnen angezeigten Zeit denen von Basel getreulich und ohne Verzug stattlich zuziehen und beholfen sein. Dabei sollen sie in Betreff der Besoldung von denen von Basel wie andere Ausburger gehalten werden. Hierin aber soll das zwischen ewigen Orten der Eidgenossenschaft und der Krone Frankreich bestehende Bündniß nicht b-gr.ffen fem für welches d.e Betreffenden wider ihren Willen nicht gebunden sei» sollen. Sie ollen auch dem Bischof von Basel Mit Bezug ans alle seine Rechte gehorsam sein und ihm jahrlich seine Zinsen. Gülten und Nutzungen wie bisher unklagbar entrichten. Wenn ein Bischof stirbt oder bei seinem Leben von dem B.sthum °b ritt, so sollen sie semem Nachfolger, wenn derselbe entschlossen ist. sie bei ihren Rechten. Freiheiten und Gewohnheiten, d.e sie von Alters her gehabt habe», bleiben zu lassen, ebenfalls leiste... was sie billig und von Rechts wegen tkun sollen Ku llrkund dessen sieqle der Rath mit dein Secretmsiegel der Stadt, yun sollen. Zu Urlunv^e,,en ueg^ ^ ...,d de.» Bisch°s Das-bg-s-ll.»- Siegel d-- Stadt n°gt de.. Daneben finden sich über dieses Burgrecht zwei gleichlautende Pergamentbriefe, jedoch mit dem Datum vom 14. Februar (St. Valentins Tag) und mit folgenden fernem Abweichungen: 1. Den hier benannten Ortschaften im Delsbergerthal werden noch beigefügt: Roggenburg. Vix. MckluMn, Fortmen, Rebetschwyl. Altorf. Birlistorf. Cosofer (?). Diettwyler. Schenewe. Martino. Liettingen. Bassel. Buttmgen und Spre (alrao Sepprell) 2 Vor der Anmerkung der Besiegelung des Nathes wird eingefügt; Meier. Landleute und Gemeinden der vorbenannten Orte bekennen die Wahrheit dieser Dinge. Und da Burgermeister und Rath der Stadt Basel, ihre günstigen und lieben Herren, das Obstehende mit ihnen und sie nnt zenen auf ew.g Zu halten angenommen haben, so haben sie zur Aufrechthaltung dieser Dinge ihre E-despfllcht . m.t unser aller selbs eignen lnben und ufgehebten Händen gethan und erstattet". 3. Nach der Bemerkung der Besiegelung durch de» Rath heißt es- Solcher Briefe seien zwei gemacht worden, für jeden Theil einen. Da Meier. Landleutc und Gemeinden keine eigenen Siegel gebrauchen, so haben sie anstatt derselben den Brief. ..als hernach stat", schriftlich verzeichnen und unterschreiben lassen. Als Unterschrift tragen beide Exemplare nur den Namen H. Falkner. Für das Anhangen der Siegelschnüre sind an jeden. Instrument drei Oeffnungen angebracht, aber weitere Spuren e.ner Besiegelung mangeln. Die gleiche Quelle enthält Formulare für Gegenbnefe der verburgrechtete.i Ortschaf.em ^Der auftauchende Streit scheint die Vollendung der Sache gestört zu haben Das K. A Basel. Bischof lches Archiv XXIV. Band 10, No. 6. enthält eine von Niklaus Jmhof, S-schwornem Notar der Stadt Basel, vidimirte Copie des Burgrechts mit Delsberg. Der Notar beschemt. d.e Abschrift stimme mit dem rechten original und p-rmentin versigelten Hauptbrief" überein. Schließlich wird bemerkt m gleicher Werse se. das Burgrecht mit Freicnberg gestaltet. Der Text stimmt mit unfern Pergamenten ubere.n. 362. Sitten, im Schloß der Miene. 1555, 6. Februar. Staatsarchiv Lu-.rn: Acte» Wallis. LandeSarchi» «chwyz: Abschiede. Tag zwischen den VII Orten und Wallis. Gesandte: Lucern. Wendel Sonnenberg, Pannerherr. Uri. Jacob Arnold, alt-Ammann. Schwyz. strich Jnderhalden, Ritter, alt-Ammann. Unterwal den. Hauptmann Balthasar Hensli. Zug. Vogt Heinrich Z-Hnder. Freiburg. Franz Gribolet, alt-Vogt. Solothurn. Hauptmann Urs („Thurß") Schwaller, Seckelmeister. Wallis Johann Jordan, Bischof zu Sitten, Präfect und Graf im Wallis; Martin Clausen, 1134 Februar 1555. Hauptmann; und von den Zehnten: Hans am Heingarten, Pannerherr des Zehnten Sitten, Heinrich in Albon, Castellan, für die Stadt und den Zehnten Sitten; Petermann am Heingarten, Franz am Heingarten, sein Bruder, Hauptmann Peter Maxen, alt-Landvogt, für den Zehnten Siders; Peter Met, Pannerherr zu Leuk, Kaspar Loretan, Meier, Anton Jacob, alt-Landvogt, fiir den Zehnten Leuk; Stephan Maxen, alt-Vogt zu Evian, Christian Minnig, Weibel, für den Zehnten Naron; Jost Kalbermatter, alt-Hauptmann, Joder an der Thanmatten, Castellan, Niklaus im Eich, alt-Vogt, Heinrich in Albon, für den Zehnten Visp! Peter Stockalper, alt-Hauptmann, Hans Salzmann, Castellan, für den Zehnten Brig; Hans Schmidt, Meier, Hans Syber, alt-Vogt zu Evian, für den Zehnten Gombs. Dieser Tag ist von den VII Orten beschrieben worden, um mit dein Domdecan, Capitel und gemeiner Landschaft Wallis das zwischen beiden Theilen beschlossene Burg- und Landrecht zu erneuern, worauf der Hauptmann und gemeine Landschaft diesen Tag dafür festgesetzt haben. Die Boten der VII Orte verrichten nun mit vielen gezierten und geschickten Worten den Gruß ihrer Obern und eröffnen die von denselben ihnen ertheilte Vollmacht. Die Abgeordneten von Wallis verdanken das gute Aufsehen, die bundesgenössisch^ und bürgerliche Freundschaft, und eröffnen, ihnen sei ebenfalls angelegen, dieses Burg- und Landrecht, das bisher beiden Theilen zum Guten gereicht habe, zu erneuern und sie seien bereit, demselben mit Leib und Gut Genüge zu leisten. Nachdem nun das Burg- uud Landrecht verlesen worden, haben dasselbe der Do>»° decan und das Capitel, der Hauptmann und die Abgeordneten der sieben Zehnten, kraft ihrer Vollmacht, nach altem Gebrauch mit aufgehobenen Fingern und geschwornen Eiden zu Gott und den Heiligen befestiget- Ebenso wird von den Gesandten der VII Orte im Namen ihrer Obern der Eid geleistet. Endlich bekräftigt der Bischof von Sitten das Burg- und Landrecht mit auf die Brust gelegter Hand, nach dem Gebrauch der Prälaten. Dabei wird beschlossen, dieses Burg- und Landrecht vor Burgern, Landleuten und Gemeinde» der VII Orte und vor den sieben Zehnten der Landschaft Wallis öffentlich verlesen zu lassen. Den Abschob unterschreibt Franz Trutschardt (?). Betreffend die Dauer des Tages besagt das Schwyzer Exemplar: „Angefangen uf mittwuchen den vj tag hornnngs und uf suntag darnach (10. Februar) vollendet." Bezüglich der nähern Bezeichnung des Gesandtenpersonals von Wallis zeigt das Schwyzer Exemplar folgende Varianten: Peterman» am Heingarten ist Pannerherr des Zehntens Siders; Franz am Heingarte» ist alt-Landvogt; dem Hauptmann Peter Maxen fehlt der Titel alt-Landvogt z Stephan Maxen ist Pannerherr zu Raron, der Titel alt-Vogt zu Evian fehlt ihm; Joder an der Thanmatten heißt Joder an der Matte»- Heinrich in Albon ist Pannerherr, Hans Salzmann ebenfalls, der Titel Castellan fehlt hier. 363. Solothurn, Lucern. 1555, 6. bis 13. Februar. Verhandlungen zwischen dem Bischof von Basel, Solothurn und Lucern betreffend Erguel. I. 1555, 6. Februar (Mittwoch nach Agatha). Vor dem Rathe zu Solothurn erscheinen Gesandt des Bischofs von Basel, nämlich Simon von Römerstal und Urs Mallefert, und eröffnen nach erstattetet» Gruße, die von Solothurn haben dem Bischof geschrieben, wenn er die Herrschaft Erguel in acht T»g^ Februar 1555. 1135 nicht löse so werden sie die von Erguel zu Burgern annehmen. Der Bischof habe über diesem Schreiben ein Bedauern empfunden, da er doch früher der Botschaft derer von Solothurn zugesagt habe er werde d.e von Erguel lösen. Der Verzug sei deßwegen eingetreten, weil man glaubte, die von Erguel sollten etwas Geld dazuthun. was aber bisher nicht erfolgt sei; auch wegen der Unruhe und des Zwiespaltes derer von Pruntrut. was ihn auch versäumt habe. Sobald die letztere Angelegenheit beigelegt se, wolle der Bischof die Losung thun; er bitte, ihm diese Frist zu gestatten. Der Rath antwortet, da d.e von Erguel Willens seien, ein Burgrecht anzunehmen und sich durch die von Biel ».cht «g-eren zu lassen so möge man hier.» das Beste thun ; denn wenn auch die von Solothurn jene annehmen, so se. d.eses doch dem B.scho unschädlich Wenn die von Erguel die von Solothurn des ferner., anrufen, werden d.ese m.t .hnen übereinkommen und , K, A. Solothurn: Rathsbuch No. Sb. sie zu Bürgern annehmen. II. 1555. 9. Februar (Samstag nach St. Agatha). Lucern an Solothurn. Heute haben Gesandte des erwählten Bischofs von Basel. Melchior, denen von Lucern vorgetragen, d.e von Solothurn haben dem genannten Bischof geschrieben, wenn er in acht Tagen d.e Losung nicht thue, so werden sie, die von Solothurn, die Einwohner der Grafschaft Erguel in Burgrecht und Schirm aufnehmen D.eses wäre aber den zwischen Solothurn und der Hochstift Basel errichteten Verträgen zuwider. Auch haben die von Basel entgegen den Zwischen de». Bischof und der Stift und denen von Basel ernteten Vertragen, ohne Wissen des Bischofs ewige Meierthu». im Delsbergerthal in Burgrecht und Schirm genommen. Der Bischof wolle das ohne Recht nicht zugeben. Er bitte daher, man wolle die von Solothurn angehen, von ihrem Vorhaben, d.e Herrschaft Erguel. d.e doch, nebst denen von St. Jmerthal. vor zwanzig Jahren zur neuen Religion gefallen sei, m Burgrecht und Schirm zu nehmen abzustehen. Der Bischof beabsichtige, die von Erguel von denen von Biel unter deren Panner sie gehören, zu Händen der Stift Basel abzulösen, gemäß Br.ef und Siegel, und werde d.e Ablösung beförderlich verkünden. Es haben nun die von Solothum zu Tagen den Rath der altchr.süichen Orte -ingeholt, aber das. was ihnen gerathen worden sei. nicht befolgt, sondern dem Bischof von Basel hitzig genug geschrieben, welche Missive die von Lucern gelesen haben. Da nun der Handel wichtig sei. und der Bischof sich des Rechts bedienen wolle und sich erbiete, das Recht vor gemeinen Eidgenossen zu erwarten. s° finde man für nützlich und gut. wenn die von Solothurn mit ihrem Vorhaben bis zum nächsten gemeinen Tag zu Baden stillestehen; wodann, Wenigstens nach der Meinung derer von Luceui, die altchrist ichcn Orte, nach Gestalt der Sache, ihnen berathen und beholfen sein werden, dam.t fede.n zukomme, was .hm gehöre. Man möge das als treue eidgenössische Meinung aufnehmen. «.--.S°.°.hurn: «uc-rn-r Schien III. 1555. 13. Februar (Mittwoch vor Valentin). Solothurn an Lucern. Aus ihrem Schreiben, betreffend die Gesandten des Bischofs von Basel, die bei ihnen gewesen feie» und d.e Angelegenheit der Vogtei Erguel angezogen haben, entnehme man. daß diese Gesandten für d.e Unterstützung von des Bischofs Glimpf nichts unterlassen, sondern diesfalls genug vorgelegt haben. Was .i .an fetzt ...cht ive.twufig verantworwn wolle, da man die von Lucern und andere altchristliche Orte früher schriftlich und durch Rathsboten auf der jüngsten und ander» Tagleistungen verständiget habe. Auf das letzte Schreiben je. nur Folgendes zu antworten- Die von Solothurn haben dem Vertrage von 1527 ...cht zuwider gehandelt, wohl aber habe der Bischof, bevor er als solcher gewählt war, nebst dem Domcap.tel d.e Herrschaft Erguel und St. Jmertha an Gegner des alten christliche,. Glaubens verkauft und versetzt. Obwohl d.e von Solothurn sich wiederholt anerboten haben, ihm ohne „Abzug" des Bisthums Geld vorzuschießen und ihn gebeten haben ihnen die Losung zu überlassen, so sei das umsonst gewesen, wodurch man des Bischofs und Domcap.tels Andacht und christliche Neigung zu den Liebhabern des wahren Glaubens heiter erkennen möge. Mehreres mögen d.e von Lucern aus den mitfolgenden Copien der gesandten Briefe entnehmen. Auch wenn d.e von Solothurn durch die von Erguel und St. Jmerthal nicht um Hülfe angegangen worden wären, hätten sie Ursache gehabt sich zu beschweren Sie stehen mit der Stift St. Jmer in Burgrecht und haben die Chorherren daselbst sechs Jahre lang in eigene» Kosten erhalte». Nun haben die von Biel dieses Burgrecht refign.rt. abgekündet und 113k Februar 1555. ihr Siegel herausgefordert, obwohl der verstorbene Propst für Aufrichtung desselben von seinen Capitels- brüdern volle Gewalt gehabt habe. Die von Solothurn haben auch von dem Bischof einige kleine Lehen, die ihm und der Domstift nichts ertragen und mancher Span damit verhütet werden könnte, wiederholt begehrt, aber nichts erlangen mögen, was sie auch bedauern, da man den verstorbenen Bischof nie beleidigt, im Gegentheil stets gute Nachbarschaft mit ihm gehabt habe. Da nun die von Erguel, auch wenn der Bischof sie wieder lösen würde, bei denen von Solothurn Burgrecht, Schutz und Schirm suchen, und wenn sie es da nicht finden, solches bei Andern annehmen, und denen von Biel nicht schwören, viel weniger von ihnen beherrscht werden wollen, so mögen die von Lucern bedenken, was aus der Sache werde, wenn die in Sachen des Glaubens ihnen widrigen Orte täglich zunehmen. Wenn die von Solothurn dem Spruche, den nicht sie, sondern die Stift Basel gebrochen habe, stets nachkommen, und aber die Gegner („sy") ihrem Beginnen fürfahren und andere Leute, die wie die von Solothurn („wir") „verspruchet" seien, bei» Bisthum abziehen können, so halten die von Solothurn sich auch nicht für gebunden. Zudem, wenn jemand bei ihnen um Burgrecht, Schutz und Schirm nachsuche und sie „den fall des glüks usschlachen", so würden sie für „kleinfüg" geachtet werden. Man getröste sich, die von Lucern und die übrigen Orte der alte» christlichen Religion werden ihnen nach ihrem Erbieten behülflich und, wenn die Sache auf dem nächsten Tage angebracht werde, berathen sein. Wenn der Bischof und die von Biel über das vorgeschlagene Rechtbot gegen die von Erguel nichts Thätliches vornehmen, so wolle man, gemäß dem Schreiben derer von Lucern, auch zuwarten. Wenn man es nöthig finde, möge man die übrigen Orte des alten Glaubens hierüber auch berichten, damit sie je nach Umständen instruiren können. (Nachschrift.) Heute seien die von Erguel und St. Jmerthal vor denen zu Solothurn erschienen und haben eröffnet: Der Bischof von Basel habe vierhundert oder mehr Männer zu Pruntrut versammelt! sie befürchten daher, es dürfte Wider ihr Rechtbot etwas Unfreundliches vorgenommen werden, weßhalb sie die von Solothurn anrufen, ihnen berathen zu sein. Da nun die Tagsatzung, auf die man warten wolle, sich vielleicht zu lange verziehen möchte, so bitte man, de» Bischof zu vermögen, über das gethane Rechtsbot nichts Gewaltiges vorzunehmen. St. A. Lucern: A. Bischof Basel. — K. A. Solothurn- Missivenbuch No. SS, S. SS. 3«4. ZZern und Areiöurg. 1555, 7. Februar bis 17. August. Verhandlung zwischen Bern, Freiburg und Obwalden in Betreff von Oron. Unter Hinweis auf die bereits im Abschied vom 3. bis 24. December 1554, V erfolgte Mittheilung glauben wir durch die auszügliche Vorführung nachfolgender Quellenstücke die Verhandlungen betreffend Oro», soweit sie unsere Aufgabe anbelangen, erschöpfen und schließen zu sollen. 1555, 7. Februar. Vor dem Rathe zu Bern erscheinen der Seckelmeister und der Bauherr von Unterwaldeu und eröffnen nach gewöhnlichem Gruß: Ihre Herren haben etwas Ansprache an Oron; ,,b)^ da gsyn, können aber nit zrecht da kommen"; man möge ihnen anzeigen, wie sie da zu Recht komme» können, da die von Bern Schirmherren dieses Ortes seien. Der Rath antwortet, er wolle der Gräfin das Anbringen der Boten zuschreiben, in guter Hoffnung, sie werde verschaffen, daß ihnen Recht gehalten werde, andernfalls werden die von Bern ihrem Amtmann zu Milden dieses zu erstatten befehlen. „Item den vo» Unterwalden min Herren recht hie zeigen." St. A. Bern- Rathsbuch No. SS, und sss, erste Abtheilung, S. wo. 1555, 29. und 30. Juni. I. (29. Juni.) Vor dem Rath zu Freiburg eröffnen Landammann (Niklans) Jmfeld und Seckelmeister Hans Wirz von Unterwalden, sie seien abgeordnet, um gemäß der betreffende» Briefe Oron anzugreifen und wenn dieses zu wenig sei, auch die Grafschaft; es sei diesfalls denen von Februar 1555. 1137 Freibnrg «-schrieben worden, worüber diese die von Unterwalden gebeten haben, sie mit ihnen angreifen zu la sen De.? sn «der nicht gelegen, mit jemanden anzugreifen, wegen der Nachreden, w ^^ ^ s- ^7^. Menn ble von ??r6lbura lne Echulb übernehmen unb sich hreraus entstehen mochten; am le s en ^ sie bitten, solches nicht zu Argem aufzunehmen. Schüeß!^ bemerken'die Gesandten es s-im »°ch m.der^ Leuw °°r^ ihnen mit emer endschlichl^ ^der auf Oron. Wenn fie sich wisse, „woruf sl und mine herrci ).s ^ 7 s Eintrag bleibe, so werde vielleicht denen von ^bmg^/sT mit"ihnen darum zu handeln, mit einen, s^ern der^du^si^oder^ Gelten BT d"a2f z7^»Vm. ?^illm'entd^ 2 de^Antwort denen ^F^w^en. 1555 1 ->«.li Biburg Die Gesandten von Bern an Bern melden unter Versch.edenemüberden Ru dere? von Bern Erlä.iternng uni Bescheid zu geben. Die Gesandten (von Bern) )°b°" rhnen dam o geantwortet, daß sie wohl entnehmen konnten, jenen sei ...cht gelegen. h'°r »m Sach n Beschew zi^ gebm. über welche im Rathe u Bern, wo auch die Gewahrsam-» liegen, verhandelt werden müsse. Die von Unterwaiden suchen aber stets Kaufleute, da ^ ' tragen, wie das die Gesandten spater ausfuhrlich mündlich veria)ien wcroen. 1555 3 -^uli Der Rath zu Bern an die Gesandten von Unterwalden. Man habe ihr Schreiben « K-.I- ih--> di- st- ...s ih2 22 ich -- ch-ü >2 >w--d-. .» V°g, UM Mi.d-„ -.»»UN. und ch» um R°ch. -->"77777 ,2... solle y. wie es der Rath ihm befohlen habe. S.. A.°y 1555 8 »mli Vor dem Rathe zu Bern begehren Boten von Unterwalden eine Abschrift von der Geregt wAch!'die von Bern auf Oron haben. ..... sie ihren Obern v°wü°effen dmntt ^se^e.. w der Uebergabe ihres Rechts denen von Bern nichts h.nweggeben sondern ^ ^ mit den. wb. so es inen znstendig gmacht old den .ren gned.gkl.ch ^0»" - D r Räch rdan . h e.^ h 1555 27 ^uli Vor dem Nach zu Bern erläutern Boten von Freiburg- 1. Die von Unterwalden b«-» ch um2» 2... i -M Summ- i« d.u B-sch °°u °-d» --Ich. ^7^7»« 7»? 7°Z Andere die in. Datum jünger seien, ihren Herren um ihre Summe von 250» Kronen (?) vorgehen e-.e wollen 'dn! -röffmt häben. in der Hoffnung, zur Zeit gutes Recht zu finden. 2. Sie verlange... d.e von 1138 Februar 1555. Bern sollen einen Tag ansetzen oder dieses denen von Freiburg überlassen, in Betreff der Zugesetzten wege» der ausstehenden Summe. Der Rath antwortet, er habe sich genugsam auf Tagen erboten, jedermann »w das. so hinter denen von Bern liegt, gutes Gericht und Recht zu halten. Den betreffenden Tag zu bestimmen überlasse er denen von Freiburg. St. A.Bern- Rathsbuch No. SZS und 3S«, erste AbthcNung S. ISS. Simon Wurstemberger, Burger zu Bern und Vogt zu Moudon und im Pay de Vaud, urkundet ii» Namen derer von Bern und als hiezu verordneter Richter: Am 5. Juli 1555 habe Jehan Guex, Amtina»» der genannten Voglei, auf Verlangen von Villaus Jmfeld, alt-Ammann, und Hans Wirz, Seckelnieister. Gesandten von Obwalden, zufolge einer dem Vogt zugekommenen Weisung seiner Obern von Bern und gestützt auf einen Kaufbrief, vermittelst welchem der verstorbene Graf Johann von Greyerz denen von Obwalden den Zins von 360 Goldgulden rheinisch von einem Hauptgut von 7200 Gulden schuldig geworden sei, da während vier Jahren dieser Zins nicht bezahlt worden sei. auf Befehl Wurstembergers von Graf Michel von Greyerz. Sohn des Vorgenannten. Herrn und Grafen des betreffenden Ortes, zum Zwecke der Erhebung von Capital und Zinsen, in Gemäßheit des angeführten Instruments ein Pfand erhoben, nämlich das Schloß' das feste Haus und alle übrigen Gebäude und die ganze Herrschaft Oron, mit allen ihren Zinsen und Renten, unter dem, auf Verlangen der genannten Gesandten angebrachten Protest, gemäß dem genannten Instrument Anderes anzugreifen, wenn dieses zur Bezahlung der betreffenden Schulden, nebst der Kosten, nicht hinreiche« sollte. Zum Zeichen dieser Pfanderhebung habe der genannte Beamte den Schlüssel („lexcbmt") vom Schloßthöre den betreffenden Gesandten übergeben, wie das in solchen Fällen gebräuchlich sei. Die Verhandlung sei dem Grase» Michel schriftlich angezeigt worden. Am 15. Juli genannten Jahrs sei dann auf Verlange» des Antonie Guydolaz, Notars und Burgers zu Freiburg und Procureurs der genannten Gesandten von Obwalden die Herrschaft Oron zu Moudon zum Verkaufe ausgeboten und von Remond Collon, Bürger von Moudon um das Hauptgut der 7200 Gulden und die Zinse von vier Jahren im Betrage von 1440 Guide» gekauft und ihm als Meistbietenden zugestellt worden. Da dieser Käufer aber nicht genügend Geld gehabt habe, so habe er die genannten Güter wieder dem Procureur, Antonie Guydolaz, zu Händen seinem Auftraggeber zurückgestellt. Auch dieser Verkauf und diese Zurückstellung sei den, Grafen Michel schriftlich angezeigt worden. Am 17. August genannten Jahres endlich habe Franyois Cerjat, Herr von Dinsiez (-)' Stellvertreter des Wurstemberger, in Abwesenheit desselben, gemäß den von den Obern diesfalls erhaltenen Weisungen, den Hans Steiger, Bürger zu Bern und Seckelmeister in de» neugewonnenen Landen, der die Titel („tietre et cause") des Verkaufs, der Uebergabe und der Zurücklassung vom Procureur derer von Obwalden erhalten hatte, gemäß dem Herkommen durch Ergreifen des Thürknopfes („cku kerrox"), Oeffnung der Schlohthüre und Hineintreten in das Schloß in den vollen und freien Besitz der Hrrrschaft Ovo» eingesetzt. Hievon habe man dem Grafen Michel wieder schriftlichen Bericht durch Antonie Doge, seine» Castellan zu Oron, und Aime Arbignyon, den Procureur der Magdalene von Myolan, des Grafen Fr»"' zukommen lassen. Zur Bekräftigung Alles dessen habe der eingangsbenannte Vogt diesen Act mit seine"' gewohnten Amtssiegel besiegelt, und nebstdem sei derselbe von Roul de Monte, Notar und Bürger zu Mond»" und Geschwornen des Vogts, unterzeichnet worden. Unterzeichnet N. de Monte. Französisch. Das Siegel sehlt. Abgedruckt in den blbmolre» et voeumonts D. XXIII, S. 255. Obwalden verkauft seine Titel auf Oron an Hans Steiger den 27. Juli 1555. Abgedruckt >» französischer Uebersetzung in den Nemoire» et vocumont» 1'. XXIII, S. 614. Februar 1555. 1139 3«5. Wert!. 1555, 14. Februar. Staatsarchiv Bern: Jiistructionsbach k! t. 39Z. KantonSarchi» ?r«iburg! Berner Abschiede Band No. l«0. KantonSarchiv Solothurn: Thurgauische Handlung N°. i, S. in. Verhandlung zwischen Bern, Freiburg und Solothurn. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang von Erlach; Wolfgang von Wein- garten, alt-Venner, alle des Raths. Freiburg. Sebastian Veillard, des Raths. Solothurn. Konrad ^raf, alt-Schultheiß und des Raths. Die Boten der drei Städte haben sich iin Auftrag ihrer Oben: zusammenverfügt, um sich zu berathen, wie man sich in Betreff der thurgauischen Anstände sowohl gegenüber den VII Orten, als gegenüber den drei Schiedorten mit Rücksicht auf den letzten Abschied zu Baden zu benehmen habe. Nachdem dieser Abschied diesen und auch der am 22. October letzten Jahrs von den drei Städten gefaßte Beschluß wieder vorgeführt worden war, wurde erkennt: Den drei Städten könne nicht gefallen, das durch die Schiedorte vorgeschlagene Littel des Auskaufes anzunehmen. Sie wollen daher bei dem angeführten zu Bern erfolgten Beschlüsse oerbleiben und demselben gemäß rechtlich fürfahren. Das wird denen von Basel geschrieben, damit sie herüber auch die VII Orte berichten. 3KK. 1555, vor 15. Februar bis 3. März. Verhandlungen in Betreff der Verhältnisse von Erguel und Biel. Wir sind auf die Mittheilung folgender, meist indirecter und sehr bruchstücklicher Schriftstücke verwiesen, füglich derer Hierhergehörigkeit indessen aller Vorbehalt erklärt wird. I 1555 15 Kebruar lFreitaq nach Valentin). Vor dem Rath zu Solothurn berichtet Seckelmeister b-i dm.,. «°» S-Iuudm, dch si- -hn- d---- S°I°ch°.» mcht- .hu,, ^ . ^ .. . .. .. K. A. Solothurn: RathSbuch No. SS, S. 10«. und memand außer jenen schworen wollen. II 1555 15 Februar lFreitaq nach Valentin). Vor dem Rathe zu Solothurn erscheinen Gesandte «,,,»e»e angefragt ob pe sich begnügen woll n. wenn man sie be. ihren Freiheiten und gute» Gebräuchen verbleiben lasse. Auf dieses haben sie mit Rem geantwortet. Die fernere Frage, ob sie Vollmacht haben, mit denen von Biel zu „art.ckuliren haben sie ebenfalls verneint. Auf das sei ihnen neuerdings vorgehalten worden, wenn man ...cht em.g werden könne. s° sollten be.de Theile unparteiische Leute nehmen, um die Parteien zu vergleichen. Auch dieses sei von ihnen abgeschlagen worden, so daß man über ihrem Ungehorsam großes Bedauern empfunden habe. Endlich haben die Obern der Gesandten den letztem aufgetragen, bei denen von Solothurn zu eröffnen ste haben vernommen, ihre Bauern von Erguel haben sich aufrührerisch gemacht und es seien ihrer einige Hundert mit 1140 Februar 1555. gewehrter Hand nach Pierre-Pertuis gezogen, wobei sie von Angehörigen derer von Solothurn unterstützt Werden. Hierüber empfinden die von Biel hohes Mißfallen, indem sie sich dessen zu denen von Solothurn nicht versehen haben. Wenn die Sache sich so verhalte, so bitte man, dieselbe abzustellen; die von Biel beabsichtigen nicht, jemand Schaden oder Gewalt anzuthun, sondern begehren nur des Rechten, wozu man ihnen verhelfen möge. Der Rath von Solothurn antwortet, es geschehe ihm Unrecht und sei nicht alles Wahrheit berichtet worden; man habe denen von Biel und Allen, welche sich mit denen von Erguel befassen wollen, das Recht dargeschlagen, bei dem man es verbleiben lasse und nichts dagegen vornehme; doch sollen diejenigen, welchen das Recht angeboten worden sei, hiergegen auch nicht handeln; man nehme „übel für gut", daß man die von Solothurn des Gegentheils zeihe. Nach Bern wird geschrieben, die Boten von Biel haben angezeigt, sie seien von Bern gewarnt worden, man habe vernommen, Leute von Solothurn ziehen nach Pierre-Pertuis; das werde den letztern mit Unwahrheit zugelegt. K, A. Solothurn: Rathsbuch No. es. S. I0S. III. 1555, 2V. Februar. Solothurn an Erguel. Man habe aus dem Schreiben derer von Erguel vom 20. Februar entnommen, daß die von Bern, begleitet von Einigen von Biel, vor denen von Erguel erschienen seien und ihnen eröffnet haben, wofür sie beauftragt seien, was jetzt zu wiederholen zu weitläufig sei. Da man von denen von Erguel um Rath angegangen werde, was da zu antworten sei, so könne man ihnen jetzt nichts Besseres empfehlen, als daß sie sich des Rechtsbotes behelfen, welches dem Bischof von Basel, denen von Biel und Andern, die sich in die Sache mischen wollen, angeboten worden sei. Sodann bitte man sie um Mittheilung der Antwort, welche der Bischof den von ihnen an ihn geschickten Gesandten gegeben habe. Endlich rathe man ihnen, nachdem sie denen von Bern im obigen Sinne geantwortet haben, sollen sie den Bischof bitten, ihnen zu gestatten, selbst die Loskaufssumme zu erlegen, wozu ihnen Solothurn, wie früher, die Summe von 7000 Kronen („osous") anbiete. Dabei wolle man mit diesem Engagement den Bischof oder seine Nachfolger in keiner Weise beeinträchtigen, vielmehr soll ihnen das Recht des Rückkaufes jeder Zeit gewahrt bleiben, damit keine Ursache sei, sich zu beklagen. K. A. Solothurn: Missivenbuch No. SS, S. Sl (französisch). IV. 1555, 23. Februar, Bern an Biel. Die in Biel gewesenen Boten habeil eine Abschrift der Misfive derer von Freiburg betreffend die Empörung zwischen denen von Biel („ttch") und denen von St. Jmerthal vorgelegt und eröffnet, die von Biel begehren des Raths derer von Bern. Man finde nun nicht ain Platze, daß die von Biel eine Botschaft auf den nächsten Tag nach Baden senden, sondern sie sollen sich bei dein Bischof bewerben, daß er eine Botschaft in seinem Namen abfertige, um gemeinen Eidgenossen die ganze Sache zu eröffnen, wie die Verpfändung geschehen sei, wie sie sich geweigert habe», den gewohnten Eid zum Panner zu schwören, auch die von Solothurn zu Schirmherren angenommen haben, entgegen den seiner Zeck zwischen denen von Solothurn und dem Bischof errichteten Verträgen; die Botschaft soll sich dabei bewerben, solchen Unterthanen kein Gehör zu schenken, sich der Sache nichts anzunehmen, „noch an einich fröinde ort betragind, sondern so ine wider ine (?) selb old andren etwas angelegen, dahin wysind, alda es sich daiM von rechtens wegen und nach altem herkommen geburt", und ihm (dem Bischof) an seiner Herrlichkeit und Gerechtigkeit keinen Abbruch thun sollen. Wenn dieses erreicht werde, so werden sie dem geschehenen Rechtsbot Wohl überhoben bleiben. St. si. B-rn: Deutsch Missivenbuch ov, S. ??2. Laut Instruction vom 14. Februar, St. A.Bern: Jnstructionsbuch L, k. 391 wurden von Bern »ach Biel abgeordnet Glado Mai und Germann Jäntsch. V. 1555, 2. März, Solothurn an Erguel. Man habe aus dem Vortrag der Gesandten, welche die von Erguel nach Solothurn geschickt haben, vernommen, daß die von Biel Einige von Erguel ausgezogen haben, in der Meinung, daß diese bei Kriegsfällen mit ihnen auszuziehen gerüstet sein sollen. Man berichte sie nun, sie sollen die von Biel wissen lassen, der Streit zwischen dem Bischof von Basel, denen von Bie und denen von Erguel sei auf den nächsten Tag zu Baden gestellt Worden, das Recht sei angeboten; daher Februar 1555. 1141 man ihren Zumuthungen weder in dieser noch in andern Sachen Folge leiste. bevor jener Tag geM-n u»d das Recht ausgetragen sei. Dabei soll es mit Bezug auf das ihnen früher gegebene Versprechen mcht fehlen. bezüglich der Auseinandersetzung ihrer Klagen und Alles dessen was früher zwischen denm von Solothurn und denen von Erguel gegenüber dem Bischof von Basel und denen von Beel gethan wurde, man solle nicht zweifeln, daß die von Solothurn das Mögliche thun w ^ ^ Solothurn. Misstvcnbuch N°. s-, S. «o . V, 1 2 Mär» Bern an Biel. Sie werden sich erinnern, wie die von Erguel die Boten von Bern die letzthin "behufs freundlicher Unterhandlung nach Biel gesendet worden, auf den von diesen gehaltenen Copie überinittelt. R-.e- ...» B-n-dil. -nstm >u ^ ^ «!.chh°,m ...» M-.-r.h.>».- St, Zme-, C°».tl»m., ^ ^ » dn- d° di- U-.-..H-N... d-- H---sch°s. u..-..d.-n,.- W-.I- »°» d-m «.-».!7i..1«i. g-I°nd--., d.ß Ii- -.mm .mw-de-hch-n- G°w.l. >» uw°-b^ «« °°» d-n s-üh.-.. w- Z, chm5b-Ichw-.lich- V-rI-,»»g höchlich bell.g, sich d.-I°Ikn -pb°» »ud ZA. bv»-» Ev/Ä V.r,qn.g b.-h-r »nch ...ch> , w ^ V-rd-e» I i. ......°-d-»lIich.» Z.H--» Mi. g.,.-m Fried... SKWLWSGs-KWSK G-W»lt chr.s ».»u-l.ch-» ' Sch.r...h°-rn »och Oi-igl-i. such-n, h«b-m H-r-Ich-st E.gn,l...» .Hr. n-pflich.-.., ---b»rg--ch.°.o °--di..d-», n.ch ..mehm-n nls d.e «n S°--q»Mi » ^ „,,d ^ z.» ,„trägt di- »°ch .-»-.»w.- Schirm, Burgr-ch., G-m-l. ...» Unw,und E,..wohne, d» d« R-ch. S-I.M-. >md ihn... möglich ist. b-h-h-n, chc.rsch.mg annchmen. ihn... »»et I., . bleib... lasten. ihre gut-., rechtmäßigen Frecheiten. beenhe.. ...» b-sttänd.» I-..., st- ° lchi hn.» ni-n,'lch««°n ...»Ich..«.. Helsen, D.e U..s.-...»liche- .... U..b.°.ge- °h.» «orwistm °..h-»°> »--n-hm-n, «m-„.I.ch »nch, »-»» st- «>»» »°Wt m» 1° lang' st- Ich. in n!.g-,-b-..-- Weis. »Ii-»». «°-d°m d» >h--m n..n.l.che» «er.» °e.bl..b.n. d-m. 1142 Februar 1555. die von Solothurn wollen die benannten Unterthancn dem Bisthum Basel weder jetzt noch in der Folge gcwaltthätiger oder unbilliger Weise abziehen oder zum Ungehorsam veranlassen. Beide Theile behalten sich vor, wenn sie wegen füglichen, billige» und erheblichen Ursachen diese Beredniß mit einigen Artikeln mehren, verstärken oder mindern und ändern wollen,A daß sie das jederzeit thun mögen. Beide Theile geloben bei ihren „handgegebnen" Treuen, Ehren und Eiden für sich und ihre Nachkommen, diesen Tractat wahr u»d stät zu halten. Es werden zwei gleichlautende Briefe gemacht, welche beide die von Solothurn mit dem großen Siegel ihrer Stadt und der Unterschrift des Stadtschreibers Werner Saler versehen lassen. Die Bevollmächtigten der genannten Gemeinden von Erguel aber bitten, gemäß ihrem Befehl, Schultheiß und Rath der Stadt Luceru das große Siegel dieser Stadt beizufügen, was diese ebenfalls thun. St. A. Lucern: Acten Bischof Basel. (Copie, auf dem K. A. Solothurn befindet sich das Original nicht). 3«7. Hlheinau im Kotteshaus. 1555, 19. Februar (Dienstag nach Valentin). Staatsarchiv Lucern: Acten Kloster Rheinau. ttantonSarchiv GlaruS: Abschiede. Tag der Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus. 1. Es wird Hans Heinrich Schänk, Conventherr des Gotteshauses Rheinau, gemäß des letztern Freiheiten, mit Bewilligung der genannten VII Orte, als des Gotteshauses Schirmherren, von dem Convent daselbst zum Abt erwählt, in Beisein der beiden Aebte von Muri und Fischingen, welche, wie gebräuchlich, die durch den Convent geschehene Wahl geleitet („ingenommen") haben. 2. Die Boten der Orte ermahnen dann den Gewählten, daß er die Verwaltung und Prälatur dieses Gotteshauses zum Besten und mit Treuen versehe, in geistlichen und weltlichen Sachen, sich selbst halte, wie es seinein Stande zukomme, sich des Trinkens und anderer sträflicher Sachen müssige, seinem Convent und jedermann mit einem guten Exempel vorleuchte, damit Aergerniß von seiner Seite unterbleibe; die VII Orte, als seine und des Convents Schirmherren, soll er achten, ihren Nutzen fördern und ihren Schaden wenden, wie sie es auch (gegenüber dem Gotteshause) thun wollen; gegenüber seinen Nachbarn, in- und außerhalb Landes, soll er sich friedlich und nachbarlich erzeigen- Auch der Convent wurde ermahnt, dem Abt in allen ziemlichen Sachen Gehorsam zu erweisen und sich ehrbar zu halten. Abt und Convent erklären sich urbötig, Allem dem stattzuthun. 3. Es ist eine schöne Baarschast an Gold und Geld, auch ein Vorrath an Silbergeschirr und Kleinodien, ferner an Fäsen, Kernen, Roggen, Haber, Wein und allerlei Früchten iin Gotteshause und außerhalb demselben vorhanden. Das AlleS nebst den Nestanzen und Ansprachen, die das Gotteshaus allenthalben auf den Leuten hat, wird dem neugewählten Abt überantwortet. Hieraus soll er den Nutzen des Gotteshauses befördern und gut haushalten, so daß er diesfalls den alten Herrn ersetze, und so, daß wenn die Eidgenossen in der Folge von dem Bestände der Haushaltung Kenntniß zu nehmen verlangen, er ihnen guten Bescheid geben könne. Alles ihm Uebergebene und was das Gotteshaus an jährlichen Einkünften hat, ist von Stück zu Stück aufgeschrieben und das Verzeichniß hinter den Landvogt im Thurgau gelegt worden. 4. Der abgestorbene Abt hat das Vermögen des Gotteshauses verbessert, so, daß dasselbe jetzt folgende Einkünfte mehr als früher hat: An Fäsen 2 Malter 2 Viertel, an Kernen 42 Mütt 2 Viertel, an Haber 10 Malter, an Geld 486 Gulden 12 Schilling. Zehnten, Weier („wyger"), Fischgruben und für Ablösung einer Fischenz, endlich für den Ankauf von Gütern Februar 15S5. 1143 h.t » Ms im.«n V--Ichl-g z»°sv. G-ldm °»w.»d.tl was -- °is« i» 77' "'7 s..: w.ch«n ?mn ^.^75 »» T aber zu Frauenfeld sich verzeichnet fmdet. . „Gedern und der Grafen von Sulz hohen "nge Neben des Gotteshauses zu 3 g^ben miisien. Als drei solche Zinse zurückgeblieben Gerechten, von denen die Inhaber den benannten ^ i ^ 1 .. »?vsebassen dab diele Minsen b»hl, w-rdm, s-wi di-I°ib,» Mtrichl-I wmd-n. T> II ^ I». H.müb» b-Ichw». sich d» ». und mm.., w Ichnw Mm nu> 7« ^ ^ ^ ^ '».I.e. „..d.u ; I-i g,».Ig., -77^°^n»7 .w Au7°-. »I°l«t, D- .1». IM- ml. And.rm ...s Ichr-ib-r der Gm!-» «-machl-u > »>I I »g l« d-ummmal, j- »ach G-Italt dich- Antwort, °d» auch d-n »achst-u Tag -u V-d-n -"«-W'» ^ ^mi. di. g...... Gch°-n b-I ih--n R.b... und wenn keine einlangt, dennoch sich berathen, was zu tyun 1 , das Gm.Maus d°> I-i»» ÄmIchtH---»«-»' S-«°» Emg-.ff bl-.b.» .nag.. ses.- Maser. 1555, vor 20. Februar. Verhandlung zwischen Meier, Geschwornen und gemeinen Landleuten aus Freibergen und dem Rath ZU Basel. Wir theilen folgende Missive mit: 1555. 20. Februar. Basel an die Erstgenannten. Es habe verstanden, warum die Adressaten letzte Woche ihre Gesandten nach Basel abgefertigt haben, und sie werden die vom Rath crtheilte Antwort vernommen haben. Derselbe habe jenen zu Gefallen ihnen anhcimgesetzt, die Supplicationsschrift, welche sie nach dem Rathe Rechtsverständiger aufgestellt haben, ihrem Herrn, dem neucrwählten Bischof, vortragen zu lasse», oder auf den „bürgerlichen verstand" hin abzuhandeln. Nach der Entfernung der benannten Gesandten habe der Rath erfahren, daß ihr Herr auf ihr mündliches Ansuchen gnädig geantwortet habe, so daß man erwarten könne, sie werden auch aus ihre Supplikation gütigen Bescheid erhalten. Man halte daher für der Sache angemessen, Wenn sie diese Supplicationsschrift durch ihre Gesandten ihrem Fürsten vortragen lassen, wodann sie sich' auf die. ohne Zweifel willfährige und geziemende Antwort der Gebühr nach zu halten wissen werden: andernfalls würden sie bei denen von Basel, gemäß dem erfolgten Abschied, wieder freundlichen Bescheid finden ^ MWve»b»ch n-si-ss. s. ?»o. 1144 Februar 1555. 369. Mrunnen. 1555, 20. Februar. Staatgarcilio Lucer»: Allgem. Abschiede ?, S. öS. Tag der V Orte. Dieser Tag ist meistentheils wegeu der Luggarneser, die vom alten Glauben abgetreten sind und über die zu Baden und zu Luggarus verhandelt worden ist, angesetzt worden. Nach Eröffnung der Instructionen wird in Gemäßheit derselben dem Landschreiber zu Luggarus ernstlich geschrieben, er solle dein, was die Boten der Eidgenossen letzthin zu Luggarus gemäß einem bei Händen liegenden Abschiede beschlossen haben, fleißig nachgehen, und wenn jemand dem erlassenen Mandate nicht nachgekommen wäre oder nicht nachkommen würde, so soll er dieses unverzüglich durch einen besondern Boten den Obern berichten. Sollte sich wegen Luggarus etwas Weiteres zutragen, so soll diesfalls jedes Ort auf den nächsten Tag seinen Boten mit Vollmacht zu handeln versehen. Das wird auch denen von Glarus, Freiburg und Solothurn mitgetheilt. I». Ammann von Niederhofen und Vogt Martin Jmhof von Uri ziehen gemäß Instruction an, der Marschall Brissac habe denjenigen, die sich mit dem Führen der Kausmannsgüter beschäftigen („Gutfergeren") ein Geleit gegeben, doch ohne Angabe, wie lange dasselbe in Kraft bestehe. Man schreibt nun dem Herrn von Brissac und dem Hauptmann Fröhlich, es möge den Kaufleuteu ein bestimmtes Geleit, etwa für drei Monate, gegeben werden. «. Landschreiber (Melchior) Lussi von Nnterwalden bringt zufolge seiner Instruction vor, es sei zu Tagen angezogen worden, die Bünde wieder zu erneuern und zu beschwören, was aber bisher nicht geschehen sei. Da man hierüber ohne Instruction ist, so wird das in den Abschied genominen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. tR. Derselbe eröffnet auch, daß die von Saanen den Rath der V Orte verlangen. Man läßt es diesfalls bei dem Schreiben derer von Lucern verbleiben. Doch soll jeder Bote die Sache in den Abschied nehmen, damit, wenn sich etwas Weiteres zutrüge, man sich auf dein nächsten Tag zu verhalten wüßte. «. Die Boten mögen eingedenken der Verwendung derer von Schwpz für Holz oder Anderes, dessen sie für die Wen (zu Brunnen) bedürftig seien. Zu Die bezüglichen Mittheilungen an Glarus, Freiburg und Solothurn vom gleichen Tage entschuldigen das Unterlassen der Einladung dieser Orte mit der Kürze der Zeit, und ersuchen dieselben für den nächsten Tag zu Baden ihre Gesandten zu bevollmächtigen, damit man, falls sich wegen Luggarus etwas Neues zutragen sollte, sich in Betreff des Stimmens vergleichen könne. Es siegelt im Namen Aller Martin Aufdermaur, Ritter und Seckelmeister zu Schwyz. St. A, Zürich- Tschudischc Documentensammlung Band XI. — K. A. Freiburg: Missiven über eidgenössische Angelegenheiten. — K. A. Solothurn: Lucerner Schreiben No. l, löoo—il-oo. 370. SolothMN. 1555, 25. Februar (Montag nach der Herrenfastnacht). KantoilSarehiv Solothurn: Rathsbuch No. bb, S. lgo. Vor dem Rath zu Solothurn erscheinen „die" von Landeron und eröffnen, wie der Gubernator von Neuenburg von ihnen zwölf Mann gefordert habe, wegen derer von Berit, die einen Auszug gethan 1145 März 1555. . mit denen von Solothurn haben, haben sie haben. In Kraft des Burgrechts, W vm aufgenommen habe. Der Rath beschließt, dem Gubernator jene Forderung verweigert. . diesfalls ruhig lasten; das Burgrecht derselben 1- dem Gubernator zu schreiben, er möge >e ^ besiegeln und bestätigen geholfen. Wenn aber mit Solothurn sei sehr alt und die von Bern hal vorhalten. 2. In Betreff des Priesters, die Grafen selbst dieser Leute bedürfen. s° '»erd " geschrieben werden, daß ihnen das Pfrund- den die von Landeron (..s<) besolde,, muffen, soll nach Bern g I Einkommen verabfolgt werde. 37 t. Lucern. 1555, 2. März (Samstag vor Jnvocavit). ^ ei« Landesarchiv Schlvyz! Abschiede. ^taa.»°rch.° «u--r» - M«-m. Ab,ch"d° «. k ->°, ^nd.» Tag der V Orte. „nt Bewilligung des Herzogs von Savoyen, mit ». Baptist von Jnsula stellt das Begehren, niai Thales würde man wenige Kosten haben, den Augstthalern ein hülfliches Bündniß eingehen; n ^ ^ 10. März ein Tag zu Baden ist, dagegen wäre von ihnen bedeutende Hülse ^ entscheidender Rathschlag ergangen ist. anderseits ein bisher aber, da die Gemeinden nicht gehalten '»°r° , ^ Vorberathung nicht wohl zu antworten s° fruchtbares Anerbieten nicht abgeschlagen wen e ' , sein Anerbieten freundlich; die Obern werden ist, so wird dem Hauptmann Baptist« geschrieben, n ^ ^hm von dort aus antworten, ihre Boten mit bezüglicher Instruction auf en ^ bringen damit man von Baden aus eine s,wilch». k. i-d-- «... » S.«-^ gebührende Antwort erlassen kann. Unter m ^ nächsten Nachbarn, Anlaß geben, ein solches "icht eingehen wollten, so sollte man benen vorbehalten werden sollte, zu welchem Bündniß anzunehmen, in der Meinung, daß der Bei ^ den V Orten hinzusenden wäre. Ende an die im Wallis zu schreiben oder em ver c (Aufgebote? Erstellung von Mann- k». Die zu Bern, Freiburg und Basel ^ ge 1 Eidgenossen Bünde und Landfrieden einander schastslisten?) werden als uneidgenössisch gea ) e > . ...der Rüstungen betreiben („usnen"), sondern halten wollen, so sollen Orte, die spänig sind, nicht geg „rit Ernst anziehen, auch sich gemäß der Bünde sich des Rechts bedienen, ^a , ^ Solothurn (sie) reden wolle; ob man sie heißen berathen, was ,.ia,i >nit den Städten Bern, Basel, ^ ^ der Eidgenossenschast nicht einen wolle, die Erbeinung zu halten, wie sie zu Tagen o, f ^ ^^ere in der Erbeinung begriffene Lande tödtlichm Krieg dadurch aufzuladen, daß ste ms mg Z^ich, Glarus, Schaffhausen ,md i'ehen; auch ist zu berathen, ob die V Orte ^ ^ geredet werden, wenn er auch die Appenzell schreiben sollten. Es sollte auch mit eem. ^ ^ dasselbe nicht angreifen, da es Neutralität mit dem Hause Burgund nicht ">"""" iäbrlich das Erbeinungsgeld bezahle, was m den, . ben Eidgenoffen verwandt und zugethan sei un ' ^ üblich verpflichtet, auf das Haus Burgund Mieden und der Vereinung vorbehalten fe.; d,e.m g ! Rathssreund, dem Landvogt zu getreues Aufsehen zu haben, e. Zünch ^ ^ vo.i denen, welche sich in Glaubenssache,. Luggarus, erlasse, die lutherischen Luggarneser zu v f , 144 1146 März 1555. Übertretungen zu Schulden kommen lassen, Geldbußen zu beziehen. Da die Instructionen hierüber sehr ungleich sind, so soll sich jedes Ort diesfalls ernstlich berathen und für den nächsten Tag zu Baden seine Boten instruiren, was man denen von Zürich antworten wolle; beinebens soll jeder Bote seinen Herren ernstlich anzeigen, dafür zu sorgen, daß unverzögert Brief und Siegel über die durch die Schiedorte zn Stande gebrachte Vermittlung aufgerichtet werden. «I. Dem Landvogt zu Lauis wird geschrieben, er solle nach Luggarus reiten und da in Erfahrung bringen, ob den jüngst aufgestellten Mitteln nachgekommen werde oder nicht und das, was er finde, unverzüglich den V Orten nach Baden berichten, v. Laut des Abschieds zu Baden sollten auf nächsten Tag nur zehn Orte zusammenkommen; da aber die Burgunder Antwort fordern, auch der Franzos Annvort geben wird, wann er die Pension bezahlen wolle, daneben viele seltsame Reden im Umlauf sind und von Bern, Basel und Freiburg (sie) Auszüge veranstaltet werden, so schreibt man an die acht Orte, man erachte für fruchtbar, daß nicht bloß zehn, sondern alle XIII Orte zusammenkommen. L. In Betreff der Beschwörung der Bünde waltet die Meinung, es wäre gut, wenn die V Orte mit der Beschwörung beginnen würden. Lucern, Schwyz und Unterwalden erklären sich, denjenigen Orten, welche gemäß dem Buchstaben ihnen schwören, denen wollen sie ebenfalls schwören; Uri und Zug aber haben sich bisher hiemit nicht einverstehen können. Man soll nun heimbringen, was hierüber geredet worden ist, damit doch wenigstens die V Orte sich über das Beschwören der Bünde vergleichen; es sei dann zu hoffen, daß andere Orte sich dessen auch nicht weigern und wisse man dann doch, wessen man sich gegeneinander zu versehen habe. Statthalter Schorns („Schorer") von Schwpz läßt ein Mandat verhören, welches der Abt von St. Gallen für die Seinigen erlassen hat, des Inhalts: da einige fünfzigjährige Personen vorhanden seien, die das Vaterunser, das Ave Maria und den Glauben nicht beten können und die zehn Gebote nicht wissen, so soll man solcher Unwissenheit abhelfen und, wie es Christenleuten geziemt, das Benannte lernen- Da zu Baden Gesandte des Abts deßhalb vor die acht Orte kommen werden, so soll man Bedacht nehmen, ihnen hierin beholfen zu sein. I». Statthalter Schorns zieht ebenfalls die den Abt von Einsiedeln berührende Angelegenheit betreffend den Zoll zu Eschenz an, bezüglich welcher die von Zürich Ausschub suchen, während die acht (sie) Orte Oberherren daselbst sind. Man soll nun hiefür die Boten auf den nächsten Tag Z" Baden instruiren. I, Die Boten sollen eingedenk sein, wie Ammann Wirz angezogen hat, wie es der Christenheit von Nutzen wäre, wenn der Papst, der römische König und andere christliche Fürsten und Potentaten veranlaßt würden, über einen Frieden zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich ZU reden, damit die Christenheit nicht so jämmerlich verherget würde. Mit den Anwälten des Königs von Frankreich soll geredet werden, daß unsere Knechte künftig nicht wider die Erbeinung gebraucht werden sollen, wie es bisher geschehen ist; auch sollen die Unsrigen im Piemont gar nicht wider Mailand verwendet werden; auch wie sich von Tag zu Tag die Sünden vermehren mit Wittwen und Waisen machen, Klöster und Kirchen verbrennen, Fleischessen und Anderm, von woher der Zorn und die Strafe Gottes zu besorgen sei. Jeder Bote soll heimbringen, was diesfalls geredet worden ist. Ii.. Die Boten wissen, was in Betreff derer von Saanen verhandelt worden ist. I. Schultheiß von Meggen eröffnet, der Unterschreiber zu Lucern habe in seinem Garten in der Stadt Lucern ein schönes neues Haus gebaut und darin eine hübsche Schreibstube mit fünf Fenstern errichtet; für dieselben bitte er die V Orte um ihre Wappen und Fenster. Jedes Ort sost seine Antwort dem Schultheiß von Meggen zuschreiben. i». Verhandlung betreffend die Anstände zwischen Erguel, dem Bischof von Basel und Biel, siehe Note. März 1555. 1147 Art. I ist im Lucerner Exemplar durchgestrichen. Zu e. Zürich stellt das betreffende Gesuch schon mit Schreiben vom 5. Februar an die acht Orte, im gleichen Sinne, wie unterm Z.Januar; siehe Abschied vom 14. Januar Note zu I. ^ ^ St, A, Lucern - A. Luggarus (Original). - St. A. Zürich- A. LuggaruS. - a. A. Src.burg! M.ssw -N Zürich. Zu .1 1555 21 Februar Uri an Lucern. Gemäß den. Beschlüsse von Brunnen habe man dem Schreiber Roll nach Luggarus schreiben wollen, den. „im" letztlich zu Luggarus gegebenen Befehl ernstlich nachzukommen, obwohl man weder durch den Abschied von Luggarus. noch durch den dort gewesene Boten ver.wn.men habe, daß Roll, nachdem der Vogt die Vollziehung der gegen die Lutherischen ergangenen Beschlüsse abgelehnt hatte, sich dem betreffenden Befehl unterzogen habe, sondern daß er vielmehr gebeten Habe .hm diesen zu erlasse». Es sei dann Bericht zurückgekommen, daß Roll m Folge e.nes Befehls der eidgenössischen Gesandten auf eine». Tag zu Baden ins Herzogthum Ferrara verritten sei und e.n.ge Wochen abwesend sein werde Damit nun doch den. Abschied von Baden und Luggarus stattgethan Werde, fände man für gut. daß ein Bote hineingeschickt Werde, der wenigstens beobachten sollte, ob den. Abschied nachgelebt werde, damit man auf de», Tag zu Baden desto stattlicher handeln könne. Bitte um Bericht an Zug; an Schwyz und Unterwalden sei derselbe erfolgt. ^ ^ ouggaru». Zu v. Die V Orte schreiben diesfalls unter», 2. März (Samstag vor Jnvocavit) aus Lucern unter den. Siegel dieser Stadt an Basel und Solothurn (und die übrigen Orte). > A. A. Basel! Abschiede ISSS—I5SS. — K. A. Solothurn: Lucerner Schreiben. Zu IN 1555 27 März. Solothurn an Erguel. Sie wissen, was bisher in ihrem Anstand mit de», Bischof'von Basel und denen von Biel geschehen sei und werden daher nicht meinen, daß man d.e Sache vergessen habe. Um ihnen alles Geschehene mitzutheilen. sollen sie wisse», daß man an d.e Orte der alten Religion auf deren aus Lucern erlassenes Schreiben -ine Erklärung zugesandt habe, d.e Alles enthalten habe, was man als zur Sache dienlich erachtet. Auf das sei ihnen geantwortet worden, man se. setzt n.cht .m Falle, sich einläßlich mit der Sache zu behelligen, wegen anderer drmgender Geschäfte; ...an werde d.e Angelegenheit auf de», nächsten Tage, am 5. Mai. vornehmen. D.e von Solothurn bitten daher, setzt n.cht Zu ecken, zumal nicht in Aussicht stehe, daß jemand sie belästigen wolle. Auf den Fle.ß derer von Solothurn soll man vertrauen. Solothurn werde Gesandte zu de... Bischof sch.cken und was d.ese dort ausr.ch en nach ihrer Rückkunft denen von Erguel mittheilen, dannt sie von dem Sachverhalt gleich wie Solothurn unterrichtet seien. Inzwischen erwarte man von ihnen Ausdauer ... ihren^ ^.sprechen. m twisslne'nknitlk No. 32. S. 53 (französisch). 37S. Muntrut. 1555, 3. März (Sonntag Jnvocavit.) Kant°n,archt» «->(«'- Bischöfliches Archiv XXIV. Band 10. N°. 1°. Gesandte der Stadt Basel, nämlich Jacob Rüde, Kaspar Krug, Sebastian Doppenstein („Taubstem") und der Stadtschreiber (Heinrich Falkner), eröffnen vor dein Bischof von Basel („min gn. Herrn"), dem Vogt und Schultheißen zu Pruntrut, und dem Vogt zuSt.Ursitz-. 1. Der Bischof habe durch seine Botschaft ihren Obern einen Vortrag halten lassen, auf den man damals keine Antwort habe geben können; jetzt aber 1148 März 15SS. habe man sich zu einer solchen entschlossen und dieselbe in Schrift gestellt; sie wird durch den Stadtschreiber verlesen und von Jacob Rüde wiederholt. I. Sie bemerken ferner, gemäß ihrer Instruction, die Freienberger haben um Rath angesucht; man habe vernommen, dieselben haben sich begeben, gute Unterthanen zu sein, begehren aber bei Brief und Siegel zu bleiben. Der Rath („ein ehrsamer") habe sie dann gewiesen, zu schwören, „und sagen, vergangne wuchen haben sy by der statt Basel um („und") getrüwen rath gesucht". Der Rathschlag sei ihnen schriftlich mitgetheilt worden. Man finde, die Freienberger seien etwas gefreit, und habe ihnen gerathen, den benannten Rathschlag supplicationsweise (zu übergeben?). Sie haben aber befürchtet, hiedurch mehr Ungnade zu erlangen, und es haben nun die Gesandten von Basel die Supplikation mitgebracht. Hierauf „ist geredet worden, daß die unterthanen im Freienberg nnd auch im Delsbergerthal von iren brief und sigel nit ze wichen, nit allein des x Pfennings halben samt auch des rotwilischen rechtens, so by inen zu kurzem gewachsen, so inen so in großen Nachteil reicht, diewyl sy vermeinen, sy haben sunst gut recht und appellation wie vor". Die von Basel bitten daher, der Bischof wolle die Unterthanen bei Brief und Siegel belassen, damit dieselben vielleicht nicht anderswo Rath, Schirm und Hülfe suchen. Das werde der Rath zu Basel um den Bischof zu verdienen trachten. Da die Gesandten lange Zeit hier gewesen seien, ohne ein Verhör zu erlangen, so bitten sie um unverzögerte, beschlüßliche Antwort auf beide Punkte. Der Bischof verlangt Abschristen der verlesenen Schriften, um sich darin zu ersehen und dann nach gehabtem Rath beförderliche Antwort zu ertheilen. Die Gesandten erwiedern, sie wollen den „Gruß" ihren Herren vortragen, aber die Mittheilung von Abschriften in Betreff der Angelegenheit des Delsbergerthals verweigern sie. Die Supplication der Freienberger aber haben sie dem Bischof zurückgelassen. Der Bischof wiederholt darauf sein Verlangen einer Abschrift (wegen Delsberg); wenn die Gesandten hiefür nicht befugt seien, so mögen sie solches an ihre Obern bringen; er versehe sich keines Abschlages. Die Gesandten antworten, sie seien ohne bezügliche Vollmacht, wollen aber die Sache hintersichbringen. In Betreff derer aus dem Freienberg bemerken die Gesandten, sie wollen nicht verhehlen, jene haben deßwegen verzogen, weil sie hievon Vortheil erwartet haben. Da nun der Bischof über die Sache verständigt worden sei, so hoffen sie, er werde ihnen noch heute oder morgen freundlich antworten, damit sie denen von Freienberg, wenn sie zu ihnen kommen, mit Bescheid begegnen können. Sollte man ihnen nicht melden können, was der Bischof zu thun oder zn lassen gesinnt sei, so möchten sie vielleicht, da sie sich hiefür befugt glauben. Anderes an die Hand nehmen. Dem fürzukommen möchte man mit der Antwort viel Freundliches ausrichten. Der Bischof möge sich zu keinen Ungnaden gegen die Stadt Basel bewegen lassen, in Betracht des freundlichen Vortrags und des guten Willens und der Gutthaten, wofür sich die Stadt Basel gegenüber dem Bischof jeweilen erzeigt habe. Den Ort der Conferenz entnehmen wir aus dem nnserin Bande vorangestellten Register, das bischöfliche Personal aus der Ueberschrift auf dem Umschlage. 1149 März 1555. 373. Md-N. 1555. N, «r, ...» d.m «an»°n»°r»i°T°I°.v..ru- Abschied. K°n.°>.»- , Ai» vn Woliaana von Erlach, des Raths, Gesandte: Zürich. Johann Escher. tf M^r. Hug. beide alt-Schultheiß. Wolsgang von Weingarten, Venner. Luc ei Landammann. Unterwalden. Melchior Uri. Jacob «Pro, des Raths. des Raths. Glarus. Gilg Tschudi, Statthalter. Wilderich, alt-Landannnann. Zug. Hans Bölling , ^ ^ Freitag, beide Venner und des Basel. Heinrich Falkner, Stadtschreiber. " ^irs Schwaller, Seckelmeister. Schasshausen. Raths. Solothuru. Konrad Gras, awSchultheiß ^ Landammann. E. A. A. k. 112. Alexander Peyer, Burgermeister. Appenzell. Joachnn R-egg Mäom: Kathol. Absch. 1541-1590. Gesandte vo.1 Landeron i.n Namen von Burgermeister, ». Vor den Boten der VII Orte eist) Einkommen des Kirchherrn zu Rath und Gemeinde daselbst und beklagen N '' ' verwendet haben; seit dieser Zeit haben sie Landeron seit zehn oder zwölf Jahren her "zogei ^ benannten Pfründe gedulden wollen; die von keinen Kirchherrn des alten christlichen bl au i Kirchherrn und Meßpriester auf eigene Kosten, mit Landeron haben daher als gutherzige aw Christen ^ ^ ^ keiner kleinen Auslage Seitens der gemeinen 5 u))- Bern die Collatur wegen der Abtei Bern für ihr Verfahren keinen rechtmäßigen ^ e Y ^ ^ wiederholt ehrliche Meßpriester präsentirt, der St. Johannsinsel an sich gezogen haben, so ) ^ ihres Glaubeiis nehme, so wollen sie ihnen aber stets den Bescheid erhalten, wenn man emm ^ ^ ^ von Landeron gar nicht gesinnt Re genannte Pfründe und mehr wieder zu Hau en e , damalige Vogt von Neuenburg, seien. Laut vorgewiesenem Brief der Boten er oder der Inhaber dieser Abtei schuldig, Balthasar Hiltbrand, besiegelt habe, sei d" Abt der ^- ^ )^ ihnen berathen und beholfen zu ihnen einen Kirchherrn zu geben, der nicht lut MstY ' können. Beim Abgang von Instruction wird sein, daß sie bei altem Herkommen, Brief und bieget ^ Bescheid gebe, wie man die Sache in den Abschied genommen, damit auf de» ^bern „sovil gwalts angenommen" , denen von Landeron helfen wolle. Dabei hat man r) ^^ent, geredet und ihm die ganze Angelegenheit daß man mit dem französischen Gesandten, dem verrn von . ^ ^ der Grafschaft Neuenburg deutlich °Mrt hat. Insbesondere hat man ihm vorgestellt, w ^ ^ ^ ^ ^^e gegeben vorbehalten worden sei, daß jedermann bei Brief un° v , ^ Grafen von Neuenburg zu Worden seien, belassen werden solle; der Gesandte wer ^ ^ Johaniisinsel und ihnen aufgerichteten schreiben, daß man die von Landerou bei dem ^"sicheu ^ Landeron sollen ihm ihre Beschwerden Bertrage beschützen möge. Der Gesandte ^ schriftlich zustellen, dann wolle er dieses den Segen die von Bern nebst ihren Freiheiten un möglichst für die von Landeron verwenden, in der Grafen von Neuenburg beförderlich überseuden und sich möglichst für 1150 März 1555. Hoffnung, er werde guten Erfolg erzielen. I». Vor den Boten gemeiner Eidgenossenschaft erscheinen Gesandte des Bischofs von Basel und eröffnen: Im Jahre 1547 (Band IV, Abth. 1. 6. S. 342) sei zwischen dem verstorbenen Bischof Philipp und der Stadt Basel ein Vertrag zu Stande gekommen, welcher bestimme, daß der Rath der Stadt keine Burger oder Unterthanen des Bischofs in Schutz, Schirm oder Burgrecht aufnehmen solle; dem zuwider haben die zu Basel ciuige Unterthanen des Bischofs im Delsbergerthal zu Burgern angenommen, worüber der Bischof und seine Stift sich zu beschwere» haben. Obwohl nun der Bischof die von Basel an den benannten Vertrag erinnert und sie angesucht habe, von ihrem Vorgehen abzustehen, dennoch dieses ohne Erfolg gewesen. Der Bischof bitte daher die Eidgenossen, die von Basel zn vermögen, die aus dem Delsbergerthal aufgenommenen Bürger ihrer diesfälligen Eide zu entlassen und künstig keine Unterthanen des Bischofs als Bürger anzunehmen. Könnte dieses nicht erzielt werden, so erbiete sich der Bischof, behufs einer Erläuterung, auf die „Spruchlüt", die den Vertrag gemacht haben, zu kommen; würde auch dieses abgelehnt, so wolle der Bischof auf gemeine Eidgenossen kommen. Der Stadtschreiber von Basel entgegnet, er habe hierüber keine Instruction, denn dieser Antrag sei hinterrücks seiner Herren angebracht worden. Was man ihm aber in den Abschied gebe, wolle er gerne heimbringen. Nachdem man dann beide Parteien wieder vorberufen hat, hat man sie freundlich gebeten, sich bei ihren Obern dahin zu verwenden, daß sie diesen Span unter einander in Güte beilegen oder aber behufs einer freundlichen Vergleichung aus die frühern Sprnchleute kommen; könnte aber das nicht geschehen und wollen sie wieder vor die Boten der Eidgenossen gelangen, so werden sich diese alle Mühe geben, ein gütliches Uebereinkommen zu erzielen. Hei»^ bringen, damit man im Falle, daß der Span inzwischen nicht vermittelt würde, auf den nächsten Tag Za verhandeln weiß. e. Der Landvogt von Lauis hat geschrieben, von denen zu Luggarus, welche den neuen Glauben angenommen haben, seien 98 Personen hinweggezogen und III zurückgeblieben; von den letzter» haben einige gebeichtet und die alte christliche Ordnung wieder angenommen. Es wird ihm aufgetragen, berichten, ob von den Zurückgebliebenen alle wieder zum alten Glauben getreten seien, damit, wenn dieses nicht der Fall wäre, man sich berathen könne, wie die Betreffenden zu bestrafen wären, «i Laut dein Abschied zu Luggarus soll Barbara, Meister Johann von Muralts Frau, die Mutter Gottes mit schnöden Worten geschmäht haben, und wurde beschlossen, wenn diese Frau, die aus Furcht abgewichen ist, sich wieder zu Luggarus sehen lasse, soll sie gefangen genommen und mit dem Nachrichter gegichtiget werden. Es finde» nun die von Glarus, man gehe zu streng („gnug schwer") vor, wenn man jemand mit dein Nachricht fragen lasse, bevor man glaubwürdige Kundschaften verhört habe oder sonst der Beweis einer Misset^ vorliege; wenn aber zuvor durch gute Zeugen erwiesen sei, daß sie das Betreffende gethan habe, so sei es billig, daß sie mit dein Nachrichter „gebracht" werde. Diese Meinung läßt man sich gefallen und schreib an den Landvogt zu Luggarus iin Sinne des Anbringens derer von Glarus. v. Es erscheint wieder»'» Wilhelm von Bernhusen für seinen Bruder Karl vou Bernhusen, mit Beistand des Commenthurs »e>» Leuggern, Namens des Ritterordens, und fordert von den Gesandten von Bern auf sein letztes Anbringe» betreffend das Haus Buchsee gütige und freundliche Antwort. Die Gesandten von Bern erwiedern, ihre Obern hätten zwar erwarten dürfen, daß der Anzug derer von Bernhusen unterbleibe; indessen haben sie ihre Antwort schriftlich verfaßt. Nach Verlesung derselben eröffnet der von Bernhusen weiter, er habe verstände», daß die von Bern sich in keine Gütigkeit mit ihm einlassen wollen; er bitte daher wiederholt die Eidgenosse»? ihm zu einem unparteiischen Recht zu verhelfen und von der schriftlichen Antwort derer von Bern er»e Abschrift zu geben. Die Boten der übrigen Orte ersuchen nun die von Bern nochmals freundlich, daß ihre 1151 Marz 1555. l« sie werden selbst begreifen, daß sie, in deren Hand vim> .wen d>. I°« ° dabei Wied de- V°-Ichl°s °»I die die Güter liegen, nicht gleichzeitig Rechter un wiederholt; würde das nicht geschehen und die von Ernennung von je zwei Schiedleuten aus 1« zwei ^rre, ^ ^ ^ie Mehrheit der Orte denen von Bernhusen die Obern serner um Recht anrufen so . unparteiischen Recht zu verhelfen sich schuldig Bernhusen, als ihren Nnterthanen und Lands nssen,! behülflich war. Die Gesandten betrachten, da bisher die Eidgenossenschast sederman z g ^ und glauben, daß letztere nicht "on Bern wollen es bei der schriftlichen Antivor mMwd gebe, wollen sie getreulich heimbringen, sie weiter eintreten werden; doch was man ihnen " ^ ^ gegeben werden Äauben auch nicht, daß denen von Bernhusen er ^ ^ wird nun wirklich denen von solle, aber die Gesandten mögen dieselbe schon m ^gert, dagegen letztere vollständig in den Abschied Bernhusen die verlangte Abschrift der fraglichen Antw ^ uoch",als gebeten werden, die Sache gütlich genommen, wobei die Gesandten von Bern zu.yan ihre Obern werden sich nicht weiter einlassen, und hinzulegen. Da die Boten von Bern sich geaußer , werde verbleiben lassen und dieses sonnt auch die Antwort selbst mehrfach andeutet, dag man bringen, ob man in diesem Falle die von Bern wahrscheinlich geschieht, so sollen die Boten an ihre ^ ^ Lucern eröffnen, da einige Knechte gemäß der Bünde zum Rechten mahnen wo e. . ^ ^ ^ ^er Gesandten beschlosien, diese aus deni Piemont ohne Paßport Herausgezogen 1cm , fremden ,nit Verweisung aus Stadt und Knechte zu bestrafen, nämlich die einheimischen nu deu'Abschied. Für den nächsten Tag soll jeder Land. Das nehmen die Boten der übrigen ze)" - ^ bei, gemeinen Vogteien mit solchen Knechten Gesandte instruirt sein, wie man es in den Or en ^bern haben beschlossen, ihre Knechte kunstig halten wolle. Dieselben Boten von Lucern zeig. ^ ^ ^ lassen; sie wünschen, daß diesfalls unter keinen andern Hauptleuten als unter ^ nur die Ihrigen führen, aber nicht Knechte om gemeines Einsehen gethan werde, daß ,ue.. ^^ alle Hauptleute anderer Orte ernstlich gewarnt «nes andern Ortes annehmen sollen. Die von u ' ^ deii Abschied. I». Endlich bringen haben, Knechte von Lucern anzunehmen oder hmwcgz '"cht mehr geschworen worden; allenthalben dieselben Boten instructionsgemäß an, die Bun ^ bas Beschwören der Bünde nicht erinnern konneu in den Orten seien viele alte und junge Leute, Mnde vorschreiben, daß sie zu zehn Jahren und auch nicht wissen, was dieselben enthalten. ^ ^ie Erneuerung und Beschwörung der UM beschworen werden sollen, so finden dte von U" l ' ^ , Die Boten der zehn Orte ziehen Bünde vor sich gehe. Heimbringen; Antwort auf ^ einiger Zeit einen Auszug gethan haben, an, man vernehme, daß die von Bern, Freiburg un beaustragt, die drei Städte zu befragen, aus wisse aber nicht warum; sie seien deßhalb v°" ^e antworten, sie haben sich dieses Anzuges welchem Grunde dieses geschehen sei. Die ^an ihre Herren den Anzug vernehmen, so "'cht versehen, seien deßwegen auch ohne JnstruM . ^ Folgendes anzeigen: Ihre Obern werden sie sich verwundern. Die Gesandten wo cn ^ ^ Savoyen geschickt nnd ihm versprochen, seien vielfach gewarnt worden, der Kaiser habe zu . ^ ^ie von Bern einen Auszug gethan. um chu in sein entwehrtes Land wieder einzusetzen ; ^ . haben sie auch denen von Freibnrg beuchtet, ^f jeden Fall gerüstet zu sein. Die Warnung un ^ ^enn ein Auszug gethan worden sei, damit sie sich zu verhalten wissen. Dabei sei ihr ' ^ biesen Tagen geschehen werde. D,e Sleich darauf ein anderer vorgenommen werde, der nun aucy 1152 März 1555. Gesandten von Freiburg eröffnen, nachdem ihren Obern die angeführte Mittheilung von denen von Bern gemacht worden sei, haben sie auch einen Auszug angeordnet. Ebenso berichten die Boten von Solothurn, nachdem ihre Obern vernommen, daß die von Bern und Freiburg Auszüge gethan haben, haben sie auch ausgezogen, um gerüstet zu sein, was immer erfolgen möchte; Alles sei in guter Meinung geschehen. T>>e Boten der übrigen Orte bemerken in freundschaftlichem Sinne, solche Auszüge ohne Vorwissen der ander» Orte seien weder eidgenössisch noch freundlich; früher sei nämlich zu Tagen verabschiedet worden, wenn eine»' Ort gegen das andere etwas angelegen sei, so solle ersteres solches zu Tagen vorbringen; würde aber einem Ort von fremden Fürsten und Herren etwas begegnen, so soll dasselbe dieses ebenfalls zu Tagen anziehe» oder den andern Orten zuschreiben und ihren eidgenössischen Rath einholen, wie das auch von den Altvordern geübt worden sei; sonst könne kein Ort wissen, was solche Auszüge bedeuten und wessen sich ein Ort gege» das andere zu versehen habe. Das soll jeder Bote heimbringen, um sich über solche Auszüge weiter unterrede» zu können. Ii Die Gesandten von Bern bringen vor, landmährsweise haben ihre Obern vernommen, daß abermals ein Aufbruch aus der Eidgenossenschaft zum König von Frankreich geschehen solle; sie haben früher beschlossen, kein Ort solle die Ihrigen annehmen und hinwcgführen, und wollen diesfalls jedes Ort gewarnt haben; sie seien gesinnt, bei ihren Mandaten und Beschlüssen gänzlich zu verbleiben. Stadtschreiber Escher von Zürich bemerkt, seine Herren haben von einem Aufbruche nichts gehört und ihm daher auch nichts '» Befehl gegeben; da aber auch diese bei ihren Mandaten und Erlassen bleiben wollen, so ziehe er die Sache zum besten an, damit jedes Ort gewarnt werde, Leute von Zürich anzunehmen und hiuwegzuführen. I. Bor den Boten zu Baden erscheinen die vier Personen von Wettingen, denen dieser Tage, als die Gesandten z» Baden waren, ihre Häuser mit aller Habe verbrannt sind, und bitten unterthänig um eine Steuer, damit sie wieder bauen können. Fällt in den Abschied; Antwort auf nächstem Tag was man ihnen als Brandsteuer geben wolle. iu>. Vogt a Pro von Uri eröffnet laut Instruction, die Straße am Platifer und Livinerthal könne zur Winterszeit wegen des Eises fast nicht begangen werden, in Folge dessen seien schon Biederleute zu großein Schaden gekommen. Vor vierzig oder fünfzig Jahren haben die von Uri beschlossen, diese Straße an eine andere Stelle zu verlegen, aber bisher noch keinen Meister gefunden, der sich unterstanden habe, d>e Straße untendurch zu bauen. Endlich haben sich solche Meister gezeigt. Da aber der Bau sehr bedeutende Kosten erfordere, so seien seine Obern der Meinung, für den Gebrauch dieser Straße, wenn sie untenher erbaut sei, einen angemessenen Zoll zn fordern. Da man aber dieses ohne Vorwissen der Eidgenossen, welche diese Straße benützen, nicht thun wolle, so sei er beauftragt worden, die Sache auf diesem Tage anzuzeigen, damit jeder Bote sie heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben könne, n. Die Gesandten »o» Freiburg und Solothurn berichten, was in Betreff der Ansprachen an den Grafen von der Kammern vom Gesandten dieser letztern, dem Herrn von Martens (alias Martana), mit den gemeinen Gelten verhandelt worden sei; die verfallenen Zinse und Kosten seien bezahlt worden, aber von der Hauptsumme nichts; ^ bitten daher nochmals dringend, die Gelten bei den ergangenen Urtheilen und erlangten Rechten und bei dem letzten Schreiben des Königs von Frankreich zu beschützen. Man hat hierauf durch Verordnete mit dem französischen Gesandten, dem Herrn von St. Laurent, ernstlich reden lassen, der König möge verschaffen, daß die Grafen von der Cammer» die betreffenden Bürgen von der Bürgschaft entlassen, oder aber soll der Köing gemäß seinem letzten Schreiben die Grafen ins Gefängniß legen und so lange darin behalten, bis die Bürge» von ihren Zusagen befreit sein werden. Der Gesandte antwortet, er glaube, wenn das Ziel «erschienen st', werde der König seinem Schreiben gemäß handeln. «. Ascanius Marsus überreicht einen Brief des Kaisers, 1153 Mrz 1555. , , h übergiebt der benannte Gesandte einen schriftlichen von welchem jedem Boten eine Copre gege 'en ,mn > abschriftlich den Boten zugestellt werden. Hierauf Vortrag, aus welchem die zwei wichtigsten Artikel s Artikel vor, worauf er eine '.«> man ihm Wchnl..» .»»».- ««wn d.« Vmiwg und „di- .°P> d.- Ich-Wch. A.,iw°rl Juh.li- ad»z.°^ ^ ,»chiid.ft°- berechtignus der clagen" wäre eigentlich ailf ea^ ^ mittheilen, damit wenii etwa wider Verhoffen Ringer wolle er das letztere dem Gnbernator zu ^ diesfalls Vorsorge getroffen würde, und die Capitulation in einigen Punkten nicht gc)uun ' N^druß mehr erhalten werden, wie (ungeachtet?) hoffe, daß die Eidgenossen durch gerechtfertigte Klage» vieles zu thun geben werde. Diese der genannte Landvogt schreibe, daß eS »»k " ' ^ ^ ^dere Vögte sich hiernach zu richten wissen. Antwort hat man dem Vogt zu Lams berichte, ^ Zuschrift und das freundliche Erbieten des ^ Dem Gesandten wird auch angezeigt, daß man ^ nächsten Tag darüber zu antworten. Königs von England in den Abschied nehmen wo r, ^ dem Schreiben des Kaisers dem Gesandten V Ascanius Marsus bringt auch vor, ^ ^rnehme v schriftliche Antwort ertheilt habe; er wünsche v°n Frankreich eine Abschrist gegeben und der, et 'e i soll jeder Bote heimbringen, ob man eine Abschrist dieser Antwort. Es wird oder nicht; die Boten bedünke es angemeffener, ihm oder Andern in der Folge dergleichen - 'i ) Schreiben einer andern gegeben werden; dann wenn keiner Botschaft eines Potentaten Alychns en ^ ^en Fürsten und Herren so schreiben, ("sonders") soll man mit solchen Botschaften".^ s^hin überhebt sygend". - Der Gesandte »daß sölich trotzlich schryben gegen unfern )e Antwort auf das Schreiben des Kaisers nebst Amg- °m. Fm»-mch. S--- »°u«2 ^ di- K-ufl-u... «»igen andern Artikeln schriftlich em, worüber ) ^ ^ ^ Obern gefallen, wenn jeder Kaufmann die mit ihren Maaren nach Lyon handeln, gauen , ^ ^ „häffe, daß er mit wahren ausrechlen aus der Eidgenoffenschaft von seiner Obrigkeit eu ^ hätte, wodann ihm der Lieutenant Sachen umgehe, den er dann dein Lreutenan ^ jener zu gelegener Zeit von Lyon unverzögerlich und unentgeltlich einen Pußpo ,mch Ostern mit den Pensionen herausverreisen könne. 2. Da der Gesandte anzeige, er ^ ^ bestimmt kommen und dieselben bezahlen, und man nun an, ' Tresorier auf dem genannten Tag mit den hat, so möge der Gesandte bei dem König erwirken, V ^ ^ ^„^^0 im Piemont von den Pensionen zu Baden erscheine. 3. Die OW" )«'?> , Geschäfte wegen heim zu begeben, dann Hauptleuten Urlaub und Paßporte erhalten Huben, ^ bitle nun freundlich, der aber von Franzosen ausgezogen und des " Hauptleuten Paßporte haben, frei und sicher Gesandte wolle hineinschreiben, daß man Kne sie, Memont die Kronen, welche sie für ihre Besoldung iwhen lasse. 4. Die Obern vernehmen, wie die Kne ) ^ ^ ^ ^ bräuchig seien. Da die erhalten, höher und theurer nehmen muffen, u - ^ ^ durchbringeii können, so soll der Gesandte Knechte ohnehin so geringen Sold haben, daß ,u ^ Hauptleuten und den armen gemeinen b" dem König oder dem Herrn von Bnssac vrrs )a , ^ ^ Werthschast in der Münze ertragen; Knechte» die Kronen nicht für höher gegeben wer ui, ^ bezahlt werden. 5. Ueber dem ebenso daß die Hauptleute und Knechte nun s " v ^ ^.^tchtet hat, nachdem dieselben jüngst ab einem Schreiben, welches der genannte Gesandte an die a ) haben die Obern der genannten Orte ^3 zu Uri an Hauptleute und Knechte un P'"noi gl) 145 1154 März 1555. großes Mißfallen empfunden. Zu jenem Schreiben glauben die Obern Fug und Recht gehabt zu haben, da sie nichts Anderes geschrieben haben, als Hauptleute und Knechte sollen dem König laut der Vereinung ehrlich und redlich dienen und nicht wider die Erbeinung und die aufgerichtete Kapitulation ziehen; man habe also dieses Schreiben nicht zu widerrufen. Wenn der Gesandte in seinem Schreiben bemerke, die Kriegsleute im Piemont seien nicht nach der Vereinung angenommen worden, so glauben die Obern, wenn auch die Zahl nicht sechstausend ertragen habe, so seien die Knechte doch (nicht) anders, als nach der Vereinung angenommen worden, wie man ihnen denn auch befohlen habe, dem König gemäß der Vereinung zu dienen. Wenn der Gesandte ferner den Obern schreiben wolle, so möge er, die Boten wollen ihm das für ihre Person in freundlicher Meinung anzeigen, solche Rauheit und Schärfe vermeiden und vielmehr sich guter und freundlicher Worte bedienen; denn wenn solche rauhe und scharfe Briefe vor die Landsgemeinden und höchsten Gewalten kämen, so würde unter dem gemeinen Mann viele Unruhe entstehen, r. Vor den Boten gemeiner Eidgenossen erscheint der Gesandte der Gubernatoren, des Parlaments und gemeiner Bewohner der Grafschaft Burgund, der Herr von Chiatereo (Chateau-Roillaut?) und verdankt zum höchsten das Schreiben, welches von den Eidgenossen behufs Bestätigung der Neutralität an den König von Frankreich erlassen wurde, mit der Bitte, die Eidgenossen mögen in solchem guten Willen gegen die Grasschaft Burgund verharren; die Grafschaft wolle das nach Kräften um die Eidgenossenschaft zu verdienen suchen. Damit die Verlängerung der Neutralität zu Stande komme, haben der Gubernator und die Regenten dem Gesandten Vollmacht ertheilt, jene auf dem gegenwärtigen Tag zu beschließen, nach dem Nathe der Eidgenossen, um den er hiemit ersuche, damit die Grafschaft Burgund ruhig bleibe. Anderseits habe der König von Frankreich den Eidgenossen geschrieben, er sei einverstanden, die Neutralität zu erneuern und zu verlängern, in sofern die Burgunder („sy") vom Kaiser hiefür Vollmacht besitzen; er werde zu diesem Zwecke auf gelegene Zeit seinem Gesandten in der Eidgenossenschaft, dem Herrn von St. Laurent, die nöthige Vollmacht zusenden; der Gesandte von Burgund bitte daher, den Herrn von St. Laurent zu befragen, ob er die betreffende Vollmacht erhalten habe; er, der Gesandte von Burgund, wolle die von dem Gubernator und den Regenten ihm ertheilte vorweisen und si> bereit, dieselbe vom Kaiser bekräftigen zu lassen. Als hierauf der Herr von St. Laurent in angegebener Weise angefragt wurde, antwortete derselbe, der König sei allerdings geneigt, zu Gunst und Ehre der Eidgenossen die Neutralität zu verlängern, wie man das aus seinem Schreiben ersehe; aber die Vollmacht habe er dem Gesandten noch nicht zugeschickt, zumal die im Jahre 1552 errichtete Neutralität erst im nächsten Heumonat zu Ende gehe; doch wolle er beförderlich an den König schreiben und zweifle nicht, es werde derselbe de» Eidgenossen entsprechen, und sobald die Vollmacht vorhanden sei, wolle er die Neutralität aufrichten n»d beschließen. Dabei möge den Eidgenossen gefallen, sich bei dem Gesandten der Grafschaft Burgund zu verwenden, daß das Land Bassigni, das an das Herzogthum stoße und als ein Theil desselben zu betrachten ff'/ ebenfalls in die Neutralität eingeschlossen werde, obwohl dieses Land in dem zu Cousi aufgerichteten Vertrage vergessen worden sei; der Gesandte von Burgund möge daher besorgt sein, bei seinem künftigen Eintreffe» diesfällige Vollmacht mitzubringen. Nachdem dieser Bescheid dem Gesandten von Burgund eröffnet morde», antwortete derselbe schriftlich, man möge von dem Herrn von St. Laurent vernehmen, für wie viele Jah^ der König die Neutralität verlängern wolle, und ihn befragen, ob er die Vollmacht des burgundischen Gesandte» für genügend halte; daneben mögen die Eidgenossen bei dem Briefe, den ihnen der König geschrieben habe, gänzlich verbleiben, ohne das Land Bassigni beifügen zu lassen, da dessen weder in der frühern Neutralität, noch in des Königs Rath je gedacht worden sei. Der Herr von St. Laurent entgegnet nach Eröffnung dieser März 1555. 5 RörlänHörunA Antwort, man möge den Gesandten von Bnrgun Vollmacht des Gesandten von Burgund anbetreffe, der Neutralität einzuschließen, es sei das billig. ^ ,^.1.1 aber auch der König damit zufrieden s° wolle er den König berichten, wie diese Vollma ) ^ welche der Gubernator der Grafschaft sei, so werde es doch immerhin nöthig fem, daß w; g fertigen". Ueber die Zeitdauer der Burgund vom Kaiser habe, vorliege (?), „stne gc m beförderlich an denselben wenden, damit Verlängerung und was der König sonst noch wünsche, entgegnet, es sei doch nicht billig, daß das kch dl.-,M ... °.rh.,..>> w.sl., ^ sich .«m., °b -- w Land Bassigni der Neutralität einverleibt werde, ^ ^ den König zu schreiben, er möge Vollmacht des Gesandten von Burgund für 6""'^"° / ' die Neutralität beschloffen werden könne; seinem Gesandten Vollmacht geben, daß auf dem naMe g ^ ^ Schreiben des Königs. Endlich sodann ersuche er um eine vom Landvogt zu Baden est g ^ ^ ^ Frankreich, da das verdanke er zum höchsten alle Mühe und Arbeit. Man ^ ^ Gesandten Vollmacht geben. Land Bassigni früher in der Neutralität nicht begriffen ' beliebige Mzahl Jahre aus der nächsten die Neutralität in ganz gleicher Form wre früher ur ^ des Anstandes zwischen dem Abt von Tagleistung zu erneuern. «. Auf das ab dem ctz en gerichtete Schreiben antwortet derselbe, seine Rheinau und dem Grafen Wilhelm von Sulz an den tz ^ig genesen; er selbst sei Geschäfte wegen Frau Mutter sei längere Zeit krank gewesen und noch er bitte daher, ihn für entschuldigt außer Landes gewesen, webhalb ihm unmöglich gowestnb ^ ^ ^ der Graf und seine Frau Mutter drese M halten. Aus dieses eröffnen Gesandte des ' » ' ^ absichtlich noch mehr verzögern wollen, gütliche Verhandlung so lange verzögert haben . man nochmals an den Grafen geschrieben und s° bitten sie, dem Abt ab der Sache zu helfen. u Ostern einen gütlichen Tag an gelegener begehrt, daß er in acht Tagen oder höchstens vierzehn g dann dieser gütliche Tag zu Stande Malstatt ansetze und denselben dem Landvogt i» Bade ^ ^ dieser gütlichen Verhandlung sich k°mmt, so sollen von allen Orten, von denen der ^^e aber der Graf in der benannten Zert ausbittet, ihm dieselben in seinen Kosten bewillig n - Bote Gewalt haben, beschließen zu Resen gütlichen Tag nicht ansetzen, so ' ^i.cn Gerechtigkeiten und altem Herkommen beschützen helfen, wie man das Gotteshaus Rheinau bei seinen 6 ^ ^hren Obern sei nicht genau bekannt, wolle. «. Die Boten von Uri, Schwyz und Un euva , ^ ^ dann den Brief gemäß wie viel Geschütz zu Bellenz sei; man werde die,es gnin . in der Stadt seien drei halbe oder dem vorigen Abschiede fertigen. Man bemerkt i)>m ' .^be Schlangen, ein gleiches Geschütz un etwas größere Schlangen, im Urner-Schloß zwei ^a ^ nächsten Tag übergeben, u Die Unterwaldner-Schloß; sie mögen somit ^ . Landvogt zu Luggarus, Esaias Röuchli, das Orte eröffnen, die von Zürich haben sie ge Endeln, zu erlaffen. Ihre Obern wollen Verweisen und Bestrafen Derjenigen, die wider ^ ^nen andern ehrbaren Mann zu Luggarus "un diesem Begehren gütlich entsprechen; daneben so F^^ren bestrafe. Der Stadtschreiber von °rwählen. der auf solche Sachen ein Aufsehen habe u 0 übrigens eröffnen die Boten von Zürich, »«ch W N-m-n d-n d„ S.ch.; dl- A-«. B-I-l m.d Sch-Mule». Ii- >«» xjchM -Mn-l, dl- °°>> Swm- h°dm von dem Schreiben derer von Zürich und von diesem Anzug 1156 März 1SSS. in die Sache nicht eintrete. Auf dieses verordnen nun die Boten der VII Orte den Statthalter und den Landschreiber Roll zu Luggarus, auf die betreffenden Sachen ein getreues Aufsehen zu haben und die Fehlbaren mit Verweisung, dem Thurm oder sonst zu bestrafen; immerhin sollen sie gute gewisse Kundschaften haben! wäre ihnen etwas zu schwer, so sollen sie es den Obern anzeigen und deren Rath einholen, damit niemand verkürzt oder übereilt werde, v. Bern, Freiburg und Solothurn bezahlen die in dem Streit wegen der Reisstrafen erlaufenen Kosten, nämlich jede Stadt 115 Kronen. Dieses Geld legen die VII Orte hinter den Landvogt zu Baden, wo es bis zum Austrag des jetzigen Rechtsstreites liegen soll. HV« Es wird auf Dienstag den 7. Mai ein anderer Tag nach Baden angesetzt. Alle Boten sollen mit Instruction, namentlich aber die Abgeordneten der Streitparteien im thurgauischen Handel gehörig verfaßt sein; würde aber M diese zehn Orte ein früherer Tag bestimmt, so sollen sie auf demselben behufs Ausübung ihres Rechts erscheinen, x. Vor mehreren Jahren ist dem Bischof und der Domstift Constanz von der Mehrheit der Orte der Besitz der Reichenau vergönnt worden; dabei hat der Bischof zugesagt, daselbst keine Festung oder sonst eine starke Wehr zu bauen und hiefür Brief und Siegel zu geben. Da mau nun nicht weiß ob ein solcher Brief errichtet und wohin er gelegt worden ist, so soll jeder Bote das in den Abschied nehmen und jedes Ort sich erkundigen, ob ein solcher Brief gefertigt worden sei. Wäre ein solcher nicht aufgerichtet worden, so soll jeder Bote auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, zu beschließen, ob man den Bischof und die Domstift hierum nicht angehen wolle, Der Landvogt zu Baden eröffnet, zwischen der Herrschast Laufenburg und der Grafschaft Baden walte ein Streit wegen gewisser Marcheu im Amte Leuggern. Im Auftrage der Eidgenossen sei er, der Landvogt, und im Namen der Regierung zu Ensisheim Hans Melchior Heggenzer aus dem Span gewesen, haben sich aber nicht vergleichen können und dann abgeredet, es sollen von der Regierung von Ensisheim Zwei und von den Eidgenossen Zwei aus zwei Orten dahingeschickt werden, und diese sollen über diese Märchen einen Ausspruch thun. Das ist heimzubringen, damit man Vollmacht erhalte, auf dein nächsten Tag Zwei zu erwählen, die gleich nach Vollendung des Tages hinabreiten, um mit den zw" Verordneten der Regierung die Märchen in der Güte zu untergehen und auszusprechen. Kaspar Stierst von Schaffhausen, alt-Landvogt zu Luggarus, erscheint und eröffnet, nachdem ihm zu Luggarus seine Fra» gestorben sei, sei er herausgekommen und habe sich zu Schaffhausen mit eines Burgers Tochter in Beisein einiger Räthe verehelicht (verlobt?) und ihr einen „Gmachelring" auf die Ehe gegeben. Nachdem er wieder nach Luggarus gekommen sei, habe er eine Dienstmagd gehabt, die er beschlafen habe. Nachdem diese ihw gesagt hatte, sie sei schwanger geworden, habe er sie auf ihr Begehren an ein Ort zu kiudbetten verdingt, ihr aber die Ehe nicht versprochen und sie habe ihn hierum auch nicht angesucht. Nachdem er dann auch mit der genannten Tochter eheliche Beiwohnung gepflogen hatte, sei jene Magd aufgewiesen worden und habe ihn um die Ehe angesprochen und ihn deßnahen vor dem Ehegericht zu Schaffhausen belangt. Als er daselbst freigesprochen worden sei, habe sie das Urtheil an den großen Rath appellirt, dieser, ohne nur seine Kund' schaften zu verhören, habe „sy" ihm zugesprochen, so daß sie ihm in sein Haus folge, und habe sie iiber Alles, was er zu Schaffhausen habe, eingesetzt. Dessen beschwere er sich sehr, er glaube, wenn seine Kundschaften verhört worden wären, so wäre dieses Urtheil nicht erfolgt. Er bitte daher dringend, mau wöge ab diesem Tag eine Botschaft von zwei Orten an die von Schaffhausen abordnen und diese ersuchen, ihw das Recht wieder zu öffnen und seine Kundschaften zu verhören und ihm ein freies sicheres Geleit an das Recht und von demselben zu geben. Da man für die Abordnung einer Botschaft keinen Auftrag hat, so man denen zu Schaffhausen im Sinne des Begehrens von Stierli freundlich geschrieben. Beinebens soll wau 1157 März 1555. . ,.^rä-be ihm auf dem nächsten Tag eine Botschaft heimbringen, ob man, im Falle Schaffhaufen m ) ". Dateien viele Personen feien, die weder das Vatervergönnen wolle, »tt. Es wird angezogen, ^ zehn Gebote beten oder hersprechen unser, noch den englischen Gruß, noch den glichen ^ großes Laster und Aufhebens können, was gegen Gott ganz unverantworstich um ) g Sargans und den Freien Aemtern ein sei. Man findet daher für gut, wenn zu Baden, l ^ ^ ^ darüber ist, von beiden Religionen, gemeines Mandat erlassen würde, daß jedermann, er z ^ ^ Psarrer oder Prediger oder, wenn es jährlich in der Fasten und zur österlichen Zeit 'er .g^^en Gebete hersage, wobei Ungehorsame nach diesen nöthig scheinen würde, öfter erscheine un me .» - ^d das heimgebracht, um auf dem Verdienen bestraft werden sollen. Da man a er o)» Tages erscheint der Gesandte und nächsten Tag mit Instruction zu erscheinen. . . Nürnberg und bittet dringend, den Sylvester Syndicus („Zündicus") von Bürgermeister un ^ ^ ^ ^ Brandmeister gewesen sei, und srch nun Reich von Donauwörth, der des Markgrasen Mbre^ ^ ^ derselbe denen von Nürnberg mit iu Baden aufhalte, in ihren Kosten auf Recht M ^ ^ ^ .^roht, ihre Burger und Kaufleute in der Brand und Raub großen Schaden zugefügt habe ; a " ^ Waarenballen gerissen. Eidgenossenschast zu erschießen und habe au ) en > ^ ^ Klagartikel derer von Nürnberg vorhalten Nachdem man den Sylvester Reich dann gesangengeM ) ^ ^ ^ in offener Fehde wider Nürnberg lassen hatte, antwortete er, er sei Markgraf '« ) ^ ^ Antwort zu geben schuldig; die gestanden sei; was sich in derselben zugetragen lM'°, y diese Antwort dem Gesandten betreffende Drohung gegen die Kaufleute W er m ) ^ Neich gefangen halten, dann wolle er von Nürnberg mitgetheilt hatte, entgegnete erst ' ' ^ ^ Burgermeister und Rath zu Nürnberg, allen Handel seinen Obern berichten. Die Boten s ) ^ in offener Fehde zugetragen haben, den Eidgenossen gezieme nicht, Leute wegen a en i täglichen Drohungen betreffe, oder thatlrche ZU Recht niederzuwerfen und gefangen zu M ' ^ begangen haben, ebenso in Betreff der Klage Handlungen, die Sylvester Neich in der mdgen ' ^ Neichsstraße räuberisch angefallen u>i d°ß er den Ihrigen Habe und Güter außer dem Kr eg s t Die Sache entwehrt habe, darüber wolle man ihnen gegen . „ den 22. März hier zu Baden warten un zu befördern wolle man denen von Nürnberg zu ' und Rath zu Nürnberg antworten hierauf, d°n Reich bis zu dieser Zeit gefangen ^teu. Bmg ^ ^ ^ der gesetzte Termin zu kurz sei sie haben das Schreiben der Eidgenossen am 18. z ^Midlich um Aufschub bis zum nächsten und sie sonst mit wichtigen Sachen behelligt seien, o können; inzwischen möge man den Sylvester gemeineidgenössischen Tag, damit sie sich ^Mg verf ß öffnete, erklärte er, bei seiner schon gegebenen Reich immerhin gefangen halten. Als man ich ' Neich soll bis zum nächsten in Baden stattfinden en Antwort zu verharren. Es wird dann beschlossen, ^ sie im Recht bedürfen, verfaßt machen; Tag gefangen bleiben und beide Theile sich Mit' . ndeln bevollmächtigt werden, ee. Die aus sodann soll für den nächsten Tag jeder Bote m " ^ Glarus, wie die Schiffmeistcr ihre den III Bünden schreiben an die Gesandten ^n Zm )- ^ ^der beschweren und (die Maaren) nicht Kaufleute den aufgerichteten Artikeln und dein Ordnu ö ^ ^eni Artikelbrief nachgelebt werde, der Ordnung gemäß fertigen, mit dem Begehren, ^ Schiff'neistern rede, daß sie der Das soll jeder Bote seinen Obern anzeigen, d°mtt ^ ^ Verbesseru.ig der Ordnung nachkommen. SS. Statthalter Tschutn von Glarus w 1158 März 1555. Straße von Wallenstadt nach Sargans über 20 Kronen für jedes Ort (von den VII) zu verfügen. Dan» soll er zu Sargans den Schultheiß oder einen andern verständigen Ehrenmann beauftragen, auf diese Straße ein gutes Aufsehen zu haben, damit sie nicht wieder in Abgang komme, und den Unterthanen, welche sie z» erhalten schuldig sind, zu gebieten, in der Folge diese Straße gehörig zu erhalten und jährlich einen oder zwei Tage an derselben zu arbeiten, ev. Burgermeister Peyer eröffnet, einige Unterthanen derer von Zürich halten in den Häusern zunächst bei „irer" Brücke oder Grendel, Salz, „Schuh (?), Zubelensaamen" und Anderes feil; die von Schaffhausen besorgen, daß solches sich vermehre und vielleicht ein Markt da aufgerichtet werde, was ihnen beschwerlich wäre. Sie haben daher die von Zürich freundschaftlich angesucht, diesen Markt bei den Ihrigen abzustellen, zumal dieselben in ihrem Amt Uhiviesen, auf dein dortigen Markt, mehr Freiheit haben zu kaufen, als die Bürger von Schaffhausen („ire"). Sie bitten daher die Eidgenossen, die von Zürich freundlich zu vermögen, diesen Markt zunächst an den Thoren derer von Schaffhausen aufzuheben. Stadt- schreibet Escher entgegnet, seine Herren haben sich dieses Anzuges nicht versehen, weßnahen er auch ohne Instruction sei; man habe geglaubt, die von Schaffhausen werden sich mit dem Schreiben derer von Zürich begnügen. Das Feilhalten von Salz und Anderm in den betreffenden Häusern sei ein alter Brauch. Was man ihm aber in den Abschied gebe, wolle er gerne heimbringen. Die Boten der übrigen Orte bitten nu» freundlich den Gesandten von Zürich, seine Herren anzugehen, dieses Kaufen und Verkaufen zunächst bei dein Thor von Schaffhausen abzustellen, wenigstens für so lange, bis die Boten von den vier Orten in Betreff des Spans wegen der Nheinbrücke hinauskommen, und dann dieselben gütlich in dieser Angelegenheit verHandel» zu lassen, kl'. Der Abt von Einsiedeln und Burgermeister und Rath der Stadt Stein haben einen Anstand wegen eines Zolls oder Geleits, „so sy vor irer statt zu Äschetz (Eschenz)" in der Landgrafschaft Thurga» aufnehmen. Es wird diesfalls erkennt: wenn der Abt einen gütlichen Tag ansetzen werde, so soll er es denen von Zürich und dem Landvogt im Thurgau zuschreiben, damit sie ihre Botschaft dahin verordnen, damit dieselbe die Gewahrsamen von Stein verhören und versuchen könne, den Abt von Einsiedeln und die voil Stein zu vertragen. Man hat auch dem Ainmann Neding aufgetragen, mit dem Landvogt im Thurga» die Gewahrsamen derer von Stein zu untersuchen, und darüber zu Tagen Bericht zu erstatten. KK. Die VII Orte der alten Religion ziehen an, daß man laut des Luggarner Abschiedes denen in den III Bünde» schreibe, sie mögen den alten Schulmeister von Luggarus, der sich in Bünden aufhalte, nicht dulden, »»b ebensowenig diejenigen Luggarner, welche den neuen Glauben angenommen haben und neulich nach Bünde» gezogen sind, daselbst nicht einsitzen und wohnen lassen, sondern sie verweisen. Hiergegen bittet und bewirbt sich im Auftrage seiner Obern Statthalter Tschudi, ein solches Schreiben zu unterlassen, „also daß wir ges»^ unser l. Eidgnossen von Glarus harin geert, inen gewilfart und solich schriben abgestellt". I»I». Der Landvogt zu Baden eröffnet, ihm sei von Burgermeister und Rath zu Schaffhauseil ein Schreiben folgende» Inhalts zugekommen: Kaspar Stierli sei gemäß Erkanntniß der Eidgenossen („unser Herren und obern") dem Hans Bäschli, Burger zu Schaffhausen, eine Summe Geldes schuldig. Da nun Stierli von der Stadt Schaffhausen abgewichen sei und sich zu Rheinau aufhalte, so begehre man, der Landvogt nebst dein Abt zu Rheinau wollen verschaffen, daß genanntem Bäschli gegeil Kaspar Stierli um benannte Schuld Recht gehalten werde. Da aber der Landvogt zu Baden dein Abt zu Rheinau nichts zu gebieteil habe, so wolle er diese Angelegenheit den Obern anzeigen. Da man beinebens berichtet ist, daß Kaspar Stierli alles sti» Hab und Gut in der Stadt Schaffhausen liegen habe, so hat man erkennt: Wenn Hans Bäschli um sei»e Schuld aus dem Guthaben des Kaspar Stierli zu Schaffhausen nicht bezahlt werden mag und diesfalls de» N59 März 1555. ^ r . " ai's den nächsten Tag zur Erläuterung vor die Rathsboten Landvogt des Weitern angeht, so möge dieser „m > Appenzell vernommen haben, der d.. »«.Mm .Mm, " W- «d 2' °.d d.h.- >h.. i» d.. O-.. Ich--»' «»ii-»d w,»... Lugg-m» I-i >.°ch .«> „i»» »I, m.d Ihr. «.HM. Riih- u,.d Art.» «Mm, ES wird »m> dm.» »°» willig zu ».rg.llm, bestens verdankt, mit dem Erbieten, rhnen sol ) - z erscheinen Anwälte derer von Buchwylen un Vor den im Thurgau regierenden ^ ^ ^ Bischofzell, andern Theils. Erstere eröffnen, Schönenberger-Amt eines, und Herr Kyd von ) . ^ ^ weitest Entlegenen anderthalb? Stunde, sie gehören in die Pfarrkirche zu Sulzen; at ^ nicht hini.berkomme, so daß Einige eine Stunde weit gehen; oft werde auch ^ 6 l die Taufe versäumt alte Leute in Betreff der Versehung mit dem °me ^ ^ Handreichung werden. Es haben daher ihre frommen Moor e ^er Filiale errichtet, in der ern Priester an sremder (oder frommer, „sromber") Biederlente eu ^ Seit Errichtung des Landfriedens Sonntagen und andern hochzeitlichen Tagen un ^e Religion versehen habe. Als nun vor Kurzem haben sie nun einen Prädicanten gehabt, der sie n ^ andern haben annehmen wollen, habe Vogt «n Prädicant sich von ihnen hinwegbegeben ha e r ^ ^aen Prädicanten haben wollen, der rhnen Kyd ihnen denselben nicht zugelassen, sondern be ) > p ' arrch einen Meßpriester daselbst haben. Nun predige, so sollen sie für Andere, welche die Messe t weßhalb man ihnen keinen Meßpriester sei aber niemand unter ihnen, der das . m Schönenberg einige Zeit einen Prädicanten, un, sie ausdringen könne. Vogt Kyd erwiedert, a s re Bischofzell genommen haben, habe er nichts eingewendet, an Sonn- und hochzeitlichen Festtagen zu versehen, angesetzt und demnach dahingefahren , Als sie aber einen eigenen Prädicanten genommen, Einigen, deren Vorfahren auf ihre Guter an und dann wieder einen andern annehmen w°Nen, s ^„worden, zu erwirken, daß ihnen zugelassen Mannte Pfrund und Filiale Einiges aufgeuchte ) ' . ^ ^effe halte. Nachdem dann dre rm Amt werde, daß in der genannten neuen Kirche au 1 i ^ geglaubt, weil jene in die Pfarrkirche Schönenberg sich weigerten, die Messe ausrichten ' ^ ^ ^..^^hin dahin gehen und S.»«« «ch».,n. w° m°» .'»." Md M-W'-W ^ ..»d d>- .... keinen eigenen Prädicanten haben. Nach ii)or e ^ B^wanten von Bischoszell nehmen, der r ,neu Buchwylen im Schönenberger-Amt sollen mrternan er ^ ^ ^ iricht rn ere an Sonntagen und hochzeitlichen Festen in der ^ Buchwylen und von Schonenberg feinen Psarrkirche kommen mögen, die Kinder taufe, woget ^ ^ ^ Airchhöre Schönenberg Einige eigenen Prädicanten bei ihnen haben und erhalten so e . ^^^n Filialkirche auch halten und haben das Amt der Messe verlangen, so sollen ffe diese 'e Heinrich Sproß, des Raths zu wögen, gemäß dem Landsrieden. Es siegelt der an . , ..,„si-rti«una, Zürich, den 14. März 1555. ^ Mdw-id.,.. Abschiede. e°m° i..i°..de..r -. ^ «-«' ^ ^ im Thurgau regierenden VII Orten sind als II. I» d.m Sir.il »WM... dm drei «»->>«^. H,i,mch Fl.ck.«.w, »W -ch»lch..b Nichter und Zusätzer von ihren Obern und den Pm i ^hs und Venner der Stadt Freiburg, und iu Lucern, Jacob a Pro, des Raths zu Un- ^lnch 1, ^ ^ Nöthen, Anwälten und Schreibern beider Conrad Graf, alt-Schultheiß der Stadt Solothurn, ^ Bunde der Orte unbeschadet, bestimmt Theile zu Baden eingetroffeii, welche Stadt as a , 1160 März 1555. worden ist. Man hat hier Klage und Antwort und einige weitere Anbringen angehört und verstanden, daß die Parteien ganz entschlossen seien, im Handel fürzufahren. Dabei hat sich aber zugetragen, daß der Schreiber der Kläger derinaßen mit einer Krankheit behelligt wurde, daß die Anwälte der Kläger nicht wußten, was Gott mit ihm vorhabe, ob und wann er dazu komme, die heute von den Beklagten schriftlich eingelegte Zurede abzuschreiben und ihnen sonst beiständig zu sein, und haben daher Ausschub der Verhandlung begehrt. Nachdem beide Theile dieses Verlangen den Nichtern zum Entscheid anHeim gesetzt haben, bestimmen diese für die Fortsetzung der Verhandlung den nächsten gemeineidgenössischen Tag, der auf den 7. Mai nach Baden angesetzt ist, oder, wenn ein früherer Tag angeordnet würde, diesen, an welchem dann die Zusätzer, die Parteianwälte, der gemeine und die besondern Schreiber wieder erscheinen sollen. Die Kläger mögen die von den Antwortern eingelegte Zurede abschreiben lassen, heimnehmen und sich mit Rücksicht auf dieselbe verfaßt machen, damit auf dein nächsten Tag fortgefahren werden kann. Datum 20. März 1555. St. A. Zürich: Abschiede Band 19, k. 334. Tschudische Documcntensammlung Band XI. — K. A. Zug: Abschiede Band 2. — KantonS- Bibliothek Freiburg: Girard-Sammlung I'. III, S. 415». — K. A. Solothurn: Thurgauische Handlung No. 1, S. 117. Vor den Bolen von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Freiburg erscheinen die Gesandten von Solothurn, nämlich Konrad Graf, alt-Schultheiß, und Urs Schwaller, Seckelmeister, und tragen zufolge Befehls ihrer Obern Folgendes vor: Der Bischof von Basel und das Doincapitel der dortigen Stift haben die Herrschaft Erguel („Argue") und St. Jmers Stift mit Zubehörde, welche Stift denen von Solothurn mit Burgrecht verwandt sei, ohne Ursache und rechtmäßigen Titel an die von Biel, die dem alten christlichen Glauben zuwider sind/ versetzt, von dem Bisthum getrennt und denen, welche selbst Unterthanen seien, übergeben. „Sy" seien daher veranlaßt, Rath und Hülfe zu suchen, zumal die von Biel sich weigern, ihnen anzuzeigen, was die VersatzuNg enthalte, und ihnen für die Bestätigung ihrer Freiheiten und wie sie gehalten werden sollen, Brief und Siegel zu geben, wie das Alles früher weitläufig denen von Lucern geschrieben worden sei. Da aus diesen und andern Gründen die von Erguel denen von Biel nicht schwören wollen, sondern sich erklärt haben, eher diesfalls leiden zu wollen, haben sie die von Solothurn um Beistand gebeten, den diese ihnen bisher treulich angedeihen ließen, damit sie nicht mit Gewalt und Unbill gedrängt, sondern wieder zu Händen des Bisthums gezogen und bei Recht beschirmt werden. Eher, als daß sie sich von denen von Biel beherrschen lasseM wollen sie Schirmherren suchen, wo sie dieselben finden möchten, und sich mit denselben verbinden, namentlich aber wünschen sie, daß die von Solothurn sie zu Bürgern annehmen und die Losung (Pfandlosung) zu ihre» Händen ziehen möchten; sie wollen ihnen gern unterthänig sein, und nichtsdestoweniger Alles, was sie dem Bischof schuldig seien, ausrichten und bezahlen. Die von Solothurn haben hierauf den Bischof wiederholt gebeten, jene wieder anzunehmen, oder, wenn er des Geldes bedürftig sei, denen von Solothurn um de» Pfandschilling die Versatzung zukommen zu lassen, damit die Widersacher des Glaubens nicht täglich verstärkt werden; dem Bisthum soll die Losung immerhin vorbehalten bleiben und dasselbe zu jeder Zeit berechtigt sein, das Versetzte wieder an sich zu bringen. Da aber dieses beim Bischof ohne Erfolg gewesen sei, f^ bitten die von Solothurn, ihnen zu rathen, ob sie die von Erguel, da diese weder dem Bischof, noch denen von Biel schwören wollen, in Burgrecht, Schutz und Schirm nehmen sollen, und namentlich (behülflich Z" sein?), daß, wenn es möglich wäre, denen von Solothurn die Versatzung zugelassen werde; die von Solothurn betrachten das namentlich mit Bezug auf die Erhaltung des christlichen Glaubens. Nach Anhörung ihres mündlichen Vortrags und Vorlage der bisher gewechselten Schriften antworten die Boten der sechs Ort?/ ihre Obern seien geneigt, die von Solothurn in allen ziemlichen und billigen Dingen zu unterstützen; m>u 1161 Mrz 1555. M'c-. c» ««.' Basel dieser Tage unterrichtet worden, daß die Losung aber seien sie durch eine Botschaft des ischoft «„sakunqsbrief schreibe aber vor, wenn man die Losung denen von Biel schon abgekündigt worden sei, er lang benützen; wenn es aber möglich thnn wolle, sollen dennoch die von Biel die P,an s ) ^ ^ ^ nicht unterlassen, und die von Biel damit einverstanden wären, ""r ' '' ^sandten oder zur Antwort der Boten der (Es ist unklar, ob dieser Satz zum Vortrag " 1 ^ «„gezeigte Vorgehen derer von Solothurn sechs Orte gehört). Die Gesandten finden d°h - ^ ohne daß ihm jemand zuwider sein könne, angeniessen sei; sie sollen dem Bischof s°we Unttr , ^ ^ „icht ermächtigt, sich anderwärtig zu iu versetzen befugt sei, verabfolgen lassen; die U.ueriha gehandelt würde; es wäre denn, verbinden, da hiemit den unter beidcnTheilen eiii übergeben würde, was den Gesandten der baß mit Willen des Bischofs die Versatzung den Anwälten des Bischofs geredet, daß, well die Orte außerordentlich lieb wäre. Indessen ha" "lan ^ Eiv (gegen Biel) erlasse; das haben die Abkündung bereits erfolgt sei, man denen un Solothurn diese Antwort eröffnet worden Boten in den Abschied genommen. Nachdem ecn cp ^ „;cht zukommen möge, so ist, erwiedern sie: Wenn auch ihren Obern wahrem e ^ des Jahres ihnen die Versatzung bitten sie doch, sich schriftlich bei dem Bischof zu verwen , ^ ^ ,„cht sür angemessen, hierüber zugestellt werde. Die Gesandten der Orte ' d zu Zeiten mehr schädlich als nützlich fem schriftlich zu verhandeln, weil die Schriften behalten ^ ^äre am Platze, mit ihnen mündlich können; wenn aber die Anwälte des Bischofi' ^ Bischofs hat man auch den Anzug der Boten hierüber zu reden. Auf Verlangen der Auwalte ^ ^ nöthig wäre, aus °°u Solothurn dem Bischof zugeschrieben, danut t ^ ^igen Anstandes wollten ansanglich bem nächsten Tag sich zu verantworten ^ den Papst für Erlaß oder Erniedrigung bie Gesandten von Solothurn zu einem Empseh ung ^ ^ nicht zustimmen, sondern deßnahen b°r Taxe für die Confirmation des Bischofs von Ba el (Z^ ^ Orte des alten christlichen zuerst ihre Obern berichten; schließlich aber haben , ^ ^ Abichi°d°. b°.m euich.-d .°m Iu« ^ ^ n»n> auch im K. A. Frelburg. s) besondere Einlage ohne Datum und Unterschns . f ) ^ Betreff einer Empfehlung für den Bischof von Bafel an den «». Verhandlung der VII Orte m e ^ und ««» Papst wegen Nachlaß der Confirmationstaxe, fie )e ' Lucern; siehe Note. VP. Verhandlung wegen des Streites zwft )en den Verkauf der Herrschaft Wemfelden; „q. Verhandlung der VII im Thurgau regierenden Orte s^he Note. »«.; im Berner », v, ü, t, S, Im Zürcher Exemplar fehlen », e, ü. ^ °'^!.er »> «; im Basler », e, ^ ^ Ziffer 3-5. 8, in V der letzte Satz. Schaffhauser », v,' Archer in, Freiburger und Solothurner 8, 5, dem Zürcher und Glarner «1^ °us wn Zmch . KK; in, Appenzeller u-tl, 8-Z^, ° und Schaffhauser. tk aus dem Schwyzer. A? Schwyzer, Glarner und Zuger, ve aus Appenzeller Exemplar, dem Glarner. l.I. aus dem Schaffhauser. u aus dem PP 14« 1162 März 1555. Zu ». Die Gesandten von Landeron sind: Hans Gebert, des Raths, und Georg Senfs. Aus ihrer Instruction im K. A. Solothurn: Bürgerliche Schreiben Band 53, No. 21. (Deutsche Uebersetzung>) Zu k. Ein besonderer Auszug dieses Artikels benennt die Gesandten des Bischofs; es sind: Johann Veit Scheyb, Domdecan; Georg von Ambringen, Domherr; Simon von Reymersthal (Römerstal) und Wende! Zipper, Doctor. Der betreffende Auszug ist auch sonst etwas weitläufiger redigirt als unser benutztes Original, ohne indessen sachlich Mehreres anzuführen. Das vom Bischof angerufene Schiedsgericht bezeichnet dieser Auszug, in Uebereinstimmung mit dem Basler Abschied-Exemplar, offenbar richtiger als „die oblüt u»d zusätz, wie im angezogenen verstand eigentlichen usgeführt wird". Es siegelt der Landvogt zu Baden, H»»^ Heinrich Sproß, des Raths von Zürich, den 13. März 1555. K. s>. Basel-Bischöfliches Archiv xxiv Band w, Nr. is. Zu l>», inin und oo. Eine Relation der bischöflichen Gesandten berichtet über die Verrichtungen derselben zu Baden wie folgt: Am 12. März (Dienstag nach Reminiscere) seien sie zu den Herren von Solothurn gegangen und haben mit ihnen laut ihrer Instruction verhandelt. Diese haben geantwortet, es wäre ihnen lieb gewesen, wenn die Sache ihre» Herren zugeschrieben worden wäre, bevor sie (die Gesandten von Solothurn) auf diesen Tag abgefertigt worden seien; sie wären dann ohne Zweifel informirt worden, >vos in der Sache gethan werden müsse. Da nun weder sie, noch ihre Herren von der Angelegenheit Kenntniß hatten („haben mugen"), seien sie „anderer gestalten abgefertigt" worden, welcher Abfertigung sie nachkommen müssen; „was es sin Welle, wird die zeyt mitbringen". Als der Decan den Gesandten von Solothurn gesagt habe, es sei ganz unfüglich, daß die von Erguel und St. Jmerthal denen von Solothurn zu lösen gestattet werden, denn sie müssen unter dem Panner von Biel dienen, sei geantwortet worden, die von Ergur und St. Jmerthal seien denen von Solothurn und denen von Freiburg ebensoviel zugethan und verwand als denen von Bern oder Biel, weßhalb das Angezeigte keinen Nachtheil bringe. Sie wollen aber Alles ihren Herren anzeigen und deren Bescheid darüber erwarten. Am 13. März (Mittwoch) seien die Gesandte» der VII christlichen Orte im „wynhus" (man kann auch lesen „beynhus") zu Baden zusammengekommen und haben die an den Papst bereitete Schrift betreffend den Nachlaß der Taxe für die Confirmation begeht und eröffnet, sie wollen sich hierüber bedenken und den Gesandten (des Bischofs) mit guter Antwort begegne»' Letztere haben dann bis am Abend dieses Tages gewartet. Da habe dann der Schultheiß von Lucern dem von Ambringen, dem Simon von Ramersthal (Römerstal) und dem Albert Rosin angezeigt, die sechs Orte se>e» gewillt, dem Bischof in dieser Angelegenheit zu willfahren und sich beim Papst für Nachlassung der Taxe Z» verwenden. Da aber die von Solothurn früher um eine solche Empfehlung nicht begrüßt worden so haben sich ihre Gesandten jetzt der Sache nicht annehmen wollen, doch zu verstehen gegeben, sie zweifeln nichl' wenn man ihre Herren mittlerweile darum angehe, so werden sich dieselben von den sechs Orten nicht sönderm Dann sei beschlossen worden, man wolle die Fürschriften zu Baden copiren (?) und dann zu Luccr» verfertigen und dann beförderlich dem Papst übersenden. Gleichen Tags Nachmittags ein Uhr seien Gesandten vor gemeinen Eidgenossen in ihrer Rathstube erschienen, um gemäß ihrer Instruction mit denen von Basel zu verhandeln. Nachdem sie ausgetreten und wieder vorberufen worden seien, habe der Sta ' schreiber von Zürich ihnen eröffnet, die Eidgenossen wollen das Anbringe» der Gesandten denen von V»» zuschreiben, und auf dem nächsten Tag ihren Bericht darüber vernehmen; man hoffe aber, die beiden Partei» Werden mittlerweile selbst einig werden; wenn nicht, so wolle man die Sache auf den nächsten Tage» die Hand nehmen und sie zu vergleichen trachten. Diesen Bescheid haben die Gesandten verdankt und e»^ Abschrift desselben begehrt, die ihnen bewilligt worden sei. K. A. Basel: Bischöfliches Archiv xxiv, Band io, No. is. Zu v. 1555, 11. März, Lauis. Jost Pfyffer, Landvogt zu Lauis, an die zu Baden versan»»^' Boten der V Orte. Am letzten Samstag (9. März) habe er das Schreiben ab der Tagsatzung zu Luc^» vom 2. März nebst dem Verzeichniß der Personen, die zu Luggarus den neuen Glauben angenommen h»"t»' erhalten, sich sofort dorthin verfügt und das im Text angegebene Resultat erfahren, wie der beigelegte März 1555. 1163 «w-il-, sq.---. ,»>M mm M-i «V»-.: t. «>«°»d w. 7°^- i° -zr^ »c. 4.- . - S!..^>. Uii NN» 81 feklen alle, außer Albert und leine Frau, 88, 8t). 8«, ««iL °s°l-S4 5S-M. D-- V--!-lchniI> M»- .Di- -bb-m.l,-» p--,°nm smd ...ch ..I h«.ig« ,.. Mffl.. d.M. »... °st- >,..-',°b°.. w w pnd 7» ^ 2' H.-...ch -- ÄS ÄSSLS -- 7" °?» «»..»., d-»j,..m°» ..... . d s-m« i-d>7 I ^^7zwüd°. Wiwm» (M k nuwen glauben abgestanden und den alten wäre chr'luu.i ) g ^ ^ ^ .u-n -uggaru-, dero etlich schon gedichtet und das heilig sacrament lugenomnieu. ^ d. >.-... Nn^trua der Gesandten von Bern geht dahin: Sie seien zwar nicht Zu «. D.e Jnstruet.on od er ^ ^ mg d - ^ ^ verbunden, um d.e frag.che A..g° cgr.ch t zu T g ^ ^.en heitern Bericht zu geben, habe «nd um gemäß der auf dem letzten Tag o g Z g Nachkommen an ihren Herrlichkeiten man die Meinung derer von Bern schriftlich März i542se.en Joseph Cambianus. e.n und Gerechtigkeiten ... leder Beziehu.ig nnbZ . - ^ ^ ^ ^ St. Johannsordens erschienen ^..'7-ch77st7i^m-.^B»chI-- d,m st-..«...-.. ».st» D-....st- ...... !--....d°ch°..!stdm.^.,ch.»..^ u ere^uigekomme», daß er gilt zufrir eil Konrad Vorheim, Statthalter zu Rheinfelden, berfluß habe man diesfalls nn . darauf gedrungen, daß die Commenthurel M-bm D-m m,»--ch... h. -» ...d V°-bch.>.° ch...» »st.-z-b-.. w-rst°. °..d h-b- d.m, d-- Buchsee sannnt Zubehorden ohne alle Bedingung ^ B^nhusen dieselbe verliehen. Für diesen haben lchige Hochmeister, Johann von 0o»u c , Freundschaft bei denen von Bern beworben, daß stch dann sein Bruder. Wilhelm "°n,,Ber..hus°n^ ^ 'hm d.e Nutzung der Commenthurc. überlasten n z s^ ^ abgewiesen. Damit nicht d-eses denen von Bern mcht gmchm sem konnte. ^,.,p^hlu..gsschristen von den Boten einiger e.gnugt, habe der von Beruhten sich z> ^^g Antwort gegeben haben. Da der von Bernhusen aber rte erlangt, worüber die Bote» von ^ru> .^-ciater Maßen ihre Meinung (noch einläßlicher) entdecken, "cht nachlassen wolle, so wollen d.e von Bern a g , g ^ betreffenden Güter von dem ersten Stifter - Weder der Hochmeister »och ^ ^» °» g ^l an d.e Pilger zu SauctJohanns-Herberg zu 'hnen vergäbet worden se.en sondern das sc. ge, ) Dürftige, auch für Pilger und zu Hülfe Jerusalem, zu», The.l au d°u Spital zu B -chI ^ ^ Jerusalem und der Spital zu Buchsee Trost der Durchwandclnden. Da » . ixjeu, so haben die von Bern dafür gesorgt, daß durch Unordnung und Mißbrauche m Abgang g ^ ^ Gute kommen. 2. Di- zu Bern, als d'e betreffenden Güter in besserer Werse d ^ „..d Landen nach ihrem freien Willen zu eu> Ort der Eidgenossenschaft, se.en m ihren H° Orden, noch sonst jemand Macht und regieren vollmächtig-, daher habe weder ^ ^ 2.valt!n/zu verkaufen, zu Gewalt, sie zu hindern, d.e auf ihrem Ge - gelege en « ) g » ^ verschenken oder in anderer Weise zu verandern. Da nun oas yauo a» , 1164 März 1555. den hohen und nieder« Gerichten derer von Bern liege, so seien diese auch dessen Schirmherren und Kastenvögte. Als Landesherren haben sie vor Jahren in Betreff der Güter der Kirchen, Klöster, Spitäler und armen Leute Ordnungen, Reformationen und Mandate aufgesetzt und hiebet nach dem Inhalt des göttlichen Wortes gehandelt, so daß man glaube, vor Gott Rechenschaft geben zu können. Man gestatte daher nicht, daß die Hochmeister, welche gewöhnlich Franzosen, Italiener, Spanier, Schwaben und aus andern fremden Nationen seien, über diese Güter disponiren und sie den Rhodiser-Herren und Ritterbrüdern, die jetzt zu Malta sind, zur Belohnung ihrer Dienste und ritterlichen Thaten, „wie sy sprechend", verleihen. In gleicher Weise würden die übrigen Orte der Eidgenossenschaft handeln. Wenn bemerkt werde, Karl von Bernhusen sei ein Eidgenosse und es müsse ihm daher freundlich oder mit dem Rechten geholfen werden, so sei zu wiederholen, daß das Haus Buchsee weder dem Hochmeister, noch dem Orden gehöre, und wenn diese dem von Bernhusen etwas zugesagt haben, so soll dieser jene hierum belangen. 3. Dabei erinnere man sich auch, was in Betreff der Provisionen („Pensionen"), Reservaten und Anderm der Curtisanen vor Jahren und wieder unlängst verabschiedet worden sei. Als ferner der Hochmeister Philipp von l'Jsle Adam im Jahre 1526 dein damaligen Commenthur zu Buchsee, Peter von Englisberg, geschrieben habe, er solle ihm die jährliche Pension, nämlich 200 Gulden, die er von der „Camern Magistral" Buchsee wegen schuldig sei, überschicken, haben die von Bern dieses dem Commenthur verboten, weil der Hochmeister für Hülfe und Rettung der Insel Rhodus kein Geld dargestreckt habe, was man auch dem Hochmeister geschrieben habe. Als der benannte Hochmeister im Jahre 1528 an den gleichen Commenthur von Englisberg dasselbe Begehren wiederholte, habe man ihm in gleicher Weise geantwortet und ihm den großen Schaden, der der Christenheit durch den Verlust der Insel Rhodus erfolgte, und die Haushaltung der Rhodiserherren auf dem Meer und auf dem Lande geschildert, und dabei gemeldet, wie man das Einkommen des Hauses Buchsee und anderer Klöster auf dem Gebiete derer von Bern zum Besten der Armen gezogen habe, und jene jährliche Pension hiernach weder je gefordert, noch ausgerichtet worden sei. Es sei bekannt, wie auch der Commenthur von Mülinen von der Commende Hitzkirch, die ihm auch geliehen worden sei, vertrieben und, ungeachtet vielfältiger Bitten, nicht wieder eingesetzt worden sei. 4. Wenn man sich darauf berufe, im Abschied vom 19. November (Montag nach Othmar) werde gemeldet, gemäß dein Landfrieden soll jeder wieder zu dein Seinigen kommen- das ihm entwehrt worden sei, so sei zu erwiedern, daß der Landfriede den Hochmeister und den Orden nicht angehe und sich nicht so weit erstrecke, sondern nur jene betreffe, die in dem damaligen Krieg des Ihrigen entwehrt worden seien. Aus diesen Gründen und weil die Eidgenossen in Folge der geschwornen Bünde denen von Bern mehr als dem Hochmeister und dem Orden verbunden seien, bitte man sie, die betreffende» Werbungen und Bewerber gütlich abzuweisen. Die Bünde und Burgrechte mit Bern geben in keiner Weist zu, daß einzelne oder alle Orte einem andern Orte in Sachen, die ans dessen Obrigkeit liegen, ohne dessen Bewilligung Richter oder freundliche Sprücher, oder gar Regierer und Verwalter, Heber und Leger seien! im Gegentheil schreiben sie vor, daß jedes Ort bei hergebrachten Obrigkeiten, Freiheiten und Gerechtigkeiten ungeschwächt gehandhabt werden soll. Datum Mittwoch den 6. März 1555. St. A. Zllrich: Abschiede Bandlo k. 370. — K. A. Zug: Abschiede Band ». — K. A. Morus: Abschiede. — K, A. Freiburg: Badische Abschiede Band 1«. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 3«. Zu o. Vortrag des Ascanius Marsus. Auf dem letzten Tage zu Baden seien ihm einige Klage» vorgetragen worden, als ob die Kapitulation nicht gehalten werde. Nebstdem, was er damals hierüber geantwortet habe, habe er diesfalls den Gubernatoren zu Mailand geschrieben. Aus das sei ihm geantwortet worden, diejenigen, welche solcher Art geklagt haben, hätten hiefür keinen Grund. Die meisten dieser Klage»- wenn auch nicht alle, seien von Leuten, welche die Sache nichts angehe, mit Fleiß und List erbettelt und mit unrechten Mitteln zusammengebracht worden, nur um bei den Eidgenossen eine üble Meinung zu verbreiten, während man doch täglich erfahre, daß die Kapitulation Seitens derer von Mailand in allen Punkten gehalten werde. Daß diese Klagen mit List und Bosheit ausgebreitet worden seien, möge man aus derjenigen Schrift ersehen, welche der Gesandte übergebe. Er bitte also, solchen Vorgaben keinen Glauben zu schenken und von dem guten Willen seiner Herren überzeugt zu sein. Verflossener Tage haben Panncrmeister Schorn» März 155S. 1165 von Schwyz und Schreiber Roll vo» Uri im Namen der zu Luggarus versammelt gewesenen Boten der acht Orte den Obern des Gesandten einige weiteren Klagen schriftlich eingegeben. Auch bezüglich derselben werde man aus der „nebentgebenden" (Schrift?) ersehen, welche Vorsehung die von Mailand („sy") getroffen haben, und daß die Klagen nur aus Neid und Haß entsprungen seien. Schon früher sei gemeldet worden, „daß one die grosse thüri, so für und für erwachsen möcht zu schaden gemeiner unterthanen", die Obern des Gesandten erst kürzlich noch mehr als 10,000 Saum Korn und Reis erlaubt haben. Da aber ein Theil von diesem Korn und Reis außerhalb das Gebiet der Eidgenossen gehe, so sei nöthig, den eidgenössischen Commissarien und Amtleuten oder den Gemeinden cnnet dem Gebirg zu schreiben, daß sie in jedem Flecken einen oder zwei Männer bestimmen, die sich um die Erlaubniß bewerben und dann „dasselb us dem stadt füren", damit man sicher sei, daß das Korn und Reis in Gemäßheit der Nothdurft vertheilt und nicht zum Verkauf verwendet werde. Abgesehen von dem, was der Gesandte auf der letzten Tagleistung bemerkt habe, wie die Feinde des Kaisers mit Unrecht ausstreuen, er wolle unter den Eidgenossen Uneinigkeit stiften, werden diese aus dem vom Kaiser ihnen gesandten Brief den guten und reinen Willen desselben gegen die Eidgenossen ersehen. Je mehr der Kaiser den Nutzen gemeiner Christenheit zu befördern bemüht sei, je mehr thun die Andern das Widerspiel. Das zeige unter Andern: auch Folgendes: Da der Türke mit dem Sophy, König in Persien, zu schaffen habe und daher den Franzosen die erwünschte Hülfe nicht leisten könne, so haben diese doch bewirkt, daß der Türke „ein Canx(?)"botschaft nach Venedig gesendet habe, „welcher zu Constantinopel den Franzosen für ein draguman dienne, ist ein vcrlougneter christ ein edelmann us Poland ouch in vil sprachen wolbericht ist, deshalben dahin geschikt worden", nicht die Herren von Venedig zu bitten oder zu ermahnen, sondern ihnen zu gebieten, mit den Franzosen gegen den Kaiser zu ziehen; so große Gewalt gebe der christlichste König den Ungläubigen. Die Eidgenossen mögen daher dem Kaiser eine „gnädige" Antwort geben. (Es folgen die den Gesandten besonders mitgetheilten „zwey artikel".) K, A, Giarus: Abschiede. 1555, 13. Februar; Brüssel zu Brabant. Der Kaiser an die XIII Orte. Er vernehme, daß nicht bloß die bei den Eidgenossen befindliche Botschaft seines offenen Feindes, des Königs von Frankreich, durch allerlei unwahre Angaben die Eidgenossen glauben machen wolle, als wäre der Kaiser anders gegen sie gesinnt, als er sich je erzeigt habe, sondern daß der König selbst durch seine Schreiben, die er unlängst den Eidgenossen zugehen ließ, ihnen über den Kaiser falsche Vorgaben mache. Zur Steuer der Wahrheit und damit die Eidgenossen um so mehr in gutem Vertrauen zum Kaiser verharren, der nichts lieber sehe, als wenn gemeine Eidgenossen in Friede und Einigkeit leben und es ihnen wohlergehe, und damit sie sehen, mit welchem Ungrund der König ihn verunglimpfe, habe der Kaiser nicht unterlassen wollen, sich ebenfalls an die Eidgenossen zu wenden. Wessen christlichen und friedlichen Vorhabens der König sei gebe nicht nur sein Bündniß mit dem Türken zu erkennen, dem zufolge seit drei Jahren viele tausend christliche Seelen verkauft und geopfert worden seien, sondern auch die bösen Practiken, die er jetzt durch des Kaisers und des Reichs offenen erklärten Aechter, Markgraf Albrecht von Brandenburg, im heiligen Reiche deutscher Nation mit Mord und Brand und gewaltthätiger Einziehung und Vorcnthaltung übe und das Reich ins Verderben zu stürzen trachte. Dessen sei der König, so sehr er sich zu beschönigen trachte, überwiesen, namentlich auch durch das Ausschreiben, das er jüngst an die in der Reichsstadt Frankfurt versammelten Kreisstände gethan habe. Die Eidgenossen mögen daher den Vorgaben des Königs keinen Glauben schenken, sondern gegen dem Kaiser im alten Vertrauen verharren und dem, was sie bisher bei ihm durch das Werk erkannt haben, mehr glauben als den französischen unbegründeten und unverschämten Vorspiegelungen, was der Kaiser ihnen in Gnaden vergelten wolle. St. A. Lucern: Ailgem. Abschiede q, S. SS (Copies. — St. A. Zürich- Abschiede Band 18, k. Sit. — St. A. Bern: Allgcm. -idgenöss. Abschiede X«, S. ttl. — A. A. Zug: Abschiede Band s. — K. A. GlaruS: Abschiede. — K. A. Basel: Abschiede ibbS—Ibbs. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band lS. — K. A. Solothurn: Abschiede Band St. „Copic zweyer articklen begriffen in dem fürtrag des Herren anwalt künglicher Majestät zu England und der Herren gubcrnator zu Meyland." 1. Der König habe in seinen letzten Briefen dem Gesandten aufgetragen, die Eidgenossen von seinem guten Willen zu ihnen und seinen» Entschluß, gemäß den 1166 März 1555. Capiteln vorzugehen, Kenutniß zu geben. Auch abgesehen von den Capiteln werde er seinen guten Willen, zwar mehr durch die That, als durch Worte, an den Tag legen. Er danke den Eidgenossen dafür, daß sie an seinen guten „Nachkoiunussen" in seinem Reich Gefallen gehabt haben, und befreue sich, daß die Zwietracht wegen Luggarus beigelegt worden sei. Den Gubernatoren zu Mailand habe er anempfohlen, die Capitel pünktlich zu beobachten und auch außerhalb denselben den Eidgenossen und ihren Unterthanen gefällig zu sein. 2. Der Gesandte habe vernommen, daß die Gegner des Kaisers und des Königs von England seit Wochen an einigen Orten eine Practik getrieben haben, die der Erbeinung, den Capiteln und der guten Freundschaft zuwider sei. Er bitte daher dringend, vorzusorgen, daß solche Practiken abgestellt werden, was der Kaiser und der genannte König auch voraussetzen. St. A. Lucern: Allgem. Abschiede y, S. Ivo. — St. A. Zürich: Abschiede Band IS, t. ZI0. — St. A. Bern: Ailgein. eidgenössische Abschiede NN, S. 369, nach dem Abschied vom 3. September 1554. — K. A. Basel: Abschiede 1555—1556. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 16. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 34. Zu o, p, uü den Türken zum großen Schaden der Christenheit, sei reine Erdichtung; es sei bekannt, daß der König als ein christlicher König stets die Einigkeit und Wohlfahrt der Christenheit angestrebt habe, was einigen Erfolg gehabt hätte, wenn nicht der überschwengliche Ehrgeiz der Feinde sich widersetzt hätte. Jenes sei eine schon im Jahre 1544 gebrauchte Schmachrede, um die Fürsten des Reichs wider Frankreich aufzubringen; die Gegner sollten aber jetzt etwas Anderes erdichten anstatt jene Vorgabe zu erneuern, da diese längst todt und widerlegt sei. Insbesondere erkennen auch die Fürsten des Reiches, daß der große Ehrgeiz ihres Oberhauptes die einzige Ursache jenes Schadens sei, den die Türken und Ungläubigen in Deutschland verübt haben. Der genannte Feind begehre nicht die Wohlfahrt des Reiches zu fördern und habe kein Erbarmen mit seinem leiblichen Bruder, der von den Ungläubigen ans seinen Landen vertrieben worden sei, sondern anstatt hierauf zu achten, behellige er den König mit unbilligem Kriege. Obwohl dem König Vieles Hinterhalten worden sei, so hätte er dennoch um des Friedens und der Einigkeit in der Christenheit willen gerechte Forderungen fallen lassen, wenn er nicht vor vier Jahren durch dringende Roth gezwungen worden wäre, die Waffen ZU ergreifen, um seine Unterthanen vor dem tyrannischen Ehrgeiz zu erretten. Seit dieser Zeit habe der König Großes ausgeführt, das gutes Zeugniß für ihn gebe: die Erhaltung oder Beschirmung derer von Parma, Mirandola, der Stadt Rietz, die Erledigung der armen unterdrückten Sieneser, die Eroberung im Land Lützelburg, die Vorgänge im Piemont und zuletzt die Schlacht bei Renti, welche gewonnen und wobei des Kaisers Zug zurückgetrieben wurde. Die Vorgaben betreffend Markgraf Albrecht von Brandenburg seien ohne Grund und werden ganz zwecklos hergezogen. Jene Verwüstungen, die dieser Markgraf in Deutschland vorgenommen habe, seien nicht bloß mit Bewilligung, sondern auf den Befehl des Kaisers geschehen, wie März 1555. 1167 jener mit des Kaisers Brief und Siegel vor jedermann erklärt habe. Hätte der König sich der Practik seiner Gegner („irer") bedienen wollen, so würde er, wie leicht zu ermessen sei, den Markgrafen („in") angenommen haben, wenn er hätte dienen können und dem Kaiser nicht soviel Zutrauen geschenkt hätte, daß er „von des;wegen" gezwungen worden wäre, Frennde und Vaterland zu verlassen und jetzt allerdings vertrieben und allen Credits beraubt sei. Wenn ihn der König in seinem Reich gedulde, so möge man bedenken, ob das geschehe, weil er ihn brauchen wolle, oder aus Mitleiden mit ihm. 2. Letzter Tage habe man dem Gesandten durch Verordnete eröffnen lassen, es werden die eidgenössischen Kaufleute zu Lyon gewissen Neuerungen unterstellt, indem sie Paßportc nehmen müssen, wenn sie ihr Geld aus der Stadt fertigen wollen. Er habe damals weitläufig geantwortet, wolle aber nichtsdestoweniger Folgendes bemerken: Seit Langem sei wegen des Geldes, das zum Schaden des Königs und seiner Unterthanen in großer Menge von Frankreich ausgeführt werde, zu Lyon ein scharfes Gebot erlassen worden, daß niemand, es seien Franzosen oder Fremde, Geld aus dem Königreich führen solle, er habe denn besondere Erlaubniß vom König, bei Strafe und Verlust des Geldes, doch seien hiebei in Folge des Friedens und der Vereinung die Angehörigen der Eidgenossen ausgenommen worden. Zur Aufrechthaltung dieses Gebots seien zu Lyon bei allen Thoren Wächter bestellt. Zu Zeiten seien nun solche dahin gesetzt worden, denen die Freiheiten der Eidgenossen unbekannt waren oder die sonst nicht jedermann kannten oder jeden, glauben wollten, daß er Eidgenosse sei, weßhalb mitunter das betreffende Geld vcrarrestirt wurde. Der König, nachdem er dieses vernommen, habe hierüber großes Mißfallen empfunden, es sei aber unmöglich gewesen, die Sache zu ändern, da die Aufgestellten sich entschuldigten, sie kcnncn die Freiheit der Eidgenossen nicht und viele Deutsche geben sich betrügerisch für Eidgenossen aus. Dem vorzukommen habe der Gesandte hauptsächlich auf die Bitte der eidgenössischen Kaufleute beim König erwirkt, daß dem oberste» Statthalter zu Lyon geboten wurde, den eidgenössischen Kaufleuten, die Geld aus Lyon führen wollen, einen Schein zu geben, und zwar allen und unentgeldlich. Wenn dann die Verordnete» diesen Schein sehen, sollen sie den Betreffenden bei Leibe keine Hindernisse in den Weg lege». Die Sache sei also keine Neuerung sondern ein höchst nöthiges Wortzeichen. Der König selbst dürfe kein Geld ausführen ohne einen solchen Schein oder Paßport. Noch sei zu bemerken, daß Andere, welche solche Scheine bringen, nichtsdestoweniger untersucht werden und wenn sie mehr Geld mit sich führen, als in dem Scheine verzeigt ist, sei dasselbe verfallen. Auf Ansuchen der eidgenössischen Kaufleute aber habe der Gesandte beim König erlangt, daß jene nur den Schein vorzuweisen haben und dann weder untersucht noch gerechtfertigt werden sollen, obwohl der Friede und die Vereinung solches nicht speciell vorschreiben. 3. Auf den, letzten Tage sei er angefragt worden, wann und Wo der König die Pensionen bezahlen lassen wolle, worüber er Antwort auf diesem Tag zu gebe» versprochen habe; der König werde nun sofort nach Ostern den Tresoricr mit dem Geldc herausscnden, damit die Eidgenossen der Sendung ihrer Boten nach Lyon überhoben seien. St. A. Lueern: Allgcm. Abschiede q, S. so,. Ohne Datum. — St. A. Zürich: Abschiede Band lS, s. 3,7. - St. A. Bern: Allgemeine Abschiede 5M, S. 301, nach dem Abschied vom 3. September 133«. — K. A. GlaruS: Abschiede. — K. A. Basel: Abschicke Band SS, beim Abschied vom 3. September ,33». — K. A. Frciburg: Badischc Abschiede Band i«. — K. A. Sowthurn: Abschiede Band 3«. Zu uß März 1555. 116g also am 7. Mai, wahrscheinlicher am 25. Juni, definitiv zu Stande gekommen sein. Laut der Aufschrift wäre das Mandat am 15. December zu Weinfelden verkündet worden. Ob die Betreffenden ein oder mehrere Male bei ihren Pfarrern oder Prädicanten zu erscheinen haben, hängt nach diesem Mandat von dem Landvogt oder seinen Amtleuten ab. Das Resultat der Prüfung jedes Einzelnen haben die Pfarrer und Prädicanten aufzuschreiben und dem Landvogt oder seinen geschwornen Knechten zu „erscheinen", bei Strafe. Der Vogt beruft sich darauf, es sei das Mandat von den Eidgenossen verfügt worden. St. A. Zürich! Thurgauer Abschiede (vereinigte Note) und der folgenden Note zu nun und dem Abschied vom 7. Mai 1555 Art. vll». Hiemit stimmen auch die Namen der Solothurner Gesandten. Zu »nn». 1555, 18. März, Baden. Die Gesandten der sechs Orte (ohne Solothurn) an Melchior, erwählten Bischof von Basel. Vor ihnen seien die Gesandten derer von Solothurn erschienen und haben Alles, was sie bisher dem Bischof in Betreff der versetzten Vogtei Erguel und der Stift St. Jmer, die ihnen mit Burgrecht verwandt sein soll, geschrieben haben, mündlich und durch eingelegte Copien der betreffenden Missiveu eröffnet. Sie begehreu, da der Bischof die Herrschaft Erguel ohne Titel und genügsame Ursache an solche, die Gegner des alten Glaubens und selbst Unterthanen seien, versetzt habe, ohne daß man ihnen vom Inhalt der Versatzung Kenntniß gebe und mit Brief und Siegel ihre Freiheiten bestätige, und sie nicht Willens seien, denen von Biel zu schwören, sondern eher darum zu leiden, daß man sich bei dem Bischof verwende, daß er die Versatzung denen von Solothurn um den Pfandschilling belaste. Da aber die Gesandten des Bischofs berichtet haben, die Abkündung der Pfandschaft gegen Biel sei bereits geschehen, der Bischof wolle sie wieder lösen, aber gemäß dem Versatzungsbriefe müsse er jene ein Jahr lang nutzen lassen, so habe man die von Solothurn für dermalen stillgcstellt und die Sache in den Abschied genommen. Das habe man dem Bischof auf das Verlangen von seinen Gesandten, die vor diesem Anzug verritten seien, gern zuschreiben wollen, damit, wenn inzwischen keine Vereinbarung erfolgte, was man wünschte, der Bischof später wieder seine Gesandten mit Bericht abzufertigen wisse. Die Boten der V Orte haben auch mit den Gesandten des Bischofs geredet, es möchte mit Rücksicht auf die erfolgte Abkündung und uin Frieden und Ruhe zu erhalte», denen von Erguel der Eid gegen Biel erlassen werden. Endlich haben die von Solothurn auf Verlangen des Bischofs zu dem Empfehlungsschreiben betreffend Erlaß der Bestätigungstaxe anch eingestimmt. Es siegelt Heinrich Fleckenstein, Schultheiß zu Lucern. St. A. Lucern: A. Bischof Basel. — L. A. Solothurn: Lucerner Schreiben No. I, lövo—I5S0. 1555, 2. Mai (Donstag vor Kreuzerfindung). Solothurn an Lucern und Freiburg. Sie werden sich erinnern, wie sich zwischen dem Bischof von Basel und denen von Solothurn ein Handel erhoben habe, betreffend die vom Bischof gethane Versatzung derer vom Erguel an Biel, und wessen sich die Versatzten gegen die von Solothurn entschlossen haben. Nachdem die Boten von Solothurn auf dem „letztgehaltenen" Tage mit den altgläubigen Orten Raths gepflogen haben, wie sie sich in der Sache halten sollen, haben sie das ihnen damals Angerathene durch ihre Botschaft dem Bischof ansagen lassen. In Betracht seines vielfachen 147 1170 März 1555. freundlichen Erbietens habe man sich vieles Guten versehen „und besonders von wegen des abts zu Bellele burgrechten, ouch der stift St.Jmbers, darum wir dann brief und sigel genugsamlich bybringen Möllen". Nun erhalte man heute eine Missive von dem Bischof, die man nicht erwartet habe, und von der man eine Copie beilege- Die von Solothurn bitten die übrigen altgläubigen Orte, ihre Gesandten auf den nächsten Tag zu Baden diesfalls zu instruiren, um ihnen neuerdings zu rathen, was sie zu Frieden und Ruhe thun können. Wenn die von Erguel denen von Bern so oft nachgelaufen wären und solche Zusagen gethan hätten, wie das gegen denen von Solothurn geschehen sei, so würden jene sie, ohne jemand zu befragen, in Schutz und Schir»' nehmen oder schon genommen haben, was die von Solothurn ohne Hülfe und Rath der altgläubigen Orte („üwer") und vor Abhaltung einer Tagleistung nicht thun wollen. St. A. Lucern: A. Bischof Basel. — K. A. Solothurn: Missivenbuch No.3S, S. 113. 1555, 12. Juni (Vigilia Corporis Christi). Solothurn an den Bischof von Basel. Wunsch, die in Aussicht genommene Conferenz wäre auf einen frühern Tag angesetzt worden. Bericht, wie man vernehme, die von Erguel werden von Biel bedroht. Da in dieser Angelegenheit vielerlei auf Tagleistungen vor gemeinen Eidgenossen und sonst verhandelt worden sei, und man Allen denen, die sich der Sache annehme» wollten, das Recht dargeschlagen habe, „darzu die ablosung der versatzung, wie dan ir fürstliche» gnaden anwälte uf der tagleistung zu Baden im Merzen lesthingangen fürgewendt, nun mer abgekündt und ir fürstlichen gnaden das gelt widerum zu erlegen versprochen", so glaube man, es sollte nichts Gewaltiges vorgenommen werden, und bitte den Bischof, die von Biel zu vermögen, keine Unruhe zu erregen, n. s. w- (Folgen andere Mittheilungen.) K, N. Solothurn: Missivenbuch No. Zl, S. l»4. Siehe vereinigte Note zu d, lun» und ou. Zu oo; siehe vereinigte Note zu k, nun, oo. Zu pp. 1555, 27. März. Bern an Lucern. Die Boten, welche auf dem letzten Tag in Bade» gewesen sind, haben angezeigt, wie der auf den 15. Mai nach Zofingen angesetzte Tag ans den 21. Mm verschoben worden sei, was man sich gefallen lasse. Als gemeinen Schreiber haben die Boten von Lucer» den Stadtschreiber zu Baden vorgeschlagen. Man könnte die diesfälligen Kosten ersparen. Bei manche»' freundlichen Tag zu Zofingen habe jede Partei einen Schreiber gehabt, die jetzt, da nur eine freundliche Verhandlung vorgenommen werde, auch genügen werden. St. A. B-rn- Deutsch Missivenbuch »v, S. »>«- Zu qq. Hans Jacob Fugger, Herr von Kirchberg und Weißenhorn zu Weinfeldcn, giebt mit Schreibe» vom 22. März 1555 den zu Baden versammelten Rathsboten der im Thurgau regierenden VlI Orte Kenntniß, daß er letzter Tage von Dietrich von Gemmingen zu Haimsen die Herrschaft Weinfelden im Thurgau gekauft habe. Er erbiete sich gegenüber der Eidgenossenschaft zu aller Gebühr, Billigkeit und gute»' Willen. In Folge seiner Zuneigung zu den Eidgenossen habe er als seinen Verwalter Lutz Ulmer, sei»"» Vogt und Diener angenommen. Er bitte die Gesandten, ihren Obern dieses anzuzeigen und seinen Bog' und Diener für empfohlen zu halten. Er wolle in Betreff dieser Herrschast Alles leisten, was sich gebühre- (Man vergleiche den Abschied vom 7. Mai 1555 üll.) St. A. Ziirich: Thurgnuer Abschiede Cristin Corbi, Notar zu Greyerz, zeigt an, er habe sechs Briefe, Testamente und Täusche aus seinen Protokollen herausgeschrieben, welche Gegenstände betreffen, die zwischen dem Grafen und Andern sich zugetragen haben; diese Briefe möchten beiden Städten dienlich sein; um ziemliche Belohnung wolle er sie ihnen übergeben. Es wird ihm geantwortet, er solle den Austrag dieser Angelegenheit beider Städte erwarten; wenn dann der k'"en oder andern an diesen Gewahrsamen etwas gelegen sei, so werde die betreffende ihn darum wohl ansuchen und gebührinäßig belohnen. 7. Commissar Glaudo David begehrt Bezahlung für die Auszugbücher, die er gkMacht, und die dann in die Hand des Grafen nach Oron und von da an Wolfgang von Erlach nach Pen' gekommen seien. Es wird ihm geantwortet, er solle bis nach der Theilung der Grafschaft zwischen beiden Städten stillestehen; dann möge er sein Anliegen wieder anzeigen; welche Stadt ihn dann weiter brauchen und die Erkanntnisse ausmachen lassen, oder sich seiner Auszüge dazu bedienen und dieselben daher ZU ihren Händen ziehen wolle, die werde der Billigkeit nach hierüber mit ihm übereinkommen. 8. Als die besandten an die Feuerstätten von Rougemont gekommen sind und diejenigen, welche Usages schuldig sind, von den freien söndern wollten, ist ein Widerspruch entstanden, indem Einige von denen, die man als usagepflichtig betrachtete, dieses nicht zugeben wollten und behauptete!,, bisher auch keine Usage bezahlt zu haben. Auf dieses eröffnen die Gesandten von Bern, sie haben der Stadt Freiburg bei der Verzeichnung ^r Usagen unter der Bocken nichts angerechnet, außer was sich durch Rödel und Erkanntnisse als geng und gäbe erfunden habe; ihre Obern haben auch keine Späne kaufen und theilen wollen, sondern Gut des blasen, das er in Gewähr und Posseß gehabt habe. In Folge dessen solle auch denen von Bern ob der Pocken nichts angerechnet werden, als was als richtig anerkennt werde. Die Gesandten von Freiburg Mviedern. die einfache Verneinung der betreffenden Unterthanen von Rougemont könne nicht genügen, sie der ^glichen Pflichten zu entheben; der Brief, den sie diesfalls einlegen, gebe ihnen nicht ausdrücklich die Posreiung von der Usage zu; sie können daher nicht gestatten, daß diese Usage unverrechnet bleibe. Da die besandten sich über diesen Artikel nicht vergleichen können, so nehmen sie denselben in den Abschied, ihn an 'hle Obern zu bringen. 9. Es wird lauter beredet, daß alle Rathschläge dieser Tagleistung, sowie die erfolgte Aufzeichnung nur auf Gefallen beiderseitiger Obern erfolgt sein sollen. — Den Abschied unterzeichnen N. Zurkinden ^ F. Gurnel. Die Namen der Berner Gesandten ans deren Instruction vom 29. März, St. A. Bern: Jnstructionsbuch I? k. 418; diejenigen der Frcibnrger aus dortigem Rathsbnch No. 72 vom 26. März 1555. 1174 April 1555. 377. Muntrut (?). 1555, I.April. Staatsarchiv Lncern: Acten Bischof Basel. „Was her schultheiß und seckelmeister von Solothnrn den 1. Aprilis ao. 1555 meinem gnedigen fürsten und Herren anpracht." Nach Erstattlmg des freundlichen Grußes und Erbietens ihrer Obern (tragen sie vor): 1. In Betreff der Rotbergischen und Nichenstciner Lehen haben sie schon oft angezeigt, der Bischof wolle gnädig Kauf und Veränderung geschehen lassen, da es sich um ein kleinfügcs Stück handle; sie erbieten sich, dem Bischof zu thun, was sie diesfalls zu thun schuldig seien. 2. Da der Abt zu Bellelay seit langen Jahren Burger derer von Solothurn gewesen sei, gemäß einiger Verträge, so möge der Bischof den jetzigen Abt anhalten, das Burgrecht („Burgerschaft") zu erneuern. 3. In Betreff der Balliere sei Bischof Philipp selig auf Spruchleute gekommen und sei wegen dieses Spans eine Erläuterung geschehen. Der Bischof möge nun seine Amtleute anweisen, den Stein, der noch nicht gesetzt worden sei, aufzurichten, wozu der Stadtschreiber von Nidau, als gemeiner Schreiber, berufen werden solle, damit nach Inhalt des Spruchs gehandelt werde. 4. Propst und Capitel von St. Jmer seien Burger derer von Solothurn gewesen und letztere haben auch diese Stift mit großen Kosten gegen „gemeine Eidgnossen erhalten", Propst und Capitel seien auch nach Solothurn gezogen und einige Jahre daselbst geblieben, „damit dieselbig religion wider gepracht werde". Der Bischof möge nun bewilligen, daß die von Solothurn die von St. Jmer in ihren Schutz und Schirm aufnehmen. 5. Anbelangend die Unterthanen im Erguel habe der Rath zu Solothurn vernommen, wenn die von Solothurn sie nicht zu Burgern aufnehmen, so werden sie nach Bern laufen und daselbst um Schutz und Schirm anrufen, denn denen von Biel wollen sie nicht unterthänig sein. Der Rath zu Solothurn bitte daher den Bischof, zu bewilligen, die von Erguel eine Zeitlang in Schutz und Schirm derer von Solothurn anzunehmen, oder letztern die Versatzung zu vergönnen, es sei ein halbes Jahr oder ein, zwer oder mehr Jahre, so lange ihm gefällig sei. Wie man höre, werden die von Bern die Unterthanen im Erguel zu Burgern annehmen und dieselben „gen Büren verordnen", was denen von Solothurn wegen der Religion gar beschwerlich sei. Der Bischof antwortet: 1. Er nehme den Gruß und das Erbieten des Rathes von Solothurn mit gnädigem Gefallen an und sei zu Gleichem geneigt. 2. Auf die übrigen Artikel kön»e er dermalen keine Antwort geben, da der Kanzler gestorben und der Bischof zur Zeit nicht mit Rüthen gefaßt sei; ihm gebühre auch nicht, ohne Wissen des Domcapitels der hohen Stift Basel die Verhandlung vorzunehmen; so bald als möglich wolle er schriftliche oder mündliche Antwort ertheilen. 1555, 2. Mai. Antwort des Bischofs von Basel an Solothurn. 1. Wegen des Rotbergischen Lehens habe er bereits dem Jacob von Rotberg geschrieben, wie er sich mit dem Bischof in Betreff dieses verkauften Lehenstücks „mit anderer" (?) vergleichen und ihn entschädigen wolle. Sobald Antwort erfolge und »wn sich mit ihm vereinbare, wolle sich der Bischof auch gegen die von Solothurn so erzeigen, daß er glaube, sie werden es, nebst gewohnter billiger Verehrung, zu Dank annehmen. In Betreff des Richensteincr Lehens könne er aus vielen wichtigen Ursachen, namentlich wegen der von ihm, als er zum Bischof erwählt worden, gethanen Pflicht, nicht entsprechen; man möge das nicht ungut aufnehmen. 2. In Betreff des Abts zu Bellelay sei der Bischof berichtet, daß sich die Vorfahren desselben mit Biel in ein Burgrecht eingelassen haben, wobei bedungen worden sei, kein Abt solle sich bei jemand anders in Burgrecht und Schutz begeben- April 1555. 1175 Der Bischof könne daher auch diesfalls nicht entsprechen. 3. lieber den Stein in der Balliere werde der Bischof berichtet, man habe sich in Betreff desselben noch nicht gänzlich verständigt; die von Solothurn mögen daher hiefür jemand heranfscndcn; wenn aber sie und die von Biel sich diesfalls vereinbaren, mögen sie den Bischof hierüber und über den Tag, an dem der Stein gesetzt werden soll, berichten, wodanu er die Seinigen auch verabfolgen lasse. 4. Wegen St. Jmer, „und fünften" in Betreff Annahme eines Burgrechts und Gestattung der Losung könne der Bischof nicht entsprechen. Man werde sich erinnern, welche Unruhe dem Bischof und der Stift aus „voriger" Verpfändung erfolgt sei; um allerlei dahcrigcn Nachtheilen vorzubeugen, sei der Bischof gedrungen worden, denen von Biel die Wiederlösung zu verkünden, was der Bischof dieser Tage bewilligt habe. „Wo wir nun disc stuck euch widcrum von ncwem versatz und verpfenden oder burgrecht by euch anzunemmen gestatten sollten," könne man entnehmen, was hieraus dem Bischof und der Stift für Nachrede und Widerwillen entstehen möchte. Daneben habe sich der Bischof, wie oben angedeutet, bei seiner Wahl verpflichtet, das von der Stift Veräußerte nach Möglichkeit wieder zu lösen, und ohne die dringendsten Umstände nichts davon zu veräußern. Der Bischof versehe sich daher auch zu denen von Solothurn, sie werden die ihm Angehörigen nicht von sondern zu ihm weisen und sie wie von Altem her bei der Stift bleiben lassen; der Bischof hoffe, sie selbst schützen und schirmen zu können. Würden aber die von Solothurn das Gegentheil anstreben, so würde sich der Bischof bei gemeinen Eidgenossen verwenden, daß sie die von Solothurn vermögen, dem Bischof das Seinigc wieder einzusetzen. Der Bischof möchte aber dessen lieber überhoben sein. St. A. Luc-rn- Acren Bis-hos Basel. 37«. Wern. 1555, 1. bis 6. April. Staa»«ar»Iv Bern: Rathsbuch Na. S3l und SSS, zweite Abtheilung S. SO, SS, SS, 07, los, II», IIS. (1. April.) Vor dem Rathe zu Bern erscheinen zwei Nathsboten von Genf, nämlich Calvin und sein ^gesell, verrichten den gewöhnlichen Gruß, legen ihren Credenzbrief vor und verlangen über den Span Mischen Calvin und einigen Prädicanten von Bern zu verhandeln. Wird auf morgen verschoben. Es ^scheinen auch Farel und Meister Christophe! und eröffnen, sie seien von der Classe von Neuenburg anher- beschickt in Betreff des Anstandes zwischen Calvin und den Prädicanten von Bern. Wenn sie hierin etwas ^utes thun können, seien sie hiefür bereit. In der Lehre seien sie mit ihm (am Rand: Calvin) einig, mit seiner Person befassen sie sich nicht. Es wird ihnen geantwortet, als dem Rath der Span vorgekommen sei, ^be er „inen" Tag zu beiden Seiten angesetzt, um den Handel vorzunehmen und mit der Hülfe Gottes beizulegen. Die Abgeordneten mögen heim („hiem") kehren; was in Sache verhandelt werde, wolle man zuschreiben. (2. April.) In dem Span zwischen denen von Genf, Calvin, Zebedäus, Angeli, 6°ustelet und Pierre Thon (oder Chon?) wird beschlossen, vorab dem Zebedäus und Angeli anzuzeigen, sie '^ss°", wie man eine Disputation aus der göttlichen Schrift gehalten habe, die »och niemand widerlegt habe. Wenn sie nun neuerdings disputiren wollen, so sei man hiemit nicht einverstanden. In ihrem Handel ergehen sich in Widersprüchen, weßhalb man Kundschaften aufnehmen müßte; das aber würde große Kosten ^Ursache» und wäre der Sache hiemit doch nicht geholfen, sondern sie würde je länger je böser gemacht, s wolle daher der Rath „recht im besten" den Handel aufgehoben haben und somit das Recht beruhen assen. Das soll niemand an der Ehre schaden. In der Folge sollen sie sich solches Disputirens und solcher ^ol>er Reden müssigen. Die Genfer sollen dein Calvin anzeigen, er solle keine Bücher „machen", sondern 1176 April 1555. bei der göttlichen Schrift bleibe»; hätte er das gethan, so wäre dieser Span vermieden geblieben; wenn sie aber Bücher wollen ausgehen lassen, so sollen sie dieselben zuvor besichtigen und unnothwendige Bücher, „die me (?) zivitracht, item zerstören dann buwen" (verbieten?). Foustelet soll in die Hand des Rathes geloben, er habe wider die von Genf geschrieben; „item Calvin, daß er inen ungütlich thue und schantlich uf si) erdacht, halte sy für fromm eerenbiderblüt, wisse ouch anders mit von inen (dann?) liebs und guts. Mew verwisen us miner Herren land in 14 tagen." Eine gleiche Entschlagung solle Pierre Thon thun bezüglich dessen, das er wider die von Genf und Calvin geredet hat und soll drei Tage und soviel Nächte gefangen gelegt werden. (3. April.) Vor dem Rath zu Bern eröffnen die Prädicanten von daselbst, sie haben gestern nach langem bei den Genfern erlangen mögen, daß sie sich mit dem erfolgten Nathschlag begnügen, wenn der Rath den Prädicanten in alle Capitel schreibe, weil dieser Handel die Lehre auch berühre und „sy hievor Calvini büchli der Prädestination für gut geben und noch, ouch das also anfangs hie und anderswo gelert morden. Item das, so Zwingli deßhalb usgan lassen, noch gröber geacht, dennoch also beliben bishar; schribend und sy vermanind, by dem, so bishar gelert, daß ouch sy hie einhellig zu beliben, nützit nüws fürnemind, by der alten leer belybind." Die Boten von Genf eröffnen, mit den gestrigen Sprüchen seien ihre Herren vielleicht nicht wohl vergnügt, die Boten hoffen aber doch, sie werden zufrieden sein. Da aber ihre Stadt und „sy" so schwer beladen worden seien, daß ihnen deßwegen Briefe aus Burgund und Frankreich zugekommen seien, so verlangen sie, daß ihnen über den Verlauf der Sache Brief und Siegel gegeben werden. Calvin bemerkt, er sei von seinen Herren beauftragt sich zu entschuldigen über das, worüber er von Zebedäus und Longe (?) angegriffen worden sei, weil er und andere Diener der Kirche „und" (solches?) bisher gelehrt und geschrieben haben, da aber Einige dawieder seien. Er begehre daher von dem Rath eine Läuterung und Approbirung seiner Lehre, was man von derselben halte; er hoffe, ehrlich und treulich gelehrt zu haben; habe auch in Frankreich Einigen diese Lehre gegeben, die auf dieselbe gestorben seien. Sonst habe er auf Zebedäus oder Andere keinen Neid, er wolle nur unbescholten und ruhig der Kirche dienen, und da man ihm früher schriftlich geantwortet habe, so verlange er das auch jetzt. „Der Sindique fürer antwort in schrift begert des begert burgrechten." Farel läßt anzeigen, er sei von der Classi von Neuenburg wegen des Spans, betreffend das Büchlein von Calvin, anhergeschickt worden, damit, wen" jemand dasselbe widerfechten wollte oder zu „ring" darüber gefahren worden sei, er wider die Betreffende» das Recht begehre, „erhalt", daß dasselbe gerecht und gut sei. Von Anfang der Religion haben er und Andere nichts Anderes gelehrt, das sei die alte und erste Lehre; alle Prädicanten außer Zebedäus und seine Mitgesellen erkennen dieselbe für recht. Denen von Genf und Calvin antwortet der Rath, er habe geglaubt, sie hätten sich mit dem gestrigen Entscheid begnügt; er lasse es bei demselben verbleiben; er hätte wohl Ursache inehreres gegen Calvin vorzunehmen, weil er Zwingli durch Zuschreiben, die er an Einige gethan, geschmäht habe, betreffend das Sacrament, wodurch auch die Disputation von Bern geschmäht worden sei; um des Besten wegen habe man Weiteres unterlassen. „Doch im (inen?) angezöigt haben", wenn die von Bern Bücher erhalten, welche der Disputation „widerstrytig", werden sie dieselben ausreuten und verbrennen lassen, wessen sie gewarnt haben wollen. Farel soll heimkehren, der Rath habe (oder werde?) eine Antwort gegeben („geben"), von der er hoffe, sie werde zum Guten gereichen. Den Prädicanten von Bern wird erwiedcrt, der Rath habe sich gestern und heute weitläufig erklärt und erachte, die Sache werde hingelegt. Daneben sei den „iren" geschrieben worden, wie sie sich halten sollen. Würde das nichts nützen, so würde Schreiben wenig bringen; „abgwisen". (4. April.) Vor dem Nathe tragen die Genfer Boten weiter vor- April 1555. N77 Zu Gaillard sei Einer in sehr schwerem Gefänglich, „alt", sie verlangen eine Abschrift des Processes; es werde sich finden, daß nicht Alles so sei, wie man ihn verklagt habe; die von Bern seien übel berichtet worden. 2. Die gestrige Antwort soll ihnen zugestellt werden, damit sie nach Besichtigung derselben misten, ^ch ferner ihrer Instruction gemäß zu verhalten. 3. Sie begehreil auch Antwort wegen des Burgrechts. 4- Doctor Hierosime zu Thonon und Pierre Thons (Chons?) Weib haben, wie Thon selbst, die Prädicanten iu Genf beschälten, seien aber nicht anher beschrieben worden; sie verlangen, sie sollen gehalten werden wie Andern. Der Rath beschließt: Zu 1. Der junge Zurkinden soll „ire" und des Vogts aufgenommene Kundschaften besichtigen und den Rath berichten, wie sich dieselben vergleichen, „m. h. berichten". Zu 2. Die Antwort für die Genfer und Calvin soll gefertigt und ihnen schriftlich zugestellt werden. Zu 3. „Die antwort des burgrecht halb inen ouch werdeil." Zu 4. Man bedaure, daß Hierosime nicht erschienen sei, nachdem er doch beschrieben worden sei; man wolle sich über die Ursache seines Ausbleibens erkundigen und schriftlichen Bericht verlangen und dann weiter antworten. Pierre Thons Weib soll in die Hand (des Vogts?) no>l Morges die Entschlagniß thnn, wie der Mann sie gethan hat „am fttreyt" (?). Sollte sie sich weigern, >o soll berichtet werden. (5. April.) Die Boten von Genf treteil abermals vor den Rath und eröffnen: Sie haben die Antwort in Betreff des Burgrechts verstanden. Sie und ihre Herren habeil geglaubt, Man werde ihnen willfahren. Die betreffende Antwort ergebe aber, daß sich der Rath auf den frühern scheid berufe und nicht gewillt sei, wie im Jahre 1536 die begehrte Verlängerung zu gestatten, und zwar ^gen gewisser Beschwerden; sie bitteil, ihnen dieselben schriftlich zu übergeben, um sie ihren Herren zuzustellen, M der Meinung, man werde sich der Billigkeit befleißen. Sollte ihnen keine andere Antwort zutheil werden M seien sie beauftragt, ihren Vortrag vor Räth und Burger zu thun, was sie verlangen. 2. Die verlaufene erHandlung anbelangend die Prädicanten, Foustelet und Pierre Thon (Chon?) haben sie angenommen, ^us aber die Kircheilhändel und die Erläuterung wegen der Bücher betreffe, die in der schriftlichen Antwort Ehalten sei, begehreil sie eine Altestation, daß sie diese nur auf Gefalleil ihrer Herren angenommen haben. ' ^ie verlangen eine Antwort wegen des Gefangenen. Der Rath beschließt: 1. Den ersten Punkt morgen ^r die Burger gelangen zu lassen. 2. Da in der Antwort nicht enthalten sei, daß die Boten von Genf m betreffenden Beschlüste angenommen haben, so verbleibe man bei derselben und werde ihrer Protestation euigedenk sein. 3. Den gefangenen Mathis Calabris wolle man auf die Bitte derer von Genf gegen ^nugsame Bürgschaft freilassen; er soll aber versprechen, im Rechten Red und Antwort zu geben und zu Zahlen, was ihm dann auferlegt werde. (6. April.) Man sehe die Note zum 6. April. Obwohl einige Wiederholungen nicht vermieden werde» können, lassen wir doch die unterm 3. und 6. April stir die Gesandten von Genf bearbeiteten Ausfertigungen der Verhandlungen oder einzelner Theile derselben folgen, da sie einzelne Ergänzungen enthalten und im Ganzen fleißiger als das Rathsbuch bearbeitet sind. I. (3. April.) Gemäß dem Abschiede vom 13. März dieses Jahres erscheinen vor Statthalter und Rath zu Bern Gesandte von Genf mit ihre» Minister», Johann Calvin und Rcymond Channet, einerseits, u»d Andreas Zcbedäus, Minister der Kirche zu Nyon, und Johann Lange, Minister zu Bursin, anderseits. Die Gesandten von Genf eröffnen ihre Klagen gegen die Minister von Nyon und Bursin, die sie früher in deren Abwesenheit vorgetragen haben, nun in ihrer Gegenwart; die Beklagten ertheilen hierüber ihre Antwort, Alles in längern Vorträgen von beiden Seiten. Der Rath ertheilte hierüber einen Ausspruch, mit dem sich die Gesandten von Genf (?) nicht zufrieden geben wollten, und heute (3. April) erscheinen dieselben neuerdings vor dem Rathe und eröffne» die Gründe, zufolge denen sie sich mit der gegebenen Antwort nicht begnügen 148 1178 April 1555. können: sie bitten nin eine umfassendere Erklärung, namentlich anch bezüglich der Lehre des Johann Calvin und daß man ihnen diesfalls zu ihrem Behelf Brief und Siegel gebe. Der Rath beschließt, er bestätige die gegebene Antwort, füge indessen derselben Folgendes bei: 1. Bei der Veranstaltung der Disputation zu Bern habe man sich erboten, wenn jemand glaube, sie durch die heilige Schrift eines Jrrthums zu überführen, so wolle man den betreffenden Fehler verbessern. Elfteres sei nicht geschehen, vielmehr seien die aufgestellte» Schlußsätze an Hand des alten und neuen Testaments aufrecht erhalten worden. Auf dieses habe man eine Reformation eingeführt, die bis jetzt beobachtet worden sei. In gleicher Weise habe eine Disputation zu Lausanne stattgefunden, bei welcher Meister Calvin selbst gegenwärtig gewesen sei. Von Anfang und nachher oft habe man den Ministern eingeschärft, in ihren Predigten, Lehren und Schriften die genannte» Disputationen, die Reformation, die Mandate, Weisungen, Formen und Gebräuche, die für die Kirchs eingeführt worden sind, zu beobachten, was man auch in der Folge unabänderlich thun werde. Was den Prediger von Nr>on anbelange, so gestehe er nicht, in seiner Predigt den Meister Calvin ausdrücklich genannt oder dessen Buch als ketzerisch bezeichnet zu haben. Der andere, Johann Lange, habe bei Anlaß eines Colloguiums von Calvin gesprochen, nachdem er gehört hatte, daß Andere vor ihm das Gleiche sagte». Einen andern Anlaß habe ihm eine Stelle des von Calvin verfaßten Buches über die Prädestination und die Vorsehung Gottes gegeben. Es sei nun wohl anzunehmen, es habe sich die Sache bei Zebedäns »> ähnlicher Weise verhalten. Calvin selbst habe den betreffenden Fehler anerkannt, aber behauptet, derselbe rühre nicht von ihm, sondern vom Buchdrucker her. Um solche Aergernisse und Beleidigungen der Kirchs und einzelner Personen zu unterdrücken, Unruhe zu hindern und christliche Einigkeit zu fördern, haben die von Bern auf das Gesuch ihrer Mitbürger von Genf es auf sich genommen, beide Parteien zu hören und eine srenndschaftliche Vereinbarung anzustreben. Den von dem Buchdrucker gemachten Fehler betrachte >»»» als wichtig und von großer Consequenz, und da Calvin als Verfasser des Buchs vor dessen Veröffentlich»»!! den Fehler hätte verbessern sollen um Scandal zu vermeiden, so scheine die Schuld statt auf dein Dr»^ eben auf Calvin zu liegen, und seine Entschuldigung sei nicht stichhaltig. Man erkläre („prononos et orclannnov") daher, der Anstand zwischen den Mitbürgern von Genf und den Ministern von Nyon und Bnrsin so^ gänzlich ruhen, als ob er nie vorhanden gewesen wäre; die genannten Minister und Andere sollen fw) enthalten, auf der Kanzel oder sonst jemand zu schmähen; wenn sie predigen, reden oder schreiben, so socke» sie, gestützt auf die heilige Schrift, sich so geinäßigt benehmen, daß niemand beleidigt werde und sie keine» Anlaß zu Aergerniß geben, wie man vor Kurzem zwei Male den Decanen, Ministern und Andern der Classe» der bernischen wälschen Lande geschrieben habe. Die von Genf mögen darauf halten, daß ihre Minister das Gleiche beobachten und künftig unterlassen, Bücher über so hohe Dinge wie die Geheimnisse Gottes zu schreibe», da solches unnöthig sei, Anlaß zu dergleichen Vorfällen geben könne und mehr verwirre als erbaue. Bücher und Lehre des Calvin zu billigen oder zu tadeln stehe nicht au denen zu Bern: sie Wollen auch nicht dulde», daß hierüber in ihren Landen disputirt werde. Man vernehme, Calvin habe an gewisse Personen Briefe geschrieben, in denen er die Lehre Zwinglis, die Sacramente betreffend, verwerfe und sie als irrig »»^ gefährlich bezeichne. Das berühre die von Bern um so mehr, weil dieser Gegenstand in ihrer Disput»!'»» bekämpft und von ihm (Zwingli) und andern gelehrten Leuten lebhaft erörtert, und mit der heiligen Scheck aufrecht erhalten und bis anhin beoachtet worden sei. Man hätte daher gute Gründe, Calvin diesfalls anzulangen und sich über ihn zu beklagen; indessen wolle man das jetzt übergehen; doch bemerke man lh»> und allen Ministern zu Genf, daß wenn man in der Folge von ihm oder Andern auf dem Gebiete derer von Bern Bücher finde, welche der Disputation und Reformatio» derer von Bern widersprechen, man dieselbe» nicht nur nicht dulden, sondern verbrennen werde, und alle Personen, die daselbst wider benannte Dispntatw» reden oder schreibe», werde man nach Verdienen bestrafen. 2. Früher und jetzt haben die Gesandten »o» Genf über Sebastian Foustelet und Pierrechon (oder Pierre Thon?) geklagt. Gegen den erstem beschwere» sie sich, er habe in einem Gedicht die Ehre Genfs tief verletzt, indem er Genf ein Sodom genannt habe- Der Beklagte giebt hierüber leichtfertige Antwort („rosponeos krivolos"), worauf (vom Rathe zu Bern) erkennt wird, er habe Genugthuung in folgender Weise zu leisten: Er soll in die Hand des Statthalters April 1555. 1179 geloben, er habe durch das genannte Gedicht und andere chrenrüherische Schriften großes Unrecht gethan, wider die Stadt Genf und ihre Einwohner, Meister Johann Calvin und die Minister von Genf überhaupt boshaft und verläumderisch geredet und geschrieben; er anerkenne sie als Leute von Recht, Tugend und Ehre und wisse nichts Anderes von ihnen. Wegen seines großen Fehlers, in dem er verharren wollte, soll er auf immer aus den Gebieten derer von Bern verwiesen sein und die Verbannung nach fünfzehn Tagen antreten, nachdem er zuvor die vorgeschriebene Genugthuung gethan haben werde. Nachdem man auch die Klage» gegen Pierrechou und auch dessen leichtfertige Antwort vernommen hat, wird erkennt, er habe eine gleiche Genugthuung zu leisten; dabei soll er die Gesandten von Genf um Verzeihung bitten (was er gethan hat) und soll dann drei Tage und drei Nächte ins Gefängniß gelegt werden. Beide Ehrenerklärungen nehmen die Gesandten von Genf an, verlangen hiefür, sowie in Betreff der zwischen ihnen und den Ministern zu Nyon und Bursin getroffenen Vermittlung Brief und Siegel, worin ihnen entsprochen wird. II. Auf die Eröffnung der Gesandten von Genf betreffend Verlängerung des Burgrcchts auf fünf und zwanzig Jahre wird ihnen geantwortet, man habe geglaubt, die von Genf hätten sich mit der ihnen schriftlich gegebenen Antwort begnügt. Da eine Verlängerung des BurgrechtS auf benannte Dauer denen von Bern nicht genehm sei, so bleibe es bei dem letzten Bescheid. Es unterzeichnet der Stadtschreiber („Soorotairo") von Bern. Die Ziffern I und II bilden zwei formell getrennte Ausfertigungen, beide mit dem Datum vom 3. April. Ziffer I ist in Urkundenform gehalten. Beide sind französisch: erstere trägt die Ueberschrift: „Vereinigung Calvini und Zebedei", die andere: „Genfs Antwurt Prolongation Burgrechtcns xxv Jar". St. A. Bern- Jnstructionsbuch L, k. 416 vorov und 4IS. (6. April.) Schon wiederholt sind die Gesandten von Genf vor dem Rath zu Bern erschienen betreffend Verlängerung des ewigen (!) Burgrechts auf füuf und zwanzig Jahre. Es wurde ihnen eine Antwort gegeben, mit der sie sich nicht begnügten und gemäß ihrer Instruction verlangen sie neuerdings vor dem kleinen und großen Rathe gehört zu werden. Das ward ihnen bewilligt und sie erscheinen nun heute vor der genannten Versammlung und begehren in weitläufigein Vortrage die Ausdehnung des Burgrcchts auf fünf und zwanzig Jahre in Form und Weise wie das im Jahre 1536 eingegangene Burgrecht besagt. Würden die von Bern sich hiebei irgendwie beschwert finden oder die Sache nicht im Vortheile beider Herrschaften oder deren Unterthanen betrachten, so bitten sie, ihnen ihre Meinung schriftlich zu geben, um ihre Obern diesfalls aufzuklären; sie zweifeln nicht, daß diese guten Rath willfährig hören werden. Klein und große Näthe antworten, sie seien in schwacher Zahl versammelt, der größte Thcil der Rathsglieder, namentlich auch beide Schultheißen, seien, wie die Gesandte» sehen, abwesend. Man könne daher ihnen dermalen keine einläßliche Antwort geben. Nach Ostern werde man zahlreicher zusammenkommen und dann die Sache berathen und eine schriftliche Erklärung folgen lassen. Es unterschreibt der Stadtschreiber („Ssoretairo«) vo» Aern St. A. Bern- Jnstructionsbuch N, k. 41». Die Verhandlung ist französisch und trägt die Ausschrift: „Genfs antwurt burgrechten". Das Rathsbuch vom 6. April enthält nicht Mehreres. nur wird bemerkt, man wolle den Boten von Genf die Antwort schriftlich geben, wenn sie auch ihren Vortrag schriftlich zurücklassen. 379. St. Waurice, Krandscm, Hrve. 1555, 22. und 23., 26. bis 30. April. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede v, k. 98, gs, ISS. Gesandte: Bern. Anton Tillier, Seckelmeister; Jacob Tribolet. Frei bürg. Hans List; Bastian » Veillard. 1180 April 1555. I. (22. April, St. Maurice.) „Vor Allem sei Gott Ehre, Lob und Anbetung im Geist und in der Warheit. Amen!" tt. Die benannten Gesandten finden sich im Dorfe St. Maurice (bei Grandson) ei», um gemäß dem Austrage beider Städte das Mehr in Betreff der Religion aufzunehmen. Daselbst sind auch sämmtliche Hausväter versammelt und nach geeigneten Ermahnungen abgetheilt und dann mit Bezug auf die eine und andere Partei gezählt worden. Aus dieser Zählung hat sich ergeben, daß die Mehrzahl der Leute nach der Reformation des Evangeliums leben und den Prädicanten als Minister haben wollen, was die Gesandten auf Bewilligung ihrer Obern zugestanden haben, k. Am gleichen Tage befinden sich die Gesandten im Convent der Barfüßer. Als sie hier die Kirche besichtigten, fand sich ein Gemälde, welches aus der Capelle zu Freiburg dahin geschenkt worden war. Die Gesandten von Freiburg bitten diejenigen von Bern, ihnen dieses Bild zu überlassen, was die Boten von Bern bewilligen. II. (23. April, Grandson.) v. Vor den Gesandten erscheint Bruder Franyois Beson, Barfüßer, in Begleit von Bruder Melchior und Bruder Philibert, seinen geistlichen Brüdern vom Convent zu Grandson, und eröffnet die letzte Rechnung des genannten Convents, die unter ihnen in Beisein von Sebastian Bourgeois und Johann Calame, welche auf Gesuch der Religiösen die Rechnung unterzeichnet haben, vollzogen worden sei. Derselben gemäß schuldet der Convent dem genannten Franyois Beson 400 Florin, in der Waadt laufender Münze. Ebenso eröffnet er auf einem Zedel der Reihe nach verzeichnet (?) Schulden von 200 Florin wegen Geldaufbrüchen für Einlösung der Reben zu Fiez pictet, die von Franz Bourgeois und mehrern andern Ansprechen eingelöst worden sind, und wofür der Convent hafte; er bitte, Bedacht zu nehmen, daß ihm die Tilgung dieser Schulden ermöglicht werde. Diese klare Rechnung nehmen die Gesandten entgegen und versprechen ihm, dafür zu sorgen, daß seine Ansprecher bezahlt werden. Immerhin aber nehmen sie die Sache in den Abschied, um durch ihre Obern entscheiden zu lassen, durch wen die 400 Florin bezahlt werden sollen, ob von den Obern oder von dem Landvogt zu Grandson. «I. Der benannte (Isäit) Guardian bittet für sich und seine Religiösen um einen Termin für den Auszug aus dem Convent und um eine Vergütung- Die Gesandten bestimmen vierzehn Tage, oder mehr, wenn sie wollen (ou au plustoä guil vcmlärcwt)- Was die Vergütung anbelangt, so überlassen sie dieses ihren Obern. Immerhin belassen sie den Religiöse» das im Convent vorfindliche Korn und den Wein nebst den Einkünften ihrer Renten von der letzten Ecndte. v. Es erscheinen Guillaume Cousin und Jacques Conpagnion im Namen ihrer Frauen, Töchter des verstorbenen Johann Pagnaz, und Pierre Pagnaz und bitten, ihnen einen an dem Orte des Pierres gelegene» Weinberg zu überlassen, der dem Convent der mindern Brüder durch die verstorbene Jacquette Vioget legirt worden sei, deren Nachkommen und Erben sie seien. In Betreff der Berechnung des Verwandtschaftsgrades wissen sie nicht, ob der dritte überschritten werde. Die Gesandten von Freiburg wollen gemäß ihrer Instruction hierin ihren Obern nicht vorgreifen, l. Meister Gaspard Voze, Prädicant von Grandson, im Namen vo» Pernette, seiner Frau, und Johann Bartholoms sonst genannt Maystre, eröffnen, sie haben dem Convent der Barfüßer 40 Souls Zins erkennt, welche von Frau Guillaume Novel, Frau des gestorbenen Bartholom« Maystre, ihres Oheims, dessen Erben sie seien, legirt worden seien. Da dieser Zins auf die Güter des letzter» übertragen worden sei, so bitten sie, denselben ihnen zu erlassen. Nicht minder eröffnen Johann Claude und Jacques Novel in ihrem und iin Namen der Erben des verstorbenen Peter Novel, Enkel („mzpvours") der benannten Guillaume, diese sei eine Schwester ihres verstorbenen Vaters gewesen; sie bitten daher, es möge das betreffende Legat ihnen, als den Nächsten, überlassen werden. Die Gesandten nehmen dieses in den Abschied- x. Die genannten Claude Johann und Jacques Novel bitten, ihnen einen Zins von 14 Souls, den früher April 1555. II8I «w ......... h.b... «. w .- 7 «-.ch... ««-- ,,laust; Br»d-r Blast Hab- st» " 7" stall, in dm »dlchi-d. >- Ei.-....- Bo-ardi-«, -h-malig-r !t«-«°"d..n 7*»«. w° «2'^ «°st"°h7dst Prädicanten; die übrigen K0 Florin, und zwar vierteljährlich ^ ^ Genehmigung der Obern. Pfarrei genieße, dein genannten Pfarrer einrichtet wenr > 1 Gütern des ^ Pwre Cordey im Namen seiner Mutter, Jenette Gnpo, ^d° s^ ^ie Gewänderwon weißem gestorbenen Johann Bardillier, welche dieser fre. besessen habe, «nMßg ^orin, Damast, die der genannte Johann Bardillier dem Konvent gegeben Hab. ^ ^ dm für Stistnng emer Capelle uiid N.csse 71 verivc» e " ^ Damast für das Meßgewand und '"an von dem Guardian berichtet ist daß der ^ ^ nicht aus der Nachkommenschaft des W Uebrige „krsra kratris« gegeben habe, auch , ß bardillier, die jene verkauft habe, herrühren, Bardillier herstamme und die 100 Florm aus der H Anböruna des Anstandes ««-- -um. -.um, B.nch. b.w. 1° wird »«'»u. wch^ ^2 «.a7^n B.^°-! h.b- «Ich... dm M-st,-I-u um. Bm.uiU.r- u»d „i„-, M,s.Mst zu üb-,.. «»» s-i».u> B-sthl »l.ji.ft-h-'i »nd d-r «°> Pr°» B-.r-ssmdm g-urdu-, Hut. n>. 'Me früher schon entschieden worden ist, als ma . Barfüßern von seiner ^uillaume Trestorens von Grandson fordert einen />>»-. ' . bouraeois und Sebastian s.°w,..,.r st«.-. «>-d ... d... Al^st »-..M"M-M ^ ^ ^ «-«»-ms. st>- lich ...» im N-..,->. ch--r . x«, di- Münch- °°» St. J-h-m. d»> II). v,rft»rb..,-- G-°i«.st- und Oh-.m M G"M ^ ^ «"»Ist l-gst. hub°. »« d--m.d d,m G-dMd- °t^ «»»..d-... und «-id.-., um. .«-Am 7°^ 7. d-r.,.°l-.. »Ich. -I"»-Ir->.», sm'd-r» I-'«-- indastimout") der Capelle, das „eärtico und 7m 7 n-s,-,-mi.rke erklären die Boten von gegenwärtigen Bestände belassen; betreffend die Meßgewan rr " Zustimmung ihrer Obern. «m. G-u-I«..)-... und -h...st di-stu.«-.. um. Dte Sache wird nun in den Abschied genommen. > f .«eitere 2 Souls Zins, die seine dm von Johann Beaulsire, seinem Vater, lcgrrt war en s"en, i Butter legirt habe, Alles an den Convent der "ü"d°r" ^n^ Monchm von ^»n Vater auf einmal gegeben worden seien und um , ,». Anton Villanchet, in seinem ^t. Benedict zu Grandson legirt habe. Wird m den . s ) . Jacques Villanchet, 1182 April 1555. den Abschied genommen. r. Pierre Guidon bittet um Neberlassung vou 3 Pfund Minze, die sein Großvater den Barfüßern legirt habe und dann als Zins von 3 Souls „ss Hossiss cks Ais?:« verwendet worden seien« Fällt in den Abschied. «. Bernard Biolley für sich und im Namen seines Vaters verlangt 100 Florin und 40 Souls zurück, welche durch den Großvater dem Convent des Priorats legirt worden seien. In de» Abschied, t. Die Prüdhommes von Onnens bitten im Namen ihrer Gemeinde, derselben die große Glocke der Barfüßer zu überlassen. Da die Edlen und Bürger der Stadt Grandson dieselbe auch schon verlangt haben, unter Hinweisung darauf, daß sie das Material zu derselben lieferten, so wird die Sache behufs Entscheidung durch die Obern in den Abschied genommen. ,i. Das Begehren des Johann Mercies Z" Grandson, ihm ein von seinem Vater selig dem Priorat zu St. Johann gemachtes Legat von 2 Souls z» überlassen, fällt in den Abschied, v. Derselbe Johann Mercies verlangt zwei Besitzungen („posssssious«), die, wie er sagt, von seinem Vater der Cure von Giez gegeben worden sind. Es wird beschlossen, wenn die betreffenden Titel vorgewiesen werden, wolle man die Sache in den Abschied nehmen. RV. Jacques MallieZ bittet, ihm «in von seinem Großvater dem Prior und den Religiösen zu St. Johann ertheiltes Legat vo» 12 Souls Zins zu überlassen. Er legt hiefür eine Urkunde („pronuntiation«) vor, die da bestimmt, wen» die Religiösen den durch das Legat vorgeschriebenen Dienst und die Begehung der Jahrzeit nicht mehr beobachte», so müsse dieser Zins nicht mehr bezahlt werden. Fällt in den Abschied, x Pierre Quibollaz, der wege» Schwäche des Augenlichtes nicht wohl eine andere Arbeit, als die Beobachtung der Uhr und das Läuten der Stundenzeichen mit den Glocken verrichten kann, bittet, ihm den Dienst des Läutens zur Predigt und andere kleine Verrichtungeil zu übertragen. Es wird ihm entsprochen, doch nur auf Genehmigung der Obern« Die Schuhmacher oder Sattler („corckonnisrs ou sstotkisrs«) bitten, ihnen zwei Kerzenstöcke „cks lotto»", welche sie als Zierde eines von ihrer Bruderschaft errichteten Altars beschafft haben, zu überlassen. Es wird ihnen entsprocheil. Johann Claude und Jacques Novel verlangen Rückerstattung von 18 Souls, die ihr Vater legirt habe. Man nimmt das in den Abschied, doch sollen sie durch Vorlage der betreffenden Titel die Richtigkeit ihrer Angabe nachweisen. Humbert du Mollin verlangt im Namen der Guilliauma vo» Montagny, seiner Frau, Zurückstellung mehrerer Legate, welche von ihren Vorfahren vom Hause Montagi») gemacht worden'seien. Es wird beschlossen, wenn durch Titel gezeigt werde, daß jene (die Stifter) innerhalb dein dritteil Grade vom Großvater (der Reclamantin) („gus il kusssut sn tivrs cks Ars cks 1s Aianck psrs") seien, so wolle man die Sache in den Abschied nehmen. ?»I». Auch Johann Michiel bittet um UeberlasffwS einiger von seinen Vorsahren den Barfüßern gemachteil Legate. Wenn durch Titel und an der Hand der Verwandtschaftsgrade die Sache als richtig nachgewiesen wird, so will man dieselbe auf Genehmigung der Obern hinnehmen, ee. Bernhard Barilliet eröffnet, der Prior habe wegen der Cure von Giez eine» Weinberg, zu welchem er das Zugrecht („rockst«) besitze. Er ersucht, ihm die Ausübung desselben zu gestatte» und bietet die Loskaufssumme an. Bernhard hat hierüber den Prior bereits in das Recht gefaßt, ans welchem Standpunkte die Sache sich nunmehr befindet („cksAuoi Isckit Lornarck sn avo^t ckssAsa pri» causs Isckit prisur somdisn gsus 1s sause sstozck Isssss"). Beschluß: Bernhard möge sein Recht vollführt lind wenn er sich dann beschwert finde, an die Obern appelliren. Michiel de Coppet, Pfarrer (»o^ ) vou Montagny bittet, ihn gemäß öffentlicher Verordnung der Obern die genannte Cure lebenslänglich genieße" zu lassen. Er erbiete sich, die ihm möglichen Dienste zu leisten und wolle gemäß der Reformation lebe»« Die Gesandten von Bern haben diesfalls Vollmacht, die von Freiburg aber keine Instruction. Man weist daher den Pfarrer vor die Obern beider Städte, ve. Die Prüdhommes der Pfarre („parrosks") 1183 April 1555. ^ den sie für das Nachtmal angeschafft haben. Es wird ihnen St. Maurice bitten um einen silbernen Kelch, > l ^ Dringe», Werthe sind, werden den entsprochen. Die Kirchengewänder der Kirche zu . ^ verwenden, tt. In gleicher Weise wird genannten Prüdhommes überlassen, um diesetve. ^ ^ .velchen Johann Escuyer und Mit Bezug aus Diejenigen von Montagm) versa s.e.u S .^ haben die von Bern bestrast, Jacques Mole.) nüt dem Kelch begangen habe.'. ^ ^ ^ ^ ^ 5 versüllten. indem sie die Thäter zu drei Tagen und drei ) ^ einen Tag und eine Nacht Gesängmß; Auf das Gnadengesuch der Gebüßt., vermindert m n ihre die Geldbuße wird dem guteu Ermessen der ^..en Theils. 1,1». I" Betreff der Prädlcanten Vorbehalt des dem Landvogt zu Grandson gehören " ' ^ mangelnder Instruction keine Verfügung von Montagnp und St. Maurice wollen die Boten von ^ wie früher zukommen lasten, nämlich db-«m B«. °w- w»n Mch. „nd > «d W-m; s.- i3S Florin Münze, 6 Muid Weizen und 4 Mu.d Habe, - einlassen, außer daß sie bitten die von Freiburg, dieser Meinung ^Metem ^ ^ von Yverdon gemäß Auftrag die Sache in den Abschied nehmen. U Vor den is i Artikeln einen enthaltet, wonach ""en Auszug einer Erkanntniß des Schlosses Yverdon, , eine Matte bei Yverdon „sur les früher durch einen Herzog von Savoyen de» Baisu eu. „üt der Bedingung, daß wenn die Barfüßer Moulins" enthaltend 4 «8oiwroo8' gegeben und legnt . ^ Schlosses Yverdon diese Wiese aus ihren Händen geben, dieselbe wie an ' z^iese ihm überlassen werde. Die E'wdw, »m> Fr-idurg b.mnl-», °>-I- «>ch i ^ si, Hab», SdngmS °n di- S>.-° d°- B-rjÄ-- !->« »'- ^ W--- diesfalls keine Instruction. Die Sache wird mm ^ ^ Nichtbeachtung der Verfügung Meyerat, Vicar zu Bonvillars, bittet, ihm seine» ^ er z ^ ^ ^^^llarz Meffe zu singen, weil das begangen habe, durch welche ihn. verboten wor en Ii, ^ ^ Beaume. Dabei ersucht er, ihn Patronat daselbst einzig denen von Bern zustehe, wegen ^ ^ den Gesandten von Freiburg seine Admodiation und seinen Dienst vollenden ^ laßen. immerhin die für Pierre unterstützt. Die Boten von Bern antworten, s« ^ Convents der Barfüßer wird gethane Bitte an ihre Qbern bringen. N I" ^ ^ ^ Brocken ^ legen, ""stimmig beschloffen, ein Theil soll dazu veuvemit ' M.wten und anderwärts dienen. Der Rest damit dieselben für die Bedürfnisse beider Sta ez. - ^ ,vill man im gegenwärtigen Bestände wird als Wohnung („maiocmnomout») belassen. Die ) ^ (^rainnooU) Anderes dahin verlegt belasten, um (später) daselbst einen Speicher zu eruchte", ^ Die Glocken des genannten werden kann. Hiebet wird die Zustimnumg der ^bern ^ ^ Seinern und die von Bern die C°"vents sind so gelheilt worden-. Die von Frnbmg P^ei am Gewicht mehr hat als die andere, größere Glocke; dann sollen sie gewogen werden und ^ Hauses des Priors sv soll sie derselben die Hälfte des Mchrgcwi )ts vergu sagend zu Graudson und sonst in den wird beschlossen: Die Poille des Convents soll ^ ^ ^^en als Wohnung des Schülerschaften benützt werden; die Küche daneben um geeignete Wohnung für den Prädicanten ^ d's Prwb »».n «..dm. w« Von Grandson eingerichtet und dazu ein passen. 1184 April 1555. ebenfalls die Zustimmung der Obern vorbehalten wird. ««. Die Gesandten von Bern bitten die von Freiburg, mit ihnen für den Minister und Prädicanten zu Grandson einen Gehalt zu bestimmen, in der Weise, wie es in andern Orten und Städten des Waadtlandes der Fall sei, und ebenso eine Competenz für einen Diacon, der sowohl in der Stadt Grandson als in den Pfarreien der Herrschaft bei Krankheiten und andern Zufällen der Prädicanten, und wo sie arme Leute, die sie nicht befriedigen können, zu bedienen haben, Aushülfe leiste. Die Gesandten von Freiburg erwiedern, sie seien diesfalls ohne Instruction. Nichtsdestoweniger bewilligen sie auf Gefallen ihrer Obern für den Prädicanten zu Grandson einen Gehalt von 200 Florin Lausanner Münze, 4 Muid Korn und 3 Muid Haber, Alles Grandsoner Maß, und 1 Muid Wein desselben Maßes, was Alles von dem Priorat erhoben werden soll. Von diesem Einkommen wollen die Gesandten von Bern nach früherer Gewohnheit für den Diacon zurückbehalten („restrainot") 1 Muid und 7 Köpf Korn, 2 Muid und 6 Köpf Haber und 1 Muid Wein und 15 Florin an Geld mit einer weitern Löhnung nach dem Gefallen der Obern („mssäits soiAlliours"), damit jener in der Pfarrei Giez predige und sonst den Dienst als Diacon sowohl zu Grandson, als wo sonst das Bedürfniß es erfordere, versehe. Die Gesandten von Freiburg stimmen nicht zu, sondern nehmen die Sache in den Abschied. I»K». Die Gesandten fragen den Prior von Grandson an, ob ihm lieber sei. daß man ihm eine einmalige Geldsumme oder eine jährliche Pension gebe, wodann er aber den beiden Städten alle Rechte, Titel und Gewahrsamen („activus"), die er mit Bezug auf das Priorat und dessen Zubehörden besitze, abzutreten habe. Der Prior antwortet nach vielen Empfehlungen und Anbringen, er sei zufrieden, eine (einheitliche) Entschädigung für sich und die Seinigen zu empfangen, wenn man darüber einig werden könne, wobei er sich in den gute» Willen der Herren empfehle („subiuectaut"). Die Gesandten und der Prior, erstere auf Genehmigung ihrer Obern, werden nun auf Folgendes einig. Man giebt dem Prior: 1. 1060 Tyaler („eous") fiir ihn, seine Erben und Nachfolger, ein für alle Mal, und zwar in den ersten vierzehn Tagen 260 (sie) Thaler, und dann die fünf folgenden Jahre jeweilen zu Mitte Mai 200 Thaler bis die genannten 1060 Thaler bezahlt sind. 2. Für sich und die Seinigen den Weinberg des Priors, enthaltend 3 „xonsvs", zehntfrei, anstoßeud gegen die Windseite und den Jura („ckourant") an den Weinberg der Obern, auf der Bisseite an de» Stadtgraben gegen den See. 3. Eine Wiese, genannt die Wiese de la Folie, enthaltend 4 Seitorres, anstoßend „1a ckerrisrv publique" gegen die Windseite an die Grundstücke und die Wiese „äcs ckuas", gegen die Bisseite und Osten an verschiedene gegen den Jorant gelegene Wiesen. Weinberg und Wiese kann der Prior verkaufen, verändern und beliebig darüber verfügen. Vorbehalten sind auf dem Weinberg 12 Gros Zins, Lausanner Münze, und auf der Wiese 2 Souls, jährlich und ewig zu zahlen an die Obern für das Schloß Grandson wegen des Obereigenthums („ckiicctc") der Herrschaft. 4. Den lebenslänglichen Genuß des Zehntens von Chamblon, der in gewöhnlichen Jahren 14—15 Muid halb Getreide und halb Haber erträgt- Dieser Zehnten soll nach des Priors Tod den Obern zu ihrem Schloß zu Grandson zufallen. Der Pr>^ ist gehalten, gute Titel und Bescheinigungen für den Verzicht auf das Priorat und dessen Zubehörden, Rechte und Einkünfte, betreffend Häuser, Liegenschaften, Neben, Wiesen, Zehnten, Zinse, Renten und Präeminenzen, wie der Prior sie geübt hat, abzugeben. 5. Aus Gnade überläßt man endlich dem Pr^ die Erndte des verflossenen Jahres an Korn, Wein und andern Früchten („Kiens") und es wird allen Unterthanen, die dem Prior schuldig sind, geboten, die bis letzten St. Andres gelaufenen Zinse ihm entrichten, Drei junge Leute, welche die Religiösen in der Kirche des Priorats bedient haben, empfehlen sich. Fällt in den Abschied. Ebenso empfiehlt sich ein Jüngling, der Sohn des Jacques Vaultravers, April 1555. 1185 «.ich,. Di-,„r i„ d-r Kirch- d.r B°-siiI>.r war. Wird -bmM in d-„ Aischi.d ... Guilmum. d- Rar.!,,, P-i-st-r, h°. d.m P-i°--t!» St, z°h°u» !w„m,d,w»n,i- Ich-, lang g-di.»t u,,d .rM.Br..,-, d.,,.u ,.»,iiß d-r P-i°r ihm s-iih-r im Prior», -in- Präbmd-, „« Zi.,g.g.bm h»b-. Er -Mpst-K sich siir -in. Gu«h»t <.»»,» ,uil xuit »Um »u°°m -- -.tust»- I- -Pl-d '» dm Abschi.d Dm, L°..d»si wird -us«,.r»g-u. d.m im P,.°r°. b-st,.dl,ch-,, R°l,g.dsm s-uchnnm, -,». V-.zii,„„s um. S KSps K°,u. G-m,ds°,„r M«b. m.d I- N°->» °»° Viert, l»hr°, und S Ru,d W..n d>- jährlich aus d.r W-inl-s- -n.h-bm w-rd.» I°-m. «äh-°»d d.r Dnu.r s.m.- L-bm- ,u °.r.dr..chm, «>,. i z-.qu-iduVistu und I,i ,,°Mtch»ftm l-gm Br>-s° »°r, d.n,n gm,»b VmIIn-m-d du d-r Cnr- °°» St, M,»,ri.. -in L-»°. g-«T-» S"- Si. di.im. ch„.„ d»ss.lb. -» »d-rl-ß^ SM. in dm Abschied, -, Basti»,, B»„rg-°i«, d-r Schr-tb-r d,.s,» Abschi-d-S, brii-I um 7,7777» d.„ «°p»m d-r Ob--„, S- wird ihm m.sprochm, w»s dm b-,dm «t°dt „ Husl.ch u--d°„lt, Richst. C-,.,.°d -röffu-i. -- h°b- w P-t°-°t i» Grands-» g-di-». und -m- P.»bmd. b-M-n, und bittet ibm eine Guttbat zu gewähren. Wird in den Abschied genommen. III <->6 -30 April Orbe.) «« Die Gesandten bereden sich zuerst in Betreff derjenigen, welche Legate Stiftungen und Anderes, das den Kirchen gegeben worden ist, aus denselben zurückziehen wollen. Di. G.I»„d,.„ um. B.r„ w°-m. «m.» ihr-r ^ Fähigkeit und Berechtigung der Ansprecher untersuchen und dann denselben bis m den dritten Verwandt schaftsgrad entsprechen ' wenn die von Freiburg damit einverstanden seien. Die letztern wollen, ebenfalls gemäß ihrer Instruction dm Rückzug nur für die beweglichen, nicht aber für die unbeweglichen Güter anerkennen. E- »ird „„>, „-'-»bschi-d... di- G.I°,.d..„ --» Z-.»u.g s°-m di- A„g.>.-«h.it ° ^ w»--». UM mit denen von Bern hierüber einen Beschluß und eine Erläuterung zu fassen Da man letzt über dre Vornahme einer Theilung nicht einig ist, so wird der Amtmann beauftragt, d.e betreffenden Sachen bis zu ei..em^fol Be chlusse zu überwachen und siir beide Städte hierüber Rechnung zu fuhren, immerhin die Rnauu Öbn, --«»...,.d, » D.r C.st.°°» V»r,..ri b-wirb. st« ,-i.d-rh°l. »u. ..,». B.»°r,ugu„g d-i dn AdMi.stm, dm «im d.s Mich.-, d. E°r»s. w-lch- I°- w stub. u... d-„ P-ei-, w>- n st- !-°h°- '»7 Vater selig der Clergie zu Orbe für Stiftung einer Messe gegeben habe und woraus 1 Mmd Korn, Orber ^ «md.,. di-s-,. Z.„- m°-- m.» «m NM. d°.»m »ihn- Priis»,,» dn V-rhältniss- imn «in »,, d-r s°,,d d-r 72 Z K-us .» I-Ig.,,d.s E-ttiigmß d,rs..b.„, 7/? 7 »nlh'um, S»N°n» jährlich r.i„-rtr»».„, b-„ Z P»s,„, di- >'» »"7 i mm !M,. »»d-r- A,»w°ri m.d s-s,i I-i„°„ »,.d--„ B-schlu», M dch'I^W »'». Jah-'-ch",'»« Ob--» .»dl.«-» B-sch-id »-dm .»st.,., U„d d. di. 777» ^ ^ »>cht w-ih, w,,ch-r B-schlub g-scht ,»>,«. '» h»> » »„,Mm,g d-r b.trrss.„dm R-chi-, Tii-I »,,d d" librigm hi.rmu-,, ».r,->ch,,.,-„ 7?,,,, Mschi-d b-ig-siig, wndm, um dm der einschlägigen Verwandtschaftsgrade schriftlich gg x. R-s^s,.K fassen Es Gsandten zu ermogliche.r, dieselben ihren Obern zu hinterbringen, damit dies n n «luß f ffem E Ii»d s'lzmd- S-such- durch di- °.rlchi°dmm Vitts,.».- .«iM-.«"' 7^^ V«-g-r Orb, bittm wi. sriih.r, dm » d-r Kirch,»»üi-r d°m SM. «--- Sladt j„m Uu,.rh»l> 1186 April 1555. Armen zu überlassen; ebenso den Genuß der Einkünfte der Bruderschaft St. Nikolaus, die von mehrern Herren der Clergie, des Rathes und Andern gestiftet worden sei, ebenfalls für Aeufnung des Spitals; ebenso das Vermögen der Capelle St. Jacob, da das Patronatrecht derselben dem Rache zustehe; endlich das Ciborium nebst den Kelchen und den silbernen Palmen, die der Stadt gehören; das Ciborium sei der Stadt durch die Frau von Chateauguyon gegeben worden. Die Angelegenheit in Betreff des Spitals wird auf weitere Berathung („en sm-ooaiiczo") verschoben, weil in der Sache noch keine Erläuterung erfolgt ist und man nicht wissen kann, ob dann am Ende etwas übrig bleibt. In Betreff des Ciborium und der Kelche, da die Bittsteller nicht Erben der Frau von Chateauguyon sind, welche das Ciborium gegeben hat, wird jenen geantwortet, daß die Gesandten dieselben der Verfügung ihrer Obern überlassen. Indessen wird ihnen ein Kelch von Silber und ein anderer von Großsilber (»Aros gegeben. Dabei erwähnen die Gesandten von Freiburg auch des Begehrens der Edlen und Bürger in Betreff des Schulhauses und einiges der Kirche angehörenden Mobiliars, und erklären, ihre Obern wollen Alles, was ihren Theil betreffe, zu ihren Händen beziehen, und erheben daher Widerspruch. Blaise und Pierre Champion bitten, ihnen 140 (nsept viiiAti'.«) Florin zu belassen, welche Pierre Champion, ihr Großvater, der Capelle St. Aube, und 6 gute Pfund, die er für Stiftung einer Jahrzeit gegeben habe. Sie beweisen genügend durch Guillaume Chollet und Henri Fessy, Priester der Clergie von Orbe, daß ihr benannter Großvater die betreffende Messe zu St. Aube wöchentlich je am Dienstag oder Donstag zu halten gestiftet und dafür 140 Florin gegeben habe, wofür ein Zins erworben worden sei, wie man es in den hierüber errichteten Schriften finden werde; ebenso, daß die Clergie in Betreff der Jahrzeit die 6 Sols Zins von den Erben des Herrn Perquisat beziehe, wovon die genannten Bücher ausdrückliche Meldung thun, die auf diesem Tag untersucht worden sind. »»». Antoin Govat bittet, ihm 30 gute Pfund zu erstatten, die sein Vater selig, Antoin Govat für Stiftung einer je an den Quatemberzeiten zu haltenden Messe gegeben habe. Er bescheinigt durch Franyois Gaillard und Franyois Fessy, daß für die Versicherung dieser 30 Pfund eine Wiese gegeben worden sei, welche die Clergie einige Zeit auf Rückkauf (^roaelnzpt^) besessen habe. Der Bittsteller habe dann dieselbe zurückgekauft und das Geld, mit dem der Rückkauf erfolgte, sei für die neue Capelle verwendet worden. Die Capläne der Clergie bitten um den lebenslänglichen Genuß der Güter und Einkünfte der Cure und der Clergie von Orbe, indem sie sich erbieten, die 80 Florin, welche die genannte Cure schuldig ist, zu bezahlen. Ebenso bitten sie, ihnen zwei Kelche zu belassen, die aus ihrem Gelde („clemors") angeschafft worden seien, nebst den Geräthschaften, welche für die Häuser der Cure und der Clergie beschafft worden seien, und ihnen endlich zu gestatten, die Admodiation zu vollenden, die sie mit jenen gemacht, die einen Theil der Capellengüter übernommen haben. Ungeachtet die Gesandten von Freiburg diese Forderung für empfohlen halten wollen, erklären die Boten von Bern, diesfalls keine Instruction zu haben; sie wollen indessen die Sache an ihre Obern bringen, «ev. Claude Saget verweist auf einen von ihn, zu Bern erhaltenen Spruch, dem gemäß er in den Besitz der Capelle der Enthauptung St. Johannis, die seine Vorfahren vor 161 Jahren gegründet haben, wie jener Spruch es selbst erwähne, von dem damaligen Landvogt zu Orbe hätte eingesetzt werden sollen. Er bittet daher, ihm die Capelle zum Genuß zu überlassen und ihm den Nachweis des Verwandtschaftsgrades nachzulassen. Pierre Mathieu bittet, ihm die von seinem Vater selig vor der Geburt des Supplicanten in der Unwissenheit von dessen Conception und ohne damals Kinder zu haben, ju seinem Testament bestimmten Legate zu überlassen. Dieselben bestehen in seinem Zehnten zu Cossonay für Stiftung einer Messe in der Kirche St. Klara. Dieser Zehnten sei von der Clergie um 120 („six vingt/") April 1555. N°n>, ».rk-ust w°-d-.., w»sur si. - N°-m Zins und Mu.d !!°a 7. «.». .um B.w.» du- Tch.m...l '-W--S. Anw». SM«»»,» L.gM. ...lh..»..' I>..d, »>»..« VMXsdwust war, «...i.b.n jll lassen, °d.r Ihm vaWndlg W-s- » n. ... ^ 5^5, ttiiitlni- die wie auch rener andere Drittel nach gemein ^.ooe, sur lassen dre beiden andern Theilcdieser(Äntr , genannten Pierre Gaillard vor, signirt «h°-ku°d.n b«nun. ward«. I.MU H>-^ jährlich ° Mann 5Ä7 -^du. d.r SnppN.au. s-I. hi-jis. a.vm.Is... -mschab.«> d-r R-inung d,. Ob...., res. -°?s Clergie schuldig ist, vergütet ^gation der Capelle St. Nikolaus, welche als reine Schenkung «n-dnd bil.... Ihn. >u „..d... I.., «s. .- s.« du.« °m. z.a.,«M s°mb..wn ...» Zl^ A„gus. It?s. ...dst.In., ».»l.nbtgun» das Schenkungsinstrunie.it und die - uittung ^aß die genannte Perisson seine Großmutter ..».b., Durch «1° "ud«-u..w--d. ^ gewesen sei. «««. Vier Jungl.nge (,mu ^ ^ ^ Wittsrau Pernette Chinillod w» M«"'. s>u>ll-nm- Riss.,, in s.in°n l,hl... Tag... d.. E-N-.I. Wtet, ihr 12 Psuiid zuruckzuerstat , iäbrliche.i Meffen, wovon 12 Sols Zins fließen, gegeben St. Alois (^«) für die Stiftung 9. October 1497, auf welchem habe. Zu diesem Behufe ze.gt ste das ^ ^ ^ ^ Cure, und k Sols, die der Einpfang dieser 12 Prunde bescheuugt i,b ^ ^ ^ tegirt worden seien, für eiir er Clergie au Zins von Johann C)im o ^ h^ten sollen. Ferner verlangt sie 4 Köpf Nesponsorlum (?) („responä ), das der V car ^ ^ gute Pfund von Leuten Korn Zins, die vom genannten Chinillod für S'flu. g Testa.nente des genannten Chinillod. von Sugiez erworben worden seien. ^ ^ den 6. September 1519. M .Marie, welches sie vorweist, gefertigt ( rm-ou ) von ^ Tochter des Ärttwe des Claude Daruex und ^ochter e jährlichen Zinses, den der genannte Provence Provence Despignon, bittet, befreit zu wenen vo> ^ Fahrzeit gegeben habe. Ferners verlangt Despignon, Ehemann der G^""'"^de^B.Ge eri.,^f ^ ^.„ann der genannten Provence (?), für sw Rückerstattung von 200 Flor.u, dw von^ ^ gleiche, wie oben in Betreff Eichung einer Messe gegeben worden ^ Der Verw zu belasten, derer von Jognie gezeigt worden ist. ^ Salve läutet, gegeben welches ihr Großvater als Wohnung für denMlg , Schwester stets krank sei, und sie sonst nichts h°t, namentlich in Betracht ihrer vielen Km er ^d d ^ ^ von ihrem Großvater habe. IN. Claude Calex . r Stiitnng einer Jahrzeit bestimmt worden seien. Calex, seiner Großmutter, Wittwe des Johann Canevey, f.rr Stiftung einer Jahrzen ve,r 1188 April 1555. Ebenso um 10 Pfund, die Marie Calex, seine Mutter, für Stiftung einer andern Jahrzeit verwendet habe. Er bescheinigt das durch ein Buch, in welchem diese Jahrzeiten von der Clergie vorgemerkt worden sind, welches er vorlegt. Von Seite der Kinder des verstorbenen Johann Mathey wird gebeten, ihnen 300 Florin zukommen zu lassen, welche in zwei Malen von besagtem Johann Mathey der Clergie fiir Gründung einer Messe mit der Bedingung gegeben worden seien, daß wenn jene Messe nicht mehr gehalten würde, sie seinen Kindern zurückerstattet werden sollen. Es ergiebt sich dieses aus einem Instrument, das bei der Berichterstattung über die Sache vorgewiesen worden ist. Ebenso fordern sie ein gewisses Geschmeide („Kuno"), welches sich in der Capelle befinde, welche in der Kirche Notre Dame gegründet ist, wo die betreffende Messe gelesen werden sollte. In Betreff der 300 Florin erklären die Gesandten von Bern keine Instruction zu haben; die von Freiburg aber, ihre Instruction gehe dahin, weil dieses Geld nur bedingungsweise gegeben worden sei, so soll es den genannten Kindern zurückerstattet werden. Ebenso soll man in Betreff des Geschmeides („Kuno") prüfen, in welcher Weise dasselbe angeboten worden, ob es nicht vielmehr nur geliehen als gegeben worden sei. Es werden nun hierüber einvernommen Francis Gaillard, Henri Fessy, Claude Saget und Pierre Doppen. Diese bezeugen, nach der von Johann Mathey gemachten Stiftung jener Messe habe Fransoise, seine Wittwe, die Meßkleider für das Abhalten dieser Messe leihen wollen. Das haben die Priester nicht annehmen wollen, wenn sie die Sache nicht schenke oder ein Geschmeide („dune") verfertigen lasse, das zurückgestellt werden könne. Das letztere sei nun geschehen und sei somit dieses Geschmeide („daAnos") der Capelle nicht gegeben, sondern geliehen worden. Ebenso wird für diese Kinder gebeten, ihnen 200 Florin zu vergüten, welche von Etienne Mathey, ihrem Großvater, für die Stiftung von zwei Messen legirt worden seien. Die Clergie habe diese Summe erhalten, wie sich aus ihrer am Fuße eines Auszuges des vou Etienne Mathey errichteten Testaments enthaltenen Quittung ergebe. Das Testament mit der betreffenden Ueberlassung ist gefertigt („rooou") von Castellan Varneri, den 28. März 1510, und die Quittung („romiso") den 11. Juni 1512. Ferners bitten sie, ihnen einen Zins von 5 Florin zurückzuerstatten, der von Pernette, der Frau des genannten Etienne Mathey für eine Messe der Clergie legirt worden sei. Es ergebe sich das aus dem von ihr gemachten und von dem genannten Varneri gefertigten („rooou") Testament vom 6. August 1505; durch eine Quittung ergebe sich, daß die Sache ausbezahlt worden sei, weßhalb ihnen 100 Florin zu vergüten seien, «a«. Pierre Combaz, Marc Barbaz und Pierre Bachardet, beide letztere im Namen ihrer Frauen, Töchter des verstorbeneil Johann Fervey, bitten um Rückerstattung von 100 Florin, welche Claude de Villetaz, ihr Großvater, der Clergie für Stiftung einer Messe gegeben habe. Sie bescheinigen dieses durch das Testament des genannten Villetaz, signirt in Folge Auftrag („commission") durch Varneri und gefertigt („rooou") durch Aiine de Villetaz den 2. Mai 1505. Es ergiebt sich ebenfalls durch eingeholte Erkundigung, daß Villetaz Großvater der Bittsteller gewesen sei- PPP Der Edle Guillaume de Pierre Fleur bittet, seinen Bruder Girard, ungeachtet er sich außerhalb des dritten Grades befinde, die Güter der Capelle St. Katharinä, die er gegenwärtig besitze, genießen zu lassen. Ihre Vorfahren seien Gründer dieser Capelle und die Nutznießung werde nur auf Lebenszeit verlangt. Pierre Bechardot bittet, ihm einen gewissen Garten, einen Weinberg und 24 Sols Zins zu überlassen, welche voil Johann Deloz, dem Oheim seines Vaters, der Capelle St. Claude gegeben worden seien, rrr. Von Seite Claude und Johann Mathey wird gebeten, ihnen gewisse „gvlwnrlvs ck» den Abschied genommen, vevv. Unter den Gesandten wird beredet, es sollen dieselben die Obern veranlasse»- Weisung zu geben, daß durch einen Commiffar die Erkanntnisse der Güter und Einkünfte der Kirchen Z» Orbe zusammengestellt („rotairo") werden, damit man sich leichter und Keffer auskenne. Die Sache so^ so bald als möglich ins Werk gesetzt werden. Inzwischen erhält der Landvogt Auftrag, die Durchsicht der Einkünfterödel vorzunehmen. Die Gesandten besuchen die Kirchen und Capellen zu Orbe und finden deren sieben, kleine und große. Um für deren Unterhalt große Kosten abzuwenden, schiene ihnen g»l- sie (einen Theil?) durch öffentlichen Ruf zu verkaufen und zwar mit den betreffenden Weinbergen, Wiest» und Feldern. Sonst aber sollte man sie verpachten, und zwar sobald als möglich, was im Interesse der Oberherren liege. Man will das vor die Obern bringen und deren Meinung dein Vogt berichte»' vve«. Die Gesandten besichtigen das Haus zu Echallens, welches für den Zehnten erworben wurde, u»d beschließen, es sollte dasselbe baulich hergestellt werden. Es sollen nämlich das Haus und beide Stall» („öLtablss") mit der Wohnung getrennt und zwischen beiden eine Mauer ausgeführt werden; ebenso soll »w der andern Seite eine gleichhohe Mauer erstellt werden. Betreffend das Wohngebäude sollen zwei „poilo» gemacht werden; ein vorderes, um es als Hof zu benützen, und ein hinteres für die Wohnung mit Zum»»»" darüber, wie Gelegenheit und Bedürsniß es mit sich bringen wird. Der eine der Ställe soll zum Schloß der andere zu der benannten Wohnung gehören. Lt'l'L'. Anbelangend das Corpus für den Prädicaiü»» zu Oulens finden die Gesandten, es sei fiir die Obern vortheilhaster, die Güter dieser Cure zu verkauf oder zu verleihen, damit der Prädicant bei unfruchtbaren Jahren nicht den Obern lästig und von de» Studien durch andere Arbeit abgezogen werde. Als jährliches Einkommen werden ihm unter Vorbehalt der Zustimmung der Obern verordnet: Der Genuß von Haus und Garten und des dazu gehörigen Erdreichs 4 Muid Korn, 4 Muid Haber, Lausanner Maß, 2 Eher (Fuder?) Wein und 100 Florin, die ihm in vier Malen voll dem Vogt bezahlt werden sollen :c. KKKK. Die Boten von Bern bitten die von Freibmg- denen von Goumoens la ville, gemäß ihrem frühern Gesuche, einen Prädicanten auf ihre Kosten zu bewilligt laut einem zwischen beiden Städten erfolgten Abschied. Die Gesandten von Freibnrg erklären, hierüber kc>»» 1191 April 1555. . . ^ .n ibre Obern bringen. I»,»'»!». Die Gesandten Instruction zu haben, wollen die Augelegenhctt a e Ouiens und Bottens und untersuchen begeben sich an den Ort des Streites zwischen de Z ) den Zehnten von Oulens und benselben in Gegenwart der Eigenthiinier. ia ) ^ bringen, :c. NU Anbelangen Anhörung der Parteien beschließen die Gesandten S°S) ^ ^ st^.tigen b°n Streit zwischen den Zehntnern Pmthere^ ^ ^as, was die srühern Platz und besichtigen denselben, und nachdem fie i P Prudhonnnes von Penthereaz aus den Befehl von sandten verhandelt hatten, erkundigt, auch ^ >onno««?) gesehen Conrad) Tnbi, damaligem Landvogt zu schalle» g ^ unter der Straße und den Märchen und zwei Relationen vernommen hatten, denen gen i ^ Märchen sich befindet, zum Zehnten von U'l, zum Zehnten von Corcelles, dasjenige a er, ' ^ Obern anheimgegeben. Indessen ,st 'e P°"thereaz gehöre, wird die Angelegenheit dem g" Marchung liege, zum Zehnten vo,i Penthereaz, ».««>« dr-G-Md.-«. daß W-. ,chS-.n bns aber, was unter der Straße und der MarchiiNg ^schlössen den 30. April 1555. ... .. . . - "sitü Ziffer I und II folgen sich im Original unmittelbar Alle drei Theile dieser Verhandlung find smuM )- ^ ist der Sinn nicht umner deutlich »Ich Mchrr Schrift. >»-- i-d- ^ ^ m.ft--R-d».tim b«,-s!-u° m»ch,,l,,nd°- Richtiakeit nicht über alle Zweifel erhaben ist. ^ ,tsäit moi» et an . Wieder . . drei"S?t!ln"werw7^ ^^f^'"^^durch^d^ ^hufs'Äeitlicher Gestaltung der Artikel durch alle drei Abschiedsthe.le geschah durch äußern Form. 380. Kchtt.st.ig. "öS. 24. Agni <«.w°ch »°ch La..d-»-.r»i. T»'°.z - Msch>°»°. «. Dietrich Jnderhalden, alt -Landammann; Christoph Gesandte-. Schwyz. Georg Reding, Landauima>i^. ^ alt -Seckclmeister; Fridli Eggel, Z.ogt. Schorno, Statthalter und Pannernreister. Glarus. b°°rg Busfi (?) ab Kerenzen. . Geineinden beider Gerichte in, Thurthal nn Zwischen dem Abt von St. Gallen und Amm ^ Schreiber und Weibel, wori.ber ,er Md.„h« w°l.ft -w s«°« , T-Mmtmg »«>'»5 'U R-"»»«' °°- und ch..d, G.,nri»dm ,-....«> °»d.m .» d°r G » i ^ ^ Ml» Mift.I -»-> «°- °». S°I°»dw, iftdr. O-l. »- Brich.«»« " ,^r« !« w..».«, » «' d-r S-K««»-. d'°>-lb-« '' d» »rkm,g. dich«.-.. «.. d... C°.w..> m» »"d- S-m.«. -« > ^ ^ ^ ^,„d.n mch. °°« i-id... Thriw. ES , drn Odrr« d,r Oft- m»>M. w«°«! d.r ^schehen und haben dieselben neuerdings ihre e^a) 1192 April 1555. benannten Boten abgefertigt morden sind, sich nochmals mit der Sache zu behelligen und zu versuchen, ^ Parteien gütlich zu vertragen. Man hat daher dieselben nochmals ausführlich über die beiden Arti^ vernommen und gefunden, es wäre am besten, wenn ein gütlicher Vergleich zustandegebracht werden könnte, und auf Hintersichbringen folgende Vergleichsmittel aufgestellt. 1. In Betreff der Weibel soll es bei dB zu Rapperswyl erfolgten Spruch und Vergleichsmittel verbleiben. 2. Anbelangend den Schreiber soll ^ Abt begwältigt sein, den beiden Gemeinden aus den dortigen Gerichten, wenn er daselbst einen taugliche» findet, einen Schreiber zu geben; wenn der Abt keinen solchen findet, und aber die Gemeinden glaube», genügende Leute zu haben, so soll es an dem Landvogt und beiden Ammännern im untern Amt und i>» Thurthal in der Grafschaft Toggenburg stehen, zu erläutern, ob der betreffende Mann zu dem Schreibers tauglich sei oder nicht, und bei ihrer Erkanntniß soll es verbleiben. Würden sie in „irem" Gericht keine» finden, der zu diesem Amt dienlich wäre, so mag ihnen der Abt aus der Grafschaft Toggenburg einen hiefB Tauglichen geben. Wenn aber der Abt bei „inen" keinen Tauglichen fände, und die Gemeinden aber zu haben beglaubten, soll dieses zu erläutern wieder an dem Landvogt und den beiden Ammänuer» stehen. Finden diese den Vorgeschlagenen („derselbig") nicht tauglich, so soll wieder der Abt sie mit eine»' geschickten Schreiber „us diser landsart einer loblichen Eidtgnossschaft" versehen. Die beiden Parteien, um diese Artikel Hintersich zu bringen, einen Ausschub und Verdank genommen haben, werden gebeten, Z»' Vermeidung fernerer Kosten und um die Obern der Orte des Nechtsprechens zu überheben, diese gütliche" Mittel anzunehmen. Es sollen dieselben im Uebrigen den Rechten, Freiheiten und Herkommen beider Partei» unschädlich sein. Den Abschied unterschreibt A. Wispelt. Beim Abschied, aber von demselben getrennt, liegen sechs Seiten flüchtige Notizeil über Parteianbringe»' die die gleichen Fragen betreffen, theils aber auch weiter zu gehen scheinen, auch Minuten eines UrtkB ^ Der Umstand, daß in letztern erwähnt wird, es seien weder die zu Rapperswyl, noch die zu Lichtem vorgeschlagenen Mittel angenommen worden, scheint dieses Material auf eine spätere Zeit zu verweil ' Daten fehlen. Die daherige Ungewißheit und namentlich auch die mangelhafte Gestalt, in welcher " Quelle uns entgegentritt, veranlaßte die Redaction, hier von weiterer Benützung derselben Umgang zu »eh» 381. Wert!. 1555, 29. April („au ein leisten Apreleus"). KaiitonSarchiv Tolothiir»: Abschiede Band Z«. Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang von Erlach; Wolfgang von garten, alt-Venner und des Raths. Fr ei bürg. Jost Freitag, Venner und des Raths. Solothn» Urs Schwaller, Seckelmeister und des Raths. , Nach genauer Erdaurung Alles desjenigen, was in Betreff des thurgauischen Anstandes von Parteien rechtlich angeführt worden ist, beschließen die Boten: 1. auf das letzte Altbringen der G»g ungefähr mit folgender Einrede zu antworten: Die drei Städte als Kläger haben ausgeführt, wie '1 ^ die Theilnahme an dem Schutz und Schirm der Klöster im Thurgau gutwillig vergönnt wurde, u»d April 1555. - dann aber von den VII Orten eigen,nächtig aus dem auch bei den dortigen Appellationen nntgenm , h^ten dann darauf gedrungen, daß dieser Besitz dieser beiden Rechte verdrangt worden scie ^ ^ Verlangen die Kläger durch Vorlage einiger angerufene Posseß kundbar gemacht wer en j , Beklagten vielfache Auszüge anderer Abschiede Abschiede Genüge zu leisten glaubten, wogegen ^dw Be^g^ ^ ^ ^ ^ vorführten und hiemit die Klager zu widerleg . ^ Rechtsamen gewesen seien, nicht umstoßen, Behauptung, daß sie im rechtlichen P°^ begründet nachgewiesen, namentlich a) durch den sondern es werde dieselbe durch früher ^us benanntem Abschied s. Band IV, 1. d. Seite 433 Abschied von Baden vom 26. November Io29 ( f ) ^ ^ ^ ^aß die Kläger sich nicht eigenmächtig in »»I bis und mit dem Votum von Zürich). H ^ ^hnen dasselbe von Zürich seinerseits gutwillig das Recht bezüglich der Klöster eingedrungen ^ ' ^ten. b) Durch einen Abschied von Baden überlassen worden sei, als sie diesfalls da>. m ^ ^eite 641, ,»). o) Durch die Missive der vom 16. Mai 1530 (Anführuug ans benanntem.,) ^ ^ ^ im Auszug im Abschied vom ^ Orte vom 9. Juli 1530 an Solothurn (wor Me «ru"g ^ ^ Mai 1555 ^) 6) Durch andere dargeb^ ^ck. sein solle, in auch, daß der in Betreff der Appellationen ^^sältigen deßnahen eingelegten Abschieden ergebe und Betracht, daß ihr diesfälliger Besitz ^ °be»s ^ daher anerkennen müssen. Aus dw Beklagten ihn mit keinen rechtmäßigen Fug ^ werden von den Zugesetzen gütlich oder d'esen Gründen glauben die Klager hoffen 5" ' meßhalb sie entschloffen sind, nöthigen Falls rechtlich verhalten, die Kläger wieder m den P ^ Eidschwörens des Landvogts findet den VII Orten mit weiterer Antwort ^ begegnen. ^ ^en Rechten gemäß sei. 2. Die wan, daß die angebrachte Forderung der Kt g ^ Handel über die Reisstrafen, welche Abschrift von dem Urtheil des Obmanns m em z Hern bleiben, ilM den für die jetzt auf letzter Tagleistung zu Baden erhältlich gemach wor ^ mit denselben gebraucht zu werden. schwebende Angelegenheit vorhandenen Acten mgch g Abschreiben und der Landvogt für das Es ist auch zu gedenken, daß der Landschreiber von Ba en m ,u> siegeln des benannten Urtheils jeder 6 Kronen gesor er S82. Wem. 1555, 29. April. » ... Gesandter von Freiburg), man erinnere sich, was m V°- d.m Rath. !» B.n, °rl>«».> L--r sich mm. sü »Wn nicht, ->i- «-tr-ss d-r Gr-y-rM An»-I-»-nh-it «»>»»>-» ^ . n, z,ach such-» mWn. Das B-g-hi-n i.ch >».. ,i- >M,. --W« 2.? ».2^.. derer von Freiburg sei, man möge die Unterthancn ) antwortet, er habe zu Austrag der °b der Bocken mit amtlüt versächen, st) unterhat ,^rktes wegen nicht gelegen war. worauf „s< Sache einen Tag auf heute angesetzt, der aber ^ dienlich war; „die fach also bis uf letstangesetztm °inen andern bestimmt haben, der aber denen von Bern nicht dmum), . „ , iug also wie bishar stau lassen". 150 1194 Mai 1555. 353. Mern. 1555, 4. Mai. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch No. 331 und 332, zweite Abtheilung, S. 207. Vor dem Nathe zu Bern erscheint der Herr von Chateau-Roillaut und eröffnet: 1. Den Dank, daß ma" den Herren der Grafschaft (Burgund) einen Boten erlaubt habe, um dem König von Frankreich den Brief gemeiner Eidgenossen in Betreff der Neutralität zu überbringen. 2. Er bitte, den Boten von Bern auszutragen, sich auf dem Tag zu Baden dafür zu verwenden, daß die zu Cussy beschlossene Neutralität verlängert werde. 3. Der Bote, der dem König den Brief gebracht habe, habe die darauf erfolgte Antwort ihm zugestellt; er begehre zu wissen, wie er sich diesfalls halten solle. 4. Mau möge die Grafschaft Burgund für empfohlen halten. Der Rath antwortet: Was die von Bern gethan haben, sei mit gutem Willen geschehen; ma» habe auch den Boten wegen der Neutralität Vollmacht gegeben. Den Brief, da der Tag nahe bevorstehe, soll er den Boten gemeiner Eidgenossen übergeben. Der Grafschaft Burgund Freundschaft, Liebe, Dienst und gute Nachbarschaft zu erweisen sei man stets bereit. 354. Mrunnen. 1555, 6. Mai. Landcsarch!» Schivyz: Abschiede. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden. Dieser Tag ist einzig beschrieben worden wegen Jörg de Judice (alias Tschudis) und seines Tochtermannes, Wilhelm aus dem Mainthal, betreffend ihre Angelegenheit, die sie vor einigen Tagen den Ober» der Orte vorgetragen haben, wobei sie gegen den Rath in der Niviera wegen einiger ihnen auferlegte" Bußen auftreten. Da die Parteien noch nicht anwesend sind, so bringt der Gesandte von Uri vor, dü Schilde und Wappen in der III Orte Haus zu Bellenz seien „unglich" (nicht auf gleicher Linie stehend?), Verachtung „etlicher" (?) gemalt worden. Es sei nun ein Maler zu Bellenz, der diese Schilde in gleiche Größe und „nacheinander" (auf einer Linie?) malen wolle. Da die übrigen Boten nicht instruirt sind, wird der Gegenstand in den Abschied genommen, um am nächsten Tage Antwort zu geben. I». Derselbe Gesandte erwähnt im Auftrage seiner Obern, wie wegen des Geschützes zu Bellenz, das den III Orten und den übrige" Orten gehöre, gemäß dem Abschied ein Brief errichtet werden sollte. Die Boten der übrigen Orte habe" hierüber keine Instruction, da solche denjenigen Boten gegeben worden sei, die auf den Tag zu Bade" kommen. Man nimmt daher die Sache in den Abschied und will die Verhandlung zu Baden erwarte"- v. Der Gesandte von Uri bringt wieder vor, wie eine Botschaft aus der Landschaft Lauis vor seinen Ober" erschienen sei und eine Beschwerde vorgetragen habe, welche die III Orte angehe, da sie die in der Grafsch"st Bellenz liegenden beiden Dörfer Jsone und Medea (Medeglia) betreffe. Die von Lauis vermeinen nämlich, die genannten beiden Dörfer sollten einige auf der Gränze („Fontier") gelegenen Straßen machen, wogege" aber König Ludwig, als er die zwei Dörfer den III Orten („uns") zu der Grafschaft Bellenz gegcbe", Mai 1555. 1195 Brief und Siegel ausgestellt habe, daß diese Dörfer die genannte Pflicht nicht haben. Die Boten der beiden andern Orte haben diesfalls keine Befehle. Es wird nun dem Vogt Troger aufgetragen, mit dem Commissar ZU Bellenz zu reden und den Vortrag der Lauiser ihm vorzuführen und beinebens den Lauisern anzuzeigen, wenn ihnen in Betreff der beiden Dörfer und der betreffenden Straßen etwas angelegen sei, so mögen sie aus Bartholom« (24. August) zu Bellenz erscheinen, wo bevollmächtige Boten eintreffen werden. Da die von Schwyz und Unterwalden nach Baden verordneten Boten verritten sind, so wird dem Vogt a Pro, der von Uri nach Baden bestimmt ist, aufgetragen, den dortigen Gesandten von Schwyz und Unterwalden anzuzeigen, wenn die Abgeordneten von Lauis wegen der beiden Dörfer etwas anziehen, sollen die Gesandten der III Orte ^e übrigen Bolen freundlich bitten, mit der Sache nicht zu eilen, sondern die III Orte mittlerweile zur Verantwortung kommen zu lassen, da man etwas bezügliche Gerechtigkeit besitze, der zufolge jene Dörfer die fraglichen Straßen nicht machen müssen; die von Lauis mögen ihr Anliegen zu Bartholom« vortragen, damit d°r Gebühr nach in der Sache gehandelt werden könne, «t. Der Gesandte von Uri legt die Verordnungen der Ordinarier, als Vorgesetzten in geistlichen Sachen auf der Rivier und in Livinen und Bollenz, nebst der °°>i seinen Obern hierüber gefaßten Meinung vor. Da die übrigen Boten diesfalls ohne Instruction sind und das Gutachten derer von Uri nicht besitzen, so ersuchen sie den Gesandten von da, ihnen von diesen Artikeln Copien zu geben; diese wollen sie an ihre Obern bringen und (die von Schwyz) unverzögert das, sie annehmen oder nicht, nach Unterwalden schreiben, die dann die Meinung beider Orte denen von Uri ^richten, damit sich diese zu allen Theilen mit „hinin schriben" zu halten wissen, v. Hans Jacob aus N'vier beklagt sich, es sei ihm vom Landvogt in der Nivier mit Urtheil auferlegt worden, zwei Pfaffen etwas Geld zu geben, weil er ihnen einen Nock oder Geld versprochen habe, daß sie ihm in einem Rechtshandel Kundschaft gegeben haben. Dieser Handel wird bis Bartholom« (24. August) stillgestellt; inzwischen soll dem H°ns Jacob nichts abgenommen werden; die während des Sommers sich ergebende Nutzung der Matte soll "wn ihm verabfolgen lassen; doch soll er um diesen Blumen Tröstung geben, dainit, was immer erkennt "°rde, man das Betreffende'zu beziehen wisse. Die Boten, welche dann hineinkommen, sollen sich über den Handel genau erkundigen, und wenn es sich herausstellt, daß die Priester wegen des Kundschaftgebens einen ^ck oder Geld gefordert haben, sollen sie nach Verdienen bestraft werden. L. Es erscheinen Jörg Tschudis (be Judice) einerseits und Jost Holdener, Landvogt, fiir sich, und der Statthalter im Namen der Landschaft Nwiera, anderseits, in Betreff des Practicirens, welches Jörg Tschudis geübt haben soll. Nach vernommener Klage und Antwort erkennen die Boten mit Vollmacht ihrer Obern: 1. Schwan Ambras Bontas(y, Jörg Tschudis und Wilhelm Mutz, in Betreff ihrer unter einander gethanen Zureden, werden an den Landvogt Giesen; wollen sie da einander des Rechten nicht erlassen, so mögen sie das laut den Statuten ausüben, sich der Span in der Rivier zugetragen hat. 2. Das Verlangen derer von Rivier, die von ihnen in ^treff des Practicirens aufgesetzte Ordnung zu bestätigen, wird, da die Boten diesfalls keinen Auftrag haben, 0" die Obern gebracht, in der Meinung, dieselben werden beförderliche Antwort ertheilen. 3. Da Jörg ^dis einige Ordnungen, die zum Guten der Landschaft Rivier wegen des Practicirens, bei einer Buße 20 Kronen, 10 dem Landvogt und 10 der Landschaft zu entrichten, aufgesetzt worden sind, übertreten l"", ungeachtet daß (das Original bricht ab, ein beiliegendes Stück Concept aber fährt fort wie folgt) solche o°n den Gesandten der III Orte auf der Jahrrechnung von 1553 bestätigt worden sind, begehren der ^andvogt und der Statthalter, jener für sich, dieser für die Landschaft, daß ihnen die betreffenden Bußen- °"H"le zugesprochen werden. Tschudis verantwortet sich hierauf weitläufig und meint nichts schuldig zu sein. 1196 Mai 1555. Die Boten finden, gemäß der Kundschaft, Bericht vom Landvogt und Anderm habe Tschudis die genannten Satzungen übertreten, und haben ihn daher gnädig gestraft, so nämlich: er solle dem Landvogt 5 Goldkronen und der Landschaft 5 Kronen geben, was im Uebrigen den Aufsätzen und Ordnungen dieser Landschaft unschädlich sein soll. Für das Urtheilgeld sollen der Vogt und der Statthalter 1 ^ Kronen und soviel der Jörg geben. „Item Wilhelm gegen vogt vj krönen hinnen sant Marlis tag pratticieres halber verheißen und ist der landschaft theil us bitt den gsandten übergeben, um daß ers nüt gwüßt und erst usem krieg kommen. Item Thoma Tschudis soll hinnen sant Marlis tag dem landvogt vis krönen und der landschaft vj krönen zu geben gelopt. Item Jörg Tschudis halben, so commandement übersehen und gest gladen und ufshin gfaren ist, soll gen ij krönen hinnen sant Marlis tag." x. Thoma Tschudis (de Judice) beklagt sich, Uli Bos habe den Frieden gebrochen. Da dermalen vor den Gesandten keine Kundschaft angebracht wird, die Sache auch noch nicht vor dem Landvogt gewaltet hat, die von Uri zwar hierum Auftrag haben, die übrigen Boten aber nicht, so wird der Handel an den Landvogt in der Rivier gewiesen; er soll gründlich Kundschaft einnehmen, und wann über solche criminalische Sachen gerichtet wird, diesen Handel auch vornehme» und nach Gestalt desselben handeln. I». Wilhelm Mütz, Jörg Tschudis Tochtermann, eröffnet, er sei zur Zeit von Bellenz ausgegangen, um über den Gotthard zu reisen; da habe er der Kurzweil wegen eine Feuerbüchse mit ihm genommen; als er nach Crischano (Cresciano) gekommen sei, habe er dieselbe seinem Schwäher gegeben; das habe dann der Vogt vernommen und die Büchse zu seinen Händen gezogen. ^ bitte ganz freundlich, den Vogt zu vermögen, daß er ihm die Büchse wieder gebe, und die Zinse, welche ihm arrestirt worden seien, verabfolgen lasse. Der Vogt antwortet, er habe in Betreff der Büchse geschworM Kundschaft eingenommen und gefunden, daß er befugt gewesen wäre, mit ihm „zu handeln"; habe ihn aber nicht gestraft, sondern wolle den Handel den Boten anheimgeben. (Am Rand: Die Zinsen seien wegen Practicirens in Verbot gelegt worden, was noch nicht ausgetragen sei.) Nach Verhör von Klag und Antwort und den Kundschaften erkennen die Boten, der Landvogt soll dem Wilhelm die Feuerbüchse wieder geben; da aber aus den Kundschaften hervorgeht, daß Wilhelm sich mit Drohungen verfehlt, die Büchse freventlich getragen und den Landvogt unbilliger Weise in Kosten versetzt habe, so soll er dem Landvogt 4 Kronen als Strafe entrichten. In Betreff der Zinsen, die ihm in Verbot gelegt worden sind, der Handel aber noch nicht ausgetragen >ft, mag Wilhelm diese Angelegenheit vor dem ordentlichen Richter in der Rivier zu Ende bringen. Da Wilhelm aus dem Mainthal ein Schmachwort oder Schwur über U. l. Frau gethan und öffentlich vor den Boten Einen geheißen hat, „in hals lügen", so wird er hierum zu Händen der Obern in 2 Kronen Buße verfällt. ^ Die Kosten belangend soll Jörg Tschudis und sein Tochtermann Wilhelm dem Landvogt und der Landschaft Rivier K Kronen vergüten, die sie nach ihrem Belieben theilen mögen. I. Jörg Tschudis und sein Tochter mann, Wilhelm Mütz, haben den Landvogt in der Rivier verklagt und verunglimpft, als ob er sich partes und nicht ein gemeiner Richter wäre, worüber sich aber der Landvogt gar wohl verantwortet hat. Es wird deßnahen erkennt, beide sollen hinstehen und bei ihrem Eid, den sie gethan haben, erklären, wenn sie etwas geredet haben, das des Landvogts Ehre und Glimpf berühren möchte, so haben sie ihm unfreundlich, ungütlich und unrecht gethan; sie anerkennen ihn als einen frommen, aufrechten Richter; hiemit soll der Landvogt wohl verantwortet sein und diese Rede keinem Theil an Glimpf und Ehren etwas schaden. Ii,. Der Landvogt in der Rivier eröffnet, ein armer Mensch aus dein Lauiserthal, dem sein Haus mit fünf Kindern verbrannte/ sei mit einem Bettelbrief in die Rivier gekommen und habe einiges Almosen erhalten. Da sei der P^' zugefahren und habe ihm das Almosen sammt dem Bettelbrief genommen. Man giebt nun dem Vogt Gewalt/ Mai 1555. ^ ^ -n k.n Viaffen („in") der Gebühr nach in Ziemlichkeir zu bestrafen; nach reiflicher Untersuchung der Sache, d°n PMe> („ auf Bartholomä vor den Boten vorgehen, sollte er dann appelliren, so soll das gemäß . ^n Einige an St. Stephanstag früh gekarret, was l. Derselbe Vogt Holdener in der Revier zeug a> , , ^stellt doch soll er die Betreffenden mit der wider die Statuten fei. Die Sache wird dem ^ S ^ in Betreff des Verführens der Kaufmanns- Strafe in Ziemlichkeit halten. »». Dw von e ertrugen, belaufe sich jetzt deren Gewicht auf Mer; währenddem dieselben früher 24 oder ^ „olm ilMN verbeffert werde, wie die Boten wissen. w w Zt Nub.n; si- Hillen. ihm» !» »e-hell-n. dch d - ^ ^ ». Di. B°>m .mpMm d.» Si-r°»M»-^ , / ^ Glustanus, Verordnete der mehreren Kirchen zu z» ». I°h°»n w.d---s R-.wch (y «d ^ m.dB°°e»». s-be» >n «»». Mailand und Vorgesetzte in geistlichen Sachenaus ^ Sitten der Priester zu reformrren. auf daß es sei ihnen aufgetragen worden, rn den g-"« » Essern. Sie haben daher ein schriftliches Gebot sie Hirtm und Regierer seien und ih« l' Die Priester sollen die Orte, m erlassen, welches bei vorgeschriebenen Strafen g verschlossen halten, damit unberufene Hände denen das heüige Saerament behalten wird. s^ »^h ^^en. 2. Sie sollen die Kirchhofe und nicht darüber kommen, bei einer Buhe von ^t> andere unreine Thiere nicht hineinkommen, Kirchen ebenfalls wohl verschlossen halten, dan Hause noch anderswo unehrbare Weiber oder bei obiger Buhe. 3. Die Priester s°U°» ^ uebertretungsfall. 4. Die Pfarrpriester sollen die Beischläferinnen halten, bei 10 Kronen Biß s ^ testamentiren, verbleiben lassen! doch sollen ..Erbgmechte" der Abgestorbenen nach dem Will' . ^ der Obern sein. 5. Die Priester sollen die Gemechte nicht Wider das Landbuch, »o) ' ^er den Herren Landvögten Gesellschaft leisten nicht in die Wirthshäuser gehen, außer wenn ^ K^neii Buhe soll kein Priester Gott und die wollen, bei 10 impcrialischen Pfunden Buhe. , ^tmigsfalle abgenommen „und dann wyter b? straf Heiligen lästern. Diese Buhe wird ihnen n „-weihten Kirchendiener sollen priesterliche Kleidung unser entscheid inen zuzelegen". 7. Die s Pfänden Buh. Keiner soll das Haar oder den Bar tragen und sich scheeren lassen, bei b ""per-ali ) anhangender ordnung der durchlucht.gen Herren nähren oder pflanzen bei gleicher Strafe -.und das ) z,vei Messen halten, ohne Erlaubnih der Eidgnossen der drien orten". 8. Kein Poster so« «ff ^her ertheilten Licenzien wrder- Ordinarier („unser"), bei 5 imperlalischcn Pfun ^ Beschwörungen oder andern „vergiften o er rufen sein sollen. 9. Kein Priester soll sich ^ ^ . Kranen Buhe. 10. Wenn ungebührlichen Dingen, die von der Kwche vcrbo s . Gevätter.i zulassen, bei 5 imperialischen ein Kind aus der Taufe zu heben ist. soll kemPs ^ die Namen und Zunamen der Kinder. Pfunden Buhe. 11. Die Priester sollen en, Buch ha . und den Tag aufschreiben bei die sie taufen, ebenso die Namen von Gottt und Gott ^„nschaft übe.i. noch sich zu ungebührlichen obiger Buße. 12. Die Priester sollen keine unzien ^ ^ vergleichen, gebrauchen lassen, bei 10 Kronen Contraeten. die nach bösem Wucher riechen o er s öffentliche Huren sind, und ungeachtet crfo g er Buhe. 13. Alle Laien, die mit Mützen haushal ^ h^fi^n Mutter-Kirche von der Versammlung Warnung darin verharren, sollen gemäß den ^ zuin wenigsten einmal rm Jahre. »" w ChristMuhige» ms,rieben werden. l». S-ellor,-- -rj-i-I-li. d-ms-lb-n ihr- Sil«dm b-l-nne» !««- M- Os>-->->«. stch ihre»! -'S« ? I-i«- »erb--,-»-» »d» heimliche» Ehe» -hm W-II-» -»» »nd d»s S.„»me»l .mpl°»»°». E- ^ ^ ^ V-l-r und M»ii°° und i-ide- „erde». Di-B.che« I-ll-n -°» Di-I-S M»»d»l l°ll m°.-i-h-t »ei d-n -»«->»»-n^° .de- Illr die PI----«, m d°»°» de» Viemien d-r b-ir-ff-»d-» O-t- b -I°S -n und a> ° s ^ L»«d»i,I- der b,l>ch-»d-» Orle. die Uebertretung geschehen ist, verwende ver . gegenwärtige Mandat an die Thüren der Kirchen 17. Die Vicarien in den genannten Orten sotten v o 1198 Mai 1555. anschlagen lassen und verschaffen, daß es gehalten werde, bei Verlierung des Amts und der Strafe des Bannes und andern nach dem Entscheid der Ordinarier („unser") aufzulegenden Strafen. s. A. S-hu-v,-Abi-hude. Das Gutachten derer von Uri („U. g. l. a. E. von Uri ad marginem Harum verzeichneter ratschlag uf jetlichen artickcl durchus") ist folgendes. Ziffer 1 und 2 „plibt". Zu 3. In Betreff der Pfaffe»' kellnerinnen soll vorgeschrieben werden: Da die Priester Reinigkeit gelobt, aber Dirnen bei sich haben »nd dieselben unverschämt in die Wirthshäuser und anderswo hinführen, und dadurch dem Volke Aergernih geben, so sollen die Priester sich diesfalls so halten, daß sie wissen gegen Gott, gegen ihre Herren und vor den geistlichen Rechten sich zu verantworten. Zu 4. „In disein artickel sind in dem mandat, denen von Liffinen geben, die pfarlüth ouch begriffen." Zu 5. Man soll folgenden andern Artikel stellen: Wenn die Priester in die Wirthshäuser gehen, sollen sie sich mit Worten und Werken ziemlich halten. Zu 6. Man läßt es bei dem Landbuch bleiben, „und das in die ordnung stellen, sy des schwcrens ermant sin wellen, abzustan". Zu 7. In Betreff der Bekleidung, des Haars und Barts sollen sie sich nach unserm Brauch ehrbar halten. Zu 8. „Durch den vogt die priester erkunden", welche nicht vollkommene Gewalt habe», soll man bei unserer Strafe nicht Messe halten lassen. Ziffer 9—11 bleiben; 12 ebenfalls, und soll sich der Landvogt erkundigen, ob einige Wucher treiben. Zu 13. Das soll man bei der Satzung der Ober» bleiben lassen; den Priestern soll man in ihr Mandat stellen, sie sollen die Leute warnen, und wenn dieses nicht hilft, sie dem Landvogt anzeigen, damit sie gemäß dem Aufsatz gestraft werden. Zu 14. In Betreff des Beichtens soll ebenfalls dem Mandat einverleibt werden, es sollen die Priester oder Pfarrer allenthalben aufsehen, und diejenigen, welche sich nicht nach der christlichen Ordnung versehen, dein Landvogt anzeigen, daß im Weitern der Gebühr nach mit Strafen gegen sie eingeschritten werden kann. Ziffer 15 läßt man beim Landbuch bleiben. Zu 16. So weit das Landbuch keine Bußen vorschreibt, sollen die Bußen bezogen werden, wie sie hier vorgeschrieben sind; doch sollen sie vom Landvogt und Rath erkennt werden. Zu 17. Das Ausschlagen der Mandate soll dem Landvogt empfohlen werde». (Allgemeine Bemerkung.) Alles das soll aus Befehl unserer Herren und nicht aus Befehl der Ordinarier aufgestellt werde», weil diese hiefür keine Gewalt haben, sondern unfern Herren, die da rechte Oberherren sind und die Bußen zu setzen und aufzulegen haben. „Und söllend ouch die bussen harin begriffen uin etwas geendert werden." L. A. Schwyz: Abschiede, auf dem Rande der Abschrift der Verordnung; nur die allgemeine Bemerkung steht unter dem Text. Man sehe auch den Abschied vom 26. November 1554, I». Zu k. Vor dem von uns vorab benützten Text des Abschiedes enthält derselbe eine, ebenfalls einen Theil dieses Artikels enthaltende aber durchgestrichene Seite. Wir entnehmen aus derselben und aus dein übrigen Theil des von uns zur Fortsetzung dieses Artikels benützten Stücks Concept zur Ergänzung Folgendes' Gori (alias Jörg) Tschudis ist Wirth zum Rößli in Crischano, Wilhelm Mütz aus dem Mainthal wohnt zu Bellen?' Ersterer trägt vor, Landvogt und Rath haben ihm eine Strafe auferlegt wegen Practicirens, das er geübt haben solle; er sei unschuldig: es komme das nur von einer Kundschaft her, die ihm feindlich und widerwärtig sei und (daher) untauglich war, als Kundschaft gebraucht zu werden. (Folgt die im Text in K enthaltene Verteidigung des Mütz.) Hierauf antwortet Schwan Ambros Bontas (?), man wolle ihn der Ehre entsetzen, als ob er nicht gut gewesen sei, als Kundschaft gebraucht zu werden. Wenn es si<ß finde, daß er nicht Werth sei, als Kundschaft zu reden, so solle man ihn nach seinem Verdienen bestrafen, sonst aber ihm zu dem, wozu er Recht habe, verhelfen. Jörg de Tschudis begehrt nun in Betreff des Practicirens, weßwegen er um 26 Kronen bestraft worden sei, eine Liberaz. Hierauf antwortet der Statthalter von Rivier, sie haben in allen Commune» eine Ordnung gemacht, gemäß der das Practiciren bei einer Buße von 2V Kronen, 16 dem Landvogt und 16 der Landschaft, verboten sei; diese sei von den Boten, bw auf Bartholomä da waren, bestätet worden, „darwider aber Jörg Tschudis wider die bestätigung des practizircns sin Welle", sondern er möge wohl leiden, daß sie bestätigt werde; er verlange aber liberirt werden (unter Wiederholung seiner frühern Ausführung), und bitte, den, welcher Kundschaft geredet habe, Mai IbdS. ' -».UM«» n .Und -I- wi- I, du l»»dlch«ft „, n-m.» <»-»»-,,!> -de- ,». »--h .-t . ha. »an chn-n. d. »st ich , »« .» b-Il.»-. h°b. di- ,»»d,ch-I> .----mni". dach d-n Ob-.» -» ,h--,. R-ch.,„ und .... S.-W.-» di- B-.-n b-id°, Th-il° Ki-g- i»>n«°-.. N-d-, E,»--d- „u»d H.--UM gewente kundschaft" verhört haben, erkennen sie (wie in unscrm Dext). « -.^5 « m?.! s.u.in,.-.n Die Boten der HI Orte an den Marschall von Brissac. Als sie h-«,-Auist»« 1l--i Ob-.,, --.hsw-il- !» B-,,.,»-» b-i!-mm-„ g-w-st«. I°i -m B-»chm°ch.ig,.- d-s d°» M,»i...d'-.!ch,.»-„ ,md « Gm!m^d7^ m ^-"^««'stch .2 -W-» Em»sch>»»»blch--ib°» b-l d-m M.«ch »,-w-»d-,» dch s-i«° Schlöss-r Hi--°»"»»- M-»°»» ,,»d -,.d-.-. H-b° s--i. stch-- «nd °h»° E« »-id hm ^ ^ ^ >md p5d-m m !"««»'U-. >-»dm»»n bish», --I-»d h-b-... .i-«dm»m, bi-^. wo, >,,, Sinn- s-m-s A»b,i,,,-«s >„ -,NI?--ch°». ES 1,°«» ,m des Raths zu Schwyz. D-r N-m- d-S Ad-ch..°„ sind-, stch -MI» ><>> -d>°» Z'msch-«-..,». °°n >»» >----» S-i.,». °»! der Rückseite des Bogens. ^ ^ n ^ . e!^. <5n„uent eines »weiten Briefes der genannten Boten vom gleichen Datum Ebendaselbst be^ ^ und guter Freund betitelt), enthaltend die an einen ungenannten Adressaten (nn Eingang wiro er. » ... Bitte, sich in. Sinne des Ansuchens von Hieronymus Mavona bei dem von Brchsac (hier gena.n t) z °-.,«»d-„! Di- An-stih-«..» stimm. b-in-b-n- s-st ws-stich 'M. d°m m..««h-,°°» B„.s° ub--..,„ S..»,» 385. Maden. 1555, 7. Mai (Dienstag). »Sgl Staatsarchiv Zürich : Abschiede . schiede Bd. 2. Staatsarchiv La..de»a.chi° Schwyz - - Badische Abschiede Band,°. ^taa,»archi° Bern: Allgem. eidgenSss. Adschi- - ^ Abschiede >bbb-wb°. LandcSarchi» App-»,cil: Abschiede, "-"..anbarchi. U>.-r»S - Abschiede. K-n.°..S°-ch>- ^.„„u.iv SchaNhause» - Abschiede. Ka.,t°ns°rchiv Svivthur..: Abschiede B°n crubiinn Escher, Stadtschreiber. Bern. ^»di., Zst-ich. H°..s Rndch 2°«.». «..Mich »» «°>w»g »»» E-l-chi J«d Thd-M-,»,,. Vmn« n. ^ ^ G,«rg Nidm«. L°»d- s«h°m> H»g. b-id. »II-Schnllh-ist-n. U". ^^.wmmann in Ow»ld.,„ M-lchm- di.,ld-,,ch. «,,»,»» n,„--w°Id-n. «wb Iml-ld. R.>«. ^.bu-ist-r und d.s R-Ihs. sl°rn«^ Gilg alt-Landaimuauu in Nidwalden. Zug. Hmis ^ N-ihs; Heinrich F-Umr. ^ , TW«. und d---« S°-°.hn-n. ^ i » ' S«idn,g. Ich Frei.-»; «nch «O P-,-r. Burgerm-ist-r. »nn-u,.». J°°chnn Schwaller, alt-Seckelmeister. Sch a sfhause n- 1541 -1590. M-ggeli, Landanunann. - E.A.A.k.N2. 1^ ^ Leuten Bettelbrrese geben «. Es wird angezogen, wie eunge Todtschläger etwas Unerhörtes sei. a MM wäwnd namentlich das Ertheilen von Bettelbnefen 1200 Mai 1555. verabschiedet und auch in allen Vogteien befohlen worden ist, daß weder ein Ort, noch die Landvögte, noch die Gerichtsherren Bettelbriefe geben sollen, so läßt man es hierbei verbleiben. I». Die von Notweil schreiben, die Angelegenheit in Betreff des gemeinen Landfriedens, worüber früher Einiges in den Abschied genommen worden sei, sei nun auf den gemeinen Kreistag nach Frankfurt gezogen und von demselben auf den jetzigen Reichstag zu Augsburg geschoben worden. Sie wissen über die Verhandlung weiter noch nichts zu berichten! was ihnen aber bekannt werde und für die Eidgenossen von Belang sei, wollen sie jeder Zeit mittheilen. Das wird in den Abschied genommen, v. Die Gesandten der Grasschaft Burgund entrichten das Erbeinungsgeld für dieses Jahr; es beträgt dasselbe für jedes der XII Orte 37 Kronen. Davon hat jedes Ort den verbrannten Leuten von Wettingen 4 Kronen und 1 Krone den Boten der sechs Orte, welche die Vidimus in Betreff der Herrschaft Haldenstein besiegelt haben, gegeben. «I. Auf diesem Tag hat man wieder mit dein Gesandten des Königs von Frankreich ernstlich geredet in Betreff der Kaufleute, die mit ihren WaareN („Gwerb") nach Lyon handeln, und ihn ersucht, beim König von Frankreich zu bewirken, daß die eidgenössische Kaufleute gemäß dem Frieden und der Vereinung gehalten werden. Der Gesandte antwortet, es sei früher von den Kaufleuten etwas Betrug geübt worden, deßwegen habe sich der König veranlaßt gefunden, ein gebührliches Einsehen zu thun, und glaube nicht, daß dieses den Tractaten widerspreche. Andere Kaufleute werden untersucht; von den eidgenössischen aber werde nur verlangt, daß sie dem Lieutenant angeben, wie viel Geld sie hinwegführen, dann soll ihnen der Lieutenant eine Bollete geben, in welcher die Summe des Geldes gemeldet sein soll; sich weiter einzulassen habe er vom König keinen Auftrag. Man läßt ihm erwiedern, man glaube, die Obern würden bewilligen und die Kanfleute vermögen, daß jeder von seiner Obrigkeit ein Zeugniß nehme, daß er mit aufrechten Sachen umgehe und keinen Betrug brauche, und dieses Zeugniß dem Lieutenant vorweise; der soll dann jedem einen Paßport oder Bollete geben, aber unentgeldlich, und sollen die Angehörigen der Eidgenossen nicht schuldig sein, das Geld, das sie mit sich hinwegführen, anzuzeigen, damit ihnen hieraus nicht etwa Schaden und Nachtheil erwachse. Der Gesandte ist aber be> seiner Antwort verblieben. Daher soll jeder Bote heimbringen, ob man es bei des Königs Vorschlag wollt verbleiben lassen, dem Frieden und der Vereinung unnachtheilig, oder ob man wegen der Kaufleute an de» König ein weiteres Ansuchen stellen wolle, v. Die Ehrenleute, welche sich für die Grafen von der Cammer» verbürgt haben, bitten abermals um Beistand. Als man diesfalls mit dem französischen Gesandten, deM Herrn von St. Laurent, reden ließ, antwortete er wie früher, er glaube, der König werde seinem Versprecht» nachkommen; da aber der vom König gemeldete Termin verflossen, die Bürgen aber noch nicht ihrer Bürgsch»^ erledigt sind, so wird an den König ernstlich geschrieben, er möge seinem Erbieten gemäß verschaffen, daß jene Erledigung erfolge, oder die Grafen ins Gefängniß legen und ihre Güter den Bürgen übergeben, daM't diese sich selbst von ihren Verschreibungen erledigen können. Daneben soll jeder Bote die Sache heimbringe», damit man sich berathe, wie den genannten Ehrenleuten im erforderlichen Falle weiter zu helfen wäre- L. Nach altem Brauch ist jeweilen am dritten Sonntag nach Pfingsten der Landvogt zu Baden auf die Vogte' aufgeritten. Nun lassen die von Lucern, welche jetzt die Vogtei Baden zu besetzen haben, berichten, ihr Landvogt oder „verordneter Statthalter" werde auf den benannten Sonntag nicht aufreiten, weil sie auf St. Johannstag die Aemter besetzen; er werde daher am letztern Tage nach dem Jmbis zu Lucern ausreiten und am Dienste darnach zu Baden einleiten. Das soll jeder Bote seinen Herren berichten, damit sie auf genannten Dienste ihre Botschaft verordnen können, x. Da in kurzer Zeit ein neuer Papst gewählt werden soll, so hat »'»" über die Beglückwünschung desselben geredet. Weil der verstorbene es nicht mit besonderm Wohlgefa^» 1201 Mai 1555. wk-n-mm.» hat, dch «ach I-w- Wahl d, B » ^ dch ,,»ch «-» N.lh-bmich.ü, st»ttswd°. Smnb-mg-«. Seitens der Eidgenossen die Beglückwunschung eve. , . ^ ^ zugekommen, daß der I». Schreiber Roll eröffnet, ab dem letzten Tage z. einschreiten sollen; Statthalter und er gegen diejenigen, lue llch der Gefängnis, legen wollen. Es soll nun aber haben sie niemand, der ihnen beho' Ohmden Boten beaustragen, mit des Landvogts nun jedes Ort den ans die Jahrrechnnng nach S ^ Roll in solchen Sachen Weibeln oder andern Personen zu reden, daß ,.e Rheinthal, jetzt wohnhaft zu Zürich, eröffnet, gehorsam und behülflich sein wollen, i Ho"-' ' . Rheinthal, wiederum anfgethan, um gasts.ve.S arm vor Jahren haben ihm die Obern sein V°ter °nd da . ^ ^ hingange"; vor Kurzem ,ei ih.n und daraus zu wandeln. Nun sei er ein a trr - » ^ ^ bekommen; damit nun künst'.g , )»r u.u "" junger Sohn geworden und er mochte mm cur Rheinthal wohnen, so bitte er, ihm zu ""K'M seinen Kindern nicht vorgehalten wurde, ffe iU.ß Rheinthal zu wohnen; zwar glaube er. er wer e «>» ihm und stm.» «nd.n. ..'-»dm. w>- ' ^ d,.S°ch.wd.N»Ich»d während seines Lebens nicht hinziehen. Dame) ' Esaias Nöuchli, des Raths von Zürich, un genommen, Es erscheint der Landvogt von - n ^ Geschenke anzunehmen, bei Verlust ihres eröffnet, es sei den Vögten untersagt "°rdeu Mi ' ausgegangen sei, so haben doch seine nbern, Amtes. Obwohl diese Verordnung uicht von de" ' nehme.i. und es werde sich auch nirgends die von Zürich, durch ihre Mandate ihm ^ ^ habe. Nun aber lM . er ieigen, daß er Hallers- oder Pfenningswerth ,°lch ^ ^nes Hausgesindes bedeutende Kosten. Mi, d.„> Aul- und Ad--U.n und d.U. S.W i s»misch.u El,..«u-»°b.» daneben habe der Landvogt im Namen dei - ^ ^ andere Amtsleute eihalten. M bestreiten, müsse zwei oder drei Hengste h°be" w'd we^ ^ , Belohnung des Vogts betrage nun einzig N > 'Zweihundert krönen zu der hushaltuug haben mm . berechne, ergebe sich, „daß er necher mt dann i.n I 5 ^ Leute.i vielen Gefahren ausgesetzt; er bute Dabei sei der La.idvogt gegenüber leichtfertigen oder w ^gemeinsam versa.n.nelt ii.id ihnen daher nm Vermehrung seiner Besoldung; er habe m l gehen und um Erhöhung ferner seine Beschwerde vorgetragen und augezeigt, ^ ^ ^ ^ gewünM und nm Besoldung eiukonimen; sie haben hiergegen nichts e g ^ ^ inhersaren". In gleicher ^>ese Abelen, er solle in Betreff der Belohnung """ / ^i^ bewerben sich auch die drei andern Landvogte enne Mendris Maiirthal jeder nur 62 Krön insbesondere der Vogt zu Lauis nr.r 172 Kronen. beschlossen, die zu Lauis sollen ihren, ungefähr jährlich zu beziehen. Es wird nun au, ^ g.ben, dau.it er jährlich 200 ^o.urem ^andvogt nebst den bisherigen 172 Kronen uo ^ Sonncnkronen beilegen ; nc von i krönen habe; die von Luggarus sollen den "" K^ ^ ^r 100 Kronen und Mainthal sollen jedem Landvogt zu d" st" verordnet worden, es so nm erhalte. Es ist ferner in. Jahre (15)39 für ^ aber wenn ste sonst beim Ausreiten vorgelesen .Verden, die Vögte v° ^r. neh.uen, Gehrungen erhalten, so soll das hierin nicht yas ^ie Boten heimbringen s°« er dasselbe verlieren und dazu d.e Strafe ver ^ 1^1 1202 Mai 1555. und wenn es den Orten gefällig ist, sollen dieselben ihre nach Lauis und Lnggarus gehenden Bote» bevollmächtigen, diese Artikel so aufzurichten. I. Jost Pfyffer von Lucern, Landvogt zu Lauis, verantwortet sich mündlich und schriftlich in Betreff derjenigen Punkte, derer sich die von Lauis durch ihre Botschaft über ihn beklagt habeil, und meint nur gethan zu haben, was er von Eid- und Amtswegcn schuldig geweseil sei. Man ist mit dieser Vertheidigung zufrieden und haltet den Landvogt für entschuldigt. >»». Neber das Begehren derer von Uri, an die Kosten der neu zu erbauenden Straße am Platifer im Livinenthal ei» Weggeld zu beziehen, eröffneil die Boten ihre Instructionen. Uri legt zugleich noch einen besiegelten Brief vom Jahre 1515 auf, gemäß welchem ihm für diesen neuen Weg, dessen Bau dann aber wegeil Mangel an Meistern unterblieben ist, ein Weggeld bewilligt wurde. Auf Genehmigung äer Obern wird nun beschlossen, daß voll denjenigen, welche diese Straße benützen, folgendes Weggeld zu entrichten sei: Von einer Person 1 Angster, voll einer Person mit einem Roß 2 Angster, von einem Futterhengst 4 Angster, von einem fette» Ochsen 3 Angster, von einem „ferris" Roß 1 Angster, von einem beladenen Saumroß mit dem Saum als Wein, Salz, Käse u. dgl. 2 Angster, von einem leeren Saumroß 1 Angster, von einem Rind, das auf de» Verkauf geführt wird, 3 Haller, von Schafen, Schweinen, Geißen und solchem Vieh von je vier Stücke» 1 Angster, von Kaufmannsgütern, Ballen, Kisten, Fässern u. dgl. von jedem Saum 4 Angster, es wäre den», daß die von Uri mit Kausleuten oder Ferggern mit deren Willen anders einig würden. Das soll den» auch ein Weggeld heißen und sein und nicht Zoll genannt werden. Die von Uri sollen dann schuldig sei», diese Straße in gutem Zustande zu erhalten. Würde der Fall eintreten, daß diese Straße nicht mehr unterhalten werden könnte und aufgegeben werden müßte, so sollen die von Uri den obern alten Weg über de» Platifer wieder öffnen. Wer jetzt oder in der Folge diesen alten Weg benützt, ist kein Weggeld zu gebe» schuldig. Sollten die Eidgenossen gemeinsam oder der mehrere Theil derselben diese Straße in Kriegszeite» gebraucheil, so daß man mit Paunern und Fähnchen auf Kosten der Orte durchziehen würde, so sollen sie für Leute und Güter des Weggeldes enthoben sein. Wenn aber Leute, die zu etilem Freifähnchen gehöre», oder auf Kosten und im Solde von Fürsten durchziehen, die sollen das obbeschriebene Weggeld entrichte»- Vorbehalten hat man dagegen die eidgenössischen Boten, die auf Kosten der Orte reisen, ebenso die Landvögte, wenn sie mit ihrer Habe auf- und abzieheil, und auch wenn sie während ihrer Amtsdauer herauskommt und wieder hineingehen, und endlich unsere Läufer; alle diese sollen des Weggeldes enthobeil sein. Auf de» uächsten Tag sollen die Boten instruirt werden, ob den Obern gefalle, um diese Ordnung Brief und Siegel aufzurichten, i». Für den Streit zwischen Zürich und Schaffhausen wird ein gütlicher Tag auf Sonntag den 4. August angesetzt, auf welchem von Zürich dessen bevollmächtigte Botschaft, von Bern Seckelmeistee Tillier, von Lucern Schultheiß Hug, von Uri Jacob a Pro und von Basel Jacob Rüde zu Nacht i» Schaffhausen an der Herberg sein sollen, um folgenden Tags eine gütliche Beilegung des obwaltenden Spa»s vorzunehmen. «, Wilhelm von Bernhusen nebst seiner Freundschaft, im Namen seines Bruders Karl vo» Bernhusen, verlangt in Gemäßheit des letzteil Abschiedes zu Badeil Antwort von Bern. Dieses bleibt be> dem zuletzt auf dem Tag zu Baden abgegebeneil Bescheid. Da aber die von Bernhusen die Eidgenosse dringend anrufen, ihnen als gebornen Eidgenossen zu einem gleichen unparteiischeil Recht zu verhelfe» u»b die Instructionen dahin geheil, ihnen für etilen gütlichen Vergleich oder zur Erlangung eines unparteiische» Rechts behülflich zu sein, so hat man beschlossen, es sollen Zürich und Schwyz eine Botschaft im Na»»'» der zwölf Orte nach Bern abordnen und gemäß einer Instruction, die man ihnen geben wird, Handel»' Diese Botschaft soll auf Mittwoch vor Pfingsten (29. Mai) Nachts zu Bern an der Herberg sei». Flu' 1203 Mai 1555. N?»Mmuiia eines unparteiischen Rechts verweigern, Fall, daß die von Bern eine gütliche Vergleichung o ^ Bernhusen zu einem unparteiischen soll jeder Bote auf den künftigen Tag u.stmn ^d ^^^ Landvogt zu Luggarus, und eröffnet, es sei Rechte verHelsen könne. ,». Es erscheint .v ff Todtschläger angeklagt („erkennt") worden. Einer. Bartlome Testamata genannt, vor 'h'" °ts ^ Darauf sei ihm ein Schreiben von woraus er denselben gefangeil gelegt und ' ' '.gekommen, welches das Verlangen enthielt, er «»igen Orten, die damals zu Lucern versamme /^dern ihn gefangen behalten bis die Rathsboteu der solle gegen den Betreffenden nichts Weiteres ^eh'' ^ diese dagewesen, haben sie allen Handel Eidgenossen auf die Jahrrechnung nach ^garm - f^^nde.i Tag zu Baden. Aus demselben den Abschied genommen und ihn also ^gen ^ gemäß der Capitel den Testamata seien die mailändischen Herren erschienen nnc ) ^ freigelaffeu worden, doch hätten die ous dem Gesängniß eirtlasse. Nach langer -er) ^ ^ Kronen belaufeii haben, ausrichten Anwälte und die Freundschaft, die hier Seesen, ne. ^ ^estamata nicht entlaffen, bevor diese Kosten sollen, und es sei dem Landvogt geschrieben worden, ^ Testamata aus dem Gefängmß bezahlt seien. Bevor aber dieses Schreiben ^ ^ vermögen, daß sie ihm die Kosten vergüten, ausgebrochen; der Landvogt bitte daher, die mallan i ^a Ascanius Marsus und Angelus Rttius andernfalls die Obern der Orte ihn diesfalls entj i g^m Erlegung der Kosten bewilligt M Zeit um die Freilaffung des Testamata nachgcff ^ Landvogt um seine Kosten entschädigt hatte, so hat man mit Ascanius Marsus "'A' ) <^ ' ^ ^ den Fall, daß die Mailänder diese werde. Beinebeiis soll man die Sache ' ^iidvogt entschädigen wollen. «» Auf das ab dem Kosten nicht bezahlen sollten, die Orte dressa . Boat Stierli sicheres Geleit zu geben und ihm m ^hten Tag an Schaffhausen erlassene Schrei e». eröffnen, haben die von Schaffhausen geschrieben, Betreff der ihm zugesprochenen Francas Rec) ' -cht um die Ehe angesprochen, was der Beklagte Stäßly Gyßlinger habe den Kaspar Stierli vor i )rr ^ ^ dann beide Parteien angefragt worden seien, verweigert habe, indem er sich auf Kundschaften be e^ die geantwortet °b sie weitere Kuudschasten, (als) damals angegi n , Ehegerich sie lassen es bei diesen Kundschaften verbleiben. worden sei. Dieses Urtheil habe die Gyßlmger «U«,M dmch ^ ^ h.b. d.r Iln« R».I) a" den kleinen Rath appcllirt. Da aber daselbs , ^ der Länge nach verHort und dann den bw Sache an den großen Rath gewiesen. Dieser hc ^ ^ die von Schaffhausen wie ein Stierli und die Gyßlinger als Eheleute verbleiben lassen. Auf dieses eröffnet Kaspar anderes Ort bei diesem Urtheil und ihren . drinaend auf seine Kosten von zwei oder drei Orten Stierli wie früher Manches gegen die Gyßlinger >uu ' ^ ' das Recht geöffnet werden. Es werden Botschaft nach Schaffhausen zu senden; er h°^, " ^ Basel wollen sich mit der Angelegenheit hierauf die Jnstructioiien verglichen; die von >>uu , ^ gewünschte Botschaft bewilligen; da "'cht behellige,.; die übrigen neun Orte wollen ee drei Städte ohne Erfolg sein werde, so hat man "ber zu vermuthen ist, daß dieses bei der ^ doch nicht anders als freundlich und gutlich Kunden, in Betracht, daß man mit denen von ^ch ) ^^en, i,u Rainen der zwölf Orte Boten "erhandeln könne, sollten die drei Städte auch ^ ^th. Gräfin von Sulz, hat aus das vielfältige hinzusenden. Antwort auf dem nächsten Tag. r- 5 ' ' d dem Abt von Rheinau waltenden Schreiben der Eidgenossen in Betreff der zwischen ihr, .Hren-Soyne 1204 Mai 1555. Anstände geschrieben und einen gütlichen Tag auf Montag in den Pfingstfeiertagen (3. Juni) nach Waldshut angesetzt. Es soll daher Zürich den Stadtschreiber Escher und Lucern den Schultheiß Hug abordnen, daß sie am benannten Tage zu Nacht in Waldshut an der Herberg seien. 8. Es werden die Instructionen in Betreff des Beschwörens der Bünde verhört und mancherlei gütlich und freundlich hierüber geredet. Die Boten von Zürich wollen bei ihrer Instruction bleiben, die dahin geht: Die Gesandten derer von Zürich sollen in allen Orten den Eid angeben, und wenn dann ein Bote von Zürich den Eid zu Gott dem Herrn giebt, so mag ein Bote von Lucern dastehen lind die Heiligen nennen; auch wenn ein Bote von Bern denen von Zürich den Eid giebt, soll er denselben auch zu Gott geben und möge dann ein Bote von Lucern die Heiligen auch nenneu; wenn dann jemand derer von Zürich die Heiligen nachspreche, so werden die von Zürich dieses unbestraft lassen. Dagegen beglauben die VII Orte, der Landfriede schreibe vor, es solle den Bünden in allen Artikeln nachgelebt werden; nun gebe der Buchstabe der Bünde deutlich an, daß man zu Gott und den Heiligen schwören solle; sie glauben daher, die Nathsboten derer von Zürich sollen den Eid zu Gott und den Heiligen geben; auch der Eid, den der Rathsbote von Bern denen von Zürich giebt, soll bei Gott und den Heiligen gegeben werden; und wer zu Zürich oder Bern oder an andern Orten die Heiligen nachsprechen würde, dieselben sollen unverfolgt und ungestraft bleiben. Wenn die von Zürich durch ihre Boten den Eid nicht in dieser Weise wollen angeben lassen, so soll ein Bote von Bern denselben bei Gott und den Heiligen angeben; würde derselbe dieses auch nicht thun wollen, so solle ein Bote von Lucern den Eid in der genannten Form angeben; das soll aber denen von Zürich an ihrem „Vorsitz" und alten Brauch unnachtheilig sein. Da die beiden Meinungen in Kleinem von einander abweichen und deßwegen das gute Werk nicht verhindert werden sollte, so stellen die übrigen Orte („wir", Zürich: übrigen) folgendes Vergleichsmittel: Es wäre am schönsten, wenn der Bote von Zürich den Eid in allen Orten, mit Ausnahme von Zürich, geben würde; in Zürich sollte dann ein Bote von Bern den Eid geben; und zwar sollte der Eid gemäß dem Inhalt der Bünde zu Gott und den Heiligen gegeben werden. Wenn aber der Bote von Zürich das nicht thun wollte, so möchte es ein Bote von Bern verrichten, und wenn auch dieser sich dessen weigerte, so soll ein Bote von Luceru in allen Orten den Eid zu Gott und den Heiligen geben; und wenn dann jemand von Zürich, Bern oder andern Orten ihrer Religion die Heiligen nachsprechen würde, möge dieses ungestraft geschehen, wenn sie aber die Heiligen nicht nachsprechen, so soll man hiemit auch zufrieden sein- Der Bote von Zürich soll übrigens in allen Orten den Gruß uud die Vorrede thun und dann in angezeigter Weise den Eid geben oder geben lassen. Das soll aber denen von Zürich an ihrem Vorsitz, alten löblicheü Bräuchen, Freiheiten und geschwornen Bünden unnachtheilig sein. Würde dieses Bundschwören mit der Gnade Gottes ins Werk gesetzt, so würde das gemeiner Eidgenossenschaft zu großer Wohlfahrt, Nutzen und Ruhm gereichen und den Widerwärtigen derselben mehr Leid als Freude bereiten, da die Bünde seit lauge» Jahren nicht mehr beschworen wurden und mancher in Rüthen und Gemeinden sitzt, der nicht weiß, was sie enthalten. Das soll jeder Bote heimbringen und beide Theile einander um etwas entgegenkommen; auf de» nächsten Tag soll jeder Bote diesfällige Instruction mitbringen, t. Es erscheint im Namen der Gubernatore» und Regenten der Grafschaft Burgund der Herr von „Chatterelion" (Schwyz: Tschita Rollier) und verdankt vorab auf das freundlichste das Schreiben, welches die Gesandten der Eidgenossen behufs Erneuerung der Neutralität an den König von Frankreich erlassen haben, und bittet dann, sich bei dem Gesandten des benannten Königs verwenden zu wollen, daß auf diesem Tag die Neutralität in aller Form, wie die frühere war, aufgerichtet werde. Als man den benannten Gesandten, den Herrn von St. Laurent, diesfalls angeht, Mai 1555. 1205 derselbe, er h°b- °M, Köm» KM- .„der. «eis..»«, -l- w>. dieser dm «idgeuost... ».schrlebeu baii. .. u.» d.e d«T 7^ d.« K-iser- uud du- sreuud.iche Erbiete., de- Ko.u» °°.i Eugl. "°ch V^ÄÜ^-uetim.... wird ihm g.ou.wo-i... Di' »er ° «. d°d - ' 7°...°>>....ch... liegeub... Vo.sch.s.er die 2^7 7 Il'r ^lse berichte., sollen, daß die Eidgenossen wegen sschmachworten, du zene s zulegen nicht behelliget werden, da sie mit beiden Potentaten u. Bundmssen stehen , wenn du elben «. d.ü «d 7h.ui.li. hobeu. m°».u st- A- «.».» st-uublich einander unterlassen- die Anstände, die sie unter einander haben, und lhre Kriege fem, den Eldgcnostei ^-u-n leid^ De.« Köm» oou Eugloud, de- .l- Heqog °°i> M.ll°,.d d.i. Eilig,uoss.u Ehr, uud Gute- 1206 Mai 1555. erboten habe, sage man im Namen der Obern besten Dank; mo man anch nebst den Capiteln dienstlichen und nachbarlichen Willen bezeugen könne, sei man stets hiefür bereit. 3. Wegen Stabio und anderer Angelegenheiten übergiebt Ascanius einen schriftlichen Vortrag, den man verlesen und dann dem Landvogt und Landschreiber zn Lanis zustellen läßt. Diese antworten ebenfalls schriftlich ans jeden Artikel, welche Antwort wieder an Ascanius übergeben wird. Dabei läßt man mit ihm ernstlich reden, er möge den Gübernator und die Regenten des Herzogthums Mailand veranlassen, die spänigcn Sachen zu Ende zu bringen und die Capitel in allen Theilen aufrecht zu halten und diesfalls den nach Lanis und Luggarus gehenden Boten über alle Punkte Antwort zu geben. Es soll dann auch jedes Ort seine betreffenden Boten diesfalls an der Hand der Berichte der Landvögte und Landschreiber ennet dein Gebirg instrniren. w. Es erscheine» Gesandte des Bischofs und der Stift Basel und eröffnen: da der Bischof und das Capitel mit andern Geschäften beladen, einige Domherren krank und andere abwesend seien, so habe man sich in der Angelegenheit gegen die von Basel nicht verfaßt inachen können; man bitte, die Sache auf den nächsten Tag zu verschieben- Die Gesandten von Basel bemerken, sie hätten Befehl ans den frühern Vortrag des Bischofs zu antworten? da aber dessen Anwälte nicht verfaßt seien, so wollen anch sie die Angelegenheit dermalen ruhen lassen. Man hat dann beide Theile nochmals gebeten, zu versuchen, ihren Span in Güte beizulegen; für den Fall aber, daß das nicht geschähe, soll jeder Bote ans den folgenden Tag Instruction mitbringen, x.. Es wird angezogen, die Negierung zu Ensisheim und andere Städte haben eine Metzgerordnung aufgestellt und dabei denen iin Frickthal und Andern, welche in dieser Mctzgerordnung und „Nappenmünz" gesessen sind, verboten, den Metzgern in der Eidgenossenschaft Vieh oder Lämmer zu verkaufen, was denen zu Baden und andern Anstößen zum Nachtheil gereiche. Man schreibt daher der Regierung zu Ensisheim ernstlich, da die Erbeinung ein solches Verbot nicht gestatte, so solle sie dasselbe aufheben und den Eidgenossen freien feilen Kauf gewähren- Heimzubringen, was zu thun wäre, wenn diesem Verlangen nicht entsprochen würde, Die von Basel beklagen sich, es habe ein kaiserlicher Hauptmann zu Kentzingen gegenüber einem Bürger von Basel gewaltsam einen bösen hochmüthigen Frevel ausgeführt; ferner seien einigen ihrer Bürger auf der Straße von Frankfurt ihre Pferde niedergelegt worden; obwohl die von Basel hierüber an die Negierung von Ensisheim geschrieben haben, sei ihnen doch noch keine Antwort geworden; sie bitten daher um Beistand und Rath. Man hat nun mit Hans Melchior Heggenzer geredet und überhin an die Negierung von Ensisheim geschrieben, wolle verschaffen, daß jener Frevel bestraft, die Straßen gefreit und den betreffenden Bürgern von Basel die verarrestirten Pferde ohne Kosten und Schadeil wieder zugestellt werden. Heimbringen, was weiter zu thn» wäre, wenn das Begehren erfolglos bleiben sollte. Es wird angezogen, der Landvogt zn Mendris habe es übel genommen, daß der Landvogt zu Lanis, Jost Pfyffer, beaustragt worden sei, in der Streitangelegenheit zwischen Stabio und dem Herzogthum Mailand zu verhandeln. Man schreibt ihm daher, es sei dieses nicht aus Verachtung gegen ihn geschehen, sondern die Sache verhalte sich so: Nachdem der Landvogt Zumbrunnen selig und der Abgeordnete von Mailand in dem Span ihr Urtheil gegeben hatte»/ aber zwiespältig geworden waren, hätte die Sache auf den Obmann kommen sollen. Da verlangten die Anwälte von Mailand, noch einmal gütlich zu verhandeln, was ihnen bewilligt worden sei, in der MeinmM sie werden einen Unparteiischen, der vorher nicht in der Sache gehandelt habe, abordnen. Man habe dann erfahren, daß Garpion, der früher geurtheilt hatte, für die Verhandlung bestimmt sei. Man habe hierüber kein Gefallen gehabt und mit Herrn Ascanius geredet, daß ein anderer Tag bestimmt und (je) Zwei abgeordnet werden sollen, weßhalb man denn auch von Seite der Eidgenossen den Landvogt von Lanis und den von Mai 1555. 1207 Mendris bezeichnet habe, wie das beiden Vögten zugeschrieben worden sei. Bürgermeister Peper von mvrls bezeichne! yave, Memont seien einige Knechte, welche unter dem Hauptmann Schaff»...,-.. ».....« Aus.« , 272si- '.7 l m.7^ «... muusch. U.U. B-nch.. mt. di- «m Schaffhaus-u <»»m. > »sm> ' ,.,rück.-I-hr. siud, u-rsahr-u, damit di-Ku-ch.- uau »i-i«,.. O-.- Mi. d,„ Un»m. m-lch, m »<>«-- ^77777^.«s.°>d Inch.. -«Tag.» ..««»-.. Schaff»...,... .ug>.ich.-Attd.si..s. «-dm-« « 7 7 ...s.,. 0,. uach «°-d.u. da di- O..° di- A-.g-.. m.g.-.ch «2 I. h» ^ seinen, Bedünken die Seinigen halten und strafen, Z" oie^r V°7Iu°B«.m d-- sich- O->. L..-..N. N.i, Sä.«.«, Nu.°rwald-u. Am und K-idm» .«.m.u und tragen instruktionsgemäß vor. Zufolge fiM) ig . der Herrschaft dm. Bischof von Basel gehabt in Betreff des langwierigen Handels wegen der Versatzung ^r Hnischatt »«-dm sei wdliir si- -m- s°sl° d°s r«ch.'.. vr>»...»ls D-r S»st SI, Jm.r »ad. . d>. u° Bi-l da- B„.»--ch. -Usg-Iimd.. und 'i. »-i.°u»g-... da- Si-»-l »-«..-...«-bm, w°,u- d.° d°-..».. 2 2 -.77«»... h tm .md dam, d-m P-°B S-w-l. g.g.dm h°d.... ..." dm.» °°n S°l°> rn uw '..'7ura I m . >-M .. dam. auch .--ich'-' ««-dm I"' Di-s-S---M I-'m dm... ."27°"' f7 Mchdm. di-I-d M°s dm. «»'277^77 ch-W7»^7>7..Mm.'.u sreundlichen Worten abgefertigt und verheißen, - z Bischof ^ Gefalle., haben werden. Während sich die von «urn dessen g^ „7-.M- «ssid. iid-..M" 771"'« da und ihr freundliches Begehren gänzlich abgewiesen. g Ii. !° Sch.ch- u..d Schi-...».-,... d-- Stil., ».w.... ....." ^ 27'77 7 .,7 w d Sach. ... «»a...» Sch..ib....««»... s>....... d-- Na.»-- d-chlb.» »si.-«.... »m«7. ««... ...dm, A.ch °-«......° d.- 2^27 »u7'»7°7u 7 7..' denen die von Solothurn Fug iiiid Siecht habcii, _ iui mos aber doch geschehen - Da d.s Bsich.,- «Michas, aus dm 7^77 7u » ^ ^erde, so wolle man diese erwarten und gewärtigen, , > ^ ^ ^ . s^ „mg»! im ^alle die W vmvende.^? i" der Gütigleit begegne und sie bei ihrer lange hergebrachten 1208 Mai 1555. gute» Gerechtigkeit bleiben lasse. Sollte dieses in Kurzem nicht erfolgen, so möge der Bischof auf den nächsten Tag seine Gesandten mit Vollmacht vor gemeine Eidgenossen abordnen, um da in der Gütigkeit oder rechtlich einig zu werden, «e. In Betreff des Anstandes zwischen denen von Bern und denen von Landeron wegeil der Pfründe, welche die von Bern einnehmen, worüber auf dem letzten Tage Beschwerde geführt morden und in den Abschied gekommen ist, will man die betreffende Antwort erwarten. Für den Fall, daß dieselbe auf den nächsten Tag einlangen sollte, soll jeder Bote mit Instruction versehen sein, damit denen von Landeron beförderlich geholfen werde. St. A. Luzern: A. Bischof von Basel; K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Band 16, bei diesem Abschied in besonderer von Seckelschreiber Graf von Solothurn unterzeichneter Ausfertigung. Die Hiehergehörigkeit ist zweifellos, da der Eingang die Verhandlungen als auf dem Tage zu Baden, Donstag vor Sonntag Cantate (9. Mai) 1555 geschehen bezeichnet. «R«I. Vor den Boten der im Thurgau regierenden VII Orte erscheint Lutz Ulmer, Vogt zu Weinfelde», im Namen von Hans Jacob Fugger, Herrn von Kirchberg und Weißenhorn, zu Weinfelden und eröffnet, er habe vom Landvogt im Thurgau, Heinrich Wirtz, des Raths zu Unterwalden, ein Schreiben erhalten, folgenden Inhalts: Auf dein letzten Tage zu Baden sei den Boten mitgetheilt worden, wie Fugger die Herrschaft Weinfelden von Dietrich von Gemmingen und dessen Frau Magdalena gekauft habe und der betreffende Kaufbrief jenseits des Rheines gefertigt worden sei. Da die Eidgenossen früher erkennt haben, Käufe um Schlösser und Herrschaften sollen vor der ordentlichen Obrigkeit, in welcher sie gelegen sind, gefertigt werden, so („desgelichen") soll der Landvogt dem Hans Jacob Fuggcr und seineil Anwälten und Dienern weder Wohnung noch Besitz in dein Schloß und der Herrschaft Weinfelden gestatten, sondern ihm anzeigen, er solle vorerst auf diesem Tag erscheinen und sich als Landsasse gegenüber den Obern mit Huldigung und anderer Gehorsame erzeigen, wie den Landsassen zu thun gebühre. Dieses Schreiben habe er seinem Herrn ailgezeigt, der hierüber nicht wenig Bedauern empfunden habe. Im besondern Vertrauen zu der Eidgenossenschaft habe er die Herrschaft Weinfelden gekaust; damit dieses die Eidgenossen ersehen und verstehen, daß er mit der genannten Herrschaft und persönlich ihnen zu aller Gebühr, Billigkeit und freundlichem Willen bereit sei, habe er ihn, Ulmer, zum Vogt und Diener angenommen; er bitte daher die VII Orte freundlich, diese» in allen bezüglicheil Vorfällen für empfohlen zu halteil, da er Hülfe und Rath der Obern bedürfen werde; dagegen erbiete er sich, den Eidgenossen alles Schuldige zu leisten, mit Berufung auf seinen frühem Brief- Die Kaufbriefe seieil nicht außerhalb des Rheins, sondern durch den geschwornen Schreiber zu Weinfelden aufgerichtet worden; der Abgeordnete bitte, seinen Herrn hierbei bleiben zu lassen. Man hat nun Ha'^ Jacob Fuggers Brief verhört und ist geneigt, ihm in alleil billigen Sachen zu willfahren. Dabei aber zieht man den sechsteil Artikel des im Jahre 1499 zu Basel errichteten Friedens in Erwägung (folgt wörtliche Allführung: Abschiedeband III, 1, S. 759). Mail sei Willens gewesen, hiebei zu verbleiben, zumal dce betreffende Kalls ohne Vorwissen der Obern gescheheil sei. Aber in Betracht der fleißigen Bitte und des Erbietens von Hans Jacob Fugger lind seinem Anwalt, wolle man jeneil bei dem betreffenden Kalls, »'"' derselbe verschrieben und besiegelt worden sei, zu besonderer Ehre und Gefallen Fuggers, gütlich und freundlich bleiben lassen, so daß er und seine Nachkommen die Herrschaft Weinfelden innehaben und benützcn »will" und er voil den Obern und jedermann in allen Sachen wie ein anderer Gerichtsherr geachtet werden f^' Doch soll Fugger diese Herrschaft nur mit gebornen und eingesessenen Eidgenossen bevogten. Würden er oder seine Nachkommen diese Herrschaft in der Folge selber bewohneil, so sollen sie den Obern, wie andere La»^ fassen, zu huldigen schuldig sein. Ferner sollen in der Folge keine Käufe um Schlösser und Herrschaften der Landgrasschaft Thurgau verbrieft oder besiegelt werden, ohne daß vorher zu Tagen von den Rathsbote» Mai 1555, 1209 der VII Orte hiefür die Bewilligung ertheilt worden wäre. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 10. Mai 1555. St. A. ZUrich: Thurgauer Abschiede (v VIII, 313) f. 142 vsr«o. Ebendaselbst: Acten Weinfelden. — StiftSarchiv St. Gallen: Abschiedeband 1530—1532, v, 777. vv. Die XII in Lauis regierenden Orte erlassen für diese Herrschaft eine neue Statute; siehe Note. 1^. Kenntnißgabe in Betreff des französischen Friedgeldes; siehe Note. Kx. Verwendung der XIII Orte für Einige von St. Gallen bei Constanz; siehe Note. I»I». Verhandlungen zwischen Basel und Bernhard Segesser, Vogt zu Kaiserstuhl, wegen Ettingen und Terwyler; siehe Note. 11. Spruch der VIII alten Orte zwischen Nürnberg und Sylvester Reidt (Reich?); siehe Note, kk. Verhandlungen der drei Städte Bern, Freiburg und Solothuru und der VII Orte vor dem Schiedsgericht über die Thurgauer Angelegenheiten; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen x, 1», von u ist nur der erste Satz vorhanden; im Berner fehlen in v die Erwähnung der Krone für das Vidimus, ferner A—l, o, r, von n ist nur der erste Satz da, von V fehlt Ziff. 1; im Schwyzer fehlen i», «, r; im Zuger n, r; im Glarner n, s; im Basler in v die Ausgabeposten, x—i, r; im Freiburger i, u, » ; im Solothurner von v der zweite Satz, i, ii, r; im Schaffhauser in v die Ausgabcposten, x—i, «z, r; im Appenzeller v, x, I», Ic, I, i», p, », v—z^. si aus dem Glarner, n«, aus dem Schaffhauser Abschied. Zu «I. Wegen der Paßporte der Kanfleute und anderer Angelegenheiten verordnet der Rath zu St. Gallen unterm 30. April 1555 als Gesandte nach Baden Hauptmann Hans Blum und den Stadtschrciber (Josun Keßler). Am 23. Mai erstatten obige Gesandte vor dein Rath Bericht, was sie verhandelt haben in Betreff der Rucrschen Appellation (?) und der Handlung, der Paßporte der Kaufleute und der markgräfischcn Schuld. Stadtarchiv St. Gallen- RathSbuch ISS«—lSSS, k, i«s »nd ISS. Zu «. 1555, 19. Mai, Baden. Die XIII Orte an den König von Frankreich. Die Ehrenleutc von Bern, Basel, Frciburg und Solothnrn haben daran erinnert, wie der König auf den am 20. Januar dieses Jahres zu Baden gehaltenen Tag geschrieben habe, er habe den Grafen von der Cammern entboten, sie sollen mit ihren Gelten im deutschen Land und denjenigen, welche sich für sie verbürget haben, in den nächsten zwei Monaten so übereinkommen, daß dem König deßwegen keine Klagen mehr vorkommen, ansonsten werde er die Güter des Grase» gemeinen Gelten übergeben und den Graf gefangen legen. Dessen ungeachtet habe der Graf in Betreff des Hauptgutcs die Sache nicht in Ordnung gebracht. Zwar habe sein Diener Martini die verfallenen Kosten, doch nicht vollständig, zu Solothnrn entrichtet, aber in Betreff des Haupt- gutes nur auf vier oder fünf Jahre heraus, so daß jährlich 4000 oder 5000 Kronen erlegt werden sollten, mit ihnen handeln wollen. DaS sei ihnen nicht genehm, da schon mehr als fünf Jahre über das Ziel der zugesagten Losung verflossen seien. Sic haben daher wiederholt um Hülfe und Beistand angerufen. Da »mn ihnen dieses zu leisten schuldig sei und seit des Königs Schreiben ungefähr vier Monate verstrichen seien, so bitte man den König dringend, er wolle gemäß seinem Schreiben mit dem Grafen verschaffe», daß er die Ehrenleute der Bürgschaft enthebe oder dann ihn gefangen legen und seine Güter jenen zum Verkauf übergeben. Es siegelt der Lnndvogt zu Baden. K. A. Freibm'ti: Badische Abschiede Band 10, beim Abschied vom Li. Januar 1555. Vom Grafen von der Cammern wird bald in der Einheit, bald in der Mehrzahl geredet. Zu I. Die gegen Landvogt Pfyffer von der Botschaft von Lauis vorgebrachten Beschwerden sind wohl die im folgenden „Fürtrag der boten der frommen landschaft Lowis" enthaltenen. 1. Der Landvogt habe 152 1210 Mai 1555. einen offenen Ruf und Verbot ausgehen lassen, daß niemand bürgerliche oder bnßfällige Sachen vertrage ohne Erlaubnis; des Vogts, bei 25 Kronen Buße, zu theilen zwischen dem Vogt und dem Anzeiger („deren er teilhaftig macht den anzeiger"), dem bei seinem Eid geglaubt werden und welcher heimlich gehalten werden soll. Man finde, es sei das allen Rechten zuwider, da streitige Leute durch Biederleute sollen zur Einigkeit gebracht werden dürfen, ohne daß der Landvogt oder ein Anderer hierum befragt werden müßte; das gezieme sich zumal unter Christen; vorbehalten die Buße, die jemand wegen eines Frevels verwirke. Einem freundlich«' Ansuchen an den Landvogt, von diesem Verbot abzustehen, habe er nicht entsprechen wollen. 2. D« Landvogt habe einen andern Ruf ergehen lassen, daß niemand Fremde oder ihr Hab und Gut ohne seine Erlaubniß beherbergen dürfe bei 50 Kronen Buße. Dadurch werde mancher Biedermann, der Freunde und Gönner in der Landschaft habe und sich auf die mit dem Herzogthum Mailand abgeschlossenen Capitcl der Freundschaft und guten Nachbarschaft verlassen habe, in Kosten und Schaden geworfen. 3. In demselben Rufe habe er kund gethan, jede Commune soll in den nächsten fünfzehn Tagen ihm anzeigen, welche in ihrer Genossame gemeine oder besondere Straße», Allmenden oder Weidgänge einbcschlossen habe, bei 25 Kronen Buße der Zuwiderhandelnden, von denen 5 dem Angeber als Lohn gegeben werden, welcher dann übcrhi" geheim gehalten werden soll. Daraus entspringen viele langwierige und kostbare Streitigkeiten. D'wch Gottes und der Obern Güte habe die Landschaft an Leuten zugenommen; dadurch sei nothwendig geworden, daß die armen Leute bauten, was aber bezüglich der Allmenden und Weidgänge mit Wissen und Wille" der Coinmunen und derjenigen, denen crstere gehörten, geschehen sei. Wäre etwa Einer dessen nicht zufrieden, so könnte der für sich selbst ins Recht trete», ohne daß man durch solche ungewohnten Rüfc die Leute anreizen müßte. In Betreff der Straßen habe man verordnete und bezahlte Leute; wenn etwas Unrechtes vorhanden sei möge man („er") sich an dieselben wenden, ohne daß man arme Leute in unziemliche Koste" versetze. (Als auch die Genossamen Jsone und Medea, die früher zu Lauis gehörten, sich söndcrten «"d mit Bellenz vereinigten, sei ihnen auferlegt worden, ihren Antheil Landstraßen in Ehren zu halten, dein ste aber nicht stattgethan haben, weßhalb ein Einsehen gethan werden sollte.) Man glaube d aher, die Genossa»»'" und diejenigen, denen diese etwas vergönnt haben, sollten unangefochten bleiben; wenn aber; jemand freventlich Allmenden und Landstraßen einschlüge, so soll diesfalls auf erfolgte Klage geschehen, was Rechtens s«- 4. In dem angeführten Rufe heiße es weiters, Alle, welche bei Leuten seien, die miteinander uneinig sind und sich schlagen, sollen schuldig sein, bei 10 Kronen Buße für jede Person, „so das »it gestatten", den Streit und was daraus erfolge in drei Tagen dem Consul anzuzeigen. War niemand dabei als die Betheiligten selber, so soll der Verletzte bei benannter Bnße den Zank dem Consul angeben. Giebt jemand Einen an, der wider diesen Ruf gehandelt hat, dem sollen 3 Kronen geschenkt und er heimlich geholte" werden. Da ein solcher Ruf nie geschehen und dem gemeinen Mann zu schwer wäre, so hoffe man, « werde den Obern nicht gefallen; jede Commune habe ihren geschwornen Amtmann, der bei seinem Eid und 10 Kronen Buße schuldig sei, die Frevel zu leiden. Auch vernehme man es sonst wen» ein Frevel st") zutrage, ohne daß man die Leute, welche helfen, dem Consul den Lohn zu bezahlen, damit er Aufsicht halte, beschweren müsse. Auch gebe es boshafte und tückische Leute, die wegen Gewinn oder Feindschaft manche" Biedermann, der auf einen Zank keine Acht hatte, angeben würden; auch möchte der Vogt mehrere Personen „eines streichs" begreifen und von jeder die 10 Kronen haben wollen. Daß der Verletzte bestraft werde" sollte, wenn er dem andern verzeihen würde, wie jeder Christ um GotteS willen thun sollte, scheu"-' ungebührlich; dadurch werde unter den Leuten Feindschaft gepflanzt; auch könnte einer so stark verletzt se">' daß er nicht gehen möchte, wodann er zu dem einen Schaden noch den andern haben müßte. 5. D« Landvogt meine, in Sachen, über welche er zu richten habe, soll ihm eine Verehrung werden; das aber gehe stracks wider den dritten Artikel der im Jahre 1539 aufgerichteten Verordnung, die letztes Jahr von de" Boten der Obern bestätigt worden sei. Die Landschaft glaube, man solle sie bei der darin bestimmten Bus" bei dieser Satzung verbleiben lassen, da dazumal den Vögten der Lohn, den sie von der Landschaft beziehe" und der 4062 Constanzer Batzen beträgt, mit Urtheilgeld, Sicgelgeld und dem dritten Theil der Büste" verbessert wurde, abgesehen von andern, ihnen zufällig an die Hand stoßenden Angelegenheiten. 6. M"" Mai 1555. 1211 möge nicht fordern, daß Klagen mir wegen Schinähworten, da nian aber einander nicht geschlagen hat, erfolgen müssen, sondern in Betreff der erster» , es dem Geschmähten sich zu cntschlagen anheimstellen. 7. Man möge gestatten, Gülten „und" (um?) Lehen aufzurichten, wobei der Zinsmann sich für Kornzins, Weinzins und andere Dinge verschreiben möge, mit dem Vorbehalt, daß wenn der Zins über sieben von hundert betragen würde, der Zinsmann dem Lehcnherrn anstatt des Korn- oder Weinzinscs sieben von hundert geben möge „in einem monat, nach dem der zins gefallen wäre, und so ein monat vcrschinete, als dann soll er den zins gebe», inhalt der verschrybung. So ouch (ein?) man ein zins luede uf sine guetter oder diesclbigen verkouftc mit dem Zug und ablosung, sölle der zug nit mcr wcren, dann nach inhalt der Verschiebung und zulaßung sölliche güter abzulösen, so die party(en) mit einanderen angenommen und ingan wurdend." 8. Wer laufende Schulden hat, die er nur durch sein Buch und „Geschrift" beweisen kann, der soll diese Schuld betreiben mögen in den nächsten Zehn Jahren, ansonst soll eine solche Schuld verjährt sein, sie werde denn mit Schuldbriefen, Urthcilen oder anderer Sichernuß wieder erneuert. Nach Verschcinung der zehn Jahre soll sich niemand mit Abwesenheit entschuldigen mögen. 9. In den Capiteln von 1539 schreibe ein Artikel vor, die Statuten und Landrechte derer von Lauis sollen bestätigt sein, doch daß sie der Ehrbarkeit und den Rechten gemäß und gemeiner Eidgenossenschaft, als der Obern zu Lauis, gute» Satzungen, Ordnungen, Geboten lind Verboten nicht widrig seien. Da nun in der Eidgenossenschaft jedes Ort „villicht" ein besonderes oder mancherlei Recht brauche, so werde zu Zeiten von de» Richtern zu Lauis, wenn man sich der Statnten, Bräuche, Rechten und des alten Herkommens bedienen wolle, angezeigt, daß dieses oder jenes nicht mit ihrem Land- oder Stadtrecht übereinstimme, so daß die arme Landschaft kein bestimmtes Recht habe und man die armen Leute in ihren Rechtshändeln bald hier bald dort „nswpset". Sie bitten daher, die von Lauis gänzlich bleiben zu lassen, zu schützen und zu schirmen bei ihren Statuten, Ordnungen, altem Herkommen und erlangtem Landrecht, so daß die Vögte und Boten schuldig sein sollen, jeweilcn hiernach zu richten. 1(1. Die Amtleute, welche aus dem Land genommen werden, aber bei den Vögten sind, nämlich die Fiscalen und Statthalter, seien oft wegen Freundschaft, Feindschaft, Neid und Haß den Parteien zugethau. Es wäre daher gut, wenn verordnet würde, daß der Laudvogt allein, mit seinem geschworncn Landschreiber, mit ihren Gerichts- und Bankschreibern bei den Urtheilen und in den Rechtshändeln säße. Wenn der Landvogt abwesend wäre, sollte er einen Statthalter setzen, der das Amt in seinem Abwescn treulich versehen würde. Landesarchiv Schwyz: Abschiede, ohne Datum. Die Zubehörigkeit dieses Vortrags zu diesem Abschied entnehmen wir aus folgendem Umstand -, den gleichen Vortrag, mit geringer Verschiedenheit enthält das K. A. Glarus: Abschiede, beim Abschied vom 7. (richtig 11.) März 1555. Ans diesem Schriftstück lautet eine allerdings nicht ganz gleichzeitige oder von anderer Hand geschriebene Randbemerkung: „Fürtrag für wt zu Glarus 2 tag mci) 1555", Wohl ein Theil der Verhandlungen ans einer Reise von Ort zu Ort unmittelbar vor dem Tag zu Baden. Die in Ziff. 5 angeführte, im letzten Jahr erfolgte Bestätigung der Verfügungen von 1539 dürfte auf den Abschied vom 3. September 1554 k Bezug haben. Die in Ziff. 3 in Parenthese befindliche Stelle steht im Original am Schlüsse nach einem daselbst angebrachten Querstrich ohne Verweisungszeichcn auf de» übrigen Text. St. A.Zürich: A. Lauis. Die Parenthesestelle fehlt. St. A. Bern: Allgem. cidgen. Abschiede 5l ibl S. 325, nach dem Abschied vom 23. Juli 1554. Die bei Ziff. 3 in Parenthese stehende Stelle fehlt hier. ^ ter^o: „Lowis 23. April Hieruber geraten vicko >nanual." K. A. Basel: Abschiede Band 26, hinter dem Abschied vom 3. Sept. 1554. K. A. Freiburg: Vadische Abschiede Band 16, beim Abschied vom 11. März 1555. Man sehe beinebens die Note zu ev. Zu ii. In eigenem Verhältnis; zu diesem Artikel steht folgende Missive: 1555, 22. Mai. Bern an Schaffhauscn. An Zürich und Schaffhausen und die vier Schicdboten habe man geschrieben, daß Seckelmeister Tillicr die Tagsatzung auf den 26. Mai bestimmt habe, welche Briefe auf dem „«erschienenen" Tag zu Baden abgegeben worden seien. Nun haben die Gesandten von Bern, die auf diesem Tag gewesen seien, berichtet, daß dieser Tag weder denen von Schaffhausen und Zürich, 1212 Mai 1555. noch auch einigen Schiedboten gelegen sei. Die Gesandten von Bern hätten dann bemerkt, ihr Seckelmcistcr werde anderer Geschäfte wegen nicht sobald einen weitem Tag ansetzen können. Da ihm nicht geantwortet worden sei, ob er auf den angezeigten Tag verreiten solle, so werde er dermalen daheim bleiben, was die von Schaffhausen den klebrigen kund thun mögen. Der Seckelmeister Werde indessen zu gelegener Zeit einen andern Tag bestimmen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch NN, S. 870. Zu 8. Im Zürcher Exemplar sind die Eröffnungen der Gesanden von Zürich und die der VII Orte mit zwei Strichen durchzogen und am Rand steht mit anderer Schrift: „Nüt geendert in allen abscheiden. Nota mangcl." Ebenso sind im Zürcher Abschied die von den übrigen Orten vorgeschlagenen Mittel durchstrichen : sie lauteten daselbst ursprünglich so: Die von Zürich sollen zu Bern, Basel und Schaffhausen, n»v ein Bote von Bern zu Zürich den Eid nach ihrer Religion geben und schwören (lassen?)! in den übrige» neun Orten soll ein Bote von Zürich die Vorrede thun und dann ein Bote von Lucern den Eid zu Gott und den Heiligen geben. Das soll denen von Zürich an ihrem Vorsitz und alten löblichen Bräuche» unnachtheilig sein. Am Anfang und am Schluß dieser letztern durchstrichenen Stelle finden sich Verweisungszeichen, deren Correlativ aber erst auf k. 327 des betreffenden Abschiedebandes, übereinstimmend mit unser»' Texte, folgt. Auch das Freibnrger Exemplar lautet mit Bezug auf die vorgeschlagenen Mittel wie ursprünglich das Zürcher. Berichtigend und die Sache erklärend enthält dann die Freiburger Sammlung folgende Actenstücke: 1555, 25. Mai, Heinrich Bodmer, Stadtschreiber zu Baden, an Ulrich Nix und Jost Freitag, beide Venner und des Raths zu Freiburg. Zufolge Befehls der Gesandten der vier Orte schicke er diese» Artikel, betreffend das Bundschwören, der in dem Abschied von Baden aus Mißverständniß nicht der Abrede nach eingeschrieben worden sei, damit sie ihre Obern hierüber berichten und diese auf der Jahrrechnuvg Antwort geben können. Eine Beilage beginnt dann mit folgender Einleitung: Als der Laudschreiber Z» Baden einigen Orten den Abschied ab dem Tag zu Baden „gen Zofingen zu überantwurten" zugeschickt habe, seien „wir" die Boten von Lucern, Schwyz, Glarus und Schaffhausen, die auf dem Tag zu Baden gewesc» sind, über den Abschied gesessen und haben bei Durchlesung desselben in dem Artikel des Bundschwörens den Mißverstand und Mangel befunden, daß derselbe nicht der Abrede gemäß gestellt sei. Das vorgeschlagene Mittel gehe dahin (folgt dann eine mit unscrm Abschiedtexte übereinstimmende Redaction des vorgeschlagene» Mittels). K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 16, nach den Abschieden von 1bb5. Die gleiche Correctur findet sich auch beim Basler, Solothurner, Schaffhauser und Appenzeller Exemplar- Zu t. Claude de Vergy, Statthalter („Eomis") des Kaisers in der Grafschaft Burgund, stellt erst unterm 8. Juni 1555 für Guydon Mouchet, Herr zu Chateauroillaut, eine Credenz aus, daß er für d>e Erneuerung der burgundischen Neutralität, mit Einschluß von Bassigny, ermächtigt sei; die frühere (»o»' 29. März 1555) habe hievon nichts enthalten. War die laut dem Text von Chateauroillaut erwähnte, zwischen aus erhaltene, wegen der Bedingung des sofortigen Abschlusses, als ungenügend betrachtet worden? St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung Bd.XI. (Copicu der obigen Vollmachten vom 29.März und S.Juni und der französischen vom 29. Mai 1555, französisch.) Bei diesem Anlasse wurde wahrscheinlich auch folgendes Schreiben verwerthet: 1555, 9. April, Brüssel. Der Kaiser an alle Orte der Eidgenossenschaft. Guido (Johann) Mouchet, Herr zu Chateauroillaut, Gesandter der Grafschaft Burgund in der Eidgenossenschaft, habe dem Kaiser >»'l Fleiß und Rühmen berichtet, wie sich die Eidgenossen alles nachbarlichen, freundlichen und geneigten Wille»s gegen die Grafschaft bedienen, was der Kaiser mit gnädigem und dankbarem Wohlgefallen vernommen habe- Obwohl der Kaiser nicht zweifle, daß die Eidgenossen in diesem ihrem guten Willen verharren, wolle er dennoch nicht unterlassen, sie zu erinnern, die Grafschaft in allen vorkommenden Vorfallenheiten empföhle» zu halten. Hinwieder wolle auch der Kaiser gnädig und mit Fleiß Alles zu thun bemüht sein, was de» Nutzen der Eidgenossen zu befördern geeignet sei, wie auch seine Unterthanen in der Grafschaft Burg"»'' das ihnen zutheil werdende Wohlwollen um die Eidgenossen zu verdienen stets bereit seien. St. A. Zürich: Dfchudische Documentensammlung, Band XI. (Original.! Mai 1555. 1213 Zu n. Der Vortrag des französischcu Gesandte» geht dahin: 1. Nachdem der König von Frankreich seit einiger Zeit ersucht worden sei, sich in einen Friedenstractat einzulassen, habe er, als alter christlicher Fürst, der nichts anderes begehre als die Ruhe der Christenheit, zwei Gesandte, nämlich den Cardinal von Lothringen und den Connetable nach Andres abgeschickt, woselbst sie am 18. oder 2V. dieses Monats angekommen sein werden, und wo auch Verordnete des Kaisers eintreffen sollen. Wenn der Friede zustande- komme, werden auch die Eidgenossen, als die vertrautesten und besten Freunde und Bundesgenossen des Königs, in denselben eingeschlossen werden. Da der König aber keinen Frieden eingehen wolle, der nur eine Verschiebung eines weiter» Krieges wäre, sondern nur einen ewigen und beständigen Frieden herbeizuführen begehre, so gedenke er seine Gewalt und Macht dieses Jahr so gut und besser als in den frühern Jahren Zu bestellen. Zu diesem Ende habe der König dem Gesandte» aufgetragen, die Eidgenossen, gemäß einem an diese selbst gerichteten Schreiben, um einen Aufbruch von 10,900 Mann gemäß der Vereinnng anzugehe», diese zu gebrauchen, falls der König ihrer bedürfte, in Gcii!äßhcit des genannten Tractates. Dabei sollen sich aber weder die Hauptleute noch andere Kriegslcute mit Reisen Kosten verursachen, bis der Gesandte neuerdings berichte, was wohl bald der Fall sein werde. 2. Der König habe die Neutralität mit den Augstthalern, welche unter König Franz errichtet und seither gehalten worden sei, erneuert. Nicht minder habe der König die Augstthaler auf ihr Begehren in seinen Schutz und Schirm genommen. Die Augstthaler haben einige Besorgnis; gehabt, die Eidgenossen möchten in ihrem Lande etwas unternehmen. Obwohl diese Furcht nach der Meinung des Königs grundlos sei, hätten die Augstthaler ihn doch gebeten, sich diesfalls mit den Eidgenossen ins Vernehmen zu setzen und sie anzugehen, vermöge des Friedens und der Vereinung nichts gegen ihr Land, das der König in seinen Schirm genommen habe, und daher zu beschirmen pflichtig sei, vorzunehmen. Dieses Begehren habe der König nicht abschlagen wollen, und bitte daher zu Gefallen und zur Genugthunng der Augstthaler die Eidgenossen um freundliche Antwort. 3. Folgt der im Text erwähnte Bericht über die Weigerung der Annahme der Münze in dem Werth, den sie im Piemont hat. Der Vortrag fährt dann fort, nachdem den Hauptleuten ernstlich vorgehalten worden sei, wie die Vereinung etwas Anderes vorschreibe und bei ihrem Verlangen der König unbillig in große Kosten und die Hauptlente zu Gewinn kämen, so hätten sich letztere entschlossen, dem König zu willfahren. Um aber für die Zukunft solchem vorzukommen und damit niemand mit der Bezahlung hingehalten werde, was jetzt einzig in Folge des erzählten Vorganges vorgekommen sei, bitte der König freundlich, man möge hinschreiben, daß die Leute bei der gcthanen Vcrwilligung verharren, wie denn auch Kricgsleutc ans andern Nationen, die daselbst sind, keine bezüglichen Weigerungen erheben. 4. Es folgt die unter Art. 4 angeführte Antwort des Gesandten von Frankreich betreffend die Erneuerung der Neutralität mit der Grafschaft Burgund. Es wird das Verlangen beigefügt, wenn der Gesandte von Burgund in Betreff der Einverleibung von Baffigm; nicht entsprechen wolle, mögen sich die Eidgenossen diesfalls an den Gubernator von Burgund wenden. 5. Der Tresorier werde bald zu Solothuru ankommen; es mögen daher die Boten der Eidgenossen zu Ende dieser Woche sich dahin begeben, wo sie den Tresorier nebst dem Geld antreffen werden. St. A. Luccrn: Allgel». Abschiede H, S. IIS, ohne Datum. — St. A. Zürich: Abschiede Bd. i», k. 299. — St. A. Bern: Allgcin. eidge». Abschiede Hb', S. 473, zwischen dem Abschied vom 11. März und 7. Mai 15SS. — K. A. Zug: Abschiede Band 2. — A. A. GlaruS: Abschiede. — K. A. Basel: Abschiede IbSö—1333. — K. A. Frciburg: Badischc Abschiede Bd. Iii. — K. A. Solothnrn: Abschiede Bd. 34. Zu diesem Artikel nimmt das Glarner Exemplar aus dem Vortrag des französischen Gesandten den letzten Satz von Ziffer 1 auf, der dann in der Glarner Abschrift des Vortrages fehlt. Zu v 1. Vortrag des Ascanius Marsus. Nachdem er vernommen habe, wie der König von Frankreich von den Eidgenossen 10,000 Knechte verlange, so wolle er im Namen des Kaisers, des Königs von England und der Gubernatoren von Mailand die Eidgenossen aufmerksam machen, daß die Knechte allerdings in Gemäßheit der Vereinung begehrt werden, daß aber bekannt sei, wie der König dieselben in den letzten Jahren nichtsdestoweniger Wider die Lande und Herrschaften des Kaisers und des römischen Reiches gebraucht habe. Deßwegen sollten die Eidgenossen dem König keine Knechte erlauben und nicht gestatten, daß ihm 1214 Mai 1555. jemand zuziehe. Sollteil sie ihm aber dennoch einen Thcil bewilligen wollen, so soll das nur geschehen mit der Bedingung, daß sie nicht weiter, als gemäß der benannten Vereinnng gebraucht und die alten lind neue» Bündnisse und Capitulationcn mit dem Kaiser und dem König von England vorbehalten und betrachtet werden, ebenso die gute Nachbarschaft und Freundschaft, welche bisher die Eidgenossen mit dem Reiche gehalten haben. Die Eidgenossen mögen auch den Hanptleuten lind Knechten befehlen, daß sie nicht weiter ziehen als sie schuldig seien und die Erbeinung und die Capitulation mit Mailand aufrecht halten, wie das die Eidgenossen auch andere Male und gerade das letzte Mal den Knechten im Piemont auferlegt haben. Der Kaiser und der König von England werdeil den Eidgenossen gegenüber, auch abgesehen von den Verpflichtungen der angeführten Tractate, alleil Dienst beweisen. St. A. Luccrn: Allgem. Abschiedes, S. 122, ohne Datum. — K. A. Zug: Abschiede Band 2, ohne Datum. K. A. Basel: Abschiede 155S—1S56. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 34. Zu ^v. Ein unterm 15. Mai 155^ vom Landvogt zu Bade», Johann Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, besiegelter und etwas weitläufiger redigirter Auszug dieses Artikels benennt als Gesandte des Bischofs Christoph Toroselum, beider Rechte Doctor und Domherrn der Stift Basel, und Niklaus von Wendelstorf, Vogt zu Pfeffingen. Als ein wesentliches Motiv für die Verschiebung wird hier der unlängst erfolgte Tod des bischöflichen Kanzlers, der über alle Sachen des Bisthnms Kenntniß hatte und bei dessen Schriften noch die bezüglichen Gewahrsamen liegen, angeführt. Man sehe auch Art. K»k. K, A. Basel: Bischöfliches Archiv XXIV, Band Il>, Na. t<>- Einiges mehrere Detail bringt folgende lateinische Relation des Toroselum („SFO"). Am 13. Mal seien er und Niklaus von Wendelstorf, als Gesandte des Bischofs, mit Instruction und Credenzbriefen bei der Tagsatzung zu Baden erschienen und haben bei den Gesandten der zwölf Orte um geneigtes Gehör gebeten. Am genannten Tage aber sei die Sache wegen anderer Geschäfte auf morgen verschoben worden. Am 14. Mai, 2 Uhr Nachmittags seien sie dann wieder erschienen, haben die Angelegenheit ihrer Instruction gemäß vorgetragen und gebeten, sie so bald als möglich abzufertigen, worauf sie auf Geheiß der Herren ausgetreten seien. Kurz darauf sei der Präfect von Baden, den man hier Vogt („koot") nenne, zu ihnen gekommen und habe angezeigt, der Gesandte von Basel verlange Aufschub bis er das Verlangen des Bischt seinem Nathe zugesandt habe; das haben die Eidgenossen ihm bewilligt; die Gesandten des Bischofs habe» daher abzuwarte», was diese dann gethan haben. Ani 16. Mai um 3 Uhr Nachmittag, als die Gesandte» auf dem Platze („in koro") waren, haben sie gesehen, daß der Gesandte von Basel zurückgekehrt sei. ^ haben daher die eidgenössischen Boten wieder angegange», sie möchten sie abfertigen. Dann sei der Vogt von Baden wieder bei ihnen erschienen und habe eröffnet, die Eidgenossen haben ans das Verlangen der Gesandten des Bischofs demselben Verschub bis zum nächsten Tag bewilligt, wie in dein Abschied („abseiet ) zu ersehen sei. nn -ivm N->, is (lateinisch!. Zu x und if. Die Regierung von Ensisheim antwortet unterm 11. Juni 1555 an die zu Bade» versammelten Boten der zwölf Orte auf ihr bezügliches Schreiben vom 16. Mai in Betreff der Klage von Basel wegen der „Straif- und Kuppelfcrt" beschwichtigend. Die Fleischordnung sei auch mit Zuzug Abgeordneter von Basel und Mühlhausen und Anderer erlassen worden und könne daher nicht einseitig abgeändcr Werden u. s. w. Da die betreffenden Gegenstände keinen weitern Anlaß zu Verhandlungen auf Tagen bieten, so scheint nicht angezeigt, diese Antwort weiter im Detail auszuführen. E. A. A.: Abschiede Acta und Beilage» lös«—ISS«. — A.A. Basel: Abschiede lSSö—lss«, beim Abschied vom »S.Juni lSSS. Zu «Rtl. Obwohl im Eingang dieser in Urkundenform gehaltenen Verhandlung bei der diesfalls gewohnten Anführung der einzelnen Gesandten die von Zürich, nach Gebrauch, voraustehen, und es am Sehl"» heißt, der Landvogt von Baden siegle im Namen Aller, besagt nichtsdestoweniger das für den Absch^ überhaupt gefertigte Zürcher Exemplar nach verkürzter, mit Ulmers Vortrag schließender Erwähnung ^ Thatsächlichen, es haben dann die Boten von sechs Orten dem Fugger den Kauf bewilligt (folgt der angefuhr e Mai 1555. 1215 Beschluß). Dann fährt das Zürcher Exemplar fort: Die Gesandten von Zürich bemerken, sie haben von ihren Obern keine Vollmacht, diesen Kauf zu bewilligen; es seien die Welser, Bomgarter (Baumgartner) und Andere, die Schlösser und Herrschaften in der Landgrafschaft Thurgau zu kaufen beabsichtigen, was aber dieser Landgrasschaft Schaden bringen möchte. Aus diesen Gründen haben die Bote» von Zürich dieses in ihren Abschied genommen. (Mehrhcitsprincip?.) St. A. Zürich - Abschiede Band l», r. SSb. Ohne den Zürcher Vorbehalt auch beim Schasfhauscr Abschied. Zu ee. Wir von stctt und landen der zwölf orten unser Eidgnoschaft räth- und sandboten, »amlich (es folgen die cingänglich bezeichneten Namen der Gesandten der XII Orte, mit folgenden Ausnahmen: von Zürich fehlt Lavater; von Uuterwalden Wilderich; von Glarus ist niemand angegeben; von Basel fehlt Falkner; von Freiburg Nix) diser zyt us bcvelch und gwalt unser aller Herren und oberen zu Baden im Ergöuw versamt, bekennen und thu» kund menniglichem mit discm bris: Als dann kurz »erschwer zyt die edlen, crsamen unsere liebe und gctrüwcn underthanen, gemeine laudschaft zu Louwis und im Louwisthal ir botschaft, »amlich die edlen und fürnemmen Christoffel Poccobello, Bernhart Jonills (Jovius?), Bartlime Ouadrius und mit inen Augustinie (sie) Pianetha zu unfern Herren und ober» von den zwölf orten der Eidgnoschaft geschikt und inen fürtragen: Nachdem gmeine landschaft Louwis in unser Herren und obcrn schütz und schirm kommen, sygent sy bishar under irem schütz und schirm in gutem fryd und einigkeit gsessen, inen glüklich und wol ergangen, daß sy dheincr andern oberkeit nit begeren, dann unser Herren und obcrn. Nun habend vor etlichen jaren gemelte ilnser Herren und ober» inen ctlich capitel, satzungen und ordnungen, deren sy sich under einander» halten, geleben und nachkommen sollend, geben und zugestellt, das aber ineu von etlichen unseren landvögtcn, wie sy vermeinend, etwas ingryffs wölke beschechcn, auch etwas mißverstands oder mißbruch tinder inen inryßcn, ouch um etlich artickel kein lutcr satzung noch Kescheid habend. Darum gemeiner landschaft Louwis trungenlich und undcrthenig pitt syge, sy hari» gnedicklich zebedcnken, damit sy hinfüro sölicher ingrisf, inißbrüchen und bcschwerde» entladen und dcrselbigen abgethon und mit gute» satzungen und ordnungen versechen werden. Das begeren sy als arm underthanen und unscren herreu und obcrn in aller undcrthcnigkeit, ungespart irs lybs und guts, ganz williklich zu verdienen. Uf sölicher ir ernstlich pitt, und daß ouch unser Herren und obern in den überigeu und vorigen capitlen inen fry vorbehalten, diesclbigen artickel, allgar oder zum theil, abzethun, zemindern oder zemeercn, die uf- oder abzusetzen, allwegcn nach irem fryen willen und gfallen, one derer von Louwis intrag und widcrred, so haben sy (uns?) uf discn tag >»it vollem gwalt und befclch abgefertiget, sy, die unfern von Louwis in ire» bcschwerden zu verhören, und inen demnach satzungen und ordnung zu gäben, die dem rechten gemäß, ouch sy by iren statuteu und fryheiten, wo die dem billichen rechten sich verglychend, belyben zelassen. Und so wir sy, desglychc» unser» jetzigen landvogt zu Louwis, Jost Pfyffcrn, des rats der statt Lucern, in allen ireu auligen und wcß sy sich gegen einander» beschwert, ouch worin sy Mangel haben, der lengc nach verhört, so haben wir demnach die frommen, eerenvesten, fürsichtigen und wysen Johannes Eschcr, stattschryber zu Zürich, Johannes Hilgen, altschultheiß der statt Lucern, Jacob a Pro, des rats zu Uri, Jost Frytag. Venncr der statt Fryburg. von uns verordnet und ine» bcuelch geben, uf ir bciderthcil fürtrag und anligen artickel zusetzen und zustellen, und vie demnach widcrum an uns der zwölf orten boten gelangen lassen. Dieselben (sind) discm unserm bevolch nachkommen, sy Ki beiden theilcn für sy bcschiken (sie) und nach aller nothurft verhört, und darnach dise nachvolgendc artickel gestellt, wie von einem zum andern hernach begriffen und geschryben stet. Zum Ersten. Als gemelter unser landvogt ein ruf us gan lassen, daß sich niemand by einer gesetzten büß undcrnemen solte, weder bürgerlich, nach bußfcllig fache» zu vertragen nach zu verlhädinge», da haben sy geordnet und angesechen, daß biderblüt wol mögent bürgerlich und bußfellig fachen vertragen (dem frefcn, so sich einer darnieder verläse, one schaden). So aber in solichcn bürgerlichen und bußfelligcn fachen malefiz oder criniinalisch Hendel gefunden wurden, daß dann meniglich, es sygent fürsprechen oder ander lüt, geistlich oder weltlich, so also undertheding, wann sy die fach vertragen haben, schuldig und pflichtig sy» solle», by zechen krönen büß, solichcn malefizischen oder criminalischcn Handel, sover der vorher nit anzeigt were, dem consul I21K Mai 1555. anzuzeigen und anzugeben. Welich Personen aber soliche malcfizische oder criininalische Händel und fachen nit wellen oder bedürften dem consul angeben, dieselben Personen, sy sygent geistlich oder weltlich, sollen sy ouch dann des underthedingens (nüt?) annemmen, damit die straf und bussen von sölicheu malefizischen und criminalischen fachen allwegen in die cammcr zu unser Herren und obern der zwölf orten Händen iiigezogen können werden. Zum Andern. Belangende als gemelter unser landvogt ein ruf usgen lassen, daß man dhein frömd Personen, nach ir Hab und güter beherbergen, nach beHusen füllte, one sy» erloubtnuß, by einer gemelten büß, da haben sy geordnet und angesechen, daß es banditen halb gehalten und gestraft werden (soll), wie es in vorigen usgangnen capitlen geordnet lind gseit ist, darby es gentzlich belyben sölle. Aber in Unfall, kriegen oder andern zyten, so gut fründ, günner oder ander biderblüt und nachpuren zu inen, denen von Louwis, und in der landschaft Louwis in guter früntlicher und nachpurlicher wys Zuflucht hetten, mögen sy dieselbigen wol ufenthalten; aber in zechen tagen, den nechsten darnach, dieselbigen, wer und woher sy sygent, einem jeden landvogt anzeigen. Dieselbigen biderben und ehrenlüt solle denn ein jeder unser landvogt on all witere beschwernus allda wonen und blyben lassen; doch daß sy sich onch in sölicher bywonung ni>t Worten oder gweren (?) früntlich und nachpiirlich halten und erzeigen. Wer aber solche frömde lüt in kriegs- oder andern zyten ufenthielte und die in dem bestimmten zil einem landvogt nit anzeigte, der soll ze straf zechen krönen verfallen syn. Zum Dritten. Als die unfern von Louwis und in der landschaft Louwis von gmeinwerchen und allmeinden von alter har vil iiigeschlagen und verkauft oder sunst in anderer gstoll hingeben und etlich inen selbs zugeeignet, und damit ouch die rechten landstraßen verschlagen, daß biderblüt nit wol gfaren und gwandlen mögen, da ist gesetzt und geordnet worden, was von alter bis uf dise zyt von solichen gemeinwerch und allmeinde» ingeschlagen, hingeben und verkauft, by demselben, wie es bishar ew jeder gehebt und gnossen, sölle es blyben, es were dann, daß etliche Personen sich söliches inschlachc»s beschwerten, denen sölle ir recht vorbehalten syn. Mit diser heitern erliitrung, daß die von Louwis, »och als (alle?) inwoner der ganzen landschaft von gmeinwerch und allmeinden fürohin nützit mer inschlache»- hingeben, nach verkoufen, an der oberkeit gunst, müssen und bewilligung, by vcrmydung der straf, so ine» deßhalb nach gstalt der fachen uferlegt wurde. Darzu füllen ouch die inwoner der landschaft Louwis d>c rechten landstraßen allenthalben in guten eeren und in rechter wyte erhalten, die anstößer die straßen offne» und rume», damit menklich da durch wol gfaren und wandle» möge, by der bnß zechen krönen, die von eine»' jeden übertretter zu der cammer Händen ingezogen werden solle. Zum Vierten. Von wegen und antreffend leidung und angebung der bussen und freven, da ist geordnet und gesetzt worden, daß die consuln, so jcrlich in den commune» gesetzt werden, soliche frefel und bussen füllen leiden und angeben, wie sy ze thun ir eid, so sy deßhalb schweren sollen, darzu wyst, und daß sich die wyber des consulamts ganz nützit beladen »och annemmen füllen. So aber in dem jar ein consul im commun, wo das were, mit tod abgieng, oder s»»jl zu consul unnutz wurde, daß er dis amt nit wyter versechen könnte, oder daß einer us dein land sy»e>» gwerb nachzuge, alsdann soll das commun ein andern consul an des abgestorbnen und unnützen statt setze»' der, so us dem land synem gwerb uachzücht, ein statthaltcr an syn statt geben, die ouch angenz schwere», die strafen und bussen angeben und ynzüchen, wie sy inhalt des gethonen eids zethun schuldig. Und so der consul einer ein frefel verschwigen und die straf und büß zu der cammer Händen nit ynziechen wurde, dersclbig sölle zechen krönen, so dick das beschicht, verfallen sy». Wo aber der consul eins frefels dhein müssen Helte, und der frefel ouch von dem commun verschwigen verhalten, und dann ein sölicher einem landvogt fürkäme, so sölle dann dasselbig commun den frefel und büß abzutragen und zu bezalen schuldig syn. Aber antreffend zuredungen, so mit Worten beschechen, die sollen geleidet, angeben und gebüßt werden, nach vermög und inHoll irer statuten und satzungen. So aber frömd lüt us dem Herzogthum Mailand oder anderstwo in der landschoff Louwis ein frefel mit der Hand begiengen, füllen die underthancn an dem ort von dein thäter, so sy de» betrettcn und synen gwaltig syn mögen, burgerschaft (bürgschaft) und vorstung (trostung) nemmen, oder wo er dhein burgerschaft hette, in gfenglich anzuncmmcn und nit von Händen zelassen, bis er den frefel und die büß bezalt. Zum Fünften. Von wegen der vereerung, miet, gaben und schcnkungen eins landvogts, do ist geordnet und angesechen, daß er sölicher vereerung, miet, gaben und schcnkungen halb, so eine»' jede» Mai 1555. 1217 landvogt von fachen wegen, darnin sy (er) geurtheilt hette oder urtheilen füllte, belyben fülle by dem dritten artickel in capitlen des nün und dryßigsten jars zu Baden ufgericht, der im ansang von wort zu wort also wyst: Zum dritten, daß ouch deHeine unsere landvögt, dheine poten, so uf die jarrechnungen hinynkommen, such weder statthalter und andere amtslüt dhein schenkinen, mict, nach gaben, dann allein essyge spys, by verlierung irer eeren und des amts, nit nämen söllent in grichtshendlen, darum er geurtheilt hette oder urtheilen füllte oder müße, damit das recht nit so jeinmerlich kauft und verkauft werde. Es möchte aber einer so gfarlichen handle», unsere Herren wurden denselben an lyb und gut strafen, by solichen articklen lassen wir es ouch genzlichen blyben, allein hierin usbedingt, so ein eerenmann einem unser», landvogt mit essygcr spys und trank vereren wellte, das fülle inen zuncmmcn erlaubt und nit abgeschlagen syn. Zum Sechsten. Antreffend die zinsverschrybungcn, da etliche zu Louwis und im Louwisthal understanden, geld um korn- und wynzins us (ze) lychen, da ist gesetzt, daß es by dem ansechen, wie es unser Herren von den zwölf orten geordnet und inen, denen von Louwis, zugschryben ist, genzlich solle belyben, also, daß niemand dhein geld um korn- »ach wynzins nit uslychen, by vermydung der straf und büß, so darüber gesetzt ist. Wol möge einer hundert krönen um fünf krönen und hundert pfund um fünf pfund oder zu zwenzig krönen oder pfund ein krönen oder pfund zu zins uslychen, und aber nit wyter nach mer nemmen, es wäre denn, daß einer eigne güter; dieselbigen syne güter möge wol einer um grund und boden an korn- und wynzins verlychen nach synem wyllen und gfallen. Zum Sibenden. Von wegen der laufenden schulden, darum dhein brief und sygel oder kein Handschrift verhanden were, da ist gesetzt und geornct, welcher syn laufende schulden in zechen jaren, den ncchsten, nit rechtlich erfordert, demselben ansprecher fülle man um soliche schuld nach verschynung der zechen jaren »it wyter recht zehaltcn schuldig nach pflichtig syn, es wären dann unmindige kind, die »ach nit zu iren bethatten (betagten?) jaren kommen und ire geordnet fügt inen das ir versumt, oder das ir liederlich verschinen und verwarlosen (vcrwarloset worden?), oder daß ein person, so eine sölche laufende schuld hette, in der zyt nit im land were, denselben fülle disere satzung an iren guten rechten und schulden unvergriffen und one schaden syn. Zum Achtenden. Nach(dem) in vorgebnen capitlen gemeldet und gesagt wird, daß ein jeder unser landvogt sy by iren statuten und alten loblichen brächen fülle lassen belyben, ja, daß (insofern) dersclbigen ir statuten und lobliche brüch aller eerbarkeit und dem rechten gemäß, ouch gmeiner unser Eidgnoschaft, als iren rechten Herren, guten satzungen und ordnungen, geboten und verboten nit widerwertig sygen, da sich die unfern von Louwis erklagt, daß sich zu zyten begebe, so ein landvogt in fachen urtheilen und richten fülle, gebe er syn urtheil nach dem rechten und bruch syner Herren und oben, des orts, von dem er dahin geordnet und gesetzt syge, in einer glychen fachen, so ein anderer landvogt von ein, andern ort unser Eidgnoschaft, demnach hinyn kommen, gebe und spreche der ouch syn urtheil nach den rechten syner Herren und ober», wie eS in irem land gebracht wurde, mit untertheniger bitt, sy by iren statuten, satzungen und alten brächen belyben zu lassen, und ein jeden landvogt, ouch unsere gesanten boten, so uf die jarrcchnung hinyn kommen, dahin ze wysen, daß sy uf ire statuten, satzungen, landrecht und alte brüch urtheilen und richten wellen. Da ist geordnet und angesechen, daß hinfür ein jeder unsere landvögt, ouch unser Eidgnossschaft boten, so uf die jarrechnungen hinyn kommen, in bürgerlichen suchen, freflcn und rechten uf ire statuten, brüch und landrecht füllen richten, urtheilen und sy darby lassen belyben, mit der erlütherung, so frefel under inen bcschechcn, die büßen dem rychen wie dem armen und dem armen wie dem rychen gsetzt und gstcllt Werden; aber von wegen der malefizischcn und criminalischen hendle», da fülle ein jeder unser landvogt, ouch unsere Herren und obcrn, so uf die jarrechnungen hinyn kommen, richten, sprechen und urtheilen inhalt des vierten articklen in capitlen des nün und dryßigisten jars Zu Baden ufgricht. Zum Nünten. So ist verordnet und angesechen, daß hinfür einer unser landvogt, so er zwüschen partyen urtheilen geben und selten will, wyters niemand by im haben solle, dann unser» geschwornen landschryber und banckschryber. So aber einem landvogt ein Handel und fach zu schwer fürfallen, mag er ein verdank nemmen, und dann by synem statthalter oder andern ecrenlüten, wo es im geliebt, raths pflegen und darnach syn urtheil geben nach synem bestem verstendtnuß. Zum Zechenden. Von wegen antreffend die polleten, so die unfern von Louwis in das Herzogthum Mailand zu irem bruch und gwerb 153 1218 Mai 1555. haben müssen, da ist angesechen und geordnet, daß soliche polleten hinfür von niemand anderm, dann durch ein landschryber zu Louwis geschriben werden und von einem jeden landvogt daselbs besigelt sollen werden. Und füllen hinfür von solichen polleten nit mer zu belonung nemen, dann was zechen soum und darüber, Gott geb, wie vyl das sygent, nit wyter und mer, dann ir jeder zechen krüzer, und die biderben lüt damit nit wyter nach höcher steigern. Was aber under zechen soum, dieselb polleten sollen sy den biderben litte» vergebens und umsunft werden lassen, es syge von korns oder zollen wegen. Zum Eindlisten. Als unfern Herren und obern klagswys fürkommen, wie die fürsprechen die rechtshendel ennet dem gebirg ga»Z gfarlichen lange zyt und jar ufzüchen und dardurch großen merklichen costen uf unsere armen lüt trybe», ouch sy und die notariell mit ihren belonungen die biderben lüt eben thür und schwer halten, weliches unfern Herren und obern uf das höchst mißfellig ist, so ist angesechen und geordnet: daß die fürsprechen die biderben lüt mit iren rechtshendlen by vermydung einer schweren straf und büß in dheinerlei wys noch wege nit gfarlichen ufzüchen, umtryben und in costen füre», sonder inen ire rechtshendel uf das allerfürderlichst, so jemer müglich, und mit dem minsten costen, so gsyn mag, vcrthedigen, usfüren und zu cnd llild ustrag bringen sollen; ouch die fürsprechen und notariell die biderben lüt mit iren belonungen zimlichen und bescheidenlichen halten, wie es dann in statuten und capitlen, so die unser» von Louwis hyunder inen haben, gsetzt und geordnet ist. Zum Zwölften. Als die unfern von Louwis one eines landvogts müssen rath gehalten, ouch vernieint haben, daß ein landvogt nit gwalt habe, syne amtslüt synes gefallens zu inen in iren rath zu schiken, da ist gesetzt und den unser» von Louwis bcfolchen worden, daß sy hinfür dhein rath hinderruck uild one vorwüssen eins landvogts nit haben nach besannnlen, sonders, so inen etwas angelegen und sy rath zu haben nothwendig, sollen sy das eim landvogt anzeigen und in darzu berttffcn, wie dann das von alters her ouch gebrucht worden ist. Zum Dryzechenden. Als sich zu zyten begibt, daß zwe» in eim rechtshandel, so sy gegen einander» haben, sich jeder diß (des) eids, daß syn fürgeben war und grecht syge, vor dem rechten zeschwercn crbütet, und diewyl dann die unser» von Louwis um solich eidschwere» und welichem theil der erst eid ufgelegt werden solle, ir besunder statnten und satzungen haben, so ist angesechen, daß sy es by solichen ire» statuten und satzungen, was sy darum wyscn, genzlich solle blybcn. Es möchte aber ein party so liechtfertiglich, gfarlich oder falsch schweren, denselben solle und möge ein jeder unser landvogj strafen nach gstalt der fachen und nach synem verdienen. Zum Vierzechenden und Lesten- Antreffende die fischer und das fischen im Louwisersee, diewyl dann solches fischens halb zwüschent den unser» fischern von Louwis und den fischern von Morcho (Morcote), Byssong (Bissone) und Mylyde (Melide) von unser Eidgnossschaft rathsboten im thusend fünfhundert fünfzig und ein jar uf der jarrechnung zu Louwis e>» ordnung und bekanntnuß usgange», die von wort zu wort ires inhalts also wystl Zum ander», daß die fischer alle die garen, so man nennt rotlio cks muss^i und rotko cko guocku cko rvaironi, by einer große» büß zebruchen verboten und widerruft werden füllen, angesechen den großen schaden und Zerstörung, so thund in allerlei) fischen und jeder zyt; item daß man zu der zyt des leichs alle jar einerlei fischen zu fache» verpiete, und also jedes jars von einer gattung zu der andern gehalten und geprucht werde, damit die fisch sich merend und nit abgan mögen; und daß ouch die fischer nach zimlicher nothurft des dorfs Louwis d>e fisch dahin schiken und tragen füllen; und dann aber ein ordnung und bekanntnuß von unser Eidgnosch»^ ratsboten im fünfzechenhundert fünfzig und vier jar, uf der jarrechnung zu Louwis, der fischern halb ufgrichi, so synes inhalts also uswyst: daß die von Morcho vollkommen gwalt haben füllen, die fysch, so sy fachen, us dem land zu fertigen und die in jedem ort verkoufen mögen, nach lut irer fryheiten, by dem-'» wir sy genzlich blyben lassen. Und fülle ein jeder landvogt zu Louwis denen von Byssen (Bissone), Myii^ (Melide) und allen andern fischern der landschaft Louwis, vorbehalten die von Morcho, welche by crc» fryheiten belyben füllen, by drissig krönen gebieten, daß sy jeder zyt gnngsamlich und nach nothurft fisch das dorf Louwis fertigen füllen, ouch den fischern und mennern von Morcho by obgemelter pe» und v»P zu verbieten, fisch von andern fischern diser landschaft zu koufen, damit solcher fürkous und mißbruch Vernichs und abgestellt werde. Und by solichen satzungen und ordnung wir es genzlichen ouch lassen blyben, »" wellen, daß denen hinfüro gelebt und statt gethon werde by vermydung obgemelter straf und büß. ^ Mai 1555. 1219 vorbehalten, so ein landvogt zu zytcn zn syin selbs bruch fisch zu haben notwendig were, solle und möge er gwalt habe», ime scbs (?) ein tag, zwee oder mer ze fischen erlauben. — Und als mm die obgemelten unsere verornct initherren söliche obgeschribne artickel für uns gebracht und wir die eigentlich besichtiget und erwegen und darin nützit unbillichs nach unzimlichs erfunden, so conformieren (consirmiren) wir und bestätcn us gegebnem gwalt und bevelch unfern Herren (und) ober» von den zwölf orten soliche artickel all, wie die von wort zu wort obgeschrybcn stand, also, daß denen gelebt und nachgangen solle werden. Doch unfern Herren und obern von den zwölf orten ir Hand offen behalten, daß sy die wyderrufen, gar oder zum theil abthun, mindern oder mcren, die uf- lind absetzen nach irem fryen willen und gefallen, one der unfern von Louis intrag und widerred. Und des alles (zu urkund hat?) der fromme eerenveste, unser getrüwer lieber landvogt zu Baden im Ergöuw, Hans Heinrich Sproß, des rats der statt Zürich, syn eigen insigel von wegen unser aller Herren und obern offcnlich lassen truken (an disen bris?) in registcrs wys nfgericht und den unfern von Loumis geben lassen, uf den dryzechenden des monats Weyen, nach der geburt Christi gczelt fünfzechen hundert fünfzig und fünf jar. St. A. Lucer»: Statuten von Lauis S. S7. Der Compilator oder Copist, dem wir unscre Quelle verdauten, zeigt in seiner Schreibweise mitunter etwas Unsicherheit, der wir durch in Klammer gestellte Worte zu begegnen suchten. Zu tt. Ein Gesandtschaftsbericht der Zürcher Gesandten an ihre Obern vom 17. Mai 1555 meldet unter Andern«: Der französische Gesandte habe angezeigt, das Friedgeld liege zu Solothurn und könne man nach dem nächsten Sonntag (19. Mai) hinschicken, dasselbe abzuholen. sc A. Zürich: Acte» Dags°tz»ng, Man sehe auch die Note zu n, 5. Der Bericht erwähnt in höchst allgemeiner Andeutung auch „der Nürenberger und des gefangenen Handlung" als noch nicht abgewickelter Tractanden. Zu xx. 1555, 5. Juni. Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz an die zu Baden versammelten Boten der XIII Orte der Eidgenossenschaft. Antwort auf das Schreiben der letztern vom 14. Mai betreffend „unsere fründ und nachpuren" von St. Gallen und „unfern burger" Felix Grümel und seinen Bruder Jacob, Burger zu Memminge». Die Betreffenden von St. Gallen haben letztes Jahr zu Constanz wegen eines Arrests eine Rechtfertigung gehabt, wobei sie sich über den Entscheid beklagt, auch Versällinniß im Recht fürgewendet und diesfalls von den Eidgenossen eine Empfehlung ausgebracht haben, nebst welcher die von Constanz von denen von St. Gallen („den üwern") auch mündlich um Aufhebung des genannten Entscheides ersucht worden seien. Obwohl man dem Rechten gemäß bei dem Entscheid hätte verbleiben können, so sei doch zu Ehren und Gefallen der Eidgenossen und weil die von St. Gallen angezeigt haben, daß sie sich im Rechte» gesäumt haben, die Sache wieder vor das Stadtgericht gewiesen worden, daselbst das Recht von Neuem zu gebrauchen, womit beide Parteien zufrieden gewesen seien. Vor dem Stadtgericht und dem Rath („uns") seien dann Urthcile erfolgt, gegen welche die Grümel appellirt haben. Da nun seit Altem her und noch zu Constanz und im ganze» römischen Reich bräuchlich sei, daß man Angelegenheiten von über 50 Gulden an den Kaiser oder dessen Kammergericht appellircn könne, so habe man diese Appellation nicht abschlagen können, gegcnthcils würde man hiedurch in die Strafe des kaiserlichen Fiscals verfallen. Ueberhin sei denen von Constanz unterm 4. Juni die, in Abschrift beigelegte, kaiserliche Inhibition vom 4. Mai zugekommen. Die Eidgenossen werden diese Umstände betrachten und bedenken, daß die von Constanz nur gemäß der Reichsordnung gehandelt und im klebrigen nach aller Gebühr haben Recht ergchen lassen. Wenn aber die Eidgenossen bei dem Kaiser oder dem Kammergericht Abstellung der Appellation erlangen mögen, sei denen von Constanz das auch recht. E. A> A>- Abs-hieds-Acta und Beilage» iss«—iss«. Gemäß der angeführten kaiserlichen Inhibition sind die beteiligte» St. Gallcr folgende Personen: Heinrich Locher, Othmar Spycherman», Hans Ramspcrg, Josef Friedrich, Hans Rütner, Paulin Schlumpf, Peter Bruckner, Elisabeth von Fanbnl, Hans Vittler, Hans Giltens»,, genannt Kreywescher, Konrad Meglin, David Weniger, Magnus Alther. wwem. Man sehe auch die Note zu <1. 1220 Mai 1555. Zu KI». 1555, 6. Juni, Kaiserstuhl. Bernhard Segesser an Jacob Rüde, des Raths zu Basel. Auf dein letzten Tag zu Baden haben sie abermals wegen Tcrwyler und Ettingen, die denen von Solothurn verpfändet seien, verhandelt, da der Bischof von Basel mit der Sache so gar langsam umgehe, wodurch zwischen beiden Städten (Basel und Solothurn?) Unwillen entstehen möchte. Man habe besprochen, ob man beim Bischof von Constanz nicht begehren wolle, daß er die 200 Kronen nebst den betreffenden Kosten von der Stadt Basel annehme und das Lehen wieder zu dem Gotteshaus Reichenau bringe, dann aber dasselbe niemand leihen wolle, als einem Bischof zu Basel. Auf das habe er, Segesser, geglaubt, es seie recht gethan, und auf Bitte derer von Basel die Sache dem Bischof vorgestellt. Der habe geantwortet, wenn er, Segesser, für die 200 Kronen, um die das Lehen versetzt sei, und um alle Kosten und für eine sürstliche Verehrung gut stehen wolle, so wolle der Bischof von Constanz mit denen von Solothurn zu verhandeln beginnen. Wenn er dann das Lehen in seine Hand gebracht habe und der Bischof von Basel dasselbe in einem halben Jahr nachher verlange, und sich einem Lehcnmann gemäß erzeige, so wolle der Bischof ihm wieder leihen, wie von Altem her. Da der Bischof sage, er, Segcsser, solle dieses versprechen, so wolle er gegen gedeihliche Zusage dieses thun. K. A, Basel! Acten zwischen Stadt Basel und Bischos Basel. Zu ii. 1555, 17. Februar. Bern an Hans Heinrich Sproß, Landvogt zu Baden. Die von Nürnberg haben durch ihrm Sindic, Wolfgang Hofmann, eröffnen lassen, sie haben vernommen, die von Bern habe» einen Silvester Rhät (sie) auf Verwenden des Gesandten des Königs zu Aarau verstricken und verhaften lassen. Da sich derselbe gegen die Stadt Nürnberg und den Ihrigen geäußert habe, er wolle sie, wo er sie bekommen möge, an Leib und Gut schädigen und antaste», so bitten sie, diesen in der Verstrickung ZU behalten bis sie gegen ihm ihre rechtliche Klage vollführt haben. Nachdem man aber dem Gesandten erklärt hatte, wie der genannte Silvester der Verstrickung gelediget worden sei, „und er hiezwüschen vergwüßt worden", daß er sich znm Zwecke einer Badcnfahrt in Baden niedergelassen habe, so habe er die von Bern gebeten, den Landvogt zu Baden über das Anbringen des Gesandten und was sich zu Bern diesfalls verlaufen habe, schriftlich zu berichten, damit ihm der Landvogt, den er in Sache auch angehen wolle, geneigter» Glauben schenke. St. A. Zürich! A. Nürnberg. 1555, 1. März. Hans Heinrich Sproß, Landvogt zu Baden, an Zürich. Ucbcrmittlung einer Copie des Schreibens von Bern. Da in demselben ihm nicht befohlen werde, zu dem „Ansprechigen" zu greifen, derselbe zu Baden in den großen Bädern eine Badenfahrt mache, und die Gerichte daselbst der Stadt Baden gehören, weßhalb der Landvogt nichts Thätliches vornehmen konnte, so habe derselbe den Zeiger dieses Briefes an die von Zürich gewiesen, mit ihnen Raths zu pflegen, ob er warten solle, bis auf den nächsten Tag ZU Baden, da, nach dem Erachten des Landvogts, der „Ansprecher" vorher Baden nicht verlassen werde, oder ob er Schultheiß und Rath zu Baden um Recht anrufen solle, oder ob der Landvogt den Betreffenden Z" Händen der VIII Orte einziehen und bis auf den kommenden Tag behalten solle. St. A. Zürich- A. Nürnberg. 1555, 12. Mai, Baden. Die Boten der „acht alten Orte" an Schaffhausen. Auf ernstliches Ansuche» von Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg habe man den Silvester Reidt gefangen gesetzt und bis jetzt verwahren lassen. Nun sei auf dieser Tagleistung eine ansehnliche Botschaft derer von Nürnberg erschienen und habe eröffnet, sie habe von Baschi Meder, Wirth zur Krone, Bürger zu Schaffhausen, Kundschaft einnehmen Wollen. Da sei ihnen dieses von denen von Schaffhausen verweigert worden, weil dieselbe noch nicht rechtlich erkennt und der Gegenpartei hiezu nicht verkündet worden sei. Damit die Sache sich nicht länger verzögere, so haben die Gesandten der VIII Orte („wir") nach beider Parteien „Begercn" erkennt, die Gesandten von Nürnberg sollen von Baschi Meder nach Form Rechtens Kundschaft einnehincn mögen; doch sollen sie dem Silvester Reidt verkünden, auf welchen Tag dieses geschehe, damit er durch einen Anwalt sich verantworten könne. Die Sache sollte nicht länger verzögert, sondern wenn möglich auf diesem Tag vollendet werden, damit nicht mehrere Kosten auflaufen. Man bitte also die von Schaffhausen, Mai 1555. 1221 sobald die Anwälte derer von Nürnberg und des Silvester Rcidt erscheinen, das Verhör in Form Rechtens aufzunehmen und dasselbe schriftlich „uns" zu überschicken, damit „wir" mit der Sache weiter fürfahren können. Es siegelt den 12. Mai 1555 der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich. K' A. Schaffhauscn I Correspoiidcnjen. Bei dem Act liegt ein Verzeichnis; von neun Zeugenfragen, aus denen sich zu ergeben scheint, daß Rcidt wegen ungezügelter Aeußerungen und wirklicher Drohungen gegen Angehörige von Nürnberg verfolgt wurde. 1555, 26. Juni, Zürich. Silvester Reidt an die zu Baden versammelten Gesandten der VIII alten Orte der Eidgenossenschaft. Auf dem „jüngstlich" gehaltenen Tag haben sie ihre rechtliche Sentenz in Sachen der Anwälte der Stadt Nürnberg, als Kläger, und ihm, als Antwortcr publicirt, der er getreu nachkommen wolle. In dieser Sentenz werde angeführt, er habe in gütlicher Unterhandlung anerkennt, er wolle wider die Stadt Nürnberg oder die Ihrigen keinem Herrn dienen. Das sei nun aber vor den Boten der Orte („euer» gnaden und gunstcn") conditionaliter geschehen, nämlich mit der Ausnahme seiner Lehcnshcrren. Da ihm hieran nicht wenig gelegen sei, so bitte er um eine besiegelte Urkunde, daß er diesen Vorbehalt gemacht habe. Er sei stets bereit, gemeiner Eidgenossenschaft mit Wort und Werk von Herzen zu dienen. St. A. Zürich: Acten Hegau. Man vergleiche den Abschied vom 11. März 1555, I>I>. Zu Ick. Parteiverhandlungen der drei Städte und der VII Orte vor dem Schiedsgericht über die Thurgauer Angelegenheiten. Vcrzeichniß der Redner, Rathgeber und der besonder» Schreiber der Parteien. Seitens der Kläger (drei Städte), Redner: Wolfgang von Erlach, des Raths zu Bern; Rathgeber: Wolfgang von Weingarten, alt-Venner und des Raths zu Bern; Jost Freitag, Venncr und des Raths zu Frciburg; Urs Schwallcr, des Raths und Scckelmeister zu Solothurn: Schreiber: Lorenz Gaffer, Rathschreiber zu Bern. Seitens der Verantworter (VII Orte), Redner: Johann Escher, Stadtschreiber zu Zürich; Rathgeber: Jörg Reding, Landammann zu Schwyz; Melchior Wilderich, Landammann zu Nidwaldcn; Hans Bolsingcr, des Raths und Scckelmeister zu Zug; Gilg Tschudi, Statthalter zu Glarus; Schreiber: Hans Locher, Landschreiber zu Frauenfeld. Im gemeinsamen Einverständnisse, doch unbeschadet ihrer Bünde haben die Parteien als Malstatt die Stadt Baden gewählt und es wird nun Folgendes verhandelt. I. Ulrich Nix, des Raths der Stadt Freiburg, und Konrad Graf, alt-Schulthciß der Stadt Solothurn, als von den klagenden Städten verordnete Zusätzer und Rechtsprechcr, und Hans Flcckcnstein, alt-Schultheiß zu Lucern und Jacob a Pro, des Raths zu Uri, als Zusätzcr und Richter der beklagte» VII Orte, und Heinrich Falkner, Stadtschreiber der Stadt Basel, als von beiden Theilen erwählter gemeiner Schreiber, legen gemäß Gebrauch besiegelte Scheine vor, daß sie ihrer Eidcspflichten gegenüber ihren Obern entlassen worden seien und leisten dann für diese Angelegenheit den schriftlich verfaßten Eid, nämlich: 1. Der gemeine Schreiber. Er soll Zu Gott „und sinen heiligen" schwören: in dieser Sache für beide Parteien, die vier Zugesetzten und den Obmann, wenn ein solcher bestimmt würde, ein gemeiner Schreiber zu sein, Klage, Antwort, Red und Widerred, Zu-, Bei- und Nachrede und Alles, was zum Recht dargcthan wird, mit möglichstem Fleiß ordentlich aufzuschreiben, nichts davon noch dazu zuthun, was dem Verständnis; der Sache im Rechten Abbruch thun könnte; auch Alles zu verschweige», was ihm geheim zu halten befohlen wird, keiner Partei die Rathschläge oder „heimliches handeln" der Zugesetzten oder des Obmanns zu entdecken; keiner Partei etwas zu berichten oder zu rathcn, ohne Beisein oder Bewilligung der andern, sondern in allen Sachen auf das treulichste zu handeln, wie einem gemcinen Schreiber zustehe. 2. Die Zusätze schwören zu Gott „und sinen heiligen": i» der vorliegenden Streitsache auf Klage, Antwort, Rede und Wiedcrrede, Zu- und Nachrede, auf die Kundschaften, Briefe, Siegel, Abschiede und andere Gewahrsamen, die eingelegt werden, zu urtheilen nach gutein Gewissen und bestem Verstand, niemand zu lieb noch zu leid, wie sie getrauen, es am jüngsten Gerichtstag vor Gott verantworten zu können. Hierauf behalten sie sich vor ehehafte Zufälle, wie Angelegenheiten ihrer Obern oder Krankheiten, in der Meinung, daß in solchen Fällen Andere taugliche an ihre Statt gewählt werden sollen. Dabei bewilligen die Richter beiden Theilen auf deren Ansuchen, und stellen als 1222 Mai 1555. Ordnung auf (haben „fürgcbildet"), daß die Vorträge schriftlich eingelegt werden sollen, doch wo es nöthig sei, mögen daneben mündliche Erläuterungen erfolgen. 11. Hierauf bringen die drei Städte ihre schriftliche Klage an folgenden Inhalts: 1. Die VII Orte wissen gut, wie die drei Städte zu jenen in die Kastvogtcl der Klöster im Thurgau aufgenommen worden seien. 2. Die Kläger haben mit den Beklagten an der Entscheidung der aus dem Thurgau kommenden Appellationen teilgenommen. In Betreff dieser beiden Punkte seien die drei Städte von den VII Orten eigenmächtig, wider die Bünde des Besitzes cntwährt worden. Sie fordern daher, voraus wieder in den Posseß eingesetzt zu werden, dann wollen sie auf allfällige Anforderungen dem Rechten gemäß gebührende Antwort geben. 3. Das Landgericht und Malefiz im Thurgau und was damit zusammenhange haben die VII Orte gemeinschaftlich erlangt! es sei daher den von den VII Orte» dahin verordneten Landvögten aufgetragen worden, die bezüglichen Gefälle und Bußen zu Händen der X Orte zu beziehen. Die Kläger fordern daher, daß der von den VII Orten dahin verordnete Landvogt auch ihnen in Betreff ihrer Rechte schwöre. III. Nach nunmehr erfolgter Verlesung der Klage verlangen d«e Anwälte der Beklagtschaft eine Abschrift der erstem. Die Kläger antworten, wenn dieses dem Rechten gemäß sei, so können sie nichts darwider; sie setzen den Richtern anheim, wie es gehalten Werden solle. Wen» aber den Beklagte» entsprochen werde und dieselben ihrerseits auch etwas Schriftliches vorlegen, wovon die Kläger Abschriften wünschen, so sollen solche ihnen auch bewilligt werden. Die Beklagten erklären mit dem letztern einverstanden. Die Richter erkennen dann: Weil beiden Parteien zugelassen worden se6 die Sachen schriftlich vorzulegen und beide Theile einig sind, sich hievon Abschriften zuzustellen, wie das auch ziemlich und billig ist, so soll jede Partei der andern auf Verlangen solches gewähren. Den Beklagten s»^ nun für Einreichung ihrer Antwort Ziel und Zeit vergönnt sein. Nachdem dieselben dann angezeigt hatten, sie seien mit ihrer Antwort verfaßt, ist man wieder zu Recht gesessen und haben die Beklagten folgende schriftliche Antwort verlesen lassen: 1. Sie verlangen zu wissen, wie die drei Städte in die Kastvogtci der thurgauischen Klöster aufgenommen worden seien. 2. Sie geben nicht zu, daß die drei Städte von den Orten aus dem Posseß der Kastvogtei der Klöster und der Appellationen eigenmächtig und wider Recht verdrängt worden seien, da diese Befugnisse vor und nach dem Schwabcnkriege den VII Orten zugestände» seien und sie dieselben in ruhigem Besitz gehabt haben. Sic glauben daher, die Kläger nicht in den Besch setzen zu müssen. Wenn die drei Städte aus Unwissenheit der Boten der VII Orte zeitweilig bei de» erwähnten Angelegenheiten gesessen seien, so könne hieraus nicht auf Besitz Seitens der drei Städte geschlossen werden, bevor sie einen rechtmäßigen und glaublichen Titel hiefür darbringen. Wenn die Kläger über diese beiden Titel geantwortet haben, so wollen die VII Orte sich auch über den dritten, betreffend den Eid des Landvogts, erklären. IV. Nachdem die Kläger von der Antwort der Beklagten eine Abschrift und einen Aufschub sich hierüber zu bedenken, verlangt haben und ihnen solches gewährt worden ist, bringen sie folgende schriftliche Erwiderung vor: 1. In Betreff der Klöster sprechen für ihre Behauptung folgende Gründe: a) 3»' Abschied vom 26. November 1529 habe Zürich seinerseits ihnen den Antheil an der Verwaltung der Kliffs zugestanden (wörtliche Anführung aus dem Abschied: Unsere Abschiede, Band IV, 1. b., S. 433 a. bis »n mit dein Votum von Zürich), b) Mit Abschied vom 16. Mai 1536 haben ihnen die V Orte gleicht Recht anerkennt (wörtliche Anführung: Abschiede, Band IV, 1. d., S. 641 u). o) Das werde bestätigt („crögt") durch ein Schreiben der V Orte vom 9. Juli 1536 (Samstag nach St. Ulxich) an Solothur», des Inhalts: Vor Kurzem sei Seckelmeistcr Urs Stark mit Boten von Zürich, Bern und Glarus im Thurgn" gewesen und im Heimreiten im Kloster St. Katharinathal eingekehrt und da vorgegeben, daß sie in ihre»' und „unser aller namen da handle»". Das sei nun nicht richtig und man nehme an, die von Solothwn haben ihren Boten nicht ermächtigt, den Klosterfrauen den Orden abzunehmen, denn sie seien nebst Bern »n Freiburg von den V Orten unter der Bedingung als Schutz- und Schirmherren aufgenommen worden, daß da was unter den X Orten in Betreff der Klöster das Mehr werde, das Mehr bleibe. Da nun offen»"'' hiergegen gehandelt worden sei, so sollen die von Solothurn an Lucern melden, ob sie diesfalls Austens gegeben haben. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Anton Andacher von Unterwalden. ä) Unterw 17. November 1536 haben die drei Städte mit den VII Orten über die Schaffner der Klöster verhande Mai 1555. 122 3 (Anführung: Abschiedeband IV, 1. b., S. 842 v II 1). o) Ein Abschied „nach Bartholomä" (29. August) 1531 zeige, daß Boten von Zürich, Bern, Glarus und Solothnr» bei den Klöstern herumgeritten undjdie Rechnungen aufgenommen haben, k) Solche Rechnungen seien auch am 8. Januar 1532 zu Frauenfeld vor den neun (sio) Orten erfolgt (Anführung: Abschiedeband IV, 1. d., S. 1257 u v. 1—3.) ^) Damals sei auch die Rechnnngsablage vor den Boten von je zwei Orten eingeführt worden (Anführung: Abschiedeband IV, 1. d., S. 1259 «e). lr) Gleichen Jahres den 10. Juni aber sei die Sendung von nur zwei Boten wieder eingestellt und beschlossen worden, Boten von allen X Orte» zu schicken (Anführung: Abschiedeband IV, 1. k., S. 1354 d). Diesem sei dann gemäß Abschied vom 11. November 1532 (Anführung aus obigem Band, S. 1429) Genüge geschehen, i) Mit Abschied vom 25. Juni 1533 sei der frühere Beschluß betreffend Absendung von nur je zwei Bote» von zwei Orten erneuert worden (Anführung: Abschiedesammlung Band IV, 1. o., S. 101 ., S. 1049 ,K). x) Unterm 22. Juni (richtig 19. Mai) 1544 sei für die Appellationen ein Tag nach Bade» angesetzt worden (Anführung: Abschiedesammlung Band IV, 1. ck., S. 376 »). l>) Endlich werden sich die VII Orte selbst erinnern, wie die Kläger in Behandlung von Appellationen bei ihnen gesessen seien, z. B. in Möttelis Handel und vielen andern, die im Urtheilbuch eingeschrieben seien. Da nun mit Bezug ans die Klöster und die Appellationen der Besitz zu Gunsten der Kläger nachgewiesen sei, so sei deren, ohne Recht und durch eigene Gewalt erfolgte Enlwährung und Entsetzung den Bünden zuwider, weßhalb sie wieder eingesetzt werden sollen, wobei sie den VII Orten ihren betreffenden Antheil in keiner Weise bestreiten wollen. V. Nachdem die Anwälte der 1224 Mai 1555. Beklagten die von Seite der Klagpartei eingelegten Schriften und angebrachten Abschiede gehört und gemäß ihrem Verlangen Abschriften von denselben empfangen hatten, legen sie nach gehabten» Verdank folgende schriftliche Zurede ein und lassen dieselbe verlesen: 1. In Betreff der Klöster, a) Ans dem Tag vo»> 5. Oktober 1529 haben allerdings die drei Städte verlangt, mau solle sie von der Verwaltung der Klöster, die vor und nach dem Schwabcnkrieg den VII Orten zugestanden sei, nicht söndern (Anführung: Abschiedesammlung Band IV, 1. b., S. 392 4). b) Auf dem Tag vom 28. October 1529 haben die drei Städte das genannte Verlangen wiederholt; dasselbe sei aber von den Boten der VII Orte abgelehnt worden (Anführung: obiger Abschiedeband S. 495 e), welche dann auch auf den 1. November ohne Zuthun der Städte den Haushalt der Klöster untersucht und diesfalls Raths gepflogen haben, wie aus einem Abschied vom 1. November 1529, den man auf Verlangen vorweisen könne, hervorgehe, o) Die drei Städte haben die Zusage derer von Zürich vorgelegt, nicht aber die Antworten und Einreden der übrigen Orte, welche die VII Orte hiemit nachholen wollen (Anführung: obiger Abschicdeband S. 433 <1, von und mit dem Votum von Uri an). Uebrigens sei das Zugeständniß von Zürich unter eigenthümlichen Verhältnissen erfolgt, welche die Richter Wohl würdigen werden; und da überhin die ander» Orte nicht zugestimmt haben, so könne die einzige Antwort von Zürich, da es sich hier um Angelegenheiten einer Vogtei handle, nicht verbindlich sein. N Betreff des Zugeständnisses der V Orte vom 16. Mai 1539 antworten die Anwälte der V Orte, es se> damals, vor dem letzten Landfrieden, unter den Eidgenossen großer Zwiespalt gewesen, die Klöster im Thurgau fingen an zu grundezugehen und waren wegen des Zwistes der Eidgenossen zum Theil schirmlos. Da zudem Zürich gegenüber den drei Städten einige Nachlassung bewilligt hatte, letztere sich auf ihnen zustehende Gerechtigkeiten beriefen und das Recht brauchen wollten, wegen der damaligen Verhältnisse aber den V Orten unmöglich war, das Recht zu bestehen oder die Sache nur zu untersuchen, seien sie, in der Meinung, die Forderung der drei Städte sei besser begründet, als wie es sich dann bei dem Zofinger-Handel gezeigt habe, zu jenem Zugeständniß bewogen worden, damit die Klöster besser beschirmt und die V Orte bei den damals herrschenden Widerwärtigkeiten sich Freunde und Anhänger erwerben. Als es aber dann zum Kriege gekommen, seien zwei Städte Wider die V Orte ausgezogen und die von Freiburg stillgesessen und sei somit die Zuversicht der V Orte nicht erfüllt worden; auch die Klöster haben damals geringen Schirms genossen. Den V Orten seien damals vor dem Landfrieden auch mancherlei Zusagen gemacht worden, die sie aber, nachdem der Landfriede errichtet worden sei, beruhen lassen. Diese Antwort soll nicht als Vorwurf gegenüber den drei Städten, sondern nur als Erklärung der damaligen Verhältnisse aufgefaßt werden. Der Missive vom 9. Juli 1539 an Solothurn sei nicht nachgekommen worden, weil vorbehalten worden sei, es sollen die Gotteshausgüter unvcrtheilt bleiben und einem Mehr unter de» X Orten Folge gegeben werden, was nicht geschehen sei. Der Gesandte von Glarus antwortet in Betreff des behaupteten Zugeständnisses besonders, seine Obern haben den drei Städten in Betreff der Klöster nie etwas nachgelassen, weßhalb sie hoffe», bei ihrem siebenten Theile zu bleiben, da kein Ort das andere mit Bezug auf dessen Gerechtigkeiten übermehren dürfe. Daneben sei es alter Gebranch, daß wen» bei solchen Nachlaffungen nicht alle betheiligten Orte einig seien, die Sache keine Kraft habe. Die Kläger selbst haben sich mit den angeführten Abschiede» nicht begnügt, sondern auf dem Tag vom 27. Juni 1539 eine bezügliche Verbriefung verlangt (Anführung! Abschiedesammlung Band IV, 1. 6., S. 689, x). Da damals vorgeschlagen worden sei, eine solche Vcrbriefung unter gewissen Bedingungen zu ertheileu, so sei zu entnehmen, in welchen» Sinne das Zugeständniß ursprünglich erfolgt sei. Die Verbriefung sei indessen nicht zu Stande gekommen. Wenn die drei Städte darauf hinweisen, sie hätten gleich nachher mit den VII Orten über die Schaffner verhandelt, so führen sie hinivieder selbst an, daß im Jahre 1531 nur vier Orte die Rechnungen eingenommen habe»; wäre d»e behauptete Zusage je so kräftig gewesen, so würden hierbei die sechs übrigen Orte nicht gefehlt haben. D>e vier Orte haben aber nicht bloß dieses vollführt, sondern auch einige Verträge, Satzungen und Ordnungen in» Thurgau gemacht, die dann durch den letzten Landfrieden abgethan und als unkräftig erklärt worden seien; daher sei auch auf jenen Vorgang nicht mehr zu achten. 4) Wenn die drei Städte zwei Mal »>'6 den VII Orten gemeinschaftlich, und dann, als man nur Boten von je zwei Orten sandte, wann es an s>e Mai 1555. 1225 gekommen sei, die Rechnungen haben einnehme» helfen, so sei das daher gekommen, weil man wegen der Zerrüttung der Klöster durch Amtleute und Schaffner habe Vorsorgen müsse»; auch habe sich so mancherlei zugetragen, daß oft malefizischc Händel zu besorgen gewesen seien, so daß man während mehreren Jahre» die Klöster nicht in gänzliche Ruhe und Ordnung habe stellen können. Unter den VII Orten sei damals oft angezogen worden, man sollte die drei Städte in Betreff der Klostersachen abweisen, was dann aber unterblieben sei, weil man mit andern Geschäften beladen war und ruhigere Zeiten abwarten wollte. Ueberhin seien damals die Klöster nicht in Gcmäßheit der Stiftungen und Regeln mit Ordenslcuten besetzt gewesen. Wenn unter solchen Umständen die VII Orte aus Freundschaft und sonst die drei Städte mit ihnen reiten ließen, so soll das ihnen an ihrem Rechte nichts schaden. Unter Völkern, die Eide und Bünde zusammen haben, könne jemand eine Herrlichkeit nur dann beanspruchen, wenn er dafür einen rechtmäßigen Titel oder unvordenklichen Besitz nachweise. Den drei Städten sei auch nicht in allen Klöstern Rechnung gegeben worden. Dabei sei bekannt, daß die Klöster Rheinau und Dießenhofen weder zum Thurgau, noch unter das Landgericht gehören, sondern Rheinau den VII Orten, Dicßcnhofc» den VII Orten nebst Bern zustehe. Nicht nur diese, sondern auch die übrigen Klöster beschweren sich, daß sie neben ihren herkömmlichen ordentlichen Schirmherren, die ihnen zugesagt haben, sie bei ihren alten Freiheiten und Herkommen verbleiben zu lassen, wider ihren Willen mit mehrern Schirmern beladen werden sollten. Laut dem Landfrieden, der nach den behaupteten Zusagen errichtet worden sei, soll jeder wieder zu dem Seinigen gelangen. Die VII Orte bcglanben daher, bei ihrer bessern Besitzung geschirmt zu werden. 2. Betreffend die Appellationen, a) Wenn die drei Städte einige Male bei denselben in Sachen, die nicht Frauenfcld, Rheinau oder Dießenhofen beschlagen haben, gesessen seien, so sei das aus Uebcrschen und Unwissenheit der Rathsboten der VII Orte geschehen. Das sei aber nicht so lange der Fall gewesen, wie die Kläger vorgeben und, mit Ausnahme des Verhältnisses von Bern zu Dießenhofcn, nicht in Folge eines Rechts geschehen. Es ergebe sich im Gegentheil, daß alle Appellationen vom Landgericht oder anderswoher an die VII Orte oder deren Landvogt, als die rechte Obrigkeit gehören, was vor und nach dem Schwabenkriege so gepflogen worden sei. b) Der Ausdruck gemeine Eidgenossen im Abschied vom 8. Januar 15dl) beweise für die Kläger nichts; so habe man vor dem Schwabenkrieg (mit Rücksicht auf den Thurgau) die Vll Orte genannt, bei welchen oder deren Landvogt, wie gesagt, die Appellationen gestanden seien. Den drei Städten sei damals nicht mehr zugegeben worden, als was der Artikel, das Landgericht betreffend, enthalte (Anführung : Abschiedesammlung, Band III, 2., S. 3, I»Ii) Mit dem Beschlüsse vom 8. Januar 1500 habe einzig verfügt werden wollen, daß die Appellationen vom Landgericht nicht mehr vor den Landvogt, sondern an die VII Orte kommen sollen, o) Daß im Jahre 1500 wegen der Appellationen ein Tag nach Frauenfeld angesetzt und daselbst die Appcllationsguldcn unter de» Boten getheilt worden wären, sei den VII Orten unbekannt. Wenn zu Frauenfeld Tag gehalten worden sei, so sei das geschehen, weil man von einigen Vögten Rechnung einnahm und dabei vielleicht auch Laudgcrichtsangelcgcnheitcn erledigt habe. Wären hiebci auch Appellationen vorgekommen, so wäre doch nicht bewiesen, daß die drei Städte teilgenommen habe». Damit sei auch in Betreff des Abschiedes von 1507 geantwortet, ck) Der Abschied vom 13. November 1508 sei bedeutungslos, da anzunehmen sei, jedes Ort habe nur gemäß seiner Befugnis; gehandelt, e) Der Abschied vom 29. Juli 1510 sei bekannt, nur sei bei dessen Erwähnung ein Artikel ausgelassen worden (Anführung: Abschiedesammlung, obiger Band S. 495 I). Wenn in dem betreffenden Artikel Bern genannt werde (wo?), so sei das geschehen, weil hier auch über die Grafschaft Baden gehandelt werde, an welcher Bern auch Antheil habe; es werde aber auch Thurgau genannt, ohne daß dcßwegen Freiburg und Solothurn erwähnt würden, k) Daß ein im Juni 1531 zu Brcmgarten nach Frauenfcld angesetzter Tag stattgefunden hätte, sei den VII Orten nicht erinnerlich und daher der betreffende Abschied bedeutungslos. ?;) Wenn es heiße, es sei im Jahr 1544 wegen der Appellationen ein Tag nach Baden angesetzt worden, so sei derselbe eben als Jahr- rechnungs- und gemeiner Tag bestimmt worden. I>) Gute Erläuterung darüber, daß den drei Städten ihr behauptetes Recht, als sie dieses zwölf Jahre nach dem Schwabcnkrieg geltend machen wollten, bestritten worden sei, gebe der Abschied vom 3. Februar 1511 (Anführung : Abschiedcsammlung, Band III , 2., 154 1226 Mai 1555. S. 554, v). i) Auf dem Tag vom 17. Februar 1511 feie» ebenfalls zwei einschlägige Artikel beschlossen worden, einer anläßlich der Besatzung zu Gottlieben (Anführung: obiger Abschiedeband S. 556, v), der andere dahin gehend: Vogt Stocker habe im Auftrage des Pfalzgrafen gegen Melchior Landenbergers selige» Erben vor dem Landvogt eine Forderung geltend gemacht. Die Freundschaft des Landenbergers appellire nu» das Urtheil vor die Eidgenossen, welche das Urtheil des Landvogts und seiner Mitrichter bestätigen. D» aber Junker Hug sich beklagt, er sei nicht hinlänglich mit Vollmacht und Andern« ausgerüstet, so wird beiden Theile» ein fernerer Tag auf 23. März (Sonntag vor Lätare) nach Zug angesetzt, um die Haupt' fache zu verhören „und «vas demnach gehandlet wird nach verhörung beider teilen, unser Herren neuunen die fach zu iren hauden oder lassents ander lüten, lassend «vir beschcchen". (Dieser Artikel fehlt im gedruckte» Abschied.) k) Hieran schließe sich der Abschied vom 19. Februar 1511 (Anführung: obiger Abschiedeband S. 556, »t). I> Daß die drei Städte nicht in« Besitz der Appellationen seien, beiveise auch der Umstand, daß sie auf dem Tag vom 29. Juni 1511 gegenüber den VII Orten eine daherige Forderung stellte» (Anführung: obiger Abschiedeband S. 574, u. 2). in) Ebenso haben sie auf den« Tag vom 24. Aug»st 1511 Antheil am Appellazgeld, das die VII Orte unter einander vertheilte», verlangt und eine ähnliche Beschwerde haben die drei Städte auf dem Tag vom 9. September 1511 angebracht (Anführung : obigee Abschiedeband S. 579, v). n) Noch auf der Jahrrechnnng vom 17. Juni 1515 sei die Frage hängend gewesen (Airführung: obiger Abschiedeband, S. 889, v). n) Im gleichen Jahre sei die Mailänder-Schlacht (Marignano) vorgefallen, bei der viele Leute geblieben, auch seien seither sonst viele, die auf Tagen gebraucht Worden seien und die Rechte in Betreff der fraglichen Gegenstände wußten, gestorben; dazu sei auch de« Wechsel der Schreiber gekommen; es sei nämlich damals der Brauch gewesen, daß ein Landvogt auf d>c Jahrrechnungen, an denen die Appellationen behandelt wurden, einen Schreiber mit ihn« bringe» konnte'' Zudem seien von da an viele schwere Händel eingefallen, die so viel zu thun gaben, daß das Beisitzcn der drei Städte niemand achtete, wie man denn auch nicht wisse, wann sie sich eingedrungen haben; eine diesfällige Bewilligung können sie jedenfalls nicht erbringen, und wäre so etwas auch geschehen, so wäre es dem Abschied vom Jahre 1566 (8. Januar I»I») zuwider gewesen. Die Städte können sich daher nicht über gewaltsame Entsetzung beschweren. Das Verlangen der Städte widerspreche dem in« genannten Abschied vom Jahre 1566, durch den man ihnen Antheil ain Landgericht gegeben habe, gemachten Vorbehalt. Das Landgericht sei nur ein Pfandschilling, das, was die drei Städte jetzt beanspruchen, sei schon früher EigenthuM der VII Orte gewesen. Würden die Städte mit ihrer Ansprache durchdringen, so würde der Pfandschilliug für jene, die eine Losung daran haben, verbessert und aber den VII Orten Eigenthun« und Gerechtigkeit entzogen- Sie verlangen daher Abweisung der Kläger, es wäre denn, daß dieselben etwas Anderes als bisher geschehe», darbringen könnten. Wenn die Richter es wünschen, so wollen die VlI Orte die Beweise für ihre Rechts»»'«' darlegen, obwohl sie, als die rechten Besitzer, hiezu nicht verbunden wären. 3. Anbelangend den Eid des Landvogts im Thurgau, so habe dieser bisher geschworen, alle Frevel und Bußen, welche in seiner Amt«" Verwaltung fallen, nach Gestalt der Sache einzuziehen und zu verrechnen und jedem Ort den ihm gebührende» Theil davon zu geben; das sei bisher geschehen und «verde sich diesfalls niemand beklagen können; »>»» hoffe, es werde dieses auch ferner geschehen und daher keine Neuerung eingeführt «verde». Die Anwälte der Städte bemerken hierauf, ihr Schreiber sei der Art in Leibeskrankheit gefallen, daß er ihnen weder »»t Schreiben, noch sonst «vie behülflich sein könne; sie verlangen Abschriften des Vorgebrachten, um sich darüber verfaßt zu inachen. Nachdem dieses bewilligt worden und aber des angebrachten Umstandes wegen die Sackl« jetzt nicht fortgesetzt werden kann, wird nach einigen, unter den Parteien gewechselten Reden von den Richter» der im Abschied vom 11. März 1555, Art. II, mitgetheilte Entscheid gefällt. Gemäß unserer zum benannte» Abschied gegebenen Note bewegt sich die bis hieher verzeichnete Verhandlung auf dem Tag vom 11. März. haben die Parteianbringen des Zusammenhanges wegen hieher genommen. VI. Richter, Schreiber und Partc«- anwälte sind dann wieder erschienen und es lassen die Kläger folgende schriftliche Antwort verlesen: S«e haben bisher nur das Vorhandensein ihres Possesses in Betreff der Klöster und der Appellationen »achg«' wiesen, und hierin seien sie von de» Beklagten nicht widerlegt worden. 1. Anbelangend die Klöster «verde» Mai 1555. 1227 die unter IV., 1. a—e. angebrachten Gründe, mit nochmaliger Aufführung des Textes der angerufenen Acten wiederholt. 2. I» Betreff der Appellationen verweisen sie im Allgemeinen auf ihre frühern Anbringen. Da sie nun ihren Besitzstand erwiesen haben und derselbe von den Beklagten selbst nicht bestritten werden könne, so verhoffen sie auf ihre Wiedereinsetzung in den Posscß, gemäß der Bünde. Wenn diese erfolgt sei. wollen sie auf weiteres Verlangen der Gegenpartei gehörig erwiedern und wenn »öthig auch über deren letztes Einwenden antworten. 6. In Betreff des Eides des Landvogts glauben die Kläger ebenfalls, ihre früher angebrachte Klage werde als begründet erfunden werden und wollen die Sache hiemit zu Recht setzen. VII. Die VII Orte: 1. Die Nachrede der Kläger bezüglich der Klöster und Appellationen berufe sich einfach auf das Zulassen Seitens einiger Orte und den Beisitz der Städte in Betreff der Klöster und Appellationen. Die Beklagten haben aber gezeigt, unter welchen Umständen dieses geschehen sei, weßhalb sie auch eine rechtliche Gewehr und ein gewaltsames Entsetzen nicht zugeben. Aufgabe der Kläger sei es, artikelweise über folgende Punkte zu antworten: u.) Ob das Zugeständniß von Zürich nicht auf die unrichtige Vorgabe, die Städte hätten in Betreff der Klöster eine alte Rechtsame, erfolgt sei. b) Daß die bezügliche Bewilligung der V Orte unter einem Vorbehalt geschehen sei, dem nicht nachgekommen worden, sei nicht widersprochen worden, o) Ebenso wenig der Beschwerde derer von Glarus betreffend ihren Antheil am Thurgau. ). Z. Der Abjchied vom 17. Februar 1483 (Anführung: Obiger Band S. 140, ll). Ii. Der Abschied vom 7, Januar 1484 (Anführung: Obiger Band S. 172, Ic). i. Der Abschied vom 1. November 1484 (Anführung: Obiger Band S. 196, in), k. Der Abschied vom 8. Mai 1485 (Anführung: Obiger Band, S. 210, o). I. Der Abschied vom 13. Juni 1485 (Anführung: Obiger Band, S. 212, e). m. Der Abschied vom 4. Juni 1486 (Anführung: Obiger Band, S. 239, v). n. Der Abschied vom 11. September 1487 (Anführung: Obiger Band, S. 277, v). o. 1490 (?) wird zu Gunsten der Gemeinde Rheinau in ihren streitigen Angelegenheiten ein Brief errichtet von folgenden Gesandten: Zürich: Felix Brennwald, alt-Burgermeistcr; Luccrn: Niklaus Rizzi; Uri: Jost Püntincr! Schwyz: Rudolf Ncding, Ainmann! Untcrwalden: Hans Kyser; Zug: Hans Spiller, Ammann; Glarus: Jos Küchli; und im Jahre 1491 (?) von folgenden: Zürich: Heinrich Göldli; Lucern: Peter Frankenhuser, Ritter; Uri: Walter in der Gassen, alt-Ammann; Schwyz: Rudolf Reding, alt-Ammann; Untcrwalden: Paulus Andacher („Madachcr"), alt-Ammann! Zug: Hans Bachinann; Glarus: Jos Küchli, Ainmann, besiegelt von Heinrich Göldli und Walter in der Gassen, x. Der Abschied vom 2. April 1492 (Anführung: Obiger Band, S. 403, in), g. Ein Spruchbrief vom 17. Mai (Freitag nach der Auffahrt) 1492, erlassen von Lazarus Göldi, Landvogt im Thurgau, zwischen Hans Bridler, Pfarrer zu Mühlheim und dieser Gemeinde einerseits, und Hans Nidker, Leutpriester zu Hüttlingen, und dieser Gemeinde, anderseits, da die erstere Partei behauptete, Hüttlingen sei eine Filiale von Mühlheim und habe an letztere Gemeinde eine Summe Geldes zu entrichten, r. Der Abschied vom 27. August 1492 (Anführung: Abschiedesammlung obiger Band, S. 417, v). s. Ein Spruchbrief vom 18. Juli (Donstag nach St. Margarethen) 1493, gegeben von Hans Federli, Burger zu Frauenfeld, Landammann im Thurgau, als Gemeiumann, mit Hans Rütimann, Ammann des Gotteshauses Rheinall, lind Hans Klinger, beide voll Frauenfeld, als Zugesetzte». Zwischen dem Kloster Feldbach und Hans Mörli zu Tägenhart, de» Heidenhammern zu Klingenberg, der Gemeinde Honburg, Junker Hartmann Hüruß zu Mammern, betreffend Wunn und Weid, Trieb und Tratt. Genannter Hans Rütimann sei später an Federlis Statt Landammann der VII Orte geworden; der Landammann sei Verweser des Landvogts gewesen, der damals nicht im Thurgau gewohnt habe. t. Ein Abschied vom 15. December 1494 (Anführung: Obiger Abschiedeband, S. 470, I»). u. Ein Abschied vom 14. April 1496 (Anführung: Obiger Abschiedeband, S. 503.) v. Ein Spruch von Hans Merz von Schwyz, Landvogt im Thurgau, zwischen Junker Bernhard von Payern zu Steinegg und seiner Frau, Margaretha von Münchwyl, einerseits, und dem Kloster Jttingcn mit den Geineinden Wart, Ußlingcn, Buch, Hüttwyl, Weiningen, Hcrdcren und andern, die im Gericht, Zwing und Bann des benannten Gotteshauses gelegen sind, anderseits wegen der Fischenz im Seebach, unter der Seebachbrücke zu Hüttwyl auf 1230 Mai 1555. 23. August (St. Bartholomäusabend) 1497. w. Der Abschied vom 24. Juni 1498 (Anführung: Obiger Abschiedeband S. 579, Ii, I, ii). x. Der Abschied von 1498, 29. Juli (obiger Abschiedeband 5. 575, d). Der Abschied von 1498, 39. October (obiger Abschiedeband S. 586, b). 2. Der Abschied von 1498, 19. November (obiger Abschiedeband S. 587, r und I») an. Der Abschied von 1493, 19. December (obiger Abschiedeband S. 589, I»). lib. Im Jahre 1498 sei zu Rheinau ein Urtheilspruch von folgenden Boten erlassen worden: Zürich: Lazarus Göldli, des Raths; Lucern: Hans Sonneuberg, des Raths; Uri: Jacob Zebnet („Zebner"): Schwyz: Hans Merz, alt-Landvogt im Thurgau; Unterwaldcn: Hans unter der Fluh; Zug: Peter Meyenberg; Glarus: Ulrich Landolt. Die vou Rheinau haben auch einen Brief, dem zur Folge sie mit Bastian von Mandach im Streit wegen einer Steuer durch den Landvogt im Thurgau, im Namen der VII Orte, vereinigt worden seien. Auch andere ältere und neuere Briefe, die von den VII Orten ausgegangen seien, finden sich im Kloster Rheinau. 00. Der Abschied vom 6. December 1499 (obiger Abschiedebnnd S. 653, i und ii). äck. Der Abschied vom 8. Januar 1599 (Anführung: Abschiedesammlung Band III. 2. S. 3, I»Ii). so. 1599, 28. Mai (Montag in den Pfingstl feiertagen) seien zu Kreuzlingen versammelt, von Zürich: Dominik Fraucnfeld, Seckelmeistcr; Lucern: Hans Feer, Venner; Uri: Heini Zebnet; Schwyz: Hans Merz; Unterwalden: Hans von Einwyl; Zug: Kaspar Schell; Glarus: Marquard Tschudi. Diese unterhandeln einen Vertrag zwischen dem Kloster Kreuzlingen nnd denen von Constanz wegen der Schießhütte und des Schießens am See unter dein Kloster, kl. 1519, 8. November (Freitag vor Marlini) erlasse Jost Püri von Schwyz, Landvogt im Thurgau, einen gütlichen Spruch zwischen dein Kloster Feldbach und Georg Feer von Roggwyl, Inhaber zweier Höfe des Gottes' Hauses einerseits, und Frau Margaretha Heidenhammer zu Klingenberg und ihrem Vogt, Landammann Rosenegger von Frauenfeld, anderseits. M. 1511, 39. März (Mittefastcn), Gesandte: Zürich: Marr Röist; N. Escher, beide nlt-Burgerineister und des Raths; Lucern: Petermann Feer, Ritter und alt-Schultheiß; Melchior Zurgilgen, beide des Raths; Uri: Hans Püntincr, Amman»; Walter Jmhof, alt-Ammanu, beide des Raths; Schwyz: Hans Gerbrecht, Amman»; Ulrich Käzi, alt-Ammann und des Raths; Unterwalden: Arnold Frunz, Seckelmeister; Ulrich Andachers, Amman», des Raths; Zug: Hans Schwarzniurer, Amman»; Werner Steiner, alt-Amman»; Kaspar Schell, Vogt; Heinrich Hasler; Uli Frymann, alle des Raths; Glarus: Marquard Tschudi, des Raths, zu Zug versammelt, Urkunden in Betreff einer Erkanntniß zwischen dem Abt zu Kreuzlingen und Friedrich zu Sulgen im Thurgau. lilr. Der Abschied vom 19. April 1512 (obiger Abschiedeband S. 612, I). ü. Der Abschied vom 21. Juni 1512 (obiger Abschiedeband S. 625, i; die Gegner der Edelleute sind: der Spital zu Constanz, der Spital zu St. Gallen, das Gotteshaus in der Au, das Kloster Münsterlingen und Andere, welche diese Sache berührt). IM. Der Abschied vom T. April 1513 (Obiger Abschiedeband S. 792 t; das Original datirt den 5. April). II. 1519 (?) Urkunden von: Zürich: Felix Schnüd, alt-Burgermeister; Meister Hans Berger; Lucern: Anton Bili; Uri: Josua Beroldinger, Ritter; Schwyz: Martin Zbächi, Amman»; Unterwalden: Arnold Frunz, alt-Ammann; Hans Heinzli; Zug: Konrad Bachmann; Glarus: Ludwig Tschudi, — in Betreff von Rheinau, mm. 1524, 39. Juni (Donstag nach Peter und Paul) verhandeln Heinrich Rubli von Zürich und Thomas Stocker von Zug im Auftrag der VlI Orte betreffend das Kloster Rheinau mit denen von Marthalen, Trüllikon und Benken, daß sie den Zehnten ausrichten wie früher, im. Ebenfalls im Jahre 1524 haben die Gleichen nebst Joseph Ambcrg von Schwyz, Landvogt im Thurgau, auf Befehl der VII Orte nach dem Tode von Konrad von Schwalbach, Commenthur des Hauses Tobel, Hab und Gut dieses Hauses dessen Schaffner, Bernhard Koch übergeben- 00. Der Abschied von 1525, 29. September (Auszügliche Anführung ohne Monats- und Tagesdatuin, Abschiedesammlung Band IV. 1. u. S. 778, b; bei » wird bemerkt, die Boten der sechs Orte habe» im Namen der neun Orte gehandelt), pp. 1527, 26. August (Montag nach Bartholomä) seien Boten der VII Orte in das Kloster Däniko» gekommen und von da behufs der Rechnungsabnahme zu allen Klöstern im Thurgau geritten (Obiger Abschicdeband S. l 152 n). — Spätere Vorgänge, a. Während solcher Art vor und nach dem Schwabenkriege die Verwaltung der Klöster mit dem Landgericht nichts gemein hatte, seien die drei Städte erst am 5. October 1529 mit ihrer Forderung aufgetreten, b. Hierauf sei 1529, 28. October der Mai 1555. 1231 ablehnende Abschied von Franenfeld erfolgt (Anführung: Abschiedcband IV. 1. 0. S. 405 v). Der hier angeführte Jttingerhandel sei eine malcfizische Sache gewesen, weßhalb den drei Städten ihr Antheil Strafgeld verabfolgt worden sei, Was bei ähnlichen Fällen wieder geschehen werde, ohne daß das mit der Verwaltung der Klöster zusammenhange, o. Als hierauf die Städte das Recht ergreifen wollten, sei allerdings von Zürich und später von den V Orten ein Zugeständnis; erfolgt, aber unter Umständen, wie oben gezeigt worden sei, und mit Bedingungen, die von den Städten nicht gehalten worden seien, wie gerade die von ihnen vorgewiesene Missive vom 9. Juli 1530 zeige. Durch den später erfolgten Landfrieden seien viel wichtigere Briefe abgethan worden, wie der St. Gallcrkaus, der Toggenbnrgerkauf, das Ferdinandcischc, Straßburger und andere Bündnisse. Wiederholung der Nichtzustimmung von Glarns und der Klöster. Letztere ergebe sich auch insbesondere aus folgenden Eingabe». Eine Instruction des Abts Bonaventura zu Rheinau, vom 22. November (Donstag nach St. Othmar) 1554, berufe sich daraus, Rheinau gehöre nicht zum Thurgau und laut päpstlichen, kaiserlichen und königlichen Freiheiten seien Abt und Consent ermächtigt, ihre Schirmherren selbst zu wählen. Priorin und Convent von St. Katharinathal haben ihren Hofmeister beauftragt, den acht Orten (VII mit Bern) den Brief vorzulegen, vermittelst welchem die acht Orte im Jahre (14)75, nachdem sie sich überzeugt hatten, wie das Kloster vom römischen Reiche gefreit sei, seine Schirmherren selbst zu wählen, erkannt haben, das Gotteshaus hiebci zu beschirmen, was durch spätere Briefe bestätigt worden sei; das Kloster verlange bei seinen alten Schirmherren zu verbleiben. Die Klostcrvorstände im Thurgau haben ihre Anwälte für den Tag der Eidgenossen vom 19. November (Woche nach Othmar) zu Baden instruirt: Sie vernehmen, wie die drei Städte nebst den VII Orten ihre Schirmherren sein wollen. Da sie nun vor neunzig Jahre» in den Schutz und Schirm der VII Orte gekommen seien und dessen wohl genossen haben, sollen die Abgeordnete» vor den Boten der VII Orte eröffnen, die Gotteshäuser wollen nebst Gott keinen andern Schirmer als die VII Orte; würden die drei Städte sich nicht abweisen lassen, so behalte man sich eine bezügliche Einrede vor, oder mögen auch die Abgeordneten eine solche jetzt anbringen. Auch nach ben angeführten Bewilligungen von Zürich und den V Orten seien die drei Städte nicht im ruhigen Besitze gewesen. Oft nämlich haben auch in dieser Zeit die VII Orte allein die Klösterangelegenheiten verhört und bei de» Verhandlungen betreffend Dießenhofen sei stets nur Bern, nie aber Freiburg und Solothurn anwesend gewesen, was nachfolgende Belege ergeben, a. Auf der Jahrrechnung von 1532 erkennen die Boten der acht Orte, ihre Ober» seien des Gotteshauses St. Katharinathal Schirmherren und Kastvögte; die von Dießenhofen haben in dem Gotteshanse weder Gebote noch Verbote zu thun, und des letztern Dienstboten jenen auch nicht zu schwören. Es siegelt Heinrich Schönbrunner von Zug, Landvogt zu Baden. 5. Am 24. November 1532 sind Boten der acht Orte im Gotteshaus- St. Katharinathal versammelt und verhandeln >n Betreff von Steuerverhältnisscn zwischen dem Kloster und den Edlen und Gerichtsherren im Thurgau; ebenso über Lehen und Weingärten des Gotteshauses. Es siegelt Johann Edlibach von Zürich, Landvogt im Thurgau. o. Die Gesandten derselben Orte verhandeln den 20. Juni (Donstag nach St. Johann Baptist) 1533 zu Baden und finden, daß die von Dießcnhofcn im Kloster St. Katharinathal keine Gerechtigkeit noch Obrigkeit haben. Es siegelt Gilg Tschudi von Glarus. Landvogt zu Baden. >!. 1534, 13. Februar (Freitag vor der Herren Fastnacht) erlassen die acht Orte zu Baden dem Kloster St. Katharinathal die Rechnungsvorlage für so lange, als es gut haushältert. Es siegelt der Obige (zu vergleichen: Abschiedcband IV. 1. o. S. 273 „). o. Vertrag der acht Orte vom 29. September 1534 mit Schaffhauscn betreffend Dießcnhofen. Es siegelt Obiger. (Obiger Abschiedeband S. 405, x). k. 1546, 15. April (Donstag vor s,,von"j Palmarum) verhandeln die Gesandten der acht Orte zu Baden über de» Mangel an Zinsen, herrührend von der Zerstückelung der Lehe» des Gotteshauses St. Katharinathal. Es siegelt Niklaus Jmfeld von Unter waldcn, Landvogt zu Baden, x- 1548, 17. März. Verhandlungen wegen der Lehen zu Bassendingen (Abschiedeband IV. 1. ck. S. 934, und S. 939 Note zu iuiu). 2. In Betreff der Appellationen sei schon angeführt worden, daß die drei Städte keinen Titel auf dieselben haben, wenn sie auch bei einigen, jedoch nicht bei solchen, welche „nit" (!) die Stadt und Vogtei Franenfeld, Rheinau und Dießcnhofen berührt haben, gesessen seien. In der Gestaltung der Theilnnhme am Landgericht seien die Appellationen nicht 1232 Mai 1555. begriffen, zumal die VII Orte ihre frühern Rechte vorbehalten haben. Bei den VII Orten seien nun die Appellationen gestanden, als das Landgericht an Consta»; verpfändet war. Erst später, bei den schwierigen Verhältnissen mit dein Pfalzgrafen und dem von Laudenberg haben die drei Städte angefangen, nach den Appellationen zu trachten. Die VII Orte berufen sich diesfalls auf folgende Beweise: a. Der nach der Einnahme des Thurgau von der Landschaft geleistete Eid besagt unter Anderm: Man möge auch das Chorgericht und Landgericht brauchen und von denselben appelliren an die Eidgenossen oder deren Landvogt u» Thurgau. b. In diesem Eid sei Frauenfeld nicht begriffen! dieses leiste jährlich einen besondern Eid, wogegen die VII Orte der Stadt versprochen haben, sie bei ihren Freiheiten verbleiben zu lassen gemäß der Verbriefnng vom 24. November 1460 (wörtliche Anführung der Urkunde! vergleiche Abschiedeband II. S. 310). I" Folge dessen haben dann auch auf dem Tag vom 7. August 1542 die drei Städte anerkannt, keinen Antheu an den hohen und Niedern Gerichten der Stadt Frauenfeld zu haben (vergleiche Abschiedeband IV. 1. 5. 171, I>). o. Auf dem Tag vom 13. Juni 1485 haben die Hofjünger zu Wigoltingen vor die VII Orte („uns") oder deren Landvogt appellirt (Anführung: Abschiedeband III. 1. S. 212, <1). ck. Ebenso habe Konrad Ludwig, genannt Heß, ein vom Landgericht zu Constanz zwischen ihm und Thoman Noreker von Hebenhusen und Hans Meier von Sunderhartswpl ergangenes Urtheil an die Eidgenossen appellirt, wofür ihnen der Landvogt im Thurgau auf den 12. Mai 1488 Tag gegeben habe. Als auf demselben Heß erschienen, die Widerpartei aber nicht, sei beschlossen worden, Heß habe als gehorsam den ersten Tag „erstanden und behalten" und es soll der Landvogt im Thurgau ihnen einen ferner» Tag ansetzen, wa»n die Eidgenossen („wir") zunächst zusammenkommen (fehlt im gedruckten Abschied), o. Unter nachfolgende» Daten seien von Jacob Locher, Stadtschreiber zu Frauenfeld, als einem geschwornen Notar, Urtheile Z" appelliren „bcrüft" worden: 1494, 31. October („uf den leisten tag des andern Herpstmonats") von Ha»^ Feer von Lipperschwyl gegen Hans Kaspar von Lipperschwyl, appellirt vor Hans Muheim von Uri, Landvogt im Thurgau; 1495, 9. Februar von Junker Jacob Mötteli wider Barbara Häber vor obigen Landvogt! 17. März gleichen Jahrs von Junker Jacob Mötteli gegen Hans Dicßenhofer, genannt Leemann, für st^ und seinen Sohn und für den Nüsperli, vor obigen Landvogt; die obverzeichneten appellirten Urtheile st» vom Landgericht zu Constanz erlassen worden; 17. Juli gleichen Jahrs von Heini Jtz von Mühlheiin st" sich und seinen Bruder, gegen Hans Kolmar von Mühlheim vom Gericht daselbst vor gemeine Eidgenosse»! 1497, 13. Juli von Heini Zünd von Hüttlingen gegen Heinrich Rütimann von daselbst vor den Landvogt Hans Merz von Schwyz; 31. August gleichen Jahrs von Großheini Zünd von Hüttlingen gegen He»» Huber von Haschiken vor obigen Landvogt; 21 Tag „des ersten" Herbstmonats (September) von Ulrich Huber von Büren gegen Els Keller von Utwyl, vor obigen Landvogt; 12. October gleichen Jahrs von Hans Wüst, dem ältcrn, gegen Bernhard von Knöringen zu Sonnenberg, Ritter, vor obigen Landvogt; 13. November gleichen Jahrs von Großheini Zünd gegen Heinrich Rütimann, beide von Hüttlingen, vor denselben Landvogt, alle obverzeichneten Urtheile aus dem Jahre 1497 sind vom Landgericht zu Constanz erlassen worden, 6. December gleichen Jahrs von Bernhard von Knöringen gegen Hans Wüst ein Urtheil des Landvogt§ Merz an gemeine Eidgenossen; 22. December gleichen Jahrs von Junker Jacob Mötteli gegen Junker H»"^ von Landenberg, ein Urtheil des Landgerichts zu Constanz an gemeine Eidgenossen; 1498, 22. Mai von jung Hans Wüst von Stettfurt wider Bernhard von Knöringen, Ritter, ein Urtheil des Gerichts von Steltfnrt vor gemeine Eidgenossen „die siben ort"; 26. Mai gleichen Jahrs von Hans Kolmar gegen Hans Rüd, Vogt seiner Schwester, ein Urtheil des Landvogts Hans Merz vor gemeine Eidgenossen „die siben ort' , 1. Juni gleichen Jahrs von Bernhard von Knöringen, Ritter, gegen jung Hans Wüst von Stettfurt, ew Urtheil des genannten Landvogts vor gemeine Eidgenossen „die siben ort", k. Daß man damals bezügu») den Thurgau mit dem Ausdruck: gemeine Eidgenossen die VII Orte bezeichnete, und der dortige Landvogt über die an ihn appellirten Urtheile des Landgerichts zu Constanz gesprochen habe, zeigen folgende Briest. 1488, 13. Juli (Freitag vor Vit) erläßt Gottfried Amts von Zug, Landvogt der VII Orte im Thurga"' einen gütlichen Spruch zwischen dem Dompropst zu Constanz und einigen Personen zu Pfyn und Neundors, 1489, 13. September (heiligen Krcuzabend zu Herbst) macht Hans Blum von Glarus, gemeiner Eidgenosse" Mai 1555. 1233 der VII Orte Landvogt, einen Anlaß zwischen der Gemeinde Heffenhuscn und Konrad Ludwig, genannt Heß, von Sontcrschwnl; 1490, 16. Juli (Mittwoch nach Vit), giebt obiger Landvogt einen Rechtsspruch zwischen Uli Fünsting von Langenerchingen und Kunz Schlächter. 1492, 1. Juni (Freitag nach der Auffahrt), erläßt Lazarus Göldli. Landvogt, als Gemeinmann. mit zwei Zusätzern einen gütlichen Spruch zwischen den Gemeinden Mülheim und Hüttlingen. 1494. 9. December (Dienstag nach Nicolai), erläßt Hans Muhe..,, von Uri. Landvogt, einen gütlichen Spruch zwischen Junker Ludwig He.denhamn.er zu Kl.ngenberg und Ursula Lieber».a»n und ihren Vögten zu Bürglen. 1494. 10. December (Mittwoch nach Nicola.) Ob.ger erläßt einen gütlichen Spruch zwischen Laurenz Hanolt. Burger zu Kaufbeuren. u.w Einigen von Bernang und Mannenbach a.» Untersee. 1494. 12. December (Freitag vor Lucia), entscheidet Ob.ger den von Hans Feer gegen Hans Kaspar, genannt Lenz. von. Landgericht zu Consta»; an den Vogt appcll.rten Streit dah.n. Feer habe wohl appellirt. das Landgericht aber übel gesprochen. 1494. 11. December (Donstag vor Lucia), urkundet Obiger, es seien zu Frauenfeld in der Stadt „miner rechtlichen tagsatzung nach" vor ihm erschienen Hans Dießenhofer, als Vogt des Junker Michael von Landenberg zu der Altcnklingcn, und Hans Vogel, von Aenwange». als Amtmann des Bischof Thomas und des Dompropsts von Constanz. beide gegen Heinrich Glinz von Äenwangen in Betreff eines Urtheils. welches zu Wigoltingen zu Gunsten der erster.. Parte, ergangen, dann von Glinz »ach Pf.)» gezogen und dort bestätigt worden und dann an das Landgericht zu Constanz appellirt worden sei. Daselbst sei ei» Urtheil erfolgt, dessen die erste Partei sich beschwere und es daher vor den Landvogt gezogen habe. Durch das Urthc.l des Landvogts sei dann Hmn Glinz „ein usbringen" erkennt worden. 1497. 8. April (Samstag nach Ambros). Hans Merz von Schwpz. Landvogt, urtheilt zwischen Balthasar von Hohenlandcnbcrg. Ritter, und Hans Eberhard von Lustorf. der erstcre habe wohl appellirt und zu Heschikon sei übel gesprochen worden. 1497 (?) derselbe Landvogt spricht zwischen Hans Schärer von Hüsern und Konrad Blciker von Tangwang. 1497. 23. August (Bartholomäs Abend). Obiger erläßt einen Spruchbricf zwischen de.» von Paper zu Steineck und den Herren zu Jtt.ngen und ihren Gerichtsleuten. 1497, 25. August (Freitag nach Bartholom«). Obiger m seiner Tagsatzung zu Frauenfeld entscheidet zwischen Großhcini Zünd und Heinrich Rütimann von Hüttlmgen ... Betreff emes aus 9. ^ul. (Donstag nach St. Ulrich) 1497 vom Landgericht ergangenen Urtheils. Großhemr Zund habe wohl appellirt. 1497. 6. November (Montag vor Martini). Großhcini Zünd von Hüttlingen appellut e.n zwischen .hm und Heini Häber von Heschikon vo». Landgericht erlassenes Urthe.l vor den genannten ^a.idvogt ».. Namen der „obgemelten" gemeinen Eidgenossen. 1497. 8. November (Mittwoch ^ Derselbe La. dvog urtheilt zwischen Ulrich Huber von Büren und Els Keller von Ut.vyl ... Betreff e.nes vom Lm.dger.ch erlassenen u»d an ihn appellir.en Urtheils. 1497. 10. November (Freitag vor Mar.».). Ob.ger La^ erläßt eine» gütlichen Spruch zwischen Ludwig Rtzff. genannt Walter zu Kcsikon und der Gemeinde Jsl.ke . über die Fischenz .n. dortigen Bach. 1497. 27. November (Montag vor Stt Andreas ver ruft der gn.ann e Landvogt e.„en Kauf ..... drei Theile des Hofes Weiblingen. Am gleichen Tage le.ht dcrse be Landvogt .m Nan.en der VII Orte den. Hans Schärer von Weiblingen für sich, seine Mutter m.d Schwester «".geSwck. und Güter. 1497. 1. December (Freitag nach St. A»d-.aS) Em zwischen Han Wust von S t. und Bernhard von Knöringen zu Sonnenberg. Ritter, zu Stettfurt er affenes Urthe.l .st von den letztern an das Landgericht zu Constanz appellirt und dort zu Gunsten des Bernhard gesturz worden, wo auf es hinwieder von Hans Wüst an Landvogt Merz appellirt wurde. Dieser crke..n Wust habe wohl appell rt und es bleibe bei den. zu Stettfurt erlassenen Urtheil. G ^ Burger zu Rapperswpl. eines, und Konrad Störchl.. Hensl. PuU. be.de von Wellh.ffen und Hensl Stö?chli von Ma.nn.ern, andern Theils über ein vo... Gericht zu Well usen an den Landvogt appell.rtes Urtheil. betreffend 30 Pfund D. nebst Zinse». I" °ll°" angeführten Erlassen nennt sich der betreffende Landvogt- gemeiner Eidgenossen der VII Orte Landvogt im ober» und nieder» Thurgau. 1498. W-F-k."wr (Samstag vor St. Valentin). Hans Federli. Landau......... zu Frauenfeld. an Hans von Landenberg. Pfalzvogt- Das von den. Landgericht zu Constanz zwischen ihn., von Laudenberg, und Jacob von Rappens e.n. genannt Mötteli, erlassene Urtheil sei vom letztern vor gemeine Eidgenossen appellirt worden, wie solches n, 155 1234 Mai 1555. von Laudenbergs Abwesenheit seinem Anwalt, dem Landrichter und den Urtheilsprechern durch einen Notar verkündet worden sei. Mötteli beklage sich nun, daß er, von Landcnberg, dessen ungeachtet mit dem Handel bei dem Landgericht weiter fürfahren wolle. Weisung: die Landsatzung der Eidgenossen zu beachten und derselben gemäß vorerst die Appellation auszutragen. 1498, 18. Februar (Sonntag nach St. Valentin)- Obiger an Obigen. Hinweis auf das angeführte Schreiben. Er solle die Sache ruhen lassen, bis der Landvogt wieder anherkomme. 1498, 20. März (Donstag vor Oculi). Hans Merz, Landvogt (Titel wie oben), urtheilt zwischen Großheiui Zünd und Heinrich Rütimann, beide von Hüttlingen, in Appellation eines beim Landgericht zu Constanz erfolgten Urtheils, das Landgericht habe Wohl gesprochen und Zünd übel appellirt. 1498, 4. Mai verhandelt die Tagsatzung über die Appellation zwischen Mötteli und von Landenberg (Anführung: Abschiedeband III. 1. S. 507, t). 1498, 7. Dccembcr (Freitag nach St. Niklans)- Hans Merz, weiland Landvogt (mit gewohntem Titel), bezeugt dem Hans Herzog, genannt Bruder Herzog von Hinterhonburg, daß Gebrüder Ludwig und Bartholomä Heidenhammer vor ihm geredet, sie haben dein genannten Herzog ein „Wyl" gegeben, darum wollen sie ihn nicht strafen. 1498, 22. September (Manritiustag). Melchior Andacher von Unterwalden, Laudvogt im Thnrgau, verweist mit Urthcil de» Hans Mundprat, Bevollmächtigten des Junker Ludwig Ryf, genannt Walter zu Kefikon, der an Einigen gewisse Kosten beziehen will, an gemeine Eidgenossen. 1498 (?) derselbe Landvogt urkundet in Betreff eines Spans zwischen der Gemeinde Pfyn und Jacob von Nappenstein, „irem vogt junckern", wegen des Bruchs, den die von Pfyn auf Möttelis Güter gelegt haben, über welchen Span beide Parteien willkührlich auf den Landvogt zu Recht gekomme» sind. 1500, 10. Juni (Mittwoch „in Pfingst vyren"). Zwischen Heu" Sunderhalde» von Vilmergen „by wylund Schultheis in Meiland", und Hans Nüsperli von Ermatinge» erkennt der genannte Landvogt, Sunderhalden habe seine Sache nach Inhalt „vorergangner" Urthcil wohl „usbracht". Dieses Urtheil verlangt Nüsperli an die Eidgenossen zu appellircn. Da Sunderhalden von Nüsperli Vertröstung der Kosten verlangt, so erkennt der genannte Landvogt am gleichen Tag, beide Parteic» sollen einander Tröstung geben. 1500, 12. Juni (Freitag in der Pfingstwoche). Derselbe Laudvogt urtheilt zwischen Hans Husmann von Steckborn und Jacob Koler von Wangen, Bevollmächtigtem des Adam Egg' müller von Wangen, in einer aus den nieder» Gerichten an den Landvogt gelangten Appellation, H»»^ Husmann habe Wohl appellirt. Landvogt Andacher führt bei diesen Erkanntnissen den gleichen Titel >mc früher Merz. 1500, 19. October (Samstag nach Galli) Hieronymus Stocker von Zug, gemeiner Eidgenosse» der VII Orte Landvogt im Thurgau, bewilligt dem Junker Martin von Nandegg zu Dießenhofen, auf du an den Vogt Namens genannter Eidgenossen gerichtete Bitte, die Anna Bürgin, seines Bruders Kaspm's Wittwe, um 500 Gulden und Zins auf dem Kornzehnten, den er herwärts des Rheins vor der Stadl Dießenhofen von den Eidgenossen zu rechtem Lehen hat, zu versichern. Endlich werde an den Abschied vom 24. Juni 1498 erinnert (Anführung: Abschiedeband III 1. S. 571 z-, in unjerm Original unvollständig gegeben), x. Die Verhältnisse der spätern Zeit ergeben sich ans folgenden Belegen: Nachdem die Eidgcnosst» im Jahre 1499 das Landgericht an sich gebracht hatte», sei auf dem Tag vom 28. October genannten Jahr» eine Ordnung für das Landgericht erlassen worden, wie sie im Landgerichtsbuche stehe (Anführung wie im Abschiedeband III 1. S. 043, »»). Auf dem Tag vom 6. December 1499 behaupteten die drei Städte, Antheil am Landgericht zu haben (Anführung ans obigem Abschiedeband S. 656, in unserw Original unvollständig). 1500, 8. Januar sei ihnen mit Bezug auf das Landgericht entsprochen worden, mit Vorbehalt der Landvogtci und dessen, was die VII Orte vorher im Thurgan gehabt haben (Anfuhr»»!!' Abschiedeband III. 2. S. 3, Iilr). 1505, 24. September seien weitere Begehren der drei Städte zurückgewiesen worden (Anführung: obiger Abschiedeband S. 321, L). 1508, 13. November sei über Forderungen Seitens des Bischofs von Constanz, daß diejenigen, die in den kleinen Gerichten des Bischofs und in de» hohen der Grafschaft Thurgau sitze», an des Bischofs Pfalz und nicht vor das Landgericht appellircn solle», verhandelt worden (Anführung: obiger Abschiedeband S. 441 t, hier etwas mager gehalten). 15t»'- 21. Juli (Maria Magdalena Abend) sei dann zwischen den VII Orten und dem Bischof von Const»»! diesfalls ein Vertrag abgeschlossen worden (Anführung wie im Abschiedcband IV. 1. v. S. 1210 in e, Mai 1555. 1235 mit dem Beisatz: Ebenso soll es gehalten werden bezüglich der Gerichte, die Lehen von der Stift Constanz sind. Man vergleiche den Abschied vom 16. Juli 1509, Abschicdeband III. 2. S. 467 und 468.) 1515, 17. Jnni sei die Berechtigung der drei Städte, bei den Appellationen zu sitze», wieder in Frage gestanden (Anführung: Abschiedeband III. 2. S. 889, v). 3. In Betreff des Eides des LandvogtS beschweren sich die VII Orte billig, daß hier ihr lange hergebrachter Besitz nichts gelten, während den Kläger» ihr viel schwächerer Posieß bezüglich der Klöster und Appellationen helfen sollte. Das wäre den Bünden widrig, denen gemäß jeder Theil bei seinen Freiheiten und altem Herkommen bleiben soll. Die Vit Orte seien nun im Besitz der streitigen Rechte gewesen, bevor der Mehrtheil der Gegner in ewige Bünde aufgenommen worden sei. Aus angegebenen Ursachen hoffen die VII Orte, die Kläger werden mit allen drei Forderungen abgewiesen werden. 4. Da vorher von den Anwälten der VII Orte behauptet wurde, daß letztere allein „losung zu dem landgericht haben", so wollen sie das durch Folgendes erhärten: Beweis, daß das Landgericht Eigenthum der Fürsten von Oesterreich gewesen sei: 1370, 27. Mai (Montag »ach der Auffahrt), urkundct Abbrecht von Bußnang, Frei, zu Hafneren, daß er an dem Landgericht, das man nennt Hafneren, in der Grafschaft Thurgau zu Gericht gesessen sei anstatt der Herren von Oesterreich, und da vor ihn gekommen sei eine Botschaft der Stadt Zürich und ihm da die ihr von Kaiser Karl ertheiltc Freiheit vorgezeigt habe. 1372, 3. März. Johannes von Roßnegg, Frei, Landrichter im Thurgau anstatt der Herzoge von Oesterreich, urkundct ein ganz gleiches Vorgehen, wie im obigen Briefe erwähnt ist. Auch hier wird das Landgericht zu Hafneren gehalten. 1378, 13. October (Mittwoch vor St. Gallentag) urkundct Albrecht von Bußnang, Landrichter wie oben ein ganz gleiches Vorgehen, wie die beiden frühern Briefe enthalten. Das Landgericht, oder wie es am Schlüsse aller dieser Urkunden auch heißt, der Landtag, wird hier zu der Lobenn gehalten. 1379, 12. Juli urkundct Albrecht von Bußnang, Landrichter wie oben, daß die von Zürich ein Vidimus ihrer von König Wenzeslaus erhaltenen Freiheit begehrt haben. Das Landgericht wird zu Hafneren gehalten. Nachdem 1415 Herzog Friedrich von Oesterreich in des König Sigmunds lind des Concils Ungnade gefalle» und der König ihn des Landgerichts und der Landgrafschaft im Thurgau cntwährt hatte und „darnach wider in hnldung empfangen, hat in wenig ivuchcn darnach" der König aus Constanz ans Sonntag nach Frohnleichnahmstag des ungarischen Reiches im 29. des römischen im 5. Jahre (christliche Zeitrechnung mangelt) an Fraucnfeld geschrieben: Da der Herzog sich mit Allem was er habe in die Gnade des Königs ergeben habe, so gebiete dieser denen von Frauenfeld, dem Frischhans Bodman, seinem Rath und Diener, Stadt und Schloß zu des Königs Händen zu übergeben, da der König denselben zu seinem Landvogt im Thurgau und Aargau über Alles, was ihm daselbst von Herzog Friedrichs wegen gehuldigt habe, ernannt habe. 1417, 20. October (Mittwoch nach St. Gallentag) versetzt König Sigmund der Stadt Constanz das Landgericht im Thurgau, den Wildbann daselbst und die Vogtei zu Frauenfeld. (Das Original nimmt die ganze Urkunde auf! f>r findet sich abgedruckt bei Tschudi II, S. 80.) Nachdem Herzog Friedrich mit dem König vollständig verglichen worden, vergönnt letzterer ihm die verpfändeten und durch den König versetzten Lande tvicdcr an sich zu lösen, mit Ausnahme derjenigen, welche die Eidgenossen an sich gebracht haben, und derjenigen, welche zum Reiche gezogen worden sind und bei demselben bleiben 'vollen, gemäß einem Briefe von 1418, 19. Juni (Sonntag vor Johann Baptist). (Das Original nimmt einen Theil dieser, spcciell für Dicßenhofcn ausgestellten Urkunde auf; sie findet sich vollständig abgedruckt bei Tschudi II. S. 112.) 1429, 27. Juni (Montag nach St. Johanns des Täufers zu Sonnwcnden) giebt die Stadt Constanz denen zu Frauenfcld eine Urkunde folgenden Inhalts: In Folge der Ungnade, in welche Herzog Friedrich gefallen sei, habe König Sigmund die Vogtei zu Frauenfeld nebst der Landgrafschaft (sie) und dem Landgericht im Thurgau der Stadt Constanz versetzt, weßhalb auch die Stadt Fraucnfeld der Stadt Constanz wegen der Vogtei über crsterc geschworen habe. Constanz verspreche nun der Stadt Frauenfeld: 1. So lange die Pfandschaft der Vogtei Frauenfeld, der Landgrafschaft und des Landgerichts denen von Constanz zustehe, die von Frauenfeld in ihren Kosten zu schirmen, zu keiner Steuer anzuhalten, Zu keinen llteisen zu drängen, außer wie sie von Alters her pflichtig sind und so, daß sie Morgens beim Sonnenschein ausziehen und gleichen Tags am Abend beim Sonnenschein heimkehren können. 2. Man soll 12Z6 Mai 1555. sie auch nicht verthädingen ohne mit ihren, Wille». 3. Wenn die von Frauenseld wieder der Herrschaft Oesterreich schwöre» wollen, was der König zugelassen habe (verworrene Constructio», wahrscheinlich fehlerhafte Abschrift), so soll sie hieran der an Consta»; gethane Eid nicht hindern. 4. Betreffend die in der Stadt vorfallende» Frevel soll es gegenüber der Landgrafschaft gehalten werden, wie früher. — Aus diesen Briefen ergebe sich, daß den Fürsten von Oesterreich die Lösung des Landgerichts und der Landgrafschaft im Thnrga», sammt der Vogtei über Frauenfeld zuständig gewesen sei (!). Wenige Jahre nachher haben sie dann auch die Stadt Frauenseld wieder an sich gebracht, welcher dann Herzog Albrecht 1445, 27. September (Montag nach St. Gerhardstag)alle frühern von den Fürsten von Oesterreich erhaltenen Freiheiten bestätigt und mit einigen vermehrt habe. (Das Original nimmt die Urkunde vollständig auf.) Ebenso sei auch die Vogtei, die Landgrafschaft und alle Herrlichkeit im Thurgau, mit Ausnahme des Landgerichts, wieder an die Fürsten von Oesterreich gekommen, welche dieselben besessen haben, bis sie im Jahre 1466 von de» VII Orten erobert worden seien, die bis auf die gegenwärtige Zeit im ruhigen Besitze derselben verblieben seien. Da nun die Fürsten von Oesterreich zur Lösung des Landgerichts befugt waren, die VII Orte aber alle ihre Rechte im Thurgau erobert haben, so sei auch die benannte Besugniß auf die VII Orte übergegangen. Durch die Erbeinung zwischen den Eidgenossen und Herzog Sigmund vom 11. Juni 1474 sei sodann festgesetzt worden, daß jeder Theil bei den von ihm eroberten Landen bleiben solle. Vor siebenzig Jahre» haben auch die VII Orte die Lösung des Landgerichtes angestrebt, wobei die von Bern Unterhändler gewesen seien, was folgende Abschiede zeigen-. Der von 1477, 21. März (das Original sagt: Sonntag nach Lätarc), (Anführung: Abschiedeband II, S. 661, q). Der von Lucer», von 1479, 7. Juli (Mittwoch »ach St. Ulrich) enthaltend: Auf die Forderung an die von Constanz, den „Thurgau" lösen zu lassen, verlangen sie, man möge hievon abgehen und sie von ihren kaiserlichen und königlichen Freiheiten nicht drängen; doch Wollen sie die Sache wieder heimbringen. Man hat nun ihren Pfand- und Freiheitsbrief abschreiben lasse»! das Hauptgut der Verpfändung beträgt 3166 Gulden. Man soll die Sache heimbringen und mit Vollmacht auf dem nächsten Tag zu Lucern erscheinen. (Fehlt in der gedruckten Sammlung.) Der von i486, 27. November (Anführung: Abschiedeband III. 1. S. 87, m). Der von 1481, 4. November (Sonntag nach Allerheilige») enthaltend: Der Bote von Bern erwähnt des Spans der VII Orte und derer von Consta"» in Betreff der Lösung des Landgerichts im Thurgau und eröffnet, die von Bern würden hiefür gern eine» freundlichen Tag ansetzen und versuchen, was zu Guten: der Sache gethan werden könne. Das soll jeder Bote heimbringen und auf dem Tag zu Stans Antwort geben. (Fehlt im gedruckten Abschied). Als dan» 1499 nach dem Schwabenkriege das Landgericht an die Eidgenossen gekommen war, haben die VII Orte geglaubt, dasselbe stehe allein ihnen zu. Da aber die drei Städte diesfalls auch Ansprüche geltend machten- so habe man ihnen unterm 8. Januar 1566 unter Bedingungen Antheil an demselben gestattet (wiederholte Anführung aus Abschiedeband III. 2. S. 3, I»k). Da nun genugsam erhellet sei, daß die Losung des Landgerichts den VII Orten, als Besitzern aller Gerechtigkeit, die den Fürsten von Oesterreich im Thurg"» gehört hatte, zuständig sei, so hoffen sie, die Richter werden finden, es stehe an den VII Orten, die Losung gemäß der von König Sigmund errichteten Versatzung zu gestatten, wenn „sy" derselben begehren. König Maximilian habe in seiner Eigenschaft als Fürst von Oesterreich die Losung zu Händen des Hauses Oesterreich begehrt, die ihm aber verweigert worden sei, gemäß der Abschiede von 1566, 7. April (Anführung Abschiedeband III. 2. S. 26, x) und von 1566, 5. Mai (Anführung: obiger Abschiedeband S. 43, ii, Kli). Diese Abschiede zeigen, daß die Fürsten von Oesterreich früher die Losung gehabt haben, damals aber nicht mehr, indem das Recht der Losung lange vorher, bei der Einnahme des Thurgaus, mit den übrige" dortigen Gerechtigkeiten von Herzog Sigmund an die VII Orte gekommen sei, wodann sie durch die angeführte Erbeinung bei ihren Eroberungen geschützt blieben. Auch wenn die Losung von Seite des Reiches um d>e betreffenden 26,666 Gulden geschehen wäre, glauben die VII Orte, daß sie anstatt der Herrschaft Oesterreich wiederum von „den selbigen" die Losung in Gemäßheit der Constnnzer-Verpfnndung hätten thun möge"- und daß sie dieselbe auch jetzt »och, wann immer es ihnen beliebe, ausüben mögen. Die Theilnahme m» Landgericht sei angegebener Maßen den drei Städten nur mit dem Vorbehalt der Rechte, welche die VII Orte Mai 1555. 1237 früher im Thurgau hatte», bewilligt worden; nun sei diese» vo» früher her die Losung »m 3109 Gulden (ursprüngliche Pfandsuinme, um welche der König die Lösung gegen Constanz vorbehalte» hatte) zugestanden und stehe ihnen dieselbe noch zu. Wenn die VII Orte also die Lösung vollziehen wollen, so komme den drei Städten nur ihr betreffender Antheil von den 3100 Gulden zu, womit sie von aller Rechtung am Malefiz und Landgericht im Thurgau ausgewiesen seien. — Nachdem diese Eröffnung der VII Orte in Schrift der Länge nach verhört worden war, ließen sie durch ihren Redner beifüge», sie erbieten sich, wenn es nöthig sei, die Haupt- und Originalbriesc der hier angeführten Gewahrsamen darzulegen; wenn mehr beizubringen erforderlich sei, so wollen sie sich dasselbe vorbehalten haben. X. Die drei Städte lassen durch ihren Redner mündlich antworten, sie bedünkc unnöthig, auf die lange Schrift der Beklagten dermalen einzutreten; es wäre das nicht eine Förderung, sondern nur eine Verlängerung und Verfinsterung der Sache. Zur Begründung ihrer Klage sei Genügendes eröffnet worden; wenn sie in den Besitz wieder eingesetzt seien, «vollen sie dann den Beklagten auf ihren gcthanen Beschluß fernere Antwort geben. XI. Die Anwälte der VII Orte entgegne», sie haben den Beschluß und Rechtssatz der Kläger gehört und verstanden; sie haben bisher mit ihrem Rechtssatze zurückgehalten und wollen denselben nun aber auch eröffnen. Sic legen ihn dann in folgender Weise schriftlich vor: Sie lassen es bei ihrem Vortrag, gegebenen Bericht und gründlichen Nachweis gänzlich verbleiben, in der Meinung, daß das Recht ihrer Obern in Betreff der streitigen Punkte klar dargcthan liege, weßhalb die Richter erkennen werden, jene sollen hierbei verbleiben, die drei Städte seien in den behaupteten Besitz nicht einzusetzen, der ihnen von den VII Orten nicht zugestanden worden sei und von dem die Städte nicht erwiesen haben, daß sie ihn mit rechtem und ruhigem Titel je gehabt habe». Hiemit wolle man der Sache erwarten und dieselbe auch zur Erkanntniß der Richter gesetzt haben. XII. Die Richter und Zusätzer bitten nun beide Theilc, Ziel und Zeit zu vergönnen, ihre weitläufigen Anbringen gebührender Maßen zu prüfen, zugleich aber in der Gütigkeit, mit wissenhafter Thädigung scheidungsweise verhandeln zu lassen, zumal die Bünde solches vorschreiben. Die Anwälte der Parteien verdanken dieses Ansuchen, bemerken aber, sie haben von ihren Obern keine Vollmacht, hierin einzuwilligen; wenn aber einige Mittel vorgeschlagen werden, oder was man ihnen sonst in den Abschied gebe, das wollen sie getreulich an ihre Obern bringen. Nachdem die Richter sich erinnerten, was schon von Basel, Schaffhausen und Appenzell zur Beilegung des Anstandes vorgeschlagen und aber nicht angenommen worden ist. und sie dermalen nicht ersehen können, was von diesen Mitteln oder welche andere zur Sache dienlich sein möchten, so habeir sie die Parteianwälte ersucht, ihre Obern von der von ihnen gethanen Bitte und allem Handel, mündlich oder durch Hinweis auf die Gerichtsactcn, wofür sie sich der Aufzeichnungen ihrer Schreiber bedienen mögen, genau in Kenntniß zu setzen, damit jedes Ort seine» Anwalt auf den nächsten Tag um so besser mit Vollmacht ausrüsten könne. Die Richter verlangen nun, daß die Parteien einen ferner» Tag bestimmen; diese aber wollen das den Richtern überlassen; doch bemerken die Anwälte der Kläger, es würde hiefür am füglichsten der Tag der Jahrrechnung, nämlich der 25. Juni, festgesetzt. Diesen haben sich die Richter auch gefallen lassen und wird daher abgeredet, daß die Richter und alle Betheiligten zu Anfang der Jahrrechnung erscheinen sollen, damit, wenn allfällig mit Bezug auf vorgeschlagene Vergleichsmittel die Anwälte nicht genügende Vollmacht hätten und diesfalls an die Obern berichtet werden müßte, man den Bescheid derselben noch Während des benannten Tages erhalten könnte. Wenn „solichs" bei den Parteien überhaupt oder bei einem Ort insbesondere „unerheblich und nit zebefinden sin", oder die Mittel der Richter den Parteien nicht annehmlich sein würden, soll auf dem gesetzten Tag das Urtheil ohne weitem Verzug gefällt und gegeben werden. Ein solcher Abschied ist jedem Boten gegeben worden zu Baden auf Freitag den 17. Mai 1555. Die Parteiverhandlungen im St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung, Band XI; das Original umfaßt 162 Folioseiten; K. A. Freiburg: Thurganer Abschiede No. 50; K. A. Solothurn: Thurgauische Handlung No. 1, S. 336. Wir haben unserer Wiedergabe die Freiburger Quelle, als die vollständigste und correcteste, zum Grunde gelegt. Ihr am nächsten steht die Solothurner Quelle. Der Beschluß der Richter 1238 Mai 1555. (Ziff. XII), von den Parteiverhandlungcn getrennt, im St. A. Zürich: Abschied Band 19, s. 392 und Tschadische Documcntcnsammlung Band XI; L A. Schwyz: Abschiede (ohne die Namen der Richter, die in den übrigen Exemplaren aufgeführt werden; da sie bei den Parteiverhandlungcn stehen, haben ivir sie bei Ziff. XII übergangen); K. A. Freibnrg: Am Schlaffe der Parteiverhandlungen und von diesen getrennt wie bei Schwyz bei: Badische Abschiede Band No. 47, mit dem Datum vom 14. Mai 1555; K. A. Solothurin Thurgauische Handlung No. 1, S. 125 und wieder nach den Parteianbringen S. 592. 3»«. Hngellierg. 1555, 20. Mai. Staatsarchiv Lucern: Engclbergbuch No. 3-1, t. 20. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. ». Gemäß der Rechnung des Abts zu Engelberg und des Vogts dieses Klosters, Niklaus Ainlehn von Lucern, wurden im Ganzen eingenommen 3499 Pfund 3 Haller; die Ausgaben aber sind um 21 Pfnnd 2 Schilling 5 Haller größer als die Einnahmen. Hierin sind verrechnet alte Schulden, die der Vogt bezahlt hat 533 Pfund und 369 Pfund 6 Haller, die der Abt für alte Schulden bezahlt hat. „Nachdem daß das gotzhus noch schuldig ist, so ist mau dann dargegen dem gotzhus noch über dasselbig schuldig 230 pfund II haller, und soliche hie obgemelte suin ist man dem gotzhus schuldig, so diesers jars ufgelüffeu und das hat der her apt samt dem vogt erspart und fürgschlagen" (Jntcrlincarbenlerkung mit anderer Mute: „thut in einer ff»» 1132 ß. 1. d. 5, das dis jar dem gotzhus fürgeschlagen ist"). Das Gotteshaus hat am Zürichsee 122 Eimer Wein, und vor Kurzem sind 32 Eimer in das Kloster gekommen; an Korn liegen zu Sins 30 Malter, ail Haber 50 Malter. Ferner hat das Kloster 40 Kühe, 30 entwöhnte Kälber, 8 Schweine, 1 „Loseil" lind 1 Eber, 2 München, 3 Stuten und 1 „gfundin" Stute, 1 dreijährigeil, 1 zweijährigen und 1 einjährigen Hengst, 6 Männochsen (Zugochsen), 1 Kuhstier, 4 Stierochsen zum Metzgen, 5 Zeitrinder, 16 Meisrinder, 76 Geißeil mit Inbegriff der Gitzi, 250 Käse im Keller. ?». Der Abt zu Muri schreibt iu Betreff des Abtauschens des Zehntens, den das Kloster Engelberg am Zürichsee hat, und in Betreff des Kornzehntens zu Sursee. Man beschließt nun, es solle von jedem der Kastenvogteiorte auf den Mittwoch in den Pfingstl feiertagen (5. Juni) ein Bote nebst dem Abt und dem Vogt zu Muri erscheinen; da soll man versuchen Z» accordiren, doch Alles auf Genehmigung der Obern. «. Die Kastenvögte sind berichtet worden, wie Hauptmann Fleckensteiu das Halls derer von Engelberg (in Lucern) um einen geringeil Zins bewohne, da niederreiße und wieder baue wie ihm gefällig sei und die Kosten am Zins abziehe, so daß das Kloster wenig Nutzen habe. Man hat nun dem Vogt alle Gewalt gegeben, das Haus nach Gutfindcn dem Fleckenstem zu belasse» oder anderwärtig zu vermiethe». Mai 1555. 1239 387. Zostngeu. 1555, 21. bis. 25. Mai. StaatSariliiv i'iiccr» : »Nniiden. Tag zwischen Bern und Lucern vor den erwählten Schiedlwten betreffend die noch unerledigten Anstände wegen Knutwyl und die Landmarch. Gesandte: (Schiedleute.) Für Bern. Georg Neding, Landammann zu Schwyz; Alexander Pcycr, Bürgermeister zu Schaffhausen. Für Luccrn. Hans Letter, Ammann zu Zug; Gilg Tschudi, Statthalter und des Raths zu Glarns. — (Parteianwälte.) Bern. Glado Mai; Crispin Fischer; Ambras Jmhos, der Näthe; Vincenz Pfister, Hofmeister zu Königsfelden; Vincenz Tachsclhofer, Vogt zu Frienisberg; ^uspar Willading, Vogt zu Aarburg;. Adrian von Bnbenberg, Schaffner der Stift Zosingen; Hans von 5stüti, Gerichtschreibcr zu Bern. Lucern. Johann Hug, Schultheiß; Wendel Sonnenberg, Venner; Jost ^psinger; Ulrich Hcnserli, alle der Näthe; Heinrich Ritter, Vogt zu Wpken; Zacharias Blüh, Unterschrciber Lucern. I. In Betreff der Besetzung des Gerichts zu Knutivpl bcglaubt Bern, es sollte eigentlich beim Alten ^bleiben, will aber den Antrag vom 16. April 1548 wieder aufnehmen, dahin gehend: der Ammann und ^e Vier sollen das Gericht besetzen wie von Altem her; wenn ein Freier so tanglich ist, daß man ihn darin ^btc, sg lassen die von Bern dieses geschehen. Lucern, indem es sich beklagt, daß die Freien, die ihm wegen Grafschaft Willisau zugehören, fort und fort verschupft werden, schlägt, wie früher, folgende Fassung uor: Das Gericht soll besetzt werden sowohl von Eigenen als von Freien und von Freien sowohl als von Eigenen, die dafür tauglich sind „und das by iren eichen". Auf Gefallen beider Theilc stellen die erwählten vier Schiedboten folgendes gütliche Mittel: Das Gericht zu Knntwi)l soll jährlich mit zwölf ehrbaren Männern ^srtzt werden; von denen ist einer der Anunann, der zweite der Weibcl, dann die Vier und dann sechs aus der Gemeinde; diese werden gesetzt vom Schaffner der Stift Zofingen, dein Ammann und den Vieren wie von Alters her; wären unter den Freien einer oder mehrere tauglich und würden sie in das Gericht gewühlt, ^ sollen das die von Bern und ihr Amtmann zu Zofingcn geschehen lassen, und es soll bei dieser Besetzung des Gerichts keine Gefahr gebraucht werden. 2. Lucern beschwert sich über die Einzugsgebühr der Freien, u »d daß die Freien keinem Freien bei 20 Pfund Buße ohne Wissen und Willen des Amtmanns der Stift Zofingen ein Gut zu kaufen geben dürfen. Da diese Satzungen erst in neuerer Zeit von den Chorherren Zu Zofingen hinterrücks derer von Lucern, welche die hohe Obrigkeit bilden, eingeführt worden seien, wozu ^Ue nicht berechtigt gewesen, so sollen dieselben als ungültig betrachtet werden. Bern crwiedert, weil die ^ist Zosingen im Twing zu Knutwpl alle Rechte der Niedern Gerichte habe, so seien die Herren der Stift Zur Aufstellung solcher Satzungen befugt gewesen. Die Schiedboten schlagen folgendes Mittel vor: Im Amt Zu Knutivpl soll keiner Höfe oder Güter, die Eigcnthum der Stift sind, einem Freien, der außerhalb den, ^">t Knutwyl gesessen ist, ohne Wissen und Willen des Amtmannes der Stift verkaufen, bei 20 Pfund Buße. B^enn aber jemand verkaufen müßte oder wollte, und im Amte Knutimch weder einen freien noch einen Lienen Käufer fände, so soll es dieser dem Amtmann der Stift Zofingen anzeigen, wo dann „dersclbig" einem uuswärts gesessenen Freien, der ehrlich und um Zins und Ehrschatz, die auf den Gütern hasten, statthast ist, ^u Gut zu kaufen geben mag. Giitcr aber, die nicht Eigenthum der Slist sind, mögen Freie und Eigene an 1240 Mai 1555. Freie und Eigene unbestraft verkaufen oder verleihen. Ebenso soll es wie bisher ungestraft bleiben, wen» ein Freier einem andern Freien oder Eigenen, der im Aint Knutwyl gesessen ist, Güter, die der Stift gehören, verkauft oder verleiht. Welcher Freie im Amt Knutwyl Güter verkaufen will, der soll es vierzehn Tage vorher in der Kirche verkünden lassen, bei 10 Pfund Buße, die der Schaffner der Stift einziehen soll- Welcher Freie in das Amt Knutwill zieht, um daselbst zu wohnen, der soll von den Gütern, die der Stift gehören, deni Schaffner derselben einen angemessenen Ehrschatz, und dem Amtmann und den Dorfgenosst» 4 Pfund für den Einzug geben. Kommt aber der einziehende Freie auf freie Güter, die weder Eigen noch Lehen der Stift sind, so hat er keinen Ehrschatz, immerhin aber den Einzug zu bezahle». 3. Die gemeine» Amtskosten, glauben die von Bern, sollen wie früher durch den Ammanu und die Vier angelegt werden- Lucern aber ist der Ansicht, weil die Freien auch alle Steuern und Beschwerden der Gemeinde tragen n»d hinwieder die Alten und Neuen, welche die Kosten anlegen, je für das betreffende Jahr steuerfrei seien, st sollen auch Freie hiezu berufen werden. Die Schiedboten schlagen vor: Wenn ein oder mehrere Freie z» Knutwyl im Gericht sind, so sollen der Ammann und die Vier einen Freien des Gerichts bei der Kostenanlage beiziehen. Ist kein Freier im Gericht, so sollen sie sonst einen freien Mann in dem Twing berufen. Der solcher Art Zugezogene soll dann genoß und theilhastig sein Alles dessen, ivas die andern, welche den gemeine» Brauch anlegen helfen, genießen; sie sollen aber keine unnützen Kosten weder mit Zehrung noch andern Dinge» der Gemeinde veranlassen, ansonst der Schaffner der Stift jeder Zeit etil Einsehen thuu soll. 4. Der Anstand betreffend Jacob Getteli soll abgethan sein und seine Handlung unbestraft bleiben, jedermann au den Rechte» unnachtheilig. 5. Die von Lucern beschweren sich, sie vernehmen, die Freien seien bei», letzten („nechstcn") Auszug von denen von Bern mit Neissteuern belastet worden, was ivider Verträge, Briefe und Siegel geht, da die Freien mit der Grafschaft Willisau reisen und steuern. Die Gesandten von Bern entgegnen, die Neissteuern der Freien werden wegen der eigenen Güter, die jene von der Stift haben, bezogen, »»d haben daher ihre Berechtigung. Die Schicdboten treten der letztern Meinung bei. 0. Stephau Heimelst ein Eigenmanu der Stift, hat seiner Frau, einer Freien, für die Dauer ihres Lebens seilt Gut vermachst worüber die von Bern sich beschweren, weil seine Güter Eigenthnm der Stift seien. Die Boten vo» Lucern antworten, umgekehrt habe auch die Frau dem Manne lebenslänglich ihr Vermögen vermacht! die Sache sei also etwas ganz billiges. Die Schiedbotcn bitten nun die von Bern freundlich, das die Frau betreffende Geniecht bestehen zu lassen, da es nur für die Dauer ihres Lebens berechnet st'- Dagegen soll die Frau von den betreffenden eigenen Gütern nichts abverwandcln, sondern sie nur nutznießen. In der Folge sollen weder Freie noch Eigene eigene Güter der Stift Zofingen zu Knutwyl vermachen oder vergaben, außer mit Wissen und Willeil derer von Bern oder ihres Amtmanns zu ZofiiuM- Es soll auch der betreffende zu Willisall errichtete Gemechtsbrief den Schiedboten übergeben werde», da»»! derselbe unnütz gemacht und künftige Irrungen, die daraus erfolgen möchten, verhütet werden. Diese gütliche» Mittel sollen beiden Theilen an ihrer Obrigkeit, Herrlichkeit, Freiheiten und Rechten in jeder andern Beziehung unschädlich sein. Dabei bitteil die Schiedboteu die Gesandten beider Orte, diese Vorschläge getreulich a» ihre Obern zu bringen und sie zu vermögen, dieselben anzunehmen. I». Die vier Schiedboten erkenne» über die streitige Landmarch beiin Brunnen unter Büchelis Halden und beim Bärenloch, genannt Tcufelsgrabe»- Die March bezieht sich nicht auf Weidgänge, Zinse und Zehnten. Da dieser Span auch lauge gedauert h»^ und inzwischen Uebergriffe von beiden Seiteil in Holz und Feld mit Worten und Werken vorgegangen st>" mögen, so soll das Alles aufgehoben und nieinand an der Ehre nachtheilig sein. Mai 1555. 1241 Zu » und b. Ucber beide Punkte liegen im St. A. Lucern zwei getrennte, weitläufige Pergamenturkunden. Die Verhandlungen für » begannen am 21. Mai (Dienstag vor der Auffahrt), die unter I» enthaltene doppelte Marchvcrhandlung fand am 24. und 25. Mai (Freitag und Samstag nach der Auffahrt) statt. In beiden Fällen wurde auf Genehmigung der Obern hin gütlich vereinbart. Die beiden Urkunden werden nach erfolgter Genehmigung der Vereinbarungen von den vier Schiedrichtern erlassen und von ihnen und beiden Städten besiegelt. Beide tragen das Datum vom 10. Juli 1555 (Tag der Genehmigung oder Bcsicgelung), die Tage der Verhandlung werden aber angegeben. Die vier Siegel der Schicdmänner und die zwei der beiden Städte sind wohlerhaltcn vorhanden. Das St. A. Lucern enthält unter den Acten: Bern, Territorien den Art. -r auf drei bcsondcrn Bogen abgefaßt und schließt mit der Bezeichnung: „Actum Zofingen den 25. Mai 1555, Stattschryber zu Baden." Art. b besteht hier wieder in zwei gesonderten Bogen ohne Titel, Datum und Unterschrift. Die Schrift im einen und andern Theile ist die gleiche und eine, wie es scheint, gleichzeitige Ueberschrift auf dem Rücken von » erwähnt beider Verhandlungen und giebt für beide das genannte einheitliche Datum an. 38«. Wern. 1555, 30. und 31. Mai. Bern - Ra.h-buch N°, -81 ""d 88-, ,wn.° Abteilung, S, 817 >md I 130 Mail Vor dem Nathe zu Bern erscheinen der Stadtschreiber von Zürich und der Ammann Dietrich Jnderhalde./vo.i Schwyz im Namen der zwölf Orte der Eidgenossenschaft. Sie erzählen wettlausig d'- 1«5« w F. »d. d. «ari «n B-mhuI-n °°- dm «dg.nossm Bnd... «gm d.» Haue« »nchse „tt dm - von. S°,h.n-ist°r >u Malta «gm Im« Dimst. begab.. wo-d-n s.., .oorube. »b.r d.e » " m«°.m und er dehhalb sich an di° «dge.wssm gewendet »ab. S.-st.h-m «ch - w w « B. . mündlich ,md sch-Wch ......Wort.. »adm. an dad ab.r d.r von l an, was die von 4) ) -idaenössischer Meinung abgefertigt worden. ilin zu einem S.nch..Im nicht Ion...« Si- seien d.M. . gu. ' ^ °^e ... gnt°.n«.d. g.b-°cht. kandlichm Anlast <°d.r Inlas^ -u », d-r «dgm.slmsch.st ihr. «t.r .......... s...... ^ vor Kurze». mit dm dmlschm Herren „gseht" haden. «».sp.m gm..».. h»b... >u.d Mich dt. ' ' ^ „,ch Für dm F.» -b-r. daß d>. S>- stoss..., auch d°r »°n Berahnst» «» ch b,..stwgt, jhnm an,,,,eigen, die «-hrh.it der Sr.n..dl>chle>, dm... n°n v.r., nicht am, h.nl.ch , I ,.„p°r>,.isch.a Rech. s.i an, dm. >.»..» Tag >«...... ^gnossm-, «"»eisen, „da.,.. d.n> «°» Ber.chns.tt mt S.NM.H I ^ ^ and.r» Grand« gl-aben d-n di, Bünde and der Laadsmd. "N ^ d, durch «eich. Mäh- und Kasten erspart Voten, cs sollt... die von B..N s.c? >r « ^ Obrigk.it und den Recht... derer von Bern werden. Man wolle beinebens dafür sorgen, »aß s 5 ri t3i Mail Die Boten 77«..g h. ..^5Sn"nn^..'5 °w '°n>. Die Antwort wird dann unterm 20. Juni 1555 gegeben, St. A.Bern: Jnstructionsbuch kl f. 447. Sie erscheint in weitläufigem Auszug im Abschied vom 25. Juni 1555 Art. u. 156 1242 Juni 1555. 389. Muri. 1555, 6. Juni (Donstag nach Pfingsten). Staatsarchiv Lucer»: Engelbcrgbuch No. Z«, t. St. Conferenz zwischen Muri und Engelberg. Gesandte. Für Engelbcrg der Abt Jost (Krämer) mit dem Vogt, Niklaus Amlehn, und von den Kastvogteiorten von Lucern Jost Krepsinger, alt-Landvogt in den Freien Aemtern, und von Nnterwalden Ulrich Wilderich. Für Muri der Abt Johann Christoph (von Grüt). Nachdem die Boten sowohl mündlichen Bericht erhalten, als auch Briefe und Siegel der beiden Prälaten über ihre Zehnten und Gerechtigkeiten verhört hatten, schlagen sie folgenden Vergleich vor, der dann letztlich von beiden Aebten gutwillig angenommen wird. Abt und Kloster Engelberg sollen ihren Zehnten und die Quart, die sie zu Küßnacht am Zürichsee haben, mit Haus, Hof, Hofreite, Trotten, Fässern und aller andern Gerechtigkeit für die nächsten drei Jahre dem Abt und Kloster Muri überlassen; letztere nutzen n»d brauchen diesen Zehnten während der benannten drei Jahre, schreiben aber jährlich auf, was derselbe an Wein und Kernen erträgt, und geben im dritten Jahre Rechnung dariiber. Ebenso stellen Abt u"d Convent zu Muri den großen und kleinen Zehnten zu Neueukirch mit aller Gerechtigkeit dem Abt und Kloster Engelberg zu. Diese benützen denselben ebenfalls die nächsten drei Jahre und führen in gleicher Weise Rechnung darüber. Wessen Theils Zehnten dann in dieser Zeit mehr ertragen hat als derjenige des andern, der soll dann den letzter» verhältnißmäßig entschädigen. Die von Schwyz, obwohl sie auch betaget worden si»b, sind aus unbekannten Gründen nicht erschienen. Man überläßt den Obern, ihnen die gestellten Mittel zu übersenden oder sonst nach Gefallen zu handeln. 390. Kreyerz. 1555, 9. bis 21. Juni. Ka»to»SarcI>iv ?reid»rg! Vailliage de GniycreS, No. «os. Verhandlung zwischen den Städten Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Watteuwyl, Schultheiß; Jost von Meßbach. Frei bürg- Siehe Rote. 1. Zur Vollendung der Schätzung der Grafschaft Greyerz ist auf den Autrag des Rathes zu Freiburg bewilligt worden, sechs Männer ob der Bocken und so viele darunter zu wählen, die nach ihrem beste» Verstand die liegenden Güter, Aecker, Matten, Holz, Feld, Berg und Thal, die der Graf von Greyerz besesse» hat, schätzen sollen. Es bezeichnen dann die Gesandten von Bern im Namen ihrer Obern: Claude Favrod, Tschachtlan zu Oesch, Loys Favrod, Jehan Favrod, Notare, Jehan Mourier (oder Monrier, alias Mory), alt-Venner daselbst, Pierre Pueutzo (alias Bouentzo) von Nötschmund und Pierre Martin von Nossü»erc> Die Gesandten von Freiburg ernennen: Jehan Cathcla, Bailli von Greyerz, Pernet Savary, auch Greyerz, Jehan Bryod sonst Dafflon, von Thurm, Antoine Morand von Prangte, Claude Favre, Ven»^ zu Broc und Jacques Quicqnaz (?) von Grandvillard. Diese sind von den Gesandten beider Städte auf de» Juni 1555. 1243 13. Juni abgefertigt worden und haben Tags darauf die Schätzung zur Hand genommen und mit den Behausungen, Hofstellen und Matten zu Epagny, dem Gute Lavioiz (?) nebst der Forclaz Mareschez und der Mühlematten die Sache begonnen. Hiebei aber sind die sechs Schätzer von ob der Bocken mit den sechsen "°n unter der Bocken in der Schätzung zwiespältig geworden; jene schätzten nämlich die genannten Stücke s»r 19.500 Florin, diese aber für 14,000 Florin. Auf dieses haben die Gesandten von Freiburg, unter Bezeugung ihres Bedauerns über die Schätzer von ob der Bocken, dermalen nicht weiter fürfahren lassen wollen, sondern verlangten vorerst, die Angelegenheit ihren Obern zu berichten. Die Gesandten von Bern erinnerten daran, wie die Schätzung durch zwölf Männer auf den Antrag des Rathes von Freiburg bewilligt worden sei, daher sich gezieme, hieran festzuhalten und fürfahren zu lassen; ohnehin gehe Alles auf Gefallen beider Herrschaften vor und werde daher für niemand etwas Beschlüßlichcs aufgestellt. Die Gesandten von Freiburg aber beharrten auf ihrer Meinung und die Boten von Bern ließen dieselbe gewähren. 2. Inzwischen hat man mit dem Tschachtlan von Saanen, Ulrich Aellen, wegen der zwei Gefangenen, die er im Namen b"der Städte richten ließ, abgerechnet. Diese Rechnung beträgt für Zehrung der Gefangenen, die beiden Beikel, die sie bewacht haben, das Gericht, für die Kundschaften und den Lohn des Nachrichters und dessen Geleitsinanns 52 Kronen und 21 Batzen. Hieran soll jede Stadt die Hälfte bezahlen. Der Tschachtlan s°tl nachfragen,r,vie es mit dem Gut der Gerichteten stehe und hierüber beide Städte berichten. 3. Am Juni, »ach vielerlei gewalteten Reden und Gegenreden der Gesandten, ist abermals die Schätzung der Guter den Zwölfen aufgetragen und ihnen hierbei ernstlich angezeigt worden, ohne alle Gesüch, Gevärde und Vortheil, nach bestem Verstand bei guten Treuen die Schätzung zu vollziehen; jedes Gut nach seinem Werth, wie es jeden bedünkt, daß er es, wenn er dessen bedürfte, um Baargeld kaufen und annehmen möchte, zu schätzen; über die Schätzung sollen sie sich, wenn immer möglich, vergleichen. Was sie jedem Stück, sei ^ einhellig oder der Mehrtheil oder durch ungleiche Meinungen von je sechs und sechs, auflegen, das sollen sie ordentlich zu jedem Stück in den Rodel schreiben, damit Gleiches und Ungleiches wieder an die Obern gebracht werden könne, des Weitern darin zu handeln. 4. Den Schätzern ist keine Weisung gegeben worden, bw Besten sanunt deren Zubehörden zu schätzen, in der Meinung, die Boten der Städte werden sich selbst hierüber einigen. Es ist nun aber letzteres nicht erfolgt; die Boten von Bern wollten nämlich das Schloß Greyerz nebst der Capelle daran, die Stallung und das Haus davor, den Garten und das Baumgärtli, drei Speicher, den großen Thurm an der Ecke des Städtleins, der als Gefängniß dient und Suplcbarbe genannt wird, das Schloß Montsalvens und den Thurm an der Treme, mit allem Geschütz und allem Hausrath, der im Schloß ist oder dazu gehört, um 10,000 Kronen anschlagen, während die Gesandten von Freiburg Alles nur für 3000 Kronen würdigten. Dieser Artikel wird dem weitern Bedenken der beiderseitigen Obern anheimgesetzt. 5. Die Boten von Bern verlangen, daß die Feuer- und Herdstätten unter der ^°cken noch einmal abgezählt und genauer untersucht werden sollen. Wegen der Menge mühseliger Geschäfte 'st dieses dermalen unterblieben, in der Meinung, daß wenn die eine oder andere Obrigkeit es durchaus klangen würde, es immerhin geschehen solle. 6. Die ob und unter der Bocken begehren, daß es ihnen augkzeigt werde, wenn die gemeinen Gelten des Grasen sich wieder versammeln. Die Gesandteil von Freiburg vernehmen dieses ihren Obern mitzutheilen; diese werden die betreffende Anzeige besorgen. 7. Dem Commissar Jacques de Messiez, der des Grafen Einzüger der Löbcr war, wird befohlen, hieinit bis auf weitern Befehl ^zustehen; doch mag er sich um die Löber erkundigen und dieselben bis auf weitern Bescheid anstellen. Die Gesandten beider Städte und bei einundzwanzig von Rötschmund haben in freundlicher Unterhandlung 1244 Juni 1555. unter der Kirche sich in Betreff der spänigen Usages auf vier Sprücher veranlaßt. Gemäß dem Spruche derselben sollen alle diejenigen von Rötschmund, welche diesmal ihre Anwälte mit schriftlicher Vollmacht abgefertigt haben, die Usage fürderhin ausrichten. Denjenigen, welche nicht zugegen sind oder befreit zu sein glauben, wird Tag nach Freiburg, oder wo der zunächst sein wird, angesetzt, um auch ihrer wegen ein Einsehen zu thun und dann die Rechnung zu beschließen. 9. Der Ballif von Greyerz hat für Dachung am Schlosse und einige Behausungen daselbst, auch für das Aussenden einiger Boten für beide Städte 31 Florin 2 Gros Kosten gehabt. Hieran soll jede Stadt die Hälfte vergüten. 10. Der von St. Germain bringt Briefe nach Greyerz, gemäß welchen Graf Rudolf von Greyerz ungefähr vor zweihundert Jahren 27 Pfund seiner Zinsen zu Estavanens nebst dem Pfundzoll zu Greyerz den Vorfahren des von St. Germain um 400 Pfund versetzt habe, die er auf der Grafschaft angesprochen habe. Die Gesandten erkundigen sich und vernehmen, „daß jeder zyt daher des grasen Gerold (Herold?) für sin besoldung den pfundzoll und für sine inzücher die zins inzogen", daher der von St. Germain dieses Einkommen weder in Gewähr, noch in Besitz gehabt habe. Er wird daher mit seiner Ansprache abgewiesen; will er die Sache nicht gelten lassen, so soll er auf nächsten Geltentag gewiesen sein. 11. Die Gesandten von Bern sind der Ansicht, die Stadt Freiburg sollte zu dem Schloß und „Stammen" der Grafschaft Greyerz das daher langende Edellehen, welches Hemman Offenburger trägt, an sich (ziehen) und die Beschwerde der zwei Ochsen, die jener jährlich einzunehmen pflegt, mit Nutzen und Schaden über sich nehmen, wobei die Stadt Bern für eine ziemliche Ersetzung der zwei Ochsen das Ihrige thun werde. Die Gesandten von Freiburg wollen dieses nicht annehmen, sondern glauben, dieses Lehen solle mit Nutzen und Beschwerde beiden Städten zustehen. Die Sache wird beiderseits heimgebracht. 12. Die Gesandten von Freiburg und ihre Commissarien eröffnen, in der Folge werde die Stadt Bern den „gerichts twing und jurisdiction" über die sonst zins- und lobsfreien Güter derer von Saane», ebenso über jene des Priorats zu Rougemont und andere Lehengüter der Kirche in Folge der Theilung erhalte». Es sollte daher der Stadt Bern zu ihrem betreffenden Theil, den sie für die Grafschaft zu bezahlen hat, angerechnet werden, was die Jurisdiction der benannten Güter, auf welchen die Stadt Bern weder Grundzins noch Löber habe, wohl werth sei, und zwar besonders, neben der Schätzung des Gerichtszwangs der Mannschafl' Elftere bilde nämlich eine besondere Herrlichkeit, welche im Gerichtszwang der Mannschaft nicht inbegriffen sei. Die Gesandten von Bern betrachten dieses als eine ganz fremde Ansprache, die den frühern Berednissen, daß die Kirchengüter nicht in die Schätzung kommen sollen, widerspreche und daher ungereimt sei; im umgekehrten Verhältnisse würde dieses auch der Stadt Freiburg unleidlich sein, wenn die Kirchen- und freie» Güter unter der Bocken wegen der Jurisdiction in besondere Schätzung genommen werden sollten. Der Artikel wird angestellt, doch von den Gesandten von Bern immerhin als „untüchtig" geachtet. 13. Anderseits wollen, entgegen der Meinung der Gesandten von Bern, die Boten von Freiburg die Pflicht der Unterthane» zu Greyerz, an das Schloß und in die Besten zu frohnen, nicht in Rechnung stellen lassen, sondern betrachte» dieses als eine ganz geringfüge Sache. 14. Was die verordneten Commissarien, welche die Zinsen, Renten, Gülte», Gerichtstwing und Anderes, und was die Zwölfe, welche die liegenden Güter zu würdigen hatten, geschätzt haben und worüber sie einig oder zwiespältig geworden sind, findet sich in ihren Acten; immerhin haben sich die Commissarien meistentheils verglichen und sind auch die Zwölf in einigen Punkten einstimmig. „Dis alles ist durch jeder statt gesandten mit vil mer worten, gründen und bewärungen, zun fachen dienstlich, iren Herren und obern fürderlich, ungespart alles vlißs, zu beiden theilen fürgworfen, versprochen und doch nit endlich noch beschlüßlich, sonder allein uf gevallen jedes theils Herren und obern gehandlet und jeder Juni 1555. 1245 parthp unvergriffenlich In abscheid gnomen worden. Actum zzj junij. Den Abschied untc.schnibt N. Zurkinden. Dem Abschiede beigefügt sind vier Hefte, dreißig beschriebene Blätter bildend, enthaltend Jnventarien und Schätzungen, ohne Daten und Unterschriften. (Diese französisch). Die Namen der Berncr Gesandten aus ihrer Instruction vom 3. Juni. St. A, Bern- Jnstructionsbuch U, r. 43k und aus ihrer Missivc an Bern vom 9. Jum 1555, St. A. Bern: Freiburgbuch IUI, f. III. Aus der angeführten Instruction ist auch das Anfangsdatum des Abschieds entnommen. Die Gesandten von Freiburg sind vielleicht in folgender Stelle zu suchen- 1555, 29. Mm. Der Rath zu Fre.burg. „Greicrsche Handlung. Zu crfccken und anzescchcn sind verordnet worden- her Hauptmann Clery. her venner List, her Peter Frupo und der vogt zu Corbers. such der Commissari Braycr von stund zu ubersttzcn'. K. A. Freiburg: Rathsbuch No. 72. 391. Wern. 1555, 12. Jum. E'aatSarchl» Born: Rathsbuch No. SSZ »»d SS«, erst« Abth-Nung E. II. Vor dem Nathe zu Bern eröffnen Boten von Biel, dem Nathe sei die zwischen ihnen, dem Fürsten und dessen Unterthanen verlaufene Handlung bekannt; „mich inen die ablosung der Verpfandung verkündt durch den surften. Ruit habend sy in ireu gehaltenen spnodis den prädicanten zu Bidrich entsetzt tl»d umviirdig erfunden zu einem vorstendcr göttlichen worts; artickel inglegt. Da nun die von Solothurn inen deßhalb intrag im widerspil lut ir nüssive, so ouch verhört, rechtpott, da s>) aber s.)d der reformatio.! har je und ie die prädicanten gsetzt und entsetzt. Jrs erachtens den piinden zewider. Erguels. M. h. raths begert." Es wird ihnen gerathcn, da in des Bischofs Brief gemeldet werde, „so es ander, dann die von Solenthurn schrybeud, sy in berichten söllind", so sollen sie eine Botschaft zu ihm schicken und ihm des Prädicanten Fehler, ihren in Besetzung und Entsetzung bisher geübten Gebrauch und auch über die Verträge berichten, lieber seine Antwort mögen sie dann den Rath zu Bern verständigen. 392. Kens. 1555, 18. bis 20. Juni. Ka»to»«ar»iv Gens- RaihSr-gister No. «0. k. lv7. I. (18 Juni) Vor den. Rath zu Genf erscheinen Gesandte von Bern, nämlich Hans Franz Nägeli, Schultheiß, und Genna.. Jäntsch (,ff°n«oli«), des Raths, und eröffne., durch de.. Erster..: 1. Man erinnere sich genüglich, wie früher die von Genf Boten nach Bern gesendet haben, ..... sich daselbst um Erneuerung des Burgrechts zu bewerben. Da einige Artikel (desselben) nicht nur den Obern der Gesandten, sondern auch den Unterthanen derselben beschwerlich seien, so habe ...an da,..als keine Antwort ertheilen können, von Bern haben dann gebeten, ihnen anzeigen zu wollen, welche Punkte zu ändern denen von Gens 1246 Juni 1555. genehm wäre. Das habeil sie nicht thun wollen und erwiedert, es sei das Sache derer von Bern. Wiederholt haben dann die von Genf gefordert, ihnen bekannt zu geben, über welche Punkte man sich beschwere. Aber wegen allerlei Verhinderungen und Geschäfteil, welche denen von Bern theils zu Greyerz, theils zu Gesscncn) und anderswo an die Hand gekommen seien, haben sie über jene Angelegenheit noch nicht beschließen können. Ihre Herren haben daher die Gesandten beauftragt, zu bitteil, ihnen dieses zu Gute zu halten; sie seien sehr des Willens, denen von Genf gefällig zu sein. Wenn die Gesandten nach Bern zurückgekehrt sein werden, werden sie nicht ermangeln, darauf aufmerksam zu machen, daß man über die betreffenden Punkte einen Beschluß fasse. 2. Die von Bern seien berichtet, wie seit längerer Zeit zu Genf ein Mißverständniß herrsche, was sie sehr bedauern und für dessen Beseitigung sie schon vermittelst Schreiben die mögliche Hülfe angeboten haben, auf welche die von Genf ihnen geantwortet haben, ivie ihnen bekannt sei. Hierauf seien sie von Anne Perrin und Balthasar Sept im Namen der übrigen (Betheiligten) gebeten worden, Gesandte zu schicken, um die von Genf iin Sinne der benannten Briefe zu bitteil, nämlich daß man den betreffenden Flüchtlingen Geleit gebe, um anherzukommen und sich zu vertheidigen; (sie behaupten), sie seien schuldlos und haben nichts gegen das Wohl derer von Genf gethan; sie glauben, aus Liebe zu denen von Bern werden die von Genf entsprechen. Die Gesandten bitten nun dieses zu beachten und legen dann ein Bittgesuch der Verurtheilten vor,^unterzeichnet von Perrin, Balthasar Sept, Chabod, P. Verna und Joh. Michallet, welches sie zu verlesen bitten, wodann sie ein weiteres Wort sprechen werden. Das Bittgesuch wird nun verlesen; es verlangt schließlich, man möge den Betreffenden gestatten, anherzukommen und ihre Angelegenheit auseinander zu setzen. Dabei beklagen sie sich, durch Uebelwollende werde ihnen zur Last gelegt, sie haben einen Aufruhr erregen wollen; um einer Vergewaltigung Seitens dieser Uebelwollenden zu entgehen, haben sie sich aus der Stadt entfernt; man solle ihnen die Klagepunkte vorlegeil, dann werden sie sich verantworten. Nach dieser Verlesung ergreift der Schultheiß wieder das Wort und wiederholt das Begehren für Ertheilung von Geleit, dainit sie herkommen und ihr Recht vertheidigen können. Es sei möglich, daß man von der Sache falsch unterrichtet worden sei. Jetzt, nachdem diese Stadt so Vieles gelitten habe mit Blutvergießen, Kosten und Kriegsnöthen, wie die von Bern geseheil haben, und man nun von dein Herzog von Savoyen, dein Bischof lind Andern, die ihre Freiheit beeinträchtigen wollten, befreit sei, so daß weder ein König noch ein Kaiser ihr etwas ZU gebieten habe, wäre es doch übel gethan, wenn sie selbst durch Parteiung sich zu Grunde richteil würde. Bester sei es, in gutein Frieden und in Eintracht zu lebeil. Da die Bittsteller ihr Recht zu erörtern begehren und Recht verlangen, so möge mau zur Ehre der Stadt ihnen dieses gewähren; würde es heißen, es sei entgegen den guten Gebräuchen und Gewohnheiten der Stadt ihnen gutes Recht verweigert wordeil, so wäre das eine auffallende und für die Ehre der Stadt folgenreiche Sache. Die Obern der Gesandten würden nicht um etwas bitten, das dein Nutzen derer von Genf entgegen wäre. Gemäß dem Herkommen der Eidgenossen werde demjenigen, der Recht verlange, dieses nicht verweigert, und die Eidgenossen stehen stets denjenigen bei, welche Recht begehren. Wenn dieses gewährt werde, (stehe zu erwarten), ob die Betreffenden sich als schuldlos herausstelleil; wenn das nicht der Fall sei, so habe man wieder offeile Hand. Würde dein kleineil Rath scheinen, dieses nicht thun zu können, obwohl man glaube, daß er es thun könne und werde, so möge ihm gefallen, die Gesandteil vor den großen Rath treten zu lasten. Der Rath beschließt, sich am Abend zu besammeln, um die Antwort zu berathen, und wenn es angeiilessen erscheine, auf morgen die Sechszig und die Zweihundert zu berufen. Gleichen Tags Nachmittags beschließeil die beim besammelten Sindiken und der Rath, den Gesandten von Bern schriftlich zu antworten: 1. In Betreff ihres Juni 1555. 1247 Anbringens wegeil des Burgrechts mögen die von Bern, Angesichts der obschwebenden Gefahreil, nicht bis Zum Auslauf des betreffenden Termins zögern, sondern denen von Genf auf ihr früheres Gesuch antworten, damit man nicht Neberraschung und Hülflosigkeit zu besorgen habe. 2. Was das Begehren freien Geleits für die Verurtheiltcn anbelange, könne man^nichts gegen die erlassene Sentenz bewilligen und daher den Gesandten nicht entsprechen. Bevor aber diese Antworten mitgetheilt werden, sollen sie den auf morgen zu besammelnden Zweihundert vorgelegt werden. II. (19. Juni ) Den vorberufenen Zweihundert werden die vom kleinen Rathe vorberathenen Antworten auf die beiden Anbringeil der Gesandteil von Bern vorgelegt und von denselben bestätigt. Nachdem sich dann die Zweihundert zurückgezogen hatten, werden Aubert, Corne, Botellier und Michel Roset abgeordnet, mit den Gesandten zu Mittag zu speisen und ihnen die beschlossenen Antworten zu eröffnen. Gleicheil Tags Nachmittags berichteil dieselben, sie haben ihren Auftrag vollzogen. Die Antwort in Betreff des Burgrechts sei voll den Gesandten angenommen worden; in Betreff des klebrigen feien diese ungehalten gewesen, daß man sie nicht vor die Zweihundert berufen habe, um dort gehört zu werde». Schließlich haben sie verlangt, daß auf morgen eine Sitzung der Zweihundert gehalten und dann ber Generalrath versammelt werde. Dabei habeil sie ein (schriftliches) Verlangeil überreicht, um dieses dem deinen Rathe mitzulheilen, enthaltend das Begehren, vor den großen Rath zu treten, und ein Doppel der Antwort gefordert. Der Rath beschließt, auf morgen den großeil Rath zu gestatten; den Generalrath gebühre fich in dieser Angelegenheit nicht zu berufen. III. (20. Juni.) Vor dem Rath der Zweihundert eröffnen bw Gesandten von Bern nach erstattetem Gruß und Erbieten: 1. Der Antwort des kleinen Nathes betreffend bas Burgrecht stimmen sie bei und glauben, ihre Obern werden mit derselben ebenfalls einig gehen. 2° Anbelangend die Flüchtlinge wiederholen sie ihren Vortrag vom Dienstag und es wird die Supplic jener verlesen. Die Gesandten fügen dann bei, man möge das Begehren aus Freundschaft zu denen von Bern ^willigen und die Sache wohl betrachten; es könnten hieraus Mühen und Schwierigkeiten mit denen von Vern und den Eidgenossen erwachsen, weil diese denjenigen beisteheil, welche Recht verlangen, und weil (anderseits) das Vurgrecht vorschreibe, kein Theil solle Gegner des andern begünstigen. Glauben die Zweihundert, diesfalls nicht Gewalt zu haben, so möge man die Gesandten bei dem Generalrath hören. Dabei eröffnen fw eine Bittschrift der Frauen des Perrin und der andern Flüchtigen, die schon gesteril dem kleinen Rathe vorgelegen mar, worin begehrt wird, man solle sie anherkommen lassen und ihnen beistehen, ihr gutes Recht öü erhalten; sie (die Gesandten) haben das Wohl der Fraueil im Auge wie das ihrer Männer. Die Gesandten Bingen darauf, die Sache nicht als eine fernliegende zu betrachten, bezüglich der sie nur Zellgen, Berichterstatter uild (gleichsam) Partei mären, sondern das Begehreil aus Zuneigung zu ihren Obern zu bewilligen (?). Anter allen Umständen bitten sie um beförderliche Antwort und behalten sich vor, dann noch ein Wort zu fprechm. Der Rath der Zweihundert beschließt einstimmig den Gesandten zu antworte»: Gemäß den Freisten derer von Genf komme ihm nicht zu, auf die erlassenen Sentenzen einzutreten; die Betreffenden seien ^ Feinde und Störer des Rechts, des Friedens und der Ruhe erklärt worden; man bitte daher die von ^ern, kraft des Burgrechts, jenen nicht Gunst und Aufenthalt zu gewähren, sondern sie als Feiilde der Genfer von ihren Landeil fernzuhalten, mit Mehrere»!. Den Generalrath könne er nicht bewilligen, weil ihr Herkommen, ihre Edicte, Statuten u. s. w. dieses nicht gestatten; er bitte, sich hiemit zu befriedigen, lieber bw Supplic der Frauen wird den Gesandten höflich geantwortet, man halte sich wie der kleine Rath. Die Gesandten erwiedern, da der Rath nicht entsprechen wolle, so wissen sie der Sache nichts anzuthun und süssen sie diese Gott überlassen. Immerhin aber möge man den Betreffenden auf das Wenigste gestatten, 1248 Juni 1555. gastsiveise (oomms etranAisrs) in die Stadt zu kommen, „au dien siix vous etksnoo rsosvoir uns xieos ä'orAsnt Ä'eulx", und ihnen ihre Güter überlassen; die Gesandten seien zwar diesfalls von ihren Obern ohne Auftrag und eröffnen nur ihre persönliche Meinung. Ebenso glauben sie, die von Genf werden aus Freundschaft gegen die von Bern die hier Gefangenen, welches arme, unwissende Leute seien, freilassen, und dem, welcher gestern übel aufgenommene Worte geredet habe, verzeihen. Daneben danken die Gesandten für die gute Gesellschaft, die sie nicht erwiedern können, von der sie aber ihren Herren Bericht geben werden. Der Rath beschließt, diejenigen, welche mit den Gesandten gespiesen haben, sollen ihnen antworten: Ihr zuletzt vorgebrachtes persönliches Verlangen sei den genannten Sentenzen zuwider; man bedaure, nicht entsprechen zu können; man werde leicht begreifen, wie die Entlassung der Gefangeneu dein Rechtsverfahren Eintrag thäte. Aus Rücksicht auf die von Bern werde man aber jene so gelinde behandeln, als es mit dem Nechtsgang vereinbar sei. «Französisch,) 393. Waden. 1555, 25. Juni (Dienstag). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede S. 123. Gidg. Archiv Aarau: Abschiede Band i. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 19, 5.3^6. Staatsarchiv Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede AA, S. 501. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. Kantonsarchiv GlaruS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1555—1550. KantonSarchiv Freibnrg: Bad. Abschiede Bd. 10. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 34- KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, alt-Burgermeister; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Wolfgang von Erlach; Jacob Thormann, Venner und beide des Raths. Lucern. Heinrich Fleckenstein; Johann Hug, beide alt-Schultheiße. Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Georg Reding, Landammann. Unterwalden. Niklaus von Flüe, Landammann in Obwalden; Hans Bünti, Landammann in Nidwalden. Zug. Jacob Schicker, des Raths, von Baar. Glarus. Heinrich Jenni, Landammann; Gilg Tschudi, Statthalter. Basel. Jacob Rüdi, des Raths; Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Frei bürg. Jost Freitag; Ulrich Nix, beide des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß; Urs Schwaller, Seckelmeister. Schaff Hausen. Ulrich Pflum, Panner- Herr. Appenzell. Joachim Meggeli, Landammann. — E. A. A. k. 112, 5. Idiäsm: Kathol- Abschiede 1541—1590. Der Landvogt im Thurgau berichtet, das Gotteshaus Münsterlingen habe viele eigene Güter, die es mit großen Kosten durch Dienstboten bebauen und erhalten müsse, so daß jetzt die Kosten den Nutzenertrag beinahe übersteigen; die Dienstboten, Knechte und Mägde seien in Bekleidung und Kost schwer zu unterhalten; dazu komme, daß niemand, wie früher, dem Andern getreulich diene und arbeite. Die Aebtissin und er, der Landvogt, glauben daher, man sollte jene Güter auf drei, sechs oder neun Jahre um einen jährlichen Zins verleihen, doch nichts verkaufen; es zeige sich dann in dieser Zeit, was für das Kloster vortheilhaster sin Da aber die Aebtissin dieses nicht ohne Vorwissen der Obern thun wolle, so begehre sie diesfalls den Bescheid der Eidgenossen. Beim Abgang von Instruction wird die Sache in den Abschied genommen- 1», Derselbe Landvogt macht die Anzeige, eine Conventfrau im Kloster St. Katharinathal habe einiges Gnt geerbt und dasselbe in das Kloster ziehen wollen; sie habe dann einem ihrer Verwandten versprochen, ihm Juni 1555, 1249 dieses ererbte Gilt auf ihren Tod hin zu vermachen, ivas dieser auch „mit recht gegen iren, der frowen, erlangt" habe. Hierüber aber beschwere sich die Priorin und der Convcnt, in der Meinung, jene Conventfrau sei zu einem solchen Testamente nicht befugt gewesen; denn was eine in solcher Weise in das Gotteshaus dringe, das soll nach ihrem Tode dem Gotteshaus als eigen verbleiben, wie das von Alter her geübt worden sei. Sie verlange daher von den Obern Brief und Siegel, daß weder sie noch ihre Nachfolgeriniren um das eingebrachte Gut und die Verlassenschaft verstorbener Frauen Ned und Antwort zu geben haben, sondern daß dasselbe dein Kloster als eigen verbleibe. Da man hierüber nicht instruirt ist, so wird das heimgebracht um auf dem nächsten Tag darüber zu verhandeln, v. Der Landvogt im Thurgau legt die Rechnungen der vier Klöster Münsterlingcn, Feldbach, Dänikon und Kalchrain vor, aus denen sich ergiebt, daß daselbst gut gehanset wird und daß insbesondere die beiden Frauen zu Feldbach und Dänikon ihre Gotteshäuser von ^ahr zu Jahr von ablösigen Zinsen ledigen, die Häuser in baulicher Beziehung gut unterhalten, so daß dieselben von Jahr zu Jahr in Aufnahme kommen, ohne daß deßwegen den Armen am Almosen Abbruch geschähe. Die beiden Frauen bitten nun, sie der jährlichen Rechnung gnädig zu erlassen, für so lange als es den Obern gefallen möge; sie wollen ihren Gotteshäusern wie bisher in allen Treuen vorstehen, wie sie es gegen Gott und die Obern verantworten können; würden sie sich hieran eines Mangels zu schulden kommen lassen lind man sie zu irgend einer Zeit wieder hieße, Rechnung geben, so wollen sie dieses unweigerlich thun. Heimbringen, Antwort auf dem nächsten, Tag, «K. Der Landschreiber zu Lauis erinnert, es seien früher dem dortigen Landschreiber für den Abschied jeweilen 6 Kronen gegeben worden, was vor kurzen Jahren abgestellt worden sei; dazu komme, daß für den Landvogt alle Verehrungen und Schankungen verboten worden seien, wessen sich auch der Landschreiber entgelten müsse; da man ihm nicht zuinuthcn werde, kmß er umsonst arbeite, so bitte er, ihm wie früher die sechs Kronen für den Abschied wieder verabfolgen zu küssen. Da man ohne Instruction ist, so wird die Sache in den Abschied genommen, um auf dem nächste» Tag Antwort zu geben. «?. Die Nichter und Zugesetzten der VIl Orte und der drei Städte haben zwei gütliche Mittel gestellt, wie dieselben schriftlich jedem Boten mitgethcilt worden sind. Die Mehrzahl der Boten war nun des Willens, diese Mittel an ihre Obern zu schicken, damit, wenn dieselben nicht angenommen würden, mit dem Rechtsspruch fortgefahren werden könne, die Sache einmal ausgemacht und den großen Kosten abgeholfen werde. In Folge von allerlei Zufällen aber ist diese Meinung nicht ausgeführt worden; "uch hat man befunden, es sei besser wenn die Boten bei der Berathung ihrer Obern über die betreffenden Mittel bei jenen anwesend seien, damit die Sache um so besser erklärt werde. Bcinebens ist unter den Boten der VIl Orte abgesondert beredet worden, wenn die drei Städte eines der beiden gestellten Mittel, welches ^ sei, annähmen, so fände man für gut, wenn die Vll Orte dieses auch thun würden; auch sollten dieselben auf den nächsten Tag ihre Boten mit gänzlicher Vollmacht ausrüsten, auf eines der Mittel, welches dann die drei Städte annehmen, ebenfalls zuzusagen und sich ein kleines Geld nicht gereuen zu lassen, damit man des Spans, der sich noch Jahr und Tag verziehen könnte, enthoben werde, l. Es erscheint abermals Kaspar Stierli von Schaffhausen und bittet wieder, eine Botschaft im Namen aller Orte auf seine Kosten an seine ^k'ern zu senden, um diese zu vermögen, ihm das Recht wieder zu öffnen, da er etwas weitere Kundschaft habe, und ihm ein freies sicheres Geleit dar und bannen zu geben. Nachdem man auch den Pannerherrn vo» Schaffhausen über die Sache vernommen hat, werden die Instructionen verglichen, von denen der Mehrtheil dahin geht, dem Stierli mit Briefen oder Botschaften gegen denen von Schaffhausen berathen und ^Holsen zu sein. Es wird nun beschlossen, die Boten von Bern, Lucern, Uri nnd Basel, welche im August 157 1250 Juni 1555. wegen des Streites zwischen Zürich und Schaffhausen an letzteres Ort hinkommen, sollen die von Schaffhausen im Namen aller Orte ernstlich und freundlich bitten, dem Kaspar Stierli im Sinne seines obigen Begehrens zu entsprechen. Dabei sollen sie anzeigen, daß die Obern der Orte im Uebrigen gar nicht gesinnt seien, das zu Schaffhauseu erfolgte Urtheil zu stürzen oder in die Freiheiten, Rechte und das alte Herkommen der Stadt Schaffhausen einzugreifen; da es aber an den meisten Orten der Brauch sei, demjenigen, der nach einem erfolgten Urtheil sich auf weitere Kundschaft beruft, das Recht wieder zu öffnen, damit sich niemand über Verkürzung im Recht beklagen könne, so bitte man, daß die von Schaffhausen dieses auch betrachten wollen. K. Ambros von Gumpenberg, vermeintlicher Dompropst zu Basel, hat abermals geschrieben, wie der Kaiser und er ungefähr vor drei Jahren sich an die Eidgenossen gewendet haben, daß sie die von Basel bestimmen, ihm die Nutzungen der Dompropstei zu Basel innerhalb ihres Gebietes verabfolgen zu lassen- Die Rathsboten haben dann geantwortet, sie seien ohne Vollmacht, wollen aber die Sache in den Abschied nehmen und ab dem nächsten Tage ihren Bescheid hinschreiben. Ungeachtet nun seither viele Tagsatzungen gehalten worden seien, sei ihm doch nicht die wenigste Antwort zugekommen, ebensowenig seiner Freundschaft, die sich daher mit ihm des erhaltenen Rechts bedienen wolle, wofür man Fug und Recht habe, das aber bisher um des Besten willen unterlassen worden sei; er bitte daher nochmals um eine endliche Antwort, wobei aber er und seine Freundschaft sich von den erlangten Rechten nicht werden drängen lassen. Man antwortet ihm, man habe sich seines Begehrens für den gegenwärtigen Tag nicht versehen, nichtsdestoweniger dasselbe denen von Basel in den Abschied gegeben. Und da die Boten auf diesem Tage von den Obern keinen Befehl zur Ertheilung einer Antwort besitzen, so begehren sie freundlich, er möge den nächsten Tag abwarten, wodaim ihm mit Antwort begegnet werde. Da der von Gumpenberg aber so drohend und trotzig schreibt, daß zu besorgen steht, er und sein Airhang werde mittlerweile gegen die von Basel oder gegen unsere Gewerbsleute etwas vornehmen, so soll jeder Bote die Sache heimbringen, damit für den nächsten Tag, wo immer der sein mag, jeder instruirt ist, wie man antworten wolle. Ii. Johann Angelus Ritius und Ascanius Marsus von Mailand übergeben ein Schreiben des Königs von England, von welchem jedem Boten eine Abschrift mitgetheilt wird. Ebenso legen sie einen schriftlichen Vortrag ein, enthaltend die Versicherung guter Freundschaft und Nachbarschaft Seitens des Königs von England und dessen obersten Hauptmanns und Statthalters zu Mailand, des Herzogs von Alba, und ihr weiteres Begehren. Auch hievon erhalten die Boten Copü'N- Den Gesandten wird zu Händen ihrer Herren deren gnädiges Erbieten bestens verdankt, mit der Bemerkung, auch die Eidgenossen seien keiner andern Meinung, als die Erbeinung und die mit dem Herzogthum Mailand aufgerichteten Capitel zu halten, sofern diese an ihnen gehalten werden; übrigens nehme man das freundliche Schreiben und Erbieten in den Abschied, den Obern anheimgebend, mit iveiterer Antwort zu begegnen- I, Es erscheint der Gesandte des Papstes, der Bischof von Terracina, und übergiebt ein päpstliches Breve nebst einem schriftlichen Vortrag, die beide den Gesandten in Abschrist mitgetheilt werden. Die Boten verdanken dem Gesandten zu Händen des Papstes das gnädige Erbieten; man nehme dasselbe in den Abschied, in der Meinung, die Obern werden iveitere Antwort ertheilen. Ii.. Der Kanzler des Abts von St. Galle» berichtet, es seien zu Rorschach zwei Heiden oder Zigeuner weil sie Diebstähle begangen hatten, gehenkt worden; auf dieses haben andere Heiden oder Zigeuner dem Vogt zu Rorschach gedroht, ihn zu erschieße» oder zu erstechen und die von Rorschach zu verbrennen, wie sich das durch Kundschaften heiter ergebe. Jetzt seien drei zu Lichtensteig gefangen, die könne man aber verhören, wie man wolle, so wollen sie nichts bekennen; der Kanzler begehre daher Raths, wie man sich mit diesen verhalten solle. Man giebt ihm Juni 1555. 1251 Agenden Bescheid: Wenn einer der Gefangenen, Mann oder Weib, überwiesen werde oder geständig sei, in ^»gegebener Weise gedroht oder Diebstähle vollführt zu haben, so soll mau denselben wie einen andern llebelthäter vor ein Recht stellen und über ihn richten, wie über andere Uebelthäter und Diebe gerichtet werde. Es wird auch beschlossen, wenn solche Leute in Orten oder gemeinen Vogteien betroffen werden, soll »lau sie sofort aus dem Lande verweisen; würden sie stehlen oder andere Uebelthaten begehen, so soll mau gefangen nehmen und gehörig am Leben bestrafen. Das hat mau auch den III Bünden und allen Landvögten geschrieben, damit sie namentlich an den Pässen Vorsorgen, daß solche Heiden und Zigeuner uirgends in das Land gelassen, sondern zurückgewieseil, und mit solchen, die drohen oder stehlen, in angegebener Weise verfahren werde. I. Die Gesandten von Freiburg machen aufmerksam, wie einige Personen von Genf allenthalben in der Eidgenossenschaft halbe und ganze Dickpfeuninge, Batzen und halbe Batzen, Plappert, Schillinge, Doppler und andere gute Münzeu auswechseln, nach Genf führen, schmelzen und andere Münze daraus machen, was denen von Freiburg sehr nachtheilig sei, indem dadurch die gute Münze an geringe uettauscht werde; man möge diesfalls ein Einsehen thun. Mau schreibt nun denen von Genf ernstlich, man bedauere dieses Auswechseln und Schmelzen der guten Münze; sie mögen bei den Ihrigen fttrsorgen, daß dieses abgestellt werde; würde jemand, der dieses treibt, in unfern Obrigkeiten ergriffen, so würde man ihn strenge bestrafen. Heimbringen, damit mit solchen Aufwechslern in angegebener Weise verfahren werde. Nachdem in oben angegebener Weise der von Gumpenberg an die Eidgenossen geschrieben hatte, ist ^ige Tage darauf ein Anwalt von ihm erschienen und hat in langem Vortrage ausgeführt, wie der von Gnnipenberg die Dompropstei vom Papste mit rechtem Titel erlangt habe, darin bestätigt und von der Doinstist angenommen worden sei; der Sitz der Stift sei nach Freiburg im Breisgau verlegt und in den Schutz und Schirm des römischen Königs aufgenommen und der von Gumpenberg selbst in den Schutz des Hauses Oesterreich empfangen worden. Wen» nun die von Basel die Sache nicht gütlich belegen wollen, so "'age man sie verhalten, daß sie dem von Gumpenberg gemäß der Erbeinung zu Recht stehen. Die Gesandten von Basel entgegnen, die Zinsen, Renten und Gülten, die der Dompropstei gehören und auf Hrein Gebiete liegen, haben sie zu keinem Thcile in den Nutzen der Stadt verwendet und sie beabsichtigen "uch nicht, dieses zu thun, sondern es genieße dieselben der von Pfirt; es habe daher der von Gumpenberg "ut denen von Basel nichts zu rechten, auch weder Bann noch Acht über sie zu erwirken; wenn er gegen ^u von Pfirt etwas anzusprechen habe, so möge er denselben belangen. Heimbringen. >». Von den ^'gehörigen der Eidgenossen ennet dem Gebirg kommen viele Klagen, wie die im Herzogthum Mailand die Kapitel nicht halten, sondern sich fortwährend beschwerender Neuerungen bedienen. Namentlich soll der ^ubernator und der Senat zu Mailand ein Gebot erlassen haben, daß die eidgenössischen Unterthairen im Ankreis von 15 Meilen um die Stadt Mailand weder Korn noch andere Früchte kaufen dürfen; ebenso verweigere man ihnen den Durchpaß für das Salz. Diese und andere Beschwerden werden den Gesandten Mailand vorgehalten und man ersucht sie, bei ihren Herren dahin zu wirken, daß den Unterthanen der ^genossen freier Kauf des Korns und andern Getreides, auch freier Paß für das Salz gewährt werde, ^uinal man doch jetzt das Salz aus Deutschland in hohem Preis beziehen müsse; für den Fall, daß diesem verlangen nicht entsprochen würde, habe man Seitens der Eidgenossen die Nichter und Zusätzer erwählt. Wenn sie glauben, nichts schuldig zu sein, so sollen sie das denen von Zürich und Lucern schreiben; diese werden sich dann mit ihnen über einen Nechtstag vergleichen und die Richter und Zusätzcr hiuordnen. Wenn st^ aber dem gestellten Verlangen entspreche» wollen, so sollen sie das den Landvögten zu Lauis und Luggarus 1252 Juni 1555. melde», damit diese sich hiernach zu verhalten wissen. Da die von Luggarus geschrieben haben, sie werden in Betreff dieser Klagen ohne Recht nicht nachgeben und au die Kosten, was immer die ertragen, ihren betreffenden Theil bezahlen, was bei den übrigen Unterthanen auch der Fall sein werde, so hat man zwei Zugesetzte erwählt, nämlich von Zürich Johann Escher, Stadtschreiber, und von Lucern Heinrich Fleckenstein, alt-Schultheiß; diese sollen im erforderlichen Falle im Rainen aller Orte mit denen von Mailand einen Tag anzusetzen und über die spänigen Artikel zu sprechen Gewalt haben. «. Ab den: letzten Tage hat man eine Botschaft von Zürich und Schwyz nach Bern abgeordnet, um eine gütliche Ausgleichung des Auslandes mit Karl von Bernhusen in Betreff des Hauses Buchsee zu Stande zu bringen. Diese erhielt den Bescheid, die von Bern werden auf dem gcgemvärtigeu Tage darüber antworten. Da nun auf diesem Tag der Bruder und die Freundschaft des von Bernhusen um Bescheid bitten, geben die Gesandten von Bern folgende Antwort schriftlich: Ihre Obern haben erwartet, die übrigen Orte würden sich mit ihrer frühern Antwort begnügt und die Bewerbung der Gegenpartei abgewiesen haben. Da das nicht der Fall sei und mau ihnen vorhalte, dem deutschen Orden seien die Häuser Köniz und Sumiswald auch übergeben morden, so müssen sie erwiedern, daß der deutsche Orden viele Briefe und Siegel von den Altvordern habe, gegen die sie nicht handeln wollen- Wenn darauf hingewiesen werde, man lasse allenthalben in der Eidgenossenschaft dem Orden sein Einkommen verabfolgen, so möge es sich in Betreff der Stiftung der betreffenden Häuser auders verhalten als bc> Buchsee, indem jene vielleicht auf den Orden, dieses aber auf Spitäler gestiftet sei. Sie glaube» auch nicht, daß der Hochmeister das Recht habe, das Haus Buchsee dein von Bernhusen zu leihe», denn sie wissen nicht- ob er ein Spanier, Franzose, Engländer, Jtaliäner oder von einer andern Nation sei; wenn der von Bern- Husen sich berühme, ein geborner Eidgenosse zn sein, so lassen sie das bleiben; aber er führe die Ansprache eines Fremden, nämlich des Hochmeisters, und iveder dieser noch der Orden werde von den Bünden oder dem Landfrieden begriffen; die Eigenschaft eines gebornen Eidgenossen nütze also hier dein von Bernhusen nichts! zudein gezieme einein gebornen Eidgenossen übel, von einer fremden Person eine Ansprache wider ein Ort der Eidgenossenschaft zu übernehmen. Man möge es daher denen von Bern nicht verübeln, wenn sie eine weitere Unterhandlung abgeschlagen haben und bei der früher und jetzt gegebenen Antwort verbleiben wollen- Würde man darauf beharren, der Gegenpartei zu einem unparteiischen Recht zu verHelsen, so wollen die von Bern jener Mehrheit der Orte, die diese Meinung gehabt habe, in dem Sinne das Recht angeboten haben, daß jedes einzelne der betreffenden Orte in Gemäßheit des zwischen ihm und Bern bestehenden Bundes oder Burgrechts gegen Bern das Recht zu üben habe. Als diese Antwort dem Bruder und der Freundschaft des von Bernhusen eröffnet worden, erwiedern diese, sie haben diesen Bescheid von denen von Bern nicht erwartet, zumal diese im Jahre (15)48 mit dem Commenthur von Schwalbach, der auch ein Fremder gewesen sei, sich in eine freundschaftliche Verhandlung in Betreff des Hauses Buchsee einlassen wollten, gemäß Brief und Siegel, den sie vorlegen. Eine solche gütliche Vereinbarung wäre ihnen jetzt noch das Liebste! wenn aber diese nicht platzgreifen könne, so bitten sie nochmals, ihnen zu einem unparteiischen Recht z» verhelfen. Die Gesandten von Bern erklären, keine weitere Instruction zu haben und bei der gegebeneu Antwort zu verbleibe»; hätte man des von Schwalbach auch vor ihre» Obern Erwähnung gethan, so würden diese auch hierüber eiue rechte Antwort gegeben haben; was man aber den Gesandten in den Abschied gebe, das wollen sie an ihre Obern bringen. Da man das Nechtbieten derer von Bern bedauert, so hat man d"' dortigen Gesandten nochmals zum allerfreundlichsteu gebeten, ihren Herren anzuzeigen, der von Bernhusen in der Landgrafschaft Thurgau geboren worden, also den VII Orten verwandt und zugehörig, daher man ihm Juni 1555. 1253 Mn Recht zu verhelfen vermöge des Landsriedens schuldig sei. Das Anerbieten derer von Bern nun, wie sie mit jedem Orte einzeln das Recht brauchen wollen, während zwischen einigen Orten und Bern der Rechtsweg gar nicht durch Bündnisse geregelt sei, würde noch weiter zu reden geben und vielen Unwillen erwecken. Dem vorzusein und da die von Bern sich auch gegen den Commenthur von Schwalbach, der ein Ausländer gewesen sei, in eine gütliche Unterhandlung einlassen wollten, bitte man sie nochmals, mit dem von Bernhusen, der ein Eidgenosse sei, in der Güte zu thädigen, da doch dieses ihrer Religion, Herrlichkeiten, Freiheiten und gutem Herkommen ohne Nachtheil sei. Man ersuche sie, hierüber auf dem nächsten Tag gute, freundliche Antwort zu geben. Es soll auch jeder Bote die Sache heimbringen, zu berathen, wie man dem von Bernhusen beholfcn sein wolle, wenn eine gütliche Verhandlung abgeschlagen würde. >». Die Hauptlcute im Piemont schicken ihre Verantwortung in Betreff des Verzugs der Bezahlung der Knechte, wegen des Werthes der Münze und warum sie eine Zeitlang nicht haben mustern lassen können. Es habe uämlich der Tresorier in diesem Jahre in einer Bezahlung keinem der Hauptleute mehr als 200 Kronen au Gold, das übrige alles an Münze und Realen, 10 Reale und 1 Soß für 1 Krone, gegeben. Darüber haben sich die gemeinen Knechte sehr beschwert, weßhalb die Hauptleute die Zahlung in dieser Weise nicht wehr bewilligen durften, sondern dem Tresorier erklärten, er möge es dem König schreiben und dieser sich wit den Obern darüber in Verbindung setzen; wenn dann letztere die Münze so anzunehmen befehlen, so seien die Hauptleute den Knechten gegenüber verantwortet; damit er aber sehe, daß mau nichts Unbilliges fordere, soll der Tresorier jedem Hauptmann 800 Kronen an Gold, 200 Kronen an Soßen und Dickpsenningeu und das übrige an Realen geben, damit sie den gemeinen Knechten, die etwas ersparen und heimschicken wollen, desto eher beholfen sein können, daß sie nicht so bedeutenden Verlust erleiden müssen; da habe er ihnen aber nicht mehr als 200 oder 300 Kronen (an Gold?) gegeben, was sie nicht angenommen haben. Sie haben auch seither kein Gold empfangen, und da die Bezahlungen lange verzögert worden seien, so haben sie von Kaufleuten Geld entlehnen müssen, bei denen auch kein Geld außer Realen vorhanden gewesen f>u, so daß die Hauptleute, einige 100, andere 00 Franken für Aufmechsel und Interesse geben mußten. Wenn sie Kronen wechseln wollen, müssen sie 50 bis 52 Soß und auch 12 Real für eine Krone geben. In Betreff der Musterungen haben sie sich nie geweigert, sich nach Inhalt der Vereinung mustern zu lassen, Nämlich am letzten Tage jeden Monats, an dem man sie mustern und bezahlen solle. Auf Verlangen des Marschalls habe auch jeder Hauptmann die Knechte seines Fähnchens besichtigen und abzählen lassen. Es sei aber vorgekommen, daß man sie zwei, drei und bis in den vierten Monat dienen ließ und dann nur für den ersten Monat mustern und bezahlen wollte; das haben sie nicht geschehen lassen können, weil es wider die Vereinung und das alte Herkommen der Eidgenossen gewesen sei. Der Anwalt des Königs antwortet, der König verlange nur, daß sie die währschaften Realen nehmen und zwar in dein Werths, wie fie dieselben ausgeben können, und glaube, die Hauptleute seien laut der Nereinung verpflichtet, sie so anzunehmen; hätten sie sich dessen nicht geweigert, so wären sie schon lange bezahlt worden; indessen glaube Gesandte, sie haben keinen Mangel gehabt, da ihnen die Tresorier für und für geliehen und vorgeschossen haben. Der König sei mit dem Dienst der eidgenössischen Knechte zufrieden und anerkenne ihre Redlichkeit und Tapferkeit. Es wird nun den Hauptleuten wieder geschrieben, sie sollen sich bei Musterungen und „stattlichen Fendlin" ihrer Knechte stets so halten, wie es zur Ehre der Eidgenossenschaft und zum Nutzen des Königs gereiche. Das soll auch jeder Bote heimbringen, «z. Es geht das Gerücht, einige Hauptleute "u Piemont halten ihre Fähnchen übel besetzt; solche die 400 Knechte haben sollten, haben nicht 300 und 1254 Juni 1555. noch weinger, und schauen mehr auf ihren Eigennutz als aus Lob und Ehre der Eidgenossenschaft. Da solches leicht der Eidgenossenschaft Schande, Schmach und Schaden bereiten könnte, so soll dieses jeder Bote heimbringen, damit jedes Ort seinem Hauptmann ernstlich schreibe, sein Fähnchen mit der nöthigen Zahl Knechte tapfer und wohl zu besetzen, damit ivas immer dem König und ihnen begegnen möchte, sie gefaßt seien und nicht mit leeren Fähnchen dastehen. »». Der König von Frankreich schreibt in Betreff der Grafen von der Canunern, er habe gleich nach Empfang des Schreibens der Eidgenossen dem obersten Präsidenten in Savoyen ernstlich geschrieben, er solle den genannten Grafen gebieten, daß er (sie) angends und beförderlich seine Gelten und Burgen ledige; würde dieses nicht geschehen, so soll er ihn in einer Stadt oder an einein Ort des savoyischen Landes niederlegen und arrestiren und dann die genannten Bürgen in Posseß aller seiner Gilter setzen, diese zu nutzen und zu nießen bis sie vollständig bezahlt sein werden; dem Grafeil soll er bei Verlust des Lebens verbieten, den Bürgen Schmach oder Leid zuzufügen oder sie an der Benützung der Güter zu verhindern. Heimbringen, damit man sich berathe, was weiter zu thun sei, wenn das solcher Art Versprocheile nicht erfüllt würde. «. Ueber das ab dem letzten Tage heimgebrachte Mittel betreffend die Beschwörung der Bünde eröffnen die Boten von Zürich, Bern, Basel lind Schaffhausen, ihre Obern bitten, es ihnen nicht zu verübeln, wenn sie dieses Mittel nicht annehmen können; dasselbe sei ihrer Religion zuwider, und da der Landfriede vorschreibe, daß man jeden bei seinem Glauben belassen solle, so soll beim Bund- schwören in ihren eigenen Städten, Landen und Gebieteil der Eid nach ihrer Religion, nämlich nur zu Gott, gegeben werden; in den übrigen Orteil wollen sie zulassen, daß ein Bote von Lucern den Eid zu Gott und den Heiligen gebe, doch ihrem Vorsitz und altem Brauche unbeschadet. Daneben erbieten sich ihre Obern, es mögen die Bünde in dieser Weise beschworen werden oder nicht, Alles zu thun, was die Bünde und der Landfriede erheischen, wie das frommen Eidgenossen gebühre; sie bitten, sie bei diesem Vorschlag bleiben zu lassen. Die Boten der VII Orte erwiedern, sie hätten diesen Bescheid von den vier Städten nicht erwartet, da das vorgeschlagene Mittel ihrer Religion keinen Eintrag thue; es habe im Gegentheil Mühe gegeben, die Obern der VII Orte zur Annahme dieses Mittels zu bewegen; aber zum Wohle der Eidgenossenschaft hätte» sie eingewilligt. Wenn die drei Städte auf ihrer Meinung beharren wollen, so seien die VII Orte gesinnt, die Sache nicht länger anstehen zu lassen, sondern die Bünde wie von Alters her zu beschwöreil, und diejenigen, die ihnen schwören, denen wollen sie auch schwören. Die Gesandten von Glarus und Appenzell eröffnen, diese Mißhelle sei ihnen in Treuen leid; man möge bedenken, welches Mißtraueil bei Alten und Jungen und wie viel Schaden, Gefahr und Unruhe in der Eidgenossenschaft eine solche Trennung hervorrufe. Das zu verhüten bitten sie im Namen ihrer Obern, daß man nochmals versuche, sich gütlich zu vereinbaren. Könnte das nicht sein, so »löge man dieses Bundschwören bleibeil lasseil bis Gott bessere Gnade gebe. Nach gehabtem Verdank eröffnen die Boten der vier Städte wieder, ihre Obern seien nicht anders gesinnt, als Alles zu thun, ivas der Eidgenossenschaft zur Wohlfahrt gereiche und Leib und Gut zu dieser zu setzen; da sie sich nun erbieten, die Bünde ihrem Glauben gemäß zu beschwören, so hätten sie gemeint, man würde ihnen nichts Weiteres zuiuuthen. Sie bitten daher nochmals, ihren Vorschlag an die Obern zu bringe», in der Hoffnung, diese werden denselben annehmen. Wenn aber auch dieses nicht geschehe, so zeige der beschwor»« Bund, daß er in Ewigkeit bestehen und gehalten werden solle, was sie getreulich thun wollen- Die Gesandten der VII Orte erwiedern, ihre Obern meinen die Sache nicht unnder redlich, als die vier Städte, was mau daraus ersehe, daß sie aus dein geschwornen Blinde treten würden (ivas sie bisher aber eben nicht thun wollten), wenn sie ein Mittel annähmen, wonach sie nicht bei den Heiligen schwören sollte». Juni 1555. 1255 De>, Vorschlag der Städte heimzubringen erachten sie nicht für fruchtbar, weil die Annahme des Mittels von den ganzen Landsgemeinden beschlossen worden sei; sie bitten daher nochmals die vier Städte, dieses Mittel zu betrachten, das ihrem Glanben unschädlich sei, von dem man sie auch gar nicht drangen wolle, und auf den. nächsten Tag Antwort zu geben. Die Boten der VII Orte reden noch mit denen von Glarus und Appenzell man habe verstanden, wie diese Orte das von den VII Orten angenommene Mittel auch annehmen wurden, wenn solches auch von den vier Städte., geschähe. Mm. bitte nun Glarus und Appenzell sich von den VII Orten nicht zu sondern. Sie mögen auf dein nächsten Tag Antwort geben, wessen sie diesfalls gesinnt seien und ob sie mit den VII Orten schwören wollen, t. Zu Ende des Tages erscheinen die Gesandten von Mailand wieder und eröffnen: 1. Da sich die Eidgenossen mit ihrem Erbieten "icht begnügen, so wollen sie bei». Statthalter und den Gubernatoren sich in dem Maße verwenden, das. sie hoffen können, es werde ein solches Einsehen gethan, daß die Angehörigen der Eidgenossen sich nicht mehr zu beklagen haben. 2. Sie seien berichtet, daß der König von Frankreich abermals Knechte aus der Eidgenossenschast für seinen Dienst begehre, sei es um dieselben im Piemont, in der Picardie oder anderswo M verwenden. Sie bitten nun im Namen des Kaisers, des Königs von England und des Statthalters, sür den Fall, daß dem König von Frankreich entsprochen würde, den Hauptlcuten und Knechten, die in. Piemont sind oder dahin ziehen, ernstlich zu befehlen, sie sollen dem König von Frankreich nicht weiter dienen als gemäß der Vereinung, und der Erbeinung und den Capitel» nicht zuwider handeln. Heimbringen; die Ober» werden nach ihrem guten Bedünken ein Einsehen thun. «. Der Anwalt des Königs von Frankreich antwortet auf die Klagen der eidgenössischen Kaufleutc betreffend die Vorfälle mit den Paßporten zu Lyon uud den Hochmnth der ihnen zu Nantua begegnet sei: Er wolle sich bei dem König verwenden und verschaffen 'das solcher Hochmnth und solche Gewalt der Art gestraft werden, daß die Straßen für jedermann frei und sicher seien und daß die Kaufleute die Paßporte einzig dem Lieutenant zu Lyon vorzuweisen und daselbst nur ihre Namen, aber nicht das Geld, das sie mit sich führen, anzugeben haben. Dabei sollen aber die schweizerischen Kanslcutc nicht Geld von fremden Kausleuten herausfertigcn und zwar bei Vermeidung v°n Strafe Heimbringen, damit die Obern solches den Kaufleuten anzeigen, v. Da der Gun.penberger trotzig geschrieben hat, der thurganische Handel noch nicht zu Ende gebracht worden ist. man sich auch über das Bundschwören nicht vereinigen konnte, so wird dieser und anderer Sachen wegen e.n anderer 4mg nach Baden angesetzt, nämlich auf Sonntag nach St. Verenä, das ist der 8. September. Da soll ,edes Ort auch "'it Bezug auf den thurgauischen Streit seine Richter, Redner und Rathgeber Nachts an der Herbe.g haben; "uf dem gleichen Tag sollen der gen,eine Schreiber und die Schre.ber beider Thc.le erscheinen, damit wenn von den vorgeschlagenen gütlichen Mitteln eines angenommen würde, hierüber Br.es und Siegel ausgerichtet werde. Dabei soll jeder Bote bevollmächtigt werden, mit dem gemeinen und beider Parteien Schreibern ... Betreff ihrer Belohnung einig zu werden. Würde keines der gütlichen Mittel angenommen, so soll dann vhne weiter.. Verzug mit de... Recht fortgefahren werden und die Richter und Zusätze.- ihr Nrthe.l geben. (Rechnung) Jedes der acht Orte erhält von den Landvögte., und aus den Geleitsbuchsen: Von. zu Dießenhofen 7 Kronen. - Von. Hinderhof zu Baden 15 Sonnenkronen. - Von, Stadhof zu Baden 2 Kronen l 5k 7 Schl - Von. Landvogt zu Rheinthal 100 Gl. oder K2 '/- Kronen. - Von. Landvogt im Freien Amt >64 K. ^ Vom Landvogt zu Baden 1505k. - Vom Landvogt im Thurgau, hohe Gerichte, 41 Gl. 9Co..stanzer Batzen. - Von. Landvogt in. Thurgau, niedere Gerichte, 28 Gl. 6 Constanzer Batzen. - Von. Landvogt von Sargans 104 5k thut 26 Kronen. - Von. Landvogt Degen von Sch.vyz wegen alten, ausstehenden Bußen 1256 Juni 1555. 6 Kronen. — Den VII Orten von alten Bußen aus den nieder» Gerichten 21 Constanzer Batzen. — Vom Hauptmann zu St. Gallen, Hans Z'bächi von Schwpz, 50 Kronen (zu Händen der vier Orte). — Erbeinungsgeld vom Haus Oesterreich 320 Gl., je 15 Constanzer Batzen für 1 Gulden, weniger 16 Constanzer Batzen (!). Vom Brudermann zu Lunthofen, der gestorben, 2 Kronen. — Aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 K- Aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 5 y. — Aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 8 K 10 Schl. — Aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 8 K. — Aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 6 K 10 Schl. — Aus der Geleitsbüchse zu Vilmeringen IT— Aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 2K 10 Schl. — Aus der Geleitsbüchff zu Baden 29 französische Kronen und 5 portugiesische Ducaten 3 kaiserliche Kronen 2 Gulden an Gold 9 Dicke» 12'/s Schwpzerbatzen 26 Constanzerbatzen 5 Gl., je 2'/2K für 1 Gl., an Baslermünz und 8 Batzen an allerlei Mü»Z- x. Vor den Boten der VII im Thurgau regierenden Orte waltet ein Streit zwischen Anna Ötli», Frau des Hans Saxer im Kurzdorf bei Frauenfeld, und Jacob Engeler, Bürger zu Frauenfeld, ihrem rechtlich geordneten Vogt, gegen Ulrich Sinner von Herderen. Es hat nämlich Ulrich Sinner die An»» Ötlin und ihren Bruder vor ungefähr acht Jahren um ihr mütterliches Erbgut ausgesteuert, während die benannte Mutter noch lebte, indem er jedem Theile 19 Gulden gab, Alles laut Inhalt eines vor dem Gericht zu Herdern unterm 17. Januar (Montag vor Sebastianstag) errichteten Briefes. Die Anna Ötlin und ihr Vogt glauben nun, jene sei um ihr mütterliches Erbgut gänzlich „überfürt" morden. Jene Mühle nämlich, welche von ihrer Mutter selig herrühre, habe seither, als sie von Ulrich Sinner, ihrem Schwager, verkauft worden sei, bei 1400 Gulden gegolten. Ueberhin sei die Frau bei dem Auskauf nicht bevogtet gewesen »»d die Fertigung des Ausrichtungsbrieses nicht nach Form Rechtens, wie in der Landgrasschaft Thurgau der Brauch sei, sondern hinter dem Wein in einem Schlaftrunk geschehen. Sie hoffen daher, die Boten werde» diesen Brief, der hinterrücks der Ötlin errichtet worden sei, da sie nie um das Siegel gebeten habe, nichtig betrachte», und die Ötlin zu ihrem mütterlichen Erbgut, so weit ihr dasselbe nach Anzahl gehöre, kommen lassen. Dagegen wendet Ulrich Sinner ein, jene Ausrichtung sei mit Gunst, Wissen und Wille» der Anna Ötlin erfolgt, welche ihrem Ehemanne volle Gewalt gegeben habe, die Ausrichtung „vor dem rechte» zu verfertigen" und um das Siegel in ihrem Namen zu bitten. Die Ausrichtung sei auch, wie der Brief laute, vor öffentlichem Recht und in keiner „Zäch oder Schlaftrunk" geschehen; er sei auch von ihr (?), ihre»' Bruder und ihrem Ehemann mit Mühe erbeten worden, sie der Art auszurichten. Er habe auch die Mühle mit Haus, Hof und anderm dazu Gehörigem wohl erbessert. Weil» er auch etwas mehr erlöst habe, »ls um was ihm die Mühle zugetheilt worden sei, so erhalte er das nur von Jahr zu Jahr und müsse wohl vierzehn Jahre lang darauf warten. Er hoffe also, die Ötlin werde abgewiesen. Ueber diesen Span habe» die Parteien einander zuerst vor dem Gericht zu Herdern und dann vor dem Gericht zu Fraueuseld bela»lff uud sind einige Urtheile wider die Anna Ötlin ergangen, gegen welche sie nun vor die Orte, als der recht'»' ordentlichen Obrigkeit, appellirt hat. Die Boten erkennen: Das Gericht zu Herdern und das Landgericht zu Frauenfeld haben in dieser Sache übel gesprochen und die Anna Ötlin und ihr Vogt wohl appollii'l' Da sich nämlich heiter erfinde, daß die Ötlin in Betreff ihres mütterlichen Guts eben ziemlich übervortheilt worden sei, so solle Ulrich Sinner ihr noch 100 Gulden bezahlen. Die soll er oder seine Erben ihr od"' ihren Erben so ausrichten, daß sie ihr jährlich 10 Gulden von der Jahreszahlung, welche Sinner von de»' Verkauf der Mühle einnimmt, geben sollen. Hiemit soll die Anna Ötlin um ihr mütterliches Erbe ausgerichtet und bezahlt sein. Die Kosten tragen beide Theile an sich selbst. Anna Ötlin und ihr Vogt begehren üb"' dieses Urtheil einen Brief. Beschehen den 2. Juli 1555. Eidgenössisches Archiv Aarau: AbschiedS-Acta und Beilagen 1524—1656. Coneept- Juni 155S. 1257 5. Vor den Boten der VII (im Thurgau regierenden) Orte waltet ein Streit zwischen Hans Ulrich von Landeilberg zn Altenklingen, als Collator und Kastenvogt der Pfrund zu Märstetten, und der Gemeinde und den Kirchgenossen daselbst am einen, und dem Domdecan und Capitel der Stist Constanz am andern Theil. Der von Landenberg und die Gemeinde Märstetten bringen vor, es sei in der Landgrafschast Thurgau allenthalben gebräuchlich, daß die Nengrüt(-Zehnten) derjenigen Pfarrpsründe gehören, in welcher die Nengrüt liegen. Das haben sie bisher auch so mit Bezug auf die Zehuten von den Neugrnten in der Auw und anderswo zu Märstetten gehalten. Nun aber behaupte die Domstist zu Constanz, der Neugrützehiiten gchö.e zu ihrem großen Zehntens den sie zn Märstetten vor vielen Jahren erkauft habe. Die Gemeinde Märstette» -rzeigc durch genügende Scheine, Briefe und Siegel, daß es in der Landgrasschast Thurgau mit den: Neugrüt- Zehnten gemäß ihrem Anbringen gehalten worden sei. Gras Hans von Lupfen, Domherr zn Constanz, und .von si .ier gnaden wegen" Ulrich von Landenberg zu Altenklingen, „ir juncker und vater", haben auch einen Neugrntzehnten in Nibis Gut unter Kaspar von Uri, des Raths zu Untermalden, Landvogt im Thurgau, ZU Händen der Pfarrpfrnnde Wigoltingen rechtlich bezogen. Die Gesandten der Domstift zu Constanz entgegnen, die Stift habe den Zehnten zu Märstctten mit allen Rechten und Zugehörden und mit rechtmäßigem Titel erkauft; wenn nun alle Zehnten, die von Neugrnten herkommen der Pfarrpfrnnde gehören, so möge man bedenken, daß vor langen Jahren viele Accker Holz gewesen und hernach ansgercntet worden seien; daher könne es weder im Thurgau, noch an andern Orten die Meinung haben, daß die Ncugrüte den Pfarreien gehören sollen. Meistcntheils oder allenthalben sei es der Brauch, daß die Neugrntzehnten einige Jahre den Psarrpsründen gehören und dann dem rechten Zehnten zugetheilt werden. Sie verlangen daher nur eine Erläuterung, wie lange der Neugrntzehnten nach geschehener Ausrodung der Pfarrei heimdienen, bevor er zum rechten Zehnten gehören solle. Dieser Anstand ist rechtlich vor Heinrich Wirz, des Raths zu Untcrwalden, Landvogt im Thurgau, gekommen, über dessen Urtheil sich Hans Ulrich von Landenberg beschwert und an die Orte als an die rechte Obrigkeit, appcllirt hat. Nachdem mm heute genannter von Landcnberg für sich Wst, und Kleinhans Nnoffer und Jacob aus der Ow im Namen der Gemeinde Märstetten, und Heinrich Boder, Caplan der Stift Constanz, im Namen derselben die Sache wieder vorgetragen haben, lasten sie einen unter Johann Edlibach, des Raths zu Zürich und Landvogt im Thurgau, zwischen dem Herrn dce- Hauses ZU Tobel und Bernhard (oder Bimhard?) Meinpe von Wigoltingen und Thoma Fehr von Amlikon und lhren Mithaften ergangenes Urtheil verlesen. Dasselbe bestimmt, das Haus Tobel habe von der Psanei Bußnang wegen der Neugrützehnten zu beziehen „in maßen, wie von andern dergleichen neuwgrüten in bußnanger pfarr der zehnten geben werde". Sodann legen sie einen andern Urtheilbries ein, «folgt unlei Ehristoph Sonnenberg, des Raths zu Lucern und Landvogt im Thurgau, zwischen Polt Gisyn (ch von GOenberg, Commenthur des Hauses Tobel, und Ulrich von Landenberg, seßhaft zu Altenklingen. Dieser bestimmt, es solle der Neugrützehnten dem Hm.se Tobel verabfolgt werden und zngehörcn, in Betracht, daß Völker von Kürriugen (Knörringen?) denen von Laudenberg das Nengrüt nicht zu kaufen gegeben habe/ u»d wenn er es gethan hätte, hiezu nicht befugt gewesen wäre. Dann legen ste ein drittes Urtheil vor, "gangen unter Kaspar von Uri, des Raths zu Unterwalden, Landvogt im Thurgau, zwischen der Pfarrpsründe ^ Wigoltingen und Konrad Nibi von Ermatingen, in welchem ebenfalls verfügt wird, man sei schuldig, den Neugrützehnten der Pfarrpsründe aufzustellen und auszurichten, wie das gemeinlich im Thurgau geschehe. Endlich weisen sie ein Urtheil der Boten der VII Orte zwischen de», genannten Hans Ulrich von Landenberg U"d seinen Brüdern eines, und den Inhabern des „Keliunap- und Wydenmaiers Hos" zu Wigoltingen, andern 1253 Juni 1555. Theils, das im Jahre (15)53 erfolgt ist, vor. In demselben ist von den Boten der Orte erkennt worden, die Kelnmeier und Wydenmeier und Andere sollen den Neugrützehnten aufstellen und derselbe soll dem Pfarrer und denen von Landenberg, gemäß ihrer Anforderung, verabfolgt werden. Die Boten der VII Orte erkenne» nun, der Landvogt im Thurgau habe in dieser Sache übel gesprochen und sei von dem von Landenberg und der Gemeinde Märstetten wohl appellirt worden, so zwar, daß der Neugrützehnt zu Märstetten dein Pfarrer daselbst als „Lehen und Collatoren" zugehören solle, wie von Alters her und ivie solches im Thurga» an andern Orten gegenüber den Pfarrpfründen gehalten worden sei; es wäre denn, „daß in jetzgemeltcr unser landgrafschaft Thurgeuw der nüwgrüth zehenden halb ein anderer bruch sepe, und die Herren vom thumbstift Constanz das in jar und tag, wie zuo grecht gnug seye, mögen erwysen", für welchen Fall ihnen ihr Recht vorbehalten sein soll. Beide Theile verlangen für dieses Urtheil Briefe, die ihnen gegeben werden. Es siegelt der Statthalter der Landvogtei Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern, den 5. Juli 1555. St. A. Zürich: A. Thurgau, Kirchliches. „Wir von stett und landen der VII orten ... Die gemeine gerichtsherren sammt den Gemeinden Ermatingen, Triboldingen, Mannenbach, Salenstein, Frutweilen betreffende, daß Herr landvogt einen: vreäitori von Costanz erlaubt, seine pfand durch den landweibel verganten zu lassen, deßen sich die gerichtsherren und gemeinden beschweren. Erkanntnuß : Daß der anwalt des oberackhers von Costanz oder ein anderer seiniger ausständigen zinsen nit weiter stillstahn solle und warthen, so soll setz und hernach ein jeglicher seine verschreibung oder versätzt verschreiben underpsand angreifen und verganten und berechtigen an den orten und in den grichten, da die underpsand gelegen; und welcher dann da ab einer urthel beschwert, der «löge dann fürter appelliren, wie von alter har gebraucht ist. Baden, den 5. Juli 1555." Bundesarchiv: Thurgauer Abschiede T.III. Abgekürzte und sonst wohl uncorrccte Stelle. — St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede Malchow T. III, S. Si sin gleicher Fassung). Die VIII Orte geben dem Landvogt im Rheinthal, Hans Göldli, des Raths zu Zürich, folgende Weisungen: 1. Jacob Metzler, genannt Stadler, zu Balgach hat unter dem frühern Vogt, Hieronymus Knill von Appenzell, einen Todtschlag begangen und ist als Mörder erkennt worden. Da hat der genannte frühere Landvogt mit den Kindern in Betreff des Gutes verhandelt und seine Ansprache v .«ehalten n»t Bezug aiff dasjenige Erbe, welches Jacob Stadler noch von seiner Mutter her zu erwarten gäbe. Nachdem nun diese Mutter gestorben ist, so bitten die Kinder, deren Vögte und andere Ehrenleute, sie ihres Vaters Mifsethat nicht entgelten zu lassen, und daher ihnen das großmütterliche Erbgut zu verabfolgen. Die Bote» haben hierauf erkennt, da Jacob Stadler den betreffenden Todtschlag oder Mord vor dem Tode seiner Mutter begangen hat und daher zum Erbe derselben nicht mehr fähig gewesen ist, sondern für „ein abgeschnittnes glid" geachtet wird, so soll das von seiner Mutter verlassene Erbgut seinen ehelichen Kindern als ihr EtgcnthnM werden, und soll der Landvogt zu Händen der Obern hievon nichts beanspruchen. 2. Der genannte Landvogt berichtet, das Haus des Bauhofs zu Nheineck sei ganz faul und baulos, so daß ein starker Wind es umwerfe» könnte; der Besitzer des Hofes verlange daher, daß man ein neues Haus baue, weil er in dein alten nicht mehr wohnen könne. Man giebt nun dem Landvogt Vollmacht, im Namen der Orte eine andere Behausung zu bauen, doch, daß sie nicht zum köstlichsten sei. 3. Der Landvogt soll dem Kind des Jacob „Jaß" (Jost welches er von seiner spätern („nachgenden") Frau bekommen hat, Brief und Siegel geben, daß es ehelich geboren worden sei, „diewyl doch fähl von dem geistlichen gricht und der betrug von der ersten froive» harkumt". 4. Die im Hof Nüti hatten eine alte Mühlenhofstatt, die vom Waffer weggeschwemmt wurde. S>e wollen nun eine andere Mühle auf einem gelegenen Platze bauen, da sie eine solche nöthig haben. Gegründet Juni 1555. 1259 °>>s dich Verhältnisse soll der Landaogt ihnen -in- n-n- MW- M >'°»->i bewilligen, ,°ch an,-m Leuen °h„. Nachtheil, und -ins dir »lim Hasslatt 1°» dann k-i»- MW- mehr »-baut werden, ä.Tn Bogt berichtet. «>- Ammann und Rath i» Rh.in.-I dasR-thh-n- das-« n-n g-bant haben, dieses gehöre,nr Halst. d-n Orten, si. bitten daher, ihnen derselben Schi» n»d Ehr.nw-pp.» W «eben, Dem «-iid»°g> n».d -usget-agm, diese «app.n inachen ... lassen und >it b.,.hl.i. und in nächster l.'-tkle- Jahrrechnnitg ,n »errechnen °, Rudi im Maas im Ob-r-ie. begeh», ans sew-m Eigenthnm -,»- «W- !>i bauen, er w°»e h.um '».iiiand schädigen, dach die Sache »W asm- «ff-» nnd wil-n der Ober» »°»snhr n, Ei wird nun beschlassen, de. Landaagt 1-° ne-künd-n lasse», daß Rudi in, Maos eine salche MW. bauen walle, wenn dann niemand Einsprach, -rhebi nnd niemand Schaden dadurch erhält, s° Hai der ^°agi «machh den Bau der MW- in bewilligen n»d sali dann einen ii-iuliche» An» daraus schlagen, ., Hans S,h ha - Sehen der Orte, da» seil einiger Zeit »nl Rebe» b-pfl-nit ward.» ist. Da diese "Wnwngend smch 1° begehr, er E-l-nbniß, dieselben -n-M.ni.ii und da« Lehen in A-erland ,n »erwandeln, M^n g.eit Sandaa t Gewali. dies.» >n bewilligen, dach sä» den Obern am An« mchtS benammen werden, S » der Rechnung die der Vagi abgelegt IM. IM er i-d-n> Ort IM Gulden gegeben, is, aber noch °s Gulden schuldig geblieben. Er wird NM, angewiesen, dem Landschreiber s Gulden, seinem R.itlncht- Gulden ,tt »eben und tu, nbrigen gl Gülden an da» Geschii« und die Buchse», die er an »esehl der Obern Med.- ha U'-chen nnd sassen lassen, jU aerwenden. Was diese dann serner lasten, so» er auch b-l-ihen und,n der »ichslen Iahrrechnun» »errechnen, Bes.eg.lt »am St-NH-l.» der -andaagt-i Baden, Kaspar Egl,. tu» ^ n . , i ..r-.pl St. ». Zürich- Rhcinthal.r «bschi-d., S. ««. ' I.Ii!, Es'waltet'ein Streit ,wischen d-n beiden Hasen Bernang und Marbach im Rheinthal einer und dem Abt »an St Salle» »nd dem Landaagt im Rheinthal, Ha»« Galdli, de» Rath» !» »"'«5- ^ Erster- beNagen sich der Abt und der Landaagt haben in n-n-rir Zeit -mige Mandat- erlaß-», durch «elche 'i. i- .°7dm »°ii N.ii Hase» e-langt-n Freiheit.» und Rechte eingeg-iffe» werde, .i^sandere wer ... >i. dies«. Mandm.it einig. Sachen mrbMn- die nach ihrer «NN,ig ^ '»stehen, nnd ..aar .nsalg. ein.« Vertrag», der ,wische» den.» »an Appeni-ll. al» sui nach da» Rheinthal >«.,». nnd dein Ab! aan St, Ga°.i. errichte, wa.d-n sei. welcher °n.°i-'. «t nnd w°« »bm°mch'^^ W°!-r^-chwn HW^ÖwWit allein »nst.hem MUeignen c, , d. rät r. r ^I,.i MniF, nach dem Antritte seiner Regierung, nachdem er gesehen, tW» ««SUS S. »,»!' ""d glaube h,eimt incht unrecht gethan zu yaven. ^ ^ .» x.g.u ..Nd gestiih. ans den ffch dem 2°. de«,2« ^ 2. °nch ihm °°n ihn« ..-».sacht« «m be-Men, Rachdem die Baten der VIII Ort- auch die Meinung des -and»»»-», da« erlassen. Mandat nnd andere 1260 Juni 1555. Mandate und Abschiede vernommen haben, wird von ihnen erkennt: Da das Mandat, das der Abt mit dein Landvogt erlassen hat, nichts Unbilliges enthaltet, sondern göttlich, christlich und aller Ehrbarkeit gemäß ist, so solle es bei demselben sein Verbleiben haben und es sollen die beiden Höfe diesem und andern Gebote» tlitd Mandaten, die ehrbar und dem Vertrage nicht zuwider sind, und von beiden Obrigkeiten, dem Abt und Landvogt, erlassen werden, nachkommen. Die benannteil beiden Höfe sollen auch um Sachen, welche die Obrigkeit betreffen, keine Gemeindeil mehr halten, außer mit Gunst und Vorwissen des Landvogts. Da die beideit Gemeinden hinterrücks beider Obrigkeiten von Ort zu Ort herumgefahren sind, so sollen sie dein Landvogt an die Kosten 5 Gulden entrichten. Danebeil soll der Landvogt mit Bezug auf den Erlaß von „solchen oder derglychen" Mandateil sich „nit mehr gewalts annehmen", außer mit Varmissen der Orte, als der rechten, ordentlichen Obrigkeit, welcher vorbehalteil sein soll, solche Mandate zu mindern, zu mehren oder ganz aufzuheben. Es siegelt unterm 5. Juli 1555 der Statthalter der Landvogtei Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern. St. A. Zürich: Rheinthalcr Abschiede, S. 2IS! i» lli'luiidcnform. Ebendaselbst: Gedruckte St. Galler Documcntc, Band 50, t. ItZ, vvr»o. ev. Vor den Boten der im Nheinthal regierenden Orte erscheint ein Gesandter des Philipp von Sax und eröffnet, wie dieser wegen drei Artikeln Anstände mit dem Abt voll St. Gallen habe. Anderseits beglanbt ein Gesandter des letztern, wenn beide Theile in Betreff dieser Anstände zusammen kämen, so würden sie sich diesfalls gütlich vereinbaren können. Man bewilligt nun dem Abt, aus zwei Orteil der Eidgenossenschast Rathsboteil zu erwählen. Dem Landvogt im Nheinthal wird geschrieben, er soll der dritte gütliche Unterhändler sein und mit den beiden übrigen auf dem gütlicheil Tag, der ihm verkündet werde, die Parteien freundlich zu vergleichen suchen. Würde dieses nicht gelingen, so sollen die Parteien auf dem nächsten Tag wieder vor die Boteil der Eidgenossen kommen. Es siegelt der Statthalter der Landvogtei Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern, den 7. Juli 1555. St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede, S. Lis, als Missive an den Landvoqt, erlassen im Namen der „siben" Orte, denen die Herrschast Rheineck und das Rheinthal zugehört. (Verhandlung der VII, im Thurgau regierenden Orte.) Bisher haben die Bischöfe von Consta»; sich „angemaßt" und vernehmen lassen, sie seien in Kraft einiger päpstlicher Bullen und Freiheiten rechte Visitatoren und geistliche Oberherren über das Kloster Münsterlingen. Daneben aber haben sie iiber dieses Gotteshaus so wenig Sorge und Aufsicht gehalten, daß es sowohl mit Bezug auf die Religion, als auch a» Chorfrauen und zeitlichen Gütern fast ganz in den Abgang gekommen ist. Dem habeil die Obern von der Mehrzahl der Orte nicht mehr länger zusehen können und haben sich daher bestrebt, dieses Gotteshaus wieder mit geistlichen Frauen zu verseheil. Und damit es wieder in rechte Wesenheit komme, den Dienst Gottes Z» vollbringen, und die Haushaltung darin recht angerichtet iverde, haben genannte Obern des Mehrtheils der Orte den Abt Joachim von Einsiedel» als rechten Visitator des Gotteshauses Münsterlingen und der Fraue» daselbst erwählt und angenommen. Als aber der genannte Abt ohne Bewilligung des Papstes diesen Auftrag nicht übernehmen wollte, hat man durch den päpstlichen Nuntius, Octavianus, Bischof von Terracina, b6 dem Papst es dahin gebracht, daß dieser auf das Ansuchen der Obern von der Mehrheit der Orte den Abt zst Einsiedeln und seine Nachfolger zum rechten ordentlichen Visitator iiber das Gotteshalls Münsterlingen gesetzt hat, gemäß einer diesfalls gegebenen päpstlichen Bulle. Wenn nun der Abt von Einsiedeln oder seine Nachfolgt besorgeil möchteil, sie würden wegen Annahme dieses Amtes mittlerweile gegenüber dein Bischof von Constanz Kosten und Schaden versetzt werdeil, so versprechen nun die Boteil der VII Orte, im Namen und auf Bestlst ihrer Obern, den Abt vor Schaden zu schirmen. Die Kosten, welche der Abt dieses seines Amtes wegen i» Juni 1555. 1261 den Geschäften des Gotteshauses Münsterlingen haben wird, sotten ihm ans des letztern Einkommen wieder ersetzt werden, doch soll der Abt keine unziemlichen Kosten auftreiben. Es siegelt der Statthalter der Land- vogtei Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern, den 18. Juli 1555 und wird ein solcher Brief dem Abt von Einsiedeln auf dessen Begehren zugestellt. L. A. Schwyz: A. Münsterlingen. Der Act ist »IS Urkunde der Gesandte» der Vit Orte ausgestellt. Unsere Vorlage ist stopic. Die VII, in den Freien Aemtern regierenden Orte sind berichtet, wie daselbst allenthalben V Itt viele Frevel geschehen, aber wenige geleidet, sondern die nleisten verschwiegen werden und fast niemand zu einer Anzeige verpflichtet zu sein glaubt. Mail hat daher zu Anfang dieser Jahrrechnung dem dortigen Landvogt Hans Furrer, des Raths zu Schivyz, befohlen, sich zu erkundigen, wer bisher solche Frevel anzugeben schuldig gewesen sei. Er erscheint nun heute wieder und berichtet, es haben bisher einzig die Gerichtsleute und Untervögte solche Frevel geleidet. Es wird nun diesfalls verordnet: 1. Alle Untervögte, ihre Statthalter und gemeinen Gerichtsleute in den Freien Aemtern sollen bei ihren geschwornen Eiden schuldig sein, alle Frevel, die ihnen bekannt werden, zu leiden. 2. Welche Frieden brechen mit Worten oder Werkeil sollen ebenfalls angegeben werdeil, gemäß dem frühem Abschied. 3. Da sich Tags lind Nachts viele Frevel in den Wirthshäuscrn zutragen, die ebenfalls verschwiegen werden, so sollen alle Wirthe in den Freien Aemtern bei ihrem geschwornen Eide verpflichtet sein, alle Frevel, die in ihren Häusern vorgehen und ihnen bekannt werden, anzugeben, damit Unruhe und Unfriede unter den Unterthanen um so mehr verhütet werde. 4. Wer biese und auch die frühere Verordnung betreffend die Frevel und strafbaren Sachen übersieht, soll vom Landvogt nach Gestalt der Sache bestraft werden, tflk Die V Orte habeil die Religion und den Glauben „der unfern" in den Freien Aemtern im Landfrieden vorbehalten und dabei bestimmt, daß jedermann an Sonntagen, hochzeitlichen Festen, an unser lieben Frauen, Zwölfboten und andern Feiertageil in die Kirche gehe und barin bleibe bis das Amt der heiligen Messe vollbracht sei, und daß die Untervögte, Kirch- und Dorfmeier vor die Kirche hillausgehen und diejenigen, die da außer der Kirche angetroffen werden, um 5 Pfund Buße bestraft ,Verden sollen. Da diesem Ansehen aber an einigen Orten weilig nachgekommen worden ist, so soll ber Landvogt dieses Gebot überall in den Freien Aemtern wieder erneuern. Wer ohne Ursache den befohlenen Kirchenbcsuch versäumt oder von den genannten Beauftragten außer der Kirche stehend angetroffen wird, soll u>n 5 Pfund Haller zu Händen der Obern bestraft und diese Buße ohne Nachlaß eingezogen werden. St. A. Zürich: Frei-Aemtcr Urbar von lSZt, k. so« vors». Das Datum unseres Abschiedes steht im Titel. KK. Verwendung von zwölf Orten für Schaffhausen bei Friedrich, Graf von Fürstenberg, und von °ilf Orten für Basel und Schaffhanscn bei der Regierung der oberösterreichischen Lande; siehe Note. I»I». Weitere Anbringen der mailändischen Gesandteil und bezügliche Mittheilungen an die auf der Jahrrechiillng zu Lauis lind Luggarus befindlichen Boteil; siehe Note. Ii. Verwendung für Hieronymus Seiler von St. Gallen beim König von Frankreich; siehe Note. Kit.. Durch Vermittlung der eidgenössischen Gesandten wird die Neutralität zivischeu dem Herzogthum üüd der Freigrafschaft Burgund im Sinne des Abschiedes vom 7. Mai 1555, t bestätigt; siehe Note. ii. Verhandlung zwischen Basel und Solothurn in Betreff des Zolls zu Dornach; siehe Note. »»»». Verhandlung mit dem französischen Gesandten betreffend Ueberlassung von Knechten an den Köllig; swhe Note. ui». Urtheil zwischen Magdalena Schweicklin und Katharina Nüssin; siehe Note. 1262 Juni 1555. Die von uns benützten Gesandtenverzeichnisse datiren den Tag auf den 23. Juni. Das Aargauer Exemplar datirt, offenbar in Folge eines Schreibfehlers, ans 25. Juli. Im Aargauer Exemplar fehlt vv; im Zürcher k, x», »it Glarus und Appenzell, in v Ziff. 2; im Berner »—v, e, in « die Antwort Berns sei jeden? Boten schriftlich mitgetheilt worden, p, «z, in 8 die Unterredung der VII Orte mit GlaruS und Appenzell, von t Ziff. 2; im Schwyzer und Warner k, im Basler —v, I, in 8 ivie im Zürcher und Bcrner, vv; im Freiburger und Solothurner »—v, o, k, w; iin Schaffhauscr n.—v, v, >v. Zu v. Laut den im Bnndcsarchiv liegenden Thurgauer Abschieden D. III bitten auch die Klöster Münsterlinaen und Kalchrain, ihnen die Rechnung zu erlassen. Der betreffende Artikel bildet übrigens in der hier angeführten Quelle eine ganz kurz gehaltene Notiz. Ebenso St. A. Bern: Thurgauer Abschiede (Nabholz) M III, S. 100. Zu v. Von diesem Artikel enthalten unsere Quellen ein einläßlicheres Referat in Folgendem: In dem Streit zwischen dm VII Orten und den drei Städten erklären die Anwälte der Parteien vor den Richtern und Zusätzen, dieselben gütlich in der Sache handeln zu lassen, ooch mit wisscnhafter Thädigvng und allen Rechten unbeschadet. Hierauf eröffnen die Richter Folgendes: Die Nichter und Zusätze wollen allen Fleiß anwenden, die Angelegenheit, wenn immer möglich, in Güte zu erledigen. Aus den bisherige» Verhandlungen haben sie entnommen, daß die drei Städte auf einem Tag zu Lucern auf Dienstag »»^ Mariä Geburt (9. September) 1511 auf einen Auskauf für 2000 Gulden für jede der drei Städte sich einlassen wollten (folgt wörtlich der Text des genannten Abschiedes, unsere Samml. Band III, Abthl. 2. S. 579, v). Die Richter glauben nun, daß durch einen solchen Auskauf der Anstand am füglichsten gehoben werden könnte, und bitten beide Parteien zu bedenken, welchen Nutzen, Lob und Ehre die Eidgenossen durch ihre Einigkeit erlangt haben, und daher diesen Auskauf einzugehen, demzufolge dann alle Rechte, welche de» drei Städten nach dem Schwabenkrieg am Landgericht und Malefiz im Thurgau zugestellt worden sind, auf die VII Orte übertragen würden, wogegen diese jeder der drei Städte 2000 Gulden zu bezahlen hätte». Sollte dieser Vorschlag den Parteien nicht genehm sein, so sollen sie gleichwohl bedenken, wie ungewiß der Erfolg des Processirens, wie eigen die Zeitläufe seien, und wie bei Friede und Einigkeit Alles gedeihe, das Gegeutheil aber Zerstörung des Wohlstandes herbeiführe, und daher diesen Span gegenseitig aufheben, s" zwar, daß die drei Städte die in ihrer Klage enthaltenen drei Artikel fallen lassen, doch unbeschadet ihrer im Schwabenkrieg erhaltenen Rechte am Landgericht und Malefiz, wie ihnen solche durch den Abschied vw» Mittwoch nach Epiphaniä (8. Januar) 1500 zugestanden worden sind. In diesem Falle wollen die Zusätze und Richter „gesetzt, erklärt und früntlicher wys gesprochen" haben, daß die VII Orte den drei Städten d>e wegen des Handels über die Reisstrafen geforderte Summe, die letztere im Anfang dieser Rechtfertig»»!? erlegen mußten, wieder zustellen und die für den jetzigen Streit gelaufenen Kosten beide Parten an sich selbst tragen sollen. Die Parteianwälte entgegne», sie haben von ihren Obern keinen andern Auftrag, als die von den Richtern vorgeschlagenen Mittel entgegenzunehmen und heimzubringen und für deir Fall, daß sie »ich! angenommen würde», das Urtheil zu verlangen. Die Zugesetzten und Nichter ziehen in Betracht, daß dermalen Gilg Tschudi, Statthalter zu Glarus, der früher als Verordneter auch bei der Sache gewesen ist und voil Allem Kcnntniß hat, und den auch die übrigeil sechs Orte dabei zu haben begehren, heute inchl anwesend ist, daß ferner wegen des großen Umfangs der eingereichten Gcrichtsactcn, die alle durchgangc» werden mußten, in der Sache nichts (Entscheidendes) gethan werden konnte, und daß zu Ende dieser T»^ leistung die Boten aller Orte noch die vorgeschlagenen Mittel an ihre Obern schicken müßten, wodurch viele Zeit verloren gienge, und daß es beinebens gut sei, wenn die hier anwesenden Anwälte bei Eröffnung der Vergleichsvorschläge vor ihren Obern anwesend seien, und finden daher, es sollten beide Theile nochmals Juni 1555. gütlich einen Verschub dieser Sache gestatten und einen andern Tag ansetzen, an dem die Antworten der Obern eröffnet, und wenn die vorgeschlagenen Mittel nicht angenommen würden, das Urtheil erfolgen solle. Die Anwälte der Parteien willige» hierin ein und überlassen den Richtern den betreffenden Tag festzusetzen. Diese bestimmen hiefür den nächsten gemeinen Tag, wann und wo der angesetzt werde, „glich wie bede teil am geschiklichsten geschechcn mog". Die Parteianwälte werden auch ersucht, hiebci derjenigen Vorschläge zu gedenken, die früher die Boten von Basel, Schaffhausen und Appenzell aufgestellt hatten, und ihren Obern dieselbe» vorzuführen. Datum Baden den 8. Juli (15)55. St. A. Luccrn: Actcnband Ro. 04, Thür»»». — St. A. Zürich: Abschiede Band IS, k. ZZS und Tschudische Abschicdcsammlung Band XI. — L. A. Schweiz: Abschiede. — n. A. Zills: Abschiede Band s. — K. A. Solothurn: Thurgauischc Handlung No. l, S. 141. Ueberau vom Abschiedtcxt getrennt. Zu Li Das Aargauer, Basier und Schaffhauser Exemplar haben am Schlüsse den Zusatz: Die Gesandten von Basel zeigen an, sie seien hierüber ohne Instruction. Die übrigen Orte bitten nun die von Basel, ihrem Boten hierüber Auftrag zu geben, daß er sich von den übrigen nicht sondere. Zu Das Schreiben des von Gumpenbcrg aus Augsburg vom 28. Mai 1555 an die Nathsboten gemeiner Eidgenossen bewegt sich, bei einer etwas weitläufiger gehaltenen Rekapitulation der Vorgänge, ganz im Sinne des im Text Mitgethciltcn. Eidgenöss. A. Aarau: Abschicds-Acten und Beilagen, 1524—1550 (Originals. Zu I». Wir glauben folgende Actenftücke hichcr ziehen zu sollen: 1555, 14. April, Hamptona. Philipp, König von England u. s. w. au die auf der Tagleistung und Jahrrcchnung zu Baden versammelten XIII Orte. Er vernehme von seinem Gubcrnator des Herzogthums Mailand und von Ascanius Marsus, der als Gesandter des Kaisers bei den Eidgenossen sei, wie gut diese das Bündniß, welches vor Jahren zwischen seinem Vater, dem Kaiser, wegen des Herzogthums Mailand, das nun an ihn gekommen sei, und den Eidgenossen errichtet worden, aufrecht halte». Das erwecke ihm einen besonders guten Willen zu der Eidgenossenschaft und er werde bestrebt sein, alle gegenseitige Freundschaft und Liebe zu mehren. Da nun Herzog Alba sein Rath, Statthalter in Mailand und oberster Feldherr des Kriegsvolks in Italien sei, so habe er ihm ernstlich auferlegt, gegenüber den Eidgenosse» Bund, Freundschaft und gute Nachbarschaft zu halten und jegliche Beleidigung zu vermeiden, was er auch von den Eidgenossen erwarte. Et. A. Lucern: Allgcm. Abschiede , k. gso. — St. A. Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede XX, S. 525. — K. A. Zug: Abschiede Band 2. — K. A. Marlis: Abschiede. - K. A. Basel: Abschiede 1555—1550. — K. A. Freiburg: Bübische Abschiede, nach den Abschiede» von 1555. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 54, beim Abschied vom s. September 1555. Dieser vierthalb Folioseiten stillende Bortrag lst sehr inhaltslos und hat eine dunlle Stelle. 1264 Juni 155S. Zu i. 1555, 12, Juni, Rom. Papst Paul IV. an die XIII Orte, der Kirche Freiheiten Beschirmer. Vor einigen Monaten sei der Gesandte des heiligen Stuhles, Octavian, Bischof zu Terracina, aus der Eidgenossenschaft wieder nach Rom zurückgekommen und habe mehrere Briefe gebracht, aus denen sich ergebe, daß die Eidgenossen sich untereinander vereinbart haben und zugleich in göttlicher Liebe und Ehrbeweisnng gegenüber dem apostolischen Stuhle verharren. Während dieser Zeit habe es Gott gefallen nach sehr kurzer Amtsdauer die Päpste Julius III. und Marcellus II. zu sich zu berufen, daher sei eine Antwort so lange verzögert worden. Durch den Willen Gottes sei nun er, Paulus, zum Nachfolger der Genannten erwählt worden. Diese Wahl wolle er den Eidgenossen hiemit anzeigen und ihnen gleichzeitig melde», daß der genannte Bischof sich wieder zu ihnen begebe. Wegen dessen großer Anhänglichkeit und Liebe zu der Eidgenossenschaft und wegen der alten und empfehlenden Erinnerung an den Bischof von Lodi, seinen Vetter, habe der Papst gefunden, jener werde den Eidgenossen angenehm sein; sie werden auch durch ihn von der väterlichen Liebe des Papstes zur Eidgenossenschaft und von seiner Begierde für ihre Erhaltung und Acuffn"»g überzeugt werden. Er bitte sie, in Allem, was der genannte Bischof im Namen des Papstes mit ih»e" verhandle, ihm vollen Glauben zu schenken. Unterzeichnet: Vinns. St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung Bund XI, das lateinische Original auf Pergament. Ebendaselbst: Abschiede Band 19, s. 335. - St. A. Luern: Abschiede H, S. 15g. — St. A. Bern: Allgem. eidgen. Abschiede XX, S. 527 (deutsch). — L. A. SchwyZ'- A. Kirchenstaat. — K. A. Zug: Abschiede Band 2. — K. A. GlaruS: Abschiede. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 34, beim Abschied vom 8. September 1555. Der Vortrag des Nuntius, Bischofs Octavian von Terracina, erinnert einleitend an die alten Beziehungen der Eidgenossen zu dem päpstlichen Stuhl, erwähnt dann die Wahl Pauls IV., versichert dessen großen Eifer für das Wohlergehen der Eidgenossen, wie er aber auch wünsche, daß diese in brüderlicher Freundschaft Z" einander verharren. Im Auftrage des Papstes und des heiligen Collegiums sei der Bischof anhergekommen, die Eidgenossen zu begrüßen und das bereits Gemeldete auszurichten und die Eidgenossen zu ermahnen, in ihrem bisherigen guten Willen gegenüber dem päpstlichen Stuhle zu verbleiben. Der Gesandte anerbiete seine Hülfe zur Erhaltung ihrer Einigkeit und Wohlfahrt; alle Anliegen, die ihm vorgetragen werden, werde er dem Papste und dem heiligen Collegium getreulich eröffnen, falls er nicht selbst Vollmacht hätte, recht' mäßige Verlangen zu gewähren. Empfehlung des Grafen und Herrn zu Montorio, Vetters des Papstes, und seines Hauses und Geschlechts; er sei der Eidgenossenschaft so geneigt, daß er dieselbe nicht verlassen werde. St. A. Lucern: Allgem. Abschiede H, S. 153. — St. A. Zürich: Abschiede Band 19, k. 336. — St. A. Bern: Allgem. eidgenöss. Abschiede S. 531. — K. A. Zug: Abschiede Band 2. — K. A. GlaruS: Abschiede. — K. A. Basel: Abschiede 1555—1556 bei diesem Abschied. — K. A. Freiburg: Vadische Abschiede, Band 16. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 34, beim Abschied vom 8. September 1555. Man vergleiche beinebens den am Ende dieses Abschiedes mitgctheilten Vortrag des päpstlichen Gesandte». Zum Text haben das Aarauer und Zürcher Exemplar de» Nachsatz: Die Gesandten von Zürich habe» sich ohne Vorwissen ihrer Obern in keine Antwort oder Danksagung einlassen wollen. Zu Ic. Die bezügliche Weisung an den Landvogt im Rheinthal im Namen der VIII Orte wird unterm 10. Juli 1555 vom Statthalter der Landvogtei Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Luccrn, besiegelt. St. A. Zürich! RheinUM-r Abschiede S. SS». Zu s. Unter den Gesandten der evangelischen Städte Waltete über diese Angelegenheit eine Vorvcrhandl»»g' 1555, 2. Juli. Die Gesandten von Zürich an Zürich. Diesen Morgen seien die Gesandten der vier Städte wegen des Bundschwörens zusammengekommen, wobei die Gesandten von Zürich von denen der übrigen drei Städte auf den von Zürich ihnen schriftlich übersandten Nathschlag Antwort verlangt habe». Die Boten von Bern habe» dann eröffnet, die Meinung derer von Zürich gefalle ihnen ganz gut und st^ seien abgefertigt, mit den drei andern Städten den übrigen Orten diese Antwort zu ertheilen. Die Bote» von Basel haben es gänzlich bei dem von ihren Obern denen von Zürich zugeschriebenen Beschlüsse bleibe» lassen. Doch waren sie instruirt, mit den drei Städte» zu versuchen, ob „unser" Mittel bei den übrige" Eidgenossen verfangen möge und daher ihren endlichen Entschluß zu Hinterhalten, so lange dieses füglw) geschehen könne. Schaphausen wolle gern helfen, gegenüber den Eidgenossen arbeiten, damit jenes Mitte Juni 1555, 1265 angenommen werde; würde dieses nicht der Fall sein und wollen die übrigen Orte mit dem Schwören fürfahren, so soll der Bote dieses seinen Obern berichten und fernem Auftrag erwarten. Nach Eröffnung der Instructionen haben die Boten dann beschlossen, zu gelegener Zeit das von Zürich vorgeschlagene Mittel den neun übrigen Orten mit freundlichen Worten vorzulegen und sich mit Ernst dafür zu verwende», daß es hiebei bleiben möge, in der Hoffnung, wenn die vier Städte sich dafür erklären, so werde dieses etwas verfangen. Was weiter vorgehe wolle man berichten. St. si. Zürich: A. T°gs«tu»g, Getrennt vom übrigen Abschiedet und mit anderer Schrift hat die Zürcher Sammlung auf k. 828 unseres Bandes, unter der Aufschrift „Jahrrechnung Baden 1555" Folgendes: Die Boten der vier Städte wissen was von den übrigen Boten in Betreff des Bundschwörcns angebracht worden ist, und wie man abgeredet hat, daß die Rathsboten der vier Städte, die nächstens wegen des Streites zwischen Zürich und Schaffhausen zu Schaffhause» zusammenkommen, von ihren Obern instruirt werden sollen, sich zu berathen, wie dieser Sache zu begegnen sei. Dasselbe in der Bcrncr Sammlung Abschiede NX, S. 548, und beim Basler und Schasfhauser Exemplar. Zu n. Wahrscheinlich im Hinblick auf diesen Artikel abordnet der Rath zu St. Gallen unterm 13. Juni als Gesandte nach Baden Leonhard Keller und de» Stadtschreiber. Stadtarchiv St. Gallen: RathSbuch lbse,, k. Ii. Dahin gehört wahrscheinlich auch folgendes, uns etwas mangelhaft überliefertes Aktenstück: 1555, 5. August . . . ? an die Gesandten der XIII zu Baden versammelten Orte der Eidgenossenschaft. Vermittelst Missive vom 8. Juli abhin begehren die Boten im Namen ihrer Obern, der Adressant wolle zu größerer Sicherheit des Gewerbes, welches die Kaufleutc von Mailand her haben und für den Durchzug ihrer Kaufmannsgtttcr aus einem Land in das andere, zugestehen, daß wenn er die ihnen zugestandenen Paßportc widerrufen würde, solches einige Zeit vorher bekannt gegeben werde, damit sie mit den Kaufmanns- waaren einen andern Weg einschlage» können. Er erkläre nun, daß er Alles ihnen Bewilligte gemäß den Paßporten genau halte» wolle, sofern die Kausleute auch ihrerseits der Gebühr nach handeln. Damit man sehe, daß er den Begehren der Eidgenossen gerne entspreche, mögen die Boten ihre Obern berichte», daß für den Fall, daß die genannten Paßporte widerrufen würden, ein Monat Ziel gegeben «verde, die Kaufmannsgüter hcrauszufertigen, was in dieser Zeit wohl geschehen könne. Eidgen. A. A.: LlbschiedS-Acten und Beilagen 15L4—1550, französisches Original und deutsche Uebersetzung. Die Unterschrift des Adressanten ist unlesbar; in der Uebersetzung wird sie nicht wiederholt. Zu >v. Der Einnahme wegen des zu Lunkhofcn gestorbenen Brudermanns fügt das Zürcher Exemplar mit etwas neuerer Schrift bei: „gebürt den 5 orten 2 teil, was 12 krönen und mine» Herren den trittail, was t! krönen, inhalt eins abschcids." Im Berner Exemplar fehlen die Ansätze betreffend Rhcinthal, Freie Acmtcr, die nieder» Gerichte im Thurgau, Sargans, der Hauptmannschaft St. Gallen, Lunkhofcn, Vilmcrgcn und bei der Geleitsbttchse Bade» 8 kaiserliche Kronen. Die im E. A. A.: Kathol. Abschiede 1541—1590 enthaltene Sammlung giebt die Rechnung so: 1. Rechnung mit Heinrich Wirz von Unterwalden, als Landvogt im Thurgau. Einnahme von den hohen Gerichten: 992 Gulden '/s Batzen. Ausgaben 575 Gulden 12 Batzen 5 Denar. Trifft jedem der X Orte 41 Gulden 9 Batzen. Einnahmen von den Niedern Gerichte» 319 Gnldcn 9 Batzen. Ausgaben 220 Gulden 11 Batzen 9 Denar. Gebührt jedem der VII Orte 28 Gulden 0 Batzen. 2. Rechnung von Jacob Anderhalden, des Raths zu Unterwalden, als Landvogt zu Sargans. Einnahmen 2218 Pfund 10 Schilling. Ausgaben 899 Pfund 14 Schilling 8 Hallcr. Rest 1318 Pfund 10 Schilling 4 Haller. Jedes Ort hat an den Ban der Straße zu Sargans 20 Kronen, dem Landschreiber 0 Pfund, dem Land- weibel 4 Pfund und des Landvogts Knecht 2 Pfund für eine Verehrung gegeben. Das Alles abgezogen 159 1266 Juni 155S. bleibt der Vogt schuldig 734 Pfund 16 Schilling 4 Haller. Es bleiben jedem der VII Orte 164 Pfund, „thut 26 krönen". 3. Rechnung von Hans Göldli, des Raths zu Zürich, als Landvogt im Rheinthal. Einnahmen 1265 Gulden 12 Schilling 6 Haller. Ausgaben 397 Gulden 9 Denar. Rest 868 Gulden 12 Schilling 3 Denar. Nachdem man 61 Gulden für die neue Fassung des Geschützes, 5 Gulden dem Landschreiber und 2 Gulden des Landvogts Knecht zu Verehrung geschenkt hat, giebt der Landvogt jedem Ort 62>/z Kronen, thut 160 Gulden. 4. Rechnung mit Hans Heinrich Sproß, des Raths von Zürich, als Landvogt zu Baden. Einnahmen 2368 Pfund 3 Schilling 6 Haller; Ausgaben 785 Pfund 16 Schilling 2 Haller. Der Vogt bleibt schuldig 1422 Pfnnd 13 Schilling 6 Haller (sie). Der Landvogt hat jedem Ort 156 Pfund gegeben, das Uebrige hat man ihm für seine Kosten geschenkt. 5. Rechnung mit Romanus Erb, des Raths zu Uri, als Landvogt in den Freien Aemtern. Einnahmen 1516 Pfund 1 Schilling 4 Haller; Ausgaben 756 Pfund 5 Schilling 16 Haller. Der Vogt bleibt schuldig 1165 Pfund 15 Schilling 6 Haller (sie, die Zahl für die Einnahmen ist etwas verschmiert). Die übrigen 45 Pfund 15 Schilling sind „vogt Erben statthalter an syn costen, müi) und arbeit geschenkt". Der Vogt giebt darüber jedem Ort 168 (sio) Pfund. 6. Vom Hinterhof und Stadhof wie im Text. 7. Aus der Geleitsbüchse zu Baden wird gegeben: 16 Pfund der Landeggerin zu Klingnau wegen eines Kinds; 22 ^2 Pfund dem Arny (?) Huser von Klingnau auch wegen eines Kinds; 16 Pfund den Schützen zu Baden und in der Grafschaft; 2^/z Pfund den Schützen zu Klingnau; 34 Pfund beiden Gelcitslcuten; 26 Pfund dem Landschreiber als Jahrlohn; 6 Pfund dem Substituten; 8 Pfund den Schützen zu Mellingen; 5 Pfund der Stubenfrau; 4 Pfund dein Priester und Sigerist; 16 Pfund dem Untervogt und 4 Pfund zur Besserung: 6 Pfund dem, welcher das Wortzeichen beim obern Thor einnimmt; 4 Pfund dem Zoller; 2 Pfund dem Hans Meyer; 2 Pfund dein Trompeter; 2 Pfund „Kropfschryber"; 2 Pfund die Gelcits- büchse» zu holen; 1 Pfund 4 Schilling um die Seckli; 1 Pfund 5 Schilling den Sondersiechen; 4 Pfund beiden Stadtknechten; 2 Dickpfenning „des wirts im hindern Hof, wie sin dienst den zins bracht"! 16 Kronen denen von Bötzstein an ihre gewölbte Brücke; 8 Kronen dem Schuhmacher zu Gebistorf an seine Brunst; 171/2 Pfund dem von Wyningen wegen Erziehung eines Kindes; 25 Pfund den Dienern der Eidgenossen und des alten und neuen Landvogts; 16 Kronen dem Simon Wynmann um Fenster. Antheil jedes Orts wie im Abschiedtext. 8. Aus den übrigen Geleitsbüchsen den Orten wie im Abschiedtext; den Geleitern von Klingnau 2 Pfund, von Coblenz 2 Pfund, von Zurzach 1 Pfund, von Mellingen 16 Pfund, von Bremgarten 6 Pfund, von Lunkhofen 2 Pfund, bei Vilmergen wird der Geleitsmann nicht genannt. 9. Jedem der sechs Orte von dem Brudermann zu Lunkhofen 2 Kronen. 16. Dießcnhofer Zins, von Landvogt Degen von Schwyz und vom Hans Z'bächi selig, Hauptmann zu St. Gallen, wie im Abschiedtext. 11. Beim Erbeinungsgeld wird die Summe nicht genannt; dagegen heißt es, es sei von Hans Melchior Heggenzer unterm 26. Juni für zwei Jahre entrichtet worden. Zu xx. 1555, 3. Juli, Baden. Die zwölf Orte, ohne Schaffhausen, an Friedrich, Grasen Z» Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenbcrg, Landgrafen in der Bar. Bürgermeister und Rath von Schaff' Hausen beklagen sich, wie vor einigen Tagen zwei ihrer Bürger, als sie in, Begriffe waren, von Husfinge» heimzureiten, auf dem Gebiete des Grafen von vier Reisigen, die auf Befehl des Kaisers hcrumstrcifc» sollen, auf freier Neichsstraße angesprengt, mit Schmachworten behandelt und der eine gefangen genommen worden sei, während der andere entronnen, »von einem der Reisigen aber weit in „ir" Landschaft verfolgt worden sei. Der Gefangene, um wieder frei zu werden, habe einiges Gelübd schwören und geloben müssen. Dieser Frevel beschwere die von Schaffhausen sehr, weßhalb sie aus schuldiger Pflicht, mit der sie und die Eidgenossen sich gegenseitig verwandt sind, letztere um Hülfe und Rath angerufen haben. Da die Ober» der Orte schon gerüchtsweise von dem Niederwurf, über den sie großes Mißfallen haben, gehört hatten, s" seien die Boten auf diese Tagleistung mit dem Auftrag abgefertigt worden, zu vernehmen, wie sich die Sackst eigentlich zugetragen habe. Da man in der Eidgenossenschaft jeden frei und sicher wandeln lasse, worüber sich der Graf und die Seinigen nicht zu beklagen haben Werden, so möge der Graf selbst ermessen, welch? Juni 1555. 12ß7 böse Freundschaft und Nachbarschaft daraus erwachsen wüßte, wenn Angehörige» der Eidgenossen fernerhin auf dem Gebiet des Grafen dergleiche Schmach und Frevel begegnen würde. Im Auftrage der Obern begehre und ermahne man daher den Grafen, in Betracht der bisherigen guten gegenseitigen Verhältnisse, mit allem Ernst dafür zu sorgen, daß solches den Angehörigen der Eidgenossen nicht mehr wiedcrfahre; andernfalls möge er wohl ermessen, daß die Eidgenossen dringend veranlaßt wären, nach Erfordernis; zur Sache zu thun, dessen man aber lieber überhoben wäre. Für die bezügliche Fürsorge des Grafen werden die Eidgenossen erkenntlich sein. Bitte um schriftliche Antwort. Es siegelt der Statthalter der Landvogtei zu Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern. A. Schasshausen - Abschiede. 1555, 3V. Juli, Innsbruck. Statthalter, Regenten und Näthe der oberöstcrreichischen Lande, an die Gesandten der eilf Orte, Ivo sie zunächst zu Tagen beieinander sind. In einem Schreiben aus Baden vom 3. Juli melden sie, wie drei Burgern aus den Städten Basel und Schaffhauscn durch die streifenden Pferde des Kaisers in der Stadt Kcnntzingeu und dann auf dem Gebiete des Grafen Friedrich von Fürstenberg durch Niederwerfung Schmach angethan worden sei. Da man früher von dieser Angelegenheit nichts gehört habe, so habe man um bezügliche Nachrichten geschrieben, dabei aber nicht unterlassen, in Anbetracht der Erbcinung und der Neigung ihres Herr», mit den Eidgenossen in gutem nachbarlichem Verhältnisse zu stehen, diesem auch Kenntniß von der Sache zu geben, der ohne Zweifel der Erbeinung gemäß handeln werde. E. A. A.i AbschicdS-Acta und Beilage» ISS«—lSSS. Zll I»I». 1555, 4. Juli (St. Ulrichstag). Die Gesandten der XII Orte (an die Boten auf der Jahrrcchnung zu Lanis und Luggarus.) Ihr Schreiben in Betreff des Anstandcs mit dem Herzogthum Mailand und wie sie hierin zu verhandeln ohne Instruction seien, da bei ihrem Verreitcn die meisten Orte den zu Baden erfolgte» Abschied noch nicht verhört hatten, und wie die Gubernatoren zu Mailand ihnen angezeigt haben, wie Johann Angelus Ritius Befehl habe, „uns das anzuzeigen" und wie in Betreff des Streites zwischen Arcisate und Stabio die Schiedleute von beiden Seite» auf dem Stoß gewesen seien, aber sich nicht verständigen konnten, habe man verstanden. Dann seien Johann Angel Ritius und Ascanius Marsus vor den Gesandten erschienen und haben im Auftrage der Gubernatoren einen schriftlichen Vortrag über folgende Punkte eingelegt: 1. Anbelangend den Span zwischen Stabio und Arcisate haben die Gubernatoren, nachdem sie verstanden haben, daß die Eidgenossen die Landvögte von Lauis und Mendris Hingcordnet haben, den Galeaz Bruxora, einen fiscalischen Advocaten, und den Miser Petro Antonius Visdomo, Referendar zu Como, zu dem Span erwählt und ihnen Vollmacht gegeben, mit den genannten Commissaricn sich an Ort und Stelle des Streites zu verfügen und sich alle Mühe zu geben, damit der Anstand vertragen werde, wie es guten Freunden gezieme. 2. In Betreff des Salzpasses haben sich die Boten der Eidgenossen mit den Gesandten noch nicht vereinbaren können. Was endlich beschlossen werde, werde mau den Adressaten oder den Landvögtcn cnnet Gebirgs beförderlich mittheilen. 3. Wegen der ausgehobenen Marchsteine zwischen dem Eschcnthal und Mainthal haben die Gubernatoren ihrem Landvogt (oder ihren Landvögten?) zu Como endlich geschrieben, wenn es wahr sei, daß „sy" die Landmarch ausgegraben haben, so sollen sie dieselbe auf ihre Kosten wieder herstellen und alle mit-denen aus dem Mainthal errichteten Briefe und Siegel gänzlich halten. Auf das sei den Gesandten von den Boten der Eidgenossen geantwortet worden, man sei dessen wohl zufrieden. „Ire" Verordneten seien zwar nachher auf dem Span gewesen, haben sich aber in keine Gütlichkeit einlassen wollen. Die Eidgenossen (wollen, mögen?) bei den Ihrigen ernstlich verschaffen, daß sie sich auch gütlich vertragen lassen. Das werden dieselben auch thun. damit der Anstand beseitigt 'verde. 4. Die Gesandte» haben ferner angezeigt: Chilo von „Soregno" (Soreugo?) und Hans Anton Cathanco von Luggarus haben die Kammer zu Mailand mit Bolleten betrügen wollen. Die Bollete weise, daß man den Chilo mit 110 Eimer Weins, der auf dem Gebiet der Eidgenossen ennet dem Gebirg gewachsen sei, von Soregno ohne Entrichtung von Zoll. Gabelten oder andern Gebühren wolle durchziehen lassen. Da habe er in der Bollete die Summe des Weins gestrichen und darüber 25'/s Fuder Wein, was noch einmal soviel gewesen wäre, geschrieben. Von Rechtens wegen hätte er den Wein gänzlich verloren und 1268 Juni 1555. wäre noch dazu gestraft worden. Den Eidgenossen zu Gefallen aber habe man ihn» das Pfand des Zolles wieder überlassen. Nebstdem haben Zivei von Mcndris, Hans Bitzocero und Aloisius Vincentio zu Conw ohne Licentien vieles Korn aufgekauft und nach Mendris geführt, »veßhalb sie Roß und Korn mit Recht verloren hätten. Doch habe man ihnen auf die Bitte des Landvogts von Mendris beides wieder überlasse». Auf das habe man den Gesandten geantwortet, den Boten der Eidgenosse» seien diese Sachen unbekannt; sie wollen aber hierüber den Adressaten schreiben und »venu diese die Angelegenheit so finden, so »Verden sie dieselbe nicht unbestraft lassen und dafür sorgen, daß solche Betrüge nicht mehr vorkomme». 5. D»e Gesandten haben »veiter berichtet, unlängst habe der Aintmann über das Korn zu Como Einige von Mendris gefunden, welche viele Pferde mit Korn beladen haben. Als er der Licenz nachgefragt habe, habe Einer unter ihnen gesagt, er habe sie in, Busen, dann wieder in einen» „Faziletli" (Nastuch), und habe ihm dann einen Stein an die rechte Schlafader geworfen, daß ihm das Blut herausgeflossen sei; die übrigen haben auf seine Diener geschlagen. Als dann der Amtniann von dem Pferd gefallen sei, seien acht Personen von Mendris mit ihren Schwertern auf ihn zugesprungen, haben ihm fünf Wunden versetzt, mit Steinen noch weiters nach ihn» geworfen, und ihin sein Schwert und einem seiner Diener eine Büchse weggenommen. Der Amtmann sei so mißhandelt worden, daß er fünfundzwanzig Tage lang „sich sterbens verwegen" im Bette gelegen sei. Das »vollen die Gesandten anzeigen, dainit solche Uebelthäter und eine solche mnthivillige und mörderische That Andern zu einem Exempel bestraft werden. Die eidgenössischen Boten haben hierüber großes Mißfallen und schreiben daher den Adressaten, daß sie dieser Sache, so wie auch den angezeigten Betrügen ernstlich nachfragen. Wenn sie diesfalls gegen die Thäter um Recht angerufen werden, so sollen sie beförderliches Recht ergehen lassen. Wenn aber auch niemand („jemand") sie um Recht airgehen Würde, so sollen sie nichtsdestoweniger, wenn die Sache dem Berichte gemäß sich verhalte, die Thäter so bestrafen, daß Andere sich vor solchen» Muthwillen hüten. Wenn ihnen aber die Zeit hiefür zu kurz wäre, so solle» sie mit der Erkundigung und Bestrafung die Landvögte ernstlich beauftragen. Was dann die übrigen Artikel betreffe, über die man sich bisher nicht habe vereinige»» können, so »volle man zur Zeit hierüber den Landvögten ennet Gebirgs zuschreiben. „Der xii orten l (?)". St. A. Zürich: A. Ennetbirg. Vogteien im Allgemeinen. (Concept.) Zu ii. 1555, 8. Juli. Die auf der Jahrrechnung zu Baden versammelten Boten der XIII Orte an Heinrich II., König von Frankreich. Hieronymus Seiler von St. Gallen, jetzt wohnhast zu Augsburg, berichte, wie er vor den Herren des Parlaments zu Paris gegen Lienhard Nydthard und Simon Pechor» einen Proceß habe, der nun lange Jahre gedauert habe, aber bisher zu keinem Ende gelangt sei, was ihm zu großen» Kosten und Schaden gereiche. Er rufe daher die Boten um eine Fürschrift an den König an, in der Hoffnung, dieselbe »verde ihm nützlich sein, »in» einmal zu einem Endurtheil zu gelange». Da Seiler ein geborner Eidgenosse und man ihn zu fördern ganz geneigt sei, auch früher die Obern der Gesandtes seiner wegen an de» König geschrieben und ihn gebeten haben, für die benannte Rechtfertigung ein Endurthe» zu verschaffen, das aber bisher noch nicht erfolgt sei, so bitte man nochmals den König, zu Gefalle»» der Obern der Orte, dem Ueberbringer Melchior Rotmuud, wohnhaft zu Paris, einen schriftlichen Befehl an d»e Herren des Parlaments zuzustellen, daß mit dem beinknilten Proceß fürgefahren und ohne weitern AufM ein Endurtheil gegeben »verde, damit der Seiler einsehe und den Boten rühmen möge, wie er ihrer Fürsprache wohl genossen habe, »vas man zu vergelten Willens sei. Es siegelt der Statthalter der Landvogtei Bade», Kaspar Egli, des Raths zu Lucer». Eidgenöss. Archiv Aar»»: Abschieds-Acta und Beilage» 1524—1S5S. Das Schriftstück ist mit der Adresse versehe» und trägt Siegelst»»'?». Zu Iclc. Kaiser Karl V. urkundet: Die Neutralität zwischen den» Herzogthun, und der Freigrafsch^ Burgund wäre in» verflossenen Monat Juli zu Ende gegange». Auf Verwenden und in Folge vorgeschlagener Mittel der Gesandten und Verordneten seiner alten Bundesgenossen und besondern Freunde, der Orte der Eidgenossenschaft, sei „kurzverrukter" Tage zu Baden eine Verlängerung dieser Neutralität auf fünf J^)^ aufgesetzt worden, in den» Sinne, daß das Land Bassigny in dem Vertrag inbegriffen sein soll. I» diesig Vertrag, der durch Bernhardin Äochetel, des Königs von Frankreich Rath, ordentliche»» „Almusner" r»n Juni 1555. 1269 Gesandte» bei den Eidgenossen, und Guido Mouchct, Herr zu Chatcauroillaut, Ritter und Eredcnzer (Mundschenk?) des Kaisers, vereinbart worden, sei bestimmt worden, es solle für denselben die Ratification des Kaisers „hiezwüschend saut Dionysiustag nechstkünftig" gegeben werden. Diese Ucbereinkunft gehe im Fernern dahin: Folgt die Anführung der Uebereinkunft vom 29. Juli 1552 (s. Abschied vom 15.— 29. Juli 1552). Da dieser Tractat am 29. Juli 1555 hätte auslaufen sollen, so haben die Eidgenossen auf Verwendung derer aus der Grafschaft Burgund den König von Frankreich gebeten, die Neutralität für fünf Jahre zu erneuern. Der König, zu Gunsten der Eidgenossen („inen") sei hiefür geneigt gewesen, habe sie aber ersucht, dahin zu wirken, daß das Land Bassigny in die begehrte Verlängerung der Neutralität eingeschlossen werde. Das haben dann die aus der Grafschaft Burgund bewilligt und angelobt Zu verschaffen, daß der Kaiser dieses annehme. Ans den 11. Juli 1555 seien dann zn Baden vor den Gesandten der eidgenössischen Orte (es werden alle namentlich angeführt) erschienen Bernhard Bochetel, Gesandter des Königs von Frankreich bei den Eidgenossen, nnd für den Kaiser Guido Mouchet, Herr zu Chateauroillaut, Abgeordneter von Vergey, dem vom Kaiser verordneten obersten Statthalter und Gubcrnator der Grafschaft Burgund. Dieser habe angezeigt, er sei vom Kaiser ermächtigt, die Verlängerung der Neutralität mit Einschluß von Bassigny einzugehen und er verpflichte sich, beim Kaiser die diesfällige Bestätigung zu erwirken. Nach vielfachen Verhandlungen unter den Abgeordneten haben dieselben in Gegenwart und unter Mitwirkung der Gesandten der XIII Orte der Eidgenossenschaft, die Verlängerung der Neutralität auf fünf Jahre, vom künftigen 29. Juli an zählend, beschlossen, Alles gemäß dem früher» Tractat, mit der Ausnahme, daß nun Bassigny der Neutralität einverleibt worden sei, jedoch mit Ausschluß von „Campaignc" oder Langres, wovon sich ein Theil in Bassigny hinein erstreckt; Alles unter folgenden nähern Bestimmungen: 1. Das Herzogthum Burgund mit der Vicegrafschaft Auxonne und dem Land Bassigny und die Freigrafschaft Burgund mit Bcsanyon sollen von Seite des Kaisers und des Königs die genannten fünf Jahre neutral bleiben, so daß weder der König die Grafschaft, noch der Kaiser das Herzogthum irgendwie angreifen und bekriegen sollen. 2. Die Bewohner der beiden genannten Länder genießen gegenseitigen ungestörten Handel und Verkehr ivie vor dem Krieg. 3. Kaiser und König und alle Einwohner der beiden Länder besitzen ihre Güter daselbst ruhig und ungestört, wie vor dem Kriege. Wäre diesem Grundsätze etwas zuwider gehandelt worden, so soll das widerrufen sein. 4. So lange die Neutralität dauert sollen die in der Freigrafschaft kein Getreide aus dem Hcrzogthum beziehen, um dasselbe außer die Grafschaft zu führe». Bei vorhandenem Mangel können der König und der Kaiser oder die Gubernatoren dieser Lande den Aufkauf zu beiden Seiten verbieten. 5. In keinem der beiden Länder sollen gegen Angehörige des andern Anschläge bereitet, noch Verhaftungen von Leuten, Kaufmannsschatz und Andern: vorgenommen werden. L. Diejenigen, welche aus der Grafschaft Burgund dem Kaiser zugezogen sind oder zuziehe» werden, sollen nicht bekümmert werden an ihren Lehen oder andern Gütern, die sie im Herzogthum Burgund haben und so umgekehrt diejenigen, welche aus dem letztem dem König zugezogen sind oder zuziehen mit Bezug auf ihre Leheu und Güter in der Grafschaft. 7. Würden Einwohner der genannten Lande etwas diesem Tractat Zuwiderlaufendes anstiften, so sollen sie bestraft werden. Würden sie, um der Strafe zu entgehen, sich auf das Gebiet der andern Obrigkeit begeben, so sollen sie gegenseitig ausgeliefert werden. Ebenso soll man mit den Straßenräubern verfahre». 8. Beim Abschluß des Tractats von 1552 habe» die aus dem Herzogthum Burgund vor den Boten der Eidgenossen angezogen, sie seien in der Grafschaft nicht gehalten worden, wie die aus der Grafschaft im Herzogthum. In der Grafschaft sei nämlich ein Mandat ausgegangen, wodurch jedermann verboten worden sei, Bullen oder apostolische Provisionen ohne Bewilligung des Kaisers „uszurichten". Dieses Mandat sei später dahin limitirt worden, daß es nur gegen diejenigen gelten solle, welche dem Kaiser «icht unterworfen seien. In Folge dessen können die Unterthanen des Königs, die im Herzogthum wohnen, Bencsicicn, die ihnen zu Rom bewilligt worden sind und aber in der Grafschaft sich befinden, nicht frei benützen, während die Unterthanen der Grafschaft im Herzogthum alle apostolischen Provisionen, ohne Bewilligung vom König zu haben, genießen dürfen, gemäß der Declaration, die ihnen gemeinsam bewilligt worden sei. Ferner werden denjenigen aus der Grafschaft mit Bezug auf ihre Güter im Hcrzogthum daselbst keine Tellcn 1270 Juni 1555. oder (sonstige) Neuerungen auferlegt, während die Verordneten in der Grafschaft gegenüber denen aus dem Herzogthum mit Steuern, Hülfe und Teilen für den Kaiser viele Neuerungen brauchen. Von Seite der Grafschaft sei eingewendet worden, kraft der Neutralität habe man die aus dem Herzogthum denen aus der Grafschaft gleichgehalten. Wenn auch später („jetzmaln") die aus der Grafschaft in Betreff des Mandats wegen der Bullen und Beneficien vom Kaiser einige Milderung erlangt haben, welche einzig die Eingebornen der Grafschaft angehe, so betreffe diese „in etlichen Sachen" geringe Beneficien, die in der „Nominatio siner Mst." nicht begriffen seien, wcßhalb die aus dem Herzogthum nicht klagen sollten: f^ hätten sich diesfalls ebenfalls beim Kaiser verwenden mögen, ohne dessen besondern Befehl man hierüber nicht verfügen könne. Es sei dann beschlossen worden, die Gesandten ans der Eidgenossenschaft „jctz»>^ gegenwärtig wurend (sie) gegen irer Herren und oberen anhalten", daß die aus dem Herzogthum in der Grafschaft gehalten werden, wie die aus der Grafschaft im Herzogthum gehalten werden, „inmaßen, daß dm glychförmigkeit zu beiden syten sölle gehalten werden zwischen denen us dem herzogthum und denen us der grafschaft", so lange die Neutralität dauert. Da haben „dozemalen" die Verordneten des Königs protestirt, „wo die us der grafschaft darwider thun wurden, möchte der könig und die us dem herzogthum gliche gestalt ouch thun und daß man darum ouch sprechen möchte, daß die Neutralität verletzt wen". Verordnete aus der Grafschaft habe nun bemerkt, er habe keine andere Gewalt, als für Verlängerung der Neutralität in der frühern Weise, mit Einschluß des Landes Bassigny, und haben überhaupt die Verordnete» beider Theile keine andere Resolution nehmen wollen. Hierauf haben die Gesandten der XIII Orte der Eidgenossenschaft, vermöge des frühern Tractates „angesechen, vermögen und anzuhalten", daß die aus dc>» Herzogthum in der Grafschaft gehalten werden, wie die aus der Grafschaft im Herzogthum, so lang dm Neutralität dauert, so daß beiderseits Gleichförmigkeit beobachtet werden solle. Auf das habe der Gesandt des Königs, wie oben, protestirt, wenn die aus der Grafschaft darwider handeln würden, daß dann der König und die aus dem Herzogthum sich ebenso benehmen mögen und man dann nicht sagen könne, die Neutralität sei verletzt worden. 9. Bis künftigen Dionysiustag (9. October) sollen der Köllig und der Kaisen hierüber ihre Ratification geben. In dieselbe soll der ganze Inhalt dieses Briefes aufgenommen und den Gnbernatoren des Herzogthums und der Grafschaft oder ihren Statthaltern zugestellt werde». Dm Gubernatoren und die Parlamente, ihre Landvögte und deren Statthalter, jeder in seiner Amtsverivaltung' sollen diese Verlängerung der Neutralität publiciren, einschreiben lassen und dafür sorgen, daß sie gehalten werde; Uebertreter sollen bestraft werden-, Alles jedoch erst, nachdem von beiden Seiten die Bestätig»»? erfolgt sein wird. 19. Da dieser Brief in kurzer Zeit an verschiedenen Orten gebraucht werden muß, ^ habe man sich geeinigt, daß dein Vidimus desselben soll geglaubt werden, wie diesem wahren Origin» - 11. Die Verordneten lind Gesandten haben in Gegenlvart der Rathsboten von den XIII Orten der Eidgenossenschaft, als freundlicher Mittler und Unterhändler, gelobt und versprochen, diese Erstrccknng der Neutralität in allen Theile» zu halten. Zur Bestätigung Alles dessen haben die eidgenössischen Gesandte» ihren Landvogt zu Baden beauftragt, in ihrer aller Namen sein Siegel hieran zu hängen; ebenso haben dm Gesandten und Verordneten beider Theile ihre angebornen Siegel all diesen Brief hängen lassen und denselben in Anwesenheit der eidgenössischen Bote» mit ihrer Hand unterschrieben. — Der Kaiser erkläre nun, ^ verlange, diesen Vertrag zu erfüllen und bestätige ihn nach seinein ganzen Inhalt und verspreche bei kaiserlich^ und königlicher Treue und Glauben denselben in alle» Theile» zu halten, wofür er sein großes Siege daran habe hängen lassen, zu Brüssel den 14. August 1555. St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung, Band XI, (Copie.) — L. A. Schwyz: A. Frankreich (Copie ohne Datum). Zll N. 1555, 17. Juli. Basel an Solothurn. Nachdem die Gesandten ab dem letzten Tag 5» Baden heimgekommen seien und berichtet haben, was sie in Betreff des Scheiterzolls zu Dornach emrhande haben, sei ein bezügliches Schreiben von Solothurn eingelangt. Auf dasselbe sei man im Falle, Folge» e zu antworten: Der letzte Vertrag zeige heiter in der Nachrede, die die Gesandten von Solothurn vor den Schiedrichtern gethan haben, daß die von Solothurn vom Klafter Scheiterholz nur einen Rappen >mh>»e» Juni 1555. wollen. Deßwegen habe Hieronymus Seßlcr, der solches Holz flößte, sich geweigert, drei Rappen zu bezahlen, und die von Basel um Schutz angerufen, was nicht geschehen wäre, wen» die genannte Nachrede nicht in angegebener Weise lautete. Nachdem man aber heute den Vertrag neuerdings besehen, die Relation der Gesandten und das jetzige Schreiben derer von Solothurn vernommen habe, so lasse man es bei Brief und Siegel und daher beim Zoll der drei Rappe» verbleiben und habe dem Seßler diesfällige Weisung gegeben, in der Meinung, die von Solothurn werden dem Vertrage, so weit er sie binde, auch Folge geben. K. A. Basel - Missivcnbuch 1551 - es, S. SSV. Zu imu. Vortrag des französischen Gesandten. Die Eidgenossen werden sich dessen erinnern, was ihnen der König auf den letzten hier gehaltenen Tag geschrieben und der Gesandte damals vorgetragen habe. In Anbetracht der Rüstung seines Feindes habe nämlich der König verlangt, ihm achttausend oder zehntausend Knechte zu bewilligen, sie zu gebrauche» zu Zeiten und au Orten, wo der Dienst des Königs es erfordern werde. Es bitte der Gesandte? hierüber zu antworten, sowohl wegen des Nutzens (?) des Königs als wegen desjenigen der eidgenössischen Knechte und des ganzen Zuges im Piemont; denn es sei nöthig, diesen einige Hülfe zu schicken. Daneben beabsichtige der König einen starken Zug in die Picardie zu bringen, um auch hier seinen Feinden widerstehen zu können, und wünsche auch hiefür eine gute Zahl eidgenössischer Knechte. Der Gesandte sei daher beauftragt, jetzt zwölftausend Knechte zu verlangen, von denen achttausend in der Picardie dienen, viertausend die im Piemont verstärken sollen. Mit den viertausend soll der Gesandte, sobald sie bewilligt seien, aufbrechen; bezüglich der achttausend habe er weitem Befehl des Königs zu erwarten; doch sei er beauftragt alle sammenhaft zu verlangen, damit wenn man ihrer bedürfte, die Sache keinem Verzug unterstellt werde. Die Boten mögen zum wenigsten vorläufig die viertausend bewilligen, wodann man in Betreff der achttausend die Antwort ihrer Obern erwarten würde. Sollten sie aber dermalen gar nichts bewilligen können, so bitte der Gesandte, es möchten die Bote», sobald sie hier ihre Geschäfte vollendet haben, zu ihren Obern kehren, die er freundlich ersuche, ihm ihre Antwort durch ihre Botschaft nach Solothurn senden. Es soll nun jedes Ort unfehlbar auf den 20. Juli seine Botschaft in der Stadt Solothurn auf des Königs Kosten haben, gemäß der Vereinung, um mit gänzlicher Vollmacht auf die gestellten Begehren K> antworten. K. A. GlavuS: Abschiede. — a. A. Freiburg- Bübische Abschiede Bund 15, noch den Abschieden von 1555; die in Form eines Beschlüsse» gehaltene Schiußsielle seh» hier, wohl aber fordert der Gesandte Antwort bis spätestens den so. Juli. — K. A. Solothurn; Abschiede Band S4, beim Abschied vom s. September 1555. Zu nu. 1555, 31. Juli. Der Rath zu Zürich an Heinrich Wirtz von Unterwalden, Landvogt im Thnrgau. Vor dem Rath zu Zürich sei erschienen Gregor Wolfart, Burger zu Zürich, als Vogt der Magdalena Schweickli», Ehefrau des . . . Trümmer, Burgers von Zürich, und habe eröffnet: Nach langer Rechtfertigung, welche die Schweicklin gegen ihrer Mutter, Katharina Rüssi», jetzt Peter Rouffystius (?) zu Constnnz Ehefrau, wegen ihres väterlichen Gutes gehabt habe, habe sie auf „jetzgchaltener" Jahrrechnung Zu Baden 200 Gulden dafür erlangt, welche die Rüssin ohne Verminderung des Hauptgutes lebenslänglich besitzen möge, doch solle die Schweicklin genugsam darum versichert werden; Alles laut erlangtem Urtheilbrief. Auf bezügliches Ansuchen bitte nun der Rath den Laudvogt im Thurgau, zu bewirken, daß die benannte Summe auf eidgenössischem Boden in seiner Verwaltung versichert werde, damit die Ansprechen» dieselbe "ach dem Tode der Rüssin zu finden wisse und nicht bei fremden Gerichten herumgezogen werde. St. A. Ziirich: Missivenbuch 1555—57 to!. 43. Den folgenden Vortrag schreiben einige Abschiedesammlungen dem päpstlichen Nuntius, Bischof von Terracina, zu und theilcn ihn zu diesem Abschiede ein; ob letzteres richtig ist steht sehr dahin; man vergleiche auch den Abschied vom 28. Oktober 1555 t». Der Vortrag selbst ist auszüglich folgender: Nachdem er in die Eidgenossenschast gekommen sei, habe er vernommen, es werde einigen Herren berichtet, daß er unter ihren Untcrthanen Dinge anstrebe, die der wahren Einigkeit der eidgenössischen Nation 1272 Juni 1 555. entgegen seien und auch seinem Vortrage widersprechen, den er früher im Namen Papst Julius III. selig und des heiligen Cardinalcollegiums gehalten habe. Da er seine Handlungen gut verantworten könne, u»d damit man die treue liebe und väterliche Meinung des Papstes und des Cardinalcollegiums gegen die Eidgenossenschaft erkenne, so habe er auf das Verlangen einiger Herren über das, was er seit seiner Aus' sendnng und Verwaltung gethan habe, einen kurzen schriftlichen Bericht verfaßt. Nachdem er den genannte» Vortrag vor offener Tagleistung gehalten und sich gefreut habe, daß durch die Gnade Gottes aller Zwiespalt unter den Eidgenossen aufgehört habe, sei er wieder nach Mailand zurückgekehrt. Als er da aber vernommen habe, daß Boten der acht Orte nach Luggarus kommen, habe er sich auch dahin verfügt und habe da gesuclst- in bester Meinung und mit den freundlichsten Ermahnungen dahin zu wirken, daß die vielen Luggarncser, d>e gemäß dem Beschlüsse der Obern sich hinwegbegeben sollten, ihr Vaterland nicht verlassen (resp. wieder katholisch werden) sollen. Nachdem er aber gesehen habe, daß seine Ermahnungen bei Einigen unwirksam seien, habe er sich vor die versammelten Boten der acht Orte verfügt u>H> sie gebeten, allen Fleiß anzuwenden, daß ihre betreffenden Untcrthanen in ihrem Lande bleiben und die von ihren Obern gegebene Ordnung halten, wodann ihnen mit aller Liebe und Freundschaft begegnet würde. Er habe vorgestellt, wenn jene der Religio» wegen Luggarus verlassen, so findeil sie weder in der Herrschaft Venedig, noch im Hcrzogthum Mailand, noch in irgend einem Orte durch ganz Italien Aufnahme; in Folge dessen würden sie genöthigt, iht Wohnstätte in Ländern zu suchen, in denen ihre Sprache nicht verstanden würde und sie die Sprache ocs Landes nicht kennten; auch würden sie sich auf jene Handwerke nicht verstehen, die dort in Übung seien, s» daß sie gegenüber ihrer jetzige» Wohnstätte große Entbehrungen zu erdulden hätten, zumal, wie er HM^ viele von ihnen sehr arm seien. Er habe auch gehört, es beabsichtigen einige sich in benachbarte Orte vo» Luggarus, die unter der Herrschaft der III Bünde stehen, zu begeben. Es wäre aber gut, wenn dieses verhindert werden könnte; die wenigen (dortigen) Italiener seien eben solche, die sich der alten Ordnung de> Obern der eidgenössischen Orte widersetzt haben und ein Anfang der großen Zwietracht gewesen soff"' Würden die betreffenden Luggarneser sich an diesen in der Nähe von Luggarus befindlichen Orten niederlasse»' so würden sie in Folge der Neigung zu ihrer alten Wohnstätte und auch wegen ihres Nutzens vieles >»^ derselben verkehren, sich auch da aufenthalten und so Anlaß zu neuen Unruhen und Widersetzlichkeiten ge^'»- Da der Gesandte die große Begierde des Papstes, in der Eidgenossenschaft die Einigkeit zu erhalten, ke»»e, und er selbst sehe, in welchem Ansehen die Eidgenossen bei allen geistlichen und weltlichen Potentaten dm' t ihre Eintracht stehen, so habe er in löblichem Vorsatze gegen Alles gewarnt, was Zwietracht verursacht könnte. Als er dann von Luggarus wieder nach Mailand zurückgekommen sei, habe er erfahren, daß ^ Herren des Rothes zu Mailand von den (betreffenden) Vorgängen Kenntniß hatten. Nachdem er (»^ einläßlicheren) Mittheilungen gemacht hatte (laut Meier I, 441: „daher vor meiner Mittheilung ihnen gethan /' seien dann Ordnungen und Satzungen gemacht worden, welche die Gesandten von Mailand den Eidge»»w' eröffnet haben werden. Etwas Anderes in Betreff der Untcrthanen der Eidgenossen habe der Gesa» ^ weder bei dem Gubernator zu Mailand, noch bei de» „drpen grauwen", noch sonst bei jemand gchande , dessen können die Eidgenossen bei den Ambassadoren von Mailand und bei denen der III Bünde sich verficht"' Die Eidgenossen mögen von dem Wohlwollen des heiligen Vaters, des Cardinalcollegiums und auch demjewgt des Gesandten, namentlich auch wegen der seinem seligen Vetter, Bischof von Lodi, bewiesenen Fren»dsch»l' versichert sein. Er wolle zu Gott bitten, daß er unter den Fürsten einen guten Frieden herbeiführe, da»" der heilige Vater durch ein allgemeines Concilium die christliche Kirche zu voller Einigung bringen >»^' St. A. Zürich: Abschiede Bd. 19, f. 333. Hieher eingetheilt. — St. A. Bern: Allgem. eidgen. Abschiede NN, S. 535, a wrxo mit anderer Schrift: „Des bischoss von Terresine legat vom bapst", bei diesem Abschied. — K. A. Glarus: Abschiede; bei diesem Abschied- ^ K. A. Basel: Abschiede 1555—1556, bei diesem Abschied. Die Basler Kanzlei bemerkt darunter: „Herren bischoss von TerracM verantwurten nf der jarrechnnng Baden ao. 1555 ingelegt.- Juni 1555. 1273 394. Lauis. 1555, 25. Juni (Dienstag nach St. Johann Baptist). Jahrrechnung. Ttantsareüiv Lauis und LuggaruS Ablchiede Band II. TtaatSarelnv Zürich: Ennetbirgische Ablchiede I. SI°. ^'"a 'Sarchw B -r..- Aila-m-in- eidgenossisch- Abschiede IM. S. L'a»d-Sarel'iu ScI.w.iz: Abschiede. Ka..t°.,«archi° Glar..«: Abschiede. Kauto.iSarchiu Basel: Abschiede llibb-lbb«. Ka»t°"«ar-»i>. Arcib,»«: Ennetbirgische Jahrrechnungen, Band N°. i°4. 5ia»to»Sarchiv Tolothur»: Abschiede Band 8S. Gesandte: Zürich. Hans Wegmann, des Raths. Bern. Ambras Jmhof, des Raths. Basel. (Hans) Jöuchdenhammer. Solothurn. Jacob Hngi, des Raths und alt-Landvogt zu Lauis. (Andere uicht bekannt.) ». 1. Der Seckelmeister entrichtet die Landsteuer mit 7026 Pfund und 19 Spagürli, ein Lauiser Pfund 10 Kreuzer. 2. Die Commune Sonvico bezahlt die Steuer mit 640 Pfund obiger Währung. 3. Die Commune Morco giebt als Steuer 320 Pfund gleicher Währung. 4. Die Commune Ponte entrichtet ^2 Pf„„d und 3 Spagürli gleicher Währung als Steuer. 5. Zoll und Bank zu Mendris haben 100Sonne»kroncu tragen. 6. Die Zoller zu Lauis haben 900 Sonnenkronen bezahlt; davon sind 100 Sonnenkronen dem Landvogt zu Livinen gegeben morden, um Eisen für das Geschütz zu Jrnis zu kaufen. 7. Jost Pfyffer von Lucern,' Landvogt zu Lauis, hat an eingenommenen Alchen verrechnet 298 Kronen und 109 Kreuzer; dagegen ausgegeben 244 Kronen und 44 Kreuzer. Nach Abzug seines Drittheils bleibt man ihm schuldig 45 Kronen und 40 Kreuzer, die ihm bezahlt morden sind. Mit seiner Rechnung ist man zufrieden. I». Es erscheint Prter Franz von Pnsterla von Tradat (alias Trodat) im Herzogthum Mailand und eröffnet, er habe bereits ^ sieben und zwanzig Jahren einige Güter in der Herrschaft Mendris ruhig besessen; nun aber haben in ^ten Tagen zwei Brüder Rusconi von Mendris ihm Eintrag gethan, indem sie ihm mit Erlaubnis; des Landvogts von Mendris die Früchte dieser Gilter haben verbieten lassen. Da nun gemäß der zwischen den ^genossen und dem Herzogthum Mailand bestehenden Capitel keine Partei der andern arrestiren oder Erbieten dürfe, sondern der Kläger den Beklagten vor seilten: ordentlichen Richter suchen solle, so verlange daß man die Rusconi vor seinen ordentlichen Nichter weise. Dagegen erwiedern die Brüder Rusconi, Heimsteuer ihrer Mutter sei auf diesen Gütern versichert worden; als sie dann außer Landes gewesen, seien die Güter verkauft worden, was nach den Statnten dieser Lande nicht hätte geschehen solleil. Da nun die Güter in der Landschaft Mendris liegen, so glauben sie, der Landvogt daselbst sei der ordentliche Richter. Besichtigung der Statuten findet sich keine Erläuterung hierüber. Obwohl nun zuletzt die Brüder Rusconi Mlich einwilligten, den Pusterla vor seinem ordentlichen Richter zu suchen, soll doch jeder Bote die Sache ^'"'bringen, damit man auf dem nächsten Tage den Landvögten ennet dem Gebirg für künftige ähnliche Fälle eine Erläuterung gebe. v. Der Landvogt zu Mendris, Andreas Freuler von Glarus, zeigt an, als "°r einigen Monaten'die Graubündner vor Hohen-Siena geschlagen worden, seien im Abzug bei 327 Eid. soffen bei ihnen gewesen und nach Mendris gekommen; daselbst seien sie beherbergt und genährt worden, ">'ch habe man bei 6 Kronen allsgegeben, damit sie über den Lauisersee fahren konnten; er bitte um einen ^'"lichen Abtrag dieser Kosten. Auch Jost Pspffer, der Landvogt zu Lauis, meldet, er habe mit diesen ^riegsleuten große Kosten gehabt, verlangt aber keine Entschädigung, außer daß man ihm 16 Kronen ersetze, ^ er sechszehn Gesellschaften dieser Leute im Namen der Obern gegeben habe. Wird heimgebracht; Antwort ""f der nächsten Jahrrechnung hier. Die Kosten bei dieser Jahrrechnung sind folgende: 1. Da die 1274 Juni 1555. Landvögtin wegen der Voten große Unruhe gehabt und der Landvogt ihnen viele Ehre erwiesen, so hat man jener 5 Kronen gegeben; 2. des Landvogts Jungfrauen, Knecht und Köchen (?) 2 Kronen; 3. da der Malefiz- schreiber keinen bestimmten Lohn hat und aber nach allem Brauch jährlich jeder Bote ihm 1 Krone schenkte, K Kronen; 4. dem Trompeter laut dein Abschied zu Baden 2 Kronen; 5. da der Landschreiber seit vier und zwanzig Jahren im Dienst nnd ein alter nothdnrftiger Mann ist, hat man ihm 2 Kronen gegeben; 6. sein ordentlicher Jahrlohn 52 Kronen; 7. da jeder Arbeiter seines Lohnes wcrth ist hat man ferner dein Landschreiber für den Abschied ö Kronen gegeben; 8. dem Zollerknecht zn Mendris Krone; 9. dem Seckel- meister zu Lauis V- Krone; 10. den Consuln zu Morco, Ponte und Sonvico jedem 1 Dickpscnning- v. 1. Beide Fiscalcn und Landweibel eröffnen, wie sie stets ihres Amtes walten, ans manchen klagen und fahnden müssen und niemand verschoneil dürfen, wodurch sie sich große Feindschaft zuziehen. Zur Entgeltung haben dann die Obern jährlich jedem 4 Kronen zur Belohnung nnd 6 Kronen zu einer Verehrung gegeben- Wie sie nun vernommen haben, sei ihnen diese Verehrung durch einen Abschied vom 3. September 1554 zn Baden entzogen worden. Das müsse sie sehr beschweren, da sie nur die genannte Belohnung beziehen und den Nutzen der Kammer stets gefördert haben; sie bitten, sie gnädig bedenken zu wollen. 2. Ebenso eröffnet der Statthalter zu Lauis, er sei stets an sein Amt gebunden und befördere den Nutzen der Kammer; nichtsdestoweniger beziehe er von den Obern gar keinen Lohn; einzig seien seiner Frau jährlich zn einer Verehrung oder Letzi 6 Kronen gegeben worden. Er habe nun vernommen, daß diese Verehrung abgestellt worden sei- Da er aber wegen der Geschäfte der Kaminer seine eigenen liegen lassen müsse, so bitte er seiner zu gedenken- 3. Endlich eröffnet der Trompeter zu Lauis, er müsse alle Bußen, die der Kammer gehöreil, mit großer Mühe uild Arbeit einziehen und den Landvögten allen Gehorsam leisten; hiefür habe er jährlich 4 Kronen erhalten, vernehme nun aber, daß ihm 2 Kronen abgebrochen worden seien; er bitte, ihm die alte Belohnung zu belassen. Zufolge des angeführten Abschiedes vom 3. September 1554 haben die Boten nicht Geivalt, diesen Amtleuten zu entsprechen, finden aber, daß wenn diesem Abschied nachgekommen wird, solches mehr zn>u Schaden als zum Nutzen der Kammer gereiche. Man will daher die Sache heimbringen, um ab der nächsten Tagleistung dem Landvogt zu Lauis Bescheid zu geben, t. Die Kaufleute des Wolleilgewerbes zu Lauis eröffnen, im Jahre 1539 haben die Obern ihnen ein Capitel vergönnt, welches dahin gehe: Zum Zwölften und Letzten mögen die Tuchleute zwei „Aytt" oder Aufseher, fromme Biederleute, jährlich wählen und dem Vogt präsentiren; dieser soll ihnen den Eid geben, daß sie die Tücher, „Wullen farwen" und andere, die zum Gewerbe gehören, besichtigen sollen, wie das anderwärts auch der Brauch ist, damit man jede Gattung in ihrer Werthschaft erkenne, kein Betrug geübt und gute Waare verfertigt werde. Sie sollen auch schwören, von niemand Miet oder Gaben zu nehmen. Diejenigen Tücher, welche sie solcher Art besichtigen und für gut und gerecht erkennen, die sollen sie mit ihrem Siegel bezeichnen. Wenn sie aber unwerthschastt Tücher oder sonst Betrug erfinden, so sollen sie bei ihrem Eid die Betreffenden nach Verdienen bestrafen und sie dem Landvogt anzeigen lind überantworten. Da nun zu Mailand, Como und an andern Orten, wo solche Gewerbe sind, die dortigen („ire") Aytt um alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Kanfleutcn und Werchleuten des Gewerbes wegen ereignen, urtheilen und diesfalls ihre Satzungen haben, so bitten sie, dieses ihnen auch zu gestatteil und ihre Satzungen zu bestätigen. Da man dieses Begehreil fiir billig findet, so hat man ihnen entsprochen; und obwohl die Gesandten von Bern und Uri hierin nicht eingewilligt haben, sondern bei de» frühern Artikeln verbleiben wollten, so ist die Sache doch mit der mehreren Stiim» beschlossen morden. K-. Alls der Tagleistung im verflossenen Mai zu Baden haben die Boten der Eidgenosse Juni 1555. 1275 vus Hintersichbringen an die Obern beschlossen, daß die Jahrcsbelohuung der Landvögte cnnet dein Gcbirg verbessert werden solle, und es sollen die ans diese Jahrrechnung dahin abgehenden Botei? bevollmächtigt werden, hier einen diesfälligen Beschluß zu fassen. Nach Eröffnung der Instructionen hat man nnn die Belohnung der Landvögte in Gemäßheit des Beschlusses der benannten Tagsatzung bestätigt, obwohl die Boten von Freiburg und Solothurn hierin nicht einwilligen wollten. I». Zwischen Paulus de la Croce von Ripa und Peter de Sol von Lauis ist ein Streit enstandcn in Betreff des Guts Pontegana, das dem bischöflichen Stuhl zn Como gehört, weßhalb die genannten Parteien vor den Boten erschienen sind. Die letztern erkennen, Peter de Sol nnd Hauptmann Octavian, der des Paulus Tochtermann ist, sollen das genannte ^ut gemeinschaftlich benutzen, wie das diefällige Urtheil des Weitern besagt. In diesen Beschluß hat der Bote von Solothurn nicht einwilligen wollen — Den Abschied unterschreibt Josua Zumbrunnen von Uri, Laudschreiber zn Lauis. I. Die Rathsboten erklären einhellig, bei den auf dem Tag vom 3. September 1554 erlassenen Beschlüssen, ^rt. L und I (sie werden hier wiederholt) zu verbleiben und solle denselben nachgekommen werden. Dem ^audschreiber wird aufgetragen, die betreffenden Artitel den Amtleuten anzuzeigen. Ii.. Landvogt Pfyffer ^öffnet, die Statuten von 1539 schreibeil vor: Wenn ein Landvogt jemand bestrafe und der Gebüßte sich über die Strafe beschwere, und die Sache vor die Eidgenossen ziehen wolle, so soll er das auf der nächsten Jahrrechnung zu Lauis thun. Es meinen nun einige Fürsprecher, wenn sie schon wegen einer Beschwerde llegeu eine Strafe vor die Eidgenossen kehren wollen, so seien sie doch nicht schuldig zu appelliren und die Appellazkrone zu erlegeil. Der Landvogt fordere nun hierüber eine Erläuterung. Die Boten erkennen, wenn ienlaild sich übcr ein Urtheil, es sei criminalisch oder bürgerlich, beschwere und deßwegen vor die Obern belange» wolle, so solle derselbe innerhalb acht Tagen vom Erlaß des Urtheils an appelliren und die Appellaz- kroiie erlegen. St. A. Luc»»: Statuten «on Lauis S. SS. Der Name des Zürcher Gesandte» aus dessen Instruction, St. A. Zürich: Jnstructionsbuch 1555—1564, k. 17; der des Berncr aus seiner Instruction vom 14. Juni, St. A.Bern: Jnstructionsbuch I?, k. 441; der des BaSler a tor^o des Basler Exemplars; der des Solothnrner aus seiner Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Band 33. k ans dem Berner, x aus dem Freibnrger nnd Solothurner, I» ans dem Solothnrner Exemplar. Zu ,1. Dieser Artikel wird im Berncr Exemplar wie folgt eingeleitet: „Harnach folgt der umkosten, so uf dieser jahrrechnung nsgericht worden, wie wol der Herr von Bern nit harzu verwilliget, sonder vermeint, es bp dem abscheid deshalb zu Baden usgangcn entliehen zu belibcn lassen." Zu i und Ic. Um die Hiehergchörigkeit dieser Artikel zu beurtheilen muß Folgendes angeführt werden: Nachdem unsere Quelle die angeführten Beschlüsse vom 3. September 1554 ausdrücklich als solche angeführt hat, fährt sie im unmittelbaren Anschluß fort: „Darnf haben m. g. Herren, die gsandten rathsboten uf obgemeltcr (sie) jahrrechnung zu Lowis vcrsammt, sich einheiliglich erlütcret" -c. wie i. Sodann folgt unter dem Titel: „Uf obgemeltcr jahrrechnung zu Lowis" unser Art. k. 1276 Juli 1555. 395. Areivurg. 1555, I.Juli. tln»to»Sarchi» Hrcibnrg: Bailliage GruycrcS No. Verhandlung zwischen den Städten Bern und Frei bürg. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Michael Augsburger; Niklaus Zurkinden- 1. In Betreff der Schätzung der liegenden Güter der Grafschaft Greyerz sind die Schätzer ob und diejenige» unter der Bocken so auseinander gegangen, daß zwischen der höchsten und der niedrigsten Schätzung ein Unterschied von 21,000 Florin besteht. Auf das Hintersichbringen beiderseitiger Anwälte haben die beiden Herrschaften die Sache dahin ausgeglichen, daß von der höchsten Schätzung 10,500 Florin weggethan werden sollen; der Nest soll die endliche Schätzung sein und bleiben. 2. Anbelangend die Würdigung der Besten, Häuser und Gebäude stunden sich eine Schätzung von 10,000 Kronen und eine solche von 3000 Krone» gegenüber. Nach vielerlei Auf- und Abbieteus mit Wissen und Willen der beiderseitigen Obern ist die Schätzung auf 4500 Kronen gestellt worden, wie das in der endlichen Abrechnung der Conunissarien sich findet. 3. Diejenigen von Rötschmund, welche dein zu Greyerz am 9. Juni erfolgteil Spruch in Betreff der Usages nickst beigetreten waren, haben auf diesen Tag gütlich denselben in aller Form und Gestalt wie ihre Umfasse» angenommen und sind auch in die Rechnung gekommen. 4. Dem Bailli zu Greyerz und dem Tschachtla» zu Saanen wird jede Stadt die Hälfte der für beide Städte gehabten Kosten gemäß dein Abschied voi» 9. Juni auf die erste Forderung ausrichten. 5. Der von St. Germain hat seiner Forderung von 400 Pfund, bezüglich welcher er zu Greyerz abgewieseil worden ist, keine weitere Folge gegeben; dabei läßt man es verbleiben. 6. Anbelangend das Edellehen des Heinman Offenburger und die zwei Ochsen, die er jährlich auf der Grafschaft hat, haben sich die Gesandten über keine andere Abtheilung vergleicheil können, als daß dieses Edellehen mit Nutzen und Beschwerde jeder Stadt zur Hälfte heimdienen soll. 7. Der Span wegen der Frohntagwen derer von Lessoc und Anderer an das Schloß Greyerz, welche die Gesandten von Bern in Rechnung zu bringen verlangten, ist gegeil demjenigen betreffend die Jurisdiction über die freieil Güter z» Saanen und die Kirchengüter zu Rötschmund, welche die Gesandten von Freiburg der Schätzung einzuverleiben begehrten, aufgehoben worden, so daß jeder Theil von seiner Forderung abgestanden ist. 8. Die Schätzung der Zinsen, Zehnten, Herrschaftsrechte, Gerichtszwingc und anderer Stücke, mit welcher die Commissarien beauftragt worden sind, und die ihre Rechnung enthaltet, haben die Gesandten und Verordneten beider Städte auf Befehl ihrer Obern angenommen. 9. Mit den Gelten des Grafen von Greyerz sind die Zinse» und Kosten, die bis auf den Tag des Kaufs der Grafschaft gelaufen sind, berechnet worden; sie betrage» 11,483 Kronen 11 Batzen 10 Schilling, woran jede Stadt die Hälfte laut den Quittungen bezahlt hat. 10. Da man mit den genannten Gelten auch in Betreff des Hauptgutes der 80,500 Kronen und der sp»^' laufenden Zinse übereinkommen muß, so wird hiefür ein Tag auf den letzten Sonntag im August (25. Augnß) bestimmt und ihnen angezeigt, es werden sich die beiden Städte über den Ort einigen und der Rath Bern werde hierüber an Lucern und Basel berichten, damit voll hier aus die übrigen Gelten, welche a»f die genannte Kaufsumme angewiesen sind, in Kenntniß gesetzt werden. Es sei aber nicht nöthig, daß mit großen Kosten erscheinen, sondern es mögen mehrere einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit ihre» Juli 1555. 1277 Hauptbriefen abfertigen, um mit deu Städten zu erhandeln. Diese haben die Gelten anch gebeten, wegen der bis zu dem betreffenden Tage laufenden Zinse keine Kosten aufzutreiben. 11. Es wird in Folge des Angeführte«? nöthig sein, sich in Betreff der Hauptgüter, die jede Stadt übernehmen will, in Kurzem zu vergleichen. 13. In Betreff der alten Frau und des unehelichen Töchterleins des Grafen im Schloß zu Gre«)erz ist abgeredet worden, daß die Stadt Freibnrg, ohne Beschwerde derer von Bern, diese Personen ubernehme. In gleicher Weise hat die Stadt Freiburg übernommen, mit dem Zimmermann in Betreff feiner von der Banarbeit im Schlosse herrührenden Ansprache übereinzukommen. 13. Die Gesandten und Verordneten beider Städte bespreche«, sich in Betreff des Ueberschusses, um den die Schätzung der Grafschaft die Kanfsumme nicht erreicht; die Gesandten von Bern meinen, diese Summe solle auf jede Partei in Gemäßheit der Schätzung abgetheilt werden; die Verordneten von Freiburg dagegen sind der Ansicht, die Vertheilnng solle nach Marchzahl des jeder Stadt zugefallenen Landes erfolgen. Da die Boten sich hierüber nicht vereinigen können, so wird die Sache i«, den Abschied genommen, um auf dein nächsten Tag, auf den, Gesandte beider Städte zusammenkommen, weiters darüber zu verhandeln. 14. Die Gesandten von Bern beantragen, «venu diese Angelegenheit vollzogen sei, so solle«, die lliitcrthanen beider Herrschaften ohne Neuerung, «vie von Altem her, unter einander handeln, wandeln und handtiren mögen. Die Verordneten von Freiburg glauben, ihre Obern «verde«, dieses nicht beanstanden, doch wird die Sache in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage Weiteres zu beschließen. 15. Die Gesandten von Bern ersuchen die Verordneten von Freibnrg, wenn sie etwa nnwillig geworden seien über Augustin, den Wirth zu Greperz, und sein Volk, «veil er ihnen auf der Tagleistung daselbst in der Faste«, Fleisch gekocht habe, diesen Unmillen falle«, zu lassen und ihn deßivegen nicht zu bestrafen. „Sind sp des «vol zefriden gsin." Die Namen der Berner Gesandten aus ihrer Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbnch kl, s. 46V und aus ihrer Missive an Bern von, I.Juli, ebendaselbst: Frciburgbuch W, k. 115. In einer andern Missive vom Z.Juli, ebendaselbst k. 116 vorso, wird nebst den drei Angegebenen auch Anton Tillicr als Gesandter genannt. 39«. Luggarus. 1555, 8. Juli. Jahrrechiulug. Staatsarchiv Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede Band II. Staatsarchiv Zürich: Ennetbirgische Abschiede 1512—1560, k. 203 und 214. Staatsarchiv Bern: Allgem. cidgen. Abschiede IM, S. 550. KantouSarchiv GlaruS: Abschiede, Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1555—1556. Kantonsarchiv Freibnrg: Ennetbirgische Jahrrechnungen Band No. 104. Kantonsarchiv Solothnrn : Abschiede Band 33. Gesa«,die: Wie bei der Jahrrechnung zu Lauis. ». Es ist vielfach angezogen worden, «vie die Landvögte zu Mendris und in, Mainthal Bußen, welche das hohe Malefiz betreffen, wie Diebstahl, Meineid und dergleichen, sich selbst zueignen, während sie billiger der obrigkeitlichen Kammer zufielen. Ebenso, daß einige Landvögte, weil die übrigen Bußen von jeher ihnen zufielen, mit Strafen so unziemlich fahren und die armen Leute so bedrücken, daß billig ein Einsehen gethan werden sollte. Da man aber ohne Instruction ist, so wird die Sache in den Abschied genominen, damit vorgesorgt werde, daß künftig „den armen lüten nit also die Hut über die oren abzogen" (werde). I». Nor den Boten ist Stoffel del Punt ans dem Mainthal gegen der Commune Bugnasco (Bignasco) wegen eines 1278 Juli 1555. vor einigen Jahren geschehenen Tausches einiger Allinenden im Rechten gestanden. In Betracht, daß keine Allmenden ohne Varmissen der Obrigkeit hinweggegeben werden sollen, wird dieser Tausch aufgehoben und die betreffende Allmende der Commune wieder zugesprochen. Daneben erhalten die Boten glaubwürdigen Bericht, daß diese Commune und andere in der Landschaft Mainthal häufig solche Allmenden weggeben; so habe unlängst eine Commune ein Stück guter Allmende, das eine große Summe Kronen werth wäre, dem alten Dolmetsch, Peter Albert, umsonst zugestellt, wodurch der arme Mann aber beschädigt wird. Dieses ist schon früher in den alten Abschieden heimgebracht, aber darin zu verhandeln vergessen worden. Die Sache wird daher nochmals in den Abschied genommen, damit dem Bedürfniß gemäß ein Einsehen geschehe, e. Auf der Jahrrechnung zu Baden haben mailändische Botschafter sich beklagt: 1. Zwei von Mendris, Hans Bitzozero und Alois Vincenzio, haben zu Coino ohne Licenzien vieles Korn gekauft, weßhalb sie Pferd und Korn mit Recht verloren hatten; doch sei ihnen auf die Bitte des Landvogts von Mendris beides wieder zugestellt worden. 2. Der über das Korn gesetzte Amtmann zu Como habe einige von Mendris angetroffen, die viele Pferde mit Korn beluden; und als er den Licenzien nachgefragt habe, habe einer unter ihnen gesagt, er habe sie im Busen, dann in einem „Fatzenlettli" (Nastuch) und habe ihm dann einen Stein ans die rechte Schlafader geworfen, daß ihm das Blut heruntergeronnen sei; die andern haben auf seine Diener geschlagen. Nachdem der Amtmann ab dem Pferde gefallen sei, seien acht Mendriser mit den Schwertern auf ihn gedrungen, haben ihm fünf Wunden versetzt, ihn mit Steinen beworfen und ihm sein Schwert und einem seiner Diener eine Büchse genommen und den Amtmann so mißhandelt, daß er fünfundzwanzig Tage das Bett hüten mußte und sich „sterbens verwegen". Da nun die Eidgenossen in einem ernsthaften Schreiben harte Bestrafung der Schuldigen verlangen, so hat man allen Handel dem Landvogt zu Mendris gemeldet und ihm aufgetragen, die Betreffenden unverzüglich vor die Boten nach Luggarus zu weisen. Der Landvogt antwortet nun, er habe sich bei seinen Amtleuten und dem Rath zu Mendris und Balerna erkundigt, ob Zwei so heißen, wie angegeben werde und ob man diese in dem Amtsgebiete kenne; ebenso, ob man von dem Vorfalle mit dem Amtmann etwas vernommen habe; da habe niemand hievon etwas wissen und einen Haus Bitzozero und Alois Vincenz kennen wollen; er, der Landvogt, habe auch für keine dieses Namens und in keinen Sachen, wie da eingeklagt worden, gebeten, verwundere sich also, wie man solches anzeigen dürfe. Der Handel wird nun, um die Angehörigen der Eidgenossen zu verantworten, in den Abschied genommen. «R. Die Landleute von Livinen lassen vorbringen, sie haben in letzter Zeit ein neues Nathhaus gebaut und bitten um Fenster und Ehrenwappen der Orte. Wird in den Abschied genommen und ihnen angezeigt, sie werden auf dem nächsten Tag Antwort erhalten, v. Die von „Choy" (Coglio?) aus dem Mainthal zeigen an, sie wollen eine hölzerne Brücke, die so übel beschaffen sei, daß schon Leute und Vieh beschädigt worden seien, durch eine steinerne ersetzen, seien aber arm und bitten daher um eine Beisteuer. Da den Boten aufgetragen worden ist, über die zu Baden aufgestellte Ordnung heraus nichts wegzugeben, so wird diese Angelegenheit heimgebracht, f. Den Boten der VII Orte zeigt der Landschreiber zu Luggarus, Walther Roll, an, ein gewisser Bodan (Bedano), der auch zum Theil ein Anfänger des neuen Wesens gewesen sei, halte zu Luggarus Schule. Den habe er angewiesen, seine Schüler alle Sonntage und gebannten Feiertage zum Amt der hl. Messe zu führen, damit er die Jugend in der Gottesfurcht erziehe. Das aber habe er übersehen. Ebenso habe er einige ungebührliche Worte über den Erzpriester von Luggarus ausgegossen. Den Schreiber bedünke daher, zu Vermeidung von Bösein wäre der Betreffende besser außerhalb des Landes als in demselben; er verlange den Rath der Boten. Es wird ihm gerathen und befohlen, den Bodan aus Juli 1555. 1279 dein Laude zu verweisen; iu diesen und in andern Dingen werden die Obern den Schreiber kräftig unterstutzen. K. I. Einnahmen: 1. Vom Seckelmeister zu Luggarus 1825 Pfund, das Pfundiffzu 5 Doppler Landsteucr. 2. Vom Seckelmeister aus dem Mainthal des hintern und vorder» Gerichts 600 Pfund jährliche Steuer gleicher Währung. 3. Vom Potesta aus Verzasca 112 Pfund genannter Währung, ebenfalls Steuer. Vom Seckelmeister aus der Niviera di Gambarogno die Steuer mit 275 Pfund gleicher Währung. 5- Von den Consuln von Brissago wie oben 68 Pfund. 6. Die Zoller zu Luggarus haben den Zoll für 800 Sonnenkronen empfangen; davon werden jetzt 700 Kronen bezahlt, die übrigeil 100 Kronen haben die Voten der acht Orte, die auf Drciköuigentag (6. Januar) zu Luggarus waren, erhalten. Die Voten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen glauben nun, daß von diesen 100 Kronen ihren Obern „fünfzig (Glarus: fünf) krönen zuvorschutz fünfzig krönen" gehören. Die Boten der acht Orte entgegnen, die damals gefalleneu Bußen seien zu Händen gemeiner XII Orte bezogen worden. Die Sache wird in den Abschied genommen. 7. Der Laudvogt zu Luggarus, Esaias Röuchli von Zürich, hat für eingenommene Bußen l54 Kronen und 3 Dicken verrechnet; hievou gehört ihm und dem Landschreiber ein Drittheil. Daneben betragen seine Ausgaben für auf längere Zeit Gefangengehaltene, für Bauten und Beschaffung von Hausrath für das Schloß und andere Kosten für die Kammer 103 Kronen und 1 Dicken; endlich verrechnet er b!3>/z Kronen und 2 Batzen, die ihm die letztjährigen Boten auszugeben befohlen und dafür eine Schrift Zugestellt haben. Hiernach ist man ihm schuldig geblieben 114 Kronen 1 Dicken 2 Batzen, was mau ihm bezahlt hat. Mit seiner Rechnung ist man zufrieden. II. Ausgaben: 1. Löhnungen: Dem Laudschreiber Kronen, dem Landweibel 42 Kronen, dein Fiscal 12 Kronen. 2. Den Edlen zu Luggarus 15 neue Kronen, weniger 2 Batzen, die man ihnen gemäß ihrer Schrift wegen des Zolls zu Magadin schuldig ist. 3- Dem Landschreiber für die Abschiede, da dieselben überall bezahlt werden, 6 Kronen. 4. Der Landvögtin für ihre Mühe („Unmuß") 4 Kronen zu Letzt. 5. Dem Folterer zu Lugarus 2 Kronen. 6. Dem Weibel Mapuctt 1 Krone. 7. Dem Seckelmeister und des Zollers Diener „beiden" (jedem?) 1 Krone. 8. Dem Seckelmeister im Mainthal 1 Dicken. 9. Hieronymus dein „Giger" 1 Krone. 10. Johann Domenig (?), Knem Schlosser, 2 Kronen. III. Nach Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben hier und zu Lauis erhält jedes Ort 124 Souuenkronen und 55 neue italienische Kronen. Dabei haben die Boten die 20 Kronen, b>e ihnen »ach altem Brauch von beiden Rechnungen gehören, nicht davon genommen. Den Abschied unter- fchreibt: Walther Noll von Uri, Landschreiber zu Luggarns. Die Quellen für die Gcsandtcnnamen wie bei der Jahrrcchnung zu Lauis. Im Zürcher, Berncr, Glarncr und Basier Exemplar fehlt t. Zu K-11. Das Solothurner Exemplar hat den Nachsatz, der Bote von Solothur» habe z» den Ausgaben, die über den Abschied von Baden hinaus erfolgt sind, nicht einwilligen wollen. 1280 Juli 1555. 397« Sotothurn. 1555, 20. Juli (Samstag (nach?) St. Margarethentag). Staatsarchiv L'ncer»: Allgem. Abschiede y, S. los. LaiidcSarchiv Schwyz: Abschiede. >ka»to»Sarchi» !a»g: Abschiede Band s. KaiitonSarchiv GlaruS: Abschiede. Kantousarchiv Basel! Abschiede 1S6S—lb«6. K'aiitoilsarchi« Freiburg: Uncingcbundene Abschiede. KautonSarchiv Schaffhausc»: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell! Abschiede. Gesandte: Lucern. Hans Hug, alt-Schultheiß; Hans Jäger. Glarns. Fridolin Vogel. Basel. Jacob Götz. Freibnrg. Ulrich Nix; Jost Freitag, beide Venner und des Raths. Solothurn. „Beid Schultheißen und der, so die Frag hat, U. Schwaller, Seckelmeister." (Andere nicht bekannt). I. Artikel, welche den Gesandten des Königs von Frankreich, dem Herrn von St. Laurent und dein Herrn von Mandosse, durch die Boten der XI Orte vorgehalten werden sollen. 1. Wenn die Eidgenossen deni König die verlangten Knechte erlauben, so sollen dieselben nicht wider die Vereinung, anch nicht wider die Erbeinung oder die mailändische Capitulation geführt werden. Würde dem entgegengehandelt, so würden die Obern verursacht, die Knechte wieder heimzumahnen. 2. Da der König so gar kleine Bestallungen zu geben Willens ist, so glaubt man, die Hauptleute können dieselben nicht annehmen, auch um so kleines Geld dem König nicht solche Knechte zubringen, daß ihm Nutzen geschaffen und der Eidgenossenschaft ihre Ehre befördert werde. Die Gesandten des Königs mögen daher Vorsorgen, daß diesfalls ein Einsehen gethan werde. Würde aus dem genannten Uebelstande ein Nachtheil erfolgen, so wollen sich die Obern verantwortet haben. 3. Der König soll gemäß der Vereinung nicht weniger als 6000 Mann annehmen; es ist bekannt, daß der Kaiser sich sehr verstärkt hat, daher der König dieser Zahl im Piemont sehr bedarf. 4. Da geklagt wird, wie im Piemont die Bezahlungen für Hauptleute und Knechte sehr verzögert und ihnen die Münze zu hoch im Werths berechnet werde, so verlangen die Eidgenossen, daß ihre Kriegsleute mit Gold und mit unverrufener Münze guter Währung und gemäß der Vereinung je im Anfang eines Monats bezahlt werden- 5. Wenn die Knechte von dem Obersten oder den Hauptleuten Paßporte erhalten, so soll der König dafür sorgen, daß sie in seinen Landen nicht, wie es schon geschehen ist, ausgezogen und beraubt werden. 6. Es sollen nicht so viele Hauptleute vou den Unterthanen und Zugewandten, wie es bisher der Fall war, sondern desto mehr von den Orten genommen werden, damit dem König nicht Schade» und der Eidgenossenschast kleiner Ruhm erwachse. 7. Die Knechte sollen nicht von einander getrennt werden. 8. Die Gesandten solle» berichten, Ivo die erste Musterung erfolge. II. Antwort der französischen Gesandten auf die vorstehende» Artikel. 1. Der König wolle die Eidgenossen nicht anders als nach der Vereinung brauchen, die er in alle» Punkten erfüllen wolle, was er auch von den Eidgenossen verlange. 2. Die Bestallungen für die Hauptlentc werden gleichförmig sein den Bestallungen jener, welche schon im Piemont sind. Dieselben seien genügend und ziemlich und es wäre nicht billig, wenn ein Unterschied gemacht würde, da sie miteinander und a>» gleichen Orte dienen werden. Dabei mögen die Eidgenossen es nicht verübeln, wenn man ihnen bemerke, es sei der Brauch, daß man nin die Bestallungen einzig mit den Hauptleuten übereinkomme, denen »»"' genügenden Anlaß biete, zufrieden zu sein und dein König Knechte zuzuführen, die ihm redlich dienen M'd sich und ihrer Nation Ruhm erwerben. 3. Mau möge sich begnügen, wenn der König nur 4000 Knecht annehme, wie solche der Herr von St. Laurent verlangt habe; wenn sie zusammen kommen, so gebe es doch einen namhaften Hausen, der sich bis aus l 0,000 belaufen werde. Nebstdem gedenke der König hernach Juli 1555. 1281 8000 Knechte nach der Picardie aufbrechen zu lassen; da wünsche er nun einige der tapfern alten Hauptleute für diesen Zug, dein er persönlich beiwohnen wolle, zurückzubehalten. 4. Betreffend die Bezahlung der Hauptleute und Knechte werde getreulich die Vereinung befolgt werden. 5. Der König werde nicht dulden, daß denjenigen Knechten, welche von dem Obersten, dem Lieutenant oder von ihrem Obersten (sie) Paßporte haben, etwas Leides geschehe; im Gegentheil, sie sollen besser gehalten werden als des Königs eigene Unterthanen. Anderseits mögen die Eidgenossen auch verschaffen, daß die Knechte nicht ohne Paßporte die Fähnchen verlassen und daß die, welche es thun, bestraft werden. 6. Mit den Hauptmannsstellen gedenke der König die Orte voraus zu berücksichtigen, wie es billig sei. Wo aber etwa gute alte Hauptleute bei den Zugewandten und Unterthanen vorhanden seien, da werden es die Eidgenossen nicht übel nehmen, wenn man sich dieser, nachdem die Orte versehen sein werden, wie bisher bediene. 7. Da dieser Artikel heiter durch die Vereinuug erläutert sei, so soll man nicht befürchten, daß etwas Anderes gethan werde. 8. In Betreff des Orts der ersten Musterung haben sich die Gesandten noch nicht entschlossen; sie werden diesfalls wie gebräuchlich mit den Hauptlenten übereinkommen, immerhin werde ein gelegener Ort bestimmt werden. III. Man betrachtet, daß der König zu seiner Verstärkung und die Knechte, die im Piemont sind, zur Abwendung von Gefahr eines Nachschubs von Knechten bedürfen; dagegen wollen Freiburg und andere Orte nicht weniger als 6000 Mann, gemäß der Vereinung, erlauben; die Mehrheit der Orte aber bewilligt dem König die verlangten 4000 Knechte, doch sollen sie nur nach Vorschrift der Vereinung geführt werden. Der König soll sich nicht weigern in Betreff der Knechte, welche gemustert worden sind und die erste Bezahlung „erhalten werden", wenn ein Knecht stirbt, nichtsdestoweniger dessen Erben für drei Monate zu bezahlen, da die Hauptleute, wenn iw heimkommen, auch hiefür angegangen werden. Ferner sollen die Gesandten sich beim König verwenden, daß er die Tresoriers, Commissarien und Musterherren anweise, den Hauptleuten nicht so viele Knechte wie bisher zu cassiren und auszumustern, da früher solches auch nicht der Fall war. IV. Die Gesandten des Königs, nachdem ihnen diese Antwort eröffnet worden, verdanken sehr den erzeigten guten Willen, versprechen denselbm dem König zu melden, der hierüber großes Wohlgefallen empfinden werde. Im Weitern antworten sie Folgendes: Bei Bewilligung der 4000 Mann sei der weitern 8000 nicht erwähnt worden; sie bitten, dieselben auch zu bewilligen, damit wenn der König ihrer in der Picardie, wo sich der Feind bei den Frontiereu hereinlasse, bedürfe, sie ohne Zögernng zur Hand seien. Die Forderung, daß die Erben von Knechten, die nach der Musterung vom ersten Monate und nach Empfang der ersten Bezahlung sterben, noch für drei Monate bezahlt werden sollen, sei ihnen noch nie vorgekommen; sie haben hiefür keine Vollmacht, wollen dieses an den König schreiben, dessen Antwort der Herr von St. Laurent mittheilen werde. Die Musterung «"belangend wolle man trachten, daß die Billigkeit beobachtet und ein solches Einsehen geschehe, daß die Hauptleute zufrieden sein werden. V. Die eidgenössischen Boten crwiedern, da der Zug in die Picardie nicht sofort vorgenommen werde, so glauben die Obern, der König werde die betreffenden Knechte nicht so gar "othweudig haben. Da Überhin die Instructionen ungleich lauten, so wird die Sache ohne etwas zuzusageil °ber abzuschlagen in den Abschied genommen. Man glaube, wenn mittlerweile der König der Knechte bedürfte und dann die Obern gemäß der Vereinung hierum ersuchte, so werden ihm dieselben nicht verweigert werden. An Betreff der Bestallung lasse man es bei der Antwort der französischen Gesandten verbleiben, da sie glauben, Urit deil Hauptleuten so übereinzukommen, daß sie dem König tapfere und redliche Kriegslcute zubringen können; würde indessen von daher einiger Nachtheil entstehen, so wolleil die Obern sich verantwortet haben. Auch die Musterungen anbelangend soll es bei dem Erbieten der Gesandten verbleiben, doch soll demselben 161 1282 Juli 1555. nachgekommen werden. VI. Die Boten von Unterwalden sind nicht ermächtigt, etwas zuzusagen oder abzuschlagen, sondern sollen die Antwort der Gesandten des Königs heimbringen; die Boten von Basel und Schaffhausen sind instruirt, nichts zu bewilligen, wenn ein Ort sich ausschließen würde. Diese Gesandten haben daher die Sache in den Abschied genommen, in der Hoffnung, ihre Obern werden sich von den übrigen Orten nicht sondern. VII. Die Boten von Glarus ziehen instructionsgemäß an, ob man nicht den Hauptleuten im Piemont schreiben sollte, daß sie die Mannschaft ihrer Fähnchen vollständig halten sollen. Da die andern Boten diesfalls keine Instruction haben, so wird hierüber nichts berathen, sondern jedem Ort überlasse», den Seinigen zu schreiben, was ihm gut scheint. VIII. Die französischen Gesandten bitten, die Knechte, welche die Fouriere der Hauptleute aus dem Piemont behufs Erfüllung der Maunschaftszahl annehmen, zu bestimmen, daß sie sich auf der Straße fördern; ihre Musterung und diejenige der jetzt behandelten Knechte falle vielleicht auf die gleiche Zeit zusammen, und da möchte sonst Betrug vorgehen. Man nimmt das in den Abschied, mit dem Erbieten, den besten Fleiß anzuwenden. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Solothurn. I». Zu gedenken, daß der Bote von Glarus, Fridli Vogel, die von Appenzell um ein Fenster bittet, v. Der Bote von Basel soll eingedenk sein, an seine Obern zu bringen, da diese denen von Solothurn in Betreff des Scheiterzolles zu Dornach an der Brücke wie von Alters her von jedem Klafter 3 Rappe» zu geben keinen Eintrag thun wollen, so mögen sie ihre Boten, die auf die nächste Jahrrechnung nach Baden gehen, beauftragen, den Spruch- oder Vertragsbrief mitzunehmen, damit der Landschreiber daselbst, der den Brief gemacht hat, anstatt des Einen Rappen drei Rappen darein setze. Den Boten von Solothurn werde zum gleichen Zwecke der Brief auch mitgegeben, damit die Aenderung von der gleichen Hand geschehe- Ä. Die Boten von Freiburg legen denen von Solothurn einen Gültbrief von 2000 Gulden vor und bemerken, da derselbe auf die von Solothurn laute („uf minen herreu stände"), ganz und unversehrt sei, und sie sich in demselben bekennen, 2000 Gulden erhalten zu haben, dagegen aber der Zins nun lange Jahre nicht mehr entrichtet worden sei, so seien die Gesandten beaustragt, die von Solothurn anzugehen, dannl diesem Briefe nachgelebt werde. Die von Solothurn ersuchen die Boten von Freiburg, ihre Herren aufmerksaw zu machen, die benannte Verschreibung sei nun über hundert und vier Jahre alt, in allen Rechnungsbüchern derer von Solothurn werde nichts von derselben gefunden und sie wissen nicht, daß je ein Zins davon bezahlt worden wäre; die von Freiburg mögen daher hievon abstehen und die von Solothurn diesfalls ruhig lasse»! man werde ihnen dieses zu vergelten wissen. Sollte dieses wider Verhoffen nicht erfolgen, so wollen st?, wenn auch mit Mißlieb, denen von Freiburg das Recht vorgeschlagen haben. Das Datum des Abschiedes ohne Ausrechnung (Samstag St. Margarethen Tag) in der Luccrner Instruction, St. A. Lucern: Allgem. Abschiede H S. 175. Dasselbe auf den Umschlägen des SchimM'- Glarner, Basler und Schaffhauser Exemplars. Im Solothurner Nathsbuch No. 50, S. 56 (bei de: Bezeichnung der Gesandten) lautet das Datum auf Freitag nach Margaretha, das „nach" ist aber, wie es scheint, aus: vor corrigirt. Der Name des Lucerner Gesandten aus dessen Instruction (Fundort oben); der des Glarncr aus dew Artikel b; der des Basler aus dessen Instruction, K.A.Basel: Abschiede 1555—1556 und auf de»' Umschlag des dortigen Abschieds; der der Freiburger aus ihrer Instruction vom 18. Juli 1555, K. A. Frciburg- Jnstructionsbuch No. 7; die Bezeichnung der Solothurner aus dortigem Rathsbuch No. 56, S. 5V. k aus dem Glarner, v aus dem Basler, «I aus dem Freiburgcr Exemplar. Juli 1555. 1283 Zu ». 1555, 29. Juli (Montag nach Jacobi majoris). Schultheiß und Rath und der große Rath, die man nennt die Hundert, der Stadt Lucern, an den Gesandten des Königs von Frankreich, den Herrn von St. Laureut, in Solothurn. Durch den Bericht der Gesandten, welche in Solothurn waren, und den dort erfolgten Abschied sei man in Betreff der kleinen Bestallungen und der Abstrickung der Ehrensölde und alter Gebräuche, die sonst bei Zügen der Eidgenossen für den König geübt worden seien, verständiget worden. Man bedaure dieses Vorgehen sehr. Für den Fall, daß der König in der Folge die von Lucern gebrauche» wollte, wolle man ihm jetzt schon anzeigen, daß man sie nicht mit einer so geringen Bestallung ziehen lasse; wären nicht Angehörige derer von Lucer» in Piemont, so ließe man jetzt bei dieser geringen Bestallung niemand ziehen. Künftig wolle man mit der Bestallung und den Ehrcnsölden »ach dem alten Brauche gehalten werden, und dulde nicht, daß jeder Gesandte des Königs nach seinem Gefallen mit denen von Lucern sich seinen Nutzen verschaffe: eher wolle man die Angehörigen daheim behalten. Dessen möge der Gesandte den König berichten. Was die Vereinung vorschreibe, wolle man gerne befolgen, sofern sie auch gegen die von Lucer» beobachtet und ihre Angehörigen wie unter den Vorfahren des Königs gehalten werden. Würden in der Folge Hauptleute ungehorsam sein und so kleine Bestallungen annehmen, so würde man den Angehörigen bei hoher Strafe verbiete», mit ihnen zu ziehen und die betreffenden Hauptleute selbst bestrafen; denn über die Angehörigen derer von Lucern sei man selbst Herr und wolle über sie keine andern Potentaten regieren lassen. L. A. Schwyz- Abschiede, beim Abschied vom so.Juli. — K. A.GlaruZ: Abschiede (beim Abschied vom »S.Juni, richtig s.September I5KS>. Unter gleichem Datum schreibt Lucern an Schwyz. Mittheilnng einer Copie des an den französischen Gesandten erlassenen Schreibens. Gleiche Mittheilung sei an die übrigen in der Vercinung stehenden Orte erfolgt. L. A. Schwyz I Abschiede. Zu «I. Dieser Artikel erscheint inhaltsgleich im Solothurner Rathsbuch No. 56, S. 52 unter dem Datum vom 23. Juli (Dienstag nach Maria Magdalcnä). 39». Wer». 1555, 21. Juli. KaiitoilSar-viv Zreiburg! Bailliagc Gruyercz No. «W. Verhandlung zwischen den Städten Bern und Fr ei bürg. Gesandte: Frei bürg. Hans Neif, Scckelmeister; Hans List, Venner, beide des Raths. 1. Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden, um sich über das Tragen jener Summe zu vereinbaren, um welche der Kauf der Grafschaft Greyerz die Schätzung übersteigt. Die. Verordneten von Bern erbieten sich, gemäß ihrer Instruction, nach Marchzahl der Schätzung von der benannten Summe ihren Theil zu über- 'Uhnien, lassen sich aber schließlich herbei, ihre Obern anzufragen, ob ihnen genehm sein könnte, sich mit dein dritten Theil der fraglichen Summe zu belasten. Die Gesandten von Freiburg glauben hinwieder, die Stadt Bern sollte 15,000 Kronen und die Stadt Freibnrg das Nebrige, nämlich 12,396 Kronen bezahlen, erbieten Kch aber zuletzt für ihre Person, ihren Obern vorzuschlagen, die Hälfte zu übernehmen; würde keiner dieser Borschläge belieben, so seien sie der Meinung, man solle die Besten, Schlösser und liegenden Güter, mit deren Schätzung die Commissarien nicht beauftragt waren, weglassen und dann im Uebrigen nach Marchzahl Schätzung den betreffenden Ueberschuß vertheilen. Die Vorschlüge der Gesandten von Freiburg finden 1284 Juli 1555. bei dem Rathe zu Bern keinen Eingang, sondern derselbe beaustragt seine Verordneten, die Boten von Freiburg anzufragen, ob ihnen nicht die vorgeschlagene Theilung nach einem Drittheil und zwei Drittheileu gefallen könnte. Die Gesandten von Freiburg erwiedern hierauf mit der abschlägigen Antwort ihrer Obern und eröffnen, da keine endliche Vergleichung zu Stande komme, so wolle man in Gemäßheit des Anlasses vorgehen, was auch die Verordneten von Bern für den Fall, daß der Antrag ihrer Obern verworfen würde, in Aussicht genommen hatten; es möge daher die Stadt Bern aus ihrem kleinen Rathe zwei Zugesetzte erwählen. Auf dieses bezeichnet der Rath zu Bern Johann Franz Nägeli, alt-Schultheiß, und Ambras Jmhof, des kleinen Rathes, als Richter, und verlangt, daß von Seite der Stadt Freiburg ein Gleiches geschehe, wodann für die weitere Verhandlung ein baldiger Tag angesetzt werden solle. 2. Es wird verabschiedet, die Gemeinden und einzelnen Personen ob und unter der Bocken sollen künftig wie früher, da sie unter einem einzigen Herrn gestanden sind, ohne Einführung neuer Beschwerden, Zölle, Geleite oder anderer Auflagen unter einander handeln, wandeln, werben und handtiren mögen, friedlich und ehrsam, wie es guten Nachbarn gebührt. 3. Da der Anlaßbrief, das Urtheil, der Kauf und der Bestätigungsbrief um die Grafschaft Greyerz, ilcbst der Quittanz gemeiner Gelten, und was sonst noch für Originalien in Betreff dieser Angelegenheit zu Freiburg aufgerichtet worden sind, billig von beiden Städten sollen benützt werden können, so wird abgeredet, daß dieselben zu gemeinen Händen beider Städte bei andern Briefen und Gewahrsamen im Gewölbe der Beste zu Murten aufbewahrt werden sollen. Daneben möge jede Stadt eine mit dem Siegel der andern versehene und durch ihren hiezu verordneten Schreiber unterzeichnete Copie nehmen. 4. Was ferner auf dem letzten Tag am 1. Juli beschloffen worden ist, ist unnöthig, hier zu wiederholen. Die Namen der Freibnrger Gesandten ans ihrer Instruction vom 11. Juli 1555, K. A. Freibnrg! Jnstructionsbuch No. 7. Doch steht die Hiehergehörigkeit dieser Freibnrger Gesandten nicht außer allem Zweifel. Der Rath zu Freiburg bezeichnet den Schultheiß Hans Studer und den Venner Hans List als Richter („Unterhändler") und den Hauptmann Clery und den Stadtschreiber („ich") als Rathgeber. (Randuote auf dem Freiburger Exemplar des Abschiedes.) »99. Krandson. 1556, 25. Juli. TtnntSurchw Bcril: Freiburger Abschiede l! k. IIS. „Berednus miner Herren beider stetten Bern und Fryburg verordneten uf den abscheid unusgemachter fachen halb Granson belangend uf wolgefallen und hindersichbringen beider syten Herren und obern." ». Die 400 Florin, welche der Convent laut Rechnung dem Franyois Beson schuldig bleibt, soll der Amtmann von Grandson dem Beson bezahlen und beiden Städten verrechnen. I». Die Boten von Freiburg verlangen, daß man den vier Mönchen etwas verordne. Man beschließt, sie stillzustellen, bis man sieht, was der Cur daselbst verbleibe; „dannethin gschäche was do möge", v. In Betreff derjenigen, welche Ansprüche auf Kirchengüter machen, eröffnen die Boten von Freiburg gemäß Instruction, die Meinung ihrer Obern gehe Juli 1555. 1285 dahin, den auf Freiburg treffenden Theil dieser Güter zu ihren Händen zu ziehen. Wenn dieses denen von Bern auch gefiele, so sollte man den Amtmann von Grandson beauftragen, die betreffenden Güter einzuziehen und besonders zu verrechnen; „sunst der strafen halb wellend sys wie die von Murten halten". Die Boten von Bern glauben dagegen, man solle es bleiben lassen, wie es verabschiedet worden sei; denn als man geinehret habe, habe man ihnen versprochen, sie wie die von Murten zu halten, der Vertrag vermöge das auch. Auf dieses erwiedern die von Freiburg, wenn der Vertrag das. vorschreibe, so können sie nichts wider denselben, sondern wollen bei demselben „gstrags" verbleiben. «I. Die Forderung der beiden Prädicanten von Bayons (?) und Fiez wird „glat" abgewiesen. «. In Betreff der Stellvertretung des Kirchherrn von Vugelle, die er wegen seiner Cur begehrt, und der Handlung des Pierre Cordey wird die Sache heimgebracht, k. Anbelangend den Span zwischen den beiden „Ammannen" von Bonvillars und Provence soll die Sache bleiben, wie verabschiedet worden ist, nämlich, daß jede Partei bei dem alten Brauche bleiben soll. K. Dem Pierre Quibollaz wird auf sein Begehren das Sigristenamt verwilligt. I». Den Schuhmachern werden die von ihnen verlangten Kerzenstöcke gemäß dem Abschiede verabfolgt, I. Bernhard Barilliet verlangt, daß ihm bie Neben, welche der Prior von Giez auf Ablösung hin von ihm besitzt, gegen Genugthuung übergeben werden. Die Boten lassen es diesfalls bei dem frühern Abschied verbleiben. Ii,. Der Kirchherr von Montagny begehrt, daß man ihn die Güter der Cur daselbst lebenslänglich benützen lasse. Die Boten von Freiburg weisen ihn gänzlich ab; die von Bern aber wollen die Angelegenheit an ihre Obern bringen. I» Auf die Bitte derer von St. Maurice wird ihnen der Kelch für das Nachtmahl von den Boten beider Städte geschenkt, i«. Ebenso werden die Kirchengewänder zu Montagny und St. Maurice behufs Bekleidung der Armen geschenkt, i». In Betreff der Pfründen und des Einkommens der beiden Prädicanten von Montagny und St. Maurice wird dem Amtmann von Grandson befohlen, sich zu erkundigen, was die Kirchengüter zu Montagny und St. Maurice ertragen mögen, und hierüber auf der nächsten Jahrrechnung Bericht zu erstatten, damit man ihnen das Corpus bestimmen könne. «. Anbelangend den Fehler des Johann Escuyer und Jacques Moley beläßt man es bei dem diesfälligen Abschied, z». Der Landvogt von Nverdon fordert ein Stück Matten, welches ein Herzog von Savoyen den Barfüßern vergäbet hat, mit der Bedingung, daß wenn dasselbe von ihren Händen käme oder die Religion geändert wiirde, dasselbe wieder öu seinen Händen und an das Schloß Iverdon fallen solle. Die Boten von Freiburg antworten, das Grundstück sei nicht aus der Hand der Barfüßer hinweg gekommen, sondern beide Städte („sy") seien an die Stelle derselben getreten. In Betreff des Vicars Mayerat, dem in Folge seiner Uebertretung das Singen der Messe verboten worden ist, wird erkennt, man solle die diesfalls aufgerichteten Verträge nachsuchen und bei denselben gänzlich verbleiben, r. Aus mehrfachen Gründen will man über die Conventhäuser der Barfüßer nicht verfügen, sondern die Angelegenheit an die Obern bringen. Jnstruclionsgemäß bitten die Gesandten von Freiburg, die große Glocke, die man von Grandson gebracht hat, ihren Obern zukommen zu lassen, wogegen sie sich erbieten, die zwei kleinen, welche 979 Pfund wiegen, wieder zurückzustellen. Es wird Pneu geantwortet, ihrem Begehren könne nicht entsprochen werden, weil die von Bern die betreffende Glocke 5ür ihren Zeitglockenthurm verwenden wollen. Da aber diese Glocke 12 Centner wiege, so sei man bereit, bieSsälligen Ersatz zu leisten, t. Denen von Grandson ist vergönnt, das Conventhaus und anderes im ^schied Benannte für die Schule zu benützen, so lange es den Obern genehm ist und jene die betreffenden Gebäude gehörig unterhalten. Ebenso wird dem Prädicanten zu Grandson eine Behausung nebst Garten bewilligt, v. Jil Betreff der Besoldung des Prädicanten und des Helfers zu Grandson wird auf Verlangen 1286 Juli 1655. derer von Freiburg die Verhandlung stillgestclli und die Sache auf Heimbriugeu geuouuneu, Der Prior von Grandsou wird vorberuseu und ihm bemerkt, er möge sich mit einem ehrlichen Auskommen begnügen. Er antwortet, gemäß vorhandener Briefe sei ihm die Benutzung der Güter des Priorats auf Lebenszeit vergönnt worden, meßhalb man ihn gnädig für empfohlen haben wolle. Da der Brief derer von Freiburg von einer Berwillignng dieser Güter zu lebenslänglicher Benützung nichts enthaltet, so werden, ungeachtet des früher» Abschiedes und diesfälligcu Erbietens, zu Händen der Obern zwei Vorschläge gestellt: Entweder werden dem Prior jährlich 400 Florin Leibding ausgerichtet und läßt man ihn die im Abschied benannten Stücke und Güter benützen; oder aber man zieht von der angebotenen Summe von 1060 Kronen 60 Kronen ab und entrichtet ihm den Rest für ein (und alle) Mal, wodann die benannten Güter wieder zu Händen beider Städte fallen (! ?). Als diese Artikel denen von Bern im gesessenen Rathe angezeigt wurden, entschlossen sich diese für ihren Theil, dem Prior die 1000 Kronen als Eigenthnm zu geben, wozu bis zur Abzahlung jährlich jede Stadt 100 Kronen beitragen solle. Daneben möge der Prior sein Leben lang „schlpßwps" die im Abschied genannten Güter benützen. Das wird den Boten von Freiburg angezeigt, damit sie dieses ebenfalls an ihre Obern bringen, x. Die vier „jungen kind", welche früher der Kirche zu Grandson gedient haben und nun um Hülfe und Handreichung bitten, werden abgewiesen. Das Begehren des Guillain»? de Marclep und Michiel Connod wird wie dasjenige der obbenannten vier Mönche verschoben und heimgebracht. Dem Stadtschreiber zu Grandson werden auf sein Begehren die Wappen beider Städte geschenkt. Der Versammlungsort ist von späterer Hand auf dem Umschlag des Abschiedes bemerkt, welche Bemerkung aber in Art. ik ihre Bestätigung erhält. 40V. Hrbe. 1555, 26. Juli. Staatsarchiv Bern: Frcilmrgcr Abschiede N, k. ilt. Verhandlung zwischen Abgeordneten der Städte Bern und Fr ei bürg. Gesandte: Bern. Jost von Meßbach; (Anton) Tillier, Seckelmeister. Freiburg. (Hans) Reif! (Hans) List, Venner. ». In Betreff derjenigen, welche Altsprachen an die Kirchengüter zu Orbach geltend machen, wird der gleiche Beschluß wie „hievor" bezüglich der Ansprechet ans die Kirchengüter zu Grandson gefaßt. I». Anbelangend die freundliche Bitte des Tschachtlan Vuarneri, ihn die Admodiaz St. Michiel nebst einigen Gütern wie früher benützen zu lassen, bleiben die Boten von Freiburg bei ihrer Antwort; die von Bern wollen die Sache heimbringen, v. Denen von Orbach wird das begehrte Hans, um Schule darin zu halten, vergönnt, doch so lange es den Obern gefällig ist, und mit der Bedingung, daß sie es auf ihre Kosten unterhalte»- «I. Francis Galliard verlangt Ersatz der Kosten, die er an einem Hause für Bauarbeiten verwendet habe. Es wird ihm entsprochen, v. Die vier „Coralis" (Choralisten, Chorsänger?), die um eine Hülfe und Hand- reichung ansuchen, werden gänzlich abgewiesen. 1". Dem Prädicanten und Schulmeister zu Orbach werde» die Gärten im Kloster daselbst für dieses Jahr zu benutzen überlassen. K. Ebenso wird der Wirthin zu«' August 1555. 1287 weißen Kreuz der Garten, den sie früher auch innegehabt hat, für dieses Jahr adinodiationswcise aus Gnadcu überlassen. I». Die Frage, ob die Güter der Gotteshäuser verkauft werden sollen oder nicht, wird auf die nächst,. Jahrrechnung verschoben, l. In Betreff derjenigen Güter, welche Peter Graffeuried und Vogt Koch Zu kaufen begehreu, geht die Instruction der Boten von Freiburg dahin, dieselben keineswegs zu verkaufen, sondern „ums halb" zu verleihen. Die Boten von Bern aber glauben, es sei viel nützliche!, dieselben zu verkaufen" und (oder?) zu albergiren. Die Sache wird indessen auf Hintersichbringen genommen. Ii.. Dem Prädicanten zu Orbach wird die Pfründe und das Corpus verabfolgt, wie dieses im Abschied enthalten ist, Mit der Ausnahme, daß ihm anstatt 3 Faß Wein jährlich 8 Saum gegeben werden sollen. I. Den Werch- zehnten, von dem die von Bern glauben, daß er ihnen allein gehöre, wollen die von Freiburg ihnen belassen, wenn ihre Behauptung als richtig erzeigt werden kann. »»». In Betreff der Bewilligung eines Helfers zu Orbach erklären die Boten von Freiburg keinen Auftrag zu haben, n. Es fällt ein Anzug, die Erkanntnisse der Kircheugüter zu Orbach zu „machen". Es wird auf nächste Jahrrechnung die Frage verschoben, wen Man hiemit beauftragen wolle. «». Die Häuser zu Orbach, welche baufällig sind und mit großen Kosten wieder hergestellt werden müssen, sollen nebst zubehörigen Gütern mit Vortheil verkauft oder albergirt werden. I». Anbelangend den Anzug, dem Prädicanten von Oulens das Corpus zu bestimmen, eröffnen die Boten von Freiburg, sie seien ermächtigt, für jeden Prädicanten ein Corpus zu erstellen, in Ziemlichkeit, nicht so hoch, wie die von Bern es den ihrigen geben, fondern im Verhältniß zur Ertragenheit der Euren und ihrer Güter, doch so, daß die Prädicanten („sy") aus eigenem Gut zur Ergänzung dessen, wofür die Kirchengüter '"cht hinreichen, nichts darstrecken müssen-, es sollen aber die Landleute schuldig sein, Alles das zu geben, was sie früher den Priestern bezahlt haben, und mit dem Vorbehalt, daß die von Bern auch den Mönchen ttwas in Ziemlichkeit zukommen lassen. Auf dieses wird das Corpus für die Prädicauz von Oulens folgender Art bestimmt: Jährlich 3 Mütt Korn und 3 Mütt Haber, Laufanuer Maß, 2 Faß Wein und 100 Florin Geld; das soll vom Amtmann des Orts ausgerichtet werden-, daneben soll der Prädicant das Haus, den Garten und anderes im Abschied Begriffenes nutzen und besitzen mögen. Die von Goumoens la Ville begehren, ihnen zu bewilligen, eine Prädicanz auf ihre Kosten zu errichten. Die Boten von Freiburg wollen diesem Verlangen entsprechen, wenn der Vertrag dasselbe zugebe. i. In Betreff des Zehntens von Oulens Und Bertens (Bottens?) wird bei dem Artikel im Abschied gänzlich verblieben. «. Den Span zwischen den Zehntem von Penthereaz und Corcelles betreffend wollen die von Freiburg ebenfalls beim Abschied verbleiben, die Gesandten von Bern aber haben die Sache in den Abschied genommen. Den Abschied unteischreibt der Anterschreiber. 401. Mdors („Hlri"). 1555, 2. August. La»d««arcl,iv Dchwvz: Abschiedc. Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden. ». Gesandte des obern grauen Bundes, nämlich Johann Florin, Landrichter, und Hauptmann Marchion (..Marchin"). Administral zu Misox, eröffnen: 1. Seit Altem her werde jährlich auf St. Gallentag (iL. Oclober) zu Nusfle ei» Markt gehalten; nun haben in den letzten Jahren die von Bellenz vorgenommen, 1288 August 1555. eiueu neueil Markt jährlich auf St. Franciskentag (4. October) zu Bellenz zu halten, der dein genannten Markt zu Nusfle großen Schaden und Abbruch verursache. Da nun die Bünde vermögen, daß kein Theil den andern mit Neuerungen und Auflagen beschweren solle, so bitten sie freundlich, diesen neuerrichteten Markt abzustellen. 2. Zuwider dem alten Herkommen werden die von Misox von den Zollern zu Bellenz mit Abnahme des Zolls beschwert, der für und für gesteigert und von jeder kleinen Sache, als von jedem Stück Leder, Tuch, von Lehenkühen und Geißen, die sie von denen von Bellenz und Riviera für den Sommer zu Lehen empfangen, ferner von aller eßigen Speise und Getreide, das sie für den Hausgebrauch auherführen, bezogen werde. Geinäß einigen Spruchbriefen, welche die Gesandten vorlegen, müsse von solchen Sachen kein Zoll entrichtet werden. 3. Von Alters her seien die von Disentis gegenüber Bellenz vom Zoll gänzlich befreit; seit ungefähr zehn Jahren werde ihnen aber hier Zoll gefordert; sie verlangeil daher, die Zoller anzuweisen, von solchen Neuerungen abzustehen und sie bei den erlangten Freiheitsbriefen zu belassen. Auf dieses antwortet Benedict Ghiriughelli im Namen derer von Bellenz: da ihre Obern ihnen eine Bescheinigung für Abhaltung ihres Marktes gegeben haben, so hoffen sie, man werde sie hierbei bleiben lassen. Schreiber Gerig antwortet im Namen der Zoller von Bellenz, diesen sei unbekannt, daß sie jemand den Zoll anders als wie früher abnehmen; es sei ihnen auch unbekannt, daß die von Disentis zollfrei seien, vielmehr haben sie immer wie Andere den Zoll geben müssen; sie hoffen daher, da sie von den Obern den Zoll empfangen habeil, man werde sie halten, wie die frühern Zoller. Die Gesandten antworten hierauf: I. Da die von Misox vor Jahren bei der Pestzeit den III Orten („unfern Herren und den iren") den Markt zu Rüffle wegen des Sterbens wiederholt abgekündet und geschriebeil haben, man möge denselben auf dem eigenen Gebiete halten, so seien die Obern veranlaßt worden, denen zu Bellenz, hier dieshalb der Stadt, den betreffenden Markt z« bewilligen, weil es dem gemeinen Manne mißgelegen sei, daß der Markt zu Misox einige Jahre gehalten und dann wieder für einige Jahre abgekündet werde; daher habe man einen stätigen Markt festgesetzt und glaube hiefür, als im eigenen Lande, Fug und Recht gehabt und wider die von den Bünden verbotenen Neuerungen nicht gehandelt zu habeil. Wie man vernehme habeil auch die von Disentis seit weilig Jahren einen jährlichen Markt auf St. Michaelis (29. September) eingeführt, der den Märkten zu Jruis im Livinerthal lmd zu Bollenz, die um gleiche Zeit gehalten werden, auch nachtheilig sei. Man bitte daher die Obern der Gesandten aus Bünden, von ihrem Verlangen abzugehen; beinebens werde man ihnen als Eid- und Bundesgenossen alle gebührende Freundschaft erweisen. 2. Wenn die Zoller mehr Zoll gefordert haben, als nach gemeinem Gebrauch recht sei, so habe man den Obern der Orte keinen Gefallen gethan; man werde dieses auch nicht gestatten, sondern bei den alten Nebungen lind den Spruchbriefen und Verkommniffen verbleiben; namentlich sollen die von Misox für das, was sie an cßiger Speise für den Hausgebrauch vorbeiführen, gemäß der vor Jahren getroffenen Abrede zollfrei sein; was aber jemand auf Fürkauf beziehe, das, glaube man, gehe den Spruchbrief nichts an, sondern es solle das wie andere Kaufmannswaare verzollt werden. 3. Die Behauptung derer von Disentis, daß man von ihnen erst seit zehn Jahren den Zoll fordere, sei auffallend; die Gesandten der Orte haben nichts Anderes gewußt, als daß die von Disentis wie andere Leute in der Eidgenossenschaft den Zoll gegeben haben. Mail wolle aber der Sache nachfragen und sich bei den alteil Zollern und an der Hand der Briefe erkundigen; je nach dem Ergebniß werden die Obern gebührende Antwort ertheilen. Die Gesandten von Schwyz sind mit einem andern Auftrag abgefertigt worden, nämlich >"ü besonderer Beziehung auf einen besiegelten Brief, der von den III Orten denen von Bellenz des betreffenden Markts wegen gegeben worden sei, wovon jedem Boten eine Abschrift zugestellt worden ist; (nichtsdestoweniger) August 1555, 1289 wollen sie es auch bei der Autwort der übrigen („harby") bleiben lassen, und die Angelegenheit heimbringen. Die Gesandten von Bünden verlangen hierauf diese Antwort schriftlich, glauben aber, ihre Obern werden uicht zurücktreten; sondern gemäß den Bünden die Sache rechtlich austragen. Der Markt zu Disentis sei kein neuer Markt, sondern schon vor vielen hundert Jahren geübt und stets neun Tage lang gehalten, jetzt aber, ^'M gemeinen Manne zu gut, auf sechs Tage beschränkt worden. Die Boten der III Orte erwiedern hierauf, das Recht sei wohl recht, aber zu Zeiten unfreundlich, ihre Obern wären dessen lieber enthoben und würden sich bei vorfallenden Mißverständnissen mit ihren Eides- und Bundesgenossen lieber gütlich zu vertragen suchen; doch werden sie auch das Recht nicht verweigern. I». Dem Commissar zu Bellenz soll eine Copie des Zoll- driefes zugeschickt und ihm geschrieben werden, er solle eine gute ivohlverschlossene Lade zurüsten lassen, um diesen Zollbrief und andere dem Commissar nöthige Satzungen der Obern darin aufzubewahren. Die Zoller soll er anweisen, den Zoll nicht anders als gemäß dem Briefe zu beziehen; wenn der in Betreff des Zolles wit den Bündnern waltende Handel erledigt sein wird, werde man das Ergebniß desselben den Zollern ebenfalls mittheilen. Als Beilage ist dem Abschied der als Abschied vom 20. August 1552 bearbeitete Beschluß angefügt. 402. ZZern. 1555, 5. August. Staatsarchiv Bern: JnstnictiouZbuch L t. «so. Gesandte: Bern. Wolfgang von Erlach; Wolfgang von Weingarten; Jacob Thormann, „beid" alt- Venner, alle drei des Raths. Freiburg. Jost Freitag, Venner und des Raths. Solothurn. Urs Schwaller, Seckelmeister und des Raths. Die Boten haben sich im Auftrage ihrer Obern versammelt, um sich zu berathen, welche bescheidene und vereinte Autwort deu verorducteu Zugesetzten auf die in dem Anstand zwischen den drei Städten und den VII Orten vorgeschlagenen gütlichen Mittel gegeben werden wolle. Der Bote von Freiburg eröffnet, nach der Gestaltsame der Sache und aus vielen beweglichen Gründe», die den Boten von Freiburg zu Bade» und sonst im Geheimen eröffnet worden, sei zu besorgen, daß ein rechtlicher Ausspruch 'eher zu Ungunsten ols zu Gunsten der drei Städte erfolgen und diese daher in große Kosten verfällt werden möchten. Seine Dbern haben daher für nützlich und fruchtbar erachtet, die vorgeschlageneu Mittel anzunehmen, mit dem Vorbehalt, daß die VII Orte die drei Städte genügend versichern, sie bei ihrer Gerechtigkeit des Landgerichts und Malefizes im Thurgau in Ewigkeit bleiben zu lassen, wodurch deu Städten das Ihrige gewahrt und lle des Rechtens und der Kosten überhoben und dasjenige, was sie wegen des Rcchtshandels um die Neis- strafeu erlegt haben, ihnen wieder erstattet würde. Wenn aber dieses nicht zu erlangen wäre und ein Auskauf erfolgen müßte, so soll derselbe nicht nach der Meinung der VII Orte um 3000 (?) Gulden gestattet, sondern es sollen jeder Stadt 2000 Gulden in rheinischem Gold oder 3 Goldkronen für 4 Gulden bezahlt werden. Dieser Meinung ist auch der Gesandte von Solothurn im Namen seiner Obern beigetreten. Die Verordneten von Bern dagegen eröffnen, ihren Obern scheine nicht angemessen, die vorgeschlagenen Mittel, 162 1290 August 1555. weder mit Bezug auf den Auskauf, noch bezüglich Verzicht auf das Recht anzunehmen, sondern sie feien entschlossen, das Recht zu bestehen, wie das die drei Städte früher erkennt haben. Bei dieser Ungleichheit der Instructionen wird beschlossen, die Boten von Freiburg und Solothurn sollen die Meinung derer von Bern und die Gesandten von Bern diejenige der beiden andern Städte an ihre Obern bringen. Welche Stadt dann für nöthig findet, sich des Weitern zu berathen, mag die beiden übrigen diesfalls bei guter Zeit berichten. Die erste Ziffer in dem Auskaufsangebot ist uulesbar verschmiert, dürfte aber ein 3 sein. 403. An der Sense. 1555, s.August. Verhandlung zwischen Bern und Fr ei bürg wegen des Unterschiedes zwischen der Kaussumme und der Schätzung der Grafschaft Greyerz. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Jost von Meßbach. Freiburg. Peter von Clery, Ritter; Ulrich Nix, Venner, beide des Raths. Ueber den Inhalt der Verhandlungen besitzen wir nur folgenden Bericht: 1555, 9. August. Der Rath zu Frciburg verhört, was am letzten Montag (5. August) au der Sense zwischen den Zugesetzten und Verordneten der beiden Städte verhandelt wurde, wie nämlich der Handel daran gescheitert („erwunden") habe, weil keine Stadt mit Darlegung ihrer Anliegen den Anfang mache» wollte, so daß man zu allen Seiten ungeschaffet abgeschieden sei, wie der Abschied ausweise. Der Rath beschließt, nach Bern zu schreiben, man wisse, an was die Sache gefehlt habe; da nun aber der Tag sich nähere und man die Sache nicht so bleiben lassen könne, so sei die Meinung derer von Freiburg, es sollten beide Theile ihre Unterhändler und Schreiber wieder an die Sense verordne», durch sie die Abschiede verhören und in der Sache Mitteln lassen. Können sie sich dann nicht vereinigen, so sollen sie Gewalt haben, einen Obmann zu ernennen. Wenn denen von Bern diese Meinung gefalle, so mögen sie denen von Frciburg einen kurzen Tag ansetzen, wenn nicht, ihren Willen berichten. K.A. Frciburg: R-niMu-h No.?». Die Naznen der Berner Gesandten ans ihrer Instruction, St. A.Bern: Jnstructionsbnch U s. 4ü'>; die der Freibnrger Gesandten ans ihrer Instruction vom 2. August, K. A. Frciburg: Jnstructionsbnch No. 7- 404. Schaphausen. 1555, 7. und 8. August. I. (7. August.) Vermittlung zwischen Zürich und Schaffhauseu wegen des Streites betreffend die Rheinbrücke. Gesandte: (Richter) Bern. Anton Tillier, Scckclmeister und des Raths. Lucern. Villaus von Meggen, Schultheiß und Pannerherr. Ur i. Jacob a Pro, des Raths. Basel. Jacob Rüde, des Raths. August 1555. 1291 (Parteianwälte) Zürich. Rudolf Lavater, alt-Bürgermeister; Jtelhans Thuinyseii, des Raths; Johann Escher, Stadtschreiber; Andreas Schmid, Paunerherr, Vogt zuKyburg; Marx Schultheiß vom Schopf, Vogt in Lausfeie Schaphausen. Alexander Peyer; Hans Schaltenbrand, neu- und alt-Burgerineister; Jtelhaus Ziegler; Ludwig Ochs; Jörg Hiltbrand; Jörg Moser, alle des Raths; Marsilius Bertz, Stadtschreiber. Bischof von Constanz und Herr der Reichenau. Jacob Egli, Vogt zu Göttlichen. Zwischen Zürich und Schaffhausen waltete seit Langem Streit wegen des Rheins, der Nhcinbrücke, des Thurms und des Wachthäuschens zu Schaffhausen, indem die von Zürich glaubten, die Obngkett chrer Grafschaft Kyburg erstrecke sich bis auf das dritte Joch der Rheinbrücke und in die Mitte des Rheins, gemäß ihrem Stadtbuch und der Öffnung im Amt Uhwysen („Vowisen") und einigen besiegelten Bnefen, dem Landesgebrauch und Kundschaften. Dagegen behaupteten die von Schaffhausen, ihre Vordern und sie haben den ganzen Rhein bei ihrer Stadt, nebst der Rheinbrücke und darüber hinaus bis zum Gatter, wo das Thorhüterhanschen steht, einige hundert Jahre als das Ihrige, ohne irgend jemandes Einsprache benützt und m guter Besitzung und Gewähr gehabt und haben es noch, wobei sie beschützt zu werden verhoffen. Dieser Span ist auf mehreren Tagleistungen zu Baden vor den Boten gemeiner Eidgenossen angezogen worden, ohne daß die Parteien vertragen werden konnten, bis endlich zuletzt gemeiner Eidgenossen Nathsboten die Sache gütlich dahin gewiesen und die Parteien erbeten haben, daß jeder Theil zwei Nathsboten in der Eidgenossenschaft, woher ihm gefällig sei, nehmen, dieselben sich auf einen bestimmten Tag zu Schaffhausen einfinden, den Span besichtigen, die Parteien und ihre Gewahrsamen verhören und trachten sollen, dieselben gütlich zu vereinbaren. Auf dieses haben beide Theile die bezeichneten vier (Richter) als freundliche ^-chied- u»d Spruchleute erwählt und sind dieselben auf das Anhalten der Parteien von ihren Obern angewiesen worden, sich alle Mühe zu geben, in diesem Span eine gütliche Vermittlung zu Stande zu bringen, -bebst de» benannteil Anwälten der Parteien erschien auf dein bestinunten Tage zu Schaffhausen auch der genannte Abgeordnete des Bischofs von Constanz und eröffnete: Die von Zürich habeil dem Bischof, als Gerichtshcrrn i»i Amt Uhwysen, geschrieben, worauf der Bischof ihn abgefertigt habe, dannt, wenn die medern Gerichte un Amt Uhwysen erwähnt werdeil sollten, er die Rechte des Bischofs daselbst erkläre; so weit nämlich die hohe Obrigkeit derer von Zürich gehe, so weit erstrecke sich die niedere Gerichtsbarkeit des Bischofs ge.näß dessen Öffnung. Nachdem die Spruchleute die Parteien und ihre Briefe verhört und den Span selbst besichtigt hatten, stellteil sie an jene das Verlangen, ihnen zu bewilligen, auf Gefallen der Obern der Parteianmälte, Auen freundlichen Spruch zu thun, den Freiheiten und Gerechtigkeiten jedes im klebrigen unschädlich. Nachdem da»» dieses zugestanden worden war, haben die vier Erwählten in der Freundlichkeit Folgendes gesprochen: i. Die Nheiilbrücke zu Schaffhauseil und der Thurm daran gegen Feuerthalen, nebst dein Brügglein davor und dem Erdreich darunter, so weit die beiden Ecken des benannten Thurms sich ausdehnen, die eine Brette dieses Thurms von 29 Werkschutz bezeichnen, Uild von diesem Thurm 22 Werkschuh hinaus bls all Michael Meyers Hauseck gegen den Rhein, und unter dem Thurm gegen der Ecke des Thorhüterhäuschens bis an das untere Nebenfenster soll der Stadt Schaffhausen gehören. Diese ,nag den Grendel oder Gatter daselbst bineinsetzen, so daß er an Michael Meyers Hausecke stehen und sich Hintersich gegen den Thurm offnen solle. Unter dein Brügglein, da wo die 22 Werkschuh enden, mögen die von Schaffhausen, wenn sie wollen, em Mäuerlein aufführeil und ein Thorhüterhäuschen darauf bauen; oder wenn es ihnen gefällig ist, so mögen ^ ein solches innerhalb dem Thurm bauen. Die benannteil 22 Fuß und dazu der ganze Rheni zwischen der Stadt Schaffhausen und der Grasschaft Kyburg sollen Alles und jedes mit hohen und Niedern Gerichten 1292 August 1555. der Stadt Schaffhausen zustehen, die hierin von denen von Zürich mit ihren Landgerichten oder sonst in keiner Weise beirrt werden soll. 2. Der Rhein ob und unter der Rheinbrücke und dem genannten Thurm soll, soweit die Grafschaft Kyburg an die hohe Obrigkeit derer von Schaffhansen stößt, die rechte March sei» und heißen, und Alles, was über die genannten 22 Werkschuh, vom Brügglein und Thurm hinweg zu messen, auswärts gelegen ist, soll mit hohen und Niedern Gerichten der Stadt Zürich zu Händen ihrer Grafschaft Kyburg zustehen und die von Schaffhausen daselbst keine weitere Ansprache haben, sondern in Jahresfrist das jetzige Thorhüterhäuschen hinwegschleißen und mit dem Gatter oder Grendel zurück auf die obbeschriebene Untermarch rücken. Wenn sie dieses thun wollen, solleil sie die von Zürich davon in Kenntuiß setzen, damit dieselben zur Beobachtung der March einen Anwalt hinsenden könneil. 3. Weder die von Zürich noch die von Schaffhauseu sollen an den bemelteu Orteil keine Beste oder Wehre weiter und ferner, als die jetzigen sind, bauen oder machen; wolleil die von Schaffhauseu den Thurm bei der Rheinbrücke „bestächen" lassen, so sollen sie ihn doch „unzeichnet", wie er jetzt ist, belassen. 4. Beide Theile sollen dem Rhein seinen ordentlichen Fluß und Gang belassen; was er jedem Theil giebt oder nimmt, dabei soll es verbleiben; kein Theil soll etwas Gefährliches hineinschütten, wodurch der Fluß gegen den andern Theil gedrängt würde- 5. In Betreff des auf der Rheinbrücke vorgefallenen Frevels sollen die Bußen aufgehoben sein; wenn aber die Sächer von ihren Ansprachen wegeil Kosten und Schaden nicht abstehen wolleil, so mögen sie einander darum suchen, wie es sich gebiihrt. Hiemit sollen beide Theile um ihren Span vereint sein und einander alle eidgenössische Liebe und gute Nachbarschaft erzeigeil. Dieser Vertrag soll den beiden Obrigkeiten an ihre» Freiheiteil und Herrlichkeiten, Briefen und Siegeln, auch dem Bischof zu Constanz an seinen Niedern Gerichte» zu Uhwysen in jeder andern Weise unvorgreiflich sein. Burgermeister, klein und große Räthe der beiden Städte, nachdem sie von ihren Anwälten von dieser Verhandlung berichtet wordeil, nehmen diesen Vertrag für sich und ihre ewigeil Nachkommen an. Es siegeln die beiden Städte und die vier Schiedmänner. II. Andere Verhandlungen. ». (7. August). Nach Verhör des Anbringens der verordneten Raths- boten der zwölf Orte in Betreff Kaspar Stierlis erkennen Statthalter und Rath der Stadt Schaffhausen'- Es habe bei dem früher ergangenen Urtheil sein Verbleiben. Wenn aber Kaspar Stierli weitere Ansprache» an der Steßli Gyßlinger oder andern Personen, um Sachen, die noch nicht im Rechteil gewaltet haben, Z» haben beglaube, so soll dein Stierli um dieselben das Recht geöffnet sein und werde man ihn und fti»e Kundschaften und was zum Rechten dieneil mag, verhören, und solle dann ferner gescheheil, ivas Rechtens sei. Zll diesem Zwecke soll ihm freies sicheres Geleit zum Rechten und wieder davon au seine Gewahrsa»^ gegeben werden. Dasselbe soll gegen die Steßli Gyßlinger, wenn sie dessen begehrt, beobachtet werde»- Unterzeichnet: Marsilius Bertz, Stadtschreiber zu Schaffhauseu. I». (8. August). Verhandlung der vier evangelischeil Städte. Nachdem die Boten der vier Städte, die anderer Geschäfte wegen zu Schaffhause» waren, ihre Instructionen betreffend die auf dem letzten Tag zu Badeil wegen der Beschwörung der Bü»de gewaltete Verhandlung zusammengestellt hatten, so erörtern vorerst die Boten von Zürich und Ber» weitläufig die Ursachen, warum ihren Obern die vorgeschlagenen Vergleichsmittel nicht annehmbar seien; ^ seien daher entschlossen, nochmals bei der auf der Jahrrechnung zu Baden von den vier Städten gegebene» Antwort zu bleiben, in der Meinung, daß zufolge des Landfriedens in ihren Gebieten der Eid nach ihn»' Religion einzig zu Gott gegeben werdeil solle; anbelangend die übrigeil Orte wollen sie gutwillig zulasse»- daß ein anderer Bote im Namen gemeiner Eidgenossen nach der Religion jener den Eid zu Gott und de» Heiligeil gebe, doch den vier Städten an ihrem Vorsitz, ihren Freiheiten und alten Bräuchen in allweg August 1555. 1293 unbeschadet. Sie bitten die beiden andern Orte, sich von ihnen hierin nicht abzusondern, sondern Gott zu Lob und zu Erhaltung ihrer Herrlichkeiten bei ihnen zu verharre», in der Hoffnung, wenn die andern Eidgenossen die Einigkeit der vier Städte sehen, so werden sie sich um so willfähriger erzeigen. Der Gesandte von Basel eröffnet, seine Herren haben bisher nicht ermangelt, darauf zu dringen, daß der Vorschlag der vier Städte angenommen werde. Da aber derselbe bei andern Eidgenossen nicht Anklang gefunden habe und dieselben mit dem Bundschwören fürfahren wollen, so sei ihre Meinung, in Gemäßhcit der aufgestellten Vergleichsmittel den Eid bei ihnen angeben zu lassen, zumal ja niemand gezwungen werde, die Heiligen »achzusprechen, wobei sie nicht zweifeln, die Ihrigen haben aus dem göttlichen Wort soviel gelernt, daß sie sich gehörig wissen zu halten und Gott nicht zum Zorn bewegt und ihnen und ihren Religionsverwandten an seinem heiligen Wort nichts benommen werde. Sie bitten die übrigen Orte, nichts zu unterlassen, was zur Beförderung dieses guten Werkes gereiche. Die Verordneten von Schafft)auscn bemerken, ihre Obern seien wie bisher so auch für die Folge guten Willens, Mittel und Wege zu suchen, daß der Entschluß der vier Städte in befriedigender Weise angenommen und keine Sönderung unter ihnen wahrgenommen werde. Wenn dieses aber nicht möglich sei und die andern Orte mit dem Beschwören der Blinde fürzufahren unterstehen und die von Schaffhausen („sy") schließliche Antwort geben müssen, so wollen sie nicht verhehlen, daß sie, die au der Grenze gelegen seien, sich wie die zu Basel entschlossen haben, nach Inhalt der von den Eidgenossen aufgestellten Vergleichsmittcl zu schwören, in der Meinung, daß ihnen hiedurch weder an ihrem Glauben, »och an ihrer Obrigkeit etwas benommen werde. Nach Eröffnung dieser Instructionen zieht man mit allem Ernst in Betracht, was die Folge sein möchte, wenn die vier Städte auf dem künstigen Tag zu Baden auf ihrer früher (in Betreff der Beschwörung der Bünde) gegebenen Antwort nicht verbleiben, sondern sich trennen; was weiter geschehe, wenn die übrigen Orte einander schwören „und also sürfaren" wollen; welche Sönderung, Mißtrauen und Unwille dieses zwischen ihnen und den vier Städten herbeiführen müßte. Auf Gefallen der Obern wird sodann abgeredet, es sollen die vier Städte nochmals bei ihrer frühern Antwort einhellig verbleiben und erwarten, was die Eidgenossen auf dem nächsten Tage zu Baden für weitern Bescheid bringen, ob Gott Gnade gebe, daß man sich vergleiche, oder ob dieses noch nicht an der Zeit sei. Im letztem Falle soll man bei den übrigen Orten unter Hinweisung auf Glück, Ehre und Wohlstand aller Eidgenossen und unter Erinnerung an die gefährlichen Zeitläufe dahin dringen, daß, wie früher geschehen, die Angelegenheit aufgeschoben werde bis auf eine bessere und gelegenere Zeit, zumal die Bünde, ob sie mit dem Eid erneuert werden oder nicht, ewig heißen und bleiben sollen, und die vier Städte je und allwegen sich erboten haben und des Willens noch seien, Blinde und Landfrieden wie bisher zu halten. Würde diese Meinung Eingang finden, so wäre der Sache in soweit geholfen, daß eine Sönderung unterbliebe und in der Folge besser Antwort gegeben werden könnte. Würde aber auch dieser Antrag fruchtlos sein und die Eidgenossen mit Ansehung einer Tagsatzung fiir das Schwören oder in anderer Weise fürfahren wollen, so sollen die vier Orte gemeinschaftlich, oder jedes insbesondere, ihre Antwort geben oder die Angelegenheit wieder heimbringen, was man dann als nützlich und gut betrachten wird. Diesen Nathschlag soll jeder Bote seine Obern bringen, die fiir den nächsten Tag zu Baden ihre Gesandten mit diesbezüglichen Instructionen versehen sollen. Zu Anfang dieses Tages sollen dann die Gesandten der vier Städte zusammenkommen und sich berathen, wie man in Gemäßheit des obigen Vorschlages gemeinsam oder jedes Ort besonders sich in Vetrcff des Bundschwörens gegen die Eidgenossen verhalten wolle. 1294 August 1555. Zu I. St. A.Zürich: Pergamenturkunde mit hängenden Siegeln. Das Datum ist zuverlässig das Datum der Verhandlung in Schaffhausen und nicht dasjenige der Zusage beider Städte. Laut dem Abschied vom 7. Mai 1555 » mar der I.August für den Tag in Schaffhauscn bestimmt; der war ein Sonntag, und die drei folgenden Tage reichte» nicht aus, um Alles in Ordnung zu bringen. — Zürich berichtet die Annahme des Vergleichs von seiner Seite au die Schiedorte, an Schaffhausen und an den gemeinen Schreiber unterm 14. August, wobei der schon erfolgten Genehmigung Seitens Schaffhausens erwähnt wird. St. Ä. Zürich: A. Schaffhausen. Mit Bezug auf das Vermittlungspersonal ist noch folgende Missive zu beachten: 1555, 3V. Juli. Schaffhausen an Zürich. Lucern melde mit Schreiben vom 3. Juli, alt-Schultheiß Hans Hug könne den augesetzten Tag nicht besuchen. Die von Zürich haben daher an dessen Stelle de» Schultheißen und Pannerherru Niklaus von Meggen vorgeschlagen. Die von Schaffhansen seien hiemit einverstanden und die von Zürich mögen ihn zum Besuche des TageS veranlassen. St.. A. ZUnch- A. Sch-M»usc». Gemäß der Mittheilnug der Genehmigung des Vergleichs von Zürich war gemeiner Schreiber Kaspar Bodmer, alt-Landschreiber zu Baden. i >,io°w. Zn II. Quelle zu w ist K.A.Basel: Abschiede 1555—1556; zu I» St. A.Zürich: Acten Bünde, K. A. Basel: Abschiede 1555 — 1553, K. A. Schaffhauscn: Abschiede; auszüglich im St. B. Bern: Evangelische Abschiede ä.. k. 151. 405. Ziern und Kens. 1555, 9. und 10., 16. und 18. August. Betreffend die Quelle» siehe die Noten. I. (9. und 10. August.) Vor dem Ruthe zu Bern erscheinen Gesandte von Genf, nämlich Claude du Pain; Michel de Lärche, des kleinen Raths; Lois Franc; Amey Varo, der Zweihunderten, und verlangen Antwort in Betreff des Burgrechts und einiger anderer Punkte. Der Rath zu Bern beruft sich der Hauptsache nach auf eine Antwort, die er durch Gesandte mittheilen wolle. (Man sehe die Noten zu 11) II. (16. August.) Vor dem Ruthe zu Genf eröffnen Gesandte von Bern, nämlich (Hans Franz) Nägeli, (German) Jensch „vt äoux autros", sie seien von ihren Obern beauftragt worden, die Antwort in Betreff des Burgrechts, die wiederholt durch Gesandte und Briefe gewünscht worden sei, anherzubringen. Die Ursache der Verzögerung sei in einer Zahl verschiedener Geschäfte gelegeil. Jetzt aber haben sie einige Artikel berathe», mit welchen sie das Burgrecht zu erneueru begehreu. Die von Bern bitten, die von Genf möchteil sich diesfalls mit ihnen vereinigen. Da die neuen Artikel für die von Genf folgenreich und von großein Gewichte sind, so beschließt der Rath, die Gesandten zu bitten, zu warten, bis man sich darüber bedacht und berathen habe, welche Antwort man ihnen geben wolle; es könne dieses aber nicht geschehen ohne die Zweihundert und den Generalrath zu besainmeln. III. (18. August.) Die Gesandten von Bern erscheinen vor den Zweihundert und lassen durch Schultheiß Nägeli 1. den vor dem kleinen Rath gehalteneil Vortrag wiederholen. Nach Belesung der betreffenden Artikel erläutern die Gesandten dieselben mündlich und fügen bei, nach Annahme des Burgrechts könne man mit Bezug auf den Abschied von Basel (9.-23. Mai 1541 und August 1555. 1295 Februar 1544) Leute beauftragen, die in demselben enthaltenen Punkte zu berathen, darüber freundlich M verhandeln und sich zu vereinbaren; sollte dieses gütlich nicht geschehen können, so würde man nach den Vorschriften des Burgrechts das Recht besteheil und was dasselbe festsetzte hinnehmen, damit jeder Theil wüßte, woran er sei. Nach dem Rücktritt der Gesandten wird den Zweihundert die am Morgen von dem kleinen Nathe vorberathene Antwort (?) vorgelegt und von jenen einstimmig angenommen. 2. Die Gesandten eröffnen ferner, die Mutter vou Bcrthellier habe sie gebeten, sich für ihre gefangenen Söhne zu verwenden; sie bitten, dieselben für empfohlen zu halten. Man beschließt, ihnen zu antworten, man werde gutes Recht halten und die Betreffenden sich empfohlen sein lassen. Nach der Entfernung der Gesandten von den Zweihundert werden Mitglieder bezeichnet, ihnen die Antwort zu überbringen und mit ihnen zu speisen und ihnen mitzutheilen, wie Einige derer von Bern einen Burger von Genf verwundet, wobei sie ihn (los) auf ^r Straße angefallen haben und wenn ihm nicht Deutsche zu Hülse gekommen wären, getödtet hätten. Die Namen der Genfer Gesandten aus ihrer Instruction vom 4. August, St. A. Bern: Acten Genf 1162—1557. Die „üsux autros" Gesandten von Bern sind Bernhard von Erlach und Gallus Galli, der Burgeren. Ihre Namen, nebst den der beiden im Text angeführten, aus ihrer Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbuch D k. 479; sie ist ohne Datum, aber ihr Inhalt stimmt zur Verhandlung und die unmittelbar vorhergehenden und nachfolgenden Schriftstücke sind beide aus den 5. August datirt. Zu I. lieber die Verhandlungen vom 9. und 10. August enthält das Bcrner Rathsbuch No. 333 und 334, erste Abthcilung S. 210 und 214, namentlich mit Bezug auf diejenigen von, 9. August, sehr ungenügende Verhandlungen. Soviel scheint sich aus dem Mitgethcilten zu ergebe», daß der Rath von Bern i» Betreff des Burgrechts schon vorher Anträge beschlossen hatte. Die Verhandlungen kehren viel besser wieder in der von den Gesandten von Bern nach Genf überbrachten Antwort; siehe Note zu II. Um aber nicht zusehr das letzte für das erste zu nehme», haben wir I vorläufig aus eigener Redactio» vorgestellt. Zu II. Quelle hiesür ist das K. A. Genf: Nalhsrcgister No. 49, k. 160 vor»o (französisch). Beizugeben sind folgende Acten: 1. Schultheiß und Rath zu Bern geben auf die Vorträge der Gesandlen von Genf folgende Antworten, a) In Betreff der von denen von Genf gewünschten Erneuerung des Burgrechts sei man einverstanden; doch soll dasselbe mit gewissen Acnderungen, die man für die Aufrechthaltnng guter Freund- schaft und Einigkeit unter beiden Städten für vortheilhaft betrachte, erneuert werden. Zu diesem Ende habe man gewisse Artikel aufsetzen lassen, die nach der Meinung derer von Bern bei der Erneuerung dem Burgrecht zum Grunde gelegt werden sollen. Die von Genf mögen von denselben durch ihre Gesandten Kcnntniß nehmen, um sich hierüber zu berathen und ihre Antwort und Erklärung zu geben. 6) Die Gesandlen von Genf erwähnen eines gefangenen Italieners, den sie auf das Verlangen derer von Bern zum Guten beider Städte mit sichern, Geleit anhergcsendet haben, damit er mit einigen (nach Bern geflüchteten) Rüthen und Bürgern (von Genf), die im Verdachte stehen, mit dem Herzog von Alba („v'alus«) gewisse Practiken und Verständnisse getrieben zu haben, confrontirt werde. Man danke ihnen, daß sie das Wohl beider Städte im Auge gehabt haben. Da sie verlangen, es möge ihnen schriftlich mitgetheilt werden, was in Betreff dieses Gefangenen verhandelt worden sei, so gebe man ihnen folgenden Bericht: Vorerst habe man das Schreiben derer von Genf und die Instruction ihrer Gesandten und das, was sie in Uebercinstimmung mit derselben mündlich vorgetragen haben, durch einige hiezu verordneten Räthc und Bürger vernommen. Die Gesandten von Genf hätten den Auftrag gehabt, den Gefangenen mit jenen zu confrontiren, die nach der 1290 August IS 55. Mittheilung („rogusste") derer von Bern demjenigen gleichen könnten, der mit dein Herzog von Albn Practik getrieben haben soll. Da zur Zeit gegen Amy Perrin keine Verhandlungen obwalten und man mit niemand einen Proceß anheben wolle, so sei der Gefangene vor die hiezn Verordneten und die Gesandten geführt und ihm die Flüchtlinge von Genf, einer nach dem andern vorgestellt worden, zuerst Pierre Savoye, dann der Münzmeister Berthellicr, dann Ann) Perrin, dann Michiel Sept, endlich Balthasar Sept. Nachdem der Gefangene dieselben betrachtet hatte, habe er erklärt, es gleiche keiner demjenigen, der zu Mailand gewesen sei und an den er sich genau erinnere; der eine habe einen größern Bart, ein besseres Aussehen und keine so gebeugten Schultern gehabt, und so habe er keinen als denjenigen erkennen wollen, der mit dem Herzog von Alba gesprochen und practicirt habe. Die Gesandten von Genf haben hierauf bemerkt, ihre Ober» haben zufolge des Burgrechts nicht unterlassen wollen, denen von Bern jene Umstände mitzutheilen, die Z» ihrer Kenntniß gelangt seien; der betreffende Italiener sei ein Römer und habe früher einige Kenntniß vom Worte Gottes gehabt. Sie verlangen weiter nichts, als daß der Gefangene zurückgeschickt werde und daß man ihnen die Verhandlung über diese Angelegenheit und die ihnen heute in Betreff des Burgrechts gegebene Antwort schriftlich mittheile. Die Gesandten seien dann gebeten worden, bis morgen hier zu bleiben, um den Bericht des Rathes über das Verhandelte zu vernehmen, damit, wenn es ihnen gut schiene, eine weit- läusigere Antwort gegeben werden könne, o) Die von Genf haben hierauf eine Antwort auf ihr in Betreff der Flüchtlinge und Verurtheilten nach Bern gesandtes Schreiben verlangt, indem sie jene daselbst nicht dulden wollen, wie die erste, den Gesandten von Bern in Genf gegebene Antwort laute. Ihr Begehren stütze sich auf das Vurgrecht, das da vorschreibe, keine der beiden Städte dürfe Feinde der andern, zu denen sie auch jene Verurtheilten zählen, aufnehmen, sondern solle dieselben verweisen. Man habe dann die Antwort und Entschuldigung dieser Verurtheilten vernommen, die dahin gelautet habe: Das Uebclwollen und die Verfolgung („inckiAnatlon"), welche die von Genf gegen sie hegen und üben, sei einzig von daher entstanden, daß sie früher nach ihrem Vermögen und gemäß ihrer Pflicht und ihrem zu Gott geschwornen Eide, den Nutzen beider Städte zu fördern und deren Schaden zu wenden, zn hindern trachteten, daß man in den großen Rath zu Genf Fremde aufnehme, und glaubten, es wäre besser, Nutzen, Ehre und die Freiheiten der Stadt ins Auge zu fassen, damit ihr mit der Zeit nicht Schaden erfolge und diese Fremden und neuen Bürger nicht Mittel finden, ihren Einfluß und ihr Ansehen zum Nachtheil beider Städte zu gebrauchen- Andern Unrechts, Ränken, Practiken und geheimer Umtriebe, derer man sie anklage, seien sie unschuldig, hiefür dürften sie ihr Leben einsetze». Mit Rücksicht darauf, daß sie nichts Anderes verbrochen haben, sondern einzig der angegebenen Umstände wegen in die Ungnade derer von Genf gefallen und ohne Schnid verurtheilt worden seien, und um der Wuth ihrer Gegner zu entgehen, sich entfernt haben, und in Betracht, daß sie ebenso gut als ihre Verfolger Mitbürger der Stadt Bern seien, bitten sie dieselbe, um der Ehre Gottes willen und in Kraft des Burgrechts, ihnen zum Recht zu verhelfen, damit sie ihre Unschuld erzeige" können, wie sie denn zu Gott hoffen, ihre Ehre und ihr gutes Recht vor jedem gerechten Richter nnschw^' zu erlangen. Auf dieses haben die von Bern den Gesandten von Genf folgenden Bescheid gegeben: Ata" habe das weitläufige Schreiben derer von Genf vom 22. Juli und ebenso die diesfällige Antwort der Verurtheilten vernommen. Letztere könne man in Betracht aller Entschuldigungen nicht als solche ansehe'", als welche man sie schildere und beachte, noch als Verbrecher und Feinde der Stadt Genf ab dem Gebiete der Stadt Bern verweisen. Wenn angeführt worden sei, das Burgrecht schreibe vor, keine Stadt soll Fei»g der andern aufnehmen, so betreffe das nicht solche, die das Recht verlangen; diese seien ausgenommen. D"' Verurtheilten ihrerseits berufen sich auch auf das Burgrecht; dieses schütze diejenigen, welche Recht verlange", was jene bisher stets gethan haben, mit dem Erbieten, mit Leib und Gut dem zu genügen, was durch rw unparteiisches Recht erkennt werde, und zu diesem Zwecke freies und sicheres Geleit nach der Stadt Gern und für den erforderlichen Fall zurück begehrte», um ihre Unschuld darzuthun, was sie aber nicht erhalt-" konnten. Es bitten daher die von Bern wiederholt dringend ihre Mitbürger von Genf, Angesichts der wichtig" Gründe und des BurgrechtS, den Flüchtlingen Recht zu gewähren und ihnen sicheres Geleit nach und von Genf zu geben, oder sie in dieser Stadt (Bern) ins Recht zu fassen. Auch hier Werde gegen die Flüchtling ff August 1555. 1297 gutes uud schnelles Recht gewährt werde», um so mehr als Schuld oder Unschuld der Angeklagten die von Bern auch berühre. Denn wenn es sich durch das Recht erzeige, daß jene sich solcher Practiken und Berständnisse mit fremden Fürsten und Herren schuldig gemacht haben, so würde dieses die Stadt Bern, ja die ganze Eidgenossenschaft wie die Stadt Genf angehen. Um aber hierüber ins Klare zu kommen, sei nöthig, die Sache rechtlich zu untersuchen, daß man eine feste Grundlage für ihr Verbrechen oder ihre Unschuld erhalte und weiter Nöthiges vornehmen könne; es sollen keine Unschuldigen angehört verurthcilt und ebenso keine Schuldigen verschont werden. Die von Bern hoffen, ihre Mitbürger von Genf werden mit dieser ehrenhaften und dem Burgrecht gemäßen Antwort zufrieden sein. St. A. Acnn Jnstructwnsbuch v, r. i. Der Abschied ist französisch und betitelt sich: „Rosponoö par mos llonnoros soignours Vävoz'm- ot oonsoil 60 Uorno sur los propositos dos soiAnours ambassmleurs clo Llonovo a oulx sur 1o 19 jour drangst taioto, oonoornant los artiolos suvvavtsZ von daher die mehr dem Bericht als dein Verhandlungsprotokoll eigene indirecte Sprachweisc. 2. Der Instruction der Berncr Gesandten geht in französischer und deutscher Ausfertigung, aber ebenfalls ohne Datum der Entwurf für Erneuerung des Burgrechts in IL Artikeln vorher. Dieser Entwurf zeigt gegenüber dem Burgrccht vom 7. August 1539 (Abschiede Band IV. 1. 0. S. 1299) folgende Abweichungen. 1. (Art. 3.) Die Vorschrift betreffend Hülfelcistung wegen Bcdrängungcn in Sachen der Religion redet schließlich nur von den Kosten ohne einer Entscheidung und Erläuterung zu erwähnen. 2. (Art. 9.) Ncchtsverfahrcn. Als Malstatt wird Peterlingcn bezeichnet. Als Obmann soll ein neuer oder alter Landammann von Schwyz oder ein neuer oder alter Bürgermeister von Basel gewählt werden. In Streitsachen einzelner Unterthanc» geht die Appellation an die Appellationsbehörde des Beklagten und nicht an die March. Vorschriften über Kundschafteinvernahme und die Bestimmung der Appellationssumme fehlen. 3. (Art. 11.) Um Schulden soll niemand ins Gefängniß kommen, sondern das Recht gebraucht werde». 4. (Art. 12.) Anfang des Vurgrechts am 1. März 1556, Dauer 25 Jahre. 5. (Art. 13.) Dieses Alles soll der „ewigen" Verkommniß zwischen Bern und Genf vom 7. August 1536 keinen Abbruch oder Nachtheil bereiten, sondern es solle dieselbe nichtsdestoweniger neben diesem Burgrecht in allen Punkten „kräftig, ewig und unwiderruflich" sein und bleiben und hiemit der Basler Abschied nach Angang dieses Burgrcchts aufgehoben, todt und absein. Die hier genannte „ewige" Verkommniß besteht nicht in dem eigentlichen Burgrecht zwischen Bern und Genf, sondern ohne Zweifel in der »eben demselben zwischen beiden Städten unterm 7. August 1536 beschlossenen Vereinbarung. Abschiedeband IV. 1. 0. S. 732, III (I). Gemäß einer Missive von Bern an Genf vom 29. October 1555, St. A. Bern: Malsch Missivenbuch II k. 67 (französisch) gab Genf seine Antwort auf den Vortrag der Gesandten von Bern schriftlich. Das betreffende Schriftstück aber findet sich auf dem St. A. Bern: Genfbüchcr nicht vor. 40«. An der Sense. 1555, l 6. August bis 9. October. Betreffend die vucllcu siehe die Noten. Verhandlung der Städte Bern und Freiburg vor den Schiedrichtern und vor dem Obmann. Gesandte (Schiedleute): Bern. Anton Tillier, Seckelmeister; Ambros Jmhof, beide des Raths, ^keiburg. Hans Studer, Schultheiß; Hans List, Venner, beide des Raths. — (Parteianwälte). Bern. 163 Z298 August 1555. Johaun Jacob vou Wattenmpl, Schultheiß; Jost vou Meßbach, beide des Raths; Niklaus Zurkinde», Generalcommissar des savopischen Landes. Frei bürg. Peter vou Clery, Ritter; Ulrich Nix, Venuer, beide des Raths; Bartholom« Neuauld, Burger zu Freiburg, derzeit Vogt zu Corbers. I. (16. August.) Verhandlung vor den Schiedrichtern. 1. Der Schultheiß von Freiburg eröffnet die Verhandlung mit der Anzeige, warum dieser freundliche Tag hier an der Sense angesetzt worden sei. 2. Darauf erklären die Gesandten von Bern, wie ihre Herren sie auf das letzte Schreiben derer von Freiburg abgefertigt haben, in Betreff des hängenden Spans wegen des „Hinderlings" in Gemäßheit des Anlasses und der zwischen beiden Städten vor und bei dem Kauf der Grafschaft Greperz geschehenen Beredung freundlich zu verhandeln. Sie wollen nun gütlich erwarten, was die von Freiburg vortragen und dann ihre Antwort ertheilen. 3. Die Boten von Freiburg eröffnen nu», sie seien beaustragt, den waltenden Anstand auf den freundlichen Entscheid der vier Schiedleute und Mittler kommen zu lassen. Dann „eräffern" sie die Mittel, welche die von Freiburg früher auf einem Tag denen von Bern vorgeschlagen haben, und wie sie damals gedacht haben, daß der Hiuderling füglich auf beide Städte verlheilt werden könne. Sie glauben nämlich, derselbe sollte vorab nach Größe und Marchzahl des inhabenden Landes, das jede Stadt von der Grafschaft erhalten hat, getheilt werden; und da nun die Stadl Bern die Hälfte mehr an Land und Leuten bekommen habe, als die Stadt Freiburg, so solle sie von dein Hinderling nach Marchzahl einen entsprechenden Autheil übernehmen, wie verhältnißmäßig die von Freiburg auch thuu wollen; oder dann solle man den Hinderling zu gleichen Hälften theilen, oder endlich drittens soll jede Stadt von dem Hinderling nach Ertragenheit und Marchzahl der Würdigung und Schätzung, welche die Commissarien beider Städte mit Bezug auf die Zinsen, Zehuten, Mannschaft, Feuer- und Hofstätten getha» haben, ohne die Güter und Gebäude zu berechnen, einen Theil übernehmen, in Betracht, daß die Festungen, Häuser und des Grafen eigne Güter der Stadt Freiburg nicht schätzungsweise, sondern nach gütiger Verkouunwst beider Städte übergeben worden seien. Damals sei zivar denen von Bern keines dieser Mittel gefällig gewesen, sondern sie haben einzig anerboten, aus Freundschaft den dritten Theil des Hinderlings zu tragen. Da dieses denen von Freiburg unanmuthig sei, so verlangen sie nochmals zu wissen, ob die von Bern sich nicht zn einem der genannten Mittel entschließen können, oder ob ihnen gefalle, etwas Anderes, auf das sie sich bedacht haben, zu eröffnen. 4. Die Boten von Bern erwiedern: Da die genannten Büttel ihren Herren nicht annehmbar gewesen seien und ihre Verordneten solches „gsechen" haben, so haben sie damals aus sich selbst, ohne Befehl und nicht bloß auf Gefallen der Näthe, sondern der Näthe und Burger anerboten, den dritte» Theil zu übernehmen, während es sonst nach der Schätzung gemäß des Anlasses der Stadt Berit weniges treffen würde. Indessen sei dieses von den Boten von Freiburg und dann von ihren Herren selber, w»' jene Boten den Verordneten von Bern angezeigt haben, gänzlich von der Hand gewiesen worden. Die Bote» von Bern müssen nun erklären, daß ihren Obern die von denen von Freiburg vorgeschlagenen Mittel unaunehmlich seien, und sie keinen andern Auftrag haben, als in Gemäßheit des Anlasses zu Handel»- 5. Die Boten von Freiburg fordern dann von den Boten von Bern, da ihnen die von ihnen vorgeschlagen^ Mittel nicht gefallen, so mögen sie andere „fürwelben", damit die Sache freundlich betragen werde, !»' wollen sich dann darüber berathen und gebührende Antwort geben. 6. Die Boten von Bern miederhole», sie seien nur beauftragt, gemäß dein vereinbarten Anlaß zu handeln, damit eine Gleichheit in der Theiluuö des Hinderlings gehalten werde und die Stadt, welche vielen Nutzen habe, viel bezahlen solle. Wenn d»' Boten von Freiburg bei dem Anlaß bleiben wollen, so haben die von Bern keine Klage und werde» b»' August 1555. 1299 Boten anzeigen, wie es nach der Meinung ihrer Herren veranlaßt worden sei. 7. Die Boten von Freiburg erwiedern da in dem Handel dermalen keine gütliche Vermittlung auskommen möge, so müsse man zur Eröffnung aller Sache schreiten, wie sich Alles von Anfang an in Verhandlungen zu Freiburg, Greyerz und hier zugetragen habe, obwohl die von Freibnrg geglaubt haben, die Boten von Bern, als das vorgendere Ort, sollten die Beschwerden ihrer Herren zuerst anzeigen, wessen sie stch aber weigern und danut die Sache verzögert haben. Damit dieses nicht länger geschehe, so wollen sie, die Boten von Freibnrg, zur Eröffnung ihrer' Beschwerden schreiten, doch mit der Protestaz, daß dieses ihren Herren keinen Nachtheil bringe, wenn die Sache weiter komme. Das Verhältniß sei folgendes: Nachdem des Grafen von Greyerz Grafschaft und Güter durch gerichtliches Urtheil seinen Gelten zuerkennt worden sei, sei sie den beiden Städten zum Kaufe angeboten worden. Da haben die von Freiburg, bevor sie mit der Stadt Bern in einen Kauf eintreten würden, wissen wollen, wie sie sich halten solle.! und wie die Sache beigelegt werden könne, wenn wegen dieser Grafschaft, es sei wegen der March, der Schätzung oder Anderm unter beiden Städten irgend em Span entstehen sollte. Auf dieses sei der angeführte Anlaß beredet und in demselben bestimmt worden, be. solchen Spänen soll jede Stadt Zwei aus ihren großen und kleinen Näthen erwählen, die in Freundl.chkett den Anstand beizulegen suchen sollen, und wenn sie in ihrem „Usspruch" zweispältig werden, so soll ein Obmann erwählt werden, dein die Vergleichung anheimgesetzt werden solle. Hieranf haben die von Freibnrg Mit denen von Bern den Kauf um 80,500 Kronen bestanden und die Unterthanen in Eid genommen. Dann sei man beiderseits ans einen Tag nach Greyerz gekommen und habe angefangen, die Mannschaft, Zins und Zehnten und andere Gerechtigkeiten daselbst durch verordnete Commissarien beider Städte schätzen zu lassen; die eigenen Güter des Grafen aber, die zum Schloß und den Hänsern gehören, sollten durch zwölf Landleute, von denen die Anwälte beider Städte sechs ob und sechs unter der Bocken erwählten, gewürdiget werden. Die Schätzung der von den Commissarien gewürdigten Gegenstände, die ob der Bocken gelegen seien und der Stadt Bern gehören habe dann 17,000 und einige 100 Kronen, diejenige der Antheile der Stadt Fre.burg, die unter der Bocken liegen, auf 19,000 und einige 100 Krone.- betragen. Diese Schätzung haben beide Städte auf einen- Tag zu Freibnrg angenommen. Die eigenen Güter des Grafen haben d.e erwähnten sechs Landleute ob der Bocken um 21,000 Florin höher gewürdigt, als die betreffenden Sechs unter der Bocken glaubten, daß sie nach landläufigen Verhältnissen werth seien. Die damals in Greyerz anwesenden Boten beider Städte habe.- diese ungleiche Schätzung bedauert und namentlich haben d.e von Fre.burg nicht weiter in der Sache handeln lassen wollen, in der Meinung, die Schätzung der Sechs unter der Bocken sei hoch genug, die andere würde ihnen zu schwer werden. Es haben dann (in der Folge) Gesandte derer von Freibnrg denen von Bern erklärt, die von Freiburg 'vollen d-ese Güter aus offener Gant an den Meistbietenden verkaufen. Das aber haben die Boten von Bern gänzlich abgeschlagen und he-ter eröffnet sie haben keinen andern Befehl, „dann daß sy die güter sollen schätzen, sHatzung blyben lassen» Um des gu en Friedens willen haben dann die von Freibnrg sich s° weit herbeigelassen daß d.e Ueberschatzung der 21,000 Florin getheilt worden sei. Solcher Art sei die Schätzung keines The.les der Landleute m Werth und Achtbarkeit geblieben und habe die Stadt Bern der Stadt Fre-burg die betreffenden Guter um e.ne freundlich vereinbarte Summe übergeben. Das Schloß, die Beste und die dazugehörigen Hauser se-en weder von den Commissarien, noch von den Landleuten geschätzt worden; als die Boten von Bern d-e erwähn en Gegenstände zuerst ..... 12,000 und dann um 10,000 Kronen anschlagen wollten, d.e von Fre.burg aber 3000 Kronen angeboten haben, sei ...an zuletzt ..... 4500 Kronen einig geworden. D.e von Fre.burg haben 1300 August 1555. mm geglaubt, alles Genaunte um die angezeigten Suuuucu besitze» zu köuueu, ohne daß eine Steigerung erfolge „und so etwas nach allem dem wurde übern blyben, daß dasselbig nit daruf gethan, sonders nach gelegenheit jeder statt inhabenden lands der grafschaft sollte getheilt werden", obwohl die von Freiburg früher des Willens waren, es solle Alles geschätzt werden und dann der Theil, der viel erhalte, auch viel bezahlen. Da nun laut der Schätzung 27,000 und einige 100 Kronen zu wenig seien, um die Kaufsumme von 80,500 Kronen zu decken und die Stadt Bern die von denen von Freiburg für die Vertheilung dieser Summe vorgeschlagenen Mittel verworfen habe, so protestiren die Boten von Freiburg, daß alle diese Mittel dahin gefallen sein sollen. Da nun die von Bern ob der Bocken dritthalb Panner besitzen, von denen der größere Theil von Zins und Lob frei sei, die Stadt Freiburg aber unter der Bocken nur anderthalb Panner habe, die mit schweren Zinsen und andern Dienstbarkeiten beladen seien, und man die Güter habe versteigern lassen wollen, wobei die Stadt Bern die Hälfte des Erlöses erhalte», hätte, so glauben die von Freiburg, die Schiedleute werden für billig finden, daß der genannte Hinderling dem Land nach, so jede Stadt besitzt, und dessen Marchzahl nach von beiden Theilen gelragen, und auf die Besten, das Schloß, die Häuser und Güter, die gemäß genannter Verkommniß denen von Freiburg übergeben morden sind, nichts Weiteres gethan werden solle. 8. Nach gehabtem Verdank eröffnen nun die Voten von Bern: u) Die erste Protestaz derer von Freiburg, es soll ihren Rechten nicht nachtheilig sein, wenn sie ihre Beschwerden zuerst darlegen, soll, weil dem Anlaß zuwider, nicht zugelassen werden und ungültig sein. Vor und bei Annahme des Kaufs der Grasschaft Greyerz sei zwischen beiden Städten lauter beredet worden, man wolle keinen Zank und keine Rechtfertigung und ebensowenig Mannschaft, die gemäß dem ob der Bocken bestehenden Burgrecht mit der Stadt Bern reispflichtig sei, kaufen, sondern nur Liebe und Freundschaft, und würden dennoch Späne entstehen, so sollen diese gemäß dem angeführten Anlaß in Freundlichkeit vertragen werden, weßhalb Prote- stationen uunöthig und dem Anlaß zuwider seien. Wäre das alte Burgrecht zwischen der Stadt Bern u»d denen ob der Bocken nicht gewesen, so hätte jene mit dem Kaufe nichts zu thun gehabt; aber wegen jenes Burgrechts und zu Gefallen ihrer Mitbürger von Freiburg und zu Lieb den Gelten habe sie sich der Sache angenommen, und daher aber auch keine Anstände erwartet, b) Daß die March der Grasschaft, welche auch die Landmarch zwischen beiden Städten bilden solle, dem Anlasse auch unterworfen sei, wie die von Freiburg behaupten, werde von denen von Bern nicht zugegeben. Bevor sich nämlich die beiden Städte für Uebernahine des Kaufs geeinigt haben, sei unter ihnen die Landmarch und wo die Besitzung jeder Stadt anfangen und enden soll, vereinbart worden. Hiebei sei vermöge des alten Burgrechts, welches beide Städte mit der Grafschaft gehabt haben, die Bocken als March bezeichnet worden, so daß Alles ob derselben gelegene lind in dem ewigen Burgrecht mit der Stadt Bern begriffene dieser, und das darunter befindliche und mit der Stadt Freiburg im Burgrecht begriffene dieser zugehören solle. Neber die March sei auch wirklich kein Streit vorhanden, o) Anbelangend des Grafen eigene Gitter, welche durch die Landleute geschätzt worden seien, verhalte die Sache sich so: Es sei veranlaßt worden, alle Zinsen, Zehnten, Jurisdiction und Güter ob n»d unter der Bocken und Alles, ivas der Graf innert den Marcheu der Landschaft gehabt habe, schätzen zn lassen und was geschätzt werde, solle jede Stadt nach seinem Werth tragen „und darin ein glichheit gebracht und gehalten werden". Als dann hierauf beide Städte ihre Boten zu Greyerz gehabt haben, sei die Meinung derer von Bern gewesen, die Schätzung gemäß dem Anlaß vorgehen zu lassen, welche dann auch mit Bezug auf die Mannschaft, Zinsen und Zehnten durch die Commissarien beider Städte begonnen morden sei. Dieselben haben sich Anfangs vereinbart, die Schätzung nach dem Brauche der Landschaft Waat, August IS55. 1301 ». «.lch-r dt, Gra„ch°I. I". W-ih-md dt, V-t-t. °M B .M da,m. .,.w..„°..dm warm l.adm die «m. S-«dmg da dt- Stadt «> >» »>->1- »-.» »ad ».>»' .rl>°lt..> »». - - d,- S.°d.'zr.> ma. 1° wwd. na. Sch-dtM, nach dm. Braach. d.r ».»chast «°°. .m.r -M ».'d dt,„r uachtlM » „in. Di-i-S «d .rl?n .ch.s w -a -n i.t dt- S-ch- -imz- T°»° -as«°..dm A.» das tMn dt, B 7 F Nbm» ams-ichl-g-td damt. tNjwtM. d-ch «.mg.» g-th-t. w--d.. 1° ,°>> dt. Sch-«..»a d.r Gttt., durch jwdts »...dt..... »°.a ..wm...... Di. Bdt... d«. B,rt. „im ...t ...m «.wn-tt, q. «>,-r aul d.. Sau. .. °-.st-iam>! .«chd.m -d-r dt- Bot... -da SrNdttr, dm BdrWag Z..I,°N bab», i i Instruction verschwiegen behalteil und denen von Freiburg zugestimmt worden, was dann «ch Tnd^I tt-d.°.-. l,°d.... -alt dt. ddtt Sr.tb...a «ms „Mt. dt- St».. °.-l >.tS-r» !» l -llm. h°>".' -.» dt-'m Z.i .,....»t m- von beiden Städte.: erwählten Laudleute die Güter zu schätzen angefangen und e.mge Stucke ungle.ch «.«7 t ..7 ?b... dt- «dt... ddt. s--»»>r.' 'ich ud-r dt.l. ....ANch. Schach..., ... d.Ich«mm. °»a 7 Ftt-Iah--.. durch dt. »...dl-...- -.„au-.. ..»d ich'-'" dm °°>. Sd-d-r »» ch-..< H...M ..ach Fr-tbu.» Nach Zu-«...'" -M» ''"777d77a7»°! d,ü sie wollen die Güter aus die Steigerung kommen lassen, „aber es ward für st) selbs gredt und von den , l -^s n Mr. sifs' bciter auf eine Schätzung vereinbart hatten. Bei denen von Bern fei auch adten ...cht beschlos en, ' s ' Steigerung eingewilligt hätten, ä) Auf die Bemerkllng, ^'22 dt- St22d.tr, ...» a.»...h.td-s P....... d.. Stadt B-... ..»tu ...» I» dach,, »ach March!» dt,d... Hu,d-r,tu, ° .»m st».... l..ch.r -m...d-d ^72«-ch2" .2 ^.2.7:..».» 2:.: ^ 2.22 schatzung ein glichheit gebrucht l.nd gehalten . , ^ ^ 'e Boten von Bern, es sei i"ll'S ^ ^ ^^theil. Atzung des so st) inhat", den H.nderl.ng S ^ "Denn obschon in Überschätzung der guter., w s) ^ ^nder ^ beschwäreu hätte." Wenn die alles v«-,n°g des anlasses beschechen, ^ ' s ,^hen Landen und dazu mehr Mannschaft Stadt Bern einen größer,. Umfang von Berge ^meldet, haben die Gesandten von ' er Bocken erhalten habe, so sei as ... . (Schätzung) der Jurisdiction über die Mannschaft Fre.br.rg stets auf eine hohe, in der unM^ Bern, !.t»d p"...d .«°w..ch"t» da» all. dt. ......... d.. lcha«...s ...r«7.2:2sm. h^a'ch .....Mch ..rchw »>.»,. «-w-lm^ -t-Stad. B.m »°b. 1'° w» Im.»^ 1302 August 1555. sy iu der schatzung kein gmäß, noch nützung empfangen". a) Das Erlassen der Besten uud Häuser »»« 4500 Kronen set zum Nachthell der Stadt Bern und zum Vortheil derer von Freiburg geschehen, sie seieil gar schimpflich geschätzt worden. „Und zu einem Überfluß so ist die schatzung der Commissarieu zu Fryburg angnommeu worden", nachdem beide Städte sich über die Güterschatzung vereinbart hatten, „deßhalb von unnöten ist, dasselbig alles ze eräffern". Wenn sich gezeigt hätte, daß die Grafschaft mehr werth sei, als die Kaufsumme ertrage, so würden die von Frciburg ihren Antheil an diesem Vorschlag nicht nach dein Land, sondern nach der Schatzung verlangt haben. Aus allen diesen Gründen glauben die Boten .von Bern, es solle vermöge des Anlasses getheilt und gehandelt werden, k) Die letzte Protestatio» der Boten von Freiburg, daß die von ihren Herreu vorgeschlagenen Mittel erloschen sein sollen, sei dem Anlaß uugemaß und solle daher nicht beachtet werden. 9. Die Boten von Freiburg, nach genommenem Verdank, replicircn: a.) Ihre erste Protestation sei deßwegen angebracht worden, weil auf dem früher hier gehaltenen Tage kein Theil vor dem andern sein Anliegen eröffnen wollte, b) Anbelangend den Einschluß der March in den Anlaß, haben ihre Herren heiter verstanden, der Anlaß sei wegen aller Späne, genannter oder ungenannter, die sich in Betreff der Grasschaft zutragen würden, beschlossen worden. Da aber wegen der March bisher kein Anstand gewesen sei, so lassen sie das also auch „hinfareu". Ebenso sei in Betreff der Zinsgüter kein Anstand, da jede Stadt wohl wisse, daß die ob der Bocken der Stadt Bern, und die unter der Bocken der Stadt Freiburg „hindienen" sollen, a) Nicht unbillig haben sich ihre Obern gesperrt, die Schatzung der Mannschaft nach dem Brauch der Landschaft Waat vor sich gehen zu lassen, denn zwischen den Schätzungen, die bisher in der Landschaft Waat und in „diser" Landschaft geschehen seien, sei ein großer Unterschied- In der Waat seien einzig „edel und niderlächen, die kein oberkeit uud jurisdictiou tragen, und finde sich nit bald, daß ein fürst einem andern landsherrn syn fürstenthum by der schatzung verkauft; die grafschnfl sye aber geacht für eine frye jurisdictiou. Wenig habe man ouch bisher in der Waat sölicher schatzungen befunden, wurde sich ouch wol lutprächt macheu, daß etwau nach bloßer schatzung nidere Herrlichkeiten ein mann vierzig florin (salin) gesetzt (geschätzt) worden sye". ck) Wenn es heiße, die Boten von Freiburg haben des Grafen eigene Güter erst dann zur Steigerung kommen lassen wollen, als deren Schatzung von beide» Städten schon beschlossen gewesen sei, so sei zu wissen, daß alle damals zu Greperz verpflogene Handlung nicht für beschlüßlich, sondern auf Hintersichbriugen an die Obern vorgenommen worden sei. Von der Steigerung haben die Boten von Freiburg geredet, weil man nicht allein mit der Schatzung ob der Bocken, sondern auch mit der unter der Bocken unzufrieden gewesen sei. Dabei sei die Meinung gewesen, die Güter sollen nützlich vertrieben und jeder Stadt davon ihr Theil werden. „Nedent ouch nit, daß ire Herren ircn Mitbürgern und brüdern von Bern etwas ab den paunern ob der Bocken wöllind abschrenzen, dann si) gestendig sind, daß die landschaft ob der Bocken inen zuhören soll, sonders allein dwyl dieselbe landschaft u>n ein panuer größer, daß es deßhalb zimlich und rechtmässig sye, daß ire Herren von Bern sovil mer vom hinderling tragen söllind. So (Sy?) wöllind ouch ireu Mitbürgern uud brüdern von Bern (folgt eine leere Seite) darum nit angmutet und vil minder gmeint haben, daß sy irer Herren gebürenden teil und »ms inen zu zaleu zuständig, tragen söllind, habend ouch nit in bevclch." v) Da die Boten von Bern stets de» Anlaß anziehen, so begehren jene von Freiburg, daß die von Bern Alles, was sie auf den Anlaß bezüglich^ bei ihnen haben möchten, ihnen eröffnen, um sich darin zu ersehen. Ihre Obern verstehen nämlich de» Anlaß nicht durchweg so, wie die von Bern, finden auch in ihrem Manual und Rathsbuche nicht, dnv der Anlaß etwas Weiteres enthalte, als den Weg und Bescheid, wie Anstände, die sich der Sache nieg'M August 1555. 1303 ergeben, gelöst werden sollen, wie das im Anfang desselben weitläufig begriffen sei; dagegen werde gar nicht gemeldet, wie ein allfälliger Hinderling zu theilen sei; auch thne der Erlaß (Anlaß?) der angeführten „glichheit" keine Meldung, k) Obwohl ihre Obern sich zwar keines Andern versehen haben, als man bleibe bezüglich der Schätzung der Güter bei der Schätzung der Landleute unter der Bocken, weil die besser gewußt haben, was sie werth seien, da sie in ihrer Landmarch liegen, so haben sie doch aus griter Freundschaft den halben Theil der Obern darauf thun. lassen, in der Meinung, es bleibe dann hiebei. Es sei auch wohl zu ermessen, daß wenn die Güter vergantet worden wären und sich dennoch eiir Hinderling ergeben hätte, derselbe nicht mehr aus die Güter hätte geschlagen werden können; den Erlös hätten beide Städte zu gleichen Theilen bezogen und deir Rückschlag hätte man nicht anders, als nach dem Land, das beide Städte innegehabt, aber nicht jenen Gütern Nach getheilt. Sollten diese Güter, Besten und Gebäude den Hinderling tragen müssen, so wäre auch billig, ^aß die Jurisdiction voir Saanen uird Rötschmund, die etwas werth sei und aus Freundschaft gegenüber Frohntagwen und (zu?) „Lessott" (Lessoc), die gegen jene eine geringfüge Sache seien, nicht in Schätzung Abbracht wurde, ihren Theil von dem Hinderling tragen sollte, obwohl dieses eine ausgemachte Handlung sei. Es sei daher billig und recht, diese Güter, Häuser und Besten von dein Hinderling lcdig zu lassen und denselben nach dein von jeder Stadt inhabenden Land zu theilen; eilten allfülligen Ueberschuß der Schätzung ül'er die Kaufsumme hätten die von Freiburg auch nur nach dieser Weise beansprucht. 10. Auf dieses verlangen die Boten von Bern zu wissen, ob die von Freiburg solches als beschlüßlich geredet haben. Die letztem antworten, wenn die von Bern nichts Neues anbringen, so werden sie es bei diesem Beschluß verbleiben lassen. 11. Die Boten von Bern nehmen nun einen Verdank bis nach dein Jmbis und schreiten ^mi zu folgender Duplik: a) Das was in Betreff der Protestation, der March und wie der Anlaß „uf Ane generalitet" gemacht worden, geredet worden sei, lassen sie bleiben. Auf die Behauptung aber, die Schätzung der Mannschaft und Zinsen sei höher, als nach dem Brauch der Landschaft Waat gemacht worden (?), und was sonst diesfalls angeführt worden sei, sei Folgendes zu entgegnen: Wie früher bemerkt, haben sich Anfangs beider Städte Commiffarien vereinbart, die Schätzung nach dem Brauch der Landschaft Waat zu thun; das aber haben die Boten von Freiburg nicht wollen geschehen lassen; deßwegen sei dann nicht nach gesagten Gebrauch, sondern in anderer Weise geschätzt morden. In der Landschaft Waat befinde sich auch ^n Fürstenthuni, sondern seien „alle jurisdictionen und herrschasten für edel oder die güter sonst für lechen ^keiim worden". Es würde sich auch finden, daß die Grafschaft Greyerz ein Lehen sei, wcßhalb sie billig "°ch dein Brauch der Landschaft Waat, darin sie liege, hätte geschätzt werden sollen. Es sei auch ein großer A'tterschied zwischen Käufern und Schätzungen; kaufen könne jeder, so hoch er wolle und zu viel darum geben, das bei dem Kauf der Grafschaft Greyerz auch geschehen sei; die Schätzung habe ihr Recht und ihren Brauch. Es würde sich auch finden lassen, daß ein Mann nicht höher als um 1 Krone oder 5 Florin "erkauft worden wäre; das sei aber ohne Folge und könne nicht eingesehen werden, daß die Schätzung nicht "ach den Gewohnheiten der Waat hätte geschehen sollen, d) Entgegen der Bemerkung, es sei zu Greyerz Alles nur auf Hintersichbriiigen verhandelt worden, verweisen die Boten von Bern ans ihre angeführte "rsprüngliche Instruction, die Güter auf Steigerung kommen zu lassen, und wiederholen die sich hieran ""schließenden erzählten Vorgänge. Später haben sie für Bornahme einer Steigerung keinen weiter» Befehl llchabt. o) Es sei richtig, daß wenn diese Güter an Andere verkauft worden wären, man nachher denselben über den Kaufpreis nichts Weiteres hätte auflegen können. Nichtsdestoweniger aber wäre bei jeder Stadt Hinderling nach ihrem Antheil am Erlös gesucht worden, wie das vermöge des Anlasses die Gleichheit 1304 August 1555. erfordere, ä) Die von Bern dürsten sich auch mehr über die ob der Bocken erfolgte Schätzung, als die von Freiburg (über die unter der Bocken erfolgte?) beklagen; jenen sei z. B. eine Juchart dünnen Tannenholzes um 50 Florin, und unter der Bockeil eine Juchart fruchtbarer Eichbäume um 10 Florin geschätzt worden. Von diesem Holz müssen sie auch den Hinderling bezahlen helfen. """ die schatzung und theilung geschecheu, jede statt nach marchzal des, so ira zücht, bezalung thun und über siä> nämmen soll. Wyter us samstag den sünfzechenden tag Decembris im xctz nnd liiij jar: Doch mit gcdiuge" daß die schatznng, wie vor darvon gredt, der grasschaft Gryers statt, landen, lüten, schlösser», zinseu, zechende", August 1555. 1305 l'üwen, reuten, gülten, gütern, zugehörden und inkonnneu, damit alles geuemt, gcistlichs und wältlichs, (vorgehe?) und danu die theilung gescheche, und jede statt nach marchzal des, so ira zugeteilt wirt, bezalung thüye und über sich nämmen, und nämlich min g. Herren irs teils ob und die von Frpburg nid der Bocken. Der schatzung halb min g. Herren ane urtheil (vrtheil, könnte allch vorthcil gemeint sein) mit inen handle«, was in glpcher dienstbarkeit, in glyche schatzung kommen lassen, glpchs um glychs; was aber höcher sonst und sich nit verglichen, schetzen, was die billikeit ertragen, jedermann das, so billig bescheche. Us welichem allein Z» erlernen ist, daß ire Herren die schatzung in allwäg gineint und sich uf die in allen thunden (oio), verglychungen und zahliingen gelassen, ouch solichs den boten von Fryburg haben lassen zu antwurt werden. Darumb vermeinen st) gänzlich, wie vor, daß der hinderling nit allein uf die Mannschaft noch der landschast kleine oder große zins, zechenden ect. sonders ouch uf die schlösser, guter und büw glegt werden." 12. Die Boten von Freiburg duppliciren, nach gehabtem Verdank: a) In Betreff ihrer Protestation und wie beide Städte sich wegen der March und dessen, was über die ungleiche Schatzung gesprochen worden sei, lassen sie bei dem Angebrachten verbleiben. In der Waat, wo nur edle und niedere Lehen seien, geschehen keine solche Schätzungen, weder um die Mannschaft, noch tun Anderes. Mit denen von Bern haben sie die Grafschaft Greyerz mit aller fürstlichen Herrlichkeit erkauft „und disen Handel also usgemacht". b) Eine Instruction der Boten von Bern, die Güter auf Steigerung zu erkaufen, sei ihnen ganz unbekannt geblieben. Als sie den Vogt von Corbers nach Freiburg gesandt haben und er mit dem Bericht zurückgekommen sei, ihre Obern seien mit einer Steigerung einverstanden, haben sie dieses den Boteil von Bern angezeigt; diese haben geantwortet, sie haben nur Auftrag, die Güter zu schützen; dadurch seien sie gedrungen worden, die Schätzung vorgehen zu lassen, o) Mit der Meinung der Boteil von Bern, wenn die Güter verkauft morden wären, hätte der Hinderling auf andere „ding" vertheilt werden müssen, seien sie einverstanden, und wollen das auch jetzt so gehalten wissen, denn die Güter seien ihnen frei übergeben worden, wie wenn sie auf der Gant verkauft morden wären. „Die statt Bern hätte sonst iren Herreil in dem nützit gewilliget und mächt °uch nit by sölicher bewilligung blyben." Wenn wider Verhoffen Etwas von dem Hinderling ans die Güter ^schlagen werden sollte, so komme der halbe Theil der Schatzung der Stadt Bern zu Nutzen, indem er ihr von der Kaufsliniine soviel abnehme; sie glauben daher, in dem hier vorausgesetzten Falle solle die Stadt Bern vom Hinderling nach Marchzahl „dessclbigen" bezahlen, ck) Betreffend die ungleiche Schätzung der Holzer sei zu bedenken, daß ungleiche Dinge ungleich geschätzt werden. Die zwei Jucharten ob der Bocken s"en ein ..Ynfang", der mehr Nutzen ertrage, als die Hölzer unter der Bocken. «) Die „Instruction" wegen Saanen und Rötschmund sei nicht geschehen, daß man die gegen die von Lessot (Lessoc) geschehene Verglcichung anfechte« „oder mündlich schetzen" wolle. Das sei ein ausgemachter Handel, sie wollen nun zeigen, daß, während unter der Bocken die Mannschaft, Zins und Zehnten mit aller Jurisdiction geschätzt wordeil sei, °l> der Bocken zu Saanen lind Nötschmund dieses nur bezüglich der Mannschaft geschehen sei. Würde der Hinderling auf die Güter gelegt, so sollte er auch billig von der Jurisdiction der genannten beiden Orte Abtragen werden, k) Neue Feuerstätteil können auch in dem Theil ob der Bocken, del jetzt nicht geschätzt s°i, errichtet werden, x) Die Boten von Bern wollen durch eingelegte Instructionen beweisen, daß der Anlaß "" Sinne derselben ergangen sei. Auf diese Einlagen haben sich die von Frciburg nicht versehen, sonst hätten si° die ihren Boten gegebene» Befehle und Jnstrnctionen allch hergebracht. Indessen wisse man wohl, daß "w" die Boten beauftrage, vorzutragen ivas ihren Herren gefalle; hicvon werde vielleicht Eines „sürgenommen", öderes abgeschlagen. Die von Freiburg verstehen den Anlaß nicht ,veiter, als daß im Falle von Anständen 164 1306 August 1555. zwischen beiden Städten wegen der Grasschaft Greyerz solche durch vier Schiedleute freundlich beigelegt und bei Zwiespältigkeit ihres Ausspruches ein Obmann erwählt werden solle. Sie hoffen daher, der Hinderling werde nicht auf „die schatzung" der Güter gelegt. 13. Die Boten von Bern, ohne in anderer Beziehung Angebrachtes wiederholen zu wollen, entgegnen: a) Ihre anfängliche Instruction, die Güter zu versteigern, haben sie wegen einiger Ursachen nicht eröffnet, namentlich weil solches die Boten von Freiburg „nit gern noch zugelassen". Deßhalb haben ihre Herren auch darin verwilligt und nachträglich ihren Boten nicht mehr wegen einer Steigerung, sondern nur wegen einer Schätzung dieser Güter mit der Stadt Freiburg zu verhandeln befohlen, k) Es hätten die Boten von Freiburg angeführt, „wie die güter iren Herren thür gnug, wie sy letztlich gescheht gmäsen, übergeben worden syend, und hieinit der statt Bern am last der bezalung um so vil abgenommen". Darauf sei zu entgegnen: auf Gefallen ihrer Herren sei durch die Commissarien und andere Leute gemäß dem Anlaß geschätzt und verhandelt worden; dann sei die Schätzung der zwölf Landleute zuerst und die der Commissarien hernach von beiden Städten bestätigt und angenommen, „ja auch die rent und zins hoch gnug und höcher, dann man darum gäben wurde, nach bruch und rächt der lechen; deßhalb auch nit billich ist, allen verlurst am kons daruf allein ze Machen, sovil such die güter, so einer statt Fryburg zugestanden, am kouf abtragen, vil iner trage die jurisdiction ob der Bocken einer statt Fryburg ab, und solle, wer den nutz halte (sie), den schaden ouch billich lyden, dann Saanen und Rötschmond halb hätten ire Herren rechtmäßiger ursach, sich der schatzung zu beschwären, dann die statt Fryburg, dann die von Saanen nützit anders schuldig, dann was sy mit der fnnst (sie) und mit dem m»»d verwürken; die unter der Bocken, so ouch nit mer gescheht worden, tragen aber wol ein größer Pflicht und dienstbarkeit, so sy derselben jurisdiction halb von Saanen und Noetschmont ein bcschluß beschechen, sonst möchten sy in glycher Meinung die jurisdiction des klosters I,a xart viou und des priorats von Broch (Vroc) ouch anvordern, so vil mer dann das priorat von Noetschmont wert sind", o) Wenn die Bote» von Freiburg andeuten, die Schriften, welche die Boten von Bern „heimbracht" haben, möchten nicht angenommen worden sein, so sei zu bemerken, die Stadt Freiburg habe der Stadt Bern wieder darüber geschrieben, sie habe die Schatzung in dieser Weise angenommen. Sie glauben daher noch, der Hinderling solle laut Anlaß und Schatzung getheilt werden. 14. Die Boten von Freibnrg bestätigen summarisch ihre Anbringen, „und um sovil wyter, daß sy im namen irer Herren und obern hie stand und den halben teil des houptguts der gittern schatzung nach iren getrüwen lieben Mitbürgern und brüdern von Bern wöllind erschießen und zukommen lassen". 15. Die Boten von Bern erwiedern, keinen Auftrag zu haben, dieses anzunehmen, und lassen es bei ihrer Antwort verbleiben. 16. Hiemit ist von allen Seiten die Beschlußred gethan und wird der Handel den vier Schiedleuten in Gemäßheit des Anlasses freundlich zu entscheiden n»d hinzulegen heinigesetzt. 17. Auf dieses geben zuerst die Schiedleute der Stadt Bern ihre Meinung dahin ab: Nachdem alle Dinge, als Güter, Aecker, Matten, Berg, Zins, Rem, Gült, Zehnten, Herrschaftszinsen, Jurisdiction, Land und Leute, nichts ausgenommen, fleißig geschätzt worden seien, so erreiche die Schätzung die Kaufsumme um 27,000 und einige 100 Kronen nicht. Die von Freiburg glauben nun, dieser Hinderling solle nach Größe und Marchzahl der Landschaft, die jede Stadt erhallen habe, „und der schatzung nach g^tst werden"; die von Bern aber behaupten, weil vor allem Kauf die beiden Städte abgeredet haben, wer viel kaufe, soll viel bezahlen, so soll der Hinderling auf die Güter und Einkommen und Nutzungen, nach der Schatzung derselben, ebenso auf die Bäue, wie auf das Uebrige, das in die Schatzung gekommen ist, gcschlugr" werden. Da nun Alles geschützt worden sei, so daß nichts zu finden wäre, „das (nit?) gesätzt syc", u»d August 1555. 1307 »ach aller Schätzung der Stadt Freiburg etwas wehr als zwei Theile und der Stadt Bern etwas weniger als der dritte Theil zu bezahlen gebührt, so treffe es „in sölicher oder glycher schatzung" die Stadt Bern 235 Kronen weniger als den dritten Theil zu entrichten. Da aber die Städte veranlaßt haben, es sollen allfällige Späne freundlich ausgetragen werden und in dieser Weise die Sache den Schiedboten anheiingesetzt wurde, und man gewöhnlich in Sprüchen den Parteien nicht Alles, ivie sie es begehren, znspreche, auch um Freundschaft und Liebe zwischen beiden Thcilen zu fördern, so gehe ihr freundlicher Spruch dahin: Es solle »an dem Hinderling die Stadt Bern den vollen dritten Theil, die Stadt Freiburg aber nicht mehr als zwei Drittheile bezahlen. 18. Der freundliche Spruch der Schiedboten von Freiburg geht dahin: Die von Bern wollen der Stadt Freiburg den Hinderling auflegen „nach marchzal des, so die schatzung der Mannschaft, Zinsen, zechenden, schlössen!, hüsern, gebüwcn und aller andern grächtigkeiten uf gemelter statt Fryburg theil unter der Bocke» gelegen gäben und ertragen hat". Die von Freiburg aber verhoffen, daß der Hinderling "so nach aller schatzung ze thun und ze theilen ist, nach marchzal jeder statt inhabenden lands sollt gelheilt werden, in ansächung des, daß die schlösset, büw und güter, so des grasen gsyu, ufs höchst und nach ircm wärt und als ob sy um bar gelt und in steigerung andern lüten verkauft wärindt worden oder »erkauft hättind söllen und mögen würden, der statt Fryburg nit schatzung, sonders verkommnuß wys Müschen beiden stellen geschechen und angnommen zu Händen gestellt syen worden". Die Schiedlente von Freiburg ziehen nun in Betracht: Es haben allerdings beide Städte gemeinsam den Kauf gethan, und es anerkennen die Boten von Freibnrg, es sei damals geredet worden, daß die Stadt, welche vieles habe, vieles bezahlen solle. Dem sei aber die Stadt Freibnrg nachgekommmen, indem sie die Summe, die sich laut Schatzung auf ihren Theil ergeben habe und 35,000 und mehr Kronen betrage, zu bezahlen sich nie iveigerte. Die Worte: wer viel habe, soll viel bezahlen, können nicht dahin angewendet werden, daß »ach dieser Weise (wie Bern wolle?) der Hinderling zu theilen sei, sondern habe eher den Verstand „uf das von dem die Stadt Bern, wie es die Schätzung erzeigen werde, den halben Theil mehr als die Stadt Freibnrg besitze, „dieivyl und die hiiser, büw und giiter, wie obgeredt, als um bargeld derselben sind beliben". Deßwegen und weil beide Städte anerkennen, es sei bei dem Anlaß an einen Hinderling nicht gedacht worden, sei anzunehmen, daß die genannten Worte „sich anderswohin söllen strecken, dann uf die sunun der schatzung der grafschaft, nämlich daß der theil, so vil an Mannschaft, zinsen, zechenden, gütcrn (sie) u»d reuten haben wurde, vil nach der schatzung bezalcn sollt, des die statt Fryburg sich erboten ze thun". Zudem sei zu betrachten, daß die eigenen Güter des Grafen der Stadt Freiburg nicht schätzungsweise, sondern gemäß gütlicher Verkommniß belassen morden seien. Als nämlich die Landleute in ihrer Schatzung "»ter einander um 21,000 Florin im Widerspruch waren, haben die Städte diese Summe getheilt und den halben Theil auf die genannten Güter geschlagen. Ebenso haben sich die Städte in Betreff der Häuser und Gebäude ohne Schatzung vereinbart und die Stadt Bern dieselben der Stadt Freiburg gütlich um 4500 Kronen belassen, Alles ohne Meldung eines Hinderlings. Uebcrhin haben damals die Boten von Bern die Landleute unter der Bocken, welche die Schätzung gethan haben, nicht flir unparteiisch halten wollen, in der Meinung, sie möchten die Giiter auf ihren Vortheil schätzen und dann über kurz oder lang dieselben gemäß ^eser Schatzung von der Stadt Freiburg kaufen. Hieraus sei zu entnehmen, daß man in Betreff dieser Güter bei der Vereinbarung beider Städte gänzlich verbleiben wollte, und nichts darauf gethan werden solle, sodann Huben die Boten von Freiburg bei der Verhandlung zu Greyerz sich erboten, diese Güter versteigern M lassen; wäre das erfolgt, so wäre es hierbei geblieben und hätte der Hinderling anderswoher genommen 1308 August 1555. werde» müsse». Auf dieses aber habe» die Bote» vou Bern sich nicht einlasseu wolle», wiewohl sie jetzt a» der Seuse» sage», sie habe» damals bei Anfang der Verhandlung diesfalls Auftrag gehabt, habe» denselben aber wegen einiger Ursache» nicht eröffnet. Man finde, der Fehler sei damals au ihnen gelegen; hätten sie ihren Befehl eröffnet, so wären die Güter vielleicht versteigert worden. Zum Ueberflnß haben jetzt die Boten von Freibnrg sich erboten, der Stadt Bern den halben Theil der Hauptsumme, welche die Guter „ertrageil" mögen, werden zu lassen, in der Meinung, „daß dieselbe summ beiden stetteil glichlich habe zugehört und beid stett habind der gestalt die güter, hüser und bnw sammenhaft gekauft". Es iväre daher nicht billig, daß der Mehrtheil des Hinderlings auf Eine Stadt gelegt werde, „sonders wie ouch die summ der gittern getheilt würden sollt, in ausechuug, daß dieselb summ der gütern, hüseru und büwen beiden stetteu glichlich zustat". Aus diesen Gründen ergeht der freundliche Spruch der Schiedleute von Freibnrg: Es soll der betreffende Hiuderling zwischen beiden Städten gleich getheilt werden. 19. Nachdem dieser zwiespältige Spruch den Anwälten beider Parteien, unter Verdankung ihres Vertrauens und mit der Bitte, es nicht übel zu nehmen, daß man sich nicht habe vereinbaren können, mitgetheilt worden, sprechen diese ebenfalls ihren Dank gegen die Schiedleute aus und vereinigen sich auf Georg Rediug, Landammaun zu Schwitz, als Obmann. Demselben soll von beiden Städten zugeschrieben und diese Verhandlung schriftlich mitgetheilt werden. II. (9. October.) Verhandlung vor dem Obmann. Jörg Reding, Landammaun zu Schwitz, als vou beiden Theileu erbetener und von dem Nathe zu Schwyz vermochter Obmann, urkundet: Nachdem die Städte Bern und Freiburg von den Gelten des Grafen von Grcyerz dessen Grafschaft gekauft hatten, wollten sie dieselbe der Art theileu, daß der Stadt Bern der Theil ob und der Stadt Freiburg der Theil unter der Bocken zufallen sollte. Zu dieser Theiluug mochte» sie nicht gelangen ohne eine gebührliche Schätzung Alles dessen vorzunehmen, ivas jeder Stadt an Land und Leuten, Zinsen, Zehnten, Gütern und andern Nutzungen zu Theil wurde, um hiernach die auf jede Stadt treffende Bezahlung zu bestimmen. Diese Schätzung ergab dann, daß der Werth der Grasschaft um 27,090 und einige Kronen geringer war als die Kaussumme. Hiebet behaupteten die Rathsboten vou Bern vor de» vier aus beiden Rüthen zu gleichem Zusatz verordneten Unterhändlern und freundlichen Schiedherreu, dieser „Hiuderling" solle auf alle Schätzung der Grafschaft verlegt und von jeder Stadt nach Marchzahl getragen werden. Hingegen beglaubten die von Freiburg, diese fehlende Summe solle nicht nach der allgemeine» Schätzung, sondern »ach der Anzahl der Mannschaft und nach der Größe des Landes, das jeder Stadt zugekommen sei („gezigen"), bemessen werden. Nachdem die Zugesetzten sich hierüber nicht vergleichen kann»'» und die Sache an den Obmann», in der Freundlichkeit zu entscheiden, gekommen war, habe er in gute» Treuen und nach bestem Verstand, nach Prüfung von Allem, was zum Handel gehört, in Betracht gezogen, daß laut dem Burgrecht vou Saanen die Landleute ob der Bocken der Stadt Bern vou Altem her hoch verpflichtet gewesen seien, weßhalb er nicht für billig befunden habe, „daß solichs einer statt Bern nützit erschiessen, sonders der last des spenigen hinderlings fürnemlich daruf kommen sollte"; daß beinebeus aber die Beste Greyerz und andere Gebäude unter der Bocken, die der Stadt Freiburg um 4500 Kronen belasse» worden sind, nicht wie andere Dinge in die gemeine Schätzung kommen, aus welches die Gesandten rw» Bern vornämlich gedrungen haben, sondern daß sich die beiden Städte um die genannte Summe sa»^ vereinbart haben, „also daß mit behilf der gemeinen schatzung an den gebüwen nützit Wylers mag erholt (oder erhebt?) werden"; und demnach gesprochen: Die wegen der benannten Gebäude bestimmte Summe falle bei der Vertheilung des Hinderlings nicht in Rechnung kommen; im Nebrigen aber soll derselbe auf jede August 1555, 13(19 Stadt nach Marchzahl der Schätzung, ohne etwas Anderes auszuschließen, zur Bezahlung abgetheilt werden. Diesen freundlichen Ausspruch habeu die Gesandten beider Städte, vermöge ihres Anlasses, dankbar angenommen. Es siegelt der Obmann. (Das Siegel ist vorhanden.) Zu I. Quellen sind: St. A. Bern: Freiburgbuch Kk k. 85. Das K. A. Frciburg: Bailliagc Gruyieres No. 497 enthält anläßlich dieser Verhandlung ein sehr wenig leserliches, flüchtiges Concept (wie es scheint), das übcrhin stark durch Feuchtigkeit gelitten hat. Die in dieser weitläufigen Verhandlung wiederholt erscheinenden Unklarheiten verhinderten ein weiter gehendes Zusammendrängen des Ganzen, wenn nicht Gefahr gegangen werden wollte, der Sache in unrichtiger Weise Gewalt anzuthuu. So erscheinen unter Anderm auch die Formulationen des Parteistandpunktes bezüglich Stellung der Rechtsfrage, sowohl in den Parteivorständen, als in den Urlheilen, so, daß gedehnte Wiederholungen unerläßlich waren, wenn anders nicht dem Leser das eigene Urtheil verunmöglicht werden sollte. Uebrigens füllt die Verhandlung im Original 49 Seiten Folio. Zu II. Quelle hiefür ist K. A. Freiburg: Bailliage Gruyeres No. 481. Die Verhandlung vor dem Obmann begann vor dem 9. Oktober und führte zu Zwischenverhandlungen. Wir führen diesfalls folgende uns zu Gebot stehende Materialien an. 1555, 8. October. Vor dem Rathe zu Bern berichten Schultheiß von Wattcnwyl und Jost von Dießbach, was sie gestern an der Sense wegen des Hinderlings an der Grasschaft Grcyerz mit dem Obmann verhandelt habe». Sie haben gemäß ihrer Instruction erklärt, den Spruch des Obmanns zu erwarten. Auf das habeu die Boten von Frciburg und der Obmann bei ihnen angehalten, auf Hintersichbringen den Handel gütlich vermitteln zu lassen, worauf sie aber bei ihrer Instruction verblieben seien. Es erscheint nun der Obmann selbst und bittet den Rath, die Sache in der Freundlichkeit hinlegen zu lassen. Der Rath verdankt voraus dem Obmann und seinen Obern ihr freundliches Erbieten und Willfahren. Die Sache selbst anbelangend hätte man gemäß dem mit denen von Freiburg getroffenen Ucbereinkommen erwartet, man werde den Spruch des Obmanns gewärtigen und dieser werde denselben ertheilen und das eine oder andere Urtheil bestätigen. Um seiner Bitte wegen und ihm zu Gefallen wolle man aber, jedoch mit wissenhafter Thädigung, ihn freundlich in der Sache handeln lassen und wenn es um 29(1 Kronen zu thun sei, dieses seiner wegen nicht achten und ihm, der die Billigkeit betrachten werde, die Sache anvertrauen. Von Wattcnwyl und von Dießbach werden in gleicher Angelegenheit wieder auf Morgen an die Sensen abgeordnet. Es folgt dann eine Instruction, daß man einen freundlichen Vorschlag des Obmanns annehme, auch wenn es 8V0 Kronen fehle. Dann heißt es wieder: „ist angestellt, untz nach dem morgenbrot, ein entlichs hierüber ze beschließen, sidmalen sich m. g. h. zwoycnt." Dann folgt wieder der Beschluß : Nach Schwyz zu schreiben, man möge den Obmann angehen, seine Läuterung und seinen Entscheid zu geben. St. A. Bern: Rathsbuch No. ZZZ und 334, zweite Abthl. S. 40. 1555, 8. October. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten die dortigen Boten, welche in Betreff des Anstandcs mit denen von Bern wegen Grcyerz an der Sense waren, der Obmann, Ammann Reding, habe vorerst beide Parteien gebeten, den Span selbst beizulegen, ohne daß er oder Andere darin handeln müssen; könne das nicht sein, so mögen sie ihn in der Güte darin vermitteln lassen. Auf dieses haben die Boten von Bern geantwortet, sie seien beauftragt, den Ausspruch des Obmanns zu erwarten und können daher nicht in anderer Weise vorgehen lassen. Die Boten von Freiburg aber haben erklärt, ihre Obern, obwohl sie den Ausspruch nicht zu scheuen hätten, wollen dennoch, dein Obmann zu Gefallen und wegen Liebe und Freundschaft in der Freundlichkeit verHandel» lassen, doch mit wissenhafter Thädigung und auf Gefallen ihrer Ober». Auf diese Erklärung habe der Obmann die Boten von Bern wiederholt gebeten, ebenfalls einzuwilligen 1310 August >555, und sei dann zuletzt, nachdem sie sich nicht haben einlassen wollen, mit ihnen zurück nach Bern geritten, dort zu bitte», den Handel gütlich beilegen zu lassen und zu erfahre», ob sie sich eines Bessern besonnen habe». Solcher Art seien sie von einander geschieden, in der Meinung, Morgens wieder an der Sense einzutreffen- Der Rath beauftragt die Bote», sich Morgens mit dem Stadtschrciber wieder dahin zu verfügen, und ermächtigt sie zu handeln, wie es ihnen fruchtbar und ehrlich scheine, was ihnen Wohl anvertraut werden dürfe- K. A. Freiburg: Rathsbuch No- 7S- 1555, 11. October. Vor dem Rath zu Freibnrg berichte» die Boten und der Stadtschrciber, welche an der Sense gewesen sind: Als die Boten beider Städte mit dem Obmann wieder an der Sense eingetroffen seien, habe der Obmann die Boten aufgefordert, die Aufträge ihrer Obern zu eröffnen. Da haben die Boten von Bern erklärt, der Befehl ihrer Herren gehe dahin, den Ausspruch des Obmanns zu erwarten, welche» Befehl sie nicht überschreiten dürfen. Die Gesandten von Freiburg haben eröffnet, ihren Obern Wäre wegen Friedens und Ruhe lieber, wenn die Sache ohne Rechtsspruch vollendet würde z da die von Bern aber hierin nicht einwilligen, so wollen auch die von Freiburg den Ausspruch erwarten und sich denselben wohl und weh thun lassen, und glauben, denselben nicht scheuen zu müssen. Auf dieses habe der Obmann gefragt, „ob es nit ein fründliche Handlung were". Als die Boten von Bern sich weigerten, auf diese Frage zu antwortcn, haben die Boten von Freiburg entgegnet, es werde sich durch den Anlaß zeigen, daß es eine freundliche Handlung sei, denn wenn es eine rechtliche wäre, so würde man sie in Gemäßheit des Burgrcchts verüben. Hierauf habe der Obmann weiters gefragt, ob die Landleute ob der Bocken zufolge deS BurgrechtS, das die von Bern mit ihnen haben, wider jedermann, vorbehalten den Grafen und den Herzog von Savoyen, ziehen müssen. Auf dieses sei das Burgrecht verlesen worden, wodann der Obmann sein Urtheil folgender Art gegeben habe: Da sich aus dem benannten Burgrecht ergebe, daß die Landleute ob der Bocken der Stadt Bern „höchlich" mit Burgrecht und von Altem her verwandt und pflichtig seien, so wäre es nicht billig, daß sie bezahlen und „des" entgelten müßten. Da auch die von Bern denen von Freibnrg die Beste n»d andere Gebäude unter der Bocken um 4500 Kronen „sonst" und ohne daß sie in die gemeine Schätzung kämen zugelassen haben, „und sich des sonst vereint, inmassen, daß an den gebüwen nützit mag erholt werden", so sollen die benannten Gebäude oder zugelegten Summen in der Auflage des Hinderlings nicht verrechnet, sondern ausgelassen werden. Es sollen daher beide Städte die Schätzungen der Herrschaften, Zinsen, Zehnte» und übrigen Güter vor sich legen und nach derselben „legung" soll der spänige Handel abgctheilt werden, hierin nichts vorbehalten, außer die benannten Gebäude oder die 4500 Kronen. Diesen Spruch haben d>e Boten beider Städte im Namen ihrer Obern angenommen und für die Vollendung der Angelegenheit eine» Tag nach Bern angesetzt, am 20. October Nachts an der Herberg zu sein. a.«- Fr-wm-g: RauMu-h No- 407. Dern. 1555, 10. bis 23. AiMst. «Staatsarchiv Bcr»: Jnstructiouöbuch I-' r. -l vor»«. .ttantoilSai-chiv H>-c>l>urg: Mmtm-r Abschiede -V s. Zi!Z. Jahrrechnung der Städte Bern und Freidling für die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix; Jost Freitag, beide Veuuer und des Raths. Der Mestral von Coucise bringt im Namen dieser Gemeinde und auch für Mutru vor, es habe» diese letztes Jahr bittlich begehrt, ihnen ein au das Ihrige stoßendes Stück Waldung zu leihen. Hierüber st» ihnen geantwortet worden, man wolle den Seckelmeistern beider Städte, die nächstens wegen änderet August 1555. 1311 Angelegenheiten hineinreiten, Befehl und Gewalt gehen, das betreffende Stück zu besichtigen, und wenn es ohne Schaden beider Städte geschehen könne, ihnen zu leihen. Dieses sei nun bisher nicht geschehen. Es wird nun beschlossen, beider Städte Seckelmeister oder andere Rathsboteu sollen nächstens dahin abgeordnet werden, um diese und andere im letztjährigen Abschiede enthaltene Angelegenheiten zu vollenden. I». Letztes Jahr hat auch der Wirth zu Concise begehrt, ihm ein Plätzchen Land hinter seinein Hause für eine Stallung zu leihen. Auch diesfalls wurde genannten Voten befohlen, den Platz zu besichtigen, darüber zu verhandeln und einen Zins darauf zu legen, was aber auch noch nicht geschehen ist. Es wird nun hierüber beschloffen wie in Betreff des obigen Artikels. « Franyois Maijo (Freiburg: Mesoz). Jacgues Vionet, Martin Mairoz, Allix Vuilliod, Clauda Torens, Marguerite Favre und sonst noch zwei arme Frauen bitten, ihnen um Gotteswillen wegen ihrer Armuth eine Handreichung zu thun. Man beaustragt den Vogt zu Grandson, jeder Person 1 Pfund Pfenning zu geben. ,1. Ebenso hat man dem Claude Minod, den« Deck, I Pfund Pfenning geschenkt. «. Die beiden Commissarien von Grandson eröffnen, es haben einige Gemeinden durch Kauf oder sonst Grundstücke an sich gebracht, die sie gerne um gebührenden Zins empfangen und erkennen möchten. Da diese Grundstücke aber hiedurch an tobte Hand fallen, so haben die Commissarien ohne Bewilligung beider Städte sich nicht mit der Sache befassen können. Es wird beschlossen, der Vogt von Grandson und beide Conunissarien sollen die betreffenden Stücke besichtigen und deren Werth schätzen und sie eigentlich auszeichnen und limitiren und sie dann um ziemliche Ehrschätze, genannt „Antrages" (Entraige), leihen, Bodenzins darauf schlage» und den Zehnten vorbehalten, wie dann in solchen Verhältnissen gemeiner Landesbrauch ist. Die Genannten sollen auch die Stücke, welche öd liegen, ausrufen lassen und denjenigen, welche aui meisteit darauf bieten, um Antrages und Bodenzins leihen. Beiderlei Stücke sollen dann gehörig in die Erkanntnisse gestellt werden, damit nach Erfordernis) diesfalls Rechnung und Läuterung gegeben werden kann, r. Der Commissar Vourgeoysi präsentirt drei Bücher der Erkanntniffe des Klosters der Barfüßer, mit der Bitte, ihn für seine Arbeit zu befriedigen und davon die 10 Florin jährlichen ablösigen Zinses, was 200 Florin Hauptgut betrage, die er dem Kloster schuldig sei, abzuziehen, oder ihn sonst zu bezahlen. Es wird verabschiedet, die Nathsboten, welche zunächst nach Grandson kommen, sollen Commissarien und Schreiber, bie der Sache kundig sind, zu ihnen nehmen, die neuen Erkanntnisse mit den alten vergleichen und untersuchen, ob sie recht und gehörig gemacht seien, und von Bourgeo.ffi über die empfangenen Löbcr Rechnung fordern und ihn dann bezahlen. Die Bücher sollen dann in das Gewölbe zu Murten gelegt werden, x. Francis Jchan Moned bittet beide Städte, ihm in Betreff der 60 Pfund Guthaben seines gerichteten Sohnes einige Gnade zu erweisen. Es wird ihm die Hälfte nachgelassen. I». Aus die Bitte des Jehau Morge, alten Mestrals von Yvonand, in Betreff seines ertrunkenen Sohnes, schenken ihm die von Bern an seilten Schaden 20 Florin und 1 Mütt Korn; die Boten von Freiburg aber nehmen die Sache in den Abschied, i. Barba Bassard (Freiburg: Bastard) bittet dcmülhig, ihrem Sohne, der wegen falscher Kundschaft mit den, Eid des Landes verwiesen worden ist, in Betracht seiner Kinder und seiner Armut Gnade zu erweisen und das Land wieder zu erlauben. Die von Bern ihrerseits bewilligen dieses; die Gesandte., von Freiburg aber bemerken, iw seien ohne Vollmacht, nehmen indessen den Gegenstand in den Abschied. It. Den Zehntncrn („Zechender..", und Admodiatoren der Zehnten der Mestralie von Bonvillars wird der von den, Nngewitter und Wind verursachte Schaden, wie derselbe geschätzt worden ist, nachgelassen. I. Ten Vieren, welche aus den. Kelch Zu trinken gegebe., und selbst getrunken haben, schenken die von Bern die Hälfte der ihnen auferlegten Geldstrafe von 20 Florin; die Boten von Freiburg aber nehmen die Sache in den Abschied, n». Claude 1312 August 1555. Liquet beklagt sich, die Commissarien von Graudsou mutheu ihm zu, auf einem Stück Land 4 Maß Oel-Zms zu erkennen, während er nur 2 Maß schuldig zu sei» glaube, und verlangt, daß die 2 andern ihm nachgelassen werden. Nach Vernehmlassung der beide» Commissarien wird verabschiedet, man solle in den Nechuungs' rödeln, Erkanntnissen und andern Gewahrsams» der Karthause und des Schlosses nachsehen, wie es sich verhalte und ob die 4 Maß bisher entrichtet worden seien oder nicht; dann sollen die Boten, welche hineinreiten, in der Sache zu handeln Gewalt haben, i». Antoiu Bardoz und sein Mithafter beklagen sich, wie sie von 2 Jucharten Landes jährlich 4 Köpf Weizen Zins geben, was aber in der Herrschaft Grandson nicht der Brauch sei, und bitten, ihnen 2 Köpf abzunehmen. Nachdem man die Commissarien hierüber befragt hat, wird beschlossen, jene sollen die 4 Köpf wie bisher entrichten; wenn sie sich diesfalls beschweren, so sollen sie die Stücke aufgeben. «. Claudo Janin zeigt an, er habe während fünf Jahren dem Vogt Werli jährlich 2 Köpf Korn gezinset laut Zinsrodel; nun aber lauten die Erkanntnisse nur auf 1 Kopf, weßhalb er verlang«'/ daß man ihm 5 Köpf vergüte. Nachdem die Commissarien hierüber ihren Bericht gegeben habe», wird verabschiedet, man soll sich erkundigen, ob die Inhaber des Stücks den frühern Amtleuten 2 Köpf bezahlt haben; findet es sich, daß diese ausgerichtet worden sind, so sollen sie auch fernerhin bezahlt werden, andernfalls sollen die 5 Köpf zurückerstattet oder abgezogen werden, p. Claude Dingnen beschwert sich, die Comuüssarie» fordern von ihm das Erkennen der Usages, von welcher er aber gefreit sei, und welche auch seine Vorder» nicht erkennt habeil, wobei er sich auf einen Brief beruft. Die Commissarien berichten, sie haben „es also" in den frühern Erkanntnissen gefunden; alle seine Nachbarn geben die Usages auch; sie glauben daher, er sollte sich nicht weigern, sie ebenfalls auszurichteil und zu erkennen. Es wird beschlossen, er solle die Usages wie Andere erkennen, es sei denn, daß er bis nächste Weihnacht mit Briefen oder sonst erzeige, daß er von derselben befreit sei. «K. Die von St. Maurice beklagen sich in Betreff der Coupe de Moissons („Coppc des messons"), die sie jährlich bezahleil müssen, und begehreil namentlich, daß den Armen, die nicht vermöge» einen Pflug in das Feld zu bringen, etwas nachgelassen werde. Es wird beschlossen, sie sollen die Coupe de Moissons wie bisher ausrichten; dann sollen die nächst hiukonlinenden Boten beider Städte sich erkundige»/ „was sölichs sye und uf im trage" lind dann Gewalt haben, ein gebührendes Einseheil zu thun und zu erkennen, wie die genannten Unterthanen in der Folge gehalten werden sollen. i. Jacques Morel de la Mugette beschwert sich, der jetzige Comniissar zu Grandson dränge ihn, einige in der Dorsmarch Mugette liegenden Stücke um 7 Florin (Pfund?) und 2 Köpf Weizen jährlichen Zinses zu erkennen, ivie sie auch eiilige seiner Vorfahren unter dein Comniissar Lucas Dumaine selig „zum teil" erkennt habeil. Morel glaube aber, diesen Zins nicht schuldig zu sein, iveil solche Stücke und „Teiiement" lange vorher auch ander» von seinen Vorfahren unter Kaspar von Mülinen, damaligem Amtmann zu Grandson, nicht theurer, »ls um 4 Gros llild I Kopf Roggen accensirt lind geliehen worden seien, gemäß einem diesfälligeu Instrument/ bei dem er unbelästigt zu bleiben begehre. Man beschließt, die Boteil beider Städte sollen die Leihungsbriesi und Erkanntnisse beseheil, die Commissarien vernehmen, und dann Gewalt habeil, nach ihrem Ermessen u»d nach Erforderniß der Billigkeit zu handeln. Die gleicheil Boteil solleil auch den Brief des Pierre F»»^ („Fabures") von Nvonand, den er oder die Seine» früher wegen des Bachofens von dein Herrn von Erlach- damaligem Amtmann zu Grandson, erlangt habeil, und die später» Erkanntnisse untersuchen, und Ge»'»lt haben, nach Vernehmlassung (?) beider Commissarien von Grandson, nach ihrem guten Ermessen eine Erläuterung zu geben, ob es bei dem benannte» Brief, der nur von I Kopf Korn ewigen Zinses spricht, oder bei de» Usages („Usaiges"), wie diese in des Conimissar Lucas seligeil Hand erkennt und „verenudert" worde»/ August 1555. 1313 bleiben solle, t. Etieune Dorbaz erscheint abernmls und begehrt, ihm die Mühle zu Avonand als Erblehen zu leihen. Es ist hiesür schon letztes Jahr beiden Seckelmeistern Vollmacht gegeben, die Sache aber dennoch bis jetzt nicht vollendet worden. Man beschließt nun, die Boten beider Städte, die zunächst hinkommen, sollen die Mühle besichtigen und dann verfügen, wie es am nützlichsten ist. >i. Dem Pierre Grand, der Dachung auf sein Haus begehrt, soll der Vogt 1 Floriu geben, x. Wie schon letztes Jahr begehren die von Mutru und Concise, ihnen ein Gehölz zu leihen. In Folge dessen wird den Boten beider Städte aufgetragen, das betreffende Gehölz zu besichtigen, und wenn es ohne Nachtheil beider Städte geschehen kann, Zu verleihen. H». Die von Uvonand beklagen sich, wie sie fort und fort mit fremden Einsassen belästigt werden, und bitten um diesfällige Fürsorge. Es wird nun verordnet: Sie sollen in der Folge nicht gedrängt werden, solche Einsassen ohne Bewilligung der Gemeinde und das Mehr derselben, welches diese hierum ergehen lassen möge, anzunehmen; doch sollen sie diesfalls in Betreff ihrer Umsässen und sonst keine Gefährde brauchen, und soll dieses nur bestehen, so lange es beiden Städten gefällig ist. x. Die Gleichen führen an, b>e beiden Städte haben früher der Mehrheit der Einwohner des Orts einige Nachlassung in Betreff des Korns, das sie wegen der Usages jährlich leisten müssen, gestattet. Sie bitten nun, auch „den überenzigen windern teil", der dieses Korn noch bezahlen müsse, in gleicher Weise zu bedenken. Mau verabschiedet, die Boten beider Städte sollen sich erkundigen, warum die frühere Nachlassung erfolgt sei, und dann Gewalt hoben, nach ihrem Ermessen gegen den klebrigen vorzugehen. Dem Jacques Dagon werden von den l5 Köpf Weizen, die er von drei Jahreszinsen her schuldig ist, zu Ergötzung seines Unfalls, 5 Köpf erlassen. Dem Michiel Mermier soll der Vogt als Steuer au seine Brunst noch 2000 Ziegel beschaffen. Schon wiederholt ist verabschiedet worden, es solle das Pfarrhaus zu Uvonand gebaut werden, was aber bisher "icht geschehen ist, weßnahen sich der Prädicant heute abermals beklagt, er sei in demselben nicht sicher und Wusse jede Stunde dessen Einfall gewärtigen. Es wird wiederum beschlossen, die ersten daselbst ankommenden Boten sollen den Bau verdingen, damit er nicht länger verzögert werde; daneben soll „im" (dem Prädicanten?) on seine Zehrung der Vogt 3 Florin geben. I»I». Der gleiche Prädicant beklagt sich über sein geringes Pfrund- einkommen; es sei ihm nicht möglich, mit demselben sein Hausgesinde zu unterhalten, und bitte daher um e>"e Ausbesserung. Die Boten von Freiburg haben diesfalls keine Vollmacht und wollen den Gegenstand in ^n Abschied nehme»! ihre Obern werden die nach Grandsou gehenden Bote» nebst anderm auch hierüber wstruiren. ev. Der George Barbier, Clauda Dinent, Estienne Prestre und Jehan Bally wird jedem 1 Florin geschenkt. Der Prädicant zu St. Maurice und Champagne hat ein neues Haus auf einem Gut gebaut. Da nun die Commissarien die Erkänntniß der Usages und Hommaige zum höchsten treiben wollen, so bittet er, ihn diesfalls gnädig zu bedenken. Die beiden Commissarien erläutern hierauf, sie haben die betreffenden ^rkanntnisse ungleich befunden, einige lauten um 3, andere um 1 Bichel und ein Theil auch um 1 Kops Korns. Die Gesandten von Freiburg nehmen das in ihren Abschied, um dem Prädicanten („ime") nächstens ^urch ihre Boten Antwort zu geben, «v. Blasse de Gondoz und Johann Tissot lassen vorbringen, bevor Kr in das Barfüßerkloster zu Grandsou aufgenommen worden seien, haben sie für den Ankauf von einigen Kammern, Gärte» und Kellern mehreres Geld verwendet; sie bitten, sie diese gekauften Stücke um einen peinlichen Zins besitzen und benützen zu lassen, oder ihnen das diesfalls ausgegebene Geld wieder zu erstatten. Die Boten von Freiburg sind diesfalls ohne Instruction! sie nehmen die Sache in den Abschied, damit ihre Dberu den nächsten Gesandten bezüglichen Auftragen geben, tk. Die von Grandsou bitten: 1. Ihnen für Hren Spital eine gnädige Verehrung zu geben, damit sie in demselben ihre Armen besser erhalten können. 165 1314 August 1555. 2. Ihnen auch einen Zuschub für einen Schulmeister zur Unterweisung ihrer Jugend zu leisten. Auch das nehmen die Boten von Freiburg in den Abschied, damit ihre Obern den nächsten Boten Auftrag geben, sich diesfalls niit denen von Bern zu verhalten. K-x. Jehan und Philibert du Mur begehren, ihnen die Stiftungen, die ihre Altvordern zu Grandfon und anderswo (wie ihre Supplication enthaltet) gemacht haben, zu ihre» Händen zu stellen und sie der diesfälligen jährlichen Zinse zu entheben. Die Gesandten von Freiburg eröffnen, ihren Obern sei dieses dermalen nicht genehm, sondern sie wollen den ihnen gebührenden Theil zu ihren Händen nehmen bis zu der Zeit, da die beiden Städte sich diesfalls des Nähern vereinbaren werden. Das bezügliche Begehren wird daher stillgestellt. I»1». Der Cure von Bugelles bringt vor, ihm seien letzthin zu Grandson durch Boten beider Städle anstatt des Einkommens der benannten Cur jährlich 00 Florin, Z" jeder Fronfasten 15 Florin, auf Gefallen der Obern versprochen worden. Hieran habe er noch nichts erhalten! er bitte, daß der genannte Beschluß von beiden Städten bestätigt und er demselben gemäß bezahlt werde, oder daß man ihm wieder die Nutzung der Cur verabfolgen lasse, aus welcher er dann dem Prädicante» dessen 100 Florin ausrichten und mit dem Ueberschuß sich begnügen wolle. Die Gesandten von Freiburg nehmen dieses in den Abschied; die von Bern bestätigen den angeführten Beschluß der Boten zu Grandson, in der Meinung, ihre Mitbürger werden sich hierin von ihnen nicht sondern, Ii. George Biolet begehrt, ihm ein Plätzchen hinter seinem Haus, wo sonst ein Gestrüpp und „Steinen" sein soll, um einen kleine» Zins zu leihen. Die hineingehenden Boten werden ermächtigt, den Platz zu besichtigen, und, wenn es Andern unschädlich ist, denselben ihm zu leihen. Ii.lt,. Guillaume Fousellet zu Moutagny, dem früher die Wirthschasi stillgestellt morden ist, wird dieselbe auf seine Bitte wieder erlaubt, doch soll er sich aller Ehrbarkeit befleiße»- II. Etienne Valet beklagt sich, wie er letztes Jahr durch die Wassergröße an der Fischenz im Aruon geschädigt worden sei. Auf sein Verwenden habe der Vogt den Schaden durch Ehreuleute untersuchen lassen und diese hätten ihn auf 12 Florin geschätzt; er bittet, ihm diesen Betrag von der schuldigen Summe abzuziehen. Es wirb beschlossen, die hinkommenden Boten sollen seine Admodiaz besichtigen; wem? in derselben für den angegebene» Fall irgend ein Vorbehalt sich findet, so soll er nach demselben gehalten werden; wenn nicht, so soll er bezahlen, wie er geliehen hat. Pierre Guydon zeigt einen Lehenbrief, den er vom Prior vo» Grandson betreffend Leihung eines Ackers erhalten hat. Auf sein Anhalten wird dieser Brief von beide» Städten bestätigt und dafür ein schriftlicher Schein ausgestellt. r»>K. Die von Vonvillars beklagen sich, ^ jetzigen Commissarieu fordern von ihnen die Erkennung der Usages. obwohl sie von derselben auf der Jahr- rechnung zu Freiburg im Jahre 1548 von beiden Städten befreit worden seien, wofür sie einen beglaubigte» Auszug von einem Artikel des betreffenden Abschiedes vorlegen. Es wird nun mit den Commissarieu geredet, daß sie die von Bonvillars diesfalls ruhig lassen; und da die Usages in den Erkanntnissen des Commissi Lucas sich findet, so soll sie daselbst durchgethan werden; Alles nach Inhalt des angezeigten Abschiedes- ««. Durch Absterben des Commissar Lucas ist die Mestralie zu Provence beiden Städten zugefallen. Jeder von den beiden Söhnen des Lucas bewirbt sich darum, daß ihm die Mestralie geliehen werde. Sie wird zu Händen beider Städte gezogen und den Boten derselben Gewalt gegeben, sie mit einem tauglichen Ma»»r zu versehen. K»Z». Im Namen der Erben des Herrn von Bonvillars wird angebracht, der Amtmann z" Grandson habe einige Bußen, die wegen Holzhauen in den Wäldern verschuldet worden seien, zu Ha»be" beider Städte bezogen. Nun gebe aber das Quernet des genannten Herrn selig zu, daß der dritte The' aller in der Herrschaft Bonvillars fallenden Bußen ihm gehöre. Nach Verhörung der benannten Erka»»t»'b wird die Meinung geäußert, die durch den Holzhau verschuldeten Bußen werden von derselben nicht begriff"'/ August 1555. 1315 weil das Holz nicht dem Herrn, sondern der Herrschaft gehöre und auch diese Alles ihrige in Schutz und Schirm gelegt habe. Nichtsdestoweniger wird den Boten aufgetragen, die Commissarien daselbst zu vernehmen und zu untersuchen, wie weit sich die erwähnte Erkanntniß mit Bezug auf die Bußen und Frevel erstrecke; bjeselbcn sollen dann Gewalt haben, nach der Billigkeit in der Sache zu handeln, «ziz. Claude Nicolite beklagt sich, die Commissarien muthen ihm betreffend Erkennung der Usages mehr zu, als einem alten Briefe, den er vorweist, gemäß sei. Die Commissarien bemerken, sie drängen ihn nicht weiter, als sein Vater dem Commissar Lucas erkennt habe. Auch diesfalls wird den Boten aufgetragen, die Erkanntnisse, Briefe und Commissarien zu verhören und nach Erforderniß in der Sache zu handeln, i r. Dem Francis Riboud wird um Gotteswillen 1 Floriu geschenkt. «8. Der Ammann zu Millingen eröffnet, zwei Marchsteine, welche diesen Ort gegen die Umsäßen ausmarchen, an der Stelle, welche die Freiburger Straße genannt werde, seien über der Erde abgebrochen; er habe nun zwei andere rüsten lassen und wolle deren Aufrichtung den beiden Städten anheimgesetzt haben. Es werden nun der Vogt, der Landsvenuer zu Schwarzenburg und der Ammann beaustragt, diese Steine in die Löcher, in welchen die alten gestanden sind, zu setzeil und aufzurichten. Tt. Der Eiuzieher der Zinse zu Grandson hat einige Zinseil nicht einbringen können, wie er sagt, wegen eines im Zinsrodel enthalteneu Fehlers; er bittet, die betreffenden^ Zinse ihm abzuziehen. Es wird beschlossen, die Boteil solleil sich nächstens zu Grandson genall in der Sache erkundigeil und je nachdem der Fehler an den Nnterthanen oder am Zillsrodel steht, des Fernern ein gebührliches Einsehen thuu. Dieselben sollen auch den Zinseinzieher wegen der Dienste, die er bisher beiden Städten und ihren Amtleuten erwiesen hat, mit einer Verehrung bedenken. u,i. Der gewesene Prior zu Grandson hat dem Franz Gilliet zu Händen einiger Gemeinden einiges Gestände und Holz geliehen; es wird nun um diesfällige Bestätigung Uachgesucht. Es ivird den oftbesprochenen Boten übertragen, die Sache zu besichtigen und zu handeln, wie Frommen und Nutzen beider Städte es erfordern, w. Der genannte Prior begehrt einen Schein und Bestätigungsbrief der Verkommniß, die zwischen beiden Städten und ihm in Betreff der Entziehung des Priorats zu Grandson und des diesfälligen Einkommens geschlossen worden ist. Es wird ihm entsprochen. Anderseits soll der Prior den Städten auch eine genügende Quittung zustellen, wie er sich des Priorats und aller demselben gehörenden Güter, Nutzungen und Einkünfte für sich und seine Erben und Nachkommen gänzlich entzogen und das Genannte beiden Städten übergeben habe, so daß weder er, noch jemand von seiner wegen hierauf einige Ansprache machen könne. Johann de la Combaz eröffnet, er besitze zwei Mühlen, die mit schwerem Zins beladen seien. Alls denselben seien die Einwohner des Barfüßerklosters und Priorats pflichtig gewesen, für ihren Hausbrauch mahlen zu lasseil, damit er den betreffenden Zins desto eher entrichteil könne. Da nun durch den Abgang des Klosters und Priorats ihm auch der Gewinn verkürzt worden sei, so verlange er einen Nachlaß an dem Zins. Es wird erkennt, die Boten solleil sich diesfalls genau erkundigen; wenn es mit jener Pflicht, gemäß seinem Vorgeben, die Nichtigkeit habe, sollen sie erfahren, was der diesfällige Allsfall ungefähr ertrage, und dann Vollmacht haben, ihm hiernach eine Nachlassung zu gewähren, xx Guillaume de Marclej lind Michiel Cuano lassen vorbringen, sie haben ihre Jugend im Priorat „verschlissen", und bitten daher beide Städte untcrthänig uin eine Steuer und Verehrung. Man erinnert sich hiebet, daß auch noch vier Barfüßermönche sich um Gleiches bewerben. Es wird beschlossen, bie zunächst „ankommenden" Boten sollen bevollmächtigt werden, mit allen Genannten nach Gestalt der Sache und der Personen abzukommen und sie „ach ihrem Ermessen zu bedenken. 5?. Dieselben haben auch Gewalt, dem Herrn Hentzmann in Betreff seines Leibdings einen weitem Zuschub zu gewähren. «2. Dem 1316 August 1555, Antonie Noguon, Müller zu Concise, werden an seinem Mühlezins, behufs Erhaltung seines Bruders seligen Kinder, mit denen er beladen ist, 4 Köpf Korn nachgelassen. Der gleiche verlangt, ihn der von einigen Admodiatoren gethanen Forderung der Coupe de Moissons von seiner Mühle zu entheben. Es wird diesfalls den betreffenden Boten, wie mit Bezug auf andere Artikel, Auftrag und Vollmacht gegeben, die Sache zu untersuchen und zu entscheiden. I»1»I». Die Weibel zu Graudson bringen an, sie haben nun von dem Priorat und dem Barfüßerkloster her in Betreff der Weinlese („Wümments") mehr Mühe und Arbeit als früher und bitten daher um Vermehrung ihres Lohns. Die betreffenden Boten werden ermächtigt, den Weibeln im Verhältniß ihrer vermehrten Arbeit den Lohn zu verbessern, «ev. Der Lopse, des Brunnen- Meisters zu Graudson Wittwe, und ihren Kindern werden um Gotteswillen 1 Florin und I Kopf Korn geschenkt. «1«1»1. Die Boten sollen auch Gewalt haben, die beiden Commissarien für diese Fahrt zur Jahrrechnung in Betreff ihrer Verköstigung nach Ermessen zu bedenken, vvv. Dieselben Boten sollen von beiden Städten ermächtigt werden, den Prädicanten und den Helfer zu Graudson der Billigkeit nach mit einer geziemenden Besoldung zu versehen, Ebenfalls soll Vollmacht gegeben werden, in Betreff der Convent- häuser, welche noch „unverordnet" sind, und des Barfüßerklosters zn Graudson ein Einsehen zu thun und sie zum besten Nutzen beider Städte zu verkaufen oder zu verleihen. KKx» Die Briefe, welche der Prior zu Graudson beiden Städten wegen des Einkommens, welches das Priorat zu Monferiner in der Bresse hat, gegeben hat und zu Bern aufbewahrt werden, sollen inventirt und zu Händen beider Städte in das Gewölbe zu Mutten gelegt werden. Auf der letzten Jahrrechnung ist dem Vogt zu Grasburg befohlen worden, das Umgeld von dem Wein, welcher zu Albligen, Harris, Gottschmansried und Kunried eingelegt wird, gemäß Brief und Siegel zu fordern und zu verrechnen. Er ist hierüber heute befragt morden und hat geantwortet, er sei dem Auftrage nachgekommen und habe (auch) den Ammann zu Albligen hierüber vernommen. Der habe ihm gesagt, er habe dieses Jahr zwei Faß Reifwein eingelegt und wolle das Umgeld hiefür geben und es auch in der Folge entrichten. Es wird nun erkennt, der Vogt soll von dem genannten Ammann für das Umgeld 2 Pfund Berner Währung einziehen, was er auch dieses Jahr verrechnet hat, doch dein Vogt geschenkt worden ist. Dabei ist beschlossen worden, die Vögte von Grasburg sollen dieses Umgeld jährlich einziehen und beiden Städten verrechnen. Damit die Sache nicht vergessen werde, soll auch der Artikel aus dein Vertrag in das Urbar geschrieben werden, der da lautet, daß das Uingeld von dem Wein, der an den genannten Orten „von hin" gebraucht werde, an das Haus zu Grasburg genommen und die Vögte hierüber beiden Städten Rechnung geben sollen. Datum des Vertrags den 13. Februar (Freitag vor Valentin) 1467. III. Im Jahre 1551 ist zwischen denen von Albligen und denen von Ueberstorf in Betreff ihrer Feldfahrten und Treteten ein freundlicher Spruch geschehen und erkennt worden, es solle hierüber ein Brief unter dem Siegel des damaligen Landvogts, Hans Krebs, errichtet werden. Diese Besiegelung 'st bisher unterblieben, weil in dem Spruch nicht gemeldet worden ist, daß derselbe den aufgerichteten und verbrieften Landmarchen unschädlich sein solle. Die von Bern sind nun der Meinung, der benannte Vogt soll beide Spruchbriefe wieder zu Händen nehmen, nochmals abschreiben und den betreffenden Vorbehalt darin aufnehmen und dann besiegeln; die Boten von Freiburg aber wollen hierin nicht zustimmen, sondern nehmen die Sache in den Abschied. Itli.lt., In Betreff des Almosens für die armen Leute zu Schwarzenburg wird erkennt, der neue Vogt solle ihnen dasselbe ausrichten wie letztes Jahr, nämlich: dem Jost Tischmacher 2 Pfund 1 Mütt Dinkel; dem Uli Seiler ebenso; der „grouw" Elsy ebenso; der Christina zu Röttenbach ebenso! dem Anni Räber ebenso; der Angela auf Nüwenmatt 1 Pfund 1 Mütt Dinkel; der Angeli Zwabern August 1555, 1317 2 Pfund 1 Miitt Dinkel; dem Rumau Wewer 1 Pfund I Mütt Dinkel. III. Rechnung von Hans Werli, Vogt zu Grandsou. «»«»,». Rechuuug von Haus Krebs, Vogt zu Grasburg. Das Schlußdaiuin ist dem Datum der Rechuungsablagcn entnommen. Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction vom 17. August 1555, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch No. 7. 40». Areivurg. 1555, 26. August (Montag). Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede ^ t. 210. SiantonSarchiv Kreibnrg: Jnstructionsbuch No. 7. Jahrrechuuug der Städte Bern und Fr ei bürg betreffend die Herrschaften Orbach (mit Tscherlitz) und Murteu. Gesandte: Bern. Anton Tillier; Hans Rudolf von Graffenried. ». (Orbach). Der Weibel zu Orbach beklagt sich, das Amt ertrage ihm dieses Jahr wenig, weil das Gericht nicht wie andere Male seinen Gang gehabt habe, und bewirbt sich um eine gnädige Steuer. Er wird abgewiesen, weil ihm letztes Jahr ein Rock geschenkt worden ist. I». Pierre a Flcur von Orbach bittet, eine Capelle, von welcher er und seine Brüder zum Thcil Fundatoren, Stifter und Eollatoren seien, seinem Bruder zu lebenslänglicher Benützung zu überlassen. Die Boten von Bern erinnern hierauf, wie sich der Handel in den gemeinen Herrschaften bisher „in meerung der religio«? und schidiguug der kilchengüteri?" Zugetragen habe. Hierbei seien ihre Herren keiner andern Meinung gewesen, als es sollen die Uuterthanen w Orbach und Grandsou gehalten werden wie die von Murteu und Grasburg. Sie bitte«?, ihre Obern hiebet zu belassen und de«? Unterthauen von Orbach und Grandsou die Kirchengüter, „dero s?) stifter sind »ach irer reformatio«? ordnung heim volgeu lassen"; dann «vollen sie das Uebrige gern mit denen von Freiburg Zu gleicher Nutzung besitze«?. Die von Freiburg antworten, sie haben früher i«? Betreff der Kirchengüter w?e>? Anzug vor Rächen und Burgern gethan; darauf sei der zu Bern angezeigte Beschluß erfolgt, daß man das Einkommen von diesen Güter«? durch de«? Amtmann beider Städte wolle einziehen lassen; hievo«? können sie ohne Willen „desselbigen" (großen Rothes) nicht abgehe«? und habe«? daher die Sache wieder ai? de«? große«? Rath gewiesen, der eine gebührende Antwort geben werde. Es werden daher der genannte Pierre » Ueur und Alle, welche auf den benannten Titel gestützt solche Güter zu beziehe«? begehren, abgewiesen, dis sich beide Städte hierüber vergliche«? habe«?, e. Die geistliche«? Herren „des Clers" vo«? Orbach bitleu, ihnen das Einkommen des Clers und der Cur vo«? Orbach, welches von Biederleutcn gestiftet, „bishar mit ine«? i» de»? gotsdienst verseche«?"/ und zum Theil durch sie erhalte«? und geinehrt «vorbei? sei, zun? lebenslänglichen Genüsse zukommen zu lassen, i«? Betracht, daß ihnen auf dieser Erde nichts Anderes für ihre Nahrung geblieben sei. Es wird ihnen geantwortet, sie solle«? die Verfügimg beider Städte abwarten und inzwischen ^»hig sei«?. «I. Der gleiche Bescheid wird den? geistliche«? Herr«? Claude Saget gegeben, der auch gebete«? Hut, ihm das Einkommen eines Altars, de«? er lange bedient habe, lebenslänglich zukommen zu lassen. Der geistliche Herr Fran?ois Gaillard verlangt, es «volle ihn? das Haus, das er vo«? Neuen? aufgebaut und verbessert habe, oder die Nutzung der Capelle, „dero er den? verdienst ein zpt lang «nit einer kleinen 1318 Auglist 1555. belonung gethan", belasse» oder ihm seine gehabte» Koste» ersetzt werde». Beide Städte lasse» es bei dein früher gefaßten Beschlüsse, daß ihn: sei» Geld, von dem man findet, er habe es wirklich ausgegeben, erstattet werde, verbleiben. Die Bote» beider Städte, wen» sie dahin kommen, solle» hierüber, wie über andere Artikel zu verhandeln Gewalt habeil. In Betreff des „überentzigen" wird der benannte Frangois bis auf weitern Bescheid abgewiesen, f. Ebenso werden Anthonio Thamos in seinem Begehren bezüglich des Häuschens, das er der Kirche vergabt hat, und Frangois Legnie abgewiesen. K. Die neuen Geschwornen des Gerichts zn Orbach beklagen sich, wie Rath und Gericht daselbst in Bezug auf die Zahl nicht in Gemäßheit des von beiden Städten erlangten Freiheitsbrieses besetzt werden, „sondern" mit Verwandten, da der Bater und seine Söhne, der Bruder mit seinen Brüdern oder Schwägern, Tochtermänner daselbst Sitz haben. Das werde eine Unordnung herbeiführen; sie bitten dringend, diesfalls ein Einseheil zu thun. Hiergegen erwiedern die alten Geschwornen, dieser Anzug befremde sie; wenn auch die Zahl des Raths und des Gerichts nicht ganz vollständig sei, so seien doch die Geschäfte der Stadt und die Gerichtshändel aufrecht und nach aller Frömmigkeit verhandelt worden, weßhalb sie bitten, sie hierbei verbleiben zu lassen. Es wird einhellig verabschiedet, beide Städte verlangen, daß die zu Orbach freundlich und brüderlich und ohne Vorwürfe miteinander leben. Wenn der Tag für die Wahl ihrer Aemter erscheine, so sollen sie den Rath und das Gericht nach altem Brauch und gemäß ihrem Freiheitsbrief mit der in demselben vorgeschriebenen Zahl besetzen und die Ordnung halte», daß nicht Vater und Sohn oder zwei Brüder, sondern der Vater oder der Sohn, oder der eine oder andere Bruder auf ein Mal gebraucht werden, da solches nirgends gebräuchlich sei. I». Der Gubernator von Orbach bittet im Rainen dieser Stadt, ihr ein ganz nahe bei der Kirche gelegenes Haus zu ihrem Gebrauche z» überlassen; ebenso ihrem Spital Einiges von den Kirchengütern einzuverleibeil, dainit die Armen desto besser erhalten werden können. Ueber den ersten Artikel wird der zu Bern erlassene Abschied, daß beide Städte auf so lange, als es ihnen gefällig ist, das betreffende Haus der Stadt Orbe überlassen, bestätigt. M Betreff des zweiten Punkts werden die von Orbe im Sinne der frühern Beschlüsse, die Kircheilgüter betreffend abgewiesen. I. Dem Johann Marigley, der die Brücke zu Orbach verbessert uud ihr einen Bogen zugesetzt hat, dagegen sich beklagt, daß ihm durch Ungemitter Schaden erfolgt sei, wird als Ersatz für seine Arbeit ein Rock geschenkt. It. Frangois Bosset, Weibel zu Goumoeus, begehrt dieses Amtes wegen einen Nock- Um nicht einen bösen Anfang zu machen, wird er abgewiesen. I. Petermann Favre eröffnet Namens der Gemeinde Goumoens, obwohl dieser auf Ewigkeit der Backofen um 22 Köpf Korns geliehen worden sich fordern nichtsdestoweniger die andern Herrschaftsleute ihren Theil „der malern" und Beschwerden, die zufolge Verleihung andere Backöfen zu tragen gewohnt seien (an der Gemeinde?), und bittet, sie von solchen Beschwerde» zu entlassen. Ebenso glaubt er, wenn der Landvogt mit den Geschwornen von Goumoens zu ei»e>» Gefangenen gehe, ihn zu verhören, solle er ihnen ein Mahl geben, dessen sich aber bisher der Landvogt geweigert habe. Der Landvogt wird nun beauftragt, „inen" zu sagen, sie sollen die Beschwerde der Backösi" wie von Altem her tragen helfen. In Betreff des Mahls, da es früher auch abgestellt worden ist, hat >»"" sie abgewiesen, i». Die Boten, welche zunächst in Betreff der Kirchengüter nach Orbach reiten, sollen dnrch das Wasser beschädigte Matte besichtigen, von welcher Glaudo Malherbe jährlich L Gros (?) n»d ^ halbes Pfund Wachs zinsen muß und der nun wegen des benannten Schadens Verminderung des Zi"^ verlangt. Die Boten haben Gewalt, gegenüber Malherbe nach Gestalt der Sache ein Einsehen zu th»"' i». Der Jacquillion Besanson werden von den verfalleilen Korn- und Geldzinsen, die sie dein Landvogt schuldig ist, wegen ehrenhafter Roth 17 Florin nachgelasseil. «. Die Verwandten der zwei Corallisll^ August 15,55. IZI9 (Choralisten) von Orbach bitten um eine gnädige Steuer für die beiden Kinder der erster» wegen ihres Dienstes. Man beauftragt den Laudvogt, jedem 10 Florin zu geben; hiemit sollen sie in der Folge beide Städte ruhig lassen. A». Pierre Voloton, im Namen des Waisleins von Pierre Rychard selig, eröffnet, die Commissarien weigern sich, ihn zur Erkeuntniß eines Stücks Reben gelangen zu lassen, welches früher zum Schlöffe gehört habe und lange von „sinem" Vater besessen worden sei, aus dein Grunde, weil er keine Gewahrsame vorweisen könne. Die Commissarien erklären, die genannten Neben seien der Herrlichkeit des Schlosses Orbach zustündig gewesen und von Commissar Lucas in den zuletzt aufgerichteten Erkanntnissen auch dieser Herrlichkeit Zugeschrieben und dabei bemerkt worden, daß der genannte Rpchard das Stück innegehabt habe. Beide Städte lassen den Landmann bei seinem Stück verbleiben und beauftragen die Commissarien, dasselbe wie früher l» ihren Erkauntnissen aufgetragen zu halten, mit der Bemerkung, weil er es nur leihungsweise besitze, so seien beide Städte ermächtigt, wann immer ihnen gefällig sei, das Stück zu ihren Händen zu ziehen. Francis Agasse trägt vor, die Commissarien weigern sich nicht nur, ihn ein Stück erkennen zu lassen, sondern wollen dasselbe zu Händen beider Städte bringen, obwohl er und seine Vorder» dasselbe lauge Zeit besessen haben. Er bittet, ihn hiebet zu belasse!?, oder, da er keinen andern Schein habe noch wisse, ihm bas Stück von Neuem zu accensiren, wobei er sich erbiete, davon zu geben, was den Städten darauf zu lkgcn gefällig sei. Die Commissarien berichten, das Stück sei früher vom Landvogt Falk selig seinem Statthalter verliehen worden; sie wissen nichts Anderes, als daß er es von Amts wegen und mit keinem andern Titel besitze. Es wird beschloffen, da das genannte Stück aus den Gütern beider Städte verliehen worden ist, so soll es wieder zu deren Händen gezogen werden. Die Boten, welche sich dahin begeben werden, sind beauftragt und ermächtigt, dasselbe dem genannten Agasse zu verleihen und darauf zu legen, was sich gebührt. » Petcrmanu Favre bringt wieder im Namen der Gemeinde Goumocns vor, wie die Commissarien sich weigern, diese Gemeinde einige Stücke erkennen zu lassen, welche sie von einzelnen Perso >en erkauft oder eingetauscht („vertuschet") habe. Die Commissarien bemerken, sie haben das gethan, weil die betreffenden Stücke in die todte Hand oder auf unabsterbliche Glieder gefallen seien, wodurch das Lehen vermindert und von demselben für die Folge kein Lob mehr zu erwarten sei. lieber diese und andere Sachen „der glychen commission" haben sie einige Artikel aufgestellt und legen dieselben vor. Es wird verabschiedet, bw genannten Artikel sollen den Boten beider Städte, die nach Orbach kommen, vorgelegt und von diesen in Beisein der Commissarien untersucht und dabei die Briefe und Nechtsamen der Landleute geprüft werden. Die Boten haben dann Vollmacht, Alles zu entscheiden und auszumachen, wie es der Nutzen und die Gerechtigkeit beider Städte erheischen. 8. Jacques (?) Merra bittet, ihm seines Bruders, Jacques Merra, ber wegen Missethaten gerichtet worden ist, Hab und Güter, die beiden Städten zubekennt worden sind, zu überlassen. In Berücksichtigung der hinterlassenen kleinen Kinder wird ihm mit Bezug auf den Anthcil beider Städte entsprochen, mit der Bedingung, daß er alle Kosten bezahle und mit dem Landvogt in Betreff von dessen Nechtsame abkomme, t. Ebenso bitten Pierre Bugniards seligen Brüder, dessen Verlaffenschaft wegen Missethaten beiden Städten mit Recht zuerkennt morden ist, um Ueberlassnng derselben. Mit Rücksicht auf bie vorhandene Armut wird ihnen dieselbe geschenkt, mit den im obigen Beschlüsse enthaltenen Bedingungen. ^>tter den genannten Brüdern selbst ist dann ein Span entstanden, indem der eine derselben, der mit dem Vater in unvertheiltem Gute sitzt, die betreffenden Güter allein zu seinen Händen zu nehmen beglaubt, während bie andern ebenfalls ihren gebührenden Theil fordern. Beide Städte verordnen diesfalls, es soll der Landvogt aus den betreffenden Gütern voraus die Kosten beziehe» und dann ermächtigt sein, unter den Brüdern die Thcilung 1320 August 1555. zu erläutern, wobei es dann seiu Verbleiben haben soll. ». Claude Merrier zeigt an, er habe von Andern einige Güter für frei erkauft, nun zeige sich durch die Erkanntnisse, daß dieselben zinspflichtig und er daher großen verfallenen Zins, nämlich bei 80 Florin, schuldig sei; er bitte um einige Nachlassung. Es wird verabschiedet, der Laudvogt solle ihm 10 Florin nachlassen. Nichtsdestoweniger sollen die Commissarien die Erkanntnisse nach der alten Form aufrichten und die betreffenden Güter darin inseriren. Für den übrigen Theil der genannten Zinse soll Merrier seinen Währen belangen, v. Commissar Panchaud trügt vor, er und seine Brüder haben in Folge einer von ihrem Großvater für den Herrn von Bottens gethanen Bürgschaft des letztern Güter angreifen müssen. Nachdem sie dieselben mit Recht erorbert hatten, habe sich gefunden, daß sie der Pflicht der Edellehen unterworfen seien; es wolle nun der Commissar ihn, als einen untaugliche» uicht zur Erkenutniß dieser Güter kommen lassen. Er bitte, ihnen aus Gnaden das Erkennen zu gewähre» und dem Commissar diesfällige Weisung zu geben. In Betracht, daß die genannten Brüder wegc» der angeführten Bürgschaft ohnehin über 1000 Kronen verlieren müssen, bewilligen beide Städte die Assoufertation. Boten von Billars-Tiercelin lassen ihren Accensationsbrief verhören, dem gemäß durch Landvogt Künzis selig ihnen der Brauch und die Weid für ihr Vieh im Jurten, wie denen von Dommarti» gestattet wurde, und begehren daher, man solle sie mit ihrem großen und kleinen Vieh in den Jurten fahren lassen. Da der betreffende Verleihungsbrief sich durchweg auf den Brauch und die Nechtsame derer vo» Dommartin beruft, und dieselben »ach glaubwürdiger Anzeige von dem kleineil Vieh abgestanden sind, so sollen die von Villars-Tiercelin ihren Gebrauch des Weidgangs wie die von Donunartin halten. Wollen sie sich hiemit nicht begnügen, so mögen sie das Recht vor dem Amtmann zu Echallcns üben. x. Vernas Wijat läßt anzeigen, ihm seien die Register des George Besanson selig zugestellt worden; unter denselben haben sich einige Erkanntnisse befunden, die er vollendet habe; er bitte um Vergütung seiner Arbeit. C's wird dem Landvogt und beiden Commissarien von Echallens aufgetragen, die Erkanntnißbücher mit den alten zu vergleichen und mit dem Bernard sich über den Lohn zu vereinbaren, den ihm dann auch der Landvogt ausrichten soll. Die Boten von Bern eröffnen, es seien Gesandte beider Städte in Betreff der Kirche»' güter zu Grandson und Orbach gewesen, und habeil aber zu keinem andern Beschlüsse kommen mögen, als daß die benannten Güter ausgerufen werden sollen. Die von Bern finden nun aber, daß diese Güter nicht mit Vortheil ausgerufen werdeil können, und haben daher die Boten beaustragt, mit denen von Freibnrg hierüber zu verhandeln. Man vereinbart sich nun dahin: 1. Die Häuser, welche den Priestern zu Orbach gewesen sind, sollen durch den Landvogt zu Orbach ausgerufen werden und zwar so, daß der dritte Th0t baar bezahlt wird, die Nestanz verzinset werden solle, zu fünf von hundert, doch ablösig. Die Veräußerung geschieht um den höchsten Preis, den sie gelten. 2. Die andern Güter, als Aecker, Matten, Reben, soll der Landvogt im Namen beider Städte auf das nützlichste und nach Landesbrauch verleiheil. Um die diesfällige Nutzung, sowie um alles andere Einkommen, das der Kirche lind Cur von Orbach gewesen ist, soll der Landvogt gesonderte, vom andern Einkommen getrennte jährliche Rechnung führen. Die Boten von Ber» zeigen an, sie seieil ermächtigt, mit denen von Freiburg sich zu berathen, wie man die Scheuer des Prädicante» im Wistelach wieder herstellen könne. Die von Freiburg beauftragen diesfalls ihren Seckelmeister, mit dein Seckelmeister derer von Bern die betreffende Scheuer zu besichtigeil. Wenn er dann hierüber seineil Bericht erstattet haben werde, wollen sie init denen von Bern gebührend über die Angelegenheit verhandeln. »»». D» Betreff der Prädicanten mit solchen Ballteil beiden Städten große Kosten entstehen, so finden die von Freiburg, man sollte die Cur und das Haus zu Merlach, das beide Städte mit großen Kosteil erbaut habe», »lüch September 1555. 1321 den zubehörigen Gütern verkaufen und die Unterthanen nach Murten zur Kirche weisen, wie hievon auch schon geredet worden sei. Sie wollen die von Bern gebeten haben, hierin ebenfalls einzuwilligen. Rechnung des Bernhard von Erlach, Schultheiß zu Murten. vv. Rechnung des Ulrich Koch, Landvogts Kl Orbach. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Freiburg. «l«R. Der Vogt von Orbach, Francis Warnen, bittet beide Städte, ihn betreffend der Admodiaz und Verleihung der Kirchcngüter für empfohlen zu halten und ihm diesfalls mit einer Antwort zu begegnen, wie ihm solche auf andern Tagen verheißen worden sei. Es wird verabschiedet, die Boten, welche nach Orbach reiten, sollen Gemalt haben, sich bei ihm über die Ertragenheit der genannten Güter zu erkundigen und dann nach der Gebühr zu handeln. Gegenwärtig soll ihm die Admodiaz weder zugesagt noch abgeschlagen sein. ev. Die freien Weibel der Stadt und Herrschaft Murten begehren, die beiden Städte möchten sie mit ihrer Farbe ehren und jedem einen Nock geben. Es wird ihnen entsprochen, ff. Niklaus Manod, alt-Spitalmeister, läßt anbringen, er sei gedrungen worden, das Spitalmeisteramt, das er ein Jahr lang versehen habe, wegen seines „Uberlasts" und ihm daraus erfolgenden Nachtheils zu übergeben, weßhalb er zu Murten gemäß der Ordnung dieser Stadt zu einer Leistung und 10 Florin Buße erkennt worden sei. Die Buße habe er bezahlt und auch vom ichten Psingsttag bis jetzt geleistet ; er bitte nun um Nachlassung der noch übrigen („übcrcnzigen") Leistung. Nachdem dann der Schultheiß Bericht gegeben hat, wie es mit dem genannten Manod gegangen sei, wird ihm die Zeit, die er noch zu leisten hätte, gänzlich nachgelassen. Daneben soll denen von Murten („inen") geschrieben werden, sie sollen ihren Spital dermaßen versehen, daß ihre Spitalmeister bestehen können. «Iii, v«, ft aus dem Freiburger Exemplar. Die Namen der Bcrner Gesandten aus ihrer Instruction vom 24.August, St.A.Bcru: Jnstructionsbuch? k. 24 vorso, und K. A. Frciburg: Rathsbuch No. 73, vom 20. August. 409. Maden. 1555, 8. September (Sonntag nach St. Verenatag). Li.ÄS"«-«.- ............ «...... Ka,,tv,,s<»'cl,n. Svlotl»»'»: Abschi-dc Band !». .«antauSarU.i» Tchaffhausc»: Abschiede. chand-Sarch.» Mpp.»,el> . Abschiede. Gesandte: Zürich. Jtclhans Thumpsen, des Raths; Johann Escher, Stadtschrciber. Bern. Wolfgang von Erlach; Jacob Thormann, Venner und des Raths. Luccrn. Heinrich Fleckenstein, alt-Schultheiß; Ulrich Dnlliker, Seckelmeister. U r i. Amandus von Niederhofen, Landammann; Jacob a Pro. des Raths. Schwyz. Georg Neding, Landammann. Unterwal den. Sebastian Omli, Landammann in Obwalden; Hans Bünti, Landammann in Nidwalden. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann. Glarus. Heinrich Jenni, Landammann; Gilg Tschudi, Statthalter. Basel. Jacob Nüdi, des Raths; Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Frei bürg. Ulrich Nix; Jost Freitag, beide Venner und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß; Urs Schmaller, Seckelmeister. Schasfhausen. Alexander Peyer, Burgermeister. Appenzell. Joachim Meggeli, Landammann; Sebastian Törig, des Raths. E. A. A. k. 113 1». Ibiäom: ^aihol. Abschiede 1541—1590. 166 1322 September 1555. a. Zu Obwaldeu sind Bücher entdeckt worden, welche zu Zürich gedruckt worden sind und ans dessen Religion hinweisen und von Leuten aus dem Wallis zu Zürich gekauft oder bestellt worden sind. Die von Obwaldeu haben dann dieselben dem Bischof, Hauptmann und Landrath im Wallis zugesandt. Man schreibt nun, wie die von Obwaldeu („sy") schon vorher gethan haben, an die von Wallis, sie sollen fürsorgen, daß bei Ihnen durch die Ihrigen nichts wider den wahren alten christlichen Glauben, auch nichts wider das Burg- und Landrecht gethan werde, und wenn jemand hiergegen reden oder handeln würde, derselbe nach Verdienen bestraft werde. Dabei wird unter den Boten geredet, wie jetzt an vielen Orten lutherische oder sonst Schmütz- und Schandbüchlein herumgetragen werden, woraus vieler Unwillen erwachse. Man soll daher in den Orten Vorsorgen, daß wenn die Buchträger dahin kommen, man durch verständige Leute untersuche, was sie für Bücher haben, und wenn man lutherische, zwinglische oder andere Schmütz- und Schandbüchlei» bei ihnen findet, soll man die betreffenden Buchträger verhasten und befragen, wo sie solche Bücher gekauft haben, und sie dann nach Verdienen bestrafen und dann solches zu Tagen anzeigen, damit weiter Nöthigcs gethan werden kann. I». Unter den VII Orten ist wiederholt zu Tagen davon geredet worden, es sollte in Betreff der mit den Städten wegeil Luggarus getroffenen Uebereinkunft Brief und Siegel errichtet werde», was aber auf die Bitte der Schiedboten und anderer freundlicher Mittelspersonen nachgelassen worden ist. Damit aber die VII Orte in Betreff dieses Vertrags für die Folge nm so mehr Sicherheit haben, so will man die beiden Missiven, welche die eidgenössischen Boten in Betreff dieser Sache an den Landvogt u»d Landschreiber zu Luggarus gesendet haben, zurückverlangen und zu gemeinen Händen ii, Lucern niederlege»! jedes Ort soll dann eine Copie beziehen und dieselbe den Vertragsartikeln beifügen und bemerken, daß die Originalien sich zu Lucern befinden. «. Vor den Boten der XII Orte erscheint eine Botschaft derer im hintern Gericht zu Mainthal und eröffnet, der Landvogt im Mainthal habe von ihnen eine Verbesserung seiner Besoldung, die ihm auf der Jahrrechnung zuerkennt wordeil sein soll, gefordert. Das möge in guter Meinung gescheheil sein, damit die Mieth und Gaben abgestellt und das Recht gepflanzet werde. Nun aber seien sie und besonders die im hintern Gericht ein ganz armes Volk, das eine rauhe steinige Landschofl bewohne, mit wenig fruchtbarem Erdreich. Was sie außerhalb ihrem Lande mit saurer Arbeit verdieile», müssen sie im Winter mit ihren armeil Weibern und Kindern wieder verzehren. Da sie stets jedem Landvogt Alles ausgerichtet haben, was sie ihm von Rechtswegen schulden, auch die im hintern Gericht kein Einkorn»»»' besitzen, auch keine Bußen lind Strafen zu beziehen haben, was in den vorderen Gerichten der Fall fl'/ während bei ihnen alle Bußen der Landvogt beziehe, der ihres Achtens sein gutes Auskommen habe, wobei freilich auch einiges davon abHange, ob einer in den Strafeil strenger oder bescheidener sei und ob viele oder wenige Straffälle vorkommen, so bitten sie, sie in Gnaden zu bedenken und sie ihrerseits dieser Verbcsseruug der Belohnung des Landvogts zu überheben. Entgegen bemerkt der Gesandte des Landvogts: Der Landvogt habe init dem Auf- und Abziehen und der Haushaltung im Mainthal große Kosteil; dein Vogt im Mainthol sei wie den andern (Mieth und Gaben zu nehmen) abgestrickt worden; die in den vordem Gerichteil habe» von den XII Orten viele Freiheiten erlangt, nämlich, daß sie um Ehebruch, Beschädigungeil von Bäume» und Handstreich in ihren Scckel strafen können. Der Landvogt bitte daher, ihn bei der erkannten Verbesser»»g verbleibeil zu lassen oder die Bestrafung der angezeigten Frevel ihm zu übergeben. Danebeil liegt ein Schreibe» von Seckelmeister und Rath im Mainthal in den vordem Gerichten vor, worin verlangt wird, daß "»»' keine Neuerung vornehme, bis sie ihre Botschaft von Ort zu Ort zu schicken im Falle seien. Da die Gründe derer aus dein hintern Gericht erheblich sind, auch die Abrede zu Baden auf dem Tag im Mai nicht in dcl September 1555. 1323 Meüiung geschehen ist, die Belohnung der Landvögte endschließlich festzusetzen, sondern nur auf Gefallen der Obern hin, so soll das jeder Bote heimbringen und auf dein nächsten Tage mit Instruction erscheinen. Der Landvogt im Mainthal soll inzwischen gegen die dortigen Unterthanen in Betreff seiner Belohnung bis auf weitem Bescheid stillestehen. Wenn die aus der Landschaft Mainthal Beschwerden anzubringen haben, so sollen sie das auf dem nächsten Tage thun und nicht von Ort zu Ort herumfahren. «K. Baptist Bnschget (alias Busgat) von Lnggarus eröffnet, letzten Jahrs habe ihn Anton Philipin aus dein Mainthal gebeten, auf einen Tag der Eidgenossen zu Baden herauszugehen oder von Ort zu Ort zu kehren, um für seinen Schivager, Jacob Delamota von Cordeff, eine Liberation zu erwirken, betreffend einen Todtschlag, den dieser an Martin Schryber begangen habe; für seine diesfälligen Kosten und eine ziemliche Belohnung wolle er ihm sein Gut einsetzen und ihn freundlich bezahlen. Dieses sei dann wirklich ohne Vorbehalt verschrieben worden, gemäß einein Brief vom 3. November 1554. Auf dieses sei Buschget von Ort zu Ort und auf den Tag nach Baden gekommen und habe die Liberation für Delamota erlangt, gemäß dem Liberationsbrief vom 30. November 1554. Als er heimgekommen sei, habe er dem Philipin für seine Kosten Rechnung gegeben, die 56 Kronen erzeigt habe, welche jener ihm in zwei Zielen zu beguten versprochen habe. Philipin habe dann begehrt, Buschget solle sich mit ihm zur Frau des Delamota begeben, die müsse sich mit ihrem Gute ihm auch verschreiben, was durch einen Notar laut einem Instrument vom 19. December 1554 geschehen sei- Als aber das Instrument der Frau vorgelesen worden sei, habe sie nicht einwilligen und ihr Gut nicht verschreiben lassen wollen. Als hierauf Buschget wieder den Philipin um Bezahlung angegangen sei, habe ihm dieser das Recht vorgeschlagen, mit der Bemerkung, Delamota habe eigenes Gut, daß er ihn für Koste«, und Belohnung bezahlen könne, worauf Buschget geantwortet habe, es wäre ihm recht, wer ihn bezahlte. Als er darauf vom Laudvogt ein Gebot a«, Consul und Commun zu Cordeff erlangt hatte, daß sie ihm das Gut des Delamota für so lange behändigen sollen, bis er um seine Ansprache bezahlt sei, haben diese bei ihren Eiden angezeigt, daß Delamota gar kein Gut besitze. Darauf habe Buschget wieder den Philipin vor de», Landvogt im Mainthal belangt, wo ihm seine Ansprache zubekennt worden sei. Dessen habe sich Philipin beschwert und die Sache auf die letzte Jahrrechnung zu Luggarus appellirt, wo hinwieder Philipin ledig erkennt worden sei. Das bedünke ihn, Buschget, höchst unbillig; Delamota habe ihm nie etwas versprochen. u»d auf ein Versprechen von ihm wäre er nicht herausgekommen, da jener nichts besitze. Philipin habe sich auch offen merken lassen, das Urtheil der eidgenössischen Rathsboten koste ihn 300 Pfund ihrer Währung, die er gern gebe, da er die Sache gewonnen habe; in welcher Weise dieses Geld verausgabt worden sei, darüber wolle er, Bnschget, nicht eintreten. , Er bitte nun, ihm verhülflich zu sein, daß er von Philipin gemäß der Verschreibung für Kosten und Lohn bezahlt werde. Man vergleicht nun die Daten der Verkoinmniß, des Liberationsbriefes und des Jnstrnments, in welchem sich die Frau hätte verschreiben sollen, und findet, daß das letztere das jüngste sei, „darum im kein abverkündung davor hat können beschechen"; auch findet "Mn. daß der gute Ehrenmann unbillig in Kosten geworfen worden sei und ihn, seine treuen Dienste untreulich vergolten werden, weil Philipin sich unbedingt für die Bezahlung von Belohnung und Kosten verschrieben hat. Da man aber für Aufhebung des betreffende«, Urtheils keine Vollmacht hat, so wird die Angelegenheit 'u den Abschied genommen, um auf den, nächsten Tag zu entscheiden, ob man dem Buschget das Recht nicht wieder öffnen «volle. Ans diesem Tag sollen auch beide Theile mit ihren Gewahrsamen erscheinen, wodann Man sie verhören und die Sache „ach Gebühr erledigen wird. «. Priorin und Convent zu Dießenhosen habe«, gebeten, den Artikel, daß das Gotteshaus die Verlasseilschaft der abgestorbenen Frauen zu erben habe. 1324 September 1555. zu bestätigen. Nach Vergleichmig der Instructionen beläßt mau das Gotteshaus St. Katharinathal bei seinen Freiheiten bezüglich des Gutes der abgestorbenen Frauen. Weil aber die Obern in ihrem Begehreu „etwas mißverstands" (finden?), so wird dem Landvogt im Thurgau befohlen, nebst dem Landschreiber zu Frauenfeld nach St. Katharinathal zu geheil und sich um die Freiheiten und das alte Herkommen, was das Gotteshaus von den gestorbenen Frauen geerbt und was die Frauen aber wieder herauszugeben und zu vermachen berechtigt waren, genall zu erkundigen und in Schrift zu verfasseil und auf den nächsteil Tag nach Baden zu bringen; dann werden die Boten diese Freiheiten und das alte Herkommen mit Brief und Siegel bestätigen, wofür jeder instruirt werden soll. Ennet Gebirgs hat ein Span gewaltet zwischen dem Anwalt des Bischofs von Como uild Peter von Sala. Letzterer hat ein bischöfliches Lehen zu Pontigano in der Herrschaft Mendris besessen. Dein Bischof war es nicht mehr gelegen, dasselbe dem von Sala zur ferner» Benützung zu überlasten und forderte ihn daher durch seinen Auwalt auf, davon abzutreten, damit der Bischof es wieder nach seinein Gefallen verleihen könne, wofür der Bischof von den Eidgenossen eine Freiheit erlangt habe; der Bischof erbat sich dabei, dem von Sala das für die Verbesserung des Lehens verwendete Geld zu erstatten. Als dann aber Peter von Sala sich diesem widersetzte, sind die Parteien anfänglich vor dem Landvogt von Glarus, und dann vor dem Landvogt Pfpffer von Lucern zur Erläuterung dieser Sache erschienen. Beide erkannten, Peter von Sala soll das Geld für die Verbessernng annehmen und von dem Lehen zurücktreten. Von Sala weigerte sich wieder, behauptend, das Lehen sei ihm noch für einige Jahre versprocheil worden, iveßhalb die Parteien vor den eidgenössischen Boteil auf der letzten Jahrrechnung erschienen sind. Diese erkannten, Beide, welchen der Bischof das Lehen geliehen, und Peter von Sala, sollen dasselbe miteinander neun Jahre lang genießen, doch die Zeit, welche von diesen neun Jahreil bereits verschienen ist, solle abgezogen werden. Ueber diese Erkanntniß beschwert sich nun der Anwalt des Bischofs auf diesem Tag, bemerkend, es sei von de» eidgenössischen Boteil geeilt worden, sie hätten seine Briefe und erlangten Rechte nie verhört, lind obwohl die Statuten vorschreiben, daß wenn Einer zwei gleiche Urtheile erlangt habe, sein Gegner nicht appelliren könne, habe der Bischof weder hierbei, noch bei dem auf einem Tag zu Baden erlangten Freiheitsbriefe verbleiben können, der dahin gehe, daß dieses Lehen Einem von Como, von Lauis oder einein Andern nach dein Willen des Bischofs gelieheil werden könne. Der Bischof bitte daher, den Peter von Sala zu verhalten, daß er das Geld für die Verbesserung, welches hinter Recht gelegt sei, annehme und den Bischof über das Lehen verfügen lasse, zumal letzterer dasselbe nur seinen, des Bischofs, Blutsverwandten und Freunden geliehen habe. Im Namen des Peter von Sala antwortet sein Vetter, Albrecht von Sala: Es sei durch Kundschaften erhärtet worden, daß ihm dieses Lehen länger zu benützen zugesagt worden sei, und verlangt bei dem Urtheil der eidgenössischen Boten beschützt zu werden. Was des Bischofs Anwalt jetzt vorbringe sei früher auch im Rechten gewesen, deßwegen soll ihm das Recht nicht wieder geöffnet werden. Da man nicht weiß, auf welche Gründe gestützt die eidgenössischen Boten ihr Urtheil gegeben haben, mit welchem die beiden gleichförmige» Urtheile der beiden genannten Landvögte und der zu Baden ertheilte Freiheitsbrief zurückgestellt wurden, und man aus der Kundschaft nicht entnehmen kann, daß dem Peter von Sala eine Verheißung in Betreff des fraglichen Lehens gescheheil sei, so soll jeder Bote das heimbringen und sich bei den Bote», die ennet dem Gebirg waren, um die Gründe ihres Urtheils erkundigen und auf den nächsten Tag instruirt werden, od man das Recht öffnen wolle oder nicht. K. Alis dem nächsten Tag soll jedes Ort 2 Kronen für Fenster uild Wappen denen von Livinen an ihr neues Rathhaus geben; wenn aber ein Ort mehr geben will, so mag das geschehen. I». Im letzten Abschied ist heimgebracht worden, der französische Gesandte, der Herr September 1555. 1325 von St. Laurent, habe versprochen, die eidgenössischeil Kaufleute habeil einzig dem Lieutenant zu Lyon ihre Namen anzugeben, nicht aber das Geld, das sie mit ihnen führen, zu bezeichnen, doch aber sollen sie bei Vermeidung von Strafe kein Geld von Andern mitnehmen. Während man annahm, daß diesem Erbieten stattgethan .verde, berichteil die von St. Gallen auf diesem Tag, ihre Kaufleute, als sie die Paßporte zu Lyon genonmlen haben, haben das Geld, das sie mit ihnen führten, alles anzeigen und in die Paßporte stellen lassen müssen, was durch acht vorgelegte Paßporte erhärtet wird. Dieses sei ihueu sehr beschwerlich, indem sie hierdurch leicht in die Gefahr kommen, Leib und Gut zu verlieren; sie begehren daher Hülfe und Rath. Man schreibt hierauf dem Köllig von Frankreich, man beschwere sich sehr, daß zuwider dem ueunten Artikel im Frieden die Kal.fle.lte gedrängt werden, solche Paßporte zu nehmen und das Geld, welches sie mit sich tragen, anzuzeigen, was früher nicht gebraucht worden sei. Wenn man auch mit dein Herrn von St. Laurent sich dahin eingelassen habe, daß die Kaufleute Paßporte nehmen und ihre Namen, nicht aber das Geld, angeben sollen, wobei die Paßporte ihnen unverzögert zugestellt werden sollen, so sei dieses unbeschadet und unter Vorbehalt des Friedens und der Vereinung geschehen; der König werde daher gebeten und ermahnt, zu verschaffen, daß die eidgenössischen Kaufleute bei „sollichen." verbleiben können und nicht weiter gedrängt werden. Anderseits sei mit den Ka.lflel.ten auch erustlich geredet worden, sich des Geldes fremder Leute nichts anzunehmen, bei schwerer Strafe Seitens ihrer Obern. Würde der König nicht entsprechen, so könnte man ohne Recht nicht zurücktreten. Man begehre diesfällige Antwort. Heimbringen, damit, wenn der König nicht entgegenkäme, man an. nächsten Tage weiters in der Sache zu verhandeln instrusit ist und beschließen kann, ob man dem König gemäß dein Frieden und der Vereinung das Recht darschlagen wolle oder nicht. I. Der Gesandte des Bischofs von Basel verlangt abermals, daß die von Basel seine Unterthanen in den Freibergen und im Delsbergerthal, welche sie in ihren Schuh und Schirm u »d zu Bürgern angenommeil haben, aus diesem Burgrecht entlassen; glauben sie dann diesfalls eunges Recht gegen den Bischof und seine Angehörigen zu haben, so wolle er ihnen hiemit das Recht angeboten haben. Die Gesandten von Basel erwiedern, man habe sich dieses Anzuges nicht versehen und sie seien nicht iustruirt, auf denselben zu antworten; was man ihnen aber in den Abschied gebe, das wollen sie heimbringen, Ma.l bittet nun beide Parteien zu Händen ihrer Obern, nochmals zu versuche.., selbst ihre.. Span in Güte beizulegen. Könnte das nicht geschehen, so möge jeder Theil zwe. Rathsboten als ^ch.edleute aus der Eidgenossenschaft nehmen, damit diese eine Vermittlung anstreben, sollte auch dieses mißlingen, so sollten ste sich auf ein Recht zu gleichen Zusätzen veranlassen; würde dieses auch Nicht erfolgen und d.e Partelen auf den. nächsten Tag wieder erscheinen, so werden die eidgenössischen Boten sich alle Mühe geben, einen Vergleich zu erziele.., wofür jeder Bote auf benannten Tag mit Vollmacht erscheine., soll. k. Wilhelm von Veenhusen verlangt abermals im Namen seines Benders, Karl von Bernhusen, von de.. Gesandten von Bern Antwort. Diese geben solche schriftlich, dahin gehend. Die von Bern hätte., geglaubt, daß man sich »nt der früher ebenfalls schriftlich abgegebenen Antwort begnügt hätte. Wenn sich die Obern der Gesandten früher Mit den. Commenthur von Schwalbach, der ein Fremder war, in eine Unterhandlung «...gelassen abe.iy so s-i das deswegen geschehe.., weil der von Schwalbach sich freundlich erboten und erze.gt habe wahrend der "°u Bernhusen gleich Anfangs forderte, in den Besitz des Hauses Buchsee mit aller Zugehorde «...gesetzt zu werden; Hütte er sich freundlich erzeigt, so wäre vielleicht eine günstigere Antwort erfo gt. Wenn gemeldet worden wäre ...an habe das Rechtbiete., bedauert, so glaube., die vou Bern, daß h.ezu ke.n Grund vorhanden s°i; die Bünde seien eben deßwegen aufgerichtet worden, damit man wisse, wie vorkommende Späne erledigt 1326 September 1555. werden können; man bitte, das Geschehene in bester Meinung aufzunehmen, in der es auch wirklich geschehen sei. Wenn man zu vernehmen verlange, wie die von Bern es meinen, wenn sie fordern, es solle das Recht zwischen ihnen und jedem einzelnen der übrigen Orte besonders geübt werden, „sige nit die meinung, sunder daß sp das recht angepotten und daß ire Herren des jedem ort insonders nach vermög jedes orts punts oder burgrechts gestendig sin, des ouch erwarten wellend". Sie bitten freundlich, sich mit dieser Antwort zu begnügen und ihnen nichts weiteres zuzumuthen. Da den Boten der Orte nicht bekannt ist, daß der von Bernhusen sich je geweigert hätte, gütlich zu verhandeln, sondern daß er sich hiefür stets und noch heute anerboten hat, so werden die von Bern wiederholt gebeten, eine gütliche Verhandlung zu bestehen und zu diesem Ende von zwei Orten der Eidgenossenschaft zwei Schiedmänner zu erwählen; das werde der von Bernhusen auch thun, und diese sollen dann versuchen, die Parteien gütlich zu vereinbaren. Dabei mögen die von Bern bedenken, daß die frommen Altvordern stets jedem zu gebührlichem Recht verholfcn habe». Für den Fall aber, daß eine solche gütliche Vereinbarung nicht erfolgen sollte, soll jeder Bote auf dein nächsten Tag instruirt sein, des Weitern in der Sache zu verhandeln. I. Jedes Ort soll seinen Boten, den es auf die nächste Jahrrechnung über das Gebirg schickt, beauftragen, sich in Betreff der Brücke, welche die von Coy im Mainthal bauen wollen, zu erkundigen, und je nachdem der Bau befunden wird, eine Unterstützung zu verabreichen. «>. Auf dem letzte» Tag begehrte der Landschreiber von Lauis, ihm für die Abschiede 6 Kronen zu geben. In Betracht, daß er sonst ein gutes Amt hat, läßt man es bei dem frühern Beschluß verbleiben, i». Eine Gesandtschaft des römischen Königs und der Regierung von Innsbruck stellt vor: t. Die von Stein haben sich in verflossenen Jahren des Gotteshauses daselbst bemächtigt, Abt und Convcnt vertrieben und alle Gerechtigkeiten, Zinsen und Zehnten des Gotteshauses zu Händen genominen. Hierauf sei zwischen dem zuletzt velstorbenen Abt und denen von Stein soviel verhandelt worden, daß die von Stein dem Abt einige Zinsen und Zehnten nebst der Propstei Klingenzell übergeben sollen, ivas dann geschehen sei. Nach dein Ableben des Abts hätten die Conventualen einen andern gewählt. Da sie nun aber in Betreff der Gestifte, Gerechtigkeiten und des Einkommens meistentheils entäußert worden seien, so bitten sie, die von Zürich zu vermögen, ihre Unterthanen zu Stein anzuweisen, dem Abt und Convcnt gebührende Residenz ZU geben und alles ihnen Gehörende verabfolgen zu lassen; anderseits wollen sie das, was der Stiftung w'd ihrer Regel gemäß sei, vollbringen. 2. Man erinnere sich, wie der Abt von Wyßenau angebracht habe/ daß seine Vorfahren rechte erwählte Hausväter des Gotteshauses Nüti, das ihrem Orden angehöre, gewesen seien und demselben gut gehauset haben, dann aber zur Zeit die von Zürich dieses Gotteshaus sanunt dessen Zinsen, Zehnten und Gülten an sich gezogen und nach ihrem Gefallen verwendet haben, und ein Begehet für Wiedererstattung abschlägig beantwortet worden sei. Es habe daher der Abt den König um Beistand angesucht, um zu seinem Recht zu gelangen. Deßwegen bitten der König und die Regenten, die von Zillich vermögen zu wollen, dem Abt zu Wyßenau seine alte Gerechtigkeit über das Gotteshaus Nüti wieder w» früher zu gewähren; der Abt begehre für sich nicht eines Hallers Werth, sondern nur den Nutzen des Gotteshauses Rüti, wie er das als getreuer Hausvater schuldig sei. Die Gesandten von Zürich antworten, ihre Obern haben sich dieses Airzuges nicht versehen und daher sie diesfalls nicht instruirt; sie wollen aber die Sache heimbringen. Die eidgenössischen Boten eröffnen ihnen dann, sie halten fiir das Beste, wenn die Parteien vor dem nächsten Tage versuchen, die Angelegenheit zu vergleichen; könne das nicht geschehen und wollen sll auf dem nächsten Tag wieder vortreten, so wolle man die Antwort derer von Zürich anhören und dann weiter in der Sache verhandeln. «. Der Herr von Brissac, Lieutenant des Königs von Frankreich >n September 1555. 1327 Piemont, schreibt, er werde dm Kaufleutm, welche ihre Waaren aus Italien in die Niederlande und zurück durch die Eidgenossenschaft fertigen, das versprochene Geleit, wenn er es nicht mehr halten wolle, einen Monat zuvor Münden, damit sie ihre Güter in Sicherheit bringen können. Ihm wird geantwortet, man verdanke ihm seinen freundlichen Willen, bemerke aber, daß die Auskündigungssrist von nur einem Monat eben sehr kurz sei, wodurch die Kaufleute, die die Abkündung des Geleits vielleicht erst nach Verfluß dieser Zeit erfahren würden,' gefährdet werden möchten. Man bitte ihn daher, die Abkündigung zwei Monate vorher znr Kenntniß zu bringen. Dabei hat man dem Landschreiber zu Baden befohlen, den Brief wohl zu bewahren, damit, wenn die Kaufleute seiner bedürfen, man ihn zu finden wisse, p. Der Graf von der Cammern hat auf diesem Tage durch eilte Schrift und durch eine Botschaft eröffnen lassen, der König habe ihn auf einem Schloß iit Savoyen gefangen gelegt; er verlange nun, daß seine Bürgen und Gelten Zwei ernennen, welche den Nutzen seiner Güter beziehen und die jährlichen Zinse und Kosten bezahlen sollen; was dann überbleibe sollen sie an die Hauptsumme abzahlen. Alan schreibt diesfalls an den König, er solle die beiden Commissarien, welche die Gelten und die Bürgen verordnen, das Betreffende einzuziehen, in den Passes; der Güter einsetzen uud sie vor aller Gewalt schirmen, damit die Angehörigen der Eidgenossenschaft einmal der Sache entlediget werden und die Eidgenossen und der König diesfalls Ruhe haben. Heimbringen zu berathen, was zu thun sei, wenn die Uusrigcn nicht in den Posseß der Gilter des Grafen gesetzt würden. Die vier Zugesetzten und Nichter sollen auf dem künftigen Tage wieder zu Baden erscheinen, um die beiden Vertragsbriese, welche des thurgauischen Handels wegen geschrieben werden, zu verhören und zu prüfen, ob sie mit der Abrede übereinstimmen in welchem Falle sie dieselben besiegeln und aufrichten sollen. Die Nichter glauben anch, cs wäre gut. wenn alle oder einige Boten, welche beim Abschluß des Vertrages waren, auch erscheinen würden, tun'sich bei der Prüfung der Vertragsbriefe ebenfalls zu betheiligen. Es wird dieses den Obern der Orle überlassen. In Betreff des Gumpenbergischen Handels sind die von Basel mit einer Antwort auf den letzten Vortrag des von Gumpenberg verfaßt gewesen; aber bevor der Anwalt des letztern dieselbe zu kennen verlangte, legte er wieder einen schriftlichen Vortrag ein, in welchem er die Stadt Basel mit schmählichen und ehrvcrletzlichen Worten behelligt, nämlich- Man könne es aus ihrem flüchtigen Auszug und ihren ungleichen Antworten wohl merken, sie wolle schneiden, wo sie nicht gesäet habe; Einige von denen, die sich der geistlichen Giiter bemächtigen, habe das Erdreich verschluckt, das höllische Feuer verbrannt und einige mit Malzeichen behaftet („beschaffen"); es sei zu verwundern, daß die Antwort derer von Basel bemerke, sie wollen mit den; Schwert fechten, während dieses doch wenig haue und ganz verrostet sc;; nnt andern Schmütz- und Schmachworten. Uebcr diesen Vortrag beschweren sich die Gesandten von Basel zun; höchste.; und verlangen eine Abschrift desselben nnt der Bemerkung, weil der Anwalt des von Gumpenberg, sei es aus Austrag seines Herr.; oder aus sich selbst, in seiner eingelegten schmählichen und schändlichen Schrift die Ehre derer von Basel antaste, was bisher von Kaisern und Königen nicht geschehen sei, so möge man dieses zu Gerzen nehmen und das Leid derer von Basel auch als Leid der übrigen Eidgenossen ansehen, und die Stadt Basel als ehrliches Ort der Eidgenossenschaft betrachten und möglich dahin wirken, daß die von Basel mit solchen Dingen verschont („vertragen") bleibe... Auf dieses hat man dem Herrn von Gu.npenberg MMch zugeschrieben und ihn. eine Abschrift des betreffenden Vortrages überschickt und zu wissen verlangt, °d er diesen seineu; Anwalt aufgetragen oder letzterer ihn aus sich selbst gethan habe. Jeder Bote soll serner diese Angelegenheit heimbringe.;,' um diesfalls für den folgenden Tag Instruction zu erhalten, um zu berathen, was z„ thun sei dan.it die Orte und namentlich Basel solcher tratzlicher Schand-. und Schmachschristen 1328 September 1555. überhoben werden. 8. Es wird angezogen, bei Anfrichtung der Vereinnng mit dein jetzigen König von Frankreich habe derselbe versprochen, die Eidgenossen in allen Sachen so zu halten, wie es sein seliger Vater gethan habe. Dein werde nun aber nicht nachgekommen; Hauptleute und Knechte in des Königs Dienst erfahren viele Eingriffe und Neuerungen, die früher nicht vorgekommen seien; ferner gebe er so kleine Bestallungeil, und dann auch keinen Ehrensold mehr, daß die Hauptleute fast keinen rechten Kriegsmann mehr erhalten können, sondern allerlei Gesind(el) und unkriegsbares Volk annehmen müssen, wenn sie nicht ihr eigenes Gut verkricgen wolleil, wie man jetzt gesehen habe, was zu einein Theil für Leute ins Piemont geführt worden seien, die bei den kleinen Besoldungen betteln müssen und dann Hungers wegeil wieder heimlaufen, was Alles, sofern nicht ein tapferes Einsehen geschehe, den Eidgenossen großen Schadeil und Leid verursachen könne. Das soll jeder Bote ernstlich heimbringen, dainit man auf dein nächsten Tag sich bcrathe, was zu thun sei, damit die Hauptleute, Aintsleute und gemeinen Knechte wie früher gehalten und besoldet werden, t. Montag den 14. October sollen die VII Orte ihre Boten zu Lucern Nachts an der Herberg haben, um sich folgenden Tags über die betreffend das Bundschwören vorgeschlagenen Mittel zu berathen und sich über eine Antwort zu vergleicheil. Ii. Es wird ein fernerer gemeiner Tag nach Baden angesetzt auf Simon und Juda, den 28. October, Nachts an der Herberg zu sein, um Tags darauf zu verhandeln, ab man die Mittel des Bundschwörens annehmen wolle, und um die Vertragsbriefe in Betreff des thnrgauische» Handels aufzurichten, v. „Sind ingedenk der pit der vier orten boteil zu Schaffhusen für den ninnzmcister daselbst gethan habeil üwern Herreil anzuzeigen." Jedes der drei Orte Bern, Freiburg lind Solothurn, soll mit seinen Zugesetzten um das Siegelgeld betreffend die Verträge frenndlich übereinkommen und dabei ihrer Mühe und Arbeit gedenken, x Es wird angezogen, wie einige Landrechtsbriefe, welche zwischen den Grafen von Werdenbcrg, als damaligen Herren von Sargans, und den Grafen von Sonnenberg (errichtet worden sind), in Zürich liegeil sollen. Es sollen daher beide Orte (Schwpz und Glarus) ein gemeinsames Schreiben an die von Zürich richten und diese Briefe herausfordern, Auf Simon und Judas Tag (23. October) solleil Landvogt Sproß von Zürich und Statthalter Tschudi von Glarus Nachts zu Lcnggrr» seüi, um folgenden Tages sich auf den Span betreffend die Märchen zwischen der Grafschaft Baden und der Herrschaft Laufenburg zu begeben. Sie sollen alle Vollmacht haben, in der Gütigkeit zu verhandeln, wie es sie ziemlich bedünkt; andernfalls mögen sie mit dem Rechten fürfahren. Die Boten wissen zu berichten, wie ab diesem Tag dem Gnbernator der Grafschaft Neuenbürg ernstlich geschrieben wurde, daß er de» Prädicanteil zu Lignieres wegeil seiner Schmachworte, die er gegen die Messe und „unsere" Religion gepredigt hat, lallt dem Landfrieden seinem Verdienen nach bestrafe und hierüber an Freiburg lind Solothurn antworte» solle, ob er ihn bestrafen, oder diesfalls das Recht ergehen lassen wolle. Im letztern Falle sollen ihn die beiden Orte um einen Nechtstag anrufen und den benannten Prädicanten im Namen der VII Orte berechtige» und das Ergebniß den V Orten mittheilen. »». Der Bote von Schaffhauscn möge gedenken, was die Gesandten der VII Orte in Betreff der Prädicanten zu Schaffhausen mit ihm geredet haben, wie nainentlich eiiler, genannt Herr Zunprächt, ganz schmählich und dem Landfrieden zuwider gepredigt haben solle. Das solle abgestellt werden, denn würde es weiter vorkommen, so würde man hiergegen das Recht ergreifen, was aber viel Nnfreundschast nnd Unwillen veranlassen würde. I»I». Die VII Orte verlangen von den vier Städten Antwort in Betreff der Veschwörnng der B»»iw- Die Boten der letztern erwiedern, dieser Gegeilstand sei nun wiederholt angezogen worden und ihre Ober» begreisen, daß die Beschwörung der Bünde der Eidgenossenschaft zum Nutzen gereichen, in derselben vü'lr September 1555. 1329 Freundschaft und Einigkeit pflanzen und ihren Widerwärtigen eine Scheu einflößen würde. Die Instruction ihrer Obern gehe nun dahin, die VII Orte zu bitten, jene bei derjenigen Antwort, welche sie zu Tagen gegeben haben, bleiben zu lasten; sie hoffen, man werde das nicht ungut aufnehmen und bedenken, wie sie sich stets erboten haben, ob die Bünde beschworen werden oder nicht, Alles zu halten, was frommen Eidgenosten zuflehe- dabei möge man auch ermessen, welche Freude die Gegner der Eidgenossen haben, wenn unter diesen die Beschwörung der Bünde nicht zu Stande käme. Die Gesandten der VII Orte erwiedern, fle haben sich dieser Antwort nicht verseben, sondern erwartet, die vier Städte hätten auf die ab dem letzten Tage erfolgte dringende Ermahnung die'vorgeschlagenen Mittel angenommeil. Wenn aber dieses nicht sein könne und die Boteil der vier Städte keine andere Instruction haben, so werden die Gesandten der VII Orte dem Auftrage ihrer Obern ebenfalls nachkommen und denselben eröffnen. Nachdem die Boten der Schiedorte, Ammaini Jenni und Statthalter Tschudi von Glarus, und Ammann Meggeli und Sebastian Törig von Appenzell, wahrgenommen haben, daß die Vergleichung in Betreff des Bundschwörens sich abermals zerschlagen wolle, eröffnen sie, ihre Obern haben nach der ans dem letzteil Tage erfolgten freundlichen Bitte beider Theile nichts Anderes erwartet, als daß auf diesem Tage eine Vereinbarung erfolge; da aber hierüber neuerdings Mißhelle walte, so sei diese ihren Herren in Treueil leid. Sie bitten, Lob, Ehre und Nutzen Aller zu betrachten, auch die besorglicheu Zeiten zu bedenken und die Gemüther nochmals einem friedlichen Ausgleiche zuzuwenden. Würde der eine Theil die Bünde beschwören, der andere aber nicht, so sei zu besorgen, daß hieraus der Eidgenossenschaft viel Unrath und Unruhe entstehe, bei Jungen und Alten Mißtrauen erwachse, die Freundschaft gelockert und den Feinden der Eidgenosten großer Vorschub geleistet werde. Man möge betrachte.,, wie die frommen Altvordern mit schwerer, saurer Arbeit und Darstreckung von Leib nnd Blut die Eidgenossenschaft i" freien Stand und zu Ehre und Ansehen bei allen christlichen Potentateil gebracht haben; die Erhaltung ^eses Wesens hange nur vou der Einigkeit der Eidgenossen ab; zuverlässige Freunde haben diese, außer Gott und sich selbst wenige; wenn auch Fürsten und Herren ihnen gute glatte Worte geben, sei doch hierauf "icht zn bauen Si! bitten daher dringend, nachfolgende Vergleichsmittel nochmals an ihre Obern zu bringen und denselben zur Annahme zu empfehlen. 1. Da jeder Theil sich fortwährend erbietet. Bünde und Landfrieden zu halten, so sollen die Bünde ihrem eigentlichen Inhalt, Worten, Begriff und Buchstaben nach bei allen Orten wie von Alters her, verlesen und darauf der Eid nach Inhalt lind Ausweisung der Blinde "gentlich nnd ausdrücklich vorgeöffnet und an allen Orten gleich gegeben werden. Sodann möge jeder den Eid nach seiner Religion nachsprechen und schwören, damit den ewigen Bünden und dein Landfrieden Genüge geschehe 2 Der Bote von Zürich soll an alle.. Orten, zu Zürich aber ein Bote von Bern, den Eid in °bgenannter Weise geben. Will ein Bote von Zürich dieses nicht thun, so soll es durch einen Gesandten v°n Bern geschehe.,, wodann in diesem Falle zu Bern ein Bote von Luceru den Eid geben soll; sollte auch der Bote von Bern sich dessen weigern, so soll ein Bote von Lucern in allen Orten, zu Luceru selbst aber Bote von Uri den Eid in obbeschricbener Form geben. Dieses Geben des Eides geschieht im Namen aller Orte welche'von den vorgelesenen Bünden berührt werden. Den Gruß und die Vorrede soll aber au alle.. Orten ein Bote von Zürich verrichten. 3. Diese Vereinbarung soll den geschwornen Bünden, dem Landfrieden und alten löblichen Bräuchen lind Herkommen zum wenigsten Abbruch oder Minderung bereuen. Da das Beschwöreil der Blinde an so vielen Tagleistungen verhandelt und dieses den Aeußern bekannt worden sei so wäre besser, .venu mau es nie angezogen hätte, als daß die Sache sich jetzt zerschlüge, weil b°i den Fremden hieraus viel Arguirens erfolgen würde. Sie bitten daher nochmals, diese Mittel^.zunehn.e.l. 1330 September 1555, Nach Eröffnung dieser Vorschläge bemerken beide Theile, namentlich aber die Boten der VII Orte, sie seien ohne Auftrag, sich in „andere" Mittel einzulassen; doch auf die freundliche Bitte der Schiedorte wollen sie an ihre Obern bringen, was man ihnen in den Abschied gebe. Die Parteien werden wiederholt gebeten, sich durch ein Kleines nicht irren zu lassen und diese Mittel anzunehmen, damit das löbliche und gute Werk des Bundschwörens seinen Fortgang gewinne. B-tr-g-nd d>- Quell« sich- d>- N»«-. vv. Verwendung für Thoma Reinhart von Stein beim Grafen Friedrich von Oellingen; siehe Note. Verwendung der V Orte für die Klosterfrauen von St. Katharina zu St. Gallen; siehe Note, vv. Verhandlung der katholischen Orte betreffend die Einkünfte der Pfründe zu Landeron; siehe Note, kt. Verhandlung betreffend die Besiegelung des Kaufs um die Grasschaft Greyerz; siehe Note. KK. Verhandlung zwischen den Boten von Basel und Solothurn wegen der Märchen bei Jngclisflnh > siehe Note. I»I». Verwendung für Jacob von Cham lind Konrad Blattmann von Zürich beim Herzog von Alba; siehe Note. il. Verwendung von Zürich, Bern und Schaffhausen bei Basel für Magdalena Murbach („Murbechin")'. siehe Note. Im Aarauer Exemplar fehlen », k, v, g-, t; im Zürcher und Verncr «,, I», 8, i; im Glarner t», Ii, t; im Basler i», b, v, t; im Freiburgcr und Solothurner v; im Schnffhauser lr, li», v, U, q, 1; im Appenzeller i»—I, n», q, t. v aus dem Zürcher, >v aus dem Bcrucr, Freiburgcr »»d Solothurner, x aus dem Schwyzer und Glarner, ^ aus dem Glarner, si aus dem Freiburgcr und Solothurner, »» aus dem Schaffhauser Exeniplar. Zu u. Im L. A. Schwyz: Acten Wallis liegt die Copie (oder Entwurf?) einer inhaltsverwandtcn Missive der VII (katholischen) Orte an Wallis ohne Datum und Bezeichnung des Ortes der Absenkung- Ausholend beim Landrccht mit Wallis vom 12. October 1417 und erinnernd an dasjenige vo»> 17. December 1533 ergeht sich die Missive in sicbenthalbcn Folioseiten in Ermahnungen, wie sehr am Verhinderung von Zwiespalt im Glauben getrachtet werden müsse und betont als Hauptpunkte, die Z" beobachten seien: 1. Ein Verbot, junge Leute an evangelische Orte in die Schule zu schicke». 2. Bücher, die dem alten Glauben widersprechen, zu vernichten und das Hereinbringen solcher zu verhindern, dagege» Bücher, die in altgläubigen Orten gedruckt werden und in allerlei Sprachen zu erhalten seien, zu verbreiten. 3. Vor einiger Zeit sei in der Landschaft Wallis eine Unruhe „etlicher Herren und kriegshendel" entstände», wobei die Obern der Orte Boten hingeschickt haben, zu verschaffen, daß die Sache nicht mit Gewalt, sonder» gütlich oder mit dem Rechten beigelegt werde. Damals sei in Betreff des Glaubens nichts verhandelt worden. Die Obern der Orte wünschten nun, daß auch hierin durch „mittel des rechtens" gehandelt würde. Wenn aber die „vorstender der regierung" nicht nach Gebühr und Nothdurft dazu thäten »>^ daher die gutherzigen gemeinen Landleute die Matze zu gebrauchen veranlaßt würden, so würden es du' Obern der Orte in diesen: Falle nicht hindern, denn wenn das Recht nicht helfen wolle oder möge, glaube» sie, solle die Gewalt nicht gespart werden; in Betreff aller anderer Sachen aber, ausgenommen den Glaube»- soll es bei der gethanen Zusage, die Matze nicht mehr zu gebrauchen, verbleiben. 4. Damit nieniand Jrrthümer mit dem unehrbaren Wandel der Priester entschuldigen könne, sollen fehlbare Geistliche von ihre»' ordentlichen Gericht nach Verdienen bestraft werden. Es ist ungewiß, ob diese Missive wirklich hieher gehöre; möglich auch, daß sie mit einem der Absch'^ von 1560, 10. und 25. Juni, 1502, 15. Juni, 1563, 18. April, 1577, 17. September zusammcnhängl- Vielleicht ist sie ein für eine Botschaft nach Wallis bearbeiteter Vortrag. September 1555. 1331 Zu k». Ein Vidiiims des betreffenden Vertrags von 1554, gefertigt vom Landschrciber zu Baden, den 5. Januar 1563, findet sich in unserer Abschicdesammlung in Band IV, Abthl. 2 Seite 1469. Zu v. Mit Missive vom 6. September 1555 sendet Sulpitius Brückler. Landvogt im Mainthal, seinen Dolmetsch an die zu Baden versammelten Boten der XII Orte, um sich im Sinne des im Text enthaltenen Anbringens des Landvogts zu verwenden. St. A. Zürich: A. Mamthai. Zu k. Im K. A. Basel: Abschiede 1555—1556, eingethcilt beim Abschied vom 28. October 1555, liegt ein Vortrag von Bernardin Jovij von Lauis, als Anwalt des Bischof von Como und Balthasars, seines Vetters, gegen Peter von Sala, der inhaltlich mit dein hier im Text gegebenen Referat des Vortrags vom Anwalt des Bischofs übereinstimmt, nur wird hier bemerkt, er habe die Sache auf dem letzten Tag zu Baden schon vorgetragen, wo verabschiedet worden sei, der Handel solle von Ort zu Ort vorgetragen werden. Peter von Sala sei dann aufgefordert worden, von Ort zu Ort und zuletzt auf der nächsten Tagsatzung in Baden zu erscheinen; Alles in Gcmäßhcit des erfolgten Abschiedes. Peter von Sala habe das aber nicht befolgt. Wie nun der Handel zu Uri, Schwyz, Zug, Zürich und Schaffhauscn verhört worden sei, so bitte der Anwalt des Bischofs auch „üwerc wyshcit" (Basel) um geneigtes Gehör. Ein Vortrag für Erlangung einer Ortsstimmc; hier zu notiren wegen des abweichenden Berichts über den erfolgten Abschied. Das Schriftstück ist indessen ohne Datum und Unterschrift. 1. 1. Das Basler Exemplar führt die Verhandlung in folgender Art weiter aus: Der Gesandte des Bischofs bringt in seinem Vortrage auch an, in Gemäßheit des ergangenen Abschiedes, der die Parteien nnweise, sich nochmals zusammen zu begeben und einen gütlichen Vergleich zu versuchen, sei im Juni ein solcher Zusammentritt erfolgt, aber ohne Resultat geblieben. Die Gesandten von Basel, zur Erklärung, warum sie ohne Instruction seien, bemerken, ihre Obern haben sich in Folge des auf der letzten Jahrrechnung zu Bade» ausgegangenen Abschiedes eines solchen Anzuges nicht versehen und stets auf einen weiter» gütlichen Bescheid des Bischofs gewartet. Nachdem die Antwort „den" Gesandten des Bischofs mitgetheilt worden ist, beschweren „sr>" sich hierüber. Auf dem letzten Tag seien die Gesandten von Basel über die Angelegenheit verfaßt gewesen. Als sie sich dann gütlich nicht haben vereinbaren können, habe der Bischof denen von Basel geschrieben, sie sollen ihre Botschaft in Betreff dieser Angelegenheit auf den jetzigen Tag zu Baden abordnen, wodurch sie von der Sache ja wohl unterrichtet gewesen seien. Die Gesandten des Bischofs verlangen daher wiederholt die Antwort derer von Basel. Auf dieses crwiedern die Gesandten der letztern, das Schreiben, welches der Bischof dem Rath zugesandt habe, sei ihnen erst am letzten Mittwoch, bevor sie hieher vcrritten seien, zugekommen, nachdem alle Verhandlungen des ausgegangenen Abschiedes schon bcrathcn waren; die Zeit sei dann zu kurz gewesen, sich auch hierüber noch zu berathen. Nach der Eröffnung des Vorschlages der Eidgenossen, welcher bezüglich gleicher Zusätze hier von vier solcher redet, bemerkt der Domdccan von Basel, der Vertrag, welcher im Jahre (15)47 zwischen Philipp, Bischof zu Basel, und dem Rathe daselbst errichtet worden sei. weise, wie sich die Parteien, wenn Späne unter ihnen entstehen, zum Rechten veranlassen und woher sie den Obmann nehmen solle»! aber wenn der Rechtsspruch auch ergangen sei, so möchte der Obmann, nach der Meinung der Gesandte» des Bischofs „nützit ob der cxecution halten", wodann der Rechtsspruch unfruchtbar („unvcrfcncklich") wäre. Wenn aber die von Basel sich verbinden, bei dem Rechtsspruche zu verbleiben, so werde der Bischof in einen solchen gern einwillige». Die Gesandten der Stadt Basel wiederhole», daß sie keinen Auftrag haben, etwas abzuschlagen oder anzunehmen; was man ihnen in den Abschied gebe, das wollen sie an ihre Obern bringen. 2. Gemäß einem vom Statthalter der Landvogtei zu Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern. unterm 16. September 1555 besiegelten Auszug dieses Artikels sind drei Gesandte des Bischofs anwesend, nämlich: Johann Veit Schcyb, Domdecaii! Simon von Rümerstal (Römcrstal) und Sebastian von Landen- bcrg. des Bischofs Räthc. Dieser Auszug ist rcdigirt wie das Basler Exemplar. K. A. Basel: Bischöfliches Archiv XXIV, Band I», Na. SS. 1ZZ2 September 1555. ,'j. Unterm Datum vom 13. Vtärz 1555 sind zwei Pergamentinstrumente vorhanden, die mit Bezug ans das Burgrecht zwischen Basel und denen von Freibergcn wörtlich gleich lauten mit den Pergamentbriefen über das Burgrecht zwischen Basel und Delsberg: siehe Abschied vom 5. Februar 1555, Note. Die dies- fälligen Abweichungen bestehen in Folgendem : Als Ortschaften, die in das bezügliche Burgrecht eingetreten sind, werden benannt: Spiegelberg, St. Visier, Hüpschcrberg, Falckerberg, Jndcrhall, Sernevillier, Schwarzenberg, Diedisholz, Öpfelbaum und Lecha. Die hier angeführten Ortschaften werden mit dem Titel: Burgermeister, Rath und die Gemeinden der hernachbenannten Flecken und Dörfer im Freicnberg eingeleitet. D>c in der oben bemerkten Note für Delsberg angeführten, auf die Ausfertigung der Urkunde bezüglichen formellen Bemerkungen treffen auch hier zu. Die Unterschrift lautet hier: Rössel. K. A. Basel: Acten zwischen Stadt Basel und Bischof Basel. Zu i». Diesen Artikel giebt das Zürcher Exemplar in einigen Beziehungen etwas weitläufiger wie folgt: Vor den Rathsboten gemeiner Eidgenossen erscheinen Johann Melchior Heggenzer von Wasserstelzen und Paulus Appenzhoffer, Räthe des römischen Königs, in dessen und im Namen der oberösterreichischen Regierung zu Innsbruck, überreichen ihre Credenz und eröffnen Folgendes: 1. Man erinnere sich, wie die von Stein in verflossenen Jahren sich des Gotteshauses daselbst bemächtigt haben, so daß sie Abt und Convent vertrieben und des Gotteshauses Rechte, Zinsen, Zehnten und Gülten zu ihren Händen genommen und nach ihrem Belieben darüber verfügt haben; „bis der nechst gestorben, desselben gotzhus verwandter" durch den Papst zu einem Prälaten „fürgenommen", bcnedicirt und confirmirt worden sei. Da hätten einige Orte der Eidgenossenschaft die von Zürich bewogen, daß sie die von Stein, ihre Verwandten lind Unterthancn, verpflichteten, dem Abt einige Zinsen und Zehnten nebst der Propstei Klingenzell zu übergeben. Das si> dann geschehen und sei das genannte Gotteshaus bisher in ruhigem Besitze davon gewesen. Da „gcmelter jüngst abgestorbener abt" die Pflichten seines Amtes erwogen, habe er einige Junge aufgenommen, in der Lehre erzogen und erhalten, bis ihrer sechs in den priesterlichen Stand gekommen und seinem Gotteshans zugethan und eingeleibt worden seien. Diese haben nun nach dein Absterben des Abts unter sich einen andern Abt gewählt. Dieser und sein Convent seien nicht minder als der frühere Abt begierig, den Gottesdienst gemäß ihrer Regel mit Fleiß und Ordnung zu vollbringen. Da sie aber ihrer ordentlichen Residenz und meistentheils der Rechte und des Einkommens der Stift entsetzt seien, so haben sie den römischen König, als des Gotteshauses Stein erblichen Kastenvogt, Schutz- und Schirmherrn, um Hülfe und Fürdernng angesucht- Die Gesandten bitten daher im Namen des Königs und genannter Statthalter, Regenten und Röthen, die von Zürich zu vermögen, mit ihren Verwandten und Unterthanen von Stein zu verschaffen, daß sie dcw Abt und Convent daselbst gebührende Residenz und alles ihnen Zugehörcnde wieder gestatten, damit vollbringen können, was der Stiftung und Regel gemäß ist. 2. Der Abt von Wyßenau habe durch siu^ Gesandten schriftlich und mündlich erklären lassen, wie seine Vorfahren rechte erwählte Hausväter über d>w ihrem Orden angehörende Gotteshans Rüti gewesen und demselben treulich vorgestanden seien, bis dasselbe von denen von Zürich eingenommen, Abt und Convent daraus vertrieben und alle Rechte, Zinse, Zehnten und Gülten zu ihren Händen gezogen haben. Als Wiedereinsetzung begehrt worden sei, haben die von Zürich eine abschlägige Antwort crtheilt. In Betracht seiner Amtspflichten habe daher der Abt ebenfalls den römischen König um Hülfe und Beistand angegangen. Da der König nun wisse, daß andere Gotteshäuser und Geistliche, die ebenfalls zeitweilig entsetzt gewesen seien, auch Restitution erlangt haben, und auch andere Ursachen dafür sprechen, so habe der König auch diesfalls Statthalter, Regenten und Räthe um Förderung „angesucht". Die Gesandten bitten daher im Namen des Königs und der Regenten, bei denen von Zürich zu bewirken, daß sie dem Abt von Wyßenau seine alte Gerechtigkeit über das Gotteshaus Rüti wieder gewähren. Der Abt wolle hiebci für sich und das Gotteshaus Wyßenau nicht Hallerswcrth erlange», sondern es soll Alles für den Nutzen des Gotteshauses Rüti verwendet werden. Die Gesandten von Zürich erwiedern, sie hätten sich dieses Anzuges nicht versehen und haben keinen Befehl, hierauf zu antworten, wollen die Sache aber an ihre Obern bringen, in der Meinung, dieselben werden hierüber guten Bescheid ertheilen. Die übrigen Boten eröffnen, sie hielten für das Beste, wenn beide Theile versuchten, bis September 1555. 1333 nächsten Tagleistung sich über diesen Anstand zn vertragen. Sollte das nicht erfolgen und sie auf dein nächsten Tag wieder erscheinen, so wolle man die Antwort derer von Zürich vernehmen und hierauf weiter nach Gebühr handeln. Zu «z. Auf diesem Tag (17. September) ist der Streit zwischen den drei Städten und den VII Orten betreffend die Thurgaucr Anstände verglichen worden; siehe Beilage No. 3. Weil in Forin besonderer Vertragsinstrumente gefertigt, erwähnt der Abschicdtext die Hauptvcrhandlung nicht. Zu r. Anstatt das Schreibe» des von Gumpcnbcrg auszuführen bemerkt das Basler Exemplar einfach, es sei denen von Basel eine Abschrift des Vortrages zugestellt worden. Zu IKIK. 1. Dieser Artikel aus dem Zürcher Exemplar, wo er zwar durch eine halbe leere Seite vom übrigen Abschiedtext getrennt ist; er ist ohne Datum; im St. A. Bern : Evangelische Abschiede X k. 153 trägt er a, toi-Ao ein später beigefügtes Datum lautend auf: Sonntag nach Vercnä 1555; er befindet sich auch beim Glarner Exemplar; in der Freiburger Sammlung: Badischc Abschiede Band 1k nach den Abschieden von 1555; in der Solothurner beim Abschied vom 7. Mai 1555. 2. Unter den evangelischen Städten hat in Sache eine Vorverhandlung gewaltet. 1555, 13. September. Die Gesandten von Zürich an Zürich. (Nach ander» Nachrichten.) In Betreff des Bundschwörens zeige sich, daß die von Bern, Basel und Schaffhausen des Willens seien, mit denen von Zürich, gemäß dem zu Schaffhausen ergangenen Abschied, fürzufahren und soviel möglich daran festzuhalten. Wenn man nun von den übrigen Eidgenossen um Antwort angegangen werde, so wolle man nach Inhalt jenes Abschiedes vorgehen und erwarten, was weiter verlangt werde oder was Glnrus und Appenzell, die mit zweifacher Botschaft anwesend seien, als Schicdleute vornehmen wollen. (Weitere Berichte.) St. A. Zllrich: A. Tagsatzung. Zu vv. 1555, 4. October. Friedrich, Graf zu Dettingen, an die Boten der XIII Orte der Eidgenossenschaft, welche zu Baden versammelt gewesen. Mit Schreiben vom 18. September haben sie ihm gemeldet, Thoma Reinhard von Stein aus dem Gebiete von Zürich, ein „mit Aidgnosscn verwandter", sei, ehe er das Holz Plossen in der Grafschaft Dettingen erreicht hatte, zuerst von drei und dann von vier Reitern „ufgestosscn" und gefangen worden. Dabei seien ihm vierzig Thaler, acht goldene Ringe, ein beschlagener „Waidner" von der Seite, ein „daffatin schlappen" und ein Paar seidene Hosenband räuberisch genommen worden, mit welcher Meldung ein bezügliches Gesuch der Eidgenossen verbunden worden sei. Der Graf habe vorher hievon nichts gewußt und bedaure den Vorfall. Wenn Reinhard, nachdem er vernommen hatte, daß die Thäter vorher zu Kössingen das Morgcnmal genossen haben sollen, sofort nach der That von derselben dem Grafen oder dessen nächsten Amtleuten Bericht gegeben hätte, so hätten sie mit Nacheile oder wenigstens mit Einziehen von guter Kundschaft allen Fleiß angewendet, um den Räubern die gebührende Strafe werden zu lassen. Indessen wolle er immerhin noch das »ach so langer Zeit Mögliche thu», indem er nicht gesinnt sei, in seiner Grafschaft solches zu dulden. Man wisse aber, wie seine Grafschaft an viele andere Herrschaften stoße, wodann an den Grenzen oft verdächtige Reitereien erscheinen, weßhalb er auch habe Reiter streifen lassen, damit jedermann unbclästigt durchkomme. Er hoffe auch, die Angehörigen der Eidgenossen und Andere werden im Besuch der Nördlinger Messe nicht beleidigt worden sein und es werde ferner Nichts Widriges erfolgen. Archiv Aar»»: Abschicds-Acta und B-ilagcn, 152«—1556, Zu Sa. 1555, 17. September. Die V Orte „diser zyt zu Baden im Ergöw versamt", an den Rath zu St. Gallen. Auf diesen Tag haben Frau Regula Keller und Katharina Teschler vortragen lassen, wie sie wegen der im letzten Jahre gewaltcten Verhandlungen große Kosten gehabt und wegen Brief und 1334 September 1555. Siegel eine namhafte Summe Geldes haben geben müsse». Das haben sie alles leihen müssen und werde dasselbe nun wieder von ihnen zurückgefordert. Sie bitten, ihnen diesfalls mit einer Empfehlungsschrift behülflich zu sein. Da die V Orte den Frauen geneigt seien und sie annehmen, der Rath habe die seinerseits gelaufenen Kosten nicht aus dem Stadtseckel, sondern aus dem Einkommen des Gotteshauses St. Katharina („wie dann billig") genommen, so bitten sie, man wolle ihnen zu Gefallen den genannten beiden Frauen ihre Kosten auch aus den Einnahmen des Klosters ersetzen, wofür sie dann gebührend quittiren sollen. Es siegelt im Namen Aller Heinrich Fleckenstein, alt-Schultheiß zu Luccrn. Stadtarchiv St. Gau-n: Tm -r- xvm Zu vv. 1555, ? September. Solothurn an Landeron. Die katholischen Orte, welche auf dem letzten Tage zu Baden versammelt gewesen sind, haben für angemessen befunden, daß die von Landcron "»t einem Rathsgliede derer von Solothurn vor denen zu Bern erscheinen und sie bitten, die Pfrundeinkünsic ihrem Priester zu überlassen, in Betracht, daß die Pfründe nicht für einen Prädicanten, der nicht ihrer Religion sei, sondern für einen Meßpriester gestiftet worden sei. Die von Solothurn glanben, man sollte diesen Rathschlag befolgen, zu sehen, ob die von Bern nachgeben; wenn dann das nicht der Fall sei, so werde man auf dem nächsten Tage wieder vor die katholischen Orte gelangen, die wieder einen geeignete» Beschluß fassen werden. (Nachricht in Betreff des Schreibens an den Prädicanten zu Ligniercs.) Bitte um Antwort. ZI. A. Solothurn: Missivcnbuch No. SS, S. S!»Z. Für das Tagcsdatum ist der Raum offen gelassen, svv SvNcuro» vv . . . sour Zu Lk. 1555, 19. October. Bern an Freiburg. Ihre Boten, die auf dem letzten Tag zu Baden gewesen seien, werden berichtet haben, was der Seckelmeister Dulliker von Lueern in Betreff seiner Besiegelung des Kaufbriefs der Grafschaft Greperz gegen die Boten von Freiburg und Bern geäußert habe. Man bitte) beförderlich zu berichten, wie sich die von Freiburg diesfalls zu halten gedenken. Die von Bern glauben, er hätte hiefür gar nichts fordern sollen, und man sei ihm auch diesfalls nichts schuldig, weil er den Kaufbrief im Namen der übrigen Gelten übergeben habe. a .A. Freiburg: B-rncr Missive». Zu xx. 1555, 27. September (Freitag vor Michaelis). Solothurn an Basel. Die von Basel werden berichtet worden sein, was von den Boten beider Städte auf der letzten Taglcistung zu Baden Wege» der Steine zu Jngelisfluh geredet worden sei. Da nun beide Städte in Beiwcsen der Spruchleute beider Theile über diesen Span sich vertragen haben, so wollen die von Solothurn zur Erhaltung guter Nachbarschaft diejenige Meinung, welche die Boten von Basel den ihrigen vorgeschlagen haben, sich gefallen lasse». Man bitte nun, einen Tag zu bestimmen, an welchem man die mit den Schilden beider Städte gehauene» Steine aufrichten wolle, Alles unnachtheilig den alten Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, die man bisher diesseits und jenseits der Steine gehabt habe. ». A. Solothum: Missivcnbuch Ro. ss, s. ess. Zu I>>». Vermittelst Missive vom 2. September 1555 verwendet sich der Rath von Zürich ber Angclus Ritius und Ascanius Marsus für Jacob von Cham, Sohn des Bernhard von Cham, Vogts ZU Wädcnswyl, und Konrad Blattmann von ebendaselbst. Beide haben Pferde, die sie verkaufen wollten, »»^ Mailand und von dort nach dem Piemont geführt, bei Crevacor seien ihnen Gewaltthätigkeiten begegnet und unter listigen und trügerischen Vorgaben die Pferde abgenommen worden, ohne daß sie eine Bezahlung dafür erhalten hätten (der Vorgang wird weitläufig beschrieben). Unterm 25. September schreibt der Rath von Zürich an die Gleichen: Da sie in Betreff der fraglichen Angelegenheit an den Herzog von Alba, des Kaisers und Königs zu England Obersten in Italien geschrieben haben, hierüber aber noch keine Antwort erfolgt sei, so habe Bernhard von Cham („bemeltcr vogt") auf letzter Tagsatzung gemeiner Eidgenossenschaft Boten die benannte Beschwerde vorgetragen. Diese haben sich diesfalls durch ein Schreiben beim Herzog Alba verwendet. Bitte, dem Boten, der dieses Schreiben nach Mailand bringe, in der Sache behülflich zu sin» St. A. Zürich: Missivcnbuch 1565—57 lol. S7 uud SS. September 1555. 1335 Zu ii. 1555, Mittwoch dm . . . September. Die Rnthsboten von Zürich, Bern und Schaffhausen „uf haltender tagleistung zu Baden im Ergow" an Bürgermeister und Rath zu Basel. Es habe ihnen Marsilius Bertz, Stadtschreibcr von Schaffhauscn, Folgendes eröffnet: Seine Frau, Magdalena Murbach (Murbechin) sei in ihrer Jugend im Kloster Klingenthal zu Basel angenommen worden und habe ihre „vollkominne pfrund erkauft und bezalt, iro auch der orden, wie bcwislich angcthan", wodann sie auf vierzehn Jahre im Kloster geblieben sei. Nachdem dann einige Frauen aus dem Kloster gieugeu, die mit ehrlichem Leibding versehen worden seien, habe sie sich auch entschlossen, sich zu verändern, in der Zuversicht, sie werde in gleicher Weise wie andere Frauen aus dem Kloster entlassen, was sie dann im Jahre (15)32 gethan habe. Sie habe sich dann verhcirathct und sei die zweitletzte gewesen, die das Kloster verlassen habe. Ihr sei aber das Leibding nicht wie andern verabfolgt worden, aus dem Grunde, weil sie nicht Profeß gethan habe, „welichs allein durch vorgemachte ordnung eins crsamen rats, irethalb us gehorsame underlassen, ouch dardurch in irs vaters Ungnaden gestanden, deßhalb sy in irer jugend, vast uf die achtzchcn jar alt, als sy beide (?) von iren elteru dhcin trost.... gehabt, IVO gülden für ir pfruudgeld und 14V gülden zu Verehrung uf gcbürliche (?) quittung genommen, darzu iro etwan bi zehcn jaren uf irer Herren (?) fürgcschrift zwenzig krönen ouch gegeben". (Es folgt Einiges so schwer Lesbares, daß die Wiedergabe des Lesbaren nutzlos ist). Er bitte nun, ihm wegen seiner Hausfrau bcholfcn zu sein, daß sie wie andere ihr Leibding erhalte. Sie erbiete sich hiergegen „Wie man solcher fachen halb mit andern frowcn gehandlet, es sige mit abzicchung des pfrundgclds am libding oder das pfruudgeld wider hcruszugcbcn", das wolle sie auch gern annehmen. Da nun die beiden Eheleute sich stets redlich gehalten haben und bei den drei Städten („unfern Herren") solche Ordenspersonen, die älter gewesen, um ihre „verzichung" stets ehrlich und wohl bedacht worden seien, so bitte man, die von Basel wollen die Magdalena Murbach wegen ihrer Quittung nicht entgelten lassen, sondern wie andere Conventfraucn gnädig bedenken. Im Namen Aller siegelt Jtclhans AI)UNN)^N. A. Zürich: Missivenbttch 1555—57, k. 66. Das Tagesdatum fehlt. Das Original ist Concept. 410. Sotothurn. 1555, 19. September (Donstag vor Matthäi Evangelistä). KantonSarchiv Svlothurn: Nathsbuch No. 56, S. 166. 1. Gesandte des Bischofs von Basel, nämlich der Domdccan und Simon von Nömcrstal, empfangen vor dem Nathe zu Solothurn im Namen des neugemählten Bischofs, Melchior (von Lichtenfels), das Lehen der beiden Dörfer Ettingen und Therwyler, worüber Brief und Siegel errichtet und von Simon von Nömerstal der Eid geleistet wird. 2. Der Rath eröffnet den Gesandten des Bischofs, er sähe gern, wenn der Span in der Vallyere beigelegt würde. Derselbe sei nun lange angestanden; Schultheiß Urs Sury und beide Seckelmeister haben dem Bischof vorgeschlagen, man wolle den Obmann und den Schreiber aus den streitigen Platz berufen und sie einen Ausspruch thun lassen, welchen die von Solothurn ihrerseits halten wollen. Da habe der Bischof sich zu Gleichem erboten. Als aber am letzten Montag (16. September) der Obmann und der Schreiber erschienen seien, haben die von Biel sie gar nicht anhören wollen, ungeachtet der verstorbene Bischof denen von Solothurn geschrieben hatte, es komme denen von Biel nicht zu, sich dieses Anstandes einigermaßen anzunehmen. Man bitte, solches dein Bischof anzuzeigen, damit wegen dieses Spans, bcr weder Land noch Leute antreffe, nicht so viel Geld verbraucht werde. „Derglychen, daß der span uf be>n Blawen und der, so zwischen Ettingen, Thärwyler und Nynach ist." Die Gesandten anworten, sie wollen 1336 October 1555. diese Artikel getreulich au deu Bischof bringen und selber bemüht sein, daß er seine Boten abordne, damit die Sache zu Ende gebracht werde. Betreffend die Marchangelegenheit in der Valierc und gewisser, allerdings früher auch erwähnter Lehen enthält das Raths- und Missivenbnch von Solothurn noch einige mittelbare Nachrichten über bezügliche Verhandlunge». Der Gegenstand geht übrigens zu sehr ins Klcinlocale, als daß wir ihn weiter zu verfolgen uns veranlaßt finden. 41t. Mern. 1555, 2. October. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch No. 333 und 334, zweite Abtheilung, S. 25. Vor dem Nathe zu Bern eröffnet ein. Bote von Solothurn, nämlich Urs Wielstein, Seckelmeister, im Namen seiner Obern, die Burger von Landeron glauben, eine Collatur oder Pfründe gehöre lant Briefen und Siegeln derer von Landeron dem Leutpriester daselbst. Da sie diesem nun zeitweilig von denen von Bern vorenthalten worden sei, so verlange man, daß sie demselben verabfolgt werde. Sollte das nicht der Fall sein, so könnten die von Solothurn nicht umhin, die Sache ihren Eidgenossen anzuzeigen. Der Rath entgegnet, da er dermalen in kleiner Anzahl versammelt sei, so könne er keine endgültige Antwort ertheileu- Sobald man gemeinsam beisammen sei, werde man die Sache berathen und mit einer Antwort begegnen. An den Gubernator von Neuenburg wird geschrieben, wenn etwas Gewahrsamen diesfalls vorhanden seien, möge er diese denen von Bern überschicken, um sich in der Angelegenheit zu berathen. Der Name des Solothurner Gesandten aus seiner Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Band 34, und aus seinem Bericht an den Rath zu Solothurn vom 4. October, K. A. Solothurn: Rathsbuch No. 56, S. 266. Gemäß diesem Bericht verhieß der Rath zu Bern eine endliche Autwort auf Martini. Laut einer Missive von Solothurn an Bern vom 2V. Dccember (Freitag Vigilia Thomä) 1555 nahine» auch Gesandte von Landeron an der Verhandlung Theil. K. A. Solothurn: Missivenbnch No. 31, S. 366. 412. Lucern. 1555, 14. October (Montag vor Galli). Staats««'»»!» r.'»ce>'»: AUgem. Abschicdc ci, S Sil. j!and«sar»>>» S»>«vyz: Abschiede, Kantonsarchi» Areiburn: Lnccrncr Abschiede Bd. »b. KantonS»«'»»,» Solothurn: Abschiede Band 17. Tag der VII Orte. Gesandte: Solothurn. Urs Schwaller. (Andere nicht bekannt.) ». Dieser Tag ist angesetzt worden, um sich über eine gemeinschaftliche Antwort gegenüber Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen in Betreff des Beschwörens der Bünde zu vereinbaren und sich zu beratheu, ob man gemäß der von Glarus und Appenzell aufgestellten Vergleichsinittel schwören wolle. Da die Instructionen ungleich lauten, so sindeil die Boten einhellig für das Beste, die Beschwörung der Blinde noch October 1555. 1337 einmal zu unterlassen und dieses mit den freundlichsten Worten zu begründen, wegen Ungelegenheit der Zeit; besonders in den Orten, welche mit den Gemeinden verhandeln müssen, habe man nichts Endschaftliches berathschlagen und beschließen können, u. s. w. ?i. Der Gubernatorgeneral und der Rath von Neuenburg haben denen von Solothuru in Betreff des Prädicanten zu Lignieres geschrieben, von welchem Schreiben jeder Bote eine Copie erhält. Man antwortet dem Gubernator, die Boten der VII Orte haben an seinem Schreiben und schlechteil Verantworten kein Gefallen und wollen dasselbe an ihre Obern bringen; diese werdeil auf dem künftigen Tage zu Baden darüber verhandeln; er solle den benannten Prädicanten bestrafen nach seinem Verdienen und hierüber den Obern eine andere Antwort zusenden. Jedes Ort soll auf den Tag Zu Baden seine Boten instruiren, ob man den Prädicanten berechtigen oder wie man sich in der Sache halten wolle, v. Die Boten kennen das Schreiben des Papstes, in welchem er empfiehlt, um ein glückseliges Regiment und den Wohlstand der Christenheit zu beten, zu beichten und das heilige Sacrainent zu empfangen. <1. Es wird angezogen, wie die eidgenössischeil Hauptleute im Piemont die Knechte zum Stürmen führen Und wirklich schon geführt haben, was mit Bezug auf die eidgenössischen Kriegsleute nicht gebräuchlich und auch der Vereinung entgegen sei. Alan beschließt daher, dem Herrn von Brissac, auch dem Herrn von St. Laurent, ebenso den Obersten und den Hauptleuten aus der Eidgenossenschaft ins Piemont und nach Solothurn zu schreiben, die Obern hätten hierüber ein großes Mißfallen und wollen, daß Solches nicht mehr geschehe. Jeder Bote soll heimbringen, was man weiter init des Königs Anwalt, auch mit den Obersten reden und handeln wolle, v. Jeder Bote erhält eine Abschrift von Albrecht Roftns Vortrag. Der Name des Solothurner Gesandten aus dortigem Nathsbuche No. 56, S. 210 vom 9. October (Mittwoch uf Diomssi). Mit Missive vom 10. (oder 11.?) October an Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Solothurn meldet Frciburg, Wegen Abwesenheit vieler Rathsgliedcr und der Herbstgeschüfte sei es an der Absenkung eines Gesandten verhindert und wolle daher seine Meinung schriftlich anzeigen : 1. Es sei einverstanden, daß man in Betreff des Bundschwörens alle Mittel ersinnen möge, und wenn den sechs Orten die vorgeschlagenen Mittel gefällig seien, so wollen die von Freiburg sie auch vorsichgehen lassen und geben hiemit den übrigen sechs Orten Gewalt, die von Freiburg in ihren Beschluß und Abschied zu begreife». Man bitte das Ausbleiben eines Boten von Freiburg nicht zu verübeln und den Abschied mitzutheilen. 2. Die von Luccrn haben berichtet, wie die in Piemont im Dienste des Königs von Frankreich stehenden Kriegsleute der Orte Wider den hergekommenen Gebrauch zum Stürmen geführt worden seien. Da man in Freiburg hierüber noch wenig wisse, so wolle man den sechs Orten Vollmacht geben, sich in ihrem und derer von Freiburg Namen um die Sache zu erkundigeil und, wenn dieselbe sich so verhalte, an Brissac, den königlichen Statthalter in Piemont, zu schreiben, daß er das genannte Kricgsvolk nur nach Inhalt der Vereinung gebrauche. K. A. Frciburg: Missivenbuch No. 1V, k. 7V vors». Zu 1». 1555, 30. September, Neuenbürg. Der Gubernatorgeneral und der Rath an Schultheiß und Rath zu Solothurn. Den Brief der VII Orte vom 18. dieses Monats an den Gubernator habe man durch ihren Läufcrsboten erhalten, des Inhalts, die VII Orte bitten und ermahnen ihn, den Prädicanten zu Lignieres zu bestrafen wegen einiger Schmachredcn, von denen sie glauben, daß er sie entgegen dein gemeinen Landfrieden, in welchem die ganze Grafschaft Neuenburg als Bürger derer von Bern begriffen sei, gepredigt habe, oder denen von Freiburg und Solothurn zu Händen der VII Orte wider Benannten einen Rechtstag anzusetzen. Gemäß de» früher an Solothurn übermittelten Schreiben sei das Verlangen der Briefsteller, mit Solothurn und andern Orten der Eidgenossenschaft gute Freundschaft, Friede und Nachbarschaft zu halten 168 133« October 1555. und nicht wider den Landfrieden zu handeln. Da nun der genannte Schulmeister sich gegen den Burgermeister und einige Andere zu Landeron wegen einiger Scheltworte, die sie gegen ihn gebraucht haben sollen, in ein Recht eingelassen habe und sich zu rechtfertigen begehre, es auch der Brauch sei, niemand das Recht abzuschlagen, so müsse mau den Ausgang des angefangenen Rechtes abwarten, damit man dann weiter schreiten könne nach des Schulmeisters Verdienen und der Gestalt der Sache. Indessen habe man gegen den Schulmeister ein Einsehen gethan, wie die von Solothurn vernehmen werden, in der Meinung, diese und die übrigen Orte werden sich hiemit befriedigen. Man bitte, diesen Brief den übrigen Orten nützutheilen, da diese auf Ansuchen derer von Solothurn nach Neuenburg geschrieben habe». St. A. Luccrn: Allgem. Abschiede y, S. LI4. — L. A. Schwyz: Beim Abschied vom 8. September IIWS, Zu <1. Das Schwyzer, Freiburger und Solothurner Exemplar haben den Zusatz: Man habe den übrigen in der Vereinung stehenden Orten angezeigt, was man an den Herrn von Brissac und den von St. Laurent sowie an die Hauptleute in Piemont geschrieben habe. Das Solothurner Exemplar erwähnt des Schreibens an Solothurn nicht. Zu «. 1555, 15. October, Lucern. Albrccht Rosin, Burger zu Luccrn, an die VII altchristlichen Orte. Ohne Zweifel werden sie seit einigen Wochen durch Schreiben aus Italien erfahren haben, wie zwei Galeeren des Königs von Frankreich in dem Hafen „Civita Wottsch" (Civitavecchia?), der zum Gebiet des heiligen Stuhles gehöre und sich unfern von Rom befinde, gestanden seien und dann durch einige gewaltige, der römischen Kirche und dem heiligen Stuhle ungehorsame Vasallen, geistliche und weltliche Unterthanen, mit Practik, ohne Erlaubniß des Papstes aus dem Seinigen entführt und nach Neapel, in die Hände der Feinde des Königs von Frankreich gebracht worden seien. Dem Verlangen des Papstes, daß die beiden Galeeren wieder in den genannten Hafen zurückgebracht werden, sei nicht entsprochen worden, vielmehr seien die Betreffenden in ihrem Ungehorsam verharrt, haben die Ausfuhr von Korn, Wein und ander» Nahrungsmitteln aus ihren Landen in das Gebiet der Kirche abgeschlagen, um Rom in Theurung und Hungersnoth zu bringen, sich kriegerisch mit ihren Anhängern gerüstet, sich von Neapel her an der Grenze des Kirchcngebietes gelagert und versucht, den Papst und einige seiner Angehörigen umzubringen und einen andern Papst aufzustellen. Solcher Art sei der Papst gezwungen gewesen, Rom auch mit Kricgsvolk ZU versehen und einigen der genannten Unterthanen auf ihre, im Gebiete der Kirche gelegenen Ländereicn ZU ziehen, einige Flecken, Städte und Schlösser, welche Lehen der Kirche seien, einzunehmen und einige jcncr geistlichen und weltlichen Ungehorsamen fangen zu lassen. Auf das habe Octavian Naverta, Bischof von Terracina, Botschafter Papsts Paul IV. bei der Eidgenossenschaft, mit der Gewalt eines Legaten a latoro, ihm, Rosin, geschrieben, die genannte Unruhe sei nur darin bestanden, daß einige Unterthanen des Papsts' nicht wollten gehorsam sein und beim Kaiser und einige beim König von Frankreich Unterstützung gesnchl haben. Diese Unruhe sei nun gestillt, die Galeeren wieder zurückgestellt und der Cardinal von Santa Fi»" auf eine Bürgschaft von 200,000 Kronen entlassen worden. Der Papst begehre nnr Frieden und Ruhe den Landen der Kirche und in der ganzen Christenheit. Aus angezeigten Ursachen sei der Bischof auf dcw letzten Tag nicht erschienen, werde aber auf dem nächsten („jetzigen") sich einfinden, und verlange, dieses de» Adressaten zu wisseu zu thun. Verlangen diese etwas an den Bischof zu schreiben, so wolle Rosin es ihm nach Mailand berichten, bevor er sich nnherbegebe. K. A. Freiburg: Lucerner Abschiede Band 59, am Schluß. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 34. Das Solothurner Exemplar fügt als Abschiedtext bei: Der Vortrag Rosins sei auf Befehl der Anwälte' des Papstes geschehen. Jeder Bote wisse, wie die Gesandten ihm diesfalls eine freundliche und gebührliche Danksagung im Namen der VII Orte haben zuschreiben lassen. Das Schwyzer und Freiburgcr Exempl»' erwähne» nur der Danksagung. October 1555. 1339 413. Knmtrut. 1555, 21. bis 23. October. Kantoiisarchiv Basel: Bischöfliches Archiv XXIV, Band 10, No. ZV. Verhandlung zwischen dein Bischof von Basel und der Stadt Basel. Gesandte werden am Schlüsse im Text aufgezählt. 1. 1. Der Bischof läßt durch Wendel Zipper, beider Rechte Doctor, vortragen: Nach dem Tode Bischofs Philipp habe das Domcapitel für gut befunden, damit die Kosten vermindert und die Stift wieder gehoben werde, daß bemeldte Stift oder Bisthum in der Folge durch einen Oeconomus verwaltet werde, wie solches an andern Orten früher auch geschehen sei. Dieses habe das Domcapitel zuvörderst dem Rathe der Stadt Basel aus besonder»! Zutrauen in freundlicher und vertrauter Absicht eröffnet und ihn dab<5 dringend gebeten, wenn die Unterthanen der Stift die von Basel um Burgrechte angehen sollten, dieselben nicht aufzunehmen, sondern abzuweisen. Die von Basel haben hierauf geantwortet, wenn benannte Unterthanen ein Burgrccht bei ihnen begehren, so werden sie dieselben annehmen, einzig aus dem Grunde, damit sie nicht anderwärts ein Burgrecht eingehen und so dem Stifte ganz entzogen werden ; sobald aber ein Herr erwählt sti, wollen sie sie wieder ihres Eides entheben und der Stift wieder zuwenden. Um dieses habe man denn auch dazumal die von Basel gebeten und ihnen angezeigt, man wolle beförderlich einen Herrn erwählen, ^»geachtet dann der jetzige Bischof zu dieser Würde erhoben worden sei, seien die von Basel dennoch fürgefahren und haben die Unterthanen im Dclsbergerthal und zu Freienberg als Bürger angenommen. Dein habe der Bischof nicht beistimmen können, sondern öffentlich dagegen protestirt und die von Basel freundlich gebeten, in Güte hievon abzustehen. Da aber dieses ohne Erfolg gewesen sei, so sei mau veranlaßt worden, bei gemeinen Eidgenossen zu klagen und Restitution zu verlangen. Von den Eidgenossen seien sie angewiesen worden, sich gütlich zu verständigen. Auf dieses haben sich beide Parteien, um dem Abschied nachzukommen, gütlich zusammengethan, aber nichts Fruchtbares zu Stande gebracht. Hierauf habe der Bischof abermals seine Gesandten nach Baden zu gemeinen Eidgenossen abgefertigt und sein Verlangen wiederholt. Die Eidgenossen haben dann beiden Theilen Mittel vorgeschlagen, laut Inhalt des betreffenden Abschiedes. In Folge dessen begehre der Bischof nun nochmals freundlich, die von Basel mögen in der Güte die aufgenommenen Unterthanen ihrer Eide und Pflichten entschlagcn und sie ihm wiederum restituiren; das werde der Bischof um die von Basel in aller Freundschaft und Nachbarschaft vergelten. 2. Die Gesandten von Basel entbieten vorab freundlichen Gruß und Dienst ihrer Herren und eröffnen dann: Was vorerst die Oeconomie und das zwischen Bischof Philipp und denen von Basel errichtete Verständnis; anbelange, so glauben sie, es sei nicht nöthig, hierauf zu antworten. Das Bnrgrecht sei allerdings, wie angegeben worden sei (!), errichtet worden; aber nicht ohne Ursache und zu Gutem der Stift und nicht derer von Basel; sie hätten auch geglaubt, der Bischof würde die Sache nicht so weitläufig gemacht und sie bei den Eidgenossen verklagt haben, sondern er hätte die Angelegenheit in Giite beigelegt. Der Bischof könne ermessen, wie spöttisch es fiir die von Basel wäre, wenn sie das Burgrecht, von dem sich das oben Gesagte als richtig erfinden werde, wieder aufgeben sollten. Der Bischof möge daher den Handel in anderer Weise auffassen und ihn anders als durch Aufgabe des Burgrechts beizulegen trachten. Da man früher zur Hinlegung der Angelegenheit 1340 October 1555. die Güte an die Hand genommen und der Bischof von den Gesandten damals eine Abschrift des Burgrechts begehrt habe, was die Gesandten, da sie diesfalls ohne Vollmacht waren, heimzubringen verlangten, in der Meinung, es werde bewilligt, wie dann auch sofort eine notarialisch gefertigte Copie dem Bischof zugestellt worden sei, so habe man auch aus diesem Grunde geglaubt, der Span werde gütlich ausgetragen. Aber nichtsdestoweniger habe der Bischof vier oder fünf Tage vor dem badischen Tag denen von Basel eine Missive zugeschickt und in derselben alle Güte abgeschlagen. Da dieselbe eben gar kurz vor dem benannten Tage angekommen sei, so haben sie sich in der Eile mit einer Antwort nicht verfaßt machen können. Indessen haben dennoch die Rathsboten der Eidgenossen den Parteien vier Wege und Mittel vorgeschlagen. Sie seien daher abgefertigt, mit dem Bischof zu verhandeln, was freundlich und für ihn und die Stift ehrenhaft und von Nutzen sei. Wenn jeder Theil auf seiner Meinung verharre, so sei das kein gütliches Vernehmen. Der Bischof möge auch bedenken, wie seltsam jetzt die Zeitläufe seien und daß Stift und Stadt Basel „miteinander Hausen" sollten. Der Bischof möge das zu Herzen fassen und das neue Burgrecht nicht so hart widerfechten. Wenn er Itn dem Burgrecht etwas auszusetzen habe und das den Obern der Gesandten anzeigte, würden sie sich nicht beschweren, dasselbe zu ändern. Die Obern der Gesandten werden solches um den Bischof und das Domcapitel zu verdienen trachten und in der Folge so ehrbarlich und freundlich mit ihnen leben, daß es ihnen und dem ganzen Bisthum zum Guten gereiche. 3. Der Bischof läßt hierauf den Gesandten ihr freundliches Erbieten verdanken und erwiederu und dann des Weitern vortragen: Die von Basel meinen, der Bischof hätte sie wegen des Burgrechts bei den Eidgenossen nicht verklagen sollen, da dasselbe nur zum Guten der Stift errichtet worden sei. Im Werk aber erfinde sich das Gegentheil, da sich täglich der Ungehorsam der Unterthanen mehre, wie das auch früher angezeigt worden sei. Zudem haben auch andere Orte, nachdem sie gesehen haben, wie die von Basel dem Bischof Eingriffe gethan haben, sich ausdrücklich vernehmen lassen und zum Theil dem Bischof zugeschrieben, wenn das Burgrecht Bestand habe, so wollen sie auch annehmen, was ihnen zukomme. Es werde bemerkt, mau habe angenommen, der Bischof werde nach der letzten gütlichen Tagleistung, au der er eine Copie des Burgrcchts begehrt habe, die ihm zugekommen sei, rechtlich weiter nichts vornehmen, sondern mit gütlichen Mitteln handeln, oder wenn er in dein Burgrecht Beschwernisse finde, solche denen von Basel anzeigen. Es haben aber damals die Gesandten von Basel sich rund erklärt, ihre Obern werden sich des neuen Burgrechts nicht entschlagen, es geschehe denn mit Gewalt oder Recht. Hieraus habe er wohl entnehmen können, daß keine Güte verfange, und habe nicht weitere Kosten und Arbeit haben wollen. In dem Burgrecht finde er viele beschwerliche Punkte, namentlich sei darin enthalten, die von Basel wollen die Unterthanen gegen jedermann schützen; damit sei der Bischof nicht ausgenommen; was er mit ihnen vornehmen würde, „das wurd müssen wider iren alten gebruch sein", wo dann sie die von Basel um Hülfe aurufen uud sich auf dieselben verlassen würden. Wie beschwerlich nnd mühsam dieses für den Bischof sei, können die Gesandten ermessen. Zudem bedürfen die Unterthanen keines fremden Schutzes. Wenu sie sich über den Bischof oder einen jeweiligen Landesfürsten zu beklagen haben, daß er wider ihre Freiheiten, alten Gebräuche und Rechte vorgehe, so sei das Kammergericht verordnet, um solche Angelegenheiten auszutragen. Sodann seien die Unterthanen (laut dein Burgrecht) verbunden, »nt denen von Basel zu ziehen und zu reisen. Auch hiemit sei dem Bischof nicht gedient. Es könne sich nämlich wohl zutragen, daß er seiner Unterthanen in der gleichen Zeit bedürfte, in welcher sie init denen von Basel reisen sollten. Ueberhaupt könne die Stift ohne Leute nicht erhalten werden; bei besorglichen Zeitläufen, namentlich wenn in der Nachbarschaft Rumor und Aufruhr entstehe, erfordere die Roth, daß die Unterthanen October 1555. 1341 daheim bleiben und gutes Aufsehen und Acht haben. Drittens sei es in den Willen der Unterthanen gelegt, mit denen von Bafel dem König von Frankreich zuzuziehen oder nicht. Das könne der Bischof als Glied des Reiches nicht zugeben. Viertens sei im Burgrecht wohl enthalten, die Unterthanen sollen dem Bischof alles Schuldige leisten; damit sei ihnen aber nicht geboten, daß sie dem Bischof wie von Alters her auch schwören sollen. Sie lassen sich allbereits jetzt schon zum Theil merken, sie hätten mit dem Bischof von Basel nichts zu thun, seien ihm weder Gelübd noch Eid schuldig. Aus diesen und andern erheblichen Ursachen, die früher genüglich erwähnt worden seien, könne er nicht gestatten, daß das Burgrecht seinen Fortgang nehme. Da aber die von Basel, in Betracht, daß der Bischof und die Stadt miteinander Hausen können, von andern Mitteln geredet haben, so sei der Bischof ganz geneigt, alle alten Verträge zu erneuern und zu „erstrecken" oder weitere Verständnisse aufzurichten. 4. Die Gesandten von Bafel dupliciren: In Betreff der Ursache, warum der Bischof glaube, er habe bei den Eidgenossen zu Baden klagen müssen und könne dem Burgrecht nicht beistimmen, sei zu bemerken, wenn die Sache den Sinn hätte, den der Bischof ihr beilege, so möchten ihre Obern der Verunglimpfung wohl geziehen werden; es sei aber nicht diese Meinung; die von Basel seien auch nicht so spitzfindig, daß sie alle Wörtlein so subtil auszudrücken und zu disputiren wüßten. Die Sache verhalte sich so: Vor dreißig (?) Jahren „und daneben" sei durch den Steinhäuser mit denen von Basel unter Anderin verhandelt morden, daß die Stift „unverschrenzt" bleibe. Darauf habe auch Bischof Philipp mit ihnen das Verständniß aufgerichtet, dem sie beflissen nachgekommen seien. Als Bischof Philipp gestorben sei, sei dieses den Obern der Gesandten zuerst anvertraut worden, was sie sehr gefreut habe. Diese stellen auch nicht in Abrede, zugesagt zu haben, daß sie diejenigen, welche sie ins Burgrecht aufnehmen, nach der Wahl eines neuen Herrn ihrer Pflicht wieder entlassen wollen. Hinwieder seien aber die von Basel vertröstet morden, es wolle das Doincapitel einen Bischof erwählen, der ihnen gefalle und sich ihnen nähern werde; „sie" wollen auch keine andere Hülfe, Schutz und Schirm suchen, als bei denen von Basel, wogegen diese sich erboten haben, Gut und Blut für Stift und Doincapitel einzusetzen. Das haben sie auch früher, als der Verstand aufgerichtet worden fei, genugsam bewiesen, indem sie ihr Gemeingut so angestrengt haben, daß der Stift allerlei Vortheil verschafft und 2400 Gulden nachgelassen worden seien. Zudem sei dem aufgerichteten Verständniß von dem Bischof durch die Verpfändung des Erguel zuwidergehandelt worden. Anfänglich, als die Unterthanen sich bei denen von Basel mir ein Burgrecht beworben haben, habe man sie abgewiesen und bemerkt, man werde ihnen bald einen Fürsten geben. Da aber die Unterthanen von einem Solothurner (?) gehört und hernach gesehen hatten, daß die Herrschaft Erguel verpfändet worden sei, seien sie kleinmüthig geworden und haben sich gefürchtet, es möchte mit ihnen in gleicher Meise gehandelt werden. Deßwegen haben sie des Fernern nm ein Burgrecht angesucht und dabei zu verstehen gegeben, wenn man sie nicht aufnehme, so wollen sie sich an andere Orte wenden; sie seien auch der Meinung, nicht zu schwören, bevor die Herrschaft Erguel wieder gelöst sei. Auf dieses haben die von Basel diese Unterthanen, um sie zu trösten, zu Burgern angenommen, doch nur so, wie sie vor vielen Jahren ihre Burger gewesen seien, worüber man noch gute besiegelte Briefe habe. Damit der Bischof sehe, daß die von Basel jeweilen es mit der Stift herzlich gut meinen, haben sie, nachdem ihre zum Doincapitel nach Freiburg abgeordneten Gesandten „denselbig für einhellig angezeigt" haben, das Doincapitel beabsichtige, Unen Oeconom zu wählen, wie das früher auch geübt worden sei, im Rath mit aufgehobenen Fingern geschmoren, dieses geheim und im Stillen zu behalten und es also bleiben zu lassen. Was dann die Huldigung anbelange, so sei diese zwar ausdrücklich im Burgrecht nicht enthalten; aber die Worte: Es sollen die Unter- 1342 October 1555. thaiien dem Bischof allen Gehorsam und alle Dienstbarkeit, die sie ihm zu erweisen schuldig seien, erstatten, begreifen dieses in sich. In Betreff des Reifens und des Ziehens zu dem König von Frankreich habe es keine andere Meinung, als wie mit Bischof Philipp selig. Wenn der letztere gegen das Ziehen nach Frankreich ein Verbot gethan habe, so habe er Recht und Fug gehabt, die Zuwiderhandelnden, ohne daß man ihn daran gehindert habe, zu bestrafen. Wenn aber der Bischof an solchen und andern Punkten weitern Mangel habe, so hoffen die Gesandten unzweifelhaft, ihre Obern werden dieselben ändern und gute Erläuterung darüber geben. Wenn es auch dem Bischof gefällig sei, ein neues Verständlich, nicht bloß bis auf (?) seinen Nachfolger, sondern auf ewig zu errichten, damit beide Theile zu beständiger Ruhe und Einigkeit kommen, (sei man hiezu geneigt). Die von Basel seien auch der tröstlichen Zuversicht, der Bischof nehme nichts vor, das der Stadt Basel zum Spott und zur Unehre gereiche, und daß er wider das Burgrecht nicht so hart dringe. 5. Der Bischof läßt tripliciren: Wenn angeführt werde, der Stift „Scolastern" (?) und der Decan haben die von Basel vertröstet, man wolle keine andere Hülfe suchen, als bei ihnen, daß man aber diesem nicht nachgekommen sei, indem man die von Biel Heiingesucht und ihnen Herrschasten der Stift verpfändet habe, so sei es allerdings wahr, daß „sy" gesagt haben, sie haben ihren Trost, Hülfe und Zuflucht zu der Stadt Basel; das sei jetzt noch der Fall, und zwar in Kraft des aufgerichteten Vertrags, in welchen die von Basel sich verbinden, wenn sich die Unterthaneu des Bischofs ungehorsam erzeigen, nicht schwören und nicht huldigen wollten oder mit andern Orten Burgrechte aussinnten, dieselben nach ihrein Vermögen und Guterachten darum zu weisen und auch in anderin Wege zu der Billigkeit anzuhalten. Darum und wegen keines andern Grundes haben sie sich verlauten lassen, Hülfe und Rath bei ihnen zu suchen. Hieraus folge aber nicht, daß der Bischof des Seinigen nicht mächtig sei, und liege in diesen Worten nicht, daß er nicht au andere Orte verkaufen oder verpfänden dürfe. Die von Basel bemerken, nachdem Steinhauser sie berichtet habe, man wolle einen Bischof erwählen, haben sie die Unterthaneu in Betreff des Burgrechts aufgezogen; als es sich aber um die Wahl eines Oeconomen gehandelt habe, worüber die Unterthanen sich beschwert haben, seien sie von denselben neuerdings angegangen worden und haben sie dann in das Burgrecht aufgenommen. Der Bischof glaube nun nicht, daß Steinhauser oder andere Capitularen sich eines Fürsten oder Bischofs „geriempt" haben, wohl aber mögen sie von einem Herrn gesprochen haben, damit die Sache desto stiller und geheimer gehalten werde und sich nicht etwa allerlei Unsugen dazwischen zutragen möchten. Ein Oeconom sei nun auch ein Herr und es hätten sich die Unterthanen hierüber nicht zu beschweren gehabt; aber sie haben gern eine Ursache vom Zaun gerissen, um sich von der Stift zu entfernen. Wenn sie auch viele Jahre lang keinen Herrn gehabt hätten, so wären „sie" doch allwegen in des Capitels Eid (?) gewesen, das sie durch taugliche Personen, wie das bei der Stift auch früher geschehen sei, wohl zu versehen gewußt hätte. Auf das Anbringen, die Unterthanen haben sich merken lassen, sie wollen nicht schwören, bevor die Herrschast Erguel gelöst sei, lind wenn sie von denen von Basel nicht aufgenommen werden, wollen sie sich anderswo um ein Burgrecht umsehen, sei Folgendes zu entgegnen: Die im Delsbergerthal und Freienberg haben sich über diesen Artikel gegenüber dem Bischof nie verlauten lassen, auch sei derselbe unter ihren Beschwerden nicht enthalten. Hätten sie sich beschwert, so würdeil sie allwegs guten Bericht erhalten haben, mit welchem sie sich hätten vergnügen können, und wären sie nicht vergnügt gewesen, so hätten sie den Handel vor dein Kammergericht austragen können, sich aber nicht von der Stift abwendig macheu und ihr Gelübd und Eid so gering achten sollen- Es sei ihnen aber hiemit nicht ernst, sie suchen nur vorgebliche Ursachen, um, wie sie meinen, einen Rücken zu haben, um dem Bischof allen Trotz lind Muthwillen zu erzeigen, Alles was mau mit ihnen verhandle, October 1S55. 1343 als ihnen zu schwer, zu verwerfen und dein Bischof durch („von") die Stadt Basel allen Unwillen und ewiges Gezänk über den Hals laden zu können. Ueberdies haben die Nnterthanen kein Maaß aufzustellen, was der Bischof kaufen oder verkaufen, verhandeln oder verpfänden dürfe. Wie eine Herrschaft nach der andern an die Stift gekommen sei, so möge die Stift für ihr Bedürfniß und ihren Wohlstand auch einer "ach der andern „abwerden". Neber den Vorhalt, durch Verpfändung der Herrschaft Ergucl sei die Stift Zerschrenzt und dadurch das Verständniß gebrochen worden, ungeachtet die von Basel in der von ihnen angegebenen Weise so Vieles für sie verwendet haben, läßt der Bischof erwiedern: Ihm sei unbekannt, irgend einen Artikel des Verständnisses gebrochen zu haben! der achte Artikel, den er wiederholt durchsehen habe, gebe ihm ,,»it so gar unrecht". Die von Basel berufen sich auf ein einziges Wörtchen, das aber nur in der „Narration" und im Eingang stehe, aber keinen Artikel, auf den man sich veranlaßt oder vertragen habe, bilde, was auch nicht die Meinung Bischofs Philipp sel. gewesen sei. Auch wenn das Wörtchen „zerschrenzen" dispositive stünde, so könnte es doch den Vertrag nicht zernichten; denn durch die benannte Verpfändung sei die Stift nicht zerschrenzt worden. Die Herrschaft Erguel habe von Alters her unter das Panner von Biel gehört, wobei es noch bleibe; ferner habe Stadt und Land Biel der Stift geschworen, so daß also in jedem Falle diese Herrschaften der Stift verbleiben und wie andere mit derselben reisen und dienen müssen. Umgekehrt werden im vorliegenden Falle, wo der Rath zu Basel die Stiftleute aufgenommen habe, diese von der Stift getrennt und werde letztere zu allererst hiedurch zerschrenzt. Die Stift bleibe auch deßwegen unzerschrenzt, weil nichts eigenthümlich, sondern nur pfandsweise verändert worden sei; nun sei es bekannten Rechtens, daß das Eigenthum des Pfandes bei seinem Herrn bleibe und nicht an die Gläubiger komme. Aber wenn auch eine Veräußerung zu Eigenthum geschehen wäre, so möchte der Bischof gerne wissen, ob er nicht Macht hätte, mit Bewilligung des Doincapitels und nach Form Rechtens solches vorzunehmen, zumal dem Rath zu Basel hievon nichts verpfändet oder ihm diesfalls der Vorkauf eingeräumt worden sei. Die großen Vortheile, die von denen von Basel der Stift verschafft worden seien, und der Nachlaß von 2400 Gulden Zins seien »'cht umsonst geschehen; denen von Basel sei hiergegen der Barkauf auf Zwingen, Laufen, Delsberg und Freienberg zugesagt worden. Der Bemerkung, wenn die Herrschaft Erguel nicht verpfändet worden wäre, wäre das Vurgrecht nicht angeregt worden (?), sei zu entgegnen, daß den Gesandten von Basel zur Zeit angezeigt worden sei, aus welchen Gründen jene Herrschaft versetzt morden sei, und wie man sie wieder lösen wolle, womit sich damals diese Gesandten vergnügt haben; nichtsdestoweniger sei das Burgrecht dann doch eingegangen worden. Wenn bemerkt werde, das Burgrecht sei nichts Neues, sondern es seien diesfalls alte unversehrte Briefe und Siegel vorhanden, so kenne der Bischof keine solchen; aber wenn auch etwas der Art vorhanden wäre, so würde dieses mit Bewilligung des Bischofs, als er und das Capitel bei der Stadt Basel und diese bei jenen war, vorgegangen seien; später aber, als sich allerlei Aenderungen zugetragen haben, habe man sich „vilicht" abgefunden; oder es möchte die Sache auch gar nie angenommen worden sein, wie denn „sie" seit Menschengedenken nie im Besitze desselben gewesen seien. Zudem habe man auch Briefe, wie Breisach zur Stift gehört habe, ebenso Flecken und Dörfer, welche die von Basel jetzt innehaben, „syend die leut und güter, °"ch burgrccht, wie die zeit, verändert worden". K. Qnadrnplik der Gesandten von Basel: Sie finden, ein weitläufigeres Disputiren über das von beiden Parteien Vorgebrachte diene mehr zu Unwillen als zur Güte; von ihren Obern aber seien sie nur abgeordnet um in der Güte zu verhandeln; sie können nun aber wohl einschen, daß diese dermalen nicht Platz greisen wolle. Dabei wollen sie indessen den Bischof noch aufmerksam Wachen, daß ein Artikel in dem Vertrag bestimme, wenn die Unterthanen anderswo Schutz, Schirm oder 1344 October 1555. Burgrecht suchen wollten, solle der Bischof sie davon weisen; wenn sie dann nicht gehorchen wollen, so solle die Stadt Basel ihm beholfen sein, damit die Stift unzerschrenzt bleibe. Nun habe der Bischof wider den Willen der Unterthanen die Herrschaft Erguel verseht. Man gebe ihm daher zu bedenken, welcher Theil den Vertrag zuerst gebrochen habe. Da kein gütliches Mittel helfen wolle, so wollen die Gesandten im Namen ihrer Obern dem Bischof zu bedenken geben, wie er zu Baden gegen die von Basel eine Klage eingelegt habe, als ob sie Brief und Siegel nicht halten; das sei nicht nur gemeinen Eidgenossen, sondern auch besondern Personen vorgegeben worden. Da hiedurch die Stadt Basel hoch verunglimpft worden sei, so hätte diese Ursache gehabt, sich an Ort und Enden hiergegen zu wehren, habe aber das dem Bisthum zu Gutem bisher Unterlasten. Da nun aber kein gütliches Mittel helfen wolle, so werde sie gezwungen, sich gebührend zu verantworten. Der letzte Abschied der zwölf Orte weise beide Theile an, miteinander in der Güte zn verhandeln! dem werde nun nicht nachgelebt; wenn von zwei streitigen Parteien jede auf ihrem Vorhaben beharre, so könne keine Güte erzielt werden. Die Gesandten bitten den Bischof nochmals, er wolle sich nicht zu Unwillen bewegen lassen; das Burgrecht sei ja darum angefangen worden, damit die Unterthanen ewig bei der Stift verbleiben. 7. Der Bischof läßt schließlich erwiedern: Der Artikel im Vertrag, nach welchem der Bischof Unterthanen, die anderwärts Schirm und Burgrecht suchen wollen, hicvon abweisen solle, könne sich nur auf jene beziehen, auf welche die von Basel den Vorkauf haben und die ihnen für die angelehnten 16,000 Gulden eingesetzt seien. Wären auch andere hierunter zu verstehen, so sei doch die Stift um die Herrschaft Erguel wegen der betreffenden Verpfändung nicht gekommen, da das directe Dominium bei der Stift verbleibe. In Betreff der angeführten Klage solle man die Handlung ans das allerglimpflichste (?) anziehen, „wie denn h. Wendel Zipper gut wüssens hat, dasselbig ouch in presentie (?) alsbald versprochen und dessen nit gestendig gewesen". Damit es in Betreff der Güte nicht an dem Bischof fehle, möge er wohl leiden, daß die Gesandten Mittel und Wege vorschlagen; dann wolle er der Sache auch nachdenken, damit das Recht vermieden und aller Zwiespalt freundlich hingelegt werde. — Nach allem dem haben beide Theile sich Bedenkzeit genommen, um auf freundschaftliche und gütliche Mittel und Wege zu trachten. Der Bischof hat dann für gut erachtet, das fragliche Burgrecht, unbeschadet den Rechten jedes Theils, (vorläufig) bei Seite zu legen und alle alten Mißverständnisse, über die man sich früher zu vergleichen versucht hatte, wieder an die Hand zu nehmen nnd sie freundlich und gütlich zu beseitigen, auch wenn nöthig die alten Verträge wieder zu erneuern oder andere aufzurichten. Das lassen die Gesandten von Basel, doch auf Hintersichbringen, sich gefallen, verdanken diese Meinung und bitten um einen Abschied, der ihnen mitgetheilt wird „wie hernach folgt". H. Der sogenannte eigentliche Abschied fährt nach einer sehr kurz und allgemein gehaltenen Einleitung fort wie folgt: Es ist deßwegen dieser gütliche Tag unter beiden Parteien angesetzt und auf demselben nach vielem Unterhandeln und Reden Folgendes beschlossen worden: 1. Schon vor einigen Jahren walteten Beschwerden über gewisse Mängel und Gebrechen von Seite der Stift und dem Domcapitel gegen die Stadt und umgekehrt. Verschiedentlich hat man von beiden Seiten die Schlichtung derselben angestrebt, wobei aber wegen einfallender Ursachen und Veränderung der Zeiten kein Erfolg erzielt worden ist. Es sollen nun der Bischof, Domdecan und Capitel und der Rath zu Basel, jede Partei besonders, die damals gewalteten und seither vergessenen Artikel, mit den seither wegen des Burgrechts und sonst hinzugekommenen, über die man sich noch zu beschweren glaube, in Schrift verfassen und solche jede Partei der andern auf der nächste Zusammenkunft zustellen, damit man sich darin ersehe und dann verhandle und vermittle, was zu einem October 1555. 1345 austräglichen und nachbarlichen Verständniß dienen inöge. Zu diesem Ende sollen alle Parteien auf den 30. November (St. Andrea) zu Pruntrut erscheinen, um Tags darauf die Verhandlung zu beginnen. Dabei soll der Bischof zwei seiner Räthe zu ihm nehmen, ebenso Domdecan und Capitcl aus ihren Verwandten und Zugethanen drei deputiren, und der Rath zu Basel aus seiner Mitte drei, die in den Sachen erfahren sind und früher auch darin gehandelt haben, erwählen, die alle den möglichsten Fleiß zur Erzielung einer Vereinbarung anwenden werden. 2. Den Gesandten der Stadt Basel wird angezeigt: Der Bischof gedenke, seine Unterthanen im Delsbergerthal und in Freibergen sich in kurzer Zeit huldigen zu lassen, aber mit der Protestatio», daß er durch diese Huldigung das angenommene Burgrecht dermalen noch keineswegs anerkenne. Sollten die Unterthanen sich weigern und vielleicht etwas Fürschub und Ausflucht beim Rathe der Stadt Basel suchen, so hoffe er, dieser werde seinem Erbieten nach sie „abwendig" machen und auch der Stift zu gehorsamen freundlich anweisen. Die Gesandten von Basel wollen das Alles an ihre Obern bringen und sich bemühen, daß diese solche Abrede ihnen auch gefallen lassen. Ebenso wollen der Domdecan und „andere Deputation" die Sache an das Capitel gelangen lassen. Obiges wurde verhandelt in Gegenwart des Bischofs und seiner Räthe: Sebastian von Landenberg, Leonhard Link, beider Rechte Licenziat, wegen der Stift; sodann Johann Veit Scheich, der Rechte Doctor und Domdecan der Stift, Georg von Ambringen, Canonicus, und Wendel Zipper, der Rechte Doctor, Sindicus, wegen Domdecan und Capitel ; endlich Bernhard Meier, Bürgermeister zu Basel, Jacob Nüdi und Kaspar Krug, wegen Burgermeister und Rath der Stadt Basel. Als Ausfertigungsdatum wird der 23. October benannt. Den dreifach gefertigten Abschied unterzeichnen: Der erwählte Bischof, Scheich, von Ambringen, Meier, Nüdi und Krug. Die Quelle für 11 findet sich im K. A. Basel: Acten zwischen Stadt Basel und Bischof Basel. Hieher mögen noch folgende Aktenstücke einbezogen werden: 1555, 30. October. Basel an die mit ihm verburgrcchteten Gemeiilden in Freicnberg und Delsberg. Den Vortrag ihrer Gesandten und die dargelegten Instructionen, woraus sich ergebe, daß sie auf den 0. November im Hofe des Bischofs zu St. Ursitz erscheinen und dem Bischof Huldigung thun sollen, habe man verstanden. Sic werden sich nun erinnern, wie das Burgrecht, um das sie die Stadt Basel angesucht haben, laute. Es besage: wenn jemand die betreffenden Gemeinden von ihren Freiheiten und Herkommen drängen und Gewalt üben wollte, die von Basel jenen, wie ander» ihren Bürgern, zu dem, wozu sie Recht haben, beholfcn sein wollen; was aber die Gemeinden dem Bisthum zu thun schuldig seien, dessen sollen sie gewärtig sein, und wenn anch ein anderer Bischof gewählt werde, der sie bei ihren Freiheiten bleiben zu lassen gesinnt sei, sollen sie ihm huldigen und schwören, wie sie andern Bischöfen gcthan habe». Da nun laut den vorgelegten Instructionen der neu gewählte Bischof, ungeachtet des errichteten Burgrcchts, sie in Eid nehmen wolle, dabei aber erbötig sei, sie bei ihren Privilegien und Freiheiten bleiben zu lassen und sie Zu halten, wie seine Vorfahren es gethan haben, so scheine dem Rath zu Basel gut und geschehe ihm hicmit ein Gefallen, wenn die betreffenden Gemeinden, um Aller Wohlstand. Einigkeit und Ruhe willen, sich auf angezeigter Malstatt und Zeit einfinden und, mit dem einfachen Vorbehalt des mit denen von Basel beschlossenen Burgrechts, schwören und huldigen. Man Werde das gegen ihnen stets in Gutem erkennen. K. A. Basel: Bischöfl. Archiv XXIV, Band 10, No. 3L. Nach Missive vom 0. November, als Antwort auf eine Beschwerde des Bischofs über den Ungehorsam derer im Delsbergerthal vom 4. November, sendet der Rath zu Basel eine Copie obiger Antwort als Beilage ein. Die Missive erwähnt der Verhandlung zwischen Bischof und Stadt vom 21. October. Gemäß 169 1346 October 1555. derselbe» Missive sind die in Basel erscheinende» Gesandten der betreffenden Gemeinden Vogt Bärzen ZU St. Ursitz und Meier Mellifer zu Dclsberg. Ihre Instructionen lauten, nach der gleichen Missive, Bescheid zu begehren, wie sie sich in Betreff der von ihnen geforderten Huldigung zu verhalten haben, n-ia«,», No. 32. 414. Aarau. 1555, 23. October. Staatsarchiv Bern: Evangelische Abschiede X t. 159. Staatsarchiv Zürich: Acten Bünde. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1555—1550. Kantonsarchiv Schaffhansen: Abschiede. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schafshausen. Gesandte: Bern. Crispin Fischer. Basel. Balthasar Han. (Andere nicht bekannt.) Dieser Tag ist angeordnet worden in Betreff der auf dem letzten Tage zu Baden von den Schiedortc» Glarus und Appenzell in der Angelegenheit des Bundschwörens vorgeschlagenen Mittel. Die Boten sind nur instruirt, anzuhören und auf Gefallen ihrer Obern zu rathschlagen, wie man auf dem nächsten Tage zu Baden den übrigen Orten antworten wolle. In diesem Sinne wird Folgendes abgeredet: Man soll nochmals mit freundlichen und beweglichen Worten bei den Eidgenossen anhalten, die Städte bei denjenigen Mittel», die sie früher vorgeschlagen haben, verbleiben zu lassen. Wäre dieses nicht zu erhalten, so soll man sich für eine Verschiebung der Sache auf eine andere gelegene Zeit oder auf andere Tagleistungen verwenden. Wäre auch dieses ohne Erfolg, so soll jedes der vier Orte auf dem betreffenden Tage zu Baden über die Mittel der Schiedorte eine endschließliche Antwort geben, welche Mittel man annehmen und welche man abweise» wolle. Für den Fall, daß die VII Orte zuerst Antwort von den Städten fordern würden, soll man »o« den Obern Instruction erlangen, ob die Boten der Städte wieder zuerst ihre Entgegnung eröffnen, oder vorab Antwort von den VII Orten verlangen sollen. Man würde dann vernehmen, ob die vorgeschlagexe» Mittel ihnen genehm seien oder nicht; würden die Städte etwas beschließen, das die VII Orte nicht annähme», so würde die Eröffnung eines solchen Beschlusses besser unterbleiben. Sobald die Boten der vier Stadl' zu Baden anlangen, sollen sie sich zusammenverfügen, ihre Instructionen gegenseitig eröffnen und versuche»/ sich miteinander in Betreff der Verhandlung und der Antwort zu vereinbaren. — Den Abschied unterscheid der Stadtschreiber zu Aarau. Der Name des Gesandten von Bern aus dessen Instruction vom 13. October, St. A. Bern- Jnstructionsbuch L, k. 37 versa. Der Name des Basler Gesandten aus dessen Instruction, K. A. Bast Abschiede 1555—1556. Das Zürcher Exemplar ist ohne Unterschrift. October 1555. 1347 415. Waden. 1555, 28. October (Simon und Judas Tag). Staatsarchiv L'iiccrn ! Allgem, Abschiede q> S. SlS. Eid. A. Aaian: Abschiede Band I. Ttaatsarchiv Zürich - Abschiede Band 19, 5. t07. Staatsarchiv Berit ! Allgem, eidgenössische Abschiede bi«, S. eis. SiaiitonSarchiv Zug: Abschiede Band 2. »lailtonSarchiv <«>Iar»S: Abschiede, iiaiitonsarchiv Basel: Abschiede i5Sö—IS59. bia»to»Sarchiv Freidiirg: Bad.Abschicde Bd.il!. KantvnSarchiv Solothurn: Abschiede Bd.St. KantonSarchiv Schaffbanscn: Abschiede. LandcSarchiv Appeuzell: Abschiede. Gesandt«.". Zürich. Jtelhans Thumpsen, des Raths; Johann Escher, Stadtschreiber. Bern. Wolfgang von Erlach; Ambros Jmhof, beide des Raths. Lucern. Heinrich Flcckenstein, alt-Schultheiß; Ulrich Dulliker, Seckelmeister. Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann; Jacob a Pro, des Raths. Schwyz. Jörg Reding, Landammann. Unterwalden. Hans Bünti, Landammann in Nidwalden. Zug. Hans Burkart, des Raths, von Baar. Glarus. Gilg Tschudi, Statthalter; Paul Schuler, beide des Raths. Basel. Jacob Rudi, des Raths; Heinrich Falkner, Stadtschreiber. Freiburg. Ulrich Nix; Jost Freitag, beide Venncr und des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Schultheiß; Urs Schwaller, Seckelmeister. Schaffhausen. Alexander Peper, Bürgermeister. Appenzell. Sebastian Törig, des Raths. E. A. A. k-114. Ibickomi Kathol. Abschiede 1541—1590. ». Nachdem den VII Orten der Vertragsbrief zugestellt worden, welcher zwischen ihnen und Bern, Freiburg und Solothurn betreffend die Rechte der letztern am Landgericht und Malefiz im Thurgau errichtet worden ist, übergeben sie denselben denen von Zürich, damit er dort zu geineinen Händen liegen solle. Dabei wird beschlossen, es solle der Landschreiber zu Baden eine Copie dieses Vertrages in das Bundbuch, und der Landschreibcr zu Frauenseld eine solche in das Urbar zu Frauenfeld eintragen. I». Ueber die Beschwörung der Bünde, „dieselben wie von alter har zeschweren", hat man sich nicht vergleichen können, die Sache hätte ohnehin auch vor die mehreren Gewälte und Landsgemeinden kommen müssen, die in dieser Zeit nicht füglich gehalten werden können; ohnehin sind alle XIII Orte des Willens, die Bünde und den Landfrieden getreu zu halten, wie es frommen Eidgenossen geziemt; daher hat man die Beschwörung der Bünde auf Gefallen der Obern für dermalen ruhen zu lassen beschlossen; es soll aber jedes Ort gegenüber dein andern auf nichts Anderes als auf treue eidgenössische Liebe und das Halten der Bünde und des Landfriedens zählen, e. Bastian Krämer von Schwpz eröffnet, er habe eine neue köstliche Herberge oder Wirthshaus gebaut, und bittet jedes Ort um Ehrenwappen und Fenster. Diese Bitte unterstützt Ammann Neding im Namen seiner Obern. Heimbringen, Antwort auf dem nächsten Tag. «t. Im letzten Abschied von Lauis und Luggarus ist heimgebracht worden, wie einige Vögte zu Mendris und im Mainthal malefizische Sachen, als Diebstahl, Meineid und dergleichen als kleine Frevel bestrafen und die Bußen zu ihren Händen beziehen, die aber den Orten, als der hohen Obrigkeit, zuständig sind. Man schreibt daher den beiden Vögten, sie und ihre Nachfolger sollen von nun an Diebstahl' Nothzmang, Meineid und solche Malefizverbrechen M Händen der XII Orte bestrafen, genau verzeichnen, von wem und warum die betreffenden Bußen verwirkt worden seien, und sie den jährlich hineinkommenden Boten verrechnen. «. Ab den: letzten Tag ist den Vögten ennet dem Gebirg geschrieben worden, sie sollen wegen des Salzpasses und des Kaufs sich zum Gubernator von Mailand verfügen und mit demselben verhandeln. Dieses ist geschehen; der Herzog von Alba habe sich den Vögten freundlich erzeigt und sich gegen die Eidgenossenschast vieles Guten erboten. 1348 October 1555. Dabei sei soviel erwirkt worden, daß man nunmehr den Angehörigen der Eidgenossen ennet dem Gebirg einen Star Salz um 7'/^ Kreuzer wohlfeiler als im Jahre 1552, bei Errichtung der Capitel, geben wolle; dieses Anerbieten wird schriftlich vorgelegt. Es wird nun dem mailändischen Gesandten Ascanius geantwortet, man nehme dieses Anerbieten, für so lange es den Obern gefällig sei, mit Dank an und wolle es letztern berichten, t'. In Betreff der Kosten für den Ritt der Vögte nach Mailand wegen des Salzes glauben die von Lauis und Mendris nichts bezahlen zu müssen, weil sie kein anderes Salz als wie früher begehrt haben. Es wird beschlossen, wenn nicht jede Landschaft ihren Vogt um dessen Kosten in Ziemlichkeit zufriedenstelle, so soll die Sache bis auf die künftige Jahrrechnung anstehen, und dann die hineinkommenden Boten Gewalt haben, sie zu entscheiden. K. Die Boten wissen, wie man die beiden Landvögte zu Lauis und Mendris zum Statthalter von Mailand in Betreff folgender Angelegenheiten abgeordnet hat: 1. Der Statthalter hat durch den Herrn Ascanius anzeigen lassen, weil der Mütt Korn jetzt über 15 imperialische Pfund gelte, so müßte er laut den Capiteln den Angehörigen der Eidgenossen nur 2000 Mütt zukommen lassen; zum Beweise seines guten Willens aber wolle er noch weitere 2000 Mütt bewilligen; es soll aber eine Ordnung getroffen werden, wie man dieselben ausgeben und wer sie empfangen solle. Die abgeordneten Vögte sollen nun dieses dein Statthalter auf das beste verdanken und ihn zugleich noch um eine weitere Summe ansuchen. 2. In Betreff des Spans zwischen Stabio und Arcisate über ihre Märchen ist der billige Vorschlag der eidgenössischen Gesandten von den gegnerischen nicht angenommen, sondern an den Statthalter zu bringen begehrt worden- Die Vögte sollen nun bei demselben darauf dringen, den benannten Vorschlag anzunehmen. Wäre das nicht zu erzielen, so sollen sie trachten, sich in Gemäßheit der Capitel mit ihm in Betreff des Obmanns zu vergleichen. I». Der von Gumpenberg hat geschrieben, er habe sich nicht versehen, daß er so kleinfüger Worte wegen, die bei ihnen gebräuchlich seien, an der Hauptsache sollte verhindert werden. Doch wolle er dermalen die „Unzucht", die seinem Gewaltshaber von den Gesandten derer von Basel begegnet sei, zurücksetzen, in der Hoffnung, wenn freundlich verhandelt werde, so werde dieser und anderer Unwille beigelegt werden. Würde aber eine solche Verhandlung von denen von Basel durchaus abgeschlagen, so sei er entschlossen, die letztern gemäß der Erbeinung ans Recht zu fordern und dessen Entscheid zu erwarten. Die Gesandten von Basel eröffnen, ihre Obern haben über dem Schreiben und dem schriftlichen Vortrag des von Gumpenberg ein hohes Bedauern empfunden; da ihnen solche Schriften ;veder von Kaisern, Königen noch andern Potentaten je zugekommen seien, wären sie gewillt, wenn der Gumpenberger zu betreten wäre, ihr Recht zu suchen; weil er aber eine „schweifende" Person sei, so müssen sie es derzeit Gott empfehlen. Da er aber die von Basel so sehr an ihrer Ehre augetastet habe, so bitten und ermahnen sie nun die Eidgenossen, diese Sache zu ihren Händen zu nehmen und als gemeineidgenössische Angelegenheit zu betrachten. Man schreibt daher dem von Gumpenberg, sein Gewalthaber beklage sich etwas zu stark über eine Schmach, die ihm die Gesandten von Basel angethan hätten; man glaube auch, daß so schmähliche Schriften, wie er sich derer gegen die von Basel bediente, nirgends im Rechten geduldet würden. Indessen habe man jetzt sein Schreiben nnd die Antwort derer von Basel in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag, wo immer er wäre, darüber Antwort zu geben. Daneben ist beredet worden, daß das Verlangen derer von Basel, die Sache als gemeineidgenössisch zu behandeln, allerdings getreulich an die Obern gebracht werden soll. Da sich aber beinebens der von Gumpenberg erbietet, in der Freundlichkeit oder im Recht vorzugehen, so mögen die von Basel auf dem nächsten Tag berichten, warum sie ihm nicht zu Recht stehen wollen, damit man ihm auf diesem Tag auch antworten kann. Alle Boten sollen auf dem nächsten Tag mit Instruction erscheinen, i Vcn' Oktober 1555. 1349 den Boten der XI Orte erscheint der Herr von St. Laurent und überreicht eine Credenz des Königs von Frankreich, worin gemeldet wird, der König nehme an, die Eidgenossen seien von der Eroberung von Ulpian unterrichtet; die Eidgenossen hätten sich hierbei sehr redlich und ehrlich gehalten, wie der Gesandte, Herr von St. Laurent, weiter berichten werde. Dieser fügt dann bei, er hätte geglaubt, die Obern der Orte würden sich freuen wegen der Ehre und des Ruhms, die ihre Angehörigen hier erworben haben, und kein Mißsallen empfangen. Der König habe ihn beauftragt, zu danken für die Tapferkeit, welche die eidgenössischen Kriegsleute bei dem Sturm auf die Stadt Ulpian bewiesen haben; er ersuche, den Hauptleuten in Piemont zu schreiben, sie mögen sich bei allen Unternehmungen, welche durch die Bereinung nicht verboten und der Ehre der Eidgenossen nicht zuwider seien, was bei diesem Sturm nicht der Fall gewesen sei, brauchen lassen und als tapfere und redliche Leute ihre Pflicht erfüllen, wie sie es von Alters her gethan haben. Es wird dieses i" den Abschied genommen, den Obern zu überlassen, darauf zu antworten oder schreiben zu lassen. Daneben wird geäußert, es sei bisher nicht gebräuchlich gewesen, die Eidgenossen in dem Dienst des Königs von Frankreich zu Stürmen zu verwenden, gemäß der Vereinung seien sie hiezu nicht verpflichtet. Nach Belesung ber alten lind neuen Vereinung findet sich aber diesfalls nichts Anderes, als daß die eidgenössischen Knechte nicht auf dem Meere gebraucht und nicht getheilt werden dürfen, es sei denn, daß der Feind sich in ziemlicher Entfernung befinde, wodann sie in Städte oder Besatzungen verlegt werden mögen; vom Stürmen findet sich nichts erwähnt. Das ist ebenfalls heimzubringen, damit man dem König um so besser antworten kann. ^ Die Gesandten von Bern werden abermals von dem von Bernhusen in Betreff des Hauses Buchsee um Antwort angegangen. Sie geben dieselbe schriftlich in folgender Art: Im letzten Abschiede werde gemeldet, der von Bernhnsen habe sich nie geweigert, gütlich zu verhandeln und sei jetzt noch hiezu geneigt. Aus vier frühem Abschieden, namentlich ans dem vom Montag nach Othmar (19. November) 1554, ergebe sich das Gegentheil, daß er nämlich darauf gedrungen habe, daß man dem Orden die Zinse, Renten und Gülten und andere Nutzungen des Hauses überlasse. Darauf sei ihm ein freundlicher Vorschlag gemacht morden, den er aber nicht habe annehmen wollen, sondern auf das Recht gedrungen habe. Ucber dieses sei ihm wehr als genügend geantwortet worden. Bei diesen Antworten lassen sie es verbleiben und bitten dringend, fie in Betreff dieser Angelegenheit nicht weiter zu beunruhigen, wobei das früher erfolgte Nechtbot aufrecht ^'halten werde. Der von Bernhusen erwiedert, er habe in Folge des letzten Abschiedes eine bessere Antwort ^wartet; da diese nicht erfolgt sei und er stets gehört habe, die Eidgenossenschaft habe von Alters her das ^ob genossen, daß sie jedem, der sie angerufen, zu billigem Rechte verholfen, und da er ihr Unterthan und Landsasse im Thurgau sei, so rufe er seine Obern zum höchsten und um Gottes und der Gerechtigkeit willen an, ihn: zu einem gleichen unparteiischen Recht bchülflich sein zu wollen. Nachdem man sich überzeugt ^Wt, daß die von Bern sich in keine Güte einlassen wollen, und sie der Meinung sind, jedem einzelnen Ort W Gemäßheit von dessen Bund zu Recht stehen zu wollen, so hat man ihnen unverhohlen erklärt, die Obern ^trachten die Angelegenheit als eine gemeine Sache, weßhalb die einzelnen Orte („sy") sich diesfalls mit ^»en von Bern nicht einzulassen haben; auch würde man solcher Art an kein Ende kommen. Dazu komme, ^ß einige der VII Orte, die Antheil am Thurgau haben, keinen Bund haben, der da zeige, wie sie in fachen Fällen das Recht gegeil die von Bern brauchen sollen; gegenüber diesen würden also die von Bern, bas merke man wohl, in gar kein Recht eintreten. Die VII Orte fordern nur, daß die von Bern einem Angehörigen der erster» zu billigem und unparteiischem Recht stehen, hierauf aber bieten sie sofort den Orten Recht; mit dieser Meinung käme es so weit, daß wenn immer ein Unterthan eine Ansprache gegen 1350 October 1555. ein Ort der Eidgenossenschaft zu führen hätte, stets seine Obern für ihn das Recht ergreifen, oder sich von dem angesprochenen Orte das Recht darschlagen lassen müßten. Wie es sich beinebens reime, wenn die von Bern Besitzer und Rechtsprecher zugleich sein sollten, mögen sie selbst bedenken. Da man aber nicht weiß, was die Obern auf das Anrufen und die Bitte des von Bernhusen thun wollen, so soll man die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. Beinebens hat man den von Bernhusen befragt, für den Fall, daß die Obern sich entschließen würden, gegen Bern das Recht zu ergreifen, ob der Orden oder er für die diesfälligen Kosten einstehen würde. Die Boten wissen was er geantwortet hat. I. Der Landvogt zu Lauis bringt vor, nachdem den Amtleuten zu Lauis, nämlich dem Fiscal und den Weibeln, ihre Belohnung von 6 Kronen aberkennt worden sei, haben sie dieses Jahr den Dienst aufgeben wollen, da sie nicht umsonst dienen können. Er bitte, die guten Gesellen bei der alten Belohnung bleiben zu lassen; würde man auf dem frühern Beschlüsse verharren, so werde dieses der Kammer jährlich über 100 Kronen Schaden bringen- Wird in den Abschied genommen, um den Boten, die auf die nächste Jahrrechnung hineingehen, Instruction zu geben. »». Der Gesandte des römischen Königs fordert Antwort von Zürich auf sein letztes Anbringen betreffend die Gotteshäuser Stein und Nüti. Die Gesandten von Zürich erwiedern, ihre Obern bedauern, durch die unbefugte Forderung der beiden Prälaten beunruhigt zu werden, und geben folgenden Bericht- 1. Ungefähr vor fünf Jahren habe der Prälat von Stein die von Zürich in ähnlicher Weise angegangen- Nach aller Verhandlung haben die von Zürich dem Wunsche der Eidgenossen in etwas nachgegeben und seien mit dem genannten Prälaten vor freundlichen Schiedleuten in eine gütliche Unterhandlung eingetreten. Die Spruchleute haben dann einen Vertrag zu Stande gebracht, demzufolge die Propstei und das Gotteshans Klingenzell dem genannten Prälaten und seinein Convent zugestellt werden und ihm mit allen Zinsen, Renten, Gülten und Nutzungen, die in der Obrigkeit des römischen Königs und in der Landgrafschaft Nellenbnrg fallen, heimdienen sollen. Alle andern Nutzungen aber haben die Amtleute derer von Zürich nach wie vor eingenommen und verrechnet. Bei diesem Vertrage soll es bleiben bis auf ein allgemeines christliches Concil, gemäß den beiden Instrumenten, die von beiden Parteien und dem Landvogt zu Baden besiegelt worden seien; weßhalb sie meinen, daß der Prälat mit seinem Verlangen abgewiesen werden solle. 2. Ueber das Gotteshaus Nüti behaupte der Herr aus der Wyßenau rechter ordentlicher Hausvater und Aufseher zu sein. Das können die von Zürich ihm nicht zugestehen; da das benannte Gotteshaus in ihrer hohen Obrigkeit liege und sie dessen ordentliche Kastenvögte und Schirmherren seien, so glauben sie hierüber weder dem Herrn aus der Wyßenau, noch sonst jemand Red und Antwort schuldig zu sein. Wenn der Herr aus der Wyßenau behaupte, die von Zürich hätten sich des Gotteshauses gewaltsam bemächtigt und Abt und Convent vertrieben, so st^ das unrichtig; letztere hätten sich mit denen von Zürich gütlich vertragen und gute Competenzen erhalte», so daß sie wohl zufrieden gewesen seien. Es sei schon früher dem Herrn ans der Wyßenau hierüber schriftliche und mündliche Antwort gegeben worden; bei dieser lasse man es verbleiben; die Eidgenossen mögen dalst» wirken, daß der genannte Herr die von Zürich in der Folge mit seiner Ansprache ruhig lasse. 3. Da der Inhalt der Antwort derer von Zürich früher meistentheils nicht bekannt mar, so wird die Sache heimgebracht- »». Der König von Frankreich schreibt in Betreff der Grafen von der Cammer», er habe „die conüssio" ufrichten und expediren lassen und die unser» wol glouben, daß sy darmit versichert, dann daran kein sehte" sin würt"; der König wolle die Sache in treuem Befehl haben, wie die vollkommene Liebe und Freundschaft solches erfordere. Das soll jeder Bote seinen Obern anzeigen. «». Die Boten der VII Orte eröffnen, ihrr Obern haben Bericht, es gehe eine Rede, daß sie mit dein Bischof von Terracina etivas Practik pflege», Octobcr 1555. 1351 die zur Unterdrückung der Eidgenossen der neuen Religion dienen solle. Damit geschehe ihren Obern ungütlich; diese seien vollständig des Willens, die Bünde und den Landfrieden treulich zu halten; was sie bisher mit dem benannten Bischof, in dessen Eigenschaft als Stellvertreter des Papstes, verhandelt haben, betreffe nur Religionssachen und einige Prälaten in der Eidgenossenschaft; sie bitten, solchen Reden keinen Glauben zu schenken. Die Gesandten der vier Städte antworten, es möge sein, daß von einigen bösen Mäulern dergleichen geredet worden sei; ihre Obern setzen aber nichts darauf und trauen solches den VII Orten keineswegs zu. Wie die VII Orte, so seien auch die vier Städte entschlossen, Bünde und Landfrieden zu halten, z». Der Landschreiber zu Luggarus bringt an, er habe in Religionsangelegenheiten, die ihm aufgetragen worden seien, einige Kosten gehabt; als er diese auf der Jahrrechnung von den Boten wieder gefordert habe, haben sie hiefür keine Vollmacht haben wollen. Es soll nun jedes Ort die auf die Jahrrechnung gehenden Boten beauftragen, mit diw Landschrciber gütlich dieser Kosten wegen abzukommen, q. Der Fiscal von Lauis Zeigt an, wie Michel Pedrotto von Castagnola seines Bruders Tochter, Ursina, wegen ihrer Nnkeuschheit, da sie öffentlich Hurerei getrieben habe, im Zorn todtgeschlagen habe. Seine Mutter, deren einziger Sohn er sei, und er selbst bitten nun zu betrachten, wie die benannte Person durch ihre Ausschweifung ihn und sein Geschlecht entehrt habe, und ihm daher diesen Todtschlag zu verzeihen und ihn zu liberiren. Es hat nun einzig Vogt Hugi uon Solothurn ihn als Todtschläger erkennt; doch hat man aus diesen Tag keine Vollmacht, weßnahen der Gegenstand in den Abschied genominen wird. >». Der päpstliche Nuntius, der Bischof von Terracina, erscheint und übergiebt einen schriftlichen Vortrag, von dem jeder Bote eine Copie erhält. Da man für eine Antwort uicht instruirt ist, so wird die Sache heimgebracht. Auf dem nächsten Tag werden die Obern dem Papste Unt gebührender Antwort begegnen. 8» Unter den Boten der VII Orte wird angezogen, wie die von Glarus uach dem aufgerichteten Landfrieden den V Orten Vieles versprochen haben, namentlich in einigen Pfarrkirchen das Amt der heiligen Messe nach christlichem Gebrauche wieder aufzurichten; das sei aber nicht geschehen, sondern die Sache komme gegentheils für und für in Abgang und der neue Glaube mache sich je länger je Mehr geltend, während in gleichem Maße die Altgläubigen „verschupft" werden. Es wird nun denen von Schwpz aufgetragen, wenn sie anderer Geschäfte wegen eine Botschaft nach Glarus senden, daselbst, unter dem Schein, als geschehe es einzig von ihnen aus, in Sachen zu warnen und die von Glarus an das gcthane Versprechen zu erinnern, und dann die Antwort, die ihnen hierauf gegeben wird, zu Tagen zu berichten, t. Es ergieng das Gerücht, eine kleine Person aus Rom, die hier zu Baden sei, habe die Rede ausgegeben, der Bischof von Terracina sei einzig in der Eidgenossenschaft, um behufs Unterdrückung der Neugläubigen Unruhe anzurichten. Man hat dann den Betreffenden eingezogen und genau verhört, aber nichts Anderes befunden, als daß er ein zerrütteter Mensch sei, der von Dingen rede, von welchen er nichts weiß. Man hat ihn daher wieder freigelassen, aber ihm befohlen, sich sofort aus dem Lande zu entfernen. ,i. Der Gesandte des Papstes erscheint vor den Boten der VII Orte und überreicht ihnen ein Breve des letztern an ihre Obern, worin er diesen viele Gnade und vieles Gute erbietet und sie ermuntert, ihre Anliegen ihm jeder Zeit zu eröffnen, sie werden an ihm einen gnädigen Vater und Beschirmer finden; die Orte mögen wie bisher in brüderlicher Eintracht miteinander leben und bei dem alten wahren christlichen Glauben verharren. Daneben eröffnet der Herr von Terracina des Weitern, da der Papst den VII Orten so gewogen sei, so finden der Cardinal von Caraffa und er, es wäre angemessen, wenn jene an den Papst eine Botschaft abordnen würden, ihm Glück zu wünschen und den Fußfall zu thun. Würden die Orte später in Angelegenheiten ben Papst behelligen müssen, so würden sie um so willigeres Gehör finden; wenn auch jetzt ein Ort etwas 1352 October 1555. anzubringen hätte, so könnten die Boten desselben damit beauftragt werden, wodann ohne Zweifel dein bezüglichen Gesuche willfahrt würde. Man nimmt das in den Abschied; jedes Ort soll seine Antwort bis Sonntag nach Othmar (23. November) denen von Lucern zuschreiben, damit diese dein Nuntius Bescheid geben können, v. Es wird kein anderer Tag bestimmt; welchem Ort etwas zustößt, das soll sich au die von Zürich wenden, die dann einen Tag ausschreiben sollen. HV. Die von Uri, Schweiz und Unterwalden sollen den brieflichen Schein in Betreff des Geschützes zu Bellenz, den sie früher zu Tagen erboten haben, auf dem nächsten Tage, wo immer der sein wird, zu Händen der XII Orte übergeben, x Wenn ein künftiger Tag angesetzt wird, sollen die von Zürich denselben dem Landvogt im Thurgau berichten, damit dieser den Propst zu Bischofzell, Jacob Brunschwpler und dessen Mithafte, eines Theils, und Hans Nepb (?), den Salzmann, als Anwalt voll Jos Rüttershusen, auf dem Hof Mülibach, anders Theils, in Betreff ihrer Appellation auf den betreffenden Tag zu betagen weiß. Die Gesandten der VII Orte ziehen instructionsgemäß an, ihre Obern haben glaublichen Bericht, wie in einigen Orten der Eidgenossenschast und namentlich in den Städten Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen bei Anlaß der Verhandlungen über das Beschwören der Bünde die dortigen Prädicanten die geschwornen Bünde und den Landfrieden in den Kirchen auf den Kanzeln „usgeschruwen" und darüber, was diesfalls zu thun oder nicht zu thun sei, viele „Glossen" gesetzt haben. Die Obern der VII Orte bedauern das und meinen, in den vier Städten seien in klein und großen Rüthen so viele ehrliche und verständige Männer, welche die Bünde und den Landfrieden zu betrachten wissen und beurtheilen können, was der Eidgenossenschaft zu Nutzen und Ehre gereiche, und was man einander zu thun schuldig sei, daß man die Bünde und den Landfrieden nicht der Art in den Kirchen, wohin sie gar nicht gehören, ausrufen und darüber predigen müsse; die vier Städte dürfen versichert sein, daß in den VII Orten den Pfarrern und Leutpriestern solches auch nicht gestattet werde. Die Boten der vier Städte sind hierüber ohne Instruction- Heimbringen, auf daß diesfalls jedes Ort der Gebühr nach handeln könne. Da der Bischof von Terracina in Betreff des Gotteshauses St. Johann gegenüber dem Bischof von Constanz beim Papst einige Freiheit auswirkte, wodurch man für die Folge vieler Unruhe von Seite des Bischofs von Constanz enthoben sein wird, so wird unter den Boten von Schwyz und Glarus beredet, es wäre angemessen, wenn diese beiden Orte an den Bischof von Terracina ein freundliches Dankschreiben erließen. »»». Ab dein letzten Tag (!) ist dem Landvogt zu Luggarus geschrieben worden, er solle in Betreff der schändlichen Rede, welche die Frau des Muralt gegen unsere liebe Frau gethan haben soll, Nachfrage halten. Er hat dieses fleißig gethan, aber nichts gründliches vernehmen können. I»I». Die VII Orte („wir") schreiben abermals an den Landvogt und die Räthe der Grafschaft Neuenburg, daß sie ihnen einen beförderlichen Nechtstag gegen den Prädicanten von Lignieres ansetzen; denselben sollen sie denen von Solothurn zuschreiben und diese sachbezügliche Mittheilung an Freiburg machen; dann sollen die beiden genannten Orte ihre Botschaft auf den betreffenden Tag abordnen und im Namen Aller das Recht gegen den Prädicanten vollführen. vv. Vor den Boten der VII (iin Thurgau regierenden) Orte (benannt) erscheint Margaretha Straßburger von Ermatingen und zeigt sich beschwerend an: Jörg Marti von Ermatingen, ihr Schwager, habe sie nnch dem Tode seiner Frau, ihrer Schwester, betrüglich beredet, sie solle ihm ihre Tochter zur Besorgung seiner Haushaltung überlassen; dann aber habe er mit geschickten Worten und vielen Verheißungen diese Tochter beredet, ihm leiblicher Werke halb zu Willen zu sein, wofür er von dein Landvogt im Thurgau um 100 Gulden bestraft worden sei. Da durch diese Untreue und arge That sie und ihre Tochter geschändet und gelästert worden seien, sei sie zornig geworden und habe geredet, „er müsse iren ein schelm und dieb ersterben". Als October 1555. 1353 dann Jörg Marti wegen dieser Rede sein begehrtes Mannrecht zu Ermatingen nicht erlangen mochte, habe °r sie ins Recht genommen und von ihr einen Widerruf verlangt. Auf das habe sich der Landvogt im Thurgau der Sache angenommen und verlangt, sie solle ihn freundlich in der Sache handeln lassen, damit das Recht und der Widerruf, „so darus volgen", erspart werden. Als sie dann hierin eingewilligt habe, ^i gesprochen worden, die benannte Rede soll der Ehre des Jörg Marti unschädlich sein, die Frau soll ihm die Kosten abtragen und dem Landvogt 15 Gnlden Strafe verfallen sein. Das beschwere sie sehr, weßhalb sie die Boten der Orte um Hülfe und Rath anrufe. Die Boten wissen nun nicht, ob das Vorgeben dieser Frau richtig sei; wenn dasselbe aber richtig ist, so glauben sie, weil der genannte Marti die Frau und ihr Kind in angegebener Weise „bschissen" und betrogen habe, wenn sie auch im Zorn ihm zu Ehren (!) geredet Hütte, so habe sie nichts Unrechtes gethan. Die Boten schreiben daher dem Landvogt im Thurgau ernstlich, er solle von den 15 Gulden Strafe der Frau nichts fordern, auch sie weder zur Bezahlung von Kosten, noch Zu einem Widerruf an Jörg Marti anhalten, weil er so „ein uneerlich stuck an iren begangen". Vielmehr soll der Landvogt den Marti mit Verheftung seiner Güter und seiner Person und in anderer Weise dahin halten, daß er wegen dieser Unthat der Frau alle ihre Kosten abtrage. Die Margaretha Straßburger begehrt hiefür einen Brief, den man ihr unter dem Siegel des Statthalters der Landvogtei Bade», Kaspar Egli, ^as Raths von Lncern, auf den 2. November 1555 gegeben hat. Eidgenössisches Archiv Aarau! Abschieds-Acla und Beilagen lös«—1550; Pergamentm-kunde der Boten der VII Orte, ohne Siegel. Verhandlung (der im Thurgau regierenden Orte) betreffend Albin Lüthi; siehe Note, «v. Verwendung der V Orte für die Klosterfrauen zu St. Katharina in St. Gallen; siehe Note. I ll Verhandlung zwischen Zürich, Basel und Schaffhausen betreffend Genf; siehe Note. Verhandlung zwischen Berit, Freiburg und Solothurn wegen der Kosten für den Thurgauer Ertrag; siehe Note. I»I». Verhandlung zwischen Zürich und den III Orten betreffend den Verkehr der in Zürich wohnenden ^uggarner zu Luggarus und Anderes; siehe Note. Ii. Verhandlungen betreffend die Verlasseilschaft der Anna Straßburger zu Ermatingen; siehe Note. Im Aarauer Exemplar fehlen »u, 8, n; im Zürcher i, 8, im Berner I>, in Ic der letzte Satz, ,i; im Zuger und Glarner 8, n; im Basler », von Ic der letzte Satz, «—n; im Freiburgcr »nd Solothurner ,r, in Ic der letzte Satz, t; im Schaffhauser in Ic der letzte Satz, 8—n; im Appenzeller T, in k der letzte Satz, I, i» 3, n, p, q, 8—n. -»v aus dem Aarauer, x aus dem Aarauer und Zürcher, ^ aus dem Aarauer, Zürcher, Berner, Basler und Schaffhauser, » aus dem Glarner Exemplar! »» auffallend nur im Basler als zweitletzte Tcxtstellc mit der Einführung! „Jr wüssend zu sagen" u. s. w. ll»ll> auS dem Freiburger und Solothurner Exemplar. Zu zx. Man vergleiche hiczu den Abschied nach 4. November 1555. Zu I». Das Schreiben des von Gumpenbcrg aus Augsburg vom 20. October 1555, an die zu Baden versamnieltcn Rathsboten gemeiner Eidgenossen, enthält in der Hauptsache das im Abschiedtext Referirte. Hier mag allfällig folgende, übel rcdigirtc Stelle bemerkt werden: „Und haben wir uns mit samt denen, so unser zugesandt schlichen verfaßt, ouch andern glecrtcn darin ivyter und eigentlich erscchen, doch nichts befinden können, wclchs solchen schmählichen anzug, dann wie unscrm gwalthaber von den gesandten der statt Basel, nach des ecrenvesten Herrn statthaltcr der landvogty zu Baden gcpotncn und sunst von unsers gewalt- habcrs fürgeschlagncn rechten, früntlichcr tröwung mit Meldung des rostigen ichwcrdt und flüchtigen und U'tglychluteuden antwurt vor vilcn eerenlüten ußcrthalb der ratstuben zu Baden fürgeworfen worden, gemäß sye." K, A. Basel! Abschiede 1555—1555. 1354 October 1555. Die Antwort der Eidgenossen aus Baden vom 4. November 1555, besiegelt vom Statthalter der Landvogtei zu Baden, Kaspar Egli, des Raths der Stadt Lncern, bewegt sich ebenfalls im Rahmen des Abschiedtextes. Vormerk verdient hier folgende Stelle: „Daß darüber (über die ungeziemenden Ausdrücke des Gesandten des von Gumpenberg) U. G. gwalthaber etwas unantwort begegnet, were sich uf söllichen unpürlichen fürtrag nit zu verwunderen, und möchte er ouch Jrer Erwürd zuvyl dargethan und angezeigt haben, dann im nützit schmählichs, dätlichs, noch gwaltigs beschechen." K. A. V°s«i: Abschi-dc Das St. A. Lucern: A. Bischof Basel, die Frciburger Sammlung: Badische Abschiede Band 15, »ach den Abschieden von 1555, und das K. A. Solothurn: Abschiede Band 34, enthalten eine weitläufige Antwort des von Gumpcnberg, mit einer Nachschrift, Lucern und Solothurn vom 1t)., Freiburg vom 20. December 1555 aus Augsburg. Die Periode des vorliegenden Abschiedcbandes bietet keinen Anlaß zur Verwerthung dieses Actenstücks. Zu ». Man sehe den beim Abschied vom 25. Juni 1555 (am Schluß) eingereihten Vortrag des Bischofs von Terracina. Zu r. Hieher theilen einige Abschiedcsammlungen den nachfolgenden datumslosen Vortrag ein: Papst Paulus IV. habe betrachtet den Jammer, in welchen sich die gemeine Christenheit in Folge der Zwietracht und des Krieges zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich versetzt finde. Durch diesen Krieg werde nicht nur die Kraft der Christenheit geschwächt, sondern der Feind des Namens Christ' stets gewaltiger, so daß zu besorgen stehe, er werde auf gänzliche Vertilgung der Christenheit ausgehen. I" dieser Noth habe der Papst seine Zuflucht zu Gott genommen und ermahne alle Christen, mit ihm zu bete», daß Gott die entzweiten Fürsten zum Frieden führe. Um ferner einige Mittel zu ergreifen, die oinew wahren Vater und Hirten zustehen, habe er einige Fürsten nnd Herrschaften der Christenheit ermahnt, >lpe Botschaften zum Kaiser und zum König von Frankreich abzuordnen, sie zu bitten, von dem Kriege abzustehen »n nicht weiter das Blut des christlichen Volkes zu vergießen und Verderben über Städte und Länder zu bringe"- dainit sie die ihnen von Gott verliehene Gewalt wider den Feind der Christenheit kehren und den wahre" Glauben erhalten und mehren können. Da nun der Papst wisse, in welchem Ansehen bei allen Fürsten n" Herrschaften der Welt und namentlich bei den beiden Genannten die Eidgenossen stehe», und die Macht "" Gewalt dieser vortrefflichen Nation kenne, so habe er dem Nuntius aufgetragen, die Eidgenossen, b>e angenehmen und geliebten Söhne des heiligen Vaters, zu ermahnen, auch ihre Botschaft hinzusenden u» behülflich zu sein, mit den besten Mitteln, die ihnen gefüllig seien und Gott ihnen verleihe, zwischen de" beiden Fürsten um den Frieden zu werben. Daneben wollen sie Gott bitten, daß er in den Herzen dieser Fürsten eine wahre Brunst christlicher Liebe entzünde, daß jeder Gedanke an den Krieg auf ewig von ihm" verdrängt werde. Wäre auch ihr beider Herz und Gemüth so hart, daß das gewünschte Ziel nicht crre>) würde, so würde doch die Welt die Begierde der Eidgenossen zum Frieden erkennen und einsehen, daß st nicht um des Eigennutzes willen die Fortdauer des Krieges wünschen. Wenn aber ihr Bestreben mit der Hülfe Gottes gelingen würde, so würde ihnen die Christenheit ewigen Dank schulde» und verbunden st'"' zu beten, daß Gott die Gewalt der Eidgenossen in Ewigkeit erhalte und mehre zum Schirm der ga"st" Christenheit vor augenscheinlichem Verderben, und werde der Papst und das heilige Collegium ihnen auf im""" verpflichtet sein. Der Nuntins bitte um eine schriftliche Antwort, um solche dem Papst zu übersende», d"" stets begierig sei, Alles zu thun, was den Eidgenossen dienstlich und dem Heil ihrer Seelen gedeihlich st" wie er anderseits auch auf ihre, schon früher bewiesene Anhänglichkeit an den heiligen Stuhl zähle, ^ minder erbiete sich der Cardinal Caraffa, des Papstes Bruders Sohn, und sein ganzes Haus de» Eidgciwlst nach Vermögen zu Diensten. Endlich wollen sich die Eidgenossen der Dienste des Nuntius behclfcn, werden sie ihn stets so bereitwillig finden, daß sie keines Andern begehrten. Unterzeichnet: Bischof Terracina, päpstlicher Nuntius. Oktober 1555. I35S Diesen Vortrag enthalte» das St. A. Zürich: Abschiede Band 19, k. 419, das St. A. Bern: Allgem. eidgcnöss. Abschiede N 5i, S. 603, das K. A. Zng: Abschiede Band 2, die Glarner Sammlung, das K. A. Basel: Abschiede 1555—1556 und die Solothurner Sammlung bei diesem Abschied ; die Frciburgcr Sammlung aber nach den Abschiede» von 1555. Man vergleiche indessen anch den Abschied vom 15. Juni 1556 jedoch auch das in der Note zum Abschied vom 25. November 1555 zu v angeführte Schreiben von Glarus an die VII Orte, vom 3. Decembcr 1555. Zu ,i. Im Staatsarchiv Lucern liegt folgendes undatirtes und ununterschriebenes Schriftstück: Zu Baden soll abgeredet (worden) sein, daß auf den künftigen Montag, nämlich den 11. November, jedes der V Orte denen von Lucern schreiben soll, ob sie eine Botschaft zum Papst schicken wollen, ihm zu danken und glückzuwünschen. Wenn dieses beschlossen wird, so sollen im Namen der V Orte zwei Briefe gefertigt werden, einer an de» Papst, der andere an den Bischof von Terracina, in welchen von der beschlossenen Botschaft Kenntnis; gegeben und der benannte Bischof ersucht werden soll, zu melden, wann man verreitcn solle. Von beiden Briefen sollen italienische Copicn mit den rechten Briefen dem Bischof übersendet werden. Abgedruckt im Archiv für schweizerische ReforinationSgcschichtc III, S> bS«. Zn X. In der im Bundesarchiv liegenden Sammlung der Thurgaucr Abschiede 1?. III, die übrigens diesen Artikel unter das Datum vom 28. November 1555 einreiht, heißt Hans Reyb — Hans Willcr, und Josef Rüttershusen — Rudi Rüttcrshusen. Zu In der von dem Bischof von Terracina zu Baden den 3. November 1555 mit päpstlicher Vollmacht ausgestellten Urkunde über die Union und Jncorporation von St. Johann mit St. Gallen wird bemerkt, daß namentlich Gesandte von Schwyz und Glarus auseinandergesetzt haben, wie das Kloster St. Johann seit vielen Jahren ohne Hirt und Vorstand gewesen, seine Güter, insbesondere auch durch Laien, zerstreut worden seien und noch werden, und, wenn nicht bald vorgcsorgt werde, das Kloster und was von seinem Vermögen noch erübrige, ganz zu Grunde gehen. Dasselbe wird in der bezüglich der Investitur für den Abt von St. Gallen gefertigten Urkunde vom 16. December 1555 wiederholt. Als Zeugen erscheinen in der letztem unter andern Martin Aufdermauer, Ritter, Seckelmcister und des Raths von Schwyz, und Rudolf Schießer. Landschreiber (Urotosoribu) von Glarus. ' ^ ' St. A. Zürich: Gedruckte St. Galler Documente, Band 59 t. 162, 164 ver«o. Lateinische Urkunden. Zu lt,b. Das Schreiben der VII Orte enthält Einiges mehr als der Abschiedtext und mag daher in gedrängtem Auszüge hier Aufnahme finden. 1555 2. November, Baden. Die VII Orte an den Landvogt und die Räthe zu Neuenbürg. Auf ihr Schreiben, betreffend die unchristliche Predigt, mit welcher der Prädicant oder Schulmeister zu Ligniercs ihren alten wahren christlichen ungczwcifclten Glauben geschmäht habe, antworten sie („ir"), sie haben den genannten Prädicantcn oder Schulmeister im Predigen und Schulhalten stillgestellt. Es haben aber einige Personen von Landeron ihm so zugeredet, daß es ihm Seele und Ehre berühre, wcßhalb dieselben berechtigen wolle, und wenn dann dieses Recht ergangen sei, werde man ihn nach Gestalt der Sache weiter bestrafen Das habe sich nun lauge verzogen, worüber die Obern der Orte großes Bedauern tragen, da sie erwartet haben, man werde den Prädicantcn gemäß dem Landfrieden an Leib und Leben hart bestrafen, damit man sehe, daß man den Landfrieden zu halten begierig sei. Da nun die Zureden der frommen Ehren- und Biedcrleute von Landcron von jener Predigt herrühren, so verlange man un Austrage der Obern, der Prädicant solle gefangen gelegt, den Obern der Orte, um ihn zu berechtigen, ein kurzer Rcchtstag angesetzt und dieser denen von Solothnrn angezeigt werden, die mit denen von Freiburg im Namcu Aller das Recht vollführen werden Da die genannten Zureden derer von Landeron von der bewußten Predigt herrühren, so verlange man, daß das Recht der Orte vorgehen und vollführt werden solle. Man bitte daher, den Prädicantcn in seineu. Recht gegen die von Landeron stillzustcllen. bis das Recht der Orte zu Ende geführt sei. Es siegelt der Statthalter der Landvogtei Baden, Kaspar Egl., des Raths zu Lucern. > - A. A, Soiothurn: Lucern» Schreiben No. I. IS» o—lsoo. 1356 October 1555. Zu 1555, 19. November. Heinrich Wirz, des Raths zu Unterwaldcn, Landvogt im Thurgau, an Zürich. Nachdem er dein Albin Lüthi zu Ermatingen, als Anwalt einiger Personen, die einen Erbfall beziehen wollen, ein Gebot angelegt habe, versuchte derselbe, bei denen von Zürich Hülfe zu erlangen, weil das benannte Gebot den Abschieden, die Lüthi hinterrücks des Landvogts und ohne seiner Gegenpartei Z» verkünden auf dem letzten Tag zu Baden erwirkt habe, widerspreche. Der Vogt habe das Gebot nicht aus Verachtung, sondern deswegen gcthan, weil es in den benannten Abschieden nnter Andcrm heiße: wenn es so sei, wie von Lüthi und seinen Mithaften vorgegeben werde, so sei dieses die Erkanntniß der Eidgenosse». Der Vogt sei nun Willens, auf dem nächsten Tage die Eidgenossen eines Andern zu berichten. Da also die genannte Erkanntniß auf einem Zweifel stehe und wider Brauch und Recht der Landgrafjchaft Thurga» in Abwesenheit der Gegenpart erlaugt worden sei, des Landvogts Urtheile und Gerichtshandlung und ein gütlicher Spruch vorgelegt worden sein sollen und insbesondere weil Lüthi und Mithaftc wegen einer malcfizischen Sache appellirt haben, und der genannte Spruch von beiden Thcilen, „die und nit Albin, noch sin mithafte» gewalthaber belangt", eidlich zu halten gelobt worden sei, was die eine Partei beobachtet habe, „möcht »>» wol zu verwrffen kommen das ich täte, darzu vorgenannt min Herren us unrächtem fürgäbcn bewegt wären"- Das betreffende Gebot gründe sich auf eine lange vorher von „gmain und sätzen" gegebenen Rechtsspruch, gemäß den Verträgen der Landgrafschaft Thurgau, „dann sömlichs allein gut und nit das malcsiz, dann» zu Baden gehandlen, bcrüren ist". Dcßhalb habe der Vogt sich für verpflichtet erachtet, das ergangene Reckst zu handhaben. Als Albin Lüthi im Hineingehen begehrt habe, ihm seine eingelegten Briefe zu geben, habe der Vogt dieses nicht gestatten wollen, „bis daß brief und sigel darby" und sie auf sein und des Gcgentheils Verlangen aufgerichtet seien, wie das erforderlich sei und der Brauch in, Thurgau es mit sich bringe. Pia» möge also auf Klagen, die anders lauten, nicht eingehen. St. A. Zürich: A. Thurgau. Zu ee. 1555, 11. November. Vor dem Rath zu St. Gallen. „Lienhart Keller von Baden si»er fachen halb und anderer dingen halb, besonders der frowen zu St. Kathrin«. Von der frowen wegen s» St. Kathrina zeigt er an, wie der fünf orten boten in gebeten, den frowen den kosten ze erlegen, des betten (?) sr> trungenlich, wellend och gegen minen Herren erkennen und deshalb minen Herren zugschribcn" (Andere Mittheilungen). „Ist erkennt, ze warten, ob die frowen etwas anbringen wellind oder nit des schrybcns halb den kosten betreffend: bitten (?) sr>, werden mine Herren thun nach gstalt der fach: bcgcren s>) nüt (?). werden mine Herren ain antwurt uf nechsten tag gschriftlich oder mündlich hinabschiken." Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1555, r. 01 1555, 3. Decembcr. Der Kanzler und Leonhard Eggcr, Vögte der Frauen zu St. Katharina, eröffne vor dem Rathe zu St. Gallen, die V Orte haben denen von St. Gallen zwei Mal geschrieben, sie möchte» die Kosten der Rechtfertigung aus dem Einkommen des Gotteshauses bezahlen: ste begehren dessen nochnuck» freundlich und wollen hiefür erkenntlich sein. Der Rath entgegnet, die Frauen seien in Gemäßhcit de» Spruches ausgerichtet worden, doch verlange man zu wisse», was sie fordern. Die Vögte erwicdcrn da»», für Briefe und Besiegelung seien ILO Kronen und für Ritte 137 Florin und 5 Batzen verwendet Wörde»- „Also hat man inen die fach sürghalten und sy . . . verordnet zum (?) vogt, die iverdin mit )»e» abkommen . . . verordnet altburgcrineistcr und die vögt zu st. Kathrina." Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1555, k. Ivo vcr-o- Zu 1555, 9. November. Basel an Zürich. Man habe vernommen, was die Gesandten von Zürich, die auf dem letzten Tag zu Bade» gewesen sind, neben den gemeinen Angelegenheiten, den daselbst anwesend gewesenen Boten von Schaffhausen und Basel in Betreff der zu Genf eingerissenen bürgerliche» Entzweiung mitgetheilt haben, und was von allen Theilen auf Heinibringen angenommen worden sei. Rt»» sei geneigt, mit denen von Zürich und Schaffhauscn Alles zu thun, was zur Beilegung dieser Angelegenheit dienen möge. Indessen aber besorge man, es dürfte bald etwas einreißen, das die Unterhandlung der drei Orte unwirksam machen könnte und dem ergrimmten und wankclbarcn Volke etwas Anders, das denen von Basel („uns") und Andern, ja gemeiner Eidgenossenschaft beschwerlich sein könnte, vorzunehmen Veranlasst»^ October 1555. 1357 gebe» möchte. Man glaube daher, es sollte die Angelegenheit, ohne Erwähnung der Religion, wie das wohl geschehen könne, gemeinen Eidgenossen vorgetragen werden, und wenn etwas gethan werden wolle, dieses, wenn möglich, mit Aller Wissen und Zuthun geschehen. Basel sei zu allem Gebührlichen bereit. ^ St. A. Zürich: Acic» Gens. — K. A. Basel: Missivcnbuch 1551—58, S. SSS. Zu xx. 1555, 25. November. Bern an Frciburg. (Nach andern Mitthcilungen.) Anbelangend ihr Schreiben in Betreff der Abrede, welche durch die Boten der drei Städte auf „jctztgcmcltem" (früher nicht erwähnten) Tag zu Baden wegen der Zugesetzten (und der) Besicgelung der thurgauischcn Verträge geschehen, lasse man es bei derselben verbleiben und sende hicmit die 20 Goldkronen, die es gemäß der Abrede für Bern auf die beiden Richter treffe. «-Syburg: B-.»cr Misfwcn, Zu I»I». 1555, 7. November. Der Rath von Zürich an die beiden (benannten) Gesandten von Uri. Die Gesandten von Zürich, welche ans dem letzten Tag zu Baden waren, haben berichtet, wie die III Orte crbötig seien, dem „Andriölcn" von Luggarus sein Roß, Paretli, „Futcr" (?) und Rechenbuch wieder zu geben. Der' Genannte erbiete sich nun, zu schwören, daß dieses sein eigenes Gut sei und sein Tochterman» hieran kein „hauptgut erlegt habe". Das Werben und die Kaufmannschaft betreffend, welche der genannte Andriol und " andere zu Zürich wohnende Luggarner zu Luggarus treiben sollen, habe man diesen die Meinung der III Orte vorgehalten. Sie haben geantwortet, sie haben nicht gewußt, daß dieses dem Vertrage zuwider sei, wcßhalb einige Wenige von ihnen Einiges dahin gehandelt haben. Da sie nun sehen, daß man hierüber Mißfallen habe, so wollen sie gutwillig davon abstehen. Das habe man gemäß der Abrede der Gesandten von Zürich ( unser") berichten wollen, mit der Bitte, dem Andriol das Seine verabfolgen zu lassen. ^ Et. A. Zürich: Missivcnbuch 1555—57, k. In Betreff des anfänglich erwähnten Verhältnisses verwendet sich Zürich unterm 21. September 1555 beim Commissar zu Bellcnz. Der Reclamant heißt hier Andreas Couius (oder Ceuius?) und sein Tochtermann Evangelista Cenini „genannt". Die betreffenden Effecten seien ihm ans einer Reise »ach Mailand zu Bellenz abgenommen worden. r°i. i-. Zu ii. 1555, 21. November. Der Rath zu Zürich an den Landvogt im Thurgau. Seinen Bericht, betreffend den durch Absterben der Anna Straßbnrgcr zu Ermatingcn erfolgten Erbfall habe man verstanden. Daneben habe man die Anwälte der Erben nebst dem Abschiede, den sie auf dem jüngstgehaltenen Tag zu Baden von den Eidgenossen erlangt habe», angehört. Da der Landvogt nun Willens sei, auf dem nächsten Tage die Boten der Eidgenossen über sein Vorgehen zu berichten, beinebens aber dem „Gegentheil" die unparteiischen Kundschaften zu verhören bewilligt worden sei. so wolle der Rath von Zürich seinestheils, daß der Vogt in Betreff des angezeigte» Erbfallcs weiter kein Gebot anlege, sondern stillstehe bis auf weitem Befehl der Eidgenossen. Doch aber sollen gemäß dem ausgegangenen Abschiede die Kundschaften einvernommen und in Schrift gestellt werden, damit sich niemand beklagen könne, daß in Folge Verzugs Zeugen abgehen und jemand im Rechten verkürzt werden möchte. -- Ein zweiter Theil dieser Missive betrifft den Art. ev unseres Textes und wird in Betracht von dessen vollständiger Wiedergabe hier nicht mitgethcilt. ' ^ St. A. Zürich: Missivcnbuch 1555—57, t. 45. Das St A Bern - Allgem. eidgen. Abschiede 5t, S. 635 und 637, enthält Copien von zwei Schreiben des Grafen von Greyerz und seiner Frau. Magdalena von Miolans, vom 26. October 1555, aus Schialano in der Grafschaft Burgund. Beide Schreiben beschweren sich gegen das (16. October 1554) von dem betreffenden Schiedsgericht anläßlich der Grafschaft Greyerz erlassene Urtheil und verlangen, cS sollen die Eidgenossen mitwirken, daß ein neues Schiedsgericht aufgestellt werde. Der oder die Adressaten werden nicht genannt. R fügt die Berner Quelle an: „Graf von Gryers. stn frouw, abscheid Baden Simonis und Jude 1555". Da wir von bezüglichen Verhandlungen auf diesem Tag (u.id auch sonst) nichts auffinden konnten, so enthalten wir uns einer weiter» Wiedergabe der angemerkten Schriftstücke. 1358 October 1555. 416. Bern. 1555, 28. October. K>» Kreiburg - Bailliligc de GruycrcS, No. «06. Verhandlung der Städte Bern und Frei bürg. Gesandte: Freiburg. (Petermann) Clerp, Hauptmann; (Hans) Reif, Scckelmeister; der Stadtschreiber. 1. Es werdeil die unter der Bocken verhört in Betreff ihrer Ansprache an die 400 Kronen und 10 rheinischen Gulden, welche die von Ösch und Nötschmund dem Grasen schuldig sind; ebenso wird die Einwendung derer ob der Bocken vernommen, welche das benannte Geld wegen ausstehender Sölde beanspruchen. Es wird dann denen ob der Bocken, welche das Hauptgut hinter sich haben, angezeigt, man glaube, sie als Ansprecher laufender Schulden vermögen gemäß dem durch die vier gewillkürten Richter gegebenen Urtheil nicht ihr Vorhaben durchzusehen, sondern es werden die drei untern Panner, deren Ansprache sich auf eine verbriefte Actio» gründet, fürfahren und das Geld beziehen können. Das wolle man ihnen in guter Meinung anzeigen, dainit sie Kosten vermeiden können. Wollen sie aber von ihrem Vorhaben nicht abstehen, so sollen die Untern, da sie das Recht angehobeil habeil, in demselben fürfahren und es da vollziehen, wo die Beklagten gesessen sind. 2. Dem Venncr von Broc, der dein Grafen gegen Goubellet um 100 Kronen gebürgt hat und sich hiefür an dem Einkommen zu Montsalvens vom Jahre 1554, das seine Entschädigung bilden sollte, nicht erholen mochte, wird geantwortet, sein Schaden sei den Städten („ininen Herren") leid, aber man wisse ihm nicht zu helfen und könne nicht etwas vornehmen, das dem erfolgten Urtheil zuwider wäre; er solle sich umsehen, wo er auf denjenigen Gütern des Grafen, die in jenein nicht begriffen sind, seine Ansprache einbringen möge. 3. Hans Rossel), Burger zu Bern, fordert an deu drei Pannern 38 Kronen oder mehr Kosten, die jene ihm verweigern, indem sie sich auf den zu Freiburg zwischen dem Grafen und seinen Gelten gemachten Anlaß berufen, wodurch alle Kosten stillgcstellt worden seien, „er aber sich siner entschedigung beholfen". Nach Anhörung der Parteien wollen die Gesandteil von Freiburg nichts in der Sache verhandeln, weil die Verordneten von Bern wegen Freundschaft zu Allgustin von Luternau, der das Hauptgut geliehen hat, um welches Rossel) Bürge geworden ist, alle abtreten sollten. Sie nehmen die Sache iil deil Abschied, gewärtigend, ob die Näthe beider Städte etwa ein Einsehen thun und die Parteieil gütlich vereinbaren möchten. 4. Zwischen Seckelineister Tillier, Namens seines Tochtermannes Niklaus Lambach, und den drei Pannern waltet Streit wegen Kosten in Betreff zweier Zinsen im Betrage von je 135 Krone». Die von den Pannern haben auf dem Gelteutag nur einen dieser Zinse angegeben, „den andern darnach hinter ein statt Fryburg gelegt und also sich selbs gesumt". Wenn auch der vergessene Zins angegeben morden wäre, so wäre derselbe beiden Städten in der Kaufzahlung verrechnet und den Panncrn aber an ihre Bürgschaft „zestür" soviel weniger geworden. Sie sollen daher mit dem benannten Lambach um die streitigen Kosten gütlich übereinkommen und ihn in Betreff derselben befriedigen. Den auf den 1. Februar dieses Jahres verfallenen Zins wird die Stadt Bern, als nach dem Datum des Kaufs „llfgangcu" und ihr zugetheilt, bezahlen. 5. Den Pannern („inen") wird auch gleicher Bescheid und Abweisung in Betreff der 60 Kronen, welche dem Schultheiß Studer gehören und von jenen anzugeben versäumt worden sind, mit der Anzeige, sie mögen ihr Anliegen auf dem nächsten Geltentag den Schuldforderern vortrageil; wenn es dann möglich sei, ihnen zu helfen, so wollen die Städte („min Herren") gern das Beste thun. 6. Jacques Oktober 1555. 1359 de Myousiez (de Messiez?), der Coiniilissar, fordert Bezahlung einiger Bücher, welche der Stadt Freiburg zugekommen sind. Es wird ihm geantwortet, die Stadt Freiburg werde nach „behandlung" solcher Bücher mit ihm gnädig abkommen. 7. Seckelmeister Dulliker und einige Andere, die im Namen gemeiner Gelten - beiden Städten den Kaufbrief um die Grafschaft aufgerichtet haben, fordern das Siegelgeld. Es wird beschlossen, ihnen zu antworten, es sei nicht gebräuchlich, daß ein Käufer dem Verkäufer das Siegelgeld bezahle; die Beschwerde der Zahlung (der Kaufsumme) und des Briefes ruhe auf beiden Städten; die Verkäufer sollen billig das Siegel umsonst dargeben. 8. Es wird angezogen, daß Einige, die mit ihren Ansprachen und verbrieften Schulden nicht auf die Zahlung der Grafschaft gelangen mögen, sich merken lassen und protestirt haben, wenn sie sich für ihre Verschreibungen auf den bestimmten Unterpfändern nicht erholen können, so wollen sie ihrem Datum und der Generalclansel nach Hintersich auf die Grafschaft und deren Zahlung greifen und diejenigen belangen, welche ein jüngeres Datum darauf haben. Es wird beschlossen, die beiden Städte werden in keiner Weise von dem Urtheil und dem Kaufbriefe abgehen, sondern gänzlich bei dem Artikel des Urtheils verbleiben, der da besagt, daß jene Ansprecher, die in dem bezeichneten Falle sind und das genannte Vorhaben hegen, dasselbe in sechs Wochen ausführen sollen. Mit dieser Vorschrift soll man jene, die in angegebener Weise sich regen würden, abweisen und dem Urtheil entgegen niemand Red und Antwort geben. Wollen die Genannten sich nicht sonst beruhigen, so sollen sie ihr Recht und ihre Forderung gegen „denjenigen suchen lassen", die vermöge des Urtheils und der Aufzeichnung zu Freiburg auf die Grafschaft gelangen mögen und von beiden Städten das Geld empfangen haben oder noch empfangen werden. 9. Auf Gefallen beider Näthe wird beschlossen, es sollen zwei Theilbriefe errichtet werden, enthaltend, wie beide Städte die Grafschaft erkauft und sich schon vorher über den Grundsatz der Theilung verständiget haben, wie die Unterthanen beider Theile in Betreff von Handel und Wandel unter sich unbeschwert belassen worden seien, wie man die Grafschaft habe schätzen lassen, dann sich ein Span erhoben habe, der durch Landammann Reding als Obmann beigelegt worden sei; welche Gültverschreibnngen jede Stadt übernommen und was sich sonst diesbezüglich Wesentliches zugetragen habe. 10. Es bleibt jeder Stadt überlassen, um ihren Theil der Hauptgütcr und Zinsen auf der Grafschaft mit den betreffenden Zinsherren nach Gutsinden übereinzukommen, sei es, daß sie dieselben anherbeschreibe und mit Beibriefen versichere oder das Hauptgut abzahle. 11. Dein Hcmman Offcnburgcr wird auf den 25. November Tag angesetzt, mit seiner Gewahrsame, das Lehen betreffend, hier vor beiden Städten zu erscheinen oder einen Bevollmächtigten zu schicken und weitern Bescheid auf sein Begehren zu vernehmen. 12. Die Gesandten von Freiburg verlangen, daß die von Bern ihnen die Gewahrsamen für ihren Theil der Grafschaft, die sich hier im Gewölbe befinden mögen, hinüber geben lind den Commissar Thiott vermögen, die von ihm gefertigten Erkanntnisse um angemessene Belohnung denen von Freiburg zu überliefern, „und die zu Fryburg oder Geyers, da im die Conunission verlangt, von im gäbe". Es wird ihnen geantwortet, die von Bern seien erbötig, denen von Freiburg alles Bezügliche, das jene bei Händen haben, herauszugeben, sofern die von Freiburg denen von Bern die Gewahrsame um das Priorat zu Rötschinund vom Prior zu Broc und andern (oder anderes?), auch sonst "lle Gewahrsamen um den Theil ob der Bocken, nebst dem oftbegehrten Briefe wegen des Hauses Aucrest (Hautcret) verschaffen. Was Thiott und die Commissarien zu Grcyerz in Betreff des Lohnes für ihre Bücher betreffe, glaube man, Thiott werde sich nicht weigern, mit den Büchern ihnen gewärtig zu sein. 13. Die Gemeinden soll man schriftlich ihrer Eide entlassen und zwar die von Freiburg die ob der Bocken, und die Stadt Bern die Untern. 14. Um Kosten, Mühe und Arbeit für weitere Abtheilungen nach Marchzahl zu 1360 October 1555. vermeiden wird festgesetzt, daß alles Einkommen, rühre es von früher her oder von der Folge, ob der Bocken der Stadt Bern und unter der Bocken der Stadt Freiburg verbleiben solle; „der statt Fryburg sye dann lieber, obers und niders gevell nach marchzal jeder statt zalung am kouf abzetheilen". 15. Die Boten von Freiburg werfen die Frage auf, ob bei künftig herantretenden Forderungen beide Städte gemeinsam Red und Antwort geben wollen. Es erwiedern die Verordneten von Bern, die von Bern wollen die Ansprachen und Forderungen, die in Betreff ihres Theils ob der Bocken an sie gelangen, mit dem Urtheil, dem Kaufbrief und der Bestätigung vertreten und verthädigen; das sollen die von Freiburg für ihren Thcil auch thun. Wenn sich aber Gewalt, Zwang, Krieg oder anderer Ueberdrang mit gewaltiger Hand zutrüge, so wissen beide Theile, was das Burgrecht vermöge; dem wollen die von Bern getreulich nachkommen. 16. Die Boten (von Freiburg) thun einen Anzug in Betreff der Marcheu zwischen St. Saphorin und Vossoncns und begehren diesfällige Antwort. Es wird ihnen erwiedert, die von Bern haben ihrem Amtmann zu Lausanne aufgetragen, sie zu berichten, wie die Sache sich verhalte, wie man früher geschrieben habe. Dieser Bericht sei noch nicht erfolgt; sobald er einlange, werde man mit weiterer Antwort begegnen. 17. In Betreff einiger streitiger Angelegenheiten wegen der Kirchcugüter und anderer Sachen ist auf den 4. November ein Tag nach Grandson angesetzt worden. Mit Bewilligung der Boten von Freiburg wird derselbe auf drei Wochen nach Martini verlegt. 18. „Volgt die verglychung, entlich und beschlüßlich abrechnung beider stetten Bern und Fryburg um alles das, so einer jeden an der grafschaft Gryers ze bezalen gebürt, was jede statt bishar daruf gewerd und Wyler gegen Herrn grasen von Gryers gläubigem zeverträten versprochen lind über sich genommen, die koufsumm der 80,500 croneu ze erfüllen, so man um die grafschaft zebezalen versprochen." Die Stadt Bern hat laut der Schätzung und dem Urtheil des Obmanns zu bezahlen 26,981 Kronen 43 Gros 6 Denar- Sie hat hiefür gewährt und bezahlt! (es folgt die Aufzählung der einzelnen Posten) in Summa 26,941'/ü Kronen 18 Freiburger Schilling 4 Denar. Zur Ergänzung ihres schuldigen Betrages giebt die Stadt Bern an Freiburg 40 Goldkronen heraus. Freiburg hat zu bezahlen 53,518 Kronen 13 Schilling 6 Denar. Hieran hat Freiburg folgende Posten bezahlt und übernommen! (es folgt die Aufzählung der einzelnen Posten) in Summa 53,558 Kronen 13 Schilling 6 Denar. Die Stadt Freiburg zahlt also vor 40 Kronen, was ihr die Stadt Bern, ivie oben gemeldet, ersetzt. Die ganze Summe der geleisteten und übernommenen Bezahlungen beider Städte beträgt hienach 80,500 Kronen 2 Batzen 5 Schilling. Den Abschied unterschreibt: Zurkinden. Die Namen der Freibnrger Gesandten aus dem Freiburger Rathsbuch No. 73, vom 24. October. Zu Ziff. 9. Dieser Beschluß wurde mit Errichtung folgender (hier auszüglich enthaltener) Urkunde vom 6. November 1555 vollzogen. Schultheiß und Rath zu Bern und Schultheiß und Rath zu Freiburg beschließen folgendes lieberem- kommen: Nachdem Graf Michel von Greycrz sich so in Geldschulden vertieft hatte, daß sich sein Stand und Wesen täglich dem Abgang näherte, hat er wiederholt der einen oder andern der genannten Städte oder beiden zusammen die Grafschaft Greyerz zum Kaufe angeboten, Was zwar die Städte nicht gesucht, sonder» lieber den Wohlstand des Grafen gesehen Hütte». In Anbetracht alter Freundschaft und brüderlicher Verwandtschaft haben sie sich indessen dahin vereint, für den Fall, daß der Graf nicht bestehen könnte, sondern durch den Trieb der Gelten zu einem Verkaufe gedrängt würde, solle keine Stadt für sich allein ohne die andere, sei es mit dem Grafen, sei es mit den Gelten, einen Kauf abschließen, sondern es so^ ein solcher nur von beiden gemeinsam geschehen. Das wurde verfügt, damit Anstände unterbleiben, die sonst entstehen möchten wegen der Burgrechte, welche beide Städte mit dem Grafen und hinwieder die von October 1555. 1361 Bern mit seinen Unterthancn ob der Bocken, und die von Freiburg mit denjenigen unter der Bocke» haben. Würde nämlich eine Stadt allein den Kauf bestehen, so möchte sie beglauben, das Burgrecht der andern abzuthun und auszulöschen, weil die Landlcute von Grcyerz nun Unterthanen dieser einen Stadt geworden seien, während die andere Stadt nichtsdestoweniger ihr Burgrecht aufrecht zu erhalten bestrebt sei» möchte. Inzwischen haben die Gelten täglich auf den Grafen gedrungen und bei gemeinen Eidgenossen auf Tag- leistuugcn soviel erworben, daß am 21. Deccmbcr 1553 ein Anlaß auf vier gewillkürte Richter und einen Obmann (sie werden genannt) beredet und verbrieft wurde, dem gemäß, wenn der Graf in den nächsten vier Monaten die Gelten nicht befriedige, seine Grafschaft in der Hand dieser Richter stehen und diese auf Anrufen der Gelten auf den 6. Mai zu Frciburg erscheinen und den Schuldfordcrern rechtsprcchcn sollen, welchem Spruche beide Thcile unbedingt nachzukommen gehalten seien. Auf Bitte beider Städte und anderer vornehmer Personen wurde dann dem Grafen unterm 18. Mai 1554 das Ziel bis auf den 16. Octobcr verlängert, und als dieses ebenfalls fruchtlos verflossen war, die Grafschaft Greyerz von den Richtern und dem Obmann den Gelten als wahres Eigcnthum zuerkennt. Da den Gelten ungelegen war, die Grafschaft zu thcilen oder stückweise zu verkaufen, besonders auch wegen der in dem Urtheil vorbchaltencn Burgrechte beider Städte, so haben sie die Grafschaft de» letztern zum Kaufe angeboten. Ilm für die Folge anläßlich einer Theilung und sonst Anstände zu vermeiden, haben dann die beiden Städte voraus beschlossen, daß der Theil der Grafschaft ob der Bocken gegen Sibenthal, nämlich Cüvcs, Rossinierc, Oesch, Rötschmund und Saancn, die sonst mit Bern durch ein altes Burgrecht „hochverwandt" sind, um vcrhältnißmäßige Bezahlung on Bern kommen, und davon nichts mehr herab unter die Panncr von Monsalvens dienen noch reisen solle, wie das bei des Grafen Zeit der Fall war, und daß hinwieder in gleicher Weise die von Freiburg den Theil unter der Bocken, nämlich Beste, Stadt und Panner Grcyerz, Beste und Panncr Montsalvens, sammt dem Thurm an der Trömc („Tresma"), als den ihrigen erhalte» sollen; diese Theilung sei auch bezüglich der Kirchen- u»d Klostergüter durchzuführen (Alles unter Wiederholung früher angeführter Specialitäten). Dabei haben die Städte eingesehen, daß sie zu einer gedeihlichen Abtheilung der Bezahlung eines jeden Theils nur durch eine von sachverständigen Leuten vorzunehmende Schätzung gelangen mögen, von welcher aber die Kirchengüter ausgeschlossen wurden. Dabei wurde auch bestimmt, wie allfällige Streitigkeiten erledigt werden sollen (Wiederholung der Bestimmung eines Schiedsgerichts). Auf dieses haben dann die beiden Städte am 18. Januar 1555 die Grafschaft um 80,500 Kronen, denjenigen zu bezahlen, welche laut Urtheil hiezu gelangen mögen, von gemeinen Gelten gekauft und die Gemeinden zu Händen beider Städte in Eid genommen. Um aber zu der Schätzung zu schreiten sind von Bern erwählt worden: Andres Thyott, Bürger zu Avcrdon, »»d Johann Marcuard, Burger zu Peterlingen; und von Freiburg: Bartholom« Renauld, „unser" Burger und Anton Braven, „unser" Commissar general und Bürger zu Nomont. Diesen ist volle Gewalt gegeben worden, nach bestem Verstand, commissarischer Art und Landcsbrnuch der Grafschaft Grcyerz Einkommen, Zins, Zehnten, Rent, Gülten, Herrschaftsrecht, Usagen, GerichtSzwing und Bann auf der Mannschaft den Häusern und Hcrdstätten nach, jedes i» seinem Werth zu schätzen. Ebenso wurden behufs der Schätzung der liegenden Güter als Acckcr, Matten, Hölzer, Felder, Berg und Thal sammt den Scheunen und Gebäuden und dem Thurm zu Broc, die des Grafen eigene Güter gewesen sind, verständige Landleute bestellt, (sie werden einzeln genannt; s. Abschied vom 9.—21. Juni). Gleich im Anfang der Arbeit dieser Commissarien geschah, daß die Schätzer von Bern die genannten Güter um 21,000 Florin höher schätzten als die von Freiburg; ebenso weigerten sich viele von Rötschmund, die Usagen oder Herrschaftsrcchte zu bezahlen, in der Meinung, daß sie hicvon durch Briefe oder Landsgewerd befreit seien; ferner glaubten die von Freiburg, es sollte der Stadt Bern wegen der Jurisdiction, die ihr über die zins- und lobsfreien Güter zu Saanc» und Rötschmund zugekommen ist, eine Schätzung auferlegt werden, während die von Bern der Ansicht waren, daß alle Jurisdiction den Hcrdstätten und der Mannschaft nach genugsam geschätzt worden sei, daher de» freien Güter», deren Besitzer in die Schätzung gekommen, nichts besonderes aufgelegt werden solle; ferner behaupteten die von Bern, es solle der Stadt Freiburg der Frontagwen derer von Lcssot (Lcssoc) an das Schloß zu Greyerz geschätzt werde»; die von Freibnrg bcglaubten aber, es sei dieses ein klcinfüges unachtbares Ding 171 1362 October 1555. und waren dagegen der Ansicht, es solle die Jurisdiction über die Mannschaft etwas höher geschätzt werde», als der gemeine Landsbrauch sei, weil hiemit die Oberherrlichkeit auch gekauft worden und das nicht ei» solcher Kauf sei, wie wenn ein Edelmann dem andern allein die Jurisdiction hoher und niederer Gerichte ohne die Landsherrschung verkaufe; hiergegen behaupteten die von Bern, die Schätzung solle nach Art und Brauch der Landschaft Vauld geschehen und die Jurisdiction über die Mannschaft der Souveränetät oder Oberherrlichkeit wegen nicht gesteigert werden. Endlich waltete Streit wegen der Schlösser, Besten und Gebäude unter der Bocken, die nicht mit den Gütern geschätzt worden und von denen von Bern um 10,OVO Krone», von denen von Freiburg aber nur um 3000 Kronen angeschlagen werden wollten. Diese Anstände sind dann folgender Art freundlich beigelegt worden. 1. Die Schätzung der Güter von 21,000 Florin hat »ian halbirt und 10,500 Florin der niedrigsten Schätzung beigefügt und dann Alles zu Kronen berechnet n»d solcher Art die Schätzung der betreffenden Güter, ihrer Scheuren und Gebäude unter der Bocken »»^ 11,610 Kronen 30 Gros gestellt. 2. Die Untcrthanen von Nötschmund, nachdem sie aufgeklärt worden, ließen durch ihre Gesandten anzeigen, sie wollen die gewöhnlichen Usagen bezahlen, nämlich für jede bewohn^ Feuerstätte einen Kopf Haber, einen Kapaunen und ein Gros um die Wacht, Alles gemäß eiucs Spruchs, den vier von den Parteien für Beilegung dieses Spans erwühlte Unterhändler gethan haben, wodann du Commissarien mit der Schätzung aller Usagcn zu Ende gekommen sind. 3. Die Schätzung der Frontagwc» zu Lessot haben die von Bern fallen lassen, und ebenso sind 4. die von Freiburg von ihrer Meinung betreffend die Schätzung der Jurisdiction über die freien und Kirchengütcr zu Nötschmund und Sannen zurückgetreten. 5. Der Stadt Freiburg wurden endlich das Schloß Grcperz sammt der Kapelle daran, du' Stallung und das Haus davor, der Garten, das Baumgärtchen, drei Speicher, ein großer Thurm an der Ecke des Städtleius, der als Gefängniß dient und suplo barbo genannt wird, das Schloß Montsalvcns, der Thurm an der Tresma (Treme), alles kleine und große Geschütz, aller Hausrath, der sich im Sclsi»>' befindet oder dazu gehört, um 4500 Kronen gegeben. Hierauf ist im Uebrigen die Schätzung der Commiss»»»'" angenommen worden. Eine Zusammenstellung hat dann ergeben, daß die ganze Grafschaft nur 53,103 Krone» 3 Florin 5 Gros 3 Pfenning Werth hatte, somit zur Ausfüllung der Kaufsumme noch 27,396 Krone» 15 Gros 9 Pfenning nachgetragen werden mußten. Hierüber erhob sich abermals ein Span; die von Be>» bcglaubten, daß dieser „Hinderling" nach Anzahl „des so die schatzung der commissarien und landlüte», erachtung der gebüwen uf ir trüge und nach anzal aller summ so jeder statt zu irem theil der schätz»»^ nach zubezalen gebllrte, abgecheckt und getragen werden söllt". Die von Frciburg waren dagegen der Ansich - der Hinderling solle nicht nach der Schätzung, sondern nach der Landschaft und Mannschaft bezahlt werde», welche Stadt an Land und Leuten mehr erhalten habe, solle von diesem Rückschlag mehr und zwar »» Marchzahl ihrer Land und Leute, übernehmen. Nachdem hierüber vor vier erwählten freundlichen Sprüche», nämlich von Bern Anton Tillier, Seckelmeistcr, und Ambras Jmhof, beide des Raths, und von Freib»^ Hans Studer, Schultheiß, und Hans List, Venner, beide des Raths, wiederholt an der Sense vcrhon e worden war, gaben die von Bern ihren Spruch dahin, daß Bern den dritten Theil und Freiburg Z ^ Theile an diesen Hinderling bezahlen solle, während die Sprücher von Freiburg jeder Stadt die H»' zutheilcn wollten. Es that dann der erwählte Obmann, Georg Neding, Landammann zu Schwpz, eine» freundlichen Spruch dahin, daß die den Gebäuden unter der Bocken beigelegte Summe von 4500 bei der Auflage des Hinderlings nicht in Rechnung kommen, im Uebrigen aber derselbe nach Marchzahl ^ Schatzung getragen werden solle. Nachdem solcher Art alle Späne beseitigt waren, hat man sich frenm l verglichen, was jede Stadt an die Kaufsumme von 80,500 Kronen denjenigen Gläubigern, die h»»» Anspruch habeu, entrichten solle. Die vielerlei Münze und das rheinische Gold wurde in französische Von»»» krönen umgesetzt, nämlich 4 rheinische Gulden für 3 Kronen, und 1 Krone, wie sie zur Zeit läufig " 25 Schmyzer Batzen. Hiernach hat es auf die von Bern 26,981 Kronen 43 Gros 6 Pfenning getrost^ Von dieser Summe wurde voraus bezahlt die Hälfte der bis auf den Kauf der Grafschaft Grcyerz gelaufen Zinse und Kosten, die in der Kaufsumme inbegriffen sind, nämlich 5741 l/» Kronen 5'/s Batzen 5 Schiw»^ dann die Hälfte der für den Rechtstag und sonst zu Freiburg aufgelaufenen Kosten 250 Kronen, November 1555. 1363 Ansprachen von Gläubigern (sie werden einzeln, mit dem Datum ihrer Briefe aufgeführt, es sind namentlich Bcrncr, Luccrncr und einige Andere) übernimmt Bern zu entrichten bis auf (die früher genannten Summen inbegriffen) 26,941'/.. Kronen 5 Batzen 6 Pfenning; das noch Fehlende bis auf das Volle feines Schulden- thcils. nämlich 40 Krm.e» bezahlt Bern baar an Freiburg. Frciburg entrichtet an gelaufene Zinsen und Kosten 5741'/> Kronen 5'/- Batzen 5 Schilling: die Hälfte der zu Frciburg erlaufenen Kosten mit 250 Kronen, beim Kauf der Herrschaft Corbcrs wurden fürbczahlt. was jetzt verrechnet wird. 798'/° Kronen 5'/° Vaücn 5 Schilling. An° Ansprachen gegenüber den Gelten übernimmt Freiburg eine Summe bis auf (die obigen Beträge inbegriffen) 53.558 Kronen 13 Gros 0 Pfenning. (Die einzelnen zur Verzinsung oder Ablösung übernommenen Forderungen werden aufgezählt; sie betreffen ganz wesentlich Freiburg, dann aber auch Lucern Schwpz. Unterwaldcn. Basel. Thann (?) u. f. w.) Hiennt trägt Frciburg 40 Kronen mehr als sein Schnldcnthcil ausmacht, welcher Betrag ihm von Bern, wie oben gemeldet, vergütet worden ist. Nachdem nun die beiden Städte sich solcher Art vereinbart hatten, ist unter ihnen des Fernern abgeredet worden- Die von Bern nehmen nun ihren Thcil ob der Bocken m Gewalt. Besitzung und Beherrschung lind die von Freiburg entlassen daselbst die Gemeinden und Landsäßcn ihrerseits des Eids, den sie sammcthaft beiden Städten geschworen haben; in gleicher Weise fällt das Land unter der Bocken denen von Frciburg zu so daß von nun an jeder Theil das ihm Zugekommene, unabhängig von de». Ander», wie seine alten Lande verwalten mag Die Unterthancn der solcher Art gctheiltcn Herrschaft solle» mit Bezug auf ihren Zugang Handel und Wandel unter einander, betreffend Zölle, Geleite und andere Auflage» ohne Neuerung und weitere Beschwerde wie vor Altem gehalten werden. Würde eine Partei mit Rechtfertigungen und Forderungen angesprochen, so soll sich jede Stadt ohne Belästigung der andern des Anlasses. Urtheils. Kaufbriefs und der Bestätigung der Eidgenosse» behelfen. westhalb jeder Stadt e.n Vld.mus der benannten Gewahrsamcn unter de». Siegel der andern zugestellt worden ist; die Originale liegen im Gewölb zu Marten. Wenn sich aber über den Antheil, welcher der einen oder andern Stadt von der Grafschaft zugekommen ist, Krieg erheben würde so soll jede der andern ihre getreue Hülfe leisten, gemäß dem Burgrccht, in welchem diese erkaufte Herrschaft inbegriffen sein soll. WaS bis jetzt an Zinsen, Zehnten, Löben, und ander» Nutzungen in der Grasschaft verfallen, aber noch ausstehend ist („und usstclllg sind"), soll jeder Thcil innerhalb feinen Zielen beziehen. Hien.it entziehen sich beide Städte jeder weitern Ansprache, welche die e.ne gegen die andere, diese Grafschaft betreffend, haben möchte, und versprechen be. guten Treuen und Ehren alles h.er Geschriebene wahr stät und ewig zu halten, wogegen weder Freiheiten. Bundn.ssc, Burgrcchtc und namentlich auch keine Exemtionen, die aus'Mißrechnungcn bei der Schätzung oder ,onst hergeleitet werden möchte... sollen angewendet .verde» können. Es siegeln beide Städte und unterzeichne.. N.klaus Zurkinden Generaleommissar von Bern, und Franz Gurnel. Stadtschreiber zu Freiburg. Dat...., w.e einganglich angemerkt. Oriaina. bildet ein scchSzchnthaib große, beschriebene Quartscitcn haltendes K. A. Freiburg: Bailliagc Gru»->c ^ ^ vorhanden. Ein verkürzter Abdruck in den dlomoiros ot vooumoato «to. Pergament Libell. Die Siege, schien, die Schnure ,,u° »oaz „ -r. xx.ll, S. ZZ7. 417. Mailand. 1555, nach 4. November. Staatsarchiv Zürich: Ennetbirgischc Vogtcic» im Allgemeinen. »Abscheid Jost Pfyffcrs von Lucern, Landvogt zu Lauis, und Andreas Fräulers von Glarus, Vogt zu ^''Udris, so in uainen der zwölf orten einer loblichen Eidtgnoschaft zu dem Herrn Don Ferdinands Alwarctz Toleto, Herzog zu Alba und obersten Gubernator des Herzogthum Mailand, geschikt und uf ein instruction 1364 November 1555. zu Baden im Ergöw uf vierten tag wintermonat im 1555 jar usgangen vor sinen fürstlichen gnaden gehandlet habent." 1. Nach Eröffnung der Credenz und des Grußes der Obern und ihres Erbietens aller guten Nachbarschaft erzählen die Gesandten dem Gubernator, wie der Commissar zu Luggarus, der Vogt im Mainthal und sie beide ihren Herren gerühmt und sie berichtet haben, wie der Gubernator sie gnädig empfangen, ihnen viele Ehre und Gutthaten erwiesen und sie in ihrer damaligen, den Salzkauf betreffenden Werbung freundlich verhört und mit gnädiger Antwort abgefertigt habe, wofür sie im Namen ihrer Obern besten Dank erstatten, mit dem Erbieten, solches bei Anlaß willig zu erwiedern. Darauf versichert der Gubernator den Abgeordneten den guten Willen des Kaisers und des römischen Königs. In Betreff des Salzes werde es an ihm nicht fehlen, daß für den Bedarf der eidgenössischen Unterthanen jenseits des Gebirges gestattet werde, was letzter Tage mit den Abgeordneten („uns") beschlossen worden sei, wie er das auch durch Ascanius Marsus den zu Baden versammelt gewesenen Boten habe anzeigen lassen. 2. Die Abgeordneten eröffnen sodann dem Gubernator, wie auf der letzten Tagleistung zu Baden Ascanius Marsus berichtet habe, es herrsche im Herzogthum Mailand Theurung, so daß ein Mütt Korn über 13 imperialische Pfund koste; nach den Capiteln wäre unter diesen Umständen der Gubernator den eidgenössischen Unterthanen nicht mehr als 2000 Mütt Getreide zugehen zu lassen schuldig. Zum Beweise guten Willens wolle er aber verschaffen, daß ihnen 2000 weitere Mütt zukommen, und verlange, daß man einige Leute verordne, welche die diesfällige Vertheilung vornehmen. Die Abgeordneten sageil diesfalls dem Gubernator freundlichen Dank und berichten ihn, die Gesandten, welche auf der benannten Tagsatzung gewesen seien, werden solches ihren Obern eröffnen, die dieses gut aufnehmen und, wenn die Sache sich so verhalte, wie Ascanius berichtet habe, den Amtleuten „diset" Gebirges schreiben werden, die Abtheilung zu thun. Da aber dieses Getreide in den Landschaften Lauis, Luggarus, Mendris, Mainthal, Bellenz, Crischano, Bollcnz, und Livinen vertheilt werden müsse, so treffe es auf eine Landschaft wenig; sie bitten daher, den benannten 4000 Mütt noch weitere 2000 Mütt beizufügen, und bis die Austheilung getroffen sei, zu gestatten, daß die eidgenössischen Unterthanen zu ihrer Nothdurft Getreide aus dem Herzogthum ausführen mögen; den Obern der Abgeordneten werde hiemit ein besonderes Wohlgefallen erwiesen. Der Gubernator entgegnet hierauf, das Korn sei auf 13 Pfund gestiegen und steige stets noch höher, so daß zu besorgen stehe, es werden die Unterthanen im Herzogthum darunter leiden müssen; aber weil der Kaiser und er den Eidgenossen in Allein ihnen Möglichen willfahren wollen, auch wenn es durch die Capitel nicht verfügt sei, und ungeachtet es zum Nachtheil der Unterthanen des Hezogthnms und der königlichen und herzoglichen Kammer gereiche, so sei er dennoch einverstanden, den Eidgenossen in einem Jahre 6000 Mütt zukommen zu lassen. Das soll am 15. Januar 1556 beginnen, wodann monatlich 500 Mütt ausgeführt werden können, nachdem vorher die Austheilung durch die genannten Amtleute oder andere Abgeordnete erstellt sein werde. Die diesfalls Verordneten sollen dann dein Präsidenten des Getreides einen offenen Schein übergeben. In dem benannte» Quantum Getreide soll einverstanden sein Roggen, Hirs, Reis, Fasinis und allerlei Getreide, das aus dein Herzogthum bezogen werden will und ohne daß irgend welche Rechte dagegen eingewendet werdeil könne», es wäre denn, daß während dein genannten Jahre das Korn gemeinhin wieder auf 13 Pfund und das übrige Getreide auf verhältnißmäßige Preise käme, in welchem Falle gemäß der Capitel das vor dieser Theurung geübte Verhältniß wieder platzgreifen soll. Das Getreide, welches von jetzt an bis zum 15. JannM' von den eidgenössischen Unterthanen bezogen wird, soll ebenfalls in die 6000 Mütt verrechnet werden- Wenn die Unterthanen der Eidgenossen in dem angegebenen Ziel Briefe der Verordneten, die mit der »iber November 1555. 1365 die Vertheilung ausgestellten Handschrift übereinstimmen, vorweisen, so soll der genannte Präsident oder seiire Anwälte ihnen unentgeltlich und nnverzögert die Erlaubniß ertheilen, ohne welche sie aber keinerlei Getreide aus dem Herzogthum ausführen sollen. Die Abgeordneten verdanken das Zugeständniß der 6000 Mütt, bitten aber nochmals, daß bis zur Erstellung der Vertheilung den Unterthanen gestattet werde, zu ihrer Nothdurft Getreide zu beziehen, und daß dieses in die 6000 Mütt nicht eingerechnet werden solle; ferner soll die angegebene Zahl nur Korn, Roggen und Hirs betreffen; es sei das billig, nicht bloß gemäß der Capitel, sondern auch, weil ein Nachbar mit dem andern Mitleiden haben solle. Sodann soll nach geschehener Vertheilung die betreffende Menge Korn in drei, vier oder fünf Malen aus dem Herzogthum geführt werden mögen, wie der Anwalt des Gubernators das einmal bewilligt habe. Nachdem der Gubernator bei seiner Antwort verbleibt und von den Abgeordneten fordert, sie sollen sich auf dieselbe verschreiben, weigern sich diese, in Betracht ihrer Instruction, solches zu thun und nehmen die Sache in den Abschied. 3. Die Abgeordneten berichten den Gubernator weitläufig über den Handel zu Stabio und das freundliche Mittel, das seinen Gesandten vorgeschlagen worden sei, und bitten, dieses Mittel anzunehmen, damit beiderseitige Unterthanen zur Ruhe kommen. Der Gubernator antwortet nach langem Arguiren, er sei einverstanden, das von „uns" vorgeschlagene Mittel anzunehmen, wiewohl dasselbe des Kaisers Oberherrlichkeit und der Commune und den Unterthanen des Herzogthnins schädlich sei. Beide Theile verschreiben sich nun, bei diesem Mittel zu bleiben und bestimmen, man solle sich innert den nächsten zwei Monaten auf die betreffende Stelle verfügen, die Marchstcine setzen und Brief und Siegel darum aufrichten. 4. Die Abgeordneten eröffnen dem Gubernator, im Jahre 1549 habe Donat Maderno von Lauis, ein Angehöriger der Eidgenossen, 25 Ballen Kaufmannsgüter von Lyon nach Lauis fertigen lassen, in der Meinung, zu Mailand den Zoll nach gewöhnlichem Gebrauch und ergangenem Vertrag zu bezahlen, zu welchem Ende er sich nach Mailand begeben habe, die Zoller daselbst zu befriedigen. Da aber haben ihnen Donats Mißgönner vorgegeben, jener habe seine Ballen schon über das Herzogthnm Mailand hinausgefertigt; deßhalb wollten sich die Zoller mit dem gewöhnlichen und vertragsmäßigen Zolle nicht begnügen, sondern haben ihn, als er wieder nach Mailand gekommen sei, gefangen setzen lassen, wo er dann wegen des großen „Widerstands" nicht bloß von Seite der Zoller, sondern auch anderer Personen fünfzig Tage im Gefängniß liegen, und als er sich dessen befreien wollte, den Zollern 350 Kronen bezahlen mußte, während der rechte gewöhnliche Zoll ungefähr 8 Kronen betrage. Hierüber habe er sich, sobald er befreit war, bei Don Fernand Gonzaga, damaligein Gubernator des Herzogthums, beklagt, auch haben die Eidgenossen an den letztern geschrieben, aber die Zoller seien so unterstützt worden, daß Donat kein Mittel noch Antwort erlangen mochte. Nachdem aber die 350 Kronen ausgetheilt worden seien, habe etiler von den Zollcrn sein Gewissen betrachtet und gefunden, daß dieses Geld rechtlich nicht bezogen werden könne, und deßnahen dem Donat 40 Kronen, die jenein zu Theil geworden seien, wieder gegeben. Da Donat nicht besonders reich sei und viele Kinder habe, so habe er sich nochmals an die Eidgenossen gewendet, und in deren Namen bitteil nun die Abgeordneten den Gilbernator dringend, er wolle aus besonderer Gnade verfüge», daß auch die übrigen Zoller dem Donat das betreffende Geld wieder erstatten; der Schaden, den er wegen dieser Angelegenheit erlitten habe, belaufe sich (dennoch) aus 2000 Kronen, bezüglich welcher er aber werde Geduld haben müssen. Der Gubernator ermiedert, im Jahre 1549, bevor die Capitel aufgerichtet worden seieil, habe Donat Maderno bei Nacht mit einigen bewaffneten Personen einige Ballen Kaufmannsgüter, ohne den Zoll zu bezahlen, aus dem Herzogthum geführt. Darüber habe der damalige Gubernator sich wiederholt bei den Eidgenossen beklagt. Als er aber kein der Billigkeit 1366 November 1555. gemäßes Einsehen erlangen mochte, sei Donat, als er in Mailand gewesen, ans Verlangen der Zoller festgenommen und dann die Gerechtigkeit beider Parteien verhört worden. Obwohl Donat eine harte Strafe verdient Hütte, damit Andere von solcher Verachtung des Kaisers hoher Obrigkeit und der Satzungen des Herzogthums Mailand abgeschreckt werden, sei dennoch, in Berücksichtigung, daß er ein Nnterterthau der Eidgenossen sei, durch Vermittlung „gemeiner" Freunde die Sache um 350 Kronen vertragen worden und zwar zu Gunsten der Zoller, welche die Hauptsache angehe, gemäß der zwischen der Kannner und ihnen bestehenden Capitel. Donat habe zwar damals und seit Errichtung der Capitel (mit der Eidgenossenschaft) sich beklagt; aber nichtsdestoweniger sei der Handel „zu stillschwigung hingelegt" und nichts mehr davon geredet worden. Dasselbe Möge man jetzt auch so beobachten, damit keine Partei weitere Klagen habe. Wenn Maderno anzeige, es habe Miser Camil Waresino, der damals Zoller gewesen sei, ihm durch Miser Augustiu Foppa wieder 40 Kronen zugestellt, so habe sich erfunden, daß dieses einzig aus Liebe und Freundschaft geschehen sei; wenn die übrigen Zoller es ebenso halten wollen, so werden sie hiemit dem Gubernator ein Wohlgefallen erweisen, aber sie wider ihren Willen zu zwingen, sei weder gebührlich noch billig. Die Verordneten entgegnen, es habe sich ergeben, daß der eine Zoller aus Gewissensbeschwerde und nicht wegen Freundschaft die 40 Kronen zurückgegeben habe; anderseits zeige sich nicht, daß Donat die Güter mit Gewalt aus den Susten genommen oder einen Zoller oder andere Personen verletzt hätte; vielmehr als ihm der Zoll gefordert morden sei, habe er denselben nach seinein Brauch und dem zwischen ihm und den Zollern bestehenden Vertrag bezahlt (sich, wie er sich dessen vorher zu Mailand erboten habe. Als aber die Zoller ihn nicht wollten bei dem Vertrag bleiben lassen und ihm auf der Straße niemand den Zoll gefordert habe, so habe er seine Güter ohne Verletzung irgend einer Person heimgeführt. Die Abgeordneten bitten daher den Gubernator nochmals, ihnen ihr Gesuch zu gewähren. Dieser verbleibt bei seiner Antwort und ersucht die Verordneten, diese anzunehmen und zu versprechen, hierüber nichts Weiteres zu „eräffereu". Da die Abgeordneten aber finden, es sei dem Donat zu kurz geschehen, so nehmen sie die Sache in den Abschied, damit ihre Obern jenem des Weitern berathen und beholfen sein können. 5. Die Abgeordneten bringen vor, es habe Johann Albert Sala von Lauis, ein Unterthau der Eidgenossen, zu Novara („Navaren") vom Grafen Manfredo Corniel (?) ein Lehen empfangen, und bitten den Gubernator, dem Sala zu vergönnen, daß er das Getreide dieses Lehens für seinen Gebrauch und seine Nothdurft nach Lauis fertigen möge. Der Gubernator antwortet, wenn die Eidgenossen dieses Getreide unter die 6000 Mütt rechneu wollen, so wolle er das Gesuch gewähren; anders aber gebühre sich nicht, daß der von Sala oder Andere unter dem Schein, sie seien Zinsleute, Getreide von Gütern, die im Herzogthum liegen, ab demselben hinwegführen. 6. Die Abgeordneten bitten den Gubernator, zu verschaffen, daß der Rechtshaudcl, welchen Schultheiß Fleckenstein von Lucern mit Bernhard Barlaschga von Como hat, beendigt werde. Dieser Handel wird dann dein Präsidenten des Senats empfohlen. „Und sölichs alles ist mundlich und gschriftlich beschechen und zwüschen beiden theilen gehandlet worden mit vil mer Worten, dann Hann von Nöthen zu vergrifen, und wie unser instruction und autwort uswysent." November 1555. 1367 418. Ltttern. 1585, 25. November (Montag St. Katharinatag). Staatsarchiv viicer»: Allgcm. Abschiede tj. t. SIS. Tag der IV Waldstätte. ». Dieser Tag ist beschrieben worden wegen des Leutpriesters zn Zug, der lutherische Predigten halten soll. In bester Meinung wird verabschiedet, es sei uöthig bei Zeiten zu wehren; man wolle daher eine Botschaft nach Zug senden, freundlich mit ihnen zu reden was man über seine Predigten für Bericht habe, wie er den Papst einen Tyrannen gescholten, mitunter („etwan") die Bilder, auch den Ablaß verworfen und andere dergleichen der alten Religion zuwiderlaufende Reden geführt habe, ganz ähnlich, wie die Lutherischen im Anfang den neuen Glauben zu pflanzen unternommen haben. Mai, soll dann die von Zug freundlich bitten, diesen Leutpriester zu beurlauben und einen von der altei, christlichen Religion, für die die V Orte Gut und Blut eingesetzt haben, anzustellen. Es sollen auch viele Personen lutherische Bücher iu dcu Häusern haben; wenn dem so wäre, so möchte dieses abgestellt werden, wie solches in den übrigen vier Orten auch geschehe, damit die V Orte im wahren alten unzweifelhaften Glauben beisammen bleiben. Diese Botschaft soll bestehen aus je zwei Nathsboten von Lucern und Schivyz, die Vollmacht besitzen sollen, den Umständen gemäß zu handeln. I». Ammann Neding eröffnet, auch im Wallis soll des Glaubens wegen Mißhelle sein; 'es sei daher im Namen der VII Orte hingeschrieben worden, aber noch keine Antwort erfolgt, wcßhalb man nicht wisse, ob das Schreiben angelangt sei oder nicht, und es frage sich daher, ob man nicht Antwort cinverlangen wolle. Man verabschiedet, man ,volle ihnen melden, es sei ihnen ab dem „vordrigen" Tag zu Baden geschrieben worden, es werde allerlei geredet, wie im Wallis Unwille sei; wenn nöthig, so wolle man sich weder Mühe noch Arbeit gereuen lassen, Boten von Zehnten zu Zehuten zu senden; denn man habe ihre Hülfe noch nicht vergessen und werde sie nicht vergessen. „Als der Brantscher geredt syg kundschaft ufgenoinmen, bischof und landshouptmann zugeschryben, und soll man antwort von inen by dem boten erfordern. Schryb in „amen der v orten. Schryb mich dem Herren von sant Maurizen, er min Herren in, grund berichte wies im land des gloubens halb stände." e. Verhandlung betreffend eine Gesandtschast an den Papst; siehe Note. Zu v. 1555, 27. November (Mittwoch nach Katharinä). Die in Lucer» versammelte» Boten der VII Orte (sie) an Glarus (und Appenzell). Der Papst begehre, daß man ihn durch eine Botschaft nach Gebühr begrüßen lasse, man werde ihm hiemit ein besonderes Wohlgefallen thnn und an ihm einen gnädigen Vater haben. Da man den guten Willen des Papstes gegenüber der Eidgenossenschaft ersehe, so haben die VII Orte sich entschlossen, eine Botschaft an ihn abzuordnen, so nämlich, daß die V Orte die Botschaft schicken und Freiburg und Solothurn dieselbe ermächtigen, auch in ihrem Namen zu handeln. Da der Papst geneigt sein dürfte, die vor Langem vom heiligen Stuhl der Eidgenossenschaft erthcilten Freiheiten und Privilegien zu mehren, so bitte man die von Glarus, sich hierin von den VII Orten nicht zu söndcru, sondern ihre Botschaft ebenfalls zu senden oder doch die andern Boten zu ermächtigen, den Papst zn begrüßen und ihm gebührenden Dank zu erstatten. Bitte um Antwort durch den hingesandten Boten. Im Namen Aller siegelt Lncern. St. A. Zllrich: Tschudische Docnmcntcnsainmlnng Band XI (Original). 1555, 2. Dcccmber (Wolfmonat). Appenzell an Schultheiß und Rath der V alten Orte. Aus ihrem Schreiben vom 27. November habe man verstanden, wie sie mit Vollmacht derer von Freiburg und Solothurn beschlossen habe», eine Botschaft an den Papst zu entsenden, um ihn zu begrüßen und ihm Dank zu sagen. 1363 November 1555. Denen von Appenzell gefalle, wenn hierin zn Lob und Ehre der Eidgenossenschaft gehandelt werde. Da aber die Sache so schnell an die von Appenzell herangekommen sei, daß sie keinen vollkommenen Gewalt berufen konnten, um eine Gesandtschaft zu verordnen oder eine bcschlüßliche Antwort zu geben, so können sie dermalen nichts Anderes melden, als daß man das benannte Schreiben gut aufgenommen habe und sobald der nöthige Gewalt zusammenkomme, man mit rechter Antwort begegnen werde. St. A. Lucer»- Acte» Päpste. 1555, 3. December. Glarus an die zu Lucern versammelten Rathsanwälte der Vll Orte. Glarus lehnt die Einladung ab; es könne hierin nur die ganze Landsgemcinde verhandeln, die jetzt wegen der Pest nicht berufen werden könne. An dem zu Baden gehaltenen Vortrag des Papstes habe man hohes Gefallen und wisse ihm Dank zu sagen, daß er den Frieden herzustellen unternehme, und wünsche, der Papst und die Eidgenossen mögen überall auf Frieden und Ruhe hinwirken. St. A. Lucern: Acten Päpste (Original). — St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung Band XI. Am 11. December (Wolfmonat) berichtet Appenzell an Lucern, daß nun der vollkommene Gewalt den Gesandten der betreffenden Orte, die sich zum Papst begeben, Vollmacht gebe, auch im Namen von Appenzell zu handeln. St. A. Luc-rn- Acten Päpste. In Folge des Abschiedes vom 28. October n berichten mit Missivcn vom 13. November (Dienstag nach Martini) Freiburg und Solothurn an Lucern, sie seien nicht im Falle, sich mit einer persönlichen Botschaft zu betheiligen, in ihrem Namen aber möge der Gesandte von Lucern beim Papste Gruß und Empfehlung verrichten. Wohl von daher ward bei unscrm Abschied Bevollmächtigung von Seite Frciburgs und Solothurns angenommen. Zug war auf unser», Tag wohl zufolge Art. n, nicht vertreten. In Folge des Abschieds vom 28. October ?i hatten unterm 4. November (Montag vor Martini) Schwpz, unterm 9. November, sür. den Fall, daß die vier inner» Orte auch theilnehmen, Zug, und unterm 1 l). November (Sonntag vor Martini) Ob- und Nidwalden an Lucer» erklärt, an einer Botschaft sich zu bethciligen. s,. «. Luc-rn- Ar,«» P«pst-. 419. Wern. 1555, 26. November. Staatsarchiv Bcr»! JnstniclionSbuch f. zg. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Vor verordneten Rathsboten beider Städte ist Hans Philipp Offenburger, Sohn und gemäß eingelegter Missive Bevollmächtigter des Hemmann Offenburger, alt-Bürgermeisters zu Basel, vcrbeiständet von Jost von Meßbach und Wolfgang voi, Weingarten, alt-Venner, beide des Raths zu Bern, seinen Schwägern, erschienen. Diese haben „nach erzellung voriger bereduugen des lechens zwicher ochsen, so gesagter juncker Hennnann uf der grafschaft Gryers für sich und sine erben, mannstannnens, gehebt, anzöugt". Die beiden Städte haben sich dann vereinbart, dieses Lehens wegen sannnelhaft Ned und Antwort zu geben und den genannten Hemmann oder seinen Vollmachtträgcr („oder etwarn mit gwalt und aller gwarsame") auf den 25. November anherbetaget. Dabei hat der Rath zu Freiburg in einein an Bern gesandten Schreibe» sich gutwillig merken lassen, „sover die Pflicht sölichs lechens ouch erstattet wurde, so sye gemeltcr Hans Philipp dem allem, so sin vater lechens halb schuldig und verbunden sin möchte, stattzethun abgevertiget, alle si» gwarsame darzelegen, das lechen ze schweren und empfachen anstatt sins vettern (sie), als ob er selbs zugegen, und darus ir aller ernstlich bitt und beger, ine harzu ze empfachen und was das lechen vermag gütlich November 1555. 1369 hiilfür als bishar die grasen getan, uszerichten, in bedenken, daß dis ein alt, mit gutem rechtmäßigen titel harbracht lechen, ufrechte und redliche ansprach sye". Nachdem dann die verordneten Rathsboten und „Bysitzer" beider Städte dieses Anbringen und die beiden Lehenbriese, auf welche dasselbe gegründet wird, den einen vom Jahre 1515, den andern voin Jahre 1541, gehört und auch verstanden haben, wie es gekommen ist, daß zwischen Graf Johann von Greyerz, dessen Sohn Michel, dein letzten Grafen, und den Offenburgern mit Bezug auf dieses Lehel, eine Verbindung entstanden ist, geben sie folgende Antwort: Sie seien sehr geneigt, in allen möglichen Dingen, wozu der Vorständer Recht haben möchte, ihm zu entsprechen; man betrachte aber die vorliegende Forderung nicht als so richtig, wie die Ansprecher vermeinen. Der alle Lehenbrief sei ganz kurz, der spätere etwas weitläufiger, aber doch nicht nach „natürlicher" Lehensart, da gewöhnlich einige Stücke und Güter, die der Lehenmann voi, seinem Herrn besitze, genannt werden, was aber hier nicht der Fall sei. Beide Briefe weisen auch auf den Grafen und seine Erben und Nachkommen; diese Namen aber tragen und repräsentircn die beiden Städte nicht; die rechten Erben und Nachkommen des Grasen seien dessen gemeine Gelten; diese haben mit Nrtheil und Recht des Grafen Gut und „Corpus" der Grafschaft vergantet und an sich gezogen und dann die Grafschaft beiden Städten thcuer genug verkauft, so daß nicht nöthig sei, diesen nebst der Bezahlung noch weitere Beschwerden aufzuladen, von denen im Kaufe nichts gemeldet sei. Daneben sei der Geldstag des Grafen so landkundig gewesen, daß Hemmann oder die Seinen denselben billig hätten besuchen und wie Andere ihre Forderung durch Darlegung ihrer Gewahrsamen hätten geltend mache» sollen, wodann die Gelten oder der Graf ihnen mit Red und Antwort begegnet sein würden; hätte sich dann die Ansprache als richtig erzeigt, so hätten dann auch die beiden Städte gewußt, hiernach zu markten und um so weniger anzubieten. Hätten ferner die Städte den Kauf nicht gethan und wären des Grafeil Schlösser, Güter, Grafschaft und Zubehörden nach Marchzahl unter die Gelten Zerstreut worden, so wäre das Lehen ohnehin unnütz, eitel und zerstört geblieben, da es sich übel gereimt hätte, das Lehen so vielen Personen, wie die Gelten gewesen seien, zu erstatten. Da des Grafen Staat, Haushalt und Wesen untergegangen sei, so glauben die beiden Städte, mit dem Abtreten des Lehenguts und der Person, von welcher das Lehen empfangen werden mußte, sei diese Ansprache ebenfalls versunken; nachdem der Zweck hinweggefallen sei, für welchen der Lehcndienst geleistet werden mußte, da nun gemeine Gelten die rechten Erben der Grafschaft geworden seien, so hoffen die Städte, die Offenburger werden sich „quittirung irer Pflicht vernügen" und die Städte in Betreff der Ochsen unbehelligt lassen. Wenn sie aber für diese Forderung mehrere Gewahrsamcn besitzen, wie sie verlauten lassen, so wolle man dieselben gerne sehen und mit weiterin Bescheid begegnen, weil man wider Recht und Billigkeit ihnen nichts entreißen wolle. Die Vertreter des Hemmann Ossenburger erwiedern nach gehabtem Verdank, sie hätten diese Antwort nicht erwartet, zumal das erwähnte Schreiben der Stadt Freibnrg und die Vereinbarung beider Städte, die Lehensansprache sammcnhaft zu vertreten, auf etwas Anderes schließen lassen und man nach dem gemeldeten Schreiben glauben sollte, es habe nichts Anderes gefehlt, als daß das Lehen bis jetzt noch nicht neuerdings empfangen worden sei, wozu man aber stets bereit sei. Ihre Ansprache können sie gegen niemand anders, als gegen die Inhaber der Grafschaft geltend machen. Der gemeine Geltentag, der da angeführt werde, berühre und hindere die Sache nicht; diese betreffe nicht eine Schuld, die auf einen Ganttag gehöre, sondern sei ein allen Gelten vorhergehendes Versprechen, ein verbrieftes, althergebrachtes Lehenrecht, wofür mehrere Gewahrsamen, je eine auf die andere lautend, (vorhanden seien); von diesen können sie nicht zurücktreten. Würde keine andere Antwort ertheilt werden, so wäre Hemmann, ihr Vater und Schwäher, veranlaßt, sich mit den 172 1370 November 1555. Offenburgern, seiner Verwandtschaft, zu berathen und Mittel und Wege zu suchen, dieses Lehen in gütlicher oder rechtlicher Weise aufrecht zu halten. Die Verordneten beider Städte entgegnen nach gehabtem Verdank und nach Wiederholung ihrer frühern Anbringen, die fragliche Forderung betreffe eine freie Gabe des Grase»; solcher möchte er noch mehrere versprochen haben; es würde aber gemeinen Gelten und beiden Städten unerträglich sein, das Alles zu übernehmen. Da aber Hcmmann eine beiden Städten wohlgewogene, alte tapfere eidgenössische Person sei, so erbieten sich die Verordneten, doch auf Gefallen ihrer Obern, ihm lebenslänglich jährlich die zwei Ochsen oder ein angemessenes Geld dafür werden zu lassen, doch nicht wegen Pflicht und Recht, sondern aus Freundschaft und Liebe und so, daß mit seiner Person diese Bewilligung aufhöre und nicht auf seine Erben übergehe. Die Anwälte Hemmanns wollen diesen Vorschlag nicht annehmen und erklären, hiefür keine Vollmacht zu haben. I». Die Gesandten von Freiburg ziehen folgende Artikel an, über welche ihnen vom gesessenen Rath zu Bern in nachstehender Weise geantwortet wird. 1. Gemäß einer im Jahre 1451 aufgenommenen Kundschaft sollen zu Stäffis von jeder „Charge bännischcn" Salzes 2 Denars?), Losner, Zoll entrichtet werden. Die Gesandten von Freiburg verlangen nun, daß die Burger und Hintersässen derer von Bern, die da „Leybsalz" vorbeiführen, diesen Zoll, wie von Alters her, ausrichten. Nach weiterin „vermerken" wird ihnen geantwortet, man wolle diejenigen, welche wegen Verweigerung des Zolls gepfändet worden seieit, zur Entrichtung desselben anhalten, doch unter dem Vorbehalt, daß wenn man Gewahrsamcn fände, gemäß denen die Angehörigen von Bern dieses Zolls entprosten wären, ihnen diese Bewilligung unnach- theilig sein soll. 2. Die Gesandten von Freiburg beschweren sich, die Zoller zu Witteboeuf (Vuitteboeuf) und Montagnp haben den Zoll gesteigert, indem man früher vom 3 Denar gegeben habe, während jetzt 4 Denar gefordert werden. Da dem Rath zu Bern die Verhältnisse unbekannt sind, so will er von dem Vogt zu Dverdon in Betreff des Zolls zu Witteboeuf, und beim Amtmann beider Städte zu Grandson in Betreff des Zolls zu Montagny Erkundigung einziehen, und dann mit weiterer Antwort begegnen- 3. Die von Freiburg beklagen sich, an Jahrmärkten und andern offenen Märkten beziehen die eingesessenen Burger derjenigen Stadt, in welcher Burger oder Hintersässen der andern Stadt einen Kauf thun, mit Erlegung von 4 Denar diesen Kauf, den der Aeußere gethan habe. Der Rath antwortet, es sei das ein alter gemeiner Gebrauch, den er nicht abstellen könne. 4. Die von Freiburg wollen anstatt des dein Hanse Haucrest gehörigen Lobbriefes, der in der Kanzlei zu Freiburg verloren gegangen sein soll, auf die diesfällige vielfache Verwendung derer von Bern, denselben einen andern, durch Allamandi geschriebenen, zustellen- Die von Bern wollen denselben untersuchen, ob er genügend sei oder nicht, und dann weitere Antwort ertheilen. 5. Die Gesandten von Freiburg erbieten sich, denen von Bern die Gewahrsamen des Priorats zu Nötschmund, soweit sie dieselben bisher bekommen mochten, zu übersenden, insofern die von Bern denen von Freiburg jene Gewahrsamen, die ihren Theil der Grafschaft Greyerz unter der Bocken betreffen und im Gewölbe zu Bern liegen, auch zustellen, wie solches früher verabschiedet worden sei. Die von Bern verlangen, man solle ihnen die betreffenden Gewahrsamen anvertrauen, sie zu besehen, ob sie der Sache gemäß und denen von Bern für ihren ober» Theil der Grafschaft dienlich und genügend seien, in welchem Falle sie sich nicht weigern, die Gewahrsameil, welche sie für den untern Theil der Grafschaft Greperz haben, ihren Mitbürgern ebenfalls herauszugeben. Doch verwundern sie sich, daß keine Erkanntnißbücher, Zillsrödel oder Anderes um das Priorat zu Rötschmund vorhandeu seieu, da doch dasselbe eine alte Stiftung gewesen se> und vieles Einkommen besessen habe, welches ohne Zweifel nicht unerkennt geblieben sei. 6. Es wird auf Mittefasten (11. März 1556) Tag angesetzt, um die Späne zwischen dem Spital zu Freiburg in Betreff December 1555. 1371 seiner Lehengüter zu Curtion und denen von Wislisburg, und den Vögten zu Milden und Romont, >lnd die Späne zu Brenles, Siviriez und Doinpierre zu untersllchen und zu vergleichen. 7. Die Gesandten von Freiburg beklagen sich, ivic ihren Obern durch Vogt Bindhaininer Eintrag am Hochflug zu Grasburg geschehen sei, und verlangen, daß der von den letztern zu Zeiten gesetzte Amtmann des Hochflugs nicht weniger genießen solle, als der von der Stadt Bern gewählte Vogt. Der Rath zu Bern antwortet, die zu Freiburg wissen wohl, ivas die Stadt Bern zu Grasburg mehr als die Stadt Freiburg zu beherrschen und zu verwalten habe und daß zu diesen Stucken, in welchen die Stadt Bern mehr als die Stadt Freiburg besitze, der Hochflug gehöre, wie ihnen das auch schon geantwortet worden sei, bei welcher Meinung man verbleibe. 8. Auf die Bitte, welche die Gesandten von Freiburg betreffend den Schultheiß Ammann in Betreff des Zehntens zu Thierrens gethan haben, „das min Herren (so ir antmurt uf erwarten, wie ire burger irer ansprachen gegen dem grasen zukommen möchlend gelendet), ime ein zpl stecken und bestimmen wölltend, wie lang er doch solichs vals und ustrags ze erwarten, dan er mit langem verharren sich sonst anderschwo gegen des grasen gut versumen und ander fürfaren möchten", antwortet der Rath zu Bern, er misse und könne weder Zeit noch Weil bestimmen, wann und wie die Ansprache seiner Burger ein Ende nehmen werde; Schultheiß Ammanu möge sich mit der frühem Antwort begnügen, andernfalls könne mau ihn nicht hindern, seine Forderung zu verfolgen, wie es ihm gutscheine. 9. In Betreff der Bodenzinse, die der edle Pierre de Pre dem Hause Haucrest verkauft hat, und aber die Stadt Frciburg als ihr Edellehen betrachtet, hätten die von Bern gerne die betreffenden Gewahrsamen gesehen. Da aber die Gesandten von Freiburg diesfalls keine Instruction haben, so wird die Sache auf sich beruhen gelassen. 10. In Betreff des Zugs der Kirchengüter zu Grandson haben die von Bern ihren Bescheid denen von Freiburg neben diesem Abschied sonst zugeschrieben. 420. (MUlltrllt?). 1555, 10. December. KantoilSarchiv Basel: Alten zwischen der Stadt Basel »nd dem Bischos »an Basel, und ebendaselbst: Bischöfliches Archiv XXlV, Band 10. No. SS. In den Anstünden zwischen der Stadt und dem Bischof voll Basel wird durch Johann Veit Scheyb, Domdecan, Georg von Umbringen, Canonicus, und Wendel Zipp, Sindik, alle der mehreren Stift Basel, als Verordnete von Domdecan und Capitel folgender Vergleich vorgeschlagen („bedacht und erwegen habend"), l- Der verstorbene Bischof Philipp hat vor einigen Jahren von der Stadt 10,000 Gulden für 800 Gulden jährlichen Zinses aufgenommen. Es sollen nun dem Bischof für Ablösung dieses Hauptgutes drei Termine gegebe,l werden, die beiden ersten für je 5000, der letzte um 0000 Gulden, je mit ausstehendem und nach Marchzahl für die Terminssumme treffendem Zins und Kosten, wie die Hauptverschreibung es weist, abzuzahlen. 2. Bischof Philipp hat denen von Solothurn 50 Gulden auf dem Birscckeramt abgelöst und der Stadt Basel um den Kaufschilling zugestellt, mit der Bedingung, daß er und seine Nachfolger fortan nur '"ehr 23 Plappert für einen Gulden zu ziusen haben. Die Deputirten finden nun für gut, es sollten die Gesandten von Basel bei der nächsten Zusammenkunft über diese Verhandlung einen kurzen Revers oder eine Bekenntniß mitbringen. Sollte ihnen dieses zu „entlegen" sein, so mögen sie eine collationirte Copic der Hauptverschreibung, die auf Solothurn weist, der bischöflichen („unser") Kanzlei übersenden; dieselbe bleibt 1372 December 1555. dann in ihrem Inhalt wie sie jetzt ist, nur werdeil anstatt der Worte: Philipp und Solothurn — Melchior und Basel hingesetzt und bemerkt, daß für einen Gulden nur 23 Plappert zu zinsen seieil; diese Copie soll dann denen von Basel behändigt werden und dieser Artikel „in ufrichtung des künftigen Vertrags damit abgefertigt syn". 3. Da die in dem frühem zwischen Bischof Philipp (und Basel) im Jahre 47 errichteten Verständniß enthaltenen Worte: Damit der Stift Basel Land und Leute unverschrenzt bei einander erhalten werden mögen, einiges Mißverständniß erregen wollen, so ist durch die Unterhändler bedacht wordeil, es sollten diese Worte in dem künftigen Verstand weggelasseil werdeil. 4. Der Bischof von Basel lind seine Nachfolger sollen die Herrschaften und Flecken, welche der Stadt Basel für die genannten 16,000 Gulden verpfäildet sind, nämlich Birseckeramt „hie disent Rins", Zwingen, Laufeil, Delsberg, St. Nrsitz und Freienbelg und ihre Zugehörden während der Dauer dieses Verstands und so lange die 800 Gulden mit ihrem Hauptgut von 16,000 Gulden nicht gänzlich abbezahlt sind, nicht verkaufeil, versetzen, darüber etwas ausnehmen oder sie sonst verändern, außer mit Vorwissen derer von Basel; ein Verkauf soll diesen zuerst angeboten werden, doch so, daß die von Basel „iren fürstlichen gnaden und deren nachkommen zu allen zeiten us dem sy verendern und versetzen wellend, gan (oder: gen?) lassend sovil sy anderswo uf nachfrag und erkundigung zu gutein nutz, frommen und fürstand irer fürstlichen gnaden und deren stift darus getruwen zubringen, darzu iren fürstlichen gnaden uf sölich ir entbieteil je zu zeiten unverlcngte antwurt ungeferlich in sechs Wochen oder uf das lengst in zweien monatcn geben". In den übrigen, für die benannte Summe nicht verpfändeten Herrschaften soll der Bischof freie Administration habeil, nach seinein und der Stift Bedürfniß und Gefalleil solche zu verkaufen, zu versetzen und zu verändern, ohne derer von Basel oder sonst jemandes Widerrede. Dabei bitten aber die Gesandten, es wolle der Bischof und seine Nachfolger, wenn sie etwas zu verkaufen, zu versetzen oder zu verändern gesinnt wären, um mehrerer Freundschaft und guter Nachbarschaft wegen, das Betreffende zuerst denen von Basel anbieten und es ihnen um gebührliches Geld vor Andern lasseil; sie zweifeln nicht, der Bischof sei hiezu ganz geneigt. 5. In Betreff der Religon soll je ein Theil den andern bis zu einem allgemeinen christlichen General- oder National-Concil bei seinem Glauben lassen- 6. „Ist bedacht und gemittlet", künftig solleil die von Basel ohne des Bischofs Wissen und Willen keine der Stift gehörenden Flecken, Dörfer oder einzelne Personen zu Burgern oder in Schutz und Schirm annehmen; dagegen soll auch der Bischof den Seinigen nicht bewilligeil, bei andern Orten Burgrecht, Schutz und Schirl» anzunehmen, es wäre denn, daß er Flecken, Dörfer, Städte oder Meierthum versetzen, verändern oder verkaufen würde, was ihm lallt dem frühem Artikel gestattet ist; doch wiederholen die Gesandten die dort angebrachte Bitte auch hier wieder. Ueberhin soll das dem freien Zug, den die Unterthanen des Bischofs in die Stadt Basel „ouch sonsten" haben, unnachtheilig sein. Sollten die Unterthanen des Bischofs ohne dessen („unfern") Willen zu Basel oder an andern Orten Schirm und Bnrgrecht an die Hand nehme» wollen, so sollen die von Basel in allen Treuen sie abwendig und gehorsam »lachen Helsen. Die von Basel sollen auch dem Bischof auf dessen Anforderung mit Rath und „gebürlichem anhalten" behülslich sein, daß ohne Gewalt, mit ziemlichen Mitteln, auch neben der Gütigkeit, mit besten Fugen die Unterthanen der Stift, wenn sie dem Bischof in ziemlichen Dingen nicht gehorsam wären, oder die gewohnten Gerichtszwäng »'cht besuchten, oder den Erkanntnifsen derselben nicht nachkommen wollteil, zu Recht und Billigkeit verhalten werden. Insbesondere sollen sie behülslich sein, daß diese Unterthanen das geistliche Gericht des Bischofs („unser") wie vor Altem an den Orteil, da es gelegen ist, so lange bis fügliche Wege gesunden werden, dasselbe wieder zu Basel zu halten, besuchen. Anbelangend die bereits angenommenen Unterthanen >in December 1555. 1373 Delsbergerthal und Freienberg ist der Bischof dieselben keineswegs zu verlassen gesinnt, und wollen die Gesandten von Basel dieselben auch nicht wieder übergeben. Man hat deßhalb ungeachtet vielfacher Verhandlung für diesen Artikel kein fügliches Mittel gefunden, sondern denselben bis zur nächsten Zusammenkunft den Unterhändlern wieder zu bedenken gegeben; es sollen beinebens beide Theile bis auf diese Zeit nach Mitteln trachten, wie diese Sache zu einem friedlichen Ende gebracht werden könne, was die Unterhändler („wir") auch thun wollen. 7. Durch die Mittler ist auch abgeredet worden, es sollen die von Basel den Amtleuten und Dienern des Bischofs, wenn diese wegen Geschäften ihres Herrn zu Basel sind, weder Leib noch Gut verHeften lassen. Wenn sie aber sonst da sind, und sich gegen jemand verschrieben, versprochen oder mit Zusagen vertieft haben, da soll jedem gegen ihnen das Recht, sie und das Ihrige zu verbieten, vorbehalten sein. Ebenso sollen die von Basel den Dompropst und dessen Amtleute, als Schaffner, Quotidianer, Präsenzer, Bauherren und andere Zugehörige, wenn diese wegen des Bischofs oder Domcapitels oder wegen einer Prälatur, Pfründen und Aemtern in Basel zu schaffen haben, mit Bezug auf ihr Hab und Gut unverhindert und unverboten lassen. Sie sollen auch dein Bischof und Domcapitel und ihren „Verwandten" gestatten, das Ihrige frei und unversperrt in Basel ein- und auszuführen und daselbst zu verkaufen und zu vertheileu, so lange dieses Verständniß dauert; doch den alten gewohnten Zöllen derer von Basel unnachtheilig. Wenn der Bischof die Hülfe derer von Basel begehrt, so sollen sie dieselbe, nach Gestalt der Sache, auf Kosten der Stadt Basel leisten, jedoch nur in den Landen der Stift Basel. Ebenso soll der Bischof der Stadt mit seinen Unterthanen gebührliche Hülfe gewähren, nach Bedürfniß und nach altem Gebrauche der Stift und auf des Bischofs und der Stift Kosten, doch nur in ihren Landen. Wenn aber der Bischof seine klnterthanen nicht bemeistern könnte, so soll er hierin „unbefehrt" sein. Hiebet behaltet der Bischof den Papst und der Stift hohe und niedere Mannen und Lehenleute, und er und die von Basel den Kaiser und König und das römische Reich, gemeine Eidgenossenschaft und jedes Ort insbesondere vor. 9. Wenn zwischen dem Bischof, oder wenn er während der Dauer dieses Verständnisses sterben würde, seinem nächsten Nachfolger, oder im Fall Stift und Bisthum durch das Domcapitel verwaltet würden, zwischen diesen und denen von Basel Mißverständnisse entstünden, so soll der Bischof oder die betreffende Verwalterschaft aus dem Capitel, den Rüthen oder Lehensleuten zwei Männer, und ebenso die von Basel aus ihren Rüthen zwei als Satzleute erwählen, die dann von beiden Theilen ihrer Eidespflicht, damit sie im Rechtsprechen frei seien, enthoben werden sollen. Zu diesen Satzleuten soll der Bischof und der Rath zu Basel, jeder Theil für sich selbst, aus den Städten Straßburg, Colmar und Schlettstadt drei taugliche Männer, jeder Theil aus jeder Stadt einen, nehmen und aus diese» Sechsen sollen sie sich über einen Obmann vergleichen. Können sie diesfalls nicht einhellig werden, so sollen die vier Satzleute Gewalt haben, aus den sechs Vorgeschlagenen den Obmann Zu bezeichnen. Würden diese auch zerfallen, so sollen beide Theile den Obmann durch das Loos bestimmen. Was dann die vier Zusätzer und der Obmann sprechen, dabei soll es ohne Weiteres verbleiben. Obmann und Zusätzer sollen ein beförderliches austrägliches Recht, nämlich mindestens in Jahresfrist nach eingeführter Klage, crtheilen, es wäre denn, daß wegen ehehaftcn Ursachen durch eine Erkanntniß der Satzleutc die Zeit verlängert werdeil müßte. Würde während des Rechten der Bischof mit Tod abgehen, so soll nichtsdestoweniger auf das Anrufeu des Domcapitels von den Satzleutcn und dem Obmann mit der Sache fürgefahren werden. Wird von denselben den Parteien zum Recht verkündet, so soll als Malstatt die Stadt Neuenburg u»l Rheiu, als eiu gleiches Ort, bestimmt werden. Wäre diese dem Obmann und den Satzleuten nicht gelegen, so sollen diese eine andere Malstat ernennen, die dann beide Theile besuchen sollen. Sollten während 1374 Decembcr 1555. der Rechtfertigung einer oder mehrere von Obmann und Zusätzern sterben, oder wegen Krankheit oder andern Ursachen abwesend sein, so sollen anstatt der Betreffenden andere in der oben angegebenen Weise erwählt werden. 10. Nach der Meinung der Unterhändler soll dieses Verständnis; fünf und zwanzig Jahre dauern. Würde der Bischof vom ersten bis in das zwanzigste Jahr sterben, so soll nichtsdestoweniger der Vertrag die fünf und zwanzig Jahre ausdauern, so daß er auch gegenüber dem Nachfolger des Bischofs, oder in Mangel eines solchen, gegenüber dem Doincapitel gehalten werden soll. Würde der Bischof vom zwanzigsten bis zum fünf und zwanzigsten Jahre mit Tod abgehen, so soll dieses Verständnis; noch drei Jahre über die fünf und zwanzig heraus in Kraft bleiben, damit der Stift kein unvorhergesehener Zufall oder eine Untreue begegne. Wird das Nerständniß nicht mit Willen beider Theile verlängert, so ist nach Ablauf der benannten Zeit kein Theil mehr gebunden. Würden während der Dauer dieses Vertrages die 16,000 Gulden ganz oder theilweise abbezahlt, wozu man zu jeder Zeit berechtigt ist, so soll der Vertrag nichtsdestoweniger die obbenannten fünf und zwanzig oder acht und zwanzig Jahre dauern. Wenn aber die fünf und zwanzig oder acht und zwanzig Jahre verflossen sind, und aber die 16,000 Gulden noch nicht ganz abbezahlt sein sollten, so soll immerhin der vierte Artikel bestehen, so lange von genanntem Hauptgut etwas verzinst wird. Wenn des Bischofs Hofschaffner oder die Schaffner des Capitels zu Basel mit der Stadt reisen müssen, so bewilligen die von Basel, damit des Bischofs Hof und das Doincapitel nicht unversehen bleiben, daß jene Schaffner andere ehrliche Leute an ihre Stelle setzen, womit sie dann selbst des Reifens überhoben sein sollen. Ebenso soll es in Betreff dieser Schaffner und anderer zu Basel seßhaften Personen gehalten werden, wein; zu Zeiten die Wache an sie kommt. 11. Wenn dieser Verstand in allen seinen Punkten von beiden Theile» angenommen und aufgerichtet worden ist, so soll alsdann der Vertrag zwischen Bischof Philipp und denen von Basel von; Jahre (1547) aufgehoben seii; und keinen Theil mehr binden. 12. Die Unterhändler halten für fruchtbar und beide Parteien sind damit einverstanden, daß man auf drei Königen (6. Januar 1556) von beiden Seiten wieder zu Pruntrut an der Herberg erscheine und Tags darauf mit Vollmacht verhandle, ob man diese Artikel annehmen oder abschlagen wolle oder Anderes, was zur Einigkeit dienen möchte, vornehme. 13. Dieses Verständnis; soll beiden Theilen an ihren alten Handvesten, oder andern alten Ansprachen, Forderungen und spänigen Artikeln unnachtheilig sein. Würde man diese Artikel nicht im Ganzen annehmen, so soll diese gütliche Handlung und was sich darunter verlaufe» hat, keinen; Theile zu einer Präjudiz gereiche;;. Ueber diese Verhandlung sind drei Abschiede gefertigt, wovon einer dem Bischof, einer den; Bernhard Meier, Theodor Brand und Jacob Rüde, als Gesandten von Basel, die die Sache an ihre Obern bringe;; wollen, übergeben, und der dritte von den Unterhändlern zurückbehalten worden ist. Es unterschreiben: Melchior, Erwählter der Stift Basel, Johann Veit Schepb, Decan, Georg von Ambringen, Domherr, und die drei Basler Gesandten. 421. Schwyz. 1555, 10. und II.Decembev. Staatsarchiv Lucern: Actenband No. 31, S. 458 und 740. Stiftöarchiv St. Gallen: Vereinzelte Abschiede, Acten- und Bücherarchiv. Vor den; Landammann und gesessenen Landrath zu Schwpz und den von Glarus hiezu verordneten Boten, nämlich Panlus Schuler, aWLandvogt zu Sargans, und Hans Wichscr, alt-Seckeli»eister, beide des December 1555. 1375 Raths, erscheine: Abt Diethelm, Georg Niangold, Decan, und Joachim Waldmann, Statthalter zu Wyl, als bevollmächtigte Vertreter des Gotteshauses und Convcnts St. Gallen au einem; sodann Hans Millinger, Ammann, Martin Edelmann, alt-Ammann, Hans Mülistein, alt-Ammann, Heinrich Kunz, alt-Ammann und Fridli Schärer, alt-Aimnann, als Bevollmächtigte der Gemeinde Thurthal, und Ulrich Fohrer, Ammann, Hans Wittenwyler, alt-Ammann, als Bevollmächtigte der Gemeinde zum Wildenhaus, am andern Theil, beiderseits nach gewöhnlichem Brauch und altem Herkommen verfürsprechet, in folgenden Streitangelegenheiten. I. Abt und Convent zu St. Gallen lassen durch Christoph Schorns, Pannerherr und Statthalter zu Schwyz, ihren Fürsprecher, eröffnen: Der Abt habe einen Anstand in Betreff der Weibel und Schreiber mit den Gemeinden der Grafschaft Toggenburg des obern Amts, nämlich Wattwyl, St. Johann, zum Wasser (Neßlau), Peterzell, Hemberg, Thurthal und zum Wildenhaus, gehabt. Nathsboten von Schwyz und Glarus haben dann zu Napperswyl gütliche Mittel gestellt, welche von fünf Gemeinden angenommen, von Thurthal und Zum Wildenhaus aber verworfen worden seien, weßhalb der Abt mit den letztern das Recht bestehen müsse. Diese ineinen, sie seien mehr gefreit, als die fünf übrigen Geineinden, während der Abt nicht weniger auch ihr natürlicher Oberherr sei. Da in gemeiner Eidgenossenschast der Brauch sei, daß der Oberherr Weibel und Schreiber nach seinem Gefallen setze, so meine der Abt, er solle dieses zu thun ebenfalls berechtigt sein, und daß alle Amtsleute ihm Huldigung, Gelöbniß und den Eid leisten sollen, und daß die benannten beiden Gemeinden nicht eigenmächtig Aemter zu besetzen und zu entsetzen haben, welche Beamten ihm dann nicht Huldigung thun, wodurch seiner Gerechtigkeit lind Herrlichkeit Abbruch geschehe. Er hoffe, die beiden Gemeinden werden mit Recht angehalten werden, die Wahl der Weibel und Schreiber als ein Recht des Abts anzuerkennen. Für die beiden beklagten Gemeinden antwortet Ritter Jnderhalden, alt-Landammann zu Schwyz, als ihr Fürsprech, besetzeil die betreffenden Aemter nicht aus eigener Gemalt, sondern seien dessen befreit und sei das von ihren Altvordern auf sie gekommen. Seitdem („wir") sie an den Abt von St. Gallen gekommen seien, haben !le demselben vier Männer vorgeschlagen, aus denen er den Weibel genommen habe; hiergegen habe kein Abt Einsprache erhoben, außer der jetzige, dein sie dasjenige, was sie ihm schuldig seien, leisten wollen; sie wollen auch nur taugliche Männer vorschlagen, wie das unter seinen Vorfahren auch geschehen sei. Sie Dauben wirklich, sie besitzen mehr Freiheiten als andere Gerichte, und legen diesfalls Briefe und Siegel vor, die verlesen und gehört werden. In Betreff der Schreiber sei jeweilen einer, den sie für gut und tauglich erachtet haben, von der Gemeinde gesetzt worden. Sie glauben, der Abt sollte sich hierüber um so weniger beschweren, als sie und nicht der Abt den Schreiber belohnen muffen. Von den Parteien sind folgende Briefe eingelegt morden : einer von denen von Naron aufgerichtet, vom 21. December (St. Thomastag) 1439; einer von Landammann und Rath zu Schwyz mit einer Nathsbotschast von Glarus erlassen, vom 23. October (Mittwoch vor Simon und Judä) 1510 (Abschiedeband III, Abtheilung 2, S. 513); einer von Hans Edlibach, nlt-Landvogt im Thurgau und Hans Haab, Landvogt im Nheinthal, beide von Zürich etc., auf 18. Juli (Donstag nach St. Margrethentag) 1538 (Abschiede IV, Abtheilung 1, o. S. 993); einer von Schultheiß, Anunann und ganzer Gemeinde zu Lichtensteig der Hofjünger im Thurthal etc., gegeben zu Wattwyl den 2- Juli (Sonntag vor St. Ulrich) 1409 (Abschiedeband II S. 398). Der Landrath von Schwyz und die Boten von Glarus erkennen nun: Weil kein Brief ausdrücklich von dem Weibel- und Schreibcramt handelt, ew einziger von dein Ammannamt Nieldung thut, was aber nicht hieher bezogen werden kann, und entgegen der Behauptung derer von Thurthal und vom Wildenhaus, sie seien weiter gefreit, als andere Aemter, die angerufene Befreiung eine gemeine ist, welche die fünf übrigen Geineinden ebensogut betrifft, als die beiden 1376 December 1555. hier im Recht stehenden, so sollen die letztern den in Betreff der Weibel und Schreiber zu Rappersmyl aufgestellten Mitteln ebenfalls wie die fünf andern Gemeinden unterworfen sein. (Diese Mittel werden nun aus dem Abschied vom 12. December 1554 wörtlich in das Urtheil aufgenommen.) II. Der Abt eröffnet, er befinde sich mit denen im Thurthal und zum Wildenhaus in Mißverständniß m Betreff der Mandate wegen des Beteus, der Feiertage, des Wildbanns, der Strafen und Bußen und der Gebote und Verbote bezüglich Leib und Gut, beklagt sich über diesfällige Widerspennigkeit und will daher die genannten Gemeinden ins Recht fassen. Die Anwälte derselben erwiedern hierauf, wenn einige einzelne Personen den Mandaten des Abts ungehorsam seien, so soll das nicht die ganze Gemeinde entgelten müssen; der Abt möge die Betreffenden ihrem Verdienen nach bestrafen; sie seien von ihren Gemeinden auch nicht beauftragt worden, über diese Artikel ins Recht zu stehen, sondern einzig wegen des Spans in Betreff der Schreiber und Weibel; wäre dieser nicht gewesen, so hätten sie sich um die andern Punkte wenig bemüht, sondern wären daheim geblieben. Sie anerkennen den Abt für ihren natürlichen Oberherrn, dem alle Gebote und Verbote angehören, und dem sie gehorsam sein wollen, und das Landrecht, das sie mit Schwyz und Glarus haben, wollen sie getreulich halten. Der Landammann und die Räthe zu Schwyz und die Boten von Glarus verständigen hierauf den Abt schriftlich, daß allen Gemeinden in der Grafschaft Toggenburg in den Kirchen verkündet worden sei, wenn jemand vermeinte, daß der Landvogt und der zweifache Landrath nicht befugt seien, Mandate betreffend Leib, Ehre und Gut je nach Umstünden zu erlassen, so sollen diese auf diesem Rechtstag erscheinen und den Ausspruch erwarten; nun habe sich, außer den oftgenannten zwei Gerichten niemand als widerspcnnig erfunden. De» Vertretern der genannten zwei Gemeinden wird angezeigt, da sie den Abt von St. Gallen für ihren natürliche» Herrn erkennen, der alle Gebote, Verbote und Mandate anzulegen Macht und Gewalt habe, so sollen sie seinen Geboten und Mandaten auch Gehorsam erweisen, gemäß der bezüglichen Kaufbriefe, Verträge »»d Abschiede; insbesondere sollen sich diese beiden Gemeinden in Betreff des Wildbanns und der Fischenze» halten wie andere Toggenburger. Damit diese und andere Artikel um so besser gehalten werden, ist da»» mit rechtlichem Urtheil erkennt worden, die jetzt aufgelaufenen Kosten sollen dermalen angestellt bleiben; wen» aber die im Thurthal und zum Wildenhaus einen oder mehrere der ihnen eingeschärften Artikel nicht hielte», so mag der Abt diese (Kosten) sammt „den vorigen zwei ufgeloufnen costen" von den genannten beide» Geineinden beziehen gemäß Brief uud Siegel; und wenn er überhin das Recht anrufen würde, so könnte man ihm dieses nicht verweigern. Es siegelt Schwyz für beide Orte, Schwyz und Glarus. Die beiden Theile (1 und 11) dieses Abschiedes bilden getrennte Ausfertigungen, jede mit besonderer Einleitung und Schlußform, wie sie denn auch in unserm Copialband weit auseinanderliegen; I trügt das Datum vom 1t), II dasjenige vom 11. December. 422. Mern. 1555, 15. December. Staatsarchiv Bern: Jnslruciionsbuch 5'. k. tt vvr«o. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Gesandte der Stadt Genf verlangen vor Rüthen und Burgern der Stadt Bern das Burgrecht letzterer in früherer Weise und Form zu erneuern, mit Erläuterung einiger Punkte, die in demselbe« Detcmber 1555, 1377 mißverständig seien „und sich in endrung hienach gemelter einer statt Bern beschwerlicher puncten des vorigen burgrechten nit schiken noch begeben wellen". Räthe und Burger antworten, sie wollen ihre Mitbürger von Genf nicht von einigen Artikeln drängen, wie die Gesandten in ihrem Vortrage andeuten, sondern wollen ihnen überlassen, die Vorschläge derer von Bern anzunehmen oder nicht. Dieselben bestehen in Folgendem: 1. Der erste betreffe das Marchrecht bei Streitigkeiten einzelner Privatpersonen unter sich. Im Anfang des Burgrechts, als der Herzog von Savopcn und sein Volk zwischen beiden Städten und um die Stadt Genf sich befand und die alten Unterthanen der Stadt Bern nichts oder wenig mit den Burgern der Stadt Genf abzumachen hatten, sei dieses Marchrecht noch einigermaßen leidlich gewesen. In der Folge aber sei es für beide Städte unsäglich geworden und für die Unterthanen mit großen Kosten und Mühen verbunden. Da seit Eroberung des Landes die von Handel und Wandel beiderseitiger Unterthanen herrührenden Ansprachen täglich vorkommen, so gereiche das Marchrecht wegen der damit verbundenen Kosten zu großem Schaden und endlichem Verderben. Würde man es länger beibehalten, so müßte man stäte ordentliche Richter auf der March aus beiden Rüthen haben, um die dahin gelangenden streitigen Sachen zu entscheiden. Es vereinbare sich auch nicht mit den von den frommen Altvordern mit mannlichen Thaten, Gut und Blut errungenen Freiheiten und Privilegien der Stadt Bern, wenn Rechtssprüche und Urtheile, die in den Landen ihrer Obrigkeit, ja selbst am Stadtgericht, ergehen, anderswohin vor einzelne Personen in der Eidgenossenschaft appellirt werden, so daß der Stadt Bern ihr Gerichtszwang, Herrschung und Obrigkeit geschwächt „und den burgrechten mit der statt Jens werde". Gemäß allen andern ewigen Blinden und Burgrechten, mit denen die Stadt Bern den Eidgenossen verwandt sei, „welliche ja ouch Zürich, das vorderst ort loblicher Eidgnoschaft", müssen sich die Angehörigen der Orte um Sachen, die auf dem Gebiete der Stadt Bern liegen, ohne alles Weigern und Appelliren, daselbst wohl und weh thun lassen, wie das umgekehrt von Seite Berns gegenüber den Eidgenossen auch so gehalten werde. Das zeige sich insbesondere auch zwischen Bern und Freiburg, die einander mit Burgrcchten so verpflichtet seien, als wären sie eine einige (einzige) Stadt und Ringmauer, und doch begnügen sich die Unterthanen jeder Stadt endschließlich mit den Rechtssprüchen der andern. Die Stadt Bern könne sich daher in ein solches ausnahmweises Marchrecht nicht begeben. Dazu komme, daß das Marchrecht anfänglich nicht zwischen Nachbarn und Freunden entstanden sei, sondern unter Leuten, die nach langwierigen Kriegen und Empörungen unter einander auf keine andere Weise zu einem Recht gelangen mochten. Zwischen friedsamen und gleichmäßigen Städten und Ständen, Liebhabern des Rechten, sei dieses aber nicht uöthig, da diese sonst gutes Gericht und Recht zu halten entschlossen seien- Die Stadt Genf möge auch ermessen, daß gleich wie ihr ihre Freiheit hoch angelegen sei, billig auch der Stadt Bern ihre Ehre, Lob, Freiheit, Friede und Ruhe ihrer Unterthanen zu betrachten stehe. Das Burgrecht sei voit Anfang an einzig zu Rettung, Heil und Wohlfahrt der Stadt Genf eingegangen worden, ohne allen Vortheil oder Bedürfniß, wohl aber mit großer Gefahr für die Stadt Berit; daher soll letztere dessen nicht an ihren Freiheiten zu entgelten haben. Aus diesen wichtigen Gründen mögen die von Genf ihr Vorhaben in Betreff des Marchrechts unter einzelnen Personen fallen lassen, ansonsten die von Bern kein Burgrecht Mit ihnen abschließen könnten, wcßhalb man aber gleichwohl gute Freunde und Nachbarn bleiben würde, was man auch bei denen von Genf voraussetze. Was aber Streitsachen zwischen beiden Städten oder zwischen einer Stadt und einzelnen Personen betreffe, so sei man einverstanden, daß, weil die angesprochene Stadt in eigener Sache nicht richten könne, das Marchrecht ergehen zu lassen und zwar in folgender Weise : Als Dbinann soll ein alter oder neuer Lattdammann von Schwpz oder ein alter oder neuer Burgermeister von 1.373 December 1555. Basel genominen werden. Die Einwendungen der Gesandten von Genf, daß die Glaubensverschiedenheit mit Bezug auf die von Schwyz einige Ungelegenheit biete, „und der inzylung halb sölicher obmannschaft uf vier Personen, darzu mau vor eim ganzen rhat bruchen mögen", seien nicht so wichtig, daß die von Bern dieser wegen von ihrem Vorschlage abgehen könnten; jene vier Personen seien gemeinhin die vorzüglichsten bei den Regimenten, und es sei nicht zu gedenken, daß die beiden Städte der Religion wegen, da sie in den gemeinen Hauptstücken der christlichen Religion einig seien, miteinander in ein Recht und auf einen Obmann kommen. Wenn die von Genf in diese Punkte einwilligen, so wolle man sich in Betreff der Malstatt ihren Vorschlag auf Milden auch gefallen lassen. 2. Was den Basler-Vertrag (vom 3. Februar 1544) betreffe, den die von Genf auf immerwährend festzustellen begehren, nehme man an, die Stadt Genf beabsichtige nicht, „sich des Vorteils gemelts Vertrags gegen einer statt Bern ze behelfen, sonders vil ee zu dem sp recht, glimpf und fug haben möchte ouch gegen anderen ze förderen". Da der Buchstabe dieses Vertrages selber vorschreibe, er solle mit dem Burgrecht zu Ende gehen, und beide Theile den Vertrag angenommen haben, so berufen sich die von Bern auf denselben und betrachten sich vom ersten Sonntag des künftigen März an, an welchem das Burgrecht auslaufe, nicht mehr als dem Vertrage unterworfen, sondern in dieser Beziehung als frei und ungebunden, das Burgrecht werde erneuert oder nicht. „Doch der articuln halb darin begriffen, so Harnach eintwäderm theil hierob etwas angelegen, möge man alldann lugen und rhätig werden, wie dem zethun spge." 3. In Betreff des ewigen Vertrages (vom 7. August 1536), in welchem sich die Stadt Genf gegenüber der Stadt Bern verpflichtet hat, keine Bünde und Bnrgrechte, ausgenommen mit der Stadt Bern, einzugehen, werden die von Genf sich erinnern, daß dieses aus erheblichen Ursachen geschehen sei, auf die man, jedoch nicht in der Meinung, ihnen Vorwürfe zu machen, aufmerksam machen wolle. Es seien folgende: Anfangs habe die Stadt Genf das Geld für die zu ihrer Rettung aufgewendeten Neiskosten nicht erlegt, wie das Burgrecht es vorschreibe, sondern erst hernach und dann noch nicht vollkommen; „inmaßen zu Wiedervergeltung solicher fründschaft, zuzug und rettnng in letster not und zu verglychung (so es je dahin langen möcht) des übergebnen vidompnats, zulaß des bistmns, capitel St. Victor, ouch anderer stiftungen und erwyternng irs burgerzils, an sy begärt worden, sich solicher gstalt gegen einer statt Berit in die ewigkeit ze verbinden'- Dessen soll die Stadt Genf billig eingedenk sein und als ein ehrliches und löbliches Regiment solches ehren und nicht vergessen, was damals verlaufen sei, und daher bei gethaner Zusage tapfer und unverrückt bleiben und Brief und Siegel getreulich halten, was man auch von ihr erwarte. 4. Die von Bern glauben, das Gefangenlegen, welches die Stadt Gens gegen Angehörige der Stadt Bern um Schulden und andere Ansprachen, die eine Partei gegen die andere führe, übe, sollte in dem neuen Burgrecht, wenn ein solches zu Stande komme, abgestellt werden, weil es zu guter Freundschaft und Nachbarschaft nichts beitrage; es sollten die Angehörigen der Stadt Bern einzig um verbriefte oder sonst anerkannte und unbezahlte Schulden, die in der Stadt Genf gemacht, verschrieben und aufgelaufen sind, „verHaft und verboten", aber nicht ins Gefängwb gelegt werden, da solches gegen die Unterthanen der Stadt Genf und auch sonst nirgends in der Eidgenossenschaft gebraucht werde. Die von Bern seien gesinnt, dieses gegen die Stadt Genf zu halten, wie gegen ihtt Mitbürger von Freiburg und Solothurn. Wenn Einer, der verboten wird, das Verbot übersieht, den niögc dann die Stadt Genf vor dem ordentlichen Richter beklagen oder warten, bis er wieder hereinkommt und dann um die Buße für das Mißachten des Verbotes und um die Schuld gefangen legen und so laull" gefangen halten, bis er beides bezahlt hat. Aber für alle andern Sachen, Händel und Ansprachen, die nicht verbriefte oder anerkannte, richtige und gichtige Schulden betreffen, soll jeder den andern vor seinem ordentlich"' Deceinber 1555. 1379 Richter belangen. Ebenso sollen Frevelsachen an denjenigen Orten und Enden, an denen sie begangen worden sind, gebüßt und abgetragen werden. Es unterschreibt der Rathschreiber. Die Verhandlung begann einige Tage früher. Unter den Verhandlungen vom 11. Dccembcr verzeichnet das Rathsbuch von Bern: „Uf m. g. h. der verordneten, so mit einer statt Jenff rathspotc» von beschlicssung und Handlung wegen des zwischen beiden stetten vorhabenden burgrechts nidcrgesessen beschcchnen fürtrag, antreffend das, so durch beider stetten verordnete hierob, fürnehmlich aber des artickcl der sonderbaren marchrcchten halb verhandlet worden, haben in. g. h. desselbigcn artickels halb geraten, der statt Jenff poten zcantwort hieruf lassen werden, nämlich." Folgt die Ausführung der Gründe gegen das Marchrccht unter einzelnen Personen wie im Abschied. Die Verhandlung waltet vor dem Rath zu Bern. St. A. Bern- Rathsbuch No. ZSZ und SSt, zweite Abthcilung, S. i«l. ' . ' ' , ' Beilage«. Verzeichnis; der Beilagen Citirt Abgedruckt Seite Seite 1. 1549, 7. Juni. Vereinung zwischen König Heinrich II. von Frankreich und eilf Orten (ohne Zürich und Bern) nebst einigen Zugewandten 90 1385 2. 1552, K. Mai (2. August). Capitel zwischen Kaiser Karl V. und den XIII Orten für das Herzogthnin Mailand . . . gs.0 1391 3. 1555, 17. September. Vertrag zwischen den im Thurgau regierenden VII Orten und den Städten Bern, Freiburg lind Solothurn betreffend die Kastenvogtei der Klöster, die Appellationen und den Eid des Landvogts im Thurgau 1333 1398 ' - ' 1. Vereitlung zwischen König Heinrich II. von Frankreich und eilf Orten (ohne Zürich und Bern), nebst einigen Zugewandten. Solothurn. 1549, 7. Juni, 6. Oetober. KantoiiSarchiv Solothur»: Urlnndcn, Wir Hcinricus von gottcs gnaden künig zu Frankenrich, Herzog zu Meiland, grase zu Ast und Herr zu Genow etc., und mir burgcrmeister, schultheissen, ammaun, rät, burger, gemeinden von stetten, landen und Herrschaften des grosseil und alten punds ober tütscher landen, nainlich von Luzern, Uri, > Schivyz, Undermaldcn ob und nid dein Kernwald, Zug init dem ussern amt, so darzil gehört, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn, Schaffhusen und Appazell, saint dein Herrn apt und der statt Sanct Gallen, »uch saint dein houptmann, obcrn, castclaiicn und landlüten der lailden der dryen gramen Pünden, von Wallis, Mülhusen > thuild kund mcnklichem, daß, als nämlich in der statt Solothurn ein gewüsscr tractat eines pnnds, vereinung, Verpflichtung und Verstandes durch ratsboten und verordnet litt uilser beider theilen glichförmig i'ngangcn uild concordiert, welicher tractat lutet voil wort zu mort als Harnach volget, "nd ist also: In dem naincn der j heiligen, iliizerteilten Drysaltigkeit, amen. Allen und jecklichen, gegenwärtigen und künftigen, so disen brief aiisechen, läsen oder hören, sye kund uild offenbar: Ms dann vor langest zwischen wyland dein äberträffenlichesten (mo) und mächtigesteu särstcn lind Herrn hochloblicher gedechtnuß Francisco seligen, dem allerchristanlichosten klinig zu Franckenrych, herzo j gen zu Meiland, grasen zu Ast und Herrn zu Genom eins theils, und uns bnrgerincisterii. schultheißen, ammaun, räten, gemeinden, burgern, landläten und inmonern der' stetten, landen und Herrschaften des großen uild alten punds obertätscher landen ander theils vor jaren ein guter' rämiger und luterer frid und sräntschaft zll > ewigen zpien märende gemacht und tngangcit ist, mit gewässen gedingen und vereiilbarungeil, in dem tractat darüber gemacht vergriffen; "ütdestermind'er gedachter christanlichoster ki.nig uild mir Eidgnossen iil unserin gemät betrachtende die hochloblicheii geschichten, die bishar dlirch ire Voreltern, nämlich guter gedächtnußc die känige zu Franckenrych > und unser Herren vorgemelten grossen alten puilds der zpt, als sp iil warer einuilg verbuildcn ,lnd vcrpflicht unter inen gewissen, verwiirkt und geschechen sind, llild wie vast us diserm ir beider spte namen »lnd glory gewachsen, als daß'sy ,nt allein sich selbs und das ir kreftenklich vor aller unbillikeit beschutztend, sonders andern Nationen > sorcht nnd schräken brachten; und also von solichen lirsachcn wägen nachzsolgen deil sllßstapsen 174 1386 gedachter unser Voreltern zu beschützung, beschirmung und beHaltung unserer Personen, küngrychen, Herzogthumben, fürstenthumben. stetten, ertlichen, landen, lüten und Herrschaften, aller und jeder, so wir innhaben und besitzen, hie disent und änet dein s gebirge, sind wir rätig worden, zwüeschen uns ein pündnuß, vereinung, Verpflichtung und verstände ze machen und beschlossen ze werden. Deßhalb beid gedachten partyen unser verordnote boten mit vollem gemalt letst in die statt Solothurn Harnach geschriben ding zu vollenden gesant, nämlich wir Heinricus, künig vorgemelt, unsere anwält nnd sondere j machtboten Jacoben Meßnaige, doctorn der rechten, Herrn zu Cagneie, unfern rat und fürtrager der supplicationen, und Wilhelme!? du Pleyssis, Herrn zu Liencourt, unfern ordenlichen Hofmeister, und wir von Luzern, Uri, Schwyz, Under- walden ob und nid dein Kernwald, Zug mit dem ussern amt, Glarus, Basel, ! Fryburg, Solothurn, Schaffhusen und Appenzell, samt dem Herrn apt und der statt Sanct Gallen, ouch von den dryen gramen Pünden, dem houptmann und landlüten von Wallis, Mülhusen unsers theils ouch unser ratsboten us allen obgenannten orten und zugewandten unser Eidgnoschaft; und daruf nur die gesagten > boten us kraft unserer befelch und gewaltes ein wäre reine, alles listes und betruges mangelbare pündnuß' vereinung, Verpflichtung und verstand us gunst göttlicher miltigkeit concordiert, beschlossen und ingangen, in wys, form und gestalt, wie Harnach volget, doch ane alle ernümerung und Minderung vorgedachten tractats des sridens ^ und fründschaft, onch von sölichen einigerlei mägs zu wychen, sonders dasselb also in siner krafte belyben soll, mit der erlüterung, wie Harnach volget. Und also wir eegemelten boten von ersten concordiert, übereinkommen und beschlossen, daß ein guter, getrüwer und luterer pund, vereinung, Verpflichtung und verstand jetz zumal ingangen, gemacht j und beschlossen und syn soll. Dein ist also: I. Nnd nämlich des ersten, daß mir einandern hiemit zu waren ufrechten getrüwen pundgnossen, an allen betrug und arglist, annemmend und zesamen verpflichtend, zu ruw, schütz, schirm und erhaltung unserer Personen, eercn, küngrychen, Herzogthumben, fürstenthumben, landen und lüten, so wir jetz > malen inHaben und besitzen, disenthalb und ihenspt dem gebirg, ouch zu schütz und schirm aller Herrschaften, so wylend unser künig Heinrichs Herr und vater, künig Franciscus, hochloblicher gedächtnllß selig, befassen, hie dißhalb und jhensyt gebirgs, zu der zyt, als die vorgende vereinung im fünfzechen Hundertesten, ein und zwenzigesten jare gemacht > und niit uns, de» Eidgnossen, vollzogen, sover wir, künig Heinrich, diesclbigen land, dero wir jetzinal entwert, ividerum f>t' uns selbs und ane der Eidgnossen'Hilfe zu unfern Händen bringen mögen, also, daß demach gedachten uns'»' pundgnossen uns dieser landen halb hilf und bystand nach inhalt der vcreinunge ze j thunde schuldig, wie andrer unserer inhabenden landen halb beredt ist. Und ob wir zu eroberunge der statt Pollogne und Herrschaft Bellonois in Piccardp Hilfe bedörften, daß wir, die Eidgnossen, im die ze lassen schuldig, wie andrer unsere inhabenden landen hievor gelütrot ist. Und hiezmüschen, diewyl solich j Herrschaften von unserm künig Heinrichs Herrn und vater seligen im fünfzechen Hundertesten, ein und zwenzigosten jare befassen, noch nit i» uns" klinglichen Hand und geivalt syn werden, sollen noch Möllen dennocht wir, die Eid- und pundgnossen, kein hilf, bystand, gunst noch kriegsvolk denen, so sy jetzt inHaben oder hernach wider s des künigs willen inHaben möchten, geben, gestatten noch zulassen, sy darby ze handhaben, sonders vil iner alle hilf abschlachl'U, unangesächen, war die syend und wie hoch sy in fürstlichen eeren überträffen, so soliche hilf an uns begären wurden. II. Und soll also dise vereinung wären und bestan unser künig Heinrichs lä j ben lang und f>»ff jar darnach. Und hiezmüschen weder wir, künig Heinrich, noch dhein ort under uns, den Eid- und pnnb- gnossen, gwalt und macht haben, darvon zestan, abzeträten, noch söliche vereinmig ufzesagen, weder na» capitulirnng, vertrügen, älter» verkoinmnusscn ivägen zwüschen uns den Eid > gnossen, noch anderer gestat, 1387 dann wir allen den capitulierungen und geinächten, so einichen nnder uns von diser vereinung zestan verursachen inöchte, geincinlich und sonderlich hieinit widersagen, es waren dann rechtmäßige Ursachen vorhanden und mit recht erlütrot, nach besage des fridens. III- Wan ouch hiezwüschen, als j söliche vereinung wäret, 'vir, künig Heinrich, in unsern rych, herzogthumben, fiirstenthuinben, landen und Herrschaften, so wir setz hie disent oder jhensyt gebirgs inHaben, angfochten, beschwärt, beleidigot oder bekrieget werdent, durch wölichen das wäre, niemand, was stadts, eeren und würden der che (ob er glych fürtreffenlicher > dann wir) us gesaht, so mögen wir zu schirm und erhaltung gemelter küngrychen, herzogthumben, fürstenthnmben, landen und Herrschaften ein soliche anzal eidgnossischen fußvolks, so uns für gut ausechen würd, ufbrächen, bestellen und annämmen, doch nit minder dann sechs tnsend, noch mer dann sechszechen j tusend, es beschäche dann >uit willen gesagter Herren der Eidgnossen. Deilselben knechten wir dapfer namhaft eeren und from houptlüt us allen orten und iren ewigen zugwandten, nämlich dem Herrn apt und statt Sauet Gallen, von den dryen grawcn Pünden, Wallis, Mülhusen, Rotwyl und Biel», nach unserm j gfallen und in unserin kosten erwöllen und geben inögen. IV. Und so dann zuvor die knecht von uns den Eidgnossen und zugwandten also gefordert werden, und ch samt iren houptlüten als kriegslüt zu siner künglicher mayenstat rettung und dienste züchen wöllent, sollen noch mögen wir ch dhcins wägs sinnen, ufhalten j noch verhinderen, sonders ane verzng und widerred inuerthalb zechen tagen, nachdem ch uns abgefordert worden, verfaren lasten. V. Und söllen dieselben houptlüt und knecht in dienst des knnigs belyben und beharren, so lang der krieg wäret und als lang es üu gefallt, sollen ouch von uns, iren obern, nit wider berüft j werden, bis der ganz krieg beschechen und vollendet ist, und besoldet werden in gedacht? künigs kosten nach gewonlichem bruch. Ob aber diser zyt mir^ gemelten Herren die Eidgnossen, in unfern eignen erdrychen, landen und Herrschaften mit kriege beladen, also daß wir, allen list und betrug hindaugesetzt, nit inöch j ten dem allerchristanlichesten künig gcnailnt fnßknecht geben ane Ulstern merklichen schaden und beschmärde, in sölichem vale sollen wir uf das mal ledig und fry chu, inacht und gewalte haben, solich knecht ividerlim zu berufeil ane allen Verzug lind nit anders, und wir Heinricus, künigs dieselben also ab > geforderten knecht alsdann angends urlouben. Sobald dann wir, die Eid- und pnndgnossen, sölichcr eigenen kriegen, ivie vorstat, abkommen und eittlediget werden, wöllen mir ane verzug und usrede chner mayenstat die knecht, sover sin mayenstat dero bcgären wurde, zuzücheil und verfolgen lassen, wie hievor gelütrot j ist. VI. Und ob sich begebe, daß vermclter allerchristanlichostsr künig sich an etlich orte ivider etlichen sinen viend von kriegs wägen in eigner persou verfügen wollte, mag er in siuen kosten annämmen und ufbrächen so vil Eidgnossen, houptlüten und knechten, als er will, doch nit minder dann sechstusend. und soll die ge j nannten houptlüt erwöllen von jetlichem ort unser Eidgnoschaft und unser ewigen pundgnossen, wie obstat. VII. Wir, der künig, sollen noch mögeil ouch sölich houptlüt und fußvolk in dem geträff des kriegs theins wägs theilen, sonders by einandern blyben lassen. Aber ußerthalb sölichs kriegs inögen wir sy j zu schuh und schirm unserer stetten, fleken und schlössen! hin und wider in die zusätz schiken und legen, doch also, daß st) allein zu land und keinswägs uf das mör gebracht werden. VIII. Demnach so söllen wir einem jeden knecht für eins inanets besoldnng, zwölf inanet für ein jar gerechnet, geben und nsrichten fünf j thalben guldin rynisch oder deß wärt andere münz, nach gelägenheit der landen, da die bezalungen geschechen werden; und söliche besoldung angan der stund, als sy von hus verruken in unsern dienst ze kommen, und inen, wann ein ufbrnch beschicht und sy angenommen werden, dry manet sold verlangen, obglych wir j sy nit so lang in unserm dienst behielten, also daß inen der erst manetsold, ee sy ns irem Unterland züchend, bezalt werden sölle; die übrigen zwen an andren gelägnen orten, nach gcsialt der fachen. 1388 Und wann wir sy über dry manei behalten, sollen wir jedem für nnd fiir von manet zu manet und allwegen zu anfaitg jedes ma j nets, bis sy widermu nach billigkeit in ir Vaterland kommen mögen, zum manet fünfthalben rynischer guldin usrichten, wie obstat. Die houptlüt aber, lütiner, fenrich und ander amtlüt wöllen wir nach gewonlichem bruch besolden, wie hochloblicher gedcchtniß kiinige zu Frankenrych hievor ouch gethan haben, j IX. Hinmider wann wir, die Eid- und pundgnossen, au unsern Personen, landen, lüteu und Herrschaften von einichen fürsten oder Herren, was würde und wie hoch stands, oder war der sye, einicherlei gestalt an dem, so wir jetz inHaben, angfochten und mit krieg beschwört wurden, so soll sin küuglicher mayenstat zugegen > wer und rettnng unserer landen, lüten und Herrschaften, diemyl der krieg wäret, uns uf unserer vorderung ze hilf und zuschub schiken zweihundert lanzen saint zwölf stuckeil büchsen ist rederen, sechs große und sechs mittelmaßige, samt aller uffrüstung und Munition darzu gehörend, alles in ^ irem eignen kosten. Und wyter zu ufenthalt gedachts kriegs und so lange der wäret soll derselb christenlichest künig geben lind zu zelleu (sie) verschaffen uns Herren, den Eydgnossen, in der statt Lyon für jetliche viertheil jares fünf und zwenzig tusend goldkronen, er sig mit krieg beladen oder nit. Ob aber wir, die berürt ^ en Herren die Eidgnossen, lieber wöllten anstatt der obgenannten zweihnndert lanzen zmeitusend krönen in gold fiir jedes vierteil jares über die vorgesprochnen summ der fünf und zwenzig tusend goldkronen, soll in unser waal stan, dieselben zmeitusend krönen für die lanzen zu nämmeu. Und soll derselb christenlichest j künig uns das geben und zu zellen verschaffen in dem fal und glycher gstalte, wie die obgenannten fünf und zwenzig tusend krönen, und dann der zweihundert lanzen uns zu geben entprosten syn. Und nach ende des kriegs sollen ivir genannten Eidgnossen gemeltem christenlichesten künig die zwölf stuck büchsen, so uns j dieselben uf unser ervordern zugeschikt wurden, wider geben, sy weren dann verloren. X. Wyter ist abgeredt, wann uns, den Eydgnossen, der feil kouf des salzes von einicherlei kriegs wägen abgeschlagen wurde, daß siu mayenstat in iren landen uns den salzkouf und ander geträid zu unserm vorrad, bruch und no > thurft, wie sinen under- thauen, so salz in ir mayestat landen koufen, zu lassen und gestatten soll, doch mit dem zolle wie von altem harkommen gehalten werden. XI. Und wann sin mayenstat oder mir mit jemande zu kriege komment, daß dewederer theil mit dem viend an des andern theil müssen srid noch anstand an! nemmen, sonders, manu solichs mit müssen und willen beschicht, je ein theil den andern im friden vorbehalten und vergrifen (soll). Wann dann der vorbehalten darin nit wölkt vergriffen syn, so mag demnach der ander theil den friden und anstand für sich selbs machen und beschließen. XII. Es soll und mag ouch dewä ^ derer theil einichen des andern underthanen in sinen schirm, statt- noch burgrecht empfachen noch annemmen, oder des andern viend, widerwärtigen noch banditen in sinen gerichtcn und Herrschaften einicherlei gestalt ufenthalten, gedulden »och paß geben, sonder söliche mit allem vermögen vertryben, usjagen und hin j der sich halten, wie das der tractat des ewigen fridens uswyst und gemeine unser, der Eidgnossen, gelägenheit evorderct. XIII. Die straßen in alle land fry offen ze haben, damit wir unverspert wandle», unsern landen und lüten ze hilf kommen, ouch unsern sründeu bystand thuu mögen, vermög deß briefs. XIV. Denne, uf j daß die oftgesagteu Herren, die Eidgnossen, unsern gunst und innerliche liebe, küngliche neigung und rychliche frygabung, deren wir gegen inen bedacht, heiter gespüren mögen, so Möllen wir fürhin järlich, diewyl dise pündnuß und vereinung bestat, einem jeden ort der Eidgnoschaft zu den zmeitusend franken, s so es vor von uns gehebt, von hochloblicher gedechtniß unserm vater seligen herlangend vom tractat des fridens, noch tusend franken zu besserung Hinzuthun, geben und usrichten. Und söliche bezalung gemelten orten und jedem insonders zu zilen, tagen, in wyß, form und an dem ort, da und wie die vorigen pen s sionen der zmeitusend franken bezalt 1389 werde», erstatte» und usrichte». Nämlich, daß sömlich Pensionen nf unser fromentag der Lichtmäß ane allen Verzug zu Lyon erlegt und bezalt sollen werden. Und ob das nit bescheche und die boten über acht tage zu Lyon ligen und warten müssten, dan j nenthin was wyter kosteils ufloufen wurde, so soll der allcrchristanlichost künig denselben kosten usrichten und bezalen. Fürer soll der christanlichost künig geben unser» zugewandten järlichen, so lang gegenwärtiger pund und Verpflichtung wäret, über die gemeine Pension, so solliche unsere zugewandten setz cmpfachent us krafte > des tractat des fridens, zei inerung solicher Pension den halben theil der sum der gemeinen Pension, wölicher halber theil denselben unfern zugewandten soll bezalt werden in wys, gestalt lind zilen, uf wöliche gedachte gemeine Pension bezalt wird. XV. Und diewyl, wie abgemeldet, beredt, daß die tractateu der fründschaft und j des fridens in allen punkten und artiklen umgeändert und in kräften bestan und blyben solle, und aber von wägen des rechtens der Personen, so an den allcrchristanlichosten künig ansprach haben, etwas mißverstands entsprungen, da ist luter abgeredt worden, ob einich sonderbar Personen unser Eidgnoschaft vordrung ruid j zuspruch hätten oder gewunncn an den allerchristenlichesten künig, um was fachen das wäre, alsdann so soll solicher ansprächer sin anligen und ansprach sinen Herren und ober» erscheinen, und so desselben Herren lind obern erlütern und sich erkennen, daß die fach gut, gerecht und eerlich anzusprechen syg, so soll der > selbig ansprächer des allerchristenlichesten künigs anwälten in unser Eidgnoschaft sölichs anzöigen. So aber die nit in einer Eidgnoschaft wären, alsdann des ansprächenden Herren und ober» dasselb künglicher mayestat zuschryben, bitten und ermanen, dem iren abtrag zc thunde; und ob dann durch ! dieselb kiinglichen mayenstat der ansprächeuden person mit usrichtung begegnen wurde, daß wir billich Ursachen haben möchten, uns des zu benagen, so soll dann solliche person stillstan, benügt und geschweigt syn und hinfür die längliche mayestat und ire anwält nit wyter bckümbern noch ersuchen. Ob aber demnach > die küngliche mayenstat derselben person um ir vordrung nit nach billigkeit abtrag thäte, alsdann möchte der klagend theil künglicher mayenstat vor den schidlüten und dem obmann ervordcrn und an dem ende das recht bruchen. Und ob küngliche mayestat uf unser anvordren sin zwen zugesatzten nit harus schickte, > oder rechtens gestendig syn wöllte, daß die richter us unser Eidgnoschaft uf des klagenden anrufen ir urtheil und entscheide geben sollen und mögen, und soll dasselb kraft haben glych als ob die vier richter darum geurthcilet Helten, und was onch also gesprochen, daß dasselbig fürderlich in einer Eidgnoschaft usgericht > und bezalt sölle werden. XVI. Als dann der tractat des ewigen fridens Wüschen der krön Frankrych und gemeiner Eidgnoschaft usgericht inhaltct und vermag, wie unser Eidgnoschaft kouflüt der zöllcn und anderer fachen halb gehalten werden söllen, daß es by demselben geichlich bestan, ouch dieselben by den > gewonlichen zöllen wie von altem har belyben söllen und verer nit gesteigcret werden. Darzu daß unser beidersyt kouflüt, bilgerin, boten und andere, so in unser beidersyt landen handle», mit iren lyb und gittern fry, sicher und m,ersucht wandlen inögen. XVII. Deßglychen, so Wüschen den underthanen unser beider th-ilen mißhäll > und ansprachen erwachsen und entspringen möchten, wohar die längsten, söllen allwägen die kläger die ansprächigen suchen an den enden und in den gerichten, da der angesprochen gesässen, deßhalb vuch einem jeden gebürlich und fürderlich recht gehalten und ergan soll werden, nach inhalt der tractaten des fridens XVIII "m > diser gegenwärtigen pündnuß ist uf kiinglicher mayenstat syten vorbehalten der bapst, der heilig apostolisch stul, das heilig rych, die kiinig von Portugal, Schotten, Denmark, Polen und Schweden, die Herrschaft Venedig, die Herzogen von Lüllingen und Farraire. Also uf der Eidgnosfen syten Wd vorbe > halten unser heiliger vater bapst Paulus der dritt diß uamens, der heilig stul zu Rom und das heilig collegium, das heilig römisch rych, unser geschwornen pund, all unser fryheiten, gerechtigkeiten, alle 1390 bürg- stett- und landrecht, das hus Österych Burgund und all älter bries uud sigel, verkommuuß, ! versteudnuß, verpuuduuß, laudfrideu uud all uuser pundsverwaudte», puudguosseil und zugewandten und alle, die mit uns in bürg- und landrechten sind, die Herrschaft Florenz und das hus de Medicis, in solchem val, ob einicher unser beider theileu verletzen, beschwüren oder krieg anheben wollte j wider etlichen der andern party vorbehaltnen; ob aber etlicher us den genannten vorbehaltnen beider syts eintwedern unser partyen in iren küugrychen, Herzogthumben, landen, ertrycheu und Herrschaften, die sy inhalt und besitzt, hie disent und änent dem gebirg, beschädigen, beschmären oder bekriegen wöllte, so soll als j dann die ander party, unangesechen dise vorbehaltung, hilf und schirm thun imd bewyseu der angriffnen uud geletzten party wider den letzenden und angrifeuden, sye war er wolle, in wys und gestalt, als oben geschriben und gelütert ist- Und uf solichs haben wir vorberürten beid partyen, nämlich der christen > lichist küng, und wir eegenannten Herren, die Eidgnossen, disern pund, vereinung, Verpflichtung und verstand, so wir für bestät und angnäm (angnon?) lobent, beivärent, bestütent und bevestne(n)t; wöllend ouch und verheissend, alle und jede obgeschribucn ding, so durch gemelt unser boten beider theilen ingangen, concordiert und > beschlosien sind, stätiglich und unzerstörlich halten und bewären, doch nit, daß wir vermeinen, durch disen pund, vereinung und Verpflichtung etlichs wägs ze mindern oder widrig sin dem tractat des ewigen fridens und fründschaft zwüschen uns beiden partyen vormals ingangen und beschlossen; wöllend ouch, j mit der erlütrung, wie vorstat, von solichem nit wychen, sonders den bestäten und kräftigen. Und der vorbemelten dingeir aller und jeder zu glouben und zügnuß haben wir gedachten beid partyen geheissen, disern gegenwärtigen bries, deren zwen, einer in tütsch und der ander in latin, gelich lutend ufgericht, mit j unsren insigeln beivaren. Beschechen zu Solothurn durch uns vorberürten Herren, die Eidgnossen, frytag den sibenden tage Brachmonats, und durch uns, aller christenlichesten küng, den sechsten tag Octobris, gezalt von Christi geburt tusend fünfhundert vierzig und uün jar, und unsers christenliche j sten küngrychs im andern jare. G. Will, Notarius Koloäorvnsis. Pergament-Urkunde. Die im Context erscheinenden Lücken sind für die Aufnahme von Zürich, Bern, Biel und Rotweil offen gelassen. Das Majestätssiegel des Königs und 18 Siegel der genannten Orte und Zugewandten (flu' Abt und Stadt St. Gallen 2, für Granbündcn 3) sind ordentlich wohlerhalten vorhanden. Für die nicht beigetretenen Orte sind die Siegelschnüre angebracht, aber unbenützt geblieben. Die Schreibart ist im Origina nicht immer conseqnent; in mehr oder weniger characteristischcn Worten haben wir sie dein Original gcmap gehalten. Eine lateinische Originalurkunde befindet sich nicht in der Eidgenossenschaft. Eine vidimirtc Copu davon besitzt das Kantonsarchiv Freiburg: Freiburger Missiven. Die Nnmmerirnng der einzelnen Abtheilnnge» rührt von der Abschiederedaction her, nur den ersten Satz beginnt das Original mit: „und nämlich des ersten". Eine französische Uebersetzung bei Dnmont lV, 2., S. 348. 1391 2. Tapitel zwischen Kaiser Karl V., Dan Fernand Gonzaga, Statthalter zn Mailand, nnd den XIII Orten betreffend das Herzogthmn Mailand. Baden, Brixen, Mailand. 1552, K. Mai, 2». Juli, 2. August. TtaatSarüiiv Zürich - Pcrgament-Urlunde. wir K-irol der sünst von Gottes gnaden röniischcr keiscr, zu allen zyten merer des Rychs, in Ger- Manien, Hispanien, beider Sicilien, Hier(u)s..lem, Hungern, Dalinatien, Croatien etc. künig, erzherzog zu Österich, Herzog zu Bur s gund und Meyland etc., grave zu Tyrol und Flandern etc., und Fernando Gonzaga, Herzog zu Arrian, fürst zu Mälfeta, der keyserlichen Majestät obersten houptman in Jtalia. ir statthalt/r und gubernator in dem Herzogthum und statt Moyland, und wir die burgermeister, fchultheissen, mmnan rät, gn.einden, burger s (und) landl.it von stetten, landen, Herrschaften des großen und alten punds ober tütsche'r landen,' nämlichen Zürich, Bern, Lutzern, Ury, Schwytz, Underwalden ob und nid dein Kernwald, Zug mit samt dem ussern ampt, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn, Schaffhusen und Appenzell, thun knnd und zu > müssen allen denen, so zu diser zyt und uf das künftig disere unsere brief läsen, suchen und verhören werden, wie das uüwlich zu Baden im Ergöw durch unser beidtheil samptlich sandboten und verordnete Wüschen uns ist vereiniget, ufgricht, concordiert und beschlossen ein tractat der fründschaft lind guter nach j purschaft von wegen des Herzogthums und ganzen statt Meyland und unser gcpiet, landen und underthanen, hie diset und cnnet sant Gothartsberg. welches tractats inhalt von mort zu wort Harnach volgt: In dem namen der heiligen und unzertheilten Dryfaltikeit, Gott Vater, Sl.n und heiligen Geists j Ainen. Dicwyl dann by allen Nationen der welt durch wäre und lange erfarung allwegen ist erkei,nt worden und clarlich am tag ligt, daß alle rych, stend, gemalt und Herrschaften durch ruw und einikeit sich erhalten und wachsen und voll tag zu tag zunemen und gemeret werden, also hiergegen durch s unhcllikeit l»ld zwytracht gemindert, zerstört und zu grund gcricht werden, deßhalben sye offenbar lind zn müssen allen denen, so disere unsere brief zu diser zyt oder uf das künftig sächen werden, wie daß der durchlüchtigst fürst und Herr Don Fernand Gonzaga, Herzog zu Arrian. fürst zu Mälfeta, der römischen > keyserlichen Majestät obersten houptman i" Jtalia, ir statthalter und gubcrnator in dem Herzogthum Meyland, als der sölichs von höchstgedachter keystrliche'r Majestät willen und in besonder,» befälch hat, eins theils und die hochgeachtcn, edlen, gestrengen, eerenvcsten, froinen, fiirsichtigen, wysen Herren burgermeister, schllltheißen, aminan, j rät, gineinden, bnrger, landlüt und inwoner der stetten, lailden und Herrschaften des lablichen großen und alten punds ober Wischer landen nämlichen Zürich, Bern, Lutzern, Ury, Schwyz, Underwalden ob und nid den. Kernwald, Zug mit dem ussern an.pt, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn, Schaffhusen und Appenzell > anders theils betrachtet Hand, notwendig zu sin zu guten, und gmeinem nntz allen iren stenden und underthanen ein veste, stäte und wirrige cinigl.ng und verstand über die gut fr.mdschast und nachpurschast, welche die verschinen zw ist gehalten worden und noch zu diser zyt zmüschent ir keyserlicher Majestät und iren statt > Haltern und gubernatoren in den. herzogthum Alcyland und demselbigen Herzogthun, und uns Eidgnossen und unfern steud „,,d volck erhalten und observirt nürd, n.it und gegen einandren inzugan und zn beschließen. Und 1392 damit die gut einikeit, so zwüscheu beiden theileu ist, dester lenger bestand und beharre, j ouch all und jede fach dester in bessrer runi und sicherheit zu beiden theilen und by den gmeinen underthanen us kraft jetziger guter einigkeit und verstand belyben, und inan dest nachpürlicher, sicherlicher und mit rttwigerm gmüt mit und durch einandren handlen, wandlen, an gut und Hab zunemmen und gemerot werden j mögen, so haben wir disere einigkeit und verstand durch mittel unserer sandboten und bevälchhabern, von uns beiden theilen verordnet und deputiert, beschliessen lassen, nämlichen in namen des hochgedachten Herren Don Fernando, us willen und besonderm bevälch der keyserlichen Majestät, durch den wolgeachten und edlen Herren j Johann Angclus Nitius, der höchstgemelten keyserlichen Majestät secretario, und in namen unser, der Eidguosscn, durch die hochgeachten strengen eerenvesten fürsichtigen wysen Herren Johanns Rudolf Lafater, burgermeister, und Johanns Aescher, stattschryber Zürich; von Bern Hans Franz Nägeli, schultheiß, und Anthoni Tillger, I seckelmeister; von Lutzern Johanns Bircher, alt-schultheiß; von Nri Hans Chun, statthalter, und Jacob a Pro, des rats; von Schwyz Herr Dietrich In der Halten, ritter, alt-landamman; von Underwalden Arnold Lusst), alt-landamman; von Zug Hans Lüter, amman, mcd Hans Burckhart, des rats; von Glarus j Hans Brunuer, des rats; von Basel Onoffrius Holzach und Bat Sumerer, beid des rats; vou Fryburg Jost Frytag, des rats; von Solothurn Cunrat Grass, schultheiß; von Schaffhusen Alirander Peyger, burgermeister, und von Appenzell Baschiau Thörring, des rats. In dem namen Gots so sind wir, die vorberürten gsandteu, ! durch kraft dis gegenwürtigen briefs (mit?) einandren ingangen und Hand beschlossen die hieuach gcschribneu gedingcn, verheissungen, capitel und verkommnussen, welche inan habe unverbrochenlich zu halten von beiden theilen in der gstalt, wys und form, wie Harnach volgt, angenommen. Zum ersten. Der fürst und j Herr Don Fernand Gonzaga und sine nachkommen des ampts, als statthalter und gubernatoren des herzogthuM und ganzen statt Meyland, in namen und anstatt der keyserlichen Majestät in gedachtem Herzogthum und ganzen statt Meyland, sollen und wölken zugan und vervolgen lassen den Herren Eidgnossen der obge j melten orten der Eidgnoschaft und allen iren gehorsamen, zugewandten, zugehörenden und underthanen, hie diset und ennet gepirgs die exeintionen allerlei) gstalt der koufmanschatzen icild güter, es sye veech oder ander beweglich gut, ouch korn, roggen, faßmuß, rys und ander getreid, kein ding uit vorbehalteiy doch daß j söliche koufmanschatzen und güter in gemeltem Herzogthum und ganzen statt Meyland gewachsen, gemacht u»d gearbeitet syen, fry us ernemtem Herzogthum und der ganzen statt Meyland und desselben allen inhabenden stetten, fläcken und dörfern, und was demselben zugehört, in ir, der Eidgenossen und dero j underthanen Herrschaften und landen füren und fertigen mögen an alle beschwärnuß der zöllen, tratten, tällen ilnd ander uflegungen, wie die möchten geuemt werden, der chamer zu Meylaud oder sonderbaren Personen, lechenlüten und communitata zugehörig; aber doch, daß ein jeder, welcher sich sölichcr ex > emtionen gebruchen u»d befröwen welle, vorhin erlouptnuß lind gleit nemen soll von den amptsliiten, so von der keyserlichen Majestät, ir durchlüchtigkeit und den gedachten Herren statthalter« und gubernatoren des Herzogthum und ganze» st"^ Meyland zu sölchem erwelt werden, welche gleit und erlouptnuß man uit kaufen, j sunder ihnen vergäbens, unverzogeulich und an einiche miderred vergönnt und geben werden soll. Darzu soll ouch nit vergönnt »mb gestattet werden, daß keiner, (er?) sig wer er welle, möge einiche vile korns, roggens und andere getreid, n»e die geuemt möchten werden, us den fürkouf ufkoufeu und zusammenschütten und es I in gedachtem herzogthnm und ganzen statt Meyland ligeu lassen, zu vertuschen, verwächslen, oder wider verkaufen, sunder sölle der köifer angends gestrags ivegs sin koufmannschatz und güter in dem pillichen zil, so gesetzt wird in gedachter erlouptnuß und gleit, hipwegfüren und fertigen lassen; doch mit der crlütrung, j daß ir keyserliche Majestät 1393 und ir durchlüchtikeit lind die gedachten Herren statthalter und gubernatoren des Herzogthum und ganzen statt Meyland zu der z>)t der thüry und mangels nit verpflicht syen, den gedachten Herren Eidgnossen und den iren, als obstat, korn und ander getreid zu geben; welche thüry man ver > stan soll zu jedem mal, so ein miit weyzen in dem Herzogthum und ganzen statt Meyland mer dann dryzechen iinperialische pfund Aieylailder wärung gmeins loufs gelten mürd, und das ander getreid nach marchzal dessclbigen. Doch in sölicher zyt der thüry und mangels wcllent ir keyserliche Majestät, ir durchlüch j tigkeit und die gemelten Herren statthalter und gubernatoren des Herzogthum und ganzen statt Meylands, zu erzeigung irs guten gmäts, den obgcmelten Herren Eidgnossen und iren underthanen, wie obstat, eins ganzen jars geben zwey tusend inüt, nämlich tusend miit weyzen, fünfhundert müt roggen und I fünfhundert müt hyrs. Und so ouch die Herren Eidgnossen und ire gehorsamen, zugewandten, zugehörenden und underthanen korn oder ander getreid «sserthalb dem Herzogthum und ganzen statt Meyland koufen. daß sy darinit fryen dnrchzug und paß durch sölich herzogthlim und ganzen statt, an einiche intrag > nach widerred und an einiche bezalung der tratten, »abella. zollen, ufzeichnungen und ander uflegungen zu jeder zyt haben sollen. Und darby, daß ir keiserliche Majestät, ir durchlüchtikeit und ander Herren statthalter und gubernatoren des Herzogthum und ganzen statt Meyland allwegen gut ufsächcn haben l wellent, daß (nit?) einiche gefarliche thürung gmacht werde, und nit zu gestatten nach vergönnen, daß ire underthanen des vilbcmelten hcrzogthum und ganzen statt Meyland in demselbigen korn und ander getreid ufkoufen, zusammenschütten und nach irem willen widerum verkaufen Mögen, darvon söl > liche gefarliche thürung entspringen wurde. Dargegen söllen die Herren Eidgnossen von stett tlnd landen der obgemeltcn orten und all ir zugewandten, zugehörigen und underthanen der keyserlichen Majestät und iren underthanen des Herzogthum und ganzen statt Meylands fry und ane einiche »üivrung der zöllen, j bezalungen und beschwärnuß zukomincn und zugan lassen vcech und ander ding und gut, kein ding vorbehalten. Mit diser erlütrung, daß in der zyt der thüry in unser Eidgnoschaft stett und lendern, welche zyt der thüry sich verstau soll alle malen, so ein miit kernen nie dann dryzechen iinperialische pfund gelten, j welches by uns verstanden soll werden sechzig Schwyzer bähen, und das übrig komcn (korn?) nach .Marchzal jeder gstalt, so bemeltc thürung (wäre?), unser Eidgnoschaft stett und landen nit wyter schuldig sygent zu kaufen lassen nachzulan denen us dein Herzogthum Meyland me dann zweytusend miit kernen, roggen und fäsen, > und damit gehalten werden glycher gstalt, wie die us dem Herzogthum Meyland jeder zyt der thüry schuldig sind gegen uns, wie obstat. Zum andern. Antreffend das salz, welches die Herren Eidgnossen und ir zugewandten, zugehörigen und underthanen kaufend in Germanien, Vültlin, Cläven oder in > andern landen und orten, so solle sin durchlüchtikeit und ander Herren statthalter und gubernatoren des Herzogthum "nd ganzen statt Meylands in namen der keyserlichen Majestät inen und den iren als obstat geben und lassen srycn paß und durchzng in der gstalt und form, wie hernach folgt. Item so soll man > farcn mit dem salz, so in Germanien, Vältlin, Cläven oder andern orten kauft würd, zu dem thurn de Olonga, und von bannen iiber den Cuinersee gen Menaß, und von dannen über land gen Porletza; und so sy wyter gen Luggarus zu weiten saren, söllent sy gestrags wegs von Lowis gen Löwin zu faren und der gstalt also passieren; ob aber us dem see > sich ungwittcr zutrüge, daß sy mit dem salz tags oder nachts mögen lendcn an ort und enden, da es inen am gelägnisten ist, das salz dasclbs legge» und angends den amptslüten des °rts sölichs anzeigen- und so das ungwitter nachlaßt, stillot und ufhört, daß er angends zum fürderlichisten '"it dem salz fürfareii, und harin > kein betrug gebracht werde. Doch söllent sy zum ersten von den ampts- law», so durch die kenserliche Majestät, ir durchlüchtikeit und gedachte Herren statthalter und gubernatoren 175 1394 des Herzogthum und ganze» statt Meyland harzu geordnet, zu Meuasio erlouptnuß und gleit »einen, welicbc erlouptnuß und gleit inen vergebens und s nnverzogenlich geben werden sölle und fry aller zöllen und an tratten, gabella, eernngen und all ander bezalungen, wie man dieselben erdenken möchte. Darby ouch nut den ordnungen der keyserliche» Majestät und des durchlüchtigeu rats und inagistrat zu Meyland, ouch damit vermiten werde viler betrug und beschiß, j so zu nachtheil und schaden ir keyserlicher Majestät und iren ingengen oder intraten des herzogthlun und ganzen statt Meyland begegnen möchte, welich ordnungen man flißigklichen halten und nachvolgen würd, doch sölichs au einiche beschwärnus nach uüwerung, wie obstat Doch so gedachte Herren Eidgnossen und die iren, wie j obstat, von wegen etlicher verhindrung das salz us Germanien, Vältlin, Cläveu und andern orten nit han möchten, so wellent ir keyserliche Majestät, ir durch- lüchtikeit und ander Herren statthalter und gubernatoreu des Herzogthum und ganzen statt Meyland gütlichen den Herren Eidgnossen und den iren, wie obstat, ver j gönnen den fryen durchzug, daß sy das salz von den orten und enden, da es inen gefellig sin wirt, neinmen und szus koufeu und durch das Herzogthum und ganzen statt Meyland mögen vertigeu lassen zu irem bruch, nutz und ane bezalung einicher beschwärdnuß, zöllen, tällen, gabella, wie hierob in den artiklen beträf j send die zöll und beschwärdnuß erlütert ist. Und im fall, daß die gedachten herreu Eidgnossen und die iren, wie obstat, Mangel Helten und das salz von dem stadt Meyland begerten und dieselbig statt Meyland mit salz, welichs mau von Venedig oder Gennow fertiget, fiir sin (ma) bruch und notturft versächen ist, so j werden ir keyserliche Majestät, ir durchlüchtikeit und ander Herren statthalter und gubernatoren des berürten Herzogthum und ganzen stadt Meyland den bedachten Herren Eidgnossen uud den iren, wie obstat, alle gelägenheit thun und inen das salz, so sy über iren bruch und notturft Hand, geben «M ein zimlich gelt in j den orten, da es beiden theilen am gelägnisten syn wird, und nachdem sy sich vereiniget, ane bezalung einicher beschwärdnuß, wie hierob entscheiden und specivicicrt ist, nach dem sich zwüschen gute» waren und Intern nachpuren zu bruchen gepurt. Zum dritten sölle hiemit durch die keyserliche Majestät ! den Herren Eidgnossen, iren zugewandten, zugehörigen und underthanen ernüwert, bestät und zugelassen sin alt Privilegien und fryheiten im Herzogthum und ganzen statt Meyland, und daß alle und jede us stet»'» und landen und die iren, wie obstat, welche genemt werden in disen capitlen, j sy syent burger, landlntz botschaften, boten, bilger, edel und unedel, zu roß oder fuß, was staats oder würde sy syeut, mit iren lybe» und gittern durch das ganz Herzogthum und statt Meyland sryg, sicher und an einiche beleidigung oder bezalung der päß, bolleten, der Personen oder anders mögent ryten, j gan, stan, handle», wandlen und wider- keren, und darby mit iren kousmannschatzen und gittern, welche jetz gewachsen und gearbeitet sind, oder uf das künftig in dem Herzogthum und ganzen statt Meyland oder in andern orten der Herren Eidgnossen M'd der iren, als obstat, der püntnuß ober tütscher > landen, erdrich, Herrschaften und landen erzogen gearbeitet werden, hie diset und ennet gepirgs, durch das Herzogthum und ganz statt Meyland füllen und mögen fertigen, kaufen und verkaufen, an einiche bezalung der zöllen, gabella oder ander uslegung und beschwärnuß, es sygent was j bezalungen es wellent, so der keyserliche» chamer zu Meyland oder sonderbare» Personen, leechenlüten und communitata zugehörig in dem Herzogthum und ganzen statt Meyland, niemand usgnomen, allein vorbehalten der zoll, so man empfachen wird by den nüwen thoren der statt Meyland, wel j cher zoll doch in keiner andern form nach gstalt soll ervordert uud empfangen werden, dann wie von alter har gebracht worden ist. Darby soll ouch ir keyserliche Majestät, ir durchlüchtikeit und die obgemelte» Herren statthalter und gubernatoren des Herzogthum und ganzen statt Meyland vergönnen, daß von de» ochsen, j rossen und andern? veech, so in ernemter Herren der Eidgenossen und der iren, als obstat, lande» 1395 erzöge» sind, voll denen kein zoll bezalt werden soll. Und wyter, das; zn jedem mal, so die pestilenz regiert (da Got vor sige) und die Herren Eidgnossen und die ircn, wie obstat, in das Herzogthum > und ganzen statt Meyland wcllent, daß s>) schuldig und pflichtig syent, die ordenlicheil bolleten und schyn der gsundhcit in allen orten, da wen zufallen würt zu passiren, von denen so crwelt sind, durch das ampt der gsundheit zu Meyland zu uemen, welche inen doch vergebens und au einichen intrag > sölle geben werden. Zum vierten daß all und ein jeder der genemten Herren Eidgnossen und der iro, wie obstat, welche zu diser M säßhaft sind oder uf künftigs sich hushablich hinder uns setzen, es syge disethalb oder enncthalb sant Gothardsberg, sich solcher iimiilmitäten, exemptionen, > fryheiten und Privilegien erfröwen und gebrllchen söllent und inögcnt allein voll wegen der gütern, so sy jetz Hand uild besitzend oder uf das künftig ererben wurdent in dem herzogthum und ganzen statt Meyland. Doch so soll kein person us dem Herzogthum und ganzen statt Meyland sich der kraft > disers artikels erfröwen, der in künftigem sich hinder die gemclteu herreu Eidgnossen und die iren, als obstat, satzte. Zum fünften. Damit vermiten werdent die betrug, welche in disem mögen geübt und gebrucht werden, zwüschent beiden theilcn, so ist heiter beredt und beschlossen, s daß ein jeder, welcher sich sölicher fryheiten und Privilegien bruchen uild bcfröwen will, sich eigentlich hüte und für sich fache, kein beschiß zu bruchen, oder mit gsellschaft und Verpflichtung mit kousen gegen jemand, welicher in diser exemption und Privilegien nit vergriffen oder ein frömder sye; lind s die, so Aichs handlen, brucheil und üben werden mit personeil, so int vergriffen sind, wie obstat, werden sy fallen m die büß und straf, so von beiden (sie) partyen oberkeyten daruf gelegt werden. Zum sechsten. So es sich begebe, daß ellich spen uild zwytracht zwüschent sonderbaren Personen s des herzogthum uild ganzen statt Meyland uild der Herren Eidgnossen uild der iren, als obstat, erwüchsen, so soll ein party die ander nit lassen verpieteu, arrcstiren, citircn nach pfenden, sonders so soll der eleger den anklagten besuchen und berechtigen an dem ort nnd vor dem richter, da er > säßhaft ist, uild daselbs sölle ouch dein cleger gut fürderlich recht gehalten 'Verden, dermasen, daß er in Monatsfrist nach gelägenheit und gstalt der fach, ane verhindrung einicher Privilegien, ordnuikgen des rechten oder satzungen, welche hinwider sin möchten, usgeüpt werde' Aber so es sich begäbe, (da s Got vor sige), daß zwüschent höchstgedachter keyser- licher Majestät und dem herzogthum und ganzen statt Meyland und obernemten Herreil Eidgnossen und der iren ivie obstat, von wegen snnderbaren uild gmeinsamen fachen spen lind zwytracht entsprungen, so sollen gedachte spen mid zwytracht in sölicher gstalt s verthädinget und entscheiden werden durch gliche sprttcher genemt in Cias (Chiasso?) oder zu Mcndris. Und so es darzu keine, daß dieselben in den urtheilen sich SMheilten daß dann angends durch die partyen, und, ob dieselben sich nit verglychen möchten, uf ir eins oder beider theilen begären von den vier sprüchern l einhclliklich oder dem mertheil zum fürderlichisten einen Ach obinann geordnet und erwelt werden us dem land Wallis oder von den drycn grawen Pünden, nach den, das vormaln init de.l alten Herzogen von Meyland gebrucht und gehalten worden ist. Zum sib enden So ein theil unge ! horsam underthanen hat, die flüchtig wurden in des andern theils landen und herrschasten daß dieselben uf jede ansuchung des ander., theils schuldig sin söllen, die zu handhaben uf dos eosten, so das begert, und ane verzug uf die klag fürderlich recht er^an zu lassen; und so sich gerechtlichen befunde l ein schwäre übelthat und Mißhandlung, alsdann söllen söllch »ußhendler, so gehandhabt sind, dom theil dero underthanen sy sind, überantwurt werden, damit man sy nach irem verdienen strafen möge und ander erempel nnd byspil darab nemen. Zum achtenden. Was für güter, , das syent zins, zechenden gülten lind ander Nutzungen beider theilen underthanen, geistlich oder weltlich, so ein theil in des 1396 andern Herrschaften und landen hat und in künftiglichen erben wird, mögen sy die Nutzungen derselbigen ha», empfachen und vertigen us einer Herrschaft in die ander, j ane daß uf söliche guter einiche beschwärnus nach täll gelegt werden sollen, us was Ursachen es wolle, nüt usgnomen. Und von wegen der ligenden gittern an schulden zu nemen, und erbschasten, hieob tiit ustrukenlich geineldet, wie die Herren Eidgltossen die under- thanen des herzogthums j und ganzen statt Meyland in iren gepieten halten werden oder gehalten Hand, also sollen keyserliche Majestät, Herr Don Fernand und ander desselbigen amptsnachkomen gemelt Herren, die Eidgnossen uitd ire underthanen glicher form uitd gstalt ane mittel uf dem Herzogthum und ganzen statt I Meyland ouch halten. Zum nünten. Daß zwüschent keyserlicher mayestät und ir durchlüchikeit und andern Herren statthaltern und gubernatoren des herzogthnm und ganzen statt Meyland von wegen des Herzogthum und ganzen statt Meyland und den Herren Eidgnossen und allen iren underthanen und verwandten fryeu sichern zu- und j vongang durch einander» friintlich, tugentlich handle» und wandlen, cinanderen alle friintschaft, nachpurschaft und liebe erzeigen und bewysen, wie das guten waren frnnden gepürt uitd zethinl wol anstat, und bishar von beiden thcilen uitd iren imderthaiten gebrncht uitd gehalten worden ist, ouch I luter und heiter, wie die artikcl der capitlcn uswysent, blybeu sollen. Zum zechenden behalten die Herren Eidgnossen inen luter vor all und jede ir geschwornen pttnd, ouch elter brief uitd sigcl, so s>) empfangen oder geben Hand, daß dise capitel denselbigen in allweg unschädlich j syn sollen. Zu>a leisten ist beschlossen, daß dise gute, wäre und lutere einikeit, verständnuß, friindschaft und nachpurschaft in allen iren puncten und artiklen vest und stät sye, on einichen prüften, tutd uitverbrochenlich solle gehalten werden, und in irer kraft und tilgend solle j blyben so lang diewyl die keyserliche Majestät in läben >l»d stand blibt, uitd nach dero tod noch vier jar gegen der keyserliche» Majestät nachkommen in dem herzogthnm und ganzen statt Meyland gencmt oder getitulirt. Der halben so haben wir die obgenannten beidthcil, nämlich Carol römischer keyser, und j Fernando Gonzaga, und wir die obgenannten Eidgnossen, diewyl uns der tractat der frnndschaft und guter nachpurschaft gevellig und angenem ist, gelobt, becreftiget, bestät, consirmiert und ratificiert den vilbedachten tractat. Wir wellen ouch uitd versprächen, alle und j jede obgeschribnen ding, so durch ernannte unser samentlich sandboten und verordnete vereiniget, ufgcricht, concordiert und beschlossen sind, vestenklich und uitverbrochenlich genzlichen und von wort zu wort nach dem buchstab zu halten und observieren und darwider nützit fürzenemmen itach j ztl haitdlen, in dhein wys nach wege. Uitd das zu urkund und zügknus aller tind jeder obgeschribnen fachen, so haben wir obgcmelt beid- theil zwen original und glichlutende Hauptbrief stellen tind iitit unser» anhangenden secret insiglcn besiglcm und verwaren lassen, j Und geben von uns den Eidgnossen zu Baden in Ergöw uf den sechsten tag des monats Meyen nach der gepurt Cristi, unsers seligmachers, gezalt thusend flinfhtindert und im zwei und fnnfzigisten jare; und voit ims Carol, römischer keyser, geben zu Brixen uf j den acht ttnd zwenzigisten tag des monats July, nach der gepurt Christi tusend fünfhundert fünfzig und zwei jare, unsers römischen keyser- thums im'zwei und drißigisten und unserer rych in siben uitd drissigisten; und von uns Fernando Gonzaga geben zu .Meyland j uf den andren tag des monats Ougsten des jar wie obstat. Die an farbigen seidenen Schnüren hängenden Siegel der XII t Orte und des Kaisers und Gonzagas sind wohlerhalten da; in Folge Faltung der Urkunde enthält dieselbe einige verblichene Stellen, die aber aus Wiederholungen analoger Stellen klar werden. Italienisch bei Dumont IV, 3. 47. 1397 Beibrief für Basel. Wir Carol der säuft, von Gottes gnaden römischer keiser, zu allen Wien mcrer des rychs, in Germanien, Hispanie», beiden Sicilien, Hierusalem, Hungarn, Dalmatien, Croatien künig, erzherzog zu Oesterich, Herzog zu Burgund und Mailand, gras zu Tyrol und Flandern, und wir Ferdinands Gonzaga, Herzog zu Arrian, fürst zu Mälfeta, der keiserlichen maiestät oberster Hauptmann in Jtalia, ir statthalter und gubernator in dein Herzogthum und stat Dlailand, bekennen offenlich mit disem brief: Nachdein wir mit den ersamen, unfern und des rychs lieben getrüen der dryzechen orten der Eidgnoschaft burgermeistern, schultheissen, ammann und raten der stetten und ländern Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nit dem Kermwald, Zilg mit dem ussern amt, Glarus, Basel, Frybnrg, Solothurn, Schaffhusen und Appenzell, von wegen unsere/ Herzogthums und ganzen stat Mailands demselbigen stat Mailand, ouch gemeiner Eidgnoschaft und allen iren zugehörigen, unterthanen und verwandteil, hiediset uild ennet gebirgs, zu gut und wolfart und sonderlich damit man zu beidersyt bester in besserin friden, ruen und eiiligkeit blyben „löge, ein früntliche, nachpurliche verstendnub init einandern abgeredet und beschlossen, wie das die capitcl deshalb Wüschen uns beiden theilen ufgericht uild angnommen uswysend. Da nuil im sechsten artikel der ansprachen halben, so ein teil oder die synen an dem andern haben oder gewinnen wurden, wie deshalben ustrag gesucht werdeii solle, vergriffen, daran aber die vorgemcltcn burger,neister und rat der stat Basel, von wegen, daß solicher artikel iren sryheiten, gwonheiten und altem harkoinmen der verboten halb abbrüchlich, beschwerung ghebt, deßhalben wir zugelassen und bewilligt, daß die gedachte früntliche verstendnuß den genannten von Basel den iren und iren nachkommen an iren sryheiten, gwonheiten und altem herkommen der verboten halben unabbrüchlich syn, und die von Basel by iren sryheiten rechtgebens und rechtnemens, ouch altem harkommen des verbietens halben blyben sollend on mengklichs yntrag, doch sonst der obgeinelten nachpurlichen verstendnuß in all ander weg unvergriffenlich. Des z.l wahrem urkund so haben wir disen brief mit unsern anhangenden secret insiglen verwaren lassen. Und geben von uns Carol, römischem keiser, zu Brißen (Brixen) uf den achtundzwenzigisten tag des monats Julii nach der geburt Christi gezalt tusend, fünfhundert fiinfzig und zwey jar, unsers röinischen kciserthuins im zweyunddrißigisten, und von »ins Fernando Gonzaga geben W Mailand uf den andern tag des monaz Ougsten und im jar als obstat. K A Basel- Abschicdeschriftcn Band I, 1439-1590 (Copie). Das Original findet sich m Basel nicht und'wird anderwärts schwierig anzntreffen sein. Dn.nont IV. 3. 47 giebt eme italienische Uebersetznng. 1398 3. Vertrag zwischen den im Thurgan regierenden VII Orten nnd den Städten Bern, Freibnrg nnd Solothurn betreffend die Kastenvogtei der Klöster, die Appellationen und den Eid des Landvogts im Thurgan. 1555, 17. September. StaatKarciiiv Bern: Urkunde». Wir nachgenannten Heinrich Flec j kenstein, alt-schultheis der statt Lnzern, Jacob ^ a Pro, des raths zu Uri und alter landvogt zu Ba j den iin Ergouw, Ulrich Nix, venner und des raths der statt Frpburg, und > Conrad Graf, schultheis der statt Solothnrn, thund kund mencklichein mit j disem brief: Als sich dann zwüscheii den edlen strengen frommen vesten fürsich > tigen und wysen Herrn burgermeistern, schultheissen, aman und räthen der hie ^ nachbenempten siben und drygen orten loblicher Eidtgnoschaft, nämlichen: j Zürich, Lnzern, Uri, Schwyz, Underwalden, Zug und Glarlis des einen; sodann Bärn, j Fryburg und Solothurn des andern theils, unfern gnedigen und günstigen Herren, j spen, gezenck und misverstand ein gute zyt daher gehalten haben, die us i dem Harkomen, entsprungen und gestoßen sind, daß die genannten unsere gnedi > ge>l und günstigen Herren der drpgen orten Bärn, Frpbilrg und Solothurn gentz ^ lich by inen gehalten und vertrut haben, inen füllte an der castvogtp, schütz, j schirin und Verwaltung der gottshusern und clöstern im Thurgöw, desglychen > an den appellationen, die in dem Thurgow zu vall kämen, mit den obgenannten I iren getruwen lieben Eidtgnossen der siben orten Zürich, Lnzern, Uri, Schwyz. Un j derwalden, Zug und Glarus geliche gerechtigkeit, theil und gemeinsaine zustendig > und gehörig syn nnd gevolgen, wie dann durch bemelte siben ort inen, den dryen or j ten, ze haben gegönnt und zugelassen, st) ouch also bis uf wenig nechsi hievor verruckte s zpt, in dero st) dessen usgeschlossen, stillgestellt und abgesundert worden wären, gehaben (sich, j in bruch und Übung gehept und billich furer ze haben vertruend hetten; so dann, daß j ouch ein jeder landvogt im Thurgow schuldig und verbunden spn füllte, inen, den > drpgen orten, um ir Herrlichkeit und gerechtigkeit, so st), die drr> ort, in dem Thurgow j hetten, glychermassen, wie durch si) den siben orte» um iren habenden theil geschähe, j zehulden und ze schweren. Hieruf aber der gedachten unserer gnedigen und gön > stigeu Herren der siben orten gegenrede gewesen, daß inen wol zu wüsten, wie j und welicher zpt, ouch in was fugen und gestalten st), die dry ort, diser thurgo ^ nnschen gottshüsern und clöstern, ouch gemelter appellationeil halb bp und mit ^ inen, den siben orten, ze sitzen, ze schalten und ze walten zugelassen, ouch bp ^ iilen, den siben orten, sölicher gottshüsern und clöstern rechnungen uild andere j fachen, so allda fürgefallen, und dann ouch die gemelten thurgowischen appellatio j neu ze verhören und ze entscheideil geduldet worden wären. Es hetten aber si), die siben ^ ort, volgenz, als st) um andere spenige fachen von dem Thurgow harlangende > mit uild gegeil ireil lieben Eidgnossen, den drygen orten, zu Zofingen ein recht > vertigung gehebt uild verübt, iro, der siben orten, gerechtigkeit, so st) von solicher ^ beiden, der gerürten dryge» orten angevorderteil articlen und fachen ivegen, des ^ glpchen des eids halb, den ein landvogt im Thurgow ze schweren gewont wäre, j von recht uild billigkeit wegen, ouch us gutem grund und rechtmäßigem schyue ! je und allwegen gehebt, sich erinilert uild ersaren, und glpch daruf zu erhaltung j derselbigen irer gerechtigkeit 1399 gezümeich ynsechen gethon und darob, glych wie zevor be ^ schlichen wäre, ze handle» sürgenommen und hieinit bcgärt, es söllten ire getrüen lieben j Eidgnossen der genannten drygen orten solicher irer gethoner vorderung ge'nzlichen > abstan und st), die siben ort, derohalb unersucht und ruwig lassen. Und aber dasselbig > samt vilen andern mittlen, so in mancherlei weg zu hinlegung, schidigung und be j trage diser spänigen suchen gesucht worden sind, alles unverfänglich und unerschieß > lich gewesen, inmaßen daß verinög ir aller geschwornen eidgnossischen pünden zu j rechte und dahin kommen ist, daß wir obgenannten vier, und insonderheit wir Hein j rich Fleckenstein und Jacob a Pro von unsern gnedigcn und gönstigen Herren gedach > ter siben orten, und wir Ulrich Nix und Conrad Graf von unsern gnedigen und > gönstigen Herren der genemtcn drygen orten zu zusätzern und richten: erwelt und verordnet worden sind. > Daß uf solichs wir, dieselben zusätz und richtere, desglychcn unsere gne > digen und gönstigen Herren vilgemclter siben und drygen orten, als partyen durch > ire verordnete rathsanwält, lind insonderheit vermelt unser gnedig und stönstig j Herren der siben orten durch die frommen ehrenvesten fiirnemen und wysen > Herren Johann Eschern, stattschrybern zu Zürich, Görgcn Neding, landammann zu Schwyz, j Melchior Wilderich, landammann zu Underwalden nit dem Wald, Hans Bolsinger, seckelineistern und des raths zu Zug, und Gilgen Tschudi, ftatthalteril ze Glarus, und j dann m,ser gnedig und günstig Herren der drygen orten durch die edlen vesten und w>) I sen Herren Wolfgangen von Erlach und Wolfgangen von Wyngarten, des raths der > statt Bern. Josten Frytag, vennern und des raths der statt Fryburg, und Dürfen Schwallern, j seckelineistern und des raths der statt Solothurn, ze Baden im Argow, als einer durch I ir aller gemeines und einhelliges ansächen allein Harum, doch ohne nachtheil und j schwecherung gedachter ir pünden, geenderten und gedingten malstatt, dahin sy und ! wir saint de», wolgedachten wysen Herrn Heinrichen Falcknern, stattschrybern ze j Basel, als geineinen schrybern,' vertaget worden, erschinen sind. ! U,ld als wir uns hierüber, wie nach inhalt und besage berürter irer pün > den brüchlich, zil recht gesetzt und der obgenannten unserer gnedigen und gönstigen > Herren beider partyen rathsanwelte uf Harun, ernemte l.nd angekundte zyt und j stund für uns beruft und genommen, habent mergedachte dry ort als clegere > durch ire verordnete anwelt fürgetragen: daß kund und offenbar und insonder > heit iren getrüen lieben Eidgnossen der siben orten gnugsam und wol zu j wiissen were, wie sy, die siben ort inen den dry orten, vcrrukter zyt und jarn, j uf ir gethanes anhalten, recht, teil und gen,einsame an der castvogty ouch > an schütz, schirm und Verwaltung der gottshüsern und clöstern im Thurgow > mit i"en den siben orten ze haben, gutwilliglichen gegönnt, zugelassen und > gestattet Helten; > wie ouch uf dasselbig sy die dry ort für und für by und mit inen, > den siben orten, by den closterrechnungen gewesen uud gesessen' und die j selben, ollch andere fachen, die in den gedachten gottshüsern und clostern ze > verhören und ze verhandle» gewesen waren, mit inen, den gedachten iren lieben > Eidgnossen der siben orten, ohne alle widerred geholfen Helten erörtern, us > füren und verenden. > So Helten ouch sy, die dry ort, samt inen, den siben orte» die appel > lationen im bemclten Thurgow verhört und ob denselben glych wie sy, die si > ben ort gethon, ir stimm, lüterung, Kescheid und ussprüch geben, alles in maßen , und gestalten, daß sy. die dry ort dieser beden stucken, der gottshüsern und clöst > er» castvogty, schütz, schirm und Verwaltung b-langende,' und der appellationen > halb in guter Übung und posseß gesin wären bis uf die zyt des nechstverruckten > fünfzechenhundertisten und fünfzigisten jares, in welicher sich diser span er > hebt Helte, sy auch durch dieselben siben ort ires eignen gewaltes und ohne daß > einiche rechtliche erörterung darob ergangen, Harun, usgeschloffen, abgesundert, > stillgestellt, entsetzt und entwert worden wären, da aber sy die dry ort, eracht I eten und vertruten, billich syn, daß sy verwester irer gehebten übnng und pos , seß w.derum „ngeietz. 1400 und zu der Verwaltung obgemelter beiden articlen und sa > chen kehmen und gelassen werden sollten. ! Sodann vertruten ouch sy, die dry ort, befügt und billich syn, daß die landvögt, so je zun zyten von gedachten iren lieben Eidgnossen, dei: siben j orten, in das Thurgow verordnet werden, schuldig und pflichtig syn söllten, j inen, den drygen orten, um die Herrlichkeit und gerechtigkeit, so sy ires theils mit ^ genanten iren lieben Eidgnossen, den siben orten, in der landgrafschaft Thurgow > hetten, in yngang irer äintern einen glychen eid ze thun und ze schweren, wie dieselben ^ landvögt den ernemten iren lieben Eidgnossen der siben orten um ir haben j de Herrlichkeit und gerechtigkeit thäten und ze thun gewont wären, j Dem zugegen die gedachten unsere gnedigen und günstigen Herren j der siben orten durch ire verordnete rathsanwelt und gesandten, was ir habend j recht und gerechtigkeit ob solicher irer lieben Eidgnossen, der drygen orten^ angevorderteil j dryen articklen von alter her, ouch vor und ehe sy, die dry ort zu dem theil irer ha j benden Herrlichkeit und gerechtigkeit des landgerichtes und malesitzes im I Thurgow kommen mären, gesyn und noch were, zu erkennen geben haben, mit j heiterer eröffnung, daß die zulaßung, so den genannten iren lieben Eidgnossen der drygen orten bewilliget und gestattet worden wäre, iren, der siben orten, vertru I ens, ff), die siben ort, nit binden möchte; dann clarlich usfündig ze machen und s ze erwysen wäre, daß soliche us etlichen ansechenlichen und bewegenden ur s fachen und eben der zyt, da sy zu allen theilen mit andern wichtigen und s schwären fachen beladen gwüsen, und derohalb ob disem geziiinend ysüchens > zethund, gehinderet worden wären, ergangen und beschächen wäre. So wurde sich ouch, j mann es von nöten, heiter und clar befinden, daß gemelt ir lieb Eidgnossen der dry > gen orten anfangs ir vorderung vo>l der Höchen gerichten wegen gethon hetten, j do aber die schirmes Verwaltung der gottshüsern und clöstern samt den appel > lationen nit denselben, sonders inen, den siben orten, als rechten landsherren j des Thurgows alliveg und sonderlichen vor und ehe oftgenannt ir lieb Eidgnossen j der drygen orten iren teil und gerechtigkeit des landgerichts und malefizes ! an sich gebracht und erlangt, zugehört hetten. Derhalben ires bedunkens durch sy do j nützit fürgenommen, gethon, noch beschächen wäre, dann das, dessen sy us gutem ^ rechten vertruten wol befügt, mächtig und gewaltig gewäsen syn. j Und sovil dann das eidschweren eines landvogts im Thurgow ^ belangte, were offenbar, daß ein jeder landvögt zu schweren gewont gesin und s noch were, alle frävel und bussen, so in syner, des Thurgoms, Verwaltung zu val > keinen, nach gestalt der fachen inzuziechen und ze verrechnen und jedem ort sy j nen gebärenden theil davon ze geben, an welichem die landvögt dermassen gefaren, j daß sy, die siben ort, kein klag, und gemelt ir lieb Eidgnossen der drygen orten ires erachtens ouch kein beschwärde haben könnten. Und so dann sy der Zuversicht und j guten Hoffnung wären, daß die landvögt hinfür zu jeder zyt also handlen würden, ^ so vermeinten sy, die siben ort, daß es by dein eide, den ein landvögt also thäte und j von alterhar geschmoren morden wäre, fürohin belyben und kein nüerung dar j ob gemacht werden sollte, j Und nachdem dis alles mit mehreren und wytleufigern beider ! theilen fürwenden, von unnoten allhie der lenge nach ze melden, durch clag, s antmort, red, widerred, zu und nachreden, ouch ire schlußreden und alles das, ^ so inen beidersyts, so schriftlich, so mündlich fürzutragen und ynzulegen angele j gen gewäsen, dargethon worden ist, wir ouch dasselbig alles samt beder partyen ! darüber gethanen rechtssatze eigentlich und zum flyßigisten, so mir gemögen, ver j hört, ersächen und erwogen, ! do so haben wir der wolgenannten beiden theilen vorbenannte, hierzu verordnete rathsanwält früntlich, trungenlich und höchsten flyßes ange > sucht und gebeten, daß sy anstatt irer Herren und obern uns in der güt I lichkeit mit wüssenhafter thäding, schydigungswys hier underhandlen zu las j sen bewilligen u»d vergönnen, und in solichem daß abgedachte ire yünd das > selbig zethund zugeben und vermöchten gütigliche» 1401 bedenken, und ouch uns > hicmit rechtsprcchens entheben und entladen wollten. I Und als verinelter beider theilen rathsanwclt sich hieruf ent > dekt haben, daß s.) one irer Herren und obern vorwüssen und verwilligen M solichein > keinen willen geben könnten, und dis unser anmnten und begeren an dieselben ire s Herren und obern gelangen lassen, und dann das durch sy, so inen gefällig und gelegen, I ergan und beschächen lassen Müßten und daß aber sy für ire Personen solichem fürde I rung zethund und statt ze geben nitininder wolgeneigt, dann schuldig wären; und sol > iches hierüber hindersich an jedes orts Herren und obern gebracht, und volgcnz ver > mög daruf ergangner und beschächner offnung und anzeigung der entschlüß von > inen allen harüber usgebracht und erlangt worden ist, daß st) zu solicher unser > fründlichen und gütlichen Widerhandlung willferigen willen gestatten und geben > wölten. > Dein allem nach so haben wir obgenenten zusätz und richten. uns ungespar I ter müg, allen möglichen flyßes und ernstes bearbeitet und gesucht, in was wys, wäg, I forin und gestalt st) um dis iren span, zwyung, missverstand, gezank lind ange > saugte rechtsübung am geschiktistcn und füglichisten ze schidige.i, ze vereinen und ze be > tragen wären, damit ouch wir rechtsprechens Mtbrosten und ze urtheilen überhebt und > entladen syn und blyben inöchten. Und uf sölichs nach langer underhandlung dis > hienach volgcnden fründlichen spruch gestellt und denselben beiden theilen fürhalten lassen. > Nwulichen, daß zuvorderst an st), unser gnedig und gönstig hcrreii der > obgenannten beiden »heilen lwser höchstes, trungenlichistes und ernstflhßigistes bitten > laiigt und were, daß st) gestaltsami diser fach und Handlung grundlich und aller > Notdurft nach zuhanden und für ougen nemen, ouch zu herzen füren, Mvegen und be > denken, desglychcn, daß st) ouch betrachten wellten, daß nit allein ungwüß, so man, s ivie angesengt worden ist, ob und in diser Handlung procediren und fürfaren und dis > rechtlicher gestalten usfüren sbllte. wann sich das rechte enden, sonder ouch wem das bes > ser recht zu zegeben, ertheilt und erkannt werden möchte- sodanne, daß eben in jetziger l z.)t von viele wegen der sorglichen, schwären und geschwinden laufen, die täglichen ynris > sent, vil besser und rumlicher, daß st) als wäre, usrechte und getrue fründ, die Zu > lieb und leid in die ewigkeit zesammen verbunden, ja bis in tod gut und blut ze > sam.nen ze setzen schuldig weren fridlich gesinnet und wol geeinet, dann in gezank und > spane mit cinandern lebten; ja daß °uch, wie die erfarung zugebe^ wäre liebe und > einigkeit ze ufnung, mehrnng, deßglychen ze erhaltung und bestendigkeit allen ! wolstands gelangen; hingegen aber us zwcyung, gezank und mißwillen lycht j lich vertilkung und Zerstörung desselben volgen »wchte; und daß dann st), die oftge > nannten unser gnedig und gönstig harren beider theilen von solicher und an > derer ansähenlichen Ursachen wegen diser rechtvertigung gegen einander.. > genzlichen abston und die gegen einander., ufheben, also, daß vilgemelt > unser gnedig und gönstig harren der drngen elagenden orten die dr.) in recht beklag > ten und angevorderten artikel gegen iren getruwen Uaben Eidgnossen der siben, orten allerdingen vallen lassen und st) dero nun und hienach rüwig und "'wer I sucht lassen .Völlen, doch daß soliches alles den genannten dryen orten und iren j ewigen nachko.n.nen °u aller Herrlichkeit und gerechtigkeit, so s.) sa.nt iren lieben > Eidgnossen der bene.nten siben orten m ergaugne... schwabenkrieg au dem > landgericht und males, erlangt und uberko..^ diaselben , ire getruwen lieben Eidgnossen der siben orten nach ...halt e.nes ndguossychen j schr.stl.chen abscheids zu Zürich uf Mittwochen nach der heiligen dryen Kiin > gen tag des funfzechenhundert.sten ;ares Usgangen zelassen bewilliget worden ist, , st), die dr.) ort onch b.sanher stattl.ch gehe und er alten haben, Uunachtheilig, > unabbrüchlich und unschädlich st).', °uch hingegen °en margenannten W>. ort, en an .rer hargebrachten und bishar gehebte., rechtsame und Herrlichkeit ke.nen > abbruch nachthe.l noch schaden bnugen "°ch gebären solle- alles in und mit...erer > hienach volgender lüterung, naml.chen, daß das landgr.cht und > ' 176 1402 malesiz samt I allem dem, so von recht, Kitzligkeit oder rechter gewonheit wegen je und allweg dar f zu gehört hat und noch gehören soll und mag durch vilgeinelt unser gnedig f und günstig Herren der zehen orten in gemein und zu glychem theil und f genieß miteinandern beherrschet und genutzet werden solle, so lang je sy soliches f durch die gnad des allmächtigen gütigen Gottes inHaben werden, ohne daß ein j ort oder theil den andern wider schnell willen davon absundern, usschließen, hin f danstellen, tryben iloch trengen solle, in was ivys, forin und gestalt dasselbig jem f mer syn und beschechen inöchte; und daß ouch je zu zyteu ein landvogt im Thür f gow ob den fachen und gesellen, die dem gedachten landgericht und malesiz linder f würfig und zugehörig syn sollen und mögen, by der eidspflicht, die er unfern f gnedigen und günstigen Herren, den siben orten, wie voil alterhar gewont und f geschehen ist, thut, ein geflissen und getrü ufsechen haben uild den oftgenann f ten unfern giledigen lind günstigen Herren, den zehen orten, darum gezimende f rechnung halten und geben solle. Und solle aber bis alles unfern gnedigen und f günstigen Herren der siben orteil an irer landvogty und Mannschaft, samt alleil f andern iren hierin unbegriffnen und ungelütrcten rechten, gcrechtigkeiten und f Herrlichkeiten, die ire frommen vordem in ynnemmuilg des Thurgows er f obert und bishar gehebt habeil, unabbrüchig syn; desglychen inen, den siben > orten durch die dry ort über dise lüterung vcrnerer yiltrag nit getan werden. Ge f lycher gstalten solle ouch soliches unfern gnedigen und günstigen Herren der statt f Bäril an der gerechtigkeit und Herrlichkeit, die sy iren theils samt den siben orten > vornacher und bishar zu Diessenhofen an der statt und dem Gottshus sant Cathari f uathal gehebt uild noch haben; und dann ouch unfern gnedigen und günstigen j Herren, den obgenemlten siben orteil, an aller irer rechtsaine und Herrlichkeit, die f sy vornacher an der statt und gericht Frowenfeld, desglychen an dem gotts f hus und der statt Rynow gehebt und noch haben füllen uild mögeil, hiemit f nützit geschwccht, abgebrochen, gemindert, noch benommen syn, sonders solle jeder theil f by synen Herrlichkeiten uild gcrechtigkeiten, so hierin uit zu verthädiguiig kommen f sind, genzlichen und aller dingen blybcn, und oftgemelt unser gnedig und j günstig Herren der zehen orten einandern by allen uild jeden disen iren gemeinen f und sonderbaren Herrlichkeiten und gcrechtigkeiten getrülichen handhaben, schüz f en und schirmen, ivie dann dasselbig ufrechten, redliche», frommeil und geirrten fründen > uild Eidgnossen wol anstat und zethun gebürt. f Sodairne und wann dieselben unsere gnädigen und günstigen Herren der drygeu orten sich solichcr gestalten irer in recht beklagte» vorderung und ansprach f verzychen rmd dero, imilaßeil vorstat, abston werden, daß dann inen die soinma gelts, f so sy von dem rechtshandel, der hievor zu Zofingen ergangen ist, den dickgenannten unfern ! gnedigen und günstigen Herren der siben orten abzurichten schuldig gewesen sind, sie ouch f in ansang diser rechtvertigung allhie zu Baden erlegt haben, widerum zu iren Händen f geailtwurtet und von denselben unser» gnedigen und günstigen Herren der siben orten f meiner angefochten, noch ervordert werden solle, f Veruet daß ouch in solichem vale eine jede party den costen, so sy > irentheils voil dis ailgefengteil rechtshandels wegen gehebt, geduldet und getrageil f an iro selbs haben, also, daß kein theil den andern darum bciniie», bekümmern, f noch ersuchen solle, f Domit lind aber unser gnedig uild günstig Herren vorbenenntcr beider > theilen und ire ewige nachkommen jederzyt ein wüssen haben, was fachen in das f landgericht uild malesiz gehören, so ist uf ir gethanes erscheinen, ynlegen und für f tragen soliches alles hernach von artikel zu artikrt geineldet wurdet, hierin zu vergriffen verordnet. > Dis sind die recht und Herr f lichkeiten des landgerichts im Thurgow der f zechen orten der Eidgiwsst» zugehörende, f 1. Der siben orten der Eidgnossen landvogt, als der zehen orten landrichtcr f im Thurgow, besitzt 1403 das landgericht selbs oder verordnet den lnndannnann, der j das an syner statt besitzt in namen vorgeinelter Zehen orten. I 2. Er hat auch gemalt, das zu besetzen mit zwölf erbaren Männern, die im gevellig > sind; darzu mint er, nach satzung vor jarcn gemacht, us Ober- und Niderthurgow. j 3. Aber tiber das blut Zu richten nimt er noch zwölf zu den benennten zwölf I mannen, und fürt er, der landrichter, das schwert, oder M gesetzter statthalter. j 4. Wie ouch ein urtheil vom hoch- oder landgericht ergot, so einem syn lyb lmd leben j berürt, hat der landrichter gemalt, im gnad zu bewysen, die init früstnng syns lebens ^ oder in ander weg zu miltern, aber nit zu rächen oder zu mehren, j 5. Diser landrichter hat kein gebot an geltstraf von des landgerichts wegen > änderst, dann das gebot, so beschicht, daß niemand on ein fürsprecher rede, noch in I das gericht gange, j 6. Dann wie wol er in citationen oder ladungen, ouch acht- verbiets- und schirm- drief, die I er usgon laßt, schrpbt: ich gebüt dir oder euch u. s. w., so setzt er doch kein geltstraf daruf, > sonder volget dem, der das gebot Übersicht, die acht hernach; wann ouch einer vor land j gericht sich beklagt, daß des landgerichts urtheil von syncm gegcntheil nit statt be > scheche, und um Handhabung derselben anrüft, wird der sämig in die acht erkennt. > 7. Wenn aber einer in die acht kumt, sich uf recht oder gar us der «cht löste, muß I er dem landrichter den achtschilling vor erlegen; derselbe gehört den zehen orten, j 8. Ob ouch einer ächter husete und hofete old sich inen anhengig machete oder gever > licher wps gemeinschaft mit v>cn hette, der wer ouch in straf der zehen orten. ! 9. Vorgemelt gemein und fry landgericht, das der Landrichter mit zwölf mannen > besetzt, hat zu richten in ehrverletzlichen fachen und zurednngen, die das uialefiz ^ belangen; ouch in appellationen, die für sy kommen, und so jeinand um geldschulden s geladen, der des fug hat. Doch volgt die straf von zured wegen den zehen orten nit j änderst, denn so einer das, so er einem zugeret hett, beharrete, in des mit recht unter s stund zu erwpsen, und aber das nit thun könnt oder "locht. ^ 10. Wiewol nun von ehrverletzlichen dis landgerichtes und malefizes zugehörigen > reden und fachen wegen von alterhar keine appellationen gestattet, und aber > dieselben ungevorlichen erst innerhalb und by Zweien nechstverrukten jaren zethun j vcrwilliget und zugelassen worden sind, do so ist guter, erbarer Meinung durch j uns, die zusütz und richtern, geordnet, was von der glychen ehrverletzlichen fachen also j zu appellation "erfaßt kommen, daß dann die zehen ort darum nach gebär j miteinander,! ze handeln, ze urtheilen und ze ^keimen haben sollen; und solle aber I dise lütcrung und zulassung beston und blyben so lang unser gncdig uud gön I stig Herren soliche des landgerichtes und malefizes regierung miteinander,! ha j ben oder dis ze endern oder ufzehebeu und abzethun ansehen werden. > 11. Es dienet ouch in das malesiz und het ein landrichter zu strafen: > Alle die, so ine, landrichter, voran syne Herren und obern und das landgericht mit j Worten oder wercheu schmähen; j todtschläg; j groß schwär und gottslestern; j wann ein person sich selbs entlybt, üefalt ir gut der hohen oberkeit; > diebstal; I Mörder,); > ketzerp; j Hexer,); > teufery; I welicher ein valschen eid schwert oder sunst eidbrüchig erfunden ,vird; j desglpchen einen, der an des gerichtsstab lobt an eidesstatt, syn surgeben waar sye, und I sich ein anders erfüll; j frieden mit werchen brechen; j item, wann einer uf den "ndern uf offner fryer rychsstraß wartete in zorn und frevel und in mundete; > item, wann einer den andern Wer friden us spiieii! hus ervorderte und sich ver j schuldete init wunden oder derglych; > item welicher friden ^icht mit gar oder halb uszuken, stein ufheben, er werf oder nit; j item wann lät oder gäter in den fryen ^"dstrassen nidergleit, old daß einer > solich landstrassen in, selbs eignete, die verendcrte oder äberfienge, das Wes samt al > len fachen, die darum begangen würden, und dem malefiz und Hochgericht zustünden; > ob °"ch einer offen marchen und lachen wiissentlich enderte; j itein so der landrichter von todtschlägen und ""derer fachen wegen, die an das I landgericht dienen, gleit gebe und das gleit brachen wurde, doch den siben 1404 orten s an irein geleit, das sy geben, unnachtheilig; j itein wann einer von böser that oder bös liimdeus wegen landrümig wird, gefallt der ho j hen oberkeit syn gut ; j glychermaßen gefallt ir onch das gut des, der ein todtschlag thut, und des entlybten f fründen syn lyb; f itein so einer vom leben zum tod gericht wurd, ist der hohen oberkeit die varend > Hab und den erben das ligend gut, so derselb verlaßt, gefallen, doch den schuldnern j ohn schaden, dergestalt, wann einer nit sovil glägen gut verlicsse, daß die schulden us j demselben bezalt werden möchten, so soll die varend Hab das überig bezalen; s item die väl und erbväl von den ledigen linden im Thurgow. j Doch menklichem synen rechten, briefen und siglcn, so er vor erlangt und darze I thun hctt, unabbrüchig. > Und in ganzer somm dienen in das malefiz und dem landrichter anstatt der ! hohen oberkeit ze strafen all bös fachen und thaten, damit ein mensch syn ehr, lyb und leben verwürken möcht; doch in solichem den siben orten vorbehalten > und usbedingt die straf dero, die über verbot in krieg laufen,Fristen und gend, dann j die inen zustendig syn soll, ob sy glych wol ehr, lyb und leben damit verwürkt hetten. s 12. Es dient ollch den zehen orten der dritt Pfenning von wegen des landgerichts s sigel von allem dem, das uf landgericht oder von des landgerichts wegen usgot, j geschriben und mit gedachts landgerichts insigel besiglet wird, nachdem der costen, > so darüber gat, abzogen ist. > 13. So hat ein landwcibel zu syneM amt etwas kernengült ab etwas Hof oder j gütli im Turbcnthal, in der grafschaft Kyburg gelegen, jerlich yngend, > als syn vorfaren, so landweibel zu Costenz und Frowenfeld gewesen sind, j soll darum brief und sigel zu Costenz noch ligen, wie anders mer zum land > gricht dienstlich, dann sy, die von Costenz, brief und anders, das sy von des land > gerichts wegen in Händen gehebt, nit harus haben wollen geben, j Dargegen gebürt den zehen j orten, als der hohen oberkeit, hienachgeschribnen j costen zu geben, nämlichen: j 1. Einem landvogt und landrichter einhundert und zwölf gülden, darzu für jeden j tag, so er von malefizischen hendlen wegen verryt, zehen schilling pfening. > 2. Dem landammann zehen gülden, j 3. Dem landschryber fünf gülden, j 4. Dem landwcibel, was er um die zehen ort verdienet und sy im zu Verehrung geben, j 5. Den acht urtheilsprechern, die us dem ober» und Niedern Thurgow an das landge s richt kommen, dismals sünfen, jedem dry schilling pfening, drygen, jedem zwen schilling s pfening uf jedes landgericht, derselben im jar sechszchen oder sibenzehen gehalten s werden. > 6. Item den amtlüten und landgerichts- knechten je zu zwey jaren jedem tuch j zu einem rok, darzu den knechten bclonung was sy alle jar um die zehen ort verdienen, s 7. Item zeerung, die by den wirten ufgad mit den malen, so die urtheilsprecher des land j grichts, ouch die amtlüt und knecht vier mal im jar haben; desglych mit den malen s uf die dry hochzytlichen fest und wenn ein mensch vom leben zum tod gericht wird, samt s der gefangnen zeerung und allen andern zuvallenden dingen, j 8. Itein, so ein arm mensch für Hochgericht gestellt wird, den vier und zwenzig urtheil s sprechern jedem ein costenzer bazen, >uid sovil kind darzu kommen, jeklichem ein s pfennigwert brod oder mutschelen geben. > 9. Allen costen, der uf die ledigen oder unelichen kind und fündeli, solche z» erziehen ufgot. > 10. Den costen am betgefider und an allem hußrath, so ein landvogt brucht. > 11. Sodann ouch den zwölf urtheilsprechern des gemeinen landgerichts, jedem uf jeglichs ^ landgericht zu vorbcstimmter irer besolduitg ein behemsch ze geben gebürt, werden inen j die vom landschryber geben und darnach vom dritten pfening zogen. Was costens ouch ^ mit perment, papyr, wachs und dinteu ufgat, das zücht mau von der ganzen somm, die j ein laitdschryber mit schryben am landgericht gewünt. j 12. Jtenr costen, der mit kundschaft, die ein landrichter in malefizischen hendlen > stellt oder stellen lat, ufgot. j 13. Itein dem nachrickM alle jar zwenzig sechs gülden; darzu, mann er ein menschen vom le j ben zum tod richt, für strick und 1405 hendschen fünf schwing pfening samt synem mal > ain wirt, und je zu zwey jaren onch tuch zu einem rock, wie syn bestallung um das und > anderes wyset. j 14. Fachgeld und thurnlösy, onch was in lind au der gefeukuuß und bchusung, darin > der nachrichter wonet, ze buen ist, und alles ander, so mit schloß, ketinen oder anderm, das j zu den gefangnen und irem abthun und richten ufgot. j Und hicmit onch in solchen fugen und gestalten, wie dann hievor von > einem an das ander luter geschriben stat, und insonderheit mit diser bescheidenlichen > lütcrung des landgcrichts und malefizcs zugehörigen articklcn sollten wolgenemt un I ser gnedig und günstig Herren obgenannter beider thcilen der siben und dryen orten fiir s>) j und ire ewige nachkommen abgedachter irer spenen halb geeint, gericht, gcschlicht und be > tragen syn und blyben, und aller unwill, ob einicher diser fachen halb erwachsen wäre, hin, ! tod und ab syn und beid theil glyck/ wie ire frommen altvordern und sy bis anher j mit rühme, lob und ehren gethon haben, einander«: alle trü, fründscheft, liebe und j gutthaten erzeige«: u«:d bewysen. ^ Nachden: ,:un dis alles an unsere gnedigen u«:d günstigen Herren der be > nemten beide«: partyen durch obbemelt ire ratsanmälte und gesandten gebracht «vor > den ist, und wir desglychen derselbe«: ui:serer gnedigen und günstigen Herren vilgenanter j beider theilen ehrengesa«:dten und vollinechtigen rathsanwelte, n:it i:an:ei: von sunser gnedigen und günstigen Herren der siben orten wegen die fromme,:, vesten und wy > sei: Herrn Jtelhans Dumysen, des rathes, und Johann Escher, stattschryber zu Zürich, > Ulrich Tollicker, seckeli«:eister und des rathes der statt Luzern, Amandus von Nidcrho > fei:, landammann ze Uri, Görg Reding, lai:dan:n:ann ze Schwyz, Sebastia«: Oinli, > landannnam: ze Ui:derwaldc«: ob den: wald, Ha«:s Pü«:ti, landammann ze Under > walden nid den: wald, Caspar Stocker, ammann ze Zug, Heinrich Jenne, landammann, j und Gilg Tschudi«: statthalter ze Glarus, und dann von unserer gnedigen und günstigen > Herren wegen der dryen orten die edle«: vesten und wysen Herren Wolfgang von > Erlach und Jacob Tormann, des rathes der statt Ben: Jost Frytag venner und des rathes > der statt Fryburg, und Thürs Schwaller, scckelmeister und des rathes der statt Solothurn, > vorgenannt jetziger zyte widerum alher gon Baden in Ergow, als an die bedingte und > erwelte «nalstatt vertaget koinn:en, wir ouch verfasset :n:d willens gewesen sind, uf > den endschluß, den dieselbe«: unsere gnedigen und günstigen Herren beidertheilen harüber > thun «nöchten, ::>:sern entscheid ze thun, Ze eröffnen und ze gebe.:, und sy uns hieruf zu > beiden theilen ganz frü.Wich haben fürtrage,: und zu erkenne,: gebe,: lassen wie sy um ! willen, daß frid, ru, ei,«gleit und fürncmlichen die wolgepflanzte eidgnossische stund I schaft und liebe nit allein erhalten, sonder ouch gemeret, und daß ouch dis angesengte > spenige fach uud rechtsübung hinden und abweg gethon, und wir, die verordneten zusätz > und richtere vererer müg und arbeit ouch der beschwerde. rechtlichen hierob ze sprechen und > ze urtheilen, überhebt und entladen wurden, dis unser, .nit wüssenhafter thäding an > gesehen und gestellt mittel und spräche gütiglichen anne.nen und angenommen haben > Wüllen, und dann ouch unser gnedig und günstig Herren der stben orten h.enut den > vorberürten allhie erlegten und von dem zosingischen rechtshandel harre.chenden > costen :ren getrnen, l.eben Eidgnossen der drygen orten widerum zugestellt, in > geant.vurt und gegeben, haben wir, die zusätz und richtere soliches zu höchstem > und dankbaristen gevallen von inen angenonnnen und daruf verner erkennt, , g-sttzt und gesprochen, daß sy uunmer zu allen theilen diser unserer gestellten > und gelüterten und durch sy angenommenen schidigung stattthun, dero nachko.nmen und > d.e sam allem :ren: begnff und uchalte vest, st-it und unverbrock enlich halten, > darwider ouch nimmermer kommen, thun, schaffen, verhenge.: noch gestatten Mhon werden, ! weder mit noch one recht, noch sonst in kein ander wys noch weg w:e loch das syn und , g-h°n «nöchte > Und wir, die burger,neister, schultheissen, ammann und rathe ob > genannter orten und 1406 partyen, nämlichen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schivyz, j Undcrwalden, Zug, GlaruS, Fryburg uird Solothurn bekennen marheit bis briefs j und daß diser betrag allen sinen begriffs und iichaltes wiissentlich und wolbedachtlich j durch uns nach vermög vilgedachter unserer verordneter rathsanwelten und gesand > ten von unser wegen gethonen offnung und entschlusse angenonunen worden ist. ^ Derhalben dann ouch wir by nnsern ehren und eidesglouben für uns und unser ! ewig nachkommen geredt, zugesagt und versprochen haben, solichcn betrag und spruche, > wie der erlütert worden ist, stät und ttnverbrochenlichen zchalten und darwider nit > zethun in dhein mys, und Harum zu allen theilen vertzichende und begebende aller j und jeklicher gnaden, sryheiten, rechten, fünden, uszügen und geverden und ge > meinlichcn alles des, so Hinwider sin möchte, und insonderheit des rechten, daß gemei j »er vertzig nit verfachen solle noch möge, ein sondere bestimmung gang dann eevor. I Alles ehrbarlichen in kraft dis briefs. j Und der dingen allen zu warer ge j züknuß und rechter bevestigung, so haben wir, die burgermeistere, I schultheisien, ainmann und räthe benemter orten Zürich, Bern, Luzern, ^ Uri, Schwyz, Underwalden, Zug, Glarus, Fryburg und Solothurn disern bries, ^ dero zwen in libellswyse von wort zu wort glychlutend, also daß der ein uns, den vorbe s nemten sibcn, und der ander uns, den vilgenannten drycn orten werden solle, ze verfertigen und ufze j richten verordnet worden sind, mit der obbenemten vieren, unser beider theilen erwelten und j verordneten zusetzern und richtern eignen, hieran gehenkten insiglen bewarcn lassen, j Weliches mir, dieselben Heinrich Fleckenstein, Jacob a Pro, Ulrich Nix und Conrad Graf j bekennen, zu bestand und verendung diser fachen gethan haben. Beschehen zu Baden ! in Ergow uf zinstag, den sibenzehendcn tag Herpstmonats, als man > gezalt von der geburt Christi, unsers lieben Herrn, tusend fünfhundert > fünfzig und fünf jare. j Original auf Pergament in Libcllform. Die vier Siegel der Schiedrichtcr hangen an rothen Schnüren, wohlerhalten. Theilwcise abgedruckt in der Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Band I, Quellen S. Ub nach dem Zürcher Urbar und der Zürcher-thurgauischen Gesetzessammlung. Anhang. ' . - I. Fürsteutafel zu diesem Bande t. Papst. Paul III., gewählt 13. October 1534, gestorben 10. November 1549. Julius III., gewählt 8. Februar 1550, gestorben 23. März 1555. Marcellus H., gewählt 9. April 1555, gestorben 30. April 1555. Paul IV., gewählt LI. (nlia« 23.) Mai 1555, gestorben 18. August 1559. L. Römische Könige und Kaiser. Karl V., gewählt 28. Juni 1519, zum Kaiser gekrönt 24. Februar 1530, dankt ab 23. August 1550. Ferdinand 1., römischer König, 5. Januar 1531, wird Kaiser 24. Februar 1550. ». Könige. Aragon ien und Castilien: Karl I. (V.) 1510-1550. Böhmen (f. Ungarn): Ferdinand. 1527-1504. Dänemark: Christian III. 1533-1559. England: Eduard VI. 1547—1553. Maria I. 1553-1558. Frankreich: Heinrich II. 31. März 1547-29. Juni 1559. Neapel und Sicilien: Karl I. (V.) 1510—1554. Philipp II. 1554-1598. Portugal: Johann III. 1521—1557. Schottland: Maria Stuart. 1542—1567. Spanien: Karl I. (V.) 1515—1556. Ungarn: Ferdinand!. 1527-1504. (Johannes Zapolha. 1526—1540.) 4. Fürsten. Baden, Markgrafen: Ernst. 1515-1553. Karl II. 1553-1577. Vaiern: Wilhelm IV. 1511-1550. AlbertV. 1550-1579. Brandenburg, Kurfürst: Joachim II. 1535-1571. (Albert IV. (oberhalb GebirgS). 1541—1557). 177 1410 Burgund (Niederlande), Herzog: Karl(V.) 1516-1556. Genua, Dogen: G asp. Grimaldi. 1543-1550. Lnca SPinola. 1551—1553. Giacomo Promontorio. 1553—1555. Agostino Pinelli. 1555. Hessen, Landgraf: Philipp. 1515 (1518)-1567. Lothringen, Herzog: Karl II. 1552—1008. (Nach dem Tode seines Vorgängers Franz 1545 trat Karl die Regierung erst 1552 an.) Mailand, Herzog: Philipp II. 1535—1598. (Wird bis 1550 durch Gnber- natorcn verwaltet.) Oesterreich, Erzherzog: Ferdinand I. 1522—1504. Pfalz, Pfalzgraf: Friedrich II. 1544—1550. Sachsen, Kurfürsten: Man ritz. 1547—1553. August. 1553-1580. Savoyen, Herzoge: Karl III. 1504-1553. Emannel Philibcrt. 1553—1580. Türkei, Sultan: S IIleiINaII II I. (II.) 1520-1500. Venedig, Dogen: Francesco Donata. 1545—1553. Marcantonio Trcvisani. 1553—1554. Francesco Venieri. 1554—1550. Wiirtemberg, Herzoge: Ulrich. 1534-1550. Christoph. 1550-1503. 5. Bischöfe. Basel: Philipp von Gundelsheim. 1527—1553. Melchior von Lichtenfels. 1554—1575. Chur: Thomas von Planta. 1543—1505. Como: Bcrnardino dclla Crocc. 1543—1559. Constanz: Christoph Mctzler von Andclbcrg. 1548—1501. Genf: Louis de Nyc. 1546—1550. Philibert de Rye. 1550-1550. Lausanne: Sebastian de Montfancon. 1517—1560. Sitten: Johannes Jordan. 1548—1565. «. Aebte (Aebtisstnnen). 1) Benediktiner: Disentis: Paulus Nicolai. 1538—1551. Lucius Anrich. 1551—1500. E i n s i e d e l n: Joachim Eichhorn. 1544—1509. EIIgelberg (Mannskloster): Bernhard Ernst. 1548—1553. Iodocns Krämer. 1553—1574. Engelberg (Frauenkloster): Magdalena Schleis. 1537-1557. Fischingen: Marcus Schenklin. 1540—1553. Johann Rudolf Rliti. 1553—1550. St. Gallen: Dicthelm Blaarer von Wartcnscc. 1530—1504. Grandson: Niklans von Dießbach. 1506—1550. Blaise Grivat. 1550—1501 oder 1504. M ü n st e r l i n g e n: Btagdalena Peter. 1549—1011. Muri: L aIIreIIz von Heidegg. 1503—1549. Johann Christoph von Greuth. 1549—1504. 1411 Pfäfers: Johann Jacob I. Russiugcr. 1517-1549, Rudolf III. Stucki. 1549—1564. Rheinau: Bonaventura I. von Wellenberg. 1529—1555. Johann Heinrich Schenk von Castell. 1555—1559. 2) Angnstincr: Kre uzlingen: Georg I. Tschndi von Grcpplaug. 1545—1566. St. Mauriz: Bartholoinä IV. SostioniS. 1521—1559. Iean V. MilcS (Ritler). 1559-1572. SchäII IIis: Ursula Mnntprat von Spicgelberg. 1525—1554. Anna von Mosheim. 1554—1575. 3) Cistercienser: Dänikou: Sophia von Greuth. 1548—1579. Feldbach: Afra Schmid. 1552—1582 (von 1544—1552 Niemand). Frauenthal: Anna von Fnlach. 1552—1566 (1529—1552 Nic^ m and). G ii a d e ii t h a l: A n n a Frick. 1544-1567. M a g d e ii a ii: Elisabeth Gcilingcr. 1536-1551. Dorothea Gcilingcr. 1551—1571. St. Urban: Sebastian Seemann. 1534—1551. I a c o b I. Waiiger. 1551-1558. W e t t i n g e n: Iohanii VII. Rötlich. 1539-1559. ' Pctcr I. Eichhorn. 1559-1563. 4) Dominikaner: St. Katharina (St. Gallen): Regula Keller. 1554-1555 (?). 5) Karthäuser: Illingen: Pete r II. Frei. 1539—1549. Leonhard Janni. 1549—1567. K) Prämonstratensör: Bellelei): IeaIIX. Gognat. 1539-1553. Servatius Fridcz. 1553—1561. St. Lucieii bei Chur: Gcorg I. Feuerstein. 1559-1569 (1529-1559 Niemand). 7. Pröpste. Bero in üuster: Ulrich Martin. 1517-1557. Bischofzell (St. Pelagienstift): Herkules Göldli. 1543-1551 (?). Jacob Seiler. 1551—1571. Freiburg (St. Nikolaus): Je au Musard. 1539—1549. Simon Schiebcnhart. 1552—1554. Nachfolger unbekannt. Lucern (St. Leodcgar- und Mauritienstist im Hof): Jacob Bich. 1539—1557. Münster in Granfelden: Cornelius von Lichtenfels. 1539—1564. S olothII r II (St. Ursenstist): Johannes Aal. 1544—1551. Urs Mannslyb. 1551—1573. Zürich (Chorherrenstift zum Großen Münster): Felix Frei. 1518-1555. ZIIrzach (St. Verenastift): Georg Manz. 1546—1553. (Von Mitlincn: Uvlvoti» «aora I. S. 67 hat: Gregor; die von uns S. 213 bcnittztc Urkunde hat deutlich: Georg.) Heinrich Raucr. 1553—1562. II. Verzeichnis der Boten der Eidgenossen und Zugewandten ans den in diesen: Bande enthaltenen Tagsatzungen, Conferenzen ic. Zürich. Bachofen, Bat. 726. Berger, Hans. 1230. Bleuler, Hans. 1. 19. 180 (?). 198. 381. 396. Brennwald, Felix. 1229. Cham, von, Bernhard. 1. 19. 31. 193. 261. 267. 297. 446. 489. 1105. Edlibach, Hans. 180. 331. 395. 396. 1105. Escher, Hans. 9. 15. 31. 103. 160. 203. 244. 270. 282. 297. 318. 381. 429. 450. 461. 466. 488. 505. 549. 574. 619. 644. 645. 656. 657. 669. 697. 707. 732. 779. 827. 851. 864. 885. 921. 931. 961. 992. 1057. 1120. 1149. 1199. 1204. 1221. 1241. 1248. 1252. 1291. 1321. 1347. 1399. 1405. Escher, Marx. 56. 186. 193. 226. Escher, (Rndolf). 1230. Frauenfeld, Dominik. 1230. Göldli, Heinrich. 1229. Göldli, Lazarus. 1230. Haab, Johann. 160. 180. 198. 203. 244. 297. 318. 619. 648. 659. 691. 931. 961. 992. 1057. Kloter, Rudolf. 523. 664. 806. Köchlin, Bartholoms. 726. Lavater, Hans Rudolf. 103. 140. 180. 381. 466. 488. 505. 549. 574. 644. 657. 669. 779. 827. 851. 1199. 1248. 1291. Müller, Georg. 193. 297. Reinhard, Hans Heinrich. 297. 491. Röist, Marx. 1230. Schmid, Andreas. 262. 275. 1291. Schmid, Felix. 1230. Schultheiß (Schultheß) vom Schopf, Marx. 461. 1291. Sproß, Hans Heinrich. 100. 297. 343. 461. 488. 707. 732. 759. 765. 1328. Thumhsen, Jtelhans. 461. 1291. 1321. 1347. 1405. Wegmann, Hans. 52. 953. 957. 1273. Bern. Angsburger, Michael. 348. 774. 888. 1276. Baumgartner, Urban. 502. Bcnzikoffer, Lienhard. 500. 538. Babenberg, von, Adrian. 279. 535. 1239. Dachselhofer, Vincenz. 82. 88. 279. Meßbach, von, Jost. 722. 768. 913. 983. 1014. 1035. 1037. 1116. 1172. 1242. 1286. 1290. 1298. 1304. Erlach, von, Bernhard. 1295. Erlach, von, Hans Rndolf. 82. 203. 244. 279. 318. 331. 535. 603 (-). Erlach, von, Wolfgang. 1120. 1139. 1149. 1192. 1199- 1221. 1248. 1289. 1321. 1347. 1399. 1405. Fischer, Crispin. 82. 88. 279. 535. 961. 992. 1239. 1346. Galli, Gallus. 1295. Gasser, Lorenz. 1221. Grafsenried, von, Rudolf. 54. 493 (?). 1317. Glider, Hans. 96. Giider, Jacob. 806. Haller, Sulpitius. 31. 70. 81. 88. 90. 150. 160. 397. 425. 500. 501. Hnber, Hans. 96. 501. 1413 Jäntsch (Jcntsch), Germann. 1140. 1245. 1294. Jmhag, Peter. 103. 318. 380. 406. 669. 732. 1014. Jmhof, Ambros. 348. 450. 466. 851. 864. 925. 931. 1037. 1116. 1239. 1273. 1284. 1297. 1304 (-). 1347. Lando, (Johann). 460. Mai (May), Claude (Glado). 100. 160. 223. 262. 350. 351. 779. 827. 851. 896. 992. 1008. 1050. 1096. 1140. 1239. MUlinen, von, Bat Ludwig. 664. Nägeli, Hans Franz. 31. 38. 70. 81. 89. 90. 99. 103. 140. 274. 295. 352. 397. 460. 466. 502. 505. 574. 595. 602. 619. 644. 756. 768. 864. 896. 913. 1049. 1057. 1139. 1192. 1245- 1284. 1294. Pastor, Johann. 140. 397. 425. 567. 595. 669. 702. 1021. Pfister, Vincenz. 82. 88 (s. Verbesserungen). 1050. 1239. Ritte, von, Johann. 603. 1239. Schleif, Henz. 502. Schöni, Niklaus. 81. Spielmanii, Anton. 535. Steiger, Hans. 295. 774. Tachselhofer, Vincenz. 1239. Thormann, Jacob. 203. 244. 343. 429. 466 (?). 528. 657. 1199. 1248. 1289. 1321. 1405. Thorinann, Peter. 150. 348. 953. 957. Tillier, Anton. 1. 15. 19. 66. 79. 89. 99. 123. 223. 228. 229. 348. 352. 397. 405. 411. 460. 500. 505. 538. 567. 574. 605. 619. 644. 657. 702. 756. 759. 767. 773. 819. 832. 888. 913. 1179. 1202. 1211. 1277. 1286. 1290. 1297. 1317. Tillmann, 501. Tribolet, Jacob. 819. 888. 913. 980 (?). 983. 1079. 1179. Wattenwyl, von, Johann Jacob. 888. 1079. 1116. 1172. 1242. 1276. 1290.1298. 1304. Weingarten, von, Wolfgang. 1. 15. 19. 450. 493. 603 ('). 707. 732. 779. 827. 832. 896. 1049. 1057. 1120. 1139. 1149. 1192. 1221. 1289. 1399. Willading, Kaspar. 1239. Wyß, Hans. 656. Zurkindcn, Niklaus. 913. 1276. 1298. Lucern. Bili, Anton. 1230. Birchcr, Hans. 31. 33. 58. 103. 198. 203. 244. 376. 450. 491. 619. 644. 645. 647. 688. Bl-itz, Zacharias. 1239. Cloos, (NiklauS). 491. Dnllikcr, Ulrich. 140. 226..261. 377. 521. 592. 749. 759. 773. 775. 779. 844. 1321. 1347. 1405. Egli, Kaspar. 957. Feer, Bat. 100. 442. Feer, Hans. 1230. Feer, Heinrich. 490. Feer, Pctcrmann. 1230. Fleckenstcin, Heinrich (Hans). 82. 88. 201. 279. 464. 487. 535. 688. 843. 864. 1057. 1120. 1149. 1199. 1221. 1248. 1252. 1321. 1347. 1398. Frankenhnser, Peter. 1229. Golder, Leodcgar. 343. Hcinserlin (Hcnserli), Ulrich, 82. 535. 1239. Hertenstein, Lcodegar. 297. 491. 732. Holdermeier, Jost. 282. 318. 464. 487. Hug, Hans. 53. 94. 174. 201. 466. 489. 505. 549. 574. 607. 657. 669. 707. 779. 827. 851. 898. 931. 961. 992. 1099. 1120. 1149. 1199. 1202. 1204. 1239. 1248. 1280. Hiinenbcrg, Rudolf. 262. 464. 487. 592. Jeger (Jäger), Hans (alias Jacob). 802. 806. 1280. Krcpstngcr, Jost (Joos, Joses). 82. 279. 535. 1239. 1242. Marti, Peter. 707. Meggen, von, Niklaus. 121. 291. 688 (-). 1146. 1290. Mettenwyt, von, Jost. 535. Pfyffer, Jost. 88. 1363. Ritter, Heinrich. 1239. Ritter, Lux. 331. 429. Rizzi, Niklaus. 1229. Sidler, Niklaus. 489. 688 (?). Sonnenberg, Hans. 1230. Sonncnberg, Wendel. 82. 88. 160. 191. 279. 318. 487. 535. 592. 637. 688. 894. 898. 1057. 1106. 1133. 1239. Wirtz, Wolfgang. 82. 88. 279. Zurgilgen, Melchior. 1230. Uri. Aep, Gotthard. 100. Arnold, Jacob. 103. 160. 198. 204. 318. 574. 607. 637. 1133. Beroldinge», von, Josua. 184. 297- 381. 429. 650. 657. 779. 827. 931. 961. 992. 1057. 1106. 1230. Bestler (Böst), Hans. 490. Brtickcr (Britggcr), Hans. 306. 450. 466. 607. 706. 910. Gassen, in der, Walter. 1229. Gisler, Andres. 398. Jmhof, Kaspar. 262. 505. 549. 669. Jmhof, Martin. 724. 1144. Jmhof, Walter. 1230. Kuhn, Hans (alias Jacob). 414, 619. 644. 645. 707. 732. Mcgnet, Ulrick). 343. Muhcini, idi. 234. Niederhofen, von, Amandus. 31. 192. 261. 724. 759. 871. 924. 1025. 1144. 1248. 1321. 1347. 1405. a Pro, Jacob. 33. 45. 103. 244. 376. 466. 491 (?). 619. 644. 657. 724. 843. 851. 864. 898. 1057. 1120. 1149. 1199. 1202. 1221. 1248. 1290. 1321. 1347. 1398. 1414 PUntiner, Hans. 1230. PUntiner, Jost. 1229. Schmid, Jost. 898. Tanzellbein, Hans. 957. Troger, Heinrich (Hans?). 595. 549. 797. 732. 896. Zebnet, Heini. 1239. Zebnet, Jacob. 1239. Zumbrunnen, X., Statthalter. 1199 ZumbUel, Melchior. 413. Tchwyz. Aufdermaur, Anton. 381. 992. Ausdcrmaur, Marti». 1992. Betschart, Werni. 288 ; s. Anhang VII Nachträge zum Ab schied vom „nächsten Mai" 1552. Btielcr, Leonhard. 199. 724. Biirgi, Martin. 896. Bitrgler, Hans. 288. Fiirös, Gorius. 169. 491. Gerbrecht, fHanS. 1239. Gupfer, Martin. 726. 846. Jnderhalden, Dietrich. 31. 193. 184. 198. 294. 244. 297- 318. 398. 429. 459. 464. 466. 595. 543. 549. 574' 697. 619. 644. 645. 797. 726. 893. 1957. 1133. 1191 1241. Käzi, Ulrich. 1239. Kerngarter, Paul. 724. LUönd (Lund), Jost. 291. 318. Merz, Hans. 1239. (-). Merz (Jacob?). 414. Mettler, Jost. 343. Schsli, N. 297. Reding, Georg. 45. 262. 537. 659. 657. 669. 698. 797- 732. 755. 759. 779. 827. 851. 864. 871. 898. 924' 931. 961. 935. 1921. 1925. 1957. 1129. 1149. 1191' 1199. 1221. 1239. 1248. 1398. 1345. 1367. 1399. 1495. Reding, Rudolf. 1229 (-). RUti, an der, Jacob. 97. 149. 297. Schifsli, Hans. 288. 419; s. Anh. VII Nachtrag zum Ab' schied vom „nächsten Mai" 1552. Schorno, Christoph. 637. 724. 1992. 1196. 1191. Schorns, Haus. 592. Schorno (Schorcr), (Hieronymus). 376. 464 (?). 487 (?). 521 (?). 617. 1146 (?). Schriber, Mcinrad. 413. 415. Storgliy (?), X. 957. Ulrich, Jost. 121. 688. Zbächi, Martin. 1239. Unterwalde». Ambauen, Jacob. 724. Andacher, Paulus. 1229. Andacher, Ulrich. 1239. Anderhalden, Jacob. 1995. Biinti, Hans. 121. 244. 313. 398. 464. 487. 724. 1246. 1321. 1347. 1495. Eimvyl, von, Hans. 1239. Flüe, von, Niklaus. 797. 1248. Fluh, unter der, Hans. 1239. Frunz, Arnold. 1239 (-). Hcinzli, Hans. 1239. Hensli (Heinzli, Henzli), Balthasar. 1133. Jmfeld, Niklaus. 31. 193. 299. 318. 466. 797. 827. 364. 1957. 1129. 1136. 1199. Jmgrund, Simon. 242. 299. 489. Kaiser, Melchior. 779. Kyser, Haus. 1229. Lussi, Arnold. 278. 291. 459. 521. 574. 697. 644. 724. 732. 851. 864. 898. Lussi, Melchior. 896. 1196. 1144. Mettlcr, Kaspar. 414. Meyer, Christoph. 278. Oinlin, Heinrich. 893. Omlin, Sebastian. 262. 464. 437. 521. 592. 633. 1321. 1495. Riser, Hans. 413. Sigerist, Hans. 198. 294. 297. 697. 619. 637. 931. 961. 1199. Uri, von, Kaspar. 343. Boumatt, Balthasar. 688. Wcissenbach, zum, Heinrich. 169. 196. 234. 242. 291. 376. 381. 422. 429. 595. 549. 657. 749. 759. 773. Wilderich. Melchior. 196. 242. 319. 376. 592. 992. 1057. 1129. 1149. 1199. 1221. 1399. Wildcrich, Ulrich. 1242. Wirz, Hans. 109. 669. 1136. Wirz, Niklaus. 95. 196. 1146. Zniderist (zu Niderist), Heinrich. 499- Zumbrunnen, Heinrich. 121. Ä»a. Bachmann, Hans. 1229. Bachmann, Konrad. 797. 1239. Bachmann, Oswald. 957. Bolsiuger, Haus. 381. 607 (?). 1149. 1199. 1221. 1399. Burkard, Hans. 103. 644. 732. 806. 864. 898. 1347. Elscuer, Johann. 851. Frymann, Uli. 1239. Hasler, Heinrich. 1239. Heinrich, Heinrich. 574. Herster, Wolfgang. 294. 217. Heß, Christian. 450. 595. 992. Koliu (Kollin), (Wolfgang). 491. 797. Letter, Hans. 140. 262. 429. 466. 637. 644- 657. 669. 779. 827. 1239. 1415 Merz, Bartholom«. 057. Meyenburg, Peter. 1230. Meyer, Hans. 319. Schell, Jacob. 398. Schell, Kaspar. 1230 (-). Schicker, Jacob. 901. 1100. 1243. Schtvarzmurcr, Hans. 1230. Spiller, Hans. 1229. Steiner, Werner. 1230. Stocker, Hans. 100. Stockcr, Kaspar. 31. 549. 931. 973. 1057. 1121. 1321. 1405. Ntiger (Hartman»). 198. Wnlflin (Wtilfli, Wölflingcr), (HanS). 234. 297. 370. Zehnder, Heinrich. 759. 1133. Zigcrli, Heinrich. 019. Zobrist, Kaspar. 343. Zürcher, Stephan. 100. 244. Glarus. Bäldi, Joachim. 103. 191. 319. 331. 505. 549. 574. 009. 827. 840. 1100. Brunncr, Hans. 140. 044. 057. Bnssi, Dionysins. 100. 198. 759. 779. 931. 973. Bussi, Georg. 1191. Egget, Fridli. 1191. Fräuler, Andreas. 1303. Gallati, Melchior. 800. Hässi, Konrad. 707. 1092. Hüfli, Josef. 288. Jemii, Heinrich. 1248. 1321. 1405. Kilchli, Jos. 1229 ('). Landolt, Ulrich. 1230. Lcnzingcr, HanS. 429. 450. i'ttchsingcr, Fridli. 419; s. Anhang VII Nachtrag znni Ab- schied vom „nächsten Mai" 1552. Maad, Rudolf. 019. Müller, Mathis. 288; s. Anhang VII Nachtrag zum Abschied vom „nächsten Mai" 1552. Psendlcr, Jost. 491. Schlittler, Heini. 007. 009. Schüler, Panl. 192. 204. 244. 707. 732. 705. 1057. 1090. 1347. 1374. Stcnßi („Tenssi"), Fridli. 100. Störi, Michael. 343. Streb! (Strably), Galli. 957. Tschudi, Gilg. 12. 18. 31. 52. 50 (?). 537. 007 (?). 871. 878. 924. 901. 992. 1005. 1021. 1025. 1057. II2I. 1149. 1199. 1221. 1239. 1248. 1202. 1321. 1328. 1347. 1399. 1405. Tschudi, Kaspar. 97. 297. 720. 851. 804. 893. Tschudi, Ludwig. 1230. Tschudi, Margnard. 1230 (°). Vogel, Fridolin. 1280. Vogel, Jacob. 283. 419; s. Auh. VII Nachtrag zum Abschied vom „nächsten Mai" 1552. Wichser, Hans. 400. 1092. 1191. 1374. Bast». Brand, Theodor. 003. 1374. Doppeltstem, Sebastian. 135. 1021. 1050. 1147. Falkner, Heinrich. 049. 851. 804. 898. 1021. 1057. 1090. 1121. 1147. 1149. 1199. 1248. 1321. 1347. 1399. Fäsch, HanS Rudolf. 049. Götz, Jacob. 050. 300. 953. 957. 1121. 1280. Hau, Balthasar. 1346. Hcidelin, Marx. 603. Holzach, Onofrion. 53. 70. 100. 160. 204. 244. 343. 549. 574. 003. 607. 619. 044. 682. Jöichdcnhammer, Hans. 244. 1273. Jrini, Niklaus. 31. 135. 202. 319. 381. 429. 450. 505. 574. 032. Keller, Andreas. 603. Krng, Kaspar. 649. 707. 732. 759. 779. 827. 842. 950. 952. 1147. 1345. Meyer, Bernhard. 31. 58. 70. 400. 049. 753. 950. 1345. 1374. Rüde (RUdi), Jacob. 135. 155. 057. 069. 779. 851. 893. 921. 931. 952. 961. 992. 1021. 1147. 1199. 1202. 1248. 1290. 1321. 1345. 1347. 1374. Ryhincr, Heinrich. 135. 319. 331. 429. 400. 707. 732. Summcrcr, Bat. 103. 155. 619. 640. 1392. Ar«iburg. Afsry, von, Franz. 463. 004. 707. 310. 898. Alt, Sebastian. 343. 1100. Ammann, Petermann. 15. 31. 228 ('). 229. 405. 411. 403. 495. 499. 522. 759. Bclling, Hans. 731. Bergoz (Berga), Peter. 757. 709. 841. Clcry, Peter. 848. 849. 888. 1172. 1245. 1284. 1290. 1298. 1358. Cnrder, Hans. 841. Folz, Jacob. 841. Freitag, Jost. 103. 528. 574. 007. 019. 644. 048. 657. 659. 091. 731. 811. 810. 827. 339. 840. 804. 913. 980. 1057. 1116. 1121. 1149. 1192. 1193. 1199. 1221. 1248. 1280. 1289. 1310. 1321. 1347. 1399. 1405.' Frttyo, Peter. 132. 351. 390. 415. 502. 574. 035. 700. 731. 758. 774. 981. 1049. 1244. GarmiSwyl, Hans. 957. Gottran, Niklaus. 347. 931. 956. 961. 1010. 1055. Gribolct, Franz. 100. 950. 1133. Gnrmel (Gurnel), Franz. 774. 841. 843. 913. 983. IHK. 1117. 1416 Gutt, Hans. 841. Hälfcr, Benedikt. 731. Hans, Ludwig. 341. Hclbling, Kaspar. 731. Jcnni, Wilhelm. SO. 759. Jerly, Hans. 731. Känel, Jacob. 731. Kiinzis, Hans. 706. 767. 979. 984. 1079. Lanther, Niklaus. 953. 957. List, Hans. 132. 204. 232. 244. 262. 319. 377. 381. 429. 450. 466. 505. 549. 695. 697. 700. 723. 730. 731. 752. 757. 758. 769. 770. 811. 813 ('). 814. 815. 816. 826. 847. 879. 888. 908. 913. 981. 1055. 1085. 1102. 1117. 1131. 1172. 1179. 1245. 1283. 1284. 1286. 1297. Martin, Sebastian. 878. Monco, Hans. 341. Nix, Ulrich. 15. 31. 32. 58. 70. 90. 94. 103. 223. 306. 351. 396. 415. 494. 495. 499. 522. 549. 600. 635. 695. 706. 774. 779. 803. 805. 311. 812. 816. 826. 841. 843. 343. 849. 851. 864. 879. 888. 896. 893. 910. 913. 980. 992. 1021. 1057. 1102. 1116. 1121. 1149. 1199. 1221. 1248. 1230. 1290. 1298. 1310. 1321. 1347. 1393. Odet, Martin. 841. Räsch, Hans Ulrich. 341 Reif, Hans. 171. 562. 607. 723. 730. 754. 757. 766. 767. 769. 770. 777. 811. 812. 841. 979. 983. 1008. 1055. 1079. 1085. 1102. 1116. 1117. 1131. 1283. 1286. 1358. Reif, Peter. 841. Rchnold (Reinold, Renault), Vartholomä. 731. 341. 1298. Sesinger, Martin. 96. 160. 223. 262. 377. 422. 544. 654. 669. 707. 732. 752. 779. 803. 805. 824. 827. 839. 840. 841. 843. 851. 864. 913. Stnder, Hans. 265. 731. 758. 841. 864. 1284. 1297. Tossi, Peter. 811. Veillard, Sebastian. 356. 883. 913. 985. 1139. 1179. Werli, Niklaus. 58. 70. Wcrra (Verro), Franz. 806. 957. Wild, Thoma. 841. Goloihnrn. Gras, Konrad. 31. 32. 58. 81. 96. 103. 174. 223. 244. 319. 380. 381. 429. 450. 501 (-?), 538. 549. 574. 607. 619. 644. 657. 669. 707. 732. 779. 824. 827. 846. 851. 864. 896. 898. 926. 931. 973. 993. 1021. 1049. 1057. 1121. 1139. 1149. 1199. 1221. 1248. 1321. 1347. 1393. Habermann, Niklaus. 81. Halbenleib, Marx. 96. 135. Häni, Ulrich. 100. 262. 343. 523. Hebold, (Peter). 502. Hcrtwig, Georg. 15. 31. 53. 81. 96. 103. 126. 489. Hugi, Glado. 135. 953. 957. Hugi, Jacob. 135. 500. 1106. 1273. Krlltlin, Johann. 96. Luternau, von, (Valerian). 58. Pfluger, Hug. 135. Rnchti, Urs. 931. 973. Salcr, Werner. 893. Scheidegger, Joachim. 1021. Schlnni, (Urs). 501. 502. Schwaller, S. (?). 609. Schwaller, Urs. 160. 233. 466. 500. 505. 607 (?). 893. 1021. 1049. 1057. 1121. 1133. 1149. 1192. 1199. 1221. 1243. 1280. 1239. 1321. 1336. 1347. 1399. 1405. Stark, Urs. 1222. Snry, Urs. 53. 95. 155. 204. 232. 244. 544. 607. 664. 707. 723. 759. 864. 871. 924. 961. 1025. 1102 (°). Bielstein, Urs. 503. 538. 544. 723. 759. 802. 806. 824. 846. 1021. 1102. 1139. 1336. Miel, Georg. 174. Gchaffhansen. Abcrli, Ulrich. 1. Berz, Marsilins. 461. 1291. Fnlach, von, Wilhelm. 607. 619. 864. Gottsried, Konrad. 100. Hildebrand, Georg. 591. 921. 1291. Meier, Konrad. 461. Moser, Jörg. 1291. Öchsli (Ochs), Ludwig. 656. 1291. Ossenbnrger, Alexander. 103. 461. Peyer, Alexander. 1. 445. 461. 549. 574. 591. 619. 644. 657. 707. 732. 827.851.871. 924. 1025. 1121. 1149, 1199. 1239. 1291. 1321. 1347. Pflnm, Ulrich. 381. 429. 450. 461. 466. 505. 669. 759. 779. 893. 931. 961. 993. 1050. 1057. 1096. 1243. Schalch, N. 262. Schaltcnbrand, Hans. 31. 103. 160. 461. 1291. Spiegelberg, Thoma. 58. 64. 73. Sorg, Konrad. 806. Stierli, Hans. 31. 204. 244. 319. 461. Stierli, Kaspar. 343. Stierli, Ulrich. 957. Waldkirch, Christoph. 1121. Zicgler, Jtelhans. 1291. Appenzell. Gartenhauser, Moritz. 31. 103. Kurz, Othmar. 319. 331. 450. 466. 505. 549. 574. 657. 669. 707. 732. 759. 851. 893. 1057. 1121- 1417 Mcggcli, Joachim. 779. 827. 993. 931. 973. 993. 1149. 1199. 1248. 1321. Törig, Sebastian. 189.244. 429.919. 944. 894.991. 1121. 1321. 1347. St. Gallen, Abt. Bächi, Hans. 792. Bircher, Heinrich. 978. Blaarcr, Wilhelm. 792. 1299. Egger, Licnhard. 1993. Henslcr, Leonhard. 978. 792. 1299. Schorns, Christoph, Schwyz. 984. St. Gallen, Stadt. Albcrberg, Coliban (ColnmbanL). 893. Blum, HanS. 1299. Eigen, AinbroS. 79. 349. 978. 1993. Eirtanncr, Licnhard. 989. Eirtanner, Melchior. 931. H»r, Martin. 93. 79. 997. 947. 978. 1993. Keller, Leonhard. 119. 174. 349, 1299. 1399. K-Hler, Josna. 1299. Kronini, Jaeob. 49. Locher, Heinrich. 119. ^ainspcrg, Jacob. 749. Schwanberg, lliiklans. 978. 1993. Graubttnde». Eapol, Hans. 197. Eapol, von, Ortlicb. 499. 497. 498. Nonn, Ha„s. ggg, 1999. 1287. Euler, (Johann). 1999. Jcttli, Dietrich. 1999. ^aher, Anton. 939. ^iarchj,, (Marchion V), ü. Hauptmann. 989. 1287. Wallis. Elanscn, Martin. 1133. Kalbermatter, Jos (Johann, Jodcr?). 94. 279. 348. Kalbcrmattcr, Riklans. 773. Schaubcn, HanS Vinccnz. 94. 348. Welschen, HicronhmuS. 348. Biet. Bart, Heinrich. 1999. 1993. 1937. Jeger, Heinrich. 1993. Lcdncr, Benedikt. 1987. Witncr (?), Benedikt. 1139. Neuenbürg. Wunderlich, HanS. 79. 113. 129. 993. Genf. Chapeanrouge, s. Anhang VII. Aachtröge zum Abschied vom 17. und 29. April 1949. Franc, Louis. 1294. Lärche, de, Michel. 1294. Pain, du, Claude. 1294. Pcrrin, 5l., s. Anhang VII. Nachträge zum Abschied vom 17. nnd 29. April 1949. Philipp!», Johann. 299. Tissot, Peter. 943. Baro, Ameh. 1294. Wandel, Peter. 943. Basel, Bischof. Ambringen, von, Georg. 1192. 1349. 1371. Beza, Hieronymus. 1131. Laudenberg, von, Sebastian. 1331. 1349. Link, Leonhard. 1349. Mallcsert, Urs. 1134. Nömcrstal (Rehersthal), von, Simon. 1134. 1192. 1331. 1339. Rhnach, von, Georg. 1131. Schonb (Schchb), Johann Bit (Veit). 23. 1192. 1331. 1349. 1371. Siegeln««»», Asimns. 23. Thnrysellcn (Torosclnm), Christoph. 1297. 1214. Wcndclstorj, von, NiklauS. 1297. 1214. Zippcr, Wendet. 1192. 1349. 1371. 178 III. Berzeichnitz der Orte, wo die in diesem Bande enthaltenen Tagsatzungen, Conferenzen w. stattfanden. Aarau. 921. 984. 1349. Aarbcrg. 339. Aeschi. 538. Altdorf (?). 19. 120. 234. 292. 1194. 1237. Appenzell. 863. Baden. 31. 193. 169. 293. 244. 313. 381. 429. 459. 466. 595. 549. 574. 619. 644. 657. 669. 797. 732. 759. 767. 779. 827. 351. 398. 961. 992. 1957. 1129. 1149. 1199. 1248. 1321. 1347. Bärcnwyl. 135. 185. Basel. 23. 94. 129. 359. 692. 649. 879. 993. 1143. Bezgenriet,. 642. 699 (?). Bellenz. 412. 539. 939. Bern. 27. 55. 65 ("). 67. 63. 69. 79. 81. 95. S3. 129. 123. 149. 169. 171. 172. 192. 196. 232. 272. 288. 294. 296. 359. 351. 396. 415. 421. 469. 462 (-). 465. 435. 494. 499. 522. 562 (-). 567. 574. 599. 594. 598. 696. 634. 635. 643. 694. 799. 723. 739. 752. 753. 756. 764. 768. 773 (-). 778 ("). 893. 313. 316. 824. 826. 339. 846. 879. 331. 838. 893. 896. 955. 979. 981. 1994. 1999. 1949. 1953. 1955. 1934. 1987. 1192. 1131. 1136. 1139. 1171. 1172. 1175. 1192. 1193. 1194. 1241. 1245. 1283. 1289. 1294. 1319. 1336. 1358. 1368. 1376. Bex. 55. Bollenz. 992. Bremgarten. 59. Brunnen. 126. 139. 178. 229. 242. 356. 379. 398. 446. 449. 491. 527. 547. 724. 392. 893. 894. 993. 1924. 1999. 1144. 1194. Chatel St. Denis. 839. Chiir. 261. 317. 863. 1995. 1195. Coinpiegnc. 173. 745. Corbers. 739. 313. 826. 339. Coussy. 691. Davos. 239. 235. Dictwyl. 489. Dijon. 878. Einsiedeln. 297. Engclbcrg. 121. 291. 318. 521. 688. 929. 1233. Flnmenthal. 81. Fontaincblcan. 878. Freibnrg. 19. 29. 39. 55. 56. 65. 66. 98. 125. 131. 159- 155. 172. 183. 223. 241. 262. 294. 351. 396. 425- 493. 499. 567. 634. 694. 792. 795. 721. 739. 749. 753. 756. 764. 766. 768. 773 ("). 776. 893. 812. 815- 819. 826. 839. 846. 864. 382. 924. 969. 1999. 1914- 1925. 1953. 1984. 1116. 1136. 1276. 1317. Freibnrg im Breisgau. 959. St. Gallen. 193. 149. 595. Gaster. 39. 662. Genf. 294. 465. 1245. 1294. GcrSan. 169. Glarns. 186. 267. Grandson. 1979. 1179. 1234. Grcyerz. 79. 89. 469. 463. 493. 393. 1117. 1172- 1^' Hitzkirch. 446. 489. Jegistorf. 599. Jlanz. 124. .llnonau. 726. 1419 Laon. 691. Lauis. 100. 343. 528. 664. 801. 953. 1273. Lichtcnsteig. 1095. 1191. Liestal. 1021. Lottigna, Bollcnz. 413. Luccrn. 15. 19. 66. 127. 183. 193. 196. 233. 270. 278. 290. 376. 422. 464. 487. 503. 534. 546. 592. 612. 615. 650. 688. 698. 748. 755. 881. 834. 926. 985. 1010. 1090. 1134. 1145. 1336. 1367. Luggarns. 122. 353. 533. 639. 806. 957. 1106. 1277. Lyon. 745. Mailand. 666. 1363. St. Maurice, Grandsou. 767. 1179. Mellingen. 50. Montaguy lc Carba,983. St. Moritzen, Wallis. 54. 348. Muri. 52. 1242. N-isels. 617. 771. Neuenbürg. 57. 296. 374. 544. 845. Nidwalden, s. Stans. Obivaldc», s. Sarncn. Orbc. 979. 983. 1079. 1081. 1179. 1286. Dran. 846. Oulcns. 766. 767. Paris. 745. Palcsicnx. 846. Petcrlingcn. 306. 356. 706. 773. 843. 910. PfäfcrS. 56. Provence. 601. Prnntrut. 1147. 1174. 1339. 1371. Rappcrswyl. 1092. Reims. 605. Rheinau. 1142. Samen (?). 19. 201. 278. 496. Schaffhansen. 94. 461. 488. 606. 1290. Schännis. 288. 419. 541. Scherwyl (Servillc). 811. Schwyz. 19. 592. 687. 1374. Sense, an der. 913. 1290. 1297. Sitten. 274. 1133. Solothurn. 19. 52. 53. 70. 90- 99. 130. 138. 377. 595. 600. 606. 607. 654. 728. 842. 881. 1008. 1009. 1024. 1053. 1087. 1101. 1134. 1144. 1280. 1335. Staminhciin. 381. Staus. 19. 25. 27. 136. 201 (?). 278. 496. 699. 1030. Stein. 765. Truns. 192. Ueberliugcn. 637. Uri, s. Altdorf. Utznach. 30. 662. Wallcnstadt. 226. Zabcrn. 649. Zofingen. 1. 3. 18. 82. 85. 279. 535. 1239. Zug. 19. 282. 885. ZUrich. 26. 80. 180. 198. 445. 591. 606. 1050. 1096. 1098. Zweibrllckcn. 652. Verzeichnis IV. der Landvögte in den gemeinen Herrschaften. 1. Baden. 1547—49 Wolfgang Hörster von Zug. 1549—51 Gilg Tschudi von Glarus. 1551—53 Ambras Jmhos von Bern. 1553—55 Hans Heinrich Sproß von Zürich. 1555—57 Lux Ritter von Lucern und sein Statthalter Kaspar Eglin. 2. Freie Slemtcr. 1547—49 Jost (Ivos) Pfcndlcr von Glarus. 1549—51 Hans Wegmann von Zürich. 1551—53 Ivos (Jost, Joses) Krepsinger von Luccrii. 1553—55 Romanus Erb von Uri. Wird während den Amtsjahren ersetzt durch Balthasar Ritters?). 1555—57 Johann Furrer von Schwyz. 3. Thurgau. 1548—59 Niklaus Cloos, Lucern. 1559—52 Jost Schmid von Uri. 1552—54 Martin Degen von Schwyz. 1554—56 Heinrich Wirz von Obwaldcn. 4. Rheinthal. 1548—59 Heinrich Zehndcr von Zug. 1559—52 Konrad Hässi von Glarus. 1552—54 Hieronymus Knill von Appenzell. 1554—56 Hans Göldlin (Göldi) von Zürich. 3. Sargans. 1548—59 Jost Abybcrg von Lucern. 1559—52 Ambras Jauch von Uri. 1552—54 Martin Zukäs von Schwyz. 1554—56 Jacob Anderhaldcn von Unterwaldcn. «. LauiS. 1548—59 Bernhard Büeler von Schwyz. 1559—52 Jacob Landolt von Glarus. 1552—54 Jacob Hngi von Solothurn. 1554—56 Jost Pfyffcr von Lucern. 7. Luggarus. 1548—59 Niklaus Wirz von Unterwaldcn. 1559—52 Hans Jöichdenhainmcr von Basel. 1552—54 Kaspar Sticrli von Schaffhausen. 1554—56 Esaias Rönchlin von Zürich. «. Mainthal. 1548—59 Joachim Dürler von Uri. 1559—52 Hans Stockcr von Zug. 1552—54 Christoph Qnintin von Freiburg. 1554—56 Sulpitius Briigglcr von Bern. ». Mendris. 1548—59 Jacob Merz von Schwyz. 1559—52 Heinrich Zumbrunncn von Unterwalden. 1552—54 Christian Heß von Zug. 1554—56 Andreas Fräulcr von Glarus. 10. Bellenz. 1548—59 Jacob Anna von Uri. 1559—52 Melchior Schorns von Schwyz. 1552—54 Georg WUrsch von Unterwaldcn. 1554—56 Heinrich Arnold von Uri. 11. Bollenz. 1548—59 Balthasar Ritter von Uri. 1559—52 Johann Wagner von Schwyz. 1552—54 Melchior (Ulrich?) Wilderich (von Unterwalden).') 1554—56 Melchior GUinmcr von Uri.") 1421 12. Riviera. 1548—30 Melchior Schorns von Schwyz. 1530—32 Ulrich (?) Wildcrich von Unterwalden.') 1532—34 Heinrich Arnold von Uri. ^) 1554—30 Jost Holdcner von Schwyz. 13. Murten. 1545—30 Pclermann Mayor (eigentlich von Lustrach), Frciburg. Stirbt während der Amtsdauer. 1550—35 Bernhard von Erlach, Bern. 1553-00 Niklaus Meyer von Freiburg. °) 14. EchallenS tTscherlitz) mit Orbe. 1343—50 Hans Kiinzis von Freiburg. 1550—55 Ulrich Koch von Bern. 1555—00 Hans Heid von Frciburg.') 1K. «randson. 1345—30 Peter von Erlach von Bern. 1550—55 Hans Werli von Frcibnrg. 1533-00 Laurenz Gasser von Bern.') 1«. Grasbnrg. 1543—50 Dietrich Bindhammer von Bern. 1550—55 Hans Krebs von Freiburg. 1555-00 Rudolph Kohler von Bern. ') 17. «astcr. 1548—50 Werni Bclschart von Schwyz.') 1550—52 Jacob Vogel von Glarus. 1552—54 Martin Gnpfer von Schwyz. 1554—56 Franz Maad von Glarns.") 1«. Uk»»ach. 1548—50 Fridli Luchsingcr von Glarus.") 1330—52 Hans Schiffli von Schwyz. ") 1552—54 Mathias Mittler von Glarus.") 1554—56 Leonhard Biieler von Schwyz. Allgemeine Bemerkungen. 1. Wo den betreffenden Namen keine Verweisungen aus Note» beigcsiigt sind, da sind dieselben aus unsern Abschieden »hoben; das Personenregister weist unter den bezüglichen Namen die betreffenden Stellen. Betreffend Vornamen und Regiernngszcit wurde bciucbcns Leu's Lexicon verglichen 2. Die Amtsdauer rechnet sich je von der Jahrrcchn.mg des ersten bei einem Namen angezeigte» Jahres bis -ur Jahrrechnung des letzten daselbst erscheinenden Jahres. Fiir diese Jahrrcchnungen. soweit sie uns Überliefert sind lebe man kn« Matcrienrcgistcr unter dem Titel: Jahrrcchnungen nach. Noten zu einzelnen Namen. ') Das Original lautet klar „Mclcker", Ulrich hat Leu. ') Nach Leu. ') Nach Leu. *) Nach Leu. °) Abschiede Band IV, Abtheiluug 2, S. 1414. ") Abschiede Band IV, Abtheilung 2, S. 1347. ') Abschiede Band IV, Abthcilung 2, S. 1373. °) Abschiede Band IV, Abtheilung 2, S. 1339. °) Giitigc Mitthcilung von Herrn Kanzlcidircctor Kälin in Schwyz nach dortigen Quellen. Die im Rcqistcr der Landvögtc vom srithern Abschicdeband au« Leu enthobene Anfiihrung ist hiernach zu berichtigen. ") Mittheilung von Herrn Kälin. ") Nach Kälin als „fast gewiß"; Leu hat Hans Schiffli von Glarus. ") Nach Käliu; Leu hat Werner Betschart von Schwyz. ") Nach Kälin, übereinstimmend mit Leu. V. Verzeichnis der in den Tagesdaten erwähnten Namen von Heiligen. Agata. 1123. 1134. 1135. Allerheiligen. 94. 185. 410. 569. 618. 1027. 1236. Ambro«. 1233. Andreas. 447. 455. 572. 728. (-). 1184. 1233. (-). 1345. Anton. 182. 201. 202. 881. 1111. Barnabas. 1223. Bartholom«. 109. 127. 135. 136. 138('). 285. 292. 293. 327. 393. 460. 490. 492. 540. 725. 824. 908. 932. 963. 971. 985. 933. 989. 1080. 1095. 1195 (-). 1197 1193. 1223. 1230 ("). 1233 (-). Cirill. 688. Dionysius. 182. 718. 1270. 1337. Dreifaltigkeit. 1385. 1391. Drei Königen (?rium Roxum), Epiphauiä. 15. 23. 198. 455. 731. 734. 748. 750. 1065. 1067. 1077. 1279. 1374. 1401. Franziscus. 713. 989. 990. 1288. Fridolin. 618. Gallus. 176. 185. 278. 429. 459. 540. 560. 718. 720. 834. 845. 846. 924. 925. 926. 944. 979. 989. 1020. 1024. 1033. 1234. 1235 (-). 1287. 1336. Georg. 243. 278. 707. 724. 796. 910. 1191. Gerhard. 1236. Gregor. 1228. Hilarius. 618. 1079. Jacob. 107. 126. 305. 314. 315. 316. 317 (°). 322. 324. 327. 356. 376. 395. 489. 509. 534. 781. 800. 943. 948. 972. 1283. Johann Baptist. 43. 95. 100. 137. 205. 477. 514. 521. 523. 565. 618. 635. 664. 736. 793. 796 (-). 801. 951. 953. 1200. 1231. 1235. 1273. Johannes Evangelist. 592. 743. 750. 971. Jost. 1090. 1091. Katharina. 172. 554. 574. 588. 750. 1067. 1367 (-). Kindlcin, unschuldige. 1099. Konrad. 1080. Kreuzcrfinduug. 642. Kreuzcrhöhung (hl. Krcnztag im Herbst). 1232. Laurenz. 127. 131. 324. 327. 342. 381. 545. 980. Leodegar. 1010. 1012 ('). Lichtmeß. 27. 40. 115. 159. 222. 223. 226. 310. 365. 401. 599. 600. 607. 618. 755. 763. 1102. 1131. 1389. Lucas. 448. Lucia. 1057. 1072. 1233 (°). Marcus Evangelist. 52. 66. 485. 637. Margarita. 116. 663. 782. 1121. 1168. 1227. 1229. 1280. 1375. Mari« Empfängniß. 193. 1229. Mari« Geburt. 1262. Mari« Himmelfahrt. 130. 176. 307. 539. 699- Mari« VerkUndigung. 4. 61. Maria Magdalena. 356. 514. 632. 805. 1234. 1283. Martin. 10. 43. 44. 146. 172. 337. 540. 593. 707. 724. 749. 778. 820. 335. 845. 846. 851. 862. 1000. 1071. 1100. 1196. 1230. 1233 (-). 1336. 1360. 1368. Mathäus. 169. 170. 286. 422. 546. 1008. 1335. Mathias. 7. 44. 45. 50. 160. 217. 431. 1125. Mauritius. 1234. Medardus. 950. 952. Michael. 186. 310. 383. 392. 432. 489. 544. 546- 549. 842. 945. 1095. 1288. 1334. Neujahr (Oireumvisio). 618. 1101. Niklaus. 190. 191. 452. 687. 787. 1233 (-). 1234. Onofrion. 319. 1423 Oswald. 698. Othmar. 185. 436. 437. 441. 450. 453. 587. 730. 997. 1057. 1164. 1231. 1349. 1352. Pancraz. 378. 330. 390. Pauli Bckchnmg. 25. 201. 203 (-). 595. 599. Peter und Paul. 331 (-). 534. Petri Kettcnfcier. 377. Philipp und Jacob. 278. 238. 1228. Poley (Pclagius). 1228. Sebastian. 19. 224. 1063. 1120. 1256. Simon und Inda. 183 ("), 845. 1228. 1328. 1347. 1357. 1375. Stephanus. 1100. 1197. Theodul. 721. Thomas. 4. 196. 488. 537. 1025. 1074. 1336. 1375. Ulrich. 121. 680 ('). 637. 683. 799. 1222. 1228. 1233. 1236. 1267. 1375. Urban. 32. 84. Valentin. 19. 1133. 1135. 1139. 1142. 1233. 1234. 1316. Verena. 107. 213. 383. 538. 544. 719. 785. 824. 829. 1255. 1321. Vitus (und Modestus). 313. 932. 1227. 1232. 1233. Weihnachten. 806. 815. 816. 820. 826. 840. 881. 1304. 1312. VI. Amtsrechnungen der bernisch freiburgischen Vogteien. Grasburg. Datum. Species. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1549, 26. August. Geld Dinkel Mischet Gerste Haber 368Pfd.11D.'/chlb.(?) 28 Wik. 7 Ais. 4Mt. 4 Mt. 295 Mt. 268 Pfd. 14Schl. 11D. 9 Mt. 8'/- Ms. 1 Mt. 2V- Ms. 2'/- Ms. 23 Mt. 9 Ms. 99 Pfd. 6 Schl. 18 Mt. 11 Ms. 2 Mt. 9 Ms. 1 Vrtl. 3 Mt. 9 Ms. 1 Vrtl. 271 Att. 3 Ms. 49 Pfd. 13 Schl. 9 Mt. 5'/- Ms. IM. 4'/-Ats. '/--Vr. 1 Mt. 11 Ats. 135 Mt. 7 Ms. 1551, 20. (23). Oktober. Geld Mischet Gerste Dinkel Haber 336 Pfd. 13 Schl. 6. D. 4Mt. 4M. 28 Att. 10 Ms. 297 Mt. 8 Ms. 188 Pfd. 19 Schl. 4 D. 2M. 3 Ms. 8 Att. 6 Ms. 1 Mt. 148 Pfd. 13 Schl. 6D. 1 Bit. 6 Ms. 2 Bit. 10 Ms. 18 Mt. 6 Ms. 281 Mt. 8 Ats. 73 Pfd. 6 Schl. 9 D. Nichts. Nichts. 9 Mt. 140 Mt. 1553, 14.(16). August. Geld Mischet Gerste Dinkel Haber 308 Pfd. 17 Schl. 7 D. 4 Mt. 3>/e Mt. 26 Mt. 310 Mt. 241 Pfd. 10 Schl. 4M. Nichts. 5 Mt. 67 Pfd. 7 Schl. 6 D. 20 Mt. 300 Mt. 33 Pfd. 10 Bit. 150 Att. 1555, 19.(23). August. Geld Mische! Gerste Dinkel Haber 408 Pfd. 5 Schl. 6 D. 4M. 4 Mt. 27 Mt. II Ms. 311 Mt. 10 Ms. 181 Pfd. 12 Mt. 227 Pfd. 5 Schl. 7 D. 4M. 4M. 14 Mt. 296 Mt. 4 AtS. 113 Pfd. 12 Schl. 10 D. 1'/- Bit. 1-/- Mt. 5 Att. 135 Att. 1425 Tscherlik mit Orb». Datum. Speeles. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1550, 8. (11.) Sept. Geld Wein Weizen Mischclkorn Haber 931 Psd. 7 Gr. 4 D. 9 Fast- 70 Mt. 5 Kps. 9 Mt. 3 Kps. 57 Mt. 2 Kps. 430 Pfd. 11 Gr. Siehe Anmcrk. 32 Mt. 2 Kps. l'/a Vr. Nichts. 5 Bit. 9 Kps. 633 Pfd. 4 Gr. 4 D. Siehe Anmcrk. 33 Bit. 2 Kps. 2 Nr. 9 Bit. 3 Äpf. 51 Mt. 5 Äpf. 316 Pfd. 3 Gr. 2 D. Siehe Anmcrk. 19 Mt. 1 Kps. I Vr. 4 Bit. 7 Kps. 2 Vr. 25 Mt. 8'/- KPf. 1552, 29. August. Geld Korn Haber Wein 884 Psd. 4 Gr. 11 D. 90 Bit. 1 Kps. 1 Md. '/, Gr. (?) 65 Mt. 5 Kps. 2'/. Gr. 8 Faß. 720 Pfd. 11 D. 24 Bit. II Kps. 7 Bit. 7 Kps. niitzit. 164 Pfd. 4 Gr. 65 Mt. 2 Kps. 2'/- Gr. 50 Mt. 6 Faß. S. Anmcrk. 82 Pfd. 2 Gr. 30 Mt. 25 Mt. 3 Faß. 1554, 8. Octobcr. Geld Weizen Mischelkoru Haber Wein 889 Pfd. 8 Gr. 3 D. 78 Bit. 2 Kps. 2 Vr. 15 Mt. 3 Kps. 69 Bit. 3 Äpf. 8 Faß. 451 Psd. 5 Gr. 6 D. 38 Bit. 8 Kps. 2 Vr. Nichts. 7 Bit. 3 Kps. Siehe Anmcrk. 438 Pfd. 2 Gr. 9 D. 39 Bit. 6 Kps. 15 Bit. 3 Kps. 62 Bit. nihil. 219 Psd. 1 Gr. 4 D. 19 Bit. 9 KPf. 7 Mt. 7 Kps. I Bis. 31 Bit. nihil. 1555, 25. August. Geld Weizen Mischelkoru Haber Wein 792 Psd. 8 Gr. 11 D. 75 Mt. I Kps. 2 Vr. 12 Mt. 2 Kps. 63 Mt. I Kps. 6 Faß. 1113 Psd. 2 Gr. 11 D. 20 Mt. 10 Kps. Nichts. 7 Mt. 4 Kps. 'Nichts. Grandson. minus 264 Pfd. 6 Gr. 54 Bit. 3 Kps. 1 Vr. 12 Mt. 2 Kps. 55 Bit. 9 Kps. Nichts; siehe Anmcrk. minus 132 Pfd. 3 Gr. 27 Bit. 3 Ms. 6 Mt. 1 Kps. 27 Bit. 10 Kps. 2 Vr. Nichts. Datum. Speeles. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1549, 26. August. Geld Korn Haber Wein 1481 Fl. 3 Gr. 11 D. 128 Bit. 5 Kps. 77 Bit. 3 Kps. 19 Faß. 1388 Fl. 10 Gr. 8 D. 19 Bit. IN Kps. '/- Vrtl. (!) 9 Mt. 9K'pf. 1'/-Vrtl. 3'/- Faß. 92 Fl. 5 Gr. 3 D. 103 Bit. 7 Kps. 1 Bis. 67 Bit. 5 Kps. 1 Bis. 15-/- Faß. 46 Fl. 2 Gr. 7 D. 54 Bit. 3 Äpf. 1 Ms. I Vrtl. 33 Mt. 8 Äpf. I Ms. 7'/- und '/- Faß. 1551, 2V. (23.) October. Geld Weizen und j Mischcl l Haber Wein 1658 Fl. 9 D. '/- P'tc- >25 Bit. 6 Kps. 81 Bit. 4 Kps. 1 Bi«. 13 Faß. 569 Fl. 10 Gr. 19 Bit. 1 Vrtl. 7 Bit. I Vrtl. 1088 (sin) Fl. 2 Gr. 9 D. 106 Mt. 7V Mt. 12 Faß. 544 Fl. 53 Mt. 35 Mt. 6 Faß. 179 1426' Datum. SpecieS. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1553, Geld 1695 Fl. 9 D. 457 Fl. 1233 Fl. 10 D. 619 Fl. 4'/- D. 14.(16.) Korn 130 Mt. 1'/- Kpf. 25 Mt. 5 Kpf. 107 Mt. 8 Kpf. 50 Mt. August. Habcr 90 Mt. 7 Kpf. 16 Vit. 7Kpf. '/-Vrtl. 74 Mt. 11 Kpf. 30 Mt. Wein 17 Faß. „An Win als obstat." 7 Fast. 1555, Geld 1273 Fl. 1 Gr. 9 D. 1174 Fl. 2 Gr. 6 D. 98 Fl. 11 Gr. 3 D. 49 Fl. 5 Gr. 7'/- D. 19. (23.) Korn 127 Mt. 8 Kps. 1 Ms. 30 Mt. 5 Kpf. I Ms. 97 Bit. 3 Kpf. 45 Bit. August. 1 Vrtl. Haber 85 Mt. Vrtl. 16 Mt. 1 Vrtl. 63 Bit. 11 Kpf. 3 Bis. 30 Bit. Wein 16'/- Fast. 2 Fast. 14 Fast. 6 Faß. Murten. Datum. Speele». Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1550, Geld 148 Pfd. 19 Schl. 9 D. 341 Pfd. 4 Schl. 6 D. minus 214 Pfd. 11 Schl. minus 107 Psd. 5 Schl. 8. (11.) 5 D. 8 D. Sept. Roggen 22 Mt. 3 Kpf. 1 Mt. 3 Kpf. 21 Mt. 5 Kps. 10 Bit. 3'/- Kpf. Dinkel 11 Mt. 7 Kpf. 2 Mt. 3 Kpf. 9 Bit. 4 Kpf. 4 Mt. 3 Kpf. Haber 41 Mt. 2'/- Kpf. Nichts. 41 Bit. 2'/- Kpf. 20 Bit. 7 Kps. 1 Vr. 1552, Geld 310 Pfd. 2 Gr. 4 D. 834 Pfd. 6 Gr. 4 D. minus 524 Pfd. 4 Gr. minus 262 Psd. 2 Gr. 29. Weizen 1 Mt. 1 Ms. 1 Mt. 1 Ms. nihil. nihil. August. Mischelkoru 4 Mt. 4 Kps. 1 Ms. 3 Mt. 3 Kps. nihil. nihil. Dinkel 12 Mt. 3 Kpf. 1 Bit. 3 Kps. 10 Bit. 5 Bit. Roggen 19 Mt. 2 Kpf. 1 Ms. 1 Bit. 3 Kpf. 1'/-Ms. 16 Mt. 'Nichts angegeben. Haber 90 Mt. 10 Kpf. 1 Ms. 8 Mt. 5 Kps. 80 Bit. 40 Bit. 1554, Geld 290 Pfd. 2 Gr. 5 D. 298 Pfd. 6 Gr. 6 D. minus 3 Pfd. 4 Gr. 1 D. minus 4 Pfd. 2 Gr. 8. Weizen 1 Mt. 6 Kpf. 1 Ms. 'Nichts. 1 Mt. 6 Kpf. 1 MS. 9 Kps. 1 Vr. Octobcr. Mischelkoru 5 Mt. 11 Kpf. 4 Mt. 1 Kpf. 2 Mt. 1 Bis. Roggen 17 Mt. 1 Bis. 3 Bit. 8 Kps. 13 Bit. 4 Kpf. 1 Ms. 6 Bit. 8 Kpf. 1 Vr. Dinkel 11 Mt. 4 Kpf. 3 Mt. 5 Kpf. 7 Bit. 11 Kpf. 3 Mt. 11 Kps. 1 Ms. Haber 43 Mt. 6 Kpf. 1 Ms. 5 Mt. 38 Bit. 6 Kps. 19 Mt. 3 Kpf. 1 Vr. 1555, Geld 341 Pfd. 7 Gr. 3 D. 447 Pfd. 3 Gr. 6 D. minus 105 Pfd. 3 Gr. minus 52 Psd. 10 Gr. 26. 4 D. 2 D. August. Weizen 1 Mt. 6 Kpf. 1 Ms. Nichts. 1 Mt. 6 Kps. 1 Ms. Siehe Amnerk. Mischelkorn 3 Mt. 6 Kpf. 2 Mt. 3 Kpf. 10 Kpf. Siehe Annicrk. Roggen 18 Mt. 1 Bis. 3 Mt. 10 Kpf. 10 Bit. 5 Mt. Dinkel II Mt. 3 Kpf. 3 Mt. 5 Kps. 7 Mt. 3 Kps. Siehe Anmcrk. Haber 33 Mt. 7 Kps. 1 Ms. 4 Mt. 9 Kpf. 33 Mt. 10 Kps. 1 Ms. 10 Mt. 1427 Anmer k unge n. t. Allgemeines. Wie bei de» beiden vorhergehenden Abschicdcbändcn wnrde als Grundsatz angenommen, die Rechnung von jeder Bvgtci sür je das zweite Jahr initznthcilc». Da aber diesmal eine ungerade Zahl von Abschicdcjahrcn zu verarbeiten war, wodurch bei der angegebene» Regel die Vogtcicu Tscherlitz und Mutten um je eine Rechnung vcrkiirzt wilrdc», so haben wir siir diese beiden Vogtcicn am Schluß zwei sich unmittelbar solgcndc Rechnungen aufgenommen. S. Grasburg. 1549. Beim Titel der Ausgabe» heißt es: sein (des Vogts) Loh», Kastcnzins und die Mälcr seien inbegriffen. Am Schlüsse der Rechnung: Alles Bcrner Miinz und Maaß. 1551. Am Schlüsse der Ncstrcchnnng heißt es: Und ist der KastenzinS abzogen. 1553. Bei de» Einnahmen an Mischclkorn heißt es: Nach Abzug des Kastcnzinscs. Im Titel der Restrechnung heißt cS: Nach Abzug von Miitt Gerste und 10 MUtt Haber, die man ihm geschenkt hat. Am Schlüsse der Rechnung: Berner Währung und Maß. 1555. Im Titel der Restrechnung heißt c«: 'Nach Abzug des KastenzinscS, dritten Thcils der Bußen, 2 Pfd. Umgeld dem Amman» von Alblingcn aufgelegt, die ihm geschenkt. Im Titel der Nestrechnung siir jede Stadt heißt es: 'Nach Abzug des, so ihm geschenkt und nachgelassen, nämlich au Dinkel 4 Mt. 5 Ms., an Haber 20 Mt. 3'/- Ms., Mischelkorn 1 Mt., Gerste 1 Mt. .3. Tscherlitz mit Orbc. 1550. Am Schlüsse der Einnahmen heißt cS: Losncr Maß, und ist der Kastcnzins abgezogen. Vor der Restrechnung steht: Abgezogen ein ihm geschenktes Faß Wein, die acht sind zu Geld angeschlagen, jedes zu 12 Florin. An Pierre ViollctS Buße sind 13 Florin 4 Gros abgezogen, und siir das Lob 10 Florin ausgelegt. 1552. Am Schluß der Einnahmen heißt es: In welichcm (Wein) imc 2 faß ufgangcu sind nachgelassen. Am Schluß der Rechnung: Um den Wein solle» die Seckelmeister Mich mit ihm abkomme». Alles Losncr Miinz und Maß und ist der Kastenzins und was sich gebührt abgezogen. 1554. 'Nach den Einnahmen an Wein heißt es: Dero drei ihm nachgelassen und die übrigen siins um 50 Psund angeschlagen und mit dem Geld verrechnet. Bei der dicssälligcn Ausgabe: Ist ihm wie vor nachgelassen und z» Geld geschlagen. Am Schlüsse: Alles kleine Miinz und Losncr Maß; ist Kastcnzins »nd Lohn abgezogen. Doch ist ihm sein ausgegebenes Geld und Korn, so er für den Prädicantcn von Oulcns gegeben und an Erbauung des Psarrhauscs daselbst angewendet, nicht verrechnet, sondern angestellt bis auf die Thcilung der Kirchcngüter. 1555. Bei der Rcstauzrcchimng vom Geld heißt cS: An Geld, so man ihm schuldig ist, nach Abzug des Weins, den man ihm zu Geld geschlagen, I Faß um 14 Psund und 2 Faß nachgelassen — der angegebene Nest. Bei der Rcstrcchnnng des Weins heißt es: An Wein nichts, denn der ist ihm zu Geld geschlagen wie absteht. Am Schlüsse der Restrechnung für jede Stadt heißt cS: Daran soll ihm jede Stadt, so sie ihm nachgelassen haben, abziehen: an Korn 2 Vit. 0 Kps., an Haber 2 Mt. 0 Kps. Am Schluß der Rechnung: Alles kleine Münz und Losncr Maß. 4. Grandson. 1549. Am Schlüsse der Rechnung heißt es: Kleine Münz und Grandson Maß, und ist sein Lohn und Kastcnzins abgezogen. 1551. Nach der Einnahmcnrcchmmg heißt cS: Alles kleine Münz und Grandson Maß. Am Schluß der Restrechnung: Und ist der KastenzinS abzogen. 1428 1553. Am Schluß der Restrcchnung heißt es: Alles Savoyer Mlliiz und Grandsoli Maß, und ist der Kastcnzins auch abgezogen; auch 80 Florin Burghut. 1555. Im Titel der Restrcchnung für jede Stadt heißt es: Nach Abzug 5 MUtt und 3 Kopf Korns der abgegangenen Usagc, auch Verehrung 1 Mt. 11 Äpf. Korns, 8 Mt. 11 Äpf. 3 Ms. Habers, 2 Faß Wein. S. Murten. 1550. Nach der Einnahmcnrechnung heißt es: Und ist der Kastenzins abgezogen. 1552. Bei den Einnahmen wird beim Haber bemerkt: Mit Inbegriff des Achrams. Der Titel silr den Rest heißt: Also eins mit dem andern verglicht und nach Abzug des, so man ihm hat nachgelassen etc. Am Schlüsse: Kleine Münz und Muriner Blaß; ist Alles abgezogen, was sich gebllhrt. 1554. Bei den Geldeinnahmen steht nach 5 D. „gut 1 D. klein"; beim Rest nach 1 D. „gut". Am Schlüsse: Kleine Mtinz und Muriner Maß; ist Alles abgezogen, was sich gcbithrt. 1555. In der Restrechnung des Roggen heißt es: Nach Abzug 3 MUtt, die man ihm hat nachgelassen (bleibt er schuldig) 1l) Mt. Am Schluß der Restrechnung: Den Weizen, Mischclkorn und Dinkel haben ihm beide Städte gänzlich, und am Haber 13 Mt. 10 Kpf. 1 Ms. nachgelassen. Am Schluß der Rechnung: Kleiner Münz und Muriner Maß. VII. Nachträge und Berbefferungen. Seite 5, Zeile 15 von oben anstatt: Heini Kaus, Landschrcibcr; Jacob Locher, lies: Heini »aus; Landschrcibcr Jacob (Hans?) Locher. ,, 32, Randnote am Schluß: anstatt I> soll es heißen II. 05. Zum Abschied vom 17. und 25. April 1549. Die Gesandten von Gens waren: 5. Pcrrin und X. Chapeaurouge. ?raxmon» biograpbiguos vt Iiistoriguos (Vronuv), S. 18. 88, Zeile 7 von oben, anstatt: Vinccnz Fischer lies Vinccnz Pfistcr. Als Fundort anstatt: Unciiigcbundcnc Abschiede lies: Bern Territorium. „ III, Zeile 14 und 15 von oben anstatt: Johannisthalcr lies: JoachimSthalcr („Jochams Taler"). .. 110, in der Note zu p anstatt Koller lies Keller. ,, 127, Zeile 15 von oben, anstatt: Bellen; lies: Bollen;. » 248, „ 17 von oben, anstatt: Landweibcl und Fiscal lies: Landvogt, Landwcibcl und Fiscal. ,, 349, Note zu z» anstatt Koller lies Keller. 432, Zeile 15 von unten statt: Otlingen lies: Ölungen. » 578, „ 6 von oben, anstatt: der by cln, lies: bh der eln. ,, 002. Zum Abschied vom „nächsten Mai" 1552. Gesandte von Schwy, sind: Bogt Wenn Bctschgcr; Vogt Hans Schissli. Bon WlaruS t Vogt Mathias Miller, Vogt Jacob Vogel, Bogt (Fridli) Lnchsinger. Gefällige Mitthcilung von Hrn. Kanzlcidirector Kälin aus Schwyzer Quellen. » 700, Zcilc 10 von oben, zwischen: lassen und verhören soll stehen: aufgciiommcn hat. .. 940, „ 5 von oben: das „Der" vor Gnlio ist zu streichen, oder wenigsten« mit einem (?) zu versehe»; Gulio könnte indessen auch Gulia heißen. .. 984, Zeile 21 von oben, anstatt: Faulcon lies: Foulcon. .. 1015, „ 3 von oben, anstatt: Sugcns lies: Sugncns. ,, 1021, Zeile 12 von unten, anstatt: Doppclstcin lies: Doppeltstem. ,, 1041, Zcilc 12 von oben und Zeile 7 von unten ist der vermuthlichc Vorname von Lanther eher Niklaus als Hans. » 1058, „ 5 von oben, anstatt: Reichstage lies: Kreistage, und Zeile 10 von oben, anstatt: Reichstage lies: Rechtslage. ,, 1070. Zur Note von Art. >, Zifs. 1- Gemäß dem in Art. > im Text gegebenen Ausschub bis 18. December ist anzunehmen, die beiden Missivcn vom 4. December seien am Tage zu Baden gefertigt, dann aber zurückbehalten, und ohne das Datum zu ändern später aberlasscn worden. Nach den sachbeziiglichcn Quellen von Ziirich: St. A. Zürich: A. Luggarus, Instruction an den von Baden heimgekehrte» Escher vom 26. November, und Beschluß aus das Referat des ebenfalls hergekommenen Haab, und dem Vortrag der Boten von Glaru« und Appenzell vom 2. December ist die articulirtc, im Abschied gegen den Schluß angcsührte Antwort Zürichs als Instruction aus die erste Vernehmlassung Eschcrs erfolgt, und auf den Vortritt vom 2. December dieselbe einfach bestätigt worden. Vcrgl. Meier, die evangel. Gemeinde Locarno I, 354 flg. 1430 Seite 1087 ist die irrige Abschiednummcr 347 in 346 zn berichtigen. „ 1096. Im Abschied No. 349 wird der Gesandte von Appenzell wahrscheinlich heißen: Kurz anstatt Chnn oder Kuon. „ 1213, Zeile 2 von oben, anstatt: alter christlicher lies: allerchristlichster. „ 1222, „ 9 „ „ anstatt: VII Orte im ersten Male lies: X Orte. „ 1272, „ 13 „ unten anstatt: einläßlicher» lies: einläßlichere. „ 1288. Bei der drittletzten Zeile nach den Worten: abgefertigt worden, soll die weitere Ausführung so lauten: da aber da« Mehr vorhanden ist und sie ersehen, daß von den III Orten denen von Bellenz des betreffenden Marktes wegen ein besiegelter Brief gegeben worden ist, so wolle» sie es auch hierbei bleiben lassen und die Angelegenheit heimbringen. OorriKviKw zu Band IV. 1 Ä. Seite 311 beim Abschied No. 153 Zeile 1 und Seite 1095 bei den Gesandten von Bern anstatt Peter Thomann lies Pclcr Thormann. Dasselbe ist an der betreffenden Stelle im Personcn-Registcr zu corrigircn. „ 970 in der Note zu »» Zeile 3 von oben in der Verweisung auf den Abschied vom 25. Juni anstatt I> lies «I. „ 1092 bei Fischingen anstatt 1557 bis 1553. „ 1101 im Verzeichnis; der Landvögte von Lnggarus anstatt Urs Schlnni lies Urs Surh; dasselbe ist in der bezüglichen Note zn verbessern. Im Personenregister bei: Lustrach, Pctermann lies anstatt Meyer, Bern — Mahor, Frcibnrg. Register Z" Kind 4. Alilhcilmig 1 v. k>rr Abschiriirftmml»»,,. Bemerkungen. 1. Die Zahlen, wenn nichts Anderes bemerkt ist, beziehen sich auf die Textseiten der Abschiede. 2. Wenn ein Gegenstand, Orts- oder Personenname ans derselben Seite in verschiedenen Artikeln erscheint, so wird dies durch die hinter der betreffenden Seitenzahl in () beigefügte Ziffer angedeutet. Wiederholte gleiche Benennungen von Maßen, Miinzen und Gewichten in fortlaufenden Rechnungen werden ohne weitere Bemerkung nur ein Mal angefiihrt. 3. Bei Verweisungen bedeutet M.-R. Materienrcgister, O.-R. Ortsregister, P.-R. Personenregister. Wenn aus einen Artikel im gleichen Register verwiesen werden muß, ist diese Abkürzung weggelassen. 4. Bei Nachschlagungen im Ortsregistcr ist durchweg Anhang III zu vergleichen, da spezielle Verweisungen hierauf das Ortsregister nicht enthaltet. Zu empfehlen ist für diesen Fall ferner das M.-R. mit Bezug ans die Artikel: Freiheiten, Privilegien, Herrschaften gemeine, Gerichte hohe und niedere, Kirchliches, Märchen, Märkte, Zehnten, Zölle. Die Namen eidgenössischer oder zugewandter Orte bezüglich ihrer Theilnahme an allgemein eidgenössischen oder mehrere Orte zugleich bcschlageiidett Geschäften werden, wo nicht besondere Verhältnisse walten, im O.-R. nicht ausgeführt. 5. In den Anhängen und Registern zeigt ü hinter einem Gcschlechtsnamen an, daß der Rcdaction der Tanfnamc unbekannt geblieben sei. 6. In den Registern vorkommende Fragezeichen bedeuten, daß die Identität eines Gegenstandes, Ortes oder der betreffenden Person mit dem unter srühern Citatcn erscheinenden nicht vollständig ermittelt sei oder andere Unbestimmtheiten obwalten. 7. Im Personenregister konnten Heimat oder Wohnort nicht immer angezeigt werden; bei Einzelnen mußte der Name einer Landschaft genügen. Bei den im Anhang II verzeichneten Personen sind nur die Angaben, die sich nicht ans deren Eigenschaft als Gesandte bezichen, in das Personenregister aufgenommen. 8. Im M.-R. unter dem Artikel: Herrschasten gemeine, Landvögtc im Allgemeinen und nnbenanntc, folgt eine Zahl von Citate» für „unbenannte" Landvögte, deren Namen sich leicht und sicher, oft aus andern Stellen des gleichen Abschiedtcxtcd ermitteln lassen. Wir beobachteten dennoch das angegebene System der Conseguenz wegen und damit man nicht Na»>e» an Stellen suche, Ivo sie doch nicht zu finden sind. 9. Als Ergänzung zum Personenregister mag auch der Anhang 1, nnd für die Abtheilnngcn: Maße und Münzen im Materien register der Anhang VI beigezogcn werden. Materien-Register. A. Ablaß, 197. 1397. Absage, Kriegserklärung, s. Kriegswesen. Abschiede: ältere nachschlagen. 837. ihre Ausfertigung. 989. Bezahlung dafiir. 954, 953. 1349. 1374. 1339. Mitthcilung an abwesende Orte. 554. 999. 911. 839. 997. nicht vollzogene. 951. über frühere Instruction crtheilen. 711. 733. 799. unvollständige oder unrichtige. 985. 1313. der Kreistage. 1957. der Reichstage, s. Rcichsabschicde. Abzug. 44. 597. 513. 543. 575. 584. 979. 993. Abzug ans einem Gebiet ins andere. 91. 84. 141. 353. 389. Acecnsircii. 439. 1313. 1319. 1339. Achram (Achrnm). 793. Acht, Nbcracht, Acchtcr: Im Allgemeinen oder unbestimmten. 1493. Einzelne Orte oder Personen. Albrccht, Markgras von Brandenburg. 893. 1957. 1195. Basel. 334. 337. 393. 394. 439. 479. 478. 479. 517. 1351. Consta»;. 34. 138. 399. 539. Gäßlcr, Heinrich. 199. 119. Öttingen, von, Graf. 9. 139. Schärtlin, Sebastian, s. P.-R. Schärtlin, Sebastian. s. auch Verbannung, Verrufen. Adel. s. Edcllcntc. Admodiation, Admodiatorc», admodircn. 134. 435. 593. 594. 813. 1919. 1983. 1183. 1135. 1189. 1189.1389. 1387. 1311. 1314. 1319. 1331. Advohcrie. 151. Acintcr und AmtStitcl in den Orte», s. an der Hand von Anhang II die Titel der Gesandten. Acrzte. 193. 431. 434. 479. 819. 1114. Albergiren, Albergement 1387 (">. Albiskrieg, s. Kriege: Cappelcrkricg. Allmcndsachen, s. Herrschaften, gemeine, bei den einzelnen: Allmendwcscn, Feldfahrtcn. Almosen, gewöhnliches. 198. 491. 513. 559. 993. 889. 953. 991. 994. 1999. 1349, s. Armcnwcsen. an Kinder bei Vcrurthcilung Malcfizischer. 1494. Altäre. 799. 939 (-). 1133. Amt, Messe, s. Messe. Amtlchcu, s. Lehen: Arten. Amtleute in den Vogtcien, s. Herrschaften, gemeine, die einzelnen Vogtcicn. bei den Truppen, s. Kriegswesen. AmtSklciduiig, s. Hosen, Röcke. Amtsrcchmingcn, s. Jahrrcchnunge». Amtstitel, s. Aemtcr. Ansall (eine Art des Falls). 771. Anführer, militärische, s. Kriegswesen, Fahnen, Hanptleutc, Lieutenants, Panncrherrcn. Ankenkanf in Luccrn. 197. 391. 393 ('). 393. 378 ("). 391. überhaupt. 783. 795. Anlage, Rcichsanlagc, s. Ncichsstcuer, Romzug. Ansprachen, Ansprecher für Solddienste u. drgl., s. Pensionen, Frankreich: Ansprachen. St. Antönier-Haus, Utznach, s. Spitäler. Appellationen: an die Eidgenossen rcsp. die regierenden Orte. Aus den deutschen Vogtcicn: „ Baden. 119. 194. 1997. „ dem Freien Amt. 195. 199, 979. „ dem Rheinthal. 391 (^). „ dem Thurgan. 9. 194. 199. 333. 338. 388. 498. 989. 999. 739. 795. 787. 793. 833. 857. 885. 941. 1359. 1357. 1358. 1353. 1359, s. Herrschaften, gemeine, deutsche, Thurgan, Handel der VII Orte und der drei Städte in Betreff der Appellationen, Klostcr- rcchnungcn und Eid des Landvogts. An« den vier cnnctbirgischcn Vogtcien, s. Jahrrcchnnngcn der vier cnnctbirgischcn Vogtcien im Allgemeinen. Aus den dritthalbörtigcn Vogtcicn. 394- 735. 1989- 1981 (-). 1199. 1195. 1197. 180 Materien-Register. (Appellationen, Forts.) Aus den Berner-Frciburger Vogteien, s. Herrschaften, gemeine, Vcrner-Freiburgcr Vogteien, Allgemeines. Von Baden au den Landvogt daselbst. 321. Vom Bischof von Constanz an die X Orte. 388. 390. Von Constanz an das Kammergcricht. 1219. Aus dem Thurgan an den Bischof zu Constanz. 388. 463. 793. Von Corbers an Freiburg. 695. „ Dictwyl nach Lucern. 355. „ Mörschwyl an den Abt von St. Gallen. 141. „ Ragaz an den Abt von St. Gallen. 56. Aus dem Toggenbnrg an den Abt von St. Gallen. 1092. Von Uhwicscn an den Bischof zu Constanz. 390. „ Wädenöwyl und Richtcrswyl an Zürich. 217. 245. 326. Aus den Niederlanden an Frankreich. 948. Nach Rom in Ehehündeln. 399. Appellation, s. Schiedsgerichte. Appenzeller^ und St. Gallerkricg (Rorschachcr Kloslerbrnch), s. Kriege. Archive, eidgenössische: Baden. 230. 867. 873. 994. 1000. 1001. 1069. 1070. 1327. 1347. Bern. 1193. Freiburg. 631. Lucern. 128. 139. 211. 243. 324. 869. 1322. Murten, das Gewölbe, s. Herrschaften, gemeine: Bcrncr- Freiburger Vogteien, Murten, das Schloß. Schwyz. 338. Solothurn. 139. 211. 250. 681. 852. Zürich. 44. 733. 867. 1323. 1347. Arianer. 1051. Armbrustschützen, s. Schützenwcsen: Baden. Armenwesen. 10. 63. 102. 118. 119. 134. 153. 341 ('). 477. 519. 576. 699. 764. 772. 788. 798 C). 976. 978. 1001. 1003. 1070. 1071. 1163. 1133. 1136. 1228, s. Almosen, Bettler, Geschenke, Sicchenhäuser, Sondersiechcu, Spend, Spitäler und die einzelnen Herrschaften, Armen- Wesen, Geschenke. Arreste, Beschlagnahme, Haft von Personen und Sachen, Niederwurf, Sequester, Verlegen, Verbot. 9. 48. 110. 117. 132. 134. 164. 179. 203. 227. 311. 346. 350. 372. 334. 407. 411. 437. 472. 474. 498. 504. 515. 520. 631. 646. 648. 669. 673. 674. 675. 681. 706. 715 ('). 719. 720. 745. 746. 748. 779. 781. 805. 829. 846. 363. 901. 912. 943. 990. 993 ('). 1005. 1039. 1069. 1070. 1124. 1157. 1167. 1196. 1200. 1206. 1219. 1254. 1266. 1269. 1273. 1327. 1353. 1373. 1378. 1397. 1403, s. auch Niederwürfe, freie, und betreffend den Arrest von Personen auch den Art. Gefangennahme. Artillerie, s. Kriegswesen: Büchsen ans Rädern. Assoufcrtircn, s. Sonfserte. Ashl („Freiheit in Gotteshäusern"). 971. Ausbrüche, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen, Frankreich, Werben. Ausenthalt, s. Niederlassung. Aufenthalt von Truppen auf neutralem Gebiet, s. Kriegswesen. Auslage, s. Rcichssteuer, Nomzug. Auflauern in böser Absicht. 463. Ausruhr, Empörung. 44. 442. 1051. 1074. 1076, s. auch Kriege: Baucrnunruhc, Waldmannsche Unruhe. Aufsatzgeld (Ussatzgcld, Zoll). 433. 457. Aufschlag und Abschlag des Geldes, s. MUnztarisirnng. Aufsehen, getreues (ernstliches). 231. 233. 235. 275. 350. 644. 645. 646 (°). 734. 795. 300. 340. 901. Aufwiegeln und Aufwiegler, s. Reislanfcn, Werben, Werber. Ausburger. 1133. Auslieferung Flüchtiger und Gefangener n. s. w. 49. 295. 319. 432. 482. 504. 515. 957. 1269. 1395. Aussätzige. 572. 703. 1014, s. Malazigc. Ausspäher, s. Kriegswesen: Späher. Ausstand bei der Bcrathung der Tagsatznng, s. Tagsatzung. Auszug, s. Kriegswesen. B. Badenfahrt. 276. 1220. Bader, der, von Unterwaldcu, s. Herrschaften gemeine Lnggarn«. Bäder, im Allgemeinen. 382. Bade». 42. 198, s. Jahrrcchnungen zu Baden die einzelnen Rechnungen. Grasburg. 566. Badstubcn. 377. Bücker, Meister, als geschlossenes Handwerk. 934. Backösen, herrschaftliche, s. Hcrrschastcn gemeine, Bcrner Frei- burgcr Vogteien. Backofenzins, s. Zinse: Arten. Ballcien, s. Orden, Ritterorden. Ballen, s. Maße. Banditen, Verbannte, Abgetretene von oder in: im Allgemeinen und ohne Ortsbezcichnnug. 367. 531. Bellen;. 178. 179 (?). Brcmgartcn. 50. Constanz. 35. Knutwyl. 88. Mendris. 129. 136. 155. 162 (-). von Frankreich in der Eidgenossenschaft und umgekehrt. 1338. Mailand in der Eidgenossenschaft oder umgekehrt. 49 (">. 162 (-). 163. 171. 248. 346. 953. 995. s. P.-R. Schärtlin, Sebastian. Banditen (verbannen). 423, s. auch Verbannung. Materie» Register. Bank z» Mendris und Balcrna, s. Jahrrechnnngcn, cnnct- birgischc Lauis. Bankgeld. 142. Bankgericht. 629. Bankschreibcr, s. Herrschaften geincinc, Lauis. Bann. 9. 422. 1193. 1251. Barchel, s. Tnchsorten. Barfüßer, s. Orden. Barrct (Mahlzeit). 954. 958. 994. Batzen, s. Münzen: Sorten. Bauernkrieg, s. Kriege. Befahren der Reuß, s. Fischfang Reuß. Begnadigungen, s. Libcrationcu, Herrschastcn gem. Bcrner- Freiburger Vogtcicn, Geschenke. Begräbnisse, Kirchhöfe zur Bollenz. 1197. Eschenbach, Utznach. 299. Livinen. 1197. Rivicra. 1197. Saanen. 1119. Wald, Zürich. 299. Begräbnis; derer, die nicht gebeichtet und coniinunicirt haben. 884. der Selbstmörder. 999. 711. 733. 999. Beicht. 193. 444. 743. 744. 794. 334. 929. 954. 998. 1159. 1193. 1197. 1198. 1337. Bcimesscr, s. Kriegswesen. Beisteuern wegen Unglücksfällen u. drgl., s. Armcnwcscn, Brände, Fensterverehrungen, Geschenke, Jahrrechnnngcn, besonders die ciinetbirgischen und die für die Bcrncr- Freiburgcr Vogtcicn. Beilage (in Graubünden). 191. 893. 999. Belagerungen, s. Kriegswesen. Bcmsch, s. Münzen. Benedictiner, s. Orden. Beneficien (Pfrnndlchcn), s. Lehen, geistliche. Bergwerke: Italien. 999. Lauis. 899. 954. 1958. Mclchthal. 487. 488. Sargans. 999. 993. Bcrncr Frciburgcr Anstände, s. O.-R. Bern, Anstände wegen der Teil auf den eroberten Landschaften mit Frciburg. Bcrncr-Grcycrzer Anstände, s. O.-R. Bern, Anstände wegen der Tcll mit dein Grasen von Grchcrz; P.-R. Grcherz, von, Graf: Verschiedenes. Besatzungen, s. Kriegswesen, Besatzungen. Beschimpfung, s. Schmähungen. Beschirmer der Freiheiten der christlichen Kirche, Titel der Eid genossen. 49. 229 ("). 255. 444. 583. 913. 1972. 1294. Beschlagnahme, s. Arrest. Beschwörung der Bünde, s. Bünde: Allgemeines. Beschwörungen (Exorcismcn). 1197. Besitzschutz (Aaintsnanoo ot xuvrenoo). 375. Besoldungen, s. Geschenke an Gesandte?c., Löhnungen vcr- schieden?, Kriegswesen, Sold. Bestechung überhaupt. 799. 797. 1195 (°), s. Miel und Gaben. Bestechung, angebliche, die Eidgenossenschaft zu trennen zc. 8. 16. 29. 21. 22. 43. Bestechung, angebliche, der Obern bezüglich des Regieren« in den Vogteien. 287. 293. Bestechung betreffend Taglcistnngcn. 865. Bestechung von Gesandten, Landvögten und Vogtcibcamten, s.Herrschaften, gemeinem, vierennetbirgischc, Allgemeines, Nnbotmäßigkcit und Bestechlichkeit der Gesandten und Vögte, und den Art. Mict und Gaben. Bestechung, Practiciren für Vogtcicn Ritte zc., s. Gesandtschaften (Ritte), Mict- und Gabcnspcndcn um solche. Bcsthaupt. 542. Bestialität. 964. 676. Betrug. 867. 935. 999. 1922. 1299. 1267. 1268. 1274. 1394. 1395. Bettelbriefe. 473. 598. 735. 832. 949. 1196. 1199. Bettler. 299. 593. 551. 576. 595. 629. 886. 949. 961, s. auch Heiden. Beute, Kriegsbeute (Prisen), s. Kriegswesen, Beute. Bezündung der Kirchen, s. Kcrzcnbrenncn. Bibel, s. Testament, altes und neues. Bibern- und Ramsenkans, s. O.-R. Bibern. Bichct, s. Masic. Biencnzinse, s. Zinse: Arten. Bilder, in den Kirchen. 163. 766. 989. 1367. Bildcrzerstörung zu: Münster in Granfelden. 79. Bischöfe, Bisthümer, s. im O.-R. und im P.-R. unter den Rainen der einzelnen Bisthümer Basel, Chnr, Como, Constanz, Sitten, Bayonne. Blatter oder Harnischer. 619. 684. Bleichen, s. Lcinwandgcwcrbe in St. Gallen. Blcrren, durch Gcblcrr jemand verspotten. 838. Blutrnns. 193. 134. 699. 713, s. auch Verwundung. Bodcuzins, s. Zinse: Arten. Bollcten. 326. 628. 1299. 1217. 1267. 1394. Boten, s. Gesandte. Brachen (brachliegendes Land?). 214. Brände im Allgemeinen. 599. Brände zu: Baar. 73. 118(7). Baden. 42. 198. 341. Cormano. 297. 249. 349. Dottikon. 196. Trgnel. 1955. Gebistorf. 1266. Grandson. 152. 563. 1313. MateriemRegistcr. (Brände, Forts.) Grüningen. 619. Huttwhl. 1659. Kadclburg. 933. Lauis. 1196. bei Nürnberg. 666. Penthercaz. 568. in Pieniont. 868. Rordorf (Rohrdorf). 341. 384. bei Straßbnrg. 654. Ueberlingen. 638. Ulin. 646. Wcttingen. 1152. 1266. Brandschatzen, s. Kriegswesen. Brandsteucrn, s. Brände. Brandstiftnngen. 198. 875. 1666. 1157. 1165. 1256. Brauch (Steuer). 336, s. auch Steuern. Brenner. 377, s. auch Brandstiftnngen. Brente, s. Maße. Brücken, s. O.-R. Rhein, Rcuß, Tessin, Tresa (die bezüglichen Brücken). Bruderschaften, kirchliche: St. Nikolaus, Orbe. 1632. 1186. der Schuhmacher und Sattler in Grandson. 1132. 1235. St. Theodul (Greyerz?). 36. 721. Bücher gegen die Religion (resp. Confession). 642. 691. 711. 719. 736. 868. 869. 337. 873. 923. 928. 945. 1112. 1126. 1175. 1176. 1178. 1322. 1336. 1367. Bücherdrnck. 2. 26. 21. 24. 711. 736. 1178. Buchs (ein Handelsartikel). 44. 511. 555. 581. Büchsen, s. Kriegswesen. Biichsenhäuser, s. Kriegswesen. Büchsenpulvcr, s. Kriegswesen. Büchsenschmieden, s. Kriegswesen. Büchsenschützen, s. Kriegswesen und Schützcnwescn. Büchsensteine, s. Kriegswesen. Bullen, päpstliche: im Allgemeinen. 336. 393. 954(?). 1269. 1276. für den Bischof von Constanz. 933. 963. 994. 1266. für Doctor Fabri. 336. betreffend das Priorat zu Grandson. 351. 398. Bullen, goldene, kaiserliche: Uebcrhaupt. 394. für Basel. 337. 339. 346. 337. 393. 394. 439. 443. 476. 473. 479. 518. Bullen des Johanniter-Ordens. 934. 1659. Bundbuch zu Baden. 1347. Bünde,'Bündnisse, Burgrechtc, Landrechtc. I. Der Eidgenossen und Zugew andten untcrsich 1. Jni Allgemeinen. Ueberhaupt und unbestimmte. 2. 26. 21. 22. 23. 33. 92. 167. 236. 232. 233. 234. 371. 374. 447 (Bünde, I. der Eidgenossen und Zugewandten unter sich, Forts.) 449. 456. 457. 471. 489. 496. 564. 569. 515. 532. 625. 658. 676. 671. 673. 682. 716 ("). 749. 756. 751. 836. 833. 835. 842 ("). 854. 868. 876. 372. 397. 966. 941. 942. 956. 1661. 1665. 1667. 1668. 1612 ('). 1621. 1622. 1649. 1651. 1653. 1662. 1663. 1664. 1666. 1671. 1698. 1113. 1123. 1145. 1159. 1264. 1221. 1223. 1225. 1227. 1234. 1237. 1241. 1245. 1252. 1254. 1288. 1293. 1325. 1329. 1351. 1352. 1363. 1377. 1389. 1396. 1399. Erneuerung und Beschwörung derselben. 91. 128. 234. 247. 271. 282. 439. 547. 556. 556 566. 582. 585. 539. 621. 659. 1126. 1144. 1146. 1151. 1264. 1212. 1254. 1255. 1264. 1265. 1292. 1328(°). 1333. 1336. 1337. 1346. 1347 1352. Die Eidgenossenschast bezeichnet als: Großer und alter Bund Obertcutschcr Lande. 1385. 1391. 2. Einzelne. Bern und Freibnrg (1243, 1271, 1463, 1467, 1436). 351. 352. 353. 397 ('). 398. 418. 827. 846 ('). 847. 877. 913. 918. 919. 1164. 1316. 1366. 1363. 1317. Bern mit Wallis und die VII Orte mit Wallis (1252, 1296, 1417, 1475, 1566, 1529, 1533, 1546, 1555). 225. 233. 246. 263. 349. 852. 865. 997. 1616. 1672. 1696 (-). 1691. 1133. 1322. 1336. Bern und Biel (1273, 1366, 1336, 1344, 1352). 1669, 1654. 1683. Freibnrg und die Grafschaft Ncucnbnrg (1296, 1294, 1495, 1544). 126. 373. 661. Bern und Solothurn (1295, 1368,1345, 1351). 1164- Bern mit Stadt und Grasschast Neuenbürg (1368, 1336, 1466, 1424, 1458, 1486, 1563, 1565). 28. 29. 126. 296. 375. 377. 562. 593. 599. 661. 635. 636. 637. 1172. 1337. Freiburg und Biel (1311, 1322, 1343, 1467, 1496). 1616. 1638. Der Lnccrner oder Bicrwaldstättebnnd (1332). 197 262. 279. Solothurn und Biel (1334, 1354, 1382). 1669. 1654. 1687. 1633. Zwischen Zürich und dem Johanuiterhaus Wädcnswpl (1342). 186. 266. 217. 245. 253. 297. 361- 362. 363. 326. Der Zürche» und Glarnerbund (1351, 1352). 161- 213. 245. 254. 298. 366. 365. Bern und die drei Länder (1353) resp. Zürich (1423). 386. 1164. Materien -Register. (Bünde, I. der Eidgenossen und Zugewandten unter sich, Forts.) Solothurn und die Grafschaft Ncnenburg (1369, 1373, 1453, 1303, 1504, 1544). 57. 120. 378. 001. Bern und Greycrz (1401, 1403, 1492, 1503). 39. 79. 80. 89. 105. 123. 228. 405. 400. 485 (-). 480.493(7). 495.522. 525. 520. 527. 507. 050. 090. 722. 731. 738. 756 ('). 753. 701. 702. 709.789.810(7). 834. 835. 844. 845. 850 861. 877. 925 (7). 926. 1026. 1032. 1035. 1036. 1040. 1041. 1043. 1040. 1048. 1116. 1360, s. auch Bünde Bern und Saancn. Bern und Saancn mit Umgebung (1403, 1448, 1451, 1531). 79. 89. 99. 123. 480. 493(7). 494. 495. 500. 522. 524. 525. 527. 507. 722. 701. 709 ('->). 877. 925 (7). 1032. 1084. 1080. 1103. 1110. 1300. 1301. 1308. 1301. Bern und Solothurn mit Bettelst) (14157). 1102. 1174. 1207. Landrecht zwischen Schwyz, Glarus und Toggenbnrg (1430, 1409). 1007. 1092. 1370. Landrcchtc zwischen Schwyz und Glarus und den Grafen von Wcrdcuberg und Sonncnbcrg (1437, 1440). 44. Die IV Schirmortc Zürich, Lucern, Schwyz uud Glarus mit dem Abt von St. Gallen (1451). 140. Der Orte Zürich, Bern, Lucern, Schwyz, Zug nnd GlarnS mit der Stadt St. Gallen (1454). 34. 140- Frcibnrg und Greycrz (1475, 1495, 1501). 39. 105. 159. 223. 405. 463 ('). 495. 500. 522. 525. 526. 527. 650. 695. 732. 738. 750. 751. 756 (->. 758. 701. 762. 765. 768. 709 (-). 770 (-). 789. 804. 805 (-). 811. 813. 316. 826 (-). 834. 840(7). 841. 843 844. 845. 850. 877. 1029. 1032. 1036. 1040. 1041. 1042 (-). 1043. 1040. 1048. 1110. 1300. Frcibnrg mit Uutcrthauen von Greycrz. 495 (7). 500. 522. 524. 525. 527. 768. 804. 1032. 1085. 1300. 1301. 1361. Der Vlll Orte mit Frcibnrg und Solothurn (1481). 3. 4. 34. 114. 380- Die VII (in SarganS regierenden) Orte mit Grau, blinden (1497 nnd 1498 mit Grauenbund »nd Gotteshansbund). 137. 189. 191 ('). 193. 230. 260. 379. Der BaSlcrbnnd (1501). 34. 234. 248. 518. 683. 964. Lucern »nd die Grafschast Neuenbürg (1501, 1503, 1504). 120. 378. 601. Solothurn und Landeron (1501). 534. 545. 881. 1145. 1172. Der Appcnzellcrbnnd (1513). 34. Biel nnd Bcllelay (Schirmbündniß, 1516). 1102. 1174. Bünde, I. der Eidgenossen nnd Zugewandten unter sich, Forts.) Der Rotweilcrbund (1519). 632. 042. 044. 1058. Die III Bünde in Graubünden unter sich (1524, 1544). 235. 236. Bern und Gens (1526, 1536). 22. 66. 81. 96. 273. 283. 295. 350. 351. 465. 400. 485. 1004. 1171. 1170. 1177 ('). 1179 (-). 1245. 1247. 1294. 1295 (°). 1296. 1297. 1376. Bischof Basel und Solothurn mit Untcrthancn des eine» oder andern Thcils (1527). 1101, s. diesen Art. angestrebtes Burgrccht zwischen Solothurn nnd Ergucl und O.-R. Ergucl, St. Jmcrthal. Basel Stadt und Bischof Basel (1547, 1555). 24. 1150. 1331. 1341. 1342. 1343. 1344. 1372. Einiger Zehnten im Wallis unter sich gegen Unruhen (1550). 275 276. Angestrebtes Burgrccht zwischen Solothurn und Ergucl (1554). 1087. 1088. 1039. 1102. 1135. 1141. 1160. 1162. 1109. 1174. Basel und Dclsbcrg (Versuch 1554). 879. 1101. 1131. 1132. 1133. 1135. 1148. 1150. 1162. 1200. 1325. 1332. 1339. 1345. 1372. Basel mit verschiedenen oder nngcnau bezeichneten Gemeinden de« Bischoss von Basel. 842. 951. 1325. 1332. 1339. 1345. 1372. 1373, llnbcnanntc Gemeinden des Bischofs von Basel mit unbcnanntcn Orten. 1372. Solothurn mit der Stift St. Jmer (?). 1101. 1135. 1100. 1169. 1174. 1175. 1207. Biel nnd die Stift St. Jmer (?). 1207. Dicszcnhoscn und das Kloster St. Katharinathal. 1223. 1229. Zürich und Dänikon. 327. Gens und die Eidgenossen, versuchtes Bündnisi. 00. 81. 95. 90. 109. 272. 288. 594. Vcrmuthctcs Burgrccht zwischen Ergucl und andern Orten (1554). 1053. 1088. II. Der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtige n. 1. Im Allgemeinen. 59. 92. 439. 653. 2. Einzelne Bündnisse: Zwischen den Eidgenosse» und dem römischen Reich. 904. Die Erbcinung mit Oesterreich Burgund (1474, 1477, 1511). 17. 35 (-). 49. 67. 74. 92. 323. 440. 556. 574. 581. 612(-). 613. 614(-). 015 (-). 010(-). 019. 620. 022. 023. 630. 039. 041. 045. 64« (-). 050. 651. 652. 653. 658.x 059. 602. 671. 672. 673. 074 (-). 082. 687. 689. 693. 713. 716. 717. 781. 782. 784. 795. 796. 797. 853. 858. 859. 865. 866 ('). 867 (-). 901. 902. 904. 900. 909. 930. 936. 937. 939. 943. Materien-' Register. (Biinde, II. der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen, Forts.) 960. 967. 963. 1062. 1073. 1104. 114S. 1146. 1154. 1166. 1206. 1214. 1250. 1251. 1255. 1263. 1267. 1230. 1348. Der V Orte mit König Ferdinand (1529). 1231. Zürich, Bern, Basel mit Straßburg (1530). 1231. Der ewige Friede und die Vercinnng mit Frankreich (1516, 1521, 1549). 8. 9. 11. 16. 17. 18. 29. 30. 39. 40 09. 47. 52. 55. 56. 57. 58 (-). 59. 60 (')- 61 (°). 62 ('). 63 ("). 64. 68. 71. 72 (-). 73 (-). 74. 75 ("). 76. 77. 78. 90. 91 ('). 92. 93. 94. 95. 99. 103. 105. 107 (-). 103 (-). 119. 120. 124. 125. 126(-). 127. 123. 129. 130. 133. 139. 155(-). 156. 157 (°. 158. 159. 161. 173. 174. 175. 176. 178. 210. 211 (-). 223. 224. 231. 235. 236. 237- 238. 241. 242. 250. 251. 252. 261. 263 (-). 266. 277. 283 (°). 235. 306. 307. 310. 311. 312. 313 (->. 322 ('). 357. 358. 364. 367. 369. 371. 373. 375. 333. 400. 401 l°». 407. 409. 410 (-). 411(2). 438.439. 440. 505. 517. 558 559. 561. 579. 580. 537. 599. 605. 606. 607. 603 (°). 609. 613 (-). 614('). 615. 619. 626. 632. 636. 641. 650. 653. 661. 662. 679. 639. 709 (- . 716. 717. 718("). 719. 728. 729(2). 735(2). 736(2,. 740. 741 (2). 746. 747. 753. 754. 773 (2). 733. 734. 796 (2). 797. 835. 851. 353. 858. 859. 860. 866. 878. 902 (2). 903. 904. 907. 910. 912 ('). 930. 939. 943. 960. 968. 975. 1014. 1043. 1065. 1122. 1123. 1124. 1133. 1145. 1154. 1167. 1200. 1205. 1213 ('). 1253. 1255. 1280. 1283. 1328. 1337^). 1349. 1385. Mit Franz II., Herzog von Mailand l1533). 17. 18. 19. 323. 346. 473. 481. Rät dem Kaiser wegen Mailand (1552). 8. 17. 19. 41. 47. 48. 49. 71. 74(2). 75. 80. III. 119. 161. 323. 332. 384. 436. 437. 473. 481 (2). 482. 491. 503. 504. 507. 514. 515. 529. 547. 554. 580. 608. 610. 614. 621. 624. 628. 646. 647. 648 (->. 660. 666. 669. 675 (2). 691. 705. 703. 733. 784 (2). 796. 807. 832. 833. 851. 858. 860. 866 (2). 874. 886. 902. 904. 905. 906 (2). 909. 930 (?). 939. 948. 953. 957. 960. 968. 1061. 1104. 1127. 1153. 1154. 1164. 1166. 1203. 1206. 1210. 1214. 1250. 1251. 1255. 1263 (2). iZ7Z 1W0. 1348 (2). 1364. 1365. 1366. 1391. In Aussicht genommenes Burgrecht zwischen den V Orten und Burgund und den oberöstcrreichischen Landen (1552). 655. (Bünde, II. der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen, Forts.) Burgund (Grafschaft) sucht ein HUlfsbiinduiß mit den Eidgenossen nach (1553). 782. 867. 368. 874. Eidgenössische Orte (Bern, Freiburg) mit Savohcn. 3- Der Greycrzer Unterthainm mit Andern (Frankreich?) 526. In Aussicht genommenes zwischen den V Orten oder Wallis und dem Augstthal. 1145. Rotweil mit Oesterreich wegen Hohenberg. 1058. Der Eidgenossen mit Feinden Frankreichs und umgekehrt. 1388. III. Auswärtiger unter sich: Schwäbischer Bund (St. Georgenschild) (1488). 785. Der heilige Bund (1526). 316. 362. 402. Schmalkalderbund (1530), s. Schmalkaldcrbund und Schmalkalderkrieg. Frankreich mit deutschen Fürsten gegen den Kaiser (1552). 606 (2). 608. 616. Kaiser, römischer König, Fürsten und Städte, versuchtes Bündniß ähnlich dem schwäbischen Bund (1553). 785. Verschiedener Neichskrcisc für Aufrcchthaltung des Rcichslandsriedens (1554). 1058. Frankreich und die Grafschaft Burgund wegen der Neutralität, s. O.-R. Burgund, Grasschast, Neutralität. Bundestage in Bünden. 260. 261. 267. 317. 887. 906- 1007. 1014. 1105. 1106. 1121, s. auch Bcitagc. Bundschuh. 43. 276, s. auch Dießenhofer Bundschuh. Burgrechtc, s. Bünde. Burgsäß. 200, s. Wädcnswyler-Handel. Bürgschaft, Tröstung: Beamter und Angestellter. 182. 216. 269. 620. Bürgschaft, Gelübd, Tröstung beim Verlangen von Appellation, für Haltung des Friedens, für das Stehen zu Recht, M bestrittenen Zoll. 56. 71. 86. 88. 103. 117. 120. 164- 170. 206. 215. 227. 231. 236. 238. 241. 248. 25?- 285. 311. 312. 346. 347. 379. 384. 448. 544. 583. 655. 678. 681. 698. 718. 719. 747. 779 (2). 802. 829. 830. 838. 366. 881. 885. 905. 1000. 1015. 1177- 1216. Burgunderkriege, s. Kriege. Bußen, Strafen, s. Ehrcustrafcn, Gefangennahme, Geldstrafen, Körperstrafen, Todesstrafen. C. Canzlei, eidgenössische, s. Archive, eidgenössische, Baden, und Herrschaften, gemeine II. Deutsche, 2. Baden, Land- schreibcr. Materien Register. Capellen: St. Gallen, St. Leonhard »nd St. Jacob, beim Schloß Greycrz. 1243. 1362. St. Johann Baptist, Grandson. 1181. St. Alois (Eloy), Orbc. 1187. Orbe, St. Anton »nd andere nnbcnannte. 1187. 1317 (-). St. Anbin, Orbe. 1083. 1186. St. Claudius, Orbc. 1032. 1188. Dreifaltigkeit, Orbe. 1082. 1189. der Eucharistie, Orbe. 1082. 1139. St. Jacob, Orbe. 1082. 1136. der Enthauptung St. Johannis, Orbe. 1082. 1186. 1189. St. Kathanna, Orbe. 1082. 1188. im Kloster zu Orbc. 1033. Maria Magdalena, Orbc. 1082. St. Maure, Orbc. 1032. 1189. St. Nikolaus, Orbc. 1137. Capitel (Vertrage, Capitulationcn), s. Biindc. (Statuten), s. Herrschaften, gemeine, III. Vier cnnetbirgischc, die einzelnen Herrschaften. Domcapitel, Kirchencapitel, f. Dompropsteistrcit Basel, Bis thiimer, Kirchliches, Klöster. Capitnlationsrcglemcnt mit Frankreich, f. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen, Frankreich. Cappelerkricg, s. Kriege. Cardinal Collegium zu Rom. 16. 33. 46. 209. 220 (°). 221 (-). 248. 255 («). 271. 496. 714. 1072. 1090. 1264. 1272. 1354. 1389. Ccntlicr, s. Gewichte. Ceremonien, kirchliche. 444. 778. 779. 959. 980. 984. 983. 1001. 1050, s. auch Kcrzenbrcnncn, Krcuzgänge. Chorgcricht: Bern. 154. Como. 399. des Bischofs von Constanz zu Radolfzell. 457. 513. 619. 625 (?). 944. Grandson und fiir selbes in Bern. 154. 880. 882. 883. 389. 913. 915. 917. Granblindcn, auch fiir Sargans gebraucht. 786 ('-"). in Mailand silr Bollenz. 991. Schaffhansen. 1156. 1203. Zürich, auch für Thnrgan und Baden ?c. geltend. 576. 619. 625 (?). 1232 (?). Chorhcrrenstifte, s. Klöster. Clossncr und Clossncrinncn. 1228. Collatnr, s. Kirchcnsätze. Colonel, s. Kriegswesen. Commandyse, Commans. 74. 113. Commendement. 19. 287. 521. Cvttimcnthnrcn und Commcnthnrcicn, s. Rittcrhäuser. Commissar in Bcllenz, s. Herrschasten, gemeine, dritlhalbörtige: Bellenz. Commissare in den Bcrner-Frciburger Bogteien, s. Herrschast tcn, gemeine, Bcrner-Frciburger Bogteien, Allgemeines: Commissare, und Grandson: Amtleute, verschiedene. Commnnion, Communicircn, s. Sacramcnt des Altars. Concil: Im Allgemeinen und von Tricnt insbesondere. 24. 25. 46. 71. 113. 144. 146. 149. 164. 167. 196. 209. 444. 451. 509. 516. 520. 546. 550 (-). 556. 558. 560 (2). 530. 582 (2). 594 535 (-), 539. Mg. WI, 631. 837. 965. 976. 973. 998. 1000. 1001. 1069. 1070, 1071. 1272. 1350. 1372. Spccielles Verhältnis) der VII Orte gegen die evangelischen Städte. 1. 2. 20. 21. 42. 94. 127. von Constanz insbesondere. 1235. Conclavc. 195. 196. 220. 255. Concubinen. 287. Geistlicher. 356. 377. 1197. 1193. Concursc. 38. 203. 219. 286. 293. 309. 509 (2). 552. 760. 730. 731. 846. 861. 898. 963. 1005. Betreffend den oder die Grasen von Chambrc und Grcyerz. s. P.-R. Chambre und Grcyerz. Confessionen, s. Glaubensbekenntnisse. Confirmation neucrwähltcr Bischöse und Aebtc. 12. 66. 108. 277. 837. 839. 1161. 1162. 1169. 1207. Confiscation. 117. 219. 243. 286. 379. 426. 427. 454. 477. 568. 584. 597. 664. 669. 779. 802. 927. 982. 993. 1103. 1112. 1243. 1253. 1311. 1319(2). 1403. 1404. Confrontationen. 1295. Constanzcrkricg (Schwabcnkricg), s. Kriege: Schwabenkrieg. Constanzcrsturm, s. O.-R.: Constanz. Consuln, s. Jahrrcchnnngen der vier cnnetbirgischen und der dritthalbörtigen Bogteien und Herrschasten, gemeine, vier cnnetbirgischc, Lauis, und dritthalbörtige Rivicra den Art. Consnln, und O.-R.: Cordeff. Contnmazvcrfahren. 11. 117. 211. 436. 877. 924. Coupe de Moisson, s. ZinSartcn. Cnrtisancn. 324. 336. 338. 339 (2). Zgz(-). 422. 470. 471. 510. 517. 1124. 1164. D. Denar, s. Münzen. Dcinmtiationspflicht. 989. 1018. 1092. 1210. 1215. 1216. 1261. Desertion, s. Kriegswesen: Desertion. Deutscher Orden, s. Orden, Ritterorden: Diebstahl, Diebe. 14. 37. 163. 210. 248. 269. 270. 286. 346. 354. 379 (2). 415. 419. 420. 423 (2). 424. 426 (-) 430. 435. 485. 791. 300. 857. 875. 930. 935. 937. 961. 962. 1250. 1277. 1347. 1403. Dicßcnhoscr Bundschuh, s. Kriege. Diclpscnningc, s. Münzen, Sorten: Pfenninge, dicke. 149. 1016(2). Materien ^-Register. Dinkel. 566 (°). 1316. Directe (Obcreigenthum in Lchcnssachen). 1184. Disputationen Uber Glaubcnssachen. 2, 20. 21. 137. 163. 257. 258. 259. 379. 442. 444. 451. 836. 1175. 1176. 1173. Dolche, s. Kriegswesen. Dolmetsch, s. Herrschaften, gemeine, Lnggarns und Mainthal. Dompropstcistreit Basel. 324. 332. 377. 386. 392, 422. 439. 443. 470. 471. 478. 479. 504. 510. 517. 518. 552. 557. 1250. 1251. 1255. 1327 1333. 1348. Doppelvierer, s. MUnzen: Sorten. Doppler, s. MUnzen: Sorten. Dragomann (Draguman). 1165. Dreißigster, als kirchliches Gedächtniß. 352. Drohungen, als Gegenstand strafrechtlicher Bcrfolgnng. 1157. 1220. 1221. 1250. Ducatcn, s. MUnzen. Ducaton, s. MUnzen. Durchächtnng. 656. 985. Dnrchpaß fUr Lebensmittel, s. Kornkaus und Herrschaften, gemeine III, vier cnnnetbirgische, Allgemeines: Verkehrs- nnd Stcuerverhältnissc gegen Mailand, Handelsprivilegien, Salzhandel, militärischer, s. Kriegswesen: Dnrchpaß. E. Edelknechte. 1030, s. Edcllcntc Freibnrg. Edellchen, s. Lehen: Arten. Edclleutc im Allgemeinen und Unbestimmten. 1262. deutsche Uberhaupt. 333. 335. 339. 966. Burgund, Grafschaft. 933. Ensishcim. 654. in Frankreich. 609. 611. fränkische. 324. 332. 336. 338. 339. 377. 336. 393. 394. Freibnrg. 1026. in Grandson. 151. 817. 982. 1016. 1017. 1182. zu Lnggarns. 927. 1109, s. Jahrrechnungcn, ennetbirgische, zu Lnggarns. Mailand. 514. 894. in Mendris. 129. 136. Neuenburg. 636. Orbc. 567. 1082. 1033. 1185. österreichische. 652. 900. 904. in Sargans. 1006. in Schwaben. 513. im Thurgau. 33. 329. 331. 395. 506. 934. 1128. 1223. 1230. 1231, s. Gcrichtshcrren im Thurgau. Edicicrung (V) (gerichtliche Liquidation bei Insolvenz). 152. Ehe Geistlicher, s. Priestcrchc. Leibeigener. 12. 61. 71. Ehebruch. 198. 424. 690. 786. 883. 839. 944. 1322. Ehcgcricht, s. Chorgcricht. Ehehändel, um die Ehe ansprechen. 83. III. 215. 230. 399. 889. 991. 1156. 1203. Ehesachen, verschiedene. 434. 457. 513. 543. 576. 617. 619. 625. 705. 736. 380. 381. 832. 839. 895. 1197, s. Herrschaften, gemeine, deutsche, Allgemeines und bei jeder Bogtci insbesondere. Ehr- und wehrlos erklären, s. Ehrenstrafcn. Ehrcnkränkungen, s. Schmähungen. Ehrensöldc. 797. 1283. 1328. Ehrcnstrasen: Uebcrhaupt. 50. 236. 237. 238. 239. 240. 511. 744. 937. 1115. Einzelne: Aushängen der Stadtthorc. 51. Ehrcnentsetzung. 416. 755. 862. ErdckUssen. 415. Halseisc». 415. 492. 823. Wehrloserklärcn/' 755. Ehrschatz. 87. 146. 147. 148 (-). 513. 944. 1030. 1240. 1311. Ehrvcrletznng, s. Schmähungen. Eid verschiedener Amtleute, Gesandten etc. 32. 85. 86. 114. 123. 207. 214. 226. 232. 303. 319. 329. 347. 442. 469. 509. 603. 685. 864. 917. 940. 963. 989. 101S. 1019(2). 1092. 1093. 1109. 1112. 1123. 1210. 1216- 1261. 1274, s. Herrschasten, gemeine, Thnrgan: Handel der VII Orte und der drei Städte in Betreff der Appellationen u. s. w. Herrschaften, gemeine, Sargans: Eid des Landvogts an Wallenstadt. Herrschaften, gemeine, Marten. der Schiedrichter. 32. 33. 116. 135. 209. 305. 306. 373. 447. 483. 706. 812. 919. 1027. 1221. der Obcrhcrren gegen die Untcrthancn. 226. 319. 382- 841. 1118. der Landleutc, BUrgcr und Unterthancn. 33. 46. 76- 87- 88. 114. 115. 136. 138. 150. 164. 167. 216. 217- 226. 301. 303. 304. 305. 329. 376. 383. 395. 486. 494. 495. 603. 678. 708. 731. 732. 748. 794. 840. 341. 342. 349. 922. 966. 971. 989. 1007. 1009. 1030. 1045. 1053. 1054. 1074. 1035. 1087. 1093. IM- 1117. 1120. 1132. 1133. 1136. 1140. 1142. 1143. 1150. 1160. 1169. 1193. 1196. 1210. 1221. 1228- 1231. 1232. 1235. 1236. 1239. 1296. 1299. M9. 1341. 1342. 1345. 1359. 1361. 1363. 1375. der Aebte, Prälaten. 137. 476. 300. verschiedener Gcwcrbslcutc. 181. 250. 268. 415. 504. 578- 1261. Kricgscid der eidgenössischen Truppe» im Dienste von Frank reich, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtige», Frankreich; Kriegswesen: Eid zum Panner. Eid von Zeugen, s. Knndschastansnahmcn. Materim! Register. Eide, verschiedene. 140. 101. 209. 230. 243. 265. 209. 277. 280. 406. 409. 410. 424. 448. 405. 466. 478. 479. 483. 492. 513. 549. 572. 575. 602. 618. 630. 697. 713. 722. 747. 815. 829. 355. 859. 871. 880. 883. 889(-). 896. 914. 923. 977. 1213. 1225. 1311. 1335. 1341. Eid: Schwierigkeit wegen der Heiligen. 447, s. anch Biindc im Allgemeinen, Ernencrimg »nd Beschwörung derselben. Eidiibcrtrctcn. 713. 741. 1403. Eier essen an Fasttagen. 355. 423. Eicrzins, s. Zinse: Arten. Eigene, s. Leibeigene. Eimer, s. Maße. Einfuhr von Lebensmitteln ans dem Ausland in die Eid- gcnossenschast und umgekehrt, auch innerhalb derselben, s. Durchpaß slir Lebensmittel. Einzug, Einzngsgcblihrcn. 82. 87. 280. 236. 569. 932. 1239. 1240. Eisenhandcl. 941. Eisenwerke, s. Bergwerke. Elle, s. Maße. Empschlnngen, s. Verwendungen siir Private. Entführung. 992. 1060, s. P. R. Nolle, Varrax. Enthaupten, s. Todesstrafen. Entraigc (Jntragc). 1311. Entschlagnisse, s. Schmähungen, Widerruf. Erbcinung, s. Biindc etc. Erbcinungsgcld, s. Pensionen Kaiser. Erblchcn, s. Lehen: Arten. Erblchcnzins, s. Zinse: Arten. Erbrecht: des Lehenshcrrn. 146. der Ordcnslcutc gegenüber ihren Verwandten. 511. 1248. an der Vcrlasscnschaft der Priester und Ordenslentc. 146. 152. 427. 821. 829. 1249. 1323. gegen Fremdlinge. 227. 787. 832. 1256. 1265. 1266, s. anch Märchen zwischen Thnrgan und Reichenau ans dem Bodenscc. am Gute Hingerichteter. 1404. gegen Uneheliche. 227. 771. 786. 788. 829. 1404. Verschiedenes. 957. 995, s. anch Herrschaften, deutsche, die einzelnen: Erbrecht, Testamente. Erdeküsscn als Strafe, s. Ehrenstrascn. Erkennen, lchcnsrechtlichcs, Erkanntnissc, Bekenntnisse. 564. 565 i'ft. 573, s. Urbare der Berncr -Frcibnrgcr Vogtcien. Eröffnung beunruhigender Nachrichten oder Gerüchte von je einem Ort an das andere oder an alle. 673. Erpressung. 389. 532. Crschicssen, in frevelhafter Weise. 234. 379. 532. 901. 1157. 1250. Erstechen im Streit oder als Mord. 909. 1250. Ertränken, als Beseitigung der Selbstmörder, s. Bcgräbniß der Selbstmörder. Erziehungswescn, s. Schulen, Herrschaften, gemeine, die einzelnen Vogtcien: Armenwescn. Erzwerke, s. Bergwerke. „ExpcnS". 1073. F. Fache. 433. 772. 1109. Fahnen (Militärsahnen), s. Kriegswesen. (Kirchensahncn). 149. Fähnlein, als Mannschaftsabthcilnng, s. Kriegswesen. Fähnrich, s. Kriegswesen. Falkonetten, s. Kriegswesen. Fall. 12. 13. 44. 53. 106. 252. 289. 290 (-). 413. 507. 541. 542. 617. 632. 663. 727. 728. 771 ('). 880. 932. 934. 943. 949. 973. 1000. 1008. 1022. 1404, s. auch Anfall, Nachsall. Falschmünzer. 783. Faschspieler, s. Spiel, verbotenes. Fälschungen. 14. 59. Faß als Maß, s. Maße. Faßmis. 543. Fasten. 149. 168. 355. 431. 469 (-). 470. 619. 743. 744. 755. 763. 764. 869. 831. 899. 929. 957. 1109. 1121- 1157. 1277. 1370. Fastnacht. 856. 1075. 1103. 1109. 1111. 1112. 1115. 1144. Fastnachthühner. 106. 252. 489. 505. 632. Fegfeuer. 136. 167. 168. Fehde, Familienfchdc, s. P.M. Codcbnrgo, Zapnn, de Clcrieis Baptista, de Zezio, Pateris. gesetzliche, gegen verrufene Mörder und Todtschläger. 219. 379. 676. 712. 1404. Fehde, Krieg im Kleinen. 1157. Feiertage. 31. 186. 187. 444. 618. 990. 1197. 1261. 1278. 1376. Feldfahrtcn, s. Wcidgänge. Fcldgeld. 142. 143. Feldgeschütze, s. Kriegswesen. Feldhnt. 1018. Feldzügc, s. Kriege: Kriegsdienste der Eidgenossen für Aus wärtigc. Fensterverchrungcn im Allgemeinen. 107. 204. 785. 834. Fenstcrvcrchrung: Ägeri, von, Hans Jacob, Baden. 326. 391. Amstalden, Niklaus, Münster. 448. Ammann, Jacob. Ehrlibach. 104. 166 (^). Baar, Rathhaus. 873. Baden, Landschrciber. 473. 503. 511. 519. Baden, Stadtpfeifcr Schcnzlin. 1067. Bourgois, Bastian, Grandson. 1185. 1286. 181 Materien-Register. (Fcnstcrverchrimgcn, Forts.) Bremgarten, Schützenhaus. 675. 334. Dilgcr, Hans. 683. Doldcr, Fridli, Glarus 735. Dottikou, Untcrvogt. 167. Landvogt Freitag von Frcibnrg. 568. Graff, V.'gt (?). 663. Herisau, Kauf- und Gesellcnhaus. 966. Hitnenberg (Rudolf), Lucern. 735. Huttwyl, Rathhaus. 1659. Jttiugen, Kloster. 568. 549. Kirsiter, Arnold, Obwalden. 136. Klämy von Einsicdcln. 113. Krämer, Bastian, Schwhz. 1347. Kreuzliiigen, Kloster. 164. 212 ('). 256. Lintthal, Kirche. 331. Livincn, Rathhaus. 1278. 1324. Löwen (zu Baden?). 61. Luccrn, Unterschreibet'. 1146. Oberrict, Rathhans. 391. Obwalden, Landwcibel. 766. Rhcincck, Nathhans. 1259. Riser, Hans, Untcrwalden. 785. Schweizer, bl., Willisan. 971. Schwhz, Pfarrhof. 577. 693. Stähli, Rudolf, Bremgarten. 42. Steinen, Wirth an der Brugg. 711. 763. Uri, Spital. 549. Vogel, Fridli, Glarns (für sich oder Glarus?). 1232. Weibcl von Schwarzenburg. 153. Wesen, Pfarrhans. 663. Wynmann, Simon, Baden (?). 1266. Zug, (St. Oswalds-Mrchc. 45. Zug, Schützenhaus. 899. Festungen, f. Kriegswesen. Fidclität (Huldigung). 172. 227. 466. 756. 753. 768. 769 (2). 344. Finanzwesen aller oder mehrerer Orte betreffend Bundescin- nahmcn und Bnndesansgaben, f. Büchsen und Büchsen- Häuser der Eidgenossen, Confiscationcn, Fenstcrvcrehrnng, Geldstrafen, Geleit, Geschenke, Hanptmannschaft St. Gallen, die diessälligen Rechnungen, Herrschaften, gemeine: Civil- und Slrasrcchtliches. Wohnungen (Schlösser) der Vögte, Jahrrcchnungen, Kricgskosten, Löhnungen, verschiedene, Pensionen, Ncchtskosten, Stenern, Zölle. Findelkinder. 118. 829. 1464. , Firmen, Firmung. 1696. Fiscal, s. Jahrrcchnnngen Lauis und Luggaru«, Herrschaften, gemeine III, vier ennetbirgische, Allgemeines nnd jede einzelne. Fische, Arten: Lachse. 732. (Fische, Arten, Forts.) Trüschen. 883. 884. Fischcnz, s. Fischfang. Fischfang im Allgemeinen: ob der ober» oder nieder» Gerichtsbarkeit unterstellt? 331. Fischfang in, zu: Arno». 427. 982. 1314. zwischen Bellen; und Luggarns. 385. 433. zwischen Bellen;, Rivicra, Giornico. 236. 293. Bodensec. 828. 937. Burgsce bei Acschi. 562. Ergnel. 1637. Fläsch. 194. Grandson. 152. 564. Jslikcn. 1233. Lachen. 44. Lani«. 899. 1218. Psäsers nnd Maicnfcld. 139. 196. 194. Renß bei Bremgarten. 732. Rheinau. 1142. Rüti, im Rheinthal. 256. Secbach zu Hüttwyl (Thnrgan). 1229. Stäsfis. 383. 884. Stammhcim (Illingen). 247. 328. 395. im Tcssin. 1169. Thür. 331. Toggenburg. 1376. Wesen (Fache). 772. Uvouand. 426. Fischvcrkauf, s. Fischfang. Flcischcssen an Fasttagen. 12. 149. 355. 386. 423. 424. 438. 443. 444. 467. 469. 476. 693. 836. 399. 1674. 1166. 1146. 1277. Florenzerei (Päderastie). 548. Florin, s. Münzen. Flucht von Kricgslcutcn bei der Schlacht, s. Kriegswesen. Flüchtig werden ans dem Recht, s. rechtsflüchtig werden. Flüchtlinge, s. Banditen. Flüsse der hohen Obrigkeit geeignet. 331. Foltern, mit dem Henker verhören, peinlich befragen, strecken. 26. 27. 186. 269. 214. 238. 329. 412. 438. 494. 575. 596. 857. 929. 936. 958. 962. 1169. 1111. 1150- 1263. Forstwesen, s. Herrschaften, gemeine, die einzelnen. Fouriere, s. Kriegswesen. Franken, s. Münzen. Fregatten, s. Kriegswesen. Freie. 1235, s. Leibeigene: Bern zu Knntwhl. Freisähnchcn, s. Kriegswesen. Freiheiten, Privilegien für: die Eidgenossen überhaupt, »»benannte. 63. 216. 517- 518. 566. 1389, s. auch Verkehrssreiheiten. Materie» Register. (Freiheiten, Privilegien, Forts.) der Eidgenossen vom Papst. 516. 1367. der Eidgenossen in Frankreich. 176. 1167, s. auch Handels- Privilegien, Blinde, Friede und Vereitlung mit Frank- reich. der Eidgenossen zu Mailand, s. Blinde betreffend Mailand, Herrschaften III, vier cnnctbirgischc; Allgemeine«: Vcr- kehr«- und Stcncrvcrhältnissc gegen Mailand, der VI II Orte im Rheinthal. 433. der dritthalb Orte. 456. Baden. 42. 712. Basel. 337. 387. 362. 436. 470. 646. 647 ('). 648. 1367. der Unterthanen de« Bischof« von Basel. 1340. 1345. Bellen;. 243. 264. 335. 432. 456. 456. 471. Bern. 1253. 1377. Bernang, Marbach. 1256. Biel. 863. der Bischöfe überhaupt. 467. Bremgartc». 50. 51. Bischofzell. 388. Bischof von Como. 1324. Constanz Stadt. 1236. Bischof von Constanz. 634. 1260. Corbcr«. 841. 1032. Dclsbcrg. 1132. Dornach. 670. Ergnel. 1088. 1101. 1102. 1136. 1141. 1160. 1166. de« Klosters Fahr. 671. Frauenfcld. 1232. 1236. Frcibcrg. 1148. St. Gallen, Abt. 678. St. Gallen, Stadt. 148. 150. 676. Genf. 1247. 1377. der GcrichtSherren im Thnrgan. 674. Granbilndcn. 1288. de« Granen Bund. 157. Grcyerz (mit Inbegriff der Ilnterlhanen). 464. 870 (?). 1032. 1043. 1048. 1068. II 17. 1118, f. auch Frei- Helten stir Saancn. Kaiserstnhl. 663. des Klosters St. Katharinathal. 733. 1231. 1324. des Kirchenstaate«. 516. de« Kloster« Kreuzlingcn. 507. Landcron. 1146. de« Landgerichts im Thnrgan. 833. 857. L ig nicrcs. 882. Lucern. 201. 278. 576. Luggarus. 432. 442. 456. 456. Mainthal. 1322. Mellingen. 51. Mores. 1213. (Freiheiten, Privilegien, Forts.) Murtcn. 821. Neuenbürg. 28. 113. 600. 636. Oesch. 76. 89. 436. 464. 495. 567. Orbc. 1313. de« Klosters Pfäfers. 476. des Klosters Rheinau. 931. 1155. 1231. Rotweil. 1058. Saancn. 79 (°). 89. 98. 462. 486. 464. 495. 499. 523. 524. 526. 567. 872. 1032. 1048. Schafshauscn. 461. 1250. Sicna. 777. des Tanncggcramt. 763. des Hof« zu Thal im Rheinthal. 483. "Toggcnburg. 1092. 1094. 1375. Überlingen. 638. Untcrwaldcn. 279. 439. 453. Wallcnstadt. 53. 319. 382. Zürich. 1204. 1235. der Stift Zurzach. 932. des Zurzachcr Markt«. 441. 830. Freiheitsstrafe, f. Gefangennahme, Hallsarrest, Thurmstraje, Verbannung, Weinvcrbot. Freiwcibel, zu Bern. 596. 597. Fremde Fürsten und Herren müssigcn. 76. 79. 92. Fremdlinge, Erbrecht gegen ihnen, s. Erbrecht. Frevel, verschiedene, f. Herrschaften, gemeine, Civil und Straf- rechtliche«. Friede, der, zwischen der Eidgenossenschaft und Frankreich, s. Bünde sc. Friede, gebotener, gelobter, beschworener, Fricdversagcn und Fricdbrnch. 6. 14 (-). 71. 82. 86 (-). 88. 100. 102 (-). III. 115. 126. 165. 187. 188. 189. 198. 250. 268. 280. 329. 391. 416. 424. 430. 448. 450. 462. 520. 532. 535. 617. 712. 713. 768. 773. 800. 809. 892. 894. 937. 953. 961. 1058. 1196. 1261. 1403. Frieden (unter Streitenden Friede machen). 779. 780. Fried- und Vereinungsgeld, s. Pensionen. Friedensschlüsse: I. Der Eidgenossen und Zugewandten unter sich: Jin Zürcherkrieg, Vertrag von Kilchberg (1440). 181. 184. 199. 217. 253. 254. 271. 282. 300. 301. 302. 303. 304. 326. 327. Im Zürcherkrieg, Vertrag zu Cappel (1450). 181. 184. 199. 217. 253. 254. 271. 282. 300. 301. 302. 303. 304. 326. 327. Gütlicher Spruch z» Bern zwischen Zürich und Wäden« wpl (1468). 217. 301. 302. 303. 326. Der Waldmannische Spruch (1489). 301. 302. 303. 304. 305. 326. Zweiter Landfricde (1531), f. Landsricdc. Materien- 'Register. (Friedensschlüsse, Forts.) II. Zwisch en den Eidgenossen und Auswärtigen. Zwischen den Eidgenossen und Herzog Albrccht von Oesterreich (1446). 1228. Zwischen den Eidgenossen und Herzog Sigmund von Oesterreich (1474). 1062. 1236. Der Basier Friede (1409). 1062. 1203. III. Auswärtiger mit Auswärtigen. Frankreich mit England (1346). 153. 263. Kaiser und König von Frankreich (Crcspy 15447 und spätere Verhandlungen 1551—1555). 553. 550. 714. 733. 838. 1122. 1146. 1213. 1354. 1368. Zwischen den mit Frankreich verbundenen deutschen Fitesten und dem Kaiser (1552). 660. 661. 716. - Zwischen dem Kaiser und den TUrkcn. 550 (?). IV. Bezügliches Verhältnis; betreffend der Vercinung der Eidgenossen mit Frankreich. 1383. Frohildienstc der Leibeigenen. 12. 113. 1244. 1276. 1303. 1361. 1362, s. auch Tagwen. Frohnleichnam, s. Sacrameut. Frohnfastcn. 140. 280. 1000. 1006. 1071. 1078. 1314. Fuder, s. Maße. Fürbitte der Heiligen. 444. Fürdernnsse, s. Verwendungen der Tagsatzung u. s. w. FUrkauf (Vorkauf). 154. 166. 201. 202. 278. 289. 456. 459. 471. 503. 550. 553. 571. 575. 586. 621. 628 ("). 782. 795. 799. 933. 1024. 1213. 1392, s. auch Koru- kaus. Fürsprecher, als Amtslcute (?) zu Knutwhl. 86. in Lauis und Mendris, als Amtleute, s. Herrschaften, gemeine III, vier ennetbirgischc, Lauis, Mendris. Fußfall beim Papst. 1351. G. Gabelles (Gabella). 49. 504 626. 631. 733. 773. 1267. 1394. Galeeren, s. Kriegswesen. Galgen. 419. 420, s. auch Hochgericht. St. Gallcr Leinwandgewerbc, s. Leinwandgewcrbc in St. Gallen. Garbenzehnten, s. Zehnten: Arten. Garde, eidgenössische, beim Papst und in Frankreich, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen. Gebete. 444. 1337. 1354. 1376. Gebietsverletzung. 477. 484. 660. 662. 837. Gedächtnisse, kirchliche, sür Verstorbene. 444, s. Scelämtcr, Dreißigster. Gefangene widerrechtlich befreien. 136. 164. 206. 234. 249. 256. 257. 329. 443. 674. 713. 744. 755. 862. Gefangennahme, Gesängnißstrase, Gefängnisse. 2. 6. 12. 14 0). 25. 26. 50. 63. 72. 102. 107. III. 117. 136. 139. 145. 163 ("), 168. 170. 186. 205. 200. 214. 217. 234. 236. 240. 2410). 249. 253. 270. 285. 290. 295.311- 327. 329. 347. 364. 365. 379. 3360). 389. 412.415. 417. 423. 428. 430. 431. 435. 438. 442. 446. 454. 467. 469. 486. 404. 512. 520. 529. 544. 545. 548. 566. 563. 596. 507. 606. 600. 610. 618. 620. 655. 656 0). 657. 668. 6740). 675. 680. 686. 694. 701- 703. 704 0). 713 0). 715. 746. 755. 750. 779. 780. 781 0). 800. 809. 812. 818 0). 321 0) 822 0). 823. 838. 842. 852. 854. 862. 868. 872. 881. 891. 909. 028. 930. 937. 939. 957. 961. 987 0). 995. 1067. 1112. 1124. 1150. 1152. 1157. 1176. 1177. 1170. 1183. 1201. 1203. 1209. 1216. 1220. 1243 0°). 1243. 1250. 1251. 1266. 1270. 1295. 1297. 1318. 1322. 1327. 1333. 1333. 1351. 1355. 1365. 1373, s. auch Kriegswesen, Gefangene. Geheime Rathe, s. Heimlicher. Geiseln. 264. 407. 409. 749. Geld, s. Münzen. Geldstrafen. 14 ("). 32. 33. 37. 42. 50. 51. 70. 84. 88. 100. 103. III. 134. 152 0). 153 0). 161. 165 0). 163. 199. 205. 214. 215. 236. 237. 233. 239. 240. 243. 253. 286. 329. 331. 343. 346. 391. 399. 412. 413. 415. (-). 423. 426. 438, 443. 453. 469. 470. 511. 513. 521. 523. 529. 533. 540 0). 541. 564. 569 0). 570 0). 571 ('). 572. 500. 606. 609. 618 0). 655. 678. 639. 690. 700. 701. 702. 703 0). 704. 705. 714. 755. 784. 792. 794. 801("). 308 0). 809 0)- 8170°). 818 0°). 819. 321. 322 (°°). 823. 865. 373. 874. 895. 900. 903. 923. 929. 939. 944. 945. 968. 9820). 033. 986. 991. 994. 1017 0). 1018 0)- 1019 0). 1030. 1030. 1109 0). 1112. 1114. 1115. 1146. 1167. 1133. 1195. 1107. 1198. 1210. 1215. 1216. 1217. 1218. 1231. 1239. 1261. 1311. 1314. 1321. 1352. 1353- 1365. 1403, s. Jahrrechnungcn: Verrechneter Bußen betrag. Geleit als Zoll. 1030 (?), s. Zoll und Jahrrechnungcn zu Baden. Geleit für sicheres Reisen, Aufenthalt, zu und vom Recht. 39. 47. 48. 56. 59. 89. 99. 108. 117 0). 121. 154. 158. 160. 162. 163. 165. 178. 179. 206. 203. 210. 220. 242. 248. 240. 267 0). 294. 328. 337. 346. 377. 386. 414. 442. 503. 623. 638. 639. 640. 693. 738. 733. 785. 796 0). 805. 036. 943. 992. 095. 1025. 1030 (?)- 1099. 1100. 1105. 1107. 1144. 1156. 1203. 1246. 1247. 1249. 1292. 1295. 1296. 1327. 1392. 1394. 1403. Gleiter, Glcitsmänner, Einzügcr des Geleits, ihre Löhnung, s. Jahrrechnungrn zu Baden, die einzelnen Rechnungen. Golcitsbüchse», s. Jahrrechnungcn zu Baden. Materien-Register. Geleitlich, dem (Geleit gcinäß. 59 t, Gelte», s. Maße. Geliibd, Versprechen, Eid, sich zu Recht z» stellen, s. Bürgschaft. Gcmächtc, s. Testamente. Gcnserangelcgenheit gegen Savoyen und den Bischof (früheres Stadium). 20. 21. 22. 23. 655. 1240. 1378. Gcntilche», f. Lehen, Sargans. St. Gcorgenschild. 1073. Gerberic, s. Zinse: Arten. Gerichte, ausländische, fitr Gitter in der Eidgenossenschaft. 471. 480. Gericht, geistliches: Des Bischofs zu Constanz in Radolfzell. 457. 513. 019. 625 (?). Des Bischofs von Basel. 1372. Gerichte, hohe und niedere, zu: Aeschlikon und Dnttwylcrberg. 6. 14. 15. Bern. 502. 1164. Bremgarten. 112. 737. Dornach. 1022. Erguel. 1054. Francnfeld. 1232. St. Gallen Stadt. 141. 144. 145. 147. 970. St. Gallen Abt. 141. 145. 147. 039. Grcycrz. 39. 870. Haldenstein. 1006. 1008. Schaffhanscn. 1291. Thurga». 1121, f. Herrschaften, gemeine, Thurgau: Civil und Strafrechtliches, Competcnz der VII und X Orte, Gcrichtshcrren, Jagdwesen, Jahrrechnnngen zu Baden, Landgericht, Landstraßen, Mannschaftsrccht. Toggenburg. 1092. 1093. Wädenswhl. 180. 302. 303. 304. ZUrich. 965. 997. 1292. Gerichte, hohe und niedere, gctheilt unter mehrere Orte oder Herrschaften, zu: Aeschi, zwischen Bern und Solothnrn. 538. 597. Altcnbnrg, Baden, zwischen dem Kloster Rheinau und den Grafen von Sulz. 1143. Grafschaft Baden, zwischen den VIII Orten und dem Bischof zu Constanz (?). 112. Brcmgarten, zwischen den VII Orten und Brcmgartcn. 112. Biichcgg, zwischen Bern und Solothnrn. 596. Dictwhl, zwischen VII Orten und Lncern. 435. 440 (?). 412. 448. 450. 468. 478. 576. 786. 833. 855. Kadelbnrg, zwischen der Stift Zurzach und den Grafen von Sulz. 932. 933. 972. Kaiserstuhl und Klingna», zwischen den V111 Orten und dem Bischof von Constanz. 409. Knonan, zwischen Zürich und dem Kloster Schännis. 541. Knntwhl, zwischen Lnecrn und Bern. 82. 83. 84. 86. 38. 280. 281. 535. 1239. (Gerichte, hohe und niedere, Forts.) Lunkhofcn, zwischen Zürich und Bremgartcn. 787. Nicdcrwpl, zwischen Bern und dein Kloster Schännis. 542- Nußbäumen und Stammhcim, zwischen den X Orten und Zürich. III. 115. 381. 395. 454. 475. Prätigau, zwischen dem römischen König und dem Zehnt» gerichtebund. 116. Quarten, zwischen den VII zu Sargan« regierenden Orten und Schwhz und Glarnö. 226. 227. Rheinau, zwischen den VII Orten und dein Abt zu Rheinau. 469. Rhcinthal, zwischen den VIII Orten und dem Abt von St. Gallen. 455. 477. 484. 513. 520. 791. Romanshorn, Keßwhl, Hcrrcnhof und Summen, zwischen den X Orte» und dem Abt von St. Gallen, cbcnsalls Gerichtshcrru, im besonder«. 115. Rümikon, zwischen den VIII Orten und Kaiserstnhl. 505. Rüti im Rhcinthal, zwischen den VIII Orten und Rüti. 250. 329. 391. Saanen, zwischen Grchcrz und Saancn. 872. Tanncggcramt, zwischen den VIII Orten, dem Bischof von Constanz und dem Tanncggcramt. 793. Thnrgan, zwischen den Eidgenossen und den GerichtSherrcn, den VII und X Orten, den Eidgenossen und einzelnen Städten, s. Gerichte, hohe und niedere, im Thnrgan, Herrschaften, gemeine, Thurgau, Competcnz der VII und X Ortc; und die in diesem Art. ausgezählten einzelnen Orte im Thurgau und Rechte des Bischofs von Constanz im Thnrgan. Toggcnbnrg, zwischen dem Abt von St. Gallen und ein zclncn Gerichtsherren. 1092. 1093. Uhwicscn, zwischen Zürich und dem Bischof zu Constanz. 390. 1291. Marian, zwischen sechs Orten und Glarus, s. O. R. Glarus: Verhältniß zu Sargans, Wartau, Werdenberg. Gerichte, verschiedene, s. Bankgericht, Chorgcricht, Kammer gericht, Rechtsvcrfahren, bundesgemäßes, Schiedsgerichte. Gerichtshcrrcn: im Allgemeinen. 1200. im Rhcinthal. 251. 520, s. auch Herrschasten, gemeine, Rhcinthal: Rechte des Bischofs von Constanz. in SarganS. 1006. 1003. im Thurgau. 13. 53. 106. 115. 128. 215. 329. 331. 430. 506. 512. 674. 714. 794(2). ggz gz., Wz. 857. 934. 966. 971. 1093. 1128. 1208. 1231. 1258, s. auch Gcrichtsherrcn-Vertrag. zu Uhwiesen. 1291. Gcrichtshcrrcnvcrtrag. 331. 714. 794. 937. 1128. Gcrichtspersonal beiin Militär, s. Kriegswesen. Gerichtsstand: der Bürge». 866. 906. des gefallenen Erbes. 141. 142. Materien-Register. (Gerichtsstand, Forts.) der Gefangenschaft in Malefizsachen. 928. 980. 957. 1157. der Geistlichen. 234. 394. 497. 499. 497. 532. 980. fiir geistliche Giiter und Lehen. 463. 470. 793. des abgeschlossenen Geschäfts. 141. 289. 441. 781. 829. 830. 869. 367. zu Rom in geistlichen Sachen, s. Doinpropsteistrcit Basel und Appellation nach Rom in Ehesachen, der belegenen Sache. 349. 375. 490. 491. 549. 599. 1031. 1273. des begangenen Vergehens. 334. 430. 443. 450. 992. 1157. 1379. des Wohnortes. 48. 49. 141. 236. 244. 293. 311. 312 (-). 482. 504. 698. 781 (?). 829. 830. 909. 990. 1039. 1273. 1358. 1378. 1389. 1395. bundes- oder vertragsgemäßer, s. Pctcrlingcr Urthcilc und Rcchlsverfahren, bnndcsgcmüßes. Gerächte, beunruhigende, ausstreuen.^ 8. 16. 20. 21. 22.25. 26. 27. 34. 35. 38. 43. 953. 973. 1052. 1066. 1090. 1350. 1351, s. auch Schmähungen Uber mehrere oder einzelne Orte. Gesandte der eidgenössischen Orte ans den Tagsatznngen und Confercnzen. Allgemeines. 1202. Gesandte der eidgenössischen Orte ans den Tagsatznngcn und Conferenzcn, speeielleS Verzeichnis;, s. Anhang II. Gesandte, fremde: Uebcrhaupt. 1153. des Papstes: Im Allgemeinen. 478. Einzelne, s. P.-R. Frank, Hieronymus. Ravcrta, Octavian, Bischof von Terracina. Rosin, Albrccht. Unbcnannte. 166. 582. 583. 687. 1090 ("). 1094. des Kaisers und römischen Königs (auch des Statthalters von Mailand), s. P.-R. Appenzhoffer, Paulus. Carondelet (Johann). Heidegg, von, Christoph. Heggcnzer, Melchior. Marsus, Ascanins. Mcrveilleux, Ritius, Johann Angclus. De Romain. Rotzono, Hieronymus. Tuignis. Unbcnannte. 10. 38. III. 323. 580. 609. 648 (°). 676. 705. 901. 1073. 1326. 1350. Verlangen ihrer Verweisung. 580. 609. 621. 740. de« Königs von Frankreich, s. P.-R.: Arnold, Gabriel. (Gesandte des Königs von Frankreich, Forts.) Bassefontaine, Sebastian de l'Anbcspinc, Herr zu. Bayonne, von, der Bischof. Boisrigault, Louis Dangcrant, de. Castion, Jacob. Clcri, Peter. Coignct, Mathens. Grangis, von, Herr. Laurent St., Bernardin Bochetcl, Abb« de. Lianeonrt, von, Wilhelm du Plessi«. Maillard (Maillart), (Franz, Wilhelm?). Mandosse, von, Herr. Marmeigncs, H. Mcnaige, Joh. Jacob. Morel« (Anton) de la Marche-Fcrricrc. Pascal, Claude. Schärtlin, Sebastian. Schuler, Hug. Telegnier, bl. Wunderlich, Hans. Im Allgemeinen und Unbcnannte. 55. 56. 53 ('), 90. 72. 76. 99. 108('). 125. 127. 128. 130.131. 140. 159. 328. 369. 400. 401 (-). 587. 609 (")- 611. 920. 642. 713. 736. 738. 784. 809. 851 ('). 857. 870. 901. 987. 996. 1072. 1126. 1200. von Elsaß und den vorder-österreichischen Landen: Im Allgemeinen. 900. Einzelne, s. P.-R.: Bläst St., Abt Kaspar. Hcggeuzer, Melchior. (904). Ruast, von, Wilhelm, der Grafschaft Burgund, s. P.-R.: Chatcau-Noillant. Machet, 91. des Herzogs von Savoyen, s. P.-R.: Dann, von (Voudau, Vondan), Johann Franyois. Unbenanntc. 41. des Bischofs von Constanz, s. P.-R.: Bernhuscn, von, Wilhelm. Egli, Jacob. Khiidcnwcis, Werner. Segesscr, Bernhard. Schärcr (Scharcr), Maximilian. Unbcnannte. 708. 852. 933. Auswärtiger bei oder an Auswärtige: des Kaisers beim König von Frankreich. 558. des Königs von Frankreich beim Kaiser. 517. 558. dcs Königs von Frankreich bei den deutschen Kriegs' siirsten. 638. Burgund an den König von Frankreich. 581. 948. 659. Des Königs von Frankreich beim Papst. 559. Gcsandtenlöhnnng, s. Tagsatzung. Materien-Register. Gesandtschaften der Eidgenossen und Zugewandten an Auswärtige, an, »ach: den Papst. 248. 256. 270. 277. 286, 284. 444. 1201. 1351. 1355. 1367. 1368. de» Kaiser. 1354. die Grafschaft Burgund. 620. 659. 674. Frankreich. 9. 90. 91. 93. 105. 107 (-). 129. 131. 133. 155. 156. 158. 159. 173. 174. 176. 177. 211 (-). 220. 223. 241. 251. 264. 411. 551. 556. 579. 530. 581. 587. 583(-). ^6. 640. 641. 649. 651 (-). 652. 653. 656. 657. 659. 660. 673. 695. 778. 336. 888. 1354 (?). 1389, s. Gevatterschaft der Eidgenossen in Frankreich. die deutschen Kricgsfürstcn, s. Kriege des Königs von Frank- reich in Verbindung mit deutschen Fürsten. Mailand. 666. 1095. 1347. 1348. 1363. Lyon, zum Empfang der Pensionen, s. Pensionen: Frankreich, eigentliche Pensionen, allgemeine und besondere. Überlingen, s. Kriege des Königs von Frankreich in Verbindung mit deutschen Fürsten, und O.-N.: Überlingen. Herzog Ulrich von Würtcmberg. 624. Gesandtschaften (Ritte), Mict nnd Gabcnspeiiden um solche. 236. 238. 241. 377. Geschenke an Gesandte, Landvögtc, Zollcr und andere Beamte nnd Angestellte. 106. 175. 354. 429. 431. 676. 739. 759. 809. 832. 855. 864. 927. 931. 954. 966. 995. 1201. 1216. 1249. 1266, s. Jahrrcchnungen, namentlich die Noten zu den Jahrrechnungcn zu Baden nnd die Jahr- rcchnnngcn z» Bellen;; ferner die Artikel Tagsatzung, Empfang, Geleit ?e., Zoll zu Lauis nnd Luggarns, Bestechung, verschiedene. 122. 144. 169. 491. 510. 675. 677. 686. 637. 708. 943. 1187. 1266. 1278, s. Armcnwcscn, Brände, Fcnstervcrehrnngcn, Herrschasten, gemeine Berncr-Frciburgcr Vogtcicn, Hose» und Röcke als Geschenk, die Jahrrcchnnngcn, Lctzi, Liberation, Zoll: Lauis und Luggarus. Geschütz, s. Kriegswesen: Büchsen. GescllschaftShanser (Gesellcnhänscr): Herisan. 966. Gcsnndhcitsschcinc. 629. Gevatterschaft der Eidgenosse» in Frankreich. 105. 402. Gcwaltthat, s. Mißhandlung. Gewandsall. 53. Gewehre, s. Kriegswesen: Büchsen. Gewichte: Ccntncr. 197. 203. 291. 1058. 1235. Loth. 472. 783. Psnnd. 663. 680. 1285. Rüben. 1197. Wagenlast. 456. Nach Orten und Ländern: Baslcr. 342. Glasmaler, Glasgcmäldc, Glasmalerei, s. Fciistcrschcnknng. 511. 834. Glaubensbekenntnisse, Conscssionc». 2. 20. 21. 24. 959. Goldschmiede. 271. 272. 332. Gotteshauslcmc. 617, s. auch Klöster »nd Leibeigene. Gotteslästerung. 415. 1197. 1403. Grchcrzcr-Angclegcnhcitc», s. P. R.: Greherz, von, Gras Michael und O.-R.: Greherz. Gros, s. Münzen. Grundzins, s. Zinse: Arten. Gulden, s. Münzen. Gültenarten: Korngültcn. 458. 459. 1404. Wcingültcn. 458. 459. H. Habermaß. 53. 57. Haberzchntcn, s. Zehnten: Arle». Haberzins, s. Zinse: Arten. Hast, s. Arreste. Hackenbüchsen, s. Kriegswesen. Halbartcn, s. Kriegswesen. Haller, s. Münzen. HalSeiscn als Strafe, s. Ehrcnstrascn. Handelsprivilcgicn. 61. 64. 176. 177. 203. 284. 328. 353. 572. 530. 587. 605. 626. 631. 668. 681. 693. 718. 719. 1099. 1105. 1144. 1153. 1167. 1200. 1255. 1265. 1325. 1327. 1388. 1389, s. VerkehrSfrcihcit. Handrohre, s. Kriegswesen. Handwerke, ihr Betreiben durch Unbefugte oder Unkundige. 934. 935. Hüngen, s. Todesstrafen. Harnisch, s. Kriegswesen. Harnischer. 619. 712. Harnischschan, s. Kriegswesen, Wafseuschau. Hauptfall. 53. Hauptlentc, s. Kriegswesen. Hanptmannschast, st. gallische: Allgemeines. III. 115. 436. 458. 460. 476. 511. 714. 762. Hauptlentc, ungenannte. 149. Einzelne Hanptlcute: Bächi (Z'bächi) Hans. 792. 1256. 1266. Bircher, Heinrich, Lncern. 678. 762. Eschcr, Hans Könrad, Zürich. 475. Schorns, Christoph, Schwhz. 342. Tcschlcr, Lucas (BczirkShauptmann?). 978. Tschndi, Brandolf (aliaa Landols, Landolt), Glarus. III. Hausarrest. 755. Häuser, neue, Geschenke daran, s. Fcnstervcrehrnngcn »nd Jahrrcchnungen der Berncr-Freibnrgcr Vogteien Geschenke. Materien-Register. Heiden (Bettler, Zigeuner). 198. 299. 552. 579. 991. 1259, s. auch Bettler. Hciligenvcrehruug. 1977. Heilige, s. Bünde Allgemeines, Beschwören, und Eid Schwierig' keit wegen der Heiligen, und Anhang V. Heiligentagc (vier resp. drei besondere „hochzeitliche" Feste). 918. 1494. Heiligcnfeste, s. Feiertage, Anhang V. Heilthum. 144. Heimlicher: Bon den V oder VII Orten Überhaupt. 179. 1911. zu Basel. 337. 892. 952. 1139. zn Bern. 594. 955 (?). zu Freiburg. 599. 999. 991. 954. 955. zu Lucern. 999. zu Mailand. 998. zu Solothnrn. 999. 954. 955. 1987. zn Zug. 1999. 1999. Henker, s. Nachrichter. Hcraussordern, s. Laden aus dem Hans. Herrschaften, gemeine: I. Im Allgemeinen: Abzug, wem er gehöre. 597. Appellationen an die Eidgenossen, s. den Art. Appellationen. Beivögte. 1112. Mahnung wegen der Bettler, Heiden und Zigeuner. 991. 992. 1251. Bestrafung der Äricgskncchtc wegen Desertion. 1151. Bettelbriefe. 1299. Eingreifen der V oder VII Orte ohne Mitwirken der übrigen. 199. 478, s. Kirchliches in den Vogtcien Baden: Hitzkirch, Freie Acmter: Bremgarten, cnnet- birgische überhaupt und Luggarns insbesondere. Verbot des Fürkanfs. 551. Kirchensachen in den Herrschaften, s. Kirchliches in den Vogteien bei jeder einzelnen. Landvögtc Uberhaupt. 599. 999. 354. 991 (-). 992. 993. 1299. 1292. Leibeigene anderer Herren in den gemeinen Herr-schaslen. 992. Löhnungen für Angestellte, s. diesen Artikel. Mahnung wegen der Keßler. 991. Mahnung wegen Kriegsgefahr. 981. Mchrhcitsprincip bei bezüglichen Fragen, s. Tagsatznng: Mchrheitsprincip. Rechnungsablagcn über deren Verwaltung, s. Jahrrech- nnngcn. Verhältnis; zu den Hauptmannsstellen im Frcmdcndienst. 1289. Rechtssachen in den Vogteien, Behandlung derselben, s. Appellationen, Tagsatznng als Urthcilsbehörde in Civilsachen, Tagsatzung als Untcrsuchungs-, Urtheils- (Hcrrschaften gemeine, Forts.) und Begnadignngsbchördc in Strafsachen, Jahrrech- nungen, Liberationcn und die einzelnen Herrschaften Civil- und Strafrechtliches. Verbot des Reislaufens. 599. 993 l^). 914. 915. 999. 984. 875. 993. 993. Schützcnwesen, s. Schützenwesen. Behandlung der Selbstmörder. 999. 711. 733. Wucherverbot. 497. Man sehe für jede einzelne Bogtei die Jahrrechnnngen zn Baden, Lauis, Luggarns, Bellenz, Bern und Frei- bnrg. II. Deutsche Vogteien insbesondere. 1. Allgemeines. Armenwesen, s. diesen Artikel. Ehcstreitigkeitcn. 919, s. auch bei jeder Vogtci im Besondern. Jahrrechnungen ftir dieselben, s. Jahrrechnungen zu Baden. Maßnahmen gegen Werbung. 781. 854. 875. 2. Baden. Landvögte im Allgemeinen und unbenanute. 9. 19. III. 199 ('--). 182. 295 (-). 211. 214. 249. 321- 323. 329. 328. 349. 341. 342. 382. 383. 422. 432. 441. 452. 454. 472. 484. 499. 511 ('). 551- 555. 579. 944. 949. 958. 973. 977. 984. 714. 717. 719. 799. 792. 795. 775. 788 (-). 798. 829. 398. 991. 999. 932. 938. 993. 974. 1995. 1997. 1971. 1074. 1122. 1130. 1155 (-). 1159 (->. 1158. 1193- 1209. 1214 ('). 1270. 1359. einzelne, s. P.-R.: Andacher, Anton. Fcer, Hans. Herster, Wolsgang. Jmseld, Niklans. Meggen, von, Jost, a Pro, Jacob. Rüti, an der, Jacob. Schmid, (Andreas). Schönbrnnncr, Heinrich. Sproß, Hans Heinrich. Stein, von, Sebastian. Tschudi, Gilg. Zuber (Zubcn), von, Georg. Aufreiten des Vogts. 1299. Statthalter. 1209. 1258. 1259. 1290. 1291. 1294- 1297. 1298. 1331. Nntervogt. 119. 341. 551. 984. 798. 950. 1299. Landschrcibcr, im Allgemeinen und nnbcnantc. 4-.. 119. 118. 119. 194. 213. 233. 248. 282. 329. 341. 384. 388. 389. 473. 508. 511. 519. 529. 542. 551. 945. 990. 999. 984. 989. 994. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine; Baden, Forts.) 708. 717. 742. 788 ('). 795. 798. 873. 901. 904. 950. 974. 936. 994. 1065. 1071. 1074. 1078. 1098. 1193. 1266. 1282. 1327. 1331. 1347. einzelne, s. P.-R.: Bodmcr, Kaspar. Des Landschreibcrs Substitut. 119. 341. 520. 634. 798. 950. 1266. Untere Vogteiangestellte, s. die Noten zu den Jahr- rechnungcn Baden. „Kropf Schriber" (?). 520. 684. 798. 950. 1266. „Nar von Zug", „Raren Bader". 119. 520. Spielleute. 119. 341. 520. 684. 798 (°). 950. 1067. 1266. Abzug. 963. Armcnwescn. 119. 341 ('). 519. 788. 798 («). 829. 950("). 1266 (-). Civil- und Strafrechtliches. 166. 205. 430. 676. 712. 1067. Rechte des Bischofs von Constanz. 432. 468. 469. 631. 665. 783. 329. 852. 858. 862. 932. 938. 963. 1079. 1123. Ehesachen. 619. Eigene Leute, f. Leibeigene Baden. Erbrecht. 788. Verkehrsverhältnissc mit dem Frickthal. 1206. Gerichte, hohe und niedere gcthcilt, f. Gerichte, hohe und niedere, gcthcilt zu Baden, Kaiscrstnhl und Klingnan. Hinterhof und Stadhof, f. Jahrrcchuungcn zu Baden. Landgericht. 964. Lehen, f. Lehen. Märchen, f. Märchen: Bade» und Lanffciibnrg. Miihlemecht. 551. Schloß. 193. 205. 474. 742. 737. 1069. 1070. Schiitzenwescn, f. den Art. Schiitzenwescn. Sondcrsicchen, f. de» Art. Sondcrsicchcn. Steuern. 963. 964. Das Urbar, f. Urbare. Als Versammlungsort der ordentliche» gcmcineid- gcnössischen Tagsatzung,-f. Anhang III und M.-R.: Archive eidgenössische. Zinse n. drgl. 737. 932. 973. Zoll, s. Jahrrcchnungen Baden. Verschiedenes Localcs, s. O.-R.: Baden. 3. Freie Aemtcr: Erwerbung durch die Eidgenossen. 439. Landvögtc im Allgemeine» und unbcnannte. 53 (^). 107. III. 161. 166 (-). 191. 247. 326. 435. 442. 446. 447. 449. 450. 468. 489. 576. 676. 680. 737. 788. 941. 962. einzelne, s. P.-R.: Erb, Romanus. (Herrschaften, gemeine; Freie Acmter, Landvögtc, Forts.) Furrcr, Hans. Jmgrund, Simon. Krcpsinger, Ivos (Jost). Pfendlcr, Jost. Wcgmann, Hans. Statthalter (des Vogt Romanus Erb). 1266. Nntcrvogt. 12. 106. 1261 ('). Verschiedene Amtleute. 1261 ('). Im Verhältnis; zum zweiten Landsrieden. 1050. Verhältnis; zu den Anstößen in Luccrn, s. O.-R.: Hitzkirch, Kcllamt, Muri. Verhältnis; zu Brcmgartcn. 112. 987. Verhältnis; zu Dietwyl. 435. 441. 448. 450. 463. 478. 576. 786. 333. 855. March gegen Luccrn, s. Märchen: Luccrn und Freie Aemtcr. Allmcndwcscn. 468. Armcnwescn. 555. 556. Civil und Strafrechtliches. 105. 166 (-). 247. 384. 430. 435. 442. 448. 456. 576. 676. 630. 783. 886. 899. 941. 962. 987. 1112. 1261. Erbrecht. 787. Schiitzenwescn, s. SchUycmvcscn. Straßen. 440. Zoll, s. Jahrrcchnungen Baden. Verschiedenes. 107. 555. 1007. Lvcales, s. die einzelnen Orte der Bogtci, soweit sie in diesem Band beriihrt werden, im O.-R. 4. Rheinthal. Landvögte im Allgemeinen und unbcnannte. III. 215. 234. 251. 326. 329 (°). 391. 436. 440. 455. 457. 453. 483. 434. 512. 513. 586. 625. 677. 684. 715. 731. 782. 783. 830. 851. 865. 874. 932. 942. 965. 973. 1000. 1259 ('). 1264. einzelne, s. P.-R.: Feer, Bat. Göldlin (Göldi), Hans. Haab, Johann. Hässi, Konrad. Jmhof, Martin. Knill, Hieronymus. Sigrist, Hans. Zehndcr, Heinrich. Statthalter, s. P.-R.: Stoll, N. Schreiber, Ammann und Wcibcl. 329. 677. 1266. Belohnung der Amtleute. 329. 625. 942. Hausrath, der der Herrschaft gehört. 677. Das Schloß. 677. Theilung der hohen Obrigkeit zwischen den Orten und Gemeinden. 250. 329. 391. 182 Materien l -Negister. (Herrschaften, gemeine; Rheinthal, Forts.) Gerichtsherrcn, s. Gcrichtshcrren. March gegen Appenzell. 783. 830. 851. 805. Armenwesen. 477. Der Bauhof. 1253. Civil- und Strafrechtliches. 214 ("). 215. 234. 250. 391(2). 430. 477. 513. 520. 025. 074. 077. 078 ss). 715. 792 ("). 943. 944 ('). 1201. 1258. Ehesachen. 457. 459. 513. 025. 073 (-). 791. 944. Rechte des Abts von St. Gallen. 455. 477. 484. 512. 513. 520 (2). 078. 791. 792 (-). 1103. 1259. Gtiterkaufcn Fremder. 455. 477. 483. 484. Lehen, eidgenössische, s. den Art. Lehen Rheinthal. Leibeigene. 1000. Mctzgwcscn. 025. Miet- und Gaben spenden. 234. MUHlenrecht. 513. 025. 732. 1258. 1259. Wein, der den Orten gehört. 329. 942. 905. Zinsen und drgl. 513. 025. 930. 947. 1259. Localcs, s. die einzelnen Orte der Bogtei, soweit sie in diesem Bande bcrlihrt werden, im O.-R. Verschiedenes. 38. 100. 101. 214. 458. 010. 1201. 5. S a r g a n s. Aclteres Verhältnis!. 1328. Landvögtc ini Allgemeinen und unbcnannte. 12. 44. 52. 53. 50. 100. III. 181. 180. 187. 190. 220(2). 227. 252. 320. 333. 440. 505. 553. 574. 575. 020. 034. 707. 708. 771. 781. 780 ("). 887. 907. 900. einzelne, s. P.-R.: Abyberg, Jost. Anderhaldcn, Jacob. Escher, (Marx). Feer, Peter. Jauch, Ambras. Jauch, (Hans). Tschudi, (Gilg). Zukäs, Martin. Aufreiten des Vogts. 708. Eid des Landvogts an Wallenstadt. 220. 319. 332. Landammann. 57. Landschreiber. 949. 1205. Landwcibcl. 949.1205. Vcrtheilnng der Bußen zwischen den Orten und den Gemeinden. 780. Schloß. 708. Verhältniß zu Haldcnstcin, s. O.-R. Haldenstein. Verhältnis! zu Werdenberg und Wartau. 12. 44. 50. 100. 209. 252. Abzug. 507. 543. 575. 020. Bergwerk, s. Bergwerke. Civil- und Strafrechtliches. 252. 505. 730. 1000. (Herrschaften, gemeine; Sargans, Forts.) Edcllcntc und Gcrichtshcrren, s. die Art. Edelleute, Gerichtsherrcn. Ehesachen. 730(2). Erbrecht. 227. 500. 771. 773. 780. Fall, s. Verhältniß zu Werdenberg. Giitcrkausen von Fremden. 388. 553. Verhältniß zur Rheinbriickc bei Maienscld. 131. 182. 180. 191. 193. 198. 220. 550. Rhcinwnhren. 505. Schwören der Untcrthaucn dem Vogt. 708. Steuern. 575. 020. Straßen. 887. 1001. 1121. 1153. 1205. Urbar, s. Urbare. Wein, Korn, Käse, das de» Orten gehört. 943. 900. Zoll, s. Zoll Sarganö. Verschiedenes. 57. 338. 0- Thurgau. Verhältniß unter den Herzogen von Oesterreich. 1227. 1235. 1230. Eroberung des Thnrgan. 33. 34. 114. 248. 324. 072. 1228. 1232. 1230. 1402. Versetzung von Landgrafschast und Landgericht »» Constanz. 1235. 1230, s. O.-R.: Constanz, sein Pfandrecht am Landgericht. Landvögtc im Allgemeinen und uubeuanntc. 0. 7. 9. 10. 14. 33 (-). 44. 53. 104. 109. III (') 161- 105. 205. 210. 217. 222. 247. 250. 200. 321. 320. 323. 330. 331. 340. 381. 389. 430- 431. 440. 450. 453. 454(2). 455. 458. 403. 475. 507. 511 (°). giz 549 (-), 570. S77. 583. 019. 030. 039. 071. 074. 080. 084. 714- 712- 737. 739. 705. 708. 781. 737. 794. 323. 833. 852. 857. 385 (°). 894. 934. 937. 940. 941. 943. 900. 971 (°). 993. 1142. 1153. 1222.1225.1220- 1223. 1229. 1230. 1232 (2). 1248 (2). 1249. 1253- 1323. 1352 (2). 1353. 1357. 1402. 1404, s. diese» Art.: Handel der VII Orte und der drei Städte in Betreff der Appellationen u. s. w. einzelne, s. P.-R.: Amberg, Joseph. Ampts, Gottfried. Andacher, Melchior. Blum, Hans. Buri (Piiri), Jost. Cloos, Niklaus. Degen, Martin. Edlibach, Johann. Gallati, Melchior. Göldi (Göldlin), Lazarus Heinrich, Melchior. Holzhalb, Leonhard. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine; Thurgan, Landvögtc, Forts.) Jmhos, Ambras. Merz, Hans. Muheim, Hans. Schmid, Jost. Sonncnbcrg, Christoph. Stockcr, Hieronyinns. Uri, von, Kaspar. Wirz, Heinrich. Bcanstandctc Rechnung des Landvogt Martin Degen. 784. 790. Statthalter des Landvogts (besonderer außer dem Land- ammann). 624. 639. 649- 644. 684. Der Landammann im Allgemeinen und nnbcnanntc. 14. 639. 632. 894. 1229. 1494. Landammänncr, einzeln, s. P.-R.: Fedcrli, Hans Heinrich. Hochstraßcr, Heinrich. Roscncggcr, Heinrich. NUtimann, Hans. Landschrcibcr ini Allgemeinen und unbenaniltc. 19. 194. 165. 194. 295. 269. 326. 328. 435. 455. 674. 734. 852. 872. 887. 949. 1323. 1347. 1494. einzelne, s. P.-N.: Locher, Jacob (besser Hans). Landwcibel. 5. 14. 381. 639. 632. 1258. 1494 (-). Amtleute, verschiedene. 1494. Compctcnz der VII und X Orte, Verhältnis der Eidgenossen zu den Gerichtshcrrcn und zu einzelnen Städten u. s. w., s. diesen Art.: Handel der VII Orte und der drei Städte in Betreff der Klostcrrcchnungcn, Appellationen und des Eids des Landvogts; Streit derselben iibcr die Rcisstrafcn; die Art.: Gerichtshcrrcn im Thurgan, Landgericht im Thür gan, Jahrrcchnnngcn zu Baden (die betreffenden Rechnungen); in diesem Art. bcanstandctc Rechnung des Landvogt Martin Degen; O.-R. Bischofzcll, Constanz Bischof, Verhältnis zur Reichenau, Dießen Hosen, Frauenfeld, Rheinau im Verhältnis zu den VII, rcsp. neun und X Orten, Abt St. Gallen verschiedene Rechte im Thurgan. Landgericht, s. Landgerichte. LandgerichtSkncchte, s. den Art. LandgcrichtSknechte. Gcrichtsherrcn, s. diesen Art. Streit Iibcr die Rcisstrafcn mit Bern, Freiburg und Solothurn. 3. 8. 13. 14. 31. 34. 69. 62. 91. 195. III. 114. 116. 129. 299. 215. 232. 249. 259. 324. 325. 326. 339. 331. 388. 399. 438. 455. 596. 671. 672. 711. 853. 872. 877. 837. 1949. 1967. 1125. 1156. 1193.1262.1269.1393. 1492. 1494. 1495. Handel der VII Orte und der drei Städte in Betreff der Appellationen, Klosterrcchnungcn und des Eides (Herrschaften, gemeine; Thurgan, Handel der, Forts.) des Landvogts. 13. 194. 165.171.172. 182. 183. 295. 215. 232. 248. 249. 324. 325. 326. 378. 389. 381. 338. 399. 423. 438. 455. 473. 596. 576. 621. 671. 719. 715. 729. 723. 724. 737. 752. 763. 767. 783- 824. 825. 831. 353. 872. 887. 896. 991. 994. 928. 931. 941. 955. 956. 966. 996 (-). 999. 1998. 1949. 1963. 1972. 1978. 1998. 1125. 1129. 1131. 1139. 1156 (-). 1159. 1169. 1192. 1209. 1221. 1249.1255. 1262. 1289. 1327. 1328 (-). 1333. 1347. 1353. 1357. 1398. March, gegen die hohe Obrigkeit von Bischofzell. 216. gegen Reichenau im Bodensec, s. Märchen, gegen Toggcnburg bei LUtcnhcid. 512. 795. 799. 899. Abzug. 513. 679. Armcnwcscn. 1494. Vermeintlich bedroht. 128. 639. 649. 681. 684. Civil- und Strafrechtliches. 216. 219. 247. 458. 511. 512. 680. 686. 739. 765. 768. 784. 737. 793. 809. 937. 993. 1060 (?). 1112. 1120.1222. 1236. 1256.1258.1352.1353. 1356. 1492. 1403, s. Landgericht und diesen Art. Streit zwischen den VII Orten und den drei Städten Uber die Rcisstrafcn und ilber die Klosterrechnungen, Appellationen etc. Rechte des Bischoss und der Donistist von Constanz. 9. 193. 194. 109. 168. 388. 454. 627. 632. 681. 685. 708. 793. 885. 937. 971. 1093. 1128. 1234. 1257. der Reichenau daselbst. 123. 681. 635. 798. Vcrhältniß zu Stammhcim, s. Gerichte, hohe und niedere, gctheilt, und Märchen. Edcllente, s. Edcllcutc und Gerichtshcrrcn. Ehesachen. 576. 619. 799. 1232. Eid der Unterthancn. 1232 (^). Fall. 53. 507. 934. 1404. Fitrkauf. 799. Kaufen und Erben von Herrschaften durch Fremde. ^ 934. 966. 1170. 1298. 1214. Rechte des Abts von St. Galle». 53. 115. 512, f. Gerichte, hohe und niedere, gctheilt etc. Thurgan. Jagdwesen, s. Wildbann. Landstraßen, ob der Landvogt oder die Gerichtshcrrcn darllbcr gebieten etc. 216. 331. 430. 507. 714. 799. MannschaftSrccht, s. den Art. Maunschastsrecht und diesen Art. Streit über die Rcisstrafcn, O. R. Bischofzcll, P. R. Gall, Niklans. Reislanfen daselbst. 15. 698. 619. 787. 993, s. diesen Titel Streit Uber die Rcisstrafcn, ferner P.-R.: Keller, Hans. Steuern (Bräche). 339. 799. 934. 1231. Materien-! Register. (Herrschaften, gemeine; Thurgau, Forts.) Uneheliche. 1404 C). Urbar, s. Urbare. Wucher. 794. 799. Zoll, s. Zoll: Thurgau. Verschiedenes. 1252. 1257. 1349. Locales, s. O.-R. die einzelnen Orte, soweit sie in diesem Bande berührt werden. III. Vier ennetbirgische Bogteien. 1. Allgemeines: Erwerbung durch die Eidgenossen. 873. Allmendwesen Uberhaupt. 898. Appellationen an die Eidgenossen resp. die regierenden Orte, s. Jahrrechnungen der vier ennetbirgischen Vogteien im Allgemeinen. Verhandlungen der Leute aus den ennetbirgischen Vogteien bei der gemeineidgenössischcn Tagsatzung (das Herauskommen). 436. 452. 459. 1123, s. auch Tagsatzung: Reiten von Ort zu Ort. Verkehrs- und Steucrverhältnisse gegen Mailand. 11. 43. 48. 49. 100. 129. 162. 179. 184. 207. 208. 243. 249. 284. 323. 344. 346. 347. 353. 384. 389. 432. 433. 437. 452 (-). 453. 468. 469. 473. 431. 482. 483. 491. 503. 505. 507. 515 ('). 523. 529 (°). 548.552. 554. 581. 610.665.666. 675.807. 866. 867. 393. 930. 958. 960. 968. 1061. 1099. 1127.1153.1165.1217.1251.1255.1267.1266 (-). 1273. 1347. 1348. 1364. 1366. 1391, s. auch BUnde, II. der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen, mit dem Kaiser wegen Mailand. Zoll zu Lauis, Luggarus, Mailand. Salzhandel. Im Verhältniß zu den Mailänder Capitcln. 71. 75. 507. 1153, s. diesen Art. Verkehrs- und Steucrverhältnisse gegen Mailand. Banditen, s. Banditen aus Mailand in der Eidgenossenschaft und umgekehrt. Angeblich bedroht. 42. 179 (?). Enterbungen, Testamente. 995. Fiscale. 71. Iahrrechnungen zu Lauis und Luggarns, s. Jahrrechnungen. Landvögte Überhaupt. 162. 163. 170. 248. 346. 386. 452. 507. 529. 675. 807. 867. 836. 888. 905. 909. 995. 1123. 1127. 1153. 1206. 1217. 1267. 1268. 1273. 1347. 1364. Ausreiten der Landvögte. 1201. Lohn der Landvögtc. 1201. 1210. 1275. 1277.1322. 1343, s. auch Lühnungen, verschiedene fiir Angestellte. Bedrückung durch die Landvögtc. 1277. Unbotmäßigkeit, Bestechlichkeit, Selbstiibcrlöhnung der Gesandten und Vögte. 137. 354. 386 ('). 424. 575. (Herrschasten, gemeine, Forts.) 619 832. 855. 864. 940. 963. 994. 995. 1323. s. auch Miet und Gaben. Landschreiber und Dolmetscher überhaupt. 1123.1206. Salzhandel. 1126. 1130. 1267, s. auch diesen Art. Luggarus: Salzbczug, Salzhandel überhaupt. Statuten (Capitel). 248. 575. 577. 832, s. die einzelnen Vogteien: Statuten. Verwiesene gefangen setzen und bestrasen. 937. Waffenvorrath. 386. Werbverbot. 386. 883. 943. 2. Lauis. Erwerbung durch die Eidgenossen. 781. 958. 1215. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 11. 13. 37 (-). 42. 71. 72. 75. 91. 100. 102 (-). 129- 139. 163('). 165. 166. 169. 170. 179 (»). 199. 207. 208. 209. 234. 315. 344. 389. 437. 523. 529. 531 ('). 665. 779. 781. 801. 802 (-). 809. 836. 855. 900. 904. 905. 903. 954 ('). 990. 994. 995. 1062. 1146. 1150. 1153. 1201. 1206. 1211. 1215. 1216. 1218. 1219. 1249. 1251- 1267. 1274 (-). 1275. 1348. 1350. einzelne, s. P.-R.: Büeler, Leonhard. Meßbach, von, Ludwig. Hugi, Jacob. Landolt, Jacob. Psyfser, Jost. Riffli, Heinrich. Landschreiber im Allgemeinen und unbenannte. 102. 199. 344. 390. 665. 954. 994. 1206. 1211- 1217. 1218. 1249. 1274. 1275. 1326. einzelne, s. P.-R.: Pocobello, N. 948(7). Zumbrnnnen, Johann (alias Josna). Bankschrciber. 1211. 1217. Consuln. 1210. 1215. 1216. 1274, s. auch den Art. Consuln. Fiscale im Allgemeinen und unbenannte. 802. 954- 994. 1211. 1274.. 1350. 1351. einzelne, s. P.-R.: Castanea, Bincenz. Lag, Alexander. Fürsprecher. 344. 665. 1215. 1218. 1275. Malcfizschrcibcr iin Allgemeine» und ungenannte. 302. 954. 994. 1274. einzelne, s. P.-R. Cribell, Franciscuö. Cribcll, Johann Anton. Notare. 1218. Rath. 1218. Materien >-Register. (Herrschaften, gemeine; Lauis, Forts.) Seckclmeister im Allgemeinen und unbenanntc. IVO. 343. 528. 664. 801. 953. 954. 1273. 1274. einzelne, s. P.-R.: Pocobello, Anton. Statthalter im Allgemeinen und unbenanntc. 665. 954. 994. 1211. 1217. 1274. einzelne, s. P.-R.: Gorin (Gurin), Baptista- Landweibcl. 994. 1274. Weibcl. 208. 248. 802. 954. 994. 1350. Amtleute, verschiedene. 347. 905. 1275. Trompeter. 954. 994. 1274 ('). Klagen iiber den Landvogt. 1202. 1209. Mißhandlung von Vogt und Landweibcl. 779. Bezahlung der Abschiede. 954. 1249. 1274. 1326. Allmcndwesen. 1210. 1216. Angeblich bedroht. 42. 49. 171. 344. Bergwerk. 899. 954. Civil- und Strafrechtliche«. 71. 100. 101. 102. 165. 194. 199 z->. 201. 234. 346. 347 ('). 382 528. 532. 608. 664. 779. 781. 801. 802 C). 809. 866. 867 (-). 929. 939. 954. 994. 995. 998. 1210. 1215. 1216. 1217. 1218. 1273. 1274 ('). 1275.1324.1351, s. auch Appellationen, Banditen von Mailand in der Eidgenossenschast und umgekehrt, Liberationcn, Todtschlag. Im Verhältnis, zum Bisthum Como. 37. 531. 532. Aufenthalt Fremder. 1210. 1216, s. auch Banditen aus Mailand. Friede und Tröstung. 71. 101. 102 (2). 165. Geschenke. 802, s. Jahrrechnungen, ennclbirgischc, Lauis. Lehen, s. Lehen Lauis und P.-R. Pcrcgrina Derosimo zu Lauis. Meienstecken. 37. Mlluzverhältnissc. 958. Statuten (Capitel). 779. 953. 1209. 1210. 1211. 1215. 1217. 1274. 1275. 1324. Steuer, s. Jahrrechnungen, cnnetbirgischc. Straßen. 1194. 1210. 1216. Verkehr mit Mailand. 11. 18 (2). 19. 73. 78. 100. 507, s. Biindc mit Auswärtigen, Capitel mit Mailand, Herrschaften, gemeine, Vier ennctbirgischc, Allgemeines. Waffcnvorrath. 179. 344. 962. Da« Wollcngcwcrbc (Tuchleute) daselbst. 1274. Zinse». 1211. 1217. Zoll, s-Zoll: Lauis. Verschiedenes. 163. 175. 311. 316. 322. 347. 404. 474. 893. 899(2). 906.1126.1275.1324.1365. 1393. (Herrschaften, gemeine, Forts.) 3. Luggaru«. Ursprüngliche Erwerbung gegenüber Frankreich. 449. 923('). 958. Landvögte (Commissare) im Allgemeinen und unbenannte. 42. 71. 72. 136. 163. 179. 185. 206. 215. 234. 249. 258. 386('). 422.437. 438(-). 459. 478. 590. 691. 713. 743 ('). 744. 749. 755. 807. 808. 809 (y. 310. 831. 836. 337. 852. 355. 860. 867. 872. 873. 904. 905. 923. 928. 929. 930. 957. 958. 968. 970. 986(2). 994. 998. 1010. 1012 ('). 1052. 1062. 1063. 1067. 1076. 1097. 1108. 1109. 1145. 1150. 1201 ('). 1251. 1322. 1352. einzelne, s. P.-R.: Ausdcrmaur, Anton. Feer, Jacob. Jöichdenhammcr, Hans. Röuchlin, Esaia«. Stierli, Kaspar. Sury, Urs. Wirz, Nillaus. Ausreiten de« LandvogtS. 1201. Bedrohung des LandvogtS. 136. 164. 206. 234. 249. 256. 257. 385. 424. 438. 443. 713. 744. 755. 862. Klagen gegen den Landvogt. 354. 422. 423. 424. Landschrcibcr im Allgemeinen und unbenanntc. 33. 122. 256. 344. 354. 355. 386. 391. 423. 478. 650. 691. 713(2). gg? 808. 836. 862. 958. 994. 1010. 1012(2). 1076.1108.1109 (2). 1112. 1144. 1163. 1279. 1322. 1351, s. auch Jahrrechnungen, cnnetbirgischc, LuggaruS. einzelne, s. P.-R.: Gcrig, (Konrad). Pocobello, N. 948(?). Roll, Walter. Landschreibers Substitut. 958. Statthalter. 256. 423. 650. 713. 810. 953. 994. 1156. 1168. 1201. Consuln. 984. 1107. 1110, s. auch Jahrrechnungen, LuggaruS. Seckclmcistcr, Fiscale. 994. 1168, s. Jahrrechnungen, LuggaruS. Fiscale, einzelne, s. P.-R.: Aa, von, Kaspar. Dolmetsch. 646. Fähnrich. 650. Großkauzler. 438. 453. Malefizschrcibcr. 958. 994. Landweibcl. 122. 354. 994, s. Jahrrechnungen, ennctbirgischc, LuggaruS. Materien-Register. (Herrschasten, gemeine; Luggarus, Forts.) Weibel. 958. 994.' 1097. 1201 (-). 1279. Räthc. 1090. 1103. Potcstaten. 1110, s. Jahrrechnungcn, ennetbirgischc, Luggarus. Amtleute, verschiedene, unbcnaiintc. 905. Schloß. 103. 250. 257. 259. 090. 803. 809. 1110. 1279. Hausrath, der der Herrschast gehört. 690. 809. 958. Folterer. 958. 1279. Spiclleute. 953. Der Bader von Untcrwalden. 958. Bezahlung der Abschiede. 958. Allmendwesen. 713. 808. Aufrage betreffend Gehorsam und bezügliche Antwort. 136. 138. 164. 167. 803<"), s. auch Kirchliches, Vogteien, Luggarns. Verhältniß zwischen Burger und Hintersassen. 959. Verhältniß zu den Capiteln mit Mailand. 507. 807, s. Bünde mit Auswärtigen, mit dem Kaiser wegen Mailand. Civil- nnd Strafrechtliches. 37. 71. 136l->. 247. 249. 347. 354. 355. 386 ('). 423. 424 ('). 438 C). 442. 444. 453. 459. 469. 533. 584. 539. 590. 712. 713. 744. 807. 308. 809 (-). 810. 829. 830. 836. 337. 352. 853. 862. 867. 872. 873. 876.881.384. 922. 923 s°. 927. 928. 930. 939. 957.958.994 1067. 1109(H. 1112. 1114. 1115. 1145. 1147. 1150. 1155. 1168. 1201. 1203, s. auch Kirchliches, Vogteien, Luggarus. Edelleute, s. diesen Artikel. Enterbungen. 957. 995. MUnzverhältnisse. 958. Stalnten (Capitcls. 354. 423. 424. 432. 459. 713. 808. 310. 831. 958. Steuern. 995, s. Jahrrechnungc», Luggarus. Maßregeln gegen Thenrnng. 483. Verordnungen wegen der Pest. 215. Ordnung gegen Verknpplung. 585. 589. Salzbezug resp. Kornpaß nach Bellen;. 243. 246. 353. 385. 432. 449. 456. 459. 471. 1267. s. auch Salzhandcl. Waffenvorrath. 957. 962. 993. Zoll, s. Zoll, Luggarus. Verschiedenes. 393. 899. 962. 993. 1156. 1267. 1323. 1393. Die kirchlichen Verhältnisse, s. Kirchliches, Vogteien, Luggarus. 4. Mendris. Landvögte im Allgemeinen nnd unbenanntc. 42. 129. 155. 162. 163. 166. 206. 248. 346. 581. 610. 909. 953. 993. 1062. 1201. 1206. 1267. 1268. 1273. 1277. 1278. 1347. 1348. (Herrschasten, gemeine; Mendris, Forts.) einzelne, s. P.-R: Fränler, Andreas. Heß, Christian. Mertz, (Jacob). Znmbrnnnen, Heinrich. Schreiber im Allgemeinen und nnbenanntc. 129. 136. 155. 162. 163. 206. 248. 954. einzelne, s. P.-R.: Widler, Oswald. Bankschreiber. 993. Weibel. 129. 136. 155. 162. 206. 954. 994. Fiscal. 206. 248. 953. Fürsprecher. 346. 529. 953. Der Rath. 1278. Amtleute, verschiedene und unbenannte. 1278. Mord an Vogt, Schreiber und Weibel. 129. 136. 139. (-). 155. 156. 126 («>. 166. 167. 170. 206. 248. 346. 953. March gegen Mailand, s. Märchen, Stabio und Mailand. Allmendwesen. 832. 953. Bank, s. Jahrrechnungen, LaniS. Civil- und Strafrechtliches. 71. 909. 953 (°). 993. 1268. 1277. 1273. 1347. Geschenke. 301. 633. Statuten. 1273. Zoll und Bank, s. Jahrrechnungcn zu Lanis, und Zoll, Mendris. Verschiedenes. 102. 529 <-), 550. 581. 1268. 1273. 1278. 1395. 5. Mainthal. Landvögte, im Allgemeinen und unbenanntc. 8. 412. 690. 712. 1000. 1062. 1107. 1108. 1201. 1277. 1322. 1323. 1347. einzelne, s. P.-R.: Brügglcr, Sulpitins. DUrlcr, Joachim. Kumber, Jacob. Stocher, Hans. Quint!», Christoph. Landschreibcr, im Allgemeinen und unbcnannte. 1000. 1108. einzelne, s. P.-R. Albert, Peter, s. auch diesen Art. Dolmetsch. Statthalter, s. P.-R. Franschon (Franzoni), Bernhard. Seckelmeister, Fiscal, s. Jahrrechnnngen, Luggarus. Dolmetsch, im Allgemeinen. 659. 712. einzelne, s. P.-R.: Albert, Peter. Märchen. 1000. 1267. Materien-Ncgistcr. (Herrschaften gemeine; Mainthal, Forts.) Allmcndwcscn, 80«. 1050. IM. Civil- und Strafrechtliches. 000. 808 ("). 1000. 1050. IM. 1322. 1823. 1347. Geschenke. 122. 353. 810. 1320. Maßregeln gegen Theurung. 483. Statuten. 690. 303. Steuern, s. Jahrrechnung Lnggarus. Verschiedenes. 8. 122. 659. 808. 1194. 1198. 1323. 1326. IV. Dritthalbörtigc. 1. Allgemeines. Appellationen, s. den Art. Appellationen. Durchpaß durch dieselben. 26. 173. Jahrrcchnungcn, s. Jahrrcchnnngen zu Bellen;. Landvögte überhaupt. 689. Verkchrsverhältnissc, namentlich Kornkauf gegen Mailand, s. Herrschaften, gemeine, III. vier cnnctbirgischc. Allgemeines, Verkehrs- und Slcucrverhältnissc. 2. Bellenz. Uebcrgang an die Orte. 385. 1194. Commissarc im Allgemeinen und nnbcnannte. 25. 42. 140. 167. 173. 179 ("). 229. 230. 243 (">. 285. 293. 294. 379 (°). 380 ("). 413. 527. 548. 725. 862. 881. «92 ('). 894. 895. 896 s'). 905. 908. 909. 937(2). 939. 990. 1024.1062. 1080. 1031. 1195. 1289. 1357. einzelne, s. P.-R- Arnold, Heinrich. Anna, Jacob. Jndcrhalden, Dietrich. Lusfi, Johann Peter. Schorns (Melchior). Wilrsch (Georg). Statthalter, einzelne, s. P.-N.: Ghiringhelli, 17. Turchkhet (V), Hans. Zezio, de, H. Zopp, n. Schreiber, nnbcnannte. 413. einzelne, s. P. M. Gerig, H. Castcllanc. 179. 413. 540. Consnln. 989. Fähnrich. 540. Scckclmeistcr. 540. Weibcl. 413. Portun und Portnncr. 178. 540. Amtleute, verschiedene nnbenanntc. 905. 989. Die Schlösser. 155. 179(2). 243. 380. 540. 909. 962. 990. 993. 1121. 1155. Schloßknechte. 127. 243. 413<-). 1080. (Herrschaften, gemeine; Bellen;, Forts.) Das Haus der III Orte. 1194. Abgabe („Eng") fiir Straßenmiterhalt. 540. Allmendwescn. 1080, Angeblich bedroht. 25. 27. 127 ('). 140. 155. 173. 179. 243. 380. 446. 450. 528. 903. 909. Civil- und Strasrcchtlichcs. 71. 229. 230. 285. 294(2). 379 (->. 399. 528. 540 (-). 543. 725 (2). 862. 881. 895. 929. 987. 989. 990. 991 (2). 1080. Eid der Landschaft. 989. 1080. Verkehrs- und Rechtsverhältnisse zu Graubilndcu. 990. Jahrrcchnungcn, s. Jahrrcchnungcn Bcllcnz. Pension des Königs von Frankreich an die regierenden Orte. 179. Verhältnis) zu den Mailänder Capiteln. 71. Salzdurchpaß rcsp. Kornpaß von Lnggarus. 243. 246. 353. 385. 432. 449. 456. 459. 471. 483. Statuten. 399 (2). 459. 725. 726. 939. 990. Steuer an die Orte. 539. Straßen. 1210. Thenrnng. 1024. Waggeld. 294. Wafsenvorrath. 962. 993. 1057. 1121. 1155. 1194. 1352. Zollsachcn, s. Zoll Bcllcnz. Verschiedenes. 129. 244. .316. 317(2). ^ 402. 404. 543. 699. 725. 892. 893. 1081 (2). 1109. 1126. 1194. 1198. 3. Bollcnz. Landvögtc im Allgemeinen und nnbcnannte. 285. 293. 414. 492. 543. 991. 992. 1062. 1197. 1198. einzelne, s. P.-R. Ambauen, Jacob. Kuhn (Johann). Ritter, Balthasar. Wagner, Johann. Wilderich, Melchior (Ulrich?). Wilrsch, Georg. Statthalter. 548. Scckelmeistcr. 414. 992. Consnln. 991. Fähnrich. 287. 293. 414. 491. 492 (2). Weibcl. 414. Allmendwescn. 286. 287. 292. 293 (2). 414 (2). 492. Bestechung, angebliche, der Obern. 287. 293. Civil- und Strafrechtliches. 243. 286 (2 >. 287. 293. 294. 414. 491. 492. 991. 992. 1197. 1198. Ehesachen. 991. Statuten. 491. 492 (2>. Verschiedenes. 127 (statt Bellen;, s. Verbesserungen). 179. 414. 540. 548 (2). Materien-Register. (Herrschaften, gemeine, Forts.) 4. Riviera. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 235. 293. 1195. 1196 C). 1197. 1193 ('). einzelne, s. P.-R. Holdener, Jost. Schorns, Melchior. Statthalter. 412. 540. 1195. 1193. Seckelmcister. 540. Schreiber, s. P.-R. Bclntrood (?), del, Johann Baptist. Consuln. 1080. Der Rath. 1194. 1193. Allmendsachcn. 235(2). 236. 413 (-). 991(2). zggz Civil- und Strafrechtliches. 236. 293. 294. 412. 540. 1194. 1195. 1196«-). 1197 (-,. 1193(2). Pmcticirordnung. 1195. 1196(2). 1193. Statuten. 1195. Transportwesen. 1197. Verkehrsverhältnissc mit Livinen. 1030. Waffenvorrath. 540. Verschiedenes. 127. 1233. V. Bogteien vonSchwyz undGlarus. 1. Allgemeines oder unbestimmt, wohin gehörend. 346. 2. Gaster. Landvögte (Obervögte) im Allgemeinen und unbenannte. 283. 290. 419. 617. 663. 664. Landvögte, einzelne, s. P.-R.: Betschart, Wenn. Gupfer, Martin. Schorns (Schorer, Scherer), (Hans). Vogel, Jacob. Untervögte, einzelne, s. P.-R. Graf, Joder. Kläger, Fridli. Schreiber, f. P.-R. Brendli, 15. Amtleute, verschiedene. 617. 618. 772. Armenwesen/ 772. Civil- und Strafrechtliches. 419. 617 (?). 613. Rechte des Abtes von Einsiedeln. 771. Fall, Nachfall. 771. Lehen des Abts von Pfäfcrs. 476. 511. 543. Protokollordnung. 288. Salzhandcl. 617. 772. 3. Utznach. Landvögtc im Allgemeinen und nnbenannte. 290. Landvögte, einzelne, s. Anh. IV. Utznach. Untervögtc im Allgemeinen und nnbenannte. 617 (2). 613 (-). einzelne, f. P.-R.: Ruck (Rüg, Rup?), 15. (Herrschaften, gemeine; Utznach, Forts.) Civil- und Strafrechtliches. 617. 664. 773. Fall. 771. Protokollordnung. 233. Straßenwesen. 618. Verschiedenes. 60. 182. 200. 250. 267. 664. 773. VI. B e r n e r - Fr e i b u r g er. 1. Allgemeines. Ihre Erwerbung. 154. Appellationen, Zug und Rath. 154 (-). 351. 352. 398. 427. 564 (-). 569. 572. 700. 767. 830. 883. 889. 980 ('-'), 984. 1182. Ihr Archiv im Gewölbe zu Mnrten, s. diesen Art. Murten, das Schloß (Gewölbe). Commissarien im Allgemeinen und unbestimmten. 1319(-). iZ2g(--). Erkanntnisscnsammlung, Urbare, s. Urbare der Berner- Freiburger Vogteien. Gerichtsbarkeit Uber Unsittlichkeit. 889. 913. 915. Jagdwesen. 703. Jahrrechnungen, f. diesen Art. und Anh. VI. Kornkauf. 133. 154. Nachrichterordnungen. 417. Stellung der Scckelmeistcr beider Städte. 133. 154. 416. 417 ('). 425. 428. 569. 571. 572. 704 ('). 820 (-). 931 (-). 982 ('). 983. 1310. 1313. 1320. 2. Murten. Schultheißen: Im Allgemeinen und unbenanicke. 133. 134. 416(2). 417('). 428. 569. 570(°). 57100, 572 ('), 704 ('). 821 ('), 822 C). 823. 1017 (-). 1018(-). 1019. einzelne, s. P.-R.: Erlach, von, Bernhard. Mayor, I. Pctermann. Mlllinen, von, (Christoph). Scherren (?) (Wcrro?), Franz. Eid des Schultheißen. 416. 423. Schultheißen, „HolzfUhrnng" für sie. 322. Stadtschreiber. Im Allgemeinen und nnbenannte. 133. 416. Stadtschreiber, einzelne, s. P.-R. Riso, Wilhelm. Woland, Jacob. Amtleute, verschiedene. 133 ('). 153. 570. 704. 322. 1017(2). igi8 (-). 1321. Das Schloß (Gewölbe). 154. 416. 417. 423. 569. 572. 1033. 1284. 1311. 1316. 1363. Allmcndwesen, Feldsahrten, Weinberge. 133. 570. 822. 1018. 1019. Armenwesen. 134. 153. 570. Verordnung wegen der Aussätzige». 572. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine; Berner-Frciburgcr, Mnrtcn, Forts.) Streit wegen Brimnenleitungen. 416. 428. Civil- und Strafrechtliches. 133. 134 (-). 416 (°). 417 («). 569 (-). 570(-). 571 (°). 572 (-). 704 («). 821 («). 822 (°). 823(2). 1017 (y. 1018 ('). 1019 ('). 1321. Forst- und Jagdwesen. 133. 134. 135. 410. 571. 704. 821. 822. 1017. 1013. 1019 (°). Filrkauf (Vorkans). 571. Gefängnisse. 417. 423. 704. 821. 822. Geschenke. >133. 134 ("). 410. 417. 509 ('). 570 ('> 571('). 703. 704 C). 821 ('). 822(2). 1018 ('). 1019(2). 1321. Gllterkäuse, Zugrecht. 571. Kornschncidcordnung. 570. Kornvorrath, öffentlicher. 572. Niederlassung Fremder. 509. Pfandrcchtlichcs. 572 Schaafe, gemeinschaftlich zwischen Stadt »nd Land. 509. SchUtzcnwcsen, s. Schützcmvesen. Spital. 570. 704. 1018. 1019. Der Stock, Zollstock. 133. 417. 425. 1019. Vormnndschaftswcscn. 571. Wucher. 571. 821 ("). 1013. Zehnten, Zinse. 133. 569. 570. 572('). 704 (<). 1019 ('). 3. Echallens. Landvögte, im Allgemeinen »nd unbenannte. 132 ('). 133 (-). 134. 415. 417 (-). 567. 568 ('). 702. 703 (<). 724. 706. 707. 814. 819 (-). 820 ('). 821. 930(°). 1014 ('). 1015 (°). 1010. 1081. 1084. 1185. 1180. 1190(2). 1318 (°). 1319 (-). 1320 ('). einzelne, s. P.-R.: Falk (Johannes). Freitag (Jost). Koch, Ulrich. Kiinzis, Hans. Tlibi, Konrad. Statthalter. 503. 819. 1319. Schreiber. 509(2). Gcschwornc. 1318. Gnbcrnatorcn. 1016- 1313. Weibcl. 568 (»). 1014. 1016(2). 1317. 1318. Schloß. 563. 706. 820. Märchen. 134 (-). 568. 702. 703. Backösen, öffentliche. 508. 509. 1015. 1318. Bekenntnisse, Erkanntuisse, s. Urbare der Berner-Frciburgcr Bogtcien. Civil- und Strafrechtliches. 133. 134. 415 (°). 503 (^). 569. 702. 703 ('), 819. 820. 883. 913. 1015 ('). 1318 (-). 1319. (Herrschaften, gemeine; Echallens, Forts.) Forst- und Jagdwesen. 415. 563. 702. 703('). 320 (-). 1015 ('). Gefängnisse. 563. 820. Geschenke. 132 <-). 415. 416 (-). 563 (°). 509. 703 (°). 319<-). 820 C). 1014(2). 1015(2). 1016. 1018('). 1318 («). 1319C). 1320, s. Kirchliches Echallens die Verhandlungen über Ver- theilung der Kirchengüter zu Orbc. Hochgericht. 568. 820. Lehen, s. Lehen Echallens. Mctzgwescn. 568. 320. MUllcrordnung. 417. 820. Rathhaus (Orbe). 563. 703. Das „Schürer Hus". 568. Zehnten, Zinse u. drgl. 132 (H. 133. 134. 417. 508 C). 703. 819. 820. 1015 (-). 1190. 1191. 1318. 1320. Verschiedenes, s. O.-R. Orbc, Einzelnes. 4. Grand so». Allgemeines. 96. Landvögte im Allgemeinen und unbenannte. 151 (°). 152 (>°). 153. 154. 352. 417. 418. 425 (2). 426 (°). 427 ('). 562. 563 (°). 564(<>, 565 (-). 700 (2). 704.724.817 (2). 818(2). 883- 981(2. 932(2). 1017. 1021. 1180. 1183. 1185. 1311. 1312. 1313. 1314 (2). einzelne, s. P.-R.: Erlach, von, Peter. Mülincn, von, Kaspar. Krummenstoll, Anton. Werli, Hans. Amtleute, verschiedene. 151. 152. 426 (2). 70g 817 (2). gig 081 (2). 982 (2). 1016. 1017. 1021. 1183. 1311 (2). 1312. 1313. 1314 (2). 1315 (2). 1316 (2), s. auch P.-R. Lucas, Commissar; Mo- lcndino, Commissar, Bourgeoisie. Trommler. 982. Schloß. 152(2). 426. 427(2). 429. 1184. 1312. Märchen. 428. Backöseu, herrschaftliche, s. Zinse: Arten, BackoscuzinS. Civil- und Strafrechtliche«. 151(2). 152 ('). 426 (2). 427. 563. 564 (2). 5,72. 700 ('). 723. 724. 817(2). g;g 880. 882. 383. 889. 982('). 933. 984. 1017. 1021- 1183. 1311 ('l. 1314(2). Edellcutc, s. Edclleute Grandson. Ehcgericht (Chorgcricht). 154. 880. 882. 883. 889. 913. 915. 917. Einsassenwcsen. 1313. Erkanntuisse, Bekenntnisse, s. Urbare der Bcrncr-Frei burger Bogtcien. 183 Materien-! Register. (Herrschaften, gemeine; Grandson, Forts.) Fischsang. Forstwesen. 152(2). 425. 426(2). 427. 564(2). 565. 317(0 818(2). »81. 9820. Geschenke. 151 (°). 1521"). 154. 425(">. 426 C°). 427(°>. 429. 5630. 564 (H. 565. 700 (>°). 817 (O 981 (°). 982("). 13110- 1312. 1313 O. 1314. 1315 O. 1316 (»), s. Kirchliches, Grandson, Stadt nnd im Allgemeinen, die Verhandlungen Uber Bcrthcilnng der Kirchengiitcr. GUterkäufe und Täusche, deren Fertigung. 1017. Pflicht, des Vogts Heu zu sichren. 817. Lehen, s. Lehen Grandson. Mlchlen, herrschaftliche. 426. 563. 700. 982. 1313. 1315. 1316 0. Vormundschastswescn. 563. Zehnten, Zinse und dergleichen. 151 <0. 152(0 153. 425 (»). 426 (°). 427 (°). 429. 562. 563 (-). 564 0. 565. 573. 700 (0 «17(0 MIO. 982 O. 1017. 1311 (2). 1312 (0 1313 (0. 1314(2). Zicgclverwaltung. 152. 425. 426. 563. 931. 982. 1133. 1313(2). Zollsachcn, s. Zoll Montcnach. 5. Gras bürg. Landvögtc, im Allgemeinen und nnbcnanntc. 153 (O 428. 566 C). 701 ('). 983 (-). 1020. 1316 (2). 1371. Landvögtc, einzelne, s. P.-R. Bindhammer, Dietrich. Krebs, Hans. Statthalter. 566. 819. 983 (2). Landvenner. 428. 566 (O 701. 818 (2). 933 (2). 1020. Amtleute, verschiedene. 153. 566 (2). 701. 983(2). zoW. Das Schloß (Hans der Obern). 153. 1316 (?). Besondere Competcnz Berns. 566. 705- 1371. Allmcndsachen, Forstwesen, Jagdwesen. 983 (2). 1316. 1371. Civil- nnd Strafrechtliches. 153 ('). 566. 570. 701 (0 705. 818(°). 823. Geschenke. 153 (2). 428. 566 (0 701. 818. 819 (2). 983 (2). 1316 (2). Urbar, s. Urbare der Berner-Freiburgcr Vogteicn. Anstand wegen des Berges Wandel, s. O.-R. Wandel. Zehnten, Zinse, Zoll (Umgeld). 153. 428. 933. 1316. Herrschaft, hohe, s. Gerichte hohe und niedere, Wildbann, Landstraßen, Fliisse, Fischfang im Allgemeinen, Hochflng. Heuzchnten, s. Zehnten: Arten. Hexerei. 1403. Hingerichtete, ihr Vermögen, s. Confiscationen. Hinrichtungen, s. Todesstrafen und Todesurthcilc. Hintersassen. 161. 443. 910. 912. 959. Hochflug, Theil der hohen Gerichtsbarkeit. 566. 1371. Hochgericht. 12. 113. 214. 488. 568. 669. 820. 937. Hodlcr, s. Kornkauf. Hof- und Pfalzrccht von St. Gallea, s. O.-N. St. Gallen Stadt nnd Abt, Anstände beider Theile gegen einander. Hosgericht Rotwcil. 1058. HofjUngcr, s. Leibeigene. Hosstättenzins, s. Zinse: Arten. Hommaige. 1313. Hosen, Röcke als Geschenk. 91. 133. 152 (2). 176. 329. - 341. 413. 426 (2). 427. 444. 563. 564 (2). 566. 568. 569. 570. 625. 700(2). 704 g,7. 820.321(2). 932(0 983. 1014. 1013. 1020. 1317. 1318(0 1321. 1404. 1405. Hub, s. Maße. HUHncrzins, s. Zinse: Arten. Huldigung von Landsasscn. 1208. Huldigung (lchcnsrcchtliche), s. Fidclität. Huren. 181. 243. 269. 431. 435. 467. 839. 1197. 1351. A- Jagdwesen, s. Wildbann. Jahrgcldcr, s. Pensionen. Jahrrechnungen: zu Baden: Allgemeines. 118. 165. 324. 325. 386. 940. 1226. Einzelne (1475). 1228. (1502). 319. (1515). 1226. (1532). 1231. (1547). 117. (1548). 117.539. (1549). 57. 61. 71. 72. 76. 80. 91 (2). 92. 103. 113. 141. 158. 159. 161. 164. 166. 200. 209. 212. 214. 248. 319. 873. (1550). 118. 166. 204. 216. 226. 283. 305. 318. 340. 382. 334. 386. 337. 390 (2). 391. 455. (1551). 473. 477. 482 (2). 505. 519. 529. 531. 549. 552. 554. 555. 558. 576. 531. 534. (1552). 646. 651. 669. 683. 637. 707. 703. 714. 715. 791. 834. 854. (1553). 766. 768. 779. 798. 301. 867. 941. (1554). 796. 901 (2). 903. 911. 921- 922. 923(2). 927. 928 (0 929. 930. 931. 949. 963. 965. 966 (2). 967. 968. 970. 976. 998. (1555). 1237. 1243. 1278. 1331. (1556). 1259. Ennetbirgische: Im Allgemeinen. Als Stras-, Appellations- oder Begnadigungsbehörde, auch als Civilinstanz t» den vier cnnctbirgischen Vogtcicn. 72. 101. 102. 199. 244. 247. 243. 249 (2). 346. 347 (2). 335. 389. 424. 442. 469. 470. 474. 575. 802. 307. 830. 831. 832. 855. 362. 940. 963. 994. 995. 1059. 1275 (2). 1278. 1323. 1324. Kosten auf denselben. 855. 864. 954. 958. 994. 1273. 1278. 1279 (2). Materien-Register. (Jahrrcchniliigcii, Ennetbirgische; Forts.) Unbotmäßigkcit, Bestechung, Selbstüberlöhnung, s. Herrschaften gemeine, III. Vier ennetbirgische, Allgemeines, Miel und Gaben spenden. Vcrhältniß zur gemeincidgenössischen Tagsatzung. 436. 469. 479, s. auch Tagsatzung als Untcrsuchungs- nnd llrthcils- auch Begnadigungsbehörde, auch Tagsatzung als Urtheilsbchörde in Civil-Sachen. Im Allgemeinen und Verschiedenes. 71. 575 ('). 619. 864. 994. 1217. 1275. zu Laui«. Allgemeines. 993. Einzelne (1519). 192. (1544). 64. (1548). 64.199 ('). (1549). 37. 72 ('). 75. 199. 139. 199. 299. 346. 347. (1559). 297. 298. 299. 248 ('). 343. 389. 422. 474. 528. 539. (1551). 469. 523. 551. 552. 554('). 1218. (1552). 575. 577. 619. 659. 664. 665. 668. 891. (1553). 665. 779. 891. 897. 866. (1554). 392. 832. 999. 928. 939. 949. 953. 968. 994. 995. 1958. 1218. (1555). 869. 954. 1292. 1296. 1261. 1267. 1273. 1324. 1347. (1556). 1273. 1348. 1359. zu Luggarus. Allgemeines. 969. 1199. Einzelne (1548). 137. 258. (1549). 36. 37. 71. 72. 122. 297. 442. (1559). 123. 297. 249 ('). 259. 353. 386. 422. 423 ('). 424. 442. 533. 668. (1551). 479- 533. (1552). 533. 619. 689. 798. 896. 927. 945. (1553). 699. 691. 713. 896. 828. 639. 837. 862. 873. 923 ('). 927. 945. 959. 968. (1554). 899. 928. 929. 939. 949. 957. 968. 994. 998. 1959. 1293. (1555). 1291. 1292. 1296. 1261. 1267. 1277. 1323. 1347. (1556). 1326. 1348. 1351. der dritthalbörtigcn Vogteicn zu Bcllenz. 235.286.293.294. 398.412.415.539.547.725.993.989.1989C). 1195 ('). Bollenz. 413. 992. der Schwyzer Glarncr Bogtcien: Utznach und Gastcr (1559). 288. (1551). 541. der Berner-Frciburgcr Vogteicn: Allgemeines. 418. 425. 1914. Mutten und Echallcns (1549). 132. 416. (1559). 133. 415. 567. (1551). 564. 566. 567. 792. (1552). 792. 722. 724. (1553). 817. 618. 819. 1914.1981. 1982. (1554). 931. 932. 983('). 984. 1914. (1555). 1914. 1185. 1287. 1317. Grandson und Grasburg (1548). 426.1314. (1549). 133. 159. (1559). 425. 565. (1551). 662. 579. 799. 791 ('). (1652). 565. 799. (1553). 795. 815. 816. (1554). 981. 1929. 1316. (1555). 1285. 1319; die Resultate der Rechnungen sllr die Bcrner -Frcibnrgcr Vogteicn siehe im Anhang VI. der Klöster: des Kloster« Engelbcrg (1549). 121. (1559). 316. (1551). 521. (1552). 592. 688. (1554). 929. Jahrrechnungen der Klöster im Thurgau. 1549 durch Ben» und Schwyz beabsichtigt, aber wie die sllr die folgen den Jahre unterblieben. 172. 182. 183. 949. 1249, s. Herrschaften gemeine, Thurgau Handel der VII Orte und der drei Städte in Betreff der Appellationen, Klosterrcchnungcn und des Eids des Landvogts, des Klosters zu Wcttingcn (1551). 514. 676. 683. Jahrzeiten, Jahrzcitbiichcr. 464. 487. 592. 817. 1983. 1182. 1186. 1187 t'). US«- 1189. Jmber (Ingwer), s. Specereien: Sorten. Jmmi, s. Maße. Injurien, f. Schmähungen. Interim („Dcclaration"). 24. 25. 45. 59. 69. 79. Jntragc, f. Entraige. Jnvestiren. 636. Johannitcrorden, s. Orden, Ritterorden. Irren. 759. Jtaliäner Kriege der Franzosen, f. Kriege. Jttingcrsturm (Aufruhr im Thurgau). 232. 389. 399.1231. Jubeljahr, kirchliches. 444. Juchart, s. Maße. Julien St., Abschied von. 29. 21. 22. Jnstizwcsen, s. Confiscationen, Gerichte ausländische, Gericht geistliches, Gerichte hohe und niedere, Gerichte hohe und niedere gethcilt unter Mehrere, Gerichte verschiedene, Gerichtsstand, Herrschaften gemeine Civil und Strafrechtliche«, RcchtSvcrsahren bundesgemäßcs, Strafen, Tagsatzung als Urtheilsbchörde. K. Kälberhandel. 594. Kammergericht. 35. 336. 337. 387. 422.1957.1973. 1219. 1349. 1342. Kanzlei, eidgenössische, s. Canzlci. Kapellen, s. Capellen. Karthauncn (Kartonen), f. Kriegswesen. Karthäuscr, s. Orden. Käschandel. 781. Kastcnvogtcien. 52. 68. 137. 195. 318. 727. 869. 1332. 1359, s. Schirmherren und Schirmorte. Kauf, feiler. 48. 162. 384. 452. 491. 597. 559. 574. 692. 833. 1989. 1296, s. Herrschaften, gemeine, III. Vier ennetbirgische, s. Allgemeines, Verkehrs- und Stenervcr- hältnisse gegen Mailand. Kaufhäuser: Herisau. 966. Kansleutc, eidgenössische, im Verhältnis; zum Ausland, s. die Art.: Handelsprivilegien, Kaus feiler, Märkte Lyon, Vcr- kehrssrcihcit, Zoll in Frankreich überhaupt und in Lyon insbesondere, Zoll Mailand ; O.-R.: Frankreich, Rcchts- vcrsahrcn daselbst. Materien i-Register. Kelche, s. Kirchcnzierdcn. Kelnhöfe. 168. 430. 561. 793. 932. Kernenzins, s. Zinse: Arten. Kerzellbrennen als kirchliche Cereinonic. 323 ("). 384 ("). 439(-). 553. 583. 832. 1182. 1187. 1285. Keßler als vereinigtes Handwerk. 935. 961. Ketzer und Ketzerei. 163. 168 (°). 248. 346. 497. 498.857. 922. 972. 995. 1403. Kinder verdingen, s. Verdingen der Kinder. Kirche, christliche, Beschirmer derselben, Titel der Eidgenossen, s. Beschirmer, im Allgemeinen. 2. 884. Kirchen Überhaupt. 1146. Kirchen, in, bei, zu: Aus deni Gut Au (Fischiugeu). 320. Basel, Überhaupt. 337. Domstift, s. Dompropsteihaudcl. Bollcuz, überhaupt. 1197. Bremgarteu. 42. Bösingen. 154. Buchscc. 68. Concise. 563. Faids. 389. St. Gallen, Münster. 143. 144. St. Gallen, St. Laurenzen. 145. Grcyerz. 1118. Huttwyl. 68. Jragna. 413. Largario (Bollenz). 286. Lintthal. 831. Livinen. 1197. Mailand (St. Bernhard). 530. Merlach. 569. Orbc, St. Klara. 1186. 1189 ss). Orbc, Notre Dame. 1138. Provence, Grandson. 152. Riviera. 1197. Roin, St. Peters Münster. 195. 255. Rötschmund. 1244. Saauen. 1118. Schännis. 289. Seebcrg. 68. Sulgcu. 1159. Straubcnzell. 149. Tablat. 149. Wesen. 543. Wittenbach. 149. Vvonand. 572. Zürich, Frauinünster. 301. 302, s. Lehen zu Wiidenswyl. Kirchcnsätze (Patronatrecht), zu, in: Bcrncr^Frciburgcr Vogtcien überhaupt. 889. Bonvillars. 1183. (Kirchensätze, Forts.) Dornach. 1022. Hüttwylen, (Thurgau). 561. Kiißnacht (Schwyz). 464. 488. 592. 593. Orbe. 1082. 1186. Pfyn. 104. 166. Udligcnschwyl. 464. 593. 594. Kirchcndiebe. 972. Kirchcuzierden. 444. 1182. 1183. 1136. 1197. 1285 (°). 1311. Kirchhöfe, s. Begräbnisse. Kirchenvcrmögeu, s. Kirchliches, Kirchcnsätze. Kirchliches, Glaubenssachen, Religiousangelegenheiten. I. Im Allgemeinen. Deutsche Prädicanten verweisen. 553. II. In den Orten. V oder VII Orte überhaupt. 356 (°). 377. 390. 423. 435. 452. 475. 616. 1126. Zürich (Stadt und Allgemeines). 656. Rcgensberg („Rcgensburg"). 328. Rüti, s. Klöster: RUti. Stein, s. Klöster: Stein. Thalwyl. 110. Bern im Allgemeinen. 451. 603. 604. 623. 696. 775. 1060. 1163. 1164. 1171. 1176. 1178. 1297.1373. Lausanne. 417. 766. Lucern: Eich. 737. 742. 786. Udligcnschwyl. 318. 464. 756; Verhältnis! zu Kiißnacht in Schwyz, s. O.-R.: Udligenschwyl. Uri: Livinen. 1031. 1197. 1193. Schwyz. 698. Arth. 377. Kiißnacht, Verhältniß zu Engelberg, s.O. R.: Küß' nacht, Schwyz. Unterwalden: Wolscnschießen. 921. Zug. 1090. 1367. Glarus. 618. 1351. Basel: überhaupt. 24. 25. 1372, s. Dompropsteihandel. Lausten, s. O.-R.: Lausten. Schaffhausen. 630. 1328. III. In den gemeinen Vogtcien. Ueberhanpt. 390. 853. Deutsche, alle oder mehrere zugleich betreffend. 1157. Baden: Stadt und überhaupt. 119. 341. 342. 520. 684. 742. 787. 798. 950. 1266. Kadelburg. 932. 933. 972. Lcuggcrn. 432, s. auch Ritterhäuser: Lenggern. Materien' Register. (Kirchliches, in den gemeinen Vogteicn, Forts.) Tägerfcldcn. 829. Zurzach. 829. 972. Freie Aemtcr: Allgemeines. 886. 899. 941. 962. 1060. 1261. Bremgarten. 12. 42. 50. 51. 110. 165 (-). 170. 987. 1050. Histkirch. 12. Mellingen. 50. Sarmenstorf. 433. Rhcinthal: Überhaupt. 1168. Bcrnang. 342. 343. 512. St. Margrethcn-Höchst. 342. 343. 673. Rheine«. 45. 329. 391. Thal. 391. 477. 678. Thurgau: überhaupt. 852. 1168. 1228. Au. 204. Berg und Eschenz. 270. Bettwiesen. 204. Bichelsce. 204. Buchwylen. 1159. Bußnang. 1257. Dusznang. 204. Güttingen. 468. 693. 699. Hiittlingen und Mülheim. 1229. Märstetten. 1257. Oberhofen, Laugwyl, Tcttigkofcn. 112. Rheinau. 469. Wigoltingcn. 1257 (^). Ennctbirgische: Überhaupt. 532. 969. Lauis. 72. 101. 234. 379. 412. 532. 802. 836. 900. 954. 998. Luggarus: Hauptort und Allgemeines. 42. 136. 137. 138. 163. 167. 179. 184. 135(-). 206. 234. 249. 253. 256. 257. 258. 261. 355. 386. 392. 438. 441. 442. 443. 453 ('). 469. 650. 651. 691 (-). 739. 743. 763. 764. 807. 803 (-). 809 (-). 828. 836. 837. 838. 852. 362. 869. 872. 873. 876. 881. 882. 884. 921. 922. 923. 926. 944. 947. 950. 959 (-). 968. 969. 979. 984. 985. 986. 987. 988(-). 996. 998. 1010. 1011. 1050. 1052. 1059 (-). 1063 (-). 1065. 1072- 1073 (-). 1074. 1090 <-). 1096. 1105. 1106. 1107 1108. 1110. 1113. 1114. 1144. 1145. 1147. 1150. 1155. 1158. 1159. 1162. 1166 l"). 1168. 1201. 1272. 1278. 1279. 1322. 1351. 1352. 1353. 1357. (Kirchliches, in den gemeinen Vogteicn, Forts.) Eigenmächtiges Eingreifen der V und VII Orte im Besonder». 136. 138. 163. 164. 184. 185. 234. 249. 258. 355. 442. 443. 807. 837. 838. 862. 869. 873. 876. 884. 921. 922(-). 923. 927. 929. 944. 968. 968. 984. 1012 ('). 1050. 1051. Gnlino (Gitlin, Coulin). 995. Pedemontc. 995. Mcndris (Balerna), der Erzpriestcr. 136. 139. 163. 170. Mainthal. 1107. In den dritthalbörtigcn Bogteien. Uebcrhaupt. 989. 990. Bellenz: Stadt und überhaupt. 229. 285. 379. 744. 987 (-). St. Bläst. 699. Bollenz: Allgemeines. 243. 286. 287. 293. 1081. 1195. 1197. 1198. Largario. 286. 293. Semionc. 287. 293. Rivicra: Im Allgemeinen. 286. 293. 744. 990. 1081. 1195. 1197. 1198. Ablcntsch tAbiasco). 286. 293. Lodrino. 285. Iltznach und Gastcr. 31. 290. B e r n cr - F r ei b u r g er Bogteien. Im Allgemeinen. Vertrag wegen der consessioucllen Verhältnisse. 428. 573. 766. 317. 880. 882. 889. 913. 918. 981. 1020. 1285, s. auch Chorgcricht Grandso». Verschiedenes. 1097. Murten: Stadt und Uberhaupt. 417. 571. 704. 889. 913. 1317. 1321. Merlach. 428. 569. 821. 1320. » Motier. 570. Wistcnlach. 1320. Grandson: Stadt, Allgemeines und Unbestimmtes. 817. 880. 889. 913. 918. 919. 1020. 1080. 1180. 1182. 1183. 1184. 1284. 1286. 1314. 1316. 1317. 1320. 1360. 1371. Bahopes (Bahons) (?), 1181. 1265. Bouvillars. 1183. Champagne. 1313. Concisc. 425. 563. Fiez. 1181. 1235. Giez. 1182 (-). 1184. 1285. St. Maurice. 767. 1016. 1180. 1183 (-). 1185. 1235 ('). 1313. Montagny. 565.980.983.1020.1182.1183(y. 1285(-). Materien-^ Register. (Kirchliches, Forts.) Provence. 154. 601. 602. 724. 883. 913. 919. Vugelles. 427. 1181. 1285. 1314. Yvonand. 564 ('). 572. 700. 701. 982. 1313 ('). Echalleus: Überhaupt. 889. 918. 919. Goumoens la Pille. 1034. 1190. 1287. Orbc. 879. 882. 890. 897. 908. 913. 914. 918. 979. 980. 983. 1015. 1016. 1020. 1031. 1135. 1286. 1317 C). 1318 (-). 1319. 1320. 1321. Oulens. 752. 766. 814. 819. 823(2). ggz g^z 914. 917. 918. 919. 1020. 1084. 1190. 1287. Power. 821. Grasburg. 1317. IV. Bei den Zugewandten»:. Bischof Basel Uberhaupt. 1372. Ergucl. 1087. 1101. 1135. 1141. 1190. 1169.1174. Mörschwyl (Mcrvellicr). 69. 70. Bidrich (Büderich). 1245. Delsbcrg. 1132. St.Jmerthal. 1135. Münster in Granfeldcn. 69. 70. Biel. 1101. 1160. 1169. St. Gallen: Abt und Stadt Uberhaupt und gegenseitiges Verhältniß. 143. 144. 149 (">. 484. 662. 1069. Rorschach. 342. 343. Toggenburg (Wattwhl). 270. 283. 1146. Gens. 643. 778. 779. 1171. 1176. 1297. 1373. GraubUnden. 780, s. Schulen: Misox. Greyerz. 814. 844(2). 850. 1011. 1086. 1102. 1103. 1104. 1244. 1276. 1361. 1362. Neuenburg: Überhaupt. 1175. 1176. St. Blasien, Landeron, Lignieres. 534. 544. 545. . 546. 533. 601. 609. 611. 655. 693. 845. 846. 865. 881. 1145. 1149. 1203.1328. 1330. 1334. 1336. 1337 ('). 1352. 1355, s. den folgenden Art. Belangung. Bclangung der Prädicanten von St. Blasien und Lignieres ab Seite der VII Orte. 534. 544. 545. 546. 533. 609. 611. 627. 633. 655. 698 (2). 865. 1328. 1352. 1355, s.P.-R.: Farcl. Saanen. 1119. Wallis. 277. 1322. 1330. 1367. V. Im Ausland. Deutschland: Vertreibung der Prädicanten 553, s. Interim, Kriege, Auswärtiger gegen Auswärtige, Frankreich in Ver bindung mit deutschen FUrstcu gegen den Kaiser, Schmalkalderkricg. Elsaß und Sundgan. 1228. (Kirchliches, Forts.) Frankreich. 656. 631. 687. 691. 692. 693. 746. St. Johann-Höchst. 342. 443. Lindau. 477. 484. 662. 939. Mailand. 743. 809. 989. 990. 1031. 1090. 1107. 1197. 1272. Ueberlingen. 640. Venedig. 1107. 1111. Zur Ergänzung des Art. Kirchliches, s. Ariauer, Bann, Begräbnisse, Beicht, Bilder, Bilderzerstörung, Bruderschaften, Capellen, Cardinalcollegium, Ceremonien, Chorgericht, Concil, Confessionen, Confirmation ncuerwählter Bischöfe, Curtisanen, Disputationen, Doinpropsteistrcit Basel, Dreißigster, Ehehändel, Ehesachen verschiedene, Fasten, Fegfeuer, Feiertage, Firmen, Fleischessen, FUr- bicte der Heiligen, Gebete, Gedächtnisse, Gericht geistliches, Gesandte sremde des Papstes, Gotteslästerung, Jahrzeiten, Kerzenbrenuen, Kirchen, Kirchensätze, Kirchen- zierden, Kirchweihcn, Klöster, Krcuzgänge, Lehen geistliche, Mariaverehrung, Messe, Meßgewänder, Nachtmahl, Orden, Predigen, Präsenzherren, Priesterehe, Priesterweihen, Ouatcmberzciten, Sacramente, Salve, Schmähungen Uber religiöse und kirchliche Personen oder Gegenstände, Schulen fUr katholische Priester, Sccten, Scelämtcr, Seelgeräth, Taufe, Testament altes und neues, Vesper, Wiedertäufer, Zeiten die sieben, O.-R.: Constanz Bischof, Kirchliche Rechte im Allgemeinen, P.-R.: Papst. Kirchweihen, zu, in: Rheinthal. 329. Kleider, zerhauene. 889. Klöster: 1. Allgemeines. Alle Klöster betreffend. 452. 552. 976. 1000. 1001- 1069. 1070. 1071. 1146. im Thurgan Überhaupt. 10 (2). 41. 453. 511. s- Jahr rechnungen der Klöster im Thurgan, Herrschaft^ gemeine deutsche, Thurgan Handel der VII Orte und der drei Städte in Betreff der Appellationen, Klosterrcchnungc» und des Eides des Landvogts. 2. Die einzelnen Klöster und Stiste in der Eidgenossenschast. Allerheiligen, Schaffhausen. 575. 585. 586. 630. 1061- 1073. 1124. 1129. St. Andres (Fontaine Andrö), Neuenbürg. 569. Basel Domstift, s. O.-R.: Basel Bischof, Domstift. Beaume. 1183. Bellelay. 97. 1102. 1170. 1174. 1207. Bcllenz, BarfUßer. 413. deutsche Herren (Chorherren). 413- Bern Überhaupt. 1164. St. Bernhard. 1030. Materien-Register. (Klöster -c., Forts.» Bischofzcll. 1352. Bollen;, Augustiner. 491. Broc (Priorat), Grcycrz (dann Freibnrg). 841. 1306. 1359. Claro, Riviera. 286. 293. 1080. Cappel. 727. Corccllcs (Priorat), Neuenbürg. 369. Dänikon. 104. 165. 215. 217 (y. 321. 327. 435. 453. 940. 1230. 1249. Dießcnhofcn, s. St. Äatharinathal. Discntis. 26. 35. 1007. Einsicdcln. 35. 38. 218. 270 (-). 282. 301. 302. 303. 323. 324. 356. 384. 439. 663. 771 (-). 732. 652. 860. 886. 933. 962. 971. 995. 1090. 1146. 1153. 1260. Engelbtrg. 10. 18. 33. 41. 121. 137. 165. 184. 195. 234. 292. 318. 464. 487 (-). 488. 504. 521. 583. 584. 592. 593. 594. 633. 756. 920. 987. 1233. 1242. Fahr. 971. Feldbach. 10. 18. 41. 49. 104. 215. 216 (-). 250. 253. 260. 321 (-). 325. 453. 940. 1228. 1229. 1230. 1249. Fischingcn. 204. 215. 319 (-). 325. 390. 436. 452. 460. 475. 676. 782. 783. 793. 837. 839. 1142. 1223. 1227, s. P.-R.: Fischingen, Aebte. Fraucnthal. 669. Freibnrg, Stift St. Nikolaus. 352. St. Gallen, St. Katharina, s. diesen Art.: St. Katharina St. Gallen. St. Gallen, s.O.°R.: St. Gallen Abt. Gnadenthal, Freie Acmtcr. 53. 211. 543. Grandson, Bcncdictincr Priorat (St. Johann). 351. 396. 397. 398. 418 ('). 425. 427. 565 e'l. 573. 574. 818. 819. 880. 982. 1181 ('). 1132 («). 1183. 1184 (-). 1185 ('). 1235 ('). 1286. 1314. 1315 (<). 1316 ('). Grandson, Barfüßer (mindere Briidcr). 427. 1180 ('). 1131 (-). 1182 ('). 1183 ('). 1185. 1284. 1235 (-). 1311. 1313. 1315 ("). 1316 (-). Zn Greyerz, nnbcnanntc Klöster. 826, s. auch diesen Art. Balsaintc. Hantcrcst, Hautcrct. 397. 398. 573. 823 ('). St. Jacob, St. Gallen. 146. 149. 976. 1069. St. Jmcr. 1101. 1135. 1174. 1175. 1207, s. auch O.-R.: St. Jmcrthal. St. Johann, Erlach. 377. 600. 1149. St. Johann, Thurthal. 36. 97. 219. 223. 971. 1094. 1095. 1352. 1355, s. P. R.: St. Johann, Aebte. (Klöster -c., Forts.) Illingen. 215. 247. 325. 328. 390. 395. 430. 446. 452. 507. 549. 561. 1228. 1229. 1233, s. Jttingcr stürm. Kalchrain. 104. 215. 787. 1249. 1262. St. Katharinathal. 215. 669. 712. 732. 799. 887. 1222.1223.1225. 1228. 1229. 1231 ('). 1248. 1323. 1402. St. Katharina, St. Gallen. 907. 936. 947. 963. 976. 1000. 1003. 1063. 1073. 1330. 1333. 1353. 1356. Klingcnthal, Basel. 1335. Klingcnzell. 219. 222('). 253. 260.1223. 1326. 1332. 1350. Königsfcldcn. 551. 1050. 1239. Krcnzlingcn. 35. 36. 104. 212 ('). 215. 250. 324. 330. 450. 452. 475. 506. 507. 614. 676. 714. 887. 1230. La Lance, Grandson. 96. 563. 1312. Lauis, St. Francis«. 802. Lauis, drei nnbcnanntc. 954. 994. St. Leonhard, St. Gallen. 146. 149. 976. 1069. St. Lucien bei Chur. 19. Luggarns, Chorherren. 828, s. Kirchliches Lnggarns. Luggarus, St. Francisci. 946. 958. Lnggarns, alla Madonna dcl Sasso. 744. 362. 929. Luggarus, vier unbcnanntc. 958. 994. Magdenau. 321. 1092. 1093. Mont St. Marie (?). 564. Montecarasso, Scmentina. 413. St. Moritzen. 446. 844. 852. 856. 865. 1030. 1090. 1367. Münster, Lucern. 489. Münster in Granfeldcn (nach 1530 Dclsbcrg). 69. Münstcrlingcn. 10. 13. 41. 49. 104. 137. 165 ('). 215. 216. 389. 431. 432. 453. 577. 582. 583. 614. 619. 780. 737. 851. 860. 836. 933. 962. 994. 1061. 1230. 1248. 1249. 1260. 1262. Muri. 33. 47. 66. 435 (°). 452. 475. 676. 782. 783. 833. 854. 1090. 1142. 1238. 1242. Nötkcrsegg. 149. Orbe (Barfüßer und Bekenner). 1061. Orbe, St. Clara. 984. 1016. 1083. 1133. 1139. 1190. Part Dieu, Frciburg (Bulle). 30. 812. 1306. St. Pclagi, Bischofzcll. 795. 799. Peterlingcn. 1081. Psäfers. 52. 56. 73. 186. 137. 189. 190(->. 194(-). 193. 235. 313. 314. 365. 475. 476. 511. 543. 625. 663. 771. 836. Rheinau. 38. 215. 452. 469. 475. 676. 387. 931. 1066. 1126. 1142. 1155. 1203. 1220. 1223. 1225. 1228. 1229. 1230 ('). 1231. 1402. Materien-Register. (Klöster?c., Forts.) Rougemont, Priorat. 1244. 1359. 1379. »lllti, Zürich. 289. 932. 965. 974.997.1326.1332.1359. Schännis. 541. 542. 543. 584. 669. 663. 726. Solothurn, Barfüßer. 729. 1297. Solothurn, St. Ursen Stist. 97. Stein am Rhein. 222 ("). 269. 631. 1326. 1332. 1359. St. Urban. 85. 86. 279. 289. Balsainte (La Vaux?), Greycrz. 316. Wettingen. 119. 211 ('). 321. 341. 445. 452. 475. 514. 551. 659. 651. 676. 683. 714. 739. 743. Wieden (Sammlung zu Wesen). 663 (-). 664. 771. Wislikofen. 212. Wurmlingen. 769. Zofingen. 33. 85. 86. 87. 88. 239. 536. 1239, s. O.-R.: Zofingen. Zurzach, St. Verena. 213. 783. 329. 932. 972. 3. Auswärtige. St. Blasien, Schwarzwald. 212. 393. 595. 689. 932. Constanz, St. Stephansstift. 112. Hougschouen (?). 535. Lützel. 393. 641. Montfeurier (Montferiner), Priorei. 813. 819. 1316. Murbach. 575. Ochsenhansen. 585. Oeningen (irrig Dettingen). 432. 467. Paris. 279. St. Peter, Schwarzwald. 67. 592. Reichenau. 128. 167. 454. 549. 971, s. March Thurgan: Reichenau; O.-R.: Reichenau als Gcrichtsherr im Thurgan. Gückingen. 712. 932. Salmanswciler. 216. 321. 633. Schussenricd. 965. Sedden (Seylden, Sölden). 585. 536. 1124. 1129. Weingarten. 575. 535. Weißenau (Wyßenau). 932. 964. 974. 997. 1326. 1332. 1359. Wiblingen. 535. Worms. 35. Knechte, einspännige, s. Kriegswesen. Kopf, s. Maße. Korngülten, s. Gülten: Arten. Kornkauf oder Transport. Allgemeines. 993. Kornkauf in: Basel. 536. 623. zwischen Bern und Burgund. 674. den Berner-Freiburger Vogteien. 133. 154. 571, s. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger Vogteien. Burgund, Grasschaft und Herzogthum. 1269. Freie Aemter. 166. (Kornkauf in, Forts.) von Graubündcn (in Mailand?). 559. Luccr». 197. 291. 292. 291, s.O.°R.: Unterwalde» Anstände mit Luccrn wegen Korn- und Ankenmarkl. zwischen Lnggarus und Bellenz, s. Herrschaften gemeine, Luggarus und Bcllcnz, Salzdurchpaß. Mailand, s. Herrschaften gem., III. Bier cnnctbirg., 1. Allgemeines, Verkehrs- und Steuerverhältnisse zu Mailand, außerhalb Mailand. 49. zwischen Neuenbürg und Burgund. 574. Ueberlingen. 649. vom Kloster Wettingen. 659. 651. Kornzehnten, s. Zehnten: Arten. Kornzins, s. Zinse: Arten. Körperstrafen: überhaupt. 59. 236. 237. 233. 249. 253. 556. 576. 599. 696. 699. 618. 736. 744. 794. 893. 399. 873. 389. 999- 993. 923. 936. 1199. 1112. 1115. 1217. einzelne Arten, s. Ruthen ausstreichen mit, schmale Kost, Zunge annageln. Kreisfürsten. 36. Kreistage (der Reichskreisc). 11. 18. 26. 35. 36. 422. 893. 1957. 1953. 1165. 1299. Kreuz (Prozessionskreuz). 149. Kreuzer, s. Münzen. Krcuzgänge. 31. 149. 152. Kriege, Aufruhr und drgl.: I. Der Eidgenossen unter sich: ZUrchcrkricg, alter. 233. Waldmannische Unruhe. 391. 393. Appenzeller- und St. Galler-Krieg (Rorschacher Klosterbruch). 148. 339. Cappelerkrieg (Albiskrieg). 59. 66. 393. 394. 395. 997- 941. 1997. 1951. 1164. 1224. Banernunruhe (Lucern, Freie Aemter). 736- Bauernkrieg (im Wallis). 276. Angeblicher zwischen Uri und Graubünden. 122. Allsälliger zwischen Zürich, Schwyz und Glarus. 245. 393. 394. 327. II. Der Eidgenossen für sich gegen Auswärtige: Im Allgemeinen. 76. Sempacherkrieg. 342. Der Dießenhofcr Bundschuh. 1973. Bnrgunderkriege. 129. 645. Allfällige Kriege gegen Mailand. 629. 736. Schwabenkrieg (Constanzerkricg, Schwizerkricg). 4. 14- 32. 37. 114. 116. 296. 215. 235. 339. 671. 933- 956. 1996 (-). 1922. 1973. 1125. 1222. 1224. 1225. 1239. 1236. 1262. 1491. Mllsscrkrieg. 58. 992. 1996. 1997. für Rotweil gegen Christoph von Landenberg. 397. 393. 933. Materien-' Register. (Kriege, Forts.) Allfällige zwischen den Eidgenossen und dem Kaiser. 53k. 620. 736. III. Auswärtiger gegen Auswärtige. Kaiser Karl V. gegen Frankreich. 43. 55. 191. 551. 554. 555. 556. 558. 559. 578. 530. 581. 583 ('). 606. 612. 613. 614. 615. 616 (-). 623. 629/659. 665. 669. 672. 676 (?). 687. 639. 706. 718. 737. 738. 741. 763. 776. 781. 782. 784. 785. 795. 338. 353. 859- 860 /). 863. 875. 888. 904. 909 ('). 930. 938. 949. 960. 975. 936. 937. 983. 996. 1014. 1026. 1058. 1072. 1099. 1104. 1122. 1165. 1166. 1213. 1269. 1280. 1326. 1334. 1338. ' 1349. 1354, s. Kriegsdienste der Eidgenossen für Auswärtige, Frankreich, P.-R. Schärtlin Sebastian. Frankreich in Verbindung mit deutschen Fiirstcn gegen den Kaiser. 606. 603. 613(7). 616. 622. 624. 627. 632. 637. 639. 640 /). 641. 642 /). 644. 645 (-). 646. 649. 652. 655. 657. 653. 660 (-). 661. 665. 669. 675 (-). 682. 634. 685. 691. 693. 698. 708. 712. 713. 716. 717. 736. 740. 742. 745. 759. 785. 374. 375. 398. 900. 1057. 1165. 1167. 1213, s. P.-R. Schärtlin, Sebastian. Frankrcich gegen England. 43. 60. 138. 155. 158. Schmalkalderkricg, s. Schmalkalderbund und Schmal- kaldcrkricg. Des Kaisers gegen den Herzog von Parma, bezichnngs- wcisc Frankreich. 516. 552. 558. 559. 583. 613- 665. Bon Kaiser und Reich gegen die Tiirkcn. 265. 616. Frankreichs Eroberungen gegen Savoycn. 43. 55. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen, tractatmäßigc und andere, bei: Papst (Garde). 47. 171. 194. 195 ('). 196. 209. 249. 277. 441. 444. 445. 478. 516. 613. 733. 786. Kaiser oder römischen König, angebliche oder angcsuchtc. 506. 554. 587. 629. 781. 894. Frankrcich: Friiherc im Allgemeinen und ungenannte. 1283. Untcriiehinniig gegen Valcncicnncs. (1521). 858. Jtaliäner Kriege (1522-1528). 311. 316('). 317 (°). 358 /). 361. 362 ('). 369. 370. 401. 404 ('). 405. Avignoncrzug (1536, 1537). 361. 465. Piemontcser- und Perpignanerzng, Abzug bei Mondovi (1542-1544). 10. 36. 40. 94. 105. 223. 223. 229. 238. 307. 315. 359. 373. 383. 404. 406. 407. 403. 409. 410. 650, s. O.-R. Mondovi, Pcrpignan. Picardiczug (1543). 73. 174. 206. 308. 316. 324. 360. 363. 367. 368. 383. 407. 411. 902. Spätere Ausbruche (nach 1548). 131. 553. 579. 531. 587. 607. 610('). 611. 613. 614. 615. 616. (Kriegsdienste der Eidgenossen, Forts.) 619 (-). 621. 624. 650. 659. 672. 673. 687. 639. 709. 710. 716. 717. 718 (-). 729. 730. 734. 735. 736. 737. 740. 741 (-). 754. 760. 763. 784 (-). 791. 795. 797. 835 (-). 838. 853. 858. 859 ('). 860. 875. 899. 902. 903(2). 904. 906. 939. 948 (-). 968. 975. 986. 996. 1001. 1002. 1004. 1010. 1011. 1013. 1014. 1053. 1060. 1065. 1066. 1072. 1078. 1100. 1104 (-). 1107. 1124. 1146. 1151. 1152. 1153 (-). 1205 (°). 1213 (y. 1253. 1255. 1261. 1263.1271. 1273. 1280. 1283. 1328. 1337. 1349. Die Garde. 91. 176. 579. 587. 636. Capitulationsreglement (1553. 1554. 1555 >. 797. 902. 1280. Kricgseid der eidgenössischen Truppen. 709. 740. 741. Vertheilung der Hanptlentc und Fähnchen auf die Orte. 838. 1280. Wahl der obersten Hanptlentc und Amtleute. 709. 735. 740. 760. 763. 797. Rang der Orte und ihrer Hanptlentc unter sich im Feld. 672. Bestellung eines französischen Kricgskommissars siir die eidgenössischen Truppen. 709. 797. 902. Gebrauch der Truppen ans dem Meer. 1349. 1387. Stürmen, Eidgenossen sollen nicht dazu verwendet werden. 1337 ('). 1349. Trennung der Truppen. 797. 1280. 1349. 1337. s. Kriegswesen: Amtleute, Desertion, Hanptlentc, Muster- Herren, Quartiere, Sold, Urlaub; ferner die Art. Münze, geringe, Schmähungen Uber die Eidgenossen im französischen Dienst. Dann ist durchweg der Art. Bünde: Friede und Vcreinung mit Frankreich zu vergleichen. „Der alte Luggarnerzug." 1007. Mailand bei Novara (1513). 330. Mailand zu Marignano (Mailänder-Schlacht 1515). 160. 330. 1007. 1226. Herzog von Würtembcrg (1519). 33. Der Grchcrzcr Untcrthanen im Unbestimmten. 526. Kriegsdienst, fremder, Umschwung durch die Reformation. 76; s. auch O.-R. Zürich im Verhältnis zur französischen Vercinnng. Verschiedenes. 1202, s. auch Werben. Kricgsgesahr, angebliche, für die Eidgenossenschaft. 18. 20. 25. 42. 129. 169. 170. 171. 210. 217. 323. 389. 440. 450. 609. 612(2). ^4 939, 941, 681. 738. Kriegsgefahr von Außen für ein Ort oder Zwiste unter Orten, die möglich zu Krieg sichren, vorab der Tagsatznng eröffnen. 1152. Kriegslaufcn, s. Rcislanfen. Kriegsschiffe, s. Kriegswesen. 184 Materien« l-Register. Kriegswesen: Absage, Kriegserklärung. 21. 22. 23. 1207. Amtleute bei den Truppen. 410. 1001. 1002, 1013. 1066. 1328. 1383, s. Kriegsdienst der Eidgenossen bei Auswärtigen, Fraukrcich, Wahl der obersten Haupt- lcute. Aufenthalt von Truppen aus neutralem Gebiet. 606. (>03. 612 (-'). 013. 014 ('). 610. 023. 645. Aufwiegler, s. Reislaufen, Werben, Werber. Auszug (Ausgebot, Piquetstcllung). 633. 034. 640. 964. 1122. 1140. 1144. 1143. 1140. 1151. 1172. 1240. Beimesset'. 14. 206. Belagerungen. 10. 22. 316. 366. 404. 639 (2). 660. 636. 799. 930. 988. Besatzungen (Zusätze) zu: Bellen;. 127. 129. 179 ('). 243. 380. 450. 528. 990. Constauz. 639. Verschiedene. 558. 537. 633. 742. 797. 825. 863. 1226. 1387. Beute (Prisen). 558. 561. 631. 679. 631. 706. 715. 719. 737. 745. 746. 748. 785. 910. 912 ('). 975. Brandschatzen. 737. Blichscn (Handbüchscn). 160. 170. 344. 379. 389. 423. 432. 463. 606. 623. 630. 647. 894. 1196. Blichsen aus Rädern, GeschUtze. 170. 171. 440. 450. 623. 628. 637. 639 (°). 640 (°). 645. 647. 657. 703. 741. 858. 988. 1243. 1362. 1338, s. diesen Art. Falkonettcn, Feldgeschütze, Hakenbüchsen, Karthauncu, Mauerbrecher, Schlangen, StUckbiichscn. BUchscn (GeschUtze), gcmcineidgcnössischc. 708. 806. 831. 851. 864. 932. 958. 962. 993. 1057. 1100. 1121. 1155. 1194. 1259. 1266. 1273. 1352. BUchscnhaus, eidgenössisches, zu Jrnis. 806. 831. 993. BUchsenhäuscr zu ZUrich. 623. BUchscnpulver. 609. 623. 708. 831. Büchsenschmiede. 171. BUchsenschUtzcn. 25. 363. 484, s. auch SchUtzcnwescu. BUchscnstcine. 558, s. diesen Art. Steine. Coloncl. 406. Desertion, Heimgehen ohne Paßport sc. 579. 608. 673. 729 (°). 730. 734. 736. 737. 740. 741. 742. 797. 902. 1078. 1124. 1129. 1151. 1207. 1281. Dolche. 330, s. auch diesen Art. Schwyzerdolch. Dnrchpaß. 47. 477. 482. 484. 505. 515. 554. 606 ("). 612. 613. 614. 616. 623. 637. 638. 644. 729. 734. 740. 791. 840. 358. 892. 893. 894 ("). 396. 906 (-). 930. 938. 1202. 1388. Eid zum Panncr, Kricgscid. 1088, s. Kriegsdienste Frank- reich, Kriegseid. Fahnen, Panncr, Zeichen, Fähnrich, Pannerhcrr, Vcuncr. 25. 115. 122. 224. 287. 304. 307. 363. 368. 409. 410. 412. 606. 620. 633. 640. 988. 1038. 1132. (Kriegswesen, Forts.) 1135. 1140. 1162. 1202. 1281. 1388, s. Herrschasten gemeine III, vier cnnctbirgische Luggarus, IV dritt halbörtigc Lanis, Bollenz: Fähnrich, VI Bcruer Frei burger Vogteicn, Grasburg paudvenner; ferner an der Hand von Anhang II die Titel der Gesandten. Fähnlein als Mannschaftsablhciluiig. 37. 161. 210(2). 265. 304. 408. 409. 579. 624. 654. 656. 661. 671. 672. 730. 734. 735. 741. 760. 763. 791. 833. 894. 902. 943. 975. 938. 996. 1002. 1013. 1124. 1253(2). 1282, s. diesen Art. Frcisähnchcn. Falkonctten. 962. 1155. Feldgeschütze (leichte Stiickc). 831. Festungen (Citadcllen). 199. 217. 245. 327. 376. 461. 558. 639. 358. 905. 930. 949. 1156. 1276. 1292. 1300. 1302. 1303. 1303. 1362. Flucht bei der Schlacht. 993. 1065. Fouriere. 1282. Fregatten. 553. Freisähnchen. 902(2). ZM-). Galeeren. 553. 559. 940. 1338. Gefangene. 361. 366. 370. 401. 403. 405. 451. 553. 578. 649. 652. 653. 654. 785. 859. 901. Gencrallicnrenant. 1079. Gcrichtspcrsoual. 1013. Geschütz, s. diesen Art. BUchscn auf Rädern. Gewehre, s. BUchscn; Übrigens wird der Ausdruck auch siir verschiedene Waffen gebraucht. Hakenbüchsen. 171. 344. 703. Halbartcn. 113. 170. 406. 623. 849. Handrohrc, s. BUchscn. Harnisch, Panzer. 43. 160. 195. 224. 231. 344. 360. 365. 386. 400. 406. 403. 409. 410. 413. 493. 542. 616. 677. 849(2). ggg 957, 1011. 1124. Harnischschan, s. Wafsenschan. Harnischer, s. diesen Art. Hauptlcutc. 43. 62. 72. 115. 161. 169. 174. 210(°>. 238. 307. 308(2). zgg ^ 312. 313. 315. 316. 317. 322. 333. 340. 358. 359. 360. 361. 362. 363. 366. 367. 368. 369. 383. 401. 402. 403. 404. 405. 407. 408. 409. 410. 411. 506. 559. 579. 531. 606. 608. 610. 613 (2). 615. 616. 619 (2). 623. 629 <°)> 653. 654. 659. 660. 669. 672(2). 673. 689. 709- 710. 717(2). 729(2). 739 734 739 739, 737. 740. 741. 783. 791. 797. 835 (2). 833. 853. 858. 875. 894. 899. 902. 903 (-). 904. 909 (2). 939. 943. 968. 986. 983. 1002. 1004. 1006. 1010. 1014. >060. 1078. 1104(2). 1124. 1153(2'. 1205. 1206. 120?- 1213(2). 1214. 1227. 1253. 1254. 1255. 1230- 1283. 1328. 1338. 1387. Rur unter Hauptlcuten des eigenen Ortes dienen. 1151. HUlfc voni Ausland. MMrkmNcgistcr. (Kriegswesen, Forts.) Von. Papst. 47. 277. Bon Frankreich, s. Bünde, Friede, Bcrcinung mit Frank reich. Karthauncn (Kartonen). 558. 962. Knechte, einspännige. 115. Kriegsgefangene, s. diesen Art. Gefangene. Kricgskosten. 179 (Z. 390. 990. 1133. Kriegspost. 902. Kriegsschiffe. 558. Wrisser. 909. 949. Lager. 196. 303. 309. 310. 359. 364. 365. 368. 369. 408. 63S'(-). 640. 652. 653. 654. 657. 693. 113. 730. 737. 738. 858. 860. 368. 875. 949. Landsknechte, s. Landsknechte. Lanzen (Lanzcnreiter). 1388. Lieutenant, Liitiiicr. 40. 407. 410. 939. 1013. 1281. 1326. »1388. Liffrung, s. Liffrung. Mannschaftsrecht, s. den Art. MannschastSrecht. Mauerbrecher (eine Art schweren Geschützes). 831. Munition. 408. 409. 410 ('). 616. 637. 741. 1388. Mustcrhcrrcn, Mnstcrplätzc, Musterungen. 315. 360. 363. 367. 368. 369. 404. 406. 408 ("). 410. 609. 612. 616. 623. 709. 730. 735. 736. 740. 741. 797. 902. 957. 1002. 1205. 1253. 1280. Nachhut. 307. Oberst. 43. 308 ('->). 309. 360. 361. 364. 366. 368. 400. 407. 409. 410. 903. 983. 1013. 1060. 1100. 1280. 1334. 1337, s. Kriegsdienst der Eidgenossen bei Ans wärtigcn, Frankreich: Wahl der obersten Hauptlcntc. Panncr, Pannerhcrrcn, s. diesen Art. Fahnen. Papiere. 101. 259. Partisan. 961. Paßport, s. diesen Art. Urlaub. Pfeifen. 587. Pickelhauben. 171. Profosenwcibel. 1013. Proviant. 637. 636. 644. 645. 858. Proviantmeister. 410. Pulver, s. diesen Art. Büchscnpulver. Quartiere. 709. 730. 735- 797. Regiment. 210. 262. 263. 393. 579. 835. 1002. Reisige. 43. 78. 307. 516. 609. 656. 658. 661. 737. 1266. Reiscpflicht beschränkt ans die Tagszeit von Morgen bis Abend. 1235. Reiter (Pferde). 37. 38. 485. 860. 892. 949. 988. Rottmeister. 363. 399. Rüstungen. 129. 155. 179. 217. 624. 682- 849. 850. 897. 898. 899. 930. Schlachtsold. 406. 407. 410. (Kriegswesen, Forts.) Schlangen (Halbschlangcn, Geschütze). 962. 993. 1155. Schützenhäuser, Schützenwcsen, s. diese Art. Schwert. 183. 423. 629. 961. 1268. 1278. 1327. Schwyzerdolche. 686. 720. Sold im Dienste der Eidgenossenschaft oder einzelner Orte, s. diesen Art. Kricgskosten. Sold (Bestallungen) im Dienst fremder Fürsten. 619. 673. 709 (-). 729. 730. 735 («). 736. 740. 741. 763. 797. 835 ("). 902. 1001. 1002. 1010. 1013. 1031. 1066. 1072. 1078. 1124. 1129. 1153 (-). 1205. 1213. 1253. 1280. 1233. 1328. 1358. 1387, s. Ehrcnsöldc, Pensionen, Schlachtsold, Sturmsold. Späher. 27. 127. 179. 217. 638 (-). 646. 673. Spielleutc, s. Spiclleutc, öffentlich besoldete, und diesen Art. Trompeter. Spieße. 170 (-). 188. 344. 406. 408. 409. 540. 606 ('). 623. 629. 849. Stanggcwehr. 629. 630. Steine (Kugeln). 831, s. Büchsensteine. Stückbüchscn. 708. 932. 1121, s. diesen Art. Büchsen auf Rädcru, Büchsen gcincincidgcnössischc. Sturm, eiliges Aufgebot. 87. 633. 640. 655. Stnrmsold. 317. 366. 404. 405. Trommeln. 587. Trompeter. 630. 950, s. Spielleutc öffentlich besoldete. Troß. 307. 407. Urlaub (Paßport). 308. 310. 359. 360. 400. 6/3. 692. 730. 736. 740. 741. 742. 763. 797. 860. 875. 902. 996. 1078. 1124. 1151. 1153. 1207. 1280. Berpflegung aus Rückzüge». 1273. Wachen. 73. 78. 128. 440. 450. 451. 494. 606. 892. 964. 1066. Wafscnankauf aus neutralem Gebiet. 606 (^). 614. 616. Waffendurchfuhr. 160. Waffenschau. 677. 708. 957. Wasscntragen, verbotenes. 330. 413. 896. 1196. Waffcnvorrath, Sorge dafür. 179. 344. 385. 677. 1011, s. auch diesen Art. Büchsen gemcincidgenössische. Waidner. 1333. Werben, s. diesen Art. Wortzeichen. 634. 655. Zeichen, s. diesen Art. Fahnen. Zufuhr. 637. 638. Zusatz, s. diesen Art. Besatzungen. Kronen, s. Münzen. „Kropf Schräder", s. Herrschaften gemeine Baden. Kundschasten einnehmen. 11. 12. 13. 14. 31. 32. 73. 78. 33. 87. 101. 106. 117. 139. 166- 206. 214. 216. 227. 236. 237. 239. 240. 248. 249. 252. 256. 274. 294. 307. 313. 320. 358. 359. 360. 364. 366. 368. 372. 336. 391.' 399(-). 400. 401. 403. 404. 405. Materien-Register. (Kundschaften, Forts.) 410. 424. 438. 441. 442. 458 (">- 472. 475. 492 l'0, 530. 539. 544. 545. 572. 650. 660. 663. 674. 755. 766. 767. 800. 806. 833. 855. 862. 881. 903. 929. 992. 1006. 1015. 1017. 1019. 1023. 1103. 1111. 1121. 1150. 1156. 1171. 1175. 1177. 1196. 1198. 1220. 1243. 1292. 1297. 1357. 1370. 1404. Kundschaft, falsch geben. 1311, f. auch Meineid. Kundschafter, s. Kriegswesen, Späher. Kunkelinagen. 567. Kupferschmiede und Keßler als vereinigtes Handwerk. 935. 961. Kuppelei, s. Berkupplung. Kurfürsten. 38. 606. 637. 638. 653. 660. 661. 716. Kürisscr, s. Kriegswesen. L. Lachen, Lachbäume. 83. 281. 501. 502. 536. 851. 1403. Laden, aus dem Haus. 597. 822. 1403. Lager, s. Kriegswesen. Landfriede, zweiter. 1. 2. 20. 21. 23. 42. 50. 75. 92. 107. 113. 117. 149. 184. 218. 234 ('). 245. 248. 270. 304. 394. 422. 469. 512. 544. 546. 532. 533. 611. 633. 655. 659. 673. 792. 829. 853. 865. 870. 881 (-). 921. 923. 927. 933. 941. 944. 962. 965. 963. 969. 970. 972. 979. 984. 935 (-). 986(2). 997. 998. 999. 1001. 1012 (2)- 1050. 1051. 1052. 1060. 1064. 1066. 1069. 1071. 1074. 1075. 1076. 1097. 1098. 1145. 1159. 1164. 1204. 1224. 1231. 1241. 1252. 1254. 1261. 1292. 1293. 1328C). 1337. 1347. 1351 (-). 1352. 1355. 1390. im Reiche. 69. 339. 340. 893. 1057. 1058. 1200, Landgerichte, zu, in: Baden. 964. 1067. Thurgau. 5. 6. 7. 13. 14. 15. 32. 34. 104. 109. 114. 115. 116. 117. 206. 215. 219. 325. 381. 390. 430. 458. 463. 506. 549. 671. 680. 723. 752. 763. 787. 793. 794 (-). 825. 833. 857. 885. 941. 956. 971. 997. 1008. 1125. 1222. 1223. 1225. 1226. 1230. 1231. 1232. 1233. 1234 ("). 1235. 1236. 1256. 1262. 1289. 1400. 1401. 1402. Landgcrichtskncchte. 117. 794 (^). 1404. Landräumig werden, (.rechtsflüchtig werden. Landrechte, f. Bünde. Landrcchtsbricfc. 44. 1328. Landsasscn. 938. 984. 1151. 1208. 1349. 1363. Landsgemeindcn in den Ländern. 42. 60. 62. 63. 75. 107. 156 (-). 248. 334. 395. 433. 532. 687. 929. 1154. 1255. 1368. Landsgemcindc zu Sitten. 265. Landsgcwerd (Verjährung). 1361. Landschreiber, f. Herrschaften, gemeine. Landsknechte. 37. 73. 155. 156. 308. 393. 407. 606 (°). 608 ("), 610. 612 ('). 614. 616. 622. 623. 629. 649. 654. 741. 735. 903. 930. 949. Landstener in den ennetbirgischen Vogteicn, f. Jahrrechnungen, ennctbirgischc. Landstraßen, ob der hohen oder Niedern Obrigkeit zuständig. 216. 331. 430. 507. 714. 799, f. Straßen. Landstreicher. 198. 551. 576. 620. 386. Landtag, Ausdruck anstatt Tagsatzung. 394. 478. 479. Landvögte, s. Herrschaften, geineine, und Anhang IV. Laildvögtiniicn, f. Lctzi. Läsä Majestatis (Crimen). 367. 405. 526. Laß. 53. Läufer (Herold). 333. 528. 578. 586. 624. 629. 630. 636. 642. 657. 669. 675. 735. 746. 963. 1202, s. P.-R.: ' Schweri. Lawinen. 1110. Lcbensstrafen, s. Todesstrafen. Ledi, s. Maße. Ledige, f. Uneheliche. Legate. 780, s. Gesandte, fremde, des Papstes. Legitimationen Unehelicher. 399. 780. Lehen: von Wettingcn zu Andclfingcn. 430. von dem Kloster St. Bläst im Schwarzwald und der Propst« Wislikofen zu Baden. 212. zu Baden, verschiedene. 342. 332. zu Basadingen (Bassendingcn). 1231. des Bischofs und der Dompropstci zu Basel. 334. 335. 1136. 1174. 1336. 1373, s. O.°R.: Ettingen, Ter- wyler. des Johanniterordens zu Buchsee. 1059. zu Bern. 1137. von dem Bischof von Constanz. 146. 396. 720. 1220. 1235. des Spitals von Freiburg zu Courtio». 1020. 1371. von den Eidgenossen zu Dießenhofen. 1234. zu Echallens. 417. 1318. 1319 (-). 1320 (-). vom Hof Eggenwyl. 1223. von Solothurn (rcsp. Bischof von Basel) zu Ettingen »nd Terwyler, s. O.-R.: Ettingen und Terwyler. der Krone Frankreich. 948. vom Abt von St. Gallen. 143. 146. 147 (-). 148. 1003. von dem Abt von Pfäfers im Gaster. 476. 511. 543. zu Grandson. 427. 563. 565 ('). 816. 817. 982 (»). 933. 1016 (-). 1017 (-). 1311. 1312. 1313. 1314. 1315. verschiedene, beim oder vom Grafen von Grcyerz. 1029. 1030- 1033. 1043. 1172. 1276. 1303. 1306. 1359. 1363. von Bern in der Herrschaft Greyerz. 758. 849 (°). 650, s. Fidelität. Materien-Register. (Lehe», Forts.) des Bischofs von Augsburg iu HUttwhlen. 556. 561. vom Kloster St. Kathariuathal. 1231 (2). von der Kirche Überhaupt. 559. 1338. von dem Bischof von Como in Lauis. 37. 345. 531. von Peregrina Derosimo zu Lauis. 347. vom Hcrzogthum Mailand. 1392. 1394. vom Bischof von Como zu Mendris. 1324. von Cornicl (?), Manfreds, zu Novara. 1366. des Klosters Schännis zu Niederivyl und Kuouau. 542. 584. 726. 727. von den Herzogen von Oesterreich. 342. zu Quarten. 543. vom deutschen Reich. 828. im Rhcinthal von den Eidgenossen. 943. 1259. von Freiburg zu Ruc und unbestimmte. 823. 1929. 1371. zu Sargans. 187. 193. 553. 574. 627. 632. 797. von Savoycn. 1949. von Neuenbürg zu Balendis. 699. zu Wädcnswyl. 181. 299. 217. 213. 221. 245. 391. 392. 393. 327. verschiedene. 379. 499. 841. 1971. 1192. 1211. 1244.1269. Lehen, Arten: Amtlehen. 541. 727. Edcllchen. 817. 841. 932. 1916. 1917. 1244. 1276. 1392. 1395. 1329. 1371. Erblehcn. 148. 329. 427. 439. 541. 542. 563. 664. 726. 943. 982. 1313. Freie Lehen. 145. 148 ('). 542. Geistliche, Pfrundlchcn (bonolwia). 195. 279. 287. 292. 293. 334. 468. 512. 561. 742. 786. 1269. 1279. Mannslehen. 632. „Niderlächen". 1392. 1395. Verschwiegene Lehen. 148. 561. 1917 (V). Lehenbriefc. 148 ('). 212. 214. 217. 218. 345. 476. 592. 511. 531. 543. 548. 553. 563. 982. 1172. 1369, s. auch Erkennen, Urbare. Lehendicnst. 1369. Lchcnrccht. 143. 146. 574. Lehcnsvcrwirkung. 213. 561. Lehcnträgcr. 146. Lehenzinse, s. Zinse: Arten. Leibeigene: im Allgemeinen, s. Ehe Leibeigener, in den Vogteien Überhaupt von andern Herren. 962. 973.1999. Leibeigene des, der, von, zu: Baden. 932. 962. 973. Basel, Stadt. 61. Domstist Basel. 393. Bern zu Knntwyl wegen der Slist Zofingcn und ihr Ver hältniß zu de» dortigen Freien. 82. 83. 84(2). 86. 87 (-). 192. 279. 535. 537. 1239. (Leibeigene, Forts.) Herrn von St. Bläst zu Baden. 932. Dompropstci Consta»; zu Pfyn und in Baden. 194. 973. Abts von Einsiedcln. 771. Schloß Freudenberg. 797. Klosters Fischingen. 321. Abt St. Gallen. 53. 512. 529. 617. Greyerz. 486. Haldenstein. 1998. derer von Hallwyl, in Baden. 932. Heggenzer zu Baden. 932. Capitels von Lausanne in Echallens. 417. Grafschaft Neuenbürg. 12. 79. 113. Abts von Rheinau. 469. Rhcinthal. 1999. Klosters Säkingen zu Baden. 932. Sargans. 196. 299. 252. 632. Solothurn. 61. Grafschaft Werdenbcrg. 12. 44. 56. 196. 252. Leibeigenschaft, Loskaus. 13. 196. 252. 239. 486. Leibfall. 56. 663, s.Fall. Leinwandgcwcrbe in St. Gallen. 142. 143. 146. 177. Leistungen von Bürgen, Geiseln, Schuldnern, Verbrechern. 497. 554. 569 (-). 571. 659. 675. 794 (-). 734. 738. 756. 769. 762. 799. 821. 822 (-). 856. 871. 963. 999. 1913 («). 1919 (-). 1936. 1321. Letzi für March, s. Märchen. (Trinkgeld). 341. 413. 519. 895. 954. 958. 994. 1274. 1279. Liberationen. 36. 38 ('). 126. 136. 169. 163(2). 169. 185. 194. 199. 298. 214. 239. 247. 248 (?). 258. 347. 354. 355. 379. 386 ('"'). 423 (-). 424. 442. 469. 479. 492 ('). 511. 532. 549. 554. 577. 665. 667. 674. 675. 795. 892. 899. 829. 867. 953. 995. 1198. 1291. 1323. 1351. 1493. Licentien (Erlaubniß, Geleit). 666. 1268 (2). 1278. Lieutenant, LUtiner, (.Kriegswesen. Lifserung, unbezahlte Reise von Kricgsleuten. 498. 499. Livrcs, s. Münzen. Lob (I,auäsmium). 134. 152. 172. 349. 417. 421. 426 (2). 427. 429. 565(2). 557 57z ggg 694. 695. 696. 799(2). 774. 8l5. 817(2). gzg 823. 926. 981 (2). 1915. 1917(2). 1929. 1921. 1939. 1947. 1194. 1137. 1243. 1244(2). 1311. 1319. 1361. 1363. 1379. Löhnungen, verschiedene, für Angestellte in den gemeinen Vogteien. 288. 289(2). ggg 293. 325. 326. 328. 329. 341.344. 399. 391. 418. 431. 477. 598. 533. 569 (2). 625. 712. 794 (2). 942. 943. 947. 965. 966. 982. 994. 1916. 1918. 1919. 1929 (2). 1994. 1199. 1139. 1193. 1291. 1219. 1265. 1266. 1275. 1277. 1316(2). zz-Z2. 1326. 1359. 1351. 1494 (2), s. die Noten zu den Jahrrcch- nungen in Baden und die cnnetbirgischcn Jahrrechnungen, Materien ^-Register. (Löhnungen, Forts.) Hosen und Röcke als Geschenk, Mahlzeiten bei Verhören nnd Hinrichtungen. Laos, angewendet für Wahlen. 1123. Loth, s. Gewichte. Liigen. 27. 37. 438. Liinsch, s. Tuchsorten. M. Mahlgeld. 142. Mahlzeiten bei Verhören Gesangcucr nnd Hinrichtungen. 671. 1318. 1404. 1405. Mahnung, bundesgemäße: Uber einen zu richten. 379. für Aufrechthaltung des Status quo. 191. ins Recht, zum Recht. 914. 1151, s. auch Rechtbieten. Majcstätsverbrechen, s. Läsä Majestatis. Malatzige (Aussätzige, Siechen). 152, s. Aussätzige. Malefiz, s. Gerichte, hohe und niedere, getheilt, zwischen mehreren Orten oder Herrschasten, Jahrrechnungcn in den ennet- birgischcn Vogteien, Herrschasten gemeine, Thurgau, Handel der VII Orte And der drei Städte. Malstatt, s. Rechtsversahren, bundcsgemäßes. Malter, s. Maße. Mandement. 564. Mannrecht. 952. 1000. 1353. Mannschaftsrecht zu, Uber: die Unterthanen des Bischofs von Basel. 1340. 1342. 1343. 1374, s. auch diesen Art. Dclsbcrg, Erguel, St. Jmerthal. Delsberg. 1132. Dietwyl. 435. 442. Erguel und St. Jmerthal. 1054. 1088. 1135. 1162. Fraucnseld. 1235. Haldenstein. 786. 863. Kadelburg. 932. 933. Knutwyl. 83. 87 (2). Z80. 536. 1240. Landeron und Thiele Seitens Solothurn und Neuenbürg. 12. 113. 1144. Neuenburg. 600. 601. 636. Oron und Palcsicnx. 850- Saanen und Umgebung. 1361. Stammheim. III. Thnrgan, s. Herrschaften gemeine, Thurgau, Streit iiber die Reisstrasen, O.-R.: Bischofzell; P.-R.: Galt Niklaus. Thurgau Seitens der Reichenau. 128. Toggenbnrg. 772. Uctikon. 304. Wädenswyl. 180. 217. 245. 297. 299. 303. 304. 326. Mannslehen, s. Lehen: Arten. March, bundes- oder vertragsmäßig bestimmter Ort zur Abhaltung der ebenso vereinbarten Tage, das betreffende Gericht selbst, s. Peterlinger Urtheile und Rechtsversahren bundesgemäßes. Märchen: Albligen und Umgegend. 1315. Baden nnd Laufsenbnrg. 1156. 1328. Basel und Solothurn. 124. 135. 354. 868. 900. 904. 907. 942. 964. 993. 1023. 1330. 1334. Bern und Freiburg. 1020. 1300. 1301. 1302. 1305. 1360. Bern und Lucern. 84. 85. 88. 192. 279. 535. 536. 537. 872. 941. 967. 995. 1239. 1240. Bern und Orbe. 134. Bern und Solothurn. 81. 500. 538. Bern, Solothurn, Abt Bellelay. 97. Bern und Wallis wegen der Rhone. 54. Bern und Wallis (Morcles Arvignon). 55. 343. Bern und Wallis beim Berg Azanda. 55. 349. Bern (Waadt) und Grafschaft Burgund. 674 ('). Echallens und Lausanne. 703. Grandson und Averdon. 428. Lucern und Freie Acmtcr. 36. 109. 191. 194. 203. 248. 254. 233. 326. 384. 429. 446. 443. 449. 455. 489. 503. 519. Mainthal und Eschenthal. 1000. 1267. Plafseyen und Guggisberg (Frciburg und Grasburg, Albligen und Ueberstorf). 153. 1316, s. diesen Art.: Uebcrstorf und Albligc». Rhcinthal und Appenzell. 783. 830. 851. 865. 874. Sargans und Maicnscld. 189. 193. Solothurn nnd Bischof Basel. 1174. 1335. Stabio und Mailand. 437. 530. 550. 575. 690. 801- 807. 886. 953. 960. 1206. 1267. 1348. 1365. Thurgau nnd Reichenau auf dem Bodensee. 454. 549. 737. 737. 828. 852. 865. 937. 948. 972. Thurgau und Toggenbnrg bei Littenheid. 512. 795. 799. 800. Thurgau und hohe Obrigkeit Bischofzcll. 216. Ueberstorf und Albligcn (Freiburg und Grasburg). 428. zwischen Zürich und Schafshausen bei der Rheinbrückc, s. O.-R.: Rheinbrückc, Streit wegen derselben. Zürich nnd Thurgau, bei Stammheim. 247. 328. 381. 392. 395. 454. 475. Marchenverrücken. 768. 825. 1000. 1403. Marchtagc, Gerichtstage bundes- oder vertragsgemäß bestimmter Gerichte. 18, s. Peterlinger Urtheile, Rechtsvcrsahreu bundesgcmäßes. Mariaverehrung. 168. 323. 384. 386. 392. 438. 439. 443. 582. 618. 1075. 1077. 1108. 1111. 1150. 1261. 1352- Mark, s. Münzen. Marktbruch. 153. Materien-Register. Märkte, Messen: Überhaupt. 377. S5S. S75. 628. 738. 782. «35. Märkte zu: Arona. 667. Basel. 586. 683. 1021. Bcllcnz. 12«. 344. 354. 37«. 528. 540. 548 ('). 665. 699. 98«. 1287. Bcru. 1043. 1066. 1370. Bollcuz. 344. 354. 415. 523. 665. 1288. Bregcnz. 936. 947. Cauobbio. 667. Como. 666. Disentis. 1289. Euuetbirgische Bogtcicn im Allgemeine». 207. 203. Frciburg. 1193. 1370. St. Gallen (Stadt und Abt). 936. Graubitndcn. 989. Jntra. 667. Irin«. 1288. Lauis. 100. 528. Livincn. 354. 415. Lliccru. 197. 201. 203. 242. 278. 446. 456. 990, s. O.-N.: Uutcrwaldcu, Anstände mit Luecrn. Luggarus. 432. 456. 483. Lyon. 64. 176. 328. 553. 580. 537. 605. 626. 631. 718. 719. 1153. 1167. 1255. Mnrten. 571. Nördlingcn. 1333. Orbc (und Umgebung). 702. 703. Pallanza (Polanza, Polenz« ?>. 667. Porlezza. 528. Rovcrcdo. 344. 354. 415. 528. 548. 665. 1287. Schafshausen. 204. 1158. Solothnrn (Galli Markt). 718. Uhwicscn. 1158. Varcse (Färis). 344. 415. 528. 666. 866. 905. Wallcustadt. 53. Wildenhans. 772. Z "g. 456. Zurzach. 44. 166. 323. 441. 508. 711. 719. 776. 830. «38. Marter, s. Foltern. Maß, s. Maße, Mast. Mäst, s. Maße, Maß. Mäste: Ballen. 561. 706. 910. 1365. Bichel. 700. 1313. Brentc. 438. Chappou(?). 1185. Charge. 1370. Eimer. 121. 216. 313. 522. 633. 920. 1238. 1267. Ziirchcr. 920. (Mäste, Forts.) Elle. 133. 543. 577. 578. Fast. 429. 562. 1287 ("). 1316. Fndcr (Eher). 416. 702. 820. 1083. 1185. 1190 (-). 1267. Seesudcr. 1000. 1071. Gelten. 596. Hub. 541. Jmmi. 417. 814. Juchart. 19. 134(-). 346. 529. 1304. 1312. Klafter. 1022. Kopf. 132. 416. 417. 425. 426 ('). 427 (-). 429. 563. 564 (-). 565. 700. 817. 820 (-). 931. 982 (°). 1014. 1016. 1173. 1133. 1135. 1187. 1312. 1313. 1316. 1318. 1362. Grandsoner. 1185. Orbacher. 1016. Ledi. 132. Malter. 121. 292. 318. 464. 487. 483. 514. 543. 592. 593. 594. 625. 683. 977. 1142. 1238. St. Galler. 1000. 1071. Mannwcrk. 1139. 1190. Maß. 522. 596. 638. 1312. Mäst. 152. 239. 429. 553. 617. Meile. 58. 633. 646. 656. 894. 1000. 1071. 1251. wälsche. 656. Muid. 1135. Cossonahcr. 1137. Grandsoner. 1134. Lausaimcr. 1190. Orber. 1033. 1185. 1190. Dvcrdoncr. 1133. Miltt. 121. 154. 197. 201. 216. 291. 342. 425. 426. 429. 454. 456. 467. 477. 482 ('). 437. 505. 514. 515. 541. 542. 543. 565. 566 ('). 568(->. 571.572. 576. 600. 628. 647. 651. 660. 633. 703. 704. 728. 318. 819 (">, 822. 968. 977. 982. 1019. 1061.1033. 1142. 1135. 1311. 1316. 1348. 1364. 1393. Bcrncr. 660. St. Galler. 1000. 1071. Lausanncr. 319. 1237. Mailänder. 660. Ohm. 84. 281. Pertica. 19. 334. 437. Pose (Ponsc). 1134. 1185. 1139. 1190. Sack. 152. 426. 563 (-). 564 > ->. 667. 700. 1018. Saum. 26. 65. 205. 289. 415. 514. 666. 683. 942. 965. 977. 1099. 1165. 1218. 1287. Schuh. 541. 727. Werkschuh. 461. 1291. Schuppos. 541. Seitoren. 1183. 1134. 1189. Materien-Register. (Maße, Forts.) Sester. S65. 818. 1181. Stär. 433. 666. 667. 1024. 1348. Stück. 342. 393. 430. 1078. 1142. Tonne. 676. Viertel. 216. 514. 543. 633. 792. 1142. Werkschuh, s. Schuh. Zelge. 213. 214. nach Orten: Lyoner. 933. Specielle Angaben für Ortsmaße sind bei den betreffenden Maßnamen citirt. Matze. 225 (">. 226 (-). 274. 276. 486. 526. 1330. Mauerbrecher (eine Art schweren Geschützes), s. Kriegswesen. Meersalz. 643. 773 ('), s. auch Salzhandel. Meggin, s. Speccreien: Sorten. Mehren des Glanbens wegen, s. Kirchliches, Bcrncr-Frciburger Vogteicn. Mehrheitsprinoip unter den Orten, s. Tagsatzung. Meienstccken. 37. Meier d. h. Inhaber von Gittern, Mcierhöfcn. 505. 541. 542. 544. Meile, s. Maße. Meineid. 329. 744. 390. 391. 914. 1218. 1277. 1347. 1403. Messe (kirchliche). 42. 50. 69. 70. 97. 112. 167. 168. 270. 329. 386. 435(2). 444. 534. 545, 74z. gZtz. 889. 913. 914. 915. 916. 946. 959. 980(2). 4^ 1033 C). 1108. 1110. 1112. 1159. 1131. 1183. 1185. 1186(2). 1187. 1138 (<). 1189. 1197. 1198. 1261. 1278. 1285. 1328. Messen-Märkte, s. Märkte. Meßgewänder. 930. 984. 1181 (2). 1183. 1235. Meßmcrgnt. 320. Mestral. 817. 1014. Mette, Matutin. 435. Metze«, s. Concubinen. Mctzgerordnung von Ensisheim und mithaftcn Städten. 1206. 1214. Metzgvich in der Fasten nicht außer das Gebiet verkaufen. 881. Metzgwesen, s. Herrschasten gemeine, Berner-FreiburgerVogteien, Echallens. Meyenrecht, Versammlung der Müller und Bäcker. 934. 935. St. Michaelsorden, s. Orden, Ritterorden. Miet und Gaben spenden. 234. 235. 236. 237. 233. 241. 377. 832. 855. 864. 865. 330. 889. 897. 913. 916. 940. 1201. 1216. 1274. 1322, Bestechung, Geschenke an Gesandte sc. Militär s. Kriegswesen. Mischelkorn. 1018. Mißhandlung, körperliche. 194. 294. 953. 1067. 1206. 1216. Mord, Mörder. 103. 129. 136. 139 ('). 155. 156. 162 (2). 163. 170(2). ig5 gzg 239. 248. 346. 377. 379. 419. 423(2). 454 477 5Jg 552. 578. 586. 624. 629. 675- 681. 685. 686. 715. 720. 802. 829. 357. 867. 875. 930. 937. 953. 972. 995. 1165. 1203. 1258. 1403. Miihlen, herrschaftliche, s. Herrschaften gemeine, Bcrner -Frei- burger Vogteien. Miihlen, privilegirte. 105. 513. 551. 625. 732. 934. Müller, die Meister, als geschlossenes Handwerk. 934. Munition, s. Kriegswesen. Münzen: Sorten: Angstcr. 1202. Batzen. 86. 97. 98. 100. III (-). 182. 243. 239. 321. 326. 340. 413. 431. 436. 464. 468. 477. 473. 519. 543. 553. 578. 606. 677. 762. 809. 828. 394. 933. 950. 1243. 1251. 1265. 1276. 1279. 1356. 1360. Badener Währung. 651. Churer Batzen. 340. Constanzer Batzen. III. 112. 122. 207. 326. 340. 468. 476. 533. 549. 690. 791. 828. 837. 943. 1000. 1071. 1073. 1210. 1255. 1404. Gute. 354. Halbe Batzen. 412. 838. 399. 1251. Schwyzer Batzen. 207. 340. 476. 756. 763. 1256. 1362. 1393. Bemsch (Böhmischer). 147. 828. 837. 1404. Denar. 98. III. 289. 340. 341. 519. 543. 677. 684. 784. 796. 798. 910. 949. 1019. 1033. 1265. 1360. 1370, s. auch Pfenning, Psnnd Denar. Constanzer. III. Lausanner. 1370. Dicken. 343. 413. 523 533. 662. 664. 639. 801. 309. 953. 958. 1256. 1279. Lothringer Diken. 867. Doppler. III. 414('). 433. 533. 639. 809. 867. 953. 1251. 1279. Ducaten. 340. 476. 911. 912 (°). Doppclducaten. 117. portugalesische. 207. 677. 791. 1256. Ducaton. 103. Florin. 134. 151. 152 (-). 153 (-). 415. 426 (y. 42?- 563. 564<-). 568. 569. 700. 703. 811. 817 (')- 820 (-). 822. 981. 982 (°>. 1003. 1015. 1010. 1017. 1033. 1034. 1081. 1032. 1083 C). 1170- 1181 (-). 1132. 1183. 1185. 1186. 1137. 1188- 1139. 1243. 1244. 1276. 1284.1286. 1237.1299- 1303. 1304. 1307. 1311. 1312. 1313.1314. 1010. 1316. 1318. 1319. 1320. 1321.1356. 1361.1362- Freiburger. 811. Savoyer. 1190. Materien-Register. (Minzen, Forts.) Waadtländcr. 1180. 1134. Franken. 29. 59. 125. 159. 179. 229. 310(-). 311. 313. 314. 361. 364. 365. 400. 401. 406. 411. 412. 738. 1253. 1388. Gros. 122. 133. 354. 415. 569 (-). 704. 822. 1017. 1019. 1033. 1244. 1312. 1313. 1360. 1362. Lausanncr. 1184. Gulden. 14(->. 32. 50. 68. 70. 83. 87. 88. 97. 98. 109. III (-). 112. 142. 146. 147. 161. 204. 205 ('). 211. 216. 227 ('). 236. 237. 239. 240. 241. 265. 279. 281. 288. 290. 320. 321. 326. 327. 329. 330. 334. 340. 342 ("). 389. 391. 430. 431 (--). 432. 435 (-). 436. 439. 452. 454. 457. 464. 467. 476. 477. 487. 483. 509. 511. 514. 519. 543. 549. 553. 566. 571. 577. 583. 594. 661. 664. 676. 677 (->). 684. 694. 695. 696. 762. 765. 784. 787 ('). 790. 791. 796. 798. 806. 818 (-). 819. 321. 828. 831. 832. 837. 846. 886. 909. 920. 933. 936. 937. 942. 943. 944 (-), 949. 965. 976. 977. 978. 997. 1000. 1003. 1003. 1033. 1068. 1070. 1071. 1078. 1096. 1130. 1133. 1142. 1164. 1219. 1223. 1225. 1229. 1234. 1236. 1237. 1255. 1256. 1259. 1260. 1262. 1265. 1271. 1282. 1289. 1335. 1341. 1343. 1344. 1352. 1353. 1371. 1374. 1404. Bcrncr. 68. Constanzer. III. 326. 340. Goldgnldcn. 146. 342. 431. 1256. Gute. 341. 467. 943. Lnccrncr Gulden. 84. MUnzgulden. 467. 332. Rheinische. 326 ('). 340. 342. 344. 505. 564. 579. 655. 675. 759. 361. 906. 943. 992. 1033. 1122. 1205. 1358. 1362. 1337. Rheinische Goldgnldcn. 468. 520. 694. 791. 1138. 1239. 1362. Solothurncr. 68. Urncr. 806. Ziirchcrguldcn. 269. Hallcr (Heller). 119. 121. 326. 428. 436. 514. 519. 521. 541. 617. 683 ('). 683. 728. 793. 793. 920. 943 (-). 949. 992. 1201. 1202. 1238. 1265. 1326. 1332. Kreuzer. 37. 100. 143. 279. 343. 346. 354. 384. 431. 437. 528. 540. 664. 791. 801. 808. 809. 828 (-). 953. 968. 1218. 1273. 1343. Kronen. 10. 17. 28. 37. 55. 71 ('). 100 (-). III ('). 121. 122. 136. 137. 165. 169. 170('). 172. 175. 176. 199. 206. 207 ('). 212. 233. 239. 240. 247. 248. 264. 285. 286. 287. 308. 309. 311. 314. 315. 316. 326. 340. 343. 344. 346 ('). 348. 352. (Minzen, Forts.) 353. 354. 357. 353. 359. 360. 361. 363. 364. 365. 366. 370. 372. 375. 382. 336. 389 (-). 399 (-). 400. 401. 402. 403. 404. 405. 406. 403. 411. 412('). 413('). 414. 415. 423. 424('). 431. 433 ('). 443. 448. 453. 459. 463. 469. 470. 474. 475. 478. 491. 503. 509. 511. 519. 521. 528. 529 (-). 531. 532. 533. 539. 540 ('). 548. 550. 554. 556. 565 (-). 577. 600. 609. 619 (-). 634. 662. 664. 665. 677. 685. 686. 687. 638. 689. 691. 693. 694. 695. 696 (-). 704. 712 ('). 723. 724. 736 ('). 755. 771. 775. 788. 790. 797. 301 (-). 802. 806. 303. 809 (-). 814('). 816. 817("). 818. 820. 826. 827. 831. 832. 840 ('). 345. 356. 865. 871. 372. 874. 878. 895. 899. 907. 908. 909. 910. 912. 920. 924. 925. 939. 943. 945. 949. 953 (2). 954 ('). 953. 960. 962. 963. 968. 982. 987. 990. 991. 992. 994. 995. 1015. 1018. 1025. 1028. 1029. 1031. 1032.1033.1034. 1035. 1036. 1038. 1042. 1043. 1044. 1045.1047 1048. 1056. 1067. 1080 ('). 1081. 1100.1102. 1109 C). 1112. 1115. 1121. 1127. 1129.1131.1137. 1140. 1153. 1158. 1193. 1195. 1196.1197.1198. 1200. 1201. 1203. 1209. 1210. 1215. 1216. 1218.1220. 1243 (-). 1249. 1253. 1255. 1265. 1273 (-). 1274. 1275. 1276 (->. 1278. 1279. 1233. 1286. 1299. 1302. 1306. 1303. 1309. 1320. 1323.1324. 1326. 1333. 1350. 1356. 1358. 1360. 1361.1362.1365. alte. 340. 341. französische. 1256. an Gold (Goldkronen). III (-). 687. 1040. 1196. 1239. 1357. 1360. 1383. französische Goldkronen. 780. 1044. kaiserliche. III ("). 126. 340. 519. 677. 791. 328. 837. 1256. Kroncn-Mllnz. 712. neue. 413. 677. 943. 1279. neue italienische. 122. 354. 533. 690. 810. 953. 959(7). 1279. Somienkronen. 45. 100. III. 122. 123. 250. 251. 341. 343. 344. 354. 413. 468. 476. 473. 519. 529. 533. 536. 620. 659. 664. 665. 677. 684. 690 (-). 703. 790. 309. 828. 837. 895. 899. 943. 952. 953. 953. 991. 1122. 1201. 1255. 1273. 1279. Gold-Sonncnkroncn. 811. französische. 1044. 1116. 1362. LivreS. 374. Mark Goldes. 337. Mark Silber. 342. 455. 636. 811. Pfenning. 38. 54. 97. 142. 402. 406. 684. 755. 762. 792. 943. 1019. 1201. 1362. 1363. 185 Materien-Register. (Münzen, Forts.) dicke. III. 251. 994. 1080. 1129. 1251. 1253. 1260. 1274. böhmische. 783. halbe. 1251. Lothringer. 783. Pfund. 01. 34. 87. 88. 100. 111('°). 112. 121. 122. 140. 153 (°). 172. 250. 289. 318. 326. 341. 342. 343. 354. 391. 414. 448. 407. 482. 505. 514. 519. 521. 528. 533. 540. 542. 500. 509 (°). 570 (-). 571 (-). 572. 577. 018. 055. 000. 004. 077. 083 (-). 688. 689. 701. 702. 703. 705. 728. 755. 771. 790. 798. 809. 818 (-). 819 ('). 823. 920. 943. 949. 953. 958. 977. 993. 1018 (°). 1019. 1020. 1033. 1058 (?). 1082. 1033. 1131. 1182. 1187. 1138. 1233. 1239. 1244. 1255.1261. 1205. 1276. 1279. 1301. 1311. 1312. 1316. 1323. Badncr Pfund. III. 326. 943. 949. Basler Währung. 61. III. 943. Berner Pfund. 153. 572. 1316. Constanzer-Münze. III. Denar. 1003. 1233. gute. 791.1186.1187. Pfund Hallcr. 205. 214. 289. 313. 321. 505. 519. 543. 555. 618. 664. 630. 330. 1229. 1261. Badner Währung. 321. imperialische. 122. 345. 354. 482. 515. 533. 628. 647. 690. 810. 968. 1061. 1197. 1348. 1364. 1393. Mailänder. 623. Landpfund. 289. Lauiser Pfund. 801. 953. 1273. Luccrner Währung. 791. Pfund Pfenning. 147 (-). 215. 331. 678. 680. 1311. Pfund Constanzer-Pfenning. 680. Schwyzcrpfund. 540. terzolische. 810. ZUrcher. III. Pilien. 667. Plappart. 533. 791. 1251. 1371. 1372. Dickplappart. 528. 301. 953. 954. 955. Rappen. 1022. 1270. 1232. Realen. 1253. Schilling. 56. III (°). 121. 203. 318. 321. 326. 415. 416. 435. 442. 448. 464. 505. 514. 519. 521. 529. 541. 543. 677. 683 (»). 683. 755. 784. 790. 796. 793. 806. 831. 357. 910. 912. 920. 943. 949. 991. 1019. 1058. 1099. 1142. 1238. 1255. 1265. 1276. 1360. 1362. 1402. Badncr-Schilling. III. Schilling-Hallcr. 342. 542. 728. 949. Frcibnrger. 1360. 340. 435. 690. 943. 142. 147. 944. 1404. (Münzen, Forts.) Luccrner Schilling. Schilling Pfenning. Urncr. 806. Zllrcher-Schilling. 436. Sol (Souls). 700. 912. 1083. 1180 0. 11810. 1132 (-). 1184. 1186. 1187. 1188. 1189. Sounenkroncn, f. Krone». Soß, französische. 65. 67. 406. 1253. Spagllrli. 100. 343. 528. 664. 301. 953. 1273. Stück. 341 O. 342 (?). 382 (?). 393. 430. 1078 (?). Tärtsch. 251. 406. Tcstonen. 1033. 1185. Thaler. 43. 341. 373. 431. 520. 759. 793. 328. 837. 944. 1181. 1184. 1333. Joachimsthaler. 326 (auf Seite III irrig Johanns- thaler). 340. Vierer. 867. 863. 1022. Doppelvierer. 71. III. 472. 477. Wertt. 718. Wo in den Noten zu den einzelnen Jahrrcchnungcn die gleichen Sorten, die im Text angeführt werden, wieder vorkommen, werden dieselben im Register mitunter übergangen und nur Sorten angeführt, die im Text nicht erscheinen, nach Orten und Ländern: Baslcr. 1256. Berner 462. Eines Herrn in Burgund. 770. 777, f. P.-R.: Vaulvillars. Constanzer. 431. Eidgenössische im Allgemeinen. 958. Freiburgcr. 770. 776. 777. Französische. 462. Fremde im Allgemeinen. 959. St. Gallcr (Währung). 793. Genfer. 462. Des Grafen von Greyerz, f. P.-R.: Greycrz, von ,Graf, anbelangend seine Münzen. Lucerner. 779. Mailänder. 904. 953. 960. der dritthalbörtigcn Vogteien (?). 379. 779 (?). 909 (?)- Piemonteser. 1205. 1213. Savoyische. 462. Schwyzer. 379. Solothurner. 462. Urner (allein). (Währung). 548. Urner und Nidwaldner. 379. die speciellen, nach Orten oder Ländern benannten Münz- sorten, f. Münzen: Sorten. Münzende Orte. 453. 472. 508. 367. 1251, f. Münze" nach Orten und Ländern, MUnztarisircn, Münzver- leger, Münzstempel. Materien-Register. (Münzen, Forts.) »ach Qualität, alte. 791. falsche. 207. 249. 347. 389. geringe. 207. 709. 807. gute, unvcrrnfte, währschafte. 733. 740. 797. 807. 1280. iu kurzer (oder hoher) Währung im Gegensätze zur eidgenössischen. 904. 1153. leichte. 347. 778. 783. ungerechte. 783. MUnzgcnossenschaftcn. 35 (?)- 472. Miinzguldc», s. Miiuzcu: Sorten. Miinzstcinpel: Der dritthalb Orte. 379. 412. Lucern. 430. Schafshanse». 783. Münzen einschmelzen und schlechtere dafür ausgeben. 1251. Münztarifirung (Auf- und Abschlag). 264. 332. 435. 453. 472. 755. 867. Münzvcrlegcr. 472. Münzverrufen. 867. Musik, s. Kriegswesen. MUsscrkrieg, s. Kriege. Mustcrhcrren, Musterungen, s. Kriegswesen. MUtt, s. Maße. N. Nachfall. 617. 771. Nachhut, f. Kriegswesen. Nachjagende Herren. 932. 1000. Nachrichtcr. 27. 119. 186. 214. 247. 290. 341. 412. 418. 519. 597. 669. 933. 993. 999.1109. 1150. 1243. 1404. Nachschleichen in frevelhafter Weise. III. Nachthun, f. Gedächtnisse, Seclämter. Nachtmahl. 766. 831. 929. 946. 1183. 1285. Näfelserfahrt. 617. 616. 771. 772. Näherrecht (Zugrecht), Borspruch, Borkaus. 147. 205. 320. 483. 571. 604. 1009. 1182. 1343. 1344. 1370. 1372. »Raren Bader", „Nor von Zug", s. Herrschaften gemeine, Baden. Nativitätssthl. 1100. Nauen. 27. Neubruchzehnten, s. Zehnten: Arten. Neuenburgerkauf, s. O.-R.: Neuenbürg, planirter Verkauf. Neutralität der Grafschaft Burgund, f. O.-R.: Burgund Grafschaft. Neutralität der Eidgenossen vom Thurgan aus gegen Eon stanz. 639. Niederlassung, Aufenthalt: einzelne Personen betreffend, s. P.-R.: Oellingen, von, Gras. (Niederlassung, Aufenthalt, Forts.) Schärtlin, Sebastian. Spät, Friedrich. Niederwürfe gemeine, s. Arreste. Niederwürfe freie. 830. Nothzwang. 1347. O. Oberst, s. Kriegswesen. Osenzins, s. Zinse, Arten: Backojcnzins. Öffnungen, von: Fischingen. 320. St. Gallen, Abtei. 147. Hcmmcnshofcn (Hamenshofcn). 1223. Schännis. 726. 727. Tanncggeramt. 793. Thurgan, betreffend die Gerichtsherrcn. 714. Thurgan, betreffend Reichenau. 128. Uhwiesen. 1291. Oelzins, f. Zinse: Arten. Ohm, s. Maße. Opfer (kirchliche Gabe). 592. Orden: Im Allgemeinen. 167. Augustiner. 491. 886. Barfüßer. 202. 257. 258. 377. 413. 427. 729. 1180. 1181. 1182 (-). Benedictincr. 97. 585. 782. 851. 886. 962. 995, s. Klöster: Grandson, Bcncdictincr-Priorat. Karthänser. 96. 247. 563. 1312. Prediger. 163 (?). 216. Ritterorden: Deutscher. 389. 393. 451. 467. 590. 602. 638. 1241. 1252, s. O. R.: Elsaß und Burgund als Ballei. St. Johannscr. 180. 199. 217. 218. 219. 221. 244. 253. 254. 297. 298. 299. 301 (-). 302. 326. 393. 432. 630. 934. 1059. 1125. 1150. 1163. 1241. St. Michclsordcn (Ritterorden des Königs in Frankreich). 40. 174. 228. 370. 373. 407, 738. 827. 1027. Ordinaricr. 989. 990. 994. 1081. 1195. 1197, 1198. Ortsstimmen einholen, s. Tagsatzung, Reiten von Ort zu Ort. Ostersthl. 588. 605. 746. 747. 748. 878. 1167. P. Päderastie, s. Florcnzcn. Panner, Pannerherrcn, s. Kriegswesen, Fahnen. Panzer, .)'. Kriegswesen, Harnische. Papstmonat. 336. 337. 338. 339. 392. Parphanischcs Tuch, f. Tuchsortcn. Materien-Register. Parteien, sich, in unerlaubter Weise bei Streiten Einzelner. 779. 792. 1196. Partisan, s. Kriegswesen. Passament (Passcmcnt). 89. 96. 99. 370. 371. 372. 410. 436. 494. 495. 523. 526. 567. 697. 705. 722. 811. 813. 814. 815. 816. 824. 826 (-). 877. Passion. 929. Paßport als Geleit für sicheres Reisen. 1153. 1167. 1200. 1209. 1255. 1265. 1325, s. auch Geleit. Paßport, s. Kriegswesen, Urlaub, Desertion. Paternoster. 336. Patronatrecht, s. Kirchensätze. Pensionen, Fried- und Erbeinungsgelder, HUlfsgeldcr, Sold- rilckstände, Ansprachen an Auswärtige Überhaupt: Papst. Pensionen, kirchliche, vom Papst aus Pfründen angewiesene. 517. Kaiser und römischer König. Ocsterreichisch - burgundischc Erbeinungsgelder, jährliche Gaben wegen der Capitel mit Mailand, in Aussicht gestellte, besondere Gaben wegen Burgund. 323. 456. 468. 478. 556. 616. 659. 828. 399. 906. 907. 933. 1122. 1129. 1200. 1256. 1266. Kaiser, Entschädigung wegen Mondovi. 10. 36. Frankreich. Gabe des Königs an die in Bcllcnz regierenden Orte. 179. Das Friedgeld. 39. 62. 79. 159. 211. 624. 760. 763 (V). 907 (?). 1126. 1209. 1213. 1219. Gaben fllr das Eingehen der Vereinung. 29. 55. 283 ("). Jährliche Gaben in Folge der Vercinung. 57. 68. 131. 159. 262. 264. 364. 760. 763 (?). 907(?). 1388, s. auch eigentliche Pensionen, allgemeine und besondere. Eigentliche Pensionen, allgemeine und besondere. 39. 52. 60. 77. 89. 125. 126. 175. 190. 194. 211. 233. 235 ('). 236. 237. 238. 239. 241. 251. 340. 587. 607. 609. 610. 625. 754 (-). 755. 763 (?). 776. 886. 688. 906. 1126. 1146. 1153. 1167. Ansprachen, „Ansprecher", verschiedene. 40. 59. 60. 61. 71. 73(-). 90. 91 (2). igg 15g ^ 175^ 176(°). 177. Jgg. Jig. Jgg. J47. 251. ZJ4. 332. 340. 383. 436. 438. 453. 754, s. auch Peterlingcr- urtheile. Ansprachen, Ansprecher. Form der Errichtung von Ansprachen. 321. 332. 383. 437. Ansprachen an die Grafen von der Cammer (la Chambre), s. P.-R. Chambre, la. Die Ansprachen des Grafen von Grcyerz, s. P.-R. Grcycrz, von, Graf. Ansprachen, „Ansprecher". Von Wallis und einzelnen Walliscrn, 59. (Pensionen, (Forts.) Von Greyerz, versprochen an Freiburg. 771. Verschiedene Pensionen. 169. 237. 293. 1007. Allgemeines, s. Kriegsdienst fremder, Umschwung durch die Reformation. Pertica, s. Maße. Pest, Allgemeines. 91. 100. 122. 123. 162. 171. 184. 207. 203. 226. 343. 354. 333. 421. 463. 515. 528. 533 (">- 551. 575. 620. 628. 665. 736. 1395. Pest in: Chur. 399. Glarus. 1363. Graubllndcn. 405. 1283. Lauis. 528. Luccrn. 228. Lnggarus. 215. Petcrlingcr Urthcile zwischen Eidgenossen und Frankreich. 18. 306. 322 ('). 324. 356. 382. 383 ('). 399. 439. 706. 707. 709. 738. 746. 757. 910. 938. 974. 975 ('). 1065. 1066. 1124. 1123. Pcterlingcr Urtheil in der Gcnfer-Savoher Sache. 20. 21. 22. Pfaffenkcllncrinnen, s. Concubincn Geistlicher. Pfandrechte an Liegenschaften, Herrschaften, Rechten. 145. 319. 329. 342. 375. 427. 455. 472. 509. 541. 552. 565. 604. 694. 695. 697. 722. 724. 730. 731. 732. 733. 749. 750. 751. 754. 761. 762. 770. 775. 789. 811. 814. 826. 834. 835. 345. 846. 861. 862. 879. 938. 1053. 1065. 1087. 1038. 1)01. 1102.1122. 1123. 1124. 1125. 1131. 1138. 1140. 1141. 1160. 1169. 1174. 1175. 1245. 1254. 1273. 1342. 1344. 1359- 1372, s. O.-R. Constanz, sein Pfandrecht am Landgericht im Thurgau; O.-R. Ergnel; P.-R. Grcycrz, von, Gras Schuldverhältnissc. PfandrcchtlichcS, verschiedenes: Pfändung wegen Schulden. 134. 205. 287. 416. 445. 504. 572 (-). 703. 1370. Vichpsändung. 133. 348. 674 (?). 703. 725. 730. 1015. Pfarreien, Psarrpfrllnden, Pfarrer, s. Kirchliches. Psarrsatz, s. Kirchensätzc. Pfeffer, s. Specereien: Sorten. Pfefserzins, s. Zinse: Arten. Pfeifen, s. Kriegswesen. Pfeifer, s. Spiellcutc, öffentlich besoldete. Pfenning, s. Münzen. Pfenning, gemeiner, s. Reichsstcuer. Pfenningzinse, s. Zinse: Arten. Pfrundlchen, s. Lehen: Arten. Pfund, s. Gewichte und MUnzcn. Psnndzoll, Pfundzoller. 326. 1244. Picardiezug, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen: Frankreich, und diesen Art. neuere Ausbrüche und O--R- Picardie. Materien-' Register. Piemontcserzug, s. Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen: Frankreich und diesen Art. neuere Aufbräche und O.-R. Piemont. Pickelhauben, s. Kriegswesen. Pilger. 64. 503. 1163. 1394. Pilicn, s. Minzen. Plappart, s. MUnzcn. Post („postenwys"). 407. 63S ("). 693. 902. 987. 988. Potcsta, s. Herrschaften, gemeine, Luggarus und Jahrrech- nuugcn, ennetbirgischc, Luggarus. Präbendengllter. 417. Practiciren, s. Bestechung. Prädicanten, s. Kirchliches. Präsenz-Herren. 885. 1373. Predigen Uber Blinde und Landfrieden. 1352. Predigen wider den Landsriedcn. 270- 544. 545. 546. 1012. 1323 t"). 1355. Predigen Uberhaupt. 917. 986. 988. 1111. 1112. 1367. Predigerordcn, s. Orden. Priestcrehc. 42. 110. 179. 204. 334. 338. 356 (?). 386. 808. 853. 929. 946 ("). 938. Priesterweihen. 108. Prososenweibcl, s. Kriegswesen. Proviant, s. Kriegswesen. Proviantmcistcr, s. Kriegswesen. Provisionen, geistliche. 1269. Pulver (Schicßpulvcr), s. Kriegswesen, BUchscupnlvcr. O. Quart (ckovimarum ?). 1242. Quartiere, s. Kriegswesen. Quatemberzeitcn. 1083. Qucrnct. 1314. Qnotidianer. 1373. R. Rache, s. Fehde. Rädern, s. Todesstrajen. Ranzion. 366. 401- 405. Rapiere, s. Kriegswesen. Rathhäuser, zu: Baar. 873. Concisc. 982- Freiburg. 1038. Guggisberg. 818. Huttwyl. 1059. Livinen. 1278. 1324. Lottigna. 413. Oberrict. 391. Orbe. 568. 703- (Rathhäuser zu, Forts.) Rheineck. 677. 1259. Saanen. 1119. Schännis. 419. RappcnmUnz (Vcrcinung mehrerer Städte und Gebiete fUr einen bestimmten Zweck). 1206. Raub. 307. 303. 517. 669. 686. 720. 930 ("). 937. 1153. 1268. 1269. 1280. 1333, s. Kriegswesen: Beute. Recht, römisches, kaiserliches. 335. 1067. Rechtbietcn, Rechtsbote, Rechtdarschlagen, Rcchtvorschlagcn. 79. 117. 141. 131. 187. 189. 191. 193. 194. 199. 203. 293. 327. 339. 378. 387. 428. 449. 456. 457. 470. 471. 487. 499. 500. 501. 502. 503. 505. 524. 525. 535(2). 5Zg ggz 622. 670. 671. 673. 683. 688. 706. 710. 756. 757. 758. 763. 786. 787. 790. 803. 805C). 806. 808. 813. 329. 842. 843. 844. 846. 848 (2>. 849 (<). 850. 880. 881. 882. 883. 914. 921. 928. 941. 950. 956. 964. 985. 986. 992. 995. 998. 1041. 1051. 1055. 1061. 1087. 1089. 1096. 1136. 1140. 1170. 1172. 1252. 1282. 1323. 1325 ("). 1349. Recht geben und Recht nehmen um Alles und gegen Jedermann (namentlich wegen der savoyischen Lande), Anfrage der VII Orte an die evangelischen Städte. 1. 2. 19. 20. 21. 22. 23. 35. 42. 94. 95. In Betreff der besondern Stellung Basels, s. O.-R.: Basel, besonderes Verhältnis) zur Anfrage der VII Orte u. s. w. Rechtsflüchtig werden. 109. 117. 141. 142. 164. 234. 236. 237. 319. 379. 384. 386. 423. 454. 488. 583. 611. 664. 674. 713. 715. 744. 909. 1008. 1108. 1109. 1112. 1114. 1150. 1203. 1395. 1404, s. auch Verbannung. Rechtskosten (im Rcisstrafenhandel). 118. 209. 215. 249. 381. 388. 390. 438. 455. 672. 711. 853. 872. 877. 887. 1049. 1125. 1156. 1262. 1289. 1402. 1405. Rcchtsöffnung. 105. 109. 386. 391. 543. 564. 572. 620. 697. 700. 705. 833. 885. 1156. 1203. 1250. 1292. 1323. 1324. Rcchtstrieb, s. Triebrechtliches. Rechtsverfahren, bundesgemäßcs: zwischen den einzelnen Orten der Eidgenossenschaft oder Zugewandten: Im Allgemeinen. 106. 390. 1062. 1123. 1145. Eilf Orten und Uri. 808. Neun und dritthalb Orten, beziehungsweise Luggarus und Bellen;. 335. 433. 449. 457. VII Orten und den vier evangelischen Städten. 1050- 1051. VII Orten und Bern, Freiburg und Solothurn wegen der Thurgauer-Vcrhältnissc, s. Herrschasten gemeine, Thurgau Streit Uber die Reisstrasen und Handel der VII Orte und der drei Städte wegen der Klöster u. s. w. Materien-Register. (Rechtsverfahren, bundesgemäßes; Forts.) Den VII, in Sargans regierenden, Orten und den III Biinden. 189. 191. 193. 194 (-). 195. 226. 887. 1008. 1121. Lucern und den sechs Orten wegen der freien Aemter, s. Schiedsgerichte, verschiedene, nicht bundesgemäß vorgeschriebene; (es ist zweifelhaft, ob durchweg von einem Schiedsgerichte dieser Art die Rede ist). Ziirich und Schwyz und Glarus und Mithaften. 181. 199. 219. 245. 271. 282. 297. 326. 327. 376. Ziirich und Schaffhanscn. 833. Bern und der Eidgenossenschast oder einzelnen Orten. 1252. 1326. 1349. Bern und Lucern. 535. 941. Bern und Freiburg. 382. 883. 391. 908. 913. 1284. 1290. 1297. 1361. 1362. Bern und Genf. 485. 1295. 1297. 1377. 1378. 1379. Bern und Grcyerz. 761. Basel und Solothurn. 124. 135. 868. 900. 907. 942. 964. 1334 (?). Basel Stadt und Bischof Basel. 1331. 1373. Freiburg und Greyerz. 463. 525. 751. 761. 805. 811. 812. 813. 816. 826(°). 834. 843. 848. Abt von St. Gallen und Toggenbnrg. 1374. Solothurn und Neuenburg. 58. Greyerz und Saanen (resp. Oesch). 79 (°). 89. 99. 524. 567, s. O.-R.: Greyerz, die Panner. Grafen, Grasschaft und Stadt Neuenbürg. 27. 28. 29. 562. 600. 601. 636. Sargans und Haldenstein. 382. 392. Dritthalb Orten und dem Grauen Bund. 1289. bundesgemäßes zwischen den Eidgenossen oder einzelnen Orten oder Angehörigen solcher und Auswärtigen; zwischen: Eidgenossen und Oesterreich. 35. 630. 1073. Eidgenossen und Frankreich. 9. 11. 18. 30. 40 (°). 63. 73. 77. 90. 94. 105. 175. 210. 223. 228. 229. 251. 262. 264. 324. 332. 340. 333. 436. 436. 439. 453. 521. 530. 582. 599. 633. 636. 672. 679. 735. 1002. 1389, s. auch Peterlinger Urtheile. Eidgenossen und Mailand. 504. 629. 731. 886. 906. 953. 960. 1206. 1251. 1267. 1348. 1395. Eidgenossen und Bischof von Constanz. 737.329.852. 995. Basel und Mailand. 1397. Basel und Gnmpenberg. 1251. 1348. Rcchtsverfahren, s. Schiedsgerichte, verschied., nicht bundesgemäße. Recker. 132. 269. Regiment, s. Kriegswesen. Reich, heiliges, römisches, deutscher Nation; Stellung zur Eidgenossenschaft und einzelnen Orten, s. Kammergericht. Klöster: Einsiedel» und Kreuzlingen, Kreistage; O.-R.: Basel Stadt, Basel Bischof, Chur Bisthum, Disentis, St. Gallen Abt und Stadt, Schaphausen die betrefsendcn Art. (Reich, heiliges zc.; Forts.) Von Markgraf Albrecht von Brandenburg befehdet. 1157. 1165. Angeblich vom Kaiser bedroht. 530. Verschiedenes. 8. 11. 12. 208. 479. 605. 606. 623. 716. 717. 784. 828. 860. 904. 906. 939. 940. 968. 1057. 1058. 1097. 1125. 1213. 1214. 1219. 1231. 1235. 1373. 1339. 1397, s. auch die nächst folgenden Art. bis Reichstage. Reichsabschiede. 1057. Reichsanlage, s. ReichSstcuer, Romzug. Reichserbritter. 641. Reichserzmarschall. 637. Reichsfreiheit. 858. Reichssllrsten. 24. 1166. Reichskreise: im Allgemeinen und unbenanntc. 898. 1057- 1058. fränkischer. 335. 339. rheinischer. 36. 785. schwäbischer. 36. 785. 898. 1057. 1053. Reichsstädte. 44. 633. 644. 785. Reichsstände. 1. 19. 614. 661. 716. in der Eidgenossenschaft. 47. Reichssteuer. 11. 26. 35. 720. 828. 1053 (?). s. auch Romzug. Reichsstraßen. 44. 149. 1157. 1403. Reichstage, auch Versammlungen der „KriegssUrsten": im Allgemeinen und unbestimmte. 36. 949. Augsburg. 24. 324. 535. 586. 638. 660. 661. 1200. Rcgensburg. 265. 660. Ulm (?). 720. Reif (im Lcinwandverkehr). 142. 143. Reisen, militärisch ausziehen, s. Kriegswesen Auszug. Rcishaudel. 1061. 1062. Reisige, s. Kriegswesen. Reislaufcn. Reisstrafcn. 14 (»). 15. 88. III. 116. 161. 301- 303. 304. 361. 506. 608. 669. 673. 772. 943, s- Herrschaften gemeine Thurgau: Streit Uber die Reis- strasen, Werben verbotenes; O.-R.: St. Gallen Abt Vcr- hältniß zu den Reisstrafen im Thurgau. Reispflicht, s. Mannschastsrecht. Reiten von Ort zu Ort, s. Tagsatzung. Reiter, s. Kriegswesen. Religionsgcspräche, s. Disputationen. Reversbriefe. 212. 214. 342. Rheinbritckenstreit, s. O.-R.: Rhein, Brucken Uber denselben. Richtholz (Galgen?). 499. Ringmauern, die Umgänge (Lauben) daran. 144. Ritterhäuser (Commenthnreien): im Allgemeinen. 451. zu Basel. 253. zu Bern: Buchsce. 934. 1059. 1125. 1150. 1163. MI- 1252. 1325. 1349. Materien-Register. (Ritterhauscr sComnienthurciens; Forts.) z» Bern: Köniz-Sumiswald. 389. 451. 458. 467. 596. 602. 1252. Freiburg im Breisgau. 451. 662. 663. Hitzkirch. 270. 452. 1164. Lenggcrn. 432. 467. 1059. 1125. 1156. Mainau. 602. 663. Mainz. 1059. 1125. Rufach (Russach). 451. 602. 603. Sulz. 1163. Tobel. 215. 330. 676. 934. 1059. 1163. 1230. 1257 ('). Wädenswyl, s. Wädcnswylcrhandcl. Wilrzbnrg (?). s. P.-R.: Last Christoph. Ritterorden, s. Orden und Ritterhäuser. Ritterschaft der vordcröstcrrcichischcn Lande. 900. 904. Roggcnzins, s. Zinse: Arten. Röcke als Geschenk, s. Hosen, Röcke als Geschenk. Roinzug (Reichsauflagc in Mannschaft oder Geld). 637. 638. 661. NorschacherKlostcrbruch, s. Kriege, Appenzcllcrund St. Gallcrkricg. Rottmcister, s. Kriegswesen. Rotweilcrkrieg gegen Christoph von Laudenberg, s. Kriege. Rüstungen, militärische, s. Kriegswesen. Ruthen streichen, mit. 693. 'ck, s. Maße. icramcntc. 50. 75. 444. 808. 999. 1108. 1119. 1178. »cramcnt (des Altars). 149. 329. 386. 391. 392. 438. 743. 744. 764. 684. 922. 929. 1112. 1159. 1163. 1176. 1197 (-). 1337. asran, s. Spcccreicn: Sorten. »lvc. 512. »lzhandel. 11. 18. 19. 43. 57. 65. 67. 70. 243. 246. 268. 289 ('). 323. 353. 385. 432. 437. 456. 459. 471. 503. 514. 515. 553. 559. 573. 617. 623. 634. 643. 647. 655. 673. 692. 772. 773 (°). 860. 906. 1061. 1099. 1126. 1130. 1199. 1251. 1267. 1347. 1348. 1364. 1383. 1393. vlzzins, s. Zinsen: Arten. au»,, s. Maße. avoyische Schulden auf dem Waadtland. 350. 353. 5chäfscrien", Echallcns. 416. chan (amtliche Prüfung von Handclswaaren). 142.5/8.1274. chcidc» (Streitende beruhigen). 780. chicdsgcrichte, bnndcSgcmäßc, zwischen eidgenössische» Ottcn oder Zugewandten unter sich, oder solchen und Auswärtigen, s. Rcchtsverfahrcn, bundesgcmäßes. verschiedene, nicht bundcsmäßig vorgeschriebene, zwischen eidgenössischen Orten und Zugewandte», oder solchen und Auswärtigen. Zwischen: (Schiedsgerichte, verschiedene; Forts.) den in den Freien Acmtcrn regierenden Orten und Lucern. 109. 191. 194. 208. 243. 254. 263. 384. 429. 446. 448. 455. 489. 490. 519. den VII Orten und dem Bischof zu Constanz. 469. Basel und Solothurn. 135. 900. 993. 1270. 1334 (?). Basel Stadt und Bischof Basel. 1150. 1162. 1325. Basel und Gumpenberg (gemeines, unparteiisches cid- gcnöfs. Recht). 387. 392. 422. 439. 470. 478. 479. 480 (-). 510. 517. 552, s. Rcchtsverfahrcn, bundesgcmäßes. Bern und Luccrn. 279. 535. 537. 941. 996. 1063. 1074. Bern, Freiburg und Rötschmund. 1244. Bern und Karl von Bernhnscn. 1060. 1126. 1150. 1151. 1202. 1241. 1252. 1349. Biel und Ergucl. 1139. die Eidgenossen als Schiedrichtcr zwischen Stadt und Abt St. Gallen. 108. 140. 143. Stabio und Mailand. 530. 690. MUHlhauscn und Thann gegen Greycrz. 835. Rotweil und dem Herzog von Wiirtembcrg. 645. 657. 685. Solothurn und Bischos Basel. 1135. 1174. 1335. dem Grafen von Greyerz und seinen Gelten und diesen unter sich. 750. 739. 790 (-). 843. 844. 845. 356. 861 (°). 870. 871. 876. 377. 898. 1011. 1025. 1067. 1127, s. auch P.-R.: Greycrz, von, Graf, seine Schuldangelcgenheiten und das Ilrthcil in seiner Concurssache. ZUrich und Schaffhauscn. 999. 1202. 1211. 1290. Privaten unter sich und Gemeinden unter sich. 199. 201. 207. 781. 827 (?). 832. 866. 903. 1228. 1229.1233, s. auch P.-R : Sala, von, Albrccht und Flcckcnstcin, Heinrich. Schießen, freventlich ans Jemand, s. Erschießen. Schifsbruch. 937. Schiffe, verschiedener Art, s. Kriegswesen (Fregatten, Galeeren, Kriegsschiffe), Nauen. Schisffahrt bei: Coblenz-Schaffhauscn. 44. 511. 555. 584. zwischen Crcsciano und Lodrino. 285. 540. Kadclburg. 932. Klingnau. 836. Langensce. 668. Maicnscld. 186. 183. Pfäfers. 187. 139. Rcuß bei Mellingen. 508. Schafshausen. 461. 627. 634. ZUrcher -Wallcnstadtcrsee. 181. 200. 250. 267. 289. 738. 771. 1157. Znrzach. 336. Materien^ i-Register. Schiffmeister, f. Schifffahrt. Schilling, f. MUnzen. Schirmhaber. 393. Schirmherren, Schirmorte, f. die Klöster in den deutschen Vogteicn, die Klöster Engelberg, St. Gallen, Bellclay, St. Jmcr, Stein, Riiti, den Art. Kastenvogteicn. Schlachtsold, f. Kriegswesen. Schlagen, in frevelhafter Weise. 193. III. 153. 254. 259. 486 (-). 526. 553. 690. 735. 822. 891. 1210. 1211. 1268. 1278. 1322. Schlangen, (Geschütze), f. Kriegswesen. Schmähschriften, f. Bücher. Schmähungen: im Allgemeinen. 1403. Schmähungen über: religiöse und kirchliche Personen oder Gegenstände oder Religionsbekenntnisse. 110. 136. 149. 435. 438. 534. 544. 546. 533. 609. 611. 627. 633. 655. 698. 792. 808. 991. 1050. 1077. 1103 ('). 1111. 1112. 1114. 1150. 1196. 1197. 1311. 1322. 1328 (-). 1337. 1352. 1355. 1367, betreffend die bezügliche Anfrage der VII Orte an die evangelischen Städte, f. Recht- gcbcn und Rcchtnehmen um Alles u. f. w. und wegen der besonder» Stellung Basels, O.-R.: Basel, besonderes Verhältniß zur Anfrage n. s. w. die Eidgenossen oder einzelne Orte überhaupt. 11. 17. 13. 1066. 1403. die V Orte. 650 (-). 660. 674. 755. 1066. die Panner einiger Orte. 412. Basel und Gumpcnberg. 1327. 1348. Bern. 267. Fraucnfeld. 109. 117. Genf. 1171. 1175. 1176. 1173. Schwyz. 693. das Landgericht im Thurgau. 1403. Uri. 8.122. die eidgenössischen Truppen im französischen Dienst. 709. 710. 903. den päpstlichen Gesandten. 8. zwischen Kaiser und König von Frankreich. 853. 365. 866. 874. 1165. 1166. 1205. Schmale Kost. 704. 715. 821. 322. 323. Schmalkalderbund und Schmalkalderkricg. 161. 265. 266. 559 (?). Schmiitzen, s. Schmähungen. Schrift, heilige, s. Testament, altes und neues. Schuh, als Maß, s. Maße. Schuhmacher und Sattler als kirchliche Bruderschaft, s. Bruderschaften. Schulen: hohe. 452. 453. 475. 511. für katholische Priester. 270. 452. 475. (Schulen, Forts.) in Klöstern. 452. 475. 512. Basel. 337. Frcibnrg im Breisgau. 475. Grandson. 1133. 1235. 1313. Lignieres (?). 1338. 1355. Luggarus. 876. 927. 945. 946 ('). 1273, s. auch Kirchliches, Luggarus, mit Bezug ans den dort vorkommenden Schulmeister. Misox (Masox). 808. 809. 837. 873. 923. 927. 945 (?)- Orbe. 1083. 1136. 1189. 1236 (0. Paris, Freiplützc daselbst. 176. 475. Rhcineck. 45. 329. 391. Rorschach. 453. 475. Thal, Rheinthal. 391. 778. Schuppos, s. Maße. Schürlitz, s. Tuchsortcn. Schützcnhäuscr: Zug. 899. Schützenwesc»: im Allgemeinen. 204. Baden. 119. 341. 519. 684. 793. 950. 1266. Brcmgarten. 675. Constanz. 1230. Frauenfeld. 787. Klingnan. 341. 519. 684. 798. 950. Mellingen. 950. 1266. Murtcn. 571. Zug. 399. Schwabcnkrieg, s. Kriege. Schwcinezehntcii, s. Zehnten: Arten. Schwendten. 817. Schwert, s. Kriegswesen. „Schmizerkrieg" (Schwabcnkrieg), s. Kriege: Schwabenkrieg. Schwören (Fluchen). 492. 322. 1403. Schwpzerdolchc, s. Kriegswesen. Secten. 1051. 1074. 1077. Seelämter. 435. Seelgcräth. 444. 464. 437. 592. Scevögte auf dem Wallcnstadtcrsec. 738. 771. Selbstmord. 427. 477. 669. 711. 733. 937. 999 (?). 1403- Sempacherkricg, s. Kriege. Sendung amtlicher Schreiben, s. Post, Läufer. Scster, s. Maße. Siechenhäuser. 552. 576. 703. Siegeln von Ort zu Ort. 91. 93. 94. 103. 131. 159. 211- Signalement von Verbrechern. 194. 270. 377. 423. 43 - »75. Silbergewicht, Silberhandel, Silberkrämcr. 272. 332. 47 - 503. Sold, s. Kriegswesen: Sold und Schlachtsold, Sturmsold. Soldansprüche, s. Pensionen (Ansprachen). Materien-! Register. Sols, s. Minzen. Sonderfiechen. 119. 341. 552. 576. 595. 798. 959. 1266. Sonnenkronen, s. Münzen, Kronen. Sonntage. 618 Soß, s. Münzen. Soufserte. 427. 317. 932. 1016. 1017 ('). 1320. Spagürli, s. Münzen! Sorten. Späher, s. Kriegswesen. Specereien, Sorten: Jmber. 508. Meggin. 503. Pfeffer. 561. 679. 706. 910. 912 ('). Safran. 511. 631. 713. Specereihandcl. 503. 643. 713. Spend. 552. 556. Spettkncchte. 269. Spielen, verbotenes. 131. 269. 237. 446. 4v4 (). 492.511.556.736.800.889.1003. Spielleute, öffentlich besoldete. 119. 341. 520. 634. ' < 950. 954. 953. 932. 939. 994. 1067. 1030. 1266. 1274. Spieße, f. Kriegswesen. Spitäler: St. Antönier-Haus zu Utznach. 290. 617. 664. Bellenz. 699. Bern. 775. 1036. 1164. Bischofzcll. 216. Buchsee. 1163. 1252. Constanz. 1230. Freiburg. 697. 705. 722. 326. 1020. 1026. 1370. St. Gallen. 143. 146 ('). 147 ('). 148 ('). 512. 1230. Grandson. 1313. Greyerz. 1104. Haucrcst (Hautcret). 353. St. Johanns-Herbcrg, Jerusalem. 1163. am Lauisersee, zum hl. Geist. 735. 332- 903 (ö). Milden. 564. Mnrtcn. 570. 704. 1013. 1019. 1321. Orbc. 132. 415. 563- 702. 1016. 1032. 1135. 1313. die Rittcrhäuscr als solche. 451. Rom. 786. Thurgan. 10. Uri. 54g. Utznach. 290, f. diesen Art.: St. Antönier-HauS. Stab, Symbol der Gerichtsbarkeit, Bezeichnung für solche. 14 . 337. 442. 576. 937. 1119. 1403. ^tadtthorc aushängen, als Ehrcnstrafc. 51. Stanggewchre, f. Kriegswesen. Stär, s.Maße. ' , Stat Mai), Verzeichnis; der zum Bezug der ^osti Pension Berechtigten. 310 (^)- 311. 313. 31 . ^> - 407. 408 (-). 409. 410. 411. 412. Stcinaufhebcn in böser Absicht. 1403. Steine (Kugeln für Büchsen), s. Kriegswesen. Steuer, s. Jahrrechnungcn Baden und in den ennetbirgischen Vogteicn, Herrschaften, gemeine: Sargans, Thurgan; Tell; O.-R.: St. Gallen Stadt. Steuern: an verschiedenen Orten. 231. 472. 439. 490. 539. 730. 1008, s. Bogtstcuer. zu Wädcnswyl im besondern. 180. 245. 303. 304. 305. Steuern und Reisen mit Jemand, s. Mannschastsrecht. Stirnenstößel. 595. Strafen (Bußen), s. Ehrenstrafen, Freihcitsstrasen, Geldstrafen, Körperstrafen, Todesstrafen. Straßen, Unterhaltspflicht der Anstößer. 440, s. auch Landstraßen. widerrechtlich einschlagen. 1403. Straßenräubcr. 1269. 1333. Strychschnüre (Maßbänder beim Tuchhandel). 323. Stück, s. Maße, Münzen. Stückbüchsen, s. Kriegswesen. Sturm, eiliges Aufgebot von Kricgsleuten, s. Kriegswesen. Nacheile für das Einfangen eines Verbrechers. 379. Stürmen, Festungen, s. Kriegswesen. Sturmsold, s. Kriegswesen. Susten zu: Mailand. 667. 1366. Sargans. 190. Wesen. 239('). 617. Synagoge. 929. 946. X. Tagsatzung: Abschiede, s. diesen Artikel. Abreisen der Boten, verfrühtes. 1065. 1127. Abwesenheit von Orten. 11. 554. 607. 393. 903. 906. 907. 923. Ansagen, Ansetzen. 7. 11. 25. 27. 33. 52 (-). 60. 107. 110. 136. 165. 167. 170 ('). 191. 193. 200. 211. 240. 250. 324. 327. 383. 389. 392. 437. 456. 473. 481. 492. 511. 552. 554. 560. 569. 573. 533. 592. 606- 609. 625. 642. 644. 646. 651 ("). 655. 653. 677. 679. 687. 639. 714. 718 (-). 734. 733. 751. 755. 757. 762. 763. 773. 782. 785. 739. 799. 833. 834. 845. 855. 856. 862. 381. 833. 901. 922. 928. 943. 970 971. 999 (-). 1063. 1074. 1146. 1147. 1156. 1255. 1276. 1290. 1328. 1352 (-), s. Tagsatzung auf Kosten oder Verlangen fremder Fürsten und Herren. Ausstand bei der Berathung. 33. 73. 263. 456. 465. Bestechungen betreffend solcher. 865. 940, s. Herrschaften gemeine, vier ennetbirgische, Allgemeines Unbotmäßig- keit Bestechlichkeit. 186 Materien-Register. U. Uebereeren. 6. 14. III. Uebermähen. 6. III. Uebermarchen, s. Marchenverrückcn und Ueberzlluncn. Uebernutzen. 704. 321. 322. Ueberreiter. 694. Ueberschneiden. 14. Ueberschwemmungen, in: Sargans. 57. Ueberweidcn. 1915. 1913. 1919. Ueberzäunen. III. Umgeld. 933. 1316. Uneheliche, betreffend Erbrecht s. Erbrecht gegen Uneheliche; betreffend Leibeigenschast s. Leibeigene des Abts von St. Gallen; betreffend Legitimation s. Legitimation; betreffend Unterhalt s. Armenwesen. Verschiedenes. 772. Ungehorsam gegen Gebote des Landvogts. 117. Ungenossame. 61. 196. 252. Unzucht. 163. 424. 479. 944. 1156. 1352. Urbare: In den deutschen Vogteien: Baden. 42. 324. 342. 595. 787. 964. 1228. Rheinthal. 329. 391. 1999. Sargans. 632. 797. 1996. Thurgau. 597. 674. 1347. Thurgau, das Landgerichtsbuch. 787. 857. In den Berncr-Freiburgcr Vogteien. 133 ("). 134. 151(2). 152 (-). 153. 417. 413. 425. 428. 564. 565. 579. 799. 791. 794 (-). 317. 818. 829 ('). 824. 1917. 1918. 1919. 1199. 1287. 1311 (°). 1312. 1313. 1316. 1319. 1329. Greyerz. 671. 1939. 1931. 1943. 1379. Lenzburg. 538. 839. Der Ritterhäuser in Bern. 693. Kloster St. Katharina, St. Gallen. 1991. 1979. Kloster Schännis. 541. 542. 544. 669. 726. Schännis (Kirche). 289. Urfehde. 153. 238. 319. 494. 649. 654. 662. 328. 831. Urlaub, f. Kriegswesen. Usage. 151 (-). 425 (-). 427. 1173. 1244. 1276. 1312 ("). 1313(-). 1314. 1315. 1361. 1362. V. Verbannung, auch freiwillige Entweichung, einzelne Fälle. 9. 35. 36. 117. 126. 136. 169. 163. 164. 165. 168. 171. 179. 135. 194. 199. 298(2). 299. 219. 214. 234. 249. 258. 267. 276. 286. 293. 294. 399. 329. 346. 347. 354. 386. 423 (2). 442. 484. 495. 499. 599. 523. 548. 551. 553. 564. 572. 576. 589. 699 (2). 611. 621. 633. 655. 743. 744 (2). 764. 779. 735. 397. 893 (2). (Verbannung ic., Forts.) 399. 336. 337. 853. 867. 873. 876. 923 (2). 927. 929. 945. 954. 963. 937. 1964. 1975. 1977. 1195. 1197 (2). 1115. 1145. 1159. 1155. 1158. 1176. 1179. 1291- 1246. 1251. 1279. 1311. 1351, s. auch Banditen; Rechtsflüchtig werden; P.-R.: Schärtlin, Sebastian. Verbote, s. Arreste. Verbrechen, s. die einzelnen, und Herrschasten, gemeine, die einzelnen Civil- und Strafrechtliches. Verbrennen als Bcseitigung'sder Selbstmörder. 999. als Todesstrafe, s. Todesstrafen. Verdingen der Kinder zur Pflege, s. Herrschasten, gemeine, die einzelnen Vogteien: Armenwesen. Verehrungen, s. Geschenke. Vercinung, die, zwischen der Eidgenossenschaft und Frankreich, s. Bünde der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen. Vergiftung. 234. 379. 335. 424. 433. Verhöre, peinliche, s. Folter. Verjährung von Forderungen. 1211. Verkchrssrciheit, s. Bünde (namentlich die Capitel mit Mailand), Herrschaften, vier ennetbirgische Allgemeines, Verkehrs- und Steuervcrhältnisse 'gegen Mailand, Kauf feiler, Kornkanf, Märkte Lyon, Salzhandel, Zoll Frankreich überhaupt, Lyon, Mailand. O.-R.: Frankreich RechtS- versahren daselbst, St. Gallen betreffend den Handel gegen Frankreich und Mailand. Verkupplung. 585. 539. 625. Verlegen, s. Arreste. Verleumdung, s. Schmähungen Vermächtigen, s. Tagsatzung. Vermächtnisse, s. Testamente. Verrath, Verräther. 163. 248. 346. 857. 949. 972. Verrufen der Verbrecher, rechtsflüchtiger und „unzählbarer" Leute. 192. 179. 294. 379. 477. 532. 534. 665. 667. 712. 779. 829. 1253, s. MUnzverrufen, Verbannung.^ Vertrösten, s. Bürgschaft (Tröstung). Versatzungen, s. Pfandrechte an Liegenschaften ?c. Versetzen (Vorlaucrn) jcniand. 415. Verwendung der Tagsatzung oder mehrerer Orte für Private; für: Bernhusen, von, Karl. 934. 1969. s. Confirmation neu erwählter Bischöfe und Aebtc. einen unbenannten Bischof. 12. Bötschi, Ulrich. 636. Einen von Buus. 837. 838. Busstn, Hans, Basel. 168. Johann Angel Calderin und Johann Angel de Annoue (Anon). 556. 589. 533. 673. Castelmur, von, Bartholoms (Chur). 12. 19. Cham, von, Jacob, und Blattmann, Konrad, Zürich. 1339. 1334. Materien-Register. (Verwendung der Tagsatzung oder mehrerer Orte fitr Private; Forts.) den Bischof von Chur. 477. 484. 490. Dorer, Heinrich. 441. 445. einen verwiesenen Edelmann. 699. 611. Einsiedel», Abt. 279. Fleckcnstcin, Heinrich. 987. 1366. Gannola, Johann Baptist, Arona. 74. Frau des Göldli, Bat. 44. s. P.-R.: Greyerz, Gras, seine Schuldangclegcnheiten bis zum Concurs und Ansprachen an Frankreich. Hochrittiner, Ulrich, St. Gallen. 514. Jnsula, de, Baptist. 937. das Kloster oder einzelne Convcntfraueu des Klosters St. Katharina St. Gallen, s. Klöster: St. Katharina St. Gallen. einige Kauflcute von St. Gallen und Chur. 646. 643. 631. 715. 719. 745. 1299. 1219. 1324. Maderno, Donat, Lauis. 1365. Franz »nd Wilhelm Maillard. 176. Marti, Peter, Luccrn. 858. 861. Mavona, Hieronymus, Mailand. 1197. 1199. Meggen, von, Niklaus und dessen Ehefrau. 899. 942. zwei gefangene Mendriser. 699. 619. Mondenyco, Jacob. 61. 64. Hieronymus Morest» und dessen Erben. 244. 781. den Miinzmcistcr von Schaffhauscii. 1328. Murbach (Murbcchin), Magdalena. 1339. 1335. Ncinhart, Thoma, Stein. 1339. 1333. Rolle, von. 177. Sala, von, Johann Albert, Lauis. 1366. Schinner, Peter. 625. Seiler, Hieronymus, St. Gallen. 1261. 1268. Sticrli, Kaspar, Schafshauscn. 1156. 1293. 1249. Strälcr, Niklaus. 59. die Strubischcn Erben. 514. den Bischof von Vcroli. 284. Vögeli, Georg. 392. 396. 715. 729. s. Pensionen, Frankreich Ansprachen. Verwundung. 14. 193. III. 294. 361. 379 (-). 334. 424. 553. 713. 714. 735. 791. 391. 842. 991. 1263. 1278. 1493. Vesper. 512. 989 ("). ViehpfSndung, s. Pfandrcchtliches, verschiedenes. Vierer, s. Münzen. Viertel, s.Maßc. Viertheilcn, s. Todesstrafen. Vigilien. 444. 512. 939. Visitationen, kirchliche. 989. 999. Vögte, Landvögtc, s. Herrschaften, gemeine. Vogtmorgensuppen -Mahl. 994. Vogtsteuer. 595. 542. 728. 932. Vorlauf, s. Fürkauf, Näherrecht. Vormnndschaftswcscn. 563. 571. Vorort, s. Tagsatzung, vorörtliche Stellung Zürichs, Lucems. Vorspruch, s. Näherrccht. W. Waarentransport, s. Schisssahrt, Susten, Zölle. Waatlüt (Tuchkrämcr). 577. 578. Wachen, s. Kriegswesen. Wachszinse, s. Zinse: Arte». Wädenswylcr-Handcl zwischen Zürich, Schwyz und Glarus. 189. 184. 185 ("). 195. 196. 199. 217. 221. 244. 271. 272. 282. 283. 297. 324. 326. 341 ('). 356. 376. 388. 394. 395. 447. Massen, Harnische u. s. w., s. Kriegswesen. Wafscnankauf auf neutralem Gebiet, s. Kriegswesen. Waffendurchfuhr, s. Kriegswesen. Wafscnschau, s. Kriegswesen. Wafsentragcu, verbotenes, s. Kriegswesen. Wafscnvorrath, s. Kriegswesen. Wagenlast, s. Gewichte. Waggeld. 294. Waidner, s. Kriegswesen. Waizcn. 132. 153. Walchegeld. 142. 143. Walchen. 595. Waldfrevel, s. Forstwesen. Waldmannische Unruhe, s. Kriege. Wallfahrten, s. Kreuzgängc. Wappen, Farben, Schilde: der Eidgenossenschaft, das Kreuz. 755. der V Orte. 384. der III Orte. 1194. Bern 267. 537. 578. Frankreich. 176. Freiburg. 841. Greyerz. 841. Luccrn. 537. Uri. 122. s. Fenstcrverchrung, Hosen, Röcke als Geschenk. Warnungen wegen Kriegsgefahr, s. Kriegsgefahr. Warten, in böser Absicht acks jemand. 715. 1493. Wcggeld, s. Zoll. Wehrloserklären, s. Ehrenstrasen. Wcidgänge, Feldfahrten. 348. 349. 428. 539. 725. 818. 1915, s. Herrschaften gemeine, Mcndris, Bellenz, Bollenz, Rivicra, Grasburg; Allmcndwescn, Feldfahrtcn, Trättctcn; O.-R. Wandel. Wcihungcn durch den Bischof. 1999, s. O.-R. Consta»;, Bischof, Verhältnis; zu MUnsterlingen. Wcihbriese. 377. 423. Materien-Register. Wcinverbot als Strafe. 269. 414. 755. Weinzins, s. Zinse: Arten. Wciugltlten, s. Glitten: Arten. Weinzchntcn, s. Zehnten: Arten. Wellcnziehen, eine Art des Fischfangs. 331. Werben: im Allgemeinen nnd Unbestimmten. 216. mit Bewilligung der Tagsatzung oder der Orte fiir bewilligte Aufbruche. 131. 138. 139 (-). 155. 156. 157. 153. 165. 362. 363. 368. 369. 402. 404. 409. 553. 579. 581. verbieten oder verbotenes. 15. 161. 165. 233. 517. 531. 606(-). 608 t-). 609. 610. 614 (°). 615 ("). 623. 731. 783. 863. 875. 886. 388. 903 (-). 943. 948. Werber (Aufwiegler). 115. 581. 646. 650. 662. 669. Werfen, frevelhaft. 103. 144. 424. 1263. 1273. 1403. Werkschuh, f. Maße. Wertt, f. MUnzen. Widerruf, f. Schmähungen. Widerruf unwahrer Behauptungen, die nicht Schmähungen sind. 438. Widerruf religiöser Acußerungcn. 257. 253. 259. 285. 379. 693. Wiedertäufer. 233. 290. 743. 922. 945. 950. 959. 969. 970. 1051. 1052. 1074. 1075. 1077.1110. 1112. 1113. 1403. Wildbann. 56. 106. 209. 250. 252. 331. 971. 1037. 1123. 1130. 1376, f. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburgcr Bogtcicn im Allgemeinen und Murtcn und Echallcns im Besondern. Wirthshäuser: Bellenz. 892. 894. Bollet, Paul, MendriS. 206. Dornach bei der BirsbrUcke. 900. 1022. Falken, Frciburg. 1117. Falken, Luccrn. 431. Fouscllet, Guillaume, Montagny, Grandfon. 1314. Hinterer Hof, Baden. 326. 391. Hirschen, Bremgarten. 42. 200. 247. Greycrz, Augustin der Wirth daselbst. 1277. Krämer, Bastian, Schwyz. 1347. Kreuz, weißes, Bcllenz. 25. Kreuz, weißes, Orbe. 1189. 1237. Krone, Schafshausen. 1220. Löwen (zu Baden?). 61. 520. Löwen, Ueberlingcn. 43. Rößli, Crischano. 1193. Nothcnhaus (alias Linde), ZIlrich. 650. 660. 674. Steinen an der Brugg. 711. Storchen, Basel. 333. Storchen, Psäffikon (Schwyz?). 650. Schweizer, !l., Willisau. 971. Wirthshansverbot, f. Weinvcrbot. Wirthszcchcn. 555. 808. Wolfmonat. 1063. 1367. 1363. Wollcntlichcr, f. Tuchsortcn. Wortzeichen. 119. 341. 377. 520. 684. 793. 950. 1167. 1266. Die von militärischer Bedeutung f. Kriegswesen Wortzeichen. Wucher, Wucherer. 34. 153. 281. 287. 414. 433. 454. 467. 492. 571. 794. 799. 321 (-). 1018. 1197. 1193. Wunn und Wcid. 81. 213. 214. 396. 490. 575. 801. 932. 1022. 1229. Wysterhaber. 792. Z. Zehnten zu: Baden. 213. Benkcn. 1230. Bonvillars. 153. 317. 931. 1311. Bltrcn und Lcngnan, Bern. 97. Chamblon. 1184. Chandon. 425. Chencsne(?), Orbe. 1033. Concise. 565. Cossonay. 1186. von den Eidgenossen zu Dicßenhofcn. 1234. Echallcns, f. Herrschasten gemeine, VI. Bcrner-Freibnrger Vogtcicn, 3. Echallcns: Zehnten, Zinse. Eclagens. 820. des Klosters Engelbcrg am Zilrichsee. 1233. 1242. Erguel. 1009.1053. Fläsch. 190. 194. 198. Glarus. 543 Goumoens. 820. Grandson, s. Herrschaften gemeine, VI. Bcrner -Freibnrger Vogtcien, 4. Grandson: Zehnten, Zinse u. dgl. Grcnchcn. 572. Greyerz. 1030. 1276. 1293. 1305. 1361. Jeuß. 822. Knutwyl. 33. 87. 38. Kiißnacht, Schwyz. 292. 593. Lanis. 345. 900. 1058. Maienseld. 190. 194. 198. Mailand. 19. 1395. Märstettcn. 1257. Marthalcn. 1230. des Klosters Muri zu Ncucnkirch. 1242. (des Klosters Muri) zu Sursec. 1233. Murten, s. Herrschaften gemeine, VI. Berner -Freiburgcr Vogtcicn, 2. Mnrten: Zehnten, Zinse und drgl. Neuenbürg. 28. 70. 113. Nöchlcn. 147. 148. Onncns. 427. 817. Materien-Register. (Zehnten zu; Forts.) Orbe. 1190. Oron. 848. Onlcns und Bottens. 1191. 1287. Penthereaz und Corcelles. 1191. 1237. Rhcinthal. 329. 391. Schlatt. 339. 431. zum Stein. 818. Thicrrcns. 094. 095. 926. 1371. Thurgau. 453. Tricngen. 542. Trilllckon. 1230. Udligenschwhl. 594. Wildcnhaus. 771. Wynikon. 542. Zehnten: Arten: Garbenzchntcn. 427. großer. 153. 212. 213. 546. 1257. Haberzehntcn. 97. Heuzehnten. 97. kleiner. 213. 487. Kornzchntcn 97. 213. nasser Zehnten. 487. 433. von Ncnbrllchcn, Ncngriit. 564. 572. 1257. Schwcinczehntcn (?). 213. Wcinzchnten. 151. 213. 425. 562. 592. Wcrchzehntcn. 1237. Zeichen, s. Kriegswesen, Fahnen. Zeiten, die sieben. 444, s. auch Mette, Vesper. Zeigen, s. Maße. Zigeuner. 193. 209. 552. 576. 961. 1250. Zinse: Arten: s. Avoyerie. Bachofcnzins. 425. 563. 1312. Bienenzinse. 428. Boden,ins. 132. 134. 146. 467. 513. 564. 565 ("). 625. 704(-). 1311. 1371. Coupe de Moisson. 425. 1312. 1316. Eierzins. 342. Erblchenzins. 143. Geldzins. 342. 430. 454. 543. 317. 1318. (Wo cS einfach „Zins" heißt, ist nichts registrirt worden). Gcrbcrie. 563. 563. Grundzins. 146. 467. 1244. Habcrzins. 151 ("). 152. 342. 430. 467. 568. HofstättenzinS. 429. HIthncrzins. .342. Kcrncnzins, Kornzins. 132. 151. 152 ("). 342. 426. 430. 454. 467. 563. 817. 1211. 1217. 1318. Lchenzinse. 146. (Zinse, Arten; Forts.) Oelzins. 152. 1312. Pfcfferzins. 342. 663. Pfenningzinse. 426, s. auch Geldzins. Roggcnzins. 543. Salzzinse. 342- Usages, s. diesen Art. Wachszinse. 680. 1003. 1004. 1318. Wcinzins. 152. 818. 1211. 1217. 1312. Zinsfuß. 459. 467. 492. 571. 1211. 1217, s. auch Wucher. Zoll: Im Allgemeinen und unbcnannte. 555. 936. 1099. Baden. 511, s. Jahrrechnungcn zu Baden. Balerna. 343. Basel. 623. 900. 1022. 1373. Bellcnz. 243. 413 (-). 415. 432. 457. 540. 547. 543. 699. 905. 908. 990. 1283 (°). 1239. Bern. 351. Bremgartcu, s. Jahrrechnungcn zu Baden, die einzelnen Rechnungen. Burgund (Grafschaft). 581. Burgund (Herzogthum). 113. 120. Coblenz. 555. 534, s. Jahrrechnungcn zu Baden, die einzelnen Rechnungen. Constanz. 103. 116. 182. 863. 936. 947. Dornach. 670. 682. 710. 854. 863. 900. 904. 907. 928. 942. 964. 974. 993. 1021. 1261. 1270. 1282. Eglisau. 555. der Eidgenossen gegen Mailand. 733. 807. in den ennctbirgischen Vogteien im Allgemeinen. 43. Eschenz. 1146. 1158. Frankreich überhaupt. 61. 64. 68. 553. 580. 587. 626. 631. 680. 631. 696. 709. 718. 745. 773 (-). 859. 873. 1338. 1339. Freiburg. 351. St. Gallen. 142. 145. Graubiindcn. 906. Greycrz. 1244. 1284. 1362. Klingnau. 166, s. Jahrrechnungcn zu Baden, die einzelnen Rechnungen. Langcnsee. 73. Lauis. 71. 100. 101. 203. 343. 344. 441. 463. 528. 548. 551. 575 ('). 586. 620. 659. 665. 666. 708. 607. 309. 855. 904. 953. 954. 994. 1273. Lausanne. 415. Lnccrn. 197. 202. 203. 243. 278. 291. Luggarus. 122.123.207. 354. 335.441. 533 (-), 551.575(-). 690. 691. 703. 736. 809 (°), 855. 904. 958.994.1279. Lunkhofen, s. Jahrrechnungen zu Baden, die einzelnen Rechnungen. Lyon. 64. 328. 626. 680. 709. 718. 719. 735. 740. 745. 1255. OrtS-Regifier. (Zoll, Forts.) Magadin. 1279. Maienfeld-Psäfers. 187. Mailand. 13. 48. 49. 234. 482. 303. 504. 514. 515. 628. 647. 667. 366. 867. 905. 960. 968. 1267. 1365. 1392. 1394 (-). Mellingen. 453. 503, s. Jahrrechnnngen zu Baden, die einzelnen Rechnungen. Mendris. 855. 954. 1274, s. Jahrrechnungen Lauis. Montenach, Grandson. 150. 151. 1370. St. Moritzen. 54. Murten, s.» Herrschaften gemeine, VI. Berner-Freiburger Vogteicn, 2. Murten: Stock, Zollstock. Neuenburg. 572. Nidau. 595. Platiferstraße. 1152. 1202. Rheinfelden. 833. Sargans. 190. Schafshausen. 44. Stäffis. 573. 1370. Thurgau. 715. Toulouse. 713. Vilmergen, s. Jahrrechnungen zu Baden, die einzelnen Rechnungen. (Zoll, Forts.) Wallis. 906. Wesen. 289 0.660.663. Witteboeuf. 1370. Zitrich. 44. 180. 297. 327. 323. Zurzach, s. Jahrrechnungen zu Baden, die einzelnen Rechnungen, s. auch Umgeld. Zufuhr, militärische, s. Kriegswesen. Zug und Rath in den Berner-Freiburger Vogteien, s. Herrschaften gemeine, Berner-Frciburger, Allgemeines. Zugrecht, s. Näherrecht. ZUcken (WaffcnzUcken). 103. III. 597. 665. 779. 1403. Zünfte. 935. Zunge annageln als Körperstrafe. 27. Ziircherkrieg, alter, s. Kriege. Zureden, s. Schmähungen. Zusätzer, Zugesetzte, Schiedrichter, s. Nechtsverfahren, bundes- gemäßcs, und Schiedsgerichte. Zusatz, Besatzungen, s. Kriegswesen. Zutrinken. 131. 269. 377. Zwingrödel. 435. 442. Zwölsbotentage. 613. 1261. Orts-Regifter. A. Aalen (Aulen). 661. Aarau. 455. 472. 606. 614. 955. 985. 1066. 1220. Aarburg. 32. 35. 279. 500. 535. 538. 606. 1066. 1239. Aargau. 16. 261. 541. 542 (»). 1223. 1235, s. Anhang III, Baden. Abendanz bei Lausanne (?). 431. Abiasco, s. Ablentsch. Ablentsch (Abiasco). 285. 293. 540. 991. Abtwyl. 191. 194. Aclcn (Aigle). 54. 349. Aemtcr, Freie, im Aargau, s. M.-R. Herrschaften, gemeine, deutsche, Freie Aemter. Aenwangcn (Engwang?). 1233. Aeschi, Solothurn. 500. 502. 597. Acschlikon (Eschlikon). 6. 14. 15. Africa. 559. Agde („Agathen"). 167. Airolo lOrienz). 307. Alb. 646. Alba. 733. 1263. Alblingen, Schwarzenburg. 153. 428. 566. 570. 701. 933 0. 1315. 1316 0. Orts-Register. Alexandrien (Mailand). 573. 629. 669. Allerheiligen, Schafshauscn, s. M.-R. Klöster. Allerheiligen zu Freiburg. 586. Allgäu. 673. 1061. Alliens (?), de. 485. Altenburg. 15. Altdorf (Lasooeourt). 1133. Altcnburg, Baden. 1143. Altcnklingcn. 1257. Althiiscrn. 468. Altorf (Uri.) 258. 361. 412. 478. Altschhausen. 602. Altstätten, Rheinthal. 161. 459. 484. 625. 792. 944. Alvcnöw. 241. Ambrosianer Bisthum (?). 237. Amdcn. 617. 662. 663. Amlikou. 1257. Andclstngcu. 430. 446. Andres (?). 1213. Antorf (Antwerpen). 43. Anwyl, St. Gallen. 148. Aosta. 573. 1099. 1122. 1129. 1145. 1213. Appenzell im Verhältnis! zur französischen Vercinmig. 72. 77. 92, f. M.-R. Blinde mit Auswärtigen, Frankreich. Appenzell als Inhaber des Rheinthals. 1259. Appenzell: vermittelnd in der Luggarncscr Sache. 998. 1010. 1011. 1063. 1074. 1075. 1096. 1159. vermittelnd zwischen den VII Orten und Bern, Freiburg und Solothurn, f. M.-R., Herrschaften, gemeine, Thür- gau, Handel zwischen den VII Orten und den drei Städten Uber die Klöster u. s. w. vermittelnd im Anstand wegen der Beschwörung der Blinde, s. M.-R. Biindc der Eidgenossen nnd Zugewandten im Allgemeinen, Erneuerung und Beschwörung. March gegen Rhcinthal. 783. 830. 651. 865. Zinsen des Abts von St. Gallen. 787. 836. Verschiedene«. 15. 863. 1232. Arbcdo. 379. Arbignon, s. Arvignon. Arbon. 885. Arbunen (?). 307. Arcisate. 832. 953. 1267. 1343. Aretin. 255. Arlesheim. 842. Armaye (?). 485. Arnon. 427. 982. 1314. Arona. 78. 171. 316. 667 ('). Anas. 833. Ariano (Arrian), s. P.-R. Arrano, von, Herzog. Arth. 377. Artois. 853. 943. Arvignon (Arbignonl. 55. 348. Arzo. 529. Aschoncn (Ascona?). 469. Asthala bei Lausanne. 430. Asti. 17. 49. 1385. Au (Freie Aemter). 198. Au (Thurgau). 5. 14. 15. 204. 1230. Aubonne. 228 (-). 264. 694. 769 (-). 816. Augsburg. 17. 24. 69. 160. 210. 265. 266. 323. 324. 333. 393. 443. 457. 463. 478. 479. 480. 494. 513. 557. 553. 561. 585. 586. 606. 632. 633. 644. 652. 660. 661 (-). 1200. 1268. Augstthal, s. Aosta. Aultremont (?). 1030. Auxonne. 694. 1269. Avignon. 361. Azanda lAnzeindaz). 55. 349. B. Baar. 73. 459. 864. 961. 1243. 1347. Baden, s. M.-R.: Herrschaften, gemeine, deutsche, Baden, Jahr- rcchnungcn zu Baden (die jeweilige Rechnung). Localcs. 42. 326. 430. 446. 551. 829. 971. 1023. 1170, s. Schinderhof und Stadhof. Verschiedenes. 119. 319. 341. 342. 383. 405. 454. 469. 511. 519. 520. 676. 1026. 1220. Balasio. 48. Baldcggersee. 490. Balerna. 163. 343. 346. 529. 953. 1278. Balgach. 161. 459. 484. 944. 1258. Balingen. 623. Balzenwyl. 87. 230. Bamberg. 660. 776- Bangoltzhaim (Bankelzheim). 396. 720. Bar. 1266. Barbaria, Barbary. 254. 558. Barcelona. 558. Bärenwyl. 124. Basadingen (Basscndingen). 1231. Basel Stadt: Bcrhältniß vor dem Baslcrbundc zu den Eidgenossen und zu Oesterreich. 1223. rechtliche Stellung zum Reiche. 24. 35. 324. seine goldene Bulle, s. M.-R.: Bulle, goldene. Verhältniß zur französischen Vcreinung. 60. 72. 76. 90. 91. 92. 94. 107. 123. 129. 130. 131. 157. 158. 159, s. M.-R.: Biindc, mit Auswärtigen, Frankreich. Biindniß mit dem Bischof und einzelnen Gemeinden des- selben, s. M.-R.: Biindc. Verhältnis zu Solothurn nnd Bischof Basel betreffend Arlesheim, Ettingen, Sißgau und Terwyler, s. Arlesheim, Ettingen, Terwyler. 187 Orts-Register. (Basel Stadt, Forts.) Verhältniß zum Bischof von Basel betreffend Oelsberg, s. Oelsberg. verschiedene Verhältnisse zum Bischof von Basel. 1371. Verhältniß zu Freibergen, s. Freibergen, besonderes Verhältniß zur Anfrage der VII Orte betreffend das Concil, Rechtgeben und Rechtnehmen und die Schmähungen. 2. 20. 21. 42. 49. 94. 95. 107. 130. 131. 153. 209. 234. 248. angeblich bedroht. 73. 78. vermittelnd zwischen den VII Orten und Bern, Frciburg und Solothurn, s. M.-R.: Herrschaften gem., Thurgau, Handel zwischen den VII Orten und den drei Städten wegen der Klöster u. s. w. Vermittler zwischen Bern und Genf in dem Tellstreit. 350. Vermittler zwischen dem Dcutschordcn und Bern. 590. 602. Streit wegen der Dompropstei, s. M.-R. Dompropsteistreit Basei. March gegen Solothurn, s. M.-R. Märchen. Zollstreit mit Solothurn, s. M.-R. Zoll: Dornach. Verhältniß zu den Capiteln mit Mailand. 1397, s. auch M.-R. Bünde der Eidgenossen mit Auswärtigen, Mailand. Verschiedenes. 44. 61. 176. 203. 205. 211- 228. 263. 266. 323. 328. 335. 337. 441. 445. 472. 4/6. 508. 556. 561. 536. 588. 608. 609. 612 (°). 614. 623(°). 628. 640. 641. 645. 647. 643(-). 649. 650. 652. 653. 660. 679. 685. 713. 744. 765. 770. 775. 776 (-). 304. 837. 838. 906. 910. 911. 912. 1033. 1036. 1038. 1066. 1145. 1146. 1214. 1267. 1335, s. Freiheiten, Privilegien für Basel. Basel, Bischof, Domstift: Verhältniß zum Reich. 23. 24. 69. 70. 1341. Verhältniß zum Kriegsdienst für Frankreich. 1341. 1342. bundesgcmäßcr Schiedrichter zwischen den Eidgenossen und Oesterreich. 1073. BUndniß mit der Stadt Basel, s. M.-R. Bünde. Dompropsteihandel, s. M.-R. Dompropsteihandel. Wahl und Confirmation. 862. 951. 952. 1054. 1161 (-). 1162. 1169. 1207. Verhältniß zu Basel Stadt und Solothurn betreffend Ettin- gcn, Terwyler, Arlesheim, s. Arlesheim, Ettingen, Terwylcr. Verhältniß zu Basel Stadt betreffend Oelsberg, s. Oelsberg. Verhältniß zu Ergnel, Biel und St. Jmcrthal, s. Ergucl, Biel, St. Jmcrthal, auch M.-R. Klöster St. Jmer. verschiedene Verhältnisse zu Basel Stadt. 1371. Verhältniß zu Freibergen, s. Freibergen. Verhältniß zu Pruntrnt, s. Pruntrut. Verschiedenes. 69. 70. 893. 1207. Bassigny. 1154. 1205. 1212. 1213. 1268. 1269. 1270. Baftic, la, Herrschast. 227. 460. 494. 695. 926. 1034. Bauen. 27. Bayoycs (Bayons) (?). 1131. 1235. Bayonne. 633. Bechbnrg. 135. 634. Bedeliora (Bediliora). 532. Befort. 336. 339. Belasio. 503. Bellelay, s. M.-R. Klöster. Bcllenz, s. M.-R. Herrschaften gemeine, IV. Dritthalbörtige, Bcllenz. Locales. 725. 781. 862. 962. Bellcrivc. 134. Benken, Zürich. 1230. Venne. 669. Berg, Thurgan. 270. 714. Bern: iin Verhältniß zur französischen Vereitlung. 60. 62. 63. 68. 72. 76. 90. 92. 263. 1385. im Verhältniß zum fremden Kriegsdienste. 10. 76. 165. 603. 783. 899. 1152. Anstände mit Luccrn wegen Knutwyl, s. M.-R. Gerichte hohe und niedere, gethcilt. betreffend die Klöster, Appellationen und Laudvogtei im Thurgan, s. M.-R. Herrschaften gemeine Thurgau, Streit zwischen den VII Orten und den dr^ Städten wegen der Klöster n. s. w. betreffend die Reisstrafcn im Thurgan, s. M.-R. Herrschaften gemeine, Thurgau, Streit wegen der Reisstrafcn. Gcbietstausch mit Gens. 643. 779. im Verhältniß zum projcctirtcn Neucnburgerkaus und dortigem Herrschastswcchsel, s. Neuenbürg planirtcr Verkauf, Hcrrschastswechsel. im Verhältniß zu St. Peter im Schwarzwald, s. M.-R- Klöster, Auswärtige, St. Peter im Schwarzwald, mit Bezug auf die Ritlerhäuscr Bnchscc, Köniz und Smnis- wald, s. M.-R. Nittcrhäuscr. im Verhältniß zu Landcron. 1144. 1145. 1149. 11^2- 1203. 1334. 1336. Verhältniß zu Oron und Palesienx, s. Oron und Palcsieux- Anstände wegen der Teil auf den eroberten Landschaften: mit Freiburg. 351. 352. 396. 397. 418. mit Genf. 273(-). 350. mit dem Grafen von Greycrz. 460. 695. 757. 816. specielle Anstände und Verhältnisse mit dem Grasen von Grcyerz, s. P.-R. Greyerz, von, Graf. Verschiedenes. Erlverb und Theilung mit Freibnrg von Grcyerz, s. Grcyerz. im Verhältniß zu den Unruhen in Gens. 1246. vermeintliche bedrohliche Rüstung. 627. 633. 650. 651. 654. 658. 795. 1144. 1145. 1146. 1151. 1172. 1240- im Verhältniß zu Baden und Dicßenhofcn. 1225, s- auch Dießenhofen, Verhältniß zu denVII undXrcsp.nenn Orten. Orts-Register. (Bern, Forts.) Verschiedenes. 32. 44 (-). 59. 121. 135. 205. 308. 372. 377. 389. 421. 472. 473. 485. 508. 511. 573. 577. 594. 595. 006. 608. 612 (-). 623. 624. 634. 635. 640. 647. 650. 656. 657. 674. 736. 806. 813. 836. 1033. 1170 (-). 1174. Bcrnang. 15. 161. 342. 343. 459. 484. 512. 513. 792(-). 1233. 1259. Besauen. 352. 573. 694. 1269. Besenbiiren. 468. Besemvyl. 468. Bcttivicseu. 204. Betzligen, Uri. 76. Bcx. 349('). Bibcrach. 661. Bibern. 35. 113. 120. Bicocco. 362. 404. 405. Bichclscc. 204. 329. Bichwhl. 1092. Bidcrich (Byderych, Bcidrich, Pcry). 1089. 1141. 1245. Biel. 94. 97. 893. 1009. 1053. 1087. 1101 (2,. 1102. 1135. 1139. 1141. 1146. 1147. 1160. 1162. 1169. 1174. 1175. 1245. 1335. 1343. 1390. Bipp. 81. Birchcn. 1023. Birlistors (Lvrliueourt). 1133. Birs. 670. 900. 1021. Birsbriickc bei Dornach. 900, s. M.-R. Zoll Dörnach. Birscck. 342. 843. 952. 1371. 1372. Bischofzell: Verhältniß zu den VII Orten. 215. 383. Verschiedenes. 147. 388. 794. 1060. 1095. 1159. Bissone. 1218. Bläsi, St., in Bellenz. 699. Blasi. St. (?). 430 (°). Blasien, St., Neuenbürg. 70. 74. 534. 544. 545. 546. 583. 609. 611. 627. 633. 655- 698. Blasien, St., Schwarzwald, s. M.-R. Klöster. Blatten, Rheinthal. 678. 791. Blois. 460. 538. Blumcncck. 680. Bocken, Greyerz. 499. 500. 522. 526. 732. 751. 756. 758. 769 C). 839. 1042. 1043. 1048. 1086 ('). 1103. 1104. 1172. 1173. 1193. 1242. 1243 ('). 1276. 1284. 1299. 1300. 1302. 1303. 1304. 1305(2). zzg7. 1308. 1310. 1353. 1359. 1360. 1361. 1362. 1363. 1370. Bodcnsec. 128. 217. 440. 445. 549. 639. 640. 646. 682. 737. 787. 828. 852. 865. 937. 1223. 1230- 1233. Boll, s. Bull. Bollenz, s. M.°R. Herrschaften gemeine, Dritthalbörtige, Bollcnz. Bologna (Bolognia, Bolognicn, Bononien) im Kirchenstaat. 249. 255. 473. 516. 613. Bologna in Picardie, s. Boulogne. Bolschhuscn. 885. Bonaduz. 1106. Bonau. 15. Bononia, s. Bologna. Bonvillars. 151. 153. 425. 426. 427. 563. 564. 700. 817. 981. 1016. 1131. 1183. 1285. 1311.1314 (-). Bopfingen. 661. Borgnone (Burgnone). 354. Bormida, la. 629. Böfingen. 154. Bossonens. 1360. Boswyl. 166. 468. Bottens, Echallens. 132. 568. 1191. 1237. 1320. Bötzstcin (Böttstein). 1266. Boulogne (Bolognia, Bologna, Pollogne) in Picardie. 264. 407.1386. Bonlonois (Bellonois). 1386. Bourg en Bresse. 360. 389. 433. 656. Brabant. 43. 1128. 1165. Bregenz. 210. 936. 947. Bregenzerwald 936. Breisach. 641. 901. 1343. Breisgau. 901. Bremen. 38. Bremgarten: Strafe und Begnadigung durch die V Orte wegen der Rcligionsänderung. 50. 51. 123. 941. 1050. hohe und niedere Gerichtsbarkeit daselbst getheilt, s. M.-R. Gerichte, hohe und niedere, s. M.-R. Kirchliches in den gemeinen Vogtcien, Bremgarten, s. M.-R. Jahrrechnungcn zu Baden (die jeweilige Rechnung). Verschiedenes. 12. 42. 50. 105. 112. 166. 200. 247. 328. 455. 472. 610 (-). 613. 675. 676. 732. 787. 854. 936. 961. 1225. Brcmlingcn (Drawslan oder Brculeux?). 1141. Brenlcs. 1020. 1371. Brcsle. 560. Bresse. 746. 818. 819. 1316, s. auch Bourg en Bresse. Brig (Brieg). 224. 275. 348. 1134. Brissago, s. M.-R. Jahrrechnungen, cnnctbirgische zu LuggaruS. Britannien. 431. 607. Brittnau. 84. 85. 192. 279. 535. Brixen. 1391. 1397. Broc. 731. 841 (->. 1116. 1117. 1242. 1358. Bruder-Klausen (Sächseln). 323. 553. 583. BrUel, St. Gallen. 145. 146. Brugg. 166. 472. 606. 614. 800. 854. 1066. 1228. Brunnen. 327. 1100. 1144. Briisscl. 16. 24. 43. 742. 1123. 1129. 1165. 1212.1270. Buch, Thurgau (Üßlingen). 1229. Orts-Register. Buchberg (?). 1000. 1071. Buche(?). 816. Buchegg (Bucheggberg). 590. Buchheim. 333. 339. Buchhorn. 661. Buchsee. 68. 934. 1059. 1125. 1150. 1163. 1241. 1252. 1325. 1349. Buchwylen. 1159. Bugnasco, Mainthal. 1059. 1277. Bulle (Bullet, Boll). 463. 932. Biinzen. 166. Buochs. 920. BUren, Bern. 96. 97. 1174. BUren, Lucern. 83. 88. 536. Büren, Thurgau. 1232. 1233. Burgdors. 501. Bnrgegg. 1023. Bürgis sLuriAncm>. 1132. Bürgten (Thurgau). 1233. Burgnonc, s. Borgnonc. Burgsee bei Aeschi. 501. 502 Burgund, Grafschaft: wünscht von der Eidgenossenschast Zusage bewaffneter Unterstützung. 659. 679. 731. 782. 867. 868. 874. 875- 899. 937. 939. 948. 960. 967. 988. Neutralität. 453. 460. 551. 554. 556. 531. 583 («). 613. 620. 622. 627. 646. 648. 659. 673. 674. 687. 691. 693. 694. 711. 716. 717. 742. 777. 781. 782. 785. 904. 1122. 1128. 1145. 1146. 1154. 1167. 1163. 1194. 1204. 1212 (-). 1213. 1261. 1268. angeblich bedroht. 713. 736. 742. 782. 735. 1145, s. Bern, vermeintliche bedrohliche Rüstung. Verschiedenes. 28(?). 49. 55. 65. 67. 468. 574. 581. 614. 616. 620. 655. 656. 653. 659. 674. 637. 791. 799. 653. 909. 939. 968. 1060. 1127. 1357. 1390, s. P.-R.: Burgunder als Kriegsvolk, Burgund Herzog. Burgund, Hcrzogthum. 113. 120. 556. 653(?>. 693. 694. 770. 776. 777. 785. 878. 988. 996. 1154. 1269. Burgund mit Elsaß, Ballci des deutschen Ritterordens. 451. 602. Burgund, unbestimmt ob Grafschaft oder Herzogthum. 397. 1043. 1176. Burfin. 1177. 1179. Bußnang. 14. 1257. Büttenhard. 15. Büttingen (?), Delsberg. 1133. Buus. 333. «. Cadnasch (Cadenazzo, Castione?). 1080. Cagneie. 1386. Calais. 155. Calfeusen (Calveisen). 338. 553. Calvi. 989. Cambray. 353. 360. 904. 933. Cammerach, s. Chambery. Camorino (Camerino). 230. 725. Campaigne (?), s. Langres. Canobbio (Canobbia, Canowio). 667 (°). 905. Canstatt. 217. 253. 297. Cantin, St. 949. Cappel (CappelgUter). 542. 727. Cappel, s. M.-R., Friedensschlüsse der Eidgenossen und Zugewandten unter sich, im ZUrcherkrieg, Vertrag zu Cappel. Carina. 1263. Carmona (Carmuna). 630. Carpentras. 303. Carra (Carano). 316. 317. 362. 401. 402. 403. Caslan, de, Mont. 171. Castagnola. 1351. Castels, Prätiga». 116. 231. Castro. 991. Catzal, s. Gazal (?). Catzon (?). 530. Cavcrgno. 803, s. auch P.-R. Cuvergno. Cerisole. 9. 229. Chalons. 730. Chambery. 241. 406 (-). 403. 409. 410. 476. 553. 553- 706. 735. 753. 754. 759. 760. 739. 806. 811. 933. 960. 966. 974. 975. 976. 1002. 1013. Chamblon. 151. 317. 1134. Champagne, (Grandson). 151 ('). 563. 1313. Chandon (Grandson). 425. Chandon (Cerdonua, Chardonnc, Chardonnay) (Greycrz). 343. 925. 926. 1026. 1046. 1047. Chardonnc, s. Chandon. Charmey (Galmiz). 486. 732. 306. 827. 340.841.1017.1116- Chatelard. 121. 635. Cheire (Theres). 564. 572. Chaulcy. 693. Cheneser (?), Orbe. 1033. Chcsaulx. 460. 695. 696. 926. Chiasso. 504. 1395. Chillon. 54. Chiusi. 939. Chur, Stadt. 94. 160. 182. 190. 239. 240. 241. 260. 262- 267. 313 359. 399. 403. 648. 353. 863. 906. 1006. 1014. 1067. Chur, Bisthum. Umfang. 52 (2). 53. Im Verhältuiß zur Reichsaulage. 26. 35. Beanstandete Bischofswahl, s. P.-R. Chur Bischöfe Planta, von, Thomas. Verschiedenes. 190. 1007. OrtS-Register. Churwolf (Curwolf, Courgevaux). 1018. Civitavecchia. 1333. Claro. 235. 236. 991. St. Claude. 152. Clermont (Lothringens 741. Cleve». 353. 623. 647. 937. 1007. 1163. 1393. 1394. Clinio. 437. Clivio. 530. Clus (?). 97. 93. Coblcnz (Koblenz). 44. 241. 511. 555. 534, s. M.-R. Jahr- rcchnungcn Bade», die jeweilige Rechnung. Coglio (Choy), Mainthal. 1278. Colniar. 641. 645. 652. 653. 654. 657. 759. 1373. Colombiere. 600. Coinano. 207. 249. 346. Comcrsce. 100. 503. 514. 990. 1393. Como (Chnm). 129. 160. 170. 364. 366. 399. 405. 529«-). 666. 667. 731. 807. 866. 367. 909 (-). 968. 937. 1267. 1268. 1274. 1278. 1366. Como, Bisthum. 37. 64. 345. 531. 532. 1275. Concisc. 425. 429. 563. 565. 818 ('). 981. 932 ('). 1310. 1311. 1313. Constantinopel. 1165. Consianz. Sein Pfandrecht am Landgericht im Thurgan. 5. 6. 7. 13. 14. 32. 33. 114. 115. 325. 506. 997. 1003. 1098. 1125. 1226. 1232 (°). 1233. 1234. 1235 ('). 1236. 1404. Der Constanzcrsturm. 12. 16. 17. 21. 34. 35. 43. 46. 66. 81. 116. 132. 203. 266. 329. 520. 799. Verschiedenes. 5. 108. 116. 123. 161. 207. 208. 210. 336. 450. 520. 549. 556. 560. 577. 591. 615. 616. 624. 630. 639. 640 ("). 674. 679. 684. 731. 854. 375. 934. 936. 947. 988. 1209. 1219. 1223. 1258. 1271. Consianz, Bischof: seine Residenz. 103. Als Vorstand eines Rcichskreiscs. 11. 26. 35. Kirchliche Rechte im Allgemeinen. 756. 767. 783. 800. 829. 837. 839. 1094. Bundesgemäßer Schicdrichtcr zwischen den Eidgenossen und Oesterreich. 1073. Sein geistliches Gericht zu Radolfzell. 457. 513- 619. 625 (?). 944. Als Richter Uber geistliche Lehen. 468. Die Chorherren. 835. 932. 1253, s. P.-R. Consianz, Dompropst. Synode der Geistlichkeit des Bisthums. 183. Rechte in St. Gallen (Stadt und Abtei). 146. 332. 342. 977. 973. seine Rechte in Baden, s. M.-R. Herrschaften gemeine, II. deutsche Vogtcicn, 2. Baden. (Consianz, Bischof, Forts.) seine Rechte im Thurgan, M.-R. Herrschaften gemeine, II. deutsche Vogteien, 6. Thurgan. seine Rechte ini Toggcnburg (Meßlingen). 1092. Im Verhältniß zu Ettingen und Terwhler, s. Ettingen, Terwyler. Im Verhältniß zu St. Johann im Thurthal. 98. 971. 1094. 1095. 1352. Verhältniß zu MUnsterlingcn. 851. 886. 933. 962. 994. 1061. 1260. Verhältniß zur Reichenau. 123. 454. 549. 685. 737. 828. 937(-). 1096. 1128. 1130. 1156. 1220, s. M.-R. March, Thurgan und Reichenau auf dem Bodensee; O.-R. Reichenau. Rechte im Gebiete von ZUrich. 390. 973. 1291. 1292. Verschiedenes. 392. 396. 518. 542. 715. 720. 936. 938, s. P.-R. Consianz Bischof. Contey (Gondes, Gundis). 349. Corbers. 486. 695. 697. 705. 722 (-). 723. 730. 732. 733. 739. 743. 750. 761. 764. 765 ('). 803. 804. 305. 812. 813 (-). 814. 815 (°). 316 (-). 826. 827. 834. 339. 840. 841. 370. 371. 876. 1026. 1029. 1031 ('). 1035 (-). 1036. 1038. 1040. 1041. 1042. 1043. 1044. 1048. 1116. 1244. 1301. 1305. 1363. Corcclles. 869. 1191. Cordefs (?). 1323. Corgcmont (Courgemont). 1053. 1089. 1141. Cormoret. 1039. Corsica. 868. 388. 930. 939. Corsicr. 847. 926 ('). 1047. Cortcbert. 1039. Cosofer (?), Delsberg. 1133. Cossonay. 1186. Conrgevaux, s. Churwolf. Courtion (Curtion). 722. 1020. 1371. Courtelary. 1039. 1141. Coussy (Cousi). 692. 693. 694. 1154. 1194. Coy(?), Mainthal. 1326. Cremona (Cramunen). 309. 946. Crcsciano. 265. 413. 540. 543. 991. 1031. 1196. 1193. 1364. Cressier, s. Grissach. Crevacor. 1334. Crischano, s. Crcsciano. Croalien. 1391. 1397. Cudrcfin. 416. 428. Cugnasco. 33. 47. 71. 247. 423. Cully. 134. Curwolf, s. Churwolf. Cussy, Picardie. 949. Cuvcs. 1361. OrtS-Register. D. Dalmatien. 1391. 1397. Dänemark. 583, s. P.-R. Dänemark, von, König. Dänikon, s. M.-R. Klöster. Davos. 230. 231 (-). 237. 240. 241. Dclsberg. 69. 70. 862. 879. 1101. 1131. 1133. 1148. 11S0. 1162. 1206. 1214. 1325. 1331. 1332. 1339. 1343. 1345. 1372. 1373. Desiniez (Denysyez, Dinsicz?). 348. Dettingen, s. Döttingen. Deutschland im Allgemeinen. 559. 665. 1061. 1066 ("). 1251, s. auch Germania, der deutsche Theil der Eidgenossenschaft (?). 344. Dialonga lAlong). 503. 514. 1393. Diedenhofen. 716. Diedisholz, Bisthum Basel. 1332. Dießcnhofen: Verhältniß zu den VII und X resp. neun Orten. 4. 6. 116. 324. 328. 1225. 1228. 1231. 1402. s. M.-R. Jahrrechnungen Baden. Verschiedenes. 119. 328. 780. 1231 ('). 1234. 1235, s. M.-R. Klöster St. Katharinathal. Dietikon. 105. 519. Dietwyl. 435. 442. 448. 468. 478. 576. 736. 833. 855. Dietwyler (Oovslior). 1133. Dijon. 653. 656. 657. 692. 746. 870. 873. Dillingcn. 561. Dinkelsbllhl. 661. Disentis. 189. 359. 399. 1283. Discntis, Kloster: Verhältniß zur Reichsanlage. 26. 35, s. auch M.-R. Klöster. Ditschwhl (Dietschweil), Toggenburg. 320. Divona (?). 693. St. Dizier (Desier). 407. Dogmentia (Dumenza?>. 532. Dole. 65. 565. 574. 674(-). 691. 870. 1103 <-). Domdidier. 495. 573. Dommartin. 1230. Domo d'Ossola („Chum", Thum, Domo). 171. 946. Dompicrre bei Lucens. 1020. 1371. Donau. 646. Donauwörth. 210. 609. 661. 1157. Dongio (Dcntsch, Täntsch). 243. 492. Dornach. 87. 606. 670. 842. Zollstreit zwischen Basel und Solothurn, s. M.-R. Zoll Dornach. Dottikon. 106. Döttingen (Dettingen). 961. Dourlens. 833. Dragonato. 399. Dllringen („beim Wasser Dllringen"). 719. Dnßnang. 204. Dutwylerberg (Tutwylerberg). 6. 14 ('). 15. E. Ebikon. 446. Echallenö, s. M.-R. Herrschasten gemeine: VI. Berner-Frci- burger Bogteien, Echallens (Tscherlitz mit Orbe), Jahr- rcchnungcn Berner Frciburger Vogteien Murten und Echallens. Locales. 766. 820. Eclagens. 820. Egenrych (?) im Läberthal. 472. Eggenwyl. 1223. Eglisau. 555. Ehingen. 640. 646. Ehrendingcn. 798. Ehrlisbach (?). 606. Eich. 737. 742. Eidgenossenschaft als großer und alter Bund obertcutscher Landen, s. M.-R. Blinde. Einsiedeln. 31. 32. 326. 327. 447. Einsiedeln, Kloster: Im Verhältniß zum Reiche. 35. 324, s. M.-R. Klöster, Einsiedeln. Elsaß. 613. 622. 640. 641. 644. 645. 649. 653. 655. 658. 736 777. 799. 900. 904. 1228. Elsaß und Burgund, als Ballei des deutschen Ordens. 451- 602. Emmenbrllcke. 194. Emmishofen. 15. Endingen. 973. Engclberg, s. M.-R. Klöster, P.-R. Engelbcrg Aebte. Engelbcrgcrhaus in Luccrn. 1233. England. 63. 875. 833, s. P.-R. England, von, König. Enfisheim. 455. 472. 518. 622. 641. 649. 652 (')- 653' 654. 657. 671. 694. 712. 713. 736. 737. 753. 735. 901. 941. 1060. 1073. 1124. 1129. 1156. 1206 (')- 1214. Epagny, Greyerz. 1243- Erendingen. 519. Ergkingen (?). 795- Erguell 379. 393. 1009. 1053. 1072. 1037. 1100. 1101. 1102. 1128. 1131. 1134. 1139. 1141. 1146. 114?- 1160. 1162. 1169. 1174. 1207. 1245. 1341. 1342- 1343. 1344. Erlenbach (Zllrich). 104. 166 ('). Erlismoos. 1023. Ermatingen. 330. 627. 632. 681. 635. 708. 1234. 1257- 1258. 1352. 1353. 1356. 1357. Orts-Ncgister. Ermcnscc. 49V. Erstfeld (Orsfeld). 25. 27. Eschenthal. 140. 171. 930. 94ö. 957. 1000. 1207. Eschenz. 270. 1146. 1158. Eschlikon, s. Aeschlikon. Eschcnbach, Utznach. 290. Eschenz. 1146. Eßlingen. 661. Etagnieres. 820. Etschland. 1006. Estavanens (Estaveuens). 1244. Ettingcn. 753. 842 362. 951. 952. 1072. 1079. 1130. 1209. 1220. 1335. Evian. 1134- Eyscholl. 276. Faar de Missincß Regie (?). 559. Fahrwangcn. 830. Faido (Pseid). 175. 389. 743. 744. Faire, la. 692. Falkenberg (Montsaucon), Bisthum Basel. 1332. Falkenstein. 135. 703. Färis, s. Baresc. Farnsbnrg. 135. 1023. Feldbach, s. M.-R. Klöster. Fcldkirch. 936. 1061. 1096. Fclwen. 15. Ferrara. 1147, s. P.-R. Ferrara, von, Herzog. Feuerthalcii. 390. 461. 1291. St. Fidcn, St. Gallen. 146. Ficz. 982. 1130. 1181. 1285. Fischingcn, s. M.-R. Klöster. Flandern. 26. 558. 559. 353. 859. 902. 930. 948. 988. 1061. 1099, s. P.-R. Flandern, von, Graf und König. Fläsch. 190. 194. 193. 550. Fley. 543. Florenz. 167. 255. 936. 1099. 1100. 1390. Wielen. 27. 413. Flumcnthal. 81. Flums. 506. 663. 786 (°). 1005. Font. 152. Follembros. 693. Fontaine. 317. Fontaincblcau. 1167. Fortmcii (?), Bisthum Basel. 1133. Frankenland. 335. 660. Frankfurt. 323. 431. 508. 1053. 1165. 1200. 1206. Frankreich, s. M.-R. Blinde, Friede und Bcreinung, Gesandte freinde Frankreich, Gevatterschaft der Eidgenossen in Frank reich, Handclsprivilcgicn, Kirchliches Ausland Frankreich, (Frankreich, Forts.) Kriege, Kriegsdienste der Eidgenossen, Rcchtsverfahren bundesgcmäßcs zwischen den Eidgenossen und Frankreich, Bcrkchrsfreihciten; P.-R. Greycrz, von, Gras Michael Ansprache» an Frankreich. Frankreich: Gcsandtschaftswcchsel. 8. 16. 454. 467. 728. 739. 753 (-). 1010. 1024, s. auch M. R. Gesandte, fremde, des Königs von Frankreich. Verkehrshemmung zwischen diesem und Flandern und den Niederlanden. 559. Verhältnis; zu den Türken. 517. 553. 559. 1165 ('). 1616. Rechtsversahren daselbst. 65. 77. 176. 1026. 1124. 1263. Verhältnis; zu Augstthal, s. Aosta. Im Verhältnis; zu Rolle und Barrax, s. P.-R. Rolle und Varrax. Verschiedenes. 12. 28. 160. 251. 265. 294. 449. 494. 514. 556. 560. 561. 567. 580. 538. 609(-). 611. 637. 696 706. 940. 1059. 1061. 1073. 1166. Fraucnseld: Verhältnis; zu den VII und X Orlen. 4. 6. 14. 116. 215. 249. 324. 1231. 1232. 1402. Verschiedenes. 14. 109. III. 112. 117. 194. 250. 260. 326. 328. 381. 435. 619. 624. 632. 674. 679. 684. 712. 782. 734. 787. 795. 800 940. 943. 956. 1128. 1143. 1223. 1225. 1228. 1229. 1233 ('V . 1235 09. 1256. 1324. 1347. 1404. Freiburg: Aufnahme als eidgcn. Ort. 33. Beziehung zur Bcreinung mit Frankreich. 29. 55. 125. 754. betreffend die Rcisstrasen im Thurgan, s. M.-R. Herrschaften gemeine, Thurgan, Streit wegen der Rcisstrasen. betreffend Klöster, Appellationen und Landvogtci im Thurgan, s. M.-R. Herrschaften gemeine, Thurgan, Handel der VII Orte und der drei Städte wegen der Klöster u. s. w. Anstände mit Bern wegen der Teil, s. Bern Anstände wegen der Teil aus den eroberten Landschaften. Jni Verhältniß zum Grasen von Grcyerz, s. P.-R. Greycrz, von, Graf, und O.-R. Greyerz und die hier in diesem Art. nächstfolgenden Art. Erwerb von Corbcrs, s. O.-R. Corbcrs. Erwerb und Thcilung mit Bern von Greyerz, s. Greycrz. Besitznahme von Oron und Palcsicux, f. Oron und Palcfieux. Verschiedenes. 38. 44. 56. 131. 138. 139. 176. 208. 246. 251. 252. 377. 410. 430. 439. 441. 476. 509. 555. 572. 614. 633. 634. 650. 763. 774. 796. 813. 898. 948. 963. 974. 975. 1145. 1146. 1151. 1282. Recht betreffend dortiger Zinsverschreibungcn. 509. 552. 853. 861. Orts-Register. Freiburg im Breisgau. 336. 337. 338. 339. 451. 475. 479. 602. 630. 904. 988. 1251. Freicnberg. 97. 1133. 1143. 1148. 1162. 1325. 1331. 1332. 1339. 1343. 1345. 1372. 1373. Fresens (Fresin?). 563. Freudenberg. 139. 632. 707. 1006. Frickthal. 1206. Fridelschen. 15. Frieuisbcrg. 1239. Friguligier (Freinvillier?). 97. Frick. 941. Froideville. 1015. Fronberg. 1023. Frutweilen. 1258. FUglisthal (Vauffelin). 1141. Fürstenau. 1096. Fiirstenbcrg. 1266. Flirstcnburg. 26. Fußach. 210. FUßen. 266. G. Gaillard. 1177. St. Gallen, Abtei: im Verhältniß zum Reiche. 35. 324. Berufung ans Concil. 509. 534. Hauptmannschaft, f. M.-R. Hauptmannschaft, st. gallische. Gebietsverletzung durch Bewaffnete aus Lindau. 477. 484. 660. 662. 837. 939. Anstände mit der Stadt. 103. 140. 936. 976. im Verhältniß zu St. Johann im Thurthal. 97. 1094. 1095. 1355. Rechte im Rheinthal. 455. 477. 484. 512. 513. 520 (^). 673. 791. 792 («). 1168. 1259. seine Zinsen in Appenzell. 787. 336. im Verhältniß zu den Reisstrafcn im Thurgau. 115. 1067. verschiedene Rechte im Thurgau. 53. 115. 512 (°), s. M.-R. Gerichte hohe und niedere, getheilt, Thurgau. Anstand mit Toggenburg. 1067. 1092. 1191. 1374. sollte eine hohe Schule zu Rorschach errichten. 452. 475. 512. muthwillige Conventualcn. 144. Verlaus des Klosters an die Stadt. 1231. Verschiedenes. 38. 93. 125. 161. 176. 211. 391. 436. 595. 618. 684. 375. 936. 947. 977. 978. 1003. 1250. 1259, s. P.-R. St. Gallen, Aebte. St. Gallen (Stadt und Abt): Rechte des Bischofs von Constanz daselbst, s. Constauz, Bischo'f. St. Gallen, Stadt: Verhältniß zu den deutschen Kreistagen. 11. 18. 35. (St. Gallen, Stadt, Forts.) als zugewandtes Ort Überhaupt. 96 ("). 101, s. diesen Art. Verhältniß zur Vcreinuug mit Frankreich. Verhältniß zur Vcreinuug mit Frankreich. 903. 907. betreffend den Handel gegen Frankreich. 61. 64. 176. 177. 438. 627. 745, s. Handelsprivilegicn, Märkte Lyon. Anstände mit dem Abt. 103. 140. 976. Anstand mit dem Kloster St. Katharina. 907. 936. 947. 968. 976. 1000. 1003. 1068. 1078. Kaufleute. 631. 643. 715, s. M.-R. Kausleute, eidgenössische, Verwendung der Tagsatzung für einige Kaufleute von St. Gallen und Chur. Leinwandgewerbe, s.M.-R. Lcinwandgcwerbc in St. Gallen. Steuer. 977. vermittelnd im Streit wegen Luggarus. 1059. Verschiedenes. 34. 114. 115. 143. 176. 503. 521. 595. 638. 646. 643. 863. 936. 947. Galm, Murten. 134. 572. 704. 1019. Galmiz (Galmis), s. Charmey. Gambarogno. 136. 138, s. Riviera di Gambarogno. Gams. 290. 771. 772 ('). 1007. Gamserberg. 999. Gastcr. 30, s. M.-R. Herrschaften gemeine, Vogteicn von Schwyz und Glarus, Gaster. Gazal (Catzal). 437. 530. Gebistorf. 1266. Gegenharzspuoch, Toggcnburg. 1092. Geiß. 87. 280. Gempenach. 570. Genf: Angelegenheiten betreffend Savoyen und den Bischof (früheres Stadium), s. M.-R. Genfcrangelegenheit gegen Savoyen und den Bischof, bestrebt sich ein eidgenössisches Ort zu werden, s. M--R. Blinde, zwischen Genf und den Eidgenossen angestrebtes Bündniß. angeblich bedroht. 65. 435. 754. Gebietstausch mit Bern. 643. 779- Anstand wegen der Teil mit Bern, s. Bern Anstände wegen der Tell auf den eroberten Landschaften, innere Zwiste und dahcrige Flüchtlinge. 1246. 1295.1296. 1353. 1356. in der Angelegenheit von Baptist Didato. 295. Verschiedenes. 431. 485. 511. 754.1251. Genua. 17. 49. 323. 647. 676. 859. 1099. 1100. 1199- 1385. 1394. Gerdorf (Gordevio?). 36. Gerliken. 15. St. Germain en Lahe. 437. 656. 745 (?). Germania. 482. 503. 514. 516. 628. 647. 1391. 1393- 1394. 1397. Gcrsau. 243. Orts-Register. Gessenay, s. Sncinen. Gcstelcn. 276. Giengen. 661. Gicz. 427. 1182 s-). 1184. 1285. Giornico, s. Inns. Gippingcn. 829. Girong sGironc?>. 286. Gitlin salin» Gnlin und Conti»), Luggarns. 713. 898. 995. Glarus: im Verhältnis! z»r französische» Bercinung. 72. Verhältnis; zu Sargans wegen Wcrdcnbcrg nnd Wartan. 12. 44. 56. 106. 209. 252. im Wädenswhler-Handel, s. M.-R. Wädcnswylcr-Handcl. vermittelnd in der Lnggarncscr Sache. 998. 1919. 1911. 1063. 1974. 1975. 1096. vermittelnd im Anstand wegen der Beschwörung der Biindc, s. M.-R. Biindc der Eidgenossen nnd Zugewandten im Allgemeinen, Erncnernng und Beschwörung, im Landrecht mit Toggcnbnrg. 1967. Verschiedene«. 250. 269. 263. 319. 328. 674. 739. 764. 791. 999. 1997. 1157. 1368. Gmllnd. 661. Gnosca. 491. Goldingen. 289. Gombs. 224. 275. 1134. Gösgcn. 538. 1023. Göslikcn. 440. Gottcshausdnnd. 157. 230. 231 s-). 239. 240. 260. 261. St. Gotthard. 162. 504. 1110. 1196. 1391. 1395. Göttlichen. 339. 323. 1226. 1291. Gottschmansried. 1316. Gonmoens. 417. 568 s-). 820 s-). 1015. 1084. 1190. 1287. 1318 (-). 1319. Grandcour. 416. 428. Grandson, f. M.-R. Herrschaften gemeine, VI. Bcrncr-Frei- burger Vogtcien, 4. Grandson; Jahrrcchnnngen der Bcrner-Frciburgcr Vogtcien, Grandson, Grasbnrg. Grandvillars (Grandvillard). 485. 1242. Grasbnrg, s. M.-R. Herrschaften gemeine, VI. Bcrncr-Frei- burgcr Bogteicn, 5. Grasbnrg; Jahrrcchnungcn der Bcrner Freiburger Vogtcien, Grandson, Grasburg. Graubilndc»: Rangordnung der III Bünde unter sich und gegen Andere. 157. 230. 231. 241. im Verhältnis zu den Capitcln wegen Mailand. 675. 733. 784. 832. 851. 858. 866. 867 s'). 903. 906. 909. 948. 960. Verhältnis zur Vercinnng mit Frankreich. 39. 124. 125. 130. 157. 231. 235. 236. 241 s->. 261. 263. 266. 233 s- >. 284. 235. 323. 399. 400. 559. 351. 375. 1014. (Graubiindcn, Forts.) im Verhältnis) zum Krieg zwischen dem Kaiser und Frankreich. 851. 902. 903. 906. 909. 930. 986. 993. 996 (-). 1010. 1014. 1065. 1073. Verkehrs- und Rechtsverhältnisse zu Bellenz. 990. 1287. Verhältnis) zu Haldenstein, s. Haldcnstcin. Verkehrsvcrhältnissc gegen Mailand. 344. 339. 452. 458. 481. 559. 675. 906. von Mnsso und dem Gnbcrnator von Mailand bedroht. 58. 171. 389. Parteinng Salis - Planta, Kaiser, König von Frankreich, s. P.-R. Chur Bischöfe, Thomas von Planta, im Verhältnis) zur Rhcinbrücke bei Maicnfeld, s. Rhein, Brücken über denselben. Verwendung für den Bischof Thomas von Planta, s. P.-R. Chur, Bischöfe, Thomas von Planta. Unruhen. 191. 192. 230. 231. 235. 253. 260 s-). 261. 263. 266. 283 (-). 284. 285. 317. 369. 527. 559. vermittelnd im Streit wegen Luggarus. 1059.1064.1074. im Verhältnis) zu den vertriebenen Luggarncscn. 1105. 1106. 1107. 1111. 1158. 1163. 1272. Verschiedenes. 122. 243. 358. 359. 360. 363. 367. 368. 400. 405. 437. 504 506. 531. 551. 576. 1007. 1061. 1126. 1157. 1395, s. M.-R. Bcitage in Bünden. Grauer Bund. 122. 125. 157. 230. 231 (-). 260. 349. 548 s'). 1106. Grefis. 254. Greifcnscc. 166. Grenchen. 572. Grcnoblc. 315. Grenzenbach. 501. 538. Grcycrz, die Panner als Einthcilung und Gerichtsordnung. 486. 495(?). 526. 750. 751. 770. 803. 804 s-). 605. 813. 814 (-). 815. 826. 839. 1026. 1033. 1048. 1063. 1084. 1086. 1102. 1103. 1104. 1116. 1117. 1300. 1301. 1358. 1361. das Schloß. 1243. 1244 s'). 1276. 1277. 1299. 1361. 1362. Erwerb nnd Theilung durch Bern und Freibnrg. 1033. 1035. 1041 (-). 1042 s-). 1043. 1044. 1045. 1048. 1055. 1084. 1085. 1036. 1102. 1116. 1117. 1172. 1193. 1242. 1246. 1276. 1233. 1290. 1297. 1330. 1334. 1358. 1359. 1360. 1361. s. P.-R. Grcherz, von, Graf Michael. Grießem, s. Kriesern. Grissach sCressicr). 846. Grünenstcin. 943. Grüningen. 619. 736. 1005. GuggiSbcrg. 153. 566. 813. Gulino, s. Gitlin. GUrbrü sCnrbrüy). 133. 417. 566. 188 Otts-Register. Gurgin(?). 431. Gurmels. 704. 821- Güttingen. 468. 685. 693. 699. 1059. 1125. H. Hnsnercn (?), Thurgau. 1235. Hagenau. 654 ("). 685. 636. Haimbschain. 513. Haldenstcin. 332. 392. 786. 832. 363. 872. 337. 903. 906. 907. 1005. 1061. 1067. 1121. 1200. Hamptona. 1263. Hanau, s. P.-R. Hanau, von, Graf. Harns. 1316. Haschikcn (?). 1232. Hancrcst (Hautcrct). 353. 848. 849 (-). 850. 1359. 1370. 1371, s. M.-R. Klöster Haucrest. Hcbenhnsen. 1232. Hedin (Hessin). 859. 988. Hefsenhusen. 1233. Hegau. 645. 1073. Heidelberg. 431. Heilbronn. 661. Heiligenberg. 1266. Heitershcim (Heiterschen). 15. 253 (°). 299. Hemberg. 1092. 1093. 1094. 1375. Hemmen (?). 479. Hemmenhofen (Hamcnshofcn). 1228. Hcnnegau. 692. Herder». 1229. 1256. Herisau. 966. Herminaga (Zerminaga?). 532. Herrenhof. 115. Herzogenbuchsce. 67. 501. 502. Heschikon. 1233 ("). Hessen. 265. Hinterhonburg. 1234, f. auch Honburg. Hitzkirch. 12. 165. 384. 448. 450, f. auch M.-R. Ritterhäuser Hitzkirch. Höchst, f. St. Johann- und St. Margrethen-Höchst. Hos, Hinterer, zu Baden, s. Schinderhof. Hohenberg, die Herrschaft. 1058. Hohenegg. 936. Hohenfreiberg. 168. Holland. 43. Hvnburg. 1229, s. auch Hinterhonburg. Hopserbuwyl (?). 636. Horgen. 650. 1099. Horgenbach. 15. Hoßrugg (Hosenruck?). 636. Hougschouen, s. M. Klöster. Huffingen. 1266. Hngelshofen. 15. Hummelmald. 618. Hlipschcrberg, Bisthnm Basel. 1332. Hiisern (Auf Häusern?). 1233. Hütte, la. 1039. Hllttlingen. 1229. 1232. 1233 (-). 1234. Huttwyl. 68. 1059. Hllttwylen (Thurgau). 556. 561. 1229. Ä. St. Jac(?). 407. St. Jacob bei Basel. 900. Jössens, de, Schloß. 870. Jaun. 806. 827. Jenville. 375. Jerusalem. 1163. 1391. 1397. Jcuß. 572. 704. 822 ('). Jlanz. 191. 235. 236. 233. 1106. Jllau. 429. 447. 450. 490. Iltens. 823. Jllerthal. 640. St. Jmerthal (Jmmerthal). 1072. 1033. 1039. 1100. 1101. 1131. 1135. 1140. 1141. 1160. 1162. 1169. 1207, s. auch M.-R. Klöster St. Jmcr. Jnderhall (In der Höll, los Dolors), Bisthum Basel. 1332. Jngelisfluh. 854. 942. 1023. 1330. 1334. Ingolstadt. 609. Innsbruck. 35. 623. 625. 628. 673. 828.1267.1326.1332. Jntra. 667. St. Johann (Thurthal). 36. 1092. 1093. 1094. 1375, s- M.-R. 'Klöster. St, Johann bei Landcron (St. Johanns-Jnsel). 97, s. Klöster St. Johann Erlach. St. Johann-Höchst. 342. Jragna. 413. 1080. 1081. Jrnis (Giornico). 127. 236. 413. 540. 306. 831. 962. 993. 1100. 1121. 1273. 1233. Jsliken. 1233. Jsny. 661. Jsone. 1194. 1210. Italien im Allgemeinen. 210. 506. 552. 558. 753. 833. 888. 902. 1014. 1099. 1272. 1327. 1333. 1391. 1397. Angeblich beabsichtigte Statthalterschaft. 530. Ittendorf. 799. Jttingcn, s. M.-R. Klöster. Jttingersec, s. M.-R. Märchen zwischen Zürich und Thurgau. St. Julian, Corstca. 838. St. Julien, Bern (Savohcn). 791. Juane (?). 494. Jurten. 494. 1015. 1320. Jvrea. 733. 1099. 1122. Orts-Registcr. Kadclburg. 932. 933. 972. Kaiscrstuhl. 109. 104. 212. 46S. 469. 505. 514. 519. 578. 580. 681. 635. 733. 852. 858. 862. 933. 963. 1079. 1123. 1130. 1209. 1220. Kalchrain,Zs. M.-R. Klöster. Kaltbrunn. 771. Körnchen. 682. St. Katharinathal, s. M.-R. Klöster. Katzenstcg, Thurgau. 215. Kausbeuren. 661. 1233. Kcfikon. 1233. 1234. Keilspell (Kilchspcrg?). 15. Kcllamt (Kelnamt). 448. 450. 489. Kempten. 661. Kcichingen (Kötzingcn). 1206. 1267. Kercnzcn. 1191. Kerzers. 133. 566. 570 (-). 704. Keßwhl. 115. Kinzinger-Thal. 430. 645. Äirchbcrg, Zürich, s. M.-R. Friedensschlüsse der Eidgenossen und Zugewandten unter sich, im ZUrcherkricg Bertrag zu Kirchberg. Kilchberg (?). 1170. 1203. Klösterli (?). 367. Kirchenstaat. 46. 516. Klettgau. 1007. Klingenberg. 1229. 1230. 1233. Klingcnzcll, s. M.-R. Klöster. Klingnau. 119. 166. 469. 681. 635. 788 ('). 829. 836. 852. 950. 961. 964. 1266 (-), s. M.-R. Jahrrechnuugcn zu Baden die einzelnen Rechnungen. Klosters. 231. Klus im Augstthal. 1099. Knouau. 541. 542. 584. 726. Knutwhl. 32. 83. 34. 85. 86. 37. 83. 192. 279. 535. 537 (-). 1239. Koblenz, s. Coblcnz. Köllikcn. 500. 501. Königsfcldcn, s. M.-R. Klöster. Köniz, s. M.-R. Rilterhäuser Köuiz. Kössingcn (?). 1333. Kriizern. 143. Krcnzlingcn. 35. 36. 324. 329. 330. 632. 1230, s. M.-R. Klöster. Kricseru (Griessern). 791. 792. Kricssibuch. 15. Kugelshosen l?). 680. Kulmcrau. 88. Kumried (Kunried). 1316. Kurzdors. 15. 1256. Kitßnacht, ZUrich. 121. 318.^522. Kiißnacht, Schwyz. 134. 195. 197. 292. 318. 464. 437. 504. 522. 531. 592. 593. 688. Kyburg. 440. 461. 488. 833. 932. 1227. 1291. 1292. 1404. L. Liibcrthal. 472. Lachen. 44. La Lance, s. M.-R. Klöster. Landau. 716. Landcron: im Verhältniß zu Bern. 1144. 1145. 1149. 1172. 1208. 1334. 1336. Verhältnis) zu Solothurn und Neuenbürg. 12. 57. 120. 600. 831. 1144. 1172. 1334. 1336. und Thiele (Zihl) als gemeinschaftliches Pannergcbiet. 12. Verschiedenes. 97. 378. 601. 1338. 1355, s. M.-R. Kirchliches bei den Zugewandten, Neuenbürg. Landquart. 188. Landrccy. 360. 367. 407. Landskron. 877. 1044. Langcnerchingen. 1233. Langensec. 25. 162. 171. 316. 668. 691. 1099. 1105. Langnau. Lucern. 84. 85. 192. 279. 535. Langres. 1269. Langwyl. 112. Laichen. 782. Laon. 692. 693. Large (Largario?). 286. 293. Laufenburg (Lausfcnburg). 1156. 1323. Lausten (Lausen), Zürich. 44. 320(?). 461. 1291. Lausten, Basel. 24. 25. 1343. 1372. Lausten (Rheinfall). 44. 45. 511. 555. 584. Lauis, s. M.-R. Herrschaften gemeine, III, vier ennctbirgischc, Lauis. Locales. 731. 795. Lauisersec. 100. 344. 346. 665. 785. 832. 1218. 1273. Lausanne. 134 (-). 417. 430. 431. 703. 805. 811. 820. 834. 914. 916. 1178. Lausanne, Bischof. 805. 811 834. 1141. Lavcno (Lavena). 18. 531. Lavey. 348. Lecco („Lagg"). 140. Lccha, Bisthum Basel. 1332. Leinieuthal. 900. Leuüngcu, s. P.-R. Leiningcn, von, Graf. Lengnau, Bern. 97. Lengnau, Zurzach. 973. Lcnzburg. 455. 472. 501. 533. 542. 606. 614. 726. 829. 830. Lesa. 667. Lcssoc (Lessot). 1276. 1303- 1305- 1361. 1362. Orts-Register. Lcuggern. 166. 205. 432. 1156. 132S, s. M.-R. Ritterhäuscr. Lenk. 224. 226. 275. 1134. Leutkirch. 661. Leuwcnbcrg. 513. Lewata. 630. Lichtenberg. 720. Lichtensteig. 435. 618. 799. 971. 1003. 1250. 1375. Liebistorf. 822. Liestal. 614. 993. Liettingen (diovolior). 1133. Lignieres. 846. 881, s. M.-R.: Kirchliches Neuenbürg, Schnle Lignieres. Ligurno. 437. 530. Limmat. 326. 551. 971. Lindau. 161. 477. 484. 619. 661. 662. 712. 837. 939. Lintthal. 831. Lipperschwyl. 1232. St. Lisier, Bisthum Basel. 1332. Lissabon. 561. Livinc». 25. 27. 127. 171. 303. 414. 523. 548. 806. 392. 953. 990. 992. 1062. 1080. 1081. 1109. 1152. 1195. 1202. 1273. 1273. 1238. 1324. 1364. Lobenn (?), Thurgau. 1235. Lodi (Lunken). 1072. 1091. Lodrino (Ludin, Lodiano). 235 (°). 413. 540. Lömischwyl. 978. Loretcn. 285. Lostors. 596. Lothringen. 43. 176. 431. 612. 645. 652. 653. 658. 741. 770. 797. 988. 996, s. P.-R. Lothringen, von, Herzog. Lötschthal. 276. Löwin. 1393. LucenS. 1020. Luccrn: Anstände mit Bern wegen Knutwpl, s. M.-R. Gerichte, hohe und niedere getheilt. Verhältnis) zu Dictwyl. 435. 440. 442. 448. 450. 468. 478. 576. 736. 333. 355. im Verhältnis! zum projectirten Neuenburgcrkaus, s. O.-R. Neuenbürg, planirtcr Kauf, s. M.-R. Tagsatzung, vorörtlichc Stellung Lucerns. besitzt Werdenberg. 13. Verschiedenes. 32. 33. 107. 127. 128. 139. 205. 211. 242. 307. 311. 323 ("). 326. 377. 389. 399. 430. 431. 433. 435. 454. 459. 473. 474. 475. 478. 480. 504. 508 (°). 511. 542. 581. 593. 600. 614. 615 (H. 629. 646. 647. 649. 730. 777. 796 (-). 832. 851. 864. 881. 899. 920. 1007. 1033. 1170. 1229. 1238, s. M.-R. Märchen Bern und Lucern, Luccrn und Freie Acmtcr; O.-R. Untcrwaldcn Anstände mit Luccrn und Unterwalden wegen Korn- und Ankenmarkt. St. Lncicn, s. M.-R. Klöster. Ludin (Lodiano), s. Lodrino. Luggarus, s. M.-R. Herrschaften gemeine, vier ennctbirgischc: Luggarus und Kirchliches in den Vogteien, Luggarus. Lugiacho (Ludiano?). 236. Lugnorre. 133. 569. 572. 322. 1018. 1019. Lunden, s. Lodi. Lunkhofcn. 787. 1265. 1266, s. M.-R. Jahrrcchnungcn zu Baden, die jeweilige Rechnung. Lustorf. 15. 1233, s. auch P.-N. Lustorf. Liltenheid. 512. 795. 799. 800. Wierstorf (?), Bisthum Basel. 1132. Lutry. 134. Llltzel, s. M.-R. Klöster. Littzelburg, s. Luxemburg. Luxemburg (Littzelburg). 43. 210. 672. 902. 930. 1166. Luyno (Luino). 514. Lhon. 60. 64. 176. 211. 238. 251. 323. 339. 511. 587. 605. 607. 609. 624. 626. 631. 630. 718. 719. 735. 740. 745. 746. 755. 763. 1153. 1167. 1200. 1325. 1365. 1383. 1389. M. Magadino. 171. 1279. Magdeburg. 631. 686. 637. Magden. 791. 838. Magdcnau (Maggcnan), s. M.-R. Klöster. Maicnfeld. 131. 182. 186. 190 ('). 191 (-). 193. 194. 193. 226. 231. 236. 240. 550. 1007. Mailand: die Capitel mit den Eidgenossen, s. M.-R. Blinde der Eidgenossen mit Auswärtigen, mit Franz II., Herzog von Mailand und mit dem Kaiser wegen Mailand. Verkehrs- und Steucrverhültnissc zu den Eidgenossen, s. M.-R. Herrschaften gemeine, vier ennetbirgischc, Allgemeines, Verkehrs- und Steuerverhältnisse gegen Mailand ; und denselben Art.: Im Verhältnis) zu den Mailänder Capiteln; und den Art.: Zoll Mailand. angeblich drohend. 129. 155. 171. Gebrauch eidgenössischer Truppen wider Mailand. 1146. Marchverhältnissc gegen die Eidgenossenschaft, s. M.-N. Märchen Stabio und Mailand. Man sehe serner im M.-R. Gesandtschaften der Eidgenossen an Auswärtige Mailand; Kirchliches im Ausland, Mailand; Kriege der Eidgenossen fiir sich gegen Auswärtige und Kriegsdienste der Eidgenossen siir Auswärtige Mailand, und Kriegswesen Durchpas); Minzen nach Orten, Mailänder; Ncchtsvcrfahren, bnndcs- gcmäßc«, zwischen den Eidgenossen und Auswärtigen, Eidgenossen und Mailand; und im P.-N. Mailand, von, Herzoge, und Mailand, von, Statthalter. Verschiedenes. 25. 37. 91. 160. 169. 249. 237. 345. 358. 367. 386. 401. 404. 414. 531. 543. 573. 609. 025. Orts-Register. (Mailand, Fors.l 629. 630. 779. 853. 366. 399 (-). 900. 906. 928. 942. 986. 937. 1072. 1100. 1216. 1274.1296. 1334. BiSthum (Erzbisthum?). 989. 990. 991 ('->). Mainlhal, s. M.-R. Herrschaften gemeine, III. Vier cnnetbirgischc Mainthal. Mainz, s. M.-R. Nitterhänscr. als Klöstcrprovinz. 585. Malans. 388. 553. Malapalnd, Schallen«. 132. Malta. 254.934.1164.1241. Malvaglia Malirabia,. 414. 492. 991. Mainmcrn. 739. 765. 1229. 1233. Mancstery, Afrika. 254. St. Mang, St. Gallen. 1069. Münnedorf. 304. 764. Mannenbach. 1233. 1258. Marbach. 459. 484. 792. 1259. St. Margrcthcn Höchst. 342. 459. 678. Maricnburg. 960. 975. Marignano. 102. 160. 330. 1226. Markdorf. 133. Markgrafschaft (?). 339. 470. Marobbia-Thal. 725. Marseille. 388. M-irstettcn. 14 (°). 15. 1257. Marthalcn. 1230. Martinach. 225. Martina (Nartinst). 1133. Masox, f. Misox. St. Maurice, Grandson. 563. 767. 1016. 1180. 1183 00. 1185. 1285 ('). 1312. 1313. St. Maurice, Wallis, f. St. Moritzen. Medca (Mcdcglia). 1194. 1210. Medcrschwyl (blorvolior?). 1132. Meggen. 920. Meilen. 304. Meierte, Schloß zu Sitten. 275. Meinem. 602. Melchthal. 487. 488. Melibach (Meilibach), Wädcnswyl. 222. 301. Melide. 1218. Melikon, Baden. 213. 1067. Mellingen: Strafe und Begnadigung durch die V Orte wegen der Rcligionsändcrnng. 50. 51. 128. 941. Verschiedenes. 9. 37. 326. 341. 446. 453. 455. 472. 510. 675. 708. 936. 950. 961, f. M.-R. Jahrrcchnungcn Baden, die jeweiligen Rechnungen. Mels. 226. 227. 506. Melstorf, Baden. 212. Mcminingen. 48. 646. 661. 1219. Mcnasio (MenaS). 503. 514. 628. 1393. 1394. Mendris. 504, f. M.-R. Herrschaften gemeine, Mcndris, Jahrrechnungen cnnctbirgische, Lauis. Mengen. 638. Wenzingen. 851. Mcrischwanden. 1007. Merlach. 428. 569. 704. 321. 1320. Diersburg. 396. 635. 720. Mcrsperg (Mersberg). 336. 339. Mcttmenstcttcn. 727. Metz. 653. 737. 738. 785. 949. 983. 1166. Mchcnbcrg. 440. 450. 489. 490. 519. Mcyendorf (?). 36. Michclselden. 685. St. MichclSamt, Lucern. 439. Milden (Moudon). 526. 564. 847. 848. 849. 850 (°). 1137. 1133. 1371. 1373. Mirandola. 559. 583. 613. 621. 949. 996. 1166. Miraulmont (Miraumont). 875. Miscrach (Misery). 722. 1020. Misox (Masox). 127. 284. 367. 368. 527. 523. 808. 809. 837. 873. 923. 990. 1007. 1287. 1288. Mocsa (Moys). 379. 491. 523. 539. Molfetta (Miilfeta), f. P.-R. Molfetta, von, FUrst. Mondovi. 10. 36. Monisier. 559. Moni, Herrschaft (Waatland?). 227. Mont, Italien. 255. Mont St. Marie, s. M.-R. Klöster. Montagny (Freiburg). 705. Montagnh, Montenach, Grandson. 150. 151. 425 (^). 427 (°). 564 Ct. 565 ('). 700 <"). 705. 816. 817. 982. 1017. 1030. 1314. 1370, s. Kirchliches Vogteien, Grandson. Montalcino (Montalschin). 989. Montalet. 315. Monte Caval, Rom. 195. Montenach, s. Montagny. Montfeuricr, Bresse. 818. 819. Monthcron. 703. Dtonthcy. 54. Montsalvens. 486. 803. 304. 813.s,340. 371. 1026. 1043. 1068. 1103 (-). 1116. 1117. 1113. 1120. 1243. 1358. 1361. 1362. Morco (Morclcs). 55. 100. 343.^346. 348. 384. 437. 528. 664. 801. 953. 954. 1213. 1273. 1274. Mordagne. 151. Morges. 573. 1177. St. Moritzen. 54. 343. 349, f. auch M.-R. Klöster. Mörschwyl, St. Galle». 141. Mörschwyl (Mervclicr), im Delsbcrgcrthal. 69. 70. 1026 ?). Morsec. 695. Mosen. 447. V Orts-Register. Meßlingen. 1092. 1093. Motier. 570. Moudon, s. Milden. Mugette, Grandson. 1312. Mülhausen. 94. 96 (-). 130. 131. 176 (-). 211. 645. 770. 775. 776. 790. 804. 834. 845. 877.1033. 1044.1214. Miihlheim lMüllheim), Thurgau. 219. 1229. 1232. 1233. Mlllibach, Horgen. 222. 301. Munchaden(?). 561. MUnchenwyler, Murten. 704. Miinchwyl, Hof im Thurgau. 15. Münster „im Aargau" (Lucern). 16. 280. 384. 448, s. M.-R. Klöster. MUnster in Granfelden. 69. 70. Münsterlingen, s. M.-R. Klöster. Murbach, s. M.-R. Klöster, auswärtige. Murg (Mtirtschen). 763. Muri. 440. 448. 450. 1238, s. M.-R. Klöster. Murten, s. M.-R. Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger, Murten; Jahrrechnnngen der Berner-Freiburger Vogteien, Murten, Echallens. Mutruz (Moutru). 152. 426. 982. 1310. 1313. Mutzwyl (blontsovslisr). 1132. N. Näfels, s. M.-R. Näfelserfahrt. Nantua (Nantera, Nanterre?>. 746. 1255. Neapel. 358. 361. 369. 370. 405. 559. 676. 858. 930. 1338. Nellenburg. 212. 1350. Nesselwangen. 609. Neßlau. 1092. 1375. Neuburg, Thurgau. 739. 765. Neuenburg: Eidgenössische Vogtei. 12. 70. 113. 373. 869. 1149. Wiedererstattung an Longueville (Hochberg). 545. 600. 601. 636. 1149. Die Grafen von. 881. 1145.1149.1172, s. ferner Neuenburg, Hcrrschaftswechsel und P.-R. Longueville, Orleans. Herrschaftswechsel. 562. 598. 635. 637. 778. Verhältniß des Grafen zur Grafschaft. 600. 601. 636. Gouverneur, Landvögte, Statthalter. 572. 881. 882. 1144. 1328. 1337 <-), 1352. 1355, ferner P.-R. Bonstetten, Hiltprand, Prangin, Verzier. Anstände der Stadt mit dem Statthalter, s. M.-R. Rechtsverfahren , bnndesgemäßes, zwischen Grasschaft und Stadt Neuenbürg, mit Bezug auf die Vereinung mit Frankreich. 68. Im Verhältniß zum zweiten Landsrieden. 544. 545. 331. 1337, s. M.-R.: Kirchliches, Zugewandte Neuenburg Belangung des Prädicanten von St. Blasien. (Neuenburg, Forts.) Im Verhältniß zu Landeron und Zihl. 12. 113. 1144. 1172. 1336. Planirter Verkauf an Bern oder an Neuenbürg selbst, oder an Lucern, Freiburg und Solothurn. 374. 375. 376 (-'). 377.600. Verschiedenes. 96. 113. 120. 400. 546. 574. 655. 656. 693 ('). 903. 909. 1323. 1337. Neuenburg am Rhein. 334. 337. 333. 518. 557. 1373. Neuenburgersee. 426. Neuenkirch. 1242. Neundorf (?). 1232. Nidau. 308. 357. 595. 596. 1174. Nidingen (Nydingen) (?). 165. 216. Niederhofen. 15. Niederlande. 559. 858. 902. 930. 943. 1327. Niedcrwyl (Aargau). 542. Nöchlen. 147. Nördlingen. 210. 661. Nötkersegg, s. M.-R. Klöster. Novara (Novarra). 330. 667. 1366. Nürnberg. 555. 660. 893. 1157. 1209. 1219. 1220. Nußbaumen. 328. 395. 454. 475. Nyon. 1177. 1178. 1179. O. Oberberg, St. Gallen. 143. Obernburg . 1104 (-). 1105. 1107. 1122. 1124. 1146. 1151. 1153 (-). 1166. 1199. 1205. 1213. 1214. 1253 (-). 1255. 1271. 1280. 1283. 1327. 1323. 1334. 1337 (y. 1338. Pierre pertuis. 1009. 1140. Pienes (?), Grandson (?). 1180. Plafseycn. 153. Plagne (Plaigne, Plentsch). 1037. 1089. Platifcr. 1152. 1202. Plentsch, f. Plagne. Plossen, Octtingeu. 1333. Plurs. 720. Po. 629. Polanza (Polenz«? Pallanza?). 249. 347. 667. Polen (Poland?). 583. 1165, f. P.-R. Polen, von, König. Polier le Grand. 821. Polier le Petit. 1015. Pontarlier. 375. Pont-Davo. 363. 368. Ponte (Ponte Capriasco), Lauis. 100. 343. 528. 664. 801. 953. 954. 1273. 1274. Pontigano (Pontcgana). 1324. Porlczza. 503. 514. 667. 1393. Porto. 346. Portugal. 561. 910, f. P.-R. Portugal, von, König. Posy (?). 667. Prachoboz (Prajoux?). 1116. Prangic, Greyerz. 1242. Prätigan. 116. 231. 240. Provence, Grandson. 152 ('). 154. 426 (°). 563. 564. 700 (-). 723. 817. 1181. 1285. 1314. Provence, Frankreich. 748. Prugiasco (Brnsaschg). 992- Pruntrut. 23. 842. 951. 952. 1135. 1136. 1147. 1345. 1374. Pnlly. 134. O. Quarten. 226. 476. 543 (-). Quentin, St. 875. Quinten. 476. Orts-Register. R. Radolfzell. 222. 457. 631. Ragatz. 56. 181. 182. 186. 133. 100. 191 ('). 193. 317. 360. 368. Ramsen. 35. 113. 120. Napperswyl. 146. 400. 1006. 1067. 1233 (?). Rappcrschwyl im Thurgan (V). 1233. Raron. 224. 275. 348. 1134. Raten (?). 167. Ravensburg. 53. 661. Rcan. 561. Rebetschwyl (Robsnvslior). 1133. Rebstein. 161. Rcgensberg („Rcgensburg"). 323. Rcgensbnrg. 265. 660. 661. Reich, deutsches, s. M.-R. Reich, heiliges, römisches, deutscher Nation. Reichenau, angeblich bedroht. 128, s. M.-R. Klöster, als Gerichtshcrr im Thurgan. 123. 681. 685. 708. 1128. 1130. Verschiedenes. 632. 737. 933. 1072. 1079. 1096. 1156, s. M.-R. Märchen, Thurgan und Reichenau. Rcichcnsee . 661. 675. Überstorf. 428. 570. 701. 983. 1316. Udligenschwyl. 318. 464. 487. 592. 593. 594. Uetikon. 304. 305. Uffikon. 84. 87. 231. Uhwiesen. 390. 1158. 1291. Ulm. 11. 26. 35. 609. 632. 639. 640. 646. 720. 898.1057. Mona, s. Osogna. Ulpian. 1349. Ungarn. 210. 1391. 1397. Unterportcn. 283. Unterste, s. Bodensee. Untcrwaldcn nur als Ein Ort behandelt. 175. Unterwalden: Ob- und Nidwalden wollen wie zwei Orte gehalten werden, 439. 453. 582. Anstände mit Luccrn wegen Korn- und Ankcnmarkt. 197- 201. 202. 203. 242. 278 st). 291. (Obwaldcn), Verhältniß z» Oron und Rötschmund, beziehungsweise dem Grafen von Grcyerz. 1086. 1136. Verschiedenes. 10. 18. 25. 41. 179. 504. 642. 639. 796. 1033. 1322. St. Urban, s. M.-R. Klöster. Uri: null sich fremder Fürsten und Herren milssigcn. 76. ini Verhältniß zur französischen Bcrcinung. 72. 75. 91. 107. 125. 130. Verschiedenes. 10. 18. 25. 26 st). 41. 122. 137. 179. 201. 307. 400. 473. 478. 548. 549. 586. 633. 791. 796. 864. 881. 936. 1010. 1033. Ürschhausen. 396. St.Ursitz. 1147. 1345. Usavilla (Ansawyla) (?). 741. Üßlingen. 1229- Utwyl. 1232. 1233. Utznach, s. M.-R. Herrschaften, gemeine, Vogtcicn von Schwyz und GlaruS, Utznach. V. Vaduz. 1007 st). Val Travers. 375. Valencicnncs. 353. 875. 904. Valendis. 600. Balliere (?). 1174. 1175. 1335. Vanel. 1172. Varcse (Färis). 140. 344. 666. 963. 989. Band, Pays de. 1133, s.anch Waadt. Orts Register. Vaucluse. 819. Vauxmarcus. 426. 429. 563. 932. Veltlin. 140. 155. 171. 235. 236. 237. 238. 241. 514. 623. 647. 1007. 1105. 1393. 1394. Venedig. 170. 323. 423. 647. 1107. 1127. 1165. 1272. 1389. Verne«. 564. Verzasca, s. M.-R. Jahrrechnnngen, cnnetbirgischc zu Luggarus. Vcschhusen (?). 15. Vicrwaldstättersee. 197. 278. 292. Villach. 632. Villanova. 625. Villar (Villar le Grand?), im Wistelach. 818. Villars-Tiercelin. 1320. Villarriard (Villariad?). 843. Villencuvc (?). 996. Billingen. 431. Vilmergen. 107. 439. 1234, s. M.-R. Jahrrechnnngen zu Baden, die einzelnen Rechnungen. Vira. 554. Visin, en Bisin (?), Grandson. 151. 426. Viip. 224. 275. 276. 277. 1134. Vivis. 643. 757. 753 Vix (Vicques). 1133. Vuadens. 732. 1116. Vugelles. 427. 1181. 1285. 1314. W. Waadt: Anfrage an Bern, ob es ihrer wegen zu Recht stehen wolle; s. M.-R. zu Recht stehen um Alles gegen jedermann (namentlich wegen der savopischcn Lande). Savoycn bcmllht sich um Wicdererwcrbnng, s. Savoycn. bezügliche Vereinbarung zwischen Bern und Genf. 252. 253. 397. Verhältnis; zum Burgrecht zwischen Bern und Genf. 351. 352. 353. 413. auf ihr hastende Schulden. 350. 397. Verschiedenes. 847. 1103. 1300. 1301. 1302. 1303. 1305. 1362. Wädcnswhl: s. M.-R. Wädcnswyler Handel, vom St. Johannsorden gekaust. 301. 302. 303. im Zerwürfnis; mit Zürich. 217. 301. 302. 303. Rcchtsorgauisation im Verhältnis; zu Zürich. 221. 245, s. auch Appellationen. Verschiedenes. 301. 302. 303. 304. 489. 1105. 1334. Wagcnhausen. 14. Wald, Zürich. 290. Waldenburg (Basel). 135 (^). Waldshut. 43. 455. 472. 671. 1203. „Walfiniere" (?). 989. Wallcnstadt. 53. 57. 226. 227. 289. 319. 382. 553. 733. 763. 786. 1008. 1061. 1121. 1158. Wallenstadtersee (Obcrsec, Oberwasser). 181. 250. 289 (^). Wallis: im Vcrhältniß zur Vereinung mit Frankreich. 8. 11. 39. 58. 72. 93. 107. 127. 159. 224. 277. 773. im Verhältnis; zu den Capitcl» mit Mailand. 733. 832. 838. 866. 906. 948. wirkliche und vermeintliche Unruhen. 73. 78. 93. 127. 131 (?). 223. 233. 246. 251. 263. 264. 265. 274. 276. 1330. im Verhältnis; zum Thurgauer Reisstrafcnhandcl (oder dem confessionellen Handel gegen die vier cvangcl. Städte?). 3. 8. 12. 13. 16. 19. im Verhältnis; zum Augstthal, s. Aosta. Verschiedenes. 313. 358. 402. 404. 423. 504. 531. 551. 576. 625. 773. 858. 859. 1061. 1395. Bischof wird aus das Concil verlangt. 609. Walsens?). 1228. Waltenspurg (Granbiindcn). 189. Wandel (Berg in Schwarzenburg). 566. 570. 701. 823. Wangen, Solothurn. 135. Wangen (Ober-Wangen Thurgau?). 1234. Wangen in Schwaben. 661. Wart. 1229. Wartau. 106. 209. 252. 506. 786. 1006. Wartburg (Wartenburg). 500. 533. Wartcnfels. 634. Wasser, zum, Thnrthal. 1092. 1093. 1094. Wasserstelz, Schwarz- und Weiß-. 933. Wattwhl. 270. 1092. 1093. 1375. Wciblinge». 1233. Wcinfclden. 109.115.117. 630. 835. 1161. 1170 ('), 1208. Weingarten (Thurgau). 15. Weingarten, s. M.-R. Klöster, auswärtige. Wciningen, Baden. 971. 972. 1266. Weiningcn, Thurgau. 1229. Weißenburg am Neckar. 661. Wcißenhorn. 1170. 1203. Wellenberg, Thurgau. 329. Wellhuscn. 1233. Werdenbcrg. 12. 56. 106. 209. .252. 579. 1007 (-). 1266. Wesen. 269. 238. 239 (°). 543. 617. 660. 663. 664. 726. 738. 771. 772 («). 846. Wettingcn. 1152, s. M.-R. Klöster. Wiblingen, s. M.-R. Klöster. Widnau (Whtnau), Rheinthal. 625. 782. Wieden, s. M.-R. Klöster. Wien. 336. 943, s. auch P.-R. Wien, Bischöfe. Wiflisburg. 509. 697. 705. 722. 1020. 1371. Wigoltingen. 1232. 1233. 1257 (-). Wildenhaus. 771. 772. 1092. 1093. 1094 1191. 1375. Orts-Register. Willisau. 82. 83. 84. 86. 87. 88. 279. 231. 290. 535. 536. 537. 955. 971. 1239. 1240. Wimpfen. 661. Windegg (Gastcr). 233. 726. Winterthur. 327. 455. 472. Wistelach. 416. 569. 570. 318. 1320. Wittenbach. 149. Witteboeus. 1370. Wolfcnschießen. 921. Wolzach. 168. Worms, Stift, s. M.-R. Klöster. Wundschein (?). 661. Wuppenau. 681. 686. Wurmlingen. 519, s. M.-R. Klöster. Wllrtembcrg. 210. 265, s. P.-R. Wiirtemberg, von, Herzog. WUrzburg.' 332. 333. 660. 776. 875, s. P.-R. Wiirzburg, von, Bischof. Wissersheim, zum Thurm genannt. 685. Whkon. 82. 33 (-). 192. 279. 231. 634. 1239. Wyl, St. Gallen. 115. 142. 145. 149 (-). 436. 460. 800. 1092. 1375. Wyl im Thurgau. 650. 660. 674. 934. Wyler Hugclshoscn, s. Hugclshofen. Wyler-Oltingcn. 133. 417. 566. 570. Wylerthal. 471. 472. Wynikon (Luccrn). 542. N. Yverdon. 133. 150. 151. 428. 564. 643. 733. 1183. 1285. 1361. Nvonand.' 151. 425 0. 426(2). 563('). 564. 572. 700(2). 932(2). iziz izi2. 1313(2). . Ä- Zabcrn. 641. 645. 653. 654(2). Zeeland (Seeland). 43. 561. Zchngcrichtcbund. 116. 231. Zeiningcn. 833. 839. Zell. 163 Zihl (Thiele). 12. 57. 113. 120. 378. 544. Zihlbriicke. 113. Zofingen. 17. 32 82 83 64. 85. 88. 192. 279. 455. 472. 535. 537. 1170. Zug: Verschiedenes. 310. 313. 357. 646. 669. 727. 782. 796(2). 1033. 1099. 1230. Zugewandte: Verhältnis) zum Reich, s. St. Gallen, Vcrhältniß zu den deutsch«! Kreistagen, im Vcrhältniß zum fremden Kriegsdienst. 579. 1230. Mahnung wegen Kriegsgefahr. 631. s. die einzelnen zugewandten Orte. Zürich: im Vcrhältniß zur Vercinung mit Frankreich. 58. 60. 61.' 62. 72. 91. 93. 262. 263. 903. 1385. im Verhältniß zum fremden Kriegsdienste. 10. 62. 92. 165. 581. 602. 606. 603. 623. 733. 1152. Rechte des Bischofs von Constanz daselbst, f. Constanz, Bischof. Vcrhältniß zu Knonau, s. M.-R. Gerichte hohe und niedere getheilt, s. auch O.-R. Knonau. Im Vcrhältniß zu den vertriebenen Luggarnescn. 1105. 1106. 1353. 1357. Streit mit Schaffhausen Uber die Jurisdiction auf der Rheinbrückc, s. Rhein, BrUckcn über denselben. Verhältniß zu Stammhcim, s. M.-R. Gerichte hohe und niedere, getheilt. im Verhältniß zu RUti und Stein, s M.-R. Klöster RUti, Stein. s. M.-R. Tagsatzung, vorörtlichc Stellung Zürichs, im WädcnSwyler-Handcl, s. M.-N. Wädcnswyler-Handel. Waldmannische Unruhe. 301. 303. Verschiedenes. 9. 11. 43. 44(2). M ^4 ^ ^0 160. 185. 221. 250. 260. 269. 320. 332. 473. 478. 489. 510. 511. 521. 541. 542. 576. 584. 606. 608. 612. 614. 619. 628. 640. 644. 646. 650. 660. 663. 691. 736. 739. 743. 764. 832. 935. 961. 1007. 1026. 1033. 1036 1146. 1157. 1158. 1168. 1201 (2). 1219. 1322. 1330. 1334. Ziirchersce. 104. 121. 222. 302. 521. 683. 920. 1238. - Zurzach. 44. 119. 431. 776. 829 ('s. 836. 961, s. M.-R. Jahrrcchnungcn Baden die einzelnen Rechnungen, und Klöster. Zwingen. 1343. 1372. Personen-Register. A. Aa, von, Kaspar, Untcrwalden. 37. 958. Abenberg, von, Wilhelm. 332. Aberli, Ulrich, Schaffhausen, f. Anhang II. Abyberg, Jost, Lucern. 106. 119. 182. 319. 340. Achmüller, Rudi, Rheinthal. 477. Acbli, Kaspar, Landschrciber, Glarus. 618. 773. Aegremont, von, Wilhelm. 1034. Aclen (Bellen), Ulrich, Broc. 341 (-). 1172. 1242. Acp (Epp), Gotthard, Uri, s. Anh. II. Aeppisser, der, Bremgartcn (?). 247. Afsry, von, Franz, Frciburg. 815 (?). 827. 1026, s. Anh. II. Agasse, Franyois, Echallens. 1319. Ägeri, von, Hans Jacob, Baden. 119. 326. 341. Aix, von, Herr. 476. 553. 557. 530. 672. 735. Alanian, H., Freiburg (?). 823. Alba, von, Herzog. (Ferdinand Alvarez von Toledo, Herzog von Alba, Markgraf von Corina (?), und Gras zu Salva- tierra.) 1250. 1255 (zwar unbenannt). 1263(2). 1295. 1296. 1330. 1334. 1347. 1363. Alberbcrg, Coliban (Colnmban), St. Gallen, s. Anh. II. Albert, Peter, Mainthal. 690. 803. 830. 1103. 1278. Albert, K. (?), Malvaglia. 991. Albertin, de, Angela, Lnggarus. 1115. Albertin, de, Francesc, Lnggarus. 1115. Albon, in, Heinrich, Sitten. 1134. Albon, in, Heinrich, Visp. 1134. Albrisch (Albritio?), Franciscns, Lnggarus. 385. 433. Albritio, Baptista, Lnggarus. 1114. Albritio, Johannina, Lnggarus. 1114. Alegrc, von, (Magdalena?). 870, s. auch Mioland. Alcxandrinus, Cardinal. 351. Allamandi, H. 1370. Allaman, Johann, Morgcs. 573. Met, Peter, Lenk. 1134. Alt, Sebastian, Freiburg. 1104, s. Arch. II. Alther, Magnus, St, Gallen. 1219. Allmann, Hans, Glarus. 214. 231. 329. 436. 512. 625. 674. 715. Altmann, «. (?). 868. 875. Altmannshnser, H., Fcldkirch. 1096. Amadeus, s. Savohen, von, Graf. Amascus, Nomulus, Rom. 516. Ambaucn, Jacob, Uutcrwaldcn, s. Anh. II. Ambcrg, Joseph, Schwhz. 1230. Amboisc, von, Barbara. 553. 557. 735 (?). Umbringen, von, Georg, s. Anh. II. Bischof Basel. Ambrnnncn, s. Zumbrunncn. Amblicl, Heinrich, Hemberg. 1092. Amgrund, s. Jmgrund. Amlehn, Niklaus, Lucern. 987. 1238. 1242. Ammann, Hans, Thurgau. 14. Ammann, Hans, Flums. 736. 1005. Animann, Jacob, Erlenbach. 104. Amman», Jost, Utznach (?). 617. Ammann (?), Heinrich, Grllningen. 786. 1005. Amman», „Ludi". 28. Animann, Peter, Utznach (?). 617. 664. Ammann, Petcrmann, Freiburg. 228. 306. 827 (?). 877. 1026. 1036 (2). 1043. 1044. 1116. 1371, s. Anh. II. Ampon, Franz, Sessa. 554. Ainpts (Amts), Gottfried, (Zug). 4. 1232. Amstalden, Klaus, Münster. 443. Andacher, Anton, Untcrwalden. 1222. Andacher, Melchior, Untcrwalden. 1234(2). Andacher, Paulus, Untcrwalden, s. Anh. II. Andacher, Ulrich, Untcrwalden, s. Anh. II. Anderhaldcn, Jacob, Unterwaldcn. 1265, s. Anh. II. Andermatten, Heini, Baar. 459. Andlau, von, Hans. 641. Andreas (?), ein Priester, Sysonen. 554. Andreoli, Andrcolus, Lnggarus. 1114. Andreoli, Jppolita, Lnggarus. 1114. Andres, Hans, Murten. 1017. St. Andres, von, Marschall. 860. Andriöl (?) (alias Couins oder Ccuius?), Luggarns. 1357. Personcl^ i-Registcr. Andriota, Piagcnio (?). 75. Andwyl, von, Hans. 147. Augcli, X. 1175. St. Angela, Cardinal. 195. Angelotte (Angel), s. Anona, de, »nd Calderin. Angelyno, Peter, Florenz (?). 1199. Angcrer, Adam, Reichenau. 932. Angst, Hans, Lauis. 954. Anginen (auch Anginer oder Angincrt?) 499. 497. 498. 499. Anibault, von, Herr. 367. Anna, Jacob, Schwyz. 129. 167. 185. 239. 294. 399. Annivcrs (?), von, Herzog. 741. Anon (Annonc), de, Johann Angel, Basel. 556. 561. 588. 678. 796. 797. 919. 912. 975, s. auch Calderin. Aonn (d'Anone), von, der Herr. 415. Aplan (Applan), s. Appian. Appcntzhoscr, Paul (?). 396. 729. Appcnzhofcr, Paul, Ncichcnan. 1996. 1332 (?>. Appenzeller, X., Utznach und Gastcr. 31. Appian, Francisco, Luggarus. 946. 1114 (?). Appian (Francisc), Michel, Luggarus. 946. 1114. Appian, Francischina, Luggarus. 1114. Appian, Karl, Luggarus. 1114. Appian, Katharina, Luggarus. 1114. Appiau (Aplaul, Katharina, genannt Clivia, Luggarus. 1199. Appian, Lucia, Luggarus. 1114. Appian, Margarita, Margret, Luggarus. 1114. Appiau, Nicola, Luggarus. 1114. Appian, Paris, Luggarus. 1114. Appiau, Philipp, Luggarus. 946. 1114. Appian, Sebastian, Luggarus. 1114. Appiau (Applau, Apian), Tiberius, Luggarus. 712. 713. 719. 399. Appißer (?). 299. Arbignyon, Aimc, Grcherz. 1138. Archer, Bitzills, Bern. 896. Ardillon, Antonie (?). 848. Arnardus, Johann, Böllen;. 548. Arncx, von, Claude, Orbe. 152. Arncx, von, Herr, (Grandson?). 152. 565 (?). Arnold, Gabriel, französischer Abgeordneter. 696. Arnold, Heinrich, Uri. 989. Arnold, Jacob, Uri, s. Anh. II. Arona, von, Hieronymus, Mailand in Luggarus. 1197. Ariano (Arriau), von, Herzog. 17. 1391. 1397. Ars (Arts), (Jacques), Genf. 466. Artzen (alina Arger und Artzet), Anton, Faids (Pfeid). 175. 399. 364. 499. Arvedono, Johann, Bollenz (?>. 414. Aubert, X., Genf. 1247. Aubcspinc, de l', s. Bassefontaiuc. Aubespinc, de l', X. 469- 583. 695. 649. 653. 795 (?). 1168. Aubonne, von, Johann, Echallcns. 133. Aubonnc, von, Herr (Franz von Grcherz). 223 ("). 264. 872. Aufdermaur, Anton, Schwyz. 411. 691. 877. 1199, s. Anh. II. Aufdermaur, Jost, Schwyz. 543. 394. 1925. 1944. Aufdermaur, Martin, Schwyz. 893. 896. 1144. 1355, s. Anh. II. Ausdermaur, X., Hauptmann. 492. Augsburg, von, Bischof. 556. 561. Augsburgcr, Michael, Bern. 134. 421. 495, s. Anh. II. Anmont (Aultmont, Danlinout), von, Frau. 1927. 1929. 1937. 1938. 1939. 1947. B. Bachardct, Pierre, Orbe. 1183. Bächi (z'Bächi), Hans. 1256. 1266, s. Anh. II. St. Gallen, Abt. Bächi (z'Bächi), Martin, Schwyz, s. Anh. II. Bachmann, Haus, Zug, s. Anh. II. Bachmanu, Konrad, Zug, s. Anh. II. Bachmann, Oswald, Zug, s. Anh. II. Bachoscn, Bat, Ziirich, s. Anh. II. Baden und Höchberg, zu, Markgras, Ernst, Herr zu Rötelcn und Badcnweiler. 513. Baddis, Clara, Luggarus. 1114. Baddis, Johann Baptista, Luggarus. II 14. Bades (Bad de, Baddis), Peter, Luggarus. 25?. 736(?). Baddis, Thoma, Luggarus. 1114. Baicrn, von, Fürsten im Allgemeinen. 265. Baiern, von, Herzog Wilhelm. 219. Baillod, X. (?). 869. Bajochi» von der Treiß. 892. Baldcgger, X., Zurzach. 829. Bäldi, Joachim, Glarus. 226. 249. 1196, s. Anh. II. Bally, Jehan, Grandson. 1313. Balthasar, X. (?), Amman». 542. 543. Banada, s. Benada. Bancho, de, Andrea, Bcdcliora. 532. Bantho, s. Bonatha. Bapst, Theobald, s. Papst. Baptista von Genna (Jcnnower), Hauptmann. 1999. Bär, Gebhard, MUllhcim. 219. Barbatz, Loys, Orbe. 1187. Barbatz, Marc, Orbe. 1188. Barber, Franz, Luggarus. 712. Barbier, George, Grandson. 1313. Barbier, Jehan, Grandson. 932. Bardillier, Johann, Grandson. 1181. Bardoz, Antoiue, Grandson. 1312. Personen- ^-Register. Barilliet, Bernhard, Grandson. 1132. 1285. Barlaschga, Bernhard, Como. 1366. Barlög (?), Bollenz. 992. Barmettler, s. Promettler. Bart, Heinrich, Biel, s. Anh. II. Barthola, H., Mendris. 192. Bärtsch, Jos, Sargans (?). 633. Bärzen, H., St. Ursitz. 1346. B-ischli, Hans, Schaffhausc». 1067. 1153. Basel, Bischof: im Allgemeinen und nnbcnannte. 1372. 1373. 1374. Johann (Senn von Münsingen). 1923. Philipp (von Gnndclshcim). 23. 842. 879. 1101. 1132. 1141. 1174. 1331. 1339. 1341. 1342. 1343. 1371- 1372. Melchior (von Lichtenfels). 952. 1010. 1135. 1169. 1335. 1372. 1374. s. auch O.-R. Basel, Bischof, Domstist. Basel, von, Commenthur. 253. Basel, von, Dompröpstc, s. Gumpenberg Ambros, Merspcrg und Befort Johann Werner, Psirt, von, Sigmund; s. auch O.-N. Basel, Bischof, Domstift. Bassard «Bastard), Bnrba, Grandson. 1311. Bassard, Pierre, Grandson. 982. Basscfontainc, Sebastian de l'Anbespinc, Herr zu, französischer Gesandter. 707. 728. 729. 734. 739. 753 (-). 754. 755. 759. 763. 776. 778. 780. 734. 796. 797.L819. 830. 835. 836. 838. 859 (-). 860. 868. 875. 836. 887. 883. 894. 899. 902. 906. 907. 910. 913. 928. 930. 938. 939. 943. 949. 960. 966. 974. 987. 938. 995. 996. 1010 (y. 1013. 1014. 1024. 1025. la Bastie, von, der Herr. 460. 761. Bandard, H., Echallens. 132. Baulmc, de, Johann, Grandson. 425. Baumgartner, Urban, Bern. 502. Bayonne, von, Bischof, s. DufrcSnc. Beaulstrc, Blaise, Grandson. 1181. Beaulsirc, Johann, Grandson. 1181. Beccardie, Stephan, Vngclles. 427. Bcecaria (Becaris, de Bacharys), Johann, Luggarns. Ebenderselbe heißt Canesa. 808. 937(-). 1107. 1111, s.auch M.-R. Kirchliches Lnggarus, den dort vorkommenden Schulmeister. (Beccariay Vinccnz, Lnggarus. 256. 257. Bechardot, Pierre, Orbc. 1133. Bedano (Bodan), (Jo. Ant.), Lnggarus. 803- 946. 1278. Bceler, A. (?), Amniann. 543. Beletrood (?), dcl, Johann Baptist. 235. Belivicr (Bellicvre?), von, Herr. 521. Bell (Bcllo), s. Bcnada und Orcllo, Franeesco Paolo. Bellelay, von, Abt Johannes. 97. Belley, von, Bischof. 352. Bellichingcn (Bcrlichingenl, von, Hans Christofscl, zu Haydting (Heydinfcld). 332. Belling, Hans, Frciburg, s. Anh. II. Bellino, Anton, Bira. 554. Bello, Francisc (von Gaviratc), Lnggarns. 1109. 1114. Bello, Lucia (geborne Mnralt), Lnggarus. 1109. 1114. Bcmelburg, von, Cort. 479. Bcnada, Antogna (Tochter des Benada Gavirato), Lnggarns. 1115. Benada (Banada, Pann), (Bcrnardino), (laut Meier: Locarno auch genannt Bcllo). 256. 257. 259. 713. 719. Benada, Gavirato (Ziirich stellt den Namen Bernardin voran; der gleiche wie Bcnada, sBanada Paulis Bcrnardino?), Luggarus. 1115. Benzikoffer, Licnhard, Bern, s. Anh. II. Berchtold, Gerold. 1030. Bcrgcr, Hans, Ziirich, s. Anh. II. Bergoz (Bergo), Peter, Freibnrg, s. Anh. II. Berlichingen, von, Hans Christofscl, s. Bellichingcn. Berlichingen, von, Valentin, zu Dörzbach (Dursbach). 333. 480. Bernard, Mathey, Grandson. 427. Bernard, Schwan, Bcllcnz. 399. St. Bernhard, Prior, Nigli, Pantaleon. 1030. Beenhausen, von, Karl. 934. 1059. 1125. 1150. 1163. 1202. 1241. 1252. 1325. 1349. Bcrnhauscn, von, Wilhelm, Güttingen. 685. 1059. 1125. 1150. 1163. 1202. 1325. Beroldingen, von, Josua, Uri. 389. 394. 675, s. Anh. II. Bersi, Hans, Laichen. 732. Bcrthande (BcrtauM, ü., französischer Trcsoricr. 176. 357. Berthclier, N., Genf. 1295. 1296. Bertz, Marsilins, Schafshauscn. 95. 1292. 1335, s. Anh. II. Bcsanson, George, Echallens. 566 ('). 1320. Besanso», Jacquillon, Echallens. 1318. Besire, Girard, Bidrich (Pcry). 1089. Bcson, Fraichvis, Grandson. 1180. 1284. Bcson, Melchior, Grandson. 1180. Beson, Philibert, Grandson. 1180. Bcsotzo, Anton Maria, Lnggarus. 807. Beßler („Böst"), Hans, Uri, s. Anh. II. Bcßmcr (Beßler), (Magnus?), Uri. 230. 253. 353. 958. 962. Betschart, Werni, Schwyz. 290, s. Anh. II. Bctter, H., Ammann, Schännis. 663. Beza, Hieronymus, Basel, s. Anh. II Bischof Basel. Bianggnin (?), X., PrugiaSco. 992. Bilgerin, Johann (auch Johann Bilgcri Sailer). 799. 300. Bili, Anton, Lliccrn, s. Anh. II. Billwyler, Lux, Wyl. 800. Bindhammer, Dietrich, Bern. 153. 429. 1371. Binus (?). 1264. Biolley, Bcrnard, Grandson. 1132. Personen-' Register. Birchcr, Hans, Lncern. 11. 12. 202. 307. 309, s.Anh. II. Bisgiin (?), Schwan. 438. Bisntius, H., Lnggarns. 922. Bitsch (Butsch), von, Grafen. 657. Bitzocero, HanS, Mcndris. 1268. 1278. Blaarcr, Agatha. 577. Blaarer, Thomas, Constanz. 577. Blaarcr (Blarcr), von Warteliste, Christoph, Bichels«. 329. Blaarcr, Dicthelm, s. St. Gallen, Aebtc. Blaarcr von Warteliste, Wilhelm, s. Anh. II St. Gallen Abt. Blaiso (?), Pcnthcrcaz. 568. Blattmann, Konrad, Ziirich. 1330. 1334. Blasien, St., Schwarzwald, Abt Kaspar (?). 212. 680. 904. Bläh, Zacharias, Lncern, s. Anh. II. Blcikcr, Konrad, Tangwang. 1233. Bleuler, Hans, Zilrich, s. Anh. II. Biomo, Cortesio, von „Biint". 414. Blum, Hans, Glarns. 1232. Blum, Hans, St. Gallen, s.Anh. II. Blum, Martin, Wesen. 664. Blumen, Uli, Grasbnrg. 153. Bocardi (auch Borcardi und Brocardi), Niklaus, Grandson. 563. 932. 1016. Bocardics, Eticnne (?), Bügelst. 1181, s. auch Bocardi. Bochardct, Pierre, Orbe. 1083. Bochctel, Bernhardin, s. Laurent. Bochetel (Wilhelm). 560. Bochoz, Richard, Corbers. 1116. Bodcr, Heinrich, Constanz. 1257. Bodctto, Leonardo, Lnggarns. 946 (nach Meier der unter Ziffer 4 dieser Seite erwähnte Bruder Licnhard). Bodman, Frischhans, Thurgau (?). 1235. Bodman» zu Bodman», Hans Kaspar, Ochsenhauscn. 451. Boviner, Heinrich, Baden. 1023. 1212. Boviner, Kaspar, Baden. 213. 260. 297. 477. 537. 635. 744. 863. 972. 1130. Bodiner, Uli, EchallenS l?). 820. Bodurer (Bodmcr?), Peter, Grandson. 152. Böhmen, von, das Königspaar. 558. Boisrigault (von, Dangerant, Ludwig), französischer Gesandter. 8. 16(-). 303. 309. 316. 317. 353. 363. 372. 401. 402. 411. 412. 836. Boisrigault, der Junge. 692. Bolez (?), Hieronymus. 1171. Boll, Francisc, s. Orcllo, Francesco Paolo. Bollct, Paul, Mcndris. 206. Ballet, Pierre, Grandson. 152. Bollwylcr, von, Christoph. 629. Bollwyler, von, Niklaus, Constanz. 46. 108. 116. 128.182. 210. 450. 514. 519. 520. 549. 615. 616. 623. 639. 640. 656. 679. 684. 739. 744. 936. 983 (?). 996. Bollwyler, «., Constanz. 451. Bolognicn, S. (?). 691. Bolsiugcr, Hans, Zug, s. Anh. II. Bomgartcr (Baumgartner?), die. 1215. Bomcr, Hans, Fraucnfeld. 109. Bon, del, Johann Jacob, Castro. 991. Bonatha (alias Bantho), de, Ambros, Clara. 236. Boncy, Hans, Murtcn (?). 1018. Bonnel (Borrel), Loys, Murten. 704. Bonnct, H., Satins. 867. Bonstcttcn, von, Hans Jacob. 696. 865. 869. 1172. Bontas (?), Schwan Ambros, Rivicra (?). 1198. Bonvalct, Johann, EchallenS (?). 820. Bonvillars, von, der Herr. 1314. Borelli, Francisc, Rovercdo. 366. 405. Borelli, Vcspafian, Rovercdo. 366. 405. Borgs (Burgos, de, Alcsio (alias Tiitsch), Bellenz. 294, s. auch Tiitsch Alexius. Borgo (Bnrgo), de, Baptist, Belstnz. 317. 362. 401. Borgo (Bnrgo), Camilla, Belstnz. 294. 316. 317. 362. 401. Borgo, s. auch Burg, Bnrgo, Codeburgo. Bos, Uli, Riviera(?). 1196. Bösch, Hans, Rheinthal. 329. Bosihard, Jacob, Lncern. 920. Bosset, Francis, Goumocns. 1318. Bosset, Hans, St. Jmer. 1089. 1141. Botcgalius, Jaconius. 561. Botelicr, ü., Genf. 1247. Bötschi, HanS, Sirnach. 793. Bötschi, Ulrich, Wuppcnan. 681. 686. 715. 720. Bottens, von, der Herr. 1320. Boyes, Richard, Corbers. 1026. Bouillon, von, Herzog. 741. Boulioud, Pierre, Lyon. 747. Bourdi (Bourdin), X., Frankreich. 730. 747. Bourgeois, Claude, Grandson. 1131. Bourgeois, Francis, Grandson. 981. 1180 (?). Bourgeois, Sebastian, Grandson. 1180. 1181. 1185. Bourgcoisi (Bourgcoysi), H., Grandson. 813. 824. 1311. Bousset, Nicod, Grandson. 817. Boyl, Jost, Utznach. 617. Brand, Theodor, Basel. 24. 335. 337, s. Anh. II. Brandenburg, von, Markgras (Herzog) Wibrecht. 43. 210 (*). 631. 660. 661 (-) (?). 681. 713. 715. 716. 719. 736. 737. 745. 746. 748. 776. 777. 781. 782. 785. 799. 893. 1057. 1157. 1165. 1166. Brandis, von, Herr. 190. Brassy, Anton, Livincn. 25. 27. Brannschwcig, von, Herzog (Johann Heinrich). 37. Braycr (Braycri, Baven), H., Romont. 312. 824. 849.1172. 1245. 1361. Brcgätzi, ü., Quarten. 226. Brendel, Sebastian, Rhcinthal. 329. 391. 190 Personen-Register. Brendli, Heinrich, Schännis. 419. Brcndli, zwei. 419. 429. Brendli, H., Schreiber, Gaster. 283. 663. Brennwald, Felix, ZUrich, s. Anh. II. Bresegg, von, Schwan Anton, Luggarus. 736. Bricio (Brixio?), Baptist, Lnggarus. 256. Bricod, Hans, Ocsch. 462. Bridler, Hans, Mllhlheim, Thurgau. 1229. Brignet, Johann, Echallens (?). 829. Brissac (Brysach), von, Marschall. 559. 993. 939. 949. 939. 996. 1913. 1914. 1978. 1999. 1195. 1122. 1144. 1153. 1197. 1199 s-). 1326. 1.337 ("). 1338. Brocardi, s. Bocardi. Bron, Marmet, Vauxmarcus. 982. Brook, H., Luggarus. 257. Bruckner, Peter, St. Gallen. 1219. Bruder Klaus (Niklans von FlUe). 334. 439. 832. Brudermann, Hans, genannt Stoppers, St. Gallen. 978. Brugg, zu der, Christoffel, Mainthals?). 1959. Britgger (Brücker) (Hans), Uri. 11. 239. 396. 365. Briiggler, Sulpitius, Bern. 1959. 1197. 1198. 1331. Bruno (Briine), Augustin, Dongio. 243. 236. 293. 414. 492. Brunner, Hans (?), Hauptmann. 175. 397. 393. 399. Brunner, Hans, Glarus, f. Anh. II. Brunner, Joos, Eich. 742. Brunner, Magdalena, Grandson. 981. Brunner, Thoma, Asthala(?) bei Lausanne. 439. Brunner, H., Pannermeister, Uri. 369. Brunner, N., Au. 198. Brunner, s. auch Zumbrunncn. Brunschwhler, Jacob, Bischofzell. 1352. Bruseschtan, zu, Cannißs?), Bollenz (?). 414. Brusin, von, Dionys, Mailand. 892. Bruxora, Galcaz, Mailand. 1267. Bryod, sonst Dafflon, Jehan, Thurm. 1242. Bubenberg, von, Adrian, Bern. 1934, s. Anh. H. Bucheler, Konrad, Thurgau (?). 468. Bücher, Hans, Altstätlen. 792. Bücher (Bucher), Jacki, Murtcn (?). 416. 1919. Buchwyl, Hans, Murtcn. 821. Buctieres und Langte, H. (?). 368, s. auch Langic. Büeler, Leonhard, Schwyz. 64. 199. 291. 297. 257. 343. 345, s. Anh. II. Bugniard, Pierre, Echallens. 1319. Bugnets, Claude, Grandson. 152. Bullinger (Heinrich, ZUrich). 1114. Btinti, Hans, Nidwalden, s. Anh. II. Bünzli, H., Wallenstadt. 226. Buntzo, Peter, Rötschmund. 1926. Büren, von, Herr. 43. Burger, Erhard, Nidau. 71. 393. 357. Bürgi, Anna, (V). 1234. BUrgi, Martin, Schwyz, s. Anh. II. Bürgler, Hans, Schwyz, s. Anh. II. Bürgler, Heini, Schwyz (?). 413. Bürgnon, Heinrich, St. Jmer. 1989. Burg (Burgo), de, Hans, Jacob, Bellen;. 317. 366. 494. Burgo, Lienhard, Bellcnz z?). 1931. Burg (Burgo), de, Nikola, Bellenz. 317. 366. 494. Burgo, Tiberius, Bellenz. 415. Burgo, von, die, Bellenz. 892. Burgo, s. Borgo und Codcburgo. Burgund, Herzog, Karl (V.). 1391. 1397. Burgunder als Kriegsvolk. 858. Bnri (PUri), Jost, Schwyz. 1239. Burkard, Hans, Zug, s. Anh. II. Bürki, Barnabas, s. Engclberg Acbtc. Burkino, ü. 463 (^). 464. Burnct (?). 1981. Busnang, Konrad, s. St. Gallen, Aebtc. Buschget (Busgat, Buscheta), Baptist, Lnggarus. 1323. Buschgett (Buscheta), H., Luggarus (?>. 839. 331. Büschinger, ü., Badens?). 342. Bussi, (Dyonysius), Glarus. 56. 249. 269, s. Anh. II. Bussi, Georg, Glarus, s. Anh. H. Bussin, Hans, Basel. 166. 168. Bußnang, von, Albrecht. 1235 ('). C. Cadulin (Kadulin), Christoph, Polanza. 249. 347. 336. Calabris, Matyis, R. 1177. Calamc (Calameti, Clameti), Johann, Grandson. 1139. Calameti (Clameti), Pierre, Grandson. 817. 824. Calameti, H,, Grandson. 563. 318. Caldern,, Johann Angel, Basel. 556. 561. 533. 796. 797. 919. 912 (-). 975. 1199, s. auch Anon. Calcx, Antonine, Orbe. 1187. Calcx, Claude, Orbe. 1187. Calex, Marie, Orbe. 1188. Callon, Jacques, Grandson. 563. Calvin, (Johann), Genf. 1171. 1175. 1176. 1177. 1173. 1179. Cambianus, Joseph, ein Italiener. 1163. Cammer, von der, s. Chambre, la. Campana, Hans, Dogmcntia. 532. Canaye, Jacques, Frankreich. 396. Canesa (Canassy), s. Beccaria und Duno. Canevcy, Johann, Orbe. 1187. Caney, Louis, Milden. 848. Capazug, H., Rom. 195. Capol, Hans, Granbünden. 496, s. Anh. II. Capol, von, Ortlieb, Graubünden, s. Anh. II. Capol, Nysch, Bünden. 359. 369. 361. « Personen-Register. Tapran, Jean Philipp, Mailand (?). 53t>. Caraffa, von, Cardinal. 1351. 1354. Carlo (Carulus),^Bartholoms, Lauis. 529. 897. Carlo (Carle), Placidus, Discntis. 359. 399. Carnicntrand, Jacques, Montsalvens. 1117. Carondelct, (Johann). 11. Carra (Carrat?), Johann, Echallcns. 793. Carrat, Glando, Echallcns. 416. Carrcl, Johann, Nvonand. 564. Caspar (?), de, Johann Baptist«, Mailand (?). 1199. Caßhiag (Catschag), Gwarncr (Castilionc, Gnarncrio), Lug- garus. 743. 897. Castanca, Bernardin, Schwyz. 243. Castanca, de, Johann Peter, Stabio. 891. Castanca, Peter Paul, Lauis. 698. Castanca, Thomas, Lauis. 347. Castanca, Bincenz, Lauis. 194. 199. 892(7). Castelmnr, von, Bartholoma, (Chnr). 12. 19. Castian, Bernhard, Lanis. 549. Castian, Thomas, Lauis. 549. Castian, de, H. 312. Castilionc, s. Caßhiag. Castillc, von, der. 379. Castion, von, Brand. 997. Castion, von, Hans Jacob, französischer Botschafter in Grau- bliiidcn, Herr zu Haldcnstcin. 124. 236. 238. 267. 317. 369. 364. 367. 368 (-). 332. 392. 493. 786. 863. 997. 1996. 1961. Castion, K., Ehemann der Magdalena Morest», Mailand , Hans, Grcycrz. 1968. 1116. 1242. Catilinicrc, von, Herr. 398. 369. 361. 367. Catschag (Castilionc), s. Caßhiag. Ccnini (?), Evangclisto, Lnggarus (7). 1357. Cerjat, FrantzoiS, Dinsiez (7) (Denyöycz). 1138. Cerjat, Jacques, Denysyez (?) (Dinsiez). 848- Ccrrctt (Ccrrctta 7), Baptista, Lnggarus. 1114. Ccrretta (Zarctto), Johann Jacob, Lnggarus. 1114. Ccrrctta (Zarctto), Katharinas (Johann Jacobs Mntrcr). 1114. Cerrctta (Zarctto), Katharina (Johann Jacobs Frau), Lnggarus. 1114. Chabod, H., Gens. 1246. Challand, von, Cqarles, Herr zu Villarsel. 1926. 1927, s. Villarscl, von, Herr. Chalant (Challand), von, Graf. 637. 315 (7). Cham, von, Bernhard, Zürich. 247. 449.598.1334, s.Anh.II. Cham, von, Jacob, Zürich. 1339. 1334. Chambrc, la, (Cammer von der), Gras oder Grasen. 241. 476. 553 ('). 557. 539. 587. 583. 627. 633. 672. 799. 711. 735. 749. 746. 753- 154. 759. 789. 795. 839. 899. 933. 948. 969. 966. 974. 975 (-). 995. 1992. 1919. 1965. 1124. 1127. 1152. 1299. 1299. 1254. 1327. 1359. Chambricr, Peter, Neuenbürg. 71. Chamod, Antoinc, Orbc. 1187. Champion, Blaise, Orbc. 1933. 1186. Champion,'Franqois, Herr von la Bastic. 469. Champion, Pierre, Orbc. 1186. Champio.., Pierre (Großvater von Blaise und Pierre), Orbc. 1186. Channet, Rcymond, Gens. 1177. Chapcanrongc, H., Gens, s. Anh. II. Chapcllc, la, bl. >365. Chappallcis, Gcrard, Grchcrz (7). 1926. Chasteausort, von, Herr. 896. Chatcauguyon, von, Frau. 1186. Chateauroillaut (Chatcau-Rollcau oder Roillaut), von, Herr, Guhdo Mouchct, Burgund. 867. 937. 967. 1122. 1154. 1194. 1294. 1212 (-). 1269. Chatcauvieux, von, Herr. 498. Chatclard, von, Herr. 121. Chevrcy, Jacques, Orbc. 1189. Chilis, H., Sorcngo (Sorcgno). 1267. Chinaux, Peter, Grcycrz. 1117. Chinillod, Johann, Orbc. 1187. Chinillod, Pcrncttc, Orbc. 1187. Chivron, von, Franz, Siders (7). 372. Chivron, von, Niklaus, SidcrS. 372. Chollct, Guillanme, Orbc. 1186. 1189. Christian, K., Miser, Treis. 531. Christoph zum weißen Kreuz, Orbc. 1189 (°). Christophe! (7), Meister (Prediger), Neuenbürg. 1175. Chnr, Bischöfe von: Lucius (Jter). 26. Thomas von Planta, als Ketzer bezeichnet. 477. 484. 496. 497. 493. 739. Clausen, Martin, Wallis, s. Anh. II. Clanser, Konrad, Lucern. 469. 567. 1925. 1128. 1139. Clavcl, Anton, Echallcns. 793. 724. Clcricis, de, Baptista (Bollcnz). 491. 492. Clcricis, de, (Clcricns), Paul, Como. 244. 781. 866. 867. Clcricis, de, die, Como. 866. 867. 996. Clery, von, Peter, Freiburg. 264.741(7). 859 (-). 1941, s. Anh. II. Cloos, Niklaus, Luccrn. 53. III. 112. 116. 118. 128. 167. 215. 219. 222 (-). 269 (->. 339. 331. 341. 381. 395. 396. 439. 435. 899. 1925, s. Anh. II. « Personen-Register. Codeburgo, de, Camilla, Bcllenz. 909. Codeburgo, das Geschlecht, Bellcnz. 126. 416, s. auch Borgo, Burgo. Coignet, Mathieu, Paris. 307. 706. 910. Colaycs, Claudo, Greyerz (?). 1172. Colesano, de, Johann Peter, Mendris. 610. Coley, Claude, Echallens. 132. Colletta (?), Echallens. 1014. Collon, Remond, Moudon. 1133. Collon, H., Commissar, Murten. 704("). Collones, H. 21. Colmenia, von, Andrea, Lauis (?). 554. Colmenia, von, Philipp, Lauis (?). 554. Colonna, Peter (?). 171. Combaz, de la, Johann, Grandson. 1315. Combaz, Pierre, Orbe. 1188. 1139. Combet, Antoine. 706. Como, von, Bischof. 1324. 1331. Connilius, de, Andreas, Lauis. 257. 253 (V). Connitius, de, Hieronymus, Lauis. 257. 258 (?). 259. Counod, Michiel, Grandson. 1185. 1236. Conpagnion, Jacques, Grandson. 1180. Constantin, Bernhardin, Luggarus. 1114. Konstantin, Johann, Luggarns. 1114. Constanz, Bischöfe: Im Allgemeinen und unbenannte. 9. 11. 26. 35. 66. 392. 497, s. auch O.-R. Constanz, Bischof. Einzelne: Christoph (Mätzler). 108 (y. 396. 552. 557. 720. 793. 828. 885. Heinrich (von Höwen). 932. Hugo (von Hohenlandenberg). 829. 836. 933. 963. 1003. 1004. Johann (Weza). 1096. Otto (von Hochberg und Röthelcn). 793. Thomas (Perlauer). 1233. Constanz, Dompröpste: Unbenannte. 323. 1232. 1233. Einzelne: Schad, Georg von Mittelbiberach zu Warthusen. 103. 168. Conte, Frantzois, Grandson. 700. Conte (?), de, Johann. 421. Coppet, de, Michiel, Montagny. 1182. Corbers, von, Jörg, Saanen (?). Greyerz >?). 841 (^). 847. 869. 1026. 1117. Corbi, Cristin, Greyerz. 1473. Cordey, Pierre, Grandson. 1131. 1285. Corna, de la, Ascanius, Rom. 444. 445. Corne, 5., Genf. 1247. Corniel (?), Manfreds, Novara (?). 1366. Cornuz, Jacques, Grandson. 564. 700 (?). Corpateaux (Corpattonrs), von, Hugo, Greyerz. 1026. 1117. Corps, de, Michael (alias St. Michiel), Orbe. 1082. 1185. 1286. Cousin, Claude, Concise. 818. Cousin, Guillaume, Grandson. 1180. Cousin, Jacques, Grandson. 565. Crans, von, Martin. 788. Crasso (?>, N., Villar im Wistelach. 818. Cribcl, Baptist«, Lauis. 665. Cribell, Franciscus, Lauis. 100. 343. Cribell, Johann Anton, Lauis. 802. Cristcn (Christen), Linzi(?). 313. 365. Croce (Cruce), de la, Bernardin, Lauis. 37. 531. Croce, de la, Paulus, Ripa. 1275. Cropper, H., Lyon. 748. Cuano, Michiel, Grandson. 1315. Curder, Hans, Freiburg, s. Anh. II. Cusa, del, Jeronimo, Bellcnz (?). 895. 396. Cusa, del, Pcret (?), Bellenz. 894. Cusin, Jacques, Grandson. 981. Cuvergno (Cavergnio), (Ortsname?), Hans Jacob, Mainthal. 122, s. O.-R. Cavcrgno. Cyro, Peter, Bern. 68. Cysat, (Renwart), Lucern. 355. D. Dachselhofer, Vincenz, Bern, s. Anh. II. Dagon, Jacques, Grandson. 427. 563. 1313. Dänemark, von, König. 583- 1339. Dann, von (Vondan, Voudan), Johann, Franyois, savoyischer Gesandter. 8. 20. Dangerant, s. Boisrigault. Dankwort, Esaias, Birseck. 952. Dargilliez, Pension, Orbe. 1137. Daruex, Claude, Orbe. 1187. David, Glaudo, Greyerz. 1173 (°). Davidico, Lorenzin, Luggarus. 257. 258. 259, s. auch Lorenzin. Dawo, Jacob, Uri. 807. Decherna, Albert, Luggarus. 256. Declause, Kl., Orbe. 1139 (-). Decombaz, Pierre, Orbe. 1032. Degen, Martin, Schwyz. 686. 720. 784. 793. 796. 798. 799. 839. 903. 949. 1121. 1255. 1266. Degen, Sebastian, (Schwyz). 1013. Delamota, Jacob, Cordefs (?). 1323. Delathur (della Dorre), Christoph, Mendris. 129. 162. Deloz, Johann, Orbe. 1188. Demis (Demispetro), Bartholoms, von Vairano, von Gam- barogno. 136. 138. Dcnisy (?), von, Herr. 955. Personen ^-Register. Denzlcr, Jörg, Leuggcrn. 432. 467. Depoisse, Chatelain. 57. Derosimo, Hans Peter, Lauis. 347. Despignon, Katharina, Orbc. 1187. Despignon, Provence, Orbe. 1187. Dettling (Delling), Hans, Schwyz. 268. 289(2). 553. 673. 733. Dcubo, Hans, Tramclan. 1939. Deutsche, als Handelsleute. 1167. Dexermunt, Hans, Ablcntsch. 991. Didato, Baptista(?). 294. Diebold s?), Rheinthal. 678. Diemar (Dicnncrs, Bastian, zu Wyssenfeld. 332. Diemar (Dienner), Kargieß (Kayes), zu Wyssenfeld. 332. Diemar (Dienner), Philipp, zu Wyssenfeld. 332. Meßbach, von, Andres, (Bern). 565. Meßbach, von, Benedikt. 317 (^). Meßbach, von, Jost, Bern. 1363, s. Anh. II. Meßbach, von, Ludwig, Bern. 456. Meßbach, von, Niklaus, Bern. 351. 352. 413. 819. Meßbach, von, die, Bern. 352. 397. Dießenhofcr, Hans, genannt Lccmann, Thurgau (?). 12ZZ. 1233. Dietrich, Herr, Muri. 435. 442. Dietzi, Hans, Rhcinthal. 943. Dilger, Hans (?). 683. Dinent, Clauda, Grandson. 1313. Dingncn, Claude, Grandson. 1312. Disentis, Acbtc: Unbcnannte. 26. Diyn, Bavon. 497. Doge, Antonie, Oron. 848(2). nzg Doge, Jacques (?). 848. Dognie, Loys, Orbe(?). 793. Dolder, Fridli, Glarus. 785. Dole, N.(?). 574. Domaß, de, Baptista, Lauis. 954. Domcnig s?), Johann, Luggarus. 1279. Donada, della, Johann Peter, LuggaruS. 584. Donzel, Anton, Grandson. 426. Doppen, Franzzoise (Wittwe des Doppcn Pierre), Orbe. 1133. Doppen, Pierre, Orbe. 1133. Doppenstein, Sebastian, Basel, s. Anh. II. Dorbaz, Eticnne, Grandson. 982. 1313. Dorer, Heinrich, Baden. 441. 445. Dorla, Fürst. 558. Dorncx, Claude, Orbc. 1932. Drye, Anton. 749. Dufrcsnc (Fraxincn), Johann. 638. 652(?). 992. Dugeli (?), Hans. 147. Dulliker, Ulrich, Lucern. 877. 1925. 1943. 1944. 1985. 1116. 1127. 1359, s. Anh. II. Dumainc, Benoy,' Grandson. 1929. Dumainc, Lucas, Grandson. 799. 816. 1929. 1312, s. Lucas Commissar, Grandson. Duno, Elisabeth (geb. Cnrioa), Luggarus. 1114. Duno, de, Cancsas?), Thadeo, Luggarus. J57. 253. 1114. Duno, Johann Jacob, Luggarus. 1114. Dnplessis, s. Liancourt. Dupuys (Dupuyt), HugueS, Herr von la Mothc, Lyon. 747. 743. Durant, Guillaume, Lyon. 747. Ditrler, Joachim, Uri. 36. E. Ebstein, Jacob. 1934. Echcrli, Hans, Landcron. 97. Eckcnthalcr, Hans, Uri (?). 1925. Edelmann, Martin, Thurthal. 1375. Edlibach, Hans, ZUrich. 445. 1231. 1257. 1375, s. Anh. II. Effringcn, von, „Einer". 974. 1922. Egenstorscr, Michael, Schaffhausen (?). 585. Eggel, Fridli, Glarus, s. Anh. II. Egger, Lienhart, Tablat. 1968. 1356, s. Anh. II. St. Gallen Abt. Eggmiillcr, Adam, Wangen (Oberwangcn Thurgau?). 1234. Egli, Andreas, St. Gallen, Fisching«!, Stcckborn. 146. 294. 319 (ungewiß ob der Gleiche). Egli, Heini. 329. Egli, Jacob, Berg (Gottlicbcn). 714. 1291 (?). Egli, Kaspar, Luccrn. 1253. 1259. 1269 (2). 1261. 1264. 1267. 1268. 1331. 1353. 1355, s. Anh. II. Egli, Ulrich. 329. Ehingen, von, Philipp. 467. Eich, im, Niklaus, Visp. 1134. Eichhorn, Joachim, s. Einsiedeln, Acbte. Eichhorn, Peter, St. Gallen, s. Wetting«! Aebte. Eigen, Ambros, St. Gallen. 595. 745.1963.1971, s. Anh. II. Eigen, Jacob, St. Gallen. 719. Einsiedel!!, Acbte: Gerold von Sax. 391. Joachim (Eichhorn). 211. 391. 971. 1269. Einwyl, von, Hans, Unterwalden, s. Anh. II. Ekhard, Hans, Wallis. 423. Elisser, zum, Heinrich, s. Lochmann, Heinrich. Elsener, Johann, Wenzingen, s. Anh. II. Emcra, Blaisc, Echallens. 1915. Emilius, Herr (?), Mailand. 668. Engel, Kaspar, Fraucnfeld. 899. Engclberg, Aebte: Barnabas (BUrki). 929. Bernhard (Ernst). 121. 318. 521. 592. 593. 683. 929. Jost (Krämer). 1242. Hans (Spörlin). 121. Personcn- Engeler, Jacob, Frauenfcld. 1356. Engelhard, Hans, Leuwenbcrg. 513. England, von. König, Philipp. 43. 60. 155. 153. 196. 210. 583. 1014. 1062. 1073. 1122. 1153. 1165. 1166. 1205. 1213. 1250. 1255. 1263. England, von, Königin. 388. Englisperg (Engelspcrg), von, Hans, Freiburg. 781. Englispcrg, von, Peter, Bern. 1163. 1164. Englisperg (Engelspcrg), die, von, Freiburg. 861. EPP, s. Aep. Erb, Romanus, Uri. 949. 1266. Erlach, von, Bernhard, Bern. 573. 705. 324. 1021. 1295. 1321. Erlach, von, Burkard. 411. Erlach, von, Hans Rudolf, Bern. 637. 704, s. Anh. II. Erlach, von, Peter, Bern. 153. 423. 565(7). 724. 317. 981. 982. 1020. 1312. Erlach, von, Ulrich. 1223. Erlach, von, Wolfgang, Bern. 1173, f. Anh. II. Erlach, von, N. 70. Erlcns, von, ü., Hofmeister. 870. Erni, Joachim, Constanz. 112. Ernst, Bernhard, f. Engelberg Aebte. Erzinger, ü., Wagenhausen. 14. Erzli, Erhard, Kaiserstuhl. 109. 164. Eschenberger, Johann, Basel. 706. Escher, Johann, Zllrich. 112, s. Anh. II. Escher, Hans Konrad, Ziirich. 475. Escher, Marx, Ziirich. 633, s. Anh. II. Escher, Rudolf, Zürich, s. Anh. II. Escuyer, Johann, Grandson. 1183. 1285. Espaz, Guillaume, Villarriard (V). 348. Estment, Simon (?), Grandson. 152. Estyvina, ü., Grandson. 151. Etter, Konrad, Eggcnwhl. 1223. N. Fabri, Johann, Constanz. 336. Fachheim, Konrad, Rheinfelden. 299. Fäck, Hans, Knutwyl. 282. Falconet, Jehan (?). 848. Falck, Ursula, Freiburg. 1026. Falk, (Johannes, Freiburg). 1319. Falkeisen (Valckhsen) (?), H., Ammann. 543. Falkner, Heinrich, Basel. 872. 883. 397. 1026. 1033 (?). 1043. 1049. 1072. 1133. 1221, s. Anh. II. Fanbul, von, Elisabeth, St. Gallen. 1219. Farel, Wilhelm. 583. 609. 611. 627. 633. 655. 854. 865. 1175. 1176. Farct, Claude, Grandson. 1131. Farncse, von, Alexander, Cardinal. 16. 46. 195. 249. 272. 717. 996. -Register. Farnese, Octavio, s. Parma, von, Herzog. Fasano, del, Peter, Luggarus. 33. 247. Fäsch, Hans Rudolf, Basel. 678. 706. 707. 910. 912, s. Anh. II. Fasol, Andres, Luggarus. 1114. Fälschen (Fitscherie), K., Graubiinden. 240, s. auch Fyncr. Fatzer, Hans, Rheinthal. 214. Fauleon, ü. (?), Frciburg. 934. Favre (Favrod), Christofsel, Greyerz (?). 1026. Favre, Claude, Grandson. 981 ("), 1020. 1021. 1026. Favre, Claude, Montsalvens. 1117. 1242(7). Favre, Claude, Oesch. 1242. Favre, Johann, Goumoens. 568(2). 7gZ(?). 819(7). 1242 (7). Favre, Legier, EchallenS. 1014. Favre, Loys. 1242. Favre, Margnerite, Grandson. 1131. Favre, Petcrmann, Goumoens. 1318. 1319. Favre, Pierre, Grandson. 1312. Favre, Thinent, Montcnach. 564. Favre, Gebrüder, Vvonand. 425. Favre, die, Corcelles. 869. Favrod, s. Favre. Federli, Hans Heinrich, Frauenfeld. 5. 14. 206. 800. 943. 966. 1229. 1233. Federli, Rudolf, Thurgau. 14. Federli, N. 894. Fcderlin, U., Ammann, Utznach (7). 664. Feer, Bat, Lucern. 160. 512, s. Anh. II. Fcer, Georg, Roggwyl. 1230. Feer, Hans, Lippcrschwyl. 1232. 1233(7). Feer, Hans, Lueern. 1229, s. Anh. II. Feer, Heinrich. 5. 14. 490 (7). Feer, Jacob, Luccrn. 347. 354. 423. 1025. Feer, Peter, Lucern. 736. 1005. 1230. Fehr, Thoma, Amlikon. 1257. Felberg (Veltbcrg), von, Wolf. 333. 339. Felga, H. t?), Frciburg. 934. Ferdinand I., s. König römischer. Fcrrara, von, Herzog. 323. 1339. Ferrero (Ferrare, Farrare?), Cardinal. 74. 73. Fervcy, Johann, Orbe. 1133. Ferwer, Othmar, St. Gallen. 141. Fessy, Franyois, Orbe. 1186. Fessy, Henri, Orbe. 1186. 1138. 1139. Fidcrbogcn, Martin, Bern. 836. Fiescobaldi, Johann Baptist«, Florenz. 936, s. auch Frescobaldi. Filling (7), K., Freiburg. 1041. Finsterloo, von, Philipp, zu Lautcrbach. 332. Fior Santa, s. Santa Fior. Fischer, Crispin, Bern, s. Anh. II. Personen i-Rcgister. Fisching«!, Aebte: Heinrick) (Scheucht!). 115. Heinrich (Stoll). 32t). Marcus (Schenkly). 319. FischthUrin, Hans, Ölten. 135. Fiwaz, Guillaumc, genannt Ublet. 343. Flandern, von, Graf, Karl. 1391. Flandern, von, König. 26. Fleckenstcin, Heinrich (Hans), Lucern. 134. 199. 291. 297. 293. 345. 332. 433. 473. 519. 937. 1159, s. Anh. II. Fleckenstein, Margaretha, Lucern. 1925. Fleckenstcin, Niklaus, Lucern. 199. 165. 184. 343. 1238. Fleur, a, Pierre, Orbe. 1916. 1317, s. Pierre Fleur, de. Florenz, von, Herzog. 777. 733. 785. 796. 851. 859. 888. 939. 948. 949. Florett, Simon, Murtcn. 133. Florin, Hans, Graubiindcn, s. Anh. II. Floris, Cornelius, Munchaden. 561. Fliic, von, Niklaus (Landautmann), Obwaldcn, s. Anh. II. Fliie, von, Niklaus, s. Bruder Klaus. Flüh, auf der, Georg, Wallis. 73. Fluh, unter der, Hans, Unterwaldcn, s. Anh. II. Flury, Hans, Utznach und Gaster. 31. Fohrcr, Ulrich, Wildcnhaus. 1375. Föllnng, s. Felga, Fauleon. Folz, Jacob, Freiburg, s. Anh. II. Fontana, Jacob, (Bünden). 358. Fontana, Vincenz, Bünden. 363. 364. Foppa, Angnstin, Mailand (?). 1366. Fousellet (Foustellct?), Guillaume, Montagny. 1314. Foustelct, Sebastian, (Gens?). 1171. 1175. 1176. 1177. 1178. Fra, Hans, Bellenz (?). 549. Franc, Louis, Genf, s. Anh. II. Franchct, Claude, Grandson (?). 799. Franciscus (Franciso?), Doctor, Lauis. 995. Franciso (Franzos, Francios, auch Gallo), Alois (Johann Alois), Luggarus. 261. 1114. Frannatsch, X., Lauis. 258. Franel, Jacques, Provence. 426. Frank, Hieronymus, päpstlicher Botschafter. 8. 16. 37. 46. 47. 71. 164. 299. 229- 248. 255. 256. 598. 516. 559. 698. 619. 612. 613. 621. 714. 1972. 1991. Frankenhuser, Jacob, Lnccrn. 789. Frankenhuscr, Peter, Lucern, s. Anh. II. Frankreich, Könige: Karl VII. 64. Ludwig XII. 64. 371. 919. 1194. Franz I. 49. 63. 64. 195. 198. 126. 129. 176. 319. 313. 371. 496. 499. 555. 556. 559. 537. 626. 627. 631. 652. 681. 746. 747. 358. 948. 1123. 1213. 1323. 1385. (Frankreich, Könige, Forts.) Heinrich II. Verhältniß zum Concil. 559- 558. 569. 589. 583. Verschiedenes. 389. 521. 598. 796. 813. 819. 353. 859. 865. 996. 1139. 1261. 1268. s. M.-R. Bünde Vercinung, Gesandte fremde Frankreich, Kriege zwischen Kaiser und Frankreich, Schottland, England, Kriegsdienste der Eidgenossen bei Auswärtigen Frankreich, Pensionen Frankreich, Rechtsverfahren bundesgemäßcs zwischen den Eidgenossen und Frankreich, Zoll Frankreich; O.-R. Burgund Neutralität, Neuenburg Grafen, von, und Herrschastswcchscl; P.-R. Chambrc, von, Grafen, Grcycrz, von, Graf, seine Ansprache an Frankreich. Im Allgemeinen und ungenannte. 1385. Königin (Katharina von Medicis). 692. 749. Franschon, s. Franzoni. Frantsch, Bartholomä, Eschenthal. 939. 957. Franzoni, Bernhard, Mainthal. 1197. Franzosen, Heini, Knutwyl (?>. 88. Franzosen als Volk überhaupt. 1164. Fraucnfeld, Dominik, Zürich, s. Anh. II. Fränler, Andreas, Glarus. 1273, s, Anh. II. Frcscobaldi, Johann Baptista, Florenz. 1999. 1199; s. auch Ficscobaldi. Freibnrg im Breisgau, Bischöfe: Andres. 337. Freitag, X., Landvogt, Freiburg. 598. Freitag, Jost, Freiburg. 426. 895. 815. 829. 1915. 1926. 1949. 1941 (°). 1944. 1945, s. Anh. II. Frick, X., Gnadenthal. 53. Frickingen, von, Franz, Commenthur in der Mainau. 692. 693. Frickingen, von, Rudolf. 451. 452. Fröhlich, Peter, Murten. 322 Fröhlich, Wilhelm, Zürich, (Solothnrn). 37. 129. 499. 439. 452. 875. 993. 1992. 1994. 1913. 1979. 1999. 1194. 1114. Fromcnts, Pierre, Murtcn (?). 794. Froncnberg, von, Hans Konrad, Lcuwenbcrg. 513. Frunz, Arnold, Unterwaldcn, s. Anh. II. Früyo, Peter, Frciburg. 1941, s. Anh. II. Fry, (Haus Hcinnch), Mellingen. 936. Fry, Hans, Wydnau. 625. Fry, Heini, Rhcinthal. 792. 944. Frymann, Uli, Zug, s. Anh. II. Fryt, Just, Lissabon. 561. Fuchs, Jacob, von Wiinfurt (WUrfurt, Munfurt). 333. 489. Fuchs, Valentin, zu Wysscnheyn (Wysserheit). 332. 339- Fuchsbcrger, Jacob, (Rotwcil). 91. 1913 Fuggcr, Anton, Augsburg. 265. 673 (?). Fnggcr, Hans Jacob, Weinfeldcn. 1179. 1298- 1214. FUglistal, von, der Müller. 1191. Personen-Register. Fulach, von, Anna. 669. Fnlach, von, Wilhelm, s. Anh. II. Funda, Loys. 359. Funk, Balthasar, Zürich. 166. Fitnsting, Uli, Langenerchingen. 1233. Fiiraben (Fyrabend?), Heini, Murten. 764. Fiirer, Peter. 320. Fiirös, Gorius, Schwyz, s. Anh. II. Furrer, Hans, Schwyz. 1261. FUrstenbcrg, Heiligenberg, Werdcnberg, von, Graf, Landgraf in der Bar, Friedrich. 216. 431. 518. 639. 1261. 1266. 1267. Fnrtmiiller, Rosina, Dicßenhofcn. 328. Fyner, ü., Graublinden. 236, s. auch Fätscheri. G. Gaberschnler (Gaberthuler?), Hans, (Werdenberg). 57. Gaccon, Jacques, Fresens (Fresin?). 563. Gaccon, Jehan, Fresens (Fresin?). 563. Gachct, Loys, Echallens. 568. Gächnf, Ritter. 4. 15. Gafaser, Paul, Sargans. 786. Gaillard (Galliard), Franyois, Orbe. 1186. 1138. 1189. 1317. Gaillard (Galliard), Pierre, Orbe. 1187. Galandaz (Galandat), H., Avonand. 766. Galitschin, Thoman, Luggarms (?). 584. Gall, Niklans, Thnrgau. 934. 943. 949. Gallati, Melchior, Glarus. 117. 366, s. Anh. II. Gallati, ü., Hauptmann. 613. St. Gallen, Aebtc: Diethclm (Blarer). 97. 222. 534. 792. 866. 1692. 1168. 1375. Gotthard (Giel). 115. 143. Konrad (von Busnang). 979. Ulrich (Rösch). 147. 148 (-). 792. Galli, Gallus, Bern, f. Anh. II. Galliard (Gaillard?), Francis, Echallens. 1616. 1682. 1137. 1236. Gameli, H., Bellerive. 134. Gauel, Jacques. 1634. Ganneliss?), Abgeordneter des Kaisers in Augsburg. 265. Gannola, Johann Baptist, Arona. 74. 73. 79. Ganser, Niklans, Mörswyl (Piervelicr?). 1626. Garmiswyl, Hans, Frciburg. 1641, s. Anh. II. Garnier, H. 598- Garpion, II., Mailand. 1266. Gartenhäuser, Moritz, Appenzell. 169. 194. 263. 248. 326. 334, s. Anh. II. Gascogner. 367. 936. Gascr, Hans, Marten. 822. Gassen, in der, Walter, Uri, s. Anh. II. Gaffer, Lorenz, Bern, s. Anh. H. Gast, Benjamin, Basel. 1626. 1644. Gäßler, Heinrich, ^Leinfelden. 169. 116. Gät(?), Luggarus. 469. Gattolliat, Claude, Grandson. 982. Gaudard (?), K., Orbe (?). 826. Gautheri (?), H., Orbe. 1137. Gauthey. Jacques, Orbe. 1187. Gaviratc, s. Bello und Benada. Gazcl, Johann Maria, Herminaga (Zerminaga). 532. Gazell, R., Murten (?). 1617. Gdani 8. Halbenleib, Marx, Solothnrn, s. Anh. II. .Hälfer, Benedikt, Freiburg, s. Anh. 11. Haller, Snlpitins, Bern. 41. 495, s. Anh. II. Haller, X. 1129. Hallwyl, von, die. 932. Hallwyl, von, Johann. 1227. Hanau, von, Graf Philipp. 686. 720- Hann (Hau), Balthasar, Basel. 877. 1026. 1044. 1067, s. Anh. II. Hanolt, Laurenz, Kausbeurcn. 1233. Hans, Ludwig, Freibnrg, s. Anh. II. Hans, Wilhelm . 715 (-). 717. 726. 743. 793, s. Anh. II. Jmhof, Kaspar, Uri. 646. 684, f. Anh. II. Jmhof, Martin, Uri. 137. 432. 672 (?). 1625, f. Anh. II. Jmhof, Niklaus, Basel. 1133. Jmhof, Walter, Uri, s. Anh. II. Jnconimo (?), Mailand. 345. 531. Jnderhalden, Dietrich, Schwyz. 276 ("). 233. 389. 394. 395. 399. 456. 675. 853. 1375, f. Anh. II. Jndermur, Konrad, Bernang. 944. Jnsnla (Jsola), de, Baptist, Mailand. 936. 937. 1145. Jodocus, Abt zu St. Peter im Schwarzmald. 63- Jognie, de, Pierre, Orbc. 1187. Jordan, Johann, s. Sitten, Bischöfe. St. Johann, Thurthal, Aebte: Bruno. 98. Johann (und HanS, scheinen nicht die gleichen, auch nicht identisch mit Haus Zoller oder Hans Steiger zu sein). 98. Jacob, Keller (Jacob Zürcher von Lichtenstcig?) 93. 1693. Hans Steiger. 93. Hans Zoller. 98. Jöichdenhammer (Jöuchdcnhammcr, Jeuchdenhammer), HanS, Basel. 433. 533. 534. 583. 539. 639. 829, s. Anh. II. Joigniers, H., Greycrz (?). 1626. Jolimey, Cathclina, Echallens (?). 326. Jonins (Jovius?), Bcrnhart, Lauis. 1215. Jos (Jost), Hans, Baden. 583. 627. 692. Jost, Stoffel, Bellenz. 413. 456. Joßt (Jost), Jacob, Balgach. 944. Joung (Jovius), Bernhard, Lauis. 626. Jovij, Bernardin, Como(?>. 1331. Jrmi, Niklans, Basel. 741, s. Anh. II. Isenburg, von, Wolfgang, Graf zu Büdingen. 479. l'Jsle, Adam, von, Philipp. 1164. Jsola (Jnsnla), von, Stephan, Luggarus. 946. Jsola, f. auch Insul«. Italiener als Kriegslente. 463. 733. 936. 949. 983. 1123. Italiener, Kanflente und im Allgemeinen. 975. 1164. Jten (Ütti), Hans, Zug. 313. 357. 353. Jtz, Heini, Mühlheim. 1232. Juden, die. 1677. Judice, del, Guilelmo, Bollcnz. 414. Judice, de (Tschudis), Jörg, Mainthal. 1194. 1195 (»). 1196 ('). 1193. Judice, de (Tschudis), Thoma, Rivicra (?). 1196 G). 1193. St. Julian, von, Herr. 467. Julien, Johann Philipp. 1166. Personen-Register. Junker, Hans, Rappcrswyl. 1233. Jutzlcr, Grasbnrg (?). 818. K. Kadulin, s. Cadulin. Kaiser, römische, alte. 335. Kaiser, deutsche Könige: Allgemeine Regieruugsrechte, Verleihen von Freiheiten, Ungnade. 9. 24. 38. 201. 278. 237 (?). 393. 394. 422. 520. 586. 630. 733. 323. 829. 963. 1061. 1066. 1219. 1228. 1231. 1365(7). 1366(7). 1373. Verschiedenes im Allgemeinen. 1126, s. M.-R. Acht- und Aberacht, Blinde mit dem Kaiser wegen Mailand, Gesandte fremde, des Kaisers, Reich heiliges römisches deutscher Nation; O.-R. Consta»; sein Pfandrecht am Landgericht im Thnrgau. Stifter der Dompropstei Basel. 333. 335. 336. 333. 339. 337 (7). 393. Einzelne: Heinrich (7). 393. WenzeSlauS. 1235. Sigmund. 1102. 1235(-). Maximilian I. 123. 630. 1236. Karl V. Bedroht angeblich die Eidgenossenschaft. 13. 43. 129. 169. 170. 171. 210. 217. 323. 440. 450. 517. Soll Geld spenden und Knechte werben :c., die Eidgenossen zu trennen. 8. 16. 20. 21. 43. 44. 517. 580. 1062. 1165. Sein Wohlwollen gegen die Eidgenossen im Allgemeinen. 629. 666. 667.1073.Ii65s-). 1205. 1364. s. M.-R. Herrschaften gemeine, HI. Vier ennctbirgische, 1. Allgemeines, Verkehrs» und Stencrverhtiltnisse gegen Mailand. Sucht die Vcreinung mit Frankreich zu hemmen. 283 (°). 285. 323. 559. 608. Im Verhältnis) zum Dompropstcistrcit in Basel. 387. 471. 430. 510. 517. 518. 552. 557. 1250. Verhältnis) zur Grafschaft Burgund. 551. 556. 674. 1154. 1155. 1168. 1212. 1268. Vcrhältniß zu Savoyen (Waadtland). 43(2). 55. 65. 210. 1151. Bedroht angeblich den Papst. 580. Bedroht angeblich das Reich. 580. 1166. s. M.-R. Kriege, Auswärtiger gegen Auswärtige, s. P.-R. Schärtlin, Sebastian. (Kaiser, deutsche Könige; Forts.) Stellung zu den Religionsparteien im Reiche und zum Concil. 23. 24. 69. 70. 553. 580. 583. Vcrhältniß zu Jestctten. 1124. 1129. Im Vcrhältniß zur Angelegenheit Rolle und Barrax. 11 (2). 33. Verschiedenes. 19. 37. 43 (2). gg gg 7 z 210. 393. 460. 479. 480. 494. 496. 497. 506. 508. 535. 625. 630. 637. 785. 875. 638. 894. 940. 1042. 1127. 1132. Karl ;?). 1235. Kaiser, Melchior, Unterwaldcn, s. Anh. II. Kaiserliche, als Partei. 1. 989. Kalbermatter, Jodcr (Jost, Johann?), Wallis. 59. 1134, s. Anh. II. Kalbcrmatter, Niklans, Wallis, s. Anh. II. Kamincnzind, bis, Gcrsau. 243. Käncl, s. Kcncl. Kapfmann, Konrad, St. Gallen. 745. 746. 747. Kaspar, HanS, Lipperschwhl. 1232. 1233(7). Katcla (Castella?), Franz, Grcherz(7). 871. Kauf, Heini, Thnrgau. 5. 14. Kausinann, Heini, (Gastcr?). 543. Käzi, Ulrich, Schwyz, s. Anh. II. Kegler, HanS, Sargans. 194 ('). Keller, Andreas, Basel. 338, s.Anh. II. Keller, Bartli, Schafshaiisen. 43. 44. Keller, ElS, Utwyl. 1232. 1233. Keller, Hans, Rheincck. 674. 715. Keller, Hans, Consta»;, Lindau. 161. Keller, Jacob, s. St. Johann, Thurthal, Acbte. Keller, Jacob, St. Blasien. 680. Keller, Leonhard, St. Gallen. 587. 973. 1068, s. Anh. II. Keller, Regula, St. Gallen. 936. 977. 1000. 1003. 1004. 1063. 1078. 1333. Keller, Ulrich, St. Gallen (7). 147. Kcnel (Kennet, Känel), Jacob, Freiburg. 1026. 1041 (7), s. Anh. II. Kennet, (Ulrich), Schwyz. 465. Kerckhcr, Johann, Frciburg i. B. 952. Kcrngcrtcr, Paul, Schwyz, s.Anh. II. Keßler, Josna, St. Gallen. 977. 1068, s. Anh. II. Khiidenwcis, Werner, Bischofzcll. 1095. Kibolaz, Franyois, Grandson. 563. Kilchhcr, Niklans, Murtcn. 417. Kirsiter, Arnold, Obwalden. 136. Kläger, Fridli, Glarus. 419. 421. 543 (?>. 663. Klauser, s. Clauscr. Kläwy (7), Einstcdcln. 116. Klein, Heini, Lcnzburg (?>. 542. Klingenberg, von, Haus, Thnrgau. 1228. Personen-! Register. Klingcr, Hans, Frauenseld. 1229. Kloter, Rndols, ZUrich, s. Anh. II. Knab, Hans, Luccrn. 11. 12. 203. Knab, Sebastian, Lucern. 323. Knecht, Hans, Mcllikon. 1067. Knill, Hieronymus, Appenzell. 677. 791. 793. 874. 944. 950. 1258. Knobcl (Jacob), Glarns. 186. 189. Knöringen, von, Bernhard, zu Sonncnberg. 1232 (<). 1233. Kuörringcn, von, Völker. 1257. Koch, Bernhard, Tobel. 1230. Koch, Laurenz, Frauenseld. 679. Koch, Stofscl, Sargans. 786. Koch, Ulrich, Bern. 573. 705. 824. 1021. 1189. 1287. 1321. Kochli, Jost, St. Gallen. 742. Köchlin, Bartholoms, ZUrich, s. Anh. II. Kolb, Dietbold, Rheinthal. 678. 791. 792. Kolb, Görg, Murten (?). 417. Kolcr, Bartholoms, Grasburg. 153. Kolcr, Jacob, Appenzell. 742. Kolcr, Jacob, Wangen (Ober Wangen Thurgan?). 1234. Kolin, (Wolfgang), Zug, s. Anh. II. Koller, ü., Rhcinthal (?>. 1092. Kolmar, Hans, MUHlhcim. 1232 ("). Könige: Ueberhanpt. 1066. König, römischer: Allgemeines und Verschiedenes. 115. 131. 265. 283. 336. 337. 393. 422. 450. 455. 460. 468. 471. 472 (-). 496. 497. 508. 510. 517. 518. 520. 575. 583. 613. 641. 642. 649. 712. 713. 716. 733. 737. 742. 782. 735. 875. 900. 936 ("). 938. 943. 947. 963. 1007. 1060. 1129. 1132. 1146- 1166. 1220. 1228. 1231. 1251. 1326. 1332.1350. 1364. 1373. Verhältnis; zum Landgericht im Thurgan. 116. 506. 997. 1008. Seine Rechte im Prätigan. 116. 231. 236. 240. Ferdinand I. Verhältnis! zu den Eidgenossen nach dem Constanzer- stnrm. 34. 35. 46. 116. 182. 208. 456. Verhältnis; betreffend den Kauf von Bibern und Ramsen. 35. 120. Verhältnis; zum Bischof von Constanz. 103. 128. Könige anderer Reiche siehe im P.-R. unter den Namen der betreffenden Reiche. Königscck, zu, Freiherr Marguard. 653. Kost, Simon, Sursce. 485. Krämer, Ambros, Chur (7). 403. Krümer, Bastian, Schwhz. 1347. Krämer, Christoph. 310. Krämer, Hans, Mnrtcn. 821. Krämer, Jacob, Kcrzers. 570. 1018(7). Krämer, Stoffel, Sargans. 227. Krebs, Hans, Frcibnrg. 566. 702. 819. 983. 1316. 1317. Krcpsingcr, Jost (Josef, Ivos), Lnccrn. 555. 676. 634. 793. 836. 943. 950, s. Anh. II. Krcuzlingen, Aebte: Georg (Tschudi). 714. Krieg, X., ZUrich. 846. Kromm, Jacob, St. Gallen. 978, s.Anh. II. Krug, Kaspar, Basel. 908. 913, s.Anh. II. Krumm, Hans, Bern. 358. Krnmmenstoll, Anton, Frcibnrg. 563- 820. Kriitlin, Johann, Solothurn, s. Anh. II. Kiichli, Jos, Glarns, s. Anh. II. Kuhn, Bartholoms, Uri. 690. Kuhn, Bartli, Rhcineck. 674. Kuhn, Hans (alias Jacob), Uri. 137. 690, s. Anh. II. Kuhn, ThanS, Rheinthal. 391. Knhn, bl., Hauptmann. 368. 690. Kumbcr, Jacob, ZUrich. 36. KUmmeliu, Johann Bernhard. 254. Kunz, Heinrich, Thurthal. 1375. Kuntz, Othmar, St. Gallen. 503. KUnzis, Hans, Freiburg. 134. 413. 634 (?). 1041. 1320, s. Anh. II. Kurz, Othmar, Appenzell, s.Anh. II. Kyd, 5l., Bischofzell. 1060. 1159. Kyser, Hans, Unterwalden, s. Anh. II. L. Lachen, von, Hans. 493. Lag, Alexander, Lauis. 802. Lambecton, Francis, Orbe. 1187. Lambert, Johann, Echallens. 1014. Lamet, von, Herr. 411. 412. Landau, von, der. 212. Landcggcr, H., Klingnau. 119. 341. 519. 798. 950. 1266 Landenberg, von, der Alte. 120. Landenberg, von, Christoph. 113. 119. Laudenberg, von, Hans. 5. 14 ("). 1232 (7). 1233(7). 1234 (7). Laudenberg, von, Hans Rudolf. 1026. Landenberg, von, Katharina. 1026. Laudenberg, von, Mathis. 1026. 1044. Laudenberg, von, Melchior, Thurgan. 1226. Laudenberg, von, (zu der Breitcnlandenbcrg), Michael. 506. 513. 714. Laudenberg, von, zu der Altenklingen, Michael. 1233. Laudenberg, von, Sebastian, s. Anh. II Bischof Basel. Laudenberg, von, Ulrich (Hans Ulrich) zu Altenklingen. 1123(7). 1257 (°). Personen-Register. Laudenberg zu Salcnstcin, von, die. 971. Laudenberg, von, s. auch Hohenlandenbcrg. Landcnberger, Hans Kaspar, Znrzach. 788. 829. Lnndenbcrgcr, X. 1003. 1232 (?). Lando (Johann), Bern, s. Anh. II. Lando, H., Conimissar, Echallcns, Mnrtcn (?). 134 (^). 172 (?). 416. 417. 570. 572. 1019. Landolt, Jacob, Glarns. 346. 664. 1324 (?>. Landoll, Ulrich, Glarns, s. Anh. II. Lang, Joachim, Lindau. 662. Lange (Longe), Johann, Bnrsin. 1176. 1177. 1178. Langcnsce, Konrad, Lindaus?). 662. 939. Langhaus, bl., Lncern. 430. Langhans, bi., aus Britannien. 431. Langie (Lange), von, Herr. 363. 369. 403. 409. 521, s. auch Bncticre« und Langte. Lanntz, Hans Nicasins. 38. Lausch, de, Waning, Lnggarns. 443. Lanthcr, NiklanS, Frciburg, s. Anh. II. Lanz, HanS Heinrich. 619. Lanz, Hans Jacob, von Liebcnfels, s. Licbcnfels, von. Lanznlott, Johann Angel, Lnggarns. 1114. 1115. Lanzalott, Snsanna, Lnggarns. 1114. Lärche, de, Michel, Genf, s. Anh. II. Last, Christoph, Wiirzbnrg. 375. Latzer, Anton, Graubitndcn, s. Anh. II. St. Laurent, Bcrnardin Bochctcl, Abbe de, französischer Gesandter. 1011. 1024. 1025. 1059. 1065. 1073.1078. 1107. 1122 («). 1149. 1152. 1153. 1154. 1166. 1163. 1200. 1204. 1205 (-). 1268. 1269. 1280. 1283. 1324. 1337. 1333. 1349. Laurenz von Heidcgg, Abt zn Muri, s. Muri, Aebtc. Laurenz (?), Lnggarns, s. Lorenzin. Lautier (Lcntcr), von, Philipp. 333. Lavatcr, Hans Rudolf, Ziirich. 445. 941. 1106, s. Anh. II. Ledncr, Benedikt, Biel, s. Anh. II. Lege (Logo?), Franyois, Echallcns. 1014. Legier, Bernard, V^rdon. 564. Lcgnic, Francis, Orbe. 1313. Lciningc», von, Gras Engelhard. 636. Lilly (Lilly), Felix, Bcllenz. 413. 540. Lcman, H., Vogt. 723. Lenz, Hans Kaspar, genannt Lenz. 1233, s. Kaspar, Hans. Lenzbnrger, Hans Jacob, Frciburg. 760. 1034 (?). Lcsscnring, Jacob, Überlingen. 602. 603. Letter, Hans, Zug. 1074. 1090, s. Anh. II. Lcnzingcr, Hans, Glarns, s. Anh. II. Leuzinger, X., Vogt. 618. Lex, de, Bernard, Grandso». 817. Liancourt, von, Wilhelm dn Plessis, französischer Gesandter. 39 (-). 125. 126. 129. 138. 140. 155 (-). 159. 177. 210. 241. 242. 251. 252. 260. 263. 270. 294. 295- (Lianconrt, von, Wilhelm dn Plessis; Forts.) 296. 321. 322. 324. 332. 340. 361. 364. 373. 374. 382. 383. 335. 389. 436. 437. 433. 440. 452. 453. 467. 1386. Lichtenfels, von, Melchior, s. Basel Bischof: Bischöfe. Licbcnfels, von, Hans Jacob, genannt Lanz. 680. Licbermann, Ursnla, Biirglen, Thurgau. 1233. Licchtcnhahn, Ludwig, Basels?). 332. Liegnitz, von, Herzog. 567. Licnhard (?), Hans, SinS. 920. Licnhard, Bruder, Lnggarns, s. Bodctto. Link, Leonhard, Pruntrut, s. Anh. II Bischof Basel. Lilly, s. Lclly. Lingti (Linggi), Rudi, Horgcn. 650. 755. Liquet, Claude, Grandson. 1311. List, Hans, Frciburg. 381 (?). 815. 1026. 1040. 1041 (-). 1044. 1045, s. Anh. II. Livincr als Kricgslcntc d»r dritthalb Orte, s. O. R. Livine». Locher, Heinrich, St. Gallen, s. Anh. II. Locher, Hans (alias irrig Jacob), Francnseld. 5. 14. 381. 396. 630. 1221. 1232. Locher, Heinrich, St. Gallen. 1219. Locher, Jacob, Wcinsclden. 117. 680. Lochmann, Heinrich (zum Elsisser), ZUrich. 660. 663. Lodi, von, Bischos. 1072. 1264. 1272. Lasset, Benedikt, Courgcmont. 1039. 1141. Löffler (Löufser), ü., Mcls. 227. Loix, von, Hans, Aultremont. 1030. Lambach, NiklanS, (?). 1385. Lombachs?). 172. 1085. Lombard, Andreas, (Frciburg). 158. 160. Lombrc (Lombris?), von, Lutze, GraubUndcn. 742. Longucvillc, von, Herzog. 28. 57. 58. 113. 374. 375. 378. 544. 546. 562. 598. 600. 633. 636. 637. 696, s. Orleans, von. Longucvillc, Herzogin von (Johanna), Gräfin von Neuenbürg. 12, s. auch Höchberg, von, Johanna. Lorcnzin (?), Lnggarns. 256. 257. 442, s. auch Davidico. Loretan, Kaspar, Lenk. 1134. Lorfs (alias Länscr), Schweren, Baden. 119. 341. Lörtscher, HanS, Mnrtcn. 569. Lothringen, von, Cardinal. 600. 1213. Lothringen, von, Herzog. 1389. Lötschcr (Lörtscher?), Jost, Mutten. 416. Loup, Guillaumc, Grandson. 425. 700. Lonp, Pierre, Lugnorre. 1018. Löw, Jacob, Thalwyl. 110. Lowy, Hclman, Cortcbert. 1089. Loys, Bastian, Lausanne. 132. Lucas, Commissar, Grandson. 151. 425. 563. 700. 701. 702. 981. 1312.1314 (-). 1315.1319, s. Dumaine Lucas. Luchsingcr, Fridli, Glarns, s. Anh. II. Personen-Register. Lude us dem Schwyzerland. 431. Lüdin, Clewi, Wangen bei Ölten. 135. Ludwig, Konrad, genannt Heß, Sontcrschwyl. 1232. 1233. Ludwig (?), Hauptmann, Oberst der Landsknechte. 308. Lumbris, von, Luzi, Bünden. 359. Lüönd, Jost, Schwyz, s. Anh. II. Lupfen, von, Gras Hans. 1257. Liischer, Hans, Brittnau. 84. Lussi (Arnolds, Nidwalden, s. Anh. II. Lusfi, Hans, Nidwalden. 521. 592. 593. 633. Lussi, Johann Peter, Nidwalden. 549. Lussi, Melchior, Nidwalden, s. Anh. II. Lustorf, von, Hans Eberhard. 1233. Lnternan, von, Augustin, Bern. 979. 979. 1925. 1933. 1935. 1358. Lutcrnau, von, Hieronymus, Solothurn. 63. 64 ('"). Lnternan, von, (Valcrian), Solothurn, s. Anh. II. Lüthi, Albin, Ermatingen. 685. 1353. 1356. Lsitold, Jos (?). 1228. LUtzel, von, Abt Niklaus. 641. Lux, bl., Hauptmann. 1999. Lyers, von, Herr. 219. Lym, Hans, Cormorct. 1939. M. Maad (Mad), (Rudolf), GlaruS. 19. 259. 253. 269. 325- 618 (?), s. Anh. II. Mader, Moritz, Mnrten. 1919. Mädcr (Mader?), Hans, Mnrten. 569. 571. 1919. Maderno, Donat, Lauis. 1365. Madoutz, von, Herr. 219. Madruz, von, Herr. 266. Mafscy . Wislikofen, Pröpste. Masscran, von, Herr (Filibcrto). 743. 744("). 837. 927. 945. Master, de, Jacob Martin von Bigonio, Lanis. 832. Mathey, Claude, Orbc. 1183. Mathey, Etiennc, Orbe. 1188. Machet), Frankens, Orbc. 1189. Mathey, Johann, Orbc. 1188 (°). Mathey, Pcrnettc (Frau des Mathey Etieune), Orbc. 1188. Mathey, Pierre, Orbc. 1138. Mathicn, Claude, Orbe. 1333. Mathieu, Frantzvise, Orbe. 1382. Mathie», Johann, Orbc. 1382. Mathicn, Picrrc, Orbc. 1334. 1183. Mathis mit der geschwollenen Hand, Genf. 431. Matthcini, H., Aminann, Thurthal. 332. Mavona, Hieronymus, Mailand. 1197. 1199. Maxen, Peter, Siders. 1134. Maxen, Stephan, Raron. 1134. Maximilian I.. s. Kaiser, deutsche Könige. Maximilian, Herzog von Oesterreich (als Herzog von Burgund). 15. May. s. Mai. Mayer, Hans, Thurthal (?). 93. Mayli, Burkard, Stellhorn. 1228. Mayona, Jeronyinus, Lanis. 954. Mahre, Jacques, Grandson. 423. Mayor, Johann, BonvillarS. 534. Mayor (eigentlich von Lustrach), I. Pcterinann, Mnrten. 133. 134 (3- 153. Maystre (?), Johann Bartholom«, Grandson. 1133. Mecheln, von, Herzog, Johann Albrccht, FUrst zu Wenden. 358. Mecklenburg, von, Herzog, Johann Albrccht. 337. Mcdcr, Baschi, Schafshausen. 1223. Meder (Weder?). Töni, Cläro. 991. Mcdicis, von, Cosma. 793. Mcdicis, das Hans. 783. 793. 1393. Meggen, Joachim, Appenzell, s. Anh. II. Meggen, von, Jost, Luecrn. 194. 195. 249. 255 ('). 441. 444 ('). 493. 733. Meggen, von, NiklauS, Lnccrn. 899. 1325, s. Anh. II. Mcggcr, von, ü., Augsburg. 333. Mcglin, Konrad, St. Gallen. 1219. Mcgnet, Ulrich, Uri, s. Anh. II. Megnie, Johann, Grandson. 152. Meier, Hans, Sunderhartswyl. 1232. Meier (Verwaltungstitcl?), ü., zu Aeschi in der Burg. 533. 531. Meier, Konrad, Schaffhauscn, s. Anh. II. Meier, Michael, Schaphausen. 431. Meier, Stoffel, St. Gallen. 978. Meier, Wilhelm, Knonau. 972. Meier zu Knonan, die. 727. 972. Meier, s. auch Meyer. Meijo (Maijo, Meifoz, Mcfoz), Franxois, Grandson. 981. 1311. Meine, Johann, Grandson. 427. Weimer, Michiel, Grandson. 533. Mciny (Mcnyc), Johann, Bonvillars. 733. Meinye(?), Bernhard, Wigoltingen. 1257. Mclcgnano, von, Markgras. 329. Melier, von, der. 521. Mellifcr, ü., Dclsbcrg. 1343. Millinger, Heinrich, Basel. 531. Mcnaigc (Mcsnaigc) (eigentlich Mcsnagc, Herr von Cagny), Jacob, sranzös. Gesandter. II. 29. 39. 125. 133. 138. 143. 155 (y. 159. 175. 241. 339. 331. 334. 433. 431. 1383. Mcntzilcr, Rudi, Baden (?). 212. Mcrcics, Johann, Grandson. 1132 ("). Mcrcher, Anton. 311. Mcrckt, Balthasar, Basel. 1326. Merlcr, Albrccht, Schaffhauscn. 932. 933. Mcrmault, Johann, Echallens. 1315. Mennicr, Michiel, Grandson. 1313. Mcrmillion, von, Frau. 925. Mcrra, Jacques, Echallens. 1319. Merrier, Claude, Echallens. 1323. Mersperg und Bcsort, Johann Werner. 333. 339. Mcrsnctt, Hans, Courtclari. 1389. Mcrvcillcux, ü., Gesandter des Kaisers. 37. Merz, Bartholomn, Zug, s. Anh. II. 192 1 Personen ^-Register. Merz, Hans, Schwyz. 1229. 1232 (V. 1233 (-). 1234 (-), s. Anh. II. Merz Hans, Appenzell. 742. Merz, (Jacob), Schwyz. 136. 139. 170. 346. 953. Merz, Jacob, Schwyz, s. Anh. II. Merz, Leonhard, St. Gallen. 115. Mcssiez, de, Jacques, Greyerz. 1243. Mettenwyl, von, Jost, Lucern, s. Anh. II. Mettler, Jost, Schwyz, s. Anh. II. Mettlcr, Kaspar, Untcrwalden, s. Anh. II. Metze (Matzen) von, Velte. 332. Metzlcr, Jacob, genannt Stadler, Balgach. 1258. Mcyenberg (Meigenbcrg), Hans, Zug. 782. Meyenbcrg, Peter, Zug, s. Anh. II. Meyer, Bernhard, Basel. 333. 602, s. Anh. II. Meyer, Christoph, Nidwalden, s. Anh. II. Meyer, Gladi, Bern. 509. Meyer, Hans. Baden. 119. 341. 520. 634. 793- 950. 1266. Meyer, Hans, Zug, s. Anh. II. Meyer, Jacob, Utznach (?). 664. Meyer, Karl, Freiburg. 1026. Meyer, Ludwig, Zltrich. 726. Meyer, Michael, Schaffhausen. 1291. Meyer, Niklaus, Frciburg. 955 (?). 1026. Meyer, Tis, Quarten. 476. Meyer, s. auch Meier. Meyerat (Mayerat), Pierre, Bonvillars. 1183. 1235. Meyoz (Mairoz?), Francis, Vvonand. 700. Mezclteu, Bartholom«, Wallis. 59. Mczola (?), von, Biouan, Bolleuz. 414. Michallet, Johann, Genf. 1246. Michel, Bastian, Graudson. 150- Michiel, Johann, Grandson. 1132. Miensie, de, Jacob, Greyerz. 1117. Miles, Johann, St. Moritze». 1030. Miller, Hans Heinrich, Bremlingcn. 1141. Miller, Mauriz, Wattwyl. 270. Milt, Jacob, (Glarus?). 543. Milt, Peter, (Glarus?). 543. Minnig, Christian, Raron. 1134. Minod, Claude, Grandson. 1311. Mioland (Myolan), von. Magdalena. 870. 924. 1026. 1138. 1357, s. auch Alegrc. Miraude, (Mirandola?), de la, Graf. 938. Mirandola, von, Graf. 996. Miß, de, de Litssett (?), Bartholom«, Luggarns. 256. Missa, von, der. 266. Mochet, ü., Burgund. 1123. Moley, Jacques, Grandson. 1133. 1285. Molsctta (Mälfeta), von, Fiirst. 1391. 1397. Mollendino, de, Peter, Commissar, Grandson (L). 152. 427. 563. 565(°?). Mollendino, Umbcrt, Grandson. 565. 816, s. Moulin, du. Mollet, Philipp. Dijon (?). 878. Molliand, Anton, Murtcn. 571. Mollin, du, Humbert, Grandson. 1132. Monco, Hans, Freibnrg, s. Anh. II. Mondcnyco, Jacob. 61. 64. Monet (Moncd), Claude, Grandson. 152. Monet (Moncd), Franxois Jehan, Grandson. 1311. Monet, Rotz, (Genf?). 169. Monin, von, Herr, Frankreich (?). 315. 404. Monoscr, H., Glarus. 268. Wlont, von, Cardinal, späterer Papst Julius III. 243. 255. Montagny, von, Guilliauma. 1182. Monte, von, Cardinal (Oheim Papsts Julius III.). 516. Monte, de, Raul, Moudon. 1138. Montenach (Montano), Glado, Freiburg. 77. 90. 99. Montenach, von, Herr. 565. Montfort, von, Graf, Georg. 634. Montfort und Nothcnsels, von, Graf Hug. 682. Montmorcncy (?), von, Herzog. 649. Montorio, von, der Graf und Herr. 1264. Montrichier, von, Herr. 183. 227. 494. 499. 697 ("). 721 <-). 723. 733. 840. 841. Moos, im, Rudi, Rheinthal. 1259. Moos, von, Wilhelni, Lucern. 920. Moos, von, F., Lucern. 355. Morand, Antoine, Prangic. 1242. Morard, Bon, Broc. 1116. Morel, Benedict, Grasburg. 566. Morel de la Mugette, Jacques, Grandson. 1312. Morel, Sebastian, Grandson. 563. Morelet, (Anton), de la Marchc-Ferriere, französ. Gesandter. 175. 306. 317. 372 (?). 404. 412. 460.467.503. 517. 553. 554 ('). 557. 565. 579. 580. 587 ^). 588. 600. 607. 608. 609. 611. 612. 620. 621. 624. 636. 659. 660. 679. 706. 713. 728. 739. 740. 753 ('). 319. 910. 911. 912. 1002. 1013. Morest», Barbara, Lauis. 781. 866. Morcsin, Hieronymus, Lauis (?). 244- 731. 866. 906. Morest», Magdalena, Lauis. 781. 866 (^). Morgant, Lauis. 954. Morgc, Clauda, chvonand. 426. Marge, Jehan, Vvonand. 1311. Morgc, Johann, Vvonand (?). 426. Mörikofer, Christoph, Thurgau. 40. 389. Moriong, Marti», Castro. 991. Morison, Antoine, Dijon (?). 878. Moriz, der Schcrer zu Marten. 1017. Manzen St., Aebte: Miles (Jean V.). 1030, s. M.-R. Klöster St. Moritzen. Mörli, Hans, TSgenhart. 1229. Morran, Nicod, Peney, Averdon. 1015. Personen-Register. Moser, Hieronymus, des Phulppi Bruder. 799. Moser, Hieronymus, Sohn des Phulppi. 799. Moser, Jörg, Schafshauscu, s. Anh. II. Moser, Phulppi, Ittendorf. 799. Mota (Motto), de la, Jacob, Gerdorf (Gordevio?). 36. Motto, de la, Abondi. 1931, s. auch Mota. Möttcli, s. Rappenstciu, von. Mouchct, Guido, s. Choteauroillout. Dioulin, du, Umbert, Graudson(?). 799, s. auch Mollcudiuo. Mouricr (Monricr, Mory), Jehau, Ocsch. 1242. Moutrucl(?>, von, Herr (Graf). 367. 363. 369. Movina(?), Grcyerz. 816. Miigroschg, Nicola, Belleuz (?). 991. ZNnhcim, Batt, Ilri. 741. Muhcim, HanS, Uri. 1232. 1233. Muheim, X., Uri, s. Anh. II. Miihlheim, von, Heinrich. 471. Miihlhcim, von, die, Straßburg. 465. 471. Miilincn, von, Albert, Bern. 462. 1164(7). Miilincn, von, Bat Ludwig, Bern, s. Anh. II. Miilincn, von, (Christoph), Bern. 154. 1919. Miilincn, von, Kaspar, Bern. 1312. Miilincn, von, der (?). 694. Miilistein, Hans, Thurthal. 1992. 1376. Miiller, Adam, Wyßenan. 974. Miller, Bläß, Mamnicrn. 739. 766. Mittler, Georg, Zlirich, s. Anh. II. Miiller, Georg, Baden, s. Mellingen Acbtc. Müller, Hans, Endingcn. 973. Müller, Hans Heinrich, Tramclan. 1939. Miiller, Hans (Karsthans), Miillbcim. 219. Müller, Hans, (V). 117, s. auch Nnßbaumer, Hans. Miiller, Jacob, Untcrwaldcn. 464. 469. Müller, Joachim, St. Gallen. 143. Miiller, Jos, Thalwyl. 119. Müller, Mathis, Glarus, s. Anh. II. Müller, Ulrich, Lengnan. 973. Mllllet, Michel, St. Blasien. 644. 646. 698, s. M. R. Kirch- lichcs, Belangnng des Prädicantcn von St. Blasien. Münchmyl, von, Margaretha, Stcinegg. 1229. Mundach, von, Bastian. 1239. Mundcrlin, Hans, Waldenburg. 136. Muntprat (Mnndprat), Hans. 1234. Mnntprat von Salenstcin, Sebastian. 613 Muntprat, Ulrich, Weinfelden. 116. Muntprat, Ursula, Schännis. 726. Mnr, de (du), Jehan, Grandson. 1314. Mur, de (du), Philibert, Grandson. 663 (-). 799 (?). 1314. Muralt, Barbara, Luggaru«. 1198. 1114. 1115. 1169. Muralt, Johann, Lnggarus. 946. 1193. 1114. 1169. Muralt, Johann Anton, Luggarn«. 1114. Muralt, Johann Jacob, Lnggarus. 1114. Muralt, Johann Peter, Lnggarus. 634. Muralt, Katharina, Lnggarus. 1114. Muralt, Lucia (Frau des Johann Anton Muralt), Lnggarus. 1114. Mnralt, Magdalena (Tochter des Johann Anton), Luggarns. 1114. Mnralt, Martin, Lnggarus. 1114. Murbach (Mnrbechin), Magdalena. 1339. 1336. Murer, Christoph, Klingnau. 961. Murcr, Hans, Greyerz. 1968. 1116. Muri, Aebte: Johann Christoph (von Grüt). 66. 1242. Lorenz (von Heidegg). 66. 864. Ungenannte. 1233. Mnsso (von MUß), von, Herr (Johann Jacob von Mcdicis). 42. 58. 192. 149. 169. 179. 171. 316. 317. 362. 492. 497. 578. MUß. 317, s. Mnsso. Müßlin, X. 696. Mutschli, (Bernhard), Bremgartcn. 936. Mutz, Wilhelm, Bellenz (?). 1196. 1196 (-). 1198. Mlly, X., Straßbnrg. 323. Mynon, X., Meycndorf. 36. Myonsiez (Messtez), de, Jacques, Grcyerz (?). 1359. N. Näf, Anna, Rhcinthal. 214. Näf, Kaspar, Rheinthal. 214. Näf, Melchior, Rheinthal. 214. Nägeli, Burkard, Bern. 578. 624. 629. Nägeli, Hans Franz, Bern. 96. 123. 369. 691. 624. 1994, s. Anh. II. Napolis, von, Cäsar. 169. 171. Nassau, von, Graf Hans. 219. Navarra, von, König. 494. 939 (?). Nazario, (?), Bollcnz. 414. Nemours, von, Herzog. 562. 699. 633. 636. 637. Nemours, von, Herren und Damen. 636. Neschel, de, X., Commissar (?). 134. Ncssy, Bartholoms, Luggarns. 946. Neuenbürg, Statthalter, s. O. R. Neuenbürg Gouverneur ?c. Neuenbürg: Grafen, s. O. R. Neuenbürg Grafen. Neucnhanscn, von, die. 712. Neuss, Guillaume, Grandson. 161. Revers, von, Herr. 497. Nickilli, Franz, GalmiS. 1116. Nicolite, Claude, Grandson. 1315. Niederhofen, Amandus, Uri. 191, f. Anh. II. Niederländer, Kauflcute und im Allgemeinen. 975. Nigli, Pantaleon, Prior zu St. Bernhard. 1939. Niklaus von Lothringen. 431. Personen-! «Register. Nix, Ulrich, Freiburg. 11. 30. 264. 384. 764. 765. 805. 827. 859. 1036. 1038. 1040. 1041. 1044. 1045.1159, s. Anh. II. Nniitziascha (?), Nicola, Bcllcnz. 1080. Noreker, Thoman, Hebenhnsen. 1232. Notario, del, Peter, Riviera (7). 1080. Nouff, Clauda, Ivonand. 563. Novel, Guillaume, Grandson. 1130. Novel, Jeanette, Grandson. 1181. Novel, Jacques, Grandson. 1180 ("). 1182. Novel, Johann Claude, Grandson. 1180(2). 1^2. Novel, Peter, Grandson. 1180. Roher, Stoffel, (Unterwalden). 1013. Nul, Jörg, Graubünden. 1003. Nuofser, Kleinhans, Märstetten. 1257. Msperli, Hans, Ermatingcn. 1234. Nitsperli, Johann, s. Stein am Rhein, Aebte. Msperli, N., Thurgau (?). 1232. Nußbaum, Acharius (Macharius), Basel. 877. 1026. 1034. Nußbäumen, Hans (?). 117, s. auch Müller Hans (?). Nydthard, Lienhard, Paris (?). 1268. Nythart, Anna, Zürich. 764. Nythart, Georg, Zürich (?). 763. 764. O. Obere, Franz, genannt Guy, Neuenburg. 544. Oberholz, im (auch Holz im), Hans, Utznach. 290 (^). Ochsenbach, Hans Hermann, Freiburg. 1026. Öchsli, Hans, zum Wasser, Toggenburg. 1092. Öchsli (Ochs), Ludwig, Schaffhanscn, s. Anh. II. Öchsli, Schwyz. 282, s. Anh. II. Octavian (Raverta, Leu: Roverta; Meier, Locarno: Rivcrta), Bischof von Terracina, s. Tcrracina. Odet, Kaspar, Freiburg. 1026. Odet, Martin, Freibnrg. 841. Oesterreich, von, Herzoge: Jni Allgemeinen und nnbenanntc. 319. 455. 1227. 1223. 1235. 1236. 1251, s. auch O.-R. Oesterreich Erzherzogthum, Herrschaft. Einzelne: Albert (II. der Weise). 1227. 1228. Albert (III. mit dein Zops). 1228. Albert (VI. der Verschwender). 1223. 1236. Friedrich Leopold (oder Friedrich und Leopold II., der Schöne und der Glorwürdige?). 471. 1227. 1228. Friedrich (IV. mit der leeren Tasche). 489. 1235 ('). Heinrich (der Freundliche?). 471. Karl. 1391. 1397. (Oesterreich, Herzoge; Forts.) Leopold (der Fromme). 342 (indirecte Erwähnung: des Herzogs Vater selig; handelnd ist Leopold IV. ?). 1228. Leopold (IV. der Hofsärtigc oder Dicke). 329. 342. Maximilian. 630. 1236. Rudolf IV. 1223. Sigmund. 34. 1062. 1228. 1236. Ofscnbnrger, Alexander, Schafshansen, s. Anh. II. Offcnbnrgcr, Hans Philipp, Basel. 1368. Ofsenburger, Hcmman, Basel. 1172. 1244. 1276. 1359. 1368. Ofsenburger, die, Basel. 1369. 1370. Olgiate, Peter, Lauis (?). 345. Omlin, Heinrich, Unterwalden, s. Anh. II. Omlin, Sebastian, Unterwalden, s. Anh. II. Orange, von, Prinzen. 417. Oratio, H., Gebrüder, Herzoge, Rom. 195. Orell, Bell, s. Orelli, Francesco Paolo. Orelli, Alexander, Luggarus. 1114. Orelli, Alois, Luggarus. 1114- Orelli, Anna (Frau des Paul Orelli), Luggarns. 1114. Orelli, Apolonia, Luggarus. 1114. Orelli, Baptist, Luggarus. 946. 1114 (?). Orelli, Bartholoms, Luggarus. 1114. 1115. Orelli, Bartholomä Catani, Luggarus. 1114. Orelli, Bollonin, Luggarus. 867. Orelli, Franzcschg (Sohn des Alois), Luggarus. 1114. Orelli, Francesc Grusfin (Gerufiuo, Gnfsrino), Luggarus. 1115. Orelli, Fraucesina (Schwester des Francesc Gnfsrino), Luggarus. 1115. Orelli, Francesco Paolo (Orcllo de Paulo, Orello Paul, Boll (Bell, Polls Franzisc, Franziscus de Orcllo, genannt Pol), Luggarus. 257. 258. 259 (?). 713. 719. 852. 853. 858. 362. 331. 1114 (?). Orelli, Gcrufino (Gnfsrino), Luggarus. 946. Orelli, Jeronimo, Luggarus. 167. 261. 736 (?). Orelli, Johann Luggarus. 257. 259(7). 953 (7). 1114(7). Orelli, Katharina (verehelichte Rossalin), Luggarus. 1114. Orelli, Lucia (verehelichte Muralt), Luggarus. 1114. Orelli, Margret, Luggarus. 1114. Orelli, Margret (Frau des Francesc Gnfsrino), Luggarus. 1115. Orelli, Philipp, Luggarns. 1114. Öri, N., Wallenstadt. 226. Orland (7). 302. Orlando, de, Jeronimo. 11. 18. Orleans, von, Bischof. 745. Orleans, von, Franz. 376. 598. 635. 832. Orleans, von, Leonore. 598. Orleans, von, nnbenanntc. 303. 363. Personen ^-Register. Oschcn, von, Jörg Marschalk. 333. Ossel (Eßer), Philipp, von Altenschaubach (Altcnschonbach). 333. Oswald, Fridli, GlaruS (?). 289. Othmar, Chnni, Gaster (?). 618. Otho, Cardinal, Augsburg. 561. Ötlin, Anna, Kurzdorf. 1256. Öttingen, von, Graf Friedrich. 1336. 1333. Otlingen, von, Gras. 9. 126. Oiigli, Hans Ulrich, Basel. 1626. Ouw, von, Jacob, Thnrgau. 335. Ow, aus der, Jacob, Märstettcn. 1257. P. Paga, Pierre, Grandson. 932. Paganin, Bcrnard (Bcrnhardin), Bellenz. 126. 395. Pagnaz, Johann, Grandson. 1136. Pagnaz, Pierre, Grandson. 1186. Pain, du, Claude, Genf, s. Anh. II. Pairano, Bcrnhardina, Luggarns. 1114. Pairano, Johann Anton, Luggarus. 1114. Palcsin (Parvcsin), von, Manfred. 366. Pallino, H., Hauptmann, Frankreich (?). 558. Panchaud, dl,, EchallcnS. 132. 1326 (?). Panizono (Panizonns), dl., Mailand. 17. 36. 332. 431. Pansard, Fran^ois, Orbe. 1189. Pansard, Franzois (Nesse des Pansard Framzois), Orbe. 1139. Pansard, Hugo, Orbe. 1139. Pansard, Nikolaus, Orbe. 1139. Papst: Allgemeines Verhältnis! zur Kirche. 167. 258. 334. 351. 393. 398. 422. 434. 457. 476. 477. 484. 496. 498. 516. 546. 575. 535. 719. 733. 736. 851. 963. 987. 1696. 1129. 1161. 1162. 1267. 1228. 1231. 1251. 1266. 1332. 1337. 1351. 1352. 1367. 1363. im Verhältniß zum Concil, s. Coucil allgemeines. Vcrhältniß zu den Eidgenossen im Allgemeinen. 16. 269. 226 (°). 221. 255. 336 ('). 439. 441. 444 (-). 471. 478. 516. 556. 583. 585. 621. 714. 733. 1672. 1696. 1256. 1264. 1272. 1351. 1354. 1367. Vorbehalt bei Biindcn und Tractatcn. 47. 663. 613. 1373. 1389. crmahnt die Eidgenossen zur Einigkeit in der Religion ?c. 46. 1672. 1696. 1111. 1264. 1272. 1351. Kricgshlllfe der Eidgenossen fiir ihn. 47. 171. 516. 621, s. M.-R. Kriegsdienste der Eidgenossen flir Auswärtige, Papst, Garde. seine Kricgshlllfe fllr die Eidgenossen, s. M.-R. Kriegswesen, HUlfe vom Ausland, angeblich vom Kaiser bedroht. 586. (Papst, Forts.) im Vcrhältniß zum Krieg gegen den Herzog zu Parma. 516. 559. 583. 613. 621. Unruhe im Kirchenstaat gegen ihn. 1338. s. M. R. Gesandte, fremde, Papst, s. auch M.-R. Curtisanen, Papstmonat. Wahl. 195. 255 (-). 1266. 1264. einzelne benannte: Julius II. 248. 255. 445. 516. 1631 (?). Paul III. 46. 195. 226 (°). 255 (-). 272. 333. 559. 535. 1389. Julius III. 243. 255 ('). 276. 277. 283. 284. 441. 444. 445. 516. 559. 535. 1696. 1264. 1272. Marcellus II. 1264. Paul IV. 1264. 1338. Verschiedenes. 12. 16. 37. 38. 71. 176. 195. 196. 223. 838. 1659. 1122. 1146. Papst (Bapst), Theobald, Frciburg im Brcisga». 337. 473. Pargutz(?), Michael. (Bellenz). 236. Parma, von, Herzog (Farncse) Octavio. 516. 559. 621. Parvcsin, von, Manfred. 366. 465. Pascal, Claude, Cammcrach. 766. 916. Pasqnicr, Claude, Prachoboz (Prajoux?). 1116. Pastor, Johann, Bern, s. Anh. II. Patcris, de, Helena, Bellen; (?). 895. 896. Pateris, von, die, Bellenz (?). 392. St. Paul, von, Herr. 312. 316. 366. 464. Pauzard (Paussard oder Panssard), Orbe. 1616. 1632. Pavillard (Baffilart), Christoph, Freiburg. 893. 963. Pavillard (Basalart), Anton, Freiburg. 263. 764 (?). Paycrn, s. Peycrn. Pebia, Anna, Luggarus. 1115. Pebia, Stephan, Luggarus. 1115. Pechori, Simon, Paris (?). 1268. Peckho, Hans Heinrich, Sencnwo (Sombcval, Sonccboz?). 1689. Pcdrotto, Michel, Castagnola. 1351. (Pedretto), Ursina, Castagnola (?). 1351- Pelle Grina (Peregrina?), Lauis. 347. Perey, du, Johann, EchallcnS. 763. Pcrilliat, Clement, Grandson. 766. Pcrncttc(?), Frau von GaSpard Vozc, Grandson. 1186. Pcrnon(?), Echallens. 1614. Pcrqusat, H., Herr, Orbe. 1136. Permi, Ami, Genf. 1246. 1247. 1296. Permi, Georges, Grandson. 426. Permi, X., Genf, s. Anh. II. Pcrrod, Vilicnnc, Haucrest. 348. Pcrrodett, Glaudo, Murtcn. 133. Pcrroman, von, Hans, Frciburg. 1626. Perron,an, von, I. Sebald, Frciburg. 563. 1626. Pcrroman, von, Wilhelm, Frciburg. 1626. Personen-Register. Pcrsct, Johann, Murtcn. 1019. Persien König: Sophy. 1165. Peter von Abendanz bei Lausanne. 431. Peters?), Jacob Anton Thaddens, Luggarus 1114. Peters?), Johann, Luggarus. 1114. Peter(?), ein Priesters?). 554. Pcycr, Alexander, Schaffhausen. 1663. 1674, s. Anh. II. Peyern (Paycrn), von, Bernhard, Stcincgg. 1229. Pehern, von, Jacob, Thurgau s?). 222(-). 266. Pcycril, von, Lazarus, Westenhofen. 318. Peyern sPayer), der von, Steincck. 1233. Psäfers, Abt, s. M.-R. Klöster und Pensionen, eigentliche Pensionen. Psäfers, Aebte: einzelne: Hans Jacob (Rußinger). 314. 365. Rudolf sStucki). 186. 313. Pfalzgraf am Rhein, Johann. 35. 1226 s?). 1232 s?). Pfau, Hieronymus, Baden. 319. Psendler, Jost sJoos), Glarus. 12. 47. 166. 118. 266. 247, s. Anh. II. Pfirt, von, Sigmund. 333. 334. 336. 337. 338. 339. 346. 387. 393. 439. 476. 517. 513. 552. 557. 1251. Pfirt, von, der. 455. Pfister, Vincenz, Bern, f. Anh. II. Pflugcr, Hng, Solothurn, s. Anh. II. Pflum, Ulrich, Schasshauscn, s. Anh. II. Pforr, von, Hans Jacob. 641. Pfyffcr, Jost, Lucern. 953. 1162. 1262. 1266. 1269. 1215. 1273 s-). 1275. 1324, s. Anh. II. Pfyl, Hans, Bellenz. 413. 546. (Philipp), Sohn Kaiser Karls V. 838, f. Spanien, von, Prinz. Philippin, Anton, Mainthal. 1323. Philippin, Johann, Genf, f. Anh. II. Philonardus, Antonius, Bischof von Veroli. 248. 249. 254. 255. 234. Philonardus, Ennins, Cardinal von Veroli. 46. 226. 221 s°). 248. 254. 255 (°). Pianta (Pianctha), Augustin, Lauis. 795. 796. 1215. Pictct, Claude, la Lance. 152. Piemont, von, Prinz. 35. 738. 853. 868. Pierre-Fleur, de, Girard, Orbe. 1682. 1133. Picrre-Fleur, de, Guillaume, Orbe. 1682. 1183, f. Flcur a Pierre. Pigniard, Guillaume, Graudson. 564. Pillichodi, ü., Orbe. 1139. Pinquillon, von, Herr. 28. 29. 57. 375. 378. Planta, von, Thomas, f. Chur Bischöfe. Pläsin, von, Gurgin. 431. Pleffis, du, f. Liancourt. Plomv (?), Jacob, Frciburg im Breisgau. 337. Poccobcllo, Anton, Lauis. 175. 268. 315. 345. 357. 464. 531. 586. 626. 948 (?). 954. Poccobello, Christophel, Lauis. 1215. Poey, von, Claude, Echallcns. 1614. Polen, von, König. 533. 1389. Poll, Francisc, f. Orcllo, Francesco Paolo. Pomäden s?), Luggarus. 469. Ponzio, Baptista, Bollcnz s?). 548. Ponzio, Carlo Francisco, Bollenz s?). 548. Popon, Maclon, Dijon s?). 878. Porcio, Damian, Luggarus. 1114. Portha, de la, Miser (?). 415. Portugal, von, König. 1339. Poscholona, Bartholomä, Luggarus. 1114. Poscholona, Franceschina, Luggarus. 1114. Poscholona, Protas, Luggarus. 1114. Potcrra, Jhenetta s?), Grandson. 151. Poyet, George, Grandson. 427. Praderwan, Georg, Freibnrg. 134. Prangin sBrcnschi), von, Statthalter, Gubernator von Jieucn- burg. 12. 27. 28. 29. 74. 374. 375. 376. 534. 593. 696. 698. 865, s. auch Riva, von. Prc, de, Peter sPctcr Morel), Haucrest. 823. 1371. Prelaz, H., Lausanne. 417. Presz, de, Peter, Luggarus. 424. Prcstre, Estiennc, Grandson. 1313. Prestre, Johann, Grandson. 564. Pro, a, Jacob, Uri. 8. 16 (-). 18 s-). 112. 173. 136. 265. 229. 645. 966. 1159. 1195, s. Anh. II. Promcttler (Barmettler?), Peter. 926. ProwaS sPruwas, Bruwas), Bernhard, Luggarus. 256. 836. Prowas, de, Christoph, Luggarus. 257. Prugiasco, von, Zczino, Bollenz (?). 414. Prumas, s. Prowas. Pucntzo (Bonentzo), Pierre, Nötschmund. 1242. Pulver, Jost, Schwarzcnburg. 761. 818 (-). 319. Pulver, ü., Grasburg. 765. Puut, de, Stoffel, Mainthal. 1277. Püntincr, Hans, Uri, s. Anh. II. Pllntiner, Jost, Uri, s. Anh. II. PUrli, Hensli, Wcllhusen. 1233. Pusterla, von, Peter Franz, Tradat sMailand). 1273. O. Quadrius, Bartlimc, Lauis. 1215. Qnibollaz, Pierre, Grandson. 1132. 1235. Quicquaz, Jacques, Grandvillars. 1242. Ouintin, Christoph, Freiburg. 1666. 1659. Personen! Register. R. Rabazott, Donat, Luggarus. 236. Räbclaus, Tambach. 873. Räber, Anni, Schwarzenburg. 1316. Räber, Kaspar, Hitzkirch. 163. Räber, Klaus, Hitzkirch. 163, s. auch Rebcr. Nächeubärger, Galli, Luccrn. 1613. Radhcller (Radhaller), Peter, Schmilz. 292. Rafsaguo, Evangclista, Luggarus. 1114. Raffaguo, Francisc, Luggarus. 1114. Rafsaguo, Katharina (Frau des Zanin), Luggarus. 1114. Rafsagno, Katharina (Mutter des Francisc und Panlus Raffagno), Luggarus. 1114. Rafsaguo, Margrcth, Luggarus. 1114. Raffagno, Paulus, Luggarus. 1114. Rafsagno, Zani», Luggarus. 1114. Ragazi (Regazi), Jacobtna, Luggarus. 1113. Ragazi (Regazi), Peter, Luggarus. 1115. Rampou, N., Lauis. 665. Ramsperg, Hans, St. Gallen. 1219. Ramsperg, Jacob, St. Gallen. 631, s. Anh. 11. Randcgg, von, Kaspar, Dießenhosen (?>. 1234. Randegg, von, Martin, Dießenhosen. 1234. Raugnon, von, Guido. 361. Ranicr, Amic. 841. Nanning, Sifrid, Hcitcrshcim. 299. Raphaels?), Luggarus. 237. Rappeustcin, von, Bat Rudolf (Möttcli), Sulzberg. 103. 168. 323. 1603. 1223. Rappensteiu, von, Jacob (Möttcli). 1232 (°). 1233. 1234 (°). Rappoltstein, von, Herr. 472. Raron (Rarrcu), von, Pcterinann. 147. Raron, von, die. 1375. Räsch, Hans Ulrich, Freiburg, s. Anh. II. Ratzeuhvfer, Jost, Lucern. 532. 619. Raum (?), Peter, Murtcn. 321. Raverta (Leu: Roverta. Meier Locarno: Rivcrta), Octavian, s. Terracina. Rawclascha (?), der. 413, s. auch Rovalesca und Rowcleßa. Räziins, von, Herr. 1667. Rebcr, Anni, Grasburg. 428, s. auch Räber. Rcchbcrg, von, Albert, zu Hohcnrcchbcrg, zu Staufcncct. 333. 479. Rcchbcrg, von, Hans, zu Hohen Rechberg, zu Auheim und Scharpfcnbcrg. 479. Rcchberger, H., Hauptmann, Uri. 10. Rechcrin s?), die alte, Grasburg. 423. Rcctillat, Hugue, Giez. 427. Rcding, Georg, Schwhz. 972. 1663. 1674, s. Anh. II. Rcding, Rudolf, Schwhz, s. Anh. II. Rcgcnsbcrg, von, Freiherren. 971. Reich (Reidt, Rhät), Sylvester, Donauwörth. 1137. 1209. 1220. 1221. Reif, Hans, Frciburg. 803. 817. 1026. 1036. 1040. 1041. 1044. 1045, s. Anh. II. Reif, Peter, Frciburg. 877, s. Anh. II. Reif, Wilhelm, Frciburg. 1026. Reincck, von, Philipp (Philipp Bcit), Wiirzburg. 332. Reinhard, Hans Heinrich, Zürich. 449, s. Anh. II. Reinhard, (Hans), Basel. 40. Reinhard, Peter, Frciburg. 1026. Reinhard, Thoma, Stein. 1330. 1333- Reinald (Renault), Bartholoms, Freiburg. 841. 1361, s. Anh. II. Renhart, Pauli, Freiburg. 309. Renz, von, Herr. 316. ' Rcttgrat, Georg. 903. Rcyb(?), Hans (alias Hans Willer), Thurgan (?). 1352. Reynold, Bartholoms, Frciburg, s. Rcinold. Rheinau, Aebte: Bonaventura (von Wellenberg). 1231. Haus Heinrich Schänk. 1142. Rhodiser Herren, s. M.-R. Orden, Ritterorden, St. Johannes. Ribi, Konrad, Ermatingen. 1237. Riboud, Franyois, Graudson. 1313. Richard, Antonie (?). 843. Richard, Hans, Sonvilicr. 1089. Richard, Pierre, Orbe. 1083. 1133. Richermnt, s. Rychcrmut. Ridler, Hans, HUttlingcn. 1229. Ricdmattcn, von, Haus, (Wallis). 1013. Risfli, Heinrich, Zug. 731. Rigct, Baptista, von der Treiß. 801. 802. Riga, s. Ripa. Riga (Ripa, Riva), Johann Francischin, Luggarus. 1114. Ripa (Riga), Anna, Luggarus. 1114. Ripa, Bernhardt», Luggarus. 1114. Ripa (Riga), Johann Anton, Luggarus. 1114. Ripa (Riga), Magdalena, Luggarns. 1114. Ripa (Riga), Niklaus, Luggarus. 1114. Riser, Haus, Unterwaldcn. 785, s. Anh. II. Risin, Guillauinc, Orbe. 1187. Riso, Wilhelm, Murtcn. 570. 1019. Rißi (Rißli), Hans, Wyl. 800. Ritius, Johann Angclus, Gesandter des Kaisers und des Gubcrnators von Mailand. 3. 17. 13. 36 (^). 41. 49. 71. 74 (-), 80 (->. 119. 161. 184. 198. 332. 473. 307. 515. 547 (-). 554. 558 (')- 578. 580. 608. 610. 612. 614. 624. 629. 646. 648. 660. 669. 682. 708. 733. 784. 866. 893. 894. 906. 939. 967. 1203. 1250. 1263. 1267. 1334. 1392. Ritter, Balthasar, Uri. 286. 283. 292. 293 ('). Ritter, Heinrich, Lucern, s. Anh. II. Pcrsonen> > Register. Ritter, Lux, Lucern. 1013, s. Anh. II. Ritter, Wolf, Basel. 681. 685. Ritz, Hans, Bcrnang. 792. Ritzin, Jacob, Hopserbuwyl (?). 636. 715. 726. Rizzi, Niklaus, Lucern, s. Anh. II. Rive, von, Georg, Neuenbürg. 74. 533. 611. 633. 655, s. auch Prangin. Robaschottin (Robazotin), Baptist, Luggarns. 1115. Robaschottin (Robazotin), Johannina, Luggarns. 1114. Robin, Denis, Grchcrz (?). 1626. Rocho, Ii., 573, s. auch Sitzerin, von. Roconel, Ii. (?). 574. Rodigo, II., Grandson. 425, s. auch Rudigo. Roggwyl, von, Gorius, Junker. 5. 6. 13. Roginet, Hans, Freiburg. 176. Roginct, Jacques, Milden. 843. Rognon, Antonie, Concisc. 1316 ("). Röist, Marx, Zürich, s. Anh. II. Rolin, Anton, Grandson. 426. Roll, Walter, Uri. 123. 137. 267. 215. 345. 384. 433. 444. 478. 646. 696. 743 (°). 816. 852. 862. 369. 876. 884. 922. 928. 986. 983. 1167. 1116. 1147. 1156. 1165- 1261. 1278. 1279. Rolle, von (Amadeus von Beaufort). 11 ("). 36. 38. 39. 121. 153. 173. 174. 177. 223. 683. 1639 (?). 1666. Rollt), Hans, Cortebert. 1689. De Romain, Gesandter des Kaisers. 67. Roman, Peter, Luggarns. 72. Romcri, Antogna (Mutter des Francesc Romcri), Luggarns. 1114. Romcri, Francesc, Luggarus. 1114. Römerstal, von, Simon, s. Anh. II Basel Bischof. Ronco, Alois, Luggarns. 1115. Ronco, Gulio, Luggarus. 946. Ronco, Lndovica, Luggarns. 1115. Ronco, Ludwig, Luggarus. 1114. Ronco, Margret, Luggarns. 1115. Ronco, Marina (geb. Luina), Luggarus. 1114. Morbach, Ii., Grasburg. 933. 1626. Rösch, Peter, Murtcn. 764. Rösch, Ulrich, s. St. Gallen, Aebtc. Roscnbcrg, von, Albert, zu Roxberg (Boxbcrg). 333. 339. 479. Roscnbcrg, Melchior, Bellcnz. 415. 394 (V). 395. Roscncgger, Heinrich, Thurgau. 5. 14. 1236. Rosct, Michel, Genf. 1247. Rosin, Albrecht. 46. 47. 71. 266. 269. 226 (-). 221 (-). 223. 248. 254. 255. 444. 469. 478. 563. 516. 556. 612. 613. 621. 714. 733. 875. 1672. 1691. 1162. 1337. 1333. Rossalin, Bernhard, Luggarus. 1114. Rossalin, Cccilia, Luggarus. 1114. Rossalin, Elisabeth, Luggarns. 1114. Rossalin, Hieronymus, Luggarus. 1114. Rossalin, Johann Ambrosy, Luggarus. 1114. Rossalin, Johann Anton, Luggarus. 1114. Rossalin, Johann Jacob, Luggarus. 1114. Rossalin, Klara, Luggarus. 1114. Rossalin, Laurenz, Luggarus. 1114. Rossalin, Lucia, Luggarus. 1114. Rossalin, Madalena, Luggarus. 1114. Rosse, Hans, Bern. 1625. 1633. Rossele (Rossale), Johann, Grandson. 564. 982. Rossellet, Ii., Neuenbürg. 544. Rosset, Gunnier, Tramclan. 1689. Rossey, Hans, Bern. 1358. Rossin, Franyois, Grandson. 564. Roß, von, Marty. 949. Roßncgg, von, Johannes, Thurgau. 1235. Rotbart, Ii., 663. Rotberg, von, Jacob. 1174. Röthelen, von, Marquis. 562. 598. Röthelen, von, Marquisc. 562. 598. 599. 636. 637. 773. Röthclcn, von, Herren und Damen. 636. Rolbuch (?), Johann Andreas, Mailand. 1197. Rotmnnd, Melchior, Paris. 1268. Rotmund (?), Rorschach. 436. Nottenhahn (Nottcnhan, Rottcnhaim), Madun (Madon, Madaryn, Martin), zu Nodenißdors (Randenwirßdorf). 332. 339. Rottcnheim (Kartcnheim), von, Eustachius, zu Nöttingen. 332. Rotter (Nottcr?), Brandolf, Lucern. 926. Rottillat (Rotilliat), Johann, Grandson. 425. Rottillat (Rotilliat), Pierre, Grandson. 982. Nöuchlin, Esaias, Zürich. 959 ('). 1652. 1676. 1166. 1169. 1116. 1115. 1155. 1168. 1261. 1279. Rouffystin (?),Peter, Constanz. 1271. Rongemont, Pierre, Grandson. 152. Rouvre, Johann, Paris. 598. Rovalesca (Rofsalosca). 323. Romeleßa, Jacob. 26. Rowy, Ii., Lauis. 162. Rozollo, Anton, Luggarus. 1114. Rozollo, Baptista, Luggarus. 1114. Rozollo, Bernhardin, Luggarns. 1114. Rozollo, Fraucisc, Luggarus. 1114. Rotzono, Hieronymus, kaiserlicher Sccrctär. 283. Nuast, von, Wilhelm. 964. Rubli, Heinrich, Zürich. 1236. Ruboschut(?), Luggarus. 476. Ruchti, Urs, Solothurn, s. Anh. II. Ruck(?), Ii., Utznach. 664. Rüd, Hans, Thurgau (x). 1236. Personen-Register. Rüde (Riidi), Jacob, Basel. 653. 966. 1220, s. Anh. II. Rudcla, Jacob, Mutten (?). 704. Rudigo, lü. (?), Grandson. 152, s. auch Rodigo. Rildlinger, Hans, Thurthal. 1092. 1093 (?). 1375. Nndolfo, Cardinal. 255. Nucd, von, Benedikt. 83. 88. 231. Rucr, U. (?). 1209. Russin, Johann, Chamber»). 811. Nuinpf, Kuni, Grasbnrg. 153. 313 (")(?). R»mipf, Ätiklaus, Grasburg. 818. Rungkov, Leonhard. 561. Rusca, Francisc, Luggarus. 736. Nnsca, de, Gabriel, Bellcnz. 399. Rusca, Sch»van Ja., Bellcnz. 229. Rusca, Jacob, Bellcnz. 699. Rusca, Jo. Peter, Bellcnz. 399. Rusca, Martha, Bellcnz. 399 (°). Rusconi, Gcbriidcr, Mendris. 1273. Niissiu, Katharina, Thurgau, (Constanz?). 1261. 1271. Ruß, de, Nicola, Genna. 415. 1099. 1100. Rnßingcr, Hans Jacob, Psäfers. 314. RUte, von, Johann, Bern, s. Anh. II. Nutellasca, die. 1100. RUti, an der, Jacob, Schwyz. 212, s. Anh. II. Niitimann, Hans, Franenfcld. 1229. Niitimann, Heinrich, HUttlingcn. 1232 ("). 1233. 1234. RUtncr, Josef Friedrich Hans, St. Gallen. 1219. NUttcrshnscn, Jos (alias Rubi), Thnrga» (7). 1352. Nych zu Rychcnstcin, Hans Jörg, Landskron. 877. N»)ch zu Rychenstcin, Jacob. 790. 343. 377. 1026. 1044. Rychard, Pierre, Echallens. 1319. N»)chcrinut (Richermnt), Heinrich, Ziirich. 473. 781. 854. 863. 875. 894. 943. R»)chniut, Konrad, (Zürich?). 692. R»)chmuth, Gotthard, Zürich. 685. Nhfs (Rt)f), Lndlvig, genannt Weiter, Kcfikon. 1233. 1234. Rl>g, Jörg, Bonadnz. 1106. Ryhincr, Heinrich, Basel. 95. 338, s. Anh. II. N»)nach, von, Georg, s. Anh. II, s. Bischof Basel. Ryschach, von, Bnrkard, s. Wislikofscn, Pröpste. Ryschach, von, zu Hohenstoffeln, Bilgcrt). 451. Ryschach, von, Hans Werner. 451. 467. S. Sachenbach (Hachenbach, Flcchcnbach), von, Philipp Jörg, zu Gunan. 333. Sachsen, Kurfürst (Johann Friedrich?). 33. Sachsen, Knrsürst und Herzog, der junge, Moriz. 38. 161. 637. 639. 640 ('). 652. 658. 66l'(-). 716. Saget, Claude, Orbe. 1016. 1082. 1186. 1183. 1139. 1190. 1317. Sailer, Jobern, Bilgeri, s. Bilgcrin. Sailer, Ulrich, Lichtcnstcig. 799. Sal (Sala), von, Albert (Albrccht, auch Johann Albert?), Lauis. 73. 100. 199. 201. 207. 208. 345. 332. 405. 433. 473. 510. 620. 1324. 1366. Sala, von, Peter, Lauis (?). 1324. 1331. Sala, von, Stephan, Lauis. 311. 322. 353. 382. 333. 433. Saler, Werner, Solothurn. 1142, s. Anh. II. Salcrno, von, Herzog (Prinz). 930. 949. Sales, von, Herr. 1034. Salis, Anton. 363. Salis, von, (Bartholoinä), Graubündcn. 496. 497. Saluce, von, Herr. 369. 370. Salucc, von, Markgräfin. 370. Saluz, Philippus Gallicius, Graubündcn. 1106. Salvania, de, Prc Zors (?), Bellcnz. 540. Salzizia, Bloco, Bollcnz (?). 414. Salzmann, Hans, Brig. 1134. Sancy, von, Herr. 521. Sandi, di, Alvaro. 629. , Sandli, Andres, Tschappina. 1106. Sanossa, de, Thomas, Lauis. 347. Sannson, ü., Lauis. 102. Santa Fior (Santafior), Cardinal. 195. 1338. Sargans, von, Grafen, unbenannte. 319. 1005. Einzelne: Jörg. 1006. Wilhelm. 1006. Savary, Pcrnct, Grcyerz. 1242. Savoyc, Pierre, Genf. 1296. Savoycn, von, Graf Amadeus. 54. Savoyen, von: Herzoge im Allgemeinen und unbcnanntc. 323. 351. 352. 396. 416. 573. 692. 756. 765. 1145. 1183. 1285. 1310. 1377. Karl III. 3. 9. 22. 23. 41. 55. 210.1246. Savoycn, von, Prinz: Emannel Philibcrt. 43. 55.65. 754. 815(7). 1151. Savoycn, von, Präsident. 948. 1254. Savoyer als Kriegslcutc. 902. Sax, von, der Ammann. 477. Sax, von, Freiherr. 37. 73. 619 (?), s. auch Hohcnsax, von. Sax, von, Gerold, s. Einstcdcln Aebtc. Sax, von, Peter. 438. Sax, von, Philipp. 1260. Saxcr, Hans, Knrzdorf. 1256. Schad, Georg, s. Constanz Dompropst. Schaffner, Hans, Sissach. 135. Schalch, H., Schaffhauscn, s. Anh. II. Schalet, Hans Jacob, Zürich. 459. Schalk, Hans, Thurgau. 468. 698. 699. 193 Personen l -Rcgistcr. Schaller, Niklaus, Bern. 780- Schallcr, Uli. (?). 153. 160. Schaltcnbrand, Hans, Schasshauscn, s. Anh. II. Schänk, Hans Heinrich, Rheinau. 1142. Schanz, Jöri. 358. Schär, Peter, Langnau, Lncern. 84. Schärer, Fridli, Thurthal. 1375. Schärer, Hans, Hiiscrn (auf Häusern?). 1233. Schärcr, Hans, Weiblingen. 1233. Schärer, Kunz, Hitzkirch. 456. Schärcr (Scharcr), Maximilian. 974, 1095. Schärcr, N, (?). 393. Schärtlin von Burtenbach, Sebastian. 8. 11. 12. 16. 17. 39. 47. 48. 52. 56. 80. 99. 103. 119. 162. 175. 177. 198. 208. 210. 242. 252. 263. 264. 265. 295. 328. 335. 423. 440. 450. 606 s-). 608 s-). 610. 612 (H. 613. 614 (°). 615 ('). 622. 623 ("). 646. 650. 651 ('). 653 (-). 661. 673. Schauben, Hans Vinzenz, Wallis, s. Anh. II. Schauenburg, von, der, H. 210. Schauenstein, von, Rudolf. 26. ^ Schanmberg, von, Vyt. 480. Schcidbcrg, ab, Thomas, Thurthal. 662. Schcidcggcr, Joachim, Solothnrn, s. Anh. II. Schcienwylcr, s. Schönwylcr. Schell, Jacob, Zug, s. Anh. II. Schell, Kaspar, Zug, s. Anh. II. Schenk, H., Hauptmann und Lehenvogt, St. Gallen. 864. Schenk, Leonhard. Basels?). 332. Schenklh, Marcus, s. Fischingcn Aebte. Schcnzlin, H-, Baden. 1067. Scherer, Fridli, Amden. 663. Scherer, Hans, Pcterszell, Toggenburg. 1092. Scherer, N., Vogts?). 263. Scheriete, Baptist, Luggarus. 256. Scheriete, Lorenz, Luggarus. 256. Schcrren sWcrro?), Franz, Murtcn. 123, s. auch Wcrro. Scherzinger, K., Zurzach. 829. Schenchti, Heinrich, s. Fischingcn, Aebte. Schgier s?), «., Mailand. 909. Schicker, Jacob, Baar, s. Anh. II, Zug. Schicker, Wolsgang, Baar. 73. Schiesscr, Rudolf, Glarus. 1355. Schiffli, Hans, Schwyz. 362. 404. 433. 436. 453, s. Anh. II. Schifflins?), Schwyz. 175. Schilling, Georg, Canstatt. 217. 253(-). 254. 297. Schiller, Jost, Schwyz. 121. 318 (-). 505. 638. Schiller, Melchior, Schwyz. 313. Schinner, Mathüus. 630. Schinner, Peter. 625. 630. Schirmer, Elisabeth, St. Gallen. 141. Schlachter, Kunz, Thurgan s?). 1233. Schlaprizi, Ulrich, St. Gallen. 141. Schlatter, Ludwig, Frauenfeld. 782. Schleif, Henz, Bern, s. Anh. II. Schlcipfer, Othmar, St. Gallen. 147. Schlittler, Heini, Glarns, s. Anh. II. Schloßler, Anton, Egenrych im Läberthal. 472. Schlnni, (Urs), Solothnrn, s. Anh. II. Schlnmpf, Ambras, St. Gallen. 973. Schlutups, Kaspar, St. Gallen. 719. 745. Schlnmpf, Paulin, St. Gallen. 1219. Schmczcrer, Johann (Jochim), zu Miilbach. 332. Schmid, Afra. 10. 41. Schund, Andreas, Zürich. 733, s. Anh. II. Schmid, Felix, Zürich, s. Anh. II. Schmid, Hans, Murtcn. 134. 152. Schmid, der, Hans, Baden. 342. Schmid, Hans, Dietwyl. 576. Schmid, Heini (Karrenhcini). 320. Schmid, Jacob, Lanis. 316. 777. 783. 795. 796 (-). 851. 359. Schmid, Jacob, Altschhauscn. 602. 603. Schmid, Jost, Uri. 395. 396. 507. 513. 519. 561. 684. 714. 800, s. Anh. II. Schmid, Konrad, Bremgarten. 110. Schmid, Petermann, Frciburg. 208. Schmid, Ulrich, Müllheim. 219. Schmidt, Hans, Gombs. 1134. Schnabel, R., Hauptmann, Bregenz. 210. Schneeberger, Felix, Zürich. 694. Schneegans, Peter. 1026. Schncggemnann, Anna, Rheinthal. 944. Schlichter, Othmar, Frciburg. 1026. Schinder, Balthasar, (Gaster, Utznach?). 846. Schinder, Jacob, Grasbnrg. 153. Schinder, Jörg, Chur. 403. Schnydcr, Balthasar, Zürich. 726. Schölli, Blasius, Basel. 337. Schomcbcrg (Schawbcrg), von, Hans Wolf zu Krcschen. 479. Schönau, von, Hans Othmar. 471. Schöiibrnilncr, Heinrich, Zug. 933. 972. 1231. Schöni, Niklaus, Bern, s. Anh. II. Schöni, Peter, Bern. 308. 357. Schöni, Peter, Murtcn. 823. Schönwylcr (Scheicnwylcr), Elsbcth, St. Gallen. 973. 1001. 1068. 1071. 1073. Schorns, (Christoph), Schwyz, in Toggcnburg. 222. 342. 534. 1164 s?). 1375, s. Anh. Iis?). Schorns, Hans. 289. 592. Schorno, (Hieronymus), Schwyz. 186. 189. 412. 1164 s?), s. Anh. II. Schorno, Melchior, Schwyz. 285. 286. 293 (-). 725. Schorp, H. 320. Personen Register. Schottland, von, Königin, (Maria). 558. 533. 598. 599. 636. 773. 1389. Schoud, Johann Vit, s. Anh. H, Bischof Basel. Schrcycr, H., Grasbnrg. 153. Schribcr, Mcinrad, Schwyz, s. Anh. II. Schribcr, Peter, Picmont. 423. Schnitt, Fridli, Bellen;. 413. Schryber, Martin (?). 1323. Schädel, Gally, Schwyz (?). 413. Schuhmacher, Lutzi (Lunzi, Leon;?). 234. Schuhmacher, die, Baden. 295. Schüler, Baliser, (Glarus?). 543. Schuler, Hug. 859. 836. 887. Schüler, (Paul), Glarus, s. Anh. II. Schüler, H. 42. Schüler (Schiller). 121. Schultheiß vom Schopf, Marx, ZUrich, s. Auh. II. Schwaben als Volk Überhaupt. 1164. Schwalbach, von, Konrad. 1239. Schwallbach, von, Adam, Tobel. 1959. 1163. 1252. 1325. Schwallcr, S. (?>, Solothurn, s. Anh. II. Schwallcr, Urs, Solothurn. 741 (?). 1988, s. Anh. II. Schwanbcrg, Niklaus, St. Gallen. 595. 1968, s. Anh. II. Schwand, Anna, Altstättcn. 944. Schwarzmnrer, Hans, Zug, s. Anh. II. Schweden, von, König. 1389. Schwcdiowcr, HanS. 555. Schweicklin, Magdalena, Ziirich (?). 1261. 1271. Schweizer, ü., Willisau. 971. Schwcri, X. (?), Baden. 119. 341. 529. 684. 798. 959. Sccrctan, Antonie, Orbc. 1189. Scgesscr, Bernhard, Kaiscrstuhl. 199. 463. 578. 586. 629- ' 635. 862. 938. 951. 1979. 1128. 1139. 1299. 1229. Schor(?), Auto», Pcdmontt (Pcdcmontc?). 443. Seiler, Benedict, Grasburg. 566. Seiler, Hieronymus, St. Gallen. 1261. 1263. Seiler, Uli, Schwarzcnburg. 1316. Seiler, (Ulrich), Landvogt, Toggenburg. 543. Seiler, ü., Nachrichtcr. 519. Scmschcn, von, Jörg Ludwig, zu Hohenrottcnheim. 332. Senfs, Georg, Landeron. 1162. Scilla (?), dclla, Anton, Belleuz (?). 1981. Sept, Balthasar, Gens. 1246. 1296. Sept, Michicl, Genf. 1296. Serner, Michel, Utznach (Gastcr?). 663. Scsingcr, Martin, Freiburg. 895, s. Anh. II. Seßlcr, Hieronymus, Basel. 1271. Sforza, Franz, Herzog von Mailand. 17. 18. 19. Sforza, Maximilian, Herzog von Mailand. 59. 63. Sidler, Niklaus, Luccrn. 593. 713, s. Anh. II. Siegclmann, AsimuS, s. Anh. II, Bischos Basel. Sigrist, Hans, Uiitcrwaldcn. 391, s. Anh. II. Sinilcr, Ulrich, Herdcrcn. 1256. Sißncct (?), von, Freiherr. 629. Sitten, von, Bischos: im Allgemeinen und nubenanntc. 224. 233. 274. 275. 277. 699. 625. Johann, Jordan. 12. 275. 1133. Sitz, Hans, Rhcinthal. 1259. Sitzcrin, von, Rocho, Lauis. 953. 955, s. auch Rocho. Sol, de, Peter, Lauis. 1275. Soldann, Philipp, Vogt zu Ronnk. 332. Somis (aliao Scmli, eigentlich Vcrichti, Abschied von 1591, 26. Januar), Heinrich, Wyl. 115. Sommaz, von, Jacob, Bellen;. 316. Sommaz, von, Leonhard, Bellen;. 316. Sommerouw, Peter, Grasburg. 153. Sonnenbcrg, Christoph, Luccrn. 1257. Sonnenbcrg, Hans, Lucern. 1239. Sonnenberg, Wendel, Lucern, s. Anh. II. Sonnenbcrg, von, Grafen. 44. 1328. Sorg, Konrad, Schasfhausen, s. Anh. II. Sovaris, Pcrrot, Grcycrz. 1117. Spanien, von, Prinz (Philipp). 43. 1914. 1122. Spanier, Kaujleute und im Allgemeinen. 975. 1164. Spanier, als Äricgsvolk. 156. 179. 329. 361. 676. 738. 777. 858. 1123. Spanoßlcchi von Lißan (Lißan), Erasin. 489. Spät, Friedrich. 9. 17. 37. Spät, Georg, Sulzburg. 947. Speck, Schwarzhans. 329. Spiegclbcrg, Othmar (?), Schaphausen. 175. Spiegclbcrg, Thoma, Schasshauscn. 177 (?). 364. 499, s. Anh. II. Spiclmann, Anton, Bern, s. Anh. II. Spillcr, Hans, Zug, s. Anh. II. Spiritus, Anton, Mnrtcn. 569. Spiritus, Jakob, Mnrtcn. 821. Spörlin, Hans, s. Engclberg, Acble. Sprenger, Rudi, Wcinfcldcn. 885. Sproß, Hans Heinrich, Zürich. 445. 662. 765. 792. 793. 794 (°). 838. 839. 861. 999. 994. 997. 942. 944. 947. 948. 949. 972. 973 (-). 974. 1999. 1967. 1968. 1971. 1974. 1976. 1993. 1159. 1162. 1163. 1214. 1219. 1229. 1266, s. Anh. II. Spychcrmann, Othmar, St. Galle». 1219. Stächest, Heinrich (Riggcl), Fischingcn. 329. Stähcli, s. Störchli. Stähli, Rudolf, Bremgartcn. 42. Staldcr, H., Vogt. 728. Stapfer, Rudolf, Bremgartcn. 247. 676. 833. 854. Stark, Urs, Solothurn, f. Anh. II. Starzit(?), di, Schwan, Comorino. 239. Staub, Uli, Acschi (?). 533. Personen ' Register. Steiger, Hans, Bern. 421. 1004. 1138, s. Anh. II. Steiger, Haus, s. St. Johann, Thnrthal, Aebte. Steiger, Jacob, St. Johann, Thnrthal. 98. Steiger, Joachim, St. Johann. 1092. Steigers?). 172. 1137 (?). Stein am Rhein, Aebte: Johann (Niisperli). 222 (°). 200. Stein, von, Heinrich, zu Untcrstotzingen. 479. Stein, von, Adam, Bern. 1025. Stein, vom, Sebastian, Bern. 134. 232. 742 (?). Stein, von, Wolf, zum Altcnstein. 332. Steiner, Werner, Zug, s. Anh. II. Steinhäuser, (Johann), Basel. 1341. 1342. Steinschnyder, Jacob, Ziirich. 650. Steußi („Teussi"), Fridli, Glarus, s. Anh. II. Sticrli, Hans, Schaffhausen, s. Anh. II. Stierli, Kaspar, Schaffhausen. 712. 764. 808. 809. 810. 830. 831. 957 (°). 958. 959. 995. 1067. 1156. 1158. 1163. 1203 (-). 1249. 1292, s. Anh. II. Sticrli, Ulrich, Schaffhausen, s. Anh. II. Stockalper, Peter, Brig. 1134. Stocker, Benedict, Schaffhausen. 472 (9- 631. Stocker, Hans, Zug. 690. 803, s. Anh. II. Stocker, Hieronymus, Zug. 1234, s. auch Stocker, bl., Vogt. Stockcr, Kaspar, Zug, s. Anh. II. Stocker, Thomas, Zug. 1230. Stocker, bl., Vogt. 1226. Stoffeln, von, Hans Ulrich. 1073. Stoffeln, von, Margaretha, geb. von Randeck. 1073. Stoffeln, von, Pancraz, Tuttlingen. 1062. 1073. Stall, Heinrich, s. Fischingen, Aebte. Stall, Lienhard, Murtcn. 572. Stall, Stoffel. 320. Stall, Ulrich, Ziirich. 136. 189. 445 (?). Stall, ü., Statthalter im Rheinthal. 161. Störchli (Stäheli), Bernhard. 495. Störchli, Hcnsli, Mammeru. 1233. Störchli, Kourad, Wellhusen. 1233. Störchli, Simon, Bern. 848. Storgliy (?), H., Schwyz, s. Anh. II. Störi, Michael, Glarus, s. Anh. II. Stoß, Hans, Murten. 704. Strüler, Niklaus, Solothurn. 59. Straschiro (?), Schwan, Bellcnz. 412. Straßburg, von, Bischof. 636. Straßburger, Anna, Ermatingen. 1353. 1357. Straßburger, Margareth, Ermatingen. 1352. Straßcr, Hans. 971. Sträuli», Margaretha, Schaffhauscn